ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.068.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
15. März 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2011/125/EU, Euratom

 

*

Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

*

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

15.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


ENDGÜLTIGER ERLASS

des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011

(2011/125/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf den in Teil I vorgesehenen und in Anhang I wiedergegebenen mehrjährigen Finanzrahmen,

in Kenntnis des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, den die Kommission am 27. April 2010 vorgelegt hat,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der vom Rat am 12. August 2010 festgelegt wurde,

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, das die Kommission am 15. September 2010 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 20. Oktober 2010 angenommene Entschließung zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 in der vom Rat geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 20. Oktober 2010 angenommenen Abänderungen an dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten vom 22. Oktober 2010, in dem im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates eine Sitzung des Vermittlungsausschusses am 27. Oktober 2010 einberufen wurde,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Rates vom 25. Oktober 2010, in dem mitgeteilt wurde, dass der Rat möglicherweise nicht alle vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen akzeptieren würde,

in Kenntnis der Berichtigungsschreiben Nr. 2/2011 und Nr. 3/2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, die die Kommission am 11. und 20. Oktober 2010 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Vermittlungsausschuss sich nicht binnen der in Artikel 314 Absatz 6 vorgesehenen 21 Tage auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,

unter Hinweis auf den neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, den die Kommission am 26. November 2010 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt hat,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt wurde,

gestützt auf die Artikel 75b, 75d und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 15. Dezember 2010 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Der Präsident

J. BUZEK


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2011

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

C. Stellenplan

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan III: Kommission (Band II)

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

— Titel 1: Eigene Mittel

— Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

C. Stellenplan

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

— Titel 4: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat

— Einnahmen

— Titel 4: Verschiedene von der Gemeinschaft erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Material und Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 4: Ausgaben für die Reflexionsgruppe

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und sonstige Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Andere Ausgaben

— Personal

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal des Organs

— Titel 5: Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und sonstiger Einrichtungen der Union

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Verschiedene von der Union erhobene Abgaben, Abzüge und Gebühren

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst

— Einnahmen

— Titel 4: Von der Union erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Bedienstete in den zentralen Dienststellen

— Titel 2: Gebäude, Sach- und Betriebsausgaben der zentralen Dienststellen

— Titel 3: Delegationen

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

— Personal

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

EINLEITUNG

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß dem Grundsatz der Einheit und dem Grundsatz der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Union, sofern sie zu Lasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Mitteln für Zahlungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung erfolgen muss.

Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.

Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 141 909 398 849 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 126 527 133 762 EUR an Zahlungsermächtigungen, was einem Wachstum von 0,25 % bzw. 2,90 % gegenüber dem Haushaltsplan 2010 entspricht.

Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 126 527 133 762 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel beträgt 0,30 % (ausgenommen Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden, für die der Abrufsatz auf 0,225 %, 0,15 %, 0,10 % bzw. 0,10 % festgesetzt wurde). Der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel beträgt 0,7538 %. Der Haushaltsplan 2011 wird zu 13,26 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.-Eigenmittel und der BNE-Eigenmittel belaufen sich auf 10,90 % bzw. auf 74,72 %. Die sonstigen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden auf 1 421 368 232 EUR veranschlagt.

Die zur Finanzierung des Haushaltsplans 2011 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 1,00 % des gesamten Bruttonationaleinkommens (BNE) und liegen damit unter der Obergrenze von 1,23 % des BNE, die sich nach der Berechnungsformel in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) ergibt.

Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushaltsplans 2011 berechnet wurde.

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2011, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010 (1)

Differenz (in %)

1. Nachhaltiges Wachstum

53 279 897 424

47 647 241 763

+11,82

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

56 378 918 184

58 135 640 809

–3,02

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 459 246 345

1 477 871 910

–1,26

4. Die EU als globaler Akteur

7 237 527 520

7 787 695 183

–7,06

5. Verwaltung

8 171 544 289

7 907 468 861

+3,34

Gesamtbetrag der Ausgaben  (2)

126 527 133 762

122 955 918 526

+2,90


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010 (3)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

1 421 368 232

1 432 338 606

–0,77

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

p.m.

2 253 591 199

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

p.m.

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

1 421 368 232

3 685 929 805

–61,44

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

16 777 100 000

15 719 200 000

+6,73

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

13 786 799 525

13 277 325 100

+3,84

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

94 541 866 005

90 273 463 621

+4,73

Über die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze (4)

125 105 765 530

119 269 988 721

+4,89

Gesamtbetrag der Einnahmen  (5)

126 527 133 762

122 955 918 526

+2,90


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonationaleinkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (6)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 490 188 000

3 616 891 000

50

1 808 445 500

1 490 188 000

 

Bulgarien

166 799 000

348 101 000

50

174 050 500

166 799 000

 

Tschechische Republik

661 192 000

1 398 582 000

50

699 291 000

661 192 000

 

Dänemark

960 047 000

2 447 431 000

50

1 223 715 500

960 047 000

 

Deutschland

10 786 131 000

25 498 136 000

50

12 749 068 000

10 786 131 000

 

Estland

67 256 000

137 606 000

50

68 803 000

67 256 000

 

Irland

671 307 000

1 329 568 000

50

664 784 000

664 784 000

Irland

Griechenland

1 068 721 000

2 326 192 000

50

1 163 096 000

1 068 721 000

 

Spanien

3 980 274 000

10 530 906 000

50

5 265 453 000

3 980 274 000

 

Frankreich

8 957 675 000

20 468 603 000

50

10 234 301 500

8 957 675 000

 

Italien

6 217 429 000

15 802 535 000

50

7 901 267 500

6 217 429 000

 

Zypern

167 385 000

173 886 000

50

86 943 000

86 943 000

Zypern

Lettland

67 515 000

171 066 000

50

85 533 000

67 515 000

 

Litauen

139 817 000

272 430 000

50

136 215 000

136 215 000

Litauen

Luxemburg

203 892 000

292 046 000

50

146 023 000

146 023 000

Luxemburg

Ungarn

435 758 000

989 419 000

50

494 709 500

435 758 000

 

Malta

43 813 000

57 711 000

50

28 855 500

28 855 500

Malta

Niederlande

2 971 670 000

6 033 982 000

50

3 016 991 000

2 971 670 000

 

Österreich

1 300 651 000

2 882 680 000

50

1 441 340 000

1 300 651 000

 

Polen

2 046 902 000

3 683 272 000

50

1 841 636 000

1 841 636 000

Polen

Portugal

1 016 939 000

1 633 378 000

50

816 689 000

816 689 000

Portugal

Rumänien

484 272 000

1 280 218 000

50

640 109 000

484 272 000

 

Slowenien

192 557 000

356 079 000

50

178 039 500

178 039 500

Slowenien

Slowakei

265 882 000

688 108 000

50

344 054 000

265 882 000

 

Finnland

804 121 000

1 830 942 000

50

915 471 000

804 121 000

 

Schweden

1 538 220 000

3 505 588 000

50

1 752 794 000

1 538 220 000

 

Vereinigtes Königreich

8 557 834 000

17 661 074 000

50

8 830 537 000

8 557 834 000

 

Insgesamt

55 264 247 000

125 416 430 000

 

62 708 215 000

54 680 820 000

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (7) (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 490 188 000

0,300

447 056 400

Bulgarien

166 799 000

0,300

50 039 700

Tschechische Republik

661 192 000

0,300

198 357 600

Dänemark

960 047 000

0,300

288 014 100

Deutschland

10 786 131 000

0,150

1 617 919 650

Estland

67 256 000

0,300

20 176 800

Irland

664 784 000

0,300

199 435 200

Griechenland

1 068 721 000

0,300

320 616 300

Spanien

3 980 274 000

0,300

1 194 082 200

Frankreich

8 957 675 000

0,300

2 687 302 500

Italien

6 217 429 000

0,300

1 865 228 700

Zypern

86 943 000

0,300

26 082 900

Lettland

67 515 000

0,300

20 254 500

Litauen

136 215 000

0,300

40 864 500

Luxemburg

146 023 000

0,300

43 806 900

Ungarn

435 758 000

0,300

130 727 400

Malta

28 855 500

0,300

8 656 650

Niederlande

2 971 670 000

0,100

297 167 000

Österreich

1 300 651 000

0,225

292 646 475

Polen

1 841 636 000

0,300

552 490 800

Portugal

816 689 000

0,300

245 006 700

Rumänien

484 272 000

0,300

145 281 600

Slowenien

178 039 500

0,300

53 411 850

Slowakei

265 882 000

0,300

79 764 600

Finnland

804 121 000

0,300

241 236 300

Schweden

1 538 220 000

0,100

153 822 000

Vereinigtes Königreich

8 557 834 000

0,300

2 567 350 200

Insgesamt

54 680 820 000

 

13 786 799 525


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 616 891 000

 

2 726 497 830

Bulgarien

348 101 000

 

262 406 752

Tschechische Republik

1 398 582 000

 

1 054 284 132

Dänemark

2 447 431 000

 

1 844 931 271

Deutschland

25 498 136 000

 

19 221 096 928

Estland

137 606 000

 

103 730 652

Irland

1 329 568 000

 

1 002 259 749

Griechenland

2 326 192 000

 

1 753 538 451

Spanien

10 530 906 000

 

7 938 445 577

Frankreich

20 468 603 000

 

15 429 716 203

Italien

15 802 535 000

 

11 912 323 979

Zypern

173 886 000

 

131 079 372

Lettland

171 066 000

0,7538236 (8)

128 953 590

Litauen

272 430 000

 

205 364 166

Luxemburg

292 046 000

 

220 151 170

Ungarn

989 419 000

 

745 847 402

Malta

57 711 000

 

43 503 914

Niederlande

6 033 982 000

 

4 548 558 093

Österreich

2 882 680 000

 

2 173 032 244

Polen

3 683 272 000

 

2 776 537 395

Portugal

1 633 378 000

 

1 231 278 900

Rumänien

1 280 218 000

 

965 058 554

Slowenien

356 079 000

 

268 420 757

Slowakei

688 108 000

 

518 712 057

Finnland

1 830 942 000

 

1 380 207 308

Schweden

3 505 588 000

 

2 642 595 001

Vereinigtes Königreich

17 661 074 000

 

13 313 334 558

Insgesamt

125 416 430 000

 

94 541 866 005


TABELLE 4

Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 6)

Mitgliedstaat

Bruttokürzung

Anteile an den BNE-Grundlagen

BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (3)

Belgien

 

2,88

23 934 277

23 934 277

Bulgarien

 

0,28

2 303 510

2 303 510

Tschechische Republik

 

1,12

9 254 923

9 254 923

Dänemark

 

1,95

16 195 537

16 195 537

Deutschland

 

20,33

168 730 393

168 730 393

Estland

 

0,11

910 589

910 589

Irland

 

1,06

8 798 233

8 798 233

Griechenland

 

1,85

15 393 254

15 393 254

Spanien

 

8,40

69 686 816

69 686 816

Frankreich

 

16,32

135 448 153

135 448 153

Italien

 

12,60

104 571 093

104 571 093

Zypern

 

0,14

1 150 667

1 150 667

Lettland

 

0,14

1 132 006

1 132 006

Litauen

 

0,22

1 802 768

1 802 768

Luxemburg

 

0,23

1 932 574

1 932 574

Ungarn

 

0,79

6 547 344

6 547 344

Malta

 

0,05

381 895

381 895

Niederlande

– 665 039 963

4,81

39 929 040

– 625 110 923

Österreich

 

2,30

19 075 737

19 075 737

Polen

 

2,94

24 373 544

24 373 544

Portugal

 

1,30

10 808 653

10 808 653

Rumänien

 

1,02

8 471 666

8 471 666

Slowenien

 

0,28

2 356 304

2 356 304

Slowakei

 

0,55

4 553 460

4 553 460

Finnland

 

1,46

12 116 006

12 116 006

Schweden

– 164 885 941

2,80

23 197 744

– 141 688 197

Vereinigtes Königreich

 

14,08

116 869 718

116 869 718

Insgesamt

– 829 925 904

100,—

829 925 904

0

BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2010):

(a) EU25 2004 = 107,4023 / (b) EU25 2006 = 112,1509 / (c) EU27 2006 = 112,4894 / (d) EU27 2011 = 118,4172

Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2011:

605 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 665 039 963 EUR

Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2011:

150 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 164 885 941 EUR


TABELLE 5

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2010 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (9) (%)

Betrag

1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

15,3816

 

2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

8,1222

 

3. (1) – (2)

7,2593

 

4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

112 118 871 234

5. Erweiterungsbedingte Ausgaben (10) = (5a + 5b)

 

25 444 654 082

5a. Heranführungsausgaben

 

2 981 845 806

5b. Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

22 462 808 276

6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

86 674 217 152

7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

4 152 698 471

8. VK-Vorteil (11)

 

1 046 923 607

9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

3 105 774 864

10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (12)

 

26 548 215

11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

3 079 226 649


Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10 500 000 000 EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK

Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR

(Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR

Differenz

zu jeweiligen

Preisen

Differenz

zu konstanten

Preisen 2004

(A) VK-Korrekturbetrag für 2007

0

0

(B) VK-Korrekturbetrag für 2008

– 299 990 334

– 278 238 906

(C) VK-Korrekturbetrag für 2009

–1 349 647 274

–1 270 060 542

(D) VK-Korrekturbetrag für 2010

–2 280 386 723

–2 106 891 926

(E) VK-Korrekturbetrag für 2011

entfällt

entfällt

(F) VK-Korrekturbetrag für 2012

entfällt

entfällt

(G) Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F)

–3 930 024 332

–3 655 191 375


TABELLE 6

Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs — 3 079 226 649 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungsschlüssel

Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,88

3,36

5,18

 

1,37

4,72

145 448 571

Bulgarien

0,28

0,32

0,50

 

0,13

0,45

13 998 429

Tschechische Republik

1,12

1,30

2,—

 

0,53

1,83

56 242 158

Dänemark

1,95

2,27

3,50

 

0,92

3,20

98 420 257

Deutschland

20,33

23,66

0,—

–17,75

0,—

5,92

182 159 254

Estland

0,11

0,13

0,20

 

0,05

0,18

5 533 646

Irland

1,06

1,23

1,90

 

0,50

1,74

53 466 849

Griechenland

1,85

2,16

3,33

 

0,88

3,04

93 544 788

Spanien

8,40

9,77

15,08

 

3,98

13,75

423 486 700

Frankreich

16,32

19,—

29,31

 

7,74

26,73

823 118 270

Italien

12,60

14,67

22,63

 

5,97

20,64

635 478 409

Zypern

0,14

0,16

0,25

 

0,07

0,23

6 992 600

Lettland

0,14

0,16

0,24

 

0,06

0,22

6 879 197

Litauen

0,22

0,25

0,39

 

0,10

0,36

10 955 418

Luxemburg

0,23

0,27

0,42

 

0,11

0,38

11 744 250

Ungarn

0,79

0,92

1,42

 

0,37

1,29

39 788 199

Malta

0,05

0,05

0,08

 

0,02

0,08

2 320 773

Niederlande

4,81

5,60

0,—

–4,20

0,—

1,40

43 106 902

Österreich

2,30

2,68

0,—

–2,01

0,—

0,67

20 593 930

Polen

2,94

3,42

5,27

 

1,39

4,81

148 117 997

Portugal

1,30

1,52

2,34

 

0,62

2,13

65 684 174

Rumänien

1,02

1,19

1,83

 

0,48

1,67

51 482 303

Slowenien

0,28

0,33

0,51

 

0,13

0,47

14 319 254

Slowakei

0,55

0,64

0,99

 

0,26

0,90

27 671 369

Finnland

1,46

1,70

2,62

 

0,69

2,39

73 628 953

Schweden

2,80

3,25

0,—

–2,44

0,—

0,81

25 043 999

Vereinigtes Königreich

14,08

0,—

0,—

 

0,—

0,—

0

Insgesamt

100,—

100,—

100,—

–26,39

26,39

100,—

3 079 226 649

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 7

Überblick über die Finanzierung (13) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Gesamtbetrag der Eigenmittel (14)

Zuckerabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Kürzung Niederlande und Schweden

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (5) + (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (3) + (9)

Belgien

6 600 000

1 512 400 000

1 519 000 000

506 333 333

447 056 400

2 726 497 830

23 934 277

145 448 571

3 342 937 078

3,09

4 861 937 078

Bulgarien

400 000

55 400 000

55 800 000

18 600 000

50 039 700

262 406 752

2 303 510

13 998 429

328 748 391

0,30

384 548 391

Tschechische Republik

3 400 000

193 300 000

196 700 000

65 566 667

198 357 600

1 054 284 132

9 254 923

56 242 158

1 318 138 813

1,22

1 514 838 813

Dänemark

3 400 000

318 500 000

321 900 000

107 300 000

288 014 100

1 844 931 271

16 195 537

98 420 257

2 247 561 165

2,07

2 569 461 165

Deutschland

26 300 000

3 403 800 000

3 430 100 000

1 143 366 662

1 617 919 650

19 221 096 928

168 730 393

182 159 254

21 189 906 225

19,56

24 620 006 225

Estland

0

16 800 000

16 800 000

5 600 000

20 176 800

103 730 652

910 589

5 533 646

130 351 687

0,12

147 151 687

Irland

0

178 200 000

178 200 000

59 400 000

199 435 200

1 002 259 749

8 798 233

53 466 849

1 263 960 031

1,17

1 442 160 031

Griechenland

1 400 000

155 000 000

156 400 000

52 133 334

320 616 300

1 753 538 451

15 393 254

93 544 788

2 183 092 793

2,02

2 339 492 793

Spanien

4 700 000

1 056 600 000

1 061 300 000

353 766 667

1 194 082 200

7 938 445 577

69 686 816

423 486 700

9 625 701 293

8,89

10 687 001 293

Frankreich

30 900 000

1 357 500 000

1 388 400 000

462 800 000

2 687 302 500

15 429 716 203

135 448 153

823 118 270

19 075 585 126

17,61

20 463 985 126

Italien

4 700 000

1 795 300 000

1 800 000 000

600 000 000

1 865 228 700

11 912 323 979

104 571 093

635 478 409

14 517 602 181

13,40

16 317 602 181

Zypern

0

33 200 000

33 200 000

11 066 667

26 082 900

131 079 372

1 150 667

6 992 600

165 305 539

0,15

198 505 539

Lettland

0

21 100 000

21 100 000

7 033 333

20 254 500

128 953 590

1 132 006

6 879 197

157 219 293

0,15

178 319 293

Litauen

800 000

47 900 000

48 700 000

16 233 334

40 864 500

205 364 166

1 802 768

10 955 418

258 986 852

0,24

307 686 852

Luxemburg

0

12 300 000

12 300 000

4 100 000

43 806 900

220 151 170

1 932 574

11 744 250

277 634 894

0,26

289 934 894

Ungarn

2 000 000

112 200 000

114 200 000

38 066 667

130 727 400

745 847 402

6 547 344

39 788 199

922 910 345

0,85

1 037 110 345

Malta

0

10 100 000

10 100 000

3 366 667

8 656 650

43 503 914

381 895

2 320 773

54 863 232

0,05

64 963 232

Niederlande

7 300 000

2 039 100 000

2 046 400 000

682 133 333

297 167 000

4 548 558 093

– 625 110 923

43 106 902

4 263 721 072

3,94

6 310 121 072

Österreich

3 200 000

168 100 000

171 300 000

57 100 000

292 646 475

2 173 032 244

19 075 737

20 593 930

2 505 348 386

2,31

2 676 648 386

Polen

12 800 000

379 500 000

392 300 000

130 766 667

552 490 800

2 776 537 395

24 373 544

148 117 997

3 501 519 736

3,23

3 893 819 736

Portugal

200 000

131 300 000

131 500 000

43 833 334

245 006 700

1 231 278 900

10 808 653

65 684 174

1 552 778 427

1,43

1 684 278 427

Rumänien

1 000 000

142 300 000

143 300 000

47 766 667

145 281 600

965 058 554

8 471 666

51 482 303

1 170 294 123

1,08

1 313 594 123

Slowenien

0

78 800 000

78 800 000

26 266 667

53 411 850

268 420 757

2 356 304

14 319 254

338 508 165

0,31

417 308 165

Slowakei

1 400 000

93 400 000

94 800 000

31 600 000

79 764 600

518 712 057

4 553 460

27 671 369

630 701 486

0,58

725 501 486

Finnland

800 000

138 000 000

138 800 000

46 266 667

241 236 300

1 380 207 308

12 116 006

73 628 953

1 707 188 567

1,58

1 845 988 567

Schweden

2 600 000

450 300 000

452 900 000

150 966 667

153 822 000

2 642 595 001

– 141 688 197

25 043 999

2 679 772 803

2,47

3 132 672 803

Vereinigtes Königreich

9 500 000

2 753 300 000

2 762 800 000

920 933 334

2 567 350 200

13 313 334 558

116 869 718

–3 079 226 649

12 918 327 827

11,93

15 681 127 827

Insgesamt

123 400 000

16 653 700 000

16 777 100 000

5 592 366 667

13 786 799 525

94 541 866 005

0

0

108 328 665 530

100,—

125 105 765 530

B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1

EIGENE MITTEL

125 105 765 530

119 269 988 721

110 373 020 433,48

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

p.m.

2 253 591 199

330 078 341,24

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 180 425 515

1 180 234 606

1 025 436 452,65

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

57 294 000

68 894 000

334 525 272,13

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER UNION/GEMEINSCHAFT

30 000 000

30 000 000

4 559 416 721,52

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

123 000 000

932 990 431,87

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

438 717

p.m.

3 678 263,68

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 210 000

30 210 000

66 423 842,85

 

GESAMTBETRAG

126 527 133 762

122 955 918 526

117 625 569 759,42

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

p.m.

p.m.

–2 283 540,09

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

p.m.

p.m.

14 450 440,21

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

p.m.

397 365,75

1 1 7

Produktionsabgabe

123 400 000

123 400 000

118 080 852,61

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

p.m.

p.m.

0,—

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

p.m.

944 778,39

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

123 400 000

123 400 000

131 589 896,87

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

16 653 700 000

15 595 800 000

14 396 633 126,11

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

16 653 700 000

15 595 800 000

14 396 633 126,11

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

13 786 799 525

13 277 325 100

13 742 628 001,31

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

13 786 799 525

13 277 325 100

13 742 628 001,31

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

94 541 866 005

90 273 463 621

82 413 255 470,10

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

94 541 866 005

90 273 463 621

82 413 255 470,10

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

0

0

– 315 228 368,69

 

KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

0

0

– 315 228 368,69

KAPITEL 1 6

1 6 0

Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

0

0

4 142 307,78

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

0

0

4 142 307,78

 

Titel 1 — Insgesamt

125 105 765 530

119 269 988 721

110 373 020 433,48

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 6 —

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

KAPITEL 1 1 —   ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

1 1 0   Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

–2 283 540,09

Erläuterungen

Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mussten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollten die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei diesem Artikel eingesetzten Mittel sind auf die Anpassung der in der Vergangenheit festgesetzten Abgaben zurückzuführen. Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und Folgejahre werden bei Artikel 1 1 7 dieses Kapitels als „Produktionsabgabe“ eingesetzt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

–2 283 540,09

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 0 insgesamt

p.m.

p.m.

–2 283 540,09

1 1 1   Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

14 450 440,21

Erläuterungen

Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Ungarns und Zyperns (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8) als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird.

Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.

Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39).

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

p.m.

p.m.

8 566 175,25

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

303 588,38

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

p.m.

p.m.

3 748 404,19

Lettland

p.m.

p.m.

813 292,38

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

p.m.

p.m.

229 645,13

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

789 334,88

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 1 insgesamt

p.m.

p.m.

14 450 440,21

1 1 3   Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

397 365,75

Erläuterungen

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

397 365,75

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 3 insgesamt

p.m.

p.m.

397 365,75

1 1 7   Produktionsabgabe

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

123 400 000

123 400 000

118 080 852,61

Erläuterungen

Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe zahlen müssen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

6 600 000

6 600 000

6 601 725,90

Bulgarien

400 000

400 000

401 391,—

Tschechische Republik

3 400 000

3 400 000

2 917 573,02

Dänemark

3 400 000

3 400 000

3 356 485,49

Deutschland

26 300 000

26 300 000

26 339 173,20

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

1 400 000

1 400 000

1 428 318,—

Spanien

4 700 000

4 700 000

5 428 011,31

Frankreich

30 900 000

30 900 000

30 933 280,80

Italien

4 700 000

4 700 000

4 721 627,25

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

800 000

800 000

812 268,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

2 000 000

2 000 000

1 570 176,64

Malta

0,—

Niederlande

7 300 000

7 300 000

7 243 992,—

Österreich

3 200 000

3 200 000

3 159 246,60

Polen

12 800 000

12 800 000

9 289 822,03

Portugal

200 000

200 000

56 250,—

Rumänien

1 000 000

1 000 000

886 934,09

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

1 400 000

1 400 000

1 317 300,75

Finnland

800 000

800 000

728 991,—

Schweden

2 600 000

2 600 000

2 283 540,09

Vereinigtes Königreich

9 500 000

9 500 000

8 604 745,44

Artikel 1 1 7 insgesamt

123 400 000

123 400 000

118 080 852,61

1 1 8   Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 8 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 1 9   Überschussbetrag

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

944 778,39

Erläuterungen

Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

914 135,91

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

24 549,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

661,60

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

5 431,88

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 9 insgesamt

p.m.

p.m.

944 778,39

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 2 0   Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

16 653 700 000

15 595 800 000

14 396 633 126,11

Erläuterungen

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

1 512 400 000

1 440 400 000

1 416 348 750,37

Bulgarien

55 400 000

52 700 000

52 479 088,83

Tschechische Republik

193 300 000

177 400 000

163 922 845,39

Dänemark

318 500 000

301 900 000

279 428 734,82

Deutschland

3 403 800 000

3 154 600 000

2 918 247 776,52

Estland

16 800 000

15 800 000

15 469 809,84

Irland

178 200 000

172 200 000

176 611 433,74

Griechenland

155 000 000

163 000 000

189 364 822,79

Spanien

1 056 600 000

1 036 900 000

996 031 086,69

Frankreich

1 357 500 000

1 280 600 000

1 232 048 660,10

Italien

1 795 300 000

1 701 700 000

1 500 633 974,65

Zypern

33 200 000

31 200 000

30 743 797,10

Lettland

21 100 000

19 500 000

17 644 652,81

Litauen

47 900 000

44 200 000

39 491 948,33

Luxemburg

12 300 000

11 400 000

10 751 834,84

Ungarn

112 200 000

100 000 000

91 334 442,06

Malta

10 100 000

9 800 000

9 415 724,53

Niederlande

2 039 100 000

1 877 200 000

1 713 822 982,41

Österreich

168 100 000

159 900 000

153 700 810,60

Polen

379 500 000

336 000 000

290 198 607,—

Portugal

131 300 000

128 200 000

117 590 627,11

Rumänien

142 300 000

131 200 000

123 398 781,78

Slowenien

78 800 000

73 500 000

68 829 554,96

Slowakei

93 400 000

88 200 000

81 479 931,89

Finnland

138 000 000

124 900 000

114 122 566,77

Schweden

450 300 000

422 300 000

370 099 306,19

Vereinigtes Königreich

2 753 300 000

2 541 100 000

2 223 420 573,99

Artikel 1 2 0 insgesamt

16 653 700 000

15 595 800 000

14 396 633 126,11

KAPITEL 1 3 —   EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 3 0   Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

13 786 799 525

13 277 325 100

13 742 628 001,31

Erläuterungen

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

447 056 400

431 826 000

424 319 700,—

Bulgarien

50 039 700

47 289 600

50 547 600,01

Tschechische Republik

198 357 600

185 608 800

187 483 914,90

Dänemark

288 014 100

279 603 600

293 564 908,56

Deutschland

1 617 919 650

1 591 451 700

1 581 459 150,—

Estland

20 176 800

19 381 200

20 656 950,17

Irland

199 435 200

192 087 600

208 952 250,—

Griechenland

320 616 300

324 634 500

352 958 250,—

Spanien

1 194 082 200

1 171 392 600

1 542 368 100,—

Frankreich

2 687 302 500

2 601 826 800

2 694 111 000,—

Italien

1 865 228 700

1 813 767 300

2 000 065 800,—

Zypern

26 082 900

25 190 100

25 272 300,—

Lettland

20 254 500

20 302 500

23 462 583,08

Litauen

40 864 500

39 432 450

42 241 200,09

Luxemburg

43 806 900

41 264 700

42 061 950,—

Ungarn

130 727 400

123 501 000

113 789 473,02

Malta

8 656 650

8 246 700

8 258 700,—

Niederlande

297 167 000

257 072 000

282 072 999,96

Österreich

292 646 475

286 416 900

277 101 450,—

Polen

552 490 800

498 108 600

422 755 072,92

Portugal

245 006 700

239 920 200

231 396 000,—

Rumänien

145 281 600

134 115 000

141 236 846,53

Slowenien

53 411 850

51 704 850

53 130 450,—

Slowakei

79 764 600

75 822 000

82 874 400,—

Finnland

241 236 300

232 248 600

236 805 900,—

Schweden

153 822 000

138 929 600

125 278 050,43

Vereinigtes Königreich

2 567 350 200

2 446 180 200

2 278 403 001,64

Artikel 1 3 0 insgesamt

13 786 799 525

13 277 325 100

13 742 628 001,31

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 4 0   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

94 541 866 005

90 273 463 621

82 413 255 470,10

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stets von vorneherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für dieses Haushaltsjahr 0,7538 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

2 726 497 830

2 621 134 499

2 381 246 881,04

Bulgarien

262 406 752

247 201 341

238 330 851,09

Tschechische Republik

1 054 284 132

983 927 108

895 012 330,38

Dänemark

1 844 931 271

1 768 717 348

1 671 286 639,53

Deutschland

19 221 096 928

18 636 926 600

16 884 497 842,04

Estland

103 730 652

98 307 875

97 397 076,70

Irland

1 002 259 749

958 866 432

985 205 380,04

Griechenland

1 753 538 451

1 731 945 117

1 664 190 583,—

Spanien

7 938 445 577

7 710 542 285

7 272 232 531,—

Frankreich

15 429 716 203

14 810 280 668

13 589 348 082,04

Italien

11 912 323 979

11 451 174 444

10 510 520 358,—

Zypern

131 079 372

125 744 407

119 158 353,—

Lettland

128 953 590

130 213 083

138 816 078,49

Litauen

205 364 166

196 839 633

199 784 486,29

Luxemburg

220 151 170

205 985 892

198 321 192,96

Ungarn

745 847 402

697 361 285

599 254 504,69

Malta

43 503 914

41 166 029

38 939 593,—

Niederlande

4 548 558 093

4 358 377 184

4 090 251 449,—

Österreich

2 173 032 244

2 095 235 440

1 911 207 838,96

Polen

2 776 537 395

2 486 467 716

1 999 772 270,42

Portugal

1 231 278 900

1 197 638 089

1 091 027 180,—

Rumänien

965 058 554

877 904 627

852 238 761,37

Slowenien

268 420 757

258 101 226

250 508 932,96

Slowakei

518 712 057

485 647 281

465 458 204,96

Finnland

1 380 207 308

1 315 128 025

1 260 261 433,96

Schweden

2 642 595 001

2 351 995 614

2 060 335 111,17

Vereinigtes Königreich

13 313 334 558

12 430 634 373

10 948 651 524,01

Artikel 1 4 0 insgesamt

94 541 866 005

90 273 463 621

82 413 255 470,10

KAPITEL 1 5 —   KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

1 5 0   Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

0

0

– 315 228 368,69

Erläuterungen

Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht zuungunsten des Vereinigten Königreichs mit Hilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die Union zu verringern.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere die Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

145 448 571

166 903 516

250 480 224,96

Bulgarien

13 998 429

15 740 807

25 069 707,96

Tschechische Republik

56 242 158

62 652 601

92 637 750,59

Dänemark

98 420 257

112 624 951

175 776 288,55

Deutschland

182 159 254

210 656 145

317 139 353,04

Estland

5 533 646

6 259 858

10 245 070,06

Irland

53 466 849

61 056 836

103 632 456,96

Griechenland

93 544 788

110 283 440

175 054 017,—

Spanien

423 486 700

490 976 949

764 956 566,—

Frankreich

823 118 270

943 060 313

1 429 445 634,96

Italien

635 478 409

729 165 665

1 105 587 800,04

Zypern

6 992 600

8 006 908

12 534 110,04

Lettland

6 879 197

8 291 456

14 611 870,35

Litauen

10 955 418

12 533 972

21 015 066,97

Luxemburg

11 744 250

13 116 370

20 861 145,—

Ungarn

39 788 199

44 405 219

62 320 872,88

Malta

2 320 773

2 621 291

4 096 005,—

Niederlande

43 106 902

49 263 430

76 826 667,96

Österreich

20 593 930

23 682 779

35 897 970,96

Polen

148 117 997

158 328 466

208 797 487,91

Portugal

65 684 174

76 260 874

114 763 713,—

Rumänien

51 482 303

55 901 507

89 652 116,11

Slowenien

14 319 254

16 434 869

26 350 704,96

Slowakei

27 671 369

30 924 105

48 960 936,—

Finnland

73 628 953

83 742 170

132 565 241,04

Schweden

25 043 999

26 584 980

38 316 035,47

Vereinigtes Königreich

–3 079 226 649

–3 519 479 477

–5 672 823 182,46

Artikel 1 5 0 — insgesamt

0

0

– 315 228 368,69

KAPITEL 1 6 —   BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

1 6 0   Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

0

0

4 142 307,78

Erläuterungen

Lediglich im Zeitraum 2007-2013 werden der jährliche BNE-Beitrag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche BNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu Preisen von 2004). Diese Beträge werden in jeweilige Preise umgerechnet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absatz 9.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

23 934 277

23 602 839

24 132 837,96

Bulgarien

2 303 510

2 226 003

2 415 372,96

Tschechische Republik

9 254 923

8 860 084

9 155 560,96

Dänemark

16 195 537

15 926 977

16 944 389,49

Deutschland

168 730 393

167 822 128

171 116 589,96

Estland

910 589

885 244

987 074,04

Irland

8 798 233

8 634 417

9 984 602,04

Griechenland

15 393 254

15 595 850

16 865 802,96

Spanien

69 686 816

69 432 028

73 700 718,96

Frankreich

135 448 153

133 363 878

137 721 768,—

Italien

104 571 093

103 115 739

106 519 271,04

Zypern

1 150 667

1 132 305

1 207 614,96

Lettland

1 132 006

1 172 545

1 400 794,—

Litauen

1 802 768

1 772 505

2 024 724,—

Luxemburg

1 932 574

1 854 865

2 009 894,04

Ungarn

6 547 344

6 279 611

6 109 282,09

Malta

381 895

370 693

394 635,—

Niederlande

– 625 110 923

– 612 147 160

– 624 384 804,—

Österreich

19 075 737

18 867 213

19 369 209,—

Polen

24 373 544

22 390 189

20 138 780,69

Portugal

10 808 653

10 784 513

11 057 057,04

Rumänien

8 471 666

7 905 371

8 654 235,62

Slowenien

2 356 304

2 324 155

2 538 792,—

Slowakei

4 553 460

4 373 165

4 717 203,96

Finnland

12 116 006

11 842 488

12 772 167,96

Schweden

– 141 688 197

– 140 323 242

– 148 700 177,51

Vereinigtes Königreich

116 869 718

111 935 597

115 288 910,56

Artikel 1 6 0 — insgesamt

0

0

4 142 307,78

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

2 253 591 199

1 796 151 820,81

3 0 2

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

p.m.

2 253 591 199

1 796 151 820,81

KAPITEL 3 1

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

p.m.

– 946 461 518,97

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

– 946 461 518,97

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

– 946 461 518,97

KAPITEL 3 2

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

p.m.

– 430 722 780,35

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

– 430 722 780,35

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

– 430 722 780,35

KAPITEL 3 4

3 4 0

Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

p.m.

p.m.

5 690 587,91

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 690 587,91

KAPITEL 3 5

3 5 0

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0

–5 894 916,19

 

Artikel 3 5 0 — Insgesamt

p.m.

0

–5 894 916,19

 

KAPITEL 3 5 — INSGESAMT

p.m.

0

–5 894 916,19

KAPITEL 3 6

3 6 0

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0

0,—

 

Artikel 3 6 0 — Insgesamt

p.m.

0

0,—

 

KAPITEL 3 6 — INSGESAMT

p.m.

0

0,—

KAPITEL 3 7

3 7 0

Anpassung zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom für die Jahre 2007 und 2008

–88 684 851,97

 

KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

–88 684 851,97

 

Titel 3 — Insgesamt

p.m.

2 253 591 199

330 078 341,24

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 1 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

KAPITEL 3 2 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

KAPITEL 3 4 —

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

KAPITEL 3 5 —

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 6 —

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 7 —

ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 3 0 —   VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

3 0 0   Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

2 253 591 199

1 796 151 820,81

Erläuterungen

Nach Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgenommen.

Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden muss, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

3 0 2   Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eventuell anfallenden Überschüsse.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 3.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

KAPITEL 3 1 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

– 946 461 518,97

Erläuterungen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt.-Eigenmittel hervorgeht.

Entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt.-Eigenmittelsalden nach sich ziehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

–74 879 290,45

Bulgarien

p.m.

p.m.

411 027,82

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

–17 437 400,97

Dänemark

p.m.

p.m.

–18 712 622,05

Deutschland

p.m.

p.m.

123 522 626,24

Estland

p.m.

p.m.

– 754 402,96

Irland

p.m.

p.m.

–7 543 217,58

Griechenland

p.m.

p.m.

–24 684 214,91

Spanien

p.m.

p.m.

–14 430 810,97

Frankreich

p.m.

p.m.

– 148 483 695,28

Italien

p.m.

p.m.

– 621 418 785,55

Zypern

p.m.

p.m.

– 454 387,16

Lettland

p.m.

p.m.

– 915 067,74

Litauen

p.m.

p.m.

– 440 016,77

Luxemburg

p.m.

p.m.

– 991 998,21

Ungarn

p.m.

p.m.

– 573 725,28

Malta

p.m.

p.m.

–78 142,09

Niederlande

p.m.

p.m.

–17 920 417,48

Österreich

p.m.

p.m.

–6 401 805,97

Polen

p.m.

p.m.

4 799 412,70

Portugal

p.m.

p.m.

–3 672 456,02

Rumänien

p.m.

p.m.

15 346 814,54

Slowenien

p.m.

p.m.

774 359,64

Slowakei

p.m.

p.m.

–5 911 212,90

Finnland

p.m.

p.m.

440 108,29

Schweden

p.m.

p.m.

27 633 990,02

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

– 153 686 187,88

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

p.m.

– 946 461 518,97

KAPITEL 3 2 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

– 430 722 780,35

Erläuterungen

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.

Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Jahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 dieser Verordnung, führen zu einer Anpassung des nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 festgesetzten Saldos.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

26 862 819,69

Bulgarien

p.m.

p.m.

2 423 295,42

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

–34 686 305,65

Dänemark

p.m.

p.m.

–71 068 125,35

Deutschland

p.m.

p.m.

219 877 330,27

Estland

p.m.

p.m.

–3 487 837,13

Irland

p.m.

p.m.

–35 455 169,60

Griechenland

p.m.

p.m.

–86 418 539,08

Spanien

p.m.

p.m.

–63 947 699,10

Frankreich

p.m.

p.m.

33 616 568,61

Italien

p.m.

p.m.

– 120 176 288,67

Zypern

p.m.

p.m.

–1 596 818,51

Lettland

p.m.

p.m.

8 614 426,97

Litauen

p.m.

p.m.

2 702 641,27

Luxemburg

p.m.

p.m.

–3 902 181,10

Ungarn

p.m.

p.m.

–10 402 627,35

Malta

p.m.

p.m.

– 139 664,57

Niederlande

p.m.

p.m.

– 100 141 251,40

Österreich

p.m.

p.m.

–39 873 577,37

Polen

p.m.

p.m.

31 184 803,61

Portugal

p.m.

p.m.

–13 539 188,40

Rumänien

p.m.

p.m.

49 533 992,05

Slowenien

p.m.

p.m.

5 512 854,12

Slowakei

p.m.

p.m.

–2 557 151,09

Finnland

p.m.

p.m.

–56 740 352,55

Schweden

p.m.

p.m.

–15 955 865,08

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

– 150 962 870,36

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

p.m.

– 430 722 780,35

KAPITEL 3 4 —   ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

3 4 0   Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

5 690 587,91

Erläuterungen

Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks und Artikel 5 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass diese Mitgliedstaaten keine finanziellen Folgen bestimmter Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu tragen haben, mit Ausnahme der sich ergebenden Verwaltungskosten. Es kann daher eine Anpassung der gezahlten Eigenmittel für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung vorgenommen werden.

Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Anpassungsmechanismus wird berechnet, indem die für diese Maßnahme oder Politik getätigten Ausgaben entsprechend dem Verhältnis des BNE-Gesamtaggregats und seiner Bestandteile — wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1) für das Vorjahr vorgelegt — umgelegt wird.

Gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 stellt die Kommission den Saldo jedes Mitgliedstaats fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres dem in Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Konto gutschreiben können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10a.

Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

p.m.

1 125 764,94

Bulgarien

p.m.

p.m.

106 840,71

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

425 107,23

Dänemark

p.m.

p.m.

– 523 079,32

Deutschland

p.m.

p.m.

8 257 141,74

Estland

p.m.

p.m.

48 527,82

Irland

p.m.

p.m.

–2 346 208,01

Griechenland

p.m.

p.m.

749 192,01

Spanien

p.m.

p.m.

3 435 599,87

Frankreich

p.m.

p.m.

6 376 041,30

Italien

p.m.

p.m.

5 024 248,22

Zypern

p.m.

p.m.

52 265,07

Lettland

p.m.

p.m.

72 316,90

Litauen

p.m.

p.m.

101 252,43

Luxemburg

p.m.

p.m.

96 426,56

Ungarn

p.m.

p.m.

292 790,85

Malta

p.m.

p.m.

17 929,03

Niederlande

p.m.

p.m.

1 880 809,67

Österreich

p.m.

p.m.

901 516,03

Polen

p.m.

p.m.

960 515,15

Portugal

p.m.

p.m.

516 028,30

Rumänien

p.m.

p.m.

359 225,17

Slowenien

p.m.

p.m.

117 048,93

Slowakei

p.m.

p.m.

210 732,09

Finnland

p.m.

p.m.

599 685,24

Schweden

p.m.

p.m.

1 008 058,68

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

–24 175 188,70

Artikel 3 4 0 insgesamt

p.m.

p.m.

5 690 587,91

KAPITEL 3 5 —   ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 5 0   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

0

–5 894 916,19

Erläuterungen

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Die Zahlenangaben für 2009 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Jahr 2005.

Die Zahlenangaben für 2010 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Jahr 2006.

Rechtsgrundlagen

Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).

Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

5 025 912

591 653,04

Bulgarien

p.m.

489 243

0,—

Tschechische Republik

p.m.

1 177 440

2 806 922,68

Dänemark

p.m.

–9 197 734

–3 011 966,64

Deutschland

p.m.

39 179 773

–5 481 921,—

Estland

p.m.

–69 352

627 249,96

Irland

p.m.

2 623 764

2 962 200,—

Griechenland

p.m.

65 528 142

9 093 524,04

Spanien

p.m.

22 584 489

–2 745 993,—

Frankreich

p.m.

–22 588 521

–8 257 101,—

Italien

p.m.

–94 910 109

–22 829 273,04

Zypern

p.m.

107 925

–55 882,63

Lettland

p.m.

1 017 474

– 570 026,21

Litauen

p.m.

– 725 966

–2 191 779,—

Luxemburg

p.m.

– 281 514

628 919,04

Ungarn

p.m.

–6 699 387

–5 856 986,18

Malta

p.m.

128 050

122 538,96

Niederlande

p.m.

10 720 377

16 057 254,—

Österreich

p.m.

– 499 052

–8 230 674,96

Polen

p.m.

8 677 483

–63 393,88

Portugal

p.m.

1 266 237

–1 614 009,—

Rumänien

p.m.

6 495 846

0,—

Slowenien

p.m.

1 562 004

888 598,40

Slowakei

p.m.

4 478 030

–2 664 084,11

Finnland

p.m.

4 653 367

1 991 702,04

Schweden

p.m.

6 038 398

6 738 576,18

Vereinigtes Königreich

p.m.

–46 782 319

15 169 036,12

Posten 3 5 0 4 insgesamt

p.m.

0

–5 894 916,19

KAPITEL 3 6 —   ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 6 0   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

0

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Verbuchung des Differenzbetrags zwischen der vorläufigen Schätzung und der zuletzt vorgenommenen Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags, bevor der endgültige Betrag berechnet wird.

Die Zahlenangaben für 2010 entsprechen dem Ergebnis der vorläufigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Jahr 2008.

Rechtsgrundlagen

Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

p.m.

–3 504 541

0,—

Bulgarien

p.m.

–1 523 420

0,—

Tschechische Republik

p.m.

496 143

0,—

Dänemark

p.m.

–8 155 544

0,—

Deutschland

p.m.

– 213 638

0,—

Estland

p.m.

– 602 251

0,—

Irland

p.m.

–7 602 523

0,—

Griechenland

p.m.

–7 281 407

0,—

Spanien

p.m.

–17 398 703

0,—

Frankreich

p.m.

–22 865 571

0,—

Italien

p.m.

–18 521 220

0,—

Zypern

p.m.

– 379 606

0,—

Lettland

p.m.

224 016

0,—

Litauen

p.m.

–1 577 325

0,—

Luxemburg

p.m.

–2 092 216

0,—

Ungarn

p.m.

–2 763 065

0,—

Malta

p.m.

– 170 277

0,—

Niederlande

p.m.

–5 075 335

0,—

Österreich

p.m.

– 501 383

0,—

Polen

p.m.

–2 489 164

0,—

Portugal

p.m.

– 312 262

0,—

Rumänien

p.m.

–10 996 050

0,—

Slowenien

p.m.

–1 405 069

0,—

Slowakei

p.m.

–3 676 917

0,—

Finnland

p.m.

–7 803 260

0,—

Schweden

p.m.

1 895 807

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

124 294 781

0,—

Posten 3 6 0 4 — Insgesamt

p.m.

0

0,—

KAPITEL 3 7 —   ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

3 7 0   Anpassung zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom für die Jahre 2007 und 2008

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

–88 684 851,97

Erläuterungen

Ergebnis der Berechnung der rückwirkenden Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom in den Jahren 2007 und 2008.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 11.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2011

Haushaltsplan 2010

Ausführung 2009

Belgien

204 589 861,—

Bulgarien

17 366 133,—

Tschechische Republik

71 898 232,29

Dänemark

143 817 127,80

Deutschland

–1 736 354 527,—

Estland

8 734 505,06

Irland

91 629 026,—

Griechenland

126 166 977,—

Spanien

592 534 409,—

Frankreich

1 096 152 291,—

Italien

949 414 872,—

Zypern

8 837 040,27

Lettland

11 682 657,39

Litauen

16 715 516,02

Luxemburg

16 872 718,—

Ungarn

51 074 101,48

Malta

3 006 056,—

Niederlande

–2 108 712 670,—

Österreich

–30 989 269,—

Polen

146 112 853,43

Portugal

89 132 398,—

Rumänien

61 014 784,18

Slowenien

19 006 610,—

Slowakei

36 944 055,65

Finnland

110 353 342,—

Schweden

– 609 395 301,23

Vereinigtes Königreich

523 711 348,69

Artikel 3 7 0 — Insgesamt

–88 684 851,97

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

591 693 725

602 510 728

519 205 367,07

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

190 856,57

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

60 128 782

55 518 908

46 463 120,48

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

651 822 507

658 029 636

565 859 344,12

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

437 655 803

430 238 260

374 439 928,64

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

77 713 938

80 385 060

76 367 682,08

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

110 000

105 000

57 339,85

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

515 479 741

510 728 320

450 864 950,57

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

13 123 267

11 476 650

7 891 672,96

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

820 485,—

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

13 123 267

11 476 650

8 712 157,96

 

Titel 4 — Insgesamt

1 180 425 515

1 180 234 606

1 025 436 452,65

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

591 693 725

602 510 728

519 205 367,07

Erläuterungen

Diese Einnahme umfasst alle Erträge aus Steuern auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, mit Ausnahme der Leistungen und Familienbeihilfen für Kommissionsmitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete sowie für Ruhegehaltsempfänger und für Personen, die die in Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Ausgleichszahlungen erhalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

Parlament

 

47 464 953

Rat

 

22 212 000

Kommission

 

408 054 400

— Verwaltung

(330 928 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(14 581 831)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(16 491 055)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2 761 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(579 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(2 438 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(859 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(1 157 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(3 109 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(256 812)

 

— Agentur für das Betriebsmanagement großer JLS-Informationssysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

(418 716)

 

— Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (Artemis JU)

(44 663)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(66 994)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (Clean Sky)

(100 492)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA)

(391 237)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(254 739)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(990 871)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(259 194)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

(970 832)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(212 149)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(3 251 522)

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(111 657)

 

— Eurojust

(614 658)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(805 557)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(578 823)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(3 526 495)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 272 098)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(1 836 615)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(654 087)

 

— Europäische GNSS-Agentur (GSA)

(274 705)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(150 738)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(156 320)

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(106 075)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(1 068 623)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(897 451)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(3 805 436)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(527 789)

 

— Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

(33 497)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(245 646)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(163 468)

 

— Europäisches Polizeiamt (Europol)

(1 381 083)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(666 433)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(879 910)

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(120 032)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(774 812)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(337 534)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

(551 422)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

(164 497)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(1 035 699)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

(244 737)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(100 492)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(161 903)

 

— Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

(217 732)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(3 374 913)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 091 356)

 

Gerichtshof

 

22 159 000

Rechnungshof

 

10 497 081

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 436 469

Ausschuss der Regionen

 

3 008 956

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

546 866

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

452 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

17 672 000

Europäische Investitionsbank

 

38 840 000

Europäische Zentralbank

 

14 250 000

Europäischer Investitionsfonds

 

2 100 000

 

Insgesamt

591 693 725

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

190 856,57

Erläuterungen

Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Bei dieser Haushaltslinie werden daher alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst verbucht.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a, in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission:

 

p.m.

— Verwaltung

(p.m.)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(p.m.)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(p.m.)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(p.m.)

 

— Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(p.m.)

 

— Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO)

(p.m.)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(p.m.)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(p.m.)

 

— Eurojust

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(p.m.)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(p.m.)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(p.m.)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(p.m.)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(p.m.)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(p.m.)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(p.m.)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(p.m.)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(p.m.)

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

60 128 782

55 518 908

46 463 120,48

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Beamtenstatuts verbucht.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

Parlament

 

8 109 730

Rat

 

2 258 000

Kommission

 

42 428 398

— Verwaltung

(30 915 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(2 348 125)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(2 655 569)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(521 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(110 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(410 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(139 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(215 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(555 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(38 793)

 

— Agentur für das Betriebsmanagement großer JLS-Informationssysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

(63 250)

 

— Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (Artemis JU)

(6 747)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(10 120)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (Clean Sky)

(15 180)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA)

(55 242)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(30 058)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(119 424)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(32 502)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

(144 330)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(32 046)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(508 242)

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(16 867)

 

— Eurojust

(46 805)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(101 587)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(83 938)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(449 786)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(139 280)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(252 386)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(79 079)

 

— Europäische GNSS-Agentur (GSA)

(45 875)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(22 770)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(23 613)

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(16 023)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(164 582)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(152 913)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(386 863)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(87 566)

 

— Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

(5 060)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(37 106)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(16 510)

 

— Europäisches Polizeiamt (Europol)

(46 805)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(102 394)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(129 028)

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(18 132)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(103 322)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(43 173)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

(64 880)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

(23 870)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(130 550)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

(34 805)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(15 180)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(24 457)

 

— Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

(32 890)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(446 258)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(159 417)

 

Gerichtshof

 

3 004 000

Rechnungshof

 

1 100 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

947 174

Ausschuss der Regionen

 

437 055

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

58 425

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

74 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

1 712 000

 

Insgesamt

60 128 782

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

437 655 803

430 238 260

374 439 928,64

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Parlament

 

58 631 602

Rat

 

24 527 000

Kommission

 

305 137 702

— Verwaltung

(204 432 325)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(17 597 225)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(19 901 259)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(3 268 319)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(996 587)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(5 052 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(1 516 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(2 591 181)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(4 542 678)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(367 775)

 

— Agentur für das Betriebsmanagement großer JLS-Informationssysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

(599 633)

 

— Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (Artemis JU)

(63 961)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(95 941)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (Clean Sky)

(143 912)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA)

(445 123)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(296 303)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(1 937 575)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(375 309)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

(1 192 819)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(303 814)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(3 975 484)

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(159 902)

 

— Eurojust

(981 419)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(1 209 354)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(819 457)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(3 090 008)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 260 080)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(2 608 206)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(743 740)

 

— Europäische GNSS-Agentur (GSA)

(353 342)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(215 868)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(223 863)

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(151 907)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(1 292 617)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(1 380 207)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(3 796 239)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(737 351)

 

— Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

(47 971)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(351 785)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(187 759)

 

— Europäisches Polizeiamt (Europol)

(981 419)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(881 640)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(2 093 394)

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(171 895)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(884 740)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(426 662)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

(1 035 003)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

(294 879)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(2 118 080)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

(454 054)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(143 912)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(231 858)

 

— Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

(311 809)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(4 271 005)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 531 054)

 

Gerichtshof

 

17 711 000

Rechnungshof

 

7 715 532

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

5 974 002

Ausschuss der Regionen

 

4 303 311

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

493 113

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

411 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

12 751 541

 

Insgesamt

437 655 803

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

77 713 938

80 385 060

76 367 682,08

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Zahlungen an die Europäische Union des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche aus früheren Tätigkeiten der Beamten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Parlament

 

9 134 938

Rat

 

p.m.

Kommission

 

66 779 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

500 000

Rechnungshof

 

1 300 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

77 713 938

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

110 000

105 000

57 339,85

Erläuterungen

Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern sie auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Parlament

 

10 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

110 000

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

13 123 267

11 476 650

7 891 672,96

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Kommission

 

13 123 267

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

820 485,00

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen den Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

Parlament

 

p.m.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0

Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

72 027,05

5 0 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

39 602,42

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

362 665,38

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

474 294,85

5 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 868 325,21

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 342 620,06

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

20 015 601,71

5 1 1 1

Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 082 853,85

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

21 098 455,56

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

21 098 455,56

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

7 194 000

8 794 000

18 390 467,80

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

10 000 000

26 885 559,70

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

40 000 000

50 000 000

62 408 819,19

5 2 3

Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

57 194 000

68 794 000

107 684 846,69

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

14 496 682,85

5 5 1

Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 289 115,57

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

17 785 798,42

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

41 991 820,80

5 7 1

Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 997,47

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

140 034 796,82

5 7 4

Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den EAD für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundener Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

182 058 615,09

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

160 148,61

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 648 018,09

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 808 166,70

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

1 746 769,61

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

1 746 769,61

 

Titel 5 — Insgesamt

57 294 000

68 894 000

334 525 272,13

KAPITEL 5 0 —

EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0   Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

72 027,05

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

39 602,42

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

362 665,38

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2   Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 868 325,21

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung dieser Veröffentlichungen über elektronische Medien.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

20 015 601,71

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1 1   Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 082 853,85

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

7 194 000

8 794 000

18 390 467,80

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

Parlament

 

1 300 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 600 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

130 000

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

64 000

Ausschuss der Regionen

 

100 000

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

7 194 000

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

10 000 000

10 000 000

26 885 559,70

Erläuterungen

Dieser Artikel umfasst die Erträge aus der Rückzahlung von Zinsen subventionierter Einrichtungen, die die von der Kommission erhaltenen Vorschüsse auf verzinslichen Konten angelegt haben. Werden diese Vorschüsse und die daraus resultierenden Zinsen nicht verwendet, müssen sie an die Kommission zurückgezahlt werden.

Kommission

 

10 000 000

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

40 000 000

50 000 000

62 408 819,19

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Kommission

 

40 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 4 und 4a.

5 2 3   Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden für die Union/Gemeinschaft von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union/Gemeinschaft verwalten; die von der Union/Gemeinschaft eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung gelten die Einnahmen aus Treuhandkonten, die für Gemeinschaftsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 2.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

14 496 682,85

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 5 1   Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

3 289 115,57

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

41 991 820,80

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 1   Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

31 997,47

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Total

p.m.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

140 034 796,82

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Total

p.m.

5 7 4   Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den EAD für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundener Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans des Einzelplans X „Europäischer Auswärtiger Dienst“ eingesetzt.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

160 148,61

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 648 018,09

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

100 000

100 000

1 746 769,61

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

100 000

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER UNION/GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 0

6 0 1

Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

16 455 367,63

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

225 927 075,31

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Interesse für die Union/Gemeinschaft (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

242 382 442,94

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziierungsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

192 439 263,08

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

251 618,—

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 788 959,—

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

204 479 840,08

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

446 862 283,02

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

56 445 859,43

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

56 445 859,43

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

894 767,08

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

p.m.

p.m.

59 834 833,16

6 1 5 1

Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

37 797,32

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

p.m.

27 667 926,25

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

23 188 730,82

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

110 729 287,55

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union/Gemeinschaft an Drittländer gezahlt wurden

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 758 732,44

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 758 732,44

6 1 8

Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0

Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 644,73

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

9 644,73

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

170 838 291,23

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

18 313 217,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 019 812,25

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union/Gemeinschaft hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

229 242,79

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

56 196 406,80

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

84 758 678,84

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der Forschungstätigkeit der Union/Gemeinschaft (indirekte Maßnahmen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

84 758 678,84

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

218 892 911,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1

Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 541 816,—

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 314 270,59

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 856 086,59

6 3 2

Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

70 035 604,22

6 3 3

Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 595 450,12

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 2

Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

5 595 450,12

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

297 380 051,93

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

p.m.

305 688 340,62

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

305 688 340,62

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

305 688 340,62

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

303 620 521,77

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

30 000 000

30 000 000

122 478 259,14

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

30 000 000

30 000 000

426 098 780,91

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

30 000 000

30 000 000

426 098 780,91

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

600 517 182,09

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

147 878 436,59

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

337 626 470,92

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 086 022 089,60

6 7 1

Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

350 800,—

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

350 800,—

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 086 372 889,60

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

 

Titel 6 — Insgesamt

30 000 000

30 000 000

4 559 416 721,52

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

6 0 1   Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere aus dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

16 455 367,63

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner zur Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

225 927 075,31

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union/Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union/Gemeinschaft geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02, 15 07 78, 32 06 03 (indirekte Maßnahmen) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

Beschluss 2010/558/EU des Rates vom 12. März 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 1).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Interesse für die Union/Gemeinschaft (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Interesse für die Union/Gemeinschaft (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 0 3   Assoziierungsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

192 439 263,08

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung der nachstehend genannten Länder an verschiedenen Programmen der Union/Gemeinschaft aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und diesen Ländern. Alle Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für beitrittswillige Länder.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

251 618,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01, 14 04 02 und 14 05 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

11 788 959,00

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Union/Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

56 445 859,43

Erläuterungen

Die Entscheidung 2003/76/EG sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2009 werden im Haushaltsjahr 2011 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2011 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 60 929 750 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Entscheidung 2003/76/EG sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

894 767,08

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Kommission

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus der Rückzahlung des gesamten oder eines Teils der gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse. Da diese Art von Tätigkeit keiner weiteren finanziellen Unterstützung bedarf, fallen nur die Mittel für Zahlungen zur Abwicklung der ausstehenden Verpflichtungen weiterhin unter Titel 06 des Ausgabenplans.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4 3   Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung des gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

59 834 833,16

Erläuterungen

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

37 797,32

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

27 667 926,25

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Anhang II Artikel D.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

23 188 730,82

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 05 01 und 32 05 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEO.

Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEO.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union/Gemeinschaft an Drittländer gezahlt wurden

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

2 758 732,44

Erläuterungen

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0   Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

9 644,73

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 22 02 05 01 und 19 06 04 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

6 2 2   Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

18 313 217,00

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Belgien und den Niederlanden) abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Deutschland, Frankreich und den Niederlanden geleistet.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

10 019 812,25

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union/Gemeinschaft hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

229 242,79

Erläuterungen

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

56 196 406,80

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der Forschungstätigkeit der Union/Gemeinschaft (indirekte Maßnahmen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

218 892 911,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1   Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 541 816,00

Erläuterungen

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rat

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 314 270,59

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 02 11 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

Verweise

Vorschlag der Kommmission vom 19. März 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (KOM(2010) 93 endgültig).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03, 18 02 06 und 18 03 14 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2009) 102).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (KOM(2009) 605 und 606 endg.).

Beschluss 2010/374/EU des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 22).

6 3 2   Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

70 035 604,22

Erläuterungen

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

6 3 3   Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

5 595 450,12

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

305 688 340,62

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt werden, sofern dies notwendig ist, um die Risiken in Bezug auf die Annullierung oder Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen zu decken.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

303 620 521,77

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

30 000 000

30 000 000

122 478 259,14

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Parlament

 

p.m.

Kommission

 

30 000 000

 

Insgesamt

30 000 000

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

6 7 0   Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

600 517 182,09

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen.

Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 1 000 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 400 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2010 auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen werden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde zur Finanzierung der Maßnahmen des Artikels 05 03 01 ein Betrag von 500 000 000 EUR vorgesehen, der Restbetrag von 500 000 000 EUR wurde zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 02 08 veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

147 878 436,59

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen; es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 228 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 140 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2010 auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen werden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde dieser Betrag zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

337 626 470,92

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 19 000 000 EUR veranschlagt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde dieser Betrag zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

350 800,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind. Bei diesem Posten werden außerdem Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 1 015 000 000 EUR vorgesehen (dieser Betrag umfasst ausschließlich aus den Vorjahren übertragene Mittel), wovon 195 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt werden. Der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushalts der Europäischen Union in Bezug auf Ausgaben eingesetzt, die aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft finanziert werden. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach den Artikeln 16 und 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

5 000 000

76 436 747,70

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

1 710 385,54

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

8 000 000

78 147 133,24

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

15 000 000

113 119 535,73

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

23 000 000

191 266 668,97

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

100 000 000

724 812 338,90

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

p.m.

16 911 424,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

100 000 000

741 723 762,90

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

123 000 000

932 990 431,87

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

5 000 000

5 000 000

76 436 747,70

Erläuterungen

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto, das für die Kommission eingerichtet wurde, hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen.

Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz wird auf alle in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Eigenmittelgutschriften angewandt.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

5 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

3 000 000

3 000 000

1 710 385,54

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Verzugszinsen aus anderen Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

15 000 000

15 000 000

113 119 535,73

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die auf dem eigens für Geldbußen eingerichteten Konto aufgelaufenen Verzugszinsen aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

100 000 000

100 000 000

724 812 338,90

Erläuterungen

Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

In der Regel sind diese Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung des Kommissionsbeschlusses zu entrichten. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Der Unternehmer muss berücksichtigen, dass nach dem Fälligkeitsdatum Zinsen für die Schuld anfallen. Er muss der Kommission zum Fälligkeitsdatum eine Bankgarantie über den Betrag der Geldbuße zuzüglich Zinsen und Zuschlägen vorlegen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

16 911 424,00

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union/Gemeinschaft zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 2

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

p.m.

p.m.

0,—

8 1 3

Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union/Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

p.m.

p.m.

0,—

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

438 717

p.m.

3 678 263,68

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

438 717

p.m.

3 678 263,68

 

Titel 8 — Insgesamt

438 717

p.m.

3 678 263,68

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union/Gemeinschaft zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

8 0 1   Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf ihren Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom über die Anwendung des Beschlusses 77/270/Euratom, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Euratom-Anleihen als Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftwerken aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

8 0 2   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Garantie der Europäischen Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 01 04 01 03 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anhang B Teil II „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 19 08 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Hierzu gehören auch Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen, die an bestimmte Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums vergeben wurden. Diese machen jedoch nur einen geringen Teil des Gesamtbetrags aus. Die Darlehen bzw. das Risikokapital wurde(n) zu einem Zeitpunkt vergeben, zu dem die Länder noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen, die noch im vorhergehenden Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008) 308), insbesondere Artikel 23.

8 1 3   Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Darlehen und haftendem Kapital, die aus den Mitteln des Postens 19 08 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ (EC Investment Partners) vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union/Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn, Polen, Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

438 717

p.m.

3 678 263,68

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 210 000

30 210 000

66 423 842,85

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 210 000

30 210 000

66 423 842,85

 

Titel 9 — Insgesamt

30 210 000

30 210 000

66 423 842,85

 

GESAMTBETRAG

126 527 133 762

122 955 918 526

117 625 569 759,42

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

30 210 000

30 210 000

66 423 842,85

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

30 000 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

10 000

Rechnungshof

 

200 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

30 210 000

C. STELLENPLAN

Genehmigter Personalbestand

Organe

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Europäisches Parlament

5 410

1 127

5 221

1 064

Europäischer Rat und Rat

3 137

36

3 507

65

Kommission:

24 613

448

25 807

472

Verwaltung

18 890

366

20 060

369

Forschung und technologische Entwicklung

3 827

 

3 827

 

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

672

 

672

 

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

303

81

282

102

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

126

1

126

1

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

191

 

214

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

442

 

462

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

162

 

164

 

Gerichtshof der Europäischen Union

1 546

408

1 493

434

Rechnungshof

752

135

753

136

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

686

38

675

35

Ausschuss der Regionen

485

39

467

39

Europäischer Bürgerbeauftragter

16

48

15

48

Europäischer Datenschutzbeauftragter

41

 

39

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

1 600

43

 

 

Insgesamt

38 286

2 322

37 977

2 293


Genehmigter Personalbestand

Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dezentrale Agenturen

619

4 665

631

4 387

Europäische gemeinsame Unternehmen

62

295

62

289

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

 

28

 

20

Exekutivagenturen

 

401

 

390

Insgesamt

681

5 389

693

5 086

D. IMMOBILIENBESTAND

Institutionen

Angemietete Immobilien

Erworbene Immobilien

Haushaltsmittel 2011 (15)

Haushaltsmittel 2010 (16)

Einzelplan I

Parlament

46 482 626

39 668 000

1 468 571 941 (17)

Einzelplan II

Europäischer Rat und Rat

9 153 000 (18)

8 785 000 (19)

421 942 118 (20)

Einzelplan III

Kommission (21):

 

 

1 767 969 162,38 (22)  (23)

 

— Sitze (Brüssel und Luxemburg)

247 866 532

256 425 000

1 588 956 872,23

 

— Büros in der Union

12 328 000

12 228 000

28 472 293,76

 

— Lebensmittel- und Veterinäramt

2 285 000

2 366 000

23 271 138,95

 

— Delegationen der Union

29 892 662 (24)

65 278 000

61 628 534,57 (25)

 

— Gemeinsame Forschungsstelle

65 640 322,87

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

7 008 000

6 884 000

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

5 330 000

5 256 000

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

376 000

3 343 000

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

3 387 000

3 351 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

5 238 000

5 166 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2 800 000

2 894 000

Einzelplan IV

Gerichtshof der Europäischen Union

43 480 000

43 718 000

393 679 019,73 (26)

Einzelplan V

Rechnungshof

3 942 000

3 884 000

34 434 155,57

Einzelplan VI

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

13 028 298

12 695 001

135 001 789,30 (27)

Einzelplan VII

Ausschuss der Regionen

9 260 654

8 845 579

89 570 342 (28)

Einzelplan VIII

Europäischer Bürgerbeauftragter

472 000

455 000

Einzelplan IX

Europäischer Datenschutzbeauftragter

578 340

567 000

Einzelplan X

Europäischer Auswärtiger Dienst (29)

 

 

 

 

— Sitz (Brüssel)

12 848 235

 

 

 

— Delegationen der Union

49 704 619

 

 

 

Insgesamt

482 953 292

478 558 580

4 311 168 527,98


Organe

Standort

Erwerbsjahr

Beträge

Zwischensumme

Summe

Parlament

Brüssel

 

 

862 909 612

 

Grundstück

 

98 147 754

 

 

Paul-Henri Spaak (D1)

1998

59 224 221

 

 

Paul-Henri Spaak (D2)

1998

25 630 071

 

 

Altiero Spinelli (D3)

WIB (D4)

JAN (D5)

1998

2007

2008

343 281 055

92 217 286

130 596 021

 

 

Atrium

1999

25 668 266

 

 

Atrium II

2004

8 264 467

 

 

Montoyer 75

2006

22 620 494

 

 

Trier I

2009

31 200 000

 

 

Eastman

2008

17 698 333

 

 

Kathedrale

2005

2 023 712

 

 

Wayenberg (Marie Haps)

2003

6 337 932

 

 

Straßburg (Louise Weiss)

1998

 

268 693 501

 

Straßburg (WIC, SDM, IPE III)

2006

 

124 518 752

 

Luxemburg (KAD)

2003

 

45 702 667

 

Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

1982

 

 

Lissabon

1986

 

728 692

 

Athen

1991

 

5 056 022

 

Kopenhagen

2005

 

4 181 484

 

Den Haag

2006

 

3 316 000

 

Valletta

2006

 

2 302 158

 

Nikosia

Wien

London

2006

2008

2008

 

2 895 189

24 065 860

10 116 338

Europäischer Rat und Rat

Brüssel

 

 

421 942 118

 

Grundstück

 

67 525 000

 

 

Justus Lipsius

1995

161 313 281

 

 

Kinderkrippe

2006

12 774 286

 

 

Lex

2007

180 329 551

 

Kommission (30)

Brüssel

 

 

1 492 846 315,56

 

Overijse

1997

1 058 560,85

 

 

Loi 130

1987

54 349 398,78

 

 

Breydel

1989

17 299 524,56

 

 

Haren

1993

7 076 981,20

 

 

Clovis

1995

10 796 920,60

 

 

Cours Saint-Michel 1

1997

18 390 823,37

 

 

Belliard 232 (31)

1997

20 409 021,24

 

 

Demot 24 (32)

1997

31 178 557,46

 

 

Breydel II

1997

38 249 633,26

 

 

Beaulieu 29/31/33

1998

37 397 359,30

 

 

Charlemagne

1997

117 242 013,33

 

 

Demot 28 (33)

1999

24 815 784,62

 

 

Joseph II 99 (34)

1998

17 599 368,98

 

 

Loi 86

1998

27 613 868,60

 

 

Luxembourg 46 (35)

1999

37 072 950,59

 

 

Montoyer 59 (36)

1998

18 664 291,07

 

 

Froissart 101 (37)

2000

19 571 792,18

 

 

VM 18 (38)

2000

18 446 561,23

 

 

Joseph II 70 (39)

2000

40 236 661,02

 

 

Loi 41 (40)

2000

66 916 904,85

 

 

SC 11 (41)

2000

20 661 479,74

 

 

Joseph II 30 (42)

2000

35 765 262,17

 

 

Joseph II 54 (43)

2001

43 783 960,67

 

 

Joseph II 79 (44)

2002

41 244 575,06

 

 

VM2 (45)

2001

40 355 026,36

 

 

Palmerston

2002

7 264 375,—

 

 

SPA 3 (46)

2003

29 079 265,—

 

 

Berlaymont (47)

2004

426 042 141,88

 

 

Konferenzzentrum Albert Borschette (48)

2005

44 342 407,26

 

 

BU-25

2006

52 338 721,66

 

 

Cornet-Leman

2006

3 800 000,—

 

 

Madou

2006

119 532 123,67

 

 

WALI

2009

4 250 000,—

 

 

Luxemburg

 

 

96 110 556,67

 

Euroforum (49)

2004

88 342 890,—

 

 

Gebäude Foyer Europeen

2009

7 767 666,67

 

 

Büros in der Union

 

 

28 472 293,76

 

Nikosia (Iris Tower — 8. Stock)

1992

115 638,43

 

 

Lissabon

1986

1993

33 747,36

421 580,70

 

 

Marseille

1991

1993

88 113,78

22 587,90

 

 

Mailand

1986

32 262,38

 

 

Kopenhagen

2005

3 984 954,66

 

 

Valletta

2006

2 342 020,73

 

 

Nikosia (Byron)

2006

2 813 919,85

 

 

Den Haag

2006

3 316 000,—

 

 

London

2008

15 513 106,40

 

 

Gemeinsame Forschungsstelle

 

 

50 938 887,33

 

Ispra

 

36 956 190,78

 

 

Geel

 

3 957 200,81

 

 

Karlsruhe

 

715 089,02

 

 

Petten

 

9 310 406,72

 

 

Lebensmittel- und Veterinäramt

 

 

24 699 159,27

 

Grange (Irland) (50)

2002

24 699 159,27

 

 

Delegationen der Union  (51)

 

 

63 742 578,92

 

Buenos Aires (Argentinien)

1992

419 669,68

 

 

Canberra (Australien)

1983

 

 

 

1990

449 874,26

 

 

Cotonou (Benin)

1992

150 125,39

 

 

Gaborone (Botsuana)

1982

 

 

 

1985

1986

131,40

 

 

 

1987

5 308,28

 

 

Brasilia (Brasilien)

1994

295 626,83

 

 

Ouagadougou (Burkina Faso)

1984

 

 

 

1997

1 193 091,32

 

 

Bujumbura (Burundi)

1982

 

 

 

1986

12 380,75

 

 

Phnom Penh (Kambodscha)

2005

580 319,88

 

 

Ottawa (Kanada)

1977

 

 

Praia (Kap Verde)

1981

 

 

Bangui (Zentralafrikanische Republik)

1983

 

 

N'Djamena (Tschad)

1991

2009

115 954,34

361 840,50

 

 

Beijing (China)

1995

2 513 727,80

 

 

Moroni (Komoren)

1988

11 750,04

 

 

Brazzaville (Kongo)

1994

120 867,45

 

 

San José (Costa Rica)

1995

318 246,16

 

 

Abidjan (Elfenbeinküste)

1993

142 065,32

 

 

 

1994

187 327,97

 

 

Malabo (Äquatorialguinea)

1986

6 090,77

 

 

Paris (Frankreich)

1990

1 455 857,68

 

 

 

1991

69 230,12

 

 

Libreville (Gabun)

1996

253 943,96

 

 

Banjul (Gambia)

1989

20 753,72

 

 

Bissau (Guinea-Bissau)

1995

251 329,45

 

 

Tokio (Japan)

2006

34 008 178,59

 

 

Nairobi (Kenia)

2005

641 653,07

 

 

Maseru (Lesotho)

1985

 

 

 

1990

113 420,51

 

 

 

1991

199 528,91

 

 

 

2006

215 316,60

 

 

Lilongwe (Malawi)

1982

 

 

 

1988

7 493,49

 

 

Mexiko (Mexiko)

1995

1 353 701,12

 

 

Rabat (Marokko)

1987

31 965,52

 

 

Maputo (Mosambik)

2008

4 121 447,03

 

 

Windhuk (Namibia)

1992

299 464,20

 

 

 

1993

2009

96 253,39

1 370 072,92

 

 

Niamey (Niger)

1997

91 168,26

 

 

Abuja (Nigeria)

1992

294 672,84

 

 

 

2005

4 004 315,73

 

 

Port Moresby (Papua-Neuguinea)

1982

48 274,53

 

 

Kigali (Ruanda)

1980

 

 

Dakar (Senegal)

1984

 

 

Honiara (Salomonen)

1990

29 305,80

 

 

Pretoria (Südafrika)

1994

458 247,25

 

 

 

1996

504 896,74

 

 

Mbabane (Swasiland)

1987

1988

43 244,49

27 397,74

 

 

Dar-es-Salam (Tansania)

2002

3 187 782,85

 

 

Kampala (Uganda)

1986

10 589,59

 

 

Montevideo (Uruguay)

1990

148 463,34

 

 

New York (USA)

1987

95 578,20

 

 

Washington (USA)

1997

1 118 286,25

 

 

Lusaka (Sambia)

1982

 

 

Harare (Simbabwe)

1990

93 554,81

 

 

 

1994

178 747,73

 

 

Kommission insgesamt

 

 

1 767 969 162,38

Gerichtshof der Europäischen Union

Luxemburg

 

 

393 679 019,73

 

Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C

1994

42 868 547,72

 

 

Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie)

2008

350 810 472,01

 

Rechnungshof

Luxemburg

 

 

34 434 155,57

 

Grundstück

1990

776 630,—

 

 

Luxemburg (K1)

1990

11 059 732,27

 

 

Luxemburg (K2)

2004

20 520 137,82

 

 

Luxemburg (K3)

2009

2 077 655,48

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Brüssel

 

 

135 001 789,30

 

Montoyer 92-102

2001

32 687 131,88

 

 

Belliard 99-101

2001

79 902 877,42

 

 

Belliard 68-72

2004

4 759 496,—

 

 

Trèves 74

2005

9 352 870,40

 

 

Belliard 93

2005

8 299 413,60

 

Ausschuss der Regionen

Brüssel

 

 

89 570 342

 

Montoyer

2001

16 634 179

 

 

Belliard 101-103

2001

40 720 622

 

 

Belliard 68

2004

14 488 532

 

 

Trèves 74

2004

12 835 044

 

 

Belliard 93

2005

4 891 965

 

Insgesamt

 

 

 

4 311 168 527,98

EINZELPLAN I

PARLAMENT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

1 685 829 393

Eigene Einnahmen

– 124 651 223

Ausstehender Betrag

1 561 178 170

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

47 464 953

47 208 729

45 987 620,64

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

84,54

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

8 109 730

9 157 662

5 709 275,13

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

55 574 683

56 366 391

51 696 980,31

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

58 631 602

58 910 854

47 760 097,53

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

9 134 938

13 046 060

7 209 550,25

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

10 000

5 000

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

67 776 540

71 961 914

54 969 647,78

KAPITEL 4 2

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

820 485,37

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

820 485,37

 

Titel 4 — Insgesamt

123 351 223

128 328 305

107 487 113,46

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

47 464 953

47 208 729

45 987 620,64

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

84,54

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

8 109 730

9 157 662

5 709 275,13

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

58 631 602

58 910 854

47 760 097,53

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

9 134 938

13 046 060

7 209 550,25

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

10 000

5 000

0,—

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

820 485,37

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 000,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

15 000,—

5 0 1

Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

489 477,89

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

504 477,89

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 324 196,29

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 317,47

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 339 513,76

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 339 513,76

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

1 300 000

2 000 000

1 316 525,41

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

1 300 000

2 000 000

1 316 525,41

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 347 371,92

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 551 741,34

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

6 899 113,26

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 766 049,19

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 217 174,16

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 983 223,35

KAPITEL 5 8

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

677 015,63

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

677 015,63

 

Titel 5 — Insgesamt

1 300 000

2 000 000

15 719 869,30

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

15 000,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 0 1   Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

489 477,89

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 324 196,29

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

15 317,47

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1 300 000

2 000 000

1 316 525,41

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

3 347 371,92

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

3 551 741,34

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 766 049,19

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

3 217 174,16

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

677 015,63

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

13 191 164,09

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

13 191 164,09

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

13 191 164,09

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

13 191 164,09

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

13 191 164,09

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

4 851 911,67

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 851 911,67

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

4 851 911,67

 

GESAMTBETRAG

124 651 223

130 328 305

141 250 058,52

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

4 851 911,67

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

221 289 598

220 332 000

167 952 341,79

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

569 844 235

525 898 973

502 188 864,04

Reserven (10 0)

714 026

 

 

 

570 558 261

525 898 973

502 188 864,04

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

122 260 343

108 313 800

90 934 826,73

Reserven (10 0)

2 000 000

1 155 000

 

 

124 260 343

109 468 800

90 934 826,73

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

15 635 500

15 516 000

12 762 741,59

 

Titel 1 — Insgesamt

929 029 676

870 060 773

773 838 774,15

Reserven (10 0)

2 714 026

1 155 000

 

 

931 743 702

871 215 773

773 838 774,15

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

183 188 366

186 909 476

193 001 220,62

Reserven (10 0)

2 500 000

2 340 000

 

 

185 688 366

189 249 476

193 001 220,62

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

113 787 071

117 014 150

106 080 063,59

Reserven (10 0)

5 000 000

8 749 600

 

 

118 787 071

125 763 750

106 080 063,59

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

15 567 000

12 841 500

10 778 698,82

 

Titel 2 — Insgesamt

312 542 437

316 765 126

309 859 983,03

Reserven (10 0)

7 500 000

11 089 600

 

 

320 042 437

327 854 726

309 859 983,03

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

39 499 769

36 074 200

27 499 040,69

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

103 974 776

105 169 500

93 647 679,96

Reserven (10 0)

2 500 000

3 427 000

 

 

106 474 776

108 596 500

93 647 679,96

 

Titel 3 — Insgesamt

143 474 545

141 243 700

121 146 720,65

Reserven (10 0)

2 500 000

3 427 000

 

 

145 974 545

144 670 700

121 146 720,65

4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

4 0

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

83 650 000

76 965 000

69 215 824,15

4 2

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

176 043 709

168 974 000

153 358 430,04

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

 

189 243 709

168 974 000

153 358 430,04

4 4

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

340 000

310 000

310 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

260 033 709

246 249 000

222 884 254,19

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

 

273 233 709

246 249 000

222 884 254,19

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

25 914 026

15 691 800

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

14 000 000

10 000 000

0,—

10 3

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

835 000

750 000

0,—

10 4

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

p.m.

p.m.

0,—

10 5

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

p.m.

11 000 000

0,—

10 6

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

p.m.

5 000 000

0,—

10 8

RESERVE FÜR EMAS

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

40 749 026

42 441 800

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 685 829 393

1 616 760 399

1 427 729 732,02

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0

Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

67 755 185

66 695 000

30 601 982,96

1 0 0 4

Normale Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 396 756

79 319 000

64 968 671,93

1 0 0 5

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 396 317

9 170 000

1 874 928,93

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 330 147

38 144 000

42 629 278,—

1 0 0 7

Amtszulage

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 000

177 000

169 747,88

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

191 057 405

193 505 000

140 244 609,70

1 0 1

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 477 040

3 417 000

2 557 021,72

1 0 1 2

Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

380 000

350 000

77 327,90

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

3 857 040

3 767 000

2 634 349,62

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 510 000

7 628 000

5 456 756,89

1 0 3

Versorgungsbezüge

1 0 3 0

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 131 000

11 215 000

9 583 361,56

1 0 3 1

Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

406 742

504 000

383 595,33

1 0 3 2

Hinterbliebenenversorgung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 072 147

2 744 000

2 690 744,23

1 0 3 3

Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

169 000

6 433 924,46

 

Artikel 1 0 3 — Insgesamt

14 664 889

14 632 000

19 091 625,58

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

800 000

800 000

525 000,—

1 0 8

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 9 0

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 9 1

Vorläufig eingesetzte Mittel für die 18 Mitglieder — Vertrag von Lissabon

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 400 264

0,—

 

Artikel 1 0 9 — Insgesamt

9 400 264

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

221 289 598

220 332 000

167 952 341,79

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

562 435 035

517 388 973

494 054 418,49

Reserven (10 0)

714 026

 

 

 

563 149 061

517 388 973

494 054 418,49

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

455 200

400 000

350 000,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 034 000

4 900 000

3 520 000,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

567 924 235

522 688 973

497 924 418,49

Reserven (10 0)

714 026

 

 

 

568 638 261

522 688 973

497 924 418,49

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

530 000

760 000

917 369,49

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 390 000

2 450 000

3 347 076,06

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

1 920 000

3 210 000

4 264 445,55

1 2 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

569 844 235

525 898 973

502 188 864,04

Reserven (10 0)

714 026

 

 

 

570 558 261

525 898 973

502 188 864,04

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 579 343

23 830 000

24 230 464,67

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

58 000 000

55 005 000

43 273 028,22

Reserven (10 0)

2 000 000

 

 

 

60 000 000

55 005 000

43 273 028,22

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 138 000

7 150 000

6 068 983,48

1 4 0 6

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 4 0 7

Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

97 717 343

85 985 000

73 572 476,37

Reserven (10 0)

2 000 000

 

 

 

99 717 343

85 985 000

73 572 476,37

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 200 000

21 945 000

16 953 510,86

Reserven (10 0)

 

1 155 000

 

 

24 200 000

23 100 000

16 953 510,86

1 4 2 2

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

343 000

383 800

408 839,50

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

24 543 000

22 328 800

17 362 350,36

Reserven (10 0)

 

1 155 000

 

 

24 543 000

23 483 800

17 362 350,36

1 4 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

122 260 343

108 313 800

90 934 826,73

Reserven (10 0)

2 000 000

1 155 000

 

 

124 260 343

109 468 800

90 934 826,73

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

515 500

600 000

685 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 100 000

4 000 000

3 387 946,49

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

4 615 500

4 600 000

4 072 946,49

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

650 000

601 000

516 821,63

1 6 3 1

Mobilität

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

825 000

832 000

186 382,71

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

310 000

310 000

287 888,28

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

1 785 000

1 743 000

991 092,62

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 285 000

1 260 000

997 557,25

1 6 5 2

Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 600 000

2 313 000

2 260 000,—

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 350 000

5 600 000

4 441 145,23

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

9 235 000

9 173 000

7 698 702,48

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

15 635 500

15 516 000

12 762 741,59

 

Titel 1 — Insgesamt

929 029 676

870 060 773

773 838 774,15

Reserven (10 0)

2 714 026

1 155 000

 

 

931 743 702

871 215 773

773 838 774,15

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0   Entschädigungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

67 755 185

66 695 000

30 601 982,96

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.

1 0 0 4   Normale Reisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

75 396 756

79 319 000

64 968 671,93

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.

Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Aktionsplan) festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 5   Sonstige Reisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 396 317

9 170 000

1 874 928,93

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22, 23 und 29.

Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten, der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde, und der Rückführungskosten.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

1 0 0 6   Allgemeine Kostenvergütung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

38 330 147

38 144 000

42 629 278,00

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder in dem Staat, in dem sie gewählt wurden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 7   Amtszulage

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

179 000

177 000

169 747,88

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Beschluss des Präsidiums vom 16./17. Juni 2009.

Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.

1 0 1   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 477 040

3 417 000

2 557 021,72

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9.

Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Union bei Unfällen und Berufskrankheiten.

Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union.

Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21 und Anlage IV (vorübergehende Anwendung während 18 Monaten nach dem Ende der 6. Wahlperiode).

Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

1 0 1 2   Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

380 000

350 000

77 327,90

Erläuterungen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 30.

Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds erforderlich sind.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 510 000

7 628 000

5 456 756,89

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77.

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

1 0 3 0   Ruhegehälter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 131 000

11 215 000

9 583 361,56

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 14 und 28.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 49, 50 und 75.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 1   Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

406 742

504 000

383 595,33

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 15.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 51 bis 57 und 75.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 2   Hinterbliebenenversorgung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 072 147

2 744 000

2 690 744,23

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 17.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 58 bis 60 und 75.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 3   Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

55 000

169 000

6 433 924,46

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Organs an der zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 300 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

800 000

800 000

525 000,00

Erläuterungen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.

Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder.

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt.

1 0 8   Kursdifferenzen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Zahlung der allgemeinen Kostenvergütung die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 9 0   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

1 0 9 1   Vorläufig eingesetzte Mittel für die 18 Mitglieder — Vertrag von Lissabon

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 400 264

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von 18 weiteren Mitgliedern in Anwendung des Vertrags von Lissabon.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 2 0 0

562 435 035

517 388 973

494 054 418,49

Reserven (10 0)

714 026

 

 

Insgesamt

563 149 061

517 388 973

494 054 418,49

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit mit Behinderungen und mit Fachkenntnissen im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Politik der Nichtdiskriminierung zu verwenden, um den vom Präsidium im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 26, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommenen Aktionsplan 2009-2013 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt im Sekretariat des Europäischen Parlaments (PE413.568/BUR) umzusetzen. Über die Verwendung der Mittel für diesen Zweck wird ein Jahresbericht erstellt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 800 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Mittel für 30 Stellen — 6-AD5-Stellen und 24 AST1-Stellen — verbleiben in der Reserve, bis

detailliertere Informationen über Umschichtungen und Übertragungen von Stellen vorgelegt werden, um eine eher qualitative, über eine reine Auflistung von Zahlen und Generaldirektionen hinausgehende Analyse zu ermöglichen;

detailliertere Informationen über die Zuweisung der Mittel für Vertragsbedienstete vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, welche Mittel auf den Ersatz von in Mutterschafts- oder Elternurlaub befindlichen Beamten, auf Vertragsbedienstete nach Artikel 3 b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und auf die Deckung eines speziellen Bedarfs entfallen, im letztgenannten Fall unter Aufschlüsselung nach Generaldirektionen und Referaten.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

455 200

400 000

350 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 034 000

4 900 000

3 520 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

530 000

760 000

917 369,49

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 390 000

2 450 000

3 347 076,06

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

in Anwendung des Statuts oder der Verordnungen (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 und (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 zu zahlende Vergütungen,

Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9).

1 2 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Es handelt sich um vorläufig eingesetzte Mittel, die erst nach Übertragung auf die entsprechenden Linien dieses Kapitels verwendet werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

32 579 343

23 830 000

24 230 464,67

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Einstellung von Vertragsbediensteten mit Behinderungen und mit Fachkenntnissen im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Politik der Nichtdiskriminierung zu verwenden, um den vom Präsidium im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 26, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommenen Aktionsplan 2009-2013 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt im Sekretariat des Europäischen Parlaments (PE413.568/BUR) umzusetzen. Über die Verwendung der Mittel für diesen Zweck wird ein Jahresbericht erstellt.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 4 0 2

58 000 000

55 005 000

43 273 028,22

Reserven (10 0)

2 000 000

 

 

Insgesamt

60 000 000

55 005 000

43 273 028,22

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Übereinkunft über Konferenzdolmetscherhilfskräfte.

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit:

Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für Konferenzhilfsdolmetscher, die vom Parlament für vom Parlament oder anderen Organen anberaumte Sitzungen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Parlaments erbracht werden können,

Leistungen von Dolmetschern (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) der anderen Organe für das Parlament,

Reisekosten und Tagegelder im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit von Dolmetschern, die bei internationalen Institutionen beschäftigt sind, gegenüber dem Parlament erbracht werden,

interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Reserve kann freigegeben werden, wenn die Mittel der Haushaltslinie erschöpft sind.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 138 000

7 150 000

6 068 983,48

Erläuterungen

Regelung für die Zurverfügungstellung von Beamten des Europäischen Parlaments und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen an nationale Verwaltungen, diesen gleichgestellte Einrichtungen und internationale Organisationen.

Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament.

Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung für die Praktikanten und die zu Beginn und am Ende ihres Praktikums anfallenden Reisekosten,

die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung für die Praktikanten während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

die Kosten im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher und Übersetzer, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer ausbildenden Hochschulen sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten,

gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die zusätzlichen Kosten von Praktikanten im Rahmen des Pilotprogramms „Praktika für Menschen mit Behinderungen“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen.

1 4 0 6   Beobachter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 11 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

1 4 0 7   Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Vergütung für Praktikanten bestimmt, die am Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments teilnehmen.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Externe Leistungen

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 4 2 0

24 200 000

21 945 000

16 953 510,86

Reserven (10 0)

 

1 155 000

 

Insgesamt

24 200 000

23 100 000

16 953 510,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

343 000

383 800

408 839,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für Maßnahmen des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich;

Veröffentlichungen, Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Sprachmessen.

1 4 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Es handelt sich um vorläufig eingesetzte Mittel, die erst nach Übertragung auf die entsprechenden Linien dieses Kapitels verwendet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

515 500

600 000

685 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 100 000

4 000 000

3 387 946,49

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern, z. B. Sprachkurse für die offiziellen Arbeitssprachen.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

650 000

601 000

516 821,63

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für die Personalvertretung und kleinere Ausgaben des sozialen Dienstes. Zuschüsse oder Kostenübernahmen der Personalvertretung für Teilnehmer an einer sozialen Tätigkeit zielen auf die Finanzierung von Aktivitäten ab, die eine soziale, kulturelle oder linguistische Dimension aufweisen, stellen aber keine Zuschüsse für einzelne Bedienstete oder Haushalte dar.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 1   Mobilität

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

825 000

832 000

186 382,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

310 000

310 000

287 888,28

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 285 000

1 260 000

997 557,25

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 sowie Anhang II Artikel 8.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird.

1 6 5 2   Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 600 000

2 313 000

2 260 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 350 000

5 600 000

4 441 145,23

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Parlaments an den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 010 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 327 626

33 768 000

28 303 815,68

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 155 000

5 900 000

14 636 040,32

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

9 100 000,—

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 644 000

4 346 600

3 859 764,01

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

22 195 000

29 018 000

31 611 447,34

Reserven (10 0)

2 500 000

 

 

 

24 695 000

29 018 000

31 611 447,34

2 0 0 8

Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 637 000

9 360 000

14 066 706,95

Reserven (10 0)

 

2 340 000

 

 

4 637 000

11 700 000

14 066 706,95

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

80 958 626

82 392 600

101 577 774,30

Reserven (10 0)

2 500 000

2 340 000

 

 

83 458 626

84 732 600

101 577 774,30

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

44 749 000

41 407 444

34 464 154,98

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 947 000

21 487 594

16 917 600,84

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 624 740

40 587 000

38 478 370,92

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

909 000

1 034 838

1 563 319,58

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

102 229 740

104 516 876

91 423 446,32

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

183 188 366

186 909 476

193 001 220,62

Reserven (10 0)

2 500 000

2 340 000

 

 

185 688 366

189 249 476

193 001 220,62

KAPITEL 2 1

2 1 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0

Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 674 000

36 225 000

43 008 335,49

Reserven (10 0)

2 500 000

4 000 000

 

 

35 174 000

40 225 000

43 008 335,49

2 1 0 2

Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

53 981 250

52 637 000

41 155 588,44

Reserven (10 0)

2 500 000

4 000 000

 

 

56 481 250

56 637 000

41 155 588,44

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

86 655 250

88 862 000

84 163 923,93

Reserven (10 0)

5 000 000

8 000 000

 

 

91 655 250

96 862 000

84 163 923,93

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 224 000

2 998 400

2 508 567,53

Reserven (10 0)

 

749 600

 

 

3 224 000

3 748 000

2 508 567,53

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 407 821

18 327 750

14 526 966,49

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 500 000

6 826 000

4 880 605,64

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

113 787 071

117 014 150

106 080 063,59

Reserven (10 0)

5 000 000

8 749 600

 

 

118 787 071

125 763 750

106 080 063,59

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 575 000

2 655 500

2 098 026,82

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

370 000

370 000

318 975,87

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 314 000

1 312 000

1 318 035,60

2 3 5

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 405 000

6 850 000

5 529 693,88

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

422 000

440 000

330 500,55

2 3 7

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

850 000

650 000

656 863,44

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

631 000

564 000

526 602,66

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

15 567 000

12 841 500

10 778 698,82

 

Titel 2 — Insgesamt

312 542 437

316 765 126

309 859 983,03

Reserven (10 0)

7 500 000

11 089 600

 

 

320 042 437

327 854 726

309 859 983,03

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union abgedeckt werden.

Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

34 327 626

33 768 000

28 303 815,68

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Organ genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 155 000

5 900 000

14 636 040,32

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

9 100 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 644 000

4 346 600

3 859 764,01

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 0 0 7

22 195 000

29 018 000

31 611 447,34

Reserven (10 0)

2 500 000

 

 

Insgesamt

24 695 000

29 018 000

31 611 447,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

2 500 000 EUR im Zusammenhang mit Studien für das Haus der europäischen Geschichte werden in die Reserve eingestellt, bis eine klare Übersicht über die für dieses Projekt insgesamt geplanten Kosten vorgelegt und der Sachstand bezüglich anderer offener Fragen mitgeteilt wurde.

2 0 0 8   Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 0 0 8

4 637 000

9 360 000

14 066 706,95

Reserven (10 0)

 

2 340 000

 

Insgesamt

4 637 000

11 700 000

14 066 706,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

Abfallentsorgung,

obligatorische Kontrollen, Qualitätskontrollen, Gutachten, Audits, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften usw.,

technische Bibliothek,

Unterstützung der Gebäudeverwaltung (Gebäude-Helpdesk),

Verwaltung der Gebäudepläne und Informationsträger,

sonstige Ausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

44 749 000

41 407 444

34 464 154,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der vom Europäischen Parlament als Mieter oder Eigentümer genutzten Gebäude (Räumlichkeiten und technische Einrichtung) gemäß den laufenden Verträgen.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 75 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

18 947 000

21 487 594

16 917 600,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 82 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

37 624 740

40 587 000

38 478 370,92

Erläuterungen

Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten und der Informationsbüros.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 180 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

909 000

1 034 838

1 563 319,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0   Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 1 0 0

32 674 000

36 225 000

43 008 335,49

Reserven (10 0)

2 500 000

4 000 000

 

Insgesamt

35 174 000

40 225 000

43 008 335,49

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten. Es handelt sich insbesondere um die Hardware und Software für die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die Computerausstattung auf Abteilungsebene und in den Fraktionen sowie die elektronische Abstimmungsanlage.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 400 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Mittel für das IT-Mobilitätsprojekt werden in die Reserve eingestellt, bis weitere Informationen über die verschiedenen Elemente dieses Projekts und über den aktuellen Stand der Projekte im Bereich papierlose Sitzungen, Anwendungen für die Kerntätigkeiten und elektronische Unterschriften vorgelegt werden.

2 1 0 2   Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 1 0 2

53 981 250

52 637 000

41 155 588,44

Reserven (10 0)

2 500 000

4 000 000

 

Insgesamt

56 481 250

56 637 000

41 155 588,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, der Implementierung und Wartung von Anwendungen, der Unterstützung der Benutzer einschließlich der Mitglieder und der Fraktionen, der Durchführung von Studien und der Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Sie sollen auch den Anteil des Parlaments an den Kosten des von den Organen im gemeinsamen Einvernehmen eingerichteten Helpdesk für die Gehaltsabrechnungsanwendung NAP decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 700 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Mittel für das IT-Mobilitätsprojekt werden in die Reserve eingestellt, bis weitere Informationen über die verschiedenen Elemente dieses Projekts und über den aktuellen Stand der Projekte im Bereich papierlose Sitzungen, Anwendungen für die Kerntätigkeiten und elektronische Unterschriften vorgelegt werden.

2 1 2   Mobiliar

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 1 2

3 224 000

2 998 400

2 508 567,53

Reserven (10 0)

 

749 600

 

Insgesamt

3 224 000

3 748 000

2 508 567,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt. Sie dienen auch zur Finanzierung verschiedener Ausgaben für die Verwaltung der beweglichen Sachen des Organs.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 407 821

18 327 750

14 526 966,49

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur sowie die Verwaltung von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen,

der Einrichtung zweier zusätzlicher Telefonleitungen in den Büros der Mitglieder auf Antrag.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 205 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 500 000

6 826 000

4 880 605,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und anderer Verwaltungskosten. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 175 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 575 000

2 655 500

2 098 026,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. sowie für die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

370 000

370 000

318 975,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 314 000

1 312 000

1 318 035,60

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht, das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten,

die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

die bei gütlichen Beilegungen gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 5   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 405 000

6 850 000

5 529 693,88

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Datenübertragungsnetze zwischen den drei Arbeitsorten, den Rechenzentren und den Informationsbüros sowie die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

422 000

440 000

330 500,55

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 7   Umzüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

850 000

650 000

656 863,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

631 000

564 000

526 602,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

verschiedene Sachausgaben einschließlich Ausgaben für eine Mobilitätsmanagement-Stelle im Zusammenhang mit EMAS, den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals zwischen den drei Arbeitsorten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 820 000

27 970 000

21 907 000,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 047 450

1 105 200

769 155,64

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 594 000

3 050 000

2 124 976,46

3 0 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 350 000

1 310 000

868 097,21

3 0 4 4

Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

858 000

850 000

353 756,14

3 0 4 6

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

451 000

451 000

185 765,77

3 0 4 7

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EuroLat

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

50 000

42 493,42

3 0 4 8

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Versammlung der Union für den Mittelmeerraum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

216 319

40 000

24 796,05

3 0 4 9

Kosten für Leistungen des Reisebüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 083 000

1 248 000

1 223 000,—

 

Artikel 3 0 4 — Insgesamt

7 632 319

6 999 000

4 822 885,05

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

39 499 769

36 074 200

27 499 040,69

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 082 500

10 360 000

6 080 996,67

Reserven (10 0)

1 500 000

 

 

 

11 582 500

10 360 000

6 080 996,67

3 2 2

Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 593 826

4 432 300

3 512 010,23

3 2 2 2

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 895 000

1 858 200

1 755 946,77

 

Artikel 3 2 2 — Insgesamt

6 488 826

6 290 500

5 267 957,—

3 2 3

Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

520 000

470 000

310 310,77

3 2 4

Produktion und Verbreitung

3 2 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 359 450

5 361 000

6 939 095,52

3 2 4 1

Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 224 000

4 395 000

2 749 099,12

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 615 000

13 708 000

16 678 677,36

Reserven (10 0)

 

3 427 000

 

 

19 615 000

17 135 000

16 678 677,36

3 2 4 3

Besucherzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000 000

12 100 000

3 897 236,76

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 710 000

27 100 000

24 485 352,52

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 475 000

2 245 000

1 790 335,14

3 2 4 6

Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000 000

9 000 000

8 787 767,35

Reserven (10 0)

1 000 000

 

 

 

9 000 000

9 000 000

8 787 767,35

3 2 4 8

Ausgaben für audiovisuelle Informationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 600 000

12 200 000

15 124 447,23

3 2 4 9

Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

700 000

900 000

561 657,05

 

Artikel 3 2 4 — Insgesamt

85 683 450

87 009 000

81 013 668,05

Reserven (10 0)

1 000 000

3 427 000

 

 

86 683 450

90 436 000

81 013 668,05

3 2 5

Ausgaben für Informationsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 200 000

1 040 000

974 747,47

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

103 974 776

105 169 500

93 647 679,96

Reserven (10 0)

2 500 000

3 427 000

 

 

106 474 776

108 596 500

93 647 679,96

 

Titel 3 — Insgesamt

143 474 545

141 243 700

121 146 720,65

Reserven (10 0)

2 500 000

3 427 000

 

 

145 974 545

144 670 700

121 146 720,65

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals zwischen den drei Arbeitsorten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

29 820 000

27 970 000

21 907 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger oder Praktikanten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder und die Kosten der Unterbringung. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten (einschließlich der Ausstellung von Fahrausweisen, Reservierungen und elektronischen Fakturierungen insbesondere für vom Europäischen Parlament organisierte Chartertransporte) und alle außergewöhnlichen Kosten.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 047 450

1 105 200

769 155,64

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.,

Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen,

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und sonstige spezifische Ausgaben für Mitglieder, die innerhalb des Europäischen Parlaments ein offizielles Amt ausüben.

3 0 4   Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 594 000

3 050 000

2 124 976,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs sowie für die Verwaltung dieser Dienste.

3 0 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 350 000

1 310 000

868 097,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind insbesondere Mittel für:

die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 4   Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

858 000

850 000

353 756,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse und der WTO-Delegationen und der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses bestimmt.

3 0 4 6   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

451 000

451 000

185 765,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Delegationen bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU bestimmt.

3 0 4 7   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EuroLat

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

80 000

50 000

42 493,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat), ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 8   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Versammlung der Union für den Mittelmeerraum

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

216 319

40 000

24 796,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums sowie zur Finanzierung des Beitrags des Europäischen Parlaments zum Haushalt des eigenständigen Sekretariats der Versammlung der Union für den Mittelmeerraum bzw. der direkten Übernahme der Kosten, die dem Anteil des Europäischen Parlaments am Haushalt dieser Versammlung entsprechen.

3 0 4 9   Kosten für Leistungen des Reisebüros

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 083 000

1 248 000

1 223 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Fachwissen

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 2 0

10 082 500

10 360 000

6 080 996,67

Reserven (10 0)

1 500 000

 

 

Insgesamt

11 582 500

10 360 000

6 080 996,67

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Round-Table-Konferenzen, Expertenpanels, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane und die Verwaltung, u. a. für die Errichtung des Hauses der europäischen Geschichte, durchgeführt werden,

die Kosten für die Auswertung von Studien und die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten wissenschaftlicher Einrichtungen,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse und der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Reserve kann freigegeben werden, wenn die Mittel der Haushaltslinie erschöpft sind.

3 2 2   Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 593 826

4 432 300

3 512 010,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Parlament im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung von spezifischen Materialien, einschließlich elektrischen, elektronischen und computertechnischen Materialien und/oder Systemen für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte.

3 2 2 2   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 895 000

1 858 200

1 755 946,77

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu innerhalb des Europäischen Parlaments angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 über die Verbesserung von Information und Transparenz: die Archive des Europäischen Parlaments.

Regelung über die Behandlung der Archive der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments, angenommen durch Beschluss des Präsidiums vom 10. Oktober 2007 und geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 21. April 2009.

Diese Mittel decken die Kosten externer Archivierungsleistungen, wie z.B.:

die Kosten für die Übertragung der Archivbestände auf verschiedene Datenträger (Mikrofilme, CDs, Kassetten usw.), den Kauf, die Anmietung, Wartung und Instandsetzung von spezifischen (elektronischen, computertechnischen und elektrischen) Materialien sowie Büchern und Zeitschriften und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen,

die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.),

die Kosten externer Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs archivalischer Primärquellen (Zeugenaussagen, die von Journalisten und/oder Historikern und/oder Archivaren zusammengetragen wurden) oder archivalischer Sekundärquellen (Dokumente auf Trägermedien jeder Art).

Ferner decken sie die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die europäische Abgeordnete in Ausübung ihres Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Union (HAEU) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer vom Europäischen Parlament erlassenen Regelung vermacht haben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 2 3   Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

520 000

470 000

310 310,77

Erläuterungen

Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Konferenz der EU-Parlamentspräsidenten, Kopenhagen 2006 und Bratislava 2007.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 2007.

Erfasste geografische Region: Länder außerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Kandidatenländern und Ländern, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten in Drittländern sowie entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die Ausgaben betreffen insbesondere Tätigkeiten zur Stärkung der parlamentarischen Strukturen in neuen und aufstrebenden Demokratien und zur Förderung des Einsatzes neuer IK-Technologien durch die Parlamente.

3 2 4   Produktion und Verbreitung

3 2 4 0   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 359 450

5 361 000

6 939 095,52

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 1   Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 224 000

4 395 000

2 749 099,12

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Veröffentlichungs- und Übersetzungssysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 210 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 2   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 2 4 2

19 615 000

13 708 000

16 678 677,36

Reserven (10 0)

 

3 427 000

 

Insgesamt

19 615 000

17 135 000

16 678 677,36

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie für die Aktualisierung des Observatoire Législatif/Legislative Observatory (OEIL).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 3   Besucherzentrum

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 000 000

12 100 000

3 897 236,76

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Besucherzentrums.

3 2 4 4   Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

29 710 000

27 100 000

24 485 352,52

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Kosten für die Durchführung des Programms Euroscola und die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern. Sie werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttoinlandseinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

Die Höchstzahl der Besucher, für die Zuschüsse gewährt werden können, sollte deutlich erhöht werden. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments sollte berechtigt sein, pro Kalenderjahr höchstens fünf Gruppen und insgesamt höchstens 110 Besucher einzuladen. Die Teilnehmerzahl je Besuchergruppe kann zwischen mindestens 10 und höchstens 110 Teilnehmern liegen.

Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

Die gewährte Beihilfe wird erhöht, um der Entfernung und den Beförderungsbedingungen für die Anreise der Besucher gebührend Rechnung zu tragen. Die den Besuchern angebotenen Dienste sollten ebenfalls verbessert werden.

Vorgelegt werden müssen: eine Bewertung der Frage, ob die neuen Bestimmungen den durch die Herkunft der Besucher bedingten besonderen Bedingungen und Einschränkungen Rechnung tragen, Vorschläge zur Bereitstellung eines bestimmten Bereichs im neuen Besucherzentrum für die Fraktionen und ein Bericht über den Zugang von Besuchergruppen zum neuen Besucherzentrum und über Besuche im Plenum, die Verfügbarkeit von Sitzungssälen und des für sie notwendigen Personals.

3 2 4 5   Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 475 000

2 245 000

1 790 335,14

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder multinationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Sacharow-Preises, gemeinsamer Tagungen von jungen europäischen, israelischen und palästinensischen Politikern und des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film.

Aus diesen Mitteln wird ferner ein Höchstbetrag von 300 000 EUR zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm verwendet.

Außerdem dienen die Mittel der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit, wie Treffen mit Anbietern von Dolmetscherausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und den Dolmetscherberuf, Maßnahmen im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit und Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden.

Zusätzlich sollen die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder gedeckt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 6   Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 2 4 6

8 000 000

9 000 000

8 787 767,35

Reserven (10 0)

1 000 000

 

 

Insgesamt

9 000 000

9 000 000

8 787 767,35

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung des Fernsehkanals des Parlaments (WebTV).

Es wird eine Bewertung des Prototyps vorgenommen. Dabei müssen der Inhalt und die Kosten des Projekts, die Strukturen und das Niveau der Beteiligung der Fraktionen und die Definition des Inhalts der Programme berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Reserve kann freigegeben werden, wenn die Mittel erschöpft sind und der Sachstand in der Frage mitgeteilt wurde, welche Strategie für die Zukunft, insbesondere mit Blick auf die bevorstehenden neuen Ausschreibungen, verfolgt werden soll.

3 2 4 8   Ausgaben für audiovisuelle Informationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 600 000

12 200 000

15 124 447,23

Erläuterungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

Diese Mittel decken:

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Aufzeichnung der Tagungen auf DVD-ROM,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs und einer Suchmaschine, damit die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 9   Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

700 000

900 000

561 657,05

Erläuterungen

Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001). Erfasste geografische Region: Länder der Europäischen Union sowie Kandidatenländer und Länder, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere für Anreise, Fahrt, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie die Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit, u. a. der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).

3 2 5   Ausgaben für Informationsbüros

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 200 000

1 040 000

974 747,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung aller Ausgaben (Bürobedarf, Telekommunikation, Porto, Handhabung, Transport, verschiedene Kleinausgaben) in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments.

TITEL 4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

54 850 000

53 750 000

52 337 886,15

4 0 2

Zuschüsse an europäische Parteien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 400 000

14 075 000

10 512 377,—

4 0 3

Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 400 000

9 140 000

6 365 561,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

83 650 000

76 965 000

69 215 824,15

KAPITEL 4 2

4 2 2

Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0

Parlamentarische Assistenz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 793 709

168 724 000

153 358 430,04

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

 

188 993 709

168 724 000

153 358 430,04

4 2 2 2

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

250 000

0,—

 

Artikel 4 2 2 — Insgesamt

176 043 709

168 974 000

153 358 430,04

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

 

189 243 709

168 974 000

153 358 430,04

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

176 043 709

168 974 000

153 358 430,04

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

 

189 243 709

168 974 000

153 358 430,04

KAPITEL 4 4

4 4 0

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

170 000

170 000,—

4 4 2

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

140 000

140 000,—

 

KAPITEL 4 4 — INSGESAMT

340 000

310 000

310 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

260 033 709

246 249 000

222 884 254,19

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

 

273 233 709

246 249 000

222 884 254,19

KAPITEL 4 0 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 4 2 —

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

KAPITEL 4 4 —

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

KAPITEL 4 0 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

4 0 0   Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

54 850 000

53 750 000

52 337 886,15

Erläuterungen

Durch Beschluss des Präsidiums vom 1. Februar 2001 angenommene Regelung.

Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

4 0 2   Zuschüsse an europäische Parteien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 400 000

14 075 000

10 512 377,00

Erläuterungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 224.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 252 vom 3.10.2008, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene.

4 0 3   Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 400 000

9 140 000

6 365 561,00

Erläuterungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 224.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 252 vom 3.10.2008, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene.

KAPITEL 4 2 —   AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

4 2 2   Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0   Parlamentarische Assistenz

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 2 2 0

175 793 709

168 724 000

153 358 430,04

Reserven (10 0)

13 200 000

 

 

Insgesamt

188 993 709

168 724 000

153 358 430,04

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.

Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 1).

Vom Präsidium am 9. März 2009 angenommene Durchführungsmaßnahmen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, zuletzt geändert am 13. Dezember 2010.

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für parlamentarische Assistenz bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 400 000 EUR veranschlagt.

4 2 2 2   Kursdifferenzen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

250 000

250 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

KAPITEL 4 4 —   SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

4 4 0   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

200 000

170 000

170 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie etwaige andere Kosten.

4 4 2   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

140 000

140 000

140 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft sowie etwaige andere Kosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

25 914 026

15 691 800

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

25 914 026

15 691 800

0,—

 

KAPITEL 10 1

14 000 000

10 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

14 000 000

10 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 3

835 000

750 000

0,—

 

KAPITEL 10 3 — INSGESAMT

835 000

750 000

0,—

 

KAPITEL 10 4

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 4 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 5

p.m.

11 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 5 — INSGESAMT

p.m.

11 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 6

p.m.

5 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 6 — INSGESAMT

p.m.

5 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 8

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

40 749 026

42 441 800

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 685 829 393

1 616 760 399

1 427 729 732,02

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 3 —

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

KAPITEL 10 4 —

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

KAPITEL 10 5 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

KAPITEL 10 6 —

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

KAPITEL 10 8 —

RESERVE FÜR EMAS

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 914 026

15 691 800

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

714 026

2.

Posten

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

2 000 000

3.

Posten

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

2 500 000

4.

Posten

2 1 0 0

Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

2 500 000

5.

Posten

2 1 0 2

Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

2 500 000

6.

Artikel

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

1 500 000

7.

Posten

3 2 4 6

Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

1 000 000

8.

Posten

4 2 2 0

Parlamentarische Assistenz

13 200 000

 

 

 

Insgesamt

25 914 026

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

14 000 000

10 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsbeschlüssen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

KAPITEL 10 3 —   RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

835 000

750 000

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

KAPITEL 10 4 —   RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

KAPITEL 10 5 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

11 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich Immobilien und Gebäude zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Parlamentshaushalts bietet.

KAPITEL 10 6 —   RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

5 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

KAPITEL 10 8 —   RESERVE FÜR EMAS

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.

PERSONAL

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Funktions- und Besoldungsgruppe

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

 

 

 

AD 16

11

 

1

7

AD 15

35

 

1

4

AD 14

141

2

6

23

AD 13

227

8

2

30

AD 12

503

 

8

71

AD 11

131

 

7

36

AD 10

191

 

7

29

AD 9

155

 

7

17

AD 8

107

 

8

18

AD 7

259

 

 

23

AD 6

249

 

1

26

AD 5

360

 

8

93

AD insgesamt

2 369

10

56

377

AST 11

91

10

 

33

AST 10

136

 

17

18

AST 9

115

 

3

27

AST 8

215

 

4

39

AST 7

653

 

2

50

AST 6

559

 

5

72

AST 5

365

 

8

64

AST 4

251

 

11

62

AST 3

124

 

16

63

AST 2

245

 

5

55

AST 1

97

 

 

77

AST insgesamt

2 851

10

71

560

Insgesamt

5 221  (52)

20  (53)

127  (54)

937

Gesamtzahl

6 285  (55)


Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

 

 

 

AD 16

11

 

1

7

AD 15

35

 

1

4

AD 14

149

2

6

23

AD 13

279

8

2

34

AD 12

443

 

10

67

AD 11

131

 

5

37

AD 10

191

 

7

28

AD 9

155

 

6

17

AD 8

130

 

7

21

AD 7

304

 

 

22

AD 6

269

 

5

30

AD 5

382

 

3

119

AD insgesamt

2 479

10

53

409

AST 11

151

10

 

33

AST 10

71

 

17

21

AST 9

115

 

3

30

AST 8

365

 

5

34

AST 7

753

 

1

55

AST 6

384

 

6

68

AST 5

325

 

7

66

AST 4

206

 

11

67

AST 3

184

 

14

59

AST 2

225

 

5

64

AST 1

151

 

1

98

AST insgesamt

2 930

10

70

595

Insgesamt

5 410  (56)

20  (57)

123  (58)

1 004

Gesamtzahl

6 537  (59)

EINZELPLAN II

EUROPÄISCHER RAT UND RAT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

563 262 600

Eigene Einnahmen

–48 997 000

Zu vereinnahmender Beitrag

514 265 600

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

22 212 000

25 038 000

22 404 152,96

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

2 258 000

2 302 000

3 216 156,91

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

24 470 000

27 340 000

25 620 309,87

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

24 527 000

26 605 000

25 346 600,82

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

6 007 891,25

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

24 527 000

26 605 000

31 354 492,07

 

Titel 4 — Insgesamt

48 997 000

53 945 000

56 974 801,94

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

22 212 000

25 038 000

22 404 152,96

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

2 258 000

2 302 000

3 216 156,91

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

24 527 000

26 605 000

25 346 600,82

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

6 007 891,25

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 333,34

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

250,—

5 0 0 2

Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 583,34

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 583,34

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

p.m.

819 925,50

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

819 925,50

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs

p.m.

p.m.

361 729,52

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

361 729,52

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

112 379,96

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

51 934,52

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

164 314,48

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

29 223 952,52

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 765 063,86

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

35 989 019,38

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen

p.m.

p.m.

21,46

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

21,46

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

37 337 593,68

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

2 333,34

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

250,00

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

819 925,50

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

361 729,52

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

112 379,96

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 sowie Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

51 934,52

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

29 223 952,52

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

3,00

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

6 765 063,86

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0   Verschiedene Entschädigungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

21,46

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 550 691,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 550 691,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 550 691,—

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 550 691,—

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1   Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 550 691,00

Erläuterungen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten diese Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

17 290,86

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

17 290,86

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

17 290,86

 

GESAMTBETRAG

48 997 000

53 945 000

95 880 377,48

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

17 290,86

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1

PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

1 360 000

1 360 000

1 534 000

1 534 000

 

 

1 1

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

289 465 453

289 465 453

325 284 000

325 284 000

297 629 496,—

297 629 496,—

1 2

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

12 334 174

12 334 174

8 118 000

8 118 000

6 666 611,—

6 666 611,—

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

9 729 000

9 729 000

12 546 000

12 546 000

11 772 144,—

11 772 144,—

 

Titel 1 — Insgesamt

312 888 627

312 888 627

347 482 000

347 482 000

316 068 251,—

316 068 251,—

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

53 255 000

53 255 000

54 917 000

54 917 000

69 199 958,—

69 199 958,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

42 829 000

42 829 000

41 144 000

41 144 000

33 629 832,—

33 629 832,—

2 2

VERWALTUNGSAUSGABEN

145 753 973

145 753 973

147 537 000

147 537 000

102 409 858,—

102 409 858,—

 

Titel 2 — Insgesamt

241 837 973

241 837 973

243 598 000

243 598 000

205 239 648,—

205 239 648,—

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 0

PERSONAL

p.m.

p.m.

10 979 000

10 979 000

10 952 594,—

10 952 594,—

3 1

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 536 000

2 536 000

8 803 000

8 803 000

8 159 764,—

8 159 764,—

3 2

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

p.m.

p.m.

14 850 000

14 850 000

9 851 378,—

9 851 378,—

3 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

p.m.

p.m.

1 307 000

1 307 000

563 263,—

563 263,—

 

Titel 3 — Insgesamt

2 536 000

2 536 000

35 939 000

35 939 000

29 526 999,—

29 526 999,—

4

AUSGABEN FÜR DIE REFLEXIONSGRUPPE

4 0

PERSONAL

p.m.

p.m.

161 000

161 000

156 000,—

156 000,—

4 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

p.m.

p.m.

372 000

372 000

335 672,—

335 672,—

 

Titel 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

533 000

533 000

491 672,—

491 672,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

0,—

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

0,—

0,—

 

GESAMTBETRAG

563 262 600

563 262 600

633 552 000

633 552 000

551 326 570,—

551 326 570,—

TITEL 1

PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

313 000

304 000

 

1 0 0 1

Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

65 000

64 000

 

1 0 0 2

Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

27 000

 

1 0 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

13 000

 

1 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

900 000

900 000

 

1 0 0 6

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

86 000

 

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 311 000

1 394 000

 

1 0 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

1 0 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

49 000

140 000

 

 

Artikel 1 0 2 — Insgesamt

49 000

140 000

 

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

1 360 000

1 534 000

 

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

211 541 157

236 663 000

219 263 135,—

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 916 421

4 862 000

4 596 441,—

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

56 282 980

60 026 000

57 482 264,—

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 310 302

10 365 000

9 661 620,—

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

213 834

246 000

195 947,—

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 129 586

2 275 000

1 759 118,—

1 1 0 6

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 057 336

5 540 000

2 744 759,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

286 451 616

319 977 000

295 703 284,—

1 1 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

320 834

479 000

405 236,—

1 1 1 1

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

355 584

337 000

1 285 401,—

1 1 1 2

Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

478 709

481 000

235 575,—

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

1 155 127

1 297 000

1 926 212,—

1 1 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 850 710

3 993 000

0,—

1 1 2 1

Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

17 000

0,—

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

1 858 710

4 010 000

0,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

289 465 453

325 284 000

297 629 496,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 098 000

3 970 000

3 478 722,—

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 289 043

1 522 000

1 081 947,—

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

544 000

537 000

486 241,—

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 068 000

1 870 000

1 619 701,—

1 2 0 4

Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

202 000

150 000

0,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

12 201 043

8 049 000

6 666 611,—

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

133 131

69 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

12 334 174

8 118 000

6 666 611,—

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

132 000

200 000

192 883,—

1 3 0 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 603 000

1 728 000

1 626 298,—

 

Artikel 1 3 0 — Insgesamt

1 735 000

1 928 000

1 819 181,—

1 3 1

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0

Außergewöhnliche Unterstützungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

60 862,—

1 3 1 1

Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

119 000

119 000

112 410,—

1 3 1 2

Zusätzliche Hilfe für Behinderte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

69 000

110 000

57 000,—

1 3 1 3

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

66 000

66 000

65 600,—

 

Artikel 1 3 1 — Insgesamt

294 000

335 000

295 872,—

1 3 2

Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen

1 3 2 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

432 000

471 000

163 091,—

1 3 2 1

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 115 000

1 100 000

1 000 000,—

1 3 2 2

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 841 000

2 037 000

2 228 000,—

 

Artikel 1 3 2 — Insgesamt

3 388 000

3 608 000

3 391 091,—

1 3 3

Dienstreisen

1 3 3 1

Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 912 000

6 275 000

6 266 000,—

1 3 3 2

Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

400 000

 

 

Artikel 1 3 3 — Insgesamt

4 312 000

6 675 000

6 266 000,—

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

9 729 000

12 546 000

11 772 144,—

 

Titel 1 — Insgesamt

312 888 627

347 482 000

316 068 251,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 2 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0   Grundgehälter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

313 000

304 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 1   Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

65 000

64 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 2   Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

27 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 000

13 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 4   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

900 000

900 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:

Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen;

Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 0 6   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

86 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt.

1 0 1   Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0   Versorgungsbezüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

49 000

140 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ zu decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

KAPITEL 1 1 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 7 % gekürzt, um der zu keinem gegebenen Zeitpunkt vollständigen Besetzung der im Stellenplan des Rates vorgesehenen Planstellen Rechnung zu tragen.

1 1 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0   Grundgehälter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

211 541 157

236 663 000

219 263 135,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 916 421

4 862 000

4 596 441,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden (Chauffeure).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

56 282 980

60 026 000

57 482 264,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

die Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

sonstige Zulagen und Beihilfen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 310 302

10 365 000

9 661 620,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

213 834

246 000

195 947,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 5   Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 129 586

2 275 000

1 759 118,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 6   Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 057 336

5 540 000

2 744 759,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln mussten,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 1   Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

320 834

479 000

405 236,00

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

1 1 1 1   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

355 584

337 000

1 285 401,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

1 1 1 2   Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

478 709

481 000

235 575,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

1 1 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 850 710

3 993 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

1 1 2 1   Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 000

17 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 2 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 2 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 098 000

3 970 000

3 478 722,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 1   Abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 289 043

1 522 000

1 081 947,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Bereich GSVP/GASP zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

1 2 0 2   Praktika

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

544 000

537 000

486 241,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 3   Externe Leistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 068 000

1 870 000

1 619 701,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4   Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

202 000

150 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

133 131

69 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 3 0   Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

132 000

200 000

192 883,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 603 000

1 728 000

1 626 298,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs,

die Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 3 1   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0   Außergewöhnliche Unterstützungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000

40 000

60 862,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 3 1 1   Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

119 000

119 000

112 410,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 2   Zusätzliche Hilfe für Behinderte

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

69 000

110 000

57 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 3   Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

66 000

66 000

65 600,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2   Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen

1 3 2 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

432 000

471 000

163 091,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchsmaterial, medizinische Versorgung und Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

1 3 2 1   Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 115 000

1 100 000

1 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2 2   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 841 000

2 037 000

2 228 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 3   Dienstreisen

1 3 3 1   Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 912 000

6 275 000

6 266 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 3 3

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

1 3 3 2   Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

400 000

400 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 053 000

4 332 000

4 047 544,—

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 2

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000 000

15 000 000

32 815 000,—

2 0 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 860 000

4 160 000

4 145 458,—

2 0 0 4

Arbeiten zur Sicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 260 000

2 197 000

1 442 161,—

2 0 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

460 000

603 000

523 712,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

22 633 000

26 292 000

42 973 875,—

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 761 000

14 378 000

14 641 312,—

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 031 000

5 086 000

3 879 156,—

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 090 000

8 410 000

7 159 215,—

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

211 000

205 000

195 300,—

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

529 000

546 000

351 100,—

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

30 622 000

28 625 000

26 226 083,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

53 255 000

54 917 000

69 199 958,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 969 000

7 925 000

7 705 895,—

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 038 000

17 996 000

17 159 000,—

2 1 0 2

Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 551 000

4 953 000

3 911 338,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 224 000

4 643 000

3 134 025,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

35 782 000

35 517 000

31 910 258,—

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 051 000

1 279 000

528 484,—

2 1 2

Technisches Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 528 000

2 635 000

714 511,—

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

45 000

49 000,—

2 1 2 2

Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

620 000

682 000

225 554,—

 

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

5 208 000

3 362 000

989 065,—

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

788 000

986 000

202 025,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

42 829 000

41 144 000

33 629 832,—

KAPITEL 2 2

2 2 0

Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 675 000

36 792 000

22 727 368,—

2 2 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 000

175 000

319 000,—

2 2 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

94 722 973

92 740 000

68 869 765,—

2 2 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 045 000

2 088 000

1 155 400,—

2 2 0 4

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 124 000

3 956 000

468 269,—

2 2 0 5

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

912 000

912 000

16 324,—

 

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

135 662 973

136 663 000

93 556 126,—

2 2 1

Information

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

937 000

883 000

777 774,—

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 193 000

5 115 000

4 095 982,—

2 2 1 2

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

650 000

560 000

426 172,—

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 260 000

1 495 000

691 270,—

 

Artikel 2 2 1 — Insgesamt

8 040 000

8 053 000

5 991 198,—

2 2 2

Verbindungsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

462 000

466 574,—

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

971 000

1 254 000

1 142 114,—

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 000

170 000

95 934,—

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

40 000

0,—

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

31 032,—

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

45 000

53 000,—

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

600 000

600 000

829 500,—

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

270 000

250 000

244 380,—

 

Artikel 2 2 3 — Insgesamt

2 051 000

2 359 000

2 395 960,—

 

KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

145 753 973

147 537 000

102 409 858,—

 

Titel 2 — Insgesamt

241 837 973

243 598 000

205 239 648,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 053 000

4 332 000

4 047 544,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

in Brüssel benutzte Räumlichkeiten (mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“),

in Luxemburg benutzte Räume (Kirchberg),

in Genf benutzte Räume,

in New York benutzte Räumlichkeiten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: 646 500 EUR.

Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 2   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 000 000

15 000 000

32 815 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 860 000

4 160 000

4 145 458,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

2 0 0 4   Arbeiten zur Sicherung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 260 000

2 197 000

1 442 161,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

460 000

603 000

523 712,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1   Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 761 000

14 378 000

14 641 312,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 031 000

5 086 000

3 879 156,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 090 000

8 410 000

7 159 215,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Rates mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 3   Versicherungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

211 000

205 000

195 300,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

529 000

546 000

351 100,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0   Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 969 000

7 925 000

7 705 895,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 038 000

17 996 000

17 159 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 2   Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 551 000

4 953 000

3 911 338,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 224 000

4 643 000

3 134 025,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten, mit Ausnahme der im Rahmen der GSVP/GASP anfallenden Kosten, bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche ergeben, berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 051 000

1 279 000

528 484,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr instand setzbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des Rates,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2   Technisches Material und technische Anlagen

2 1 2 0   Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 528 000

2 635 000

714 511,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem technischem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

60 000

45 000

49 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2   Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

620 000

682 000

225 554,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

788 000

986 000

202 025,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen für die Fälle, in denen dem Rat eigene Fahrzeuge, insbesondere bei Dienstreisen, nicht zur Verfügung stehen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 2 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 2 0   Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0   Reisekosten der Delegationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

33 675 000

36 792 000

22 727 368,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Erstattung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere bei:

Ratstagungen,

Sitzungen im Rahmen des Rates, mit Ausnahme der Sitzungen im Rahmen der GSVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

2 2 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

184 000

175 000

319 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom Generalsekretär zu Sitzungen eingeladen oder auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

2 2 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

94 722 973

92 740 000

68 869 765,00

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Dienstleistungen abgedeckt werden, die Dolmetscher der Kommission für den Rat erbringen, ausgenommen sind GSVP/GASP-Sitzungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 045 000

2 088 000

1 155 400,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke, mit Ausnahme des Bereichs der GSVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 4   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 124 000

3 956 000

468 269,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Bewirtungsleistungen und Speisen, die bei Sitzungen gereicht werden, bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 5   Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

912 000

912 000

16 324,00

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1   Information

2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

937 000

883 000

777 774,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Zeitschriften.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 1   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 193 000

5 115 000

4 095 982,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Veröffentlichung und die Verbreitung der Texte, die der Rat vor allem gemäß Artikel 17 seiner Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m

2 2 1 2   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

650 000

560 000

426 172,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 3   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 260 000

1 495 000

691 270,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben unter anderem für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit des Organs (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

ferner die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 2   Verbindungsbüros

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

462 000

466 574,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Betrieb der Verbindungsbüros in New York und Genf, soweit sie nicht in den vorhergehenden Linien vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3   Sonstige Ausgaben

2 2 3 0   Bürobedarf

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

971 000

1 254 000

1 142 114,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Filme und Chemikalien für die Vorbereitung von Platten).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 1   Postgebühren

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

170 000

170 000

95 934,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

40 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 4   Umzüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

31 032,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 5   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

45 000

53 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

600 000

600 000

829 500,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

270 000

250 000

244 380,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Institutionen der Union stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

KAPITEL 3 0

3 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0

Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

7 100 000

7 100 000

7 149 560,—

7 149 560,—

3 0 0 1

Vergütungen für die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

2 300 000

2 300 000

2 189 700,—

2 189 700,—

3 0 0 2

Sonderberater im Bereich GSVP/GASP

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

179 000

179 000

196 267,—

196 267,—

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

9 579 000

9 579 000

9 535 527,—

9 535 527,—

3 0 1

Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

1 380 000

1 380 000

1 398 000,—

1 398 000,—

3 0 1 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

20 000

20 000

19 067,—

19 067,—

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 400 000

1 400 000

1 417 067,—

1 417 067,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

10 979 000

10 979 000

10 952 594,—

10 952 594,—

KAPITEL 3 1

3 1 0

Gebäude

3 1 0 0

Mieten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

1 586 000

1 586 000

4 821 000

4 821 000

4 640 802,—

4 640 802,—

3 1 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

255 000

255 000

86 608,—

86 608,—

3 1 0 4

Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

355 000

355 000

154 980,—

154 980,—

3 1 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

5 000

5 000

9 822,—

9 822,—

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

1 586 000

1 586 000

5 436 000

5 436 000

4 892 212,—

4 892 212,—

3 1 1

Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

165 000

165 000

810 000

810 000

850 530,—

850 530,—

3 1 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

165 000

165 000

558 000

558 000

472 154,—

472 154,—

3 1 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

620 000

620 000

1 938 000

1 938 000

1 899 909,—

1 899 909,—

3 1 1 3

Versicherungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

13 000

13 000

10 317,—

10 317,—

3 1 1 4

Sonstige Gebäudenebenkosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

48 000

48 000

34 642,—

34 642,—

 

Artikel 3 1 1 — Insgesamt

950 000

950 000

3 367 000

3 367 000

3 267 552,—

3 267 552,—

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

2 536 000

2 536 000

8 803 000

8 803 000

8 159 764,—

8 159 764,—

KAPITEL 3 2

3 2 0

Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

6 700 000

6 700 000

3 202 492,—

3 202 492,—

3 2 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

5 600 000

5 600 000

4 963 813,—

4 963 813,—

3 2 0 2

Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

750 000

750 000

497 101,—

497 101,—

3 2 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

1 700 000

1 700 000

1 187 972,—

1 187 972,—

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

14 750 000

14 750 000

9 851 378,—

9 851 378,—

3 2 1

Mobiliar

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

100 000

100 000

0,—

0,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

14 850 000

14 850 000

9 851 378,—

9 851 378,—

KAPITEL 3 3

3 3 0

Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0

Mittel für Reisekosten der Delegationen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

883 000

883 000

228 813,—

228 813,—

3 3 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

15 000

15 000

30 000,—

30 000,—

3 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

3 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

25 000

25 000

25 000,—

25 000,—

3 3 0 4

Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

20 000

20 000

3 158,—

3 158,—

3 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

20 000

20 000

17 177,—

17 177,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

963 000

963 000

304 148,—

304 148,—

3 3 1

Information

3 3 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

179 000

179 000

172 784,—

172 784,—

3 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

90 000

90 000

66 712,—

66 712,—

3 3 1 2

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

55 000

55 000

15 923,—

15 923,—

 

Artikel 3 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

324 000

324 000

255 419,—

255 419,—

3 3 2

Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0

Bürobedarf

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

3 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

3 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

20 000

20 000

3 696,—

3 696,—

 

Artikel 3 3 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

20 000

20 000

3 696,—

3 696,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 307 000

1 307 000

563 263,—

563 263,—

 

Titel 3 — Insgesamt

2 536 000

2 536 000

35 939 000

35 939 000

29 526 999,—

29 526 999,—

KAPITEL 3 0 —

PERSONAL

KAPITEL 3 1 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 3 2 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 3 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONAL

3 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0   Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

7 100 000

7 149 560,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der GSVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72).

3 0 0 1   Vergütungen für die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

2 300 000

2 189 700,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Experten, die im Rahmen der GSVP/GASP insbesondere im Bereich Krisenmanagement und im Bereich Sicherheit der Informationssysteme tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 2   Sonderberater im Bereich GSVP/GASP

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

179 000

196 267,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat im Hinblick auf spezifische Expertenmissionen im Rahmen der GSVP/GASP ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

3 0 1   Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

1 380 000

1 398 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

die Dienstreisekosten der im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 1 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

20 000

19 067,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

KAPITEL 3 1 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

3 1 0   Gebäude

3 1 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 586 000

4 821 000

4 640 802,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Mieten für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ in Brüssel, wo die Beamten und die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten untergebracht werden sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

255 000

255 000

86 608,00

86 608,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung der Diensträume an die betrieblichen Erfordernisse,

Anpassung der Diensträume an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

3 1 0 4   Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

355 000

154 980,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Arbeiten zur Sicherung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

5 000

9 822,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der die Nutzung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ betreffenden architektonischen und technischen Studien bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1   Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

165 000

810 000

850 530,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

165 000

558 000

472 154,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Wasser-, Gas- und Stromverbrauchs sowie der Heizkosten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

620 000

1 938 000

1 899 909,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 3   Versicherungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

13 000

10 317,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der Versicherungsprämien für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 4   Sonstige Gebäudenebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

48 000

34 642,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 2 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

3 2 0   Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

6 700 000

3 202 492,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Erwerbs, der Anmietung oder Erneuerung von Anlagen oder Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, von Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie von technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der GSVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs vom 18. Dezember 2000 zur Einrichtung eines Infosec (Information Systems Security) -Referats.

3 2 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

5 600 000

4 963 813,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Hilfe von EDV-Dienstleistungs- und EDV-Beratungsfirmen bei Betrieb und Einrichtung von EDV- und Telekommunikationssystemen, -anwendungen und -ausrüstungen sowie technischen Anlagen (einschließlich der Nutzerunterstützung) für die Dienststellen, die im Bereich der GSVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 2   Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

750 000

497 101,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Instandhaltung und Unterhaltung der Ausrüstung bzw. der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, der Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie der technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der GSVP/GASP tätig sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

1 700 000

1 187 972,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Anschluss-, Kommunikations- und Datenübertragungskosten, die speziell im Verbindung mit Tätigkeiten im Rahmen der GSVP/GASP anfallen.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die erhöhten wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche und Telegramme ergeben, sowie die mit Belgacom geschlossenen Tarifverträge berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 1   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

100 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Erwerb von Spezialmobiliar bzw. gesichertem Mobiliar für die Beamten und die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

3 3 0   Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0   Mittel für Reisekosten der Delegationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

883 000

228 813,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen im Zusammenhang mit den Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Militärausschusses sowie mit anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

Beschluss Nr. 31/2008 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

3 3 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

15 000

30 000,00

Erläuterungen

Die in diese Linie einzusetzenden Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der GSVP/GASP-Sachverständigen, die vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu Sitzungen eingeladen oder auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

3 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

3 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

25 000

25 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke, unter anderem des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie der abgeordneten nationalen Experten des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 0 4   Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

20 000

3 158,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der gelegentlich bei Reisen im Rahmen der GSVP/GASP außerhalb des Sitzes des Rates anfallenden Kosten bestimmt: vorübergehende Anmietung von Arbeitsräumen und technischer Ausstattung, punktuelle Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern, Telekommunikationskosten und verschiedene sonstige Sitzungskosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

20 000

17 177,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der GSVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1   Information

3 3 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

179 000

172 784,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für Untersuchungen und den Erwerb von Fachkompetenz, -dokumentation oder -daten im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

3 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

90 000

66 712,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates im Bereich der GSVP/GASP, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1 2   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

55 000

15 923,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Information im Bereich GSVP/GASP bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2   Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0   Bürobedarf

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Papier und Bürobedarf für die Beamten und die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen im Bereich der GSVP/GASP geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

20 000

3 696,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Dienstkleidung und Zubehör insbesondere für die Sicherheitsbediensteten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 4

AUSGABEN FÜR DIE REFLEXIONSGRUPPE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

4 0 0 2

Sonderberater

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

161 000

156 000,—

 

Artikel 4 0 0 — Insgesamt

p.m.

161 000

156 000,—

4 0 1

Sonstige Personalausgaben

4 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 4 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

p.m.

161 000

156 000,—

KAPITEL 4 3

4 3 0

Sitzungen und Konferenzen

4 3 0 0

Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

142 000

100 000,—

4 3 0 1

Reisekosten für externe Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

30 000,—

4 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

120 000

179 672,—

4 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

10 000

26 000,—

4 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 4 3 0 — Insgesamt

p.m.

272 000

335 672,—

4 3 1

Informationen

4 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

60 000

0,—

4 3 1 2

Informationen und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

10 000

0,—

 

Artikel 4 3 1 — Insgesamt

p.m.

70 000

0,—

4 3 2

Verschiedene Ausgaben

4 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

4 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

30 000

0,—

 

Artikel 4 3 2 — Insgesamt

p.m.

30 000

0,—

 

KAPITEL 4 3 — INSGESAMT

p.m.

372 000

335 672,—

 

Titel 4 — Insgesamt

p.m.

533 000

491 672,—

KAPITEL 4 0 —

PERSONAL

KAPITEL 4 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 4 0 —   PERSONAL

4 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

4 0 0 2   Sonderberater

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

161 000

156 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat zur Unterstützung der Reflexionsgruppe ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

4 0 1   Sonstige Personalausgaben

4 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Dienstreisekosten des Personals, das der Reflexionsgruppe zugeordnet ist.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 4 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

4 3 0   Sitzungen und Konferenzen

4 3 0 0   Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

142 000

100 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 1   Reisekosten für externe Experten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

30 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der zu den Sitzungen der Reflexionsgruppe eingeladenen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

120 000

179 672,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen der Reflexionsgruppe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

10 000

26 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben der Reflexionsgruppe für Empfänge und für Repräsentationszwecke bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Ausgaben bestimmt, die bei der Arbeit der Reflexionsgruppe anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 1   Informationen

4 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

60 000

0,—

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen in Bezug auf die Ergebnisse der Arbeit der Reflexionsgruppe bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 1 2   Informationen und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

10 000

0,—

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Kosten der von der Reflexionsgruppe veranstalteten Anhörungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 2   Verschiedene Ausgaben

4 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Seminare und Konsultationen, zu deren Durchführung auf Wunsch der Reflexionsgruppe Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

30 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sachausgaben bestimmt, die nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

6 000 000

6 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

6 000 000

6 000 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

6 000 000

6 000 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

563 262 600

633 552 000

551 326 570,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 000 000

6 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Präsident des Europäischen Rates

Sonstige

Sondergruppe

2

AD 16

8

1

AD 15

33 (60)

1

AD 14

90 (61)

2

1

AD 13

155

3

AD 12

202

2

2

AD 11

152

AD 10

79

3

AD 9

84

1

AD 8

88

AD 7

158

1

AD 6

183

3

AD 5

120

AD insgesamt

1 352

17

3

AST 11

35

2

AST 10

41

1

AST 9

54

AST 8

90

1

AST 7

301

2

AST 6

276

2

AST 5

198

3

AST 4

183

1

AST 3

191

3

AST 2

219

1

AST 1

195

AST insgesamt

1 783

16

Insgesamt

3 137

33

3

Gesamtzahl

3 173


Funktions- und Besoldungsgruppe

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Stellen des Rates nach Übertragung auf den EAD

Auf den EAD zu übertragende Stellen

Präsident des Europäischen Rates

Sonstige

Auf den EAD zu übertragende Stellen

Sondergruppe

2

 

AD 16

8

3

1

AD 15

32 (62)

2

1

AD 14

79 (63)  (64)

8

2

2

6

AD 13

116

19

AD 12

249

21

8

AD 11

174

18

12

AD 10

71

18

7

1

AD 9

91

24

2

AD 8

68

10

AD 7

142

7

AD 6

200

20

AD 5

114

24

AD insgesamt

1 344

174

10

3

29

AST 11

40

1

AST 10

40

1

AST 9

42

2

AST 8

99

4

AST 7

268

13

AST 6

352

15

AST 5

213

29

AST 4

178

22

AST 3

156

13

22

AST 2

196

26

AST 1

196

82

AST insgesamt

1 780

207

22

0

1

Insgesamt

3 126

381

32

3

30

Gesamtzahl

3 572

EINZELPLAN IV

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

341 229 998

Eigene Einnahmen

–43 514 000

Zu vereinnahmender Beitrag

297 715 998

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

22 159 000

21 624 000

20 071 295,38

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

3 004 000

2 656 000

2 498 483,06

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

25 163 000

24 280 000

22 569 778,44

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

17 711 000

15 037 000

15 847 688,28

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

500 000

500 000

1 298 850,54

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

18 211 000

15 537 000

17 146 538,82

 

Titel 4 — Insgesamt

43 374 000

39 817 000

39 716 317,26

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

22 159 000

21 624 000

20 071 295,38

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

3 004 000

2 656 000

2 498 483,06

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

17 711 000

15 037 000

15 847 688,28

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

500 000

500 000

1 298 850,54

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

396 849,61

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

396 849,61

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

130 000

130 000

45 171,91

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

130 000

130 000

45 171,91

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

345 232,96

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

208 517,81

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

553 750,77

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

130 000

130 000

995 772,29

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

396 849,61

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

130 000

130 000

45 171,91

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

345 232,96

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

208 517,81

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

10 000

10 000

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

10 000

10 000

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

10 000

10 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

43 514 000

39 957 000

40 712 089,55

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

10 000

10 000

0,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

31 371 183

32 267 000

29 104 251,06

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

203 595 252

195 718 000

181 156 824,21

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

16 775 063

15 064 300

14 879 938,92

Reserven (10 0)

 

485 700

 

 

16 775 063

15 550 000

14 879 938,92

1 6

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

4 833 500

4 979 000

4 567 388,—

 

Titel 1 — Insgesamt

256 574 998

248 028 300

229 708 402,19

Reserven (10 0)

 

485 700

 

 

256 574 998

248 514 000

229 708 402,19

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

61 335 000

59 043 000

59 710 997,33

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

17 135 000

15 643 000

15 636 608,20

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 053 000

2 052 000

2 059 426,98

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

792 000

798 000

743 014,77

2 7

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 300 000

3 210 000

3 455 761,88

 

Titel 2 — Insgesamt

84 615 000

80 746 000

81 605 809,16

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 7

BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

40 000

40 000

31 431,09

 

Titel 3 — Insgesamt

40 000

40 000

31 431,09

10

ANDERE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

485 700

0,—

10 1

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

485 700

0,—

 

GESAMTBETRAG

341 229 998

329 300 000

311 345 642,44

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Amtsbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

22 352 097

22 134 000

21 555 771,67

1 0 0 2

Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

364 230

1 208 000

400 566,81

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

22 716 327

23 342 000

21 956 338,48

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 621 765

1 579 000

1 192 654,04

1 0 3

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 245 061

6 381 000

5 421 258,54

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

284 000

284 000,—

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

300 000

295 000

250 000,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

204 030

386 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

31 371 183

32 267 000

29 104 251,06

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

199 293 878

190 363 000

177 931 090,76

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

742 844

724 000

708 515,27

1 2 0 4

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 034 072

2 251 000

2 517 218,18

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

202 070 794

193 338 000

181 156 824,21

1 2 2

Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

230 000

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

230 000

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 294 458

2 380 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

203 595 252

195 718 000

181 156 824,21

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 912 296

4 584 000

4 210 579,51

1 4 0 4

Praktika und Personalaustausch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

712 767

675 000

560 945,46

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

669 000

456 000

351 703,47

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 447 000

9 288 300

9 756 710,48

Reserven (10 0)

 

485 700

 

 

10 447 000

9 774 000

9 756 710,48

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

16 741 063

15 003 300

14 879 938,92

Reserven (10 0)

 

485 700

 

 

16 741 063

15 489 000

14 879 938,92

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 000

61 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

16 775 063

15 064 300

14 879 938,92

Reserven (10 0)

 

485 700

 

 

16 775 063

15 550 000

14 879 938,92

KAPITEL 1 6

1 6 1

Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

235 000

220 000

198 194,75

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 611 500

1 664 000

1 547 608,83

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 846 500

1 884 000

1 745 803,58

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

330 000

323 000

307 872,30

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 000

43 000

14 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

201 000

197 000

190 000,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

244 000

240 000

204 000,—

1 6 5

Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

188 000

184 000

168 967,26

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

77 000

69 744,86

1 6 5 4

Kleinkindertagesstätte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 150 000

2 271 000

2 071 000,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

2 413 000

2 532 000

2 309 712,12

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

4 833 500

4 979 000

4 567 388,—

 

Titel 1 — Insgesamt

256 574 998

248 028 300

229 708 402,19

Reserven (10 0)

 

485 700

 

 

256 574 998

248 514 000

229 708 402,19

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0   Amtsbezüge und Vergütungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

22 352 097

22 134 000

21 555 771,67

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 3, 4, 4a, 11 und 14.

Dieser Mittelansatz soll für die Mitglieder des Organs decken:

die Grundgehälter,

die Residenzzulagen,

die Familienzulagen, d. h. die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigungen und die Amtszulagen,

den Arbeitgeberbeitrag (0,87 %) zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, den Arbeitgeberbeitrag (3,4 %) zur Krankenversicherung,

die Geburtszulage,

die bei Tod eines Mitglieds des Organs vorgesehenen Beihilfen,

die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten, die angewendet werden auf die Grundgehälter, die Residenzzulagen, die Familienzulagen und die Überweisungen eines Teils der Amtsbezüge von Mitgliedern des Organs ins Ausland (entsprechende Anwendung des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union).

1 0 0 2   Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Rechte

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

364 230

1 208 000

400 566,81

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Mitglieder des Organs (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt,

die den Mitgliedern des Organs bei ihrem Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt zustehenden Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen,

die Umzugskosten der Mitglieder des Organs bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 621 765

1 579 000

1 192 654,04

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel decken die Übergangsgelder, die Familienzulagen sowie die Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer ehemaliger Mitglieder des Organs.

1 0 3   Ruhegehälter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 245 061

6 381 000

5 421 258,54

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 8, 9, 15 und 18.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie den Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und/oder der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

284 000

284 000

284 000,00

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

295 000

250 000,00

Erläuterungen

Die Mittelansätze dieses Artikels sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Organs an Sprachkursen oder anderen Kursen zur beruflichen Fortbildung decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

204 030

386 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel decken die Auswirkungen von Anpassungen der Amts- und Versorgungsbezüge, die der Rat möglicherweise während des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 3,5 % angewandt.

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Zulagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

199 293 878

190 363 000

177 931 090,76

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 62, 64, 65, 66, 67, 68 sowie Anhang VII Abschnitt I, Artikel 69 sowie Anhang VII Artikel 4, Anhang XIII Artikel 18, Artikel 72 und 73 und Anhang VIII Artikel 15, Artikel 70, 74 und 75, Anhang VII Artikel 8sowie Artikel 34.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 28a, 42, 47 und 48.

Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 23.

Dieser Mittelansatz soll decken:

das Grundgehalt der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Familienzulagen, die die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten umfassen,

die Auslands- und die Expatriierungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Sekretariatszulage der Beamten der Laufbahngruppe AST, die den Dienstposten eines Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden,

den Arbeitgeberbeitrag (3,4 % des Grundgehalts) zur Krankenversicherung; der Beitrag der Bediensteten beläuft sich auf 1,7 % des Grundgehalts,

den Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle (0,87 % des Grundgehalts) und die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ergebenden zusätzlichen Ausgaben,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit,

die von dem Organ zugunsten der Bediensteten auf Zeit zu leistenden Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihren Herkunftsländern,

die Geburtenzulage und bei Tod eines Beamten die vollen Dienstbezüge eines Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats sowie die Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Herkunftsort,

die Reisekosten der (auf Dauer oder auf Zeit beschäftigten) Beamten, ihrer Ehegatten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen vom Dienstort zum Herkunftsort aus Anlass des Jahresurlaubs,

die Entschädigung für einen wegen offenkundig unzulänglicher Leistungen entlassenen Beamten auf Probe, die Entschädigung für einen Bediensteten auf Zeit bei Kündigung seines Vertrags durch das Organ, die Übertragung der Ansprüche aus der Altersversorgung der ehemaligen Hilfskräfte, die zu Bediensteten auf Zeit oder zu Beamten ernannt worden sind,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Besoldung der Beamten und der Hilfskräfte sowie auf Überstunden anwendbar sind,

die Miet- und Fahrkostenzulagen,

die pauschalen Amtszulagen,

die Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

die Vergütung für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

742 844

724 000

708 515,27

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Dieser Mittelansatz soll die Pauschalvergütungen und die Vergütungen zum Stundensatz für Überstunden der Beamten und Hilfskräfte sowie der örtlichen Bediensteten decken, die nicht nach den vorgesehenen Regelungen durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnten.

1 2 0 4   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 034 072

2 251 000

2 517 218,18

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 20 und 71 sowie Anhang VII Artikel 5, 6, 7, 9 und 10.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich der Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfen, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Umzugskosten der Bediensteten, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Tagegelder der Bediensteten, die nachweisen, dass sie nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln mussten.

1 2 2   Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

230 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50 und 72 sowie Anhang IV.

Dieser Mittelansatz soll die Vergütungen decken, die den nach einer Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und den Inhabern einer Planstelle der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 oder AD 14, die dieser Planstelle aus dienstlichen Gründen enthoben worden sind, zu zahlen sind.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

Dieser Mittelansatz ist bestimmt für:

die Vergütungen, die die Beamten erhalten, die aus dienstlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sind, um dem Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergibt,

die nach dem Statut oder anderen Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der für die verschiedenen Vergütungen geltenden Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 294 458

2 380 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Dieser Mittelansatz soll die Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 912 296

4 584 000

4 210 579,51

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3 sowie Titel III und IV, Artikel 4 und Titel V, Artikel 5 und Titel VI.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Bezüge sowie den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung der Hilfskräfte, der Hilfsdolmetscher, der örtlichen Bediensteten und der Hilfsübersetzer,

die Vergütungen und die Kosten von Sonderberatern, einschließlich der Honorare des Vertrauensarztes,

die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme von Vertragsbediensteten.

1 4 0 4   Praktika und Personalaustausch

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

712 767

675 000

560 945,46

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten von Mitgliedstaaten oder anderer nationaler Sachverständiger an den Gerichtshof der Europäischen Union,

die Finanzierung der den Praktikanten in den Dienststellen des Organs gewährten Stipendien.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

669 000

456 000

351 703,47

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für sonstige Aushilfsleistungen, die nicht vom Personal des Organs erbracht werden können.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 4 0 6

10 447 000

9 288 300

9 756 710,48

Reserven (10 0)

 

485 700

 

Insgesamt

10 447 000

9 774 000

9 756 710,48

Erläuterungen

Diese Mittelansätze sollen decken:

die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

die Bezahlung der freiberuflichen Dolmetscher des gemeinsamen Dolmetscher-Konferenzdienstes,

die Bezahlung der Vertrags-Konferenzdolmetscher,

die Bezahlung der Leistungen von Konferenzoperateuren, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

die Aushilfsleistungen im Bereich des Korrekturlesens von Texten, insbesondere Honorare, Versicherungs-, Fahrt-, Aufenthalts- und Dienstreisekosten der freiberuflichen Korrektoren sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten,

die Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

34 000

61 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Dienstbezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

1 6 1   Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

235 000

220 000

198 194,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung der Bewerber und die Miete von Sälen und Material bei der Veranstaltung allgemeiner Auswahlverfahren auf interinstitutioneller Grundlage. In ausreichend durch betriebliche Anforderungen begründeten Fällen und nach Konsultation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl können Teilbeträge aus diesen Mitteln auch zur Veranstaltung von Auswahlverfahren durch das Organ selbst verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 611 500

1 664 000

1 547 608,83

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Diese Mittel decken die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

330 000

323 000

307 872,30

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialdienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

43 000

43 000

14 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel decken die Zuwendungen für Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu Gunsten von behinderten Personen ebenfalls für folgende Personengruppen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Damit werden im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland Erstattungen von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, gedeckt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

201 000

197 000

190 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Initiativen zur Förderung der sozialen Kontakte zwischen den Bediensteten verschiedener Staatsangehörigkeit finanziell zu fördern und zu unterstützen, so durch Zuschüsse an Klubs, Sportgruppen und kulturelle Vereinigungen des Personals,

sonstige Maßnahmen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und deren Familien zu decken.

1 6 5   Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

188 000

184 000

168 967,26

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

Die Mittelansätze dieses Postens sind dazu bestimmt, die Kosten der jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchungen angeforderten medizinischen Analysen und Untersuchungen sowie die Betriebskosten der Sanitätsstation zu decken.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

75 000

77 000

69 744,86

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Beschaffung und Unterhaltung von Material im Restaurant und in der Cafeteria sowie einen Teil von deren Betriebskosten.

Der Mittelansatz deckt auch die Kosten der Umgestaltung und der Renovierung der Anlagen der Restaurants und Kantinen.

1 6 5 4   Kleinkindertagesstätte

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 150 000

2 271 000

2 071 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Gerichtshofs an der Kleinkindertagesstätte und dem Studienzentrum in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 130 000

11 417 000

10 542 296,77

2 0 0 1

Miete/Kauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 350 000

32 301 000

31 969 020,81

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

890 000

316 000

381 433,82

2 0 0 8

Mit Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

912 000

702 000

1 069 998,46

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

45 282 000

44 736 000

43 962 749,86

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 213 000

6 050 000

6 035 974,62

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 470 000

3 065 000

4 535 999,12

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 930 000

4 804 000

4 720 977,80

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

125 000

81 000

121 836,59

2 0 2 9

Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

315 000

307 000

333 459,34

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

16 053 000

14 307 000

15 748 247,47

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

61 335 000

59 043 000

59 710 997,33

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 042 000

3 532 000

3 517 568,57

2 1 0 2

Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 389 000

8 510 000

8 741 719,82

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 054 000

1 068 000

1 028 006,33

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

14 485 000

13 110 000

13 287 294,72

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

673 000

653 000

652 957,96

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

455 000

475 000

444 398,53

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 522 000

1 405 000

1 251 956,99

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

17 135 000

15 643 000

15 636 608,20

KAPITEL 2 3

2 3 0

Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

936 000

1 011 000

988 425,05

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 000

36 000

25 051,75

2 3 2

Rechtsschutzkosten und Schadensersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

16 000

16 000,—

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

625 000

621 000

577 530,98

2 3 8

Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

436 000

368 000

452 419,20

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

2 053 000

2 052 000

2 059 426,98

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

209 000

169 000

221 487,25

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

384 000

411 000

345 028,32

2 5 6

Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

199 000

218 000

176 499,20

2 5 7

Juristische Dokumentation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

792 000

798 000

743 014,77

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 167 000

1 163 000

1 134 881,86

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

948 000

947 000

947 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 185 000

1 100 000

1 373 880,02

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

2 133 000

2 047 000

2 320 880,02

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

3 300 000

3 210 000

3 455 761,88

 

Titel 2 — Insgesamt

84 615 000

80 746 000

81 605 809,16

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 130 000

11 417 000

10 542 296,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Gerichtshof genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Miete/Kauf

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 350 000

32 301 000

31 969 020,81

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Geldleistungen für die Gebäude decken, die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die etwaige Aufnahme eines für die Errichtung von Gebäuden bestimmten Mittelansatzes bestimmt.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

890 000

316 000

381 433,82

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausführung verschiedener Einrichtungsarbeiten, wie u. a. Einbau von Trennwänden, Vorhängen, Verkabelungen, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbeläge, Zwischendecken und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,

die Ausgaben, die mit auf Studien beruhenden Arbeiten und Unterstützungsarbeiten zusammenhängen.

2 0 0 8   Mit Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

912 000

702 000

1 069 998,46

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für Bauvorhaben großen Umfangs zusammenhängen.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 213 000

6 050 000

6 035 974,62

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Instandhaltungs- und Reinigungskosten gemäß den laufenden Verträgen für die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen sowie die Ausgaben für die Arbeiten und das erforderliche Material für den allgemeinen Unterhalt (Anstrich, Reparaturen usw.) der von dem Organ genutzten Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 123 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 470 000

3 065 000

4 535 999,12

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Verbrauchs von Wasser, Gas, Strom und Heizungsenergie.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 222 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 930 000

4 804 000

4 720 977,80

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten der Überwachung der von dem Organ genutzten Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

125 000

81 000

121 836,59

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen für die von dem Organ genutzten Gebäude vorgesehenen Prämien.

2 0 2 9   Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

315 000

307 000

333 459,34

Erläuterungen

Diese Mittel decken die sonstigen laufenden Ausgaben für Gebäude, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht besonders vorgesehen sind, insbesondere für Wegegebühren, Kanalisation, Müllabfuhr, Beschilderung usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 136 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

2 1 0   Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 042 000

3 532 000

3 517 568,57

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz ist dazu bestimmt, den Erwerb, die Ersatzbeschaffung, die Anmietung, die Instandsetzung und die Unterhaltung aller Anlagen und Einrichtungen, die mit der Datenverarbeitung, der Büroautomation und dem Telefon (einschließlich Faxgeräten, Anlagen für Videokonferenzen und Multimedia-Anlagen) zusammenhängen, sowie von Anlagen für den Dolmetscherdienst, wie Kabinen, Kopfhörer und Schaltsysteme für Simultandolmetschanlagen, zu decken.

2 1 0 2   Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 389 000

8 510 000

8 741 719,82

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für EDV-Analysen und -Programmierung.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 054 000

1 068 000

1 028 006,33

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll alle mit der Telekommunikation zusammenhängenden Ausgaben wie die für Festanschlussgebühren und Gebühren für Telefongespräche (im Festnetz und über Mobilfunk) decken.

Sie decken auch die Ausgaben bezüglich der Datenübertragungsnetze.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 110 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

673 000

653 000

652 957,96

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von zusätzlichem Mobiliar,

die Erneuerung eines Teils des mindestens 15 Jahre alten Mobiliars und des nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

die Anmietung von Mobiliar,

die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Mobiliar.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

455 000

475 000

444 398,53

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben für den Kauf von technischen Anlagen,

die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, für die Archivierung und für die Bibliothek sowie von verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind, und von Material für Reprografie, Versendung und Post,

die Kosten der Anmietung von Material und technischen Anlagen,

die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Material und die Geräte dieses Artikels.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 522 000

1 405 000

1 251 956,99

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Fahrzeugen,

die Beschaffung von Ersatz für Kraftfahrzeuge mit dem höchsten über 120 000 km liegenden Kilometerstand,

die Kosten der Miete und der Nutzung gemieteter Fahrzeuge,

die Wartung, Instandsetzung, Garagen, Abstellplätze, Autobahngebühren und Versicherungen der Dienstfahrzeuge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 34 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

936 000

1 011 000

988 425,05

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Aufwendungen für den Kauf von Schreibwaren und von folgenden Materialien decken:

Xerografiepapier, Kopierpapier und Rechnungspapier,

Papier und Büromaterial,

Material für die Vervielfältigungsstelle,

Material für die Verteilungs- und Postdienste,

Tonaufnahmematerial,

Drucksachen und Formulare,

Material für Anlagen der Informatik und der Bürokommunikation,

sonstiges und nicht ins Inventar aufgenommenes Material.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

36 000

36 000

25 051,75

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Bankkosten (Provisionen, Agios, verschiedene Kosten) sowie sonstige Finanzkosten decken.

Die von dem Organ eingenommenen Bankzinsen sind im Einnahmenplan eingesetzt.

2 3 2   Rechtsschutzkosten und Schadensersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

16 000

16 000,00

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll insbesondere die Honorare der Rechtsanwälte, die die Bediensteten des Gerichtshofs in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs und einem seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten unterstützen, sowie Schadensersatzzahlungen decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

625 000

621 000

577 530,98

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

436 000

368 000

452 419,20

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflicht, Diebstahl, von Textverarbeitungsanlagen ausgehendes Risiko, von elektrischen Anlagen ausgehendes Risiko),

den Kauf, den Unterhalt und die Reinigung insbesondere der Roben der Richter und Generalanwälte, der Dienstkleidung für Amtsdiener und Fahrer, der Arbeitskleidung für das Personal des Vervielfältigungsdienstes und des Wartungsdienstes,

verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen,

die Kosten von Umzügen und der Instandhaltung des Materials, Mobiliars und der Büroausstattung,

die von Dienstleistern getätigten Sachausgaben,

sonstige in den vorhergehenden Linien nicht besonders vorgesehene Sachausgaben.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

209 000

169 000

221 487,25

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen des Organs als Gastgeber und aus seinen Repräsentationsverpflichtungen ergeben, sowie die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Angehörigen des Personals decken.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

384 000

411 000

345 028,32

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich die Durchführung von Seminaren und anderen Fortbildungsveranstaltungen für Richter, Staatsanwälte und andere Juristen aus den Mitgliedstaaten am Sitz des Gerichtshofs in Zusammenarbeit mit den Justizministerien.

Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der einzelstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet des EU-Rechts macht Studiensitzungen mit Richtern und Staatsanwälten der höheren einzelstaatlichen Gerichte und mit Fachleuten auf dem Gebiet des EU-Rechts erforderlich.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Veranstaltungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer decken.

2 5 6   Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

199 000

218 000

176 499,20

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das EU-Recht, sonstige Ausgaben für Information und Fotografiekosten sowie die Beteiligung an den Kosten der Besuche beim Gerichtshof decken.

2 5 7   Juristische Dokumentation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll eine etwaige Forderung nach Kostenbeteiligung decken, die die Kommission im Zusammenhang mit dem juristischen Dokumentationszentrum an die anderen Organe richten könnte (Eingabe und Verbreitung der Daten der interinstitutionellen Datenbank).

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 167 000

1 163 000

1 134 881,86

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Büchern, Dokumenten und anderen Veröffentlichungen sowie von Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

die Datenerfassung und den Kauf von informatisierten Daten im Bereich der juristischen Dokumentation,

die Ausstattung der Bibliothek mit besonderen Materialien,

die Kosten der Abonnements von Zeitungen, allgemeinen Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

die Kosten der Abonnements bei Presseagenturen,

die Kosten von Buchbindearbeiten und der Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten der Abfrage bestimmter externer juristischer Datenbanken.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

948 000

947 000

947 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Aufnahme der Mitteilungen des Gerichtshofs in das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 27 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 185 000

1 100 000

1 373 880,02

Erläuterungen

Diese Mittel decken insbesondere die Kosten des Drucks und der Veröffentlichung der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs einschließlich der Rechtsprechung des Gerichts sowie des Nachschlagewerks der Rechtsprechung zum EU-Recht.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Herausgabe des Jahresberichts des Gerichtshofs und anderer Broschüren über den Gerichtshof decken, die den Besuchern zur Verfügung gestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 335 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 3 7

3 7 1

Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 7 1 0

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

31 431,09

3 7 1 1

Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 7 1 — Insgesamt

40 000

40 000

31 431,09

 

KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

40 000

40 000

31 431,09

 

Titel 3 — Insgesamt

40 000

40 000

31 431,09

KAPITEL 3 7 —

BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 3 7 —   BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

3 7 1   Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 7 1 0   Gerichtskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000

40 000

31 431,09

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den normalen Gang der Rechtspflege in allen Fällen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglichen und Zeugen- und Sachverständigenauslagen, Kosten für Inaugenscheinnahmen und Rechtshilfeersuchen sowie Anwaltshonorare und sonstige Kosten decken, die unter Umständen vom Gerichtshof zu tragen sind.

3 7 1 1   Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 10

ANDERE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

p.m.

485 700

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

485 700

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

485 700

0,—

 

GESAMTBETRAG

341 229 998

329 300 000

311 345 642,44

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

485 700

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

Funktions- und Besoldungsgruppe

Gerichtshof der Europäischen Union

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

5

5

AD 15

10

1

10

1

AD 14

39 (65)

44 (66)

28 (67)

44 (68)

AD 13

80

69

AD 12

110 (69)

66

126 (70)

66

AD 11

84

73

90

73

AD 10

42

33

42

33

AD 9

78

1

28

1

AD 8

210

1

260

1

AD 7

145

98

24

AD 6

44

23

AD 5

34

48

Insgesamt

881

219

827

243

AST 11

9

8

AST 10

8

1

9

1

AST 9

32

32

AST 8

35

5

35

5

AST 7

73

28

61

28

AST 6

67

24

79

24

AST 5

48

46

47

46

AST 4

95

68

96

68

AST 3

117

12

118

12

AST 2

105

5

105

7

AST 1

76

76

Insgesamt

665

189

666

191

Gesamtzahl

1 546  (71)

408

1 493  (72)

434

AD und AST insgesamt

1 954  (73)

1 927  (74)

EINZELPLAN V

RECHNUNGSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

144 330 944

Eigene Einnahmen

–20 812 613

Zu vereinnahmender Beitrag

123 518 331

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

10 497 081

10 298 000

8 734 648,95

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

1 100 000

885 000

1 097 166,05

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

11 597 081

11 183 000

9 831 815,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

7 715 532

7 449 000

6 959 521,03

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

1 300 000

1 300 000

1 668 445,31

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

1 767,93

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

9 015 532

8 749 000

8 629 734,27

 

Titel 4 — Insgesamt

20 612 613

19 932 000

18 461 549,27

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

10 497 081

10 298 000

8 734 648,95

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1 100 000

885 000

1 097 166,05

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

7 715 532

7 449 000

6 959 521,03

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1 300 000

1 300 000

1 668 445,31

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 767,93

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

61 683,27

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

61 683,27

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

p.m.

p.m.

58 972,77

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

58 972,77

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

152 346,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

152 346,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

273 002,04

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

61 683,27

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format. Die Einnahmen werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

58 972,77

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

152 346,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

200 000

200 000

56 535,59

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

200 000

200 000

56 535,59

 

Titel 9 — Insgesamt

200 000

200 000

56 535,59

 

GESAMTBETRAG

20 812 613

20 132 000

18 791 086,90

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

200 000

200 000

56 535,59

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

12 929 750

13 364 068

11 317 658,10

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

95 956 570

94 245 530

79 902 739,15

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

3 825 092

4 589 900

3 800 466,63

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

6 137 250

6 311 000

5 165 312,29

 

Titel 1 — Insgesamt

118 848 662

118 510 498

100 186 176,17

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

14 611 000

18 518 000

62 424 700,24

2 1

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

7 316 282

7 242 333

7 107 334,83

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

422 000

404 000

389 304,95

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

893 000

868 000

870 158,64

2 7

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 240 000

2 389 000

2 377 948,62

 

Titel 2 — Insgesamt

25 482 282

29 421 333

73 169 447,28

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

13 900

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

13 900

0,—

 

GESAMTBETRAG

144 330 944

147 945 731

173 355 623,45

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 324 835

8 205 000

8 047 967,22

1 0 0 2

Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

59 255

778 000

0,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

8 384 090

8 983 000

8 047 967,22

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

957 552

1 126 000

542 642,38

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 097 552

2 636 000

2 434 811,69

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

328 673

324 000

217 567,41

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

81 154

140 000

74 669,40

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 729

155 068

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

12 929 750

13 364 068

11 317 658,10

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

93 768 394

91 008 515

78 451 830,82

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

531 751

587 000

485 365,30

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 046 579

1 522 000

892 742,45

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

95 346 724

93 117 515

79 829 938,57

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

72 800,58

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

72 800,58

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

609 846

1 128 015

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

95 956 570

94 245 530

79 902 739,15

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 221 749

3 126 800

2 846 313,80

1 4 0 4

Praktika und Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 112 820

861 000

450 163,49

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

197 907

299 000

237 900,18

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

278 966

264 100

266 089,16

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

3 811 442

4 550 900

3 800 466,63

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 650

39 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

3 825 092

4 589 900

3 800 466,63

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

68 981

142 000

142 500,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

873 417

1 030 000

864 857,36

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

942 398

1 172 000

1 007 357,36

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 651 917

3 450 000

2 851 259,79

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 216

25 000

2 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

104 485

86 000

61 000,97

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

119 701

111 000

63 000,97

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 625

277 000

174 188,24

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

62 894

62 000

69 505,93

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 175 715

1 239 000

1 000 000,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

1 423 234

1 578 000

1 243 694,17

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

6 137 250

6 311 000

5 165 312,29

 

Titel 1 — Insgesamt

118 848 662

118 510 498

100 186 176,17

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0   Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 324 835

8 205 000

8 047 967,22

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Deckung der Kosten aufgrund der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Amtsbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird.

1 0 0 2   Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

59 255

778 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt:

für die Erstattung der Reisekosten, die den Mitgliedern des Rechnungshofs bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt entstehen,

zur Deckung der bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt fälligen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen für die Mitglieder des Rechnungshofs,

für die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder des Rechnungshofs bei deren Amtsantritt bzw. Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

957 552

1 126 000

542 642,38

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 8.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder und der Familienzulagen für die aus dem Amt ausgeschiedenen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 097 552

2 636 000

2 434 811,69

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter und der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Hinterbliebenenversorgung ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen bestimmt.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

328 673

324 000

217 567,41

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind zur Deckung der Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen bestimmt, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

81 154

140 000

74 669,40

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs an Sprachkursen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

80 729

155 068

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 4,75 % angewandt.

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Zulagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

93 768 394

91 008 515

78 451 830,82

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Beiträge des Organs im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten für Beamte oder Bedienstete auf Zeit, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

531 751

587 000

485 365,30

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel decken die Zahlungen für Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 046 579

1 522 000

892 742,45

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

72 800,58

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder anderer Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

609 846

1 128 015

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 221 749

3 126 800

2 846 313,80

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 4 0 4   Praktika und Austausch von Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 112 820

861 000

450 163,49

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung und vorübergehenden Verwendung in den Dienststellen des Rechnungshofs von Beamten (vorzugsweise aus Mitgliedstaaten, aber auch aus anderen Staaten) und anderen Sachverständigen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer,

die Erstattung zusätzlicher Kosten, die den Beamten der Union bei dem Austausch von Personal entstehen,

die Ausgaben für Praktika in den Dienststellen des Rechnungshofs.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

197 907

299 000

237 900,18

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Einstellung von Aushilfspersonal mit Ausnahme vorübergehend beschäftigter Übersetzer.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

278 966

264 100

266 089,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für die vom interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (ICTI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten für freiberufliche Dolmetscher und sonstige vorübergehend beschäftigte Dolmetscher,

Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 650

39 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

68 981

142 000

142 500,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung von Bewerbern und das Anmieten der Säle und Geräte für die Durchführung der vom Rechnungshof selbst organisierten Auswahlverfahren und sonstigen Ausleseverfahren sowie für die Reisekosten und die ärztliche Untersuchung der Bewerber.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

873 417

1 030 000

864 857,36

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von beruflichen Fortbildungskursen einschließlich Sprachkursen und Seminaren auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung auf interinstitutioneller Basis sowie die Einschreibegebühren für ähnliche Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel dienen zum Teil auch zur Deckung der Kosten für Mitgliedsbeiträge zu bestimmten Fachorganisationen, deren Sachgebiet für die Tätigkeit des Hofes relevant ist.

Sie dienen außerdem zur Anschaffung von Lehrmitteln und technischem Material für die Fortbildung des Personals.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 651 917

3 450 000

2 851 259,79

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, einschließlich der Nebenkosten für die Ausstellung der Fahrausweise und für Reservierungen, der Dienstreisetagegelder sowie der Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen, die im Rahmen von Dienstreisen des Statutspersonals des Hofes, der zu Dienststellen des Hofes abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten oder der Praktikanten entstehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 216

25 000

2 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

Aus diesen Mitteln sollen die Zuwendungen an Bedienstete bestritten werden, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Außerdem sind diese Mittel im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende Personen mit Behinderungen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Sie decken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

104 485

86 000

61 000,97

Erläuterungen

Der Mittelansatz ist dazu bestimmt,

alle Initiativen finanziell zu fördern und zu unterstützen, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet;

die sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien zu decken.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

184 625

277 000

174 188,24

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

62 894

62 000

69 505,93

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Betrieb der Restaurants und Cafeterias.

Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung des Umbaus und des Austauschs der Anlagen im Restaurant und in den Cafeterias im Hinblick auf die Anpassung an die geltenden nationalen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 175 715

1 239 000

1 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Rechnungshofs am Kleinkinderzentrum und der Kindertagesstätte in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 942 000

3 884 000

3 506 442,56

2 0 0 1

Mietkauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 000 000

11 000 000

55 000 000,—

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

165 000

165 000

281 674,56

2 0 0 8

Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

30 000

89 221,47

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

11 167 000

15 079 000

58 877 338,59

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 433 000

1 153 000

1 219 000,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 012 000

1 012 000

1 022 000,—

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

852 000

1 121 000

1 166 361,65

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

67 000

73 000

58 000,—

2 0 2 9

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

82 000,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

3 444 000

3 439 000

3 547 361,65

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

14 611 000

18 518 000

62 424 700,24

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 179 282

2 164 333

1 987 101,13

2 1 0 2

Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 695 000

3 538 000

3 627 302,29

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

626 000

663 000

644 999,99

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

6 500 282

6 365 333

6 259 403,41

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

107 000

137 000

208 644,13

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

130 000

113 965,22

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

579 000

610 000

525 322,07

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

7 316 282

7 242 333

7 107 334,83

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

165 000

155 000

177 777,34

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

15 125,—

2 3 2

Rechtsschutzkosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

1 000,—

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

60 000

50 000,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

157 000

149 000

145 402,61

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

422 000

404 000

389 304,95

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

252 000

252 000

230 840,37

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

152 000

127 000

140 318,27

2 5 6

Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

17 000,—

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

472 000

472 000

482 000,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

893 000

868 000

870 158,64

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

491 000

585 000

462 615,28

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

304 000

304 000

297 683,40

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

685 000

700 000

869 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

760 000

800 000

748 649,94

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

1 445 000

1 500 000

1 617 649,94

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

2 240 000

2 389 000

2 377 948,62

 

Titel 2 — Insgesamt

25 482 282

29 421 333

73 169 447,28

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Rechnungshofs im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union abgedeckt werden. Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 942 000

3 884 000

3 506 442,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mieten in Luxemburg und in Brüssel bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 7 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkauf

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Erbpachtzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die das Organ aufgrund der Erbpachtverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 000 000

11 000 000

55 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der jährlichen Tranchen für die Erweiterung des Gebäudes des Rechnungshofs in Luxemburg (Kirchberg).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Immobilienprojekts K3 des Rechnungshofs.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

165 000

165 000

281 674,56

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Herrichtungsarbeiten, insbesondere Einsetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Anbringung von Vorhängen, Verlegung von Leitungen, Anstrich, Wandverkleidung, Bodenbelag, Einziehung von Zwischendecken sowie entsprechende technische Einrichtungen,

die Ausgaben für Arbeiten, die infolge von Studien und technischer Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs durchgeführt werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 8   Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

60 000

30 000

89 221,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten von Studien und zur Bereitstellung der technischen Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs bestimmt.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 433 000

1 153 000

1 219 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der elektrischen Anlagen sowie für Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten,

die Kosten für Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung sowie das für die Instandhaltung erforderliche Material.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 012 000

1 012 000

1 022 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch sowie Heizung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

852 000

1 121 000

1 166 361,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind verschiedene Ausgaben für die Sicherheit der Gebäude, insbesondere für den Gebäudebewachungsvertrag, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte und der Ausrüstung der Sicherheitsbediensteten usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

67 000

73 000

58 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen vorgesehenen Prämien für die vom Rechnungshof belegten Gebäude einschließlich der beweglichen Sachen und der Kunstgegenstände.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 9   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

80 000

80 000

82 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die übrigen, in den sonstigen Artikeln dieses Kapitels nicht gesondert ausgewiesenen laufenden Ausgaben für Gebäude bestimmt, insbesondere für Kanalgebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren, Beschilderungsmaterial usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 179 282

2 164 333

1 987 101,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Betriebskosten bestimmt:

Kauf, Leasing und Wartung von EDV-Anlagen und Software sowie sonstigem Material und Dokumentation,

EDV-Verbindungsleitungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2   Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 695 000

3 538 000

3 627 302,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für externes Personal und extern vergebene Arbeiten, einschließlich Helpdesk-Dienstleistungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

626 000

663 000

644 999,99

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten der Telekommunikation bestimmt, also Grundgebühren, Telefonleitungen, Benutzungsgebühren, Wartungsgebühren sowie Kauf, Austausch, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Telefonanlagen und -geräte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

107 000

137 000

208 644,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von zusätzlichem Mobiliar, für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Mobiliar sowie für die Erneuerung von veraltetem oder beschädigtem Mobiliar bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

130 000

130 000

113 965,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Miete, Instandhaltung und Instandsetzung von Material und Hardware für die Büroautomation bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

579 000

610 000

525 322,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer (einschließlich von Taxis) sowie für die Deckung der Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

165 000

155 000

177 777,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Ausgaben für Papier- und Bürobedarf.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

20 000

15 125,00

2 3 2   Rechtsschutzkosten und Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

20 000

1 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten und Gebühren, die der Rechnungshof gegebenenfalls tragen muss.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

60 000

60 000

50 000,00

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

157 000

149 000

145 402,61

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Versicherung des Reisegepäcks der Bediensteten auf Dienstreise,

die Anschaffung der Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer sowie der sonstigen Arbeitskleidung,

Erfrischungen und Imbisse bei internen Sitzungen,

die Kosten für Umzüge und Transporte von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige, unter den vorangehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben sowie Kosten für die Instandhaltung oder Instandsetzung der Ausrüstung,

Kleinausgaben.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

252 000

252 000

230 840,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsverpflichtungen des Rechnungshofs.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

152 000

127 000

140 318,27

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten für die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen sowie der Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur gedeckt sind.

Sie dienen ebenfalls zur Deckung der verschiedenen Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 6   Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 000

17 000

17 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Studientagen über die Tätigkeit des Rechnungshofs für Hochschullehrer, Redakteure von Fachzeitschriften und sonstige fachkundige Besucher aus den Mitgliedstaaten bestimmt. Außerdem dienen sie zur Deckung verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik des Rechnungshofs.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

472 000

472 000

482 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der von den Dolmetscherdiensten des Parlaments und der Kommission erbrachten Leistungen bestimmt.

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

491 000

585 000

462 615,28

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergabe von Studienverträgen an qualifizierte Sachverständige im Bereich der Rechnungsprüfung, aber auch auf administrativem Gebiet ermöglichen.

Im Rahmen seiner Prüfungen muss der Rechnungshof auf Fachuntersuchungen und -analysen zurückgreifen (z. B. im Bereich der Chemie, Physik, Statistik), die an externe Experten vergeben werden. Diese Mittel umfassen auch die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses des Rechnungshofs durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

304 000

304 000

297 683,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nicht periodischen Veröffentlichungen sowie Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

spezielle Bibliothekenausstattung,

die Abonnementkosten für Zeitungen, Zeitschriften und verschiedene Mitteilungsblätter,

die Kosten für Abonnements bei Presseagenturen oder externen Informationsdatenbanken,

die Kosten für die Abfrage bestimmter externer Datenbanken,

die Kosten für Buchbindearbeiten und für die Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten für die Verarbeitung der Archivbestände und den Erwerb von Ersatzarchivbeständen.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

685 000

700 000

869 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für den Druck der Veröffentlichungen des Rechnungshofs im Amtsblatt der Europäischen Union decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

760 000

800 000

748 649,94

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung:

der Aufwendungen für die Veröffentlichung und Verbreitung der vom Rechnungshof aufgrund von Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Berichte und Stellungnahmen,

der Ausgaben für die Bekanntmachung der Prüfungsarbeiten und Tätigkeiten des Rechnungshofs (insbesondere Internet-Auftritt, audiovisuelles Material, Dokumentation) einschließlich der Ausgaben für die Beziehungen zur Presse und zu anderen interessierten Kreisen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

p.m.

13 900

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

13 900

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

13 900

0,—

 

GESAMTBETRAG

144 330 944

147 945 731

173 355 623,45

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

13 900

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan V — Rechnungshof

Funktions- und Besoldungsgruppe

Rechnungshof

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (75)

2011

2010

2011

2010

Sondergruppe

 

 

1

1

AD 16

 

 

 

 

AD 15

9

9

 

 

AD 14

33 (76)

33 (77)

29

29

AD 13

16

16

2

2

AD 12

69 (78)

69 (79)

5

5

AD 11

39

39

31

31

AD 10

35

35

1

1

AD 9

99 (80)

96

 

 

AD 8

52

52

 

 

AD 7

22 (81)

17

 

 

AD 6

101

101

 

 

AD 5

53 (82)

52

 

 

AD insgesamt

528

519

69

69

AST 11

9 (83)

11

 

 

AST 10

7

7

 

 

AST 9

3

3

 

 

AST 8

13 (84)

14

 

 

AST 7

29 (85)

31

28

28

AST 6

29 (86)

32

 

 

AST 5

31 (87)  (88)

33

 

 

AST 4

26

26

28

28

AST 3

38

38

5

5

AST 2

18

18

5 (89)

6

AST 1

21

21

 

 

AST insgesamt

224

234

66

67

Gesamtzahl

752  (90)

753  (91)

135

136

EINZELPLAN VI

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

128 573 837

Eigene Einnahmen

–11 421 645

Zu vereinnahmender Beitrag

117 152 192

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

4 436 469

4 262 590

4 088 715,—

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

947 174

830 195

587 749,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

5 383 643

5 092 785

4 676 464,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

5 974 002

5 251 629

5 349 248,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

2 590 563,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

5 974 002

5 251 629

7 939 811,—

 

Titel 4 — Insgesamt

11 357 645

10 344 414

12 616 275,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

4 436 469

4 262 590

4 088 715,00

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

947 174

830 195

587 749,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

5 974 002

5 251 629

5 349 248,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

2 590 563,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 5

VERSCHIEDENE EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 500,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 300,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

8 800,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

71 959,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

80 759,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

980 000,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

980 000,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

980 000,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

64 000

64 000

300 233,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

64 000

64 000

300 233,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 829 611,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 829 611,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

150 055,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

474 137,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

624 192,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 382,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

31 382,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

41 278,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

41 278,—

 

Titel 5 — Insgesamt

64 000

64 000

3 887 455,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

6 500,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

2 300,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

71 959,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

980 000,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

64 000

64 000

300 233,00

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 829 611,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

150 055,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

474 137,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

31 382,00

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

41 278,00

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

 

KAPITEL 9 0

p.m.

p.m.

20 198,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

20 198,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

20 198,—

 

GESAMTBETRAG

11 421 645

10 408 414

16 523 928,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

20 198,00

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

18 911 770

17 560 559

16 573 021,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

64 896 874

62 334 426

59 195 690,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

4 448 680

4 283 767

4 047 960,—

Reserven (10 0)

 

20 000

 

 

4 448 680

4 303 767

4 047 960,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 941 087

1 941 087

1 764 830,—

 

Titel 1 — Insgesamt

90 198 411

86 119 839

81 581 501,—

Reserven (10 0)

 

20 000

 

 

90 198 411

86 139 839

81 581 501,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

19 291 278

19 224 403

18 411 329,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

6 347 937

5 162 034

4 907 484,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

533 786

711 715

514 450,—

2 5

ARBEITEN DER EINRICHTUNG

9 913 412

9 646 745

9 034 703,—

2 6

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 289 013

2 289 013

2 243 368,—

 

Titel 2 — Insgesamt

38 375 426

37 033 910

35 111 334,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

20 000

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

20 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

128 573 837

123 173 749

116 692 835,—

TITEL 1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

104 000

104 000

70 400,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 292 130

16 950 000

15 980 000,—

1 0 0 8

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

463 120

454 039

489 700,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

18 859 250

17 508 039

16 540 100,—

1 0 5

Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 520

52 520

32 921,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

18 911 770

17 560 559

16 573 021,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

63 188 510

60 464 048

58 235 455,—

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

55 000

28 505,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 037 000

856 500

734 888,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

64 265 510

61 375 548

58 998 848,—

1 2 2

Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

202 000

190 000

196 842,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

202 000

190 000

196 842,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

429 364

768 878

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

64 896 874

62 334 426

59 195 690,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 182 011

2 077 098

2 119 728,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

953 213

953 213

772 774,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

70 000

81 458,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

3 205 224

3 100 311

2 973 960,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

440 000

380 000

354 000,—

Reserven (10 0)

 

20 000

 

 

440 000

400 000

354 000,—

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

734 000

734 000

720 000,—

1 4 2 4

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 702

30 702

0,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

1 204 702

1 144 702

1 074 000,—

Reserven (10 0)

 

20 000

 

 

1 204 702

1 164 702

1 074 000,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 754

38 754

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

4 448 680

4 283 767

4 047 960,—

Reserven (10 0)

 

20 000

 

 

4 448 680

4 303 767

4 047 960,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

71 417

54 914,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

505 752

499 335

575 383,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

565 752

570 752

630 297,—

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

521 335

521 335

467 000,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

41 500

21 500

63 500,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

197 500

197 500

101 714,—

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 000

80 000

63 500,—

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

530 000

550 000

438 819,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

854 000

849 000

667 533,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 941 087

1 941 087

1 764 830,—

 

Titel 1 — Insgesamt

90 198 411

86 119 839

81 581 501,—

Reserven (10 0)

 

20 000

 

 

90 198 411

86 139 839

81 581 501,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

104 000

104 000

70 400,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Zahlung der Gehälter, Vergütungen und Zulagen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

18 292 130

16 950 000

15 980 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 8   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

463 120

454 039

489 700,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

52 520

52 520

32 921,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels wurden unter Zugrundelegung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union berechnet.

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

63 188 510

60 464 048

58 235 455,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Veranschlagt sind vorrangig folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Einrichtung zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000

55 000

28 505,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 037 000

856 500

734 888,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 2   Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

202 000

190 000

196 842,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung der vorgenannten Regelungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

429 364

768 878

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 182 011

2 077 098

2 119 728,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzveranstalter und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen,

Pauschalzulagen für Überstunden,

Vergütung der Überstunden gemäß Artikel 56 und Anhang VI des Statuts vorgesehenen Bedingungen,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

953 213

953 213

772 774,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

70 000

70 000

81 458,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nach Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Bediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 4 2 0

440 000

380 000

354 000,00

Reserven (10 0)

 

20 000

 

Insgesamt

440 000

400 000

354 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

734 000

734 000

720 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Sachverständigen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 4   Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

30 702

30 702

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Personalverwaltung vorgesehen.

Des Weiteren decken diese Mittel die Ausgaben für externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

38 754

38 754

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Einstellungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

60 000

71 417

54 914,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

505 752

499 335

575 383,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb der Einrichtung verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen,

die Dienstreisekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

521 335

521 335

467 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

41 500

21 500

63 500,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen folgender Gruppen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht unter das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem fallen,

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses an die Personalvertretung und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

197 500

197 500

101 714,00

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch die finanzielle Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen der Deckung der Maßnahmen zugunsten der Mitglieder des Personals, soweit hierfür nicht Mittel in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind (Familienhilfen usw.).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

85 000

80 000

63 500,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantine bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

530 000

550 000

438 819,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte der Union und sonstige Kinderkrippen und Kinderhorte.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 076 000

2 050 000

1 960 130,—

2 0 0 1

Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 990 603

10 978 298

10 843 065,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

322 457

238 809

192 630,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

57 163

35 967

31 806,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

13 446 223

13 303 074

13 027 631,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 532 670

2 657 269

2 423 667,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 077 996

1 077 627

1 063 737,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 093 295

2 055 503

1 772 552,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

141 094

130 930

123 742,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

5 845 055

5 921 329

5 383 698,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

19 291 278

19 224 403

18 411 329,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software und damit zusammenhängende Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 584 210

1 204 774

1 324 471,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 905 815

2 039 583

1 877 444,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 532 047

754 319

585 228,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

5 022 072

3 998 676

3 787 143,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

213 269

182 590

196 665,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 002 196

870 368

845 271,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 400

110 400

78 405,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

6 347 937

5 162 034

4 907 484,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

231 398

314 438

251 437,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

20 000

17 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

27 106,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

200 000

114 234,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 388

137 277

104 673,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

533 786

711 715

514 450,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

215 000

215 000

264 320,—

2 5 4 2

Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

587 745

587 745

521 951,—

2 5 4 4

Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

105 000

105 000

45 833,—

2 5 4 6

Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

139 000

139 000

75 000,—

2 5 4 8

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 866 667

8 600 000

8 127 599,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

9 913 412

9 646 745

9 034 703,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

9 913 412

9 646 745

9 034 703,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

825 000

875 000

866 463,—

2 6 0 2

Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

563 000

513 000

407 196,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

570 000,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 888 000

1 888 000

1 843 659,—

2 6 2

Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 000

175 000

165 555,—

2 6 2 2

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

182 357

182 357

194 186,—

2 6 2 4

Archivierung und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 656

43 656

39 968,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

401 013

401 013

399 709,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 289 013

2 289 013

2 243 368,—

 

Titel 2 — Insgesamt

38 375 426

37 033 910

35 111 334,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

ARBEITEN DER EINRICHTUNG

KAPITEL 2 6 —

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 60.

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 076 000

2 050 000

1 960 130,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 990 603

10 978 298

10 843 065,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

322 457

238 809

192 630,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine, usw. sowie die weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

57 163

35 967

31 806,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für technische Unterstützung und Architektenleistungen im Zusammenhang mit Studien, der Vorbereitung und Überwachung der Instandhaltung von Gebäuden bzw. von Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Rahmen der bereits gebilligten Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter ermittelt worden sind,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 532 670

2 657 269

2 423 667,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungs(EMAS)-Normen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 077 996

1 077 627

1 063 737,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 093 295

2 055 503

1 772 552,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

141 094

130 930

123 742,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

Erläuterungen

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software und damit zusammenhängende Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 584 210

1 204 774

1 324 471,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 905 815

2 039 583

1 877 444,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Berater im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 532 047

754 319

585 228,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelgestützte oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die den Mitgliedern bereitgestellt werden, um die Dokumente des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses elektronisch empfangen zu können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

213 269

182 590

196 665,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, einschließlich des Kaufs ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 002 196

870 368

845 271,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

110 400

110 400

78 405,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

231 398

314 438

251 437,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 000

20 000

17 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000

40 000

27 106,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, die Kosten von juristischen Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

130 000

200 000

114 234,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

127 388

137 277

104 673,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Umzugspersonal, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   ARBEITEN DER EINRICHTUNG

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

215 000

215 000

264 320,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 2   Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

587 745

587 745

521 951,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme von Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

Sie decken zudem sämtliche Ausgaben für die Durchführung von Sitzungen zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinen Partnern (einschließlich der Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen) sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittstaaten.

Schließlich decken sie Ausgaben für die Besuche berufsständischer sozialer Interessengruppen aus Drittländern im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie Ausgaben für die Tätigkeiten der Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Ausschusses.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 4   Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

105 000

105 000

45 833,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) mit Ausnahme der Reise- und Sitzungsvergütungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Delegierten der CCMI.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6   Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

139 000

139 000

75 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 8   Konferenzdolmetscher

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 866 667

8 600 000

8 127 599,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der für Dolmetschleistungen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anfallenden Kosten (Bereitstellung durch eine andere Institution oder freiberufliche Dolmetscher) einschließlich Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 6 0   Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Kommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

825 000

875 000

866 463,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, u. a. betreffend die Ziele und die Tätigkeit des Ausschusses, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbände und Gewerkschaften, für die Berichterstattung in den Medien über Kongresse, Konferenzen, Kolloquien und für die Durchführung von Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit und die Berichterstattung in den Medien darüber, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses, einschließlich des Preises der organisierten Zivilgesellschaft. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien, Dienstleistungen, Betriebsstoffe und Büromaterial im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2   Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

563 000

513 000

407 196,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

500 000

570 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 125 000 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

175 000

175 000

165 555,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Anhörung qualifizierter Fachleute in spezifischen Bereichen sowie für Studien bestimmt, mit deren Durchführung externe Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden.

2 6 2 2   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

182 357

182 357

194 186,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischen Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4   Archivierung und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

43 656

43 656

39 968,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten für das Einbinden der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union und verschiedener Broschüren,

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

p.m.

20 000

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

20 000

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

20 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

128 573 837

123 173 749

116 692 835,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

20 000

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

 

1

 

1

AD 16

 

 

 

 

AD 15

6

 

6

 

AD 14

21

1

20

1

AD 13

32

3

21

1

AD 12

40

 

52

2

AD 11

28

 

28

 

AD 10

25

 

25

 

AD 9

20

11

19

5

AD 8

12

 

6

4

AD 7

29

2

17

2

AD 6

64

1

62

1

AD 5

54

5

66

2

AD insgesamt

331

24

322

19

AST 11

5

 

4

 

AST 10

8

 

7

 

AST 9

16

1

15

1

AST 8

19

 

15

 

AST 7

44

1

39

2

AST 6

56

4

60

2

AST 5

36

1

43

7

AST 4

41

1

43

1

AST 3

56

3

54

1

AST 2

28

 

26

 

AST 1

45

1

47

2

AST insgesamt

354

12

353

16

Gesamtzahl

685

36

675

35

EINZELPLAN VII

AUSSCHUSS DER REGIONEN

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

84 080 903

Eigene Einnahmen

–7 849 322

Zu vereinnahmender Beitrag

76 231 581

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

3 008 956

2 797 028

2 629 703,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

146,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

437 055

370 054

381 759,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 446 011

3 167 082

3 011 608,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

4 303 311

3 571 041

3 578 016,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

4 303 311

3 571 041

3 578 016,—

 

Titel 4 — Insgesamt

7 749 322

6 738 123

6 589 624,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

3 008 956

2 797 028

2 629 703,00

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

146,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a der bis 15. Dezember 2003 gültigen Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

437 055

370 054

381 759,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

4 303 311

3 571 041

3 578 016,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 sowie die Artikel 17 und 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 2.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 43.

TITEL 5

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

100 000

100 000

107 767,—

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

100 000

100 000

107 767,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

100 000

100 000

107 767,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

100 000

100 000

107 767,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Zinserträgen aus Vorfinanzierungen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erstattung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten infolge eines Unfalls durch die Versicherungen.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 849 322

6 838 123

6 697 391,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden verschiedene Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

7 965 688

7 139 001

6 695 384,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

44 399 998

42 118 109

39 226 904,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

8 302 043

7 504 088

6 996 748,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 474 356

1 422 500

1 198 493,—

 

Titel 1 — Insgesamt

62 142 085

58 183 698

54 117 529,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

13 701 207

13 663 794

12 568 228,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

3 880 760

3 643 429

3 714 926,—

Reserven (10 0)

115 000

 

 

 

3 995 760

3 643 429

3 714 926,—

2 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

539 062

742 704

656 588,—

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

773 363

709 325

750 501,—

Reserven (10 0)

22 000

 

 

 

795 363

709 325

750 501,—

2 6

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 907 426

2 718 000

2 769 981,—

 

Titel 2 — Insgesamt

21 801 818

21 477 252

20 460 224,—

Reserven (10 0)

137 000

 

 

 

21 938 818

21 477 252

20 460 224,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

137 000

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

137 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

84 080 903

79 660 950

74 577 753,—

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

90 000

92 540,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 851 761

7 010 501

6 582 844,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

7 941 761

7 100 501

6 675 384,—

1 0 5

Kurse für die Mitglieder der Einrichtung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 927

38 500

20 000,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

7 965 688

7 139 001

6 695 384,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 345 915

40 954 198

38 554 863,—

1 2 0 2

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

85 000

65 642,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

702 402

580 000

606 399,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

44 123 317

41 619 198

39 226 904,—

1 2 2

Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütung bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

276 681

498 911

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

44 399 998

42 118 109

39 226 904,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 178 595

2 058 099

2 108 735,—

1 4 0 2

Dolmetscherdienste

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 366 128

3 898 329

3 692 329,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

795 460

623 000

454 524,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 500

33 500

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

7 373 683

6 612 928

6 255 588,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

347 200

310 000

210 000,—

1 4 2 2

Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

581 160

581 160

531 160,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

928 360

891 160

741 160,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

8 302 043

7 504 088

6 996 748,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

75 000

55 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

341 856

290 000

340 000,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

416 856

365 000

395 000,—

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

429 000,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

14 707

2 500,—

1 6 3 2

Soziale Kontakte zwischen den Angehörigen des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

24 993,—

1 6 3 3

Mobilität

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

72 500

77 793

 

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

58 000,—

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

400 000

289 000,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

557 500

557 500

374 493,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 474 356

1 422 500

1 198 493,—

 

Titel 1 — Insgesamt

62 142 085

58 183 698

54 117 529,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

90 000

90 000

92 540,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Zahlung der Bürokosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen. Der zweite Teil dieser Mittel dient zur Deckung der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Unterstützung für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 851 761

7 010 501

6 582 844,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Kurse für die Mitglieder der Einrichtung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

23 927

38 500

20 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 5 % angewandt.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

43 345 915

40 954 198

38 554 863,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Familienzulagen, Auslands- und Expatriierungszulagen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

75 000

85 000

65 642,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

702 402

580 000

606 399,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

1 2 2   Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die:

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütung bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Beamtenstatuts bzw. der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

276 681

498 911

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassung der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 178 595

2 058 099

2 108 735,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, Leiharbeitskräfte und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die Familienzulagen, Auslandszulagen und die Erstattung der Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung in das Herkunftsland und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzveranstalter und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 2   Dolmetscherdienste

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 366 128

3 898 329

3 692 329,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der für Dolmetscherdienste anfallenden Kosten bestimmt.

Unter diesem Posten werden die Honorare, die Sozialversicherungsbeiträge, die Fahrtkosten und Aufenthaltsvergütungen für die eingesetzten Dolmetscher verbucht.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

795 460

623 000

454 524,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

Vergütungen und Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Ausschusses der Regionen, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

33 500

33 500

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen bei der Feststellung und Abwicklung der Ansprüche der Beamten, Zeitbediensteten und sonstigen Bediensteten des Ausschusses der Regionen. Da zu solchen Dienstleistungen auch die Leistungen des PMO-Amtes der Europäischen Kommission gehören, wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit ausgedehnt und es werden sich Vorteile aufgrund der Skaleneffekte ergeben und zu Einsparungen führen. Folgende Dienstleistungen könnten betroffen sein:

die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem bzw. in das Herkunftsland,

die Berechnung von Ruhegehaltsansprüchen,

die Feststellung und Abwicklung der Ansprüche auf Wiedereinrichtungsbeihilfe,

die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Auszahlung der Leistungen an die Anspruchsberechtigten.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

347 200

310 000

210 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen externer Auftragnehmer für Übersetzungen. Abgesehen von einigen Sprachen, die keine EU-Amtssprachen sind und bei denen es keine derartigen Verfahren gibt, vergibt der Ausschuss der Regionen grundsätzlich Übersetzungsaufträge nach außen.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

1 4 2 2   Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

581 160

581 160

531 160,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an qualifizierte Fachleute in spezifischen Bereichen, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirken, gestützt auf die Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

75 000

75 000

55 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs und der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren und die Auswahl von Bewerbern sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber, die auf eine Stellenausschreibung reagiert haben und die zu mündlichen oder schriftlichen Prüfungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens oder zu einem Einstellungsgespräch oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen wurden,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, der Vertragsbediensteten und der örtlichen Bediensteten:

die Ausgaben für den Abschluss einer Versicherung für die eingeladenen Bewerber,

die Ausgaben für Bewertungsverfahren zur Zuweisung der Bewerber zu den entsprechenden Stellen,

die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen in den geeigneten Medien,

usw.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

341 856

290 000

340 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

500 000

429 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

14 707

2 500,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht unter das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem fallen,

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 6 3 2   Soziale Kontakte zwischen den Angehörigen des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 000

25 000

24 993,00

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportlich Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung sowie geringfügige Aufwendungen des sozialen Dienstes und die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung des Ausschusses der Regionen sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen auch dazu, die Unterstützungsleistungen für Mitglieder des Personals zu decken, die nicht unter die Hilfen fallen, die zu Lasten anderer Artikel dieses Kapitels zu verbuchen sind (häusliche Hilfen).

1 6 3 3   Mobilität

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

72 500

77 793

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle im Mobilitätsplan aufgeführten Maßnahmen wie z.B. Zuschüsse zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Dienstfahrräder etc. gedeckt werden.

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000

40 000

58 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die sechs Arbeitsplätze des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantinen und Cafeterias bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

400 000

400 000

289 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Ausschusses der Regionen an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige Kinderkrippen und Kindertagesstätten der Union.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 469 170

1 430 835

1 361 088,—

2 0 0 1

Mietkaufzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 832 145

7 829 819

7 546 458,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

206 982

164 305

77 354,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 255

24 738

76 459,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

9 543 552

9 449 697

9 061 359,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 804 836

1 895 188

1 691 740,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

768 204

768 573

464 931,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 489 413

1 456 956

1 264 439,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 202

93 380

85 759,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

4 157 655

4 214 097

3 506 869,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

13 701 207

13 663 794

12 568 228,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 250 851

1 125 223

1 317 056,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 473 125

1 488 914

1 495 307,—

Reserven (10 0)

115 000

 

 

 

1 588 125

1 488 914

1 495 307,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

271 866

253 207

167 920,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

2 995 842

2 867 344

2 980 283,—

Reserven (10 0)

115 000

 

 

 

3 110 842

2 867 344

2 980 283,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

160 162

127 433

142 853,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

639 856

563 752

525 824,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

84 900

84 900

65 966,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

3 880 760

3 643 429

3 714 926,—

Reserven (10 0)

115 000

 

 

 

3 995 760

3 643 429

3 714 926,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 514

216 562

152 892,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

20 000

20 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

20 000

30 000,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

124 000

389 000

385 274,—

2 3 8

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

104 548

97 142

68 422,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

539 062

742 704

656 588,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 150

110 150

134 000,—

2 5 4 1

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 800

34 800

6 940,—

Reserven (10 0)

22 000

 

 

 

56 800

34 800

6 940,—

2 5 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

444 038

361 562

423 061,—

2 5 4 6

Repräsentationskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 375

202 813

186 500,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

773 363

709 325

750 501,—

Reserven (10 0)

22 000

 

 

 

795 363

709 325

750 501,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

773 363

709 325

750 501,—

Reserven (10 0)

22 000

 

 

 

795 363

709 325

750 501,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Ausgaben für Veröffentlichungen, Informationsmaßnahmen und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

674 422

484 996

544 898,—

2 6 0 2

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

864 268

864 268

798 221,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

185 000

185 000

230 000,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 723 690

1 534 264

1 573 119,—

2 6 2

Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Nach außen vergebene Studien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

499 353

499 353

564 316,—

2 6 2 2

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

156 196

156 196

139 028,—

2 6 2 4

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 187

120 187

114 790,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

775 736

775 736

818 134,—

2 6 4

Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

408 000

408 000

378 728,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 907 426

2 718 000

2 769 981,—

 

Titel 2 — Insgesamt

21 801 818

21 477 252

20 460 224,—

Reserven (10 0)

137 000

 

 

 

21 938 818

21 477 252

20 460 224,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 6 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

Erläuterungen

2010 beliefen sich die Mittel für die Gemeinsamen Dienste der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 23 635 886 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 17 072 381 EUR.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 469 170

1 430 835

1 361 088,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 9 500 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkaufzahlungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 832 145

7 829 819

7 546 458,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 500 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

206 982

164 305

77 354,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine usw. sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw. Hierunter fallen auch Renovierungsvorhaben im Rahmen des EMAS, durch die der Energieverbrauch gesenkt werden soll.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

35 255

24 738

76 459,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Ausschusses der Regionen,

die Gebühren für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe,

technische Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Herrichtung von Diensträumen und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer eventuellen Kaufoption für Gebäude.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 804 836

1 895 188

1 691 740,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie der Bekämpfung von Ungeziefer, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der EMAS-Norm (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

768 204

768 573

464 931,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 489 413

1 456 956

1 264 439,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Sicherheit und die Überwachung der Gebäude.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

95 202

93 380

85 759,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 300 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 250 851

1 125 223

1 317 056,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für die Einrichtung und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 1 0 2

1 473 125

1 488 914

1 495 307,00

Reserven (10 0)

115 000

 

 

Insgesamt

1 588 125

1 488 914

1 495 307,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Berater im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Hälfte des Zusatzbetrags wird in die Reserve eingestellt, solange nicht ausführlichere Begründungen vorliegen.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

271 866

253 207

167 920,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelbetriebene oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

160 162

127 433

142 853,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

639 856

563 752

525 824,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 400 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

84 900

84 900

65 966,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Fahrzeugflotte und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

KAPITEL 2 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

175 514

216 562

152 892,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 000

20 000

20 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

130 000

20 000

30 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, für juristische Leistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

124 000

389 000

385 274,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

104 548

97 142

68 422,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Ausgaben, wie Raumschmuck, Geschenke usw.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

110 150

110 150

134 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

2 5 4 1   Beobachter

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 5 4 1

34 800

34 800

6 940,00

Reserven (10 0)

22 000

 

 

Insgesamt

56 800

34 800

6 940,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Sitzungsvergütungen der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus den Beitrittsländern sowie aus Ländern mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union anlässlich ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses der Regionen.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Sie werden bis zur Bestätigung des Beitrittszeitplans in die Reserve eingestellt.

2 5 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

444 038

361 562

423 061,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragsnehmern.

2 5 4 6   Repräsentationskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

184 375

202 813

186 500,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Repräsentationszwecke bestimmt.

Sie decken ferner die Ausgaben für Repräsentationszwecke bestimmter Beamter im Interesse der Institution.

KAPITEL 2 6 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 6 0   Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Ausgaben für Veröffentlichungen, Informationsmaßnahmen und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

674 422

484 996

544 898,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Ausschusses der Regionen, u. a. betreffend seine Ziele und Tätigkeiten, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses.

Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien und audiovisuelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

2 6 0 2   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

864 268

864 268

798 221,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Ausschusses der Regionen in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen; sowie die Kosten für den Vertrieb von Veröffentlichungen und für den Vertrieb von Werbemitteln und Material für die Öffentlichkeitsarbeit.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

185 000

185 000

230 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 71 600 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Nach außen vergebene Studien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

499 353

499 353

564 316,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Erstellung von Studien bestimmt, die durch Auftragsvergabe an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute vergeben werden.

2 6 2 2   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

156 196

156 196

139 028,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Ausschuss der Regionen im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Nachschlagewerken für die Direktion Übersetzung.

2 6 2 4   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

120 187

120 187

114 790,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

2 6 4   Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

408 000

408 000

378 728,00

Erläuterungen

Regelung (AdR) Nr. 002/2008 betreffend die Finanzierung der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben aufgrund der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses im Rahmen ihres Mandats auf europäischer Ebene:

Förderung und Stärkung der Rolle der Mitglieder des Ausschusses der Regionen über die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Fraktion;

Information der Bürger über die Rolle des Ausschusses der Regionen als institutioneller Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

137 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

137 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

137 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

84 080 903

79 660 950

74 577 753,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

137 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

115 000

2.

Posten

2 5 4 1

Beobachter

22 000

 

 

 

Insgesamt

137 000

Die in diesem Kapitel veranschlagten Mittel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel des Haushalts übertragen worden sind.

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Funktions- und Besoldungsgruppe

Ausschuss der Regionen

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

 

1

 

1

AD 16

 

 

 

 

AD 15

6

 

6

 

AD 14

12

1

9

1

AD 13

13

1

10

 

AD 12

25

3

26

4

AD 11

28

1

29

 

AD 10

18

4

19

3

AD 9

9

1

7

3

AD 8

29

2

22

 

AD 7

39

1

25

3

AD 6

81

9

76

7

AD 5

26

1

41

3

AD insgesamt

286

25

270

25

AST 11

3

 

2

 

AST 10

5

 

5

 

AST 9

2

 

2

 

AST 8

8

 

8

 

AST 7

14

2

13

1

AST 6

20

1

19

1

AST 5

39

5

36

5

AST 4

32

3

29

3

AST 3

24

1

28

2

AST 2

41

2

36

2

AST 1

11

 

19

 

AST insgesamt

199

14

197

14

AD und AST insgesamt

485

39

467

39

Gesamtpersonalbestand

524  (92)  (93)

506  (94)

EINZELPLAN VIII

EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

9 427 395

Eigene Einnahmen

–1 098 404

Zu vereinnahmender Beitrag

8 328 991

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND SONSTIGER EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

546 866

558 683

481 433,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

58 425

50 682

55 109,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

605 291

609 365

536 542,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

493 113

462 713

418 018,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

493 113

462 713

418 018,—

 

Titel 4 — Insgesamt

1 098 404

1 072 078

954 560,—

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

546 866

558 683

481 433,00

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

58 425

50 682

55 109,00

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a, und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

493 113

462 713

418 018,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3, und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

124 123,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

124 123,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

124 123,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

124 123,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

124 123,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 573,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

21 573,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

21 573,—

 

GESAMTBETRAG

1 098 404

1 072 078

1 100 256,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

21 573,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

529 704

670 000

507 659,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

6 477 905

6 243 775

5 447 989,—

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

363 186

360 000

304 816,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

61 000

53 000

25 974,—

 

Titel 1 — Insgesamt

7 431 795

7 326 775

6 286 438,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

479 200

472 000

453 504,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

107 000

87 000

110 574,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

784 000

750 000

902 966,—

 

Titel 2 — Insgesamt

1 370 200

1 309 000

1 467 044,—

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

235 000

226 000

162 185,—

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

383 000

444 000

388 220,—

3 3

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

5 400

25 000

1 648,—

3 4

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

2 000

1 500

1 470,—

 

Titel 3 — Insgesamt

625 400

696 500

553 523,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

9 427 395

9 332 275

8 307 005,—

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

366 734

360 000

344 146,—

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

104 970

103 000

98 350,—

1 0 4

Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

54 000

50 000

42 583,—

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

2 000

0,—

1 0 8

Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

155 000

22 580,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

529 704

670 000

507 659,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Gehälter und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 449 905

6 187 275

5 393 377,—

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

1 500

1 505,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

55 000

53 107,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

6 477 905

6 243 775

5 447 989,—

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

6 477 905

6 243 775

5 447 989,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 186

180 000

135 413,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

183 000

180 000

169 403,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

363 186

360 000

304 816,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

363 186

360 000

304 816,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

8 000

4 596,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

37 000

17 000,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

53 000

45 000

21 596,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

8 000

4 378,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

8 000

8 000

4 378,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

61 000

53 000

25 974,—

 

Titel 1 — Insgesamt

7 431 795

7 326 775

6 286 438,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0   Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

366 734

360 000

344 146,00

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 4a, 11 und 14.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und sonstigen an das Gehalt des Europäischen Bürgerbeauftragten gebundenen Zulagen, insbesondere des Arbeitgeberanteils an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken, des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, der Geburtenzulage, der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen, der jährlichen ärztlichen Untersuchung usw.

Diese Mittel decken ferner die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten sowie die Auswirkungen der etwaigen Anpassungen der Gehälter und Altersversorgungsbezüge, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

104 970

103 000

98 350,00

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel sind zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder des Organs sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 4   Dienstreisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

54 000

50 000

42 583,00

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 000

2 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren bestimmt.

1 0 8   Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

155 000

22 580,00

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel sind zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder (einschließlich ihrer Familien) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Gehälter und Zulagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 449 905

6 187 275

5 393 377,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und auf den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 000

1 500

1 505,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 000

55 000

53 107,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind;

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen;

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen;

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen;

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden;

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 innehaben und die dieser Stelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56) und Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1.).

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken

die in Anwendung des Statuts oder der vorgenannten Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

180 186

180 000

135 413,00

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Die Mittel sind hauptsächlich veranschlagt für

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten;

die Honorare des Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Einstellung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

183 000

180 000

169 403,00

Erläuterungen

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Praktika und Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Beamte internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Einrichtungen, die in das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten abgeordnet wurden.

Diese Mittel decken

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika;

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 000

8 000

4 596,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

45 000

37 000

17 000,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken

die Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern,

die Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten (andere als in Artikel 3 0 0).

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 zu den Bestimmungen über die Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

für folgende Personengruppen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems abgedeckt sind;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 000

8 000

4 378,00

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., und ein Beitrag zu den Kosten von vom Personalrat organisierten Aktivitäten (kulturelle und Freizeitaktivitäten, Essen usw.) geleistet werden.

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

479 200

472 000

453 504,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

479 200

472 000

453 504,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

479 200

472 000

453 504,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

69 000

49 000

73 064,—

2 1 0 1

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

1 000

510,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

70 000

50 000

73 574,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

20 000,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

17 000,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

107 000

87 000

110 574,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Verwaltungsausgaben

2 3 0 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

25 750,—

2 3 0 1

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 000

16 001,—

2 3 0 2

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

16 000

10 419,—

2 3 0 3

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500

3 000

842,—

2 3 0 4

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

4 000

2 399,—

2 3 0 5

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 2 3 0 — Insgesamt

70 500

72 000

55 411,—

2 3 1

Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

640 000

608 000

785 000,—

2 3 2

Unterstützung von Aktivitäten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

73 500

70 000

62 555,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

784 000

750 000

902 966,—

 

Titel 2 — Insgesamt

1 370 200

1 309 000

1 467 044,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

479 200

472 000

453 504,00

Erläuterungen

Administrative Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament.

Diese Mittel sind für eine Pauschalzahlung an das Europäische Parlament für die Büros, die das Parlament dem Europäischen Bürgerbeauftragten in seinen Gebäuden in Straßburg und Brüssel zur Verfügung stellt, bestimmt. Sie decken den Mietzins und die Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

69 000

49 000

73 064,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für folgende Bereiche bestimmt:

Kauf, Anmietung, Wartung und Erhaltung von Ausrüstung und Entwicklung von Software,

Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Informatiksystemen,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstige Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000

1 000

510,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, -geräte und ähnliche Ausrüstung, Fernkopierer, Fernschreiber, Installationskosten usw.) bestimmt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000

20 000

20 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 000

17 000

17 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Dienstwagen) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und der Bezahlung etwaiger Bußgelder.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Verwaltungsausgaben

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

30 000

30 000

25 750,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 1   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 000

19 000

16 001,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder private Transportunternehmen bestimmt.

2 3 0 2   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 000

16 000

10 419,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

2 3 0 3   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 500

3 000

842,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 4   Sonstige Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 000

4 000

2 399,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.,

Zahlstellen in Brüssel und Straßburg.

2 3 0 5   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Bürgerbeauftragten an einem Verfahren vor den Union- und nationalen Gerichten sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

640 000

608 000

785 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten für etwaige zusätzliche Leistungen, insbesondere die Übersetzungs-, Schreib- und Druckarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und sonstigen Dokumenten anfallen, sowie für die Dienstleistungen vertraglich und gelegentlich beschäftigter Dolmetscher und sonstige damit verbundene Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 2   Unterstützung von Aktivitäten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

73 500

70 000

62 555,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der an das Europäische Parlament zu zahlenden globalen „Verwaltungsgebühr“, die die dem Europäischen Parlament entstehenden Personalkosten abdeckt, die sich durch die Bereitstellung allgemeiner Dienstleistungen wie Rechnungswesen, Innenrevision, ärztlicher Dienst usw. ergeben.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

143 000

141 000

117 436,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

11 730,—

3 0 3

Sitzungen im Allgemeinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

6 654,—

3 0 4

Interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 000

28 000

26 365,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

235 000

226 000

162 185,—

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

12 000

11 722,—

3 2 0 1

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

13 986,—

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

23 000

22 000

25 708,—

3 2 1

Produktion und Verbreitung

3 2 1 0

Kommunikation und Publikationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

360 000

422 000

362 512,—

 

Artikel 3 2 1 — Insgesamt

360 000

422 000

362 512,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

383 000

444 000

388 220,—

KAPITEL 3 3

3 3 0

Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0

Untersuchungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 400

p.m.

0,—

3 3 0 1

Sonstige Zuschüsse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

25 000

1 648,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

5 400

25 000

1 648,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

5 400

25 000

1 648,—

KAPITEL 3 4

3 4 0

Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten

3 4 0 0

Verschiedene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000

1 500

1 470,—

 

Artikel 3 4 0 — Insgesamt

2 000

1 500

1 470,—

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

2 000

1 500

1 470,—

 

Titel 3 — Insgesamt

625 400

696 500

553 523,—

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 3 —

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

KAPITEL 3 4 —

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

143 000

141 000

117 436,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 000

17 000

11 730,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten in Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Einrichtung betreffend Empfänge, Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln des Europäischen Bürgerbeauftragten.

3 0 3   Sitzungen im Allgemeinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000

40 000

6 654,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Persönlichkeiten bestimmt, die zu Sitzungen der Ausschüsse, Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Ausgaben (Anmietung von Räumen, Dolmetschbedarf usw.).

3 0 4   Interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

35 000

28 000

26 365,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Organisation der internen Sitzungen der Einrichtung zu decken.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 000

12 000

11 722,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek;

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Nachrichtenagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte;

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern;

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren);

den Kauf oder die Anmietung von spezifischem Material, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek, sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme;

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft;

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek;

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Dienststellen des Europäischen Bürgerbeauftragten.

3 2 0 1   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000

10 000

13 986,00

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu vom Europäischen Bürgerbeauftragten angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Diese Mittel decken

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Depots, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung von spezifischem (elektronischem, computertechnischem und elektrischem) Material und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.);

die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die der Bürgerbeauftragte in Ausübung seines Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Union (AHUE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer geltenden Regelung vermacht hat.

3 2 1   Produktion und Verbreitung

3 2 1 0   Kommunikation und Publikationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

360 000

422 000

362 512,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen (Jahresberichte usw.) in den Amtssprachen,

gedrucktes Material (mit herkömmlichen oder elektronischen Mitteln) zur Förderung von Informationen über den Europäischen Bürgerbeauftragten (Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Förderung des Grundsatzes des Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit),

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 3 —   UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

3 3 0   Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0   Untersuchungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 400

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen bestimmt, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden, ferner für die Veröffentlichung solcher Untersuchungen und die damit verbundenen Kosten.

3 3 0 1   Sonstige Zuschüsse

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

25 000

1 648,00

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben abdecken, die für die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und anderen ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind.

Sie können insbesondere finanzielle Beiträge zu Projekten in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten abdecken (andere als in Posten 3 2 1 0).

Damit werden auch alle finanziellen Beiträge in Verbindung mit Besuchergruppen des Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt.

KAPITEL 3 4 —   AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3 4 0   Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten

3 4 0 0   Verschiedene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 000

1 500

1 470,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die in Verbindung mit der besonderen Art der Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten stehen, z. B. die Beziehungen zu den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen der Bürgerbeauftragten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

9 427 395

9 332 275

8 307 005,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

 

1

AD 15

1

 

1

 

AD 14

2

 

 

1

AD 13

1

2

2

1

AD 12

 

2

 

3

AD 11

 

2

 

2

AD 10

 

3

 

 

AD 9

 

4

 

7

AD 8

 

 

1

 

AD 7

2

1

1

1

AD 6

 

9

 

9

AD 5

1

4

1

4

AD insgesamt

7

28

6

29

AST 11

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

 

AST 7

 

1

 

2

AST 6

1

3

 

3

AST 5

2

2

2

2

AST 4

5

2

6

2

AST 3

1

5

 

3

AST 2

 

2

1

4

AST 1

 

4

 

3

AST insgesamt

9

20

9

19

Gesamtzahl

16

48

15

48

EINZELPLAN IX

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

7 564 137

Eigene Einnahmen

– 937 000

Zu vereinnahmender Beitrag

6 627 137

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

452 000

411 000

283 841,20

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

74 000

55 000

33 128,64

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

526 000

466 000

316 969,84

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

411 000

337 000

208 191,89

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

411 000

337 000

208 191,89

 

Titel 4 — Insgesamt

937 000

803 000

525 161,73

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

452 000

411 000

283 841,20

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

74 000

55 000

33 128,64

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

411 000

337 000

208 191,89

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

937 000

803 000

525 161,73

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

895 699

906 964

877 819,10

1 1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

4 585 683

4 115 469

2 887 879,41

 

Titel 1 — Insgesamt

5 481 382

5 022 433

3 765 698,51

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 082 755

2 081 918

1 660 980,17

 

Titel 2 — Insgesamt

2 082 755

2 081 918

1 660 980,17

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 564 137

7 104 351

5 426 678,68

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 0

1 0 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

659 635

675 917

601 084,35

1 0 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

76 767,88

1 0 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 357

127 000

114 088,87

1 0 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 885

16 451

0,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

806 877

819 368

791 941,10

1 0 1

Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 732

4 667

4 575,—

1 0 1 1

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

84 090

82 929

81 303,—

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

88 822

87 596

85 878,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

895 699

906 964

877 819,10

KAPITEL 1 1

1 1 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 705 939

3 246 037

2 352 448,46

1 1 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

204 613

198 924

47 766,25

1 1 0 2

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 3

Außerordentliche Beihilfen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 070

5 000

0,—

1 1 0 4

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 5

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

88 198

85 746

0,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

4 003 820

3 535 707

2 400 214,71

1 1 1

Sonstige Bedienstete

1 1 1 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 856

50 719

0,—

1 1 1 1

Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

165 212

164 064

161 014,—

1 1 1 2

Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

44 096

38 110

33 565,—

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

260 164

252 893

194 579,—

1 1 2

Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

103 346

105 628

94 142,—

1 1 2 1

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 034

9 895

4 850,50

1 1 2 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

72 499

71 498

63 724,—

1 1 2 3

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 2 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 844

14 639

11 211,—

1 1 2 5

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

117 356

121 639

115 847,—

1 1 2 6

Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 620

3 570

3 311,20

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

321 699

326 869

293 085,70

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

4 585 683

4 115 469

2 887 879,41

 

Titel 1 — Insgesamt

5 481 382

5 022 433

3 765 698,51

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 1 —

PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

659 635

675 917

601 084,35

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung

der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

des Anteils der Einrichtung (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

den Anteils der Einrichtung (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

die Geburtenzulage,

die im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

1 0 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

76 767,88

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

130 357

127 000

114 088,87

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

1 0 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder des Organs sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

1 0 0 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 885

16 451

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

1 0 1   Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 732

4 667

4 575,00

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen, Seminaren oder beruflichen Weiterbildungskursen.

1 0 1 1   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

84 090

82 929

81 303,00

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

KAPITEL 1 1 —   PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 1 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 705 939

3 246 037

2 352 448,46

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel dienen zur Deckung

des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

der Auslands- und Expatriierungszulagen,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

des Beitrags der Einrichtung zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

der von der Einrichtung zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

der Geburtszulage,

der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

1 1 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

204 613

198 924

47 766,25

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

1 1 0 2   Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen.

1 1 0 3   Außerordentliche Beihilfen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 070

5 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung etwaiger Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 1 0 4   Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung

der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

1 1 0 5   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

88 198

85 746

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

1 1 1   Sonstige Bedienstete

1 1 1 0   Vertragsbedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

50 856

50 719

0,—

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Einstellung von Vertragsbediensteten.

1 1 1 1   Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

165 212

164 064

161 014,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung einer Vergütung und der Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

1 1 1 2   Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

44 096

38 110

33 565,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei der Institution beschäftigt sind, darunter insbesondere das Interimspersonal.

1 1 2   Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

103 346

105 628

94 142,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

1 1 2 1   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 034

9 895

4 850,50

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EGvorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzbeauftragten selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 1 2 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

72 499

71 498

63 724,00

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung, einschließlich von Sprachkursen, die interinstitutionell, extern oder intern organisiert werden.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

1 1 2 3   Sozialer Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst und ihre Ehegatten sowie alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union) zur Erstattung der Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 1 2 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

14 844

14 639

11 211,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 1 2 5   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

117 356

121 639

115 847,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzbeauftragten an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte.

1 1 2 6   Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 620

3 570

3 311,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel, mit denen:

alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten eines ständigen Freizeitzentrums (kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.) geleistet wird,

und ein Beitrag zu den Kosten der vom Personalausschuss organisierten Aktivitäten (kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten, Mahlzeiten usw.) geleistet wird.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 2 0

2 0 0

Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

586 437

578 340

567 000,—

2 0 1

Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0

Material

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

101 046

89 789

88 028,—

2 0 1 1

Lieferungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 524

19 254

12 050,40

2 0 1 2

Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 615

40 054

0,—

2 0 1 3

Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 053 881

1 039 330

807 464,—

2 0 1 4

Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

166 320

164 024

148 441,30

2 0 1 5

Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

114 932

151 127

37 996,47

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

1 496 318

1 503 578

1 093 980,17

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

2 082 755

2 081 918

1 660 980,17

 

Titel 2 — Insgesamt

2 082 755

2 081 918

1 660 980,17

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0 0   Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

586 437

578 340

567 000,00

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der anderen Institution, die die Büroräume bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung einer pauschalen oder anteiligen Zahlung der Mieten sowie der Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

2 0 1   Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0   Material

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

101 046

89 789

88 028,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Webseite,

den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung,

Kauf, Austausch und Wartung technischer Anlagen (Sicherheit usw.) und verwaltungstechnischer Anlagen (Büromaschinen wie Fotokopiergeräte, Rechenmaschinen usw.),

Kauf, Wartung und Austausch des Mobiliars,

alle weiteren Posten im Zusammenhang mit der Herrichtung der Diensträume und damit verbundene Kosten.

2 0 1 1   Lieferungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 524

19 254

12 050,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung,

des Ankaufs von Papier, Umschlägen und Bürobedarf,

der Ausgaben für Post, Postgebühren, Gebühren für die Lieferung durch einen Kurierdienst, Pakete und Verteilung an die breite Öffentlichkeit.

2 0 1 2   Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 615

40 054

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der an die Institution, die für den Europäischen Datenschutzbeauftragten allgemeine Dienstleistungen — z. B. die Verwaltung von Verträgen, Gehältern und Zulagen usw. — bereitstellt, zu zahlenden globalen „Verwaltungskosten“,

sonstige laufende Verwaltungskosten (Finanzkosten, Gerichtskosten usw.).

2 0 1 3   Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 053 881

1 039 330

807 464,00

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Institution, die die Dienstleistung bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

2 0 1 4   Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

166 320

164 024

148 441,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

2 0 1 5   Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

114 932

151 127

37 996,47

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln,

Kosten für Sitzungen,

Kosten für Einladungen, einschließlich Reise-, Aufenthalts- und andere Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen, die zu Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige oder Forschungsinstitute beauftragt werden,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Bibliothek des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich unter anderem des Kaufs von Büchern, CD-ROMs, Abonnierung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie andere Nebenkosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 564 137

7 104 351

5 426 678,68

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

 

 

 

 

AD 16

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

AD 14

1

 

1

 

AD 13

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

AD 11

3

 

3

 

AD 10

1

 

1

 

AD 9

5

 

4

 

AD 8

7

 

7

 

AD 7

3

 

3

 

AD 6

5

 

3

 

AD 5

1

 

2

 

AD insgesamt

26

 

24

 

AST 11

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

AST 9

1

 

1

 

AST 8

1

 

 

 

AST 7

1

 

1

 

AST 6

1

 

2

 

AST 5

3

 

3

 

AST 4

2

 

2

 

AST 3

3

 

2

 

AST 2

3

 

3

 

AST 1

 

 

1

 

AST insgesamt

15

 

15

 

Gesamtzahl

41

 

39

 

EINZELPLAN X

EUROPÄISCHER AUSWÄRTIGER DIENST

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2011

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

464 104 592

Eigene Einnahmen

–32 135 541

Zu vereinnahmender Beitrag

431 969 051

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VON DER UNION ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

17 672 000

 

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

1 712 000

 

 

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

19 384 000

 

 

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

12 751 541

 

 

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

 

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

 

 

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

12 751 541

 

 

 

Titel 4 — Insgesamt

32 135 541

 

 

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

17 672 000

 

 

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1 712 000

 

 

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

12 751 541

 

 

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

 

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

5 7 4

Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der EU tätige Kommmissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

 

 

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

 

 

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 sowie Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Anhang VIII Artikel 48.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 4   Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der EU tätige Kommmissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Dieser Artikel umfasst Einnahmen, die sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD ergeben, der zur Deckung der lokal verwalteten Ausgaben für in EU-Delegationen tätige Kommissionsbedienstete dient, wozu auch solche gehören, die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) besoldet werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0   Verschiedene Entschädigungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

 

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

 

 

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

 

 

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1   Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

p.m.

 

 

 

Titel 7 — Insgesamt

p.m.

 

 

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

 

 

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

GESAMTBETRAG

32 135 541

 

 

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

 

 

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1

BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

1 1

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

114 789 892

114 789 892

 

 

 

 

1 2

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

13 973 056

13 973 056

 

 

 

 

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

1 943 208

1 943 208

 

 

 

 

1 4

DIENSTREISEKOSTEN

8 581 450

8 581 450

 

 

 

 

1 5

UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

935 291

935 291

 

 

 

 

 

Titel 1 — Insgesamt

140 222 897

140 222 897

 

 

 

 

2

GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

23 033 432

23 033 432

 

 

 

 

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

18 207 941

18 207 941

 

 

 

 

2 2

SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

2 692 988

2 592 988

 

 

 

 

 

Titel 2 — Insgesamt

43 934 361

43 834 361

 

 

 

 

3

DELEGATIONEN

3 0

DELEGATIONEN

279 947 334

279 947 334

 

 

 

 

 

Titel 3 — Insgesamt

279 947 334

279 947 334

 

 

 

 

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

 

 

 

 

 

 

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

 

 

 

 

 

 

 

Titel 10 — Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

464 104 592

464 004 592

 

 

 

 

TITEL 1

BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

89 191 293

 

 

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

370 631

 

 

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 288 259

 

 

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 767 917

 

 

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten und Anpassung der Gehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

757 663

 

 

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

414 129

 

 

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

114 789 892

 

 

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

114 789 892

 

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des externen Personals

1 2 0 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 393 328

 

 

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige (Technische Unterstützung)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

892 679

 

 

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

338 877

 

 

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

1 2 0 4

Hilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und Sonderberater

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

571 470

 

 

1 2 0 5

Vergütungen für abgeordnete nationale Militärexperten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 031 964

 

 

1 2 0 6

Vergütungen für die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 283 612

 

 

1 2 0 7

Sonderberater im Bereich GSVP/GASP

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 126

 

 

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

13 691 056

 

 

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

282 000

 

 

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

13 973 056

 

 

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Personaleinstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

109 789

 

 

1 3 0 1

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

820 818

 

 

1 3 0 2

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 012 601

 

 

 

Artikel 1 3 0 — Insgesamt

1 943 208

 

 

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

1 943 208

 

 

KAPITEL 1 4

1 4 0

Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 581 450

 

 

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

8 581 450

 

 

KAPITEL 1 5

1 5 0

Unterstützungsmaßnahmen für Bedienstete

1 5 0 0

Soziale und Unterstützungsleistungen für Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

143 658

 

 

1 5 0 1

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

271 565

 

 

1 5 0 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 474

 

 

1 5 0 3

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

495 594

 

 

1 5 0 4

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 1 5 0 — Insgesamt

935 291

 

 

 

KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

935 291

 

 

 

Titel 1 — Insgesamt

140 222 897

 

 

KAPITEL 1 1 —

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

KAPITEL 1 2 —

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

KAPITEL 1 4 —

DIENSTREISEKOSTEN

KAPITEL 1 5 —

UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

KAPITEL 1 1 —   DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des EAD für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal gekürzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die im Stellenplan des EAD vorgesehenen Planstellen nicht ständig voll besetzt sein werden.

1 1 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

1 1 0 0   Grundgehälter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

89 191 293

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

370 631

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden (Chauffeure).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 288 259

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

sonstige Zulagen und Vergütungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 767 917

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Sozialbeiträge,

Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten und Anpassung der Gehälter

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

757 663

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 5   Überstunden

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

414 129

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 2 —   DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des externen Personals

1 2 0 0   Vertragsbedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 393 328

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Bezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 1   Abgeordnete nationale Sachverständige (Technische Unterstützung)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

892 679

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Bereich ESVP/GASP zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

1 2 0 2   Praktika

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

338 877

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 3   Externe Leistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Zeitarbeitskräfte für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4   Hilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und Sonderberater

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

571 470

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Bezüge der Leiharbeitskräfte und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 5   Vergütungen für abgeordnete nationale Militärexperten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 031 964

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der GSVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72).

1 2 0 6   Vergütungen für die im Rahmen der GSVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 283 612

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Bezüge der nationalen Experten, die im Rahmen der GSVP/GASP insbesondere im Bereich Krisenmanagement einerseits und im Bereich Sicherheit der Informationssysteme andererseits tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

1 2 0 7   Sonderberater im Bereich GSVP/GASP

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

179 126

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom EAD im Hinblick auf spezifische Expertenmissionen im Rahmen der GSVP/GASP ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

1 2 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

282 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

1 3 0   Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0   Personaleinstellungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

109 789

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1   Fortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

820 818

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für Kurse zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, die auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch vom Organ selbst organisiert werden,

Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

1 3 0 2   Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 012 601

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Reisekosten der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe sowie Umzugskosten für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

zeitweilige Tagegelder für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

Vergütung im Falle der Kündigung des Vertrages eines Zeit- oder Vertragsbediensteten durch das Organ.

Diese Mittel decken auch die Vergütungen für Beamte, die,

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

eine Stelle der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

KAPITEL 1 4 —   DIENSTREISEKOSTEN

1 4 0   Dienstreisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 581 450

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken

Dienstreisekosten der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten sowie Sonderberater des EAD: Fahrtkosten und Tagegelder sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen,

Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

Dienstreisekosten der abgeordneten nationalen Sachverständigen, die dem Bereich GSVP/GASP zugeordnet sind, und der Sonderberater im Bereich GSVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

KAPITEL 1 5 —   UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

1 5 0   Unterstützungsmaßnahmen für Bedienstete

1 5 0 0   Soziale und Unterstützungsleistungen für Bedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

143 658

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Unterstützungsmaßnahmen für Beamte und sonstige Bedienstete in besonders schwierigen Lebenslagen,

Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen innerhalb des Personals.

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 5 0 1   Ärztlicher Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

271 565

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchs- und Behandlungsmaterial sowie Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

1 5 0 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

24 474

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 5 0 3   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

495 594

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des Anteils des EAD an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte bestimmt (an die Kommission und/oder den Rat zu zahlen).

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 5 0 4   Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 2

GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten und Erbpachtzahlungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

12 848 235

12 848 235

 

 

 

 

2 0 0 1

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 0 0 2

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

331 449

331 449

 

 

 

 

2 0 0 3

Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

155 000

155 000

 

 

 

 

2 0 0 4

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

5 000

5 000

 

 

 

 

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

13 339 684

13 339 684

 

 

 

 

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

2 013 473

2 013 473

 

 

 

 

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

843 512

843 512

 

 

 

 

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

6 597 464

6 597 464

 

 

 

 

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

38 096

38 096

 

 

 

 

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

201 203

201 203

 

 

 

 

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

9 693 748

9 693 748

 

 

 

 

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

23 033 432

23 033 432

 

 

 

 

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

7 065 087

7 065 087

 

 

 

 

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

5 605 276

5 605 276

 

 

 

 

2 1 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

2 387 912

2 387 912

 

 

 

 

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

2 339 004

2 339 004

 

 

 

 

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

17 397 279

17 397 279

 

 

 

 

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

381 307

381 307

 

 

 

 

2 1 2

Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

117 138

117 138

 

 

 

 

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

16 101

16 101

 

 

 

 

2 1 2 2

Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

94 101

94 101

 

 

 

 

 

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

227 340

227 340

 

 

 

 

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

202 015

202 015

 

 

 

 

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

18 207 941

18 207 941

 

 

 

 

KAPITEL 2 2

2 2 0

Konferenzen, Kongresse und Sitzungen

2 2 0 0

Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

480 343

480 343

 

 

 

 

2 2 0 1

Interne Sitzungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

114 938

114 938

 

 

 

 

2 2 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

98 910

98 910

 

 

 

 

2 2 0 3

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 2 0 4

Sonstige Reisekosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

16 000

16 000

 

 

 

 

2 2 0 5

Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

10 000

10 000

 

 

 

 

2 2 0 6

Sonstige Sitzungskosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

18 000

18 000

 

 

 

 

 

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

738 191

738 191

 

 

 

 

2 2 1

Informationsmaßnahmen

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

410 875

410 875

 

 

 

 

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 2 1 2

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

105 546

105 546

 

 

 

 

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

35 000

35 000

 

 

 

 

 

Artikel 2 2 1 — Insgesamt

551 421

551 421

 

 

 

 

2 2 2

Sprachendienste

2 2 2 0

Übersetzungsleistungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 2 2 1

Dolmetschleistungen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 2 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

314 752

314 752

 

 

 

 

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

87 973

87 973

 

 

 

 

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

138 496

138 496

 

 

 

 

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

125 253

125 253

 

 

 

 

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

 

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

126 902

126 902

 

 

 

 

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

10 000

10 000

 

 

 

 

2 2 3 8

Vorbereitende Maßnahme — Einsetzung einer EU-Vermittlungsunterstützungsgruppe für den Europäischen Auswärtigen Dienst

 

 

 

 

 

 

Getrennte Mittel

600 000

500 000

 

 

 

 

 

Artikel 2 2 3 — Insgesamt

1 403 376

1 303 376

 

 

 

 

 

KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

2 692 988

2 592 988

 

 

 

 

 

Titel 2 — Insgesamt

43 934 361

43 834 361

 

 

 

 

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten und Erbpachtzahlungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 848 235

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten und Steuern für die Gebäude des EAD in Brüssel sowie die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen.

Diese Mittel decken ferner die Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Voraussichtlicher Betrag der zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 1   Erwerb von Immobilien

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 2   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

331 449

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

2 0 0 3   Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

155 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 4   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken insbesondere Ausgaben für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des EAD.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1   Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 013 473

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Abfallentsorgung, Aufzüge).

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

843 512

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 597 464

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude des EAD.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 3   Versicherungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

38 096

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Versicherungsprämien für die vom EAD benutzten Gebäude.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

201 203

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt, die nicht in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Abfallentsorgung, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0   Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 065 087

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates vom 18. Dezember 2000 zur Einrichtung eines Infosec-Büros.

2 1 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 605 276

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von DV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Unterstützung der Benutzer bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 387 912

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 339 004

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche ergeben, berücksichtigt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 1   Mobiliar

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

381 307

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des EAD,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 2   Material und technische Anlagen

2 1 2 0   Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

117 138

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 101

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2   Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

94 101

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung, und Reparatur dieses Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3   Fahrzeuge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

202 015

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen in Fällen, in denen dem EAD keine eigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen, insbesondere bei Dienstreisen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.).

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 2 —   SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

2 2 0   Konferenzen, Kongresse und Sitzungen

2 2 0 0   Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

480 343

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

2 2 0 1   Interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

114 938

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Getränke (gelegentlich auch Imbisse) bestimmt, die bei Sitzungen gereicht werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

98 910

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben des Organs für Empfänge und Repräsentationszwecke.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 0 3   Reisekosten der Delegationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere im Zusammenhang mit den Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Militärausschusses sowie anderer Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

2 2 0 4   Sonstige Reisekosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der GSVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

2 2 0 5   Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Reise- und Aufenthaltskosten der GSVP/GASP-Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf Dienstreise entsandt werden.

Diese Mittel decken die gelegentlich bei Reisen im Rahmen der GSVP/GASP außerhalb des Sitzes des EAD anfallenden Kosten: vorübergehende Anmietung von Arbeitsräumen und technischer Ausstattung, punktuelle Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern, Telekommunikationskosten und verschiedene sonstige Sitzungskosten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

2 2 0 6   Sonstige Sitzungskosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

18 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der GSVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 1   Informationsmaßnahmen

2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

410 875

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papier und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen.

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für Untersuchungen, Erwerb von Fachkompetenz, Dokumentation oder Spezialdaten im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

2 2 1 1   Amtsblatt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texte des EAD.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 1 2   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

105 546

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung und die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe von Veröffentlichungen des EAD in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen, einschließlich derer im Bereich der GSVP/GASP, sowie für deren Verbreitung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 1 3   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

35 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für verschiedene Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Ausgaben für Informationstätigkeiten im Bereich der GSVP/GASP.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m..

2 2 2   Sprachendienste

2 2 2 0   Übersetzungsleistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Übersetzungsleistungen, die das Generalsekretariat des Rates oder die Kommission für den EAD erbringt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 2 1   Dolmetschleistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Dolmetschleistungen, die die Dolmetscher der Kommission für den EAD erbringen.

Sie decken ferner die Ausgaben für die Dolmetschleistungen, die die Dolmetscher der Kommission anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden, für den EAD erbringen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 3   Sonstige Ausgaben

2 2 3 0   Bürobedarf

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

314 752

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Matrizen, Filme und Chemikalien).

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 1   Postgebühren

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

87 973

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

138 496

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 4   Umzüge

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

125 253

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 5   Finanzkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

126 902

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Kosten etwaiger Verurteilungen des EAD durch den Gerichtshof, das Gericht oder das Gericht für den öffentlichen Dienst und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

Schadenersatz, der dem EAD angelastet wird.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 veranschlagt),

Anschaffung der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes sowie des Arbeitsmaterials für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des EAD an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Organe und Einrichtungen der Union stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben.

Diese Mittel decken ferner die Anschaffung von Dienstkleidung und Zubehör, insbesondere für die Sicherheitsbediensteten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 8   Vorbereitende Maßnahme — Einsetzung einer EU-Vermittlungsunterstützungsgruppe für den Europäischen Auswärtigen Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese vorbereitende Maßnahme sollte sich — bei einer Mittelausstattung von insgesamt 1 000 000 EUR — über zwei Jahre erstrecken und die Kommission in die Lage versetzen, mit Hilfe externer Sachverständiger die Einsetzung einer EU-Vermittlungsunterstützungsgruppe innerhalb des EAD im Einklang mit dem Konzept der EU zur Verstärkung ihrer Kapazitäten für Vermittlung und Dialog vorzubereiten, und zwar durch folgende Maßnahmen:

Entwicklung und Bereitstellung von Möglichkeiten der Fortbildung und des internen Kapazitätsaufbaus im Bereichvermittlungs- und dialogbezogener Aufgaben sowie der Situationseinschätzung für EAD-Bedienstete am Hauptsitz, das in Missionen eingesetzte Personal der Union und die Leiter und Mitarbeiter der Delegationen;

Betreiben von Wissensmanagement einschließlich Erfahrungsauswertung, Ermittlung bewährter Praktiken und Entwicklung von Leitlinien;

Vorbereitung der Erstellung eines Verzeichnisses der in Vermittlungs- und Dialogprozessen einsetzbaren Experten unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten der Vereinten Nationen und anderer Organisationen auf diesem Gebiet.

Diese vorbereitende Maßnahme sollte als erster Schritt auf dem Weg zur Verstärkung und nachhaltigen Unterstützung von Vermittlungsinitiativen angesehen werden, wobei zunächst die internen Kapazitäten der Union verbessert werden sollen, ohne die Unterstützung durch externe und Vertragssachverständige auszuschließen. An diese Maßnahme sollten sich eine Bewertung, ein Reflexionsprozess und gegebenenfalls Beschlüsse über die förmliche Einrichtung einer Vermittlungsunterstützungsgruppe innerhalb des EAD anschließen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

TITEL 3

DELEGATIONEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL 3 0

3 0 0

Delegationen

3 0 0 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

94 407 518

 

 

3 0 0 1

Externes Personal und externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 708 170

 

 

3 0 0 2

Sonstige Personalausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 155 943

 

 

3 0 0 3

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

88 198 482

 

 

3 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 477 221

 

 

3 0 0 5

Beiträge der Kommission für in Delegationen tätige Kommissionsbedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

279 947 334

 

 

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

279 947 334

 

 

 

Titel 3 — Insgesamt

279 947 334

 

 

KAPITEL 3 0 —

DELEGATIONEN

KAPITEL 3 0 —   DELEGATIONEN

3 0 0   Delegationen

3 0 0 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

94 407 518

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben für Beamte und Zeitbedienstete, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben und in einer Delegation der Union in Drittländern oder einer Delegation bei internationalen Organisationen innerhalb der Union arbeiten:

Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Vergütungen,

Krankenversicherungs-, Unfallversicherung- sowie sonstige Sozialbeiträge,

Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Zeitbedienstete sowie Zahlungen, die für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

Überstundenvergütungen,

Auswirkungen der auf die Gehälter angewandten Berichtigungskoeffizienten,

Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln des EAD für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen des EAD.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

3 0 0 1   Externes Personal und externe Leistungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

52 708 170

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

Ausgaben für Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberufliches Personal.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 0 2   Sonstige Personalausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

21 155 943

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Europäischen Union,

Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

Kosten für die Abordnung oder zeitweilige Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten in den Delegationen,

Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe der Bediensteten, die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen), die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst anfallen,

Umzugskosten der Bediensteten, die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der einberufenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung medizinischer Geräte in den Delegationen,

Kosten der jährlichen ärztlichen Untersuchung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Untersuchungen und Analysen; medizinische und zahnärztliche Beratungsleistungen sowie Kosten für AIDS-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen,

pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission und/oder des EAD, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnkosten),

Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

Beförderungskosten und Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkosten, Unterbringung und Tagegelder,

Ausgaben für Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Dienstes zu verbessern:

Honorare von Sachverständigen, die für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildungen herangezogen werden,

Honorare von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualitätssicherung und Personalverwaltung, herangezogen werden,

Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Bewirtungskosten,

Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie Gebühren für die Mitgliedschaft in wissenschaftlichen oder Berufsverbänden,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für entsprechende Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

3 0 0 3   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

88 198 482

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

befristete Wohnkostenzulage und Tagegelder,

im Zusammenhang mit Gebäudemiet- und -nebenkosten der Delegationen in Drittländern:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile in Drittländern, in denen Büros von Delegationen oder außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Wohnkostenzulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

für alle Gebäude oder Gebäudeteile in Drittländern, in denen sich sowohl Büros der Delegationen als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizungskosten, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

im Zusammenhang mit Gebäudemiet- und -nebenkosten der Delegationen innerhalb des Gebietes der Union:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen untergebracht sind: Mieten, Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizungskosten, Versicherungsprämien, Ausgaben für Wartung und Instandsetzung, für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Miete und Wartung von Feuerlöschern, Anschaffung und Wartung von Brandbekämpfungsgeräten, Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen usw.,

für Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

3 0 0 4   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

23 477 221

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Beschaffung, Miete, Mietkauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Geräten, insbesondere für audiovisuelle Anlagen, für Archivierung und Reproduktion, für die Bibliothek, für Dolmetschanlagen sowie besondere Büroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Fernkopierer usw.); Erwerb von Dokumentation und Betriebsmittel für diese Geräte,

Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung von technischen Anlagen wie Generatoren und Klimaanlagen; Installation von Anlagen für die Sozialeinrichtungen in den Delegationen,

Kauf, Ersatzbeschaffung, Miete, Mietkauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeugen,

Versicherungsprämien der Fahrzeuge,

Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände; Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige unerlässliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung von Zeitschriften,

Abonnements bei Presseagenturen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie gegebenenfalls Ausgaben für in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Beförderung und Zollabfertigung von Ausrüstungsgegenständen; Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw.; verschiedene Versicherungsprämien (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse),

Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen sowie sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb, die nicht in den anderen Posten dieses Artikels vorgesehen sind,

Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

Kosten für die Diplomatenpost,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung, und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

externe Leistungen, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung der Informationstechnologie-Systeme der Delegationen,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Geräten für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Geräten für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopierer), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Betriebsmittel in Verbindung mit diesen Anlagen,

etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit Sicherheitseinsätzen bei Notfällen in den Delegationen,

sämtliche Finanzkosten, insbesondere Bankgebühren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

3 0 0 5   Beiträge der Kommission für in Delegationen tätige Kommissionsbedienstete

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen der Kommission oder des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den Ausgaben, die den Delegationen durch die dort arbeitenden Bediensteten der Kommission entstehen, können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben, die den Delegationen der Union in Drittländern und den Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union im Zusammenhang mit dem dort arbeitenden, von der Kommission bzw. dem EEF vergüteten Personal entstehen:

Bezüge und einschlägige Ausgaben für örtliche Bedienstete (und Leiharbeitskräfte),

der diesem Personal entsprechende Anteil der bei den Posten 3 0 0 0 (Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals), 3 0 0 1 (Externes Personal und externe Leistungen), 3 0 0 2 (Sonstige Personalausgaben), 3 0 0 3 (Gebäude und Nebenkosten) und 3 0 0 4 (Sonstige Verwaltungsausgaben) veranschlagten Ausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

KAPITEL 10 0

 

 

 

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

 

 

 

 

KAPITEL 10 1

 

 

 

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

 

 

 

 

Titel 10 — Insgesamt

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

464 104 592

 

 

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Auf den EAD zu übertragende Stellen

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

12

 

12

 

AD 15

38

 

38

 

AD 14

68

2

55

7

AD 13

156

1

96

1

AD 12

235

8

250

8

AD 11

71

 

117

12

AD 10

75

7

56

1

AD 9

61

23

71

2

AD 8

36

 

20

 

AD 7

55

 

65

 

AD 6

30

 

28

 

AD 5

41

1

66

1

AD insgesamt

878

42

874

32

AST 11

18

 

12

 

AST 10

18

 

19

1

AST 9

53

 

39

 

AST 8

39

1

42

 

AST 7

97

 

82

 

AST 6

106

 

96

 

AST 5

123

 

102

 

AST 4

83

 

100

 

AST 3

40

 

40

 

AST 2

73

 

52

 

AST 1

72

 

134

 

AST insgesamt

722

1

718

1

AD und AST insgesamt

1 600  (95)

43

1 592  (96)

33

Gesamtpersonalbestand

1 643

1 625


(1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2010 (ABl. L 64 vom 12.3.2010, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2010 bis Nr. 8/2010.

(2)  Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früherer Artikel 268 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2010 (ABl. L 64 vom 12.3.2010, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2010 bis Nr. 8/2010.

(4)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2011 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 148. Tagung am 18. Mai 2010 angenommen hat.

(5)  Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früherer Artikel 268 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(6)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(7)  Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

(8)  Berechnung des Satzes: (94 541 866 005) / (125 416 430 000) = 0,753823609912991.

(9)  Gerundet.

(10)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: (i) den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2009 angepasst werden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2007-2009 angepasst werden; dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben abgezogen (Gleichbehandlung dieser Ausgabenkategorie vor und nach der Erweiterung).

(11)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(12)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(13)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (125 105 765 530 + 1 421 368 232 = 126 527 133 762 = 126 527 133 762).

(14)  Gesamtbetrag der Eigenmittel als Prozentsatz des BNE: (125 105 765 530) / (12 541 643 000 000) = 1,00 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,23 %.

(15)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(16)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(17)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2008 aufgestellten Jahresabschlusses.

(18)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(19)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(20)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2008 aufgestellten Jahresabschlusses.

(21)  Einschließlich des Beitrags der Kommission für die Delegationen der Union sowie die Kosten der Verwaltungsinfrastruktur für die Forschungspolitik.

(22)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den Jahresabschlüssen 2010 ausgewiesen.

(23)  Endgültige Beträge wie in den Jahresabschlüssen 2009 veröffentlicht.

(24)  Beitrag der Kommission für die Delegationen der Union nach Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

(25)  Stand 31. Dezember 2010. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

(26)  In den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 eingetragener Nettobuchwert für die Nebengebäude „A“, „B“ und „C“ und für den Gebäudekomplex Neues Palais (renoviertes altes Palais, Ringgebäude, 2 Türme und verbindende Galerie), die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

(27)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption. Der Nettobetrag ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 ausgewiesen.

(28)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption. Der Nettobetrag ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen.

(29)  Stand 31. Dezember 2010. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

(30)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den Jahresabschlüssen 2010 ausgewiesen.

(31)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(32)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(33)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(34)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(35)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (vormals Marie de Bourgogne).

(36)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(37)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(38)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(39)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(40)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(41)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(42)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (teilweise benutzt vom OLAF).

(43)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(44)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(45)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(46)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(47)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(48)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(49)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(50)  Miete/Kauf.

(51)  Zu den Immobilien der Außendienststellen gehören 30 Büros, 28 Unterkünfte für Delegationsleiter, 25 Unterkünfte für Beamte, 1 Parkplatz und 1 Grundstück.

(52)  Darunter 6 Beförderungen ad personam (3 AD 14 nach AD 15, 1 AST 10 nach AST 11 und 2 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

(53)  Nicht dotierte, in der Gesamtzahl nicht enthaltene Reserve für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte.

(54)  Darunter 4 AD-Stellen auf Halbzeitbasis (Sprachlehrer) und 1 auf 5 Jahre befristete AD 10-Stelle (GD IPOL).

(55)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung) sowie 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in die Reserve des Stellenplans eingestellt.

(56)  Darunter 5 Beförderungen ad personam (3 AD 14 nach AD 15, 1 AST 10 nach AST 11 und 1 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

(57)  Nicht dotierte, in der Gesamtzahl nicht enthaltene Reserve für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte.

(58)  Darunter 4 AD-Stellen auf Halbzeitbasis (Sprachlehrer) und 1 auf 5 Jahre befristete AD 10-Stelle (GD IPOL).

(59)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung) sowie 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in die Reserve des Stellenplans eingestellt, 6 AD5 und 2 AST 1 (Bibliothek) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in den Stellenplan eingesetzt; 30 Verwaltungsposten (6 AD 5 und 24 AST 1) werden in den Stellenplan eingesetzt, und die entsprechenden Mittel werden in die Reserve eingestellt.

(60)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(61)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(62)  Davon 4 AD 16 ad personam Dav.

(63)  Davon 7 AD 15 ad personam Dav.

(64)  Davon 1 Planstelle auf Zeit, die in eine Dauerplanstelle umgewandelt wird.

(65)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(66)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(67)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(68)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(69)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(70)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(71)  Ohne die nicht dotierte Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts der Europäischen Union oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 12 AD 11, 18 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4 und 8 AST 3).

(72)  Ohne die nicht dotierte Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts der Europäischen Union oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 12 AD 11, 18 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4 und 8 AST 3).

(73)  Im Falle von mit Teilzeitkräften besetzten Planstellen können in allen Laufbahngruppen zum Ausgleich der jeweils nicht besetzten Stellenanteile sonstige Bedienstete eingestellt werden.

(74)  Im Falle von mit Teilzeitkräften besetzten Planstellen können in allen Laufbahngruppen zum Ausgleich der jeweils nicht besetzten Stellenanteile sonstige Bedienstete eingestellt werden.

(75)  Bei der Besetzung der den Kabinetten zugeordneten Stellen erfolgt die tatsächliche Einstufung in die jeweilige Besoldungsgruppe nach den Kriterien, die auch für die vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten.

(76)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(77)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(78)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(79)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(80)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(81)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(82)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(83)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(84)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(85)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(86)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(87)  Artikel 47 Absatz 1 der Finanzregelung.

(88)  Verzicht auf eine AST5-Planstelle.

(89)  Verzicht auf 1 AST2-Planstelle auf Zeit.

(90)  Ohne die nicht dotierte Reserve für die zu den Kabinetten abgeordneten Beamten (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 und 3 AST 1).

(91)  Ohne die nicht dotierte Reserve für die zu den Kabinetten abgeordneten Beamten (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 und 3 AST 1).

(92)  Im Falle von mit Teilzeitkräften besetzten Planstellen können in allen Laufbahngruppen zum Ausgleich der jeweils nicht besetzten Stellenanteile sonstige Bedienstete eingestellt werden.

(93)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 5 dem Kabinett des Präsidenten, 1 AD 13, 3 AD 12, 1 AD 11, 4 AD 10, 2 AD 8, 1 AD 7, 5 AD 6, 1 AST 7, 1 AST 6, 4 AST 5, 3 AST 4, 2 AST 3 und 2 AST 2 den Fraktionen, 2 AD 6 dem Übersetzungsdienst und 1 AD 6 der Direktion Kommunikation, Presse und Protokoll zugewiesen.

(94)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 5 dem Kabinett des Präsidenten, 4 AD 12, 3 AD 10, 2 AD 9, 3 AD 7, 3 AD 6, 2 AD 5, 1 AST 6, 4 AST 5, 3 AST 4, 2 AST 3 und 2 AST 2 den Fraktionen, 1 AD 6 dem Übersetzungsdienst und 2 AD 6 der Direktion Kommunikation, Presse und Protokoll zugewiesen.

(95)  Darunter 6 Beförderungen ad personam: zwei AD 15 nach AD 16, drei AD 14 nach AD 15, ein AD 13 nach AD 14.

(96)  Darunter 6 Beförderungen ad personam: zwei AD 15 nach AD 16, drei AD 14 nach AD 15, ein AD 13 nach AD 14.


I Gesetzgebungsakte

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

15.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


EINZELPLAN III

KOMMISSION

INHALT — BAND II

EINZELPLAN III: KOMMISSION

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2011 UND 2010) UND AUSGABEN (2009)

— Titel XX: Verwaltungsausgaben der einzelnen Politikbereiche

— Kapitel XX 01: Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Kapitel 01 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

— Kapitel 01 02: Wirtschafts- und Währungsunion

— Kapitel 01 03: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

— Kapitel 01 04: Finanzoperationen und -instrumente

— Titel 02: Unternehmen

— Kapitel 02 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Unternehmen“

— Kapitel 02 02: Wettbewerbsfähigkeit, Industriepolitik, Innovation und unternehmerische Initiative

— Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen

— Kapitel 02 04: Zusammenarbeit — Raumfahrt und Sicherheit

— Kapitel 02 05: Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

— Titel 03: Wettbewerb

— Kapitel 03 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wettbewerb“

— Kapitel 03 03: Kartelle, Anti-Trust und Liberalisierung

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Kapitel 04 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

— Kapitel 04 02: Europäischer Sozialfonds

— Kapitel 04 03: Arbeiten in Europa — Sozialer Dialog und Mobilität

— Kapitel 04 04: Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter

— Kapitel 04 05: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

— Kapitel 04 06: Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 02: Marktbezogene Maßnahmen

— Kapitel 05 03: Direktbeihilfen

— Kapitel 05 04: Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 05: Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 06: Internationale Aspekte des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 07: Audit der Agrarausgaben

— Kapitel 05 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Titel 06: Mobilität und Verkehr

— Kapitel 06 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

— Kapitel 06 02: Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik

— Kapitel 06 03: Transeuropäische Netze

— Kapitel 06 06: Forschung im Verkehrsbereich

— Titel 07: Klima- und Umweltpolitik

— Kapitel 07 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

— Kapitel 07 02: Internationale Aspekte der Umweltpolitik

— Kapitel 07 03: Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union

— Kapitel 07 11: Globale Klimaschutzmaßnahmen

— Kapitel 07 12: Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union

— Kapitel 07 13: Klimaschutz als Querschnittsthema und Innovation

— Titel 08: Forschung

— Kapitel 08 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

— Kapitel 08 02: Zusammenarbeit — Gesundheit

— Kapitel 08 03: Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

— Kapitel 08 04: Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

— Kapitel 08 05: Zusammenarbeit — Energie

— Kapitel 08 06: Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

— Kapitel 08 07: Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

— Kapitel 08 08: Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

— Kapitel 08 09: Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

— Kapitel 08 10: Ideen

— Kapitel 08 12: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 08 13: Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

— Kapitel 08 14: Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

— Kapitel 08 15: Kapazitäten — Forschungspotenzial

— Kapitel 08 16: Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

— Kapitel 08 17: Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

— Kapitel 08 18: Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

— Kapitel 08 19: Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

— Kapitel 08 20: Euratom — Fusionsenergie

— Kapitel 08 21: Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

— Kapitel 08 22: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 08 23: Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

— Titel 09: Informationsgesellschaft und Medien

— Kapitel 09 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

— Kapitel 09 02: Rechtlicher Rahmen für die digitale Agenda

— Kapitel 09 03: Kommunikationsnetze — IKT-Verbreitung und audiovisuelle Medien

— Kapitel 09 04: Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) — Zusammenarbeit

— Kapitel 09 05: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Titel 10: Direkte Forschung

— Kapitel 10 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Direkte Forschung“

— Kapitel 10 02: Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013) — EU

— Kapitel 10 03: Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2011) — Euratom

— Kapitel 10 04: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 10 05: Altlasten aus kerntechnischen Tätigkeiten der gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Euratom-Vertrags

— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

— Kapitel 11 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

— Kapitel 11 02: Fischereimärkte

— Kapitel 11 03: Internationale Fischerei und Seerecht

— Kapitel 11 04: Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 06: Europäischer Fischereifonds (EFF)

— Kapitel 11 07: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen

— Kapitel 11 08: Kontrolle und Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 09: Meerespolitik

— Titel 12: Binnenmarkt

— Kapitel 12 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Binnenmarkt“

— Kapitel 12 02: Binnenmarktpolitik

— Kapitel 12 03: Binnenmarkt für Dienstleistungen

— Kapitel 12 04: Freier Kapitalverkehr, Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung

— Titel 13: Regionalpolitik

— Kapitel 13 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Regionalpolitik“

— Kapitel 13 03: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und sonstige regionale Maßnahmen

— Kapitel 13 04: Kohäsionsfonds

— Kapitel 13 05: Heranführungsmaßnahmen im Bereich der Strukturpolitik

— Kapitel 13 06: Solidaritätsfonds

— Titel 14: Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

— Kapitel 14 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 03: Internationale Aspekte der Steuern und Zölle

— Kapitel 14 04: Zollpolitik

— Kapitel 14 05: Steuerpolitik

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Kapitel 15 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

— Kapitel 15 02: Lebenslanges Lernen und Mehrsprachigkeit

— Kapitel 15 04: Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und audiovisuelle Medien

— Kapitel 15 05: Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport

— Kapitel 15 07: Menschen — Programm für die Mobilität von Forschern

— Titel 16: Kommunikation

— Kapitel 16 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

— Kapitel 16 02: Kommunikation und Medien

— Kapitel 16 03: Bürgernahe Kommunikation

— Kapitel 16 04: Analyse und Kommunikationsmittel

— Kapitel 16 05: Förderung der Unionsbürgerschaft

— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz

— Kapitel 17 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

— Kapitel 17 02: Verbraucherschutz

— Kapitel 17 03: Öffentliche Gesundheit

— Kapitel 17 04: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

— Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

— Kapitel 18 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

— Kapitel 18 02: Solidarität — Außengrenzen, Rückkehr, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

— Kapitel 18 03: Migrationsströme — Gemeinsame Immigrations- und Asylpolitik

— Kapitel 18 04: Grundrechte und Unionsbürgerschaft

— Kapitel 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

— Kapitel 18 06: Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum

— Kapitel 18 07: Drogenprävention und -aufklärung

— Kapitel 18 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Justiz und Inneres“

— Titel 19: Außenbeziehungen

— Kapitel 19 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

— Kapitel 19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

— Kapitel 19 03: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

— Kapitel 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

— Kapitel 19 05: Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

— Kapitel 19 06: Krisenreaktion und globale Sicherheitsbedrohungen

— Kapitel 19 08: Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland

— Kapitel 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika

— Kapitel 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

— Kapitel 19 11: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs Außenbeziehungen

— Kapitel 19 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 20: Handel

— Kapitel 20 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“

— Kapitel 20 02: Handelspolitik

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

— Kapitel 21 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 02: Ernährungssicherheit

— Kapitel 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

— Kapitel 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

— Kapitel 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung

— Kapitel 21 06: Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

— Kapitel 21 07: Entwicklungszusammenarbeit und Ad-hoc-Programme

— Kapitel 21 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 22: Erweiterung

— Kapitel 22 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“

— Kapitel 22 02: Erweiterungsprozess und -strategie

— Titel 23: Humanitäre Hilfe

— Kapitel 23 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

— Kapitel 23 02: Humanitäre Hilfe, einschließlich Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge

— Kapitel 23 03: Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

— Titel 24: Betrugsbekämpfung

— Kapitel 24 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Betrugsbekämpfung“

— Kapitel 24 02: Betrugsbekämpfung

— Titel 25: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

— Kapitel 25 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

— Kapitel 25 02: Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information

— Titel 26: Verwaltung der Kommission

— Kapitel 26 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

— Kapitel 26 02: Multimediaproduktion

— Kapitel 26 03: Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger

— Titel 27: Haushalt

— Kapitel 27 01: Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Haushalt“

— Kapitel 27 02: Haushaltsvollzug, Kontrolle und Entlastung

— Titel 28: Audit

— Kapitel 28 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Audit“

— Titel 29: Statistik

— Kapitel 29 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“

— Kapitel 29 02: Produktion der statistischen Informationen

— Titel 30: Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

— Kapitel 30 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben“

— Titel 31: Sprachendienste

— Kapitel 31 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

— Titel 32: Energie

— Kapitel 32 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Energie“

— Kapitel 32 03: Transeuropäische Netze

— Kapitel 32 04: Konventionelle und erneuerbare Energien

— Kapitel 32 05: Kernenergie

— Kapitel 32 06: Forschung im Energiebereich

— Titel 40: Reserven

— Kapitel 40 01: Reserve für Verwaltungsausgaben

— Kapitel 40 02: Reserve für Finanzinterventionen

Anhänge

— Europäischer Wirtschaftsraum

— Liste der Haushaltslinien, die den Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans offen stehen

— Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan (zur Information)

— Amt für Veröffentlichungen

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Personalauswahl

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

— Einnahmen

— Ausgaben

— Personal

EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDEREN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

463 244 400

490 312 698

414 525 432,50

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

190 624,57

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

42 428 398

39 212 315

32 884 449,22

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

505 672 798

529 525 013

447 600 506,29

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

305 137 702

312 614 023

268 944 682,76

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

66 779 000

65 539 000

56 141 341,43

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

100 000

100 000

57 122,21

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

372 016 702

378 253 023

325 143 146,40

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

13 123 267

11 476 650

7 891 672,96

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

13 123 267

11 476 650

7 891 672,96

 

Titel 4 — Insgesamt

890 812 767

919 254 686

780 635 325,65

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

463 244 400

490 312 698

414 525 432,50

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen.

Die geschätzten Einnahmen umfassen auch die Beträge für die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

190 624,57

Erläuterungen

Die Bestimmungen betreffend die befristete Abgabe fanden bis 30. Juni 2003 Anwendung. Daher umfasst dieser Artikel alle Einnahmen aus dem Restbetrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

42 428 398

39 212 315

32 884 449,22

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

305 137 702

312 614 023

268 944 682,76

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Finanzierung der Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

66 779 000

65 539 000

56 141 341,43

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die Beamte in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben haben, an die Union.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

100 000

100 000

57 122,21

Erläuterungen

Beamte und sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie auch die Kosten des Arbeitgeberbeitrags übernehmen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

13 123 267

11 476 650

7 891 672,96

Erläuterungen

Die Einnahmen stellen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung dar.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

70 077,05

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

23 392,42

5 0 0 2

Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

362 665,38

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

456 134,85

5 0 1

Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

887 947,58

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 344 082,43

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 517 500,69

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 067 536,85

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

6 585 037,54

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

6 585 037,54

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

5 600 000

6 500 000

16 458 980,78

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

10 000 000

26 885 559,70

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

40 000 000

50 000 000

62 408 819,19

5 2 3

Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

55 600 000

66 500 000

105 753 359,67

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 036 131,49

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

– 309 818,30

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

7 726 313,19

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

7 985 569,86

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

126 036 570,51

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

134 022 140,37

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

158 886,25

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

922 280,09

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 081 166,34

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

1 746 769,61

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

1 746 769,61

 

Titel 5 — Insgesamt

55 700 000

66 600 000

258 258 869,15

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

70 077,05

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von den Unionsorganen gehörenden Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

23 392,42

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von sonstigen, den Unionsorganen gehörenden beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

362 665,38

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 1   Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von dem Organ gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenständen eingesetzt.

5 0 2   Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

887 947,58

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Produkte über elektronische Medien.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

5 517 500,69

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 067 536,85

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

5 600 000

6 500 000

16 458 980,78

Erläuterungen

Diese Einnahmen beziehen sich lediglich auf die Bankzinsen aus den Kontokorrentkonten der Kommission.

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

10 000 000

10 000 000

26 885 559,70

Erläuterungen

Dieser Artikel enthält die Einnahmen aus der Abführung von Zinsen durch Einrichtungen, die von der Kommission erhaltene Vorschüsse auf zinstragende Konten eingezahlt haben. Im Falle der Nichtverwendung müssen die Vorschüsse zurückgezahlt und die Zinsen an die Kommission abgeführt werden.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

40 000 000

50 000 000

62 408 819,19

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 4 und 4a.

5 2 3   Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Zinsen und sonstige Erträge aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden im Namen der Union von internationalen Finanzinstitutionen geführt (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), die Unionsprogramme verwalten. Die von der Union entrichteten Beträge bleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern im Rahmen eines einzigen Programms, z. B. kleinen und mittleren Unternehmen oder Institutionen, die Projekte in Kandidatenländern verwalten, zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Unions-/Gemeinschafts--Programme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 2.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

KAPITEL 5 5 —   ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

8 036 131,49

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

– 309 818,30

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

7 985 569,86

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

126 036 570,51

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

158 886,25

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

922 280,09

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

100 000

100 000

1 746 769,61

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 0

6 0 1

Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

16 455 367,63

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

225 927 075,31

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

242 382 442,94

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene Einnahmen im Bereich der humanitären Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziationsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und Drittstaaten

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

192 439 263,08

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

251 618,—

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 788 959,—

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

204 479 840,08

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

446 862 283,02

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

56 445 859,43

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

56 445 859,43

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

894 767,08

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung von Finanzhilfen der Union/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

p.m.

p.m.

59 834 833,16

6 1 5 1

Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

37 797,32

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

p.m.

27 667 926,25

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

23 188 730,82

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

110 729 287,55

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union/Gemeinschaft an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 758 732,44

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 758 732,44

6 1 8

Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0

Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 644,73

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

9 644,73

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

170 838 291,23

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

18 313 217,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 019 812,25

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union/Gemeinschaft hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

229 242,79

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

56 196 406,80

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

84 758 678,84

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

84 758 678,84

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

218 892 911,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 314 270,59

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 314 270,59

6 3 2

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

70 035 604,22

6 3 3

Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 595 450,12

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 2

Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

5 595 450,12

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

295 838 235,93

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

p.m.

305 688 340,62

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

305 688 340,62

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

305 688 340,62

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

290 305 234,77

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

30 000 000

30 000 000

122 478 259,14

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

30 000 000

30 000 000

412 783 493,91

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

30 000 000

30 000 000

412 783 493,91

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

600 517 182,09

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

147 878 436,59

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

337 626 470,92

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 086 022 089,60

6 7 1

Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

350 800,—

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

350 800,—

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 086 372 889,60

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

 

Titel 6 — Insgesamt

30 000 000

30 000 000

4 544 559 618,52

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

6 0 1   Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

16 455 367,63

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner zur Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

225 927 075,31

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union/Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union/Gemeinschaft geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02, 15 07 78, 32 06 03 (Indirekte Aktionen) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

Beschluss 2010/558/EU des Rates vom 12. März über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Faröer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Faröer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 1).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen von Staaten im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene Einnahmen im Bereich der humanitären Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 0 3   Assoziationsabkommen zwischen der Union/Gemeinschaft und Drittstaaten

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

192 439 263,08

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union/Gemeinschaft aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Gemeinschaftsprogrammen ermöglichen.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

251 618,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. (über Telematik).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01 und 14 04 02 und 14 05 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 305/2000/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 506/2000/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des (am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten) Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

11 788 959,00

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Union/Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

56 445 859,43

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG ist festgehalten, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettoerträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2009 werden im Haushaltsjahr 2011 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens aufgrund von Finanzmarktentwicklungen möglichst gering zu halten, ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen. Die im Haushaltsjahr 2011 für Forschungszwecke verfügbaren Nettobeträge werden auf 60 929 750 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG ist festgehalten, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

894 767,08

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Union/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus der Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der von der Union gewährten finanziellen Unterstützung im Falle einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse. Da diese Art von Aktivitäten nicht länger finanziell unterstützt wird, bleiben nur die zur Abwicklung ausständiger Mittelbindungen erforderlichen Mittel für Zahlungen in Titel 06 des Ausgabenplans.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 4 3   Rückzahlung von Finanzhilfen der Union/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der Hilfen für kommerziell erfolgreiche Projekte mit möglicher Beteiligung an den Erträgen aus den Finanzhilfen, die als Teil der europäischen Risikokapitaltätigkeit zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Instrumente Venture Consort und Eurotech Capital gewährt wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

59 834 833,16

Erläuterungen

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments der Heranführungshilfe (IPA).

Diese Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

37 797,32

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

27 667 926,25

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Anhang II Artikel D.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

23 188 730,82

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 32 05 01 und 32 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15 dieses Abkommens.

Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEA.

Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEA.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union/Gemeinschaft an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

2 758 732,44

Erläuterungen

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0   Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

9 644,73

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 22 02 05 01 und 19 06 04 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten die etwaigen Einnahmen als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

6 2 2   Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

18 313 217,00

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Frankreich und den Niederlanden) abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Deutschland, Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

10 019 812,25

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 01 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union/Gemeinschaft hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

229 242,79

Erläuterungen

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 12 können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 sowie bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

56 196 406,80

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

218 892 911,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Unionsaktionen zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 314 270,59

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 02 11 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31-33).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 19. März 2010, zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (KOM(2010)0093).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03, 18 02 06 und 18 03 14 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31-33).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. März 2009, zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2009) 102 endg.).

Beschluss 2010/374/EG des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 22.

Vorschlag für Beschlüsse des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. Oktober 2009, über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (KOM(2009) 605 und 606 endg.).

6 3 2   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

70 035 604,22

Erläuterungen

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

6 3 3   Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

5 595 450,12

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge internationaler Organisationen eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

305 688 340,62

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden, sofern damit eine Annullierung oder eine Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen vermieden werden kann.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) und insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

290 305 234,77

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

30 000 000

30 000 000

122 478 259,14

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen, eingesetzt.

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

6 7 0   Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

600 517 182,09

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 1 000 000 000 EUR veranschlagt, einschließlich eines Betrags von 400 000 000 EUR, der gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2010 auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen wird.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurden 500 000 000 EUR vorgesehen, um den Mittelbedarf für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 zu decken; der Restbetrag von 500 000 000 EUR wurde zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 02 08 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

147 878 436,59

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Dazu gehören auch die Beträge, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen in Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 228 000 000 EUR veranschlagt, einschließlich eines Betrags von 140 000 000 EUR, der gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2010 auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen wird.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde dieser Betrag für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

337 626 470,92

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 19 000 000 EUR veranschlagt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde dieser Betrag für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

350 800,00

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen veranschlagt, die sich aus Konformitätsentscheidungen im Rahmen der Rechnungsabschlüsse für aus dem ELER finanzierte Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergeben. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushalts der Union veranschlagt; diese Einnahmen können als zweckgebundene Einnahmen angesehen werden. Bei diesem Posten werden außerdem Einnahmen durch die Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2011 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Fällen von Fahrlässigkeit wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2011 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

1 741 417 405,37

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Union erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2011 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 1 015 000 000 EUR vorgesehen (dieser Betrag umfasst ausschließlich aus dem Vorjahr übertragene Mittel), wovon 195 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt werden. Der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter dem mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Beträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in Verbindung mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in den Haushalt der Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 16 und Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

5 000 000

76 436 747,70

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

1 710 385,54

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

8 000 000

78 147 133,24

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

15 000 000

113 119 535,73

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

23 000 000

191 266 668,97

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

100 000 000

724 812 338,90

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

p.m.

16 911 424,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

100 000 000

741 723 762,90

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

123 000 000

932 990 431,87

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

5 000 000

5 000 000

76 436 747,70

Erläuterungen

Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat.

Diese Verzugszinsen werden für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Grundlage des im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satzes berechnet, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der Satz, der von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder — für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt — der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz findet auf alle Gutschriften von Eigenmitteln, die in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgelistet sind, Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

3 000 000

3 000 000

1 710 385,54

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einstellung von Verzugszinsen wegen verspäteter Gutschrift anderer Forderungsbeträge als Eigenmittel.

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

15 000 000

15 000 000

113 119 535,73

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von auf dem Sonderkonto für Geldbußen befindlichen Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

100 000 000

100 000 000

724 812 338,90

Erläuterungen

Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission wird den Betrag jedoch nicht vereinnahmen, wenn das Unternehmen ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angestrengt hat; das Unternehmen muss dulden, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen fällig werden, und der Kommission eine Bankgarantie zur Verfügung stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

16 911 424,00

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 2

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

p.m.

p.m.

0,—

8 1 3

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft/EU zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

p.m.

p.m.

0,—

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

438 717

p.m.

3 678 263,68

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

438 717

p.m.

3 678 263,68

 

Titel 8 — Insgesamt

438 717

p.m.

3 678 263,68

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 01, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 1   Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 2   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Garantie der Europäischen Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Darlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 19 08 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.

Er umfasst auch Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten EU-Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Diese Darlehen und Risikokapital wurden zu einem Zeitpunkt gewährt, als diese Länder noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 19 08 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 20. Januar 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008)0308), insbesondere Artikel 23.

8 1 3   Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Darlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln des Artikels 19 08 01 01 im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 19 08 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft/EU zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 05, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 06, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

438 717

p.m.

3 678 263,68

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 000 000

30 000 000

61 458 199,98

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 000 000

30 000 000

61 458 199,98

 

Titel 9 — Insgesamt

30 000 000

30 000 000

61 458 199,98

 

GESAMTBETRAG

1 129 951 484

1 168 854 686

6 581 580 708,85

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

30 000 000

30 000 000

61 458 199,98

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2011 UND 2010) UND AUSGABEN (2009)

Titel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

524 283 196

341 387 137

448 527 528

405 487 528

439 691 392,56

328 212 787,84

Reserven (40 01 40)

40 929

40 929

142 485

142 485

 

 

 

524 324 125

341 428 066

448 670 013

405 630 013

439 691 392,56

328 212 787,84

02

UNTERNEHMEN

1 055 561 122

1 209 465 022

1 695 908 585

1 084 093 439

1 551 264 786,89

1 270 643 061,79

Reserven (40 01 40)

52 772

52 772

191 847

191 847

 

 

 

1 055 613 894

1 209 517 794

1 696 100 432

1 084 285 286

1 551 264 786,89

1 270 643 061,79

03

WETTBEWERB

93 403 671

93 403 671

90 604 037

90 604 037

91 573 732,56

94 646 644,05

Reserven (40 01 40)

56 917

56 917

203 854

203 854

 

 

 

93 460 588

93 460 588

90 807 891

90 807 891

91 573 732,56

94 646 644,05

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 398 325 662

9 163 443 236

11 248 325 559

8 533 083 077

11 194 721 704,45

8 909 805 078,76

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

44 335

44 335

25 423 970

25 423 970

 

 

 

11 398 369 997

9 163 487 571

11 273 749 529

8 558 507 047

11 194 721 704,45

8 909 805 078,76

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

57 292 184 763

55 269 004 060

57 780 438 369

56 776 956 322

60 053 981 198,47

55 213 988 466,14

Reserven (40 01 40, 40 02 40)

74 532

74 532

300 270 293

300 270 293

 

 

 

57 292 259 295

55 269 078 592

58 080 708 662

57 077 226 615

60 053 981 198,47

55 213 988 466,14

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

1 546 683 351

1 141 803 775

1 407 397 054

1 224 041 730

1 347 202 123,29

1 176 520 105,60

Reserven (40 01 40)

25 609

25 609

119 318

119 318

 

 

 

1 546 708 960

1 141 829 384

1 407 516 372

1 224 161 048

1 347 202 123,29

1 176 520 105,60

07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

470 550 540

390 290 122

431 741 504

345 401 504

438 448 501,44

343 852 362,57

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

44 853

44 853

15 164 898

5 164 898

 

 

 

470 595 393

390 334 975

446 906 402

350 566 402

438 448 501,44

343 852 362,57

08

FORSCHUNG

5 334 630 545

4 117 083 880

4 605 855 404

3 852 239 404

4 534 775 553,53

4 428 558 655,55

Reserven (40 01 40)

6 884

6 884

25 081

25 081

 

 

 

5 334 637 429

4 117 090 764

4 605 880 485

3 852 264 485

4 534 775 553,53

4 428 558 655,55

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 538 552 441

1 334 275 234

1 512 724 281

1 489 823 281

1 428 511 509,83

1 263 321 150,90

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

29 384

29 384

3 585 001

3 585 001

 

 

 

1 538 581 825

1 334 304 618

1 516 309 282

1 493 408 282

1 428 511 509,83

1 263 321 150,90

10

DIREKTE FORSCHUNG

394 978 000

396 209 233

383 321 000

391 547 000

432 610 536,06

417 052 031,22

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

948 592 229

719 026 792

988 114 718

806 199 272

975 156 695,43

585 469 468,11

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

52 021 983

52 021 983

13 079 514

13 079 514

 

 

 

1 000 614 212

771 048 775

1 001 194 232

819 278 786

975 156 695,43

585 469 468,11

12

BINNENMARKT

94 868 629

93 358 064

67 855 793

66 655 793

66 160 542,78

66 033 497,34

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

35 305

35 305

6 125 941

6 125 941

 

 

 

94 903 934

93 393 369

73 981 734

72 781 734

66 160 542,78

66 033 497,34

13

REGIONALPOLITIK

40 382 839 372

33 317 212 140

38 975 402 914

28 846 285 171

38 523 134 352,47

26 743 894 273,58

Reserven (40 01 40)

43 816

43 816

160 094

160 094

 

 

 

40 382 883 188

33 317 255 956

38 975 563 008

28 846 445 265

38 523 134 352,47

26 743 894 273,58

14

STEUERN UND ZOLLUNION

142 229 539

114 783 765

135 060 164

107 042 164

126 175 766,23

121 409 284,11

Reserven (40 01 40)

32 492

32 492

118 737

118 737

 

 

 

142 262 031

114 816 257

135 178 901

107 160 901

126 175 766,23

121 409 284,11

15

BILDUNG UND KULTUR

2 428 691 266

1 996 401 080

2 104 707 842

1 798 410 842

2 206 244 518,70

1 993 219 744,42

Reserven (40 01 40)

38 857

38 857

143 552

143 552

 

 

 

2 428 730 123

1 996 439 937

2 104 851 394

1 798 554 394

2 206 244 518,70

1 993 219 744,42

16

KOMMUNIKATION

273 374 552

253 374 552

259 439 021

241 214 021

251 554 102,35

235 932 812,27

Reserven (40 01 40)

46 111

46 111

148 355

148 355

 

 

 

273 420 663

253 420 663

259 587 376

241 362 376

251 554 102,35

235 932 812,27

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

692 021 626

596 046 062

707 747 062

572 765 062

723 207 886,95

574 140 810,81

Reserven (40 01 40)

57 583

57 583

200 652

200 652

 

 

 

692 079 209

596 103 645

707 947 714

572 965 714

723 207 886,95

574 140 810,81

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

1 193 910 768

871 707 680

1 062 220 054

794 303 054

1 008 021 775,24

743 697 459,25

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

16 479 335

13 005 028

5 385 547

5 385 547

 

 

 

1 210 390 103

884 712 708

1 067 605 601

799 688 601

1 008 021 775,24

743 697 459,25

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 270 665 587

3 378 255 172

4 210 457 068

3 631 597 444

4 104 626 903,86

3 679 494 866,17

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

44 005 106

6 441 836

54 753 484

29 753 484

 

 

 

4 314 670 693

3 384 697 008

4 265 210 552

3 661 350 928

4 104 626 903,86

3 679 494 866,17

20

HANDEL

105 067 905

104 422 321

78 917 119

81 917 119

77 748 787,06

78 387 164,21

Reserven (40 01 40)

34 787

34 787

125 941

125 941

 

 

 

105 102 692

104 457 108

79 043 060

82 043 060

77 748 787,06

78 387 164,21

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 433 111 933

1 392 926 690

1 646 409 016

1 607 609 507

2 324 898 355,19

1 712 980 157,96

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

109 058 175

86 736 049

155 025

155 025

 

 

 

1 542 170 108

1 479 662 739

1 646 564 041

1 607 764 532

2 324 898 355,19

1 712 980 157,96

22

ERWEITERUNG

1 123 357 217

1 012 513 363

1 022 359 107

1 203 497 586

1 119 862 585,27

1 306 334 824,08

Reserven (40 01 40)

17 764

17 764

62 971

62 971

 

 

 

1 123 374 981

1 012 531 127

1 022 422 078

1 203 560 557

1 119 862 585,27

1 306 334 824,08

23

HUMANITÄRE HILFE

878 195 432

838 516 019

854 313 155

848 063 155

935 028 339,22

816 236 450,59

Reserven (40 01 40)

14 878

14 878

44 026

44 026

 

 

 

878 210 310

838 530 897

854 357 181

848 107 181

935 028 339,22

816 236 450,59

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

81 749 000

74 805 171

77 645 000

73 345 000

77 376 951,75

73 620 867,06

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

190 812 414

190 812 414

187 523 615

187 523 615

186 400 812,55

186 072 898,89

Reserven (40 01 40)

565 027

565 027

374 355

374 355

 

 

 

191 377 441

191 377 441

187 897 970

187 897 970

186 400 812,55

186 072 898,89

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 018 708 135

1 017 153 328

981 751 471

998 751 471

1 047 914 353,76

1 052 663 344,45

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

78 381

78 381

32 085 997

14 735 997

 

 

 

1 018 786 516

1 017 231 709

1 013 837 468

1 013 487 468

1 047 914 353,76

1 052 663 344,45

27

HAUSHALT

69 440 094

69 440 094

68 135 786

68 135 786

271 708 217,94

271 708 217,94

Reserven (40 01 40)

30 939

30 939

111 533

111 533

 

 

 

69 471 033

69 471 033

68 247 319

68 247 319

271 708 217,94

271 708 217,94

28

AUDIT

11 399 202

11 399 202

10 593 209

10 593 209

10 541 496,35

10 541 496,35

Reserven (40 01 40)

7 105

7 105

23 214

23 214

 

 

 

11 406 307

11 406 307

10 616 423

10 616 423

10 541 496,35

10 541 496,35

29

STATISTIK

145 143 085

124 373 319

140 747 470

120 323 470

132 991 376,89

120 944 029,15

Reserven (40 01 40)

47 443

47 443

170 501

170 501

 

 

 

145 190 528

124 420 762

140 917 971

120 493 971

132 991 376,89

120 944 029,15

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 278 009 000

1 278 009 000

1 214 092 000

1 214 092 000

1 117 268 365,16

1 117 268 365,16

31

SPRACHENDIENSTE

392 908 762

392 908 762

387 288 152

387 288 152

423 957 901,12

423 957 901,12

Reserven (40 01 40)

236 399

236 399

1 628 841

1 628 841

 

 

 

393 145 161

393 145 161

388 916 993

388 916 993

423 957 901,12

423 957 901,12

32

ENERGIE

699 617 012

1 535 110 306

2 533 161 881

1 491 502 861

2 555 776 606,67

316 033 780,23

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

41 299

41 299

77 138 968

2 138 968

 

 

 

699 658 311

1 535 151 605

2 610 300 849

1 493 641 829

2 555 776 606,67

316 033 780,23

40

RESERVEN

977 129 000

259 909 297

1 286 045 995

658 695 995

0,—

0,—

 

Insgesamt

138 480 995 050

123 098 829 963

138 604 830 933

120 009 089 071

139 778 537 732,02

115 676 642 057,67

 

Davon Reserven (40 01 40, 40 02 40, 40 02 41)

223 269 000

159 909 297

537 163 995

409 813 995

 

 

TITEL XX

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EINZELNEN POLITIKBEREICHE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 783 818 989

1 785 917 894

1 790 077 448,65

Reserven (40 01 40)

 

1 355 785

5 116 100

 

 

 

1 785 174 774

1 791 033 994

1 790 077 448,65

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

12 475 366

15 647 000

11 709 000,—

Reserven (40 01 40)

 

9 482

 

 

 

 

12 484 848

15 647 000

11 709 000,—

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

11 490 777

22 450 000

 

Reserven (40 01 40)

 

8 733

 

 

 

 

11 499 510

22 450 000

 

 

Subtotal

 

1 807 785 132

1 824 014 894

1 801 786 448,65

Reserven (40 01 40)

 

1 374 000

5 116 100

 

 

 

1 809 159 132

1 829 130 994

1 801 786 448,65

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

106 248 871

177 172 613

163 875 131,86

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

6 485 741

14 075 480

10 756 725,93

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

643 796

2 079 000

 

 

Subtotal

 

113 378 408

193 327 093

174 631 857,79

 

Artikel XX 01 01 — Subtotal

 

1 921 163 540

2 017 341 987

1 976 418 306,44

Reserven (40 01 40)

 

1 374 000

5 116 100

 

 

 

1 922 537 540

2 022 458 087

1 976 418 306,44

XX 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

64 723 037

66 403 026

59 178 908,20

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

24 294 530

24 660 000

30 514 509,44

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5

42 226 161

41 665 000

41 377 217,78

 

Subtotal

 

131 243 728

132 728 026

131 070 635,42

XX 01 02 02

Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

5 529 652

57 471 219

50 127 059,86

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

3 419 673

7 100 000

7 082 569,54

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

247 251

2 218 251

1 998 258,67

 

Subtotal

 

9 196 576

66 789 470

59 207 888,07

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5

60 964 817

63 850 798

65 427 499,03

Reserven (40 01 40)

 

 

937 200

 

 

 

60 964 817

64 787 998

65 427 499,03

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

30 057 332

33 549 000

30 015 977,47

Reserven (40 01 40)

 

 

51 000

 

 

 

30 057 332

33 600 000

30 015 977,47

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

13 362 900

17 989 500

12 815 408,81

Reserven (40 01 40)

 

 

10 500

 

 

 

13 362 900

18 000 000

12 815 408,81

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

9 368 175

9 754 000

10 247 160,21

Reserven (40 01 40)

 

 

246 000

 

 

 

9 368 175

10 000 000

10 247 160,21

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

26 989 850

26 547 425

37 792 983,20

Reserven (40 01 40)

 

 

1 682 100

 

 

 

26 989 850

28 229 525

37 792 983,20

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

16 488 080

13 896 885

18 675 075,45

Reserven (40 01 40)

 

 

2 676 095

 

 

 

16 488 080

16 572 980

18 675 075,45

 

Subtotal

 

157 231 154

165 587 608

174 974 104,17

Reserven (40 01 40)

 

 

5 602 895

 

 

 

157 231 154

171 190 503

174 974 104,17

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

7 051 124

16 856 542

16 044 026,16

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5

574 156

1 820 450

1 413 357,20

 

Subtotal

 

7 625 280

18 676 992

17 457 383,36

 

Artikel XX 01 02 — Subtotal

 

305 296 738

383 782 096

382 710 011,02

Reserven (40 01 40)

 

 

5 602 895

 

 

 

305 296 738

389 384 991

382 710 011,02

XX 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

78 094 402

80 098 622

88 109 997,05

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

52 897 887

53 236 370

53 369 403,40

 

Subtotal

 

130 992 289

133 334 992

141 479 400,45

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

43 837 830

113 222 481

123 808 745,40

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

10 507 175

33 988 491

32 355 726,32

 

Subtotal

 

54 345 005

147 210 972

156 164 471,72

 

Artikel XX 01 03 — Subtotal

 

185 337 294

280 545 964

297 643 872,17

XX 01 05

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01

Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

192 900 000

193 325 000

189 986 749,—

XX 01 05 02

Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

48 557 000

54 099 000

47 958 847,11

XX 01 05 03

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

87 718 000

66 044 000

88 707 583,51

 

Artikel XX 01 05 — Subtotal

 

329 175 000

313 468 000

326 653 179,62

 

Kapitel XX 01 — Insgesamt

 

2 740 972 572

2 995 138 047

2 983 425 369,25

Reserven (40 01 40)

 

1 374 000

10 718 995

 

 

 

2 742 346 572

3 005 857 042

2 983 425 369,25

KAPITEL XX 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 783 818 989

1 785 917 894

1 790 077 448,65

Reserven (40 01 40)

 

1 355 785

5 116 100

 

 

 

1 785 174 774

1 791 033 994

1 790 077 448,65

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

12 475 366

15 647 000

11 709 000,—

Reserven (40 01 40)

 

9 482

 

 

 

 

12 484 848

15 647 000

11 709 000,—

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

11 490 777

22 450 000

 

Reserven (40 01 40)

 

8 733

 

 

 

 

11 499 510

22 450 000

 

 

Posten XX 01 01 01 — Insgesamt

 

1 807 785 132

1 824 014 894

1 801 786 448,65

Reserven (40 01 40)

 

1 374 000

5 116 100

 

 

 

1 809 159 132

1 829 130 994

1 801 786 448,65

Erläuterungen

Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in Vertretungen und Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union tätig sind,

Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angewendet wurden,

die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Die Website der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission enthält auf der Seite „Arbeiten bei der Kommission“ allgemeine Angaben zu den Dienstbezügen und sonstigen Sozialleistungen der Beamten.

Die Verordnung des Rates zur Anpassung der Gehaltstabellen der Beamten und sonstigen Bediensteten aller EU-Organe, einschließlich der dienstaltersbedingten Erhöhungen und Zulagen, wird alljährlich im Amtsblatt veröffentlicht (zuletzt im ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 1).

Die neuen Planstellen für 2009 waren Teil der personellen Gesamtaufstockung um 850 Planstellen im Übergangszeitraum 2006-2009 in Verbindung mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 47 000 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

1 374 000 EUR werden aus der Reserve freigegeben, wenn die Kommission im Einklang mit früheren Zusagen und Erklärungen der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin einen Vorschlag für einen Transfer von Kommissionspersonal der GD RELEX in das für Friedensbildung und Krisenreaktion zuständige Referat im EAD vorlegt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

XX 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

106 248 871

177 172 613

163 875 131,86

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

6 485 741

14 075 480

10 756 725,93

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

643 796

2 079 000

 

 

Posten XX 01 01 02 — Insgesamt

 

113 378 408

193 327 093

174 631 857,79

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan der Kommission vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Überstunden,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Reisekosten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Umzugskosten, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung Nr. 6/66/Euratom, Nr. 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66).

Verordnung Nr. 7/66/Euratom, Nr. 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

XX 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01   Externes Personal im Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

64 723 037

66 403 026

59 178 908,20

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

24 294 530

24 660 000

30 514 509,44

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5

42 226 161

41 665 000

41 377 217,78

 

Posten XX 01 02 01 — Insgesamt

 

131 243 728

132 728 026

131 070 635,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

der Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der EU/Gemeinschaft einheitlich anzuwenden,

die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft/EU nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingestellt. Diese Einnahmen werden mit 241 332 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten mit 1 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Die von der Kommission festgelegten Regelungen hinsichtlich der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstiger finanzieller Bestimmungen.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

XX 01 02 02   Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 02 02

Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

5 529 652

57 471 219

50 127 059,86

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

3 419 673

7 100 000

7 082 569,54

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

247 251

2 218 251

1 998 258,67

 

Posten XX 01 02 02 — Insgesamt

 

9 196 576

66 789 470

59 207 888,07

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (externes Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen der Union sind folgende Ausgaben veranschlagt:

die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Union,

die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

die Kosten für die Abordnung von Beamten der Mitgliedstaaten an oder für deren zeitweilige Verwendung in den Delegationen der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 45 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

XX 01 02 11   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5

60 964 817

63 850 798

65 427 499,03

Reserven (40 01 40)

 

 

937 200

 

 

 

60 964 817

64 787 998

65 427 499,03

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

30 057 332

33 549 000

30 015 977,47

Reserven (40 01 40)

 

 

51 000

 

 

 

30 057 332

33 600 000

30 015 977,47

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

13 362 900

17 989 500

12 815 408,81

Reserven (40 01 40)

 

 

10 500

 

 

 

13 362 900

18 000 000

12 815 408,81

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

9 368 175

9 754 000

10 247 160,21

Reserven (40 01 40)

 

 

246 000

 

 

 

9 368 175

10 000 000

10 247 160,21

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

26 989 850

26 547 425

37 792 983,20

Reserven (40 01 40)

 

 

1 682 100

 

 

 

26 989 850

28 229 525

37 792 983,20

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

16 488 080

13 896 885

18 675 075,45

Reserven (40 01 40)

 

 

2 676 095

 

 

 

16 488 080

16 572 980

18 675 075,45

 

Posten XX 01 02 11 — Insgesamt

 

157 231 154

165 587 608

174 974 104,17

Reserven (40 01 40)

 

 

5 602 895

 

 

 

157 231 154

171 190 503

174 974 104,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:

die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Europäischen Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden),

die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen. (eine Erstattungsmöglichkeit besteht nicht für Ausgaben im Rahmen von Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen (des Rates oder des Europäischen Parlaments und des Rates) eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie in Ziffer 88 der Entschließung 2006/809/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5) sind, gefordert,

die Kosten für Konferenzen, Seminare, Sitzungen, Lehrgänge und interne Fortbildungen für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Mitteln der Gemeinschaft/EU finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Gemeinschaft/EU bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Statistiken der Gemeinschaft/EU mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Gemeinschafts-/EU-Programme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängt,

die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn hierfür kein geeignetes Personal der Kommission verfügbar ist,

der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben im Zusammenhang mit den Informations- und Verwaltungssystemen:

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im EDV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft/EU nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingestellt. Diese Einnahmen werden mit 1 151 000 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten mit 5 900 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

XX 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

7 051 124

16 856 542

16 044 026,16

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5

574 156

1 820 450

1 413 357,20

 

Posten XX 01 02 12 — Insgesamt

 

7 625 280

18 676 992

17 457 383,36

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

die Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung der medizinischen Geräte in den Delegationen der Union,

die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Überwachung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

die medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen, die medizinischen und zahnärztlichen Beratungsleistungen sowie die Kosten für AIDS-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission/Union, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der EU deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnungskosten),

die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

Beförderungskosten und die Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Organs zu verbessern:

Honorare für die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

Honorare für die Heranziehung von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen oder dem EAS in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Kosten wie beispielsweise Bewirtungskosten,

die Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 14 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

XX 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

78 094 402

80 098 622

88 109 997,05

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

52 897 887

53 236 370

53 369 403,40

 

Posten XX 01 03 01 — Insgesamt

 

130 992 289

133 334 992

141 479 400,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der EU getätigte Ausgaben:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büro- und Spezialmöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Systeme und deren Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Faxgeräten, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Finanzierung der Entwicklung und Nutzung der Europa-Webseiten im Internet: Der allen europäischen Institutionen gemeinsame Server Europa ermöglicht es allen europäischen Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort, sich umfassend und online über die Zielsetzungen der Europäischen Union, den Aufbau ihrer Institutionen sowie laufende und geplante Maßnahmen zu unterrichten. Angestrebt ist außerdem die Einrichtung einer Mailbox, die es den europäischen Bürgern gestattet, mit den verschiedenen Institutionen Kontakt aufzunehmen. Die zuständigen Dienststellen werden dem Europäischen Parlament zu gegebener Zeit einen Bericht über die Aktivität der Europa-Webseiten vorlegen, einschließlich der interinstitutionellen Seiten und der Entwicklung der Mailbox sowie der Unterstützung, die die Seiten den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei ihrer Kommunikation mit der Öffentlichkeit bieten (Faktenbeschaffung),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranetseite der Kommission (IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

Ausgaben für das Rechenzentrum:

Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie für das Ausweichsystem in Notfällen,

Wartung, technische Unterstützung, Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis der für den Betrieb des Rechenzentrums notwendigen Software.

Die Mittel für die entsprechenden Ausgaben in Bezug auf Forschung werden unter verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Europäischen Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 17 228 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

XX 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

43 837 830

113 222 481

123 808 745,40

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

10 507 175

33 988 491

32 355 726,32

 

Posten XX 01 03 02 — Insgesamt

 

54 345 005

147 210 972

156 164 471,72

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden der Delegationen der Union in Drittländern und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen der Union in Drittländern oder außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich sowohl Büros der Delegationen der Union als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden der Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der EU und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen der Union untergebracht sind: Mieten, Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Versicherungsprämien, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere die Gebäudeüberwachungsverträge, die Miete und Wartung von Feuerlöschern, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen usw.,

für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare,

die Beschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Ausrüstungen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, die Archivierung, die Reproduktion, die Bibliothek, das Dolmetschen und Spezialbüroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Faxgeräte usw.) sowie die Beschaffung von Dokumentation und Lieferungen für diese Ausrüstungen,

die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen sowie die Ausgaben für Einrichtungen und notwendige Ausstattungen von für soziale Zwecke genutzten Ausrüstungen in den Delegationen,

der Kauf, die Ersatzbeschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeug,

die Versicherungskosten der Fahrzeuge,

die Anschaffung von Nachschlagewerken, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände, die Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung der Zeitschriften,

Abonnements bei Presseagenturen,

der Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Beförderung und Zollabfertigung von Material sowie Mittel für die Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw., ferner Mittel für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse),

die Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen der Union sowie die sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb, die bei den anderen Posten dieses Artikels nicht gesondert aufgeführt sind,

Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

die Kosten für die Diplomatenpost,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

Anschaffung, Miete oder Leasing von EDV-Ausstattungen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

die Erbringung von ausgegliederten Dienstleistungen, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung von EDV-Systemen, in den Delegationen der Union,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Ausrüstungen für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faxgerät), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Lieferungen in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit aktiven Notfall-Sicherheitsoperationen in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 380 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

XX 01 05   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01   Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

192 900 000

193 325 000

189 986 749,00

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für das in den Stellenplänen ausgewiesene Statutspersonal, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, das mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen betraut ist.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

24 250 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

168 650 000

Insgesamt

192 900 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

XX 01 05 02   Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

48 557 000

54 099 000

47 958 847,11

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

1 495 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

47 062 000

Insgesamt

48 557 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

XX 01 05 03   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

87 718 000

66 044 000

88 707 583,51

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

11 149 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

76 569 000

Insgesamt

87 718 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

66 574 059

66 574 059

64 232 528

64 232 528

63 218 820,47

63 218 820,47

Reserven (40 01 40)

40 929

40 929

142 485

142 485

 

 

 

66 614 988

66 614 988

64 375 013

64 375 013

63 218 820,47

63 218 820,47

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

14 500 000

14 713 074

16 000 000

16 000 000

12 909 736,35

13 464 399,75

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

139 329 137

92 654 634

98 985 000

90 000 000

81 452 478,—

16 572 110,—

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

303 880 000

167 445 370

269 310 000

235 255 000

282 110 357,74

234 957 457,62

 

Titel 01 — Insgesamt

524 283 196

341 387 137

448 527 528

405 487 528

439 691 392,56

328 212 787,84

Reserven (40 01 40)

40 929

40 929

142 485

142 485

 

 

 

524 324 125

341 428 066

448 670 013

405 630 013

439 691 392,56

328 212 787,84

KAPITEL 01 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

5

53 851 820

50 765 617

49 361 371,36

Reserven (40 01 40)

 

40 929

142 485

 

 

 

53 892 749

50 908 102

49 361 371,36

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 02 01

Externes Personal

5

3 706 415

3 769 719

4 063 839,57

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 260 715

5 359 786

5 108 560,07

 

Artikel 01 01 02 — Subtotal

 

7 967 130

9 129 505

9 172 399,64

01 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

5

3 902 109

3 712 406

3 875 059,12

01 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

853 000

625 000

809 990,35

 

Artikel 01 01 03 — Subtotal

 

4 755 109

4 337 406

4 685 049,47

 

Kapitel 01 01 — Insgesamt

 

66 574 059

64 232 528

63 218 820,47

Reserven (40 01 40)

 

40 929

142 485

 

 

 

66 614 988

64 375 013

63 218 820,47

01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

01 01 01

53 851 820

50 765 617

49 361 371,36

Reserven (40 01 40)

40 929

142 485

 

Insgesamt

53 892 749

50 908 102

49 361 371,36

01 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 706 415

3 769 719

4 063 839,57

01 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 260 715

5 359 786

5 108 560,07

01 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 902 109

3 712 406

3 875 059,12

01 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

853 000

625 000

809 990,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Anmietung oder Leasing, Installierung und Wartung von elektronischen Bürogeräten, Rechnern, Terminals, Kleinrechnern, Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für den Anschluss an Telekommunikationsnetze wie SWIFT (Netz der Banken) und CoreNet (von der EZB eingerichtetes sicheres Netz) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste sowie Kosten der Anmeldung bei Kreditauskunfteien,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Evaluierungen, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 01 02 —   WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

01 02 02

Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

5

9 000 000

9 000 000

8 500 000

8 500 000

7 008 417,20

6 743 146,18

01 02 04

Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

1.1

5 500 000

5 713 074

7 500 000

7 500 000

5 901 319,15

6 721 253,57

 

Kapitel 01 02 — Insgesamt

 

14 500 000

14 713 074

16 000 000

16 000 000

12 909 736,35

13 464 399,75

01 02 02   Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

9 000 000

8 500 000

8 500 000

7 008 417,20

6 743 146,18

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung bzw. Fortführung der nachstehenden Erhebungen in den Mitgliedstaaten sowie für deren Einführung in den Bewerberländern decken:

auf der Grundlage der Kommissionsbeschlüsse vom 15. November 1961:

monatliche Konjunkturerhebung bei den Unternehmen der Gemeinschaft (seit 1962),

Konjunkturerhebung in der Bauwirtschaft (seit 1963),

Konjunkturerhebung über die Investitionen (seit 1966),

Konjunkturerhebung im Einzelhandel,

Konjunkturerhebung im Dienstleistungssektor,

Ad-hoc-Erhebung über aktuelle Fragen;

auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 15. September 1970:

Konjunkturerhebung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei den Verbrauchern (seit 1972).

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, die technische Unterstützung, den Ankauf und die Pflege von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend:

die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

die außenpolitischen Aspekte der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),

makroökonomische Entwicklung im Eurogebiet,

die Überwachung der Strukturreformen und die Verbesserung des Funktionierens der Märkte innerhalb der WWU,

das Zusammenwirken mit den europäischen Finanzinstituten und die Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte,

die Zusammenarbeit mit den wirtschaftlichen Beteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

die Ausweitung der WWU.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

01 02 04   Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

5 713 074

7 500 000

7 500 000

5 901 319,15

6 721 253,57

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Aufwendungen für vorrangige Informationsmaßnahmen über die Politik der Union zu allen Aspekten der Regeln und der Funktionsweise der WWU, über die Vorteile einer besseren politischen Koordinierung und struktureller Reformen sowie über die Befriedigung des Informationsbedarfs von Bürgern, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Verbindung mit dem Euro.

Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Organen der Union konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Vorbereitung der Bürger in den neuen Mitgliedstaaten auf die Euro-Einführung.

Sie umfasst folgende Komponenten:

Partnerschaftsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die über den Euro oder über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) informieren möchten,

enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kommunikationsdirektorennetzes für WWU-Angelegenheiten,

zentrale Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Flugblätter, Mitteilungsblätter, Gestaltung, Entwicklung und Pflege von Internetseiten, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme usw.),

Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die Kommission hat ihre Kommunikationsstrategie zum Euro in der am 11. August 2004 vom Kollegium angenommenen Mitteilung über die Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Thema Euro und Wirtschafts- und Währungsunion (KOM(2004) 552 endg.) dargelegt. Die Durchführung dieser Kommunikationsstrategie erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 01 03 —   INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

4

34 460 570

4 101 987

0,—

1 012 500,—

01 03 01 02

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 01 03 01 — Subtotal

 

34 460 570

4 101 987

0,—

1 012 500,—

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

4

104 868 567

88 552 647

98 985 000

90 000 000

81 452 478,—

15 559 610,—

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

139 329 137

92 654 634

98 985 000

90 000 000

81 452 478,—

16 572 110,—

01 03 01   Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 460 570

4 101 987

0,—

1 012 500,00

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Union am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

01 03 01 02   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des von der Union gezeichneten Kapitals in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die EBWE verfügt derzeit über eine Kapitalbasis von 20 000 000 000 EUR, das von der Union gezeichnete Kapital beläuft sich auf insgesamt 600 000 000 EUR (3 %). Die eingezahlten Anteile des gezeichneten Kapitals belaufen sich auf 157 500 000 EUR, so dass noch 442 500 000 EUR des gezeichneten Kapitals abgerufen werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

01 03 02   Makroökonomische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

104 868 567

88 552 647

98 985 000

90 000 000

81 452 478,00

15 559 610,00

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Union erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe wurde auf einer internationalen Geberkonferenz 2008 entschieden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/889/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 1).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

KAPITEL 01 04 —   FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

01 04 01

Garantien der Europäischen Union für Unions- und Euratom-Anleihen und für Darlehen der EIB

01 04 01 01

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 02

Garantie für Euratom-Anleihen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 03

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

01 04 01 04

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 05

Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 06

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 14

Mittel für den Garantiefonds

4

138 880 000

138 880 000

93 810 000

93 810 000

92 306 780,—

92 306 780,—

 

Artikel 01 04 01 — Subtotal

 

138 880 000

138 880 000

93 810 000

93 810 000

92 306 780,—

92 306 780,—

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

165 000 000

28 565 370

161 000 000

91 900 000

163 625 314,06

55 283 131,37

01 04 05

Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

35 000 000

0,—

61 188 800,—

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

45 000

0,—

0,—

01 04 07

Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 09

Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1.1

14 500 000

14 500 000

26 178 263,68

26 178 746,25

01 04 09 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 01 04 09 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

14 500 000

14 500 000

26 178 263,68

26 178 746,25

01 04 10

Nukleare Sicherheit

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 01 04 — Insgesamt

 

303 880 000

167 445 370

269 310 000

235 255 000

282 110 357,74

234 957 457,62

01 04 01   Garantien der Europäischen Union für Unions- und Euratom-Anleihen und für Darlehen der EIB

01 04 01 01   Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Bürgschaft der Europäischen Union gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

01 04 01 02   Garantie für Euratom-Anleihen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Der Höchstbetrag der genehmigten Anleihen beträgt 4 000 000 000 EUR, davon 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 90/212/Euratom.

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 194).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 201).

01 04 01 03   Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden.

Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Eine gesonderte Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1-4).

Verweise

Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

01 04 01 04   Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37), geändert durch den Beschluss 2000/244/EG (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren.

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27) mit einem Kapitalbetrag von maximal 100 000 000 EUR.

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR.

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3-5).

Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

01 04 01 05   Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Wie bei Posten 01 04 01 02 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Darlehen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02.

01 04 01 06   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.

Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.

Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Brüssel) und am 21. Dezember 2005 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Sie galt bis zum 31. Januar 2007. Da die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft hat, verlängerte sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG.

Am 28. Oktober 2009 wurde aufgrund des Beschlusses 633/2009/EG eine Änderung des am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) unterzeichneten Bürgschaftsvertrags zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB unterzeichnet. Die Garantieleistung der Union ist auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 25 800 000 000 EUR und einem fakultativen Mandat von 2 000 Mio. EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag gilt bis zum 31. Oktober 2011, wobei diese Frist bis zum 30. April 2012 verlängert werden kann, falls das Europäische Parlament und der Rat nicht bis zum 31. Oktober 2011 einen neuen Beschluss gefasst haben.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzogewina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

01 04 01 14   Mittel für den Garantiefonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

138 880 000

93 810 000

92 306 780,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlungen in den Garantiefonds entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, zur Deckung der operationellen Kosten der Fondsverwaltung und für die externe Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

165 000 000

28 565 370

161 000 000

91 900 000

163 625 314,06

55 283 131,37

Erläuterungen

Ein Teil dieser Mittel dient zur Deckung von Ausgaben für Unions-/Gemeinschafts-Finanzinstrumente, die im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (CIP) und zur Erleichterung des Zugangs der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Finanzmitteln eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung von Ausgaben für folgende Maßnahmen bestimmt:

Förderung der europaweiten Verfügbarkeit von Instrumenten zur Sicherstellung des Kreditzugangs für KMU wie etwa Kreditgarantiekonsortien und erforderlichenfalls Analyse kreditmarktspezifischer Fragen,

Unterstützung von Kreditanträgen solcher KMU-Konsortien bei Finanzinstituten, auch durch Gewährung zusätzlicher Sicherheiten durch den Europäischen Investitionsfonds (EIF),

Abschluss von Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Vergabe von Darlehen an Kreditgarantiekonsortien zu vergünstigten Zinssätzen.

Mangelnder Zugang zu geeigneten Finanzierungsformen wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt. Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Erkannte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und eine unzureichende Ausstattung der KMU mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen zur Folge haben, werden mit Hilfe des CIP geschlossen; hierzu dienen Finanzinstrumente der Union, die im Namen der Kommission vom EIF, der spezialisierten Einrichtung der Union für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten für KMU, verwaltet werden.

Unabhängige Evaluierungen des Vorläuferprogramms „Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative“ haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft. Im CIP-Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.

Die Finanzinstrumente der Union erleichtern den KMU den Zugang zu Finanzmitteln. Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, wodurch sich hinsichtlich der Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital eine starke Hebelwirkung entfaltet.

Diese Fazilität wurde speziell für innovative KMU in ihrer Start- und Expansionsphase eingerichtet und hilft ihnen durch Bereitstellung von „Follow-on“-Kapital, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Dabei werden besonders KMU gefördert, die im Bereich der Öko-Innovation tätig sind.

Die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG) stellt auch weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den beteiligten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereit. Sie soll vor allem dann Abhilfe schaffen, wenn der Markt darin versagt, KMU mit Wachstumspotenzial Zugang zu verschaffen zu i) Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing); ii) Kleinstkrediten und iii) Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital. Ein neues Verbriefungsinstrument (iv) mobilisiert zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.

Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten (CBS) sollte Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig auf Zusatzinvestitionen und Technologieaspekte zu richten. Der Markt sprach jedoch auf dieses Instrument nicht an. Daher wurden die ursprünglich für das CBS eingestellten Mittel für die Finanzierung von Öko-Innovationen und Technologietransfer im Rahmen des GIF bereitgestellt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1) hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unions-/Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Treuhandkonten, die unter Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt.

Für die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Informationen im Internet, können bis zu 400 000 EUR verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

01 04 05   Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

35 000 000

0,—

61 188 800,00

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für Unions-/Gemeinschafts-Finanzinstrumente im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das insbesondere KMU zugute kommen und ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern soll. Obwohl die Geltungsdauer der Mittelbindungen inzwischen abgelaufen ist, müssen diese Instrumente mehrere Jahre lang für erforderliche Zahlungen für Investitionen und die Einhaltung von Garantieverpflichtungen aufrechterhalten werden. Daher bleiben die Melde- und Überwachungsvorschriften bis zum Auslaufen der Fazilitäten bestehen.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1) hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

01 04 06   Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

45 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung:

der Kosten für die direkten oder indirekten Garantien, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährt werden, um die Aufstockung des Volumens der Darlehensvergabe zu erleichtern; gleichzeitig dienen sie zur Deckung des von der Europäischen Investitionsbank, den Banken, den Investitionsfonds oder anderen Finanzmittlern im Rahmen ihrer Aktivitäten zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen getragenen Investitionsrisiken;

von Beteiligungen an Investitionsfonds in neu gegründeten Unternehmen und KMU des Spitzentechnologiebereichs;

eines Teils der Kosten für die Planung und Ausführung transnationaler Jointventures durch europäische KMU sowie eines Teils des Gesamtbetrags der transnationalen Investitionen.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unions-/Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

01 04 07   Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Finanzierung von Beteiligungen an den Risikokapitalfonds (Investitionsfonds oder vergleichbare Finanzinstrumente) mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben mit erheblichen Investitionen des Privatsektors.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.

01 04 09   Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01   Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 500 000

14 500 000

26 178 263,68

26 178 746,25

Erläuterungen

Dieser Posten ist bestimmt für die Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Union gezeichneten Kapital finanziert.

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Union am EIF ist im Beschluss 94/375/EG geregelt.

Nach Artikel 3 des Beschlusses 94/375/EG wird der Standpunkt der Union zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 09 02   Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Union gezeichneten Kapitals finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 10   Nukleare Sicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank. Die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

124 435 322

124 435 322

120 668 439

120 668 439

116 833 216,53

116 833 216,53

Reserven (40 01 40)

52 772

52 772

191 847

191 847

 

 

 

124 488 094

124 488 094

120 860 286

120 860 286

116 833 216,53

116 833 216,53

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

168 150 000

133 396 402

147 021 300

76 430 500

165 204 805,94

70 699 344,35

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

41 550 000

32 374 086

74 280 000

72 810 000

105 310 290,68

97 145 866,05

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

521 284 000

387 360 763

457 903 846

359 049 500

309 793 673,74

256 786 109,86

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

200 141 800

531 898 449

896 035 000

455 135 000

854 122 800,—

729 178 525,—

 

Titel 02 — Insgesamt

1 055 561 122

1 209 465 022

1 695 908 585

1 084 093 439

1 551 264 786,89

1 270 643 061,79

Reserven (40 01 40)

52 772

52 772

191 847

191 847

 

 

 

1 055 613 894

1 209 517 794

1 696 100 432

1 084 285 286

1 551 264 786,89

1 270 643 061,79

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Unternehmen“

5

69 432 816

68 352 957

67 756 743,35

Reserven (40 01 40)

 

52 772

191 847

 

 

 

69 485 588

68 544 804

67 756 743,35

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01

Externes Personal

5

5 750 379

6 521 077

6 845 610,03

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 362 018

5 865 004

5 568 656,90

 

Artikel 02 01 02 — Subtotal

 

11 112 397

12 386 081

12 414 266,93

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

5

5 031 109

4 998 539

5 317 299,22

02 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Unternehmen“

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

1 000 000

717 314,80

02 01 04 02

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

1.1

160 000

160 000

128 421,84

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

1.1

5 500 000

4 500 000

3 535 085,42

02 01 04 05

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

1.1

4 000 000

3 500 000

2 545 660,31

02 01 04 06

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

 

 

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für Unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

7 544 000

7 341 700

6 269 374,—

 

Artikel 02 01 04 — Subtotal

 

19 204 000

16 501 700

13 195 856,37

02 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

11 700 000

11 450 000

8 810 858,40

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

3 330 000

2 904 460

2 850 824,48

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

4 625 000

4 074 702

6 487 367,78

 

Artikel 02 01 05 — Subtotal

 

19 655 000

18 429 162

18 149 050,66

 

Kapitel 02 01 — Insgesamt

 

124 435 322

120 668 439

116 833 216,53

Reserven (40 01 40)

 

52 772

191 847

 

 

 

124 488 094

120 860 286

116 833 216,53

02 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

02 01 01

69 432 816

68 352 957

67 756 743,35

Reserven (40 01 40)

52 772

191 847

 

Insgesamt

69 485 588

68 544 804

67 756 743,35

02 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 750 379

6 521 077

6 845 610,03

02 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 362 018

5 865 004

5 568 656,90

02 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 031 109

4 998 539

5 317 299,22

02 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Unternehmen“

02 01 04 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

1 000 000

717 314,80

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 01.

02 01 04 02   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

160 000

160 000

128 421,84

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 04.

02 01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 500 000

4 500 000

3 535 085,42

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 02 01.

02 01 04 05   Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 000 000

3 500 000

2 545 660,31

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 12

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 05 01.

02 01 04 06   Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 02 15.

02 01 04 30   Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für Unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 544 000

7 341 700

6 269 374,00

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms „Unternehmerische Initiative und Innovation“ (EIP) sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

02 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 700 000

11 450 000

8 810 858,40

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 01 und 06 01 05 01 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 330 000

2 904 460

2 850 824,48

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 02 und 06 01 05 02 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 625 000

4 074 702

6 487 367,78

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 03 und 06 01 05 03 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 02 02 —   WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

148 000 000

114 261 480

129 271 300

59 880 500

148 988 879,67

58 181 163,05

02 02 02

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01

Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

1.1

2 150 000

1 666 313

2 150 000

1 750 000

2 365 595,35

2 543 873,15

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

23 804

p.m.

p.m.

0,—

1 275 537,29

 

Artikel 02 02 02 — Subtotal

 

2 150 000

1 690 117

2 150 000

1 750 000

2 365 595,35

3 819 410,44

02 02 03

Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01

Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt — Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

996 227,20

02 02 03 02

Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im neuen finanziellen Umfeld

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

02 02 03 03

Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 392 743,23

02 02 03 04

Erasmus für junge Unternehmer

1.1

p.m.

120 000

p.m.

850 000

0,—

1 920 876,03

02 02 03 05

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

1.1

5 000 000

4 600 000

5 000 000

3 600 000

4 999 951,72

177 326,09

02 02 03 06

Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) miteinander verbundener Industriezweige

1.1

p.m.

670 000

p.m.

400 000

1 670 000,—

0,—

 

Artikel 02 02 03 — Subtotal

 

5 000 000

5 390 000

5 000 000

4 850 000

6 669 951,72

4 487 172,55

02 02 04

„Small Business Act“

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

02 02 05

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

02 02 05 05

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

815 101,84

 

Artikel 02 02 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

815 101,84

02 02 06

Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

21 936,15

02 02 07

Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

1.1

p.m.

400 000

1 000 000

1 000 000

 

 

02 02 08

Tourismusbezogene Maßnahmen

02 02 08 01

Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

1.1

p.m.

2 000 000

3 000 000

3 000 000

2 154 520,12

2 024 206,41

02 02 08 02

Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

1.1

1 000 000

400 000

600 000

400 000

299 976,25

100 000,—

02 02 08 03

Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

1.1

1 500 000

700 000

1 000 000

1 000 000

907 730,83

55 596,98

 

Artikel 02 02 08 — Subtotal

 

2 500 000

3 100 000

4 600 000

4 400 000

3 362 227,20

2 179 803,39

02 02 09

Vorbereitende Maßnahme — Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

1.1

p.m.

750 000

p.m.

1 450 000

0,—

451 013,74

02 02 11

Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

1.1

p.m.

2 100 000

5 000 000

2 100 000

2 330 000,—

595 228,19

02 02 12

Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

1.1

1 500 000

750 000

p.m.

p.m.

0,—

148 515,—

02 02 13

Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

670 000

p.m.

1 000 000

1 488 152,—

0,—

02 02 15

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)

1.1

9 000 000

4 284 805

 

 

 

 

 

Kapitel 02 02 — Insgesamt

 

168 150 000

133 396 402

147 021 300

76 430 500

165 204 805,94

70 699 344,35

02 02 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

148 000 000

114 261 480

129 271 300

59 880 500

148 988 879,67

58 181 163,05

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Die Union stellt Unterstützung für Tätigkeiten wie das „Enterprise Europe Network“ und die Förderung von Innovation und unternehmerischer Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte der ökologischen Innovation zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall unionsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Entwicklung und Erprobung von Innovationsförderungsdiensten für neu gegründete wissensbasierte europäische Unternehmen, bei denen auf die ausgedehnten Netzwerke der in Silicon Valley im wissenschaftlichen und unternehmerischen Bereich tätigen Europäer zurückgegriffen wird. Jungen Unternehmen soll dadurch ein schnellerer Marktzugang und ein rascheres Wachstum in den USA ermöglicht werden, während gleichzeitig in Europa Arbeitsplätze mit hohem Mehrwert entstehen. Dies erfordert ein koordiniertes Vorgehen der europäischen Anbieter von Innovationsförderung. Im Rahmen der Maßnahme soll daher letzten Endes die Realisierbarkeit eines gemeinsamen „Europäischen Innovationszentrums“ an einem Innovationsbrennpunkt untersucht werden. Dieses Zentrum soll als Bindeglied zwischen offiziellen Vertretungen (Handelskammern, Konsulaten und Industrievertretungen), Anbietern von Innovationsförderung für neu gegründete europäische Unternehmen und europäischen Unternehmern und Wissenschaftlern, die in Silicon Valley leben und arbeiten, dienen, um Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial eine besser abgestimmte Unterstützung leisten zu können.

Zielgruppen

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Entwicklung und Erprobung neuer Dienstleistungen, die jungen wissensbasierten Unternehmen ein rasches Wachstum und den Zugang zu Kapital erleichtern sollen, indem eine Verbindung zwischen den Netzwerken europäischer Unternehmer und Forscher, die in Silicon Valley leben und arbeiten, und den Dienstleistungen regionaler und nationaler Innovationsförderungsagenturen in Europa hergestellt wird.

Aus jedem Mitgliedstaat soll ein junges wissensbasiertes Unternehmen eingeladen werden, die Dienstleistungen zu testen, eigene Netzwerke im Ökosystem Silicon Valley zu errichten und über Erfahrungen Rückmeldung zu erstatten sowie Ratschläge im Hinblick auf die künftige Gestaltung derartiger Dienste zu erteilen.

Die Innovationsförderungsagenturen in den Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die jungen Unternehmen auszuwählen und das Projekt zu begleiten, indem sie ihr Fachwissen auf dem Gebiet der Unterstützung junger Unternehmen einbringen. Agenturen mit Büros in Silicon Valley werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausgestaltung und Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere durch Bereitstellung von Büroraum für junge europäische Unternehmen, zu leisten.

Die Netzwerke der im Ausland lebenden Unternehmer und Forscher (2) werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausbildung und Vernetzung junger europäischer Unternehmen zu leisten und bei der Konzipierung der sich an junge wissensbasierte Unternehmen richtenden Innovationsförderungsdienste mitzuwirken.

Vorgeschlagene Tätigkeiten

1.

Zwei Workshops/Konferenzen (eine(r) in den Vereinigten Staaten, eine(r) in Europa), bei denen europäische Anbieter von Innovationsförderung und im Ausland lebende Wissenschaftler oder Unternehmer zusammenkommen, um einen Ansatz für die gemeinsame Förderung junger Unternehmen mit Wachstumspotenzial zu entwickeln.

2.

Eine begleitende Studie, in deren Rahmen die Erwartungen und Erfahrungen der wissensbasierten jungen Unternehmen und der teilnehmenden Ausländernetzwerke untersucht werden.

3.

Konzipierung und Bereitstellung spezieller Förderungsdienste für eine Gruppe von 27 wissensbasierten, Wachstumspotenzial besitzenden jungen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten. Diese Dienstleistungen umfassen die Ausrichtung sektorspezifischer Vernetzungs- und Ausbildungsveranstaltungen in Silicon Valley.

4.

Abschließende Konferenz mit den Beteiligten aus dem Europäischen Parlament, den Dienststellen der Kommission, den im Rahmen des Pilotvorhabens begünstigten jungen Unternehmen, Vertretern der Ausländernetzwerke und der Innovationsförderungsagenturen.

5.

Spezielle Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme.

Eine geeignete Plattform für die vorgeschlagene Maßnahme ist die Initiative „PROINNO Europe / Europe INNOVA“, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie eingeleitet wurde, um die Politikentwicklung und die gemeinsame Dienstleistungserbringung regionaler und nationaler Innovationsagenturen zu erleichtern.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 02 02   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01   Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 150 000

1 666 313

2 150 000

1 750 000

2 365 595,35

2 543 873,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu,

die Beteiligung der Union an dem Zentrum für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan zu finanzieren,

die Beteiligung der Union an verschiedenen internationalen Studiengruppen zu finanzieren,

die im Rahmen des vormaligen Postens 02 02 01 01 eingegangenen Verpflichtungen abzuwickeln.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).

Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).

Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).

Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).

Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).

Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).

02 02 02 02   Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

23 804

p.m.

p.m.

0,—

1 275 537,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem letzten Mehrjahresprogramm für Unternehmen und Unternehmertum, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).

Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).

Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).

Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

02 02 03   Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01   Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt — Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

996 227,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit dem Aktionen im Bereich der Kooperation und der Clusterbildung von Unternehmen in den Grenzregionen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten gefördert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 02   Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im neuen finanziellen Umfeld

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die Kreditinstituten helfen soll, ihre Kreditgeschäfte mit kleinen und mittleren Unternehmen auszubauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 03   Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 392 743,23

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen frühere Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Pilotprojekt abgewickelt werden, dessen Ziel darin besteht, Grundsätze für ein erweitertes Mentoring-Programm festzulegen, bei dem das Wissen und die Kernkompetenzen vermittelt werden, die für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe notwendig sind.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 04   Erasmus für junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

120 000

p.m.

850 000

0,—

1 920 876,03

Erläuterungen

Diese Maßnahme dient dazu, dass junge Unternehmer und potenzielle Jungunternehmer bei Auslandsaufenthalten in kleinen und mittleren Unternehmen in Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren Erfahrungen auf europäischer Ebene austauschen und vertiefen können. Die Maßnahme sollte auf einer vorausgehenden Analyse der Nachfrageseite (d. h. von jungen Unternehmern und potenziellen Unternehmern) und der Angebotsseite (d. h. kleine und mittlere Unternehmen) beruhen, bei der der bestehende Bedarf ermittelt wird. Mit solchen Praktika für junge Unternehmer wird bezweckt, dass sie ihre Erfahrungen austauschen und Geschäftsideen leichter entwickeln, auf ihre Tauglichkeit überprüfen und umsetzen können. Der Aufbau grenzüberschreitender Netzwerke von Jungunternehmern und die Bildung von Partnerschaften sollten gefördert werden, damit Know-how in Schlüsselsektoren ausgetauscht und eine stärkere Internationalisierung der Unternehmen erreicht werden kann. Auch für begleitende Maßnahmen (Schulung und Information über europäisches Vertrags- und Handelsrecht, Binnenmarkt, europäische Normung, europäisches Förderinstrumentarium sowie lokales Unternehmensumfeld) sollten Vorkehrungen getroffen werden. Die Vermittlungsorganisationen (Industrie- und Handelskammern, Gründerzentren und andere Einrichtungen, die in der Unternehmensförderung tätig sind) sind mit der Durchführung des Programms betraut. Über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter Wettbewerbsbedingungen, die allen in der Unternehmensförderung europaweit tätigen Einrichtungen offen stand, wurde ein Unterstützungsbüro ausgewählt, das die Koordinierung und Beobachtung der verschiedenen Vermittlungsorganisationen übernimmt, ihnen Hilfestellung bietet und auch als erste Anlaufstelle für die Antragsteller bei Fragen oder Bitten um fachliche Hilfe fungiert. Dieses Unterstützungsbüro hat darüber hinaus die Aufgabe, auf europäischer Ebene für das Programm zu werben, und es ist für Konzeption und Pflege des Internetauftritts des Programms zuständig.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 05   Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 600 000

5 000 000

3 600 000

4 999 951,72

177 326,09

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für eine Maßnahme in Form eines europäischen Mobilitätsprogramms für angehende und Jungunternehmer. Dieses Programm soll es jungen Unternehmern in der Union ermöglichen, einige Zeit in Unternehmen zu verbringen, die von erfahrenen Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten geleitet werden, um ihren Erfahrungsschatz zu erweitern, zu lernen und Netzwerke zu knüpfen. Es wird dazu beitragen, die unternehmerische Initiative zu stärken, die grenzüberschreitende Vernetzung von kreativen Unternehmern zu fördern, den Wissens- und Erfahrungsaustausch durch Partnerschaften zu ermöglichen, und es wird die europäischen kleinen und mittleren Unternehmen innovativer machen und besser für den Wettbewerb auf den Märkten der Welt rüsten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 06   Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) miteinander verbundener Industriezweige

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

670 000

p.m.

400 000

1 670 000,00

0,—

Erläuterungen

Um dem Bedarf der Wirtschaft der Europäischen Union zu entsprechen, wird mit dieser vorbereitenden Maßnahme das Ziel verfolgt, gezielte, europäisch ausgerichtete Maßnahmen zu fördern, mit denen die Geschäftsprozesse und -modelle sowie die Datenaustauscharchitektur und die Datenaustauschstandards zwischen den Akteuren in der Lieferkette eines oder mehrerer miteinander verbundener, spezifischer Industriezweige harmonisiert werden sollen. Die Auswahl der Industriezweige wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten über das eBusiness-Unterstützungsnetz für kleine und mittlere Unternehmen unter Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 04   „Small Business Act“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln soll der 2008 erlassene „Small Business Act“ finanziert werden. Den KMU müssen der Zugang zu Finanzmitteln und die Teilnahme an europäischen Initiativen erleichtert werden. Außerdem müssen ihre Innovationskapazitäten verbessert werden.

02 02 05   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Vorbereitung auf eine zukünftige Rechtsgrundlage zur Finanzierung eines Programms dienen soll, mit dem Zusammenarbeit und Geschäftspartnerschaften zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den an die erweiterte Union angrenzenden Ländern im Rahmen der Vorbereitung auf die Erweiterung unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 05 05   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

815 101,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit denen Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden sollen, damit ihre Position in Verhandlungen und ihr Gewicht auf dem Markt gestärkt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 06   Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

21 936,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Förderung von experimentellen Maßnahmen auf regionaler Ebene dient, um „wissensorientierte Regionen“ im Bereich technologische Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Forschern auf regionaler Ebene zu schaffen und damit die weitere Integration zwischen europäischen Regionen zu fördern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 07   Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 13 03 25

Diese Mittel dienen dazu, die Situation im Sektor Textilien und Schuhe vor dem Hintergrund der Abschaffung der Quotenregelung zu bewerten mit dem Ziel, ein Programm der Union zugunsten dieses Wirtschaftszweigs, vor allem der schwächer gestellten Regionen, zu schaffen, das Unterstützung für Forschung und Innovation, Umstellung, berufliche Fortbildung sowie kleine und mittlere Unternehmen vorsieht.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 08   Tourismusbezogene Maßnahmen

02 02 08 01   Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

3 000 000

3 000 000

2 154 520,12

2 024 206,41

Erläuterungen

Mit dieser Initiative sollen das Potenzial, die Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale der europäischen Reiseziele herausgestellt und diejenigen Reiseziele gefördert werden, die bei der Steigerung ihres Wirtschaftswachstums darauf achten, dass ein sozial, kulturell und ökologisch nachhaltiger Fremdenverkehr gewährleistet ist. Diese Maßnahme trägt auch zu einem besseren gegenseitigen Kennenlernen der europäischen Bürger bei.

Das Projekt verfolgt folgende Ziele:

auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen,

die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen,

alle europäischen Länder und Regionen sowohl innerhalb Europas als auch auf den wichtigen Drittlandsmärkten bewerben,

zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen, den saisonalen Schwankungen entgegenwirken, die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken,

nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen,

eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen,

die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

Jedes Jahr werden in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gewählten Mottos Reiseziele als „Herausragende europäische Reiseziele“ bestimmt. Auch Bewerberländer werden aufgefordert, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Das Projekt „Herausragende europäische Reiseziele“ verfolgt folgende Ziele: auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen; die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen; alle europäischen Länder und Regionen bewerben; zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen; den saisonalen Schwankungen entgegenwirken; die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken; nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen; eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen; die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 08 02   Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

400 000

600 000

400 000

299 976,25

100 000,00

Erläuterungen

Ein Teil dieser Mittel kann zur Förderung von umweltverträglichem Tourismus im Donaubecken verwendet werden.

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der der Union zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten neue Kompetenzen im Bereich des Tourismus überträgt, und nach der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (KOM(2010)0352) wurde eine vorbereitende Maßnahme zur Vorbereitung künftiger Gesetzgebungsinitiativen zur Förderung neuer europäischer Tourismusrouten auf der Grundlage des europäischen kulturellen Erbes gestartet. Diese Routen werden die Form von thematischen länderübergreifenden Tourismusprodukten annehmen, die ein gemeinsames europäisches kulturelles Erbe und lokale Traditionen widerspiegeln. Sowohl der Europarat und seine „Europäischen Kulturrouten“ als auch ähnliche europäische (Kulturrouten-) Initiativen müssen unterstützt werden.

Zu diesem Zweck bedarf es einer besseren Koordinierung und einer Zusammenarbeit mit dem Europarat, um von dessen langjährigen Erfahrungen zu profitieren, und die europäischen Kulturrouten müssten weiter ausgebaut und in umfassende länderübergreifende Tourismuspakete umgewandelt werden.

Mit der vorbereitenden Maßnahme werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Sensibilisierung für den Beitrag der verschiedenen Kulturen zu einer gemeinsamen europäischen Kultur, durch das Verständnis von Europas Geschichte auf der Grundlage seines materiellen und immaterielles Kulturerbes und seines Naturerbes;

Förderung der Rolle des Kulturtourismus als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, der Unionsbürgerschaft und des interkulturellen Dialogs;

Förderung eines nachhaltigen und verantwortungsbewussten Tourismus in der Union und ihren Nachbarländern;

Stärkung des Image und des Bildes Europas als hochkarätigem Reiseziel bei den Unionsbürgern und den Bürgern von Drittländern;

Stärkung der Fähigkeit der Tourismusbranche und kleiner Unternehmen in abgelegenen und kaum bekannten Reisezielen, ein neues Publikum zu erreichen und dabei den Erfahrungsaustausch und ihre Bemühungen um eine Vernetzung und eine Bündelung von Aktionen zu erleichtern;

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft in der Tourismusindustrie in der Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), insbesondere Artikel 5.

Artikel 195 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

02 02 08 03   Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

700 000

1 000 000

1 000 000

907 730,83

55 596,98

Erläuterungen

Die Gesellschaft sieht sich im Bereich der Freizeitindustrie und des Freizeitverhaltens mit großen Veränderungen konfrontiert. Die Entwicklung neuer Familienstrukturen, die wachsende Zahl Alleinlebender, mehr Freizeit, höhere Lebenserwartung und eine generell alternde Bevölkerung, zunehmende Unsicherheit für junge Menschen, unabhängig davon, ob sie einen Arbeitsplatz besitzen oder nicht, all dies sind Faktoren, die die Rahmenbedingungen für den Tourismus entscheidend verändern. Das Ziel, allen Menschen einen Ferienaufenthalt zu ermöglichen, bedeutet auf Unionsebene, dass die Besonderheiten der europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden müssen.

Die Union muss daher die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Instrumente schaffen. Die Entwicklung des Sozialtourismus stellt eine der Antworten dar.

Wer vom Sozialtourismus spricht, denkt zunächst einmal an sein Ziel, nämlich daran, dass möglichst vielen Menschen ein Ferienaufenthalt ermöglicht werden soll. Er unterstützt damit die Mobilität. Der Sozialtourismus verfolgt jedoch noch ein weiteres Ziel, das bisher nicht genügend berücksichtigt wurde, nämlich die regionale Entwicklung — viele Einrichtungen von Tourismusverbänden befinden sich auf dem Land und in Bergregionen — und die lokale Entwicklung. Der Sozialtourismus ist somit ein Beweis dafür, dass es einen Markt zwischen der „Freizeitindustrie“ und der nicht zahlungsfähigen Wirtschaft gibt. Er ist der Beweis dafür, dass wirtschaftlich lohnend und Zugang für möglichst viele Menschen keine unvereinbaren Gegensätze sind.

Soziale Durchmischung und lokale Entwicklung müssen daher miteinander verbunden werden. Indem der Sozialtourismus Gruppen der Gesellschaft, für die es immer schwieriger, wenn nicht gar unmöglich geworden ist zu verreisen, einen Ferienaufenthalt ermöglicht, verbessert er die Rentabilität des Tourismussektors. Der Sozialtourismus fördert beispielsweise die Entwicklung des Tourismus in der Nebensaison, und zwar vor allem in Regionen, in denen der Tourismus stark saisonabhängig ist. Er trägt somit zur Schaffung dauerhafterer Arbeitsplätze im Tourismussektor bei, da er die Möglichkeit eröffnet, die Beschäftigungsverhältnisse über die Tourismussaison hinaus zu verlängern.

Die Durchführung dieses Projekts (namens Calypso) bietet eine echte Chance zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und der Sozialwirtschaft, zu denen die Kommission den Anstoß geben würde. Durch den Austausch zwischen den europäischen Bürgern und insbesondere durch die erzielte Synergie wird dieses Projekt einen äußerst wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer europäischen Bürgerschaft leisten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in Europa fast 40 % aller Reisen mit mehr als vier Übernachtungen ins Ausland führen.

Dies zeigt die Bedeutung dieses Sektors, was sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Zahl der Arbeitsplätze als auch die Zivilgesellschaft betrifft.

Als Begünstigte dieser Maßnahme kämen somit private Unternehmern, die im Tourismussektor tätig sind und die oben dargelegten Aufgaben wahrnehmen, im Bereich des Sozialtourismus tätige Verbände, Betriebsräte, Verkehrsunternehmen, lokale und regionale Tourismusverbände, Solidaritätsvereine, aber auch kommerzielle Akteure in Frage.

Folgende Maßnahmen könnten ins Auge gefasst werden:

Bestandsaufnahme und Bekanntmachung von Maßnahmen, die dank sozialer Tourismuspolitiken zu einer Verlängerung der Tourismussaison beitragen;

Planung von Instrumenten, die bestimmten Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, sozial schwachen Familien usw.) die Möglichkeit einer Ferienreise eröffnen, indem ihnen von öffentlichen (nationalen, regionalen und lokalen), karitativen Einrichtungen oder anderen gemeinnützigen Verbänden ein Aufenthalt angeboten wird.

Die Ziele des Programms Calypso für 2011 bauen auf den Maßnahmen auf, die 2009 durch eine im Rahmen einer Ausschreibung vergebene Studie ermittelt und von Kommission, Mitgliedstaaten und Interessengruppen auf mehreren Calypso-Sitzungen im Jahr 2010 erörtert wurden; sie umfassen folgende Punkte:

Bestandsaufnahme der wichtigsten (repräsentativsten) bewährten Verfahrensweisen im Hinblick auf eine Förderung des Tourismusbetriebs insbesondere in der Nebensaison, um dadurch Beschäftigungschancen in Zeiten mit üblicherweise wenig Tourismus zu schaffen,

Ermittlung, welche Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene den Austausch von Angehörigen folgender Zielgruppen ermöglichen: Senioren, Jugendliche, Bürger mit Behinderungen und sozial schwache Familien,

Untersuchung der mit solchen Reisen verbundenen Probleme sowie Vorschlag geeigneter Lösungen,

Vorschlag eines oder mehrerer Mechanismen, die besonderen Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, Mitbürgern mit Behinderungen und sozial schwachen Familien) in der Nebensaison die Möglichkeit einer Ferienreise in andere Mitgliedstaaten/Bewerberländer eröffnen, und zwar im Rahmen von themenbezogenen Programmen und Unterbringungsangeboten, die von den (nationalen, regionalen oder lokalen) Behörden der Mitgliedstaaten/Bewerberländer koordiniert werden und auf Initiativen der Interessenträger wie Städte und Gemeinden, karitative Einrichtungen, Pfarreien, Gewerkschaften, Sozialpartner, Genossenschaften oder andere gemeinnützige Verbände aufbauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 09   Vorbereitende Maßnahme — Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

p.m.

1 450 000

0,—

451 013,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, mit der Initiativen finanziert werden sollen, um positiv auf die Herausforderungen der Globalisierung zu reagieren und um die Kapazitäten der Union in Schlüsselbereichen wie Forschung, Innovation, Ideenreichtum, innovative Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen, Förderung europäischer Normen und Konformitätskennzeichnung, lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung sowie die Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 11   Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 100 000

5 000 000

2 100 000

2 330 000,00

595 228,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel zur Deckung der schrittweisen Überführung der GMES-Dienste (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) in die operative Phase. Bestimmte Dienste zur Atmosphären- und Meeresüberwachung, die so weit ausgereift sind, dass sie operative Mittel erhalten können, müssen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme weiterentwickelt werden. Die vorbereitende Maßnahme soll sich daher auf die Finanzierung von Aktivitäten konzentrieren, die bereits in Angriff genommen wurden, und zwar auf einen Dienst der Atmosphärenbeobachtung, der dazu dient, Luftqualität und Schadstoffemissionen zu überwachen, und auf einen Dienst für die Meeresbeobachtung, mit dem die Eiskappe in der Arktis überwacht wird. Diese Dienste werden auf den Ergebnissen des Themenbereichs „Weltraum“ des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration aufbauen und sie werden der öffentlichen Gesundheit, dem Schifffahrtsbetrieb, der Forschung über den Klimawandel sowie der Überwachung, Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen in all diesen Bereichen zugute kommen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 12   Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

p.m.

p.m.

0,—

148 515,00

Erläuterungen

Die Entwicklung energieeinsparender Techniken und erneuerbarer Energiequellen betrifft in erster Linie den Bausektor. Mit 2,5 Millionen Unternehmen, einem Umsatz von über 1 200 Milliarden Euro und 12 Millionen Beschäftigten, davon 9,7 Millionen abhängig Beschäftigte, entfallen auf den Bausektor 10 % des BIP der Union. 99 % der Bauunternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte); sie erwirtschaften 78 % des Umsatzes. Die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien und ökologischen Innovationen am Bau unterliegt jedoch einer Reihe von Sachzwängen: zusätzliche Kosten, Verfügbarkeit von Produkten, Verbrauchernachfrage, Qualifikation der Unternehmen usw.

Ein weiteres großes Hindernis für eine stärkere Verbreitung dieser neuen Techniken ist der Zugang zu Versicherungen für Unternehmen, insbesondere kleine Betriebe, die in Europa über 90 % der Unternehmen im Bausektor ausmachen. Wegen ihrer Größe und ihrer Finanzausstattung fällt es kleinen Unternehmen schwer, eine Versicherung zu finden, die Bau- oder Renovierungsarbeiten unter Einsatz dieser neuen Techniken (Solartechnik, Photovoltaik, Erdwärme usw.) abdeckt. Die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien durch kleine Unternehmen, auf die allein jedoch über 60 % der Produktion in Europa entfallen, wird dadurch konkret erschwert. Es bleibt also festzuhalten, dass die Probleme, denen sich Handwerker und kleine Bauunternehmen beim Abschluss einer auf die neuen umweltfreundlichen Technologien abgestimmten Versicherung gegenüber sehen, derzeit einer stärkeren Verbreitung dieser Technologien entgegensteht.

Die Europäische Union muss daher ein Instrument zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen schaffen, denen im Bausektor eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen (Anteil von 20 % am Bruttobinnenverbrauch bis zum Jahr 2020) zukommt.

Ziel dieses Projekts ist es daher, ein Finanzierungsinstrument der Union zu schaffen, das kleinen Bauunternehmen während eines begrenzten Zeitraums den Abschluss einer Bauversicherung erleichtert, wenn sie bei den von ihnen durchgeführten Bauarbeiten umweltfreundliche Technologien einsetzen.

Die Haushaltslinie, mit deren operativer Verwaltung der EIF beauftragt werden könnte, müsste ein strenges Lastenheft zur Regelung der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Versicherungsunternehmen vorsehen mit dem Ziel, die Gewährung von Bürgschaften für Bauunternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, zu erleichtern. Vorbild für dieses Projekt wären somit die auf Ebene der Union bereits bestehenden Mechanismen zur Begleitung der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und zur Förderung der Innovation (Risikokapital/Darlehensgarantie).

Die Handwerksbetriebe würden die Unionsmittel natürlich nicht direkt erhalten. Die Mittel sollten vielmehr im Wege einer Bürgschaft, einer zusätzlichen Bürgschaft oder einer Rückversicherung bereitgestellt werden. Das Instrument, dessen Ziel es ist, kleinen Unternehmen den Zugang zur Bauversicherung zu erleichtern, könnte u. a. von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:

Es gilt nur für Unternehmen, deren Größe und Umsatz bestimmte Schwellen nicht überschreiten.

Es gilt nur für bestimmte Arten von Arbeiten (unter Einsatz umweltfreundlicher Technologien) und für bestimmte Aufträge oder Bauprojekte von begrenztem Umfang.

Im Schadensfall erfolgt nur eine begrenzte oder pauschale Kostenübernahme.

Als entscheidender Akteur der Anstrengungen der Union für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen und eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch beteiligt sich die Bauindustrie heute aktiv an der Entwicklung, Nutzung und Förderung umweltfreundlicher Technologien (Sonnenenergie, Photovoltaik, Erdwärme usw.).

Dieser Prozess wird jedoch durch die Schwierigkeiten behindert, auf die kleine Bauunternehmen und Handwerksbetriebe stoßen, wenn sie sich um den notwendigen Versicherungsschutz — zu erschwinglichen Konditionen — bemühen. Aufgrund des innovativen Charakters dieser Technologien und der Unkenntnis der damit verbundenen Risiken hegen die Versicherer nämlich Vorbehalte dagegen.

Die seit 2008 im Rahmen des Vorläuferprojekts ELIOS durchgeführte Marktstudie hat bestätigt, dass die in den Mitgliedstaaten geltenden Versicherungssysteme recht komplex sind und dass es an einem gemeinsamen Herangehen an die Bewertung der Risiken mangelt, die mit dem Einsatz dieser neuen Technologien verbunden sind.

Dieses Pilotprojekt zielt daher darauf ab, entsprechend der früheren Studie die Begleitmaßnahmen zur Einleitung der europäischen Verfahren zur Abstimmung der in der Union existierenden unterschiedlichen Versicherungssysteme fortzuführen, indem ein System für einen erleichterten Zugang zu Versicherungsschutz erprobt wird, und zwar gestützt auf das im Rahmen der Finanzinstrumente der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds bereits entwickelte Konzept der Kreditgarantien und der Bürgschaften auf Gegenseitigkeit für kleine und mittlere Unternehmen. Mit diesem Projekt soll aufgezeigt werden, dass es möglich und durchaus machbar ist, kleine Unternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, ohne Mehrkosten zu versichern.

Im Rahmen dieses Versuchs könnte man über das Stadium vergleichender Studien hinaus in eine operative Phase treten, die zu einer Angleichung der nationalen Systeme und einer besseren Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs der im Bereich der umweltfreundlichen Technologien aktiven kleinen Unternehmen und Handwerksbetriebe führen würde.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 13   Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

670 000

p.m.

1 000 000

1 488 152,00

0,—

Erläuterungen

Die Weltwirtschaft erfährt eine qualitativ neue Form internationaler Wirtschaftsbeziehungen, aus denen neue Gelegenheiten für KMU in einem internationalen Umfeld erwachsen. Es werden beispielsweise aus folgenden Gründen neue Märkte gesucht:

lokale Märkte bieten weniger Betätigungsmöglichkeiten,

zu gewissen Zeiten stagnieren nationale Märkte,

Zugang zu internationalen Märkten zur Verfolgung hochgesteckter Wachstumsziele.

Im Rahmen des „Small Business Act“ (SBA), der Unternehmensförderprogramme und transnationale Forschung vorsieht, sollten die KMU an transnationalen Projekten beteiligt werden, damit sie am Wachstum auf Märkten außerhalb der Union teilhaben können. Dieser Ansatz könnte zu einer möglichen Verbesserung der Qualifikationen und innovativen Strategien und damit zu einem Wettbewerbsvorteil für die KMU führen. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Beteiligung von KMU an derartigen Maßnahmen zu prüfen und die für die spätere Entwicklung einer Strategie auf EU-Ebene nötigen Informationen zu erbringen. Diese vorbereitende Maßnahme umfasst eine ausführliche Machbarkeitsstudie zur Beurteilung des Marktpotenzials und der geeigneten Unternehmensfördermaßnahmen für KMU auf internationalen Märkten. In dieser Studie wird untersucht, welche Optionen und Instrumente zur Verfügung stehen, um europäische KMU besser an diese Märkte anzubinden, und es werden länderspezifische Maßnahmen vorgeschlagen, die den europäischen KMU die Erschließung dieser Märkte künftig erleichtern sollen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 15   Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

4 284 805

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen dazu:

die ersten operativen Tätigkeiten von GMES zu ermöglichen, die genau auf den Bedarf der Nutzer, unter anderem politische Entscheidungsträger und Privatpersonen, abgestimmt sind;

zur Nachhaltigkeit der Beobachtungsinfrastruktur beizutragen, die für die Bereitstellung der GMES-Dienste benötigt wird;

Möglichkeiten für eine stärkere Nutzung von Informationsquellen durch den privaten Sektor zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert zu fördern.

Die Entwicklung von auf Erdbeobachtung beruhenden Diensten spielt insbesondere für die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der einschlägigen Branchen und der nachgelagerten Märkte eine entscheidende Rolle. Eine nachhaltige Bereitstellung von Erdbeobachtungsdiensten ist in Europa ohne ein kohärentes öffentliches Engagement immer noch nicht möglich. Dies ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass aufgrund von Marktversagen der unterschiedliche Bedarf der Öffentlichkeit nicht gedeckt wurde, sondern hängt auch damit zusammen, dass der nachgelagerte Markt noch nicht voll entwickelt ist, stark von öffentlichen Mitteln abhängt sowie bislang erheblich darunter zu leiden hatte, dass angezweifelt wurde, dass die Basisdienste und die dafür erforderlichen Daten erschwinglich und langfristig verfügbar sein würden. Die Verwirklichung der oben beschriebenen konkreten Ziele wird daher zu Wachstum und Beschäftigung in einer innovativen Branche beitragen, deren nachgelagertes Segment hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht. Durch diese Dienste werden Schlüsseldaten leichter zugänglich, die dafür benötigt werden, auf lokaler und regionaler Ebene Maßnahmen in Bereichen wie Land-, Forst- oder Wasserwirtschaft zu entwickeln. Sie könnten beispielsweise zu einer besseren Planung und Instandhaltung des Straßennetzes beitragen. Schließlich wird mit Hilfe dieser Daten auch die Bewertung des Klimawandels optimiert werden.

Voraussichtlich wird die Katastrophen- und Krisenmanagement-Komponente zu einer Effizienzsteigerung im Bereich des Zivilschutzes führen, Menschenleben retten helfen und die Schäden an für die Wirtschaft lebenswichtiger Infrastruktur begrenzen, da besser vorhersagbar sein wird, welche Gebiete von ökologischen Gefahren betroffen sein werden, da im Katastrophenfall raschere und zuverlässigere Kartierungsdienste zur Verfügung stehen und das Management zur Überwindung der Folgen optimiert wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

Verweise

Beschluss 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 23).

KAPITEL 02 03 —   BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

1.1

18 550 000

15 234 864

16 130 000

19 660 000

15 842 032,78

11 798 365,78

02 03 03

Chemikalienrecht und Europäische Chemikalienagentur

02 03 03 01

Chemikalienrecht und Europäische Chemikalienagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

22 369 000

22 369 000

47 492 573,80

47 492 573,80

02 03 03 02

Chemikalienrecht und Europäische Chemikalienagentur — Beitrag zu Titel 3

1.1

p.m.

p.m.

12 781 000

12 781 000

20 558 468,55

20 558 468,55

 

Artikel 02 03 03 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

35 150 000

35 150 000

68 051 042,35

68 051 042,35

02 03 04

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

1.1

23 000 000

17 139 222

23 000 000

18 000 000

21 417 215,55

17 296 457,92

 

Kapitel 02 03 — Insgesamt

 

41 550 000

32 374 086

74 280 000

72 810 000

105 310 290,68

97 145 866,05

02 03 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 550 000

15 234 864

16 130 000

19 660 000

15 842 032,78

11 798 365,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind,

Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union,

Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

Zuschüsse für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnis der Rechtsvorschriften der Union,

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

Unterstützung der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 7/93/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29).

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

02 03 03   Chemikalienrecht und Europäische Chemikalienagentur

02 03 03 01   Chemikalienrecht und Europäische Chemikalienagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

22 369 000

22 369 000

47 492 573,80

47 492 573,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

02 03 03 02   Chemikalienrecht und Europäische Chemikalienagentur — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

12 781 000

12 781 000

20 558 468,55

20 558 468,55

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Es ist kein Zuschuss der Union für das Jahr 2011 eingeplant, weil die Arbeit der Agentur aus den „Einnahmen aus Gebühren“ finanziert wird, die für mehr als ausreichend zur Deckung der erwarteten Ausgaben gehalten werden. Überschüsse werden auf das Folgejahr übertragen, damit die Kontinuität der Arbeit der Agentur sichergestellt ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

02 03 04   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 000 000

17 139 222

23 000 000

18 000 000

21 417 215,55

17 296 457,92

Erläuterungen

Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

KAPITEL 02 04 —   ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

232 981 000

219 001 169

212 853 000

203 753 000

129 079 020,95

124 595 562,62

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

225 698 000

114 356 698

215 053 000

115 953 000

139 441 602,42

54 488 972,87

02 04 01 03

Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

1.1

62 605 000

47 608 950

29 997 846

15 893 500

38 817 772,95

26 178 442,46

 

Artikel 02 04 01 — Subtotal

 

521 284 000

380 966 817

457 903 846

335 599 500

307 338 396,32

205 262 977,95

02 04 02

Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

300 000

p.m.

1 400 000

0,—

2 371 383,91

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2 455 277,42

6 246 803,64

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

6 093 946

22 050 000

0,—

42 904 944,36

 

Artikel 02 04 04 — Subtotal

 

6 093 946

22 050 000

0,—

42 904 944,36

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

521 284 000

387 360 763

457 903 846

359 049 500

309 793 673,74

256 786 109,86

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013), (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet.

Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03.

02 04 01   Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01   Weltraumforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

232 981 000

219 001 169

212 853 000

203 753 000

129 079 020,95

124 595 562,62

Erläuterungen

Ziel der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen ist es, ein europäisches Raumfahrtprogramm zu fördern, dessen Schwerpunkt auf Anwendungen wie GMES (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegt, das sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zugute kommt, und das der Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen dient, was ebenfalls der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der europäischen Raumfahrtindustrie nützt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Arbeiten der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02   Sicherheitsforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

225 698 000

114 356 698

215 053 000

115 953 000

139 441 602,42

54 488 972,87

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie. In diesem Zusammenhang sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um der Formulierung einer Europäischen Strategie für Internet-Sicherheit näher zu kommen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 03   Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

62 605 000

47 608 950

29 997 846

15 893 500

38 817 772,95

26 178 442,46

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 02 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation für alle Verkehrsträger, einschließlich den intermodalen Verkehr.

Diese Forschungsmaßnahmen sollen auf eine Verbesserung des Verkehrswesens abgestellt sein.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 02   Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

1 400 000

0,—

2 371 383,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren Programm der Union zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 04 03   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2 455 277,42

6 246 803,64

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 04 03 und 06 06 04 (teilweise)

Aus diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

02 04 04   Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2003 bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

02 04 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 093 946

22 050 000

0,—

42 904 944,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

KAPITEL 02 05 —   EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

02 05 01

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

1.1

191 941 800

523 698 449

890 900 000

450 000 000

846 712 800,—

721 918 525,—

02 05 02

Agentur für das Europäische GNSS

02 05 02 01

Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 621 000

5 621 000

2 635 000

2 635 000

4 500 000,—

4 460 000,—

02 05 02 02

Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3

1.1

2 579 000

2 579 000

2 500 000

2 500 000

2 910 000,—

2 800 000,—

 

Artikel 02 05 02 — Subtotal

 

8 200 000

8 200 000

5 135 000

5 135 000

7 410 000,—

7 260 000,—

 

Kapitel 02 05 — Insgesamt

 

200 141 800

531 898 449

896 035 000

455 135 000

854 122 800,—

729 178 525,—

02 05 01   Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

191 941 800

523 698 449

890 900 000

450 000 000

846 712 800,00

721 918 525,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 08 01

Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Entwicklungsphase;

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

erste Aktivitäten zu Beginn der kommerziellen Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Zu den bei diesem Artikeln eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

02 05 02   Agentur für das Europäische GNSS

02 05 02 01   Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 621 000

5 621 000

2 635 000

2 635 000

4 500 000,00

4 460 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 06 08 02 01

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur für das Europäische GNSS (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur für das Europäische GNSS ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

02 05 02 02   Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 579 000

2 579 000

2 500 000

2 500 000

2 910 000,00

2 800 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 06 08 02 02

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 8 200 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG FÜR DIE GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN

TITEL 03

WETTBEWERB

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

93 403 671

93 403 671

90 604 037

90 604 037

91 573 732,56

91 573 732,56

Reserven (40 01 40)

56 917

56 917

203 854

203 854

 

 

 

93 460 588

93 460 588

90 807 891

90 807 891

91 573 732,56

91 573 732,56

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 072 911,49

 

Titel 03 — Insgesamt

93 403 671

93 403 671

90 604 037

90 604 037

91 573 732,56

94 646 644,05

Reserven (40 01 40)

56 917

56 917

203 854

203 854

 

 

 

93 460 588

93 460 588

90 807 891

90 807 891

91 573 732,56

94 646 644,05

KAPITEL 03 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

74 886 165

72 630 958

71 974 001,83

Reserven (40 01 40)

 

56 917

203 854

 

 

 

74 943 082

72 834 812

71 974 001,83

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01

Externes Personal

5

6 257 550

5 880 965

6 365 701,66

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 833 697

6 780 732

7 581 901,24

 

Artikel 03 01 02 — Subtotal

 

13 091 247

12 661 697

13 947 602,90

03 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

5 426 259

5 311 382

5 652 127,83

 

Kapitel 03 01 — Insgesamt

 

93 403 671

90 604 037

91 573 732,56

Reserven (40 01 40)

 

56 917

203 854

 

 

 

93 460 588

90 807 891

91 573 732,56

03 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

03 01 01

74 886 165

72 630 958

71 974 001,83

Reserven (40 01 40)

56 917

203 854

 

Insgesamt

74 943 082

72 834 812

71 974 001,83

03 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 257 550

5 880 965

6 365 701,66

03 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 833 697

6 780 732

7 581 901,24

03 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 426 259

5 311 382

5 652 127,83

KAPITEL 03 03 —   KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

1.1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

03 03 02

Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 072 911,49

 

Kapitel 03 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 072 911,49

03 03 01   Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mittelndie Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

03 03 02   Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 072 911,49

Erläuterungen

Die Kommission hat die Befugnis, Beschlüsse zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union/vormals Artikel 81 des EG-Vertrags), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (vormals Artikel 82 des EG-Vertrags/Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), staatliche Beihilfen (vormals Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags/Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden.

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen die Beschlüsse der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Haushalt zu berücksichtigen.

Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadensersatzes ergeben, der Klägern gegen Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof der Eurpäischen Union zuerkannt wurde.

Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushaltplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel für den tatsächlichen Bedarf durch Mittelübertragungen oder durch den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB

POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT, EUROPÄISCHES WETTBEWERBSNETZ UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

KONTROLLE DER STAATLICHEN BEIHILFEN

FUSIONSKONTROLLE

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

95 925 690

95 925 690

101 669 984

101 669 984

100 024 931,79

100 024 931,79

Reserven (40 01 40)

44 335

44 335

423 970

423 970

 

 

 

95 970 025

95 970 025

102 093 954

102 093 954

100 024 931,79

100 024 931,79

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

10 963 813 972

8 743 950 522

10 827 964 982

8 203 377 500

10 791 101 589,94

8 561 695 068,30

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

79 130 000

64 266 181

72 500 000

62 700 000

67 579 499,86

57 651 786,37

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

157 056 000

151 704 616

158 690 593

135 500 593

146 727 982,86

112 806 536,98

Reserven (40 02 41)

 

 

25 000 000

25 000 000

 

 

 

157 056 000

151 704 616

183 690 593

160 500 593

146 727 982,86

112 806 536,98

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

p.m.

47 608 950

p.m.

p.m.

12 387 700,—

12 387 700,—

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

102 400 000

59 987 277

87 500 000

29 835 000

76 900 000,—

65 239 055,32

 

Titel 04 — Insgesamt

11 398 325 662

9 163 443 236

11 248 325 559

8 533 083 077

11 194 721 704,45

8 909 805 078,76

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

44 335

44 335

25 423 970

25 423 970

 

 

 

11 398 369 997

9 163 487 571

11 273 749 529

8 558 507 047

11 194 721 704,45

8 909 805 078,76

KAPITEL 04 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

5

58 331 356

61 983 488

61 375 210,45

Reserven (40 01 40)

 

44 335

173 970

 

 

 

58 375 691

62 157 458

61 375 210,45

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01

Externes Personal

5

4 107 915

4 785 511

4 783 235,57

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 501 723

7 533 235

7 868 538,29

 

Artikel 04 01 02 — Subtotal

 

9 609 638

12 318 746

12 651 773,86

04 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

4 226 696

4 532 750

4 818 154,73

04 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01

Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

1.2

16 500 000

16 500 000

15 025 225,88

04 01 04 02

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

1.1

260 000

260 000

49 309,52

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

1.1

470 000

470 000

477 975,29

04 01 04 06

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

1.1

100 000

100 000

98 370,27

04 01 04 08

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

1.1

400 000

400 000

275 974,95

04 01 04 10

Progress — Verwaltungsausgaben

1.1

4 380 000

4 130 000

3 706 021,18

04 01 04 11

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

1.1

250 000

p.m.

 

Reserven (40 01 40)

 

 

250 000

 

 

 

250 000

250 000

 

04 01 04 13

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

4

1 398 000

975 000

1 299 361,63

04 01 04 14

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

247 554,03

 

Artikel 04 01 04 — Subtotal

 

23 758 000

22 835 000

21 179 792,75

Reserven (40 01 40)

 

 

250 000

 

 

 

23 758 000

23 085 000

21 179 792,75

 

Kapitel 04 01 — Insgesamt

 

95 925 690

101 669 984

100 024 931,79

Reserven (40 01 40)

 

44 335

423 970

 

 

 

95 970 025

102 093 954

100 024 931,79

04 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

04 01 01

58 331 356

61 983 488

61 375 210,45

Reserven (40 01 40)

44 335

173 970

 

Insgesamt

58 375 691

62 157 458

61 375 210,45

04 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 107 915

4 785 511

4 783 235,57

04 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 501 723

7 533 235

7 868 538,29

04 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 226 696

4 532 750

4 818 154,73

04 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01   Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 500 000

16 500 000

15 025 225,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehenen ESF-finanzierten technischen Unterstützungsmaßnahmen. Die technische Hilfe umfasst die kommissionsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel können unter anderem verwendet werden für:

unterstützende Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen);

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe;

Verträge für Dienstleistungserbringer;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, von Stellenvermittlungsbüros vermitteltes Personal) bis zu 5 000 000 EUR.

Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 01 04 02   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

260 000

260 000

49 309,52

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 04 03 03 01.

04 01 04 04   EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

470 000

470 000

477 975,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 04.

04 01 04 06   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

100 000

98 370,27

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 07.

04 01 04 08   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

400 000

400 000

275 974,95

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 05.

04 01 04 10   Progress — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 380 000

4 130 000

3 706 021,18

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, um Gemeinschaftsmaßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen durchzuführen und auf die besonderen Bedürfnisse von Behinderten einzugehen;

Ausgaben, die auf 600 000 EUR begrenzt sind, für die Reise- und Aufenthalts- sowie die Nebenkosten der Mitglieder und Sachverständigen, die Kosten für die Veranstaltung von Sitzungen, die Kosten für die spezifischen Aktivitäten sowie die Sicherheitskampagnen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 04 01.

04 01 04 11   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

04 01 04 11

250 000

p.m.

 

Reserven (40 01 40)

 

250 000

 

Insgesamt

250 000

250 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für technische und administrative Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument.

04 01 04 13   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 398 000

975 000

1 299 361,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das im Zuge der Verlagerung der Programmverwaltung in den Delegationen der Union in Drittländern auf Zeit beschäftigte externe Personal (Vertragsbedienstete, örtliches Personal oder abgeordnete nationale Sachverständige), Ausgaben im Rahmen der Rückübernahme von Tätigkeiten der früheren Büros für technische Hilfe sowie Ausgaben zur Deckung der zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieser Linie besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 04 06 01 anfallenden Verwaltungskosten.

04 01 04 14   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

247 554,03

Erläuterungen

Diese Mittel können auf Initiative der Kommission bis zu einer Höhe von 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF verwendet werden. Der EGF kann für die Finanzierung der für die Durchführung des EGF erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, Information und Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis verwendet werden. Ferner kann er die für die Durchführung der Tätigkeit des EGF erforderlichen Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe sowie der Prüfung, Kontrolle und Bewertung finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 05 01.

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

550 800 000

p.m.

267 777 500

0,—

651 398 487,81

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

9 700 000

p.m.

1 000 000

0,—

0,—

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

21 833,15

1 384 396,36

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

48 000 000

p.m.

59 400 000

0,—

113 326 036,26

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

62 454,38

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

360 299 039

p.m.

160 100 000

0,—

654 632 409,91

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

1 075 043,45

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

72 000 000

p.m.

21 200 000

0,—

121 250 779,40

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

1 734 831,80

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

4 000 000

0,—

6 211 235,40

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

119 105,—

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

7 748 847 361

5 430 000 000

7 473 667 217

5 256 700 000

7 305 903 755,—

4 390 658 515,25

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 204 966 611

2 259 651 483

3 343 826 311

2 416 700 000

3 477 243 743,—

2 616 162 791,73

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 000 000

7 500 000

10 471 454

10 500 000

7 932 258,79

3 678 981,55

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

10 963 813 972

8 743 950 522

10 827 964 982

8 203 377 500

10 791 101 589,94

8 561 695 068,30

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 01   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

550 800 000

p.m.

267 777 500

0,—

651 398 487,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

9 700 000

p.m.

1 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49.

04 02 03   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

21 833,15

1 384 396,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 04   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

48 000 000

p.m.

59 400 000

0,—

113 326 036,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 05   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

62 454,38

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 06   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

360 299 039

p.m.

160 100 000

0,—

654 632 409,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 07   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

1 075 043,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 08   Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

72 000 000

p.m.

21 200 000

0,—

121 250 779,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

04 02 09   Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

1 734 831,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(1997) 642 endg.).

04 02 10   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

4 000 000

0,—

6 211 235,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 11   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

119 105,00

Erläuterungen

Dieser Artikel ist veranschlagt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 17   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 748 847 361

5 430 000 000

7 473 667 217

5 256 700 000

7 305 903 755,00

4 390 658 515,25

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen, bestimmt. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 18   Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusätzlichkeit der Strukturfondsinterventionen vollständig gewahrt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 19   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 204 966 611

2 259 651 483

3 343 826 311

2 416 700 000

3 477 243 743,00

2 616 162 791,73

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 20   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

7 500 000

10 471 454

10 500 000

7 932 258,79

3 678 981,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

Zuschüssen.

Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Union in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 04 03 —   ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

04 03 02

Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

1.1

500 000

428 481

450 000

400 000

400 000,—

197 157,53

04 03 03

Sozialer Dialog und Sozialraum der Union

04 03 03 01

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

1.1

16 500 000

13 806 595

16 000 000

14 000 000

15 328 292,34

13 679 842,72

04 03 03 02

Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

1.1

17 000 000

15 234 864

16 400 000

15 000 000

16 922 212,17

16 209 902,67

04 03 03 03

Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

1.1

7 500 000

5 713 074

7 300 000

5 500 000

6 873 440,16

5 271 298,31

 

Artikel 04 03 03 — Subtotal

 

41 000 000

34 754 533

39 700 000

34 500 000

39 123 944,67

35 161 043,70

04 03 04

EURES (European Employment Services)

1.1

20 500 000

16 187 043

19 100 000

16 000 000

19 838 034,40

15 121 217,79

04 03 05

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

1.1

6 270 000

3 618 280

4 874 000

3 600 000

3 400 000,—

3 051 415,15

04 03 06

Vorbereitende Maßnahme — ENEA — Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

1.1

250 000

500 000

27 886,97

538 475,51

04 03 07

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

1.1

4 860 000

3 427 844

3 876 000

3 400 000

3 849 736,02

3 439 717,12

04 03 09

Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

1.1

700 000

1 000 000

1 700 000

939 897,80

142 759,57

04 03 10

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

1.1

700 000

1 000 000

600 000

 

 

04 03 11

Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union

1.1

700 000

1 000 000

500 000

 

 

04 03 12

Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

1.1

1 000 000

1 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

04 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

1.1

4 000 000

2 000 000

 

 

 

 

04 03 14

Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

1.1

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 04 03 — Insgesamt

 

79 130 000

64 266 181

72 500 000

62 700 000

67 579 499,86

57 651 786,37

04 03 02   Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

428 481

450 000

400 000

400 000,00

197 157,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Unionspolitiken ermittelt und harmonisiert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die sich aus den institutionellen Vorrechten der Kommission ergeben, im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 03   Sozialer Dialog und Sozialraum der Union

04 03 03 01   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 500 000

13 806 595

16 000 000

14 000 000

15 328 292,34

13 679 842,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die Beteiligung der Sozialpartner an der europäischen Beschäftigungsstrategie und für ihren Beitrag zur Bewältigung der großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Europa 2020 — Strategie und der Sozialagenda sowie im Kontext der Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise. Sichergestellt werden soll die Finanzierung von Beihilfen zur Förderung des sozialen Dialogs auf brancheninterner und sektoraler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mit den Mitteln werden folglich Konsultationen, Treffen, Verhandlungen und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele finanziert.

Im Übrigen können diese Mittel, wie aus dem Namen abzulesen ist, zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen eingesetzt werden, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und Austausch von Informationen mit Unionsbezug beitragen sollen.

Aus diesen Mitteln können im Übrigen auch Maßnahmen finanziert werden, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des Sozialdialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. Die beiden letztgenannten Elemente sind horizontaler Natur.

Im Hinblick auf diese Ziele wurden folgende zwei Unterprogramme bestimmt:

Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene;

Verbesserung des Kenntnisstandes im Bereich der Arbeitsbeziehungen.

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

04 03 03 02   Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 000 000

15 234 864

16 400 000

15 000 000

16 922 212,17

16 209 902,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Beitrittskandidatenländern —, die sich aus der Durchführung der Aktion der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, zur Bewältigung der großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Europa 2020 — Strategie und der Sozialagenda sowie zu den Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise beizutragen.

Diese Mittel dienen außerdem zur Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute ETUI (European Trade Union Institute; Europäisches Gewerkschaftsinstitut) und EZA (Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen), die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mit Hilfe von Bildungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen.

Teile dieser Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen zu finanzieren, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des Sozialdialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Arbeitnehmerorganisationen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 154 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

04 03 03 03   Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

5 713 074

7 300 000

5 500 000

6 873 440,16

5 271 298,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung von Aktionen, mit denen die Voraussetzungen für die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, und zwar durch Förderung der Anliegen der Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG über den Europäischen Betriebsrat, der Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft und der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Es sind insbesondere Mittel veranschlagt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Anhörung und Mitbestimmung in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

In diesem Zusammenhang ist ein Teil der Mittel ferner auch für die Einrichtung von Informations- und Beobachtungsstellen bestimmt, deren Aufgaben es ist, die Sozialpartner und Unternehmen zu informieren und bei der Schaffung grenzübergreifender Strukturen zur Information, Anhörung und Beteiligung zu unterstützen sowie die Beziehungen zu den Institutionen der Union zu fördern.

Außerdem können mit diesen Mitteln kurze Ausbildungsmaßnahmen für Verhandlungsführer und Vertreter finanziert werden, die mit grenzübergreifenden Stellen zur Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung zusammenarbeiten; ferner Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den beitrittswilligen Ländern beteiligt sind.

Weiter können die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen genutzt werden, mit denen die Sozialpartner in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf Information, Konsultation und Beteiligung in unionsweit operierenden Unternehmen wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Betriebsräte, und mit denen die auf Unternehmensebene tätigen Akteure mit den transnationalen Betriebsvereinbarungen vertraut gemacht und ihre Zusammenarbeit im Unionsrahmen gestärkt werden sollen.

Außerdem können diese Mittel zur Förderung innovativer Maßnahmen zur Gestaltung von Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung, mit Blick auf eine vorausschauende Bewältigung des Wandels und die Prävention bzw. Lösung von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen und Betriebsverlegungen von unionsweit operierenden Unternehmen und unionsweit operierenden Unternehmensgruppen eingesetzt werden.

Außerdem können diese Mittel für die Zusammenarbeit der Sozialpartner zur Entwicklung von Lösungen verwendet werden, mit denen den Folgen der Wirtschaftskrise, wie z. B. Massenentlassungen, oder der Notwendigkeit der Neuausrichtung hin zu einer integrativen, nachhaltigen und CO2-armen Wirtschaft Rechnung getragen wird.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64), und insbesondere deren Artikel 15 über die Überprüfung durch die Kommission.

Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

04 03 04   EURES (European Employment Services)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 500 000

16 187 043

19 100 000

16 000 000

19 838 034,40

15 121 217,79

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts und der europäischen Beschäftigungsstrategie zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Einrichtung und Betrieb von EURES bestimmt.

Der Zweck dieses Netzes besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Arbeitsverwaltungen und der Kommission zu fördern, um Folgendes zu gewährleisten:

Stellenvermittlung, Beratung und Information für Arbeitnehmer, die eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat suchen, und für Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat einstellen wollen;

Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene und grenzüberschreitend;

Austausch von Informationen über die Entwicklung der Arbeitsmarktlage und über Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Grenzregionen können innerhalb von EURES besondere Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen vorgesehen werden.

Zwischen dem EURES-Netz und den einschlägigen Tätigkeiten der für Bildung und Kultur bzw. für Justiz zuständigen Generaldirektionen der Kommission wie beispielsweise Europass und Ploteus bestehen enge operative Verbindungen.

Das EURES-Netz dient der Gewährleistung der Freizügigkeit und garantiert — nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung — den Zugang europäischer Bürger zur Beschäftigung in anderen Ländern als ihrem Herkunftsland.

Aus diesen Mitteln werden die zum einwandfreien Betrieb von EURES erforderlichen Maßnahmen finanziert, insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen:

Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden;

Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten;

Erfahrungsaustausch zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen, einschließlich der Beitrittsländer;

Unterrichtung der europäischen Bürger und Unternehmen über EURES;

Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen für die Grenzgebiete (gemäß Artikel 17 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;

Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit;

Beteiligung an der Wartung, Verbesserung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der EDV-Systeme, die das EURES-Netz mit den Beteiligten verbinden. Dazu gehört ein umfassendes Internetportal, das auch für Behinderte zugänglich ist und in mehreren Sprachen Informationen zu Stellenangeboten, Lebensläufen potenzieller Bewerber, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarkttendenzen, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie sonstige Inhalte zu beruflicher Mobilität bietet. Dieses Portal sollte auch auf den Informationsbedarf von Staatsangehörigen aus Drittländern eingehen, insbesondere aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 zur Änderung des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).

Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

04 03 05   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 270 000

3 618 280

4 874 000

3 600 000

3 400 000,00

3 051 415,15

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen und auf die Koordinierung der Systemen der sozialen Sicherheit; Finanzierung einschlägiger Sachverständigennetze;

Analyse von und Forschung zu neuen politischen Entwicklungen im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer, etwa im Hinblick auf das Ende von Übergangsfristen und die Modernisierung der Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Unterstützung der Arbeit der Verwaltungskommission und ihrer Untergruppen sowie der Umsetzung von Beschlüssen; Unterstützung der Arbeit der technischen und beratenden Ausschüsse zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Anwendung der neuen Verordnungen zur sozialen Sicherheit, einschließlich des grenzübergreifenden Austauschs von Erfahrung und Informationen sowie von Fortbildungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene;

Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung der Wanderarbeitnehmer verbundenen Probleme sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, einer Analyse der im Bereich der Freizügigkeit bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71, (EWG) Nr. 574/72, (EG) Nr. 859/2003 und (EG) Nr. 883/2004, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zu verbessern;

Erarbeitung von Informationen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte auf Freizügigkeit und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Unterstützung des Austauschs von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, um dort die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 zu erleichtern. Dazu gehört auch die Wartung des zentralen Knotenpunkts des EESSI-Systems (Electronic Exchange of Social Security Information — elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 45 und 48.

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

Verordnung (EU) 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

04 03 06   Vorbereitende Maßnahme — ENEA — Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

500 000

27 886,97

538 475,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind in Übereinstimmung mit den nachstehenden Zielen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, bestimmt:

Der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das strategische Ziel gesetzt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona hat eine schrittweise Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer in der Union gefordert;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm hat den Rat und die Kommission ersucht, gemeinsam darüber Bericht zu erstatten, wie die Erwerbsquote angehoben und ein aktives Leben im Alter gefördert werden kann;

gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

in dem Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13) wird auf die Ziele von Lissabon und Stockholm und auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Frauen und Männer unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderung verwiesen; Leitlinie 5 befasst sich speziell mit der Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und der Förderung des aktiven Alterns;

in der Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die das Arbeitskräfteangebot und das aktive Altern betreffen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung der Einrichtung von Austauschprogrammen für ältere Menschen finanziert werden, indem spezialisierte Organisationen damit betraut werden, unter anderem geeignete Transportmöglichkeiten zu entwickeln und die Infrastrukturen auch im Bereich des Reisens entsprechend anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung folgender Entschließungen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 zur Zweiten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Frage des Alterns (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 675), die vom 8. bis 12. April 2002 in Madrid stattfand, in der die Bedeutung von Programmen zur Förderung der Mobilität älterer Menschen unterstrichen wurde (insbesondere in den Ziffern 13 und 14);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen — Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381).

Die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und die Verlängerung der Lebenserwartung in den Mitgliedstaaten bewirken, dass sich das Schwergewicht der Wirtschaftspolitik von Fragen des sozialen Schutzes auf die Beteiligung älterer Menschen an unterschiedlichsten Aktivitäten verlagert. Es sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um zu ermitteln, mit welchen politischen Instrumenten sich dieses Problem am besten lösen lässt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 07   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 860 000

3 427 844

3 876 000

3 400 000

3 849 736,02

3 439 717,12

Erläuterungen

Gemäß Artikel 161 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann das Europäische Parlament die Kommission auffordern, Berichte über die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. Diese legt jedes Jahr einen Bericht zur sozialen Lage und alle zwei Jahre einen Bericht über den demografischen Wandel und die sich daraus ergebenden Auswirkungen vor.

Insbesondere werden folgende Ziele unter gebührender Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte angestrebt:

Analyse der Auswirkungen der Überalterung der Gesellschaft im Rahmen einer „Gesellschaft für alle Altersgruppen“ in Bezug auf Tendenzen in den Bereichen Pflege- und Sozialschutzbedürfnisse, Verhalten und begleitende politische Maßnahmen, einschließlich Forschung über ältere Angehörige von Minderheiten und ältere Migranten sowie über die Situation informeller Betreuungspersonen,

Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Politiken, Maßnahmen und Programme der Union und der Mitgliedstaaten sowie Formulierung von Empfehlungen zur Anpassung der nationalen und europäischen Wirtschafts- und anderen Politiken, um negative Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft abzuwenden,

Analyse der Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Familien als Keimzellen und der demografischen Entwicklung sowie zwischen der technologischen Entwicklung (Auswirkungen auf Kommunikationstechnik, geografische und berufliche Mobilität) und den Auswirkungen auf die Haushalte und die Gesellschaft insgesamt,

Analyse des Zusammenhangs zwischen Behinderung und demografischer Entwicklung, Analyse der sozialen Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien und der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen innerhalb ihrer Familien und Gemeinschaften,

Analyse der Entwicklung der sozialen Bedürfnisse (Wahrung oder Ausweitung der erworbenen Rechte) hinsichtlich Gütern und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung neuer sozialer Herausforderungen sowie der demografischen Entwicklung und der Änderung des Verhältnisses zwischen den Generationen,

Entwicklung geeigneter methodologischer Instrumente (Reihen sozialer Indikatoren, Simulationstechniken usw.), um eine solide quantitative und wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung der Berichte zur sozialen Lage, über Sozialschutz und soziale Eingliederung zu haben,

Berücksichtigung der Dimension der Familie und des Kindes bei der Durchführung der einschlägigen Unionspolitiken, wie beispielsweise Freizügigkeit und Chancengleichheit.

Verweise

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 159 und 161.

04 03 09   Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

1 000 000

1 700 000

939 897,80

142 759,57

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen zur Untersuchung der tatsächlichen Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer und der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Arbeitsaufsichtsbehörden in der Praxis vorgehen. Schwerpunkt des Pilotprojekts sind spezifische Sektoren, in denen eine besonders hohe Zahl von entsandten Arbeitnehmern beschäftigt ist, z. B. die Sektoren Bauwirtschaft, Landwirtschaft und Pflege.

Ziel des Pilotprojekts ist es,

den Austausch sachdienlicher Informationen zu fördern, bewährte Verfahren zu ermitteln und einen Überblick über die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

Fragen und Probleme zu prüfen, die bei der praktischen Anwendung der Rechtsvorschriften für die Entsendung von Arbeiternehmern und ihrer Durchsetzung in der Praxis auftreten können.

Finanziert wird unter anderem der Austausch von Informationen über entsandte Arbeitnehmer, wobei das Schwergewicht auf Folgendem liegt:

Unterschiede zwischen ihrem Lohnniveau und dem Verdienst von Arbeitnehmern, die im Aufnahmeland eine ähnliche Tätigkeit ausüben,

Unterschiede zwischen ihrer am Arbeitsplatz verbrachten Arbeitszeit und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

tatsächliche Anzahl ihrer bezahlten Urlaubstage,

ihre Lebensbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Sicherheitsvorkehrungen,

ihre Vertragsbedingungen und die Dauer ihrer Entsendung,

ihre gewerkschaftliche Vertretung im Aufnahmeland,

Vorgehensweise der Arbeitsaufsichtsbehörden und Häufigkeit ihrer Kontrollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 10   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

1 000 000

600 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, in deren Rahmen untersucht werden soll, inwieweit Arbeitsplätze, die infolge der Finanzkrise gefährdet sind, durch Kurzarbeit und Weiterbildung erhalten werden können. Ziel des Pilotprojekts ist es,

den Austausch einschlägiger Informationen zu fördern und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu veröffentlichen;

Fragen und Probleme zu untersuchen, die bei der Anwendung derartiger Verfahren auftauchen können.

Es werden Maßnahmen finanziert, mit denen

geprüft werden soll, inwieweit die Einführung einer befristeter Kurzarbeit mit finanzieller Unterstützung des Staates in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftlage ein geeignetes Mittel darstellt, um Arbeitsplätze zu erhalten, ohne den Wettbewerb zu verzerren;

festgestellt werden soll, welche Aussichten auf Erfolg es hat, wenn Arbeitnehmer, die von Entlassung bedroht sind, zum Besuch von Fortbildungsagenturen angehalten werden;

festgestellt werden soll, welche konkreten Arbeitsmarktmaßnahmen getroffen werden sollten und auf welcher Ebene dies geschehen sollte, um insbesondere einen Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zu vermeiden;

zu untersuchen, wie sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen der betroffenen Personen durch diese beschäftigungspolitischen Maßnahmen verändern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekte nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 11   Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Einführung eines „Mobilitäts- und Integrationsplans der Union“ zur Unterstützung der Wanderarbeitnehmer und damit zur Förderung der positiven Auswirkungen der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Europäischen Union. Besonderes Augenmerk wird auf die Erleichterung der Mobilität schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gelegt, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) gefordert hat. Mit einem solchen Plan soll ein Beitrag zur Überwindung der ungünstigen Umstände geleistet werden, die Wanderarbeitnehmern die Integration im Gastland erschweren, einschließlich verschiedener sozialer Schwierigkeiten, denen sie sich gegenübersehen, und ihnen gegebenenfalls die Rückkehr in ihr Herkunftsland erleichtert werden. Zu diesem Zweck werden zwei Aktionslinien erprobt:

Gründung von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Akteuren, die im Bereich der Schnittstellen der Migration von Arbeitnehmern innerhalb der Union tätig sind, und

Schaffung von Beratungsstrukturen (zentralen Anlaufstellen), um den vielfältigen Bedürfnissen der schutzbedürftigsten Wanderarbeitnehmer der Union gerecht zu werden.

Auf diese Weise wird der Plan die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Strategien zur Integration und sozialen Eingliederung zu entwickeln, um die mit der Mobilität verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen und sich die insgesamt positiven Auswirkungen der Mobilität auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt zunutze zu machen. Die Pilotphase des Plans wird auch die interessierten Kreise in die Lage versetzen, ihre Tätigkeiten zu erweitern und sich auf eine mögliche künftige Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds vorzubereiten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 12   Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Erhöhung der Zahl der Beschäftigungsbereiche, über die schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben integriert werden können (Agrar-, Industrie-, Handelssektor usw.);

Schaffung von Netzen zwischen öffentlichen Einrichtungen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen, die in der Lage sind, innovative Wege im Bereich der Governance und der Formulierung von Wohlstandsindikatoren zu beschreiten, mit denen sich die Auswirkungen auf die Zielgruppen quantifizieren lassen.

Das Projekt umfasst Folgendes:

Sensibilisierung der Geschäftswelt für ihre soziale Verantwortung, indem Unternehmen unterstützt werden, die sich um die Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt kümmern;

Vorschläge für wirksame und effiziente Lösungen für die sozioökonomischen Probleme der einzelnen konkret betroffenen Gebiete und Gruppen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen ergeben;

Erzielung qualitativer und quantitativer Ergebnisse, die sich in Form höherer Beschäftigungsraten und stabilerer Beschäftigungsverhältnisse, der Beschäftigung von Frauen und der Integration schutzbedürftiger Gruppen ins Arbeitsleben messen lassen.

04 03 13   Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, jungen Menschen mehr Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten und ihnen die unionsweite Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu erleichtern. Mit Unterstützung der EURES-Arbeitsplatzbörse werden Arbeitsvermittlungsdienste angeboten, die Zugang zu Arbeitsplätzen in der gesamten Union ermöglichen. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, werden — auch durch Gewährung einer finanziellen Unterstützung — ermutigt, mehr junge Menschen einzustellen.

Zielgruppen:

junge Menschen unter 30 Jahren unabhängig von ihrer Qualifikation und Berufserfahrung, da das System nicht ausschließlich auf Berufseinsteiger zugeschnitten ist;

alle rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, um einen Beitrag zur Senkung der Kosten internationaler Einstellungen, die insbesondere kleinere Unternehmen belasten, zu leisten.

Förderfähige Arbeitsplätze:

„Ihr erster EURES-Arbeitsplatz“ wird jungen Menschen Ausbildungsplätze, eine erste Berufserfahrung oder spezialisierte Arbeitsplätze anbieten. Nicht gefördert werden die Ersetzung von Arbeitsplätzen, prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder Beschäftigungsverhältnisse, die im Widerspruch zum nationalen Arbeitsrecht stehen.

Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, müssen die Arbeitsplätze ferner folgende Kriterien erfüllen:

Sie müssen sich in einem anderen EURES-Mitgliedstaat als dem Herkunftsland des jungen Arbeitsuchenden befinden (länderübergreifend zu besetzende Stellen).

Sie müssen einen Arbeitseinsatz von einer vertraglichen Dauer von mindestens sechs Monaten gewährleisten.

Folgende Kosten werden übernommen:

die im Zusammenhang mit dem Einstellungsverfahren anfallenden Kosten und eine von dem EURES-Mitglied des Bestimmungslands gezahlte Einstellungszulage,

eine Finanzhilfe für den Arbeitgeber zur Deckung der Kosten für die Integration des mobilen Arbeitnehmers (z.B. Einführungslehrgang, Sprachkurs, administrative Unterstützung usw.) nach Abschluss des Einstellungsverfahrens,

die für das erste Vorstellungsgespräch anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten des Arbeitsuchenden und die Kosten seines Umzugs ins Ausland.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 14   Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Unterstützung und Förderung einer verstärkten aktiven Strategie der Union zur sozialen Eingliederung, durch die sichergestellt wird, dass alle Menschen in allen Mitgliedstaaten über die nötigen Mittel verfügen, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können.

Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll die Einrichtung eines Netzes finanziert werden, mit dessen Hilfe der Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf nationale Mindesteinkommensregelungen zwischen den Mitgliedstaaten, lokalen und territorialen Behörden, Gewerkschaften und Verbänden erleichtert wird. Die gesammelten und ausgetauschten Informationen sollen zudem die Ausarbeitung einer Studie über mögliche gemeinsame Maßnahmen für ein Mindesteinkommen erleichtern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 04 04 —   BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

04 04 01

Progress

04 04 01 01

Beschäftigung

1.1

19 787 500

18 091 401

23 400 000

19 000 000

22 839 918,15

13 644 597,39

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

1.1

27 755 000

25 232 743

32 450 000

25 000 000

30 693 236,80

22 585 865,01

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

1.1

8 425 000

8 093 521

10 320 000

7 500 000

11 652 418,19

7 380 312,48

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

1.1

20 137 500

17 139 222

24 050 000

19 000 000

22 720 684,48

18 843 183,73

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

1.1

11 790 000

9 521 790

13 470 000

10 000 000

12 966 401,61

10 698 941,—

04 04 01 06

Unterstützung für die Umsetzung

1.1

1 355 000

1 142 615

1 750 000

1 500 000

1 393 077,54

853 514,31

 

Artikel 04 04 01 — Subtotal

 

89 250 000

79 221 292

105 440 000

82 000 000

102 265 736,77

74 006 413,92

04 04 02

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

3 390 000

3 390 000

3 440 000

3 440 000

3 159 555,24

313 339,76

04 04 02 02

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu Titel 3

1.1

4 140 000

4 140 000

3 500 000

3 500 000

0,—

0,—

 

Artikel 04 04 02 — Subtotal

 

7 530 000

7 530 000

6 940 000

6 940 000

3 159 555,24

313 339,76

04 04 03

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

13 040 000

13 040 000

12 900 000

12 900 000

12 650 000,—

12 650 000,—

04 04 03 02

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu Titel 3

1.1

7 170 000

7 170 000

6 167 159

6 167 159

6 800 000,—

6 800 000,—

 

Artikel 04 04 03 — Subtotal

 

20 210 000

20 210 000

19 067 159

19 067 159

19 450 000,—

19 450 000,—

04 04 04

Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

6 900 000

6 900 000

6 750 000

6 750 000

6 600 000,—

5 978 613,—

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu Titel 3

1.1

7 416 000

7 416 000

6 993 434

6 993 434

7 200 000,—

6 538 556,—

 

Artikel 04 04 04 — Subtotal

 

14 316 000

14 316 000

13 743 434

13 743 434

13 800 000,—

12 517 169,—

04 04 05

Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

1.1

0,—

0,—

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

1.1

p.m.

0,—

62 995,54

04 04 07

Abschluss früherer Programme

1.1

1 428 268

3 000 000

1 782,—

3 374 758,15

04 04 08

Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

1.1

1 000 000

700 000

1 000 000

1 000 000

 

 

04 04 09

Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

150 000

680 000,—

631 783,06

04 04 10

Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

1.1

p.m.

p.m.

500 000

0,—

199 673,60

04 04 11

Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

1.1

700 000

1 000 000

1 500 000

869 499,65

203 864,95

04 04 12

Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

1.1

p.m.

3 332 626

10 500 000

7 000 000

6 501 409,20

2 046 539,—

04 04 13

Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

1.1

700 000

1 000 000

600 000

 

 

04 04 15

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

1.1

24 750 000

23 566 430

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

25 000 000

25 000 000

 

 

 

 

24 750 000

23 566 430

25 000 000

25 000 000

 

 

 

Kapitel 04 04 — Insgesamt

 

157 056 000

151 704 616

158 690 593

135 500 593

146 727 982,86

112 806 536,98

Reserven (40 02 41)

 

 

 

25 000 000

25 000 000

 

 

 

 

157 056 000

151 704 616

183 690 593

160 500 593

146 727 982,86

112 806 536,98

04 04 01   Progress

04 04 01 01   Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 787 500

18 091 401

23 400 000

19 000 000

22 839 918,15

13 644 597,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Unterstützung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) und sollen zur Erreichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ beitragen durch:

Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und -aussichten, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der EBS;

Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Wirkung, insbesondere anhand des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts, sowie Analyse der Interaktion zwischen der EBS und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und informelle Pflegekräfte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der EBS und der Strategie „Europa 2020“;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Umsetzung der nationalen Reformprogramme, u a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten;

Einrichtung und Organisation von Netzen sowie regelmäßiger Austausch mit den im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten tätigen internationalen Organisationen wie der OECD und der IAO zur Sicherstellung einer kohärenten internen und externen Politik der Union in diesem Bereich.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 02   Sozialschutz und soziale Integration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 755 000

25 232 743

32 450 000

25 000 000

30 693 236,80

22 585 865,01

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode (OKM) im Bereich Sozialschutz und soziale Integration bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses von Aspekten und Maßnahmen in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung, Renten, Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege (formelle und informelle Pflege), vor allem durch Analysen und Studien sowie durch die Erarbeitung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration;

Überwachung und Bewertung der Anwendung der OKM im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und deren Wirkung auf nationaler und Unionsebene sowie Analyse der Interaktion zwischen der OKM und anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und informelle Pflegekräfte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinationsprozesses der Union im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei nationalen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten sowie der breiten Öffentlichkeit, um den Prozess sichtbarer werden zu lassen, die Zielsetzung ehrgeiziger zu gestalten und den Schwerpunkt stärker auf die Politikumsetzung zu legen;

Stärkung der Fähigkeit der wichtigsten Unionsnetze, die internen und externen politischen Ziele und Strategien der Union im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, auch in Zusammenarbeit mit internationalen Akteuren wie der OECD, der IAO und der WTO, weiter zu entwickeln, umzusetzen und kohärenter zu gestalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 03   Arbeitsbedingungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 425 000

8 093 521

10 320 000

7 500 000

11 652 418,19

7 380 312,48

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Verbesserung der Arbeitsumgebung und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, angemessener Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer sowie der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben (z.B. für informelle Pflegekräfte), bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung von Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren sowie durch Vorschläge zu ihrer Verbesserung;

Unterstützung der Anwendung der Unionsrechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte, Erstellung von Leitfäden und Vernetzung von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner, und von Rechtssachverständigen;

Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, vor allem im Hinblick auf die alternde Erwerbsbevölkerung;

Sensibilisierung, Austausch von bewährten Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, u. a. bei den Sozialpartnern;

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der internen und externen Dimension der Beschäftigungs- und Sozialpolitik innerhalb und außerhalb der Organe der Union zur Sicherstellung einer kohärenteren internen und externen Politik der Union in diesem Bereich;

Errichtung internationaler Kooperationsnetze für die Weitergabe von Informationen über die Rechte der Arbeitnehmer an Regierungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen und Bürger im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der zentralen IAO-Übereinkommen und der Agenda „Menschenwürdige Arbeit“.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen den Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 04   Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 137 500

17 139 222

24 050 000

19 000 000

22 720 684,48

18 843 183,73

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und zur Förderung seiner Berücksichtigung bei allen Unionsstrategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit Diskriminierung gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Antidiskriminierung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind, sowie durch öffentliche Informationskampagnen über die Antidiskriminierungsrichtlinien der Union 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle Strategien der Union, u. a. bei einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Unionsnetze, die politischen Ziele und Strategien der Union zu fördern und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 05   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 790 000

9 521 790

13 470 000

10 000 000

12 966 401,61

10 698 941,00

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung das Gender-Mainstreaming in allen Unionsstrategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien, den Austausch von bewährten Verfahren sowie die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren, die unter anderem auf eine Neubewertung der Arbeit zur Förderung der Gleichstellung abheben mit dem Ziel, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu fördern, und durch die Bewertung der Effizienz und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Gleichstellungsstellen;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen, Verstärkung der Kommunikation und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Bedeutung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben (z. B. im Fall von informellen Betreuungspersonen), und dem Gender-Mainstreaming im Rahmen der Strategien;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Unionsnetze, die politischen Ziele und Strategien der Union für die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Erklärung der Kommission zum Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 06   Unterstützung für die Umsetzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 355 000

1 142 615

1 750 000

1 500 000

1 393 077,54

853 514,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Unterstützung der Umsetzung des Programms bestimmt, um beispielsweise die Ausgaben für die jährliche Evaluierung und für das jährliche Forum zur sozialpolitischen Agenda (Progress) abzudecken, auf dem der Dialog zwischen allen Beteiligten sämtlicher Ebenen gefördert wird, die Ergebnisse des Programms bekannt gegeben und künftige Prioritäten, insbesondere in Bezug auf den nächsten Programmplanungszyklus (2014-2020), erörtert werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß der Erklärung der Kommission zum Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1) wurde unter der Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a ein ausreichender Spielraum für nicht zugewiesene Mittel vorgesehen, damit das Europäische Parlament und der Rat als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 02   Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01   Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 390 000

3 390 000

3 440 000

3 440 000

3 159 555,24

313 339,76

Erläuterungen

Die Mittel sind dazu bestimmt, Personal- und Verwaltungskosten abzudecken.

Das Institut muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Instituts übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Instituts ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluss 2006/996/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 61) hat das Institut seinen Sitz in Vilnius.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 02 02   Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 140 000

4 140 000

3 500 000

3 500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel sind für die Ausarbeitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms zur Erfüllung des Auftrags des Instituts bestimmt.

Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, durch technische Unterstützung der Organe der Union, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Union und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 03   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 040 000

13 040 000

12 900 000

12 900 000

12 650 000,00

12 650 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) vorgesehen.

1 000 000 EUR sind für die Analysetätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vorgesehen mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in dem Teil mit dem Titel „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1)

04 04 03 02   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 170 000

7 170 000

6 167 159

6 167 159

6 800 000,00

6 800 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Ein Teil der Mittel ist für die Arbeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt, die gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) eingerichtet wurde mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen. Zu diesem Zweck gilt es, qualitativ hochwertige Informationen zu sammeln, bereitzustellen und zu analysieren.

Daher sind 1 000 000 EUR für die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt.

Aus den Mitteln kann auch die Durchführung von Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten, z. B. über die Auswirkungen wiederholter Bewegungen bei der Ausübung einer Tätigkeit, finanziert werden.

Ein Teil der Mittel ist für drei die Familie betreffende Schwerpunktthemen bestimmt:

familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz (Ausgewogenheit von Berufs- und Familienleben, Arbeitsbedingungen usw.);

die Situation von Familien beeinflussende Faktoren im Zusammenhang mit der Wohnungssituation in Mehrfamilienhäusern (Zugang zu geeigneten Wohnungen für Familien);

lebenslange Familienunterstützung, z. B. für Kinderbetreuung, und andere in den Aufgabenbereich der Stiftung fallende Fragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

04 04 04   Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 900 000

6 900 000

6 750 000

6 750 000

6 600 000,00

5 978 613,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Agentur ist in dem Teil mit dem Titel „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 04 04 03   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 416 000

7 416 000

6 993 434

6 993 434

7 200 000,00

6 538 556,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der Betriebsausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Aufgabe der Agentur ist es, den Unionseinrichtungen, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen.

1 000 000 EUR sind für ein Programm für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Zuschuss der Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 14 540 000 EUR. 224 000 EUR stammen aus den Überschüssen, 14 316 000 EUR aus dem Haushalt.

Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den kleinen und mittleren Unternehmen;

Schaffung einer „Beobachtungsstelle für Risiken“, Sammlung „bewährter Verfahren“ bei Unternehmen oder Branchen;

Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren, auch in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation,

Integration der Beitrittskandidatenländer an diesen Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation;

Organisation der europäischen Woche für Gesundheit und Sicherheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 04 05   Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Initiativen zur Durchführung spezifischer Maßnahmen, die auf die Einbeziehung der Behindertenpolitik in alle relevanten Politiken der Union als Teil der Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen abzielen:

Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die sich mit Fragen im Bereich Behinderungen beschäftigen, einschließlich der Zivilgesellschaft;

Unterstützung der Analyse von Faktoren und Politiken, die mit dem Thema Behinderungen im Zusammenhang stehen, einschließlich der Sammlung von statistischen Daten, der Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf Menschen mit Behinderungen und der Entwicklung von Indikatoren und Normen zur Entwicklung des Mainstreamings der Behindertenpolitik in ganz Europa;

Unterstützung der Einbeziehung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in die Aufstellung nationaler Aktionspläne gegen soziale Ausgrenzung und Armut;

Förderung des Austausches von bewährten Praktiken beim Aufbau von Strukturen und bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen durch Förderung positiver Maßnahmen zur Schaffung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen und deren Familien.

Die vormals hier eingesetzten Mittel waren bestimmt für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 19.

Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 25).

Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen (ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1).

04 04 06   Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

62 995,54

Erläuterungen

Im Rahmen des Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle wurden Maßnahmen unterstützt, die auf Folgendes abzielen: Sensibilisierung für die Notwendigkeit, auf eine stärker durch Zusammenhalt geprägte Gesellschaft hinzuarbeiten, die Unterschiede positiv sieht und den wesentlichen Besitzstand der Union im Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung achtet, sowie Anregung von Debatte und Dialog zu Fragen, die von zentraler Bedeutung für eine gerechte Gesellschaft sind.

Gemäß dem Beschluss Nr. 771/2006/EG war dieser Artikel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden, und die Kosten für die Organisation der Abschlussveranstaltung durch den Mitgliedstaat, der die Präsidentschaft der Union innehatte, zu decken. Ein Teil der Mittel dient ferner zur Deckung der Kosten für die Durchführung einer Eurobarometer-Umfrage, mit der die Trends und erzielten Fortschritte des Europäischen Jahres festgestellt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

04 04 07   Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 428 268

3 000 000

1 782,00

3 374 758,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus vergangenen Jahren in Bezug auf die vormaligen Artikel und Posten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Programmen zu decken.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487).

Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

Verweise

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 152 und 156 übertragen wurden.

04 04 08   Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

700 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Umwandlung von unsicheren Arbeitsverhältnissen in abgesicherte Arbeitsverhältnisse.

Ein Teil der Mittel ist für eine enge Partnerschaft mit den Vertretern der ärmsten Arbeitnehmer in jeder Phase des Pilotprojekts vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 09   Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

150 000

680 000,00

631 783,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebskosten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors.

Diese Plattform soll die partizipative Demokratie in der Union durch die Förderung der konsequenten Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors in einen strukturieren Bürgerdialog in den Unionsinstitutionen erleichtern. Sie soll auch einen Mehrwert für den Entscheidungsprozess in der Sozialpolitik der Union erbringen und die Bürgergesellschaft in den neuen Mitgliedstaaten stärken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

04 04 10   Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

500 000

0,—

199 673,60

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die die Arbeitnehmer bei der Anpassung an den industriellen Wandel unterstützen. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Untersuchung der Frage, wie die Arbeitnehmer besser auf den industriellen Wandel vorbereitet werden können und welche Industriesektoren in naher Zukunft betroffen sein könnten,

Analyse und Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem industriellen Wandel auf sozial vertretbare Weise begegnet werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 11   Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

1 000 000

1 500 000

869 499,65

203 864,95

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, die als Folgemaßnahme zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75) und zu der von der Kommission am 17. März 2008 veranstalteten Konferenz zum Thema Gewalt gegen ältere Menschen dazu dienen, das Ausmaß der Gewalt gegen ältere Menschen in der Union aufzuzeigen.

Schwerpunkte des Pilotprojekts sind insbesondere:

die Bewertung des Ausmaßes der Gewalt gegen ältere Menschen nach der Definition der WHO (physische und psychische Gewalt und finanzielle Ausbeutung),

die bessere Erkennung der Ursachen der Gewalt gegen ältere Menschen,

die Bewertung der Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

Zur Erreichung dieses Ziels werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert:

Erfassung von Daten über Fälle von Gewalt gegen ältere Menschen innerhalb der Union, einschließlich Risikofaktoren und Präventionsmaßnahmen,

Kartierung der in der Union bestehenden politischen Ansätze und Regelungsrahmen zur Ermittlung bewährter Verfahren und zur Festlegung eines Referenzrahmens unter Einschluss von Maßnahmen und Instrumenten zur wirksamen Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen.

Es sollen bewährte Verfahren im Bereich der strategischen Ansätze und der strategischen Rahmenbedingungen ermittelt werden, indem untersucht wird, welche Instrumente für die Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen geeignet und welche weniger effizient sind.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 12   Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 332 626

10 500 000

7 000 000

6 501 409,20

2 046 539,00

Erläuterungen

Das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung soll die von der Union am Beginn der Lissabon-Strategie übernommene politische Verpflichtung, die „Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen“, bekräftigen und bestärken.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1098/2008/EG waren die Mittel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden. Ein Teil der Mittel wurde auch zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der abschließenden Konferenz der Union des aktuellen Ratsvorsitzes und zur Verstärkung der Kommunikations- und Informationsarbeit auf europäischer und nationaler Ebene eingesetzt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20).

04 04 13   Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

1 000 000

600 000

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist die Finanzierung von Initiativen, die die Entwicklung von Strategien zur Beschäftigung und sozialen Integration von Menschen fördern, die an Autismus leiden. Im Rahmen des Pilotprojekts sollten daher innovative und integrierte Projekte unterstützt werden, die die Mehrfachbenachteiligungen zu bewältigen suchen, denen Menschen aus dem autistischen Spektrum ausgesetzt sind, und gleichzeitig die Stärken, die sie mitbringen, berücksichtigen sowie ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben fördern.

Das Hauptziel der zu finanzierenden Maßnahmen besteht darin,

ein besseres Verständnis des Autismus und der Herausforderungen und Hindernisse zu erlangen, denen sich Menschen, die an Autismus leiden, beim Einstieg in den Arbeitsmarkt gegenübersehen;

festzustellen, welche konkreten Arbeitsmarktmaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei Menschen, die an Autismus leiden, und zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsquote getroffen werden sollten (einigen Quellen zufolge arbeiten 62 % der autistischen Erwachsenen überhaupt nicht, während anderen Quellen zufolge nur 6 % der Erwachsenen im autistischen Spektrum eine bezahlte Vollzeittätigkeit ausüben);

die bestehenden konzeptionellen Ansätze in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und die Arten von Maßnahmen aufzuzeichnen, die darauf abzielen, Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die an Autismus leiden, zu schaffen und ihnen beim Zugang zur Beschäftigung und beim Erhalt des Arbeitsplatzes behilflich zu sein;

die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten;

den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 15   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 04 15

24 750 000

23 566 430

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

25 000 000

25 000 000

 

 

Insgesamt

24 750 000

23 566 430

25 000 000

25 000 000

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

KAPITEL 04 05 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

04 05 01

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1.1

p.m.

47 608 950

p.m.

p.m.

12 387 700,—

12 387 700,—

 

Kapitel 04 05 — Insgesamt

 

p.m.

47 608 950

p.m.

p.m.

12 387 700,—

12 387 700,—

04 05 01   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

47 608 950

p.m.

p.m.

12 387 700,00

12 387 700,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), damit die Union in die Lage versetzt wird, befristet gezielte Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Für Anträge, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, können die Mittel auch eingesetzt werden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befristet zusätzlich zu unterstützen.

Die vom Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ergriffenen Maßnahmen sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds sein, wobei aber keine Doppelstrukturen entstehen sollen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 04 06 —   INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

04 06 01

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

4

102 400 000

59 987 277

87 500 000

29 835 000

76 900 000,—

65 239 055,32

 

Kapitel 04 06 — Insgesamt

 

102 400 000

59 987 277

87 500 000

29 835 000

76 900 000,—

65 239 055,32

04 06 01   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

102 400 000

59 987 277

87 500 000

29 835 000

76 900 000,00

65 239 055,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Unionshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Union, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente „Entwicklung der Humanressourcen“ werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Union sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

133 430 679

133 430 679

133 377 414

133 377 414

129 703 814,47

129 703 814,47

Reserven (40 01 40)

74 532

74 532

270 293

270 293

 

 

 

133 505 211

133 505 211

133 647 707

133 647 707

129 703 814,47

129 703 814,47

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

2 969 410 000

2 966 742 495

4 099 810 000

4 100 534 000

7 004 655 546,64

7 005 787 384,08

Reserven (40 02 40)

 

 

300 000 000

300 000 000

 

 

 

2 969 410 000

2 966 742 495

4 399 810 000

4 400 534 000

7 004 655 546,64

7 005 787 384,08

05 03

DIREKTBEIHILFEN

39 771 100 000

39 771 100 000

39 273 000 000

39 273 000 000

39 113 919 170,82

39 113 919 170,82

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

14 432 151 552

12 558 160 388

14 358 084 633

13 396 500 000

13 713 690 610,45

8 737 930 801,95

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

215 000 000

71 318 207

169 800 000

131 500 000

121 500 000,—

254 103 084,—

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

6 360 000

6 055 858

6 275 322

6 275 322

5 582 087,78

5 582 087,78

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

– 262 500 000

– 262 500 000

– 300 500 000

– 300 500 000

–73 213 707,47

–73 213 707,47

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

27 232 532

24 696 433

40 591 000

36 269 586

38 143 675,78

40 175 830,51

 

Titel 05 — Insgesamt

57 292 184 763

55 269 004 060

57 780 438 369

56 776 956 322

60 053 981 198,47

55 213 988 466,14

Reserven (40 01 40, 40 02 40)

74 532

74 532

300 270 293

300 270 293

 

 

 

57 292 259 295

55 269 078 592

58 080 708 662

57 077 226 615

60 053 981 198,47

55 213 988 466,14

KAPITEL 05 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

98 062 897

96 302 567

95 527 598,54

Reserven (40 01 40)

 

74 532

270 293

 

 

 

98 137 429

96 572 860

95 527 598,54

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01

Externes Personal

5

3 510 571

3 698 476

3 310 394,84

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

9 703 964

11 334 923

10 202 733,67

 

Artikel 05 01 02 — Subtotal

 

13 214 535

15 033 399

13 513 128,51

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

7 105 647

7 042 448

7 499 366,52

05 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 04 01

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

9 062 600

9 019 000

7 755 551,97

05 01 04 03

Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

4

220 000

200 000

0,—

05 01 04 04

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

5 465 000

5 480 000

4 975 742,62

 

Artikel 05 01 04 — Subtotal

 

14 747 600

14 699 000

12 731 294,59

05 01 06

Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

5

300 000

300 000

432 426,31

 

Kapitel 05 01 — Insgesamt

 

133 430 679

133 377 414

129 703 814,47

Reserven (40 01 40)

 

74 532

270 293

 

 

 

133 505 211

133 647 707

129 703 814,47

Erläuterungen

Die folgende Rechtsgrundlage gilt — wenn nicht anders angegeben — für alle Artikel dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

05 01 01

98 062 897

96 302 567

95 527 598,54

Reserven (40 01 40)

74 532

270 293

 

Insgesamt

98 137 429

96 572 860

95 527 598,54

05 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 510 571

3 698 476

3 310 394,84

05 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 703 964

11 334 923

10 202 733,67

05 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 105 647

7 042 448

7 499 366,52

05 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (kodifizierte Fassung) (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1).

05 01 04 01   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 062 600

9 019 000

7 755 551,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 03   Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

220 000

200 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Instruments für Heranführungshilfe stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 05 05 01 und 05 05 02.

05 01 04 04   Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 465 000

5 480 000

4 975 742,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle. In diesem Zusammenhang dienen die Mittel u. a. der Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Bedienstete von Agenturen) bis zu 1 850 000 EUR.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 06   Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

300 000

432 426,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, und des EGFL (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen) sowie von Studien und sonstigen Ausgaben für Kommunikation und zur Unterstützung der Kontrollen, z. B. der Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung) (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1).

KAPITEL 05 02 —   MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

05 02 01

Getreide

05 02 01 01

Ausfuhrerstattungen bei Getreide

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

854 404,29

854 404,29

05 02 01 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

2

–23 000 000

–23 000 000

74 000 000

74 000 000

24 079 325,35

24 079 325,35

05 02 01 03

Interventionen bei Kartoffelstärke

2

41 000 000

41 000 000

41 000 000

41 000 000

40 157 215,66

40 157 215,66

05 02 01 99

Sonstige Maßnahmen (Getreide)

2

100 000

100 000

100 000

100 000

–28 173,47

–28 173,47

 

Artikel 05 02 01 — Subtotal

 

18 100 000

18 100 000

115 100 000

115 100 000

65 062 771,83

65 062 771,83

05 02 02

Reis

05 02 02 01

Ausfuhrerstattungen bei Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–31 800,—

–31 800,—

05 02 02 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 02 99

Sonstige Maßnahmen (Reis)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–31 800,—

–31 800,—

05 02 03

Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

2

31 000 000

31 000 000

114 000 000

114 000 000

89 683 659,58

89 683 659,58

05 02 04

Nahrungsmittelhilfeprogramme

05 02 04 01

Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Union

2

500 000 000

500 000 000

500 000 000

500 000 000

477 890 406,27

477 890 406,27

05 02 04 99

Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

2

100 000

100 000

100 000

100 000

21 186,01

21 186,01

 

Artikel 05 02 04 — Subtotal

 

500 100 000

500 100 000

500 100 000

500 100 000

477 911 592,28

477 911 592,28

05 02 05

Zucker

05 02 05 01

Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

2

1 000 000

1 000 000

12 000 000

12 000 000

179 111 164,33

179 111 164,33

05 02 05 03

Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

44 625,24

44 625,24

05 02 05 08

Interventionen in Form von Einlagerung von Zucker

2

p.m.

p.m.

–11 000 000

–11 000 000

–32 369 680,21

–32 369 680,21

05 02 05 99

Sonstige Maßnahmen (Zucker)

2

200 000

200 000

500 000

500 000

168 956,81

168 956,81

 

Artikel 05 02 05 — Subtotal

 

1 200 000

1 200 000

1 500 000

1 500 000

146 955 066,17

146 955 066,17

05 02 06

Olivenöl

05 02 06 03

Interventionen in Form von Einlagerung von Oliven

2

p.m.

p.m.

9 000 000

9 000 000

0,—

0,—

05 02 06 05

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

2

48 000 000

48 000 000

48 000 000

48 000 000

53 213 973,15

53 213 973,15

05 02 06 99

Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

2

1 600 000

1 600 000

500 000

500 000

1 271 995,69

1 271 995,69

 

Artikel 05 02 06 — Subtotal

 

49 600 000

49 600 000

57 500 000

57 500 000

54 485 968,84

54 485 968,84

05 02 07

Textilpflanzen

05 02 07 01

Beihilfen für Faserflachs und Hanf

2

20 000 000

20 000 000

20 000 000

20 000 000

21 015 659,98

21 015 659,98

05 02 07 02

Beihilfe für Baumwolle

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

97 109,49

97 109,49

05 02 07 03

Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

2

10 000 000

10 000 000

10 000 000

10 000 000

 

 

 

Artikel 05 02 07 — Subtotal

 

30 000 000

30 000 000

30 000 000

30 000 000

21 112 769,47

21 112 769,47

05 02 08

Obst und Gemüse

05 02 08 01

Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

2

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

5 164 679,07

5 164 679,07

05 02 08 03

Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

2

292 000 000

292 000 000

547 000 000

547 000 000

681 542 749,40

681 542 749,40

05 02 08 09

Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2

p.m.

p.m.

200 000

200 000

23 817 250,17

23 817 250,17

05 02 08 11

Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

2

107 000 000

107 000 000

110 000 000

110 000 000

82 749 645,41

82 749 645,41

05 02 08 12

Schulobstprogramm

2

90 000 000

90 000 000

60 000 000

60 000 000

 

 

05 02 08 13

Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

05 02 08 99

Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

2

2 100 000

2 100 000

900 000

900 000

388 757,52

388 757,52

 

Artikel 05 02 08 — Subtotal

 

492 100 000

491 600 000

720 100 000

720 100 000

793 663 081,57

793 663 081,57

05 02 09

Weinbauerzeugnisse

05 02 09 01

Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

2

100 000

100 000

3 000 000

3 000 000

7 344 028,78

7 344 028,78

05 02 09 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Wein und Traubenmost

2

100 000

100 000

500 000

500 000

34 205 385,48

34 205 385,48

05 02 09 03

Destillation von Wein

2

100 000

100 000

200 000

200 000

11 306 914,36

11 306 914,36

05 02 09 04

Interventionen in Form von Einlagerung von Alkohol

2

1 000 000

1 000 000

7 000 000

7 000 000

36 638 071,41

36 638 071,41

05 02 09 05

Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

2

100 000

100 000

1 100 000

1 100 000

21 515 208,56

21 515 208,56

05 02 09 06

Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 851 814,25

12 851 814,25

05 02 09 07

Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–3 670 606,57

–3 670 606,57

05 02 09 08

Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

2

862 300 000

862 300 000

990 500 000

990 500 000

747 254 743,15

747 254 743,15

05 02 09 09

Rodungsregelung

2

279 000 000

279 000 000

334 000 000

334 000 000

444 109 454,66

444 109 454,66

05 02 09 99

Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

2

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

161 185,30

161 185,30

 

Artikel 05 02 09 — Subtotal

 

1 143 700 000

1 143 700 000

1 338 300 000

1 338 300 000

1 311 716 199,38

1 311 716 199,38

05 02 10

Absatzförderung

05 02 10 01

Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

58 000 000

58 000 000

56 000 000

56 000 000

46 514 164,61

46 514 164,61

05 02 10 02

Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

2

1 110 000

1 692 495

1 210 000

1 934 000

911 553,90

2 043 391,34

05 02 10 99

Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–85,98

–85,98

 

Artikel 05 02 10 — Subtotal

 

59 110 000

59 692 495

57 210 000

57 934 000

47 425 632,53

48 557 469,97

05 02 11

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01

Trockenfutter

2

129 000 000

129 000 000

122 000 000

122 000 000

126 555 016,27

126 555 016,27

05 02 11 03

Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

2

2 300 000

2 300 000

 

 

 

 

05 02 11 04

POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“)

2

257 000 000

257 000 000

231 000 000

231 000 000

224 270 609,69

224 270 609,69

05 02 11 05

Gemeinschaftlicher Tabakfonds (ausgenommen Artikel 17 03 02 des Titels „Gesundheit und Verbraucherschutz“)

2

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

1 127 822,97

1 127 822,97

05 02 11 99

Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen)

2

600 000

600 000

2 200 000

2 200 000

581 515,92

581 515,92

 

Artikel 05 02 11 — Subtotal

 

388 900 000

388 900 000

356 200 000

356 200 000

352 534 964,85

352 534 964,85

05 02 12

Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01

Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

2

10 000 000

10 000 000

449 000 000

449 000 000

181 099 723,52

181 099 723,52

05 02 12 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

2

–12 000 000

–12 000 000

26 000 000

26 000 000

60 637 899,01

60 637 899,01

05 02 12 03

Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 568,85

6 568,85

05 02 12 04

Interventionen in Form von Einlagerung von Butter und Rahm

2

10 000 000

10 000 000

85 000 000

85 000 000

26 095 583,24

26 095 583,24

05 02 12 05

Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

2

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

8 332 225,96

8 332 225,96

05 02 12 06

Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

2

1 000 000

1 000 000

6 000 000

6 000 000

20 103 512,38

20 103 512,38

05 02 12 08

Schulmilch

2

90 000 000

90 000 000

76 000 000

76 000 000

74 151 633,79

74 151 633,79

05 02 12 99

Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

2

1 000 000

1 000 000

100 000

100 000

185 661,36

185 661,36

Reserven (40 02 40)

 

 

 

300 000 000

300 000 000

 

 

 

 

1 000 000

1 000 000

300 100 000

300 100 000

185 661,36

185 661,36

 

Artikel 05 02 12 — Subtotal

 

100 000 000

100 000 000

643 100 000

643 100 000

370 612 808,11

370 612 808,11

Reserven (40 02 40)

 

 

 

300 000 000

300 000 000

 

 

 

 

100 000 000

100 000 000

943 100 000

943 100 000

370 612 808,11

370 612 808,11

05 02 13

Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01

Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

2

25 000 000

25 000 000

18 000 000

18 000 000

21 482 934,28

21 482 934,28

05 02 13 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–42,13

–42,13

05 02 13 03

Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

22 762 645,42

22 762 645,42

05 02 13 04

Erstattungen für lebende Tiere

2

9 000 000

9 000 000

7 000 000

7 000 000

10 156 598,37

10 156 598,37

05 02 13 99

Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

2

100 000

100 000

100 000

100 000

4 941 072,05

4 941 072,05

 

Artikel 05 02 13 — Subtotal

 

35 100 000

35 100 000

26 100 000

26 100 000

59 343 207,99

59 343 207,99

05 02 14

Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01

Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 14 99

Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 14 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 15

Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01

Erstattungen für Schweinefleisch

2

21 000 000

21 000 000

28 000 000

28 000 000

59 946 945,46

59 946 945,46

05 02 15 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Schweinefleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 616 189,57

3 616 189,57

05 02 15 03

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Schweinefleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 15 04

Erstattungen für Eier

2

3 000 000

3 000 000

4 000 000

4 000 000

3 144 165,48

3 144 165,48

05 02 15 05

Erstattungen für Geflügel

2

61 000 000

61 000 000

80 000 000

80 000 000

91 562 288,32

91 562 288,32

05 02 15 06

Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

2

32 000 000

32 000 000

24 000 000

24 000 000

23 215 644,98

23 215 644,98

05 02 15 07

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 15 99

Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

2

p.m.

p.m.

100 000

100 000

15 004 499,54

15 004 499,54

 

Artikel 05 02 15 — Subtotal

 

117 000 000

117 000 000

136 100 000

136 100 000

196 489 733,35

196 489 733,35

05 02 16

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

05 02 16 01

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 017 689 890,69

3 017 689 890,69

05 02 16 02

Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 16 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 017 689 890,69

3 017 689 890,69

05 02 17

Unterstützung für Landwirte

05 02 17 01

Pilotprojekt — Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften

2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

05 02 17 02

Pilotprojekt — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

05 02 17 03

Pilotprojekt — Unterstützung von Initiativen der Landwirte und Verbraucher zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und einer vor Ort vermarkteten Nahrungsmittelerzeugung

2

2 000 000

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

05 02 17 07

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen

2

1 500 000

750 000

 

 

 

 

 

Artikel 05 02 17 — Subtotal

 

3 500 000

750 000

4 500 000

4 500 000

 

 

 

Kapitel 05 02 — Insgesamt

 

2 969 410 000

2 966 742 495

4 099 810 000

4 100 534 000

7 004 655 546,64

7 005 787 384,08

Reserven (40 02 40)

 

 

 

300 000 000

300 000 000

 

 

 

 

2 969 410 000

2 966 742 495

4 399 810 000

4 400 534 000

7 004 655 546,64

7 005 787 384,08

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 02 08 und insbesondere für den Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 500 000 000 EUR berücksichtigt, der vom Posten 6 7 0 1 des Einnahmenplans zugewiesen wird. In diesem Betrag sind 400 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2010 auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen wurden.

Die Mittel dienen außerdem zur Deckung der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten folgende Rechtsgrundlagen für alle Artikel dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 01   Getreide

05 02 01 01   Ausfuhrerstattungen bei Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

854 404,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Getreide gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 01 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

–23 000 000

74 000 000

24 079 325,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe von Getreide, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 01 03   Interventionen bei Kartoffelstärke

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

41 000 000

41 000 000

40 157 215,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009) und gemäß Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlten Prämien sowie der Produktionserstattungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

05 02 01 99   Sonstige Maßnahmen (Getreide)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

100 000

–28 173,47

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Getreide gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 finanziert werden.

05 02 02   Reis

05 02 02 01   Ausfuhrerstattungen bei Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

–31 800,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Reis gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 02 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe von Reis, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

05 02 02 99   Sonstige Maßnahmen (Reis)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen für Reis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 02 finanziert werden.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Restbeträge der Beihilfen für die Erzeugung bestimmter Reissorten des Typs oder Profils „Indica“ gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sowie der Ausgaben für die Beihilfe an die Rohreiserzeuger in Portugal für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1997/98 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 738/93.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1).

05 02 03   Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 000 000

114 000 000

89 683 659,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen für Getreide, das gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführt wird, sowie der Erstattungen für Waren aus der Verarbeitung von Getreide und Reis, Zucker und Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).

05 02 04   Nahrungsmittelhilfeprogramme

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1).

05 02 04 01   Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000 000

500 000 000

477 890 406,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen und von auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellten Erzeugnissen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Diese Haushaltslinie muss im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Berücksichtigung des vor dem Gericht anhängigen Verfahrens ausgeführt werden.

05 02 04 99   Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

100 000

21 186,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind vor allem Mittel für Restausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2802/98, deren Finanzierung am 24. November 1998 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbart wurde, und infolge von Erstattungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe, insbesondere in Form von Getreide, Reis, Zucker und Milcherzeugnissen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12).

05 02 05   Zucker

05 02 05 01   Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

12 000 000

179 111 164,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Zucker und Isoglucose gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Restzahlungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

05 02 05 03   Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

44 625,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Produktionserstattungen für Industriezucker gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der restlichen Ausgaben für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

05 02 05 08   Interventionen in Form von Einlagerung von Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

–11 000 000

–32 369 680,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe von Zucker, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der neu geschaffenen Bestände gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie dienen auch zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

05 02 05 99   Sonstige Maßnahmen (Zucker)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

200 000

500 000

168 956,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006) und der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 05 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige restliche Ausgaben für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Rohzucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 04) und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 07).

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 06   Olivenöl

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66).

Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

05 02 06 03   Interventionen in Form von Einlagerung von Oliven

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

9 000 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben, insbesondere Ausgaben gemäß Artikel 20d Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Lagerverträge), Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (Marktstörung) und den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (fakultative Beihilfe).

05 02 06 05   Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

48 000 000

48 000 000

53 213 973,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung restlicher Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen), Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen).

05 02 06 99   Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 600 000

500 000

1 271 995,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Olivenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 06 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige restliche Ausgaben für Beihilfen für den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft (gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), die technischen Kosten, die Finanzkosten und sonstige im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallende Kosten (gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), Ausfuhrerstattungen für Olivenöl (gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), die Gewährung einer Erzeugungserstattung für Olivenöl, das zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven verwendet wird (gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG).

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 07   Textilpflanzen

05 02 07 01   Beihilfen für Faserflachs und Hanf

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 000 000

20 000 000

21 015 659,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Verarbeitung von langen und kurzen Flachsfasern und Hanffasern gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 und den Artikeln 91 bis 95 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Mittel decken auch die Restzahlungen für die Erzeugungsbeihilfen für Faserflachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70, abzüglich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung einbehaltenen Beträge, sowie der etwaigen Restzahlungen für sonstige Interventionen, insbesondere die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährten Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16).

05 02 07 02   Beihilfe für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

97 109,49

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der restlichen Kosten für die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3).

05 02 07 03   Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000 000

10 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).

05 02 08   Obst und Gemüse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49).

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

05 02 08 01   Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

2 000 000

5 164 679,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restbeträge der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für:

frisches Obst und Gemüse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96,

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, außer zugesetztem Zucker, gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 03   Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

292 000 000

547 000 000

681 542 749,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Unionsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 09   Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

200 000

23 817 250,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben aufgrund der Unionsbeihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96.

05 02 08 11   Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

107 000 000

110 000 000

82 749 645,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund von Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 12   Schulobstprogramm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

90 000 000

60 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Unionsbeitrag zum Schulobstprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt IIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 13   Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Haushaltslinie dient der Einführung eines Pilotprojekts, das auf die Erhöhung des Konsums von frischem Obst und Gemüse in gefährdeten Bevölkerungsgruppen (einkommensschwache schwangere Frauen und ihre Kinder, ältere Menschen usw.) abzielt, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern und die Nachfrage auf dem Obst- und Gemüsemarkt anzuregen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 02 08 99   Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 100 000

900 000

388 757,52

Erläuterungen

Vormals Posten 05 02 08 02, 05 02 08 06, 05 02 08 07, 05 02 08 08, 05 02 08 10 und 05 02 08 99

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger, nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 08 gedeckter Ausgaben für Obst und Gemüse im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Mittel dienen auch zur Finanzierung

sonstiger nach den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehener Interventionsmaßnahmen, die nicht mit den Mitteln für die anderen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden, und insbesondere zur Deckung spezifischer Maßnahmen;

von Hilfen für die Gründung von anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie zur Unterstützung von deren Verwaltungstätigkeit;

etwaiger Restausgaben für die Kosten für spezifische Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung der Beihilfen für Haselnusserzeuger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und für die Sonderbeihilfen für Erzeugerorganisationen, die einen Fonds einrichten, und der Gemeinschaftsbeihilfe für Pläne zur Verbesserung der Qualität von Schalenfrüchten und Johannisbrot.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für den finanziellen Ausgleich für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Prämien für die Verarbeitung von Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Beihilfe für die Verarbeitung von Pfirsichen, Birnen, Trockenpflaumen und Feigen gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für die Interventionen für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für Interventionsmaßnahmen für nicht verarbeitete Feigen (Lagerhaltung).

Sie dienen ferner zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 399/94.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot (ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10).

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absatz 1.

Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21 Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3).

05 02 09   Weinbauerzeugnisse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

05 02 09 01   Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

3 000 000

7 344 028,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Wein und Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

500 000

34 205 385,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 03   Destillation von Wein

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

200 000

11 306 914,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Destillation von Wein gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 04   Interventionen in Form von Einlagerung von Alkohol

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

7 000 000

36 638 071,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für

die technischen Kosten und die Finanzkosten der Interventionskäufe von Alkohol gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

die sonstigen Kosten für die Lagerhaltung von Alkohol gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; es handelt sich um die Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkaufswert.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände bestimmt.

Außerdem decken diese Mittel die Kosten für die Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die private Lagerhaltung von Alkohol (sekundäre Beihilfe).

05 02 09 05   Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

1 100 000

21 515 208,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen von Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost, insbesondere

Traubenmost für die Verarbeitung zu Traubensaft für den direkten Verbrauch,

konzentrierter Traubenmost zur Anreicherung bestimmter Weine oder zur Tierernährung,

Traubenmost und konzentrierter Traubenmost für die Zubereitung von britischen und irischen Weinen und von weinartigen Getränken (home-made wine)

gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 06   Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

12 851 814,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Rahmen der Prämien für die Rodung bestimmter Rebflächen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 07   Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

–3 670 606,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Rahmen der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen gemäß den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 08   Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

862 300 000

990 500 000

747 254 743,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Stützungsprogramme für den Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitte I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

05 02 09 09   Rodungsregelung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

279 000 000

334 000 000

444 109 454,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

05 02 09 99   Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

2 000 000

161 185,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für den Weinbausektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009) sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) und der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 09 finanziert werden.

05 02 10   Absatzförderung

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

05 02 10 01   Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

58 000 000

56 000 000

46 514 164,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel.

05 02 10 02   Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 110 000

1 692 495

1 210 000

1 934 000

911 553,90

2 043 391,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der erforderlichen technischen Hilfe zur Durchführung der Förderprogramme. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Leitung der Durchführung der Programme.

05 02 10 99   Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

–85,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rahmen von Verordnungen über Förderinterventionen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden.

05 02 11   Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01   Trockenfutter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

129 000 000

122 000 000

126 555 016,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Produktionsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 11 03   Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 300 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 11 04   POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

257 000 000

231 000 000

224 270 609,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der Ausgaben infolge der Anwendung der Regelung „POSEI“ und „Inseln des Ägäischen Meeres“,

der Subventionen für die Lieferung von Reis der Union in das französische überseeische Departement La Réunion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

05 02 11 05   Gemeinschaftlicher Tabakfonds (ausgenommen Artikel 17 03 02 des Titels „Gesundheit und Verbraucherschutz“)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

1 000 000

1 127 822,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

05 02 11 99   Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

600 000

2 200 000

581 515,92

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) sowie aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003) und der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 11 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

05 02 12   Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01   Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000 000

449 000 000

181 099 723,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

–12 000 000

26 000 000

60 637 899,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Kosten, der Finanzkosten und sonstiger im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver anfallender Kosten gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1038/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Interventionszeiträume 2009 und 2010 für Butter und Magermilchpulver (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 1).

05 02 12 03   Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

6 568,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Beihilfen für teilentrahmtes Milchpulver zur Verfütterung gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

Beihilfen für Magermilch für die Kaseinherstellung gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 04   Interventionen in Form von Einlagerung von Butter und Rahm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000 000

85 000 000

26 095 583,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Sie dienen ferner zur Deckung der Kosten für die öffentliche Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß den Artikeln 10 bis 13, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1038/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Interventionszeiträume 2009 und 2010 für Butter und Magermilchpulver (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 1).

05 02 12 05   Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

1 000 000

8 332 225,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch zu finanzierenden Beihilfen für besondere Verwendungen gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 06   Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

6 000 000

20 103 512,38

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die durch die Interventionen zur Lagerung von Käse verursacht werden, gemäß den Artikeln 28, 31 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 08   Schulmilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

90 000 000

76 000 000

74 151 633,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Beihilfe der Union für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 99   Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

05 02 12 99

1 000 000

100 000

185 661,36

Reserven (40 02 40)

 

300 000 000

 

Insgesamt

1 000 000

300 100 000

185 661,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Milchsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 12 finanziert werden. Die Mittel dienen ferner zur Deckung von Ausgaben gemäß den Artikeln 44 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Entschädigungen bestimmt, die an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die so genannten „SLOM“-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch), gezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4).

Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 70).

05 02 13   Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01   Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 000 000

18 000 000

21 482 934,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 13 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

–42,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 31 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Sie dienen ferner zur Deckung der Kosten für die öffentliche Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 10 bis 12, 18, 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

05 02 13 03   Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

1 000 000

22 762 645,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen im Zusammenhang mit dem zulasten der Gemeinschaft gehenden Teil der Ausgaben für die freiwillige Schlachtung vor dem 23. Januar 2006 von mehr als 30 Monate alten Rindern (OTMS-Regelung) sowie ab dem 23. Januar 2006 für die freiwillige Schlachtung von vor dem 1. August 1996 geborenen Rindern (OCDS-Regelung). Diese Programme werden mit dem Vereinigten Königreich kofinanziert.

Die Mittel dienen ferner zur Deckung von Ausgaben gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14).

05 02 13 04   Erstattungen für lebende Tiere

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 000 000

7 000 000

10 156 598,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 13 99   Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

100 000

4 941 072,05

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 13 finanziert werden.

05 02 14   Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01   Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß den Artikeln 31 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 14 99   Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Sektor Schaffleisch- und Ziegenfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 14 finanziert werden.

Sie dienen ferner zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15   Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01   Erstattungen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

21 000 000

28 000 000

59 946 945,46

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

3 616 189,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß den Artikeln 31 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 03   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

05 02 15 04   Erstattungen für Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 000 000

4 000 000

3 144 165,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Eier gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 05   Erstattungen für Geflügel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

61 000 000

80 000 000

91 562 288,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 06   Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

32 000 000

24 000 000

23 215 644,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors mit spezifischen Maßnahmen, um Einkommensverluste auszugleichen und die Information des Verbrauchers, die Markttransparenz sowie die Qualitätskontrolle gemäß Artikel 105 bis 110 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu verbessern.

05 02 15 07   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß den Artikeln 44, 45, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

05 02 15 99   Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

100 000

15 004 499,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller anderen zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 und der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 (alle aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49).

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77).

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1).

05 02 16   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

05 02 16 01   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

3 017 689 890,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierungsbeihilfen und aller anderen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährten Beihilfen.

Etwaige Einnahmen unter Artikel 6 8 0 des Einnahmenplans werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 als tatsächliche Mittel zugewiesen. Bei der Aufstellung des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 wurden die Gesamteinnahmen für den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie auf 1 015 000 000 EUR veranschlagt. Davon wurden 195 000 000 EUR für Artikel 05 02 16 vorgesehen. Der Restbetrag der Fondseinnahmen wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

05 02 16 02   Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung der Ergebnisse von Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugunsten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

05 02 17   Unterstützung für Landwirte

05 02 17 01   Pilotprojekt — Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Landwirte dabei unterstützt werden, sich in landwirtschaftlichen Genossenschaften zu organisieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 02 17 02   Pilotprojekt — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer europäischen Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 02 17 03   Pilotprojekt — Unterstützung von Initiativen der Landwirte und Verbraucher zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und einer vor Ort vermarkteten Nahrungsmittelerzeugung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und auf örtlicher Vermarktung basierender Nahrungsmittelketten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 02 17 07   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Erarbeitung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und der sich daraus ergebenden Volatilität der Preise.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 05 03 —   DIREKTBEIHILFEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

05 03

DIREKTBEIHILFEN

05 03 01

Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01

Einheitliche Betriebsprämien

2

30 389 000 000

28 480 000 000

28 805 561 558,59

05 03 01 02

Einheitliche Flächenzahlungen

2

5 136 000 000

4 497 000 000

3 723 436 975,42

05 03 01 03

Gesonderte Zahlung für Zucker

2

273 000 000

283 000 000

252 935 711,73

05 03 01 04

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

2

13 000 000

12 000 000

12 160 833,77

05 03 01 05

Besondere Stützung (Artikel 68) — Entkoppelte Direktbeihilfen

2

513 000 000

 

 

05 03 01 99

Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

2

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 05 03 01 — Subtotal

 

36 324 000 000

33 272 000 000

32 794 095 079,51

05 03 02

Andere Direktbeihilfen

05 03 02 01

GÖE-Flächenzahlungen

2

10 000 000

1 445 000 000

1 448 668 905,86

05 03 02 04

Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

2

1 000 000

50 000 000

49 060 016,71

05 03 02 05

Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

2

23 000 000

22 000 000

23 165 676,89

05 03 02 06

Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

952 000 000

1 162 000 000

1 153 141 941,15

05 03 02 07

Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

51 000 000

52 000 000

51 723 556,10

05 03 02 08

Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

2

72 000 000

95 000 000

90 641 156,85

05 03 02 09

Schlachtprämien für Kälber

2

7 000 000

122 000 000

117 618 490,41

05 03 02 10

Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

2

53 000 000

225 000 000

221 275 613,13

05 03 02 13

Schaf- und Ziegenprämien

2

22 000 000

258 000 000

232 868 953,32

05 03 02 14

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

2

7 000 000

78 000 000

72 391 238,19

05 03 02 18

Beihilfen für Stärkekartoffeln

2

102 000 000

103 000 000

103 237 798,57

05 03 02 19

Flächenbeihilfen für Reis

2

158 000 000

173 000 000

164 363 654,89

05 03 02 21

Beihilfen für Olivenhaine

2

3 000 000

100 000 000

96 039 591,90

05 03 02 22

Beihilfen für Tabak

2

1 000 000

301 000 000

300 611 844,40

05 03 02 23

Flächenbeihilfen für Hopfen

2

100 000

2 500 000

2 485 106,65

05 03 02 24

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

2

300 000

91 000 000

87 674 629,45

05 03 02 25

Prämie für Eiweißpflanzen

2

40 000 000

45 000 000

32 942 089,42

05 03 02 26

Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

2

89 000 000

94 000 000

92 207 309,55

05 03 02 27

Beihilfe für Energiepflanzen

2

1 000 000

66 000 000

53 697 307,11

05 03 02 28

Beihilfen für Seidenraupen

2

500 000

500 000

446 267,74

05 03 02 36

Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

2

125 000 000

449 000 000

428 728 454,15

05 03 02 39

Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

2

50 000 000

50 000 000

22 870 024,51

05 03 02 40

Flächenbeihilfen für Baumwolle

2

256 000 000

259 000 000

216 878 847,82

05 03 02 41

Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

2

146 000 000

145 000 000

144 220 717,01

05 03 02 42

Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

2

54 000 000

161 000 000

149 246 771,86

05 03 02 43

Übergangszahlung für Beerenfrüchte

2

9 000 000

12 000 000

7 390 066,07

05 03 02 44

Besondere Stützung (Artikel 68) — Gekoppelte Direktbeihilfen

2

805 000 000

 

 

05 03 02 50

POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union

2

389 000 000

394 000 000

375 201 534,93

05 03 02 51

POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

2

100 000

22 000 000

20 898 481,79

05 03 02 52

POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

2

19 000 000

18 000 000

16 478 528,14

05 03 02 99

Sonstiges (Direktbeihilfen)

2

1 000 000

p.m.

1 417 461,67

 

Artikel 05 03 02 — Subtotal

 

3 447 000 000

5 995 000 000

5 777 592 036,24

05 03 03

Zusätzliche Unterstützungsbeträge

2

100 000

6 000 000

542 232 055,07

 

Kapitel 05 03 — Insgesamt

 

39 771 100 000

39 273 000 000

39 113 919 170,82

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 03 01 und insbesondere für den Posten 05 03 01 01 ein Betrag von 747 000 000 EUR berücksichtigt, der von den Posten 6 7 0 1, 6 7 0 2 und 6 7 0 3 des Einnahmenplans zugewiesen wird. In diesem Betrag sind 140 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2010 auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen werden.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten folgende Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten des Kapitels:

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 03 01   Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01   Einheitliche Betriebsprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

30 389 000 000

28 480 000 000

28 805 561 558,59

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

05 03 01 02   Einheitliche Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 136 000 000

4 497 000 000

3 723 436 975,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der einheitlichen Flächenzahlungen gemäß den Beitrittsakten von 2003 und 2005, Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

Rechtsgrundlagen

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens, insbesondere Anhang III „Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte“.

05 03 01 03   Gesonderte Zahlung für Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

273 000 000

283 000 000

252 935 711,73

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Ausgaben für die gesonderte Zahlung für Zucker für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 01 04   Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 000 000

12 000 000

12 160 833,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

05 03 01 05   Besondere Stützung (Artikel 68) — Entkoppelte Direktbeihilfen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

513 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die entkoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 1 Buchstaben c und d.

05 03 01 99   Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Ausgaben für nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 03 01 gedeckte entkoppelte Direktbeihilfen.

05 03 02   Andere Direktbeihilfen

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66).

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen, verteilt nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 77).

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 2323/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1).

05 03 02 01   GÖE-Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000 000

1 445 000 000

1 448 668 905,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlungen für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 04   Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

50 000 000

49 060 016,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zuschläge zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 05   Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

23 000 000

22 000 000

23 165 676,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Produktionsbeihilfen für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71.

05 03 02 06   Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

952 000 000

1 162 000 000

1 153 141 941,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel I Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, mit Ausnahme der zusätzlichen Prämien aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 derselben Verordnung (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

05 03 02 07   Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

51 000 000

52 000 000

51 723 556,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel I Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

05 03 02 08   Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

72 000 000

95 000 000

90 641 156,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel I Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 03 02 09   Schlachtprämien für Kälber

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 000 000

122 000 000

117 618 490,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel I Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24) sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 03 02 10   Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

53 000 000

225 000 000

221 275 613,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel I Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 03 02 13   Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

22 000 000

258 000 000

232 868 953,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der tierbezogenen Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel I Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 14   Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 000 000

78 000 000

72 391 238,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Ziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel I Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 18   Beihilfen für Stärkekartoffeln

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

102 000 000

103 000 000

103 237 798,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Produktionsbeihilfe für die Erzeuger von Stärkekartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke gemäß Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 19   Flächenbeihilfen für Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

158 000 000

173 000 000

164 363 654,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Flächenbeihilfen für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95.

05 03 02 21   Beihilfen für Olivenhaine

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 000 000

100 000 000

96 039 591,90

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Titel II der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 154/75.

05 03 02 22   Beihilfen für Tabak

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

301 000 000

300 611 844,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen an Landwirte, die Rohtabak gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 546/2002.

05 03 02 23   Flächenbeihilfen für Hopfen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

2 500 000

2 485 106,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenbeihilfen für Hopfen, die den Erzeugern gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung etwaiger Restzahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

05 03 02 24   Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

91 000 000

87 674 629,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 25   Prämie für Eiweißpflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 000 000

45 000 000

32 942 089,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Beihilfe für Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Eiweißpflanzen werden als Teil einer nachhaltigen Fruchtfolge unterstützt.

05 03 02 26   Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

89 000 000

94 000 000

92 207 309,55

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Beihilfe für Erzeuger von Schalenfrüchten gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 27   Beihilfe für Energiepflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

66 000 000

53 697 307,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlung für Energiepflanzenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 28   Beihilfen für Seidenraupen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

500 000

446 267,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen für Seidenraupen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 und Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 03 02 36   Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

125 000 000

449 000 000

428 728 454,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Zahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 39   Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

50 000 000

50 000 000

22 870 024,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Beihilfe wird Erzeugern in den Mitgliedstaaten gewährt, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zuckerquote gewährt haben.

05 03 02 40   Flächenbeihilfen für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

256 000 000

259 000 000

216 878 847,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenbeihilfe für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 41   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

146 000 000

145 000 000

144 220 717,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die Tomaten erzeugen, gemäß Artikel 68b Absatz 1 und Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 42   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

54 000 000

161 000 000

149 246 771,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die eine oder mehrere Obst- und Gemüsekulturen (ausgenommen Tomaten) anbauen, gemäß Artikel 68b Absatz 2 und Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 43   Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 000 000

12 000 000

7 390 066,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 44   Besondere Stützung (Artikel 68) — Gekoppelte Direktbeihilfen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

805 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die gekoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv und Absatz 1 Buchstaben b und e.

05 03 02 50   POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

389 000 000

394 000 000

375 201 534,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der direkten Beihilfen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

05 03 02 51   POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

22 000 000

20 898 481,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit

GÖE-Flächenzahlungen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfen für Körnerleguminosen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenbeihilfen für Reis aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Tabakbeihilfen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

direkten Beihilfen vor 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

05 03 02 52   POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 000 000

18 000 000

16 478 528,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Regelung „Inseln des Ägäischen Meeres“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

05 03 02 99   Sonstiges (Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

p.m.

1 417 461,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Berichtigungen, die keiner bestimmten Haushaltslinie zugewiesen werden können, sowie etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit

den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1577/96,

der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 603/95, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1786/2003,

dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Saisonentzerrungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

den Extensivierungsprämien im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

den Ergänzungsbeträgen für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

den zusätzlichen Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2519/2001,

der Milchprämie für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro,

der Flächenbeihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

05 03 03   Zusätzliche Unterstützungsbeträge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

6 000 000

542 232 055,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–13 281 601,72

–13 281 601,72

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–13 281 601,72

–13 281 601,72

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

568 790 562

p.m.

510 000 000

0,—

438 491 632,—

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

198 936,10

198 936,10

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

77 775 316

p.m.

52 000 000

0,—

29 698 693,—

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 04 02 — Subtotal

 

p.m.

646 565 878

p.m.

562 000 000

198 936,10

468 389 261,10

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

1 944 383

p.m.

2 700 000

0,—

2 545 551,28

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

1 944 383

p.m.

2 700 000

0,—

2 545 551,28

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

216 600 000

0,—

67 170 526,24

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

14 408 211 311

11 900 560 364

14 335 536 182

12 606 200 000

13 721 634 827,—

8 209 373 255,77

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

22 440 241

8 339 763

22 548 451

9 000 000

5 138 449,07

3 733 809,28

05 04 05 03

Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

2

1 500 000

750 000

 

 

 

 

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

14 432 151 552

11 909 650 127

14 358 084 633

12 615 200 000

13 726 773 276,07

8 213 107 065,05

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

14 432 151 552

12 558 160 388

14 358 084 633

13 396 500 000

13 713 690 610,45

8 737 930 801,95

05 04 01   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 01 14   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

–13 281 601,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02   Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Die folgenden Rechtsgrundlagen gelten — wenn nicht anders angegeben — für alle Haushaltslinien dieses Artikels:

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) insbesondere Artikel 39.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

568 790 562

p.m.

510 000 000

0,—

438 491 632,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

05 04 02 03   Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

198 936,10

198 936,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 04   Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 05   Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 06   Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

77 775 316

p.m.

52 000 000

0,—

29 698 693,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

05 04 02 07   Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

05 04 02 08   Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 09   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 03   Sonstige Maßnahmen

05 04 03 02   Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 944 383

p.m.

2 700 000

0,—

2 545 551,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Die Mittel sind vorrangig für die nachhaltige Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

05 04 04   Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

216 600 000

0,—

67 170 526,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für den Programmzeitraum 2004-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Nummer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 05   Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 01   Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 408 211 311

11 900 560 364

14 335 536 182

12 606 200 000

13 721 634 827,00

8 209 373 255,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Mittel für Verpflichtungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 2 095 300 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 374 900 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand subtilerer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 02   Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 440 241

8 339 763

22 548 451

9 000 000

5 138 449,07

3 733 809,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

05 04 05 03   Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Einführung eines Programms für junge Landwirte zur Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Austauschs bewährter Praktiken der landwirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen, denen sich die europäische Landwirtschaft gegenübersieht, um die Entwicklung der ländlichen Gebiete Europas zu unterstützen.

Dieses Programm würde den jungen Landwirten dadurch, dass sie eine gewisse Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Mitgliedstaats verbringen können, eine wertvolle Möglichkeit bieten, die landwirtschaftliche Vielfalt der Union unmittelbar kennen zu lernen. Dieser Wissens- und Erfahrungsaustausch würde die jungen europäischen Landwirte außerdem in die Lage versetzen, den Anforderungen der Verbraucher gerecht zu werden, zur Ernährungssicherheit beizutragen und anderen Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft, wie sie beispielsweise der Einsatz erneuerbarer Energien, der Rückgang der biologischen Vielfalt und die CO2-Speicherung darstellen, zu begegnen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 05 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

p.m.

p.m.

78 000 000

0,—

254 103 084,—

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 05 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

78 000 000

0,—

254 103 084,—

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

4

215 000 000

71 318 207

169 800 000

53 500 000

121 500 000,—

0,—

 

Kapitel 05 05 — Insgesamt

 

215 000 000

71 318 207

169 800 000

131 500 000

121 500 000,—

254 103 084,—

05 05 01   Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

05 05 01 01   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

78 000 000

0,—

254 103 084,00

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 vorgenommenen Mittelbindungen in Bulgarien, Rumänien und Kroatien für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 01 02   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Bewerberländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 02   Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

215 000 000

71 318 207

169 800 000

53 500 000

121 500 000,00

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe der Union fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die Strukturen der Union und der Durchführung unionsfinanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 05 06 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

4

6 360 000

6 055 858

6 275 322

6 275 322

5 582 087,78

5 582 087,78

 

Kapitel 05 06 — Insgesamt

 

6 360 000

6 055 858

6 275 322

6 275 322

5 582 087,78

5 582 087,78

05 06 01   Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 360 000

6 055 858

6 275 322

6 275 322

5 582 087,78

5 582 087,78

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der Union zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

Beschluss 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37).

Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47).

KAPITEL 05 07 —   AUDIT DER AGRARAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

05 07 01

Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

0,—

0,—

05 07 01 02

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Union

2

6 500 000

6 500 000

6 500 000

6 500 000

6 384 574,45

6 384 574,45

05 07 01 05

Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

2

0,—

0,—

05 07 01 06

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

– 272 000 000

– 272 000 000

– 310 000 000

– 310 000 000

– 115 070 185,91

– 115 070 185,91

05 07 01 07

Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 07 01 10

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 07 01 11

Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 07 01 — Subtotal

 

– 265 500 000

– 265 500 000

– 303 500 000

– 303 500 000

– 108 685 611,46

– 108 685 611,46

05 07 02

Regelung von Streitfällen

2

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

35 471 903,99

35 471 903,99

 

Kapitel 05 07 — Insgesamt

 

– 262 500 000

– 262 500 000

– 300 500 000

– 300 500 000

–73 213 707,47

–73 213 707,47

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jeden Posten dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 07 01   Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025).

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

05 07 01 02   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 500 000

6 500 000

6 384 574,45

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung von Kosten für Kontrollen per Fernerkundung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 07 01 05   Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper (ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 des Rates vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70).

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1).

05 07 01 06   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

– 272 000 000

– 310 000 000

– 115 070 185,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Entscheidungen gemäß Artikel 17 (Kürzung der monatlichen Zahlungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen), Artikel 17a und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 07   Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 10   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Beschlüssen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 11   Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 02   Regelung von Streitfällen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 000 000

3 000 000

35 471 903,99

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Deckung etwaiger (positiver oder negativer) Ausgaben, die der Kommission von einem Gerichtangelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen.

Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) entstehen können.

KAPITEL 05 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 08 01

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

2

14 232 532

12 435 305

13 981 000

13 620 586

13 507 224,42

12 736 416,30

05 08 02

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2

550 000

515 379

15 100 000

10 850 000

15 249 940,72

16 295 939,95

05 08 03

Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

2

1 460 000

1 505 749

1 460 000

1 749 000

1 459 912,02

3 216 875,64

05 08 06

Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

2

8 000 000

8 000 000

8 000 000

8 000 000

7 579 644,12

7 579 644,12

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

2

1 490 000

1 490 000

2 050 000

2 050 000

346 954,50

346 954,50

05 08 10

Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

2

1 500 000

750 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 05 08 — Insgesamt

 

27 232 532

24 696 433

40 591 000

36 269 586

38 143 675,78

40 175 830,51

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 08 01   Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 232 532

12 435 305

13 981 000

13 620 586

13 507 224,42

12 736 416,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65).

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

05 08 02   Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

550 000

515 379

15 100 000

10 850 000

15 249 940,72

16 295 939,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

05 08 03   Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 460 000

1 505 749

1 460 000

1 749 000

1 459 912,02

3 216 875,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Union,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14).

Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1).

05 08 06   Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 000 000

8 000 000

7 579 644,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 durch die Union.

Dabei kann es sich handeln um

jährliche Aktionsprogramme, die insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden vorgelegt werden,

punktuelle Maßnahmen, die insbesondere von Behörden der Mitgliedstaaten, Medien oder Hochschuleinrichtungen vorgelegt werden,

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden,

Maßnahmen zur Förderung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7).

05 08 09   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 490 000

2 050 000

346 954,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Dazu gehört auch die Finanzierung der Einrichtung eines Kontrollsystems der Union auf der Grundlage von DNS-Analysen an den EU-Grenzen, die gemäß folgenden internationalen Abkommen möglich sind:

Beschluss 2004/617/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17).

Beschluss 2004/618/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23).

Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) darf nur Basmati-Reis, der zu den in den vorgenannten Abkommen genannten Sorten gehört, zum Zollsatz Null eingeführt werden.

Die Mittel sind auch bestimmt zur Deckung

der Ausgaben für die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Standards von Drittländern für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

der Ausgaben für die Durchführung einer Studie zur „Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

05 08 10   Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Einführung eines Pilotprojekts zur Bewertung der tatsächlichen Kosten, die den Landwirten durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, die über die Standards hinausgehen, denen eingeführte Erzeugnisse unterliegen. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich unter anderem um die 18 Verordnungen und Richtlinien, die die Grundlage der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) bilden, sowie um die Standards, die als guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GAEC) bezeichnet werden und ebenfalls Teil der Cross-Compliance-Vorschriften sind.

Die Mittel werden für die Durchführung einer Studie zur Bewertung der vorgenannten Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten verwendet, wobei diese Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar in den verschiedenen Regionen ein und desselben Mitgliedstaats wegen der Unterschiede in klimatischer, geologischer, produktionsspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterschiedlich ausfallen können. Die Studie sollte von einem anerkannten Forschungsinstitut oder einem Konsortium anerkannter Forschungsinstitute durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

TITEL 06

MOBILITÄT UND VERKEHR

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

66 401 381

66 401 381

77 359 540

77 359 540

126 900 638,53

126 900 638,53

Reserven (40 01 40)

25 609

25 609

119 318

119 318

 

 

 

66 426 990

66 426 990

77 478 858

77 478 858

126 900 638,53

126 900 638,53

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

190 521 970

154 321 562

188 529 360

159 809 910

187 976 285,55

146 872 532,46

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

1 228 200 000

856 961 098

1 048 846 000

900 000 000

927 890 764,60

822 847 021,23

06 06

FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

61 560 000

64 119 734

92 662 154

86 872 280

104 434 434,61

79 899 913,38

 

Titel 06 — Insgesamt

1 546 683 351

1 141 803 775

1 407 397 054

1 224 041 730

1 347 202 123,29

1 176 520 105,60

Reserven (40 01 40)

25 609

25 609

119 318

119 318

 

 

 

1 546 708 960

1 141 829 384

1 407 516 372

1 224 161 048

1 347 202 123,29

1 176 520 105,60

KAPITEL 06 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

5

33 693 906

42 511 899

85 927 578,13

Reserven (40 01 40)

 

25 609

119 318

 

 

 

33 719 515

42 631 217

85 927 578,13

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

06 01 02 01

Externes Personal

5

2 412 110

2 574 314

4 956 283,61

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 733 901

3 344 768

6 652 331,14

 

Artikel 06 01 02 — Subtotal

 

5 146 011

5 919 082

11 608 614,75

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

5

2 441 464

3 108 824

6 746 285,75

06 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

1.1

110 000

250 000

100 691,—

06 01 04 02

Verkehr — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

900 000

712 665,80

06 01 04 04

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

3 300 000

3 800 000

3 922 670,76

06 01 04 07

Sicherheit und Schutz von Verkehrsteilnehmern — Verwaltungsausgaben

1.1

10 000

25 000

0,—

06 01 04 09

Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

500 000

600 000

500 000,—

06 01 04 31

Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

1.1

9 900 000

9 794 000

8 855 000,—

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Programm Marco Polo II

1.1

1 555 000

1 425 000

1 405 000,—

 

Artikel 06 01 04 — Subtotal

 

16 175 000

16 794 000

15 496 027,56

06 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 05 01

Personalausgaben im Bereich der Forschung

1.1

5 200 000

5 144 417

3 919 658,40

06 01 05 02

Externes Personal im Bereich der Forschung

1.1

2 900 000

2 538 825

2 380 528,08

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

845 000

1 342 493

821 945,86

 

Artikel 06 01 05 — Subtotal

 

8 945 000

9 025 735

7 122 132,34

 

Kapitel 06 01 — Insgesamt

 

66 401 381

77 359 540

126 900 638,53

Reserven (40 01 40)

 

25 609

119 318

 

 

 

66 426 990

77 478 858

126 900 638,53

06 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

06 01 01

33 693 906

42 511 899

85 927 578,13

Reserven (40 01 40)

25 609

119 318

 

Insgesamt

33 719 515

42 631 217

85 927 578,13

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 01 01 (teilweise)

06 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

06 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 412 110

2 574 314

4 956 283,61

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 02 01 (teilweise)

06 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 733 901

3 344 768

6 652 331,14

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 02 11 (teilweise)

06 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 441 464

3 108 824

6 746 285,75

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 01 03 (teilweise)

06 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 04 01   Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

110 000

250 000

100 691,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 06 und 06 02 07.

06 01 04 02   Verkehr — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

800 000

900 000

712 665,80

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03.

06 01 04 04   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 300 000

3 800 000

3 922 670,76

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 01, 06 03 03 und 06 03 05.

06 01 04 07   Sicherheit und Schutz von Verkehrsteilnehmern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000

25 000

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 07 (teilweise)

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 11.

06 01 04 09   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

600 000

500 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 09 (teilweise)

Diese Mittel decken die Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Sicherheit und Schutz von Verkehrsnutzern stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03 und 06 02 11.

06 01 04 31   Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 900 000

9 794 000

8 855 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Zuschusses, der zur Deckung der Ausgaben für Personal und Dienstbetrieb der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gewährt wird.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

Verweise

Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88).

Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

06 01 04 32   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Programm Marco Polo II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 555 000

1 425 000

1 405 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Programms Marco Polo II ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco-Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

06 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 05 01   Personalausgaben im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 200 000

5 144 417

3 919 658,40

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 05 01 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 02   Externes Personal im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 900 000

2 538 825

2 380 528,08

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 05 02 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

845 000

1 342 493

821 945,86

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 05 03 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 06 02 —   BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

06 02 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

26 282 390

26 282 390

25 595 200

25 595 200

20 063 232,—

20 063 232,—

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu Titel 3

1.1

7 033 410

7 033 410

7 283 800

7 283 800

13 798 728,—

13 798 728,—

 

Artikel 06 02 01 — Subtotal

 

33 315 800

33 315 800

32 879 000

32 879 000

33 861 960,—

33 861 960,—

06 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

21 734 000

21 734 000

21 449 360

21 449 360

22 550 000,—

21 865 257,45

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu Titel 3

1.1

5 962 170

5 962 170

10 500 000

9 816 050

6 885 000,—

6 652 894,87

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

1.1

23 000 000

23 000 000

20 500 000

17 500 000

18 900 000,—

21 827 181,66

 

Artikel 06 02 02 — Subtotal

 

50 696 170

50 696 170

52 449 360

48 765 410

48 335 000,—

50 345 333,98

06 02 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

1.1

15 735 000

14 949 210

15 176 000

15 000 000

16 456 484,71

10 788 725,90

06 02 06

Programm Marco Polo II

1.1

64 200 000

26 661 012

62 265 000

30 000 000

66 931 223,56

21 044 772,50

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

1.1

p.m.

1 904 358

p.m.

5 000 000

0,—

8 447 499,29

06 02 08

Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

16 537 000

16 537 000

15 967 030

15 967 030

15 800 000,—

15 800 000,—

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3

1.1

7 838 000

7 838 000

7 292 970

7 292 970

5 200 000,—

5 200 000,—

 

Artikel 06 02 08 — Subtotal

 

24 375 000

24 375 000

23 260 000

23 260 000

21 000 000,—

21 000 000,—

06 02 11

Verkehrssicherheit

1.1

2 200 000

2 190 012

2 500 000

2 250 000

1 391 617,28

1 209 783,99

06 02 12

Pilotprojekt — Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

1.1

p.m.

1 655 500

0,—

174 456,80

06 02 13

Vorbereitende Maßnahme — Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzübergängen der nordöstlichen Außengrenzen der Union (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

1.1

230 000

1 000 000

0,—

0,—

 

Kapitel 06 02 — Insgesamt

 

190 521 970

154 321 562

188 529 360

159 809 910

187 976 285,55

146 872 532,46

06 02 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 282 390

26 282 390

25 595 200

25 595 200

20 063 232,00

20 063 232,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

06 02 01 02   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 033 410

7 033 410

7 283 800

7 283 800

13 798 728,00

13 798 728,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union beträgt für das Jahr 2011 insgesamt 34 399 167 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 33 315 800 EUR erhöht sich um einen Betrag von 1 083 367 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

06 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 734 000

21 734 000

21 449 360

21 449 360

22 550 000,00

21 865 257,45

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Oktober 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010) 611 endg.).

06 02 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 962 170

5 962 170

10 500 000

9 816 050

6 885 000,00

6 652 894,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3), mit Ausnahme der Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung (siehe unten).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Oktober 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010) 611 endg.).

06 02 02 03   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 000 000

23 000 000

20 500 000

17 500 000

18 900 000,00

21 827 181,66

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten des Charterns von Schiffen zur Verschmutzungsbekämpfung (mit Ausrüstung) zur Bekämpfung einer unfallsbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe, der technischen Spezialausrüstung, der Einrichtung und des Betriebs eines Satellitenbild-Servicezentrums, von Studien und Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Ausrüstung und der Methoden zur Bekämpfung der Verschmutzung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für die Agentur für 2011 beläuft sich auf insgesamt 54 936 150 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 50 696 170 EUR erhöht sich um einen Betrag von 4 239 980 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Oktober 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010) 611 endg.).

06 02 03   Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 735 000

14 949 210

15 176 000

15 000 000

16 456 484,71

10 788 725,90

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Union in Bezug auf alle Verkehrsträger (Schiene und Straße, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstraßen) und alle Bereiche der Verkehrspolitik (Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr mit seinen Durchführungsbestimmungen, Optimierung des Verkehrsnetzes, Rechte und Schutz der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und in allen anderen verkehrsbezogenen Bereichen). Die wichtigsten gebilligten Maßnahmen und Zielsetzungen sind darauf ausgerichtet, die gemeinsame Verkehrspolitik der Union zu unterstützen, einschließlich ihrer Ausweitung auf Drittstaaten, technischer Unterstützung für alle Verkehrsträger und -bereiche, spezifischer Aus- und Fortbildung, der Festlegung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik einschließlich der Festlegung und Umsetzung der Orientierung der transeuropäischen Netze auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und der Durchsetzung der geltenden Verordnungen über Passagierrechte, insbesondere durch sowohl an die Transportindustrie als auch an die reisende Öffentlichkeit gerichtete Aktivitäten, durch die der Inhalt dieser Verordnungen stärker ins Bewusstsein gerückt wird.

Diese Tätigkeiten sollten die intermodale barrierefreie Mobilität von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit fördern und unterstützen.

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) muss die Kommission zusätzliche Maßnahmen entwickeln, um die Durchsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten.

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) sind spezifische Maßnahmen erforderlich, die sich aus der Berichtspflicht der Kommission und aus dem komplexen Zusammenspiel der an der Durchführung beteiligten regionalen, nationalen und internationalen (COTIF) Verwaltungsstrukturen ergeben. Als wichtige Unterstützungsmaßnahme wird die Kommission 2010 in allen Mitgliedstaaten eine zweijährige Informationskampagne über Fahrgastrechte durchführen.

Diese Maßnahmen und Zielsetzungen könnten auf unterschiedlichen Ebenen unterstützt werden (lokal, regional, national, europäisch und international), und zwar bei allen Verkehrsträgern und verkehrsbezogenen Sektoren sowie auf den Gebieten Technik, Technologie, Ordnungspolitik, Information, Ökologie, Klima und Politik und in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung.

Der Luftverkehr gehört traditionell zu den Branchen, aus denen die für Verbraucherschutz zuständigen Behörden in der Union die meisten Reklamationen erhalten. Aufgrund der starken Zunahme von geschäftlichen Transaktionen, die über elektronische Medien (Internet und Mobiltelefone) vorgenommen werden, hat sich die Zahl der Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften nochmals erhöht.

Zu den Aspekten, die von den Verbrauchern in der Union bei Reisen am negativsten bewertet werden, gehört der Umstand, dass es an den Flughäfen selbst keine effektive Beschwerdemöglichkeit gibt, insbesondere nicht bei Streitigkeiten, die auf mögliche Pflichtverletzungen seitens der Fluggesellschaften und der anderen Leistungserbringer zurückzuführen sind. Es ist daher angebracht, dass die Verbraucherschutz- und Luftverkehrsbehörden in Europa zusammenarbeiten, um eine schnelle Verbesserung der Informations- und Betreuungssysteme für die Luftverkehrsnutzer an den Flughäfen zu ermöglichen, und gleichzeitig die Koregulierung durch die Unternehmen ausbauen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Umsetzung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dem an den Flughäfen der Union ein integriertes System für die Betreuung von Luftverkehrsnutzern geschaffen werden soll, das auf dem Konzept einer einzigen Anlaufstelle und eines einheitlichen, von allen beteiligten Akteuren auf europäischer Ebene gemeinsam genutzten und gewarteten Informationssystems beruht. Auf diese Weise kann den Passagieren garantiert werden, dass ihre Beschwerde — unabhängig davon, an welchem Flughafen der Union sie ihr Ersuchen (Information, Beschwerde, Reklamation, Anzeige usw.) einreichen — auf einheitliche Weise, mit Unterstützung der örtlich zuständigen Verbraucherschutzbehörde und in Abstimmung mit den in der Union bereits bestehenden Informationsnetzen behandelt wird.

Artikel 9b der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum sieht die Benennung eines Koordinators für das System der funktionalen Luftraumblöcke und die anschließende Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften vor.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

06 02 06   Programm Marco Polo II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

64 200 000

26 661 012

62 265 000

30 000 000

66 931 223,56

21 044 772,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben für die Einführung eines Programms zur Förderung von Alternativen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Bezeichnung „Marco Polo II“.

Zur Erreichung der mit dem Programm verbundenen Ziele sieht Marco Polo II fünf Aktionsbereiche vor:

Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, um kurzfristig einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs auf andere, weniger ausgelastete Verkehrsträger zu verlagern;

katalytische Aktionen, die durch die Einführung neuer innovativer Dienste strukturbedingte Marktschranken überwinden helfen;

gemeinsame Lernaktionen im Hinblick auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit sowie auf den Austausch und die Entwicklung von Fachwissen in der Logistikbranche;

Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger, auf dem Kurzstreckenseeverkehr basierender Logistikleistungen (Hochgeschwindigkeitsseewege);

Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie unter aktiver Beteiligung der verarbeitenden Industrie und mit Hilfe der Logistiksysteme durchgeführt werden sollen.

Die Verkehrsinfrastrukturnetze der meisten neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht geeignet, um die nach der Erweiterung angewachsenen Handelsströme aufzunehmen. Der intermodale Verkehr ist hier die am besten geeignete Lösung, so dass sich für Marco Polo II als Fortsetzung und Konsolidierung seines Vorläufers Marco Polo I umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben.

Die Zuschüsse zu unternehmerischen Aktionen auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen unterscheiden sich von den Beihilfen zur Förderung im Rahmen der Programme für Forschung und Entwicklung und des Programms für die transeuropäischen Netze. Im Rahmen von Marco Polo II werden Vorhaben zur Verkehrsverlagerung gefördert, und zwar nicht nur im kombinierten Verkehr, sondern in allen Bereichen des Güterverkehrs.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ein Teil der Mittel ist für das revidierte Marco-Polo-Programm und für ein spezifisches Programm für den Binnenschiffsverkehr zu verwenden, womit den Vorteilen dieses Sektors für die Umwelt, seinen besonderen Merkmalen und seinen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco-Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

06 02 07   Abschluss des Programms Marco Polo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 904 358

p.m.

5 000 000

0,—

8 447 499,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1).

06 02 08   Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01   Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 537 000

16 537 000

15 967 030

15 967 030

15 800 000,00

15 800 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Eisenbahnagentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Einsenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

06 02 08 02   Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 838 000

7 838 000

7 292 970

7 292 970

5 200 000,00

5 200 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 25 303 540 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 24 375 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 928 540 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Einsenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

06 02 11   Verkehrssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 200 000

2 190 012

2 500 000

2 250 000

1 391 617,28

1 209 783,99

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 07 01

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention von böswilligen Handlungen im Verkehrsbereich, insbesondere in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter und die Infrastruktur,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Verkehr sicherer zu machen,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Verkehrssicherheit sowie die Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

Die Mittel dienen auch insbesondere zur Finanzierung der Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle der Sicherheit der Flughafeneinrichtungen und Hafenanlagen der Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission, die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den Rechtsvorschriften der Union. Insbesondere müssen die Kosten für die Ausbildung von Inspektoren, vorbereitende Sitzungen sowie Geräte und Material zur Durchführung der Inspektionen zu diesen Aufwendungen hinzugefügt werden..

Eine Unterstützung ist insbesondere für Maßnahmen zur Bekämpfung von spezifischen Unfallursachen wie von Lkw-Dächern herunterfallendem Schnee und Eis sowie für eine medizinische Unterwegsversorgung für Lkw-Fahrer fernab ihrer Heimat erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

06 02 12   Pilotprojekt — Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 655 500

0,—

174 456,80

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 07 02

Diese Mittel dienen zur Abwicklung bestehender Verpflichtungen für ein Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz, einschließlich der Anlage bewachter Lkw-Parkplätze entlang der wichtigsten Straßenverkehrsverbindungen in ganz Europa und eines Zertifizierungsmechanismus, beispielsweise in Form einer „blauen Flagge“ für sichere Lkw-Parkplätze.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 02 13   Vorbereitende Maßnahme — Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzübergängen der nordöstlichen Außengrenzen der Union (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

230 000

1 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 07 05

Die Mittel sind für die vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit an drei Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der Union bestimmt, indem bis zu drei sichere Lkw-Parkplätze geschaffen werden, um die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit der Fahrer und der Ladung zu verbessern und die ökologischen und sozialen Probleme zu lösen, die durch lange Lkw-Staus an Grenzübergängen verursacht werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 06 03 —   TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

06 03 01

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

38 087 160

150 000 000

0,—

251 916 879,26

06 03 03

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

1 178 200 000

771 264 988

998 846 000

725 000 000

927 890 764,60

570 930 141,97

06 03 05

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

50 000 000

47 608 950

50 000 000

25 000 000

0,—

0,—

 

Kapitel 06 03 — Insgesamt

 

1 228 200 000

856 961 098

1 048 846 000

900 000 000

927 890 764,60

822 847 021,23

06 03 01   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 087 160

150 000 000

0,—

251 916 879,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des Programms Transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-V) bestimmt.

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

Entscheidung Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

Verweise

Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient.

06 03 03   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 178 200 000

771 264 988

998 846 000

725 000 000

927 890 764,60

570 930 141,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dem Auf- und Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), das für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als wesentlich betrachtet wird (Artikel 170, 171 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Der Beitrag erfolgt durch Mitfinanzierung von Vorhaben, die von gemeinsamem Interesse und in dem Beschluss Nr. 661/2010/EU aufgeführt sind.

Ziele:

Unterstützung bei der Festlegung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wobei unklare oder widersprüchliche Bestimmungen bezüglich der Erklärungen über das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses und der verbindlichen Anwendung der Umweltvorschriften nach Möglichkeit beseitigt werden sollten,

Beschleunigung der von den Mitgliedstaaten für TEN-V-Vorhaben von gemeinsamem Interesse, indem der Schwerpunkt innerhalb der TEN-V-Eisenbahnprojekte kurzfristig auf die bestehende Infrastruktur gelegt wird, insbesondere wenn die Umsetzung dieser Projekte bereits angelaufen ist, um die Korridore funktionsfähiger und effizienter zu machen, und nicht bloß auf die langfristige Entwicklung sehr großer Vorhaben in diesen Korridoren zu warten,

Überwindung finanzieller Hindernisse, die während der Startphase eines Vorhabens insbesondere durch Durchführbarkeitsstudien auftauchen können,

Anreize für die Beteiligung privater Geldgeber an der Projektfinanzierung sowie für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor,

bestmögliche Finanzierungspakete für die Vorhaben durch flexible Beteiligungsmodalitäten unter Reduzierung der öffentlichen Finanzierung auf ein Minimum,

Auswahl von Beispielen regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen, die abgebaut oder stillgelegt wurden, unter vorrangiger Berücksichtigung der Verbindungen, die an das TEN-V angebunden werden könnten.

Die Kofinanzierung der Entwicklung des Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystems (ERTMS) hat hohe Priorität.

Besonderes Augenmerk gilt grenzüberschreitenden Schienenverkehrsprojekten, die zu besseren Verbindungen zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten und zur Wiedervereinigung Europas beitragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

Verweise

Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte.

06 03 05   Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

47 608 950

50 000 000

25 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

KAPITEL 06 06 —   FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 06

FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

1.1

p.m.

7 807 868

36 062 154

19 106 500

46 665 100,75

31 470 626,44

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 960 000

1 656 791

2 900 000

1 740 000

2 969 600,—

0,—

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

58 600 000

47 608 950

53 700 000

40 000 000

52 736 000,—

13 552 000,—

 

Artikel 06 06 02 — Subtotal

 

61 560 000

57 073 609

92 662 154

60 846 500

102 370 700,75

45 022 626,44

06 06 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 936 447,32

2 184 445,46

06 06 05

Abschluss früherer Programme

06 06 05 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

780 780

25 614,06

2 545 711,04

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

7 046 125

25 245 000

101 672,48

30 147 130,44

 

Artikel 06 06 05 — Subtotal

 

7 046 125

26 025 780

127 286,54

32 692 841,48

 

Kapitel 06 06 — Insgesamt

 

61 560 000

64 119 734

92 662 154

86 872 280

104 434 434,61

79 899 913,38

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die Strategie der Union für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

06 06 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

7 807 868

36 062 154

19 106 500

46 665 100,75

31 470 626,44

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 02 01 (teilweise)

Mit diesen Forschungsmaßnahmen soll ein Beitrag zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs, öffentlicher Verkehrsmittel, nicht motorisierter Mobilität (Radfahren/Zufußgehen) und des Binnenschiffsverkehrs sowie zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Sie sollten auf einer Strategie beruhen, die auf Interoperabilität, Intermodalität, Sicherheit und die Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Forschungsarbeiten im Verkehrssektor (Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerichtet ist.

Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen dazu,

umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Systeme für alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, schiffbare Gewässer) zu entwickeln (einschließlich intermodaler nachhaltiger Mobilitätsketten (Fortbewegung zu Fuß, mit dem Rad, mit öffentlichen/kollektiven Verkehrsmitteln, Carsharing und Carpooling im Rahmen der innerstädtischen Mobilität)),

Forschungsarbeiten in den Bereichen Verkehrsvermeidung, Verringerung des verkehrsbedingten Klimawandels, Methoden zur genaueren Berechnung der externen Kosten des Verkehrs und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, besonderes Augenmerk zu schenken,

die technische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) umzusetzen, in Verbindung mit den „Clean Sky“-Projekten, unter Einbeziehung des Aspekts einer Verringerung des Kraftstoffverbrauchs durch Flugzeuge und ihres Beitrags zum Klimawandel und unter Berücksichtigung möglicher Klimaauswirkungen von Kondensstreifen,

die verschiedenen Verkehrsarten zu integrieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Typen herzustellen,

den Eisenbahn-, Straßen- und Seeverkehr sicherer, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen,

die nachhaltige europäische Verkehrspolitik zu unterstützen, wobei der Erreichung der EU-Ziele einer Senkung des CO2-Ausstoßes um 20 % und des Ölverbrauchs um 30 % in diesem Bereich bis 2020 Vorrang eingeräumt wird.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

06 06 02 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 960 000

1 656 791

2 900 000

1 740 000

2 969 600,00

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

06 06 02 03   Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

58 600 000

47 608 950

53 700 000

40 000 000

52 736 000,00

13 552 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

06 06 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 936 447,32

2 184 445,46

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 06 04 (teilweise)

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

06 06 05   Abschluss früherer Programme

06 06 05 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

780 780

25 614,06

2 545 711,04

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 05 01 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

06 06 05 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 046 125

25 245 000

101 672,48

30 147 130,44

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 05 02 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR

TITEL 07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

93 845 213

93 845 213

90 128 504

90 128 504

90 162 181,74

90 162 181,74

Reserven (40 01 40)

44 853

44 853

164 898

164 898

 

 

 

93 890 066

93 890 066

90 293 402

90 293 402

90 162 181,74

90 162 181,74

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

3 150 000

3 785 230

4 300 000

6 100 000

2 833 370,48

6 072 096,16

07 03

ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

349 105 327

274 350 327

325 643 000

239 218 000

335 692 435,44

240 684 608,53

07 11

GLOBALE KLIMASCHUTZMASSNAHMEN

850 000

809 352

700 000

955 000

678 095,93

748 427,83

07 12

KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

17 600 000

15 000 000

10 970 000

9 000 000

9 082 417,85

6 185 048,31

07 13

KLIMASCHUTZ ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

6 000 000

2 500 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

15 000 000

5 000 000

 

 

 

6 000 000

2 500 000

15 000 000

5 000 000

 

 

 

Titel 07 — Insgesamt

470 550 540

390 290 122

431 741 504

345 401 504

438 448 501,44

343 852 362,57

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

44 853

44 853

15 164 898

5 164 898

 

 

 

470 595 393

390 334 975

446 906 402

350 566 402

438 448 501,44

343 852 362,57

KAPITEL 07 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Klima- und Umweltpolitik“

5

59 013 025

58 751 220

58 143 143,38

Reserven (40 01 40)

 

44 853

164 898

 

 

 

59 057 878

58 916 118

58 143 143,38

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

07 01 02 01

Externes Personal

5

6 363 683

5 444 113

5 652 939,76

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 292 416

6 336 791

6 537 950,79

 

Artikel 07 01 02 — Subtotal

 

12 656 099

11 780 904

12 190 890,55

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

5

4 276 089

4 296 380

4 565 255,33

07 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

07 01 04 01

LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

2

15 800 000

13 800 000

13 829 333,99

07 01 04 04

Beteiligung an internationalen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

4

300 000

300 000

233 558,64

07 01 04 05

Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union — Verwaltungsausgaben

2

1 800 000

1 200 000

1 199 999,85

 

Artikel 07 01 04 — Subtotal

 

17 900 000

15 300 000

15 262 892,48

 

Kapitel 07 01 — Insgesamt

 

93 845 213

90 128 504

90 162 181,74

Reserven (40 01 40)

 

44 853

164 898

 

 

 

93 890 066

90 293 402

90 162 181,74

07 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Klima- und Umweltpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

07 01 01

59 013 025

58 751 220

58 143 143,38

Reserven (40 01 40)

44 853

164 898

 

Insgesamt

59 057 878

58 916 118

58 143 143,38

07 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

07 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 363 683

5 444 113

5 652 939,76

07 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 292 416

6 336 791

6 537 950,79

07 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 276 089

4 296 380

4 565 255,33

07 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Klima- und Umweltpolitik“

07 01 04 01   LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 800 000

13 800 000

13 829 333,99

Erläuterungen

Vormals Posten 07 01 04 01 (teilweise)

Veranschlagt sind:

Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE + ausgewählten Projekte (einschließlich mit Betriebzuschüssen unterstützte Nichtregierungsorganisationen) und der laufenden Projekte im Rahmen des Programms LIFE III;

Ausgaben für Veröffentlichungen und Tätigkeiten zur Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren, die sich aus Projekten im Rahmen von LIFE und LIFE + ergeben (Förderung einer nachhaltigen Wirkung), sowie für Sitzungen von Sachverständigen und die Begünstigten von Projekten (Beratung in Bezug auf die Projektverwaltung, Vernetzung, Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren);

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung geeigneter Informationstechnologie- Systeme für Kommunikation, Auswahl, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informationstechnologie-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und der Interessenvertreter;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Bewertungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen von LIFE + oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 03 07.

07 01 04 04   Beteiligung an internationalen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

300 000

233 558,64

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 01.

07 01 04 05   Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 800 000

1 200 000

1 199 999,85

Erläuterungen

Vormals Posten 07 01 04 01 (teilweise)

Im Rahmen von LIFE + veranschlagt sind:

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informationstechnologie-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen von LIFE + im Bereich Klimaschutz stehen, insbesondere der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL) und der mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Ozonschicht verbundenen Informationstechnologie-Systeme;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Bewertungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen von LIFE + oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie im Bereich Klimaschutz stehen, sowie Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 12 01.

KAPITEL 07 02 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

07 02 01

Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

4

2 150 000

2 047 185

2 300 000

2 300 000

1 833 370,48

2 505 606,20

07 02 02

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb der Union

4

238 045

1 000 000

0,—

3 066 489,96

07 02 03

Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

500 000

p.m.

800 000

1 000 000,—

500 000,—

07 02 04

Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Kapitel 07 02 — Insgesamt

 

3 150 000

3 785 230

4 300 000

6 100 000

2 833 370,48

6 072 096,16

07 02 01   Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 150 000

2 047 185

2 300 000

2 300 000

1 833 370,48

2 505 606,20

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 02 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr zugewiesenen institutionellen Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).

Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen.

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1).

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

Beschluss 93/550/EG des Rates vom 20. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1).

Beschluss des Rates vom 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag im ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht).

Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18).

Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30).

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48).

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

Beschluss 2010/655/EU des Rates vom 19. Oktober 2010 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 1).

07 02 02   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

238 045

1 000 000

0,—

3 066 489,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Projekten der technischen Hilfe des dritten thematischen Abschnitts von LIFE III, d. h. LIFE-Drittländer, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 bestimmt. Finanziert werden Maßnahmen zur Unterstützung der Schaffung von Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen, die im Umweltsektor in Drittländern benötigt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 02 03   Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

p.m.

800 000

1 000 000,00

500 000,00

Erläuterungen

Das Projekt zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur regelmäßigen Überwachung der Qualität der Meeres- und Küstenumwelt und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Schwarzmeerraum ab. Seine allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

Schaffung einer Grundlage für die Forschung und Untersuchung der Verschmutzung der Meeres- und Küstenumwelt, Untersuchung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die von der Meeres- und Küstenumwelt abhängigen Arbeitsplätze,

Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz und für Notfallreinigungsmaßnahmen bei Verschmutzungen,

Konzipierung und Einführung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region,

Schaffung eines Netzes von Einrichtungen für eine dynamische Überwachung des Systems „Meer-Küste-Fluss“ im Wege der Fernerkundung,

Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 02 04   Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Maßnahme zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und des Verlusts an Biodiversität im Schwarzmeerraum sowie zur Bewältigung der negativen Auswirkungen von Umweltschädigungen ab.

Ihre allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter;

Untersuchung der Verschmutzung und der Biodiversität der Meeres- und Küstenumwelt;

Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz;

Konzipierung und Errichtung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region;

Festlegung und effiziente Bewirtschaftung von Meeresschutzgebieten;

Beitrag zur Wasserwirtschaft in der Region, auch durch innovative und kosteneffiziente Konzepte zur Steigerung der Frischwasserversorgung in Zusammenarbeit mit anderen Gebieten, die unter Wasserknappheit leiden (z. B. Mittelmeerraum).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 03 —   ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

07 03 01

Abschluss des Schutzes der Wälder

2

p.m.

p.m.

3 000 000

0,—

9 775 276,08

07 03 02

Abschluss des Aktionsprogramms der Union zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

2

p.m.

0,—

0,—

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz)

2

21 000 000

15 000 000

0,—

24 231 327,59

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil II (Umweltschutz)

2

8 500 000

15 000 000

17 660,—

17 056 362,47

07 03 05

Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991 bis 1995) und LIFE II (1996 bis 1999) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

2

0,—

0,—

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

125 000

300 000

0,—

1 394 951,22

07 03 07

LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

305 000 000

200 000 000

280 885 000

158 000 000

288 971 390,44

143 220 064,98

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

2

21 557 000

21 557 000

20 394 000

20 394 000

23 112 623,55

23 112 623,55

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

2

13 548 327

13 548 327

14 864 000

15 024 000

18 090 966,45

18 090 966,45

 

Artikel 07 03 09 — Subtotal

 

35 105 327

35 105 327

35 258 000

35 418 000

41 203 590,—

41 203 590,—

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

2

160 000

400 000

0,—

820 762,90

07 03 11

Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

2

900 000

900 000

0,—

1 200 000,—

07 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

2

p.m.

220 000

0,—

298 542,—

07 03 15

Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten im Ostseeraum

2

160 000

p.m.

960 000

2 000 000,—

640 000,—

07 03 16

Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

p.m.

800 000

1 500 000

1 500 000

999 795,—

29 938,50

07 03 17

Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

2

p.m.

1 650 000

2 000 000

2 000 000

2 500 000,—

0,—

07 03 18

Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

2

1 000 000

200 000

1 000 000

1 000 000

 

 

07 03 19

Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

2

p.m.

600 000

1 000 000

1 000 000

 

 

07 03 21

Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

2

p.m.

300 000

1 000 000

1 000 000

 

 

07 03 22

Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

2

p.m.

750 000

1 500 000

1 500 000

 

 

07 03 24

Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

2

p.m.

100 000

1 500 000

1 500 000

 

 

07 03 25

Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

2

p.m.

520 000

0,—

813 792,79

07 03 26

Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

2

500 000

250 000

 

 

 

 

07 03 27

Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 28

Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

07 03 29

Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

07 03 30

Pilotprojekt — Unterstützung der Erhaltung der natürlichen Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels durch verstärkte Nutzung der Solarenergie (Solarwärme und Fotovoltaik)

2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 31

Pilotprojekt — Vergleichende Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der wichtigsten Flüsse in der Union

2

1 500 000

750 000

 

 

 

 

07 03 60

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag aus Rubrik 2

07 03 60 01

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2)

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

07 03 60 02

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2)

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 07 03 60 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

349 105 327

274 350 327

325 643 000

239 218 000

335 692 435,44

240 684 608,53

07 03 01   Abschluss des Schutzes der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

3 000 000

0,—

9 775 276,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1).

07 03 02   Abschluss des Aktionsprogramms der Union zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Zuschüssen zugunsten von primär im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, für ihre laufenden Betriebskosten, ihre jährlichen Arbeitsprogramme und Projekte. Sie sollen zur weiteren Entwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich beitragen und eine intensivere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Diskussion über Umweltbelange auf europäischer Ebene sicherstellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1).

07 03 03   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 000 000

15 000 000

0,—

24 231 327,59

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz), im Hinblick auf den Naturschutz und insbesondere die Erhaltung natürlicher Lebensräume und Arten wildlebender Pflanzen und Tiere sowie Naturschutzprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Netzes „Natura 2000“.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 03 04   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 500 000

15 000 000

17 660,00

17 056 362,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz) und betreffen die Entwicklung innovativer und integrierter Techniken und Verfahren für die Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Union sowie Aktionen und Studien zur Verbesserung der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf grenzüberschreitende Auswirkungen von Umwelt- und Witterungsverhältnissen auf Landschaft, Wasserwege und -systeme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 03 05   Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991 bis 1995) und LIFE II (1996 bis 1999) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen der Programme LIFE I und LIFE II und betrifft die Weiterentwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Umweltbereich und den Schutz von natürlichen Lebensräumen und Arten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE I) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE II) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1).

07 03 06   Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

125 000

300 000

0,—

1 394 951,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Umsetzung geltender Rechtsvorschriften, zur Sensibilisierung sowie anderen allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Diese Aktionen beinhalten auch Zuschüsse für Projekte und Dienstleistungsverträge, Workshops und Seminare, für die Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material, für Veranstaltungen und Ausstellungen, Journalistenbesuche, Veröffentlichungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen und Internetaktivitäten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

07 03 07   LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

305 000 000

200 000 000

280 885 000

158 000 000

288 971 390,44

143 220 064,98

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 03 07 (teilweise)

Ausreichende Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten bestimmt, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE + soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Mindestens 78 % der Mittel sind für aktionsbezogene Zuschüsse zu Projekten bestimmt, davon mindestens 50 % für Projekte, die dem Schutz der Natur und der Artenvielfalt dienen. Die zu fördernden Projekte werden im Wege eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die geförderten Projekte sind von Interesse für die Union, technisch und finanziell kohärent und machbar und entsprechen im Ergebnis den eingesetzten Mitteln.

Die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen, um sicherzustellen, dass sie einen europäischen Mehrwert erbringen, und um eine Finanzierung von Wiederholungsmaßnahmen zu vermeiden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken bzw. Demonstrationsprojekte zur Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG oder

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit den Umweltzielen der Union, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how oder Technologien, oder

Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist, oder

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Zielen der Union im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Die aus dem Programm LIFE + geförderten Maßnahmen umfassen unter anderem:

die Unterstützung unabhängiger, gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen (NRO), die zur Entwicklung und Durchführung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich beitragen,

die Unterstützung der treibenden Rolle der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch Studien und Bewertungen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern, Netze und Computersysteme, Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE + finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden und können Folgendes umfassen:

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Szenarienentwicklung;

Monitoring, einschließlich Monitoring von Wäldern;

Wiederaufforstungsmaßnahmen;

Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung im Mittelmeer und der Küstenerosion;

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau;

Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Sitzungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist;

Arbeit über Netze und Plattformen für bewährte Praktiken;

Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Waldbränden;

Demonstration innovativer Politikkonzepte, Technologien, Verfahren und Instrumente;

Unterstützung für operative Tätigkeiten von NRO, die sich hauptsächlich für Umweltschutz und -verbesserung auf europäischer Ebene engagieren und zur Entwicklung und Durchführung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union beitragen;

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union, vor allem wenn dadurch der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessert wird. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

insbesondere für die Bereiche Natur und biologische Vielfalt: Management von Gebieten und Arten sowie Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Netzes Natura 2000, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Einrichtung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Netzes Natura 2000 auf marine Gebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land.

Auch die Erneuerung von Anlagen, die schwierigen Umwelt- und Klimabedingungen ausgesetzt sind, sollte unterstützt werden, um deren Produktivität langfristig sicherzustellen.

Die Kommission muss gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) über die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen (CDM/JI)) auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, Bericht erstatten.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 09   Europäische Umweltagentur

07 03 09 01   Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 557 000

21 557 000

20 394 000

20 394 000

23 112 623,55

23 112 623,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Auf Antrag der Agentur unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

07 03 09 02   Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 548 327

13 548 327

14 864 000

15 024 000

18 090 966,45

18 090 966,45

Erläuterungen

Diese Mittel decken einen Zuschuss an die Europäische Umweltagentur in Kopenhagen. Aufgabe dieser Agentur ist es, der Union und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen über alle Länder der Union zu liefern, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können.

Die Strategie der Europäischen Umweltagentur für den Zeitraum 2009-2013, die vom Verwaltungsrat am 26. November 2008 angenommen wurde, umfasst drei Haupttätigkeiten:

weitere Erfüllung der im gemeinschaftlichen und internationalen Umweltrecht und insbesondere im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Union festgelegten Informationserfordernisse;

frühzeitigere Bereitstellung von Bewertungen, wie und warum sich die Umwelt verändert und ob die umweltpolitischen Maßnahmen, darunter das Sechste Umweltaktionsprogramm und die Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, sowie Maßnahmen in verwandten Bereichen Wirkung gezeigt haben;

Verbesserung der Koordinierung und Verbreitung von Umweltdaten und -wissen in Europa.

Diese Tätigkeiten betreffen vier Bereiche:

Umweltthemen,

Querschnittsthemen,

integrierte Umweltprüfung,

Informationsdienste und Kommunikation.

Jeder dieser Themenbereiche wird durch eine Reihe gesellschaftlicher und sektoraler Prozesse in Bereichen wie Landwirtschaft, Chemikalien, Energie, Verkehr oder Raumordnungspolitik und Flächennutzungsplanung beeinflusst und muss in einem größeren internationalen Kontext betrachtet werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 35 258 000 EUR ohne Rückforderung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

07 03 10   Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

160 000

400 000

0,—

820 762,90

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für das Management des Netzes Natura 2000 (d. h. Erhaltung und Überwachung der biologischen Vielfalt, Wiederansiedlung von Arten, Infrastruktur, Entschädigung von Grundbesitzern), einschließlich Pilotprojekten, Kommunikations- und Informationstätigkeiten und Entwicklung von methodischen Grundlagen und Managementmodellen für Gebiete mit unterschiedlichen Merkmalen und Eigentumsrechten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 11   Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

900 000

0,—

1 200 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung und Verhütung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme. Die Überwachungstätigkeiten betreffen die Gefährdung der Böden, der biologischen Vielfalt und der Senken. Diese Maßnahmen umfassen auch Zuschüsse sowie Verträge über Studien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten (zusätzlich zum Finanzbeitrag zu den Kosten der von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegten Programme):

Weiterführung und Ausbau des Netzes der Beobachtungsstellen, die Informationen über Ökosysteme des Waldes liefern;

Weiterführung und Ausbau des Informationssystems über Waldbrände;

Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, besonders in den als stark gefährdet eingestuften Gebieten, in Fortführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3), die bis zum 31. Dezember 2002 galt;

Förderung von Maßnahmen zur Aufforstung der von Bränden verwüsteten Flächen, besonders in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten, unter Beachtung der bioklimatischen und ökologischen Merkmale und unter Verwendung von an die Bedingungen vor Ort angepassten Pflanzenarten und Sorten;

Förderung und Ausbau des Überwachungssystems sowie der Evaluierung der gesammelten Informationen und Schaffung einer Plattform zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen;

Förderung von Aufforstungsprogrammen in von Waldbränden betroffenen Regionen;

Erforschung der Ursachen und Folgen der Waldbrände, die sich in den letzten Jahren gerade auf den europäischen Forstwirtschaftssektor besonders gravierend ausgewirkt haben;

Förderung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, wie die Anlage von Brandschneisen, Waldwegen, Zufahrtsstellen und Wasserzapfstellen, und Programme zur Waldbewirtschaftung.

Diese Mittel können auch zur Deckung der Kosten von Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten dienen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 13   Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

220 000

0,—

298 542,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Projekts zur Entwicklung und Einrichtung 1. eines zusätzlichen partizipativen Küstenkommunikationssystems und 2. eines kooperativen Systems für Risikoschutz und Risikomanagement im Bereich der Küsten für die dem Ostseeraum angehörenden Mitgliedstaaten und insbesondere für die baltischen Staaten bestimmt, die aufgrund ihrer 50-jährigen Besetzung nicht am normalen Entwicklungsprozess teilhaben konnten und daher gegenüber den älteren Mitgliedstaaten ein Entwicklungsgefälle aufweisen. Eine nachhaltige Küstenentwicklung (einschließlich integrierter Anwendungen) muss aktiv gefördert werden, und es müssen nichttraditionelle Innovationen erforscht und ausgearbeitet sowie getestet und verbreitet werden, nicht nur im Verhältnis zu bestehenden Durchführungsmethoden, d. h. nicht nur vertikal und horizontal quer durch die Verwaltungsebenen, sondern auch in der Weise, dass besonderes Augenmerk auf die Entwicklung neuer Methoden für eine partizipative Kommunikation und Zusammenarbeit gelegt wird, so dass bei allen Beteiligten ein stärkeres küstenspezifisches Bewusstsein entsteht und sie ein besseres Küstenverhalten entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 15   Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten im Ostseeraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

160 000

p.m.

960 000

2 000 000,00

640 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Zahlungen zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dem folgende Ziele verfolgt werden:

Senkung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxid (NOx) in der Ostsee, indem zwischen sich freiwillig beteiligenden Akteuren ein Pilotprojekt für den Emissionshandel gestartet wird,

Einbeziehung des Seeverkehrs in die Forschungs- und Vorbereitungstätigkeiten der Kommission zur Konzipierung von Maßnahmen für einen offenen Handel mit landgestützten Ressourcen, und zwar als Ergänzung zu den laufenden Tätigkeiten der Kommission zum Zweck der Ermittlung und Festlegung der Bedingungen für ein mögliches Zertifikatehandelssystem in Bezug auf SO2 und NOx in künftigen Rechtsvorschriften.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 16   Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

800 000

1 500 000

1 500 000

999 795,00

29 938,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, das Forschungsarbeiten, die Erhebung von Daten, Evaluierungen, Besuche vor Ort sowie Überwachungsmaßnahmen, Konsultationen und die Bildung von Netzwerken umfasst, die der Entwicklung präventiver Maßnahmen dienen, mit denen der Wüstenbildung in Europa Einhalt geboten werden soll.

Einige Mitgliedstaaten haben auf individueller Grundlage diesbezügliche Maßnahmen getroffen, so dass es zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst interdisziplinären Studien und Vorschlägen gibt, die u. a. auf der Bewertung der durch moderne intensive landwirtschaftliche Methoden verursachten Schäden basieren und Fragen des Klimawandels beruhen.

Laut Berichten des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sehen sich Portugal, Spanien, Italien, Griechenland, Malta, Lettland, Ungarn, Rumänien, die Türkei und Belarus und noch weitere Länder und Regionen in der Union und europaweit mit diesem großen ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert, und „Business-as-usual“-Szenarien zeigen, dass in den nächsten Jahren mit einem weiteren Rückgang der Produktivität der Landwirtschaft gerechnet wird und die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung damit gefährdet ist.

Darüber hinaus führt die Wüstenbildung nicht nur zu Verlusten in der Landwirtschaft, sondern auch zu einem Verlust der biologischen Vielfalt sowie zu einem Rückgang der Bodenfruchtbarkeit und der Fähigkeit des Bodens, Wasser zu speichern, zu verstärkter Erosion und einer geringeren CO2-Absorption. Zudem kommt es aufgrund des Klimawandels immer häufiger zu Überschwemmungen und Dürreperioden mit immer drastischeren Auswirkungen, wodurch sich die Gefahr der Wüstenbildung weiter erhöht und die damit verbundenen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen zunehmen (siehe Ziffer 17 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33).

Das Pilotprojekt umfasst folgende Maßnahmen:

Austausch bewährter Verfahren,

Demonstration von innovativen Konzepten, Know-how, neuen Technologien sowie neuen Methoden und Instrumenten, z. B. zur Erhaltung von Gewässern,

Entwicklung eines Überwachungssystems zur Bewertung der gesammelten Informationen und Entwicklung einer Plattform für den Datenaustausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die von anderen Akteuren konsultiert werden kann,

Sensibilisierungskampagnen mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den ENP-Ländern und anderen Akteuren, die mit diesem ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert sind, mit dem Ziel, zur Erhaltung des Pflanzenbewuchses und des Feuchtigkeitsgrads sowohl an der Oberfläche als auch unter der Erde beizutragen, womit die Aridität verringert und der Wüstenbildung Einhalt geboten werden soll,

Entwicklung konkreter Pilotprojekte auf lokaler Ebene zur Unterstützung innovativer lokaler Maßnahmen für die Nutzung von Regenwasser und Oberflächenwasser.

Das Pilotprojekt könnte in Zukunft dadurch verbessert werden, dass die Frage der Wüstenbildung europaweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen behandelt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 17   Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 650 000

2 000 000

2 000 000

2 500 000,00

0,—

Erläuterungen

Hauptziel dieses Projekts ist die Untersuchung der detaillierten wetterspezifischen und räumlichen Struktur der Karpaten und des Karpatenbeckens mit einheitlichen oder zumindest vergleichbaren Methoden. Die grundlegenden Ergebnisse sind als Beitrag zu Studien über regionale Klimaschwankungen und den regionalen Klimawandel sowie zur angewandten Klimatologie gedacht. Seit etwa 90 Jahren wurde die Region nicht mehr als klimatische geografische Einheit beschrieben.

Die nationalen meteorologischen Messnetze arbeiten mit unterschiedlichen Instrumenten und stützen sich oft auf unterschiedliche Regeln. Für eine präzise Modellierung von Klimafeldern müssen größere Gebiete herangezogen werden; kleinere Länder können nicht als Modell für die Berechnung des Klimas benachbarter Regionen dienen. Aufgrund dieser Faktoren ist ein Vergleich zwischen den nationalen Karten unmöglich. Darüber hinaus verfügen einige Länder bereits über nationale Klimaatlanten, andere wiederum nicht. Im Rahmen des Projekts werden Informationen über die Messungen und die bestehenden Datenbanken zusammengetragen. Der nächste Schritt ist die Erstellung von Klimakarten im Wege eines Daten- und Informationsaustauschs. Parallel dazu werden die Datenqualität und die Standardisierungsmethoden verglichen. Es wird empfohlen, eine Kartierungsmethode anzuwenden, bei der keine großen Datenmengen zwischen den Ländern ausgetauscht werden müssen. Als nächster Schritt wird das Projekt in Zusammenarbeit mit dem gleichzeitig stattfindenden Klimakartierungsprojekt Südosteuropa, dessen Vorläufer die vom Ungarischen Meteorologischen Dienst 2007 veranstaltete „Summer School on Preparation of Climate Atlas“ (http://www.met.hu/pages/seminars/seeera/index.htm) war, auf die Region Südosteuropa ausgedehnt.

Das Klima der Karpaten und des Karpatenbeckens liefert grundlegende Informationen für Wetter- und Klimavorhersagen. Das Projekt „Carpathians Environment Outlook“ (unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP)), die Donau (europäischer Korridor VII) und das Karpatenbecken decken einen großen Teil des Einzugsgebiets ab. Es werden gemeinsame Karten und vergleichbare nationale klimatologische und meteorologische Karten erstellt, wobei der Umfang des Projekts noch erweitert werden kann, und es wird eine Datenbank mit Rasterkarten für weitere künftige Großprojekte eingerichtet.

Beginn des Projekts:1. Januar 2009.

Ende des Projekts:31. Dezember 2010.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 18   Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

200 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt sollen die Maßnahmen zum Schutz vor Umweltrisiken in Küstengebieten und zur Bewältigung dieser Risiken verstärkt werden.

Es sollen bewährte Verfahrensweisen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Küstengebiete gefördert und dabei verstärkt in diesem Sektor bisher unübliche Maßnahmen erforscht werden; außerdem soll eine stärkere Sensibilisierung für die Küstenbereiche erfolgen und ein verantwortungsvolleres Verhalten aller Betroffenen gefördert werden.

Mit diesen Mitteln sollen die Kosten folgender von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegter Tätigkeiten bestritten werden:

Vornahme einer Bestandsaufnahme der Zu- und Abgänge nicht gewerblich genutzter Boote durch Analyse der Lebensdauer dieser Boote, der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und des Bestimmungszwecks nach Außerbetriebnahme;

Prüfung von Möglichkeiten zur Festlegung von Rechtsvorschriften zur Regelung der Verschrottung von Altschiffen und/oder zur Bestimmung von Verfahren zur Entsorgung von Booten;

Recycling von Schiffen und ihren Materialien — insbesondere Harze und Glasfaser —, die nicht nur auf Mülldeponien verrotten, sondern auch die Orte verseuchen, an denen die Schiffe liegen gelassen werden;

etwaige erneute Nutzung wiederverwertbarer Materialien;

korrekte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, insbesondere von Brennstoffen, Ölen und Schwerstoffen, die dekontaminiert werden müssen;

Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung, die einen Gedankenaustausch und eine öffentliche Debatte über für die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft wichtige ökologische und soziale Themen ermöglichen und in die sowohl die Schifffahrtsunternehmen als auch die Bürger einbezogen werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 19   Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel des Projekts ist die Ermittlung der Wasserverluste und der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen in großen Städten innerhalb der gesamten Union. Die vorgeschlagenen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Bewertung und Schätzung der Wasserverluste in verschiedenen repräsentativen Städten,

Analyse der Folgen, der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und der Umweltauswirkungen,

Beginn des Projekts:1. Januar 2010.

Ende des Projekts:31. Dezember 2012.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 21   Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Entwicklung eines Zertifizierungssystems für kohlenstoffarme landwirtschaftliche Praktiken in der Union. Das System sollte sämtliche landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfassen und alle wichtigen Faktoren berücksichtigen, die zum Kohlenstoffausstoß in der Landwirtschaft beitragen, einschließlich des Einsatzes von Düngemitteln und anderer Vorleistungen, der Erzeugung erneuerbarer Energien, der Entstehung von Kohlenstoffsenken und des Einsatzes anderer klimaschonender Praktiken und Technologien. Um sicherzustellen, dass das im Rahmen des Pilotprojekts zu entwickelnden Zertifizierungssystems für das gesamte Gebiet der Union Relevanz besitzt, sollte es in einer Reihe landwirtschaftlicher Gebiete in verschiedenen Teilen der Union in praktischen Tests erprobt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 22   Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Entwicklung der wirksamsten Methode zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und zur Verhütung und Behandlung von Pollenallergien auf der Grundlage internationaler wissenschaftlicher Untersuchungen sowie der Erbebung und Auswertung internationaler Daten.

Ziel des Pilotprojekts ist die Durchführung folgender Maßnahmen durch die beteiligten Länder:

Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen über die Realisierbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen Möglichkeiten der Eindämmung der Beifuß-Ambrosie (u.a. mechanische, biologische und chemische Bekämpfung);

Entwicklung der wirksamsten Methode zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie;

Erstellung von Studien über die Auswirkungen der Pollenkontamination auf die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung von Kindern unter zehn Jahren, einer Bevölkerungsgruppe, die von Allergien besonders betroffen ist;

Ermittlung der Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten entstehen, die an durch die Beifuß-Ambrosie ausgelösten Allergien und ihren Komplikationen leiden (Behandlungskosten, Krankheitsurlaub, Verdienstausfall usw.);

Entwicklung von Methoden der Allergieprävention und -behandlung zur Verringerung der Häufigkeit allergischer Erkrankungen und ihrer Komplikationen;

Entwicklung eines wirksamen Präventionsmechanismus, um zu verhindern, dass die Kontamination auf Mitgliedstaaten übergreift, die bisher noch nicht betroffen sind.

Die Verbreitung der Beifuß-Ambrosie stellt aufgrund der allergenen Eigenschaften ihrer Pollen in mehreren europäischen Ländern ein besonderes Problem für die Öffentlichkeit dar. Die am stärksten kontaminierten Gebiete in Europa sind Frankreich, Deutschland, Dänemark, Italien, Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien. Da sich die Beifuß-Ambrosie bekanntlich grenzüberschreitend ausbreitet, werden Ausmerzungsprogramme, die auf bestimmte Länder begrenzt sind, erfolglos bleiben, sodass ein gesamteuropäisches Vorgehen erforderlich ist.

Beginn des Projekts:1. Januar 2010.

Ende des Projekts:31. Dezember 2011.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 24   Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 03 18

Das Ziel dieses Pilotprojekts besteht darin zu untersuchen, wie die Pfanderstattung für Dosen auf Unionsebene vereinheitlicht oder zumindest die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden kann, um sicherzustellen, dass die Dosen wiederverwertet werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 25   Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

520 000

0,—

813 792,79

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 05 01

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Entwicklung neuer politischer Initiativen einschließlich der Sensibilisierung sowie anderer allgemeiner Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

07 03 26   Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Bezeichnung des Projekts: Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten EU und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

Mittel: 500 000 EUR.

Beginn des Projekts: 1. Januar 2011.

Ende des Projekts: 31. Dezember 2011.

Ziel des Projekts:

Vor dem Hintergrund der Prozesse des Klimawandels kann eine langfristige Trinkwasserversorgungssicherheit durch die Nutzung gefährdeter Wasserreservoirs (wie z. B. Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und andere Trinkwasserschutzgebiete) sichergestellt werden.

Die Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union wird zusammen mit den Ergebnissen anderer Projekte ein erster Schritt hin zu einer eingehenderen Analyse sein, die dazu dienen soll, potenzielle strategische Trinkwasserreserven für die Zukunft sicherer zu bestimmen.

Kurzbeschreibung des Projekts:

Im Rahmen des Projekts soll die Fachliteratur über Verhalten und natürliche Wiederauffüllungsmechanismen der unionsweit für die öffentliche Trinkwasserversorgung herangezogenen Wasserressourcen (Grundwasser, Oberflächenwasser, karstisches Wasser, uferfiltriertes Wasser) unter extremen klimatischen Bedingungen aufgearbeitet werden. Im Rahmen der Aufarbeitung der Auswirkungen des Klimawandels auf verschiedene Arten von Trinkwasserschutzgebieten werden auch vorrangige Themen und Bereiche festgelegt. Die Ergebnisse der Aufarbeitung der Fachliteratur sollen mit den Ergebnissen anderer Projekte, z. B. der vorbereitenden Maßnahme „Klima im Karpatenbecken“, die sich mit den Auswirkungen des Klimawandels auf das Karpatengebiet befasst, verglichen werden. Der Schwerpunkt des Projekts liegt unter anderem auf der Bewertung der Anfälligkeit von Quellen und Einrichtungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für die Auswirkungen des Klimawandels.

Das Ziel besteht letztlich darin, den langfristigen Fortbestand gefährdeter Wasserschutzgebiete zu sichern, um eine Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Wasser auch unter dem Einfluss der Szenarien des Klimawandels zu gewährleisten.

Ohne eine Analyse der Auswirkungen des Klimawandels würden die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit jeglicher Grundlage entbehren und sich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit von Trinkwasserschutzgebieten möglicherweise als unzureichend erweisen. Dies könnte in extremen Fällen zu einer unzureichenden Trinkwasserversorgung führen.

Da eine Versorgung mit sicherem Wasser eine der weltweit größten Herausforderungen darstellt, bedeutet es für Europa einen Wettbewerbsvorteil, wenn Maßnahmen geplant werden, ehe die Auswirkungen nachteiliger Prozesse spürbar werden.

Betroffene Länder:

Alle Länder, die ihre Wasserversorgung aus gefährdeten Wasserschutzgebieten (Grundwasser, Oberflächenwasser, uferfiltriertes Wasser, karstische Systeme), vor allem solchen, die an langen Flüssen oder in Bergregionen gelegen sind, beziehen. Besonders betroffen sind folgende Länder:

Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Serbien, Polen, Italien, Österreich und Deutschland.

Ergebnis des Projekts:

Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf verschiedene Arten von Wasserschutzgebieten in der gesamten Union;

Festlegung vorrangiger Themen und Bereiche.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 27   Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines vom Rat unterstützten Programms, mit dem die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen in den überseeischen Gebieten der EU gefördert werden sollen. Das Programm stützt sich auf die Erfahrungen, die mit Naturschutzprogrammen der Union wie dem Programm NATURA 2000, von dem die meisten Regionen in äußerster Randlage und überseeischen Gebiete ausgeschlossen sind, gemacht wurden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 28   Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind für die Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dessen Hilfe die Wirksamkeit des Recycling-Kreislaufs für Kunststoffe auf Unionsebene und seine potenziellen Schlupflöcher unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässer- und Meeresumwelt untersucht werden sollen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts könnten auch eingehende lokale oder regionale Untersuchungen sowie Studien zu den Küstengebieten durchgeführt werden, um die konkreten Herausforderungen, bewährte Verfahren und Handlungsempfehlungen zu ermitteln.

Ziel der im Rahmen dieses Pilotprojekts durchgeführten Untersuchungen und Studien wäre daher die Feststellung technischer Schlupflöcher und Schwachstellen im Recycling-Kreislauf der Union für Kunststoffe sowie von Verbesserungsmöglichkeiten in den Rechtsvorschriften zur Verringerung der Menge des vom Land in die Meeresumwelt eingebrachten Kunststoffs.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 29   Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 30   Pilotprojekt — Unterstützung der Erhaltung der natürlichen Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels durch verstärkte Nutzung der Solarenergie (Solarwärme und Fotovoltaik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Allgemeines Ziel dieses Projekts wird die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Vorbereitung künftiger Maßnahmen für Investitionen in kleinere solarenergetische Anwendungen mit Demonstrationscharakter für Zwecke der Heizung, Kühlung und Elektrizitätsgewinnung in den Mitgliedstaaten sein. Spezielles Ziel soll die Errichtung von Anlagen für Wohngebäude in jenen Mitgliedstaaten und Regionen sein, in denen es keine oder nur sehr geringe Subventionen gibt, damit die verschiedenen Technologien und Möglichkeiten der Solarenergienutzung für Zwecke der Heizung, Kühlung und Elektrizitätsgewinnung einer breiten Öffentlichkeit vorgeführt werden können. Da dies neue Technologien sind und die Mehrheit der Unionsbürger ungenügend über ihre Vorteile informiert ist, können Investitionen in mit Solarenergie geheizte private Wohngebäude gefördert werden, indem solche Demonstrationsanlagen näher bei den Wohngebäuden gebaut werden.

Das Ergebnis des Projekts soll in der Errichtung mehrerer Solaranlagen in Einfamilienhäusern und Wohngebäuden bestehen, die funktionsfähig sind und besichtigt werden können.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 31   Pilotprojekt — Vergleichende Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der wichtigsten Flüsse in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Die für die Flussgebiete zuständigen Behörden unterbreiten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, die bis spätestens 2012 umzusetzen sind und bis 2015 bzw. später zu den entsprechenden Ergebnissen führen müssen. Mithilfe der vergleichenden Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die wichtigsten Flusseinzugsgebiete kann sich das Europäische Parlament einen Überblick über die unterschiedlichen Ansätze verschaffen, um ihren Bezug zu anderen Politikbereichen verstehen zu können.

Ziel des Projekts ist eine Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die wichtigsten Flusseinzugsgebiete in der Union. Hierfür wird jeweils dieselbe Software verwendet, um die Belastungen (Grad der Verunreinigung, Strömung) und letztendlich die von den zuständigen Behörden genannten Maßnahmen zur Wiederherstellung eines guten Zustandes der Gewässer vergleichen zu können. Ziel ist ein gesamteuropäischer Überblick der Belastungen und Probleme, ergänzt um eine vergleichende geografische Analyse, Flächennutzungsmuster und wirtschaftliche Prognosen. Spezifische Problembereiche sind: Maßnahmen zum Grundwasserschutz, Belastungen infolge der ländlichen und städtischen Entwicklung sowie industrielle Belastungen.

Betroffene Länder: Donau- und Rhein-Anrainerstaaten, Spanien, Italien, Vereinigtes Königreich und Polen.

Projektergebnis: Einheitliches Bild über Belastungen und Lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung in der Union.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 60   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag aus Rubrik 2

07 03 60 01   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung bestimmt. Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (KOM(2009) 267 endg.).

07 03 60 02   Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur (Titel 3) für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (KOM(2009) 267 endg.).

KAPITEL 07 11 —   GLOBALE KLIMASCHUTZMASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 11

GLOBALE KLIMASCHUTZMASSNAHMEN

07 11 01

Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

4

850 000

809 352

700 000

955 000

678 095,93

748 427,83

 

Kapitel 07 11 — Insgesamt

 

850 000

809 352

700 000

955 000

678 095,93

748 427,83

07 11 01   Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

850 000

809 352

700 000

955 000

678 095,93

748 427,83

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 02 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

KAPITEL 07 12 —   KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 12

KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

07 12 01

Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union

2

17 600 000

15 000 000

10 970 000

9 000 000

9 082 417,85

6 185 048,31

 

Kapitel 07 12 — Insgesamt

 

17 600 000

15 000 000

10 970 000

9 000 000

9 082 417,85

6 185 048,31

07 12 01   Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 600 000

15 000 000

10 970 000

9 000 000

9 082 417,85

6 185 048,31

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 03 07 (teilweise)

Die Mittel aus LIFE + dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der Kommission bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Klimaschutzpolitik unter Berücksichtigung der nachstehenden Prioritäten:

Gewährleistung der Umsetzung der Verpflichtungen der Union gemäß dem Kyoto-Protokoll des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und Entwicklung einer Strategie für den Zeitraum nach 2012 und eines Durchführungsprogramms,

Gewährleistung der Anpassung von Wirtschaft und Gesellschaft innerhalb der Union an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Abschwächung dieser Auswirkungen,

Gewährleistung der Einführung und Nutzung von marktbasierten Instrumenten, insbesondere des Handels mit Treibhausgasemissionen, um eine kosteneffiziente Reduzierung der Emissionen in einem zeitlichen Rahmen nach 2012 zu erzielen.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben der Kommission für:

Studien und Bewertungen,

Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts im Bereich Klimaschutz,

Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern,

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Klimapolitik der Union und ihrer diesbezüglichen Rechtsvorschriften und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL) und des Überwachungssystems für ozonabbauende Stoffe. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE + finanzierten Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

KAPITEL 07 13 —   KLIMASCHUTZ ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 13

KLIMASCHUTZ ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

07 13 01

Demonstration der CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovative Technologien für erneuerbare Energien

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

07 13 02

Aktionsprogramm der Union zur Bekämpfung des Klimawandels

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

15 000 000

5 000 000

 

 

 

 

p.m.

p.m.

15 000 000

5 000 000

 

 

07 13 03

Vorbereitende Maßnahme — Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als Querschnittsthemen

2

5 000 000

2 000 000

 

 

 

 

07 13 04

Vorbereitende Maßnahme — Meerespolitik

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 07 13 — Insgesamt

 

6 000 000

2 500 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

15 000 000

5 000 000

 

 

 

 

6 000 000

2 500 000

15 000 000

5 000 000

 

 

07 13 01   Demonstration der CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovative Technologien für erneuerbare Energien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 03 20

Mit den Mitteln dieses Artikels soll ein Beitrag zur Finanzierung der in der Union erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden, um die auf der Kopenhagener Konferenz zum Klimawandel im Dezember 2009 vereinbarten Ziele zu erreichen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

07 13 02   Aktionsprogramm der Union zur Bekämpfung des Klimawandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 13 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

15 000 000

5 000 000

 

 

Insgesamt

p.m.

p.m.

15 000 000

5 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 03 23

Mit den Mitteln dieses Artikels soll ein Beitrag zur Finanzierung der in der EU erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden, um die auf der Kopenhagener Konferenz zum Klimawandel im Dezember 2009 vereinbarten Ziele zu erreichen.

07 13 03   Vorbereitende Maßnahme — Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als Querschnittsthemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind bestimmt für die erforderlichen Arbeiten zur Stärkung der im Aufbau begriffenen Politik der Union, die darauf abzielt, den Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel in allen Politikbereichen zu verankern, womit eine Grundlage für Folgenabschätzungen und die Vorbereitung künftiger politischer Entscheidungen geschaffen wird.

Die Klimapolitik ist einer der Hauptpfeiler der Europa-2020-Strategie. Damit die Klimaziele der Union erreicht werden, müssen die Emissionen in den nächsten zehn Jahren erheblich rascher reduziert werden, als dies im vergangenen Jahrzehnt der Fall war.

Darüber hinaus erfordert der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft, dass der Beitrag zahlreicher Politiken der Union (insbesondere Kohäsionspolitik, Agrarpolitik, Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, Forschungs- und Innovationspolitik, Verkehrs- und Energieprogramme, Maßnahmen im Außenbereich usw.) zur Klimapolitik — insbesondere durch Einbeziehungs- und Anpassungsmaßnahmen — genutzt wird.

Die vorbereitende Maßnahme sollte daher Studien und Vorarbeiten mit folgenden Zielsetzungen abdecken:

Ermittlung der strukturellen und technologischen Veränderungen, die für den Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft bis 2050 erforderlich sind, mit einem Fahrplan und Zwischenzielen für 2030;

Erarbeitung von Maßnahmen, Strategien und Rechtsinstrumenten auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene zur Abschwächung des Klimawandels und seiner Auswirkungen (z. B. durch Finanzierung von Verbesserungen bei Infrastrukturen und Produktionsverfahren in empfindlichen Sektoren) und zur Verwirklichung der von der Union festgelegten Klimaziele;

Ausarbeitung innovativer Fördermechanismen zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verminderung des CO2-Ausstoßes sowie von Anpassungsmaßnahmen und -strategien, einschließlich etwaiger neuer Finanzinstrumente, um das Potenzial neuer Technologien voll auszuschöpfen, die Verluste aufgrund von durch den Klimawandel bedingten Ereignissen (z. B. starke Trockenheit und Überschwemmungen, Klimaextreme) zu verringern und die Kapazitäten der Union zur Prävention und Bewältigung von Katastrophen auszubauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 13 04   Vorbereitende Maßnahme — Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Studien bestimmt, damit die sich entwickelnde Meerespolitik auf soliden Fakten und Analysen basieren kann, sofern es Lücken gibt und die Studien als Grundlage für Folgenabschätzungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Politikgestaltung notwendig sind. Dies ist insbesondere bei sozioökonomischen und rechtlichen Aspekten des Meeresbereichs der Fall.

Bisher haben sich drei Querschnittsbereiche herauskristallisiert, in denen sich ein künftiges Tätigwerden anbietet: „maritime Raumplanung“, „Integration und Konvergenz von Systemen zur Erhebung meeresbezogener Daten“ und „Meeresüberwachung“.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf künftige Vorschläge in diesen Bereichen.

Mit diesen Mitteln soll auch die Integration verschiedener Systeme zur Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR UMWELT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR UMWELT

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR KLIMAPOLITIK

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR KLIMAPOLITIK

TITEL 08

FORSCHUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

333 124 545

333 124 545

306 898 404

306 898 404

309 557 931,30

309 557 931,30

Reserven (40 01 40)

6 884

6 884

25 081

25 081

 

 

 

333 131 429

333 131 429

306 923 485

306 923 485

309 557 931,30

309 557 931,30

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

830 789 000

465 567 921

766 304 000

532 714 000

697 465 346,13

433 355 088,85

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

267 892 000

181 125 393

213 848 000

154 114 000

208 674 815,95

145 120 984,01

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

452 444 000

262 572 880

413 278 000

280 411 000

431 005 280,05

296 046 341,42

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

157 410 000

114 947 049

150 436 000

119 534 000

150 738 699,56

120 792 601,34

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

252 505 000

236 420 332

224 506 000

187 690 000

224 436 884,31

180 911 647,89

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

414 351 000

428 450 080

358 780 000

328 222 000

350 348 610,06

341 034 468,05

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

84 366 000

61 891 635

74 444 000

59 152 000

73 236 393,44

42 059 296,98

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

200 000 000

190 435 799

50 000 000

50 000 000

192 880 000,—

192 880 000,—

08 10

IDEEN

1 298 731 000

714 134 248

1 098 000 000

536 009 000

843 398 100,92

227 337 831,80

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

156 304 000

200 909 768

212 392 000

95 000 000

192 199 131,13

158 749 147,13

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

223 099 000

173 296 578

153 354 000

97 791 000

128 341 248,80

119 687 501,96

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

18 856 000

16 192 756

16 957 000

13 835 000

16 463 872,—

20 152 320,—

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

63 802 000

51 589 058

31 287 000

23 888 000

30 561 280,—

48 087 706,—

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

44 798 000

30 469 728

50 203 000

29 000 000

34 233 987,—

28 914 911,45

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

28 265 000

19 043 580

18 035 000

16 969 000

17 571 840,—

12 310 848,—

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

50 000 000

47 608 950

30 000 000

30 000 000

32 256 000,—

32 256 000,—

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

9 804 000

5 713 074

2 600 000

7 476 000

9 998 138,—

5 890 959,48

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

396 090 000

235 092 994

384 274 000

231 700 000

378 888 000,—

245 000 000,—

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

52 000 000

24 280 564

50 259 000

22 235 000

49 255 000,—

21 503 263,80

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

324 216 948

p.m.

729 601 000

117 149 977,88

1 395 380 059,50

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

46 115 017,—

51 529 746,59

 

Titel 08 — Insgesamt

5 334 630 545

4 117 083 880

4 605 855 404

3 852 239 404

4 534 775 553,53

4 428 558 655,55

Reserven (40 01 40)

6 884

6 884

25 081

25 081

 

 

 

5 334 637 429

4 117 090 764

4 605 880 485

3 852 264 485

4 534 775 553,53

4 428 558 655,55

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union/Gemeinschaft werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

5

9 056 454

8 936 270

9 088 015,58

Reserven (40 01 40)

 

6 884

25 081

 

 

 

9 063 338

8 961 351

9 088 015,58

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung“

08 01 02 01

Externes Personal

5

219 017

211 392

153 691,66

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

440 843

478 248

618 399,78

 

Artikel 08 01 02 — Subtotal

 

659 860

689 640

772 091,44

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

5

656 231

653 494

713 734,56

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

1.1

35 115 000

32 110 000

19 189 347,31

08 01 04 31

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

1.1

37 602 000

31 993 000

21 615 225,—

08 01 04 40

Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

1.1

35 900 000

30 900 000

37 035 074,56

 

Artikel 08 01 04 — Subtotal

 

108 617 000

95 003 000

77 839 646,87

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

125 098 000

127 161 000

130 070 749,—

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

27 167 000

33 899 000

29 032 665,83

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

61 870 000

40 556 000

62 041 028,02

 

Artikel 08 01 05 — Subtotal

 

214 135 000

201 616 000

221 144 442,85

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

333 124 545

306 898 404

309 557 931,30

Reserven (40 01 40)

 

6 884

25 081

 

 

 

333 131 429

306 923 485

309 557 931,30

08 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

08 01 01

9 056 454

8 936 270

9 088 015,58

Reserven (40 01 40)

6 884

25 081

 

Insgesamt

9 063 338

8 961 351

9 088 015,58

08 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung“

08 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

219 017

211 392

153 691,66

08 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

440 843

478 248

618 399,78

08 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

656 231

653 494

713 734,56

08 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30   Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

35 115 000

32 110 000

19 189 347,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung des spezifischen Programms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

Verweise

Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15).

08 01 04 31   Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

37 602 000

31 993 000

21 615 225,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur für die Forschung veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Verweise

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

08 01 04 40   Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

35 900 000

30 900 000

37 035 074,56

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility (IFMIF)).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

08 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

125 098 000

127 161 000

130 070 749,00

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 01 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

27 167 000

33 899 000

29 032 665,83

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 02 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

61 870 000

40 556 000

62 041 028,02

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 03 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 08 02 —   ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

670 789 000

447 524 129

665 884 000

450 158 000

615 546 880,—

351 633 330,61

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

155 400 000

14 282 685

96 220 000

77 000 000

78 643 200,—

78 643 200,—

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

4 600 000

3 761 107

4 200 000

5 556 000

3 275 266,13

3 078 558,24

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

830 789 000

465 567 921

766 304 000

532 714 000

697 465 346,13

433 355 088,85

08 02 01   Zusammenarbeit — Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

670 789 000

447 524 129

665 884 000

450 158 000

615 546 880,00

351 633 330,61

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie AIDS, Malaria, Tuberkulose, neue oder erneut auftretende Pandemien, Krebs, Herz-Kreislaufkrankheiten, Diabetes und andere chronische Erkrankungen (z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen), seltene und neurodegenerative Erkrankungen) bereitgestellt werden.

Ein deutlicher Anteil der Mittel sollte für Forschungen über armutsbedingte tropische Krankheiten außer HIV und über vernachlässigte Krankheiten aufgewendet werden, mit besonderem Schwerpunkt auf der Tuberkulose-Forschung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

08 02 02   Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

155 400 000

14 282 685

96 220 000

77 000 000

78 643 200,00

78 643 200,00

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

08 02 03   Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 600 000

3 761 107

4 200 000

5 556 000

3 275 266,13

3 078 558,24

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

KAPITEL 08 03 —   ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

1.1

267 892 000

181 125 393

213 848 000

154 114 000

208 674 815,95

145 120 984,01

 

Kapitel 08 03 — Insgesamt

 

267 892 000

181 125 393

213 848 000

154 114 000

208 674 815,95

145 120 984,01

08 03 01   Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

267 892 000

181 125 393

213 848 000

154 114 000

208 674 815,95

145 120 984,01

Erläuterungen

Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. „Vom Tisch bis zum Bauernhof“: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen und artgerechten Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen.

Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln).

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im vorherigen Haushaltsplan. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 04 —   ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

442 234 000

257 088 329

403 678 000

274 651 000

421 174 880,05

296 046 341,42

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

10 210 000

5 484 551

9 600 000

5 760 000

9 830 400,—

0,—

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

452 444 000

262 572 880

413 278 000

280 411 000

431 005 280,05

296 046 341,42

08 04 01   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

442 234 000

257 088 329

403 678 000

274 651 000

421 174 880,05

296 046 341,42

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Es müssen ausreichende Mittel für die Nanoforschung im Bereich der Beurteilung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken bereitgestellt werden, da sich heute nur 5-10 % der weltweiten Nanoforschung mit diesem Aspekt befassen.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 04 02   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 210 000

5 484 551

9 600 000

5 760 000

9 830 400,00

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 05 —   ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

1.1

101 210 000

80 935 215

95 004 000

97 594 000

117 883 904,—

102 307 805,78

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

54 200 000

32 107 476

52 032 000

18 540 000

31 641 600,—

17 271 600,—

08 05 03

Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 000 000

1 904 358

3 400 000

3 400 000

1 213 195,56

1 213 195,56

 

Kapitel 08 05 — Insgesamt

 

157 410 000

114 947 049

150 436 000

119 534 000

150 738 699,56

120 792 601,34

08 05 01   Zusammenarbeit — Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

101 210 000

80 935 215

95 004 000

97 594 000

117 883 904,00

102 307 805,78

Erläuterungen

Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energieträgern

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

CO2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

Umweltfreundliche Kohletechnologien

Erhebliche Verbesserung des Wirkungsgrads von Anlagen, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien. Dies schließt auch weitere Maßnahmen für die Entwicklung und Einführung effizienter Technologien für die Verbrennung von Holzabfällen zur Erzeugung von Biokohle als einer zukunftsfähigen Form der Energieerzeugung ein.

Intelligente Energienetze

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Stromnetze und ihrer Fähigkeit, die von den Märkten generierten Energieströme zu steuern. Langfristige Planung des Ausbaus des europaweiten Stromnetzes im Rahmen der Europäischen Stromnetz-Initiative. Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

Wegen ihres wichtigen Beitrags zu künftigen nachhaltigen Energiesystemen werden erneuerbare Energiequellen und Endenergieeffizienz im Zeitraum 2007-2013 wesentliche Aspekte dieses Themenbereichs sein. Den Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur optimalen Unterstützung der SET-Plan-Initiativen im Rahmen der Technologiepläne.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 05 02   Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

54 200 000

32 107 476

52 032 000

18 540 000

31 641 600,00

17 271 600,00

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

08 05 03   Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 904 358

3 400 000

3 400 000

1 213 195,56

1 213 195,56

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 06 —   ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

248 580 000

234 477 887

221 106 000

185 950 000

221 467 284,31

180 911 647,89

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

3 925 000

1 942 445

3 400 000

1 740 000

2 969 600,—

0,—

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

252 505 000

236 420 332

224 506 000

187 690 000

224 436 884,31

180 911 647,89

08 06 01   Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

248 580 000

234 477 887

221 106 000

185 950 000

221 467 284,31

180 911 647,89

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden und künftigen Unionsrecht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 06 02   Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 925 000

1 942 445

3 400 000

1 740 000

2 969 600,00

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 07 —   ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

1.1

247 133 000

261 401 700

229 216 000

218 510 000

253 275 136,—

279 763 586,72

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

1.1

149 991 000

161 870 430

121 139 000

103 007 000

88 448 000,—

57 585 056,—

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

1.1

2 517 000

2 435 674

3 625 000

3 825 000

3 710 274,06

3 685 825,33

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

14 710 000

2 742 276

4 800 000

2 880 000

4 915 200,—

0,—

 

Kapitel 08 07 — Insgesamt

 

414 351 000

428 450 080

358 780 000

328 222 000

350 348 610,06

341 034 468,05

08 07 01   Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

247 133 000

261 401 700

229 216 000

218 510 000

253 275 136,00

279 763 586,72

Erläuterungen

Für das Siebte Forschungsrahmenprogramm (2007-2013) sollen in einem neuen integrierten Ansatz, der sowohl Innovationen als auch den politischen Rahmen einbezieht, alle Verkehrsträger (Luft, Straße, Schiene, Wasser) verknüpft und der sozioökonomische und technologische Aspekt von Forschung und Wissensentwicklung berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr und den aktualisierten Fassungen der strategischen Forschungspläne für die vier Technologieplattformen auf dem Gebiet Verkehr. Ziel ist die Entwicklung integrierter, umweltfreundlicher, intelligenter und sicherer gesamteuropäischer Verkehrssysteme zum Nutzen der Bürger und der Gesellschaft unter Schonung der Umwelt- und Naturressourcen auf der Grundlage technologischer Fortschritte sowie die Sicherung und der weitere Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und der führenden Rolle der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 07 02   Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

149 991 000

161 870 430

121 139 000

103 007 000

88 448 000,00

57 585 056,00

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich Verkehr (einschließlich Luftverkehr) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

08 07 03   Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 517 000

2 435 674

3 625 000

3 825 000

3 710 274,06

3 685 825,33

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich Verkehr (einschließlich Luftverkehr) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

08 07 04   Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 710 000

2 742 276

4 800 000

2 880 000

4 915 200,00

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; und höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 08 —   ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

1.1

84 366 000

61 891 635

74 444 000

59 152 000

73 236 393,44

42 059 296,98

 

Kapitel 08 08 — Insgesamt

 

84 366 000

61 891 635

74 444 000

59 152 000

73 236 393,44

42 059 296,98

08 08 01   Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

84 366 000

61 891 635

74 444 000

59 152 000

73 236 393,44

42 059 296,98

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen.

Ein Teil der Mittel ist dafür einzusetzen, Forschungen über die Tätigkeitsgebiete, den Umfang und die Zusammensetzung von Freiwilligenarbeit in der EU durchzuführen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 09 —   ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

1.1

200 000 000

190 435 799

50 000 000

50 000 000

192 880 000,—

192 880 000,—

 

Kapitel 08 09 — Insgesamt

 

200 000 000

190 435 799

50 000 000

50 000 000

192 880 000,—

192 880 000,—

08 09 01   Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000 000

190 435 799

50 000 000

50 000 000

192 880 000,00

192 880 000,00

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an großen europäischen Forschungsprojekten erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Projekte.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 10 —   IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

1 298 731 000

714 134 248

1 098 000 000

536 009 000

843 398 100,92

227 337 831,80

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

1 298 731 000

714 134 248

1 098 000 000

536 009 000

843 398 100,92

227 337 831,80

08 10 01   Ideen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 298 731 000

714 134 248

1 098 000 000

536 009 000

843 398 100,92

227 337 831,80

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

KAPITEL 08 12 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

156 304 000

200 909 768

212 392 000

95 000 000

192 199 131,13

158 749 147,13

 

Kapitel 08 12 — Insgesamt

 

156 304 000

200 909 768

212 392 000

95 000 000

192 199 131,13

158 749 147,13

08 12 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

156 304 000

200 909 768

212 392 000

95 000 000

192 199 131,13

158 749 147,13

Erläuterungen

Die Tätigkeiten in diesem Bereich haben zum Ziel, zur Schaffung eines herausragenden Forschungsinfrastrukturnetzes in Europa beizutragen und seine optimale Nutzung auf europäischer Ebene zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 13 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

223 099 000

173 296 578

153 354 000

97 791 000

128 341 248,80

119 687 501,96

 

Kapitel 08 13 — Insgesamt

 

223 099 000

173 296 578

153 354 000

97 791 000

128 341 248,80

119 687 501,96

08 13 01   Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

223 099 000

173 296 578

153 354 000

97 791 000

128 341 248,80

119 687 501,96

Erläuterungen

Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den kleinen und mittleren Unternehmen helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 14 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

1.1

18 856 000

16 192 756

16 957 000

13 835 000

16 463 872,—

20 152 320,—

 

Kapitel 08 14 — Insgesamt

 

18 856 000

16 192 756

16 957 000

13 835 000

16 463 872,—

20 152 320,—

08 14 01   Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 856 000

16 192 756

16 957 000

13 835 000

16 463 872,00

20 152 320,00

Erläuterungen

Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 15 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

1.1

63 802 000

51 589 058

31 287 000

23 888 000

30 561 280,—

48 087 706,—

 

Kapitel 08 15 — Insgesamt

 

63 802 000

51 589 058

31 287 000

23 888 000

30 561 280,—

48 087 706,—

08 15 01   Kapazitäten — Forschungspotenzial

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

63 802 000

51 589 058

31 287 000

23 888 000

30 561 280,00

48 087 706,00

Erläuterungen

Um die Forscher und Einrichtungen in aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen der Union und in Regionen in äußerster Randlage der Union dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 16 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

1.1

44 798 000

30 469 728

50 203 000

29 000 000

34 233 987,—

28 914 911,45

 

Kapitel 08 16 — Insgesamt

 

44 798 000

30 469 728

50 203 000

29 000 000

34 233 987,—

28 914 911,45

08 16 01   Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 798 000

30 469 728

50 203 000

29 000 000

34 233 987,00

28 914 911,45

Erläuterungen

Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden.

Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 17 —   KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

1.1

28 265 000

19 043 580

18 035 000

16 969 000

17 571 840,—

12 310 848,—

 

Kapitel 08 17 — Insgesamt

 

28 265 000

19 043 580

18 035 000

16 969 000

17 571 840,—

12 310 848,—

08 17 01   Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 265 000

19 043 580

18 035 000

16 969 000

17 571 840,00

12 310 848,00

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms ist es, eine starke und aufeinander abgestimmte Wissenschafts- und Technologiepolitik der Union zu unterstützen, indem strategische Partnerschaften mit Drittländern aufgebaut und besondere Probleme der Drittländer oder globale Probleme behandelt werden. Die Maßnahmen beziehen sich auf die folgenden Gruppen von Drittländern: Bewerberländer, assoziierte Länder und Industrieländer sowie „Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit“ (Asien, Lateinamerika, Osteuropa und Zentralasien, Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks, Mittelmeer-Partnerländer und Länder des westlichen Balkans).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 18 —   KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

1.1

50 000 000

47 608 950

30 000 000

30 000 000

32 256 000,—

32 256 000,—

 

Kapitel 08 18 — Insgesamt

 

50 000 000

47 608 950

30 000 000

30 000 000

32 256 000,—

32 256 000,—

08 18 01   Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

47 608 950

30 000 000

30 000 000

32 256 000,00

32 256 000,00

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 19 —   KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

1.1

9 804 000

5 713 074

2 600 000

7 476 000

9 998 138,—

5 890 959,48

 

Kapitel 08 19 — Insgesamt

 

9 804 000

5 713 074

2 600 000

7 476 000

9 998 138,—

5 890 959,48

08 19 01   Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 804 000

5 713 074

2 600 000

7 476 000

9 998 138,00

5 890 959,48

Erläuterungen

Die Aufstockung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zum 3 %-Ziel und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit haben im Rahmen der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung oberste Priorität. Die Entwicklung einer kohärenten Mischung politischer Konzepte zur Förderung öffentlicher und privater Forschungsinvestitionen ist ein Hauptanliegen der Staaten. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Rubrik durchgeführt werden, sollen die Entwicklung wirksamer und kohärenter forschungspolitischer Konzepte auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern durch die Bereitstellung strukturierter Informationen, Indikatoren und Analysen und durch Maßnahmen, die auf die Koordinierung der Forschungspolitik abzielen, insbesondere durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die Forschungspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 20 —   EURATOM — FUSIONSENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

08 20 01

Euratom — Fusionsenergie

1.1

44 330 000

44 657 195

40 934 000

55 000 000

124 788 000,—

142 000 000,—

08 20 02

Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

1.1

351 760 000

190 435 799

343 340 000

176 700 000

254 100 000,—

103 000 000,—

 

Kapitel 08 20 — Insgesamt

 

396 090 000

235 092 994

384 274 000

231 700 000

378 888 000,—

245 000 000,—

08 20 01   Euratom — Fusionsenergie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 330 000

44 657 195

40 934 000

55 000 000

124 788 000,00

142 000 000,00

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen Strategie der Union bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

08 20 02   Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

351 760 000

190 435 799

343 340 000

176 700 000

254 100 000,00

103 000 000,00

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

KAPITEL 08 21 —   EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

08 21 01

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

1.1

52 000 000

24 280 564

50 259 000

22 235 000

49 255 000,—

21 503 263,80

 

Kapitel 08 21 — Insgesamt

 

52 000 000

24 280 564

50 259 000

22 235 000

49 255 000,—

21 503 263,80

08 21 01   Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 000 000

24 280 564

50 259 000

22 235 000

49 255 000,00

21 503 263,80

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern und ein robustes und für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlungen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

KAPITEL 08 22 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

08 22 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

1.1

0,—

0,—

08 22 02

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

1.1

476 089

1 500 000

1 179 990,17

19 798 358,50

08 22 02 02

Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

1.1

0,—

814 070,05

 

Artikel 08 22 02 — Subtotal

 

476 089

1 500 000

1 179 990,17

20 612 428,55

08 22 03

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

1.1

314 219 069

712 765 000

1 490 914,46

1 222 953 088,07

08 22 03 02

Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003-2006)

1.1

9 521 790

15 336 000

0,—

45 744 779,25

 

Artikel 08 22 03 — Subtotal

 

323 740 859

728 101 000

1 490 914,46

1 268 697 867,32

08 22 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

114 479 073,25

106 069 763,63

 

Kapitel 08 22 — Insgesamt

 

p.m.

324 216 948

p.m.

729 601 000

117 149 977,88

1 395 380 059,50

08 22 01   Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Dieser Artikel ist auch zur Deckung sonstiger im Jahr durchgeführter Maßnahmen außerhalb des Rahmenprogramms bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

08 22 02   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

476 089

1 500 000

1 179 990,17

19 798 358,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

08 22 02 02   Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

814 070,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

08 22 03   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

08 22 03 01   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

314 219 069

712 765 000

1 490 914,46

1 222 953 088,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

08 22 03 02   Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 521 790

15 336 000

0,—

45 744 779,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

08 22 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

114 479 073,25

106 069 763,63

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 22 04 (teilweise)

Diese Mittel decken die Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 08 23 —   FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

08 23 01

Forschungsprogramm Stahl

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

38 248 754,—

39 234 559,43

08 23 02

Forschungsprogramm Kohle

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 866 263,—

12 295 187,16

 

Kapitel 08 23 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

46 115 017,—

51 529 746,59

08 23 01   Forschungsprogramm Stahl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

38 248 754,00

39 234 559,43

Erläuterungen

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Stahlsektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2010 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

08 23 02   Forschungsprogramm Kohle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 866 263,00

12 295 187,16

Erläuterungen

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohlesektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2010 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 27,2 % der Mittel des Fonds für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

ENTWICKLUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS

TITEL 09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

127 060 941

127 060 941

128 488 081

128 488 081

126 950 980,45

126 950 980,45

Reserven (40 01 40)

29 384

29 384

115 001

115 001

 

 

 

127 090 325

127 090 325

128 603 082

128 603 082

126 950 980,45

126 950 980,45

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

31 116 500

24 540 045

21 908 200

23 098 200

21 872 400,68

23 127 950,85

Reserven (40 02 41)

 

 

3 470 000

3 470 000

 

 

 

31 116 500

24 540 045

25 378 200

26 568 200

21 872 400,68

23 127 950,85

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — IKT-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

119 120 000

115 285 305

111 000 000

125 237 000

113 430 143,36

87 295 239,96

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

1 170 285 000

974 075 401

1 142 855 000

1 143 000 000

1 067 128 641,34

957 741 853,64

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

90 970 000

93 313 542

108 473 000

70 000 000

99 129 344,—

68 205 126,—

 

Titel 09 — Insgesamt

1 538 552 441

1 334 275 234

1 512 724 281

1 489 823 281

1 428 511 509,83

1 263 321 150,90

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

29 384

29 384

3 585 001

3 585 001

 

 

 

1 538 581 825

1 334 304 618

1 516 309 282

1 493 408 282

1 428 511 509,83

1 263 321 150,90

KAPITEL 09 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Informationsgesellschaft und Medien“

5

38 660 348

40 973 748

39 865 666,98

Reserven (40 01 40)

 

29 384

115 001

 

 

 

38 689 732

41 088 749

39 865 666,98

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01

Externes Personal

5

2 382 696

2 564 967

2 271 403,87

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 866 564

2 267 024

2 796 597,56

 

Artikel 09 01 02 — Subtotal

 

4 249 260

4 831 991

5 068 001,43

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

2 801 333

2 996 342

3 129 940,88

09 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich„Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01

Festlegung und Umsetzung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

690 000

550 000

689 940,03

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1.1

1 480 000

1 400 000

1 447 465,27

09 01 04 04

Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

1.1

200 000

250 000

181 666,—

09 01 04 06

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

3.2

50 000

50 000

0,—

 

Artikel 09 01 04 — Subtotal

 

2 420 000

2 250 000

2 319 071,30

09 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

46 400 000

45 500 000

45 264 000,—

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

13 460 000

13 200 000

12 874 081,28

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

19 070 000

18 736 000

18 430 218,58

 

Artikel 09 01 05 — Subtotal

 

78 930 000

77 436 000

76 568 299,86

 

Kapitel 09 01 — Insgesamt

 

127 060 941

128 488 081

126 950 980,45

Reserven (40 01 40)

 

29 384

115 001

 

 

 

127 090 325

128 603 082

126 950 980,45

09 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

09 01 01

38 660 348

40 973 748

39 865 666,98

Reserven (40 01 40)

29 384

115 001

 

Insgesamt

38 689 732

41 088 749

39 865 666,98

09 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 382 696

2 564 967

2 271 403,87

09 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 866 564

2 267 024

2 796 597,56

09 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 801 333

2 996 342

3 129 940,88

09 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich„Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01   Festlegung und Umsetzung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

690 000

550 000

689 940,03

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 02 01.

09 01 04 03   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 480 000

1 400 000

1 447 465,27

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 01 und 09 03 02.

09 01 04 04   Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

200 000

250 000

181 666,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 09 02 02 01 und 09 02 02 02.

09 01 04 06   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

50 000

50 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 02 05.

09 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

46 400 000

45 500 000

45 264 000,00

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 460 000

13 200 000

12 874 081,28

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 070 000

18 736 000

18 430 218,58

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 09 02 —   RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1.1

4 000 000

3 808 716

2 350 000

2 000 000

1 792 090,82

2 030 047,62

09 02 02

Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

09 02 02 01

Programm „Sicheres Internet“

1.1

14 800 000

7 331 778

10 820 000

4 210 000

11 001 679,82

447 534,94

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1.1

1 333 051

7 900 000

1 101,90

11 996 225,89

 

Artikel 09 02 02 — Subtotal

 

14 800 000

8 664 829

10 820 000

12 110 000

11 002 781,72

12 443 760,83

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 258 800

5 258 800

5 666 200

5 666 200

5 671 248,14

5 719 641,68

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 928 700

1 928 700

1 622 000

1 622 000

2 457 600,—

2 457 600,—

 

Artikel 09 02 03 — Subtotal

 

7 187 500

7 187 500

7 288 200

7 288 200

8 128 848,14

8 177 241,68

09 02 04

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

3 029 000

3 029 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

2 570 000

2 570 000

 

 

 

 

3 029 000

3 029 000

2 570 000

2 570 000

 

 

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3

1.1

550 000

550 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

900 000

900 000

 

 

 

 

550 000

550 000

900 000

900 000

 

 

 

Artikel 09 02 04 — Subtotal

 

3 579 000

3 579 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

3 470 000

3 470 000

 

 

 

 

3 579 000

3 579 000

3 470 000

3 470 000

 

 

09 02 05

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

3.2

950 000

950 000

950 000

1 200 000

948 680,—

476 900,72

09 02 06

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

3.2

600 000

350 000

500 000

500 000

 

 

 

Kapitel 09 02 — Insgesamt

 

31 116 500

24 540 045

21 908 200

23 098 200

21 872 400,68

23 127 950,85

Reserven (40 02 41)

 

 

 

3 470 000

3 470 000

 

 

 

 

31 116 500

24 540 045

25 378 200

26 568 200

21 872 400,68

23 127 950,85

09 02 01   Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

3 808 716

2 350 000

2 000 000

1 792 090,82

2 030 047,62

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

die Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste fortgesetzt wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem Sektor zu ergreifen,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronischen Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Mechanismus gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33),

ein Beitrag zum Übergang zur Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten geleistet wird, vor allem im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfel von Lissabon,

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Union zu verfolgen.

Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

Formulierung einer Unionspolitik im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.),

Entwicklung einer Frequenzpolitik in der Union,

Ausbau der Aktionen im Sektor der mobilen Kommunikation und der Satelliten, insbesondere im Bereich der Frequenzen,

Bestandsaufnahme der Situation und der in diesen Bereichen erlassenen Rechtsvorschriften,

Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT usw.),

Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen im Bereich der Informationsgesellschaft (vor allem im Hinblick auf einzelne Aspekte des Internets und neue Kommunikationsdienste).

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Vorbereitung von Untersuchungen und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften und die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften.

Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Zuschüsse und die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 02 02   Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

09 02 02 01   Programm „Sicheres Internet“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 800 000

7 331 778

10 820 000

4 210 000

11 001 679,82

447 534,94

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll in ausgewogener Art und Weise operativ wie technisch eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, sowie der Kampf gegen illegale und schädliche Online-Inhalte gefördert werden. So konzentriert sich das Programm auf die praktische Hilfe für die Endnutzer, vor allem die Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher.

Im Einzelnen werden damit folgende Ziele verfolgt:

Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Online-Verhaltens durch Unterstützungsmaßnahmen zur Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und zum angemessenen Umgang mit schädlichem Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem Anfreunden mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und dem Schikanieren von Kindern (Bullying);

Zusammenführung aller Beteiligten, um Wege zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds zu finden und Kinder vor für sie möglicherweise schädlichen Inhalten zu schützen; die Akteure sollen dadurch zur Zusammenarbeit, zur Übernahme von Verantwortung und zur Entwicklung und Einführung von Selbstregulierungssystemen und zur Förderung des Konzepts des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy-by-design) ermuntert werden;

Schärfung des öffentlichen Bewusstseins mit Hilfe von Anlaufstellen, bei denen sich die Öffentlichkeit und insbesondere Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher über die Chancen und Risiken der Nutzung der Online-Technologien und über Mittel und Wege für ein sicheres Verhalten im Online-Umfeld informieren können;

Aufbau einer Wissensbasis, um eine Grundlage für den angemessenen Umgang mit bestehenden wie auch neu entstehenden Nutzungsarten, Risiken und deren Folgen zu schaffen und weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang sollen sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte erfasst werden. Das gewonnene Wissen wird in die Durchführung des vorgeschlagenen Programms sowie in die Konzeption geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Online-Sicherheit aller Nutzer einfließen.

Angestrebt wird mit dem Programm die Beteiligung und Zusammenführung der unterschiedlichen Akteure, deren Zusammenarbeit entscheidend ist, die aber ohne geeignete Strukturen nicht zwangsläufig immer zueinander finden.

Dazu gehören Inhaltsanbieter, Internet-Diensteanbieter und Mobilfunknetzbetreiber, Regulierungsbehörden, Normungsgremien, Selbstregulierungsgremien der Wirtschaft, nationale, regionale und lokale Behörden, die für Industrie, Unterricht und Ausbildung, Verbraucherschutz, Familien, Strafverfolgung, Kinderrechte und Kinderfürsorge zuständig sind, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für Verbraucherschutz, Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge einsetzen.

Diese Maßnahmen werden auf Kostenteilungsbasis durchgeführt:

Pilotprojekte und Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, insbesondere zum Schutz von Daten und Grundrechten, unter Einschluss von Projekten, in denen vorbildliche Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden;

Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern;

europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Art und Weise, wie Erwachsene und Kinder Online-Technologien nutzen, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw.

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Hierzu gehören:

vergleichende Bewertung und Meinungserhebungen zur Zusammenstellung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien, die in allen Mitgliedstaaten nach vergleichbarer Methodik erfasst werden,

technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen,

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen,

Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Leitung gebündelter Maßnahmen,

Verbreitungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinie ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118).

09 02 02 02   Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 333 051

7 900 000

1 101,90

11 996 225,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

09 02 03   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 258 800

5 258 800

5 666 200

5 666 200

5 671 248,14

5 719 641,68

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben für die Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 460/2004.

Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors fördern.

Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des EU-Rechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

Die Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1).

09 02 03 02   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 928 700

1 928 700

1 622 000

1 622 000

2 457 600,00

2 457 600,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Durch Artikel 185 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Rahmenfinanzregelung wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 7 871 817 EUR. 684 317 EUR stammen aus den Überschüssen, 7 187 500 EUR aus dem Haushalt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1).

09 02 04   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

09 02 04 01   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02 04 01

3 029 000

3 029 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

2 570 000

2 570 000

 

 

Insgesamt

3 029 000

3 029 000

2 570 000

2 570 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK).

Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Union zu fördern. Das GEREK ist weder ein Unionsgremium noch besitzt es Rechtspersönlichkeit.

Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Unionsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 übertragenen Aufgaben unterstützt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Büros ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

09 02 04 02   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02 04 02

550 000

550 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

900 000

900 000

 

 

Insgesamt

550 000

550 000

900 000

900 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des Büros ausschließlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Das Büro muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Büros übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Durch Artikel 185 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Rahmenfinanzregelung wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

09 02 05   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

950 000

950 000

950 000

1 200 000

948 680,00

476 900,72

Erläuterungen

Vormals Artikel 09 06 03

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste,

Überwachung der Entwicklung des Mediensektors, einschließlich Pluralismus, und

Sammlung und Verbreitung von wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie Auswertungen zum audiovisuellen Sektor.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

09 02 06   Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

350 000

500 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 09 06 05

Die Sicherstellung des Pluralismus in Europa ist eines der wichtigsten Ziele der Medienpolitik der Union. Eine wirksame Methode zur Förderung des Pluralismus besteht darin, Journalisten daran teilhaben zu lassen. Dies könnte durch die Finanzierung eines Journalistenaustauschs zwischen verschiedenen Ländern und Medien innerhalb der Union erreicht werden. Das Ziel besteht darin, den Journalisten zu einem umfassenderen und tieferen Verständnis der Union und ihrer unterschiedlichen Medien und Kulturen zu verhelfen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 09 03 —   KOMMUNIKATIONSNETZE — IKT-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — IKT-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

1.1

119 120 000

95 217 900

111 000 000

87 500 000

113 277 366,06

34 507 685,43

09 03 02

Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

1.1

17 139 222

30 400 000

0,—

31 748 898,68

09 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Internetbasiertes System für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

1.1

1 100 000

1 077 000

0,—

2 599 928,44

09 03 04

Abschluss früherer Programme

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

1.1

1 713 922

6 260 000

152 777,30

17 375 514,49

09 03 04 02

Abschluss des Programms MODINIS

1.1

114 261

p.m.

0,—

1 063 212,92

 

Artikel 09 03 04 — Subtotal

 

1 828 183

6 260 000

152 777,30

18 438 727,41

 

Kapitel 09 03 — Insgesamt

 

119 120 000

115 285 305

111 000 000

125 237 000

113 430 143,36

87 295 239,96

09 03 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

119 120 000

95 217 900

111 000 000

87 500 000

113 277 366,06

34 507 685,43

Erläuterungen

Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Es werden verstärkte Anstrengungen auf Unionsebene unternommen, um die breite Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf Unionsebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder „Dys“-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können.

Wie in der Rechtsgrundlage angegeben, sieht das IKT-Förderprogramm folgende Maßnahmen vor:

(a)

Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

(b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

(c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Entwicklung IKT-gestützter Dienste und Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte in Bereichen von öffentlichem Interesse, darunter in den Bereichen IKT für Gesundheit und Integration, IKT für Regierung und Verwaltung, IKT für Energieeffizienz, intelligente Mobilität und Umwelt, digitale Bibliotheken, bessere Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors, Bildung und Lernen.

Ein Teil der Mittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kann dazu verwendet werden, die nächste Generation der Notrufnummer 112, innovative Dienste für interoperable Notdienste und die Notrufnummer 112 für alle Bürger zu testen und deren Einführung in der gesamten Union zu unterstützen, um schneller und effektiver reagieren und Leben retten zu können. Hierzu wird u. a. die traditionelle technische Architektur für Notrufe neu gestaltet und unter Senkung der Kosten vereinfacht, um letztlich auf 112-Notrufe aller Bürger, auch von Benutzern mit Behinderungen, optimal reagieren zu können. Ferner sollen Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Aufklärung die Kenntnis über die Notrufnummer 112 und ihre richtige Verwendung fördern. Zudem soll ein SMS-Notdienst entwickelt und getestet werden, damit Menschen mit Behinderungen einen Hilferuf an die Notrufstelle senden können.

Das IKT-Förderprogramm wird als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) die breite IKT-Einführung im Interesse besserer Dienstleistungen vorantreiben. Es wird auch dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die neuen Chancen ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben. Wie in der Rechtsgrundlage des CIP vorgesehen, wird die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte ab 2009 in das IKT-Förderprogramm des CIP übernommen. Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgt die Durchführung im Rahmen des Programms eContentplus (nach dessen eigener Rechtsgrundlage).

Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren zugute kommen. Begleitmaßnahmen wie thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, werden ebenfalls in Angriff genommen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem kleine und mittlere Unternehmen) und öffentliche Einrichtungen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

09 03 02   Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 139 222

30 400 000

0,—

31 748 898,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm eContentplus bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

09 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Internetbasiertes System für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 100 000

1 077 000

0,—

2 599 928,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen in Bezug auf den Aufbau eines internetgestützten Systems für bessere Rechtsetzung und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 03 04   Abschluss früherer Programme

09 03 04 01   Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 713 922

6 260 000

152 777,30

17 375 514,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf Telekommunikationsnetze bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).

09 03 04 02   Abschluss des Programms MODINIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

114 261

p.m.

0,—

1 063 212,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf das Mehrjahresprogramm MODINIS bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10).

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).

KAPITEL 09 04 —   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 081 288 900

852 200 203

1 022 601 000

984 467 000

926 773 375,73

630 172 208,90

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

1.1

43 000 000

38 087 160

53 816 000

21 500 000

36 000 000,—

9 028 501,62

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1.1

1 500 000

1 428 268

1 761 000

1 761 000

1 324 192,69

1 281 260,32

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

43 000 000

19 043 580

63 405 000

22 000 000

40 536 843,—

2 035 025,43

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

1 496 100

1 424 555

1 272 000

1 272 000

500 496,11

324 039,88

 

Artikel 09 04 01 — Subtotal

 

1 170 285 000

912 183 766

1 142 855 000

1 031 000 000

1 005 134 907,53

642 841 036,15

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

61 420 873,91

43 555 582,69

09 04 03

Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

1.1

61 891 635

112 000 000

572 859,90

271 345 234,80

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 170 285 000

974 075 401

1 142 855 000

1 143 000 000

1 067 128 641,34

957 741 853,64

09 04 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 081 288 900

852 200 203

1 022 601 000

984 467 000

926 773 375,73

630 172 208,90

Erläuterungen

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Dieser Posten deckt auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

09 04 01 02   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 000 000

38 087 160

53 816 000

21 500 000

36 000 000,00

9 028 501,62

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 03   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 428 268

1 761 000

1 761 000

1 324 192,69

1 281 260,32

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 04   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 000 000

19 043 580

63 405 000

22 000 000

40 536 843,00

2 035 025,43

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 01 05   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 496 100

1 424 555

1 272 000

1 272 000

500 496,11

324 039,88

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

61 420 873,91

43 555 582,69

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

09 04 03   Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

61 891 635

112 000 000

572 859,90

271 345 234,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss vorangegangener Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

KAPITEL 09 05 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

90 970 000

93 313 542

108 473 000

70 000 000

99 129 344,—

68 205 126,—

 

Kapitel 09 05 — Insgesamt

 

90 970 000

93 313 542

108 473 000

70 000 000

99 129 344,—

68 205 126,—

09 05 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

90 970 000

93 313 542

108 473 000

70 000 000

99 129 344,00

68 205 126,00

Erläuterungen

Investitionen in Wissen sind für Europa der beste Weg, in einer globalen Wirtschaft nachhaltiges Wachstum zu fördern. Das Forschungsprogramm ist der Grundstein für die europäische Politik der Wissensförderung. Das spezifische Programm „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa, um den Weg für das Entstehen und den Ausbau fachübergreifender europäischer Exzellenzzentren zu ebnen. Insbesondere den Forschungsinfrastrukturen kommt eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Schaffung, Verbreitung und Anwendung von Wissen zu, wodurch wiederum Innovationen befördert werden.

Diese Tätigkeit betrifft konkret den Aufbau IKT-gestützter Infrastrukturen oder elektronischer Infrastrukturen („E-Infrastrukturen“). Mit ihrer Hilfe werden Dienstleistungen für die Forschung erbracht, die den virtuellen Nutzergemeinschaften hochleistungsfähige verteilte IKT-gestützte Ressourcen (Datenverarbeitung, Anbindung, Speicher, Daten und Instrumentierung) zur Verfügung stellen. Die Stärkung eines europäischen Herangehens in diesem Bereich lässt Synergien zwischen nationalen Infrastrukturen oder Initiativen entstehen, gewährleistet das Erreichen der notwendigen kritischen Masse, erleichtert Neuinvestitionen und hilft Europa, weltweite Führungspositionen zu behaupten. Dies kann einen erheblichen Beitrag zur Steigerung des europäischen Forschungspotenzials und dessen Nutzung bedeuten, indem E-Infrastrukturen als Fundament des Europäischen Forschungsraums, als Vorreiter der interdisziplinären Innovation und treibende Kraft für Veränderungen im Wissenschaftsbetrieb konsolidiert werden.

Dieser Artikel deckt auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Bewertungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

327 938 000

327 938 000

316 450 000

316 450 000

327 483 317,46

327 483 317,46

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

31 226 000

30 469 728

30 613 000

32 000 000

33 751 176,56

31 579 142,92

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

9 544 000

9 045 700

9 358 000

9 300 000

9 465 169,67

8 736 948,06

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

190 435

p.m.

797 000

31 673 977,83

30 185 361,94

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

26 270 000

28 565 370

26 900 000

33 000 000

30 236 894,54

19 067 260,84

 

Titel 10 — Insgesamt

394 978 000

396 209 233

383 321 000

391 547 000

432 610 536,06

417 052 031,22

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken etwa 15 % der Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln.

KAPITEL 10 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

10 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

192 313 000

185 990 000

182 868 546,31

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

41 598 000

40 324 000

52 538 818,33

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

94 027 000

90 136 000

92 075 952,82

 

Artikel 10 01 05 — Subtotal

 

327 938 000

316 450 000

327 483 317,46

 

Kapitel 10 01 — Insgesamt

 

327 938 000

316 450 000

327 483 317,46

10 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle bei Arbeiten für Dritte.

Die Mittel können sich erhöhen, wenn sich die Gemeinsame Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs an den (indirekten) Aktionen und an den Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union/Gemeinschaft beteiligt.

10 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

192 313 000

185 990 000

182 868 546,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für das im Stellenplan ausgewiesene Statutspersonal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), das in Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen tätig ist:

direkte Aktionen (wissenschaftliche und technische Unterstützung, Forschungstätigkeiten, Orientierungsforschung in den Einrichtungen der GFS),

indirekte Aktionen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Aufschlüsselung der Mittel für Personalkosten:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

55 407 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

136 906 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

192 313 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

41 598 000

40 324 000

52 538 818,33

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Personalausgaben für Mitarbeiter, die nicht im Stellenplan der GFS ausgewiesen sind (Leiharbeitskräfte, abgestellte nationale Sachverständige, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Vertragsbedienstete) und Tätigkeiten der GFS ausführen.

Aufschlüsselung der Mittel für externes Forschungspersonal:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

10 202 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

31 396 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

41 598 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

94 027 000

90 136 000

92 075 952,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Personalausgaben bestimmt, die von den Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 nicht abgedeckt werden. Diese Ausgaben stehen in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den vorhandenen Mitarbeitern.

Die Mittel sind außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der Einberufung von Bewerbern, der beruflichen Bildung und Ausbildung, Dienstreisen, Empfängen, für Repräsentationszwecke sowie für Ausgaben für die soziale und medizinische Infrastruktur bestimmt.

Darüber hinaus sollen diese Mittel die Ausgaben für alles, was zur Durchführung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle notwendig ist, decken.

Es handelt sich um:

Ausgaben für die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Arbeitsräume, EDV-Zentren, kerntechnische Einrichtungen, Strahlenschutzeinrichtungen, Bestrahlungsanlagen (Reaktoren, Zyklotron, Teilchenbeschleuniger), heiße Zellen, Untersuchungsbüros, Lager usw.), einschließlich der Betriebsausgaben der wissenschaftlichen Abteilungen;

Ausgaben für die administrative und technische Infrastruktur, einschließlich der von der Generaldirektion für die Gemeinsame Forschungsstelle für deren Institute getätigten Ausgaben;

besondere Ausgaben für die betroffenen Abteilungen der Anstalten Geel, Ispra, Karlsruhe, Sevilla und Petten, einschließlich der zwischen Brüssel und Ispra aufgeteilten Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle (Käufe jeglicher Art und Verträge).

Aufschlüsselung der Mittel für sonstige Verwaltungsausgaben (Forschung):

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

35 328 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

58 699 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

94 027 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

KAPITEL 10 02 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

10 02 01

Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

1.1

31 226 000

30 469 728

30 613 000

32 000 000

32 824 477,11

29 392 516,76

10 02 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

926 699,45

2 186 626,16

 

Kapitel 10 02 — Insgesamt

 

31 226 000

30 469 728

30 613 000

32 000 000

33 751 176,56

31 579 142,92

10 02 01   Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 226 000

30 469 728

30 613 000

32 000 000

32 824 477,11

29 392 516,76

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

Sicherheit und Freiheit,

Europa als Weltpartner.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

10 02 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

926 699,45

2 186 626,16

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 03 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

10 03 01

Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

9 544 000

9 045 700

9 358 000

9 300 000

8 355 731,62

8 023 098,92

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 109 438,05

713 849,14

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

9 544 000

9 045 700

9 358 000

9 300 000

9 465 169,67

8 736 948,06

10 03 01   Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 544 000

9 045 700

9 358 000

9 300 000

8 355 731,62

8 023 098,92

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung nuklearer Abfälle, Umweltauswirkungen und Grundlagenwissen,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 03 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 109 438,05

713 849,14

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im nuklearen Bereich entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 04 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

10 04 01

Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01

Abschluss der bisherigen gemeinsamen Programmen — EG

1.1

114 261

510 000

842 545,38

4 207 557,30

10 04 01 02

Abschluss der bisherigen gemeinsamen Programme — Euratom

1.1

76 174

287 000

216 178,72

665 696,04

 

Artikel 10 04 01 — Subtotal

 

190 435

797 000

1 058 724,10

4 873 253,34

10 04 02

Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 578 558,48

2 471 145,42

10 04 03

FTE-Unterstützung für Politiken der Union auf Wettbewerbsbasis

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 723 040,41

11 193 935,04

10 04 04

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

10 04 04 01

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

864 654,84

1 198 028,14

10 04 04 02

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme (2009 bis 2011)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

10 449 000,—

10 449 000,—

 

Artikel 10 04 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 313 654,84

11 647 028,14

 

Kapitel 10 04 — Insgesamt

 

p.m.

190 435

p.m.

797 000

31 673 977,83

30 185 361,94

10 04 01   Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01   Abschluss der bisherigen gemeinsamen Programmen — EG

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

114 261

510 000

842 545,38

4 207 557,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS außerhalb des Nuklearbereichs.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994 bis 1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

10 04 01 02   Abschluss der bisherigen gemeinsamen Programme — Euratom

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

76 174

287 000

216 178,72

665 696,04

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS im Nuklearbereich.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

10 04 02   Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 578 558,48

2 471 145,42

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter, die in jedem einzelnen Fall mit den betroffenen Dritten veranschlagt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Vorgesehen sind vor allem folgende Leistungen:

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt,

Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten oder Durchführung von Forschungsarbeiten als Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme,

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben,

Bestrahlung im Zyklotron,

chemische Dekontaminierung,

Strahlenschutz,

Metallografie,

Verträge über Zusammenarbeit bei radioaktiven Abfällen,

Fortbildung,

externe Kunden des Informatikzentrums in Ispra,

zertifizierte Referenzmaterialien,

Bestrahlungen im Hochflussreaktor (HFR) der GFS-Anstalt Petten für fremde Rechnung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 03   FTE-Unterstützung für Politiken der Union auf Wettbewerbsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 723 040,41

11 193 935,04

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für die Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen FTE-Aufgaben, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb des Sechsten FTE-Rahmenprogramms gemäß den Politiken der Union ausführt. Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit Dienststellen der Union/Gemeinschaft geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 04   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

10 04 04 01   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

864 654,84

1 198 028,14

Erläuterungen

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung von HFR-Programmen eingegangen werden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Hauptziele des Programms sind:

Betrieb des HFR während einer Dauer von über 250 Tagen pro Jahr zur Sicherung der Verfügbarkeit von Neutronen für Versuche,

effiziente Nutzung dieses Reaktors gemäß den Erfordernissen der Forschungseinrichtungen, die die Unterstützung des HFR in Bereichen wie den folgenden benötigen:

Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren,

Gesundheit einschließlich Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und Erprobung medizinischer Therapietechniken,

Fusion,

Grundlagenforschung und Ausbildung,

Abfallentsorgung einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoff, bei dem waffenfähiges Plutonium beseitigt werden kann.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21).

Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992-1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18.

Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).

Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29).

Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

10 04 04 02   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme (2009 bis 2011)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

10 449 000,00

10 449 000,00

Erläuterungen

Hauptziele des Programms sind vor allem:

der sichere und verlässliche Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einer breiten Palette von Bereichen: Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen insbesondere der drei betroffenen Mitgliedstaaten (derzeit Niederlande, Belgien und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

KAPITEL 10 05 —   ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

10 05 01

Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

1.1

26 270 000

28 565 370

26 900 000

33 000 000

30 236 894,54

19 067 260,84

 

Kapitel 10 05 — Insgesamt

 

26 270 000

28 565 370

26 900 000

33 000 000

30 236 894,54

19 067 260,84

10 05 01   Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 270 000

28 565 370

26 900 000

33 000 000

30 236 894,54

19 067 260,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (KOM(1999) 114 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (KOM(2008) 903 endg.).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

39 895 851

39 895 851

39 114 049

39 114 049

39 225 459,22

39 225 459,22

Reserven (40 01 40)

21 983

21 983

79 514

79 514

 

 

 

39 917 834

39 917 834

39 193 563

39 193 563

39 225 459,22

39 225 459,22

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

29 996 768

27 485 830

30 496 768

33 000 000

33 416 344,35

24 154 475,03

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

101 770 000

97 364 214

160 900 000

159 130 000

157 905 325,88

149 415 275,90

Reserven (40 02 41)

52 000 000

52 000 000

13 000 000

13 000 000

 

 

 

153 770 000

149 364 214

173 900 000

172 130 000

157 905 325,88

149 415 275,90

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

6 400 000

5 434 902

6 200 000

6 000 000

6 355 749,62

5 132 024,27

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

657 435 042

457 255 943

643 178 678

480 230 000

630 546 678,15

290 327 041,38

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

52 500 000

42 167 340

49 000 000

39 500 000

49 377 955,31

39 756 418,14

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

60 594 568

43 991 428

53 625 223

40 025 223

52 344 039,15

32 943 068,09

11 09

MEERESPOLITIK

p.m.

5 431 284

5 600 000

9 200 000

5 985 143,75

4 515 706,08

 

Titel 11 — Insgesamt

948 592 229

719 026 792

988 114 718

806 199 272

975 156 695,43

585 469 468,11

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

52 021 983

52 021 983

13 079 514

13 079 514

 

 

 

1 000 614 212

771 048 775

1 001 194 232

819 278 786

975 156 695,43

585 469 468,11

KAPITEL 11 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5

28 922 226

28 329 877

28 614 528,33

Reserven (40 01 40)

 

21 983

79 514

 

 

 

28 944 209

28 409 391

28 614 528,33

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01

Externes Personal

5

2 496 674

2 488 462

1 465 058,86

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 956 244

2 873 993

3 130 533,—

 

Artikel 11 01 02 — Subtotal

 

5 452 918

5 362 455

4 595 591,86

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5

2 095 707

2 071 717

2 246 504,47

11 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01

Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

850 000

850 000

641 900,94

11 01 04 02

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

2

200 000

200 000

146 839,48

11 01 04 03

Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

2

425 000

300 000

170 420,95

11 01 04 04

Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

2

1 600 000

1 600 000

1 484 673,19

11 01 04 05

Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

2

350 000

400 000

325 000,—

11 01 04 06

Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

1 000 000,—

 

Artikel 11 01 04 — Subtotal

 

3 425 000

3 350 000

3 768 834,56

 

Kapitel 11 01 — Insgesamt

 

39 895 851

39 114 049

39 225 459,22

Reserven (40 01 40)

 

21 983

79 514

 

 

 

39 917 834

39 193 563

39 225 459,22

11 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 01 01

28 922 226

28 329 877

28 614 528,33

Reserven (40 01 40)

21 983

79 514

 

Insgesamt

28 944 209

28 409 391

28 614 528,33

11 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 496 674

2 488 462

1 465 058,86

11 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 956 244

2 873 993

3 130 533,00

11 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 095 707

2 071 717

2 246 504,47

11 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

850 000

850 000

641 900,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Personal der Agenturen) am Hauptsitz im Rahmen der technischen Hilfe aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 01 04 02   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

200 000

200 000

146 839,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, die Teilnahme von Akteuren an Ad-hoc-Sitzungen, Seminaren und Konferenzen zu wichtigen Themen aus den Bereichen Gemeinsame Fischereipolitik und Integrierte Meerespolitik sowie Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 04 01.

11 01 04 03   Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

425 000

300 000

170 420,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 07 01 und 11 07 02.

11 01 04 04   Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 600 000

1 600 000

1 484 673,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben

für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden,

für Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen,

für Informationstechnologie (IT) (Ausrüstung und Dienste),

für externes Personal in Drittlanddelegationen der Union (Vertragsbedienstete, Ortsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige) sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen anfallen,

für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushandlung und Durchführung internationaler Fischereiabkommen stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 01.

11 01 04 05   Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

350 000

400 000

325 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 02, 11 03 03 und 11 03 04.

11 01 04 06   Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

1 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Personal der Agenturen) am Hauptsitz im Rahmen der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 08 02.

KAPITEL 11 02 —   FISCHEREIMÄRKTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

11 02 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

2

15 000 000

11 244 624

15 500 000

13 500 000

14 419 576,35

11 099 310,20

11 02 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

2

1 716 900

2 000 000

4 000 000,—

0,—

 

Artikel 11 02 01 — Subtotal

 

15 000 000

12 961 524

15 500 000

15 500 000

18 419 576,35

11 099 310,20

11 02 03

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

2

14 996 768

14 524 306

14 996 768

17 500 000

14 996 768,—

13 055 164,83

 

Artikel 11 02 03 — Subtotal

 

14 996 768

14 524 306

14 996 768

17 500 000

14 996 768,—

13 055 164,83

 

Kapitel 11 02 — Insgesamt

 

29 996 768

27 485 830

30 496 768

33 000 000

33 416 344,35

24 154 475,03

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Gesamtplans der Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

11 02 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

11 244 624

15 500 000

13 500 000

14 419 576,35

11 099 310,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für die Fischerei, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ferner sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

11 02 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 716 900

2 000 000

4 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einführung eines Systems zur Überwachung und Beobachtung der Preisbildung und Preisbewertung bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bestimmt.

Die Beobachtungsstelle wird dem System zur Überwachung der Lebensmittelpreise, das bei der Union in Vorbereitung ist, angeschlossen sein und dieses ergänzen, sodass der große Markt der Fischereierzeugnisse der Union nicht außerhalb des allgemeinen Preisüberwachungssystems verbleibt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 02 03   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 996 768

14 524 306

14 996 768

17 500 000

14 996 768,00

13 055 164,83

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie Französisch-Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

KAPITEL 11 03 —   INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

2

92 000 000

86 683 696

147 000 000

147 000 000

148 081 304,05

143 247 159,05

Reserven (40 02 41)

 

52 000 000

52 000 000

13 000 000

13 000 000

 

 

 

 

144 000 000

138 683 696

160 000 000

160 000 000

148 081 304,05

143 247 159,05

11 03 02

Beiträge zu internationalen Organisationen

2

4 400 000

4 123 029

4 130 000

4 130 000

2 560 000,—

2 463 241,29

11 03 03

Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

2

5 170 000

6 370 079

9 570 000

7 800 000

7 119 226,30

3 560 080,03

11 03 04

Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

2

200 000

187 410

200 000

200 000

144 795,53

144 795,53

 

Kapitel 11 03 — Insgesamt

 

101 770 000

97 364 214

160 900 000

159 130 000

157 905 325,88

149 415 275,90

Reserven (40 02 41)

 

52 000 000

52 000 000

13 000 000

13 000 000

 

 

 

 

153 770 000

149 364 214

173 900 000

172 130 000

157 905 325,88

149 415 275,90

11 03 01   Internationale Fischereiabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03 01

92 000 000

86 683 696

147 000 000

147 000 000

148 081 304,05

143 247 159,05

Reserven (40 02 41)

52 000 000

52 000 000

13 000 000

13 000 000

 

 

Insgesamt

144 000 000

138 683 696

160 000 000

160 000 000

148 081 304,05

143 247 159,05

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Union/Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus dieser Haushaltslinie finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

Land

Verordnung

Datum

ABl.

Laufzeit

Argentinien (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

28. September 1993

L 318 vom 20.12.1993

24.5.1994 bis 23.5.1999

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Kap Verde

Verordnung (EWG) Nr. 2321/90

24. Juli 1990

L 212 vom 9.8.1990

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2004

21. Oktober 2004

L 332 vom 6.11.2004

1.7.2004 bis 30.6.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

19. Dezember 2006

L 414 vom 30.12.2006

1.9.2006 bis 31.8.2011

Komoren

Verordnung (EWG) Nr. 1494/88

3. Mai 1988

L 137 vom 2.6.1988

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

Beschluss 2010/783/EU

6. Oktober 2005

29 November 2010

L 267 vom 12.10.2005

L 335 vom, 18.12.2010

1.1.2005 bis 31.12.2010

Côte d’Ivoire

Verordnung (EWG) Nr. 3939/90

19. Dezember 1990

L 379 vom 31.12.1990

 

 

Verordnung (EG) Nr. 722/2001

4. April 2001

L 102 vom 12.4.2001

1.7.2000 bis 30.6.2003

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2004

26. Januar 2004

L 27 vom 30.1.2004

1.7.2003 bis 30.6.2004

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2005

25. Juni 2005

L 164 vom 21.6.2005

1.7.2004 bis 30.6.2007

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2008

17. März 2008

L 75 vom 18.3.2008

1.7.2007 bis 30.6.2013

Gabun

Verordnung (EG) Nr. 2469/98

9. November 1998

L 308 vom 18.11.1998

 

 

Verordnung (EG) Nr. 580/2002

25. März 2002

L 89 vom 5.4.2002

3.12.2001 bis 2.12.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 450/2007

16. April 2007

L 109, 26.4.2007

3.12.2005 bis 2.12.2011

Grönland

Verordnung (EWG) Nr. 223/85 und

29. Januar 1985

L 29 vom 1.2.1985

 

 

Verordnung (EWG) Nr. 224/85

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/2001

25. Juni 2001

L 209, 2.8.2001

1.1.2001 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 753/2007

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

1.1.2007 bis 31.12.2012

Guinea-Bissau

Verordnung (EWG) Nr. 2213/80

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

Beschluss 2001/179/EG

26. Februar 2001

L 66 vom 8.3.2001

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

15.6.2006 bis 14.6.2007

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

10. Oktober 2006

L 279 vom 11.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 241/2008

17. März 2008

L 75 vom 18.3.2008

16.6.2007 bis 15.6.2011

Äquatorialguinea (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

28. Juni 1984

L 188 vom 16.7.1984

 

 

(ausgesetzt seit Juni 2001)

 

 

 

Republik Guinea

Verordnung (EWG) Nr. 971/83

28. März 1983

L 111 vom 27.4.1983

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

1.1.2004 bis 31.12.2008

 

Beschluss 2009/473/EG

aufgehoben durch Beschluss 2009/1016/EU

Derzeit kein Protokoll in Kraft

28. Mai 2009

22. Dezember 2009

L 156 vom 19.6.2009

L 348 vom 29.12.2009

1.1.2009 bis 31.12.2012

Kiribati

Verordnung (EG)Nr. 874/2003

6. Mai 2003

L 126 vom 22.5.2003

16.9.2003 bis 15.9.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 893/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

16.9.2006 bis 15.6.2012

Madagaskar

Verordnung (EWG) Nr. 780/86

24. Februar 1986

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2562/2001

17. Dezember 2001

L 344 vom 28.12.2001

21.5.2001 bis 20.5.2004

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2005

17. Februar 2005

L 94 vom 13.4.2005

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 31/2008

Verhandlungen über die Verlängerung sind im 2. Halbjahr 2011 vorgesehen

15. November 2007

L 15 vom 18.1.2008

1.1.2007 bis 31.12.2012

Mauritius

Verordnung (EWG) Nr. 1616/89

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2001

26. Februar 2001

L 64 vom 6.3.2001

3.12.1999 bis 2.12.2002

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

21. Oktober 2004

L 348 vom 24.11.2004

3.12.2003 bis 2.12.2007

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Mauretanien

Verordnung (EG) Nr. 408/97

24. Februar 1997

L 62 vom 4.3.1997

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2528/2001

17. Dezember 2001

L 341 vom 22.12.2001

1.8.2001 bis 31.7.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

30. November 2006

L 343 vom 8.12.2006

1.8.2006 bis 31.7.2008

 

Verordnung (EG) Nr. 704/2008

Verhandlungen über die Verlängerung sind 2011 vorgesehen

15. Juli 2008

L 203 vom 31.7.2008

1.8.2008 bis 31.7.2012

Föderierte Staaten von Mikronesien

Verordnung (EG) Nr. 805/2006

Derzeit kein Protokoll in Kraft

Eine neue Einigung wurde am 7. Mai 2010 erzielt — Rechtsetzungsverfahren läuft

25. April 2006

L 151 vom 6.6.2006

26.2.2007 bis 25.2.2010

Marokko

Verordnung (EG) Nr. 764/2006

Verhandlungen über die Verlängerung sind 2011 vorgesehen

22. Mai 2006

L 141 vom 29.5.2006

27.2.2007 bis 28.2.2011 (3)

Mosambik

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003

Verhandlungen über die Verlängerung sind im 1. Halbjahr 2011 vorgesehen

22. Dezember 2003

L 345 vom 31.12.2003

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1446/2007

22. November 2007

L 331 vom 17.12.2007

1.1.2007 bis 31.12.2011

São Tomé und Príncipe

Verordnung (EWG) Nr. 477/84

Derzeit kein Protokoll in Kraft

Eine neue Einigung wurde am 15. Juli 2010 vorgenommen — Rechtsetzungsverfahren läuft

21. Februar 1984

L 54 vom 25.2.1984

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2002

9. Dezember 2002

L 351 vom 28.12.2002

1.6.2002 bis 31.5.2005

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2006

11. Juli 2006

L 200 vom 22.7.2006

1.6.2005 bis 31.5.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2007

Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls im 1. Halbjahr 2010 vorgesehen

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007

1.6.2006 bis 31.5.2010

Senegal (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 2212/80

27. Juni 1980

L 226 vom 29.8.1980

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

16. Dezember 2002

L 349 vom 24.12.2002

1.7.2002 bis 30.6.2006

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Seychellen

Verordnung (EWG) Nr. 1708/87

15. Juni 1987

L 160 vom 20.6.1987

18.1.2002 bis 17.1.2005

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2002

30. Mai 2002

L 144 vom 1.6.2002

 

 

ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2006

23. Januar 2006

L 21 vom 25.1.2006

18.1.2005 bis 17.1.2011

 

Verordnung (EG) Nr. 1562/2006

5. Oktober 2006

L 290 vom 20.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 480/2008

26. Mai 2008

L 141 vom 31.5.2008

18.1.2005 bis 17.1.2011

Salomonen

Verordnung (EG) Nr. 563/2006

Beschluss 2010/763/EU

13. März 2006

6. Dezember 2010

L 105 vom 13.4.2006

L 324 vom 9.12.2010

9.10.2006 bis 8.10.2009

Tansania (p.m.)

Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

 

 

 

11 03 02   Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 400 000

4 123 029

4 130 000

4 130 000

2 560 000,00

2 463 241,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände der hohen See zuständig sind:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO (Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik): Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC (Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik): Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

FAO, (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen), der unter anderem der Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und die Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik (WECAFC) unterstehen,

NAFO (Nordwestatlantischen Fischereiorganisation): Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik (SWAFO), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA: Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27),

WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) (ex-MHLC), Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

AIDCP: Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

IATTC: Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereibewirtschaftungsorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen.

Die Mittel dienen zur Finanzierung folgender Kosten:

Pflichtbeiträge der Union zum Haushalt der internationalen Fischereiorganisationen,

Mitgliedschaft der Union in der FAO und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 03   Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 170 000

6 370 079

9 570 000

7 800 000

7 119 226,30

3 560 080,03

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

vorbereitende Arbeiten zu neuen internationalen Fischereibewirtschaftungsorganisationen (Fischereiübereinkommen für den Südindischen Ozean, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik usw.),

internationale Fischfangorganisationen, in denen die Union Beobachterstatus hat (Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union):

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC),

Internationale Walfang-Kommission (IWC),

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten. Aus diesen Mitteln finanziert werden auch künftige Überwachungsprogramme in Gewässern Westafrikas und im Westpazifik.

Die Mittel sind darüber hinaus veranschlagt für die Deckung folgender Kosten:

Anmeldegebühren für die Sitzungen der internationalen Fischereiorganisationen, bei denen die Union Beobachterstatus hat,

Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informellen Sitzungen oder außerordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Union in den internationalen Fischereiorganisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern intensiviert wird, die Mitglied dieser Organisationen sind und mit denen sie auf diesem Gebiet Beziehungen unterhält. Zu diesem Zweck können unter diesem Artikel auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Drittländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der Gremien und internationalen Einrichtungen verbucht werden, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Union notwendig erscheint,

Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

Es handelt sich in erster Linie um folgende Organisationen:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO (Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik): Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC (Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik): Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

FAO: Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen,

NAFO (Nordwestatlantischen Fischereiorganisation): Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF),

Fischereiausschuss für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

SWAFO (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA: Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27),

WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) (ex-MHLC): Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

AIDCP: Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

IATTC: Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet),

Beringsee-Übereinkommen,

COREP (Regionaler Fischereiausschuss — Golf von Guinea),

CRSP (Subregionale Fischereikommission — Westafrika),

IOC/COI (Kommission für den Indischen Ozean — Indischer Ozean),

andere internationale Organisationen im Kontext künftiger regionaler Kontrollprogramme, insbesondere in westafrikanischen Gewässern und im Westpazifik.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 04   Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

187 410

200 000

200 000

144 795,53

144 795,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde (AIFM) und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 11 04 —   DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 04 01

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

2

6 400 000

5 434 902

6 200 000

6 000 000

6 355 749,62

5 132 024,27

 

Kapitel 11 04 — Insgesamt

 

6 400 000

5 434 902

6 200 000

6 000 000

6 355 749,62

5 132 024,27

11 04 01   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 400 000

5 434 902

6 200 000

6 000 000

6 355 749,62

5 132 024,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung folgender Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Akteuren der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik:

Subventionen für Regionalbeiräte zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

Subventionen für die europäischen Berufsverbände zur Veranstaltung von internen Koordinationssitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA), einschließlich der Teilnahme von BAFA-Vertretern an Sitzungen der Regionalbeiräte im Interesse der Koordination der Arbeiten dieser Beiräte und des BAFA,

Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

Die Kommission wird die bestehenden Regionalbeiräte auch weiterhin finanziell unterstützen, an deren Sitzungen teilnehmen, einschlägige Dokumente vorbereiten und sicherstellen, dass alle Stellungnahmen dieser Beiräte bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Wenn die Kommission die Stellungnahme der Regionalbeiräte gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sollte sie angeben, warum und an welcher Stelle sie von der Stellungnahme der Beiräte abweicht. Die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am Prozess der Gemeinsamen Fischereipolitik wird gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann.

Die Kommission wird außerdem mehr Flexibilität einführen und die Klarheit und Transparenz der Vorschriften, die für die finanzielle Tätigkeit der Regionalbeiräte maßgebend sind, erhöhen, damit diese Schwachstellen die Regionalbeiräte nicht weiter daran hindern, die ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel in voller Höhe zu verausgaben.

Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den neuen Mitgliedstaaten sowie den künftigen Mitgliedstaaten die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik zu erläutern.

Aus diesen Mitteln können im Übrigen auch die Zusammenarbeit mit und Ausbildungsseminare für Drittländer zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei finanziert werden.

Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Beschluss des Rates 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

14 899 127

p.m.

25 700 000

0,—

103 048 251,60

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

161 978

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

60 600,79

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

4 966 376

p.m.

3 030 000

0,—

11 122 377,21

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 07

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

8 197,50

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

4 230 557

3 279 682

4 116 506

3 900 000

3 564 291,15

1 057 834,20

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

496 297 184

325 438 159

485 174 453

335 700 000

476 025 821,—

108 408 148,79

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

156 907 301

108 510 621

153 887 719

111 900 000

150 956 566,—

66 621 631,29

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

657 435 042

457 255 943

643 178 678

480 230 000

630 546 678,15

290 327 041,38

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 01   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

14 899 127

p.m.

25 700 000

0,—

103 048 251,60

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Abwicklung der noch offenen Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 durch das FIAF finanziert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 02   Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

161 978

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde zur Abwicklung der noch offenen Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

11 06 03   Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

60 600,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des FIAF aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 04   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 966 376

p.m.

3 030 000

0,—

11 122 377,21

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Deckung der Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 durch das FIAF finanziert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 05   Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a „Fischerei“ aus dem FIAF, einschließlich der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 finanzierten Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 06   Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen des FIAF aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

11 06 07   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

8 197,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden FIAF-Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen für die Durchführung des FIAF. Die Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Finanzhilfen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 08   Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 09   Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

Infolge des Untergangs der „Prestige“ wurden 30 000 000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

11 06 11   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 230 557

3 279 682

4 116 506

3 900 000

3 564 291,15

1 057 834,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Interventionen für technische Hilfe gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates. Die technische Hilfe umfasst Studien, Evaluierungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen, Verbesserung der Evaluierungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis sowie Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF.

Diese Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen);

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Verträgen für Dienstleistungserbringer;

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 12   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

496 297 184

325 438 159

485 174 453

335 700 000

476 025 821,00

108 408 148,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 13   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

156 907 301

108 510 621

153 887 719

111 900 000

150 956 566,00

66 621 631,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

KAPITEL 11 07 —   ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

11 07 01

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

2

48 000 000

38 887 658

44 000 000

35 000 000

43 898 632,31

37 382 743,37

11 07 02

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

2

4 500 000

3 279 682

5 000 000

4 500 000

5 479 323,—

2 373 674,77

 

Kapitel 11 07 — Insgesamt

 

52 500 000

42 167 340

49 000 000

39 500 000

49 377 955,31

39 756 418,14

11 07 01   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

48 000 000

38 887 658

44 000 000

35 000 000

43 898 632,31

37 382 743,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

die Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler mehrjähriger Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten,

für die Bestandserhaltung, Bestandsbewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche Studien und Pilotprojekte der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bewertung der Durchführbarkeit der Einführung eines öffentlichen Umweltsiegels der Union für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und zur Festlegung der Merkmale dieses Umweltsiegels.

Damit werden folgende Ziele verfolgt:

Bewertung der Kriterien, die Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erfüllen müssen, damit ein Umweltsiegel dafür vergeben werden kann;

Festlegung der Merkmale eines Umweltsiegels, auf das die Verbraucher sich verlassen können;

Prüfung der diesem Zertifizierungssystem am besten angemessenen Verwaltungsstruktur.

Bezweckt wird ferner, verfügbare Informationen über selektive Fanggeräte zu sammeln, mit deren Hilfe Beifänge verringert werden können, und diese Informationen unter den Fischern zu verbreiten. Hinsichtlich selektiver Fanggeräte werden derzeit viele Fortschritte erzielt, doch zahlreiche Projekte und Forschungsergebnisse werden nur in einigen spezifischen Regionen umgesetzt und sind den meisten Fischern daher nicht bekannt. Es gab Initiativen von NRO zur Anlage von Katalogen empfehlenswerter Geräte, insbesondere für den Plattfischfang. Es sollen solche Kataloge in größerem Umfang für den Fischfang mit Schlepp- und Kiemennetzen angelegt und die notwendigen Maßnahmen zur Verbreitung dieser Kataloge in den verschiedenen Fischereigemeinden ergriffen werden.

Außerdem wird bezweckt, eine lösungsorientierte Plattform für die Betroffenen unter dem Vorsitz eines professionellen Moderators zu schaffen. Die Plattform steht Wissenschaftlern und der Europäischen Kommission offen und wird als „konkrete“ Ergänzung zu der virtuellen Plattform eingeführt, die 2010/2011 ihre Arbeit aufnehmen wird (siehe auch Ausschreibung der Kommission „Nachhaltige Bewirtschaftung der Kormoranbestände“, ABl. 2010/S 75-111249 vom 17.4.2010 (http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:111249-2010:TEXT:DE:HTML). Ziele dieser Plattform sind:

die Bewertung der Wirksamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), um schwere Schäden für die Fischerei durch Kormorane zu verhindern,

die Erörterung der Auswirkungen von Raubvögeln auf Fischerei, Fauna und Flora,

die Erörterung moderner Methoden des Wildtiermanagements.

Die Plattform sollte viermal jährlich Treffen organisieren. Ziel wäre das Erreichen eines gemeinsamen Verständnisses von „bewährten Verfahren“. Darüber hinaus soll damit eine „Machbarkeitsprüfung“ bzw. ein Best-Practice-Ansatz als Inspiration für andere Fälle von Konflikten zwischen Tier und Mensch erreicht werden.

Die Plattform knüpft an Ziffer 6 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur (ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 11) an, in der das Parlament die Kommission auffordert, eine entsprechend der Betroffenheit ausgewogen zusammengesetzte Arbeitsgruppe zu installieren mit dem verbindlichen Mandat, innerhalb eines Jahres eine systematische Kosten-Nutzen-Analyse der möglichen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zum Kormoran-Management aufzustellen, deren Plausibilität nach logischen und wissenschaftlichen Kriterien zu bewerten und eine Empfehlung abzugeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24).

11 07 02   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

3 279 682

5 000 000

4 500 000

5 479 323,00

2 373 674,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

Ausgaben für Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Union zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder von eingeladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Mitarbeit an Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen des STECF;

Vergütungen für unabhängige Sachverständige für wissenschaftliche Gutachten an die Kommission oder Schulungen für Verwaltungsbeamte oder Akteure in der Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

Beiträge zu internationalen Organisationen, die Bestandsabschätzungen vornehmen, sowie für wissenschaftliche Gutachten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

KAPITEL 11 08 —   KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 08 01

Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

2

45 630 000

33 452 756

43 600 000

30 000 000

42 700 000,—

23 824 728,79

11 08 02

Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU

2

2 300 000

1 874 104

2 330 000

2 330 000

1 729 178,01

1 231 316,97

11 08 05

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

2

7 163 153

7 163 153

6 928 782

6 928 782

6 615 411,07

6 592 537,16

11 08 05 02

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu Titel 3

2

5 501 415

1 501 415

766 441

766 441

1 299 450,07

1 294 485,17

 

Artikel 11 08 05 — Subtotal

 

12 664 568

8 664 568

7 695 223

7 695 223

7 914 861,14

7 887 022,33

 

Kapitel 11 08 — Insgesamt

 

60 594 568

43 991 428

53 625 223

40 025 223

52 344 039,15

32 943 068,09

11 08 01   Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 630 000

33 452 756

43 600 000

30 000 000

42 700 000,00

23 824 728,79

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für die Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik für:

Investitionen im Zusammenhang mit Kontrolltätigkeiten durch Verwaltungsstellen oder seitens des Privatsektors einschließlich Einführung neuer Kontrolltechnologien sowie Erwerb und Modernisierung von Kontrollmitteln;

Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung und –kontrolle beauftragten Beamten;

Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen;

Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

Initiativen, einschließlich Seminaren und Medien-Kampagnen zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Verantwortlichen wie Fischereiinspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die unerlässliche Bekämpfung von unverantwortlichem und illegalem Fischfang und für die notwendige Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30).

11 08 02   Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 300 000

1 874 104

2 330 000

2 330 000

1 729 178,01

1 231 316,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die der Kommission im Rahmen ihres Mandats zur Durchführung und Überprüfung der Kontrollregelung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen.

Die betreffenden Ausgaben gelten als operationelle Ausgaben und beziehen sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mandat einschließlich der Verwaltung.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten einschließlich Dienstreisen zur Überwachung der einzelstaatlichen Kontrollen und der Begleitung der einzelstaatlichen Inspektoren, Sachverständigensitzungen, Ausrüstung der Inspektoren, Ausgaben für EDV-Maßnahmen (einschließlich der Schaffung und Verwaltung informatisierter Datenbanken), Untersuchungen, Ausbildung, ein Programm zum Austausch von Inspektoren sowie Ausgaben im Zusammenhang mit den Kontrollen der Union in internationalen Meeresgewässern, einschließlich der Kontrollbesuche und des Charterns von Inspektionsschiffen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

11 08 05   Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01   Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 163 153

7 163 153

6 928 782

6 928 782

6 615 411,07

6 592 537,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsagentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsagentur ist in dem Teil mit dem Titel „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

Verweise

Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104).

11 08 05 02   Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 501 415

1 501 415

766 441

766 441

1 299 450,07

1 294 485,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Die finanzielle Zuwendung der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 12 850 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 12 664 568 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 185 432 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

Verweise

Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104).

KAPITEL 11 09 —   MEERESPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 09

MEERESPOLITIK

11 09 01

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

4 609 500

4 100 000

5 300 000

4 088 333,75

3 214 820,43

11 09 02

Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

2

821 784

2 400 000

1 896 810,—

1 300 885,65

11 09 03

Pilotprojekt — Förderung der Erneuerung der europäischen Handelsflotten durch Einsatz von umweltfreundlichen Schiffen

2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 11 09 — Insgesamt

 

p.m.

5 431 284

5 600 000

9 200 000

5 985 143,75

4 515 706,08

11 09 01   Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 609 500

4 100 000

5 300 000

4 088 333,75

3 214 820,43

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Studien bestimmt, damit die sich entwickelnde Meerespolitik auf soliden Fakten und Analysen basieren kann, sofern es Lücken gibt und die Studien als Grundlage für Folgenabschätzungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Politikgestaltung notwendig sind. Dies ist insbesondere bei sozioökonomischen und rechtlichen Aspekten des Meeresbereichs der Fall.

Bisher haben sich drei Querschnittsbereiche herauskristallisiert, in denen sich ein künftiges Tätigwerden anbietet: „maritime Raumplanung“, „Integration und Konvergenz von Systemen zur Erhebung meeresbezogener Daten“ und „Meeresüberwachung“. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf künftige Vorschläge in diesen Bereichen.

Mit diesen Mitteln soll auch die Integration verschiedener Systeme zur Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 09 02   Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

821 784

2 400 000

1 896 810,00

1 300 885,65

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Pilotprojekte zur Integration verschiedener Systeme der Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 09 03   Pilotprojekt — Förderung der Erneuerung der europäischen Handelsflotten durch Einsatz von umweltfreundlichen Schiffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Alte Fracht- und Passagierschiffe müssen durch umweltfreundliche Schiffe ersetzt werden, die mit den neuesten Sicherheitssystemen ausgestattet sind. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. die Festlegung eines europäischen Programms für die Verschrottung von Altschiffen und die Schaffung von Anreizen für die Erneuerung der Handelsflotten in den Mitgliedstaaten sowie die Abstimmung dieses Programms mit den daran beteiligten Instanzen (Behörden, Berufsverbände usw.).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

MEERESPOLITIK

TITEL 12

BINNENMARKT

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

60 494 629

60 494 629

59 155 793

59 155 793

58 084 308,22

58 084 308,22

Reserven (40 01 40)

35 305

35 305

125 941

125 941

 

 

 

60 529 934

60 529 934

59 281 734

59 281 734

58 084 308,22

58 084 308,22

12 02

BINNENMARKTPOLITIK

10 900 000

9 740 919

8 700 000

7 500 000

8 076 234,56

7 949 189,12

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

12 04

FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

23 474 000

23 122 516

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

6 000 000

6 000 000

 

 

 

23 474 000

23 122 516

6 000 000

6 000 000

0,—

0,—

 

Titel 12 — Insgesamt

94 868 629

93 358 064

67 855 793

66 655 793

66 160 542,78

66 033 497,34

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

35 305

35 305

6 125 941

6 125 941

 

 

 

94 903 934

93 393 369

73 981 734

72 781 734

66 160 542,78

66 033 497,34

KAPITEL 12 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Binnenmarkt“

5

46 450 846

44 871 483

43 613 891,83

Reserven (40 01 40)

 

35 305

125 941

 

 

 

46 486 151

44 997 424

43 613 891,83

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01

Externes Personal

5

6 462 815

6 422 316

6 634 887,28

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 515 135

3 780 617

3 708 009,71

 

Artikel 12 01 02 — Subtotal

 

9 977 950

10 202 933

10 342 896,99

12 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

3 365 833

3 281 377

3 424 299,66

12 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Binnenmarkt“

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

700 000

800 000

703 219,74

 

Artikel 12 01 04 — Subtotal

 

700 000

800 000

703 219,74

 

Kapitel 12 01 — Insgesamt

 

60 494 629

59 155 793

58 084 308,22

Reserven (40 01 40)

 

35 305

125 941

 

 

 

60 529 934

59 281 734

58 084 308,22

12 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 01 01

46 450 846

44 871 483

43 613 891,83

Reserven (40 01 40)

35 305

125 941

 

Insgesamt

46 486 151

44 997 424

43 613 891,83

12 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 462 815

6 422 316

6 634 887,28

12 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 515 135

3 780 617

3 708 009,71

12 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 365 833

3 281 377

3 424 299,66

12 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Binnenmarkt“

12 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

700 000

800 000

703 219,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Umfragen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 12 02 01.

KAPITEL 12 02 —   BINNENMARKTPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 02

BINNENMARKTPOLITIK

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

8 400 000

7 903 086

8 700 000

7 500 000

7 276 626,03

7 713 350,59

12 02 02

Solvit-Programm und Aktionsplan „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“

1.1

1 300 000

1 237 833

p.m.

p.m.

799 608,53

235 838,53

12 02 03

Pilotprojekt — Binnenmarktforum

1.1

1 200 000

600 000

 

 

 

 

 

Kapitel 12 02 — Insgesamt

 

10 900 000

9 740 919

8 700 000

7 500 000

8 076 234,56

7 949 189,12

12 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 400 000

7 903 086

8 700 000

7 500 000

7 276 626,03

7 713 350,59

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen, sowie der Maßnahmen, die insbesondere zu Folgendem beitragen:

Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weit reichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarktes ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen mit Hilfe des Europäischen Unternehmenstestpanels (European Business Test Panel — EBTP) mit entsprechenden Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; die Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung;

Aufbau eines Systems zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen; Erstellung von Rückmeldungen mit Hilfe des Systems Solvit unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird; Flankierung der Maßnahme durch Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten;

interaktive Politikgestaltung (IPM) im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts ist ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel umfassen auch Ausbildungsmaßnahmen, bewusstseinsbildende Kampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der Union umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarktes auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarktes;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Unionspatents;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der OECD;

Kontrolle der Auswirkungen der Beseitigung von Hindernissen im Dienstleistungsbinnenmarkt;

Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die geltenden Rechtsvorschriften;

Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Transaktionen und der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, um den Entwicklungen auf Unionsebene und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung und detaillierte Auswertung der Ergebnisse abzielen, die mit dem ersten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen erzielt wurden;

Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarktes; Ausarbeitung der technischen Aspekte für die Einführung eines oder mehrerer Zahlungssysteme auf der Grundlage der sich aus den Mitteilungen der Kommission ergebenden Maßnahmen; Durchführung von Studien auf diesem Gebiet;

Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen und Unterstützung der Drittländer bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen im Gefolge der Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas; praktische Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

Umsetzung des Unionsrechts und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die Financial Action Task Force (FATF), die zum Thema Geldwäsche bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingerichtet wurde;

aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS/AICA) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

Aufbau und Pflege von Systemen, die mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Dienstleistungsbinnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die durch Verstärkung der aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der Union zur Verwirklichung der Politikziele der Union beitragen sollen.

Um diese Ziele realisieren zu können, werden die Mittel zur Deckung folgender Ausgaben verwendet: Kosten für Beratung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Beteiligungen, Entwicklung von Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial (Druckwerke, audiovisuelles Material, Bewertungen, Informatik-Betreuung, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Beratung von Unternehmen und Bürgern).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die der Kommission bei der Sicherstellung einer effizienten Arbeitsweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Nachahmungen und Piraterie entstehen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2002 mit dem Titel „Methodik der horizontalen Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (KOM(2002)0331).

12 02 02   Solvit-Programm und Aktionsplan „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 300 000

1 237 833

p.m.

p.m.

799 608,53

235 838,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwaltung und Weiterentwicklung von Solvit und zur Umsetzung des Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ bestimmt.

Das Solvit-System hat sich als eines der wirksamsten Instrumente zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten erwiesen.

Es kann zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen beitragen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen. Das Solvit-System ermöglicht ferner Rückmeldungen unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und an das sich auch Bürger und Unternehmen unmittelbar mit ihren Problemen wenden können.

Wie viele andere Unionsfragen betreffende öffentliche Unterstützungsdienste ist das Solvit-System jedoch bei seinen potenziellen Benutzern noch nicht allgemein bekannt. Gleichzeitig sind die Bürger und die Unternehmen oft sehr unsicher, an welche Stelle sie sich mit ihren Ersuchen um Informationen, Unterstützung oder Beratung bei der Lösung von Problemen wenden sollen. Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung hat die Kommission mitgeteilt, dass sie, um hier Abhilfe zu schaffen, die Einrichtung eines einheitlichen Online-Portals anstrebt, das Bürger und Unternehmen an den richtigen Dienst verweisen soll. Im Oktober 2010 hat die Kommission eine neue Website, „Ihr Europa“, eingerichtet, auf der Bürgern und Unternehmen Informationen zur Verfügung gestellt werden und die sie direkt an die zuständigen Stellen, wie Solvit, verweist, wenn sie Hilfe benötigen. „Europa für Sie“ ist zusammen mit dem Call Center von Europa Direkt das einheitliche Portal für das Solvit-System. Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in einem jährlichen Bericht darüber, wie häufig das Portal genutzt wurde, und schlägt mögliche Maßnahmen zu seiner weiteren Verbesserung vor.

Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einrichtung dieses einheitlichen Portals bei ihren Bürgern bekannt zu machen.

Außerdem wurden im Rahmen des Aktionsplans der Kommission zu einem integrierten Ansatz für Binnenmarkt-Unterstützungsdienste für Bürger und Unternehmen vom 8. Mai 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Unterstützungsdiensten bewirken sollen, sodass diese Bürgern und Unternehmen einen besseren, schnelleren und vereinfachten globalen Dienst anbieten können.

Die Bekanntmachung aller dieser Dienste muss außerdem auf besser abgestimmte Weise erfolgen, um die Bürger nicht durch zu viele Bezeichnungen zu verunsichern.

Die Kommission unterrichtet darüber hinaus den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über konkrete Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

12 02 03   Pilotprojekt — Binnenmarktforum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

600 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das Binnenmarktforum sollte eine jährliche Veranstaltung sein, die in dem Mitgliedstaat ausgerichtet wird, der die EU-Präsidentschaft innehat, und bei der Vertreter der Bürger, Unternehmen und Verbraucherorganisationen sowie der Mitgliedstaaten und der EU-Organe zusammenkommen, um ein klares Bekenntnis zur Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften abzulegen. Das Ziel dieser Veranstaltung sollte darin bestehen, gegen die inkorrekte Umsetzung und Anwendung der Binnenmarktvorschriften sowie gegen die fehlende Durchsetzung dieser Vorschriften vorzugehen, indem die Koordinierung und die Steuerung des Binnenmarktes verbessert werden. Die Veranstaltung sollte sich zu einer wichtigen Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den interessierten Kreisen und für die Unterrichtung der Bürger über ihre Rechte im Binnenmarkt entwickeln. Insbesondere sollten die von der Kommission ermittelten 20 wichtigsten Anliegen, Herausforderungen und Chancen für die Bürger und die Unternehmen im Zuge dieser Veranstaltung berücksichtigt werden. Es sollte eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie aus Vertretern der Kommission und des amtierenden EU-Vorsitzes, eingesetzt werden, die die organisatorischen Modalitäten des Binnenmarktforums ausarbeitet.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 12 03 —   BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

12 03 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

12 03 01 02

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Beitrag zu Titel 3

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 12 03 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 12 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

12 03 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Amts über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Der Stellenplan des Amtes ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

12 03 01 02   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Agenturen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Version) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

KAPITEL 12 04 —   FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 04

FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

12 04 01

Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

1.1

7 350 000

6 998 516

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

 

6 000 000

6 000 000

 

 

 

 

7 350 000

6 998 516

6 000 000

6 000 000

0,—

0,—

12 04 02

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

12 04 02 01

Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

3 956 600

3 956 600

 

 

 

 

12 04 02 02

Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 116 400

1 116 400

 

 

 

 

 

Artikel 12 04 02 — Subtotal

 

5 073 000

5 073 000

 

 

 

 

12 04 03

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

12 04 03 01

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

3 098 600

3 098 600

 

 

 

 

12 04 03 02

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 168 400

1 168 400

 

 

 

 

 

Artikel 12 04 03 — Subtotal

 

4 267 000

4 267 000

 

 

 

 

12 04 04

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

12 04 04 01

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 264 000

5 264 000

 

 

 

 

12 04 04 02

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 520 000

1 520 000

 

 

 

 

 

Artikel 12 04 04 — Subtotal

 

6 784 000

6 784 000

 

 

 

 

 

Kapitel 12 04 — Insgesamt

 

23 474 000

23 122 516

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

 

6 000 000

6 000 000

 

 

 

 

23 474 000

23 122 516

6 000 000

6 000 000

0,—

0,—

12 04 01   Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 04 01

7 350 000

6 998 516

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

6 000 000

6 000 000

 

 

Insgesamt

7 350 000

6 998 516

6 000 000

6 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden.

Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

Förderfähig im Rahmen des Programms sind

a)

Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionspolitiken, die insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich Finanzdienstleistungen auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken abzielen;

b)

Tätigkeiten zur Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

12 04 02   Europäische Bankenaufsichtsbehörde

12 04 02 01   Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 956 600

3 956 600

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) soll die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) werden. Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

12 04 02 02   Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 116 400

1 116 400

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 5 073 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

12 04 03   Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

12 04 03 01   Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 098 600

3 098 600

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

12 04 03 02   Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 168 400

1 168 400

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 4 267 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

12 04 04   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

12 04 04 01   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 264 000

5 264 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

12 04 04 02   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 520 000

1 520 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 6 784 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

FINANZMÄRKTE

FINANZINSTITUTE

WISSENSBASIERTE WIRTSCHAFT

EXTERNE DIMENSION DES BINNENMARKTES

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

88 430 098

88 430 098

85 471 131

85 471 131

87 276 770,11

87 276 770,11

Reserven (40 01 40)

43 816

43 816

160 094

160 094

 

 

 

88 473 914

88 473 914

85 631 225

85 631 225

87 276 770,11

87 276 770,11

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

28 742 233 077

25 165 081 196

28 214 511 094

21 230 700 000

28 187 770 731,71

18 249 074 262,59

13 04

KOHÄSIONSFONDS

11 073 646 193

7 625 295 593

10 185 294 880

6 850 000 000

9 289 014 253,65

7 079 778 065,97

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

478 530 004

438 405 253

410 211 769

600 200 000

336 533 451,—

705 226 028,91

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

p.m.

p.m.

79 914 040

79 914 040

622 539 146,—

622 539 146,—

 

Titel 13 — Insgesamt

40 382 839 372

33 317 212 140

38 975 402 914

28 846 285 171

38 523 134 352,47

26 743 894 273,58

Reserven (40 01 40)

43 816

43 816

160 094

160 094

 

 

 

40 382 883 188

33 317 255 956

38 975 563 008

28 846 445 265

38 523 134 352,47

26 743 894 273,58

KAPITEL 13 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Regionalpolitik“

5

57 649 687

57 040 020

56 514 871,08

Reserven (40 01 40)

 

43 816

160 094

 

 

 

57 693 503

57 200 114

56 514 871,08

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01

Externes Personal

5

2 112 520

2 054 309

2 770 875,84

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 433 689

3 595 559

3 133 564,—

 

Artikel 13 01 02 — Subtotal

 

5 546 209

5 649 868

5 904 439,84

13 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

4 177 302

4 171 243

4 436 215,99

13 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

1.2

11 600 000

11 135 000

12 537 414,20

13 01 04 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

4

4 506 900

2 525 000

3 174 952,82

13 01 04 03

Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

1.2

4 950 000

4 950 000

4 708 876,18

13 01 04 04

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 13 01 04 — Subtotal

 

21 056 900

18 610 000

20 421 243,20

 

Kapitel 13 01 — Insgesamt

 

88 430 098

85 471 131

87 276 770,11

Reserven (40 01 40)

 

43 816

160 094

 

 

 

88 473 914

85 631 225

87 276 770,11

13 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 01 01

57 649 687

57 040 020

56 514 871,08

Reserven (40 01 40)

43 816

160 094

 

Insgesamt

57 693 503

57 200 114

56 514 871,08

13 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 112 520

2 054 309

2 770 875,84

13 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 433 689

3 595 559

3 133 564,00

13 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 177 302

4 171 243

4 436 215,99

13 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 600 000

11 135 000

12 537 414,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen,

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 3 060 000 EUR.

Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 01 04 02   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 506 900

2 525 000

3 174 952,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Instrument für Heranführungshilfe finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82) zu decken:

Ausgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Beurteilung, der Genehmigung, dem Follow-up, der Kontrolle und der Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der Komponente „Regionale Entwicklung“ des IPA. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: Verträge für technische Hilfe, Studien, kurzfristige Bereitstellung von Fachwissen, Sitzungen, Erfahrungsaustausch, Netzarbeit, Informations-, Werbe- und Sensibilisierungsveranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmsziels in Zusammenhang stehen, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen auf Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission oder der Delegationen in den Empfängerländern;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zugunsten der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 13 05 anfallenden Verwaltungskosten.

13 01 04 03   Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 950 000

4 950 000

4 708 876,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen,

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1 340 000 EUR.

Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

13 01 04 04   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Fonds im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 13 06 01.

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 838 400 000

p.m.

2 076 700 000

4 327,—

3 121 910 383,59

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

18 400 000

0,—

0,—

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 377 984,21

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

410 339 019

p.m.

103 800 000

2 050,—

575 867 414,87

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 939 448,52

13 03 06

Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

15 100 000

p.m.

10 700 000

0,—

30 361 987,88

13 03 07

Abschluss früherer Programme — EU-Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

5 077 817,52

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

2 300 000

p.m.

4 300 000

4 792,05

22 428 485,28

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

980 900,17

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

p.m.

14 282 685

15 000 000

15 000 000

15 000 000,—

15 000 000,—

13 03 13

Abschluss der EU-Initiative Interreg III (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

108 700 000

p.m.

202 300 000

0,—

334 099 119,82

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

0,—

0,—

13 03 16

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

23 657 525 715

18 000 500 000

22 782 329 782

14 884 200 000

22 417 259 853,—

11 719 113 678,82

13 03 17

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

32 737 542

27 200 000

32 095 629

15 600 000

31 466 303,—

9 678 184,11

13 03 18

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 879 856 497

3 984 145 386

4 261 005 835

3 330 700 000

4 633 542 658,—

2 088 250 347,45

13 03 19

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

1 111 613 323

717 067 366

1 069 579 848

520 400 000

1 044 712 714,—

291 003 600,91

13 03 20

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

50 000 000

35 000 000

50 000 000

41 600 000

38 518 917,63

28 402 090,95

13 03 21

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1.2

p.m.

2 500 000

p.m.

2 500 000

5 000 000,—

0,—

13 03 22

Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

259 117,03

129 558,—

13 03 23

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

p.m.

1 546 740

1 500 000

1 500 000

2 000 000,—

453 260,49

13 03 24

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.2

p.m.

4 000 000

3 000 000

3 000 000

0,—

0,—

13 03 26

Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

1.2

500 000

250 000

 

 

 

 

13 03 27

Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

13 03 28

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

13 03 29

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

1.2

1 500 000

750 000

 

 

 

 

13 03 30

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

13 03 31

Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

1.2

2 500 000

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

28 742 233 077

25 165 081 196

28 214 511 094

21 230 700 000

28 187 770 731,71

18 249 074 262,59

Erläuterungen

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Die Mittel sind auch für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung alter Pestizidbestände bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161;

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 01   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 838 400 000

p.m.

2 076 700 000

4 327,00

3 121 910 383,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

18 400 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Zeitraum 2000 bis 2006 verbleibenden Verpflichtungen für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zu decken. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500 000 000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden, fortgeführt. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105 000 000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 ausliefen, abzustimmen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen. Bei der Fortsetzung des Programms muss der Grundsatz der Zusätzlichkeit vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über diese Maßnahme vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

Beschluss K(2005)1721 der Kommission vom 2. Juni 2005 zur Änderung des Beschlusses K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung („Programm PEACE II“) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Nummer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Nummer 49.

13 03 03   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 377 984,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem EFRE zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 04   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

410 339 019

p.m.

103 800 000

2 050,00

575 867 414,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 05   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 939 448,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 06   Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

15 100 000

p.m.

10 700 000

0,—

30 361 987,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentrierte sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8).

13 03 07   Abschluss früherer Programme — EU-Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

5 077 817,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(1997)642 endg.).

13 03 08   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 300 000

p.m.

4 300 000

4 792,05

22 428 485,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 09   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

980 900,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen unten aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 12   Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

14 282 685

15 000 000

15 000 000

15 000 000,00

15 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken.

Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86).

13 03 13   Abschluss der EU-Initiative Interreg III (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

108 700 000

p.m.

202 300 000

0,—

334 099 119,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken.

Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzübergreifenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt.

Sie können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen der Union bereitgestellt werden.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — INTERREG III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).

13 03 14   Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmzeitraum 2000-2006 für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu decken. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001) 437 endg.) berücksichtigt.

13 03 16   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 657 525 715

18 000 500 000

22 782 329 782

14 884 200 000

22 417 259 853,00

11 719 113 678,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen. Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung der Verwaltung des Netzes Natura 2000 bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 17   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 737 542

27 200 000

32 095 629

15 600 000

31 466 303,00

9 678 184,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit zu decken.

Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 18   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 879 856 497

3 984 145 386

4 261 005 835

3 330 700 000

4 633 542 658,00

2 088 250 347,45

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 111 613 323

717 067 366

1 069 579 848

520 400 000

1 044 712 714,00

291 003 600,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und großräumliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung und Förderung eines umweltfreundlichen Fremdenverkehrs durch die Kofinanzierung grenzüberschreitender Radwegenetze, wie z. B. EuroVelo und des „Iron Curtain Trail“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 20   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

35 000 000

50 000 000

41 600 000

38 518 917,63

28 402 090,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Audit und Kontrollmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, wie in Artikel 45 der genannten Verordnung geregelt zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Die Mittel dienen zudem der Finanzierung einer einzigen Anlaufstelle, die im Rahmen der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) Unterstützung leistet bei Anträgen auf Förderung der Renovierung von Gebäuden, die Energieüberschuss- oder Passivenergiegebäude werden sollen.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

Um Hilfe und Unterstützung für die lokalen Akteure in der Union, die an der Durchführung der Programme im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds — insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten — beteiligt sind, zu gewähren, sollte die Kommission ein Fortbildungs- und Mobilitätsprogramm vorschlagen, das ihnen die Möglichkeit geben würde, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchführung der Programme zu verbessern und im Zusammenhang mit den Problemen, mit denen sie regelmäßig konfrontiert sind, die besten Methoden und Ideen auszutauschen. Damit würden die Governance insgesamt und der Aufbau institutioneller Kapazitäten für die Verwaltung der Programme und der Politik für die einzelnen Gebiete verbessert.

Die Tatsache, dass es vor Ort keine effiziente Fortbildung der örtlichen Behörden und des für die Verwaltung von Unions-Mitteln zuständigen örtlichen Personals gibt, ist eine wesentliche Ursache für Verfahrensfehler, unzureichende Kontrolle und eine geringe Mittelausschöpfung. Mit der Einrichtung eines Netzwerks von Ausbildern, die vor Ort tätig sind, werden die Kostenwirksamkeit und die Effizienz der Politik gesteigert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 21   Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 500 000

p.m.

2 500 000

5 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist es, umfassend zu analysieren, wie die Situation der Gemeinschaft der Roma in der Union derzeit gesehen wird, wobei das Schwergewicht auf dem gesamten komplexen und synergetischen Spektrum der allgemeinen und beruflichen Bildung liegen sollte, angefangen bei Kindern im Vorschulalter über die Weiterbildung junger Mütter bis zur Fortbildung für ältere Menschen.

Das Pilotprojekt sollte auch die angemessene Vorbereitung und Durchführung des institutionellen Prozesses in Form von Konsultationen, der Bildung von Netzwerken, der Erhebung von Daten, der Evaluierung, von Besuchen vor Ort, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. widerspiegeln. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung der Roma getroffen. Es gibt zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst einer wachsenden Zahl soziologischer, juristischer und maßnahmenorientierter Forschungsarbeiten.

Es könnte ein Referat „Roma“ errichtet werden, das unter dem Aspekt der Durchführung der Unionspolitik sektorspezifische Fragen untersuchen und geeignete Aktionen und Maßnahmen vorschlagen soll, die in die Vorschläge für einen Aktionsplan zur Eingliederung der Roma übernommen werden können.

Ihm könnte auch die Aufgabe übertragen werden, die sektorübergreifende Zusammenarbeit und den Einsatz der vorhandenen unterschiedlichen Finanzinstrumente zu untersuchen, Pilotprojekte vorzuschlagen und übertragbare und nachhaltige bewährte Praktiken zu ermitteln, die dann dabei behilflich sein könnten, konkrete politische Vorschläge zu formulieren.

Genannt werden können in diesem Zusammenhang der Bedarf an langfristigen Vorschlägen zu Aspekten der Wohnungs- und Stadtentwicklung (verbunden mit Fragen der Segregation, Ghettoisierung usw. für den Fall einer schlechten Vorbereitung) in Verbindung mit einem innovativen Einsatz der aus den Regionalfonds und seitens der EIB/EBWE gewährten Unterstützung oder das große Problem der Datenerhebung (und des Datenschutzes), der Statistik usw., aber auch die damit offensichtlich verbundenen Fragen der Bekämpfung der Kriminalität und des illegalen Handels sowie die grundlegenden Probleme der Wohnsitzanmeldung.

Besondere Aufmerksamkeit muss der Frage der Medienberichterstattung und der Kommunikation im Allgemeinen gewidmet werden.

Als unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg muss auf lokaler, nationaler und Unionsebene ein Prozess des strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft der Roma entwickelt werden.

Das Europäische Parlament hat bei der Förderung der Rechte der Roma eine Vorreiterrolle gespielt; seine erste Entschließung zu diesem Thema geht zurück auf das Jahr 1984. Während der sechsten Wahlperiode hat das Europäische Parlament eine Reihe von Entschließungen zur besonderen Situation der Roma in Europa angenommen. Vor allem in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma (ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 31)forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, „im Hinblick auf eine kohärente EU-Politik eine europäische Rahmenstrategie für die Eingliederung der Roma auszuarbeiten“; ferner forderte es sie auf, „einen umfassenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Eingliederung der Roma zu entwerfen, mit dem die Verwirklichung der Ziele der Rahmenstrategie finanziell unterstützt werden soll“. In seiner Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 54) auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit wiederholte das Europäische Parlament diese Forderungen und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, im Rahmen der Strategie der Union für die Roma und im Zusammenhang mit dem Jahrzehnt der Roma-Integration 2005-2015 Rechtsvorschriften zu erlassen und Maßnahmen zur Unterstützung der Roma-Gemeinschaften zu ergreifen und dabei ihre Integration auf allen Gebieten zu fördern, sowie in Schulen, am Arbeitsplatz und in den Medien Programme zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung aufzulegen und den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zu verbessern.

Das Europäische Parlament bekräftigt in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Entwicklung von Strategien auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene ist, die die von den Fonds der Union gebotenen Möglichkeiten voll ausschöpfen, um die getrennte Unterrichtung von Roma-Kindern abzuschaffen und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung (Teilnahme an der allgemeinen Schulbildung, Einführung besonderer Stipendien- und Praktikantenprogramme, zusätzliche konkrete Maßnahmen zur Förderung der Vorschulerziehung von Roma-Kindern und Postgraduiertenstudien auf nationaler und internationaler Ebene für Roma-Studenten sowie Ausbildung einer wirkungsvollen Gruppe von „Roma-Diplomaten“, die Brücken zwischen den Roma-Gemeinschaften und den öffentlichen Organen schlagen können) zu gewährleisten, den Zugang der Roma zum Arbeitsmarkt sicherzustellen und zu verbessern, ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, diskriminierende Praktiken bei der Bereitstellung von Wohnraum zu bekämpfen und die Beteiligung von Roma am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu erhöhen.

Es bekräftigt ferner, dass ein Netz von Fachleuten aus dem Hochschulbereich und der Gesellschaft geschaffen werden muss, mit dem klaren Auftrag, spezifische Pilotprojekte vorzuschlagen und Projekte auszuarbeiten, die sofortige Änderungen bewirken.

Ziel des Pilotprojekts ist ferner die Sicherstellung einer integrierten Bildung für Roma-Familien, wobei der Schwerpunkt gleichzeitig auf der frühzeitigen Integration der Kinder in die Vorschulerziehung, der Ausbildung der Eltern und der Durchführung von Gemeinschaftstätigkeiten für die ganze Familie — auch mit dem Ziel, die passiven Fähigkeiten der Erwachsenen zu verbessern — liegt.

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2007 ersuchte der Europäische Rat, „der sich der sehr spezifischen Lage der Roma in der gesamten Union bewusst ist, die Mitgliedstaaten und die Union, alle Mittel zu nutzen, die zu einer besseren Eingliederung der Roma führen“. In seinen Schlussfolgerungen vom 19. und 20. Juni 2008 erklärte er Folgendes: Er erwartet „mit Interesse … die für September [2008] geplante Konferenz über diese Frage. Er ersucht den Rat, diese bei der Prüfung der überarbeiteten sozialpolitischen Agenda zu berücksichtigen. Der Europäische Rat wird diese Frage vor Ende des Jahres wieder aufgreifen.“

13 03 22   Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

259 117,03

129 558,00

Erläuterungen

Ziel: Hilfe und Unterstützung für Gemeinde- und Regionalräte in der Union.

Erster Grundsatz des Pilotprojekts ist es, die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger innerhalb der Union zu fördern und zu unterstützen. Zweiter Grundsatz des Pilotprojekts ist es, das Mobilitätselement in ein vereinbartes Programm über Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen mit dem Schwerpunkt „wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen.

Das Projekt soll dazu dienen,

die multilaterale Zusammenarbeit zwischen territorialen, lokalen und regionalen Einrichtungen auf politischer Ebene zu fördern;

die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger zu unterstützen;

gemeinsame Forschungen und einen Gedankenaustausch über regelmäßig auftretende Probleme durch Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen anzuregen;

den Austausch über bewährte Praktiken zu fördern.

Das Pilotprojekt stellt somit ein Instrument dar, lokalen und regionalen Mandatsträgern Wissen und Erfahrung zu vermitteln und die Fähigkeit der Gemeinde- und Regionalräte zur Umsetzung von Konzepten, demokratischen Grundsätzen und Strategien zu verbessern.

13 03 23   Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 546 740

1 500 000

1 500 000

2 000 000,00

453 260,49

Erläuterungen

Ziel des Projekts ist die Entwicklung einer umfassenden Strategie, um Drittländern Kenntnisse über die Regionalpolitik der Union und die gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Diese Strategie soll die Organisation internationaler Veranstaltungen, Informationstätigkeiten, den Aufbau von Netzwerken zwischen regionalen und lokalen Akteuren, die Entwicklung gemeinsamer Projekte und neuer regionaler Partnerschaften und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Regionen einschließen. Indem die Union das Modell ihrer Kohäsionspolitik im Rahmen regionaler Dialoge als „Erfolgsgeschichte“ darstellt, kann sie im Wege dieser Maßnahmen ihre Werte, Grundsätze, Organisationsstrukturen und Politiken auf globaler Ebene beispielhaft vorführen. Die Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen (Forum der Verbände der Regionen (FOGAR) und Weltverband der Städte und lokalen Gebietskörperschaften (UCLG)) wird sich hierbei als besonders nützlich erweisen.

13 03 24   Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 000 000

3 000 000

3 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Der Rat hat wiederholt (im Jahr 2000 und im März 2003) die Vorteile von Mikrofinanzierung für kleine Unternehmen betont. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten erstmals aufgefordert, Kleinstkrediten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Gründung und das Wachstum von kleinen Unternehmen zu fördern. Der Kleinstkredit war zudem eines der Schwerpunkte der Finanzinstrumente des vom Rat im Dezember 2001 beschlossenen europäischen Mehrjahresprogramms (MAP/2002-2006), das eine Definition des Kleinstkredits enthält, nämlich ein Kredit von weniger als 25 000 EUR.

Das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das seit 2006 läuft, befasst sich ebenfalls mit dem Thema Kleinstkredit, u. a. im Rahmen des Mechanismus der KMU-Bürgschaften als zweiter „Fazilität“. Dieses Instrument, das vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet wird, soll dazu dienen, Finanzinstitute darin zu bestärken, eine wichtigere Rolle bei der Vergabe kleiner Darlehen zu übernehmen, die in der Regel für Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, mit überproportional hohen Abwicklungskosten verbunden sind. Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können die Finanzintermediäre auch in den Genuss von Zuschüssen kommen, um die hohen Verwaltungskosten, die mit einem Kleinstkredit verbunden sind, zu senken.

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Entwicklung des Kleinstkredits in Europa im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der Strategie Europa 2020 und den Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392) zu fördern, wobei der Notwendigkeit eines Aktionsplans für den Mikrokredit besonderes Augenmerk gilt.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es,

sicherzustellen, dass sich das Geschäft mit der Vergabe von Kleinstkrediten in Europa mittelfristig selbst finanziert, indem die Finanzierungskapazität („Equity“) von Mikrofinanzierungsinstituten, insbesondere von bankfremden Instituten, ausgebaut wird. Das Projekt könnte vom EIF, der Finanzinstitution der Union, die auf die Finanzierung von KMU und Kleinstunternehmen spezialisiert ist und auch für die Verwaltung der Finanzinstrumente der Union zuständig ist, verwaltet werden,

stärkere Synergien zwischen den bestehenden Finanzinstrumenten, die damit in Zusammenhang stehende Themen abdecken (CIP, gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen (JEREMIE), EFRE, EEF), zu fördern,

die soziale Integration durch Unternehmergeist und das damit verbundene Wirtschaftswachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang kämen als Begünstigte der für den Zugang zur Finanzierung bereitgestellten Mittel Verbände in Frage, die für benachteiligte Bevölkerungsgruppen tätig sind.

Mit den Mitteln soll die für das Haushaltsjahr 2008 beschlossene vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden. Sie dienen insbesondere zur Einrichtung eines Startkapitalfonds für bankfremde Institute.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

13 03 26   Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Mit diesem Pilotprojekt sollen der Abriss und der Wiederaufbau veralteter und baufälliger Gebäude in den Vororten europäischer Städte unterstützt und die Einführung innovativer und fortschrittlicher Kriterien für Bausicherheit, ingenieurtechnische Qualität, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz erprobt werden. Hauptziel ist die Förderung der sozialen Eingliederung in den Vorstädten durch wohnungspolitische Maßnahmen.

Mit dem Projekt werden finanziert:

die Auswahl von mindestens fünf Versuchsvororten europäischer Städte, die dicht bevölkert sind und in denen ein hoher Bedarf an Gebäudesanierungen besteht;

die Festlegung fortschrittlicher Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung des jeweiligen spezifischen Kontexts (z.B. Erdbebenschutzmaßnahmen) sowie von Qualitätsanforderungen an die Ingenieurtechnik und den Bau von Wohngebäuden, einschließlich der Gestaltung privater und öffentlicher Bereiche, Materialauswahl, technischer Lösungen usw.;

die Festlegung von Energieeinsparungszielen und eines Energiemix mit stärkerer Verwendung erneuerbarer Energiequellen für neue Wohngebäude;

die Auswahl der wirksamsten Mischung von Finanzinstrumenten zur Förderung der Sanierung verfallener Stadtgebiete und von Innovationen in der Bauindustrie (revolvierende Fonds, regionale Beihilfen, Steuervergünstigungen, öffentlich-private Partnerschaften usw.);

die Festlegung einer Reihe von Maßnahmen, um den Bewohnern der Versuchsgebiete vorübergehende alternative Unterkünfte zu bieten und sie und die örtlichen Gemeinschaften in den Prozess der Neugestaltung einzubinden;

die Festlegung eines Evaluierungsmodells zur Überwachung und Evaluierung des Projektergebnisses;

die Einleitung von Wiederbelebungsprogrammen in den Versuchsgebieten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

13 03 27   Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

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Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen ein Partnerschaftsmodell bzw. Partnerschaftsmodelle für Städte und ihr ländliches Umland entwickelt werden, um eine bessere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure bei der Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen für die Städte und ihr ländliches Umland auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes zu erreichen. Dieses Modell bzw. diese Modelle könnten im nächsten Programmplanungszeitraum für von der Europäischen Union kofinanzierte Projekte zur Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums verwendet werden.

Im Einzelnen sollte die vorbereitende Maßnahme auf Folgendes abzielen:

Ermittlung der gemeinsamen Herausforderungen und des gemeinsamen Potentials der städtischen und ländlichen Gebiete;

Überprüfung der bestehenden Stadt-Land-Partnerschaften in den Mitgliedstaaten der EU, Ermittlung von Bereichen der Zusammenarbeit und der beteiligten lokalen/regionalen Akteure (öffentliche Stellen, private Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen usw.);

Ermittlung innovativer Beispiele bewährter Verfahren der Stadt-Land-Kooperation in den bestehenden Partnerschaften;

Schaffung eines Modells/von Modellen für Stadt-Land-Partnerschaften und Ausarbeitung eines Leitfadens für diese Partnerschaften, die gegebenenfalls in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum nach 2013 verwendet werden können.

Die vorbereitende Maßnahme sollte in den Jahren 2011-2012 durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

13 03 28   Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

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Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Weiterentwicklung einer umfassenden Strategie, um aufbauend auf einem erfolgreichen früheren Pilotprojekt, das auf Initiative des Europäischen Parlaments geschaffen wurde, Drittländern Kenntnisse über die Regionalpolitik der Union zu propagieren und die gewonnenen Erfahrungen zu verbreiten. Diese Strategie sollte die Organisation internationaler Veranstaltungen, Informationstätigkeiten, den Aufbau von Netzwerken zwischen regionalen und lokalen Akteuren, die Entwicklung gemeinsamer Projekte und neuer regionaler Partnerschaften und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Regionen einschließen. Indem die Union das Modell ihrer Kohäsionspolitik im Rahmen regionaler Dialoge als „Erfolgsgeschichte“ darstellt, kann sie im Wege dieser Maßnahmen ihre Werte, Grundsätze, Organisationsstrukturen und Politiken auf globaler Ebene beispielhaft vorführen. Die Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen (Forum der Verbände der Regionen (FOGAR) und Weltverband der Städte und lokalen Gebietskörperschaften (UCLG)) wird sich hierbei als besonders nützlich erweisen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

13 03 29   Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

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Beginn des Projekts: 1. Januar 2011.

Ende des Projekts: 31. Dezember 2013.

Am 19. Juni 2009 hat der Europäische Rat die Kommission formell ersucht, bis Ende 2010 eine Strategie der Europäischen Union für den Donauraum zu präsentieren. Diese Strategie, die im Rahmen der ungarischen Präsidentschaft der Europäischen Union Anfang 2011 vorgelegt wird, wird begleitet von einem Aktionsplan, der unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten ständig weiterentwickelt und aktualisiert wird. Mit Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wird die Fähigkeit der Union verbessert, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Diese vorbereitende Maßnahme ist erforderlich, um den notwendigen Kapazitätsaufbau zu entwickeln und die Koordinierung voranzutreiben und damit für das richtige Governance-Modell für die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum zu sorgen.

Im Donauraum sind Vernetzung und Zusammenarbeit in vielen Politikbereichen schon seit langem gang und gäbe. Diese Strategie und ihr Aktionsplan bieten die Möglichkeit, den Worten Taten folgen zu lassen und der Region als Ganzes Vorteile zu verschaffen. Es bedarf einer gemeinsamen strategischen Vision, um die künftige territoriale Entwicklung der Donauregion zu steuern. Es ist offensichtlich, dass kein Staat allein die gesamte Palette der Maßnahmen durchführen kann, die erforderlich ist, um die Herausforderungen zu bewältigen und die Chancen der Region zu nutzen. Eine Strategie für Donauraum, die detaillierte und schlüssige Maßnahmen umfasst und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet ist, ist von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung des Donauraums und die optimale Nutzung der Chancen der Region.

Die Donau verbindet zehn europäische Staaten miteinander — Deutschland, Österreich, die Slowakische Republik, Ungarn, Kroatien, Serbien, Rumänien, Bulgarien, die Republik Moldau und die Ukraine —, von denen sechs Mitgliedstaaten sind, wobei der Raum in einem breiteren territorialen Kontext auch die Tschechische Republik, Slowenien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro einschließt.

Der Donauraum ist ein wichtiger Knotenpunkt zwischen den Programmen der Kohäsionspolitik der Union sowie Programmen für Länder, die Teil der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, und potentielle Beitrittsländer; er stellt deshalb einen Raum dar, in dem verstärkte Synergien zwischen verschiedenen EU-Politiken entwickelt werden können: Zusammenhalt, Verkehr, Fremdenverkehr, Landwirtschaft, Fischerei, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Energie, Umwelt, Erweiterung und Nachbarschaftspolitik. Eine Strategie der Europäischen Union für den Donauraum muss in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entwickelt werden: soziale Entwicklung und sozialer Schutz, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, Umweltschutz, Kultur und Bildung.

Die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum sollte so umgesetzt werden, dass alle verfügbaren Finanzmittel, von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und anderen Anrainerländern, internationalen Finanzinstitutionen, sowie Privatkapital genutzt werden. Im Mittelpunkt sollten dabei bessere, effizientere und wirksamere Möglichkeiten zur Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente und der vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen stehen. Es wird erwartet, dass die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Donauanrainerstaaten der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region Auftrieb geben wird. Dadurch werden neue Geschäftsmöglichkeiten geschaffen, die Entwicklung eines nachhaltigen, effizienteren und intermodalen Verkehrssystems sowie eines nachhaltigen Verkehrs und Fremdenverkehrs beschleunigt und die Lebensqualität aller im Donaubecken lebenden Menschen unter voller Berücksichtigung der Umweltbelange verbessert.

Mit der vorbereitenden Maßnahme soll also ein Governance-Modell für die spezifischen den Donauraum betreffenden Bereiche geschaffen und umgesetzt werden.

Mit diesen Mitteln sollen Tätigkeiten in Verbindung mit der Festlegung des für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum erforderlichen Governance-Modells finanziert werden. Mit dem Governance-Modell wird die Zusammenarbeit aller beteiligten Länder und Regionen bei gemeinsamen Vorzeigeprojekten in folgenden Bereichen verbessert:

umweltfreundliche Nutzung der Donau durch die Binnenschifffahrt, Intermodalität mit anderen Verkehrsträgern entlang der Donau durch die Verbesserung sämtlicher Infrastrukturen (mit Schwerpunkt auf der besseren Nutzung der bestehenden Infrastrukturen) und durch Schaffung eines multimodalen Verkehrssystems entlang des gesamten Flusslaufs, umweltfreundliche Nutzung der Wasserkraft entlang der Donau, Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität der Donau im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), strenge Auflagen für die Sicherheit von Schiffen;

nachhaltiger Fremdenverkehr: Ökotourismus, Ausbau der Fahrradrouten fast die gesamte Donau entlang, Ausbau des konventionellen kulturellen Massentourismus, Landschafts- und Städtetourismus, Geschäfts- und Kreuzfahrttourismus, Sporttourismus;

gemeinsame Projekte (Förderung und Durchführung) zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Energiebereich, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen, angesichts des Potenzials der Region als Quelle von Bioenergie, und zur Nutzung von Biomasse, Solarenergie, Wind- und Wasserenergie;

Förderung von Forschungsinfrastrukturen, die auf die spezifischen Stärken der Regionen und spezifischer Exzellenzcluster für Produktinnovationen und Marketing zugeschnitten sind;

gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm in dem/für den Donauraum, mit dem die wissenschaftliche Entwicklung und Innovationen unterstützt werden sollen, indem die Zusammenarbeit der Donauländer in den Bereichen Umweltforschung, Fischerei, Landwirtschaft, Infrastrukturen (einschließlich des Energiesektors), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte sichergestellt wird;

Austauschprogramme von Universitäten innerhalb der Region und Netzwerke von Universitäten zur Förderung von Exzellenzzentren, die auf internationaler Ebene konkurrieren können, und zur Stärkung der Identität des Donauraums durch Ausbildungsmaßnahmen und die Verbesserung der Governance und lebenslanges Lernen;

Gewährleistung der Sicherheit der Region.

Die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Nicht nur eine Strategie

Es sind konkrete und sichtbare Maßnahmen erforderlich, um die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Region konfrontiert ist. Die Kommission sollte in ihrem Aktionsplan darauf bestehen, dass die Mitgliedstaaten und andere Betroffene als federführende Partner für bestimmte Prioritätsbereiche und Vorzeigeprojekte Verantwortung übernehmen, z. B. durch die Entwicklung einer spezifischen und integrierten Governance gemäß dem integrierten Ansatz der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum, der von der Kommission am 8. Dezember 2010 angenommen wurde.

Die Kommission wird die Rolle einer unabhängigen, multisektoralen Stelle übernehmen und einen entsprechenden Ansatz verfolgen, womit die notwendige Koordinierung, Überwachung und Weiterverfolgung des Aktionsplans sowie gegebenenfalls die regelmäßige Aktualisierung des Plans und der Strategie gewährleistet werden kann. Die Kommission schlägt derzeit keine zusätzlichen Finanzmittel oder sonstigen Mittel vor. Einige der spezifischen Maßnahmen und Projekte müssen jedoch finanziell unterstützt werden. Eine wichtige Quelle dafür sind die in der Region verfügbaren Strukturfondsmittel — die meisten Programme sehen bereits Maßnahmen vor, die im Rahmen der Strategie geplant sind. Die Programmplanungsbehörden können die Zuteilungskriterien überprüfen und die Projektauswahl besser auf die Strategie abstimmen. Ferner prüfen die Mitgliedstaaten, ob sie Projekte und Maßnahmen, die den Schwerpunkten der Strategie entsprechen, aus eigenen Mitteln finanzieren können. Die Europäische Investitionsbank und andere internationale und regionale Finanzinstitutionen könnten auch dazu beitragen.

Zur Sicherstellung von Kohärenz und Effizienz sollten mittels des Aktionsplans verstärkte Anstrengungen in enger Abstimmung mit allen diesbezüglich laufenden Entwicklungen (insbesondere neuen Verordnungen) unternommen werden, auch auf Unionsebene.

Die derzeitige Wirtschaftskrise bringt ein weniger investitionsfreundliches Klima mit sich, was sich generell sowohl auf den öffentlichen Sektor als auch auf die Privatwirtschaft auswirkt. Dadurch wird es umso wichtiger, dass die Strategie der Europäischen Union für den Donauraum es den Partnern in der Region ermöglicht, längerfristig zu denken, da dann, wenn die Krise vorüber ist, die am besten vorbereiteten Regionen auch am besten gerüstet sein werden, um von den neuen Möglichkeiten und den Innovationen zu profitieren.

Die auf Veranlassung des Europäischen Parlaments initiierte Maßnahme hat eine Laufzeit von drei Jahren, von Januar 2011 bis Dezember 2013, und eine Mitteldotierung von jährlich 1 500 000 EUR.

Die genannten Projekte erfordern zeitaufwändige Vorbereitungen zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden der Drittländer. Erste Auszahlungen erfolgen 2011.

Innerhalb des geltenden Rechtsrahmens stellt diese vorbereitende Maßnahme Lösungen für eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Anrainerländern vor. Sie konkretisiert die Entwicklung der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum und ihre Einbeziehung in die Gesamtpolitik der Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

13 03 30   Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

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Die Mittel sind dazu einzusetzen, Folgendes zu organisieren bzw. aufzubauen:

Fortbildungsprogramme und Seminare für junge Menschen sollen veranstaltet werden, um die gemeinsame regionale Identität der in der Makroregion des Donauraums lebenden Nationen hervorzuheben; die Programme sollen die Vermittlung des staatsbürgerlichen Wissens und Möglichkeiten für einen Kulturaustausch hervorheben und dadurch zu einer progressiven, nachhaltigen und zukunftsorientierten europäischen Dimension des Zusammenlebens beitragen;

Entwicklung einer gemeinsamen Plattform, die Zugang zu regionalem Fachwissen schafft;

Verbesserung bzw. Schaffung neuer Problemlösungen in Bezug auf die Nutzung von Fachwissen und Projektinformationen sowie Aufbau von Netzen.

Mit dem Pilotprojekt soll die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen gefördert werden; dazu gehören Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen Gemeinwesen und die Betonung des Mehrwerts einer transnationalen Zusammenarbeit. Damit soll eine dauerhafte Grundlage für eine gemeinsame Plattform geschaffen werden, die Zugang zu regionalem Fachwissen verschafft und die Zusammenarbeit zwischen Regionen verbessert, und es soll Gelegenheit geboten werden, aus den Erfahrungen mit einer großräumigen Strategie zu lernen.

Das zu fördernde Gebiet besteht in dem Donauraum und den angrenzenden Staaten nach Maßgabe der Europäischen Nachbarschaftspolitik. An den Programmen, für die Mittel aus den Fonds bereitgestellt werden können, müssen sich Teilnehmer aus mindestens drei Mitgliedstaaten dieses Raums beteiligen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

13 03 31   Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

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Mit diesen Mitteln wird Folgendes finanziert:

ein tragfähiger Informationsfluss durch Newsletters (auch online), Berichte und Konferenzen sowie insbesondere ein jährliches Forum,

Veranstaltungen vor Ort, bei denen alle interessierten europäischen Regionen mit dem für den Ostseeraum geschaffenen Ansatz und den Grundsätzen, die für Makroregionen gelten, vertraut gemacht werden,

die erfolgreiche politische Fortführung der Strategie durch das eingerichtete dezentralisierte System und insbesondere die konkrete Umsetzung des Systems der Schwerpunktbereichskoordinatoren und der Leiter der Vorzeigeprojekte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

1 377 495 593

p.m.

2 500 000 000

1 892 484,50

2 777 137 825,92

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

11 073 646 193

6 247 800 000

10 185 294 880

4 350 000 000

9 287 121 769,15

4 302 640 240,05

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

11 073 646 193

7 625 295 593

10 185 294 880

6 850 000 000

9 289 014 253,65

7 079 778 065,97

Erläuterungen

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 01   Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 377 495 593

p.m.

2 500 000 000

1 892 484,50

2 777 137 825,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 79 vom 1.4.1993, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

13 04 02   Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 073 646 193

6 247 800 000

10 185 294 880

4 350 000 000

9 287 121 769,15

4 302 640 240,05

Erläuterungen

Diese Mitteil sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 79 vom 1.4.1993, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 177.

KAPITEL 13 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

329 949 308

p.m.

390 000 000

1 147 590,—

452 991 761,22

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

p.m.

p.m.

170 000 000

0,—

82 739 572,89

 

Artikel 13 05 01 — Subtotal

 

p.m.

329 949 308

p.m.

560 000 000

1 147 590,—

535 731 334,11

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

390 900 000

85 696 110

324 300 000

30 000 000

253 200 000,—

169 494 694,80

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

1.2

51 615 763

13 000 000

50 603 690

6 100 000

47 570 096,—

0,—

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

4

36 014 241

9 759 835

35 308 079

4 100 000

34 615 765,—

0,—

 

Artikel 13 05 03 — Subtotal

 

87 630 004

22 759 835

85 911 769

10 200 000

82 185 861,—

0,—

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

478 530 004

438 405 253

410 211 769

600 200 000

336 533 451,—

705 226 028,91

13 05 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des Besitzstands der Union in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

329 949 308

p.m.

390 000 000

1 147 590,00

452 991 761,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

13 05 01 02   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

170 000 000

0,—

82 739 572,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Interventionen des ISPA in den Beitrittsländern, die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten geworden sind, sowie für die zu deren Durchführung erforderliche technische Hilfe, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr.1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

13 05 02   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

390 900 000

85 696 110

324 300 000

30 000 000

253 200 000,00

169 494 694,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Unterstützung der Union für die Bewerberländer im Rahmen des IPA bei der progressiven Annäherung an die Normen und politischen Konzepte der Union — einschließlich soweit zutreffend des gemeinschaftlichen Besitzstands der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft — zu decken.

Die Komponente Regionalentwicklung unterstützt die Länder bei der Ausarbeitung einer Politik und bei der Vorbereitung der Durchführung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der Union, insbesondere auch bei der Vorbereitung auf die Strukturfonds.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 615 763

13 000 000

50 603 690

6 100 000

47 570 096,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung und Förderung eines umweltfreundlichen Fremdenverkehrs durch die Kofinanzierung grenzüberschreitender Radwegenetze, wie z. B. EuroVelo und der „Iron Curtain Trail“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

36 014 241

9 759 835

35 308 079

4 100 000

34 615 765,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erforderlich ist, zu finanzieren.

Diese Mittel sind zudem dazu bestimmt, den IPA-Beitrag für die Teilnahme von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an den einschlägigen grenzübergreifenden und interregionalen Kooperationsprogrammen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 13 06 —   SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

p.m.

p.m.

79 914 040

79 914 040

622 539 146,—

622 539 146,—

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

79 914 040

79 914 040

622 539 146,—

622 539 146,—

13 06 01   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

79 914 040

79 914 040

622 539 146,00

622 539 146,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Natur- und Umweltkatastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan festgelegt, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

13 06 02   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Naturkatastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen.

Über die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan entschieden, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

KONTROLLE DER KOHÄSIONSPOLITIK IM ZUGE DER BEITRITTSVORBEREITUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG, KOORDINIERUNG UND BEWERTUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

56 129 539

56 129 539

56 242 164

56 242 164

56 043 092,10

56 043 092,10

Reserven (40 01 40)

32 492

32 492

118 737

118 737

 

 

 

56 162 031

56 162 031

56 360 901

56 360 901

56 043 092,10

56 043 092,10

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

3 000 000

2 380 447

2 500 000

2 500 000

2 980 836,24

1 933 695,04

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

2 300 000

1 237 833

2 000 000

2 000 000

1 700 000,—

1 899 085,90

14 04

ZOLLPOLITIK

53 000 000

35 801 930

50 318 000

30 000 000

43 413 177,63

39 307 008,01

14 05

STEUERPOLITIK

27 800 000

19 234 016

24 000 000

16 300 000

22 038 660,26

22 226 403,06

 

Titel 14 — Insgesamt

142 229 539

114 783 765

135 060 164

107 042 164

126 175 766,23

121 409 284,11

Reserven (40 01 40)

32 492

32 492

118 737

118 737

 

 

 

142 262 031

114 816 257

135 178 901

107 160 901

126 175 766,23

121 409 284,11

KAPITEL 14 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

42 750 359

42 304 682

41 836 919,01

Reserven (40 01 40)

 

32 492

118 737

 

 

 

42 782 851

42 423 419

41 836 919,01

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01

Externes Personal

5

5 853 335

5 782 612

6 074 250,26

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 176 150

3 829 199

3 640 255,33

 

Artikel 14 01 02 — Subtotal

 

9 029 485

9 611 811

9 714 505,59

14 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

3 097 695

3 093 671

3 284 667,50

14 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

120 000

100 000

75 000,—

14 01 04 02

Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

1.1

1 132 000

1 132 000

1 132 000,—

 

Artikel 14 01 04 — Subtotal

 

1 252 000

1 232 000

1 207 000,—

 

Kapitel 14 01 — Insgesamt

 

56 129 539

56 242 164

56 043 092,10

Reserven (40 01 40)

 

32 492

118 737

 

 

 

56 162 031

56 360 901

56 043 092,10

14 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

14 01 01

42 750 359

42 304 682

41 836 919,01

Reserven (40 01 40)

32 492

118 737

 

Insgesamt

42 782 851

42 423 419

41 836 919,01

14 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 853 335

5 782 612

6 074 250,26

14 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 176 150

3 829 199

3 640 255,33

14 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 097 695

3 093 671

3 284 667,50

14 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

120 000

100 000

75 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 02 01.

14 01 04 02   Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 132 000

1 132 000

1 132 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 04 02 und 14 05 03.

KAPITEL 14 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

14 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

3 000 000

2 380 447

2 500 000

2 500 000

2 980 836,24

1 933 695,04

 

Kapitel 14 02 — Insgesamt

 

3 000 000

2 380 447

2 500 000

2 500 000

2 980 836,24

1 933 695,04

14 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 380 447

2 500 000

2 500 000

2 980 836,24

1 933 695,04

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik der Union und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln Zoll 2013 und Fiscalis 2013 finanziert werden können.

Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen und Folgeabschätzungen;

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs;

Softwareinvestitionen;

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 14 03 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

14 03 01

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

4

p.m.

0,—

199 085,90

14 03 03

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

4

1 300 000

1 237 833

2 000 000

2 000 000

1 700 000,—

1 700 000,—

14 03 04

Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

4

1 000 000

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 14 03 — Insgesamt

 

2 300 000

1 237 833

2 000 000

2 000 000

1 700 000,—

1 899 085,90

14 03 01   Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

199 085,90

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Abwicklung von Mittelbindungen aus den Programmen Zoll 2002 und Zoll 2007 decken.

Finanziert werden Maßnahmen wie Konferenzen und Seminare, technische Hilfe und informationstechnologische-Unterstützung zur Koordinierung der Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit den Verwaltungen der Drittländer durchführen, um die Kohärenz der externen und internen Maßnahmen der Gemeinschaft zu garantieren.

Die operativen Ausgaben umfassen auch Schulungen, technische Hilfe und Kooperationsmaßnahmen zugunsten:

der Bewerberländer, um ihnen im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Anpassung an das gemeinschaftliche Zollrecht zu ermöglichen; in diesem Bereich dienen die Mittel der Finanzierung der Unterstützung, von Konformitätstests und der Interkonnexion der einzelstaatlichen Systeme an die gemeinschaftlichen Systeme;

der Drittländer, um ihnen bei der Modernisierung ihrer Verwaltungen zu helfen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unions-/Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Rechtsgrundlage der technischen Hilfe sind verschiedenen Kooperations-, Freihandels-, Zollunions- und Assoziationsabkommen, die die Gemeinschaft mit zahlreichen Drittstaaten und vor allem mit den Beitrittskandidaten geschlossen hat.

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

14 03 03   Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 300 000

1 237 833

2 000 000

2 000 000

1 700 000,00

1 700 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Beiträge der Union zu:

der Weltzollorganisation (WZO),

dem Internationalen Steuerdialog (ITD).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

Verweise

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

14 03 04   Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Konsultationen, Seminare, Fortbildungen, Konferenzen, technische und administrative Unterstützung, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung einer verantwortungsvollen Steuerverwaltung stehen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 14 04 —   ZOLLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 04

ZOLLPOLITIK

14 04 01

Abschluss früherer Zollprogramme

1.1

p.m.

1 000 000

0,—

10 532 675,72

14 04 02

Zoll 2013

1.1

53 000 000

35 801 930

50 318 000

29 000 000

43 413 177,63

28 774 332,29

 

Kapitel 14 04 — Insgesamt

 

53 000 000

35 801 930

50 318 000

30 000 000

43 413 177,63

39 307 008,01

14 04 01   Abschluss früherer Zollprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

0,—

10 532 675,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu decken, insbesondere die Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informationstechnologien sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Fahrt- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus den mitwirkenden Ländern an Seminaren und Workshops, an Beamtenaustauschmaßnahmen, an Ausbildungs- und Monitoringaktivitäten sowie an vergleichenden Analysemaßnahmen,

Kosten für die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und ähnlichen Sitzungen,

Kosten für den Erwerb und die Entwicklung von pädagogischem Material,

Kosten für Wartung, Entwicklung und laufende Kosten der bestehenden Datenaustausch- und Kommunikationssysteme, Netzwerkbetriebskosten und laufende Kosten der in den Räumlichkeiten der Kommission (oder eines benannten Auftragnehmers) eingerichteten Anlagen der Gemeinschaft. Die betreffenden Systeme und Netzwerke sind: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) — soweit für den Betrieb der hier aufgeführten Systeme erforderlich —, das Datenverbreitungssystem (DDS) und das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NSTI/NCTS); das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC); das Informationssystem über die Dienststempelabdrücke zur Verwaltung des Warenursprungs und der Versandverfahren (TCO/TCT); das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS); das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA); das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS); das System für die Verwaltung der aktiven Veredelung (IPR/AV); das Einheitswerte-System, das Informationssystem über Zollaussetzungen und die Maßnahmen zur Informatisierung des Zolls (eZoll und Zollmodernisierung),

bei den neuen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG eingerichteten Systemen für Kommunikation und Informationsaustausch: die Konzeptions-, Installations-, Betriebs- und Entwicklungskosten; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für das Material, die Software und die Netzanschlüsse, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme zu gewährleisten,

Unterstützungsleistungen für die Benutzer, Kosten für Wartung, Entwicklung und Betrieb des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS),

Kosten aufgrund anderer Maßnahmen, die sich als für die Erreichung der Programmziele erforderlich erweisen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Unions-/Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Kandidatenländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

14 04 02   Zoll 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 000 000

35 801 930

50 318 000

29 000 000

43 413 177,63

28 774 332,29

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (Suspensions), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), einschließlich des Unionssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (Benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Kandidatenländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

KAPITEL 14 05 —   STEUERPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 05

STEUERPOLITIK

14 05 01

Abschluss früherer Fiscalis-Programme

1.1

p.m.

500 000

0,—

2 869 472,78

14 05 02

Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

1.1

190 436

500 000

0,—

4 227 626,32

14 05 03

Fiscalis 2013

1.1

27 800 000

19 043 580

24 000 000

15 300 000

22 038 660,26

15 129 303,96

 

Kapitel 14 05 — Insgesamt

 

27 800 000

19 234 016

24 000 000

16 300 000

22 038 660,26

22 226 403,06

14 05 01   Abschluss früherer Fiscalis-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

0,—

2 869 472,78

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verbesserung des Funktionierens der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2007) decken, insbesondere zur Finanzierung von Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen, gemeinsamen Aktionen und allen anderen Tätigkeiten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vereinbart wurden.

Diese Ausgaben umfassen insbesondere Folgendes:

die Ausgaben für den Betrieb der bestehenden Systeme, insbesondere des FITS (Fiscalis Informationssystem), das sich zusammensetzt aus dem VIES (MwSt.-Informationssystem), dem EWSE (Verbrauchsteuerfrühwarnsystem), dem System zur Erstellung der Verbrauchsteuertabellen und dem CCN/CSI (Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle); dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für die Wartung, Aktualisierung und den Betrieb dieser Systeme sowie um die Netzwerkbetriebskosten;

die Ausgaben für die Entwicklung, den Ankauf, den Einbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der geplanten neuen Systeme einschließlich VMA (Système de vérification de Mouvement des Accises), elektronischer Geschäftsverkehr, Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, 27.12.1979, S. 11) (Achte Mehrwertsteuerrichtlinie); dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für Material, Software und Netzanschlüsse, die in allen teilnehmenden Staaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme sicherstellen zu können;

die Kosten der Durchführbarkeitsstudien zu den geplanten neuen Systemen im Bereich der direkten Steuern;

die Reise- und Aufenthaltskosten der für die indirekten Steuern zuständigen Beamten aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit deren Teilnahme an Austauschmaßnahmen, Seminaren oder multilateralen Kontrollen;

die Reise- und Aufenthaltskosten und Kosten für die Anschaffung und Entwicklung von für die Schulung erforderlichem Material;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für andere Tätigkeiten, die nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Unions-/Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

14 05 02   Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

190 436

500 000

0,—

4 227 626,32

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten eines Mehrjahresprogramms zur Informatisierung der Verbrauchsteuern zu decken, insbesondere:

die Systementwicklung, -unterstützung und -erprobung, die Kontrolle der Verwaltung und Qualität der entwickelten und installierten Produkte, die Koordinierung, die in der Definition der Unionskomponenten des Systems enthaltene Hardware, einschließlich ihrer funktionalen und technischen Spezifikationen,

die Durchführung von Informations- und Schulungsmaßnahmen,

den Sicherheitsplan für das System.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

14 05 03   Fiscalis 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 800 000

19 043 580

24 000 000

15 300 000

22 038 660,26

15 129 303,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, Informationstechnologie-Aktionen und andere Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI); das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren und Projektgruppen;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

126 032 266

126 032 266

124 918 842

124 918 842

122 530 064,75

122 530 064,75

Reserven (40 01 40)

38 857

38 857

143 552

143 552

 

 

 

126 071 123

126 071 123

125 062 394

125 062 394

122 530 064,75

122 530 064,75

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

1 234 987 000

1 104 727 525

1 152 378 500

1 115 302 000

1 214 205 724,17

1 156 152 391,69

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

166 157 000

151 390 000

156 314 500

138 280 000

174 277 962,70

155 904 019,26

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

136 108 000

128 140 000

136 906 000

135 910 000

151 322 729,10

145 742 077,04

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

765 407 000

486 111 289

534 190 000

284 000 000

543 908 037,98

412 891 191,68

 

Titel 15 — Insgesamt

2 428 691 266

1 996 401 080

2 104 707 842

1 798 410 842

2 206 244 518,70

1 993 219 744,42

Reserven (40 01 40)

38 857

38 857

143 552

143 552

 

 

 

2 428 730 123

1 996 439 937

2 104 851 394

1 798 554 394

2 206 244 518,70

1 993 219 744,42

KAPITEL 15 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Bildung und Kultur“

5

51 125 145

51 145 885

47 450 919,85

Reserven (40 01 40)

 

38 857

143 552

 

 

 

51 164 002

51 289 437

47 450 919,85

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01

Externes Personal

5

3 901 014

3 818 280

4 367 833,94

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 486 448

5 417 963

5 305 291,25

 

Artikel 15 01 02 — Subtotal

 

8 387 462

9 236 243

9 673 125,19

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

3 704 533

3 740 214

3 723 913,27

15 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Bildung und Kultur“

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

1.1

996 000

770 000

1 326 663,83

15 01 04 17

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

4

80 000

65 000

114 983,19

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

1.1

9 000 000

8 843 000

9 371 660,71

15 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 1a

1.1

21 444 000

21 199 000

22 404 636,—

15 01 04 31

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 3b

3.2

15 644 000

15 839 500

16 100 718,—

15 01 04 32

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4

4

600 000

597 000

600 735,—

15 01 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

3.2

550 000

529 000

676 112,63

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

3.2

780 000

780 000

986 063,21

15 01 04 60

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

3.2

725 000

400 000

448 504,67

15 01 04 68

Media Mundus — Verwaltungsausgaben

3.2

175 000

 

 

 

Artikel 15 01 04 — Subtotal

 

49 994 000

49 022 500

52 030 077,24

15 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

1 952 000

1 464 000

 

15 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

700 000

300 000

 

15 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

348 000

248 000

 

 

Artikel 15 01 05 — Subtotal

 

3 000 000

2 012 000

 

15 01 60

Informationsbeschaffung

15 01 60 01

Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

5

2 734 000

2 720 000

2 748 943,20

 

Artikel 15 01 60 — Subtotal

 

2 734 000

2 720 000

2 748 943,20

15 01 61

Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

7 087 126

7 042 000

6 903 086,—

 

Kapitel 15 01 — Insgesamt

 

126 032 266

124 918 842

122 530 064,75

Reserven (40 01 40)

 

38 857

143 552

 

 

 

126 071 123

125 062 394

122 530 064,75

15 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 01 01

51 125 145

51 145 885

47 450 919,85

Reserven (40 01 40)

38 857

143 552

 

Insgesamt

51 164 002

51 289 437

47 450 919,85

15 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 901 014

3 818 280

4 367 833,94

15 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 486 448

5 417 963

5 305 291,25

15 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 704 533

3 740 214

3 723 913,27

15 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Bildung und Kultur“

15 01 04 14   Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

996 000

770 000

1 326 663,83

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 02.

15 01 04 17   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

80 000

65 000

114 983,19

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 03.

15 01 04 22   Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 000 000

8 843 000

9 371 660,71

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 22.

15 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 1a

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

21 444 000

21 199 000

22 404 636,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 1a des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit der Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

Verweise

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

15 01 04 31   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 644 000

15 839 500

16 100 718,00

Erläuterungen

Vormals Posten 09 01 04 30 und 15 01 04 31 (teilweise)

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (Media II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25).

Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischenaudiovisuellen Programmindustrie (Media II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33).

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

15 01 04 32   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

600 000

597 000

600 735,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 4 des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

Verweise

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

15 01 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

550 000

529 000

676 112,63

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 04 44.

15 01 04 55   Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

780 000

780 000

986 063,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 05 55.

15 01 04 60   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

725 000

400 000

448 504,67

Erläuterungen

Vormals Posten 09 01 04 05

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 15 04 66 01.

15 01 04 68   Media Mundus — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

175 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe neuen Artikel 15 04 68.

15 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 952 000

1 464 000

 

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 01 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

15 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

700 000

300 000

 

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 02 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

15 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

348 000

248 000

 

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 03 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

15 01 60   Informationsbeschaffung

15 01 60 01   Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 734 000

2 720 000

2 748 943,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben

für die Anschaffung von Büchern und sonstigen Veröffentlichungen und für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände,

für Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen,

für Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften und

für sonstige Fachveröffentlichungen in Papierform oder elektronischer Form.

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Artikel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind;

der Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind;

gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Union anfallen und die zulasten von Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 66 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

15 01 61   Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 087 126

7 042 000

6 903 086,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt, die Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse durch eine Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern.

Die Mittel dienen der Auszahlung der Stipendien und weiterer damit verbundener Leistungen (Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen oder für behinderte Praktikanten, Unfall- und Krankenversicherung usw., Erstattung von Reisekosten, insbesondere zu Beginn und am Ende des Praktikums, sowie Finanzierung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Empfang, Betreuung und Besuche). Die Mittel dienen außerdem der Deckung der Kosten für die Bewertung des Praktikumsprogramms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie für Informations- und Kommunikationstätigkeiten.

Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven, transparenten Kriterien, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung gewährleistet wird.

Die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 610 000 EUR pro Halbjahr veranschlagt.

KAPITEL 15 02 —   LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Erasmus Mundus

1.1

96 540 000

85 696 110

94 163 000

78 800 000

75 523 024,30

75 894 879,18

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

9 000 000

4 760 895

8 000 000

5 200 000

7 598 369,96

3 569 763,76

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

761 743

13 000 000

0,—

18 066 270,59

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

1.1

6 200 000

5 903 510

4 500 000

4 500 000

2 900 048,66

2 322 968,99

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

1.1

56 600 000

42 790 924

25 700 000

21 400 000

3 000 000,—

0,—

 

Artikel 15 02 11 — Subtotal

 

62 800 000

48 694 434

30 200 000

25 900 000

5 900 048,66

2 322 968,99

15 02 22

Programm für lebenslanges Lernen

1.1

1 027 655 000

927 422 343

982 313 500

953 200 000

1 087 476 158,25

1 018 078 157,10

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

300 000

300 000

996 123,—

1 050 356,02

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

12 850 000

12 850 000

12 265 000

12 265 000

12 057 000,—

11 965 191,50

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

1.1

2 892 000

2 892 000

4 655 000

4 655 000

4 783 000,—

4 745 808,50

 

Artikel 15 02 25 — Subtotal

 

15 742 000

15 742 000

16 920 000

16 920 000

16 840 000,—

16 711 000,—

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

4

14 328 000

14 328 000

15 000 000

15 000 000

15 569 000,—

14 729 126,42

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

4

6 022 000

5 522 000

3 282 000

3 282 000

4 303 000,—

4 070 873,58

 

Artikel 15 02 27 — Subtotal

 

20 350 000

19 850 000

18 282 000

18 282 000

19 872 000,—

18 800 000,—

15 02 29

Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

1.1

p.m.

1 200 000

0,—

1 472 855,35

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

186 140,70

15 02 31

Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europa-Kolleg in Natolin

1.1

2 900 000

1 500 000

1 500 000

1 500 000

 

 

15 02 32

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 234 987 000

1 104 727 525

1 152 378 500

1 115 302 000

1 214 205 724,17

1 156 152 391,69

15 02 02   Erasmus Mundus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

96 540 000

85 696 110

94 163 000

78 800 000

75 523 024,30

75 894 879,18

Erläuterungen

Vormals Posten 15 02 02 05

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Programms Erasmus Mundus II (2009-2013) sowie des Abschlusses von Maßnahmen im Rahmen des Vorläuferprogramms Erasmus Mundus (2004-2008). Das Programm Erasmus Mundus II zielt darauf ab,

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Union und Drittstaaten beizutragen;

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

15 02 03   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

4 760 895

8 000 000

5 200 000

7 598 369,96

3 569 763,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind auf Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union/Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada zur Finanzierung insbesondere folgender Maßnahmen bestimmt:

vergleichende Analysen der verschiedenen Bildungspolitiken, Qualifikationen und Kompetenzen,

Einrichtung eines Programms für den Austausch von Studierenden, Lernenden, Lehrkräften und Verwaltungsfachkräften,

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen,

Förderung des Aufbaus von Beziehungen zwischen den relevanten Sektoren der Industrie und den Hochschulen,

Förderung der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Entwicklung und Ausweitung der Programme,

Entwicklung eines Politik-Dialogs; ergänzende Maßnahmen und schnelle Verbreitung der Ergebnisse.

Die Zuschüsse für europäische Studenten zum Studium in den Vereinigten Staaten und in Kanada, insbesondere zum Studium an Universitäten, sind zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

15 02 09   Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

761 743

13 000 000

0,—

18 066 270,59

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäische Integration in den Hochschulen,

Europakolleg,

Europäisches Hochschulinstitut (Florenz),

Europäische Rechtsakademie (Trier),

Europäisches Institut der öffentlichen Verwaltung (Maastricht),

Studien- und Forschungszentrum,

Internationales Zentrum für europäische Bildung,

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung,

Verstärkung der Gemeinschaftsaktionen im Bildungsbereich,

Sokrates,

Connect,

eLearning,

Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung,

Leonardo da Vinci.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

15 02 11   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 200 000

5 903 510

4 500 000

4 500 000

2 900 048,66

2 322 968,99

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT).

Das EIT muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des EIT übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des EIT ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

15 02 11 02   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

56 600 000

42 790 924

25 700 000

21 400 000

3 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des EIT im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der vom Europäischen Innovations- und Technologieinstitut benannten Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

15 02 22   Programm für lebenslanges Lernen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 027 655 000

927 422 343

982 313 500

953 200 000

1 087 476 158,25

1 018 078 157,10

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Erhöhung der Anzahl und der finanziellen Dotierung der Stipendien in den Erasmus-Programmen,

Leonardo da Vinci: für alle Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

Grundtvig: für die Erwachsenenbildung,

Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien, sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

Der sonderpädagogische Förderbedarf für Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden, kann im Rahmen aller oben genannten Teilprogramme abgedeckt werden.

Jean Monnet: Zur Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration tätig sind, sowie der Einrichtung eines Gremiums für die Verwaltung der mehrjährigen Finanzierung seitens der Union einer Professur des Europäischen Parlaments, des „EP-Geremek-Lehrstuhls für europäische Zivilisation“, eingerichtet am Europa-Kolleg in Warschau zu Ehren von Professor Bronisław Geremek. Alle Maßnahmen und Mittel, die auch die Verleihung einer jährlichen Auszeichnung umfassen könnten, werden vom Europa-Kolleg in Warschau in enger Zusammenarbeit und gemeinsam mit der Geremek-Stiftung („Centrum Imienia Profesora Bronisława Geremka“) verwaltet. Ein Teil der Mittel sollte — bei voller Wahrung der in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Mittelaufteilung — zur Unterstützung der Entwicklungsstrategie der Europäischen Rechtsakademie verwendet werden, die auf eine Ausweitung der Konferenztätigkeit und die erforderliche Personalaufstockung gerichtet ist.

Diese Mittel sind auch zur Finanzierung eines Netzwerks von Mobilitätssystemen im Rahmen von Leonardo bestimmt. Die Schaffung dieses Netzwerks wird es Organisationen, die in einem bestimmten Bereich tätig sind, wie Gewerkschaften, Handelskammern, Studenten- oder Jugendverbänden, ermöglichen zusammenzuarbeiten, um Bewerbern für das Programm Leonardo da Vinci dabei zu helfen, eine Firma/ein Unternehmen zu finden, in der/dem sie ihr Praktikum ableisten können.

Mit diesem System werden drei Ziele verfolgt:

In erster Linie soll dem Bewerber die Suche nach einer Firma erleichtert werden, in der er je nach seinem beruflichen Profil ein Praktikum ableisten kann.

Zum zweiten sollte gewährleistet sein, dass Firmen und Unternehmen über die Existenz des Programms unterrichtet sind, um zu vermeiden, dass eine Bewerbung abgelehnt wird, weil einer Firma das Leonardo da Vinci Programm nicht bekannt ist.

Schließlich sollte das System das Programm Leonardo da Vinci selbst fördern. Diese Förderung ist besonders notwendig, wenn man berücksichtigt, dass es mehr Bewerber für diese Förderung gibt, als Unternehmen zur Verfügung stehen.

Durch diese Aktionen und Programme sollte auch der interkulturelle Dialog gestärkt werden.

Das integrierte Programm und seine Aktionen sollten Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl für Lernende (allgemeine Bildung, berufliche Bildung und Weiterbildung) als auch für Lehrer und Ausbilder umfassen.

Das integrierte Programm sollte Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung (Unterricht und Lernen) im Bereich demokratische europäische Bürgerschaft, einschließlich Studien über Europa und die Union, an den Sekundarschulen in den Mitgliedstaaten enthalten. Besonderes Augenmerk sollte der Förderung multilateraler Schulpartnerschaften in diesem Bereich gelten.

Das Programm sollte Projekte der bilateralen Zusammenarbeit unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, dass die Sprachen benachbarter Länder beiderseits der Grenze unterrichtet werden. Die Projekte sind insbesondere auf junge Menschen und Schulen ausgerichtet. Im Rahmen des Programms ist auch die Einrichtung einer allen Beteiligten zugänglichen geeigneten Internetplattform vorgesehen, die diese Entwicklung durch eine Beratungsstelle, die Hilfen zum Selbststudium anbietet, einen Überblick über Kooperationsmöglichkeiten und den Austausch bewährter Verfahren erleichtert.

Diese Maßnahmen sollten auch Initiativen zum Schutz, zur Förderung und zur Stärkung weniger verbreiteter Sprachen, wie z. B. der Sprachen kleinerer Mitgliedstaaten, umfassen, um deren Vitalität, vor allem in den Bereichen Literatur, Journalismus und Rundfunk und Fernsehen, die sowohl die wichtigsten Quellen sprachlicher Innovation darstellen als auch für die Erhaltung der Sprachen wichtig sind, zu erhalten und zu erhöhen und so der Philosophie der Union im Bereich der sprachlichen Vielfalt, der Mehrsprachigkeit und der Subsidiarität in der Praxis konkreteren Ausdruck zu verleihen.

Mit der vorgeschlagenen Mittelaufstockung sollen unter anderem die zusätzlichen Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des Europäischen Hochschulinstituts gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG gedeckt werden. Ein zusätzlicher Beitrag sollte für das „Global Governance Programme“ vorgesehen werden. Mit Hilfe dieser Mittelaufstockung wird Folgendes erreicht: Die Doktorandenausbildung mit Blick auf die Global Governance und das Weltgeschehen am Europäischen Hochschulinstitut wird verbessert und erweitert; es wird eine European Academy of Global Governance für Ausbildung, Diskussionen und Debatten auf höchstem Niveau eingerichtet; es wird eine Gemeinschaft von bis zu 10 in diesen Bereichen spezialisierten neuen Junior Fellows gebildet; es wird eine erhebliche Zahl erfahrener Wissenschaftler aus den Fakultäten der Universitäten der Mitgliedstaaten und aus Forschungszentren sowie internationalen Institutionen angelockt; es werden unterschiedliche Stränge der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung zu Fragen der Global Governance entwickelt, die schließlich unabhängige Forschungsreferate bilden können; es wird eine ganze Bandbreite von Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren zu Fragen der Global Governance gefördert und unterstützt; es wird ein Europäisches Netzwerk der Global Governance geschaffen.

Dies knüpft an eine bereits im Gesamthaushaltsplan 2010 finanzierte Maßnahme an.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 02 23   Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

300 000

996 123,00

1 050 356,02

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen des an „Erasmus“ orientierten Programms für Auszubildende finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 25   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 850 000

12 850 000

12 265 000

12 265 000

12 057 000,00

11 965 191,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Zentrums ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

15 02 25 02   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 892 000

2 892 000

4 655 000

4 655 000

4 783 000,00

4 745 808,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben des Zentrums im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die finanzielle Zuwendung der Union für 2011 ist auf 17 270 000 EUR begrenzt, die erwarteten Überschüsse belaufen sich jedoch nur auf 1 528 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

15 02 27   Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 328 000

14 328 000

15 000 000

15 000 000

15 569 000,00

14 729 126,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) bestimmt.

Gemäß ihrer Haushaltsordnung muss die Stiftung die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

15 02 27 02   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 022 000

5 522 000

3 282 000

3 282 000

4 303 000,00

4 070 873,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Gemäß ihrer Haushaltsordnung muss die Stiftung die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 20 350 000 EUR..

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

15 02 29   Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 200 000

0,—

1 472 855,35

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss des Pilotprojekts „Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 30   Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

186 140,70

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts mit Stipendien und Austauschmaßnahmen für graduierte Studierende aus Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 31   Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europa-Kolleg in Natolin

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 900 000

1 500 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojektes zur Deckung der Studienkosten von Studierenden aus den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und der Kosten für mit dem Studium verbundene wissenschaftliche Tätigkeiten.

Die neue, verstärkte ENP, wie sie vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, die Union für den Mittelmeerraum und die Partnerschaft mit dem Osten, zu verweisen ist, erfordert die Ausbildung künftiger Ansprechpartner in der Union und in den Nachbarländern, d.h. von Personal für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten. Diese Ansprechpartner sollten über umfassende und fundierte Kenntnisse des Inhalts und der Ziele der Unionspolitik, des Unionsrechts und der Institutionen und des Besitzstands der Union verfügen. Dies erfordert eine gezielte Ausbildung auf hohem Niveau, die nur von einem renommierten und diesbezüglich bereits spezialisierten Hochschulinstitut, d. h. dem Europakolleg, geleistet werden kann. Mit seinen beiden Standorten, einem Standort in Brügge (Belgien) in der Nähe der Brüsseler Unionsorgane und des dort konzentrierten Fachwissens, und einem Standort in Natolin/Warschau (Polen), der auf die Nachbarschafts- und Grenzpolitik außerhalb der Union spezialisiert ist (die Agentur FRONTEX hat ihren Sitz in Warschau), ist das Europa-Kolleg optimal geeignet, ein maßgeschneidertes Programm anzubieten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 32   Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojektes zu Stipendien für Studierende aus den in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern, die einen Masterstudiengang im Fachbereich Europastudien absolvieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 15 04 —   FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen

15 04 09 01

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

3.2

p.m.

1 000 000

0,—

2 953 320,97

15 04 09 02

Abschluss früherer MEDIA-Programme

3.2

300 000

1 000 000

0,—

3 718 245,57

 

Artikel 15 04 09 — Subtotal

 

300 000

2 000 000

0,—

6 671 566,54

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

3.2

57 022 000

49 000 000

53 636 000

43 000 000

54 835 434,84

45 196 910,11

15 04 45

Pilotprojekt — Mobilität von Künstlern

3.2

p.m.

350 000

p.m.

100 000

1 499 999,52

1 163 649,66

15 04 47

Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

300 000

0,—

2 491 522,46

15 04 66

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

15 04 66 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

3.2

104 310 000

96 500 000

101 678 500

92 100 000

112 942 528,34

97 083 706,30

15 04 66 02

Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

4

p.m.

1 730 000

1 000 000

780 000

5 000 000,—

3 296 664,19

 

Artikel 15 04 66 — Subtotal

 

104 310 000

98 230 000

102 678 500

92 880 000

117 942 528,34

100 380 370,49

15 04 68

Media Mundus

3.2

4 825 000

3 510 000

 

 

 

 

 

Kapitel 15 04 — Insgesamt

 

166 157 000

151 390 000

156 314 500

138 280 000

174 277 962,70

155 904 019,26

15 04 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen

15 04 09 01   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

0,—

2 953 320,97

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 04 09

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss von Aktionen, die vor 2007 unterstützt wurden, im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäisches Büro für die weniger verbreiteten Sprachen und Mercator,

Unterstützung von Organisationen, die sich der Förderung der europäischen Idee verschrieben haben,

Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur,

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen,

vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich,

Förderung und Erhalt von Sprache und Kultur der einzelnen Minderheiten und Regionen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20).

Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26).

Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes — Programm „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31).

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 04 09 02   Abschluss früherer MEDIA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

1 000 000

0,—

3 718 245,57

Erläuterungen

Vormals Artikel 09 06 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit den MEDIA-Programmen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25)

Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33)

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

15 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 022 000

49 000 000

53 636 000

43 000 000

54 835 434,84

45 196 910,11

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Kultur“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte in allen künstlerischen und kulturellen Bereichen, auch von Projekten von Jugendlichen (darstellende Kunst, bildende und visuelle Kunst, Literatur, Kulturerbe, Kulturgeschichte),

Unterstützung von Projekten im Bereich des interkulturellen Dialogs,

Unterstützung der Arbeiten zur Wiederherstellung, Ermittlung oder Beschilderung von Streckenabschnitten des Jakobswegs (der vom Europarat zum „ersten europäischen Kulturweg“ erklärt wurde). Der Jakobsweg besteht aus einem dichten Netz von Routen durch ganz Europa, die in kultureller Hinsicht und auch für die Herausbildung einer gemeinsamen europäischen Identität sehr wichtig waren,

Unterstützung von Dauerausstellungen,

Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit,

Unterstützung von europäischen Projekten zugunsten bedrohter Sprachen, etwa durch Lehrmaterial, Lehrerausbildung, Immersionskurse und Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Wiederbelebung von Sprachen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Verbreitung kultureller und künstlerischer Produkte und Werke in den Sprachen der Union, die zwar Teil des kulturellen und literarischen Erbes Europas, jedoch keine Amtssprachen der Organe der Union sind.

Sie dienen ferner zur Finanzierung von Projekten zur Förderung der Ausstellung und/oder Erhaltung von Kunstwerken, die während einer Zeit der Unterdrückung oder als Ergebnis von Unterdrückung entstanden sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

15 04 45   Pilotprojekt — Mobilität von Künstlern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

350 000

p.m.

100 000

1 499 999,52

1 163 649,66

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Mobilität von Künstlern“.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 04 47   Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

300 000

0,—

2 491 522,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44).

15 04 66   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

15 04 66 01   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

104 310 000

96 500 000

101 678 500

92 100 000

112 942 528,34

97 083 706,30

Erläuterungen

Vormals Posten 09 06 01 01

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit), z. B.: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen;

Unterstützung in der Postproduktionsphase:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung ausländischer europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von Filmen aus dem europäischen Ausland; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber ausländischer europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Förderung von Pilotprojekten, vor allem in Bezug auf digitale Technologien;

Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros („MEDIA-Desks“);

Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage des Programms MEDIA 2007 wird ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinie verwendet, um Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen, anzuregen und zu unterstützen, die im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Einrichtungen organisiert werden. Als Begünstigte kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor in Frage, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Siehe auch Posten 15 01 04 31.

15 04 66 02   Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 730 000

1 000 000

780 000

5 000 000,00

3 296 664,19

Erläuterungen

Vormals Posten 09 06 01 02

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „MEDIA International“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 04 68   Media Mundus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 825 000

3 510 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Gemäß dem Beschluss über das Programm „MEDIA Mundus“ sind Mittel vorgesehen für folgende Maßnahmen:

Erweiterung der Kompetenzen von europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern und Verbesserung ihres Informations- und Kenntnisstands;

Erleichterung der Partnersuche für Koproduktionen und Förderung des internationalen Vertriebs und der Werbung für audiovisuelle Werke;

Ermutigung der Kinobetreiber in europäischen Ländern und in Drittländern zur wechselseitigen Verbesserung der Bedingungen der Programmgestaltung und der Vorführung für exklusive Uraufführungen audiovisueller Werke im jeweiligen Land;

Erweiterung des Angebots an audiovisuellen Inhalten und Verbesserung der Fernsehübertragungs- und Vertriebsbedingungen für audiovisuelle Werke aus Drittländern über europäische Vertriebskanäle bzw. für europäische Werke über Vertriebskanäle in Drittländern;

Erleichterung der Organisation von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

KAPITEL 15 05 —   FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

15 05 06

Besondere jährliche Veranstaltungen

3.2

4 000 000

6 940 000

9 800 000

10 250 000

1 500 000,—

2 016 994,86

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

3.2

500 000

600 000

0,—

1 033 967,67

15 05 10

Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

3.2

400 000

1 060 000

0,—

1 157 411,42

15 05 11

Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

3.2

3 000 000

1 800 000

3 000 000

3 000 000

5 738 020,95

3 888 698,75

15 05 55

Jugend in Aktion

3.2

129 108 000

118 500 000

124 106 000

121 000 000

144 084 708,15

137 645 004,34

 

Kapitel 15 05 — Insgesamt

 

136 108 000

128 140 000

136 906 000

135 910 000

151 322 729,10

145 742 077,04

15 05 06   Besondere jährliche Veranstaltungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

6 940 000

9 800 000

10 250 000

1 500 000,00

2 016 994,86

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 06

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss der Maßnahmen bestimmt, die als besondere jährliche Veranstaltungen unterstützt werden.

Mittelansatz

Ein Teil dieser Mittel ist für die Kofinanzierung der Organisation der Weltsommerspiele der „Special Olympics“, die vom 20. Juni bis 4. Juli 2011 in Athen (Griechenland) stattfinden, und der Programme zur Stärkung des Nachhalls der europäischen Sommerspiele der „Special Olympics“ 2010 in Warschau (Polen) und der Weltsommerspiele der „Special Olympics“ in Athen bereitzustellen. Mit diesen Mitteln erhalten darüber hinaus Athleten aus allen 27 Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für die Spiele in Griechenland zu trainieren, sich darauf vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen.

Die Weltsommerspiele der „Special Olympics“ in Athen werden über 7 500 Menschen mit geistigen Behinderungen aus über 180 Ländern zusammenführen. Diese Athleten werden von 2 500 Trainern, 3 000 Funktionären, 25 000 Freiwilligen und über 30 000 Familienangehörigen unterstützt werden. Die Wettkämpfer werden sich nach besten Kräften in 22 olympischen Sportarten messen. Ein wichtiger Bestandteil der Spiele wird ein gesamtpolitischer Gipfel sein, auf dem die Herausforderungen und Möglichkeiten einer besseren sozialen Eingliederung von Menschen mit geistigen Behinderungen diskutiert werden sollen. Außerdem wird ein Familienforum stattfinden, auf dem die Familienangehörigen der Sportler etwas über die Frage, wie man ein geistig behindertes Kind großzieht, lernen und einschlägige Erfahrungen austauschen können.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

600 000

0,—

1 033 967,67

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Jugend,

Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen,

Sport: vorbereitende Maßnahmen für eine Gemeinschaftspolitik im Bereich Sport,

Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport,

Europäisches Jugendforum,

Förderung internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt und vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), insbesondere Nummer 37.

15 05 10   Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

1 060 000

0,—

1 157 411,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 11   Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

1 800 000

3 000 000

3 000 000

5 738 020,95

3 888 698,75

Erläuterungen

Am 11. Juli 2007 hat die Kommission das Weißbuch Sport (KOM(2007) 391 endg.), das erste umfassende Strategiedokument der Kommission in diesem Bereich, angenommen. Das Weißbuch schafft einen politischen Rahmen für den Bereich des Sports auf Unionsebene, legt die besondere Rolle und die vom Sport vermittelten Werte dar und weist auf Probleme und Herausforderungen hin. Als Fazit wird im Weißbuch u. a. festgehalten, dass „die Kommission ggf. auf diese Frage zurückkommen und das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit einer neuen Vertragsbestimmung ansprechen wird“. Das Weißbuch bereitete somit den Weg für die Umsetzung der den Sport betreffenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon (Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Mit der vorbereitenden Maßnahme im Bereich des Sports für 2009 und 2010 sollte der Weg für künftige Maßnahmen der Union im Bereich des Sports geebnet werden, um den Vertrag von Lissabon auf der Grundlage der im Weißbuch Sport festgelegten Prioritäten umzusetzen.

Dieses Ziel sollte auch 2011 mit der vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahme verfolgt werden, die dazu beitragen soll, zukünftige politische Maßnahmen im Bereich des Sports zu bestimmen, die die Grundlage für ein zukünftiges Unionsprogramm bilden können. Durch die Bestimmung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Konzepte sowie durch die Entwicklung vergleichender Untersuchungen soll letztendlich ein Mehrwert für die Union entstehen. Angesichts der spezifischen organisatorischen Merkmale des Sportsektors würde das Programm Interessengruppen ansprechen, die von bestehenden Unionsprogrammen nicht erfasst werden, sowie insbesondere Sportorganisationen. Es sollte eine ausreichende Einbeziehung von im Sportbereich aktiven Organisationen und Projekten rund um bestimmte Themen erreicht werden (beispielsweise die soziale Eingliederung im und durch den Sport, verantwortungsvolles sportpolitisches Handeln, Aktionen gegen Gewalt und Rassismus, sowie Aspekte der gesundheitsfördernden Wirkung körperlicher Ertüchtigung, die 2009 nicht abgedeckt waren). Auch Projekte zur Weiterentwicklung der europäischen Dimension des Sports sollten abgedeckt werden, indem das Wettkampfniveau europäischer Sportdisziplinen angehoben wird (beispielsweise durch den Austausch von Know-how und die Unterstützung gemeinsamer grenzübergreifender Sportwettkämpfe und Meisterschaften zwischen benachbarten Regionen und Mitgliedstaaten).

Ein Teil der Mittel sollte zur Unterstützung eines europaweiten Netzes zur Förderung von „Erziehung durch Fußball“ verwendet werden, das aus europäischen Schulen und lokalen Organisationen gebildet und von „Streetfootballworld“ eingerichtet wird, um das Projekt Euroschools 2012 ins Leben zu rufen, mit dem ein spürbarer und dauerhafter Beitrag zum Verständnis anderer Kulturen und zum sozialen Lernen durch sportbezogene Fragen wie Fair Play, interkultureller Dialog, Antidiskriminierung und Respekt geleistet werden soll.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 55   Jugend in Aktion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

129 108 000

118 500 000

124 106 000

121 000 000

144 084 708,15

137 645 004,34

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

Jugend für Europa: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten, die die Beteiligung am demokratischen Leben betreffen, um bei jungen Menschen aktiven Bürgersinn und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln;

Europäischer Freiwilligendienst: Ziel dieser Aktion ist die Förderung der Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union;

Schaffung eines europäischen Netzwerks der bestehenden Jugendgemeinschaften mit dem Ziel, die angewandten Methoden durch einen wirksamen Austausch bewährter Verfahren zu verbessern, um zu vermeiden, dass Jugendliche in kriminelle Handlungen verwickelt und sozial ausgegrenzt werden;

Jugend in der Welt: Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG unterstützt werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und von in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in diesen Ländern;

Jugendbetreuer und Unterstützungssysteme für junge Menschen: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen und ihrer Vernetzung, der Austausch und die Ausbildung sowie die Vernetzung der Jugendbetreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten;

Unterstützung der politischen Zusammenarbeit: Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den Jugendbetreuern und den politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für ein besseres Verständnis der Jugend erforderlich sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

KAPITEL 15 07 —   MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

15 07 77

Menschen

1.1

764 407 000

485 611 289

534 190 000

284 000 000

543 908 037,98

412 891 191,68

15 07 78

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

15 07 79

Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

1.1

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 15 07 — Insgesamt

 

765 407 000

486 111 289

534 190 000

284 000 000

543 908 037,98

412 891 191,68

15 07 77   Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

764 407 000

485 611 289

534 190 000

284 000 000

543 908 037,98

412 891 191,68

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 11 01

Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungsfähigkeit Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs ist für Forscher die Entwicklung eines offenen und vom Wettbewerb geprägten europäischen Arbeitsmarktes mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnaussichten erforderlich.

Der Mehrwert der Unterstützung, die das spezifische Programm „Menschen“ bietet, liegt in der Förderung der sowohl grenzüberschreitenden als auch sektorübergreifenden Mobilität von Forschern als wesentlicher treibender Kraft für europäische Innovationen. Marie-Curie-Maßnahmen fördern auch eine stärkere Zusammenarbeit von Bildung, Forschung und Unternehmen aus verschiedenen Ländern bei der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, damit sie ihre Kenntnisse erweitern und sich auf die Arbeitsplätze von morgen vorbereiten können. Die Partnerschaft von Bildungswesen und Unternehmen sollte weiter ausgebaut werden, um den Wissenstransfer zu intensivieren und die Doktorandenausbildung stärker an den Bedürfnissen der Industrie auszurichten. Durch die Förderung von Beschäftigungsbedingungen in Einklang mit der Charta und dem Kodex der Europäischen Forscher tragen sie dazu bei, die Forscherlaufbahn in Europa attraktiver zu machen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

15 07 78   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 22 04 (teilweise)

Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

15 07 79   Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Hintergrund

Der in der Strategie Europa 2020 propagierte integrierte Ansatz beinhaltet die Entwicklung von Synergien und gemeinsamen Aktionen in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung (so genanntes „Wissensdreieck“). In diesem Sinn werden „Wissenspartnerschaften“ in der Strategie Europa 2020 ausdrücklich erwähnt, und zwar im Rahmen der Leitinitiative Innovationsunion („die Förderung von Wissenspartnerschaften und die Stärkung der Verknüpfung von Bildungseinrichtungen, Unternehmen, Forschung und Innovation, auch durch das ETI“).

Auf der Ebene der Union wurden viele Anstrengungen zur Stärkung der Beziehungen zwischen Forschung und Innovation und zwischen Forschung und Bildung unternommen. Die Union hat auch die politische Entschlossenheit bewiesen, die Beziehungen zwischen Unternehmen und Hochschulen zu stärken, z.B. als eines der Kernelemente der Modernisierungsagenda für die Universitäten und im Kontext des europäischen Hochschulraums. Die konkrete Umsetzung war jedoch bislang wenig strukturiert und systematisch, und die Beziehungen zwischen Bildung und Innovation blieb in gewisser Weise das vernachlässigte Glied des Wissensdreiecks.

Das Forum Universitäten-Wirtschaft hat einen Dialog der beiden Welten darüber eröffnet, wie sie enger zusammenarbeiten können, und gezeigt, dass beide Seiten großes Interesse an einer Partnerschaft mit dem Schwerpunkt Bildung haben und dafür sorgen wollen, dass der Bildungssektor Absolventen mit hoher Fachkompetenz und gefragten Fähigkeiten hervorbringt, die dazu jederzeit auch ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit, Unternehmergeist sowie Kreativität und Innovationskraft mitbringen.

Ziel

Aufbauend auf diesen beiden Initiativen sollen im Rahmen eines Pilotprojekts Wissenspartnerschaften finanziert werden, die ein strukturiertes Vorhaben sein sollten, bei dem Unternehmen und Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zusammenkommen, um neue Lehrpläne und neue Kurse zu entwickeln und neue, innovative Wege der Vermittlung von Bildungsinhalten zu finden. Die Ergebnisse der Wissenspartnerschaften könnten Bildungseinrichtungen in Europa Anregungen dazu geben, ihre Lehrpläne usw. zu modernisieren. Dabei sollte stets gewährleistet sein, dass Absolventen aller Fachrichtungen aus der Ausbildung hervorgehen, die über eingehende Kenntnisse in spezifischen Forschungsbereichen und ein hohes Niveau an breit angelegtem und fundiertem Wissen verfügen, was die Gewähr für Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit sowie unternehmerisches Denken, Kreativität und Innovationsgeist bietet.

Umsetzung

Mit diesem Pilotprojekt wird eine Partnerschaft eingerichtet, in der ein solide strukturiertes Konsortium von Unternehmen und Industrie (einschließlich Risikokapitalquellen, „Incubators“ …) und Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen neue Lehrpläne, neue Kurse und neue Wege der Vermittlung von Bildungsinhalten entwickeln wird (z. B. Praktika in der Industrie oder in Unternehmen, die auch grenzüberschreitende Mobilität mit sich bringen, um ihnen Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen anzubieten; Online-Kurse; interaktive Lernmethoden usw.), mit dem Ziel, folgende Fähigkeiten auf Master- und Promotionsniveau zu entwickeln:

solide unternehmerische Fähigkeiten im weitesten Sinne, die es den Absolventen ermöglichen, kreativ auf ein komplexes und sich rasch veränderndes Umfeld zu reagieren; dies umfasst auch die Gründung eines Unternehmens bzw. den Betrieb eines kleinen und mittleren Unternehmens, ist jedoch nicht darauf beschränkt;

kaufmännische Fähigkeiten (z.B. ökonomisches Grundwissen, finanzielle Grundbildung, Durchführung von Marktforschungen, Aufstellung eines Geschäftsplans, Sicherstellung der Finanzierung, Verkaufstechniken, Leitung geschäftlicher Besprechungen);

soziale Kompetenz (Teamarbeit, Kommunikation, Selbstvertrauen, Initiativgeist, problemlösendes Denken, Eingehen berechenbarer Risiken, Führungsqualitäten).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTUR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTUR

TITEL 16

KOMMUNIKATION

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

125 694 552

125 694 552

116 719 021

116 719 021

114 682 487,72

114 682 487,72

Reserven (40 01 40)

46 111

46 111

148 355

148 355

 

 

 

125 740 663

125 740 663

116 867 376

116 867 376

114 682 487,72

114 682 487,72

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

44 715 000

36 500 000

45 005 000

39 000 000

42 109 103,62

34 916 644,03

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

36 305 000

35 130 000

35 170 000

33 780 000

38 452 502,86

38 704 510,64

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

23 740 000

23 400 000

24 900 000

24 300 000

23 546 034,10

21 987 557,87

16 05

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

42 920 000

32 650 000

37 645 000

27 415 000

32 763 974,05

25 641 612,01

 

Titel 16 — Insgesamt

273 374 552

253 374 552

259 439 021

241 214 021

251 554 102,35

235 932 812,27

Reserven (40 01 40)

46 111

46 111

148 355

148 355

 

 

 

273 420 663

253 420 663

259 587 376

241 362 376

251 554 102,35

235 932 812,27

KAPITEL 16 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

16 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

5

60 668 506

52 857 085

50 198 158,85

Reserven (40 01 40)

 

46 111

148 355

 

 

 

60 714 617

53 005 440

50 198 158,85

 

Artikel 16 01 01 — Subtotal

 

60 668 506

52 857 085

50 198 158,85

Reserven (40 01 40)

 

46 111

148 355

 

 

 

60 714 617

53 005 440

50 198 158,85

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

7 147 632

5 820 586

6 251 108,85

16 01 02 03

Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

5

15 699 000

16 355 000

16 224 503,63

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 663 472

3 750 999

4 207 946,01

 

Artikel 16 01 02 — Subtotal

 

26 510 104

25 926 585

26 683 558,49

16 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

4 396 046

3 865 351

3 940 892,28

16 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

5

25 100 000

25 100 000

25 199 734,76

16 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

1 549 896

1 500 000

1 600 999,72

 

Artikel 16 01 03 — Subtotal

 

31 045 942

30 465 351

30 741 626,76

16 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01

Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

3.2

3 200 000

3 200 000

2 873 585,82

16 01 04 02

Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

3.2

650 000

650 000

648 387,94

16 01 04 03

Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

3.2

250 000

250 000

211 169,86

16 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

3.2

3 370 000

3 370 000

3 326 000,—

 

Artikel 16 01 04 — Subtotal

 

7 470 000

7 470 000

7 059 143,62

 

Kapitel 16 01 — Insgesamt

 

125 694 552

116 719 021

114 682 487,72

Reserven (40 01 40)

 

46 111

148 355

 

 

 

125 740 663

116 867 376

114 682 487,72

16 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 01 01 01

60 668 506

52 857 085

50 198 158,85

Reserven (40 01 40)

46 111

148 355

 

Insgesamt

60 714 617

53 005 440

50 198 158,85

16 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 147 632

5 820 586

6 251 108,85

16 01 02 03   Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 699 000

16 355 000

16 224 503,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten in Vertretungen der Kommission in der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

16 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 663 472

3 750 999

4 207 946,01

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

16 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 396 046

3 865 351

3 940 892,28

16 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 100 000

25 100 000

25 199 734,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

das entsprechende Material,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz, z. B. für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

Abonnements und Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

Papier- und Bürobedarf,

verschiedene Versicherungskosten,

Arbeitsmittel,

interne Sitzungskosten,

Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

sonstige Sachausgaben,

Postgebühren und Zustellungskosten,

Fernmeldegebühren und Anschlussgebühren,

Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

die Informationstechnologie der Büros in der Union, insbesondere Ausgaben für die Informations- und Verwaltungssysteme und die Büroautomation, für PCs, Server und die entsprechenden Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte usw.) sowie allgemeine Ausgaben für die Netze, für technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und für Umzugsarbeiten,

etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

Veranschlagt sind die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Unionsgebiets werden jeweils bei Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 480 000 EUR veranschlagt.

16 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 549 896

1 500 000

1 600 999,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb der Union anfallen, ausgenommen Büros innerhalb der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 55 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01   Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 200 000

3 200 000

2 873 585,82

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Bewertungen, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die Mittel decken ferner die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 16 02 02, 16 02 03, 16 03 01, Posten 16 03 02 01, Artikel 16 03 04 und 16 04 01, Posten 16 04 02 01 (Vormals Artikel 16 04 02 und 16 04 03).

16 01 04 02   Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

650 000

650 000

648 387,94

Erläuterungen

Vormals Posten 15 01 04 20

Diese Mittel sind für Verwaltungsausgaben für Besuche bestimmt, z. B. für Hostessdienstleistungen zur Unterstützung der Organisation von Besuchen, Werbematerial für Besuchergruppen, Informationsmaterial/Veröffentlichungen zu Maßnahmen und politischen Strategien der Union, Ad-hoc-Studien und Pilotmaßnahmen im Hinblick auf die Besuche, andere allgemeine Verwaltungsausgaben technischer oder administrativer Art.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 16 05 02.

16 01 04 03   Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

250 000

250 000

211 169,86

Erläuterungen

Vormals Posten 15 01 04 66

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 16 05 01 01.

16 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 370 000

3 370 000

3 326 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 15 01 04 31 (teilweise)

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — „Kommission“ (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

Verweise

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

KAPITEL 16 02 —   KOMMUNIKATION UND MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

16 02 02

Multimedia-Aktionen

3.2

31 600 000

26 000 000

30 750 000

25 000 000

29 901 115,94

24 566 656,12

16 02 03

Informationen für die Medien

3.2

4 860 000

4 000 000

6 000 000

6 000 000

5 954 760,64

4 255 401,86

16 02 04

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5

6 755 000

6 500 000

6 755 000

6 500 000

6 253 227,04

6 094 586,05

16 02 05

Pilotprojekt — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden Investigationsjournalismus

5

1 500 000

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 16 02 — Insgesamt

 

44 715 000

36 500 000

45 005 000

39 000 000

42 109 103,62

34 916 644,03

16 02 02   Multimedia-Aktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 600 000

26 000 000

30 750 000

25 000 000

29 901 115,94

24 566 656,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information über die Union (um die Arbeit der Institutionen der Union besser bekannt zu machen), über die Entscheidungsprozesse und über die Phasen des europäischen Einigungswerks. Es geht hierbei im Wesentlichen um die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte (Radio, Fernsehen, Internet usw.), auch mit Hilfe europaweiter Netze lokaler und nationaler Medien, sowie der für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen erforderlichen Instrumente.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 02 03   Informationen für die Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 860 000

4 000 000

6 000 000

6 000 000

5 954 760,64

4 255 401,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Union, die vorrangig auf die Medien ausgerichtet sind. Die für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung aktueller Themen entwickelten Instrumente umfassen vor allem

Multimedia-Informationsmaterial (Fotos, Videos usw.) für die Medien und andere Plattformen, einschließlich ihrer Veröffentlichung/Ausstrahlung;

von den Vertretungen der Kommission oder zentralen Dienststellen organisierte Seminare und Hilfsangebote für Journalisten.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesem Artikel dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 02 04   Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 755 000

6 500 000

6 755 000

6 500 000

6 253 227,04

6 094 586,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte.

Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den den Fernsehanstalten die Informationen über die Tätigkeit der Union übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Europäische Union gewährleistet ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 02 05   Pilotprojekt — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden Investigationsjournalismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt für europäische Recherchestipendien für Journalisten zielt auf die Förderung und Durchführung seriöser grenzübergreifender journalistischer Recherchen auf Unionsebene ab. Mittels Ausschreibungen werden gemeinsame Rechercheprojekte ausgewählt, die von Journalisten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Projekte mit grenzüberschreitender oder europäischer Dimension, die sich aus einer nationalen, regionalen oder lokalen Perspektive ergibt. Das Ergebnis der ausgewählten journalistischen Recherche wird mindestens in jedem der beteiligten Mitgliedstaaten veröffentlicht.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 16 03 —   BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

16 03 01

Informationsrelais

3.2

13 580 000

12 490 000

12 400 000

11 500 000

14 756 450,89

14 057 651,29

16 03 02

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

16 03 02 01

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

3.2

8 285 000

8 200 000

8 200 000

7 840 000

10 154 802,37

9 831 548,25

16 03 02 02

Europäische öffentliche Räume

5

1 440 000

1 440 000

1 440 000

1 440 000

0,—

0,—

 

Artikel 16 03 02 — Subtotal

 

9 725 000

9 640 000

9 640 000

9 280 000

10 154 802,37

9 831 548,25

16 03 04

Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

3.2

13 000 000

13 000 000

13 130 000

12 000 000

12 830 579,60

13 687 218,12

16 03 05

EuroGlobe

16 03 05 01

Vorbereitende Maßnahme — EuroGlobe

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

710 670,—

110 730,—

16 03 05 02

Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe

3.2

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

892 712,98

 

Artikel 16 03 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

1 000 000

710 670,—

1 003 442,98

16 03 06

Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

3.2

p.m.

p.m.

0,—

124 650,—

 

Kapitel 16 03 — Insgesamt

 

36 305 000

35 130 000

35 170 000

33 780 000

38 452 502,86

38 704 510,64

16 03 01   Informationsrelais

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 580 000

12 490 000

12 400 000

11 500 000

14 756 450,89

14 057 651,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur

Finanzierung der Informations- und Dokumentationsrelais und der entsprechenden Netzwerke in ganz Europa (Europe Direct-Informationsrelais, Europäisches Dokumentationszentrum, Team Europe usw.); diese Informationsrelais ergänzen die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

Unterstützung (Ausbildung, Koordinierung und Hilfe) von Informationsnetzen,

Finanzierung der Produktion, der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren und Kommunikationsprodukten durch/für diese Relais.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission vom 20. Juli 2005: Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 02   Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

16 03 02 01   Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 285 000

8 200 000

8 200 000

7 840 000

10 154 802,37

9 831 548,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für dezentrale Kommunikationsmaßnahmen der Union. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben.

Die Maßnahmen werden in erster Linie über die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Aktionen durchgeführt:

Seminare und Konferenzen,

Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse als wichtiger Informationsquelle für viele europäische Bürger,

Betrieb von Informationszentren für die breite Öffentlichkeit in den Vertretungen der Kommission.

Die Mittel decken ferner die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 02 02   Europäische öffentliche Räume

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 440 000

1 440 000

1 440 000

1 440 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen speziell zur Finanzierung der Einrichtung und des Betriebs „europäischer öffentlicher Räume“ (EPS) in den Europahäusern, in denen sie offiziell untergebracht sind. Die Kommission sorgt zum Nutzen beider Organe (Europäisches Parlament und Kommission) für die logistischen Vorkehrungen für die EPS und trägt auch die Betriebskosten einschließlich der Ausgaben für die Organisation der Leistungsvergabe an Vertragspartner. Die EPS müssen von den beiden Organen gemeinsam auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts über die Verwaltung und den Betrieb der europäischen öffentlichen Räume sowie eines Arbeitsprogramms für das kommende Jahr betrieben werden. Diese beiden Dokumente, die von den beiden Organen gemeinsam verfasst werden und die wesentliche Grundlage für die Vergabe von Mitteln für das Folgejahr bilden, sind der Haushaltsbehörde rechtzeitig vorzulegen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 04   Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 000 000

13 000 000

13 130 000

12 000 000

12 830 579,60

13 687 218,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen, vor allem zu vorrangigen Kommunikationsthemen, auf Ebene der Kommission und auf Unionsebene bestimmt.

Dabei sollen vorrangig Maßnahmen finanziert werden, um die Bürger — möglichst in ihrer Muttersprache — über die derzeitige und künftige Orientierung der Europäischen Union zu informieren und sie in die Debatte über dieses Thema einzubeziehen.

Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit spezifischen jährlichen oder mehrjährigen Kommunikationsprioritäten,

punktuelle Kommunikationsmaßnahmen mit nationaler oder internationaler Reichweite im Einklang mit Kommunikationsprioritäten,

Organisation von Kommunikationsmaßnahmen zusammen mit dem Europäischen Parlament und/oder den Mitgliedstaaten, um Synergien zwischen den Partnern auszuschöpfen und ihre Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema „Europäische Union“ zu koordinieren. Eines der bevorzugten Instrumente zur Umsetzung dieses Konzepts sind Verwaltungspartnerschaften.

Die Mittel decken ferner die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

Zur Umsetzung der Maßnahmen arbeiten die Institutionen der Union eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten und/oder Akteuren der Zivilgesellschaft zusammen und tragen nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 05   EuroGlobe

16 03 05 01   Vorbereitende Maßnahme — EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

710 670,00

110 730,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Fortführung der 2007 begonnenen vorbereitenden Maßnahme für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 03 05 02   Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

892 712,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Abschlussarbeiten für das 2007 angelaufene Pilotprojekt für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 03 06   Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

124 650,00

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt zur Finanzierung des 2007 angelaufenen Pilotprojekts für IT-basierte Informationsnetzwerke, die zu einer besseren Information auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 16 04 —   ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

16 04 01

Analyse der öffentlichen Meinung

3.2

6 030 000

6 000 000

6 800 000

6 000 000

5 785 794,75

5 176 491,69

16 04 02

Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

16 04 02 01

Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

3.2

14 110 000

14 000 000

14 800 000

15 000 000

14 484 334,98

13 996 407,94

16 04 02 02

Online-Dienst für Zusammenfassungen von Rechtsvorschriften (SCAD+)

5

600 000

600 000

 

 

 

 

 

Artikel 16 04 02 — Subtotal

 

14 710 000

14 600 000

14 800 000

15 000 000

14 484 334,98

13 996 407,94

16 04 04

Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

5

3 000 000

2 800 000

3 300 000

3 300 000

3 275 904,37

2 814 658,24

 

Kapitel 16 04 — Insgesamt

 

23 740 000

23 400 000

24 900 000

24 300 000

23 546 034,10

21 987 557,87

16 04 01   Analyse der öffentlichen Meinung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 030 000

6 000 000

6 800 000

6 000 000

5 785 794,75

5 176 491,69

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie „Eurobarometer“ oder Kurzumfragen wie „Flash“, telefonische Befragungen spezifischer Zielgruppen zu besonderen Themen, auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene, qualitative Studien) sowie für die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken.

Dies beinhaltet auch eine qualitative Analyse der Medienberichterstattung.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 04 02   Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

16 04 02 01   Schriftliche Veröffentlichungen, Online-Veröffentlichungen und Kommunikationsmittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 110 000

14 000 000

14 800 000

15 000 000

14 484 334,98

13 996 407,94

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 04 02 und 16 04 03

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten für die schriftliche Information und Kommunikation und die multimediale Online-Information und -Kommunikation über die Europäische Union, durch die die Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Unionsorgane, die getroffenen Entscheidungen und über die Phasen des europäischen Einigungswerks erhalten sollen. Online-Instrumente erlauben es, Fragen oder Kommentare der Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Unionsorgane. Diese Instrumente müssen nach den Richtlinien der Web-Zugangsinitiative (WAI) Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen:

die Website EUROPA als Hauptzugangspunkt zu den vorhandenen Informationen und Websites mit Verwaltungsinformationen, die die europäischen Bürger im Alltag benötigen könnten und die daher übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet werden müssen,

das Europe Direct-Kontaktzentrum (00800-67891011),

die Websites, Multimedia-Produkte und Druckprodukte der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

die Online-Datenbank für Pressemitteilungen, Reden, Memos usw. (RAPID).

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer übersichtlicheren Neugestaltung der Website EUROPA. Sie dienen auch zur Finanzierung von Informationskampagnen zur Erleichterung des Zugriffs auf diese Informationsquellen und insbesondere zur Bekanntmachung der Telefonnummer von Europe Direct.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union, die sich an verschiedene Zielgruppen richten und oft über ein dezentrales Netz verteilt werden, insbesondere

die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

die Verbreitung (auch über ein dezentrales Netz) spezifischer Basisinformationen über die Europäische Union (in allen Amtssprachen der Union) für die Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen.

Die Herausgabekosten decken insbesondere folgende Kosten: für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 21. Dezember 2007: Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen (SEK(2007) 1742).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 04 02 02   Online-Dienst für Zusammenfassungen von Rechtsvorschriften (SCAD+)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

600 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sollen die Ausgaben für die Veröffentlichung leicht verständlicher Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Union decken, damit die interessierte Öffentlichkeit das Unionsrecht besser verstehen kann. Hierunter fallen insbesondere die Erstellung von Zusammenfassungen und damit verbundene Recherchen sowie die Übersetzung und praktische Betreuung der Website, auf der sie veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 21. Dezember 2007: Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen (SEK(2007) 1742).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 04 04   Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 800 000

3 300 000

3 300 000

3 275 904,37

2 814 658,24

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der im Rahmen des Programms für vorrangige Veröffentlichungen ausgewählten Publikationen, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Arbeit der Union dargestellt werden, sowie der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen und sonstiger Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen. Diese Veröffentlichungen können sich an Bildungseinrichtungen, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit richten.

Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in barrierefreien Formaten. Diese Veröffentlichungen müssen auch alternatives Material umfassen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

KAPITEL 16 05 —   FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 05

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

16 05 01

Europa für Bürgerinnen und Bürger

16 05 01 01

Europa für Bürgerinnen und Bürger

3.2

28 280 000

21 450 000

32 255 000

23 100 000

30 713 974,05

23 914 744,27

16 05 01 02

Vorbereitende Maßnahme für die Erhaltung von Gedenkstätten in Europa

3.2

4 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 16 05 01 — Subtotal

 

32 280 000

22 450 000

32 255 000

23 100 000

30 713 974,05

23 914 744,27

16 05 02

Besuche bei der Kommission

3.2

2 640 000

2 300 000

2 390 000

2 100 000

2 050 000,—

1 687 057,42

16 05 03

Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

16 05 03 01

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

3.2

800 000

3 000 000

2 200 000

 

 

16 05 03 02

Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

3.2

8 000 000

7 100 000

 

 

 

 

 

Artikel 16 05 03 — Subtotal

 

8 000 000

7 900 000

3 000 000

2 200 000

 

 

16 05 04

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

3.2

p.m.

15 000

0,—

22 774,74

16 05 05

Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

5

p.m.

0,—

17 035,58

16 05 06

Haus der europäischen Zivilgesellschaft

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 16 05 — Insgesamt

 

42 920 000

32 650 000

37 645 000

27 415 000

32 763 974,05

25 641 612,01

16 05 01   Europa für Bürgerinnen und Bürger

16 05 01 01   Europa für Bürgerinnen und Bürger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 280 000

21 450 000

32 255 000

23 100 000

30 713 974,05

23 914 744,27

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 66

Gemäß dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

„Aktive Bürger für Europa“, darunter:

Städtepartnerschaften,

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen.

„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“, darunter:

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen Maßnahmen im öffentlichen Bereich beschäftigen (Think-Tanks),

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene,

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft.

„Gemeinsam für Europa“, darunter:

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, europaweite Konferenzen,

Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen,

Informations- und Verbreitungsinstrumente.

„Aktive europäische Erinnerung“, darunter: Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer der mit dem Nationalsozialismus und Stalinismus verbundenen Massenvernichtungen und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive, die diese Ereignisse dokumentieren.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

16 05 01 02   Vorbereitende Maßnahme für die Erhaltung von Gedenkstätten in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Dieser Mittelansatz soll die Kosten für die langfristige Erhaltung von Gedenkstätten decken, wie etwa beim Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, bei dem derzeit schwere witterungs- und alterungsbedingte Schäden festzustellen sind.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 05 02   Besuche bei der Kommission

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 640 000

2 300 000

2 390 000

2 100 000

2 050 000,00

1 687 057,42

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 05

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei der Kommission.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 05 03   Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

16 05 03 01   Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

800 000

3 000 000

2 200 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 11

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Maßnahmen auf Unionsebene und nationaler Ebene bestimmt:

Information und Werbekampagnen zur Verbreitung der Schlüsselbotschaften des vorgesehenen Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit,

Verbreitung der Ergebnisse von Studien und Untersuchungen in diesem Bereich,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,

Konferenzen, Veranstaltungen und sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über den Wert von Freiwilligentätigkeiten, zur Sensibilisierung der Allgemeinheit für diese Thematik und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen,

Unterstützung der entsprechenden Strukturen auf nationalem Niveau, um die Durchführung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu organisieren,

Mobilisierung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Interessengruppen auf Unionsebene.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 05 03 02   Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit 2011

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 000 000

7 100 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sollen die folgenden auf Unionsebene, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen im Zusammenhang mit den Zielen des Europäischen Jahres abdecken:

Informations- und Werbekampagnen,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,

Durchführung von Studien und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse,

Konferenzen und Veranstaltungen zur Anregung der Debatte über den Wert von Freiwilligentätigkeiten, die das bürgerschaftliche Engagement fördern, zur Sensibilisierung der Allgemeinheit hierfür und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen und der Freiwilligenorganisationen,

Unterstützung der entsprechenden Strukturen auf nationalem Niveau, um die Durchführung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu organisieren,

konkrete Initiativen in den Mitgliedstaaten, die für die Ziele des Europäischen Jahres werben sollen und die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen auf Unionsebene ausgewählt werden (die maximale Unions-Kofinanzierungsrate beträgt 80 % der förderfähigen Kosten),

Mobilisierung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Interessengruppen auf Unionsebene.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung des Rates 2010/37/EG vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011) (ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43-47).

16 05 04   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

15 000

0,—

22 774,74

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 09

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Erhaltung von nationalsozialistischen Konzentrationslagern als historische Stätten,

Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft,

Vereinigungen „Unser Europa“,

Zuschüsse an Organisationen, die sich der europäischen Idee verschrieben haben,

Vereine und Verbände von europäischem Interesse,

europäische „Think-Tanks“,

Unterstützung für das Jean-Monnet-Haus und das Robert-Schuman-Haus,

Städtepartnerschaftsprogramme in der Europäischen Union.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

16 05 05   Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

17 035,58

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 07

Mit diesem Artikel sollen eventuelle Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Europäische politische Stiftungen“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 05 06   Haus der europäischen Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 67

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer Scoping-Studie und der ersten Maßnahmen zur Einrichtung eines Hauses der europäischen Zivilgesellschaft.

Für 2011 sind keine Mittel vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

115 975 626

115 975 626

110 681 462

110 681 462

111 713 034,65

111 713 034,65

Reserven (40 01 40)

57 583

57 583

200 652

200 652

 

 

 

116 033 209

116 033 209

110 882 114

110 882 114

111 713 034,65

111 713 034,65

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

20 640 000

19 900 000

21 290 000

22 000 000

22 664 404,38

22 746 937,18

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

205 106 000

206 748 000

220 875 600

203 036 600

242 390 219,02

227 398 053,53

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

350 300 000

253 422 436

354 900 000

237 047 000

346 440 228,90

212 282 785,45

 

Titel 17 — Insgesamt

692 021 626

596 046 062

707 747 062

572 765 062

723 207 886,95

574 140 810,81

Reserven (40 01 40)

57 583

57 583

200 652

200 652

 

 

 

692 079 209

596 103 645

707 947 714

572 965 714

723 207 886,95

574 140 810,81

KAPITEL 17 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Gesundheit und Verbraucherschutz“

5

75 762 596

71 490 159

71 473 587,74

Reserven (40 01 40)

 

57 583

200 652

 

 

 

75 820 179

71 690 811

71 473 587,74

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01

Externes Personal

5

7 723 972

6 761 444

6 952 026,93

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

10 564 293

10 999 902

11 725 309,47

 

Artikel 17 01 02 — Subtotal

 

18 288 265

17 761 346

18 677 336,40

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Zentrale Dienststellen

5

5 489 765

5 227 957

5 611 622,66

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

5

5 485 000

5 617 000

6 096 102,48

 

Artikel 17 01 03 — Subtotal

 

10 974 765

10 844 957

11 707 725,14

17 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

2

700 000

250 000

300 000,—

17 01 04 02

Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

3.2

1 400 000

1 400 000

1 521 295,—

17 01 04 03

Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

3.2

950 000

900 000

993 280,—

17 01 04 05

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

2

700 000

675 000

674 930,37

17 01 04 06

Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

2

p.m.

p.m.

0,—

17 01 04 07

Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds — Verwaltungsausgaben

2

300 000

250 000

 

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

3.2

5 800 000

6 000 000

5 264 880,—

17 01 04 31

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Rubrik 2

2

1 100 000

1 110 000

1 100 000,—

 

Artikel 17 01 04 — Subtotal

 

10 950 000

10 585 000

9 854 385,37

 

Kapitel 17 01 — Insgesamt

 

115 975 626

110 681 462

111 713 034,65

Reserven (40 01 40)

 

57 583

200 652

 

 

 

116 033 209

110 882 114

111 713 034,65

17 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Gesundheit und Verbraucherschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

17 01 01

75 762 596

71 490 159

71 473 587,74

Reserven (40 01 40)

57 583

200 652

 

Insgesamt

75 820 179

71 690 811

71 473 587,74

17 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 723 972

6 761 444

6 952 026,93

17 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 564 293

10 999 902

11 725 309,47

17 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 489 765

5 227 957

5 611 622,66

17 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 485 000

5 617 000

6 096 102,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung von Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Kosten für die Verlegung von Verkabelungen bei Einbauten sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Verträge für die Wartung und Nachrüstung von Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Material,

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Gebäuden mit verschiedenen Mietern, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei größeren Reparaturen und umfangreichen Herrichtungs- oder Umgestaltungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Kantinen- und Restaurantausstattung,

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen einschließlich aller Nebenkosten,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.) einschließlich der landesspezifischen jährlichen Fahrzeugprüfungen,

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und gegebenenfalls nationale Steuern sowie Versicherungskosten,

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug, die Umorganisation der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Lieferung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen und -verteilern, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Faxgeräten, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Lizenzen, Grund- und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung samt Nebenkosten und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

700 000

250 000

300 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben für technische und/oder administrative Hilfe bei der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten decken.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

Außerdem können die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) 2010 wirksam werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 04 04.

17 01 04 02   Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 400 000

1 400 000

1 521 295,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 03 06.

17 01 04 03   Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

950 000

900 000

993 280,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 02 02.

17 01 04 05   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

700 000

675 000

674 930,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

Diese Mittel dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Siehe Artikel 17 04 07.

17 01 04 06   Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel waren zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Entwicklung verbesserter Methoden für eine artgerechte Tierhaltung bestimmt, mit Alternativen zur Kastration von Schweinen und zur Enthornung von Kühen als zentralem Thema.

2009 werden diese Mittel nicht wieder eingestellt; die im Jahr 2008 eingeleitete Maßnahme wurde bis zu ihrem Abschluss fortgeführt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04 07   Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

250 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben für administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2, den Artikeln 4 und 14 und Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG vorzulegenden Anträge decken.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

Siehe Artikel 17 04 01 und Posten 17 04 03 01.

17 01 04 30   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 800 000

6 000 000

5 264 880,00

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Zuschüsse zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

Siehe Artikel 17 02 02, 17 03 01 und 17 03 06.

Verweise

Beschluss 2004/858/EG vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

17 01 04 31   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Rubrik 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 100 000

1 110 000

1 100 000,00

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Zuschuss zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden, der im Rahmen der Ausbildungsstrategie der Union für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelrecht und die Bestimmungen über Tiergesundheit sowie Tier- und Pflanzenschutz gewährt wird.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Siehe Artikel 17 04 04 und 17 04 07.

Verweise

Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

KAPITEL 17 02 —   VERBRAUCHERSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

2 002 639,60

17 02 02

Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

20 140 000

19 000 000

19 290 000

19 000 000

20 694 501,03

19 828 559,58

17 02 03

Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

500 000

900 000

1 000 000

1 000 000

1 969 903,35

915 738,—

17 02 04

Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

1.1

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 17 02 — Insgesamt

 

20 640 000

19 900 000

21 290 000

22 000 000

22 664 404,38

22 746 937,18

17 02 01   Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

2 002 639,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG zu decken. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG aufgehoben (siehe Artikel 17 02 02).

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).

17 02 02   Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 140 000

19 000 000

19 290 000

19 000 000

20 694 501,03

19 828 559,58

Erläuterungen

Mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird ein allgemeiner Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verbraucherpolitik (2007-2013) gemäß der mehrjährigen Strategie geschaffen. Im Beschluss und in der Strategie sind zwei mittelfristige strategische Ziele vorgesehen:

Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, hauptsächlich durch verbesserte Datengrundlage, bessere Konsultation und bessere Vertretung der Verbraucherinteressen, und

Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Verbraucherschutzregeln, hauptsächlich durch Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Information, Erziehung und Schadenersatz.

Das verbraucherpolitische Programm konsolidiert und erweitert die Maßnahmen aus den Programmen 2002-2006. Die Tätigkeit der Union zur Entwicklung der Wissens- und Datenbasis, Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Marktüberwachung und Produktsicherheit, Verbrauchererziehung und zum Ausbau der Handlungsfähigkeit von Verbraucherorganisationen wird erheblich ausgeweitet.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

17 02 03   Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

900 000

1 000 000

1 000 000

1 969 903,35

915 738,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung verschiedener Monitoring-Maßnahmen bestimmt wie:

Einrichtung einer Datenbank für die Erfassung von Daten über die Situation der Verbraucher in der Union,

Studien und Erhebungen über die Situation der Verbraucher in der Union,

Interviews mit Verbrauchern auf Unionsebene, um sich ein Bild von ihrer Situation zu machen,

Anwendung von Methoden, die einen Vergleich der in den Mitgliedstaaten erreichten Ziele erlauben.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 02 04   Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt: Verbesserung der Kenntnisse der öffentlichen Hand und der Öffentlichkeit über Finanzderivate.

Das Projekt umfasst Folgendes:

Schulungen zu Finanzderivaten, die auf dem Marktwert anderer Anlageobjekte wie Aktien, Indizes, Währungen und Zinssätze basieren;

Unterrichtung der Öffentlichkeit über Entscheidungen der öffentlichen Hand im Bereich der öffentlichen Finanzen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 17 03 —   ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

17 03 01

Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

3.2

p.m.

11 000 000

p.m.

11 000 000

33 644,33

28 739 583,17

 

Artikel 17 03 01 — Subtotal

 

p.m.

11 000 000

p.m.

11 000 000

33 644,33

28 739 583,17

17 03 02

Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Union

2

p.m.

p.m.

16 900 000

16 900 000

16 000 000,—

16 000 000,—

17 03 03

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.2

32 430 000

32 430 000

33 360 000

33 360 000

28 838 636,89

26 750 397,—

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu Titel 3

3.2

20 340 000

20 340 000

22 895 000

10 000 000

22 011 252,29

21 920 245,—

 

Artikel 17 03 03 — Subtotal

 

52 770 000

52 770 000

56 255 000

43 360 000

50 849 889,18

48 670 642,—

17 03 04

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

36 463,72

17 03 05

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

4

p.m.

p.m.

200 000

200 000

0,—

0,—

17 03 06

Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

3.2

47 060 000

35 700 000

45 700 000

24 000 000

52 304 384,—

21 792 833,05

17 03 07

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.2

49 845 000

49 845 000

47 047 000

47 047 000

45 524 766,44

45 037 274,—

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu Titel 3

3.2

22 488 000

22 690 000

21 994 000

26 150 000

24 952 214,41

18 915 705,—

 

Artikel 17 03 07 — Subtotal

 

72 333 000

72 535 000

69 041 000

73 197 000

70 476 980,85

63 952 979,—

17 03 08

Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

1.1

p.m.

300 000

p.m.

600 000

1 000 000,—

480 231,93

17 03 09

Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

2

p.m.

1 500 000

p.m.

1 000 000

4 000 000,—

0,—

17 03 10

Europäische Arzneimittel-Agentur

17 03 10 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

9 347 000

9 347 000

9 347 100

9 347 100

16 796 327,77

16 796 327,77

17 03 10 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu Titel 3

1.1

18 695 000

18 695 000

18 932 500

18 932 500

25 296 992,89

25 296 992,89

17 03 10 03

Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

1.1

4 901 000

4 901 000

4 500 000

4 500 000

5 632 000,—

5 632 000,—

 

Artikel 17 03 10 — Subtotal

 

32 943 000

32 943 000

32 779 600

32 779 600

47 725 320,66

47 725 320,66

 

Kapitel 17 03 — Insgesamt

 

205 106 000

206 748 000

220 875 600

203 036 600

242 390 219,02

227 398 053,53

17 03 01   Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01   Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

11 000 000

p.m.

11 000 000

33 644,33

28 739 583,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mittelbindungen der vergangenen Jahre gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008).

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Programmen der Union/Gemeinschaft teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

17 03 02   Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

16 900 000

16 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Informationstätigkeiten zur Bekämpfung des Rauchens im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16), insbesondere Artikel 3.

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), insbesondere Artikel 110.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 104.

17 03 03   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

17 03 03 01   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 430 000

32 430 000

33 360 000

33 360 000

28 838 636,89

26 750 397,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 („Ausgaben“) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 03 02   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 340 000

20 340 000

22 895 000

10 000 000

22 011 252,29

21 920 245,00

Erläuterungen

Unter diesem Posten sind folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, insbesondere Hepatitis B, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

Darüber hinaus sind sie für die Aufrechterhaltung einer Notfalleinrichtung („Notfallzentrum“) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann.

Der Zuschuss der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 55 400 000 EUR. Ein Betrag von 2 630 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 52 770 000 EUR addiert.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 04   Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

36 463,72

Erläuterungen

Bei diesem Artikel wurden seit 2007 keine neuen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen wurden im Rahmen des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Artikel 17 03 06 fortgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 05   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

200 000

200 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Beitrag der Union zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft ratifiziert hat und dessen Vertragspartei die Union ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

17 03 06   Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 060 000

35 700 000

45 700 000

24 000 000

52 304 384,00

21 792 833,05

Erläuterungen

Das zweite Gesundheitsprogramm ersetzt das vorherige, mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG festgelegte Programm und deckt den Zeitraum 2008-2013 ab.

Seit 2008 hat sich das Programm im Bereich Gesundheit auf drei Schwerpunktbereiche konzentriert, in denen ein Handeln auf Unionsebene entscheidend ist:

1. Gesundheitsinformation

Hier geht es darum, Sammlung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in der Union zu stärken, einschließlich Informationen über Behinderungen und „Dysfunktionen“, um eine solide Grundlage für den politischen Entscheidungsprozess zu Gesundheitsfragen, für die Arbeit der Fachkräfte im Gesundheitsbereich und für die Bürger im Hinblick auf gesundheitsbewusste Entscheidungen zu schaffen.

Eingeschlossen sind auch Forschungsmaßnahmen im Bereich der multiplen Sklerose, wobei besonderes Augenmerk auf die Bestimmung der Faktoren gelegt werden soll, die ursächlich dafür sein können, dass die Krankheit in den nordeuropäischen und den südeuropäischen Gebieten unterschiedlich häufig auftritt.

Dabei sollten auch Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen ein Beitrag zu einer besseren Erforschung der möglichen Ursachen von amyotropher Lateralsklerose (ALS) unter besonderer Berücksichtigung der Berufssportler und der möglichen Auswirkungen eines Medikamentenmissbrauchs in der Welt des Sports geleistet wird.

2. Gesundheitsschutz

Gesamtziel ist hier der Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen.

Die Fähigkeit, auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, etwa durch übertragbare Krankheiten oder chemische oder biologische Angriffe, effektiv und schnell reagieren zu können, ist unabdingbar. Maßnahmen gegen solche Bedrohungen müssen auf Unionsebene wirksam koordiniert werden. Die Integration der Union nach dem Grundsatz der Freizügigkeit erfordert eine erhöhte Wachsamkeit, damit man auf größere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen wie Vogelgrippe oder bioterroristische Angriffe reagieren kann.

3. Förderung der Gesundheit zur Verbesserung von Wohlstand und Solidarität

Gesamtziel ist ein Beitrag zum Wohlstand in der Union durch die Förderung des gesunden Alterns und die Überbrückung von Ungleichheiten sowie die Förderung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen.

Zu den Maßnahmen gehören Initiativen zur Steigerung der Zahl der gesunden Lebensjahre und zur Förderung der Gesundheit im Alter; die Untersuchung der Bedeutung der Gesundheit für Produktivität und Erwerbsbeteiligung und die Reduzierung von Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und Förderung von Investitionen in Gesundheit als Beitrag zur Strategie Europa 2020 sowie als Beitrag zu Produktivität und Wachstum. Die Maßnahmen sollen auch die Solidarität zwischen den Gesundheitssystemen verstärken, einschließlich der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Herausforderungen, um so die Entwicklung eines Unionsrahmens für sichere, hochwertige und effiziente Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern. Die Maßnahmen sollten auch Initiativen umfassen, die eine unabhängige Bewertung der Qualität der Leistungen ermöglichen, die von medizinischen Notfallversorgungsdiensten ab dem Zeitpunkt, in dem der Notruf vom Bürger ausgelöst wird (z.B. über Notrufnummern), bis zur Einlieferung des Opfers in ein Krankenhaus erbracht werden. Ziel dabei ist es, auf der Grundlage vergleichbarer Daten und der Ermittlung bewährter Verfahrensweisen, die zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, einen Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Notfallversorgungssysteme zu leisten.

Zu den Maßnahmen zählt außerdem die Förderung der Gesundheit durch Beschäftigung mit ökologischen, suchtbedingten und durch die Lebensweise gegebenen Gesundheitsfaktoren.

Die Nichtregierungsorganisationen sind wesentliche Akteure bei der Durchführung des Programms. Daher sollten sie eine angemessene Finanzierung erhalten.

Zu den Maßnahmen zählen auch geeignete Initiativen zur Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Konsultationsprozess im Zusammenhang mit dem Grünbuch zur psychischen Gesundheit ergeben, insbesondere was Strategien zur Selbstmordprävention in jedem Lebensalter betrifft.

Es wird auch angestrebt, dass die Kommission die Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche innerhalb der Strukturfonds durchführt. Im Rahmen eines solchen Projekts sollten Vorschläge erarbeitet werden, wie Gesundheitsfragen im Einklang mit der Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche in regionale Entwicklungsprojekte eingebunden werden könnten. Das Projekt zielt darauf ab, das allgemeine Gesundheitsniveau in der Europäischen Union durch den Aufbau von Kapazitäten im Rahmen regionaler Entwicklungsagenturen anzuheben.

Finanziert werden sollten Schulungsmaßnahmen, internationale Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und eine internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der praktischen Anwendung der Gesundheitsverträglichkeitsprüfung (HIA) sowohl auf der Ebene der Kommunalverwaltungen und Entwicklungsagenturen als auch auf der Ebene von Einzelpersonen oder Unternehmen, die einen Zuschuss der Union erhalten möchten.

Angesichts der entscheidenden Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen in der Union sollte ihnen professionelle Hilfe bei der Befolgung der Vorschriften für eine der Gesundheit zuträglichen Umwelt geleistet werden. Ferner sollten sie bei der Durchführung positiver Veränderungen zur Schaffung einer der Gesundheit zuträglichen Umwelt, die sich auf den Betriebsablauf innerhalb des Unternehmens auswirken, unterstützt werden.

Es sollten zwei miteinander verbundene europäische Datenbanken für Gesundheitsfragen einerseits und Umweltfragen andererseits eingerichtet werden, um künftige Forschungen zur Analyse der zwischen Umweltqualität und Gesundheitszustand bestehenden Beziehung zu erleichtern.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

17 03 07   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 845 000

49 845 000

47 047 000

47 047 000

45 524 766,44

45 037 274,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan der Behörde ist in dem Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 07 02   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 488 000

22 690 000

21 994 000

26 150 000

24 952 214,41

18 915 705,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Zuschuss der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 75 610 000 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 72 333 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 3 277 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 08   Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

600 000

1 000 000,00

480 231,93

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die den Umgang mit der neuen Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen und der Tätigkeit der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich Assistenten im Gesundheitsdienst und geringer qualifizierter Krankenschwestern/-pfleger, und die Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität sowohl im Aufnahme- als auch im Herkunftsland erleichtern. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Analyse von Faktoren und Strategien, deren Ziel darin besteht, dem Bedarf an Maßnahmen, die auf lange Sicht eine Erhöhung des Personalangebots im Gesundheitswesen und eine bessere Qualifikation des Gesundheitspersonals bewirken, besser gerecht zu werden,

Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem gestiegenen Bedarf an Pflegeleistungen infolge des demografischen Wandels besser begegnet werden kann,

Finanzierung von Initiativen, die eine Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität auf das Gesundheitswesen erleichtern,

Berücksichtigung der Auswirkungen der in diesem Zusammenhang eventuell zutage tretenden Gehaltsunterschiede,

Studien, Sitzungen mit Sachverständigen und Informationskampagnen; es sollte auch eine Lösung gefunden werden, um das Versorgungsniveau in den nationalen Gesundheitssystemen zu erhalten,

Analyse der Verbindung zwischen Gesundheits- und Sozialfürsorge und Erlangung von vergleichbaren Daten. Eine solide Datengrundlage, die auch Geschlechts- und Diversitätsaspekte berücksichtigt, ist zur Stärkung der offenen Koordinierungsmethode unverzichtbar, sobald sie auf den Gesundheitsbereich ausgedehnt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 09   Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

1 000 000

4 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Umwelt und Gesundheit sind wichtige sektorübergreifende Bereiche im Rahmen des europäischen Prozesses zur Förderung von Umwelt und Gesundheit, der die Umweltstrategien und -konzepte verbindet. Diesem Prozess kommt eine zentrale Rolle für eine gute Lebensqualität und eine nachhaltige Entwicklung zu. Die Ziele des Projekts für die neun teilnehmenden Länder (Österreich, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Ungarn, Italien, Niederlande, Norwegen, Serbien und Slowakei) sind:

Bewertung des Zusammenhangs zwischen schulischem Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Verkehrs auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Klimawandels auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Unterbreitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität des schulischen Umfelds zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Ausarbeitung von Leitlinien für gesunde europäische Schulen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 10   Europäische Arzneimittel-Agentur

17 03 10 01   Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 347 000

9 347 000

9 347 100

9 347 100

16 796 327,77

16 796 327,77

Erläuterungen

Vormals Posten 02 03 02 01

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2) einschließlich Ausgaben infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 10 02   Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 695 000

18 695 000

18 932 500

18 932 500

25 296 992,89

25 296 992,89

Erläuterungen

Vormals Posten 02 03 02 02

Diese Mittel dienen nur zur Deckung der operationellen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 38 420 000 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 32 943 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 5 477 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 10 03   Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 901 000

4 901 000

4 500 000

4 500 000

5 632 000,00

5 632 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 02 03 02 03

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.

In Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, kommen die Beiträge der EFTA-Staaten zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

2

270 000 000

170 885 000

275 000 000

170 000 000

267 286 609,50

139 432 039,77

 

Artikel 17 04 01 — Subtotal

 

270 000 000

170 885 000

275 000 000

170 000 000

267 286 609,50

139 432 039,77

17 04 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

2

18 100 000

13 000 000

18 500 000

13 000 000

18 116 450,32

12 178 768,37

 

Artikel 17 04 02 — Subtotal

 

18 100 000

13 000 000

18 500 000

13 000 000

18 116 450,32

12 178 768,37

17 04 03

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

2

20 000 000

30 000 000

30 000 000

30 000 000

14 095 235,31

40 655 127,77

17 04 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

p.m.

2 000 000

2 000 000

2 000 000

4 000 000,—

0,—

 

Artikel 17 04 03 — Subtotal

 

20 000 000

32 000 000

32 000 000

32 000 000

18 095 235,31

40 655 127,77

17 04 04

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

2

12 000 000

12 000 000

3 200 000

2 500 000

16 849 399,94

1 366 824,82

 

Artikel 17 04 04 — Subtotal

 

12 000 000

12 000 000

3 200 000

2 500 000

16 849 399,94

1 366 824,82

17 04 05

Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01

Gemeinschaftliches Sortenamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

17 04 05 02

Gemeinschaftliches Sortenamt — Beitrag zu Titel 3

2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 17 04 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

17 04 06

Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.2

p.m.

347 000

p.m.

347 000

0,—

0,—

17 04 07

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

2

30 000 000

25 000 000

26 000 000

19 000 000

25 926 308,23

18 483 799,12

 

Artikel 17 04 07 — Subtotal

 

30 000 000

25 000 000

26 000 000

19 000 000

25 926 308,23

18 483 799,12

17 04 09

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

200 000

190 436

200 000

200 000

166 225,60

166 225,60

 

Kapitel 17 04 — Insgesamt

 

350 300 000

253 422 436

354 900 000

237 047 000

346 440 228,90

212 282 785,45

17 04 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

270 000 000

170 885 000

275 000 000

170 000 000

267 286 609,50

139 432 039,77

Erläuterungen

Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Kontrolle von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, Vogelgrippe, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Union bei.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 02   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 100 000

13 000 000

18 500 000

13 000 000

18 116 450,32

12 178 768,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zu Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie zu veterinärmedizinischer Unterstützung und zu Sicherungsmaßnahmen zu finanzieren.

Die finanzielle Unterstützung gilt für:

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche und von verschiedenen Impfstoffen,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere sowie Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die Informationstechnologie- (IT-) Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50.

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 03   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

30 000 000

30 000 000

30 000 000

14 095 235,31

40 655 127,77

Erläuterungen

Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Union könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Union mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Union einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Ressourcen der Union zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

2 000 000

2 000 000

4 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme wurde 2008 zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung verbesserter Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) für Tiere auf langen Transporten gestartet. Im Interesse von Tiergesundheit und Tierschutz mussten spezifische Maßnahmen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass die Tiere beispielsweise beim Ausladen oder beim erneuten Einladen unter Stress litten, und um der Ausbreitung von Infektionskrankheiten vorzubeugen.

Die Haushaltsbehörde hat neue Mittel bewilligt, um diese Maßnahme in den Jahren 2009 und 2010 fortzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 04 04   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

12 000 000

3 200 000

2 500 000

16 849 399,94

1 366 824,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Beteiligung der Union an den Maßnahmen zur Durchführung der in den untenstehenden Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Richtlinie des Rates 2008/72/EG vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

17 04 05   Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01   Gemeinschaftliches Sortenamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Der Stellenplan des Amtes ist in dem Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

17 04 05 02   Gemeinschaftliches Sortenamt — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

17 04 06   Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

347 000

p.m.

347 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Posten B2-5 1 0 0, B2-5 1 0 1, B2-5 1 0 2, B2-5 1 0 3, B2-5 1 0 5, B2-5 1 0 6, B2-5 1 2 2 und B2-5 1 9 0 zu decken.

Diese Mittel werden in Notfällen zur Neuformulierung der Antigene gegen die Maul- und Klauenseuche für eine Notimpfung gegen diese Krankheit eingesetzt. Bei dem Betrag von 347 000 EUR handelt es sich um den Saldo am Jahresende 2009 der 1997 für den Kauf und die Neuformulierung von Antigenen bereitgestellten Mittel in Höhe von 3 900 000 EUR. Solange diese Neuformulierung nicht vorgenommen wurde, werden Zahlungsermächtigungen von insgesamt 347 000 EUR benötigt.

17 04 07   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

25 000 000

26 000 000

19 000 000

25 926 308,23

18 483 799,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Tätigkeit der Unionslaboratorien,

Informationstechnologie-Instrumente, Kommunikation und Information über Lebens- und Futtermittelkontrolle, Entwicklung einer Unionsstrategie für sicherere Lebensmittel,

Reise- und Aufenthaltskosten nationaler Sachverständiger, die an Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

17 04 09   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

190 436

200 000

200 000

166 225,60

166 225,60

Erläuterungen

Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Union zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

TITEL 18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

75 741 028

75 741 028

63 382 684

63 382 684

63 068 581,50

63 068 581,50

Reserven (40 01 40)

44 335

44 335

135 547

135 547

 

 

 

75 785 363

75 785 363

63 518 231

63 518 231

63 068 581,50

63 068 581,50

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

486 200 000

343 632 947

434 000 000

286 500 000

486 661 513,26

331 977 475,35

Reserven (40 02 41)

16 010 000

12 535 693

 

 

 

 

 

502 210 000

356 168 640

434 000 000

286 500 000

486 661 513,26

331 977 475,35

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

253 380 000

174 527 196

222 050 000

152 864 000

213 809 039,11

191 417 859,97

Reserven (40 02 41)

 

 

5 250 000

5 250 000

 

 

 

253 380 000

174 527 196

227 300 000

158 114 000

213 809 039,11

191 417 859,97

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

55 800 000

48 603 101

50 900 000

49 540 000

49 027 300,35

33 729 327,39

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

224 144 000

149 603 008

195 324 150

163 153 150

100 374 123,23

52 169 290,18

Reserven (40 02 41)

425 000

425 000

 

 

 

 

 

224 569 000

150 028 008

195 324 150

163 153 150

100 374 123,23

52 169 290,18

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

72 975 740

56 746 316

72 663 220

55 863 220

71 846 577,01

50 444 460,75

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

19 170 000

18 283 625

17 800 000

17 800 000

17 512 000,—

16 938 722,06

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

6 500 000

4 570 459

6 100 000

5 200 000

5 722 640,78

3 951 742,05

 

Titel 18 — Insgesamt

1 193 910 768

871 707 680

1 062 220 054

794 303 054

1 008 021 775,24

743 697 459,25

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

16 479 335

13 005 028

5 385 547

5 385 547

 

 

 

1 210 390 103

884 712 708

1 067 605 601

799 688 601

1 008 021 775,24

743 697 459,25

KAPITEL 18 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

58 331 356

48 293 883

48 206 261,10

Reserven (40 01 40)

 

44 335

135 547

 

 

 

58 375 691

48 429 430

48 206 261,10

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01

Externes Personal

5

5 472 706

4 301 153

4 743 818,72

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 360 270

3 355 996

3 386 383,49

 

Artikel 18 01 02 — Subtotal

 

8 832 976

7 657 149

8 130 202,21

18 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

4 226 696

3 531 652

3 784 970,49

18 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02

Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

400 000

356 156,28

18 01 04 03

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

3.1

150 000

200 000

51 000,—

18 01 04 08

Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

200 840,91

18 01 04 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

271 925,39

18 01 04 10

Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

284 371,25

18 01 04 11

Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

200 000

182 774,22

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

3.1

350 000

350 000

132 432,35

18 01 04 13

Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

350 000

300 000

200 000,—

18 01 04 14

Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

250 000

300 000

202 143,89

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

3.1

50 000

50 000

35 007,37

18 01 04 16

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

100 000

293 992,37

18 01 04 17

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

3.1

600 000

500 000

736 503,67

 

Artikel 18 01 04 — Subtotal

 

4 350 000

3 900 000

2 947 147,70

 

Kapitel 18 01 — Insgesamt

 

75 741 028

63 382 684

63 068 581,50

Reserven (40 01 40)

 

44 335

135 547

 

 

 

75 785 363

63 518 231

63 068 581,50

18 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

18 01 01

58 331 356

48 293 883

48 206 261,10

Reserven (40 01 40)

44 335

135 547

 

Insgesamt

58 375 691

48 429 430

48 206 261,10

18 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 472 706

4 301 153

4 743 818,72

18 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 360 270

3 355 996

3 386 383,49

Erläuterungen

Ein Teil dieser Mittel sollte dazu verwendet werden, eine angemessene Unterstützung der Arbeitsgruppe „Artikel 29“ sicherzustellen.

18 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 226 696

3 531 652

3 784 970,49

18 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02   Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

400 000

356 156,28

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 03.

18 01 04 03   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

150 000

200 000

51 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 04.

18 01 04 08   Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

500 000

200 840,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Gemäß Artikel 11 Absatz 7 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 24) kann die Kommission jährlich einen Betrag von bis zu 300 000 EUR der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die assoziierten Staaten bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 574/2007/EG und dieses Übereinkommens unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 06.

18 01 04 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

500 000

271 925,39

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 09.

18 01 04 10   Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

500 000

284 371,25

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 09.

18 01 04 11   Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

200 000

182 774,22

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 06.

18 01 04 12   Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

350 000

350 000

132 432,35

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Zur Information: Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 07.

18 01 04 13   Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

350 000

300 000

200 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 06.

18 01 04 14   Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

250 000

300 000

202 143,89

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 07.

18 01 04 15   Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

50 000

50 000

35 007,37

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 07 03.

18 01 04 16   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

300 000

100 000

293 992,37

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 08.

18 01 04 17   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

600 000

500 000

736 503,67

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 09.

KAPITEL 18 02 —   SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

18 02 02

Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

3.1

p.m.

0,—

0,—

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

21 000 000

21 000 000

23 633 000

19 000 000

23 000 000,—

13 117 023,15

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

3.1

57 000 000

47 000 000

59 367 000

38 000 000

62 000 000,—

64 216 339,85

 

Artikel 18 02 03 — Subtotal

 

78 000 000

68 000 000

83 000 000

57 000 000

85 000 000,—

77 333 363,—

18 02 04

Schengener Informationssystem

18 02 04 01

Schengener Informationssystem (SIS II)

3.1

20 000 000

13 353 286

35 000 000

19 500 000

40 995 992,73

16 246 646,—

Reserven (40 02 41)

 

10 000 000

6 642 473

 

 

 

 

 

 

30 000 000

19 995 759

35 000 000

19 500 000

40 995 992,73

16 246 646,—

18 02 04 02

Schengener Informationssystem (SIS 1+)

3.1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 18 02 04 — Subtotal

 

20 000 000

13 353 286

35 000 000

19 500 000

40 995 992,73

16 246 646,—

Reserven (40 02 41)

 

10 000 000

6 642 473

 

 

 

 

 

 

30 000 000

19 995 759

35 000 000

19 500 000

40 995 992,73

16 246 646,—

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

3.1

21 200 000

20 186 195

21 000 000

10 000 000

37 601 077,01

20 828 087,90

18 02 06

Außengrenzenfonds

3.1

253 500 000

171 392 220

207 500 000

144 000 000

222 043 374,96

154 803 192,75

18 02 07

Schengen-Evaluierung

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

560 000

533 220

 

 

 

 

 

 

560 000

533 220

p.m.

p.m.

 

 

18 02 08

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

1 646 701,43

18 02 09

Europäischer Rückkehrfonds

3.1

113 500 000

70 461 246

87 500 000

53 000 000

101 020 068,56

56 881 984,50

18 02 10

Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

3.1

p.m.

240 000

p.m.

2 000 000

1 000,—

4 237 499,77

18 02 11

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

18 02 11 01

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Reserven (40 02 41)

 

5 150 000

5 150 000

 

 

 

 

 

 

5 150 000

5 150 000

 

 

 

 

18 02 11 02

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

3.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Reserven (40 02 41)

 

300 000

210 000

 

 

 

 

 

 

300 000

210 000

 

 

 

 

 

Artikel 18 02 11 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Reserven (40 02 41)

 

5 450 000

5 360 000

 

 

 

 

 

 

5 450 000

5 360 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 02 — Insgesamt

 

486 200 000

343 632 947

434 000 000

286 500 000

486 661 513,26

331 977 475,35

Reserven (40 02 41)

 

16 010 000

12 535 693

 

 

 

 

 

 

502 210 000

356 168 640

434 000 000

286 500 000

486 661 513,26

331 977 475,35

18 02 02   Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch den Beitrittsvertrag von 2003 (Protokoll Nr. 5 betreffend den Transit auf dem Landweg zwischen der Region von Kaliningrad und anderen Teilen der Russischen Föderation) übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2003) 5213 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über eine Finanzhilfe für Litauen im Hinblick auf die Durchführung des durch die Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates geschaffenen Systems der Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und der Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD).

18 02 03   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 000 000

21 000 000

23 633 000

19 000 000

23 000 000,00

13 117 023,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) — enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 03 02   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 000 000

47 000 000

59 367 000

38 000 000

62 000 000,00

64 216 339,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 81 000 000 EUR. Zu dem im Haushalt eingestellten Betrag von 78 000 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 3 000 000 EUR hinzu.

Mit den veranschlagten operativen Mitteln würde die Agentur in die Lage versetzt, die Einsätze insbesondere an den südlichen Grenzen der Union (Hera, Nautilus und Poseidon) ab 2010 auf Dauer fortzuführen und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Außengrenzenschutzes zu unterstützen, unter anderem bei der Rückführung illegal in den Mitgliedstaaten aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Normen, die gewährleisten sollen, dass sie in Würde und unter voller Achtung der Menschenrechte rückgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 04   Schengener Informationssystem

18 02 04 01   Schengener Informationssystem (SIS II)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 04 01

20 000 000

13 353 286

35 000 000

19 500 000

40 995 992,73

16 246 646,00

Reserven (40 02 41)

10 000 000

6 642 473

 

 

 

 

Insgesamt

30 000 000

19 995 759

35 000 000

19 500 000

40 995 992,73

16 246 646,—

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission einen konkreten und realistischen Plan für die Weiterentwicklung des SIS II vorlegt, in dem die weiteren technischen Schritte, Inhalt und Ziele eines jeden Schrittes, die entsprechenden Kosten und die Zuständigkeiten für jeden einzelnen Schritt detailliert dargelegt werden. Darüber hinaus muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat uneingeschränkten Zugang zu dem zwischen ihr und dem Dienstleistungserbringer geschlossenen Dienstleistungsvertrag für die Entwicklung des SIS II gewähren.

Rechtsgrundlagen

Protokoll zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Verweise

Verordnung des Rates (EU) Nr. 541/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 19).

18 02 04 02   Schengener Informationssystem (SIS 1+)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

Einrichtung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+,

Betrieb und Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (das „Übereinkommen von Schengen“).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 306 endg.).

18 02 05   Visa-Informationssystem (VIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 200 000

20 186 195

21 000 000

10 000 000

37 601 077,01

20 828 087,90

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

18 02 06   Außengrenzenfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

253 500 000

171 392 220

207 500 000

144 000 000

222 043 374,96

154 803 192,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d. h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

effiziente Steuerung des Personenstroms an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

technische Ausrüstung,

Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln,

Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

Informations- und Kommunikationstechnologie-Systeme,

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich,

Einrichtung einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visapolitik.

Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Union insgesamt („Maßnahmen der Union“) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten für Asyl- und Einwanderungsfragen, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln.

Die Kommission wird jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

18 02 07   Schengen-Evaluierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 07

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

560 000

533 220

 

 

 

 

Insgesamt

560 000

533 220

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengener Besitzstandes bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. März 2009, zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2009) 102 endg.).

18 02 08   Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

1 646 701,43

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 02 09   Europäischer Rückkehrfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

113 500 000

70 461 246

87 500 000

53 000 000

101 020 068,56

56 881 984,50

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Rückkehr durch das Konzept integrierter Maßnahmen, bei denen das einschlägige Unionsrecht berücksichtigt wird, in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik, wobei Programme für die freiwillige Rückkehr Vorrang erhalten,

Durchführung von Informationskampagnen in den Herkunfts- und Durchgangsländern für zukünftige Vertriebene, Flüchtlinge und Asylbewerber.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über zur Untersuchung der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Maßnahme der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

18 02 10   Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

240 000

p.m.

2 000 000

1 000,00

4 237 499,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Ziel dieser Maßnahme ist es, verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Migrationssteuerung zu prüfen. Auf der Grundlage einer Bewertung dieser Möglichkeiten könnte ein globaler Ansatz als Zielsetzung der Union entwickelt werden. Die Maßnahme basiert auf drei miteinander verbundenen Komponenten.

Komponente 1: Finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Einwanderern, die in Herkunftsländer zurückkehren, mit denen Rückübernahmeabkommen bestehen.

Komponente 2: Organisation von Informationskampagnen in den Herkunftsländern für Personen, die in die Union einwandern möchten, um sie insbesondere über die Gefahren der illegalen Einwanderung zu informieren.

Komponente 3: Aufnahme in Würde und Solidarität — Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme irregulärer Migranten, die über das Meer ankommen. Die Maßnahmen würden Folgendes vorsehen:

Unterstützung der Mitgliedstaaten, die mit der plötzlichen Ankunft von Migranten konfrontiert sind, beispielsweise durch Verbesserung und Austausch empfehlenswerter/vorbildlicher Praktiken und Bereitstellung von Dolmetschern sowie Ärzte- und Juristenteams;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Aufnahmequalität und -kapazität, einschließlich vorübergehender Kapazitäten, der Aufnahme irregulärer Migranten an den Ankunftsstellen, z. B. durch Erste-Hilfe-Leistung und den Transport zu angemessenen Aufnahmezentren und durch Erhöhung der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verbesserung der in diesen Einrichtungen herrschenden Bedingungen;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenlegung ihrer Ressourcen zur Entlastung ihrer Asylsysteme, wenn diese einem besonderen Druck ausgesetzt sind, insbesondere durch Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, Wissensaustausch und Förderung gemeinsamer Ansätze zur Bewältigung des Massenzustroms von Asylbewerbern an den Außengrenzen der EU.

Bei der Komponente 3 sollten die Mittel nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte können Partnerschaften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen einschließen.

Bei allen Komponenten sollte ein Teil der Mittel von der Kommission zur Unterstützung bei der Abwicklung dieser Maßnahmen verwendet werden (externe Sachverständige, Studien usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 02 11   Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

18 02 11 01   Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 11 01

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Reserven (40 02 41)

5 150 000

5 150 000

 

 

 

 

Insgesamt

5 150 000

5 150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) — enthalten.

Verweise

Geänderter Vorschlag der Kommission vom 19. März 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (KOM(2010) 93 endg.).

18 02 11 02   Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 11 02

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Reserven (40 02 41)

300 000

210 000

 

 

 

 

Insgesamt

300 000

210 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Beitrag der Europäischen Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 5 450 000 EUR.

Verweise

Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (KOM(2010) 93 endg.), von der Kommission vorgelegt am19. März 2010

KAPITEL 18 03 —   MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

18 03 03

Europäischer Flüchtlingsfonds

3.1

93 530 000

70 937 335

92 250 000

65 000 000

99 855 906,61

83 140 002,01

18 03 04

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

3.1

9 850 000

5 236 984

9 800 000

7 840 000

6 069 040,—

12 285 632,—

18 03 05

Europäisches Migrationsnetz

3.1

7 500 000

4 189 588

7 500 000

6 750 000

6 842 068,69

4 624 826,36

18 03 06

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

774 000

0,—

1 146 892,21

18 03 07

Abschluss des Programms ARGO

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

302 128,06

18 03 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

131 500 000

85 696 110

110 500 000

70 000 000

98 982 004,83

88 697 195,50

18 03 11

Eurodac

3.1

1 500 000

952 179

2 000 000

1 900 000

2 060 018,98

1 221 183,83

18 03 14

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

18 03 14 01

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

5 565 000

5 565 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

3 820 000

3 820 000

 

 

 

 

5 565 000

5 565 000

3 820 000

3 820 000

 

 

18 03 14 02

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3

3.1

2 435 000

1 200 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

1 430 000

1 430 000

 

 

 

 

2 435 000

1 200 000

1 430 000

1 430 000

 

 

 

Artikel 18 03 14 — Subtotal

 

8 000 000

6 765 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

5 250 000

5 250 000

 

 

 

 

8 000 000

6 765 000

5 250 000

5 250 000

 

 

18 03 15

Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3.1

1 500 000

750 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 03 — Insgesamt

 

253 380 000

174 527 196

222 050 000

152 864 000

213 809 039,11

191 417 859,97

Reserven (40 02 41)

 

 

 

5 250 000

5 250 000

 

 

 

 

253 380 000

174 527 196

227 300 000

158 114 000

213 809 039,11

191 417 859,97

18 03 03   Europäischer Flüchtlingsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

93 530 000

70 937 335

92 250 000

65 000 000

99 855 906,61

83 140 002,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Union erfüllen.

Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie weiblicher Flüchtlinge, unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter einschließlich Opfer von Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen und Vergewaltigung,

Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Union,

Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten und Kinderschutz,

getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

Ferner dienen die Mittel der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur freiwilligen Lastenteilung, wie die Wiedereingliederung, die Aufnahme und Integration der vom UNHCR anerkannten Flüchtlinge aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und die Verlegung von Antragstellern und Personen unter internationalem Schutz von einem Mitgliedstaat in einen anderen, der ihnen das gleiche Schutzniveau bietet.

Ein Teil dieser Mittel dient dazu, in unmittelbarer Zusammenarbeit mit humanitären und sonstigen Einrichtungen der Vereinten Nationen diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei besonders dramatischen Flüchtlingssituationen auf freiwilliger Basis und flexibel zusätzliche Neuansiedlungsmöglichkeiten anbieten. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf besonders schutzbedürftigen Gruppen und auf Fällen, in denen dauerhafte Lösungen für ausgeschlossen gehalten werden.

Hierbei sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Mittel für einen bedeutenden und konkreten Akt der Solidarität auf europäischer Ebene verwendet werden, der im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts zur Leistung humanitärer Hilfe für ein Land oder eine Region von zusätzlichem Nutzen sein kann.

Auf Initiative der Kommission dienen die Mittel auch der Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen von gesamtgemeinschaftlichem Interesse (Aktionen der Union) im Bereich der Asylpolitik und der Finanzierung von Maßnahmen, die auf die Zielgruppe des Fonds zutreffen, insbesondere zur angemessenen Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, beim Austausch und bei der Förderung bewährter Verfahren und bei der Einrichtung effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der Beschlussfassung.

Diese Mittel dienen ebenso der Finanzierung früherer Mittelbindungen aus dem EFF I und II, einschließlich jener im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Aktion der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Es wird ein Solidaritätsmechanismus ins Leben gerufen, um die freiwillige Umverteilung von Flüchtlingen und Personen unter internationalem Schutz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unter hohem Immigrationsdruck stehen, auf andere Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Mechanismus wird auf Unionsebene geschaffen und probeweise in Betrieb genommen, sodass er schließlich unter einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weitergeführt werden kann. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst auf freiwilliger Basis alle Aspekte des Auswahlprozesses. Die Kommission legt den Rahmen fest, gibt Leitlinien heraus, fördert die Teilnahme und sorgt für Management und Koordinierung.

Der Mechanismus sollte in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 eingerichtet werden. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass angesichts der gegenwärtigen humanitären Notlage so schnell wie möglich konkrete Maßnahmen vorgesehen und durchgeführt werden müssen. Der Europäische Rat rief dazu auf, die freiwilligen Maßnahmen zur internen Umverteilung der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben und sich in Mitgliedstaaten befinden, die einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, und äußerst schutzbedürftiger Personen zu koordinieren, und begrüßte, dass die Kommission beabsichtigt, diesbezügliche Initiativen zu ergreifen, beginnend mit einem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1)

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

18 03 04   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 850 000

5 236 984

9 800 000

7 840 000

6 069 040,00

12 285 632,00

Erläuterungen

Bei massivem Zustrom von Flüchtlingen oder Vertriebenen können mit den Mitteln dieses Artikels Sofortmaßnahmen in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

Aufnahme und Unterbringung,

Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt,

medizinische, psychologische und sonstige Hilfe, insbesondere für Kinder, einschließlich spezieller Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer irgendeiner Form von Belästigung oder einer Straftat (Vergewaltigung, Gewalt oder spezifische Formen der Folter, wie z. B. Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung) geworden sind oder die unter schlechten Flüchtlingsbedingungen gelitten haben,

die Personal- und Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Menschen und der Durchführung der Maßnahmen,

Expertenmissionen und sonstige technische Unterstützung bei der Identifizierung von Vertriebenen,

Logistik- und Transportkosten.

Nach diesen Bestimmungen können Sofortmaßnahmen auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten ergriffen werden, die besonderem Druck ausgesetzt sind; in denen z. B. durch die plötzliche Ankunft einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, an bestimmten Grenzpunkten ein außergewöhnlich hoher und dringlicher Bedarf an Aufnahmeeinrichtungen entsteht und das Asylsystem oder die Infrastruktur derart unter Druck geraten, dass das menschliche Leben, das Wohlergehen oder der durch das Unionsrecht gewährleistete Zugang zum Schutz gefährdet sind.

Die Dauer der betreffenden Maßnahmen ist auf sechs Monate beschränkt. Die Sofortmaßnahmen können — neben den vorstehenden Maßnahmen — Rechtshilfe, sprachliche Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Informationen über das Herkunftsland und weitere Maßnahmen umfassen, die zur raschen Identifizierung von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, und einer gerechten und effizienten Bearbeitung der Asylanträge beitragen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 05   Europäisches Migrationsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

4 189 588

7 500 000

6 750 000

6 842 068,69

4 624 826,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Union und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll.

Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Union nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

18 03 06   Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

774 000

0,—

1 146 892,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 03 07   Abschluss des Programms ARGO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

302 128,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11).

18 03 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

131 500 000

85 696 110

110 500 000

70 000 000

98 982 004,83

88 697 195,50

Erläuterungen

Angesichts des allgemeinen Ziels, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft, wie in den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zu Strategien und Mitteln für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union vorgesehen, zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen, wodurch u.a. folgende Ziele unterstützt werden: Verringerung der Beschäftigungslücke zwischen Einheimischen und Zuwanderern, stärkere und erfolgreichere Teilnahme von Zuwanderern am Bildungssystem, Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungschancen von Migranten, Sprachkurse und Einführungsprogramme, Gesundheit, Wohnverhältnisse und Lebensbedingungen in der Stadt sowie stärkere Teilhabe von Zuwanderern am bürgerlichen Leben.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

18 03 11   Eurodac

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

952 179

2 000 000

1 900 000

2 060 018,98

1 221 183,83

Erläuterungen

Aus diesem Artikel werden die Einrichtung und der Betrieb der Zentraleinheit des „Eurodac“-Systems finanziert.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

18 03 14   Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

18 03 14 01   Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03 14 01

5 565 000

5 565 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

3 820 000

3 820 000

 

 

Insgesamt

5 565 000

5 565 000

3 820 000

3 820 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlten Beträge sind zweckgebundene Einahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die bei Artikel 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan des Büros ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) — enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

18 03 14 02   Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03 14 02

2 435 000

1 200 000

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

1 430 000

1 430 000

 

 

Insgesamt

2 435 000

1 200 000

1 430 000

1 430 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (4), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 8 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

18 03 15   Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Hauptziel dieses Pilotprojekts ist die Errichtung eines Netzwerks für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die gerade erst ein Wiederansiedlungsprogramm aufgelegt haben oder sich in absehbarer Zeit an derartigen Programmen beteiligen wollen, und betroffenen Gemeinden und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die über Erfahrung im Bereich der Wiederansiedlung verfügen, unter Einbeziehung der Erfahrung des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie bewährter Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen. Das Pilotprojekt erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

Ermittlung der Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten, die gerade erst Wiederansiedlungsprogramme aufgelegt haben (z. B. Portugal, Rumänien) oder dabei sind, ein solches aufzulegen (z. B. Spanien), und Veranstaltung von Sitzungen mit ausgewählten Gemeinden aus typischen Wiederansiedlungsländern (z. B. VK, Niederlande) mit dem Ziel, die „neuen“ Wiederansiedlungsprogramme zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie von hoher Qualität und nachhaltig sind;

Ermittlung der Gemeinden, lokalen Behörden oder NRO in den Mitgliedstaaten, die sich noch nicht an Wiederansiedlungsprogrammen beteiligen, aber dem Netzwerk im Hinblick auf eine künftige Beteiligung an derartigen Programmen angehören wollen;

Abhaltung von Sitzungen von Vertretern der betroffenen lokalen Behörden und Gemeinden zusammen mit Vertretern des UNHCR und betroffener NRO sowie Vertretern wieder angesiedelter Flüchtlinge zwecks Festlegung der gemeinsam zu entwickelnden Tätigkeiten, unter anderem Besuche, Erfahrungsaustausche, Ausbildungsmaßnahmen und themenbezogene Sitzungen unter schwerpunktmäßiger Berücksichtigung von Fragen wie Wohnungssituation, Bildung, Beschäftigung usw.;

Entwicklung eines Formulars zur Erhebung von Informationen bei den verschiedenen Beteiligten über Verfahren, Art der Betreuung vor der Wiederansiedlung, Art der über die wieder anzusiedelnden Flüchtlinge eingeholten Informationen (einschließlich kultureller, gesundheits-, bildungs- und ernährungsspezifischer Aspekte), Infrastruktur, Humanressourcen, Unterbringung, Aufnahme, nach der Wiederansiedlung getroffene Maßnahmen zur Integration der Flüchtlinge, Beteiligung der Gemeinschaft an dem Prozess, wirtschaftliche Hilfe, Prozesskostenhilfe, Lehr- und Lernmittel, Rolle bereits wieder angesiedelter Flüchtlinge im Integrationsprozess, Zusammenarbeit mit NRO;

Einrichtung einer Task Force, die über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen verfügt, um die praktischen Aspekte des Projekts abzuwickeln und insbesondere die erforderlichen Sitzungen zu unterstützen, die verfügbaren Informationen zu erheben, eine Website zu schaffen und inhaltlich zu gestalten und damit den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen am Wiederansiedlungsprozess beteiligten Parteien zu fördern und Verbindungen zu anderen bestehenden Projekten und/oder Websites, die mit der Wiederansiedlungsproblematik in Zusammenhang stehen, herzustellen. Diese Website wird es auch ermöglichen, dass Informationen über frühere und künftige Sitzungen zwischen den Gemeinden bzw. Gebietskörperschaften allen interessierten Kreisen auf systematischer Basis verfügbar gemacht werden;

vergleichende Zusammenstellung der von der Task Force erhobenen Informationen, die anschließend zur Diskussion im Netzwerk verbreitet werden, damit daraus Schlussfolgerungen in Bezug auf bewährte Praktiken gezogen werden können;

die aus dem Pilotprojekt gezogenen Lehren werden aufgezeichnet und dem Wiederansiedlungsreferat des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Verfügung gestellt, sobald dieses eingerichtet wurde.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 04 —   GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

18 04 01

Pilotprojekt — Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

3.1

p.m.

476 089

p.m.

2 300 000

30 180,35

1 231 676,16

18 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

150 000

0,—

446 814,57

18 04 05

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

112 698,24

112 698,24

18 04 05 02

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Beitrag zu Titel 3

3.1

107 689,43

107 689,43

18 04 05 03

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

14 045 000

14 045 000

13 830 000

13 830 000

11 540 301,76

8 627 051,76

18 04 05 04

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu Titel 3

3.1

5 955 000

5 955 000

5 270 000

5 270 000

5 239 310,57

3 902 560,57

 

Artikel 18 04 05 — Subtotal

 

20 000 000

20 000 000

19 100 000

19 100 000

17 000 000,—

12 750 000,—

18 04 06

Grundrechte und Unionsbürgerschaft

3.1

13 800 000

11 426 148

13 800 000

12 990 000

14 200 000,—

8 931 488,38

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

3.1

20 000 000

15 234 864

18 000 000

14 000 000

17 797 120,—

10 035 930,95

18 04 08

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

86 496,10

18 04 09

Pilotprojekt — Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

3.1

p.m.

280 000

p.m.

p.m.

0,—

180 434,75

18 04 10

Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

3.1

p.m.

186 000

p.m.

1 000 000

0,—

66 486,48

18 04 11

Pilotprojekt — Europaweite Methodik zur Entwicklung einer evidenzbasierten Politik zum Schutz der Kinderrechte

3.1

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 04 — Insgesamt

 

55 800 000

48 603 101

50 900 000

49 540 000

49 027 300,35

33 729 327,39

18 04 01   Pilotprojekt — Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

476 089

p.m.

2 300 000

30 180,35

1 231 676,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 04   Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

150 000

0,—

446 814,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 05   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

112 698,24

112 698,24

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Beträge, die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Beobachtungsstelle ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) — enthalten.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

18 04 05 02   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

107 689,43

107 689,43

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Deckung der Ausgaben für die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestimmt, deren Aufgabe die kritische Beobachtung dieser Phänomene innerhalb der Union, die Analyse der Ursachen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten ist.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle gehören auch die Schaffung eines öffentlichen Dokumentationsfonds, die Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Informationsnetzes über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) sowie die Förderung von regelmäßigen Rundtischgesprächen.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

18 04 05 03   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 045 000

14 045 000

13 830 000

13 830 000

11 540 301,76

8 627 051,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 05 04   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 955 000

5 955 000

5 270 000

5 270 000

5 239 310,57

3 902 560,57

Erläuterungen

Die Mittel sind für die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt. Diese Agentur soll die zuständigen EU-Stellen und die einzelstaatlichen Behörden bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Bereitstellung von Fachwissen unterstützen. Ziel ist, ihnen dabei zu helfen, bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

Von der Agentur kann erwartet werden, dass sie folgende operative Aufgaben erfüllt:

Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten,

Förderung der Vernetzung der Akteure und des Dialogs auf EU-Ebene,

Förderung der Informationsverbreitung und von Sensibilisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundrechte,

effiziente Verwaltung und effiziente Durchführung von Maßnahmen.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 20 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 06   Grundrechte und Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 800 000

11 426 148

13 800 000

12 990 000

14 200 000,00

8 931 488,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft, in der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, geachtet werden,

Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs über die Achtung der Grundrechte,

Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und Förderung eines größeren Verständnisses für andere Religionen und Kulturen sowie unionsweit größerer Toleranz in diesen Fragen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungen, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich Tätigkeiten zur Vernetzung von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die Datenbanken mit einer europaweiten Sammlung nationaler Urteile in Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts unterhält, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Unionsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Die Mittel sind auch für eine Sensibilisierungskampagne über die Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der Union bestimmt.

Diese Mittel dienen auch zur Förderung und Unterstützung von Maßnahmen der Union im Bereich der Haftbedingungen angesichts des schlimmen Zustands zahlreicher Gefängnisse in den Mitgliedstaaten und der schwierigen Lebensbedingungen der Häftlinge, die insbesondere auf die Überfüllung der Haftanstalten zurückzuführen sind.

Daher soll auch Folgendes finanziert werden:

der Austausch bewährter Verfahren zwischen staatlichen, privaten und gemeinnützigen Organisationen, die in den Mitgliedstaaten der Union in diesem Bereich tätig sind;

Maßnahmen zur Unterstützung des Wirkens der Union in diesem so wichtigen Bereich (z.B. vergleichende Studien innerhalb der Union), die mit den von der Kommission vorgesehenen Maßnahmen in Einklang stehen (Vorstellung eines Grünbuchs über die Haftbedingungen in der Union im Frühjahr 2011), wie sie im Aktionsplan von Stockholm aufgeführt sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/252/EG des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 07   Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

15 234 864

18 000 000

14 000 000

17 797 120,00

10 035 930,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Beitrag zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen gegen alle Formen von Gewalt und Sicherstellung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz, Lebensqualität und sozialem Zusammenhalt,

Beitrag zur Entwicklung von Unionsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen und Frauen; Beitrag insbesondere zur Entwicklung von Strategien für die Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie von Maßnahmen zum Schutz der Kinderrechte sowie der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor allen Arten von Gewalt sowie vor der gewerblichen sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel und anderen Formen des Missbrauchs, vor schulischer Gewalt und Jugendkriminalität sowie Vorbeugung vor diesen Phänomenen und Förderung der Wiedereingliederung von Opfern solchen Missbrauchs,

Durchführung von Informationskampagnen zur Bekämpfung von Pädophilie, Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen und Zwangsehen sowie der Jugendkriminalität,

Förderung von Maßnahmen, die darauf abstellen, dass Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche und verschiedene Formen des Handels mit Frauen zur sexuellen Ausbeutung verstärkt zur Anzeige gebracht werden,

Pilotprojekte und finanzielle Unterstützung von Organisationen, die sich im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und zur Bekämpfung von Internet-Pädophilie an der Festlegung und/oder Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung kinderpornographischer oder die Menschenwürde verletzender Inhalte und Bilder via Internet beteiligen,

Austausch bewährter Praktiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung schulischer Gewalt und der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, Unterstützung einschlägiger Initiativen der Nichtregierungsorganisationen und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, Durchführung von Pilotprojekten auf lokaler und regionaler Ebene und Vernetzung der für die Bekämpfung der Jugendkriminalität zuständigen Behörden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 08   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

86 496,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Die für diese Maßnahme bestimmten Mittel dienen zur Vorbereitung der Durchführung der Unions-Kinderrechtsstrategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367), z. B.

Koordinierung der in der EU zur Bekämpfung der Kinderarmut ergriffenen Maßnahmen;

direkte Maßnahmen zur Vermeidung der sozialen Ausgrenzung von Kindern, des Kinderhandels und der Kinderpornographie im Internet.

Diese Mittel können auch für vorbereitende Maßnahmen zur Verfolgung der vorgenannten Ziele verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine Kinderrechtsstrategie der Union (KOM(2006) 367 endg.).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 09   Pilotprojekt — Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

280 000

p.m.

p.m.

0,—

180 434,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Ziel dieser Haushaltslinie ist es, in der gesamten Union ein über die Grenzen hinweg zusammengeschaltetes Alarmsystem nach dem Vorbild des Systems „Amber alert“ (USA und Griechenland) oder „Alerte — enlèvement“ (Frankreich) einzuführen.

Nachdem in Frankreich und Griechenland (und auch in den USA und Kanada) erfolgreich Systeme eingesetzt wurden, um die Öffentlichkeit über Kindesentführungen (oder das Verschwinden von Kindern) zu informieren und zu alarmieren, wenn möglicherweise große Gefahr für Leib und Leben der Kinder besteht, will die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ähnliche Systeme auf nationaler Ebene einzuführen. Wenn alle Mitgliedstaaten derartige Systeme einführen und Kommunikationseinrichtungen geschaffen werden, können grenzüberschreitende Fälle leichter gelöst werden.

Diese Haushaltslinie dient zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten, die die Einführung eines derartigen Systems verursachen könnte. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für die Einrichtung von rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, von kostenlosen Telefonleitungen und von Informationstechnologie-Netzen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 10   Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

186 000

p.m.

1 000 000

0,—

66 486,48

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Mit diesen Mitteln wird eine vorbereitende Maßnahme finanziert, mit der die bisherigen Anstrengungen der Union zur Förderung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Heranwachsende und Frauen gebündelt werden, um diesbezüglich in allen Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dabei werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt, wobei jede Art von Gewalt erfasst wird: Gewalt in der Familie, sexuelle Gewalt, Prostitution und Menschenhandel, Genitalverstümmelungen von Frauen und Ehrenmorde;

Untersuchung der bestehenden Defizite bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten;

Umsetzung des Verfahrens zur Angleichung der Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt auf europäischer Ebene durch Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 11   Pilotprojekt — Europaweite Methodik zur Entwicklung einer evidenzbasierten Politik zum Schutz der Kinderrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf Ebene der Union gibt es große Lücken und Hindernisse im Bereich der Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer statistischer Daten über Kinder. Daher muss eine Methodik entwickelt werden, mit deren Hilfe sich Indikatoren speziell für Kinder erarbeiten lassen.

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Erfassung statistischer Daten und bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Kindern:

Förderung des Austauschs von Informationen, Ermittlung bewährter Verfahren und Veröffentlichung eines Überblicks über die Situation in den 27 Mitgliedstaaten;

Einrichtung einer Wissensdatenbank zum Thema Kinderrechte, die es den Organen der Union und den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre politischen Strategien auf der Grundlage eines geteilten Wissens anzupassen;

Analyse der in den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Kinderrechte geltenden Rechtsvorschriften;

Ausarbeitung von (quantitativen und qualitativen) Indikatoren und Benchmarks zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten über Kinder auf europäischer Ebene in Bezug auf folgende Fragen:

Kinderarmut und soziale Ausgrenzung;

Missbrauch, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kinderpornografie;

häusliche Gewalt;

Sextourismus;

internationale Kindesentführungen in Streitfällen;

Kinder mit Behinderungen: Maßnahmen zur Unterstützung von Andersbefähigten und Probleme;

Kinderhandel;

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Ehrenmorde, Zwangsehen);

Essstörungen;

Abhängigkeiten (Alkohol, Tabak, Drogen, Arzneimittel);

vermisste Kinder;

unbegleitete Minderjährige;

Risiken im Zusammenhang mit verhaltensbezogenen und psychologischen Aspekten der Nutzung neuer Technologien;

Jugendkriminalität;

Beteiligung und Anhörung von Kindern

Entwicklung einer Methodik für die Beteiligung und Anhörung auf europäischer und nationaler Ebene, um a) eine Anhörung der Kinder und b) eine konstruktive und wirksame Beteiligung der Kinder an den sie betreffenden Entscheidungen zu ermöglichen, wie es in Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ausgeführt wird;

Entwicklung kinderfreundlicher Kommunikations- und Informationssysteme, um die Maßnahmen der Union in einer auf ein jüngeres Publikum ausgerichteten Art und Weise bekannt zu machen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 05 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

18 05 01

Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01

Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

3 000 000

4 123,23

3 415 720,50

18 05 01 03

Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

3.1

p.m.

p.m.

0,—

7 598,04

 

Artikel 18 05 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

3 000 000

4 123,23

3 423 318,54

18 05 02

Europäisches Polizeiamt (Europol)

18 05 02 01

Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

63 712 000

63 712 000

59 989 000

59 989 000

1 250 000,—

1 250 000,—

18 05 02 02

Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu Titel 3

3.1

19 757 000

19 757 000

19 735 150

19 735 150

 

 

 

Artikel 18 05 02 — Subtotal

 

83 469 000

83 469 000

79 724 150

79 724 150

1 250 000,—

1 250 000,—

18 05 04

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

380 335,02

18 05 05

Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01

Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

3 502 000

3 502 000

4 000 000

4 000 000

3 931 000,—

2 800 000,—

Reserven (40 02 41)

 

425 000

425 000

 

 

 

 

 

 

3 927 000

3 927 000

4 000 000

4 000 000

3 931 000,—

2 800 000,—

18 05 05 02

Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu Titel 3

3.1

4 073 000

4 073 000

3 800 000

3 800 000

4 869 000,—

3 600 000,—

 

Artikel 18 05 05 — Subtotal

 

7 575 000

7 575 000

7 800 000

7 800 000

8 800 000,—

6 400 000,—

Reserven (40 02 41)

 

425 000

425 000

 

 

 

 

 

 

8 000 000

8 000 000

7 800 000

7 800 000

8 800 000,—

6 400 000,—

18 05 06

Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

1 608 199,29

18 05 07

Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

305 988,98

18 05 08

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

3.1

24 100 000

10 950 058

20 420 000

14 600 000

19 470 000,—

9 611 691,25

18 05 09

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

3.1

109 000 000

47 608 950

85 880 000

55 529 000

70 850 000,—

29 189 757,10

18 05 10

Pilotprojekt — Frühwarnnetze für das Kulturerbe

3.2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 18 05 — Insgesamt

 

224 144 000

149 603 008

195 324 150

163 153 150

100 374 123,23

52 169 290,18

Reserven (40 02 41)

 

425 000

425 000

 

 

 

 

 

 

224 569 000

150 028 008

195 324 150

163 153 150

100 374 123,23

52 169 290,18

18 05 01   Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01   Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

3 000 000

4 123,23

3 415 720,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (Stop II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

18 05 01 03   Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

7 598,04

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 02   Europäisches Polizeiamt (Europol)

18 05 02 01   Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

63 712 000

63 712 000

59 989 000

59 989 000

1 250 000,00

1 250 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Amtes übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Amtes ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

18 05 02 02   Europäisches Polizeiamt — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 757 000

19 757 000

19 735 150

19 735 150

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Amtes übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 83 469 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

18 05 04   Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

380 335,02

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 05   Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01   Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 05 05 01

3 502 000

3 502 000

4 000 000

4 000 000

3 931 000,00

2 800 000,00

Reserven (40 02 41)

425 000

425 000

 

 

 

 

Insgesamt

3 927 000

3 927 000

4 000 000

4 000 000

3 931 000,—

2 800 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Polizeiakademie bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag der Akademie die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Akademie ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Diese Mittel verbleiben in der Reserve, bis das Parlament zufriedenstellende Informationen über die Maßnahmen erhalten hat, die im Anschluss an seine Entschließung über die Entlastung für 2008 ergriffen wurden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 05 02   Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 073 000

4 073 000

3 800 000

3 800 000

4 869 000,00

3 600 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Europäischen Polizeiakademie im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Akademie übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 8 341 000 EUR. Zu dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 8 000 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 341 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 06   Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

1 608 199,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 07   Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

305 988,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 08   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 100 000

10 950 058

20 420 000

14 600 000

19 470 000,00

9 611 691,25

Erläuterungen

Auf dem Gebiet der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen, einschließlich Evaluierungen vor Ort, zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,

Förderung und Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsstandards, einschließlich Internet-Sicherheit, sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen,

Förderung und Unterstützung der EU-weiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung nach Terroranschlägen sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen,

Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung einschlägiger Methoden und Notfallpläne,

Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten des Terrorismus über die verschiedenen Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen zeitnah weitergegeben werden.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen sowie Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Audit- und Kontrolltätigkeiten,

Maßnahmen zur Entwicklung und Übertragung von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf Informationsaustausch und Interoperabilität,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen,

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen und

finanzielle Unterstützung von Projekten, mit denen Opfern von Terroranschlägen bzw. ihren Angehörigen geholfen werden soll, mit Hilfe sozialer oder psychologischer Unterstützung durch Organisationen bzw. Netze ihre traumatischen Erfahrungen zu verarbeiten, und von Projekten, mit denen die Öffentlichkeit zum Kampf gegen Terrorismus in allen seinen Ausprägungen mobilisiert werden soll. Ein Teil der Mittel dient hauptsächlich zur Verbesserung des Rechtsbeistands und der Rechtsberatung für die Opfer und ihre Angehörigen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

18 05 09   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

109 000 000

47 608 950

85 880 000

55 529 000

70 850 000,00

29 189 757,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung und Verbesserung der Abstimmung, Zusammenarbeit und gegenseitigen Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen (insbesondere der im Bereich der Gewalt- und Kriminalitätsprävention tätigen Organisationen), sowie anderer einschlägiger Behörden und Einrichtungen auf nationaler und EU-Ebene,

Entwicklung und gezielte Förderung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verhütung und Bekämpfung von Verbrechen und Internet-Kriminalität, z. B. Verhütung von Gewalt in den Städten, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität durch den Austausch bewährter Praktiken, die Vernetzung der zuständigen Behörden und die Durchführung von Pilotprojekten, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, bewährte Praktiken der Kriminalprävention, vergleichende Statistik und angewandte Kriminologie, und

Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken zum Schutz der Opfer krimineller Handlungen und der Zeugen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten,

Entwicklung und Transfer von Technologien und Methoden,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Ein Teil der Mittel dient zur Deckung der Kosten für die Einrichtung einer unionsweiten Telefonhotline für die Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Telefonnummer einzurichten, um gleiche Standards für den sozialen, psychologischen und rechtlichen Beistand für die Opfer von Menschenhandel zu schaffen und gegebenenfalls auf Wunsch Zuflucht bieten zu können. Dieses Projekt erfordert die Mitwirkung einer Vielzahl von Beteiligten: nationale Regelungsbehörden zur Bereitstellung der Telefonleitungen, Telekommunikationsgesellschaften, spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, lokale Mitarbeiter und Fachpersonal, Vollstreckungsbehörden (für den Austausch von Informationen über Menschenschmuggler und am Menschenhandel beteiligte Akteure).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

18 05 10   Pilotprojekt — Frühwarnnetze für das Kulturerbe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 04 46

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Einrichtung eines eine direkte Information ermöglichenden Netzwerks mit jeweils einer Kontaktstelle in allen Mitgliedstaaten, um Fälle von Diebstahl oder illegalem Handel bzw. illegalem Export von Kulturgütern oder geschützten Kulturdenkmälern zu melden und alle damit zusammenhängenden Informationen zur Verfügung zu stellen, und zur Bereitstellung der dafür erforderlichen Infrastruktur.

Dieses Netzwerk wird auch die Schaffung einer umfassend dokumentierten Datenbank ermöglichen, in der die gestohlenen Gegenstände und sämtliche zweckdienlichen Informationen erfasst sind mit dem Ziel,

das Aufspüren und die Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände zu erleichtern,

zwischen den Kontaktstellen eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des Diebstahls von Kulturgütern und des illegalen Handels mit diesen Gütern zu vereinbaren und

diese Informationen umgehend an die Polizei-, Hafen- und Flughafenbehörden und die Zollstellen weiterzugeben.

Eine dieser Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten einvernehmlich zu bestimmen ist, sollte auch Kontaktstellen mit einer Reihe von Nachbarschafts- und Mittelmeerländern aufbauen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 06 —   EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

18 06 01

Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

577,01

178 198,29

18 06 04

Eurojust

18 06 04 01

Eurojust — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

21 998 698

21 998 698

21 869 637

21 869 637

20 646 400,—

20 646 400,—

18 06 04 02

Eurojust — Beitrag zu Titel 3

3.1

7 777 042

7 777 042

8 293 583

8 293 583

5 753 600,—

5 753 600,—

 

Artikel 18 06 04 — Subtotal

 

29 775 740

29 775 740

30 163 220

30 163 220

26 400 000,—

26 400 000,—

18 06 06

Strafjustiz

3.1

26 500 000

16 948 786

26 000 000

15 800 000

30 900 000,—

17 592 005,56

18 06 07

Ziviljustiz

3.1

15 700 000

9 521 790

15 500 000

9 400 000

14 546 000,—

6 274 256,90

18 06 09

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3.1

p.m.

p.m.

1 000 000

500 000

 

 

18 06 10

Pilotprojekt — Rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit

3.1

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 06 — Insgesamt

 

72 975 740

56 746 316

72 663 220

55 863 220

71 846 577,01

50 444 460,75

18 06 01   Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

577,01

178 198,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1).

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

18 06 04   Eurojust

18 06 04 01   Eurojust — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 998 698

21 998 698

21 869 637

21 869 637

20 646 400,00

20 646 400,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust bestimmt (Titel 1 und 2).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan von Eurojust ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 04 02   Eurojust — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 777 042

7 777 042

8 293 583

8 293 583

5 753 600,00

5 753 600,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben von Eurojust im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 31 733 740 EUR. Zu dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 29 775 740 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 1 958 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 06   Strafjustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 500 000

16 948 786

26 000 000

15 800 000

30 900 000,00

17 592 005,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Anpassung der einzelstaatlichen Justizsysteme an die Erfordernisse der Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einzigen Währung sowie freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr,

Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten; die Konzipierung und Durchführung spezifischer Projekte (z. B. Einrichtung eines Systems zum elektronischen Austausch von Strafregisterdaten), Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

einen Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem ständigen Arbeitsprogramm des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

Ein Teil dieser Mittel ist auch zur Deckung der Kosten eines Projekts zur Einsetzung eines Gremiums europäischer Strafverteidiger („Eurorechte“) bestimmt. Das Gremium sollte die Funktion eines Bürgerbeauftragten wahrnehmen und Probleme untersuchen, die sich im Rahmen der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit für die Verteidigung stellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 07   Ziviljustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 700 000

9 521 790

15 500 000

9 400 000

14 546 000,00

6 274 256,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines Raums des Rechts in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Beseitigung von Hindernissen, die den reibungslosen Ablauf grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen,

Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Unionsrecht, gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird,

Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung eines Online-Netzes der Testamentsregister für diejenigen Mitgliedstaaten, die über ein Testamentsregister verfügen oder ein solches anstreben.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 09   Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Durchführung einer Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht;

Prüfung und Entwicklung des „Common Frame of Reference“ (CFR) auf der Grundlage des „Draft Common Frame of Reference“ und anderer wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich des europäischen Vertragsrechts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 06 10   Pilotprojekt — Rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit bei der Beitreibung ausstehender Forderungen bestimmt. Durch verbesserten Informationszugang und -verbreitung im Bereich der Instrumente und Möglichkeiten des Forderungsmanagements sollen KMU bei der Optimierung ihrer Geschäftsprozesse unterstützt werden. Ferner soll eine verbesserte Umsetzung, Aufklärung und Stärkung der Wahrnehmung existierender Rechtsinstrumente erzielt werden. Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll ein mehrsprachiger, praxisnaher Leitfaden in die Thematik und Methoden des Forderungsmanagements einführen und die Funktionsweise der existierenden Rechtsinstrumente für eine grenzüberschreitende Durchsetzung von Forderungen vorstellen (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) etc.). Darüber hinaus werden dezentral in Europa, z.B. über die Netzwerke von Industrie- und Handelskammern oder anderen Einrichtungen, die in der Unternehmensförderung tätig sind, Veranstaltungen für KMU durchgeführt, die über Forderungsmanagement und bestehende Rechtsinstrumente informieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 07 —   DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

18 07 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

10 920 558

10 920 558

10 803 028

10 803 028

10 245 798,59

9 992 904,—

18 07 01 02

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu Titel 3

3.1

4 249 442

4 249 442

3 996 972

3 996 972

4 266 201,41

4 157 096,—

 

Artikel 18 07 01 — Subtotal

 

15 170 000

15 170 000

14 800 000

14 800 000

14 512 000,—

14 150 000,—

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

3.1

4 000 000

3 113 625

3 000 000

3 000 000

3 000 000,—

2 788 722,06

 

Kapitel 18 07 — Insgesamt

 

19 170 000

18 283 625

17 800 000

17 800 000

17 512 000,—

16 938 722,06

18 07 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 920 558

10 920 558

10 803 028

10 803 028

10 245 798,59

9 992 904,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Beobachtungsstelle ist im Teil „Stellenplan“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 01 02   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 249 442

4 249 442

3 996 972

3 996 972

4 266 201,41

4 157 096,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Beobachtungsstelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 15 400 000 EUR. Zu dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 15 170 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 230 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 03   Drogenprävention und -aufklärung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

3 113 625

3 000 000

3 000 000

3 000 000,00

2 788 722,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden,

Beitrag zur Verbesserung der Informationsarbeit zum Thema Drogenkonsum,

Unterstützung der Durchführung der Drogenbekämpfungsstrategie der Union.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme oder

Initiativen zur Drogenprävention und Schadensreduzierung und strategische Maßnahmen zur Bekämpfung drogenbedingter Abhängigkeiten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

KAPITEL 18 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

18 08 01

Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

3.1

5 400 000

3 808 716

5 200 000

4 400 000

4 322 640,78

3 430 138,05

18 08 05

Evaluierung und Folgenabschätzung

3.1

1 100 000

761 743

900 000

800 000

1 400 000,—

521 604,—

 

Kapitel 18 08 — Insgesamt

 

6 500 000

4 570 459

6 100 000

5 200 000

5 722 640,78

3 951 742,05

18 08 01   Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 400 000

3 808 716

5 200 000

4 400 000

4 322 640,78

3 430 138,05

Erläuterungen

Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über den Bereich Justiz und Inneres.

Hierzu gehören Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Justiz und Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Mithilfe dieser Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Kommunikation und der Dialog zwischen den Bürgern der Union, den Beteiligten und den Organen der Union unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten gefördert werden.

Die Kommission hat eine Reihe von Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft durchgeführten Sensibilisierungskampagne für die Rechte der Unionsbürger im Sinne der Artikel 18 bis 25 AEUV.

Ferner dienen diese Mittel der Finanzierung von Informationskampagnen zur Förderung der Transparenz nach Maßgabe von Artikel 15 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 05   Evaluierung und Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 100 000

761 743

900 000

800 000

1 400 000,00

521 604,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für

die Ausdehnung der Evaluierung auf alle Tätigkeiten (Politiken und Rechtsetzung),

die bessere Integration der Evaluierung in die Planungs- und Programmierungsstrategie,

die Vervollständigung der methodologischen Vorarbeiten zur Entwicklung einer echten Evaluierung der Politiken,

die Anwendung des Evaluierungsrahmens auf alle wesentlichen unter Tampere fallenden Politikbereiche,

die Vorbereitung der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTIONEN JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG FÜR DIE GENERALDIREKTIONEN JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

153 043 968

153 043 968

444 697 913

444 697 913

421 915 881,74

421 915 881,74

Reserven (40 01 40)

5 106

5 106

253 484

253 484

 

 

 

153 049 074

153 049 074

444 951 397

444 951 397

421 915 881,74

421 915 881,74

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

54 000 000

47 608 950

52 959 000

50 000 000

51 360 390,09

60 068 691,75

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

326 624 000

271 643 337

280 891 000

225 000 000

242 750 000,—

315 971 012,16

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

157 710 000

132 678 814

154 224 200

148 400 000

153 231 380,35

122 297 633,47

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

25 021 000

19 843 580

23 640 000

17 713 000

28 193 108,26

15 679 325,11

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

357 444 700

257 199 807

287 711 882

250 305 160

256 159 507,—

214 368 311,11

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

1 899 135 179

1 405 163 553

1 722 667 073

1 384 200 000

1 672 668 694,55

1 469 289 540,24

Reserven (40 02 41)

 

 

20 000 000

20 000 000

 

 

 

1 899 135 179

1 405 163 553

1 742 667 073

1 404 200 000

1 672 668 694,55

1 469 289 540,24

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

377 286 000

297 175 489

356 268 000

309 484 268

355 672 842,17

308 343 018,47

Reserven (40 02 41)

16 000 000

1 904 358

11 500 000

5 000 000

 

 

 

393 286 000

299 079 847

367 768 000

314 484 268

355 672 842,17

308 343 018,47

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

889 900 740

765 332 304

855 898 000

769 397 103

881 491 612,20

727 174 414,49

Reserven (40 02 41)

28 000 000

4 532 372

23 000 000

4 500 000

 

 

 

917 900 740

769 864 676

878 898 000

773 897 103

881 491 612,20

727 174 414,49

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

30 500 000

28 565 370

31 500 000

32 400 000

41 183 487,50

24 387 037,63

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Titel 19 — Insgesamt

4 270 665 587

3 378 255 172

4 210 457 068

3 631 597 444

4 104 626 903,86

3 679 494 866,17

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

44 005 106

6 441 836

54 753 484

29 753 484

 

 

 

4 314 670 693

3 384 697 008

4 265 210 552

3 661 350 928

4 104 626 903,86

3 679 494 866,17

KAPITEL 19 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

5

6 719 305

91 519 358

90 090 643,53

Reserven (40 01 40)

 

5 106

253 484

 

 

 

6 724 411

91 772 842

90 090 643,53

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

5

7 148 492

95 401 909

83 543 880,69

 

Artikel 19 01 01 — Subtotal

 

13 867 797

186 921 267

173 634 524,22

Reserven (40 01 40)

 

5 106

253 484

 

 

 

13 872 903

187 174 751

173 634 524,22

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

5

1 203 544

7 565 976

7 614 799,87

19 01 02 02

Externes Personal der Delegationen der Union

5

505 306

32 214 692

28 325 039,33

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

5

640 622

8 529 744

8 873 054,28

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union

5

467 754

9 038 346

8 351 613,60

 

Artikel 19 01 02 — Subtotal

 

2 817 226

57 348 758

53 164 507,08

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

5

486 882

6 640 459

7 102 811,59

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union

5

3 333 663

71 251 929

74 709 028,90

 

Artikel 19 01 03 — Subtotal

 

3 820 545

77 892 388

81 811 840,49

19 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

60 145 500

55 858 500

51 377 091,63

19 01 04 02

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

4

45 092 600

42 833 000

40 689 516,33

19 01 04 03

Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

4

8 288 000

6 000 000

5 432 902,24

19 01 04 04

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

4

750 000

650 000

49 959,60

19 01 04 05

Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

4

1 600 000

1 500 000

1 389 992,60

19 01 04 06

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

4

1 268 300

1 300 000

1 289 965,38

19 01 04 07

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

4

10 673 000

9 974 000

8 980 246,28

19 01 04 08

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

4

100 000

100 000

76 335,89

19 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

4

p.m.

p.m.

0,—

19 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

4

4 621 000

4 320 000

4 019 000,—

 

Artikel 19 01 04 — Subtotal

 

132 538 400

122 535 500

113 305 009,95

 

Kapitel 19 01 — Insgesamt

 

153 043 968

444 697 913

421 915 881,74

Reserven (40 01 40)

 

5 106

253 484

 

 

 

153 049 074

444 951 397

421 915 881,74

19 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 01 01 01

6 719 305

91 519 358

90 090 643,53

Reserven (40 01 40)

5 106

253 484

 

Insgesamt

6 724 411

91 772 842

90 090 643,53

Erläuterungen

Es wird mehr Personal der Kommission im Krisenreaktionsmanagement eingesetzt werden, damit genügend Kapazitäten für die Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 148 492

95 401 909

83 543 880,69

Erläuterungen

Die Kommission wird hoch qualifiziertes Fachpersonal für Menschenrechtsfragen auf der Grundlage eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen.

Es wird ausreichend Personal für die Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 203 544

7 565 976

7 614 799,87

19 01 02 02   Externes Personal der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

505 306

32 214 692

28 325 039,33

19 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

640 622

8 529 744

8 873 054,28

19 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

467 754

9 038 346

8 351 613,60

19 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektionen des Bereichs „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

486 882

6 640 459

7 102 811,59

19 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 333 663

71 251 929

74 709 028,90

19 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

60 145 500

55 858 500

51 377 091,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 4 558 500 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben einzusetzenden Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei im Durchschnitt im Rahmen der einzelnen Kapitel nicht mehr als 4 % der Beiträge für das betreffende Programm eingesetzt werden dürfen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 09 und 19 10.

19 01 04 02   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

45 092 600

42 833 000

40 689 516,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 5 233 566 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 08.

19 01 04 03   Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 288 000

6 000 000

5 432 902,24

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 05 02, 19 06 01, 19 06 02 und 19 06 03.

19 01 04 04   Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

750 000

650 000

49 959,60

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der GASP, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 19 03 01, 19 03 02 und 19 03 06.

19 01 04 05   Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 600 000

1 500 000

1 389 992,60

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikel 19 11 01.

19 01 04 06   Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 268 300

1 300 000

1 289 965,38

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen punktueller Dienstleistungsverträge zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 968 300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikels 19 05 02 und der Posten 19 06 04 01 und 19 06 04 02.

19 01 04 07   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 673 000

9 974 000

8 980 246,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 950 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04.

19 01 04 08   Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

100 000

76 335,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Sie decken auch die Verwaltungskosten zulasten des Artikels 19 05 01.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

19 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 04, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10.

19 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 621 000

4 320 000

4 019 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die dadurch entstehen, dass dieser Agentur die Verwaltung operationeller Programme im Bereich „Außenbeziehungen“ (Rubrik 4) zu Lasten der Kapitel 19 05, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10 übertragen wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

KAPITEL 19 02 —   ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

19 02 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4

54 000 000

47 608 950

52 959 000

50 000 000

51 360 390,09

60 068 691,75

 

Kapitel 19 02 — Insgesamt

 

54 000 000

47 608 950

52 959 000

50 000 000

51 360 390,09

60 068 691,75

19 02 01   Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

54 000 000

47 608 950

52 959 000

50 000 000

51 360 390,09

60 068 691,75

Erläuterungen

Im Zuge der Rationalisierung und Vereinfachung der Instrumente für Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer in den Bereichen Migration und Asyl, die im Rahmen des am 10. März 2004 im Anschluss an die Vorbereitende Maßnahme von 2001-2003 und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Dezember 2002 mit dem Titel „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.) angenommenen Aenas-Programm geleistet wird, durch ein thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) ersetzt.

Das allgemeine Ziel des DCI ist die Steigerung der Wirksamkeit der Außenhilfe der Union. Im Rahmen des DCI soll das neue thematische Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl Drittländer in ihren Bemühungen um eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen Bereichen unterstützen. Die Mittel des Programms werden eingesetzt, um spezifische und ergänzende technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu leisten und die Drittländer so bei ihren Anstrengungen zu unterstützen.

Das Programm der Union für die Kooperation mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Herkunfts- und Transitländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich hat das Ziel, eine stärkere Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern, die Abwanderung von Fachkräften von Süden nach Norden einzudämmen, eine gut organisierte Steuerung der Arbeitskräftemigration zu fördern, illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen, die Rückübernahme zu vereinfachen, Migranten zu schützen und die Drittländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich nachkommen können.

Aus diesem Kooperationsprogramm der Union werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Union für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen — insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene — ergänzen, die aus anderen Instrumenten der Union für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

Vor diesem Hintergrund wird das thematische Programm auch die durch den Klimawandel bedingte Migration berücksichtigen. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Anwendung dieses Instruments. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Einhaltung einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, verbunden.

Partner, die für eine finanzielle Unterstützung zu Lasten dieser Mittel in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen von Drittländern auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endg.).

KAPITEL 19 03 —   GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

19 03 01

Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

19 03 01 01

Beobachtermission in Georgien

4

30 000 000

27 422 755

32 934 600

24 960 000

10 591 074,—

19 189 426,49

19 03 01 02

EULEX Kosovo

4

144 000 000

124 247 247

120 751 800

97 064 000

121 223 453,01

161 917 491,26

19 03 01 03

EUPOL Afghanistan

4

48 000 000

41 007 028

38 476 371

32 603 280

44 344 956,13

54 200 548,44

19 03 01 04

Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen

4

52 524 000

42 293 133

43 930 229

33 522 720

44 006 806,86

54 875 469,86

 

Artikel 19 03 01 — Subtotal

 

274 524 000

234 970 163

236 093 000

188 150 000

220 166 290,—

290 182 936,05

19 03 02

Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen

4

15 000 000

11 426 148

15 000 000

12 000 000

5 477 760,—

9 888 093,13

19 03 04

Sofortmaßnahmen

4

30 550 000

19 043 580

5 000 000

4 000 000

0,—

0,—

19 03 05

Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

4

6 550 000

5 965 401

4 850 000

3 500 000

40 950,—

221 250,01

19 03 06

Sonderbeauftragte der Europäischen Union

4

p.m.

238 045

19 948 000

17 350 000

17 065 000,—

15 678 732,97

 

Kapitel 19 03 — Insgesamt

 

326 624 000

271 643 337

280 891 000

225 000 000

242 750 000,—

315 971 012,16

Erläuterungen

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng in allen Phasen des Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Die in Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen, die auf der Grundlage der Erklärung der Hohen Vertreterin zur politischen Rechenschaftspflicht (ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1) weiter intensiviert werden sollen, müssen zur Förderung eines ständigen Dialogs zwischen der Hohen Vertreterin und dem Europäischen Parlament über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der GASP der Union einschließlich der Durchführung von Konsultationen vor der Annahme von Mandaten und Strategien beitragen.

19 03 01   Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

Erläuterungen

Unter diesen Artikel fallen die Krisenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein.

19 03 01 01   Beobachtermission in Georgien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

27 422 755

32 934 600

24 960 000

10 591 074,00

19 189 426,49

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 03 01 (teilweise)

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Beobachtermission der Union in Georgien im Einklang mit der vom Rat erlassenen einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43); 26 600 000 EUR.

19 03 01 02   EULEX Kosovo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

144 000 000

124 247 247

120 751 800

97 064 000

121 223 453,01

161 917 491,26

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 03 03 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo vorgesehen, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 33); 265 000 000 EUR.

Beschluss 2010/619/GASP des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 272 vom 16.10.2010, S. 19); 165 000 000 EUR. (2010 gebundene Mittel: 70 000 000 EUR).

19 03 01 03   EUPOL Afghanistan

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

48 000 000

41 007 028

38 476 371

32 603 280

44 344 956,13

54 200 548,44

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 03 07 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan bestimmt, im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan, EUPOL AFGHANISTAN (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4); 54 600 000 EUR.

19 03 01 04   Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 524 000

42 293 133

43 930 229

33 522 720

44 006 806,86

54 875 469,86

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 03 01, 19 03 03 und 19 03 07 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Finanzierung anderer Krisenbewältigungsmaßnahmen und -aktionen bestimmt, ausgenommen EULEX Kosovo, EUMM Georgia und EUPOL Afghanistan. Sie sollen ebenfalls das Funktionieren des Sekretariats des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und seines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene finanzieren. Mit diesen Mitteln wird auch der Betrieb eines Lagers für zivile GSVP-Missionen finanziert, sollte der Rat die Einrichtung eines solchen Lagers auf der Grundlage der 2010 durchgeführten Machbarkeitsstudie beschließen.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28); 1 950 000 EUR.

Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59); 12 600 000 EUR.

Beschluss 2010/330/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ (ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 12); 17 500 000 EUR.

Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33); 6 430 000 EUR.

Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 22); 14 100 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65); 6 650 000 EUR.

19 03 02   Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

11 426 148

15 000 000

12 000 000

5 477 760,00

9 888 093,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen finanziert werden (SALW).

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2004/796/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung des physischen Schutzes von Nuklearstandorten in der Russischen Föderation und zur Bereitstellung eines technischen Experten, der die Kommission bei der Überwachung, der Kontrolle und dem Monitoring der Durchführung von Maßnahmen gegen Massenvernichtungswaffen unterstützt (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 57); 7 730 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) im Bereich Ausbildung und Kapazitätsaufbau für die Verifikation und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68); 1 133 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/753/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 38); 1 780 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62); 7 703 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78); 475 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41); 1 070 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28); 2 136 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BTWC), im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29); 1 400 000 EUR.

Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91); 1 015 000 EUR.

Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39); 836 260 EUR.

Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96); 2 110 000 EUR.

Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16); 787 000 EUR

Beschluss 2010/179/GASP des Rates vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 48); 1 600 000 EUR.

Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14); 1 520 000 EUR.

Beschluss 2010/461/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 28); 5 280 000 EUR.

Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26 Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5); 2 182 000 EUR.

Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27 September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10); 9 966 000 EUR.

19 03 04   Sofortmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 550 000

19 043 580

5 000 000

4 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02 bzw. 19 03 06 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen.

Dieser Artikel dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

19 03 05   Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 550 000

5 965 401

4 850 000

3 500 000

40 950,00

221 250,01

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der Union im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden. Finanziert werden können Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Bewertung der Mittel, spezifische Studien, die Organisation von Konferenzen, Erkundungen vor Ort). Insbesondere bei den Krisenmanagementoperationen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder vor Ort die Voraussetzungen für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der Krisenmanagementoperationen der Union in bestimmten technischen Fragen (z. B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) oder das Sicherheitstraining für das an einer GSVP-Mission/EUSR-Team beteiligte Personal finanziert werden.

Auch Folgemaßnahmen und Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen sind dadurch abgedeckt.

Diese Mittel dienen ferner der Finanzierung von Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen in direktem Zusammenhang mit der Verfolgung des Zieles der unter Artikel 19 03 01 bzw. 19 03 06 fallenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 03 06   Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

238 045

19 948 000

17 350 000

17 065 000,00

15 678 732,97

Erläuterungen

Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union.

Bei der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union sollte der Politik der Gleichstellung der Geschlechter und des Gender-Mainstreaming gebührend Rechnung getragen werden, weshalb die Ernennung von Frauen zu Sonderbeauftragten der Europäischen Union zu fördern ist.

Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EU-Sonderbeauftragten und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EU-Sonderbeauftragten durchgeführt werden, abgedeckt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/441/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 23); 1 280 000 EUR.

Beschluss 2010/445/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 33); 700 000 EUR.

Beschluss 2010/447/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 39); 585 000 EUR.

Beschluss 2010/448/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 40); 830 000 EUR.

Beschluss 2010/449/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 41); 1 410 000 EUR.

Beschluss 2010/450/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42); 1 820 000 EUR.

Beschluss 2010/442/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 26); 3 700 000 EUR.

Beschluss 2010/443/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 29); 1 250 000 EUR.

Beschluss 2010/440/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 20); 1 520 000 EUR.

Beschluss 2010/446/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 36); 1 230 000 EUR.

Beschluss 2010/444/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 32); 310 000 EUR.

Beschluss 2010/439/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 17); 4 515 000 EUR.

KAPITEL 19 04 —   EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

19 04 01

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

118 310 000

85 696 110

116 500 000

90 000 000

116 295 204,31

59 488 931,37

19 04 03

EU-Wahlbeobachtungsmissionen

4

38 000 000

33 326 265

37 724 200

30 000 000

35 826 766,54

33 777 170,37

19 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

4

p.m.

578 112

p.m.

400 000

0,—

796 834,—

19 04 05

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

12 378 327

p.m.

28 000 000

1 109 409,50

28 234 697,73

19 04 06

Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

4

400 000

200 000

 

 

 

 

19 04 07

Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer

4

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 19 04 — Insgesamt

 

157 710 000

132 678 814

154 224 200

148 400 000

153 231 380,35

122 297 633,47

19 04 01   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

118 310 000

85 696 110

116 500 000

90 000 000

116 295 204,31

59 488 931,37

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, wo diese am stärksten gefährdet sind, sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit,

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen unter gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Verteidiger der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, bei dem friedlichen Ausgleich zwischen verschiedenen Gruppeninteressen sowie bei der Stärkung der politischen Partizipation und Repräsentation,

Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den Leitlinien der Union abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter einschließlich Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen sowie Kindheit und bewaffnete Konflikte,

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente, wobei ein Teil dieser Unterstützung für Rechtsberatung und für die Untersuchung von Morden an Verteidigern der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmt ist.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Haushaltsordnung verpflichtet sich die Kommission, bei einer gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen ihrem internen Prüfer sowie dem Europäischen Rechnungshof — auf Antrag — alle internen und externen Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel zugänglich zu machen.

Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträge, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel sind auch für die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten bestimmt, die im Nordkaukasus tätig sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

19 04 03   EU-Wahlbeobachtungsmissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 000 000

33 326 265

37 724 200

30 000 000

35 826 766,54

33 777 170,37

Erläuterungen

Schwerpunktbereiche sind unter anderem: Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Wahlprozesse und deren Zuverlässigkeit und Transparenz, indem verstärkt Wahlbeobachtungsmissionen der Union entsandt und die Wahlbeobachtungsmöglichkeiten auf regionaler und nationaler Ebene ausgebaut werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen.. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verweise

Erklärung der Kommission zu EU-Wahlbeobachtungsmissionen anlässlich der Annahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, in der die Kommission ihre Absicht bestätigt, bei den Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Missionen 25 % der Mittel des genannten Instruments im siebenjährigen Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 nicht zu überschreiten.

19 04 04   Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

578 112

p.m.

400 000

0,—

796 834,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Netzwerks zur Konfliktverhütung bestimmt, das die Beschlussfassung im Bereich der Außenbeziehungen analytisch vorbereiten und untermauern soll, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 291) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1) und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

19 04 05   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

12 378 327

p.m.

28 000 000

1 109 409,50

28 234 697,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bestimmt.

Aus diesen Mitteln werden die Einrichtung und Betreuung von Rehabilitations-Zentren für Folteropfer, unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte der Folterung von Frauen und Mädchen, und für ihre Familien sowie andere Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe anbieten, unterstützt. Der Unterstützung der Rehabilitation von Folteropfern muss weiterhin Priorität eingeräumt werden. Projekte können gegebenenfalls auch Präventionsmaßnahmen umfassen.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Hilfe zu decken, die in Form von Zuschüssen für in Drittländern und in der Union durchgeführte Projekte gewährt wird, die folgende Zielsetzungen aufweisen:

Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten,

Unterstützung der Demokratisierung sowie Stärkung des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung,

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und Demokratisierung,

Unterstützung der Bemühungen im Hinblick auf die Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder bei den Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und den regionalen Organisationen.

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Vertrauen in die demokratischen Wahlprozesse aufzubauen und deren Zuverlässigkeit und Transparenz durch die Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene zu verbessern.

Die Mittel decken außerdem die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von externem Personal zur Unterstützung der Wahlbeobachtungsmissionen, einschließlich der Finanzierung des Vertrags des Missionsleiters, der von der Kommission als Sonderberater im Sinne von Artikel 5 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt wird.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sowie zur Unterstützung des Internationalen Sondergerichtshofs für Sierra Leone.

Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung der Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, einschließlich der Unterstützung für internationale, regionale und lokale Organisationen, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, zur Förderung der weiteren Ratifizierungen des Statuts des Strafgerichtshofs, zur Vermittlung der für die Umsetzung des Statuts in innerstaatliches Recht erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse, zur Förderung der stärkeren Unterstützung des Strafgerichtshofs seitens der Öffentlichkeit sowie zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen betreffend die Arbeitsweise des Strafgerichtshofs.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8).

19 04 06   Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Ziel des zivilgesellschaftlichen Forums EU-Russland ist es, regelmäßige und systematische Kontakte zwischen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen in Russland und den Zivilgesellschaften und Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Über das Forum könnten sich die Akteure der europäischen und der russischen Zivilgesellschaft zu Themen von gemeinsamem Interesse Gehör verschaffen. Die Sitzungen des Forums sollen am Rand der EU-Russland-Gipfel stattfinden, die zweimal jährlich abgehalten werden. Ziel des Pilotprojekts ist die Förderung eines Bottom-up-Ansatzes in den politischen Prozessen in Europa und Russland.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 04 07   Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Hauptziel dieses Pilotprojekts ist die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für Folteropfer.

Das Pilotprojekt erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

Einrichtung von Rehabilitationszentren für Folteropfer oder Unterstützung bestehender Rehabilitationszentren

Gewährleistung eines Zugangs zu multidisziplinären Unterstützungs- und Beratungsleistungen, einschließlich physikalischer und psychotherapeutischer Behandlungen, psychosozialer Beratung, Rechtsberatung und sozioökonomischer Unterstützung für Folteropfer.

Rechtsgrundlagen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389).

Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).

Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2865. Tagung des Rates für Außenbeziehungen, Luxemburg, 29. April 2009.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 19 05 —   BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

19 05 01

Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

4

25 021 000

19 043 580

23 640 000

16 963 000

25 199 223,34

13 471 435,07

19 05 02

Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 05 03

Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

4

p.m.

800 000

p.m.

750 000

2 993 884,92

2 207 890,04

 

Kapitel 19 05 — Insgesamt

 

25 021 000

19 843 580

23 640 000

17 713 000

28 193 108,26

15 679 325,11

19 05 01   Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 021 000

19 043 580

23 640 000

16 963 000

25 199 223,34

13 471 435,07

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Union aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der Global Governance sind. Die Zusammenarbeit bezieht sich auch auf neu industrialisierte Länder und Gebiete bzw. Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, zu denen die Union die Beziehungen aus strategischen Gründen fördert.

Ein besonderes Augenmerk wird Maßnahmen mit regionaler Dimension in den folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entgegengebracht:

Förderung der Zusammenarbeit sowie von Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und den Partnerländern;

Stimulierung des bilateralen Handels, der Investitionstätigkeit und von Wirtschaftspartnerschaften;

Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und anderen in relevanten Bereichen tätigen Nichtregierungsorganisationen der Union und der Partnerländer;

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen;

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt — einschließlich Klimawandel — Zoll- und Finanzangelegenheiten und sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;

Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekte oder gemeinsame Projekte, mit denen effizient und flexibel Zielen der Zusammenarbeit gedient werden soll, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

19 05 02   Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Es sind keine Mittel für einen Beitrag zur Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) vorgesehen, da diese voraussichtlich in deutlich reduzierter Form weitergeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Abkommen vom 24. März 2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 05 03   Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

800 000

p.m.

750 000

2 993 884,92

2 207 890,04

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt dient der Förderung gemeinsamer transatlantischer Lösungsansätze für zentrale internationale politische Herausforderungen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Im Rahmen des Pilotprojekts werden innovative Initiativen von politischen Entscheidungsträgern aus Europa und den Vereinigten Staaten gefördert, die nicht unter den Anwendungsbereich der in den bestehenden Rechtsakten vorgesehenen Instrumente fallen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Das Projekt soll ferner dazu beitragen, die US-Regierung zur Stärkung der transatlantischen Partnerschaft zu veranlassen. Schließlich bietet sich damit die Gelegenheit, amerikanischen Hochschulkreisen EU-Denkweisen näher zu bringen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357) und Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226) und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235).

KAPITEL 19 06 —   KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

19 06 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

4

202 900 000

152 348 640

151 559 000

150 000 000

135 444 507,—

114 783 055,42

19 06 01 02

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

2 856 537

p.m.

848 824

0,—

4 285 179,85

 

Artikel 19 06 01 — Subtotal

 

202 900 000

155 205 177

151 559 000

150 848 824

135 444 507,—

119 068 235,27

19 06 02

Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01

Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

4

49 000 000

24 566 218

41 000 000

25 800 000

33 000 000,—

11 503 931,40

19 06 02 02

Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 06 02 03

Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

4

p.m.

914 092

p.m.

400 000

0,—

0,—

 

Artikel 19 06 02 — Subtotal

 

49 000 000

25 480 310

41 000 000

26 200 000

33 000 000,—

11 503 931,40

19 06 03

Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

4

30 000 000

9 521 790

21 000 000

8 756 336

13 000 000,—

8 185 386,—

19 06 04

Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01

Unterstützung im Nuklearbereich

4

49 544 700

42 848 055

54 152 882

45 500 000

64 000 000,—

65 910 758,44

19 06 04 02

Beitrag der Union an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

4

25 000 000

23 804 475

15 000 000

15 000 000

9 700 000,—

9 700 000,—

 

Artikel 19 06 04 — Subtotal

 

74 544 700

66 652 530

69 152 882

60 500 000

73 700 000,—

75 610 758,44

19 06 06

Konsularische Zusammenarbeit

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

15 000,—

0,—

19 06 07

Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

4

p.m.

340 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000,—

0,—

19 06 08

Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

4

p.m.

p.m.

3 000 000

2 000 000

 

 

19 06 09

Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

4

1 000 000

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 19 06 — Insgesamt

 

357 444 700

257 199 807

287 711 882

250 305 160

256 159 507,—

214 368 311,11

19 06 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

202 900 000

152 348 640

151 559 000

150 000 000

135 444 507,00

114 783 055,42

Erläuterungen

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch das Stabilitätsinstrument ist darauf ausgerichtet, dass bei Not- oder Krisensituationen oder sich anbahnenden Krisen, in Situationen, in denen die Demokratie, die öffentliche Ordnung, der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Sicherheit Einzelner gefährdet sind, in Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt auszuufern oder das betreffende Land zu destabilisieren drohen, und wenn diese Situationen den Nutzen der Hilfe- und Kooperationsstrategien und -programme, deren Wirksamkeit und/oder die Bedingungen für deren ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich gefährden, rasch reagiert werden kann.

Diese Mittel sind veranschlagt für ein integriertes Maßnahmenprogramm zur Wiederherstellung der Mindestbedingungen, die für Hilfeleistungen im Rahmen der Unionsinstrumente für langfristige Hilfe erforderlich sind. Diese Programme sollen eine reibungslose Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gewährleisten. Außerdem sollen sie ergänzende Maßnahmen unterstützen, die als Teil eines umfassenden Krisenmanagementkonzepts der Union unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für im Rahmen der GASP angenommene Maßnahmen fallen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von durch den Klimawandel verursachten Risiken, insbesondere im Bereich der Wasserbewirtschaftung, in Fällen, in denen sich diese Risiken zu einer Sicherheitsgefährdung auszuweiten drohen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

technischen und logistischen Unterstützung der Bemühungen von internationalen und regionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zur Förderung der Vertrauensbildung, der Vermittlung, des Dialogs und der Versöhnung;

Wiederaufnahme der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten;

ersten materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der institutionellen Kapazitäten für eine verantwortungsvolle Staatsführung und zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit und Demokratie;

Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere zur Rehabilitation von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, sowie von Kindersoldaten;

Ergreifung von vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeiten internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bezüglich ihrer Bemühungen zur Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Vermittlung sowie der Versöhnung und der Bewältigung aufkommender Spannungen zwischen Volksgemeinschaften und zur Verbesserung der Schadensbewältigung nach Konflikten und Katastrophen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Kapazität der zivilgesellschaftlichen Organisationen stärken und sich dabei auf vorausgegangene Maßnahmen zur Vorbereitung des Aufbaus eines Netzwerks zur Konfliktverhütung stützen;

Unterstützung von internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen und Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen;

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der illegalen Verwendung von Feuerwaffen und des illegalen Zugangs zu diesen Waffen auf die Zivilbevölkerung;

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte;

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 01 02   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 856 537

p.m.

848 824

0,—

4 285 179,85

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll, in Ergänzung der im Rahmen von Kooperationsprogrammen mit den jeweiligen Empfängerländern gewährten Mittel für Maßnahmen gegen Antipersonenminen, der Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten gegen Minen und insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Ottawa (Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen sowie über deren Vernichtung) finanziert werden.

Sie sind auch für Maßnahmen zur Rehabilitation der Opfer von Antipersonenminen bestimmt.

Dabei soll ein breites Spektrum von Maßnahmen abgedeckt werden, wie z. B. Minenräumung, Vernichtung von Minenbeständen, Aufklärung über die von Minen ausgehende Gefahr, Erkundung von möglicherweise vermintem Gelände und Opferhilfe.

Mit diesen Mitteln werden auch die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanziert, die das Problem der Landminen gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen zur Sprache bringen, die Teil des Problems sind und daher auch Teil der Lösung sein sollten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02   Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01   Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 000 000

24 566 218

41 000 000

25 800 000

33 000 000,00

11 503 931,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02 02   Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen.

Ferner sind sie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 02 03   Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

914 092

p.m.

400 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 03   Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

9 521 790

21 000 000

8 756 336

13 000 000,00

8 185 386,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.

Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr,

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die über die frühere Haushaltslinie 19 02 11 „Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit“ finanziert wurden, gedeckt werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 04   Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01   Unterstützung im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 544 700

42 848 055

54 152 882

45 500 000

64 000 000,00

65 910 758,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von:

der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich auf allen Ebenen insbesondere durch:

kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen;

gestützt auf die Erfahrungen der Betreiber durch Programme zur Unterstützung vor Ort und durch Dritte sowie Beratungs- und damit verbundene Tätigkeiten zur Verbesserung der Sicherheit bei Konzeption, Betrieb und Wartung lizenzierter Kernkraftwerke und anderer bestehender kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann;

Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen;

Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

der Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Auswirkungen der Katastrophe von Tschernobyl auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Nachbarländern, insbesondere in der Ukraine und in Belarus, und die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Katastrophe zu überwachen und zu erforschen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 04 02   Beitrag der Union an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 000 000

23 804 475

15 000 000

15 000 000

9 700 000,00

9 700 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Kommission zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 06   Konsularische Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

15 000,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu, im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Unterstützungmaßnahmen vor allem im Bereich der Logistik zu finanzieren, die den Missionen der Mitgliedstaaten, insbesondere im Krisenfall, zugute kommen sollen. Diese Maßnahmen beruhen auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Schutz von Bürgern der Union in Drittstaaten, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, sowie auf Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Delegationen der Union an der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen und mit den Missionen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der spezifischen, der Kommission direkt übertragenen Befugnisse laut den Verträgen gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 806/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

19 06 07   Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

340 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Durchführung von Studien und Analysen bestimmt, in denen untersucht werden soll, welche Möglichkeiten bestehen, die Finanzierung, Verwaltung und Koordinierung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Unionsschiffe, die von internationalen Piraten bedrohte Regionen durchqueren, zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 08   Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

3 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Notfallmaßnahmen und kurzfristigen Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die anfälligsten und instabilsten der unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit fallenden Länder (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.).

Aus diesen Mitteln können unter anderem Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen Folgen der Krise einschließlich sozialer Sicherheitsnetze, Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender sozialer Dienste finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 09   Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel ergänzen die in der Partnerschaft zur Friedensbildung im Rahmen des Stabilitätsinstruments vorgesehenen Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau und sind zur Finanzierung eines Programms für friedensbildende Maßnahmen von NRO bestimmt, um das Engagement der Union für Konfliktverhütung und Friedensbildung außerhalb ihres Territoriums zu unterstützen.

Aus diesem Pilotprojekt werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert: Erforschung und Analyse spezifischer Konflikte; Unterstützung von Friedensprozessen, Vermittlung und Dialog; Unterstützung von Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung sowie Förderung einer umfassenderen wirtschaftlichen Entwicklung nach Konflikten; Förderung der Beteiligung von lokalen Akteuren an Friedensregelungen; Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Reform des Sicherheits- und Justizsektors und an Verfahren der Übergangsjustiz; Förderung von konfliktgerechten Entwicklungspraktiken; Überzeugungsarbeit auf internationaler und nationaler Ebene zur Förderung der Friedenskonsolidierung und der Verhütung gewaltsamer Konflikte; Entwicklung und Überwachung von Frühwarnsystemen; Förderung der Rolle der Frauen bei der Friedenskonsolidierung; Friedenssicherung durch unbewaffnete Zivilisten; Entsendung von professionellen Kräften zur Unterstützung der lokalen Akteure durch Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt sowie durch Unterstützung des Dialogs, der Schaffung eines dauerhaften Friedens und des Aufbaus einer konfliktresistenten Gesellschaft.

Dieses Pilotprojekt könnte auch als Testfall für eine Unterstützung der Union für friedensbildende Maßnahmen von NRO dienen und so schließlich zur Schaffung eines dauerhaften Mechanismus für kurz-, mittel- und langfristige Finanzierungen in diesem Bereich führen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 19 08 —   EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

842 950 400

666 525 298

790 604 627

700 000 000

744 804 000,73

684 626 051,72

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

300 000 000

266 610 119

295 000 000

260 000 000

352 600 000,—

325 486 849,03

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

556 421 000

328 501 754

466 103 000

279 000 000

425 875 020,82

370 961 548,41

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

p.m.

200 000

p.m.

1 500 000

1 000 000,—

1 325 019,66

19 08 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

p.m.

1 600 000

2 000 000

2 100 000

2 500 000,—

381 223,45

19 08 01 08

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

4

p.m.

500 000

p.m.

500 000

2 000 000,—

0,—

 

Artikel 19 08 01 — Subtotal

 

1 699 371 400

1 263 937 171

1 553 707 627

1 243 100 000

1 528 779 021,55

1 382 780 692,27

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

83 529 000

55 226 382

78 327 000

78 000 000

69 227 604,—

54 585 937,47

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

116 234 779

86 000 000

90 632 446

63 100 000

74 662 069,—

29 731 867,76

19 08 02 03

Ostseestrategie der Europäischen Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

 

20 000 000

20 000 000

 

 

 

 

p.m.

p.m.

20 000 000

20 000 000

0,—

0,—

19 08 02 04

Pilotprojekt — Ostseestrategie der Europäischen Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 19 08 02 — Subtotal

 

199 763 779

141 226 382

168 959 446

141 100 000

143 889 673,—

84 317 805,23

Reserven (40 02 41)

 

 

 

20 000 000

20 000 000

 

 

 

 

199 763 779

141 226 382

188 959 446

161 100 000

143 889 673,—

84 317 805,23

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 191 042,74

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

1 899 135 179

1 405 163 553

1 722 667 073

1 384 200 000

1 672 668 694,55

1 469 289 540,24

Reserven (40 02 41)

 

 

 

20 000 000

20 000 000

 

 

 

 

1 899 135 179

1 405 163 553

1 742 667 073

1 404 200 000

1 672 668 694,55

1 469 289 540,24

Erläuterungen

Ziel der Union ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (5) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die Union mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die Union eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der Union.

19 08 01   Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01   Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

842 950 400

666 525 298

790 604 627

700 000 000

744 804 000,73

684 626 051,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne für den Zeitraum 2011-2013 mit den Nachbarländern der Union im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Unterstützt werden sollen mit diesen Mitteln auch die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Europa-Mittelmeer-Arbeitsplans 2006-2010, der auf dem EuroMed-Gipfel von Barcelona im November 2005 festgelegt wurde, sowie einige Maßnahmen im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum, die bei dem Gipfeltreffen in Paris am 13. Juli 2008 auf den Weg gebracht wurde. Dies umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern, sowie der verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) im Libanon, in Syrien und in Jordanien, und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Postens 19 02 01 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Union in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Union und zur Information.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Mit diesen Mitteln werden auch die Kosten folgender Maßnahmen gedeckt:

Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität des Mittelmeers;

Untersuchung der Küstenverschmutzung am Mittelmeer;

Ermittlung des Zustands der Energieinfrastrukturen unter Wasser (Gasleitungen, Ölleitungen, Stromkabel usw.);

Förderung der Vernetzung der an der Überwachung des Mittelmeerwassers und des Küstenzustands beteiligten öffentlichen und privaten Forschungszentren, damit Daten ausgetauscht, Forschungsergebnisse gemeinsam genutzt und gemeinsame Vorschläge für Schutzmaßnahmen und -initiativen entwickelt werden können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 02   Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

266 610 119

295 000 000

260 000 000

352 600 000,00

325 486 849,03

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 03   Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

556 421 000

328 501 754

466 103 000

279 000 000

425 875 020,82

370 961 548,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Wahrung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung;

Unterstützung bei der Umgestaltung und Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u.a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden;

Die Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Gebieten mit festgefahrenen Konflikten in Georgien, Transnistrien und den abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien sowie für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie vorgesehen. Die in den Jahren 2010 und 2011 bereitgestellten Mittel werden zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme eingesetzt. Weitere Aktionsrahmen für die Unterstützung des Ostseeraums können gegebenenfalls in dem Programm Ostseeraum, im Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum, im BONUS-169-Programm „Gemeinsame Ostseeforschung“ und anderen bestehen.

Die Kommission sollte eigene Mittel für Pilotprojekte bereitstellen, die insbesondere auf die Schaffung von Kontakten zwischen jungen Menschen in der Union und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft auf Sekundar- und Hochschulebene abzielen, indem Finanzmittel für Austauschprogramme, gemeinsame Aktionen, die Zusammenarbeit von Jugendverbänden u.a. aufgebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 04   Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

p.m.

1 500 000

1 000 000,00

1 325 019,66

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 600 000

2 000 000

2 100 000

2 500 000,00

381 223,45

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 08   Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

500 000

2 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen Kontaktstellen der Union, d.h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der Politik der Union, den Organen der Union und dem Besitzstand der Union vertraut gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

Erläuterungen

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Bereich der Außengrenzen der Union ist sowohl in der Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch in der Strategischen Partnerschaft der Union mit Russland sowie innerhalb der Schwarzmeersynergie eine der obersten Prioritäten. Durch die Annahme des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) hat sich der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich erweitert. Nach dem neuen Konzept werden die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit für die Außengrenze der Union sowohl aus Rubriken des Haushaltsplans der Union für interne als auch aus Rubriken für externe Politikbereiche finanziert und nach Maßgabe eines einzigen Regelwerks, vor allem des im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1) aufgestellten, durchgeführt. Die Beträge, die insgesamt aus diesen Rubriken beigetragen werden, werden über die beiden Posten dieses Artikels bereitgestellt.

Die Mittel sind zur Finanzierung mehrerer Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bestimmt, die die gesamten Land- und Seegrenzen entlang aufgestellt wurden. Diese Programme sollen deutlich signalisieren, dass die Union keine neuen Trennungslinien ziehen möchte; darüber hinaus werden sie die Partnerschaft zwischen den Grenzgebieten der Union und der Nachbarländer vertiefen und ihnen dabei helfen, gemeinsame Entwicklungsprobleme in die Hand zu nehmen. Ihr Schwerpunkt liegt auf den folgenden fünf Bereichen:

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Regionen beiderseits der gemeinsamen Grenzen;

Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

Zusammenarbeit bei der wirksamen Sicherung der gemeinsamen Grenzen;

Förderung grenzüberschreitender Kontakte zwischen den Bevölkerungen („people-to-people“);

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Außerdem sind die Mittel dieses Artikels für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

19 08 02 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

83 529 000

55 226 382

78 327 000

78 000 000

69 227 604,00

54 585 937,47

Erläuterungen

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

116 234 779

86 000 000

90 632 446

63 100 000

74 662 069,00

29 731 867,76

Erläuterungen

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 03   Ostseestrategie der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08 02 03

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

20 000 000

20 000 000

 

 

Insgesamt

p.m.

p.m.

20 000 000

20 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen und Initiativen zur Unterstützung der Ostseeregion, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt, Energiepolitik, regionale Entwicklung und Überwachung der Grenzen, bestimmt.

19 08 02 04   Pilotprojekt — Ostseestrategie der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Ostseestrategie.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 03   Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 191 042,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern bestimmt. Darunter fällt u. a. die Unterstützung des Investitionsmechanismus Europa-Mittelmeer der Europäischen Investitionsbank und die Deckung der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

KAPITEL 19 09 —   BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

19 09 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

4

377 286 000

295 175 489

356 268 000

306 484 268

353 672 842,17

308 343 018,47

19 09 02

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

4

p.m.

2 000 000

p.m.

3 000 000

2 000 000,—

0,—

19 09 03

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

16 000 000

1 904 358

11 500 000

5 000 000

 

 

 

 

16 000 000

1 904 358

11 500 000

5 000 000

 

 

 

Kapitel 19 09 — Insgesamt

 

377 286 000

297 175 489

356 268 000

309 484 268

355 672 842,17

308 343 018,47

Reserven (40 02 41)

 

16 000 000

1 904 358

11 500 000

5 000 000

 

 

 

 

393 286 000

299 079 847

367 768 000

314 484 268

355 672 842,17

308 343 018,47

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht in erster Linie darin, Demokratie, verantwortungsvolles Regieren, die Wahrung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu fördern und darüber hinaus eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützten und zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis Ende 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, sowie

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 09 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

377 286 000

295 175 489

356 268 000

306 484 268

353 672 842,17

308 343 018,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

institutionellen Unterstützung und Festigung von verantwortungsvoller Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;

Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen;

Unterstützung der regionalen Integration;

Verbesserung des Bildungs- und Gesundheitswesens;

Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

Förderung der Katastrophenvermeidung und der Risikominderung, einschließlich der Gefahr durch den Klimawandel verursachter Katastrophen;

Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

Förderung der Zivilgesellschaft und Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der Union zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Mit einem Teil dieser Mittel werden unter anderem Initiativen wie die EU-LAC-Stiftung (die auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU und der lateinamerikanischen Staaten beschlossen wurde) und das Biarritz-Forum unterstützt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werde, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen oder von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 09 02   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

3 000 000

2 000 000,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen für Länder der mittleren Einkommensgruppe und andere Entwicklungsländer in Lateinamerika.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Kooperationsmaßnahmen in Sektoren, die sich unabhängig entwickeln können; diese Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sind nicht dazu bestimmt, einen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den Ländern Lateinamerikas zu leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu den regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 26).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf der Entscheidungen der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 19).

19 09 03   Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 09 03

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

16 000 000

1 904 358

11 500 000

5 000 000

 

 

Insgesamt

16 000 000

1 904 358

11 500 000

5 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Unterstützungsaktivitäten finanziert werden, die über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehen und darauf abzielen, auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Basis mit den Partnern weiter zusammenzuarbeiten.

Die Mittelansätze bei dieser Haushaltslinie sollten in einer Vereinbarung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über die mehrjährige Finanzierung dieser Maßnahmen unter Einsatz aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), insbesondere den Nummern 21, 22, 23 und 27, vorgesehenen Mittel festgelegt werden.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. April 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009) 197 endg.).

KAPITEL 19 10 —   BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

19 10 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

19 10 01 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

4

543 767 740

490 372 184

523 450 000

483 097 103

532 081 200,21

446 561 508,33

19 10 01 02

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

4

200 000 000

147 587 745

160 000 000

145 000 000

182 000 000,—

161 875 398,64

19 10 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

2 500 000

4 500 000

5 000 000,—

540 702,—

19 10 01 04

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

4 200 000

4 500 000

5 000 000,—

1 017 787,49

19 10 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

4

1 000 000

p.m.

1 300 000

2 000 000,—

339 265,—

19 10 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

4

p.m.

650 000

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Artikel 19 10 01 — Subtotal

 

743 767 740

646 309 929

684 450 000

639 397 103

726 081 200,21

610 334 661,46

19 10 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

4

107 186 000

76 174 320

124 478 000

70 000 000

93 372 411,99

63 444 053,53

19 10 03

Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

4

38 947 000

42 848 055

46 970 000

60 000 000

62 038 000,—

53 395 699,50

19 10 04

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

28 000 000

4 532 372

23 000 000

4 500 000

 

 

 

 

28 000 000

4 532 372

23 000 000

4 500 000

 

 

 

Kapitel 19 10 — Insgesamt

 

889 900 740

765 332 304

855 898 000

769 397 103

881 491 612,20

727 174 414,49

Reserven (40 02 41)

 

28 000 000

4 532 372

23 000 000

4 500 000

 

 

 

 

917 900 740

769 864 676

878 898 000

773 897 103

881 491 612,20

727 174 414,49

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt werden. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss.

Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 10 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere in den ärmsten dieser Länder, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Union und Asien zu erleichtern,

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Diese Mittel dienen ferner zur Finanzierung künftiger Unionsinitiativen zur Unterstützung und Förderung eines ständigen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien sowohl im privaten Sektor als auch in der Forschung in einer ganzen Reihe von Bereichen durch Intensivierung und Förderung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Initiativen und die Verbesserung des Informationsflusses in der Frage des Marktzugangs im Bereich Handel und Investitionen, vor allem im Zusammenhang mit einem künftigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt.

Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 10 01 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

543 767 740

490 372 184

523 450 000

483 097 103

532 081 200,21

446 561 508,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Mit diesen Mitteln werden Mikrofinanzierungsprogramme gefördert.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Sie decken ferner Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen.

Diese Mittel decken auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 02   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000 000

147 587 745

160 000 000

145 000 000

182 000 000,00

161 875 398,64

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein Teil der Mittel ist für ein Programm zur Förderung der Einstellung des Opium-Anbaus durch Umstellung auf alternative Feldkulturen bestimmt.

Ferner soll mit ihnen auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit) und kleine und mittlere Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit treffen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

4 500 000

5 000 000,00

540 702,00

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der Wirtschaft und Industrie sowie aus Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 01 04   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 200 000

4 500 000

5 000 000,00

1 017 787,49

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

p.m.

1 300 000

2 000 000,00

339 265,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in Ländern der mittleren Einkommensgruppe und anderen Entwicklungsländern in Asien, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den asiatischen Ländern leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem regionalen Strategiepapier und dem mehrjährigen Richtprogramm für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 257).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 624).

19 10 01 06   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

650 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein integrativer Ansatz zur Konzeption und Durchführung der Politik für den Bereich Europäische Union-Asien geschaffen werden. Dieser vom Europäischen Institut für Asienforschung konzipierte ganzheitliche Ansatz betrifft Tätigkeiten mit mehreren Rechtsgrundlagen, die sich auf zahlreiche Haushaltslinien verteilen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 02   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

107 186 000

76 174 320

124 478 000

70 000 000

93 372 411,99

63 444 053,53

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen auf den Ebenen Regierung, Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und privater Sektor zur Unterstützung der Armutsreduzierung, der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und des Übergangs zur Marktwirtschaft und zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats in den Partnerstaaten.

Die oben genannten Maßnahmen betreffen unter anderem die Unterstützung der institutionellen Reformen, die Unterstützung des Privatsektors und der wirtschaftlichen Entwicklung, die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Transformationsprozesses, einschließlich von Reformen im Sozialsektor, die Entwicklung der Infrastrukturnetze, die Stärkung des Umweltschutzes und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Energieträger, die Bekämpfung des Klimawandels, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, sowie die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

Diese Mittel decken auch Maßnahmen im Bereich der sozialen Grundversorgung, einschließlich Grundbildung, medizinische Grundversorgung, reproduktive Gesundheit einschließlich HIV/Aids, Bekämpfung von Zwangsabtreibung und Genitalverstümmelung und Zwangssterilisierung bei Frauen, Grundversorgung mit Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung.

Ein Teil dieser Mittel soll unter Beachtung der Haushaltsordnung für die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen.

Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 03   Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 947 000

42 848 055

46 970 000

60 000 000

62 038 000,00

53 395 699,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Maßnahmen im Irak und im Jemen sowie möglicherweise — in Abhängigkeit von der laufenden Untersuchung der Kommission in diesem Bereich — von gezielten Maßnahmen zur Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung im Iran. Was den Irak anbetrifft, so sind diese Mittel für Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus bestimmt. Im Jemen werden sich die Maßnahmen auf die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Armutsbekämpfung konzentrieren (Unterstützung des sozialen Bereichs und der Privatwirtschaft).

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 04   Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 10 04

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

28 000 000

4 532 372

23 000 000

4 500 000

 

 

Insgesamt

28 000 000

4 532 372

23 000 000

4 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Unterstützungsaktivitäten finanziert werden, die über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehen und darauf abzielen, auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Basis mit den Partnern weiter zusammenzuarbeiten.

Die Mittelansätze bei dieser Haushaltslinie sollten in einer Vereinbarung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über die mehrjährige Finanzierung dieser Maßnahmen unter Einsatz aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) vom 17. Mai 2006, insbesondere den Nummern 21, 22, 23 und 27, vorgesehenen Mittel festgelegt werden.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. April 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009) 197 endg.).

KAPITEL 19 11 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

19 11 01

Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

4

14 000 000

13 330 506

14 000 000

14 000 000

14 000 000,—

12 299 991,29

19 11 02

Informationsprogramme für Drittländer

4

12 500 000

12 378 327

12 500 000

14 000 000

23 438 681,72

9 024 283,68

19 11 03

Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

4

4 000 000

2 856 537

5 000 000

4 400 000

3 744 805,78

3 062 762,66

19 11 04

Auf die Beziehungen zwischen der Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

4

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 19 11 — Insgesamt

 

30 500 000

28 565 370

31 500 000

32 400 000

41 183 487,50

24 387 037,63

19 11 01   Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 000 000

13 330 506

14 000 000

14 000 000

14 000 000,00

12 299 991,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der besonderen Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Evaluierer, bei denen die Spezifität der für die Außenhilfe der Union geltenden Regeln im Vordergrund steht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 02   Informationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 500 000

12 378 327

12 500 000

14 000 000

23 438 681,72

9 024 283,68

Erläuterungen

Die unter diese Haushaltslinie fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Union in den Drittländern und für internationale Organisationen.

Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden

das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Europäischen Union; die Besuche beim Parlament und bei der Kommission finden im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms statt;

die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

Unterstützung von Informationsaktionen, die von Meinungsführern durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

Die Kommission stellt weiterhin Mittel zur Finanzierung der Ausstrahlung von Nachrichten auf Farsi bereit.

Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen in Drittländern und für internationale Organisationen.

Die Delegationen legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und für den — nach Billigung durch die Kommissionszentrale — Haushaltsmittel für folgende Maßnahmen bereitgestellt werden:

Websites

Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

Mitteilungsblätter,

Informationskampagnen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 03   Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

2 856 537

5 000 000

4 400 000

3 744 805,78

3 062 762,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der Union richten und die Außenpolitik der Union im Allgemeinen betreffen.

Die Informationsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der Union einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der Union:

Stärkung der Wahrnehmung der Außenhilfe der Union in der Öffentlichkeit. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Außenhilfe als integraler Bestandteil der Maßnahmen der Union und als maßgebliche politische Zielsetzung wahrzunehmen ist, die die Union und ihre Rolle in der Welt prägt; es soll das Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass die EU im Namen ihrer Bürger greifbare Ergebnisse bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung einer qualitativ hochwertigen nachhaltigen Entwicklung weltweit liefert.

Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP). Die ENP wurde auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. März 2003 mit dem Titel „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ vom 11. März 2003 (KOM(2003) 104 endg.) geschaffen. Zu den Maßnahmen im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds gehören weitere Informationsmaßnahmen über die Aktionen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Informationsmaßnahmen, durch die in Zusammenarbeit mit dem Rat über Ziele und Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird.

Organisation von Besuchsveranstaltungen für Vertreter der Zivilgesellschaft.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.) angenommen. Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 04   Auf die Beziehungen zwischen der Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittel dient der Finanzierung der fälligen Zahlungen im Zusammenhang mit den 2005 gewährten Haushaltszuschüssen für die verschiedenen Zentren, Institute oder Netzwerke, die sich im Bereich Außenbeziehungen anerkanntermaßen auf Analyse und Monitoring der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und anderen Regionen spezialisiert haben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/911/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 53).

Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999) zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

19 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 49 04 04

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 05

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 06

Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 12

MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 19 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 19 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 49 04 04   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 04 (vormals Artikel B7-3 0 0 A, B7-3 0 2 A und B7-3 0 4 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 05   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 05 (vormals Artikel B7-3 1 0 A, B7-3 1 2 A und B7 3 1 3 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 06   Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 07 (vormals Artikel B7-5 2 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 12   MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 06 (vormals Artikel B7-4 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG FÜR DAS AMT FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID (RELEX)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION AUSSENBEZIEHUNGEN

AUSSENDIENST

MULTILATERALE BEZIEHUNGEN UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

TITEL 20

HANDEL

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

91 567 905

91 567 905

65 417 119

65 417 119

66 048 176,62

66 048 176,62

Reserven (40 01 40)

34 787

34 787

125 941

125 941

 

 

 

91 602 692

91 602 692

65 543 060

65 543 060

66 048 176,62

66 048 176,62

20 02

HANDELSPOLITIK

13 500 000

12 854 416

13 500 000

16 500 000

11 700 610,44

12 338 987,59

 

Titel 20 — Insgesamt

105 067 905

104 422 321

78 917 119

81 917 119

77 748 787,06

78 387 164,21

Reserven (40 01 40)

34 787

34 787

125 941

125 941

 

 

 

105 102 692

104 457 108

79 043 060

82 043 060

77 748 787,06

78 387 164,21

KAPITEL 20 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

20 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Handel

5

45 769 177

44 871 483

45 047 711,99

Reserven (40 01 40)

 

34 787

125 941

 

 

 

45 803 964

44 997 424

45 047 711,99

20 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst „Handel“ in den Delegationen der Union

5

13 465 765

3 679 704

3 422 785,26

 

Artikel 20 01 01 — Subtotal

 

59 234 942

48 551 187

48 470 497,25

Reserven (40 01 40)

 

34 787

125 941

 

 

 

59 269 729

48 677 128

48 470 497,25

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Handel

5

3 620 337

3 590 006

3 430 790,84

20 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Union

5

5 962 614

1 299 206

1 160 480,96

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

5

4 730 324

5 048 866

5 648 453,—

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben in den Delegationen der Union

5

1 756 286

362 188

342 164,50

 

Artikel 20 01 02 — Subtotal

 

16 069 561

10 300 266

10 581 889,30

20 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Handel

5

3 316 439

3 281 377

3 536 371,59

20 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in den Delegationen der Union

5

12 516 963

2 854 289

3 060 816,44

 

Artikel 20 01 03 — Subtotal

 

15 833 402

6 135 666

6 597 188,03

20 01 04

Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

4

430 000

430 000

398 602,04

 

Artikel 20 01 04 — Subtotal

 

430 000

430 000

398 602,04

 

Kapitel 20 01 — Insgesamt

 

91 567 905

65 417 119

66 048 176,62

Reserven (40 01 40)

 

34 787

125 941

 

 

 

91 602 692

65 543 060

66 048 176,62

20 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

20 01 01 01

45 769 177

44 871 483

45 047 711,99

Reserven (40 01 40)

34 787

125 941

 

Insgesamt

45 803 964

44 997 424

45 047 711,99

20 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst „Handel“ in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

13 465 765

3 679 704

3 422 785,26

20 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 620 337

3 590 006

3 430 790,84

20 01 02 02   Externes Personal in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 962 614

1 299 206

1 160 480,96

20 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 730 324

5 048 866

5 648 453,00

20 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 756 286

362 188

342 164,50

20 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 316 439

3 281 377

3 536 371,59

20 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 516 963

2 854 289

3 060 816,44

20 01 04   Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

430 000

430 000

398 602,04

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergibt, wie z. B. die Pflege der Website der GD „Handel“.

Diese Mittel decken die bei Artikel 20 02 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 20 02 —   HANDELSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 02

HANDELSPOLITIK

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

4

9 000 000

8 569 611

9 000 000

12 000 000

7 658 981,44

8 567 332,59

20 02 02

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

p.m.

0,—

0,—

20 02 03

Aid for Trade — Multilaterale Initiativen

4

4 500 000

4 284 805

4 500 000

4 500 000

4 041 629,—

3 771 655,—

 

Kapitel 20 02 — Insgesamt

 

13 500 000

12 854 416

13 500 000

16 500 000

11 700 610,44

12 338 987,59

20 02 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

8 569 611

9 000 000

12 000 000

7 658 981,44

8 567 332,59

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen:

Maßnahmen zur Unterstützung der Führung laufender und neuer multi- und bilateraler Handelsverhandlungen

Mit den Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die Position der Union bei den laufenden multilateralen Handelsverhandlungen (im Kontext der Doha-Entwicklungsagenda) und bei laufenden und neuen bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen zu stärken und sicherzustellen, dass die Konzeption der Politik der Union auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert, sowie Koalitionen für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zu bilden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien und Seminare zur Vorbereitung von politischen Standpunkten und Verhandlungspositionen sowie im Zusammenhang mit der Führung laufender/neuer Handelsverhandlungen;

Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie als Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit in und außerhalb der Union zu Inhalt und Zielen der Handelspolitik der Union sowie zu ihren Positionen in laufenden Verhandlungen.

Studien, Bewertungen und Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit Handelsabkommen und handelspolitischen Maßnahmen

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Außenhandelspolitik der Union durch Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen untermauert ist bzw. dass diese gebührend berücksichtigt werden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Folgenabschätzungen in Bezug auf mögliche neue Gesetzgebungsvorschläge und zur Unterstützung laufender Verhandlungen durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfungen, in denen die Auswirkungen von Handelsverhandlungen auf die nachhaltige Entwicklung bewertet und erforderlichenfalls flankierende Maßnahmen gegen etwaige Negativfolgen für bestimmte Länder oder Sektoren vorgeschlagen werden;

Evaluierungen der Maßnahmen und Praktiken der GD Handel im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsplans der GD.

Handelsbezogene technische Hilfe, Schulungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zum Kompetenzaufbau in Entwicklungsländern

Maßnahmen, die es den Entwicklungsländern ermöglichen sollen, die für die Teilnahme an internationalen, bilateralen oder biregionalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsabkommen und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kompetenzen auszubauen. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Projekte, die auf Beamte und Wirtschaftsbeteiligte in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kompetenzaufbaus umfassen, insbesondere im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;

Ausgaben von Experten aus den Mitgliedstaaten, die Beamte und Wirtschaftsbeteiligte aus Entwicklungsländern in Fragen der Einhaltung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Anforderungen und anderer handelsbezogener Maßnahmen beraten;

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

Verwaltung, Weiterentwicklung und Bekanntmachung des Export Helpdesks, der der Industrie in Entwicklungsländern Informationen über den Zugang zu Märkten der Union liefert und diese bei der Nutzung von Marktzugangsmöglichkeiten, die das internationale Handelssystem bietet, unterstützt;

handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere WTO-Treuhandfonds;

Aktivitäten im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie Seminare in Entwicklungsländern für staatliche und nichtstaatliche Akteure (auch aus der Zivilgesellschaft und dem Wirtschaftsleben) über den aktuellen Stand laufender Verhandlungen und/oder der Umsetzung bestehender Abkommen;

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, Daten über die Auswirkungen des fairen Handels auf marginalisierte Erzeuger und Arbeitnehmer im Süden zu erheben, bewährte Verfahren auszutauschen und Analysen der Versorgungsketten und Bewertungen der Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht vorzunehmen;

Unterstützung der Festsetzung von Kriterien für fairen Handel und entsprechender Überwachungssysteme zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in derartige Programme sowie Studien zur Ausweitung des fairen Handels auf neue Produktbereiche;

Unterstützung von Maßnahmen, die dazu beitragen, die den Erzeugern im Zusammenhang mit Mehrfachzertifizierungen entstehenden Belastungen zu verringern, und sicherstellen, dass die Zertifizierung für die Erzeuger mit einem Zusatznutzen verbunden ist;

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen marginalisierter Erzeuger und armer Arbeitnehmer im Süden in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden;

Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften in den Entwicklungsländern, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertprodukte zu entwickeln und in größerem Maßstab zu produzieren;

Bereitstellung von technischer Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für marginalisierte Erzeuger und Erzeugerzusammenschlüsse oder Genossenschaften (z. B. zur Einhaltung der Tiergesundheits- und Pflanzenschutzstandards, Ursprungsregeln und der wachsenden Anzahl von Betriebsstandards);

Unterstützung marginalisierter Erzeuger in den Entwicklungsländern mit dem Ziel, diesen den Zugang zu Vorfinanzierungsmitteln zur Finanzierung von Vorleistungen und zu Finanzhilfen, die ihnen bei der Einhaltung von Normen und Vorschriften helfen sollen, zu erleichtern;

Unterstützung zur Stärkung der Rolle, die den Regierungen der Entwicklungsländer bei der Schaffung positiver Rahmenbedingungen für Fair-Trade-Erzeuger zukommt.

Marktzugangsaktivitäten zur Unterstützung der Umsetzung der Marktzugangsstrategie der Union

Maßnahmen zur Unterstützung der Marktzugangsstrategie der Union, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Beseitigung anstrebt. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Wartung und Weiterentwicklung der Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsbeteiligten über das Internet Zugang haben, in der Exporte der Union beeinträchtigende Handelshemmnisse aufgeführt sind und die auch sonstige Informationen für die Ausführer der Union enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten; dazu gehört im Hinblick auf die Vorbereitung von Verhandlungen auch die Analyse, inwiefern Drittländer ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Handelsabkommen einhalten;

Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt, der Beamten der Mitgliedstaaten und anderer Akteure über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente zum Schutz der Union gegen unfaire Handelspraktiken wie Dumping und Ausfuhrsubventionen (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen;

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, Daten über die Auswirkungen des fairen Handels auf marginalisierte Erzeuger und Arbeitnehmer im Süden zu erheben, bewährte Verfahren auszutauschen und Analysen der Versorgungsketten und Bewertungen der Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht vorzunehmen;

Unterstützung der Festsetzung von Kriterien für fairen Handel und entsprechender Überwachungssysteme zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in derartige Programme sowie Studien zur Ausweitung des fairen Handels auf neue Produktbereiche;

Unterstützung von Maßnahmen, die dazu beitragen, die den Erzeugern im Zusammenhang mit Mehrfachzertifizierungen entstehenden Belastungen zu verringern, und sicherstellen, dass die Zertifizierung für die Erzeuger mit einem Zusatznutzen verbunden ist.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des SIGL-Systems (Système Intégré de Gestion de Licencesintegriertes System für die Verwaltung von Lizenzen für die Einfuhr von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Stahl in die Union)

Die Maßnahmen betreffen die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere die Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Weiterentwicklung des Einsatzes EDV-gestützter Verfahren (SIGL-System). Die Unterstützung erfolgt in Form einer Finanzierung der Einführung und des Betriebs gemeinsamer Systeme sowie der Festlegung gemeinsamer Leitlinien für Schulungsmaßnahmen und technische Unterstützung bei der Realisierung. Die Betriebsausgaben decken auch Beiträge für den Betrieb von Systemen (Hardware, Software, Wartung), die Finanzierung von Informations- und Schulungsmaßnahmen für Systembenutzer, die Finanzierung technischer Hilfe sowie die Einrichtung eines Helpdesks, der hauptsächlich von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird.

Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Vorschriften und Überwachung der Handelsverpflichtungen

Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung bestehender Handelsabkommen und der Umsetzung damit zusammenhängender Systeme, die eine wirksame Durchführung dieser Abkommen ermöglichen, sowie zur Unterstützung der Durchführung von Untersuchungen und Kontrollbesuchen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften durch Drittländer sichergestellt werden soll. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Informationsaustausch, Schulungsmaßnahmen, Seminare und Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und insbesondere der neuen Bestimmungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) eingeführt wurden;

Aktivitäten zur Erleichterung von Untersuchungen zum Schutz des Handels, mit denen die Hersteller der Union vor unfairen, für die Wirtschaft der Union möglicherweise nachteiligen Handelspraktiken von Drittländern geschützt werden sollen (Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie Schutzinstrumente). Die Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Entwicklung, die Wartung und die Sicherheit von Informationstechnologiesystemen für handelspolitische Schutzmaßnahmen, die Erstellung von Kommunikationsinstrumenten, die Beschaffung juristischer Leistungen in Drittländern und die Durchführung von Sachverständigenstudien konzentrieren.

Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Union durch einen strukturierten Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern (einschließlich kleine und mittlere Unternehmen)

Maßnahmen zur Unterstützung der Handelspolitik der Union durch die Organisation spezifischer Foren und Treffen, mit denen der Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern (einschließlich kleine und mittlere Unternehmen) zu Außenhandelsthemen gefördert werden soll.

Die Unterstützung dieser Maßnahmen durch die Kommission kann Konferenz- oder Veranstaltungsdienste sowie die Erstattung der Reisekosten von Teilnehmern umfassen; dies gilt insbesondere im Rahmen des Dialogs der GD Handel mit der Zivilgesellschaft sowie für Seminare und Treffen mit Mitgliedstaaten, Drittländern, kleinen und mittleren Unternehmen und Vertretern der Wirtschaft, bei denen ein Meinungsaustausch über die Handelspolitik und insbesondere die handelspolitischen Schutzmaßnahmen stattfinden soll.

Rechtliche und anderweitige Sachverständigenhilfe zur Durchführung der bestehenden Handelsabkommen

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Union die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsabkommen durch Drittländer;

Rechtsgutachten, insbesondere zum ausländischen Recht, um der Union die Verteidigung ihres Standpunkts in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern; sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Verwaltung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

20 02 02   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung vormaliger Mittelbindungen zur Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere der Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Neue Ausgaben werden seit 2007 aus dem Artikel 20 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

20 02 03   Aid for Trade — Multilaterale Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 284 805

4 500 000

4 500 000

4 041 629,00

3 771 655,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern.

Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren.

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen.

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen marginalisierter Erzeuger und armer Arbeitnehmer im Süden in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden.

Unterstützung zur Stärkung der Rolle, die den Regierungen der Entwicklungsländer bei der Schaffung positiver Rahmenbedingungen für Fair-Trade-Erzeuger zukommt.

Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor.

Entwicklung des Handels

Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder.

Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von „Aid for Trade“ geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem Gesamthaushaltsplant der Union für „Aid for Trade“ bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von „Aid for Trade“ an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ zur Verfügung stellen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

267 026 233

267 026 233

306 661 077

306 661 077

364 398 619,66

364 398 619,66

Reserven (40 01 40)

58 175

58 175

155 025

155 025

 

 

 

267 084 408

267 084 408

306 816 102

306 816 102

364 398 619,66

364 398 619,66

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

243 805 700

356 814 945

402 466 452

548 700 000

1 075 857 539,09

672 541 405,39

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

230 954 000

184 722 726

218 263 951

170 000 000

218 560 442,36

180 847 269,98

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

134 172 000

88 800 000

203 345 000

154 300 000

173 457 956,83

81 299 456,35

Reserven (40 02 41)

65 000 000

57 826 850

 

 

 

 

 

199 172 000

146 626 850

203 345 000

154 300 000

173 457 956,83

81 299 456,35

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

169 558 000

152 769 777

156 411 491

148 471 430

143 363 849,—

112 675 229,57

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

334 303 000

292 920 730

307 109 045

230 000 000

301 267 554,48

256 411 719,83

Reserven (40 02 41)

44 000 000

28 851 024

 

 

 

 

 

378 303 000

321 771 754

307 109 045

230 000 000

301 267 554,48

256 411 719,83

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

33 816 000

31 517 125

32 779 000

29 900 000

29 921 737,76

29 602 619,56

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

19 477 000

18 355 154

19 373 000

19 577 000

18 070 656,01

15 203 837,62

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Titel 21 — Insgesamt

1 433 111 933

1 392 926 690

1 646 409 016

1 607 609 507

2 324 898 355,19

1 712 980 157,96

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

109 058 175

86 736 049

155 025

155 025

 

 

 

1 542 170 108

1 479 662 739

1 646 564 041

1 607 764 532

2 324 898 355,19

1 712 980 157,96

Erläuterungen

Die Union unterstützt keine Regierungen, Organisationen oder Programme, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen oder Kindestötungen kommt, insbesondere wenn die diesen Handlungen entsprechenden Prioritäten durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck umgesetzt werden; auf diese Weise wird endlich das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission wird einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vorlegen.

KAPITEL 21 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

5

76 541 646

55 233 753

55 082 611,64

Reserven (40 01 40)

 

58 175

155 025

 

 

 

76 599 821

55 388 778

55 082 611,64

21 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

5

83 953 219

85 609 440

79 632 126,67

 

Artikel 21 01 01 — Subtotal

 

160 494 865

140 843 193

134 714 738,31

Reserven (40 01 40)

 

58 175

155 025

 

 

 

160 553 040

140 998 218

134 714 738,31

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

5

7 282 337

5 015 421

4 788 765,35

21 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Union

5

1 313 797

30 226 416

26 998 795,22

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

5

7 189 815

6 002 558

6 259 408,50

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben in den Delegationen der Union

5

4 686 370

8 426 424

7 960 566,43

 

Artikel 21 01 02 — Subtotal

 

20 472 319

49 670 819

46 007 535,50

21 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

5

5 546 215

4 039 153

4 324 263,29

21 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in den Delegationen der Union

5

33 399 534

66 405 912

71 211 019,68

 

Artikel 21 01 03 — Subtotal

 

38 945 749

70 445 065

75 535 282,97

21 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01

Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

44 568 300

35 853 000

35 715 487,31

21 01 04 03

Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

4

2 111 000

2 070 000

1 679 999,50

21 01 04 04

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

4

204 000

204 000

205 662,59

21 01 04 05

Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

4

7 300 000

6 758 477,48

21 01 04 10

Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

4

p.m.

p.m.

63 576 777,—

21 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

4

230 000

275 000

204 659,—

 

Artikel 21 01 04 — Subtotal

 

47 113 300

45 702 000

108 141 062,88

 

Kapitel 21 01 — Insgesamt

 

267 026 233

306 661 077

364 398 619,66

Reserven (40 01 40)

 

58 175

155 025

 

 

 

267 084 408

306 816 102

364 398 619,66

21 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

21 01 01 01

76 541 646

55 233 753

55 082 611,64

Reserven (40 01 40)

58 175

155 025

 

Insgesamt

76 599 821

55 388 778

55 082 611,64

21 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

83 953 219

85 609 440

79 632 126,67

21 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 282 337

5 015 421

4 788 765,35

21 01 02 02   Externes Personal in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 313 797

30 226 416

26 998 795,22

21 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 189 815

6 002 558

6 259 408,50

21 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 686 370

8 426 424

7 960 566,43

21 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 546 215

4 039 153

4 324 263,29

21 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in den Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

33 399 534

66 405 912

71 211 019,68

21 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01   Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

44 568 300

35 853 000

35 715 487,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 3 653 300 EUR beschränkt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Informationstechnologie- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Kapitel 21 02, 21 03, 21 04, 21 05 und 21 06.

21 01 04 03   Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 111 000

2 070 000

1 679 999,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 01.

21 01 04 04   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

204 000

204 000

205 662,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Sie decken ebenfalls die Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 02 veranschlagt.

21 01 04 05   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 300 000

6 758 477,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige), das Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern ausführt, sowie für zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die wegen der Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, einschließlich ihrer jeweiligen staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt im Namen der Gemeinschaft von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 2 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben unter Artikel 21 02 03.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

21 01 04 10   Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

63 576 777,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, nach Maßgabe der Beschlüsse des neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds.

Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 21 01 04 10 eingesetzt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 60 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 1.

21 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

230 000

275 000

204 659,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 07 02 veranschlagt.

KAPITEL 21 02 —   ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

21 02 01

Ernährungssicherheit

4

243 805 700

185 674 904

238 766 452

190 000 000

236 457 539,09

199 922 358,29

21 02 02

Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

4

p.m.

14 282 685

p.m.

15 000 000

0,—

16 369 047,60

21 02 03

Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

4

156 157 356

162 700 000

342 700 000

837 400 000,—

455 999 999,50

21 02 04

Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

4

p.m.

700 000

1 000 000

1 000 000

2 000 000,—

250 000,—

 

Kapitel 21 02 — Insgesamt

 

243 805 700

356 814 945

402 466 452

548 700 000

1 075 857 539,09

672 541 405,39

21 02 01   Ernährungssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

243 805 700

185 674 904

238 766 452

190 000 000

236 457 539,09

199 922 358,29

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht;

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Diese Mittel sollen insbesondere einen Beitrag zu den folgenden strategischen Prioritäten des thematischen Programms für Ernährungssicherheit leisten, einschließlich:

Forschung, Technologie und Innovation im Bereich Ernährungssicherheit;

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, Daten über die Auswirkungen des fairen Handels auf marginalisierte Erzeuger und Arbeitnehmer im Süden zu erheben, bewährte Verfahren auszutauschen und Analysen der Versorgungsketten und Bewertungen der Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht vorzunehmen;

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen marginalisierter Erzeuger und armer Arbeitnehmer im Süden in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden,

Governance im Bereich der Ernährungssicherheit auf globaler, kontinentaler und regionaler Ebene, einschließlich der Verknüpfung von Information und Beschlussfassung, um die Effizienz der Ernährungssicherungsstrategien zu stärken;

Ernährungssicherheit unter außergewöhnlichen Bedingungen — Hilfemaßnahmen in Ländern im Übergang, in fragilen und versagenden Staaten.

Unterstützung marginalisierter Erzeuger in den Entwicklungsländern mit dem Ziel, diesen den Zugang zu Vorfinanzierungsmitteln zur Finanzierung von Vorleistungen und zu Finanzhilfen, die ihnen bei der Einhaltung von Normen und Vorschriften helfen sollen, zu erleichtern.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2006) 21 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 31. März 2010 mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (KOM(2010) 127 endg.).

21 02 02   Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

14 282 685

p.m.

15 000 000

0,—

16 369 047,60

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht,

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Insbesondere sollen mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für laufende Nahrungsmittelhilfeprogramme und laufende Budgethilfeprogramme zur Einrichtung einer Devisenfazilität gedeckt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2006) 21 endg.).

21 02 03   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

156 157 356

162 700 000

342 700 000

837 400 000,00

455 999 999,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung einer raschen und unmittelbaren Reaktion auf den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln in Entwicklungsländern; damit soll die Zeit zwischen der Soforthilfe und der mittel- bis langfristigen Entwicklungszusammenarbeit überbrückt werden. Die Hauptziele der Hilfe und Zusammenarbeit bestehen darin, eine positive Angebotsreaktion der Landwirtschaft in den Zielländern und -regionen zu fördern, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen im Einklang mit den globalen Zielen der Ernährungssicherheit rasch und direkt zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der hohen Nahrungsmittelpreise beigetragen wird, sowie die Produktionskapazitäten des Agrarsektors zu stärken und die Politikgestaltung in diesem Sektor zu verbessern, um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu fördern.

Unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten sind folgende Unterstützungsmaßnahmen förderfähig:

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, einschließlich Düngemitteln und Saatgut, unter besonderer Berücksichtigung lokaler Einrichtungen und der Verfügbarkeit vor Ort;

Maßnahmen zur Schaffung von Sicherheitsnetzen, die auf die Erhaltung oder den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten sowie auf die Deckung des Grundnahrungsmittelbedarfs der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen einschließlich Kindern abzielen;

andere Maßnahmen kleineren Umfangs zur Produktionssteigerung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedürfnisse: Mikrokredite, Investitionen, Ausrüstung, Infrastruktur und Lagerung, Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, Unterstützung marginalisierter Erzeuger in den Entwicklungsländern mit dem Ziel, diesen den Zugang zu Vorfinanzierungsmitteln zur Finanzierung von Vorleistungen und zu Finanzhilfen, die ihnen bei der Einhaltung von Normen und Vorschriften helfen sollen, zu erleichtern, sowie berufliche Bildung und Unterstützung für Berufsgruppen im Agrarsektor.

Die Unterstützung soll Entwicklungsländern und den dortigen Bevölkerungen zugute kommen. Die Mittel werden auf eine begrenzte Zahl von 50 Zielländern mit hoher Priorität konzentriert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

21 02 04   Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

700 000

1 000 000

1 000 000

2 000 000,00

250 000,00

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt soll den Inhabern landwirtschaftlicher Kleinbetriebe den Zugang zu finanziellen Mitteln erleichtern, die die landwirtschaftliche Produktion in Entwicklungsländern stärken sollen. Die Mittel sind über die in der Vergabe von Kleinstkrediten spezialisierten Organisationen anzubieten, einschließlich lokaler Banken und Verbände, die die internationalen Normen der Transparenz, Rechenschaftspflicht und finanziellen Redlichkeit einhalten.

Angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise werden Mikrofinanzierungen dringender als je zuvor benötigt. Die Union sollte ihrer Verantwortung gerecht werden und die Erleichterung von Mikrofinanzierungen in Entwicklungsländern wichtig nehmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 21 03 —   NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

21 03 01

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

4

193 725 000

171 392 220

182 663 951

160 000 000

186 560 442,36

168 872 242,77

21 03 02

Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

4

37 229 000

13 330 506

35 600 000

10 000 000

32 000 000,—

11 975 027,21

 

Kapitel 21 03 — Insgesamt

 

230 954 000

184 722 726

218 263 951

170 000 000

218 560 442,36

180 847 269,98

21 03 01   Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

193 725 000

171 392 220

182 663 951

160 000 000

186 560 442,36

168 872 242,77

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der Union für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der Union.

Diese Initiativen können auch Folgendes umfassen:

Unterstützung von Beratungstätigkeiten, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen über die Strategien zu informieren, die marginalisierten Erzeugern und Arbeitnehmern in den Entwicklungsländern den bestmöglichen Nutzen bieten;

Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften in den Entwicklungsländern, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertprodukte zu entwickeln und in größerem Maßstab zu produzieren;

Unterstützung von Fair-Trade-Erzeugernetzwerken des Südens, die für die marginalisierten Fair-Trade-Erzeuger sprechen.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm, Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

21 03 02   Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 229 000

13 330 506

35 600 000

10 000 000

32 000 000,00

11 975 027,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von lokalen Behörden der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um i) Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, ii) die Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und iii) Kontakte zwischen nationalen, lokalen und regionalen Behörden in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit der Beitrittsländer für Strategien zur Armutsminderung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Bereich der Nord-Süd-Handelsbeziehungen und der Kaufentscheidungen der Verbraucher in der Union und ihrer Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsminderung sowie Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen Vereinigungen lokaler und regionaler Behörden und zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der Union.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm, Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess’“ (KOM(2006) 19 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2008) 626 endg.).

KAPITEL 21 04 —   UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

4

134 172 000

85 000 000

200 345 000

147 800 000

167 457 956,83

80 875 451,35

Reserven (40 02 41)

 

65 000 000

57 826 850

 

 

 

 

 

 

199 172 000

142 826 850

200 345 000

147 800 000

167 457 956,83

80 875 451,35

21 04 05

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

4

p.m.

500 000

p.m.

2 200 000

0,—

0,—

21 04 06

Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

4

p.m.

3 300 000

3 000 000

4 300 000

6 000 000,—

424 005,—

 

Kapitel 21 04 — Insgesamt

 

134 172 000

88 800 000

203 345 000

154 300 000

173 457 956,83

81 299 456,35

Reserven (40 02 41)

 

65 000 000

57 826 850

 

 

 

 

 

 

199 172 000

146 626 850

203 345 000

154 300 000

173 457 956,83

81 299 456,35

21 04 01   Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04 01

134 172 000

85 000 000

200 345 000

147 800 000

167 457 956,83

80 875 451,35

Reserven (40 02 41)

65 000 000

57 826 850

 

 

 

 

Insgesamt

199 172 000

142 826 850

200 345 000

147 800 000

167 457 956,83

80 875 451,35

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung und Umsetzung der Strategie, die die Union in den Beziehungen zu Entwicklungsländern und ihren Nachbarländern in Europa in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, verfolgt.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden fünf Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Hinarbeiten auf das Millenniums-Entwicklungsziel 7: Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; 2. Förderung der Umsetzung von Unionsinitiativen und Unterstützung für Entwicklungsländer im Hinblick auf die Einhaltung international vereinbarter Verpflichtungen; 3. Verbesserung des Fachwissens für Integration und Kohärenz; 4. Stärkung der Umwelt-Governance und der Führungsrolle der Union sowie 5. Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Die Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen umfasst auch Mittel zur Deckung des Beitrags der Union zum Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF). Ziel des GEEREF ist die Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals zur Lösung der Finanzierungsprobleme für Vorhaben und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern und (nicht der Union angehörenden) Transformationsländern.

Die Unterstützung der Anpassung der Partnerländer und -regionen an den Klimawandel umfasst einen Beitrag zur noch wirksameren Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Union „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ im Rahmen der Globalen Allianz für den Klimaschutz. Die Globale Allianz für den Klimaschutz ist ein wichtiges Instrument für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Entwicklungsländern beim Thema Klimawandel, insbesondere in der Frage der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die für viele arme Entwicklungsländer äußerst dringlich ist.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel in Höhe von 63 000 000 EUR vorgesehen. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen gedeckt werden, die über die frühere Haushaltslinie 21 02 05 („Umwelt in Entwicklungsländern“) finanziert wurden.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis56 der Haushaltsordnung setzt die Kommission, wenn sie Vereinbarungen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alles daran, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Kommission muss ein politisch bindendes Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass das „Schnellstart“-Finanzierungspaket für den Klimaschutz tatsächlich eine Ergänzung darstellt, dass damit Unionsmittel in geographisch ausgewogener Form an Partnerregionen vergeben werden und dass das Paket nicht zulasten bestehender Programme der Entwicklungszusammenarbeit geht. Außerdem muss sie eine klare Darstellung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu dem Schnellstartmechanismus und Informationen über die Kriterien der Auswahl der Begünstigten sowie Einzelheiten über die Abkommen mit den Entwicklungsländern vorlegen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. März 2010 mit dem Titel „Internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: Jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben“ (KOM(2010) 86 endg.).

21 04 05   Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

2 200 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Einrichtung des Fonds für globale Energieeffizienz und erneuerbare Energie in Entwicklungsländern (GEEREF), über den Risikokapital für verschiedene Arten von Investitionsprojekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern, in Europa und in den Nachbarstaaten bereitgestellt werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Klimawandel muss die Union bei der Einleitung von Maßnahmen zur Verringerung seiner Auswirkungen und Ursachen eine Vorreiterrolle einnehmen. Der Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Energieeffizienz zwischen den Mitgliedstaaten wird die Union in die Lage versetzen, koordiniert zu handeln, und damit die Festlegung gemeinsamer energiepolitischer Strategien und Maßnahmen erleichtern. Die Union sollte es in Betracht ziehen, die Energieeffizienz als Instrument im Kampf gegen die Folgen des Klimawandels zu fördern und zudem den Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Entwicklungsländern anzukurbeln, sodass diese Länder weniger von Energielieferungen abhängig sind..

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 04 06   Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 300 000

3 000 000

4 300 000

6 000 000,00

424 005,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung der Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern bestimmt, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern, die Anrainerstaaten grenzüberschreitender Gewässer sind, verbessert werden soll.

Sie decken die Entwicklung und Verbesserung von Instrumenten zur Wasserbewirtschaftung, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern verbessert werden soll.

Ein Teil der Mittel kann für technische Unterstützung bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern verwendet werden.

Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, den Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren und die Koordinierung zu fördern, um die Effizienz und Wirksamkeit der Wasserbewirtschaftung zu verbessern. Sie dienen insbesondere auch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern.

Vorgesehen ist auch die Unterstützung von Regionen in Afrika, die unter akutem Wassermangel leiden.

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002 mit dem Titel „Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU“ (KOM(2002) 132 endg.).

Entschließung des Rates vom 30. Mai 2006 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02).

KAPITEL 21 05 —   MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

21 05 01

Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01

Gesundheit

4

32 558 000

22 272 909

45 885 491

16 271 430

30 895 806,—

2 181 238,07

21 05 01 02

Bildung

4

35 000 000

21 503 929

15 000 000

11 000 000

14 450 000,—

8 048 684,85

21 05 01 03

Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

4

p.m.

22 942 843

33 226 000

21 000 000

28 000 000,—

11 344 650,59

21 05 01 04

Gleichstellung der Geschlechter

4

37 000 000

6 534 961

3 500 000

7 000 000

10 000 000,—

4 410 978,71

21 05 01 05

Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich

4

p.m.

116 538

p.m.

200 000

0,—

99 890,40

21 05 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

p.m.

2 805 000

3 300 000

3 000 000

5 000 000,—

925 441,—

21 05 01 07

Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

p.m.

2 760 172

3 000 000

2 500 000

5 000 000,—

2 628 273,—

21 05 01 08

Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

p.m.

2 420 000

2 500 000

2 500 000

 

 

 

Artikel 21 05 01 — Subtotal

 

104 558 000

81 356 352

106 411 491

63 471 430

93 345 806,—

29 639 156,62

21 05 02

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

4

65 000 000

47 608 950

50 000 000

50 000 000

50 000 000,—

50 000 000,—

21 05 03

Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

23 804 475

p.m.

35 000 000

18 043,—

33 036 072,95

 

Kapitel 21 05 — Insgesamt

 

169 558 000

152 769 777

156 411 491

148 471 430

143 363 849,—

112 675 229,57

21 05 01   Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01   Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 558 000

22 272 909

45 885 491

16 271 430

30 895 806,00

2 181 238,07

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden vier Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten unter besonderer Beachtung der übertragbaren Krankheiten und der durch Impfungen zu verhütenden Krankheiten; 2. Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; 3. Verbesserung der Kapazitäten der Gesundheitssysteme, um einen gleichberechtigten Zugang zu Anbietern von Gesundheitsleistungen, zu Gesundheitsgütern und Gesundheitsdiensten zu gewährleisten; und 4. Verfolgung eines ausgewogenen Ansatzes zur Förderung von Prävention, Behandlung und Pflege, wobei der Prävention die oberste Priorität eingeräumt wird.

Erhöhte Investitionen in Programme, durch die die Gesundheit von Müttern in eine Abfolge von betreuenden Maßnahmen gestellt wird, zu denen die Vermittlung von Lebenskompetenzen (einschließlich Gleichstellung), Beratungsdienste und Zugang zu Versorgungsgütern sowie Behandlungen für Mütter und Kinder, vor- und nachgeburtliche Versorgung und geburtshilfliche Notdienste gehören, werden dazu beitragen, Mütter- und Kindersterblichkeit zu senken, was die Anfälligkeit für übertragbare Krankheiten eindämmt; außerdem sind sie kostenwirksam, haben eine erwiesene Erfolgsquote, werden zum Erreichen aller Millennium-Entwicklungsziele beitragen und sollten deshalb mit den Mitteln dieser Haushaltslinie durchgeführt werden.

Diese Mittel können nicht für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) zur Verfügung gestellt werden. Ein Teil der Mittel ist für technische Hilfe in den Empfängerländern vorgesehen.

Dieses Programm soll den ärmsten, am wenigsten entwickelten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, ist im Zeitraum 2007-2013 ein spezieller Richtbetrag für diese Länder vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 02   Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 000 000

21 503 929

15 000 000

11 000 000

14 450 000,00

8 048 684,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen der Komponente „Bildung, Wissen und Fähigkeiten“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden sieben Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Verwirklichung des Millenniums-Entwicklungsziels „Grundschulbildung für alle“ bis zum Jahre 2015 und des Aktionsrahmens von Dakar in Bezug auf Bildung für alle; 2. Förderung der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie der beruflichen Bildung, um den Zugang zur Bildung für alle Kinder und in zunehmendem Maße auch für Frauen und Männer aller Altersstufen zu verbessern; 3. Förderung einer hochwertigen Grundschulbildung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in von Konflikten betroffenen Gebieten und Kindern aus sozialen Randgruppen und schutzbedürftigeren Gesellschaftsgruppen einschließlich Kindern mit Behinderungen; 4. Entwicklung von Methoden für die Messung der Ergebnisse von Lernprozessen zur besseren Bewertung der Qualität der Bildung; 5. Förderung einer Harmonisierung und Angleichung der Tätigkeiten der Geber zur Unterstützung einer obligatorischen, unentgeltlichen und hochwertigen Bildung für alle durch internationale oder länderübergreifende Initiativen; 6. Einsatz für eine alle Menschen einbeziehende Wissensgesellschaft und Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und von Wissens- und Informationslücken; und 7. Verbesserung von Kenntnissen und Innovation durch Wissenschaft und Technik sowie Entwicklung von und Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen.

Die Maßnahmen sollen in Betracht ziehen, dass durch die Verbesserung der Bildung und damit der Lebensperspektiven im Herkunftsland Migration reduziert wird.

Dieses Programm soll in erster Linie den ärmsten, am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckten Ländern zugute kommen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41)

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 03   Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

22 942 843

33 226 000

21 000 000

28 000 000,00

11 344 650,59

Erläuterungen

Die Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche. Bei den Maßnahmen in den vier Bereichen sollten übergreifende Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Umweltschutz berücksichtigt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden drei Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Kultur, 2. Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; und 3. Kinder und Jugendliche.

Diese Mittel dienen zudem der Unterstützung von zivilgesellschaftlichen tibetischen Projekten in China und der Wiederbelebung der tibetischen Gemeinschaften im Exil.

Dieses Programm soll den ärmsten, am wenigsten entwickelten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, ist im Zeitraum 2007-2013 unter den Prioritäten 2 und 3 ein spezieller Richtbetrag für diese Länder vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 04   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 000 000

6 534 961

3 500 000

7 000 000

10 000 000,00

4 410 978,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gleichstellung der Geschlechter“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche.

Finanzielle Unterstützung wird bereitgestellt für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frauen und zur Umsetzung der globalen Verpflichtungen, wie sie in der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgelegt sind.

Dieses Programm soll den ärmsten, am wenigsten entwickelten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den von Artikel 1 Absatz 2 abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, ist im Zeitraum 2007-2013 für diese Länder ein spezieller Richtbetrag vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 05   Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

116 538

p.m.

200 000

0,—

99 890,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung des qualitativen und quantitativen Monitorings von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich und der Diskussion von Maßnahmen bestimmt, die von der Kommission in den Sektoren Gesundheit und Bildung durchgeführt werden.

Die Durchführung konkreter Projekte soll von Experten und von beteiligten Gruppen diskutiert und verfolgt werden, damit das Bewusstsein und die Kenntnis der Bevölkerung über Maßnahmen im Gesundheits- und Bildungsbereich verstärkt wird.

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 05 01 06   Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 805 000

3 300 000

3 000 000

5 000 000,00

925 441,00

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme wurde im Jahr 2008 eingeleitet und ihr Ziel ist die Schaffung eines Aktionsprogramms, mit dem:

die Verbesserung der pharmazeutischen Forschung, Entwicklung und Produktionskapazität in den Entwicklungsländern unterstützt werden,

in Übereinstimmung mit den in Artikel 66 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vorgesehenen Verpflichtungen der Technologietransfer und der Aufbau von Kapazitäten im Arzneimittelbereich in den Entwicklungsländern und die lokale Produktion von Arzneimitteln in allen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, mit konkreten finanziellen Hilfen unterstützt werden.

Im Jahr 2009 wurde eine Studie lanciert und 2010 ein spezifisches Projekt finanziert, um den Zugang zu Technologie zu verbessern, den Kapazitätsaufbau zu fördern und die lokale Produktionskapazität (auch im Bereich der traditionellen Medizin) zu steigern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

21 05 01 07   Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 760 172

3 000 000

2 500 000

5 000 000,00

2 628 273,00

Erläuterungen

Durch diese vorbereitende Maßnahme, die 2008 eingeleitet wurde, soll ein Aktionsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten geschaffen sowie Forschungsinstitute unterstützt werden, die bereit sind, mit auf diesem Gebiet tätigen gesundheitspolitischen Initiativen zusammenzuarbeiten. Die Forschungsarbeiten sollten in erster Linie in den Entwicklungsländern stattfinden, um ihnen zu helfen, vor Ort Wissen aufzubauen und lokal angepasste Lösungen für den mangelhaften Zugang zu Arzneimitteln zu entwickeln.

2009 wurde eine Studie eingeleitet, die eine umfassende Anhörung der beteiligten Akteure hinsichtlich der Prioritätensetzung beinhaltete. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der aktiven Beteiligung und führenden Rolle der Wissenschaftler, Entscheidungsträger und Institutionen aus den Entwicklungsländern.

Darüber hinaus wurden in den Jahren 2009 und 2010 Mittel für spezifische Finanzierungsmaßnahmen, wie die Unterstützung von Fortschungsnetzwerken und der Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern, bereitgestellt. Bei allen diesen Projekten sollte gewährleistet sein, dass die beteiligten Akteure aus den Entwicklungsländern (regionale, nationale und lokale Experten, Wissenschaftler und Einrichtungen) angehört werden und eine führende Rolle spielen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

21 05 01 08   Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 420 000

2 500 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Fortbildung kongolesischer Ärzte in allgemeiner gynäkologischer Chirurgie und in schwierigen Techniken wie der Entfernung von Fisteln und der Rekonstruktion des Beckenbodens bestimmt.

Mit den Mitteln sollte ein chirurgisches Austausch- und Fortbildungsprogramm unterstützt werden, an dem sich das Personal verschiedener Krankenhäuser in der Demokratischen Republik Kongo beteiligen kann, wobei das Schwergewicht auf dem östlichen Teil des Landes liegt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 05 02   Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

65 000 000

47 608 950

50 000 000

50 000 000

50 000 000,00

50 000 000,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 05 03   Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

23 804 475

p.m.

35 000 000

18 043,00

33 036 072,95

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen einer Reihe von Programmen, u. a. zu den Themen Gesundheit, Grundbildung, kulturelle Zusammenarbeit, zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, dezentrale Zusammenarbeit, Informations- und Kommunikationstechnologien, nachhaltige Energieträger und Gleichstellung der Geschlechter.

Gesundheit

Mit diesen Mitteln sollen Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte finanziert werden.

Die Finanzhilfe wird eingesetzt für die Förderung der Anerkennung der Rechte im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, des Schutzes der Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit.

Die Finanzierungen und das Fachwissen sollen prioritär den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der betreffenden Länder sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken.

Die Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Gewährleistung des Rechtes von Frauen, Männern und Jugendlichen auf den Schutz ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten und Erzeugnissen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Verringerung der Müttersterblichkeit unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen,

Bekämpfung der Genitalverstümmelungen von Frauen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den vorgenannten Zielen dienen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten außer HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose. Sie sollen insbesondere zu Immunisierungsprogrammen gegen Krankheiten wie Masern, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Haemophilus influenzae B, Gelbfieber, Hirnhautentzündung oder durch Pneumokokken ausgelöste Krankheiten beitragen und dabei die in einigen Entwicklungsländern bereits eingeleiteten Impfanstrengungen ergänzen.

Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen durch gezielte und innovative Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bessere Koordinierung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den wichtigsten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Immunisierung tätigen internationalen Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie eine größere Effizienz von Investitionen in die Gesundheitssysteme (Prävention, Aufklärung, Aufbau von Strukturen) in den Entwicklungsländern ermittelt und geschaffen werden.

Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag der Union zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Union zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten (HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose) in den Entwicklungsländern finanziert werden.

Im Rahmen dieses Programms stellt die Union finanzielle Hilfe und Know-how bereit, um die Investitionen in das Gesundheitswesen, die Armutsbekämpfung und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern zu fördern.

Die Finanzmittel und das Fachwissen sollen vorrangig den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen (insbesondere Frauen und Mädchen) in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden ferner Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken. Diese Aktivitäten dienen dazu, innovative Lösungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten zu finden.

Alle Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Optimierung der Wirksamkeit bestehender Interventionen, Dienste, Erzeugnisse und Informationen, die auf die Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind,

bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel,

Intensivierung der Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich Impfstoffe, Mikrobizide und innovative Behandlungsmethoden,

Ausweitung der Maßnahmen im Bereich Verhütung von Krankheiten, einschließlich VCCT-Tests, gezielter Informationskampagnen und Beratung von Hochrisikogruppen,

Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen im Bildungsbereich sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mit dem Ziel, Risikoverhalten einzuschränken,

Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Planung von Aufklärungsprogrammen über HIV/Aids und bei der Entwicklung von HIV-Präventionsmethoden, die von Frauen initiiert und gehandhabt werden, sowie Einbeziehung von Männern in Programme, die sich mit den Auswirkungen von HIV/Aids auf Frauen und Mädchen beschäftigen,

Förderung von Ausbildungen, die zur Übernahme von Führungsaufgaben befähigen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Impfprogrammen gegen Malaria.

Die Finanzhilfe der Union wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den oben genannten Zielen dienen, einschließlich der Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutsbekämpfung, insbesondere des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, der seine Tätigkeit am 29. Januar 2002 aufgenommen hat.

Grundbildung

Veranschlagt sind Mittel als Pilotprojekt, um durch Aktionen und ständige Analysen die nationalen Programme im Bereich Grundbildung in den Entwicklungsländern zu unterstützen.

Kulturelle Zusammenarbeit

Diese Mittel sind zur Förderung der kulturellen Vielfalt durch Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich Kultur bestimmt, einschließlich:

Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen innerhalb von Partnerstaaten,

Austauschprogramme, die mehr kulturelles Verständnis zwischen den Entwicklungsländern und der Europäischen Union ermöglichen.

Zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für die Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren im Grundschulunterricht, insbesondere für Mädchen. Aus der Liste der Länder, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden, wird eine begrenzte Zahl begünstigter Länder ausgewählt, und zwar nach den Regeln, die die Kommission bei der Auswahl der für eine Budgethilfe in Frage kommenden Länder anwendet, insbesondere nach der Fähigkeit der Länder, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient dazu, die Vorbereitungen zu finanzieren, die die begünstigten Länder treffen, um nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Maßnahme der Union die Kosten, die durch den Wegfall der Gebühren entstehen, durch andere Formen der öffentlichen Finanzierung aufzufangen.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für Schulspeisungen für Kinder in Grundschulen. Diese Maßnahme ergänzt die Aktion zur Erzielung rascher Fortschritte bei der Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren und wird zusammen mit denselben Ländern durchgeführt, die aus der Liste der Länder ausgewählt wurden, die vom UN-Millenniumsprojekt als potentielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele sowie gemäß den Regeln ermittelt wurden, die die Kommission für Länder anwendet, die finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere was ihre Fähigkeit betrifft, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient zur Finanzierung der Vorbereitung der Empfängerländer darauf, eine staatliche Finanzierung von Schulspeisungen nach Beendigung dieser zeitlich befristeten Aktion der Europäischen Union zu organisieren.

Mit diesen Mitteln sollen Hilfen für Kleinlandwirte zur umfassenden Nährstoffanreicherung ausgelaugter Böden durch kostenlose oder subventionierte Verteilung chemischer Düngemittel und durch Anwendung agroforstwirtschaftlicher Systeme finanziert werden.

Die durch diese Maßnahme geförderten Länder werden aus der Liste der Länder ausgewählt, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden.

Dezentrale Zusammenarbeit

Diese Mittel dienen der Stärkung der Handlungsfähigkeit, der Mobilisierung und Strukturierung der nichtstaatlichen Akteure und der lokalen Gebietskörperschaften und der Förderung des Dialogs zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den Regierungen. Sie sind zur Finanzierung von sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der ärmsten Bevölkerungsteile der Entwicklungsländer, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, bestimmt. Sie dienen zur Unterstützung von nachhaltigen Entwicklungsinitiativen der örtlichen Behörden, der repräsentativen Organisationen der örtlichen Gemeinschaften und der Verbände oder Gruppierungen in den Entwicklungsländern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in der Union.

In diesem Zusammenhang werden vorrangig Informations-, Ausbildungs-, Kapitalisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen finanziert, um den potenziellen Akteuren eine bessere Anpassung an das Konzept für dezentrale Zusammenarbeit und eine aktivere Beteiligung an den Konsultationen im Rahmen der Programmierung durch die Union und der Umsetzung der dezentralen Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energieträger

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die den Prozess der dezentralisierten Zusammenarbeit erleichtern können.

Mit diesen Mitteln sollte die Kommission im Jahr 2002 einen Mechanismus zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und nachhaltige Energie in Entwicklungsländern einrichten. Das Programm ist sorgfältig mit Initiativen anderer Geber im Bereich IKT und nachhaltige Energie zu koordinieren.

Die Komponente „nachhaltige Energie“ wird aus Artikel 06 04 02 finanziert, die „IKT“-Komponente hingegen gegebenenfalls aus nationalen oder regionalen Programmen.

Die Kommission soll diese Mittel auch für eine Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei gemeinsamen Pilotvorhaben verwenden und sicherstellen, dass die Möglichkeiten der IKT und der Technologien zur Nutzung nachhaltiger Energieträger voll ausgeschöpft und entsprechend herausgestellt werden.

Gleichstellung der Geschlechter

Diese Mittel sind veranschlagt für:

die Wahrnehmung einer Katalysatorrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungskooperation der Union;

die Bereitstellung finanzieller Hilfe und einschlägiger Kenntnisse und die gleichzeitige Stärkung der Gender-Mainstreaming-Strategie durch die Unterstützung spezifischer Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23./24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen.

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel.

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005) 134 endg.).

KAPITEL 21 06 —   GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

21 06 02

Beziehungen zu Südafrika

4

137 632 000

131 050 300

131 352 259

110 000 000

137 680 000,—

105 796 206,68

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

4

196 671 000

123 783 270

175 756 786

80 000 000

163 559 000,—

94 200 938,75

21 06 04

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

63 061,25

21 06 05

Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

4

p.m.

38 087 160

p.m.

40 000 000

28 554,48

56 351 513,15

21 06 06

Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

1 000 000

285 654

 

 

 

 

 

 

1 000 000

285 654

p.m.

p.m.

 

 

21 06 07

Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

43 000 000

28 565 370

 

 

 

 

 

 

43 000 000

28 565 370

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 21 06 — Insgesamt

 

334 303 000

292 920 730

307 109 045

230 000 000

301 267 554,48

256 411 719,83

Reserven (40 02 41)

 

44 000 000

28 851 024

 

 

 

 

 

 

378 303 000

321 771 754

307 109 045

230 000 000

301 267 554,48

256 411 719,83

Erläuterungen

Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des DCI sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

21 06 02   Beziehungen zu Südafrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

137 632 000

131 050 300

131 352 259

110 000 000

137 680 000,00

105 796 206,68

Erläuterungen

Diese Mittel werden gemäß dem Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen (TDCA) zwischen der Europäischen Union und Südafrika und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) veranschlagt.

Das Programm wird über das Länderstrategiepapier (LSP) und das Mehrjahresrichtprogramm (MRP) im Rahmen des Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommens (TDCA) für den Zeitraum 2007-2013 durchgeführt und aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

Diese Mittel dienen vor allem der Finanzierung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, die

durch Programme und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums im Interesse der Armen einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas leisten;

zur fortgesetzten Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft beitragen;

die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden;

zur Verbesserung der sozialen Dienste und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen.

Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, wobei sie den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen und die Geschlechterperspektive und Umweltdimension der Entwicklung berücksichtigen. Dabei kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

Die Entwicklungszusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:

Kapazitätsausbau und Unterstützung für Dienste, die Versorgungsleistungen für die Armen erbringen (Gesundheitsfürsorge, HIV/Aids, Bildung, Unterbringung und Infrastrukturen wie Wasser- und Sanitärversorgung, nachhaltige Energieversorgung und Kommunikation, Reform der öffentlichen Finanzverwaltung auf allen staatlichen Ebenen, Kapazitätsaufbau sowie Stärkung von Monitoring und Evaluierung).

Unterstützung für ein nachhaltiges Wachstum, insbesondere mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen (wobei sowohl Probleme der Arbeitskräftenachfrage als auch des Arbeitskräfteangebots (z. B. berufliche Qualifizierung) angegangen werden müssen), insbesondere was die Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutzmaßnahmen betrifft, wie auch mit Blick auf eine umweltgerechte Wirtschaft.

Unterstützung der Governance (sowohl im öffentlichen wie auch im nichtöffentlichen Bereich).

Regionale und panafrikanische Unterstützung (darunter Beiträge zu Maßnahmen zur Förderung von Frieden und Sicherheit, zu Intra-AKP-Programmen für Wissenschaft und Technologie und zur Förderung der Mobilität von Hochschulabsolventen) sowie Unterstützung für regionale Verbundnetze durch die Entwicklung von Infrastruktur und Handel.

Angesichts der großen ökologischen Herausforderungen, denen sich Südafrika gegenübersieht, und der Tatsache, dass das Land der zwölfgrößte Treibhausgasemittent weltweit ist, wird der Schwerpunkt der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt auf Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen liegen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 03   Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

196 671 000

123 783 270

175 756 786

80 000 000

163 559 000,00

94 200 938,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Anpassungshilfe in den von der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen AKP-Staaten veranschlagt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 04   Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

63 061,25

Erläuterungen

Finanziert werden Maßnahmen, die der Bevölkerung der Entwicklungsländer, vor allem der AKP-Staaten, nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, gewaltsamen Konflikten und anderen Krisen die Rückkehr in ein normales Leben erleichtern sollen.

Die Mittel können auch für die Begleitfolgen derartiger Krisensituationen in benachbarten AKP-Ländern wie der Dominikanischen Republik im Falle des Erdbebens in Haiti verwendet werden.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur

Wiederankurbelung eines nachhaltigen Produktionssystems;

materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

zivilen Wiederaussöhnung durch nichtstrukturelle Maßnahmen in Gesellschaften, die Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der in der Rehabilitationsphase benötigten institutionellen Kapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene;

Betreuung von Kindern, insbesondere zur Wiedereingliederung von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, einschließlich Kindersoldaten;

Sensibilisierung betroffener Bevölkerungsgruppen für die Risiken von Naturkatastrophen sowie um Maßnahmen zur Verhütung oder Vermeidung von Naturkatastrophen oder zur Eingrenzung ihrer Folgen;

Unterstützung von Behinderten und Behindertenorganisationen zwecks Förderung ihrer Menschenrechte, um zu gewährleisten, dass älteren Menschen Katastrophenhilfe und Wiederaufbaumaßnahmen zugute kommen und dass der Forschung und der Sammlung von nach dem Alter aufgeschlüsselten Daten zur Unterstützung der Programmplanung und der Maßnahmen genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Die Maßnahmen sollen insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden und die auf die Einbindung der betroffenen Bevölkerung auf allen Ebenen des Beschlussfassungs- und Umsetzungsprozesses abzielen.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 05   Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

38 087 160

p.m.

40 000 000

28 554,48

56 351 513,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Abwicklung der Verpflichtungen, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Einkommensbeihilfen für die Erzeuger aus den AKP-Staaten nach der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen eingegangen wurden.

Diese Mittel dienen ferner der Förderung des Aufbaus von Strukturen in AKP-Erzeugerländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern.

Ferner wird unter diesem Artikel ein Hilfeprogramm verbucht, mit dem es den AKP-Bananenerzeugern ermöglicht werden soll, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen, die sich aus der Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergeben.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2).

21 06 06   Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06 06

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

1 000 000

285 654

 

 

 

 

Insgesamt

1 000 000

285 654

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit den Ländern des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Werte wie die Union aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der „Global Governance“ sind.

Insbesondere werden mit diesen Mitteln auch Aufenthalte von Hochschulabsolventen aus der Union in Südafrika finanziert.

Die Mittelansätze bei dieser Haushaltslinie sollten in einer Vereinbarung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über die mehrjährige Finanzierung dieser Maßnahmen unter Einsatz aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006, insbesondere den Nummern 21, 22, 23 und 27, vorgesehenen Mittel festgelegt werden (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. April 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009) 197 endg.).

21 06 07   Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06 07

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

43 000 000

28 565 370

 

 

 

 

Insgesamt

43 000 000

28 565 370

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für die Finanzierung der Anpassung der wichtigsten AKP-Bananenexportländer an das neue Handelsumfeld veranschlagt, insbesondere nach der Liberalisierung des Meistbegünstigtenstatus im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), bis die beiden Teile der Haushaltsbehörde eine endgültige Einigung über die mehrjährige Finanzierung dieser Maßnahmen unter Einsatz aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006, insbesondere den Nummern 21, 22, 23 und 27, vorgesehenen Mittel erzielt haben (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 über Begleitmaßnahmen für den Bananensektor: Unterstützung der nachhaltigen Anpassung der wichtigsten AKP-Bananenexportländer an das neue Handelsumfeld (KOM(2010) 101 endg.)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 17. März 2010, über den Abschluss des Genfer Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela sowie eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (KOM(2010) 98 endg.)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 17. März 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2010) 102 endg.).

KAPITEL 21 07 —   ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

21 07 01

Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

21 07 02

Zusammenarbeit mit Grönland

4

28 442 000

26 661 012

27 879 000

25 000 000

27 327 000,—

27 007 881,80

21 07 03

Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

4

574 000

285 654

300 000

300 000

264 002,50

264 002,50

21 07 04

Rohstoffabkommen

4

4 800 000

4 570 459

4 600 000

4 600 000

2 330 735,26

2 330 735,26

 

Kapitel 21 07 — Insgesamt

 

33 816 000

31 517 125

32 779 000

29 900 000

29 921 737,76

29 602 619,56

21 07 01   Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union bestimmt.

Bisher wurden diese Ausgaben aus dem sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (und damit außerhalb des Gesamthaushaltsplans der Union) finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175 vom 1.7.1986, S. 1).

Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1).

Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

21 07 02   Zusammenarbeit mit Grönland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 442 000

26 661 012

27 879 000

25 000 000

27 327 000,00

27 007 881,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung Grönlands im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland veranschlagt. Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- und Weiterbildung; b) Bodenschätze; c) Energie; d) Tourismus und Kultur; e) Forschung und f) Lebensmittelsicherheit.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28).

Verweise

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32).

21 07 03   Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

574 000

285 654

300 000

300 000

264 002,50

264 002,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union seit ihrem Beitritt zur FAO an diese entrichtet, wie auch für die Beiträge, die sie zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) leistet, seit sie diesen ratifiziert hat.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) (ABl. C 326 vom 16.12.1991, S. 238).

Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).

21 07 04   Rohstoffabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 800 000

4 570 459

4 600 000

4 600 000

2 330 735,26

2 330 735,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Jute-Organisation,

Jahresbeitrag zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen, nach dessen endgültiger Genehmigung.

Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/877/EG des Rates vom 24. September 2001 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22).

Beschluss 2002/312/EG des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34).

Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133, sowie Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207.

Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Geltungsdauer: 1. Oktober 2001 bis 30. September 2007 mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um bis zu höchstens sechs Jahre. Das Kaffee-Übereinkommen von 2001 ist um ein Jahr, bis zum 1. Oktober 2009, verlängert worden und ein neues Übereinkommen, dass das Übereinkommen von 2001 ersetzen soll, wurde 2007 ausgehandelt. Je nach Anzahl der Unterzeichnungen und Ratifizierungen könnte das neue Übereinkommen am 1. Oktober 2009 in Kraft treten; andernfalls wird das Übereinkommen von 2001 erneut verlängert.

Internationales Kakao-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2003 für eine Dauer von fünf Jahren und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Das Übereinkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 30. September 2010, verlängert.

Internationales Jute-Übereinkommen, 2001 ausgehandelt, zur Errichtung einer neuen Internationalen Jute-Organisation: Dieses gilt für einen Zeitraum von acht Jahren und kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Internationales Tropenholz-Übereinkommen, 2006 ausgehandelt: Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6). Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 26).

KAPITEL 21 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 08 01

Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

4

9 577 000

9 119 018

9 577 000

9 577 000

9 577 000,—

5 657 839,25

21 08 02

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

4

9 900 000

9 236 136

9 796 000

10 000 000

8 493 656,01

9 545 998,37

 

Kapitel 21 08 — Insgesamt

 

19 477 000

18 355 154

19 373 000

19 577 000

18 070 656,01

15 203 837,62

21 08 01   Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 577 000

9 119 018

9 577 000

9 577 000

9 577 000,00

5 657 839,25

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Gutachter, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der Union geltenden Regeln im Vordergrund steht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 08 02   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 900 000

9 236 136

9 796 000

10 000 000

8 493 656,01

9 545 998,37

Erläuterungen

Aktion A: Koordinierungsmaßnahmen

Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Monitoring der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn die Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe gewährleistet werden soll.

Diese Maßnahmen sind sowohl was Strategie als auch Programmplanung betrifft für die Festlegung und Ausrichtung der europäischen Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 208 und 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert. Die Hilfe der Union ergänzt die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; eine solche Komplementarität kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Maßgabe des Artikels 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission eine Koordinatorrolle übernehmen, um einerseits für eine Koordinierung der einzelstaatlichen Entwicklungspolitiken und andererseits für eine Abstimmung zwischen den Zielen der Union und den einzelstaatlichen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe zu sorgen.

Diese Koordinationsarbeit bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission in Bezug auf die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten einbringt, sondern sie nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Union und der internationalen Gemeinschaft ein, die immer wieder und in zunehmendem Maße von den anderen europäischen Organen eingefordert wird; die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 auf diesen Koordinationsbedarf verwiesen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten:

Studien auf dem Gebiet der Koordinierung in Bezug auf deren Auswirkungen, Effizienz, Angemessenheit und Nachhaltigkeit,

Sachverständigensitzungen und Treffen zum Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten,

Monitoring laufender Maßnahmen,

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen marginalisierter Erzeuger und armer Arbeitnehmer im Süden in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden,

Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung,

Vorbereitung von Standpunkten, Erklärungen und gemeinsamen Initiativen,

Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Verbindung mit der Koordinationspolitik stehen,

Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

Aktion B: Sensibilisierungsmaßnahmen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Jede Maßnahme, die im Rahmen dieses Artikels finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und einander ergänzenden Komponenten abdecken:

Die Komponente „Information“ beinhaltet die Förderung der verschiedenen von der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergriffenen Maßnahmen sowie Maßnahmen, die in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchgeführt werden.

Die Komponente „Sensibilisierung“ richtet sich an die Öffentlichkeit in der Union und in den 78 AKP-Staaten. Die Maßnahmen wenden sich insbesondere an Jugendliche als vorrangige Zielgruppe. Eine unmittelbare Priorität der Sensibilisierungskomponente bildet die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten über die Maßnahmen der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Ein Teil dieser Mittel ist für Sensibilisierungskampagnen im Bereich der Nord-Süd-Handelsbeziehungen und ihrer Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsminderung bestimmt, die an die Kaufentscheidungen der Verbraucher in der Union anknüpfen.

Diese Maßnahmen erfolgen vor allem, aber nicht ausschließlich, in Form von finanzieller Unterstützung für Projekte im audiovisuellen Bereich, von Veröffentlichungen, Seminaren und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie für die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen und auch für den „Lorenzo Natali“-Preis, der für journalistische Arbeit über Entwicklungsprobleme verliehen wird.

Die Maßnahmen richten sich an Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Bereich sowie an die Vertretungen und Delegationen der Union in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsstaaten und den AKP-Staaten.

Ferner dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Mobilisierung der europäischen Forschung im Dienst der Entwicklung“. Die Initiative umfasst im Wesentlichen die Ausarbeitung eines „Europäischen Entwicklungsberichts“, der jährlich veröffentlicht wird. Dieser Prozess wird durch die Arbeit an einem gemeinsamen Projekt Synergien zwischen Forschung und Politikgestaltung in Europa fördern. Der Europäische Entwicklungsbericht und die entsprechenden Vorarbeiten (Hintergrundpapiere, Seminare und Workshops) werden maßgeblich zur Stärkung und detaillierten Ausgestaltung der Europäischen Entwicklungsvision und ihres Einflusses auf die internationale Entwicklungsagenda beitragen. Diese Initiative wird von der Kommission und von Mitgliedstaaten, die hierzu freiwillige Beiträge leisten, gemeinsam finanziert.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

KAPITEL 21 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

21 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01

Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

21 49 04 02

Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

21 49 04 05

Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 21 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 21 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

21 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01   Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 02   Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 02 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 05   Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 05 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENTWICKLUNG

TITEL 22

ERWEITERUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

92 501 361

92 501 361

92 498 436

92 498 436

88 635 196,39

88 635 196,39

Reserven (40 01 40)

17 764

17 764

62 971

62 971

 

 

 

92 519 125

92 519 125

92 561 407

92 561 407

88 635 196,39

88 635 196,39

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

1 030 855 856

920 012 002

929 860 671

1 110 999 150

1 031 227 388,88

1 217 699 627,69

 

Titel 22 — Insgesamt

1 123 357 217

1 012 513 363

1 022 359 107

1 203 497 586

1 119 862 585,27

1 306 334 824,08

Reserven (40 01 40)

17 764

17 764

62 971

62 971

 

 

 

1 123 374 981

1 012 531 127

1 022 422 078

1 203 560 557

1 119 862 585,27

1 306 334 824,08

KAPITEL 22 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

22 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion für „Erweiterung“

5

23 371 496

22 435 741

23 180 747,57

Reserven (40 01 40)

 

17 764

62 971

 

 

 

23 389 260

22 498 712

23 180 747,57

22 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Delegationen der Union

5

8 810 932

8 636 040

8 033 065,17

 

Artikel 22 01 01 — Subtotal

 

32 182 428

31 071 781

31 213 812,74

Reserven (40 01 40)

 

17 764

62 971

 

 

 

32 200 192

31 134 752

31 213 812,74

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion für „Erweiterung“

5

3 336 989

3 353 038

2 157 635,43

22 01 02 02

Externes Personal der Delegationen der Union

5

1 414 859

3 049 156

2 723 572,56

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion für „Erweiterung“

5

2 004 869

2 141 897

1 355 576,39

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union

5

714 870

850 034

803 038,83

 

Artikel 22 01 02 — Subtotal

 

7 471 587

9 394 125

7 039 823,21

22 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion für „Erweiterung“

5

1 693 501

1 640 688

1 819 761,06

22 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union

5

5 094 845

6 698 842

7 183 606,70

 

Artikel 22 01 03 — Subtotal

 

6 788 346

8 339 530

9 003 367,76

22 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 04 01

Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

4

40 800 000

38 050 000

35 839 046,28

22 01 04 02

Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

4

1 040 000

1 300 000

1 300 000,—

22 01 04 04

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

4

3 000 000

3 000 000

2 995 976,40

22 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4 des Politikbereichs „Erweiterung“

4

1 219 000

1 343 000

1 243 170,—

 

Artikel 22 01 04 — Subtotal

 

46 059 000

43 693 000

41 378 192,68

 

Kapitel 22 01 — Insgesamt

 

92 501 361

92 498 436

88 635 196,39

Reserven (40 01 40)

 

17 764

62 971

 

 

 

92 519 125

92 561 407

88 635 196,39

22 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion für „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

22 01 01 01

23 371 496

22 435 741

23 180 747,57

Reserven (40 01 40)

17 764

62 971

 

Insgesamt

23 389 260

22 498 712

23 180 747,57

22 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 810 932

8 636 040

8 033 065,17

22 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion für „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 336 989

3 353 038

2 157 635,43

22 01 02 02   Externes Personal der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 414 859

3 049 156

2 723 572,56

22 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion für „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 004 869

2 141 897

1 355 576,39

22 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

714 870

850 034

803 038,83

22 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion für „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 693 501

1 640 688

1 819 761,06

22 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 094 845

6 698 842

7 183 606,70

22 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 04 01   Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

40 800 000

38 050 000

35 839 046,28

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten die Verwaltungskosten gedeckt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) stehen, und zwar insbesondere:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 800 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei den Artikeln 22 02 01, 22 02 02, 22 02 03, 22 02 04, 22 02 05, 22 02 07, 22 02 08 und 22 04 02 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 02   Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 040 000

1 300 000

1 300 000,00

Erläuterungen

Auch nach der Erweiterung muss die Kommission weiterhin für die Erfüllung aller rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen Sorge tragen und dabei ein besonderes Augenmerk auf ein solides und effizientes Finanzmanagement richten. Alle durchführenden Behörden in den zwölf Mitgliedstaaten, die der Union in den Jahren 2004 und 2007 beigetreten sind, müssen gemäß den Beitrittsakten auf der Grundlage des Erweiterten Dezentralen Durchführungssystems (EDIS) arbeiten. In Bulgarien und Rumänien wurde das EDIS 2007 eingeführt.

Am Hauptsitz werden insbesondere die verbleibenden folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme wahrgenommen: Projektfolgemaßnahmen in Bezug auf Ergebniskontrolle und Finanzmanagement einschließlich Zahlungsaufforderungen, Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung mittels EDIS und Überwachung der im Anschluss an den Beitritt gewährten Übergangshilfe. Außerdem müssen Anträge auf Erweiterung der Programme und Änderung der Projektbögen und/oder Mittelausstattungen ordnungsgemäß bewertet werden, damit der Kommission ein entsprechender Beschluss vorgelegt werden kann.

Angesicht des großen Umfangs der in Bulgarien und Rumänien noch in der Durchführungsphase befindlichen Mittel werden am Hauptsitz weiterhin ausreichende Kapazitäten benötigt. In Bulgarien gab es bei der Durchführung 2008 große Schwierigkeiten. Dieser Umstand hat großes politisches und öffentliches Interesse geweckt, was 2009 zusätzlichen Arbeitsaufwand für Berichterstattung, Überwachung und Dienstreisen hervorrief und zudem zur Verschiebung zahlreicher Vorgänge führte.

Diese Mittel werden für die Verwaltungsausgaben dieser letzten Phase der auslaufenden Programme im Rahmen der Heranführungshilfe in den neuen Mitgliedstaaten veranschlagt, und zwar insbesondere für:

Ausgaben für kurzfristige technische Unterstützung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele stehen (oder Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden);

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das Aufgaben übernommen hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 980 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Informationstechnologie- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind.

Diese Mittel decken die bei den Posten 22 02 05 01, 22 02 05 04 und bei Artikel 22 03 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 04   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 000 000

3 000 000

2 995 976,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind diese Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum beiderseitigen Nutzen der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 2 945 600 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Informationstechnologie- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 22 02 06 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen der Rubrik 4 des Politikbereichs „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 219 000

1 343 000

1 243 170,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Kosten der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die im Zuge der Programmverwaltung im Bereich der Erweiterungspolitik entstehen. Das Mandat der Agentur wurde auf alle Jugend-, Tempus- und Erasmus-Mundus-Programme ausgedehnt, an denen IPA-Empfängerländer teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

297 383 457

259 334 520

287 113 190

219 155 000

286 212 740,—

250 253 319,56

22 02 02

Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

486 612 206

317 513 608

463 329 616

409 000 000

452 943 822,—

164 222 948,44

22 02 03

Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

4

p.m.

282 797

p.m.

903 000

5 927 536,—

6 181 159,20

22 02 04

Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

22 02 04 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

4

26 898 255

8 606 746

25 057 113

8 845 000

17 557 333,—

2 158 233,42

22 02 04 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

4

7 131 841

715 086

6 992 002

p.m.

3 093 008,—

0,—

 

Artikel 22 02 04 — Subtotal

 

34 030 096

9 321 832

32 049 115

8 845 000

20 650 341,—

2 158 233,42

22 02 05

Abschluss der bisherigen Unterstützung

22 02 05 01

Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

4

p.m.

81 200 000

5 448,75

200 615 431,30

22 02 05 02

Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

4

p.m.

32 543 574

p.m.

92 967 000

2 651 570,08

203 354 187,41

22 02 05 03

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

4

p.m.

1 904 358

p.m.

p.m.

105 022,87

105 323 816,26

22 02 05 04

Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

4

57 058,25

57 058,25

22 02 05 05

Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf Grenzregionen der Union

3.2

p.m.

p.m.

0,—

72 987,31

22 02 05 09

Abschluss der Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

3.2

6 383 000

48 000 000

0,—

40 882 786,53

22 02 05 10

Abschluss der Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

3.2

p.m.

1 900 000

0,—

2 400 000,—

 

Artikel 22 02 05 — Subtotal

 

p.m.

40 830 932

p.m.

224 067 000

2 819 099,95

552 706 267,06

22 02 06

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

4

12 000 000

17 615 311

9 000 000

15 637 000

9 004 815,39

14 794 856,25

22 02 07

Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01

Regionale und horizontale Programme

4

151 883 097

182 597 462

114 118 750

138 483 150

221 968 801,88

172 184 962,81

22 02 07 02

Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

4

4 447 000

4 788 508

4 000 000

3 870 000

9 200 000,—

4 192 700,10

22 02 07 03

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

4

28 000 000

74 275 199

3 000 000

76 353 000

2 500 000,—

42 030 563,76

 

Artikel 22 02 07 — Subtotal

 

184 330 097

261 661 169

121 118 750

218 706 150

233 668 801,88

218 408 226,67

22 02 08

Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

2 334 000

p.m.

2 250 000

6 000 000,—

100 977,60

22 02 09

Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

500 000

900 000

2 250 000

2 250 000

 

 

22 02 10

Information und Kommunikation

22 02 10 01

Prince — Information und Kommunikation

4

5 000 000

4 036 287

5 000 000

4 088 000

5 000 232,66

4 180 319,59

22 02 10 02

Information und Kommunikation für Drittländer

4

11 000 000

6 181 546

10 000 000

6 098 000

9 000 000,—

4 693 319,90

 

Artikel 22 02 10 — Subtotal

 

16 000 000

10 217 833

15 000 000

10 186 000

14 000 232,66

8 873 639,49

 

Kapitel 22 02 — Insgesamt

 

1 030 855 856

920 012 002

929 860 671

1 110 999 150

1 031 227 388,88

1 217 699 627,69

22 02 01   Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

297 383 457

259 334 520

287 113 190

219 155 000

286 212 740,00

250 253 319,56

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA sind diese Mittel für die Finanzierung der Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für Kandidatenländer bestimmt. Das Hauptziel besteht darin, effektive Kapazitäten zur Umsetzung des Besitzstands der Union zu schaffen, insbesondere durch:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, das dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Mit diesen Mitteln können alle unterstützungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, die nicht ausdrücklich unter andere Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 fallen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Komponenten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 02   Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

486 612 206

317 513 608

463 329 616

409 000 000

452 943 822,00

164 222 948,44

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA kann nicht nur Kandidatenländern, sondern auch potenziellen Kandidatenländern Heranführungshilfe gewährt werden. Die Mittel aus diesem Artikel sind für die Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für potenzielle Kandidatenländer bestimmt. Angesichts der verbesserten europäischen Perspektive der potenziellen Kandidatenländer seit dem Europäischen Rat von Thessaloniki (19./20. Juni 2003) besteht das wichtigste Ziel darin, ihre Einbeziehung in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie ihre Heranführung an den Kandidatenlandstatus zu fördern. Zu diesem Zweck werden die allmähliche Einführung des Besitzstands der Union in all diesen Ländern und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Interimsabkommen/Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auf folgende Weise unterstützt:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, dass dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 03   Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

282 797

p.m.

903 000

5 927 536,00

6 181 159,20

Erläuterungen

Die Union übernimmt einen Teil der Finanzierung der Tätigkeit des Amtes des Hohen Vertreters (OHR) in Bosnien und Herzegowina. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Haushaltszuschusses.

Es war vorgesehen, dass das das OHR seine Tätigkeit einstellt, sobald Bosnien und Herzegowina einige wichtige Anforderungen erfüllt hat, doch aufgrund politischer Unsicherheiten wurde die Einstellung der Tätigkeit verschoben.

Das OHR berichtet dem Europäischen Parlament über die politische Lage in Bosnien und Herzegowina und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Durchführung der finanziellen Hilfe der Union.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04   Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Erläuterungen

Im Rahmen der Komponente „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (CBC) der Heranführungshilfe werden CBC-Programme sowohl an Land- und Seegrenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern einerseits und angrenzenden Mitgliedstaaten als auch an Grenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern über zwei Haushaltsposten unterstützt: „Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten“ und „Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum“.

22 02 04 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 898 255

8 606 746

25 057 113

8 845 000

17 557 333,00

2 158 233,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen IPA-Empfängerländern.

Sie dienen gegebenenfalls außerdem zur Finanzierung der Teilnahme der für eine Förderung in Frage kommenden IPA-Empfängerländer an transnationalen und interregionalen Strukturfondsprogrammen im Bereich „europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an multilateralen, die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 131 841

715 086

6 992 002

p.m.

3 093 008,00

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen IPA-Ländern und Mitgliedstaaten.

Für diese Programme werden die IPA-Mittel durch einen Beitrag aus Rubrik 1b (EFRE) des Haushaltspostens 13 05 03 01 „Regionalpolitik“ ergänzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05   Abschluss der bisherigen Unterstützung

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe und der CARDS-Heranführungshilfe eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

22 02 05 01   Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

81 200 000

5 448,75

200 615 431,30

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Phare-Heranführungshilfe für diese Länder, die neuen Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 02   Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

32 543 574

p.m.

92 967 000

2 651 570,08

203 354 187,41

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkans eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 03   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 904 358

p.m.

p.m.

105 022,87

105 323 816,26

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe für die Türkei eingegangen wurden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 04   Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 058,25

57 058,25

Erläuterungen

Da Zypern und Malta im Jahr 2004 der Union beigetreten sind, ist dieser Posten zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Artikel B7-0 4 0, B7-0 4 1, B7-4 1 0 (teilweise) sowie der Posten B7-4 0 1 0 und B7-4 0 1 1 für diese Länder eingegangen wurden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 05   Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf Grenzregionen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

72 987,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen des Artikels „Auswirkungen der Erweiterung in EU-Grenzregionen“ eingegangen wurden. Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 05 09   Abschluss der Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 383 000

48 000 000

0,—

40 882 786,53

Erläuterungen

Vormals Artikel 22 03 01

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Übergangsfazilität zur Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten eingegangen wurden.

Ziel dieser Übergangsfazilität ist es, die Bemühungen der neuen Mitgliedstaaten für den Ausbau der für die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiter zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu fördern.

Die Übergangsfazilität für die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitraten, lief von 2004 bis 2006. Für Bulgarien und Rumänien wurde in ihrer Beitrittsakte (2005) ebenfalls eine Übergangsfazilität für das erste Jahr nach ihrem Beitritt zur Union vorgesehen

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 übertragen werden.

22 02 05 10   Abschluss der Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 900 000

0,—

2 400 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 22 03 02

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Union zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands der Union beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 übertragen werden.

22 02 06   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

17 615 311

9 000 000

15 637 000

9 004 815,39

14 794 856,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Union zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands der Union beteiligt sind bzw. hierbei eine Rolle spielen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07   Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01   Regionale und horizontale Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

151 883 097

182 597 462

114 118 750

138 483 150

221 968 801,88

172 184 962,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogramme für alle Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer bestimmt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 02   Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 447 000

4 788 508

4 000 000

3 870 000

9 200 000,00

4 192 700,10

Erläuterungen

Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte im Rahmen des IPA und vorheriger Finanzierungsinstrumente für Heranführungshilfe anfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 03   Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 000 000

74 275 199

3 000 000

76 353 000

2 500 000,00

42 030 563,76

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern. Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

Entwicklung und Umstrukturierung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union und Vorbereitung auf seine Umsetzung.

Umsetzung der Beschlüsse des bikommunalen Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe,

Weitergewährung der finanziellen Unterstützung der Union für den Ausschuss für die Vermissten und Beschleunigung seiner Arbeiten.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Mit diesen Mitteln soll die türkische Gemeinschaft Zyperns weiter unterstützt werden, um sie der Europäischen Union anzunähern und die Wiedervereinigung der Insel vorzubereiten. Die im Haushalt vorgeschlagenen Mittel sollen vor allem für Finanzhilfen für eine ganze Reihe von Empfängern innerhalb der Zivilgesellschaft der türkischen Gemeinschaft verwendet werden: NRO, Studierende und Lehrende, Schulen, Landwirte, kleine Dörfer, KMU usw. Diese Aktivitäten sind auf die Wiedervereinigung ausgerichtet. Vorrang sollte, wenn möglich, solchen Projekten eingeräumt werden, die Brücken zwischen den beiden Gemeinschaften bauen und vertrauensbildend wirken. Diese Maßnahmen belegen den starken Wunsch der Union nach Beilegung der Zypernfrage und Wiedervereinigung sowie ihr diesbezügliches Engagement.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

22 02 08   Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 334 000

p.m.

2 250 000

6 000 000,00

100 977,60

Erläuterungen

Die Mittel dienen dazu, gemeinnützige Organisationen (wie z. B. zivilgesellschaftliche Organisationen auf lokaler und internationaler Ebene und öffentliche Institutionen) bei der Durchführung nachhaltiger Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Erschließung wertvoller Kulturobjekte (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern zu unterstützen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte nach Möglichkeit Projekten gewidmet werden, die die Prozesse der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen in gemeinsame Vorhaben einbinden, und den Kompetenzerwerb und die Bewusstseinsbildung auf lokaler und nationaler Ebene fördern.

In Zukunft könnten die im Rahmen dieses Pilotprojekts gewonnenen Erfahrungen auch dazu dienen, eine ständige Rechtsgrundlage und ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten anderer geografischer Regionen zu entwickeln.

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und zur Rolle der EU (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207) heißt es, dass eine Regelung für den Kosovo den „Schutz der kulturellen und religiösen Stätten“ beinhalten sollte.

Auf dem Balkan gibt es eine große Zahl beschädigter Gebäude, die eine konkrete Erinnerung an frühere Konflikte darstellen und Misstrauen wecken. Verschiedene ethnische Gruppen und Gebietskörperschaften werden heute von NRO in gemeinsame Restaurierungsprojekte eingebunden, womit der Respekt für die kulturellen Werte anderer gefördert wird, doch stehen hierfür keine Unionsmittel bereit. Das IPA-Programm deckt grob die Bereiche „Wiederaufbau“ und „Zusammenarbeit zwischen Gemeinden“ ab, sieht aber nicht speziell die Wiederherstellung des kulturellen Erbes vor.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 09   Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

900 000

2 250 000

2 250 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Unterstützung von Projekten zur Erhaltung und Wiederherstellung wertvoller Objekte des kulturellen und religiösen Erbes (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) in den westlichen Balkanstaaten, die durch Krieg oder andere politische Konflikte beschädigt oder zerstört wurden. Die Mittel können zur Unterstützung von öffentlichen Organisationen und NRO verwendet werden, die Projekte auf diesem Gebiet durchführen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, die zentrale Rolle anzuerkennen, die NRO bei diesen Erhaltungs- und Restaurierungsprojekten häufig spielen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte Projekten gewidmet werden, die den Prozess der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen an gemeinsamen Vorhaben beteiligen, und die lokale Bildung und die Herausbildung von Restaurierungskenntnissen und -fertigkeiten von hohem kulturellem Wert fördern.

Bei der Auswahl der Objekte sollen bewährte Restaurierungsverfahren als Leitlinie dienen, und bei der Auswahl und Bewertung der Vorschläge und Auftragnehmer sollen Restaurierungssachverständige mitwirken können.

Die im Rahmen des Pilotprojekts 2008-2009 und der vorbereitenden Maßnahme 2010 gewonnenen Erfahrungen sollten dazu dienen, ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten sowohl im westlichen Balkan durch das IPA-Programm als auch in anderen geografischen Regionen zu entwickeln.

Diese vorbereitende Maßnahme soll auch als Grundlage für die Einbeziehung der Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten in das IPA-Programm für die westlichen Balkanstaaten und die Türkei dienen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 10   Information und Kommunikation

22 02 10 01   Prince — Information und Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 036 287

5 000 000

4 088 000

5 000 232,66

4 180 319,59

Erläuterungen

Vormals Artikel 22 04 01

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffen und auch Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Die Höhe der vorgesehenen Mittel spiegelt die Informations- und Kommunikationsprioritäten entsprechend dem Zeitplan für die Erweiterung wider. Ziel der Informations- und Kommunikationsstrategie ist die Förderung der Unterstützung für den Beitritt und der Sensibilisierung der gesamten europäischen Öffentlichkeit für die Erweiterung der Union, wobei die Maßnahmen aber insbesondere auf die Länder abzielen, in denen die öffentliche Meinung künftigen Erweiterungen kritisch begegnet.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über vorrangige Unionspolitiken, darunter: ein wirksamer Dialog über die Erweiterung und Heranführung zwischen den europäischen Bürgern und den Institutionen der Union unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Informationsbedarfs jedes einzelnen Landes; eine informierte Debatte über die Erweiterung und Heranführung zwischen den zivilgesellschaftlichen Organisationen, den Bürgern der Union und den Bürgern der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidatenländer; die Information der Journalisten und anderer Multiplikatoren über den Erweiterungsprozess; die Beauftragung von Studien und Meinungsumfragen; der Aufbau und die Aktualisierung spezieller Internetseiten; die Erstellung von Druck- und audiovisuellem Material; die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, Konferenzen und Seminare sowie die Evaluierung der Informationsprogramme.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 10 02   Information und Kommunikation für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 000 000

6 181 546

10 000 000

6 098 000

9 000 000,00

4 693 319,90

Erläuterungen

Vormals Artikel 22 04 02

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer betreffen und auch Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Der Großteil dieser Mittel ist für die Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen bestimmt, die von den Verbindungsbüros/Delegationen der Union in den derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern durchgeführt werden.

Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit, einschlägige spezifische Adressatenkreise und Zielgruppen, insbesondere Jugendliche, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen, und sollen die Unterstützung von Meinungsträgern für die Erweiterung und den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess fördern. Ferner sollen das Profil und die politische Hebelwirkung der Union in jenen Ländern gestärkt werden und die Unterstützung der Öffentlichkeit für den Reformprozess vor und während des Beitritts eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FÜR ERWEITERUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FÜR ERWEITERUNG

ERWEITERUNG — BEITRITTSVERHANDLUNGEN

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

34 902 432

34 902 432

29 495 155

29 495 155

28 666 319,37

28 666 319,37

Reserven (40 01 40)

14 878

14 878

44 026

44 026

 

 

 

34 917 310

34 917 310

29 539 181

29 539 181

28 666 319,37

28 666 319,37

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

816 293 000

776 804 871

791 318 000

791 318 000

884 549 225,37

771 832 481,24

23 03

FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

27 000 000

26 808 716

33 500 000

27 250 000

21 812 794,48

15 737 649,98

 

Titel 23 — Insgesamt

878 195 432

838 516 019

854 313 155

848 063 155

935 028 339,22

816 236 450,59

Reserven (40 01 40)

14 878

14 878

44 026

44 026

 

 

 

878 210 310

838 530 897

854 357 181

848 107 181

935 028 339,22

816 236 450,59

KAPITEL 23 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

5

19 573 627

15 686 006

15 674 323,84

Reserven (40 01 40)

 

14 878

44 026

 

 

 

19 588 505

15 730 032

15 674 323,84

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01

Externes Personal

5

2 099 276

1 273 565

1 328 642,21

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 061 222

1 738 492

1 670 216,39

 

Artikel 23 01 02 — Subtotal

 

4 160 498

3 012 057

2 998 858,60

23 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

1 418 307

1 147 092

1 230 446,67

23 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01

Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

4

9 400 000

9 200 000

8 575 485,26

23 01 04 02

Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

3.2

350 000

450 000

187 205,—

 

Artikel 23 01 04 — Subtotal

 

9 750 000

9 650 000

8 762 690,26

 

Kapitel 23 01 — Insgesamt

 

34 902 432

29 495 155

28 666 319,37

Reserven (40 01 40)

 

14 878

44 026

 

 

 

34 917 310

29 539 181

28 666 319,37

23 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

23 01 01

19 573 627

15 686 006

15 674 323,84

Reserven (40 01 40)

14 878

44 026

 

Insgesamt

19 588 505

15 730 032

15 674 323,84

23 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 099 276

1 273 565

1 328 642,21

23 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 061 222

1 738 492

1 670 216,39

23 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 418 307

1 147 092

1 230 446,67

23 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01   Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 400 000

9 200 000

8 575 485,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“ verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

Gebühren und erstattungsfähige Ausgaben, die bei Dienstleistungsverträgen zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen der Partner und der Maßnahmen der GD Humanitäre Hilfe anfallen;

Ausgaben für Studien, Informationen und Veröffentlichungen; Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen sowie andere Maßnahmen, mit denen sichtbar gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Union bereitgestellt wurde;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) sind auf 1 800 000 EUR beschränkt. Dieses Personal soll die bislang von externen Auftragnehmern wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den unabhängigen Sachverständigen übernehmen und die Programme in Drittländern verwalten. Dieser auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr ermittelte Betrag deckt die Gehälter der betreffenden externen Mitarbeiter sowie die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallenden Kosten für Fortbildungen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikation;

Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die über die Website Europa oder über eine gesicherte Website beim Datenzentrum zugänglich sind und die Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und den für die GD Humanitäre Hilfe tätigen Sachverständigen vor Ort verbessern sollen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 23 02 01, 23 02 02 und 23 02 03.

23 01 04 02   Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

350 000

450 000

187 205,00

Erläuterungen

Vormals Posten 07 01 04 02

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz;

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, IT- und Kommunikationsinstrumentariums, das für die völlige Betriebsbereitschaft des in den Räumlichkeiten der Kommission untergebrachten Beobachtungs- und Informationszentrums (BIZ) erforderlich ist (fortschrittliche Informationssysteme, einschließlich geografische Informationssysteme, und Kommunikationsmittel, die das BIZ mit allen bestehenden Katastrophenalarmsystemen verbinden), und mit dem Hosting von CECIS (Common Emergency Communication and Information System), einschließlich der einschlägigen Infrastruktur;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 23 03 01.

KAPITEL 23 02 —   HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Humanitäre Hilfe

4

536 708 000

511 042 085

521 018 000

521 018 000

571 066 465,16

521 580 417,90

23 02 02

Nahrungsmittelhilfe

4

244 168 000

232 491 641

237 005 000

237 005 000

280 046 290,37

224 615 786,47

23 02 03

Katastrophenvorsorge

4

34 417 000

32 771 145

33 295 000

33 295 000

33 436 469,84

25 636 276,87

23 02 04

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

4

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 23 02 — Insgesamt

 

816 293 000

776 804 871

791 318 000

791 318 000

884 549 225,37

771 832 481,24

23 02 01   Humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

536 708 000

511 042 085

521 018 000

521 018 000

571 066 465,16

521 580 417,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

Die Mittel dieses Artikels sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Maßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen humanitärer Organisationen und Einrichtungen der Union untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Politikbereichs stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 02   Nahrungsmittelhilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

244 168 000

232 491 641

237 005 000

237 005 000

280 046 290,37

224 615 786,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden.

Die humanitäre Hilfe der Union stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Europäischen Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Die Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 03   Katastrophenvorsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 417 000

32 771 145

33 295 000

33 295 000

33 436 469,84

25 636 276,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen der Vorsorge sowie Verhütung von Katastrophen und vergleichbaren Notfällen sowie für die Entwicklung von Frühwarnsystemen für Naturkatastrophen jeglicher Art (Überschwemmungen, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche usw.) bestimmt, was auch den Kauf und die Beförderung der für diesen Zweck erforderlichen Ausrüstung mit einschließt.

Mit diesen Mitteln können auch andere, direkt mit der Durchführung von Katastrophenvorsorgemaßnahmen verbundene Ausgaben finanziert werden, wie:

die Finanzierung von wissenschaftlichen Studien über die Verhinderung von Katastrophen;

das Anlegen von Notfallvorräten mit Gegenständen und Ausrüstungen für humanitäre Hilfsmaßnahmen;

die technische Hilfe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenvorsorgeprojekte erforderlich ist, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 04   Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme zur Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EVHAC) finanziert werden, wie in Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags von Lissabon vorgesehen.

Die Einrichtung des EVHAC fällt in das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) (Posten 16 05 03). Mit dem EVHAC wird dem Erfordernis eines wirksamen Krisenreaktionsmechanismus entsprochen, der die Behörden auf regionaler und nationaler Ebene sowie alle Teile der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft auf Unionsebene einbezieht, wie auch Einzelpersonen jeden Alters und Hintergrunds, die einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensumstände notleidender Menschen leisten wollen. Durch das EVHAC wird die Sichtbarkeit der Union als globaler Akteur, der sich mit den schwächsten Gruppen der Weltbevölkerung solidarisch zeigt und die Unterstützung durch eine große Zahl von Helfern gewährleistet, verstärkt. Die breitgestreuten Aktivitäten der freiwilligen Helfer erhalten nicht nur einen Unionsrahmen, sondern das EVHAC trägt auch zu einer effizienteren Koordinierung der humanitären Maßnahmen und der Vereinheitlichung der Verfahren und Praktiken im Bereich der Freiwilligentätigkeit sowie zu Skaleneinsparungen bei.

Mit diesen Mitteln sollen die folgenden Maßnahmen und Ausgabenposten finanziert werden:

Bestandsaufnahme der internationalen Organisationen sowie der zivilgesellschaftlichen und privaten Organisationen und anderer traditioneller oder nicht traditioneller Organisationen, die derzeit mithilfe von Freiwilligen und Freiwilligenstrukturen in der humanitären Hilfe aktiv sind; die Bestandsaufnahme beinhaltet eine Sichtung der bestehenden Studien und des technischen Materials, die über Freiwillige und Freiwilligenarbeit im Allgemeinen zur Verfügung stehen, und konzentriert sich gleichzeitig auf die grundlegende und kurzfristige Hilfe im Rahmen der Maßnahmen im Außenbereich; die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollen als Grundlage für die Konsultation der Beteiligten dienen, um deren Vorstellung von der künftigen Ausrichtung und Struktur des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe kennenzulernen;

anhand der gesammelten Informationen wird die Kommission die Bereiche festlegen, die eingehender Studien bedürfen; dies wird für alle Optionen erforderlich sein, wobei jeweils eine vollständige Kosten-Nutzen-Analyse erstellt werden sollte; bei den Studien sollten auch die Auswirkungen der einzelnen Optionen und ihr Mehrwert auf Unionsebene berücksichtigt werden;

im Anschluss an die Bestandsaufnahme wird gemäß den Anforderungen des Rechtsetzungsverfahrens für einen umfassenden Informations- und Konsultationsprozess (Veröffentlichungen, Workshops, Expertentreffen, Konferenzen) sowie die Koordinierung und Mobilisierung der wichtigsten Akteure gesorgt;

Kosten der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten notwendigen technischen Hilfe, insbesondere der für Verträge mit Freiwilligen und einzelnen Experten vor Ort sowie gegebenenfalls für Infrastruktur und Logistik (z.B. für Sicherheit, Gesundheit, Unterkunft, Versicherungen, Tagegelder und Reisekosten) anfallenden Kosten;

Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich der Förderung der Freiwilligenarbeit in Organisationen, die traditionell nicht in diese Art von Aktivitäten involviert sind.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 23 03 —   FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 03

FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

23 03 01

Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union

3.2

18 000 000

18 000 000

18 000 000

12 000 000

14 539 641,48

8 574 017,14

23 03 02

Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

3.2

p.m.

p.m.

500 000

0,—

79 347,01

23 03 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 016 195,97

23 03 04

Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

1 750 000

0,—

1 750 000,—

23 03 05

Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union

2

p.m.

5 000 000

7 500 000

7 000 000

6 588 185,—

3 588 974,40

23 03 06

Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

4

9 000 000

3 808 716

8 000 000

6 000 000

684 968,—

729 115,46

 

Kapitel 23 03 — Insgesamt

 

27 000 000

26 808 716

33 500 000

27 250 000

21 812 794,48

15 737 649,98

23 03 01   Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 000 000

18 000 000

18 000 000

12 000 000

14 539 641,48

8 574 017,14

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 04 01

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA und der Bewerberländer, die mit der Union eine Katastrophenschutz-Vereinbarung über Vorsorge-, Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und anthropogene Katastrophen, Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle unterzeichnet haben, zu unterstützen und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern.

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Schaffung eines Pools von Ressourcen und Gerätschaften, die einem Mitgliedstaat in einer Notsituation sofort zur Verfügung gestellt werden können,

die Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzexperten, Module und sonstigen Unterstützung,

die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und zur Erleichterung der Unionshilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall und die grundlegende logistische Unterstützung dieser Sachverständigen,

die Auflage eines Programms zur Auswertung der Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz,

ein Ausbildungsprogramm für Einsatzteams, externes Personal und Experten zur Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Instrumente für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Union und zum Aufbau einer gemeinsamen europäischen Interventionskultur,

Leitstandsübungen und vollmaßstäbliche Übungen, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu trainieren und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen,

den Austausch von Sachverständigen mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des Katastrophenschutzes der Union aufzubauen und Informationen und Erfahrungen auszutauschen,

Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Notfall — insbesondere CECIS (Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle) — zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs von EU-Verschlusssachen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

die Prüfung und Entwicklung von Katastrophenschutzmodulen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom,

die Prüfung und Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen,

die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln,

die Finanzierung zusätzlicher Transportmittel und der dazugehörenden Logistik, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei größeren Notfällen zu gewährleisten und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom zu ergänzen,

die Unterstützung der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei schweren Notfällen in Drittländern im Zusammenhang mit Katastrophenschutzmaßnahmen, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen,

Workshops, Seminare, Projekte, Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, Notfallplanung, Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierung, Information, Kommunikation und Überwachung, Beurteilung und Bewertung,

sonstige Unterstützungs- oder Ergänzungsmaßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz erforderlich sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

23 03 02   Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

500 000

0,—

79 347,01

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 04 02

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Studien und Zuschüssen zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes im Hinblick auf die Verhütung oder zumindest Abschwächung der Folgen von Naturkatastrophen durch Entwicklung von Instrumenten für grenzüberschreitende Frühwarnung, Koordinierung und Logistik.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

23 03 03   Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 016 195,97

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 04 03

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und mit Maßnahmen im Rahmen des Schutzes der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit gegen die Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

23 03 04   Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 750 000

0,—

1 750 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 04 04

Ziel des Pilotprojekts ist es, die Mobilisierung von Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um einem Mitgliedstaat bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die logistischen und personellen Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen, Hilfe zu leisten.

Ziel des Pilotprojekts ist es insbesondere,

die Einsatzteams und logistischen Mittel der Mitgliedstaaten zu erfassen, die im Notfall mobilisiert werden können,

standardisierte Kommunikations- und Informationsmechanismen zu entwickeln, um eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zu erreichen und Informationen über bewährte Verfahren, optimale Ausrüstung und Aufstellung von Operationsplänen für den Einsatz der technischen und personellen Ressourcen auszutauschen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

23 03 05   Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 000 000

7 500 000

7 000 000

6 588 185,00

3 588 974,40

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 04 05

Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union finanziert werden, mit dem nach schweren Katastrophen, einschließlich Waldbränden, sofort auf dringenden Bedarf reagiert werden kann. Dieser Mechanismus könnte aus speziellen Katastrophenschutzeinheiten, die die Mitgliedstaaten für europäische Katastrophenschutzeinsätze bereitstellen, und/oder aus zusätzlichen Kapazitäten bestehen, die das Beobachtungs- und Informationszentrum (BIZ) durch Dauervereinbarungen mit anderen Parteien verfügbar macht.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, die Mobilisierung von zusätzlichen Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die nationalen logistischen und personellen Kapazitäten übersteigen, Hilfe zu leisten. Sie dient dazu, innovative Regelungen für die Bereitstellung von Hilfe für Mitgliedstaaten oder Drittländer zu testen, die mit größeren Waldbränden zu kämpfen haben. Sie beinhaltet insbesondere die Schaffung einer Reserve von Brandbekämpfungskapazitäten durch die Mitgliedstaaten, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, Hilfe zu leisten, weil alle ihre nationalen Brandbekämpfungskapazitäten in der Abwehr von Waldbränden oder aufgrund der hohen Waldbrandgefahr auf ihrem Hoheitsgebiet gebunden sind.

Indem sichergestellt wird, dass Schlüsselressourcen und wesentliche Gerätschaften in Übereinstimmung mit Szenarien für die Reaktion auf schwere Katastrophen zu den entsprechenden Zeiten zur Verfügung stehen, zielt diese vorbereitende Maßnahme darauf ab, dass die Union als Ganzes besser für schwere Katastrophen gewappnet ist, und ebnet den Weg für die Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

23 03 06   Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

3 808 716

8 000 000

6 000 000

684 968,00

729 115,46

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 06 05

Dieser Artikel ist für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Bevölkerungsschutz und des Verfahrens der Union zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen bestimmt:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe, einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel, bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

TITEL 24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

58 249 000

58 249 000

57 145 000

57 145 000

57 443 431,31

57 443 431,31

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

23 500 000

16 556 171

20 500 000

16 200 000

19 933 520,44

16 177 435,75

 

Titel 24 — Insgesamt

81 749 000

74 805 171

77 645 000

73 345 000

77 376 951,75

73 620 867,06

KAPITEL 24 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

24 01 06

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

 

Kapitel 24 01 — Insgesamt

 

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

24 01 06   Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), einschließlich des Personals von OLAF in den Delegationen der Union, dessen Ziel die Bekämpfung von Betrugsfällen im interinstitutionellen Rahmen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 65 000 EUR veranschlagt.

Es sollten mindestens fünf zusätzliche Beamte in Bulgarien und Rumänien bereitgestellt werden, um den Kapazitätsaufbau, Ausbildungsmaßnahmen und den Transfer von Know-how zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL 24 02 —   BETRUGSBEKÄMPFUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

24 02 01

Operationelle Programme im Bereich Betrugsbekämpfung

1.1

15 000 000

10 378 751

14 100 000

11 000 000

13 457 737,56

10 192 362,05

24 02 02

Pericles

1.1

1 000 000

666 525

900 000

700 000

983 516,80

715 681,42

24 02 03

Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

1.1

6 000 000

4 760 895

5 500 000

4 500 000

5 492 266,08

5 269 392,28

24 02 04

Pilotprojekt — Entwicklung eines Bewertungsverfahrens der EU im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Senkung der Kosten der Korruption im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit EU-Mitteln

5

1 500 000

750 000

 

 

 

 

 

Kapitel 24 02 — Insgesamt

 

23 500 000

16 556 171

20 500 000

16 200 000

19 933 520,44

16 177 435,75

24 02 01   Operationelle Programme im Bereich Betrugsbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

10 378 751

14 100 000

11 000 000

13 457 737,56

10 192 362,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die im Rahmen des Programms Hercule II zum Schutz der finanziellen Interessen der Union organisiert werden, einschließlich im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen.

Die Mittel sind veranschlagt für:

die Entwicklung und Verbesserung von Untersuchungsmethoden und technischen Ressourcen in der Betrugsbekämpfung, die qualitative Verbesserung der technischen und operativen Unterstützung bei Untersuchungen, insbesondere in Bezug auf die technische Unterstützung von nationalen Behörden in der Betrugsbekämpfung, u. a. bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

die Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen praktisch und akademisch Tätigen,

die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Datenzugang.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

24 02 02   Pericles

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

666 525

900 000

700 000

983 516,80

715 681,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (KOM(1998) 474 endg.).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39).

24 02 03   Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

4 760 895

5 500 000

4 500 000

5 492 266,08

5 269 392,28

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien sowie der Kosten für die Entwicklung und Produktion von neuen, speziellen Computeranwendungen zur Betrugsbekämpfung, die die Infrastruktur des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS) bilden. AFIS soll einen raschen und sicheren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission gewährleisten und somit die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von Betrug zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), insbesondere Artikel 23.

Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48).

24 02 04   Pilotprojekt — Entwicklung eines Bewertungsverfahrens der EU im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Senkung der Kosten der Korruption im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit EU-Mitteln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Wie im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms dargelegt, plant die Kommission die Vorlage einer „Mitteilung über eine umfassende Politik zur Bekämpfung der Korruption in den Mitgliedstaaten einschließlich eines Bewertungsverfahrens und Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates“.

Mit einer Politik zur Bekämpfung der Korruption und einem Bewertungsverfahren auf Unionsebene würde man i) auf das unionsweit festzustellende Empfinden in der Öffentlichkeit reagieren (Eurobarometer 2007 und 2009: Über 75 % der europäischen Bürger sind der Ansicht, dass die Korruption ein großes Problem in ihrem Mitgliedstaat darstellt) und ii) den hohen Erwartungen der Öffentlichkeit bezüglich eines verstärkten Handelns der Union gerecht werden (öffentliche Konsultation zum Stockholmer Programm: 88 % der befragten Bürger wünschten sich ein stärkeres Tätigwerden der Union im Bereich der Korruptionsbekämpfung).

Ein erster konkreter Schritt auf dem Weg zu einem Bewertungsverfahren ist ein Pilotprojekt, bei dem der Schwerpunkt insbesondere auf der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Unionsmitteln liegt und in dessen Rahmen Korruptionsindikatoren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ermittelt, in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten getestet und die Kosten der Korruption auf bestimmten Gebieten gemessen werden könnten. Geboten ist diese Schwerpunktsetzung im Rahmen des Pilotprojekts wegen des Umfangs der unionsweit betroffenen Unionsmittel und weil die öffentliche Auftragsvergabe ein weit entwickelter Bereich des Besitzstands ist, in dem die Zuständigkeit der Union fest verankert ist.

Bedenkt man, dass die Korruption eine wichtige Rolle in der Finanzkrise gespielt hat und dass sie den Konjunkturaufschwung bremst, erweisen sich das Pilotprojekt und Maßnahmen der EU als umso dringlicher.

Als erster Schritt könnte im Rahmen einer forschungsbezogenen Komponente des Pilotprojekts eine gemeinsame Definition der Korruption im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe entwickelt werden, damit die Daten in den verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander verglichen und die Kosten der Korruption anhand gemeinsamer Kriterien ermittelt werden können.

Das Pilotprojekt könnte in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten eingeführt werden, die danach ausgewählt würden, ob die Ergebnisse für eine Weiterverfolgung auf Unionsebene sowie für eine künftige Politik und gesetzgeberische Maßnahmen der Union relevant wären. Die Ergebnisse des Pilotprojekts könnten dann in der gesamten Union verbreitet werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES OLAF

TITEL 25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

186 373 414

186 373 414

183 340 615

183 340 615

182 401 082,45

182 401 082,45

Reserven (40 01 40)

565 027

565 027

374 355

374 355

 

 

 

186 938 441

186 938 441

183 714 970

183 714 970

182 401 082,45

182 401 082,45

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

4 439 000

4 439 000

4 183 000

4 183 000

3 999 730,10

3 671 816,44

 

Titel 25 — Insgesamt

190 812 414

190 812 414

187 523 615

187 523 615

186 400 812,55

186 072 898,89

Reserven (40 01 40)

565 027

565 027

374 355

374 355

 

 

 

191 377 441

191 377 441

187 897 970

187 897 970

186 400 812,55

186 072 898,89

KAPITEL 25 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

25 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

138 183 963

138 183 963

133 378 580

133 378 580

133 240 649,44

133 240 649,44

Reserven (40 01 40)

 

105 027

105 027

374 355

374 355

 

 

 

 

138 288 990

138 288 990

133 752 935

133 752 935

133 240 649,44

133 240 649,44

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5

9 039 000

9 039 000

9 034 000

9 034 000

10 012 415,78

10 012 415,78

 

Artikel 25 01 01 — Subtotal

 

147 222 963

147 222 963

142 412 580

142 412 580

143 253 065,22

143 253 065,22

Reserven (40 01 40)

 

105 027

105 027

374 355

374 355

 

 

 

 

147 327 990

147 327 990

142 786 935

142 786 935

143 253 065,22

143 253 065,22

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

6 340 020

6 340 020

6 022 679

6 022 679

4 528 246,56

4 528 246,56

25 01 02 03

Sonderberater

5

627 000

627 000

649 000

649 000

468 901,08

468 901,08

25 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

12 869 896

12 869 896

12 791 601

12 791 601

13 907 112,64

13 907 112,64

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5

4 171 000

4 171 000

4 631 000

4 631 000

4 542 228,93

4 542 228,93

Reserven (40 01 40)

 

460 000

460 000

 

 

 

 

 

 

4 631 000

4 631 000

4 631 000

4 631 000

4 542 228,93

4 542 228,93

 

Artikel 25 01 02 — Subtotal

 

24 007 916

24 007 916

24 094 280

24 094 280

23 446 489,21

23 446 489,21

Reserven (40 01 40)

 

460 000

460 000

 

 

 

 

 

 

24 467 916

24 467 916

24 094 280

24 094 280

23 446 489,21

23 446 489,21

25 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

10 012 824

10 012 824

9 753 755

9 753 755

10 460 202,82

10 460 202,82

25 01 06

Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01

Ausschuss für Folgenabschätzung

5

50 000

50 000

80 000

80 000

50 000,—

50 000,—

 

Artikel 25 01 06 — Subtotal

 

50 000

50 000

80 000

80 000

50 000,—

50 000,—

25 01 07

Qualität der Rechtsvorschriften

25 01 07 01

Kodifizierung des Unionsrechts

5

1 200 000

1 200 000

2 000 000

2 000 000

775 000,—

775 000,—

 

Artikel 25 01 07 — Subtotal

 

1 200 000

1 200 000

2 000 000

2 000 000

775 000,—

775 000,—

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01

Streitsachen

5

3 879 711

3 879 711

4 000 000

4 000 000

4 416 325,20

4 416 325,20

 

Artikel 25 01 08 — Subtotal

 

3 879 711

3 879 711

4 000 000

4 000 000

4 416 325,20

4 416 325,20

25 01 09

Pilotprojekt — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen, denen sich die Union gegenübersieht

5

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 25 01 — Insgesamt

 

186 373 414

186 373 414

183 340 615

183 340 615

182 401 082,45

182 401 082,45

Reserven (40 01 40)

 

565 027

565 027

374 355

374 355

 

 

 

 

186 938 441

186 938 441

183 714 970

183 714 970

182 401 082,45

182 401 082,45

25 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 01 01 01

138 183 963

133 378 580

133 240 649,44

Reserven (40 01 40)

105 027

374 355

 

Insgesamt

138 288 990

133 752 935

133 240 649,44

25 01 01 03   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 039 000

9 034 000

10 012 415,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Grundgehälter der Mitglieder der Kommission,

die Residenzzulagen der Mitglieder der Kommission,

die Familienzulagen der Mitglieder der Kommission, und zwar:

die Haushaltszulage,

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle für Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für ehemalige Mitglieder der Kommission,

die Geburtenzulage,

beim Tode eines Mitglieds der Kommission:

die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats,

die Kosten für die Überführung bis zum Herkunftsort des Verstorbenen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und die Übergangsentschädigungen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Finanzierung der gegebenenfalls vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge, Übergangsentschädigungen und Versorgungsbezüge.

Bei diesem Posten werden außerdem erforderlichenfalls Mittel eingestellt zur Deckung

der Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Kommission (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst,

der Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst,

der Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 11 und 14.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

25 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 340 020

6 022 679

4 528 246,56

25 01 02 03   Sonderberater

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

627 000

649 000

468 901,08

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Dienstreisekosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung für Sonderberater.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

25 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 869 896

12 791 601

13 907 112,64

25 01 02 13   Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 01 02 13

4 171 000

4 631 000

4 542 228,93

Reserven (40 01 40)

460 000

 

 

Insgesamt

4 631 000

4 631 000

4 542 228,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Ausgaben, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entstehen,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Kommission; diese Kosten können von den Mitgliedern der Kommission in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen der Tätigkeit des Organs gesondert verauslagt werden.

Der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten wird als zweckgebundene Einnahme eingesetzt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

460 000 EUR verbleiben in der Reserve, bis die Kommission die Selbstverpflichtung ihres Präsidenten (Politische Leitlinien für die nächste Kommission vom 3. September 2009, S. 37) einlöst und den Verhaltenskodex für Kommissare in einem strukturierten Dialog mit den beteiligten Institutionen überarbeitet, insbesondere:

Verbesserungen der Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission (regelmäßige Erklärungen, jährliche Revision, Erstreckung der Offenlegung finanzieller Interessen auch auf Kinder bzw. Lebenspartner);

Einführung zusätzlicher Transparenz im Bereich der Dienstreisen der Mitglieder der Kommission;

verbesserte Regelung zur Behandlung von Interessenkonflikten, vor allem

Stärkung der Regeln zur Annahme von Geschenken (Klarstellung, dass auch Urlaubseinladungen und sonstige Dienstleistungen Geschenke darstellen, Veröffentlichung der Schenker);

Stärkung der Erfordernisse bezüglich einer Tätigkeit im Privatsektor nach Ausscheiden aus der Kommission („cooling off period“);

Einführung einer Vorgehensweise bei Auftreten von Interessenkonflikten, Einrichtung eines durch die Institutionen gemeinsam zu besetzenden Beratungsgremiums für Standards im öffentlichen Leben;

Einführung von Umsetzungsstrukturen für den Verhaltenskodex (incl. Strafbewehrung von Verstößen);

Einführung von Berichterstattung und verbesserte Darstellung des Verhaltenskodex auf den Internetseiten der Kommission;

Klarstellung existierender Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Mitteilung des Kommissionspräsidenten über den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (SEK(2004) 1487).

Beschluss K(2007) 3494 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Regelung der dem Präsidenten, der Kommission oder ihren Mitgliedern entstehenden Kosten für Empfänge und Repräsentationszwecke.

25 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 012 824

9 753 755

10 460 202,82

25 01 06   Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01   Ausschuss für Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

50 000

80 000

50 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung.

25 01 07   Qualität der Rechtsvorschriften

25 01 07 01   Kodifizierung des Unionsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 200 000

2 000 000

775 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Neufassung und Kodifizierung der Rechtsakte der Union/Gemeinschaft.

25 01 08   Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01   Streitsachen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 879 711

4 000 000

4 416 325,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstellen und der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater der Kommission.

Die Mittel sind ebenfalls zur Deckung etwaiger Ausgaben bestimmt, die der Kommission vom Gerichtshof der Europäischen Union oder von anderen Gerichten angelastet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

25 01 09   Pilotprojekt — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen, denen sich die Union gegenübersieht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt soll ein interinstitutionelles System zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen in wichtigen politischen Fragen, denen sich die Union gegenübersieht, geschaffen werden. Mit diesem System sollten gemeinsame Analysen zu möglichen Entwicklungen in wichtigen Bereichen erstellt werden, die dann den politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden; diese Aufgabe sollte zwischen Europäischen Parlament (unter Einbeziehung der Fachabteilungen), dem Rat und der Kommission abgestimmt werden, wobei das bereits etablierte Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien als Grundlage für das System herangezogen werden sollte. Dieses System sollte schnell geschaffen werden, damit es bis 2012 in vollem Umfang seinen Betrieb aufnehmen kann.

KAPITEL 25 02 —   BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

25 02 01

Einrichtungen von europäischem Interesse

25 02 01 01

Historische Archive der Europäischen Union

5

2 176 000

2 176 000

2 020 000

2 020 000

1 786 000,—

1 776 320,—

 

Artikel 25 02 01 — Subtotal

 

2 176 000

2 176 000

2 020 000

2 020 000

1 786 000,—

1 776 320,—

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Dokumentationsdatenbanken

5

800 000

800 000

700 000

700 000

682 093,90

836 100,15

25 02 04 02

Digitale Veröffentlichungen

5

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 531 636,20

1 059 396,29

 

Artikel 25 02 04 — Subtotal

 

2 263 000

2 263 000

2 163 000

2 163 000

2 213 730,10

1 895 496,44

 

Kapitel 25 02 — Insgesamt

 

4 439 000

4 439 000

4 183 000

4 183 000

3 999 730,10

3 671 816,44

25 02 01   Einrichtungen von europäischem Interesse

25 02 01 01   Historische Archive der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 176 000

2 176 000

2 020 000

2 020 000

1 786 000,00

1 776 320,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben (Personal- und Betriebskosten), die beim Europäischen Hochschulinstitut für die Verwaltung der historischen Archive der Union entstehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

25 02 04   Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01   Dokumentationsdatenbanken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

800 000

800 000

700 000

700 000

682 093,90

836 100,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Datenbanken der Kommission zur Information über den Stand der Verfahren und der amtlichen Schriftstücke, insbesondere für:

die Sammlung, Vorbereitung, methodische Analyse sowie Erfassung der einzugebenden Texte und Verfahren,

die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb eines integrierten Systems,

die Verbreitung der Informationen über die verschiedenen elektronischen Datenträger.

Sie decken nur die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

25 02 04 02   Digitale Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 531 636,20

1 059 396,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen sowie von sonstigen Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen.

Die betreffenden Ausgaben decken insbesondere die Kosten für: Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), Honorare freiberuflicher Journalisten, die Auswertung von Dokumentation, die Vervielfältigung von Schriftstücken, Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Kohärenz der Texte), den Druck, die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 249 Absatz 2.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 125.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES GENERALSEKRETARIATS

KOORDINATION INNERHALB DER KOMMISSION

KOORDINATION UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

BERATUNG IN POLITISCHEN ANGELEGENHEITEN

KABINETTE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES GENERALSEKRETARIATS

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION UND PROTOKOLL

TITEL 26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

979 508 135

979 508 135

965 351 471

965 351 471

1 014 452 530,89

1 014 452 530,89

Reserven (40 01 40)

78 381

78 381

8 985 997

8 985 997

 

 

 

979 586 516

979 586 516

974 337 468

974 337 468

1 014 452 530,89

1 014 452 530,89

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

14 400 000

13 711 378

14 400 000

14 400 000

13 560 385,82

12 795 171,35

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

24 800 000

23 933 815

2 000 000

19 000 000

19 901 437,05

25 415 642,21

Reserven (40 02 41)

 

 

23 100 000

5 750 000

 

 

 

24 800 000

23 933 815

25 100 000

24 750 000

19 901 437,05

25 415 642,21

 

Titel 26 — Insgesamt

1 018 708 135

1 017 153 328

981 751 471

998 751 471

1 047 914 353,76

1 052 663 344,45

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

78 381

78 381

32 085 997

14 735 997

 

 

 

1 018 786 516

1 017 231 709

1 013 837 468

1 013 487 468

1 047 914 353,76

1 052 663 344,45

KAPITEL 26 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

5

103 126 721

100 865 768

102 417 560,29

Reserven (40 01 40)

 

78 381

283 102

 

 

 

103 205 102

101 148 870

102 417 560,29

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01

Externes Personal

5

5 722 091

5 331 770

6 527 359,36

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

18 948 566

13 073 422

21 298 198,61

Reserven (40 01 40)

 

 

5 602 895

 

 

 

18 948 566

18 676 317

21 298 198,61

 

Artikel 26 01 02 — Subtotal

 

24 670 657

18 405 192

27 825 557,97

Reserven (40 01 40)

 

 

5 602 895

 

 

 

24 670 657

24 008 087

27 825 557,97

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

5

7 472 572

7 376 147

8 039 495,01

26 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

1.1

600 000

p.m.

542 394,—

Reserven (40 01 40)

 

 

700 000

 

 

 

600 000

700 000

542 394,—

 

Artikel 26 01 04 — Subtotal

 

600 000

p.m.

542 394,—

Reserven (40 01 40)

 

 

700 000

 

 

 

600 000

700 000

542 394,—

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für Veröffentlichungen

26 01 09 01

Amt für Veröffentlichungen

5

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

 

Artikel 26 01 09 — Subtotal

 

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

26 01 10

Konsolidierung des Unionsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Unionsrechts

5

1 500 000

2 000 000

2 093 580,98

 

Artikel 26 01 10 — Subtotal

 

1 500 000

2 000 000

2 093 580,98

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

12 178 000

13 500 000

12 941 132,09

 

Artikel 26 01 11 — Subtotal

 

12 178 000

13 500 000

12 941 132,09

26 01 20

Europäisches Amt für Personalauswahl

5

26 776 000

30 993 000

27 138 816,29

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

206 758 532

213 658 520

214 415 124,—

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

78 589 871

75 658 229

87 125 700,17

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

5

7 087 432

4 902 115

5 361 075,58

Reserven (40 01 40)

 

 

2 400 000

 

 

 

7 087 432

7 302 115

5 361 075,58

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

5 868 045

7 219 091

6 130 825,—

 

Artikel 26 01 22 — Subtotal

 

367 183 880

368 780 955

378 434 698,63

Reserven (40 01 40)

 

 

2 400 000

 

 

 

367 183 880

371 180 955

378 434 698,63

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

41 108 000

42 844 000

55 906 993,71

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

16 897 000

15 720 000

17 569 652,56

26 01 23 04

Ausstattung in Luxemburg

5

657 000

714 000

594 948,76

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

718 000

718 000

688 713,30

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

5 600 000

5 535 000

5 443 414,68

 

Artikel 26 01 23 — Subtotal

 

90 052 000

89 961 000

103 704 156,84

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

7 685 982

6 915 000

6 046 002,42

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

31 276 369

31 949 185

33 817 617,07

 

Artikel 26 01 40 — Subtotal

 

38 962 351

38 864 185

39 863 619,49

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

p.m.

p.m.

0,—

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

6 348 512

6 682 325

6 906 680,80

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

1 950 379

2 350 320

1 847 491,81

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

8 078 518

8 554 535

14 240 105,99

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

400 000

520 000

361 272,41

26 01 50 07

Schadenersatz

5

150 000

200 000

188 300,—

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

58 000

55 000

60 786,59

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 062 554

4 221 000

4 022 450,01

 

Artikel 26 01 50 — Subtotal

 

21 047 963

22 583 180

27 627 087,61

26 01 51

Europäische Schulen

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5

8 632 000

8 554 000

8 357 291,—

26 01 51 02

Brüssel I (Uccle)

5

25 332 000

24 197 011

23 166 437,—

26 01 51 03

Brüssel II (Woluwe)

5

22 729 000

22 314 024

22 443 015,—

26 01 51 04

Brüssel III (Ixelles)

5

23 358 000

21 602 655

20 996 834,—

26 01 51 05

Brüssel IV (Übergangsstandort)

5

6 897 000

4 839 706

5 416 904,07

26 01 51 11

Luxemburg I

5

27 289 000

26 418 440

26 092 200,—

26 01 51 12

Luxemburg II

5

4 938 000

4 832 925

4 597 356,—

26 01 51 21

Mol (B)

5

6 963 000

7 019 115

6 675 350,—

26 01 51 22

Frankfurt am Main (D)

5

6 554 000

4 366 031

6 528 974,—

26 01 51 23

Karlsruhe (D)

5

2 530 991

3 133 263

3 885 305,—

26 01 51 24

München (D)

5

371 000

494 527

204 477,30

26 01 51 25

Alicante (E)

5

7 762 000

7 057 719

6 459 740,—

26 01 51 26

Varese (IT)

5

11 128 000

10 163 733

10 459 119,—

26 01 51 27

Bergen (NL)

5

4 981 000

4 946 035

4 522 282,—

26 01 51 28

Culham (GB)

5

4 498 000

4 272 860

5 035 888,—

26 01 51 31

Beitrag der Union für die Europäischen Schulen des Typs II

5

2 500 000

p.m.

 

 

Artikel 26 01 51 — Subtotal

 

166 462 991

154 212 044

154 841 172,37

 

Kapitel 26 01 — Insgesamt

 

979 508 135

965 351 471

1 014 452 530,89

Reserven (40 01 40)

 

78 381

8 985 997

 

 

 

979 586 516

974 337 468

1 014 452 530,89

26 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

26 01 01

103 126 721

100 865 768

102 417 560,29

Reserven (40 01 40)

78 381

283 102

 

Insgesamt

103 205 102

101 148 870

102 417 560,29

26 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 722 091

5 331 770

6 527 359,36

26 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

26 01 02 11

18 948 566

13 073 422

21 298 198,61

Reserven (40 01 40)

 

5 602 895

 

Insgesamt

18 948 566

18 676 317

21 298 198,61

26 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 472 572

7 376 147

8 039 495,01

26 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01   Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

26 01 04 01

600 000

p.m.

542 394,00

Reserven (40 01 40)

 

700 000

 

Insgesamt

600 000

700 000

542 394,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 26 03 01 01.

26 01 09   Administrative Unterstützung des Amts für Veröffentlichungen

26 01 09 01   Amt für Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Veröffentlichungen; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Auf der Grundlage der analytischen Buchführungsdaten des Amts werden die Kosten für seine Dienstleistungen für die einzelnen Organe wie folgt veranschlagt:

Europäisches Parlament

9 464 472

11,22 %

Rat

6 985 468

8,28 %

Kommission

55 368 335

65,62 %

Gerichtshof

3 272 012

3,88 %

Rechnungshof

1 153 202

1,37 %

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

1 312 427

1,56 %

Ausschuss der Regionen

456 529

0,54 %

Sonstiges

6 360 555

7,54 %

Insgesamt

84 373 000

100,00 %

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 8 750 700 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere die Artikel 171 bis 175.

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

26 01 10   Konsolidierung des Unionsrechts

26 01 10 01   Konsolidierung des Unionsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 500 000

2 000 000

2 093 580,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der Rechtsakte der Union sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte der Union in jeder Form und auf allen formalen Trägern in allen Amtssprachen der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom Dezember 1992 (SN/456/92), insbesondere Anhang 3 zu Teil A, S. 5.

Der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügte Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

26 01 11    Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01   Amtsblatt der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 178 000

13 500 000

12 941 132,09

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in jeder Form, einschließlich Verbreitung, Katalogisierung, Indexierung und Archivierung, bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 462 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und insbesondere Artikel 297.

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

26 01 20   Europäisches Amt für Personalauswahl

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

26 776 000

30 993 000

27 138 816,29

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 359 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

26 01 21   Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 4 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

26 01 22   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 965 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 35).

26 01 22 02   Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

206 758 532

213 658 520

214 415 124,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 554 704 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 13 976 453 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 22 03   Gebäudenebenkosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

78 589 871

75 658 229

87 125 700,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 207 326 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 3 815 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 22 04   Ausstattung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

26 01 22 04

7 087 432

4 902 115

5 361 075,58

Reserven (40 01 40)

 

2 400 000

 

Insgesamt

7 087 432

7 302 115

5 361 075,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung,

Erwerb von Fahrscheinen (einfache Fahrt und „Business Pass“), kostenlose Nutzung der Strecken des öffentlichen Nahverkehrs zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Dienstgebäuden der Kommission sowie zwischen den Dienstgebäuden der Kommission und öffentlichen Gebäuden (z. B. Flughafen), Dienstfahrräder sowie weitere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Mobilität des Kommissionspersonals, ausgenommen Dienstfahrzeuge,

Beschaffung von Waren für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 19 034 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 2 830 000 EUR veranschlagt.

Die Bereitstellung spezifischer Mittel für die Erstattung der Kosten von Zeitkarten im öffentlichen Verkehr ist eine bescheidene, aber entscheidende Maßnahme, um das Eintreten der Organe der Union für eine Verringerung ihrer CO2-Emissionen im Einklang mit ihrer Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) und den vereinbarten Zielen zur Bekämpfung des Klimawandels zu unterstreichen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

26 01 22 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 868 045

7 219 091

6 130 825,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Beschaffung von Dienstleistungen für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 15 776 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 367 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 375 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 40).

26 01 23 02   Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

41 108 000

42 844 000

55 906 993,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 105 710 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 557 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23 03   Gebäudenebenkosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 897 000

15 720 000

17 569 652,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, für Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 43 450 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 260 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 23 04   Ausstattung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

657 000

714 000

594 948,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

26 01 23 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

718 000

718 000

688 713,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23 06   Gebäudeüberwachung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 600 000

5 535 000

5 443 414,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Fortbildungsmaßnahmen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, für Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 40   Sicherheit

26 01 40 01   Sicherheit und Überwachung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 685 982

6 915 000

6 046 002,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Anschaffung, Anmietung oder Leasing, Wartung, Instandsetzung, Installation und Ersatzbeschaffung von Material und sicherheitstechnischen Anlagen,

Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (Kontrollen der technischen Anlagen in den Gebäuden, Sicherheitskoordinierung und Gesundheitskontrollen der Lebensmittel), für Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsmaterials, für Fortbildung und Ausstattung der Einsatzleiter (ECI) und Brandschutzhelfer (EPI), deren Präsenz in den Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben ist.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 744 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 40 02   Gebäudeüberwachung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 276 369

31 949 185

33 817 617,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewachung, der Überwachung und der Zugangskontrolle sowie dazugehörige Leistungen in den Dienstgebäuden der Kommission (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 4 027 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 49   Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung automatisch übertragenen Verwaltungsmittel, die den Linien entsprechen, die in diesem Haushaltsjahr den einzelnen Politikbereichen zugeordnet wurden.

26 01 50   Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01   Ärztlicher Dienst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 348 512

6 682 325

6 906 680,80

Erläuterungen

Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung

der Kosten für ärztliche Jahres- und Einstellungsuntersuchungen, für Behandlungsmaterial und Arzneimittel, für den Ankauf von aus medizinischen Gründen erforderlichen Arbeitsgeräten und Spezialmobiliar sowie der Kosten der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses,

der Kosten des örtlichen ärztlichen, paramedizinischen und psychosozialen Vertragspersonals und von Vertretungskräften sowie der Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden,

der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung von Betreuern für die Kindertagesstätten,

der Kosten für die ärztliche Kontrolle strahlenexponierter Bediensteter im Rahmen des Gesundheitsschutzes,

der Kosten für die Anschaffung bzw. Erstattung der im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG erforderlichen Ausrüstungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 891 000 EUR veranschlagt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Kapitel III.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Grundnormen.

26 01 50 02   Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 950 379

2 350 320

1 847 491,81

Erläuterungen

Die bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mittel dienen zur Deckung

der Kosten für die Einstellung und die Auswahl für Führungsposten,

der Kosten für die Einladung der erfolgreichen Bewerber zu Einstellungsgesprächen,

der Kosten für die Einladung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Delegationen, die an einem Auswahlverfahren oder einer Auswahl teilnehmen,

der Kosten der Organisation von Auswahlverfahren und der Auswahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2002/620/EG.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Nicht gedeckt sind Personalausgaben, die durch die Mittel aus den Kapiteln 01 04 und 01 05 der einzelnen Titel gedeckt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 140 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

26 01 50 04   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 078 518

8 554 535

14 240 105,99

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung folgender Ausgaben:

der Ausgaben für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Intranet-Site der Kommission (IntraComm) sowie die Herausgabe der Wochenzeitung Commission en direct,

sonstiger Ausgaben für interne Kommunikation und Information, einschließlich Werbemaßnahmen,

der Ausgaben für die Einstellung von Aushilfspersonal für die von der Kommission organisierten Kindertagesstätten, Ferienzentren und Freilufttagesstätten,

der Ausgaben für Vervielfältigungs- und Schreibarbeiten außerhalb des Hauses, soweit diese nicht von den Dienststellen der Kommission ausgeführt werden können,

der Ausgaben in Verbindung mit privatrechtlichen Verträgen, die zur Vertretung der in der Kinderkrippe tätigen verbeamteten Kindergärtner(innen) und Krankenpfleger(innen) geschlossen werden,

eines Teils der Ausgaben für das „Foyer“, für kulturelle Veranstaltungen, für Zuschüsse an die Personalklubs sowie für die Verwaltung und Erweiterung der Sportstätten,

der Ausgaben für Maßnahmen, die die sozialen Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sowie die Integration der Familien fördern,

einer finanziellen Beteiligung an den Kosten des Personals für Tätigkeiten wie häusliche Hilfen, Rechtsberatung, Freiluft-Kindertagesstätten, Sprachkurse und kulturelle Veranstaltungen,

der Ausgaben für die Betreuung der neuen Beamten und Bediensteten auf Zeit und deren Familien sowie für die Beratung des Personals in Grundstücksfragen,

der Ausgaben für finanzielle Zuwendungen an Beamte, ehemalige Beamte oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

bestimmter Ausgaben für Kleinkindertagesstätten und sonstige Kinderkrippen und Tagesstätten (die Einnahmen aus dem Elternbeitrag sind wieder zu verwenden),

der Ausgaben für Maßnahmen als Zeichen der Anerkennung für Beamte, insbesondere Aufwendungen für die Medaillen, die den Beamten nach zwanzig Dienstjahren verliehen werden, und das Geschenk, das die Beamten bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten,

Sonderzahlungen an die Empfänger und Anspruchsberechtigten von Versorgungsbezügen der Union sowie an etwaige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden,

der Finanzierung vorbeugender Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen der ehemaligen Bediensteten in den Mitgliedstaaten entsprechen, sowie des Beitrags zugunsten der Vereinigungen ehemaliger Bediensteter.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Kosten einer Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

Beamte im aktiven Dienst und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Union.

Damit soll im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, finanziert werden.

Die Mittel sind weiterhin dazu bestimmt, einen Teil der Ausgaben für den Schulbesuch von Kindern zu decken, die aus unabweisbaren pädagogischen Gründen nicht oder nicht mehr zu den Europäischen Schulen zugelassen sind, oder die aus Gründen des Dienstortes des Vaters oder der Mutter, die Beamte sind (Außenstellen), keinen Schulunterricht in einer Europäischen Schule erhalten können.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 6 695 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

26 01 50 06   Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

400 000

520 000

361 272,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben.

Des Weiteren sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten und Drittländern anfallen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

26 01 50 07   Schadenersatz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

150 000

200 000

188 300,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel

für den von der Kommission zu leistenden Schadenersatz sowie die im Rahmen ihrer Haftpflicht anfallenden Ausgaben, die Personalfragen oder die laufende Verwaltungstätigkeit des Organs betreffen,

für Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

26 01 50 08   Sonstige Versicherungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

58 000

55 000

60 786,59

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben u. a. für die Betriebshaftpflichtversicherung und sonstige vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche verwalteter Versicherungen für die Kommission, die Agenturen, die Gemeinsame Forschungsstelle, die Delegationen der Union und Vertretungen der Kommission, und den Bereich Indirekte Forschung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 50 09   Sprachkurse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 062 554

4 221 000

4 022 450,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Kosten für die Durchführung von Sprachkursen für Beamte und sonstige Mitarbeiter,

Kosten für die Durchführung von Sprachkursen für die Ehegatten von Beamten und von sonstigen Mitarbeitern im Rahmen der Integrationsmaßnahmen,

Ausgaben für die Anschaffung von Material und Dokumentation,

Ausgaben für die Inanspruchnahme von Sachverständigen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 842 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

26 01 51   Europäische Schulen

26 01 51 01   Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 632 000

8 554 000

8 357 291,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen als Beitrag zur Finanzierung des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel).

Die Europäischen Schulen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit einhalten.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 02   Brüssel I (Uccle)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

25 332 000

24 197 011

23 166 437,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Uccle (Brüssel I) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 03   Brüssel II (Woluwe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

22 729 000

22 314 024

22 443 015,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Woluwe (Brüssel II) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 04   Brüssel III (Ixelles)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

23 358 000

21 602 655

20 996 834,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Ixelles (Brüssel III) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 05   Brüssel IV (Übergangsstandort)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 897 000

4 839 706

5 416 904,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Brüssel IV (Übergangsstandort) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 11   Luxemburg I

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

27 289 000

26 418 440

26 092 200,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg I bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 12   Luxemburg II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 938 000

4 832 925

4 597 356,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg II bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 21   Mol (B)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 963 000

7 019 115

6 675 350,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Mol bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 22   Frankfurt am Main (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 554 000

4 366 031

6 528 974,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Frankfurt/Main bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 23   Karlsruhe (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 530 991

3 133 263

3 885 305,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Karlsruhe bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 24   München (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

371 000

494 527

204 477,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in München bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 25   Alicante (E)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 762 000

7 057 719

6 459 740,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Alicante bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 26   Varese (IT)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

11 128 000

10 163 733

10 459 119,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Varese bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 27   Bergen (NL)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 981 000

4 946 035

4 522 282,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Bergen bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 28   Culham (GB)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 498 000

4 272 860

5 035 888,00

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Culham bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 31   Beitrag der Union für die Europäischen Schulen des Typs II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 500 000

p.m.

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind für den Beitrag der Kommission zu den Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden und die eine Finanzvereinbarung mit der Kommission unterzeichnet haben.

Verweise

Beschluss K(2009) 7719 der Kommission vom 14. Oktober 2009.

KAPITEL 26 02 —   MULTIMEDIAPRODUKTION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.1

14 400 000

13 711 378

14 400 000

14 400 000

13 560 385,82

12 795 171,35

 

Kapitel 26 02 — Insgesamt

 

14 400 000

13 711 378

14 400 000

14 400 000

13 560 385,82

12 795 171,35

26 02 01   Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 400 000

13 711 378

14 400 000

14 400 000

13 560 385,82

12 795 171,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge von Auftraggebern in der Union und in Drittstaaten auf verschiedenen Trägern sowie für deren Aufnahme in die Dienste des eProcurement, die den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern von den Organen angeboten werden. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

die Förderung und den Einsatz neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

die Entwicklung und Nutzung von Diensten des eProcurement für die Phasen der Auftragsvergabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 480 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430).

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

Beschluss 2007/497/EG der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5) (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

KAPITEL 26 03 —   DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

26 03 01

Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

1.1

24 800 000

12 902 025

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

 

23 100 000

5 750 000

 

 

 

 

24 800 000

12 902 025

23 100 000

5 750 000

 

 

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

1.1

p.m.

9 521 790

p.m.

17 250 000

18 901 437,05

24 805 466,47

 

Artikel 26 03 01 — Subtotal

 

24 800 000

22 423 815

p.m.

17 250 000

18 901 437,05

24 805 466,47

Reserven (40 02 41)

 

 

 

23 100 000

5 750 000

 

 

 

 

24 800 000

22 423 815

23 100 000

23 000 000

18 901 437,05

24 805 466,47

26 03 02

Pilotprojekt — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

510 000

750 000

1 000 000,—

610 175,74

26 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

p.m.

1 000 000

2 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 26 03 — Insgesamt

 

24 800 000

23 933 815

2 000 000

19 000 000

19 901 437,05

25 415 642,21

Reserven (40 02 41)

 

 

 

23 100 000

5 750 000

 

 

 

 

24 800 000

23 933 815

25 100 000

24 750 000

19 901 437,05

25 415 642,21

26 03 01   Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

26 03 01 01   Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03 01 01

24 800 000

12 902 025

p.m.

p.m.

 

 

Reserven (40 02 41)

 

 

23 100 000

5 750 000

 

 

Insgesamt

24 800 000

12 902 025

23 100 000

5 750 000

 

 

Erläuterungen

Am 29. September 2008 schlug die Kommission ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) vor, das als Folgeinitiative zu dem im Dezember 2009 auslaufenden IDABC-Programm gedacht war.

Das Programm ISA zielt darauf ab, eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern, um so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund muss das Programm ISA einen Beitrag zur Erstellung des organisatorischen, finanziellen und betrieblichen Rahmens leisten, indem die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen, gemeinsamer Dienste und allgemeiner Instrumente gewährleistet und eine verstärkte Sensibilisierung für dieAspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie von Rechtsvorschriften der Union bewirkt werden.

Das Programm ISA wird somit einen Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der Politiken und Rechtsvorschriften der Union leisten.

Das Programm wird in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und betreffenden Sektoren im Rahmen von Studien, Projekten und flankierenden Maßnahmen durchgeführt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

26 03 01 02   Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

9 521 790

p.m.

17 250 000

18 901 437,05

24 805 466,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der für das vorangegangene IDABC-Programm eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).

26 03 02   Pilotprojekt — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

510 000

750 000

1 000 000,00

610 175,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Öffentliche Verwaltung und Erasmus“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

2 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll den im Rahmen des Pilotprojekts Öffentliche Verwaltung und Erasmus finanzierten Aktionen Kontinuität verliehen werden, und es sollen Weiterentwicklungen ausgelotet werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

PRODUKTION

KATALOGISIERUNG UND ARCHIVIERUNG

VERTEILUNG UND WERBUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER GEBÄUDE UND AUSGABEN (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN (INTERINSTITUTIONELL, LUXEMBURG)

GEBÄUDEKOSTEN (ANSCHAFFUNG, MIET- UND NEBENKOSTEN)

AUSSTATTUNG, MOBILIAR, BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (BRÜSSEL)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DER GENERALDIREKTION HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

IKT-INFRASTRUKTUR

KONTROLLE DER INFORMATIONSSYSTEME — IKT-BERATUNG, ENTWICKLUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER INFORMATIONSSYSTEME

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH IKT-INFRASTRUKTUR

EUROPÄISCHE VERWALTUNGSAKADEMIE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES EUROPÄISCHEN AMTS FÜR PERSONALAUSWAHL

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

TITEL 27

HAUSHALT

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

69 440 094

69 440 094

68 135 786

68 135 786

62 595 305,94

62 595 305,94

Reserven (40 01 40)

30 939

30 939

111 533

111 533

 

 

 

69 471 033

69 471 033

68 247 319

68 247 319

62 595 305,94

62 595 305,94

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

209 112 912,—

209 112 912,—

 

Titel 27 — Insgesamt

69 440 094

69 440 094

68 135 786

68 135 786

271 708 217,94

271 708 217,94

Reserven (40 01 40)

30 939

30 939

111 533

111 533

 

 

 

69 471 033

69 471 033

68 247 319

68 247 319

271 708 217,94

271 708 217,94

KAPITEL 27 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

5

40 705 353

39 737 880

40 175 481,25

Reserven (40 01 40)

 

30 939

111 533

 

 

 

40 736 292

39 849 413

40 175 481,25

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

5

4 421 370

4 451 735

6 058 298,61

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5

2 594 709

4 586 547

 

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

5

8 237 642

7 780 024

11 669 175,72

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5

9 519 506

7 096 635

 

 

Artikel 27 01 02 — Subtotal

 

24 773 227

23 914 941

17 727 474,33

27 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Haushalt“

5

2 949 514

2 905 965

3 153 716,86

27 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Haushalt“

5

227 000

227 000

281 176,—

27 01 11

Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

5

p.m.

p.m.

0,—

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5

580 000

1 100 000

1 095 834,34

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

5

p.m.

p.m.

0,—

27 01 12 03

Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission

5

205 000

250 000

161 623,16

 

Artikel 27 01 12 — Subtotal

 

785 000

1 350 000

1 257 457,50

 

Kapitel 27 01 — Insgesamt

 

69 440 094

68 135 786

62 595 305,94

Reserven (40 01 40)

 

30 939

111 533

 

 

 

69 471 033

68 247 319

62 595 305,94

27 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

27 01 01

40 705 353

39 737 880

40 175 481,25

Reserven (40 01 40)

30 939

111 533

 

Insgesamt

40 736 292

39 849 413

40 175 481,25

27 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 421 370

4 451 735

6 058 298,61

27 01 02 09   Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 594 709

4 586 547

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die entsprechenden Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden. Sie können bei diesem Posten auch direkt — also ohne eine Übertragung — ausgeführt werden, um jeglichen Anpassungsbedarf zu decken, der bei dem entsprechenden Posten (01 02 01) jedes Politikbereichs entstehen kann.

27 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 237 642

7 780 024

11 669 175,72

27 01 02 19   Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 519 506

7 096 635

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden nicht bei diesem Posten ausgeführt, sondern jeweils im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden.

27 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 949 514

2 905 965

3 153 716,86

27 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

227 000

227 000

281 176,00

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, insbesondere der jährlich erscheinenden Haushaltsbroschüre, des Finanzberichts über den Haushaltsvollzug des Vorjahres, der Zusammenfassung des Jahresabschlusses sowie einzelner Veröffentlichungen über verschiedene Aspekte des Haushaltsvollzugs.

Diese Mittel decken ebenfalls die Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Forschung werden aus den Mitteln des Artikels 01 05 der entsprechenden Titel gedeckt.

27 01 11   Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben veranschlagt, die im erklärten Krisenfall anfallen, der Veranlassung zur Anwendung eines oder mehrerer Notfallpläne zur Sicherstellung der Funktionskontinuität gegeben hat, und die aufgrund ihrer Art und/oder des betreffenden Betrags nicht in anderen Verwaltungshaushaltslinien der Kommission eingesetzt werden können.

Die Haushaltsbehörde wird spätestens drei Wochen nach Ende der Krisensituation über die angefallenen Ausgaben unterrichtet.

Aktivitäten, die in keiner Haushaltslinie vorgesehen sind:

Förderung eines effizienten Finanzmanagements,

administrative Unterstützung und Management der Generaldirektion Haushalt,

Finanzrahmen und Haushaltsverfahren,

politische Strategie und Koordinierung für die Generaldirektion Haushalt.

27 01 12   Rechnungsführung

27 01 12 01   Finanzkosten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

580 000

1 100 000

1 095 834,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Deckung der Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren) sowie der Kosten für den Anschluss an das Netz der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT).

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 02   Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Finanzkorrekturen für:

Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

Fälle, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

Fälle, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 03   Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

205 000

250 000

161 623,16

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Abonnements und dem Zugang zu elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken für finanzielle Auskünfte über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission, um auf diese Weise auf verschiedenen Ebenen der Finanz- und Buchführungsverfahren die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen.

Des Weiteren dient dieser Posten der Ermittlung von Informationen über die Konzernstruktur, Eigentumsverhältnisse und das Management in Bezug auf die Empfänger von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sowie die Schuldner der Kommission.

KAPITEL 27 02 —   HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

27 02 01

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

27 02 02

Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

6

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

209 112 912,—

209 112 912,—

 

Kapitel 27 02 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

209 112 912,—

209 112 912,—

27 02 01   Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite des Haushaltsplans des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt.

Die geschätzten Einnahmenbeträge und Zahlungsermächtigungen werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens oder gegebenenfalls im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingesetzt. Diese Beträge werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ermittelt.

Nach Vorlage der Rechnungen jedes Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den Schätzungen durch Inanspruchnahme des Verfahrens des Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

Überschüsse werden bei Artikel 3 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

27 02 02   Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

209 112 912,00

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgleichszahlungen, auf die die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Beitrittsakte, deren Bestimmungen solche Ausgleichszahlungen vorsehen, Anspruch haben.

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Bulgarien

64 699 140

63 971 736

Rumänien

144 413 772

142 664 556

Insgesamt

209 112 912

206 636 292

Rechtsgrundlagen

Beitrittsvertrag: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgariens und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203), insbesondere Artikel 32. Die hierdurch geschaffenen Ausgleichszahlungen sollten als zeitlich befristetes Instrument Bulgarien und Rumänien zwischen dem Beitrittsdatum und Ende 2009 unterstützen.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

FÖRDERUNG EINES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

FINANZRAHMEN UND HAUSHALTSVERFAHREN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

TITEL 28

AUDIT

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

11 399 202

10 593 209

10 541 496,35

Reserven (40 01 40)

7 105

23 214

 

 

11 406 307

10 616 423

10 541 496,35

 

Titel 28 — Insgesamt

11 399 202

10 593 209

10 541 496,35

Reserven (40 01 40)

7 105

23 214

 

 

11 406 307

10 616 423

10 541 496,35

KAPITEL 28 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Audit“

5

9 348 598

8 270 803

8 261 817,54

Reserven (40 01 40)

 

7 105

23 214

 

 

 

9 355 703

8 294 017

8 261 817,54

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01

Externes Personal

5

886 134

1 095 547

1 132 965,32

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

487 069

622 029

498 215,17

 

Artikel 28 01 02 — Subtotal

 

1 373 203

1 717 576

1 631 180,49

28 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

5

677 401

604 830

648 498,32

 

Kapitel 28 01 — Insgesamt

 

11 399 202

10 593 209

10 541 496,35

Reserven (40 01 40)

 

7 105

23 214

 

 

 

11 406 307

10 616 423

10 541 496,35

28 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

28 01 01

9 348 598

8 270 803

8 261 817,54

Reserven (40 01 40)

7 105

23 214

 

Insgesamt

9 355 703

8 294 017

8 261 817,54

28 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

886 134

1 095 547

1 132 965,32

28 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

487 069

622 029

498 215,17

28 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

677 401

604 830

648 498,32

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER KOMMISSION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER REGULIERUNGSAGENTUREN

TITEL 29

STATISTIK

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

80 573 085

80 573 085

79 323 470

79 323 470

78 905 782,12

78 905 782,12

Reserven (40 01 40)

47 443

47 443

170 501

170 501

 

 

 

80 620 528

80 620 528

79 493 971

79 493 971

78 905 782,12

78 905 782,12

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

64 570 000

43 800 234

61 424 000

41 000 000

54 085 594,77

42 038 247,03

 

Titel 29 — Insgesamt

145 143 085

124 373 319

140 747 470

120 323 470

132 991 376,89

120 944 029,15

Reserven (40 01 40)

47 443

47 443

170 501

170 501

 

 

 

145 190 528

124 420 762

140 917 971

120 493 971

132 991 376,89

120 944 029,15

KAPITEL 29 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

5

62 421 367

60 747 621

60 165 004,95

Reserven (40 01 40)

 

47 443

170 501

 

 

 

62 468 810

60 918 122

60 165 004,95

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01

Externes Personal

5

5 525 464

5 457 053

6 603 615,52

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 723 195

4 926 423

4 769 913,33

 

Artikel 29 01 02 — Subtotal

 

10 248 659

10 383 476

11 373 528,85

29 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

5

4 523 059

4 442 373

4 722 968,32

29 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01

Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012 — Verwaltungsausgaben

1.1

2 900 000

3 300 000

2 350 000,—

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

1.1

480 000

450 000

294 280,—

 

Artikel 29 01 04 — Subtotal

 

3 380 000

3 750 000

2 644 280,—

 

Kapitel 29 01 — Insgesamt

 

80 573 085

79 323 470

78 905 782,12

Reserven (40 01 40)

 

47 443

170 501

 

 

 

80 620 528

79 493 971

78 905 782,12

29 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

29 01 01

62 421 367

60 747 621

60 165 004,95

Reserven (40 01 40)

47 443

170 501

 

Insgesamt

62 468 810

60 918 122

60 165 004,95

29 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 525 464

5 457 053

6 603 615,52

29 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 723 195

4 926 423

4 769 913,33

29 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 523 059

4 442 373

4 722 968,32

29 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01   Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 900 000

3 300 000

2 350 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 2 300 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Personenjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Schulung, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 03.

29 01 04 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

480 000

450 000

294 280,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 04.

KAPITEL 29 02 —   PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information

1.1

p.m.

2 856 537

p.m.

8 000 000

29 673,47

19 741 307,22

29 02 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

1.1

p.m.

p.m.

23 423,28

211 829,64

29 02 03

Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012

1.1

54 000 000

38 087 160

51 219 000

30 000 000

49 670 409,76

22 065 795,43

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1.1

10 570 000

2 856 537

10 205 000

3 000 000

4 362 088,26

19 314,74

 

Kapitel 29 02 — Insgesamt

 

64 570 000

43 800 234

61 424 000

41 000 000

54 085 594,77

42 038 247,03

29 02 01   Abschluss der Politik der statistischen Information

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 856 537

p.m.

8 000 000

29 673,47

19 741 307,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien „Politik der statistischen Information“.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

29 02 02   Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

23 423,28

211 829,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien für die „Aktion Edicom“ („Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr“).

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1).

29 02 03   Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

54 000 000

38 087 160

51 219 000

30 000 000

49 670 409,76

22 065 795,43

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,

Statistische Analyse und Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

29 02 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 570 000

2 856 537

10 205 000

3 000 000

4 362 088,26

19 314,74

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben im Rahmen der Durchführung des Programms für Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) gedeckt werden, das die folgenden Ziele verfolgt: die Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten, die Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken, die Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung sowie die Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat.

Die folgenden Maßnahmen werden im Rahmen des Programms durchgeführt:

Festlegung von prioritären Bereichen und von Zielindikatoren,

Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen,

Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens,

Ausarbeitung von Statistiken über Unternehmensgruppen,

Durchführung europäischer Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen,

bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen,

bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten,

Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung von Daten,

Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen,

bessere Nutzung von Verwaltungsdaten und

Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustausches für Intrastat.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG VON EUROSTAT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG VON EUROSTAT

TITEL 30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

1 278 009 000

1 214 092 000

1 117 268 365,16

 

Titel 30 — Insgesamt

1 278 009 000

1 214 092 000

1 117 268 365,16

KAPITEL 30 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

30 01 13

Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebenen

30 01 13 01

Übergangsgelder

5

2 622 000

3 872 000

562 682,84

30 01 13 02

Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebenen

5

4 760 000

4 699 000

4 400 064,20

30 01 13 03

Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

5

455 000

638 000

264 280,93

 

Artikel 30 01 13 — Subtotal

 

7 837 000

9 209 000

5 227 027,97

30 01 14

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

30 01 14 01

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5

8 034 000

11 230 000

12 529 019,30

30 01 14 02

Krankenversicherung

5

273 000

382 000

331 269,29

30 01 14 03

Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

5

251 000

482 000

350 914,13

 

Artikel 30 01 14 — Subtotal

 

8 558 000

12 094 000

13 211 202,72

30 01 15

Versorgungsbezüge und Vergütungen

30 01 15 01

Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

5

1 182 667 000

1 111 168 000

1 035 021 335,57

30 01 15 02

Krankenversicherung

5

39 009 000

36 724 000

33 755 513,45

30 01 15 03

Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

5

39 938 000

44 897 000

30 053 285,45

 

Artikel 30 01 15 — Subtotal

 

1 261 614 000

1 192 789 000

1 098 830 134,47

 

Kapitel 30 01 — Insgesamt

 

1 278 009 000

1 214 092 000

1 117 268 365,16

30 01 13   Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebenen

30 01 13 01   Übergangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 622 000

3 872 000

562 682,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Übergangsentschädigung und

die Familienzulage

der Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 02   Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebenen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

4 760 000

4 699 000

4 400 064,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst,

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission wegen Dienstunfähigkeit,

die Versorgungsbezüge der überlebenden Ehegatten und/oder Waisen der ehemaligen Mitglieder der Kommission.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 03   Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

455 000

638 000

264 280,93

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben infolge der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Übergangsgelder, die Ruhegehälter, die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Versorgung der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission und anderer Anspruchsberechtigter.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Ruhegehälter. Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

30 01 14   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

30 01 14 01   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 034 000

11 230 000

12 529 019,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Vergütungen der Beamten, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 16, AD 15 oder AD 14 innehaben und aus dienstlichen Gründen der Stelle enthoben werden.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen des Rates zur Einführung befristeter Maßnahmen und/oder Sondermaßnahmen über das endgültige Ausscheiden von Beamten und/oder Bediensteten auf Zeit aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1).

30 01 14 02   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

273 000

382 000

331 269,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger und die Empfänger von Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung und Entlassung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

30 01 14 03   Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

251 000

482 000

350 914,13

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Stellenenthebung und Entlassung auf die Versorgungsbezüge und Vergütungen angewendet werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der verschiedenen Vergütungen. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

30 01 15   Versorgungsbezüge und Vergütungen

30 01 15 01   Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 182 667 000

1 111 168 000

1 035 021 335,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ruhegehälter der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der Beamten und Bediensteten auf Zeit sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Invalidengelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

Ruhegehaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene der ehemaligen Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Abgangsgelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Auszahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche,

die Zahlungen einer „Ruhegehaltssondervergütung“ an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer (bzw. deren Hinterbliebene),

die Zahlungen, die dem überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

30 01 15 02   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

39 009 000

36 724 000

33 755 513,45

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger.

Veranschlagt sind außerdem die zusätzlichen Krankheitskostenerstattungen an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

30 01 15 03   Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

39 938 000

44 897 000

30 053 285,45

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Versorgungsbezüge angewandt werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

TITEL 31

SPRACHENDIENSTE

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

392 908 762

387 288 152

423 957 901,12

Reserven (40 01 40)

236 399

1 628 841

 

 

393 145 161

388 916 993

423 957 901,12

 

Titel 31 — Insgesamt

392 908 762

387 288 152

423 957 901,12

Reserven (40 01 40)

236 399

1 628 841

 

 

393 145 161

388 916 993

423 957 901,12

KAPITEL 31 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Sprachendienste“

5

311 035 645

304 213 437

301 521 429,22

Reserven (40 01 40)

 

236 399

853 841

 

 

 

311 272 044

305 067 278

301 521 429,22

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01

Externes Personal

5

9 902 815

9 510 679

9 236 555,10

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 545 630

5 586 410

7 851 818,44

 

Artikel 31 01 02 — Subtotal

 

15 448 445

15 097 089

17 088 373,54

31 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

22 537 672

22 246 626

23 670 554,66

31 01 03 04

Technische Ausrüstung und Dienstleistungen für die Konferenzräume der Kommission

5

1 350 000

1 658 000

3 410 410,55

 

Artikel 31 01 03 — Subtotal

 

23 887 672

23 904 626

27 080 965,21

31 01 06

Ausgaben für Dolmetscher

31 01 06 01

Ausgaben für Dolmetscher

5

24 000 000

25 292 000

58 630 000,—

31 01 06 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5

508 000

574 000

1 366 938,19

31 01 06 03

Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5

1 308 000

1 282 000

3 027 794,92

 

Artikel 31 01 06 — Subtotal

 

25 816 000

27 148 000

63 024 733,11

31 01 07

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01

Ausgaben für Übersetzungen

5

14 250 000

14 725 000

12 885 422,48

Reserven (40 01 40)

 

 

775 000

 

 

 

14 250 000

15 500 000

12 885 422,48

31 01 07 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

5

1 778 000

1 625 000

1 655 767,20

 

Artikel 31 01 07 — Subtotal

 

16 028 000

16 350 000

14 541 189,68

Reserven (40 01 40)

 

 

775 000

 

 

 

16 028 000

17 125 000

14 541 189,68

31 01 08

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5

693 000

575 000

701 210,36

 

Artikel 31 01 08 — Subtotal

 

693 000

575 000

701 210,36

31 01 09

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

31 01 09 01

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

5

p.m.

p.m.

0,—

31 01 09 02

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu Titel 3

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 31 01 09 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Kapitel 31 01 — Insgesamt

 

392 908 762

387 288 152

423 957 901,12

Reserven (40 01 40)

 

236 399

1 628 841

 

 

 

393 145 161

388 916 993

423 957 901,12

31 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 01 01

311 035 645

304 213 437

301 521 429,22

Reserven (40 01 40)

236 399

853 841

 

Insgesamt

311 272 044

305 067 278

301 521 429,22

31 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 902 815

9 510 679

9 236 555,10

31 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 545 630

5 586 410

7 851 818,44

31 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

22 537 672

22 246 626

23 670 554,66

31 01 03 04   Technische Ausrüstung und Dienstleistungen für die Konferenzräume der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 350 000

1 658 000

3 410 410,55

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für:

Ausrüstung, die für die Nutzung der Konferenzräume der Kommission mit Dolmetscherkabinen erforderlich ist;

technische Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung von Sitzungen und Konferenzen der Kommission in Brüssel.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gebiets der Union anfallen, ausgenommen Vertretungen innerhalb der Union.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 06   Ausgaben für Dolmetscher

31 01 06 01   Ausgaben für Dolmetscher

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

24 000 000

25 292 000

58 630 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütung der freiberuflichen Dolmetscher (Vertrags-Konferenzdolmetscher), die die GD Dolmetschen (SCIC) gemäß Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union beschäftigt, um den Organen, für die sie Dolmetschleistungen erbringt, qualifizierte Konferenzdolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen zu können;

neben dem Entgelt umfasst die Vergütung die Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Kranken- und Unfallversicherung sowie — bei Dolmetschern, die nicht am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beruflich niedergelassen sind — die Erstattung der Reisekosten sowie die Zahlung einer Reise- und Aufenthaltspauschale;

Leistungen der Dolmetscher (Beamte und Bedienstete auf Zeit) des Europäischen Parlaments für die Kommission;

Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Dolmetscher zur Sitzungsvorbereitung und mit ihrer Ausbildung;

Dolmetschleistungen, die aufgrund von Verträgen erbracht werden, die der SCIC über die Delegationen abschließt, wenn die Kommission Sitzungen in Drittländern organisiert.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 34 580 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 06 02   Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

508 000

574 000

1 366 938,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Generaldirektion Dolmetschen bestimmt, die dazu dienen, sich besonders für bestimmte Sprachenkombinationen die Unterstützung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Konferenzdolmetscher zu sichern, sowie für gezielte Fortbildungsmaßnahmen für Konferenzdolmetscher.

Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für Hochschulen, für die Ausbildung von Lehrkräften und für flankierende Bildungsprogramme sowie um Stipendien für Studierende.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 942 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

31 01 06 03   Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 308 000

1 282 000

3 027 794,92

Erläuterungen

Diese Mittel decken sämtliche Informationstechnologie-Ausgaben der GD Dolmetschen (SCIC), darunter die für:

Kauf oder Miete von Personalcomputern, Servern und Mikrocomputern; Backup-Technik, Terminals, Peripheriegeräte, Anschlüsse, Fotokopier- und Faxgeräte, die gesamte elektronische Ausstattung der SCIC-Büros und Dolmetscherkabinen sowie die für deren Nutzung erforderliche Software, Installation, Konfiguration und Wartung, Studien, Dokumentation und Betriebsmaterial;

Entwicklung und Wartung der Informations- und Nachrichtenübermittlungssysteme für den SCIC, einschließlich der Dokumentation und gezielter Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Systemen, Studien und Aufbau von Kenntnissen und Fachwissen im Bereich der Informationstechnologie: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Internet, Entwicklungsmethoden, Datenverwaltung;

fachliche und logistische Unterstützung, Ausbildungsmaßnahmen und Dokumentation für Hard- und Software, allgemeine Informationstechnologie-Ausbildung und -Literatur, externes Personal für den Betrieb und die Verwaltung der Datenbanken, Bürodienste und Abonnements;

Kauf oder Miete, Wartung und Unterstützung für Geräte und Software zur Datenübertragung und Kommunikation sowie Ausbildungsmaßnahmen und Folgekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 924 412 EUR veranschlagt.

31 01 07   Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01   Ausgaben für Übersetzungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

31 01 07 01

14 250 000

14 725 000

12 885 422,48

Reserven (40 01 40)

 

775 000

 

Insgesamt

14 250 000

15 500 000

12 885 422,48

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für freiberufliche Übersetzer und die Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Spezialisten und Computerlinguisten, für Schreibarbeiten sowie für alle anderen von der GD Übersetzung an externe Dienstleister vergebenen Arbeiten zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 07 02   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 778 000

1 625 000

1 655 767,20

Erläuterungen

Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Terminologie- und Sprachdatenbanken, für elektronische Übersetzungshilfsmittel sowie für Dokumentation und Bibliothek der GD Übersetzung sollen diese Mittel decken:

die Ausgaben für Erwerb, Entwicklung und Anpassung von Software, Übersetzungssoftware und anderen mehrsprachigen Tools oder Übersetzungshilfen sowie den Erwerb, die Konsolidierung und die Erweiterung der Sprach- und Terminologiedatenbanken, Übersetzungsspeicher und Wörterbücher für die maschinelle Übersetzung, namentlich im Hinblick auf einen effizienteren Umgang mit der Mehrsprachigkeit und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit;

die zur Deckung des Übersetzerbedarfs getätigten Ausgaben für Dokumentation und Bibliotheken, insbesondere:

Ausstattung der Bibliotheken mit einsprachigen Büchern und Abonnements für ausgewählte Zeitungen und Zeitschriften,

Ausstattung neuer Übersetzer mit Wörterbüchern und sonstigen Nachschlagewerken,

Anschaffung von Wörterbüchern, Enzyklopädien und Glossaren in elektronischer Form bzw. Erwerb von Rechten für den Web-Zugriff auf Dokumentationsdatenbanken,

Aufbau und Pflege der Grundausstattung der mehrsprachigen Bibliotheken durch Anschaffung von Nachschlagewerken.

Die Mittel decken die innerhalb der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle, die bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel ausgewiesen sind.

31 01 08   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

693 000

575 000

701 210,36

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (CITI) zur Förderung der interinstitutionellen sprachlichen Zusammenarbeit organisierten Tätigkeiten der Zusammenarbeit.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 252 000 EUR veranschlagt.

31 01 09   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Erläuterungen

Dieser Artikel betrifft das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union.

31 01 09 01   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Personal- und Verwaltungsausgaben des Übersetzungszentrums zu decken (Titel 1 und 2).

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Institutionen, mit denen es zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, wie sie in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt werden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist im Teil „Personalbestand“ des Einzelplans III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

31 01 09 02   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die operativen Ausgaben des Übersetzungszentrums zu decken (Titel 3).

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Institutionen, mit denen es zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, wie sie in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt werden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

DOLMETSCHEN UND VERBUNDENE TÄTIGKEITEN

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERANSTALTUNGEN DER KOMMISSION (LACE)

ORGANISATION VON KONFERENZEN UND BERATUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

ÜBERSETZUNGEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

TITEL 32

ENERGIE

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

77 046 009

77 046 009

74 359 931

74 359 931

12 991 366,38

12 991 366,38

Reserven (40 01 40)

41 299

41 299

138 968

138 968

 

 

 

77 087 308

77 087 308

74 498 899

74 498 899

12 991 366,38

12 991 366,38

32 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

24 150 000

20 471 848

20 760 000

17 500 000

26 048 000,—

15 825 498,22

32 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

125 688 003

1 080 982 371

2 093 049 950

1 034 098 710

2 100 153 264,90

67 136 790,23

Reserven (40 02 41)

 

 

2 000 000

2 000 000

 

 

 

125 688 003

1 080 982 371

2 095 049 950

1 036 098 710

2 100 153 264,90

67 136 790,23

32 05

KERNENERGIE

280 578 000

209 479 379

202 500 000

241 450 000

276 978 349,17

128 602 417,17

Reserven (40 02 41)

 

 

75 000 000

 

 

 

 

280 578 000

209 479 379

277 500 000

241 450 000

276 978 349,17

128 602 417,17

32 06

FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

192 155 000

147 130 699

142 492 000

124 094 220

139 605 626,22

91 477 708,23

 

Titel 32 — Insgesamt

699 617 012

1 535 110 306

2 533 161 881

1 491 502 861

2 555 776 606,67

316 033 780,23

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

41 299

41 299

77 138 968

2 138 968

 

 

 

699 658 311

1 535 151 605

2 610 300 849

1 493 641 829

2 555 776 606,67

316 033 780,23

KAPITEL 32 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

32 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

32 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Energie“

5

54 338 726

49 512 666

 

Reserven (40 01 40)

 

41 299

138 968

 

 

 

54 380 025

49 651 634

 

32 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

32 01 02 01

Externes Personal

5

2 427 638

2 574 314

 

32 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 121 256

3 344 768

 

 

Artikel 32 01 02 — Subtotal

 

4 548 894

5 919 082

 

32 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie“

5

3 937 389

3 620 780

 

32 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

32 01 04 01

Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

1.1

900 000

500 000

898 048,74

32 01 04 02

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

600 000

700 000

521 875,85

32 01 04 03

Kernenergie — Verwaltungsausgaben

1.1

200 000

300 000

170 384,48

32 01 04 04

Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher — Verwaltungsausgaben

1.1

10 000

25 000

0,—

32 01 04 05

Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

500 000

600 000

500 000,—

32 01 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

1.1

900 000

1 000 000

798 775,56

32 01 04 07

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

600 000

432 027,84

32 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

6 601 000

6 633 300

6 001 000,—

 

Artikel 32 01 04 — Subtotal

 

9 711 000

10 358 300

9 322 112,47

32 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

32 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

2 550 000

2 605 583

1 921 483,20

32 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

1 000 000

1 256 715

820 747,44

32 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

960 000

1 086 805

927 023,27

 

Artikel 32 01 05 — Subtotal

 

4 510 000

4 949 103

3 669 253,91

32 01 06

Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5

0,—

 

Kapitel 32 01 — Insgesamt

 

77 046 009

74 359 931

12 991 366,38

Reserven (40 01 40)

 

41 299

138 968

 

 

 

77 087 308

74 498 899

12 991 366,38

32 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Energie“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

32 01 01

54 338 726

49 512 666

 

Reserven (40 01 40)

41 299

138 968

 

Insgesamt

54 380 025

49 651 634

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 01 01 (teilweise)

32 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

32 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 427 638

2 574 314

 

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 02 01 (teilweise)

32 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 121 256

3 344 768

 

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 02 11 (teilweise)

32 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 937 389

3 620 780

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 01 03 (teilweise)

32 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

32 01 04 01   Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

900 000

500 000

898 048,74

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 03

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 04 03.

32 01 04 02   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

600 000

700 000

521 875,85

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 05

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02.

32 01 04 03   Kernenergie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

200 000

300 000

170 384,48

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 06

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 05 01, 32 05 02 und 32 05 03.

32 01 04 04   Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 000

25 000

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 07 (teilweise)

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 04 16.

32 01 04 05   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

500 000

600 000

500 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 09 (teilweise)

Diese Mittel decken die Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Energie und Kernenergie sowie Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 04 03, 32 05 01, 32 05 02, 32 05 03 und 32 04 16.

32 01 04 06   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

900 000

1 000 000

798 775,56

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 10

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 04 06.

32 01 04 07   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

600 000

432 027,84

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 13

Diese Mittel decken die Ausgaben für Bewertungen, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Energievorhaben zur Konjunkturbelebung oder den Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 32 04 14.

32 01 04 30   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 601 000

6 633 300

6 001 000,00

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 30

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 15).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

32 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie“

32 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 550 000

2 605 583

1 921 483,20

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 05 01 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

32 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 000 000

1 256 715

820 747,44

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 05 02 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

32 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

960 000

1 086 805

927 023,27

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 05 03 (teilweise)

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

32 01 06   Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 01 06

Da die Ausgaben für Personal und Gebäude durch die Mittel der Posten XX 01 01 01 und XX 01 03 01 mit abgedeckt sind, dient der Zuschuss der Kommission, zu dem noch die eigenen Einnahmen der Agentur hinzukommen, der Deckung der Ausgaben, die der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten entstehen.

Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat auf seiner 23. Tagung am 1. und 2. Februar 1960 einstimmig vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur die Erhebung der Gebühr zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Versorgungsagentur, sondern auch die eigentliche Einführung dieser Gebühr verschiebt. Seither enthält der Haushaltsplan einen Mittelansatz für einen Zuschuss zum Ausgleich des Einnahmen- und Ausgabenvoranschlags der Agentur.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 52, 53 und 54.

Verweise

Statut der Euratom-Versorgungsagentur, insbesondere Artikel VI.

KAPITEL 32 03 —   TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

32 03 01

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

9 997 879

11 000 000

0,—

12 899 079,57

32 03 02

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

24 150 000

10 473 969

20 760 000

6 500 000

26 048 000,—

2 926 418,65

 

Kapitel 32 03 — Insgesamt

 

24 150 000

20 471 848

20 760 000

17 500 000

26 048 000,—

15 825 498,22

32 03 01   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 997 879

11 000 000

0,—

12 899 079,57

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 03 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-E-Programms bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

32 03 02   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 150 000

10 473 969

20 760 000

6 500 000

26 048 000,00

2 926 418,65

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 03 04

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien über die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit und zur Vorbereitung und Beurteilung von Vorhaben sowie für die Gewährung von Zinszuschüssen, Anleihebürgschaften oder in begründeten Fällen von direkten Zuschüssen zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien in der Entscheidung 1364/2006/EG festgelegt wurden.

Diese Maßnahme soll durch die Errichtung der erforderlichen Netzinfrastrukturen zu einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich beitragen, insbesondere durch den Auf- und Ausbau der transeuropäischen Energienetze, wobei der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der Zugang zu diesen Netzen und ihre Verlängerung außerhalb der Union gefördert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

KAPITEL 32 04 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

32 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

1.1

4 570 459

15 000 000

14 171,99

31 780 212,98

32 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

4

95 218

1 000 000

0,—

1 698 939,57

32 04 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1.1

3 000 000

3 332 626

4 000 000

4 300 000

3 315 271,15

1 430 341,—

32 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

1.1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

32 04 05

Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

32 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

114 499 000

39 039 339

103 561 700

43 270 000

94 182 271,76

26 947 296,68

32 04 07

Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoffe

1.1

p.m.

1 500 000

p.m.

1 500 000

0,—

1 500 000,—

32 04 08

Pilotprojekt — Portplus — Nachhaltiger Energieplan für Häfen

1.1

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

32 04 09

Vorbereitende Maßnahme — Investitionsfonds für erneuerbare Energieträger und Bioraffinerien, die Kraftstoffe aus Abfällen und Rückständen herstellen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

1 500 000

0,—

0,—

32 04 10

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

32 04 10 01

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

4 017 000

4 017 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

 

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

4 017 000

4 017 000

2 000 000

2 000 000

0,—

0,—

32 04 10 02

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3

1.1

983 000

983 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 32 04 10 — Subtotal

 

5 000 000

5 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

 

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

5 000 000

5 000 000

2 000 000

2 000 000

0,—

0,—

32 04 11

Energiegemeinschaft

4

2 939 003

2 798 457

3 188 250

3 188 250

2 940 000,—

2 940 000,—

32 04 12

Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.1

p.m.

300 000

p.m.

450 000

0,—

750 000,—

32 04 13

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1.1

p.m.

500 000

p.m.

500 000

0,—

0,—

32 04 14

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

32 04 14 01

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

1.1

p.m.

732 955 589

1 175 300 000

524 146 000

1 188 815 000,—

0,—

32 04 14 02

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

1.1

p.m.

247 566 539

523 200 000

249 153 000

526 585 000,—

0,—

32 04 14 03

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

1.1

p.m.

42 848 055

280 900 000

186 691 460

284 100 000,—

0,—

32 04 14 04

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Initiativen für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 32 04 14 — Subtotal

 

p.m.

1 023 370 183

1 979 400 000

959 990 460

1 999 500 000,—

0,—

32 04 15

Pilotprojekte auf dem Gebiet der Sammlung und Verwertung von Abfällen zur Gewinnung sauberer Energie

1.1

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

32 04 16

Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

1.1

250 000

476 089

400 000

900 000

201 550,—

90 000,—

 

Kapitel 32 04 — Insgesamt

 

125 688 003

1 080 982 371

2 093 049 950

1 034 098 710

2 100 153 264,90

67 136 790,23

Reserven (40 02 41)

 

 

 

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

125 688 003

1 080 982 371

2 095 049 950

1 036 098 710

2 100 153 264,90

67 136 790,23

32 04 01   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 570 459

15 000 000

14 171,99

31 780 212,98

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 01

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend das Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

32 04 02   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

95 218

1 000 000

0,—

1 698 939,57

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend Coopener-Maßnahmen (externe Zusammenarbeit) des Programms „Intelligente Energie — Europa“ bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

32 04 03   Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 332 626

4 000 000

4 300 000

3 315 271,15

1 430 341,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 03

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichteten europäischen Energiepolitik, des Energiebinnenmarktes und seiner Ausweitung auf Drittstaaten, der Energieversorgungssicherheit mit all ihren Aspekten unter Berücksichtigung einer europäischen und globalen Perspektive sowie der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer durch Qualitätsdienste zu transparenten und vergleichbaren Preisen.

Als wichtigste Ziele wurden gebilligt: die Entwicklung einer schrittweise angelegten gemeinsamen europäischen Politik zur Gewährleistung einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit, ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und des Zugangs zu den Energieverteilungsnetzen, Beobachtung des Energiemarktes, Analyse von Modellen, einschließlich Szenarien zu den Auswirkungen der in Betracht gezogenen politischen Konzepte, Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer auf der Grundlage allgemeiner und spezieller Kenntnisse der globalen und europäischen Energiemärkte für alle Energiearten.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für Sachverständige in direktem Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Analyse der notwendigen Informationen für die Energiemarktbeobachtung („Peer Review“).

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92).

Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

32 04 04   Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 04

Diese Mittel sind zur Abwicklung der aufgrund der ergangenen Verordnungen und Entscheidungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 91/565/EWG des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE) (ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34).

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16).

Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

Entscheidung 1999/23/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 23).

Entscheidung 1999/24/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 28).

Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

Beschluss 2001/353/EG des Rates vom 9. April 2001 zur Festlegung der neuen Leitlinien für Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Mehrjahresprogramms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor und flankierende Maßnahmen (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 24).

32 04 05   Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 05

Die Mittel sind zur Finanzierung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bestimmt, wie er in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723 endg.) angekündigt wurde. Aus diesen Mitteln sollen insbesondere kohlenstoffemissionsarme Energietechnologien in der Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und Markteinführungsphase gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 22. November 2007 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): „Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 7. Oktober 2009 — Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) (KOM(2009) 519 endg.).

32 04 06   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

114 499 000

39 039 339

103 561 700

43 270 000

94 182 271,76

26 947 296,68

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 06

Veranschlagt sind Mittel für folgende Maßnahmen:

Projekte in den Bereichen Förderung und Verbreitung:

strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtungen der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, im Hinblick auf die Vorbereitung langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen und im Hinblick auf die Entwicklung von Normen sowie Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Gremien;

Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements und Energiesparmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; Aufbau auf den Erfahrungen bei früheren und aktuellen Netzen;

Förderung nachhaltiger Energiesysteme und Ausrüstungen zur weiteren Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung, Stimulierung von Investitionen für die Erleichterung des Übergangs von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien, Sensibilisierungskampagnen und Aufbau institutioneller Kapazitäten;

Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Union.

Projekte zur Markteinführung:

Unterstützung von Projekten zur Markteinführung innovativer Techniken, Verfahren, Produkte und Praktiken mit Relevanz für die Union, die sich in der technischen Demonstration bereits bewährt haben. Ziel dieser Projekte soll es sein, die umfassendere Nutzung dieser Techniken in den beteiligten Ländern zu fördern und ihre Etablierung am Markt zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

32 04 07   Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoffe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

1 500 000

0,—

1 500 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 07

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen oder Maßnahmen im Bereich der Sicherheit der Energieversorgung, mit denen die Selbstversorgung der Union mit erneuerbaren Energieträgern, unter anderem mit aus Abfällen und Rückständen gewonnenen Biokraftstoffen, gefördert werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

32 04 08   Pilotprojekt — Portplus — Nachhaltiger Energieplan für Häfen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 08

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, vor allem zur Deckung des Eigenbedarfs;

Steigerung der Energieeffizienz durch gezielt auf die Hafenanlagen und -gebäude ausgerichtete Maßnahmen;

Bereitstellung eines praktischen Instruments für private Hafenbetreiber, das es diesen ermöglicht, in Technologien zu investieren, die Energieeinsparungen garantieren.

Das Projekt richtet sich in erster Linie an die Hafenbehörden und ermöglicht diesen ein Tätigwerden in diesem Bereich, auch unter Einbeziehung der privaten Hafenbetreiber.

Das Projekt umfasst Folgendes:

Festlegung des Regelungsrahmens und der Verbindungen zu den Planungsinstrumenten für den Hafenbereich;

ökologische Rahmenbedingungen und ökologischer Fußabdruck;

Rahmen für Energieeinsparungen in Gebäuden (Erfassung der direkten Messwerte aus Gebäuden, Suprastruktur und Anlagen);

Leitlinien für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz;

Sensibilisierung der Hafenbetreiber für die erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile, die aus einem intelligenten Energiemanagement erwachsen, und für Mittel und Wege zu dessen Realisierung.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

32 04 09   Vorbereitende Maßnahme — Investitionsfonds für erneuerbare Energieträger und Bioraffinerien, die Kraftstoffe aus Abfällen und Rückständen herstellen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 09

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für:

die Finanzierung innovativer Projekte im Bereich erneuerbare Energien und chemische Stoffe — Unternehmen aller Größenordnungen sollten diese Mittel erhalten können,

die Förderung von Unternehmensinvestitionen in bahnbrechende Projekte mit erneuerbaren Energien, um es 1. der Wirtschaft der Union zu erleichtern, die Ziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen, um 2. die Abhängigkeit der Union von Einfuhren aus Drittstaaten zu verringern, um 3. die Union in die vorderste Front der Entwicklungen in diesem Bereich zu bringen (in Übereinstimmung mit der Strategie Europa 2020) und 4. einen rentablen Markt für Agrarprodukte zu schaffen,

die Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Vermarktung im Zusammenhang mit innovativen Projekten für erneuerbare Energien und chemische Stoffe in der Union, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Europäischen Investitionsbank (EIB) mit Hilfe der gängigen Investitionsprodukte verwaltet werden sollen, z. B.:

Equity-Investitionen (neben anderen Equity-Investitionen wie Risikokapital),

Technologietransferfonds (für die wirtschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen),

und/oder technische Unterstützung oder eine Kombination der vorgenannten Instrumente.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

32 04 10   Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

32 04 10 01   Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 04 10 01

4 017 000

4 017 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Reserven (40 02 41)

 

 

2 000 000

2 000 000

 

 

Insgesamt

4 017 000

4 017 000

2 000 000

2 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 04 10 01

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ist im Teil Personalbestand von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

32 04 10 02   Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

983 000

983 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 04 10 02

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Beitrag der Europäischen Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 5 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)

32 04 11   Energiegemeinschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 939 003

2 798 457

3 188 250

3 188 250

2 940 000,00

2 940 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 11

Aus diesen Mitteln wird der Beitrag der Europäischen Union zum Haushalt der Energiegemeinschaft finanziert. Dieser Haushalt betrifft Personal-, Verwaltungs- und operative Ausgaben.

Der Beitrag der Europäischen Union für 2011 beläuft sich auf insgesamt 3 315 780 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 2 939 003 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 376 777 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

32 04 12   Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

450 000

0,—

750 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 12

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung u. a. folgender Maßnahmen:

Europäische Wissensplattform,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf dem Gebiet nachhaltiger städtischer Verkehrspläne,

Entwicklung und Austausch bewährter Praktiken auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtplanung einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Umweltrisiken und zur Bekämpfung des Klimawandels,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Bereichen nachhaltiges Bauen, Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Planung und biologische Vielfalt,

Sensibilisierungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

32 04 13   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 13

Zur Erreichung der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007) 1 endg.) unterbreiteten Zielvorgabe einer Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergiemix der Union auf 20 % bis zum Jahr 2020 — das derzeitige Ziel beträgt 12 % bis zum Jahr 2010 — soll mit dieser vorbereitenden Maßnahme Folgendes finanziert werden:

Projekte zur Entwicklung integrierter Systeme für erneuerbare Energien (Meeresenergie, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Biogas), die auf die klimatischen und speziellen sozioökonomischen Bedingungen von Inselgemeinschaften zugeschnitten sind, einschließlich Hybridsystemen und Entsalzungssystemen;

Projekte zur Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer verstärkten Verbreitung und Nutzung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Maßnahmen auf die örtlichen Inselgemeinschaften (wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung, Verhinderung der Abwanderung junger Menschen usw.);

sich für Inselgemeinschaften eignende energietechnologische Initiativen zur Förderung von Forschungsprojekten in den Bereichen erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien mit dem Ziel einer Maximierung der Nutzung erneuerbarer Energien und einer Anpassung an die örtlichen Verhältnisse;

Projekte zur Entwicklung effizienter und umweltfreundlicher Methoden für den Transport dieser Energie zum Festland einschließlich eines Verbunds zwischen den peripheren Stromnetzen der Inseln und den Festlandsnetzen;

Austausch bewährter Praktiken zwischen europäischen Inselregionen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

32 04 14   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

32 04 14 01   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

732 955 589

1 175 300 000

524 146 000

1 188 815 000,00

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 04 14 01

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Gas- und Elektrizitätsinfrastrukturprojekten, die den höchsten Mehrwert für die Union haben.

Die Mittel dienen der Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Union besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarktes zu unterstützen, um insbesondere die Verbindungskapazitäten, die Sicherheit und die Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Union erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.

Die Mittel dienen auch der Förderung der Vernetzung und Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch eine bessere Einbeziehung von benachteiligten Gebieten und Inselregionen der Union.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des Europäischen Parlaments unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

32 04 14 02   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

247 566 539

523 200 000

249 153 000

526 585 000,00

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 04 14 02

Diese Mittel dienen der Förderung von Projekten zur Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinem Transport zum Ort der Lagerung und seiner Einbringung in eine geeignete geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des Europäischen Parlaments unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

32 04 14 03   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

42 848 055

280 900 000

186 691 460

284 100 000,00

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 04 14 03

Die Mittel dienen zur Förderung von Projekten zur Entwicklung des Offshore-Windenergienetzes der Union mit folgenden Schwerpunkten:

Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme;

große Speichersysteme;

Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW);

Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich;

neue Fundamentkonstruktionen

innovative Merkmale des Projekts und Demonstration ihrer Realisierung;

Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Erprobung dieser Verfahren bei Projekten im realen Maßstab.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des Europäischen Parlaments unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

32 04 14 04   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Initiativen für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

32 04 15   Pilotprojekte auf dem Gebiet der Sammlung und Verwertung von Abfällen zur Gewinnung sauberer Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 15

Die Pilotprojekte betreffen die Verwertung von Siedlungsabfällen, die auf Abfalldeponien abgekippt bzw. gelagert worden sind.

Gelagerte Abfälle lassen sich ausgraben und mit moderner Technologie rezyklieren und verwerten. Der verbleibende, nicht nutzbare Teil wird zur nachhaltigen Energieerzeugung (Strom- und Wärmeerzeugung) eingesetzt.

Im Ergebnis dieser Sanierungstätigkeit können ehemalige Abfalldeponiegelände anderen Zwecken zugeführt werden (Naturräume, Wirtschaftstätigkeiten).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

32 04 16   Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

476 089

400 000

900 000

201 550,00

90 000,00

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 07 04

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Vorschriften und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Energiesektors, die technische Unterstützung und die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu verbessern.

Wichtigste Ziele sind die Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsvorschriften im Energiebereich, insbesondere:

Maßnahmen zur Vorbeugung von kriminellen Handlungen im Energiebereich, wobei den Anlagen und Infrastrukturen des europäischen Energieerzeugungs- und -übertragungssystems besondere Beachtung geschenkt wird,

Annäherung der Rechtsvorschriften, technischen Standards und administrativen Überwachungspraxis im Bereich der Energiesicherheit,

Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und Sicherheitszielen für den Energiesektor und Zusammenstellung der für eine solche Festlegung erforderlichen Daten,

Überwachung der Maßnahmen zur Energiesicherheit, die von nationalen Behörden, Betreibern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in diesem Sektor getroffen werden,

internationale Koordinierung im Bereich der Energiesicherheit unter Einbeziehung von Lieferanten aus Nachbarländern, Durchgangsländern und anderen Partnern in der Welt,

Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Energiesicherheit.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

KAPITEL 32 05 —   KERNENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 05

KERNENERGIE

32 05 01

Nukleare Sicherheit — Überwachung

1.1

20 378 000

17 139 222

20 500 000

19 500 000

19 610 012,40

17 477 114,10

32 05 02

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

1.1

2 200 000

1 904 358

2 000 000

1 950 000

2 368 336,77

1 142 193,40

32 05 03

Nukleare Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

1.1

258 000 000

190 435 799

180 000 000

220 000 000

255 000 000,—

109 983 109,67

Reserven (40 02 41)

 

 

 

75 000 000

 

 

 

 

 

258 000 000

190 435 799

255 000 000

220 000 000

255 000 000,—

109 983 109,67

 

Kapitel 32 05 — Insgesamt

 

280 578 000

209 479 379

202 500 000

241 450 000

276 978 349,17

128 602 417,17

Reserven (40 02 41)

 

 

 

75 000 000

 

 

 

 

 

280 578 000

209 479 379

277 500 000

241 450 000

276 978 349,17

128 602 417,17

32 05 01   Nukleare Sicherheit — Überwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 378 000

17 139 222

20 500 000

19 500 000

19 610 012,40

17 477 114,10

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 05 01

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung folgender Maßnahmen:

Dienstreisen der Inspektoren (Tagegelder und Fahrtkosten) nach Maßgabe von vorab festgelegten Halbjahresprogrammen,

Fortbildung und Praktika der Inspektoren,

Kauf von Ausrüstungsmaterial für die Durchführung der Inspektionen, insbesondere Überwachungsausrüstungen wie digitale Videosysteme, Gamma-, Neutronen- und Infrarotmessapparate, elektronische Versiegelungs- und entsprechende Lesegeräte,

Erst- und Ersatzbeschaffung von Informationstechnologie-Ausrüstung für Inspektionszwecke,

spezifische Informationstechnologie-Projekte im Zusammenhang mit den Inspektionen (Entwicklung und Wartung),

Ersetzung von am Ende ihres Nutzungszyklus angelangten Überwachungs- und Messanlagen,

Instandhaltung der Ausrüstungen, einschließlich Versicherungskosten (spezifische Ausrüstungen an den Standorten Canberra, Ametek, Fork, GBNS),

technische Infrastrukturarbeiten, einschließlich Abfallentsorgung und Transport von Proben,

On-site-Analysen (Kosten der Arbeiten zuzüglich Dienstreisekosten der Analysesachverständigen),

Vereinbarungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Arbeiten vor Ort (Labors, Büros),

laufende Verwaltung der Installationen vor Ort und der Laboratorien der Zentraldienststellen (Pannenhilfe, Wartung, Informationstechnologie-Ausrüstung, Kauf von Kleinmaterial, Betriebsmitteln usw.),

Informationstechnologie-Unterstützung und -Tests für die bei den Inspektionen benutzten Anwendungen.

Die Mittel decken ferner den an die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) gezahlten Vorschuss in Höhe von 91 000 EUR. Die durch die Rückzahlung dieser Summe durch die IAEO entstehenden Einnahmen, die bei Artikel 6 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingestellt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden außerdem folgende Einnahmen als zusätzliche Mittel bereitgestellt:

Versicherungsleistungen,

Erstattung von Beträgen, die die Kommission für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Titel II Kapitel 7 und Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Verweise

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, den atomwaffenfreien Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. März 1992 über einen Beschluss der Kommission zur Einführung von On-site-Laboratorien für die Analyse von Proben zur Sicherheitsüberwachung (SEK(1992) 515 endg.).

32 05 02   Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 200 000

1 904 358

2 000 000

1 950 000

2 368 336,77

1 142 193,40

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 05 02

Diese Mittel sollen decken:

die Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für nukleare Sicherheit, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, sowie der Vorschriften und Maßnahmen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes,

die Ausgaben für Maßnahmen zur Überwachung der Strahlenbelastung und zum Schutz vor ionisierender Strahlung, für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie den Schutz der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe. Diese Aktionen beziehen sich auf spezifische, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Aufgaben,

Ausgaben für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle des Schutzes gegen ionisierende Strahlen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die betreffenden Ausgaben umfassen neben den Tagegeldern und Fahrtkosten (Dienstreisen) auch die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen sowie für den Kauf von Geräten und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Titel II Kapitel 3 und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Artikel 31 des Euratom-Vertrags: Erfassung von Informationen und Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz.

Artikel 33 des Euratom-Vertrags: Umsetzung von Richtlinien, insbesondere im medizinischen Bereich (Bereich C): Richtlinien 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1), 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22) sowie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57).

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

Wahrnehmung der Verpflichtungen der Kommission aufgrund folgender spezifischer Rechtsvorschriften:

Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76),

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1),

Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft: Kontrolle der Überwachung der Umweltradioaktivität.

32 05 03   Nukleare Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 05 03

258 000 000

190 435 799

180 000 000

220 000 000

255 000 000,00

109 983 109,67

Reserven (40 02 41)

 

 

75 000 000

 

 

 

Insgesamt

258 000 000

190 435 799

255 000 000

220 000 000

255 000 000,—

109 983 109,67

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 05 05

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke von Ignalina (Litauen), Jaslovské Bohunice (Slowakei) und Kosloduj (Bulgarien) gemäß den von den betreffenden Mitgliedstaaten unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag von 2003 (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und Protokoll Nr. 9 zu Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei, beide im Anhang zum Beitrittsvertrag von 2003) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Die der Kommission im Hinblick auf Bulgarien obliegende Aufgabe wird in analoger Weise durch Artikel 30 der Beitrittsakte von 2005 unmittelbar übertragen.

Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9).

KAPITEL 32 06 —   FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 06

FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

32 06 01

Forschung im Energiebereich

1.1

167 645 000

104 739 690

123 292 000

86 000 000

114 681 032,91

51 335 019,87

32 06 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

1.1

24 510 000

10 969 102

19 200 000

11 520 000

20 643 840,—

0,—

32 06 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 121 373,42

4 649 192,03

32 06 04

Abschluss früherer Programme

32 06 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

1 819 220

59 680,86

5 931 515,19

32 06 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

1.1

p.m.

31 421 907

24 755 000

99 699,03

29 561 981,14

 

Artikel 32 06 04 — Subtotal

 

p.m.

31 421 907

26 574 220

159 379,89

35 493 496,33

 

Kapitel 32 06 — Insgesamt

 

192 155 000

147 130 699

142 492 000

124 094 220

139 605 626,22

91 477 708,23

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die Strategie der Union für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 32 06 03 bereitgestellt.

32 06 01   Forschung im Energiebereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

167 645 000

104 739 690

123 292 000

86 000 000

114 681 032,91

51 335 019,87

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 01 01

Mit diesen Mitteln werden Zielsetzungen und Initiativen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) finanziert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Projekte im Bereich der Wind-, Solar- und Bioenergie, Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) sowie der Stromnetze.

Arbeitsschwerpunkte sind:

erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Fortsetzung des sechsten Rahmenprogramms),

Tätigkeiten im Rahmen der neuen Priorität im Zusammenhang mit sauberen Kohletechnologien.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

32 06 02   Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 510 000

10 969 102

19 200 000

11 520 000

20 643 840,00

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 01 02

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

32 06 03   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 121 373,42

4 649 192,03

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 06 04 (teilweise)

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

32 06 04   Abschluss früherer Programme

32 06 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 819 220

59 680,86

5 931 515,19

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 05 01 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

32 06 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

31 421 907

24 755 000

99 699,03

29 561 981,14

Erläuterungen

Vormals Posten 06 06 05 02 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE

TITEL 40

RESERVEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

1 834 000

1 834 000

14 843 995

14 843 995

 

 

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

975 295 000

258 075 297

1 271 202 000

643 852 000

0,—

0,—

 

Titel 40 — Insgesamt

977 129 000

259 909 297

1 286 045 995

658 695 995

0,—

0,—

KAPITEL 40 01 —   RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

40 01 40

Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

1 834 000

1 834 000

14 843 995

14 843 995

 

 

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 40 01 — Insgesamt

 

1 834 000

1 834 000

14 843 995

14 843 995

 

 

40 01 40   Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 834 000

1 834 000

14 843 995

14 843 995

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

1.

Artikel

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

40 929

2.

Artikel

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Unternehmen

52 772

3.

Artikel

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wettbewerb

56 917

4.

Artikel

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Beschäftigung und Soziales

44 335

5.

Artikel

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

74 532

6.

Artikel

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Mobilität und Verkehr

25 609

7.

Artikel

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Klima- und Umweltpolitik

44 853

8.

Artikel

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

6 884

9.

Artikel

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

29 384

10.

Artikel

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Maritime Angelegenheiten und Fischerei

21 983

11.

Artikel

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Binnenmarkt

35 305

12.

Artikel

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Regionalpolitik

43 816

13.

Artikel

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Steuern und Zollunion

32 492

14.

Artikel

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Bildung und Kultur

38 857

15.

Posten

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

46 111

16.

Artikel

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Gesundheit und Verbraucherschutz

57 583

17.

Artikel

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

44 335

18.

Posten

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in der Generaldirektionen des Bereichs Außenbeziehungen

5 106

19.

Posten

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Handel

34 787

20.

Posten

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektionen des Politikbereichs Entwicklung

58 175

21.

Posten

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

17 764

22.

Artikel

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Humanitäre Hilfe

14 878

23.

Posten

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

105 027

24.

Posten

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

460 000

25.

Artikel

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

78 381

26.

Artikel

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Haushalt

30 939

27.

Artikel

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Audit

7 105

28.

Artikel

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Statistik

47 443

29.

Artikel

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich Sprachendienste

236 399

30.

Artikel

32 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Energie

41 299

 

 

 

Insgesamt

1 834 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 01 42   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

 

p.m.

p.m.

300 000 000

300 000 000

 

 

40 02 41

Getrennte Mittel

 

221 435 000

158 075 297

222 320 000

94 970 000

 

 

40 02 42

Soforthilfereserve

4

253 860 000

100 000 000

248 882 000

248 882 000

0,—

0,—

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.1

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 40 02 — Insgesamt

 

975 295 000

258 075 297

1 271 202 000

643 852 000

0,—

0,—

40 02 40   Nichtgetrennte Mittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

300 000 000

300 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 40 02 40 01 und 40 02 40 02

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 41   Getrennte Mittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

221 435 000

158 075 297

222 320 000

94 970 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 40 02 41 01 und 40 02 41 02

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

52 000 000

52 000 000

2.

Posten

18 02 04 01

Schengener Informationssystem (SIS II)

10 000 000

6 642 473

3.

Artikel

18 02 07

Schengen-Evaluierung

560 000

533 220

4.

Posten

18 02 11 01

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

5 150 000

5 150 000

5.

Posten

18 02 11 02

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

300 000

210 000

6.

Posten

18 05 05 01

Europäische Polizeiakademie — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

425 000

425 000

7.

Artikel

19 09 03

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

16 000 000

1 904 358

8.

Artikel

19 10 04

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

28 000 000

4 532 372

9.

Artikel

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

65 000 000

57 826 850

10.

Artikel

21 06 06

Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

1 000 000

285 654

11.

Artikel

21 06 07

Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

43 000 000

28 565 370

 

 

 

Insgesamt

221 435 000

158 075 297

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 42   Soforthilfereserve

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

253 860 000

100 000 000

248 882 000

248 882 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer zu decken, vorrangig für humanitäre Zwecke, allerdings auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und -schutzes, sofern die Umstände es erfordern. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 000 000 EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2008 ausnahmsweise auf 479 218 000 EUR in laufenden Preisen aufgestockt.

Diese Reserve wird als Rücklage in den Gesamthaushaltsplan eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich in Überschreitung der Obergrenzen, in den Haushaltsplan eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von dieser Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bei der Vorlage dieses Vorschlags beruft die Kommission einen Trilog — unter Umständen in vereinfachter Form — ein, um von beiden Teilen der Haushaltsbehörde das Einverständnis dafür zu erhalten, dass diese Reserve in Höhe des erforderlichen Betrags in Anspruch genommen wird.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

40 02 43   Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

ANHÄNGEN

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich die EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) an zahlreichen Politiken der Union im Rahmen der Unterrubriken 1a, 3a und 3b sowie der Rubriken 4 und 5 des Finanzrahmens; im Gegenzug leisten sie einen Finanzbeitrag zu den operativen Mitteln, der sich durch Anwendung eines „Proportionalitätsfaktors“ berechnet. Dieser Faktor entspricht der Summe der Zahlenverhältnisse, die sich ergeben, wenn das BIP zu Marktpreisen jedes EFTA-Staates durch die Summe der BIP zu Marktpreisen aller EU-Mitgliedstaaten plus des jeweiligen EFTA-Staates dividiert wird.

Für 2011 wird der Proportionalitätsfaktor auf 2,38 % geschätzt (auf der Grundlage der Zahlen von 2009).

Diese Finanzbeiträge werden nicht formell in den Haushaltsplan eingesetzt; bei jeder Haushaltslinie, die Tätigkeiten beinhaltet, an denen sich EFTA-Staaten beteiligen, wird informationshalber auf den EFTA-Beitrag verwiesen. In einer Übersichtstabelle im Anhang zum Gesamthaushaltsplan der Union sind die betreffenden Haushaltslinien mit den jeweiligen EFTA-Beiträgen aufgeführt. Der Beitrag der EFTA-Staaten zu den Mitteln für Verpflichtungen des operativen Teils des Haushaltsplans wird 2011 voraussichtlich 261 600 000 EUR betragen. Die EFTA-Staaten beteiligen sich auch an den Verwaltungsausgaben, die mit der Umsetzung der jeweiligen Politiken unmittelbar zusammenhängen. Über die einschlägigen Haushaltslinien und Beträge wird derzeit noch mit den EFTA-Staaten verhandelt; diese sind daher als vorläufig zu betrachten.

 

Bezeichnung

Haushaltsplan 2011

EFTA-Beitrag

Mittel für Verpflichtungen (6)

Mittel für Zahlungen (6)

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

136 670 000

136 670 000

241 332

241 332

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

170 398 000

170 398 000

1 151 000

1 151 000

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

215 713 000

215 713 000

512 486

512 486

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

80 625 000

80 625 000

191 547

191 547

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

7 402 000

7 402 000

17 585

17 585

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

6 135 000

6 135 000

14 575

14 575

26 01 23 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Luxemburg

41 108 000

41 108 000

97 664

97 664

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

16 897 000

16 897 000

40 143

40 143

 

VERWALTUNGSTEIL INSGESAMT

674 948 000

674 948 000

2 266 332

2 266 332

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

165 000 000

28 565 370

3 927 000

679 856

01 04 05

Abschluss des Programms für die Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

p.m.

p.m

p.m.

p.m

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

p.m.

p.m

p.m.

p.m

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben (7)

1 000 000

1 000 000

p.m.

p.m.

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

5 500 000

5 500 000

130 900

130 900

02 01 04 05

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben (8)

4 000 000

4 000 000

91 200

91 200

02 01 04 06

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Verwaltungsausgaben (7)

1 000 000

1 000 000

p.m.

p.m.

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

7 544 000

7 544 000

179 547

179 547

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

11 700 000

11 700 000

278 460

278 460

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

3 330 000

3 330 000

79 254

79 254

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

4 625 000

4 625 000

110 075

110 075

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

148 000 000

114 261 480

3 522 400

2 719 423

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

p.m.

23 804

p.m.

567

02 02 15

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) (7)

9 000 000

4 284 805

p.m.

p.m.

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung (7)

18 550 000

15 234 864

p.m.

p.m.

02 03 03 01

Europäische Chemikalienagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

02 03 03 02

Europäische Chemikalienagentur — Beitrag zu Titel 3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

02 04 01 01

Weltraumforschung

232 981 000

219 001 169

5 544 948

5 212 228

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

225 698 000

114 356 698

5 371 612

2 721 689

02 04 01 03

Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

62 605 000

47 608 950

1 489 999

1 133 093

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen — Verbesserung der Europäischen Sicherheitsforschung

p.m.

300 000

p.m.

7 140

02 04 04 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

148 000 000

114 261 480

3 522 400

2 719 423

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

p.m.

23 804

p.m.

567

02 05 01

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (8)

9 000 000

4 284 805

p.m.

p.m.

02 05 02 01

Europäische GNSS Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (8)

18 550 000

15 234 864

p.m.

p.m.

02 05 02 02

Europäische GNSS Agentur — Beitrag zu Titel 3 (8)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

232 981 000

219 001 169

5 544 948

5 212 228

04 01 04 08

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben (7)

225 698 000

114 356 698

5 371 612

2 721 689

04 01 04 10

Progress-Programm — Verwaltungsausgaben

62 605 000

47 608 950

1 489 999

1 133 093

04 03 04

EURES (European Employment Services)

p.m.

300 000

p.m.

7 140

04 03 05

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeiter, einschließlich Wanderarbeiter aus Drittländern (7)

148 000 000

114 261 480

3 522 400

2 719 423

04 04 01 01

Beschäftigung

p.m.

23 804

p.m.

567

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

9 000 000

4 284 805

p.m.

p.m.

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

18 550 000

15 234 864

p.m.

p.m.

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

04 04 01 06

Unterstützung der Umsetzung

232 981 000

219 001 169

5 544 948

5 212 228

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

225 698 000

114 356 698

5 371 612

2 721 689

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Beitrag zu Titel 3

7 416 000

7 416 000

176 500

176 500

04 04 07

Abschluss früherer Programme

1 428 268

33 993

04 04 12

Europäisches Jahr der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung 2010

p.m.

3 332 626

p.m.

79 316

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

110 000

110 000

2 618

2 618

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Programm Marco Polo II

1 555 000

1 555 000

37 009

37 009

06 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

5 200 000

5 200 000

123 760

123 760

06 01 05 02

Externes Forschungspersonal

2 900 000

2 900 000

69 020

69 020

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

845 000

845 000

20 111

20 111

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

26 282 390

26 282 390

625 521

625 521

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Beitrag zu Titel 3

7 033 410

7 033 410

167 395

167 395

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

21 734 000

21 734 000

517 269

517 269

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Beitrag zu Titel 3

5 962 170

5 962 170

141 900

141 900

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

23 000 000

23 000 000

547 400

547 400

06 02 06

Programm Marco Polo II

64 200 000

26 661 012

1 527 960

634 532

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

p.m.

1 904 358

p.m.

45 324

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

16 537 000

16 537 000

393 581

393 581

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3

7 838 000

7 838 000

186 544

186 544

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

p.m.

7 807 868

p.m.

185 827

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschl. Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

2 960 000

1 656 791

70 448

39 432

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

58 600 000

47 608 950

1 394 680

1 133 093

06 06 05 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

p.m.

p.m.

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

7 046 125

167 698

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

21 557 000

21 557 000

513 057

513 057

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

13 548 327

13 548 327

322 450

322 450

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

35 115 000

35 115 000

835 737

835 737

08 01 04 31

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (REA)

37 602 000

37 602 000

894 928

894 928

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

100 848 000

100 848 000

2 400 182

2 400 182

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

25 672 000

25 672 000

610 994

610 994

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

50 721 000

50 721 000

1 207 160

1 207 160

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

670 789 000

447 524 129

15 964 778

10 651 074

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen „Initiative innovative Arzneimittel“

155 400 000

14 282 685

3 698 520

339 928

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Initiative innovative Arzneimittel“

4 600 000

3 761 107

109 480

89 514

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie

267 892 000

181 125 393

6 375 830

4 310 784

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

444 234 000

257 088 329

10 525 169

6 118 702

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

10 210 000

5 484 551

242 998

130 532

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

101 210 000

80 935 215

2 408 798

1 926 258

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

54 200 000

32 107 476

1 289 960

764 158

08 05 03

Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

2 000 000

1 904 358

47 600

45 324

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

248 580 000

234 477 887

5 916 204

5 580 574

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

3 925 000

1 942 445

93 415

46 230

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

247 133 000

261 401 700

5 881 765

6 221 360

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

149 991 000

161 870 430

3 569 786

3 852 516

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

2 517 000

2 435 674

59 905

57 969

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

14 710 000

2 742 276

350 098

65 266

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

84 366 000

61 891 635

2 007 911

1 473 021

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

200 000 000

190 435 799

4 760 000

4 532 372

08 10 01

Ideen

1 298 731 000

714 134 248

30 909 798

16 996 395

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

156 304 000

200 909 768

3 720 035

4 781 652

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

223 099 000

173 296 578

5 309 756

4 124 459

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

18 856 000

16 192 756

448 773

385 388

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

63 802 000

51 589 058

1 518 488

1 227 820

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

44 798 000

30 469 728

1 066 192

725 180

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

28 265 000

19 043 580

672 707

453 237

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

50 000 000

47 608 950

1 190 000

1 133 093

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

9 804 000

5 713 074

233 335

135 971

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002) — EG

476 089

11 331

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

314 219 069

7 478 414

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1 480 000

1 480 000

35 224

35 224

09 01 04 04

Programm „Sichereres Internet“ — Verwaltungsausgaben

200 000

200 000

4 760

4 760

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

46 400 000

46 400 000

1 104 320

1 104 320

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

13 460 000

13 460 000

320 348

320 348

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

19 070 000

19 070 000

453 866

453 866

09 02 02 01

Programm „Sichereres Internet“

14 800 000

7 331 778

352 240

174 496

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1 333 051

31 727

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

5 258 800

5 258 800

125 159

125 159

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

1 928 700

1 928 700

45 903

45 903

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (7)

3 029 000

3 029 000

p.m.

p.m.

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3 (7)

550 000

550 000

p.m.

p.m.

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

119 120 000

95 217 900

2 835 056

2 266 186

09 03 02

Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

17 139 222

407 913

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

1 713 922

40 791

09 03 04 02

Abschluss des Programms MODINIS

114 261

2 719

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1 081 288 900

852 200 203

25 734 676

20 282 365

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

43 000 000

38 087 160

1 023 400

906 474

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1 500 000

1 428 268

35 700

33 993

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

43 000 000

19 043 580

1 023 400

453 237

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1 496 100

1 424 555

35 607

33 904

09 04 03

Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

61 891 635

1 473 021

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

90 970 000

93 313 542

2 165 086

2 220 862

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

136 906 000

136 906 000

3 258 363

3 258 363

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

31 396 000

31 396 000

747 225

747 225

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

58 699 000

58 699 000

1 397 036

1 397 036

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

31 226 000

30 469 728

743 179

725 180

10 04 01 01

Abschluss bisheriger gemeinsamer Programme — EG

114 261

2 719

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben (7)

700 000

700 000

p.m.

p.m.

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes (7)

8 400 000

7 903 086

p.m.

p.m.

12 04 02 01

Europäische Bankaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (7)

3 956 600

3 956 600

p.m.

p.m.

12 04 02 02

Europäische Bankaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3 (7)

1 116 400

1 116 400

p.m.

p.m.

12 04 03 01

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (7)

3 098 600

3 098 600

p.m.

p.m.

12 04 03 02

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3 (7)

1 168 400

1 168 400

p.m.

p.m.

12 04 04 01

Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (7)

5 264 000

5 264 000

p.m.

p.m.

12 04 04 02

Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3 (7)

1 520 000

1 520 000

p.m.

p.m.

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

996 000

996 000

23 705

23 705

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

9 000 000

9 000 000

214 200

214 200

15 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 1a

21 444 000

21 444 000

510 367

510 367

15 01 04 31

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

15 644 000

15 644 000

372 327

372 327

15 01 04 44

Programm Kultur (2007-2013) Verwaltungsausgaben

550 000

550 000

13 090

13 090

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

780 000

780 000

18 564

18 564

15 01 04 60

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

725 000

725 000

17 255

17 255

15 01 04 68

MEDIA Mundus — Verwaltungsausgaben (7)

175 000

175 000

p.m.

p.m.

15 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1 952 000

1 952 000

46 458

46 458

15 01 05 02

Externes Forschungspersonal

700 000

700 000

16 660

16 660

15 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

348 000

348 000

8 282

8 282

15 02 02

Erasmus Mundus

96 540 000

85 696 110

2 297 652

2 039 567

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

761 743

18 129

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

6 200 000

5 903 510

147 560

140 504

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

56 600 000

42 790 924

1 347 080

1 018 424

15 02 22

Programm „Lebenslanges Lernen“

1 027 655 000

927 422 343

24 458 189

22 072 652

15 04 09 01

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

p.m.

p.m.

15 04 09 02

Abschluss früherer MEDIA-Programme

300 000

7 140

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

57 022 000

49 000 000

1 357 124

1 166 200

15 04 66 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

104 310 000

96 500 000

2 482 578

2 296 700

15 04 68

MEDIA Mundus (7)

4 825 000

3 510 000

p.m.

p.m.

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

500 000

11 900

15 05 55

Jugend in Aktion

129 108 000

118 500 000

3 072 770

2 820 300

15 07 77

Menschen

764 407 000

485 611 289

18 192 887

11 557 549

17 01 04 02

Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

1 400 000

1 400 000

33 320

33 320

17 01 04 03

Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

950 000

950 000

22 610

22 610

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Beitrag aus Programmen der Teilrubrik 3b

5 800 000

5 800 000

138 040

138 040

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

17 02 02

Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

20 140 000

19 000 000

479 332

452 200

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

p.m.

11 000 000

p.m.

261 800

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

32 430 000

32 430 000

771 834

771 834

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Beitrag zu Titel 3

20 340 000

20 340 000

484 092

484 092

17 03 06

Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

47 060 000

35 700 000

1 120 028

849 660

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (9)

49 845 000

49 845 000

1 171 358

1 171 358

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Beitrag zu Titel 3 (9)

22 488 000

22 690 000

528 468

533 215

17 03 10 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

9 347 000

9 347 000

222 459

222 459

17 03 10 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Beitrag zu Titel 3

18 695 000

18 695 000

444 941

444 941

17 03 10 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

4 901 000

4 901 000

116 644

116 644

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

350 000

350 000

8 330

8 330

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

50 000

50 000

1 190

1 190

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

p.m.

476 089

p.m.

11 331

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

20 000 000

15 234 864

476 000

362 590

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

4 000 000

3 113 625

95 200

74 104

23 01 04 02

Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

350 000

350 000

8 330

8 330

23 03 01

Katastrophenschutz innerhalb der Union

18 000 000

18 000 000

428 400

428 400

23 03 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

23 03 06

Interventionen des Katastrophenschutzes in Drittländern

9 000 000

3 808 716

214 200

90 647

26 01 04 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Vewaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

600 000

600 000

14 280

14 280

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Vewaltungen (ISA)

24 800 000

12 902 025

590 240

307 068

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

p.m.

9 521 790

p.m.

226 619

29 01 04 01

Statistisches Programm der Uniont 2008 bis 2012 — Verwaltungsausgaben (10)

2 900 000

2 900 000

51 765

51 765

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben (10)

480 000

480 000

8 568

8 568

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information (10)

p.m.

2 856 537

p.m.

50 989

29 02 03

Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012 (10)

54 000 000

38 087 160

963 900

679 856

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (10)

10 570 000

2 856 537

188 675

50 989

32 01 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

900 000

900 000

21 420

21 420

32 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

6 601 000

6 601 000

157 104

157 104

32 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

2 550 000

2 550 000

60 690

60 690

32 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1 000 000

1 000 000

23 800

23 800

32 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

960 000

960 000

22 848

22 848

32 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

4 570 459

108 777

32 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

95 218

2 266

32 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999-2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

p.m.

p.m.

32 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

114 499 000

39 039 339

2 725 076

929 136

32 04 10 01

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (7)

4 017 000

4 017 000

p.m.

p.m.

32 04 10 02

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3 (7)

983 000

983 000

p.m.

p.m.

32 06 01

Forschung im Energiebereich

167 645 000

104 739 690

3 989 951

2 492 805

32 06 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

24 510 000

10 969 102

583 338

261 065

32 06 04 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

p.m.

p.m.

32 06 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

p.m.

31 421 907

p.m.

747 841

 

OPERATIVER TEIL INSGESAMT

11 090 641 597

9 133 641 263

261 541 578

215 160 209

 

INSGESAMT

11 765 589 597

9 808 589 263

263 807 910

217 426 541

LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN BEWERBERLÄNDERN UND GEGEBENENFALLS POTENZIELLEN BEWERBERLÄNDERN DES WESTBALKANS OFFEN STEHEN

(AL = Albanien; BA = Bosnien und Herzegowina; HR = Kroatien; MK = ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird); ME = Montenegro; RS = Republik Serbien; TR = Türkei; Kosovo* = Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats)

Beitrag der Drittländer insgesamt

(in Mio. EUR)

 

Teilnehmerstaaten

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

01 04 04

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

02 02 01, 02 01 04 04 und 02 01 04 30

0,610

0,076

3,030

0,066

p.m.

0,032

0,390

p.m.

4,204

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

02 02 15 und 02 01 04 06

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Europäisches Erdbeobachtungsp programm (GMES)

02 04 01 01

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Weltraumforschung

02 04 01 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Sicherheitsforschung

04 04 01 und 04 01 04 10

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Progress-Programm

06 02 06, 06 01 04 01 und 06 01 04 32

0,195

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,195

Programm Marco Polo II

07 03 07 und 07 01 04 01

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

07 03 09 01 und 07 03 09 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Europäische Umweltagentur

09 02 02 01 und 09 01 04 04

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Safer Internet programme

09 03 01 und 09 01 04 03

0,404

p.m.

2,050

p.m.

p.m.

p.m.

0,301

p.m.

2,755

Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP)

14 04 02 und 14 01 04 02 (teilweise)

0,080

0,050

0,159

p.m.

p.m.

0,120

0,100

p.m.

0,509

Zoll 2013

14 05 03 und 14 01 04 02 (teilweise)

0,090

0,040

0,099

p.m.

p.m.

p.m.

0,080

p.m.

0,309

Fiscalis 2013

15 02 02, 15 01 04 14 und 15 01 04 30 (teilweise)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Erasmus Mundus (2009-2013)

15 02 22, 15 01 04 22 und 15 01 04 30 (teilweise)

p.m.

p.m.

73,925

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

73,925

Programm Lebenslanges Lernen

15 04 44, 15 01 04 44 und 15 01 04 31 (teilweise)

0,161

0,023

1,481

p.m.

p.m.

0,011

0,098

p.m.

1,774

Kultur programm (2007 bis 2013)

15 04 60 01, 15 01 04 60 und 15 01 04 31 (teilweise)

0,134

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,134

MEDIA 2007

15 04 68 und 15 01 04 68 (teilweise)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

MEDIA Mundus

15 05 55, 15 01 04 55 und 15 01 04 31 (teilweise)

p.m.

p.m.

10,080

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

10,080

Jugend in Aktion

16 05 01, 16 01 04 03 und 16 01 04 30 (teilweise)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Europa für Bürgerinnen und Bürger

17 02 02, 17 01 04 03 und 17 01 04 30 (teilweise)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Maßnahmen der Union im Bereich Verbraucherschutz

17 03 06, 17 01 04 02 und 17 01 04 30 (teilweise)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Maßnahmen der Union im Bereich Gesundheit

18 04 07 und 18 01 04 12

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

18 04 05 03 und 18 04 05 04

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

23 03 01, 23 03 06 und 23 01 04 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Zivilschutz

26 01 04 01 und 26 03 01 01

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

32 04 06, 32 01 04 06 und 32 01 04 30

0,631

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,631

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Siebtes Forschungsrahmenprogramm — EG (nichtnukleare Forschung)  (11)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

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p.m.

p.m.

Siebtes Forschungsrahmenprogramm — Euratom (Nuklearforschung)  (12)

p.m.

p.m.

p.m.

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p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALTSPLAN (ZUR INFORMATION)

A. EINLEITUNG

Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) zusammengestellt.

Er enthält Informationen über die Höhe der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt: Darlehen zur Zahlungsbilanzstützung sowie Anleihetransaktionen zur Finanzierung von Finanzhilfen an Drittländer, Euratom-Anleihen für Darlehen, die einen Finanzierungsbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern leisten, sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank in bestimmten Drittländern.

Am 31. Dezember 2009 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag der Transaktionen mit einer Garantie aus dem Gesamthaushalt auf 29 754 000 000 EUR; davon entfielen 13 393 000 000 EUR auf die Mitgliedstaaten und 16 361 000 000 EUR auf Drittländer (gerundete Zahlen, Euro-Wechselkurse vom 31. Dezember 2009).

B. KURZE DARSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALT

I. EINHEITLICHES SYSTEM DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1).

2. Beschreibung

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 kann die Europäische Union Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewähren. Nur die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können diese Fazilität in Anspruch nehmen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Der Rat hat am 2. Dezember 2008 beschlossen, diese Fazilität auf 25 000 000 000 EUR zu erhöhen.

Am 4. November 2008 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 6 500 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal fünf Jahren.

Am 20. Januar 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 3 100 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal sieben Jahren.

Am 6. Mai 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 5 000 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal fünf Jahren.

Der Rat hat am 18. Mai 2009 beschlossen, diese Fazilität auf 50 000 000 000 EUR zu erhöhen.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Anleihen und Darlehen zu gleichen Bedingungen aufgenommen bzw. gewährt werden, beschränken sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners. Am 31. Dezember 2010 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 12 050 000 000 EUR.

II. EURATOM-ANLEIHEN UND -DARLEHEN

Siehe Punkt VII.

III. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER DES MITTELMEERRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 10. Dezember 2007 eine Makrofinanzhilfe für Libanon in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR genehmigt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

IV. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

2. Beschreibung

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien im Umfang von bis zu 100 000 000 EUR (BULGARIEN IV). Das Darlehen wurde in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Den ersten Teilbetrag von 40 000 000 EUR erhielt Bulgarien am 21. Dezember 1999. Der zweite Teilbetrag (60 000 000 EUR) wurde am 29. September 2000 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine Finanzhilfe für Rumänien in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal zehn Jahren (RUMÄNIEN IV). Der erste Teilbetrag von 100 000 000 EUR wurde am 29. Juni 2000 ausgezahlt. Der zweite Teilbetrag (50 000 000 EUR) wurde am 17. Juli 2003 ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

V. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE STAATEN DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN UND DIE MONGOLEI

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 17. November 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine außerordentliche Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten von Armenien und Georgien zu gewähren. Es handelt sich um Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 142 000 000 EUR für Georgien und von 28 000 000 EUR für Armenien, beide mit einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren.

Den ersten Teilbetrag von 110 000 000 EUR erhielt Georgien am 24. Juli 1998. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

Der Rat hat am 15. Oktober 1998 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine dritte Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine (UKRAINE III) zu gewähren. Vorgesehen war ursprünglich ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 150 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Die erste Tranche von 58 000 000 EUR wurde am 30. Juli 1999 ausgezahlt. Die Auszahlung des nach dem Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22) noch ausstehenden Restbetrags von 110 000 000 EUR ist nicht mehr vorgesehen.

Am 20. März 2000 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Tadschikistans. Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 75 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. 2001 wurde ein Darlehen in Höhe von 60 000 000 EUR ausgezahlt. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VI. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE LÄNDER DES WESTBALKANS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 22. Juli 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM I) zu gewähren.

Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 000 000 EUR und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 25 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 30. September 1997 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt. Sie ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Die zweite Tranche (15 000 000 EUR) wurde am 13. Februar 1998 ausgezahlt und ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Am 10. Mai 1999 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN I).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 21. Dezember 1999 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2001 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 hat der Rat beschlossen, eine neuerliche Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gewähren. Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 50 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren (EJRM II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde im Januar 2001 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt, die zweite Tranche von 12 000 000 EUR im Januar 2002, die dritte Tranche von 10 000 000 EUR im Juni 2003 und die vierte Tranche von 18 000 000 EUR im Dezember 2003.

Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien (SERBIEN-UND-MONTENEGRO I) in Form eines langfristigen Darlehens mit einen Kapitalbetrag von bis zu 225 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. Das Darlehen wurde in einer Tranche im Oktober 2001 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren wurde 2004 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt und die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2006 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens und Montenegros (SERBIEN-UND-MONTENEGRO II) in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 55 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR und die zweite Tranche von 30 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurden 2003 an Serbien und Montenegro ausgezahlt, und die dritte Tranche von 15 000 000 EUR 2005.

Das Darlehen an Albanien über 9 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren (ALBANIEN IV) wurde 2006 vollständig ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE EURATOM-ANLEIHEN ZUR FINANZIERUNG DER VERBESSERUNG DES WIRKUNGSGRADES UND DER SICHERHEIT VON KERNKRAFTANLAGEN DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN LÄNDER UND DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

2. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 94/179/Euratom dehnt die Europäische Union die Euratom-Anleihen auf die Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit von Kernkraftanlagen der mittel- und osteuropäischen Länder und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten aus.

Der Höchstbetrag der Euratom-Anleihen für die Mitgliedstaaten und die Drittländer bleibt auf insgesamt 4 000 000 000 EUR begrenzt.

Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für Kosloduj in Bulgarien (212 500 000 EUR), und die letzte Zahlung erfolgte 2006. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für K2R4 in der Ukraine, doch wurde der Darlehensbetrag 2004 auf den Euro-Gegenwert von 83 000 000 USD herabgesetzt. Gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2004 erhielt K2R4 2007 ein Darlehen in Höhe von 39 000 000 EUR (erste Tranche), 2008 ein Darlehen in Höhe von 22 000 000 USD und 2009 ein Darlehen in Höhe von 10 335 000 USD. 2004 beschloss die Kommission ein Darlehen für Cernavodă in Rumänien (223 500 000 EUR). Eine erste Tranche in Höhe von 100 000 000 EUR und eine zweite Tranche in Höhe von 90 000 000 EUR wurden 2005 ausgezahlt; die letzte Tranche in Höhe von 33 500 000 EUR wurde 2006 gezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

VIII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IM MITTELMEERRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 („Mittelmeerprotokolle“).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95), ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Gemäß dem vorstehend erwähnten Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Mittelmeerländern gewährt.

Dieser Beschluss war die Grundlage für den am 30. Oktober 1978 in Brüssel bzw. am 10. November 1978 in Luxemburg unterzeichneten Garantieübernahmevertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank, der eine Globalgarantie in Höhe von 75 % für alle Kredite vorsah, die im Rahmen der Darlehenstransaktionen in folgenden Ländern bereitgestellt werden: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Griechenland, das ehemalige Jugoslawien und Libanon.

Der Garantieübernahmevertrag wird bei jedem neuen Finanzprotokoll verlängert.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 1999/786/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. April 2000 in Brüssel bzw. am 23. Mai 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

3. Beschreibung

Im Rahmen der Finanzprotokolle mit den Drittländern des Mittelmeerraums sind Gesamtbeträge für Darlehen festgesetzt worden, die gegebenenfalls von der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln gewährt werden. Die Europäische Investitionsbank gewährt Darlehen für Vorhaben in Bereichen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Länder beitragen können: Verkehrsinfrastruktur, Häfen, Wasserversorgung, Energieerzeugung und -beförderung, landwirtschaftliche Vorhaben, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern zu verlängern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 2 310 000 000 EUR für die vorgenannten Mittelmeerländer. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 29. November 1999 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 600 000 000 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 29. November 1999 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine neuerliche Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG ist der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % der für Darlehen bereitgestellten Gesamtmittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Sie gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Der Rat hat am 4. Dezember 2000 beschlossen, ein Sonderaktionsprogramm der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei einzurichten. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen beläuft sich auf maximal 450 000 000 EUR.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern gewährt: Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), Marokko, Syrien, Tunesien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

Der Beschluss 2006/1016/EG wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners,

die Gewährung von zweiprozentigen Zinszuschüssen in bestimmten Fällen in Form nicht rückzahlbarer Hilfen im Rahmen der in den Finanzprotokollen vorgesehenen Gesamtbeträge.

Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

IX. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN LÄNDER IN MITTEL- UND OSTEUROPA UND IM WESTLICHEN BALKANRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 29. November 1989 betreffend die Transaktionen der Bank in Ungarn und Polen.

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die der Europäischen Investitionsbank gewährte Garantie der Gemeinschaft auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auszudehnen (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 24. April 1990 in Brüssel bzw. am 14. Mai 1990 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen und am 31. Juli 1991 in Brüssel und in Luxemburg ein Zusatzvertrag zur Ausdehnung der Garantie auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien unterzeichnet.

Dieser Garantieübernahmevertrag war Gegenstand eines am 19. Januar 1993 in Brüssel bzw. am 4. Februar 1993 in Luxemburg unterzeichneten Rechtstextes, mit dem die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ab 1. Januar 1993 an die Stelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik treten.

Der Beschluss 93/696/EG bildet die Grundlage eines Garantieübernahmevertrags, der am 22. Juli 1994 in Brüssel bzw. am 12. August 1994 in Luxemburg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund der Beschlüsse 98/348/EG und 98/729/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

3. Beschreibung

Gemäß einer Aufforderung des Rates vom 9. Oktober 1989 hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 29. November 1989 beschlossen, die Bank zu ermächtigen, Darlehen aus Eigenmitteln zu gewähren, um Investitionsvorhaben in Ungarn und Polen in einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Milliarde EUR zu finanzieren. Diese Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben gewährt, die den normalerweise von der Bank angewandten Kriterien bei Gewährung von Darlehen aus Eigenmitteln entsprechen.

Am 14. Mai 1991 und am 15. März 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen, diese Garantie auf etwaige Darlehen der Europäischen Investitionsbank in den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien) für einen Zeitraum von zwei Jahren (Höchstbetrag: 700 000 000 EUR) auszudehnen.

Am 13. Dezember 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen, der Europäischen Investitionsbank nochmals eine Garantie der Europäischen Union für die Darlehen zugunsten von Vorhaben in Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien in Höhe von 3 000 000 000 EUR während eines Zeitraums von drei Jahren zu gewähren.

Die Garantie aus dem Haushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, damit verbundene Kosten) im Zusammenhang mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 3 520 000 000 EUR für die vorgenannten mittel- und osteuropäischen Länder. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 150 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 14. Dezember 1998 beschloss der Rat eine Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 100 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. Dezember 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 7. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien auszudehnen.

Am 6. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien auszudehnen.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016 wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den Bewerberländern Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie in den potenziellen Bewerberländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kosovo gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

X. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ASIENS UND LATEINAMERIKAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens und Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 93/115/EWG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. November 1993 in Brüssel bzw. am 17. November 1993 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. März 1997 in Brüssel bzw. am 26. März 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 93/115/EWG übernimmt die Europäische Union fallweise die Garantie der von der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, mit denen die Europäische Union Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu vergebenden Darlehen.

Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen durch den Beschluss 93/115/EWG auf 250 000 000 EUR pro Jahr begrenzt.

Am 12. Dezember 1996 gewährte der Rat der EIB eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas), mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Garantie war auf einen Darlehensgesamtbetrag von 275 000 000 EUR beschränkt, der 1996 vergeben werden sollte (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 900 000 000 EUR für die vorgenannten Länder Asiens und Lateinamerikas. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den lateinamerikanischen Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela, in den asiatischen Ländern Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan*, Brunei, Kambodscha*, China, Indien, Indonesien, Irak*, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan*, Thailand, Vietnam, Jemen sowie den zentralasiatischen Ländern Kasachstan*, Kirgisistan*, Turkmenistan* und Usbekistan* (* Förderfähigkeit vom Rat festzustellen) gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XI. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IM SÜDKAUKASUS, IN RUSSLAND, BELARUS, REPUBLIK MOLDAU UND DER UKRAINE

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Vom 31. Dezember 2006 an und gemäß des Kommissionsbeschlusses C(2005) 1499 fallen nur Russland und die Ukraine unter den Beschluss 2005/48/EG.

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95) (Heranführungsländer, Nachbarschafts- und Partnerschaftsländer, Asien und Lateinamerika und die Republik Südafrika). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 in Brüssel bzw. am 7. Mai 2002 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

3. Beschreibung

Am 6. November 2001 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Am 22. Dezember 2005 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 500 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, mit dem die Bürgschaft auf 100 % angehoben wurde.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den osteuropäischen Ländern Republik Moldau, Ukraine und Belarus (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), in den südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in Russland gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN SÜDAFRIKA

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. Oktober 1995 in Brüssel bzw. am 16. Oktober 1995 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24 Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Südafrika für einen Gesamtbetrag von maximal 300 000 000 EUR.

Die Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, Nebenkosten) in Verbindung mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 375 000 000 EUR für die Republik Südafrika. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2007 festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

C. VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR NEUE ANLEIHEN UND DARLEHEN FÜR 2011 UND 2012

Die nachstehende Übersicht enthält ungefähre Angaben zu möglichen neuen Anleihen und Darlehensauszahlungen (mit Garantie aus dem Gesamthaushalt) in den Jahren 2011 und 2012.

Anleihen und Darlehensauszahlungen in den Jahren 2011 und 2012

(Mio. EUR)

Instrument

2011

2012

A. Union- und Euratom-Anleihen/Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt

1. Finanzhilfen der Union für Drittländer

Beschlossene oder geplante Vorhaben

Armenien

65

 

Bosnien und Herzegowina

100

 

Georgien

23

 

Serbien

100

 

Ukraine

610

 

Zwischensumme

898

 

2. Euratom-Darlehen

50

170

3. Zahlungsbilanz (13)

1 950

 

4. Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) (14)

17 600

4 900

Zwischensumme

19 600

5 070

B. Darlehen der Europäischen Investitionsbank mit Garantie aus dem Gesamthaushalt

1. Beitrittswillige Länder

1 550

1 375

2. Mittelmeer

1 130

1 222

3. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

613

841

4. Asien und Lateinamerika

290

475

5. Republik Südafrika

90

81

Zwischensumme

3 673

3 994

Insgesamt

24 171

9 064

D. LAUFENDE KAPITALTRANSAKTIONEN UND SCHULDENDIENST

ÜBERSICHT 1 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2010 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2010

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2011

2012

2011

2012

2011

2012

2013

1. Euratom

1977

95,3

23,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

70,8

45,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

151,6

43,6

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

74,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

360,4

245,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

354,6

249,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

366,9

369,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

183,7

207,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

208,3

179,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

575,0

445,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

209,6

329,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

4,0

40,0

36,0

2,3

2,3

2,0

2002

40,0

40,0

32,3

4,0

4,0

28,3

24,3

0,4

0,3

0,3

2003

25,0

25,0

18,7

2,5

2,5

16,2

13,7

0,2

0,2

0,1

2004

65,0

65,0

59,7

6,5

6,5

53,2

46,7

0,7

0,7

0,6

2005

215,0

215,0

215,0

 

 

215,0

215,0

2,8

2,9

2,8

2006

51,0

51,0

51,0

 

 

51,0

51,0

0,6

0,6

0,6

2007

39,0

39,0

29,3

3,9

3,9

25,4

21,5

0,3

0,3

0,2

2008

15,8

15,8

12,4

1,7

1,7

10,7

9

0,1

0,1

0,1

2009

6,9

6,9

6,0

0,9

0,9

5,1

4,2

0,1

0,1

0,1

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

3 257,4

2 710,7

464,4

19,5

23,5

444,9

421,4

7,5

7,5

7,1

2. Zahlungsbilanz

2008

2 000,0

2 000,0

2 000,0

2 000,0

 

 

 

65,0

 

 

2009

7 200,0

7 200,0

7 200,0

 

 

7 200,0

7 200,0

235,0

235,0

235,0

2010

285 0,0

2 850,0

2 850

 

 

2 850

2 850

83,7

83,7

83,7

Insgesamt

12 050,0

12 050,0

12 050,0

2 000,0

 

10 050,0

10 050,0

383,7

318,7

318,7

3. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

445,0

445,0

10,0

5,0

5,0

5,0

0

0,1

0,1

0

1998

153,0

153,0

22,5

16,5

3

6,0

3,0

0,2

0,1

0

1999

108,0

108,0

8,0

2,0

2,0

6,0

4,0

0,1

0,1

0,1

2000

160,0

160,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

305,0

305,0

273,0

 

61,0

273,0

212,0

3,4

3,4

2,5

2002

12,0

12,0

12,0

 

 

12,0

12,0

0,1

0,1

0,1

2003

118,0

118,0

105,5

12,5

12,5

93,0

80,5

2,3

2,2

2,0

2004

10,0

10,0

10,0

 

 

10,0

10,0

0,1

0,1

0,1

2005

15,0

15,0

15,0

 

 

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

 

 

19,0

19,0

0,2

0,2

0,2

2009

25,0

25,0

25,0

 

 

25,0

25,0

0,8

0,8

0,8

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

5 960,0

5 960,0

500,0

36,0

83,5

464,0

380,5

7,9

7,7

6,4

4. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ÜBERSICHT 2 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2010 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2010

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2011

2012

2011

2012

2011

2012

2013

1. Euratom

1977

98,3

119,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

72,7

95,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

152,9

170,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

200,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

362,3

430,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

355,4

438,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

369,1

400,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

205,0

248,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

337,8

389,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

594,4

500,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

674,6

900,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

88,0

70,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

48,5

47,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

4,0

40,0

36,0

2,3

2,3

2,0

2002

40,0

40,0

32,3

4,0

4,0

28,3

24,3

0,4

0,3

0,3

2003

25,0

25,0

18,7

2,5

2,5

16,2

13,7

0,2

0,2

0,2

2004

65,0

65,0

59,7

6,5

6,5

53,2

46,7

0,7

0,6

0,6

2005

215,0

215,0

215,0

 

 

215,0

215,0

2,6

2,7

2,6

2006

51,0

51,0

51,0

 

 

51,0

51,0

0,6

0,6

0,6

2007

39,0

39,0

29,3

3,9

3,9

25,4

21,5

0,3

0,3

0,2

2008

15,8

15,8

12,4

1,7

1,7

10,7

9,0

0,1

0,1

0,1

2009

6,9

6,9

6,0

0,9

0,9

5,1

4,2

0,1

0,1

0,1

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

4 040,2

4 511,0

464,4

19,5

23,5

444,9

421,4

7,2

7,2

6,7

2. Zahlungsbilanz

2008

2 000,0

2 000,0

2 000,0

2 000,0

 

 

0

65,0

 

 

2009

7 200,0

7 200,0

7 200,0

 

 

7 200,0

7 200,0

235,0

235,0

235,0

2010

2 850,0

2 850,0

2 850,0

 

 

2 850,0

2 850,0

83,7

83,7

83,7

Insgesamt

12 050,0

12 050,0

12 050,0

2 000,0

 

10 050,0

10 050,0

383,7

318,7

318,7

3. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

195,0

195,0

10,0

5,0

5,0

5,0

0

0,1

0,1

0

1998

403,0

403,0

22,5

16,5

3

6,0

3

0,2

0,1

0

1999

108,0

108,0

8,0

2

2

6,0

4,0

0,1

0,1

0,1

2000

160,0

160,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

305,0

305,0

273,0

0

61

273,0

202,0

3,4

3,4

2,5

2002

12,0

12,0

12,0

0

0

12,0

12,0

0,1

0,1

0,1

2003

118,0

118,0

105,5

12,5

12,5

93

80,5

2,3

2,2

2,0

2004

10,0

10,0

10,0

 

 

10,0

10,0

0,1

0,1

0,1

2005

15,0

15,0

15,0

 

 

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

 

 

19,0

19,0

0,2

0,2

0,2

2009

25,0

25,0

25,0

 

 

25,0

25,0

0,8

0,8

0,8

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

5 960,0

5 960,0

500,0

36

83,5

464

380,5

7,9

7,7

6,4

4. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Anmerkungen zu den Übersichten

Wechselkurs: Die Beträge in Spalte 2 „Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ werden zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Bei Refinanzierungen sind in der Übersicht 1 sowohl die ursprüngliche Transaktion (z. B. im Jahr 1979) als auch die Ersatztransaktion (z. B. im Jahr 1986) aufgeführt. Der Betrag der Ersatztransaktion wird zu dem bei der ursprünglichen Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet. Die daraus entstehende Doppelrechnung wirkt sich auf die jährlichen Zahlen aus, bleibt aber in der Gesamtsumme unberücksichtigt.

Alle anderen Beträge werden zum am 31. Dezember 2010 geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Spalte 3 „Ursprünglicher bis 31. Dezember 2010 vereinnahmter/ausgezahlter Betrag“: Beispiel: Die Angabe für das Jahr 1986 entspricht der Gesamtsumme aller Beträge, die bis zum 31. Dezember 2010 aus 1986 unterzeichneten Darlehen (Übersicht 1) und Refinanzierungen vereinnahmt worden sind (daher eine gewisse Doppelrechnung).

Spalte 4 „Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2010“: Nettozahlen ohne Doppelrechnung aufgrund von Refinanzierungen. Diese Zahlen errechnen sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bis zum 31. Dezember 2010 vorgenommenen Tilgungen einschließlich der Refinanzierungstilgungen (Summen in den Übersichten nicht ausgewiesen) von dem Betrag in Spalte 3.

Spalte 7 = Spalte 4 – Spalte 5.

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

3 109 000

3 067 000

2 925 647,99

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

555 000

498 000

440 372,14

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 664 000

3 565 000

3 366 020,13

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

4 542 678

4 282 000

4 271 754,83

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

4 542 678

4 282 000

4 271 754,83

 

Titel 4 — Insgesamt

8 206 678

7 847 000

7 637 774,96

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

3 109 000

3 067 000

2 925 647,99

Erläuterungen

Aufkommen der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Aufkommen der monatlich von den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen befristeten Abgabe.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

555 000

498 000

440 372,14

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

4 542 678

4 282 000

4 271 754,83

Erläuterungen

Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung; diese Beiträge werden gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 6 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

8 206 678

7 847 000

7 637 774,96

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 6 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

A2

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

A2 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

74 383 000

73 422 000

71 414 227,79

A2 02

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

9 990 000

10 660 000

18 145 077,01

A2 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

 

GESAMTBETRAG

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

TITEL A2

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL A2 01

A2 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

53 929 000

53 409 000

50 140 749,—

A2 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 599 000

2 544 000

3 033 000,—

A2 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

824 000

774 000

778 401,86

 

Artikel A2 01 02 — Insgesamt

3 423 000

3 318 000

3 811 401,86

A2 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 450 000

16 136 000

16 880 476,54

A2 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

547 000

525 000

556 473,46

A2 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 000

15 126,93

A2 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

10 000,—

 

KAPITEL A2 01 — INSGESAMT

74 383 000

73 422 000

71 414 227,79

KAPITEL A2 02

A2 02 01

Herstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 150 000

1 120 000

2 522 606,48

A2 02 02

Katalogisierung und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 865 000

1 438 000

2 832 863,40

A2 02 03

Physische Verbreitung und Verkaufsförderung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000 000

5 000 000

10 681 306,13

A2 02 04

Öffentliche Webseiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 975 000

3 102 000

2 108 301,—

 

KAPITEL A2 02 — INSGESAMT

9 990 000

10 660 000

18 145 077,01

KAPITEL A2 10

A2 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A2 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A2 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

 

GESAMTBETRAG

84 373 000

84 082 000

89 559 304,80

KAPITEL A2 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A2 02 —

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

KAPITEL A2 10 —

RESERVEN

KAPITEL A2 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A2 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

53 929 000

53 409 000

50 140 749,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 599 000

2 544 000

3 033 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an nationale Verwaltungen oder internationale Organisationen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die zusätzlichen Leistungen im Bereich Textkorrektur, die Ausgaben für Leiharbeitskräfte und Freelance-Personal sowie damit zusammenhängende Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

824 000

774 000

778 401,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten der Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die es veranstaltet,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Personals im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Amtes zu verbessern,

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben für fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Kosten für die Teilnahme des Amtes am „Bridge Forum Dialogue“.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A2 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 450 000

16 136 000

16 880 476,54

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für vom Amt belegte Gebäude und damit verbundene sonstige Ausgaben, insbesondere:

die Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

die Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

die Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den Dienstgebäuden oder Teilen von Dienstgebäuden des Amtes,

die Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

die Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

die Ausführung von Umbauarbeiten wie die Änderung der inneren Aufteilung der Gebäude, Änderungen technischer Einrichtungen und anderer Facharbeiten der Schlosserei, Elektrotechnik, Sanitärinstallation sowie Anstricharbeiten, Fußbodenverlegung usw. sowie die Kosten für die Änderungen der zugehörigen Netzausstattung des Gebäudes und die entsprechenden Aufwendungen für das Material solcher Umbauten (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen über einen Betrag von mehr als 300 000 EUR sowie zur Rationalisierung der Ausgaben erkundigt sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission nach den jeweils erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln — bei ähnlichen Aufträgen),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

die Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

die Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung usw.),

die Ausgaben für Arbeitsausrüstungen, insbesondere:

die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurantpersonal),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

die Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

die Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Verkabelung, Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk die Ausgaben für Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie der zugehörigen Dienstleistungen (Verwaltung, Unterstützung, Dokumentation, Installation und Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von DV-Ausrüstung, wie Rechnern, Terminals, Servern, PC, Peripheriegeräten sowie für deren Betrieb erforderlichem Anschlusszubehör und Software,

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Informationen beliebiger Form, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten und jeglicher sonstigen elektronischen Büroausstattung,

Installation, Konfigurierung, Wartung, Untersuchungen, Dokumentation und Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit dieser Ausstattung,

die Kosten für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial usw.,

die Porto- und Zustellungskosten im Schriftverkehr, für den Versand von Postpaketen sowie anderen Sendungen im Luft-, Landwegs-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

die Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernsehen über Internet, Telefon- und Videokonferenzen), sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

die Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten,

weitere, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

Die Mittel dieses Artikels decken nicht die Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Vertriebsstelle.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

547 000

525 000

556 473,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie an der Beförderung von Kindern,

folgende Personen mit einer Behinderung, im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Des Weiteren können daraus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- und Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A2 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

19 000

19 000

15 126,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt

A2 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 000

15 000

10 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes,

Abonnements bei Presseagenturen (per Fernschreiben oder Presse- und Informationsbulletins).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL A2 02 —   SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

A2 02 01   Herstellung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 150 000

1 120 000

2 522 606,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Herstellung“, insbesondere für:

die Herstellung von Veröffentlichungen in jeglicher Form (auf Papier oder elektronischem Datenträger), einschließlich Koedition,

die Neuauflagen und Korrekturen infolge von Defekten oder Mängeln, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zur Last zu legen sind,

den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungen und Einrichtungen für die Reproduktion von Dokumenten in jeglicher Form, einschließlich der Kosten für Papier und sonstige Verbrauchsgüter.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 400 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 02   Katalogisierung und Archivierung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 865 000

1 438 000

2 832 863,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Katalogisierung und Archivierung“, insbesondere für:

das Katalogisieren, was auch die Kosten für die dokumentarische und juristische Analyse, das Indexieren, das Spezifizieren und Formulieren, das Aufzeichnen und die Pflege umfasst,

die Kosten für die Jahresabonnements bei internationalen Katalogisierungsagenturen,

die elektronische Speicherung,

die dauerhafte Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten und die damit verbundenen Leistungen sowie die Digitalisierung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (ABl. C 20 vom 28.1.1975, S. 2).

Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (ABl. C 308 vom 28.11.1991, S. 2).

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 03   Physische Verbreitung und Verkaufsförderung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 000 000

5 000 000

10 681 306,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Physische Verbreitung und Verkaufsförderung“, insbesondere für:

Tätigkeiten zur Lagerung von Veröffentlichungen: Einlagerung, Lagerein-/ausgänge usw.,

Verpackung und Adressierung (Maschinen, Anlagen, Verbrauchsmaterial, Handhabung usw.),

Versandkosten: Postversand, Transport, Pendelfahrten usw.,

Kauf und Verwaltung von Adressenlisten: Produktion, Erfassung/Codierung, Aktualisierung usw.,

Verkaufsförderung und Vermarktung: Ausstellungen, Kataloge, Prospekte, Werbung, Marktstudien usw.,

Information und Hilfestellung für die Öffentlichkeit,

Bibliotheksmobiliar: Karteikästen, Regale, Möbel, Katalogmobiliar usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 7 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 04   Öffentliche Webseiten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 975 000

3 102 000

2 108 301,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Öffentliche Webseiten“ (hauptsächlich die Herausgabe der Webseiten für EUR-Lex, den EU-Bookshop und Who’s Who), insbesondere für:

Pflege und Weiterentwicklung der öffentlichen Webseiten,

den Helpdesk für die Nutzer der Webseiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 300 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

KAPITEL A2 10 —   RESERVEN

A2 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel in diesem Artikel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 761 000

2 754 000

2 528 235,48

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

521 000

473 000

401 851,69

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 282 000

3 227 000

2 930 087,17

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 268 319

3 067 000

2 990 921,44

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 268 319

3 067 000

2 990 921,44

 

Titel 4 — Insgesamt

6 550 319

6 294 000

5 921 008,61

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

2 761 000

2 754 000

2 528 235,48

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

521 000

473 000

401 851,69

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

3 268 319

3 067 000

2 990 921,44

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amts zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 550 319

6 294 000

5 921 008,61

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

A3

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

A3 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

56 399 000

55 320 000

55 151 054,56

A3 02

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1 650 000

1 625 000

2 092 376,75

A3 03

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

200 000

200 000

200 000,—

A3 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

 

GESAMTBETRAG

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

TITEL A3

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL A3 01

A3 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 162 000

37 290 000

34 002 882,71

A3 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 508 000

2 495 000

3 105 836,63

A3 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 362 000

3 310 000

3 500 124,36

 

Artikel A3 01 02 — Insgesamt

5 870 000

5 805 000

6 605 960,99

A3 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 349 000

12 207 000

14 527 079,53

A3 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

5 000

990,49

A3 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

13 000

14 140,84

 

KAPITEL A3 01 — INSGESAMT

56 399 000

55 320 000

55 151 054,56

KAPITEL A3 02

A3 02 01

Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 200 000

1 140 000

1 484 826,23

A3 02 02

Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

85 000

50 571,39

A3 02 03

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

400 000

556 979,13

 

KAPITEL A3 02 — INSGESAMT

1 650 000

1 625 000

2 092 376,75

KAPITEL A3 03

A3 03 01

Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

200 000,—

 

KAPITEL A3 03 — INSGESAMT

200 000

200 000

200 000,—

KAPITEL A3 10

A3 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A3 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

 

GESAMTBETRAG

58 249 000

57 145 000

57 443 431,31

KAPITEL A3 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A3 02 —

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL A3 03 —

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL A3 10 —

RESERVEN

KAPITEL A3 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A3 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

38 162 000

37 290 000

34 002 882,71

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

2 508 000

2 495 000

3 105 836,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Dienstbezüge der Vertragsbediensteten im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen, Versorgungsbezüge für Vertragsbedienstete der Kommission nach Maßgabe von Titel IV sowie Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger bzw. mit ihrer vorübergehenden dienstlichen Verwendung beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die den nationalen Verwaltungen bzw. internationalen Organisationen durch diese Abordnung entstehen,

Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge und Zulagen, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

A3 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 362 000

3 310 000

3 500 124,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen des Amtes nachzukommen (keine Erstattung bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die von ihm veranstaltet werden,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern, insbesondere für:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalführung,

die Teilnahme an externen Schulungen und die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Finanzierung von Lehrmitteln.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 65 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A3 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 349 000

12 207 000

14 527 079,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für vom Amt belegte Gebäude sowie Nebenkosten, insbesondere für:

den Bau, Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Mieten, Erbpachtzinsen, sonstige Abgaben sowie die Ausübung von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die vom Amt belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung in den vom Amt belegten Dienstgebäuden oder Gebäudeteilen,

die Instandhaltung der Räume, Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen usw.; diese Mittel decken die Ausgaben für bestimmte, regelmäßige Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für das Material der Werkstätten,

die Abfalltrennung, -lagerung und -entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, die Anpassung technischer Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), die Anpassung gebäudeeigener Netze an die jeweilige Bestimmung sowie das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern; hierunter fallen insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen, die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz; hierunter fallen insbesondere die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandschutzgeräten, die Erneuerung der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

rechtliche, finanzielle und technische Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere für die Gebäudeverwaltung bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, für etwaige Zustandsberichte sowie für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),

technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen und technischen Geräten, insbesondere:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,

Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Umzüge und Zusammenlegungen von Dienststellen, einschließlich des Handling (Entgegennahme, Lagerung, Übergabe) von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Büroausstattung,

die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen; hierunter fallen insbesondere der Erwerb, die Anmietung, die Installation und die Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen sowie Sprech- und Mobilfunkanlagen, die Installation und die Wartung von Datennetzen und damit verbundene Dienstleistungen (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner und Mikrokopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Geräte, Studien, Dokumentation sowie entsprechende Betriebsmittel,

die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial und Betriebsmitteln für die Vervielfältigung sowie in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

den Versand und die Zustellung im normalen Schriftverkehr sowie von Berichten und Veröffentlichungen, von Postpaketen, per Luftpost, auf dem Seeweg oder per Eisenbahn beförderten Paketen und der internen Post des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren aller Art (für Festnetze, Mobilnetze, Fernsehempfang, Telefon- und Videokonferenzen), Gebühren für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

technische und logistische Unterstützung, Schulungen und sonstige für die optimale Nutzung der Hard- und Software allgemein erforderliche Maßnahmen, allgemeine informationstechnische Schulungen, Abonnements für den Bezug technischer Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Hard- und Software, Gebühren für die Nutzung und Wartung der Software, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten,

sonstige hier nicht genannte Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 000

5 000

990,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen in Brüssel und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den am Amtssitz beschäftigten Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für die Kinderkrippen und Schulbusse sowie — im Rahmen einer Politik zugunsten Behinderter — an den Auslagen für folgende behinderte Personen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

gemäß dem Statut unterhaltsberechtigte Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden, für notwendig erachtet werden und ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A3 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten und Erneuerungen der Betriebsmittel.

A3 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 000

13 000

14 140,84

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Einrichtung und Entwicklung der entsprechenden Seiten auf der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm), für Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, für Buchbinderarbeiten und sonstige für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen erforderliche Arbeiten, für Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften und für die Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A3 02 —   FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

A3 02 01   Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 200 000

1 140 000

1 484 826,23

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die nicht in den Bereich der Verwaltungstätigkeit des Amtes fallen.

Diese Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit Systeme für den Austausch von Informationen und gemeinsame Infrastrukturen zu konzipieren, zu entwickeln, zu optimieren und zu verwalten,

sämtliche zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen nützlichen Informationen aufzufinden, zusammenzutragen, zu prüfen, auszuwerten und an die nationalen Prüfinstanzen weiterzuleiten (z. B. mit Hilfe von Datenbanken),

die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen, bei denen ein Eingreifen der Union geboten ist,

Methoden für effizientere Präventivmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen zu entwickeln,

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen zu verstärken, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

Kontrollen und Untersuchungen vor Ort zu organisieren bzw. an solchen teilzunehmen,

die Reisekosten und Tagegelder der Ermittlungsbeamten und nationalen Staatsanwälte zu finanzieren, die an Kontrollen und Untersuchungen vor Ort oder an Koordinierungssitzungen teilnehmen, und für Untersuchungen im Allgemeinen zu finanzieren,

die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben der Sachverständigen zu finanzieren, die vom Amt im Rahmen einer Untersuchung hinzugezogen oder fallweise um fachliche Stellungnahmen ersucht werden,

die vom Amt im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungspolitik veranstalteten Konferenzen, Kongresse und Sitzungen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 280 (jetzt Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

A3 02 02   Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

50 000

85 000

50 571,39

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Initiativen und spezifische Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

A3 02 03   Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

400 000

400 000

556 979,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Amtes.

Die Strategie für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation ist für die Arbeit des Amtes von entscheidender Bedeutung. Das Amt wurde als autonomes Untersuchungsorgan eingerichtet und benötigt als solches eine eigene Kommunikationsstrategie. Die Arbeit des Amtes ist häufig derart fachspezifisch, dass sie von der breiten Öffentlichkeit nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann. Das Amt muss seine Gesprächspartner und die gesamte Öffentlichkeit über seine Rolle und seine Aufgaben informieren. Für das Amt ist es überaus wichtig, wie seine Tätigkeit von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Als Dienst der Kommission hat das Amt ferner dem Demokratiedefizit zwischen Unionsorganen und europäischen Bürgern Rechnung zu tragen. Die Kommission hat dieses Defizit anerkannt und einen entsprechenden Aktionsplan entwickelt.

Die Kommunikationsstrategie, die das Amt entwickelt hat und umsetzt, muss so angelegt sein, dass sie die Unabhängigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

KAPITEL A3 03 —   AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

A3 03 01   Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

200 000

200 000

200 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses:

Vergütungen, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses in der Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, sowie Reisekosten und sonstige Ausgaben,

Aufwandskosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei offiziellen Anlässen im Namen des Ausschusses entstehen,

sämtliche Sachausgaben, u. a. für Geräte, Papier und Bürobedarf, für Kommunikation und Telekommunikation (Post-, Telefon-, Telex- und Telegrammgebühren), für Dokumentation, für Bibliotheksdienste, für die Beschaffung von Büchern, für Abonnements bei Mediendiensten, für die Teilnahme an Konferenzen usw.,

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben der Sachverständigen, die von Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Teilnahme an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Ausgaben für Sonderstudien und -anhörungen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Möglichkeit haben, hierfür geeignetes Personal des Amts einzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1), insbesondere Artikel 11.

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL A3 10 —   RESERVEN

A3 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

579 000

588 000

545 851,97

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

110 000

100 000

87 047,66

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

689 000

688 000

632 899,63

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

996 587

1 142 000

937 786,43

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

996 587

1 142 000

937 786,43

 

Titel 4 — Insgesamt

1 685 587

1 830 000

1 570 686,06

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

579 000

588 000

545 851,97

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Personalauswahl.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15 Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 3 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

110 000

100 000

87 047,66

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

996 587

1 142 000

937 786,43

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Personalauswahl zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 685 587

1 830 000

1 570 686,06

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

A4 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

15 322 000

18 992 000

16 920 991,47

A4 02

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

7 524 000

8 126 000

6 229 791,11

A4 03

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

3 930 000

3 875 000

3 988 033,71

A4 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

26 776 000

30 993 000

27 138 816,29

 

GESAMTBETRAG

26 776 000

30 993 000

27 138 816,29

TITEL A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL A4 01

A4 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 014 000

9 914 000

9 805 102,59

A4 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 563 000

1 394 000

1 322 861,80

A4 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

729 000

1 271 000

1 067 442,26

 

Artikel A4 01 02 — Insgesamt

2 292 000

2 665 000

2 390 304,06

A4 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 001 000

6 383 000

4 707 818,61

A4 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

30 000

17 766,21

 

KAPITEL A4 01 — INSGESAMT

15 322 000

18 992 000

16 920 991,47

KAPITEL A4 02

A4 02 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

A4 02 01 01

Interinstitutionelle Auswahlverfahren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 409 000

8 003 000

6 138 391,11

A4 02 01 02

Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

68 400,—

A4 02 01 03

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

23 000

23 000,—

 

Artikel A4 02 01 — Insgesamt

7 524 000

8 126 000

6 229 791,11

 

KAPITEL A4 02 — INSGESAMT

7 524 000

8 126 000

6 229 791,11

KAPITEL A4 03

A4 03 01

Europäische Verwaltungsakademie

A4 03 01 01

Managementfortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 460 000

1 437 000

1 526 024,71

A4 03 01 02

Schulung bei Dienstantritt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 264 000

1 250 000

1 257 909,—

A4 03 01 03

Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 206 000

1 188 000

1 204 100,—

 

Artikel A4 03 01 — Insgesamt

3 930 000

3 875 000

3 988 033,71

 

KAPITEL A4 03 — INSGESAMT

3 930 000

3 875 000

3 988 033,71

KAPITEL A4 10

A4 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A4 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

26 776 000

30 993 000

27 138 816,29

 

GESAMTBETRAG

26 776 000

30 993 000

27 138 816,29

KAPITEL A4 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A4 02 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

KAPITEL A4 03 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

KAPITEL A4 10 —

RESERVEN

KAPITEL A4 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A4 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

10 014 000

9 914 000

9 805 102,59

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen,

die Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz der Beamten der Laufbahngruppe AST sowie der örtlichen Bediensteten, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit abgegolten werden können,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben. Des Weiteren sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 563 000

1 394 000

1 322 861,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Linguisten sowie für die vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebenen Schreibarbeiten und sonstigen Arbeiten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

729 000

1 271 000

1 067 442,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial,

die Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche und andere nicht ständige Dolmetscher, die von der GD Dolmetschen für die vom Europäischen Amt für Personalauswahl anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte und Zeitbedienstete) erbracht werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A4 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

3 001 000

6 383 000

4 707 818,61

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere für:

Geräte (einschließlich Fotokopierer) für Produktion, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten in beliebiger Form (Papier, elektronische Träger usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

die Ausstattung der Kantinen und Restaurants,

verschiedenes Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

behindertengerechte Einrichtungen und -ausstattungen,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regale für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

spezielle Ausrüstungen für Kantinen und Restaurants,

Miete von Mobiliar,

die Kosten der Instandsetzung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

die Beschaffung von Fahrzeugen,

der Ersatz von Fahrzeugen, die im Laufe des Haushaltsjahres einen ihre Ausmusterung rechtfertigenden Gesamtkilometerstand erreichen,

die Kurz- und Langzeitmieten der Fahrzeuge, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten der Dienstkraftfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

die Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdienstes des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter und elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten.

Diese Mittel decken auch sonstige Verwaltungsausgaben wie Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen (mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben), Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, Kosten für die Aufnahme in Telefonverzeichnisse usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Geldleistungen, die Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, gewährt werden können,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie am Schulbeförderungsdienst,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

A4 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, für Betriebsmaterial sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A4 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 000

30 000

17 766,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite des Amtes als Teil der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm), Abonnements bei Bildschirm- Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A4 02 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

A4 02 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

Erläuterungen

Mit dem EPSO-Reformprogramm zur Modernisierung der Auswahlverfahren soll der laufende und künftige Personalbedarf der Organe kosteneffizienter und wirksamer gedeckt werden. Dieses Programm sieht Folgendes vor:

verbesserte Planung der Auswahlverfahren, damit die richtigen Mitarbeiter zur richtigen Zeit ausgewählt und Reservelisten optimal genutzt werden können;

kürzere Auswahlverfahren;

grundlegende Verbesserung der Qualität von Auswahlverfahren: Durch Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der berufsbezogenen Kompetenzen einerseits und Professionalisierung der Prüfungsausschüsse andererseits soll es den Organen ermöglicht werden, die besten Bewerber dauerhaft einzustellen;

Vermittlung eines positiven und modernen Bildes der Organe als Arbeitgeber, damit sie in einem zunehmend von Wettbewerb geprägten Arbeitsmarkt für hochqualifizierte Personen attraktiv bleiben;

Maßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von Bewerbern mit Behinderung.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

A4 02 01 01   Interinstitutionelle Auswahlverfahren

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

7 409 000

8 003 000

6 138 391,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verschiedenen Auswahlverfahren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

A4 02 01 02   Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

100 000

100 000

68 400,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Sachverständigen (natürliche oder juristische Personen) durchgeführt werden, wenn hierfür nicht unmittelbar Personal des Amts eingesetzt werden kann. Aus diesem Posten kann außerdem der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten finanziert werden.

A4 02 01 03   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

15 000

23 000

23 000,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen insbesondere der Prüfungsausschüsse und der Übersetzer gereicht werden.

KAPITEL A4 03 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

A4 03 01   Europäische Verwaltungsakademie

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die allgemeine Fortbildung durch die Europäische Verwaltungsakademie, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der beteiligten Organe zu verbessern, insbesondere:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von der Akademie in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die Bildung europaweiter Netzwerke zwischen der Verwaltungsakademie und den nationalen Verwaltungsakademien und einschlägigen Hochschulinstituten zwecks Erfahrungsaustausch, Ermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren und Zusammenarbeit mit dem Ziel, die berufliche Weiterbildung im europäischen öffentlichen Dienst zu entwickeln,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 01   Managementfortbildung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 460 000

1 437 000

1 526 024,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Managementfortbildung von Beamten und Bediensteten (Personalqualifikation und -verwaltung, Strategie).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 145 000 EUR veranschlagt.

A4 03 01 02   Schulung bei Dienstantritt

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 264 000

1 250 000

1 257 909,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Einführung der neu eingestellten Beamten und Bediensteten in das Arbeitsumfeld der Organe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 14 000 EUR veranschlagt.

A4 03 01 03   Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

1 206 000

1 188 000

1 204 100,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Ausgaben für Fortbildungslehrgänge für Beamte, die zwecks Aufstiegs in die Funktionsgruppe Administration den Nachweis der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben dieser Funktionsgruppe erlangen wollen.

KAPITEL A4 10 —   RESERVEN

A4 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den einschlägigen Verfahren der Haushaltsordnung auf andere Haushaltslinien übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 157 000

1 134 000

1 114 175,77

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

215 000

191 000

175 425,86

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 372 000

1 325 000

1 289 601,63

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 591 181

2 073 000

2 492 654,80

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 591 181

2 073 000

2 492 654,80

 

Titel 4 — Insgesamt

3 963 181

3 398 000

3 782 256,43

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1 157 000

1 134 000

1 114 175,77

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

215 000

191 000

175 425,86

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

2 591 181

2 073 000

2 492 654,80

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

3 963 181

3 398 000

3 782 256,43

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

A5 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

A5 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

 

GESAMTBETRAG

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

TITEL A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL A5 01

A5 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 800 000

16 158 000

16 483 794,—

A5 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 478 000

7 910 000

12 655 038,31

A5 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

231 000

284 000

133 290,—

 

Artikel A5 01 02 — Insgesamt

8 709 000

8 194 000

12 788 328,31

A5 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 593 000

9 376 000

10 151 832,21

A5 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 01 — INSGESAMT

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

KAPITEL A5 10

A5 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 10 02

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

 

GESAMTBETRAG

35 102 000

33 728 000

39 423 954,52

KAPITEL A5 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A5 10 —

RESERVEN

KAPITEL A5 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A5 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

16 800 000

16 158 000

16 483 794,00

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

8 478 000

7 910 000

12 655 038,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an die nationalen Verwaltungen oder an internationale Organisationen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 4 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

231 000

284 000

133 290,00

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die vom Amt veranstaltet werden,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann, einschließlich des Erwerbs bereits vorliegender Untersuchungen,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A5 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

9 593 000

9 376 000

10 151 832,21

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

den Erwerb oder Mietkauf oder die Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Freigaben von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archiven, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Wartung und Reparatur von Mobiliar,

Kauf, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

den Erwerb von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und das Personal der Restaurants und Kantinen),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, insbesondere für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung und Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen (Anlagen und Wartung) zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von gedruckten Informationen, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen und Ähnlichem im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdiensts des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für jegliche Initiative zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A5 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A5 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A5 10 —   RESERVEN

A5 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 10 02   Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 438 000

1 831 000

1 973 419,38

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

410 000

278 000

282 965,04

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

2 848 000

2 109 000

2 256 384,42

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

5 052 000

3 422 000

4 134 507,66

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

5 052 000

3 422 000

4 134 507,66

 

Titel 4 — Insgesamt

7 900 000

5 531 000

6 390 892,08

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

2 438 000

1 831 000

1 973 419,38

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

410 000

278 000

282 965,04

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

5 052 000

3 422 000

4 134 507,66

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amtes zur Versorgungsordnung.

Verweise

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 900 000

5 531 000

6 390 892,08

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

A6 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

A6 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Insgesamt

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

 

GESAMTBETRAG

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

TITEL A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL A6 01

A6 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 339 000

32 903 000

31 266 724,91

A6 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 519 000

21 009 000

20 861 436,52

A6 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

466 000

460 000

445 329,85

 

Artikel A6 01 02 — Insgesamt

21 985 000

21 469 000

21 306 766,37

A6 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 556 000

12 971 000

12 828 482,60

A6 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A6 01 — INSGESAMT

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

KAPITEL A6 10

A6 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A6 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Insgesamt

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

 

GESAMTBETRAG

68 880 000

67 343 000

65 401 973,88

KAPITEL A6 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A6 10 —

RESERVEN

KAPITEL A6 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A6 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

34 339 000

32 903 000

31 266 724,91

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstigen Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedenen Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 840 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

21 519 000

21 009 000

20 861 436,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Vertragsbediensteten nach Titel IV sowie für die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 4 855 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

466 000

460 000

445 329,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann,

Ausgaben für allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Ausgaben für didaktisches Material.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A6 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 556 000

12 971 000

12 828 482,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und damit zusammenhängende Ausgaben, insbesondere:

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden oder Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Ausgaben für in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehene Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, die Anmietung oder das Leasing, die Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

verschiedene Arten von Versicherungen,

Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung (insbesondere für Amtsgehilfen, Fahrer und Personal der Restaurationseinrichtungen),

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. von Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige, nicht einzeln aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 270 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A6 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A6 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“, der Abonnementskosten für Bildschirm-Schnellinformationsdienste, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, der Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins und sonstigen Fachveröffentlichungen sowie der Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A6 10 —   RESERVEN

A6 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

859 000

819 000

787 879,54

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

139 000

120 000

107 866,77

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

998 000

939 000

895 746,31

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

1 516 000

1 392 000

1 399 337,31

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

1 516 000

1 392 000

1 399 337,31

 

Titel 4 — Insgesamt

2 514 000

2 331 000

2 295 083,62

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

859 000

819 000

787 879,54

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

139 000

120 000

107 866,77

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

1 516 000

1 392 000

1 399 337,31

Erläuterungen

Diese Einnahmen stellen die Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung dar; diese Beiträge werden gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

2 514 000

2 331 000

2 295 083,62

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2011

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2011 und 2010) und Ausgaben (2009)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

A7 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

A7 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

 

GESAMTBETRAG

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

TITEL A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

KAPITEL A7 01

A7 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 779 000

11 944 000

12 115 607,03

A7 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 099 000

6 335 000

5 407 728,88

A7 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

445 000

451 000

420 085,97

 

Artikel A7 01 02 — Insgesamt

6 544 000

6 786 000

5 827 814,85

A7 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 749 000

5 700 000

5 557 011,95

A7 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 01 — INSGESAMT

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

KAPITEL A7 10

A7 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

 

GESAMTBETRAG

25 072 000

24 430 000

23 500 433,83

KAPITEL A7 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A7 10 —

RESERVEN

KAPITEL A7 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A7 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

12 779 000

11 944 000

12 115 607,03

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes Land als das des Dienstortes überwiesen werden,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

6 099 000

6 335 000

5 407 728,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen als Aushilfe sowie für intellektuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an die nationalen Verwaltungen oder an internationale Organisationen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

445 000

451 000

420 085,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationspflichten gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt aufgrund der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt,

Ausgaben fachbezogener Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) auf Vertragsbasis betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A7 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

5 749 000

5 700 000

5 557 011,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und der Nebenkosten bestimmt, insbesondere:

der Kosten für Kauf, Mietkauf oder Bau von Gebäuden,

der Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

der Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

der Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in dem vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

der Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

der Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

der Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Schulungen und die Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die Schulungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstiger Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

der Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedener Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

der Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

für die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

für die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

der Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

der Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Information auf Papier, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

der Kosten für Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

der Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

der Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Überland-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

der Grundgebühren und der Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie der Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

der Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

der Kosten für technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform oder in elektronischer Form usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten (IT),

weiterer, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesener Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 375 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und Kindergärten,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A7 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A7 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben: Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A7 10 —   RESERVEN

A7 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2011

Mittel 2010

Ausgaben 2009

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Kommission

Verwaltung

Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Stellen der Kommission nach Übertragung auf den EAD

Auf den EAD zu übertragende Stellen

Stellen der Kommission nach Übertragung auf den EAD

Auf den EAD zu übertragende Stellen

AD 16

24

 

24

9

 

 

AD 15

190

22

190

36

22

 

AD 14

484

32

510

47

32

1

AD 13

1 452

 

1 013

77

 

1

AD 12

2 042

54

2 142

229

54

 

AD 11

456

62

880

99

62

 

AD 10

1 055

11

814

38

11

 

AD 9

624

 

845

47

 

 

AD 8

724

2

495

10

2

 

AD 7

913

 

804

58

 

 

AD 6

905

 

859

8

 

 

AD 5

1 886

 

1 993

42

 

1

AD insgesamt

10 755

183

10 569

700

183

3

AST 11

156

 

139

11

 

 

AST 10

143

20

128

19

20

 

AST 9

570

 

459

37

 

 

AST 8

510

12

645

38

12

 

AST 7

1 129

28

1 151

69

28

 

AST 6

939

39

961

81

39

 

AST 5

1 198

42

1 292

73

42

 

AST 4

807

20

949

78

20

 

AST 3

950

9

844

27

9

 

AST 2

495

13

571

26

13

 

AST 1

1 238

 

1 141

52

 

 

AST insgesamt

8 135

183

8 280

511

183

0

AD und AST insgesamt  (15)  (16)

18 890

366

18 849  (17)

1 211  (18)

366

3

Gesamtpersonalbestand

19 256

20 429

Forschung und technologische Entwicklung — Gemeinsame Forschungsstelle

Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16 (19)

2

 

2

 

AD 15

10

 

10

 

AD 14

38

 

36

 

AD 13

129

 

90

 

AD 12

306

 

266

 

AD 11

34

 

115

 

AD 10

54

 

94

 

AD 9

50

 

50

 

AD 8

86

 

46

 

AD 7

59

 

25

 

AD 6

91

 

125

 

AD 5

28

 

28

 

AD insgesamt

887

 

887

 

AST 11

35

 

27

 

AST 10

48

 

56

 

AST 9

129

 

76

 

AST 8

117

 

154

 

AST 7

143

 

159

 

AST 6

119

 

119

 

AST 5

120

 

120

 

AST 4

79

 

124

 

AST 3

176

 

151

 

AST 2

35

 

35

 

AST 1

68

 

48

 

AST insgesamt

1 069

 

1 069

 

AD und AST insgesamt

1 956

 

1 956

 

Gesamtpersonalbestand

1 956

1 956

Forschung und technologische Entwicklung — Indirekte Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppe

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

AD 15

19

 

19

 

AD 14

54

 

54

 

AD 13

131

 

91

 

AD 12

322

 

352

 

AD 11

202

 

212

 

AD 10

63

 

73

 

AD 9

51

 

51

 

AD 8

48

 

38

 

AD 7

38

 

38

 

AD 6

119

 

119

 

AD 5

41

 

36

 

AD insgesamt

1 089

 

1 084

 

AST 11

6

 

6

 

AST 10

32

 

32

 

AST 9

27

 

27

 

AST 8

79

 

79

 

AST 7

98

 

98

 

AST 6

108

 

113

 

AST 5

90

 

90

 

AST 4

163

 

163

 

AST 3

115

 

115

 

AST 2

29

 

29

 

AST 1

35

 

35

 

AST insgesamt

782

 

787

 

AD und AST insgesamt

1 871

 

1 871

 

Gesamtpersonalbestand  (20)

1 871

1 871

Ämter

Amt für Veröffentlichungen (OP)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für Veröffentlichungen

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

AD 15

3

 

3

 

AD 14

8

 

8

 

AD 13

1

 

1

 

AD 12

14

 

12

 

AD 11

11

 

13

 

AD 10

8

 

8

 

AD 9

5

 

5

 

AD 8

19

 

19

 

AD 7

4

 

4

 

AD 6

3

 

3

 

AD 5

29

 

29

 

AD insgesamt

106

 

106

 

AST 11

7

 

7

 

AST 10

40

 

40

 

AST 9

16

 

10

 

AST 8

47

 

46

 

AST 7

56

 

63

 

AST 6

83

 

83

 

AST 5

72

 

72

 

AST 4

83

 

59

 

AST 3

128

 

152

 

AST 2

32

 

32

 

AST 1

2

 

2

 

AST insgesamt

566

 

566

 

AD und AST insgesamt

672

672

Gesamtpersonalbestand

672

672

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

AD 15

2

1

2

3

AD 14

5

 

5

4

AD 13

6

 

5

 

AD 12

22

20

19

21

AD 11

23

 

27

1

AD 10

35

1

32

1

AD 9

10

19

11

1

AD 8

14

1

11

15

AD 7

10

 

8

 

AD 6

11

 

13

2

AD 5

15

 

24

 

AD insgesamt

154

42

158

48

AST 11

1

 

1

 

AST 10

8

16

8

18

AST 9

14

3

11

 

AST 8

18

14

17

4

AST 7

19

1

27

23

AST 6

14

4

19

1

AST 5

18

1

14

8

AST 4

22

 

18

 

AST 3

10

 

10

 

AST 2

17

 

13

 

AST 1

8

 

6

 

AST insgesamt

149

39

144

54

AD und AST insgesamt

303

81

302

102

Gesamtpersonalbestand

384

404  (21)

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Amt für Personalauswahl

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

AD 14

1

 

1

 

AD 13

 

 

 

 

AD 12

6

 

5

 

AD 11

7

 

5

 

AD 10

 

 

 

 

AD 9

2

 

2

 

AD 8

4

 

4

 

AD 7

1

 

1

 

AD 6

1

 

1

 

AD 5

4

 

6

 

AD insgesamt

26

 

25

1

AST 11

1

 

1

 

AST 10

2

 

2

 

AST 9

5

 

4

 

AST 8

9

 

9

 

AST 7

7

 

8

 

AST 6

9

 

10

 

AST 5

17

 

17

 

AST 4

11

 

11

 

AST 3

19

 

19

 

AST 2

7

 

7

 

AST 1

13

 

13

 

AST insgesamt

100

 

101

 

AD und AST insgesamt

126

1

126

1

Gesamtpersonalbestand

127  (22)

127  (23)

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

1

 

1

 

AD 14

4

 

4

 

AD 13

1

 

1

 

AD 12

8

 

7

 

AD 11

4

 

3

 

AD 10

3

 

2

 

AD 9

2

 

2

 

AD 8

1

 

1

 

AD 7

2

 

2

 

AD 6

2

 

3

 

AD 5

4

 

6

 

AD insgesamt

32

 

32

 

AST 11

3

 

3

 

AST 10

18

 

18

 

AST 9

3

 

3

 

AST 8

22

 

22

 

AST 7

15

 

18

 

AST 6

51

 

53

 

AST 5

31

 

38

 

AST 4

8

 

17

 

AST 3

5

 

7

 

AST 2

3

 

3

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

159

 

182

 

AD und AST insgesamt

191

214

Gesamtpersonalbestand

191

214

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel (OIB)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

1

 

1

 

AD 14

8

 

8

 

AD 13

1

 

1

 

AD 12

12

 

11

 

AD 11

12

 

13

 

AD 10

2

 

2

 

AD 9

9

 

7

 

AD 8

3

 

5

 

AD 7

5

 

5

 

AD 6

2

 

2

 

AD 5

10

 

6

 

AD insgesamt

65

 

61

 

AST 11

2

 

2

 

AST 10

16

 

16

 

AST 9

7

 

4

 

AST 8

14

 

11

 

AST 7

22

 

19

 

AST 6

57

 

59

 

AST 5

75

 

79

 

AST 4

134

 

151

 

AST 3

49

 

58

 

AST 2

1

 

1

 

AST 1

 

 

1

 

AST insgesamt

377

 

401

 

AD und AST insgesamt

442

462

Gesamtpersonalbestand

442

462

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg (OIL)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2011

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

1

 

1

 

AD 14

3

 

3

 

AD 13

2

 

 

 

AD 12

5

 

5

 

AD 11

4

 

5

 

AD 10

4

 

5

 

AD 9

 

 

 

 

AD 8

 

 

 

 

AD 7

1

 

 

 

AD 6

3

 

 

 

AD 5

4

 

7

 

AD insgesamt

27

 

26

 

AST 11

2

 

 

 

AST 10

6

 

8

 

AST 9

 

 

 

 

AST 8

7

 

7

 

AST 7

4

 

4

 

AST 6

17

 

17

 

AST 5

32

 

19

 

AST 4

43

 

57

 

AST 3

23

 

25

 

AST 2

1

 

1

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

135

 

138

 

AD und AST insgesamt

162

 

164

 

Gesamtpersonalbestand

162

164

Von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

Dezentrale Agenturen

Dezentrale Agenturen — Unternehmen

Europäische Chemikalienagentur

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

9

 

3

 

9

AD 12

 

21

 

11

 

16

AD 11

 

26

 

20

 

22

AD 10

 

28

 

9

 

25

AD 9

 

36

 

16

 

34

AD 8

 

36

 

31

 

32

AD 7

 

51

 

20

 

46

AD 6

 

50

 

44

 

43

AD 5

 

52

 

35

 

59

AD insgesamt

 

311

 

191

 

288

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

 

AST 9

 

4

 

 

 

1

AST 8

 

7

 

5

 

7

AST 7

 

12

 

5

 

10

AST 6

 

19

 

9

 

17

AST 5

 

22

 

14

 

20

AST 4

 

28

 

19

 

27

AST 3

 

25

 

24

 

28

AST 2

 

15

 

14

 

14

AST 1

 

12

 

12

 

14

AST insgesamt

 

145

 

102

 

138

AD und AST insgesamt

 

456

 

293

 

426

Gesamtpersonalbestand

456

293

426

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

2

 

2

 

2

AD 10

 

3

 

1

 

3

AD 9

 

3

 

2

 

2

AD 8

 

6

 

4

 

5

AD 7

 

7

 

4

 

7

AD 6

 

2

 

3

 

3

AD 5

 

 

 

1

 

 

AD insgesamt

 

24

 

18

 

23

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

1

 

 

AST 4

 

1

 

1

 

2

AST 3

 

2

 

1

 

1

AST 2

 

 

 

1

 

2

AST 1

 

 

 

1

 

 

AST insgesamt

 

5

 

5

 

5

AD und AST insgesamt

 

29

 

23

 

28

Gesamtpersonalbestand

29

23

28

Dezentralisierte Agenturen — Beschäftigung und Soziales

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (24)

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

1

AD 10

 

1

 

 

 

1

AD 9

 

1

 

 

 

 

AD 8

 

4

 

 

 

2

AD 7

 

3

 

 

 

2

AD 6

 

1

 

 

 

1

AD 5

 

8

 

1

 

8

AD insgesamt

 

20

 

2

 

16

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

1

AST 8

 

 

 

 

 

1

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

2

 

 

 

2

AST 5

 

3

 

 

 

3

AST 4

 

2

 

 

 

2

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

7

 

 

 

9

AD und AST insgesamt

 

27

 

2

 

25

Gesamtpersonalbestand

27

2

25

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

2

 

2

 

2

AD 12

1

5

 

5

1

5

AD 11

1

5

1

2

1

5

AD 10

2

4

2

3

2

4

AD 9

 

3

 

1

 

3

AD 8

1

5

1

6

1

5

AD 7

2

7

1

 

2

7

AD 6

 

3

 

5

 

3

AD 5

1

6

1

 

1

6

AD insgesamt

8

42

6

30

8

42

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

2

 

 

 

 

AST 9

 

3

 

4

 

3

AST 8

 

4

 

2

 

6

AST 7

 

5

 

4

 

5

AST 6

1

9

 

13

 

9

AST 5

2

5

1

4

 

5

AST 4

2

7

2

3

2

7

AST 3

4

3

5

5

7

3

AST 2

 

2

 

2

 

2

AST 1

2

 

 

1

2

 

AST insgesamt

11

40

8

38

11

40

AD und AST insgesamt

19

82

14

68

19

82

Gesamtpersonalbestand

101

82

101

Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

 

 

1

AD 12

 

2

 

1

 

1

AD 11

 

1

 

2

 

2

AD 10

 

3

 

1

 

2

AD 9

 

 

 

3

 

1

AD 8

 

5

 

1

 

5

AD 7

 

10

 

4

 

8

AD 6

 

1

 

9

 

3

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

24

 

22

 

24

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

1

AST 9

 

 

 

1

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

1

AST 6

 

1

 

 

 

2

AST 5

 

3

 

2

 

3

AST 4

 

8

 

1

 

7

AST 3

 

5

 

11

 

6

AST 2

 

 

 

1

 

 

AST 1

 

 

 

3

 

 

AST insgesamt

 

20

 

20

 

20

AD und AST insgesamt

 

44

 

42

 

44

Gesamtpersonalbestand

44

42

44

Dezentrale Agenturen — Verkehr

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

2

 

2

AD 14

 

8

 

3

 

6

AD 13

 

14

 

3

 

12

AD 12

 

30

 

21

 

26

AD 11

 

51

 

18

 

50

AD 10

 

64

 

15

 

55

AD 9

 

84

 

96

 

75

AD 8

 

94

 

63

 

104

AD 7

 

58

 

58

 

58

AD 6

 

38

 

55

 

55

AD 5

 

5

 

19

 

4

AD insgesamt

 

448

 

353

 

447

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

5

 

 

 

3

AST 6

 

11

 

 

 

8

AST 5

 

27

 

3

 

24

AST 4

 

31

 

13

 

30

AST 3

 

28

 

37

 

29

AST 2

 

17

 

41

 

18

AST 1

 

7

 

13

 

11

AST insgesamt

 

126

 

107

 

123

AD und AST insgesamt

 

574

 

460

 

570

Gesamtpersonalbestand

574  (25)

460

570

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

1

3

 

2

1

3

AD 12

1

9

 

6

2

8

AD 11

 

11

2

1

1

10

AD 10

1

17

 

5

1

17

AD 9

 

22

1

18

 

20

AD 8

 

22

 

26

 

18

AD 7

 

22

 

25

 

23

AD 6

 

19

 

25

 

18

AD 5

 

10

 

9

 

10

AD insgesamt

3

137

3

118

5

129

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

1

 

1

AST 8

1

1

 

 

1

1

AST 7

 

1

 

 

 

1

AST 6

 

3

 

1

 

3

AST 5

 

9

 

2

 

8

AST 4

 

17

1

14

 

15

AST 3

 

20

 

22

 

17

AST 2

 

11

 

12

 

13

AST 1

 

4

 

5

 

6

AST insgesamt

1

67

1

57

1

65

AD und AST insgesamt

4

204

4

175

6

194

Gesamtpersonalbestand

208

179

200

Europäische Eisenbahnagentur

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

 

 

1

 

 

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

2

 

 

 

1

AD 10

 

14

 

5

 

11

AD 9

 

25

 

24

 

27

AD 8

 

19

 

23

 

20

AD 7

 

9

 

 

 

6

AD 6

 

27

 

18

 

22

AD 5

 

4

 

7

 

10

AD insgesamt

 

101

 

78

 

98

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

2

 

1

 

2

AST 7

 

2

 

2

 

2

AST 6

 

1

 

 

 

1

AST 5

 

7

 

3

 

6

AST 4

 

6

 

7

 

5

AST 3

 

6

 

5

 

8

AST 2

 

10

 

7

 

9

AST 1

 

9

 

11

 

8

AST insgesamt

 

43

 

35

 

41

AD und AST insgesamt

 

144

 

113

 

139

Gesamtpersonalbestand

144

113

139

Dezentrale Agenturen — Umwelt

Europäische Umweltagentur

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

2

 

2

 

2

AD 13

 

2

 

 

 

2

AD 12

1

9

 

8

1

9

AD 11

 

11

1

10

 

11

AD 10

 

9

 

8

 

9

AD 9

 

8

 

7

 

8

AD 8

 

7

 

5

 

7

AD 7

 

6

 

6

 

6

AD 6

 

7

1

8

 

6

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

1

62

2

55

1

61

AST 11

1

1

 

 

1

1

AST 10

 

3

 

2

 

3

AST 9

1

2

 

3

1

2

AST 8

1

8

2

4

1

8

AST 7

 

6

 

7

 

6

AST 6

 

8

 

11

 

8

AST 5

 

4

 

4

 

4

AST 4

 

14

 

13

 

14

AST 3

 

13

 

7

 

13

AST 2

 

4

 

3

 

4

AST 1

 

5

 

8

 

5

AST insgesamt

3

68

2

62

3

68

AD und AST insgesamt

4

130

4

117

4

129

Gesamtpersonalbestand

134

121

133

Europäische Chemikalienagentur — Maßnahmen im Biozidbereich

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

9

 

3

 

9

AD 12

 

21

 

11

 

16

AD 11

 

26

 

20

 

22

AD 10

 

28

 

9

 

25

AD 9

 

36

 

16

 

34

AD 8

 

36

 

31

 

32

AD 7

 

51

 

20

 

46

AD 6

 

50

 

44

 

43

AD 5

 

52

 

35

 

59

AD insgesamt

 

311

 

191

 

288

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

 

AST 9

 

4

 

 

 

1

AST 8

 

7

 

5

 

7

AST 7

 

12

 

5

 

10

AST 6

 

19

 

9

 

17

AST 5

 

22

 

14

 

20

AST 4

 

28

 

19

 

27

AST 3

 

25

 

24

 

28

AST 2

 

15

 

14

 

14

AST 1

 

12

 

12

 

14

AST insgesamt

 

145

 

102

 

138

AD und AST insgesamt

 

456

 

293

 

426

Gesamtpersonalbestand

456

293

426

Dezentrale Agenturen — Informationsgesellschaft und Medien

Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

3

 

3

 

3

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

4

 

4

 

4

AD 9

 

7

 

7

 

7

AD 8

 

5

 

5

 

5

AD 7

 

9

 

8

 

9

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

29

 

28

 

29

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

7

 

7

 

7

AST 4

 

1

 

1

 

1

AST 3

 

2

 

2

 

 

AST 2

 

3

 

3

 

5

AST 1

 

2

 

2

 

2

AST insgesamt

 

15

 

15

 

15

AD und AST insgesamt

 

44

 

43

 

44

Gesamtpersonalbestand

44

43

44

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

2

 

 

 

2

AD 8

 

 

 

 

 

 

AD 7

 

2

 

 

 

2

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

4

 

 

 

2

AD insgesamt

 

9

 

 

 

7

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

2

 

 

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

1

 

 

 

1

AST insgesamt

 

3

 

 

 

3

AD und AST insgesamt

 

12

 

 

 

10

Gesamtpersonalbestand

12

 

10

Dezentrale Agenturen — Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

 

 

1

AD 12

1

2

1

2

1

2

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

1

 

1

 

1

AD 9

2

6

4

4

3

5

AD 8

1

2

2

1

2

1

AD 7

 

1

 

1

 

1

AD 6

 

1

 

 

 

1

AD 5

 

1

 

1

 

1

AD insgesamt

4

16

7

11

6

14

AST 11

 

1

 

1

 

1

AST 10

 

6

 

5

1

5

AST 9

 

3

 

2

 

3

AST 8

 

3

1

1

1

2

AST 7

 

8

 

8

 

8

AST 6

 

3

 

3

 

3

AST 5

 

6

 

3

 

6

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

1

 

 

 

 

AST 2

 

2

 

2

 

3

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

0

33

1

25

2

31

AD und AST insgesamt

4

49

8

36

8

45

Gesamtpersonalbestand

53

44

53

Dezentrale Agenturen — Binnenmarkt

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

1

AD 15

3

 

3

 

3

AD 14

19

20

12

18

15

19

AD 13

19

2

12

2

16

2

AD 12

26

6

25

3

26

4

AD 11

22

12

30

8

26

11

AD 10

6

12

12

17

9

14

AD 9

3

6

 

7

 

7

AD 8

2

2

 

5

2

3

AD 7

4

 

 

3

 

AD 6

2

5

 

3

 

AD 5

 

 

 

 

AD insgesamt

103

64

96

64

100

64

AST 11

19

6

11

4

15

5

AST 10

17

4

16

3

16

3

AST 9

29

8

17

5

26

7

AST 8

43

13

36

10

40

11

AST 7

56

20

50

15

53

18

AST 6

69

25

62

25

66

25

AST 5

74

24

73

26

77

27

AST 4

38

8

62

24

50

23

AST 3

8

22

8

14

3

AST 2

 

2

 

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

353

108

349

122

357

122

AD und AST insgesamt

456

172

445

186

457

186

Gesamtpersonalbestand

628

631

643

Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

 

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

3

 

 

 

 

AD 11

 

4

 

 

 

 

AD 10

 

4

 

 

 

 

AD 9

 

3

 

 

 

 

AD 8

 

7

 

 

 

 

AD 7

 

9

 

 

 

 

AD 6

 

9

 

 

 

 

AD 5

 

8

 

 

 

 

AD insgesamt

 

49

 

 

 

 

AST 11

 

1

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

 

AST 9

 

2

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

2

 

 

 

 

AST 2

 

1

 

 

 

 

AST 1

 

1

 

 

 

 

AST insgesamt

 

9

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

58

 

 

 

 

Gesamtpersonalbestand

58

 

 

Europäische Bankaufsichtsbehörde

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

 

AD 13

 

1

 

 

 

 

AD 12

 

2

 

 

 

 

AD 11

 

4

 

 

 

 

AD 10

 

4

 

 

 

 

AD 9

 

6

 

 

 

 

AD 8

 

8

 

 

 

 

AD 7

 

4

 

 

 

 

AD 6

 

4

 

 

 

 

AD 5

 

3

 

 

 

 

AD insgesamt

 

38

 

 

 

 

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

 

 

 

AST 4

 

2

 

 

 

 

AST 3

 

1

 

 

 

 

AST 2

 

1

 

 

 

 

AST 1

 

1

 

 

 

 

AST insgesamt

 

8

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

46

 

 

 

 

Gesamtpersonalbestand

46

 

 

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

 

AD 13

 

1

 

 

 

 

AD 12

 

2

 

 

 

 

AD 11

 

4

 

 

 

 

AD 10

 

5

 

 

 

 

AD 9

 

5

 

 

 

 

AD 8

 

4

 

 

 

 

AD 7

 

5

 

 

 

 

AD 6

 

4

 

 

 

 

AD 5

 

6

 

 

 

 

AD insgesamt

 

38

 

 

 

 

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

1

 

 

 

 

AST 3

 

1

 

 

 

 

AST 2

 

1

 

 

 

 

AST 1

 

1

 

 

 

 

AST insgesamt

 

8

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

46

 

 

 

 

Gesamtpersonalbestand

46

 

 

Dezentrale Agenturen — Bildung und Kultur

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

 

 

1

AD 12

7

5

7

5

7

5

AD 11

5

3

4

5

5

3

AD 10

3

6

3

5

3

6

AD 9

 

2

 

3

 

2

AD 8

 

2

 

2

 

2

AD 7

 

5

 

 

 

2

AD 6

 

6

 

4

 

6

AD 5

 

3

 

6

 

6

AD insgesamt

15

35

14

32

15

35

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

3

1

2

1

3

1

AST 9

2

 

 

 

 

 

AST 8

1

1

2

1

2

1

AST 7

6

6

1

2

1

4

AST 6

4

 

6

5

6

2

AST 5

4

7

4

5

4

5

AST 4

 

9

4

7

4

9

AST 3

 

5

 

7

 

6

AST 2

 

2

 

3

 

3

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

20

31

19

31

20

31

AD und AST insgesamt

35

66

33

63

35

66

Gesamtpersonalbestand

101

96

101

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

4

 

 

 

3

AD 12

 

4

 

6

 

5

AD 11

 

12

 

11

 

13

AD 10

 

4

 

3

 

4

AD 9

 

11

 

10

 

18

AD 8

 

5

 

6

 

4

AD 7

 

18

 

12

 

10

AD 6

 

 

 

1

 

1

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

59

 

50

 

59

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

4

 

 

 

3

AST 9

 

6

 

5

 

6

AST 8

 

1

 

3

 

2

AST 7

 

6

 

7

 

7

AST 6

 

7

 

7

 

10

AST 5

 

3

 

3

 

4

AST 4

 

5

 

3

 

5

AST 3

 

2

 

3

 

 

AST 2

 

3

 

5

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

37

 

36

 

37

AD und AST insgesamt

 

96

 

86

 

96

Gesamtpersonalbestand

96

86

96

Dezentrale Agenturen — Gesundheit und Verbraucherschutz

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

2

 

1

 

2

AD 13

 

1

 

1

 

 

AD 12

 

5

 

3

 

4

AD 11

 

8

 

3

 

6

AD 10

 

12

 

6

 

13

AD 9

 

22

 

5

 

10

AD 8

 

29

 

28

 

43

AD 7

 

7

 

 

 

3

AD 6

 

23

 

2

 

14

AD 5

 

26

 

30

 

40

AD insgesamt

 

136

 

79

 

136

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

 

AST 8

 

2

 

 

 

2

AST 7

 

5

 

1

 

3

AST 6

 

9

 

6

 

10

AST 5

 

17

 

1

 

7

AST 4

 

22

 

29

 

34

AST 3

 

1

 

 

 

 

AST 2

 

4

 

1

 

3

AST 1

 

3

 

12

 

5

AST insgesamt

 

64

 

50

 

64

AD und AST insgesamt

 

200

 

129

 

200

Gesamtpersonalbestand

200

129

200

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

2

 

 

 

2

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

1

14

 

4

1

13

AD 11

 

11

 

11

 

12

AD 10

1

7

 

7

1

4

AD 9

1

31

 

26

1

30

AD 8

 

36

 

39

 

32

AD 7

1

52

 

33

1

48

AD 6

1

27

4

36

1

26

AD 5

 

21

1

21

 

24

AD insgesamt

5

202

5

178

5

192

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

 

 

1

AST 7

 

5

 

3

 

5

AST 6

 

5

 

 

 

4

AST 5

 

22

 

8

2

18

AST 4

 

38

 

28

 

36

AST 3

 

25

 

28

 

26

AST 2

 

29

 

47

 

34

AST 1

 

23

 

29

2

30

AST insgesamt

 

148

 

143

4

154

AD und AST insgesamt

5

350

5

321

9

346

Gesamtpersonalbestand

355

326

355

Europäische Arzneimittel-Agentur

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

 

0

 

1

AD 15

 

4

 

1

 

4

AD 14

 

5

 

4

 

5

AD 13

 

7

 

6

 

6

AD 12

 

37

 

27

 

37

AD 11

 

36

 

28

 

36

AD 10

 

32

 

15

 

32

AD 9

 

38

 

37

 

35

AD 8

 

43

 

26

 

43

AD 7

 

42

 

19

 

38

AD 6

 

32

 

68

 

39

AD 5

 

33

 

36

 

34

AD insgesamt

 

310

 

267

 

310

AST 11

 

2

 

1

 

2

AST 10

 

4

 

1

 

4

AST 9

 

8

 

2

 

8

AST 8

 

13

 

3

 

13

AST 7

 

19

 

13

 

18

AST 6

 

35

 

16

 

35

AST 5

 

35

 

16

 

35

AST 4

 

49

 

34

 

46

AST 3

 

36

 

50

 

36

AST 2

 

40

 

21

 

40

AST 1

 

16

 

87

 

20

AST insgesamt

 

257

 

244

 

257

AD und AST insgesamt

 

567

 

511

 

567

Gesamtpersonalbestand

567

511

567

Gemeinschaftliches Sortenamt

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

 

 

1

 

 

AD 13

1

1

 

 

1

1

AD 12

1

 

2

1

1

 

AD 11

1

1

 

1

1

1

AD 10

 

1

 

 

 

1

AD 9

 

 

1

1

 

 

AD 8

 

 

 

 

 

 

AD 7

 

 

 

 

 

 

AD 6

 

2

 

1

 

1

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

3

6

3

5

3

5

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

3

2

 

 

4

2

AST 8

2

2

6

3

2

2

AST 7

2

4

 

4

2

4

AST 6

 

6

 

2

 

6

AST 5

 

5

2

3

 

5

AST 4

1

5

1

8

1

5

AST 3

 

3

 

3

 

3

AST 2

 

 

 

3

 

 

AST 1

 

2

 

3

 

2

AST insgesamt

8

29

9

29

9

29

AD und AST insgesamt

11

35

12

34

12

34

Gesamtpersonalbestand

46

46

46

Dezentrale Agenturen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte (26)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

2

 

1

 

1

AD 13

 

6

 

3

 

6

AD 12

 

5

 

6

 

3

AD 11

 

12

 

9

 

13

AD 10

 

4

 

7

 

6

AD 9

 

18

 

1

 

3

AD 8

 

29

 

25

 

43

AD 7

 

3

 

2

 

2

AD 6

 

5

 

3

 

6

AD 5

 

2

 

2

 

3

AD insgesamt

 

87

 

60

 

87

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

 

AST 8

 

8

 

5

 

6

AST 7

 

11

 

9

 

11

AST 6

 

14

 

5

 

12

AST 5

 

14

 

15

 

17

AST 4

 

5

 

3

 

5

AST 3

 

3

 

3

 

5

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

56

 

40

 

56

AD und AST insgesamt

 

143

 

100

 

143

Gesamtpersonalbestand

143

100

143

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

 

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

3

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

 

AD 10

 

2

 

 

 

 

AD 9

 

6

 

 

 

 

AD 8

 

 

 

 

 

 

AD 7

 

17

 

 

 

 

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

19

 

 

 

 

AD insgesamt

 

49

 

 

 

 

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

10

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

14

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

26

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

75

 

 

 

 

Gesamtpersonalbestand

75

 

 

Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — EASO

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

1

 

 

 

1

AD 9

 

5

 

 

 

2

AD 8

 

 

 

 

 

 

AD 7

 

11

 

 

 

6

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

7

 

 

 

4

AD insgesamt

 

25

 

 

 

14

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

4

 

 

 

4

AST 2

 

1

 

 

 

1

AST 1

 

8

 

 

 

5

AST insgesamt

 

13

 

 

 

10

AD und AST insgesamt

 

38

 

 

 

24

Gesamtpersonalbestand

38

 

24

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

3

 

1

 

3

AD 12

 

11

 

8

 

11

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

12

 

8

 

12

AD 9

 

11

 

4

 

11

AD 8

 

1

 

 

 

1

AD 7

 

5

 

4

 

5

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

44

 

26

 

44

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

1

 

1

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

3

 

2

 

3

AST 7

 

9

 

9

 

9

AST 6

 

4

 

1

 

4

AST 5

 

1

 

1

 

1

AST 4

 

9

 

7

 

9

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

1

 

1

 

1

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

28

 

22

 

28

AD und AST insgesamt

 

72

 

48

 

72

Gesamtpersonalbestand

72

48

72

Europäisches Polizeiamt — Europol

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

3

 

 

 

3

AD 12

 

3

 

 

 

3

AD 11

 

23

 

 

 

23

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

71

 

 

 

70

AD 8

 

80

 

 

 

80

AD 7

 

125

 

 

 

123

AD 6

 

53

 

 

 

52

AD 5

 

36

 

 

 

36

AD insgesamt

 

395

 

 

 

391

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

4

 

 

 

4

AST 6

 

13

 

 

 

13

AST 5

 

3

 

 

 

3

AST 4

 

40

 

 

 

40

AST 3

 

2

 

 

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

62

 

 

 

62

AD und AST insgesamt

 

457

 

 

 

453

Gesamtpersonalbestand

457

 

453

Europäische Polizeiakademie

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

2

 

2

 

2

AD 9

 

 

 

 

 

 

AD 8

 

 

 

 

 

 

AD 7

 

2

 

2

 

2

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

9

 

5

 

9

AD insgesamt

 

14

 

10

 

14

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

 

 

2

AST 4

 

2

 

1

 

2

AST 3

 

8

 

6

 

8

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

12

 

7

 

12

AD und AST insgesamt

 

26

 

17

 

26

Gesamtpersonalbestand

26

17

26

Eurojust

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte (27)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

 

 

1

AD 12

 

1

 

 

 

1

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

1

 

 

 

1

AD 9

 

6

 

4

 

6

AD 8

 

7

 

6

 

7

AD 7

 

14

 

3

 

14

AD 6

 

17

 

17

 

17

AD 5

 

5

 

5

 

5

AD insgesamt

 

53

 

36

 

53

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

1

AST 8

 

 

 

1

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

 

 

2

AST 4

 

30

 

3

 

30

AST 3

 

56

 

41

 

55

AST 2

 

21

 

14

 

21

AST 1

 

23

 

46

 

23

AST insgesamt

 

133

 

105

 

132

AD und AST insgesamt

 

186

 

141

 

185

Gesamtpersonalbestand

186

141

185

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

1

 

 

 

1

 

AD 13

1

2

 

1

1

2

AD 12

1

8

1

4

1

6

AD 11

3

8

4

6

3

8

AD 10

2

15

1

3

2

13

AD 9

 

7

 

7

 

7

AD 8

2

4

1

3

2

6

AD 7

 

 

 

2

 

2

AD 6

 

 

1

8

 

 

AD 5

 

 

2

2

 

 

AD insgesamt

10

45

10

37

10

45

AST 11

1

 

1

 

1

 

AST 10

 

2

 

 

 

1

AST 9

 

4

 

1

 

3

AST 8

2

3

 

2

2

3

AST 7

1

6

1

1

1

6

AST 6

1

4

2

2

1

4

AST 5

 

3

1

1

 

3

AST 4

2

 

1

7

2

1

AST 3

 

 

1

9

 

1

AST 2

 

 

 

1

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

7

22

7

24

7

22

AD und AST insgesamt

17

67

17

61

17

67

Gesamtpersonalbestand

84

78

84

Dezentrale Agenturen — Sprachendienst

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

1

 

1

1

1

 

AD 13

1

2

 

 

 

2

AD 12

10

5

3

4

8

5

AD 11

7

12

9

9

10

12

AD 10

11

7

9

6

10

7

AD 9

3

11

4

12

3

11

AD 8

 

9

2

4

1

6

AD 7

9

25

2

13

8

21

AD 6

2

17

1

30

3

20

AD 5

1

4

 

13

1

8

AD insgesamt

45

93

31

92

45

93

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

1

 

1

AST 8

6

1

3

 

5

1

AST 7

3

4

2

3

4

4

AST 6

3

7

5

4

3

6

AST 5

4

6

1

4

4

7

AST 4

3

19

2

12

3

14

AST 3

 

18

 

19

 

20

AST 2

 

11

 

9

 

12

AST 1

 

1

 

14

 

3

AST insgesamt

19

68

13

66

19

68

AD und AST insgesamt

64

161

44

158

64

161

Gesamtpersonalbestand

225

202

225

Dezentrale Agenturen — Energie

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

3

 

 

 

 

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

2

 

 

 

5

AD 8

 

5

 

 

 

 

AD 7

 

4

 

 

 

 

AD 6

 

3

 

 

 

 

AD 5

 

9

 

 

 

9

AD insgesamt

 

27

 

 

 

15

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

12

 

 

 

10

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

13

 

 

 

10

AD und AST insgesamt

 

40

 

 

 

25

Gesamtpersonalbestand

40

 

25

Europäische Gemeinsame Unternehmen

Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

1

 

1

AD 13

4

1

 

 

2

1

AD 12

17

8

15

3

15

8

AD 11

5

 

7

 

7

 

AD 10

5

27

 

 

4

20

AD 9

7

21

4

31

10

28

AD 8

4

 

1

 

4

 

AD 7

 

43

1

1

 

20

AD 6

2

50

 

57

2

67

AD 5

 

3

3

3

 

4

AD insgesamt

44

154

31

96

44

149

AST 11

3

 

 

 

2

 

AST 10

2

 

1

 

2

 

AST 9

3

 

2

 

4

 

AST 8

2

 

1

 

1

 

AST 7

 

 

1

 

 

 

AST 6

 

 

2

 

1

 

AST 5

4

 

 

 

3

2

AST 4

1

11

1

 

2

3

AST 3

3

12

 

17

3

18

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

1

 

 

 

AST insgesamt

18

23

9

17

18

23

AD und AST insgesamt

62

177

40

113

62

172

Gesamtpersonalbestand

239

153

234

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

4

 

3

 

4

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

7

 

 

 

7

AD 8

 

11

 

4

 

11

AD 7

 

 

 

 

 

 

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

23

 

8

 

23

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

1

 

1

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

5

 

3

 

5

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

6

 

4

 

6

AD und AST insgesamt

 

29

 

12

 

29

Gesamtpersonalbestand

29

12

29

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der Technologieinitiative „Clean Sky“

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

3

 

2

 

2

AD 9

 

7

 

1

 

6

AD 8

 

1

 

 

 

7

AD 7

 

2

 

1

 

 

AD 6

 

3

 

3

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

17

 

8

 

16

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

1

 

1

 

1

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

1

 

1

 

1

AD und AST insgesamt

 

18

 

9

 

17

Gesamtpersonalbestand

18

9

17

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

2

 

2

 

2

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

 

 

 

 

 

AD 8

 

5

 

4

 

5

AD 7

 

 

 

 

 

 

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

8

 

7

 

8

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

8

 

7

 

8

Gesamtpersonalbestand

8

7

8

Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

2

 

2

 

2

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

 

 

 

 

 

AD 8

 

3

 

 

 

3

AD 7

 

 

 

 

 

 

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

6

 

3

 

6

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

6

 

3

 

6

Gesamtpersonalbestand

6

3

6

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

3

 

 

 

3

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

1

 

 

 

1

AD 8

 

4

 

 

 

4

AD 7

 

2

 

1

 

2

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

11

 

1

 

11

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

 

 

1

AST 7

 

3

 

1

 

3

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

1

 

 

 

1

AST 3

 

2

 

 

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

7

 

1

 

7

AD und AST insgesamt

 

18

 

2

 

18

Gesamtpersonalbestand

18

2

18

Gemeinsames Unternehmen SESAR

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

4

 

4

 

4

AD 11

 

1

 

1

 

 

AD 10

 

3

 

1

 

4

AD 9

 

 

 

 

 

 

AD 8

 

6

 

2

 

6

AD 7

 

4

 

2

 

5

AD 6

 

4

 

1

 

4

AD 5

 

10

 

2

 

10

AD insgesamt

 

33

 

14

 

34

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

1

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

 

 

1

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

2

 

1

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

2

 

2

 

2

AST insgesamt

 

6

 

4

 

5

AD und AST insgesamt

 

39

 

18

 

39

Gesamtpersonalbestand

39

18

39

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

 

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

3

 

 

 

4

AD 8

 

8

 

 

 

7

AD 7

 

2

 

 

 

2

AD 6

 

5

 

 

 

1

AD 5

 

1

 

 

 

1

AD insgesamt

 

21

 

1

 

16

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

4

 

 

 

2

AST 3

 

3

 

 

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

7

 

0

 

4

AD und AST insgesamt

 

28

 

1

 

20

Gesamtpersonalbestand

28

1

20

Exekutivagenturen

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

5

 

 

 

5

AD 10

 

5

 

7

 

5

AD 9

 

1

 

1

 

1

AD 8

 

7

 

 

 

7

AD 7

 

7

 

14

 

7

AD 6

 

4

 

2

 

4

AD 5

 

3

 

1

 

3

AD insgesamt

 

33

 

26

 

33

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

2

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

1

 

1

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

1

 

1

 

1

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

4

 

2

 

4

AD und AST insgesamt

 

37

 

28

 

37

Gesamtpersonalbestand

37

28

37

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

3

 

 

 

3

AD 12

 

8

 

3

 

5

AD 11

 

3

 

8

 

5

AD 10

 

14

 

3

 

11

AD 9

 

10

 

1

 

20

AD 8

 

17

 

14

 

15

AD 7

 

5

 

5

 

3

AD 6

 

6

 

1

 

5

AD 5

 

6

 

8

 

3

AD insgesamt

 

73

 

60

 

71

AST 11

 

1

 

 

 

1

AST 10

 

 

 

1

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

2

 

 

 

1

AST 7

 

1

 

2

 

3

AST 6

 

1

 

3

 

3

AST 5

 

4

 

2

 

4

AST 4

 

16

 

8

 

14

AST 3

 

4

 

15

 

5

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

29

 

31

 

31

AD und AST insgesamt

 

102

 

91

 

102

Gesamtpersonalbestand

102

91

102

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

1

 

1

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

2

 

1

 

2

AD 8

 

1

 

2

 

1

AD 7

 

1

 

1

 

1

AD 6

 

1

 

 

 

1

AD 5

 

2

 

3

 

2

AD insgesamt

 

9

 

9

 

9

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

0

 

1

AST 6

 

1

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

2

 

2

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

3

 

2

 

3

AD und AST insgesamt

 

12

 

11

 

12

Gesamtpersonalbestand

12

11

12

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

2

 

2

 

2

AD 10

 

1

 

1

 

1

AD 9

 

4

 

3

 

4

AD 8

 

2

 

1

 

1

AD 7

 

7

 

6

 

7

AD 6

 

9

 

3

 

6

AD 5

 

2

 

8

 

5

AD insgesamt

 

28

 

25

 

27

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

2

 

2

AST 4

 

1

 

 

 

1

AST 3

 

2

 

4

 

3

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

5

 

6

 

6

AD und AST insgesamt

 

33

 

31

 

33

Gesamtpersonalbestand

33

31

33

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

3

 

2

 

3

AD 12

 

5

 

4

 

5

AD 11

 

2

 

2

 

2

AD 10

 

3

 

3

 

3

AD 9

 

3

 

3

 

3

AD 8

 

27

 

25

 

27

AD 7

 

40

 

38

 

40

AD 6

 

10

 

10

 

10

AD 5

 

6

 

6

 

6

AD insgesamt

 

100

 

93

 

100

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD und AST insgesamt

 

100

 

93

 

100

Gesamtpersonalbestand

100

93

100

Exekutivagentur für die Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppe

Planstellen

2011

2010

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2009 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

3

 

1

 

1

AD 11

 

5

 

2

 

2

AD 10

 

9

 

7

 

12

AD 9

 

12

 

1

 

10

AD 8

 

4

 

 

 

4

AD 7

 

16

 

11

 

13

AD 6

 

26

 

17

 

23

AD 5

 

29

 

24

 

28

AD insgesamt

 

106

 

65

 

95

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

1

AST 8

 

1

 

 

 

1

AST 7

 

2

 

2

 

2

AST 6

 

1

 

1

 

1

AST 5

 

2

 

1

 

2

AST 4

 

2

 

2

 

2

AST 3

 

2

 

1

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

11

 

7

 

11

AD und AST insgesamt

 

117

 

72

 

106

Gesamtpersonalbestand

117

72

106


(1)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(2)  Beispiele für derartige in Silicon Valley bestehende Netze sind der Deutsch-Amerikanische Wirtschaftsverband (GABA), Interfrench, der Wirtschaftsverband Italien-Amerika (BAIA), Silikon Vikings und andere.

(3)  Ursprünglich war eine Laufzeit des Protokolls zum Abkommen mit Marokko vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 vorgesehen. Aufgrund einer Verzögerung im Ratifizierungsprozess trat das Protokoll aber erst am 27. Februar 2007 in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt für vier Jahre.

(4)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(5)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der Union und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der Union liegen.

(6)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzte Mittel.

(7)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(8)  Ohne die Beteiligung Liechtensteins und Islands (Proportionalitätsfaktor 2,28 %).

(9)  Ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,35 %).

(10)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(11)  Betroffene Haushaltslinien: Artikel 08 22 04, 09 04 02, 02 04 03, 06 06 04, 10 02 02, 15 07 78 und 32 06 03.

(12)  Betroffene Haushaltslinien: Artikel 08 22 04, 09 04 02, 02 04 03, 06 06 04, 10 03 02, 15 07 78 und 32 06 03.

(13)  Umfasst auch Ungarn, Lettland und Rumänien.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1) — Umfasst auch Irland.

(15)  Davon Dauerplanstellen in der Versorgungsagentur: 2 AD 14, 3 AD 12, 1 AD 11, 2 AD 10, 1 AST 10, 2 AST 8, 1 AST 7, 9 AST 6, 1 AST 5 und 2 AST 3. Das Amt des Generaldirektors der Agentur wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 15 ad personam wahrgenommen, das Amt des stellvertretenden Generaldirektors der Agentur von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 14. Die Ernennung erfolgt in beiden Fällen nach Maßgabe von Artikel 53 Euratom-Vertrag.

(16)  Nach dem Stellenplan sind folgende Ad-personam-Beförderungen möglich: 25 AD 15 nach AD 16; 21 AD 14 nach AD 15; 13 AD 11 nach AD 14; ein AST 8 nach AST 10.

(17)  Nach dem Stellenplan sind folgende Ad-personam-Beförderungen möglich: 25 AD 15 nach AD 16, 21 AD 14 nach AD 15, 13 AD 11 nach AD 14, 1 AST 8 nach AST 10.

(18)  Nach dem Stellenplan sind folgende Ad-personam-Beförderungen möglich: 2 AD 15 nach AD 16, 3 AD 14 nach AD 15, 1 AD 13 nach AD 14.

(19)  Davon 1 Beamter, der die Zulagen gemäß Artikel 93 des Statuts erhält.

(20)  Nach dem Stellenplan sind folgende Ad-personam-Beförderungen möglich: 2 AD 15 nach AD 16, 1 AD 14 nach AD 15.

(21)  Die Gesamtzahl der aktiven Beamten und Bediensteten auf Zeit darf 384 nicht übersteigen.

(22)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: 2 AD 12; 3 AD 11; 1 AD 8; 2 AST 9; 1 AST 8; 1 AST 7;1 AST 4; 1 AST 3; 3 AST 1.

(23)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: 2 AD 12; 1 AD 11; 1 AD 8; 2 AD 7; 1 AST 9; 1 AST 8; 1 AST 7; 1 AST 6; 1 AST 4; 1 AST 3 und 3 AST 1.

(24)  Wie im ursprünglichen Haushaltsplan für 2008 bewilligt.

(25)  Hiervon bleibt der unionsfinanzierte Anteil gegenüber 2010 unverändert (227 Planstellen).

(26)  Änderung des vom Frontex-Verwaltungsrat verabschiedeten Stellenplans.

(27)  Änderung des Stellenplans gemäß Beschluss des Eurojust-Kollegiums.