ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.071.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
18. März 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 263/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen ( 1 )

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 264/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 267/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/165/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. März 2011 zur Ernennung von vier ungarischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von sechs ungarischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

19

 

 

2011/166/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


RICHTLINIE 2011/17/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2011

zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Strategien der Union für eine bessere Rechtsetzung wird die Bedeutung der Vereinfachung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union als Schlüsselelement für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda hervorgehoben.

(2)

Eine Reihe von Messgeräten fällt unter Einzelrichtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (3), welche durch die Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (4) neu gefasst wurde, erlassen worden sind.

(3)

Die Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (5), die Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (6), die Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (7), die Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (8), die Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (9), die Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (10) und die Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (11), die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG angenommen wurden, sind technisch überholt, entsprechen nicht dem aktuellen Stand der Messtechnologie oder betreffen Geräte, die technisch nicht weiterentwickelt und immer seltener eingesetzt werden. Überdies dürfen einzelstaatliche Bestimmungen neben den Bestimmungen der Union bestehen.

(4)

Die Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (12) sieht zwar eine vollständige Harmonisierung vor, deckt sich inhaltlich aber zum Großteil mit den Unionsverordnungen über die Messung des Alkoholgehalts von Wein und Spirituosen, nämlich mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (13) und der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (14). Die internationalen Normen für Alkoholtafeln sind mit den in der Richtlinie 76/766/EWG festgelegten Standards identisch und können weiterhin als Grundlage für einzelstaatliche Regelungen dienen.

(5)

Technischer Fortschritt und Innovation werden im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen, durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die auf solchen Normen beruhende technische Spezifikationen enthalten, oder, entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, durch Aufnahme zusätzlicher Vorschriften in die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (15) gewährleistet. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen durch die aufzuhebenden Richtlinien betroffenen Erzeugnissen durch die zufrieden stellende Anwendung der Artikel 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.

(6)

Allerdings ist es im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Richtlinie 2004/22/EG angemessen, den Zeitpunkt der Aufhebung für sieben der Richtlinien hinreichend lange im Voraus festzulegen, damit das Europäische Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einer Überarbeitung der Richtlinie 2004/22/EG unterschiedliche Auffassungen vertreten können.

(7)

Die Richtlinie 71/349/EWG sollte aufgehoben werden.

(8)

Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten zwar ebenfalls möglichst bald aufgehoben werden, die Aufhebung sollte jedoch erst dann erfolgen, wenn bewertet wurde, ob die Messgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten. Die Kommission sollte diese Bewertung parallel zu ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG durchführen. Im Zusammenhang mit dieser Bewertung könnte der Zeitpunkt, der für die Aufhebung dieser Richtlinien festgelegt wird, vorverlegt werden, um die Kohärenz der gesetzgeberischen Tätigkeit der Union im Bereich der Messgeräte sicherzustellen. In jedem Fall sollte die Aufhebung dieser Richtlinien spätestens zum 1. Dezember 2015 rechtswirksam werden.

(9)

Die Aufhebung der Richtlinien sollte zu keinerlei neuen Hemmnissen für den freien Warenverkehr und zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen.

(10)

Die bestehenden EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen sollten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit von der Aufhebung der Richtlinien unberührt bleiben.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (16) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 wird die Richtlinie 71/349/EWG mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 4 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 werden die Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Artikels 4 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 werden die Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Artikel 4

Bis zum 30. April 2011 bewertet die Kommission auf der Grundlage von Berichten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, ob die Messgeräte, die in den Anwendungsbereich der in den Artikeln 2 und 3 genannten Richtlinien fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten und ob die Übergangsmaßnahmen und der für die Aufhebung dieser Richtlinien festgelegte Zeitpunkt entsprechend angepasst werden sollten. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. November 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Dezember 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

(1)   Die gemäß der Richtlinie 71/349/EWG bis zum 30. Juni 2011 durchgeführten EG-Ersteichungen und ausgestellten EG-Messbriefe behalten ihre Gültigkeit.

(2)   Die gemäß den Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG und 86/217/EWG bis zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

(3)   Gewichte, die der Richtlinie 71/317/EWG entsprechen, und Gewichte, die der Richtlinie 74/148/EWG entsprechen, können bis zum 30. November 2025 einer EG-Ersteichung nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie 2009/34/EG unterzogen werden.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 49.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2011.

(3)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

(4)  ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(5)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14.

(6)  ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1.

(7)  ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15.

(8)  ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3.

(9)  ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1.

(10)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143.

(11)  ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149.

(13)  ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(14)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20.

(15)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 263/2011 DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Europäischen Union sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von nach dem Europäischen System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS“) aufbereiteten Statistiken festgelegt.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurde im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für das Jahr 2005 durchgeführt.

(3)

Aus einer Zusammenfassung der nationalen Pilot-Datenerhebung geht hervor, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit der Pilotstudien positiv war, sodass die für den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das Modul Nettosozialschutzleistungen erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen werden sollten.

(4)

Das Modul Nettosozialschutzleistungen sollte mit Hilfe des eingeschränkten Ansatzes gewonnen werden, damit von derselben Grundgesamtheit von Empfängern von Nettosozialschutzleistungen ausgegangen wird, die auch im ESSOSS-Kernsystem erfasst wird.

(5)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten die Durchführungsmaßnahmen, die das erste Jahr, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Verbreitungsregelungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen betreffen, erlassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich Daten zum ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen vor. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)   Die Frist für die Datenübermittlung für das Jahr N zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre endet am 31. Dezember des Jahres N + 2.

(3)   Das erste Bezugsjahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erfasst werden, ist das Jahr 2010.

Artikel 2

(1)   Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden Definitionen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden detaillierten Klassifikationen sind in Anhang II festgelegt.

(3)   Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen geltenden Kriterien für die Verbreitung der Daten sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.


ANHANG I

Definitionen/Begriffsbestimmungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.

Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007.

2.

Es gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission (1) Anhang I (Nummer 1.3 „Ausgaben der Sozialschutzsysteme“).

3.

Außerdem kommen für diese Verordnung speziell nachstehende Definitionen zur Anwendung:

3.1.

„Nettosozialschutzleistungen — eingeschränkter Ansatz“ bedeutet Sozialleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen, die von deren Empfänger auf in bar erhaltene Sozialleistungen gezahlt werden, und nach Addition einer etwaigen restlichen Steuervergünstigung nach folgender Formel:

Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) = Bruttosozialschutzleistungen* (1-AITR-AISCR) + restliche Steuervergünstigungen

Restliche Steuervergünstigungen sollten nur dann in die Berechnung der Nettosozialschutzleistungen einfließen, wenn sie nicht direkt in den AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden.

3.2.

„Durchschnittlicher Steuersatz für die Posten (AITR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Steuern, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistungen).

3.3.

„Durchschnittlicher Sozialbeitragssatz für die Posten (AISCR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Sozialbeiträge, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistung).

3.4.

„Restliche Steuervergünstigung“ bedeutet der Teil des Gesamtwerts einer Steuervergünstigung, der sich auf die Entlastung von auf Sozialleistungen erhobene Abgaben bezieht (im Gegensatz zu dem Teil, der sich auf die Entlastung von auf alle übrigen Einkommensarten erhobenen Abgaben bezieht).

4.

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden detaillierten Definitionen/Begriffsbestimmungen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 3.


ANHANG II

Detaillierte Klassifikationen in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.

Sozialschutzleistungen werden untergliedert in Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung und Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung. Die Klassifikation der Sozialschutzleistungen enthält weitere Einzelheiten und unterscheidet zwischen regelmäßigen und einmaligen Barleistungen:

Sozialleistungen,

Sozialleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

Barleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

regelmäßige Barleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

einmalige Barleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

Sozialleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung,

Barleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung,

regelmäßige Barleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung,

einmalige Barleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung.

2.

Die Leistungen sind nach den in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 angegebenen Funktionen untergliedert. Diese detaillierte Klassifikation wird auf der ersten Ebene der Klassifikation wie folgt aggregiert:

Krankheits- und/oder Gesundheitsversorgung,

Invalidität,

Alter,

Hinterbliebene,

Familie/Kinder,

Arbeitslosigkeit,

Wohnen,

soziale Ausgrenzung, sofern noch nicht anderweitig erfasst.


ANHANG III

Kriterien für die Verbreitung von Daten in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.

Eurostat veröffentlicht die Daten für den jeweiligen Mitgliedstaat erst nach einer Aggregation über die Systeme, wobei zumindest über Folgendes Aufschluss gegeben wird:

Nettosozialschutzleistungen insgesamt,

den Anteil der Nettosozialschutzleistungen, die Steuern und/oder Sozialabgaben unterliegen,

Nettosozialschutzleistungen nach Funktion,

Bedürftigkeitsprüfung ja/nein.

2.

Auf Anfrage gibt die Kommission (Eurostat) detaillierte nach System und nach Mitgliedstaat aufgegliederte Daten an bestimmte Nutzer weiter (nationale Behörden, die ESSOSS-Daten aufbereiten, Dienststellen der Kommission und internationale Institutionen).

3.

Stimmt der betreffende Mitgliedstaat einer vollständigen Verbreitung der Daten zu, dürfen die jeweiligen Nutzer die Daten nach System veröffentlichen.

4.

Stimmt der betreffende Mitgliedstaat einer vollständigen Verbreitung der Daten nicht zu, dürfen die jeweiligen Nutzer die über die Systeme aggregierten Daten veröffentlichen. Bei einer Aggregation über die Systeme sind die vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen einzuhalten.


18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 264/2011 DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

71,2

MA

53,2

TN

51,7

TR

81,8

ZZ

64,5

0707 00 05

JO

110,6

TR

150,7

ZZ

130,7

0709 90 70

MA

42,5

TR

110,9

ZZ

76,7

0805 10 20

EG

57,6

IL

71,1

MA

53,7

TN

45,3

TR

73,3

ZZ

60,2

0805 50 10

EG

67,3

TR

49,4

ZZ

58,4

0808 10 80

AR

96,2

BR

84,2

CA

103,1

CL

97,4

CN

119,2

MK

50,2

US

130,2

ZZ

97,2

0808 20 50

AR

91,5

CL

74,6

CN

53,6

US

79,9

ZA

84,8

ZZ

76,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2011 DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XV derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167, 168 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1206/2010 der Kommission (6) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 3,5 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 1206/2010 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 18. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 49.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 18. März 2011

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

12,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

12,9

0201 10 00 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 10 00 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

24,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,4

0201 20 20 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

24,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,4

0201 20 30 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 20 50 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

30,5

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,9

0201 20 50 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 30 00 9050

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

0201 30 00 9060 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

11,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

0201 30 00 9100 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

42,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

24,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

51,7

0201 30 00 9120 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

25,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

15,0

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

31,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 30 90 9100

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

0202 30 90 9200 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

11,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

1602 50 31 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

11,6

1602 50 31 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

1602 50 95 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

11,6

1602 50 95 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Union gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(2)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(3)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(5)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).

(6)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(7)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2011 DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1207/2010 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1207/2010 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 18. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 53.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 18. März 2011

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

32,50

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

32,50

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

32,50

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03:

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 267/2011 DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 17. März 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

140,8

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

135,2

0

BR

121,1

0

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

218,9

24

BR

248,4

16

AR

319,1

0

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

179,2

10

BR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

208,9

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

276,6

6

BR

390,3

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

337,0

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

281,9

1

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

602,6

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


BESCHLÜSSE

18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. März 2011

zur Ernennung von vier ungarischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von sechs ungarischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2011/165/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der ungarischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Ferenc BENKŐ, Herrn Attila JÓSZAI, Herrn Gyögy IPKOVICH und Herrn András SZALAY sind vier Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn László BÁKONYI, Frau Károlyné KOCSIS, Herrn Zoltán NAGY und Herrn József PAIZS sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn István BÓKA und Herrn Attila KISS zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen werden zwei Sitze von Stellvertretern frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr István BÓKA, Balatonfüred város polgármestere,

Herr Attila KISS, Hajdúböszörmény város polgármestere,

Herr Sándor KOVÁCS, Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Közgyűlés elnöke,

Herr Jenő MANNINGER, Zala Megyei Közgyűlés elnöke,

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Zoltán HORVÁTH, Baranya Megyei Közgyűlés alelnöke,

Herr Ferenc KOVÁCS, Vas Megyei Közgyűlés elnöke,

Herr Ferenc TEMERINI, Soltvadkert, önkormányzati képviselő,

Herr Attila TILKI, Fehérgyarmat város polgármestere,

Herr Botond VÁNTSA, Szigetszentmiklós, önkormányzati képviselő,

Herr Tamás VARGHA, Fejér Megyei Közgyűlés elnöke.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Gründung des SHARE-ERIC

(2011/166/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 ist die Kommission befugt, Konsortien für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend „ERIC“) zu gründen.

(2)

Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich haben am 14. Dezember 2010 bei der Kommission den Antrag gestellt, das Projekt SHARE (Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe — Erhebung zu Gesundheit, Altern und Ruhestand in Europa) als ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (SHARE-ERIC) zu konstituieren. Das Königreich Belgien hat sich diesem Antrag am 21. Januar 2011 angeschlossen und die Schweiz hat ihre Beteiligung an SHARE-ERIC als Beobachter beantragt.

(3)

Das Königreich der Niederlande hat eine Erklärung vorgelegt, in der das SHARE-ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und als internationale Organisation im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) anerkannt wird.

(4)

Die Kommission hat gemäß ihren Verpflichtungen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 den Antrag bewertet und kam zu dem Schluss, dass dieser die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erfüllt.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde der nach Artikel 20 dieser Verordnung eingesetzte Ausschuss um Stellungnahme zur Gründung von SHARE-ERIC gebeten und hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(6)

SHARE-ERIC dürfte für andere große europäische Forschungs- und Innovationsinitiativen zum Altern der Bevölkerung wie die Initiative für die gemeinsame Programmplanung „Länger und besser leben“, das gemeinsame Programm „Umgebungsunterstütztes Leben“ und die Europäische Pilot-Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ von großem Nutzen sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Gründung des SHARE-ERIC

(1)   Hiermit wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur für das Projekt „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ mit dem Namen SHARE-ERIC gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründet.

SHARE-ERIC besitzt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

(2)   Die von den SHARE-ERIC-Mitgliedern vereinbarte Satzung ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Eine Änderung der Satzung unterliegt den Bestimmungen der Satzung und dem Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. Die Satzung ist auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

(3)   Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(4)   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES SHARE-ERIC

zum Aufbau und zur Durchführung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE)

Inhalt

Artikel 1:

Gründung des SHARE-ERIC

Artikel 2:

Satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache

Artikel 3:

Aufgaben

Artikel 4:

Grundsätze

Artikel 5:

Organe der Organisation und wissenschaftliche Partnerinstitutionen

Artikel 6:

Der Rat

Artikel 7:

Vorstand

Artikel 8:

Umfang

Artikel 9:

Beiträge

Artikel 10:

Haftung und Versicherung

Artikel 11:

Geistiges Eigentum

Artikel 12:

Verbreitung und Nutzung der SHARE-Daten

Artikel 13:

Beschaffung und Steuerbefreiungen

Artikel 14:

Beschäftigung

Artikel 15:

Änderungen

Artikel 16:

Beitritt

Artikel 17:

Dauer des Bestehens der Organisation

Artikel 18:

Verfügbarkeit dieser Satzung

Anhang 1:

Wissenschaftliche Partnerinstitutionen und Leiter der Länderteams

Anhang 2:

Wissenschaftlicher Beirat

Anhang 3:

Vorabschätzungen der Erhebungs- und Betriebskosten

Anhang 4:

Beschränktes Beschaffungsverfahren

Die Republik Österreich,

das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

die Bundesrepublik Deutschland,

das Königreich der Niederlande,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

IN DEM WUNSCH, die Stellung Europas und der Staaten der Vertragsparteien in der Welt im Bereich der Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen,

IN ANBETRACHT eines Berichts der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat aus 2001 (Ratsdokument 6997/01), in dem die Alterung der Bevölkerung und die damit einhergehenden sozialen und ökonomischen Herausforderungen in Bezug auf Wachstum und Wohlstand als eine der dringlichsten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in Europa identifiziert, auf gravierende Infrastrukturlücken im Hinblick auf das Verständnis von individuellen und gesellschaftlichen Alterungsprozessen hingewiesen und schließlich dazu aufgefordert wird, „die Möglichkeit der Einrichtung einer europäischen Längsschnittstudie zur Alterung der Bevölkerung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu prüfen“, um die europäische Forschung zu diesem Thema zu fördern,

AUFBAUEND AUF dem aktuellen Prototyp des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe (SHARE), der im Rahmen des ESFRI-Roadmap-Prozesses dafür ausgewählt wurde, zu einer der zentralen Forschungsinfrastrukturen des Europäischen Forschungsraums ausgebaut zu werden,

IN ANERKENNUNG dessen, dass diese neue interdisziplinäre, internationale Längsschnittstudie, die sich durch beispiellose Qualität in Bezug auf Kohärenz, Breite und internationale Vergleichbarkeit auszeichnet, in Zukunft von großer Bedeutung für viele unterschiedliche Felder der Grundlagen- und angewandten Forschung sein wird, etwa im Bereich der Demografie, Ökonomie, Epidemiologie, Gerontologie, Biologie, Medizin, Psychologie, öffentlichen Gesundheit, Gesundheitspolitik, Soziologie und Statistik,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine evidenzbasierte öffentliche Politik eine aktuelle Dateninfrastruktur benötigt,

IN DER ERWARTUNG, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen dieser Satzung wahrgenommen werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gründung des SHARE-ERIC

(1)   Es wird eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ (SHARE) geschaffen.

(2)   SHARE erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (European Research Infrastructure Consortium, ERIC) und wird „SHARE-ERIC“ genannt (nachstehend auch bezeichnet als „die Organisation“).

Artikel 2

Satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache

(1)   Der satzungsmäßige Sitz der Organisation befindet sich in Tilburg (Niederlande).

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass, sobald die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erforderliche Erklärung von den deutschen Behörden vorgelegt wird, eine Änderung der Satzung zwecks Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Deutschland eingeleitet wird. Eine solche Änderung tritt nicht vor Ende der in Artikel 8 definierten Phase I in Kraft.

(3)   Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   SHARE-ERIC wird eine Mikrodaten-Infrastruktur über Haushalte und Individuen (nachstehend auch „die Erhebung“ genannt) aufbauen, die für das Verständnis individueller und gesellschaftlicher Alterungsprozesse erforderlich ist. Seine Hauptaufgaben sind:

a)

ein Kernerhebungsinstrument zu entwerfen, das die grundlegende Informationen über die ökonomischen, gesundheitlichen und familiären/sozialen Lebensbedingungen von Individuen ab 50 Jahren sowie ihrer Partner erfasst;

b)

diese Erhebung alle zwei Jahre bei einem Panel von Befragten in jedem teilnehmenden Land durchzuführen und den Kontakt zu allen Panelbefragten zwischen den Panelwellen zu halten;

c)

die gesammelten Informationen in einer nutzerfreundlichen Datenbank zusammenzuführen, die allen Wissenschaftlern vorbehaltlich geltender Datenschutzbeschränkungen zur Verfügung steht, und diese Datenbank inklusive grundlegender Datenbereinigungen, Imputationen sowie der Dokumentation zu pflegen.

(2)   Der aktuelle Prototyp von SHARE wird entlang dreier Dimensionen ausgebaut:

a)

SHARE wird über einen größeren Zeitraum verlängert, um ein echtes Panel zu generieren, das Daten über Individuen im Alterungsprozess und ihre Reaktionen auf Veränderungen in der sozialen und ökonomischen Umwelt sammelt. Der Ausbau umfasst sieben weitere zweijährliche Wellen in drei Phasen, wie in Artikel 8 beschrieben.

b)

SHARE wird auf alle EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.

c)

Die Stichprobengröße von SHARE wird erhöht, um die Erhebung auch für Einzellandanalysen nutzbar zu machen. Grundsätzlich soll die Zielstichprobe 6 000 Individuen im Alter ab 50 Jahren in jedem Mitgliedstaat umfassen.

(3)   SHARE-ERIC strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an.

Artikel 4

Grundsätze

(1)   SHARE wird von Forschern für Forscher konzipiert. Die Exzellenz der Forschung ist allen anderen Erwägungen übergeordnet. Die wissenschaftliche Exzellenz von SHARE wird von einem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat überwacht (Anhang 2).

(2)   SHARE ist eine supranationale Studie. Die Vergleichbarkeit über Länder hinweg ist Grundlage aller konzeptionellen Entscheidungen. Zusätzlich wird die Vergleichbarkeit mit den Schwesterstudien, insbesondere der U.S. Health and Retirement Study (HRS) und der English Longitudinal Study of Ageing (ELSA), die konzeptionellen Entscheidungen von SHARE mit prägen. Themen mit supranationalem Forschungspotenzial haben Vorrang vor Themen, die einzelne Länder betreffen.

(3)   SHARE integriert Wirtschafts-, Gesundheits- und Sozialwissenschaften. Themen mit interdisziplinärem Forschungspotenzial haben Vorrang vor Themen, die nur für einzelne Disziplinen von Interesse sind.

(4)   SHARE ist eine Längsschnittstudie, die Daten über Individuen im Alterungsprozess sammelt. Themen mit Längsschnittpotential haben Vorrang vor Themen, die nur für einzelne Zeitpunkte von Interesse sind.

(5)   Auf SHARE basierende Forschung unterstützt evidenzbasierte EU-Politik wie die Initiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020, um dabei zu helfen, die Herausforderungen der alternden Gesellschaft in allen Ländern der EU zu meistern.

Artikel 5

Organe der Organisation und wissenschaftliche Partnerinstitutionen

(1)   Die Organe der Organisation sind die Generalversammlung (nachstehend als „der Rat“ bezeichnet) (Artikel 6) und der Vorstand (Artikel 7).

(2)   Auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze wählt jede Vertragspartei eine Forschungseinrichtung aus, die für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des SHARE-ERIC im betreffenden Land verantwortlich ist (nachstehend „wissenschaftliche Partnerinstitution“ genannt).

(3)   Werden die in Artikel 4 festgelegten Grundsätze von einer der wissenschaftlichen Partnerinstitutionen verletzt, kann die Vertragspartei die wissenschaftliche Partnerinstitution auf Vorschlag des Vorstands ersetzen.

(4)   Der Vorstand holt den Rat des wissenschaftlichen Beirates (Anhang 2) ein, wenn eine wissenschaftliche Partnerinstitution vorgeschlagen oder ersetzt werden soll.

(5)   Die aktuellen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Artikel 6

Der Rat

(1)   Jede Vertragspartei ist im Rat mit bis zu zwei Delegierten vertreten. Die Delegierten im Rat werden von einer jeden Vertragspartei ernannt und abberufen. Jede Vertragspartei unterrichtet den/die Vorsitzende(n) des Rates unverzüglich schriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.

(2)   Jede Vertragspartei hat eine Stimme im Rat. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit herbeigeführt, wenn nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzlandes ausschlaggebend.

(3)   Der Rat wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) aus den Delegationen der Vertragsparteien. Mit ihrer Wahl werden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Die von diesem Ausscheiden betroffenen Vertragsparteien ernennen einen anderen Delegierten, der sie im Rat vertritt.

(4)   Der Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sitzungen des Rates werden von dem/der Vorsitzenden des Rates einberufen. Sitzungen des Rates werden auch auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Rates können auch auf Antrag des Koordinators (Artikel 7) einberufen werden, wenn dies im Interesse der Organisation erforderlich ist.

(5)   Der Rat nimmt den Jahresbericht, den Jahresabschluss und den jährlichen Ausgabenplan vom Vorstand entgegen und genehmigt diese. Der Rat überprüft mindestens einmal im Jahr die tatsächlichen und die geschätzten Erhebungs- und Betriebskosten. Der Rat kann einstimmig eine Änderung des Beitrags zu den sonstigen Gemeinkosten im jährlichen Ausgabenplan genehmigen, die nicht durch eine andere Finanzierungsquelle gedeckt werden (Artikel 9 Absatz 5).

(6)   Der Rat erhält und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan, der die allgemeinen wissenschaftlichen Ziele von SHARE, den Schwerpunkt der nächsten Erhebungswelle, den Zertifizierungsprozess und den Zeitplan für die Erhebung und die Datenweitergabe enthält. Alle zwei Jahre erhält der Rat einen Bericht des wissenschaftlichen Beirats.

(7)   Der Rat wählt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Partnerinstitutionen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien) den Koordinator, die Bereichskoordinatoren und die anderen Mitglieder des Vorstandes gemäß Artikel 7.

(8)   Länder, die durch die Unterzeichnung der Absichtserklärung (15. Juli 2009) über die Vorbereitung des Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe eine Verpflichtung gegenüber dem SHARE-ERIC eingegangen sind, können als Beobachter nichtstimmberechtigte Mitglieder des Rates werden, bis sie dem SHARE-ERIC gemäß Artikel 16 beigetreten sind.

Artikel 7

Vorstand

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, u. a.:

a)

dem Direktor von SHARE (auch als „Koordinator“ bezeichnet);

b)

drei Bereichskoordinatoren, die die drei wissenschaftlichen Bereiche von SHARE repräsentieren (Ökonomie, Gesundheit und soziale/familiäre Netzwerke);

c)

gegebenenfalls weiteren Wissenschaftlern, die einen wichtigen wissenschaftlichen Bereich oder ein operatives Zentrum von SHARE vertreten.

(2)   Mitglieder des Vorstands müssen Wissenschaftler mit internationaler Reputation sein, die Erfahrung im Bereich der Alternsforschung und/oder im Management von Erhebungen haben.

(3)   Der Vorstand schlägt dem Rat alle strategischen und budgetären Entscheidungen vor. Er ist verantwortlich für alle Finanz- und Steuerungsprozesse, die für wissenschaftliche Integrität, länderübergreifende Vergleichbarkeit und allgemeine Ausgewogenheit bei der Gestaltung der SHARE-Erhebung sorgen. Insbesondere ist er rechenschaftspflichtig, was die SHARE-ERIC-Finanzen und die durchzuführenden Arbeiten angeht, sowie dafür, dass rechtliche Erfordernisse wie die Vertraulichkeit der Daten gewahrt und Sicherheitsbestimmungen auf europäischer Ebene eingehalten werden.

(4)   Der Vorstand erstellt für den Rat einen jährlichen Bericht zum Stand der Erhebung, schlägt dem Rat den jährlichen Ausgaben- und Arbeitsplan vor und erstellt den Jahresabschluss.

(5)   Der Koordinator leitet den Vorstand und ist der rechtliche Vertreter von SHARE-ERIC. Der Koordinator ist für die Implementierung der Erhebung und die Einhaltung der hohen methodologischen Standards in allen teilnehmenden Ländern verantwortlich.

(6)   Die Bereichskoordinatoren sind für die wissenschaftliche Exzellenz der Erhebung in ihren spezifischen Forschungsbereichen verantwortlich. Insbesondere sind sie verantwortlich für die Gestaltung des Fragebogens in ihren Forschungsbereichen und die Integrität der Daten, die der wissenschaftlichen Öffentlichkeit geliefert werden.

(7)   Der Vorstand holt den Rat externer Experten ein und setzt ein Gremium von Wissenschaftlern ein, die ihn in allen wissenschaftlichen Fragen beraten („wissenschaftlicher Beirat“). Der wissenschaftliche Beirat ist von der Organisation unabhängig (Anhang 2).

(8)   Die Beziehungen zwischen dem Vorstand und den wissenschaftlichen Partnerinstitutionen werden durch einen Konsortialvertrag geregelt.

Artikel 8

Umfang

(1)   Die Organisation deckt einen Erhebungszeitraum von sieben Panelwellen ab, der in drei Phasen aufgeteilt ist:

a)

In Phase I führt die Organisation in den Jahren 2010 und 2011 eine erste umfassende Erhebungswelle basierend auf dem Erhebungsdesign der Vorbereitungsphase durch.

b)

In Phase II führt die Organisation drei weitere umfassende Erhebungswellen in den Jahren 2012/13, 2014/15 und 2016/17 durch, nimmt eine Anpassung des Erhebungsdesigns an den neuesten Wissensstand vor und sorgt für die Weitergabe der Daten.

c)

Nach erfolgreicher wissenschaftlicher Evaluation führt die Organisation in Phase III drei weitere umfassende Erhebungswellen in den Jahren 2018/19, 2020/21 und 2022/23 durch, nimmt eine Anpassung des Erhebungsdesigns an den neuesten Stand vor und sorgt für die Weitergabe der Daten.

Artikel 9

Beiträge

(1)   Die Beiträge der Vertragsparteien decken die Kosten für die Durchführung von sieben Erhebungswellen in jedem Land sowie die Koordinierungskosten und Gemeinkosten wie die Kosten für die Aktualisierung des Erhebungsdesigns, die Verbreitung der Daten aus den sieben Erhebungswellen sowie die Budgets für den Koordinator, die Bereichskoordinatoren und den wissenschaftlichen Beirat.

(2)   Die Beiträge der Vertragsparteien decken vier Arten von Kosten: (A) Erhebungskosten in den einzelnen Ländern, (B) Betriebskosten für die Durchführung der Erhebung in den einzelnen Ländern, (C) Koordinierungskosten und (D) sonstige Gemeinkosten, sofern diese Kosten nicht durch andere Finanzierungsquellen gedeckt werden. Anhang 3 enthält eine Tabelle mit einer Vorabschätzung dieser Kosten in der Phase I.

(3)   Jede Vertragspartei stellt SHARE-ERIC entweder direkt oder über die zugehörige wissenschaftliche Partnerinstitution, für die sie verantwortlich ist, die Finanzmittel zur Verfügung, die den auf das jeweilige Land entfallenden Anteil an den Erhebungskosten decken (Spalte A der Vorabschätzung in Anhang 3).

(4)   Jede Vertragspartei stellt der zugehörigen wissenschaftlichen Partnerinstitution, für die sie verantwortlich ist, die Finanzmittel zur Verfügung, die den auf das jeweilige Land entfallenden Anteil an den Betriebskosten decken (Spalte B der Vorabschätzung in Anhang 3).

(5)   Die Bundesrepublik Deutschland finanziert die Koordinierungskosten der Erhebung (Spalte C der Vorabschätzung in Anhang 3).

(6)   Jede Vertragspartei trägt anteilig die sonstigen Gemeinkosten von SHARE-ERIC, die nicht durch andere Finanzierungsquellen abgedeckt sind. Der Anteil jeder Vertragspartei ist proportional zu dem aktuellsten von Eurostat gemeldeten Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen mit der Maßgabe, dass der Beitrag jeder Vertragspartei zwischen 0,5 und 1,5 des durchschnittlichen Beitrages liegt. Die Zusammensetzung der sonstigen Gemeinkosten ist im jährlichen Ausgabenplan (Spalte D der Vorabschätzung in Anhang 3) im Detail aufgeführt.

(7)   SHARE-ERIC oder die wissenschaftlichen Partnerinstitutionen können sich als Konsortium auf Ausschreibungen der Europäischen Kommission, des U.S. National Institute on Aging (NIA) oder anderer supranationaler oder nationaler Förderorganisationen bewerben, die Finanzierungsmittel für das Projekt insgesamt zur Verfügung stellen, u. a. für Teile der oder für alle in Spalte D in Anhang 3 aufgeführten Gemeinkosten.

Artikel 10

Haftung und Versicherung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des SHARE-ERIC wird auf den jeweiligen Beitragsanteil beschränkt, der im jährlichen Ausgabenplan einvernehmlich festgehalten ist.

(2)   Das SHARE-ERIC wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um die bei der Einrichtung und Durchführung einer Erhebung anfallenden Risiken zu versichern.

Artikel 11

Geistiges Eigentum

(1)   Gemäß den Zielsetzungen dieser Satzung wird der Begriff „Geistiges Eigentum“ im Sinne von Artikel 2 des am 14. Juli 1967 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verstanden.

(2)   Das SHARE-ERIC ist Inhaber der Erhebung und allen geistigen Eigentums, das es hervor bringt.

(3)   Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien werden im Hinblick auf Fragen des geistigen Eigentums durch die jeweilige nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien geregelt.

Artikel 12

Verbreitung und Nutzung der SHARE-Daten

(1)   Das SHARE-ERIC stellt der wissenschaftlichen Gemeinschaft die Daten nach Bereinigung, Imputation und Dokumentation ohne Verzögerung zur Verfügung.

(2)   Die Nutzung der SHARE-Daten ist für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft gebührenfrei. Der Vorstand richtet einen Nutzerrat ein, der die Interessen der wissenschaftlichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Rates des wissenschaftlichen Beirats wahrt.

(3)   Die SHARE-Datennutzung und -sammlung unterliegt den europäischen und nationalen Datenschutzgesetzen. Die Verwendung der SHARE-Daten durch Nutzer, die nicht den EU-Rechtsvorschriften unterliegen, erfordert die Unterzeichnung einer Erklärung zur Vertraulichkeit der Daten gemäß dem Formblatt der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52).

Artikel 13

Beschaffung und Steuerbefreiungen

(1)   Das SHARE-ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Für die gesamte Beschaffung gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

(2)   Grundsätzlich unterliegt jede Beschaffung durch das SHARE-ERIC der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (2) geänderten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren und aller weiteren Änderungen, sowie den geltenden nationalen Beschaffungsvorschriften.

(3)   Für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Erhebung, die für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und die in vollem Umfang durch das SHARE-ERIC vergütet werden, kommt Artikel 16 Buchstabe f der Richtlinie 2004/18/EG in Form eines beschränkten Verfahrens zur Anwendung (Anhang 4). Bei solchen beschränkten Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb und beim wettbewerblichen Dialog können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl der Kandidaten, die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern bzw. zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog einladen werden, begrenzen, wenn genügend geeignete Kandidaten vorhanden sind.

(4)   Steuerbefreiungen aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG sind auf die Mehrwertsteuern für Forschungs- und Entwicklungsgüter und -leistungen für die Erhebung beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten, für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und in vollem Umfang von SHARE-ERIC vergütet werden. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Artikel 14

Beschäftigung

(1)   Das SHARE-ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gelten die nationalen Gesetze des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

(2)   Nach Maßgabe der Erfordernisse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erleichtert jede Vertragspartei im Bereich ihrer Zuständigkeit den freien Verkehr und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die an den Aufgaben des SHARE-ERIC beteiligt sind, und von deren Familienangehörigen.

Artikel 15

Änderungen

(1)   Der Rat ist befugt, die Satzung und ihre Anhänge mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Für die Änderung der Artikel und Anhänge ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Datum einer Änderung wird in die Satzung aufgenommen.

(2)   Die Satzung des SHARE-ERIC muss zu jeder Zeit der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 und allen anderen geltenden europäischen Gesetzen und Verordnungen entsprechen.

Artikel 16

Beitritt

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung kann jede Regierung mit Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsparteien im Rat zu den ausgehandelten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der beitretenden Regierung oder Gruppe von Regierungen.

(2)   Auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze bestimmt die beitretende Vertragspartei eine Forschungseinrichtung, die für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des SHARE-ERIC in diesem Land verantwortlich ist.

(3)   Der Vorstand holt den Rat des wissenschaftlichen Beirats ein, bevor er eine wissenschaftliche Partnerinstitution vorschlägt.

Artikel 17

Dauer des Bestehens der Organisation

(1)   Die Organisation wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet. Dieser umfasst die in Artikel 8 definierten Phasen I, II und III.

(2)   Eine Vertragspartei kann die Organisation nach der Phase I oder nach der Phase II verlassen.

(3)   Die Organisation kann durch ein Auflösungsgesuch, in dem Ablauf und Zeitrahmen angegeben sind, aufgelöst werden, wenn ihm mit Zweidrittelmehrheit des Rates stattgegeben wird, insbesondere wenn die Organisation beschließt, auf die Durchführung von Phase III zu verzichten.

(4)   Die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 innerhalb von 10 Tagen über eine derartige Entscheidung informiert.

Artikel 18

Verfügbarkeit dieser Satzung

Diese Satzung wird gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 auf der SHARE-ERIC-Website öffentlich zugänglich gemacht.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34.

ANHANG 1

WISSENSCHAFTLICHE PARTNERINSTITUTIONEN UND LEITER DER LÄNDERTEAMS

Land

Teilnehmende Organisationen

Kurzbeschreibung

Österreich

Universität Linz, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Die SoWi-Fakultät der Universität Linz koordiniert die österreichische Teilnahme am SHARE-Projekt. Der Forschungsschwerpunkt liegt auf Arbeitsökonomik, Finanzwissenschaften, Rentenreformproblemen und Umweltökonomie. Das Team wird vertreten durch Rudolf Winter-Ebmer, Professor für Volkswirtschaftslehre und Fachmann für empirische Arbeitsökonomik.

Belgien

Universität Antwerpen, CSP

Hauptziel von CSP ist die Untersuchung der Angemessenheit sozialpolitischer Maßnahmen. Die Forschung beruht im Wesentlichen auf großangelegten sozioökonomischen Haushaltserhebungen. Karel van den Bosch, leitender Forscher, wird das belgische Länderteam leiten.

Belgien

Universität Lüttich, CREPP

Hauptspezialisierungsgebiete von CREPP sind die soziale Sicherheit, das Renteneintrittsverhalten, das Wohlbefinden älterer Menschen und Transferleistungen zwischen den Generationen. Sergio Perelman ist für die Koordinierung des SHARE-Projekts in der belgischen französischsprachigen Gemeinschaft zuständig.

Tschechische Republik

CERGE-EI, Prag

CERGE-EI ist ein in den USA und in der Tschechischen Republik voll akkreditiertes Institut. Es ist hauptsächlich spezialisiert auf den sozialen, ökonomischen und politischen Wandel in mittel- und osteuropäischen Ländern und im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Radim Bohacek wird das tschechische Länderteam leiten.

Deutschland

Universität Mannheim, Mannheimer Forschungsinstitut Ökonomie und Demographischer Wandel (MEA)

Das MEA ist ein weltberühmtes Exzellenzzentrum für Ökonomie und demografischen Wandel. Forschungsgebiete sind Sparen, Sozialversicherung und staatliche Politik, makroökonomische Implikationen einer alternden Gesellschaft und öffentliche Gesundheit. Das MEA wird durch seinen Direktor Axel Börsch-Supan, der die SHARE-Projekte koordiniert hat, vertreten.

Niederlande

Universität Tilburg,

Netspar

Netspar ist ein wissenschaftliches Netzwerk für Studien zu Renten, Altern und Ruhestand, das mit der Fakultät für Volks- und Betriebswirtschaft der Universität Tilburg verbunden ist. Sein Generaldirektor, Frank van der Duyn Schouten, wird das niederländische SHARE-Länderteam leiten.

ANHANG 2

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

Artikel 1

Einrichtung

Der Vorstand wird ein beratendes Gremium von mindestens sechs bedeutenden, unabhängigen und erfahrenen Wissenschaftlern (nachstehend „wissenschaftlicher Beirat“ genannt) mit beratender Funktion zum Nutzen der Erhebung berufen, das die Qualität der Arbeit des Forschungskonsortiums prüfen und den Rat sowie das Forschungskonsortium regelmäßig beraten soll.

Artikel 2

Unabhängigkeit

Der wissenschaftliche Beirat ist unabhängig von der Organisation.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Die Hauptaufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, die wissenschaftliche Qualität von SHARE zu überwachen. Er gibt dem Vorstand und dem Forschungskonsortium mindestens einmal pro Jahr Rückmeldung.

(2)   Alle zwei Jahre legt der wissenschaftliche Beirat dem Rat des SHARE-ERIC einen schriftlichen Bericht vor. In diesem Bericht sollen auch die den SHARE-Datennutzern angebotenen Dienstleistungen bewertet werden.

(3)   Zu Beginn und nach etwa drei Jahren setzt der wissenschaftliche Beirat eine umfassende Evaluation der wissenschaftlichen Strategie von SHARE an, in der die wissenschaftliche Innovation der Themen und Datenerhebungsmethoden besondere Berücksichtigung erhalten.

Artikel 4

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen nach ihrem Ermessen neue Mitglieder, um alle wissenschaftlichen Bereiche, die von SHARE abgedeckt werden, ausreichend zu vertreten.

(2)   Mindestens ein Mitglied ist ein Wissenschaftler der „English Longitudinal Study of Ageing“ (ELSA), um eine enge Zusammenarbeit mit dieser Studie zu gewährleisten und um zusätzliche Beratung und Unterstützung aus deren Erfahrungen zu erhalten.

(3)   Mindestens ein Mitglied ist ein Wissenschaftler der „U.S. Health and Retirement Study“ (HRS), um eine enge Zusammenarbeit mit dieser Studie zu gewährleisten und um zusätzliche Beratung und Unterstützung von deren Erfahrungen zu erhalten.

(4)   Der derzeitige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist Arie Kapteyn.

(5)   Die weiteren derzeitigen Mitglieder und ihre wissenschaftlichen Themengebiete sind wie folgt:

 

Orazio Attanasio (Einkommen, Konsum, Sparen),

 

Lisa Berkman (Sozialepidemiologie und Biomarker),

 

Nicholas Christakis (medizinische Soziologie und administrative Daten),

 

Mick Couper (Erhebungsmethoden, Methoden der Datenweitergabe und neue Technologien),

 

Michael Hurd (Sparen und Gesundheit, Datenzugang und -qualität, Harmonisierung mit HRS),

 

Daniel McFadden (Erhebungsmethodik),

 

Norbert Schwarz (Erhebungspsychologie und Methodik des Datenzugangs),

 

Andrew Steptoe (Biomarker und Harmonisierung mit ELSA).

Artikel 5

Etat

(1)   Der/die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats erhält für Reisekosten und Honorare der Gremiumsmitglieder einen Etat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Satzung des SHARE-ERIC. Der Beiratsvorsitzende verfügt über diesen Etat nach eigenem Ermessen.

(2)   Der aktuelle jährliche Etat beträgt 30 000 EUR. Die Verwaltung des Etats obliegt dem Personal des Vorstands.

ANHANG 3

VORABSCHÄTZUNG DER IN DER PHASE I (WELLE 4) ENTSTEHENDEN KOSTEN

Dieser Anhang enthält eine Vorabschätzung der Kosten für die Durchführung der vierten Erhebungswelle von SHARE in den Jahren 2010 und 2011, d. h. während der Phase I gemäß Artikel 8 Absatz 1. Die Kostenkategorien beziehen sich auf Artikel 9 („Beiträge“). Bei diesem Anhang handelt es sich nicht um den in Artikel 6 Absatz 5 genannten jährlichen Ausgabenplan; vielmehr dient dieser Anhang als Ausgangspunkt für einen solchen Plan, der vom Vorstand beschlossen wird, sobald das SHARE-ERIC gegründet wurde.

(A): Die Vorabschätzung der Erhebungskosten durch das SHARE-Managementteam beruht auf den Kosten der Erhebungen 2006 und 2008. Für neu hinzukommende Länder orientieren sich die Vorabschätzungen an vergleichbaren Ländern.

(B): Die Vorabschätzungen der Betriebskosten basieren auf den Personalkosten von zwei Vollzeit-Äquivalenten pro Land, die in Anlehnung an das EU-Marie-Curie-Programm vergütet werden, wobei die Schätzungen der Reise-, Aufenthalts- und Grundausstattungskosten in jedem Land auf den Erhebungswellen 2006 und 2008 beruhen.

Die Vorabschätzungen der Betriebskosten für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland und Polen wurden von diesen Ländern selbst vorgelegt. Deren geschätzte Betriebskosten können mehr oder weniger Personal enthalten als in den Schätzungen des SHARE-Managementteams angesetzt wurde.

(C): Die Koordinierungskosten für Deutschland wurden auf der Grundlage der Erhebungswellen 2006 und 2008 geschätzt.

(D): Der Anteil der Länder an allen sonstigen Gemeinkosten wurde ausgehend von den Erhebungswellen 2006 und 2008 geschätzt und jedem Land gemäß Artikel 9 Absatz 5 zugeordnet. Er kann jedoch geringer sein oder ganz entfallen, wenn andere Finanzierungsquellen wie die Europäische Kommission oder das U.S. National Institute on Aging durch Zuschüsse oder separate Verträge zu diesen Kosten beitragen.

Kostenvorabschätzung der Welle 4 (2010-2011) nach Land und Quelle

(1000 EUR)

 

(Α)

Umfragekosten für eine Stichprobe von 6 000 Personen

(B)

Durchführungskosten (Personal, Reisen, und Grundausstattung)

(C)

Koordinations kosten in Deutschland

(D)

Maximaler Anteil an den sonstigen Gemeinkosten

Insgesamt

Österreich

1 006

322

 

109

1 438

Belgien

778

318

 

99

1 194

Tschechien

338

167

 

71

576

Dänemark

892

409

 

105

1 406

Estland

460

243

 

59

761

Frankreich

1 024

327

 

97

1 448

Deutschland

784

314

1 887

102

3 087

Griechenland

602

285

 

84

971

Ungarn

460

243

 

55

758

Irland

1 024

339

 

126

1 490

Israel

602

285

 

79

966

Italien

782

322

 

88

1 191

Luxemburg

1 556

358

 

145

2 059

Niederlande

794

314

 

117

1 224

Polen

453

226

 

50

730

Portugal

602

285

 

66

953

Slowenien

460

243

 

79

781

Spanien

786

300

 

91

1 177

Schweden

1 024

339

 

107

1 471

Schweiz

1 556

358

 

122

2 036

INSGESAMT

15 983

5 997

1 887

1 851

25 719

ANHANG 4

BESCHRÄNKTES BESCHAFFUNGSVERFAHREN

Das folgende beschränkte Beschaffungsverfahren kommt bei allen Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Erhebung zur Anwendung, die für die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft von Nutzen sind und die vollständig vom SHARE-ERIC vergütet werden.

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Erhebung umfassen diejenigen Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die notwendig sind, um den Standard der Erhebungsmethodik zu halten oder zu verbessern. Sie umfassen unter anderem die Entwicklung von Erhebungs-Software, die Methodenforschung, die Entwicklung innovativer Interviewtechniken und deren Anwendung im Feld.

Die Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen wird in einer Auftragsausschreibung vor dem Beschaffungsprozess veröffentlicht. Die Vertragsparteien nennen in einer solchen Ausschreibung ihre Ziele und die geplanten nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln, die Mindestzahl und gegebenenfalls die maximale Zahl der zu berücksichtigenden Kandidaten.

Der Wettbewerb kann auf drei potenzielle Anbieter beschränkt werden. Existieren für die zu beschaffenden Leistungen drei oder weniger Anbieter auf dem Markt, müssen diese sämtlich in den Wettbewerb einbezogen werden.

Die Auswahl der Anbieter folgt dem Prinzip des günstigsten Angebots und der höchsten Qualität. Die Beurteilung der Qualität richtet sich nach der obigen Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen.