ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.256.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
30. September 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 862/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS) ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 863/2010 der Kommission vom 29. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und die Abgabenzahlung für diesen

15

 

 

Verordnung (EU) Nr. 864/2010 der Kommission vom 29. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Verordnung (EU) Nr. 865/2010 der Kommission vom 29. September 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butter für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/579/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

20

 

 

2010/580/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

22

 

 

2010/581/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

24

 

 

2010/582/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

26

 

 

2010/583/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

27

 

 

2010/584/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

29

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 43/10/KOL vom 10. Februar 2010 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 301/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2008

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/433/EU der Kommission vom 5. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im Handel mit Rindern innerhalb der Union in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis (ABl. L 205 vom 6.8.2010)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


BESCHLUSS Nr. 862/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. September 2010

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) („Siebtes Rahmenprogramm“) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) vor.

(2)

Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (4) befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für einen oder mehrere Themenbereiche des Siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 des EG-Vertrags auf dem Gebiet der Ostseeforschung als eine der Maßnahmen, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen eignen.

(3)

Das Ökosystem der Ostsee, ein halb von Land umschlossenes europäisches Binnenmeer, ist eines der größten Brackwassergebiete der Welt und ernsthaft beeinträchtigt durch viele natürliche und durch menschliche Tätigkeit verursachte Belastungen, etwa die Verschmutzung durch versenkte chemische Waffen — z. B. Kampfgase — aus dem Zweiten Weltkrieg, Schwermetallverbindungen, organische Stoffe, radioaktives Material sowie ausgelaufenes Heizöl und Erdöl. Ebenso bewirkt die Entwicklung der Landwirtschaft im Ostsee-Einzugsbecken einen übermäßigen Eintrag von Düngemitteln und organischen Materialien, was zu fortgeschrittener Eutrophierung führt, sowie die Einführung nicht endemischer Fremdorganismen in die Umwelt. Die nicht nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Klimawandel verursachen den Verlust der ursprünglichen biologischen Vielfalt. Diese Faktoren sowie die anhaltenden Eingriffe des Menschen, u. a. durch Infrastrukturprojekte direkt an und in unmittelbarer Nähe der Küste und im Ostsee-Einzugsbecken, und ein ökologisch nicht tragfähiger Tourismus tragen zur Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt bei. Alle diese Belastungen beschränken ernsthaft die Kapazität der Ostsee, beständig die Güter und Dienste zu liefern, von denen die Menschen direkt und indirekt wegen gesellschaftlicher, kultureller und wirtschaftlicher Vorteile abhängen.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 14. Dezember 2007 mit Nachdruck auf den besorgniserregenden Zustand der Umwelt in der Ostsee hingewiesen, was sich in der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum niedergeschlagen hat. Darüber hinaus forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Initiative nach Artikel 169 des EG-Vertrags für den Ostseeraum zu unterbreiten.

(5)

Die Wissenschaft sollte dazu beitragen, solche Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die dringenden Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen.

(6)

Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Ostseeraum durchführen, mangelt es an Koordinierung auf Ebene der Union, um die für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderliche kritische Masse zu erreichen.

(7)

Darüber hinaus sind die bestehenden sektorspezifischen Forschungsstrukturen, die sich in der langen Zeit des einzelstaatlichen Vorgehens entwickelt haben, tief in dem nationalen Verwaltungssystemen verwurzelt und stehen der Entwicklung und Finanzierung der multidisziplinären, interdisziplinären und transdisziplinären Umweltforschung im Wege, die für die Bewältigung der Probleme der Ostsee erforderlich wäre.

(8)

Obschon es bei der Zusammenarbeit im Bereich der Ostseeforschung zwischen den Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ostseeraums eine lange Tradition gibt, hat es den Kooperationsbemühungen bislang an angemessenen finanziellen Mitteln für die optimale Ausnutzung des Forschungspotenzials gefehlt; Grund dafür sind die ungleiche Wirtschafts- und Entwicklungslage in diesen Ländern wie auch äußerst unterschiedliche nationale Forschungsprogramme, -themen und -schwerpunkte.

(9)

Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms Zusammenarbeit eine finanzielle Unterstützung von BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS im Bereich der Ostseeumweltforschung vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen Forschungsfördereinrichtungen im Ostseeraum und den Übergang zu einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Ostsee auf der Grundlage von Artikel 169 des EG-Vertrags zu erleichtern.

(10)

BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS haben im Wesentlichen gut funktioniert, und daher ist es wichtig, die Kontinuität des Forschungsaufwands sicherzustellen, um die drängenden ökologischen Herausforderungen anzugehen.

(11)

Im Einklang mit dem Konzept des Siebten Rahmenprogramms und wie im Rahmen von BONUS ERA-NET durchgeführten Konsultationen der betroffenen Kreise anerkannt, besteht Bedarf an politisch orientierten Forschungsprogrammen im Ostseeraum.

(12)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) haben sich darauf verständigt, gemeinsam das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS (im Folgenden: „BONUS“) durchzuführen. BONUS dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten auf dem Gebiet der Umweltforschung im Ostseeraum.

(13)

Auch wenn BONUS weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt es mehrere thematisch verwandte Forschungsprogramme der Union zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für Ökosysteme sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur (einschließlich im Bereich der Energie), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte. BONUS ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Unionsstrategien und Richtlinien, darunter die Unionsstrategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (6) sowie internationale Verpflichtungen der Union wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS vielen anderen Bereichen der Unionspolitik zugute kommen.

(14)

Um die Wirkung von BONUS zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Union zugestimmt.

(15)

BONUS sollte eine der Durchführungsphase vorangehende Strategiephase beinhalten, damit eine breite Konsultation der interessierten Kreise über das strategisch ausgerichtete Forschungsprogramm durchgeführt werden kann, das auch neu entstehenden Forschungsbedarf aufgreifen kann. Während der Strategiephase von BONUS sollte die Einbeziehung zusätzlicher, sektororientierter Fördereinrichtungen angestrebt werden, um die auf sektorübergreifende Endnutzerbedürfnisse ausgerichtete Forschung stärker zu verzahnen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse auch tatsächlich für Festlegungen der Politik und der Ressourcenbewirtschaftung in einer breiten Palette von Wirtschaftssektoren genutzt und übernommen werden.

(16)

Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission sich vergewissern, dass der strategische Forschungsplan, die Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Durchführungsmodalitäten vorhanden sind, damit die Durchführungsphase von BONUS eingeleitet werden kann. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben. Der Übergang zur Durchführungsphase sollte nahtlos und ohne Verzögerungen erfolgen.

(17)

Die teilnehmenden Staaten haben vereinbart, 50 Mio. EUR zu BONUS beizusteuern. Sachbeiträge in Form von Zugang zu und Nutzung von Infrastrukturen („Infrastruktur-Sachbeitrag“) sollten möglich sein, sofern sie nicht einen beträchtlichen Teil des Gesamtbeitrags ausmachen. Sie sollten einer Bewertung ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung von BONUS-Projekten unterzogen werden.

(18)

Der Beitrag der Union zu BONUS sollte 50 Mio. EUR für dessen gesamte Laufzeit nicht übersteigen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, damit deren Interesse steigt, BONUS gemeinsam durchzuführen. Der Großteil des Finanzbeitrags der Union sollte der Durchführungsphase zugewiesen werden. Für jede Phase ist ein Höchstbetrag festzulegen. Der Höchstbetrag für die Durchführungsphase sollte um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden.

(19)

Für die gemeinsame Durchführung von BONUS ist nach Maßgabe der Entscheidung 2006/971/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur geeinigt und das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science; im Folgenden: „BONUS-EWIV“) eingerichtet. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. Die teilnehmenden Staaten werden auf die Bedeutung des Grundsatzes eines „echten gemeinsamen Budgets“ hingewiesen; jedoch entscheidet jeder teilnehmende Staat gemäß den Finanzierungsregeln und -verfahren von BONUS, ob er seinen Beitrag selbst verwaltet oder ob sein Beitrag durch die BONUS-EWIV verwaltet wird. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Durchführung von BONUS mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist.

(20)

Der Finanzbeitrag der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Staaten Mittel formell bewilligen und dass ihre Finanzbeiträge auszahlen.

(21)

Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (7) richten sollte, damit seine Verwaltung vereinfacht wird.

(22)

Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Finanzbeitrags der Union im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Finanzbeitrags der Union sollte einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (im Folgenden: „Haushaltsordnung“) sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) unterliegen.

(23)

Die Zinserträge aus den an die BONUS-EWIV gezahlten Beiträgen sollten als Einnahmen betrachtet und der Durchführung von BONUS zugewiesen werden.

(24)

Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sollte die Union berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in den zwischen der Union und der BONUS-EWIV zu treffenden Vereinbarungen festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls BONUS in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(25)

Um BONUS wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Bewilligung und Zahlung dieser Finanzhilfen für die BONUS-Teilnehmer sollte transparent, unbürokratisch und im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm erfolgen.

(26)

Während die Gemeinsame Forschungsstelle eine Dienststelle der Kommission ist, verfügen ihre Institute dennoch über Forschungskapazitäten mit Relevanz für BONUS und könnten zur Durchführung des Programms beitragen. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf Fördermöglichkeiten geklärt werden.

(27)

Damit Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte die Bewertung von Vorschlägen denselben Grundsätzen folgen, die für im Zuge des Siebten Rahmenprogramms eingereichte Vorschläge gelten. Daher sollte die Bewertung der Vorschläge zentral unter Verantwortung der BONUS-EWIV durch unabhängige Experten, die über gute Kenntnisse der örtlichen Bedingungen verfügen, und auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Kriterien durchgeführt werden; die Finanzhilfen sollten gemäß einer zentral genehmigten Rangliste zugewiesen werden. Rangfolge und Prioritäten sollten von der BONUS-EWIV genehmigt werden, wobei streng dem verbindlichen Ergebnis der unabhängigen Bewertung zu folgen ist.

(28)

Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme an BONUS berechtigt sein.

(29)

In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee oder die Länder des Ostsee-Einzugsbeckens, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Union sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren.

(30)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(31)

Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS sollten ethischen Grundsätzen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.

(32)

Auf der Grundlage einer Zwischenbewertung, die die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten mit guten Kenntnissen der örtlichen Bedingungen durchführt, sollte die Kommission die Qualität und Effizienz der Durchführung von BONUS sowie die Fortschritte beim Erreichen der Ziele untersuchen und eine Abschlussbewertung vornehmen.

(33)

Die Teilnehmer an BONUS sollten ihre Ergebnisse mitteilen und weitreichend verbreiten, insbesondere an sonstige ähnliche regionale Meeresforschungsprojekte, und diese Informationen öffentlich zugänglich machen.

(34)

Der erfolgreiche Abschluss der bereits im Rahmen von BONUS ERA-NET und BONUS ERA-NET PLUS durchgeführten Projekte hat den verheerenden Zustand der Ostsee zutage gebracht. Daher sollte der Zustand der Ostsee-Umwelt weiterhin Gegenstand weiterer Forschungsaktivitäten sein —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) gemeinsam durchführen, wird gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses geleistet.

(2)   Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und in der Durchführungsphase gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Der Finanzbeitrag der Union entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, darf aber die genannte Obergrenze nicht überschreiten.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Durchführung von BONUS

(1)   BONUS wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science, „BONUS-EWIV“) durchgeführt.

(2)   BONUS wird gemäß Anhang I in zwei Phasen durchgeführt, nämlich einer Strategiephase, gefolgt von einer Durchführungsphase.

(3)   Die Strategiephase von BONUS erstreckt sich über 18 Monate. Sie dient der Vorbereitung der Durchführungsphase. Während der Strategiephase führt die BONUS-EWIV die folgenden Aufgaben durch:

a)

Erstellung eines strategischen Forschungsplans — im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts von BONUS mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise — mit dem Ziel, die Einbeziehung von Interessengruppen aus sämtlichen einschlägigen Sektoren zu stärken und zu institutionalisieren;

c)

Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten einschließlich rechtlicher und finanzieller Regeln und Verfahren sowie Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die bei BONUS-Tätigkeiten entstehen, Humanressourcen und Kommunikationsaspekte.

(4)   Die Durchführungsphase erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während der Durchführungsphase werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS betreffen, veröffentlicht. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, wobei eine angemessene Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert wird, und umfassen Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, Nichtrückwirkung und Finanzierung ohne Kumulierung mit anderen Unionsquellen ausgewählt. Die Bewilligung und Zahlung der Finanzmittel für die BONUS-Teilnehmer erfolgt im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm.

Artikel 3

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zur Strategiephase übersteigt nicht 1,25 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Union, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase übersteigt nicht 48,75 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase können bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten in Infrastruktur-Sachbeiträgen bestehen.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

Erstellung des strategischen Forschungsplans, die Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 2 Absatz 3 durch die teilnehmenden Staaten sowie Fortschritte zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben;

b)

Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

c)

Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS in Übereinstimmung mit Anhang II;

d)

effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e)

Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere Finanzierung von Teilnehmern an BONUS-Projekten, die nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

f)

Einhaltung der Unionsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (13);

g)

Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 4

Mitwirkung der Gemeinsamen Forschungsstelle

(1)   Die Gemeinsame Forschungsstelle ist im Rahmen von BONUS förderfähig, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die förderfähigen Einrichtungen der teilnehmenden Staaten.

(2)   Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch eine BONUS-Förderung abgedeckt sind, gelten nicht als Finanzbeitrag der Union im Sinne von Artikel 1.

Artikel 5

Vereinbarungen zwischen der Union und der BONUS-EWIV

(1)   Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Strategiephase werden in Form einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geschlossen wird.

(2)   Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzungsphase werden in Form einer Durchführungsvereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV geschlossen werden.

Die Durchführungsvereinbarung enthält insbesondere Folgendes:

a)

eine Festlegung der übertragenen Aufgaben;

b)

Vorkehrungen zum Schutz von Unionsmitteln;

c)

Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich Förderregeln und Höchstförderbeträge für BONUS-Projekte sowie geeigneter Bestimmungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Durchführung der Kontrollen;

d)

Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission;

e)

Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;

f)

Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;

g)

Bedingungen für die Nutzung eines getrennten Bankkontos und die Verwendung der Zinserträge;

h)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Unionsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der BONUS-EWIV;

i)

Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten;

j)

Bestimmungen über Rechte am geistigen Eigentum, die aus der in Artikel 2 genannten Durchführung von BONUS entstehen;

k)

die Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 genannten Bewertungen.

(3)   Die Kommission führt eine Ex-ante-Bewertung der BONUS-EWIV durch, um sich von der Existenz und ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Verfahren und Systeme zu überzeugen.

Artikel 6

Auf die Beiträge anfallende Zinsen

Die Zinsen, die auf Finanzbeiträge zu BONUS anfallen, werden als Einnahmen der BONUS-EWIV betrachtet und BONUS zugewiesen.

Artikel 7

Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Union

Wird BONUS nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Union ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Durchführung von BONUS kürzen, zurückhalten oder einstellen.

Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Union ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzhilfevereinbarung kürzen.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die teilnehmenden Staaten

Bei der Durchführung von BONUS ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung aller der Union zustehenden Beträge sicherzustellen.

Artikel 9

Prüfung durch die Kommission und den Rechnungshof

Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und die BONUS-EWIV der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 10

Gegenseitige Unterrichtung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden gebeten, der Kommission über die BONUS-EWIV alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat oder der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der BONUS-EWIV gemäß den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung nach Artikel 13 anfordern.

Artikel 11

Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder

Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur Teilnahme an BONUS berechtigt. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die BONUS beigetreten sind, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet.

Artikel 12

Beteiligung anderer Länder

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen oder gebietsansässig sind, für eine BONUS-Förderung in Frage kommen.

Artikel 13

Jahresbericht und Bewertung

Die Kommission fügt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 190 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wird, einen Bericht über die Tätigkeiten von BONUS ein.

Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Zwischenbewertung von BONUS vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten im Hinblick auf die in Artikel 2 und Anhang I beschriebenen Ziele, enthält die Empfehlungen für BONUS zur bestmöglichen weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Zwischenbewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Nach Ablauf der Unionsbeteiligung an BONUS, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von BONUS vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. September 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(7)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(11)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(13)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

BONUS — ZIELE UND DURCHFÜHRUNG

1.   Ziele von BONUS

Mit BONUS werden die Forschungskapazitäten im Ostseeraum gestärkt, um die Entwicklung und Umsetzung zweckmäßiger Regelungen, Strategien und Verwaltungsverfahren zu untermauern, wirksam auf die erheblichen Umweltprobleme und gesellschaftlichen Herausforderungen zu reagieren, mit denen die Region konfrontiert ist und in den kommenden Jahren konfrontiert sein wird, und Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschungsprogramme und -konzepte des Ostseesystems durch die Einbindung der Forschungsaktivitäten in der Region in ein dauerhaftes, kooperatives, interdisziplinäres, gut integriertes und zielgerichtetes multinationales Programm zu verbessern.

Mit BONUS wird auch ein Beitrag zum Aufbau und zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet.

Hierzu ist es notwendig, die Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschung in der Ostseeregion zu verbessern, indem die Forschungsaktivitäten in einem dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären und zielgerichteten multinationalen Programm zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region zusammengeführt werden. Daher wird mit BONUS Folgendes angestrebt:

a)

Festlegung eines politisch fundierten strategischen Forschungsplans,

b)

Verstärkung einer auf Dauer angelegten Koordination und Integration der öffentlichen länder- und sektorenübergreifenden Forschungsprogramme,

c)

Erhöhung der Forschungskapazitäten der neuen baltischen EU-Mitgliedstaaten,

d)

Einrichtung geeigneter Konsultationsforen für die interessierten Kreise sämtlicher einschlägigen Sektoren,

e)

Mobilisierung zusätzlicher finanzieller Mittel dank einer verstärkten sektorenübergreifenden Forschungszusammenarbeit im Ostseesystem,

f)

Festlegung geeigneter Durchführungsmodalitäten für eine effektive Durchführung von BONUS durch Schaffung einer Rechtsperson und einer Governance-Struktur für die gemeinsame Verwaltung,

g)

Veröffentlichung von themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mehrere Partner beteiligen.

2.   Strategiephase

2.1.   Ziel

Mit der Strategiephase soll die Durchführungsphase vorbereitet werden. Sie dient der strategischen Entwicklung von BONUS und soll sicherstellen, dass eine optimale Integration der Ostseesystemforschung erreicht wird. In dieser Phase sollen verstärkt die Interessen- und Nutzergruppen einbezogen werden, damit die Relevanz der Forschungsarbeiten für Politik und Verwaltung gewährleistet ist und sich die Schwerpunktsetzung der Forschungsthemen am politischen Bedarf orientiert. Ferner soll aktiv auf eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern und ihren jeweiligen Forschungseinrichtungen sowie von interessierten Kreisen im weitesten Sinne hingewirkt werden.

2.2.   Leistungen

Die BONUS-EWIV hat die in den folgenden Abschnitten genannten Leistungen zu erbringen und der Kommission bis spätestens 15 Monate nach Beginn der Strategiephase hierüber Nachweise vorzulegen.

Auf Anfrage der BONUS-EWIV gewährt die Kommission Beratung und Unterstützung während der Vorbereitung dieser Leistungen. Die BONUS-EWIV legt auf Anfrage der Kommission einen Fortschrittsbericht vor.

2.2.1.   Der strategische Forschungsplan

Der strategische Forschungsplan ist in Absprache zwischen den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und zu vereinbaren. Er bildet die Grundlage für ein politisch fundiertes Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken erfasst wird und so die wichtigen Fragen betreffend die Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden.

Der Forschungsplan beinhaltet neben einer Darstellung der Ausgangslage und des Stands der Ostseesystemforschung eine klare strategische Vision und einen Fahrplan, wie die genannten Ziele erreicht werden sollen, und benennt erste politisch fundierte Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Angabe ihrer Mittelausstattung, eines Zeitplans für die Veröffentlichung und der voraussichtlichen Projektdauer. Ferner enthält der Forschungsplan Maßnahmen, mit denen ein neu auftretender Forschungsbedarf angegangen und die Forschungsintegration im gesamten Ostseeraum vorangebracht werden kann, auch enthält er einen gemeinsamen Fahrplan für künftige Investitionen in regionale Infrastrukturkapazitäten und deren gemeinsame Nutzung.

2.2.2.   Konsultationsforen für interessierte Kreise

Nach einer umfassenden Analyse der für BONUS in Frage kommenden interessierten Kreise auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene sind Konsultationsforen für die Interessengruppen einzurichten und Mechanismen zu schaffen, mit denen die Einbeziehung der Interessengruppen aller einschlägigen Sektoren gestärkt und institutionalisiert werden kann, damit kritische Lücken ermittelt, die Schwerpunkte der Forschungsthemen festgelegt und die Übernahme der Forschungsergebnisse verbessert werden können. Hierzu sind Wissenschaftler, nicht nur der Meereswissenschaften, sondern auch anderer einschlägiger Naturwissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzubeziehen, um die notwendige Multidisziplinarität bei der Ausarbeitung des strategischen Forschungsplans, seiner strategischen Vision und der Forschungsschwerpunkte zu gewährleisten.

Ein Forum für die Sektorforschung (ein Gremium, an dem sich Vertreter von Ministerien und andere Akteure beteiligen, die mit der Ostseesystemforschung und der Verwaltung des Ostseesystems befasst sind) wird als Dauergremium zur Unterstützung von BONUS eingerichtet; ihm obliegt die Erörterung von dessen Planung, Ergebnissen und dessen neu auftretendem Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsfindung. Das Forum soll die Integration der Ostseeforschung erleichtern und voranbringen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung und Planung von Infrastrukturkapazitäten, der Unterstützung bei der Feststellung des Forschungsbedarfs, der Förderung der Nutzung der Forschungsergebnisse und der Erleichterung der Integration der Forschungsförderung.

2.2.3.   Die Durchführungsmodalitäten

Die Durchführungsmodalitäten beinhalten sämtliche Aspekte, mit denen die erfolgreiche Verwirklichung des strategischen Forschungsplans sichergestellt werden soll. Gegebenenfalls sollen sie sich auf die Regeln für das Siebte Rahmenprogramm stützen. Sie sollen u. a. folgende Aspekte abdecken:

a)

Maßnahmen (Ausarbeitung von Dokumenten, Festlegung von Verfahren, Einstellung und Fortbildung von Personal), die aufgrund der Haushaltsordnung für die indirekte zentrale Mittelverwaltung erforderlich sind;

b)

Einholung förmlicher Zusagen der teilnehmenden Staaten über mindestens 48,75 Mio. EUR; davon dürfen höchstens 25 % in Form einer Bereitstellung von Infrastrukturen als Sachbeitrag erfolgen;

c)

Vorlage einer realistischen und faktengestützten Schätzung des Werts der Infrastruktur-Sachbeiträge der teilnehmenden Staaten;

d)

Zusammenstellung einer erschöpfenden Liste sämtlicher Infrastrukturen unter Angabe von Kontaktdaten ihrer Eigentümer, Betreiber oder sonstiger zuständiger Stellen und Veröffentlichung dieser Liste einschließlich etwaiger Aktualisierungen;

e)

Sicherstellung der Vereinbarung und Inkraftsetzung von Durchführungsmodalitäten für die zentral von der BONUS-EWIV zu schließenden Finanzhilfevereinbarungen mit BONUS-Empfängern, einschließlich gemeinsamer und vereinbarter Teilnahmeregeln, Musterfinanzhilfevereinbarungen, Leitfäden für Antragsteller, Teilnehmer und unabhängige Gutachter sowie Modalitäten für die Rechnungsprüfung bei den Empfängern mit der Möglichkeit für die Kommission und den Rechnungshof, solche Rechnungsprüfungen durchzuführen;

f)

Aufbau einer geeigneten Verwaltungsstruktur für die Abwicklung von BONUS in allen Phasen des Lebenszyklus des Projekts;

g)

Gewährleistung einer angemessenen Mittelausstattung zur Stärkung der BONUS-EWIV im Hinblick auf Personal und multidisziplinäre Expertise, damit die Stelle in der Lage ist, die strategischen Aspekte und die effiziente Durchführung von BONUS zu unterstützen;

h)

Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-Projekten;

i)

Ausarbeitung einer Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, mit der so weit wie möglich sichergestellt werden soll, dass die Ergebnisse und Daten den Normen des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks entsprechen.

Hinsichtlich der Infrastruktur-Sachbeiträge werden in der Strategiephase ein spezielles Konzept und Regeln festgelegt, nach denen sich die teilnehmenden Staaten verpflichten, den Empfängern von BONUS kostenlos Zugang zu den Infrastrukturen (insbesondere Forschungsschiffen) und deren Nutzung zu gewähren. Die Kosten für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind keine erstattungsfähigen Projektkosten. Hierzu wird die BONUS-EWIV entsprechende Vereinbarungen mit den teilnehmenden Staaten oder den Eigentümern der Infrastrukturen schließen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Methodik für die Bewertung des Infrastruktur-Sachbeitrags,

b)

die Gewährleistung, dass die BONUS-EWIV, die Kommission und der Rechnungshof den Zugang zu den Infrastrukturen und deren Nutzung sowie die dabei entstehenden Kosten überprüfen können,

c)

die Verpflichtung der Vertragsparteien, jährlich einen Bericht über die durch die BONUS-Empfänger beim Zugang zu den Infrastrukturen oder deren Nutzung entstandenen Kosten vorzulegen.

2.2.4.   Unionsförderung in der Strategiephase

Erstattungsfähige Kosten werden bis zu 50 % erstattet. Als erstattungsfähig gelten die Kosten, die der BONUS-EWIV bei der Erfüllung der in Abschnitt 1 genannten Ziele entstanden und in ihrer Rechnungsführung verbucht sind. Kosten können ab dem 1. Januar 2010 erstattungsfähig sein und werden in der Finanzhilfevereinbarung für die Strategiephase näher festgelegt.

3.   Durchführungsphase

Sofern die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind und die Ex-ante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfällt, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung.

3.1.   Ziele

Während der Durchführungsphase werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf eine Finanzierung strategisch ausgerichteter BONUS-Projekte, die die Ziele von BONUS zum Gegenstand haben, veröffentlicht und ausgeführt. Die Themen werden dem strategischen Forschungsplan von BONUS entnommen, beachten so weit wie möglich den festgelegten Fahrplan und erstrecken sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten.

3.2.   Durchführung von BONUS-Projekten

BONUS-Projekte werden mittels länderübergreifender Projekte mit mehreren Partnern durchgeführt, an denen sich mindestens drei unabhängige förderfähige Rechtspersonen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern beteiligen, von denen mindestens zwei aus teilnehmenden Staaten kommen.

Förderfähig im Rahmen von BONUS sind Rechtspersonen aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Konsortien, die einen Vorschlag für ein BONUS-Projekt einreichen, können Teilnehmer aus einem Drittland einbeziehen, sofern sie realitätsnah sicherstellen können, dass sie über die notwendigen Ressourcen zur Deckung ihrer Teilnahmekosten verfügen.

Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die wissenschaftlichen Themen klar anzugeben. Diese Themen sind von der BONUS-EWIV in Absprache mit der Kommission festzulegen. Bei der Festlegung der Themen sind der sich abzeichnende Forschungsbedarf, die Ergebnisse bereits abgeschlossener Projekte und der in der Strategiephase und während der gesamten Dauer von BONUS durchgeführten Konsultationen der interessierten Kreise zu berücksichtigen.

Die BONUS-EWIV sorgt für eine möglichst breite Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; sie nutzt hierzu gezielte Informationswege, insbesondere die Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, und wendet sich an alle einschlägigen interessierten Kreise durch die Fachpresse und Fachzeitschriften. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens drei Monate offen. Projektvorschläge sind von den Antragstellern zentral an die BONUS-EWIV zu richten und werden in einem einstufigen Verfahren bewertet.

Die Projektvorschläge werden zentral und unabhängig anhand der festgelegten Kriterien für die Förderwürdigkeit, die Auswahl und den Zuschlag bewertet und ausgewählt. Die Hauptbewertungskriterien sind wissenschaftliche Exzellenz, Qualität der Durchführung und erwartete Auswirkungen des Projekts. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten die Hauptbewertungskriterien. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden sowie nicht diskriminierend und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

Die BONUS-EWIV stellt sicher, dass jeder eingegangene Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, die sie auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 genannten Kriterien benennt. Jeder Projektvorschlag wird eingestuft. Die unabhängigen Sachverständigen bewerten die Projekte anhand der Bewertungskriterien und stufen sie auf einer Skala von 0 bis 5 je Kriterium entsprechend den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und den damit zusammenhängenden Bewertungs-, Auswahl- und Zuschlagsverfahren des Siebten Rahmenprogramms ein.

Die BONUS-EWIV hält sich bei der Aufstellung der Förderliste exakt an die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung. Die von den unabhängigen Sachverständigen aufgestellte Reihenfolge ist für die Zuweisung der BONUS-Mittel verbindlich.

Die für die ausgewählten BONUS-Projekte gewährten Finanzhilfen werden unter der Verantwortung der BONUS-EWIV von dieser zentral verwaltet.

3.3.   Weitere Aktivitäten

Neben der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 genannten Verwaltung von BONUS obliegen der BONUS-EWIV folgende Tätigkeiten:

a)

regelmäßige Aktualisierung des strategischen Forschungsplans und Festlegung der Forschungsschwerpunkte entsprechend dem sich abzeichnenden Forschungsbedarf und den Ergebnissen bereits durchgeführter Projekte sowie auf der Grundlage der unter Abschnitt 2.2.2 genannten breiteren Konsultationen von interessierten Kreisen;

b)

Erleichterung des Zugangs für transnationale und multidisziplinäre Forscherteams von BONUS-Projekten zu einzigartigen Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen;

c)

Förderung einer funktionierenden Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, um eine optimale Übernahme der Forschungsergebnisse zu gewährleisten;

d)

Gewährleistung, dass die teilnehmenden Staaten auch ohne Förderung durch die Union nach Abschluss des BONUS-Projekts Mittel zur Verfügung stellen, um die Nachhaltigkeit von BONUS zu sichern;

e)

verstärkte Zusammenarbeit zwischen den regionalen Umweltforschungsprogrammen und den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen in anderen europäischen Meeresbecken;

f)

Konsultations- und Verbreitungstätigkeiten.

g)

Die BONUS-EWIV wird sich aktiv für die Weitergabe bewährter Verfahren an andere regionale europäische Meeresbecken sowie für eine gute Rückkopplung mit der europäischen Ebene im Sinne der Harmonisierung und Effizienz einsetzen.

3.4.   Beiträge während der Durchführungsphase

Die Durchführungsphase von BONUS wird von den teilnehmenden Staaten und der Union über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeinsam finanziert, bis der gesamte Lebenszyklus aller BONUS-Projekte abgeschlossen ist, sofern Verpflichtungen der Union bis 2013 erfüllt sind und allen Berichtspflichten gegenüber der Kommission nachgekommen wurde. Die Höhe des Finanzbeitrags der Union während der Durchführungsphase entspricht den von den teilnehmenden Staaten für BONUS-Projekte über die BONUS-EWIV geleisteten Bareinzahlungen und Infrastruktur-Sachbeiträgen sowie den Betriebskosten, die der BONUS-EWIV in der Durchführungsphase entstehen. Diese Betriebskosten dürfen 5 Mio. EUR nicht überschreiten.

Die BONUS-EWIV ist Empfänger und Verwalter des Finanzbeitrags der Union. Ein teilnehmender Staat kann beschließen, seine innerstaatliche Finanzierung selbst zu verwalten und seine Bareinzahlungen ausschließlich eigenen zentral ausgewählten Forschungsvorhaben vorzubehalten oder seine Bareinzahlungen zentral von BONUS-EWIV verwalten zu lassen.

Vorbehaltlich der in den jährlichen Finanzvereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfolgt die Auszahlung des Unionsbeitrags auf der Grundlage von Nachweisen der teilnehmenden Staaten über ihre Bareinzahlungen an die Empfänger von BONUS oder die BONUS-EWIV und über die als Sachbeitrag für die BONUS-Projekte zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.

Die ordnungsgemäße Verwendung der BONUS-Mittel durch die Empfänger liegt in der Verantwortung der BONUS-EWIV und wird durch eine unabhängige Rechnungsprüfung der Projekte, die durch die BONUS-EWIV oder in ihrem Namen durchgeführt wird, festgestellt.

3.5.   Förderung von BONUS-Projekten

Vorbehaltlich von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f werden BONUS-Projekte mit bis zu 100 % der erstattungsfähigen Kosten gefördert, die entsprechend den gemeinsamen Förderregeln und Fördersätzen berechnet werden, die von der BONUS-EWIV in den Durchführungsmodalitäten festgelegt und von der Kommission in der Durchführungsvereinbarung bewilligt wurden.


ANHANG II

VERWALTUNG VON BONUS

BONUS wird vom Sekretariat der BONUS-EWIV verwaltet. Die BONUS-EWIV hat die folgenden Strukturen für das BONUS-Programm eingerichtet:

a)

Lenkungsausschuss,

b)

Sekretariat,

c)

Beirat,

d)

Forum für die Sektorforschung,

e)

Forum der Projektkoordinatoren.

a)

Der Lenkungsausschuss ist als höchstes Gremium der BONUS-EWIV für die Entscheidungsfindung und die Sekretariatsleitung zuständig. Der Lenkungsausschuss besteht aus leitenden Beamten der Einrichtungen für die Forschungsförderung und -verwaltung, die von den Mitgliedern der BONUS-EWIV benannt werden. Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern der BONUS-EWIV. Der letzte, der aktuelle und der künftige Vorsitz bilden den Exekutivausschuss, der das Sekretariat in Fragen von strategischer Bedeutung unterstützt. Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Sekretariats trifft der Lenkungsausschuss Entscheidungen über die strategische Ausrichtung von BONUS, einschließlich der Festlegung und Aktualisierung von BONUS, über die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Haushaltsprofil, die Förder- und Auswahlkriterien, das Bewerterteam, die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden BONUS-Projekte, die Überwachung der Fortschritte bei den finanzierten BONUS-Projekten und die Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Sekretariatsarbeiten für BONUS.

b)

Das Sekretariat wird von dem Exekutivdirektor geleitet, der die Entscheidungen des Lenkungsausschusses umsetzt und für die Kommission und die verschiedenen nationalen Förderagenturen der Hauptansprechpartner bei BONUS ist. Das Sekretariat ist verantwortlich für die Gesamtkoordinierung und Überwachung der Aktivitäten von BONUS, die Veröffentlichung, Bewertung und das Ergebnis der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Überwachung der geförderten Projekte — sowohl aus vertraglicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht — sowie die Berichterstattung über die Fortschritte an den Lenkungsausschuss. Er ist auch zuständig für die Planung und Organisation der Konsultationen interessierter Kreise und des Beirats, deren anschließende Einbeziehung in den strategischen Forschungsplan und die Förderung funktionierender Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik.

c)

Der Beirat unterstützt den Lenkungsausschuss und das Sekretariat. Er setzt sich zusammen aus international hochrangigen Wissenschaftlern, Vertretern der einschlägiger interessierter Kreise, beispielsweise aus den Bereichen Tourismus, erneuerbare Energien, Fischerei und Aquakultur, Seeverkehr, Biotechnologie- und Technologieanbietern und einschließlich von Verbänden der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft mit Interesse an diesen Sektoren und sonstigen integrierten baltischen Forschungsprogrammen sowie anderen europäischen Regionalmeeren. Seine Aufgabe besteht darin, in wissenschaftlich und politisch relevanten Fragen zu BONUS Beratung, Leitlinien und Empfehlungen anzubieten; dies beinhaltet eine Beratung zu den Zielen, Schwerpunkten und zur Ausrichtung von BONUS, zu Möglichkeiten der Leistungsverbesserung von BONUS sowie zur Vorlage und Qualität der Forschungsergebnisse, zum Aufbau von Kapazitäten sowie zur Vernetzung und zur Relevanz der Arbeiten mit Blick auf die Ziele von BONUS. Der Beirat unterstützt auch die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse von BONUS.

d)

Dem Forum für die Sektorforschung gehören Vertreter von Ministerien und andere Akteure an, die auf den Gebieten der Ostseesystemforschung und der Verwaltung des Ostseesystems tätig sind. Es tritt einmal jährlich zu einer Konsultationssitzung zusammen, um die Ergebnisse von BONUS sowie den neuen Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsträger zu erörtern. Das Forum dient der Integration der Forschung im gesamten Ostseeraum, einschließlich einschlägiger Forschungsarbeiten, die sektorbezogen gefördert werden, sowie der Nutzung und Planung gemeinsamer Infrastrukturen.

e)

Das Forum der Projektkoordinatoren setzt sich aus den Koordinatoren der aus dem BONUS-Budget geförderten Projekte zusammen. Es unterstützt das Sekretariat in Fragen der wissenschaftlichen Koordinierung von BONUS und der Einbeziehung und Synthese der Forschungsergebnisse.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 863/2010 DER KOMMISSION

vom 29. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und die Abgabenzahlung für diesen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) sind Fristen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und die Abgabenzahlung für diesen festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 legt der Hersteller der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats im Falle der Ausfuhr von Überschussmengen die erforderlichen Nachweise der Ausfuhr bis zum 1. April nach dem Wirtschaftsjahr vor, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde.

(3)

Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so müssen die Hersteller gemäß Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (3) den Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort erbringen. Erfahrungsgemäß kann bei gewissen Bestimmungsländern die Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen längere Zeit in Anspruch nehmen. Es sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, die Frist in diesen Fällen zu verlängern.

(4)

Wird die Frist, bis zu der die Ausfuhrnachweise der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen sind, verlängert, so müssen auch die Frist, bis zu der der Mitgliedstaat den vom Hersteller zu zahlenden Gesamtbetrag mitteilen muss, und die Frist, bis zu der die Hersteller die Abgabe zahlen müssen, angepasst werden. Desgleichen ist die Frist zu ändern, bis zu der die Mitgliedstaaten die Überschussmengen feststellen und der Kommission mitteilen müssen.

(5)

Die Artikel 3, 4 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, so sind die Fristen gemäß Unterabsatz 1 der 1. November bzw. der 1. Dezember.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, so ist die Frist gemäß Unterabsatz 1 der 31. Dezember.“

3.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die in den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Unterlagen und, sofern gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind, die in Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Unterlagen, die zur Freigabe der Sicherheit erforderlich sind.“

b)

Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:

„(3)   Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so können die Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Herstellers die in Absatz 2 Buchstabe c auf den 1. April festgesetzte Frist für die Vorlage der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Unterlagen um bis zu sechs Monate verlängern.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 864/2010 DER KOMMISSION

vom 29. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,4

MK

52,7

TR

50,2

ZZ

62,4

0707 00 05

TR

128,7

ZZ

128,7

0709 90 70

TR

115,8

ZZ

115,8

0805 50 10

AR

126,2

CL

124,0

EG

66,3

IL

120,5

MA

157,0

TR

97,5

UY

128,7

ZA

102,7

ZZ

115,4

0806 10 10

TR

118,2

ZA

56,9

ZZ

87,6

0808 10 80

AR

56,1

AU

217,4

BR

48,8

CL

112,7

CN

82,6

NZ

95,9

US

85,0

ZA

82,8

ZZ

97,7

0808 20 50

CN

81,6

ZA

88,6

ZZ

85,1

0809 30

TR

187,5

ZZ

187,5

0809 40 05

BA

53,5

IL

173,4

MK

45,0

ZZ

90,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 865/2010 DER KOMMISSION

vom 29. September 2010

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butter für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Butter im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die siebte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte für in Frankreich eingelagerte Butter aufgrund der sehr geringen in diesem Mitgliedstaat eingelagerten Menge ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. Für in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich eingelagerte Butter sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 durchgeführte siebte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter, für die die Angebotsfrist am 21. September 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für in Frankreich eingelagerte Butter auf 356,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Im Rahmen dieser Einzelausschreibung wird kein Mindestverkaufspreis für in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich eingelagerte Butter festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


BESCHLÜSSE

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2010/579/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am 15. Oktober bzw. 18. November 2009 registriert wurden, beantragten die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg die Ermächtigung, in Bezug auf die Erneuerung und Erhaltung einer Grenzbrücke eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtum Luxemburg. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit der Regelung wird bezweckt, für Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Erneuerung und anschließende Erhaltung einer grenzüberschreitenden Brücke über die Mosel bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich nach Maßgabe eines Abkommens zwischen den beiden Ländern als auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.

(4)

Ohne diese Maßnahme müsste festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg ist. Die auf deutschem Hoheitsgebiet durchgeführten Arbeiten an der Grenzbrücke würden in Deutschland der Mehrwertsteuer unterliegen, die im Großherzogtum Luxemburg durchgeführten Arbeiten würden in Luxemburg der Mehrwertsteuer unterliegen. Zudem überspannt die Brücke ein gemeinsam verwaltetes Gebiet (Kondominium), und die Arbeit in diesem Gebiet könnte nicht ausschließlich dem Hoheitsgebiet eines der beiden Mitgliedstaaten zugerechnet werden, um einen einzigen Leistungsort zu bestimmen.

(5)

Daher soll mit der Regelung die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Erneuerung und Erhaltung der betreffenden Brücke vereinfacht werden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg hiermit ermächtigt, bei der bestehenden Grenzbrücke über die Mosel, die die deutsche Bundesstraße B 419 und die luxemburgische Straße N 1 zwischen Wellen und Grevenmacher verbindet, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Erneuerung oder anschließende Erhaltung dieser Brücke bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich als ausschließlich im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


30.9.2010   

DE

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L 256/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2010/580/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 291(2),

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 29. Januar 2010 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor, wie sie zuvor durch die Entscheidung 2007/740/EG des Rates (2) für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden war.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über den Antrag des Königreichs der Niederlande. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit dem Beschluss würde das Königreich der Niederlande ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird. Dies würde einen Mechanismus zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft darstellen, der auf vorlgelagerte Operationen in der Handelskette beschränkt wäre; daher wäre die Regelung nicht auf Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die an Endkunden verkaufen. Das Verfahren zielt darauf ab, Betrug einer spezifischen Art im heimischen Herstellermarkt zu bekämpfen.

(4)

Solche Regelungen haben sich in der Vergangenheit als eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor erwiesen, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist. Die beantragte Maßnahme muss daher als Maßnahme angesehen werden, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung im Bekleidungssektor vorzubeugen.

(5)

Die Standortwahl für die Herstellung von Bekleidung wird von niedrigen Lohnkosten beeinflusst, und Zulieferer verlegen ohne Weiteres den Standort von einem Land in ein anderes. Daher ist das Königreich der Niederlande gemäß der Entscheidung 2007/740/EG verpflichtet, zu überwachen und zu bewerten, wie sich diese Faktoren auf die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung auswirken, und der Kommission bis zum 31. Juli 2009 einen Bericht vorlegen.

(6)

Wie aus diesem Bericht hervorgeht, wurde der Betrug erheblich eingedämmt, und die Anzahl der Bekleidungsunternehmen, die für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß der Entscheidung 2007/740/EG infrage kommen, ist infolge der Ausnahmeregelung und von Entwicklungen auf dem Weltmarkt kontinuierlich zurückgegangen. Somit kehren im Bekleidungssektor des Königreichs der Niederlande allmählich wieder stabile Verhältnisse zurück.

(7)

Um diese Entwicklung zu vollenden, hat das Königreich der Niederlande beantragt, die Regelung für einen befristeten Zeitraum erneut verlängern zu dürfen, und angekündigt, 2011 endgültig über die etwaige Abschaffung der Regelung zu entscheiden. Daher ist es zweckmäßig, die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2012 weiter gilt.

(8)

Sollte das Königreich der Niederlande eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2012 in Erwägung ziehen, sollte der Kommission spätestens zum 1. April 2012 zusammen mit dem Antrag auf Ermächtigung ein neuer Bewertungsbericht vorgelegt werden.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben und wirkt sich auch nicht auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuer aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

Artikel 2

Im Falle eines Antrags auf weitere Verlängerung der Regelung nach 2012 wird das Königreich der Niederlande der Kommission bis spätestens 1. April 2012 einen Bericht insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahme und nachweisliche Standortwechsel von Zulieferern des Bekleidungssektors in andere Länder vorlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung des Rates vom 13. November 2007 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 71).


30.9.2010   

DE

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L 256/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2010/581/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 16. November 2009 registrierten Schreiben ersuchte die Republik Polen um die Ermächtigung, in Bezug auf das Vorsteuerabzugsrecht eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung („die Sonderregelung“) anzuwenden.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

In Polen gilt eine Beschränkung des Mehrwertsteuerabzugs für Personenkraftwagen. Bestimmte andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen können jedoch aufgrund ihrer Bauweise ebenfalls sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden.

(4)

Derzeit muss ein Steuerpflichtiger, der ein anderes Fahrzeug als einen Personenkraftwagen, bei dem er die Vorsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, die Miete oder das Leasen ganz oder teilweise in Abzug gebracht hat, privat nutzen möchte, die Steuer auf diese Verwendung erklären. Allerdings ist es für den Steuerpflichtigen schwierig, die private Nutzung genau zu bestimmen, und für die Steuerbehörden ist es schwierig, diese zu kontrollieren.

(5)

Polen beantragt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung eine Ausnahmeregelung, um das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf eines anderen Kraftfahrzeugs als einem Personenkraftwagen, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden kann, auf 60 % der Mehrwertsteuer mit einem maximalen Abzug von 6 000 PLN zu beschränken, die bei dessen Kauf, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Miete oder bei dessen Leasen anfällt, um einen überhöhten Vorsteuerabzug für Luxuswagen, bei denen die private Nutzung wahrscheinlicher ist, zu verhindern. In der Folge müsste der Steuerpflichtige auf die private Nutzung des Fahrzeugs keine Steuer mehr erklären.

(6)

Die Sonderregelung sollte nur für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t gelten. Fahrzeuge für bestimmte Zwecke wie Pannenhilfefahrzeuge, Leichenwagen und Verladefahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zum Weiterverkauf oder zur Vermietung bestimmt sind, sollten nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

(7)

Die Ermächtigung sollte befristet werden und daher zum 31. Dezember 2013 ablaufen. Im Lichte der bis zu diesem Datum gewonnenen Erfahrung kann beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Polen ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb, bei der Einfuhr, bei der Miete oder beim Leasen eines anderen Kraftfahrzeugs als eines Personenkraftwagens auf 60 % zu begrenzen; der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsteuer beträgt 6 000 PLN.

Diese Begrenzung gilt nur für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem Höchstgewicht von 3,5 t.

Artikel 2

Artikel 1 gilt nicht für folgende Fahrzeugkategorien:

a)

Fahrzeuge, die für den Wiederverkauf, zur Vermietung oder zum Verleasen erworben wurden;

b)

Fahrzeuge, die gemäß den in den steuerrechtlichen Bestimmungen aufgestellten Kriterien grundsätzlich zur Beförderung von Waren bestimmt sind;

c)

Fahrzeuge, die einem speziellen Zweck dienen;

d)

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich Fahrer gebaut sind.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Polen ermächtigt, die private Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, durch den Steuerpflichtigen, durch sein Personals oder allgemein die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


30.9.2010   

DE

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L 256/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2010/582/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien und Frankreich beantragten mit Schreiben, die am 19. Juni 2009 bzw. am 19. November 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung, in Bezug auf den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit im bestehenden Col-de-Tende-Straßentunnel sowie in Bezug auf den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit in einem neuen Tunnel, der parallel zum bisherigen Tunnel verlaufen soll, eine steuerliche Sonderregelung („die Regelung“) einzuführen.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über die Anträge Frankreichs und Italiens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission Frankreich und Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung der Anträge erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Der Col-de-Tende-Straßentunnel ist eine dauerhafte Straßenverbindung zwischen Frankreich und Italien. Mit einer Vereinbarung vom 12. März 2007 zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten wurde Italien die Verantwortung für den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit im bestehenden Tunnel sowie für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit im neuen Tunnel, durch den nach seiner Fertigstellung der Verkehr in die Gegenrichtung zum bisherigen Tunnel fließen soll, übertragen.

(4)

Aufgrund der Regelung wird das gesamte Gelände des bestehenden Tunnels sowie das Gelände und die Baustelle des neuen Tunnels für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit der beiden Tunnel bestimmt sind, als auf dem Hoheitsgebiet Italiens gelegen angesehen. Ohne eine solche Maßnahme müsste nach dem Territorialitätsprinzip bei jeder Lieferung oder Leistung festgestellt werden, ob der Ort der Besteuerung in Frankreich oder in Italien liegt.

(5)

Zweck der Regelung ist daher die Vereinfachung des Verfahrens der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des bestehenden Tunnels sowie auf den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des neuen Tunnels.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Französische Republik und die Italienische Republik ermächtigt, das gesamte Gelände des bestehenden Col-de-Tende-Straßentunnels sowie die Baustelle des neuen Col-de-Tende-Straßentunnels, der parallel zum bisherigen Tunnel verlaufen wird, für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau und anschließend für den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des neuen Tunnels sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und die Gewährleistung der Sicherheit des bestehenden Tunnels bestimmt sind, als auf dem Hoheitsgebiet Italiens gelegen anzusehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2010/583/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rumänien beantragte mit Schreiben, das am 23. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte sie Rumänien mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.

(3)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Die von Rumänien beantragte Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass in zwei besonderen Fällen die Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen vom Empfänger geschuldet wird. Im ersten Fall handelt es sich um die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Der zweite Fall betrifft die Lieferung von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler.

(4)

Insolvente Unternehmen sind wegen finanzieller Schwierigkeiten oft nicht in der Lage, die Mehrwertsteuer für ihre Lieferungen bzw. Leistungen an die zuständigen Behörden abzuführen. Der Leistungsempfänger kann diese Lieferungen oder Leistungen grundsätzlich jedoch auch dann als Vorsteuer abziehen, wenn der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht abgeführt hat.

(5)

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht für Einzelhändler gelten, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, da es für sie schwierig wäre, den Steuerstatus ihrer Kunden an der Verkaufsstätte festzustellen.

(6)

Auf dem rumänischen Holzmarkt treten Probleme auf, die auf die Art dieses Marktes und der dort tätigen Unternehmen zurückzuführen sind. Auf diesem Markt sind zahlreiche kleine Unternehmen tätig, die sich für die rumänischen Behörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

(7)

Indem mit der Ausnahmeregelung im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige und im Fall der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler, die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen wird, werden die aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt, ohne dass dies Auswirkungen auf den Betrag der geschuldeten Steuer hätte. Dies dient der Verhütung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung.

(8)

Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze und in bestimmten Sektoren, die Probleme bei der Steuererhebung oder im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -umgehung bereiten.

(9)

Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2013 befristet sein. Anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen kann beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht.

(10)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2013 bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 2 den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt für

a)

die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige; zu diesen Holzerzeugnissen gehören Standholz, Rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand;

b)

die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2010/584/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) („die Mehrwertsteuerrichtlinie“), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 17. Februar 2010 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Steuer zu befreien („die Regelung“). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.

(2)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Mai 2010 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von dem Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie als Option zur Verfügung. Die Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Lettland bisher gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 17 200 EUR.

(4)

Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung kann die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken, während die Sonderregelung für die Steuerpflichtigen eine Option ist und es den Unternehmen erlaubt, sich für die normalen Mehrwertsteuerregelungen zu entscheiden.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (2) Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Lettlands steht mit diesem Vorschlag in Einklang.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 50 000 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt entweder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem die Steuerpflichtigen von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2013, und zwar bis zum früheren der beiden Zeitpunkte.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 8.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/30


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 43/10/KOL

vom 10. Februar 2010

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 301/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2008

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

gestützt auf Anhang I Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Nummer 5 Buchstabe b des einleitenden Teils des EWR-Abkommens,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.4 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 6 Absatz 4, geänderten Fassung,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.2.111 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit Beschluss Nr. 301/08/KOL vom 21. Mai 2008 den Beschluss Nr. 378/07/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. September 2007 aufgehoben und ein neues Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen festgelegt.

Die norwegische Regierung hat beantragt, dass die Genehmigung für gekühlte Erzeugnisse HC-T(1)(2)(3) für das Kontrollzentrum in Honningsvåg (unter der Kontrollstelle Honningsvåg Port) aus dem Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens gestrichen wird und durch die Genehmigung nur für gefrorene Erzeugnisse HC-T(FR)(1)(2)(3) ersetzt wird.

Die norwegische Regierung hat beantragt, dass die Kontrollzentren Harøysund (unter der Kontrollstelle Kristiansund Port) und Vannøy (unter der Kontrollstelle Tromsø Port) aus dem Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens gestrichen werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 494/09/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu diesem Beschluss genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

Artikel 2

Die Entscheidung Nr. 301/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2008 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 10. Februar 2010 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Island und das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 5

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2010.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

1

=

Name

2

=

TRACES-Code

3

=

Art

A

=

Flugplatz

F

=

Eisenbahnverkehr

P

=

Hafen

R

=

Straße

4

=

Kontrollzentrum

5

=

Erzeugnisse

HC

=

alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

andere Erzeugnisse

NT

=

ohne Temperaturanforderungen

T

=

gefrorene/gekühlte Erzeugnisse

T(FR)

=

gefrorene Erzeugnisse

T(CH)

=

gekühlte Erzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

registrierte Equiden (gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates)

O

=

sonstige Tiere

5-6

=

Sonderbestimmungen

(1)

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.

(2)

=

Nur verpackte Erzeugnisse.

(3)

=

Nur Fischereierzeugnisse.

(4)

=

Nur tierische Proteine.

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle.

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle.

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober).

(8)

=

Nur Equiden.

(9)

=

Nur tropische Fische.

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel.

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut.

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere.

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Waren) und eine Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch-rumänischen Grenze, die Übergangsmaßnahmen unterliegen, die im Beitrittsvertrag sowohl für Waren als auch für lebende Tiere ausgehandelt und niedergelegt sind. Siehe: Entscheidung 2003/630/EG der Kommission.

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur.

(16)

=

Nur Fischmehl.

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

IS AKU 1

P

 

HC-T(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Húsavík

IS HUS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ísafjörður

IS ISA 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Keflavík Airport

IS KEF 4

A

 

HC(1)(2)(3)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT (2)(6)(16)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 


Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC, NHC

E(7)

Båtsfjord

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

NO HVG 1

P

Honningsvåg

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Gjesvær

HC-T(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Trollebø

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC, NHC

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC, NHC

U, E, O

Sortland

NO SLX 1

P

Melbu

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U, E, O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Vadsø

NO VOS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Ellingsøy

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 


Berichtigungen

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/34


Berichtigung des Beschlusses 2010/433/EU der Kommission vom 5. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im Handel mit Rindern innerhalb der Union in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis

( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 6. August 2010 )

Seite 8, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b:

anstatt:

„f)

die in Buchstabe d genannten Tiere einem serologischen Test auf Antikörper gegen das gE-Glycoprotein des BHV1 oder das gesamte BHV1 anhand einer Blutprobe, die binnen 21 bis 28 Tagen vor Ankunft in dem in Buchstabe e genannten Betrieb genommen wurde, unterzogen wurden, wobei“

muss es heißen:

„f)

die in Buchstabe d genannten Tiere einem serologischen Test auf Antikörper gegen das gE-Glycoprotein des BHV1 oder das gesamte BHV1 anhand einer Blutprobe, die binnen 21 bis 28 Tagen nach Ankunft in dem in Buchstabe e genannten Betrieb genommen wurde, unterzogen wurden, wobei“.