ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.288.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
5. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/666/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdienste

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 990/2010 der Kommission vom 4. November 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Jabłka łąckie (g.g.A.)]

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 991/2010 der Kommission vom 4. November 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Olive de Nîmes (g.U.)]

12

 

 

Verordnung (EU) Nr. 992/2010 der Kommission vom 4. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

Verordnung (EU) Nr. 993/2010 der Kommission vom 4. November 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

16

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/71/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metofluthrin in Anhang I ( 1 )

17

 

*

Richtlinie 2010/72/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I ( 1 )

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/667/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/66/EG über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7474)  ( 1 )

23

 

 

2010/668/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7555)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Juni 2010

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdienste

(2010/666/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, an dem die Parteien einander vom Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert habe (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM

andererseits

(nachstehend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen siebzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam mit dem Recht der Europäischen Union voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Sozialistischen Republik Vietnam zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bezeichnet der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)   In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3)   In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam verweigert, ausgesetzt, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Unternehmens.

Artikel 4

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien bleibt von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam unberührt.

(2)   Die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen verlieren ihr Gültigkeit.

Artikel 5

Anhänge zum Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

Zu urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am 4. Oktober 2010 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Image

Image

За правителството на Социалистическа република Виетнам

Por el Gobierno de la República Socialista de Vietnam

Za vládu Vietnamské socialistické republiky

For regeringen for Den Socialistiske Republik Vietnam

Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

Vietnami Sotsialistliku Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Σοσιαλιστικής Δημοκρατίας του Βιετνάμ

For the Government of the Socialist Republic of Vietnam

Pour le gouvemement de la République socialiste du Viêt Nam

Per il govemo della Repubbhca socialista del Vietnam

Vjetnamas Sociālistiskās Republikas valdības vārdā –

Vietnamo Socialistinės Respublikos Vyriausybės vardu

A Vietnami Szocialista Köztársaság kormánya részéről

Ghall-Gvern tar-Repubblika Soċjalista tal-Vjetnam

Voor de Regering van de Socialistische Republiek Vietnam

W imieniu Rządu Socjalistycznej Republiki Wietnamu

Pelo Govemo da República Socialista do Vietname

Pentru Guvernul Republicii Socialiste Vietnam

Za vládu Vietnamskej socialistickej republiky

Za vlado Socialistične republike Vietnam

Vietnamin sosialistisen tasavallan hallituksen puolesta

För Socialistiska republiken Vietnams regering

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ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 27. März 1995, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Vietnam — Österreich“;

zuletzt geändert durch die Gemeinsame Niederschrift, unterzeichnet am 5. April 2006 in Hanoi;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 1992, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Belgien“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Sofia am 1. Oktober 1979, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Bulgarien“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Prag am 23. Mai 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Tschechische Republik“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 25. September 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Dänemark“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung zwischen den Königreichen Dänemark, Norwegen und Schweden und der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 25. September 1997;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 26. Oktober 2000, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Finnland“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Paris am 14. April 1977, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Frankreich“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Bonn am 26. August 1994, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Deutschland“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 4. Februar 1998, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Ungarn“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Luxemburg am 26. Oktober 1994, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Luxemburg“ bezeichnet;

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Sozialistischen Republik Vietnam über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Hanoi am 1. Oktober 1993, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Niederlande“ bezeichnet;

Zivilluftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Warschau am 11. September 1976, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Polen“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Lissabon am 3. Februar 1998, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Portugal“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet in Hanoi am 26. Juni 1979, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Rumänien“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 25. September 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Schweden“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung zwischen den Königreichen Dänemark, Norwegen und Schweden und der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 25. September 1997;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in Hanoi am 6. November 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Slowakische Republik“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, unterzeichnet in London am 19. August 1994, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Vietnam — Vereinigtes Königreich“ bezeichnet;

zuletzt geändert durch Notenaustausch in Hanoi vom 8. und 26. September 2000.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

ANHANG 2

Liste der Artikel in den in Anhang 1 genannten Abkommen, auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Vietnam — Österreich

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Bulgarien

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Dänemark

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Tschechische Republik

Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens Vietnam — Finnland

Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Frankreich

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Deutschland

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Ungarn

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Luxemburg

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Niederlande

Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Vietnam — Polen

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Portugal

Artikel 3 des Abkommens Vietnam — Rumänien

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Schweden

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Slowakische Republik

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Vietnam — Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Österreich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens Vietnam — Belgien

Artikel 4 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Bulgarien

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Tschechische Republik

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Dänemark

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Finnland

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Frankreich

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Vietnam — Deutschland

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Ungarn

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens Vietnam — Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens Vietnam — Niederlande

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Vietnam — Polen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Portugal

Artikel 4 des Abkommens Vietnam — Rumänien

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Schweden

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Slowakische Republik

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Vietnam — Vereinigtes Königreich.

c)

Sicherheit:

Artikel 6a des Abkommens Vietnam — Österreich

Artikel 7 des Abkommens Vietnam — Belgien

Artikel 11 des Abkommens Vietnam — Tschechische Republik

Artikel 18 des Abkommens Vietnam — Finnland

Artikel 4 des Abkommens Vietnam — Frankreich

Artikel 9 des Abkommens Vietnam — Ungarn

Artikel 6 des Abkommens Vietnam — Luxemburg

Artikel 14 des Abkommens Vietnam — Niederlande

Artikel 9 des Abkommens Vietnam — Rumänien

Artikel 7 des Abkommens Vietnam — Slowakische Republik

Artikel 9 a des Abkommens Vietnam — Vereinigtes Königreich.

d)

Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln:

Artikel 13 Absätze 1 und 7 des Abkommens Vietnam — Belgien

Artikel 9 Absätze 3 bis 8 des Abkommens Vietnam — Bulgarien

Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens Vietnam — Tschechische Republik

Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens Vietnam — Dänemark

Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Abkommens Vietnam — Frankreich

Artikel 6 Absätze 1 und 4 bis 6 des Abkommens Vietnam — Ungarn

Artikel 11 Absätze 2 bis 4 des Abkommens Vietnam — Luxemburg

Artikel 6 Absätze 2 bis 6 des Abkommens Vietnam — Niederlande

Artikel 20 Absätze 2 bis 4 des Abkommens Vietnam — Polen

Artikel 16 Absätze 2 bis 6 des Abkommens Vietnam — Portugal

Artikel 14 Absätze 1 bis 6 des Abkommens Vietnam — Rumänien

Artikel 12 Absätze 3, 5 und 6 des Abkommens Vietnam — Slowakische Republik

Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens Vietnam — Schweden

Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Abkommens Vietnam — Vereinigtes Königreich.

ANHANG 3

Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


VERORDNUNGEN

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 990/2010 DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Jabłka łąckie (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Jabłka łąckie“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 42 vom 19.2.2010, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

POLEN

Jabłka łąckie (g.g.A.)


5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 991/2010 DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Olive de Nîmes (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Olive de Nîmes“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 44 vom 20.2.2010, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Olive de Nîmes (g.U.)


5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 992/2010 DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

57,0

MA

76,8

MK

43,6

TR

95,0

ZZ

68,1

0707 00 05

EG

140,6

JO

158,2

MK

59,4

TR

166,0

ZA

121,6

ZZ

129,2

0709 90 70

MA

60,3

TR

146,2

ZZ

103,3

0805 20 10

MA

74,4

ZA

154,0

ZZ

114,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

100,3

HR

57,1

TR

68,6

ZA

60,7

ZZ

71,7

0805 50 10

AR

58,7

BR

83,8

CL

81,9

TR

74,8

UY

41,2

ZA

95,2

ZZ

72,6

0806 10 10

BR

213,1

TR

147,3

US

248,8

ZA

75,4

ZZ

171,2

0808 10 80

AR

75,7

AU

149,8

BR

82,6

CL

84,6

CN

69,0

MK

26,7

NZ

117,8

US

118,9

ZA

85,3

ZZ

90,0

0808 20 50

CN

53,7

US

163,9

ZZ

108,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 993/2010 DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 2. November 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 2. November 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


RICHTLINIEN

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/17


RICHTLINIE 2010/71/EU DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metofluthrin in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 23. Dezember 2005 einen Antrag von Sumitomo Chemical (UK) Plc gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG auf Aufnahme des Wirkstoffs Metofluthrin in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG. Metofluthrin war zu dem Zeitpunkt gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG nicht als Wirkstoff eines Biozid-Produkts in Verkehr.

(2)

Nach einer Bewertung übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission am 19. Juni 2008 seinen Bericht und eine Empfehlung.

(3)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht am 27. Mai 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte geprüft, und das Ergebnis dieser Überprüfung wurde in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(4)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Metofluthrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Metofluthrin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Nicht alle potenziellen Anwendungen sind auf EU-Ebene bewertet worden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Kompartimente und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(6)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewendet werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Metofluthrin enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(7)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen können, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(8)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Mai 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.


ANHANG

Dem Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag für den Wirkstoff Metofluthrin angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Auf-nahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„36

Metofluthrin

 

RTZ Isomer:

2,3,5,6-tetrafluor-4-(methoxymethyl)benzyl-(1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(Z)-(prop-1-enyl)cyclopropancarboxylat

EG-Nr.: —

CAS-Nr.: 240494-71-7

 

Summe aller Isomere:

2,3,5,6-tetrafluor-4(methoxymethyl)benzyl (EZ)-(1RS,3RS;1SR,3SR)-2,2-dimethyl-3-prop-1-enylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: —

CAS-Nr.: 240494-70-6

Der Wirkstoff sollte mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen:

 

RTZ Isomer:

754 g/kg

 

Summe aller Isomere:

930 g/kg

1. Mai 2011

Entfällt.

30. April 2021

18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/20


RICHTLINIE 2010/72/EU DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Spinosad.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Spinosad in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(3)

Die Niederlande wurden zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und übermittelten der Kommission am 1. April 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 27. Mai 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Spinosad enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Spinosad in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Nicht alle potenziellen Anwendungen sind auf EU-Ebene bewertet worden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei der Produktzulassung Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden. In Anbetracht der gesundheitsschädlichen Auswirkungen für ungeschützte gewerbliche Anwender beim Versprühen von Spinosad enthaltenden Biozid-Produkten empfiehlt es sich, bei der Produktzulassung vorzuschreiben, dass bei Produkten, die für gewerbliche Zwecke zum Versprühen vorgesehen sind, eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden muss, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel reduziert werden kann. Angesichts der Hinweise auf eine mögliche indirekte Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln empfiehlt es sich außerdem gegebenenfalls zu prüfen, ob es notwendig ist, neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende MRL zu ändern und Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(8)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewendet werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Spinosad enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. November 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Dem Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag für den Wirkstoff Spinosad angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„37

Spinosad

EG-Nr.: 434-300-1

CAS-Nr.: 168316-95-8

Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D

Spinosyn A

(2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bR)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-methyl-α-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahydro-14-methyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-60-7

Spinosyn D

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-methyl-α-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahydro-4,14-dimethyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0

850 g/kg

1. November 2012

31. Oktober 2014

31. Oktober 2022

18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

zur Änderung der Entscheidung 2007/66/EG über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7474)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/667/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zeitlich begrenzte Versuch gemäß der Entscheidung 2007/66/EG der Kommission (2) endet am 30. Juni 2012.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2007/66/EG ist bei Abweichung von dem für Gramineae-Saatgutpartien vorgegebenen Höchstgewicht nach dem vom Rat der OECD (Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung) gebilligten ISTA-/ISF-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut zu verfahren. Der ISTA-/ISF-Versuch zur Partiegröße von Futterpflanzensaatgut läuft bis zum 31. Dezember 2013.

(3)

Der zeitlich begrenzte Versuch gemäß der Entscheidung 2007/66/EG sollte ebenfalls am 31. Dezember 2013 enden, damit dieser Zeitpunkt mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, an dem der ISTA-/ISF-Versuch endet.

(4)

Außerdem sollte der Verweis auf den ISTA-/ISF-Versuch aktualisiert werden, da es eine neue Website gibt.

(5)

Die Entscheidung 2007/66/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2007/66/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Der zeitlich begrenzte Versuch beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Die Fußnote 1 im Anhang der Entscheidung 2007/66/EG erhält folgende Fassung:

„(1)

http://www.seedtest.org/en/ista_isf_experiment_on_herbage_seed_lot_size_content---1--1265--484.html“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.


5.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. November 2010

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7555)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der spanische, der schwedische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2010/668/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. August 2010 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. November 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

HAUSHALTSPOSTEN 6701 AD HOC 34

MS

Maßnahme

HJ

Maßnahme

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Flächenbeihilfen

2008

Mängel bei LPIS-GIS und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–16 629 131,10

0,00

–16 629 131,10

BG insgesamt (EUR)

–16 629 131,10

0,00

–16 629 131,10

CY

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 320 385,91

– 320 385,91

0,00

CY insgesamt (EUR)

– 320 385,91

– 320 385,91

0,00

CZ

Ausfuhrerstattungen und Nahrungsmittelhilfe außerhalb der EU

2004

Unzureichende Zahl der Proben für Warenkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

– 207 934,24

0,00

– 207 934,24

CZ

Ausfuhrerstattungen und Nahrungsmittelhilfe außerhalb der EU

2005

Unzureichende Zahl der Proben für Warenkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

– 385 763,84

0,00

– 385 763,84

CZ

Ausfuhrerstattungen und Nahrungsmittelhilfe außerhalb der EU

2006

Unzureichende Zahl der Proben für Warenkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–76 644,28

0,00

–76 644,28

CZ insgesamt (EUR)

- 670 342,36

0,00

- 670 342,36

DE

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–17 700,87

–17 700,87

0,00

DE

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen, nichtzuschussfähige Ausgaben und Kürzung entsprechend dem Rechnungsabschlussbeschluss

PUNKTUELL

 

EUR

–1 971 342,57

–1 971 342,57

0,00

DE

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: Gesamtfehler über der Signifikanzschwelle; wahrscheinlichster Fehler

EXTRAPOLIERT

 

EUR

– 342 858,52

0,00

– 342 858,52

DE

Rechnungsabschluss

2007

Nichterfolgte Wiedereinziehung

PUNKTUELL

 

EUR

–28 585,26

0,00

–28 585,26

DE

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: finanzieller Fehler im Debitorenbuch

PUNKTUELL

 

EUR

–17 617,33

0,00

–17 617,33

DE

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: wahrscheinlichster Fehler

EXTRAPOLIERT

 

EUR

–23 324,14

0,00

–23 324,14

DE

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: bekannter Fehler

EXTRAPOLIERT

 

EUR

–1 091,19

0,00

–1 091,19

DE insgesamt (EUR)

–2 402 519,88

–1 989 043,44

– 413 476,44

DK

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–3 921,96

–3 921,96

0,00

DK insgesamt (EUR)

–3 921,96

–3 921,96

0,00

ES

Fleischprämien — Rinder

2006

Fehlen von Sanktionen für Tiere ohne Angabe des Schlachtdatums (Rinderprämie und Art.-69-Zahlungen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 126 294,37

0,00

– 126 294,37

ES

Sonstige Direktbeihilfen — Rinder

2007

Fehlen von Sanktionen für Tiere ohne Angabe des Schlachtdatums (Rinderprämie und Art.-69-Zahlungen)

PUNKTUELL

 

EUR

–26 323,44

0,00

–26 323,44

ES

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Finanzaudit: Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–4 376 321,75

–4 376 321,75

0,00

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen, nichtzuschussfähige Ausgaben und Wiedereinziehung der Milchabgabe

PUNKTUELL

 

EUR

– 383 419,21

– 383 419,21

0,00

ES insgesamt (EUR)

–4 912 358,77

–4 759 740,96

– 152 617,81

FR

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2006

Mängel bei der Überwachung des Transports von lebenden, für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Rindern

PAUSCHAL

10

EUR

– 233 531,17

0,00

– 233 531,17

FR

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2007

Mängel bei der Überwachung des Transports von lebenden, für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Rindern

PAUSCHAL

10

EUR

–93 084,22

0,00

–93 084,22

FR

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2008

Mängel bei der Überwachung des Transports von lebenden, für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Rindern

PAUSCHAL

10

EUR

–18 984,38

0,00

–18 984,38

FR

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2009

Mängel bei der Überwachung des Transports von lebenden, für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Rindern

PAUSCHAL

10

EUR

–13 068,04

0,00

–13 068,04

FR

Milchquoten

2003

Überschreitung der Quoten

PUNKTUELL

 

EUR

–7 646 623,00

0,00

–7 646 623,00

FR

Fischereimaßnahmen

2005

Nichtkonformes Sanktionssystem

PUNKTUELL

 

EUR

–47 793,25

0,00

–47 793,25

FR

Fischereimaßnahmen

2006

Nichtkonformes Sanktionssystem

PUNKTUELL

 

EUR

–4 584,36

0,00

–4 584,36

FR

Fischereimaßnahmen

2007

Nichtkonformes Sanktionssystem

PUNKTUELL

 

EUR

–66 300,98

0,00

–66 300,98

FR

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2006

Mängel der Verfahren für die Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2

EUR

–5 938 935,20

0,00

–5 938 935,20

FR

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2007

Mängel der Verfahren für die Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2

EUR

–2 006 102,83

0,00

–2 006 102,83

FR

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2008

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–24 913,70

–24 913,70

0,00

FR

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–1 277 884,58

–1 277 884,58

0,00

FR

Bescheinigung

2005

Rechnungsabschluss 2005 — wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

–3 385 578,07

0,00

–3 385 578,07

FR

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: Mängel hinsichtlich des Ankunftsnachweises im Obstsektor

PUNKTUELL

 

EUR

– 191 612,32

0,00

– 191 612,32

FR

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: Mängel hinsichtlich des Ankunftsnachweises

PUNKTUELL

 

EUR

–83 652,18

0,00

–83 652,18

FR

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: Mängel hinsichtlich des Ankunftsnachweises im Weinsektor

PUNKTUELL

 

EUR

–6 513,57

0,00

–6 513,57

FR insgesamt (EUR)

–21 039 161,85

–1 302 798,28

–19 736 363,57

GB

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–17 583,27

–17 583,27

0,00

GB

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–3 761 659,41

–3 761 659,41

0,00

GB insgesamt (EUR)

–3 779 242,68

–3 779 242,68

0,00

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2003

Mängel bei Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

2

EUR

–1 893 244,19

0,00

–1 893 244,19

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2004

Mängel bei Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

2

EUR

–2 915,08

0,00

–2 915,08

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2004

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–2 651 588,33

0,00

–2 651 588,33

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2004

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–5 514 428,97

0,00

–5 514 428,97

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2005

Mängel bei der Verwaltung der Regelung, Weinbaukartei, und Mängel hinsichtlich der Herabsetzung der Mindestertragsanforderungen

PAUSCHAL

2

EUR

– 129,11

0,00

– 129,11

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2005

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–2 652 459,19

0,00

–2 652 459,19

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2005

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–72 521,21

0,00

–72 521,21

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2005

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

25

EUR

–15 013 342,96

0,00

–15 013 342,96

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2006

Mängel bei der Verwaltung der Regelung, Weinbaukartei, und Mängel hinsichtlich der Herabsetzung der Mindestertragsanforderungen

PAUSCHAL

2

EUR

–2 140,06

0,00

–2 140,06

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–6 902,48

0,00

–6 902,48

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

117,11

0,00

117,11

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

25

EUR

–26 702 055,52

0,00

–26 702 055,52

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2007

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–8 122,42

0,00

–8 122,42

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2007

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–3 615,33

0,00

–3 615,33

GR

Obst und Gemüse — Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben

2007

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

25

EUR

– 178 595,74

0,00

– 178 595,74

GR

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

1999

Mängel bei der Verwaltung der Beihilfeanträge und beim Kontrollsystem

PAUSCHAL

10

EUR

–1 263 139,23

0,00

–1 263 139,23

GR

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2000

Mängel bei der Verwaltung der Beihilfeanträge und beim Kontrollsystem

PAUSCHAL

10

EUR

–1 351 453,75

0,00

–1 351 453,75

GR

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2001

Mängel bei der Verwaltung der Beihilfeanträge und beim Kontrollsystem

PAUSCHAL

10

EUR

–1 355 809,10

0,00

–1 355 809,10

GR

Tabakprämien

2006

Verspätete Tabaklieferungen

PUNKTUELL

 

EUR

–6 108 114,95

0,00

–6 108 114,95

GR

Tabakprämien

2006

Abtretung von Anbauverträgen

PUNKTUELL

 

EUR

–12 930 014,00

0,00

–12 930 014,00

GR

Tabakprämien

2006

Zulassung nicht berechtigter Erstverarbeitungsunternehmen

PUNKTUELL

 

EUR

– 722 713,00

0,00

– 722 713,00

GR

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2004

Schwachstellen in Verwaltung oder Kontrolle

PAUSCHAL

10

EUR

–25 128 277,52

0,00

–25 128 277,52

GR

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Schwachstellen in Verwaltung oder Kontrolle

PAUSCHAL

10

EUR

–24 975 648,06

0,00

–24 975 648,06

GR

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Schwachstellen in Verwaltung oder Kontrolle

PAUSCHAL

10

EUR

–62 666,39

0,00

–62 666,39

GR

Sonstige Direktbeihilfen — Direktzahlungen

2007

Mängel bei LPIS-GIS und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

– 189 954 152,86

0,00

– 189 954 152,86

GR

Sonstige Direktbeihilfen — Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — ausgenommen Schafe und Rinder

2007

Mängel bei LPIS-GIS und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–4 478 362,23

0,00

–4 478 362,23

GR

Cross-Compliance

2006

Schwachstellen in Verwaltung oder Kontrolle der Cross-Compliance-Regelung

PAUSCHAL

10

EUR

–4 138 354,61

0,00

–4 138 354,61

GR

Cross-Compliance

2007

Schwachstellen in Verwaltung oder Kontrolle der Cross-Compliance-Regelung

PAUSCHAL

10

EUR

–29 267,04

0,00

–29 267,04

GR

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2007

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–1 819 599,31

–1 819 599,31

0,00

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung von Zuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums

PUNKTUELL

 

EUR

–1 953 465,43

–1 953 465,43

0,00

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Nicht zuschussfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

–4 910,61

–4 910,61

0,00

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung von finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–11 724,24

0,00

–11 724,24

GR insgesamt (EUR)

– 330 989 615,81

–3 777 975,35

– 327 211 640,46

IE

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

– 133 757,17

– 133 757,17

0,00

IE insgesamt (EUR)

– 133 757,17

– 133 757,17

0,00

IT

Magermilchpulver zur Tierfütterung

2003

Fehlende oder nicht korrekte Anwendung der regulären Beihilfekürzungen und Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

–19 021,62

0,00

–19 021,62

IT

Magermilchpulver zur Tierfütterung

2003

Fehlende oder nicht korrekte Anwendung der regulären Beihilfekürzungen und Sanktionen

PAUSCHAL

2

EUR

– 789 909,56

0,00

– 789 909,56

IT

Magermilchpulver zur Tierfütterung

2004

Fehlende oder nicht korrekte Anwendung der regulären Beihilfekürzungen und Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 961,86

0,00

–2 961,86

IT

Magermilchpulver zur Tierfütterung

2004

Fehlende oder nicht korrekte Anwendung der regulären Beihilfekürzungen und Sanktionen

PAUSCHAL

2

EUR

– 742 709,75

0,00

– 742 709,75

IT

Magermilchpulver zur Tierfütterung

2005

Fehlende oder nicht korrekte Anwendung der regulären Beihilfekürzungen und Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

–86 072,22

0,00

–86 072,22

IT

Magermilchpulver zur Tierfütterung

2005

Fehlende oder nicht korrekte Anwendung der regulären Beihilfekürzungen und Sanktionen

PAUSCHAL

2

EUR

–47 374,31

0,00

–47 374,31

IT

Direktzahlungen

2005

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

– 595 287,34

0,00

– 595 287,34

IT

Direktzahlungen

2006

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

– 627 815,82

0,00

– 627 815,82

IT

Direktzahlungen

2007

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–36 181,44

0,00

–36 181,44

IT

Direktzahlungen

2007

Schwachstellen im Kontrollsystem

PAUSCHAL

1,34

EUR

–21 082 134,82

0,00

–21 082 134,82

IT

Direktzahlungen

2007

Fehlerhafte Berechnung der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 472 302,78

0,00

– 472 302,78

IT

Wiedereinziehungen

2001-2002

Finanzieller Fehler im Debitorenbuch

PUNKTUELL

 

EUR

–14 257 072,07

0,00

–14 257 072,07

IT insgesamt (EUR)

–38 758 843,59

0,00

–38 758 843,59

LT

Bescheinigung

2006

Rechnungsabschluss 2006: bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

LTL

– 149 107,00

0,00

– 149 107,00

LT insgesamt (LTL)

– 149 107,00

0,00

– 149 107,00

NL

Kartoffelstärke

2003

Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Beihilferegelung

PAUSCHAL

10

EUR

–5 295 327,28

0,00

–5 295 327,28

NL

Kartoffelstärke

2004

Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Beihilferegelung

PAUSCHAL

10

EUR

–5 424 788,14

0,00

–5 424 788,14

NL

Kartoffelstärke

2005

Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Beihilferegelung

PAUSCHAL

10

EUR

–5 871 686,22

0,00

–5 871 686,22

NL

Kartoffelstärke

2006

Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Beihilferegelung

PAUSCHAL

10

EUR

–5 973 168,71

0,00

–5 973 168,71

NL

Kartoffelstärke

2007

Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Beihilferegelung

PAUSCHAL

10

EUR

–3 059 136,00

0,00

–3 059 136,00

NL

Kartoffelstärke

2008

Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Beihilferegelung

PAUSCHAL

10

EUR

v 3 323 042,96

0,00

–3 323 042,96

NL

Trockenfutter

2005

Mängel bei der Probenahme und der Gewichtskontrolle

PAUSCHAL

2

EUR

–53 756,91

0,00

–53 756,91

NL

Trockenfutter

2006

Nichtanwendung der Sanktionen gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005

PUNKTUELL

 

EUR

–51 192,24

0,00

–51 192,24

NL

Trockenfutter

2006

Mängel bei der Probenahme und der Gewichtskontrolle

PAUSCHAL

2

EUR

– 111 139,56

0,00

– 111 139,56

NL

Trockenfutter

2007

Nichtanwendung der Sanktionen gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005

PUNKTUELL

 

EUR

–80 683,48

0,00

–80 683,48

NL

Trockenfutter

2007

Mängel bei der Probenahme und der Gewichtskontrolle

PAUSCHAL

2

EUR

–59 296,58

0,00

–59 296,58

NL insgesamt (EUR)

–29 303 218,08

0,00

–29 303 218,08

PL

Öffentliche Lagerhaltung — Zucker

2006

Falsche Verbuchung von Zuckerauslagerungen

PUNKTUELL

 

PLN

–2 748 072,26

0,00

–2 748 072,26

PL

Öffentliche Lagerhaltung — Getreide

2006

Falsche Verbuchung von Getreideauslagerungen

PUNKTUELL

 

PLN

–1 181 799,38

0,00

–1 181 799,38

PL

Öffentliche Lagerhaltung — Getreide

2007

Falsche Verbuchung von Getreideauslagerungen

PUNKTUELL

 

PLN

– 158 188,28

0,00

– 158 188,28

PL insgesamt (PLN)

–4 088 059,92

0,00

–4 088 059,92

PT

POSEI

2005

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 238 067,66

0,00

– 238 067,66

PT

POSEI

2006

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 239 045,63

0,00

– 239 045,63

PT

POSEI

2007

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 266 137,96

0,00

– 266 137,96

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2004

Zahlung der Prämie an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 150 518,33

0,00

– 150 518,33

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2004

Aufhebung der Doppelwirkung von punktueller und pauschaler Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

3 010,36

0,00

3 010,36

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2004

Mängel im Betriebsregister

PAUSCHAL

2

EUR

– 704 557,25

0,00

– 704 557,25

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Zahlung der Prämie an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 136 490,69

0,00

– 136 490,69

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Aufhebung der Doppelwirkung von punktueller und pauschaler Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

2 729,81

0,00

2 729,81

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Mängel im Betriebsregister

PAUSCHAL

2

EUR

–1 221 522,57

0,00

–1 221 522,57

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Zahlung der Prämie an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

–10 716,86

0,00

–10 716,86

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Aufhebung der Doppelwirkung von punktueller und pauschaler Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

426,48

0,00

426,48

PT

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Mängel im Betriebsregister

PAUSCHAL

2

EUR

– 543 239,48

0,00

– 543 239,48

PT

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2005

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

2

EUR

–77 320,99

0,00

–77 320,99

PT

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2006

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

2

EUR

– 687,65

0,00

– 687,65

PT

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

5

EUR

–10 488 632,26

0,00

–10 488 632,26

PT

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2006

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

5

EUR

–13 996 538,00

0,00

–13 996 538,00

PT

EAGFL-Garantie: Neue Maßnahmen zur ländl. Entwickl.

2006

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

5

EUR

349 379,51

0,00

349 379,51

PT

Zusätzliche Beihilfebeträge

2007

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

5

EUR

– 248 208,61

0,00

– 248 208,61

PT

Sonstige Direktbeihilfen — Direktzahlungen

2007

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

5

EUR

–16 015 420,09

0,00

–16 015 420,09

PT

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2008

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

0

EUR

– 148 413,94

– 148 413,94

0,00

PT

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Finanzaudit — Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–96 189,49

–96 189,49

0,00

PT

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Finanzaudit — Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

– 286 327,01

– 286 327,01

0,00

PT

Rechnungsabschluss

2006

Rechnungsabschluss 2006: wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 653 833,00

0,00

– 653 833,00

PT

Rechnungsabschluss

2006

Rechnungsabschluss 2006: systematischer Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 197 091,00

0,00

– 197 091,00

PT

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 156 607,00

0,00

– 156 607,00

PT

Rechnungsabschluss

2007

Rechnungsabschluss 2007: systematischer Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

–2 334,00

0,00

–2 334,00

PT insgesamt (EUR)

–45 522 353,31

– 530 930,44

–44 991 422,87

RO

Direktzahlungen

2008

Mängel beim LPIS-GIS-System

PAUSCHAL

10

EUR

–41 707 099,00

0,00

–41 707 099,00

RO

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2008

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–4 659 620,91

–8 629 639,25

3 970,01834

RO insgesamt (EUR)

–46 366 719,91

–8 629 639,25

–37 737 080,66

SE

Sonstige Direktbeihilfen — Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — ausgenommen Schafe und Rinder

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

0

EUR

–13 177,13

–13 177,13

0,00

SE insgesamt (EUR)

–13 177,13

–13 177,13

0,00

SI

Fleischprämien — Rinder

2005

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen für die Mutterkuhprämie

PAUSCHAL

2

SIT

–29 466 458,00

0,00

–29 466 458,00

SI

Fleischprämien — Rinder

2005

Vor dem 1.5.2004 geschlachtete Tiere

PUNKTUELL

 

SIT

– 677 017 295,96

0,00

– 677 017 295,96

SI

Fleischprämien — Rinder

2005

Aufhebung der Doppelwirkung von punktueller und pauschaler Berichtigung

PUNKTUELL

 

SIT

33 850 864,80

0,00

33 850 864,80

SI

Fleischprämien — Rinder

2005

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Sonderprämie für Rinder und der Schlachtprämie

PAUSCHAL

5

SIT

–77 950 627,83

0,00

–77 950 627,83

SI

Fleischprämien — Rinder

2006

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen für die Mutterkuhprämie

PAUSCHAL

2

SIT

–28 359 536,07

0,00

–28 359 536,07

SI

Fleischprämien — Rinder

2006

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Sonderprämie für Rinder und der Schlachtprämie

PAUSCHAL

5

SIT

–98 115 706,03

0,00

–98 115 706,03

SI

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Zahlung der Prämie an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen für Schafe

PUNKTUELL

 

SIT

–11 799 120,10

0,00

–11 799 120,10

SI

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Aufhebung der Doppelwirkung von punktueller und pauschaler Berichtigung

PUNKTUELL

 

SIT

589 956,01

0,00

589 956,01

SI

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2005

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen für Schafe

PAUSCHAL

5

SIT

–6 944 168,27

0,00

–6 944 168,27

SI

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Zahlung der Prämie an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen für Schafe

PUNKTUELL

 

SIT

–11 385 314,67

0,00

–11 385 314,67

SI

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Aufhebung der Doppelwirkung von punktueller und pauschaler Berichtigung

PUNKTUELL

 

SIT

569 265,73

0,00

569 265,73

SI

Fleischprämien — Schafe und Ziegen

2006

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen für Schafe

PUNKTUELL

 

SIT

–7 576 358,35

0,00

–7 576 358,35

SI insgesamt (SIT)

– 913 604 498,73

0,00

– 913 604 498,73


HAUSHALTSPOSTEN 6500

MS

Maßnahme

HJ

Maßnahme

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CY

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

CYP

–19 607,00

0,00

–19 607,00

CY

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

CYP

– 127 488,00

0,00

– 127 488,00

CY

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–90 126,00

0,00

–90 126,00

CY insgesamt (CYP)

– 147 095,00

0,00

– 147 095,00

CY insgesamt (EUR)

–90 126,00

0,00

–90 126,00

PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Schwerpunkt 2 (2000-2006, flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen und der Anwendung von Sanktionen für Agrarumweltmaßnahmen

PAUSCHAL

5

PLN

–10 579 382,00

–10 579 382,00

0,00

PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Schwerpunkt 2 (2000-2006, flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen und der Anwendung von Sanktionen für benachteiligte Gebiete

PAUSCHAL

5

PLN

–50 609 351,00

–50 609 351,00

0,00

PL insgesamt (PLN)

–61 188 733,00

–61 188 733,00

0,00


HAUSHALTSPOSTEN 6711

MS

Maßnahme

HJ

Maßnahme

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei LPIS-GIS und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5

EUR

–2 245 941,14

0,00

–2 245 941,14

BG

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei LPIS-GIS und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–1 326 700,51

0,00

–1 326 700,51

BG insgesamt (EUR)

–3 572 641,65

0,00

–3 572 641,65

GR

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Mängel bei LPIS-GIS und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10

EUR

–16 480 990,57

0,00

–16 480 990,57

GR insgesamt (EUR)

–16 480 990,57

0,00

–16 480 990,57

PT

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen

PAUSCHAL

5

EUR

– 213 224,74

0,00

– 213 224,74

PT insgesamt (EUR)

– 213 224,74

 

– 213 224,74


HAUSHALTSPOSTEN 05 07 01 07

MS

Maßnahme

HJ

Maßnahme

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Interventionsbestände — Mais

2007

Erstattung der technischen Kosten bei Interventionsmais aufgrund inkorrekter Verbuchung

PUNKTUELL

 

HUF

–4 003 360,00

0,00

–4 003 360,00

HU

Interventionsbestände — Mais

2007

Erstattung der finanziellen Kosten bei Interventionsmais aufgrund inkorrekter Verbuchung

PUNKTUELL

 

HUF

1 362 123,00

0,00

1 362 123,00

HU

Interventionsbestände — Mais

2007

Erstattung des Verkaufserlöses bei Interventionsmais aufgrund inkorrekter Verbuchung

PUNKTUELL

 

HUF

844 140 288,00

0,00

844 140 288,00

HU

Ländliche Entwicklung, Garantie

2005

Wiedereinziehung der aufgrund von Wechselkursunterschieden überhöhten Rückzahlung wegen doppelter Berichtigung gemäß Kommissionsentscheidung 2009/721/EG, Kommissionsbeschluss 2010/152/EU und Einziehungsanordnung GFO.09.025 betreffend TRDI-Programm 2004HU06GDO001)

 

 

EUR

–2 719,10

0,00

–2 719,10

HU insgesamt (HUF)

841 499 051,00

0

841 499 051,00

HU insgesamt (EUR)

–2 719,10

0

–2 719,10