ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.336.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 336

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
21. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1227/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1228/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

17

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1229/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1230/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/787/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke

24

 

*

Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

30

 

 

2010/789/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. November 2010 über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)

43

 

 

2010/790/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

50

 

 

2010/791/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8434)

55

 

 

2010/792/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn ( 1 )

60

 

 

2010/793/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9187)

62

 

 

LEITLINIEN

 

 

2010/794/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2010/30)

63

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008)

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2010 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie angesichts der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere derer des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen genutzt werden, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde insbesondere im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(6)

Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) (3) und des STECF (4) werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweisen. Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, keine gezielte Fischerei auf Granatbarsch zu gestatten.

(7)

Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. Bis die Mengen unvermeidbarer Beifänge im Rahmen von Selektivitätsprojekten und mittels anderer technischer Maßnahmen ermittelt sind, sollten keine Beifänge angelandet werden dürfen.

(8)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (5) aufgeführt sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher in einer gesonderten jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt.

(9)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (6) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(10)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, ist es wichtig, diese Fischereien am 1. Januar 2011 zu eröffnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2011 und 2012 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der Union registriert ist;

b)   „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

c)   „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem einzelnen Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)   „Quote“: ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

e)   „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

die Gebiete des ICES sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (7), definierten Gebiete;

b)

CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (8), definierten Gebiete.

Artikel 3

TACs und deren Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

die Abzüge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) und die Neuaufteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (10);

c)

zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 5

Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 847/96

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als analytische Quoten.

Artikel 6

Anlandebedingungen für Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(3)  Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES über gebietsübergreifende und weit wandernde Bestände, Band 9, Juni 2010.

(4)  Wissenschaftliche und Technische Berichte der GFS, Bericht über das wissenschaftliche Gutachten für 2011, Teil 2, Juli 2010.

(5)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(7)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


ANHANG

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Nachstehend wird für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

Gebräuchlicher Name

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Blauleng

Molva dypterygia

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

Phycis spp.

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

Apristurus spp.

Kragenhai

Chlamydoselachus anguineus

Rauer Schlingerhai

Centrophorus granulosus

Blattschuppiger Schlingerhai

Centrophorus squamosus

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

Deania calcea

Schokoladenhai

Dalatias licha

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

Fleckhai

Galeus melastomus

Maus-Katzenhai

Galeus murinus

Grauhai

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

Scymnodon ringens

Eishai

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

V, VI, VII, VIII und IX (DWS/56789-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (1)

2012

 

Deutschland

0

0

 

Estland

0

0

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Litauen

0

0

 

Polen

0

0

 

Portugal

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

X (DWS/10-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (2)

2012

 

Portugal

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Tiefseehaie und Deania hystricosa und Deania profundorum

Gebiet

:

XII (DWS/12-) (Internationale Gewässer)

Jahr

2011 (3)

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

I, II, III und IV (BSF/1234-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Deutschland

4

3

 

Frankreich

4

3

 

Vereinigtes Königreich

4

3

 

EU

12

9

 

TAC

12

9

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

V, VI, VII und XII (BSF/56712-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Deutschland

27

25

 

Estland

13

12

 

Irland

67

62

 

Spanien

134

124

 

Frankreich

1 884

1 743

 

Lettland

88

81

 

Litauen

1

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

134

124

 

Sonstige (4)

7

6

 

EU

2 356

2 179

 

TAC

2 165

2 000

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

VIII, IX und X (BSF/8910-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Spanien

11

11

 

Frankreich

26

26

 

Portugal

3 311

3 311

 

EU

3 348

3 348

 

TAC

3 348

3 348

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

CECAF 34.1.2. (BSF/C3412-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Portugal

071

867

 

EU

4 071

3 867

 

TAC

4 071

3 867

 


Art

:

Schleimköpfe

Beryx spp.

Gebiet

:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (ALF/3X14-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

10

10

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EU

328

328

 

TAC

328

328

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

I, II und IV (RNG/124-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

2

1

 

Deutschland

2

1

 

Frankreich

9

10

 

Vereinigtes Königreich

2

1

 

EU

15

13

 

TAC

15

13

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

III (RNG/03-) (EU- und internationale Gewässer) (5)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

804

804

 

Deutschland

5

5

 

Schweden

41

41

 

EU

850

850

 

TAC

850

850

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Vb, VI, VII (RNG/5B67) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (6)

2012 (6)

 

Deutschland

5

5

 

Estland

43

38

 

Irland

190

165

 

Spanien

48

41

 

Frankreich

2 409

2 096

 

Litauen

55

48

 

Polen

28

25

 

Vereinigtes Königreich

141

123

 

Sonstige (7)

5

5

 

EU

2 924

2 546

 

TAC

2 924

2 546

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

VIII, IX, X, XII, und XIV (RNG/8X14-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (8)

2012 (8)

 

Deutschland

30

26

 

Irland

6

6

 

Spanien

3 286

2 857

 

Frankreich

151

132

 

Lettland

53

46

 

Litauen

6

6

 

Polen

1 028

894

 

Vereinigtes Königreich

13

12

 

EU

4 573

3 979

 

TAC

4 573

3 979

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (ORY/06-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (ORY/07-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

Sonstige

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (ORY/1CX14C) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Portugal

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

II und IV (BLI/24-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

4

4

 

Deutschland

4

4

 

Irland

4

4

 

Frankreich

25

25

 

Vereinigtes Königreich

15

15

 

Sonstige (9)

4

4

 

EU

56

56

 

TAC

56

56

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

III (BLI/03-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

4

3

 

Deutschland

2

2

 

Schweden

4

3

 

EU

10

8

 

TAC

10

8

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

VI, VII und VIII (SBR/678-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (10)

2012 (10)

 

Irland

6

6

 

Spanien

172

172

 

Frankreich

9

9

 

Vereinigtes Königreich

22

22

 

Sonstige (11)

6

6

 

EU

215

215

 

TAC

215

215

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

IX (SBR/09-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (12)  (13)

2012 (12)  (13)

 

Spanien

614

614

 

Portugal

166

166

 

EU

780

780

 

TAC

780

780

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (SBR/10-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Spanien

10

10

 

Portugal

1 116

1 116

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EU

1 136

1 136

 

TAC

1 136

1 136

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

I, II, III und IV (GFB/1234-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Deutschland

9

9

 

Frankreich

9

9

 

Vereinigtes Königreich

13

13

 

EU

31

31

 

TAC

31

31

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

V, VI und VII (GFB/567-) (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

Jahr

2011) (14)

2012 (14)

 

Deutschland

10

10

 

Irland

260

260

 

Spanien

588

588

 

Frankreich

356

356

 

Vereinigtes Königreich

814

814

 

EU

2 028

2 028

 

TAC

2 028

2 028

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

VIII und IX (GFB/89-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (15)

2012 (15)

 

Spanien

242

242

 

Frankreich

15

15

 

Portugal

10

10

 

EU

267

267

 

TAC

267

267

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

X und XII (GFB/1012-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Frankreich

9

9

 

Portugal

36

36

 

Vereinigtes Königreich

9

9

 

EU

54

54

 

TAC

54

54

 


(1)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

Deutschland

20

Estland

1

Irland

55

Spanien

93

Frankreich

339

Litauen

1

Polen

1

Portugal

127

Vereinigtes Königreich

187

(2)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

Portugal

10

(3)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

Irland

1

Spanien

17

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

1

(4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.

(6)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(11)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. 15 % der angelandeten Fische können jedoch eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

(13)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(14)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(15)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1226/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben zugewiesen sind.

(2)

Die Angaben zur zuständigen Behörde Estlands sollten auf Ersuchen Estlands geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird wie folgt geändert:

Die Estland betreffenden Angaben erhalten folgende Fassung:

„ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Rahvusvaheliste organisatsioonide ja julgeolekupoliitika osakond

Relvastus- ja strateegilise kauba kontrolli büroo

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Eesti

Tel: +372 637 7200

Faks: +372 637 7288

E-post: stratkom@mfa.ee“.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission (2) sind die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Periodizität der Qualitätsberichte für Zahlungsbilanzstatistiken festgelegt.

(3)

Die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Periodizität der Qualitätsberichte für Zahlungsbilanzstatistiken müssen angepasst werden, damit den Qualitätskriterien Rechnung getragen wird, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über europäische Statistiken festgelegt sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres vor.“

2.

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

(2)  ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG

1.   Einleitung

Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechneten Ergebnisse der quantitativen Indikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.

2.   Zeitplan

Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende des ersten Quartals die Entwürfe der Qualitätsberichte, die auf den im Vorjahr übermittelten Daten beruhen und in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Qualitätsberichts, in den Daten teilweise bereits eingetragen sind, und spätestens bis 31. Mai der Kommission (Eurostat) den fertig gestellten Qualitätsbericht.

3.   Qualitätskriterien

Der Qualitätsbericht enthält die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.


21.12.2010   

DE

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L 336/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2010 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2010

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingeführt, um den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr zu genügen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) gilt für Fälle, in denen eine Abgabenerhebung nicht gerechtfertigt ist.

(3)

Unter bestimmten Umständen erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Art einiger der Warenbewegungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 angezeigt, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung solcher Warenbewegungen zu verringern, indem ihnen spezifische KN-Codes zugewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einreihung der verschiedenen Arten von Waren in einer Warenbewegung zum Zweck der Erstellung der Zollanmeldung einen Arbeitsaufwand und Kosten verursachen würde, die gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismäßig wären.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (4) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, für bestimmte Waren der Statistiken des Extra-EU-Handels und des Intra-EU-Handels ein vereinfachtes Kodierungssystem zu verwenden.

(5)

In diesen Verordnungen sind spezifische Warencodes festgelegt, die unter besonderen Umständen zu verwenden sind. Aus Gründen der Transparenz und zu Informationszwecken sollten diese Codes in der KN aufgeführt werden.

(6)

Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, Kapitel 99 in die KN einzufügen.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechen zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

Im Inhaltsverzeichnis, Teil II Abschnitt XXI Kapitel 99, wird der Satz „(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)“ ersetzt durch „Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur“.

2.

In Teil II Abschnitt XXI wird zwischen dem Ende von Kapitel 98 und „Teil III“ das folgende „Kapitel 99“ eingefügt:

KAPITEL 99

BESONDERE CODES DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR

Unterkapitel I

Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte besondere Warenbewegungen

(Einfuhr oder Ausfuhr)

Zusätzliche Anmerkungen:

1.

Die Bestimmungen dieses Unterkapitels gelten nur für die Bewegung von Waren, auf die es sich bezieht.

Solche Waren werden unter dem einschlägigen Unterkapitel angemeldet, sofern die Bedingungen und Anforderungen des Unterkapitels oder jeder anderen anwendbaren Regelung erfüllt sind. Die Bezeichnung solcher Waren muss so genau sein, dass sie identifiziert werden können.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Bestimmungen dieses Unterkapitels nicht anzuwenden, wenn Einfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entstehen können.

2.

Die Bestimmungen dieses Unterkapitels gelten nicht für den Warenhandel zwischen Mitgliedstaaten.

3.

Einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, für die keine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird, sind von diesem Unterkapitel ausgeschlossen.

Auch Bewegungen von Waren, die einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von diesem Unterkapitel ausgeschlossen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkung

1

2

3

 

Bestimmte Waren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (Einfuhr und Ausfuhr)

 

9905 00 00

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen

 (1)

9919 00 00

Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:

 

Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut

 (1)

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

 (1)

Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung

 (1)

für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren

 (1)

Unterkapitel II

Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Zusätzliche Anmerkungen:

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (2) und die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (3) ermöglichen den Mitgliedstaaten für bestimmte Waren der Statistiken des Extra-EU-Handels und des Intra-EU-Handels die Verwendung eines vereinfachten Kodierungssystems.

2.

Für die Codes dieses Unterkapitels gelten die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 und der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004.

KN-Code

Warenbezeichnung

1

2

9930

An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren:

9930 24 00

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24

9930 27 00

Waren des KN-Kapitels 27

9930 99 00

anderweit eingereihte Waren

9931

An die Besatzungsmitglieder der Offshore-Anlage oder zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten der Offshore-Anlage gelieferte Waren:

9931 24 00

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24

9931 27 00

Waren des KN-Kapitels 27

9931 99 00

anderweit eingereihte Waren

9950 00 00

Code, der nur für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit Einzeltransaktionen mit einem Wert von weniger als 200 EUR oder für die Anmeldung sonstiger Waren in einigen Fällen verwendet wird


(1)  Bei der Einfuhr gilt für die Einreihung in diese Unterposition und die Befreiung von den Einfuhrabgaben die Bedingung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates.

(2)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

71,2

EG

88,4

MA

47,9

TR

114,5

ZZ

80,5

0707 00 05

EG

140,2

JO

158,2

TR

78,6

ZZ

125,7

0709 90 70

MA

79,0

TR

95,8

ZZ

87,4

0805 10 20

AR

43,0

BR

41,5

MA

65,0

PE

58,9

TR

55,8

UY

48,7

ZA

44,7

ZZ

51,1

0805 20 10

MA

68,3

ZZ

68,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

61,3

IL

71,6

TR

70,0

ZZ

67,6

0805 50 10

AR

49,2

TR

51,4

UY

49,2

ZZ

49,9

0808 10 80

AR

74,9

CA

110,7

CL

84,2

CN

83,7

MK

29,3

NZ

74,9

US

110,7

ZA

124,1

ZZ

86,6

0808 20 50

CN

76,6

US

86,2

ZZ

81,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.12.2010   

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L 336/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1184/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 21. Dezember 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

64,20

0,00

1701 11 90 (1)

64,20

0,00

1701 12 10 (1)

64,20

0,00

1701 12 90 (1)

64,20

0,00

1701 91 00 (2)

59,68

0,00

1701 99 10 (2)

59,68

0,00

1701 99 90 (2)

59,68

0,00

1702 90 95 (3)

0,60

0,17


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2010

über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke

(2010/787/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2) tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2)

Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen zu Sicherung der Energieversorgung in der Union beizubehalten.

(3)

Im Sinne der Politik der Union, erneuerbare Energiequellen und eine nachhaltige und sichere emissionsarme Wirtschaft zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden.

(4)

Ohne sektorspezifische Beihilfevorschriften würden für die Kohleindustrie jedoch nur noch die allgemeinen Beihilferegeln gelten. Nicht wettbewerbsfähige Kohlebergwerke, die derzeit noch Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erhalten, wären nicht mehr förderfähig und müssten vielleicht schließen.

(5)

Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.

(6)

Dieser Beschluss markiert für den Kohlesektor den Übergang von der Anwendung sektorspezifischer Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Beihilfevorschriften, die für alle Sektoren gelten.

(7)

Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.

(8)

Um die umweltschädlichen Auswirkungen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten, denen Stilllegungsbeihilfen gewährt werden, abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung aufstellen.

(9)

Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sollen dazu dienen, außergewöhnliche Kosten, die durch die Stilllegung ihrer Steinkohleproduktionseinheiten entstehen, zu decken. Damit solche Beihilfen nicht unberechtigterweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nur einige ihrer Steinkohleproduktionsstandorte schließen, sollten die betroffenen Unternehmen für jede Steinkohleproduktionseinheit getrennte Bücher führen.

(10)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Beschluss sollte die Kommission gewährleisten, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Daher sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.

(11)

Die Anwendung dieses Beschlusses sollte nicht ausschließen, dass Beihilfen an die Kohleindustrie aus anderen Gründen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. In diesem Zusammenhang gelten andere spezifische Vorschriften – insbesondere betreffend Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Beihilfen für den Umweltschutz und Beihilfen für die Ausbildung – im Rahmen der Obergrenzen der Beihilfehöchstintensität weiter, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(12)

Die Kommission sollte die auf der Grundlage dieses Beschlusses angemeldeten Maßnahmen prüfen und ihre Beschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) fassen.

(13)

Um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa (4);

b)

„Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung der Produktion und des Verkaufs von Steinkohle;

c)

„Stilllegungsplan“ den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten;

d)

„Steinkohleproduktionseinheit“ die Gesamtheit aller Kohlegewinnungsorte und ihre Infrastruktur, untertage oder übertage, die dazu geeignet ist, Steinkohle unabhängig von anderen Teilen des Unternehmens zu fördern;

e)

„Geschäftsjahr“ das Kalenderjahr oder jeden anderen Zwölfmonatszeitraum, der für Verträge in der Kohleindustrie als Bezugszeitraum verwendet wird;

f)

„Produktionskosten“ alle Kosten der laufenden Produktion; hierunter fallen neben den Förderkosten auch die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, die Kosten für den Transport zum Ort der Verwendung sowie die normale Abschreibung und die marktkonforme Zinsbelastung des geliehenen Kapitals;

g)

„Verluste aus der laufenden Produktion“ die positive Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem Verkaufspreis am Ort der Verwendung, der zwischen den Vertragsparteien entsprechend den Bedingungen auf dem Weltmarkt frei vereinbart wurde.

KAPITEL 2

VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

Artikel 2

Grundsatz

(1)   Im Rahmen einer Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke können Beihilfen an die Kohleindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses im Einklang stehen.

(2)   Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.

Artikel 3

Stilllegungsbeihilfe

(1)   Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Betrieb der betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.

b)

Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.

c)

Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde.

d)

Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Ort der Verwendung niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

e)

Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein.

f)

Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten Stilllegungsbeihilfen muss abnehmende Tendenz aufweisen: der Rückgang darf Ende 2013 nicht weniger als 25 %, Ende 2015 nicht weniger als 40 %, Ende 2016 nicht weniger als 60 % und Ende 2017 nicht weniger als 75 % der 2011 gewährten Beihilfen betragen.

g)

Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde.

h)

Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten aufstellen, denen Stilllegungsbeihilfen gemäß diesem Artikel z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gewährt werden.

(2)   Die Einbeziehung von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen in einen Plan gemäß Absatz 1 Buchstabe h berührt nicht die Anmeldungspflicht und das Durchführungsverbot, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich solcher Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags auferlegt sind, sowie das Erfordernis, dass solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein müssen.

(3)   Werden die Steinkohleproduktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem Termin geschlossen, der in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist, so fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten Beihilfebetrag zurück, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde.

Artikel 4

Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten

(1)   Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt. Mit diesen Beihilfen dürfen folgende Kosten abgedeckt werden:

a)

Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stilllegen oder stillgelegt haben, einschließlich Unternehmen, die Stilllegungsbeihilfen erhalten;

b)

Kosten mehrerer Unternehmen.

(2)   Die in Absatz 1 erfassten Kostenarten sind im Anhang definiert. Absatz 1 gilt nicht für Kosten, die durch die Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstanden sind.

Artikel 5

Kumulierung

(1)   Es gelten die in diesem Beschluss festgelegten Beihilfeobergrenzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe vollständig von den Mitgliedstaaten oder zum Teil von der Union finanziert wird.

(2)   Nach diesem Beschluss genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags oder anderen Finanzierungen der Union für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden, wenn eine solche Überschneidung dazu führt, dass der Beihilfebetrag den nach diesem Beschluss zulässigen Höchstbetrag überschreitet.

Artikel 6

Getrennte Buchführung

Jede Beihilfe, die ein Unternehmen erhält, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Unternehmen, die im Rahmen dieses Beschlusses eine Beihilfe erhalten und die ihre Handels- oder Geschäftstätigkeit nach der Stilllegung einiger oder aller ihrer Steinkohleproduktionseinheiten fortsetzen, führen sorgfältig und getrennt Buch über jede ihrer Steinkohleproduktionseinheiten und alle anderen, nicht mit dem Steinkohlebergbau verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährten Beihilfen werden so verwaltet, dass sie nicht auf andere, nicht vom Stilllegungsplan erfasste Steinkohleproduktionseinheiten oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten desselben Unternehmens übertragen werden können.

KAPITEL 3

VERFAHREN

Artikel 7

Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

(1)   Neben der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieses Beschlusses den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.

(2)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stilllegungsbeihilfe nach Artikel 3 zu gewähren, notifizieren der Kommission den Stilllegungsplan für die betroffenen Steinkohleproduktionseinheiten. Der Plan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

genaue Bezeichnung der Steinkohleproduktionseinheiten;

b)

für jede Steinkohleproduktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr;

c)

für jede Steinkohleproduktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr;

d)

geschätzter Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr.

(3)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission sämtliche Änderungen des Stilllegungsplans.

(4)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle Beihilfen, die sie der Kohleindustrie im Laufe eines Geschäftsjahres auf der Grundlage dieses Beschlusses gewähren wollen. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Stilllegungsplänen her.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während dieses Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen. Werden in einem Geschäftsjahr die ursprünglich gezahlten Beträge korrigiert, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission vor Ablauf des darauf folgenden Geschäftsjahres mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung einer Beihilfe nach den Artikeln 3 und 4 und bei der Unterrichtung der Kommission über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission trifft alle für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Sie kann innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Grenzen einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der in Artikel 7 genannten Informationen festlegen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. VAN QUICKENBORNE


(1)  Stellungnahme vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  International system for the codification of medium-grade and high-grade coal (1998). International classification of coal in seam (1998) und International system of codification for low-grade coal (1999).


ANHANG

DEFINITION DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN KOSTEN

1.   Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stillgelegt haben oder stilllegen

Beihilfefähig sind ausschließlich die folgenden Kosten, sofern sie durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten entstehen:

a)

Kosten aufgrund der Entrichtung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Versetzung von Arbeitnehmern in den Vorruhestand zurückzuführen sind;

b)

andere außergewöhnliche Ausgaben für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren;

c)

Renten- und Abfindungszahlungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Ansprüche auf solche Zahlungen erworben haben;

d)

Aufwendungen der Unternehmen für Umschulungen, die den Arbeitnehmern die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Kohlebergbaus erleichtern sollen, insbesondere Ausbildungskosten;

e)

Lieferung von Deputatkohle (bzw. Auszahlung des monetären Gegenwerts) an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Anspruch auf solche Lieferungen hatten;

f)

verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher, speziell die Kohleindustrie betreffender Bestimmungen;

g)

zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die nach der Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten erforderlich sind;

h)

Bergschäden, sofern sie auf Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen sind, die stillgelegt worden sind oder stillgelegt werden;

i)

alle gerechtfertigten Kosten für die Sanierung ehemaliger Bergwerke, darunter

verbleibende Kosten aufgrund von Beiträgen zu Zweckverbänden für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

sonstige verbleibende Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

j)

verbleibende Kosten für die Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter;

k)

Kosten für die Stornierung oder Modifizierung laufender Aufträge (höchstens im Wert der Produktion von sechs Monaten);

l)

außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten verursacht wurden;

m)

Kosten der Oberflächenrekultivierung.

Die Steigerung des Grundstückswerts ist im Falle von Kosten nach den Buchstaben g, h, i und m von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen.

2.   Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen

Ausschließlich die folgenden Kosten:

a)

Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge einer Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen ist;

b)

Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten bedingt sind;

c)

Erhöhung der Beiträge zu Zweckverbänden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung durch Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten beruht.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/30


BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Annahme der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1807 (2008)“) am 31. März 2008 hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen.

(2)

Am 1. Dezember 2010 hat der Sanktionsausschuss nach der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1533 (2004)“) die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert.

(3)

Das Verfahren zur Änderung des Anhangs dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(4)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(5)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(6)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(7)

Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), aufgeführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (4) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,

die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,

Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern,

Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a)

im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist,

b)

zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde,

c)

im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind – nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat ändert die im Anhang enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 8

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 9

Dieser Beschluss wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 10

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP wird aufgehoben.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.

(2)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


ANHANG

a)

Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5

Name

Aliasname

Geburtsdatum/ Geburtsort

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

Frank Kakolele BWAMBALE

Frank Kakorere

Frank Kakorere Bwambale

 

Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Dezember 2008 in Kinshasa.

Ehemaliger Führer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind.

1.11.2005

Gaston IYAMUREMYE

Rumuli

Byiringiro Victor Rumuli

Victor Rumuri

Michel Byiringiro

1948

Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda

Ruhengeri, Ruanda

Zweiter Vizepräsident der FDLR

Brigadegeneral

Lebt seit November 2010 entweder in Kibua, Nord-Kivu, DRK, oder in Aru, Ostprovinz, DRK.

Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR. Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Führer der FDLR) in Kibua, DRK.

1.12.2010

Jérôme KAKWAVU BUKANDE

Jérôme Kakwavu

 

Kongolese

Bekannt als: „Kommandant Jérôme“.

Wurde im Juni 2010 festgenommen und ist jetzt im Zentralgefängnis in Kinshasa in Gewahrsam. Es wurden Gerichtsverfahren gegen ihn und zwei andere der fünf führenden Offiziere der FARDC eingeleitet.

Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK – eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt gewesen sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben.

Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich.

Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden, und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte.

1.11.2005

Germain KATANGA

 

 

Kongolese

Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FRPI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt.

Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos.

Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich.

1.11.2005

Thomas LUBANGA

 

Ituri

Kongolese

Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen.

Wurde am 17. März 2006 von den kongolesischen Behörden an den IStGH überstellt.

Seit Dezember 2008 ist gegen ihn ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen anhängig.

Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich.

1.11.2005

Khawa Panga MANDRO

Kawa Panga

Kawa Panga Mandro

Kawa Mandro

Yves Andoul Karim

Mandro Panga Kahwa

Yves Khawa Panga Mandro

20. August 1973, Bunia

Kongolese

Bekannt als:

„Chief Kahwa“,

„Kawa“.

Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten.

Ehemaliger Führer der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert.

Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich.

1.11.2005

Callixte MBARUSHIMANA

 

24. Juli 1963, Ndusu/Ruhengeri Nordprovinz, Ruanda

Ruander

Derzeitiger Aufenthaltsort: Paris oder Thaïs, Frankreich

Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR.

Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behindert die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten nach Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b).

3.3.2009

Iruta Douglas MPAMO

Mpano

Douglas Iruta Mpamo

28. Dezember 1965, Bashali, Masisi

29. Dezember 1965, Goma, DRK (ehemals Zaire)

Kongolese

Ansässig in Goma und Gisenyi, Ruanda.

Überquert häufig die internationale Grenze zwischen Ruanda und Kongo.

Adresse: Bld. Kanyamuhanga 52, Goma

Eigentümer/Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen.

1.11.2005

Sylvestre MUDACUMURA

 

 

Ruander

Bekannt als: „Radja“, „Mupenzi Bernard“, „Generalmajor Mupenzi“, „General Mudacumura“

Dient seit November 2009 als Militärkommandant der FDLR-FOCA.

Ansässig in Kibua, Masisi-Gebiet, DRK.

Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u.a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen Umoja Wetu und Kimia II im Jahr 2009.

Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich.

1.11.2005

Leodomir MUGARAGU

Manzi Leon

Leo Manzi

1954

1953

Kigali, Ruanda

Rushashi (Nordprovinz), Ruanda

Adresse: Katoyi, Nord-Kivu, DRK

FDLR/FOCA Stabschef

Brigadegeneral

Laut offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR.

Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK.

1.12.2010

Leopold MUJYAMBERE

Musenyeri

Achille

Frere Petrus

Ibrahim

17. März 1962, Kigali, Ruanda

evt. 1966

Ruander

Dienstgrad: Oberst

Derzeitiger Aufenthaltsort: Mwenga, Süd-Kivu, DRK

Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt.

3.3.2009

Dr. Ignace MURWANASHYAKA

Ignace

14. Mai 1963, Butera (Ruanda)

Ngoma, Butare (Ruanda)

Ruander

In Deutschland wohnhaft.

Seit Dezember 2009 weiter als Präsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR anerkannt.

Am 17. November 2009 von der deutschen Bundespolizei wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der DRK sowie aufgrund anderer Anschuldigungen bezüglich der Bildung und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Organisation festgenommen.

Beherrscht und kontrolliert als Führer der FDLR und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

Hatte telefonischen Kontakt mit den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u.a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung; verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Regionen (S. 24-25, 83)

Reiste 2006 nach Uganda und verstieß damit gegen das Reiseverbot

Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Führer und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich.

1.11.2005

Straton MUSONI

IO Musoni

6. April 1961 (möglicherweise 4. Juni 1961) Mugambazi, Kigali, Ruanda

Ruandischer Pass am 10. September 2004 abgelaufen

Wohnhaft in Neuffen, Deutschland.

Seit November 2009 weiter als 1. Vizepräsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA und Führer des militärischen Oberkommandos der FDLR anerkannt.

Am 17. November 2009 von der deutschen Bundespolizei wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der DRK sowie aufgrund anderer Anschuldigungen bezüglich der Bildung und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Organisation festgenommen.

Durch seine führende Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behindert Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649(2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten.

29.3.2007

Jules MUTEBUTSI

Jules Mutebusi

Jules Mutebuzi

Oberst

Mutebutsi

Süd-Kivu

Kongolese (Süd-Kivu)

Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist „seine Freiheit“ derzeit „beschränkt“.

Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCDG, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen.

Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos.

1.11.2005

Mathieu, Chui NGUDJOLO

Cui Ngudjolo

 

„Oberst“ oder „General“ Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet.

Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich.

1.11.2005

Floribert Ngabu NJABU

Floribert Njabu

Floribert Ndjabu

Floribert Ngabu Ndjabu

 

Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt.

Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

1.11.2005

Laurent NKUNDA

Nkunda Mihigo Laurent

Laurent Nkunda Bwatare

Laurent Nkundabatware

Laurent Nkunda Mahoro Batware

Laurent Nkunda

Batware

6. Februar 1967

Nord-Kivu/ Rutshuru

2. Februar 1967

Kongolese

Bekannt als:

„Vorsitzender“

„General Nkunda“

„Papa Six“

Im Januar 2009 in ruandischem Hoheitsgebiet festgenommen

und anschließend als Kommandant des CNDP in Nord-Kivu abgelöst.

Ehemaliger General der RCD-G.

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt.

Gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense. Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998.

Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich.

Übt seit November 2009 trotz seiner Festnahme in Ruanda im Januar 2009 und seiner Ablösung als Führer des CNDP weiterhin eine gewisse Kontrolle über den CNDP und dessen internationales Netz aus.

1.11.2005

Felicien NSANZUBUKI-RE

Fred Irakeza

1967

Murama, Kinyinya, Rubungo, Kigali, Ruanda

 

Laut mehreren Quellen ist Felicien Nsanzubukire der Anführer des 1. Bataillons der FDLR und in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu ansässig.

Felicien Nsanzubukire ist mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen berichtet, dass Felicien Nsanzubukire mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganyika-See an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu beaufsichtigte und koordinierte.

1.12.2010

Pacifique NTAWUNGUKA

Colonel Omega

Nzeri

Israel

Pacifique Ntawungula

1. Januar 1964, Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda evt. 1964

Ruander

Dienstgrad: Oberst

Derzeitiger Aufenthaltsort: Peti, Grenze Walikale-Masisis, DRK.

Sonstiges: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

Kommandant der ersten FOCA-Division (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt.

3.3.2009

James NYAKUNI

 

 

Ugander

Handelspartnerschaft mit Kommandant Jérôme, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

1.11.2005

Stanislas NZEYIMANA

Deogratias Bigaruka Izabayo

Bigaruka

Bigurura

Izabayo Deo

Jules Mateso Mlamba

1. Januar 1966, Mugusa (Butare), Ruanda

evt. 1967

oder 28. August 1966

Ruander

Seit November 2009 als Generalmajor Stanislas Nzeyimana anerkannt, Stellvertretender Kommandant der FDLR

Derzeitiger Aufenthaltsort: Kalonge, Masisi, Nord-Kivu, DRK, oder Kibua, DRK.

Häufige Reisen nach Kigoma

Stellvertretender Kommandant der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt.

3.3.2009

Dieudonné OZIA MAZIO

Ozia Mazio

6. Juni 1949, Ariwara

Kongolese

Bekannt als:

„Omari“

„Mister Omari“

Am 23. September 2008 in Ariwara verstorben.

Präsident des FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit Kommandant Jérôme und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kommandant Jérôme und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u.a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen.

1.11.2005

Bosco TAGANDA

Bosco Ntagenda

Bosco Ntagenda

General Taganda

 

Kongolese

Bekannt als:

„Terminator“

„Major“

Seit November 2009 De- facto-Militäranführer des CNDP nach der Festnahme von General Laurent Nkunda im Januar 2009. Ehemaliger Stabschef des CNDP. Aufenthaltsorte: Bunagana und Rutshuru.

Ist seit seiner Ernennung zum De-Facto-Militäranführer des CNDP im Januar 2009 angewiesen, die Eingliederung in die FARDC zu organisisren, und ihm wurde die Aufgabe des stellvertretenden Operation Commander für Kimia II übertragen, auch wenn das von den FARDC offiziell bestritten wird.

Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC.

Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009.

War als Stabschef des CNDP unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker verantwortlich (November 2008).

1.11.2005

Innocent ZIMURINDA

 

1. September 1972

1975

Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK

Lt. Col.

Offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten zufolge war Lt Col Innocent Zimurinda Offizier im Congrès National pour la Défense du Peuple (CNDP), der Anfang 2009 in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) integriert wurde.

Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Lt Col Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten.

Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Lt Col Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen.

Zahlreichen Quellen zufolge nahm Lt Col Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

Im März 2010 erhoben 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppierungen im Internet gegen Lt Col Innocent Zimurinda den Vorwurf, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Lt Col Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein.

Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation Kimia II an der willkürlichen Ermordung von Kindersoldaten beteiligt.

In dieser Erklärung heißt es auch, dass er es der VN-Mission in der DRK (MONUC) verweigert hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Aussagen der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Lt Col Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden.

1.12.2010

b)

Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen

Bezeichnung

Aliasname

Anschrift

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

BUTEMBO AIRLINES (BAL)

 

Butembo, DRK

In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft, außerhalb Butembo im Einsatz.

Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

29.3.2007

CONGOCOM TRADING HOUSE

 

Butembo, DRK

Tel.: +253 (0) 99 983 784

Goldhandelshaus in Butembo

CONGOCOM war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde).

Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die Einnahmen der FNI stammen zu einem großen Teil aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

29.3.2007

COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL),

GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

 

CAGL Avenue Président Mobutu Goma, DRK (CAGL verfügt auch über ein Büro in Gisenyi, Ruanda)

GLBC, PO Box 315, Goma, DRK (GLBC verfügt auch über ein Büro in Gisenyi, Ruanda)

Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

Die Unternehmen CAGL and GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596(2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition eingesetzt und verstoßen somit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

29.3.2007

MACHANGA LTD

 

Kampala, Uganda

Goldexportunternehmen in Kampala (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya).

MACHANGA kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

29.3.2007

TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPMENT (NRO)

TPD

Goma, Nord-Kivu

Ab Dezember 2008 bestand TPD zwar weiterhin und verfügte über Büros in mehreren Städten in den Gebieten Masisi und Rutshuru, doch die Tätigkeiten waren nahezu zum Stillstand genommen.

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten.

1.11.2005

UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

 

Kajoka Street, Kisemente, Kampala, Uganda.

Tel.: +256 41 533 578/9

Alternative Anschrift: PO Box 22709, Kampala, Uganda

Goldexportunternehmen in Kampala. (Direktoren: Herr J.V. LODHIA – bekannt als „Chuni“ – und sein Sohn, Herr Kunal LODHIA).

UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

29.3.2007


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. November 2010

über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2010/789/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer am 23. April 2007 eingereichten Klage beschloss die Kommission, ein Prüfverfahren in Bezug auf angeblich von Belgien gewährte staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien einzuleiten.

(2)

Am 2. Juli 2007 richtete die Kommission ein Schreiben an die belgischen Behörden, in dem sie um Informationen zur fraglichen Maßnahme bat. Die belgischen Behörden legten mit Schreiben vom 27. Juli 2007, das am 3. August 2007 registriert wurde, Informationen vor. Am 21. August 2007 fand auf Antrag der zuständigen belgischen Behörden eine Fachsitzung statt. Im Anschluss an die Sitzung legten sie am 4. Oktober 2007 weitere Informationen zu dem fraglichen Fall vor.

(3)

Per Schreiben vom 10. September 2007 teilten die Kommissionsdienststellen Belgien mit, dass die Beihilferegelung in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 56/2007 eingetragen wurde, da sich herausgestellt hatte, dass ein Teil der Mittel bereits ausgezahlt worden war.

(4)

Am 12. Oktober 2007 fand auf Antrag der zuständigen belgischen Behörden eine zweite Fachsitzung statt.

(5)

Per Schreiben vom 25. Oktober 2007 forderten die Kommissionsdienststellen die belgischen Behörden auf, ausführlichere Informationen vorzulegen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, richteten sie am 21. Dezember 2007 ein Erinnerungsschreiben an die belgischen Behörden, in der sie eine neue Antwortfrist setzten.

(6)

Nachdem bis zum 4. Juni 2008 keine fristgerechte Antwort auf das erste Erinnerungsschreiben eingegangen war, verschickten die Kommissionsdienststellen ein weiteres Erinnerungsschreiben, in dem sie die belgischen Behörden darauf hinwiesen, dass die Kommission bei Nichteinhaltung der neuen Antwortfrist von vier Wochen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen könnte. Die genannte Frist lief am 4. Juli 2008 aus. Die Kommission erließ daher am 1. Oktober 2008 eine Entscheidung, die die belgischen Behörden zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtete. In dieser Entscheidung forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, ihr u. a. die Fragebögen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) zu übermitteln, um die nach dem 31. Januar 2007 gewährten Beihilfen bewerten zu können.

(7)

Die belgischen Behörden antworteten schließlich mit Schreiben vom 27. November 2007 und legten die ergänzenden Informationen am 5. Dezember 2008 vor. Sie legten jedoch die Fragebögen, die in der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 angefordert worden waren, nicht vor.

(8)

Am 27. Januar 2009 forderte die Kommission weitere Informationen bei den belgischen Behörden an. Die belgischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 16. März 2009, das am 19. März 2009 registriert wurde.

(9)

Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, gegen die angemeldete Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde am 15. Juli 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. Kein beteiligter Dritter gab eine Stellungnahme hierzu ab.

(10)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 baten die belgischen Behörden um eine weitere Fristverlängerung von einem Monat für den Termin, den die Kommission mit dem Schreiben vom 14. Januar 2010 gesetzt hatte. Per Schreiben vom 5. März 2010 gewährte die Kommission eine zusätzliche Frist von einem Monat. Mit Schreiben vom 12. März 2010 nahmen die belgischen Behörden schließlich Stellung zu dem Beschluss, das Verfahren einzuleiten.

II.   HINTERGRUND

II.1.   Beschluss der Kommission — Maßnahme Nr. NN 48/2003

(11)

Im Zuge der Kommissionsuntersuchung wurde deutlich, dass sich die Klage gegen die Durchführung der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung vom 26. November 2003 im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. NN 48/2003 (ex. N. 157/2003) „Verwaltung der Abholung und Vernichtung von Tierkörpern aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien“ richtete. Hierbei handelte es sich um eine von den belgischen Behörden angemeldete Regelung, durch die der belgische Staat landwirtschaftlichen Betrieben über bezuschusste Dienstleistungen eine Beihilfe zur Deckung sämtlicher Kosten für die Abholung, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren gewährte.

(12)

Damit die Genehmigungsentscheidung erlassen werden und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen („TSE-Gemeinschaftsrahmen“) (6) wie geplant am 1. Januar 2004 in Kraft treten konnte, hatten sich die belgischen Behörden verpflichtet, die fragliche Regelung zu ändern. Diese Änderungen waren erforderlich, um die Bedingungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens und insbesondere von dessen Nummer 29 zu erfüllen. Danach dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern gewähren. Die belgische Regelung erfüllte diese Bedingung in der notifizierten Form nicht, da sie vorsah, dass die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken kann.

(13)

Die belgischen Behörden hatten sich aufgrund der unter den Nummern 11 und 12 genannten Erwägungen verpflichtet (Erwägungsgründe 33 und 34 der Entscheidung der Kommission zur Maßnahme Nr. NN 48/2003), ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 nur noch maximal 75 % statt 100 % der dadurch entstehenden Kosten decken würden. Außerdem hatten sich die belgischen Behörden verpflichtet, der Kommission bis spätestens Mitte Dezember 2003 die Nachweise vorzulegen, dass die erforderlichen Änderungen an der Beihilferegelung vorgenommen worden waren.

(14)

Auf der Grundlage dieser Zusagen hatte die Kommission die Regelung für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 31. Januar 2002 gebilligt. Diese Frist ist somit am 31. Januar 2007 ausgelaufen.

II.2.   Klage

(15)

Am 23. April 2007 ging eine Klage bei der Kommission ein, wonach die belgischen Behörden angeblich gegen den TSE-Gemeinschaftsrahmen verstießen, da sie weiterhin eine Beihilfe von bis zu 100 % sowohl für die Abholung von Falltieren als auch für die Beseitigung der Tierkörper gewährten.

III.   GENAUE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(16)

Die fragliche Beihilferegelung betrifft eine regionale Maßnahme, mit der alle Kosten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abholung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien gedeckt werden sollen.

(17)

Die Entsorgung der Tierkörper in den besagten Betrieben wurde über die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die regionalen Behörden organisiert und abgewickelt. Nach einer allgemeinen Ausschreibung auf EU-Ebene durch öffentliche Auftragsbekanntmachung (7) wurde dieser Auftrag am 31. Januar 2002 an die Fa. SA. RENDAC-UDES vergeben. Der fragliche Vertrag war nach den verschiedenen zu erbringenden Leistungen in drei verschiedene Lose aufgeteilt:

Abholung der Tierkörper aus den landwirtschaftlichen Betrieben und ihr Transport zu einer Verarbeitungsanlage, wenn möglich über eine Sammelstelle oder ein Zwischenlager,

Verarbeitung der Tierkörper, die vollständig als spezifizierte Risikomaterialien gelten, und der Transport der Verarbeitungsabfälle zu thermischen Entsorgungsanlagen und

Vollständige Beseitigung der Abfälle aus dieser Behandlung in Ad-hoc-Anlagen.

(18)

Die Fa. S.A. RENDAC-UDES hat als einzige ein Angebot für diese Ausschreibung und zwar für die drei Lose eingereicht. Der Auftrag wurde somit am 31. Januar 2002 für einen Zeitraum von 5 Jahren an diese Firma vergeben. Nach den von den belgischen Behörden übermittelten Informationen wurde die Gültigkeit des Vertrags mindestens viermal verlängert: bis zum 31. Dezember 2007, bis zum 31. Dezember 2008, bis zum 30. Juni 2009 und schließlich bis zur geplanten Umsetzung des neuen öffentlichen Auftrags, der den belgischen Behörden zufolge im dritten Quartal 2010 anlaufen sollte.

(19)

Die betreffende Beihilferegelung sieht die Gewährung einer Beihilfe für landwirtschaftliche Betriebe vor. Wie die belgischen Behörden bestätigten, wurde sie für die Kosten der für landwirtschaftliche Betriebe erbrachten Dienstleistungen zwar direkt an die Fa. S.A. RENDAC-UDEC als Dienstleister vergeben, doch die Beihilfe kam in vollem Umfang den Landwirten zugute, um alle Kosten für Leistungen wie Abholung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung zu decken, für die sie ohne die Beihilferegelung selbst aufkommen müssten. Die belgischen Behörden versicherten ferner, dass die Beträge, die als Ausgleich für Leistungen in den landwirtschaftlichen Betrieben direkt an die Fa. S.A. RENDAC-UDES gezahlt wurden, in vollem Umfang nur dem Marktpreis der erbrachten Dienstleistungen entsprachen.

(20)

Das wallonische Abfallamt innerhalb des Regionalen Umweltministeriums war beauftragt, die von der Fa. S.A. RENDAC-UDES gestellten Rechnungen teilweise auf pauschaler Basis, teilweise auf der Grundlage von Preisnachweisen zu bezahlen.

(21)

Bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 bestätigten die belgischen Behörden, dass die Regelung nur Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien betrifft. Sie gilt nicht für Tierkörper, die auf Viehmärkten oder in Schlachthöfen aufgefunden werden.

IV.   BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 13. JANUAR 2010

(22)

In ihrem Beschluss vom 13. Januar 2010, das Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit den Regeln für staatliche Beihilfen in der Europäischen Union. Im Einzelnen schloss die Kommission, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 („Rahmenregelung 2007-2013“) (8) als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(23)

Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigt hatte, die Regelung bis zum 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht erfüllt wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde.

(24)

Folglich beschloss die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in Verbindung mit Artikel 16 derselben Verordnung über die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und forderte Belgien auf, dazu Stellung zu nehmen.

V.   STELLUNGNAHME BELGIENS

(25)

In seiner Antwort vom 12. März 2010 teilte Belgien der Kommission mit, es würde die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags treffen. Den belgischen Behörden zufolge sollte das besondere Lastenheft, das den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag regeln sollte, bis spätestens 15. April 2010 fertig gestellt und bis zum dritten Quartal 2010 anwendbar sein. Zwischenzeitlich machten die belgischen Behörden geltend, dass der am 31. Januar 2002 vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag durch Vertragszusatz zu den gleichen Bedingungen wie bei der Zuschlagserteilung am 31. Januar 2002 verlängert worden war.

(26)

Unter anderem beriefen sich die belgischen Behörden darauf, dass i) die Region Wallonien zur Bereinigung der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung des De-minimis-Grundsatzes beantragen werde und ii) sie von jedem Landwirt einen Betrag in Höhe von 25 % der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung der Falltiere, berechnet für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum Inkrafttreten des nächsten öffentlichen Auftrags, innerhalb von maximal drei Monaten zurückfordern würde.

(27)

Schließlich teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sie die De-minimis-Beihilfebeträge über 3 000 EUR hinaus auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (9) über einen Zeitraum von drei Jahren zurückfordern würden. Die belgischen Behörden erklärten auch, dass der zulässige Höchstbetrag von 3 000 EUR bei 58 landwirtschaftlichen Betrieben überschritten worden sei.

VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

VI.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(28)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(29)

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beihilfe zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe gegeben. Die fragliche Beihilfe wird von den staatlichen Stellen der Region Wallonien gewährt und verschafft den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien einen Vorteil, da die Kosten für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern, die sie normalerweise hätten tragen müssen, entfallen.

(30)

Gemäß Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt allein der Umstand, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen durch die Gewährung einer Beihilfe verstärkt wurde, die es sonst bei normaler Ausübung seiner Tätigkeit nicht erhalten hätte, die Annahme zu, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (10).

(31)

Die Beihilfe für ein Unternehmen beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU offensteht (11). Im betreffenden Sektor herrscht ein reger EU-weiter Handel. Die Maßnahme kann somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(32)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die Bedingungen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ganz offensichtlich erfüllt; dies gilt nicht für Beihilfen, die in den Anwendungsbereich des De-minimis-Rechts fallen.

VI.1.1.   De-minimis-Recht

(33)

Mehrmals haben die belgischen Behörden geltend gemacht, dass sie die für die Landwirtschaft geltenden De-minimis-Regeln angewendet hätten. Die einschlägigen Verordnungen, die während des Gewährungszeitraums der Beihilfe galten, sind die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (12), mit der die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 aufgehoben wurde.

(34)

Bei Beihilfen, auf die die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zutreffen sollten, ist davon auszugehen, dass sie nicht alle Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen.

(35)

Es ist jedoch festzuhalten, dass De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden dürfen, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in den EU-Vorschriften hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Diese Bestimmung trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die De-minimis-Beihilfe (die 25 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung darstellen würde, die von den Landwirten getragen werden müssen) darf nicht mit den verbleibenden 75 % kumuliert werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Nummer 133 der Rahmenregelung 2007-2013 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (13) als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden können.

(36)

Dagegen war gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 eingeführten Regelung eine derartige Kumulierung zwischen der De-minimis-Beihilfe und den Beträgen in Höhe von 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung anscheinend nicht ausgeschlossen. Dies geht aus dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 hervor, wonach „die Möglichkeit der Unternehmen, für dasselbe Vorhaben sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen zu erhalten, hiervon unberührt bleibt.“ Die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung und insbesondere der Beihilfehöchstsatz von 3 000 EUR müssen eingehalten werden, so dass Beihilfen, die die Obergrenze von 3 000 EUR überschreiten, die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 für den gesamten Beihilfebetrag grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 wäre diese Kumulierung bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der genannten Verordnung, d. h. bis zum 30. Juni 2008, zulässig. Danach gelten, wie oben dargelegt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007.

VI.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(37)

Die Beihilferegelung, die von der Kommission unter der Aktennummer NN 48/2003 genehmigt wurde, wurde für den Zeitraum vom 31. Januar 2003 bis 31. Januar 2007 angemeldet und gebilligt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Belgien die Beihilferegelung nach dem 1. Februar 2007 ohne Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3 AEUV weiterhin angewandt hat. Die Beihilferegelung ist nach dem 1. Februar 2007 somit eine rechtswidrige staatliche Beihilfe geworden.

VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(38)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(39)

Die fragliche Beihilferegelung betrifft die Gewährung einer Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen für alle Kosten, die durch Abholung, Transport, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien entstehen.

(40)

Im Hinblick auf die Zeit zwischen dem 31. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2003 stellte die Entscheidung der Kommission zur Maßnahme Nr. NN 48/2003 fest, dass die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Regelung in Frage kommt. Wie bereits ausgeführt, hatten sich die belgischen Behörden jedoch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 verpflichtet, die angemeldete staatliche Beihilferegelung so zu verändern, dass sie mit dem TSE-Gemeinschaftsrahmen, wie er ab dem 1. Januar 2004 galt, vereinbar ist. Die belgischen Behörden sollten insbesondere dafür sorgen, dass die Beihilfe nur 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdeckt (für die übrigen Kosten muss der Landwirt selbst aufkommen), und der Kommission bis spätestens Mitte Dezember 2003 die Nachweise dafür vorlegen, dass die erforderlichen Veränderungen an der Beihilferegelung vorgenommen worden waren.

(41)

Diese Anforderung war durch den TSE-Gemeinschaftsrahmen vorgegeben, der damals das maßgebliche Recht bildete. Unter der Nummer 29 sah der Gemeinschaftsrahmen Folgendes vor:

„29.

Ab 1. Januar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung solcher Tierkörper gewähren; […]“.

(42)

Gemäß den Nummern 30 und 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens war eine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen, dass die Beihilfe die Kosten für die Tierkörperbeseitigung nur bis zu einer Höhe von 75 % abdecken konnte:

„30.

Wahlweise können die Mitgliedstaaten auch staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern gewähren, sofern die Beihilfe durch Gebühren oder verbindliche Beiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird, diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden.

31.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests an den betreffenden Falltieren besteht, können staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für deren Entfernung und Beseitigung gewähren.“

(43)

Es ist zu beachten, dass die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 nie geltend gemacht haben, dass eine dieser Ausnahmen gelten könnte.

(44)

Der TSE-Gemeinschaftsrahmen wurde am 1. Januar 2007 aufgehoben, wie es gemäß Nummer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013 vorgesehen war. Gemäß Nummer 134 der Rahmenregelung 2007-2013 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen zur Durchführung von TSE-Tests und zur Beseitigung von Falltieren als mit Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt sind.

(45)

Durch Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ändert sich die Beurteilung der Beihilfe grundsätzlich nicht, die für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gewährt wurde. Wie im TSE-Gemeinschaftsrahmen legt die Verordnung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d fest, dass Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entsorgung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f wiederum ist die Möglichkeit vorgesehen, von der Obergrenze von 75 % abzuweichen, um einen Beihilfesatz von 100 % in folgenden Fällen zu erreichen: i) sofern die Beihilfe durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden; oder ii) sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht.

(46)

Da sich die Rechtslage mit der neuen Regelung (Rahmenregelung 2007-2013 und Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) im Vergleich zur bisherigen Regelung (TSE-Gemeinschaftsrahmen) nicht grundlegend verändert hat, müsste die Beurteilung der Maßnahme im Hinblick auf die maßgeblichen Regeln der Europäischen Union für den gesamten betroffenen Zeitraum (d. h. vom 1. Januar 2004 bis heute) genauso ausfallen.

(47)

Wie bereits vorher betont, hatten sich die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 verpflichtet, ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 höchstens 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung decken würden. Allerdings haben die belgischen Behörden bei der Prüfung des vorliegenden Falls nicht abgestritten, dass die staatliche Beihilferegelung nicht geändert worden war, wie sie das zugesagt hatten.

(48)

Darüber hinaus haben die belgischen Behörden im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit mehrmals (z. B. in einem Schreiben vom 27. November 2008) geltend gemacht, dass eigentlich die zweite der unter Nummer 42 genannten Ausnahmen auf den Fall zutreffen und die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken könne. Ihnen zufolge sei die Ausnahme dadurch gerechtfertigt, dass die Durchführung von TSE-Tests an allen Falltieren vorgeschrieben war (Nummer 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Es wurde jedoch kein Nachweis vorgelegt, um diese Behauptung zu stützen.

(49)

Von Belgien wird als Hauptargument zur Stützung seiner Behauptung vorgebracht, dass es diese Tests gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (14) durchführen müsse. Dieses Argument kann man jedoch nicht gelten lassen. Nach Maßgabe der genannten Verordnung sind die wallonischen Behörden nämlich verpflichtet, unter folgenden Voraussetzungen TSE-Tests an den verendeten Tieren durchzuführen:

Zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 an allen über 24 Monate alten Rindern, die im Betrieb verenden, und

ab dem 1. Januar 2009 an allen über 48 Monate alten Rindern, die im Betrieb verenden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, auch an jüngeren, zwischen 24 und 48 Monaten alten Rindern die Tests weiterhin durchzuführen.

(50)

Folglich gilt die Testpflicht nur für Tiere ab einem bestimmten Alter (24 Monate für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 und 48 Monate nach diesem Stichtag). Und noch wichtiger ist, dass diese Pflicht nur für Rinder gilt. In den Betrieben verendete Tiere anderer Arten (Schweine, Pferde, Geflügel usw.) müssen nicht unbedingt auf TSE getestet werden. Aus den von den belgischen Behörden vorgelegten Informationen (Schreiben vom 27. November 2008) geht hervor, dass die Anzahl von Tierkörpern, auf die diese Freistellung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung gegebenenfalls zutrifft, weniger als 20-25 % der Gesamtkosten ausmachen, die durch die Entsorgung von Falltieren im Rahmen des Dienstleistungsauftrags entstanden sind. Demnach können nur die Beihilfen in Bezug auf Kosten, die sich streng genommen durch die TSE-Testpflicht ergeben, wie dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehen ist, als vereinbar erklärt werden, sofern diese Kosten genau quantifiziert werden können.

(51)

Wie die Kommission ferner feststellt, trifft die erste Ausnahme, wonach bei einer Finanzierung durch Gebühren oder verbindliche Beiträge für die Fleischwirtschaft bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern übernommen werden können, auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die belgischen Behörden haben sich nie auf die Anwendbarkeit der genannten Ausnahme berufen noch irgendwelche diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.

(52)

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; davon ausgenommen sind die Kosten, die unmittelbar durch die Behandlung von Tierkörpern entstehen, für die eine TSE-Testpflicht besteht.

(53)

Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigte, die Regelung ab dem 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht eingehalten wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde, zumindest im Hinblick auf die Beihilfen, die nicht als Ausgleich für die TSE-Testpflicht gedacht waren.

(54)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, wenn sie mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, von den Begünstigten zurückgefordert werden. Das Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger, d. h. von den Unternehmen zurückgezahlt wurde, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten.

(55)

Der vorliegende Beschluss muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne der Beihilferegelung vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen zu Einzelvorhaben, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung oder gültiger Freistellungsverordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfe (15) oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(56)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Da die Beihilfe teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, muss Belgien sie aufheben und die bereits rechtswidrig gewährten Beträge von den Begünstigten zurückfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1)   Die Beihilferegelung, die von Belgien zugunsten der Landwirte in der Region Wallonien für die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Tierkörper von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien durchgeführt wurde, war teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

2)   Nur der Teil der Beihilfe, der streng genommen als Ausgleich für die TSE-Testpflicht der Landwirte gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gedacht war, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die entsprechenden Kosten genau quantifiziert werden können.

Artikel 2

Belgien ist verpflichtet, die Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 aufzuheben.

Artikel 3

Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Beträge gelten nicht als Beihilfen im Sinne des Vertrags, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung definiert wurden.

Artikel 4

Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfen die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zur Höhe der für derartige Beihilfen geltenden Förderintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 5

(1)   Vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 und Artikel 4 der vorstehenden Ausführungen ergreift Belgien alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und unvereinbare Beihilfe gemäß Artikel 1 von den Begünstigten zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen berechnet von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 6

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Belgien unterrichtet die Kommission über den Stand der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Dazu gehören auch genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags entsprechend Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. In beiden Fällen sind die Bestimmungen im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. C 191 vom 15.7.2010, S. 12.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(7)  ABl. S 156 vom 16.8.2001.

(8)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671.

(11)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.

(12)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(13)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(14)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(15)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2010

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

(2010/790/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 seines Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 768/2010 des Rates (2) wurden nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind.

(2)

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2010 anzupassen, da nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Berichtigungskoeffizienten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern werden für die im Anhang aufgeführten Länder angepasst. Der Anhang enthält sechs Monatstabellen, in denen die betreffenden Länder und der Tag des Inkrafttretens der Anpassung aufgeführt sind (1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2010).

Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die Wechselkurse angewandt, die an den in Absatz 1 genannten Tagen galten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Catherine ASHTON

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 1.


ANHANG

AUGUST 2009

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

August 2009

Wechselkurs

August 2009 (1)

Berichtigungskoeffizient

August 2009 (2)

Eritrea (3)

11,28

21,6903

52,0

Georgien

1,919

2,3805

80,6

Ghana (4)

1,009

2,0935

48,2

Indonesien (Jakarta) (5)

10 091

13 989,6

72,1

Indonesien (Banda Aceh) (6)

7 989

13 989,6

57,1

Liberia (4)

1,265 USD

1,4053 USD

90,0

Republik Moldau

9,558

15,9211

60,0

Montenegro

0,6456

1

64,6

Serbien (Belgrad) (4)

65,28

93,045

70,2

Sudan (Khartum) (7)

1,93

3,55881

54,2


SEPTEMBER 2009

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

September 2009

Wechselkurs

September 2009 (8)

Berichtigungskoeffizient

September 2009 (9)

Ägypten (11)

3,272

7,9632

41,1

Gambia (12)

24,07

38,05

63,3

Guinea (Conakry)

4 456

6 793,48

65,6

Kasachstan (Astana) (11)

154,2

215,54

71,5

Sierra Leone

3 745

5 088,7

73,6

Sudan (Khartum) (10)

2,035

3,63297

56,0

Timor-Leste (13)

1,008 USD

1,4364 USD

70,2

Venezuela (14)

2,94

3,08826

95,2


OKTOBER 2009

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Oktober 2009

Wechselkurs

Oktober 2009 (15)

Berichtigungskoeffizient

Oktober 2009 (16)

Albanien

89,99

134,994

66,7

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (18)

39,56

61,4321

64,4

Australien (18)

1,693

1,669

101,4

Kambodscha

4 435

6 186,5

71,7

Kroatien

6,345

7,2708

87,3

Eritrea (17)

12,34

22,4703

54,9

Guinea-Bissau

644,7

655,957

98,3

Mali

593,6

655,957

90,5

Neukaledonien

141,4

119,332

118,5

Uganda

1 965

2 839,77

69,2

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (19)

1,663 USD

1,45490 USD

114,3

Sri Lanka (18)

107,3

169,169

63,4

Tadschikistan

3,715

6,3745

58,3

Vereinigte Republik Tansania

1 287

1 894,85

67,9

Thailand

28,36

48,906

58,0

Türkei (19)

1,742

2,168

80,4

Ukraine

7,579

11,746

64,5

Sambia (19)

3 830

6 820,88

56,2


NOVEMBER 2009

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

November 2009

Wechselkurs

November 2009 (20)

Berichtigungskoeffizient

November 2009 (21)

Algerien

74,7

107,642

69,4

Ägypten (23)

3,544

8,26565

42,9

Indonesien (Banda Aceh) (22)

8 536

14 188,1

60,2

Israel

5,351

5,5483

96,4

Kasachstan (Almaty)

172

226,55

75,9

Kasachstan (Astana) (23)

162,9

226,55

71,9

Kirgisistan

48,82

64,4757

75,7

Laos (25)

9 584

12 734

75,3

Libanon

1 638

2 229,29

73,5

Nepal (25)

79,66

111,64

71,4

Russland

40,41

43,1957

93,6

Tschad

751,4

655,957

114,6

Venezuela (24)

3,172

3,17543

99,9


DEZEMBER 2009

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Dezember 2009

Wechselkurs

Dezember 2009 (26)

Berichtigungskoeffizient

Dezember 2009 (27)

Saudi-Arabien

4,174

5,5885

74,7

Kongo (Brazzaville)

725

655,957

110,5

Kuba

1,105 USD

1,4918 USD

74,1

Eritrea (28)

13,43

22,8273

58,8

Gambia (31)

25,54

40,1

63,7

Ghana (29)

1,069

2,155

49,6

Guatemala

8,18

12,3745

66,1

Haiti

60,46

64,591

93,6

Salomonen

10,68

11,7695

90,7

Indien

38,84

69,5925

55,8

Liberia (29)

1,38 USD

1,4918 USD

92,5

Madagaskar

2 140

2 907,57

73,6

Malaysia

3,289

5,0587

65,0

Malawi

158,9

213,936

74,3

Paraguay

4 341

7 186,56

60,4

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (32)

1,772 USD

1,4918 USD

118,8

Serbien (Belgrade) (29)

69,83

94,412

74,0

Sudan (Khartum) (30)

2,19

3,52542

62,1

Surinam

1,92

4,18

45,9

Türkei (32)

1,831

2,283

80,2

Vietnam

12 873

29 495,2

43,6

Sambia (32)

4 038

6 974,14

57,9


JANUAR 2010

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Januar 2010

Wechselkurs

Januar 2010 (33)

Berichtigungskoeffizient

Januar 2010 (34)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (38)

37,26

61,447

60,6

Argentinien

3,219

5,4559

59,0

Australien (38)

1,596

1,6036

99,5

Äthiopien

14,33

18,2782

78,4

Indonesien (Jakarta) (35)

9 550

13 511,5

70,7

Island

144,5

180,96

79,9

Kosovo (Pristina)

0,5854

1

58,5

Laos (39)

8 875

12 174

72,9

Libyen

1,018

1,7683

57,6

Nepal (39)

74

107,83

68,6

Niger

593,3

655,957

90,4

Samoa

2,891

3,61939

79,9

Sri Lanka (38)

114,1

163,139

69,9

Timor-Leste (36)

1,083 USD

1,4338 USD

75,5

Venezuela (37)

3,357

3,0788

109,0


(1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).

(2)  Brüssel = 100.

(3)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.

(4)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und Dezember.

(5)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August 2009 und Januar 2010.

(6)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und November.

(7)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, September und Dezember.

(8)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).

(9)  Brüssel = 100.

(10)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.

(11)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und Dezember.

(12)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August 2009 und Januar 2010.

(13)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und November.

(14)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, September und Dezember.

(15)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).

(16)  Brüssel = 100.

(17)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.

(18)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober 2009 und Januar 2010.

(19)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober und Dezember.

(20)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).

(21)  Brüssel = 100.

(22)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und November.

(23)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für September und November.

(24)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für September und November 2009 und Januar 2010.

(25)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für November 2009 und Januar 2010.

(26)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).

(27)  Brüssel = 100.

(28)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.

(29)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und Dezember.

(30)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, September und Dezember.

(31)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für September und Dezember.

(32)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober und Dezember.

(33)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).

(34)  Brüssel = 100.

(35)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August 2009 und Januar 2010.

(36)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für September 2009 und Januar 2010.

(37)  Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für September und November 2009 und Januar 2010.

(38)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober 2009 und Januar 2010.

(39)  Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für November 2009 und Januar 2010.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(Neufassung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8434)

(2010/791/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (2) ist erheblich geändert worden (3). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, ist sie der Klarheit halber neu zu fassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 legt den Grundsatz fest, dass die Bezeichnungen Milch und Milcherzeugnisse nur für die in Anhang XII Abschnitt II derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht für die Bezeichnung von Erzeugnissen, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse mitteilen, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Kriterien für die vorgenannte Ausnahme entsprechen. Das Verzeichnis der diesbezüglichen Erzeugnisse ist anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten vorläufigen Verzeichnisse zu erstellen. In dem Verzeichnis sind die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer traditionellen Verwendung in den verschiedenen Sprachen der Union anzugeben, damit diese Bezeichnungen in allen Mitgliedstaaten verwendet werden können, sofern sie der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4) entsprechen.

(4)

Das Verzeichnis kann gemäß Artikel 121 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergänzt werden.

(5)

Im Anschluss an die Beitritte zur Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 haben einige der neuen Mitgliedstaaten Verzeichnisse von Erzeugnissen vorgelegt, die ihrer Auffassung nach die Kriterien für die vorgenannte Ausnahme in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen. Das Verzeichnis in Anhang I dieses Beschlusses sollte daher ergänzt werden, indem die Namen der aus den neuen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse, für die die Ausnahme gelten kann, in den jeweiligen Sprachen aufgenommen werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erzeugnisse, die im Gebiet der Union den Erzeugnissen gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, sind in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Die Entscheidung 88/566/EWG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 16.11.1988, S. 32.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.


ANHANG I

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

ES

Leche de almendras

DA

 

Kakaosmør

 

Mandelsmør

 

Jordnøddesmør

 

Kokosmælk

 

Flødeboller

 

»… fromage«

zur Bezeichnung einer Nachspeise aus Früchten, die weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel citronfromage)

 

Smørtyve

 

Ostekiks

 

Osterejer

 

Flødetablet

 

Flødefodbolde

 

Flødemint

 

Flødekaramel

DE

 

Kokosmilch

 

Liebfrau(en)milch

 

Fischmilch

 

Milchner

 

Butterbirne

 

Rahmapfel

 

Butterbohne

 

Butterkohl

 

Butterpilz

 

Milchbrätling

 

Buttersalat

 

Erdnussbutter

 

Kakaobutter

 

Fleischkäse

 

Leberkäse

 

Käseklee

 

Butterhäuptel

 

Butterschnitzel

 

Faschiertes Butterschnitzel

 

Milchmargarine

 

Margarinestreichkäse

EL

 

Βούτυρο κακάου

 

Φρουτόκρεμα

 

Κρέμα αραβοσίτου

 

Κρέμα κάστανου

 

Νουκρέμα

EN

 

Coconut milk

 

„Cream …“ oder „Milk …“

zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks, das weder Milch oder Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel cream sherry, milk sherry) cream sherry, milk sherry)

 

Cream soda

 

Cream filled biscuits (zum Beispiel, custard cream, bourbon cream, raspberry cream biscuits, strawberry cream, usw.)

 

Cream filled sweets oder chocolates (zum Beispiel, peppermint cream, raspberry cream, crème egg)

 

Cream crackers

 

Salad cream

 

Creamed coconut andere ähnliche Früchte, Nüsse und pflanzliche Produkte, bei denen das Wort „creamed“ die charakteristische Konsistenz des Erzeugnisses bezeichnet

 

Cream of tartar

 

Cream oder creamed soups zum Beispiel, cream of tomato soup, cream of celery, cream of chicken, usw.)

 

Horseradish cream

 

Ice-cream

 

Jelly cream

 

Table cream

 

Cocoa butter

 

Shea butter

 

Nut butters zum Beispiel, peanut butter)

 

Butter beans

 

Butter puffs

 

Fruit cheese (zum Beispiel, lemon cheese, Damson cheese)

FR

 

Lait d’amande

 

Lait de coco

 

«Crème …»

zur Bezeichnung einer Suppe, die weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, crème de volailles, crème de légumes, crème de tomates, crème d’asperges, crème de bolets, usw.)

 

«Crème …»

zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks, das weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, crème de cassis, crème de framboise, crème de banane, crème de cacao, crème de menthe, usw.)

 

«Crème …»

zur Bezeichnung einer Fleisch- oder Wurstware (zum Beispiel crème de foie de volaille, pâté crème usw.)

 

Crème de maïs

 

Crème de riz

 

Crème d’avoine

 

Crème d’anchois

 

Crème d’écrevisses

 

Crème de pruneaux, crème de marron (crème aus anderen Stein- und Schalenfruchtarten)

 

Crème confiseur

 

Beurre de cacao

 

Beurre de cacahouète

 

Fromage de tête

 

Haricot beurre

 

Beurré Hardy

IT

 

Latte di mandorla

 

Burro di cacao

 

Latte di cocco

 

Fagiolini al burro

HU

 

Vajretek

 

Gyümölcssajt (pl. birsalmasajt)

 

Disznósajt vagy hússajt vagy fejsajt

 

Haltej

 

Kakaóvaj

 

Kókusztej

 

Mogyoróvaj

 

Vajbab

 

Vajkörte

NL

 

Pindakaas

 

Hoofdkaas

 

Cacaoboter

 

Leverkaas

 

Hamkaas

 

Tongkaas

 

Nierkaas

 

Kokosmelk

 

„… crème”

zur Bezeichnung einer Suppe, die weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, groentencrème, tomatencrème, aspergecrème, usw.)

 

„… crème”

zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks, das weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, cassiscrème, frambozencrème, cacaocrème, bananencrème, usw.)

 

Crèmevulling

 

Levercrème

 

Boterbonen

PL

Ser jabłeczny

PT

 

Leite de coco

 

Manteiga de cacau

 

Manteiga de amendoim

 

Queijo doce de Tomar

 

Queijinho de sal

SL

Mesni sir

SK

 

Arašidové maslo

 

Fazul’a maslová (maslovka)

 

Kakaové maslo

 

Kokosové mlieko

 

Masliak

 

Maslová hruška (maslovka)

 

Pečeňový syr

 

Vtáčie mlieko

FI

 

Kaakaovoi

 

Maapähkinävoi

 

Voileipäkeksi

 

Voitatti

 

Voileipäkakku

SV

 

Jordnötssmör

 

Kakaosmör

 

Smörsopp

 

Kokosmjölk

 

Ostkex

 

Margarinost

 

Smördeg


ANHANG II

Aufgehobene Entscheidung und Änderungsentscheidung

Entscheidung 88/566/EWG der Kommission

(ABl. L 310 vom 16.11.1988, S. 32)

Entscheidung 98/144/EG der Kommission

(ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 61)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Entscheidung 88/566/EWG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/792/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2,

auf Antrag Ungarns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Ungarn unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungarische Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt sieben Jahre lang bis zum 30. April 2011 beibehalten. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um drei Jahre verlängert werden.

(2)

Am 10. September 2010 beantragte Ungarn die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.

(3)

Hauptgrund für die Einführung dieses Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Ungarn zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „EU-15“) gründeten. Der Übergangszeitraum sollte auch den Prozess der Privatisierung und Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen an die Landwirte erleichtern, und die Kommission hatte bereits in ihrem Bericht vom 16. Juli 2008 zur Überprüfung der im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (nachstehend „Halbzeitüberprüfung“) die Bedeutung einer Beendigung dieser Maßnahme zum Ende des Übergangszeitraums betont (1).

(4)

Die ungarischen Grundstückspreise weisen zwar seit Ungarns Beitritt zur Europäischen Union zunehmend eine gewisse Konvergenz mit den Preisen in der EU-15 auf, doch unterscheiden sie sich nach Angaben Ungarns immer noch um den Faktor 3-20 von diesen Preisen. Auch wenn die vollständige Konvergenz der Grundstückspreise zu keinem Zeitpunkt erwartet oder als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Übergangszeitraums angesehen wurde, sind die feststellbaren Preisunterschiede zwischen Ungarn und der EU-15 immer noch so erheblich, dass sie eine reibungslose Weiterentwicklung in Richtung Preiskonvergenz behindern könnten. Auch die Kluft zwischen den Einkommen von landwirtschaftlichen Arbeitskräften und Landwirten in Ungarn und den Einkommen in der EU-15 verringert sich zwar, besteht aber fort. Darüber hinaus wurde die ungarische Landwirtschaft nach Eurostat-Daten durch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise relativ hart getroffen, so dass das reale landwirtschaftliche Einkommen je Arbeitskraft im Jahr 2009 den stärksten Verfall in der ganzen Union aufwies (um ca. 30 % gegenüber durchschnittlich ca. 12 % für die Union). Das geringere Einkommen ging einher mit schlechteren Kreditbedingungen als in den meisten anderen Ländern der EU-15, sowohl in Bezug auf die nominalen Zinssätze als auch das verfügbare Kreditvolumen für Landwirte. Die erwartete größere Präsenz neuer Finanzinstitutionen aus der EU-15 in Ungarn nach dem Beitritt Ungarns entwickelte sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht so günstig wie erhofft.

(5)

Der Rückgabeprozess ist zwar während des Übergangszeitraums vorangekommen, konnte aber, da insbesondere seit 2008 Probleme aufgetreten sind, noch nicht abgeschlossen werden. Ein ähnlicher Trend lässt sich bei der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen feststellen. Die mangelnde Sicherheit von Eigentumsrechten sowie die unterentwickelten Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte führen zu einer weiteren Schwächung des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn und behindern sein reibungsloses Funktionieren nach wie vor.

(6)

Vor diesem Hintergrund lässt sich davon ausgehen — wie die ungarischen Behörden dies auch tun — dass die Grundstückspreise in Ungarn bei einer Aufhebung der Restriktionen am 1. Mai 2011 stark unter Druck geraten würden. In Anbetracht der hohen Zahl Beteiligter, der stark fragmentierten Eigentumsstruktur am Markt für landwirtschaftliche Flächen, die sich seit dem Beitritt nicht wesentlich verändert hat, und der vorherrschenden Pachtpraxis dürfte die Wirkung wohl auf den gesamten Sektor durchschlagen. Es besteht daher am Ende des Übergangszeitraums die Gefahr schwerer Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn.

(7)

Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.

(8)

Für eine umfassende Vorbereitung des Marktes auf die Liberalisierung bleibt es auch unter ungünstigen Wirtschaftsbedingungen von vordringlicher Bedeutung, dass die Verbesserung von Faktoren wie den Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte und die Rückgabe sowie die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen während des Übergangzeitraums vorangetrieben werden, wie bereits in der Halbzeitüberprüfung betont wurde.

(9)

Auch eine stärkere Zuführung ausländischen Kapitals zum Markt für landwirtschaftliche Flächen kann diesen Markt in Ungarn positiv beeinflussen. Wie in der Halbzeitüberprüfung hervorgehoben wurde, könnten auch ausländische Investitionen in den Landwirtschaftssektor wichtige Langzeiteffekte für die Bereitstellung von Kapital und Know-how, das Funktionieren der Märkte für landwirtschaftliche Flächen und die landwirtschaftliche Produktivität haben. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen für ausländische Eigentumsrechte während des Übergangszeitraums würde auch zu einer Vorbereitung des Marktes auf die volle Liberalisierung beitragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn wird bis zum 30. April 2014 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2008) 461 endg. vom 16. Juli 2008.


21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2010

zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9187)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2010/793/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/1/EG der Kommission (2) wurden sechs Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik zugelassen.

(2)

Am 23. Februar 2010 ersuchte die Tschechische Republik die Kommission um die Ermächtigung, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegte Angebotsform vorzusehen.

(3)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Angebotsform vorzusehen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht. In ihrem Antrag präzisierte die Tschechische Republik, in ihrem Gebiet sei es Handelsbrauch, dass die Schlachtkörper ohne Entfernung des Flomens aufgemacht werden können. Diese von der Standardaufmachung abweichende Angebotsform sollte daher in der Tschechischen Republik zugelassen werden.

(4)

Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird.

(5)

Die Entscheidung 2005/1/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 2005/1/EG wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in der Tschechischen Republik vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Entfernung des Flomens aufgemacht werden. Im Fall einer solchen Abgebotsform wird das festgestellte warme Schlachtgewicht anhand folgender Formel angepasst:

warmes Schlachtgewicht = 1,65651 + 0,96139 × Gewicht des warmen Schlachtkörpers mit Flomen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 8.


LEITLINIEN

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/63


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2010/30)

(2010/794/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Die EZB besitzt die Befugnis, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) sollte angepasst werden, um den Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems Rechnung zu tragen, insbesondere a) zur Einführung der Zulassungskriterien für die Selbstnutzung von nicht OGAW-konformen gedeckten Bankschuldverschreibungen, denen gewerbliche Hypotheken als Sicherheiten zugrunde liegen; b) zur Aufnahme von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte und Innertageskredite des Eurosystems; und c) zur Änderung von Anhang I, Anlage 5, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Estland am 1. Januar 2011 den Euro einführen wird und sich der Name der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland geändert hat —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen in Anhang I

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

(1)   Die NZBen legen der EZB bis spätestens 31. Dezember 2010 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die Absätze 1, 3 und 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

(2)   Die NZBen legen der EZB bis spätestens 8. Januar 2011 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie Absatz 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

(2)   Die Absätze 1, 3 und 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie gelten ab dem 1. Januar 2011.

(3)   Absatz 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie gilt ab dem 1. Februar 2011.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 6.2.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Im einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten sind drei Arten nicht marktfähiger Sicherheiten zugelassen: Termineinlagen von zugelassenen Geschäftspartnern, Kreditforderungen und nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments, RMBDs) (1)

2.

Abschnitt 6.2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Der siebte Absatz (der fünfte Absatz unter der Überschrift „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“) erhält folgende Fassung:

„Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für: a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben; b) gedeckte Bankschuldverschreibungen, die gemäß den in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind; oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter b) genannten Instrumenten vergleichbar sind, wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen; oder ii) strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite oder gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen (d. h. bestimmte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die von der Europäischen Kommission nicht für OGAW-konform erklärt wurden), die alle für Asset-Backed Securities geltenden Kriterien gemäß Abschnitt 6.2 und 6.3 und die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen (2):

Für den Fall strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, gelten die folgenden Kriterien:

Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen dienenden Wohnimmobilienkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen in einem Mitgliedstaat belegen sein und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.

Wohnimmobilienkredite kommen für den Deckungspool relevanter strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen in Betracht, sofern sie durch eine zulässige Garantie garantiert oder durch eine Hypothek besichert sind. Eine zulässige Garantie muss bei einem Ausfall innerhalb von 24 Monaten zahlbar sein. Als Sicherheit für garantierte Darlehen dienende zulässige Garantien können in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, einschließlich in Form von Versicherungsverträgen, vorausgesetzt sie werden von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt. Der Garant im Rahmen dieser garantierten Darlehen darf keine engen Verbindungen zum Emittenten der gedeckten Bankschuldverschreibungen haben und muss während der Laufzeit des Geschäfts mindestens ein Rating einer zugelassenen externen Ratingagentur von [A+/A1/AH] aufweisen.

Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.

Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 80 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.

Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 8 %.

Der Höchstkreditbetrag für Wohnimmobilienkredite beträgt 1 Mio. EUR.

Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss einer jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit von 10 Basispunkten gemäß dem ‚Single A‘-Rating entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).

Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen gilt ein langfristiges Mindestrating von ‚Single A‘(d. h. ‚A-‘ von Fitch bzw. Standard & Poor’s, ‚A3‘ von Moody’s bzw. ‚AL‘ von DBRS).

Für den Fall strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen, denen gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, gelten die folgenden Kriterien:

Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen dienenden gewerblichen Hypothekarkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen in einem Mitgliedstaat belegen sein und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.

Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.

Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 60 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.

Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 10 %.

Der Anteil der einzelnen Kreditnehmer am Deckungspool darf nach der Aggregation aller ausstehenden individuellen Kreditbeträge des jeweiligen Kreditnehmers nicht mehr als 5 % des Gesamtwerts des Deckungspools betragen.

Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss der Bonitätsstufe 1 in der Ratingskala des Eurosystems entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).

Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen gilt die Bonitätsstufe 2.

Alle zugrunde liegenden gewerblichen Hypothekarkredite müssen mindestens jährlich neu bewertet werden. Sinkende Immobilienpreise müssen bei der Neubewertung umfassend berücksichtigt werden. Im Falle von Preissteigerungen wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von 15 % vorgenommen. Sofern Kredite den Beleihungsschwellenwert nicht einhalten, müssen sie, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen NZB, durch neue Kredite ersetzt oder überbesichert werden. Primär anzuwendende Bewertungsmethode ist der Marktwert, d. h. der geschätzte Preis, der erzielt würde, wenn die Vermögenswerte unter Einsatz angemessener Bemühungen auf dem Markt veräußert würden. Die Schätzung muss auf Basis der konservativsten Annahme erfolgen. Statistische Methoden können ebenfalls angewandt werden, jedoch nur als sekundäre Bewertungsmethode.

Ein Liquiditätspolster, das in bar in Euro bei einem zugelassenen Geschäftspartner hinterlegt wird, muss laufend aufrechterhalten werden, um alle Zinszahlungen abzudecken, die mit den gedeckten Bankschuldverschreibungen für den nachfolgenden Sechsmonatszeitraum verbunden sind.

Fällt die kurzfristige Bonitätsbewertung des Kreditnehmers eines zugrunde liegenden gewerblichen Hypothekarkredits in den neun Monaten, bevor eine gedeckte Bankschuldverschreibung mit Hard-Bullet-Struktur fällig wird, unter die Bonitätsstufe 2, muss der Kreditnehmer einen ausreichenden Bargeldbetrag in Euro stellen, damit der maßgebliche Anteil der Tilgungszahlung der gedeckten Bankschuldverschreibung sowie die verbundenen Auslagen, die vom Emittenten im Rahmen der gedeckten Bankschuldverschreibung für das Liquiditätspolster einzuzahlen sind, abgedeckt sind.

Im Falle von Liquiditätsengpässen kann der ursprüngliche Fälligkeitstermin um bis zu 12 Monate verlängert werden, um Fälligkeitsinkongruenzen zwischen den Tilgungskrediten im Deckungspool und der endfälligen Tilgung der gedeckten Bankschuldverschreibung auszugleichen. Allerdings kommt die gedeckte Bankschuldverschreibung nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin für eine Selbstnutzung nicht mehr in Betracht.

b)

Der achte Absatz (der sechste Absatz unter der Überschrift „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“) erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus müssen die Geschäftspartner für strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite oder gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, die rechtsgültige Bescheinigung einer renommierten Anwaltskanzlei vorlegen, in der bestätigt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Der Emittent der gedeckten Bankschuldverschreibungen ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut und keine Zweckgesellschaft, und zwar auch dann, wenn die betreffenden gedeckten Bankschuldverschreibungen von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut garantiert werden.

Der Emittent/die Emission der gedeckten Bankschuldverschreibungen unterliegt nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig ist oder die gedeckten Bankschuldverschreibungen begeben wurden, der besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber gedeckter Bankschuldverschreibungen.

Im Falle der Insolvenz des Emittenten genießen die Inhaber gedeckter Bankschuldverschreibungen Vorrang in Bezug auf die Rückzahlung der Hauptschuld und von Zinszahlungen aus den (zugrunde liegenden) notenbankfähigen Sicherheiten.

Die durch die Emission gedeckter Bankschuldverschreibungen erzielten Beträge müssen (gemäß den Anlageregeln, die in den Unterlagen für gedeckte Bankschuldverschreibungen festgelegt sind) im Einklang mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Bankschuldverschreibungen oder sonstigen auf die fraglichen Vermögenswerte anwendbaren Vorschriften investiert werden.“

3.

In Abschnitt 6.4.3 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:

Termineinlagen unterliegen keinem Bewertungsabschlag.“

4.

Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

Internetseiten des Eurosystems

Zentralbank

Website

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Eesti Pank

www.eestipank.ee

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

www.centralbank.ie

Bank of Greece

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d’Italia

www.bancaditalia.it

Central Bank of Cyprus

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.org

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Oesterreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Národná banka Slovenska

www.nbs.sk

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki

www.bof.fi“


(1)  Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 gilt eine Übergangsregelung für Kreditforderungen, die es jeder NZB ermöglicht, den Mindestbetrag für die als Sicherheit zugelassenen Kreditforderungen — mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Verwendung — festzulegen und über die Erhebung einer Transaktionsgebühr zu entscheiden. Ab 1. Januar 2012 wird es eine völlig einheitliche Regelung geben.“

(2)  Vor dem 10. Oktober 2010 übermittelte und mit Wohnimmobilienkrediten besicherte strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden. Vor dem 1. Februar 2011 übermittelte und mit gewerblichen Hypothekarkrediten besicherte strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden.“


Berichtigungen

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/68


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 28. Juli 2008 )

Seite 68, Anhang III, Ziffer 3.8:

anstatt:

„Für einen Kraftstoff der Zusammensetzung CxHyOz lautet die allgemeine Formel:

Formula

muss es heißen:

„Für einen Kraftstoff der Zusammensetzung CxHyOz lautet die allgemeine Formel:

Formula