ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.311.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
26. November 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

1

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

26.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1080/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Konsultation des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und soll sowohl Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission umfassen sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Er ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Im Hinblick auf seine besonderen Aufgaben erhält der EAD im Rahmen des Statuts Autonomie. Daher ist der EAD im Sinne des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (4) (nachstehend „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ genannt) als Organ der Union zu behandeln.

(3)

Der Hohe Vertreter sollte für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde fungieren, wobei er die Befugnisse, die er in dieser Eigenschaft innehat, an den EAD delegieren kann. Da die Delegationsleiter im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben werden, sollte festgelegt werden, dass die Kommission an bestimmten Entscheidungen, die jenes Personal betreffen, beteiligt wird.

(4)

Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sollten dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, sollte nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden werden.

(5)

Es sollte klargestellt werden, dass das Personal des EAD, das im Rahmen seiner Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführt, gemäß Artikel 221 Absatz 2 AEUV etwaige Anweisungen der Kommission befolgen sollte. Ebenso sollten in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters befolgen.

(6)

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte bestätigt werden, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (5) vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Das von einer solchen Versetzung betroffene Personal wird vorab informiert werden.

(7)

Beamte von anderen Organen als dem EAD, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, sollten sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieses Organs auf freie Stellen bewerben können.

(8)

Um Sonderfälle (beispielsweise die Notwendigkeit, künftig Aufgaben der technischen Unterstützung vom Generalsekretariat des Rates oder von der Kommission zum EAD zu verlagern) flexibel berücksichtigen zu können, sollte bis zum 30. Juni 2013 in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten mit ihrer Stelle vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung einer freien Stelle möglich sein.

(9)

Hinsichtlich derjenigen Beamten des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission, die in der Anfangsphase zum EAD versetzt wurden, sollte es bis zum 30. Juni 2014 möglich sein, solche EAD-Beamte im Interesse des Dienstes ohne ihre Stelle vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

(10)

Um Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem drei Quellen von Bediensteten für den EAD genannt sind, Wirkung zu verleihen, sollte vorgesehen werden, dass der EAD bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte, die vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission stammen, sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellen wird. Während dieses Zeitraums ist es notwendig sicherzustellen, dass sich Personal aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Während des gleichen Zeitraums sollte es allerdings möglich sein, in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung aus den drei ausschließlichen Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf Ebene der Funktionsgruppe Administration („AD“), das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, aus anderen als diesen Quellen einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 sollten Stellen im EAD auch für Beamte aus anderen Organen zugänglich gemacht werden.

(11)

Außerdem ist es im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels, dass Personal aus nationalen diplomatischen Diensten mindestens einen Anteil von einem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene stellen sollte, notwendig, eine befristete Ausnahmeregelung zu Artikel 98 Absatz 1 des Statuts vorzusehen, nach der es dem Hohen Vertreter gestattet wird, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD Bewerbern aus solchen nationalen diplomatischen Diensten im Falle gleichwertiger Qualifikationen Vorrang einzuräumen.

(12)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkomponenten des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU sollten, wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, zu Bediensteten auf Zeit ernannte Mitglieder des Personals aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene und Beamte der Union mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Dies sollte aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammendes Personal umfassen, das nach den Bestimmungen des Statuts in den Stand eines Beamten der Union übernommen wurde.

(13)

Ausgewählte Bewerber, die von den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnet werden, sollten als Bedienstete auf Zeit eingestellt und somit Beamten gleichgestellt werden. Sie sollten auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eingestellt werden, und die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen sollten Bediensteten auf Zeit und Beamten gleichwertige Aufstiegschancen innerhalb des EAD garantieren.

(14)

Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt werden, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies wird für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit gelten. Außerdem sollte das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten umfassen.

(15)

Der Hohe Vertreter wird, wie in Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts vorgesehen, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD ergreifen.

(16)

Um bei der Einstellung von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, sollten Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen zusammen mit einer Garantie der Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes im Einklang mit einschlägigen Bestimmungen verabschiedet werden. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen über Abordnung und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen werden.

(17)

Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes sollten diese Sondervorschriften ebenfalls auf Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten anwendbar sein, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren oder deren Vertrag in diesem Zeitraum geändert wurde.

(18)

Der EAD kann in Einzelfällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenmanagement oder militärischen Funktionen, abgeordnet werden und dem Hohen Vertreter unterstellt werden sollten. Ihre Abordnung sollte nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene zugerechnet werden, das aus Personal der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat.

(19)

Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, sollte der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. Dieser Beschluss des Hohen Vertreters sollte spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen werden.

(20)

Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 der Fall sein sollte, sollte vorgesehen werden, dass die Personalvertretung der Kommission auch das Personal des EAD vertritt, das bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen wird.

(21)

Da die in Anhang X zum Statut festgelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen nicht anwendbar sind, ist es für Beamte, die in Delegationen tätig sind, in der Praxis schwierig, einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies läuft dem allgemeinen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zuwider und stellt insbesondere ein Hindernis für Frauen dar, die ansonsten vielleicht an einer Stelle in einer Delegation der Union interessiert wären. Daher ist es sinnvoll, dass die Bestimmungen des genannten Anhangs in beschränktem Umfange auch während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen Anwendung finden.

(22)

Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem Mobilitätsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des genannten Anhangs teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können.

(23)

Im Hinblick auf die soziale Sicherung für örtliche Bedienstete verweist Artikel 121 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften. Da Systeme der sozialen Sicherheit in bestimmten Ländern nicht existieren oder unzureichend sind, ist eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines eigenständigen oder komplementären Systems der sozialen Sicherheit zu schaffen.

(24)

Um Personal das Reisen außerhalb der Europäischen Union in Wahrnehmung ihres Dienstes zu erleichtern, sollte es möglich sein, entsprechende Ausweise auszustellen, wenn das Interesse des Dienstes dies erfordert; Sonderberater sollten diese Möglichkeit wahrnehmen können.

(25)

Die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sind dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

(26)

Diese Verordnung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten, da die vorgeschlagenen Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel wird ersetzt durch „Statut der Beamten der Europäischen Union“.

2.

Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte „Europäische Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Union“ ersetzt.

Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 werden die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

Die Worte „die drei Europäischen Gemeinschaften“ und „eine der drei Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Worte „die Europäische Union“ ersetzt.

3.

In Artikel 64 Absatz 2 und in Artikel 65 Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt. In Anhang X Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich von Artikel 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie von Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

In Artikel 83a Absatz 5, Anhang XII Artikel 14 Absatz 2 und Anhang XIII Artikel 22 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt. In Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

In Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 314 des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 55 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

4.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

In Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte „in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

In Anhang VIII Artikel 40 werden die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „Europäische Kommission“.

5.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

In Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 und in Anhang XI Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 283 des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

In Anhang XI Artikel 10 werden die Worte „dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EG-Vertrags beschließt“ durch die Worte „dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die diese gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließen“ ersetzt.

6.

Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„a)

der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend ‚EAD‘ genannt),“;

b)

die Buchstaben a bis d werden zu den Buchstaben b bis e.

7.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.“

8.

Artikel 77 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten einer Institution oder eines Organs der Union oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.“

9.

Titel VIIIa wird zu Titel VIIIb. Nach Titel VIII wird der folgende Titel eingefügt:

„TITEL VIIIa

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD

Artikel 95

(1)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‘Hoher Vertreter‚ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.

(2)   Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.

(3)   In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.

Artikel 96

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (6) zu befolgen.

EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.

Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

Artikel 97

Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.

Artikel 98

(1)   Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.

Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.

Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Artikel 99

(1)   Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen.

Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.

(2)   Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.“

10.

In Anhang X Kapitel 3 wird der folgende Artikel angefügt:

„Artikel 9a

Während des Elternurlaubs gemäß Artikel 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts finden die Artikel 5, 23 und 24 dieses Anhangs für einen Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung, und Artikel 15 dieses Anhangs findet für einen Zeitraum von insgesamt höchstens neun Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung.“

Artikel 2

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

1.

Der Titel wird ersetzt durch „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union“.

2.

Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte „Europäische Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Union“, die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

3.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4.

In Artikel 39 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 283 des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

5.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe c) werden die Worte „in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften“ durch die Worte „im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union“ ersetzt.

b)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

der von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird.“

6.

In Artikel 3a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden.“

7.

Artikel 3b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die bestehenden vier Absätze werden mit fortlaufenden Nummern versehen;

b)

der letzte Satz von Absatz 4 wird gestrichen;

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten für Bedienstete auf Zeit entsprechend. Titel VIIIb des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun.“

9.

Artikel 47 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikel 50c Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt oder“.

10.

Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt:

„KAPITEL 10

Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e)

Artikel 50b

(1)   Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe e) eingestellt.

(2)   Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber den in Artikel 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen genannten EAD-Bediensteten auf Zeit.

Artikel 50c

(1)   Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.

(2)   Artikel 52 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Status gilt sinngemäß.“

11.

In Artikel 80 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten sinngemäß.“

12.

Artikel 118 erhält folgende Fassung:

„Artikel 118

Anhang X des Statuts gilt sinngemäß für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn die Dauer des Vertrags mindestens ein Jahr beträgt.“

13.

Artikel 121 erhält folgende Fassung:

„Artikel 121

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.“

14.

In Artikel 124 werden die Worte „23 Absätze 1 und 2 sowie“ durch die Worte „23 und“ ersetzt.

Artikel 3

(1)   Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) überführt wird, gelten zu dem in Artikel 7 des genannten Beschlusses festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. Die Anstellungsbehörde des Rates bzw. der Kommission informiert das von einer solchen Versetzung betroffene Personal vorab.

(2)   Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes werden die Verträge von Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. November 2009 eingestellt wurden oder deren Vertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde und die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den EAD überführt wird, werden ohne ein neues Auswahlverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert.

(3)   Bis zum 30. Juni 2013 und abweichend von Artikel 7 des Statuts können Beamte und sonstige Bedienstete des Generalssekretariats des Rates oder der Kommission, die technische Unterstützungsaufgaben beim EAD wahrnehmen, nachdem sie angehört wurden, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Organen unter vollständiger Achtung der Befugnisse der Haushaltsbehörde zum EAD versetzt werden. Diese Versetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der in dem jeweiligen Haushaltsbeschluss festgelegt wird, mit dem die betreffenden Planstellen und Mittel für den EAD bereitgestellt werden.

(4)   Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit. Außerdem umfasst das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten.

(5)   Im Einklang mit Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD.

(6)   Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter, dass abweichend von Artikel 29 und Artikel 98 Absatz l Unterabsatz 1 bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleichwertiger Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten der Vorzug gegeben werden kann.

Artikel 4

Bis Mitte 2013 legt der Hohe Vertreter dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und der ausgewogenen geografischen Verteilung des Personals innerhalb des EAD vor.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme Nr. 5/2010 vom 28. September 2010 (ABl. C 291 vom 27.10.2010, S. 1).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(5)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(6)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.


26.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/9


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1081/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (4) Rechnung zu tragen.

(2)

Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachstehend „EAD“ genannt) vor. Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(3)

Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, sollte er in Bezug auf die Entlastung vollständig den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereitstellen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, verantwortlich bleiben. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der Delegationen der Union ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend der „Hohe Vertreter“) sollte zeitgleich unterrichtet werden und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der Union und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und haushaltstechnische und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.

(4)

Innerhalb des EAD sollte ein Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich sein. Der Generaldirektor sollte im Rahmen der bestehenden Strukturen tätig werden und dieselben Verwaltungsvorschriften befolgen, wie sie auch für den Teil des Einzelplans III des Haushaltsplans der Union gelten, der unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.

(5)

Die Errichtung des EAD sollte gemäß den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 29./30. Oktober 2009 formulierten Prinzipien erfolgen, insbesondere nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit, die möglichst auf Haushaltsneutralität abzielt.

(6)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von Delegationen der Union dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass ausführliche Vereinbarungen mit der Kommission getroffen werden können, um die Ausführung der Verwaltungsmittel zu erleichtern.

(7)

Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der Delegationen der Union zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung kann gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden.

(8)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Leiter von Delegationen der Union bei allen Vorgängen, bei denen sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, die einschlägigen kommissionsinternen Bestimmungen anwenden und dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission. Zu diesem Zweck sollten sie sich an die Kommission als ihr zuständiges Organ wenden.

(9)

Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der Delegationen der Union weiterübertragen wurde. Um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass sich die Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers des EAD nur auf den EAD-Einzelplan des Haushaltsplans erstrecken. Vorbehaltlich einer Überprüfung sollte der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als Rechnungsführer des EAD fungieren.

(10)

Um die kohärente und gleiche Behandlung von dem EAD-Personal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit dem Kommissionspersonal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten sicherzustellen und eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten, sollte das kommissionseigene Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter der Delegationen der Union weiterüberträgt, auch für die Behandlung von EAD-internen Unregelmäßigkeiten zuständig sein. Um die Verknüpfung von Verantwortlichkeiten der Finanzverwaltung mit möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission gleichwohl ermächtigt werden, den Hohen Vertreter um die Einleitung einer Untersuchung zu ersuchen, falls das Fachgremium Unregelmäßigkeiten feststellt, die im Zusammenhang mit kommissionsspezifischen Befugnissen stehen, welche an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurden. In einem solchen Fall sollte der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts (5) ergreifen.

(11)

Vorbehaltlich einer Überprüfung sollte der Interne Prüfer der Kommission sowohl in Bezug auf den Vollzug des Kommissionseinzelplans des Haushaltsplans als auch in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans als Interner Prüfer des EAD fungieren.

(12)

Um eine demokratische Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union zu gewährleisten, sollten die Leiter der Delegationen der Union eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält. Die Berichte der Leiter der Delegationen der Union sollten dem jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

(13)

Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ sollte für die Zwecke der Haushaltsordnung im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union verstanden werden.

(14)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (nachstehend ‚Haushaltsplan‘ genannt) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung

bezeichnet der Begriff ‚Organ‘ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (nachstehend ‚EAD‘ genannt);

gilt die Europäische Zentralbank nicht als Organ der Union.

(3)   Die Bezugnahme auf ‚die Gemeinschaften‘ oder ‚die Union‘ ist je nach Kontext als Bezugnahme auf die Europäische Union und / oder die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.“

2.

In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte „des Außendienstes der Kommission“ durch die Worte „der Kommission und des EAD“ ersetzt.

3.

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt einschließlich der Zahl der Stellen haben können, werden ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beigefügt.“

4.

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder von Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2 bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.“

5.

In Artikel 31 Absatz 1 werden vor den Worten „der Rat“ die Worte „der Europäische Rat und“ und vor „erstellen“ die Worte „und der Europäische Auswärtige Dienst“ eingefügt.

6.

In Artikel 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Der EAD erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den er der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt. Der Hohe Vertreter konsultiert die Kommissionsmitglieder für Entwicklungspolitik, für Nachbarschaftspolitik und für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.“

7.

In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (6) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick liefert über

alle das auswärtige Handeln der Union einschließlich der Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik GASP/GSVP betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;

sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgeteilt nach Ausgaben bei Befugnisübertragung und Ausgaben für die Zentralverwaltung des EAD; zusammen mit den operativen Ausgaben nach geographischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

Das Arbeitsdokument enthält außerdem folgende Angaben:

die in den einzelnen Delegationen der Union und in der Zentralverwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;

alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der Zentralverwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;

die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl, die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Bediensteten des Rates und der Kommission besetzten Stellen sowie einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geographischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.

8.

In Artikel 46 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:

„6.

Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wird in ein einziges, sich aus spezifischen Haushaltsartikeln zusammensetzendes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung ‚GASP‘ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Haushaltslinien, in denen sich zumindest die wichtigsten Einzelmissionen widerspiegeln.“

9.

In Artikel 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Jedoch können mit der Kommission ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um die Ausführung der Verwaltungsmittel der Delegationen der Union zu vereinfachen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften der Haushaltsordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen enthalten.“

10.

In Artikel 51 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Jedoch kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnis für die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel an die Leiter der Delegationen der Union übertragen. Sie unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter. Wenn Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen widerrufen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.“

11.

Artikel 53a erhält folgende Fassung:

„Artikel 53a

Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.“

12.

In Artikel 59 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.“

13.

Am Ende von Artikel 60 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellt.“

14.

In Abschnitt 2 wird der folgende Artikel angefügt:

„Artikel 60a

(1)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2)   Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 60 Absatz 7 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 66 Absatz 3a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und der Haushaltsbehörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

(4)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswirkt.“

15.

In Artikel 61 Absatz 1 werden nach Buchstabe f folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Vorbehaltlich des Artikels 186a fungiert der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als Rechnungsführer des EAD.“

16.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der Delegationen der Union ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen zuständig, für die sie innerhalb der Delegation der Union die Verantwortung tragen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie gemäß Artikel 50 der Durchführungsbestimmungen besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug absolvieren.

Die Leiter der Delegationen der Union erstatten nach Artikel 60a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte seine Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 7 abgeben kann.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Das nach Absatz 4 dieses Artikels von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den dort genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter, dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission – sofern dieser kein Beteiligter ist – und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall wird der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt.“

17.

In Artikel 85 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Vorbehaltlich des Artikels 186a fungiert der Interne Prüfer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als der Interne Prüfer des EAD.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 147a

Der EAD unterliegt vollständig den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.“

19.

In Artikel 163 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Maßnahmen nach diesem Titel können entweder zentral durch die Kommission gemäß Artikel 53a, in geteilter Verwaltung, dezentral durch das Empfängerdrittland bzw. die Empfängerdrittländer oder gemeinsam mit internationalen Organisationen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Artikel 53 bis 57 durchgeführt werden.“

20.

In Artikel 165 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission und der Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2.“

21.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 186a

Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 85 Unterabsatz 3 werden 2013 unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheit des EAD, insbesondere der der Delegationen der Union, und gegebenenfalls einer angemessenen Finanzverwaltungskapazität für den EAD überprüft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 4.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(5)  Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(6)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.“