ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.280.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 280

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
26. Oktober 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 960/2010 der Kommission vom 25. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

10

 

*

Beschluss 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

18

 

 

2010/640/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7179)  ( 1 )

29

 

 

2010/641/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7183)  ( 1 )

59

 

 

2010/642/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 2010 über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7230)

60

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2010/643/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/1


RICHTLINIE 2010/64/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2010

über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere nach Nummer 33, soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen innerhalb der Union werden, da eine verbesserte gegenseitige Anerkennung und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden.

(2)

Am 29. November 2000 verabschiedete der Rat im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (3). In der Einleitung des Programms heißt es, die gegenseitige Anerkennung „soll es ermöglichen, nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu verstärken“.

(3)

Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer ganzen Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.

(4)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen kann nur in einem Klima des Vertrauens zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die Tatsache, dass diese Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt werden.

(5)

In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „EMRK“ genannt) und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachstehend „Charta“ genannt) ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert. Artikel 48 Absatz 2 der Charta gewährleistet die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie achtet die genannten Rechte und sollte entsprechend umgesetzt werden.

(6)

Zwar haben alle Mitgliedstaaten die EMRK unterzeichnet, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten hergestellt wird.

(7)

Die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens erfordert eine kohärentere Umsetzung der in Artikel 6 EMRK verankerten Rechte und Garantien. Sie erfordert ferner eine Weiterentwicklung der in der EMRK und der Charta verankerten Mindestvorschriften innerhalb der Union durch diese Richtlinie und andere Maßnahmen.

(8)

Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nennt „die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren“ als einen der Bereiche, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.

(9)

Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Für Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sollten solche gemeinsamen Mindestvorschriften festgelegt werden.

(10)

Am 30. November 2009 nahm der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren an (4). In diesem Fahrplan wurde dazu aufgerufen, schrittweise Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte (Maßnahme E) betreffen.

(11)

In dem am 10. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm begrüßte der Europäische Rat den Fahrplan und machte ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms (Ziffer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Elemente von Mindestverfahrensrechten für verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen, beispielsweise die Unschuldsvermutung, angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.

(12)

Diese Richtlinie betrifft Maßnahme A des Fahrplans. Sie setzt gemeinsame Mindestvorschriften im Bereich von Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren fest, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu stärken.

(13)

Diese Richtlinie stützt sich auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren vom 8. Juli 2009 und auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren vom 9. März 2010.

(14)

Das Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen ergibt sich aus Artikel 6 EMRK in dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie erleichtert die praktische Anwendung dieses Rechts. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, das Recht von verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im Hinblick auf die Wahrung des Rechts dieser Personen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(15)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte sollten in den in ihr vorgesehenen Grenzen auch — als erforderliche begleitende Maßnahmen — im Falle der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (5) gelten. Vollstreckende Mitgliedstaaten sollten Dolmetschleistungen und Übersetzungen zugunsten der gesuchten Personen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, zur Verfügung stellen und die Kosten dafür tragen.

(16)

In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung von Sanktionen hinsichtlich relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig. Dies kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständige Behörde zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung finden.

(17)

Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.

(18)

Dolmetschleistungen zu Gunsten der verdächtigen oder beschuldigten Personen sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Wenn jedoch eine gewisse Zeit vergeht, bevor die Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, sollte dies keinen Verstoß gegen die Anforderung darstellen, dass Dolmetschdienste unverzüglich zur Verfügung gestellt werden sollten, sofern dieser Zeitraum unter den gegebenen Umständen zumutbar ist.

(19)

Für die Verständigung zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand sollten Dolmetschleistungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden. Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten unter anderem imstande sein, ihrem Rechtsbeistand ihre eigene Version des Sachverhalts zu schildern, auf Aussagen hinzuweisen, denen sie nicht zustimmen, und ihren Rechtsbeistand über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die zu ihrer Verteidigung vorgebracht werden sollten.

(20)

Zur Vorbereitung der Verteidigung sollten für die Verständigung zwischen den verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder bei anderen verfahrensrechtlichen Anträgen, wie zum Beispiel bei einem Antrag auf Freilassung gegen Kaution, Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es Verfahren oder Mechanismen gibt, um festzustellen, ob verdächtige oder beschuldigte Personen die Sprache des Strafverfahrens sprechen und verstehen und ob sie die Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigen. Ein solches Verfahren oder ein solcher Mechanismus beinhaltet, dass die zuständigen Behörden auf geeignete Weise, einschließlich durch Befragung der betroffenen verdächtigen oder beschuldigten Personen, prüfen, ob diese die Sprache des Strafverfahrens sprechen und verstehen und ob sie die Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigen.

(22)

Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollten in der Muttersprache der verdächtigen oder beschuldigten Personen oder einer anderen Sprache, die sie sprechen oder verstehen, zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(23)

Die Achtung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollte andere Verfahrensrechte, die nach einzelstaatlichem Recht gewährt werden, nicht beeinträchtigen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei entsprechenden Hinweisen an die zuständigen Behörden in einem bestimmten Fall die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen und Übersetzungen kontrolliert werden kann.

(25)

Verdächtige oder beschuldigte Personen und Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls läuft, sollten das Recht haben, die Entscheidung, dass keine Dolmetschleistungen erforderlich sind, im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Dieses Recht bringt für die Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung mit sich, einen gesonderten Mechanismus oder ein gesondertes Beschwerdeverfahren für die Anfechtung einer solchen Entscheidung vorzusehen, und es sollte nicht die Fristen beeinträchtigen, die für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gelten.

(26)

Wird die Qualität der Dolmetschleistungen als für die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren unzureichend betrachtet, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den bestellten Dolmetscher zu ersetzen.

(27)

Die Fürsorgepflicht für verdächtige oder beschuldigte Personen, die sich in einer potenziell schwachen Position befinden, insbesondere weil sie körperliche Gebrechen haben, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen, sich effektiv zu verständigen, ist Grundlage einer fairen Justiz. Anklage-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden sollten daher sicherstellen, dass solche Personen imstande sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wirksam auszuüben, zum Beispiel indem sie etwaige Benachteiligungen, die die Fähigkeit der Personen beeinträchtigen, dem Verfahren zu folgen und sich verständlich zu machen, berücksichtigen und indem sie geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Rechte gewährleistet sind.

(28)

Beim Einsatz von Videokonferenzen zum Zwecke des Ferndolmetschens sollten sich die zuständigen Behörden der Instrumente bedienen können, die im Zusammenhang mit der europäischen E-Justiz entwickelt werden (zum Beispiel Informationen über Gerichte mit Videokonferenzanlagen oder Handbücher).

(29)

Diese Richtlinie sollte im Lichte der gewonnenen praktischen Erfahrungen bewertet werden. Gegebenenfalls sollte sie zur Verbesserung der in ihr festgelegten Schutzbestimmungen geändert werden.

(30)

Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist es erforderlich, dass wesentliche Unterlagen oder zumindest die maßgeblichen Passagen solcher Unterlagen für die verdächtigen oder beschuldigten Personen gemäß dieser Richtlinie übersetzt werden. Bestimmte Dokumente sollten immer als wesentliche Unterlagen in diesem Sinne gelten und sollten deshalb übersetzt werden, beispielsweise jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von Amts wegen oder auf Antrag verdächtiger oder beschuldigter Personen oder ihres Rechtsbeistands entscheiden, welche weiteren Dokumente für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind und deshalb auch übersetzt werden sollten.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten den Zugang zu nationalen Datenbanken mit auf dem Gebiet der Rechtsterminologie kompetenten Übersetzern und Dolmetschern erleichtern, soweit solche Datenbanken bestehen. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf das Ziel gelegt werden, den Zugang zu bestehenden Datenbanken über das E-Justiz-Portal zu gewähren, wie im mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz vom 27. November 2008 (6) vorgesehen.

(32)

Mit dieser Richtlinie sollten Mindestvorschriften erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie niedergelegten Rechte ausweiten können, um auch in Situationen, die von dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau zu bieten. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der EMRK oder der Charta — gemäß der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den Gerichtshof der Europäischen Union — liegen.

(33)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den durch die EMRK oder die Charta gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten entsprechend diesen Rechten, wie sie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, ausgelegt und umgesetzt werden.

(34)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.

(36)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

(3)   In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorgesehen ist, und gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, findet diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung.

(4)   Diese Richtlinie berührt weder einzelstaatliches Recht betreffend die Anwesenheit eines Rechtsbeistands während jedweden Stadiums des Strafverfahrens noch einzelstaatliches Recht betreffend das Recht einer verdächtigen oder beschuldigten Person auf Zugang zu Dokumenten in Strafverfahren.

Artikel 2

Recht auf Dolmetschleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich Dolmetschleistungen während der Strafverfahren bei Ermittlungs- und Justizbehörden, einschließlich während polizeilicher Vernehmungen, sämtlicher Gerichtsverhandlungen sowie aller erforderlicher Zwischenverhandlungen, zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetschleistungen für die Verständigung zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen verfahrensrechtlichen Anträgen zur Verfügung stehen, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(3)   Das Recht auf Dolmetschleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfasst die angemessene Unterstützung für hör- und sprachgeschädigte Personen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es ein Verfahren oder einen Mechanismus gibt, um festzustellen, ob verdächtige oder beschuldigte Personen die Sprache des Strafverfahrens sprechen und verstehen und ob sie die Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, eine Entscheidung, dass keine Dolmetschleistungen benötigt werden, im Einklang mit den nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten, und, wenn Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt wurden, die Möglichkeit haben, zu beanstanden, dass die Qualität der Dolmetschleistungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unzureichend sei.

(6)   Gegebenenfalls können Kommunikationstechnologien, wie etwa Videokonferenzen, Telefon oder Internet, verwendet werden, es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich.

(7)   In Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der vollstreckende Mitgliedstaat sicher, dass seine zuständigen Behörden den Personen, die solchen Verfahren unterliegen und die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, gemäß diesem Artikel Dolmetschleistungen zur Verfügung stellen.

(8)   Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte Dolmetschleistungen müssen eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass verdächtige oder beschuldigte Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, und imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

Artikel 3

Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(2)   Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.

(3)   Die zuständigen Behörden entscheiden im konkreten Fall darüber, ob weitere Dokumente wesentlich sind. Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihr Rechtsbeistand können einen entsprechenden begründeten Antrag stellen.

(4)   Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür maßgeblich sind, dass die verdächtigen oder beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, eine Entscheidung, dass keine Übersetzung von Dokumenten oder Passagen derselben benötigt wird, im Einklang mit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten, und, wenn Übersetzungen zur Verfügung gestellt wurden, die Möglichkeit haben, zu beanstanden, dass die Qualität der Übersetzungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unzureichend sei.

(6)   In Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der vollstreckende Mitgliedstaat sicher, dass seine zuständigen Behörden Personen, die solchen Verfahren unterliegen und die die Sprache, in der der Europäische Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom ausstellenden Mitgliedstaat übersetzt wurde, nicht verstehen, eine schriftliche Übersetzung dieses Dokuments zur Verfügung stellen.

(7)   Als Ausnahme zu den allgemeinen Regeln nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.

(8)   Jedweder Verzicht auf das in diesem Artikel genannte Recht auf Übersetzung von Unterlagen unterliegt dem Erfordernis, dass verdächtige oder beschuldigte Personen zuvor rechtliche Beratung oder in anderer Weise volle Kenntnis der Folgen eines solchen Verzichts erhalten haben und dass der Verzicht unmissverständlich und freiwillig erklärt wurde.

(9)   Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte Übersetzungen müssen eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass verdächtige oder beschuldigte Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, und imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

Artikel 4

Kosten der Dolmetschleistungen und Übersetzungen

Die Mitgliedstaaten kommen unabhängig vom Verfahrensausgang für die in Anwendung der Artikel 2 und 3 entstehenden Dolmetsch- und Übersetzungskosten auf.

Artikel 5

Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprechen, die nach Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 9 erforderlich ist.

(2)   Um die Angemessenheit von Dolmetschleistungen und Übersetzungen und einen effizienten Zugang dazu zu fördern, bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, ein oder mehrere Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern einzurichten, die angemessen qualifiziert sind. Nach Einrichtung eines solchen Registers bzw. solcher Register wird es/werden sie gegebenenfalls Rechtsbeiständen und den betreffenden Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Übersetzer betreffend der Dolmetschleistungen und Übersetzungen, die nach dieser Richtlinie erbracht werden, die Vertraulichkeit zu wahren haben.

Artikel 6

Weiterbildung

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten von denjenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten zuständig sind, ein besonderes Augenmerk auf die Besonderheiten einer dolmetschergestützten Verständigung zu legen, damit eine effiziente und wirksame Verständigung sichergestellt ist.

Artikel 7

Führen von Aufzeichnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine verdächtige oder beschuldigte Person durch eine Ermittlungs- oder Justizbehörde unter Beiziehung eines Dolmetschers gemäß Artikel 2 einer Vernehmung oder Verhandlung unterzogen bzw. unterworfen wurde, wenn eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung wesentlicher Unterlagen in Anwesenheit einer solchen Behörde nach Artikel 3 Absatz 7 zur Verfügung gestellt wurde oder wenn eine Person einen Verzicht auf das Recht auf Übersetzung nach Artikel 3 Absatz 8 erklärt hat, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird, dass diese Vorkommnisse stattgefunden haben.

Artikel 8

Regressionsverbot

Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder dem Recht eines Mitgliedstaats, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, gewährleistet werden, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Artikel 9

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Oktober 2013 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Bericht

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Oktober 2014 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet gegebenenfalls Legislativvorschläge.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010.

(3)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(4)  ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

(5)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(6)  ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2010 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

78,7

MK

80,0

XS

73,2

ZZ

77,3

0707 00 05

MK

87,5

TR

152,9

ZZ

120,2

0709 90 70

TR

143,9

ZZ

143,9

0805 50 10

AR

88,4

BR

68,9

CL

65,0

TR

93,2

UY

61,0

ZA

90,2

ZZ

77,8

0806 10 10

BR

220,8

TR

133,9

US

155,2

ZA

64,2

ZZ

143,5

0808 10 80

AR

77,3

BR

59,6

CL

110,2

CN

82,6

NZ

101,3

US

82,6

ZA

94,6

ZZ

86,9

0808 20 50

CN

92,7

ZA

88,6

ZZ

90,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/10


BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Oktober 2009 als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen (1).

(2)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP (2) angenommen, in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen festgelegt wurden.

(3)

Der Rat hat am 29. März 2010 den Beschluss 2010/186/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP angenommen (3).

(4)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden.

(5)

Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (4) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea bereitgestellt werden, zu gewähren;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der EU und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des National Council for Democracy and Development (CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Mitglieder des CNDD und mit ihnen verbundener natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 5

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 6

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 7

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird aufgehoben.

Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 23.

(4)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., … )

Begründung

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Pass.: R0001318

Präsident des CNDD

2.

Oberst Mathurin BANGOURA

Geburtsdatum: 15.11.1962

Pass.: R0003491

Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien

3.

Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA

Geburtsdatum: 22.10.1979

Pass.: R0017873

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen

4.

Major Oumar BALDÉ

Geburtsdatum: 26.12.1964

Pass.: R0003076

Mitglied des CNDD

5.

Major Mamadi (alias Mamady) MARA

Geburtsdatum: 1.1.1954

Pass.: R0001343

Mitglied des CNDD

6.

Major Almamy CAMARA

Geburtsdatum: 17.10.1975

Pass.: R0023013

Mitglied des CNDD

7.

Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO

Geburtsdatum: 1.1.1956

Pass.: R0001855

Mitglied des CNDD

8.

Hauptmann Koulako BÉAVOGUI

 

Mitglied des CNDD

9.

Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA

Pass.: R0178636

Mitglied des CNDD

Sicherheitsdirektor für die Region Labé

10.

Oberst Sékou MARA

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des CNDD

Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde

11.

Herr Morciré CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1949

Pass.: R0003216

Mitglied des CNDD

12.

Herr Alpha Yaya DIALLO

 

Mitglied des CNDD

Direktor des nationalen Zolldienstes

13.

Oberst Mamadou Korka DIALLO

Geburtsdatum: 19.2.1962

Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen

14.

Oberst Fodeba TOURÉ

Geburtsdatum: 7.6.1961

Pass.: R0003417/R0002132

Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009)

15.

Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA

Geburtsdatum: 12.5.1966

Mitglied des CNDD

16.

Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO

 

Mitglied des CNDD

17.

Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias Coplan)

Geburtsdatum: 1.1.1960

Mitglied des CNDD

Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten

18.

Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ

Geburtsdatum: 3.6.1970

Mitglied des CNDD

19.

Oberst Moussa KEITA

Geburtsdatum: 1.1.1966

Mitglied des CNDD

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik

20.

Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH

 

Mitglied des CNDD

21.

Major Bamou LAMA

 

Mitglied des CNDD

22.

Herr Mohamed Lamine KABA

 

Mitglied des CNDD

23.

Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ

 

Mitglied des CNDD

24.

Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA

 

Mitglied des CNDD

25.

Major Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Pass.: 7190

Mitglied des CNDD

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum

26.

Hauptmann Issa CAMARA

Geburtsdatum: 1954

Mitglied des CNDD

Gouverneur von Mamou

27.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Pass.: 13683

Mitglied des CNDD

Minister für Gesundheit und Hygiene

28.

Herr Mamady CONDÉ

Geburtsdatum: 28.11.1952

Pass.: R0003212

Mitglied des CNDD

29.

Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ

 

Mitglied des CNDD

30.

Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ

Geburtsdatum: 15.10.1962

Pass.: 2443/R0004700

Mitglied des CNDD

31.

Herr Bouna KEITA

 

Mitglied des CNDD

32.

Herr Idrissa CHERIF

Geburtsdatum: 13.11.1967

Pass.: R0105758

Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium

33.

Herr Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ

Geburtsdatum: 9.12.1960

Pass.: R0020803

Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung

34.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Adjudant des Präsidenten

35.

Herr Ibrahima Khalil DIAWARA

Geburtsdatum: 1.1.1976

Pass.: R0000968

Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

36.

Leutnant Marcel KOIVOGUI

 

Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

37.

Herr Papa Koly KOUROUMA

Geburtsdatum: 3.11.1962

Pass.: R11914/R001534

Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung

38.

Major Nouhou THIAM

Geburtsdatum: 1960

Pass.: 5180

Generalinspekteur der Streitkräfte

Sprecher des CNDD

39.

Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA

Geburtsdatum: 13.5.1971

Pass.: Service R0001204

Kabinettsattaché im Präsidialamt

40.

Hauptmann Mamadou SANDÉ

Geburtsdatum: 12.12.1969

Pass.: R0003465

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen

41.

Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI

Geburtsdatum: 31.12.1961

Pass.: 5938/R00003488

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle

42.

Herr Joseph KANDUNO

 

Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln

43.

Herr Fodéba (alias Isto) KÉIRA

Geburtsdatum: 4.6.1961

Pass.: R0001767

Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung

44.

Oberst Siba LOHALAMOU

Geburtsdatum: 1.8.1962

Pass.: R0001376

Justizminister, Siegelbewahrer

45.

Dr. Frédéric KOLIÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Pass.: R0001714

Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten

46.

Herr Alexandre Cécé LOUA

Geburtsdatum: 1.1.1956

Pass.: R0001757/

Diplomatenpass: R 0000027

Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland

47.

Herr Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM

Geburtsdatum: 4.10.1968

Pass.: R0001758

Minister für Minenwesen und Energie

48.

Herr Boubacar BARRY

Geburtsdatum: 28.5.1964

Pass.: R0003408

Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand

49.

Herr Demba FADIGA

Geburtsdatum: 1.1.1952

Pass.: Aufenthaltstitel FR365845/365857

Mitglied des CNDD

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung

50.

Herr Mohamed DIOP

Geburtsdatum: 1.1.1963

Pass.: R0001798

Mitglied des CNDD

Gouverneur von Conakry

51.

Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA

 

Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte

52.

Herr Habib HANN

Geburtsdatum: 15.12.1950

Pass.: 341442

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

53.

Herr Ousmane KABA

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

54.

Herr Alfred MATHOS

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

55.

Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Pass.: R0003622

Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes

Sprecher des CNDD

56.

Herr Cheik Sydia DIABATÉ

Geburtsdatum: 23.4.1968

Pass.: R0004490

Mitglied der Streitkräfte

Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums

57.

Herr Ibrahima Ahmed BARRY

Geburtsdatum: 11.11.1961

Pass.: R0048243

Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes

58.

Herr Alhassane BARRY

Geburtsdatum: 15.11.1962

Pass.: R0003484

Gouverneur der Zentralbank

59.

Herr Roda Namatala FAWAZ

Geburtsdatum: 6.7.1947

Pass.: R0001977

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

60.

Herr Dioulde DIALLO

 

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

61.

Herr Kerfalla CAMARA KPC

 

Generaldirekor von Guicopress

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

62.

Dr. Moustapha ZABATT

Geburtsdatum: 6.2.1965

Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten

63.

Herr Aly MANET

 

Bewegung „Dadis Doit Rester“ („Dadis muss bleiben“)

64.

Herr Louis M’bemba SOUMAH

 

Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst

65.

Herr Cheik Fantamady CONDÉ

 

Minister für Information und Kultur

66.

Oberst Boureima CONDÉ

 

Minister für Landwirtschaft und Tierzucht

67.

Frau Mariame SYLLA

 

Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung


26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/18


BESCHLUSS 2010/639/GASP DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger angenommen (1).

(2)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/314/GASP vom 6. April 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP (2) sind die restriktiven Maßnahmen bis zum 15. März 2010 verlängert worden. Die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote wurden jedoch bis zum 15. Dezember 2009 ausgesetzt, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen wurden, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden.

(3)

Der Rat hat am 15. Dezember 2009 den Beschluss 2009/969/GASP (3) angenommen, mit dem sowohl die restriktiven Maßnahmen wie auch die Aussetzung der Aufenthaltsverbote bis zum 31. Oktober 2010 verlängert wurden.

(4)

Auf Grundlage einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2011 verlängert werden; gleichzeitig sollte aber auch die Aussetzung der Aufenthaltsverbote bis zu diesen Datum verlängert werden.

(5)

Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (4) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses zu verweigern, die

a)

für die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung und einer strafrechtlichen Verfolgung der Tatvorwürfe zuständig waren, aber untätig geblieben sind, sowie jenen, die dem Pourgourides-Bericht zufolge als Hauptverantwortliche für das Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999/2000 und die anschließende Verschleierung der Vorfälle gelten, wegen offenkundiger Behinderung der Ermittlungen der Justiz (Anhang I);

b)

für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus verantwortlich sind, und jene, die für schwere Menschenrechtsverletzungen beim Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Wahlen und das Referendum in Belarus die Verantwortung tragen (Anhang II);

c)

für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen in Belarus vom 19. März 2006 und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind (Anhang III).

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar,

i)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

ii)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

iii)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht,

oder

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wenn von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 7 den in den Anhängen I, II und III genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang IV aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste in Anhang IV aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP unterliegen,

und sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses fallen.

Artikel 4

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen der Listen in den Anhängen I, II, III und IV vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 5

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 6

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/276/GASP wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis 31. Oktober 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

(3)   Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b verhängten Maßnahmen werden – was Herrn Juri Nikolaewitsch PODOBED betrifft – und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2011 ausgesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.

(2)  ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 21.

(3)  ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 76.

(4)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.


ANHANG I

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

1.

SIWAKOW, JURI (JURIY) Leonidowitsch, ehemaliger Minister für Tourismus und Sport der Republik Belarus, geboren am 5. August 1946 in der Region Sachalin, ehemals Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik.

2.

SCHEJMAN (SCHEIMAN), WIKTOR Wladimirowitsch, Staatssekretär des Sicherheitsrates der Republik Belarus, geboren am 26. Mai 1958 im Gebiet Grodno.

3.

PAWLITSCHENKO (PAWLIUTSCHENKO), DMITRIJ (Dmitri) Walerijewitsch, Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) der Republik Belarus, geboren 1966 in Witebsk.

4.

NAUMOW, WLADIMIR Wladimirowitsch, Innenminister, geboren 1956.


ANHANG II

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

1.

Lidia Michajlowna JERMOSCHINA, Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Republik Belarus, geboren am 29. Januar 1953 in Slutsk (Region Minsk).

2.

Juri Nikolaewitsch PODOBED, Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium, geboren am 5. März 1962 in Slutsk (Region Minsk).


ANHANG III

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Name (deutsche Schreibweise)

Name (belarussische Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

Lukaschenko Aleksander Grigorjewitsch

(Lukaschenka Alaksander Ryhorawitsch)

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

Neviglas Gennadi Nikolajewitsch

(Nievyhlas Hienads Mikalajewtisch)

Невыглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

Petkewitsch Natalja Wladimirowna

(Pjatkewitsch Natallja Uladsimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

Rubinow Anatoli Nikolajewitsch

(Rubinau Anatol Mikalaejwitsch)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

 

 

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

Proleskowsky Oleg Vitoldowitsch

(Praliaskouski Aleh Vitoldawitsch)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

 

 

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie im Präsidialamt

Radkow Aleksander Michailowitsch

(Radskou Alaksander Michailawitsch)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnja, Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Minister für Bildung

Rusakewitsch Wladimir Wassiljewitsch

(Rusakewitsch Uladsimir Wassiljewitsch)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi, Выгонощи, Брестская область

 

 

Minister für Information

Golowanow Viktor Grigorewitsch

(Halavanau Viktar Ryhorawitsch)

Галаванаў Вiктар Рыгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

Simowsky Aleksander Leonidowitsch

(Simowski Alaksander Lieanidawitsch)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Mitglied des Oberhauses des Parlaments, Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konopljew Wladimir Nikolajewitsch

(Kanapliou Uladsimir Mikalajewitsch)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, Gebiet Mogilew д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Tscherginets Nikolai Iwanowitsch

(Tscharhiniets Mikalai Iwanawitsch)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostjan Sergej Iwanowitsch

(Kastsian Siarhiei Iwanawitsch)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Michail Sergejewitsch

(Orda Michail Siarhiejewitsch)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

Losowik Nikolai Iwanowitsch

(Lasawik Mikalai Ivanawitsch)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungs-bezirk Minsk,

Невиняны Вилейского р-на Минской обл

 

 

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklaschewitsch Petr Petrowitsch

(Miklashewitsch Pjotr Pjatrowitsch)

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

Slishewsky Oleg Leonidowitsch

(Slisheuski Aleh Leanidawitsch)

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Chariton Aleksander

(Chariton Alaksander)

Харытон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnow Jewgeni Aleksandrowitsch

(Smirnou Yauhien Alaksandrawitsch)

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaja Nadjeschda Salowna

(Rawutskaia Nadsieja Salauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikow Nikolai Aleksejewitsch

(Trubnikau Mikalai Alaksejewitsch)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

Kuprijanow Nikolai Michailowitsch

(Kuprjianau Mikalai Michailawitsch)

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Suchorenko Stepan Nikolajewitsch

(Sucharenka Stsjapan Mikalajewitsch)

Сухарэнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Gomel,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

Dementei Wassili Iwanowitsch

(Dsemjantsiei Wassil Iwanawitsch)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kosik Leonid Petrowitsch

(Kosik Lieanid Piatrowitsch)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexander Michailowitsch

(Kalada Alaksander Michailawitsch)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Brest

Michasew Wladimir Iljitsch

(Michasjou Uladsimir Iljitsch)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

Lutschina Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Wassiljewitsch

(Karpenka Ihar Wassiljewitsch)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission der Stadt Minsk

Kurlowitsch Wladimir Antoljewitsch

(Kurlowitsch Uladsimir Anatoljewitsch)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofejewitsch

(Mjazjeliza Mikalai Zimafejewitsch)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pischtschulenok Michail Wassiljewitsch

(Pischtschuljenak Michail Wasiljewitsch)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

Rybakow Alexei

РЫБАКОЎ Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowsky

Bortnik Sergei Aleksandrowitsch

БОРТНIК Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

Jasinowitsch Leonid Stanislawowitsch

ЯСIНОВIЧ Леанiд Станiслававiч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

Migun Andrei Arkadewitsch

МIГУН Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP 1313262

Staatsanwalt


ANHANG IV

Verzeichnis der Personen nach Artikel 2

Name (deutsche Schreibweise)

Name (belarussische Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

Lukaschenko Aleksander Grigorjewitsch

(Lukaschenka Alaksander Ryhorawitsch)

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

ЛУКА ШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

Neviglas Gennadi Nikolajewitsch

(Nievyhlas Hienads Mikalajewtisch)

Невыглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

Petkewitsch Natalja Wladimirowna

Pjatkewitsch Natallja Uladsimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

Rubinow Anatoli Nikolajewitsch

(Rubinau Anatol Mikalaejwitsch)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

15.4.1939

Mogilew

 

 

stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

Proleskowsky Oleg Vitoldowitsch

(Praliaskouski Aleh Vitoldawitsch)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

 

 

Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie im Präsidialamt

Radkow Aleksander Michailowitsch

(Radskou Alaksander Michailawitsch)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Votnya, Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Minister für Bildung

Rusakewitsch Wladimir Wassiljewitsch

(Rusakewitsch Uladsimir Wassiljewitsch)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi Выгонощи, Брестская область

 

 

Minister für Information

Golowanow Viktor Grigorewitsch

(Halavanau Viktar Ryhorawitsch)

Галаванаў Вiктар Рыгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

Simowsky Aleksander Leonidowitsch

(Simowski Alaksander Lieanidawitsch)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Mitglied des Oberhauses des Parlaments, Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

Konopljew Wladimir Nikolajewitsch

(Kanapliou Uladsimir Mikalajewitsch)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

Tscherginets Nikolai Iwanowitsch

(Tscharhiniets Mikalai Iwanawitsch)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

Kostjan Sergej Iwanowitsch

(Kastsian Siarhiei Iwanawitsch)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

Orda Michail Sergejewitsch

(Orda Michail Siarhiejewitsch)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der Union der republikanischen Jugend in Belarus (BRSM)

Losowik Nikolai Iwanowitsch

(Lasawik Mikalai Ivanawitsch)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняны Вилейского р-на Минской обл

 

 

stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

Miklaschewitsch Petr Petrowitsch

(Miklashewitsch Pjotr Pjatrowitsch)

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

Slishewsky Oleg Leonidowitsch

(Slisheuski Aleh Leanidawitsch)

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Chariton Aleksander

(Chariton Alaksander)

Харытон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

Smirnow Jewgeni Aleksandrowitsch

(Smirnou Yauhien Alaksandrawitsch)

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

Reutskaja Nadjeschda Salowna

(Rawutskaia Nadsieja Salauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

Trubnikow Nikolai Aleksejewitsch

(Trubnikau Mikalai Alaksejewitsch)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

Kuprijanow Nikolai Michailowitsch

(Kuprjianau Mikalai Michailawitsch)

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

Suchorenko Stepan Nikolajewitsch

(Sucharenka Stsjapan Mikalajewitsch)

Сухарэнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditschi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

Dementei Wassili Iwanowitsch

(Dsemjantsiei Wassil Iwanawitsch)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

Kosik Leonid Petrowitsch

(Kosik Lieanid Piatrowitsch)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

Koleda Alexander Michailowitsch

(Kalada Alaksander Michailawitsch)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Brest

Michasew Wladimir Iljitsch

(Michasjou Uladsimir Iljitsch)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

Lutschina Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

Karpenko Igor Wassiljewitsch

(Karpenka Ihar Wassiljewitsch)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission der Stadt Minsk

Kurlowitsch Wladimir Antoljewitsch

(Kurlowitsch Uladsimir Anatoljewitsch)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

Metelitsa Nikolai Timofejewitsch

(Mjazjeliza Mikalai Zimafejewitsch)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

Pischtschulenok Michail Wassiljewitsch

(Pischtschuljenak Michail Wasiljewitsch)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

Shejman (Sheiman),

Wiktor Wladimirowitsch

 

 

26.5.1958

Gebiet Grodno

 

 

Staatssekretär des Sicherheitsrates

Pawlitschenko Dmitrij Walerijewitsch

(Pawliutschenko Dmitri)

 

 

1966

Witebsk

 

 

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

Naumow,

Wladimir Wladimirowitsch

 

 

7.2.1956

 

 

 

Innenminister

Jermoschina Lidia Michajlowna

 

 

29.1.1953

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission

Podobed Yuri Nikolaewitsch

 

 

5.3.1962

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium

Rybakow Alexei

РЫБАКОЎ Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowsky

Bortnik Sergei Aleksandrowitsch

БОРТНIК Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

Jasinowitsch Leonid Stanislawowitsch

ЯСIНОВIЧ Леанiд Станiслававiч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

Migun Andrei Arkadewitsch

МIГУН Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP 1313262

Staatsanwalt


26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2010

zur Änderung der Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7179)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/640/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlungen der Europäischen Eisenbahnagentur vom 17. Juli 2009 zu kohärenten ERTMS-Vorschriften der TSI für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (ERA/REC/2009-02/INT), zur geänderten Anlage P der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle Eisenbahnsystem (ERA/REC/2009-03/INT), zur geänderten Anlage T der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das konventionelle Eisenbahnsystem (ERA/REC/2009-04/INT) und zu einer Änderung zur Herstellung der Kohärenz zwischen der Richtlinie 2007/59/EG und den TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung in Bezug auf die Bestimmungen zur Kompetenz der Triebfahrzeugführer (ERA/REC/2009-05/INT),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (nachstehend „TSI“) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission die Änderungen der TSI vor, die sie für notwendig hält.

(2)

Mit der Entscheidung K(2007) 3371 vom 13. Juli 2007 hat die Kommission der Agentur ein Rahmenmandat erteilt, bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (3) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (4) durchzuführen. Gemäß dem Rahmenmandat wurde die Agentur beauftragt, die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im konventionellen Eisenbahnsystem, die durch Entscheidung 2006/920/EG der Kommission (5) erlassen wurde, und die geänderte TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die durch Entscheidung 2008/231/EG der Kommission (6) erlassen wurde, zu überarbeiten sowie eine technische Stellungnahme zu kritischen Fehlern abzugeben und die Liste der festgestellten geringfügigen Fehler zu veröffentlichen.

(3)

Ein Europäisches Zugsteuerungssystem (nachstehend „ETCS“) und ein Globales Mobilfunk-Kommunikationssystem für Eisenbahnen (nachstehend „GSM-R“) werden als wichtige Instrumente zur Schaffung eines harmonisierten europäischen Eisenbahnsystems angesehen. Die Vorschriften für diese Systeme müssen daher so früh wie möglich harmonisiert werden. Diesem Grundsatz folgend werden die Spezifikationen für ETCS und GSM-R durch TSI festgelegt.

(4)

Es ist unabdingbar, dass die in den TSI festgelegten Anforderungen kohärent und eindeutig sind. Dies bedeutet auch, dass unterschiedliche TSI sich nicht auf technische Anforderungen in verschiedenen Entwicklungsstadien beziehen dürfen. Alle TSI sollten daher auf identische technische Anforderungen Bezug nehmen.

(5)

Um die einschlägigen Vorschriften in den TSI für das transeuropäische konventionelle Eisenbahnsystem und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem zu harmonisieren, sollten die Vorschriften zu betrieblichen Aspekten als technisches Dokument auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden.

(6)

Die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im konventionellen Eisenbahnsystem sollte dieselben Verweise wie die geänderte TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem enthalten.

(7)

Die Änderung des technischen Dokuments „Anhang A der TSI OPE“ sollte nach dem Verfahren zur Handhabung von Änderungen (Change Control Management, CCM) erfolgen, das für die Validierung technischer ERTMS-Spezifikationen verwendet wird.

(8)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss jedes Fahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer (EVN) erhalten, wenn die Erstgenehmigung zur Inbetriebnahme erteilt wird. Gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (7) wird die EVN im nationalen Einstellungsregister registriert, das die vom betreffenden Mitgliedstaat benannte nationale Stelle führt und aktualisiert.

(9)

Die Anforderungen zur Fahrzeugkennzeichnung nach Anlage P der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle Eisenbahnsystem) müssen überarbeitet werden, wobei auch der Entwicklung des Rechtsrahmens Rechnung zu tragen ist, der durch die Richtlinie 2008/57/EG und die Entscheidung 2007/756/EG vorgegeben wird. Da eine Reihe technischer Codes aufgrund des technischen Fortschritts einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt, sollte die Agentur damit beauftragt werden, solche Listen technischer Codes zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

(10)

Die Anforderungen zur Bremsleistung sind ein offener Punkt der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das konventionelle Eisenbahnsystem. Die betrieblichen Aspekte bezüglich der Bremsleistung sollten harmonisiert werden.

(11)

Anforderungen zur beruflichen Kompetenz und zur physischen und psychologischen Eignung von Triebfahrzeugführern sind in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Um Überschneidungen und Wiederholungen von Bestimmungen zu vermeiden, sollten die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung keine derartigen Anforderungen enthalten.

(12)

Die Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2006/920/EG

Die Entscheidung 2006/920/EG wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Artikel 1a und 1b werden eingefügt:

„Artikel 1a

Verwaltung technischer Codes

1.   Die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) veröffentlicht auf ihrer Internetseite Listen technischer Codes, auf die in den Anlagen P.9, P.10, P.11, P.12 und P.13 Bezug genommen wird.

2.   Die ERA hält die Listen der in Absatz 1 genannten Codes auf dem laufenden Stand und informiert die Kommission über deren Weiterentwicklung. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Weiterentwicklung dieser technischen Codes über den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

Artikel 1b

Bis 31. Dezember 2013 ist es für den Fall, dass ein Fahrzeug verkauft oder für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten vermietet wird und alle technischen Merkmale unverändert bleiben, aufgrund deren die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genehmigt wurde, zulässig, die Erstregistrierung zurückzunehmen und das Fahrzeug mit einer neuen europäischen Fahrzeugnummer (EVN) neu zu registrieren.

Betrifft die Neuregistrierung einen anderen Mitgliedstaat als den der Erstregistrierung, kann die registrierende Stelle, die für die Neuregistrierung zuständig ist, die Vorlage einer Kopie des Dokuments über die frühere Registrierung verlangen.

Eine solche Änderung der EVN erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG, insoweit die Genehmigungsverfahren betroffen sind.

Die Verwaltungskosten für die Änderung der EVN sind von dem Antragsteller, der die Änderung der EVN beantragt, zu tragen.“

b)

Die Anhänge werden gemäß Anhang I geändert.

Artikel 2

Änderung der Entscheidung 2008/231/EG

Die Entscheidung 2008/231/EG wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Artikel 1a und 1b werden eingefügt:

„Artikel 1a

Verwaltung technischer Codes

1.   Die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) veröffentlicht auf ihrer Internetseite Listen technischer Codes, auf die in den Anlagen P.9, P.10, P.11, P.12 und P.13 Bezug genommen wird.

2.   Die ERA hält die Listen der in Absatz 1 genannten Codes auf dem laufenden Stand und informiert die Kommission über deren Entwicklung. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Weiterentwicklung dieser technischen Codes über den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

Artikel 1b

Bis 31. Dezember 2013 ist es für den Fall, dass ein Fahrzeug verkauft oder für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten vermietet wird und alle technischen Merkmale unverändert bleiben, aufgrund deren die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genehmigt wurde, zulässig, die Erstregistrierung zurückzunehmen und das Fahrzeug mit einer neuen europäischen Fahrzeugnummer (EVN) neu zu registrieren.

Betrifft die Neuregistrierung einen anderen Mitgliedstaat als den der Erstregistrierung, kann die registrierende Stelle, die für die Neuregistrierung zuständig ist, die Vorlage einer Kopie des Dokuments über die frühere Registrierung verlangen.

Eine solche Änderung der EVN erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG, insoweit die Genehmigungsverfahren betroffen sind.

Die Verwaltungskosten für die Änderung der EVN sind von dem Antragsteller, der die Änderung der EVN beantragt, zu tragen.“

b)

Die Anhänge werden gemäß Anhang II geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 25. Oktober 2010.

Punkt 6 von Anhang I und Punkt 5 von Anhang II gelten ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

(4)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.

(8)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.


ANHANG I

Die Anhänge der Entscheidung 2006/920/EG werden wie folgt geändert:

1.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.   Personal und Züge

Die Abschnitte 4.6 und 4.7 gelten für Personal, das die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der Zugbegleitung wahrnimmt, wenn dies den grenzüberschreitenden Einsatz zwischen Staaten beinhaltet und dieser über den bzw. die Punkte hinausgeht, die in den Netzzugangsbedingungen (‚Network Statement‘) eines Infrastrukturbetreibers als ‚Grenze‘ bezeichnet werden und in dessen Sicherheitsgenehmigung enthalten sind.

Der Abschnitt ‚4.6.2 Sprachliche Kompetenz‘ gilt zusätzlich für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG.

Der Einsatz des Personals wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn er Tätigkeiten nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen ‚Grenzpunkten‘ umfasst.

Für das Personal, das mit den sicherheitsrelevanten Aufgaben ‚Zugabfertigung‘ und ‚Zulassung der Zugfahrt‘ beauftragt ist, findet eine gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen sowie der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung.

Für das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben in Verbindung mit den letzten Zugvorbereitungstätigkeiten vor dem planmäßigen Überschreiten einer Grenze durchführt und das jenseits der in Absatz 1 beschriebenen ‚Grenzpunkte‘ eingesetzt wird, gilt Abschnitt 4.6 mit gegenseitiger Anerkennung der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Zugfahrt wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn dabei alle Fahrzeuge des die Staatsgrenze überschreitenden Zuges nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen ‚Grenzpunkten‘ fahren.

Dies kann in den folgenden Tabellen zusammengefasst werden:

Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Staatsgrenzen überschreitenden Zugfahrten wahrzunehmen hat und über die Grenzpunkte hinaus eingesetzt ist

Aufgabe

Berufliche Qualifikationen

Medizinische Anforderungen

Zugbegleitung

4.6

4.7

Zulassung der Zugfahrt

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zugvorbereitung

4.6

Gegenseitige Anerkennung

Zugabfertigung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung


Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Zugfahrten wahrzunehmen hat, die keine Staatsgrenzen überschreiten, oder das nur bis zu den Grenzpunkten eingesetzt ist

Aufgabe

Berufliche Qualifikationen

Medizinische Anforderungen

Zugbegleitung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zulassung der Zugfahrt

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zugvorbereitung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zugabfertigung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung“

b)

Abschnitt 2.2.2 vierter Absatz erhält folgende Fassung:

„Detaillierte Betriebsvorschriften für das Europäische Zugsteuerungssystem (ETCS) und das Globale Mobilfunk-Kommunikationssystem für Eisenbahnen (GSM-R) werden nunmehr als Anlage A dieser TSI aufgeführt.“

c)

Abschnitt 4.2.2.6.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.2.6.2.   Bremsleistung

Der Infrastrukturbetreiber muss den Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur tatsächlich erforderlichen Bremsleistung machen. Diese Angaben müssen gegebenenfalls die Bedingungen für die Nutzung von Bremssystemen umfassen, die die Infrastruktur möglicherweise beeinträchtigen können, wie Magnetschienen-, Rekuperations- und Wirbelstrombremsen.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verantwortlich dafür, dass der Zug über die erforderliche Bremsleistung verfügt, indem es Bremsvorschriften erstellt, die von seinem Personal zu befolgen sind.

Die Vorschriften für die Bremsleistung müssen innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnverkehrsunternehmens verwaltet werden.

Weitere Anforderungen sind in der Anlage T angegeben.“

d)

Abschnitt 4.3.2.6 erhält folgende Fassung:

„4.3.2.6.    Einsatz von Sandstreuanlagen. Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation der Triebfahrzeugführer

Es besteht eine Schnittstelle zwischen Anlage B (Abschnitt C1) dieser TSI und Abschnitt 4.2.11 (Kompatibilität mit streckenseitigen Zugerkennungssystemen) sowie Anlage A Anhang 1 Abschnitt 4.1 (wie in Abschnitt 4.3.1.10 zitiert) der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung für das konventionelle Eisenbahnsystem in Bezug auf die Bedienung von Sandstreuanlagen.“

e)

Abschnitt 4.3.3.11 erhält folgende Fassung:

„4.3.3.11.   Zugbildung, Anlage L

Es besteht eine Schnittstelle zwischen Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage L dieser TSI und Abschnitt 4.2.3.5 (Längsdruckkräfte) der TSI Fahrzeuge — Güterwagen des konventionellen Eisenbahnsystems in Bezug auf Zugdurchführung, Zughandhabung und Verteilung der Wagen im Zug.

Es wird eine Schnittstelle zu künftigen Versionen der TSI Fahrzeuge bestehen, soweit in dieser Triebfahrzeuge und Reisezugwagen behandelt werden.“

f)

Der letzte Satz von Abschnitt 4.6.1 erhält folgende Fassung:

„Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation für individuelle Aufgaben sind in den Anlagen J und L enthalten.“

g)

Die Punkte C und D von Abschnitt 4.6.3.1 erhalten folgende Fassung:

„C —   Erstmalige Bewertung

Grundvoraussetzungen

Beurteilungsprogramm einschl. praktische Nachweise

Qualifikation der Ausbilder

Ausstellung einer Kompetenzbescheinigung.

D —   Erhalt der Kompetenz

Grundsätze zum Erhalt der Kompetenz

anzuwendende Methoden

formale Festlegung des Prozesses zum Erhalt der Kompetenz

Beurteilungsprozess.“

h)

Abschnitt 4.6.3.2.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.6.3.2.3.1.   Streckenkenntnis

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Prozess festlegen, anhand dessen das Zugpersonal die Kenntnis der befahrenen Strecken erwirbt und aufrechterhält. Dieser Prozess muss

auf Informationen des Infrastrukturbetreibers über die Strecke beruhen und

dem in Abschnitt 4.2.1 dieser TSI beschriebenen Prozess entsprechen.“

i)

Abschnitt 4.7.5.4 wird gestrichen.

j)

Abschnitt 4.7.6 wird gestrichen.

k)

Abschnitt 7.3.2 erhält folgende Fassung:

„7.3.2   VERZEICHNIS DER SONDERFÄLLE

Absichtlich frei gelassen.“

2.

Die Anlagen A1 und A2 werden durch die folgende Anlage A ersetzt:

„ANHANG A

ERTMS/ETCS- UND ERTMS/GSM-R-BETRIEBSVORSCHRIFTEN

Die Betriebsvorschriften für ERTMS/ETCS und ERTMS/GSM–R sind im Technischen Dokument ‚ETCS- und GSM-R-Vorschriften und -Grundsätze — Version 1‘ festgelegt, das auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.“

3.

Die Tabelle in Anlage G wird wie folgt geändert:

a)

Beim Parameter „Gesundheits- und sicherheitsspezifische Bedingungen“ wird in der Spalte „Bei jedem Parameter zu prüfende Punkte“ der Eintrag „Schwangerschaft (Triebfahrzeugführerinnen)“ gestrichen.

b)

Beim Parameter „Gesundheits- und sicherheitsspezifische Bedingungen“ wird die Zeile „Besondere Anforderungen für Triebfahrzeugführer: Sehvermögen, Hörvermögen/Sprechfähigkeit, anthropometrische Kriterien“ zusammen mit dem Verweis auf Abschnitt 4.7.6 gestrichen.

4.

Anlage H wird gestrichen.

5.

In Anlage N wird die letzte Zeile der Tabelle (4.7.6 — Spezifische Anforderungen an Triebfahrzeugführer) gestrichen.

6.

Die Anlagen P, P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7, P8, P9, P10, P11, P12 und P13 werden wie folgt ersetzt:

„ANHANG P

FAHRZEUGKENNZEICHNUNG

1.   Allgemeine Bemerkungen

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number, EVN) und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, sind nicht in dieser Anlage behandelt.

2.   Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:

Fahrzeuggruppe

Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp

(2 Ziffern)

Land, in dem das Fahrzeug registriert ist

(2 Ziffern)

Technische Merkmale

(4 Ziffern)

Seriennummer

(3 Ziffern)

Prüfziffer

(1 Ziffer)

Güterwagen

00 bis 09

10 bis 19

20 bis 29

30 bis 39

40 bis 49

80 bis 89

(Details in Anlage P.6)

01 bis 99

(Details in Anlage P.4)

0000 bis 9999

(Details in Anlage P.9)

000 bis 999

0 bis 9

(Details in Anlage P.3)

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

(Details in Anlage P.7)

0000 bis 9999

(Details in Anlage P.10)

000 bis 999

Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung

90 bis 99

(Details in Anlage P.8)

0000000 bis 8999999

(Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen)

Sonderfahrzeuge

9000 bis 9999

(Details in Anlage P.11)

000 bis 999

Innerhalb eines Landes sind die 7 Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge ausreichend (1).

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

a)

Kennzeichnung für die Eignung zum interoperablen Einsatz (Details in Anlage P.5),

b)

Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist (Details in Anlage P.4),

c)

Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Anlage P.1),

d)

Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Anlage P.12 für Güterwagen und in Anlage P.13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

3.   Zuweisung der Nummern

Die europäische Fahrzeugnummer wird gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG zugewiesen.

Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs für die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlage nicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Artikel 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie).

ANHANG P.1

FAHRZEUGHALTERKENNZEICHNUNG

1.   Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM, Vehicle Keeper Marking) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben (2 4 5 9). Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM identifiziert den Fahrzeughalter, der im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen von dieser TSI betroffenen Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung nach dieser TSI übernommen wird, nur einmal vergeben und hat in allen diesen Ländern Gültigkeit.

2.   Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten (3 6 10). Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM eine Übersetzung in landesüblicher Schrift — durch einen Schrägstrich (/) getrennt — hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3.   Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Fahrzeughalter können mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

der Fahrzeughalter einen formellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,

der Fahrzeughalter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugparks in seiner Organisation unterscheidet.

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. einer Holding),

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die ein und dieselbe Organisation innerhalb dieser Struktur festgelegt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln,

die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

4.   VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERA weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Benutzung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERA weiter. Daraufhin wird die VKM zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

ANHANG P.2

KENNZEICHNUNG DER WAGEN MIT IHRER NUMMER UND DEN ENTSPRECHENDEN KENNBUCHSTABEN

1.   Allgemeine Bestimmungen zur äußeren Kennzeichnung

Die zur Kennzeichnung verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 80 mm aufweisen und in serifenlosen Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Kennzeichnung nur an den Längsträgern angebracht werden kann.

Die Kennzeichnung darf höchstens 2 Meter über Schienenoberkante angebracht werden.

2.   Güterwagen

Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen:

23.

TEN

 

80

-RFC

 

7369

 

553-4

Zcs

 

 

31.

TEN

 

80

-DB

 

0691

 

235-2

Tanoos

 

 

33.

TEN

 

84

-ACTS

 

4796

 

100-8

Slpss

 

 

Bei Wagen, deren Seitenwände keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung hoch genug ist (was insbesondere bei Flachwagen der Fall sein kann), muss die Kennzeichnung wie folgt angebracht werden:

01 87 3320 644-7

TEN

-SNCF

Ks

Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss diese nationale Kennzeichnung hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und wie folgt durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein:

01 87 3320 644-7

TEN

-SNCF

Ks-xy

3.   Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen:

F-SNCF

61 87 - 7

 

B10 tu

Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen direkt vor, hinter oder unter der europäischen Fahrzeugnummer angebracht sein.

Bei Reisezugwagen mit Führerraum (Steuerwagen) muss die europäische Fahrzeugnummer auch im Führerraum angebracht sein.

4.   Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Sonderfahrzeuge

Die europäische Fahrzeugnummer muss auf jeder Seitenwand des Triebfahrzeugs wie folgt angebracht sein:

92 10 1108 062-6

Die europäische Fahrzeugnummer muss auch in jedem Führerraum des Triebfahrzeugs angebracht sein.

Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der europäischen Fahrzeugnummer, eine eigene Kennnummer anbringen (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies für den Betrieb als nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem Halter überlassen; es muss jedoch gewährleistet sein, dass die europäische Fahrzeugnummer stets leicht von der eigenen Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist.

ANHANG P.3

VERBINDLICHES VERFAHREN ZUM BESTIMMEN DER PRÜFZIFFER (12. ZIFFER)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen.

Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert.

Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.

Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.

Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Beispiele:

1

Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

0

0

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

0

0

Bildung der Quersumme: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

Die Einer-Stelle dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100 — 8 vervollständigt wird.

2

Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

1

9

8

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

1

10

1

6

3

4

0

2

9

16

Bildung der Quersumme: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

Die Einer-Stelle dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198 — 0 vervollständigt wird.

ANHANG P.4

LÄNDERCODES DER STAATEN, IN DENEN DIE FAHRZEUGE REGISTRIERT WERDEN (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Staat

Buchstabencode (2 4 5 9)

Zifferncode

Albanien

AL

41

Algerien

DZ

92

Armenien

AM

58

Österreich

A

81

Aserbaidschan

AZ

57

Belarus

BY

21

Belgien

B

88

Bosnien und Herzegowina

BIH

49

Bulgarien

BG

52

China

RC

33

Kroatien

HR

78

Kuba

CU (2 4 5 9)

40

Zypern

CY

 

Tschechische Republik

CZ

54

Dänemark

DK

86

Ägypten

ET

90

Estland

EST

26

Finnland

FIN

10

Frankreich

F

87

Georgien

GE

28

Deutschland

D

80

Griechenland

GR

73

Ungarn

H

55

Iran

IR

96

Irak

IRQ (2 4 5 9)

99

Irland

IRL

60

Israel

IL

95

Italien

I

83

Japan

J

42

Kasachstan

KZ

27

Kirgistan

KS

59

Lettland

LV

25

Libanon

RL

98

Liechtenstein

FL

 

Litauen

LT

24

Luxemburg

L

82

Mazedonien

MK

65

Malta

M

 

Moldau

MD (2 4 5 9)

23

Monaco

MC

 

Mongolei

MGL

31

Montenegro

ME

62

Marokko

MA

93

Niederlande

NL

84

Nordkorea

PRK (2 4 5 9)

30

Norwegen

N

76

Polen

PL

51

Portugal

P

94

Rumänien

RO

53

Russland

RUS

20

Serbien

SRB

72

Slowakei

SK

56

Slowenien

SLO

79

Republik Korea

ROK

61

Spanien

E

71

Schweden

SE

74

Schweiz

CH

85

Syrien

SYR

97

Tadschikistan

TJ

66

Tunesien

TN

91

Türkei

TR

75

Turkmenistan

TM

67

Ukraine

UA

22

Vereinigtes Königreich

GB

70

Usbekistan

UZ

29

Vietnam

VN (2 4 5 9)

32

ANHANG P.5

ALPHABETISCHE KENNZEICHNUNG DER EIGNUNG ZUM INTEROPERABLEN EINSATZ

„TEN“: Fahrzeug, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

Es entspricht allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs in Kraft sind, und seine Inbetriebnahme wurde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt.

Für das Fahrzeug wurde eine in allen Mitgliedstaaten gültige Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt oder alternativ dazu wurden für das Fahrzeug Einzelgenehmigungen durch alle Mitgliedstaaten erteilt.

„PPV/PPW“: Fahrzeug, das die Anforderungen des PPV/PPW- oder PGW-Abkommens erfüllt (innerhalb der OSShD-Staaten)

(im Original: PPV/PPW: ППВ (Правила пользования вагонами в международном сообщении); PGW: ППГВ (Правила Пользования Грузовыми Вагонами))

Anmerkungen:

a)

Fahrzeuge mit der Kennzeichnung „TEN“ haben als erste Ziffer gemäß Festlegung in Anhang P.6 eine Ziffer von 0 bis 3.

b)

Fahrzeuge, die nicht für den Betrieb in allen Mitgliedstaaten genehmigt sind, benötigen eine Kennzeichnung zur Angabe der Mitgliedstaaten, in denen sie genehmigt sind. Die Liste der genehmigenden Mitgliedstaaten sollte gemäß einer der folgenden Zeichnungen angegeben werden, in denen D für den Mitgliedstaat steht, der die erste Genehmigung erteilt hat (im Beispiel: Deutschland), und F für den zweiten Mitgliedstaat, der eine Genehmigung erteilt hat (im Beispiel: Frankreich). Die Mitgliedstaaten sind mit den Codes gemäß Anhang P.4 anzugeben. Dies kann Fahrzeuge betreffen, die die TSI erfüllen oder die sie nicht erfüllen. Diese Fahrzeuge haben als erste Ziffer gemäß der Festlegung in Anhang P.6 die Ziffer 4 oder 8.

Image

Image

ANHANG P.6

CODES FÜR DIE INTEROPERABILITÄT VON GÜTERWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)

 

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer

1. Ziffer

 

 

Spurweite

fest oder veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest oder veränderlich

Spurweite

 

TEN (2 4 5 9)

und/oder

COTIF (3 6 10)

und/oder

PPV/PPW

0

mit Achsen

bleibt frei

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF Güterwagen

bleibt frei (8)

PPV/PPW Güterwagen

(veränderliche Spurweite)

mit Achsen

0

1

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

1

TEN (2 4 5 9)

und/oder

COTIF (3 6 10)

und/oder

PPV/PPW

2

mit Achsen

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF Güterwagen

PPV/PPW Güterwagen

(feste Spurweite)

mit Achsen

2

3

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

3

Sonstige Güterwagen

4

mit Achsen (7 11)

Wagen für Instandhaltungszwecke

Sonstige Güterwagen

Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind

mit Achsen

4

8

mit Drehgestellen (7 11)

mit Drehgestellen

8

 

 

Verkehr

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

 

 

 

1. Ziffer

2. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1. Ziffer

2. Ziffer

ANHANG P.7

CODES FÜR INTERNATIONALE VERKEHRSFÄHIGKEIT BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)

 

Inlandsverkehr

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF (3 6 10) und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF (3 6 10)

PPV/PPW

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

5

Fahrzeuge für Inlandsverkehr

Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransportwagen)

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage

bleibt frei

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage

Historische Fahrzeuge

bleibt frei (7 11)

Fahrzeuge mit fester Spurweite

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch Drehgestellwechsel

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch verstellbare Achsen

6

Instandhaltungsfahrzeuge

Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage

Instandhaltungsfahrzeuge

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage

Autotransportwagen

bleibt frei (7 11)

7

Druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage

bleibt frei

bleibt frei

Druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

bleibt frei

Sonstige Fahrzeuge

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

ANHANG P.8

TYPEN VON TRIEBFAHRZEUGEN UND EINHEITEN IN ZUGEINHEITEN IN FESTER ODER VORGEGEBENER ANORDNUNG (1. UND 2. ZIFFER)

Die 1. Ziffer lautet „9“.

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:

Code

Allgemeiner Fahrzeugtyp

0

Verschiedene

1

Elektrische Lokomotive

2

Diesellokomotive

3

Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

4

Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

5

Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]

6

Spezieller Beiwagen

7

Elektrische Rangierlok

8

Diesel-Rangierlok

9

Sonderfahrzeug

ANHANG P.9

STANDARDNUMMER ZUR KENNZEICHNUNG VON GÜTERWAGEN (5. BIS 8. ZIFFER)

In dieser Anhang ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu).veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.10

CODES FÜR DIE TECHNISCHEN MERKMALE BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (5. UND 6. ZIFFER)

Anhang P.10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.11

CODES FÜR DIE TECHNISCHEN MERKMALE BEI SONDERFAHRZEUGEN (6. BIS 8. ZIFFER)

Anhang P.11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.12

KENNBUCHSTABEN FÜR GÜTERWAGEN (AUSSER GELENKWAGEN UND MEHRTEILIGEN WAGEN)

Anhang P.12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.13

KENNBUCHSTABEN FÜR BEFÖRDERTE REISEZUGWAGEN

Anlage P.13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

7.

Anlage P.14 wird aufgehoben.

8.

Anlage T erhält folgende Fassung:

„ANHANG T

BREMSLEISTUNG

Rolle des Infrastrukturbetreibers

Der Infrastrukturbetreiber informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen über die auf jeder Strecke erforderliche Bremsleistung und hat Angaben zu den Streckenmerkmalen zu machen. Der Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die Streckenmerkmale und streckenseitig erforderlichen Toleranzen bei der erforderlichen Bremsleistung berücksichtigt werden.

Die erforderliche Bremsleistung ist grundsätzlich als Bremshundertstel anzugeben, sofern der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnverkehrsunternehmen keine andere Einheit zur Angabe der Bremsleistung (z. B. gebremste Tonnen, Bremskräfte, Verzögerungswerte, Bremskurven) vereinbart haben.

Für Triebwagen, Triebzüge und feste Zugzusammensetzungen gibt der Infrastrukturbetreiber die Bremsleistungsanforderungen auf Wunsch des Eisenbahnverkehrsunternehmens als Verzögerungswerte an.

Rolle des Eisenbahnverkehrsunternehmens

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass jeder Zug die vom Infrastrukturbetreiber geforderte Bremsleistung mindestens erfüllt. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen berechnet die Bremsleistung eines Zuges daher unter Berücksichtigung der Zugzusammensetzung.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Bremsleistung des Fahrzeugs oder der Zugeinheit, die bei Inbetriebnahme festzulegen sind, berücksichtigen. Fahrzeugbezogenen Spielräumen wie Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der Bremsen ist Rechnung zu tragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss auch die Angaben zu Streckenmerkmalen berücksichtigen, die das Zugverhalten beeinflussen, wenn die Bremsleistung für das Zumhaltenbringen und Sichern des Zugs ermittelt wird.

Die Bremsleistung, die sich aus der Überprüfung des tatsächlich verkehrenden Zuges (wie Zugzusammensetzung, Bremsenverfügbarkeit, Bremseinstellungen) ergibt, wird als Ausgangswert für anschließend auf den Zug anzuwendende Betriebsvorschriften zugrunde gelegt.

Nichterreichen der Bremsleistung

Der Infrastrukturbetreiber hat Vorschriften aufzustellen, die anzuwenden sind, wenn ein Zug die erforderliche Bremsleistung nicht erreicht, und diese Vorschriften den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Erreicht ein Zug die für die zu befahrenden Strecken erforderliche Bremsleistung nicht, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen sich daraus ergebende Beschränkungen, z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, einhalten.“

9.

Anlage U erhält folgende Fassung:

„ANHANG U

LISTE DER OFFENEN PUNKTE

Abschnitt 4.2.2 —   Zugbildungsdokument

Anhang B (siehe Abschnitt 4.4 dieser TSI): — Andere Vorschriften zur Gewährleistung eines kohärenten Betriebs der verschiedenen neuen strukturellen Teilsysteme

Anhang R (siehe Abschnitt 4.2.3.2 dieser TSI) — Zugkennzeichnung

Anhang S (siehe Abschnitt 4.2.2.1.3 dieser TSI) — Zugsichtbarkeit — Zugschluss“


(1)  Bei Sonderfahrzeugen muss in einem gegebenen Land die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer einmalig sein.

(2)  Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

(3)  Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.

(4)  Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(5)  Wagen, die mit der Kennzeichnung ‚TEN‘ versehen werden dürfen, siehe Anlage P.5.

(6)  Einschließlich Wagen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(7)  Feste oder veränderliche Spurweite.

(8)  Ausnahme Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neu in Betrieb genommene Fahrzeuge zu verwenden.

(9)  Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P.5.

(10)  Einschließlich Fahrzeuge, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(11)  Ausnahme Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.


ANHANG II

Die Anhänge der Entscheidung 2008/231/EG werden wie folgt geändert:

1.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.   Personal und Züge

Die Abschnitte 4.6 und 4.7 gelten für Personal, das die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der Zugbegleitung wahrnimmt, wenn dies den grenzüberschreitenden Einsatz zwischen Staaten beinhaltet und dieser über den bzw. die Punkte hinausgeht, die in den Netzzugangsbedingungen (‚Network Statement‘) eines Infrastrukturbetreibers als ‚Grenze‘ bezeichnet werden und in dessen Sicherheitsgenehmigung enthalten sind.

Der Abschnitt ‚4.6.2 Sprachliche Kompetenz‘ gilt zusätzlich für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG.

Der Einsatz des Personals wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn er Tätigkeiten nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen ‚Grenzpunkten‘ umfasst.

Für das Personal, das mit den sicherheitsrelevanten Aufgaben ‚Zugabfertigung‘ und ‚Zulassung der Zugfahrt‘ beauftragt ist, findet eine gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen sowie der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung.

Für das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben in Verbindung mit den letzten Zugvorbereitungstätigkeiten vor dem planmäßigen Überschreiten einer Grenze durchführt und das jenseits der in Absatz 1 beschriebenen ‚Grenzpunkte‘ eingesetzt wird, gilt Abschnitt 4.6 mit gegenseitiger Anerkennung der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Zugfahrt wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn dabei alle Fahrzeuge des die Staatsgrenze überschreitenden Zuges nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen ‚Grenzpunkten‘ fahren.

Dies kann in den folgenden Tabellen zusammengefasst werden:

Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Staatsgrenzen überschreitenden Zugfahrten wahrzunehmen hat und über die Grenzpunkte hinaus eingesetzt ist.

Aufgabe

Berufliche Qualifikationen

Medizinische Anforderungen

Zugbegleitung

4.6

4.7

Zulassung der Zugfahrt

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zugvorbereitung

4.6

Gegenseitige Anerkennung

Zugabfertigung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung


Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Zugfahrten wahrzunehmen hat, die keine Staatsgrenzen überschreiten, oder das nur bis zu den Grenzpunkten eingesetzt ist.

Aufgabe

Berufliche Qualifikationen

Medizinische Anforderungen

Zugbegleitung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zulassung der Zugfahrt

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zugvorbereitung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung

Zugabfertigung

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung“

b)

In Abschnitt 4.2.2.1.2, erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die detaillierte Spezifikation hierzu befindet sich in Abschnitt 4.3.3.3.1.“

c)

Abschnitt 4.3.2.6 erhält folgende Fassung:

„4.3.2.6.   Einsatz von Sandstreuanlagen. Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation der Triebfahrzeugführer

Hier besteht eine Schnittstelle zwischen Anlage B (Abschnitt C1) dieser TSI sowie Abschnitt 4.2.11 (Kompatibilität mit streckenseitigen Zugerkennungssystemen) und Anlage A Anhang 1 Abschnitt 4.1 (wie in Abschnitt 4.3.1.10 zitiert) der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf die Bedienung von Sandstreuanlagen.“

d)

Abschnitt 4.3.3.2 erhält folgende Fassung:

„4.3.3.2.   Anforderungen an Reisezugwagen

Es bestehen Schnittstellen zwischen Abschnitt 4.2.2.4 dieser TSI und den Abschnitten 4.2.2.4 (Türen), 4.2.5.3 (Notsignale), 4.3.5.17 (Fahrgastnotsignal) und 4.2.7.1 (Notausstiege) der TSI Fahrzeuge — Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.“

e)

Abschnitt 4.3.3.9 erhält folgende Fassung:

„4.3.3.9.   Sandstreuanlage

Es besteht eine Schnittstelle zwischen Anlage B (Abschnitt C1) dieser TSI und Abschnitt 4.2.3.10 der TSI Fahrzeuge — Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf die Bedienung von Sandstreuanlagen.“

f)

Abschnitt 4.3.3.10 erhält folgende Fassung:

„4.3.3.10.   Zugbildung, Anlage J

Es bestehen Schnittstellen zwischen Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage J dieser TSI und Abschnitt 4.2.1.2 (Zugplanung) und 4.2.7.10 (Überwachungs- und Diagnosekonzepte) der TSI Fahrzeuge — Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf die Kenntnisse des Zugpersonals im Bereich der Fahrzeugfunktionalität.“

g)

Abschnitt 4.3.3.12 erhält folgende Fassung:

„4.3.3.12.   Datenaufzeichnung

Es besteht eine Schnittstelle zwischen Abschnitt 4.2.3.5.2 (Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten) dieser TSI und Abschnitt 4.2.7.10 (Überwachungs- und Diagnosekonzepte) der TSI Fahrzeuge — Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.“

h)

In Abschnitt 4.6.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation für individuelle Aufgaben sind in den Anlagen J und L enthalten.“

i)

Die Punkte C und D von Abschnitt 4.6.3.1 erhalten folgende Fassung:

„C —   Erstmalige Bewertung

Grundvoraussetzungen

Beurteilungsprogramm einschl. praktische Nachweise

Qualifikation der Ausbilder

Ausstellung einer Kompetenzbescheinigung.

D —   Erhalt der Kompetenz

Grundsätze zum Erhalt der Kompetenz

anzuwendende Methoden

formale Festlegung des Prozesses zum Erhalt der Kompetenz

Beurteilungsprozess.“

j)

Abschnitt 4.6.3.2.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.6.3.2.3.1.   Streckenkenntnis

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Prozess festlegen, anhand dessen das Zugpersonal die Kenntnis der befahrenen Strecken erwirbt und aufrechterhält. Dieser Prozess muss

auf Informationen des Infrastrukturbetreibers über die Strecke beruhen und

dem in Abschnitt 4.2.1 dieser TSI beschriebenen Prozess entsprechen.“

k)

Abschnitt 4.7.5.4 wird gestrichen.

l)

Abschnitt 4.7.6 wird gestrichen.

m)

Abschnitt 7.3.2 erhält folgende Fassung:

„7.3.2   Verzeichnis der Sonderfälle

Absichtlich frei gelassen.“

2.

Die Tabelle in Anlage G wird wie folgt geändert:

a)

Beim Parameter „Gesundheits- und sicherheitsspezifische Bedingungen“ wird in der Spalte „Bei jedem Parameter zu prüfende Punkte“ der Eintrag „Schwangerschaft (Triebfahrzeugführerinnen)“ gestrichen.

b)

Beim Parameter „Gesundheits- und sicherheitsspezifische Bedingungen“ wird die Zeile „Besondere Anforderungen für Triebfahrzeugführer: Sehvermögen, Hörvermögen/Sprechfähigkeit, anthropometrische Kriterien“ zusammen mit dem Verweis auf Abschnitt 4.7.6 gestrichen.

3.

Anlage H wird gestrichen.

4.

In Anlage N wird die letzte Zeile der Tabelle (4.7.6 — Spezifische Anforderungen an Triebfahrzeugführer) gestrichen.

5.

Die Anlagen P, P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7, P8, P9, P10, P11, P12 und P13 werden wie folgt ersetzt:

„ANHANG P

FAHRZEUGKENNZEICHNUNG

1.   Allgemeine Bemerkungen

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number, EVN) und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, sind nicht in dieser Anlage behandelt.

2.   Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:

Fahrzeuggruppe

Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp

(2 Ziffern)

Land, in dem das Fahrzeug registriert ist

(2 Ziffern)

Technische Merkmale

(4 Ziffern)

Seriennummer

(3 Ziffern)

Prüfziffer

(1 Ziffer)

Güterwagen

00 bis 09

10 bis 19

20 bis 29

30 bis 39

40 bis 49

80 bis 89

(Details in Anlage P.6)

01 bis 99

(Details in Anlage P.4)

0000 bis 9999

(Details in Anlage P.9)

000 bis 999

0 bis 9

(Details in Anlage P.3)

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

(Details in Anlage P.7)

0000 bis 9999

(Details in Anlage P.10)

000 bis 999

Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung

90 bis 99

(Details in Anlage P.8)

0000000 bis 8999999

(Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen)

Sonderfahrzeuge

9000 bis 9999

(Details in Anlage P.11)

000 bis 999

Innerhalb eines Landes sind die 7 Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge ausreichend (1).

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

a)

Kennzeichnung für die Eignung zum interoperablen Einsatz (Details in Anlage P.5),

b)

Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist (Details in Anlage P.4),

c)

Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Anlage P.1),

d)

Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Anlage P.12 für Güterwagen und in Anlage P.13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

3.   Zuweisung der Nummern

Die europäische Fahrzeugnummer wird gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG zugewiesen.

Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs für die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlage nicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Artikel 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie).

ANHANG P.1

FAHRZEUGHALTERKENNZEICHNUNG

1.   Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM, Vehicle Keeper Marking) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben (2 4 5 9). Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM identifiziert den Fahrzeughalter, der im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen von dieser TSI betroffenen Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung nach dieser TSI übernommen wird, nur einmal vergeben und hat in allen diesen Ländern Gültigkeit.

2.   Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten (3 6 10). Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM eine Übersetzung in landesüblicher Schrift — durch einen Schrägstrich (/) getrennt — hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3.   Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Fahrzeughalter können mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

der Fahrzeughalter einen formellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,

der Fahrzeughalter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugparks in seiner Organisation unterscheidet.

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. einer Holding),

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die ein und dieselbe Organisation innerhalb dieser Struktur festgelegt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln,

die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

4.   VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERA weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Benutzung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERA weiter. Daraufhin wird die VKM zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

ANHANG P.2

KENNZEICHNUNG DER WAGEN MIT IHRER NUMMER UND DEN ENTSPRECHENDEN KENNBUCHSTABEN

1.   Allgemeine Bestimmungen zur äußeren Kennzeichnung

Die zur Kennzeichnung verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 80 mm aufweisen und in serifenlosen Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Kennzeichnung nur an den Längsträgern angebracht werden kann.

Die Kennzeichnung darf höchstens 2 Meter über Schienenoberkante angebracht werden.

2.   Güterwagen

Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen:

23.

TEN

 

80

-RFC

 

7369

 

553-4

Zcs

 

 

31.

TEN

 

80

-DB

 

0691

 

235-2

Tanoos

 

 

33.

TEN

 

84

-ACTS

 

4796

 

100-8

Slpss

 

 

Bei Wagen, deren Seitenwände keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung hoch genug ist (was insbesondere bei Flachwagen der Fall sein kann), muss die Kennzeichnung wie folgt angebracht werden:

01 87 3320 644-7

TEN

-SNCF

Ks

Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss diese nationale Kennzeichnung hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und wie folgt durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein:

01 87 3320 644-7

TEN

-SNCF

Ks-xy

3.   Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen:

-SNCF

61 87 — 7

 

B10 tu

Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen direkt vor, hinter oder unter der europäischen Fahrzeugnummer angebracht sein.

Bei Reisezugwagen mit Führerraum (Steuerwagen) muss die europäische Fahrzeugnummer auch im Führerraum angebracht sein.

4.   Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Sonderfahrzeuge

Die europäische Fahrzeugnummer muss auf jeder Seitenwand des Triebfahrzeugs wie folgt angebracht sein:

92 10 1108 062-6

Die europäische Fahrzeugnummer muss auch in jedem Führerraum des Triebfahrzeugs angebracht sein.

Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der europäischen Fahrzeugnummer, eine eigene Kennnummer anbringen (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies für den Betrieb als nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem Halter überlassen; es muss jedoch gewährleistet sein, dass die europäische Fahrzeugnummer stets leicht von der eigenen Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist.

ANHANG P.3

VERBINDLICHES VERFAHREN ZUM BESTIMMEN DER PRÜFZIFFER (12. ZIFFER)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen.

Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert.

Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.

Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.

Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Beispiele:

1 —

Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

0

0

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

0

0

Bildung der Quersumme: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

Die Einer-Stelle dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100 — 8 vervollständigt wird.

2 —

Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

1

9

8

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

1

10

1

6

3

4

0

2

9

16

Bildung der Quersumme: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

Die Einer-Stelle dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198 — 0 vervollständigt wird.

ANHANG P.4

LÄNDERCODES DER STAATEN, IN DENEN DIE FAHRZEUGE REGISTRIERT WERDEN (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Staat

Buchstabencode (2 4 5 9)

Zifferncode

Albanien

AL

41

Algerien

DZ

92

Armenien

AM

58

Österreich

A

81

Aserbaidschan

AZ

57

Belarus

BY

21

Belgien

B

88

Bosnien und Herzegowina

BIH

49

Bulgarien

BG

52

China

RC

33

Kroatien

HR

78

Kuba

CU (2 4 5 9)

40

Zypern

CY

 

Tschechische Republik

CZ

54

Dänemark

DK

86

Ägypten

ET

90

Estland

EST

26

Finnland

FIN

10

Frankreich

F

87

Georgien

GE

28

Deutschland

D

80

Griechenland

GR

73

Ungarn

H

55

Iran

IR

96

Irak

IRQ (2 4 5 9)

99

Irland

IRL

60

Israel

IL

95

Italien

I

83

Japan

J

42

Kasachstan

KZ

27

Kirgistan

KS

59

Lettland

LV

25

Libanon

RL

98

Liechtenstein

FL

 

Litauen

LT

24

Luxemburg

L

82

Mazedonien

MK

65

Malta

M

 

Moldau

MD (2 4 5 9)

23

Monaco

MC

 

Mongolei

MGL

31

Montenegro

ME

62

Marokko

MA

93

Niederlande

NL

84

Nordkorea

PRK (2 4 5 9)

30

Norwegen

N

76

Polen

PL

51

Portugal

P

94

Rumänien

RO

53

Russland

RUS

20

Serbien

SRB

72

Slowakei

SK

56

Slowenien

SLO

79

Republik Korea

ROK

61

Spanien

E

71

Schweden

SE

74

Schweiz

CH

85

Syrien

SYR

97

Tadschikistan

TJ

66

Tunesien

TN

91

Türkei

TR

75

Turkmenistan

TM

67

Ukraine

UA

22

Vereinigtes Königreich

GB

70

Usbekistan

UZ

29

Vietnam

VN (2 4 5 9)

32

ANHANG P.5

ALPHABETISCHE KENNZEICHNUNG DER EIGNUNG ZUM INTEROPERABLEN EINSATZ

‚TEN‘: Fahrzeug, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

Es entspricht allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs in Kraft sind, und seine Inbetriebnahme wurde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt.

Für das Fahrzeug wurde eine in allen Mitgliedstaaten gültige Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt oder alternativ dazu wurden für das Fahrzeug Einzelgenehmigungen durch alle Mitgliedstaaten erteilt.

‚PPV/PPW‘: Fahrzeug, das die Anforderungen des PPV/PPW- oder PGW-Abkommens erfüllt (innerhalb der OSShD-Staaten)

(im Original: PPV/PPW: ППВ (Правила пользования вагонами в международном сообщении); PGW: ППГВ (Правила Пользования Грузовыми Вагонами))

Anmerkungen:

a)

Fahrzeuge mit der Kennzeichnung ‚TEN‘ haben als erste Ziffer gemäß Festlegung in Anlage P.6 eine Ziffer von 0 bis 3.

b)

Fahrzeuge, die nicht für den Betrieb in allen Mitgliedstaaten genehmigt sind, benötigen eine Kennzeichnung zur Angabe der Mitgliedstaaten, in denen sie genehmigt sind. Die Liste der genehmigenden Mitgliedstaaten sollte gemäß einer der folgenden Zeichnungen angegeben werden, in denen D für den Mitgliedstaat steht, der die erste Genehmigung erteilt hat (im Beispiel: Deutschland), und F für den zweiten Mitgliedstaat, der eine Genehmigung erteilt hat (im Beispiel: Frankreich). Die Mitgliedstaaten sind mit den Codes gemäß Anlage P.4 anzugeben. Dies kann Fahrzeuge betreffen, die die TSI erfüllen oder die sie nicht erfüllen. Diese Fahrzeuge haben als erste Ziffer gemäß der Festlegung in Anlage P.6 die Ziffer 4 oder 8.

Image

Image

ANHANG P.6

CODES FÜR DIE INTEROPERABILITÄT VON GÜTERWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)

 

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer

1. Ziffer

 

 

Spurweite

fest oder veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest oder veränderlich

Spurweite

 

TEN (2 4 5 9)

und/oder

COTIF (3 6 10)

und/oder

PPV/PPW

0

mit Achsen

bleibt frei

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF Güterwagen

bleibt frei (8)

PPV/PPW Güterwagen

(veränderliche Spurweite)

mit Achsen

0

1

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

1

TEN (2 4 5 9)

und/oder

COTIF (3 6 10)

und/oder

PPV/PPW

2

mit Achsen

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF Güterwagen

PPV/PPW Güterwagen

(feste Spurweite)

mit Achsen

2

3

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

3

Sonstige Güterwagen

4

mit Achsen (7 11)

Wagen für Instandhaltungszwecke

Sonstige Güterwagen

Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind

mit Achsen

4

8

mit Drehgestellen (7 11)

mit Drehgestellen

8

 

 

Verkehr

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

 

 

 

1. Ziffer

2. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1. Ziffer

2. Ziffer

ANHANG P.7

CODES FÜR INTERNATIONALE VERKEHRSFÄHIGKEIT BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)

 

Inlandsverkehr

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF (3 6 10) und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

TEN (2 4 5 9) und/oder COTIF (3 6 10)

PPV/PPW

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

5

Fahrzeuge für Inlandsverkehr

Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransportwagen)

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage

bleibt frei

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage

Historische Fahrzeuge

bleibt frei (7 11)

Fahrzeuge mit fester Spurweite

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch Drehgestellwechsel

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch verstellbare Achsen

6

Instandhaltungsfahrzeuge

Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage

Instandhaltungsfahrzeuge

Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage

Autotransportwagen

bleibt frei (7 11)

7

Druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage

bleibt frei

bleibt frei

Druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

bleibt frei

Sonstige Fahrzeuge

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

ANHANG P.8

TYPEN VON TRIEBFAHRZEUGEN UND EINHEITEN IN ZUGEINHEITEN IN FESTER ODER VORGEGEBENER ANORDNUNG (1. UND 2. ZIFFER)

Die 1. Ziffer lautet ‚9‘.

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:

Code

Allgemeiner Fahrzeugtyp

0

Verschiedene

1

Elektrische Lokomotive

2

Diesellokomotive

3

Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

4

Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

5

Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]

6

Spezieller Beiwagen

7

Elektrische Rangierlok

8

Diesel-Rangierlok

9

Sonderfahrzeug

ANHANG P.9

STANDARDNUMMER ZUR KENNZEICHNUNG VON GÜTERWAGEN (5. BIS 8. ZIFFER)

In dieser Anhang ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.10

CODES FÜR DIE TECHNISCHEN MERKMALE BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (5. UND 6. ZIFFER)

Anlage P.10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.11

CODES FÜR DIE TECHNISCHEN MERKMALE BEI SONDERFAHRZEUGEN (6. BIS 8. ZIFFER)

Anlage P.11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.12

KENNBUCHSTABEN FÜR GÜTERWAGEN (AUßER GELENKWAGEN UND MEHRTEILIGEN WAGEN)

Anhang P.12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

ANHANG P.13

KENNBUCHSTABEN FÜR BEFÖRDERTE REISEZUGWAGEN

Anhang P.13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

6.

Anlage P.14 wird aufgehoben.


(1)  Bei Sonderfahrzeugen muss in einem gegebenen Land die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer einmalig sein.

(2)  Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

(3)  Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.

(4)  Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(5)  Wagen, die mit der Kennzeichnung ‚TEN‘ versehen werden dürfen, siehe Anlage P.5.

(6)  Einschließlich Wagen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(7)  Feste oder veränderliche Spurweite.

(8)  Ausnahme Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neu in Betrieb genommene Fahrzeuge zu verwenden.

(9)  Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P.5.

(10)  Einschließlich Fahrzeuge, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(11)  Ausnahme Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.


26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/59


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7183)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/641/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, da bestimmte aus Peru eingeführte Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren und ihr Verzehr zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen geführt hatte. Diese Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009, ihre Geltungsdauer wurde jedoch durch die Entscheidung 2009/862/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (3) bis zum 30. November 2010 verlängert.

(2)

Die peruanischen Behörden haben bestimmte Informationen zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt, durch die eine bessere Kontrolle der Erzeugung von Muscheln gewährleistet werden soll, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind.

(3)

Im September 2009 führte die Kommission einen Inspektionsbesuch zur Bewertung der vorhandenen Systeme zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln und Fischereierzeugnissen durch, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind. Die Inspektion erlaubte den Schluss, dass die peruanischen Behörden die von ihnen nach dem Hepatitis-A-Ausbruch beschriebenen Abhilfemaßnahmen tatsächlich durchführten. Zum Zeitpunkt der Inspektion waren diese Maßnahmen jedoch noch nicht ganz abgeschlossen.

(4)

Die peruanischen Behörden teilten der Kommission vor kurzem mit, dass die Durchführung der Abhilfemaßnahmen abgeschlossen ist. Zum Schutz der Verbrauchergesundheit ist es jedoch notwendig, die mit der Entscheidung 2008/866/EG festgelegten Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, bis die Kommission verifiziert hat, dass die peruanischen Behörden die Abhilfemaßnahmen abgeschlossen haben, und zu dem Schluss kommt, dass die in Peru erzeugten und für die Ausfuhr in die EU bestimmten Muscheln die Bedingungen der EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

(5)

Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG bis zum 30. November 2011 verlängert werden, unbeschadet der Befugnis der Kommission, diese Vorschriften angesichts neuer Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in Peru und der Ergebnisse von Inspektionsbesuchen ihrer Dienststellen zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.

(6)

Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2010“ durch das Datum „30. November 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 90.


26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2010

über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7230)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2010/642/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (2).

(2)

Griechenland hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern beantragt. Dieser Mitgliedstaat hat im ersten Teil des Protokolls gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine genaue Beschreibung des einheitlichen Verfahrens zur Häutung der Schlachtkörper und im zweiten Teil des Protokolls die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. Beide Protokolle wurden den anderen Mitgliedstaaten 2008, 2009 und 2010 im Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vorgelegt.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollte daher in Griechenland zugelassen werden.

(4)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Standardaufmachung zuzulassen, wenn u. a. der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht.

(5)

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Handelspraxis in einigen griechischen Schlachtbetrieben auch das Häuten der Schweineschlachtkörper zusätzlich zu dem im genannten Absatz 1 vorgesehenen Entfernen von Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorganen, Flomen, Nieren und Zwerchfell erfordert. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Griechenland zugelassen werden.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes Verfahren zur Einstufung von gehäuteten Schweineschlachtkörpern wird gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Griechenland zugelassen: das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind.

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in Griechenland vor dem Wiegen und Klassifizieren auf einheitliche Weise enthäutet werden. Damit die Preisnotierung für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage festgesetzt werden kann, wird das festgestellte warme Schlachtgewicht anhand folgender Formel angepasst:

warmes Schlachtgewicht = 1,05232 × Gewicht des enthäuteten Schlachtkörpers.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.


ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN GRIECHENLAND

1.

Zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ Silonex SLCD-61N1 ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden von HGP 4 selbst oder über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgesetzt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Ŷ = 62,400 – 0,495Χ1 – 0,559Χ2 + 0,129Χ3

dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1

=

die Speckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, 8 cm seitlich der Mittellinie auf der Höhe der letzten Rippe gemessen,

Χ2

=

die Speckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

Χ3

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

26.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/62


BESCHLUSS Nr. 2/2010 DES STATISTIKAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ

vom 1. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2010/643/EU)

DER STATISTIKAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang A über Rechtsakte im Bereich der Statistik.

(2)

Es sind neue Rechtsakte im Bereich der Statistik erlassen worden, die zu Anhang A hinzugefügt werden sollten. Daher sollte Anhang A geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang A des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Sofia, den 1. Oktober 2010

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der Leiter der EU-Delegation

Walter RADERMACHER

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Jürg MARTI


(1)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

„ANHANG A

RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2

SEKTORALE ANPASSUNG

1.

In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz.

2.

Bezugnahmen auf die ‚Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1)‘ sind, sofern nicht anders bestimmt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (1) als ‚Bezugnahmen auf die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2)‘ zu verstehen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Revision 2 zu verstehen.

3.

Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht anzuwenden.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

UNTERNEHMENSSTATISTIK

32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13), geändert durch:

32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170),

32009 R 0250: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

b)

Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 ausgenommen.

c)

Die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen.

d)

Für die Variablen in Anhang IX 11910, 11930, 16910, 16911, 16930 und 16931 liefert die Schweiz Daten mit dem Bezugsjahr 2011.

e)

In Anhang VII ist die Schweiz von der Lieferung von Daten über die ‚geografische Aufschlüsselung‘ für die Reihe 7E ausgenommen.

31998 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49), geändert durch:

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),

32003 R 1670: Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission vom 1. September 2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

31998 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81), geändert durch:

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),

32003 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2003 der Kommission vom 1. September 2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 57).

31998 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102), geändert durch:

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),

32003 R 1668: Verordnung (EG) Nr. 1668/2003 der Kommission vom 1. September 2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 32),

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

31999 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11).

31999 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1).

31999 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75), geändert durch:

12003 T 003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

31999 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91), geändert durch:

12003 T 003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

32003 R 1668: Verordnung (EG) Nr. 1668/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 32), geändert durch:

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

32003 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenserien für strukturelle Unternehmensstatistiken über Kreditinstitute und Pensionsfonds und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2701/98 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 57).

32003 R 1670: Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

31998 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), geändert durch:

32005 R 1158: Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1),

32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15),

32008 R 1178: Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 16).

Diese Verordnungen gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

32009 R 0329: Verordnung (EG) Nr. 329/2009 der Kommission vom 22. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Variablen, die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken und die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist bis 2013 von der Lieferung von Daten für die Variablen 220 und 230 ausgenommen.

32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist bis 2013 von der Lieferung von Daten für die Variablen 220 und 230 ausgenommen.

32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11), geändert durch:

32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15),

32007 R 0656: Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 3).

32008 R 0177: Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).

31993 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die Schweiz findet Eintrag 1.k des Anhangs II der Verordnung keine Anwendung.

32009 R 0192: Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist von der in Anhang A genannten Übermittlung von Einzeldaten zum Umsatz von Unternehmen bis Ende 2013 ausgenommen.

32009 D 0252: Entscheidung 2009/252/EG der Kommission vom 11. März 2009 betreffend Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (ABl. L 75 vom 21.3.2009, S. 11).

VERKEHRS- UND TOURISMUSSTATISTIK

31998 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1), geändert durch:

31999 R 2691: Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39),

12003 T 003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

32006 R 1791: Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1),

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),

32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14),

32009 R 0399: Verordnung (EG) Nr. 399/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 9).

32001 R 2163: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32004 R 0642: Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 26).

32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9).

32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45).

31993 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13),

32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).

32007 R 0332: Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 16).

32003 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9),

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5).

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5),

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),

32007 R 0158: Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

31980 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30).

31995 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32), geändert durch:

120 03 T 003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

32004 D 0883: Entscheidung 2004/883/EG der Kommission vom 10. Dezember 2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 69),

32006 L 0110: Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 418).

31999 D 0035: 1999/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

AUSSENHANDELSSTATISTIK

32009 R 0471: Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23), durchgeführt durch:

32010 R 0092: Verordnung (EG) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4),

32010 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).

Die Verordnung Nr. 471/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung bis zum 1. Januar 2012 nachzukommen. Bezugnahmen auf das zentrale Zollabwicklungssystem und damit zusammenhängende Bestimmungen sind nicht relevant.

b)

Begriffsbestimmung in Bezug auf Artikel 2: Das statistische Erhebungsgebiet umfasst das Zollgebiet ohne Zolllager und Zollfreilager.

Die Schweiz braucht keine Statistik des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen.

c)

Artikel 4 (Datenquelle): Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ‚Die Schweiz kann für die Erstellung ihrer nationalen Statistiken andere Datenquellen verwenden.‘

d)

Artikel 5 Absatz 1 (Statistische Daten): Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten statistischen Daten werden bis zum 1. Januar 2016 erstmals erfasst.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und k finden keine Anwendung.

Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.

Artikel 5 Buchstaben 1, m Ziffern ii und iii finden für die Schweiz keine Anwendung.

e)

Artikel 6 (Erstellung von Außenhandelsstatistiken): Die Bestimmungen von Artikel 6 finden keine Anwendung für statistische Daten, deren Erfassung der Schweiz gemäß Artikel 5 derselben Verordnung freigestellt ist.

f)

Artikel 7 (Datenaustausch): Artikel 7 gilt nicht.

Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

g)

Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Schweiz wird der ‚Zollwert‘ gemäß den nationalen Regeln festgelegt.‘

h)

Dem Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Schweiz gilt als ‚Ursprungsland‘ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln‘.

i)

Der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Artikel 15 Absatz 4 findet keine Anwendung.

32006 R 1833: Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).

STATISTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEHEIMHALTUNG

31990 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:

‚Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-Sekretariats.‘

b)

In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck ‚SAEG‘ durch ‚SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik‘ ersetzt.

c)

An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.‘

d)

In Artikel 6 schließt der Ausdruck ‚SAEG‘ im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

32009 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Schweiz setzt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft.

31997 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken vom 17. Februar 1997 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7), geändert durch:

32006 R 1104: Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3),

32008 R 606: Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 (ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16).

32004 D 0452: Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

32008 D 0876: Entscheidung 2008/876/EG der Kommission vom 6. November 2008 (ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 28).

32008 D 0234: Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).

32008 D 0235: Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).

Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:

52005 PC 0217: Empfehlung KOM(2005) 217 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 22).

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

2007 R 0862: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

31998 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), geändert durch:

32002 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 1),

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14),

32003 R 2257: Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6),

32007 R 1372: Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 ist für die Schweiz die Stichprobeneinheit eine Einzelperson, und die Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern können mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Merkmale umfassen.

32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).

32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18).

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14), durchgeführt durch:

32003 R 0246: Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3),

32005 R 0384: Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2007-2009 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet des Artikels 1 ist die Schweiz von der Anwendung des Ad-hoc-Moduls 2007 ausgenommen.

32005 R 0430: Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32007 R 0102: Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 3), geändert durch:

32008 R 0391: Verordnung (EG) Nr. 391/2008 der Kommission vom 30. April 2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 15).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet des Artikels 2 ist die Schweiz von der Übermittlung der Variablen für die Spalten 211/212 und 215 des Anhangs ausgenommen.

32008 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission vom 5. März 2008 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 4).

32008 R 0365: Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22).

32008 R 0377: Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).

32009 R 0020: Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 7).

31999 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6), geändert durch:

31999 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28),

32005 R 1737: Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11),

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste erfasst die Schweiz die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung erforderlichen Daten erstmals im Jahr 2010.

b)

Für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten erfasst die Schweiz die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung erforderlichen Daten im Jahr 2008 lediglich für einige Variablen und erstmals im Jahr 2012 für alle Variablen.

c)

Für das Jahr 2008 ist es der Schweiz gestattet,

die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Daten auf Unternehmen (anstatt auf örtliche Einheiten) bezogen zu liefern, auf nationaler Ebene, gemäß NACE Rev. 1.1 auf der Ebene der Abschnitte und als Aggregat aller Abschnitte, ohne Gliederung nach Größe des Unternehmens;

die Ergebnisse innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugsjahrs zu übermitteln (anstatt von 18 Monaten, wie in Artikel 9 vorgesehen).

32007 R 0973: Verordnung (EG) der Kommission Nr. 973/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3), geändert durch:

32005 R 1738: Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32),

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32006 R 0698: Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30).

32003 R 0450: Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1), durchgeführt durch:

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

32003 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32008 R 0453: Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234).

32008 R 1062: Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte (ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 3).

32009 R 0019: Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 3).

32003 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1), geändert durch:

32005 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6).

32003 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1), geändert durch:

32006 R 0676: Verordnung (EG) Nr. 676/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 3).

32003 R 1981: Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 23).

32003 R 1982: Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29).

32003 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32004 R 0028: Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht) (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 42).

32006 R 0315: Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 16).

32007 R 0215: Verordnung (EG) Nr. 215/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 8).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist bis Ende 2010 von der Datenübermittlung ausgenommen.

32008 R 0362: Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur materiellen Deprivation (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 1).

32009 R 0646: Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts (ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3).

WIRTSCHAFTSSTATISTIK

31995 R 2494: Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

Im Falle der Schweiz gilt die Verordnung für die Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes für internationale Vergleiche.

Für die Berechnung harmonisierter Verbraucherpreisindizes im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion ist sie nicht relevant.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Buchstabe c sowie die Bezugnahmen auf den VPI-EWU in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 finden keine Anwendung.

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung.

c)

Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.

d)

Artikel 5 Absatz 3 über die Anhörung des EWI findet keine Anwendung.

32009 R 0330: Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 6).

31996 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3), geändert durch:

31998 R 1687: Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12),

31998 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23),

32007 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22).

31996 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8), geändert durch:

31999 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9),

31999 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1), berichtigt in ABl. L 267 vom 15.10.1999, S. 59.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

31997 R 2454: Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24).

31998 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).

31999 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

31999 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).

32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).

32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16), geändert durch:

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

32006 R 0701: Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 3).

32007 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1).

31996 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), geändert durch:

31998 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1),

32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3),

32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1),

32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3),

32001 R 2558: Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1),

32002 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3),

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 1),

32003 R 1267: Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1),

32009 R 0400: Verordnung (EG) Nr. 400/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 11).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Schweiz wird gestattet, Daten nach institutionellen Einheiten zu erstellen, wenn in dieser Verordnung auf Wirtschaftsbereiche Bezug genommen wird.

b)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

c)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte Gliederung der Exporte und Importe von Dienstleistungen nach EU-Ländern und Drittländern gebunden.

d)

In Anhang B (Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ‚ESVG 95‘ bereitzustellenden Tabellen nach Ländern) wird nach Ziffer 15 (Island) Folgendes angefügt:

‚16.   SCHWEIZ

16.1.   Ausnahmen für die Tabellen

Tabelle Nr.

Tabelle

Ausnahme

bis

1

Hauptaggregate, jährlich und vierteljährlich

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

2

Hauptaggregate für den Staat

Übermittlungsfrist: t + 8 Monate

unbegrenzt

Periodizität: jährlich

unbegrenzt

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

3

Tabellen nach Wirtschaftsbereichen

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

4

Exporte und Importe nach EU-/Drittländern

Übermittlung für die Jahre ab 1998

 

5

Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

6

Finanzierungskonten nach institutionellen Sektoren

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

7

Finanzielle Vermögensbilanzen

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

8

Nichtfinanzielle Sektorkonten, jährlich

Übermittlungsfrist: t + 18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1990

unbegrenzt

9

Steuereinnahmen und Sozialbeiträge nach Arten

Übermittlungsfrist: t + 18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1998

unbegrenzt

10

Regionaltabellen nach Wirtschaftsbereichen, NUTS II, A17

keine regionale Gliederung

 

11

Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen

Übermittlung für die Jahre ab 2005

Keine Rückrechnungen

2007

12

Regionaltabellen nach Wirtschaftsbereichen, NUTS III, A3

keine regionale Gliederung

 

13

Haushaltskonten auf Regionalebene, NUTS II

keine regionale Gliederung

 

14-22

Gemäß Ausnahme a dieser Verordnung ist die Schweiz von der Lieferung von Daten für die Tabellen 14 bis 22 ausgenommen.‘

 

31997 D 0178: Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).

31998 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) findet für die Schweiz keine Anwendung.

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 11).

32003 R 1287: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (‚BNE-Verordnung‘) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

32005 R 0116: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 6).

32005 R 1722: Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).

31999 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).

32006 R 0601: Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz wird bis Ende 2013 von der Anwendung der Bestimmungen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung ausgenommen.

32000 R 0264: Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

Die Bestimmungen der Verordnung in den Tabellen 25.1 und 25.2 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Schweiz ist von der Aufgliederung der Sozialleistungen D.60 in D.62 und D.631M ausgenommen.

Die Schweiz ist von der Aufgliederung der Sozialbeiträge D.61 in D.611 und D.612 ausgenommen.

Die Schweiz ist von der Aufgliederung der Vermögenstransfers D.9 in D.91 und D.9N ausgenommen.

Die ersten Daten werden im Jahr 2012 + t6 (Ende Juni) für das erste Quartal 2012 und rückwirkend vom ersten Quartal 1999 an übermittelt.

32002 R 1221: Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung in den Tabellen 25.1 und 25.2 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Schweiz ist von der Aufgliederung der Sozialleistungen D.60 in D.62 und D.631M ausgenommen.

Die Schweiz ist von der Aufgliederung der Sozialbeiträge D.61 in D.611 und D.612 ausgenommen.

Die Schweiz ist von der Aufgliederung der Vermögenstransfers D.9 in D.91 und D.9N ausgenommen.

Die ersten Daten werden im Jahr 2012 + t6 (Ende Juni) für das erste Quartal 2012 und rückwirkend vom ersten Quartal 1999 an übermittelt.

32005 R 0184: Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23), geändert durch:

32006 R 0602: Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10),

32009 R 0707: Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Schweiz ist von der Übermittlung folgender Daten ausgenommen:

Tabelle 1 (Euroindikatoren): gesamte Tabelle

Tabelle 2 (Vierteljährliche Zahlungsbilanz): Wertpapieranlagen nach Ländern gegliedert

Tabelle 3 (Internationaler Dienstleistungsverkehr): Dienstleistungen insgesamt, geografische Gliederung Ebene 3 und Teilbereiche der Regierungsleistungen

Tabelle 4 (Direktinvestitionsströme T + 21) und Tabelle 5 (Direktinvestitionsbestände T + 21): NOGA-Wirtschaftszweig, dreistellige Ebene

Die Schweiz ist bis Ende 2014 von der Übermittlung folgender Daten ausgenommen:

Tabelle 2 (vierteljährliche Zahlungsbilanz): Zahlungsbilanz ohne Wertpapieranlagen

Tabelle 3 (internationaler Dienstleistungsverkehr): Dienstleistungen insgesamt, geografische Gliederung Ebene 2

Tabelle 4 (Direktinvestitionsströme T + 9): Direktinvestitionen im Ausland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3 und Direktinvestitionen im Inland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3

Tabelle 4 (Direktinvestitionsströme T + 21): Direktinvestitionen im Ausland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3 und Direktinvestitionen im Inland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3 und NOGA-Wirtschaftszweig, zweistellige Ebene

Tabelle 5 (Direktinvestitionsbestände T + 21): Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen: geografische Gliederung Ebene 3 und Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten: geografische Gliederung Ebene 3 und NOGA-Wirtschaftszweig, zweistellige Ebene

NOMENKLATUREN

31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

31993 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1),

32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3),

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

31993 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), geändert durch:

1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21. angepasst in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

32003 R 1053: Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission vom 19. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 8).

32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch:

32008 R 0011: Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 13).

32008 R 0176: Verordnung (EG) Nr. 176/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 1).

32008 R 0451: Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65).

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

31996 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27), geändert durch:

32003 L 0107: Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 40).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

31997 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch:

31998 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36).

32005 D 0288: Entscheidung 2005/288/EG der Kommission vom 18. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 88 vom 7.4.2005, S. 10).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in Anhang I, Tabelle 1 (Jährliche Kuhmilcherzeugung) festgelegte regionale Gliederung gebunden.

32008 R 1166: Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die Schweiz findet Eintrag VII des Anhangs III (der zwölf Merkmale der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthält) der Verordnung keine Anwendung.

32008 R 1242: Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

32000 D 0115: Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1), geändert durch:

32002 R 1444: Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 (ABl. L 216 vom 12.8.2002, S. 1),

32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26),

32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).

32008 D 0690: Entscheidung 2008/690/EG der Kommission vom 4. August 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2002/38/EG im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über bestimmte Baumobstanlagen (ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 14).

32009 R 0543: Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).

32004 R 0138: Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1), geändert durch:

32005 R 0306: Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9),

32006 R 0909: Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14),

32008 R 0212: Verordnung (EG) Nr. 212/2008 der Kommission vom 7. März 2008 (ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 5).

32008 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz ist nicht an folgende in Anhang II der Verordnung festgelegten detaillierten Kategorien für die Viehbestandsstatistik gebunden.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schlachttiere in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von mehr als 1 Jahr aber weniger als 2 Jahren — weiblich (Färsen; Tiere, die noch nicht gekalbt haben) ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlungen der Statistiken über ‚andere‘ in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von mehr als 1 Jahr aber weniger als 2 Jahren — weiblich (Färsen; Tiere, die noch nicht gekalbt haben) ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schlachttiere in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von 2 Jahren und älter — weiblich — Färsen ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über ‚andere‘ in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von 2 Jahren und älter — weiblich — Färsen ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg bis unter 80 kg in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schweine mit einem Lebendgewicht von 80 kg bis unter 110 kg in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schweine mit einem Lebendgewicht von 110 kg und darüber in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Sauen, die zum ersten Mal gedeckt wurden, in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber — gedeckte Sauen ausgenommen.

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über noch nicht gedeckte Jungsauen in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber — andere Sauen ausgenommen.

b)

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Jungrinder in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — Rinder ausgenommen.

c)

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Lämmer und über ‚andere‘ in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — Schafe ausgenommen.

d)

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Ziegen in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik ausgenommen.

e)

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Enten und über ‚sonstige‘ in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — Geflügel ausgenommen.

FISCHEREISTATISTIK

31991 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), geändert durch:

31993 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1).

31991 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), geändert durch:

32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

31993 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1), geändert durch:

32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1).

31995 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1), geändert durch:

32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29).

31996 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1).

ENERGIESTATISTIK

31990 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16).

UMWELTSTATISTIK

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).“


(1)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.