ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.107.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
29. April 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Malaysia

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 364/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 365/2010 der Kommission vom 28. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf das Vorkommen von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen sowie das Vorkommen von Listeria monocytogenes in Speisesalz ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 366/2010 der Kommission vom 28. April 2010 zur 125. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

12

 

 

Verordnung (EU) Nr. 367/2010 der Kommission vom 28. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

Verordnung (EU) Nr. 368/2010 der Kommission vom 28. April 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/241/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ernennung eines niederländischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

19

 

 

2010/242/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds und eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

20

 

 

2010/243/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

21

 

 

2010/244/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. April 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von 1,4-Dimethylnaphthalin und Cyflumetofen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2518)  ( 1 )

22

 

 

2010/245/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. April 2010 zur Erteilung der Genehmigung an Frankreich zur Abweichung von der Entscheidung 2006/66/EG betreffend die technische Spezifikation für Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem Fahrzeuge — Lärm des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems und von der Entscheidung 2006/861/EG betreffend die technische Spezifikation für Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem Fahrzeuge — Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2588)

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 182 vom 15.7.2009)

26

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl. L 37 vom 10.2.2010)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 363/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Oktober 2008 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (2) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Rohrstücke („Rohrstücke“ bzw. „betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in Malaysia nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wieder eingeführt. Für Malaysia gelten derzeit folgende Antidumpingzölle: 59,2 % für Anggerik Laksana Sdn Bhd und 75 % für alle anderen Unternehmen.

1.2.   Überprüfungsantrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Pantech Steel Industries Sdn Bhd („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Malaysia („betroffenes Land“), gestellt.

(3)

Der Antragsteller führte an, er habe die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, und zwar vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) nicht in die Union ausgeführt und er sei mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den unter Randnummer 1 beschriebenen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.

(4)

Außerdem sei er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur baldigen Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union eingegangen.

1.3.   Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung

(5)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 75 % gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollverwaltungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

(7)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 einzeln aufgeführten Unternehmen zu ändern.

1.4.   Betroffene Ware

(8)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 eingereiht werden.

1.5.   Betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Der „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ legte als Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union („Wirtschaftszweig der Union“) den Kommissionsdienststellen seinen Standpunkt schriftlich dar. Der genannte Ausschuss focht die Zuverlässigkeit der Grundlage für den Ausfuhrpreis an. Es wurden auch Dokumente vorgelegt, die angeblich Versuche einer Umgehung der Maßnahmen belegten, sowie Angaben zum Preisniveau der für EU-Einführer zur Verfügung stehenden betroffenen Ware gemacht.

(11)

Die Kommission sandte dem Antragsteller und den mit ihm verbundenen Unternehmen einen Antidumpingfragebogen zu, der fristgerecht beantwortet wurde.

(12)

Außerdem sandte die Kommission Antidumpingfragebögen an in der Europäischen Union niedergelassene unabhängige Einführer, die jedoch nicht mitarbeiteten.

(13)

Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller für die Feststellung des Status als neuer Ausführer und des Dumpings als notwendig erachteten Informationen und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und eines verbundenen Unternehmens in Malaysia durch:

Pantech Steel Industries Sdn Bhd (Antragsteller),

Pantech Corporation Sdn Bhd (verbundene Handelsgesellschaft).

1.6.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Status eines Neuausführers

(15)

Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Europäische Union ausgeführt, aber danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte. Das Unternehmen ging während des UZÜ eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr ein. Die Verpflichtung bestand in drei Aufträgen derselben Einführergruppe in der EU.

(16)

Diese Aufträge wurden nach dem UZÜ durch Ausfuhrgeschäfte zu annähernd denselben Bedingungen bei unerheblichen Abweichungen hinsichtlich der Mengen und der Preise erledigt. Obwohl die betreffenden Mengen begrenzt waren, wurden sie als ausreichend erachtet, um eine zuverlässige Dumpingspanne zu ermitteln. Das Niveau der in Rechnung gestellten Preise wurde nämlich von weiteren den Kommissionsdienststellen vorliegenden Informationen gestützt, die auch die Preise des betreffenden Ausführers für Exporte in Drittländer umfassen und das in den untersuchten Geschäften ermittelte Preisbildungsmuster bestätigten.

(17)

Was die anderen Bedingungen für die Zuerkennung des Status als neuer Ausführer betrifft, so wies das Unternehmen hinreichend nach, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der malaysischen ausführenden Hersteller verbunden ist, die im Hinblick auf die betroffene Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(18)

Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln ist.

2.2.   Dumping

(19)

Der Antragsteller stellt die Rohrstücke her und verkauft die betroffene Ware im Inland und auf den Ausfuhrmärkten. Die Untersuchung ergab, dass auf dem Inlandsmarkt eine komplexe Absatzorganisation besteht, die unabhängige Vertriebsgesellschaften und verbundene Handelsgesellschaften umfasst, wobei die unabhängigen Vertriebsgesellschaften die betroffene Ware vom Hersteller erwerben und sie dann an die verbundenen Händler weiterverkaufen, die die Ware wiederum an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt weiterverkaufen. De facto handeln die unabhängigen Vertriebsgesellschaften als Agenten für den Antragsteller.

(20)

Gestützt auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Verkäufe der verbundenen Handelsgesellschaften mit dem Antragsteller in Verbindung bringen lassen, werden die dem Endabnehmer von diesen verbundenen Handelsgesellschaften in Rechnung gestellten Preise als der erste Preis im normalen Handelsverkehr betrachtet und bilden deshalb die Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts.

(21)

Die Gesamtmenge der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren gilt nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ, wenn sie mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entspricht. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller Rohrstücke in insgesamt repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte.

(22)

Anschließend ermittelte die Kommission die von den Handelsgesellschaften auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohrstücktypen, die mit den zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(23)

Außerdem prüfte die Kommission für die auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Rohrstücke, ob die Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Es wurde festgestellt, dass ausreichend Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten, sodass der Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Preise auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde.

(24)

In den wenigen Fällen, in denen der jeweilige Typ der betroffenen Ware im UZÜ nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden.

(25)

Die betroffene Ware wurde direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft. Daher konnte der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden, wie in Randnummer 16 erläutert.

(26)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(27)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Berichtigungen für Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten wurden in den Fällen zugestanden, die sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.

(28)

Der Antragsteller machte geltend, dass die Kommission, falls sie den Normalwert anhand der Inlandsverkäufe der verbundenen Handelsgesellschaften heranziehe, eine Berichtigung des Normalwertes aufgrund von Unterschieden bei der Handelsstufe auf dem Inlands- und dem EU-Markt vornehmen sollte. Er führte weiter aus, dass die Verkäufe auf dem EU-Markt auf der Großhandelsstufe erfolgten, während er im Inland gewöhnlich einen Großteil der Rohrstücke im Rahmen umfangreicherer Sendungen für Öl- und Gasprojektemärkte verkaufe, auf dem Rohrstücke im Vergleich zu den Leitungsrohren, Ventilen und anderen Hauptkomponenten häufig nur eine Nebenrolle spielen, und dass diese Geschäfte auf einer anderen Handelsstufe stattfänden.

(29)

Nach einer Analyse der Verkaufsbedingungen auf dem Inlandsmarkt, insbesondere des Gefüges der Verkaufspreise, ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller keinen anhaltenden und eindeutigen Unterschied zwischen den Funktionen und Preisen der verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung nachweisen konnte. Daher wurde keine Berichtigung vorgenommen.

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im UZÜ nur drei Bestellungen praktisch gleichzeitig vorlagen und dass der Rohstoffpreis, welcher den Großteil der Kosten für die Herstellung ausmacht, in diesem Zeitraum erheblich schwankte, wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs der Normalwerte und der Ausfuhrpreise je Geschäftsvorgang ermittelt.

(31)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping in Höhe von 49,9 % ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union.

(32)

Außerdem bestätigte die Untersuchung, dass die Preise des Antragstellers für Ausfuhren in Drittländer bei bedeutenden Mengen erheblich niedriger ausfallen als die Preise für die Ausfuhr in die Europäische Union, was auf ein Dumping auf Märkten in Drittländern hindeutet.

3.   ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(33)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden.

(34)

Die für den UZÜ ermittelte Dumpingspanne (49,9 %) liegt unter der in der Ausgangsuntersuchung für Malaysia ermittelten Schadensbeseitigungsspanne von 75 %. Daher wird vorgeschlagen, einen auf der Grundlage der Dumpingspanne von 49,9 % ermittelten Zoll zu erheben und die Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 entsprechend zu ändern.

4.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(35)

Aufgrund der oben angeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 zollamtlich erfasst wurden.

5.   ÜBERWACHUNGSKLAUSEL UND ETWAIGE WEITERE ÜBERPRÜFUNG

(36)

Zu beachten ist, dass die betroffenen Unternehmen über ein komplexes Vertriebssystem verfügen, innerhalb dessen die betroffene Ware auch aus anderen von Maßnahmen betroffenen Ländern eingeführt wird. Darüber hinaus besteht ein gewisses Risiko der Zollvermeidung aufgrund des großen Unterschieds zwischen den für die verschiedenen ausführenden Unternehmen in Malaysia geltenden Zollsätzen. Daher sind besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle erforderlich.

(37)

Nach diesen besonderen Maßnahmen ist den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Bestimmungen im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(38)

Des Weiteren stellt der Rat fest, dass ihm von der Kommission mitgeteilt wurde, dass sie das betreffende Unternehmen zur Einreichung regelmäßiger Berichte auffordern wird, um die ordnungsgemäße Überwachung der Verkäufe der betroffenen Ware in die Union durch dieses Unternehmen sowie die damit verbundenen Preise und anderen Bedingungen zu gewährleisten, und Angaben zur Entwicklung der Verkaufspreise des Unternehmens am Inlandsmarkt anfordern wird. Der Rat stellt fest, dass insbesondere wenn keine solchen Berichte übermittelt werden oder diese Berichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um die Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings zu beseitigen, unter Umständen die Einleitung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlich ist. Ferner hält der Rat fest, dass der Kommission die Möglichkeit offensteht, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, insbesondere nachdem ein Jahr seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen ist (obwohl auch eine frühere Untersuchung erforderlich werden kann). Es wird festgehalten, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt damit rechnet, dass aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall eine solche Überprüfung nach einem Jahr angemessen sein wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der für das betroffene Unternehmen festgesetzte Zoll lediglich auf einer begrenzten Zahl von Aufträgen beruht.

6.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(39)

Die betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der Rohrstücke aus der Produktion des Antragstellers einzuführen und diesen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(40)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird in die Tabelle unter die Hersteller in Malaysia Folgendes eingefügt:

„Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

Pantech Steel Industries Sdn Bhd

49,9

A961“

(2)   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware aus der Herstellung von Pantech Steel Industries Sdn Bhd mit Ursprung in Malaysia einzustellen.

(3)   Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)   Die Anwendung der für Pantech Steel Industries Sdn Bhd festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.“

(4)   Wegen der Einfügung des vorstehenden Absatzes in die Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird Artikel 1 Absatz 3 der betreffenden Verordnung in Artikel 1 Absatz 4 umnummeriert.

(5)   In der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: ‚Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig; der in Rechnung gestellte Preis ist endgültig und wird durch keinerlei Praktiken teilweise oder ganz ersetzt.

Datum und Unterschrift‘.“

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18.

(3)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 9.


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 364/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 des Rates (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union von Geweben ein, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr bestehen, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) oder bedruckt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 5407 51 00, 5407 52 00, 5407 54 00, ex 5407 61 10, 5407 61 30, 5407 61 90, ex 5407 69 10 und ex 5407 69 90 („betroffene Ware“) eingereiht werden.

(2)

Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde bei der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, eine Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller gebildet.

(3)

Für die Unternehmen der Stichprobe wurden die bei der Untersuchung festgesetzten unternehmensspezifischen Zollsätze eingeführt. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3) gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Zoll von 14,1 % eingeführt, der für die Unternehmen der Stichprobe, denen eine MWB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung („IB“) gemäß Artikel 9 Absatz 5 derselben Verordnung gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Zoll von 37,1 % eingeführt, der für die Unternehmen der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein landesweiter Zoll in Höhe von 56,2 % eingeführt.

(4)

Nach einer erneuten Untersuchung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 erhöhte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1087/2007 (4) den landesweiten Zoll auf 74,8 %. Außerdem wurden nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 für chinesische ausführende Hersteller mit individuellen Zollsätzen, die bei der erneuten Untersuchung nicht kooperierten, höhere Antidumpingzölle festgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 kann ein ausführender Hersteller in China, der die vier im genannten Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die unter Randnummer 3 erwähnten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“, im Folgenden „BNAH“).

2.   ANTRAG NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Eine Unternehmensgruppe, die aus zwei verbundenen Unternehmen besteht, nämlich AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd und Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd („Antragsteller“), beantragte eine BNAH.

(7)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005aufgeführten BNAH-Kriterien erfüllt, wurde überprüft, ob er:

a)

die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2003 bis 31. März 2004), nicht in die Europäische Union ausgeführt hat („erstes Kriterium“),

b)

mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist („zweites Kriterium“),

c)

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Europäische Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“),

d)

unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt („viertes Kriterium“).

(8)

Dem Antragsteller wurden Fragebogen übermittelt und er wurde aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass er das erste, zweite und dritte Kriterium erfüllt.

(9)

Da das vierte Kriterium impliziert, dass die Antrag stellenden Unternehmen einen Antrag auf MWB und/oder IB stellen, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an den Antragsteller. Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

(10)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

a)

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

b)

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (5) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

c)

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

d)

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität.

e)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(11)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 kann ausführenden Herstellern, die das unter Randnummer 7 genannte Kriterium erfüllen, entweder der Zollsatz von 14,1 % gewährt werden, der für Unternehmen gilt, denen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung MWB gewährt wurde, oder der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 37,1 %, der für Unternehmen gilt, denen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung eine IB gewährt wurde.

(12)

Die Europäische Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die Erfüllung der vier Kriterien von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd, Jiaxing,

Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd, Jiaxing.

3.   FESTSTELLUNGEN

(13)

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die vier unter Randnummer 7 genannten Kriterien erfüllt. So konnte der Antragsteller beweisen, dass er i) die betroffene Ware in der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 nicht in die Europäische Union ausgeführt hat, ii) mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, iii) ab dem Jahr 2008 eine bedeutende Menge der betroffenen Ware tatsächlich in die Europäische Union ausgeführt hat, iv) alle Voraussetzungen für eine MWB erfüllt und ihm somit ein unternehmensspezifischer Zollsatz gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gewährt werden kann. Daher kann dem Antragsteller gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 der gewogene durchschnittliche Zollsatz, der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen mit MWB gilt (d. h. 14,1 %), gewährt werden, und er sollte in die Liste der ausführenden Hersteller in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.

4.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, FÜR DIE UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE ZOLLSÄTZE GELTEN

(14)

Aufgrund der unter Randnummer 13 erläuterten Feststellungen der Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass die Unternehmen AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd und Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd in die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 genannte Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, mit einem Zollsatz von 14,1 % aufgenommen werden sollten.

(15)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine zusätzlichen Informationen übermittelt, die Anlass zu einer Änderung der Schlussfolgerungen für den Antragsteller gegeben hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 wird geändert, indem die folgenden Unternehmen in die Tabelle der Unternehmen mit individuellen Zollsätzen aufgenommen werden:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

„AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd

14,1 %

A617

Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd

14,1 %

A617“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 1.

(5)  Internationale Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnen alle wichtigen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards einschließlich der amerikanischen GAAP (generally accepted accounting principles - allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) und der Arbeiten der International Accounting Standard Committee Foundation („IASCF“), die vom International Accounting Standards Board („IASB“) herausgegeben werden und Folgendes beinhalten: den International Accounting Standard Board Framework („IASBF“), die International Accounting Standards („IAS“), die International Financial Reporting Standards („IFRS“) sowie die Veröffentlichungen des International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRIC“).


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 365/2010 DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf das Vorkommen von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen sowie das Vorkommen von Listeria monocytogenes in Speisesalz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2) regelt die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und umfasst die Durchführungsbestimmungen, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 werden die mikrobiologischen Kriterien vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen, technischen und methodischen Fortschritts, neu auftretender pathogener Mikroorganismen in Lebensmitteln sowie der Informationen aus Risikobewertungen überprüft.

(3)

In Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind die bezüglich Listeria monocytogenes geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien für bestimmte verzehrfertige Lebensmittel festgelegt. In Nummer 1.3 sind die Grenzwerte für verzehrfertige Lebensmittel aufgeführt, die weder für Säuglinge noch für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und die Vermehrung von L. monocytogenes nicht begünstigen können. Die Lebensmittelunternehmer müssen für die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer nachweisen, dass die Kriterien eingehalten werden.

(4)

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) gilt Speisesalz als verzehrfertiges Lebensmittel. Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass das Vorkommen und Überleben von L. monocytogenes in Salz unter normalen Umständen unwahrscheinlich ist. Daher sollte Speisesalz in Anhang I Kapitel 1 Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgeführt werden, wo die verzehrfertigen Lebensmittel aufgelistet sind, bei denen eine regelmäßige Untersuchung auf L. monocytogenes nicht sinnvoll ist.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 gilt für Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen ein Prozesshygienekriterium, das eine analytische Referenzmethode und Grenzwerte umfasst.

(6)

Die Anwendung der analytischen Referenzmethode nach ISO 21528-1 zum Nachweis von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen hat sich für Routineanalysen im Rahmen der Eigenkontrollen als schwierig erwiesen, da sie mühsam und zeitaufwendig ist. Infolge der methodischen Weiterentwicklung sollte als analytische Referenzmethode zum Nachweis von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen das Verfahren nach ISO 21528-2 zum Einsatz kommen, das sich schneller und einfacher anwenden lässt.

(7)

Analytische Referenzmethoden wirken sich auf die Untersuchungsergebnisse aus. Daher muss der Kriterien-Grenzwert für Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen entsprechend angepasst werden. Diese Änderung würde immer noch eine ausreichende Nachweisgrenze im Rahmen der Prozesshygiene gewährleisten, da bei der Herstellung zu erwartende Probleme eine viel stärkere Vermehrung von Enterobacteriaceae verursachen würden.

(8)

Infolge einer kürzlich vorgenommenen Änderung in der Taxonomie sollte der Name Enterobacter sakazakii in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) umgeändert werden.

(9)

Einige Bestimmungen galten bis 1. Januar 2010, bereits in der Verordnung enthaltene neue Bestimmungen werden ab diesem Datum gelten. Es ist angemessen, die alten Bestimmungen zu streichen, damit die entsprechenden Passagen lesbarer werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

„1.5.

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“

b)

Nummer 1.9 erhält folgende Fassung:

„1.9.

Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“

c)

Nummer 1.24 erhält folgende Fassung:

„1.24.

Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (14)

Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii)

30

0

In 10 g nicht nachweisbar

ISO/TS 22964

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“

2.

In Kapitel 1 Fußnote 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

bei Speisesalz.“

3.

Kapitel 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.

Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse(4)

Entero-bacteriaceae

5

0

10 KBE/ml

ISO 21528-2

Ende des Herstellungsprozesses

Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Vermeidung einer Rekontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität“

b)

Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

(2)

Bei Nummern 2.2.1, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


29.4.2010   

DE

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L 107/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 366/2010 DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

zur 125. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 12. April 2010 beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu sieben Personen auf seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2010.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João VALE DE ALMEIDA

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Ahmadullah (alias Ahmadulla) Titel: Qari. Funktion: Minister für Sicherheit (Nachrichtendienst) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ahmadullah (auch: Ahmadulla) Titel: Qari. Funktion: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

2.

Der Eintrag „Ahmad Jan Akhunzada. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsort: Provinz Urazgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (auch: a) Ahmad Jan Akhunzada b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Anfang 2007 für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständiges Mitglied der Taliban. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

3.

Der Eintrag „Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias Hassan Turki). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: um 1944. Geburtsort: Region V, Äthiopien (Ogaden-Region im Osten Äthiopiens). Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: a) Soll im Süden Somalias aktiv sein, in Unter-Jubba in der Nähe von Kismayo, hauptsächlich in Jilib und Burgabo seit November 2007; b) Abstammung: Angehöriger des Ogaden-Clans, Unterclan Reer-Abdille; c) Mitglied der Führung der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI); d) soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 verwickelt gewesen sein.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (auch: a) Hassan Turki, b) Hassen Abdelle Fihiye, c) Sheikh Hassan Abdullah Fahaih). Titel: a) Sheikh, b) Oberst (Colonel). Geburtsdatum: um 1944. Geburtsort: Region V, Äthiopien (Ogaden-Region im Osten Äthiopiens). Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: a) Soll im Süden Somalias aktiv sein, in Unter-Jubba in der Nähe von Kismayo, hauptsächlich in Jilib und Burgabo seit November 2007; b) Abstammung: Angehöriger des Ogaden-Clans, Unterclan Reer-Abdille; c) Mitglied der Führung der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI); d) soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 verwickelt gewesen sein.“ Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

4.

Der Eintrag „Khairullah Khairkhwah (auch: Khairullah Mohammad Khairkhwah). Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Khairullah Khairkhwah (auch: Mullah Khairullah Khairkhwah). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: a) Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Innenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: im Juni 2007 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

5.

Der Eintrag „Abdul Manan Nyazi (alias: a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai). Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Bezirk Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Manan Nyazi (auch: a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai). Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Bezirk Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Für die Provinz Herat zuständiges Mitglied der Taliban. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

6.

Der Eintrag „Nooruddin Turabi. Titel: Mullah. Funktion: Minister für Justiz des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (auch: Noor ud Din Turabi). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Justizminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

7.

Der Eintrag „Shams Ur-Rahman. Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Shams Ur-Rahman Sher Alam (auch: a) Shamsurrahman b) Shams-u-Rahman). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Suroobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 367/2010 DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

98,8

MA

92,8

TN

108,1

TR

95,1

ZZ

98,7

0707 00 05

MA

80,4

TR

118,2

ZZ

99,3

0709 90 70

MA

86,8

TR

87,5

ZZ

87,2

0805 10 20

EG

47,9

IL

57,8

MA

45,8

TN

61,8

TR

51,6

ZZ

53,0

0805 50 10

IL

58,2

TR

69,0

ZA

72,5

ZZ

66,6

0808 10 80

AR

89,8

BR

80,3

CA

80,5

CL

83,9

CN

83,7

MK

22,1

NZ

104,5

US

120,8

UY

68,9

ZA

83,3

ZZ

81,8

0808 20 50

AR

87,5

CL

104,8

CN

96,0

NZ

167,4

ZA

90,4

ZZ

109,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.4.2010   

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L 107/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 368/2010 DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 325/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 99 vom 21.4.2010, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 29. April 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

33,32

1,29

1701 11 90 (1)

33,32

4,91

1701 12 10 (1)

33,32

1,16

1701 12 90 (1)

33,32

4,61

1701 91 00 (2)

35,01

7,73

1701 99 10 (2)

35,01

3,83

1701 99 90 (2)

35,01

3,83

1702 90 95 (3)

0,35

0,31


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

29.4.2010   

DE

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L 107/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ernennung eines niederländischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2010/241/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Harry DIJKSMA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr M.F.A. (René) van DIESSEN, Gedeputeerde (Deputy Queen’s Commissioner) der Provinz Flevoland.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds und eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2010/242/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/20/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Herbert SAUSGRUBER ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Markus WALLNER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015:

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Landesstatthalter Mag. Markus WALLNER, Stellvertretender Landeshauptmann von Vorarlberg (Mandatsänderung),

und

b)

zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen:

Frau Landtagspräsidentin Dr. Bernadette MENNEL, Präsidentin des Vorarlberger Landtags.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2010/243/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen (1).

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Frau Anna TERRÓN I CUSÍ ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr D. Albert MORENO HUMET

Secretario para la Unión Europea de la Generalitat de Catalunya.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2010

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von 1,4-Dimethylnaphthalin und Cyflumetofen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2518)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/244/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 25. Juni 2009 hat die Firma DormFresh Ltd den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Am 21. Juli 2009 hat die Firma Otsuka Chemical Co. Ltd den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Cyflumetofen mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(4)

Die niederländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe offensichtlich die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen enthalten. Außerdem erfüllen die Unterlagen die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das die betreffenden Wirkstoffe enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(5)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2011, die Schlussfolgerungen der Prüfung zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM BESCHLUSS BETROFFENE WIRKSTOFFE

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

1

1,4-Dimethylnaphthalin

CIPAC-Nr.: nicht zugeordnet

DormFresh Ltd

25. Juni 2009

NL

2

Cyflumetofen

CIPAC-Nr.: 821

Otsuka Chemical Co. Ltd

21. Juli 2009

NL


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

zur Erteilung der Genehmigung an Frankreich zur Abweichung von der Entscheidung 2006/66/EG betreffend die technische Spezifikation für Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems und von der Entscheidung 2006/861/EG betreffend die technische Spezifikation für Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2588)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/245/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf den Antrag Frankreichs vom 27. August 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich beantragte am 27. August 2009 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/57/EG die Genehmigung zur Abweichung von der Entscheidung 2006/66/EG der Kommission (2) (TSI Lärm) und von der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (3) (TSI Güterwagen) für Wagentypen NA und AFA des Unternehmens LOHR.

(2)

Der Genehmigungsantrag bezieht sich auf Güterwagen, die zur Beförderung von Lastkraftwagen im Eisenbahnverkehr eingesetzt werden und bei deren Herstellung eine Konstruktion zugrunde gelegt wird, die bereits vor Inkrafttreten der beiden TSI angewandt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Eisenbahnagentur am 24. November 2009 eine technische Stellungnahme zum Antrag auf Abweichung abgegeben.

(4)

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Bestimmungen in sechs Abschnitten der TSI Güterwagen zu den Punkten Zugvorrichtung, Anheben und Abstützen, Ausrüstungsbefestigung, Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf, dynamisches Fahrzeugverhalten und Feststellbremse (Abschnitte 4.2.2.1.2.2, 4.2.2.3.2.4, 4.2.2.3.2.5, 4.2.3.1, 4.2.3.4 bzw. 4.2.4.1.2.8) wegen der konstruktiven Einschränkungen, die sich aus der besonderen Art des beförderten Gutes ergeben, nicht auf die betreffenden Wagen angewendet werden können. Hinsichtlich der TSI Lärm müssen in den Wagen in Verbindung mit Verbundstoff-Bremsklötzen auch lautere Grauguss-Bremsklötze verwendet werden, um die erforderliche Bremsleistung zu erreichen. Bis eine leisere Technik zum Einsatz kommt, können die Grenzwerte für das Fahrgeräusch (Abschnitt 4.2.1.1 der TSI) daher nicht eingehalten werden.

(5)

Die wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen der Anwendung der beiden TSI, insbesondere der Abschnitte 4.2.3.1 und 4.2.3.4 der TSI Güterwagen, auf die Wagentypen NA und AFA des Unternehmens LOHR werden auf fast 204 Mio. EUR geschätzt. Dieser Betrag würde in Verbindung mit anderen Anforderungen, die zur Einhaltung der TSI anzuwenden wären, nicht nur die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Vorhabens erheblich beeinträchtigen, sondern seine Durchführung auch ernstlich verzögern oder zum Stillstand bringen.

(6)

Die Abweichung wird für einen begrenzten Zeitraum genehmigt, der von Frankreich dazu genutzt werden sollte, die Entwicklung innovativer Lösungen zu beschleunigen, die durch die harmonisierten Spezifikationen gefördert werden und mit den betreffenden TSI vereinbar sind.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 27. August 2009 von Frankreich gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/57/EG beantragte Abweichung von der TSI Lärm und der TSI Güterwagen für LOHR-Wagen des Typs NA und AFA wird mit folgenden Beschränkungen genehmigt:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen von Abschnitt 4.2.1.1 der TSI Lärm solange keine technische Lösung zur Erreichung der Einhaltung zur Verfügung steht;

b)

hinsichtlich der Bestimmungen der Abschnitte 4.2.2.1.2.2, 4.2.2.3.2.4, 4.2.2.3.2.5 (nur Typ NA), 4.2.3.1, 4.2.3.4, 4.2.4.1.2.8 der TSI Güterwagen bis die geänderte Entscheidung zur TSI Güterwagen in Kraft tritt.

In jedem Fall ist die Abweichung nicht mehr zulässig für Wagen dieser beiden Typen, die nach dem 1. Januar 2015 in Dienst gestellt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.


Berichtigungen

29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 182 vom 15. Juli 2009 )

Seite 18:

anstatt:

„Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Mandala Airlines und Ekspres Transportasi Antarbuena, einschließlich“

muss es heißen:

„Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines und Ekspres Transportasi Antarbuena, einschließlich“.


29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/26


Berichtigung der Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca

( Amtsblatt der Europäischen Union L 37 vom 10. Februar 2010 )

Anhang, Nummer 1, mittlere Spalte der Tabelle:

anstatt:

„—

Mischfuttermittel für Hunde, Kaninchen und Pelztiere“

muss es heißen:

„—

Mischfuttermittel für Hunde, Katzen und Pelztiere“