ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.064.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
12. März 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2010/117/EU, Euratom

 

*

Endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden,zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010

(2010/117/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 9,

gestützt auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absätze 1 bis 6,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177 Absätze 1 bis 6 und Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf den in Teil I vorgesehenen und in Anhang I wiedergegebenen mehrjährigen Finanzrahmen,

in Kenntnis des vom Rat am 1. Juli 2009 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission, und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2010 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter und Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2010 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 3/2010 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 22. Oktober 2009 angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

in Kenntnis der Änderungen des Rates vom 18. November 2009 an den vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen — Finanzierung von Vorhaben im Energiebereich im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (4) — und über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (5),

in Kenntnis der Ergebnisse der Konzertierung vom 18. November 2009 zum Haushaltsplan,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 17. Dezember 2009 angenommenen Abänderungen zu den Änderungen an seinen Abänderungen,

gestützt auf Artikel 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Haushaltsverfahren für den Haushaltsplan 2010 wurde bis zum 30. November 2009 gemäß Artikel 272 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 muss das nach Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeleitete Verfahren nach Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar insbesondere mit einer Feststellung des Präsidenten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 314 Absatz 9, abgeschlossen werden.

(3)

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände und um sicherzustellen, dass das Haushaltsverfahren für den Haushaltplan 2010 innerhalb der in Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Fristen abgeschlossen werden kann, übereingekommen, das Haushaltsverfahren als ein Kontinuum im Rahmen der beiden genannten Verträge zu betrachten, so dass die nach dem Vertrag von Nizza abgeschlossenen Phasen des Verfahrens ihre Wirkung auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entfalten können.

(4)

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben in der Haushaltskonzertierungssitzung vom 18. November 2009 eine gemeinsame Erklärung über die Kontinuität des Haushaltsverfahrens 2010 (6) vereinbart, in der hervorgehoben wird, dass die nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Verfahrensphasen ihre rechtlichen Wirkungen ausnahmsweise in der anschließenden Verfahrensphase entfalten, die sich nach Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union richtet.

(5)

Die drei Organe sind diesbezüglich der Auffassung, dass die in der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009 erzielte Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die in die anschließenden zweiten Lesungen des Haushaltsplans 2010 im Rat und im Parlament aufgenommen wurde, inhaltlich als Einigung über einen gemeinsamen Entwurf im Sinne von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angesehen werden kann, der mit dem mehrjährigen Finanzrahmen völlig vereinbar ist.

(6)

Diese Einigung bezieht sich auch auf die anderen Punkte, die bei der zweiten Lesung im Europäischen Parlament unter voller Beachtung des mehrjährigen Finanzrahmens abgeändert wurden.

(7)

Diese Einigung wurde vom Rat in einer am 17. Dezember 2009 im Plenum abgegebenen Erklärung zu den vom Europäischen Parlament an diesem Tag vor der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans 2010 angenommenen Abänderungen bestätigt.

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (7) ist die wichtigste Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Abschluss des Haushaltsverfahrens darin zu sehen, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Hinblick auf alle Punkte, in denen eine Einigung erforderlich ist, eine ausdrückliche und eindeutige Einigung erzielen, und dass diese Voraussetzung somit erfüllt ist —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingeleitete Verfahren, das gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fortgesetzt wurde, ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 ist endgültig festgestellt.

Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2009.

Der Präsident

J. BUZEK


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 26.

(5)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 29.

(6)  Anlage zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne).

(7)  Rechtssache 34/86, Rat gegen Parlament, Slg. 1986, S. 2155; Rechtssache 41/95, Rat gegen Parlament, Slg. 1995, S. I-4411.


GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2010

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

C. Stellenplan

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan II: Rat

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan III: Kommission

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

— Titel 1: Eigene Mittel

— Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der EU/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

C. Stellenplan

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

— Titel 4: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan II: Rat

— Einnahmen

— Titel 4: Von der Gemeinschaft erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union/Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Material und Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 4: Ausgaben für die Reflexionsgruppe

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und sonstige Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Andere Ausgaben

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal des Organs

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für das Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und sonstiger Einrichtungen der Union

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Verschiedene von der Union erhobene Abgaben, Abzüge und Gebühren

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung

— Titel 2: Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

EINLEITUNG

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft wie auch die der Europäischen Union, sofern sie zu Lasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Zahlungsermächtigungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz schließlich soll eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung gewährleisten.

Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.

Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 141 452 827 822 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 122 937 000 000 EUR an Zahlungsermächtigungen, was einer Steigerungsrate von 3,57 % bzw. 8,76 % gegenüber dem Haushaltsplan 2009 entspricht.

Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 122 937 000 000 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel beträgt 0,30 % (ausgenommen Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden, für die der Abrufsatz auf 0,225 %, 0,15 %, 0,10 % bzw. 0,10 % festgesetzt wurde). Der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel beträgt 0,7894 %. Der Haushaltsplan 2010 wird zu 11,55 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.-Eigenmittel und der BNE-Eigenmittel belaufen sich auf 11,35 % bzw. auf 75,94 %. Die sonstigen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden auf 1 430 296 272 EUR veranschlagt.

Die zur Finanzierung des Haushaltsplans 2010 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 1,03 % des gesamten Bruttonationaleinkommens (BNE) und liegen damit unter der Obergrenze von 1,24 % des BNE, die sich nach der Berechnungsformel in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) ergibt.

Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushaltsplans 2010 berechnet wurde.

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2010, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009 (1)

Differenz (in %)

1. Nachhaltiges Wachstum

47 727 155 803

45 331 636 849

+5,28

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

58 135 640 809

49 905 562 321

+16,49

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 397 957 870

1 911 333 701

–26,86

4. Die EU als globaler Akteur

7 787 695 183

8 080 323 731

–3,62

5. Verwaltung

7 888 550 335

7 597 445 901

+3,83

6. Ausgleichszahlungen

0

209 112 912

– 100,—

Gesamtbetrag der Ausgaben  (2)

122 937 000 000

113 035 415 415

+8,76


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009 (3)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

1 430 296 272

2 387 722 490

–40,10

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

p.m.

1 796 151 821

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

–1 386 416 000

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

1 430 296 272

2 797 458 311

–48,87

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

14 203 100 000

14 580 500 000

–2,59

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

13 950 917 375

13 668 391 900

+2,07

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

93 352 686 353

81 989 065 204

+13,86

Über die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (4) zu deckende Mittelansätze

121 506 703 728

110 237 957 104

+10,22

Gesamtbetrag der Einnahmen  (5)

122 937 000 000

113 035 415 415

+8,76


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungs-grundlage

1 % des Bruttonational- einkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungs-grundlage (6)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 443 248 000

3 399 546 000

50

1 699 773 000

1 443 248 000

 

Bulgarien

193 919 000

341 983 000

50

170 991 500

170 991 500

Bulgarien

Tschechische Republik

686 271 000

1 279 932 000

50

639 966 000

639 966 000

Tschechische Republik

Dänemark

1 005 323 000

2 411 018 000

50

1 205 509 000

1 005 323 000

 

Deutschland

10 666 708 000

24 090 310 000

50

12 045 155 000

10 666 708 000

 

Estland

81 803 000

133 404 000

50

66 702 000

66 702 000

Estland

Irland

742 238 000

1 349 841 000

50

674 920 500

674 920 500

Irland

Griechenland

1 367 189 000

2 421 766 000

50

1 210 883 000

1 210 883 000

Griechenland

Spanien

5 369 673 000

10 293 417 000

50

5 146 708 500

5 146 708 500

Spanien

Frankreich

9 108 724 000

19 500 051 000

50

9 750 025 500

9 108 724 000

 

Italien

6 776 268 000

15 109 535 000

50

7 554 767 500

6 776 268 000

 

Zypern

167 048 000

176 204 000

50

88 102 000

88 102 000

Zypern

Lettland

70 219 000

180 611 000

50

90 305 500

70 219 000

 

Litauen

130 593 000

264 183 000

50

132 091 500

130 593 000

 

Luxemburg

211 591 000

286 429 000

50

143 214 500

143 214 500

Luxemburg

Ungarn

381 677 000

842 197 000

50

421 098 500

381 677 000

 

Malta

45 533 000

57 996 000

50

28 998 000

28 998 000

Malta

Niederlande

2 828 548 000

5 805 151 000

50

2 902 575 500

2 828 548 000

 

Österreich

1 253 649 000

2 736 331 000

50

1 368 165 500

1 253 649 000

 

Polen

1 700 003 000

2 865 624 000

50

1 432 812 000

1 432 812 000

Polen

Portugal

991 818 000

1 550 258 000

50

775 129 000

775 129 000

Portugal

Rumänien

495 500 000

1 300 553 000

50

650 276 500

495 500 000

 

Slowenien

200 313 000

362 065 000

50

181 032 500

181 032 500

Slowenien

Slowakei

291 615 000

691 742 000

50

345 871 000

291 615 000

 

Finnland

804 232 000

1 795 719 000

50

897 859 500

804 232 000

 

Schweden

1 286 602 000

2 941 457 000

50

1 470 728 500

1 286 602 000

 

Vereinigtes Königreich

7 790 892 000

16 068 303 000

50

8 034 151 500

7 790 892 000

 

Insgesamt

56 091 197 000

118 255 626 000

 

59 127 813 000

54 893 257 500

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (7) (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 443 248 000

0,300

432 974 400

Bulgarien

170 991 500

0,300

51 297 450

Tschechische Republik

639 966 000

0,300

191 989 800

Dänemark

1 005 323 000

0,300

301 596 900

Deutschland

10 666 708 000

0,150

1 600 006 200

Estland

66 702 000

0,300

20 010 600

Irland

674 920 500

0,300

202 476 150

Griechenland

1 210 883 000

0,300

363 264 900

Spanien

5 146 708 500

0,300

1 544 012 550

Frankreich

9 108 724 000

0,300

2 732 617 200

Italien

6 776 268 000

0,300

2 032 880 400

Zypern

88 102 000

0,300

26 430 600

Lettland

70 219 000

0,300

21 065 700

Litauen

130 593 000

0,300

39 177 900

Luxemburg

143 214 500

0,300

42 964 350

Ungarn

381 677 000

0,300

114 503 100

Malta

28 998 000

0,300

8 699 400

Niederlande

2 828 548 000

0,100

282 854 800

Österreich

1 253 649 000

0,225

282 071 025

Polen

1 432 812 000

0,300

429 843 600

Portugal

775 129 000

0,300

232 538 700

Rumänien

495 500 000

0,300

148 650 000

Slowenien

181 032 500

0,300

54 309 750

Slowakei

291 615 000

0,300

87 484 500

Finnland

804 232 000

0,300

241 269 600

Schweden

1 286 602 000

0,100

128 660 200

Vereinigtes Königreich

7 790 892 000

0,300

2 337 267 600

Insgesamt

54 893 257 500

 

13 950 917 375


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 399 546 000

 

2 683 650 345

Bulgarien

341 983 000

 

269 966 283

Tschechische Republik

1 279 932 000

 

1 010 396 669

Dänemark

2 411 018 000

 

1 903 292 171

Deutschland

24 090 310 000

 

19 017 236 047

Estland

133 404 000

 

105 311 030

Irland

1 349 841 000

 

1 065 583 835

Griechenland

2 421 766 000

 

1 911 776 796

Spanien

10 293 417 000

 

8 125 770 935

Frankreich

19 500 051 000

 

15 393 619 792

Italien

15 109 535 000

 

11 927 683 523

Zypern

176 204 000

 

139 097 963

Lettland

180 611 000

0,7894143 (8)

142 576 912

Litauen

264 183 000

 

208 549 847

Luxemburg

286 429 000

 

226 111 159

Ungarn

842 197 000

 

664 842 385

Malta

57 996 000

 

45 782 874

Niederlande

5 805 151 000

 

4 582 669 416

Österreich

2 736 331 000

 

2 160 098 917

Polen

2 865 624 000

 

2 262 164 664

Portugal

1 550 258 000

 

1 223 795 888

Rumänien

1 300 553 000

 

1 026 675 182

Slowenien

362 065 000

 

285 819 301

Slowakei

691 742 000

 

546 071 051

Finnland

1 795 719 000

 

1 417 566 320

Schweden

2 941 457 000

 

2 322 028 321

Vereinigtes Königreich

16 068 303 000

 

12 684 548 727

Insgesamt

118 255 626 000

 

93 352 686 353


TABELLE 4

Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 6)

Mitgliedstaat

Bruttokürzung

Anteile an den BNE-Grundlagen

BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (3)

Belgien

 

2,87

23 368 678

23 368 678

Bulgarien

 

0,29

2 350 811

2 350 811

Tschechische Republik

 

1,08

8 798 327

8 798 327

Dänemark

 

2,04

16 573 479

16 573 479

Deutschland

 

20,37

165 598 200

165 598 200

Estland

 

0,11

917 027

917 027

Irland

 

1,14

9 278 886

9 278 886

Griechenland

 

2,05

16 647 361

16 647 361

Spanien

 

8,70

70 757 550

70 757 550

Frankreich

 

16,49

134 044 491

134 044 491

Italien

 

12,78

103 863 827

103 863 827

Zypern

 

0,15

1 211 237

1 211 237

Lettland

 

0,15

1 241 531

1 241 531

Litauen

 

0,22

1 816 009

1 816 009

Luxemburg

 

0,24

1 968 930

1 968 930

Ungarn

 

0,71

5 789 311

5 789 311

Malta

 

0,05

398 668

398 668

Niederlande

– 651 393 555

4,91

39 904 949

– 611 488 606

Österreich

 

2,31

18 809 699

18 809 699

Polen

 

2,42

19 698 467

19 698 467

Portugal

 

1,31

10 656 564

10 656 564

Rumänien

 

1,10

8 940 077

8 940 077

Slowenien

 

0,31

2 488 856

2 488 856

Slowakei

 

0,58

4 755 075

4 755 075

Finnland

 

1,52

12 343 877

12 343 877

Schweden

– 161 502 534

2,49

20 219 747

– 141 282 787

Vereinigtes Königreich

 

13,59

110 454 455

110 454 455

Insgesamt

– 812 896 089

100,—

812 896 089

0

BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2009):

(a) 2004 EU25 = 107,3854 / (b) 2006 EU25 = 112,1711 / (c) 2006 EU27 = 112,5095 / (d) 2010 EU27 = 115,9689

Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2010:

605 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 651 393 555 EUR

Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2010:

150 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 161 502 534 EUR


TABELLE 5

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2009 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (9) (%)

Betrag

1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

13,8313

 

2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,2604

 

3. (1) – (2)

6,5709

 

4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

104 614 895 122

5. Erweiterungsbedingte Ausgaben (10) = (5a + 5b)

 

12 586 767 353

5a. Heranführungsausgaben

 

3 023 312 156

5b. Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

9 563 455 197

6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

92 028 127 769

7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

3 991 091 896

8. VK-Vorteil (11)

 

19 427 650

9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

3 971 664 246

10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (12)

 

13 121 864

11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

3 958 542 381


Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Ziffern sind der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen.

2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK

Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR

(Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR

Differenz

zu jeweiligen

Preisen

Differenz

zu konstanten

Preisen 2004

(A) VK-Korrekturbetrag für 2007

0

0

(B) VK-Korrekturbetrag für 2008

– 157 057 452

– 146 241 792

(C) VK-Korrekturbetrag für 2009

– 414 749 593

– 384 907 296

(D) VK-Korrekturbetrag für 2010

entfällt

entfällt

(E) VK-Korrekturbetrag für 2011

entfällt

entfällt

(F) VK-Korrekturbetrag für 2012

entfällt

entfällt

(G) Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F)

– 571 807 045

– 531 149 088


TABELLE 6

Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs –3 958 542 381 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungs schlüssel

Finanzierungs schlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,87

3,33

5,10

 

1,33

4,66

184 436 541

Bulgarien

0,29

0,33

0,51

 

0,13

0,47

18 553 701

Tschechische Republik

1,08

1,25

1,92

 

0,50

1,75

69 440 517

Dänemark

2,04

2,36

3,62

 

0,94

3,30

130 805 649

Deutschland

20,37

23,57

0,—

–17,68

0,—

5,89

233 303 187

Estland

0,11

0,13

0,20

 

0,05

0,18

7 237 605

Irland

1,14

1,32

2,03

 

0,53

1,85

73 233 310

Griechenland

2,05

2,37

3,64

 

0,95

3,32

131 388 763

Spanien

8,70

10,07

15,45

 

4,03

14,11

558 451 694

Frankreich

16,49

19,08

29,27

 

7,64

26,73

1 057 941 839

Italien

12,78

14,79

22,68

 

5,92

20,71

819 741 920

Zypern

0,15

0,17

0,26

 

0,07

0,24

9 559 646

Lettland

0,15

0,18

0,27

 

0,07

0,25

9 798 740

Litauen

0,22

0,26

0,40

 

0,10

0,36

14 332 796

Luxemburg

0,24

0,28

0,43

 

0,11

0,39

15 539 714

Ungarn

0,71

0,82

1,26

 

0,33

1,15

45 691 955

Malta

0,05

0,06

0,09

 

0,02

0,08

3 146 474

Niederlande

4,91

5,68

0,—

–4,26

0,—

1,42

56 220 125

Österreich

2,31

2,68

0,—

–2,01

0,—

0,67

26 500 064

Polen

2,42

2,80

4,30

 

1,12

3,93

155 469 518

Portugal

1,31

1,52

2,33

 

0,61

2,12

84 106 590

Rumänien

1,10

1,27

1,95

 

0,51

1,78

70 559 274

Slowenien

0,31

0,35

0,54

 

0,14

0,50

19 643 216

Slowakei

0,58

0,68

1,04

 

0,27

0,95

37 529 276

Finnland

1,52

1,76

2,70

 

0,70

2,46

97 423 656

Schweden

2,49

2,88

0,—

–2,16

0,—

0,72

28 486 611

Vereinigtes Königreich

13,59

0,—

0,—

 

0,—

0,—

0

Insgesamt

100,—

100,—

100,—

–26,11

26,11

100,—

3 958 542 381

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 7

Zusammenfassender Überblick (13) über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Eigenmittel insgesamt (14)

Zuckerabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Kürzung Niederlande und Schweden

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (5) + (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (3) + (9)

Belgien

6 600 000

1 547 600 000

1 554 200 000

518 066 667

432 974 400

2 683 650 345

23 368 678

184 436 541

3 324 429 964

3,10

4 878 629 964

Bulgarien

400 000

73 800 000

74 200 000

24 733 333

51 297 450

269 966 283

2 350 811

18 553 701

342 168 245

0,32

416 368 245

Tschechische Republik

3 400 000

193 300 000

196 700 000

65 566 667

191 989 800

1 010 396 669

8 798 327

69 440 517

1 280 625 313

1,19

1 477 325 313

Dänemark

3 400 000

284 100 000

287 500 000

95 833 333

301 596 900

1 903 292 171

16 573 479

130 805 649

2 352 268 199

2,19

2 639 768 199

Deutschland

26 300 000

2 683 300 000

2 709 600 000

903 199 997

1 600 006 200

19 017 236 047

165 598 200

233 303 187

21 016 143 634

19,59

23 725 743 634

Estland

0

22 600 000

22 600 000

7 533 333

20 010 600

105 311 030

917 027

7 237 605

133 476 262

0,12

156 076 262

Irland

0

173 300 000

173 300 000

57 766 667

202 476 150

1 065 583 835

9 278 886

73 233 310

1 350 572 181

1,26

1 523 872 181

Griechenland

1 400 000

194 000 000

195 400 000

65 133 334

363 264 900

1 911 776 796

16 647 361

131 388 763

2 423 077 820

2,26

2 618 477 820

Spanien

4 700 000

1 037 100 000

1 041 800 000

347 266 667

1 544 012 550

8 125 770 935

70 757 550

558 451 694

10 298 992 729

9,60

11 340 792 729

Frankreich

30 900 000

979 000 000

1 009 900 000

336 633 333

2 732 617 200

15 393 619 792

134 044 491

1 057 941 839

19 318 223 322

18,—

20 328 123 322

Italien

4 700 000

1 318 100 000

1 322 800 000

440 933 334

2 032 880 400

11 927 683 523

103 863 827

819 741 920

14 884 169 670

13,87

16 206 969 670

Zypern

0

38 400 000

38 400 000

12 800 000

26 430 600

139 097 963

1 211 237

9 559 646

176 299 446

0,16

214 699 446

Lettland

0

11 600 000

11 600 000

3 866 667

21 065 700

142 576 912

1 241 531

9 798 740

174 682 883

0,16

186 282 883

Litauen

800 000

45 700 000

46 500 000

15 500 000

39 177 900

208 549 847

1 816 009

14 332 796

263 876 552

0,25

310 376 552

Luxemburg

0

12 000 000

12 000 000

4 000 000

42 964 350

226 111 159

1 968 930

15 539 714

286 584 153

0,27

298 584 153

Ungarn

2 000 000

92 400 000

94 400 000

31 466 667

114 503 100

664 842 385

5 789 311

45 691 955

830 826 751

0,77

925 226 751

Malta

0

10 600 000

10 600 000

3 533 333

8 699 400

45 782 874

398 668

3 146 474

58 027 416

0,05

68 627 416

Niederlande

7 300 000

1 790 300 000

1 797 600 000

599 200 000

282 854 800

4 582 669 416

– 611 488 606

56 220 125

4 310 255 735

4,02

6 107 855 735

Österreich

3 200 000

171 200 000

174 400 000

58 133 334

282 071 025

2 160 098 917

18 809 699

26 500 064

2 487 479 705

2,32

2 661 879 705

Polen

12 800 000

330 100 000

342 900 000

114 300 000

429 843 600

2 262 164 664

19 698 467

155 469 518

2 867 176 249

2,67

3 210 076 249

Portugal

200 000

112 800 000

113 000 000

37 666 667

232 538 700

1 223 795 888

10 656 564

84 106 590

1 551 097 742

1,45

1 664 097 742

Rumänien

1 000 000

152 400 000

153 400 000

51 133 333

148 650 000

1 026 675 182

8 940 077

70 559 274

1 254 824 533

1,17

1 408 224 533

Slowenien

0

80 200 000

80 200 000

26 733 333

54 309 750

285 819 301

2 488 856

19 643 216

362 261 123

0,34

442 461 123

Slowakei

1 400 000

128 200 000

129 600 000

43 200 000

87 484 500

546 071 051

4 755 075

37 529 276

675 839 902

0,63

805 439 902

Finnland

800 000

136 200 000

137 000 000

45 666 667

241 269 600

1 417 566 320

12 343 877

97 423 656

1 768 603 453

1,65

1 905 603 453

Schweden

2 600 000

431 000 000

433 600 000

144 533 334

128 660 200

2 322 028 321

– 141 282 787

28 486 611

2 337 892 345

2,18

2 771 492 345

Vereinigtes Königreich

9 500 000

2 030 400 000

2 039 900 000

679 966 667

2 337 267 600

12 684 548 727

110 454 455

–3 958 542 381

11 173 728 401

10,41

13 213 628 401

Insgesamt

123 400 000

14 079 700 000

14 203 100 000

4 734 366 667

13 950 917 375

93 352 686 353

0

0

107 303 603 728

100,—

121 506 703 728

B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1

EIGENE MITTEL

121 506 703 728

110 237 957 104

108 649 485 234,94

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

p.m.

409 735 821

4 174 204 261,45

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 178 192 272

1 119 618 490

977 053 065,41

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

68 894 000

84 894 000

352 822 472,49

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER EU/GEMEINSCHAFT

30 000 000

368 000 000

5 563 696 375,43

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

757 000 000

1 794 182 577,62

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

p.m.

p.m.

33 909 592,12

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 210 000

58 210 000

39 028 705,09

 

GESAMTBETRAG

122 937 000 000

113 035 415 415

121 584 382 284,55

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 0 0 0

Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 277 600 606,86

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 277 600 606,86

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

1 277 600 606,86

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

p.m.

p.m.

– 869 222,60

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

p.m.

14 200 000

14 215 700,08

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

p.m.

2 249 250,64

1 1 7

Produktionsabgabe

123 400 000

125 200 000

152 740 775,44

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

p.m.

p.m.

539 211 193,89

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

p.m.

320 190,23

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

123 400 000

139 400 000

707 867 887,68

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

14 079 700 000

14 441 100 000

15 297 420 057,82

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

14 079 700 000

14 441 100 000

15 297 420 057,82

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

13 950 917 375

13 668 391 900

17 966 225 814,29

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

13 950 917 375

13 668 391 900

17 966 225 814,29

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

93 352 686 353

81 989 065 204

73 015 005 364,90

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

93 352 686 353

81 989 065 204

73 015 005 364,90

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

0

0

385 365 503,39

 

KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

0

0

385 365 503,39

KAPITEL 1 6

1 6 0

Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

0

0

 

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

0

0

 

 

Titel 1 — Insgesamt

121 506 703 728

110 237 957 104

108 649 485 234,94

KAPITEL 1 0 —

VON DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTE AGRARZÖLLE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 6 —

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

KAPITEL 1 0 —   VON DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTE AGRARZÖLLE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

1 0 0   Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 0 0 0   Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1 277 600 606,86

Die Agrarzölle sind Abgaben, die bei der Einfuhr von (einer Marktorganisation unterliegenden) landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und dem innerhalb der Gemeinschaft festgelegten Preisniveau erhoben werden.

Seit 2009 werden diese Agrarzölle bei Artikel 1 2 0 (Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom) ausgewiesen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

18 437 756,62

Bulgarien

23 134 565,35

Tschechische Republik

5 198 165,77

Dänemark

28 020 730,84

Deutschland

160 187 632,08

Estland

1 001 031,40

Irland

1 456 858,23

Griechenland

5 255 456,35

Spanien

22 301 337,57

Frankreich

134 770 879,04

Italien

111 055 015,93

Zypern

5 312 211,86

Lettland

1 539 014,48

Litauen

3 294 091,75

Luxemburg

663 182,35

Ungarn

3 181 650,52

Malta

1 436 675,48

Niederlande

230 013 416,38

Österreich

2 381 149,42

Polen

43 418 305,32

Portugal

14 323 622,65

Rumänien

41 042 909,73

Slowenien

1 156 078,15

Slowakei

680 749,47

Finnland

4 510 481,67

Schweden

18 095 037,78

Vereinigtes Königreich

395 732 600,67

Posten 1 0 0 0 insgesamt

1 277 600 606,86

KAPITEL 1 1 —   ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

1 1 0   Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

– 869 222,60

Neuer Inhalt des ehemaligen Artikels 1 1 0 (Zusammenfügung der ehemaligen Artikel 1 1 0, 1 1 2, 1 1 5 und 1 1 6)

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zucker-, Isoglukose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollen die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken.

Die Begrenzung dieser Abgaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedoch zur Folge haben, dass die Abgaben nicht in vollem Umfang den voraussichtlichen Gesamtverlust decken, der auf das Vorhandensein eines exportierbaren und gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu berechnenden Überschusses zurückzuführen ist. In diesem Fall ist die Ergänzungsabgabe von den Erzeugern gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu zahlen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

– 869 222,60

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 0 insgesamt

p.m.

p.m.

– 869 222,60

1 1 1   Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

14 200 000

14 215 700,08

Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Ungarns und Zyperns (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8) als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird.

Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.

Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39).

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

p.m.

8 600 000

8 566 175,31

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

p.m.

3 800 000

3 699 896,29

Lettland

p.m.

800 000

812 719,24

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

p.m.

200 000

229 645,13

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

800 000

907 264,11

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 1 insgesamt

p.m.

14 200 000

14 215 700,08

1 1 3   Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 249 250,64

Neuer Inhalt des ehemaligen Artikels 1 1 3 (Zusammenfügung der ehemaligen Artikel 1 1 3 und 1 1 4)

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

–15 577,43

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

137 441,71

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

2 127 386,36

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 3 insgesamt

p.m.

p.m.

2 249 250,64

1 1 7   Produktionsabgabe

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

123 400 000

125 200 000

152 740 775,44

Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Insulinsirupquote der diese Produkte erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29 Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22 Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

6 600 000

6 600 000

8 389 791,—

Bulgarien

400 000

400 000

394 456,50

Tschechische Republik

3 400 000

3 400 000

3 670 640,78

Dänemark

3 400 000

3 400 000

4 072 849,65

Deutschland

26 300 000

26 300 000

33 121 085,40

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

1 400 000

1 400 000

1 509 196,50

Spanien

4 700 000

6 200 000

6 184 527,67

Frankreich

30 900 000

30 900 000

37 086 177,60

Italien

4 700 000

4 700 000

7 903 834,20

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

800 000

800 000

999 090,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

2 000 000

2 000 000

3 420 587,45

Malta

0,—

Niederlande

7 300 000

7 300 000

8 439 991,20

Österreich

3 200 000

3 200 000

3 652 311,60

Polen

12 800 000

12 800 000

17 262 254,04

Portugal

200 000

200 000

286 780,50

Rumänien

1 000 000

1 100 000

953 240,85

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

1 400 000

1 400 000

1 632 397,04

Finnland

800 000

800 000

884 466,—

Schweden

2 600 000

2 600 000

3 040 024,79

Vereinigtes Königreich

9 500 000

9 700 000

9 837 072,67

Artikel 1 1 7 insgesamt

123 400 000

125 200 000

152 740 775,44

1 1 8   Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

539 211 193,89

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20 Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29 Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22 Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

34 212 727,50

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

3 376 899,16

Dänemark

p.m.

p.m.

17 369 496,17

Deutschland

p.m.

p.m.

130 611 600,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

192 553 012,50

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

4 379 999,99

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

2 871 944,77

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

30 044 062,50

Österreich

p.m.

p.m.

10 121 085,—

Polen

p.m.

p.m.

62 016 387,67

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

3 241 603,48

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

9 543 405,09

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

38 868 970,06

Artikel 1 1 8 insgesamt

p.m.

p.m.

539 211 193,89

1 1 9   Überschussbetrag

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

320 190,23

Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20 Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29 Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22 Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

652,44

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

290 565,38

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

13 125,—

Österreich

p.m.

p.m.

13 699,50

Polen

p.m.

p.m.

2 147,91

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 9 insgesamt

p.m.

p.m.

320 190,23

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 2 0   Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

14 079 700 000

14 441 100 000

15 297 420 057,82

Neuer Inhalt des ehemaligen Artikels 1 2 0 seit 2009 (Zusammenfügung der ehemaligen Artikel 1 0 0 und 1 2 0)

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

1 547 600 000

1 613 226 465

1 759 122 879,19

Bulgarien

73 800 000

71 260 747

62 776 786,27

Tschechische Republik

193 300 000

191 350 235

194 691 820,60

Dänemark

284 100 000

290 885 745

294 162 948,68

Deutschland

2 683 300 000

2 808 069 918

3 013 636 222,97

Estland

22 600 000

23 475 356

24 336 966,77

Irland

173 300 000

170 483 252

199 609 482,76

Griechenland

194 000 000

201 053 382

223 832 220,55

Spanien

1 037 100 000

1 051 591 614

1 161 192 537,56

Frankreich

979 000 000

1 047 626 887

1 203 991 692,81

Italien

1 318 100 000

1 335 278 250

1 529 652 075,38

Zypern

38 400 000

38 603 919

36 031 222,63

Lettland

11 600 000

14 189 549

26 701 057,63

Litauen

45 700 000

44 759 679

51 336 910,32

Luxemburg

12 000 000

12 311 520

14 127 710,59

Ungarn

92 400 000

94 318 764

103 868 120,87

Malta

10 600 000

11 789 845

10 925 947,59

Niederlande

1 790 300 000

1 807 706 747

1 762 161 321,74

Österreich

171 200 000

175 386 993

185 390 678,91

Polen

330 100 000

326 150 946

327 937 194,56

Portugal

112 800 000

114 246 733

119 348 035,20

Rumänien

152 400 000

155 772 029

157 873 306,06

Slowenien

80 200 000

82 007 244

88 786 906,22

Slowakei

128 200 000

123 532 540

105 253 127,10

Finnland

136 200 000

136 678 739

161 316 224,81

Schweden

431 000 000

423 495 422

423 662 836,80

Vereinigtes Königreich

2 030 400 000

2 075 847 480

2 055 693 823,25

Artikel 1 2 0 insgesamt

14 079 700 000

14 441 100 000

15 297 420 057,82

KAPITEL 1 3 —   EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 3 0   Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

13 950 917 375

13 668 391 900

17 966 225 814,29

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der EU/Gemeinschaft ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

432 974 400

424 319 700

461 294 289,96

Bulgarien

51 297 450

50 547 600

51 384 551,91

Tschechische Republik

191 989 800

188 377 500

218 414 092,21

Dänemark

301 596 900

293 474 400

315 648 706,88

Deutschland

1 600 006 200

1 581 459 150

3 339 006 861,—

Estland

20 010 600

20 656 950

25 156 710,17

Irland

202 476 150

208 952 250

252 144 579,96

Griechenland

363 264 900

352 958 250

370 385 393,04

Spanien

1 544 012 550

1 542 368 100

1 659 278 726,04

Frankreich

2 732 617 200

2 694 111 000

2 966 653 587,—

Italien

2 032 880 400

2 000 065 800

2 013 605 559,—

Zypern

26 430 600

25 272 300

25 323 756,96

Lettland

21 065 700

23 306 100

35 023 621,97

Litauen

39 177 900

42 241 200

48 111 829,03

Luxemburg

42 964 350

42 061 950

46 125 525,96

Ungarn

114 503 100

120 881 100

140 612 793,65

Malta

8 699 400

8 258 700

8 549 547,—

Niederlande

282 854 800

282 073 000

895 826 342,04

Österreich

282 071 025

277 101 450

388 326 437,04

Polen

429 843 600

445 562 250

536 547 036,36

Portugal

232 538 700

231 396 000

249 578 607,96

Rumänien

148 650 000

148 310 700

166 937 265,81

Slowenien

54 309 750

53 130 450

54 954 057,96

Slowakei

87 484 500

82 874 400

78 770 706,82

Finnland

241 269 600

236 805 900

249 044 837,04

Schweden

128 660 200

124 292 400

447 253 309,08

Vereinigtes Königreich

2 337 267 600

2 167 533 300

2 922 267 082,44

Artikel 1 3 0 insgesamt

13 950 917 375

13 668 391 900

17 966 225 814,29

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 4 0   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

93 352 686 353

81 989 065 204

73 015 005 364,90

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für dieses Haushaltsjahr 0,7894 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

2 683 650 345

2 381 246 881

2 021 016 892,04

Bulgarien

269 966 283

238 330 851

192 114 769,67

Tschechische Republik

1 010 396 669

888 195 875

823 517 401,10

Dänemark

1 903 292 171

1 670 514 784

1 402 277 905,34

Deutschland

19 017 236 047

16 884 497 842

14 635 807 708,96

Estland

105 311 030

97 397 076

94 055 028,65

Irland

1 065 583 835

985 205 380

942 709 362,04

Griechenland

1 911 776 796

1 664 190 583

1 384 783 987,96

Spanien

8 125 770 935

7 272 232 531

6 203 653 423,04

Frankreich

15 393 619 792

13 589 348 082

11 419 203 141,04

Italien

11 927 683 523

10 510 520 358

9 114 943 668,04

Zypern

139 097 963

119 158 353

94 679 579,—

Lettland

142 576 912

138 147 222

130 811 130,27

Litauen

208 549 847

199 784 486

180 705 918,23

Luxemburg

226 111 159

198 321 193

172 452 508,—

Ungarn

664 842 385

631 554 405

579 272 407,71

Malta

45 782 874

38 939 593

31 964 748,—

Niederlande

4 582 669 416

4 090 251 449

3 391 194 560,96

Österreich

2 160 098 917

1 911 207 839

1 640 074 122,96

Polen

2 262 164 664

2 100 816 458

2 045 996 601,33

Portugal

1 223 795 888

1 091 027 180

933 115 793,04

Rumänien

1 026 675 182

894 872 284

735 495 165,26

Slowenien

285 819 301

250 508 933

205 460 313,96

Slowakei

546 071 051

465 458 205

355 487 387,62

Finnland

1 417 566 320

1 260 261 434

1 106 864 682,—

Schweden

2 322 028 321

2 017 073 488

2 002 243 171,39

Vereinigtes Königreich

12 684 548 727

10 400 002 439

11 175 103 987,29

Artikel 1 4 0 — insgesamt

93 352 686 353

81 989 065 204

73 015 005 364,90

KAPITEL 1 5 —   KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

1 5 0   Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

0

0

385 365 503,39

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere die Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

184 436 541

250 480 225

301 040 283,—

Bulgarien

18 553 701

25 069 708

28 616 427,91

Tschechische Republik

69 440 517

93 428 155

122 165 371,67

Dänemark

130 805 649

175 719 251

208 876 478,33

Deutschland

233 303 187

317 139 353

387 588 536,04

Estland

7 237 605

10 245 070

14 009 953,05

Irland

73 233 310

103 632 457

140 421 138,96

Griechenland

131 388 763

175 054 017

206 270 301,96

Spanien

558 451 694

764 956 566

924 064 311,96

Frankreich

1 057 941 839

1 429 445 635

1 700 945 777,04

Italien

819 741 920

1 105 587 800

1 357 715 136,—

Zypern

9 559 646

12 534 110

14 102 982,96

Lettland

9 798 740

14 531 524

19 471 995,36

Litauen

14 332 796

21 015 067

26 917 023,98

Luxemburg

15 539 714

20 861 145

25 687 638,96

Ungarn

45 691 955

66 432 376

85 609 887,59

Malta

3 146 474

4 096 005

4 761 303,96

Niederlande

56 220 125

76 826 668

89 806 326,96

Österreich

26 500 064

35 897 971

43 432 788,—

Polen

155 469 518

220 982 118

300 030 262,30

Portugal

84 106 590

114 763 713

138 992 130,—

Rumänien

70 559 274

94 130 437

108 082 493,—

Slowenien

19 643 216

26 350 705

30 604 311,96

Slowakei

37 529 276

48 960 936

53 546 682,89

Finnland

97 423 656

132 565 241

164 872 871,04

Schweden

28 486 611

37 886 432

52 440 517,12

Vereinigtes Königreich

–3 958 542 381

–5 378 592 685

–6 164 707 428,61

Artikel 1 5 0 — insgesamt

0

0

385 365 503,39

KAPITEL 1 6 —   BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

1 6 0   Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

0

0

 

Lediglich im Zeitraum 2007-2013 werden der jährliche BNE-Beitrag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche BNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu Preisen von 2004). Diese Beträge werden in jeweilige Preise umgerechnet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absatz 9.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

23 368 678

24 132 838

 

Bulgarien

2 350 811

2 415 373

 

Tschechische Republik

8 798 327

9 001 455

 

Dänemark

16 573 479

16 929 896

 

Deutschland

165 598 200

171 116 590

 

Estland

917 027

987 074

 

Irland

9 278 886

9 984 602

 

Griechenland

16 647 361

16 865 803

 

Spanien

70 757 550

73 700 719

 

Frankreich

134 044 491

137 721 768

 

Italien

103 863 827

106 519 271

 

Zypern

1 211 237

1 207 615

 

Lettland

1 241 531

1 400 058

 

Litauen

1 816 009

2 024 724

 

Luxemburg

1 968 930

2 009 894

 

Ungarn

5 789 311

6 400 512

 

Malta

398 668

394 635

 

Niederlande

– 611 488 606

– 624 384 804

 

Österreich

18 809 699

19 369 209

 

Polen

19 698 467

21 290 805

 

Portugal

10 656 564

11 057 057

 

Rumänien

8 940 077

9 069 117

 

Slowenien

2 488 856

2 538 792

 

Slowakei

4 755 075

4 717 204

 

Finnland

12 343 877

12 772 168

 

Schweden

– 141 282 787

– 144 641 598

 

Vereinigtes Königreich

110 454 455

105 399 223

 

Artikel 1 6 0 — insgesamt

0

0

 

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

1 796 151 821

1 528 833 290,04

3 0 2

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

p.m.

p.m.

125 750 000,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

p.m.

1 796 151 821

1 654 583 290,04

KAPITEL 3 1

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1993

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1993

p.m.

– 954 416 000

1 041 492 250,96

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

p.m.

– 954 416 000

1 041 492 250,96

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

p.m.

– 954 416 000

1 041 492 250,96

KAPITEL 3 2

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

– 432 000 000

1 462 250 093,37

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

– 432 000 000

1 462 250 093,37

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

p.m.

– 432 000 000

1 462 250 093,37

KAPITEL 3 4

3 4 0

Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

p.m.

p.m.

1 227 418,62

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 227 418,62

KAPITEL 3 5

3 5 0

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0

14 651 208,46

 

Artikel 3 5 0 — Insgesamt

p.m.

0

14 651 208,46

 

KAPITEL 3 5 — INSGESAMT

p.m.

0

14 651 208,46

KAPITEL 3 6

3 6 0

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 3 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 3 7

3 7 0

Anpassung zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses 2007/436/EG, Euratom für die Jahre 2007 und 2008

0

 

 

KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

0

 

 

Titel 3 — Insgesamt

p.m.

409 735 821

4 174 204 261,45

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 1 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

KAPITEL 3 2 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

KAPITEL 3 4 —

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

KAPITEL 3 5 —

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 6 —

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 7 —

ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES EIGENMITTELBESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 3 0 —   VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

3 0 0   Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

1 796 151 821

1 528 833 290,04

Nach Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgenommen.

Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

3 0 2   Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

125 750 000,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 3.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

KAPITEL 3 1 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1993

3 1 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1993

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

– 954 416 000

1 041 492 250,96

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

–74 879 000

4 603 048,26

Bulgarien

p.m.

411 000

1 162 714,99

Tschechische Republik

p.m.

–17 319 000

3 034 521,04

Dänemark

p.m.

–18 712 000

6 619 976,18

Deutschland

p.m.

123 523 000

–2 712 594,05

Estland

p.m.

– 754 000

–1 490 554,48

Irland

p.m.

–7 543 000

7 921 363,39

Griechenland

p.m.

–24 684 000

24 164 423,86

Spanien

p.m.

–14 431 000

–4 323 602,27

Frankreich

p.m.

– 148 484 000

24 965 065,80

Italien

p.m.

– 628 714 000

893 535 105,64

Zypern

p.m.

– 454 000

149 305,59

Lettland

p.m.

– 915 000

309 598,70

Litauen

p.m.

– 440 000

5 031 359,70

Luxemburg

p.m.

– 992 000

–1 365 882,77

Ungarn

p.m.

– 573 000

12 139 302,01

Malta

p.m.

–78 000

439 055,84

Niederlande

p.m.

–18 056 000

14 787 772,85

Österreich

p.m.

–6 402 000

1 083 899,98

Polen

p.m.

4 699 000

26 342 635,09

Portugal

p.m.

–3 672 000

1 889 691,73

Rumänien

p.m.

15 270 000

1 589 495,34

Slowenien

p.m.

774 000

5 682 100,91

Slowakei

p.m.

–5 911 000

–6 012 112,59

Finnland

p.m.

440 000

–2 900 256,72

Schweden

p.m.

27 743 000

6 595 415,96

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 154 263 000

18 251 400,98

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

– 954 416 000

1 041 492 250,96

KAPITEL 3 2 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

– 432 000 000

1 462 250 093,37

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

26 863 000

20 215 081,44

Bulgarien

p.m.

2 423 000

4 095 830,58

Tschechische Republik

p.m.

–34 451 000

20 310 732,18

Dänemark

p.m.

–71 065 000

19 097 935,07

Deutschland

p.m.

219 877 000

502 213 204,39

Estland

p.m.

–3 488 000

–5 086 694,34

Irland

p.m.

–35 455 000

32 220 701,61

Griechenland

p.m.

–86 419 000

97 044 960,06

Spanien

p.m.

–63 948 000

–14 702 355,14

Frankreich

p.m.

33 617 000

321 673 995,72

Italien

p.m.

– 120 176 000

69 989 064,55

Zypern

p.m.

–1 597 000

462 883,74

Lettland

p.m.

8 611 000

1 035 142,04

Litauen

p.m.

2 703 000

9 531 455,06

Luxemburg

p.m.

–3 902 000

– 477 102,46

Ungarn

p.m.

–10 385 000

12 314 563,47

Malta

p.m.

– 140 000

1 638 795,05

Niederlande

p.m.

– 100 141 000

251 755 450,70

Österreich

p.m.

–39 874 000

–72 822 175,55

Polen

p.m.

30 534 000

111 575 045,36

Portugal

p.m.

–13 539 000

6 892 458,77

Rumänien

p.m.

49 285 000

5 558 220,24

Slowenien

p.m.

5 513 000

20 992 032,32

Slowakei

p.m.

–2 557 000

5 167 851,56

Finnland

p.m.

–56 740 000

19 755 404,50

Schweden

p.m.

–16 019 000

266 520 873,06

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 151 530 000

– 244 723 260,61

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

– 432 000 000

1 462 250 093,37

KAPITEL 3 4 —   ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

3 4 0   Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 227 418,62

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10a.

Verweise

Protokoll über die Position Dänemarks und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag von Amsterdam, insbesondere die jeweiligen Artikel 3 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

259 309,74

Bulgarien

p.m.

p.m.

22 343,15

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

102 963,38

Dänemark

p.m.

p.m.

– 736 957,64

Deutschland

p.m.

p.m.

1 902 653,48

Estland

p.m.

p.m.

10 948,16

Irland

p.m.

p.m.

– 494 277,10

Griechenland

p.m.

p.m.

171 071,64

Spanien

p.m.

p.m.

790 860,50

Frankreich

p.m.

p.m.

1 469 920,05

Italien

p.m.

p.m.

1 177 710,47

Zypern

p.m.

p.m.

11 694,28

Lettland

p.m.

p.m.

14 867,08

Litauen

p.m.

p.m.

21 438,33

Luxemburg

p.m.

p.m.

23 429,13

Ungarn

p.m.

p.m.

70 414,24

Malta

p.m.

p.m.

4 140,95

Niederlande

p.m.

p.m.

448 593,87

Österreich

p.m.

p.m.

204 993,46

Polen

p.m.

p.m.

234 133,26

Portugal

p.m.

p.m.

120 191,59

Rumänien

p.m.

p.m.

79 313,91

Slowenien

p.m.

p.m.

26 391,72

Slowakei

p.m.

p.m.

46 285,67

Finnland

p.m.

p.m.

140 890,30

Schweden

p.m.

p.m.

237 365,79

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

–5 133 270,79

Artikel 3 4 0 insgesamt

p.m.

p.m.

1 227 418,62

KAPITEL 3 5 —   ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 5 0   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

0

14 651 208,46

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Die Zahlenangaben zur Ausführung 2008 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2004.

Die Zahlenangaben für 2009 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2005.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

591 653

2 392 182,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

2 512 199

1 528 934,34

Dänemark

p.m.

–3 005 802

5 795 708,36

Deutschland

p.m.

–5 481 921

14 493 411,—

Estland

p.m.

627 250

678 387,—

Irland

p.m.

2 962 200

593 889,96

Griechenland

p.m.

9 093 524

14 522 967,—

Spanien

p.m.

–2 745 993

7 627 236,96

Frankreich

p.m.

–8 257 101

21 623 756,04

Italien

p.m.

–22 829 273

44 925 252,—

Zypern

p.m.

–56 804

101 056,70

Lettland

p.m.

– 578 663

– 142 716,80

Litauen

p.m.

–2 191 779

–1 166 127,96

Luxemburg

p.m.

628 919

2 161 097,04

Ungarn

p.m.

–5 985 519

3 695 585,28

Malta

p.m.

122 539

131 129,05

Niederlande

p.m.

16 057 254

–7 933 202,04

Österreich

p.m.

–8 230 675

–7 470 090,96

Polen

p.m.

–68 551

1 170 411,27

Portugal

p.m.

–1 614 009

1 158 294,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

888 761

806 771,90

Slowakei

p.m.

–2 155 509

–3 773 161,05

Finnland

p.m.

1 991 702

5 549 337,—

Schweden

p.m.

7 469 230

–6 568 887,89

Vereinigtes Königreich

p.m.

20 256 368

–87 250 011,74

Posten 3 5 0 4 insgesamt

p.m.

0

14 651 208,46

KAPITEL 3 6 —   ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 6 0   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

p.m.

p.m.

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

p.m.

p.m.

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

p.m.

p.m.

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

p.m.

p.m.

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Posten 3 6 0 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 3 7 —   ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES EIGENMITTELBESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

3 7 0   Anpassung zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses 2007/436/EG, Euratom für die Jahre 2007 und 2008

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

0

 

Ergebnis der Berechnung der rückwirkenden Durchführung des Eigenmittelbeschlusses 2007/436/EG, Euratom in den Jahren 2007 und 2008.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 11.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2010

Haushaltsplan 2009

Ausführung 2008

Belgien

204 589 861

 

Bulgarien

17 366 133

 

Tschechische Republik

71 314 837

 

Dänemark

143 571 167

 

Deutschland

–1 736 354 527

 

Estland

8 734 505

 

Irland

91 629 026

 

Griechenland

126 166 977

 

Spanien

592 534 409

 

Frankreich

1 096 152 291

 

Italien

949 414 872

 

Zypern

8 882 419

 

Lettland

11 893 607

 

Litauen

16 715 516

 

Luxemburg

16 872 718

 

Ungarn

57 520 700

 

Malta

3 006 056

 

Niederlande

–2 108 712 670

 

Österreich

–30 989 269

 

Polen

177 873 305

 

Portugal

89 132 398

 

Rumänien

72 969 422

 

Slowenien

19 006 610

 

Slowakei

32 789 749

 

Finnland

110 353 342

 

Schweden

– 707 893 691

 

Vereinigtes Königreich

665 460 237

 

Artikel 3 7 0 — Insgesamt

0

 

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

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Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

601 600 756

575 736 593

489 859 841,12

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 580 062,23

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

55 346 859

47 973 987

38 385 691,76

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

656 947 615

623 710 580

529 825 595,11

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

429 277 947

388 988 683

332 525 059,34

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

80 385 060

94 029 724

105 986 819,81

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

105 000

105 000

99 968,09

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

509 768 007

483 123 407

438 611 847,24

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

11 476 650

11 920 503

7 289 632,06

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

p.m.

864 000

1 325 991,—

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

11 476 650

12 784 503

8 615 623,06

 

Titel 4 — Insgesamt

1 178 192 272

1 119 618 490

977 053 065,41

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

601 600 756

575 736 593

489 859 841,12

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

46 604 242

Rat

 

25 038 000

Kommission

 

438 457 213

— Verwaltung

(340 420 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(55 623 235)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2 754 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(588 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(1 831 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(819 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(1 134 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(3 067 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(40 329)

 

— Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme — (Artemis JU)

(40 880)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(17 924)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (CLEAN SKY)

(81 760)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA)

(380 888)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(248 000)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(955 384)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(252 338)

 

— Europäische Agentur für operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

(945 150)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(35 848)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(3 165 509)

 

— Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

(598 398)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(784 247)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(563 511)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(3 207 339)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 229 205)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(1 788 030)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(636 784)

 

— Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (Galileo)

(258 216)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(37 342)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(52 279)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(1 018 590)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(840 106)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(3 704 770)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(513 827)

 

— Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

(27 253)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(239 148)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(159 144)

 

— Europäisches Polizeiamt (Europol)

(1 344 549)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(626 276)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(785 247)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(754 316)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(328 605)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

(523 070)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

(160 145)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(913 504)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

(238 263)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(68 133)

 

— Gemeinsame Initiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(95 386)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation“ (SESAR)

(129 453)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(3 369 346)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 062 486)

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

21 624 000

Rechnungshof

 

10 298 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 262 590

Ausschuss der Regionen

 

2 797 028

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

558 683

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

411 000

Europäische Investitionsbank

 

35 750 000

Europäische Zentralbank

 

13 900 000

Europäischer Investitionsfonds

 

1 900 000

 

Insgesamt

601 600 756

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 580 062,23

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission:

 

p.m.

— Verwaltung

(p.m.)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(p.m.)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(p.m.)

 

— Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(p.m.)

 

— Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO)

(p.m.)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(p.m.)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(p.m.)

 

— Eurojust

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(p.m.)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(p.m.)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(p.m.)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(p.m.)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(p.m.)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(p.m.)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(p.m.)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(p.m.)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(p.m.)

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

55 346 859

47 973 987

38 385 691,76

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

9 020 533

Rat

 

2 302 000

Kommission

 

39 177 395

— Verwaltung

(27 225 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(6 117 988)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(473 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(100 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(278 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(120 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(191 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(498 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(5 694)

 

— Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme — (Artemis JU)

(6 296)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(2 531)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (CLEAN SKY)

(12 592)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA)

(53 781)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(29 263)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(115 147)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(31 642)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

(140 512)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(5 062)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(494 798)

 

— Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

(45 567)

 

— Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(98 900)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(81 717)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(409 079)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(134 583)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(245 710)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(76 987)

 

— Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (Galileo)

(43 122)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(5 273)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(7 382)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(156 876)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(143 142)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(376 629)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(85 250)

 

— Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

(4 197)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(36 125)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(16 073)

 

— Europäisches Polizeiamt (Europol)

(102 385)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(96 224)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(94 641)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(100 589)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(42 031)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

(61 544)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

(23 238)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(110 099)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

(33 884)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(10 493)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(14 691)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation“ (SESAR)

(19 937)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(445 521)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(155 200)

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

2 656 000

Rechnungshof

 

885 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

830 195

Ausschuss der Regionen

 

370 054

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

50 682

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

55 000

 

Insgesamt

55 346 859

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

429 277 947

388 988 683

332 525 059,34

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Parlament

 

58 255 294

Rat

 

26 605 000

Kommission

 

312 309 270

— Verwaltung

(197 841 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(57 302 329)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(3 067 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(1 142 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(3 422 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(1 392 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(2 073 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(4 282 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(45 884)

 

— Gemeinsames Unternehmen Artemis — Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme — (Artemis JU)

(49 449)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(20 393)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Aeronautics and Air“ (CLEAN SKY)

(98 897)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA)

(433 348)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(288 465)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(1 868 182)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(365 381)

 

— Europäische Agentur für operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

(1 161 265)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(40 786)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(3 870 319)

 

— Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

(955 457)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(1 177 363)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(797 779)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(2 810 355)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 217 592)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(2 539 210)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(724 066)

 

— Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (Galileo)

(332 133)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(42 485)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(59 479)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(1 232 096)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(1 292 015)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(3 695 816)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(717 845)

 

— Beirat für die Nanoelektronik-Initiative (ENIAC)

(32 966)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(342 479)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(182 793)

 

— Europäisches Polizeiamt (Europol)

(2 146 830)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(828 515)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(1 535 492)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(861 336)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(415 376)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

(981 788)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)

(287 078)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(1 786 289)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA)

(442 043)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(82 414)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(115 380)

 

— Europäisches Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation JU (SESAR)

(156 588)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(4 263 961)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 490 553)

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

15 037 000

Rechnungshof

 

7 449 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

5 251 629

Ausschuss der Regionen

 

3 571 041

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

462 713

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

337 000

 

Insgesamt

429 277 947

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

80 385 060

94 029 724

105 986 819,81

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Parlament

 

13 046 060

Rat

 

p.m.

Kommission

 

65 539 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

500 000

Rechnungshof

 

1 300 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

80 385 060

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

105 000

105 000

99 968,09

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Parlament

 

5 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

105 000

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

11 476 650

11 920 503

7 289 632,06

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Kommission

 

11 476 650

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

864 000

1 325 991,—

Rechtsgrundlagen

Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0

Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 799,87

5 0 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

32 370,03

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

353 617,79

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

401 787,69

5 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

137 206,—

5 0 2

Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 220 230,82

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 759 224,51

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

33 332 616,52

5 1 1 1

Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 505 473,42

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

34 838 089,94

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

34 838 089,94

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

8 794 000

6 794 000

31 224 327,49

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

18 000 000

30 383 401,80

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

50 000 000

60 000 000

50 303 542,46

5 2 3

Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

68 794 000

84 794 000

111 911 271,75

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

14 379 489,86

5 5 1

Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 326 671,50

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

17 706 161,36

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

41 786 603,82

5 7 1

Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

138 391 818,38

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

180 178 422,20

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

586 794,17

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

994 969,20

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 581 763,37

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

3 847 539,36

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

3 847 539,36

 

Titel 5 — Insgesamt

68 894 000

84 894 000

352 822 472,49

KAPITEL 5 0 —

EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0   Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

15 799,87

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

32 370,03

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

353 617,79

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

137 206,—

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2   Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 220 230,82

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung dieser Veröffentlichungen über elektronische Medien.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

33 332 616,52

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1 1   Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 505 473,42

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

8 794 000

6 794 000

31 224 327,49

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

Parlament

 

2 000 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

6 500 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

130 000

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

64 000

Ausschuss der Regionen

 

100 000

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

8 794 000

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

10 000 000

18 000 000

30 383 401,80

Bei diesem Artikel werden die an die Kommission abgeführten Erträge aus Anlage- und Darlehensmitteln sowie Einnahmen aus Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen eingesetzt.

Kommission

 

10 000 000

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

50 000 000

60 000 000

50 303 542,46

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Kommission

 

50 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 4 und 4a.

5 2 3   Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

 

 

Neuer Artikel

Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden für die EU/Gemeinschaft von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der EU/Gemeinschaft verwalten; die von der EU/Gemeinschaft eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung gelten die Einnahmen aus Treuhandkonten, die für Gemeinschaftsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 2.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

14 379 489,86

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 5 1   Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

3 326 671,50

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

41 786 603,82

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 1   Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Total

p.m.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

138 391 818,38

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Total

p.m.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

586 794,17

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

994 969,20

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000

100 000

3 847 539,36

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

100 000

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER EU/GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 0

6 0 1

Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 955 509,—

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

203 130 166,38

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Interesse für die EU/Gemeinschaft (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

225 085 675,38

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziierungsabkommen zwischen der EU/Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

79 204 935,15

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

317 265,—

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

12 207 467,20

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

91 729 667,35

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

316 815 342,73

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

40 650 720,70

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

40 650 720,70

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

846,—

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 978,86

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

10 978,86

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der EU/Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

p.m.

40 000 000

47 044 938,09

6 1 5 1

Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 200,—

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

p.m.

11 497 497,13

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 243 224,22

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

40 000 000

67 789 859,44

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der EU/Gemeinschaft an Nichtmitgliedstaaten gezahlt wurden

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

347 463,79

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

347 463,79

6 1 8

Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0

Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

28 435,31

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

28 435,31

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

40 000 000

108 828 304,10

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 261 144,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

12 658 902,87

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

351 843,91

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

35 858 223,37

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

50 130 114,15

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der Forschungstätigkeit der EU/Gemeinschaft (indirekte Aktionen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

50 130 114,15

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

199 139 557,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1

Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

473 364,—

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 497 092,25

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 970 456,25

6 3 2

Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

68 393 296,95

6 3 3

Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 000 000,—

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 2

Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 000 000,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

271 503 310,20

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

280 153 647,20

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

30 000 000

115 000 000

37 275 637,43

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

30 000 000

115 000 000

317 429 284,63

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

30 000 000

115 000 000

317 429 284,63

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

984 630 362,—

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

356 066 899,56

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

220 907 837,22

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 561 605 098,78

6 7 1

Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 561 605 098,78

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

 

Titel 6 — Insgesamt

30 000 000

368 000 000

5 563 696 375,43

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT

6 0 1   Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere aus dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

21 955 509,—

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner zur Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

203 130 166,38

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der EU/Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der EU/Gemeinschaft geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Interesse für die EU/Gemeinschaft (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Interesse für die EU/Gemeinschaft (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 0 3   Assoziierungsabkommen zwischen der EU/Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

79 204 935,15

Einnahmen aus der Beteiligung der nachstehend genannten Länder an verschiedenen Programmen der EU/Gemeinschaft aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der EU/Gemeinschaft und diesen Ländern. Alle Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für beitrittswillige Länder.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

317 265,—

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01, 14 04 02 und 14 05 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

12 207 467,20

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der EU/Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

40 650 720,70

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2008 werden im Haushaltsjahr 2010 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens aufgrund von Finanzmarktentwicklungen möglichst gering zu halten, ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen. Die im Haushaltsjahr 2010 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden mit 53 859 500 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Entscheidung werden die eingezogenen Beträge zunächst bei den Aktiva der in Abwicklung befindlichen EGKS und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl buchmäßig erfasst.

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

846,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Kommission

 

p.m.

Rat

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4 3   Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

10 978,86

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der EU/Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der EU/Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

40 000 000

47 044 938,09

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

4 200,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

11 497 497,13

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

9 243 224,22

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEA im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der EU/Gemeinschaft an Nichtmitgliedstaaten gezahlt wurden

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

347 463,79

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0   Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

28 435,31

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 2 2   Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 261 144,—

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Belgien und den Niederlanden) abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Deutschland, Frankreich und den Niederlanden geleistet.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

12 658 902,87

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

351 843,91

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

35 858 223,37

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der Forschungstätigkeit der EU/Gemeinschaft (indirekte Aktionen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

199 139 557,—

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der EU/Gemeinschaft zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1   Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

473 364,—

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rat

 

p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 497 092,25

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 03 11 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4), insbesondere Erwägung 10, die besagt, dass Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen sind, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission in der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03, 18 02 06 und 18 03 14 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

6 3 2   Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

68 393 296,95

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen über den 9. EEF.

6 3 3   Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 000 000,—

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU/Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt werden, sofern dies notwendig ist, um die Risiken in Bezug auf die Annullierung oder Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen zu decken.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

280 153 647,20

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Bürgerbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

30 000 000

115 000 000

37 275 637,43

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Parlament

 

p.m.

Kommission

 

30 000 000

 

Insgesamt

30 000 000

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

6 7 0   Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

984 630 362,—

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen.

Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 600 000 000 EUR veranschlagt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde der Betrag in Höhe von 378 000 000 EUR zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen, und die übrigen Mittel in Höhe von 222 000 000 EUR wurden zur Deckung des Mittelbedarfs für die Maßnahmen im Rahmen des Artikels 05 02 08 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

356 066 899,56

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen; es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 224 000 000 EUR veranschlagt worden, einschließlich 133 000 000 EUR, die vom Haushaltsjahr 2009 auf das Haushaltsjahr 2010 als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde dieser Betrag zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

220 907 837,22

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates und Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 98 000 000 EUR veranschlagt worden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde dieser Betrag zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2010 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2010 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde der Betrag in Höhe von 1 325 000 000 EUR für diesen Posten vorgesehen (einschließlich 718 000 000 EUR, die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragen wurden), 440 000 000 EUR davon werden bei Artikel 05 02 16 eingesetzt, und der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushalts der Europäischen Union in Bezug auf Ausgaben eingesetzt, die aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft finanziert werden. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach den Artikeln 16 und 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

10 000 000

8 321 856,32

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

815 632,59

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

13 000 000

9 137 488,91

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

97 000 000

139 317 036,75

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

110 000 000

148 454 525,66

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

629 000 000

1 642 974 387,96

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

18 000 000

2 753 664,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

647 000 000

1 645 728 051,96

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

757 000 000

1 794 182 577,62

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

5 000 000

10 000 000

8 321 856,32

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

 

Insgesamt

5 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

3 000 000

3 000 000

815 632,59

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

15 000 000

97 000 000

139 317 036,75

Bei diesem Artikel werden die Verzugszinsen und sonstigen Zinserträge aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000 000

629 000 000

1 642 974 387,96

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

18 000 000

2 753 664,—

Verweise

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der EU/Gemeinschaft zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

p.m.

p.m.

28 371 043,12

8 1 3

Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

28 371 043,12

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der EU/Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 538 549,—

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 538 549,—

 

Titel 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

33 909 592,12

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der EU/Gemeinschaft zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

8 0 1   Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf ihren Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom über die Anwendung des Beschlusses 77/270/Euratom, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Euratom-Anleihen als Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftwerken aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

28 371 043,12

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 03, 19 08 und 19 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und haftendes Kapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; die ersten sind halbjährlich, die zweiten jährlich zahlbar.

8 1 3   Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Darlehen und haftendem Kapital, die aus den Mitteln des Postens 19 08 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ (EC Investment Partners) vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 772/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission genehmigten Projekte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 112 vom 21.4.2001, S. 1).

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der EU/Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

5 538 549,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

Gemäß dem Beschluss 2007/247/EG gelten die im Zeitraum 2007-2010 an die Kommission ausgeschütteten Dividenden als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei der Haushaltslinie 01 04 09 01 „Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 210 000

58 210 000

39 028 705,09

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 210 000

58 210 000

39 028 705,09

 

Titel 9 — Insgesamt

30 210 000

58 210 000

39 028 705,09

 

GESAMTBETRAG

122 937 000 000

113 035 415 415

121 584 382 284,55

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

30 210 000

58 210 000

39 028 705,09

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

30 000 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

10 000

Rechnungshof

 

200 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

30 210 000

C. STELLENPLAN

Genehmigter Personalbestand

Organe

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Europäisches Parlament

5 146

989

5 093

988

Europäischer Rat und Rat

3 504

68

3 476

36

Kommission:

25 710

469

25 740

481

Verwaltung

19 963

366

20 018

366

Forschung und technologische Entwicklung

3 827

 

3 827

 

Amt für amtliche Veröffentlichungen

672

 

654

 

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

282

102

282

114

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

126

1

127

1

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

214

 

224

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

462

 

438

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

164

 

170

 

Gerichtshof der Europäischen Union

1 493

434

1 493

438

Rechnungshof

753

136

741

139

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

675

35

673

31

Ausschuss der Regionen

469

37

465

37

Europäischer Bürgerbeauftragter

16

47

16

47

Europäischer Datenschutzbeauftragter

39

 

37

 

Insgesamt

37 805

2 215

37 734

2 197

Die Gliederung nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe dieser Bediensteten muss im Rahmen der nachstehenden Stellenpläne bleiben.

Genehmigter Personalbestand

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dezentrale Agenturen

636

4 391

633

3 578

Europäische gemeinsame Unternehmen

62

289

55

255

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

 

20

 

7

Exekutivagenturen

 

390

 

368

Insgesamt

698

5 090

688

4 208

Die Gliederung nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe dieser Bediensteten muss im Rahmen der nachstehenden Stellenpläne bleiben.

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Funktions- und Besoldungsgruppen

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

 

 

 

AD 16

11

 

1

7

AD 15

32

 

1

3

AD 14

140

2

6

21

AD 13

177

8

2

32

AD 12

555

 

7

69

AD 11

129

 

8

35

AD 10

191

 

4

33

AD 9

117

 

6

17

AD 8

77

 

9

9

AD 7

94

 

 

22

AD 6

319

 

 

28

AD 5

424

 

8

48

AD insgesamt

2 266

10

52

324

AST 11

74

10

 

31

AST 10

154

 

17

17

AST 9

96

 

1

24

AST 8

185

 

3

35

AST 7

703

 

5

51

AST 6

538

 

5

78

AST 5

391

 

8

65

AST 4

241

 

11

61

AST 3

79

 

16

62

AST 2

295

 

5

59

AST 1

70

 

3

55

AST insgesamt

2 826

10

74

538

Insgesamt

5 093  (15)

20  (16)

126  (17)

862

Gesamtzahl

6 081  (18)


Funktions- und Besoldungsgruppen

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

 

 

 

AD 16

11

 

1

7

AD 15

35

 

1

4

AD 14

141

2

6

23

AD 13

227

8

2

30

AD 12

503

 

8

71

AD 11

131

 

7

36

AD 10

191

 

7

29

AD 9

155

 

7

17

AD 8

107

 

8

18

AD 7

259

 

 

23

AD 6

249

 

1

26

AD 5

307

 

8

40

AD insgesamt

2 316

10

56

324

AST 11

91

10

 

33

AST 10

136

 

17

18

AST 9

115

 

3

27

AST 8

215

 

4

39

AST 7

653

 

2

50

AST 6

559

 

5

72

AST 5

365

 

8

64

AST 4

251

 

11

62

AST 3

124

 

16

63

AST 2

245

 

5

55

AST 1

75

 

 

55

AST insgesamt

2 829

10

71

538

Insgesamt

5 146  (19)

20  (20)

127  (21)

862

Gesamtzahl

6 135  (22)

Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

Funktions- und Besoldungsgruppen

2010

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Präsident Europäischer Rat

Sonstige

Sondergruppe

2

AD 16

11

1

AD 15

34 (23)

1

AD 14

86 (24)

2

9

AD 13

135

AD 12

270

8

AD 11

192

12

AD 10

89

7

1

AD 9

115

2

AD 8

78

AD 7

149

AD 6

220

AD 5

138

Funktionsgruppe AD insgesamt

1 517

10

33

AST 11

41

AST 10

39

2

AST 9

44

AST 8

103

AST 7

281

AST 6

366

1

AST 5

242

AST 4

200

AST 3

169

22

AST 2

222

AST 1

278

Funktionsgruppe AST insgesamt

1 985

22

3

Insgesamt

3 504

32

36

Gesamtzahl

3 572


Funktions- und Besoldungsgruppen

Rat

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

2

AD 16

11

AD 15

34 (25)

1

AD 14

84 (26)

9

AD 13

90

AD 12

292

8

AD 11

222

12

AD 10

86

1

AD 9

131

2

AD 8

57

AD 7

101

AD 6

186

AD 5

187

Funktionsgruppe AD insgesamt

1 481

33

AST 11

31

AST 10

39

2

AST 9

37

AST 8

106

AST 7

232

AST 6

456

1

AST 5

252

AST 4

248

AST 3

177

AST 2

182

AST 1

233

Funktionsgruppe AST insgesamt

1 993

3

Insgesamt

3 476

36

Gesamtzahl

3 512

Einzelplan III — Kommission

Kommission

Verwaltung

Funktions- und Besoldungsgruppen

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

30

 

30

 

AD 15

221

22

221

22

AD 14

558

32

543

32

AD 13

1 088

 

718

 

AD 12

2 341

54

2 467

54

AD 11

971

62

1 348

62

AD 10

847

11

526

11

AD 9

886

 

1 130

 

AD 8

505

2

340

2

AD 7

830

 

983

 

AD 6

867

 

975

 

AD 5

2 028

 

1 692

 

AD insgesamt

11 172

183

10 973

183

AST 11

150

 

134

 

AST 10

147

20

199

20

AST 9

496

 

527

 

AST 8

683

12

657

12

AST 7

1 220

28

1 054

28

AST 6

1 042

39

1 174

39

AST 5

1 365

42

1 220

42

AST 4

1 027

20

1 438

20

AST 3

871

9

600

9

AST 2

597

13

788

13

AST 1

1 193

 

1 254

 

AST insgesamt

8 791

183

9 045

183

AD und AST insgesamt  (27)  (28)

19 963

366

20 018

366

Gesamtpersonalbestand

20 329

20 384


Forschung und technologische Entwicklung — Gemeinsame Forschungsstelle

Funktions- und Besoldungsgruppen

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16 (29)

2

2

AD 15

10

10

AD 14

36

36

AD 13

90

46

AD 12

266

225

AD 11

115

185

AD 10

94

109

AD 9

50

50

AD 8

46

46

AD 7

25

25

AD 6

125

125

AD 5

28

28

AD insgesamt

887

887

AST 11

27

17

AST 10

56

66

AST 9

76

61

AST 8

154

124

AST 7

159

159

AST 6

119

164

AST 5

120

120

AST 4

124

124

AST 3

151

151

AST 2

35

35

AST 1

48

48

AST insgesamt

1 069

1 069

AD und AST insgesamt

1 956

1 956

Gesamtpersonalbestand

1 956

1 956


Forschung und technologische Entwicklung — Indirekte Aktionen/Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppen

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

19

19

AD 14

54

64

AD 13

91

51

AD 12

352

332

AD 11

212

247

AD 10

73

103

AD 9

51

51

AD 8

38

38

AD 7

38

23

AD 6

119

119

AD 5

36

26

AD insgesamt

1 084

1 074

AST 11

6

6

AST 10

32

32

AST 9

27

27

AST 8

79

79

AST 7

98

98

AST 6

113

123

AST 5

90

90

AST 4

163

163

AST 3

115

115

AST 2

29

29

AST 1

35

35

AST insgesamt

787

797

AD und AST insgesamt

1 871

1 871

Gesamtpersonalbestand  (30)

1 871

1 871

Amt für Veröffentlichungen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für Veröffentlichungen

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

3

3

AD 14

8

8

AD 13

1

1

AD 12

12

12

AD 11

13

13

AD 10

8

8

AD 9

5

4

AD 8

19

19

AD 7

4

AD 6

3

3

AD 5

29

20

Funktionsgruppe AD insgesamt

106

92

AST 11

7

4

AST 10

40

43

AST 9

10

4

AST 8

46

45

AST 7

63

70

AST 6

83

86

AST 5

72

72

AST 4

59

56

AST 3

152

148

AST 2

32

32

AST 1

2

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

566

562

Gesamtzahl

672

654

Gesamtpersonalbestand

672

654

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

2

3

2

3

AD 14

5

4

5

4

AD 13

5

3

AD 12

19

21

18

21

AD 11

27

1

27

13

AD 10

12

1

11

1

AD 9

11

1

12

1

AD 8

11

15

13

15

AD 7

8

7

AD 6

13

2

12

2

AD 5

24

18

Funktionsgruppe AD insgesamt

138

48

129 (31)

60

AST 11

1

1

AST 10

8

18

8

18

AST 9

11

8

AST 8

17

4

17

4

AST 7

27

23

26

23

AST 6

19

1

31

1

AST 5

14

8

12

8

AST 4

18

15

AST 3

10

16

AST 2

13

8

AST 1

6

11

Funktionsgruppe AST insgesamt

144

54

153

54

Gesamtzahl

282

102

282

114

Gesamtpersonalbestand

384

396

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

5

3

AD 11

5

4

AD 10

2

AD 9

2

2

AD 8

4

2

AD 7

1

2

AD 6

1

2

AD 5

6

7

AD insgesamt

25

1

25

1

AST 11

1

AST 10

2

3

AST 9

4

AST 8

9

12

AST 7

8

5

AST 6

10

12

AST 5

17

19

AST 4

11

12

AST 3

19

19

AST 2

7

7

AST 1

13

13

AST insgesamt

101

102

AD und AST insgesamt

126

1

127

1

Gesamtpersonalbestand

127  (32)

128  (33)

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

4

4

AD 13

1

1

AD 12

7

7

AD 11

3

2

AD 10

2

1

AD 9

2

AD 8

1

2

AD 7

2

3

AD 6

3

4

AD 5

6

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

32

28

AST 11

3

3

AST 10

18

18

AST 9

3

3

AST 8

22

22

AST 7

18

19

AST 6

53

59

AST 5

38

41

AST 4

17

21

AST 3

7

7

AST 2

3

3

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

182

196

Gesamtzahl

214

224

Gesamtpersonalbestand

214

224

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

8

8

AD 13

1

1

AD 12

11

7

AD 11

13

13

AD 10

2

2

AD 9

7

5

AD 8

5

6

AD 7

5

5

AD 6

2

2

AD 5

6

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

61

56

AST 11

2

2

AST 10

16

17

AST 9

4

3

AST 8

11

10

AST 7

19

16

AST 6

59

53

AST 5

79

70

AST 4

151

154

AST 3

58

57

AST 2

1

AST 1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

401

382

Gesamtzahl

462

438

Gesamtpersonalbestand

462

438

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

3

3

AD 13

AD 12

5

5

AD 11

5

5

AD 10

5

5

AD 9

AD 8

AD 7

AD 6

AD 5

7

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

26

25

AST 11

AST 10

8

8

AST 9

AST 8

7

7

AST 7

4

4

AST 6

17

19

AST 5

19

23

AST 4

57

58

AST 3

25

25

AST 2

1

1

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

138

145

Gesamtzahl

164

170

Gesamtpersonalbestand

164

170

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

Dezentrale Agenturen

Dezentrale Agenturen — Unternehmen

Europäische Arzneimittel-Agentur

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

4

1

3

AD 14

5

4

4

AD 13

6

5

6

AD 12

37

27

36

AD 11

36

29

34

AD 10

32

14

34

AD 9

35

34

35

AD 8

43

26

40

AD 7

38

11

38

AD 6

39

62

34

AD 5

34

30

17

AD insgesamt

310

243

282

AST 11

2

1

AST 10

4

1

6

AST 9

8

2

5

AST 8

13

3

12

AST 7

18

13

15

AST 6

35

16

38

AST 5

35

15

39

AST 4

46

28

46

AST 3

36

50

30

AST 2

40

16

25

AST 1

20

80

32

AST insgesamt

257

225

248

AD und AST insgesamt

567

468

530

Gesamtpersonal

567

468

530

Europäische Agentur für chemische Stoffe

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

2

1

AD 13

9

9

6

AD 12

16

10

13

AD 11

22

12

19

AD 10

25

12

21

AD 9

34

13

22

AD 8

32

17

27

AD 7

46

22

31

AD 6

43

16

40

AD 5

59

13

29

AD insgesamt

288

127

210

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

1

2

AST 8

7

8

6

AST 7

10

5

8

AST 6

17

9

17

AST 5

20

13

17

AST 4

27

25

25

AST 3

28

20

20

AST 2

14

10

AST 1

14

10

AST insgesamt

138

83

114

AD und AST insgesamt

426

210

324

Gesamtpersonal

426

210

324

Dezentrale Agenturen — Beschäftigung und Soziales

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (34)

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

1

1

AD 12

AD 11

1

1

AD 10

1

1

AD 9

AD 8

2

2

AD 7

2

2

AD 6

1

AD 5

8

5

AD insgesamt

16

12

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

AST 6

2

2

AST 5

3

2

AST 4

2

2

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt

9

8

AD und AST insgesamt

25

20

Gesamtpersonal

25

20

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

2

2

AD 12

1

5

6

8

1

AD 11

1

5

1

5

9

AD 10

2

4

1

4

8

AD 9

3

2

3

AD 8

1

5

2

1

1

AD 7

2

7

1

3

3

AD 6

3

2

1

2

AD 5

1

6

1

2

4

Funktionsgruppe AD insgesamt

8

42

8

25

8

35

AST 11

3

AST 10

2

AST 9

3

2

4

AST 8

6

4

2

1

AST 7

5

5

9

AST 6

9

11

8

AST 5

5

7

11

AST 4

2

7

2

1

5

AST 3

7

3

6

3

10

AST 2

2

3

3

AST 1

2

1

Funktionsgruppe AD insgesamt

11

40

8

37

11

47

Gesamtzahl

19

82

16

62

19

82

Gesamtpersonalbestand

101

78

101

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

1

1

AD 12

1

1

1

AD 11

2

2

2

AD 10

2

1

2

AD 9

1

3

1

AD 8

5

1

5

AD 7

8

4

7

AD 6

3

11

4

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

24

24

24

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

1

AST 8

AST 7

1

2

AST 6

2

1

AST 5

3

1

2

AST 4

7

1

7

AST 3

6

10

4

AST 2

4

AST 1

3

Funktionsgruppe AST insgesamt

20

17

20

Gesamtzahl

44

41

44

Gesamtpersonalbestand

44

41

44

Dezentrale Agenturen — Energie und Verkehr

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

2

3

5

AD 14

6

2

2

AD 13

12

5

10

AD 12

26

21

25

AD 11

50

17

37

AD 10

55

10

45

AD 9

75

94

89

AD 8

104

42

71

AD 7

58

49

59

AD 6

55

46

44

AD 5

4

17

6

AD insgesamt

447

306

393

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

3

2

AST 6

8

4

AST 5

24

4

18

AST 4

30

10

30

AST 3

29

29

31

AST 2

18

47

24

AST 1

11

7

4

AST insgesamt

123

97

113

AD und AST insgesamt

570

403

506

Gesamtpersonal

570

403

506

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

AD 13

1

3

1

3

AD 12

2

8

5

2

8

AD 11

1

10

2

3

1

10

AD 10

1

17

4

1

17

AD 9

20

17

20

AD 8

18

1

17

18

AD 7

23

21

21

AD 6

18

20

15

AD 5

10

5

9

AD insgesamt

5

129

3

93

5

123

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

1

AST 8

1

1

1

1

AST 7

1

1

AST 6

3

3

AST 5

8

3

8

AST 4

15

1

10

13

AST 3

17

21

17

AST 2

13

7

13

AST 1

6

10

6

AST insgesamt

1

65

1

52

1

63

AD und AST insgesamt

6

194

4

145

6

186

Gesamtpersonal

200

149

192

Europäische Eisenbahnagentur

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

AD 12

AD 11

1

AD 10

11

2

7

AD 9

27

19

25

AD 8

20

27

25

AD 7

6

3

AD 6

22

8

13

AD 5

10

17

14

AD insgesamt

98

74

88

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

2

1

AST 7

2

2

3

AST 6

1

AST 5

6

2

5

AST 4

5

7

5

AST 3

8

3

5

AST 2

9

4

7

AST 1

8

14

10

AST insgesamt

41

32

36

AD und AST insgesamt

139

106

124

Gesamtpersonal

139

106

124

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

2

AD 11

2

2

2

AD 10

3

3

1

AD 9

2

3

1

AD 8

5

9

4

AD 7

7

14

7

AD 6

3

6

2

AD 5

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

23

43

18

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

2

2

2

AST 3

1

2

1

AST 2

2

1

AST 1

1

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

5

6

5

Gesamtzahl

28

49

23

Gesamtpersonalbestand

28

49

23

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

AD 9

5

AD 8

AD 7

AD 6

AD 5

9

Funktionsgruppe AD insgesamt

15

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

10

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

10

AD und AST insgesamt

25

Gesamtpersonalbestand

25

Dezentrale Agenturen — Umwelt

Europäische Umweltagentur

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

2

2

2

AD 13

2

AD 12

1

9

8

1

10

AD 11

11

1

8

2

8

AD 10

9

7

1

9

AD 9

8

8

7

AD 8

7

4

8

AD 7

6

1

7

6

AD 6

6

3

3

2

5

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

1

61

5

48

6

56

AST 11

1

1

1

1

AST 10

3

2

3

AST 9

1

2

2

1

1

AST 8

1

8

2

5

1

7

AST 7

6

6

4

AST 6

8

10

11

AST 5

4

3

4

AST 4

14

14

14

AST 3

13

8

14

AST 2

4

2

3

AST 1

5

9

6

Funktionsgruppe AST insgesamt

3

68

2

61

3

68

Gesamtzahl

4

129

7

109

9

124

Gesamtpersonalbestand

133

116

133

Dezentrale Agenturen — Informationsgesellschaft und Medien

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

AD 12

3

3

AD 11

3

AD 10

4

4

AD 9

7

5

7

AD 8

5

3

5

AD 7

9

6

9

AD 6

8

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

29

26

29

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

7

1

7

AST 4

1

3

1

AST 3

4

AST 2

5

3

5

AST 1

2

2

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

15

13

15

Gesamtzahl

44

39

44

Gesamtpersonalbestand

44

39

44

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte (35)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

AD 9

AD 8

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

7

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

3

Gesamtzahl

10

Gesamtpersonalbestand

10

Dezentrale Agenturen — Maritime Angelegenheiten und Fischerei

EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

1

2

AD 12

1

2

2

2

2

1

AD 11

1

1

AD 10

1

1

4

AD 9

3

5

2

3

4

1

AD 8

2

1

1

2

1

AD 7

1

1

1

AD 6

1

1

1

AD 5

1

Funktionsgruppe AD insgesamt

6

14

4

12

8

14

AST 11

1

1

1

AST 10

1

5

5

1

5

AST 9

3

3

3

AST 8

1

2

1

2

AST 7

8

8

9

AST 6

3

3

3

AST 5

6

3

5

AST 4

AST 3

AST 2

3

1

3

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

2

31

24

2

31

Gesamtzahl

8

45

4

36

10

45

Gesamtpersonalbestand

53

40

55

Dezentrale Agentur — Binnenmarkt

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

3

3

AD 14

5

14

12

18

AD 13

9

1

13

1

AD 12

20

2

24

3

AD 11

33

4

32

8

AD 10

17

19

13

17

AD 9

6

7

AD 8

7

5

1

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

98

61

84

57

99

59

AST 11

6

3

11

4

AST 10

15

3

16

3

AST 9

8

3

19

5

AST 8

30

10

38

10

AST 7

46

10

52

15

AST 6

62

22

62

25

AST 5

58

26

74

26

AST 4

85

19

64

24

AST 3

18

25

17

16

AST 2

3

4

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

359

126

328

124

353

132

Gesamtzahl

457

187

412

181

452

191

Gesamtpersonalbestand

644

593

643

Dezentrale Agenturen — Bildung und Kultur

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

AD 12

7

5

3

3

7

5

AD 11

5

3

4

5

5

5

AD 10

3

6

1

5

3

5

AD 9

2

1

1

3

AD 8

2

5

4

2

AD 7

2

1

3

1

AD 6

6

1

1

AD 5

6

8

10

Funktionsgruppe AD insgesamt

15

35

15

31

15

34

AST 11

AST 10

3

1

1

1

3

1

AST 9

AST 8

2

1

1

1

2

1

AST 7

1

4

2

1

1

1

AST 6

6

2

1

4

6

7

AST 5

4

5

4

3

4

5

AST 4

4

9

3

3

4

7

AST 3

6

6

12

7

AST 2

3

2

4

2

AST 1

2

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

20

31

20

31

20

32

Gesamtzahl

35

66

35

62

35

66

Gesamtpersonalbestand

101

97

101

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

3

3

AD 12

5

7

8

AD 11

13

12

10

AD 10

4

3

5

AD 9

18

11

12

AD 8

4

7

10

AD 7

10

8

5

AD 6

1

1

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

59

50

54

AST 11

AST 10

3

3

AST 9

6

5

8

AST 8

2

2

4

AST 7

7

7

7

AST 6

10

8

10

AST 5

4

2

4

AST 4

5

3

6

AST 3

3

AST 2

6

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

37

36

42

Gesamtzahl

96

86

96

Gesamtpersonalbestand

96

86

96

Dezentrale Agenturen — Gesundheit und Verbraucherschutz

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

2

1

2

AD 13

1

AD 12

6

3

AD 11

4

4

5

AD 10

13

4

12

AD 9

16

9

AD 8

34

20

33

AD 7

6

5

AD 6

24

14

AD 5

30

33

32

AD insgesamt

136

63

116

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

4

2

AST 6

6

7

8

AST 5

16

7

AST 4

19

24

22

AST 3

AST 2

5

2

AST 1

13

7

12

AST insgesamt

64

38

54

AD und AST insgesamt

200

101

170

Gesamtpersonal

200

101

170

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

AD 15

 

1

1

1

AD 14

 

2

2

AD 13

 

AD 12

1

15

4

1

13

AD 11

 

10

12

12

AD 10

1

6

3

1

4

AD 9

1

32

24

1

30

AD 8

1

31

37

32

AD 7

3

46

37

1

48

AD 6

2

23

4

32

1

26

AD 5

 

22

1

22

24

Funktionsgruppe AD insgesamt

9

188

5

172

5

192

AST 11

 

AST 10

 

AST 9

 

AST 8

 

1

1

AST 7

 

5

3

5

AST 6

 

5

4

AST 5

2

20

6

2

18

AST 4

 

36

30

36

AST 3

 

26

28

26

AST 2

 

38

33

34

AST 1

3

22

41

2

30

Funktionsgruppe AST insgesamt

5

153

141

4

154

Gesamtzahl

14

341

5

313

9

346

Gesamtpersonalbestand

355

318

355

Gemeinschaftliches Sortenamt

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

1

1

1

1

AD 12

1

1

1

1

AD 11

1

1

1

1

AD 10

1

1

1

1

AD 9

1

1

AD 8

AD 7

AD 6

1

1

1

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

3

5

3

5

3

5

AST 11

AST 10

AST 9

4

2

4

2

AST 8

2

2

6

3

2

2

AST 7

2

4

4

2

4

AST 6

6

1,5

6

AST 5

5

2

1

5

AST 4

1

5

1

5

1

5

AST 3

3

6

3

AST 2

3

AST 1

2

2,5

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

9

29

9

26

9

29

Gesamtzahl

12

34

12

31

12

34

Gesamtpersonalbestand

46

43

46

Dezentrale Agenturen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

6

3

6

AD 12

3

5

3

AD 11

13

7

9

AD 10

5

7

7

AD 9

3

1

1

AD 8

43

14

34

AD 7

2

1

2

AD 6

5

5

AD 5

4

3

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

86

43

72

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

6

5

5

AST 7

11

7

9

AST 6

12

4

7

AST 5

18

8

16

AST 4

5

3

3

AST 3

5

5

5

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

57

32

45

Gesamtzahl

143

75

117

Gesamtpersonal

143

75

117

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

1

AD 9

2

AD 8

AD 7

6

AD 6

AD 5

4

Funktionsgruppe AD insgesamt

14

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

4

AST 2

1

AST 1

5

Funktionsgruppe AST insgesamt

10

Gesamtzahl

24

Gesamtpersonalbestand

24

 

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

3

3

AD 12

11

2

8

AD 11

3

AD 10

12

1

10

AD 9

11

1

9

AD 8

1

AD 7

5

1

5

AD 6

5

AD 5

AD insgesamt

44

14

36

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

AST 8

3

3

AST 7

9

6

9

AST 6

4

3

1

AST 5

1

3

1

AST 4

9

5

9

AST 3

2

AST 2

1

1

1

AST 1

1

AST insgesamt

28

21

25

AD und AST insgesamt

72

35

61

Gesamtpersonal

72

35

61

Europäisches Polizeiamt — Europol

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

AD 13

3

AD 12

3

AD 11

23

AD 10

AD 9

70

AD 8

80

AD 7

123

AD 6

52

AD 5

36

AD insgesamt

391

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

4

AST 6

13

AST 5

3

AST 4

40

AST 3

2

AST 2

AST 1

AST insgesamt

62

AD und AST insgesamt

453

Gesamtpersonal

453

Europäische Polizeiakademie

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

1

1

1

AD 12

AD 11

AD 10

2

1

2

AD 9

AD 8

AD 7

2

1

2

AD 6

AD 5

9

5

9

Funktionsgruppe AD insgesamt

14

8

14

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

2

2

2

AST 4

2

1

2

AST 3

8

2

8

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

12

5

12

Gesamtzahl

26

13

26

Gesamtpersonalbestand

26

13

26

Eurojust

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

AD 15

AD 14

1

AD 13

1

1

AD 12

1

AD 11

AD 10

2

5

AD 9

5

5

5

AD 8

6

5

4

AD 7

12

1

12

AD 6

16

15

17

AD 5

6

4

5

Funktionsgruppe AD insgesamt

50

30

50

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

AST 6

1

AST 5

2

2

AST 4

30

3

18

AST 3

54

42

60

AST 2

21

16

28

AST 1

27

38

24

Funktionsgruppe AST insgesamt

135

100

135

Gesamtzahl

185

130

185

Gesamtpersonalbestand

185

130

185

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

AD 13

1

2

1

1

2

AD 12

1

6

1

4

1

6

AD 11

3

8

4

6

3

8

AD 10

2

13

3

2

13

AD 9

7

7

7

AD 8

2

6

1

3

4

AD 7

2

2

2

2

AD 6

1

8

AD 5

4

1

Funktionsgruppe AD insgesamt

10

45

11

36

10

43

AST 11

1

1

1

AST 10

1

1

AST 9

3

1

3

AST 8

2

3

2

2

3

AST 7

1

6

1

1

1

6

AST 6

1

4

2

2

1

4

AST 5

3

1

1

3

AST 4

2

1

1

7

2

1

AST 3

1

2

8

1

AST 2

1

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

7

22

8

23

7

22

Gesamtzahl

17

67

19

59

17

65

Gesamtpersonalbestand

84

78

82

Dezentrale Agentur — Sprachendienst

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

2

1

AD 12

8

5

2

3

7

4

AD 11

10

12

6

8

9

12

AD 10

10

7

13

6

12

6

AD 9

3

11

4

11

3

12

AD 8

1

6

3

6

1

5

AD 7

8

21

12

8

16

AD 6

2

20

28

2

25

AD 5

6

11

9

Funktionsgruppe AD insgesamt

43

91

29

86

43

91

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

1

AST 8

5

1

2

4

1

AST 7

4

4

3

3

4

3

AST 6

5

6

5

4

5

7

AST 5

4

7

2

4

5

5

AST 4

3

16

2

9

3

14

AST 3

23

1

17

25

AST 2

12

8

10

AST 1

8

13

12

Funktionsgruppe AST insgesamt

21

78

15

59

21

78

Gesamtzahlzahl

64

169

44

145

64

169

Gesamtpersonalbestand

233

189

233

Europäische Gemeinsame Unternehmen

Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

2

1

1

1

AD 12

15

8

13

3

8

8

AD 11

7

6

12

AD 10

4

20

4

10

AD 9

10

28

4

22

10

38

AD 8

4

4

AD 7

20

1

1

10

AD 6

2

67

31

2

47

AD 5

4

2

2

4

Funktionsgruppe AD insgesamt

44

149

26

60

41

119

AST 11

2

1

AST 10

2

1

1

AST 9

4

1

1

AST 8

1

1

AST 7

1

1

AST 6

1

2

1

AST 5

3

2

6

AST 4

2

3

1

2

AST 3

3

18

1

6

1

25

AST 2

AST 1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

18

23

9

6

14

25

Gesamtzahl

62

172

35

66

55

144

Gesamtpersonalbestand

234

101

199

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

4

4

AD 10

AD 9

7

4

AD 8

11

9

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

23

18

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

5

4

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

6

5

Gesamtzahl

29

23

Gesamtpersonalbestand

29

23

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

2

2

AD 9

6

6

AD 8

7

8

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

16

17

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

1

1

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

1

1

Gesamtzahl

17

18

Gesamtpersonalbestand

17

18

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

2

2

AD 10

AD 9

AD 8

5

4

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

8

7

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

Gesamtzahl

8

7

Gesamtpersonalbestand

8

7

Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

2

2

AD 10

AD 9

AD 8

3

4

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

6

7

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

Gesamtzahl

6

7

Gesamtpersonalbestand

6

7

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

3

3

AD 10

AD 9

1

3

AD 8

4

4

AD 7

2

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

11

11

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

4

AST 7

3

AST 6

AST 5

AST 4

1

1

AST 3

2

2

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

7

7

Gesamtzahl

18

18

Gesamtpersonalbestand

18

18

Gemeinsames Unternehmen SESAR

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

1

AD 12

4

3

4

AD 11

AD 10

4

2

2

AD 9

AD 8

6

2

6

AD 7

5

3

5

AD 6

4

4

AD 5

10

10

Funktionsgruppe AD insgesamt

34

11

33

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

1

1

AST 4

AST 3

2

1

2

AST 2

AST 1

2

2

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

5

3

5

Gesamtzahl

39

14

38

Gesamtpersonalbestand

39

14

38

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

AD 9

4

2

AD 8

7

2

AD 7

2

AD 6

1

AD 5

1

Funktionsgruppe AD insgesamt

16

5

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

2

1

AST 3

2

1

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

4

2

Gesamtzahl

20

7

Gesamtpersonalbestand

20

7

Exekutivagenturen

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

5

5

AD 10

5

7

5

AD 9

1

1

1

AD 8

7

5

AD 7

7

13

9

AD 6

4

2

AD 5

3

2

5

Funktionsgruppe AD insgesamt

33

24

33

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

2

2

AST 6

AST 5

AST 4

1

2

1

AST 3

AST 2

1

1

1

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

4

3

4

Gesamtzahl

37

27

37

Gesamtpersonalbestand

37

27

37

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

3

2

AD 12

5

4

7

AD 11

5

7

5

AD 10

11

2

7

AD 9

20

18

19

AD 8

15

14

13

AD 7

3

5

8

AD 6

5

1

3

AD 5

3

6

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

71

58

68

AST 11

1

1

AST 10

1

2

AST 9

AST 8

1

AST 7

3

2

3

AST 6

3

3

3

AST 5

4

3

3

AST 4

14

5

9

AST 3

5

13

10

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

31

27

31

Funktionsgruppen AD und AST insgesamt

102

85

99

Gesamtpersonalbestand

102

85

99

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

1

1

1

AD 10

AD 9

2

2

AD 8

1

2

1

AD 7

1

1

AD 6

1

AD 5

2

1

3

Funktionsgruppe AST insgesamt

9

5

9

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

1

1

1

AST 6

AST 5

2

2

2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AD insgesamt

3

3

3

Gesamtzahl

12

8

12

Gesamtpersonalbestand

12

8

12

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

2

2

2

AD 10

1

1

1

AD 9

4

4

AD 8

1

AD 7

7

5

6

AD 6

6

3

5

AD 5

5

5

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

27

17

25

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

2

2

2

AST 4

1

AST 3

3

4

5

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

6

6

7

Gesamtzahl

33

23

32

Gesamtpersonalbestand

33

23

32

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

3

3

AD 12

5

5

AD 11

2

2

AD 10

3

3

AD 9

3

1

3

AD 8

27

27

AD 7

40

40

AD 6

10

10

AD 5

6

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

100

1

100

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

Gesamtzahl

100

1

100

Gesamtpersonal

100

1

100

Exekutivagentur für die Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2010

2009

Im EU-Haushalt bewilligte

Am 31.12.2008 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

1

1

1

AD 12

1

1

AD 11

2

1

2

AD 10

12

4

10

AD 9

10

5

AD 8

4

2

AD 7

13

12

AD 6

23

18

AD 5

28

25

Funktionsgruppe AD insgesamt

95

7

77

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

2

2

3

AST 6

1

1

AST 5

2

1

AST 4

2

2

AST 3

2

2

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

11

2

11

Gesamtzahl

106

9

88

Gesamtpersonal

106

9

88

Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

Funktionsgruppen und Besoldungsgruppen

Gerichtshof der Europäischen Union

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

5

5

AD 15

10

1

10

1

AD 14

28 (36)

44 (37)

20 (38)

44 (39)

AD 13

69

49

AD 12

126 (40)

66

146 (41)

66

AD 11

90

73

83

73

AD 10

42

33

57

33

AD 9

28

1

12

1

AD 8

260

1

182

1

AD 7

98

24

192

24

AD 6

23

23

AD 5

48

42

AD insgesamt

827

243

821

243

AST 11

8

6

AST 10

9

1

11

1

AST 9

32

21

AST 8

35

5

32

5

AST 7

61

28

56

28

AST 6

79

24

87

24

AST 5

47

46

58

46

AST 4

96

68

67

68

AST 3

118

12

151

12

AST 2

105

7

67

11

AST 1

76

116

AST insgesamt

666

191

672

195

Zwischensumme

1 493  (42)

434

1 493  (43)

438

AD und AST insgesamt

1 927  (44)

1 931  (45)

Einzelplan V — Rechnungshof

Funktions- und Besoldungsgruppen

Rechnungshof

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (46)

2010

2009

2010

2009

Sondergruppe

1

1

AD 16

AD 15

9

9

AD 14

33 (47)

33 (48)

29

29

AD 13

16

16

2

AD 12

69 (49)

66 (50)

5

7

AD 11

39

37

31

31

AD 10

35

40

1

1

AD 9

96

96

AD 8

52 (51)

51

AD 7

17

1

AD 6

101

101

AD 5

52

52

AD insgesamt

519

502

69

69

AST 11

11

13

AST 10

7

7

AST 9

3

4

AST 8

14 (52)

15

AST 7

31

30

28

28

AST 6

32

33

AST 5

33

33

AST 4

26

26

28

28

AST 3

38

39

5

1

AST 2

18

18

6 (53)

13

AST 1

21

21

AST insgesamt

234

239

67

70

AD und AST insgesamt

753  (54)  (55)

741  (56)

136

139

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

1

1

AD 16

AD 15

6

5

AD 14

20

1

21

1

AD 13

21

1

11

AD 12

52

2

57

3

AD 11

28

36

AD 10

25

29

AD 9

19

5

21

3

AD 8

6

4

9

3

AD 7

17

2

14

AD 6

62

1

53

1

AD 5

66

2

63

1

AD insgesamt

322

18

319

12

AST 11

4

3

AST 10

7

7

AST 9

15

1

16

AST 8

15

13

2

AST 7

39

2

29

4

AST 6

60

2

71

2

AST 5

43

7

46

7

AST 4

43

1

43

1

AST 3

54

1

59

AST 2

26

6

AST 1

47

2

61

2

AST insgesamt

353

16

354

18

AD und AST insgesamt

675

35

673

31

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Ausschuss der Regionen

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

HC

1

1

AD 16

AD 15

6

5

AD 14

9

1

9

1

AD 13

10

7

AD 12

26

4

28

2

AD 11

29

25

2

AD 10

19

3

22

2

AD 9

7

3

9

4

AD 8

22

19

AD 7

25

3

10

2

AD 6

76

7

76

6

AD 5

41

3

58

3

AD insgesamt

270

24

268

22

AST 11

2

1

AST 10

5

5

AST 9

2

2

AST 8

8

6

AST 7

13

1

13

1

AST 6

19

1

17

1

AST 5

36

5

33

4

AST 4

29

3

30

2

AST 3

28

2

27

4

AST 2

36

2

34

1

AST 1

19

29

1

AST insgesamt

197

14

197

14

AD und AST insgesamt

467

39

465

37

Gesamtpersonal

506  (57)  (58)

502  (59)

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppen

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

1

1

AD 14

1

1

AD 13

2

1

1

AD 12

3

1

4

AD 11

2

2

AD 10

AD 9

7

7

AD 8

AD 7

1

2

1

2

AD 6

8

8

AD 5

2

4

2

4

AD insgesamt

6

29

6

29

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

AST 7

1

1

1

AST 6

4

4

AST 5

2

1

2

AST 4

6

2

6

2

AST 3

3

4

AST 2

1

4

1

4

AST 1

3

3

AST insgesamt

10

18

10

18

Gesamtzahl

16

47

16

47

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2010

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

3

3

AD 10

1

1

AD 9

4

4

AD 8

7

7

AD 7

3

3

AD 6

3

3

AD 5

2

1

AD insgesamt

24

23

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

AST 7

1

1

AST 6

2

2

AST 5

3

3

AST 4

2

1

AST 3

2

3

AST 2

3

1

AST 1

1

2

AST insgesamt

15

14

AD und AST insgesamt

39

37

D. IMMOBILIENBESTAND

Institutionen

Angemietete Immobilien

Erworbene Immobilien

Haushaltsmittel 2010 (60)

Mittel 2009 (61)

Einzelplan I

Parlament

39 668 000

40 277 000

1 468 571 941 (62)

Einzelplan II

Europäischer Rat und Rat

9 153 000 (63)

8 785 000 (64)

421 942 118 (65)

Einzelplan III

Kommission (66)

 

 

1 815 360 803,50 (67)

 

— Sitze (Brüssel und Luxemburg)

256 425 000

245 552 000 (68)

1 648 592 884,04

 

— Büros in der Union

12 228 000

11 499 000

27 365 133,27

 

— Lebensmittel- und Veterinäramt

2 366 000

2 688 000

24 699 159,27

 

— Delegationen

65 278 000

77 220 000

63 742 578,92

 

— Gemeinsame Forschungsstelle

50 961 048

 

— Amt für Veröffentlichungen

6 884 000

6 746 000

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

5 256 000

5 153 000

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

3 343 000

2 475 000

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

3 351 000

3 256 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

5 166 000

5 330 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2 894 000

2 730 000

Einzelplan IV

Gerichtshof der Europäischen Union

43 718 000

40 195 000

392 705 037 (69)

Einzelplan V

Rechnungshof

3 884 000

4 090 000

28 035 322,21

Einzelplan VI

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

13 028 298

12 695 001

139 555 310 (70)

Einzelplan VII

Ausschuss der Regionen

9 260 654

8 845 579

89 570 342 (71)

Einzelplan VIII

Europäischer Bürgerbeauftragter

472 000

455 000

Einzelplan IX

Europäischer Datenschutzbeauftragter

578 340

567 000

 

Insgesamt

482 953 292

478 558 580

4 355 740 873,71


Organe

Standort

Erwerbsjahr

Beträge

Zwischensumme

Summe

Parlament

Brüssel

 

 

953 277 375

 

Grundstück

 

168 799 683

 

 

Paul-Henri Spaak (D1)

1998

66 331 128

 

 

Paul-Henri Spaak (D2)

1998

28 032 891

 

 

Altiero Spinelli (D3)

WIB (D4)

JAN (D5)

1998

2007

2008

370 743 540

96 331 068

136 075 574

 

 

Atrium

1999

27 379 483

 

 

Atrium II

2004

8 695 657

 

 

Montoyer 75

2006

23 697 660

 

 

Isman

2008

18 438 333

 

 

Kathedrale

2005

2 112 620

 

 

Wayenberg (Marie Haps)

2003

6 639 738

 

 

Straßburg (Louise Weiss)

1998

 

286 237 157

 

Straßburg (WIC, SDM, IPE III)

2006

 

130 243 752

 

Luxemburg (KAD)

2003

 

48 118 667

 

Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

1982

 

6 435

 

Lissabon

1986

 

815 820

 

Athen

1991

 

5 521 964

 

Kopenhagen

2005

 

4 371 524

 

Den Haag

2006

 

3 412 000

 

Valletta

2006

 

1 106 452

 

Nikosia

Wien

London

2006

2008

2008

 

2 976 457

22 368 000

10 116 338

Europäischer Rat und Rat

Brüssel

 

 

421 942 118

 

Grundstück

 

67 525 000

 

 

Justus Lipsius

1995

161 313 281

 

 

Kinderkrippe

2006

12 774 286

 

 

Lex

2007

180 329 551

 

Kommission (72)

Brüssel

 

 

1 556 346 274,04

 

Overijse

1997

1 102 074,66

 

 

Loi 130

1987

56 073 377,80

 

 

Breydel

1989

20 026 985,89

 

 

Haren

1993

7 452 084,50

 

 

Clovis

1995

11 517 442,50

 

 

Cours Saint-Michel 1

1997

19 112 709,55

 

 

Belliard 232 (73)

1997

21 305 892,20

 

 

Demot 24 (74)

1997

32 156 256,05

 

 

Breydel II

1997

39 954 668,05

 

 

Beaulieu 29/31/33

1998

39 059 734,63

 

 

Charlemagne

1997

122 893 908,51

 

 

Demot 28 (75)

1999

25 624 229,35

 

 

Joseph II 99 (76)

1998

18 186 420,15

 

 

Loi 86

1998

28 201 016,93

 

 

Luxembourg 46 (77)

1999

38 333 510,04

 

 

Montoyer 59 (78)

1998

19 403 462,55

 

 

Froissart 101 (79)

2000

20 238 623,65

 

 

VM 18 (80)

2000

19 184 418,67

 

 

Joseph II 70 (81)

2000

41 768 286,85

 

 

Loi 41 (82)

2000

69 750 767,55

 

 

SC 11 (83)

2000

21 300 221,58

 

 

Joseph II 30 (84)

2000

37 348 181,56

 

 

Joseph II 54 (85)

2001

45 809 763,80

 

 

Joseph II 79 (86)

2002

42 954 733,69

 

 

VM2 (87)

2001

42 063 599,80

 

 

Palmerston

2002

7 559 875,—

 

 

SPA 3 (88)

2003

30 194 125,—

 

 

Berlaymont (89)

2004

446 219 400,40

 

 

Konferenzzentrum Albert Borschette (90)

2005

45 488 858,26

 

 

BU-25

2006

54 100 891,62

 

 

Cornet-Leman

2006

3 800 000,—

 

 

Madou

2006

123 910 753,25

 

 

WALI

2009

4 250 000,—

 

 

Luxemburg

 

 

92 246 610,—

 

Euroforum (91)

2004

92 246 610,—

 

 

Büros in der Union

 

 

27 365 133,27

 

Nikosia (Iris Tower — 8. Stock)

1992

95 336,46

 

 

Lissabon

1986

1993

84 368,40

477 791,46

 

 

Marseille

1991

1993

104 380,94

25 739,70

 

 

Mailand

1986

67 457,70

 

 

Kopenhagen

2005

4 176 551,96

 

 

Valletta

2006

966 100,16

 

 

Nikosia (Byron)

2006

2 876 900,09

 

 

Den Haag

2006

3 316 000,—

 

 

London

2008

15 174 506,40

 

 

Gemeinsame Forschungsstelle

 

 

50 961 048,—

 

Ispra

 

36 956 190,78

 

 

Geel

 

3 979 361,48

 

 

Karlsruhe

 

715 089,02

 

 

Petten

 

9 310 406,72

 

 

Lebensmittel- und Veterinäramt

 

 

24 699 159,27

 

Grange (Irland) (92)

2002

24 699 159,27

 

 

Außendienststellen  (93)

 

 

63 742 578,92

 

Buenos Aires (Argentinien)

1992

480 344,81

 

 

Canberra (Australien)

1983

 

 

 

1990

551 732,58

 

 

Cotonou (Benin)

1992

173 521,56

 

 

Gaborone (Botsuana)

1982

 

 

 

1985

1986

324,32

1 708,16

 

 

 

1987

8 660,88

 

 

Brasilia (Brasilien)

1994

331 460,38

 

 

Ouagadougou (Burkina Faso)

1984

 

 

 

1997

1 294 049,62

 

 

Bujumbura (Burundi)

1982

 

 

 

1986

42 094,54

 

 

Phnom Penh (Kambodscha)

2005

609 457,28

 

 

Ottawa (Kanada)

1977

 

 

Praia (Kap Verde)

1981

 

 

Bangui (Zentralafrikanische Republik)

1983

 

 

N'Djamena (Tschad)

1991

19 145,21

 

 

Beijing (China)

1995

2 767 212,96

 

 

Moroni (Komoren)

1988

16 612,12

 

 

Brazzaville (Kongo)

1994

134 422,68

 

 

San José (Costa Rica)

1995

353 606,85

 

 

Abidjan (Elfenbeinküste)

1993

161 007,36

 

 

 

1994

209 584,76

 

 

Malabo (Äquatorialguinea)

1986

20 708,62

 

 

Paris (Frankreich)

1990

1 785 485,83

 

 

 

1991

82 011,06

 

 

Libreville (Gabun)

1996

277 206,—

 

 

Banjul (Gambia)

1989

26 827,98

 

 

Bissau (Guinea-Bissau)

1995

278 019,31

 

 

Tokio (Japan)

2006

34 008 178,59

 

 

Nairobi (Kenia)

2005

674 279,50

 

 

Maseru (Lesotho)

1985

2 708,18

 

 

 

1990

131 491,82

 

 

 

1991

236 365,02

 

 

 

2006

225 949,52

 

 

Lilongwe (Malawi)

1982

 

 

 

1988

10 952,03

 

 

Mexiko (Mexiko)

1995

1 496 195,98

 

 

Rabat (Marokko)

1987

48 643,19

 

 

Maputo (Mosambik)

2008

4 301 291,99

 

 

Windhuk (Namibia)

1992

333 104,45

 

 

 

1993

2009

101 950,48

1 427 358,20

 

 

Niamey (Niger)

1997

98 872,62

 

 

Abuja (Nigeria)

1992

340 595,88

 

 

 

2005

4 196 454,57

 

 

Port Moresby (Papua-Neuguinea)

1982

48 274,53

 

 

Kigali (Ruanda)

1980

 

 

Dakar (Senegal)

1984

 

 

Honiara (Salomonen)

1990

32 099,20

 

 

Pretoria (Südafrika)

1994

513 920,78

 

 

 

1996

553 366,83

 

 

Mbabane (Swasiland)

1987

1988

54 715,43

33 149,77

 

 

Dar-es-Salam (Tansania)

2002

3 377 178,91

 

 

Kampala (Uganda)

1986

26 228,62

 

 

Montevideo (Uruguay)

1990

152 719,70

 

 

New York (USA)

1987

163 045,17

 

 

Washington (USA)

1997

1 216 238,33

 

 

Lusaka (Sambia)

1982

 

 

Harare (Simbabwe)

1990

113 250,56

 

 

 

1994

198 794,20

 

 

Kommission insgesamt

 

 

1 815 360 803,50

Gerichtshof der Europäischen Union

Luxemburg

 

 

392 705 037

 

Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C

Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie)

1994

2008

48 770 541

343 934 496

 

Rechnungshof

Luxemburg

 

 

28 035 322,21

 

Luxemburg (K1)

1990

6 435 177,14

 

 

Luxemburg (K2)

2004

21 600 145,07

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Brüssel

 

 

139 555 310

 

Montoyer 92-102

2001

33 772 425

 

 

Belliard 99-101

2001

82 675 202

 

 

Belliard 68-72

2004

9 659 022

 

 

Trèves 74

2005

8 556 696

 

 

Belliard 93

2005

4 891 965

 

Ausschuss der Regionen

Brüssel

 

 

89 570 342

 

Montoyer

2001

16 634 179

 

 

Belliard 101-103

2001

40 720 622

 

 

Belliard 68

2004

14 488 532

 

 

Trèves 74

2004

12 835 044

 

 

Belliard 93

2005

4 891 965

 

Insgesamt

 

 

 

4 355 740 873,71

EINZELPLAN I

PARLAMENT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments im Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

1 607 363 235

Eigene Einnahmen

– 128 931 129

Ausstehender Betrag

1 478 432 106

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

46 604 242

37 889 783

37 638 656,40

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

56,02

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

9 020 533

8 859 744

4 791 312,54

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

55 624 775

46 749 527

42 430 024,96

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

58 255 294

44 658 716

41 364 853,38

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

13 046 060

4 315 724

12 053 274,74

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

5 000

5 000

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

71 306 354

48 979 440

53 418 128,12

KAPITEL 4 2

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

p.m.

864 000

1 325 991,18

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

p.m.

864 000

1 325 991,18

 

Titel 4 — Insgesamt

126 931 129

96 592 967

97 174 144,26

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

46 604 242

37 889 783

37 638 656,40

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

56,02

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

9 020 533

8 859 744

4 791 312,54

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

58 255 294

44 658 716

41 364 853,38

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

13 046 060

4 315 724

12 053 274,74

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

5 000

5 000

0,—

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

864 000

1 325 991,18

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 900,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

6 900,—

5 0 1

Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

486 310,71

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

493 210,71

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 359 143,13

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 613,61

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 374 756,74

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 374 756,74

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

2 000 000

2 500 000

4 391 981,14

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

2 000 000

2 500 000

4 391 981,14

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 452 076,88

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 323 943,04

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 776 019,92

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 728 159,74

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 788 455,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

7 516 614,74

KAPITEL 5 8

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

960 332,33

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

960 332,33

 

Titel 5 — Insgesamt

2 000 000

2 500 000

20 512 915,58

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

6 900,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 0 1   Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

486 310,71

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 359 143,13

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

15 613,61

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

2 000 000

2 500 000

4 391 981,14

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 452 076,88

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

3 323 943,04

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

3 728 159,74

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

3 788 455,—

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

960 332,33

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 430 800,12

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

31 430 800,12

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

31 430 800,12

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

31 430 800,12

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

31 430 800,12

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

1 936 513,67

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 936 513,67

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 936 513,67

 

GESAMTBETRAG

128 931 129

99 092 967

151 054 373,63

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 936 513,67

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

220 332 000

190 422 000

149 961 011,75

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

521 333 809

502 655 938

483 919 956,88

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

108 313 800

101 064 000

87 947 781,83

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

15 516 000

14 124 900

11 365 214,42

 

Titel 1 — Insgesamt

865 495 609

808 266 838

733 193 964,88

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

186 909 476

172 958 500

191 008 371,76

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

117 014 150

108 898 000

115 644 159,66

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

12 841 500

12 524 700

8 999 452,34

 

Titel 2 — Insgesamt

316 765 126

294 381 200

315 651 983,76

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

36 074 200

33 279 000

29 314 196,33

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

104 954 500

101 396 300

105 690 234,03

 

Titel 3 — Insgesamt

141 028 700

134 675 300

135 004 430,36

4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

4 0

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

76 965 000

70 548 000

71 875 103,—

4 2

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

160 142 000

185 267 000

154 301 746,55

4 4

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

310 000

310 000

251 300,—

 

Titel 4 — Insgesamt

237 417 000

256 125 000

226 428 149,55

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

15 906 800

5 003 992

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

10 000 000

10 018 600

0,—

10 3

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

750 000

500 000

0,—

10 4

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

p.m.

p.m.

0,—

10 5

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

15 000 000

20 000 000

0,—

10 6

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

5 000 000

p.m.

0,—

10 8

RESERVE FÜR EMAS

p.m.

1 000 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

46 656 800

36 522 592

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 607 363 235

1 529 970 930

1 410 278 528,55

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0

Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

66 695 000

30 823 000

0,—

1 0 0 4

Normale Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

79 319 000

77 988 000

81 438 000,—

1 0 0 5

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 170 000

6 875 000

1 035 000,—

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 144 000

41 539 000

38 268 000,—

1 0 0 7

Amtszulage

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

177 000

170 000

165 463,83

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

193 505 000

157 395 000

120 906 463,83

1 0 1

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 417 000

2 851 000

1 906 141,08

1 0 1 2

Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

350 000

141 000

84 584,04

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

3 767 000

2 992 000

1 990 725,12

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 628 000

3 875 000

342 762,51

1 0 3

Versorgungsbezüge

1 0 3 0

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 215 000

10 638 000

9 411 104,29

1 0 3 1

Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

504 000

517 000

421 497,60

1 0 3 2

Hinterbliebenenversorgung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 744 000

2 857 000

2 812 536,30

1 0 3 3

Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

9 148 000

13 275 922,10

 

Artikel 1 0 3 — Insgesamt

14 632 000

23 160 000

25 921 060,29

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

800 000

900 000

800 000,—

1 0 8

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

100 000

0,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für Entschädigungen und Zulagen für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

2 000 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

220 332 000

190 422 000

149 961 011,75

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

512 823 809

493 145 938 (94)

472 281 974,02

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

410 000

350 000,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 900 000

4 520 000

5 015 000,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

518 123 809

498 075 938

477 646 974,02

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

760 000

630 000

872 665,72

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 450 000

3 950 000

5 400 317,14

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

3 210 000

4 580 000

6 272 982,86

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

521 333 809

502 655 938

483 919 956,88

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 830 000

25 807 000

21 270 715,40

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 005 000

45 600 000

46 187 820,18

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 150 000

8 091 000

5 908 089,64

1 4 0 6

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 4 0 7

Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

85 985 000

79 498 000

73 366 625,22

1 4 2

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

22 328 800 (95)

21 566 000 (96)

14 581 156,61

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

108 313 800

101 064 000

87 947 781,83

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

600 000

385 000

355 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000 000

3 940 000

3 429 682,61

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

4 600 000

4 325 000

3 784 682,61

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

601 000

573 900

518 257,20

1 6 3 1

Mobilität

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

832 000

189 000

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

310 000

310 000

282 350,26

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

1 743 000

1 072 900

800 607,46

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 260 000

1 000 000

986 997,37

1 6 5 2

Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 313 000

2 260 000

1 900 000,—

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 600 000

5 467 000

3 892 926,98

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

9 173 000

8 727 000

6 779 924,35

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

15 516 000

14 124 900

11 365 214,42

 

Titel 1 — Insgesamt

865 495 609

808 266 838

733 193 964,88

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0   Entschädigungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

66 695 000

30 823 000

0,—

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.

1 0 0 4   Normale Reisekosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

79 319 000

77 988 000

81 438 000,—

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.

Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Aktionsplan) festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 5   Sonstige Reisekosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 170 000

6 875 000

1 035 000,—

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22, 23 und 29.

Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten, der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde, und der Rückführungskosten.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

1 0 0 6   Allgemeine Kostenvergütung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

38 144 000

41 539 000

38 268 000,—

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder in dem Staat, in dem sie gewählt wurden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 7   Amtszulage

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

177 000

170 000

165 463,83

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Beschluss des Präsidiums vom 16./17. Juni 2009.

Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.

1 0 1   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 417 000

2 851 000

1 906 141,08

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9.

Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten.

Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21 und Anlage IV (vorübergehende Anwendung während 18 Monaten nach dem Ende der 6. Wahlperiode).

Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

1 0 1 2   Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

350 000

141 000

84 584,04

Erläuterungen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 30 und 80.

Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines Mitglieds mit einer schweren Behinderung und zur vorübergehenden Unterstützung eines schwerbehinderten unterhaltsberechtigten Kindes eines Mitglieds erforderlich sind, dem diese Unterstützung bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts in Anwendung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewährt wurde.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 628 000

3 875 000

342 762,51

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77.

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

1 0 3 0   Ruhegehälter

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 215 000

10 638 000

9 411 104,29

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 14 und 28.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 49, 50 und 75.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 1   Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

504 000

517 000

421 497,60

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 15.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 51 bis 57 und 75.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 2   Hinterbliebenenversorgung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 744 000

2 857 000

2 812 536,30

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 17.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 58 bis 60 und 75.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 3   Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

169 000

9 148 000

13 275 922,10

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Organs an der zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 300 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

800 000

900 000

800 000,—

Erläuterungen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.

Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder.

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt.

1 0 8   Kursdifferenzen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

100 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Zahlung der allgemeinen Kostenvergütung die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für Entschädigungen und Zulagen für die Mitglieder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

2 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

512 823 809

493 145 938 (97)

472 281 974,02

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 800 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

410 000

350 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 900 000

4 520 000

5 015 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

760 000

630 000

872 665,72

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 450 000

3 950 000

5 400 317,14

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 64 und 72.

Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

in Anwendung des Statuts oder der unten genannten Verordnungen zu zahlende Vergütungen,

Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9).

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

23 830 000

25 807 000

21 270 715,40

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 005 000

45 600 000

46 187 820,18

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Übereinkunft über Konferenzdolmetscherhilfskräfte.

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit:

Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für Konferenzhilfsdolmetscher, die vom Parlament für vom Parlament oder anderen Organen anberaumte Sitzungen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Parlaments erbracht werden können,

Leistungen von Dolmetschern (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) der anderen Organe für das Parlament,

interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 150 000

8 091 000

5 908 089,64

Erläuterungen

Beschluss des Präsidiums vom 26. Oktober 1988, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 2. Februar 2000.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung für die Praktikanten und die zu Beginn und am Ende ihres Praktikums anfallenden Reisekosten,

die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung für die Praktikanten während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher, sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten,

gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die zusätzlichen Kosten von Praktikanten im Rahmen des Pilotprogramms „Praktika für Menschen mit Behinderungen“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen.

1 4 0 6   Beobachter

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 11 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

1 4 0 7   Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Vergütung für Praktikanten bestimmt, die am Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments teilnehmen.

1 4 2   Externe Leistungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 328 800 (98)

21 566 000 (99)

14 581 156,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen und zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

600 000

385 000

355 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 000 000

3 940 000

3 429 682,61

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

601 000

573 900

518 257,20

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 1   Mobilität

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

832 000

189 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

310 000

310 000

282 350,26

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 260 000

1 000 000

986 997,37

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 sowie Anhangs II Artikel 8.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird.

1 6 5 2   Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 313 000

2 260 000

1 900 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 600 000

5 467 000

3 892 926,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Parlaments an den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 010 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 768 000

34 577 000

26 492 836,91

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 900 000

5 700 000

2 442 680,62

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

19 269 322,10

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 346 600

3 870 000

8 617 100,08

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 018 000

25 232 000 (100)

39 423 666,71

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 360 000 (101)

12 348 000

9 412 979,53

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

82 392 600

81 727 000

105 658 585,95

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

41 407 444

33 560 000

30 150 078,23

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 487 594

19 096 500

17 311 707,92

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 587 000

37 000 000

36 422 043,07

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 034 838

1 575 000

1 465 956,59

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

104 516 876

91 231 500

85 349 785,81

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

186 909 476

172 958 500

191 008 371,76

KAPITEL 2 1

2 1 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0

Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 225 000 (102)

42 610 000

43 031 348,12

2 1 0 2

Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 637 000 (102)

39 343 000

38 968 196,54

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

88 862 000

81 953 000

81 999 544,66

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 998 400 (103)

3 544 000

3 581 762,42

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 327 750

17 550 000 (104)

25 017 547,51

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 826 000

5 851 000

5 045 305,07

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

117 014 150

108 898 000

115 644 159,66

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 655 500

2 321 000

1 622 331,70

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

370 000

820 000

454 560,95

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 312 000

540 700

430 215,17

2 3 5

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 850 000

6 593 000

5 032 736,92

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

440 000

614 000

344 405,46

2 3 7

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

650 000

1 000 000

622 129,37

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

564 000

636 000

493 072,77

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

12 841 500

12 524 700

8 999 452,34

 

Titel 2 — Insgesamt

316 765 126

294 381 200

315 651 983,76

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden.

Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

33 768 000

34 577 000

26 492 836,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Organ genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 900 000

5 700 000

2 442 680,62

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

19 269 322,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 346 600

3 870 000

8 617 100,08

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

29 018 000

25 232 000 (105)

39 423 666,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 360 000 (106)

12 348 000

9 412 979,53

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die sonstigen Ausgaben für Immobilien, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere die Ausgaben für technische oder architektonische Unterstützung im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Kontrolle der Gebäudewartung oder sonstiger Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben auch im Zusammenhang mit den Kosten für die Heranziehung von Experten im Rahmen der Studien über die Anpassung und den Ausbau der Gebäude des Organs sowie im Rahmen der Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter, deren Schlussfolgerungen bereits gebilligt wurden,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel wurden in die Reserve eingestellt, bis ein Bericht vorgelegt wird, in dem die Ausgaben im Rahmen der Titel 2 und 3, die aus Verträgen oder sonstigen Ausgaben wie Gehältern, der Instandhaltung von Gebäuden und Kosten herrühren, die von Tätigkeiten oder Maßnahmen abhängen, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Stellen des Parlaments auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse bedürfen, aufgeschlüsselt sind.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

41 407 444

33 560 000

30 150 078,23

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die vertragsgemäße Wartung der Räumlichkeiten, der Aufzüge, der Heizanlage, der Klimaanlage, der Brandschutztüren sowie für Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

21 487 594

19 096 500

17 311 707,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 587 000

37 000 000

36 422 043,07

Erläuterungen

Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten und der Informationsbüros.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 180 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 034 838

1 575 000

1 465 956,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0   Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

36 225 000 (107)

42 610 000

43 031 348,12

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten. Es handelt sich insbesondere um die Hardware und Software für die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die Computerausstattung auf Abteilungsebene und in den Fraktionen sowie die elektronische Abstimmungsanlage.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 400 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

52 637 000 (108)

39 343 000

38 968 196,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, der Implementierung und Wartung von Anwendungen, der Unterstützung der Benutzer einschließlich der Mitglieder und der Fraktionen, der Durchführung von Studien und der Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Sie sollen auch den Anteil des Parlaments an den Kosten des von den Organen im gemeinsamen Einvernehmen eingerichteten Helpdesk für die Gehaltsabrechnungsanwendung NAP decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 800 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 998 400 (109)

3 544 000

3 581 762,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel wurden in die Reserve eingestellt, bis ein Bericht vorgelegt wird, in dem die Ausgaben im Rahmen der Titel 2 und 3, die aus Verträgen oder sonstigen Ausgaben wie Gehältern, der Instandhaltung von Gebäuden und Kosten herrühren, die von Tätigkeiten oder Maßnahmen abhängen, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Stellen des Parlaments auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse bedürfen, aufgeschlüsselt sind.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

18 327 750

17 550 000 (110)

25 017 547,51

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen,

der Einrichtung zweier zusätzlicher Telefonleitungen in den Büros der Mitglieder auf Antrag.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 115 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 826 000

5 851 000

5 045 305,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 175 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 655 500

2 321 000

1 622 331,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

370 000

820 000

454 560,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 312 000

540 700

430 215,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht, das Gericht für den öffentlichen Dienst und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten,

die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

die bei gütlichen Beilegungen gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 5   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 850 000

6 593 000

5 032 736,92

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

440 000

614 000

344 405,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 90 000 EUR veranschlagt.

2 3 7   Umzüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

650 000

1 000 000

622 129,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

564 000

636 000

493 072,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

verschiedene Sachausgaben wie etwa für eine Mobilitätsmanagement-Stelle im Zusammenhang mit EMAS, den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 970 000

25 880 000

23 350 000,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 105 200

1 070 000

875 583,79

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 050 000

2 900 000

2 030 429,41

3 0 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 310 000

1 260 000

998 473,87

3 0 4 4

Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

850 000

390 000

432 360,—

3 0 4 6

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

451 000

478 000

411 577,16

3 0 4 7

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Eurolat

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

38 000

22 193,37

3 0 4 8

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Euromediterranen Parlamentarischen Versammlung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

44 688,73

3 0 4 9

Kosten für Leistungen des Reisebüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 248 000

1 223 000

1 148 890,—

 

Artikel 3 0 4 — Insgesamt

6 999 000

6 329 000

5 088 612,54

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

36 074 200

33 279 000

29 314 196,33

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 360 000

7 198 000

8 554 028,55

3 2 2

Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 432 300

4 301 300

3 419 931,02

3 2 2 2

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 858 200

1 830 000

1 782 546,91

 

Artikel 3 2 2 — Insgesamt

6 290 500

6 131 300

5 202 477,93

3 2 3

Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

470 000

367 000

227 451,22

3 2 4

Produktion und Verbreitung

3 2 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 361 000

8 320 000

5 244 159,91

3 2 4 1

Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 395 000

2 100 000

2 660 583,71

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 708 000 (111)

16 835 000

29 429 106,35

3 2 4 3

Besucherzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 100 000

3 900 000

4 727 079,84

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 100 000

27 105 000

26 869 898,47

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 030 000 (112)

1 930 000

3 399 145,40

3 2 4 6

Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 000 000

9 000 000

5 168 075,61

3 2 4 7

Ausgaben für Informationen über die Debatte über die Zukunft Europas

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 2 4 8

Ausgaben für audiovisuelle Informationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 200 000

16 200 000

12 629 164,65

3 2 4 9

Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

900 000

1 200 000

760 193,35

 

Artikel 3 2 4 — Insgesamt

86 794 000

86 590 000

90 887 407,29

3 2 5

Ausgaben für Informationsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 040 000

1 110 000

818 869,04

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

104 954 500

101 396 300

105 690 234,03

 

Titel 3 — Insgesamt

141 028 700

134 675 300

135 004 430,36

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

27 970 000

25 880 000

23 350 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie Anhangs VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger oder Praktikanten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder und die Kosten der Unterbringung. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten (einschließlich der Ausstellung von Fahrausweisen, Reservierungen und elektronischen Fakturierungen insbesondere für vom Europäischen Parlament organisierte Chartertransporte) und alle außergewöhnlichen Kosten.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 105 200

1 070 000

875 583,79

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.,

Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen.

3 0 4   Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 050 000

2 900 000

2 030 429,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs.

3 0 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 310 000

1 260 000

998 473,87

Erläuterungen

Veranschlagt sind insbesondere Mittel für:

die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 4   Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

850 000

390 000

432 360,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse und der WTO-Delegationen und der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses bestimmt.

3 0 4 6   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

451 000

478 000

411 577,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Delegationen bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU bestimmt.

3 0 4 7   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Eurolat

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000

38 000

22 193,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Eurolat, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 8   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Euromediterranen Parlamentarischen Versammlung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

40 000

44 688,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Euromediterranen Parlamentarischen Versammlung, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 9   Kosten für Leistungen des Reisebüros

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 248 000

1 223 000

1 148 890,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Fachwissen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 360 000

7 198 000

8 554 028,55

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Round-Table-Konferenzen, Expertenpanels, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane und die Verwaltung, u. a. für die Errichtung des Hauses der europäischen Geschichte, durchgeführt werden,

die Kosten für die Auswertung von Studien und die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten wissenschaftlicher Einrichtungen,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse und der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

3 2 2   Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 432 300

4 301 300

3 419 931,02

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Parlament im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung von spezifischen Materialien, einschließlich elektrischen, elektronischen und computertechnischen Materialien und/oder Systemen für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte.

3 2 2 2   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 858 200

1 830 000

1 782 546,91

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu innerhalb des Europäischen Parlaments angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 über die Verbesserung von Information und Transparenz: die Archive des Europäischen Parlaments.

Durch Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2007 angenommene Regelung über die Behandlung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Diese Mittel decken die Kosten für externe Archivierungsdienstleistungen, die Übertragung der Archivbestände auf verschiedene Datenträger (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.), den Kauf, die Anmietung und die Wartung von spezifischen (elektronischen, computertechnischen und elektrischen) Materialien sowie Büchern und Zeitschriften und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Ferner decken sie die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die europäische Abgeordnete in Ausübung ihres Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Union (HAEU) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer vom Europäischen Parlament erlassenen Regelung vermacht haben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 2 3   Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

470 000

367 000

227 451,22

Erläuterungen

Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Konferenz der EU-Parlamentspräsidenten, Kopenhagen 2006 und Bratislava 2007.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 2007.

Erfasste geografische Region: Länder außerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Kandidatenländern und Ländern, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten in Drittländern sowie entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die Ausgaben betreffen insbesondere Tätigkeiten zur Stärkung der parlamentarischen Strukturen in neuen und aufstrebenden Demokratien und zur Förderung des Einsatzes neuer IK-Technologien durch die Parlamente.

3 2 4   Produktion und Verbreitung

3 2 4 0   Amtsblatt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 361 000

8 320 000

5 244 159,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 1   Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 395 000

2 100 000

2 660 583,71

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Veröffentlichungs- und Übersetzungssysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 210 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 2   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 708 000 (113)

16 835 000

29 429 106,35

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie für die Aktualisierung des Observatoire Législatif/Legislative Observatory (OEIL).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel wurden in die Reserve eingestellt, bis ein Bericht vorgelegt wird, in dem die Ausgaben im Rahmen der Titel 2 und 3, die aus Verträgen oder sonstigen Ausgaben wie Gehältern, der Instandhaltung von Gebäuden und Kosten herrühren, die von Tätigkeiten oder Maßnahmen abhängen, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Stellen des Parlaments auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse bedürfen, aufgeschlüsselt sind.

3 2 4 3   Besucherzentrum

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 100 000

3 900 000

4 727 079,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Besucherzentrums.

3 2 4 4   Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

27 100 000

27 105 000

26 869 898,47

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Kosten für die Durchführung des Programms Euroscola und die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern. Sie werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttoinlandseinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

Die Höchstzahl der Besucher, für die Zuschüsse gewährt werden können, sollte deutlich erhöht werden. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments sollte berechtigt sein, pro Kalenderjahr höchstens fünf Gruppen und insgesamt höchstens 100 Besucher einzuladen. Die Teilnehmerzahl je Besuchergruppe kann zwischen mindestens 10 und höchstens 100 Teilnehmern schwanken.

Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

Die gewährte Beihilfe wird erhöht, um der Entfernung und den Beförderungsbedingungen für die Anreise der Besucher gebührend Rechnung zu tragen. Die den Besuchern angebotenen Dienste sollten ebenfalls verbessert werden.

Vorgelegt werden müssen: eine Bewertung der Frage, ob die neuen Bestimmungen den durch die Herkunft der Besucher bedingten besonderen Bedingungen und Einschränkungen Rechnung tragen, Vorschläge zur Bereitstellung eines bestimmten Bereichs im neuen Besucherzentrum für die Fraktionen und ein Bericht über den Zugang von Besuchergruppen zum neuen Besucherzentrum und über Besuche im Plenum, die Verfügbarkeit von Sitzungssälen und des für sie notwendigen Personals.

3 2 4 5   Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 030 000 (114)

1 930 000

3 399 145,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder multinationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Sacharow-Preises, gemeinsamer Tagungen von jungen europäischen, israelischen und palästinensischen Politikern und des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film.

Aus diesen Mitteln wird ferner ein Höchstbetrag von 300 000 EUR zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm verwendet.

Außerdem dienen die Mittel der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit, wie Treffen mit Anbietern von Dolmetscherausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und den Dolmetscherberuf, Maßnahmen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden.

Zusätzlich sollen die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder gedeckt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 6   Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 000 000

9 000 000

5 168 075,61

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung des Fernsehkanals des Parlaments (WebTV).

Es wird eine Bewertung des Prototyps vorgenommen. Dabei müssen der Inhalt und die Kosten des Projekts, die Strukturen und das Niveau der Beteiligung der Fraktionen und die Definition des Inhalts der Programme berücksichtigt werden.

3 2 4 7   Ausgaben für Informationen über die Debatte über die Zukunft Europas

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Informationsmaßnahmen im Rahmen der Debatte über die Zukunft Europas.

Die Informationsmaßnahmen müssen vielseitige Informationen umfassen, und auch der Informationsbedarf der Minderheiten im Parlament ist zu berücksichtigen.

3 2 4 8   Ausgaben für audiovisuelle Informationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 200 000

16 200 000

12 629 164,65

Erläuterungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

Diese Mittel decken:

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Aufzeichnung der Tagungen auf DVD-ROM,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs und einer Suchmaschine, damit die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 9   Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

900 000

1 200 000

760 193,35

Erläuterungen

Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001). Erfasste geografische Region: Länder der Europäischen Union sowie Kandidatenländer und Länder, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere für Anreise, Fahrt, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie die Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit, u. a. der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).

3 2 5   Ausgaben für Informationsbüros

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 040 000

1 110 000

818 869,04

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung aller Ausgaben (Personal, Gebäude, Konferenzen, Sitzungen, Veröffentlichungen usw.) in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments.

TITEL 4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

53 750 000

52 690 000

57 266 607,—

4 0 2

Zuschüsse an europäische Parteien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 075 000

10 858 000

10 339 866,—

4 0 3

Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 140 000

7 000 000

4 268 630,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

76 965 000

70 548 000

71 875 103,—

KAPITEL 4 2

4 2 2

Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0

Parlamentarische Assistenz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

159 892 000

184 767 000

154 301 746,55

4 2 2 2

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

500 000

0,—

 

Artikel 4 2 2 — Insgesamt

160 142 000

185 267 000

154 301 746,55

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

160 142 000

185 267 000

154 301 746,55

KAPITEL 4 4

4 4 0

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 000

170 000

130 000,—

4 4 2

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

140 000

121 300,—

 

KAPITEL 4 4 — INSGESAMT

310 000

310 000

251 300,—

 

Titel 4 — Insgesamt

237 417 000

256 125 000

226 428 149,55

KAPITEL 4 0 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 4 2 —

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

KAPITEL 4 4 —

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

KAPITEL 4 0 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

4 0 0   Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

53 750 000

52 690 000

57 266 607,—

Erläuterungen

Durch Beschluss des Präsidiums vom 1. Februar 2001 angenommene Regelung.

Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

4 0 2   Zuschüsse an europäische Parteien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

14 075 000

10 858 000

10 339 866,—

Erläuterungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 224.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene.

4 0 3   Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 140 000

7 000 000

4 268 630,—

Erläuterungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 224.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene.

KAPITEL 4 2 —   AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

4 2 2   Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0   Parlamentarische Assistenz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

159 892 000

184 767 000

154 301 746,55

Erläuterungen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.

Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 1).

Vom Präsidium angenommene Durchführungsmaßnahmen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften.

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für parlamentarische Assistenz bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 400 000 EUR veranschlagt.

4 2 2 2   Kursdifferenzen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

500 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

KAPITEL 4 4 —   SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

4 4 0   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

170 000

170 000

130 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie etwaige andere Kosten.

4 4 2   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

140 000

140 000

121 300,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft sowie etwaige andere Kosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

15 906 800

5 003 992

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

15 906 800

5 003 992

0,—

 

KAPITEL 10 1

10 000 000

10 018 600

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

10 000 000

10 018 600

0,—

 

KAPITEL 10 3

750 000

500 000

0,—

 

KAPITEL 10 3 — INSGESAMT

750 000

500 000

0,—

 

KAPITEL 10 4

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 4 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 5

15 000 000

20 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 5 — INSGESAMT

15 000 000

20 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 6

5 000 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 6 — INSGESAMT

5 000 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 8

p.m.

1 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 8 — INSGESAMT

p.m.

1 000 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

46 656 800

36 522 592

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 607 363 235

1 529 970 930

1 410 278 528,55

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 3 —

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

KAPITEL 10 4 —

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

KAPITEL 10 5 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

KAPITEL 10 6 —

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

KAPITEL 10 8 —

RESERVE FÜR EMAS

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 906 800

5 003 992

0,—

Erläuterungen

1.

Artikel

1 4 2

Externe Leistungen

1 175 200

2.

Posten

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

2 340 000

3.

Posten

2 1 0 0

Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

4 000 000

4.

Posten

2 1 0 2

Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

4 000 000

5.

Artikel

2 1 2

Mobiliar

749 600

6.

Posten

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

3 427 000

7.

Posten

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

215 000

 

 

 

Insgesamt

15 906 800

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 000 000

10 018 600

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

KAPITEL 10 3 —   RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

750 000

500 000

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

KAPITEL 10 4 —   RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

KAPITEL 10 5 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 000 000

20 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich Immobilien und Gebäude zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Parlamentshaushalts bietet.

KAPITEL 10 6 —   RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

KAPITEL 10 8 —   RESERVE FÜR EMAS

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

1 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.

EINZELPLAN II

EUROPÄISCHER RAT UND RAT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Rates für das Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

633 552 000

Eigene Einnahmen

–53 945 000

Zu vereinnahmender Beitrag

579 607 000

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

25 038 000

25 430 000

22 036 439,89

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

2 302 000

2 073 000

2 805 093,22

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

27 340 000

27 503 000

24 841 533,11

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

26 605 000

25 496 000

23 387 507,05

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

6 338 856,71

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

26 605 000

25 496 000

29 726 363,76

 

Titel 4 — Insgesamt

53 945 000

52 999 000

54 567 896,87

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

25 038 000

25 430 000

22 036 439,89

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

2 302 000

2 073 000

2 805 093,22

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

26 605 000

25 496 000

23 387 507,05

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

6 338 856,71

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

p.m.

344 593,40

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

344 593,40

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

p.m.

p.m.

766 099,71

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

766 099,71

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

173 215,90

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

12 616,12

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

185 832,02

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 591 843,78

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 994,47

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

14 955 626,18

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

46 579 464,43

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

47 875 989,56

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

344 593,40

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

766 099,71

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

173 215,90

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4 sowie Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Anhang VIII Artikel 48.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

12 616,12

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

31 591 843,78

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

31 994,47

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

14 955 626,18

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0   Verschiedene Entschädigungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION/GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

473 364,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

473 364,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

473 364,—

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

473 364,—

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1   Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

473 364,—

Erläuterungen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten ab 2003 als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

4 512,04

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 512,04

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

4 512,04

 

GESAMTBETRAG

53 945 000

52 999 000

102 921 762,47

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

4 512,04

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

1 534 000

 

 

1 1

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

325 284 000

306 985 000

287 218 839,—

1 2

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

8 118 000

7 080 000

6 018 929,—

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

12 546 000

11 591 000

11 101 393,—

 

Titel 1 — Insgesamt

347 482 000

325 656 000

304 339 161,—

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

54 917 000

52 962 000

105 880 322,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

41 144 000

37 773 000

32 361 339,—

2 2

VERWALTUNGSAUSGABEN

147 537 000

114 564 000

108 663 900,—

 

Titel 2 — Insgesamt

243 598 000

205 299 000

246 905 561,—

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 0

PERSONAL

10 979 000

10 676 000

9 856 461,—

3 1

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

8 803 000

8 584 000

8 083 500,—

3 2

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

14 850 000

10 509 000

9 740 453,—

3 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

1 307 000

1 260 000

830 752,—

 

Titel 3 — Insgesamt

35 939 000

31 029 000

28 511 166,—

4

AUSGABEN FÜR DIE REFLEXIONSGRUPPE

4 0

PERSONAL

161 000

158 000

 

4 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

372 000

710 000

 

 

Titel 4 — Insgesamt

533 000

868 000

 

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

6 000 000

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

6 000 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

633 552 000

562 852 000

579 755 888,—

TITEL 1

PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

304 000

 

 

1 0 0 1

Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

64 000

 

 

1 0 0 2

Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 000

 

 

1 0 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

 

 

1 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

900 000

 

 

1 0 0 6

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

86 000

 

 

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 394 000

 

 

1 0 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

1 0 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

 

 

 

Artikel 1 0 2 — Insgesamt

140 000

 

 

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

1 534 000

 

 

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

236 663 000

227 982 000

210 170 031,—

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 862 000

4 198 000

4 633 782,—

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 026 000

57 396 000

53 937 142,—

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 365 000

9 791 000

9 165 863,—

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

246 000

220 000

424 063,—

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 275 000

1 846 000

1 628 977,—

1 1 0 6

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 540 000

3 581 000

3 937 962,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

319 977 000

305 014 000

283 897 820,—

1 1 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

479 000

418 000

471 430,—

1 1 1 1

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

337 000

1 316 000

2 617 865,—

1 1 1 2

Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

481 000

237 000

231 724,—

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

1 297 000

1 971 000

3 321 019,—

1 1 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 993 000

p.m.

0,—

1 1 2 1

Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

p.m.

0,—

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

4 010 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

325 284 000

306 985 000

287 218 839,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 970 000

3 963 000

2 973 535,—

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 522 000

1 095 000

1 311 448,—

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

537 000

486 000

452 618,—

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 870 000

1 536 000

1 281 328,—

1 2 0 4

Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

8 049 000

7 080 000

6 018 929,—

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

69 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

8 118 000

7 080 000

6 018 929,—

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

255 000

134 567,—

1 3 0 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 728 000

1 664 000

1 569 419,—

 

Artikel 1 3 0 — Insgesamt

1 928 000

1 919 000

1 703 986,—

1 3 1

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0

Außergewöhnliche Unterstützungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

25 000

31 426,—

1 3 1 1

Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

119 000

123 000

156 950,—

1 3 1 2

Zusätzliche Hilfe für Behinderte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 000

85 000

112 000,—

1 3 1 3

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

66 000

66 000

45 306,—

 

Artikel 1 3 1 — Insgesamt

335 000

299 000

345 682,—

1 3 2

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 3 2 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

471 000

269 000

311 995,—

1 3 2 1

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 100 000

1 000 000

977 485,—

1 3 2 2

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 037 000

2 128 000

2 146 000,—

 

Artikel 1 3 2 — Insgesamt

3 608 000

3 397 000

3 435 480,—

1 3 3

Dienstreisen

1 3 3 1

Dienstreisekosten des Ratssekretariats

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 275 000

5 976 000

5 616 245,—

1 3 3 2

Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

 

 

 

Artikel 1 3 3 — Insgesamt

6 675 000

5 976 000

5 616 245,—

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

12 546 000

11 591 000

11 101 393,—

 

Titel 1 — Insgesamt

347 482 000

325 656 000

304 339 161,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 2 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0   Grundgehälter

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

304 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter der Mitglieder des Organs bestimmt.

1 0 0 1   Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

64 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche der Mitglieder des Organs im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt.

1 0 0 2   Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

27 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Mitglieder des Organs bestimmt.

1 0 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Mitglieder des Organs bestimmt.

1 0 0 4   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

900 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:

Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen;

Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 0 6   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

86 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche der Mitglieder des Organs bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt.

1 0 1   Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0   Versorgungsbezüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs.

1 0 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

140 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen der Mitglieder des Organs zu decken.

KAPITEL 1 1 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 7 % gekürzt, um der zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht vollständigen Besetzung der im Stellenplan des Rates vorgesehenen Planstellen Rechnung zu tragen.

1 1 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0   Grundgehälter

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

236 663 000

227 982 000

210 170 031,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 862 000

4 198 000

4 633 782,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden (Chauffeure).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

60 026 000

57 396 000

53 937 142,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

die Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 365 000

9 791 000

9 165 863,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

246 000

220 000

424 063,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 5   Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 275 000

1 846 000

1 628 977,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 6   Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 540 000

3 581 000

3 937 962,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 1   Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

479 000

418 000

471 430,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

1 1 1 1   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

337 000

1 316 000

2 617 865,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der nachstehenden Verordnung zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

1 1 1 2   Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

481 000

237 000

231 724,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

1 1 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 993 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

1 1 2 1   Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

17 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 2 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 2 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 970 000

3 963 000

2 973 535,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 2 0 1   Abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 522 000

1 095 000

1 311 448,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Bereich ESVP/GASP zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

1 2 0 2   Praktika

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

537 000

486 000

452 618,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 3   Externe Leistungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 870 000

1 536 000

1 281 328,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4   Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

150 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

69 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 3 0   Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

255 000

134 567,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 728 000

1 664 000

1 569 419,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs,

die Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 3 1   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0   Außergewöhnliche Unterstützungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

25 000

31 426,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 3 1 1   Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

119 000

123 000

156 950,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 2   Zusätzliche Hilfe für Behinderte

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

110 000

85 000

112 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 3   Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

66 000

66 000

45 306,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 3 2 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

471 000

269 000

311 995,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchs- und Behandlungsmaterial sowie Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

1 3 2 1   Restaurants und Kantinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 100 000

1 000 000

977 485,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2 2   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 037 000

2 128 000

2 146 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte bestimmt (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 3   Dienstreisen

1 3 3 1   Dienstreisekosten des Ratssekretariats

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 275 000

5 976 000

5 616 245,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 3 3

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Ratssekretariats und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

1 3 3 2   Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Ratssekretariats im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 332 000

4 085 000

3 970 325,—

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 2

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000 000

15 000 000

70 064 000,—

2 0 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 160 000

6 250 000

4 113 313,—

2 0 0 4

Arbeiten zur Sicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 197 000

1 000 000

2 238 657,—

2 0 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

603 000

700 000

230 127,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

26 292 000

27 035 000

80 616 422,—

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 378 000

14 350 000

13 416 216,—

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 086 000

4 070 000

4 545 773,—

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 410 000

6 900 000

6 640 022,—

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

205 000

200 000

185 658,—

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

546 000

407 000

476 231,—

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

28 625 000

25 927 000

25 263 900,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

54 917 000

52 962 000

105 880 322,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 925 000

8 327 000

6 973 687,—

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 996 000

15 807 000

15 084 452,—

2 1 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 953 000

5 200 000

4 709 062,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 643 000

4 763 000

3 858 011,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

35 517 000

34 097 000

30 625 212,—

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 279 000

935 000

1 083 136,—

2 1 2

Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 635 000

2 225 000

187 236,—

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

p.m.

34 893,—

2 1 2 2

Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

682 000

262 000

200 372,—

 

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

3 362 000

2 487 000

422 501,—

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

986 000

254 000

230 490,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

41 144 000

37 773 000

32 361 339,—

KAPITEL 2 2

2 2 0

Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 792 000

13 071 000

28 312 493,—

2 2 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 000

169 000

232 213,—

2 2 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

92 740 000

86 846 000

65 881 887,—

2 2 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 088 000

1 012 000

1 000 350,—

2 2 0 4

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 956 000

574 000

527 868,—

2 2 0 5

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

912 000

50 000

46 364,—

 

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

136 663 000

101 722 000

96 001 175,—

2 2 1

Information

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

883 000

783 000

810 731,—

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 115 000

7 373 000

7 614 000,—

2 2 1 2

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

560 000

550 000

477 890,—

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 495 000

1 193 000

760 181,—

 

Artikel 2 2 1 — Insgesamt

8 053 000

9 899 000

9 662 802,—

2 2 2

Verbindungsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

462 000

513 000

397 583,—

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 254 000

1 230 000

1 061 878,—

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 000

150 000

128 815,—

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

31 689,—

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

10 000

65 313,—

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

60 000

60 000,—

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

600 000

600 000

943 220,—

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

340 000

311 425,—

 

Artikel 2 2 3 — Insgesamt

2 359 000

2 430 000

2 602 340,—

 

KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

147 537 000

114 564 000

108 663 900,—

 

Titel 2 — Insgesamt

243 598 000

205 299 000

246 905 561,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 332 000

4 085 000

3 970 325,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

in Brüssel benutzte Räumlichkeiten (mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“),

in Luxemburg benutzte Räume (Kirchberg),

in Genf benutzte Räume,

in New York benutzte Räumlichkeiten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: 646 500 EUR.

Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 2   Erwerb von Immobilien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 000 000

15 000 000

70 064 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 160 000

6 250 000

4 113 313,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

2 0 0 4   Arbeiten zur Sicherung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 197 000

1 000 000

2 238 657,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

603 000

700 000

230 127,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1   Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

14 378 000

14 350 000

13 416 216,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 086 000

4 070 000

4 545 773,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 410 000

6 900 000

6 640 022,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Rates mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 3   Versicherungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

205 000

200 000

185 658,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

546 000

407 000

476 231,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0   Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 925 000

8 327 000

6 973 687,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

17 996 000

15 807 000

15 084 452,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von DV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Unterstützung der Benutzer bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 953 000

5 200 000

4 709 062,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 643 000

4 763 000

3 858 011,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten, mit Ausnahme der im Rahmen der ESVP/GASP anfallenden Kosten, bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche ergeben, berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 279 000

935 000

1 083 136,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr instand setzbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des Rates,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2   Material und technische Anlagen

2 1 2 0   Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 635 000

2 225 000

187 236,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

45 000

p.m.

34 893,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2   Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

682 000

262 000

200 372,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung, und Reparatur dieses Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

986 000

254 000

230 490,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen für die Fälle, in denen dem Rat eigene Fahrzeuge, insbesondere bei Dienstreisen, nicht zur Verfügung stehen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 2 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 2 0   Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0   Reisekosten der Delegationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

36 792 000

13 071 000

28 312 493,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Erstattung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere bei:

Ratstagungen,

Sitzungen im Rahmen des Rates, mit Ausnahme der Sitzungen im Rahmen der ESVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

2 2 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

175 000

169 000

232 213,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär oder Stellvertretenden Generalsekretär auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

2 2 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

92 740 000

86 846 000

65 881 887,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Dienstleistungen abgedeckt werden, die Dolmetscher der Kommission für den Rat erbringen, ausgenommen sind ESVP/GASP-Sitzungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 088 000

1 012 000

1 000 350,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke, mit Ausnahme des Bereichs der ESVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 4   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 956 000

574 000

527 868,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Getränke (gelegentlich auch Imbisse) bestimmt, die bei Sitzungen gereicht werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 5   Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

912 000

50 000

46 364,—

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 5 200 000 EUR veranschlagt.

2 2 1   Information

2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

883 000

783 000

810 731,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 1   Amtsblatt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 115 000

7 373 000

7 614 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Veröffentlichung und die Verbreitung der Texte, die der Rat vor allem gemäß Artikel 17 seiner Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m

2 2 1 2   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

560 000

550 000

477 890,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung und die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe von Veröffentlichungen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 3   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 495 000

1 193 000

760 181,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben insbesondere für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit der Organe (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

ferner die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 2   Verbindungsbüros

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

462 000

513 000

397 583,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Betrieb der Verbindungsbüros in New York und Genf, soweit sie nicht in den vorhergehenden Linien vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3   Sonstige Ausgaben

2 2 3 0   Bürobedarf

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 254 000

1 230 000

1 061 878,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Matrizen, Filme und Chemikalien).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 1   Postgebühren

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

170 000

150 000

128 815,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

40 000

31 689,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 4   Umzüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

10 000

65 313,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 5   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

45 000

60 000

60 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

600 000

600 000

943 220,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch den Gerichtshof, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

340 000

311 425,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Gemeinschaftsinstitutionen stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 3 0

3 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0

Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 100 000

6 608 000

6 606 272,—

3 0 0 1

Vergütungen für die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 300 000

2 531 000

2 003 586,—

3 0 0 2

Sonderberater im Bereich ESVP/GASP

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 000

124 000

162 045,—

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

9 579 000

9 263 000

8 771 903,—

3 0 1

Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 380 000

1 388 000

1 072 557,—

3 0 1 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

25 000

12 001,—

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

1 400 000

1 413 000

1 084 558,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

10 979 000

10 676 000

9 856 461,—

KAPITEL 3 1

3 1 0

Gebäude

3 1 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 821 000

4 700 000

4 717 294,—

3 1 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

255 000

174 000

123 235,—

3 1 0 4

Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

355 000

270 000

136 901,—

3 1 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

10 000

0,—

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

5 436 000

5 154 000

4 977 430,—

3 1 1

Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

810 000

1 035 000

775 870,—

3 1 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

558 000

436 000

468 000,—

3 1 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 938 000

1 900 000

1 810 000,—

3 1 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

12 000

9 266,—

3 1 1 4

Sonstige Gebäudenebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 000

47 000

42 934,—

 

Artikel 3 1 1 — Insgesamt

3 367 000

3 430 000

3 106 070,—

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

8 803 000

8 584 000

8 083 500,—

KAPITEL 3 2

3 2 0

Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 700 000

3 254 100

2 259 644,—

3 2 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 600 000

5 062 000

5 188 206,—

3 2 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

750 000

534 500

703 473,—

3 2 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 700 000

1 553 400

1 569 409,—

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

14 750 000

10 404 000

9 720 732,—

3 2 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

105 000

19 721,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

14 850 000

10 509 000

9 740 453,—

KAPITEL 3 3

3 3 0

Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0

Mittel für Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

883 000

766 000

497 229,—

3 3 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

15 000,—

3 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

22 996,—

3 3 0 4

Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

100 000

0,—

3 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

20 000,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

963 000

926 000

555 225,—

3 3 1

Information

3 3 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 000

179 000

145 059,—

3 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

90 000

71 956,—

3 3 1 2

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

55 000

41 408,—

 

Artikel 3 3 1 — Insgesamt

324 000

324 000

258 423,—

3 3 2

Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

10 000

17 104,—

 

Artikel 3 3 2 — Insgesamt

20 000

10 000

17 104,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

1 307 000

1 260 000

830 752,—

 

Titel 3 — Insgesamt

35 939 000

31 029 000

28 511 166,—

KAPITEL 3 0 —

PERSONAL

KAPITEL 3 1 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 3 2 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 3 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONAL

3 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0   Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 100 000

6 608 000

6 606 272,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der ESVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 1   Vergütungen für die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 300 000

2 531 000

2 003 586,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Experten, die im Rahmen der ESVP/GASP insbesondere im Bereich Krisenmanagement einerseits und im Bereich Sicherheit der Informationssysteme andererseits tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 2   Sonderberater im Bereich ESVP/GASP

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

179 000

124 000

162 045,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat im Hinblick auf spezifische Expertenmissionen im Rahmen der ESVP/GASP ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

3 0 1   Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 380 000

1 388 000

1 072 557,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

die Dienstreisekosten der im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 1 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

25 000

12 001,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

KAPITEL 3 1 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

3 1 0   Gebäude

3 1 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 821 000

4 700 000

4 717 294,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Mieten für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ in Brüssel, wo die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten untergebracht werden sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

255 000

174 000

123 235,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung der Diensträume an die betrieblichen Erfordernisse,

Anpassung der Diensträume an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

3 1 0 4   Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

355 000

270 000

136 901,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Arbeiten zur Sicherung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 000

10 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der die Nutzung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ betreffenden architektonischen und technischen Studien bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1   Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

810 000

1 035 000

775 870,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

558 000

436 000

468 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Wasser-, Gas- und Stromverbrauchs sowie der Heizkosten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 938 000

1 900 000

1 810 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 3   Versicherungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 000

12 000

9 266,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der Versicherungsprämien für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 4   Sonstige Gebäudenebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

48 000

47 000

42 934,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 2 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

3 2 0   Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 700 000

3 254 100

2 259 644,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Erwerbs, der Anmietung oder Erneuerung von Anlagen oder Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, von Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie von technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs vom 18. Dezember 2000 zur Einrichtung eines Infosec-Büros.

3 2 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 600 000

5 062 000

5 188 206,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Hilfe von EDV-Dienstleistungs- und EDV-Beratungsfirmen bei Betrieb und Einrichtung von EDV- und Telekommunikationssystemen, -anwendungen und -ausrüstungen sowie technischen Anlagen (einschließlich der Hilfe für die Nutzer) für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

750 000

534 500

703 473,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Instandhaltung und Unterhaltung der Ausrüstung bzw. der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, der Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie der technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 3   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 700 000

1 553 400

1 569 409,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Anschluss-, Kommunikations- und Telematikkosten, die im Rahmen der ESVP/GASP anfallen.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die Erhöhung der wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche und Telegramme ergeben, sowie die mit Belgacom geschlossenen Tarifverträge berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 1   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

105 000

19 721,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Erwerb von Spezialmobiliar bzw. gesichertem Mobiliar für die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

3 3 0   Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0   Mittel für Reisekosten der Delegationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

883 000

766 000

497 229,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere im Zusammenhang mit den Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Militärausschusses sowie anderer Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

3 3 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 000

15 000

15 000,—

Erläuterungen

Die in diese Linie einzusetzenden Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der ESVP/GASP-Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

3 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

3 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

25 000

25 000

22 996,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke, insbesondere im Rahmen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, sowie der diesbezüglichen Ausgaben der abgeordneten nationalen Experten des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 0 4   Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

100 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der gelegentlich bei Reisen im Rahmen der ESVP/GASP außerhalb des Sitzes des Rates anfallenden Kosten bestimmt: vorübergehende Anmietung von Arbeitsräumen und technischer Ausstattung, punktuelle Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern, Telekommunikationskosten und verschiedene sonstige Sitzungskosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der ESVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1   Information

3 3 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

179 000

179 000

145 059,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für Untersuchungen, Erwerb von Fachkompetenz, Dokumentation oder Spezialdaten im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

3 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

90 000

90 000

71 956,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates im Bereich der ESVP/GASP, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1 2   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 000

55 000

41 408,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Information im Bereich ESVP/GASP bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2   Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0   Bürobedarf

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Papier und Bürobedarf für die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen im Bereich der ESVP/GASP geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

10 000

17 104,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Dienstkleidung und Zubehör insbesondere für die Sicherheitsbediensteten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 4

AUSGABEN FÜR DIE REFLEXIONSGRUPPE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

4 0 0 2

Sonderberater

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

161 000

158 000

 

 

Artikel 4 0 0 — Insgesamt

161 000

158 000

 

4 0 1

Sonstige Personalausgaben

4 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 4 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

161 000

158 000

 

KAPITEL 4 3

4 3 0

Sitzungen und Konferenzen

4 3 0 0

Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

142 000

130 000

 

4 3 0 1

Reisekosten für externe Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

4 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 000

200 000

 

4 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

30 000

 

4 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 4 3 0 — Insgesamt

272 000

360 000

 

4 3 1

Informationen

4 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

p.m.

 

4 3 1 2

Informationen und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

p.m.

 

 

Artikel 4 3 1 — Insgesamt

70 000

p.m.

 

4 3 2

Verschiedene Ausgaben

4 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

300 000

 

4 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

50 000

 

 

Artikel 4 3 2 — Insgesamt

30 000

350 000

 

 

KAPITEL 4 3 — INSGESAMT

372 000

710 000

 

 

Titel 4 — Insgesamt

533 000

868 000

 

KAPITEL 4 0 —

PERSONAL

KAPITEL 4 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 4 0 —   PERSONAL

4 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

4 0 0 2   Sonderberater

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

161 000

158 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat zur Unterstützung der Reflexionsgruppe ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

4 0 1   Sonstige Personalausgaben

4 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Dienstreisekosten des Personals, das der Reflexionsgruppe zugeordnet ist.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 4 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

4 3 0   Sitzungen und Konferenzen

4 3 0 0   Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

142 000

130 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 1   Reisekosten für externe Experten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der zu den Sitzungen der Reflexionsgruppe eingeladenen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

120 000

200 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen der Reflexionsgruppe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 000

30 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben der Reflexionsgruppe für Empfänge und für Repräsentationszwecke bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Ausgaben bestimmt, die bei der Arbeit der Reflexionsgruppe anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 1   Informationen

4 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

60 000

p.m.

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen in Bezug auf die Ergebnisse der Arbeit der Reflexionsgruppe bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 1 2   Informationen und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 000

p.m.

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Kosten der von der Reflexionsgruppe veranstalteten Anhörungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 2   Verschiedene Ausgaben

4 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

300 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Seminare und Konsultationen, zu deren Durchführung auf Wunsch der Reflexionsgruppe Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 000

50 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sachausgaben bestimmt, die nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

6 000 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

6 000 000

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

6 000 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

633 552 000

562 852 000

579 755 888,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

EINZELPLAN III

KOMMISSION

INHALT

EINZELPLAN III: KOMMISSION

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

EINNAHMEN

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Gemeinschaft/EU

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2010 UND 2009) UND AUSGABEN (2008)

— Titel XX: Verwaltungsausgaben der einzelnen Politikbereiche

— Kapitel XX 01: Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Kapitel 01 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

— Kapitel 01 02: Wirtschafts- und Währungsunion

— Kapitel 01 03: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

— Kapitel 01 04: Finanzoperationen und -instrumente

— Titel 02: Unternehmen

— Kapitel 02 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Unternehmen“

— Kapitel 02 02: Wettbewerbsfähigkeit, Industriepolitik, Innovation und unternehmerische Initiative

— Kapitel 02 03: Binnenmarkt für waren und sektorbezogene politische Maßnahmen

— Kapitel 02 04: Zusammenarbeit — Raumfahrt und Sicherheit

— Titel 03: Wettbewerb

— Kapitel 03 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wettbewerb“

— Kapitel 03 03: Kartelle, Anti-Trust und Liberalisierung

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Kapitel 04 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

— Kapitel 04 02: Europäischer Sozialfonds

— Kapitel 04 03: Arbeiten in Europa — sozialer Dialog und Mobilität

— Kapitel 04 04: Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter

— Kapitel 04 05: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

— Kapitel 04 06: Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 02: Marktbezogene Maßnahmen

— Kapitel 05 03: Direktbeihilfen

— Kapitel 05 04: Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 05: Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 06: Internationale Aspekte des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 07: Audit der Agrarausgaben

— Kapitel 05 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Titel 06: Energie und Verkehr

— Kapitel 06 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

— Kapitel 06 02: Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik

— Kapitel 06 03: Transeuropäische Netze

— Kapitel 06 04: Konventionelle und erneuerbare Energien

— Kapitel 06 05: Kernenergie

— Kapitel 06 06: Forschung im Energie- und Verkehrsbereich

— Kapitel 06 07: Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher und verkehrsnutzer

— Kapitel 06 08: Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

— Titel 07: Umwelt

— Kapitel 07 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs umwelt

— Kapitel 07 02: Internationale Aspekte der Umweltpolitik

— Kapitel 07 03: Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union

— Kapitel 07 04: Katastrophenschutz

— Kapitel 07 05: Neue politische Initiativen im Rahmen des Umweltaktionsprogramms der europäischen Gemeinschaft

— Titel 08: Forschung

— Kapitel 08 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

— Kapitel 08 02: Zusammenarbeit — Gesundheit

— Kapitel 08 03: Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

— Kapitel 08 04: Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

— Kapitel 08 05: Zusammenarbeit — Energie

— Kapitel 08 06: Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

— Kapitel 08 07: Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

— Kapitel 08 08: Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

— Kapitel 08 09: Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

— Kapitel 08 10: Ideen

— Kapitel 08 11: Menschen

— Kapitel 08 12: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 08 13: Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

— Kapitel 08 14: Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

— Kapitel 08 15: Kapazitäten — Forschungspotenzial

— Kapitel 08 16: Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

— Kapitel 08 17: Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

— Kapitel 08 18: Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

— Kapitel 08 19: Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

— Kapitel 08 20: Euratom — Fusionsenergie

— Kapitel 08 21: Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

— Kapitel 08 22: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 08 23: Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

— Titel 09: Informationsgesellschaft und Medien

— Kapitel 09 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

— Kapitel 09 02: i2010 — Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und Netzsicherheit

— Kapitel 09 03: i2010 — IKT-einführung

— Kapitel 09 04: i2010 — Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

— Kapitel 09 05: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 09 06: i2010 — audiovisuelle Politik und Programm Media

— Titel 10: Direkte Forschung

— Kapitel 10 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „direkte Forschung“

— Kapitel 10 02: Direkt finanzierte Forschung — operative Mittel — siebtes Rahmenprogramm (2007-2013) — EG

— Kapitel 10 03: Direkt finanzierte Forschung — operative Mittel — siebtes Rahmenprogramm (2007-2011) — Euratom

— Kapitel 10 04: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 10 05: Altlasten aus kerntechnischen Tätigkeiten der gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Euratom-Vertrags

— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

— Kapitel 11 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „maritime Angelegenheiten und Fischerei“

— Kapitel 11 02: Fischereimärkte

— Kapitel 11 03: Internationale Fischerei und Seerecht

— Kapitel 11 04: Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 06: Europäischer Fischereifonds (EFF)

— Kapitel 11 07: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen

— Kapitel 11 08: Kontrolle und Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 09: Meerespolitik

— Titel 12: Binnenmarkt

— Kapitel 12 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Binnenmarkt“

— Kapitel 12 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Binnenmarkt

— Kapitel 12 03: Binnenmarkt für Dienstleistungen

— Kapitel 12 04: Unternehmensumfeld, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

— Titel 13: Regionalpolitik

— Kapitel 13 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Regionalpolitik“

— Kapitel 13 03: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und sonstige regionale Maßnahmen

— Kapitel 13 04: Kohäsionsfonds

— Kapitel 13 05: Heranführungsmaßnahmen im Bereich der Strukturpolitik

— Kapitel 13 06: Solidaritätsfonds

— Titel 14: Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

— Kapitel 14 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 03: Internationale Aspekte der Steuern und Zölle

— Kapitel 14 04: Zollpolitik

— Kapitel 14 05: Steuerpolitik

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Kapitel 15 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

— Kapitel 15 02: Lebenslanges lernen und Mehrsprachigkeit

— Kapitel 15 04: Förderung der kulturellen Zusammenarbeit in Europa

— Kapitel 15 05: Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport

— Kapitel 15 06: Förderung der Unionsbürgerschaft

— Titel 16: Kommunikation

— Kapitel 16 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

— Kapitel 16 02: Kommunikation und Medien

— Kapitel 16 03: Bürgernahe Kommunikation

— Kapitel 16 04: Analyse und Kommunikationsmittel

— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz

— Kapitel 17 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

— Kapitel 17 02: Verbraucherschutz

— Kapitel 17 03: Öffentliche Gesundheit

— Kapitel 17 04: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

— Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

— Kapitel 18 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

— Kapitel 18 02: Solidarität — Außengrenzen, Rückkehr, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

— Kapitel 18 03: Migrationsströme — gemeinsame Immigrations- und Asylpolitik

— Kapitel 18 04: Grundrechte und Unionsbürgerschaft

— Kapitel 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

— Kapitel 18 06: Europäischer Straf- und zivilrechtsraum

— Kapitel 18 07: Drogenprävention und -aufklärung

— Kapitel 18 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Justiz und Inneres“

— Titel 19: Außenbeziehungen

— Kapitel 19 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

— Kapitel 19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

— Kapitel 19 03: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

— Kapitel 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

— Kapitel 19 05: Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

— Kapitel 19 06: Krisenreaktion und globale sicherheitsbedrohungen

— Kapitel 19 08: Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland

— Kapitel 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika

— Kapitel 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

— Kapitel 19 11: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs Außenbeziehungen

— Kapitel 19 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 20: Handel

— Kapitel 20 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“

— Kapitel 20 02: Handelspolitik

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

— Kapitel 21 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 02: Ernährungssicherheit

— Kapitel 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

— Kapitel 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

— Kapitel 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung

— Kapitel 21 06: Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

— Kapitel 21 07: Entwicklungszusammenarbeit und Ad-hoc-Programme

— Kapitel 21 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 22: Erweiterung

— Kapitel 22 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“

— Kapitel 22 02: Erweiterungsprozess und -Strategie

— Kapitel 22 03: Finanzielle Unterstützung nach dem Beitritt

— Kapitel 22 04: Informations- und Kommunikationsstrategie

— Kapitel 22 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 23: Humanitäre Hilfe

— Kapitel 23 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „humanitäre Hilfe“

— Kapitel 23 02: Humanitäre Hilfe, einschließlich Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge

— Titel 24: Betrugsbekämpfung

— Kapitel 24 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Betrugsbekämpfung“

— Kapitel 24 02: Betrugsbekämpfung

— Titel 25: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

— Kapitel 25 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

— Kapitel 25 02: Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information

— Titel 26: Verwaltung

— Kapitel 26 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

— Kapitel 26 02: Multimediaproduktion

— Kapitel 26 03: Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger

— Titel 27: Haushalt

— Kapitel 27 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Haushalt“

— Kapitel 27 02: Haushaltsvollzug, Kontrolle und Entlastung

— Titel 28: Audit

— Kapitel 28 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Audit“

— Titel 29: Statistik

— Kapitel 29 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“

— Kapitel 29 02: Produktion der statistischen Informationen

— Titel 30: Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

— Kapitel 30 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben“

— Titel 31: Sprachendienste

— Kapitel 31 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

— Titel 40: Reserven

— Kapitel 40 01: Reserve für Verwaltungsausgaben

— Kapitel 40 02: Reserve für Finanzinterventionen

Anhänge

— Amt für Veröffentlichungen

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Personalauswahl

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

— Einnahmen

— Ausgaben

— Strukturfonds

— Forschung und technologische Entwicklung

— Europäischer Wirtschaftsraum

— Liste der Haushaltslinien, die den Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans offen stehen

— Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDEREN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

490 007 213

423 272 984

394 963 084,57

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 579 994,90

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

39 177 395

32 944 196

26 845 936,12

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

529 184 608

456 217 180

423 389 015,59

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

312 309 270

288 741 231

238 659 398,95

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

65 539 000

88 214 000

81 868 743,66

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

100 000

100 000

98 632,52

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

377 948 270

377 055 231

320 626 775,13

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

11 476 650

11 920 503

7 289 632,06

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

11 476 650

11 920 503

7 289 632,06

 

Titel 4 — Insgesamt

918 609 528

845 192 914

751 305 422,78

KAPITEL 4 0 —

VON DER UNION ERHOBENE STEUERN UND ABGABEN

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VON DER UNION ERHOBENE STEUERN UND ABGABEN

4 0 0   Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

490 007 213

423 272 984

394 963 084,57

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 579 994,90

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

39 177 395

32 944 196

26 845 936,12

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

312 309 270

288 741 231

238 659 398,95

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

65 539 000

88 214 000

81 868 743,66

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000

100 000

98 632,52

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

11 476 650

11 920 503

7 289 632,06

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 799,87

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

24 891,03

5 0 0 2

Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

353 617,79

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

394 308,69

5 0 1

Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

137 206,—

5 0 2

Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 220 501,33

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 752 016,02

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und Einnahmen aus Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 785 282,71

5 1 1 1

Einnahmen aus Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 489 859,42

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

11 275 142,13

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

11 275 142,13

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

6 500 000

4 000 000

25 382 692,02

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

18 000 000

30 383 401,80

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

50 000 000

60 000 000

50 303 542,46

5 2 3

Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

66 500 000

82 000 000

106 069 636,28

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 482 572,27

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

8 482 572,27

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 711 809,40

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

122 219 470,89

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

131 931 280,29

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

579 644,17

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 749,16

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

585 393,33

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

3 786 940,43

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

3 786 940,43

 

Titel 5 — Insgesamt

66 600 000

82 100 000

263 882 980,75

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

15 799,87

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Unionsorgane befindlichen Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

24 891,03

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von sonstigen, im Besitz der Unionsorgane befindlichen beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

353 617,79

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 1   Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

137 206,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen des Organs eingesetzt.

5 0 2   Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 220 501,33

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Veröffentlichungen über elektronische Medien.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und Einnahmen aus Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

9 785 282,71

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Einnahmen aus Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 489 859,42

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

6 500 000

4 000 000

25 382 692,02

Erläuterungen

Diese Einnahmen beziehen sich lediglich auf die Bankzinsen aus den Kontokorrentkonten der Kommission.

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

10 000 000

18 000 000

30 383 401,80

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen eingesetzt, die an die Kommission abgeführt werden.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

50 000 000

60 000 000

50 303 542,46

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 4 und 4a.

5 2 3   Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Bei diesem Artikel werden Zinsen und sonstige Erträge aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden im Namen der Union von internationalen Finanzinstitutionen geführt (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), die Unionsprogramme verwalten. Die von der Union entrichteten Beträge bleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern im Rahmen eines einzigen Programms, z. B. kleinen und mittleren Unternehmen oder Institutionen, die Projekte in Kandidatenländern verwalten, zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Gemeinschafts-/EU-Programme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 2.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

KAPITEL 5 5 —   ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

8 482 572,27

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

9 711 809,40

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

122 219 470,89

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

579 644,17

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

5 749,16

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000

100 000

3 786 940,43

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT/EU

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 0

6 0 1

Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 955 509,—

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Gemeinschaft/EU — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

203 130 166,38

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

225 085 675,38

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene Einnahmen, die für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmt sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft/EU und Drittstaaten

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Gemeinschaft/EU — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

79 204 935,15

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

317 265,—

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

12 207 467,20

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

91 729 667,35

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

316 815 342,73

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

40 650 720,70

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

40 650 720,70

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

846,—

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft/EU im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft/EU im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung von Finanzhilfen der Gemeinschaft/EU, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 978,86

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

10 978,86

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft/EU

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

p.m.

40 000 000

47 044 938,09

6 1 5 1

Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 200,—

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

p.m.

11 497 497,13

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft/EU — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 243 224,22

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

40 000 000

67 789 859,44

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Gemeinschaft/EU an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

347 463,79

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

347 463,79

6 1 8

Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0

Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

28 435,31

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

28 435,31

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

40 000 000

108 828 304,10

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des Reaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 261 144,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

12 658 902,87

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

351 843,91

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

35 858 223,37

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

50 130 114,15

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

50 130 114,15

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

199 139 557,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 497 092,25

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 497 092,25

6 3 2

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

68 393 296,95

6 3 3

Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 000 000,—

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 2

Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 000 000,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

271 029 946,20

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

248 719 624,26

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

30 000 000

115 000 000

37 275 637,43

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

30 000 000

115 000 000

285 995 261,69

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

30 000 000

115 000 000

285 995 261,69

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

984 630 362,—

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

356 066 899,56

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

220 907 837,22

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 561 605 098,78

6 7 1

Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 561 605 098,78

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

 

Titel 6 — Insgesamt

30 000 000

368 000 000

5 531 788 988,49

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT/EU

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT/EU

6 0 1   Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

21 955 509,—

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner an der Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Gemeinschaft/EU — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

203 130 166,38

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Gemeinschaft/EU und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Gemeinschaft/EU geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02 (Indirekte Aktionen) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene Einnahmen, die für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmt sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 0 3   Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft/EU und Drittstaaten

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Gemeinschaft/EU — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

79 204 935,15

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Gemeinschaft/EU aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den untenstehenden Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Gemeinschaftsprogrammen ermöglichen.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

317 265,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. (über Telematik).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01 und 14 04 02 und 14 05 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 305/2000/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 506/2000/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des (am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten) Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der EU/Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

12 207 467,20

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der EU/Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

40 650 720,70

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettoerträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2008 werden im Haushaltsjahr 2010 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2010 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 53 859 500 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

846,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft/EU im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft/EU im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft/EU bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 4 3   Rückzahlung von Finanzhilfen der Gemeinschaft/EU, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

10 978,86

Erläuterungen

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft/EU, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft/EU

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

40 000 000

47 044 938,09

Erläuterungen

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments der Heranführungshilfe (IPA).

Diese Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

4 200,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

11 497 497,13

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Nummer 4.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft/EU — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

9 243 224,22

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Gemeinschaft/EU an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

347 463,79

Erläuterungen

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0   Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

28 435,31

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 2 2   Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des Reaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 261 144,—

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Frankreich und den Niederlanden) abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden anteilig auf Deutschland, Frankreich und die Niederlande umgelegt.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

12 658 902,87

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 01 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

351 843,91

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 sowie bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

35 858 223,37

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft/EU (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

199 139 557,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Unionsaktionen zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 497 092,25

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 03 11 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4) und insbesondere Erwägungsgrund 10, der besagt, dass Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen sind, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03, 18 02 06 und 18 03 14 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

6 3 2   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

68 393 296,95

Erläuterungen

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen über den neunten EEF.

6 3 3   Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 000 000,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge internationaler Organisationen eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

213 000 000

344 500 477,49

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden, sofern damit eine Annullierung oder eine Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen vermieden werden kann.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) und insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

248 719 624,26

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

30 000 000

115 000 000

37 275 637,43

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen, eingesetzt.

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

6 7 0   Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

984 630 362,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 600 000 000 EUR veranschlagt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 03 01 ein Betrag von 378 000 000 EUR vorgesehen, der Restbetrag von 222 000 000 EUR wurde zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 02 08 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

356 066 899,56

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Dazu gehören auch die Beträge, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen in Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 224 000 000 EUR veranschlagt, einschließlich eines Betrags von 133 000 000 EUR, der gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2009 auf das Haushaltsjahr 2010 übertragen wurde.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde dieser Betrag zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

220 907 837,22

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates und Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 98 000 000 EUR veranschlagt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde dieser Betrag zur Finanzierung des Bedarfs für Maßnahmen des Artikels 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind. Bei diesem Posten werden außerdem Einnahmen durch die Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Fällen von Fahrlässigkeit wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 592 884 443,35

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 1 325 000 000 EUR vorgesehen (einschließlich eines Betrags von 718 000 000 EUR, der aus dem Vorjahr übertragen wurde), wovon 440 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt werden; der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter dem mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Beträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in Verbindung mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach den Artikeln 16 und 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

10 000 000

8 321 856,32

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

815 632,59

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

13 000 000

9 137 488,91

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

97 000 000

139 317 036,75

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

110 000 000

148 454 525,66

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

629 000 000

1 642 974 387,96

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

18 000 000

2 753 664,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

647 000 000

1 645 728 051,96

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

757 000 000

1 794 182 577,62

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

5 000 000

10 000 000

8 321 856,32

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

3 000 000

3 000 000

815 632,59

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

15 000 000

97 000 000

139 317 036,75

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Verzugszinsen und sonstigen Zinserträge aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000 000

629 000 000

1 642 974 387,96

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

18 000 000

2 753 664,—

Verweise

Artikel 260 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Gemeinschaft/EU zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

p.m.

p.m.

28 371 043,12

8 1 3

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

28 371 043,12

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft/EU zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 538 549,—

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 538 549,—

 

Titel 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

33 909 592,12

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Gemeinschaft/EU zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 01, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 1   Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

28 371 043,12

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 03, 19 08 und 19 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

8 1 3   Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Darlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln des Artikels 19 08 01 01 im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe Erläuterungen zu Artikel 19 08 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft/EU zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 05, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 06, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

5 538 549,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Gemeinschaftsbeteiligung ausschüttet..

Gemäß dem Beschluss 2007/247/EG des Rates gelten die im Zeitraum 2007-2010 an die Kommission ausgeschütteten Dividenden als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei Posten 01 04 09 01 (Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital) eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 000 000

58 000 000

36 953 663,30

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 000 000

58 000 000

36 953 663,30

 

Titel 9 — Insgesamt

30 000 000

58 000 000

36 953 663,30

 

GESAMTBETRAG

1 168 209 528

2 110 292 914

8 412 023 225,06

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

30 000 000

58 000 000

36 953 663,30

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2010 UND 2009) UND AUSGABEN (2008)

Titel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

448 527 528

405 487 528

430 151 908

414 781 908

278 841 191,55

286 810 736,82

02

UNTERNEHMEN

795 026 177

638 215 377

660 804 001

570 569 001

620 423 614,87

485 406 354,85

03

WETTBEWERB

90 604 037

90 604 037

87 725 871

87 725 871

93 662 160,10

90 002 952,20

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 248 325 559

8 546 105 577

11 184 536 337

11 199 321 214

11 027 301 698,25

9 097 873 957,57

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

57 780 438 369

56 776 956 322

54 893 209 448

49 160 644 085

57 905 344 326,27

53 808 511 263,14

06

ENERGIE UND VERKEHR

4 873 220 943

3 260 093 793

2 735 442 218

2 284 199 756

2 831 653 313,26

1 795 284 345,30

07

UMWELT

456 191 504

365 601 504

460 003 003

367 765 153

393 610 477,08

266 148 547,73

08

FORSCHUNG

5 142 057 404

4 138 251 404

4 659 719 368

4 514 535 065

4 356 463 719,36

4 464 858 209,22

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 624 729 281

1 593 029 781

1 510 353 956

1 353 746 956

1 568 583 593,24

1 712 787 706,40

10

DIREKTE FORSCHUNG

383 321 000

391 547 000

370 840 000

365 720 000

403 228 247,04

401 159 855,57

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

988 114 718

806 199 272

976 875 465

695 305 988

973 470 415,77

871 215 959,39

12

BINNENMARKT

67 855 793

66 655 793

64 427 091

64 373 291

62 740 456,30

60 989 462,01

13

REGIONALPOLITIK

38 896 488 874

28 767 371 131

38 514 255 201

25 171 506 393

37 291 097 958,82

27 679 291 745,63

14

STEUERN UND ZOLLUNION

135 060 164

107 042 164

129 796 478

104 898 478

119 310 635,41

106 911 091,16

15

BILDUNG UND KULTUR

1 499 915 842

1 442 377 342

1 403 064 968

1 366 107 968

1 431 104 502,27

1 382 142 280,56

16

KOMMUNIKATION

217 524 021

209 529 021

212 848 924

210 138 924

206 581 814,17

189 477 496,66

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

676 467 462

541 485 462

664 715 314

573 122 314

690 076 008,35

521 580 822,64

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

1 060 720 054

792 803 054

924 631 880

675 846 880

705 706 469,88

446 451 330,91

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 209 069 026

3 628 209 402

4 010 872 509

3 573 218 339

4 090 424 625,89

3 464 983 489,02

20

HANDEL

78 917 119

81 917 119

78 497 039

76 990 039

75 830 175,05

76 416 992,92

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 646 409 016

1 607 609 507

1 868 103 188

1 677 914 588

1 402 830 517,57

1 241 353 813,37

22

ERWEITERUNG

1 022 359 107

1 203 497 586

1 078 565 057

1 414 708 124

1 164 394 245,19

1 564 291 227,36

23

HUMANITÄRE HILFE

820 363 155

820 363 155

796 360 197

796 360 197

955 763 477,64

895 733 215,05

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

77 645 000

73 345 000

78 351 000

74 151 000

72 502 562,64

64 681 786,29

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

187 523 615

187 523 615

182 177 020

182 177 020

180 353 642,41

180 462 768,69

26

VERWALTUNG

981 618 151

998 618 151

965 323 626

970 023 626

988 562 351,73

989 271 310,18

27

HAUSHALT

68 135 786

68 135 786

276 746 185

276 746 185

265 504 017,81

265 504 017,81

28

AUDIT

10 593 209

10 593 209

10 373 633

10 373 633

10 177 896,53

10 177 896,53

29

STATISTIK

140 747 470

120 323 470

131 095 515

98 920 515

124 904 596,09

110 758 134,83

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 214 092 000

1 214 092 000

1 150 796 000

1 150 796 000

1 049 498 442,22

1 049 498 442,22

31

SPRACHENDIENSTE

387 288 152

387 288 152

374 464 600

374 464 600

408 382 954,65

408 382 954,65

40

RESERVEN

1 286 045 995

658 695 995

2 885 311 460

372 608 210

 

 

 

Insgesamt

138 515 395 531

119 999 567 709

133 770 438 460

110 229 761 321

131 748 330 107,41

113 988 420 166,68

TITEL XX

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EINZELNEN POLITIKBEREICHE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 784 931 900 (115)

1 739 210 720 (116)

1 694 156 679,—

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

15 647 000

14 709 000

18 615 728,83

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

22 230 000

p.m.

 

 

Subtotal

 

1 822 808 900

1 753 919 720

1 712 772 407,83

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Europäischen Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

174 488 000

163 440 000

154 026 426,30

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

11 173 000

10 165 000

12 339 636,18

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

2 079 000

2 483 000

 

 

Subtotal

 

187 740 000

176 088 000

166 366 062,48

 

Artikel XX 01 01 — Subtotal

 

2 010 548 900

1 930 007 720

1 879 138 470,31

XX 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

66 185 000

61 996 229 (117)

50 961 573,65

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

24 660 000

24 440 399 (118)

30 049 564,29

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5

41 665 000

38 857 381 (119)

37 680 170,49

XX 01 02 01 04

Praktikanten mit Behinderungen

5

200 000,—

 

Subtotal

 

132 510 000

125 294 009

118 891 308,43

XX 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Europäischen Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

56 995 000

57 404 000

45 453 606,92

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

7 100 000

7 100 000

6 401 298,26

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

2 191 000

2 228 000

2 020 414,82

 

Subtotal

 

66 286 000

66 732 000

53 875 320,—

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5

63 812 800 (120)

64 057 500 (121)

66 198 361,98

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

33 549 000 (122)

33 352 417 (123)

32 161 477,83

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

17 989 500 (124)

22 108 700 (125)

15 951 104,57

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

9 754 000 (126)

10 914 500 (127)

8 256 276,99

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

26 537 900 (128)

27 152 250 (129)

33 997 906,07

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

13 888 905 (130)

16 156 507 (131)

18 263 923,38

 

Subtotal

 

165 532 105

173 741 874

174 829 050,82

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

16 682 000

15 712 000

15 849 138,03

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5

1 797 000

1 400 000

1 604 302,74

 

Subtotal

 

18 479 000

17 112 000

17 453 440,77

 

Artikel XX 01 02 — Subtotal

 

382 807 105

382 879 883

365 049 120,02

XX 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

80 077 000

80 375 335 (132)

81 268 511,91

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

53 222 000

49 291 252 (133)

53 169 106,19

 

Subtotal

 

133 299 000

129 666 587

134 437 618,10

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

112 047 000

116 500 000

125 061 532,77

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

33 580 000

34 928 000

28 355 823,32

 

Subtotal

 

145 627 000

151 428 000

153 417 356,09

 

Artikel XX 01 03 — Subtotal

 

278 926 000

281 094 587

287 854 974,19

XX 01 05

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01

Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

193 325 000

195 737 000

177 020 039,10

XX 01 05 02

Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

54 099 000

52 302 000

47 606 886,68

XX 01 05 03

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

66 044 000

51 382 000

78 923 710,11

 

Artikel XX 01 05 — Subtotal

 

313 468 000

299 421 000

303 550 635,89

 

Kapitel XX 01 — Insgesamt

 

2 985 750 005

2 893 403 190

2 835 593 200,41

KAPITEL XX 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 784 931 900 (134)

1 739 210 720 (135)

1 694 156 679,—

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

15 647 000

14 709 000

18 615 728,83

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

22 230 000

p.m.

 

 

Posten XX 01 01 01 — Insgesamt

 

1 822 808 900

1 753 919 720

1 712 772 407,83

Erläuterungen

Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in der Delegation oder den Vertretungen der Europäischen Union in der EU tätig sind,

Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewendet wurden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge.

Erläuterungen zur Freigabe der in die Reserve eingestellten Mitteln:

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission gemäß Ziffer 19 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zum Haushaltsplan 2009: Erste Überlegungen zum Vorentwurf des Haushaltsplans 2009 und Mandat für die Konzertierung — Einzelplan III, Kommission (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 110), einen Follow-up-Bericht zu dem 2007 eingeleiteten Personal-Screening vorgelegt hat. Dieser Bericht sollte bis zum 30. April 2009 vorgelegt werden und für jede GD Angaben zum Personal enthalten, das in den einzelnen administrativen Unterstützungsreferaten tätig ist und das Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, und eine detaillierte Aufstellung der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten einschließen (absolute Zahlen und Prozentsätze).

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission eine genaue Untersuchung vorgelegt hat, wie Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben umgeschichtet werden können, um zusätzliche Effizienzgewinne zu erzielen und genügend Mittel für die Verwirklichung der politischen Prioritäten der Europäischen Union zur Verfügung zu haben. In Übereinstimmung mit den Schlussbemerkungen der von der Fachabteilung für Haushaltsfragen des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebenen Studie zum Thema „Dezentralisierung nach der Reform der Europäischen Kommission: Bewertung und Wahrnehmung“ müssen dabei die Besonderheiten der einzelnen Aufgaben und Funktionen berücksichtigt werden, um langfristig die Prioritäten bei der Bereitstellung von Mitteln für Aufgaben der administrativen Unterstützung und Koordinierung in den zentralen Dienststellen und den operativen Generaldirektionen neu zu überdenken.

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald dem Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit den Ziffern 52 und 53 der oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 ein Plan für Leitlinien zur Gewährleistung einer einheitlicheren Kommunikations- und Sicherungspolitik bei allen Kommunikationsmaßnahmen und -tätigkeiten der Kommission unterbreitet wurde. Ziel dieser zwischen der GD Kommunikation und den anderen Generaldirektionen vereinbarten Leitlinien sollte es sein, ein angemessenes Maß an Übereinstimmung bei der Gestaltung der Kommunikationspolitik zu erreichen; sie sollten von allen Akteuren innerhalb der Kommission eingehalten werden, damit ein erkennbares Markenzeichen der Europäischen Union eingeführt werden kann, das bei allen Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden muss.

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission die ursprünglich bezüglich der Haushaltslinie 19 01 01 01 gestellten Bedingungen erfüllt hat, d. h. spezielle Referate in allen betroffenen Diensten eingerichtet hat, die verfolgen, wie die Beiträge der Europäischen Union in internationalen Treuhandfonds verwendet werden.

1 416 000 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission die ursprünglich bezüglich der Haushaltslinie 06 01 01 gestellten Bedingungen erfüllt hat, und zwar:

a)

Einstellung des vollständigen finanziellen Beitrags der Kommission zum Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (Personal, Verwaltung und Betriebsausgaben) in den EU-Haushaltsplan (Einzelplan III) und gesonderte Ausweisung des Stellenplans im Haushaltsplan;

b)

offizielle Zurückziehung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur (KOM(2007) 108 endg.).

5 116 100 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald

die Kommission zugesagt hat, das Parlament auf möglichst wirksame und konstruktive Weise über die Umsetzung neuer Strategien oder Instrumente und die hierfür benötigten Haushaltsmittel zu informieren und in diesen Prozess einzubinden. Bei dieser Zusammenarbeit sollte die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (Anlage XIV der Geschäftsordnung des Parlaments) voll und ganz eingehalten werden;

die Kommission Angaben zu den finanziellen Auswirkungen ihres neuen Arbeitsprogramms gemacht und sich zur regelmäßigen Vorlage aktualisierter Informationen und zum Dialog mit den zuständigen Stellen des Parlaments verpflichtet hat.

Die Website der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission enthält auf der Seite „Arbeiten bei der Kommission“ allgemeine Angaben zu den Dienstbezügen und sonstigen Sozialleistungen der Beamten.

Die Verordnung des Rates zur Anpassung der Gehaltstabellen der Beamten und sonstigen Bediensteten aller EU-Organe, einschließlich der dienstaltersbedingten Erhöhungen und Zulagen, wird alljährlich im Amtsblatt veröffentlicht (zuletzt im ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10).

Die neuen Planstellen für 2009 waren auch Bestandteil der personellen Gesamtaufstockung um 850 Planstellen im Übergangszeitraum 2006-2009 in Verbindung mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 46 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

XX 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Europäischen Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Europäischen Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

174 488 000

163 440 000

154 026 426,30

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

11 173 000

10 165 000

12 339 636,18

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

2 079 000

2 483 000

 

 

Posten XX 01 01 02 — Insgesamt

 

187 740 000

176 088 000

166 366 062,48

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Europäischen Union) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Überstunden,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Reisekosten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Umzugskosten, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 30 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 6/66/Euratom, Nr. 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66).

Verordnung Nr. 7/66/Euratom, Nr. 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

XX 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01   Externes Personal im Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

66 185 000

61 996 229 (136)

50 961 573,65

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

24 660 000

24 440 399 (137)

30 049 564,29

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5

41 665 000

38 857 381 (138)

37 680 170,49

XX 01 02 01 04

Praktikanten mit Behinderungen

5

200 000,—

 

Posten XX 01 02 01 — Insgesamt

 

132 510 000

125 294 009

118 891 308,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

den Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der EU/Gemeinschaft einheitlich anzuwenden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft/EU gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 316 920 EUR veranschlagt

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten (bei diesem Posten im Haushaltsjahr 2008 eingesetzte zweckgebundene Einnahmen) mit 1 237 770 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

XX 01 02 02   Externes Personal in den Delegationen der Europäischen Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Europäischen Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

56 995 000

57 404 000

45 453 606,92

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

7 100 000

7 100 000

6 401 298,26

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

2 191 000

2 228 000

2 020 414,82

 

Posten XX 01 02 02 — Insgesamt

 

66 286 000

66 732 000

53 875 320,—

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der EU) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen sind folgende Ausgaben veranschlagt:

die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Europäischen Union,

die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

die Kosten für die Abordnung oder zeitweilige Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 02 11   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5

63 812 800 (139)

64 057 500 (140)

66 198 361,98

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

33 549 000 (141)

33 352 417 (142)

32 161 477,83

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

17 989 500 (143)

22 108 700 (144)

15 951 104,57

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

9 754 000 (145)

10 914 500 (146)

8 256 276,99

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

26 537 900 (147)

27 152 250 (148)

33 997 906,07

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

13 888 905 (149)

16 156 507 (150)

18 263 923,38

 

Posten XX 01 02 11 — Insgesamt

 

165 532 105

173 741 874

174 829 050,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:

die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Europäischen Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden),

die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen (des Rates oder des Europäischen Parlaments und des Rates) eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie das Parlament in Ziffer 88 seiner Entschließung vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5) gefordert hatte,

die Ausgaben für die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Sitzungen, Lehrgängen und Studienaufenthalten für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Mitteln der Gemeinschaft/EU finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Gemeinschaft/EU bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Statistiken der Gemeinschaft/EU mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängt,

die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal der Kommission hierfür nicht eingesetzt werden kann,

der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben im Zusammenhang mit den Informations- und Verwaltungssystemen:

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im DV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft/EU gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 1 267 000 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten (bei diesem Posten im Haushaltsjahr 2008 eingesetzte zweckgebundene Einnahmen) mit 6 491 240 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Europäischen Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

16 682 000

15 712 000

15 849 138,03

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5

1 797 000

1 400 000

1 604 302,74

 

Posten XX 01 02 12 — Insgesamt

 

18 479 000

17 112 000

17 453 440,77

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Europäischen Union) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der einberufenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

die Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung der medizinischen Geräte in den Delegationen,

die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Überwachung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

die medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen, die medizinischen und zahnärztlichen Beratungsleistungen sowie die Kosten für AIDS-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

die Ausgaben für die berufliche Fortbildung (einschließlich Kursgebühren, Kosten für Lehrkräfte, Logistikkosten wie die Miete von Räumlichkeiten und Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Bewirtungskosten),

die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen innerhalb der Union wird ein Teil der Wohnungskosten durch die pauschale Aufwandsentschädigung gedeckt),

die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission entstehen,

Beförderungskosten und die Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 250 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

80 077 000

80 375 335 (151)

81 268 511,91

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

53 222 000

49 291 252 (152)

53 169 106,19

 

Posten XX 01 03 01 — Insgesamt

 

133 299 000

129 666 587

134 437 618,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Systeme und deren Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Finanzierung der Entwicklung und Nutzung der Europa-Webseiten im Internet: Der allen europäischen Institutionen gemeinsame Server Europa soll alle europäische Bürger unabhängig von ihrem Wohnort in die Lage versetzen, sich umfassend und online über die Zielsetzungen der Europäischen Union, den Aufbau ihrer Institutionen sowie laufende und geplante Maßnahmen zu unterrichten. Angestrebt ist außerdem die Einrichtung einer Mailbox, die es den europäischen Bürgern gestattet, mit den verschiedenen Institutionen der Europäischen Union Kontakt aufzunehmen. Die zuständigen Dienststellen werden dem Europäischen Parlament zu gegebener Zeit einen Bericht über die Aktivität der Europa-Webseiten, einschließlich der interinstitutionellen Seiten, und die Entwicklung der Mailbox vorlegen; hierbei wird auch Auskunft über die Unterstützung gegeben, die die Seiten den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei ihrer Kommunikation mit der Öffentlichkeit bieten (Faktenbeschaffung),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranetseite der Kommission (Intracomm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

Ausgaben für das Rechenzentrum:

Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie für das Ausweichsystem in Notfällen,

Wartung, technische Unterstützung, Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Software für den Betrieb des Rechenzentrums.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Europäischen Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 8 734 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

XX 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Europäischen Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Europäischen Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

112 047 000

116 500 000

125 061 532,77

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

33 580 000

34 928 000

28 355 823,32

 

Posten XX 01 03 02 — Insgesamt

 

145 627 000

151 428 000

153 417 356,09

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Europäischen Union) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden für die Delegationen in Drittländern und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen in Drittländern oder außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich sowohl Büros der Delegationen als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden für die Delegationen innerhalb der Union und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen untergebracht sind: Mieten, Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Versicherungsprämien, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere die Gebäudeüberwachungsverträge, die Miete und Wartung von Feuerlöschern, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen usw.,

für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare,

die Beschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Ausrüstungen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, die Archivierung, die Reproduktion, die Bibliothek, das Dolmetschen und Spezialbüroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Fernkopierer usw.) sowie die Beschaffung von Dokumentation und Lieferungen für diese Ausrüstungen,

die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen sowie die Ausgaben für Einrichtungen und notwendige Ausstattungen von für soziale Zwecke genutzten Ausrüstungen in den Delegationen,

der Kauf, die Ersatzbeschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeug,

die Versicherungskosten der Fahrzeuge,

die Anschaffung von Nachschlagewerken, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände, die Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige unerlässliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung der Zeitschriften,

Abonnements bei Presseagenturen,

der Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Beförderung und Zollabfertigung von Material sowie Mittel für die Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw., ferner Mittel für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse), Ausgaben für die Teilnahme an Konferenzen und Kolloquien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen sowie die sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb, die bei den anderen Posten dieses Artikels nicht gesondert aufgeführt sind,

Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

die Kosten für die Diplomatenpost,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

Anschaffung, Miete oder Leasing von DV-Ausstattungen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Kommission, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung von EDV-Systemen, in den Delegationen,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Ausrüstungen für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen: Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopierer), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Lieferungen in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit aktiven Notfall-Sicherheitsoperationen in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 775 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 05   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01   Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

193 325 000

195 737 000

177 020 039,10

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Maritime Angelegenheiten und Fischerei), in denen indirekte Aktionen des Siebten Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für das in den Stellenplänen ausgewiesene Statutspersonal, das mit indirekten Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen betraut ist.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

28 460 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

159 745 000

Insgesamt

188 205 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

XX 01 05 02   Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

54 099 000

52 302 000

47 606 886,68

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Maritime Angelegenheiten und Fischerei), in denen indirekte Aktionen des Siebten Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

406 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

49 293 000

Insgesamt

49 699 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

XX 01 05 03   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

66 044 000

51 382 000

78 923 710,11

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Maritime Angelegenheiten und Fischerei), in denen indirekte Aktionen des Siebten Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

7 353 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

24 199 000

Insgesamt

31 552 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Allgemeine Ziele

Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltige Entwicklung in der Europäischen Union,

Wohlstand über die Europäische Union hinaus.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

64 232 528

64 232 528

60 541 908

60 541 908

59 998 201,04

59 998 201,04

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

16 000 000

16 000 000

14 400 000

14 400 000

14 547 037,45

12 661 576,21

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

98 985 000

90 000 000

89 100 000

111 012 500

17 642 351,—

42 452 563,84

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

269 310 000

235 255 000

266 110 000

228 827 500

186 653 602,06

171 698 395,73

 

Titel 01 — Insgesamt

448 527 528

405 487 528

430 151 908

414 781 908

278 841 191,55

286 810 736,82

KAPITEL 01 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

50 765 617 (153)

48 037 582 (154)

47 476 063,42

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01

Externes Personal

5

3 769 719

3 085 725

2 971 902,34

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 359 786

5 429 393

5 386 545,24

 

Artikel 01 01 02 — Subtotal

 

9 129 505

8 515 118

8 358 447,58

01 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

5

3 712 406

3 589 208

3 688 190,04

01 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

625 000

400 000

475 500,—

 

Artikel 01 01 03 — Subtotal

 

4 337 406

3 989 208

4 163 690,04

 

Kapitel 01 01 — Insgesamt

 

64 232 528

60 541 908

59 998 201,04

01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 765 617 (155)

48 037 582 (156)

47 476 063,42

01 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 769 719

3 085 725

2 971 902,34

01 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 359 786

5 429 393

5 386 545,24

01 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 712 406

3 589 208

3 688 190,04

01 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

625 000

400 000

475 500,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Anmietung oder Leasing von elektronischen Bürogeräten, Rechnern, Terminals, Kleinrechnern, Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für den Anschluss an Telekommunikationsnetze wie SWIFT (Netz der Banken) und CoreNet (von der EZB eingerichtetes sicheres Netz) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste sowie Kosten der Anmeldung bei Kreditauskunfteien,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Evaluierungen, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 01 02 —   WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

01 02 02

Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

5

8 500 000

8 500 000

6 900 000

6 900 000

6 862 114,46

6 884 294,29

01 02 04

Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

1.1

7 500 000

7 500 000

7 500 000

7 500 000

7 684 922,99

5 777 281,92

 

Kapitel 01 02 — Insgesamt

 

16 000 000

16 000 000

14 400 000

14 400 000

14 547 037,45

12 661 576,21

01 02 02   Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 500 000

8 500 000

6 900 000

6 900 000

6 862 114,46

6 884 294,29

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung bzw. Fortführung der nachstehenden Erhebungen in den Mitgliedstaaten sowie für deren Einführung in den Bewerberländern decken:

auf der Grundlage der Kommissionsbeschlüsse vom 15. November 1961:

monatliche Konjunkturerhebung bei den Unternehmen der Gemeinschaft (seit 1962),

Konjunkturerhebung in der Bauwirtschaft (seit 1963),

Konjunkturerhebung über die Investitionen (seit 1966),

Konjunkturerhebung im Einzelhandel,

Konjunkturerhebung im Dienstleistungssektor,

Ad-hoc-Erhebung über aktuelle Fragen;

auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 15. September 1970:

Konjunkturerhebung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei den Verbrauchern (seit 1972).

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, die technische Unterstützung, den Ankauf von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend:

die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

die außenpolitischen Aspekte der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),

makroökonomische Entwicklung im Eurogebiet,

die Überwachung der Strukturreformen und die Verbesserung des Funktionierens der Märkte innerhalb der WWU,

das Zusammenwirken mit den europäischen Finanzinstituten und die Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte,

Koordinierung eines Netzes externer Wirtschaftssachverständiger zur Analyse und Prognose makroökonomischer Entwicklungen im Euro-Gebiet (das „Europäische Prognosenetzwerk“, EFN),

die Zusammenarbeit mit den wirtschaftlichen Beteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

die Ausweitung der WWU.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

01 02 04   Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

7 500 000

7 500 000

7 500 000

7 684 922,99

5 777 281,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Aufwendungen für vorrangige Informationsmaßnahmen über die Politik der Union zu allen Aspekten der Regeln und der Funktionsweise der WWU, über die Vorteile einer besseren politischen Koordinierung und struktureller Reformen sowie über die Befriedigung des Informationsbedarfs von Bürgern, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Verbindung mit dem Euro.

Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Organen der Union konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Vorbereitung der Bürger in den neuen Mitgliedstaaten auf die Euro-Einführung.

Sie umfasst folgende Komponenten:

Partnerschaftsabkommen mit den Mitgliedstaaten, die eine Kommunikation über den Euro planen,

enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kommunikationsdirektorennetzes für WWU-Angelegenheiten,

zentrale Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Flugblätter, Mitteilungsblätter, grafische Gestaltung, Entwicklung und Wartung von Internetseiten, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme usw.),

Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die Kommission hat ihre Kommunikationsstrategie zum Euro in der am 11. August 2004 vom Kollegium angenommenen Mitteilung über die Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Thema Euro und Wirtschafts- und Währungsunion (KOM(2004) 552 endg.) dargelegt. Die Durchführung dieser Kommunikationsstrategie erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 01 03 —   INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

4

p.m.

1 012 500

0,—

2 025 000,—

 

Artikel 01 03 01 — Subtotal

 

p.m.

1 012 500

0,—

2 025 000,—

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

4

98 985 000

90 000 000

89 100 000 (157)

110 000 000

17 642 351,—

40 427 563,84

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

98 985 000

90 000 000

89 100 000

111 012 500

17 642 351,—

42 452 563,84

01 03 01   Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 012 500

0,—

2 025 000,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Europäischen Gemeinschaften am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

01 03 02   Makroökonomische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

98 985 000

90 000 000

89 100 000 (158)

110 000 000

17 642 351,—

40 427 563,84

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Union erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe wird auf einer internationalen Geberkonferenz entschieden werden.

Freigabe der Mittel aus der Reserve:

Verteilung der Mittel nach Ländern;

was die Balkanstaaten betrifft, so sollte die Kommission für jedes Land, das Mittel erhält, darüber Bericht erstatten, wofür (für welche Ziele, Maßnahmen und Projekte) das betreffende Land die Makrofinanzhilfe verwendet;

Übersicht über die internen und externen Rechnungsprüfungen der Kommission und ihrer Dienststellen zur Feststellung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Makrofinanzhilfe;

Informationen darüber, wie die nationalen Parlamente an der Programmplanung beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/41/EG des Rates vom 24. Januar 2006 über eine Finanzhilfe für Georgien (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 28).

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/259/EG des Rates vom 16. April 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 69).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

KAPITEL 01 04 —   FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

01 04 01

Garantien der Europäischen Union für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01

Garantie der Europäischen Union für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 02

Garantie für Euratom-Anleihen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 04

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der EU/Gemeinschaft für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 05

Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 06

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 01 14

Mittel für den Garantiefonds

4

93 810 000

93 810 000

92 460 000

92 460 000

0,—

0,—

 

Artikel 01 04 01 — Subtotal

 

93 810 000

93 810 000

92 460 000

92 460 000

0,—

0,—

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

161 000 000

91 900 000

150 150 000

62 917 500

153 615 053,06

118 595 687,53

01 04 05

Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

35 000 000

p.m.

49 950 000

0,—

20 000 000,—

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

1.1

p.m.

45 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 07

Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 09

Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1.1

14 500 000

14 500 000

22 500 000

22 500 000

33 038 549,—

33 102 708,20

01 04 09 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 01 04 09 — Subtotal

 

14 500 000

14 500 000

22 500 000

22 500 000

33 038 549,—

33 102 708,20

01 04 10

Nukleare Sicherheit

1.1

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

0,—

0,—

 

Kapitel 01 04 — Insgesamt

 

269 310 000

235 255 000

266 110 000

228 827 500

186 653 602,06

171 698 395,73

01 04 01   Garantien der Europäischen Union für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01   Garantie der Europäischen Union für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Bürgschaft der Europäischen Union gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

01 04 01 02   Garantie für Euratom-Anleihen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Der Höchstbetrag der genehmigten Anleihen beträgt 4 000 000 000 EUR, davon 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 90/212/Euratom.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 194).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 201).

01 04 01 04   Garantie der Europäischen Union für Anleihen der EU/Gemeinschaft für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61) mit einem Kapitalbetrag von maximal 250 000 000 EUR.

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37), geändert durch den Beschluss 2000/244/EG (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren.

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27) mit einem Kapitalbetrag von maximal 100 000 000 EUR.

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR.

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

01 04 01 05   Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Wie bei Posten 01 04 01 02 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Darlehen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02.

01 04 01 06   Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.

Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.

Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des geänderten Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Brüssel) und am 21. Dezember 2005 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Sie gilt bis zum 31. Januar 2007. Hat die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und Osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und Osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

01 04 01 14   Mittel für den Garantiefonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

93 810 000

92 460 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlungen in den Garantiefonds entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, zur Deckung der operationellen Kosten der Fondsverwaltung und für die externe Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

161 000 000

91 900 000

150 150 000

62 917 500

153 615 053,06

118 595 687,53

Erläuterungen

Ein Teil dieser Mittel dient zur Deckung von Ausgaben für EU-/EG-Finanzinstrumente, die beim Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Finanzmitteln eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung von Ausgaben für folgende Maßnahmen bestimmt:

Förderung der europaweiten Verfügbarkeit von Instrumenten zur Sicherstellung des Kreditzugangs für KMU wie etwa Kreditgarantiekonsortien und erforderlichenfalls Analyse kreditmarktspezifischer Fragen,

Unterstützung von Kreditanträgen solcher KMU-Konsortien bei Finanzinstituten, auch durch Gewährung zusätzlicher Sicherheiten durch den Europäischen Investitionsfonds (EIF),

Abschluss von Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Vergabe von Darlehen an Kreditgarantiekonsortien zu vergünstigten Zinssätzen.

Mangelnder Zugang zu geeigneten Finanzierungsformen wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt. Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Erkannte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und eine unzureichende Ausstattung der KMU mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen zur Folge haben, werden mit Hilfe des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation geschlossen; hierzu dienen Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die im Namen der Kommission vom EIF, der spezialisierten Einrichtung der Union für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten für KMU, verwaltet werden.

Unabhängige Evaluierungen im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft. In dem neuen Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.

Die Finanzinstrumente der Gemeinschaft für KMU werden die Kapitalversorgung neu gegründeter und junger innovativer Unternehmen verbessern.

Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, wodurch sich hinsichtlich der Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital eine starke Hebelwirkung entfaltet. Die GIF-Instrumente verbessern die Versorgung innovativer KMU mit Beteiligungskapital in ihrer Start- und Expansionsphase und erleichtern so die Bereitstellung von „Follow-on“-Kapital, das ihnen hilft, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen und ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Öko-Innovation, weiterzuführen.

Die KMU-Bürgschaftsfazilität stellt auch weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereit. Dadurch soll vor allem dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Markt darin versagt, i) KMU mit Wachstumspotenzial den Zugang zu Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing) zu ermöglichen, ii) Kleinstkredite bereitzustellen oder iii) Zugang zu Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital zu ermöglichen. Ein iv) neues Verbriefungsinstrument mobilisiert zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.

Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten soll Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig auf Zusatzinvestitionen und Technologieaspekte zu richten. Ferner sind Maßnahmen geplant, um die KMU-Finanzierung in Ländern, in denen die finanzielle Mittlertätigkeit deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt, zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345) hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Treuhandkonten, die unter Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt.

Für die Förderung von Verbreitungsmaßnahmen, einschließlich Veranstaltungen und Veröffentlichungen, können bis zu 400 000 EUR verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

01 04 05   Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

35 000 000

p.m.

49 950 000

0,—

20 000 000,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für EU-/EG-Finanzinstrumente im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen und ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern soll. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345) hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

01 04 06   Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

45 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung:

der Kosten für die direkten oder indirekten Garantien, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährt werden, um die Aufstockung des Volumens der Darlehensvergabe zu erleichtern; gleichzeitig dienen sie zur Deckung des von der Europäischen Investitionsbank, den Banken, den Investitionsfonds oder anderen Finanzmittlern im Rahmen ihrer Aktivitäten zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen getragenen Investitionsrisiken;

von Beteiligungen an Investitionsfonds in neu gegründeten Unternehmen und KMU des Spitzentechnologiebereichs;

eines Teils der Kosten für die Planung und Ausführung transnationaler Jointventures durch europäische KMU sowie eines Teils des Gesamtbetrags der transnationalen Investitionen.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unions-/Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

01 04 07   Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Finanzierung von Beteiligungen an den Risikokapitalfonds (Investitionsfonds oder vergleichbare Finanzinstrumente) mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben mit erheblichen Investitionen des Privatsektors.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.

01 04 09   Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01   Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 500 000

14 500 000

22 500 000

22 500 000

33 038 549,—

33 102 708,20

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Gemeinschaft gezeichneten Kapital finanziert.

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Gemeinschaft am EIF ist im Beschluss 94/375/EG geregelt.

Nach Artikel 3 des Beschlusses 94/375/EG wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

Der Beschluss 2007/247/EG wurde im April 2007 verabschiedet. Darin wird eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Erhöhung des nominalen EIF-Kapitals um 50 % genehmigt und vorgeschlagen, den Kapitalanteil der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 bei 30 % zu belassen.

Das gezeichnete Gesamtkapital wird unter Beibehaltung des gegenwärtigen Einzahlungsverhältnisses von 20 % von 2 000 000 000 EUR auf 3 000 000 000 EUR erhöht, was eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals von 400 000 000 EUR auf 600 000 000 EUR bedeutet. Die Erhöhung des EIF-Kapitals wurde als Beitrag der EIB-Gruppe zu Wachstum und Beschäftigung gebilligt und am 14. März 2006 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) und am 23 und 24. März 2006 vom Europäischen Rat begrüßt.

Die Beteiligung der Union/Gemeinschaft soll ab dem Jahr 2007 in vier Schritten erhöht werden.

Dividendenausschüttungen des EIF im Zeitraum 2007-2010 werden unter Artikel 8 5 0 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung unter dem genannten Artikel als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 09 02   Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Gemeinschaft gezeichneten Kapitals finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 10   Nukleare Sicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank; die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD WIRTSCHAFT UND FINANZEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Allgemeine Ziele

Förderung der europäischen Strategie für Wachstum und Beschäftigung,

Stärkung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie,

Aufholen des Innovationsrückstands gegenüber unseren Hauptkonkurrenten,

Ankurbelung des Wachstums von kleineren und mittleren Unternehmen,

Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt,

Förderung der Forschungszusammenarbeit in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit zum Nutzen von Industrie und Bürgern.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

114 039 277

114 039 277

109 271 401

109 271 401

118 034 557,91

118 034 557,91

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

146 021 300

75 430 500

157 610 000

117 614 850

139 924 383,92

94 012 219,06

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

107 059 600

105 589 600

142 419 000

136 420 250

143 749 559,79

142 507 346,86

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

427 906 000

343 156 000

251 503 600

207 262 500

218 715 113,25

130 852 231,02

 

Titel 02 — Insgesamt

795 026 177

638 215 377

660 804 001

570 569 001

620 423 614,87

485 406 354,85

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Unternehmen“

5

68 352 957 (161)

65 846 193 (162)

69 476 694,07

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01

Externes Personal

5

6 521 077

6 187 732 (163)

6 404 571,76

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 865 004

6 204 659 (164)

6 238 077,26

 

Artikel 02 01 02 — Subtotal

 

12 386 081

12 392 391

12 642 649,02

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

5

4 998 539

4 673 817 (165)

5 398 236,38

02 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

750 000

1 206 288,53

02 01 04 02

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

1.1

160 000

160 000

359 604,80

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

1.1

4 500 000

3 600 000

9 548 504,70

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“

1.1

7 341 700

7 319 000

5 322 008,—

 

Artikel 02 01 04 — Subtotal

 

13 001 700

11 829 000

16 436 406,03

02 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

10 200 000

10 200 000

6 850 000,—

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

2 100 000

2 100 000

2 273 250,—

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

3 000 000

2 230 000

4 957 322,41

 

Artikel 02 01 05 — Subtotal

 

15 300 000

14 530 000

14 080 572,41

 

Kapitel 02 01 — Insgesamt

 

114 039 277

109 271 401

118 034 557,91

02 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

68 352 957 (166)

65 846 193 (167)

69 476 694,07

02 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 521 077

6 187 732 (168)

6 404 571,76

02 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 865 004

6 204 659 (169)

6 238 077,26

02 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 998 539

4 673 817 (170)

5 398 236,38

02 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 04 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 000 000

750 000

1 206 288,53

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 01.

02 01 04 02   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

160 000

160 000

359 604,80

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 04.

02 01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 500 000

3 600 000

9 548 504,70

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 02 01.

02 01 04 30   Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 341 700

7 319 000

5 322 008,—

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms „Unternehmerische Initiative und Innovation“ (EIP) sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

02 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 200 000

10 200 000

6 850 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 100 000

2 100 000

2 273 250,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 000 000

2 230 000

4 957 322,41

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 02 02 —   WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

129 271 300

59 880 500

139 210 000

97 651 950

128 913 371,21

75 883 491,32

02 02 02

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01

Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

1.1

2 150 000

1 750 000

3 100 000

2 991 900

2 456 224,96

3 520 060,65

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

5 709 279,83

 

Artikel 02 02 02 — Subtotal

 

2 150 000

1 750 000

3 100 000

3 991 900

2 456 224,96

9 229 340,48

02 02 03

Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01

Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt „Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 453 318,66

02 02 03 02

Unterstützung von KMU im neuen finanziellen Umfeld

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

1 500 000

0,—

1 000 000,—

02 02 03 03

Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den KMU

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

750 000

0,—

793 956,83

02 02 03 04

Erasmus: Junge Unternehmer

1.1

p.m.

850 000

p.m.

1 000 000

2 994 851,43

1 456 417,83

02 02 03 05

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

1.1

5 000 000

3 600 000

5 000 000

2 100 000

 

 

02 02 03 06

Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen KMU miteinander verbundener Industriezweige

1.1

p.m.

400 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 02 02 03 — Subtotal

 

5 000 000

4 850 000

7 000 000

7 350 000

2 994 851,43

4 703 693,32

02 02 04

„Small Business Act“

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

02 02 05

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

180 000

0,—

151 227,17

02 02 05 05

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

560 000

0,—

510 538,10

 

Artikel 02 02 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

740 000

0,—

661 765,27

02 02 06

Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

131 000

0,—

100 000,—

02 02 08

Tourismusbezogene Maßnahmen

02 02 08 01

Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

1.1

3 000 000

3 000 000

2 500 000

2 500 000

2 439 444,69

1 080 146,84

02 02 08 02

Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

1.1

600 000

400 000

300 000

300 000

 

 

02 02 08 03

Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

1.1

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Artikel 02 02 08 — Subtotal

 

4 600 000

4 400 000

3 800 000

3 800 000

2 439 444,69

1 080 146,84

02 02 09

Vorbereitende Maßnahme: Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

1.1

p.m.

1 450 000

p.m.

1 200 000

0,—

353 781,83

02 02 10

Pilotprojekt — Technologietransfer

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 000 000,—

02 02 11

Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

1.1

5 000 000

2 100 000

3 000 000

1 000 000

2 823 461,63

0,—

02 02 12

Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

250 000

297 030,—

0,—

02 02 13

Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von KMU

1.1

p.m.

1 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 02 02 — Insgesamt

 

146 021 300

75 430 500

157 610 000

117 614 850

139 924 383,92

94 012 219,06

02 02 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

129 271 300

59 880 500

139 210 000

97 651 950

128 913 371,21

75 883 491,32

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Folgende Maßnahmen zur Förderung von Öko-Innovationen sind denkbar: Hilfe bei der Einführung von Umwelttechnologien und ökologisch innovativer Tätigkeiten, Stärkung von Öko-Innovationsnetzen und -clustern, öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich der Öko-Innovationen und Unterstützung der Entwicklung innovativer Unternehmensdienstleistungen, Erleichterung bzw. Förderung von Öko-Innovationen; Förderung neuer, integrierter Konzepte für ökologische Innovationen in Bereichen wie dem Umweltmanagement und der umweltfreundlichen Gestaltung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ihres Gesamtlebenszyklus.

Die Union unterstützt Projekte zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall unionsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Die Kommission wird ersucht, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, die bereits ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu beheben. Die Informationen sollten in künftigen Trilog-Sitzungen vorgelegt werden. Dies steht im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Gewährleistung einer korrekten Ausführung des Haushaltsplans (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 597).

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 02 02   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01   Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 150 000

1 750 000

3 100 000

2 991 900

2 456 224,96

3 520 060,65

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu,

die Beteiligung der Union an dem Zentrum für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan zu finanzieren,

die Beteiligung der Union an verschiedenen internationalen Studiengruppen zu finanzieren,

die im Rahmen des vormaligen Postens 02 02 01 01 eingegangenen Verpflichtungen abzuwickeln.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).

Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).

Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).

Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).

Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).

Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).

02 02 02 02   Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

5 709 279,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem letzten Mehrjahresprogramm für Unternehmen und Unternehmertum, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).

Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).

Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).

Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

02 02 03   Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01   Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt „Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 453 318,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit dem Aktionen im Bereich der Kooperation und der Clusterbildung von Unternehmen in den Grenzregionen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten gefördert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 02   Unterstützung von KMU im neuen finanziellen Umfeld

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 500 000

0,—

1 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die Kreditinstituten helfen soll, ihre Kreditgeschäfte mit KMU auszubauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 03   Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den KMU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

750 000

0,—

793 956,83

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen frühere Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Pilotprojekt abgewickelt werden, dessen Ziel darin besteht, Grundsätze für ein erweitertes Mentoring-Programm festzulegen, bei dem das Wissen und die Kernkompetenzen vermittelt werden, die für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe notwendig sind.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 04   Erasmus: Junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

850 000

p.m.

1 000 000

2 994 851,43

1 456 417,83

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass durch die Durchführung von Auslandspraktika in KMU in Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren Erfahrungen ausgetauscht und auf europäischer Ebene vertieft werden, was jungen Unternehmern und potenziellen Jungunternehmern zugute käme. Die Maßnahme sollte auf einer vorhergehenden Analyse der Nachfrageseite (d. h. von jungen Unternehmern und potenziellen Unternehmern) und der Angebotsseite (d. h. KMU) beruhen, bei der der bestehende Bedarf ermittelt wird. Anhand der Praktika junger Unternehmer sollten die Erfahrungen gebündelt und die Entwicklung, die Prüfung der Tauglichkeit und die Umsetzung von Geschäftsideen gefördert werden. Der Aufbau grenzüberschreitender Netzwerke von Jungunternehmern und die Bildung von Partnerschaften sollten gefördert werden, damit Know-how in Schlüsselsektoren ausgetauscht und eine stärkere Internationalisierung der Unternehmen erreicht werden kann. Auch für begleitende Maßnahmen (Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, Kurse über europäisches Vertrags- und Handelsrecht, Binnenmarkt, europäische Normung, europäisches Förderinstrumentarium sowie lokales Unternehmensumfeld) sollten Vorkehrungen getroffen werden. Die Organisationen, die diese Unternehmen vertreten (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) sollten zur Unterstützung, Koordinierung und Förderung dieses Programms auf nationaler Ebene beitragen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 05   Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

3 600 000

5 000 000

2 100 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für eine Maßnahme in Form eines europäischen Mobilitätsprogramms für angehende und Jungunternehmer. Dieses Programm soll es jungen Unternehmern in der Europäischen Union ermöglichen, einige Zeit in Unternehmen zu verbringen, die von erfahrenen Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten geleitet werden, um ihren Erfahrungsschatz zu erweitern, zu lernen und Netzwerke zu knüpfen. Es wird dazu beitragen, die unternehmerische Initiative zu stärken, die grenzüberschreitende Vernetzung von kreativen Unternehmern zu fördern, den Wissens- und Erfahrungsaustausch durch Partnerschaften zu ermöglichen, und es wird die europäischen KMU innovativer machen und besser für den Wettbewerb auf den Märkten der Welt rüsten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 06   Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen KMU miteinander verbundener Industriezweige

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Um dem Bedarf der Wirtschaft der Europäischen Union zu entsprechen, wird mit dieser vorbereitenden Maßnahme das Ziel verfolgt, gezielte, europäisch ausgerichtete Maßnahmen zu fördern, mit denen die Geschäftsprozesse und -modelle sowie die Datenaustauscharchitektur und die Datenaustauschstandards zwischen den Akteuren in der Lieferkette eines oder mehrerer miteinander verbundener, spezifischer Industriezweige harmonisiert werden sollen. Die Auswahl der Industriezweige wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten über das eBusiness-Unterstützungsnetz für KMU unter Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 04   „Small Business Act“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln soll der 2008 erlassene „Small Business Act“ finanziert werden. Den KMU müssen der Zugang zu Finanzmitteln und die Teilnahme an europäischen Initiativen erleichtert werden. Außerdem müssen ihre Innovationskapazitäten verbessert werden.

02 02 05   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

180 000

0,—

151 227,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Vorbereitung auf eine zukünftige Rechtsgrundlage zur Finanzierung eines Programms dienen soll, mit dem Zusammenarbeit und Geschäftspartnerschaften zwischen KMU in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den an die erweiterte Union angrenzenden Ländern im Rahmen der Vorbereitung auf die Erweiterung unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 05 05   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

560 000

0,—

510 538,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit denen Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden sollen, damit ihre Position in Verhandlungen und ihr Gewicht auf dem Markt gestärkt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 06   Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

131 000

0,—

100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Förderung von experimentellen Maßnahmen auf regionaler Ebene dient, um „wissensorientierte Regionen“ im Bereich technologische Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Forschern auf regionaler Ebene zu schaffen und damit die weitere Integration zwischen europäischen Regionen zu fördern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 08   Tourismusbezogene Maßnahmen

02 02 08 01   Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

2 500 000

2 500 000

2 439 444,69

1 080 146,84

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 02 08

Mit dieser Initiative sollen das Potenzial, die Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale der europäischen Reiseziele herausgestellt und diejenigen Reiseziele gefördert werden, die bei der Steigerung ihres Wirtschaftswachstums darauf achten, dass ein sozial, kulturell und ökologisch nachhaltiger Fremdenverkehr gewährleistet ist. Diese Maßnahme trägt auch zu einem besseren gegenseitigen Kennenlernen der europäischen Bürger bei.

Das Projekt verfolgt folgende Ziele:

auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen,

die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen,

alle europäischen Länder und Regionen sowohl innerhalb Europas als auch auf den wichtigen Drittlandsmärkten bewerben,

zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen, den saisonalen Schwankungen entgegenwirken, die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken,

nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen,

eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen,

die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

Jedes Jahr werden in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gewählten Mottos Reiseziele als „Herausragende europäische Reiseziele“ bestimmt. Auch Bewerberländer werden aufgefordert, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Das Projekt „Herausragende europäische Reiseziele“ verfolgt folgende Ziele: auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen; die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen; alle europäischen Länder und Regionen bewerben; zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen; den saisonalen Schwankungen entgegenwirken; die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken; nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen; eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen; die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 08 02   Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

400 000

300 000

300 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 02 14

Ein Teil dieser Mittel dient der Unterstützung und Förderung von länderübergreifenden nachhaltigen Fremdenverkehrsnetzen für Fahrrad- und Bahnreisen und/oder von vorbildlichen Verfahrensweisen zur Verringerung der CO2-Emissionen im Fremdenverkehr im Zusammenhang mit Radwegenetzen, wie z. B. dem Europa-Radweg Eiserner Vorhang, und der Mitnahme von Fahrrädern bei grenzüberschreitenden Bahnreisen.

Ein Teil der Mittel dient auch zur Deckung der Kosten für Maßnahmen, die zur Schaffung und Förderung eines Netzes von Radwegen entlang des Jakobswegs in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten führen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), insbesondere Artikel 5.

Artikel 195 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

02 02 08 03   Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 04 03 08

Die Gesellschaft sieht sich im Bereich der Freizeitindustrie und des Freizeitverhaltens mit großen Veränderungen konfrontiert. Die Entwicklung neuer Familienstrukturen, die wachsende Zahl Alleinlebender, mehr Freizeit, höhere Lebenserwartung und eine generell alternde Bevölkerung, zunehmende Unsicherheit für junge Menschen, unabhängig davon, ob sie einen Arbeitsplatz besitzen oder nicht, all dies sind Faktoren, die die Rahmenbedingungen für den Tourismus entscheidend verändern. Das Ziel, allen Menschen einen Ferienaufenthalt zu ermöglichen, bedeutet auf Unionsebene, dass die Besonderheiten der europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden müssen.

Die Europäische Union muss daher die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Instrumente schaffen. Die Entwicklung des Sozialtourismus stellt eine der Antworten dar.

Wer vom Sozialtourismus spricht, denkt zunächst einmal an sein Ziel, nämlich daran, dass möglichst vielen Menschen ein Ferienaufenthalt ermöglicht werden soll. Er unterstützt damit die Mobilität. Der Sozialtourismus verfolgt jedoch noch ein weiteres Ziel, das bisher nicht genügend berücksichtigt wurde, nämlich die regionale Entwicklung — viele Einrichtungen von Tourismusverbänden befinden sich auf dem Land und in Bergregionen — und die lokale Entwicklung. Der Sozialtourismus ist somit ein Beweis dafür, dass es einen Markt zwischen der „Freizeitindustrie“ und der nicht zahlungsfähigen Wirtschaft gibt. Er ist der Beweis dafür, dass wirtschaftlich lohnend und Zugang für möglichst viele Menschen keine unvereinbaren Gegensätze sind.

Soziale Durchmischung und lokale Entwicklung müssen daher miteinander verbunden werden. Indem der Sozialtourismus Gruppen der Gesellschaft, für die es immer schwieriger, wenn nicht gar unmöglich geworden ist zu verreisen, einen Ferienaufenthalt ermöglicht, verbessert er die Rentabilität des Tourismussektors. Der Sozialtourismus fördert beispielsweise die Entwicklung des Tourismus in der Nebensaison, und zwar vor allem in Regionen, in denen der Tourismus stark saisonabhängig ist. Er trägt somit zur Schaffung dauerhafterer Arbeitsplätze im Tourismussektor bei, da er die Möglichkeit eröffnet, die Beschäftigungsverhältnisse über die Tourismussaison hinaus zu verlängern.

Die Durchführung dieses Projekts (namens Calypso) bietet eine echte Chance zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und der Sozialwirtschaft, zu denen die Kommission den Anstoß geben würde. Durch den Austausch zwischen den europäischen Bürgern und insbesondere durch die erzielte Synergie wird dieses Projekt einen äußerst wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer europäischen Bürgerschaft leisten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in Europa fast 40 % aller Reisen mit mehr als vier Übernachtungen ins Ausland führen.

Dies zeigt die Bedeutung dieses Sektors, was sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Zahl der Arbeitsplätze als auch die Zivilgesellschaft betrifft.

Als Begünstigte dieser Maßnahme kämen somit private Unternehmern, die im Tourismussektor tätig sind und die oben dargelegten Aufgaben wahrnehmen, im Bereich des Sozialtourismus tätige Verbände, Betriebsräte, Verkehrsunternehmen, lokale und regionale Tourismusverbände, Solidaritätsvereine, aber auch kommerzielle Akteure in Frage.

Folgende Maßnahmen könnten ins Auge gefasst werden:

Bestandsaufnahme und Bekanntmachung von Maßnahmen, die dank sozialer Tourismuspolitiken zu einer Verlängerung der Tourismussaison beitragen;

Planung von Instrumenten, die bestimmten Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, sozial schwachen Familien usw.) die Möglichkeit einer Ferienreise eröffnen, indem ihnen von öffentlichen (nationalen, regionalen und lokalen), karitativen Einrichtungen oder anderen gemeinnützigen Verbänden ein Aufenthalt angeboten wird.

Die Ziele des Programms Calypso 2010 beruhen auf den Maßnahmen, die 2009 mit Hilfe einer (im Rahmen einer Ausschreibung) in Auftrag gegebenen Studie ermittelt wurden:

Bestandsaufnahme der wichtigsten (repräsentativsten) bewährten Verfahrensweisen im Hinblick auf eine Förderung des Tourismusbetriebs insbesondere in der Nebensaison, um dadurch Beschäftigungschancen in Zeiten mit üblicherweise wenig Tourismus zu schaffen,

Ermittlung, welche Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene den Austausch von Angehörigen folgender Zielgruppen ermöglichen: Senioren, Jugendliche, Bürger mit Behinderungen und sozial schwache Familien,

Untersuchung der mit solchen Reisen verbundenen Probleme sowie Vorschlag geeigneter Lösungen,

Vorschlag eines oder mehrerer Mechanismen, die besonderen Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, Mitbürgern mit Behinderungen und sozial schwachen Familien) in der Nebensaison die Möglichkeit einer Ferienreise in andere Mitgliedstaaten/Bewerberländer eröffnen, und zwar im Rahmen von themenbezogenen Programmen und Unterbringungsangeboten, die von den (nationalen, regionalen oder lokalen) Behörden der Mitgliedstaaten/Bewerberländer koordiniert werden und auf Initiativen der Interessenträger wie Städte und Gemeinden, karitative Einrichtungen, Pfarreien, Gewerkschaften, Sozialpartner, Genossenschaften oder andere gemeinnützige Verbände aufbauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 09   Vorbereitende Maßnahme: Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 450 000

p.m.

1 200 000

0,—

353 781,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, mit der Initiativen finanziert werden sollen, um positiv auf die Herausforderungen der Globalisierung zu reagieren und um die Kapazitäten der Union in Schlüsselbereichen wie Forschung, Innovation, Ideenreichtum, innovative Maßnahmen für KMU, Förderung europäischer Normen und Konformitätskennzeichnung, lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung sowie die Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 10   Pilotprojekt — Technologietransfer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, das zur Finanzierung von Tätigkeiten zur Förderung des Technologietransfers in Universitäten, Forschungseinrichtungen oder KMU dient. Im Mittelpunkt steht die Finanzierung von Projekten zur Kommerzialisierung von geistigem Eigentum durch Lizenz- oder Abtretungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen oder durch Gründung von Spin-offs.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 11   Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

2 100 000

3 000 000

1 000 000

2 823 461,63

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel zur Deckung der schrittweisen Überführung der GMES-Dienste (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) in die operative Phase. Bestimmte Dienste zur Atmosphären- und Meeresüberwachung, die so weit ausgereift sind, dass sie operative Mittel erhalten können, müssen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme weiterentwickelt werden. Die vorbereitende Maßnahme soll sich daher im Jahr 2010 auf einen Dienst der Atmosphärenbeobachtung konzentrieren, der dazu dient, Luftqualität und Schadstoffemissionen zu überwachen, und auf einen Dienst für die Meeresbeobachtung, mit dem die Eiskappe in der Arktis überwacht wird. Diese Dienste werden auf den Ergebnissen des Themenbereichs „Weltraum“ des 7. Forschungsrahmenprogramms aufbauen und sie werden der öffentlichen Gesundheit, dem Schifffahrtsbetrieb, der Forschung über den Klimawandel sowie der Überwachung, Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen in all diesen Bereichen zugute kommen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 12   Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

250 000

297 030,—

0,—

Erläuterungen

Die Entwicklung energieeinsparender Techniken und erneuerbarer Energiequellen betrifft in erster Linie den Bausektor. Mit 2,5 Millionen Unternehmen, einem Umsatz von über 1 200 Milliarden Euro und 12 Millionen Beschäftigten, davon 9,7 Millionen abhängig Beschäftigte, entfallen auf den Bausektor 10 % des BIP der Union. 99 % der Bauunternehmen sind KMU (weniger als 250 Beschäftigte); sie erwirtschaften 78 % des Umsatzes. Die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien und ökologischen Innovationen am Bau unterliegt jedoch einer Reihe von Sachzwängen: zusätzliche Kosten, Verfügbarkeit von Produkten, Verbrauchernachfrage, Qualifikation der Unternehmen usw.

Ein weiteres großes Hindernis für eine stärkere Verbreitung dieser neuen Techniken ist der Zugang zu Versicherungen für Unternehmen, insbesondere kleine Betriebe, die in Europa über 90 % der Unternehmen im Bausektor ausmachen. Wegen ihrer Größe und ihrer Finanzausstattung fällt es kleinen Unternehmen schwer, eine Versicherung zu finden, die Bau- oder Renovierungsarbeiten unter Einsatz dieser neuen Techniken (Solartechnik, Photovoltaik, Erdwärme usw.) abdeckt. Die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien durch kleine Unternehmen, auf die allein jedoch über 60 % der Produktion in Europa entfallen, wird dadurch konkret erschwert. Es bleibt also festzuhalten, dass die Probleme, denen sich Handwerker und kleine Bauunternehmen beim Abschluss einer auf die neuen umweltfreundlichen Technologien abgestimmten Versicherung gegenüber sehen, derzeit einer stärkeren Verbreitung dieser Technologien entgegensteht.

Die Europäische Union muss daher ein Instrument zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen schaffen, denen im Bausektor eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen (Anteil von 20 % am Bruttobinnenverbrauch bis zum Jahr 2020) zukommt.

Ziel dieses Projekts ist es daher, ein Finanzierungsinstrument der EU/Gemeinschaft zu schaffen, das kleinen Bauunternehmen während eines begrenzten Zeitraums den Abschluss einer Bauversicherung erleichtert, wenn sie bei den von ihnen durchgeführten Bauarbeiten umweltfreundliche Technologien einsetzen.

Die Haushaltslinie, mit deren operativer Verwaltung der EIF beauftragt werden könnte, müsste ein strenges Lastenheft zur Regelung der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Versicherungsunternehmen vorsehen mit dem Ziel, die Gewährung von Bürgschaften für Bauunternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, zu erleichtern. Vorbild für dieses Projekt wären somit die auf Ebene der EU/Gemeinschaft bereits bestehenden Mechanismen zur Begleitung der Entwicklung von KMU und zur Förderung der Innovation (Risikokapital/Darlehensgarantie).

Die Handwerksbetriebe würden die Unionsmittel natürlich nicht direkt erhalten. Die Mittel sollten vielmehr im Wege einer Bürgschaft, einer zusätzlichen Bürgschaft oder einer Rückversicherung bereitgestellt werden. Das Instrument, dessen Ziel es ist, kleinen Unternehmen den Zugang zur Bauversicherung zu erleichtern, könnte u. a. von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:

Es gilt nur für Unternehmen, deren Größe und Umsatz bestimmte Schwellen nicht überschreiten.

Es gilt nur für bestimmte Arten von Arbeiten (unter Einsatz umweltfreundlicher Technologien) und für bestimmte Aufträge oder Bauprojekte von begrenztem Umfang.

Im Schadensfall erfolgt nur eine begrenzte oder pauschale Kostenübernahme.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 13   Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von KMU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Die Weltwirtschaft erfährt eine qualitativ neue Form internationaler Wirtschaftsbeziehungen, aus denen neue Gelegenheiten für KMU in einem internationalen Umfeld erwachsen. Es werden beispielsweise aus folgenden Gründen neue Märkte gesucht:

lokale Märkte bieten weniger Betätigungsmöglichkeiten,

zu gewissen Zeiten stagnieren nationale Märkte,

Zugang zu internationalen Märkten zur Verfolgung hochgesteckter Wachstumsziele.

Im Rahmen des „Small Business Act“ (SBA), der Unternehmensförderprogramme und transnationale Forschung vorsieht, sollten die KMU an transnationalen Projekten beteiligt werden, damit sie am Wachstum auf Märkten außerhalb der Union teilhaben können. Dieser Ansatz könnte zu einer möglichen Verbesserung der Qualifikationen und innovativen Strategien und damit zu einem Wettbewerbsvorteil für die KMU führen. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Beteiligung von KMU an derartigen Maßnahmen zu prüfen und die für die spätere Entwicklung einer Strategie auf EU-Ebene nötigen Informationen zu erbringen. Diese vorbereitende Maßnahme umfasst eine ausführliche Machbarkeitsstudie zur Beurteilung des Marktpotenzials und der geeigneten Unternehmensfördermaßnahmen für KMU auf internationalen Märkten. In dieser Studie wird untersucht, welche Optionen und Instrumente zur Verfügung stehen, um europäische KMU besser an diese Märkte anzubinden, und es werden länderspezifische Maßnahmen vorgeschlagen, die den europäischen KMU die Erschließung dieser Märkte künftig erleichtern sollen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 02 03 —   BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

1.1

16 130 000

19 660 000

15 500 000

17 199 000

14 232 437,37

13 695 319,52

02 03 02

Europäische Arzneimittel-Agentur

02 03 02 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

9 347 100

9 347 100

12 500 000

12 500 000

14 995 710,25

14 995 710,25

02 03 02 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

18 932 500

18 932 500

23 890 000

18 990 000

28 345 329,26

28 345 329,26

02 03 02 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

1.1

4 500 000

4 500 000

5 500 000

5 500 000

3 755 200,—

3 755 200,—

 

Artikel 02 03 02 — Subtotal

 

32 779 600

32 779 600

41 890 000

36 990 000

47 096 239,51

47 096 239,51

02 03 03

Europäische Agentur für chemische Stoffe

02 03 03 01

Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

22 369 000

22 369 000

44 620 000

44 620 000

47 867 167,31

47 174 930,46

02 03 03 02

Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

12 781 000

12 781 000

19 909 000

18 350 000

16 504 061,25

16 580 474,03

 

Artikel 02 03 03 — Subtotal

 

35 150 000

35 150 000

64 529 000

62 970 000

64 371 228,56

63 755 404,49

02 03 04

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

1.1

23 000 000

18 000 000

20 500 000

19 261 250

18 049 654,35

17 960 383,34

 

Kapitel 02 03 — Insgesamt

 

107 059 600

105 589 600

142 419 000

136 420 250

143 749 559,79

142 507 346,86

02 03 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 130 000

19 660 000

15 500 000

17 199 000

14 232 437,37

13 695 319,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen medizinische Geräte, Kosmetika, Lebensmittel, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung,

Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

Zuschüsse für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnis der Rechtsvorschriften der Union,

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

Unterstützung der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen gemeinschaftlichen Besitzstand zu ermöglichen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1).

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1).

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 7/93/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29).

02 03 02   Europäische Arzneimittel-Agentur

02 03 02 01   Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 347 100

9 347 100

12 500 000

12 500 000

14 995 710,25

14 995 710,25

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2) einschließlich der nach dem Erlass der Verordnung über Kinderarzneimittel entstehenden Ausgaben.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

02 03 02 02   Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 932 500

18 932 500

23 890 000

18 990 000

28 345 329,26

28 345 329,26

Erläuterungen

Diese Mittel dienen nur zur Deckung der operationellen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 36 600 100 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 26 335 100 EUR erhöht sich um einen Betrag von 10 265 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

02 03 02 03   Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

5 500 000

5 500 000

3 755 200,—

3 755 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 57 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1), unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

02 03 03   Europäische Agentur für chemische Stoffe

02 03 03 01   Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 369 000

22 369 000

44 620 000

44 620 000

47 867 167,31

47 174 930,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

02 03 03 02   Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 781 000

12 781 000

19 909 000

18 350 000

16 504 061,25

16 580 474,03

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 34 005 000 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 25 305 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 8 700 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Bei den „Einnahmen aus Gebühren“ setzt ECHA für 2010 Einnahmen von 106 800 000 EUR an (Neuschätzung in Arbeit), womit der Betrag der erwarteten Ausgaben überschritten wird. Da Einnahmen aus Gebühren erst gegen Jahresende vereinnahmt werden, bedarf es eines Unionszuschusses zur Deckung der laufenden Kosten bis Ende Oktober. Der Überschuss aus dem Jahr 2010 wird auf die Folgejahre übertragen und der Zuschuss von 2010 wird zurückerstattet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

02 03 04   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 000 000

18 000 000

20 500 000

19 261 250

18 049 654,35

17 960 383,34

Erläuterungen

Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

KAPITEL 02 04 —   ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

212 853 000

203 753 000

124 410 000

121 835 500

107 236 118,70

26 276 690,39

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

215 053 000

115 953 000

127 093 600

50 868 000

104 482 851,60

50 631 264,55

 

Artikel 02 04 01 — Subtotal

 

427 906 000

319 706 000

251 503 600

172 703 500

211 718 970,30

76 907 954,94

02 04 02

Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

1 400 000

p.m.

3 000 000

0,—

1 150 288,95

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 996 142,95

3 338 510,96

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

p.m.

0,—

743 945,54

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

22 050 000

31 559 000

0,—

48 711 530,63

 

Artikel 02 04 04 — Subtotal

 

22 050 000

31 559 000

0,—

49 455 476,17

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

427 906 000

343 156 000

251 503 600

207 262 500

218 715 113,25

130 852 231,02

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013), (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet.

Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03.

02 04 01   Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01   Weltraumforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

212 853 000

203 753 000

124 410 000

121 835 500

107 236 118,70

26 276 690,39

Erläuterungen

Ziel der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen ist es, ein europäisches Raumfahrtprogramm zu fördern, dessen Schwerpunkt auf Anwendungen wie GMES (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegt, das sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zugute kommt, und das der Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen dient, was ebenfalls der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der europäischen Raumfahrtindustrie nützt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Arbeiten der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02   Sicherheitsforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

215 053 000

115 953 000

127 093 600

50 868 000

104 482 851,60

50 631 264,55

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 02   Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 400 000

p.m.

3 000 000

0,—

1 150 288,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren EU-Programm zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 04 03   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 996 142,95

3 338 510,96

Erläuterungen

Aus diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

02 04 04   Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

743 945,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2003 bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

02 04 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 050 000

31 559 000

0,—

48 711 530,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN

TITEL 03

WETTBEWERB

Allgemeine Ziele

Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt als Beitrag zur Förderung des Verbraucherwohls in der Europäischen Union.

Wachstums- und Beschäftigungsförderung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Förderung der Wettbewerbskultur.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

90 604 037

90 604 037

87 725 871

87 725 871

81 459 940,10

81 459 940,10

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 202 220,—

8 543 012,10

 

Titel 03 — Insgesamt

90 604 037

90 604 037

87 725 871

87 725 871

93 662 160,10

90 002 952,20

KAPITEL 03 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

72 630 958 (171)

70 138 524 (172)

64 908 206,58

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01

Externes Personal

5

5 880 965

4 920 731

4 818 157,25

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 780 732

7 426 101

6 691 509,32

 

Artikel 03 01 02 — Subtotal

 

12 661 697

12 346 832

11 509 666,57

03 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

5 311 382

5 240 515

5 042 066,95

 

Kapitel 03 01 — Insgesamt

 

90 604 037

87 725 871

81 459 940,10

03 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

72 630 958 (173)

70 138 524 (174)

64 908 206,58

03 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 880 965

4 920 731

4 818 157,25

03 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 780 732

7 426 101

6 691 509,32

03 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 311 382

5 240 515

5 042 066,95

KAPITEL 03 03 —   KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

1.1

p.m.

p.m.

0,—

106 789,91

03 03 02

Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 202 220,—

8 436 222,19

 

Kapitel 03 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 202 220,—

8 543 012,10

03 03 01   Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

106 789,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

03 03 02   Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 202 220,—

8 436 222,19

Erläuterungen

Die Kommission hat die Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 81 des EG-Vertrags/Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 82 des EG-Vertrags/Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), staatliche Beihilfen (Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags/Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden.

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen die Entscheidungen der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs oder des Gerichts auf den Haushalt zu berücksichtigen.

Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadensersatzes ergeben, der Klägern gegen Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof zuerkannt wurde.

Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushaltsplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel für den tatsächlichen Bedarf durch Mittelübertragungen oder durch den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union/Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union/Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION „WETTBEWERB“

POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT, EUROPÄISCHES WETTBEWERBSNETZ UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

KONTROLLE DER STAATLICHEN BEIHILFEN

FUSIONSKONTROLLE

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Allgemeine Ziele

Förderung einer gesteigerten Teilnahme an den Arbeitsmärkten.

Entwicklung eines europäischen Arbeitsmarkts, der sicher und flexibel ist und Mobilität begünstigt.

Förderung der Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der Modernisierung des Sozialschutzes.

Chancengleichheit für alle.

Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

101 669 984

101 669 984

99 842 839

99 842 839

98 544 243,50

98 544 243,50

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

10 827 964 982

8 216 400 000

10 793 147 498

10 846 400 000

10 622 597 077,37

8 788 527 447,45

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

72 500 000

62 700 000

67 426 000

61 884 125

65 292 493,95

56 629 426,10

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

158 690 593

135 500 593

147 220 000

124 304 000

120 232 154,43

105 137 111,52

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

49 035 729,—

49 035 729,—

04 06

HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

87 500 000

29 835 000

76 900 000

66 890 250

71 600 000,—

0,—

 

Titel 04 — Insgesamt

11 248 325 559

8 546 105 577

11 184 536 337

11 199 321 214

11 027 301 698,25

9 097 873 957,57

KAPITEL 04 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

61 983 488 (175)

59 727 337 (176)

59 117 953,92

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01

Externes Personal

5

4 785 511

4 974 700

4 685 601,64

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 533 235

7 718 175

7 706 814,32

 

Artikel 04 01 02 — Subtotal

 

12 318 746

12 692 875

12 392 415,96

04 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

4 532 750

4 462 627

4 592 596,04

04 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01

Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

1.2

16 500 000

16 500 000

15 930 145,82

04 01 04 02

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

1.1

260 000

60 000

462 927,69

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

1.1

470 000

470 000

499 211,—

04 01 04 06

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

1.1

100 000

100 000

197 181,98

04 01 04 08

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

1.1

400 000

280 000

400 000,—

04 01 04 10

Progress — Verwaltungsausgaben

1.1

4 130 000

3 650 000

3 877 587,55

04 01 04 11

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m. (177)

 

 

04 01 04 13

Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

4

975 000

1 900 000

1 074 223,54

04 01 04 14

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 04 01 04 — Subtotal

 

22 835 000

22 960 000

22 441 277,58

 

Kapitel 04 01 — Insgesamt

 

101 669 984

99 842 839

98 544 243,50

04 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

61 983 488 (178)

59 727 337 (179)

59 117 953,92

04 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 785 511

4 974 700

4 685 601,64

04 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 533 235

7 718 175

7 706 814,32

Erläuterungen

Die Mittel des Unterpostens 04 01 02 11 02 (Sitzungen im Allgemeinen) sind in erster Linie für Sitzungen im Rahmen des sozialen Dialogs und für Erstattungen an Sachverständige bestimmt, die an Sachverständigengruppen (die in dem vom Generalsekretariat verwalteten Verzeichnis der Sachverständigengruppen aufgeführt sind) teilnehmen.

04 01 03   Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 532 750

4 462 627

4 592 596,04

04 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01   Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 500 000

16 500 000

15 930 145,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehenen ESF-finanzierten technischen Unterstützungsmaßnahmen. Die technische Hilfe umfasst die kommissionsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel können unter anderem verwendet werden für:

unterstützende Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen);

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe;

Verträge für Dienstleistungserbringer;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, von Stellenvermittlungsbüros vermitteltes Personal) bis zu 5 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 01 04 02   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

260 000

60 000

462 927,69

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 04 03 03 01.

04 01 04 04   EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

470 000

470 000

499 211,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 04.

04 01 04 06   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

100 000

197 181,98

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 07.

04 01 04 08   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

280 000

400 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 05.

04 01 04 10   Progress — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 130 000

3 650 000

3 877 587,55

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, um Gemeinschaftsmaßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen durchzuführen und auf die besonderen Bedürfnisse von Behinderten einzugehen;

Ausgaben, die auf 600 000 EUR begrenzt sind, für die Reise- und Aufenthalts- sowie die Nebenkosten der Mitglieder und Sachverständigen, die Kosten für die Veranstaltung von Sitzungen, die Kosten für die spezifischen Aktivitäten sowie die Sicherheitskampagnen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 04 01.

04 01 04 11   Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m. (180)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für technische und administrative Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mikrofinanzierungsinstrument.

04 01 04 13   Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

975 000

1 900 000

1 074 223,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das im Zuge der Verlagerung der Programmverwaltung in den Delegationen der Kommission in Drittländern auf Zeit beschäftigte externe Personal (Vertragsbedienstete, örtliches Personal oder abgeordnete nationale Sachverständige), Ausgaben im Rahmen der Rückübernahme von Tätigkeiten der früheren Büros für technische Hilfe sowie Ausgaben zur Deckung der zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieser Linie besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 04 06 01 anfallenden Verwaltungskosten.

04 01 04 14   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Auf Initiative der Kommission kann der EGF im Rahmen einer Obergrenze von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden, die für die Durchführung der Tätigkeit des Fonds erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 05 01.

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

280 800 000

p.m.

1 907 300 000

0,—

3 172 464 534,97

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

4 700 000

0,—

8 817 466,74

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

0,—

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

59 400 000

p.m.

186 600 000

0,—

199 432 503,07

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

433 654,95

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

160 100 000

p.m.

1 506 200 000

0,—

2 628 420 193,91

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

1 836 665,—

1 846 041,07

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

21 200 000

p.m.

278 600 000

0,—

387 452 941,58

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

4 275 192,11

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

4 000 000

p.m.

10 000 000

0,—

15 141 926,61

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

7 473 667 217

5 256 700 000

7 305 903 755

4 912 100 000

7 007 279 761,—

1 604 058 625,30

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 343 826 311

2 416 700 000

3 477 243 743

2 018 600 000

3 603 844 752,—

764 099 609,02

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 471 454

10 500 000

10 000 000

15 300 000

9 635 899,37

2 084 758,12

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

10 827 964 982

8 216 400 000

10 793 147 498

10 846 400 000

10 622 597 077,37

8 788 527 447,45

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung in ihrer geänderten Fassung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den genannten Beschlüssen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 01   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

280 800 000

p.m.

1 907 300 000

0,—

3 172 464 534,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

4 700 000

0,—

8 817 466,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49.

04 02 03   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 04   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

59 400 000

p.m.

186 600 000

0,—

199 432 503,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 05   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

433 654,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 06   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

160 100 000

p.m.

1 506 200 000

0,—

2 628 420 193,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 07   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

1 836 665,—

1 846 041,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 08   Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

21 200 000

p.m.

278 600 000

0,—

387 452 941,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

04 02 09   Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

4 275 192,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

04 02 10   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 000 000

p.m.

10 000 000

0,—

15 141 926,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 11   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist veranschlagt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 17   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 473 667 217

5 256 700 000

7 305 903 755

4 912 100 000

7 007 279 761,—

1 604 058 625,30

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Fonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen, bestimmt. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die EU in Frage kommenden Projekte;

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 18   Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusätzlichkeit der Strukturfondsinterventionen vollständig gewahrt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 19   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 343 826 311

2 416 700 000

3 477 243 743

2 018 600 000

3 603 844 752,—

764 099 609,02

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Fonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 20   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 471 454

10 500 000

10 000 000

15 300 000

9 635 899,37

2 084 758,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

Zuschüssen.

Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Union in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 04 03 —   ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

04 03 02

Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

1.1

450 000

400 000

400 000

400 000

400 000,—

250 323,89

04 03 03

Sozialer Dialog und Europäischer Sozialraum

04 03 03 01

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

1.1

16 000 000

14 000 000

16 000 000

14 390 000

15 407 572,06

12 810 664,48

04 03 03 02

Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

1.1

16 400 000

15 000 000

16 400 000

15 049 000

16 834 294,86

16 996 665,67

04 03 03 03

Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

1.1

7 300 000

5 500 000

7 300 000

7 110 000

5 044 459,52

4 300 050,40

 

Artikel 04 03 03 — Subtotal

 

39 700 000

34 500 000

39 700 000

36 549 000

37 286 326,44

34 107 380,55

04 03 04

EURES (European Employment Services)

1.1

19 100 000

16 000 000

19 050 000

17 153 625

20 802 204,60

14 738 651,59

04 03 05

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

1.1

4 874 000

3 600 000

3 400 000

3 081 500

3 300 000,—

3 590 016,79

04 03 06

Vorbereitende Maßnahme ENEA zur Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

1.1

500 000

500 000

27 339,49

824 936,71

04 03 07

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

1.1

3 876 000

3 400 000

3 876 000

3 200 000

3 476 623,42

3 118 116,57

04 03 09

Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

1.1

1 000 000

1 700 000

1 000 000

1 000 000

 

 

04 03 10

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

1.1

1 000 000

600 000

 

 

 

 

04 03 11

Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union

1.1

1 000 000

500 000

 

 

 

 

04 03 12

Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

1.1

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 04 03 — Insgesamt

 

72 500 000

62 700 000

67 426 000

61 884 125

65 292 493,95

56 629 426,10

04 03 02   Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

450 000

400 000

400 000

400 000

400 000,—

250 323,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Unionspolitiken ermittelt und harmonisiert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die sich aus den institutionellen Vorrechten der Kommission ergeben, im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 03   Sozialer Dialog und Europäischer Sozialraum

04 03 03 01   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 000 000

14 000 000

16 000 000

14 390 000

15 407 572,06

12 810 664,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die Beteiligung der Sozialpartner an der europäischen Beschäftigungsstrategie und für ihren Beitrag zur Bewältigung der großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Lissabonner Strategie und der Sozialagenda sowie im Kontext der EU-Initiativen zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise. Sichergestellt werden soll die Finanzierung von Beihilfen zur Förderung des sozialen Dialogs auf brancheninterner und sektoraler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mit den Mitteln werden folglich Konsultationen, Treffen, Verhandlungen und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele finanziert.

Im Übrigen können diese Mittel, wie aus dem Namen abzulesen ist, zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen eingesetzt werden, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und Austausch von Informationen mit EU-Bezug beitragen sollen.

Aus diesen Mitteln können im Übrigen auch Maßnahmen finanziert werden, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des Sozialdialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. Die beiden letztgenannten Elemente sind horizontaler Natur.

Im Hinblick auf diese Ziele wurden folgende zwei Unterprogramme bestimmt:

Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene;

Verbesserung des Kenntnisstandes im Bereich der Arbeitsbeziehungen.

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

04 03 03 02   Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 400 000

15 000 000

16 400 000

15 049 000

16 834 294,86

16 996 665,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Beitrittskandidatenländern —, die sich aus der Durchführung der Aktion der EU/Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, zur Bewältigung der großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Lissabonner Strategie und der Sozialagenda sowie zu den EU-Initiativen zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise beizutragen.

Diese Mittel dienen außerdem zur Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute ETUI (European Trade Union Institute; Europäisches Gewerkschaftsinstitut) und EZA (Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen), die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mit Hilfe von Bildungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen.

Teile dieser Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen zu finanzieren, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des Sozialdialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Arbeitnehmerorganisationen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 154 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

04 03 03 03   Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 300 000

5 500 000

7 300 000

7 110 000

5 044 459,52

4 300 050,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung von Aktionen, mit denen die Voraussetzungen für die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, und zwar durch Förderung der Anliegen der Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG über den Europäischen Betriebsrat, der Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft und der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Es sind insbesondere Mittel veranschlagt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Anhörung und Mitbestimmung in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

In diesem Zusammenhang ist ein Teil der Mittel ferner auch für die Einrichtung von Informations- und Beobachtungsstellen bestimmt, deren Aufgaben es ist, die Sozialpartner und Unternehmen zu informieren und bei der Schaffung grenzübergreifender Strukturen zur Information, Anhörung und Beteiligung zu unterstützen sowie die Beziehungen zu den Institutionen der Union zu fördern.

Außerdem können mit diesen Mitteln kurze Ausbildungsmaßnahmen für Verhandlungsführer und Vertreter finanziert werden, die mit grenzübergreifenden Stellen zur Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung zusammenarbeiten; ferner Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den beitrittswilligen Ländern beteiligt sind.

Weiter können die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen genutzt werden, mit denen die Sozialpartner in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf Information, Konsultation und Beteiligung in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Betriebsräte, und mit denen die auf Unternehmensebene tätigen Akteure mit den transnationalen Betriebsvereinbarungen vertraut gemacht und ihre Zusammenarbeit im Gemeinschaftsrahmen gestärkt werden sollen.

Außerdem können diese Mittel zur Förderung innovativer Maßnahmen zur Gestaltung von Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung, mit Blick auf eine vorausschauende Bewältigung des Wandels und die Prävention bzw. Lösung von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen und Betriebsverlegungen von gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64), und insbesondere deren Artikel 15 über die Überprüfung durch die Kommission.

Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

04 03 04   EURES (European Employment Services)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 100 000

16 000 000

19 050 000

17 153 625

20 802 204,60

14 738 651,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts und der europäischen Beschäftigungsstrategie zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Einrichtung und Betrieb von EURES bestimmt.

Der Zweck dieses Netzes besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Arbeitsverwaltungen und der Kommission zu fördern, um Folgendes zu gewährleisten:

Stellenvermittlung, Beratung und Information für Arbeitnehmer, die eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat suchen, und für Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat einstellen wollen;

Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene und grenzüberschreitend;

Austausch von Informationen über die Entwicklung der Arbeitsmarktlage und über Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Grenzregionen können innerhalb von EURES besondere Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen vorgesehen werden.

Zwischen dem EURES-Netz und den einschlägigen Tätigkeiten der für Bildung und Kultur bzw. für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständigen Generaldirektionen der Kommission wie beispielsweise Europass und Leonardo bestehen enge operative Verbindungen.

Es werden weitere Studien durchgeführt, um die Durchführbarkeit einer europäischen Lösung für die Zertifizierung nicht offizieller Qualifikationen zu untersuchen.

Das EURES-Netz dient der Gewährleistung der Freizügigkeit und garantiert — nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung — den Zugang europäischer Bürger zur Beschäftigung in anderen Ländern als ihrem Herkunftsland.

Aus diesen Mitteln werden die zum einwandfreien Betrieb von EURES erforderlichen Maßnahmen finanziert, insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen:

Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden;

Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten;

Erfahrungsaustausch zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen, einschließlich der Beitrittsländer;

Unterrichtung der europäischen Bürger und Unternehmen über EURES;

Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen für die Grenzgebiete (gemäß Artikel 17 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;

Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit;

Beteiligung an der Wartung, Verbesserung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der EDV-Systeme, die das EURES-Netz mit den Beteiligten verbinden. Dazu gehört ein umfassendes Internetportal, das auch für Behinderte zugänglich ist und in mehreren Sprachen Informationen zu Stellenangeboten, Lebensläufen potenzieller Bewerber, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarkttendenzen, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie sonstige Inhalte zu beruflicher Mobilität bietet. Dieses Portal sollte auch auf den Informationsbedarf von Staatsangehörigen aus Drittländern eingehen, insbesondere aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 zur Änderung des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).

Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

04 03 05   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 874 000

3 600 000

3 400 000

3 081 500

3 300 000,—

3 590 016,79

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen und auf die Koordinierung der Systemen der sozialen Sicherheit; Finanzierung einschlägiger Sachverständigennetze;

Analyse von und Forschung zu neuen politischen Entwicklungen im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer, etwa im Hinblick auf das Ende von Übergangsfristen und die Modernisierung der Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Unterstützung der Arbeit der Verwaltungskommission und ihrer Untergruppen sowie der Umsetzung von Beschlüssen; Unterstützung der Arbeit der technischen und beratenden Ausschüsse zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Anwendungsphase der neuen Verordnungen zur sozialen Sicherheit, einschließlich des grenzübergreifenden Austauschs von Erfahrung und Informationen sowie von Fortbildungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene;

Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung der Wanderarbeitnehmer verbundenen Probleme sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, einer Analyse der im Bereich der Freizügigkeit bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung zur Einbeziehung der Angehörigen bestimmter Drittstaaten zu verbessern;

Erarbeitung von Informationen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte auf Freizügigkeit und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Unterstützung des Austauschs von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, um dort die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 zu erleichtern. Dazu gehört auch die Wartung des zentralen Knotenpunkts des EESSI-Systems (Electronic Exchange of Social Security Information — elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 45 und 48.

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

04 03 06   Vorbereitende Maßnahme ENEA zur Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

27 339,49

824 936,71

Erläuterungen

Diese Mittel sind in Übereinstimmung mit den nachstehenden Zielen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, bestimmt:

Der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das strategische Ziel gesetzt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona hat eine schrittweise Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer in der Europäischen Union gefordert;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm hat den Rat und die Kommission ersucht, gemeinsam darüber Bericht zu erstatten, wie die Erwerbsquote angehoben und ein aktives Leben im Alter gefördert werden kann;

gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

in dem Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13) wird auf die Ziele von Lissabon und Stockholm und auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Frauen und Männer unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderung verwiesen; Leitlinie 5 befasst sich speziell mit der Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und der Förderung des aktiven Alterns;

in der Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die das Arbeitskräfteangebot und das aktive Altern betreffen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung der Einrichtung von Austauschprogrammen für ältere Menschen finanziert werden, indem spezialisierte Organisationen damit betraut werden, unter anderem geeignete Transportmöglichkeiten zu entwickeln und die Infrastrukturen auch im Bereich des Reisens entsprechend anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung folgender Entschließungen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 zur Zweiten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Frage des Alterns (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 675), die vom 8. bis 12. April 2002 in Madrid stattfand, in der die Bedeutung von Programmen zur Förderung der Mobilität älterer Menschen unterstrichen wurde (insbesondere in den Ziffern 13 und 14);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen — Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381).

Die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und die Verlängerung der Lebenserwartung in den EU-Ländern bewirken, dass sich das Schwergewicht der Wirtschaftspolitik von Fragen des sozialen Schutzes auf die Beteiligung älterer Menschen an unterschiedlichsten Aktivitäten verlagert. Es sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um zu ermitteln, mit welchen politischen Instrumenten sich dieses Problem am besten lösen lässt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 07   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 876 000

3 400 000

3 876 000

3 200 000

3 476 623,42

3 118 116,57

Erläuterungen

Gemäß Artikel 161 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann das Europäische Parlament die Kommission auffordern, Berichte über die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. Diese legt jedes Jahr einen Bericht zur sozialen Lage und alle zwei Jahre einen Bericht über den demografischen Wandel und die sich daraus ergebenden Auswirkungen vor.

Insbesondere werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der Auswirkungen der Überalterung der Gesellschaft im Rahmen einer „Gesellschaft für alle Altersgruppen“ in Bezug auf Bedürfnisse, Verhalten und begleitende politische Maßnahmen, einschließlich Forschung über ältere Angehörige von Minderheiten und ältere Migranten sowie über das Altern und ethnische Merkmale,

Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Politiken, Maßnahmen und Programme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie Formulierung von Empfehlungen zur Anpassung der nationalen und europäischen Wirtschafts- und anderen Politiken, um negative Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft abzuwenden,

Analyse der Beziehungen zwischen der Entwicklung der Familie als Keimzelle und der demografischen Entwicklung; Ermittlung der Beziehungen zwischen der technologischen Entwicklung (Auswirkungen auf Kommunikationstechnik, geografische und berufliche Mobilität) und den Auswirkungen auf die Haushalte und die Gesellschaft insgesamt,

Analyse des Zusammenhangs zwischen Behinderung und demografischer Entwicklung, Analyse der sozialen Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien und der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen innerhalb ihrer Familien und Gemeinschaften,

Analyse der Entwicklung der sozialen Bedürfnisse (Wahrung oder Ausweitung der erworbenen Rechte) hinsichtlich Gütern und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Neudefinition des Verhältnisses zwischen den Generationen,

Entwicklung geeigneter methodologischer Instrumente (Reihen sozialer Indikatoren, Simulationstechniken usw.), um eine solide quantitative und wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung eines Gemeinsamen Jahresberichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung zu haben,

Berücksichtigung der Dimension der Familie und des Kindes bei der Durchführung der einschlägigen Unionspolitiken, wie beispielsweise Freizügigkeit und Chancengleichheit.

Verweise

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 159 und 161.

04 03 09   Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 700 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen zur Untersuchung der tatsächlichen Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer und der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Arbeitsaufsichtsbehörden in der Praxis vorgehen. Schwerpunkt des Pilotprojekts sind spezifische Sektoren, in denen eine besonders hohe Zahl von entsandten Arbeitnehmern beschäftigt ist, z. B. die Sektoren Bauwirtschaft, Landwirtschaft und Pflege.

Ziel des Pilotprojekts ist es,

den Austausch sachdienlicher Informationen zu fördern, bewährte Verfahren zu ermitteln und einen Überblick über die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

Fragen und Probleme zu prüfen, die bei der praktischen Anwendung der Rechtsvorschriften für die Entsendung von Arbeiternehmern und ihrer Durchsetzung in der Praxis auftreten können.

Finanziert wird unter anderem der Austausch von Informationen über entsandte Arbeitnehmer, wobei das Schwergewicht auf Folgendem liegt:

Unterschiede zwischen ihrem Lohnniveau und dem Verdienst von Arbeitnehmern, die im Aufnahmeland eine ähnliche Tätigkeit ausüben,

Unterschiede zwischen ihrer am Arbeitsplatz verbrachten Arbeitszeit und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

tatsächliche Anzahl ihrer bezahlten Urlaubstage,

ihre Lebensbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Sicherheitsvorkehrungen,

ihre Vertragsbedingungen und die Dauer ihrer Entsendung,

ihre gewerkschaftliche Vertretung im Aufnahmeland,

Vorgehensweise der Arbeitsaufsichtsbehörden und Häufigkeit ihrer Kontrollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 10   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

600 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, in deren Rahmen untersucht werden soll, inwieweit Arbeitsplätze, die infolge der Finanzkrise gefährdet sind, durch Kurzarbeit und Weiterbildung erhalten werden können. Ziel des Pilotprojekts ist es,

den Austausch einschlägiger Informationen zu fördern und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu veröffentlichen;

Fragen und Probleme zu untersuchen, die bei der Anwendung derartiger Verfahren auftauchen können.

Es werden Maßnahmen finanziert, mit denen

geprüft werden soll, inwieweit die Einführung einer befristeter Kurzarbeit mit finanzieller Unterstützung des Staates in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftlage ein geeignetes Mittel darstellt, um Arbeitsplätze zu erhalten, ohne den Wettbewerb zu verzerren;

festgestellt werden soll, welche Aussichten auf Erfolg es hat, wenn Arbeitnehmer, die von Entlassung bedroht sind, zum Besuch von Fortbildungsagenturen angehalten werden;

festgestellt werden soll, welche konkreten Arbeitsmarktmaßnahmen getroffen werden sollten und auf welcher Ebene dies geschehen sollte, um insbesondere einen Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zu vermeiden;

zu untersuchen, wie sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen der betroffenen Personen durch diese beschäftigungspolitischen Maßnahmen verändern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekte nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 11   Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Einführung eines „Mobilitäts- und Integrationsplans der EU“ zur Unterstützung der Wanderarbeitnehmer und damit zur Förderung der positiven Auswirkungen der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Europäischen Union. Besonderes Augenmerk wird auf die Erleichterung der Mobilität schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gelegt, wie es das Parlament in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) gefordert hat. Mit einem solchen Plan soll ein Beitrag zur Überwindung der ungünstigen Umstände geleistet werden, die Wanderarbeitnehmern die Integration im Gastland erschweren, einschließlich verschiedener sozialer Schwierigkeiten, denen sie sich gegenübersehen, und ihnen gegebenenfalls die Rückkehr in ihr Herkunftsland erleichtert werden. Zu diesem Zweck werden zwei Aktionslinien erprobt:

Gründung von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Akteuren, die im Bereich der Schnittstellen der innergemeinschaftlichen Migration von Arbeitnehmern tätig sind, und

Schaffung von Beratungsstrukturen (zentralen Anlaufstellen), um den vielfältigen Bedürfnissen der schutzbedürftigsten EU-Wanderarbeitnehmer gerecht zu werden.

Auf diese Weise wird der Plan die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Strategien zur Integration und sozialen Eingliederung zu entwickeln, um die mit der Mobilität verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen und sich die insgesamt positiven Auswirkungen der Mobilität auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt zunutze zu machen. Die Pilotphase des Plans wird auch die interessierten Kreise in die Lage versetzen, ihre Tätigkeiten zu erweitern und sich auf eine mögliche künftige Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds vorzubereiten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 12   Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Erhöhung der Zahl der Beschäftigungsbereiche, über die schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben integriert werden können (Agrar-, Industrie-, Handelssektor usw.);

Schaffung von Netzen zwischen öffentlichen Einrichtungen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen, die in der Lage sind, innovative Wege im Bereich der Governance und der Formulierung von Wohlstandsindikatoren zu beschreiten, mit denen sich die Auswirkungen auf die Zielgruppen quantifizieren lassen.

Das Projekt umfasst Folgendes:

Sensibilisierung der Geschäftswelt für ihre soziale Verantwortung, indem Unternehmen unterstützt werden, die sich um die Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt kümmern;

Vorschläge für wirksame und effiziente Lösungen für die sozioökonomischen Probleme der einzelnen konkret betroffenen Gebiete und Gruppen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen ergeben;

Erzielung qualitativer und quantitativer Ergebnisse, die sich in Form höherer Beschäftigungsraten und stabilerer Beschäftigungsverhältnisse, der Beschäftigung von Frauen und der Integration schutzbedürftiger Gruppen ins Arbeitsleben messen lassen.

KAPITEL 04 04 —   BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

04 04 01

Progress

04 04 01 01

Beschäftigung

1.1

23 400 000

19 000 000

22 120 000

21 014 000

16 688 361,16

9 776 164,05

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

1.1

32 450 000

25 000 000

30 400 000

17 500 000

27 996 681,41

15 386 559,89

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

1.1

10 320 000

7 500 000

10 200 000

7 500 000

6 979 660,57

4 665 127,70

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

1.1

24 050 000

19 000 000

22 470 000

14 500 000

20 661 138,84

13 790 237,16

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

1.1

13 470 000

10 000 000

11 990 000

7 000 000

10 698 654,34

5 769 723,15

04 04 01 06

Unterstützung für die Umsetzung

1.1

1 750 000

1 500 000

1 750 000

1 000 000

565 551,60

431 667,30

 

Artikel 04 04 01 — Subtotal

 

105 440 000

82 000 000

98 930 000

68 514 000

83 590 047,92

49 819 479,25

04 04 02

Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01

Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

3 440 000

3 440 000

3 240 000

3 240 000

400 000,—

149 207,06

04 04 02 02

Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

3 500 000

3 500 000

3 620 000

3 620 000

0,—

0,—

 

Artikel 04 04 02 — Subtotal

 

6 940 000

6 940 000

6 860 000

6 860 000

400 000,—

149 207,06

04 04 03

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

12 900 000

12 900 000

12 650 000

12 650 000

12 400 000,—

12 400 000,—

04 04 03 02

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

6 167 159

6 167 159

6 800 000

6 800 000

7 600 000,—

7 600 000,—

 

Artikel 04 04 03 — Subtotal

 

19 067 159

19 067 159

19 450 000

19 450 000

20 000 000,—

20 000 000,—

04 04 04

Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

6 750 000

6 750 000

6 600 000

6 600 000

6 500 000,—

6 413 333,—

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

6 993 434

6 993 434

7 200 000

7 200 000

7 900 000,—

7 371 712,—

 

Artikel 04 04 04 — Subtotal

 

13 743 434

13 743 434

13 800 000

13 800 000

14 400 000,—

13 785 045,—

04 04 05

Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

1.1

p.m.

0,—

693 844,38

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

1.1

p.m.

p.m.

0,—

3 169 440,89

04 04 07

Abschluss früherer Programme

1.1

3 000 000

10 000 000

163 738,51

16 857 588,79

04 04 08

Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

04 04 09

Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

3.2

p.m.

150 000

680 000

680 000

680 000,—

662 506,15

04 04 10

Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

1.1

p.m.

500 000

p.m.

500 000

998 368,—

0,—

04 04 11

Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

1.1

1 000 000

1 500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

04 04 12

Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

1.1

10 500 000

7 000 000

6 500 000

3 500 000

 

 

04 04 13

Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

1.1

1 000 000

600 000

 

 

 

 

04 04 15

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument

1.1

p.m. (181)

p.m. (181)

 

 

 

 

 

Kapitel 04 04 — Insgesamt

 

158 690 593

135 500 593

147 220 000

124 304 000

120 232 154,43

105 137 111,52

04 04 01   Progress

04 04 01 01   Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 400 000

19 000 000

22 120 000

21 014 000

16 688 361,16

9 776 164,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Unterstützung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) durch:

Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und -aussichten, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der EBS;

Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Wirkung, insbesondere anhand des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts, sowie Analyse der Interaktion zwischen der EBS und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens im Kontext der EBS;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Umsetzung der nationalen Reformprogramme, u a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 02   Sozialschutz und soziale Integration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 450 000

25 000 000

30 400 000

17 500 000

27 996 681,41

15 386 559,89

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode (OKM) im Bereich Sozialschutz und soziale Integration bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses von Aspekten und Maßnahmen in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung, Renten, Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration;

Überwachung und Bewertung der Anwendung der OKM im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und deren Wirkung auf nationaler und Unionsebene sowie Analyse der Interaktion zwischen der OKM und anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinationsprozesses der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei nationalen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten sowie der breiten Öffentlichkeit, um den Prozess sichtbarer werden zu lassen, die Zielsetzung ehrgeiziger zu gestalten und den Schwerpunkt stärker auf die Politikumsetzung zu legen;

Stärkung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der Union im Bereich Sozialschutz und soziale Integration weiter zu entwickeln und umzusetzen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1)

04 04 01 03   Arbeitsbedingungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 320 000

7 500 000

10 200 000

7 500 000

6 979 660,57

4 665 127,70

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Verbesserung der Arbeitsumgebung und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, des Treffens angemessener Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer sowie der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung von Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Unionsrechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte, Erstellung von Leitfäden und Vernetzung von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner, und von Rechtssachverständigen;

Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

Sensibilisierung, Austausch von bewährten Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, u. a. bei den Sozialpartnern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 04   Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 050 000

19 000 000

22 470 000

14 500 000

20 661 138,84

13 790 237,16

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und zur Förderung seiner Berücksichtigung bei allen Unionsstrategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit Diskriminierungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Effizienz und Auswirkungen von bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle EU-Strategien, u. a. bei einschlägigen NRO, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU zu fördern und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 05   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 470 000

10 000 000

11 990 000

7 000 000

10 698 654,34

5 769 723,15

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung das Gender-Mainstreaming in allen Unionsstrategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien, den Austausch von bewährten Verfahren sowie die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren, die unter anderem auf eine Neubewertung der Arbeit zur Förderung der Gleichstellung abheben mit dem Ziel, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu fördern, und durch die Bewertung der Effizienz und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Gleichstellungsstellen;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen, Verstärkung der Kommunikation und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Bedeutung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und dem Gender-Mainstreaming im Rahmen der Strategien;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der Union für die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 06   Unterstützung für die Umsetzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 750 000

1 500 000

1 750 000

1 000 000

565 551,60

431 667,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Unterstützung der Umsetzung des Programms bestimmt, um beispielsweise die Ausgaben für Evaluierungen und für das jährliche Forum zur sozialpolitischen Agenda (Progress) abzudecken, auf dem der Dialog zwischen allen Beteiligten sämtlicher Ebenen gefördert wird, die Ergebnisse des Programms öffentlich bekannt gegeben und künftige Prioritäten erörtert werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 02   Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01   Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 440 000

3 440 000

3 240 000

3 240 000

400 000,—

149 207,06

Erläuterungen

Die Mittel sind dazu bestimmt, Personal- und Verwaltungskosten abzudecken.

Das Institut muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Instituts übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Instituts ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluss 2006/996/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 61) hat das Institut seinen Sitz in Vilnius.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 02 02   Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

3 500 000

3 620 000

3 620 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel sind für folgende Zwecke bestimmt: Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms, um die Erfüllung des Auftrags des Instituts in Angriff zu nehmen, insbesondere Erhebung von Daten und Analyse von Informationen; Einrichtung und Koordinierung eines Telefonnetzes; Organisation von Sachverständigensitzungen, Konferenzen usw.; Betreuung des Dokumentationszentrums und der Veröffentlichungen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 03   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 900 000

12 900 000

12 650 000

12 650 000

12 400 000,—

12 400 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) vorgesehen.

1 000 000 EUR sind für die Analysetätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vorgesehen mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1)

04 04 03 02   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 167 159

6 167 159

6 800 000

6 800 000

7 600 000,—

7 600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Ein Teil der Mittel ist für die Arbeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt, die gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) eingerichtet wurde mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen. Zu diesem Zweck gilt es, qualitativ hochwertige Informationen zu sammeln, bereitzustellen und zu analysieren.

Daher sind 1 000 000 EUR für die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt.

Aus den Mitteln kann auch die Durchführung von Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten, z. B. über die Auswirkungen wiederholter Bewegungen bei der Ausübung einer Tätigkeit, finanziert werden.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 19 830 000 EUR. 762 841 EUR stammen aus den Überschüssen, 19 067 159 EUR aus dem Haushalt.

Ein Teil der Mittel ist für drei die Familie betreffende Schwerpunktthemen bestimmt:

familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz (Ausgewogenheit von Berufs- und Familienleben, Arbeitsbedingungen usw.);

die Situation von Familien beeinflussende Faktoren im Zusammenhang mit der Wohnungssituation in Mehrfamilienhäusern (Zugang zu geeigneten Wohnungen für Familien);

lebenslange Familienunterstützung, z. B. für Kinderbetreuung, und andere in den Aufgabenbereich der Stiftung fallende Fragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

04 04 04   Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 750 000

6 750 000

6 600 000

6 600 000

6 500 000,—

6 413 333,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 04 04 03   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 993 434

6 993 434

7 200 000

7 200 000

7 900 000,—

7 371 712,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der Betriebsausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Aufgabe der Agentur ist es, den Unionseinrichtungen, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen.

1 000 000 EUR sind für ein KMU-Programm vorgesehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 14 250 000 EUR. 506 566 EUR stammen aus den Überschüssen, 13 743 434 EUR aus dem Haushalt.

Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den KMU;

Schaffung einer „Beobachtungsstelle für Risiken“, Sammlung „bewährter Verfahren“ bei Unternehmen oder Branchen;

Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren, auch in Zusammenarbeit mit der IAO,

Integration der Beitrittskandidatenländer an diesen Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation;

Organisation der europäischen Woche für Gesundheit und Sicherheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 04 05   Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

693 844,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Initiativen zur Durchführung spezifischer Maßnahmen, die auf die Einbeziehung der Behindertenpolitik in alle relevanten Politiken der Union als Teil der Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen abzielen:

Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die sich mit Fragen im Bereich Behinderungen beschäftigen, einschließlich der Zivilgesellschaft;

Unterstützung der Analyse von Faktoren und Politiken, die mit dem Thema Behinderungen im Zusammenhang stehen, einschließlich der Sammlung von statistischen Daten, der Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf Menschen mit Behinderungen und der Entwicklung von Indikatoren und Normen zur Entwicklung des Mainstreamings der Behindertenpolitik in ganz Europa;

Unterstützung der Einbeziehung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in die Aufstellung nationaler Aktionspläne gegen soziale Ausgrenzung und Armut;

Förderung des Austausches von bewährten Praktiken beim Aufbau von Strukturen und bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen durch Förderung positiver Maßnahmen zur Schaffung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen und deren Familien.

Die vormals hier eingesetzten Mittel waren bestimmt für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 19.

Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 25).

Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen (ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1).

04 04 06   Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

3 169 440,89

Erläuterungen

Im Rahmen des Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle wurden Maßnahmen unterstützt, die auf Folgendes abzielen: Sensibilisierung für die Notwendigkeit, auf eine stärker durch Zusammenhalt geprägte Gesellschaft hinzuarbeiten, die Unterschiede positiv sieht und den wesentlichen Besitzstand der EU im Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung achtet, sowie Anregung von Debatte und Dialog zu Fragen, die von zentraler Bedeutung für eine gerechte Gesellschaft sind.

Gemäß dem Beschluss Nr. 771/2006/EG waren die Mittel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden, und die Kosten für die Organisation der Abschlussveranstaltung durch den Mitgliedstaat, der die EU-Präsidentschaft innehatte, zu decken. Ein Teil der Mittel dient ferner zur Deckung der Kosten für die Durchführung einer Eurobarometer-Umfrage, mit der die Trends und erzielten Fortschritte des Europäischen Jahres festgestellt werden sollen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

04 04 07   Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

10 000 000

163 738,51

16 857 588,79

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus vergangenen Jahren in Bezug auf die vormaligen Artikel und Posten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Programmen zu decken.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57).

Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

Verweise

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 152 und 156 übertragen wurden.

04 04 08   Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Umwandlung von unsicheren Arbeitsverhältnissen in abgesicherte Arbeitsverhältnisse.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 09   Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

680 000

680 000

680 000,—

662 506,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebskosten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors.

Diese Plattform soll die partizipative Demokratie in der Europäischen Union durch die Förderung der konsequenten Einbeziehung von NRO des sozialen Sektors in einen strukturieren Bürgerdialog in den Unionsinstitutionen erleichtern. Sie soll auch einen Mehrwert für den Entscheidungsprozess in der Sozialpolitik der Union erbringen und die Bürgergesellschaft in den neuen Mitgliedstaaten stärken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

04 04 10   Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

500 000

998 368,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die die Arbeitnehmer bei der Anpassung an den industriellen Wandel unterstützen. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Untersuchung der Frage, wie die Arbeitnehmer besser auf den industriellen Wandel vorbereitet werden können und welche Industriesektoren in naher Zukunft betroffen sein könnten,

Analyse und Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem industriellen Wandel auf sozial vertretbare Weise begegnet werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 11   Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, die als Folgemaßnahme zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75) und zu der von der Kommission am 17. März 2008 veranstalteten Konferenz zum Thema Gewalt gegen ältere Menschen dazu dienen, das Ausmaß der Gewalt gegen ältere Menschen in der Europäischen Union aufzuzeigen.

Schwerpunkte des Pilotprojekts sind insbesondere:

die Bewertung des Ausmaßes der Gewalt gegen ältere Menschen nach der Definition der WHO (physische und psychische Gewalt und finanzielle Ausbeutung),

die bessere Erkennung der Ursachen der Gewalt gegen ältere Menschen,

die Bewertung der Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

Zur Erreichung dieses Ziels werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert:

Erfassung von Daten über Fälle von Gewalt gegen ältere Menschen, einschließlich Risikofaktoren und Präventionsmaßnahmen,

Kartierung der in der Europäischen Union bestehenden politischen Ansätze und Regelungsrahmen zur Ermittlung bewährter Verfahren und zur Festlegung eines Referenzrahmens unter Einschluss von Maßnahmen und Instrumenten zur wirksamen Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen.

Es sollen bewährte Verfahren im Bereich der strategischen Ansätze und der strategischen Rahmenbedingungen ermittelt werden, indem untersucht wird, welche Instrumente für die Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen geeignet und welche weniger effizient sind.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 12   Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 500 000

7 000 000

6 500 000

3 500 000

 

 

Erläuterungen

Das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung soll die von der Europäischen Union am Beginn der Lissabon-Strategie übernommene politische Verpflichtung, die „Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen“, bekräftigen und bestärken.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mittel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert werden. Ein Teil der Mittel wird auch zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der abschließenden EU-Konferenz des aktuellen Ratsvorsitzes und zur Verstärkung der Kommunikations- und Informationsarbeit auf europäischer und nationaler Ebene eingesetzt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20).

04 04 13   Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

600 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist die Finanzierung von Initiativen, die die Entwicklung von Strategien zur Beschäftigung und sozialen Integration von Menschen fördern, die an Autismus leiden. Im Rahmen des Pilotprojekts sollten daher innovative und integrierte Projekte unterstützt werden, die die Mehrfachbenachteiligungen zu bewältigen suchen, denen Menschen aus dem autistischen Spektrum ausgesetzt sind, und gleichzeitig die Stärken, die sie mitbringen, berücksichtigen sowie ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben fördern.

Das Hauptziel der zu finanzierenden Maßnahmen besteht darin,

ein besseres Verständnis des Autismus und der Herausforderungen und Hindernisse zu erlangen, denen sich Menschen, die an Autismus leiden, beim Einstieg in den Arbeitsmarkt gegenübersehen;

festzustellen, welche konkreten Arbeitsmarktmaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei Menschen, die an Autismus leiden, und zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsquote getroffen werden sollten (einigen Quellen zufolge arbeiten 62 % der autistischen Erwachsenen überhaupt nicht, während anderen Quellen zufolge nur 6 % der Erwachsenen im autistischen Spektrum eine bezahlte Vollzeittätigkeit ausüben);

die bestehenden konzeptionellen Ansätze in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und die Arten von Maßnahmen aufzuzeichnen, die darauf abzielen, Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die an Autismus leiden, zu schaffen und ihnen beim Zugang zur Beschäftigung und beim Erhalt des Arbeitsplatzes behilflich zu sein;

die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten;

den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 15   Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (182)

p.m. (183)

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für ein neues Mikrofinanzierungsinstrument der EU für Beschäftigung und soziale Eingliederung bestimmt, um Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, darunter junge Menschen und Roma, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen.

Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Rechtsgrundlage für die Einrichtung des Mikrofinanzierungsinstruments verabschiedet wurde.

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument) (KOM(2009) 333 endg.)

KAPITEL 04 05 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

04 05 01

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

49 035 729,—

49 035 729,—

 

Kapitel 04 05 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

49 035 729,—

49 035 729,—

04 05 01   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

49 035 729,—

49 035 729,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), um die Union in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben.

Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zu unterstützen.

Die vom Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ergriffenen Maßnahmen sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds sein.

Die Kommission ist aufgefordert, innerhalb eines Jahres nach der Inanspruchnahme der Fondsmittel über die mit diesem Instrument erzielten Ergebnisse zu berichten.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 04 06 —   HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 06

HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

04 06 01

Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

4

87 500 000

29 835 000

76 900 000

66 890 250

71 600 000,—

0,—

 

Kapitel 04 06 — Insgesamt

 

87 500 000

29 835 000

76 900 000

66 890 250

71 600 000,—

0,—

04 06 01   Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

87 500 000

29 835 000

76 900 000

66 890 250

71 600 000,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Unionshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Europäischen Union, einschließlich gegebenenfalls des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente „Entwicklung der Humanressourcen“ werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Union sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Allgemeine Ziele

Förderung eines lebensfähigen und wettbewerbsorientierten Landwirtschaftssektors, in dem hohe Umwelt- und Produktionsstandards eingehalten werden, parallel dazu Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die in der Landwirtschaft beschäftigten Menschen.

Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung ländlicher Räume, vor allem durch Anpassung der Landwirtschaft an neue Herausforderungen, Schutz der Umwelt und der Landschaft besonders angesichts des Klimawandels, Verbesserung der Lebensqualität in ländlichen Räumen bei gleichzeitiger Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung und Beitrag zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Stärkung der europäischen Landwirtschaft im Welthandel.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

133 377 414

133 377 414

131 208 914

131 208 914

127 092 611,06

127 092 611,06

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

4 099 810 000

4 100 534 000

3 287 723 325

3 287 723 325

5 443 404 464,13

5 442 248 276,36

05 03

DIREKTBEIHILFEN

39 273 000 000

39 273 000 000

37 779 000 000

37 779 000 000

37 568 576 802,55

37 568 576 802,55

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

14 358 084 633

13 396 500 000

13 982 378 209

8 033 920 846

14 626 692 435,55

10 527 442 597,89

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

169 800 000

131 500 000

121 500 000

340 825 000

133 600 000,—

144 532 803,41

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

6 275 322

6 275 322

6 260 000

6 260 000

5 911 179,15

5 911 179,15

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

– 300 500 000

– 300 500 000

– 458 500 000

– 458 500 000

–29 302 236,17

–29 302 236,17

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

40 591 000

36 269 586

43 639 000

40 206 000

29 369 070,—

22 009 228,89

 

Titel 05 — Insgesamt

57 780 438 369

56 776 956 322

54 893 209 448

49 160 644 085

57 905 344 326,27

53 808 511 263,14

KAPITEL 05 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

96 302 567 (184)

92 970 074 (185)

91 707 219,40

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01

Externes Personal

5

3 698 476

3 808 203

4 120 019,26

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

11 334 923

11 565 225

10 762 038,42

 

Artikel 05 01 02 — Subtotal

 

15 033 399

15 373 428

14 882 057,68

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

7 042 448

6 946 412

7 124 629,48

05 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 04 01

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

9 019 000

9 019 000

7 797 871,17

05 01 04 03

Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

4

200 000

200 000

0,—

05 01 04 04

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

5 480 000

6 200 000

5 146 808,80

05 01 04 07

Pilotprojekt im Hinblick auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Garantiefonds für den Obst- und Gemüsesektor — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

0,—

05 01 04 08

Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden durch vereinfachte Anbaumethoden

2

p.m.

p.m.

150 000,—

 

Artikel 05 01 04 — Subtotal

 

14 699 000

15 419 000

13 094 679,97

05 01 06

Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

5

300 000

500 000

284 024,53

 

Kapitel 05 01 — Insgesamt

 

133 377 414

131 208 914

127 092 611,06

Erläuterungen

Die folgende Rechtsgrundlage gilt — wenn nicht anders angegeben — für alle Artikel dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

96 302 567 (186)

92 970 074 (187)

91 707 219,40

05 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 698 476

3 808 203

4 120 019,26

05 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 334 923

11 565 225

10 762 038,42

05 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 042 448

6 946 412

7 124 629,48

05 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1).

05 01 04 01   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 019 000

9 019 000

7 797 871,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 03   Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

200 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 05 05 01 und 05 05 02.

05 01 04 04   Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 480 000

6 200 000

5 146 808,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle. In diesem Zusammenhang dienen die Mittel u. a. der Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Bedienstete von Agenturen) bis zu 1 850 000 EUR.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 07   Pilotprojekt im Hinblick auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Garantiefonds für den Obst- und Gemüsesektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für die Finanzierung einer Durchführbarkeitsstudie im Hinblick auf

die Einführung eines Unionssystems zur Schätzung der Obst- und Gemüseerzeugung anhand von Marktüberwachungszentren auf Unionsebene und nationaler Ebene mit dem Ziel, Krisensituationen vorherzusehen und den Ausbau der Kapazitäten zur Bewältigung derartiger Krisensituationen zu fördern;

die Einführung eines von Erzeugerorganisationen verwalteten und die existierende Rücknahmeregelung ergänzenden Garantiefonds, der im Krisenfall (Preisverfall auf breiter Ebene, Klimakatastrophen usw.) zum Einsatz kommt.

Die Mittel sind ferner veranschlagt für die Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Projekts sowie der Ausgaben für die Verbreitung der Ergebnisse der Studie.

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 01 04 08   Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden durch vereinfachte Anbaumethoden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

150 000,—

Erläuterungen

Laut Umweltprogramm der Vereinten Nationen soll seit dem Zweiten Weltkrieg ein Viertel der landwirtschaftlichen Flächen unseres Planeten geschädigt worden sein. Derzeit wird ein Verlust von 10 bis 15 Millionen Hektar jährlich registriert.

In Europa stellt die Degradierung und Erosion des Bodens wahrscheinlich das größte Umweltproblem dar, das durch die konventionelle Landwirtschaft verursacht wird und von dem fast 157 Millionen Hektar (16 % der Fläche Europas, also praktisch das Dreifache der Gesamtfläche Frankreichs) schwer betroffen sind. In Europa übersteigt die durchschnittliche Bodenerosion (17 Tonnen/ha/Jahr) bei weitem die durchschnittliche Bodengewinnung (1 Tonne/ha/Jahr). Die meisten Länder der Europäischen Union sind von diesem Problem betroffen. In den Mittelmeerregionen ist die Bodenerosion besonders stark und betrifft möglicherweise 50 bis 70 % der landwirtschaftlichen Flächen. Die Intensivierung der konventionellen Landwirtschaft (stärkere Mechanisierung und Bearbeitung des Bodens) in den letzten 50 Jahren hat zu dieser Entwicklung beigetragen und erhöht die Gefahr der Wüstenbildung in den meisten betroffenen Regionen. Die Erosion hat erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen, aber auch für die lokalen öffentlichen Infrastrukturen aufgrund der Kosten für den Unterhalt der Netze und die Wasseraufbereitung.

Die konventionelle Landwirtschaft beeinträchtigt die biologische Vielfalt, da der Boden während eines langen Zeitraums kahl bleibt und wildlebenden Tieren in kritischen Momenten keine Nahrung und keinen Schutz mehr bietet. Produktionssysteme, bei denen Rückstände auf dem Boden verbleiben, tragen dagegen zur Wiederansiedlung und zum Bestand verschiedener Arten wildlebender Tiere (Vögel, kleine Säugetiere usw.) bei.

Bei der nachhaltigen Landwirtschaft wird eine Vielzahl von Techniken eingesetzt, die darauf abzielen, die langfristige Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer physischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Umgebung sicherzustellen.

Im Mittelpunkt stehen vereinfachte Anbaumethoden, die auf eine bessere Erhaltung der Böden abzielen (auf Englisch: „conservation agriculture“). Unter Bodenerhaltung sind eine Vielzahl von Verfahren für die Bodenbewirtschaftung zu verstehen, die die Zusammensetzung des Bodens, seine Struktur und seine natürliche biologische Vielfalt möglichst wenig verändern und ihn vor Erosion und Degradation schützen. Diese Techniken umfassen die Bearbeitung der Oberfläche, die Aussaat unter einer Mulchschicht, die Direktaussaat, die Nichteinarbeitung von Pflanzenrückständen und Bodendeckerkulturen in der Forstwirtschaft (durch spontane Vegetation oder Aussaat geeigneter Arten).

Neben dem ökologischen Aspekt ist auch der wirtschaftliche Aspekt der der Bodenerhaltung dienenden Anbaumethoden ein wichtiger zu berücksichtigender Faktor. Bei der konventionellen Landwirtschaft erfordern Anbautätigkeiten hohe Materialinvestitionen und einen hohen Wartungsaufwand, einen hohen Verbrauch an fossiler Energie und einen hohen Zeitaufwand im Vergleich zu einer auf die Bodenerhaltung ausgerichteten Landwirtschaft. Bei einjährigen Kulturen ohne Bodenbearbeitung wird beispielsweise die Treibstoffersparnis auf 3 bis 5 l/ha im Vergleich zu den konventionellen Systemen geschätzt. Generell verringert die auf die Bodenerhaltung ausgerichtete Landwirtschaft den Energieverbrauch bei Anbautätigkeiten um rund 15 bis 50 %, wodurch sich die Produktion je Energieeinheit um 25 bis 100 % erhöht.

Die Programmplanung für ländliche Entwicklung im Zeitraum 2007-2013 bietet eine einmalige Gelegenheit, diese Techniken weiter voranzutreiben. Das Pilotprojekt könnte sich auf Tätigkeiten zur Verbreitung von Know-how erstrecken, das wesentlicher Bestandteil dieses Projekts ist. Eines der wichtigsten Ziele besteht darin, die Kenntnis dieser Techniken zu fördern, damit künftige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft problemlos Anwendung finden können.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 01 06   Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000

500 000

284 024,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, und des EGFL (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen) sowie von Studien und sonstigen Ausgaben für Kommunikation und zur Unterstützung der Kontrollen, z. B. der Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1).

KAPITEL 05 02 —   MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

05 02 01

Getreide

05 02 01 01

Ausfuhrerstattungen bei Getreide

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

9 700 763,53

9 700 763,53

05 02 01 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

2

74 000 000

74 000 000

500 000

500 000

– 100 728 186,77

– 100 728 186,77

05 02 01 03

Interventionen bei Kartoffelstärke

2

41 000 000

41 000 000

39 621 745

39 621 745

39 728 267,10

39 728 267,10

05 02 01 99

Sonstige Maßnahmen (Getreide)

2

100 000

100 000

94 337

94 337

3 455,72

3 455,72

 

Artikel 05 02 01 — Subtotal

 

115 100 000

115 100 000

40 216 082

40 216 082

–51 295 700,42

–51 295 700,42

05 02 02

Reis

05 02 02 01

Ausfuhrerstattungen bei Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 02 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 02 99

Sonstige Maßnahmen (Reis)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 03

Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

2

114 000 000

114 000 000

89 700 000

89 700 000

118 120 752,75

118 120 752,75

05 02 04

Nahrungsmittelhilfeprogramme

05 02 04 01

Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Union

2

500 000 000

500 000 000

477 900 000

477 900 000

344 416 921,13

344 416 921,13

05 02 04 99

Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

2

100 000

100 000

100 000

100 000

629 742,15

629 742,15

 

Artikel 05 02 04 — Subtotal

 

500 100 000

500 100 000

478 000 000

478 000 000

345 046 663,28

345 046 663,28

05 02 05

Zucker

05 02 05 01

Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

2

12 000 000

12 000 000

177 000 000

177 000 000

501 338 532,91

501 338 532,91

05 02 05 03

Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

419 423,65

419 423,65

05 02 05 08

Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

2

–11 000 000

–11 000 000

–30 200 000

–30 200 000

–26 747 373,63

–26 747 373,63

05 02 05 99

Sonstige Maßnahmen (Zucker)

2

500 000

500 000

300 000

300 000

545 645,64

545 645,64

 

Artikel 05 02 05 — Subtotal

 

1 500 000

1 500 000

147 100 000

147 100 000

475 556 228,57

475 556 228,57

05 02 06

Olivenöl

05 02 06 03

Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

2

9 000 000

9 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 06 05

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

2

48 000 000

48 000 000

45 281 993

45 281 993

45 059 019,62

45 059 019,62

05 02 06 99

Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

2

500 000

500 000

1 200 000

1 200 000

86 422,16

86 422,16

 

Artikel 05 02 06 — Subtotal

 

57 500 000

57 500 000

46 481 993

46 481 993

45 145 441,78

45 145 441,78

05 02 07

Textilpflanzen

05 02 07 01

Beihilfen für Faserflachs und Hanf

2

20 000 000

20 000 000

19 810 872

19 810 872

20 990 049,84

20 990 049,84

05 02 07 02

Beihilfe für Baumwolle

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 07 03

Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

2

10 000 000

10 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 05 02 07 — Subtotal

 

30 000 000

30 000 000

19 810 872

19 810 872

20 990 049,84

20 990 049,84

05 02 08

Obst und Gemüse

05 02 08 01

Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

2

2 000 000

2 000 000

100 000

100 000

18 595 117,46

18 595 117,46

05 02 08 02

Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe

2

100 000

100 000

2 000 000

2 000 000

14 546 393,47

14 546 393,47

05 02 08 03

Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

2

547 000 000

547 000 000

260 000 000

260 000 000

581 639 058,16

581 639 058,16

05 02 08 06

Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

2

p.m.

p.m.

94 337

94 337

229 566 450,51

229 566 450,51

05 02 08 07

Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

2

p.m.

p.m.

94 337

94 337

71 206 465,25

71 206 465,25

05 02 08 08

Maßnahmen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

2

p.m.

p.m.

100 000

100 000

92 906,46

92 906,46

05 02 08 09

Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2

200 000

200 000

37 000 000

37 000 000

196 894 127,56

196 894 127,56

05 02 08 10

Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

2

p.m.

p.m.

100 000

100 000

2 394 628,74

2 394 628,74

05 02 08 11

Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

2

110 000 000

110 000 000

44 000 000

44 000 000

37 333 908,10

37 333 908,10

05 02 08 12

Schulobstprogramm

2

60 000 000

60 000 000

 

 

 

 

05 02 08 99

Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

2

800 000

800 000

100 000

100 000

766 349,96

766 349,96

 

Artikel 05 02 08 — Subtotal

 

720 100 000

720 100 000

343 588 674

343 588 674

1 153 035 405,67

1 153 035 405,67

05 02 09

Weinbauerzeugnisse

05 02 09 01

Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

2

3 000 000

3 000 000

p.m.

p.m.

14 538 254,82

14 538 254,82

05 02 09 02

Interventionen für die Lagerung von Wein und Traubenmost

2

500 000

500 000

30 000 000

30 000 000

73 821 269,07

73 821 269,07

05 02 09 03

Destillation von Wein

2

200 000

200 000

18 000 000

18 000 000

241 646 052,53

241 646 052,53

05 02 09 04

Lagerhaltungsmaßnahmen bei Alkohol

2

7 000 000

7 000 000

15 000 000

15 000 000

128 327 316,45

128 327 316,45

05 02 09 05

Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

2

1 100 000

1 100 000

13 000 000

13 000 000

164 206 406,93

164 206 406,93

05 02 09 06

Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

2

p.m.

p.m.

11 000 000

11 000 000

97 677 874,26

97 677 874,26

05 02 09 07

Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

2

p.m.

p.m.

100 000

100 000

447 835 254,22

447 835 254,22

05 02 09 08

Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

2

990 500 000

990 500 000

794 240 000

794 240 000

 

 

05 02 09 09

Rodungsregelung

2

334 000 000

334 000 000

437 725 934

437 725 934

 

 

05 02 09 99

Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

2

2 000 000

2 000 000

1 900 000

1 900 000

1 949 933,98

1 949 933,98

 

Artikel 05 02 09 — Subtotal

 

1 338 300 000

1 338 300 000

1 320 965 934

1 320 965 934

1 170 002 362,26

1 170 002 362,26

05 02 10

Absatzförderung

05 02 10 01

Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

56 000 000

56 000 000

56 000 000

56 000 000

49 431 246,33

49 431 246,33

05 02 10 02

Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Union

2

1 210 000

1 934 000

2 119 000

2 119 000

3 753 883,81

2 597 696,04

05 02 10 99

Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 10 — Subtotal

 

57 210 000

57 934 000

58 119 000

58 119 000

53 185 130,14

52 028 942,37

05 02 11

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01

Trockenfutter

2

122 000 000

122 000 000

126 600 000

126 600 000

136 072 999,43

136 072 999,43

05 02 11 04

POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Fischerei“)

2

231 000 000

231 000 000

226 200 000

226 200 000

232 679 193,60

232 679 193,60

05 02 11 05

Gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak (ausgenommen SANCO 17 03 02)

2

1 000 000

1 000 000

4 500 000

4 500 000

6 280 119,75

6 280 119,75

05 02 11 99

Sonstige Maßnahmen (pflanzliche Erzeugnisse)

2

2 200 000

2 200 000

2 200 000

2 200 000

390 694,15

390 694,15

 

Artikel 05 02 11 — Subtotal

 

356 200 000

356 200 000

359 500 000

359 500 000

375 423 006,93

375 423 006,93

05 02 12

Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01

Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

2

449 000 000

449 000 000

9 433 749

9 433 749

28 831 610,17

28 831 610,17

05 02 12 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

2

26 000 000

26 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 12 03

Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 689 662,97

4 689 662,97

05 02 12 04

Interventionskäufe bei Butter und Rahm

2

85 000 000

85 000 000

16 980 747

16 980 747

13 007 355,64

13 007 355,64

05 02 12 05

Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

2

1 000 000

1 000 000

18 867 497

18 867 497

19 065 729,53

19 065 729,53

05 02 12 06

Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

2

6 000 000

6 000 000

22 640 997

22 640 997

20 884 023,25

20 884 023,25

05 02 12 08

Schulmilch

2

76 000 000

76 000 000

69 000 000

69 000 000

61 511 402,38

61 511 402,38

05 02 12 99

Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

2

100 000 (188)

100 000 (188)

943 375

943 375

4 522,29

4 522,29

 

Artikel 05 02 12 — Subtotal

 

643 100 000

643 100 000

137 866 365

137 866 365

147 994 306,23

147 994 306,23

05 02 13

Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01

Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

2

18 000 000

18 000 000

25 000 000

25 000 000

23 100 754,21

23 100 754,21

05 02 13 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–1 741,61

–1 741,61

05 02 13 03

Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2

1 000 000

1 000 000

17 000 000

17 000 000

14 077 340,81

14 077 340,81

05 02 13 04

Erstattungen für lebende Tiere

2

7 000 000

7 000 000

8 490 374

8 490 374

10 046 191,44

10 046 191,44

05 02 13 99

Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

2

100 000

100 000

94 337

94 337

4 234,10

4 234,10

 

Artikel 05 02 13 — Subtotal

 

26 100 000

26 100 000

50 584 711

50 584 711

47 226 778,95

47 226 778,95

05 02 14

Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01

Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 14 99

Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 14 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 15

Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01

Erstattungen für Schweinefleisch

2

28 000 000

28 000 000

66 000 000

66 000 000

99 042 919,85

99 042 919,85

05 02 15 02

Interventionen bei Schweinefleisch

2

p.m.

p.m.

8 000 000

8 000 000

37 007 032,07

37 007 032,07

05 02 15 03

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Schweinefleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 15 04

Erstattungen für Eier

2

4 000 000

4 000 000

5 660 249

5 660 249

4 341 285,09

4 341 285,09

05 02 15 05

Erstattungen für Geflügel

2

80 000 000

80 000 000

93 394 111

93 394 111

97 161 649,44

97 161 649,44

05 02 15 06

Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

2

24 000 000

24 000 000

22 640 997

22 640 997

21 324 414,76

21 324 414,76

05 02 15 07

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–2 980,12

–2 980,12

05 02 15 99

Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

2

100 000

100 000

94 337

94 337

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 15 — Subtotal

 

136 100 000

136 100 000

195 789 694

195 789 694

258 874 321,09

258 874 321,09

05 02 16

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

05 02 16 01

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 284 099 717,06

1 284 099 717,06

05 02 16 02

Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 16 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 284 099 717,06

1 284 099 717,06

05 02 17

Unterstützung für Landwirte

05 02 17 01

Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

05 02 17 02

Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

05 02 17 03

Unterstützung von Initiativen der Landwirte und Verbraucher zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und einer vor Ort vermarkteten Nahrungsmittelerzeugung

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Artikel 05 02 17 — Subtotal

 

4 500 000

4 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 05 02 — Insgesamt

 

4 099 810 000

4 100 534 000

3 287 723 325

3 287 723 325

5 443 404 464,13

5 442 248 276,36

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für Artikel 05 02 08 und insbesondere für Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 222 000 000 EUR aus Posten 6 7 0 1 des Einnahmenplans berücksichtigt.

Die Mittel dienen außerdem zur Deckung der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten folgende Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 01   Getreide

05 02 01 01   Ausfuhrerstattungen bei Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

9 700 763,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 01 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

74 000 000

500 000

– 100 728 186,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 01 03   Interventionen bei Kartoffelstärke

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

41 000 000

39 621 745

39 728 267,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009) und gemäß Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlten Prämien sowie der Produktionserstattungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

05 02 01 99   Sonstige Maßnahmen (Getreide)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

94 337

3 455,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Getreide gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 finanziert werden.

05 02 02   Reis

05 02 02 01   Ausfuhrerstattungen bei Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 02 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

05 02 02 99   Sonstige Maßnahmen (Reis)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen für Reis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 02 finanziert werden.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Restbeträge der Beihilfen für die Erzeugung bestimmter Reissorten des Typs oder Profils „Indica“ gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sowie der Ausgaben für die Beihilfe an die Rohreiserzeuger in Portugal für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1997/98 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 738/93.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1).

05 02 03   Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

114 000 000

89 700 000

118 120 752,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen für Getreide, das gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführt wird, sowie der Erstattungen für Waren aus der Verarbeitung von Getreide und Reis, Zucker und Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

05 02 04   Nahrungsmittelhilfeprogramme

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1).

05 02 04 01   Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000 000

477 900 000

344 416 921,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen und von auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellten Erzeugnissen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 04 99   Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

100 000

629 742,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind vor allem Mittel für etwaige Restausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2802/98, deren Finanzierung am 24. November 1998 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbart wurde, und infolge von Erstattungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe, insbesondere in Form von Getreide, Reis, Zucker und Milcherzeugnissen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2802/98 vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12).

05 02 05   Zucker

05 02 05 01   Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 000 000

177 000 000

501 338 532,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Restzahlungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

05 02 05 03   Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

419 423,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Produktionserstattungen für Industriezucker gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der restlichen Ausgaben für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

05 02 05 08   Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

–11 000 000

–30 200 000

–26 747 373,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der neu geschaffenen Bestände gemäß den Artikeln 10 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie dienen auch zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

05 02 05 99   Sonstige Maßnahmen (Zucker)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

300 000

545 645,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006) und der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 05 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige restliche Ausgaben für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Rohzucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 04) und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 07).

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 06   Olivenöl

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66).

Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

05 02 06 03   Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben, insbesondere Ausgaben gemäß Artikel 20d Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Lagerverträge), Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (Marktstörung) und den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (fakultative Beihilfe).

05 02 06 05   Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

48 000 000

45 281 993

45 059 019,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung restlicher Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen), Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen).

05 02 06 99   Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

1 200 000

86 422,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Olivenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 06 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige restliche Ausgaben für Beihilfen für den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft (gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), die technischen Kosten, die Finanzkosten und sonstige im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallende Kosten (gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), Ausfuhrerstattungen für Olivenöl (gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG), die Gewährung einer Erzeugungserstattung für Olivenöl, das zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven verwendet wird (gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG).

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 07   Textilpflanzen

05 02 07 01   Beihilfen für Faserflachs und Hanf

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000 000

19 810 872

20 990 049,84

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Verarbeitung von langen und kurzen Flachsfasern und Hanffasern gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 und den Artikeln 91 bis 95 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Mittel decken auch die Restzahlungen für die Erzeugungsbeihilfen für Faserflachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70, abzüglich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung einbehaltenen Beträge, sowie der etwaigen Restzahlungen für sonstige Interventionen, insbesondere die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährten Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16).

05 02 07 02   Beihilfe für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der restlichen Kosten für die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3).

05 02 07 03   Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).

05 02 08   Obst und Gemüse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49).

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

05 02 08 01   Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 000 000

100 000

18 595 117,46

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restbeträge der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für:

frisches Obst und Gemüse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96,

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, außer zugesetztem Zucker, gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 02   Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

2 000 000

14 546 393,47

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für den finanziellen Ausgleich für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

05 02 08 03   Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

547 000 000

260 000 000

581 639 058,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Gemeinschafts-/ Unionsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 06   Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

94 337

229 566 450,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Prämien für die Verarbeitung von Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 07   Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

94 337

71 206 465,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Beihilfe für die Verarbeitung von Pfirsichen, Birnen, Trockenpflaumen und Feigen gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 08   Maßnahmen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

100 000

92 906,46

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für die Interventionen für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für Interventionsmaßnahmen für nicht verarbeitete Feigen (Lagerhaltung).

Sie dienen ferner zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 399/94.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21 Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3).

05 02 08 09   Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

37 000 000

196 894 127,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben aufgrund der Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96.

05 02 08 10   Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

100 000

2 394 628,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

05 02 08 11   Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

110 000 000

44 000 000

37 333 908,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund von Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden, gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 12   Schulobstprogramm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

60 000 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den EU-Beitrag zum Schulobstprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt IIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 99   Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

800 000

100 000

766 349,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger, nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 08 gedeckter Ausgaben für Obst und Gemüse im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Mittel dienen auch zur Finanzierung

sonstiger nach den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehener Interventionsmaßnahmen, die nicht mit den Mitteln für die anderen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden, und insbesondere zur Deckung spezifischer Maßnahmen;

von Hilfen für die Gründung von anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie zur Unterstützung von deren Verwaltungstätigkeit;

etwaiger Restausgaben für die Kosten für spezifische Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung der Beihilfen für Haselnusserzeuger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und für die Sonderbeihilfen für Erzeugerorganisationen, die einen Fonds einrichten, und der Gemeinschaftsbeihilfe für Pläne zur Verbesserung der Qualität von Schalenfrüchten und Johannisbrot.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10).

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absatz 1.

Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3).

05 02 09   Weinbauerzeugnisse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

05 02 09 01   Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 000 000

p.m.

14 538 254,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 02   Interventionen für die Lagerung von Wein und Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

30 000 000

73 821 269,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 03   Destillation von Wein

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

18 000 000

241 646 052,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Destillation von Wein gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 04   Lagerhaltungsmaßnahmen bei Alkohol

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 000 000

15 000 000

128 327 316,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für

die technischen Kosten und die Finanzkosten der Interventionskäufe von Alkohol gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

die sonstigen Kosten für die Lagerhaltung von Alkohol gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; es handelt sich um die Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkaufswert.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände bestimmt.

Außerdem decken diese Mittel die Kosten für die Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die private Lagerhaltung von Alkohol (sekundäre Beihilfe).

05 02 09 05   Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 100 000

13 000 000

164 206 406,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen von Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost, insbesondere

Traubenmost für die Verarbeitung zu Traubensaft für den direkten Verbrauch,

konzentrierter Traubenmost zur Anreicherung bestimmter Weine oder zur Tierernährung,

Traubenmost und konzentrierter Traubenmost für die Bereitung von British-, Irish- und Home-made-Weinen

gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 06   Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

11 000 000

97 677 874,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Rahmen der Prämien für die Rodung bestimmter Rebflächen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 07   Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

100 000

447 835 254,22

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Rahmen der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen gemäß den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 08   Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

990 500 000

794 240 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Stützungsprogramme gemäß Artikel 7 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt.

05 02 09 09   Rodungsregelung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

334 000 000

437 725 934

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Rodungsregelung gemäß Artikel 98 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

05 02 09 99   Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 000 000

1 900 000

1 949 933,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für den Weinbausektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie alle zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) und der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 09 finanziert werden.

05 02 10   Absatzförderung

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

05 02 10 01   Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

56 000 000

56 000 000

49 431 246,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel.

05 02 10 02   Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 210 000

1 934 000

2 119 000

2 119 000

3 753 883,81

2 597 696,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der erforderlichen technischen Hilfe zur Durchführung der Förderprogramme. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Leitung der Durchführung der Programme.

05 02 10 99   Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rahmen von Verordnungen des Rates über Förderinterventionen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden.

05 02 11   Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01   Trockenfutter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

122 000 000

126 600 000

136 072 999,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Produktionsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 11 04   POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Fischerei“)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

231 000 000

226 200 000

232 679 193,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der Ausgaben infolge der Anwendung der Regelung „POSEI“ und „Inseln des Ägäischen Meeres“,

der Subventionen für die Lieferung von Reis der Gemeinschaft/EU in das französische überseeische Departement La Réunion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

05 02 11 05   Gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak (ausgenommen SANCO 17 03 02)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 000 000

4 500 000

6 280 119,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

05 02 11 99   Sonstige Maßnahmen (pflanzliche Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 200 000

2 200 000

390 694,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) sowie aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003) und der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 11 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

05 02 12   Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01   Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

449 000 000

9 433 749

28 831 610,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

26 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Kosten, der Finanzkosten und sonstiger im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallender Kosten gemäß Artikel 10 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 733/2009 der Kommission vom 11. August 2009 mit Dringlichkeitsmaßnahmen für den Milchsektor in Form der Eröffnung des Ankaufs von Butter und Magermilchpulver im Rahmen einer Ausschreibung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 5).

05 02 12 03   Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

4 689 662,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Beihilfen für teilentrahmtes Milchpulver zur Verfütterung gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

Beihilfen für Magermilch für die Kaseinherstellung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 04   Interventionskäufe bei Butter und Rahm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

85 000 000

16 980 747

13 007 355,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Sie dienen ferner zur Deckung der Kosten für die öffentliche Lagerhaltung gemäß Artikel 10 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 733/2009 der Kommission vom 11. August 2009 mit Dringlichkeitsmaßnahmen für den Milchsektor in Form der Eröffnung des Ankaufs von Butter und Magermilchpulver im Rahmen einer Ausschreibung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 5).

05 02 12 05   Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 000 000

18 867 497

19 065 729,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch zu finanzierenden Beihilfen für besondere Verwendungen gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 06   Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 000 000

22 640 997

20 884 023,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die durch die Interventionen zur Lagerung von Käse verursacht werden, gemäß den Artikeln 28, 31 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 08   Schulmilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

76 000 000

69 000 000

61 511 402,38

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Beihilfe der Gemeinschaft/EU für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 99   Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000 (189)

943 375

4 522,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Milchsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 12 finanziert werden. Die Mittel dienen ferner zur Deckung von Ausgaben gemäß den Artikeln 44 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Entschädigungen bestimmt, die an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die so genannten „SLOM“-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch), gezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4).

Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 70).

05 02 13   Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01   Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

18 000 000

25 000 000

23 100 754,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 13 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

–1 741,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 31 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Sie dienen ferner zur Deckung der Kosten für die öffentliche Lagerhaltung gemäß Artikel 10 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

05 02 13 03   Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 000 000

17 000 000

14 077 340,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen im Zusammenhang mit dem zulasten der Gemeinschaft gehenden Teil der Ausgaben für die freiwillige Schlachtung vor dem 23. Januar 2006 von mehr als 30 Monate alten Rindern (OTMS-Regelung) sowie. ab dem 23. Januar 2006 für die freiwillige Schlachtung von vor dem 1. August 1996 geborenen Rindern (OCDS-Regelung). Diese Programme werden mit dem Vereinigten Königreich kofinanziert.

Die Mittel dienen ferner zur Deckung von Ausgaben gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14).

05 02 13 04   Erstattungen für lebende Tiere

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 000 000

8 490 374

10 046 191,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 13 99   Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

94 337

4 234,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 13 finanziert werden.

05 02 14   Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01   Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 31 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 14 99   Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 14 finanziert werden.

Sie dienen ferner zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15   Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01   Erstattungen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

28 000 000

66 000 000

99 042 919,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 02   Interventionen bei Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

8 000 000

37 007 032,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 31 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 03   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß den Artikeln 44, 186 und 191 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

05 02 15 04   Erstattungen für Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 000 000

5 660 249

4 341 285,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Eier gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 05   Erstattungen für Geflügel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

80 000 000

93 394 111

97 161 649,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15 06   Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

24 000 000

22 640 997

21 324 414,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors mit spezifischen Maßnahmen, um Einkommensverluste auszugleichen und die Information des Verbrauchers, die Markttransparenz sowie die Qualitätskontrolle gemäß Artikel 105 bis 110 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu verbessern.

05 02 15 07   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

–2 980,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß den Artikeln 44, 45, 186 und 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

05 02 15 99   Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

94 337

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie aller anderen zu finanzierenden Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 und der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 (alle aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49).

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77).

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1).

05 02 16   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

05 02 16 01   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

1 284 099 717,06

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierungsbeihilfen und aller anderen gewährten Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

Die Einnahmen unter Artikel 6 8 0 des Einnahmenplans werden als Mittel gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingesetzt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2010 wurde aus den auf 1 325 000 000 EUR veranschlagten Gesamteinnahmen für den Zuckerumstrukturierungsfonds ein Betrag in Höhe von 440 000 000 EUR für Artikel 05 02 16 vorgesehen. Der Restbetrag der Fondseinnahmen wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

05 02 16 02   Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung der Ergebnisse von Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugunsten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

05 02 17   Unterstützung für Landwirte

05 02 17 01   Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Landwirte dabei unterstützt werden, sich in landwirtschaftlichen Genossenschaften zu organisieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 02 17 02   Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer europäischen Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 02 17 03   Unterstützung von Initiativen der Landwirte und Verbraucher zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und einer vor Ort vermarkteten Nahrungsmittelerzeugung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung eines geringen CO2-Ausstoßes, eines niedrigen Energieverbrauchs und auf örtlicher Vermarktung basierender Nahrungsmittelketten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 05 03 —   DIREKTBEIHILFEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

05 03

DIREKTBEIHILFEN

05 03 01

Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01

Einheitliche Betriebsprämien

2

28 480 000 000

27 239 000 000

28 233 837 151,89

05 03 01 02

Einheitliche Flächenzahlungen

2

4 497 000 000

3 789 000 000

2 974 386 846,52

05 03 01 03

Gesonderte Zahlung für Zucker

2

283 000 000

255 000 000

206 245 344,82

05 03 01 04

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

2

12 000 000

12 000 000

 

05 03 01 99

Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

2

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 05 03 01 — Subtotal

 

33 272 000 000

31 295 000 000

31 414 469 343,23

05 03 02

Andere Direktbeihilfen

05 03 02 01

GÖE-Flächenzahlungen

2

1 445 000 000

1 450 000 000

1 432 235 731,83

05 03 02 04

Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

2

50 000 000

54 000 000

46 104 708,33

05 03 02 05

Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

2

22 000 000

23 000 000

20 044 209,95

05 03 02 06

Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

1 162 000 000

1 161 000 000

1 153 842 215,91

05 03 02 07

Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

52 000 000

52 000 000

51 776 980,83

05 03 02 08

Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

2

95 000 000

97 000 000

90 499 730,07

05 03 02 09

Schlachtprämien für Kälber

2

122 000 000

126 000 000

121 005 376,93

05 03 02 10

Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

2

225 000 000

225 000 000

224 139 750,87

05 03 02 13

Schaf- und Ziegenprämien

2

258 000 000

244 000 000

239 900 222,19

05 03 02 14

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

2

78 000 000

76 000 000

74 150 843,34

05 03 02 18

Beihilfen für Stärkekartoffeln

2

103 000 000

111 000 000

103 507 170,04

05 03 02 19

Flächenbeihilfen für Reis

2

173 000 000

169 000 000

168 102 285,62

05 03 02 21

Beihilfen für Olivenhaine

2

100 000 000

98 000 000

99 410 299,71

05 03 02 22

Prämien für Tabak

2

301 000 000

305 000 000

301 422 652,36

05 03 02 23

Flächenbeihilfen für Hopfen

2

2 500 000

2 500 000

2 466 755,19

05 03 02 24

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

2

91 000 000

87 000 000

79 190 848,38

05 03 02 25

Prämie für Eiweißpflanzen

2

45 000 000

53 000 000

42 558 811,34

05 03 02 26

Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

2

94 000 000

92 000 000

86 493 853,—

05 03 02 27

Beihilfe für Energiepflanzen

2

66 000 000

67 000 000

72 110 925,02

05 03 02 28

Beihilfen für Seidenraupen

2

500 000

500 000

547 878,51

05 03 02 36

Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

2

449 000 000

425 000 000

422 876 434,78

05 03 02 39

Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

2

50 000 000

27 000 000

25 157 248,86

05 03 02 40

Flächenbeihilfen für Baumwolle

2

259 000 000

241 000 000

247 547 650,35

05 03 02 41

Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

2

145 000 000

145 000 000

 

05 03 02 42

Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

2

161 000 000

161 000 000

 

05 03 02 43

Übergangszahlung für Beerenfrüchte

2

12 000 000

12 000 000

 

05 03 02 50

POSEI — Gemeinschaftliche Förderprogramme

2

394 000 000

377 000 000

372 255 721,10

05 03 02 51

POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

2

22 000 000

22 000 000

21 191 445,48

05 03 02 52

POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

2

18 000 000

18 000 000

16 791 929,11

05 03 02 99

Sonstiges (Direktbeihilfen)

2

p.m.

1 000 000

105 076 031,01

 

Artikel 05 03 02 — Subtotal

 

5 995 000 000

5 922 000 000

5 620 407 710,11

05 03 03

Zusätzliche Unterstützungsbeträge

2

6 000 000

562 000 000

533 699 749,21

 

Kapitel 05 03 — Insgesamt

 

39 273 000 000

37 779 000 000

37 568 576 802,55

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für Artikel 05 03 01 und insbesondere für Posten 05 03 01 01 ein Betrag von 700 000 000 EUR aus den Posten 6 7 0 1, 6 7 0 2 und 6 7 0 3 des Einnahmenplans berücksichtigt.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten folgende Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten des Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 03 01   Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01   Einheitliche Betriebsprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

28 480 000 000

27 239 000 000

28 233 837 151,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

05 03 01 02   Einheitliche Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 497 000 000

3 789 000 000

2 974 386 846,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der einheitlichen Flächenzahlungen für die neuen Mitgliedstaaten gemäß der Beitrittsakte, Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

Rechtsgrundlagen

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203), insbesondere Anhang III „Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte“.

05 03 01 03   Gesonderte Zahlung für Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

283 000 000

255 000 000

206 245 344,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Ausgaben für die gesonderte Zahlung für Zucker für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 01 04   Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 000 000

12 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, gemäß Titel IVa Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

05 03 01 99   Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Ausgaben für nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 03 01 gedeckte entkoppelte Direktbeihilfen.

05 03 02   Andere Direktbeihilfen

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen, verteilt nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 77).

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 2323/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1).

05 03 02 01   GÖE-Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 445 000 000

1 450 000 000

1 432 235 731,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlungen für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 04   Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000 000

54 000 000

46 104 708,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zuschläge zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 05   Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 000 000

23 000 000

20 044 209,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Produktionsbeihilfen gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71.

05 03 02 06   Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 162 000 000

1 161 000 000

1 153 842 215,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, mit Ausnahme der zusätzlichen Prämien aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 derselben Verordnung (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

05 03 02 07   Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

52 000 000

52 000 000

51 776 980,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der zusätzlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, die in den in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgeführten Regionen und den durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichneten Mitgliedstaaten gewährt werden.

05 03 02 08   Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

95 000 000

97 000 000

90 499 730,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Sonderprämien gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 03 02 09   Schlachtprämien für Kälber

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

122 000 000

126 000 000

121 005 376,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Veranschlagt sind auch Mittel zur Deckung der etwaigen Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24).

05 03 02 10   Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

225 000 000

225 000 000

224 139 750,87

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Veranschlagt sind auch Mittel zur Deckung der etwaigen Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

05 03 02 13   Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

258 000 000

244 000 000

239 900 222,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Einkommensprämien gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 14   Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

78 000 000

76 000 000

74 150 843,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Ziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 18   Beihilfen für Stärkekartoffeln

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

103 000 000

111 000 000

103 507 170,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgleichszahlungen für die Erzeuger von Stärkekartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke gemäß Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 19   Flächenbeihilfen für Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

173 000 000

169 000 000

168 102 285,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Flächenbeihilfen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95.

05 03 02 21   Beihilfen für Olivenhaine

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000 000

98 000 000

99 410 299,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel II der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

05 03 02 22   Prämien für Tabak

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

301 000 000

305 000 000

301 422 652,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Beihilfen an Landwirte, die Rohtabak gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen, sowie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2002.

05 03 02 23   Flächenbeihilfen für Hopfen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 500 000

2 500 000

2 466 755,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Hektarbeihilfen, die den Erzeugern gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden.

05 03 02 24   Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

91 000 000

87 000 000

79 190 848,38

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 25   Prämie für Eiweißpflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

45 000 000

53 000 000

42 558 811,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Beihilfe für Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 26   Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

94 000 000

92 000 000

86 493 853,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Beihilfe für Erzeuger von Schalenfrüchten gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 27   Beihilfe für Energiepflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

66 000 000

67 000 000

72 110 925,02

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlung für Energiepflanzenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 28   Beihilfen für Seidenraupen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

500 000

547 878,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates und Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 03 02 36   Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

449 000 000

425 000 000

422 876 434,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Zahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 39   Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000 000

27 000 000

25 157 248,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Beihilfe wird Erzeugern in den Mitgliedstaaten gewährt, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zuckerquote gewährt haben.

05 03 02 40   Flächenbeihilfen für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

259 000 000

241 000 000

247 547 650,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Flächenbeihilfe für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 41   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

145 000 000

145 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die Tomaten erzeugen, gemäß Artikel 68b Absatz 1 und Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 42   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

161 000 000

161 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die eine oder mehrere Obst- und Gemüsekulturen (ausgenommen Tomaten) anbauen, gemäß Artikel 68b Absatz 2 und Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 43   Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 000 000

12 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

05 03 02 50   POSEI — Gemeinschaftliche Förderprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

394 000 000

377 000 000

372 255 721,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für direkte Beihilfen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

05 03 02 51   POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 000 000

22 000 000

21 191 445,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit

GÖE-Flächenzahlungen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfen für Körnerleguminosen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenbeihilfen für Reis aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Tabakbeihilfen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

direkte Beihilfen vor 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

05 03 02 52   POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

18 000 000

18 000 000

16 791 929,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Regelung „Inseln des Ägäischen Meeres“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

05 03 02 99   Sonstiges (Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

1 000 000

105 076 031,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit

den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1577/96,

der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 603/95, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1786/2003,

dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Saisonentzerrungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

der Extensivierungsprämien im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

der Ergänzungsbeträge für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

den zusätzlichen Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2519/2001,

der Milchprämie für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro,

der Flächenbeihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113).

05 03 03   Zusätzliche Unterstützungsbeträge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 000 000

562 000 000

533 699 749,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

–13 200 000

–13 200 000

–14 051 992,96

–14 051 992,96

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

–13 200 000

–13 200 000

–14 051 992,96

–14 051 992,96

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

510 000 000

p.m.

437 489 641

137 561,57

1 621 375 728,—

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

52 000 000

p.m.

40 600 000

0,—

361 087 805,—

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 04 02 — Subtotal

 

p.m.

562 000 000

p.m.

478 089 641

137 561,57

1 982 463 533,—

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01

Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 050 660,80

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

2 700 000

p.m.

3 000 000

0,—

1 596 952,96

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

2 700 000

p.m.

3 000 000

0,—

2 647 613,76

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

216 600 000

p.m.

70 800 000

0,—

14 087 299,—

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

14 335 536 182

12 606 200 000

13 973 664 584

7 485 331 205

14 635 356 490,—

8 538 840 673,98

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

22 548 451

9 000 000

21 913 625

9 900 000

5 250 376,94

3 455 471,11

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

14 358 084 633

12 615 200 000

13 995 578 209

7 495 231 205

14 640 606 866,94

8 542 296 145,09

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

14 358 084 633

13 396 500 000

13 982 378 209

8 033 920 846

14 626 692 435,55

10 527 442 597,89

05 04 01   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Postens bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 01 14   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

–13 200 000

–14 051 992,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02   Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) insbesondere Artikel 39.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

510 000 000

p.m.

437 489 641

137 561,57

1 621 375 728,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

05 04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

05 04 02 03   Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 04   Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 05   Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 06   Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

52 000 000

p.m.

40 600 000

0,—

361 087 805,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

05 04 02 07   Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

05 04 02 08   Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 09   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

05 04 03   Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01   Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 050 660,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme für das Europäische Informations- und Kommunikationssystem für die Forstwirtschaft sowie der bis zum 31. Dezember 2002 eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen gegen Luftverschmutzung und Brände.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2).

Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3).

05 04 03 02   Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 700 000

p.m.

3 000 000

0,—

1 596 952,96

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können aus den in Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans verbuchten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Die Mittel sind vorrangig für die nachhaltige Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

05 04 04   Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

216 600 000

p.m.

70 800 000

0,—

14 087 299,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für den Programmzeitraum 2004-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Nummer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 05   Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 01   Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 335 536 182

12 606 200 000

13 973 664 584

7 485 331 205

14 635 356 490,—

8 538 840 673,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Verpflichtungsermächtigungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 1 865 900 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 429 800 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand subtilerer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen.

Aufgrund der rechtlich bindenden Verpflichtungen, die die EU im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt im Rahmen der landwirtschaftlichen Verfahren eingegangen ist, werden die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auch die Errichtung, Verwaltung und europäische Koordinierung offener Daten- und Saatgutbanken für den Saatgutaustausch einschließen. Die Materialien und Daten in diesen offenen Saatgutbanken für biologische Vielfalt, deren Schwerpunkt auf dem Erhalt örtlicher und traditioneller Sorten liegen wird, werden für staatliche und nichtstaatliche Organisationen zugänglich sein.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 02   Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 548 451

9 000 000

21 913 625

9 900 000

5 250 376,94

3 455 471,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

KAPITEL 05 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

78 000 000

p.m.

225 400 000

0,—

103 654 119,—

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

4

p.m.

p.m.

0,—

40 878 684,41

 

Artikel 05 05 01 — Subtotal

 

p.m.

78 000 000

p.m.

225 400 000

0,—

144 532 803,41

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

4

169 800 000

53 500 000

121 500 000

115 425 000

133 600 000,—

0,—

 

Kapitel 05 05 — Insgesamt

 

169 800 000

131 500 000

121 500 000

340 825 000

133 600 000,—

144 532 803,41

05 05 01   Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

05 05 01 01   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

78 000 000

p.m.

225 400 000

0,—

103 654 119,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 vorgenommenen Mittelbindungen in Bulgarien, Rumänien und Kroatien für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 01 02   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

40 878 684,41

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Bewerberländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 02   Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

169 800 000

53 500 000

121 500 000

115 425 000

133 600 000,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe der Gemeinschaft/EU fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Europäischen Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die EU-Strukturen und der Durchführung EU-finanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 05 06 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

4

6 275 322

6 275 322

6 260 000

6 260 000

5 911 179,15

5 911 179,15

 

Kapitel 05 06 — Insgesamt

 

6 275 322

6 275 322

6 260 000

6 260 000

5 911 179,15

5 911 179,15

05 06 01   Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 275 322

6 275 322

6 260 000

6 260 000

5 911 179,15

5 911 179,15

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der Gemeinschaft/EU zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

Beschluss 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37).

Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47).

KAPITEL 05 07 —   AUDIT DER AGRARAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

05 07 01

Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

0,—

0,—

05 07 01 02

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft/Union

2

6 500 000

6 500 000

6 500 000

6 500 000

6 493 733,39

6 493 733,39

05 07 01 05

Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

2

0,—

0,—

05 07 01 06

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

– 310 000 000

– 310 000 000

– 490 000 000

– 490 000 000

–39 286 229,46

–39 286 229,46

05 07 01 07

Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 275 694,49

3 275 694,49

05 07 01 10

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 07 01 11

Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 05 07 01 — Subtotal

 

– 303 500 000

– 303 500 000

– 483 500 000

– 483 500 000

–29 516 801,58

–29 516 801,58

05 07 02

Regelung von Streitfällen

2

3 000 000

3 000 000

25 000 000

25 000 000

214 565,41

214 565,41

 

Kapitel 05 07 — Insgesamt

 

– 300 500 000

– 300 500 000

– 458 500 000

– 458 500 000

–29 302 236,17

–29 302 236,17

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jeden Posten dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 07 01   Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

05 07 01 02   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft/Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 500 000

6 500 000

6 493 733,39

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung von Kosten für Kontrollen per Fernerkundung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 07 01 05   Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 des Rates vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70).

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1).

05 07 01 06   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

– 310 000 000

– 490 000 000

–39 286 229,46

Erläuterungen

Dieser Posten ist bestimmt zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Entscheidungen gemäß Artikel 17 (Kürzung der monatlichen Zahlungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und Berichtigungen, die keiner besonderen Haushaltslinie zugewiesen werden können), Artikel 17a und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 07   Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

3 275 694,49

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 10   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 11   Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 02   Regelung von Streitfällen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 000 000

25 000 000

214 565,41

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Deckung etwaiger (positiver oder negativer) Ausgaben, die der Kommission von einem Gerichtangelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen.

Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) entstehen können.

KAPITEL 05 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 08 01

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

2

13 981 000

13 620 586

13 979 000

13 879 000

12 680 950,33

10 489 211,14

05 08 02

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2

15 100 000

10 850 000

15 400 000

10 950 000

8 395 175,20

3 760 565,14

05 08 03

Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

2

1 460 000

1 749 000

1 460 000

2 577 000

1 899 288,04

1 365 796,18

05 08 06

Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

2

8 000 000

8 000 000

8 000 000

8 000 000

6 393 656,43

6 393 656,43

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

2

2 050 000

2 050 000

3 300 000

3 300 000

0,—

0,—

05 08 10

Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 05 08 — Insgesamt

 

40 591 000

36 269 586

43 639 000

40 206 000

29 369 070,—

22 009 228,89

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 08 01   Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 981 000

13 620 586

13 979 000

13 879 000

12 680 950,33

10 489 211,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65).

05 08 02   Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 100 000

10 850 000

15 400 000

10 950 000

8 395 175,20

3 760 565,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Europäischen Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

05 08 03   Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 460 000

1 749 000

1 460 000

2 577 000

1 899 288,04

1 365 796,18

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Europäischen Union,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14).

Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1).

05 08 06   Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 000 000

8 000 000

6 393 656,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 durch die Gemeinschaft/EU.

Dabei kann es sich handeln um

jährliche Aktionsprogramme, die insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden vorgelegt werden,

punktuelle Maßnahmen, die insbesondere von Behörden der Mitgliedstaaten, Medien oder Hochschuleinrichtungen vorgelegt werden,

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden,

Maßnahmen zur Förderung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7).

05 08 09   Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 050 000

3 300 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Dazu gehört auch die Finanzierung der Einrichtung eines Kontrollsystems der Gemeinschaft/EU auf der Grundlage von DNS-Analysen an den EU-Grenzen, die gemäß folgenden internationalen Abkommen möglich sind:

Beschluss 2004/617/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17).

Beschluss 2004/618/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23).

Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) darf nur Basmati-Reis, der zu den in den vorgenannten Abkommen genannten Sorten gehört, zum Zollsatz Null eingeführt werden.

05 08 10   Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Einführung eines Pilotprojekts zur Bewertung der tatsächlichen Kosten, die den Landwirten durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, die über die Standards hinausgehen, denen eingeführte Erzeugnisse unterliegen. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich unter anderem um die 18 Verordnungen und Richtlinien, die die Grundlage der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) bilden, sowie um die Standards, die als guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GAEC) bezeichnet werden und ebenfalls Teil der Cross-Compliance-Vorschriften sind.

Die Mittel werden für die Durchführung einer Studie zur Bewertung der vorgenannten Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten verwendet, wobei diese Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar in den verschiedenen Regionen ein und desselben Mitgliedstaats wegen der Unterschiede in klimatischer, geologischer, produktionsspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterschiedlich ausfallen können. Die Studie sollte von einem anerkannten Forschungsinstitut oder einem Konsortium anerkannter Forschungsinstitute durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD LANDWIRTSCHAFT

TITEL 06

ENERGIE UND VERKEHR

Allgemeine Ziele

Bereitstellung wettbewerbsfähiger Systeme und Dienstleistungen im Energie- und Verkehrsbereich für die europäischen Bürger und Unternehmen,

Entkopplung der Mobilität von ihren negativen Nebenwirkungen und nachhaltigere Ausrichtung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs,

Schaffung der Voraussetzungen, die dauerhafte und sichere Energieversorgung und Verkehrsdienstleistungen in der Europäischen Union ermöglichen,

Schutz der europäischen Bürger durch die Verbesserung der Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr und durch die Förderung der Verbraucherrechte und Mindestarbeitsstandards für Arbeitnehmer in diesen Bereichen,

internationale Verbreitung der politischen Maßnahmen der Union für Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr,

Entwicklung innovativer Lösungen, die die Formulierung und Umsetzung politischer Konzepte in den Bereichen Verkehr und Energie erleichtern.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

158 348 633

158 348 633

144 184 818

144 184 818

135 245 612,59

135 245 612,59

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

186 029 360

154 904 410

168 885 000

145 222 875

155 099 628,26

117 401 758,95

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

1 069 606 000

917 500 000

947 786 000

830 850 000

980 930 019,95

888 311 706,39

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

2 092 649 950

1 100 090 250

95 681 400

72 022 165

81 549 501,22

75 311 974,04

06 05

KERNENERGIE

202 500 000

241 450 000

277 700 000

130 500 000

268 839 229,92

215 163 152,24

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

265 152 000

226 860 000

264 795 000

241 799 613

284 261 827,21

200 152 840,08

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

2 900 000

5 805 500

3 000 000

6 710 500

6 167 494,11

3 342 301,01

06 08

EUROPÄISCHE SATELLITENPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

896 035 000

455 135 000

833 410 000

712 909 785

919 560 000,—

160 355 000,—

 

Titel 06 — Insgesamt

4 873 220 943

3 260 093 793

2 735 442 218

2 284 199 756

2 831 653 313,26

1 795 284 345,30

KAPITEL 06 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

5

92 024 565 (190)

83 654 801 (191)

81 202 841,82

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 02 01

Externes Personal

5

5 148 628

4 647 058 (192)

4 672 666,25

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 689 536

6 445 072 (193)

7 670 256,67

 

Artikel 06 01 02 — Subtotal

 

11 838 164

11 092 130

12 342 922,92

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

5

6 729 604

5 937 887 (194)

6 308 084,58

06 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

1.1

250 000

225 000

289 452,17

06 01 04 02

Verkehr — Verwaltungsausgaben

1.1

900 000

1 000 000

1 273 710,76

06 01 04 03

Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

1.1

500 000

600 000

611 665,48

06 01 04 04

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

3 800 000

3 050 000

4 906 338,79

06 01 04 05

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

700 000

790 000

775 636,66

06 01 04 06

Kernenergie — Verwaltungsausgaben

1.1

300 000

220 000

313 256,52

06 01 04 07

Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern — Verwaltungsausgaben

1.1

50 000

90 000

8 500,—

06 01 04 09

Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

1 200 000

1 200 000

1 440 800,—

06 01 04 10

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

770 000

902 096,61

06 01 04 12

EU-Satellitennavigationsprogramm (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

1.1

3 500 000

1 600 000

78 945,—

06 01 04 13

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Verwaltungsausgaben

1.1

600 000

p.m. (195)

 

06 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

6 633 300

6 676 000

4 780 512,—

06 01 04 31

Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

1.1

9 794 000

9 794 000

5 249 753,96

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

1.1

1 425 000

1 405 000

1 385 336,70

 

Artikel 06 01 04 — Subtotal

 

30 652 300

27 420 000

22 016 004,65

06 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 05 01

Personalausgaben im Bereich der Forschung

1.1

9 000 000

8 430 000

6 000 000,—

06 01 05 02

Externes Personal im Bereich der Forschung

1.1

4 600 000

4 400 000

3 900 000,—

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

3 504 000

3 250 000

3 475 758,62

 

Artikel 06 01 05 — Subtotal

 

17 104 000

16 080 000

13 375 758,62

06 01 06

Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5

0,—

 

Kapitel 06 01 — Insgesamt

 

158 348 633

144 184 818

135 245 612,59

06 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

92 024 565 (196)

83 654 801 (197)

81 202 841,82

06 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 148 628

4 647 058 (198)

4 672 666,25

06 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 689 536

6 445 072 (199)

7 670 256,67

06 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 729 604

5 937 887 (200)

6 308 084,58

06 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 04 01   Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

225 000

289 452,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 06 und 06 02 07.

06 01 04 02   Verkehr — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

900 000

1 000 000

1 273 710,76

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03.

06 01 04 03   Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

600 000

611 665,48

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 03.

06 01 04 04   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 800 000

3 050 000

4 906 338,79

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 01, 06 03 03 und 06 03 05.

06 01 04 05   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

700 000

790 000

775 636,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 02 und 06 03 04.

06 01 04 06   Kernenergie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000

220 000

313 256,52

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 05 01, 06 05 02 und 06 05 05.

06 01 04 07   Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000

90 000

8 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 07 01 und 06 07 04.

06 01 04 09   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 200 000

1 200 000

1 440 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Energie und Kernenergie sowie Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03, 06 04 03, 06 05 01, 06 05 02, 06 05 05, 06 07 01 und 06 07 04.

06 01 04 10   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 000 000

770 000

902 096,61

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 06.

06 01 04 12   EU-Satellitennavigationsprogramm (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 500 000

1 600 000

78 945,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 08 01.

06 01 04 13   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

600 000

p.m. (201)

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Ausgaben für Bewertungen, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Energievorhaben zur Konjunkturbelebung oder den Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 14.

06 01 04 30   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 633 300

6 676 000

4 780 512,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 15).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

06 01 04 31   Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 794 000

9 794 000

5 249 753,96

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Zuschusses, der zur Deckung der Ausgaben für Personal und Dienstbetrieb der Exekutivagentur gewährt wird.

Der Stellenplan für die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz ist in Teil C „Personalbestand“ unter den Gesamteinnahmen (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 15).

Verweise

Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88).

Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

Beschluss 2008/593/EG der Kommission vom 11. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/60/EG im Hinblick auf eine Änderung der Aufgaben und der Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 35).

Beschluss K(2008) 5538 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 5282 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

06 01 04 32   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 425 000

1 405 000

1 385 336,70

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Programms Marco Polo II ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 15).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

06 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 05 01   Personalausgaben im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 000 000

8 430 000

6 000 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 02   Externes Personal im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 600 000

4 400 000

3 900 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 504 000

3 250 000

3 475 758,62

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 06   Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

0,—

Erläuterungen

Da die Ausgaben für Personal und Gebäude durch die Mittel der Posten XX 01 01 01 und XX 01 03 01 mit abgedeckt sind, dient der Zuschuss der Kommission, zu dem noch die eigenen Einnahmen der Agentur hinzukommen, der Deckung der Ausgaben, die der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten entstehen.

Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat auf seiner 23. Tagung am 1. und 2. Februar 1960 einstimmig vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur die Erhebung der Gebühr zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Versorgungsagentur, sondern auch die eigentliche Einführung dieser Gebühr verschiebt. Seither enthält der Haushaltsplan einen Mittelansatz für einen Zuschuss zum Ausgleich des Einnahmen- und Ausgabenvoranschlags der Agentur.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 52 bis 54.

Verweise

Statut der Euratom-Versorgungsagentur, insbesondere Artikel VI.

KAPITEL 06 02 —   BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

06 02 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

25 595 200

25 595 200

19 593 000

19 593 000

21 245 925,—

21 024 850,—

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

7 283 800

7 283 800

11 947 000

9 587 000

9 471 075,—

9 471 075,—

 

Artikel 06 02 01 — Subtotal

 

32 879 000

32 879 000

31 540 000

29 180 000

30 717 000,—

30 495 925,—

06 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

21 449 360

21 449 360

17 550 000

17 550 000

20 273 220,—

13 910 194,—

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

10 500 000

9 816 050

6 885 000

8 650 000

6 655 350,—

5 869 322,—

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

1.1

20 500 000

17 500 000

18 900 000

22 100 000

18 430 200,—

18 430 200,—

 

Artikel 06 02 02 — Subtotal

 

52 449 360

48 765 410

43 335 000

48 300 000

45 358 770,—

38 209 716,—

06 02 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

1.1

15 176 000

15 000 000

17 600 000

14 500 000

22 277 272,46

14 895 632,17

06 02 06

Programm Marco Polo II

1.1

62 265 000

30 000 000

60 350 000

31 182 875

38 316 385,80

10 356 317,86

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

1.1

p.m.

5 000 000

6 000 000

0,—

6 468 673,92

06 02 08

Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

15 967 030

15 967 030

10 860 000

10 860 000

13 604 559,30

12 865 500,—

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

7 292 970

7 292 970

5 200 000

5 200 000

4 825 640,70

4 109 994,—

 

Artikel 06 02 08 — Subtotal

 

23 260 000

23 260 000

16 060 000

16 060 000

18 430 200,—

16 975 494,—

 

Kapitel 06 02 — Insgesamt

 

186 029 360

154 904 410

168 885 000

145 222 875

155 099 628,26

117 401 758,95

06 02 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 595 200

25 595 200

19 593 000

19 593 000

21 245 925,—

21 024 850,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46).

06 02 01 02   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 283 800

7 283 800

11 947 000

9 587 000

9 471 075,—

9 471 075,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 34 197 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 32 879 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 1 318 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46).

06 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 449 360

21 449 360

17 550 000

17 550 000

20 273 220,—

13 910 194,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

06 02 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 500 000

9 816 050

6 885 000

8 650 000

6 655 350,—

5 869 322,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 52 449 360 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

06 02 02 03   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 500 000

17 500 000

18 900 000

22 100 000

18 430 200,—

18 430 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten des Charterns von Schiffen zur Verschmutzungsbekämpfung (mit Ausrüstung) zur Bekämpfung einer unfallsbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe, der technischen Spezialausrüstung, der Einrichtung und des Betriebs eines Satellitenbild-Servicezentrums, von Studien und Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Ausrüstung und der Methoden zur Bekämpfung der Verschmutzung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

06 02 03   Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 176 000

15 000 000

17 600 000

14 500 000

22 277 272,46

14 895 632,17

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Europäischen Union in Bezug auf alle Verkehrsträger (Schiene und Straße, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstraßen) und alle Bereiche der Verkehrspolitik (Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr mit seinen Durchführungsbestimmungen, Optimierung des Verkehrsnetzes, Rechte und Schutz der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und in allen anderen verkehrsbezogenen Bereichen). Die wichtigsten gebilligten Maßnahmen und Zielsetzungen sind darauf ausgerichtet, die gemeinsame Verkehrspolitik der Europäischen Union zu unterstützen, einschließlich ihrer Ausweitung auf Drittstaaten, technischer Unterstützung für alle Verkehrsträger und -bereiche, spezifischer Aus- und Fortbildung, der Festlegung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik einschließlich der Festlegung und Umsetzung der Orientierung der transeuropäischen Netze auf der Grundlage des Vertrags der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und der Durchsetzung der geltenden Verordnungen über Passagierrechte, insbesondere durch sowohl an die Transportindustrie als auch an die reisende Öffentlichkeit gerichtete Aktivitäten, durch die der Inhalt dieser Verordnungen stärker ins Bewusstsein gerückt wird.

Diese Tätigkeiten sollten die intermodale barrierefreie Mobilität von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit fördern und unterstützen.

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) muss die Kommission zusätzliche Maßnahmen entwickeln, um die Durchsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten.

Diese Maßnahmen und Zielsetzungen könnten auf unterschiedlichen Ebenen unterstützt werden (lokal, regional, national, europäisch und international), und zwar bei allen Verkehrsträgern und verkehrsbezogenen Sektoren sowie auf den Gebieten Technik, Technologie, Ordnungspolitik, Information, Ökologie, Klima und Politik und in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung.

Der Luftverkehr gehört traditionell zu den Branchen, aus denen die für Verbraucherschutz zuständigen Behörden in der Europäischen Union die meisten Reklamationen erhalten. Aufgrund der starken Zunahme von geschäftlichen Transaktionen, die über elektronische Medien (Internet und Mobiltelefone) vorgenommen werden, hat sich die Zahl der Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften nochmals erhöht.

Zu den Aspekten, die von den Verbrauchern in der Europäischen Union bei Reisen am negativsten bewertet werden, gehört der Umstand, dass es an den Flughäfen selbst keine effektive Beschwerdemöglichkeit gibt, insbesondere nicht bei Streitigkeiten, die auf mögliche Pflichtverletzungen seitens der Fluggesellschaften und der anderen Leistungserbringer zurückzuführen sind. Es ist daher angebracht, dass die Verbraucherschutz- und Luftverkehrsbehörden in Europa zusammenarbeiten, um eine schnelle Verbesserung der Informations- und Betreuungssysteme für die Luftverkehrsnutzer an den Flughäfen zu ermöglichen, und gleichzeitig die Koregulierung durch die Unternehmen ausbauen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Umsetzung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dem an den Flughäfen der Europäischen Union ein integriertes System für die Betreuung von Luftverkehrsnutzern geschaffen werden soll, das auf dem Konzept einer einzigen Anlaufstelle und eines einheitlichen, von allen beteiligten Akteuren auf europäischer Ebene gemeinsam genutzten und gewarteten Informationssystems beruht. Auf diese Weise kann den Passagieren garantiert werden, dass ihre Beschwerde — unabhängig davon, an welchem Flughafen der EU sie ihr Ersuchen (Information, Beschwerde, Reklamation, Anzeige usw.) einreichen — auf einheitliche Weise, mit Unterstützung der örtlich zuständigen Verbraucherschutzbehörde und in Abstimmung mit den in der EU bereits bestehenden Informationsnetzen behandelt wird.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

06 02 06   Programm Marco Polo II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

62 265 000

30 000 000

60 350 000

31 182 875

38 316 385,80

10 356 317,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben für die Einführung eines Programms zur Förderung von Alternativen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Bezeichnung „Marco Polo II“.

Zur Erreichung der mit dem Programm verbundenen Ziele sieht Marco Polo II fünf Aktionsbereiche vor:

Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, um kurzfristig einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs auf andere, weniger ausgelastete Verkehrsträger zu verlagern;

katalytische Aktionen, die durch die Einführung neuer innovativer Dienste strukturbedingte Marktschranken überwinden helfen;

gemeinsame Lernaktionen im Hinblick auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit sowie auf die Entwicklung und den Austausch von Fachwissen in der Logistikbranche;

Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger, auf dem Kurzstreckenseeverkehr basierender Logistikleistungen (Hochgeschwindigkeitsseewege);

Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie unter aktiver Beteiligung der verarbeitenden Industrie und mit Hilfe der Logistiksysteme durchgeführt werden sollen.

Die Verkehrsinfrastrukturnetze der meisten neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht geeignet, um die nach der Erweiterung angewachsenen Handelsströme aufzunehmen. Der intermodale Verkehr ist hier die am besten geeignete Lösung, so dass sich für Marco Polo II als Fortsetzung und Konsolidierung seines Vorläufers Marco Polo I umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben.

Die Zuschüsse zu unternehmerischen Aktionen auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen unterscheiden sich von den Beihilfen zur Förderung im Rahmen der Programme für Forschung und Entwicklung und des Programms für die transeuropäischen Netze. Im Rahmen von Marco Polo II werden Vorhaben zur Verkehrsverlagerung gefördert, und zwar nicht nur im kombinierten Verkehr, sondern in allen Bereichen des Güterverkehrs.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ein Teil der Mittel ist für das revidierte Marco-Polo-Programm und für ein spezifisches Programm für den Binnenschiffsverkehr zu verwenden, womit den Vorteilen dieses Sektors für die Umwelt, seinen besonderen Merkmalen und seinen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco-Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

06 02 07   Abschluss des Programms Marco Polo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 000 000

6 000 000

0,—

6 468 673,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1).

06 02 08   Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01   Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 967 030

15 967 030

10 860 000

10 860 000

13 604 559,30

12 865 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Einsenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62).

06 02 08 02   Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 292 970

7 292 970

5 200 000

5 200 000

4 825 640,70

4 109 994,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 23 474 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 23 260 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 214 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Einsenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62).

KAPITEL 06 03 —   TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

06 03 01

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

150 000 000

150 000 000

0,—

220 440 835,14

06 03 02

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

11 000 000

9 100 000

0,—

6 748 067,44

06 03 03

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

998 846 000

725 000 000

921 738 000

613 000 000

958 670 020,43

661 111 585,29

06 03 04

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

20 760 000

6 500 000

26 048 000

6 000 000

22 259 999,52

11 218,52

06 03 05

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

50 000 000

25 000 000

p.m.

52 750 000

 

 

 

Kapitel 06 03 — Insgesamt

 

1 069 606 000

917 500 000

947 786 000

830 850 000

980 930 019,95

888 311 706,39

06 03 01   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 000 000

150 000 000

0,—

220 440 835,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-V-Programms bestimmt.

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

Verweise

Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient.

06 03 02   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 000 000

9 100 000

0,—

6 748 067,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-E-Programms bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

06 03 03   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

998 846 000

725 000 000

921 738 000

613 000 000

958 670 020,43

661 111 585,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dem Auf- und Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN), das für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als wesentlich betrachtet wird (Artikel 170 bis 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Der Beitrag erfolgt durch Mitfinanzierung von Vorhaben, die von gemeinsamem Interesse und in den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines europäischen Verkehrsnetzes (Entscheidung Nr. 1692/96/EG) aufgeführt sind.

Ziele:

Unterstützung bei der Festlegung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wobei unklare oder widersprüchliche Bestimmungen bezüglich der Erklärungen über das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses und der verbindlichen Anwendung der Umweltvorschriften nach Möglichkeit beseitigt werden sollten,

Beschleunigung der von den Mitgliedstaaten für das transeuropäische Verkehrsnetz durchgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse, indem der Schwerpunkt innerhalb der TEN-V-Eisenbahnprojekte kurzfristig auf die bestehende Infrastruktur gelegt wird, insbesondere wenn die Umsetzung dieser Projekte bereits angelaufen ist, um die Korridore funktionsfähiger und effizienter zu machen, und nicht bloß auf die langfristige Entwicklung sehr großer Vorhaben in diesen Korridoren zu warten,

Überwindung finanzieller Hindernisse, die während der Startphase eines Vorhabens insbesondere durch Durchführbarkeitsstudien auftauchen können,

Anreize für die Beteiligung privater Geldgeber an der Projektfinanzierung sowie für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor,

bestmögliche Finanzierungspakete für die Vorhaben durch flexible Beteiligungsmodalitäten unter Reduzierung der öffentlichen Finanzierung auf ein Minimum,

Auswahl von Beispielen regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen, die abgebaut oder stillgelegt wurden, unter vorrangiger Berücksichtigung der Verbindungen, die an das TEN-V angebunden werden könnten.

Die Kofinanzierung der Entwicklung des Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystems (ERTMS) hat hohe Priorität.

Besonderes Augenmerk gilt grenzüberschreitenden Schienenverkehrsprojekten, die zu besseren Verbindungen zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten und zur Wiedervereinigung Europas beitragen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verweise

Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte.

06 03 04   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 760 000

6 500 000

26 048 000

6 000 000

22 259 999,52

11 218,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien über die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit und zur Vorbereitung und Beurteilung von Vorhaben sowie für die Gewährung von Zinszuschüssen, Anleihebürgschaften oder in begründeten Fällen von direkten Zuschüssen zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien in der Entscheidung 1364/2006/EG festgelegt wurden.

Diese Maßnahme soll durch die Errichtung der erforderlichen Netzinfrastrukturen zu einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich beitragen, insbesondere durch den Auf- und Ausbau der transeuropäischen Energienetze, wobei der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der Zugang zu diesen Netzen und ihre Verlängerung außerhalb der Union gefördert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

06 03 05   Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

25 000 000

p.m.

52 750 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

KAPITEL 06 04 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

06 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

1.1

15 000 000

27 000 000

0,—

47 182 483,69

06 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

4

1 000 000

2 300 000

0,—

4 467 289,84

06 04 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1.1

4 000 000

4 300 000

4 000 000

2 180 000

2 062 039,20

2 007 218,16

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

1.1

p.m.

100 000

0,—

145 881,91

06 04 05

Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

103 561 700

43 270 000

88 741 400

34 502 165

71 987 462,02

18 509 100,44

06 04 07

Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

1.1

p.m.

1 500 000

p.m.

1 500 000

0,—

0,—

06 04 08

Pilotprojekt — Portplus: Nachhaltiger Energieplan für Häfen

1.1

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

06 04 09

Investitionsfonds für erneuerbare Energieträger und Bioraffinerien, die Kraftstoffe aus Abfällen und Rückständen herstellen

1.1

p.m.

1 500 000

p.m.

900 000

3 000 000,—

0,—

06 04 10

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

06 04 10 01

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m. (202)

p.m. (202)

p.m.

p.m.

 

 

06 04 10 02

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 06 04 10 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

06 04 11

Energiegemeinschaft

4

3 188 250

3 188 250

2 940 000

2 940 000

 

 

06 04 12

Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.1

p.m.

450 000

p.m.

600 000

1 500 000,—

0,—

06 04 13

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1.1

p.m.

500 000

p.m.

p.m.

3 000 000,—

3 000 000,—

06 04 14

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

06 04 14 01

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

1.1

1 175 300 000

524 146 000

p.m. (203)

p.m. (204)

 

 

06 04 14 02

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

1.1

523 200 000

249 153 000

p.m. (205)

p.m.

 

 

06 04 14 03

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

1.1

280 900 000

253 583 000

p.m. (206)

p.m.

 

 

 

Artikel 06 04 14 — Subtotal

 

1 979 400 000

1 026 882 000

p.m.

p.m.

 

 

06 04 15

Pilotprojekte auf dem Gebiet der Erfassung und Verwertung von Abfällen zur Gewinnung sauberer Energie

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 06 04 — Insgesamt

 

2 092 649 950

1 100 090 250

95 681 400

72 022 165

81 549 501,22

75 311 974,04

06 04 01   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

27 000 000

0,—

47 182 483,69

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend das Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

06 04 02   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

2 300 000

0,—

4 467 289,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend Coopener-Maßnahmen (externe Zusammenarbeit) des Programms „Intelligente Energie — Europa“ bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

06 04 03   Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 300 000

4 000 000

2 180 000

2 062 039,20

2 007 218,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichteten europäischen Energiepolitik, des Energiebinnenmarktes und seiner Ausweitung auf Drittstaaten, der Energieversorgungssicherheit mit all ihren Aspekten unter Berücksichtigung einer europäischen und globalen Perspektive sowie der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer durch Qualitätsdienste zu transparenten und vergleichbaren Preisen.

Als wichtigste Ziele wurden gebilligt: die Entwicklung einer schrittweise angelegten gemeinsamen europäischen Politik zur Gewährleistung einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit, ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und des Zugangs zu den Energieverteilungsnetzen, Beobachtung des Energiemarktes, Analyse von Modellen, einschließlich Szenarien zu den Auswirkungen der in Betracht gezogenen politischen Konzepte, Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer auf der Grundlage allgemeiner und spezieller Kenntnisse der globalen und europäischen Energiemärkte für alle Energiearten.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für Sachverständige in direktem Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Analyse der notwendigen Informationen für die Energiemarktbeobachtung („Peer Review“).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92).

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1).

Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG (KOM(2009) 363 endg.)

06 04 04   Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

0,—

145 881,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der aufgrund der ergangenen Verordnungen und Entscheidungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 91/565/EWG des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE) (ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34).

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16).

Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

Entscheidung 1999/23/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 23).

Entscheidung 1999/24/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 28).

Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

Beschluss 2001/353/EG des Rates vom 9. April 2001 zur Festlegung der neuen Leitlinien für Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Mehrjahresprogramms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor und flankierende Maßnahmen (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 24).

06 04 05   Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bestimmt, wie er in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723 endg.) angekündigt wurde. Aus diesen Mitteln sollen insbesondere kohlenstoffemissionsarme Energietechnologien in der Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und Markteinführungsphase gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 22. November 2007 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): „Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723 endg.).

06 04 06   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

103 561 700

43 270 000

88 741 400

34 502 165

71 987 462,02

18 509 100,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende Maßnahmen:

Projekte in den Bereichen Förderung und Verbreitung:

a)

strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtungen der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, im Hinblick auf die Vorbereitung langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen und im Hinblick auf die Entwicklung von Normen sowie Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Gremien;

b)

Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements und Energiesparmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; Aufbau auf den Erfahrungen bei früheren und aktuellen Netzen;

c)

Förderung nachhaltiger Energiesysteme und Ausrüstungen zur weiteren Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung, Stimulierung von Investitionen für die Erleichterung des Übergangs von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien, Sensibilisierungskampagnen und Aufbau institutioneller Kapazitäten;

d)

Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

e)

Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Union.

Projekte zur Markteinführung:

Unterstützung von Projekten zur Markteinführung innovativer Techniken, Verfahren, Produkte und Praktiken mit Relevanz für die Union, die sich in der technischen Demonstration bereits bewährt haben. Ziel dieser Projekte soll es sein, die umfassendere Nutzung dieser Techniken in den beteiligten Ländern zu fördern und ihre Etablierung am Markt zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

06 04 07   Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

1 500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen oder Maßnahmen im Bereich der Sicherheit der Energieversorgung, mit denen die Selbstversorgung der EU mit erneuerbaren Energieträgern, unter anderem mit aus Abfällen und Rückständen gewonnenen Biokraftstoffen, gefördert werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 08   Pilotprojekt — Portplus: Nachhaltiger Energieplan für Häfen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, vor allem zur Deckung des Eigenbedarfs;

Steigerung der Energieeffizienz durch gezielt auf die Hafenanlagen und -gebäude ausgerichtete Maßnahmen;

Bereitstellung eines praktischen Instruments für private Hafenbetreiber, das es diesen ermöglicht, in Technologien zu investieren, die Energieeinsparungen garantieren.

Das Projekt richtet sich in erster Linie an die Hafenbehörden und ermöglicht diesen ein Tätigwerden in diesem Bereich, auch unter Einbeziehung der privaten Hafenbetreiber.

Das Projekt umfasst Folgendes:

Festlegung des Regelungsrahmens und der Verbindungen zu den Planungsinstrumenten für den Hafenbereich;

ökologische Rahmenbedingungen und ökologischer Fußabdruck;

Rahmen für Energieeinsparungen in Gebäuden (Erfassung der direkten Messwerte aus Gebäuden, Suprastruktur und Anlagen);

Leitlinien für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz;

Sensibilisierung der Hafenbetreiber für die erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile, die aus einem intelligenten Energiemanagement erwachsen, und für Mittel und Wege zu dessen Realisierung.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 09   Investitionsfonds für erneuerbare Energieträger und Bioraffinerien, die Kraftstoffe aus Abfällen und Rückständen herstellen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

900 000

3 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für:

die Finanzierung innovativer Projekte im Bereich erneuerbare Energien und chemische Stoffe — Unternehmen aller Größenordnungen sollten diese Mittel erhalten können,

die Förderung von Unternehmensinvestitionen in bahnbrechende Projekte mit erneuerbaren Energien, um es 1. der Wirtschaft der EU zu erleichtern, die Ziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen, um 2. die Abhängigkeit der EU von Einfuhren aus Drittstaaten zu verringern, um 3. die EU in die vorderste Front der Entwicklungen in diesem Bereich zu bringen (in Übereinstimmung mit der Strategie von Lissabon) und 4. einen rentablen Markt für Agrarprodukte zu schaffen,

die Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Vermarktung im Zusammenhang mit innovativen Projekten für erneuerbare Energien und chemische Stoffe in der EU, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Europäischen Investitionsbank (EIB) mit Hilfe der gängigen Investitionsprodukte verwaltet werden sollen, z. B.:

Equity-Investitionen (neben anderen Equity-Investitionen wie Risikokapital),

Technologietransferfonds (für die wirtschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen),

und/oder technische Unterstützung oder eine Kombination der vorgenannten Instrumente.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 10   Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

06 04 10 01   Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (207)

p.m. (208)

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)

06 04 10 02   Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Zuschuss der Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 2 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)

06 04 11   Energiegemeinschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 188 250

3 188 250

2 940 000

2 940 000

 

 

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird der Beitrag zum Haushalt der Energiegemeinschaft finanziert. Dieser Haushalt betrifft Personal-, Verwaltungs- und operative Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

06 04 12   Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

450 000

p.m.

600 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung u. a. folgender Maßnahmen:

Europäische Wissensplattform,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf dem Gebiet nachhaltiger städtischer Verkehrspläne,

Entwicklung und Austausch bewährter Praktiken auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtplanung einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Umweltrisiken und zur Bekämpfung des Klimawandels,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Bereichen nachhaltiges Bauen, Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Planung und biologische Vielfalt,

Sensibilisierungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 13   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

p.m.

3 000 000,—

3 000 000,—

Erläuterungen

Zur Erreichung der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007) 1 endg.) unterbreiteten Zielvorgabe einer Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergiemix der EU auf 20 % bis zum Jahr 2020 — das derzeitige Ziel beträgt 12 % bis zum Jahr 2010 — soll mit dieser vorbereitenden Maßnahme Folgendes finanziert werden:

Projekte zur Entwicklung integrierter Systeme für erneuerbare Energien (Meeresenergie, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Biogas), die auf die klimatischen und speziellen sozioökonomischen Bedingungen von Inselgemeinschaften zugeschnitten sind, einschließlich Hybridsystemen und Entsalzungssystemen;

Projekte zur Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer verstärkten Verbreitung und Nutzung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Maßnahmen auf die örtlichen Inselgemeinschaften (wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung, Verhinderung der Abwanderung junger Menschen usw.);

sich für Inselgemeinschaften eignende energietechnologische Initiativen zur Förderung von Forschungsprojekten in den Bereichen erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien mit dem Ziel einer Maximierung der Nutzung erneuerbarer Energien und einer Anpassung an die örtlichen Verhältnisse;

Projekte zur Entwicklung effizienter und umweltfreundlicher Methoden für den Transport dieser Energie zum Festland einschließlich eines Verbunds zwischen den peripheren Stromnetzen der Inseln und den Festlandsnetzen;

Austausch bewährter Praktiken zwischen europäischen Inselregionen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 14   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

06 04 14 01   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 175 300 000

524 146 000

p.m. (209)

p.m. (210)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Gas- und Elektrizitätsinfrastrukturprojekten, die den höchsten Mehrwert für die Union haben.

Die Mittel dienen der Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Union besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarktes zu unterstützen, um insbesondere die Verbindungskapazitäten, die Sicherheit und die Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Union erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.

Die Mittel dienen auch der Förderung der Vernetzung und Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch eine bessere Einbeziehung von benachteiligten Gebieten und Inselregionen der Union.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21 bis 23 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des EP unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

06 04 14 02   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

523 200 000

249 153 000

p.m. (211)

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung von Projekten zur Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinem Transport zum Ort der Lagerung und seiner Einbringung in eine geeignete geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21 bis 23 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des EP unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

06 04 14 03   Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

280 900 000

253 583 000

p.m. (212)

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Förderung von Projekten zur Entwicklung des Offshore-Windenergienetzes der Union mit folgenden Schwerpunkten:

Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme;

große Speichersysteme;

Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW);

Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich;

neue Fundamentkonstruktionen oder

innovative Merkmale des Projekts und Demonstration ihrer Realisierung;

Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Erprobung dieser Verfahren bei Projekten im realen Maßstab.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21 bis 23 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des EP unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

06 04 15   Pilotprojekte auf dem Gebiet der Erfassung und Verwertung von Abfällen zur Gewinnung sauberer Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Pilotprojekte betreffen die Verwertung von Siedlungsabfällen, die auf Abfalldeponien abgekippt bzw. gelagert worden sind.

Gelagerte Abfälle lassen sich ausgraben und mit moderner Technologie rezyklieren und verwerten. Der verbleibende, nicht nutzbare Teil wird zur nachhaltigen Energieerzeugung (Strom- und Wärmeerzeugung) eingesetzt.

Im Ergebnis dieser Sanierungstätigkeit können ehemalige Abfalldeponiegelände anderen Zwecken zugeführt werden (Naturräume, Wirtschaftstätigkeiten).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 06 05 —   KERNENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 05

KERNENERGIE

06 05 01

Nukleare Sicherheitsüberwachung

1.1

20 500 000

19 500 000

20 200 000

19 000 000

20 323 337,08

15 947 003,31

06 05 02

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

1.1

2 000 000

1 950 000

2 500 000

1 500 000

515 892,84

1 716 148,93

06 05 05

Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

1.1

180 000 000 (213)

220 000 000

255 000 000

110 000 000

248 000 000,—

197 500 000,—

 

Kapitel 06 05 — Insgesamt

 

202 500 000

241 450 000

277 700 000

130 500 000

268 839 229,92

215 163 152,24

06 05 01   Nukleare Sicherheitsüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 500 000

19 500 000

20 200 000

19 000 000

20 323 337,08

15 947 003,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung folgender Maßnahmen:

Dienstreisen der Inspektoren (Tagegelder und Fahrtkosten) nach Maßgabe von vorab festgelegten Halbjahresprogrammen,

Fortbildung und Praktika der Inspektoren,

Kauf von Ausrüstungsmaterial für die Durchführung der Inspektionen, insbesondere Überwachungsausrüstungen wie digitale Videosysteme, Gamma-, Neutronen- und Infrarotmessapparate, elektronische Versiegelungs- und entsprechende Lesegeräte,

Erst- und Ersatzbeschaffung von Material für Inspektionszwecke,

spezifische Projekte im Zusammenhang mit den Inspektionen (Entwicklung und Wartung),

Ersetzung von am Ende ihres Nutzungszyklus angelangten Überwachungs- und Messanlagen,

Instandhaltung der Ausrüstungen, einschließlich Versicherungskosten (spezifische Ausrüstungen an den Standorten Canberra, Ametek, Fork, GBNS),

technische Infrastrukturarbeiten, einschließlich Abfallentsorgung und Transport von Proben,

On-site-Analysen (Kosten der Arbeiten zuzüglich Dienstreisekosten der Analysesachverständigen),

Vereinbarungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Arbeiten vor Ort (Labors, Büros),

laufende Verwaltung der Installationen vor Ort und der Laboratorien der Zentraldienststellen (Pannenhilfe, Wartung, DV-Ausrüstung, Kauf von Kleinmaterial, Betriebsmitteln usw.),

Unterstützung und -Tests für die bei den Inspektionen benutzten Anwendungen.

Die Mittel decken ferner den an die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) gezahlten Vorschuss in Höhe von 91 000 EUR. Die durch die Rückzahlung dieser Summe durch die IAEO entstehenden Einnahmen, die bei Artikel 6 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingestellt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden außerdem folgende Einnahmen als zusätzliche Mittel bereitgestellt:

Versicherungsleistungen,

Erstattung von Beträgen, die die Kommission für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel VII und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Verweise

Verifikationsabkommen zwischen der Gemeinschaft, den atomwaffenfreien Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. März 1992 über einen Beschluss der Kommission zur Einführung von On-site-Laboratorien für die Analyse von Proben zur Sicherheitsüberwachung (SEK(92) 515 endg.).

06 05 02   Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 950 000

2 500 000

1 500 000

515 892,84

1 716 148,93

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für nukleare Sicherheit, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, sowie der Vorschriften und Maßnahmen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes,

die Ausgaben für Maßnahmen zur Überwachung der Strahlenbelastung und zum Schutz vor ionisierender Strahlung, für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie den Schutz der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe. Diese Aktionen beziehen sich auf spezifische, im Euratom-Vertrag vorgesehene Aufgaben,

Ausgaben für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle des Schutzes gegen ionisierende Strahlen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die betreffenden Ausgaben umfassen neben den Tagegeldern und Fahrtkosten (Dienstreisen) auch die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen sowie für den Kauf von Geräten und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16).

Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm (1998-2002) für Maßnahmen im Kernenergiebereich auf dem Gebiet des sicheren Transports radioaktiven Materials sowie der Sicherheitsüberwachung und der industriellen Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Sicherheitsaspekte der kerntechnischen Anlagen in den derzeitigen Teilnehmerländern des Tacis-Programms (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 31).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel III und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. April 2003, zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen (KOM(2003) 32 endg.).

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. April 2003, über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2003) 32 endg.).

Artikel 31 des Euratom-Vertrags: Erfassung von Informationen und Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz.

Artikel 33 des Euratom-Vertrags: Umsetzung von Richtlinien, insbesondere im medizinischen Bereich (Bereich C: Richtlinien 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22) sowie der Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57) (Bereich A: Strahlungskontrolle, insbesondere Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen).

Wahrnehmung der Verpflichtungen der Kommission aufgrund folgender spezifischer Rechtsvorschriften:

Entscheidung Nr. 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76) (beschleunigter Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation),

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1),

Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 des Euratom-Vertrags: Kontrolle der Überwachung der Umweltradioaktivität.

06 05 05   Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

180 000 000 (214)

220 000 000

255 000 000

110 000 000

248 000 000,—

197 500 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke von Ignalina (Litauen), Bohunice (Slowakei) und Kosloduj (Bulgarien) gemäß den von den betreffenden Mitgliedstaaten unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und Protokoll Nr. 9 zu Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei, beide im Anhang zum Beitrittsvertrag) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen im Anhang zum Beitrittsvertrag) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 Euratom-Vertrag unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Die der Kommission im Hinblick auf Bulgarien obliegende Aufgabe wird in analoger Weise durch Artikel 30 Euratom-Vertrag unmittelbar übertragen.

Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien „Kosloduj-Programm“ (KOM(2009) 581 endg.)

KAPITEL 06 06 —   FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

06 06 01

Forschung im Energiebereich

06 06 01 01

Forschung im Energiebereich

1.1

123 292 000

86 000 000

128 685 000

102 760 413

153 087 312,—

37 377 404,45

06 06 01 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

19 200 000

11 520 000

20 160 000

p.m.

 

 

 

Artikel 06 06 01 — Subtotal

 

142 492 000

97 520 000

148 845 000

102 760 413

153 087 312,—

37 377 404,45

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

1.1

66 060 000

35 000 000

61 550 000

58 639 200

122 407 245,—

62 062 013,30

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 900 000

1 740 000

2 900 000

2 900 000

 

 

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

53 700 000

40 000 000

51 500 000

13 000 000

 

 

 

Artikel 06 06 02 — Subtotal

 

122 660 000

76 740 000

115 950 000

74 539 200

122 407 245,—

62 062 013,30

06 06 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 695 123,70

8 366 417,03

06 06 05

Abschluss früherer Programme

06 06 05 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

2 600 000

5 500 000

53 974,23

9 112 203,64

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

50 000 000

59 000 000

18 172,28

83 234 801,66

 

Artikel 06 06 05 — Subtotal

 

52 600 000

64 500 000

72 146,51

92 347 005,30

 

Kapitel 06 06 — Insgesamt

 

265 152 000

226 860 000

264 795 000

241 799 613

284 261 827,21

200 152 840,08

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Europäischen Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die Strategie der Union für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

06 06 01   Forschung im Energiebereich

06 06 01 01   Forschung im Energiebereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

123 292 000

86 000 000

128 685 000

102 760 413

153 087 312,—

37 377 404,45

Erläuterungen

Arbeitsschwerpunkte sind:

erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Fortsetzung des sechsten Rahmenprogramms),

Tätigkeiten im Rahmen der neuen Priorität im Zusammenhang mit sauberen Kohletechnologien.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

06 06 01 02   Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 200 000

11 520 000

20 160 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

06 06 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

66 060 000

35 000 000

61 550 000

58 639 200

122 407 245,—

62 062 013,30

Erläuterungen

Mit diesen Forschungsmaßnahmen soll ein Beitrag zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs, öffentlicher Verkehrsmittel, nicht motorisierter Mobilität (Radfahren/Zufußgehen) und des Binnenschiffsverkehrs sowie zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Sie sollten auf einer Strategie beruhen, die auf Interoperabilität, Intermodalität, Sicherheit und die Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Forschungsarbeiten im Verkehrssektor (Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerichtet ist.

Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen dazu,

umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Systeme für alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, schiffbare Gewässer) zu entwickeln (einschließlich intermodaler nachhaltiger Mobilitätsketten (Fortbewegung zu Fuß, mit dem Rad, mit öffentlichen/kollektiven Verkehrsmitteln, Carsharing und Carpooling im Rahmen der innerstädtischen Mobilität)),

Forschungsarbeiten in den Bereichen Verkehrsvermeidung, Verringerung des verkehrsbedingten Klimawandels, Methoden zur genaueren Berechnung der externen Kosten des Verkehrs und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, besonderes Augenmerk zu schenken,

die technische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) umzusetzen, in Verbindung mit den „Clean Sky“-Projekten, unter Einbeziehung des Aspekts einer Verringerung des Kraftstoffverbrauchs durch Flugzeuge und ihres Beitrags zum Klimawandel und unter Berücksichtigung möglicher Klimaauswirkungen von Kondensstreifen,

die verschiedenen Verkehrsarten zu integrieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Typen herzustellen,

den Eisenbahn-, Straßen- und Seeverkehr sicherer, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen,

die nachhaltige europäische Verkehrspolitik zu unterstützen, wobei der Erreichung der EU-Ziele einer Senkung des CO2-Ausstoßes um 20 % und des Ölverbrauchs um 30 % in diesem Bereich bis 2020 Vorrang eingeräumt wird,

das europäische Satellitennavigationssystem (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation für alle Verkehrsträger einschließlich Intermodalität zu entwickeln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

06 06 02 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 900 000

1 740 000

2 900 000

2 900 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

06 06 02 03   Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 700 000

40 000 000

51 500 000

13 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

06 06 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 695 123,70

8 366 417,03

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

06 06 05   Abschluss früherer Programme

06 06 05 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 600 000

5 500 000

53 974,23

9 112 203,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

06 06 05 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

59 000 000

18 172,28

83 234 801,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

KAPITEL 06 07 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

06 07 01

Verkehrssicherheit

1.1

2 500 000

2 250 000

2 750 000

2 530 000

1 617 494,11

2 541 132,81

06 07 02

Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

1.1

1 655 500

1 655 500

0,—

801 168,20

06 07 04

Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

1.1

400 000

900 000

250 000

75 000

1 050 000,—

0,—

06 07 05

Vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

1.1

1 000 000

2 450 000

3 500 000,—

0,—

 

Kapitel 06 07 — Insgesamt

 

2 900 000

5 805 500

3 000 000

6 710 500

6 167 494,11

3 342 301,01

06 07 01   Verkehrssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 250 000

2 750 000

2 530 000

1 617 494,11

2 541 132,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention von böswilligen Handlungen im Verkehrsbereich, insbesondere in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter und die Infrastruktur,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Verkehr sicherer zu machen,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Verkehrssicherheit sowie die Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

Die Mittel dienen auch insbesondere zur Finanzierung der Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle der Sicherheit der Flughafeneinrichtungen und Hafenanlagen der Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission, die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Ausbildung der Inspektoren, vorbereitende Sitzungen sowie Geräte und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Eine Unterstützung ist insbesondere für Maßnahmen zur Bekämpfung von spezifischen Unfallursachen wie von Lkw-Dächern herunterfallendem Schnee und Eis sowie für eine medizinische Unterwegsversorgung für Lkw-Fahrer fernab ihrer Heimat erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

06 07 02   Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 655 500

1 655 500

0,—

801 168,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung bestehender Verpflichtungen für ein Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz, einschließlich der Anlage bewachter Lkw-Parkplätze entlang der wichtigsten Straßenverkehrsverbindungen in ganz Europa und eines Zertifizierungsmechanismus, beispielsweise in Form einer „blauen Flagge“ für sichere Lkw-Parkplätze.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 07 04   Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

900 000

250 000

75 000

1 050 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Vorschriften und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Energiesektors, die technische Unterstützung und die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu verbessern.

Wichtigste Ziele sind die Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsvorschriften im Energiebereich, insbesondere:

Maßnahmen zur Vorbeugung von kriminellen Handlungen im Energiebereich, wobei den Anlagen und Infrastrukturen des europäischen Energieerzeugungs- und -übertragungssystems besondere Beachtung geschenkt wird,

Annäherung der Rechtsvorschriften, technischen Standards und administrativen Überwachungspraxis im Bereich der Energiesicherheit,

Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und Sicherheitszielen für den Energiesektor und Zusammenstellung der für eine solche Festlegung erforderlichen Daten,

Überwachung der Maßnahmen zur Energiesicherheit, die von nationalen Behörden, Betreibern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in diesem Sektor getroffen werden,

internationale Koordinierung im Bereich der Energiesicherheit unter Einbeziehung von Lieferanten aus Nachbarländern, Durchgangsländern und anderen Partnern in der Welt,

Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Energiesicherheit.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

06 07 05   Vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

2 450 000

3 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel sind für die vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit an drei Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU bestimmt, indem bis zu drei sichere Lkw-Parkplätze geschaffen werden, um die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit der Fahrer und der Ladung zu verbessern und die ökologischen und sozialen Probleme zu lösen, die durch lange Lkw-Staus an Grenzübergängen verursacht werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 06 08 —   EUROPÄISCHE SATELLITENPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 08

EUROPÄISCHE SATELLITENPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

06 08 01

Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

1.1

890 900 000

450 000 000

828 000 000

707 499 785

909 000 000,—

150 000 000,—

06 08 02

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

06 08 02 01

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

2 635 000

2 635 000

4 500 000

4 500 000

7 460 000,—

7 255 000,—

06 08 02 02

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

1.1

2 500 000

2 500 000

910 000 (215)

910 000 (215)

3 100 000,—

3 100 000,—

 

Artikel 06 08 02 — Subtotal

 

5 135 000

5 135 000

5 410 000

5 410 000

10 560 000,—

10 355 000,—

 

Kapitel 06 08 — Insgesamt

 

896 035 000

455 135 000

833 410 000

712 909 785

919 560 000,—

160 355 000,—

06 08 01   Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

890 900 000

450 000 000

828 000 000

707 499 785

909 000 000,—

150 000 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 02 10

Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

a)

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

b)

erste Aktivitäten zu Beginn der Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Zu den bei diesem Artikeln eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

06 08 02   Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

06 08 02 01   Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 635 000

2 635 000

4 500 000

4 500 000

7 460 000,—

7 255 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 02 09 01

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1).

06 08 02 02   Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

910 000 (216)

910 000 (217)

3 100 000,—

3 100 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 06 02 09 02

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 7 890 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 5 135 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 2 755 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

TITEL 07

UMWELT

Allgemeine Ziele

Mit ihrer Umweltpolitik strebt die Europäische Union Folgendes an:

Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union;

Leistung eines Beitrags zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger dadurch, dass für eine Umwelt gesorgt werden soll, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler, internationaler oder weltweiter ökologischer Probleme; Zusammenarbeit mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen bei der Verfolgung vereinbarter ökologischer Ziele; Stärkung einer globalen Ordnungspolitik im Kontext der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Umweltrechts und der Einbeziehung von Umweltschutzanforderungen in alle anderen Politiken und Tätigkeiten der Europäischen Union, vor allem mit Blick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

90 578 504

90 578 504

89 943 003

89 943 003

83 953 676,02

83 953 676,02

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

5 000 000

7 055 000

4 000 000

6 500 000

3 301 257,09

6 422 090,56

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

335 113 000

246 198 000

340 060 000

245 522 150

284 529 330,97

164 464 572,39

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

25 500 000

21 250 000

26 000 000

24 600 000

21 826 213,—

7 884 567,02

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

520 000

1 200 000

0,—

3 423 641,74

 

Titel 07 — Insgesamt

456 191 504

365 601 504

460 003 003

367 765 153

393 610 477,08

266 148 547,73

KAPITEL 07 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Umwelt“

5

58 751 220 (218)

56 622 245 (219)

54 161 392,80

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01

Externes Personal

5

5 444 113

5 019 668 (220)

4 962 187,15

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 336 791

6 291 997 (221)

6 525 265,45

 

Artikel 07 01 02 — Subtotal

 

11 780 904

11 311 665

11 487 452,60

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Umwelt“

5

4 296 380

4 019 093 (222)

4 207 032,29

07 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

2

15 000 000

17 150 000

13 503 727,63

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

3.2

450 000

590 000

298 176,—

07 01 04 03

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

0,—

07 01 04 04

Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

4

300 000

250 000

295 894,70

 

Artikel 07 01 04 — Subtotal

 

15 750 000

17 990 000

14 097 798,33

 

Kapitel 07 01 — Insgesamt

 

90 578 504

89 943 003

83 953 676,02

07 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

58 751 220 (223)

56 622 245 (224)

54 161 392,80

07 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 444 113

5 019 668 (225)

4 962 187,15

07 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 336 791

6 291 997 (226)

6 525 265,45

Erläuterungen

Die Mittel sind auch für die Finanzierung der Abschätzung der Folgen von Rechtsakten bestimmt.

07 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 296 380

4 019 093 (227)

4 207 032,29

07 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01   LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 000 000

17 150 000

13 503 727,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE+ ausgewählten Projekte und der laufenden Projekte im Rahmen des Programms LIFE III;

Ausgaben für Veröffentlichungen und Tätigkeiten zur Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren, die sich aus Projekten im Rahmen von LIFE III und LIFE+ ergeben (Förderung einer nachhaltigen Wirkung), sowie für Sitzungen von Sachverständigen und die Begünstigten von Projekten (Beratung in Bezug auf die Projektverwaltung, Vernetzung, Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren);

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung geeigneter IT-Systeme für Kommunikation, Auswahl, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von IT-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und der Interessenvertreter (z. B. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft) stehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Bewertung, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms LIFE+ stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die zum gegenseitigen Nutzen der Begünstigten und der Kommission von dieser im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 03 07.

07 01 04 02   Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

450 000

590 000

298 176,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz;

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, IT- und Kommunikationsinstrumentariums, das für die völlige Betriebsbereitschaft des in den Räumlichkeiten der Kommission untergebrachten Beobachtungs- und Informationszentrums (BIZ) erforderlich ist (fortschrittliche Informationssysteme, einschließlich geografische Informationssysteme, und Kommunikationsmittel, die das BIZ mit allen bestehenden Katastrophenalarmsystemen verbinden), und mit dem Hosting von CECIS (Common Emergency Communication and Information System), einschließlich der einschlägigen Infrastruktur;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 04 01.

07 01 04 03   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der für die Bewertung, Überwachung und Förderung während der Durchführung von LIFE III in Drittländern erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 02.

07 01 04 04   Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000

250 000

295 894,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 01.

KAPITEL 07 02 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

07 02 01

Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

4

3 000 000

3 255 000

3 000 000

3 500 000

2 301 257,09

3 629 514,51

07 02 02

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

4

1 000 000

2 500 000

0,—

2 792 576,05

07 02 04

Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

07 02 03

Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

p.m.

800 000

1 000 000

500 000

1 000 000,—

0,—

 

Kapitel 07 02 — Insgesamt

 

5 000 000

7 055 000

4 000 000

6 500 000

3 301 257,09

6 422 090,56

07 02 01   Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 255 000

3 000 000

3 500 000

2 301 257,09

3 629 514,51

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr zugewiesenen institutionellen Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).

Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen.

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1).

Beschluss 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

Beschluss 93/550/EG des Rates vom 20. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1).

Beschluss 96/191/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31).

Beschluss des Rates vom 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag im ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht).

Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18).

Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).

Beschluss 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29).

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30).

Beschluss 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48).

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2.Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

Beschluss …/…/EG des Rates vom … über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (ABl L … vom … S. …).

07 02 02   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

2 500 000

0,—

2 792 576,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Projekten der technischen Hilfe des dritten thematischen Abschnitts von LIFE III, d. h. LIFE-Drittländer, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 bestimmt. Finanziert werden Maßnahmen zur Unterstützung der Schaffung von Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen, die im Umweltsektor in Drittländern benötigt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 02 04   Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die vorbereitende Maßnahme folgt auf ein 2008 eingeleitetes Pilotprojekt, das mittlerweile beendet wurde.

Die Maßnahme zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur regelmäßigen Überwachung der Qualität der Meeres- und Küstenumwelt und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Schwarzmeerraum ab.

Seine allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

Untersuchung der Verschmutzung der Meeres- und Küstenumwelt, Untersuchung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die von der Meeres- und Küstenumwelt abhängigen Arbeitsplätze,

Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz und für Notfallreinigungsmaßnahmen bei Verschmutzungen,

Konzipierung und Einführung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region,

Schaffung eines Netzes von Einrichtungen für eine dynamische Überwachung des Systems „Meer-Küste-Fluss“ im Wege der Fernerkundung,

Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter.

07 02 03   Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

800 000

1 000 000

500 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Das Projekt zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur regelmäßigen Überwachung der Qualität der Meeres- und Küstenumwelt und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Schwarzmeerraum ab. Seine allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

Schaffung einer Grundlage für die Forschung und Untersuchung der Verschmutzung der Meeres- und Küstenumwelt, Untersuchung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die von der Meeres- und Küstenumwelt abhängigen Arbeitsplätze,

Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz und für Notfallreinigungsmaßnahmen bei Verschmutzungen,

Konzipierung und Einführung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region,

Schaffung eines Netzes von Einrichtungen für eine dynamische Überwachung des Systems „Meer-Küste-Fluss“ im Wege der Fernerkundung,

Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 03 —   UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

07 03 01

Abschluss des Schutzes der Wälder

2

3 000 000

12 500 000

0,—

9 185 180,21

07 03 02

Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

2

p.m.

p.m.

0,—

67 447,79

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

2

15 000 000

35 000 000

0,—

31 864 766,10

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

2

15 000 000

22 000 000

0,—

31 680 781,27

07 03 05

Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991 bis 1995) und LIFE II (1996 bis 1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

2

0,—

0,—

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

300 000

1 500 000

0,—

4 232 374,17

07 03 07

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

291 855 000

167 000 000

300 000 000

132 162 150

246 257 041,17

49 984 332,75

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

2

p.m.

0,—

806 772,46

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

20 394 000

20 394 000

20 009 000

20 009 000

20 274 605,60

20 274 605,60

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

14 864 000

15 024 000

14 551 000

14 551 000

15 041 983,20

15 041 983,20

 

Artikel 07 03 09 — Subtotal

 

35 258 000

35 418 000

34 560 000

34 560 000

35 316 588,80

35 316 588,80

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

2

400 000

p.m.

1 500 000

960 711,—

1 266 373,84

07 03 11

Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

2

900 000

p.m.

0,—

0,—

07 03 12

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

2

p.m.

p.m.

 

 

07 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

2

220 000

p.m.

500 000

995 140,—

0,—

07 03 14

Maßnahme im Bereich „Erneuerbare Energie“

2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

07 03 15

Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten in der Ostsee

2

p.m.

960 000

2 000 000

2 300 000

999 850,—

59 955,—

07 03 16

Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

1 500 000

1 500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

07 03 17

Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

2

2 000 000

2 000 000

2 500 000

2 500 000

 

 

07 03 18

Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 19

Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 20

Demonstration in den Bereichen Kohlenstoffabscheidung und -lagerung und innovative Technologien für erneuerbare Energien

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

07 03 21

Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 22

Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

07 03 23

Aktionsprogramm der EU zur Bekämpfung des Klimawandels

2

p.m. (228)

p.m. (229)

 

 

 

 

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

335 113 000

246 198 000

340 060 000

245 522 150

284 529 330,97

164 464 572,39

07 03 01   Abschluss des Schutzes der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

12 500 000

0,—

9 185 180,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1).

07 03 02   Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

67 447,79

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Zuschüssen zugunsten von primär im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO), für ihre laufenden Betriebskosten, ihre jährlichen Arbeitsprogramme und Projekte. Sie sollen zur weiteren Entwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Umweltbereich beitragen und eine intensivere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Diskussion über Umweltbelange auf europäischer Ebene sicherstellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1).

07 03 03   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

35 000 000

0,—

31 864 766,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz), im Hinblick auf den Naturschutz und insbesondere die Erhaltung natürlicher Lebensräume und Arten wildlebender Pflanzen und Tiere sowie Naturschutzprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Netzes „Natura 2000“.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 03 04   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

22 000 000

0,—

31 680 781,27

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz) und betreffen die Entwicklung innovativer und integrierter Techniken und Verfahren für die Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Union sowie Aktionen und Studien zur Verbesserung der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf grenzüberschreitende Auswirkungen von Umwelt- und Witterungsverhältnissen auf Landschaft, Wasserwege und -systeme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 03 05   Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991 bis 1995) und LIFE II (1996 bis 1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen der Programme LIFE I und LIFE II und betrifft die Weiterentwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Umweltbereich und den Schutz von natürlichen Lebensräumen und Arten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE I) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE II) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1).

07 03 06   Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

1 500 000

0,—

4 232 374,17

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Umsetzung geltender Rechtsvorschriften, zur Sensibilisierung sowie anderen allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Diese Aktionen beinhalten auch Zuschüsse für Projekte und Dienstleistungsverträge, Workshops und Seminare, für die Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material, für Veranstaltungen und Ausstellungen, Journalistenbesuche, Veröffentlichungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen und Internetaktivitäten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

07 03 07   LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

291 855 000

167 000 000

300 000 000

132 162 150

246 257 041,17

49 984 332,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE+ soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Mindestens 78 % der Mittel sind für aktionsbezogene Zuschüsse zu Projekten bestimmt, davon mindestens 50 % für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt dienen. Die zu fördernden Projekte werden im Wege eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die geförderten Projekte sind von Interesse für die Union, technisch und finanziell kohärent und machbar und entsprechen im Ergebnis den eingesetzten Mitteln.

Die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen, um sicherzustellen, dass sie einen europäischen Mehrwert erbringen, und um eine Finanzierung von Wiederholungsmaßnahmen zu vermeiden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG, oder

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit Umweltzielen der Union, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how oder Technologien, oder

Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist, oder

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Zielen der Union im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Die aus dem Programm LIFE+ geförderten Maßnahmen umfassen unter anderem:

die Unterstützung unabhängiger, gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen (NRO), die zur Entwicklung und Durchführung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich beitragen,

die Unterstützung der treibenden Rolle der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch Studien und Bewertungen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern, Netze und Computersysteme, Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE+ finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden und können Folgendes umfassen:

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Szenarienentwicklung;

Monitoring, einschließlich Monitoring von Wäldern;

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau;

Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Sitzungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, das an Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden beteiligt ist;

Arbeit über Netze und Plattformen für bewährte Praktiken;

Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Waldbränden;

Demonstration innovativer Politikkonzepte, Technologien, Verfahren und Instrumente;

Unterstützung für operative Tätigkeiten von NRO, die sich hauptsächlich für Umweltschutz und -verbesserung auf europäischer Ebene engagieren und zur Entwicklung und Durchführung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union beitragen;

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel sollen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen dienen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen;

insbesondere für die Bereiche Natur und biologische Vielfalt: Management von Gebieten und Arten sowie Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Netzes Natura 2000, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Einrichtung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Netzes Natura 2000 auf marine Gebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land.

Auch die Erneuerung von Anlagen, die schwierigen Umwelt- und Klimabedingungen ausgesetzt sind, sollte unterstützt werden, um deren Produktivität langfristig sicherzustellen.

Die Kommission muss gemäß der Richtlinie 2004/101/EG (Verbindungsrichtlinie) über die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen (CDM/JI)) auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, Bericht erstatten.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 08   Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

806 772,46

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Mehrjahresprogramms (2001-2004) zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die städtische Umwelt und die Verfahren der Lokalen Agenda 21, einschließlich der Entwicklung und Übertragung guter Praktiken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1).

07 03 09   Europäische Umweltagentur

07 03 09 01   Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 394 000

20 394 000

20 009 000

20 009 000

20 274 605,60

20 274 605,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Auf Antrag der Agentur unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

07 03 09 02   Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 864 000

15 024 000

14 551 000

14 551 000

15 041 983,20

15 041 983,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken einen Zuschuss an die Europäische Umweltagentur in Kopenhagen. Aufgabe dieser Agentur ist es, der Union und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen über alle Länder der Union zu liefern, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können.

Die Strategie der Europäischen Umweltagentur für den Zeitraum 2009-2013, die vom Verwaltungsrat am 26. November 2008 angenommen wurde, umfasst drei Haupttätigkeiten:

weitere Erfüllung der im gemeinschaftlichen und internationalen Umweltrecht und insbesondere im Sechsten Umweltaktionsprogramm der EU festgelegten Informationserfordernisse;

frühzeitigere Bereitstellung von Bewertungen, wie und warum sich die Umwelt verändert und ob die umweltpolitischen Maßnahmen, darunter das Sechste Umweltaktionsprogramm und die EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, sowie Maßnahmen in verwandten Bereichen Wirkung gezeigt haben;

Verbesserung der Koordinierung und Verbreitung von Umweltdaten und –wissen in Europa.

Diese Tätigkeiten betreffen vier Bereiche:

Umweltthemen,

Querschnittsthemen,

integrierte Umweltprüfung,

Informationsdienste und Kommunikation.

Jeder dieser Themenbereiche wird durch eine Reihe gesellschaftlicher und sektoraler Prozesse in Bereichen wie Landwirtschaft, Chemikalien, Energie, Verkehr oder Raumordnungspolitik und Flächennutzungsplanung beeinflusst und muss in einem größeren internationalen Kontext betrachtet werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 35 258 000 EUR ohne Rückforderung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

07 03 10   Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

p.m.

1 500 000

960 711,—

1 266 373,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für das Management des Netzes Natura 2000 (d. h. Erhaltung und Überwachung der biologischen Vielfalt, Wiederansiedlung von Arten, Infrastruktur, Entschädigung von Grundbesitzern), einschließlich Pilotprojekten, Kommunikations- und Informationstätigkeiten und Entwicklung von methodischen Grundlagen und Managementmodellen für Gebiete mit unterschiedlichen Merkmalen und Eigentumsrechten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 11   Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung und Verhütung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme. Die Überwachungstätigkeiten betreffen die Gefährdung der Böden, der biologischen Vielfalt und der Senken. Diese Maßnahmen umfassen auch Zuschüsse sowie Verträge über Studien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten (zusätzlich zum Finanzbeitrag zu den Kosten der von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegten Programme):

Weiterführung und Ausbau des Netzes der Beobachtungsstellen, die Informationen über Ökosysteme des Waldes liefern;

Weiterführung und Ausbau des Informationssystems über Waldbrände;

Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, besonders in den als stark gefährdet eingestuften Gebieten, in Fortführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3), die bis zum 31. Dezember 2002 galt;

Förderung von Maßnahmen zur Aufforstung der von Bränden verwüsteten Flächen, besonders in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten, unter Beachtung der bioklimatischen und ökologischen Merkmale und unter Verwendung von an die Bedingungen vor Ort angepassten Pflanzenarten und Sorten;

Förderung und Ausbau des Überwachungssystems sowie der Evaluierung der gesammelten Informationen und Schaffung einer Plattform zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen;

Förderung von Aufforstungsprogrammen in von Waldbränden betroffenen Regionen;

Erforschung der Ursachen und Folgen der Waldbrände, die sich in den letzten Jahren gerade auf den europäischen Forstwirtschaftssektor besonders gravierend ausgewirkt haben;

Förderung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, wie die Anlage von Brandschneisen, Waldwegen, Zufahrtsstellen und Wasserzapfstellen, und Programme zur Waldbewirtschaftung.

Diese Mittel können auch zur Deckung der Kosten von Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten dienen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 12   Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Abmilderung des Klimawandels und seiner Auswirkungen und zur Verwirklichung der Ziele, die sich die EU gesetzt hat, bestimmt.

Sie dienen ferner dazu, einzelnen Wirtschaftssektoren finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen von durch den Klimawandel bedingten Ereignissen wie Dürre und Überschwemmungen zu gewähren. Mit den Mitteln werden vor allem Verbesserungen der Infrastruktur und der Produktionsverfahren in besonders anfälligen Sektoren finanziert.

07 03 13   Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

220 000

p.m.

500 000

995 140,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Projekts zur Entwicklung und Einrichtung 1. eines zusätzlichen partizipativen Küstenkommunikationssystems und 2. eines kooperativen Systems für Risikoschutz und Risikomanagement im Bereich der Küsten für die dem Ostseeraum angehörenden Mitgliedstaaten und insbesondere für die baltischen Staaten bestimmt, die aufgrund ihrer 50-jährigen Besetzung nicht am normalen Entwicklungsprozess teilhaben konnten und daher gegenüber den älteren Mitgliedstaaten ein Entwicklungsgefälle aufweisen. Eine nachhaltige Küstenentwicklung (einschließlich integrierter Anwendungen) muss aktiv gefördert werden, und es müssen nichttraditionelle Innovationen erforscht und ausgearbeitet sowie getestet und verbreitet werden, nicht nur im Verhältnis zu bestehenden Durchführungsmethoden, d. h. nicht nur vertikal und horizontal quer durch die Verwaltungsebenen, sondern auch in der Weise, dass besonderes Augenmerk auf die Entwicklung neuer Methoden für eine partizipative Kommunikation und Zusammenarbeit gelegt wird, so dass bei allen Beteiligten ein stärkeres küstenspezifisches Bewusstsein entsteht und sie ein besseres Küstenverhalten entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 14   Maßnahme im Bereich „Erneuerbare Energie“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur finanziellen Unterstützung der Verwirklichung der Ziele, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 8./9. März 2007 für den EU-weiten Ausbau erneuerbarer Energien über 2010 hinaus vereinbart wurden, insbesondere des verbindlichen Ziels, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2020 auf 20 % zu erhöhen, und des von allen Mitgliedstaaten bis 2020 in kosteneffizienter Weise zu erreichenden verbindlichen Mindestziels eines 10 %-Anteils von Biokraftstoffen am gesamten verkehrsbedingten Benzin- und Dieselverbrauch in der Europäischen Union.

07 03 15   Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten in der Ostsee

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

960 000

2 000 000

2 300 000

999 850,—

59 955,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Zahlungen zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dem folgende Ziele verfolgt werden:

Senkung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxid (NOx) in der Ostsee, indem zwischen sich freiwillig beteiligenden Akteuren ein Pilotprojekt für den Emissionshandel gestartet wird,

Einbeziehung des Seeverkehrs in die Forschungs- und Vorbereitungstätigkeiten der Kommission zur Konzipierung von Maßnahmen für einen offenen Handel mit landgestützten Ressourcen, und zwar als Ergänzung zu den laufenden Tätigkeiten der Kommission zum Zweck der Ermittlung und Festlegung der Bedingungen für ein mögliches Zertifikatehandelssystem in Bezug auf SO2 und NOx in künftigen Rechtsvorschriften.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 16   Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, das Forschungsarbeiten, die Erhebung von Daten, Evaluierungen, Besuche vor Ort sowie Überwachungsmaßnahmen, Konsultationen und die Bildung von Netzwerken umfasst, die der Entwicklung präventiver Maßnahmen dienen, mit denen der Wüstenbildung in Europa Einhalt geboten werden soll.

Einige Mitgliedstaaten haben auf individueller Grundlage diesbezügliche Maßnahmen getroffen, so dass es zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst interdisziplinären Studien und Vorschlägen gibt, die u. a. auf der Bewertung der durch moderne intensive landwirtschaftliche Methoden verursachten Schäden basieren und Fragen des Klimawandels beruhen.

Laut Berichten des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sehen sich Portugal, Spanien, Italien, Griechenland, Malta, Lettland, Ungarn, Rumänien, die Türkei und Belarus und noch weitere Länder und Regionen in der Europäischen Union und europaweit mit diesem großen ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert, und „Business-as-usual“-Szenarien zeigen, dass in den nächsten Jahren mit einem weiteren Rückgang der Produktivität der Landwirtschaft gerechnet wird und die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung damit gefährdet ist.

Darüber hinaus führt die Wüstenbildung nicht nur zu Verlusten in der Landwirtschaft, sondern auch zu einem Verlust der biologischen Vielfalt sowie zu einem Rückgang der Bodenfruchtbarkeit und der Fähigkeit des Bodens, Wasser zu speichern, zu verstärkter Erosion und einer geringeren CO2-Absorption. Zudem kommt es aufgrund des Klimawandels immer häufiger zu Überschwemmungen und Dürreperioden mit immer drastischeren Auswirkungen, wodurch sich die Gefahr der Wüstenbildung weiter erhöht und die damit verbundenen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen zunehmen (siehe Ziffer 17 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (Angenommene Texte, P6_TA(2008)0473)).

Das Pilotprojekt umfasst folgende Maßnahmen:

Austausch bewährter Verfahren,

Demonstration von innovativen Konzepten, Know-how, neuen Technologien sowie neuen Methoden und Instrumenten, z. B. zur Erhaltung von Gewässern,

Entwicklung eines Überwachungssystems zur Bewertung der gesammelten Informationen und Entwicklung einer Plattform für den Datenaustausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die von anderen Akteuren konsultiert werden kann,

Sensibilisierungskampagnen mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den ENP-Ländern und anderen Akteuren, die mit diesem ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert sind, mit dem Ziel, zur Erhaltung des Pflanzenbewuchses und des Feuchtigkeitsgrads sowohl an der Oberfläche als auch unter der Erde beizutragen, womit die Aridität verringert und der Wüstenbildung Einhalt geboten werden soll,

Entwicklung konkreter Pilotprojekte auf lokaler Ebene zur Unterstützung innovativer lokaler Maßnahmen für die Nutzung von Regenwasser und Oberflächenwasser.

Das Pilotprojekt könnte in Zukunft dadurch verbessert werden, dass die Frage der Wüstenbildung europaweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen behandelt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 17   Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

2 500 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Hauptziel dieses Projekts ist die Untersuchung der detaillierten wetterspezifischen und räumlichen Struktur der Karpaten und des Karpatenbeckens mit einheitlichen oder zumindest vergleichbaren Methoden. Die grundlegenden Ergebnisse sind als Beitrag zu Studien über regionale Klimaschwankungen und den regionalen Klimawandel sowie zur angewandten Klimatologie gedacht. Seit etwa 90 Jahren wurde die Region nicht mehr als klimatische geografische Einheit beschrieben.

Die nationalen meteorologischen Messnetze arbeiten mit unterschiedlichen Instrumenten und stützen sich oft auf unterschiedliche Regeln. Für eine präzise Modellierung von Klimafeldern müssen größere Gebiete herangezogen werden; kleinere Länder können nicht als Modell für die Berechnung des Klimas benachbarter Regionen dienen. Aufgrund dieser Faktoren ist ein Vergleich zwischen den nationalen Karten unmöglich. Darüber hinaus verfügen einige Länder bereits über nationale Klimaatlanten, andere wiederum nicht. Im Rahmen des Projekts werden Informationen über die Messungen und die bestehenden Datenbanken zusammengetragen. Der nächste Schritt ist die Erstellung von Klimakarten im Wege eines Daten- und Informationsaustauschs. Parallel dazu werden die Datenqualität und die Standardisierungsmethoden verglichen. Es wird empfohlen, eine Kartierungsmethode anzuwenden, bei der keine großen Datenmengen zwischen den Ländern ausgetauscht werden müssen. Als nächster Schritt wird das Projekt in Zusammenarbeit mit dem gleichzeitig stattfindenden Klimakartierungsprojekt Südosteuropa, dessen Vorläufer die vom Ungarischen Meteorologischen Dienst veranstaltete „Summer School on Preparation of Climate Atlas“ (http://www.met.hu/pages/seminars/seeera/index.htm) war, auf die Region Südosteuropa ausgedehnt.

Das Klima der Karpaten und des Karpatenbeckens liefert grundlegende Informationen für Wetter- und Klimavorhersagen. Das Projekt „Carpathians Environment Outlook“ (unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP)), die Donau (europäischer Korridor VII) und das Karpatenbecken decken einen großen Teil des Einzugsgebiets ab. Es werden gemeinsame Karten und vergleichbare nationale klimatologische und meteorologische Karten erstellt, wobei der Umfang des Projekts noch erweitert werden kann, und es wird eine Datenbank mit Rasterkarten für weitere künftige Großprojekte eingerichtet.

Beginn des Projekts: 1. Januar 2009.

Ende des Projekts: 31. Dezember 2010.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 18   Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt sollen die Maßnahmen zum Schutz vor Umweltrisiken in Küstengebieten und zur Bewältigung dieser Risiken verstärkt werden.

Es sollen bewährte Verfahrensweisen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Küstengebiete gefördert und dabei verstärkt in diesem Sektor bisher unübliche Maßnahmen erforscht werden; außerdem soll eine stärkere Sensibilisierung für die Küstenbereiche erfolgen und ein verantwortungsvolleres Verhalten aller Betroffenen gefördert werden.

Mit diesen Mitteln sollen die Kosten folgender von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegter Tätigkeiten bestritten werden:

Vornahme einer Bestandsaufnahme der Zu- und Abgänge nicht gewerblich genutzter Boote durch Analyse der Lebensdauer dieser Boote, der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und des Bestimmungszwecks nach Außerbetriebnahme;

Prüfung von Möglichkeiten zur Festlegung von Rechtsvorschriften zur Regelung der Verschrottung von Altschiffen und/oder zur Bestimmung von Verfahren zur Entsorgung von Booten;

Recycling von Schiffen und ihren Materialien — insbesondere Harze und Glasfaser —, die nicht nur auf Mülldeponien verrotten, sondern auch die Orte verseuchen, an denen die Schiffe liegen gelassen werden;

etwaige erneute Nutzung wiederverwertbarer Materialien;

korrekte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, insbesondere von Brennstoffen, Ölen und Schwerstoffen, die dekontaminiert werden müssen;

Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung, die einen Gedankenaustausch und eine öffentliche Debatte über für die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft wichtige ökologische und soziale Themen ermöglichen und in die sowohl die Schifffahrtsunternehmen als auch die Bürger einbezogen werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 19   Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel des Projekts ist die Ermittlung der Wasserverluste und der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen in großen Städten innerhalb der gesamten Europäischen Union. Die vorgeschlagenen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1)

Bewertung und Schätzung der Wasserverluste in verschiedenen repräsentativen Städten,

2)

Analyse der Folgen, der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und der Umweltauswirkungen,

Beginn des Projekts: 1. Januar 2010

Ende des Projekts: 31. Dezember 2012

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 20   Demonstration in den Bereichen Kohlenstoffabscheidung und -lagerung und innovative Technologien für erneuerbare Energien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der finanziellen und technischen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den eingereichten Demonstrationsprojekten für eine Kohlenstoffabspeicherung und -lagerung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien entsprochen werden kann und Evaluierungsberichte erstellt und die Vergabebeschlüsse vorbereitet werden können, wie es für die Umsetzung von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

07 03 21   Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist die Entwicklung eines Zertifizierungssystems für kohlenstoffarme landwirtschaftliche Praktiken in der Union. Das System sollte sämtliche landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfassen und alle wichtigen Faktoren berücksichtigen, die zum Kohlenstoffausstoß in der Landwirtschaft beitragen, einschließlich des Einsatzes von Düngemitteln und anderer Vorleistungen, der Erzeugung erneuerbarer Energien, der Entstehung von Kohlenstoffsenken und des Einsatzes anderer klimaschonender Praktiken und Technologien. Um sicherzustellen, dass das im Rahmen des Pilotprojekts zu entwickelnden Zertifizierungssystems für das gesamte Gebiet der Union Relevanz besitzt, sollte es in einer Reihe landwirtschaftlicher Gebiete in verschiedenen Teilen der Union in praktischen Tests erprobt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 22   Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Entwicklung der wirksamsten Methode zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und zur Verhütung und Behandlung von Pollenallergien auf der Grundlage internationaler wissenschaftlicher Untersuchungen sowie der Erbebung und Auswertung internationaler Daten.

Ziel des Pilotprojekts ist die Durchführung folgender Maßnahmen durch die beteiligten Länder:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen über die Realisierbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen Möglichkeiten der Eindämmung der Beifuß-Ambrosie (u.a. mechanische, biologische und chemische Bekämpfung);

2.

Entwicklung der wirksamsten Methode zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie;

3.

Erstellung von Studien über die Auswirkungen der Pollenkontamination auf die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung von Kindern unter zehn Jahren, die von Allergien am schwersten betroffen sind;

4.

Ermittlung der Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten entstehen, die an durch die Beifuß-Ambrosie ausgelösten Allergien und ihren Komplikationen leiden (Behandlungskosten, Krankenstand, Verdienstausfall usw.);

5.

Entwicklung von Methoden der Allergieprävention und -behandlung zur Verringerung der Häufigkeit allergischer Erkrankungen und ihrer Komplikationen;

6.

Entwicklung eines wirksamen Präventionsmechanismus, um zu verhindern, dass die Kontamination auf Mitgliedstaaten übergreift, die bisher noch nicht betroffen sind.

Die Verbreitung der Beifuß-Ambrosie stellt aufgrund der allergenen Eigenschaften ihrer Pollen in mehreren europäischen Ländern ein besonderes Problem für die Öffentlichkeit dar. Die am stärksten kontaminierten Gebiete in Europa sind Frankreich, Deutschland, Dänemark, Italien, Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien. Da sich die Beifuß-Ambrosie bekanntlich grenzüberschreitend ausbreitet, werden Ausmerzungsprogramme, die auf bestimmte Länder begrenzt sind, erfolglos bleiben, sodass ein gesamteuropäisches Vorgehen erforderlich ist.

Beginn des Projekts: 1. Januar 2010

Ende des Projekts: 31. Dezember 2011

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 23   Aktionsprogramm der EU zur Bekämpfung des Klimawandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (230)

p.m. (231)

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit den Mitteln dieses Artikels soll ein Beitrag zur Finanzierung der in der EU erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden, um die auf der Kopenhagener Konferenz zum Klimawandel im Dezember 2009 vereinbarten Ziele zu erreichen.

KAPITEL 07 04 —   KATASTROPHENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

3.2

18 000 000

12 000 000

18 500 000

14 250 000

15 249 638,—

4 431 228,95

07 04 02

Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

3.2

500 000

1 400 000

0,—

888 951,96

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

3.2

p.m.

1 150 000

0,—

2 564 386,11

07 04 04

Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

3.2

p.m.

1 750 000

p.m.

800 000

3 500 000,—

0,—

07 04 05

Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU

2

7 500 000

7 000 000

7 500 000

7 000 000

3 076 575,—

0,—

 

Kapitel 07 04 — Insgesamt

 

25 500 000

21 250 000

26 000 000

24 600 000

21 826 213,—

7 884 567,02

07 04 01   Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 000 000

12 000 000

18 500 000

14 250 000

15 249 638,—

4 431 228,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA und der Bewerberländer, die mit der Gemeinschaft/EU eine Katastrophenschutz-Vereinbarung über Vorsorge-, Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und anthropogene Katastrophen, Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle unterzeichnet haben, zu unterstützen und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern.

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Schaffung eines Pools von Ressourcen und Gerätschaften, die einem Mitgliedstaat in einer Notsituation sofort zur Verfügung gestellt werden können,

die Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzexperten, Module und sonstigen Unterstützung,

die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und zur Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall und die grundlegende logistische Unterstützung dieser Sachverständigen,

die Auflage eines Programms zur Auswertung der Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz,

ein Ausbildungsprogramm für Einsatzteams, externes Personal und Experten zur Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Instrumente für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Union und zum Aufbau einer gemeinsamen europäischen Interventionskultur,

Leitstandsübungen und vollmaßstäbliche Übungen, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu trainieren und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen,

den Austausch von Sachverständigen mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des europäischen Katastrophenschutzes aufzubauen und Informationen und Erfahrungen auszutauschen,

Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Notfall — insbesondere CECIS (Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle) — zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs von EU-Verschlusssachen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

die Prüfung und Entwicklung von Katastrophenschutzmodulen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates,

die Prüfung und Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen,

die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln,

die Finanzierung zusätzlicher Transportmittel und der dazugehörenden Logistik, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei größeren Notfällen zu gewährleisten und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates zu ergänzen,

die Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Notfällen in Drittländern im Zusammenhang mit Katastrophenschutzmaßnahmen, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen,

Workshops, Seminare, Projekte, Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, Notfallplanung, Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierung, Information, Kommunikation und Überwachung, Beurteilung und Bewertung,

sonstige Unterstützungs- oder Ergänzungsmaßnahmen, die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz erforderlich sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9)

07 04 02   Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

1 400 000

0,—

888 951,96

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Studien und Zuschüssen zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes im Hinblick auf die Verhütung oder zumindest Abschwächung der Folgen von Naturkatastrophen durch Entwicklung von Instrumenten für grenzüberschreitende Frühwarnung, Koordinierung und Logistik.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 04 03   Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 150 000

0,—

2 564 386,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und mit Maßnahmen im Rahmen des Schutzes der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit gegen die Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

07 04 04   Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 750 000

p.m.

800 000

3 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist es, die Mobilisierung von Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um einem Mitgliedstaat bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die logistischen und personellen Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen, Hilfe zu leisten.

Ziel des Pilotprojekts ist es insbesondere,

die Einsatzteams und logistischen Mittel der Mitgliedstaaten zu erfassen, die im Notfall mobilisiert werden können,

standardisierte Kommunikations- und Informationsmechanismen zu entwickeln, um eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zu erreichen und Informationen über bewährte Verfahren, optimale Ausrüstung und Aufstellung von Operationsplänen für den Einsatz der technischen und personellen Ressourcen auszutauschen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 04 05   Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

7 000 000

7 500 000

7 000 000

3 076 575,—

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Europäischen Union finanziert werden, mit dem nach schweren Katastrophen, einschließlich Waldbränden, sofort auf dringenden Bedarf reagiert werden kann. Dieser Mechanismus könnte aus speziellen Katastrophenschutzeinheiten, die die Mitgliedstaaten für europäische Katastrophenschutzeinsätze bereitstellen, und/oder aus zusätzlichen Kapazitäten bestehen, die das Beobachtungs- und Informationszentrum (BIZ) durch Dauervereinbarungen mit anderen Parteien verfügbar macht.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, die Mobilisierung von zusätzlichen Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die nationalen logistischen und personellen Kapazitäten übersteigen, Hilfe zu leisten. Sie dient dazu, innovative Regelungen für die Bereitstellung von Hilfe für Mitgliedstaaten oder Drittländer zu testen, die mit größeren Waldbränden zu kämpfen haben. Sie beinhaltet insbesondere die Schaffung einer Reserve von Brandbekämpfungskapazitäten durch die Mitgliedstaaten, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, Hilfe zu leisten, weil alle ihre nationalen Brandbekämpfungskapazitäten in der Abwehr von Waldbränden oder aufgrund der hohen Waldbrandgefahr auf ihrem Hoheitsgebiet gebunden sind.

Indem sichergestellt wird, dass Schlüsselressourcen und wesentliche Gerätschaften in Übereinstimmung mit Szenarien für die Reaktion auf schwere Katastrophen zu den entsprechenden Zeiten zur Verfügung stehen, zielt diese vorbereitende Maßnahme darauf ab, dass Europa als Ganzes besser für schwere Katastrophen gewappnet ist, und ebnet den Weg für die Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 05 —   NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

07 05 01

Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

2

520 000

1 200 000

0,—

3 423 641,74

 

Kapitel 07 05 — Insgesamt

 

520 000

1 200 000

0,—

3 423 641,74

07 05 01   Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

520 000

1 200 000

0,—

3 423 641,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Entwicklung neuer politischer Initiativen einschließlich der Sensibilisierung sowie anderer allgemeiner Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION UMWELT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION UMWELT

TITEL 08

FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

Förderung der Forschungsinvestitionen und des Übergangs zu einer wissensgestützten Wirtschaft mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union.

Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Europäischen Forschungsraums und Steigerung der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung durch mehr Wettbewerb, Bündelung der Ressourcen und grenzüberschreitende Synergien.

Stärkere Öffnung und größere Attraktivität des Europäischen Forschungsraums sowie optimale Nutzung der internationalen Zusammenarbeit.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

308 910 404

308 910 404

296 494 368

296 494 368

261 521 595,05

261 521 595,05

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

766 304 000

532 714 000

681 120 000

438 000 000

711 554 281,86

397 387 794,48

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

213 848 000

154 114 000

203 784 000

109 019 000

214 080 083,70

113 415 984,19

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

413 278 000

280 411 000

420 845 000

304 066 097

399 740 798,72

233 699 865,68

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

150 436 000

119 534 000

148 721 000

139 787 750

130 836 184,22

64 024 193,33

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

224 506 000

187 690 000

219 203 000

178 992 500

224 373 226,74

129 898 181,42

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

358 780 000

328 222 000

342 139 000

321 617 000

357 237 665,31

215 273 017,42

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

74 444 000

59 152 000

71 878 000

49 202 000

86 310 674,40

53 293 412,56

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

50 000 000

50 000 000

120 000 000

120 000 000

0,—

72 136 038,40

08 10

IDEEN

1 098 000 000

536 009 000

775 000 000

215 861 000

528 393 664,90

229 609 158,87

08 11

MENSCHEN

534 190 000

284 000 000

503 034 000

393 004 000

483 099 602,94

280 714 562,63

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

212 392 000

95 000 000

187 666 000

155 000 000

147 479 484,30

76 792 500,—

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

153 354 000

97 791 000

123 613 000

120 937 700

151 424 571,—

123 146 562,86

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

16 957 000

13 835 000

16 078 000

19 680 000

10 578 934,80

6 143 400,—

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

31 287 000

23 888 000

29 845 000

46 960 650

30 515 291,70

16 894 350,—

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

50 203 000

29 000 000

33 732 000

31 000 000

40 989 167,60

17 835 570,65

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

18 035 000

16 969 000

17 160 000

14 952 000

17 496 630,—

11 211 705,—

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

30 000 000

30 000 000

31 500 000

30 000 000

0,—

4 091 200,—

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

2 600 000

7 476 000

9 764 000

9 265 000

9 883 735,43

2 672 435,18

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

384 274 000

231 700 000

378 888 000

245 000 000

280 250 000,—

248 000 000,—

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

50 259 000

22 235 000

49 255 000

21 500 000

46 410 000,—

23 000 000,—

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

729 601 000

p.m.

1 254 196 000

172 959 603,58

1 842 161 516,24

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

51 328 523,11

41 935 165,26

 

Titel 08 — Insgesamt

5 142 057 404

4 138 251 404

4 659 719 368

4 514 535 065

4 356 463 719,36

4 464 858 209,22

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der FTE-Strategie der Union erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der EU/Gemeinschaft werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

5

8 936 270 (232)

8 858 641 (233)

8 202 500,—

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

08 01 02 01

Externes Personal

5

211 392

236 859 (234)

43 823,30

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

478 248

807 075 (235)

782 759,—

 

Artikel 08 01 02 — Subtotal

 

689 640

1 043 934

826 582,30

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

5

653 494

628 793 (236)

638 434,27

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

1.1

32 110 000

32 410 000

11 817 486,20

08 01 04 31

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

1.1

31 993 000

31 032 000

12 724 152,34

08 01 04 40

Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

1.1

30 900 000

28 620 000

27 500 000,—

 

Artikel 08 01 04 — Subtotal

 

95 003 000

92 062 000

52 041 638,54

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

128 625 000

134 857 000

117 921 500,—

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

34 199 000

31 142 000

29 586 917,55

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

40 804 000

27 902 000

52 304 022,39

 

Artikel 08 01 05 — Subtotal

 

203 628 000

193 901 000

199 812 439,94

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

308 910 404

296 494 368

261 521 595,05

08 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 936 270 (237)

8 858 641 (238)

8 202 500,—

08 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

08 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

211 392

236 859 (239)

43 823,30

08 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

478 248

807 075 (240)

782 759,—

08 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

653 494

628 793 (241)

638 434,27

08 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30   Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

32 110 000

32 410 000

11 817 486,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personal“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

Verweise

Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15).

08 01 04 31   Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

31 993 000

31 032 000

12 724 152,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur für die Forschung veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personal“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Verweise

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

08 01 04 40   Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 900 000

28 620 000

27 500 000,—

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility (IFMIF)).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

08 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

128 625 000

134 857 000

117 921 500,—

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 01 und 11 01 05 01

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

34 199 000

31 142 000

29 586 917,55

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 02 und 11 01 05 02

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 804 000

27 902 000

52 304 022,39

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 03 und 11 01 05 03

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 08 02 —   ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

665 884 000

450 158 000

601 120 000

358 180 000

584 402 149,90

397 043 846,40

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

96 220 000

77 000 000

76 800 000

76 800 000

125 632 530,—

0,—

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

4 200 000

5 556 000

3 200 000

3 020 000

1 519 601,96

343 948,08

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

766 304 000

532 714 000

681 120 000

438 000 000

711 554 281,86

397 387 794,48

08 02 01   Zusammenarbeit — Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

665 884 000

450 158 000

601 120 000

358 180 000

584 402 149,90

397 043 846,40

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie AIDS, Malaria, Tuberkulose, neue oder erneut auftretende Pandemien, Krebs, Herz-Kreislaufkrankheiten, Diabetes und andere chronische Erkrankungen (z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen), seltene und neurodegenerative Erkrankungen) bereitgestellt werden.

Ein erhöhter Anteil der Mittel sollte für Forschungen über armutsbedingte tropische Krankheiten außer HIV und über vernachlässigte Krankheiten aufgewendet werden, mit besonderem Schwerpunkt auf der TB-Forschung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

08 02 02   Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

96 220 000

77 000 000

76 800 000

76 800 000

125 632 530,—

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

08 02 03   Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 200 000

5 556 000

3 200 000

3 020 000

1 519 601,96

343 948,08

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

KAPITEL 08 03 —   ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

1.1

213 848 000

154 114 000

203 784 000

109 019 000

214 080 083,70

113 415 984,19

 

Kapitel 08 03 — Insgesamt

 

213 848 000

154 114 000

203 784 000

109 019 000

214 080 083,70

113 415 984,19

08 03 01   Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

213 848 000

154 114 000

203 784 000

109 019 000

214 080 083,70

113 415 984,19

Erläuterungen

Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. „Vom Tisch bis zum Bauernhof“: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen und artgerechten Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen.

Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln).

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im vorherigen Haushaltsplan. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im Haushaltsplan 2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 04 —   ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

403 678 000

274 651 000

411 245 000

294 466 097

399 740 798,72

233 699 865,68

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

9 600 000

5 760 000

9 600 000

9 600 000

 

 

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

413 278 000

280 411 000

420 845 000

304 066 097

399 740 798,72

233 699 865,68

08 04 01   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

403 678 000

274 651 000

411 245 000

294 466 097

399 740 798,72

233 699 865,68

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 04 02   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 600 000

5 760 000

9 600 000

9 600 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 05 —   ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

1.1

95 004 000

97 594 000

115 121 000

106 187 750

102 062 352,—

64 021 951,11

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

52 032 000

18 540 000

30 900 000

30 900 000

28 771 590,—

0,—

08 05 03

Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

3 400 000

3 400 000

2 700 000

2 700 000

2 242,22

2 242,22

 

Kapitel 08 05 — Insgesamt

 

150 436 000

119 534 000

148 721 000

139 787 750

130 836 184,22

64 024 193,33

08 05 01   Zusammenarbeit — Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

95 004 000

97 594 000

115 121 000

106 187 750

102 062 352,—

64 021 951,11

Erläuterungen

Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

Wasserstoffenergie und Brennstoffzellen

Integrierte Maßnahmen, um über eine starke technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der EU und für stationäre und tragbare Anwendungen sowie für Transportanwendungen zu verfügen.

Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energien

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe (einschließlich Wasserstoff) mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

Erneuerbare Energien zu Heiz- und Kühlzwecken

Technologien zur Steigerung der Effizienz und zur Senkung der Kosten von Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energien, wobei ihr Einsatz unter unterschiedlichen regionalen Bedingungen gewährleistet wird.

CO2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

Saubere Kohletechnologien

Zur erheblichen Verbesserungen des Wirkungsgrads, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien.

Intelligente Energienetze

Ausrichtung der Informationen auf das Erfordernis, den Bürgern die Notwendigkeit einer „intelligenten“ Nutzung der Energiequellen begreiflich zu machen.

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Strom- und Gaswirtschaft und -netze, z. B. durch die Umwandlung der derzeitigen Stromnetze in ein interaktives (Kunden-/Betreiber-)Dienstleistungsnetz, und Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

Wissen für die energiepolitische Entscheidungsfindung

Entwicklung von Instrumenten, Methoden und Modellen für die Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Energietechnologien und Bereitstellung quantifizierbarer Ziele und Szenarien für einen mittel- und langfristigen Zeithorizont.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rund zwei Drittel der Mittel für diesen Themenbereich müssen der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung durchgeführt wird.

Ein Teil der Mittel ist zur Finanzierung eines Programms zur Leistung eines signifikanten Beitrags der Europäischen Union zur Einschätzung der Weltenergiesituation (Global Energy Assessment — GEA) bestimmt, deren Ziel es ist,

eine politisch relevante Einschätzung der Energiesituation auf nationaler, regionaler und globaler Ebene vorzunehmen;

eine umfassende und integrierte Analyse der gesellschaftlichen Herausforderungen zu erstellen, die energiepolitisches Handeln erfordern, sowie Chancen und Strategien aufzuzeigen;

Entscheidungsträgern durch einen integrierten Ansatz, der über vorhandene Untersuchungen zu Energiefragen hinausgeht, genaue und gezielte analytische Daten zur Verfügung zu stellen.

Ein Teil der Mittel dient insbesondere zur Finanzierung von

Studien im Rahmen der GEA, die Folgendes betreffen:

die wichtigsten globalen Herausforderungen und die Rolle, die der Energie hierbei zukommt,

die zur Bereitstellung von Energiedienstleistungen verfügbaren Technologien und Ressourcen,

künftige Energie-, Flächennutzungs-, Verkehrs- und Urbanisierungssysteme zur gemeinsamen Bewältigung der größten Herausforderungen,

die Politiken und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung einer Energiezukunft im Dienste einer nachhaltigen Entwicklung erforderlich sind;

ein Beitrag zu den operativen Kosten der GEA;

die Förderung des wissenschaftlichen und politischen Austausches und der wissenschaftlichen und politischen Evaluierung, die Valorisierung von Ergebnissen sowie internationale Workshops und Konferenzen;

ein signifikanter Beitrag zur Vorbereitung des Weltenergiekongresses im September 2010 in Montreal;

die regelmäßige Vertretung der Europäischen Kommission im GEA-Rat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 05 02   Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 032 000

18 540 000

30 900 000

30 900 000

28 771 590,—

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

08 05 03   Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 400 000

3 400 000

2 700 000

2 700 000

2 242,22

2 242,22

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 04 41

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 06 —   ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

221 106 000

185 950 000

216 303 000

176 092 500

224 373 226,74

129 898 181,42

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

3 400 000

1 740 000

2 900 000

2 900 000

 

 

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

224 506 000

187 690 000

219 203 000

178 992 500

224 373 226,74

129 898 181,42

08 06 01   Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

221 106 000

185 950 000

216 303 000

176 092 500

224 373 226,74

129 898 181,42

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden EU-Recht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der KMU, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 06 02   Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 400 000

1 740 000

2 900 000

2 900 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 07 —   ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

1.1

229 216 000

218 510 000

247 339 000

248 273 000

310 928 073,31

201 662 795,18

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

1.1

121 139 000

103 007 000

86 375 000

64 919 000

46 067 592,—

13 568 063,20

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

1.1

3 625 000

3 825 000

3 625 000

3 625 000

242 000,—

42 159,04

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

4 800 000

2 880 000

4 800 000

4 800 000

 

 

 

Kapitel 08 07 — Insgesamt

 

358 780 000

328 222 000

342 139 000

321 617 000

357 237 665,31

215 273 017,42

08 07 01   Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

229 216 000

218 510 000

247 339 000

248 273 000

310 928 073,31

201 662 795,18

Erläuterungen

Für das Siebte Forschungsrahmenprogramm (2007-2013) sollen in einem neuen integrierten Ansatz, der sowohl Innovationen als auch den politischen Rahmen einbezieht, alle Verkehrsträger (Luft, Straße, Schiene, Wasser) verknüpft und der sozioökonomische und technologische Aspekt von Forschung und Wissensentwicklung berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr und den aktualisierten Fassungen der strategischen Forschungspläne für die vier Technologieplattformen auf dem Gebiet Verkehr. Ziel ist die Entwicklung integrierter, umweltfreundlicher, intelligenter und sicherer gesamteuropäischer Verkehrssysteme zum Nutzen der Bürger und der Gesellschaft unter Schonung der Umwelt- und Naturressourcen auf der Grundlage technologischer Fortschritte sowie die Sicherung und der weitere Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und der führenden Rolle der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 07 02   Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

121 139 000

103 007 000

86 375 000

64 919 000

46 067 592,—

13 568 063,20

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

08 07 03   Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 625 000

3 825 000

3 625 000

3 625 000

242 000,—

42 159,04

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

08 07 04   Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 800 000

2 880 000

4 800 000

4 800 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 08 —   ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

1.1

74 444 000

59 152 000

71 878 000

49 202 000

86 310 674,40

53 293 412,56

 

Kapitel 08 08 — Insgesamt

 

74 444 000

59 152 000

71 878 000

49 202 000

86 310 674,40

53 293 412,56

08 08 01   Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

74 444 000

59 152 000

71 878 000

49 202 000

86 310 674,40

53 293 412,56

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 09 —   ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

1.1

50 000 000

50 000 000

120 000 000

120 000 000

0,—

72 136 038,40

 

Kapitel 08 09 — Insgesamt

 

50 000 000

50 000 000

120 000 000

120 000 000

0,—

72 136 038,40

08 09 01   Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

50 000 000

120 000 000

120 000 000

0,—

72 136 038,40

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an großen europäischen Forschungsprojekten erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Projekte.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 10 —   IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

1 098 000 000

536 009 000

775 000 000

215 861 000

528 393 664,90

229 609 158,87

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

1 098 000 000

536 009 000

775 000 000

215 861 000

528 393 664,90

229 609 158,87

08 10 01   Ideen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 098 000 000

536 009 000

775 000 000

215 861 000

528 393 664,90

229 609 158,87

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

KAPITEL 08 11 —   MENSCHEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 11

MENSCHEN

08 11 01

Menschen

1.1

534 190 000

284 000 000

503 034 000

393 004 000

483 099 602,94

280 714 562,63

 

Kapitel 08 11 — Insgesamt

 

534 190 000

284 000 000

503 034 000

393 004 000

483 099 602,94

280 714 562,63

08 11 01   Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

534 190 000

284 000 000

503 034 000

393 004 000

483 099 602,94

280 714 562,63

Erläuterungen

Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungsfähigkeit Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs ist für Forscher die Entwicklung eines offenen und vom Wettbewerb geprägten europäischen Arbeitsmarktes mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnaussichten erforderlich.

Der Mehrwert der Förderung, die das spezifische Programm „Menschen“ bietet, liegt in der Förderung der sowohl grenzüberschreitenden als auch sektorübergreifenden Mobilität, in der EU-weiten strukturierenden Wirkung auf die Organisation, Leistung und Qualität der Forschungsausbildung, in der aktiven Laufbahnentwicklung von Forschern, im sektorübergreifenden Wissensaustausch von Forschern und Forschungseinrichtungen und in einer starken Beteiligung von Frauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

KAPITEL 08 12 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

212 392 000

95 000 000

187 666 000

155 000 000

147 479 484,30

76 792 500,—

 

Kapitel 08 12 — Insgesamt

 

212 392 000

95 000 000

187 666 000

155 000 000

147 479 484,30

76 792 500,—

08 12 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

212 392 000

95 000 000

187 666 000

155 000 000

147 479 484,30

76 792 500,—

Erläuterungen

Die Tätigkeiten in diesem Bereich haben zum Ziel, zur Schaffung eines herausragenden Forschungsinfrastrukturnetzes in Europa beizutragen und seine optimale Nutzung auf europäischer Ebene zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 13 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

153 354 000

97 791 000

123 613 000

120 937 700

151 424 571,—

123 146 562,86

 

Kapitel 08 13 — Insgesamt

 

153 354 000

97 791 000

123 613 000

120 937 700

151 424 571,—

123 146 562,86

08 13 01   Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

153 354 000

97 791 000

123 613 000

120 937 700

151 424 571,—

123 146 562,86

Erläuterungen

Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den KMU helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 14 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

1.1

16 957 000

13 835 000

16 078 000

19 680 000

10 578 934,80

6 143 400,—

 

Kapitel 08 14 — Insgesamt

 

16 957 000

13 835 000

16 078 000

19 680 000

10 578 934,80

6 143 400,—

08 14 01   Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 957 000

13 835 000

16 078 000

19 680 000

10 578 934,80

6 143 400,—

Erläuterungen

Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 15 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

1.1

31 287 000

23 888 000

29 845 000

46 960 650

30 515 291,70

16 894 350,—

 

Kapitel 08 15 — Insgesamt

 

31 287 000

23 888 000

29 845 000

46 960 650

30 515 291,70

16 894 350,—

08 15 01   Kapazitäten — Forschungspotenzial

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 287 000

23 888 000

29 845 000

46 960 650

30 515 291,70

16 894 350,—

Erläuterungen

Um die Forscher und Einrichtungen in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 16 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

1.1

50 203 000

29 000 000

33 732 000

31 000 000

40 989 167,60

17 835 570,65

 

Kapitel 08 16 — Insgesamt

 

50 203 000

29 000 000

33 732 000

31 000 000

40 989 167,60

17 835 570,65

08 16 01   Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 203 000

29 000 000

33 732 000

31 000 000

40 989 167,60

17 835 570,65

Erläuterungen

Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden.

Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 17 —   KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

1.1

18 035 000

16 969 000

17 160 000

14 952 000

17 496 630,—

11 211 705,—

 

Kapitel 08 17 — Insgesamt

 

18 035 000

16 969 000

17 160 000

14 952 000

17 496 630,—

11 211 705,—

08 17 01   Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 035 000

16 969 000

17 160 000

14 952 000

17 496 630,—

11 211 705,—

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms ist es, eine starke und aufeinander abgestimmte Wissenschafts- und Technologiepolitik der Union zu unterstützen, indem strategische Partnerschaften mit Drittländern aufgebaut und besondere Probleme der Drittländer oder globale Probleme behandelt werden. Die Maßnahmen beziehen sich auf die folgenden Gruppen von Drittländern: Bewerberländer, assoziierte Länder und Industrieländer sowie „Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit“ (Asien, Lateinamerika, Osteuropa und Zentralasien, Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks, Mittelmeer-Partnerländer und Länder des westlichen Balkans).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 18 —   KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

1.1

30 000 000

30 000 000

31 500 000

30 000 000

0,—

4 091 200,—

 

Kapitel 08 18 — Insgesamt

 

30 000 000

30 000 000

31 500 000

30 000 000

0,—

4 091 200,—

08 18 01   Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

30 000 000

31 500 000

30 000 000

0,—

4 091 200,—

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 19 —   KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

1.1

2 600 000

7 476 000

9 764 000

9 265 000

9 883 735,43

2 672 435,18

 

Kapitel 08 19 — Insgesamt

 

2 600 000

7 476 000

9 764 000

9 265 000

9 883 735,43

2 672 435,18

08 19 01   Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 600 000

7 476 000

9 764 000

9 265 000

9 883 735,43

2 672 435,18

Erläuterungen

Die Aufstockung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zum 3 %-Ziel und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit haben im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung oberste Priorität. Die Entwicklung einer kohärenten Mischung politischer Konzepte zur Förderung öffentlicher und privater Forschungsinvestitionen ist ein Hauptanliegen der Staaten. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Rubrik durchgeführt werden, sollen die Entwicklung wirksamer und kohärenter forschungspolitischer Konzepte auf regionaler, nationaler und EU-Ebene fördern durch die Bereitstellung strukturierter Informationen, Indikatoren und Analysen und durch Maßnahmen, die auf die Koordinierung der Forschungspolitik abzielen, insbesondere durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die Forschungspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 20 —   EURATOM — FUSIONSENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

08 20 01

Euratom — Fusionsenergie

1.1

40 934 000

55 000 000

99 788 000

117 000 000

185 450 000,—

152 000 000,—

08 20 02

Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

1.1

343 340 000

176 700 000

279 100 000

128 000 000

94 800 000,—

96 000 000,—

 

Kapitel 08 20 — Insgesamt

 

384 274 000

231 700 000

378 888 000

245 000 000

280 250 000,—

248 000 000,—

08 20 01   Euratom — Fusionsenergie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 934 000

55 000 000

99 788 000

117 000 000

185 450 000,—

152 000 000,—

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen EU-Strategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches FTE-Programm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

08 20 02   Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

343 340 000

176 700 000

279 100 000

128 000 000

94 800 000,—

96 000 000,—

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

KAPITEL 08 21 —   EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

08 21 01

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

1.1

50 259 000

22 235 000

49 255 000

21 500 000

46 410 000,—

23 000 000,—

 

Kapitel 08 21 — Insgesamt

 

50 259 000

22 235 000

49 255 000

21 500 000

46 410 000,—

23 000 000,—

08 21 01   Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 259 000

22 235 000

49 255 000

21 500 000

46 410 000,—

23 000 000,—

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern und ein robustes und für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlungen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

KAPITEL 08 22 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

08 22 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

1.1

280 652,50

280 652,50

08 22 02

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

1.1

1 500 000

21 525 000

911 985,31

62 401 913,78

08 22 02 02

Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

1.1

p.m.

0,—

3 033 823,65

 

Artikel 08 22 02 — Subtotal

 

1 500 000

21 525 000

911 985,31

65 435 737,43

08 22 03

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

1.1

712 765 000

1 183 296 000

572 376,32

1 577 652 736,55

08 22 03 02

Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003-2006)

1.1

15 336 000

49 375 000

0,—

89 500 000,—

 

Artikel 08 22 03 — Subtotal

 

728 101 000

1 232 671 000

572 376,32

1 667 152 736,55

08 22 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

171 194 589,45

109 292 389,76

 

Kapitel 08 22 — Insgesamt

 

p.m.

729 601 000

p.m.

1 254 196 000

172 959 603,58

1 842 161 516,24

08 22 01   Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

280 652,50

280 652,50

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des RahmenprogrammS.

Sonstige im Jahr durchgeführte Maßnahmen außerhalb des Rahmenprogramms (begleitende Fördermaßnahme).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

08 22 02   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

21 525 000

911 985,31

62 401 913,78

Erläuterungen

Vormals Posten 08 22 02 01 und 11 05 02 01

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

08 22 02 02   Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

3 033 823,65

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

08 22 03   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006)

08 22 03 01   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

712 765 000

1 183 296 000

572 376,32

1 577 652 736,55

Erläuterungen

Vormals Posten 08 22 03 01 und 11 05 02 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

08 22 03 02   Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 336 000

49 375 000

0,—

89 500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

08 22 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

171 194 589,45

109 292 389,76

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 22 04 und 11 05 01

Diese Mittel decken die Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 08 23 —   FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

08 23 01

Forschungsprogramm Stahl

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

38 725 947,55

30 876 295,86

08 23 02

Forschungsprogramm Kohle

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 602 575,56

11 058 869,40

 

Kapitel 08 23 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

51 328 523,11

41 935 165,26

08 23 01   Forschungsprogramm Stahl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

38 725 947,55

30 876 295,86

Erläuterungen

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Stahlsektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2010 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

08 23 02   Forschungsprogramm Kohle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 602 575,56

11 058 869,40

Erläuterungen

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohlesektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2010 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 27,2 % der Mittel des Fonds für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

ENTWICKLUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS

TITEL 09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

Allgemeine Ziele

Schaffung eines europäischen Informationsraumes — als einen echten Binnenmarkt für die digitale Wirtschaft — mit innovativen, offenen, wettbewerbsfähigen und sicheren Diensten der Informationsgesellschaft und der Medien, mit erschwinglichen und sicheren Breitband-Kommunikationsmitteln sowie mit reichhaltigen und vielseitigen Inhalten und digitalen Diensten;

Verstärkung der Innovation und Steigerung der Investitionen auf dem Gebiet der Erforschung und Einführung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Haupttriebkraft der digitalen Wirtschaft, damit Europa im Bereich der IKT-Forschung und -Innovation Leistungen auf Weltniveau hervorbringen und zu seinen wichtigsten Wettbewerbern aufschließen kann;

Förderung der digitalen Integration, der öffentlichen Dienste und der Lebensqualität durch die Ausdehnung der europäischen Werte der sozialen Integration und der Lebensqualität auf die Informationsgesellschaft.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

137 814 581

137 814 581

133 037 956

133 037 956

133 499 349,62

133 499 349,62

09 02

i2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

20 458 200

21 398 200

20 850 000

22 540 000

25 281 775,97

20 977 882,92

09 03

i2010 — IKT-EINFÜHRUNG

111 000 000

125 237 000

110 300 000

85 600 000

100 810 850,29

89 824 079,31

09 04

i2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

1 142 855 000

1 143 000 000

1 045 830 000

954 500 000

1 117 554 038,02

1 305 815 198,66

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

108 473 000

70 000 000

96 806 000

66 869 000

81 036 565,—

58 439 966,—

09 06

i2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

104 128 500

95 580 000

103 530 000

91 200 000

110 401 014,34

104 231 229,89

 

Titel 09 — Insgesamt

1 624 729 281

1 593 029 781

1 510 353 956

1 353 746 956

1 568 583 593,24

1 712 787 706,40

KAPITEL 09 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

40 973 748 (242)

38 813 636 (243)

37 508 347,60

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01

Externes Personal

5

2 564 967

2 518 093 (244)

2 389 927,82

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 267 024

2 351 204 (245)

2 879 018,44

 

Artikel 09 01 02 — Subtotal

 

4 831 991

4 869 297

5 268 946,26

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

2 996 342

2 755 023 (246)

2 913 233,09

09 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01

Festlegung und Umsetzung der EU-Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

550 000

690 000

744 097,31

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1.1

1 400 000

1 410 000

1 296 430,60

09 01 04 04

Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

1.1

250 000

180 000

253 934,44

09 01 04 05

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

3.2

400 000

500 000

1 056 562,05

09 01 04 06

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

3.2

50 000

50 000

46 933,35

09 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Unterposition 3b

3.2

8 926 500

8 860 000

8 129 000,—

 

Artikel 09 01 04 — Subtotal

 

11 576 500

11 690 000

11 526 957,75

09 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

45 500 000

42 250 000

46 248 539,10

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

13 200 000

14 660 000

11 846 719,13

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

18 736 000

18 000 000

18 186 606,69

 

Artikel 09 01 05 — Subtotal

 

77 436 000

74 910 000

76 281 864,92

 

Kapitel 09 01 — Insgesamt

 

137 814 581

133 037 956

133 499 349,62

09 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 973 748 (247)

38 813 636 (248)

37 508 347,60

09 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 564 967

2 518 093 (249)

2 389 927,82

09 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 267 024

2 351 204 (250)

2 879 018,44

09 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 996 342

2 755 023 (251)

2 913 233,09

09 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01   Festlegung und Umsetzung der EU-Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

550 000

690 000

744 097,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 02 01.

09 01 04 03   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 400 000

1 410 000

1 296 430,60

Erläuterungen

Vormals Posten 09 01 04 02 und 09 01 04 03.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Kapitels stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 01 und 09 03 02.

09 01 04 04   Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

180 000

253 934,44

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 09 02 02 01 und 09 02 02 02.

09 01 04 05   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

500 000

1 056 562,05

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 09 06 01 01.

09 01 04 06   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000

50 000

46 933,35

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 06 03.

09 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Unterposition 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 926 500

8 860 000

8 129 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, die sich aus deren Beteiligung an der Verwaltung von Programmen unter Unterposition 3b des Finanzrahmens ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (Media II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25).

Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischenaudiovisuellen Programmindustrie (Media II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33).

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Verweise

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

09 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

45 500 000

42 250 000

46 248 539,10

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 200 000

14 660 000

11 846 719,13

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

18 736 000

18 000 000

18 186 606,69

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 09 02 —   i2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

i2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der EU-Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1.1

2 350 000

2 000 000

2 300 000

1 740 000

1 591 531,43

2 375 028,16

09 02 02

Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

09 02 02 01

Programm „Sicheres Internet“

1.1

10 820 000

4 210 000

10 750 000

1 000 000

 

 

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1.1

7 900 000

12 000 000

15 286 827,—

10 247 830,76

 

Artikel 09 02 02 — Subtotal

 

10 820 000

12 110 000

10 750 000

13 000 000

15 286 827,—

10 247 830,76

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

5 666 200

5 666 200

5 710 000

5 710 000

5 659 365,54

5 610 972,—

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

1 622 000

1 622 000

2 090 000

2 090 000

2 744 052,—

2 744 052,—

 

Artikel 09 02 03 — Subtotal

 

7 288 200

7 288 200

7 800 000

7 800 000

8 403 417,54

8 355 024,—

09 02 04

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m. (252)

p.m. (252)

 

 

 

 

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m. (253)

p.m. (253)

 

 

 

 

 

Artikel 09 02 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 09 02 — Insgesamt

 

20 458 200

21 398 200

20 850 000

22 540 000

25 281 775,97

20 977 882,92

09 02 01   Festlegung und Umsetzung der EU-Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 350 000

2 000 000

2 300 000

1 740 000

1 591 531,43

2 375 028,16

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

die EU-Politik im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste fortgesetzt wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem Sektor zu ergreifen,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronischen Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Mechanismus gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)),

ein Beitrag zum Übergang zur Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten geleistet wird, vor allem im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfel von Lissabon,

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Europäischen Union zu verfolgen.

Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

Formulierung einer EU-Politik im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.),

Entwicklung einer Frequenzpolitik in der Union,

Ausbau der Aktionen im Sektor der mobilen Kommunikation und der Satelliten, insbesondere im Bereich der Frequenzen,

Bestandsaufnahme der Situation und der in diesen Bereichen erlassenen Rechtsvorschriften,

Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT),

Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen im Bereich der Informationsgesellschaft (vor allem im Hinblick auf einzelne Aspekte des Internets und neue Kommunikationsdienste).

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Vorbereitung von Untersuchungen (z. B. über den Zustand des Marktes, die Marktauswirkungen neuer Technologien wie Internet und Mobilfunk) und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften und die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften.

Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Zuschüsse und die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 02 02   Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

09 02 02 01   Programm „Sicheres Internet“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 820 000

4 210 000

10 750 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll in ausgewogener Art und Weise operativ wie technisch eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, sowie der Kampf gegen illegale und schädliche Online-Inhalte gefördert werden. So konzentriert sich das Programm auf die praktische Hilfe für die Endnutzer, vor allem die Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher.

Im Einzelnen werden damit folgende Ziele verfolgt:

Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Online-Verhaltens durch Unterstützungsmaßnahmen zur Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und zum angemessenen Umgang mit schädlichem Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem Anfreunden mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und dem Schikanieren von Kindern (Bullying);

Förderung eines sicheren Online-Umfelds durch Zusammenführung aller Beteiligten, um Wege zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds zu finden und Kinder vor für sie möglicherweise schädlichen Inhalten zu schützen; die Akteure sollen dadurch zur Zusammenarbeit, zur Übernahme von Verantwortung und zur Entwicklung und Einführung von Selbstregulierungssystemen ermuntert werden;

Schärfung des öffentlichen Bewusstseins mit Hilfe von Anlaufstellen, bei denen sich die Öffentlichkeit und insbesondere Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher über die Chancen und Risiken der Nutzung der Online-Technologien und über Mittel und Wege für ein sicheres Verhalten im Online-Umfeld informieren können;

Aufbau einer Wissensbasis, um eine Grundlage für den angemessenen Umgang mit derzeitigen wie auch neu entstehenden Nutzungsarten, Risiken und Folgen zu schaffen und weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang sollen sowohl quantitative wie auch qualitative Aspekte erfasst werden. Das gewonnene Wissen wird in die Durchführung des vorgeschlagenen Programms sowie in die Konzeption geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Online-Sicherheit aller Nutzer einfließen.

Angestrebt wird mit dem Programm die Beteiligung und Zusammenführung der unterschiedlichen Akteure, deren Zusammenarbeit entscheidend ist, die aber ohne geeignete Strukturen nicht zwangsläufig immer zueinander finden.

Dazu gehören Inhaltsanbieter, Internet-Diensteanbieter und Mobilfunknetzbetreiber, Regulierungsbehörden, Normungsgremien, Selbstregulierungsgremien der Wirtschaft, nationale, regionale und lokale Behörden, die für Industrie, Unterricht und Ausbildung, Verbraucherschutz, Familien, Strafverfolgung, Kinderrechte und Kinderfürsorge zuständig sind, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für Verbraucherschutz, Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge einsetzen.

Diese Maßnahmen werden auf Kostenteilungsbasis durchgeführt:

Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, unter Einschluss von Projekten, in denen vorbildliche Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden,

Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern;

europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Art und Weise, wie Erwachsene und Kinder Online-Technologien nutzen, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw.

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Hierzu gehören:

vergleichende Bewertung und Meinungserhebungen zur Zusammenstellung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien, die in allen Mitgliedstaaten nach vergleichbarer Methodik erfasst werden,

technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen,

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen,

Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Leitung gebündelter Maßnahmen,

Verbreitungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinie ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118).

09 02 02 02   Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 900 000

12 000 000

15 286 827,—

10 247 830,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

09 02 03   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 666 200

5 666 200

5 710 000

5 710 000

5 659 365,54

5 610 972,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben für die Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 460/2004.

Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors fördern.

Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

Die Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1).

09 02 03 02   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 622 000

1 622 000

2 090 000

2 090 000

2 744 052,—

2 744 052,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Durch Artikel 185 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Rahmenfinanzregelung wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 7 928 200 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 7 288 200 EUR erhöht sich um den Betrag von 640 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1).

09 02 04   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Erläuterungen

Neuer Artikel

09 02 04 01   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (254)

p.m. (255)

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Die Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK).

Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Europäischen Union zu fördern.

Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Gründungsverordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.

Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung mit den EFTA-Staaten kommen zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

09 02 04 02   Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (256)

p.m. (257)

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Durch Artikel 185 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Rahmenfinanzregelung wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung mit den EFTA-Staaten kommen zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

KAPITEL 09 03 —   i2010 — IKT-EINFÜHRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 03

i2010 — IKT-EINFÜHRUNG

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

1.1

111 000 000

87 500 000

110 300 000

36 000 000

52 203 051,36

32 199 914,14

09 03 02

Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

1.1

30 400 000

30 600 000

43 586 733,83

27 733 949,46

09 03 03

Vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

1.1

1 077 000

p.m.

1 900 000

4 955 485,—

2 364 406,—

09 03 04

Abschluss früherer Programme

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

1.1

6 260 000

14 500 000

53 610,53

22 902 700,03

09 03 04 02

Abschluss des Programms Modinis

1.1

p.m.

2 600 000

11 969,57

4 623 109,68

 

Artikel 09 03 04 — Subtotal

 

6 260 000

17 100 000

65 580,10

27 525 809,71

 

Kapitel 09 03 — Insgesamt

 

111 000 000

125 237 000

110 300 000

85 600 000

100 810 850,29

89 824 079,31

09 03 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

111 000 000

87 500 000

110 300 000

36 000 000

52 203 051,36

32 199 914,14

Erläuterungen

Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Es handelt sich um ein neues Rechtsinstrument im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2007-2013.

Es werden verstärkte Anstrengungen auf EU-Ebene unternommen, um die breite IKT-Einführung voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf EU-Ebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder „Dys“-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können.

Wie in der Rechtsgrundlage angegeben, sieht das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik folgende Maßnahmen vor:

(a)

Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

(b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

(c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Entwicklung IKT-gestützter Dienste und Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte in Bereichen von öffentlichem Interesse, darunter in den Bereichen IKT für Gesundheit und Integration, IKT für Regierung und Verwaltung, IKT für Energieeffizienz, intelligente Mobilität und Umwelt, digitale Bibliotheken, bessere Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors, Bildung und Lernen.

Ein Teil der Mittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kann dazu verwendet werden, die nächste Generation der Notrufnummer 112, innovative Dienste für interoperable Notdienste und die Notrufnummer 112 für alle Bürger zu testen und deren Einführung in der gesamten EU zu unterstützen, um schneller und effektiver reagieren und Leben retten zu können, indem u. a. die traditionelle technische Architektur für Notrufe neu gestaltet und unter Senkung der Kosten vereinfacht wird, um letztlich auf 112-Notrufe aller Bürger, auch von Benutzern mit Behinderungen, optimal reagieren zu können.

Das IKT-Förderprogramm wird als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) die breite IKT-Einführung im Interesse besserer Dienstleistungen vorantreiben. Es wird dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die KMU, die neuen Chancen ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben. Wie in der Rechtsgrundlage des CIP vorgesehen, wird die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte ab 2009 in das IKT-Förderprogramm des CIP übernommen. Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgt die Durchführung im Rahmen des Programms eContentplus (nach dessen eigener Rechtsgrundlage).

Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren zugute kommen. Begleitmaßnahmen wie thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, werden ebenfalls in Angriff genommen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem KMU) und öffentliche Einrichtungen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

09 03 02   Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 400 000

30 600 000

43 586 733,83

27 733 949,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm eContentplus bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

09 03 03   Vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 077 000

p.m.

1 900 000

4 955 485,—

2 364 406,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen in Bezug auf den Aufbau eines internetgestützten Systems für bessere Rechtsetzung und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 03 04   Abschluss früherer Programme

09 03 04 01   Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 260 000

14 500 000

53 610,53

22 902 700,03

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf Telekommunikationsnetze bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).

09 03 04 02   Abschluss des Programms Modinis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 600 000

11 969,57

4 623 109,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf das Mehrjahresprogramm Modinis bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10).

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (Modinis) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).

KAPITEL 09 04 —   i2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

i2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 022 601 000

984 467 000

933 330 000

635 000 000

1 019 915 737,94

689 879 243,04

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen Artemis

1.1

53 816 000

21 500 000

53 500 000

25 200 000

33 813 999,59

0,—

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen Artemis

1.1

1 761 000

1 761 000

2 000 000

1 900 000

17 000,—

7 467,78

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

63 405 000

22 000 000

55 000 000

28 500 000

35 657 728,19

0,—

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

1 272 000

1 272 000

2 000 000

1 900 000

17 000,—

6 986,07

 

Artikel 09 04 01 — Subtotal

 

1 142 855 000

1 031 000 000

1 045 830 000

692 500 000

1 089 421 465,72

689 893 696,89

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

26 451 232,95

58 796 269,21

09 04 03

Abschluss früherer EG-Rahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1.1

112 000 000

262 000 000

1 681 339,35

557 125 232,56

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 142 855 000

1 143 000 000

1 045 830 000

954 500 000

1 117 554 038,02

1 305 815 198,66

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013).

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Etwaige Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft werden in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 09 04 02.

09 04 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 022 601 000

984 467 000

933 330 000

635 000 000

1 019 915 737,94

689 879 243,04

Erläuterungen

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Europäischen Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Dieser Posten deckt auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

09 04 01 02   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen Artemis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 816 000

21 500 000

53 500 000

25 200 000

33 813 999,59

0,—

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Es dient insbesondere der:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 03   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen Artemis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 761 000

1 761 000

2 000 000

1 900 000

17 000,—

7 467,78

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 04   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

63 405 000

22 000 000

55 000 000

28 500 000

35 657 728,19

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 01 05   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 272 000

1 272 000

2 000 000

1 900 000

17 000,—

6 986,07

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

26 451 232,95

58 796 269,21

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

09 04 03   Abschluss früherer EG-Rahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

112 000 000

262 000 000

1 681 339,35

557 125 232,56

Erläuterungen

Vormals Posten 09 04 03 01 und 09 04 03 02.

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss vorangegangener EG-Rahmenprogramme bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

KAPITEL 09 05 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

108 473 000

70 000 000

96 806 000

66 869 000

81 036 565,—

58 439 966,—

 

Kapitel 09 05 — Insgesamt

 

108 473 000

70 000 000

96 806 000

66 869 000

81 036 565,—

58 439 966,—

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Etwaige Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft werden in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung führen.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 09 04 02.

09 05 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

108 473 000

70 000 000

96 806 000

66 869 000

81 036 565,—

58 439 966,—

Erläuterungen

Investitionen in Wissen sind für Europa der beste Weg, in einer globalen Wirtschaft nachhaltiges Wachstum zu fördern. Das Forschungsprogramm ist der Grundstein für die europäische Politik der Wissensförderung. Das spezifische Programm „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa, um den Weg für das Entstehen und den Ausbau fachübergreifender europäischer Exzellenzzentren zu ebnen. Insbesondere den Forschungsinfrastrukturen kommt eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Schaffung, Verbreitung und Anwendung von Wissen zu, wodurch wiederum Innovationen befördert werden.

Diese Tätigkeit betrifft konkret den Aufbau IKT-gestützter Infrastrukturen oder elektronischer Infrastrukturen („E-Infrastrukturen“). Mit ihrer Hilfe werden Dienstleistungen für die Forschung erbracht, die den virtuellen Nutzergemeinschaften hochleistungsfähige verteilte IKT-gestützte Ressourcen (Datenverarbeitung, Anbindung, Speicher, Daten und Instrumentierung) zur Verfügung stellen. Die Stärkung eines europäischen Herangehens in diesem Bereich lässt Synergien zwischen nationalen Infrastrukturen oder Initiativen entstehen, gewährleistet das Erreichen der notwendigen kritischen Masse, erleichtert Neuinvestitionen und hilft Europa, weltweite Führungspositionen zu behaupten. Dies kann einen erheblichen Beitrag zur Steigerung des europäischen Forschungspotenzials und dessen Nutzung bedeuten, indem E-Infrastrukturen als Fundament des Europäischen Forschungsraums, als Vorreiter der interdisziplinären Innovation und treibende Kraft für Veränderungen im Wissenschaftsbetrieb konsolidiert werden.

Dieser Artikel deckt auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Bewertungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 09 06 —   i2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 06

i2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

09 06 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

09 06 01 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

3.2

101 678 500

92 100 000

97 580 000

80 000 000

107 669 745,24

79 029 786,39

09 06 01 02

Vorbereitende Maßnahme zur Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

4

1 000 000

780 000

5 000 000

5 000 000

2 000 000,—

1 203 453,92

 

Artikel 09 06 01 — Subtotal

 

102 678 500

92 880 000

102 580 000

85 000 000

109 669 745,24

80 233 240,31

09 06 02

Abschluss früherer MEDIA-Programme

3.2

1 000 000

5 000 000

0,—

22 662 337,08

09 06 03

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

3.2

950 000

1 200 000

950 000

1 200 000

731 269,10

1 335 652,50

09 06 04

Wachstum und audiovisuelle Medien: Vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der Initiative „i2i Audiovisual“

3.2

500 000

500 000

 

 

 

 

09 06 05

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

3.2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 09 06 — Insgesamt

 

104 128 500

95 580 000

103 530 000

91 200 000

110 401 014,34

104 231 229,89

09 06 01   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

09 06 01 01   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

101 678 500

92 100 000

97 580 000

80 000 000

107 669 745,24

79 029 786,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit), z. B.: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, vor allem für KMU;

Unterstützung in der Postproduktionsphase:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung ausländischer europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von Filmen aus dem europäischen Ausland; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber ausländischer europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Förderung von Pilotprojekten, vor allem in Bezug auf digitale Technologien;

Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros („MEDIA-Desks“);

Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft könnengemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage des Programms MEDIA 2007 wird ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinie verwendet, um Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen, anzuregen und zu unterstützen, die im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Einrichtungen organisiert werden. Als Begünstigte kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor in Frage, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Siehe auch Posten 09 01 04 30.

09 06 01 02   Vorbereitende Maßnahme zur Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

780 000

5 000 000

5 000 000

2 000 000,—

1 203 453,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Durchführung der vorbereitenden Maßnahme „MEDIA International“ bestimmt. Finanziert werden Tätigkeiten, die in kein anderes Programm fallen und die der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der audiovisuellen Industrie in Drittländern und in den Mitgliedstaaten dienen. Diese Maßnahme könnte für die Kommission den Ausgangspunkt für die Aufstellung eines neuen Programms für die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zwischen der Europäischen Union und Drittländern bilden.

Die vorbereitende Maßnahme „MEDIA International“ hat folgende drei Ziele:

Verstärkung des Informationsaustauschs und Verbesserung des Kenntnisstands der AV-Fachkräfte über ausländische audiovisuelle Märkte;

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Vertriebs von Kinofilmen und audiovisuellen Werken aus Drittländern auf europäischen Märkten und im Gegenzug von europäischen Kinofilmen und audiovisuellen Werken in Drittländern;

Steigerung des Publikumsinteresses an nichteuropäischen Kinofilmen und audiovisuellen Werken auf dem europäischen Markt und im Gegenzug an europäischen Kinofilmen und audiovisuellen Werken in Drittländern.

Zur Erreichung dieser Ziele wird die vorbereitende Maßnahme fünf Arten von Maßnahmen unterstützen:

Fortbildungsmaßnahmen, deren Hauptziel der Erwerb vertiefter Kenntnisse über das Funktionieren der audiovisuellen Märkte auf internationaler Ebene ist;

verkaufsfördernde Maßnahmen, die in dem der Produktion vorgelagerten Segment oder im Produktionssegment selbst den Zugang zu den internationalen Märkten für Kinofilme und audiovisuelle Werke erleichtern;

Vertriebsmaßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung des gegenseitigen Angebots und des Niveaus der Verkaufsförderung (Werbekampagnen, Marketingmaterial) für Kinofilme aus Drittländern, die in exklusiver Erstaufführung in den Kinos der Europäischen Union gezeigt werden, und im Gegenzug für europäische Werke, die zum ersten Mal exklusiv in den Kinos der Drittländer aufgeführt werden;

Initiativen zur Verbesserung des Programmangebots und der Aufführungsbedingungen für die exklusive Erstaufführung von Kinofilmen aus Drittländern in europäischen Kinos sowie im Gegenzug von europäischen Kinofilmen in Kinos der beteiligten Drittländer;

Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung der Film- und AV-Kompetenz, die der Steigerung und Konsolidierung der Nachfrage aus der Öffentlichkeit (vor allem aus dem jungen Publikum) nach kulturell vielfältigen Kinofilmen und audiovisuellen Inhalten dienen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 06 02   Abschluss früherer MEDIA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

5 000 000

0,—

22 662 337,08

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit den MEDIA-Programmen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25).

Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33).

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

09 06 03   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

950 000

1 200 000

950 000

1 200 000

731 269,10

1 335 652,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste,

Überwachung der Medienentwicklung, einschließlich Pluralismus.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

09 06 04   Wachstum und audiovisuelle Medien: Vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der Initiative „i2i Audiovisual“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung des Abschlusses der vorbereitenden Maßnahmen im Rahmen der Initiative „i2i Audiovisual“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 06 05   Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Sicherstellung des Pluralismus in Europa ist eines der wichtigsten Ziele der EU-Medienpolitik. Eine wirksame Methode zur Förderung des Pluralismus besteht darin, Journalisten am Pluralismus teilhaben zu lassen. Dies könnte durch die Finanzierung eines Journalistenaustauschs zwischen verschiedenen Ländern und Medien innerhalb der Europäischen Union erreicht werden. Das Ziel besteht darin, den Journalisten zu einem umfassenderen und tieferen Verständnis der Europäischen Union und ihrer unterschiedlichen Medien und Kulturen zu verhelfen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

Bereitstellung robuster wissenschaftlicher und technischer Unterstützung für politische Entscheidungsträger in der EU.

Wissenschaftlich herausragende Leistungen in wichtigen Kompetenzbereichen.

Sicherstellung eines langfristigen Programms zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und zur Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

316 450 000

316 450 000

300 040 000

300 040 000

318 006 755,25

318 006 755,25

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

30 613 000

32 000 000

30 000 000

29 120 000

32 118 541,11

29 268 134,32

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

9 358 000

9 300 000

8 200 000

9 060 000

10 088 397,03

8 650 221,16

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

797 000

p.m.

1 300 000

20 427 088,81

22 389 103,58

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

26 900 000

33 000 000

32 600 000

26 200 000

22 587 464,84

22 845 641,26

 

Titel 10 — Insgesamt

383 321 000

391 547 000

370 840 000

365 720 000

403 228 247,04

401 159 855,57

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken etwa 15 % der Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln.

KAPITEL 10 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

10 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

185 990 000

178 560 000

174 073 524,17

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

40 324 000

38 780 000

50 020 092,18

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

90 136 000

82 700 000

93 913 138,90

 

Artikel 10 01 05 — Subtotal

 

316 450 000

300 040 000

318 006 755,25

 

Kapitel 10 01 — Insgesamt

 

316 450 000

300 040 000

318 006 755,25

10 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle bei Arbeiten für Dritte.

Die Mittel können sich erhöhen, wenn sich die Gemeinsame Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs an den (indirekten) Aktionen und an den Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der EU/Gemeinschaft beteiligt.

10 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

185 990 000

178 560 000

174 073 524,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für das im Stellenplan ausgewiesene Statutspersonal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), das in Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen tätig ist:

direkte Aktionen (wissenschaftliche und technische Unterstützung, Forschungstätigkeiten, Orientierungsforschung in den Einrichtungen der GFS),

indirekte Aktionen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Aufschlüsselung der Mittel für Personalkosten:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

51 926 300

Nichtnukleares Rahmenprogramm

127 873 700

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

179 800 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 324 000

38 780 000

50 020 092,18

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Personalausgaben für Mitarbeiter, die nicht im Stellenplan der GFS ausgewiesen sind (Leiharbeitskräfte, abgestellte nationale Sachverständige, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Vertragsbedienstete) und Tätigkeiten der GFS ausführen.

Aufschlüsselung der Mittel für externes Forschungspersonal:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

9 574 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

29 426 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

39 000 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

90 136 000

82 700 000

93 913 138,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Personalausgaben bestimmt, die von den Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 nicht abgedeckt werden. Diese Ausgaben stehen in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den vorhandenen Mitarbeitern.

Die Mittel sind außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der Einberufung von Bewerbern, der beruflichen Bildung und Ausbildung, Dienstreisen, Empfängen, für Repräsentationszwecke sowie für Ausgaben für die soziale und medizinische Infrastruktur bestimmt.

Darüber hinaus sollen diese Mittel die Ausgaben für alles, was zur Durchführung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle notwendig ist, decken.

Es handelt sich um:

Ausgaben für die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Arbeitsräume, EDV-Zentren, kerntechnische Einrichtungen, Strahlenschutzeinrichtungen, Bestrahlungsanlagen (Reaktoren, Zyklotron, Teilchenbeschleuniger), heiße Zellen, Untersuchungsbüros, Lager usw.), einschließlich der Betriebsausgaben der wissenschaftlichen Abteilungen;

Ausgaben für die administrative und technische Infrastruktur, einschließlich der Ausgaben der Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle für ihre Institute;

besondere Ausgaben für die betroffenen Abteilungen der Anstalten Geel, Ispra, Karlsruhe, Sevilla und Petten, einschließlich der zwischen Brüssel und Ispra aufgeteilten Generaldirektion der GFS (Käufe jeglicher Art und Verträge).

Aufschlüsselung der Mittel für sonstige Verwaltungsausgaben (Forschung):

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

32 547 600

Nichtnukleares Rahmenprogramm

53 852 400

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

86 400 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

KAPITEL 10 02 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

1.1

30 613 000

32 000 000

30 000 000

29 120 000

31 081 766,98

25 207 949,10

10 02 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 036 774,13

4 060 185,22

 

Kapitel 10 02 — Insgesamt

 

30 613 000

32 000 000

30 000 000

29 120 000

32 118 541,11

29 268 134,32

10 02 01   Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 613 000

32 000 000

30 000 000

29 120 000

31 081 766,98

25 207 949,10

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

Sicherheit und Freiheit,

Europa als Weltpartner.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

10 02 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 036 774,13

4 060 185,22

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 03 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

10 03 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

9 358 000

9 300 000

8 200 000

9 060 000

9 063 196,25

7 124 202,36

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 025 200,78

1 526 018,80

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

9 358 000

9 300 000

8 200 000

9 060 000

10 088 397,03

8 650 221,16

10 03 01   Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 358 000

9 300 000

8 200 000

9 060 000

9 063 196,25

7 124 202,36

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung nuklearer Abfälle, Umweltauswirkungen und Grundlagenwissen,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 03 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 025 200,78

1 526 018,80

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im nuklearen Bereich entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 04 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

10 04 01

Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

1.1

510 000

1 000 000

2 342 147,99

4 711 199,37

10 04 01 02

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — Euratom

1.1

287 000

300 000

624 801,54

1 077 979,62

 

Artikel 10 04 01 — Subtotal

 

797 000

1 300 000

2 966 949,53

5 789 178,99

10 04 02

Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 402 001,77

5 735 412,37

10 04 03

FTE-Unterstützung für Politiken der EU/Gemeinschaft auf Wettbewerbsbasis

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

13 326 653,94

9 672 987,75

10 04 04

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

10 04 04 01

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

731 483,57

1 191 524,47

10 04 04 02

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme (2009 bis 2011)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 10 04 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

731 483,57

1 191 524,47

 

Kapitel 10 04 — Insgesamt

 

p.m.

797 000

p.m.

1 300 000

20 427 088,81

22 389 103,58

10 04 01   Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01   Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

510 000

1 000 000

2 342 147,99

4 711 199,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS außerhalb des Nuklearbereichs.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

10 04 01 02   Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — Euratom

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

287 000

300 000

624 801,54

1 077 979,62

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS im Nuklearbereich.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

10 04 02   Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 402 001,77

5 735 412,37

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter, die in jedem einzelnen Fall mit den betroffenen Dritten veranschlagt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Vorgesehen sind vor allem folgende Leistungen:

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt,

Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten oder Durchführung von Forschungsarbeiten als Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme,

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben,

Bestrahlung im Zyklotron,

chemische Dekontaminierung,

Strahlenschutz,

Metallografie,

Verträge über Zusammenarbeit bei radioaktiven Abfällen,

Fortbildung,

externe Kunden des Informatikzentrums in Ispra,

zertifizierte Referenzmaterialien,

Bestrahlungen im Hochflussreaktor der GFS-Anstalt Petten für fremde Rechnung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 03   FTE-Unterstützung für Politiken der EU/Gemeinschaft auf Wettbewerbsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

13 326 653,94

9 672 987,75

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für die Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen FTE-Aufgaben, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb des Sechsten FTE-Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Politiken der EU/Gemeinschaft ausführt. Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 04   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

10 04 04 01   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

731 483,57

1 191 524,47

Erläuterungen

Vormals Artikel 10 04 04

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung dieser Programme eingegangen werden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Hauptziele des Programms sind:

Betrieb des HFR während einer Dauer von über 250 Tagen pro Jahr zur Sicherung der Verfügbarkeit von Neutronen für Versuche,

effiziente Nutzung dieses Reaktors gemäß den Erfordernissen der Forschungseinrichtungen, die die Unterstützung des HFR in Bereichen wie den folgenden benötigen:

Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren,

Gesundheit einschließlich Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und Erprobung medizinischer Therapietechniken,

Fusion,

Grundlagenforschung und Ausbildung,

Abfallentsorgung einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoff, bei dem waffenfähiges Plutonium beseitigt werden kann.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21).

Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992-1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18.

Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).

Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29).

Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

10 04 04 02   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme (2009 bis 2011)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Hauptziele des Programms sind vor allem:

der sichere und verlässliche Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einer breiten Palette von Bereichen: Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren, Gesundheitsschutz, einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung sowie Abfallentsorgung, darunter die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für die neue Generation von Reaktorsystemen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen insbesondere der drei betroffenen Mitgliedstaaten (derzeit Niederlande, Belgien und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

KAPITEL 10 05 —   ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

10 05 01

Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

1.1

26 900 000

33 000 000

32 600 000

26 200 000

22 587 464,84

22 845 641,26

 

Kapitel 10 05 — Insgesamt

 

26 900 000

33 000 000

32 600 000

26 200 000

22 587 464,84

22 845 641,26

10 05 01   Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 900 000

33 000 000

32 600 000

26 200 000

22 587 464,84

22 845 641,26

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (KOM(1999) 114 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (KOM(2008) 903 endg.).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Allgemeine Ziele

Schaffung optimaler Bedingungen für die maritime Wirtschaft, die Meeresumwelt und Küstengemeinden auf regionaler Ebene durch Konzipierung und Umsetzung einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union.

Gewähr einer effizienten Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung in Gewässern der Union und internationalen Gewässern einschließlich Sicherung einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen.

Reibungsloses Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch marktgestützte Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Fischereien.

Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei mit demselben Einsatz innerhalb wie außerhalb der Gewässer der Union.

Strukturförderung im laufenden Programmplanungszeitraum, d.h. bis Ende 2013, zur Unterstützung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik. Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Sicherung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen, zum Aufbau wettbewerbsfähiger Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor, zur besseren Marktversorgung und zur Förderung des Wohlstands in den von der Fischerei abhängigen Gebieten.

Durchsetzung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in der gesamten EU mittels wirksamer und effizienter Kontrollregelungen.

Förderung der Akzeptanz fischereipolitischer Ziele und Maßnahmen durch Stärkung eines regelmäßigen und wirksamen strukturierten Dialogs mit allen Beteiligten.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

39 114 049

39 114 049

39 109 988

39 109 988

36 555 913,38

36 555 913,38

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

30 496 768

33 000 000

33 500 000

36 000 000

52 451 460,88

26 268 327,38

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

160 900 000

159 130 000

159 500 000

162 730 000

174 200 101,09

169 275 205,31

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

6 200 000

6 000 000

6 700 000

5 500 000

4 985 409,82

4 516 050,40

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

643 178 678

480 230 000

630 851 477

366 882 000

608 915 487,90

571 703 025,42

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

49 000 000

39 500 000

49 480 000

45 000 000

36 769 148,99

35 368 996,09

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

53 625 223

40 025 223

51 634 000

33 984 000

49 097 579,46

27 405 015,91

11 09

MEERESPOLITIK

5 600 000

9 200 000

6 100 000

6 100 000

10 495 314,25

123 425,50

 

Titel 11 — Insgesamt

988 114 718

806 199 272

976 875 465

695 305 988

973 470 415,77

871 215 959,39

KAPITEL 11 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5

28 329 877 (258)

27 854 491 (259)

27 190 921,12

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01

Externes Personal

5

2 488 462

1 535 229

1 246 393,68

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 873 993

2 839 074

2 714 686,—

 

Artikel 11 01 02 — Subtotal

 

5 362 455

4 374 303

3 961 079,68

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5

2 071 717

2 081 194

2 112 297,50

11 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01

Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

850 000

850 000

450 000,—

11 01 04 02

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

2

200 000

200 000

145 340,93

11 01 04 03

Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

2

300 000

325 000

136 942,11

11 01 04 04

Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

2

1 600 000

1 925 000

1 297 501,04

11 01 04 05

Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

2

400 000

500 000

261 831,—

11 01 04 06

Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten innerhalb und außerhalb der Gewässer der Union — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

1 000 000

1 000 000,—

 

Artikel 11 01 04 — Subtotal

 

3 350 000

4 800 000

3 291 615,08

 

Kapitel 11 01 — Insgesamt

 

39 114 049

39 109 988

36 555 913,38

11 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

28 329 877 (260)

27 854 491 (261)

27 190 921,12

11 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 488 462

1 535 229

1 246 393,68

11 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 873 993

2 839 074

2 714 686,—

11 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 071 717

2 081 194

2 112 297,50

11 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

850 000

850 000

450 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Personal der Agenturen) am Hauptsitz im Rahmen der technischen Hilfe aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 01 04 02   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

200 000

145 340,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen im Rahmen der regionalen Arbeitsgruppen, die Teilnahme von Akteuren an Ad-hoc-Sitzungen zu wichtigen Themen aus den Bereichen gemeinsame Fischereipolitik und maritime Angelegenheiten, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 04 01.

11 01 04 03   Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000

325 000

136 942,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 07 01 und 11 07 02.

11 01 04 04   Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 600 000

1 925 000

1 297 501,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben

für technische und administrative Hilfe, für die die Kommission, Aufgaben der öffentlichen Hand ausgenommen, Verträge über punktuelle Dienstleistungen vergibt,

für Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen,

für Informationstechnologie (Ausrüstung und Dienste),

für externes Personal in Delegationen (Vertragsbedienstete, Ortsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige) sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen anfallen,

für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushandlung und Durchführung internationaler Fischereiabkommen stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 01.

11 01 04 05   Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

500 000

261 831,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 02, 11 03 03 und 11 03 04.

11 01 04 06   Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten innerhalb und außerhalb der Gewässer der Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

1 000 000

1 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Personal der Agenturen) im Rahmen der Fischereiaufsicht bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 08 02.

KAPITEL 11 02 —   FISCHEREIMÄRKTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

11 02 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

2

15 500 000

13 500 000

14 500 000

14 500 000

15 623 447,88

9 533 332,98

11 02 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

2

2 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

 

Artikel 11 02 01 — Subtotal

 

15 500 000

15 500 000

18 500 000

18 500 000

15 623 447,88

9 533 332,98

11 02 03

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

2

14 996 768

17 500 000

15 000 000

17 500 000

36 828 013,—

16 734 994,40

 

Artikel 11 02 03 — Subtotal

 

14 996 768

17 500 000

15 000 000

17 500 000

36 828 013,—

16 734 994,40

 

Kapitel 11 02 — Insgesamt

 

30 496 768

33 000 000

33 500 000

36 000 000

52 451 460,88

26 268 327,38

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

11 02 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 500 000

13 500 000

14 500 000

14 500 000

15 623 447,88

9 533 332,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für die Fischerei, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ferner sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

11 02 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einführung eines Systems zur Überwachung und Beobachtung der Preisbildung und Preisbewertung bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bestimmt.

Die Beobachtungsstelle wird dem System zur Überwachung der Lebensmittelpreise, das bei der Europäischen Union in Vorbereitung ist, angeschlossen sein und dieses ergänzen, sodass der große Markt der Fischereierzeugnisse der Union nicht außerhalb des allgemeinen Preisüberwachungssystems verbleibt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 02 03   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 996 768

17 500 000

15 000 000

17 500 000

36 828 013,—

16 734 994,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 11 03 —   INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

2

147 000 000 (262)

147 000 000 (262)

148 500 000 (263)

150 830 000 (263)

170 589 472,10

166 010 167,10

11 03 02

Beiträge zu internationalen Organisationen

2

4 130 000

4 130 000

2 700 000

3 900 000

2 637 500,—

2 428 361,05

11 03 03

Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

2

9 570 000

7 800 000

8 100 000

7 800 000

846 752,59

710 300,76

11 03 04

Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

2

200 000

200 000

200 000

200 000

126 376,40

126 376,40

 

Kapitel 11 03 — Insgesamt

 

160 900 000

159 130 000

159 500 000

162 730 000

174 200 101,09

169 275 205,31

11 03 01   Internationale Fischereiabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

147 000 000 (264)

147 000 000 (265)

148 500 000 (266)

150 830 000 (267)

170 589 472,10

166 010 167,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft/Union mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu erneuern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus dieser Haushaltslinie finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

Land

Verordnung

Datum

ABl.

Laufzeit

Argentinien

Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

28. September 1993

L 318 vom 20.12.1993

24.5.1994 bis 23.5.1999

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Kap Verde

Verordnung (EWG) Nr. 2321/90

24. Juli 1990

L 212 vom 9.8.1990

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2004

21. Oktober 2004

L 332 vom 6.11.2004

1.7.2004 bis 30.6.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

19. Dezember 2006

L 414 vom 30.12.2006

1.9.2006 bis 31.8.2011

Komoren

Verordnung (EWG) Nr. 1494/88

3. Mai 1988

L 137 vom 2.6.1988

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

6. Oktober 2005

L 267 vom 12.10.2005

1.1.2005 bis 31.12.2010

Côte d'Ivoire

Verordnung (EWG) Nr. 3939/90

19. Dezember 1990

L 379 vom 31.12.1990

 

 

Verordnung (EG) Nr. 722/2001

4. April 2001

L 102 vom 12.4.2001

1.7.2000 bis 30.6.2003

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2004

26. Januar 2004

L 27 vom 30.1.2004

1.7.2003 bis 30.6.2004

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2005

25. Juni 2005

L 164 vom 21.6.2005

1.7.2004 bis 30.6.2007

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2008

17. März 2008

L 75 vom 18.3.2008

1.7.2007 bis 30.6.2013

Gabun

Verordnung (EG) Nr. 2469/98

9. November 1998

L 308 vom 18.11.1998

 

 

Verordnung (EG) Nr. 580/2002

25. März 2002

L 89 vom 5.4.2002

3.12.2001 bis 2.12.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 450/2007

16. April 2007

L 109, 26.4.2007

3.12.2005 bis 2.12.2011

Grönland

Verordnung (EWG) Nr. 223/85 und

29. Januar 1985

L 29 vom 1.2.1985

 

 

Verordnung (EWG) Nr. 224/85

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/2001

25. Juni 2001

L 209, 2.8.2001

1.1.2001 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 753/2007

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

1.1.2007 bis 31.12.2012

Guinea-Bissau

Verordnung (EWG) Nr. 2213/80

 

 

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

Beschluss 2001/179/EG des Rates

26. Februar 2001

L 66 vom 8.3.2001

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

15.6.2006 bis 14.6.2007

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

10. Oktober 2006

L 279 vom 11.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 241/2008

17. März 2008

L 75 vom 18.3.2008

16.6.2007 bis 15.6.2011

Äquatorialguinea (p. m.)

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

28. Juni 1984

L 188 vom 16.7.1984

 

 

(ausgesetzt seit Juni 2001)

 

 

 

Republik Guinea

Verordnung (EWG) Nr. 971/83

28. März 1983

L 111 vom 27.4.1983

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

1.1.2004 bis 31.12.2008

 

Beschluss 2009/473/EG

aufgehoben durch Beschluss 2009/1016/EU

28. Mai 2009

22. Dezember 2009

L 156 vom 19.6.2009

L 348 vom 29.12.2009

1.1.2009 bis 31.12.2012

Kiribati

Verordnung (EG)Nr. 874/2003

6. Mai 2003

L 126 vom 22.5.2003

16.9.2003 bis 15.9.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 893/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

16.9.2006 bis 15.6.2012

Madagaskar

Verordnung (EWG) Nr. 780/86

24. Februar 1986

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2562/2001

17. Dezember 2001

L 344 vom 28.12.2001

21.5.2001 bis 20.5.2004

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2005

17. Februar 2005

L 94 vom 13.4.2005

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 31/2008

15. November 2007

L 15 vom 18.1.2008

1.1.2007 bis 31.12.2012

Mauritius

Verordnung (EWG) Nr. 1616/89

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2001

26. Februar 2001

L 64 vom 6.3.2001

3.12.1999 bis 2.12.2002

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

21. Oktober 2004

L 348 vom 24.11.2004

3.12.2003 bis 2.12.2007

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Mauretanien

Verordnung (EG) Nr. 408/97

24. Februar 1997

L 62 vom 4.3.1997

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2528/2001

17. Dezember 2001

L 341 vom 22.12.2001

1.8.2001 bis 31.7.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

30. November 2006

L 343 vom 8.12.2006

1.8.2006 bis 31.7.2008

 

Verordnung (EG) Nr. 704/2008

15. Juli 2008

L 203 vom 31.7.2008

1.8.2008 bis 31.7.2012

Föderierte Staaten von Mikronesien

Verordnung (EG) Nr. 805/2006

25. April 2006

L 151 vom 6.6.2006

26.2.2007 bis 25.2.2010

Marokko

Verordnung (EG) Nr. 764/2006

22. Mai 2006

L 141 vom 29.5.2006

27.2.2007 bis 28.2.2011 (268)

Mosambik

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003

22. Dezember 2003

L 345 vom 31.12.2003

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1446/2007

22. November 2007

L 331 vom 17.12.2007

1.1.2007 bis 31.12.2011

São Tomé und Príncipe

Verordnung (EWG) Nr. 477/84

21. Februar 1984

L 54 vom 25.2.1984

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2002

9. Dezember 2002

L 351 vom 28.12.2002

1.6.2002 bis 31.5.2005

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2006

11. Juli 2006

L 200 vom 22.7.2006

1.6.2005 bis 31.5.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007

1.6.2006 bis 31.5.2010

Senegal (p. m.)

Verordnung (EWG) Nr. 2212/80

27. Juni 1980

L 226 vom 29.8.1980

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

16. Dezember 2002

L 349 vom 24.12.2002

1.7.2002 bis 30.6.2006

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Seychellen

Verordnung (EWG) Nr. 1708/87

15. Juni 1987

L 160 vom 20.6.1987

18.1.2002 bis 17.1.2005

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2002

30. Mai 2002

L 144 vom 1.6.2002

 

 

ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2006

23. Januar 2006

L 21 vom 25.1.2006

18.1.2005 bis 17.1.2011

 

Verordnung (EG) Nr. 1562/2006

5. Oktober 2006

L 290 vom 20.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 480/2008

26. Mai 2008

L 141 vom 31.5.2008

18.1.2005 bis 17.1.2011

Salomonen

Verordnung (EG) Nr. 563/2006

Verhandlungen für ein neues Abkommen werden geführt

13. März 2006

L 105 vom 13.4.2006

9.10.2006 bis 8.10.2009

Tansania (p.m.)

Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

 

 

 

11 03 02   Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 130 000

4 130 000

2 700 000

3 900 000

2 637 500,—

2 428 361,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft/Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände der hohen See zuständig sind:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO: Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC: Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen), der unter anderem der Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und die Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik (WECAFC) unterstehen,

NAFO: Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik (SWAFO), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean): Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC), Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP): Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC): Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen.

Die Mittel dienen zur Finanzierung folgender Kosten:

Pflichtbeiträge der Europäischen Union zum Haushalt der internationalen Fischereiorganisationen,

Mitgliedschaft der Europäischen Union in der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 03   Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 570 000

7 800 000

8 100 000

7 800 000

846 752,59

710 300,76

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

vorbereitende Arbeiten zu neuen internationalen Fischereiorganisationen (Fischereiübereinkommen für den Südindischen Ozean, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik usw.),

internationale Fischfangorganisationen, in denen die Europäische Gemeinschaft/Union Beobachterstatus hat (Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union):

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC),

Internationale Walfang-Kommission (IWC),

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten. Aus diesen Mitteln finanziert werden auch künftige Überwachungsprogramme in Gewässern Westafrikas und im Westpazifik.

Die Mittel sind darüber hinaus veranschlagt für die Deckung folgender Kosten:

Anmeldegebühren für die Sitzungen der internationalen Fischereiorganisationen, bei denen die Gemeinschaft/Union Beobachterstatus hat,

Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informellen Sitzungen oder außerordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Union in den internationalen Fischereiorganisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern intensiviert wird, die Mitglied dieser Organisationen sind und mit denen sie auf diesem Gebiet Beziehungen unterhält. Zu diesem Zweck können unter diesem Posten auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Nichtgemeinschaftsländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der Gremien und internationalen Einrichtungen verbucht werden, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Union notwendig erscheint,

Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

Es handelt sich in erster Linie um folgende Organisationen:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO: Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC: Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO): Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen,

NAFO: Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF),

Fischereiausschuss für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

SWAFO (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean): Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC): Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP): Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC): Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen,

COREP (Regionaler Fischereiausschuss — Golf von Guinea),

CRSP (Subregionale Fischereikommission — Westafrika),

COI (Commission de l'Océan Indien — Indischer Ozean).

andere internationale Organisationen im Kontext künftiger regionaler Kontrollprogramme, insbesondere in westafrikanischen Gewässern und im Westpazifik.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 04   Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

200 000

200 000

126 376,40

126 376,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde (AIFM) und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 11 04 —   DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 04 01

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

2

6 200 000

6 000 000

6 700 000

5 500 000

4 985 409,82

4 516 050,40

 

Kapitel 11 04 — Insgesamt

 

6 200 000

6 000 000

6 700 000

5 500 000

4 985 409,82

4 516 050,40

11 04 01   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 200 000

6 000 000

6 700 000

5 500 000

4 985 409,82

4 516 050,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Aktionsplans zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der maritimen Angelegenheiten bestimmt:

Subventionen für Regionalbeiräte zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

Subventionen für die europäischen Berufsverbände zur Veranstaltung von internen Koordinationssitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für die Fischwirtschaft (BAFA), einschließlich Teilnahme von BAFA-Vertretern an Sitzungen der Regionalbeiräte im Interesse der Koordination der Arbeiten dieser Beiräte und des BAFA;

Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der gemeinsame Fischereipolitik und der Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

Die Kommission wird die bestehenden Regionalbeiräte auch weiterhin finanziell unterstützen, an deren Sitzungen teilnehmen, einschlägige Dokumente vorbereiten und sicherstellen, dass alle Stellungnahmen dieser Beiräte bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Wenn die Kommission die Stellungnahme der Regionalbeiräte gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sollte sie angeben, warum und an welcher Stelle sie von der Stellungnahme der Beiräte abweicht. Die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am GFP-Prozess wird gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann.

Die Kommission wird außerdem mehr Flexibilität einführen und die Klarheit und Transparenz der Vorschriften, die für die finanzielle Tätigkeit der Regionalbeiräte maßgebend sind, erhöhen, damit diese Schwachstellen die Regionalbeiräte nicht weiter daran hindern, die ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel in voller Höhe zu verausgaben.

Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den neuen Mitgliedstaaten sowie den künftigen Mitgliedstaaten der Union die gemeinsame Fischereipolitik zu erläutern.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Zusammenarbeit und von Ausbildungsseminaren für Drittländer im Kampf gegen die illegale Fischerei.

Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Beschluss des Rates 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

25 700 000

p.m.

133 100 000

0,—

195 630 981,18

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

185 000,—

282 239,86

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

3 030 000

p.m.

31 400 000

0,—

124 274 542,97

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 07

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

157 000

0,—

131 899,50

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

820 213,95

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

4 116 506

3 900 000

3 869 090

3 495 000

966 703,90

1 201 955,70

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

485 174 453

335 700 000

476 025 821

122 930 000

459 679 025,—

197 796 247,91

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

153 887 719

111 900 000

150 956 566

75 800 000

148 084 759,—

51 564 944,35

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

643 178 678

480 230 000

630 851 477

366 882 000

608 915 487,90

571 703 025,42

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161 sowie Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 01   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

25 700 000

p.m.

133 100 000

0,—

195 630 981,18

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der noch offenen FIAF-Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 02   Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde zur Abwicklung der noch offenen Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

11 06 03   Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

185 000,—

282 239,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 04   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 030 000

p.m.

31 400 000

0,—

124 274 542,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der FIAF-Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 05   Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a „Fischerei“ aus dem FIAF, einschließlich der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 finanzierten Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 06   Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus dem FIAF aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

11 06 07   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

157 000

0,—

131 899,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch ausstehenden FIAF-Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen für die Durchführung des FIAF. Die Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Finanzhilfen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 08   Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 09   Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

820 213,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

Infolge des Untergangs der „Prestige“ wurden 30 000 000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

11 06 11   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 116 506

3 900 000

3 869 090

3 495 000

966 703,90

1 201 955,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Interventionen für technische Hilfe gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates. Die technische Hilfe umfasst Studien, Evaluierungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen, Verbesserung der Evaluierungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis sowie Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF.

Diese Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen);

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Verträgen für Dienstleistungserbringer;

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 12   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

485 174 453

335 700 000

476 025 821

122 930 000

459 679 025,—

197 796 247,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 13   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

153 887 719

111 900 000

150 956 566

75 800 000

148 084 759,—

51 564 944,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

KAPITEL 11 07 —   ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

11 07 01

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

2

44 000 000

35 000 000

44 000 000

40 000 000

34 673 148,99

33 225 407,89

11 07 02

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

2

5 000 000

4 500 000

5 480 000

5 000 000

2 096 000,—

2 143 588,20

 

Kapitel 11 07 — Insgesamt

 

49 000 000

39 500 000

49 480 000

45 000 000

36 769 148,99

35 368 996,09

11 07 01   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 000 000

35 000 000

44 000 000

40 000 000

34 673 148,99

33 225 407,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

die Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler mehrjähriger Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten,

für die Bestandserhaltung, Bestandsbewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche Studien und Pilotprojekte der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24).

11 07 02   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 500 000

5 480 000

5 000 000

2 096 000,—

2 143 588,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

Ausgaben für Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Union zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder von eingeladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Mitarbeit an Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen des STECF;

Vergütungen für unabhängige Sachverständige für wissenschaftliche Gutachten an die Kommission oder Schulungen für Verwaltungsbeamte oder Akteure in der Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

Beiträge zu internationalen Organisationen, die Bestandsabschätzungen vornehmen, sowie für wissenschaftliche Gutachten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

KAPITEL 11 08 —   KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 08 01

Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

2

43 600 000

30 000 000

43 600 000

25 000 000

40 033 564,—

17 672 795,93

11 08 02

Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der Union

2

2 330 000

2 330 000

2 330 000

3 280 000

1 764 015,46

2 699 660,67

11 08 05

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

6 928 782

6 928 782

4 793 000

4 793 000

6 100 000,—

5 939 554,20

11 08 05 02

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

766 441

766 441

911 000

911 000

1 200 000,—

1 093 005,11

 

Artikel 11 08 05 — Subtotal

 

7 695 223

7 695 223

5 704 000

5 704 000

7 300 000,—

7 032 559,31

 

Kapitel 11 08 — Insgesamt

 

53 625 223

40 025 223

51 634 000

33 984 000

49 097 579,46

27 405 015,91

11 08 01   Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 600 000

30 000 000

43 600 000

25 000 000

40 033 564,—

17 672 795,93

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

die Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für i) Investitionen im Zusammenhang mit Kontrolltätigkeiten durch Verwaltungsstellen oder seitens des Privatsektors einschließlich Einführung neuer Kontrolltechnologien sowie Erwerb und Modernisierung von Kontrollmitteln; ii) Schulungs- und Austauschprogramme für im Bereich der Fischereiüberwachung eingesetzte Beamte; iii) Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen; iv) Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen; v) Initiativen einschließlich Seminaren und Medien-Kampagnen zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Verantwortlichen wie Fischereiinspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die unerlässliche Bekämpfung von unverantwortlichem und illegalem Fischfang und für die notwendige Einhaltung der GFP-Vorschriften;

Ausgaben im Zusammenhang mit Verwaltungsabsprachen mit der gemeinsamen Forschungsstelle oder anderen Beratungsgremien der Union über die Prüfung der Verwendung neuer Technologien.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30).

11 08 02   Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Gewässer der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 330 000

2 330 000

2 330 000

3 280 000

1 764 015,46

2 699 660,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die der Kommission im Rahmen ihres Mandats zur Durchführung und Überprüfung der Kontrollregelung im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen.

Die betreffenden Ausgaben gelten als operationelle Ausgaben und beziehen sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mandat einschließlich der Verwaltung.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten einschließlich Dienstreisen zur Überwachung der einzelstaatlichen Kontrollen und der Begleitung der einzelstaatlichen Inspektoren, der Sachverständigensitzungen, der Ausrüstung der Inspektoren, der Ausgaben für EDV-Maßnahmen (einschließlich der Schaffung und Verwaltung informatisierter Datenbanken), Untersuchungen, Ausbildung, ein Programm zum Austausch von Inspektoren sowie der Ausgaben im Zusammenhang mit den Kontrollen der Union in internationalen Meeresgewässern, einschließlich der Kontrollbesuche und des Charterns von Inspektionsschiffen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 157 vom 17.6.2007, S. 1).

11 08 05   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 928 782

6 928 782

4 793 000

4 793 000

6 100 000,—

5 939 554,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsagentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

11 08 05 02   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

766 441

766 441

911 000

911 000

1 200 000,—

1 093 005,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 8 410 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 7 695 223 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 714 777 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

KAPITEL 11 09 —   MEERESPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 09

MEERESPOLITIK

11 09 01

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

4 100 000

5 300 000

4 100 000

4 100 000

6 495 319,—

123 425,50

11 09 02

Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

2

2 400 000

2 000 000

2 000 000

3 999 995,25

0,—

11 09 03

Pilotprojekt zur Förderung der Erneuerung der europäischen Handelsflotten durch umweltfreundliche Schiffe

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 11 09 — Insgesamt

 

5 600 000

9 200 000

6 100 000

6 100 000

10 495 314,25

123 425,50

11 09 01   Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 100 000

5 300 000

4 100 000

4 100 000

6 495 319,—

123 425,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Studien bestimmt, damit die sich entwickelnde Meerespolitik auf soliden Fakten und Analysen basieren kann, sofern es Lücken gibt und die Studien als Grundlage für Folgenabschätzungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Politikgestaltung notwendig sind. Dies ist insbesondere bei sozioökonomischen und rechtlichen Aspekten des Meeresbereichs der Fall.

Bisher haben sich drei Querschnittsbereiche herauskristallisiert, in denen sich ein künftiges Tätigwerden anbietet: „maritime Raumplanung“, „Integration und Konvergenz von Systemen zur Erhebung meeresbezogener Daten“ und „Meeresüberwachung“. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf künftige Vorschläge in diesen Bereichen.

Mit diesen Mitteln soll auch die Integration verschiedener Systeme zur Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 09 02   Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 400 000

2 000 000

2 000 000

3 999 995,25

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Pilotprojekte zur Integration verschiedener Systeme der Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 09 03   Pilotprojekt zur Förderung der Erneuerung der europäischen Handelsflotten durch umweltfreundliche Schiffe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Alte Fracht- und Passagierschiffe müssen durch umweltfreundliche Schiffe ersetzt werden, die mit den neuesten Sicherheitssystemen ausgestattet sind. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. die Festlegung eines europäischen Programms für die Verschrottung von Altschiffen und die Schaffung von Anreizen für die Erneuerung der Handelsflotten in den Mitgliedstaaten sowie die Abstimmung dieses Programms mit den daran beteiligten Instanzen (Behörden, Berufsverbände usw.).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GD „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

MEERESPOLITIK

TITEL 12

BINNENMARKT

Allgemeine Ziele

Die GD Binnenmarkt und Dienstleistungen trägt zum strategischen Ziel der Kommission bei, den Wohlstand in der Europäischen Union durch den Aufbau eines offenen, integrierten und wettbewerbsfähigen Binnenmarktes mit Chancen für Unternehmen und Fachkräfte zu erhöhen. Dies umfasst auch die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften für die Bereiche öffentliches Auftragswesen, geistiges Eigentum und Dienstleistungen/Finanzdienstleistungen sowie die Gewährleistung der tatsächlichen Anwendung der Binnenmarktvorschriften in den Mitgliedstaaten. Die GD ist außerdem zuständig für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, aufgrund deren Fachkräfte im Rahmen eines Systems der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen in anderen Ländern der Europäischen Union arbeiten können. Mit diesen Maßnahmen will die GD den Verbrauchern spürbare Vorteile verschaffen und auf ihre Erwartungen und Bedenken eingehen.

Allgemeine Ziele in diesem Politikbereich:

Chancen für Unternehmen und Fachkräfte im Binnenmarkt,

greifbare Vorteile für die Verbraucher im Binnenmarkt.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

59 155 793

59 155 793

56 027 091

56 027 091

55 080 083,50

55 080 083,50

12 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

8 700 000

7 500 000

8 400 000

8 346 200

7 660 372,80

5 909 378,51

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

12 04

UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Titel 12 — Insgesamt

67 855 793

66 655 793

64 427 091

64 373 291

62 740 456,30

60 989 462,01

KAPITEL 12 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

44 871 483 (269)

42 466 685 (270)

40 909 518,19

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01

Externes Personal

5

6 422 316

6 021 272

6 468 552,52

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 780 617

3 566 166

3 748 590,50

 

Artikel 12 01 02 — Subtotal

 

10 202 933

9 587 438

10 217 143,02

12 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

3 281 377

3 172 968

3 177 860,85

12 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

800 000

775 561,44

 

Artikel 12 01 04 — Subtotal

 

800 000

800 000

775 561,44

 

Kapitel 12 01 — Insgesamt

 

59 155 793

56 027 091

55 080 083,50

12 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

44 871 483 (271)

42 466 685 (272)

40 909 518,19

12 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 422 316

6 021 272

6 468 552,52

12 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 780 617

3 566 166

3 748 590,50

12 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 281 377

3 172 968

3 177 860,85

12 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

800 000

800 000

775 561,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Umfragen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 12 02 01.

KAPITEL 12 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

8 700 000

7 500 000

7 600 000

7 546 200

7 466 639,50

5 813 516,79

12 02 02

Solvit-Programm und Aktionsplan „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“

1.1

p.m.

p.m.

800 000

800 000

193 733,30

95 861,72

 

Kapitel 12 02 — Insgesamt

 

8 700 000

7 500 000

8 400 000

8 346 200

7 660 372,80

5 909 378,51

12 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 700 000

7 500 000

7 600 000

7 546 200

7 466 639,50

5 813 516,79

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen, insbesondere der Maßnahmen, die beitragen zu:

der Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weit reichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarktes ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

die Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen mit Hilfe des Europäischen Unternehmenstestpanels (European Business Test Panel — EBTP) mit entsprechenden Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; die Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung;

Aufbau eines Systems zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen; Erstellung von Rückmeldungen mit Hilfe des Systems Solvit unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird; Flankierung der Maßnahme durch Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten;

interaktive Politikgestaltung (IPM) im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts ist ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel umfassen auch Ausbildungsmaßnahmen, bewusstseinsbildende Kampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der EU umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

die umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarktes auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarktes;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der OECD;

Kontrolle der Auswirkungen der Beseitigung von Hindernissen im Dienstleistungsbinnenmarkt;

Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die geltenden Rechtsvorschriften;

Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Transaktionen und der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, um den Entwicklungen auf Unionsebene und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung und detaillierte Auswertung der Ergebnisse abzielen, die mit dem ersten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen erzielt wurden;

Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarktes; Ausarbeitung der technischen Aspekte für die Einführung eines oder mehrerer Zahlungssysteme auf der Grundlage der sich aus den Mitteilungen der Kommission ergebenden Maßnahmen; Durchführung von Studien auf diesem Gebiet;

die Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, die gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen, die Unterstützung der Drittländer bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen im Gefolge der Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas; praktische Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

Umsetzung des EU-Rechts und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die FATF (Financial Action Task Force), die zum Thema Geldwäsche bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingerichtet wurde;

aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie IAIS/AICA (International Association for Insurance Supervisors) und IOSCO (International Organisation of Securities Commission); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

Aufbau und Pflege von Systemen, die mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Dienstleistungsbinnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die durch Verstärkung der aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der Union zur Verwirklichung der Politikziele der Union beitragen sollen.

Um diese Ziele realisieren zu können, werden die Mittel zur Deckung folgender Ausgaben verwendet: Kosten für Beratung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Beteiligungen, Entwicklung von Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial (Druckwerke, audiovisuelles Material, Bewertungen, Informatik-Betreuung, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Beratung von Unternehmen und Bürgern).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die der Kommission bei der Sicherstellung einer effizienten Arbeitsweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Nachahmungen und Piraterie entstehen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2002 mit dem Titel „Methodik der horizontalen Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (KOM(2002) 331 endg.).

12 02 02   Solvit-Programm und Aktionsplan „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

800 000

800 000

193 733,30

95 861,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwaltung und Weiterentwicklung von Solvit und zur Umsetzung des Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ bestimmt.

Das Solvit-System hat sich als eines der wirksamsten Instrumente zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten erwiesen.

Es kann zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen beitragen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen. Das Solvit-System ermöglicht ferner Rückmeldungen unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und an das sich auch Bürger und Unternehmen unmittelbar mit ihren Problemen wenden können.

Wie viele andere EU-Fragen betreffende öffentliche Unterstützungsdienste ist das Solvit-System jedoch bei seinen potenziellen Benutzern noch nicht allgemein bekannt. Gleichzeitig sind die Bürger und die Unternehmen oft sehr unsicher, an welche Stelle sie sich mit ihren Ersuchen um Information, Unterstützung oder Beratung bei der Lösung von Problemen wenden sollen. Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung hat die Kommission mitgeteilt, dass sie, um hier Abhilfe zu schaffen, die Einrichtung eines einheitlichen Online-Portals anstrebt, das Bürger und Unternehmen an den richtigen Dienst verweisen soll. Dieses Portal sollte bis Ende 2010 eingerichtet sein. Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in einem jährlichen Bericht darüber, wie häufig das Portal genutzt wurde, und schlägt mögliche Maßnahmen zu seiner weiteren Verbesserung vor.

Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einrichtung dieses einheitlichen Portals bei ihren Bürgern bekannt zu machen.

Außerdem hat die Kommission im Rahmen ihres Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ vom Mai 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Unterstützungsdiensten bewirken sollen, sodass diese Bürgern und Unternehmen einen besseren, schnelleren und vereinfachten globalen Dienst anbieten können.

Die Bekanntmachung aller dieser Dienste muss außerdem auf besser abgestimmte Weise erfolgen, um die Bürger nicht durch zu viele Bezeichnungen zu verunsichern.

Die Kommission unterrichtet darüber hinaus den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über konkrete Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 12 03 —   BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

12 03 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

12 03 01 02

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 12 03 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 12 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

12 03 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Amts über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

12 03 01 02   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Agenturen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

KAPITEL 12 04 —   UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 04

UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

12 04 01

Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

1.1

p.m. (273)

p.m. (273)

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 12 04 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

12 04 01   Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (274)

p.m. (275)

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden.

Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

Förderfähig im Rahmen des Programms sind

a)

Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionspolitiken, die insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich Finanzdienstleistungen auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken abzielen;

b)

Tätigkeiten zur Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

Verweise

CESR (Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden)

Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43).

CEBS (Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden)

Beschluss 2004/5/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28).

CEIOPS (Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)

Beschluss 2004/6/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

FINANZMÄRKTE

FINANZINSTITUTE

WISSENSBASIERTE WIRTSCHAFT

EXTERNE DIMENSION DES BINNENMARKTES

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Allgemeine Ziele

Stärkung des Wachstumspotenzials der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand („Konvergenz“).

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität sowie des Beschäftigungspotenzials der Regionen durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft („Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“).

Förderung einer stärkeren Integration der Europäischen Union zur Unterstützung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklung (Europäische territoriale Zusammenarbeit).

Unterstützung der Beitrittskandidaten sowie potenzieller Kandidatenländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und den Besitzstand der Union (Instrument für Heranführungshilfe).

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

85 471 131

85 471 131

86 173 903

86 173 903

81 699 419,92

81 699 419,92

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

28 215 511 094

21 231 700 000

28 184 036 173

16 753 663 196

28 436 561 007,05

21 455 207 088,84

13 04

KOHÄSIONSFONDS

10 185 294 880

6 850 000 000

9 291 684 199

7 277 453 278

8 150 385 729,85

5 287 114 349,74

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

410 211 769

600 200 000

337 427 225

439 282 315

349 260 605,—

582 079 690,13

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

p.m.

p.m.

614 933 701

614 933 701

273 191 197,—

273 191 197,—

 

Titel 13 — Insgesamt

38 896 488 874

28 767 371 131

38 514 255 201

25 171 506 393

37 291 097 958,82

27 679 291 745,63

KAPITEL 13 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

57 040 020 (276)

54 978 374 (277)

55 305 690,62

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01

Externes Personal

5

2 054 309

2 090 461

2 057 186,42

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 595 559

3 152 268

3 556 916,—

 

Artikel 13 01 02 — Subtotal

 

5 649 868

5 242 729

5 614 102,42

13 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

4 171 243

4 107 800

4 296 526,05

13 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

1.2

11 135 000

13 100 000

10 152 222,35

13 01 04 02

Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

4

2 525 000

3 795 000

2 047 258,36

13 01 04 03

Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

1.2

4 950 000

4 950 000

4 283 620,12

13 01 04 04

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 13 01 04 — Subtotal

 

18 610 000

21 845 000

16 483 100,83

 

Kapitel 13 01 — Insgesamt

 

85 471 131

86 173 903

81 699 419,92

13 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

57 040 020 (278)

54 978 374 (279)

55 305 690,62

13 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 054 309

2 090 461

2 057 186,42

13 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 595 559

3 152 268

3 556 916,—

13 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 171 243

4 107 800

4 296 526,05

13 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 135 000

13 100 000

10 152 222,35

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung der Verordnung notwendigen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen,

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 3 060 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 01 04 02   Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 525 000

3 795 000

2 047 258,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Instrument für Heranführungshilfe finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82) zu decken:

Ausgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Beurteilung, der Genehmigung, dem Follow-up, der Kontrolle und der Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der Komponente „Regionale Entwicklung“ des IPA. Die Aktionen können Folgendes umfassen: Verträge für technische Hilfe, Studien, kurzfristige Bereitstellung von Fachwissen, Sitzungen, Erfahrungsaustausch, Netzarbeit, Informations-, Werbe- und Sensibilisierungsveranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmsziels in Zusammenhang stehen, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen auf Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission oder der Delegationen in den Empfängerländern;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zugunsten der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 13 05 anfallenden Verwaltungskosten.

13 01 04 03   Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 950 000

4 950 000

4 283 620,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung der Verordnung notwendigen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen,

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1 340 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

13 01 04 04   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Fonds im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 13 06 01.

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

2 076 700 000

p.m.

2 935 275 119

0,—

11 524 070 870,15

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

18 400 000

p.m.

5 000 000

0,—

26 019 186,06

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

22 818 163,38

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

103 800 000

p.m.

964 346 922

0,—

2 433 273 231,24

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

13 03 06

Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

10 700 000

p.m.

53 826 532

28 190,82

95 295 618,29

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

8 744 391,34

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

4 300 000

p.m.

35 000 000

0,—

28 888 515,98

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

13 03 10

Abschluss der sonstigen Aktionen mit regionalem Charakter

1.2

0,—

0,—

13 03 12

Beitrag der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000,—

0,—

13 03 13

Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

202 300 000

p.m.

585 000 000

0,—

1 001 382 541,84

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

13 03 15

Finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihrer besseren Vernetzung dienen soll

1.2

0,—

0,—

13 03 16

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

22 782 329 782

14 884 200 000

22 417 259 853

9 576 214 623

22 214 199 721,—

5 042 066 870,57

13 03 17

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

32 095 629

15 600 000

31 466 303

1 000 000

30 849 316,—

6 745 369,40

13 03 18

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

4 261 005 835

3 330 700 000

4 633 542 658

2 462 000 000

4 988 612 298,—

975 969 846,84

13 03 19

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

1 069 579 848

520 400 000

1 028 767 359

85 000 000

1 148 761 991,—

248 832 150,07

13 03 20

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

50 000 000

41 600 000

45 000 000

25 000 000

39 109 490,23

41 100 333,68

13 03 21

Pilotprojekt: Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1.2

p.m.

2 500 000

5 000 000

5 000 000

 

 

13 03 22

Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

 

 

13 03 23

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der EU auf globaler Ebene

1.2

1 500 000

1 500 000

2 000 000

2 000 000

 

 

13 03 24

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.2

3 000 000

3 000 000

4 000 000

2 000 000

0,—

0,—

13 03 25

Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

1.2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

28 215 511 094

21 231 700 000

28 184 036 173

16 753 663 196

28 436 561 007,05

21 455 207 088,84

Erläuterungen

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Die Mittel sind auch für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung alter Pestizidbestände bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161;

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 01   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 076 700 000

p.m.

2 935 275 119

0,—

11 524 070 870,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

18 400 000

p.m.

5 000 000

0,—

26 019 186,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Zeitraum 2000 bis 2006 verbleibenden Verpflichtungen für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zu decken. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Berlin), denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500 000 000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden, fortgeführt. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105 000 000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abzustimmen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen. Bei der Fortsetzung des Programms muss der Grundsatz der Zusätzlichkeit vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über diese Maßnahme vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

Beschluss K(2005) 1721 der Kommission vom 2. Juni 2005 zur Änderung des Beschlusses K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung („Programm PEACE II“) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Nummer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Nummer 49.

13 03 03   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

22 818 163,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem EFRE zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 04   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

103 800 000

p.m.

964 346 922

0,—

2 433 273 231,24

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 05   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 06   Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

10 700 000

p.m.

53 826 532

28 190,82

95 295 618,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentriert sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung.

Ein Richtbetrag von höchstens 2 % der Mittelausstattung der Initiative wird zur Finanzierung der technischen Hilfe reserviert. Bei auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe können bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8).

13 03 07   Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

8 744 391,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(1997)642 endg.).

13 03 08   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 300 000

p.m.

35 000 000

0,—

28 888 515,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 09   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 10   Abschluss der sonstigen Aktionen mit regionalem Charakter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist für die Abwicklung der bereits eingegangenen und unter diesen Artikel fallenden Verpflichtungen bestimmt.

13 03 12   Beitrag der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken.

Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86).

13 03 13   Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

202 300 000

p.m.

585 000 000

0,—

1 001 382 541,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken.

Ein Richtbetrag von höchstens 2 % der Mittelausstattung der Initiative wird zur Finanzierung der technischen Hilfe reserviert. Bei auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe können bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden. Aus diesen Mitteln werden auch Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert.

Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzübergreifenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt.

Sie können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen zwischen der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — Interreg III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).

13 03 14   Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmzeitraum 2000-2006 für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu decken. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001)437 endg.) berücksichtigt.

13 03 15   Finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihrer besseren Vernetzung dienen soll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Die KMU verfügen gegenwärtig nicht über die nötige Infrastruktur, um den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Methoden problemlos zu fördern.

13 03 16   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 782 329 782

14 884 200 000

22 417 259 853

9 576 214 623

22 214 199 721,—

5 042 066 870,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Bedingungen für Wachstum und Beschäftigung beschleunigen. Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung der Verwaltung des Netzes Natura 2000 bestimmt.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 17   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 095 629

15 600 000

31 466 303

1 000 000

30 849 316,—

6 745 369,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit zu decken.

Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 18   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 261 005 835

3 330 700 000

4 633 542 658

2 462 000 000

4 988 612 298,—

975 969 846,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll außerhalb der am wenigsten entwickelten Regionen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sowie die Beschäftigung zu stärken.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Ein Teil der Mittel kann auch für die Stärkung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Regionen und für die Schaffung von Langzeitarbeitsplätzen durch Restaurierung, Erhaltung und Aufwertung historischer Gebäude und architektonischer Kulturgüter verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 069 579 848

520 400 000

1 028 767 359

85 000 000

1 148 761 991,—

248 832 150,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Ein Teil der Mittel kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:

die Bewahrung und Erhaltung von Funden, die sich in Regionalmuseen befinden, durch Schaffung digitaler Archive;

die bessere Verbreitung des kulturellen Reichtums und der Geschichte der Völker der Europäischen Union durch den Austausch von digitalem Material;

Unterstützung der Schaffung von Programmen regionaler und lokaler Sender in grenzüberschreitenden Regionen, in denen über die Nachbarregionen jenseits der Grenzen berichtet wird;

Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen und Programmen zwischen regionalen Rundfunk- und Fernsehanstalten und Medienunternehmen in grenzüberschreitenden Regionen, um diese dazu anzuspornen, über die Nachbarregionen jenseits der Grenzen zu berichten, um die Kenntnis der benachbarten Regionen und Orte zu verbessern;

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung und Förderung eines umweltfreundlichen Fremdenverkehrs durch Kofinanzierung grenzüberschreitender Radwegenetze, wie z. B. EuroVelo und „Iron Curtain Trail“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 20   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

41 600 000

45 000 000

25 000 000

39 109 490,23

41 100 333,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Audit und Kontrollmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu finanzieren.

Ziel des vorgeschlagenen Konvents für das städtische und ländliche Europa (CURE) ist es, zur Zeit der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme und der finanziellen Vorausschau in den Jahren 2009-2010 Empfehlungen für politische Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Unterstützung eines nachhaltigen Konzepts für die Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa auf der Grundlage einer wirksamen Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Zivilgesellschaft abzugeben.

Der Konventsprozess wird die europäischen Bürger und die interessierten Kreise in die Lage versetzen, einen Beitrag zur Überprüfung und Gestaltung der europäischen Politik im Bereich nachhaltiger Beziehungen zwischen Stadt und Land zu leisten. Er dient dazu, über eine Reihe in verschiedenen europäischen Regionen stattfindender Seminare und eine zivilgesellschaftliche Vernetzung auf europäischer Ebene ländliche und städtische Interessen zusammenzuführen.

Die Seminare sollen sich auf ein oder mehrere Schwerpunktthemen oder -fragen konzentrieren, bei denen es allgemein um die Nachhaltigkeit und den territorialen Zusammenhalt geht und die genereller Natur sein können, d.h. gleichermaßen für städtische und ländliche Gebiete gelten, wie z.B. demographischer Wandel und Klimawandel, Energieeffizienz, Ernährungssicherheit, Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, biologische und kulturelle Vielfalt, Zusammenhalt und soziale Eingliederung und konstruktiver Dialog zwischen Bürgern und Regierungen, oder speziell Stadt oder Land betreffen können, wie z.B. das rasche Bevölkerungswachstum oder der Wettstreit um Grund und Boden, der Abbau von sozialen Diensten oder die eng beschränkte lokale Wirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der gegenseitigen Abhängigkeit von städtischen und ländlichen Gebieten und übergreifenden regionalen oder territorialen Lösungen liegen.

Der Prozess sollte im Zusammentritt des Konvents gipfeln, der im Wesentlichen mit folgenden Resultaten aufwarten sollte:

der Darlegung einer Vision für eine nachhaltige Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa,

einer lebendigen Beschreibung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Zukunft für die städtischen und ländlichen Gebiete beitragen können,

einer Bewertung der Eignung der derzeitigen politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Vision und zur Förderung einer breiten Anwendung der bewährten Praktiken,

Vorschlägen für Änderungen der politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen, die es wert sind, bei der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme in den Jahren 2009-2010 berücksichtigt zu werden, insbesondere in den Bereichen regionale und ländliche Entwicklung und territorialer Zusammenhalt.

Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Die Mittel dienen zudem der Finanzierung einer einzigen Anlaufstelle, die im Rahmen der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden Unterstützung leistet bei Anträgen auf Förderung der Renovierung von Gebäuden oder der Errichtung neuer Gebäude, die Energieüberschuss- oder Passivenergiegebäude werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 21   Pilotprojekt: Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 500 000

5 000 000

5 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist es, umfassend zu analysieren, wie die Situation der Gemeinschaft der Roma in der Europäischen Union derzeit gesehen wird, wobei das Schwergewicht auf dem gesamten komplexen und synergetischen Spektrum der allgemeinen und beruflichen Bildung liegen sollte, angefangen bei Kindern im Vorschulalter über die Weiterbildung junger Mütter bis zur Fortbildung für ältere Menschen.

Das Pilotprojekt sollte auch die angemessene Vorbereitung und Durchführung des institutionellen Prozesses in Form von Konsultationen, der Bildung von Netzwerken, der Erhebung von Daten, der Evaluierung, von Besuchen vor Ort, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. widerspiegeln. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung der Roma getroffen. Es gibt zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst einer wachsenden Zahl soziologischer, juristischer und maßnahmenorientierter Forschungsarbeiten.

Es könnte ein Referat „Roma“ errichtet werden, das unter dem Aspekt der Durchführung der EU-Politik sektorspezifische Fragen untersuchen und geeignete Aktionen und Maßnahmen vorschlagen soll, die in die Vorschläge für einen Aktionsplan zur Eingliederung der Roma übernommen werden können.

Ihm könnte auch die Aufgabe übertragen werden, die sektorübergreifende Zusammenarbeit und den Einsatz der vorhandenen unterschiedlichen Finanzinstrumente zu untersuchen, Pilotprojekte vorzuschlagen und übertragbare und nachhaltige bewährte Praktiken zu ermitteln, die dann dabei behilflich sein könnten, konkrete politische Vorschläge zu formulieren.

Genannt werden können in diesem Zusammenhang der Bedarf an langfristigen Vorschlägen zu Aspekten der Wohnungs- und Stadtentwicklung (verbunden mit Fragen der Segregation, Ghettoisierung usw. für den Fall einer schlechten Vorbereitung) in Verbindung mit einem innovativen Einsatz der aus den Regionalfonds und seitens der EIB/EBWE gewährten Unterstützung oder das große Problem der Datenerhebung (und des Datenschutzes), der Statistik usw., aber auch die damit offensichtlich verbundenen Fragen der Bekämpfung der Kriminalität und des illegalen Handels sowie die grundlegenden Probleme der Wohnsitzanmeldung.

Besondere Aufmerksamkeit muss der Frage der Medienberichterstattung und der Kommunikation im Allgemeinen gewidmet werden.

Als unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg muss auf lokaler, nationaler und EU-Ebene ein Prozess des strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft der Roma entwickelt werden.

Das Europäische Parlament hat bei der Förderung der Rechte der Roma eine Vorreiterrolle gespielt; seine erste Entschließung zu diesem Thema geht zurück auf das Jahr 1984. Während der vorherigen Wahlperiode hat das Europäische Parlament eine Reihe von Entschließungen zur besonderen Situation der Roma in Europa angenommen. Vor allem in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, „im Hinblick auf eine kohärente EU-Politik eine europäische Rahmenstrategie für die Eingliederung der Roma auszuarbeiten“; ferner forderte es sie auf, „einen umfassenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Eingliederung der Roma zu entwerfen, mit dem die Verwirklichung der Ziele der Rahmenstrategie finanziell unterstützt werden soll“. In seiner Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit wiederholte das Europäische Parlament diese Forderungen und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, im Rahmen der EU-Strategie für die Roma und im Zusammenhang mit dem Jahrzehnt der Roma-Integration 2005-2015 Rechtsvorschriften zu erlassen und Maßnahmen zur Unterstützung der Roma-Gemeinschaften zu ergreifen und dabei ihre Integration auf allen Gebieten zu fördern, sowie in Schulen, am Arbeitsplatz und in den Medien Programme zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung aufzulegen und den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zu verbessern.

Das Europäische Parlament bekräftigt in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Entwicklung von Strategien auf der Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene ist, die die von den EU-Fonds gebotenen Möglichkeiten voll ausschöpfen, um die getrennte Unterrichtung von Roma-Kindern abzuschaffen und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung (Teilnahme an der allgemeinen Schulbildung, Einführung besonderer Stipendien- und Praktikantenprogramme, zusätzliche konkrete Maßnahmen zur Förderung der Vorschulerziehung von Roma-Kindern und Postgraduiertenstudien auf nationaler und internationaler Ebene für Roma-Studenten sowie Ausbildung einer wirkungsvollen Gruppe von „Roma-Diplomaten“, die Brücken zwischen den Roma-Gemeinschaften und den öffentlichen Organen schlagen können) zu gewährleisten, den Zugang der Roma zum Arbeitsmarkt sicherzustellen und zu verbessern, ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, diskriminierende Praktiken bei der Bereitstellung von Wohnraum zu bekämpfen und die Beteiligung von Roma am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu erhöhen.

Es bekräftigt ferner, dass ein Netz von Fachleuten aus dem Hochschulbereich und der Gesellschaft geschaffen werden muss, mit dem klaren Auftrag, spezifische Pilotprojekte vorzuschlagen und Projekte auszuarbeiten, die sofortige Änderungen bewirken.

Ziel des Pilotprojekts ist ferner die Sicherstellung einer integrierten Bildung für Roma-Familien, wobei der Schwerpunkt gleichzeitig auf der frühzeitigen Integration der Kinder in die Vorschulerziehung, der Ausbildung der Eltern und der Durchführung von Gemeinschaftstätigkeiten für die ganze Familie — auch mit dem Ziel, die passiven Fähigkeiten der Erwachsenen zu verbessern — liegt.

In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2007 ersuchte der Europäische Rat, „der sich der sehr spezifischen Lage der Roma in der gesamten Union bewusst ist, die Mitgliedstaaten und die Union, alle Mittel zu nutzen, die zu einer besseren Eingliederung der Roma führen“. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni erklärte er Folgendes: Er erwartet „mit Interesse … die für September geplante Konferenz über diese Frage. Er ersucht den Rat, diese bei der Prüfung der überarbeiteten sozialpolitischen Agenda zu berücksichtigen. Der Europäische Rat wird diese Frage vor Ende des Jahres wieder aufgreifen.“

13 03 22   Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel: Hilfe und Unterstützung für Gemeinde- und Regionalräte in der Europäischen Union.

Erster Grundsatz des Pilotprojekts ist es, die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger innerhalb der Europäischen Union zu fördern und zu unterstützen. Zweiter Grundsatz des Pilotprojekts ist es, das Mobilitätselement in ein vereinbartes Programm über Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen mit dem Schwerpunkt „wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen.

Das Projekt soll dazu dienen,

die multilaterale Zusammenarbeit zwischen territorialen, lokalen und regionalen Einrichtungen auf politischer Ebene zu fördern;

die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger zu unterstützen;

gemeinsame Forschungen und einen Gedankenaustausch über regelmäßig auftretende Probleme durch Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen anzuregen;

den Austausch über bewährte Praktiken zu fördern.

Das Pilotprojekt stellt somit ein Instrument dar, lokalen und regionalen Mandatsträgern Wissen und Erfahrung zu vermitteln und die Fähigkeit der Gemeinde- und Regionalräte zur Umsetzung von Konzepten, demokratischen Grundsätzen und Strategien zu verbessern.

13 03 23   Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der EU auf globaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel des Projekts ist die Entwicklung einer umfassenden Strategie, um Drittländern Kenntnisse über die Regionalpolitik der Europäischen Union und die gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Diese Strategie soll die Organisation internationaler Veranstaltungen, Informationstätigkeiten, den Aufbau von Netzwerken zwischen regionalen und lokalen Akteuren, die Entwicklung gemeinsamer Projekte und neuer regionaler Partnerschaften und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Regionen einschließen. Indem die Europäischen Union das Modell ihrer Kohäsionspolitik im Rahmen regionaler Dialoge als „Erfolgsgeschichte“ darstellt, kann sie im Wege dieser Maßnahmen ihre Werte, Grundsätze, Organisationsstrukturen und Politiken auf globaler Ebene beispielhaft vorführen. Die Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen (FOGAR, UCLG) wird sich hierbei als besonders nützlich erweisen.

13 03 24   Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

4 000 000

2 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Der Rat hat wiederholt (im Jahr 2000 und im März 2003) die Vorteile von Mikrofinanzierung für kleine Unternehmen betont. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten erstmals aufgefordert, Kleinstkrediten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Gründung und das Wachstum von kleinen Unternehmen zu fördern. Der Kleinstkredit war zudem eines der Schwerpunkte der Finanzinstrumente des vom Rat im Dezember 2001 beschlossenen europäischen Mehrjahresprogramms (MAP/2002-2006), das eine Definition des Kleinstkredits enthält, nämlich ein Kredit von weniger als 25 000 EUR.

Das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das seit 2006 läuft, befasst sich ebenfalls mit dem Thema Kleinstkredit, u. a. im Rahmen des Mechanismus der KMU-Bürgschaften als zweiter „Fazilität“. Dieses Instrument, das vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet wird, soll dazu dienen, Finanzinstitute darin zu bestärken, eine wichtigere Rolle bei der Vergabe kleiner Darlehen zu übernehmen, die in der Regel für Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, mit überproportional hohen Abwicklungskosten verbunden sind. Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können die Finanzintermediäre auch in den Genuss von Zuschüssen kommen, um die hohen Verwaltungskosten, die mit einem Kleinstkredit verbunden sind, zu senken.

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Entwicklung des Kleinstkredits in Europa im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der neuen Lissabon-Agenda und den Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch zu fördern, wobei der Notwendigkeit eines Aktionsplans für den Mikrokredit besonderes Augenmerk gilt.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es,

sicherzustellen, dass sich das Geschäft mit der Vergabe von Kleinstkrediten in Europa mittelfristig selbst finanziert, indem die Finanzierungskapazität („Equity“) von Mikrofinanzierungsinstituten, insbesondere von bankfremden Instituten, ausgebaut wird. Das Projekt könnte vom EIF, der Finanzinstitution der Union, die auf die Finanzierung von KMU und Kleinstunternehmen spezialisiert ist und auch für die Verwaltung der Finanzinstrumente der EU/Gemeinschaft zuständig ist, verwaltet werden,

stärkere Synergien zwischen den bestehenden Finanzinstrumenten, die damit in Zusammenhang stehende Themen abdecken (CIP, gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen (JEREMIE), EFRE, EEF), zu fördern,

die soziale Integration durch Unternehmergeist und das damit verbundene Wirtschaftswachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang kämen als Begünstigte der für den Zugang zur Finanzierung bereitgestellten Mittel Verbände in Frage, die für benachteiligte Bevölkerungsgruppen tätig sind.

Mit den Mitteln soll die für das Haushaltsjahr 2008 beschlossene vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden. Sie dienen insbesondere zur Einrichtung eines Startkapitalfonds für bankfremde Institute.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

13 03 25   Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu, die Situation im Sektor Textilien und Schuhe vor dem Hintergrund der Abschaffung der Quotenregelung zu bewerten mit dem Ziel, ein Programm der Union zugunsten dieses Wirtschaftszweigs, vor allem der schwächer gestellten Regionen, zu schaffen, das Unterstützung für Forschung und Innovation, Umstellung, berufliche Fortbildung sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorsieht.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

2 500 000 000

p.m.

3 892 453 278

7 451 363,—

2 489 315 485,87

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

10 185 294 880

4 350 000 000

9 291 684 199

3 385 000 000

8 142 934 366,85

2 797 798 863,87

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

10 185 294 880

6 850 000 000

9 291 684 199

7 277 453 278

8 150 385 729,85

5 287 114 349,74

Erläuterungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 01   Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 500 000 000

p.m.

3 892 453 278

7 451 363,—

2 489 315 485,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

13 04 02   Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 185 294 880

4 350 000 000

9 291 684 199

3 385 000 000

8 142 934 366,85

2 797 798 863,87

Erläuterungen

Diese Mitteil sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161;

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 177.

KAPITEL 13 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

390 000 000

p.m.

340 000 000

0,—

381 000 000,—

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

170 000 000

p.m.

60 000 000

0,—

158 374 690,13

 

Artikel 13 05 01 — Subtotal

 

p.m.

560 000 000

p.m.

400 000 000

0,—

539 374 690,13

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

324 300 000

30 000 000

253 200 000

4 000 000

233 700 000,—

42 705 000,—

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Unterrubrik 1b

1.2

50 603 690

6 100 000

49 611 460

21 282 315

67 174 271,—

0,—

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

35 308 079

4 100 000

34 615 765

14 000 000

48 386 334,—

0,—

 

Artikel 13 05 03 — Subtotal

 

85 911 769

10 200 000

84 227 225

35 282 315

115 560 605,—

0,—

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

410 211 769

600 200 000

337 427 225

439 282 315

349 260 605,—

582 079 690,13

13 05 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

390 000 000

p.m.

340 000 000

0,—

381 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

13 05 01 02   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

170 000 000

p.m.

60 000 000

0,—

158 374 690,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Interventionen des ISPA in den Beitrittsländern, die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten geworden sind, sowie für die zu deren Durchführung erforderliche technische Hilfe, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr.1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

13 05 02   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

324 300 000

30 000 000

253 200 000

4 000 000

233 700 000,—

42 705 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Unterstützung der EU/Gemeinschaft für die Bewerberländer im Rahmen des IPA bei der progressiven Annäherung an die EU-Normen und politischen Konzepte — einschließlich soweit zutreffend des gemeinschaftlichen Besitzstands im Hinblick auf die Mitgliedschaft — zu decken.

Die Komponente Regionalentwicklung unterstützt die Länder bei der Ausarbeitung einer Politik und bei der Vorbereitung der Durchführung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der EU/Gemeinschaft, insbesondere auch bei der Vorbereitung auf die Strukturfonds.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Unterrubrik 1b

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 603 690

6 100 000

49 611 460

21 282 315

67 174 271,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den EFRE-Beitrag zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung und Förderung eines umweltfreundlichen Fremdenverkehrs durch Kofinanzierung grenzüberschreitender Radwegenetze, wie z. B. EuroVelo und „Iron Curtain Trail“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 308 079

4 100 000

34 615 765

14 000 000

48 386 334,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den IPA-Beitrag zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erforderlich ist, zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 13 06 —   SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

p.m.

p.m.

614 933 701

614 933 701

273 191 197,—

273 191 197,—

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

614 933 701

614 933 701

273 191 197,—

273 191 197,—

13 06 01   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

614 933 701

614 933 701

273 191 197,—

273 191 197,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Natur- und Umweltkatastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan festgelegt, dessen alleiniger Zweck in der Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

13 06 02   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Naturkatastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union führen.

Über die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan entschieden, dessen alleiniger Zweck in der Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

KONTROLLE DER KOHÄSIONSPOLITIK IM ZUGE DER BEITRITTSVORBEREITUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG, KOORDINIERUNG UND BEWERTUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Allgemeine Ziele

Festigung des Wirtschaftspotenzials des Binnenmarktes zugunsten von Einzelpersonen und Unternehmen durch Verbesserung des Steuerumfelds und Modernisierung der Zollverfahren.

Verstärkung des nachhaltigen Wachstums in der Europäischen Union durch Förderung eines umweltfreundlicheren Energieverbrauchs durch marktgestützte Instrumente und Besteuerung.

Verstärkter Schutz der europäischen Bürger und Stärkung der Wirtschaften der Mitgliedstaaten durch erhöhte Sicherheit der Zollkontrollen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Kriminalität.

Ausbau des Wirtschaftspotenzials der Europäischen Union und Verstärkung des EU-Beitrags für Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden, Handelserleichterungen und verantwortungsvolle Staatsführung in Steuerangelegenheiten mit Drittländern und internationalen Organisationen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

56 242 164

56 242 164

54 628 478

54 628 478

53 180 403,32

53 180 403,32

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

2 500 000

2 500 000

3 000 000

2 700 000

1 903 018,13

2 635 003,23

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

2 000 000

2 000 000

1 700 000

2 000 000

1 194 200,—

1 477 833,04

14 04

ZOLLPOLITIK

50 318 000

30 000 000

48 368 000

30 000 000

42 240 043,95

32 575 689,21

14 05

STEUERPOLITIK

24 000 000

16 300 000

22 100 000

15 570 000

20 792 970,01

17 042 162,36

 

Titel 14 — Insgesamt

135 060 164

107 042 164

129 796 478

104 898 478

119 310 635,41

106 911 091,16

KAPITEL 14 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

42 304 682 (280)

40 731 487 (281)

39 458 596,74

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01

Externes Personal

5

5 782 612

5 777 178

5 451 136,94

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 829 199

3 869 493

3 979 081,—

 

Artikel 14 01 02 — Subtotal

 

9 611 811

9 646 671

9 430 217,94

14 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

3 093 671

3 043 320

3 065 194,86

14 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

100 000

75 000

94 393,78

14 01 04 02

Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

1.1

1 132 000

1 132 000

1 132 000,—

 

Artikel 14 01 04 — Subtotal

 

1 232 000

1 207 000

1 226 393,78

 

Kapitel 14 01 — Insgesamt

 

56 242 164

54 628 478

53 180 403,32

14 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

42 304 682 (282)

40 731 487 (283)

39 458 596,74

14 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 782 612

5 777 178

5 451 136,94

14 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 829 199

3 869 493

3 979 081,—

14 01 03   Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 093 671

3 043 320

3 065 194,86

14 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

75 000

94 393,78

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 02 01.

14 01 04 02   Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 132 000

1 132 000

1 132 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 04 02 und 14 05 03.

KAPITEL 14 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

14 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

2 500 000

2 500 000

3 000 000

2 700 000

1 903 018,13

2 635 003,23

 

Kapitel 14 02 — Insgesamt

 

2 500 000

2 500 000

3 000 000

2 700 000

1 903 018,13

2 635 003,23

14 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

3 000 000

2 700 000

1 903 018,13

2 635 003,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln der Programme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 finanziert werden können.

Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen, Folgeabschätzungen;

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs;

Softwareinvestitionen;

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 14 03 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

14 03 01

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

4

p.m.

300 000

0,—

283 633,04

14 03 03

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

4

2 000 000

2 000 000

1 700 000

1 700 000

1 194 200,—

1 194 200,—

14 03 04

Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 14 03 — Insgesamt

 

2 000 000

2 000 000

1 700 000

2 000 000

1 194 200,—

1 477 833,04

14 03 01   Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

0,—

283 633,04

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Abwicklung von Mittelbindungen aus den Programmen Zoll 2002 und Zoll 2007 decken.

Finanziert werden Aktionen wie Konferenzen und Seminare, technische Hilfe und IT-Unterstützung zur Koordinierung der Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit den Verwaltungen der Drittländer durchführen, um die Kohärenz der externen und internen Aktionen der Gemeinschaft zu garantieren.

Die operativen Ausgaben umfassen auch Schulungen, technische Hilfe und Kooperationsmaßnahmen zugunsten:

der Bewerberländer, um ihnen im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Anpassung an das gemeinschaftliche Zollrecht zu ermöglichen; in diesem Bereich dienen die Mittel der Finanzierung der Unterstützung, von Konformitätstests und der Interkonnexion der einzelstaatlichen Systeme an die gemeinschaftlichen Systeme;

der Drittländer, um ihnen bei der Modernisierung ihrer Verwaltungen zu helfen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Rechtsgrundlage der technischen Hilfe sind verschiedenen Kooperations-, Freihandels-, Zollunions- und Assoziationsabkommen, die die Gemeinschaft mit zahlreichen Drittländern und vor allem mit den Beitrittskandidaten geschlossen hat.

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

14 03 03   Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

1 700 000

1 700 000

1 194 200,—

1 194 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Beiträge der Union zu:

der Weltzollorganisation (WZO),

dem Internationalen Steuerdialog (ITD).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates 2007/668/EG vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

Verweise

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

14 03 04   Verantwortungsvolle Verwaltung im Bereich der Steuern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Konsultationen, Seminare, Fortbildungen, Konferenzen, technische und administrative Unterstützung, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung einer verantwortungsvollen Steuerverwaltung stehen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 14 04 —   ZOLLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 04

ZOLLPOLITIK

14 04 01

Abschluss früherer Zollprogramme

1.1

1 000 000

12 000 000

74 400,—

23 012 060,57

14 04 02

Zoll 2013

1.1

50 318 000

29 000 000

48 368 000

18 000 000

42 165 643,95

9 563 628,64

 

Kapitel 14 04 — Insgesamt

 

50 318 000

30 000 000

48 368 000

30 000 000

42 240 043,95

32 575 689,21

14 04 01   Abschluss früherer Zollprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

12 000 000

74 400,—

23 012 060,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu decken, insbesondere die Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informatik (Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Fahrt- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus den mitwirkenden Ländern an Seminaren und Workshops, an Beamtenaustauschmaßnahmen, an Ausbildungs- und Monitoringaktivitäten sowie an vergleichenden Analysemaßnahmen,

Kosten für die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und ähnlichen Sitzungen,

Kosten für den Erwerb und die Entwicklung von pädagogischem Material,

Kosten für Wartung, Entwicklung und laufende Kosten der bestehenden Datenaustausch- und Kommunikationssysteme, Netzwerkbetriebskosten und laufende Kosten der in den Räumlichkeiten der Kommission (oder eines benannten Auftragnehmers) eingerichteten Anlagen der Gemeinschaft. Die betreffenden Systeme und Netzwerke sind: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) — soweit für den Betrieb der hier aufgeführten Systeme erforderlich —, das Datenverbreitungssystem (DDS) und das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NSTI/NCTS); das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC); das Informationssystem über die Dienststempelabdrücke zur Verwaltung des Warenursprungs und der Versandverfahren (TCO/TCT); das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS); das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA); das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS); das System für die Verwaltung der aktiven Veredelung (IPR/AV); das Einheitswerte-System, das Informationssystem über Zollaussetzungen und die Maßnahmen zur Informatisierung des Zolls (eZoll und Zollmodernisierung),

bei den neuen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG eingerichteten Systemen für Kommunikation und Informationsaustausch: die Konzeptions-, Installations-, Betriebs- und Entwicklungskosten; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für das Material, die Software und die Netzanschlüsse, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme zu gewährleisten,

Unterstützungsleistungen für die Benutzer, Kosten für Wartung, Entwicklung und Betrieb des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS),

Kosten aufgrund anderer Maßnahmen, die sich als für die Erreichung der Programmziele erforderlich erweisen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Kandidatenländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

14 04 02   Zoll 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 318 000

29 000 000

48 368 000

18 000 000

42 165 643,95

9 563 628,64

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informatik (Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Gemeinschaftskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (Suspensions), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13), einschließlich des Gemeinschaftssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft/Union festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (Benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Kandidatenländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

KAPITEL 14 05 —   STEUERPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 05

STEUERPOLITIK

14 05 01

Abschluss früherer Fiscalis-Programme

1.1

500 000

3 500 000

0,—

7 917 340,78

14 05 02

Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

1.1

500 000

p.m.

670 000

3 681 505,30

2 953 299,33

14 05 03

Fiscalis 2013

1.1

24 000 000

15 300 000

22 100 000

11 400 000

17 111 464,71

6 171 522,25

 

Kapitel 14 05 — Insgesamt

 

24 000 000

16 300 000

22 100 000

15 570 000

20 792 970,01

17 042 162,36

14 05 01   Abschluss früherer Fiscalis-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

3 500 000

0,—

7 917 340,78

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2007) decken, insbesondere zur Finanzierung von Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen, gemeinsamen Aktionen und allen anderen Tätigkeiten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vereinbart wurden.

Diese Ausgaben umfassen insbesondere Folgendes:

die Ausgaben für den Betrieb der bestehenden Systeme, insbesondere des FITS (Fiscalis Informationssystem), das sich zusammensetzt aus dem VIES (MwSt.-Informationssystem), dem EWSE (Verbrauchsteuerfrühwarnsystem), dem System zur Erstellung der Verbrauchsteuertabellen und dem CCN/CSI (Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle); dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für die Wartung, Aktualisierung und den Betrieb dieser Systeme sowie um die Netzwerkbetriebskosten;

die Ausgaben für die Entwicklung, den Ankauf, den Einbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der geplanten neuen Systeme einschließlich VMA (Système de vérification de Mouvement des Accises), elektronischer Geschäftsverkehr, die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für Material, Software und Netzanschlüsse, die in allen teilnehmenden Staaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme sicherstellen zu können;

die Kosten der Durchführbarkeitsstudien zu den geplanten neuen Systemen im Bereich der direkten Steuern;

die Reise- und Aufenthaltskosten der für die indirekten Steuern zuständigen Beamten aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit deren Teilnahme an Austauschmaßnahmen, Seminaren oder multilateralen Kontrollen;

die Reise- und Aufenthaltskosten und Kosten für die Anschaffung und Entwicklung von für die Schulung erforderlichem Material;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für andere Tätigkeiten, die nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates angenommen werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

14 05 02   Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

p.m.

670 000

3 681 505,30

2 953 299,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten eines Mehrjahresprogramms zur Informatisierung der Verbrauchsteuern zu decken, insbesondere:

die Systementwicklung, -unterstützung und -erprobung, die Kontrolle der Verwaltung und Qualität der entwickelten und installierten Produkte, die Koordinierung, die in der Definition der Gemeinschaftskomponenten des Systems enthaltene Hardware, einschließlich ihrer funktionalen und technischen Spezifikationen,

die Durchführung von Informations- und Schulungsmaßnahmen,

den Sicherheitsplan für das System.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

14 05 03   Fiscalis 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 000 000

15 300 000

22 100 000

11 400 000

17 111 464,71

6 171 522,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, IT-Aktionen und andere Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Gemeinschaftskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI); das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen des Rechts der Gemeinschaft/EU, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren, Projektgruppen;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Allgemeine Ziele

Steigerung des Beitrags der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugend- und der Kulturpolitik zu Wohlstand und sozialem Zusammenhalt in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Chancengleichheit,

Anerkennung der Mehrsprachigkeit als wichtigen Faktor für Europas Wettbewerbsfähigkeit und den Zusammenhalt der europäischen Gesellschaft,

Förderung europäischen Know-hows und europäischer Exzellenz, Vergleich und Verbesserung bestehender Systeme sowie Unterstützung der zwischenmenschlichen Dimension,

Förderung aller Kulturen in Europa und des interkulturellen Dialogs, um kulturelle Ungleichgewichte zu verringern, um die Herausforderungen anzugehen, vor denen unsere zunehmend heterogenen Gesellschaften stehen, um den europäischen Bürgersinn auszuweiten und um die für eine wissensgestützte Gesellschaft erforderliche Kreativität zu erzeugen,

Verbesserung der Grundlage für die Entwicklung des aktiven europäischen Bürgersinns und der Solidarität zwischen den Völkern in Europa, auch bei jungen Menschen, und Stärkung des Beitrags des Sports zur sozioökonomischen Entwicklung der Europäischen Union.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

117 850 342

117 850 342

110 585 968

110 585 968

115 912 714,43

115 912 714,43

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

1 152 378 500

1 115 302 000

1 075 137 000

1 051 292 000

1 092 844 024,53

1 060 338 044,34

15 04

FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

55 136 000

45 900 000

53 226 000

48 800 000

56 559 431,78

48 179 716,76

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

127 106 000

125 660 000

130 106 000

127 540 000

135 565 900,89

134 515 806,16

15 06

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

47 445 000

37 665 000

34 010 000

27 890 000

30 222 430,64

23 195 998,87

 

Titel 15 — Insgesamt

1 499 915 842

1 442 377 342

1 403 064 968

1 366 107 968

1 431 104 502,27

1 382 142 280,56

KAPITEL 15 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

51 145 885 (284)

46 119 732 (285)

48 320 380,82

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01

Externes Personal

5

3 818 280

3 573 358 (286)

4 090 790,74

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 417 963

4 968 263 (287)

5 680 847,60

 

Artikel 15 01 02 — Subtotal

 

9 236 243

8 541 621

9 771 638,34

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

3 740 214

3 273 615 (288)

3 754 072,33

15 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

1.1

770 000

2 536 000

1 373 449,67

15 01 04 17

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

4

65 000

115 000

92 048,97

15 01 04 20

Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

3.2

650 000

650 000

613 355,69

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

1.1

8 843 000

7 743 000

11 582 223,04

15 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a

1.1

21 199 000

19 766 000

18 813 702,—

15 01 04 31

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

10 283 000

9 891 000

9 508 523,—

15 01 04 32

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4

4

597 000

640 000

520 000,—

15 01 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

3.2

529 000

646 000

811 187,88

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

3.2

780 000

780 000

1 020 821,54

15 01 04 66

Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

3.2

250 000

274 000

354 187,32

 

Artikel 15 01 04 — Subtotal

 

43 966 000

43 041 000

44 689 499,11

15 01 60

Informationsbeschaffung

15 01 60 01

Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

5

2 720 000

2 700 000

2 727 123,83

 

Artikel 15 01 60 — Subtotal

 

2 720 000

2 700 000

2 727 123,83

15 01 61

Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

7 042 000

6 910 000

6 650 000,—

 

Kapitel 15 01 — Insgesamt

 

117 850 342

110 585 968

115 912 714,43

15 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

51 145 885 (289)

46 119 732 (290)

48 320 380,82

15 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 818 280

3 573 358 (291)

4 090 790,74

15 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 417 963

4 968 263 (292)

5 680 847,60

15 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 740 214

3 273 615 (293)

3 754 072,33

15 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 04 14   Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

770 000

2 536 000

1 373 449,67

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 15 02 02 05.

15 01 04 17   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

65 000

115 000

92 048,97

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 03.

15 01 04 20   Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

650 000

650 000

613 355,69

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verwaltungsausgaben für Besuche bestimmt, z. B. für Hostessdienstleistungen zur Unterstützung der Organisation von Besuchen, Werbematerial für Besuchergruppen, Informationsmaterial/Veröffentlichungen zu Maßnahmen und politischen Strategien der EU, Ad-hoc-Studien und Pilotmaßnahmen im Hinblick auf die Besuche, andere allgemeine Verwaltungsausgaben technischer oder administrativer Art.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 05.

15 01 04 22   Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 843 000

7 743 000

11 582 223,04

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 22.

15 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

21 199 000

19 766 000

18 813 702,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 1a des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit der Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

15 01 04 31   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 283 000

9 891 000

9 508 523,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

15 01 04 32   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

597 000

640 000

520 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 4 des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

15 01 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

529 000

646 000

811 187,88

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 04 44.

15 01 04 55   Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

780 000

780 000

1 020 821,54

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 05 55.

15 01 04 66   Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

274 000

354 187,32

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 66.

15 01 60   Informationsbeschaffung

15 01 60 01   Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 720 000

2 700 000

2 727 123,83

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben

für die Anschaffung von Büchern und sonstigen Veröffentlichungen und für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände,

für Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen,

für Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften und

für sonstige Fachveröffentlichungen in Papierform oder elektronischer Form.

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Artikel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind;

der Vertretungen innerhalb der Europäischen Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind;

gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Europäischen Union anfallen und die zulasten von Posten 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

15 01 61   Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 042 000

6 910 000

6 650 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt, die Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Europäischen Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse durch eine Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern.

Die Mittel dienen der Auszahlung der Stipendien und weiterer damit verbundener Leistungen (Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen oder für behinderte Praktikanten, Unfall- und Krankenversicherung usw., Erstattung von Reisekosten, insbesondere zu Beginn und am Ende des Praktikums, sowie Finanzierung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Empfang, Betreuung und Besuche). Die Mittel dienen außerdem der Deckung der Kosten für die Bewertung des Praktikumsprogramms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie für Informations- und Kommunikationstätigkeiten.

Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven, transparenten Kriterien, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung gewährleistet wird.

Die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 108 000 EUR pro Halbjahr veranschlagt.

KAPITEL 15 02 —   LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Allgemeine Bildung und Hochschulbildung

15 02 02 05

Erasmus Mundus

1.1

94 163 000

78 800 000

90 250 000

76 000 000

93 593 773,44

75 140 538,54

15 02 02 06

Pilotprojekt — Individuelle Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II

1.1

p.m.

0,—

66 942,44

 

Artikel 15 02 02 — Subtotal

 

94 163 000

78 800 000

90 250 000

76 000 000

93 593 773,44

75 207 480,98

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

8 000 000

5 200 000

8 042 000

6 200 000

4 889 148,26

2 620 241,82

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

13 000 000

27 000 000

0,—

58 059 932,16

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

1.1

4 500 000

4 500 000

5 800 000

5 800 000

1 977 023,05

215 291,16

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

1.1

25 700 000

21 400 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 15 02 11 — Subtotal

 

30 200 000

25 900 000

5 800 000

5 800 000

1 977 023,05

215 291,16

15 02 22

Programm für lebenslanges Lernen

1.1

982 313 500

953 200 000

940 363 000

905 000 000

954 601 629,78

886 841 132,66

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

300 000

p.m. (294)

210 000 (295)

747 309,—

710 529,40

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

12 265 000

12 265 000

11 685 000

11 685 000

11 974 000,—

11 476 370,11

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

4 655 000

4 655 000

4 225 000

4 225 000

5 086 000,—

4 874 629,89

 

Artikel 15 02 25 — Subtotal

 

16 920 000

16 920 000

15 910 000

15 910 000

17 060 000,—

16 351 000,—

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4

15 000 000

15 000 000

12 000 000

12 000 000

13 484 000,—

13 484 000,—

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4

3 282 000

3 282 000

2 772 000

2 772 000

4 500 000,—

4 500 000,—

 

Artikel 15 02 27 — Subtotal

 

18 282 000

18 282 000

14 772 000

14 772 000

17 984 000,—

17 984 000,—

15 02 28

Pilotprojekt — Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern

1.1

p.m.

0,—

294 000,—

15 02 29

Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

1.1

1 200 000

400 000

0,—

519 266,46

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 991 141,—

1 535 169,70

15 02 31

Pilotprojekt — Deckung der Studienkosten von Personal aus den ENP-Ländern und der Kosten für mit dem Studium verbundene wissenschaftliche Tätigkeiten

1.1

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

15 02 32

Pilotprojekt — Europäische Nachbarschaftspolitik — Förderung der Bildung durch Stipendien und Austauschmaßnahmen

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 152 378 500

1 115 302 000

1 075 137 000

1 051 292 000

1 092 844 024,53

1 060 338 044,34

15 02 02   Allgemeine Bildung und Hochschulbildung

15 02 02 05   Erasmus Mundus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

94 163 000

78 800 000

90 250 000

76 000 000

93 593 773,44

75 140 538,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind für das Programm Erasmus Mundus II (2009-2013) sowie für die noch ausstehenden Zahlungen für Maßnahmen im Rahmen des Vorläuferprogramms Erasmus Mundus (2004-2008) bestimmt. Das Programm Erasmus Mundus II zielt darauf ab,

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Europäischen Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten beizutragen;

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

15 02 02 06   Pilotprojekt — Individuelle Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

66 942,44

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der Pilotprojekte zur individuellen Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 03   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 000 000

5 200 000

8 042 000

6 200 000

4 889 148,26

2 620 241,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind auf Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada zur Finanzierung insbesondere folgender Maßnahmen bestimmt:

vergleichende Analysen der verschiedenen Bildungspolitiken, Qualifikationen und Kompetenzen,

Einrichtung eines Programms für den Austausch von Studierenden, Lernenden, Lehrkräften und Verwaltungsfachkräften,

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen,

Förderung des Aufbaus von Beziehungen zwischen den relevanten Sektoren der Industrie und den Hochschulen,

Förderung der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Entwicklung und Ausweitung der Programme,

Entwicklung eines Politik-Dialogs; ergänzende Maßnahmen und schnelle Verbreitung der Ergebnisse.

Die Zuschüsse für europäische Studenten zum Studium in den Vereinigten Staaten und in Kanada, insbesondere zum Studium an Universitäten, sind zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

15 02 09   Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 000 000

27 000 000

0,—

58 059 932,16

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäische Integration in den Hochschulen,

Europakolleg,

Europäisches Hochschulinstitut (Florenz),

Europäische Rechtsakademie (Trier),

Europäisches Institut der öffentlichen Verwaltung (Maastricht),

Studien- und Forschungszentrum,

Internationales Zentrum für europäische Bildung,

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung,

Verstärkung der Gemeinschaftsaktionen im Bildungsbereich,

Sokrates,

Connect,

eLearning,

Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung,

Leonardo da Vinci.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

15 02 11   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

5 800 000

5 800 000

1 977 023,05

215 291,16

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 24 01

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008. Das EIT ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

15 02 11 02   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 700 000

21 400 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 24 02

Diese Mittel sind zur Unterstützung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften vorgesehen, die vom Europäisches Innovations- und Technologieinstitut benannt werden.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

15 02 22   Programm für lebenslanges Lernen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

982 313 500

953 200 000

940 363 000

905 000 000

954 601 629,78

886 841 132,66

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene Erhöhung der Anzahl und der finanziellen Dotierung der Stipendien in den Erasmus-Programmen,

Leonardo da Vinci: für alle Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

Grundtvig: für die Erwachsenenbildung,

Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

Der sonderpädagogische Förderbedarf für Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden, kann im Rahmen aller obengenannten Teilprogramme abgedeckt werden.

Jean Monnet: zur Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration tätig sind, sowie zur Finanzierung einer Professur des Europäischen Parlaments, des „EP-Geremek-Lehrstuhls für europäische Zivilisation“, am Europa-Kolleg in Warschau zu Ehren von Professor Bronisław Geremek und zur Einsetzung eines Gremiums unter Beteiligung der Geremek-Stifung („Centrum Imienia Profesora Bronisława Geremka“), zu dessen Aufgaben die alljährliche Verleihung einer Auszeichnung gehören könnte.

Durch diese Aktionen und Programme sollte auch der interkulturelle Dialog gestärkt werden.

Das integrierte Programm und seine Aktionen sollten Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl für Lernende (allgemeine Bildung, berufliche Bildung und Weiterbildung) als auch für Lehrer und Ausbilder umfassen.

Das integrierte Programm sollte Maßnahmen zur Förderung des Erlernens der Sprachen benachbarter Länder und die Einrichtung einer Internetplattform zur Koordinierung des Spracherwerbs enthalten, Hilfsmittel wie beispielsweise Material zum Selbststudium anbieten und auch die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren unterstützen. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist eine bilaterale Zusammenarbeit, die vorsieht, dass die Sprachen benachbarter Länder auf beiden Seiten der Grenze unterrichtet werden. Das Projekt richtet sich insbesondere an Jugendliche (Schüler und Studenten) und lokale Schulen. Die Internetplattform wird für alle Interessenten zugänglich sein.

Diese Maßnahmen sollten auch Initiativen zum Schutz, zur Förderung und zur Stärkung weniger verbreiteter Sprachen, wie z. B. der Sprachen kleinerer Mitgliedstaaten, umfassen, um deren Vitalität, vor allem in den Bereichen Literatur, Journalismus und Rundfunk und Fernsehen, die sowohl die wichtigsten Quellen sprachlicher Innovation darstellen als auch für die Erhaltung der Sprachen wichtig sind, zu erhalten und zu erhöhen und so der Philosophie der Europäischen Union im Bereich der sprachlichen Vielfalt, der Mehrsprachigkeit und der Subsidiarität in der Praxis konkreteren Ausdruck zu verleihen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 02 23   Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

p.m. (296)

210 000 (297)

747 309,—

710 529,40

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen des an „Erasmus“ orientierten Programms für Auszubildende finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 25   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 265 000

12 265 000

11 685 000

11 685 000

11 974 000,—

11 476 370,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

15 02 25 02   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 655 000

4 655 000

4 225 000

4 225 000

5 086 000,—

4 874 629,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben des Zentrums im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

15 02 27   Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

15 000 000

12 000 000

12 000 000

13 484 000,—

13 484 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) bestimmt.

Gemäß ihrer Haushaltsordnung muss die Stiftung die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

15 02 27 02   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 282 000

3 282 000

2 772 000

2 772 000

4 500 000,—

4 500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Gemäß ihrer Haushaltsordnung muss die Stiftung die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben.

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 19 872 000 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Einziehung von Überschüssen aus den vorangegangenen Jahren in Höhe von 5 100 000 EUR und dem bereits in den Haushalt 2009 eingestellten Betrag von 14 772 000 EUR.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 ist auf 19 460 000 EUR begrenzt, die erwarteten Überschüsse belaufen sich jedoch nur auf 1 178 000 EUR. Der in den Haushalt 2010 eingestellte Betrag beläuft sich daher auf 18 282 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

15 02 28   Pilotprojekt — Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

294 000,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern“.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 29   Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

400 000

0,—

519 266,46

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss des Pilotprojekts „Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 30   Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 991 141,—

1 535 169,70

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts mit Stipendien und Austauschmaßnahmen für graduierte Studierende aus Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 31   Pilotprojekt — Deckung der Studienkosten von Personal aus den ENP-Ländern und der Kosten für mit dem Studium verbundene wissenschaftliche Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, die Union für den Mittelmeerraum und die Partnerschaft mit dem Osten, zu verweisen ist, erfordert die Ausbildung künftiger Ansprechpartner der Europäischen Union, d.h. von Personal für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten in den 16 Nachbarländern, von Marokko bis Belarus. Diese Ansprechpartner sollten über umfassende und fundierte Kenntnisse des Inhalts und der Ziele der EU-Politik, der Rechtsinstitutionen und des gemeinschaftlichen Besitzstands verfügen. Dies erfordert eine gezielte Ausbildung auf hohem Niveau, die nur von einem renommierten und diesbezüglich bereits spezialisierten Hochschulinstitut, d. h. dem Europakolleg, geleistet werden kann. Mit seinen beiden Standorten, einem Standort in Brügge (Belgien) in der Nähe der Brüsseler EU-Organe und des dort konzentrierten Fachwissens, und einem Standort in Natolin/Warschau (Polen), der auf die Nachbarschafts- und Grenzpolitik außerhalb der Europäischen Union spezialisiert ist (die Agentur FRONTEX hat ihren Sitz in Warschau), ist das Europa-Kolleg optimal geeignet, ein maßgeschneidertes Programm anzubieten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 32   Pilotprojekt — Europäische Nachbarschaftspolitik — Förderung der Bildung durch Stipendien und Austauschmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Projekt dient zur Finanzierung von Stipendien für Studenten aus den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, die einen Masterstudiengang „Europäische Studien“ absolvieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 15 04 —   FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 04

FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

3.2

1 000 000

3 500 000

0,—

9 702 437,13

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

3.2

53 636 000

43 000 000

51 726 000

41 000 000

48 164 997,64

31 803 202,08

15 04 45

Pilotprojekt „Mobilität von Künstlern“

3.2

p.m.

100 000

1 500 000

1 500 000

1 439 554,79

907 688,36

15 04 46

Pilotprojekt — Frühwarnnetze für das Kulturerbe

3.2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

15 04 47

Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

3.2

p.m.

300 000

p.m.

2 800 000

6 954 879,35

5 766 389,19

 

Kapitel 15 04 — Insgesamt

 

55 136 000

45 900 000

53 226 000

48 800 000

56 559 431,78

48 179 716,76

15 04 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

3 500 000

0,—

9 702 437,13

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäisches Büro für die weniger verbreiteten Sprachen und Mercator,

Unterstützung von Organisationen, die sich der Förderung der europäischen Idee verschrieben haben,

Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur,

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen,

vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich,

Förderung und Erhalt von Sprache und Kultur der einzelnen Minderheiten und Regionen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20).

Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26).

Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes — Programm „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31).

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 636 000

43 000 000

51 726 000

41 000 000

48 164 997,64

31 803 202,08

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Kultur“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte in allen künstlerischen und kulturellen Bereichen (darstellende Kunst, bildende und visuelle Kunst, Literatur, Kulturerbe, Kulturgeschichte),

Unterstützung von Projekten im Bereich des interkulturellen Dialogs,

Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Projekten zur Förderung der Ausstellung und/oder Erhaltung von Kunstwerken, die in Zeiten der Unterdrückung oder als Ergebnis von Unterdrückung entstanden sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

15 04 45   Pilotprojekt „Mobilität von Künstlern“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

1 500 000

1 500 000

1 439 554,79

907 688,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Mobilität von Künstlern“.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 04 46   Pilotprojekt — Frühwarnnetze für das Kulturerbe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Einrichtung eines eine direkte Information ermöglichenden Netzwerks mit jeweils einer Kontaktstelle in allen Mitgliedstaaten, um Fälle von Diebstahl oder illegalem Handel bzw. illegalem Export von Kulturgütern oder geschützten Kulturdenkmälern zu melden und alle damit zusammenhängenden Informationen zur Verfügung zu stellen, und zur Bereitstellung der dafür erforderlichen Infrastruktur.

Dieses Netzwerk wird auch die Schaffung einer umfassend dokumentierten Datenbank ermöglichen, in der die gestohlenen Gegenstände und sämtliche zweckdienlichen Informationen erfasst sind mit dem Ziel,

das Aufspüren und die Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände zu erleichtern,

zwischen den Kontaktstellen eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des Diebstahls von Kulturgütern und des illegalen Handels mit diesen Gütern zu vereinbaren und

diese Informationen umgehend an die Polizei-, Hafen- und Flughafenbehörden und die Zollstellen weiterzugeben.

Eine dieser Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten einvernehmlich zu bestimmen ist, sollte auch Kontaktstellen mit einer Reihe von Nachbarschafts- und Mittelmeerländern aufbauen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 04 47   Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

2 800 000

6 954 879,35

5 766 389,19

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44).

KAPITEL 15 05 —   FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

3.2

600 000

6 000 000

0,—

2 545 285,31

15 05 10

Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

3.2

1 060 000

p.m.

540 000

2 986 587,—

274 634,80

15 05 11

Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

3.2

3 000 000

3 000 000

6 000 000

6 000 000

 

 

15 05 55

Jugend in Aktion

3.2

124 106 000

121 000 000

124 106 000

115 000 000

132 579 313,89

131 695 886,05

 

Kapitel 15 05 — Insgesamt

 

127 106 000

125 660 000

130 106 000

127 540 000

135 565 900,89

134 515 806,16

15 05 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

6 000 000

0,—

2 545 285,31

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Jugend,

Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen,

Sport: vorbereitende Maßnahmen für eine Gemeinschaftspolitik im Bereich Sport,

Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport,

Europäisches Jugendforum,

Förderung internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt und vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), insbesondere Nummer 37.

15 05 10   Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 060 000

p.m.

540 000

2 986 587,—

274 634,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 11   Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

6 000 000

6 000 000

 

 

Erläuterungen

Am 11. Juli 2007 hat die Kommission das Weißbuch Sport (KOM(2007) 391 endg.), das erste umfassende Strategiedokument der Kommission in diesem Bereich, angenommen. Das Weißbuch schafft einen politischen Rahmen für den Bereich des Sports auf EU-Ebene. Ferner werden darin die besondere Rolle des Sports und die Werte, die er vermittelt, sowie die damit verbundenen Probleme und Herausforderungen dargelegt. Als Fazit heißt es in dem Weißbuch u. a. wie folgt: „Gegebenfalls wird die Kommission auf diese Frage zurückkommen und das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit einer neuen Vertragsbestimmung ansprechen.“ Das Weißbuch bereitete somit den Weg für die Umsetzung der den Sport betreffenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon nach seiner Ratifizierung (Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Ziel der vorbereitenden Maßnahme im Bereich des Sports für 2009 war es, den Weg für künftige Maßnahmen der EU im Bereich des Sports zu ebnen, um den Vertrag von Lissabon nach seiner Ratifizierung auf der Grundlage der Prioritäten umzusetzen, die in dem Weißbuch Sport bestimmt wurden.

Dieses Ziel sollte auch 2010 mit den vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahmen verfolgt werden, die dazu dienen sollen, künftige politische Maßnahmen im Bereich Sport zu bestimmen und die Einrichtung und Funktionsweise geeigneter Netze und bewährter Verfahren zu erproben, die Grundlage für künftige EU-Programme sein können. Diese vorbereitende Maßnahme kann auch Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer grenzüberschreitender Sportwettkämpfe umfassen, insbesondere in benachbarten Regionen und Mitgliedstaaten (durch Zusammenfassung von zwei oder drei bisher auf nationaler oder regionaler Ebene ausgerichteten Wettkämpfen). Durch die Bestimmung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Konzepte sowie durch die Entwicklung vergleichender Untersuchungen soll letztendlich ein Mehrwert für die Europäische Union entstehen. Angesichts der spezifischen organisatorischen Merkmale des Sportsektors würde das Programm Interessengruppen ansprechen, die von bestehenden EU-Programmen nicht angesprochen werden, sowie insbesondere Sportorganisationen. Es sollte eine ausreichende Einbeziehung von im Sportbereich aktiven Organisationen und Projekten rund um bestimmte Themen erreicht werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 55   Jugend in Aktion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

124 106 000

121 000 000

124 106 000

115 000 000

132 579 313,89

131 695 886,05

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

Jugend für Europa: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten, die die Beteiligung am demokratischen Leben betreffen, um bei jungen Menschen aktiven Bürgersinn und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln;

Europäischer Freiwilligendienst: Ziel dieser Aktion ist die Förderung der Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union;

Jugend in der Welt: Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG unterstützt werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und von in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in diesen Ländern;

Jugendbetreuer und Unterstützungssysteme für junge Menschen: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen und ihrer Vernetzung, der Austausch und die Ausbildung sowie die Vernetzung der Jugendbetreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten;

Unterstützung der politischen Zusammenarbeit: Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den Jugendbetreuern und den politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für ein besseres Verständnis der Jugend erforderlich sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

KAPITEL 15 06 —   FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 06

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

15 06 01

Pilotprojekt zur Unionsbürgerschaft

3.2

p.m.

p.m.

0,—

117 778,60

15 06 02

Abschluss von Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

p.m.

p.m.

0,—

599 280,19

15 06 05

Besuche bei der Kommission

3.2

2 390 000

2 100 000

2 050 000

1 690 000

2 080 000,—

1 953 374,81

15 06 06

Besondere jährliche Veranstaltungen

3.2

9 800 000

10 250 000

1 500 000

800 000

1 880 000,—

1 579 038,90

15 06 07

Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

5

p.m.

p.m.

0,—

886 212,73

15 06 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

3.2

15 000

400 000

0,—

611 873,—

15 06 11

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011

3.2

3 000 000

2 200 000

 

 

 

 

15 06 66

Europa für Bürgerinnen und Bürger

3.2

32 255 000

23 100 000

30 460 000

25 000 000

26 262 430,64

17 448 440,64

15 06 67

Haus der europäischen Zivilgesellschaft

3.2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 15 06 — Insgesamt

 

47 445 000

37 665 000

34 010 000

27 890 000

30 222 430,64

23 195 998,87

15 06 01   Pilotprojekt zur Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

117 778,60

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der Aktionen im Rahmen des Pilotprojekts zur Unionsbürgerschaft finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 02   Abschluss von Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

599 280,19

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Kosten aus vorangegangen Jahren für die Organisation von Fortbildungsaufenthalten in den Dienststellen des Organs finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 05   Besuche bei der Kommission

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 390 000

2 100 000

2 050 000

1 690 000

2 080 000,—

1 953 374,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei den Organen der Union.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 06   Besondere jährliche Veranstaltungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 800 000

10 250 000

1 500 000

800 000

1 880 000,—

1 579 038,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss der Maßnahmen bestimmt, die als besondere jährliche Veranstaltungen unterstützt werden.

1 800 000 EUR sind für verschiedene grenzüberschreitende Maßnahmen bestimmt, die von der Regierung der autonomen Region Galicien (Spanien) im Rahmen des Programms „Xacobeo 2010“ organisiert werden.

2 000 000 EUR sind für die Organisation des 10., alle zwei Jahre stattfindenden Olympischen Wintersportfestivals der europäischen Jugend (EYOWF) bereitzustellen, das vom 12. bis19. Februar 2011 in Liberec (Tschechische Republik) stattfindet. Die Region Liberec wird dieses Ereignis von europäischem Rang ausrichten und 1300 junge europäische Spitzensportler und -sportlerinnen aus über 45 Ländern zu Gast haben, womit die Veranstaltung das größte Jugendsportereignis in der Geschichte der Tschechischen Republik sein wird.

Die Europäische Union misst der Rolle, die dem Sport in den Bereichen Bildung und Erziehung, Kultur, soziale Eingliederung und Gesundheit für die europäischen Bürger zukommt, große Bedeutung bei (und hat das Olympische Sportfestival der europäischen Jugend auch in der Vergangenheit unterstützt). Darüber hinaus erhält Europa durch Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsgrundlage zur Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen, erzieherischen und kulturellen Aspekte des Sports. Das EYOWF Liberec 2011 bietet eine hervorragende Gelegenheit, die wichtige Rolle zu verdeutlichen, die freiwillige Helfer und gemeinnützige Sportvereinigungen bei der Erziehung der Jugend in Europa spielen. Die Unterstützung aus dem EU-Haushalt wird die Rolle der Europäischen Union in diesem Bereich klar zum Ausdruck bringen und ihr mehr Sichtbarkeit verleihen.

6 000 000 EUR sind für die Kofinanzierung der Organisation der europäischen Sommerspiele der „Special Olympics“, die vom 18. bis 24. September 2010 in Warschau (Polen) stattfinden, und die Durchführung der grundlegenden Vorbereitungen für die Weltsommerspiele der „Special Olympics“, die vom 20. Juni bis 4. Juli 2011 in Athen (Griechenland) stattfinden, bereitzustellen. Mit diesen Mitteln erhalten darüber hinaus Athleten aus allen 27 Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für die Spiele in Polen und Griechenland zu trainieren, sich auf diese Spiele vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen. Weitere Mittel sollten im Haushaltsjahr 2011 vorgesehen werden.

Im Rahmen der europäischen Sommerspiele der „Special Olympics“ in Polen werden sich über 1 800 Menschen mit geistigen Behinderungen in 11 olympischen Sportarten messen können. Diese Athleten werden von über 600 Trainern, 3 000 Freiwilligen und 2 000 Familienangehörigen unterstützt werden. Zusätzlich zu den Spielen wird im Rahmen der „Special Olympics“ eine Sensibilisierungskampagne über geistige Behinderungen durchgeführt, ein Gipfel für Menschen mit und ohne Behinderungen veranstaltet, auf dem man voneinander lernen und Erfahrungen austauschen kann, und ein europäisches Hochschulsymposium organisiert, bei dem führende Wissenschaftler über den Themenkomplex „Geistige Behinderung“ diskutieren werden.

Die Weltsommerspiele der „Special Olympics“ in Griechenland werden über 7 500 Menschen mit geistigen Behinderungen aus über 180 Ländern zusammenführen. Diese Athleten werden von 2 500 Trainern, 3 000 Funktionären, 25 000 Freiwilligen und über 30 000 Familienangehörigen unterstützt werden. Die Athleten werden sich nach besten Kräften in 22 olympischen Sportarten messen. Zusätzlich zu den Spielen wird im Rahmen der „Special Olympics“ ein gesamtpolitischer Gipfel veranstaltet, auf dem die Herausforderungen und Möglichkeiten einer besseren sozialen Eingliederung von Menschen mit geistigen Behinderungen diskutiert werden sollen. Außerdem wird ein Familienforum stattfinden, auf dem die Familienangehörigen der Athleten etwas über die Frage, wie man ein geistig behindertes Kind großzieht, lernen und einschlägige Erfahrungen austauschen können.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 07   Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

886 212,73

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen eventuelle Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Europäische politische Stiftungen“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000

400 000

0,—

611 873,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Erhaltung von nationalsozialistischen Konzentrationslagern als historische Stätten,

Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft,

Vereinigung „Unser Europa“,

Zuschüsse an Organisationen, die sich der europäischen Idee verschrieben haben,

Vereine und Verbände von europäischem Interesse,

europäische „Think-Tanks“,

Unterstützung für das Jean-Monnet-Haus und das Robert-Schuman-Haus,

Städtepartnerschaftsprogramme in der Europäischen Union.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 06 11   Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene bestimmt:

Information und Werbekampagnen zur Verbreitung der Schlüsselbotschaften des vorgesehenen Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit,

Verbreitung der Ergebnisse von Studien und Untersuchungen in diesem Bereich,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,

Konferenzen, Veranstaltungen und sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über den Wert von Freiwilligentätigkeiten, zur Sensibilisierung der Allgemeinheit für diese Thematik und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen,

Unterstützung der entsprechenden Strukturen auf nationalem Niveau, um die Durchführung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu organisieren,

Mobilisierung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Interessengruppen auf EU-Ebene.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 66   Europa für Bürgerinnen und Bürger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 255 000

23 100 000

30 460 000

25 000 000

26 262 430,64

17 448 440,64

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

„Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa“. Diese Aktion umfasst:

Städtepartnerschaften,

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen.

„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“. Diese Aktion umfasst:

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen Maßnahmen im öffentlichen Bereich beschäftigen (Think-Tanks),

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene,

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft.

„Gemeinsam für Europa“. Diese Aktion umfasst:

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, europaweite Konferenzen,

Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen,

Informations- und Verbreitungsinstrumente.

„Aktive europäische Erinnerung“ umfasst: Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer der mit dem Nationalsozialismus und Stalinismus verbundenen Massenvernichtungen und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive, die diese Ereignisse dokumentieren.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

15 06 67   Haus der europäischen Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer Scoping-Studie und der ersten Maßnahmen zur Einrichtung eines Hauses der europäischen Zivilgesellschaft.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR

TITEL 16

KOMMUNIKATION

Allgemeine Ziele

Entwicklung einer sich an Kommunikationsprioritäten orientierenden Informationsstrategie, um die europäischen Bürger für die wichtigsten Herausforderungen zu sensibilisieren, mit denen die Europäische Union konfrontiert ist.

Aufbau einer Partnerschaft der wichtigsten europäischen Kommunikationsakteure, um deren Kommunikationsaktivitäten zur Europäischen Union besser zu koordinieren und den Bürgern den Zugang zu Informationen über die EU zu erleichtern.

Schaffung einer Europäischen Öffentlichkeit, um die Debatte über die Europäische Union zu fördern.

Stärkung des Dienstleistungsangebots mit dem Ziel, die Kommunikationsfähigkeit und -qualität der Kommission zu optimieren.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

112 449 021

112 449 021

108 237 924

108 237 924

107 107 410,49

107 107 410,49

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

45 005 000

39 000 000

42 154 000

36 254 000

32 925 586,63

24 857 363,03

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

35 170 000

33 780 000

38 830 000

40 970 000

41 864 000,29

34 982 585,94

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

24 900 000

24 300 000

23 627 000

24 677 000

24 684 816,76

22 530 137,20

 

Titel 16 — Insgesamt

217 524 021

209 529 021

212 848 924

210 138 924

206 581 814,17

189 477 496,66

KAPITEL 16 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

16 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

5

52 857 085 (298)

48 859 518 (299)

48 017 593,39

 

Artikel 16 01 01 — Subtotal

 

52 857 085

48 859 518

48 017 593,39

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

5 820 586

5 853 907

6 550 564,46

16 01 02 03

Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

16 355 000

16 530 000

14 210 664,41

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 750 999

3 530 879

4 063 462,29

 

Artikel 16 01 02 — Subtotal

 

25 926 585

25 914 786

24 824 691,16

16 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 865 351

3 650 620

3 731 239,52

16 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

25 100 000

25 100 000

25 533 586,30

16 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

1 500 000

1 813 000

1 455 810,68

 

Artikel 16 01 03 — Subtotal

 

30 465 351

30 563 620

30 720 636,50

16 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01

Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

3.2

3 200 000

2 900 000

3 544 489,44

 

Artikel 16 01 04 — Subtotal

 

3 200 000

2 900 000

3 544 489,44

 

Kapitel 16 01 — Insgesamt

 

112 449 021

108 237 924

107 107 410,49

16 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

52 857 085 (300)

48 859 518 (301)

48 017 593,39

16 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 820 586

5 853 907

6 550 564,46

16 01 02 03   Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 355 000

16 530 000

14 210 664,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten in den Vertretungen in der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

16 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 750 999

3 530 879

4 063 462,29

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

16 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 865 351

3 650 620

3 731 239,52

16 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

25 100 000

25 100 000

25 533 586,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

das entsprechende Material,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz, z. B. für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

Abonnements und Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

Papier- und Bürobedarf,

verschiedene Versicherungskosten,

Arbeitsmittel,

interne Sitzungskosten,

Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

sonstige Sachausgaben,

Postgebühren und Zustellungskosten,

Fernmeldegebühren und Anschlussgebühren,

Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

die Informationstechnologie der Büros in der Union, insbesondere Ausgaben für die Informations- und Verwaltungssysteme und die Büroautomation, für PCs, Server und die entsprechenden Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, usw.) sowie allgemeine Ausgaben für die Netze, für technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und für Umzugsarbeiten,

etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

Veranschlagt sind die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Unionsgebiets werden jeweils bei Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 480 000 EUR veranschlagt.

16 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 500 000

1 813 000

1 455 810,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Union anfallen, ausgenommen Büros innerhalb der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01   Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 200 000

2 900 000

3 544 489,44

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 16 02 02, 16 02 03 und 16 03 01, Posten 16 03 02 01 und Artikel 16 03 04 sowie 16 04 01 bis 16 04 03.

KAPITEL 16 02 —   KOMMUNIKATION UND MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

16 02 02

Multimedia-Aktionen

3.2

30 750 000

25 000 000

29 900 000

25 000 000

22 266 001,09

14 992 963,21

16 02 03

Informationen für die Medien

3.2

6 000 000

6 000 000

6 000 000

5 000 000

4 447 589,74

3 935 474,86

16 02 04

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5

6 755 000

6 500 000

6 254 000

6 254 000

6 211 995,80

5 928 924,96

16 02 05

Pilotprojekt — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden Investigationsjournalismus

5

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 16 02 — Insgesamt

 

45 005 000

39 000 000

42 154 000

36 254 000

32 925 586,63

24 857 363,03

16 02 02   Multimedia-Aktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 750 000

25 000 000

29 900 000

25 000 000

22 266 001,09

14 992 963,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information über die Europäische Union (um die Arbeit der Institutionen der Union besser bekannt zu machen), über die Entscheidungsprozesse und über die Phasen des europäischen Einigungswerks. Es geht hierbei im Wesentlichen um die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte (Radio, Fernsehen, Internet usw.), auch mit Hilfe europaweiter Netze lokaler und nationaler Medien, sowie der für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen erforderlichen Instrumente.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 02 03   Informationen für die Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

6 000 000

6 000 000

5 000 000

4 447 589,74

3 935 474,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Europäischen Union, die vorrangig auf die Medien ausgerichtet sind. Die für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung aktueller Themen entwickelten Instrumente umfassen vor allem

Multimedia-Informationsmaterial (Fotos, Videos usw.) für die Medien und andere Plattformen, einschließlich ihrer Veröffentlichung/Ausstrahlung;

von den Vertretungen oder zentralen Dienststellen organisierte Seminare und Hilfsangebote für Journalisten.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesem Artikel dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 02 04   Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 755 000

6 500 000

6 254 000

6 254 000

6 211 995,80

5 928 924,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte.

Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den den Fernsehanstalten die Informationen über die Tätigkeit der Europäischen Union übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Europäische Union gewährleistet ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 02 05   Pilotprojekt — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden Investigationsjournalismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt für europäische Recherchestipendien für Journalisten zielt auf die Förderung und Durchführung seriöser grenzübergreifender journalistischer Recherchen auf EU-Ebene ab. Mittels Ausschreibungen werden gemeinsame Rechercheprojekte ausgewählt, die von Journalisten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Projekte mit grenzüberschreitender oder europäischer Dimension, die sich aus einer nationalen, regionalen oder lokalen Perspektive ergibt. Das Ergebnis der ausgewählten journalistischen Recherche wird mindestens in jedem der beteiligten Mitgliedstaaten veröffentlicht.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 16 03 —   BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

16 03 01

Informationsrelais

3.2

12 400 000

11 500 000

14 300 000

15 000 000

15 169 035,43

13 367 308,83

16 03 02

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen

16 03 02 01

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen

3.2

8 200 000

7 840 000

8 784 240

8 550 000

9 791 054,34

7 591 473,28

16 03 02 02

Europäische öffentliche Räume

5

1 440 000

1 440 000

1 415 760

1 450 000

1 593 892,57

1 339 671,75

 

Artikel 16 03 02 — Subtotal

 

9 640 000

9 280 000

10 200 000

10 000 000

11 384 946,91

8 931 145,03

16 03 04

Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

3.2

13 130 000

12 000 000

12 830 000

12 830 000

14 185 367,95

10 357 781,49

16 03 05

EuroGlobe

16 03 05 01

Vorbereitende Maßnahme — EuroGlobe

3.2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

16 03 05 02

Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe

3.2

p.m.

1 000 000

p.m.

590 000

1 000 000,—

165 719,99

 

Artikel 16 03 05 — Subtotal

 

p.m.

1 000 000

1 500 000

2 090 000

1 000 000,—

165 719,99

16 03 06

Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

3.2

p.m.

p.m.

1 050 000

124 650,—

2 160 630,60

 

Kapitel 16 03 — Insgesamt

 

35 170 000

33 780 000

38 830 000

40 970 000

41 864 000,29

34 982 585,94

16 03 01   Informationsrelais

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 400 000

11 500 000

14 300 000

15 000 000

15 169 035,43

13 367 308,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur

Finanzierung der Informations- und Dokumentationsrelais und der entsprechenden Netzwerke in ganz Europa (Europe Direct-Informationsrelais, Europäisches Dokumentationszentrum, Team Europe usw.); diese Informationsrelais ergänzen die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

Unterstützung (Ausbildung, Koordinierung und Hilfe) von Informationsnetzen;

Finanzierung der Produktion, der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren und Kommunikationsprodukten durch/für diese Relais.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission: Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 02   Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen

16 03 02 01   Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 200 000

7 840 000

8 784 240

8 550 000

9 791 054,34

7 591 473,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für dezentrale Kommunikationsmaßnahmen der Europäischen Union. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben.

Die Maßnahmen werden in erster Linie über die Vertretungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Aktionen durchgeführt:

Seminare und Konferenzen,

Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse als wichtiger Informationsquelle für viele europäische Bürger,

Öffnung und Betrieb anderer Informationszentren und -räume für die breite Öffentlichkeit in den Vertretungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ vom 22. Oktober 2008 (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 02 02   Europäische öffentliche Räume

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 440 000

1 440 000

1 415 760

1 450 000

1 593 892,57

1 339 671,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen speziell zur Finanzierung der Einrichtung und des Betriebs „europäischer öffentlicher Räume“ (EPS) in den Europahäusern, in denen sie offiziell untergebracht sind. Die Kommission sorgt zum Nutzen beider Organe (Parlament und Kommission) für die logistischen Vorkehrungen für die EPS und trägt auch die Betriebskosten einschließlich der Ausgaben für die Organisation der Leistungsvergabe an Vertragspartner. Die EPS müssen von den beiden Organen gemeinsam auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts über die Verwaltung und den Betrieb der europäischen öffentlichen Räume sowie eines Arbeitsprogramms für das kommende Jahr betrieben werden. Diese beiden Dokumente, die von den beiden Organen gemeinsam verfasst werden und die wesentliche Grundlage für die Vergabe von Mitteln für das Folgejahr bilden, sind der Haushaltsbehörde rechtzeitig vorzulegen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 04   Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 130 000

12 000 000

12 830 000

12 830 000

14 185 367,95

10 357 781,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen, vor allem zu vorrangigen Kommunikationsthemen, auf Ebene der Kommission und auf EU-Ebene bestimmt.

Dabei sollen vorrangig Maßnahmen finanziert werden, um die Bürger — möglichst in ihrer Muttersprache — über die derzeitige und künftige Orientierung der Europäischen Union zu informieren und sie in die Debatte über dieses Thema einzubeziehen.

Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

„Debate Europe“, der nächste Schritt beim „Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion“,

Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit anderen spezifischen jährlichen oder mehrjährigen Kommunikationsprioritäten,

punktuelle Kommunikationsmaßnahmen mit nationaler oder internationaler Reichweite im Einklang mit Kommunikationsprioritäten,

Organisation von Kommunikationsmaßnahmen zusammen mit dem Europäischen Parlament und/oder den Mitgliedstaaten, um Synergien zwischen den Partnern auszuschöpfen und ihre Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema „Europäische Union“ zu koordinieren. Eines der bevorzugten Instrumente zur Umsetzung dieses Konzepts sind Verwaltungspartnerschaften.

Zur Umsetzung der Maßnahmen arbeiten die Institutionen der Union eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten und/oder Akteuren der Zivilgesellschaft zusammen und tragen nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Debate Europe — Auf den Erfahrungen mit Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion aufbauen (KOM(2008) 158 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 05   EuroGlobe

16 03 05 01   Vorbereitende Maßnahme — EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 03 07

Veranschlagt sind Mittel zur Fortführung der 2007 begonnenen vorbereitenden Maßnahme für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 03 05 02   Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

590 000

1 000 000,—

165 719,99

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 03 05

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Abschlussarbeiten für das 2007 angelaufene Pilotprojekt für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 03 06   Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 050 000

124 650,—

2 160 630,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des 2007 angelaufenen Pilotprojekts für IT-basierte Informationsnetzwerke, die zu einer besseren Information auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 16 04 —   ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

16 04 01

Analyse der öffentlichen Meinung

3.2

6 800 000

6 000 000

5 800 000

5 800 000

5 780 413,04

4 774 150,25

16 04 02

Online-Informationen und Kommunikationsmittel

3.2

11 850 000

11 500 000

11 620 000

10 620 000

11 339 378,32

9 880 879,53

16 04 03

Gezielte schriftliche Veröffentlichungen

3.2

2 950 000

3 500 000

2 950 000

5 000 000

5 047 346,15

5 585 984,03

16 04 04

Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

5

3 300 000

3 300 000

3 257 000

3 257 000

2 517 679,25

2 289 123,39

 

Kapitel 16 04 — Insgesamt

 

24 900 000

24 300 000

23 627 000

24 677 000

24 684 816,76

22 530 137,20

16 04 01   Analyse der öffentlichen Meinung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 800 000

6 000 000

5 800 000

5 800 000

5 780 413,04

4 774 150,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie „Eurobarometer“ oder Kurzumfragen wie „Flash“, telefonische Befragungen spezifischer Zielgruppen oder zu besonderen Themen, auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene, qualitative Studien) sowie für die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 04 02   Online-Informationen und Kommunikationsmittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 850 000

11 500 000

11 620 000

10 620 000

11 339 378,32

9 880 879,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten zur multimedialen Online-Information und -Kommunikation über die Europäische Union, durch die die Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Unionsorgane, die Entscheidungsprozesse und über die Phasen des europäischen Einigungswerks erhalten sollen. Diese Online-Instrumente erlauben es auch, Fragen oder Kommentare der Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Unionsorgane. Diese Instrumente müssen nach den WAI-Richtlinien für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen:

die Website EUROPA als Hauptzugangspunkt zu den vorhandenen Informationen und Websites mit Verwaltungsinformationen, die die europäischen Bürger im Alltag benötigen könnten und die daher übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet werden müssen,

das Europe Direct-Kontaktzentrum (00800-67891011),

die Websites und Multimedia-Produkte der Vertretungen in den Mitgliedstaaten,

die Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften im Internet (SCADPlus),

die Online-Datenbank für Pressemitteilungen, Reden, Memos usw. (RAPID).

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer übersichtlicheren Neugestaltung der Website EUROPA. Sie dienen auch zur Finanzierung von Informationskampagnen zur Erleichterung des Zugriffs auf diese Informationsquellen und insbesondere zur Bekanntmachung der Telefonnummer von Europe Direct.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission: Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen (SEK(2007) 1742).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 04 03   Gezielte schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 950 000

3 500 000

2 950 000

5 000 000

5 047 346,15

5 585 984,03

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union zu decken, die sich an verschiedene Zielgruppen richten und oft über ein dezentrales Netz verteilt werden.

Zu den Maßnahmen in diesem Rahmen gehören:

die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

die Verbreitung spezifischer Basisinformationen über die Europäische Union (in allen Amtssprachen der Union) für die Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen.

Die Herausgabekosten decken insbesondere folgende Kosten: für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 04 04   Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 300 000

3 300 000

3 257 000

3 257 000

2 517 679,25

2 289 123,39

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der im Rahmen des Programms für vorrangige Veröffentlichungen ausgewählten Publikationen, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Arbeit der Europäischen Union dargestellt werden, sowie der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen und sonstiger Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen. Diese Veröffentlichungen können sich an Bildungseinrichtungen, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit richten.

Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in barrierefreien Formaten. Diese Veröffentlichungen müssen auch alternatives Material umfassen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ vom 22. Oktober 2008 (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Allgemeine Ziele

Verbesserung des Wohls der Verbraucher durch Stärkung ihrer Position und wirksamen Verbraucherschutz.

Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit.

Gewährleistung sicherer und gesunder Lebensmittel.

Sicherstellung eines hohen Maßes an Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und -schutz.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

110 681 462

110 681 462

108 445 314

108 445 314

105 256 307,73

105 256 307,73

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

21 290 000

22 000 000

21 800 000

22 500 000

20 683 674,35

19 817 675,77

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

189 596 000

171 757 000

182 254 000

188 354 000

171 213 997,86

156 904 335,55

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

354 900 000

237 047 000

352 216 000

253 823 000

392 922 028,41

239 602 503,59

 

Titel 17 — Insgesamt

676 467 462

541 485 462

664 715 314

573 122 314

690 076 008,35

521 580 822,64

KAPITEL 17 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

5

71 490 159 (302)

69 590 566 (303)

67 176 589,43

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01

Externes Personal

5

6 761 444

6 279 057 (304)

6 668 382,33

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

10 999 902

11 371 096 (305)

12 092 834,11

 

Artikel 17 01 02 — Subtotal

 

17 761 346

17 650 153

18 761 216,44

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

5

5 227 957

4 939 595 (306)

5 218 226,68

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

5

5 617 000

6 120 000

5 503 731,43

 

Artikel 17 01 03 — Subtotal

 

10 844 957

11 059 595

10 721 958,11

17 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

2

250 000

300 000

0,—

17 01 04 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

3.2

1 400 000

1 480 000

1 444 067,20

17 01 04 03

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

3.2

900 000

970 000

770 787,93

17 01 04 04

Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

0,—

17 01 04 05

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

2

675 000

675 000

951 478,10

17 01 04 06

Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

2

p.m.

p.m.

1 000 000,—

17 01 04 07

Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds — Verwaltungsausgaben

2

250 000

 

 

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

6 000 000

5 620 000

4 430 210,52

17 01 04 31

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 2

2

1 110 000

1 100 000

 

 

Artikel 17 01 04 — Subtotal

 

10 585 000

10 145 000

8 596 543,75

 

Kapitel 17 01 — Insgesamt

 

110 681 462

108 445 314

105 256 307,73

17 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

71 490 159 (307)

69 590 566 (308)

67 176 589,43

17 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 761 444

6 279 057 (309)

6 668 382,33

17 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 999 902

11 371 096 (310)

12 092 834,11

17 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 227 957

4 939 595 (311)

5 218 226,68

17 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 617 000

6 120 000

5 503 731,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Verträge für die Wartung und Nachrüstung von Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Material,

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei größeren Reparaturen und umfangreichen Herrichtungs- oder Umgestaltungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Kantinen- und Restaurantausstattung,

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen einschließlich aller Nebenkosten,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.) einschließlich der landesspezifischen jährlichen Fahrzeugprüfungen,

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und gegebenenfalls nationale Steuern sowie Versicherungskosten,

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Lizenzen, Grund- und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung samt Nebenkosten und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

300 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben für technische und/oder administrative Hilfe bei der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten decken.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen.

Außerdem können die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) 2010 wirksam werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 04 04.

17 01 04 02   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 400 000

1 480 000

1 444 067,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 03 01 und 17 03 06.

17 01 04 03   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

900 000

970 000

770 787,93

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 02 02.

17 01 04 04   Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt waren Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Finanziert wurden insbesondere Ausgaben für Studien sowie für die Veranstaltung von Konferenzen, die Denkanstöße zur Entwicklung wirksamerer gemeinschaftlicher Lösungen für einen Finanzausgleich im Falle von Tierseuchen bieten sollen.

Diese Mittel wurden seit 2008 nicht wieder eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04 05   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

675 000

675 000

951 478,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

Diese Mittel dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

17 01 04 06   Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

1 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel waren 2008 zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Entwicklung verbesserter Methoden für eine artgerechte Tierhaltung bestimmt, mit Alternativen zur Kastration von Schweinen und zur Enthornung von Kühen als zentralem Thema.

Seit 2009 werden diese Mittel nicht wieder eingestellt; die im Jahr 2008 eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss fortgeführt und bezahlt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04 07   Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben für administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Prüfung einiger der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 2, den Artikeln 4 und 14 und Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG decken.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 01 04 30   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 000 000

5 620 000

4 430 210,52

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Zuschüsse zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

Siehe Artikel 17 02 02, 17 03 01 und 17 03 06.

Verweise

Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27).

17 01 04 31   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 110 000

1 100 000

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Zuschuss zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden, der im Rahmen der Ausbildungsstrategie der Union für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelrecht und die Bestimmungen über Tiergesundheit sowie Tier- und Pflanzenschutz gewährt wird.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Siehe Artikel 17 04 04 und 17 04 07.

Verweise

Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27).

KAPITEL 17 02 —   VERBRAUCHERSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

3.2

p.m.

1 000 000

p.m.

3 700 000

0,—

5 675 431,57

17 02 02

Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

19 290 000

19 000 000

19 800 000

16 800 000

19 767 936,35

14 142 244,20

17 02 03

Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

915 738,—

0,—

17 02 04

Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 17 02 — Insgesamt

 

21 290 000

22 000 000

21 800 000

22 500 000

20 683 674,35

19 817 675,77

17 02 01   Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

3 700 000

0,—

5 675 431,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 zu decken. Der Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG aufgehoben (siehe Artikel 17 02 02).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).

17 02 02   Maßnahmen der Union im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 290 000

19 000 000

19 800 000

16 800 000

19 767 936,35

14 142 244,20

Erläuterungen

Mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird ein allgemeiner Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verbraucherpolitik (2007-2013) gemäß der mehrjährigen Strategie geschaffen. Im Beschluss und in der Strategie sind zwei mittelfristige strategische Ziele vorgesehen:

Ziel 1: Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, hauptsächlich durch verbesserte Datengrundlage, bessere Konsultation und bessere Vertretung der Verbraucherinteressen;

Ziel 2: Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Verbraucherschutzregeln, hauptsächlich durch Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Information, Erziehung und Schadenersatz.

Das verbraucherpolitische Programm konsolidiert und erweitert die Maßnahmen aus den Programmen 2002-2006. Die Tätigkeit der Union zur Entwicklung der Wissens- und Datenbasis, Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Marktüberwachung und Produktsicherheit, Verbrauchererziehung und zum Ausbau der Handlungsfähigkeit von Verbraucherorganisationen wird erheblich ausgeweitet.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

17 02 03   Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

915 738,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung verschiedener Monitoring-Maßnahmen bestimmt wie:

Einrichtung einer Datenbank für die Erfassung von Daten über die Situation der Verbraucher in Europa,

Studien und Erhebungen über die Situation der Verbraucher in Europa,

Interviews mit Verbrauchern auf europäischer Ebene, um sich ein Bild von ihrer Situation zu machen,

Anwendung von Methoden, die einen Vergleich der in den Mitgliedstaaten erreichten Ziele erlauben.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 02 04   Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt: Verbesserung der Kenntnisse der öffentlichen Hand und der Öffentlichkeit über Finanzderivate.

Das Projekt umfasst Folgendes:

Schulungen zu Finanzderivaten, die auf dem Marktwert anderer Anlageobjekte wie Aktien, Indizes, Währungen und Zinssätze basieren;

Unterrichtung der Öffentlichkeit über Entscheidungen der öffentlichen Hand im Bereich der öffentlichen Finanzen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 17 03 —   ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

17 03 01

Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003 bis 2008)

3.2

p.m.

11 000 000

p.m.

35 000 000

758 455,51

36 520 366,93

 

Artikel 17 03 01 — Subtotal

 

p.m.

11 000 000

p.m.

35 000 000

758 455,51

36 520 366,93

17 03 02

Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Europäische Union

2

16 900 000

16 900 000

16 000 000

16 000 000

16 840 000,—

16 840 000,—

17 03 03

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.2

33 360 000

33 360 000

27 982 000

29 500 000

21 427 080,55

19 445 127,72

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2

22 895 000

10 000 000

20 118 000

21 200 000

19 013 333,47

17 827 382,39

 

Artikel 17 03 03 — Subtotal

 

56 255 000

43 360 000

48 100 000

50 700 000

40 440 414,02

37 272 510,11

17 03 04

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

176 390,26

17 03 05

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

4

200 000

200 000

p.m.

p.m.

182 192,79

276 927,16

17 03 06

Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

3.2

45 700 000

24 000 000

47 000 000

15 000 000

46 210 904,89

819 291,09

17 03 07

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.2

47 047 000

47 047 000

42 794 000 (312)

42 794 000 (312)

42 797 344,88

42 630 545,—

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2

21 994 000

26 150 000

23 360 000

23 360 000

23 105 160,77

22 368 305,—

 

Artikel 17 03 07 — Subtotal

 

69 041 000

73 197 000

66 154 000

66 154 000

65 902 505,65

64 998 850,—

17 03 08

Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

1.1

p.m.

600 000

1 000 000

1 500 000

879 525,—

0,—

17 03 09

Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

2

p.m.

1 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

17 03 18

Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 17 03 — Insgesamt

 

189 596 000

171 757 000

182 254 000

188 354 000

171 213 997,86

156 904 335,55

17 03 01   Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01   Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003 bis 2008)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

11 000 000

p.m.

35 000 000

758 455,51

36 520 366,93

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mittelbindungen der vergangenen Jahre gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Programmen der EU/Gemeinschaft teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

17 03 02   Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Europäische Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 900 000

16 000 000

16 840 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Informationstätigkeiten zur Bekämpfung des Rauchens im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16), insbesondere Artikel 3.

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), insbesondere Artikel 110.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 104.

17 03 03   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

17 03 03 01   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 360 000

33 360 000

27 982 000

29 500 000

21 427 080,55

19 445 127,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 („Ausgaben“) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 03 02   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 895 000

10 000 000

20 118 000

21 200 000

19 013 333,47

17 827 382,39

Erläuterungen

Unter diesem Posten sind folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, insbesondere Hepatitis B, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

Darüber hinaus sind sie für die Aufrechterhaltung einer Notfalleinrichtung („Notfallzentrum“) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 53 223 000 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 53 078 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 145 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 04   Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

176 390,26

Erläuterungen

Bei diesem Artikel wurden seit 2007 keine neuen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen wurden im Rahmen des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Artikel 17 03 06 fortgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 05   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

p.m.

p.m.

182 192,79

276 927,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Beitrag der Union zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft ratifiziert hat und dessen Vertragspartei sie geworden ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

17 03 06   Maßnahmen der Union im Bereich der Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 700 000

24 000 000

47 000 000

15 000 000

46 210 904,89

819 291,09

Erläuterungen

Das zweite Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ersetzt das vorherige, mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG festgelegte Programm und deckt den Zeitraum 2008-2013 ab.

Hauptziele des zweiten Programms sind:

Verbesserung der Information und des Wissens über die Gesundheit: Stärkung von Erfassung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in Europa,

Stärkung der Kapazitäten zur raschen Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen für die Bürger,

Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention durch Maßnahmen zu Gesundheitsfaktoren unter besonderer Berücksichtigung der Probleme im Zusammenhang mit Fettleibigkeit und Alkoholmissbrauch.

Seit 2008 hat sich das Programm im Bereich Gesundheit auf drei Schwerpunktbereiche konzentriert, in denen ein Handeln auf EU-Ebene entscheidend ist:

1. Gesundheitsinformation

Hier geht es darum, Sammlung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in Europa zu stärken, einschließlich Informationen über Behinderungen und „Dysfunktionen“, um eine solide Grundlage für den politischen Entscheidungsprozess zu Gesundheitsfragen, für die Arbeit der Fachkräfte im Gesundheitsbereich und für die Bürger im Hinblick auf gesundheitsbewusste Entscheidungen zu schaffen.

2. Gesundheitsschutz

Gesamtziel ist hier der Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen.

Die Fähigkeit, auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, etwa durch übertragbare Krankheiten oder chemische oder biologische Angriffe, effektiv und schnell reagieren zu können, ist unabdingbar. Maßnahmen gegen solche Bedrohungen müssen auf EU-Ebene wirksam koordiniert werden. Die Integration der EU nach dem Grundsatz der Freizügigkeit erfordert eine erhöhte Wachsamkeit, damit man auf größere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen wie aviäre Influenza oder bioterroristische Angriffe reagieren kann.

3. Förderung der Gesundheit zur Verbesserung von Wohlstand und Solidarität

Gesamtziel ist ein Beitrag zum Wohlstand in der EU durch die Förderung des gesunden Alterns und die Überbrückung von Ungleichheiten sowie die Förderung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen.

Zu den Maßnahmen gehören Initiativen zur Steigerung der Zahl der gesunden Lebensjahre und zur Förderung der Gesundheit im Alter; die Untersuchung der Bedeutung der Gesundheit für Produktivität und Erwerbsbeteiligung; die Reduzierung von Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und Förderung von Investitionen in Gesundheit als Beitrag zur Lissabon-Agenda sowie als Beitrag zu Produktivität und Wachstum. Die Maßnahmen sollen auch die Solidarität zwischen den Gesundheitssystemen verstärken, einschließlich der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Herausforderungen, um so die Entwicklung eines Unionsrahmens für sichere, hochwertige und effiziente Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern. Die Maßnahmen sollten auch Initiativen umfassen, die eine unabhängige Bewertung der Qualität der Leistungen ermöglichen, die von medizinischen Notfallversorgungsdiensten ab dem Zeitpunkt, in dem der Notruf vom Bürger ausgelöst wird (z. B. über Notrufnummern), bis zur Einlieferung des Opfers in ein Krankenhaus erbracht werden. Ziel dabei ist es, auf der Grundlage vergleichbarer Daten und der Ermittlung bewährter Verfahrensweisen, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten auszutauschen sind, einen Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Notfallversorgungssysteme zu leisten.

Zu den Maßnahmen zählt außerdem die Förderung der Gesundheit durch Beschäftigung mit ökologischen, suchtbedingten und durch die Lebensweise gegebenen Gesundheitsfaktoren.

Die Nichtregierungsorganisationen sind wesentliche Akteure bei der Durchführung des Programms. Daher sollten sie eine angemessene Finanzierung erhalten.

Zu den Maßnahmen zählen auch geeignete Initiativen zur Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Konsultationsprozess im Zusammenhang mit dem Grünbuch zur psychischen Gesundheit ergeben, insbesondere was Strategien zur Selbstmordprävention in jedem Lebensalter betrifft.

Es wird auch angestrebt, dass die Kommission die Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche innerhalb der Strukturfonds durchführt. Im Rahmen eines solchen Projekts sollten Vorschläge erarbeitet werden, wie Gesundheitsfragen im Einklang mit der Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche in regionale Entwicklungsprojekte eingebunden werden könnten. Das Projekt zielt darauf ab, das allgemeine Gesundheitsniveau in der Europäischen Union durch den Aufbau von Kapazitäten im Rahmen regionaler Entwicklungsagenturen anzuheben.

Finanziert werden sollten Schulungsmaßnahmen, internationale Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und eine internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der praktischen Anwendung der Gesundheitsverträglichkeitsprüfung (HIA) sowohl auf der Ebene der Kommunalverwaltungen und Entwicklungsagenturen als auch auf der Ebene von Einzelpersonen oder Unternehmen, die einen Zuschuss der Europäischen Union erhalten möchten.

Angesichts der entscheidenden Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen in der Europäischen Union sollte ihnen professionelle Hilfe bei der Befolgung der Vorschriften für eine der Gesundheit zuträglichen Umwelt geleistet werden. Ferner sollten sie bei der Durchführung positiver Veränderungen zur Schaffung einer der Gesundheit zuträglichen Umwelt, die sich auf den Betriebsablauf innerhalb des Unternehmens auswirken, unterstützt werden.

Es sollten zwei miteinander verbundene europäische Datenbanken für Gesundheitsfragen einerseits und Umweltfragen andererseits eingerichtet werden, um künftige Forschungen zur Analyse der zwischen Umweltqualität und Gesundheitszustand bestehenden Beziehung zu erleichtern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

17 03 07   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 047 000

47 047 000

42 794 000 (313)

42 794 000 (314)

42 797 344,88

42 630 545,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan der Behörde ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 07 02   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 994 000

26 150 000

23 360 000

23 360 000

23 105 160,77

22 368 305,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Zuschuss der Europäischen Union für 2010 beläuft sich auf insgesamt 72 991 000 EUR. Ein Betrag von 3 950 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 69 041 000 EUR addiert.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32, — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 08   Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

1 000 000

1 500 000

879 525,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die den Umgang mit der neuen Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen und der Tätigkeit der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich Assistenten im Gesundheitsdienst und geringer qualifizierter Krankenschwestern/-pfleger, und die Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität sowohl im Aufnahme- als auch im Herkunftsland erleichtern. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Analyse von Faktoren und Strategien, deren Ziel darin besteht, dem Bedarf an Maßnahmen, die auf lange Sicht eine Erhöhung des Personalangebots im Gesundheitswesen und eine bessere Qualifikation des Gesundheitspersonals bewirken, besser gerecht zu werden,

Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem gestiegenen Bedarf an Pflegeleistungen infolge des demografischen Wandels besser begegnet werden kann,

Finanzierung von Initiativen, die eine Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität auf das Gesundheitswesen erleichtern,

Berücksichtigung der Auswirkungen der in diesem Zusammenhang eventuell zutage tretenden Gehaltsunterschiede,

Studien, Sitzungen mit Sachverständigen und Informationskampagnen; es sollte auch eine Lösung gefunden werden, um das Versorgungsniveau in den nationalen Gesundheitssystemen zu erhalten,

Analyse der Verbindung zwischen Gesundheits- und Sozialfürsorge und Erlangung von vergleichbaren Daten. Eine solide Datengrundlage, die auch Gender- und Diversitätsaspekte berücksichtigt, ist zur Stärkung der offenen Koordinierungsmethode unverzichtbar, sobald sie auf den Gesundheitsbereich ausgedehnt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 09   Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

Erläuterungen

Umwelt und Gesundheit sind wichtige sektorübergreifende Bereiche im Rahmen des europäischen Prozesses zur Förderung von Umwelt und Gesundheit, der die Umweltstrategien und -konzepte verbindet. Diesem Prozess kommt eine zentrale Rolle für eine gute Lebensqualität und eine nachhaltige Entwicklung zu. Die Ziele des Projekts für die neun teilnehmenden Länder (Österreich, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Ungarn, Italien, Niederlande, Norwegen, Serbien und Slowakei) sind:

Bewertung des Zusammenhangs zwischen schulischem Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Verkehrs auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Klimawandels auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Unterbreitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität des schulischen Umfelds zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Ausarbeitung von Leitlinien für gesunde europäische Schulen.

Beginn des Projekts: 1. Januar 2009.

Ende des Projekts: 31. Dezember 2010.

17 03 18   Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Ziel dieses Pilotprojekts besteht darin zu untersuchen, wie die Pfanderstattung für Dosen auf EU-Ebene vereinheitlicht oder zumindest die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden kann, um sicherzustellen, dass die Dosen wiederverwertet werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

2

275 000 000

170 000 000

272 340 000

155 000 000

186 075 600,—

150 370 662,69

 

Artikel 17 04 01 — Subtotal

 

275 000 000

170 000 000

272 340 000

155 000 000

186 075 600,—

150 370 662,69

17 04 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

2

18 500 000

13 000 000

18 100 000

13 000 000

15 264 936,11

5 632 818,20

 

Artikel 17 04 02 — Subtotal

 

18 500 000

13 000 000

18 100 000

13 000 000

15 264 936,11

5 632 818,20

17 04 03

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

2

30 000 000

30 000 000

30 000 000

60 000 000

159 985 729,—

63 561 046,97

17 04 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

2 000 000

2 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000,—

0,—

 

Artikel 17 04 03 — Subtotal

 

32 000 000

32 000 000

34 000 000

64 000 000

163 985 729,—

63 561 046,97

17 04 04

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

2

3 200 000

2 500 000

2 500 000

2 000 000

5 902 670,37

5 342 558,83

 

Artikel 17 04 04 — Subtotal

 

3 200 000

2 500 000

2 500 000

2 000 000

5 902 670,37

5 342 558,83

17 04 05

Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01

Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

0,—

0,—

17 04 05 02

Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

0,—

0,—

 

Artikel 17 04 05 — Subtotal

 

0,—

0,—

17 04 06

Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.2

p.m.

347 000

p.m.

547 000

0,—

0,—

17 04 07

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

2

26 000 000

19 000 000

25 000 000

19 000 000

21 526 867,33

14 529 191,30

 

Artikel 17 04 07 — Subtotal

 

26 000 000

19 000 000

25 000 000

19 000 000

21 526 867,33

14 529 191,30

17 04 09

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

200 000

200 000

276 000

276 000

166 225,60

166 225,60

 

Kapitel 17 04 — Insgesamt

 

354 900 000

237 047 000

352 216 000

253 823 000

392 922 028,41

239 602 503,59

17 04 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

275 000 000

170 000 000

272 340 000

155 000 000

186 075 600,—

150 370 662,69

Erläuterungen

Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, aviäre Influenza, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union bei.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 02   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 500 000

13 000 000

18 100 000

13 000 000

15 264 936,11

5 632 818,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zu Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie zu veterinärmedizinischer Unterstützung und zu Sicherungsmaßnahmen zu finanzieren.

Die finanzielle Unterstützung gilt für:

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche und von verschiedenen Impfstoffen,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere sowie Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die IT-Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50.

17 04 03   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

30 000 000

30 000 000

60 000 000

159 985 729,—

63 561 046,97

Erläuterungen

Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Union könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Union mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Union einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Bekämpfungsressourcen der Union zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme wurde 2008 zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung verbesserter Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) für Tiere auf langen Transporten gestartet. Im Interesse von Tiergesundheit und Tierschutz mussten spezifische Maßnahmen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass die Tiere beispielsweise beim Ausladen oder beim erneuten Einladen unter Stress litten, und um der Ausbreitung von Infektionskrankheiten vorzubeugen.

Im Jahr 2009 wies das Europäische Parlament neue Mittel zu. Die 2008 eingeleiteten Aktionen werden 2009 und 2010 bis zu ihrem Abschluss fortgesetzt und bezahlt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 04 04   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 200 000

2 500 000

2 500 000

2 000 000

5 902 670,37

5 342 558,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Beteiligung der Union an den Maßnahmen zur Durchführung der in den Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

17 04 05   Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01   Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ der allgemeinen Einnahmen (Band 1) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

17 04 05 02   Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ der allgemeinen Einnahmen (Band 1) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

17 04 06   Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

347 000

p.m.

547 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Posten B2-5 1 0 0, B2-5 1 0 1, B2-5 1 0 2, B2-5 1 0 3, B2-5 1 0 5, B2-5 1 0 6, B2-5 1 2 2 und B2-5 1 9 0 zu decken.

Diese Mittel werden in Notfällen zur Neuformulierung der Antigene gegen die Maul- und Klauenseuche für eine Notimpfung gegen diese Krankheit eingesetzt. Bei dem Betrag von 347 000 EUR handelt es sich um den Saldo am Jahresende 2009 der 1997 für den Kauf und die Neuformulierung von Antigenen bereitgestellten Mittel in Höhe von 3 900 000 EUR. Solange diese Neuformulierung nicht vorgenommen wurde, werden Zahlungsermächtigungen von insgesamt 347 000 EUR benötigt.

17 04 07   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 000 000

19 000 000

25 000 000

19 000 000

21 526 867,33

14 529 191,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Tätigkeit der Unionslaboratorien,

IT-Instrumente, Kommunikation und Information über Lebens- und Futtermittelkontrolle, Entwicklung einer Unionsstrategie für sicherere Lebensmittel,

Reise- und Aufenthaltskosten nationaler Sachverständiger, die an Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

17 04 09   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

276 000

276 000

166 225,60

166 225,60

Erläuterungen

Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Union zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

TITEL 18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Allgemeine Ziele

Gewährleistung und Förderung der Achtung der Grundrechte in der gesamten Europäischen Union, u. a. der Rechte der Bürger, der Rechte des Kindes und des Schutzes personenbezogener Daten.

Schaffung einer offenen und sicheren Europäischen Union, die als Teil einer umfassenden Strategie

legale Zuwanderung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Lösung des Problems der Bevölkerungsüberalterung fördert,

die Integration von Drittstaatsangehörigen fördert, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten,

illegale Zuwanderung beschränkt,

den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern fördert,

hohe gemeinsame Standards für internationalen Schutz in der Europäischen Union schafft und gewährleistet (Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten).

Schaffung eines Raums der Freizügigkeit, in dem Reisende Binnengrenzen überqueren können, ohne sich Grenzkontrollen unterziehen zu müssen, in dem Außengrenzen kontrolliert werden und in den Beziehungen zu Drittstaaten eine EU-weit kohärente Visapolitik gilt (Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten).

Schaffung eines Raums des Rechts, in dem die Bürger leichten Zugang zur Justiz haben und Zivil- und Strafprozesse effizient geführt werden, und in dem unabhängig von Unterschieden zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewahrt wird (Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten).

Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen, um den Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten (Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten).

Gewährleistung eines kohärenten und koordinierten Ansatzes im Bereich der Drogenbekämpfung, um den Drogenkonsum zu verringern, die gesellschaftlichen und gesundheitlichen Schäden aufgrund des Konsums illegaler Drogen und des Handels damit zu verringern und die internationale Zusammenarbeit zu vertiefen (Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten).

Förderung der Grundwerte des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in den Beziehungen zu Drittländern, um einen Beitrag zum erfolgreichen Aufbau eines solchen Raums innerhalb der EU zu leisten und die außenpolitischen Ziele der Europäischen Union verwirklichen zu können.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

63 382 684

63 382 684

62 306 880

62 306 880

60 208 295,66

60 208 295,66

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

434 000 000

286 500 000

404 975 000

280 000 000

260 239 298,35

201 322 056,85

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

222 050 000

152 864 000

215 600 000

140 300 000

172 665 490,01

67 266 096,07

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

50 900 000

49 540 000

48 580 000

38 270 000

45 245 522,98

26 373 306,71

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

193 824 150

161 653 150

99 370 000

75 800 000

75 161 876,20

27 699 305,49

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

72 663 220

55 863 220

70 750 000

56 750 000

68 660 798,—

41 705 289,07

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

17 800 000

17 800 000

17 150 000

17 020 000

16 991 300,—

14 688 624,80

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

6 100 000

5 200 000

5 900 000

5 400 000

6 533 888,68

7 188 356,26

 

Titel 18 — Insgesamt

1 060 720 054

792 803 054

924 631 880

675 846 880

705 706 469,88

446 451 330,91

KAPITEL 18 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

48 293 883 (315)

46 941 669 (316)

45 013 058,39

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01

Externes Personal

5

4 301 153

4 205 626

4 337 118,24

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 355 996

3 752 261

3 544 535,24

 

Artikel 18 01 02 — Subtotal

 

7 657 149

7 957 887

7 881 653,48

18 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

3 531 652

3 507 324

3 495 738,92

18 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02

Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

400 000

390 000

411 302,17

18 01 04 03

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

3.1

200 000

100 000

200 000,—

18 01 04 08

Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

496 890,14

18 01 04 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

491 199,67

18 01 04 10

Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

481 378,31

18 01 04 11

Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

3.1

200 000

200 000

179 950,10

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

3.1

350 000

150 000

342 040,58

18 01 04 13

Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

200 000

400 287,84

18 01 04 14

Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

250 000

364 688,88

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

3.1

50 000

50 000

44 251,30

18 01 04 16

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

3.1

100 000

300 000

22 232,01

18 01 04 17

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

760 000

383 623,87

 

Artikel 18 01 04 — Subtotal

 

3 900 000

3 900 000

3 817 844,87

 

Kapitel 18 01 — Insgesamt

 

63 382 684

62 306 880

60 208 295,66

18 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

48 293 883 (317)

46 941 669 (318)

45 013 058,39

18 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 301 153

4 205 626

4 337 118,24

18 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 355 996

3 752 261

3 544 535,24

18 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 531 652

3 507 324

3 495 738,92

18 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02   Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

390 000

411 302,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 03.

18 01 04 03   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

100 000

200 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 04.

18 01 04 08   Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

500 000

496 890,14

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 06.

18 01 04 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

500 000

491 199,67

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 09.

18 01 04 10   Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

500 000

481 378,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 09.

18 01 04 11   Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

200 000

179 950,10

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 06.

18 01 04 12   Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

350 000

150 000

342 040,58

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 07.

18 01 04 13   Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000

200 000

400 287,84

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 06.

18 01 04 14   Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000

250 000

364 688,88

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 07.

18 01 04 15   Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000

50 000

44 251,30

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 07 03.

18 01 04 16   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

300 000

22 232,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 08.

18 01 04 17   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

760 000

383 623,87

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 09.

KAPITEL 18 02 —   SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

18 02 01

Abschluss der Schengen-Fazilität

3.1

0,—

0,—

18 02 02

Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 650 046,27

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

23 633 000

19 000 000

23 000 000

23 000 000

17 266 000,—

17 266 000,—

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

59 367 000

38 000 000

55 000 000

55 000 000

50 734 000,—

25 367 000,—

 

Artikel 18 02 03 — Subtotal

 

83 000 000

57 000 000

78 000 000

78 000 000

68 000 000,—

42 633 000,—

18 02 04

Schengener Informationssystem

18 02 04 01

Schengener Informationssystem (SIS II)

3.1

35 000 000

19 500 000

39 280 000

23 000 000

22 748 556,32

10 949 793,54

18 02 04 02

Schengener Informationssystem (SIS 1+)

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 18 02 04 — Subtotal

 

35 000 000

19 500 000

39 280 000

23 000 000

22 748 556,32

10 949 793,54

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

3.1

21 000 000

10 000 000

35 695 000

23 000 000

16 535 020,04

13 943 795,81

18 02 06

Außengrenzenfonds

3.1

207 500 000

144 000 000

185 500 000

116 000 000

132 956 625,04

117 740 620,93

18 02 07

Schengen-Evaluierung

3.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

18 02 08

Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

3 968 624,27

18 02 09

Europäischer Rückkehrfonds

3.1

87 500 000

53 000 000

66 500 000

38 000 000

19 999 096,95

1 300 098,23

18 02 10

Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

3.1

p.m.

2 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

7 136 077,80

 

Kapitel 18 02 — Insgesamt

 

434 000 000

286 500 000

404 975 000

280 000 000

260 239 298,35

201 322 056,85

18 02 01   Abschluss der Schengen-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 35 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2004) 248 der Kommission vom 5. Februar 2004 über die Verwaltung und Kontrolle der Schengen-Fazilität.

18 02 02   Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 650 046,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 5 betreffend den Transit auf dem Landweg zwischen der Region von Kaliningrad und anderen Teilen der Russischen Föderation) übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2003) 5213 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über eine Finanzhilfe für Litauen im Hinblick auf die Durchführung des durch die Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates geschaffenen Systems der Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und der Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD).

18 02 03   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 633 000

19 000 000

23 000 000

23 000 000

17 266 000,—

17 266 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Stellenplan“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 03 02   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

59 367 000

38 000 000

55 000 000

55 000 000

50 734 000,—

25 367 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Zuschuss der Europäischen Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 85 550 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 83 000 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 2 550 000 EUR hinzu.

Mit den veranschlagten operativen Mitteln würde die Agentur in die Lage versetzt, die Einsätze insbesondere an den südlichen Grenzen der Union (Hera, Nautilus und Poseidon) ab 2010 auf Dauer fortzuführen und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Außengrenzenschutzes zu unterstützen, unter anderem bei der Rückführung illegal in den Mitgliedstaaten aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Normen, die gewährleisten sollen, dass sie in Würde und unter voller Achtung der Menschenrechte rückgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 04   Schengener Informationssystem

Rechtsgrundlagen

Protokoll zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

18 02 04 01   Schengener Informationssystem (SIS II)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 000 000

19 500 000

39 280 000

23 000 000

22 748 556,32

10 949 793,54

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

18 02 04 02   Schengener Informationssystem (SIS 1+)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

Einrichtung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+,

Betrieb und Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (das „Übereinkommen von Schengen“).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 306 endg.).

18 02 05   Visa-Informationssystem (VIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 000 000

10 000 000

35 695 000

23 000 000

16 535 020,04

13 943 795,81

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

18 02 06   Außengrenzenfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

207 500 000

144 000 000

185 500 000

116 000 000

132 956 625,04

117 740 620,93

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d. h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

effiziente Steuerung der Zuströme an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des EU-Rechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderen Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

technische Ausrüstung,

Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln,

Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

IKT-Systeme,

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich,

Einrichtung einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visapolitik.

Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Union insgesamt („Maßnahmen der EU/Gemeinschaft“) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln.

Die Kommission wird jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

18 02 07   Schengen-Evaluierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengener Besitzstandes bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. März 2009, zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2009) 102 endg.).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. März 2009, zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2009) 105 endg.).

18 02 08   Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

3 968 624,27

Erläuterungen

Vormals Artikel 18 03 08

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 02 09   Europäischer Rückkehrfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

87 500 000

53 000 000

66 500 000

38 000 000

19 999 096,95

1 300 098,23

Erläuterungen

Vormals Artikel 18 03 10

Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Rückkehr durch das Konzept integrierter Maßnahmen, bei denen das einschlägige EU-Recht berücksichtigt wird, in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer effizienten und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik, wobei Programme für die freiwillige Rückkehr Vorrang erhalten,

Durchführung von Informationskampagnen in den Herkunfts- und Durchgangsländern für zukünftige Vertriebene, Flüchtlinge und Asylbewerber.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der EU/Gemeinschaft“), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über deren Modelle für eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Maßnahme der EU/Gemeinschaft zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

18 02 10   Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

7 136 077,80

Erläuterungen

Vormals Artikel 18 03 12

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Ziel dieser Maßnahme ist es, verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Migrationssteuerung zu prüfen. Auf der Grundlage einer Bewertung dieser Möglichkeiten könnte ein globaler Ansatz als Zielsetzung der Europäischen Union entwickelt werden. Die Maßnahme basiert auf drei miteinander verbundenen Komponenten.

Komponente 1: Finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Einwanderern, die in Herkunftsländer zurückkehren, mit denen Rückübernahmeabkommen bestehen.

Komponente 2: Organisation von Informationskampagnen in den Herkunftsländern für Personen, die in die Europäische Union einwandern möchten, um sie insbesondere über die Gefahren der illegalen Einwanderung zu informieren.

Komponente 3: Aufnahme in Würde und Solidarität — Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme irregulärer Migranten, die über das Meer ankommen. Die Maßnahmen würden Folgendes vorsehen:

Unterstützung der Mitgliedstaaten, die mit der plötzlichen Ankunft von Migranten konfrontiert sind, beispielsweise durch Verbesserung und Austausch empfehlenswerter/vorbildlicher Praktiken und Bereitstellung von Dolmetschern sowie Ärzte- und Juristenteams;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Aufnahmequalität und -kapazität, einschließlich vorübergehender Kapazitäten, der Aufnahme irregulärer Migranten an den Ankunftsstellen, z. B. durch erste Hilfeleistung und den Transport zu angemessenen Aufnahmezentren und durch Erhöhung der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verbesserung der in diesen Einrichtungen herrschenden Bedingungen;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenlegung ihrer Ressourcen zur Entlastung ihrer Asylsysteme, wenn diese einem besonderen Druck ausgesetzt sind, insbesondere durch Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, Wissensaustausch und Förderung gemeinsamer Ansätze zur Bewältigung des Massenzustroms von Asylbewerbern an den Außengrenzen der EU.

Bei der Komponente 3 sollten die Mittel nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte können Partnerschaften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und NRO einschließen.

Bei allen Komponenten sollte ein Teil der Mittel von der Kommission zur Unterstützung bei der Abwicklung dieser Maßnahmen verwendet werden (externe Sachverständige, Studien usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 03 —   MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

18 03 03

Europäischer Flüchtlingsfonds

3.1

92 250 000

65 000 000

97 500 000

68 400 000

72 590 168,68

29 452 023,47

18 03 04

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

3.1

9 800 000

7 840 000

9 800 000

5 000 000

9 704 000,—

332 800,—

18 03 05

Europäisches Migrationsnetz

3.1

7 500 000

6 750 000

8 800 000

4 500 000

6 500 000,—

573 630,62

18 03 06

Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

p.m.

774 000

p.m.

1 000 000

0,—

1 699 735,58

18 03 07

Abschluss des Programms ARGO

3.1

p.m.

600 000

p.m.

1 000 000

0,—

3 144 282,80

18 03 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

110 500 000

70 000 000

97 500 000

59 000 000

76 974 980,33

31 457 902,93

18 03 11

Eurodac

3.1

2 000 000

1 900 000

2 000 000

1 400 000

6 896 341,—

605 720,67

18 03 14

Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — EASO

18 03 14 01

Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

p.m. (325)

p.m. (325)

 

 

 

 

18 03 14 02

Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

p.m. (326)

p.m. (326)

 

 

 

 

 

Artikel 18 03 14 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 18 03 — Insgesamt

 

222 050 000

152 864 000

215 600 000

140 300 000

172 665 490,01

67 266 096,07

18 03 03   Europäischer Flüchtlingsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

92 250 000

65 000 000

97 500 000

68 400 000

72 590 168,68

29 452 023,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Union erfüllen.

Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter und Vergewaltigung,

Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Europäischen Union,

Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten und Kinderschutz,

getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

Ferner dienen die Mittel der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur freiwilligen Lastenteilung, wie die Wiedereingliederung, die Aufnahme und Integration der vom UNHCR anerkannten Flüchtlinge aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und die Verlegung von Antragstellern und Personen unter internationalem Schutz von einem Mitgliedstaat in einen anderen, der ihnen das gleiche Schutzniveau bietet.

Ein Teil dieser Mittel dient dazu, in unmittelbarer Zusammenarbeit mit humanitären und sonstigen Einrichtungen der Vereinten Nationen diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei besonders dramatischen Flüchtlingssituationen auf freiwilliger Basis und flexibel zusätzliche Neuansiedlungsmöglichkeiten anbieten. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf besonders schutzbedürftigen Gruppen und auf Fällen, in denen dauerhafte Lösungen für ausgeschlossen gehalten werden.

Hierbei sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Mittel für einen bedeutenden und konkreten Akt der Solidarität auf europäischer Ebene verwendet werden, der im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts zur Leistung humanitärer Hilfe für ein Land oder eine Region von zusätzlichem Nutzen sein kann.

Auf Initiative der Kommission dienen die Mittel auch der Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen von gesamtgemeinschaftlichem Interesse (Aktionen der EU/Gemeinschaft) im Bereich der Asylpolitik und der Finanzierung von Maßnahmen, die auf die Zielgruppe des Fonds zutreffen, insbesondere zur angemessenen Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, beim Austausch und bei der Förderung bewährter Verfahren und bei der Einrichtung effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der Beschlussfassung.

Diese Mittel dienen ebenso der Finanzierung früherer Mittelbindungen aus dem EFF I und II, einschließlich jener im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Aktion der EU/Gemeinschaft zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Es wird ein Solidaritätsmechanismus ins Leben gerufen, um die freiwillige Umverteilung von Flüchtlingen und Personen unter internationalem Schutz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unter hohem Immigrationsdruck stehen, auf andere Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Mechanismus wird auf EU-Ebene geschaffen und probeweise in Betrieb genommen, sodass er schließlich unter einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weitergeführt werden kann. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst auf freiwilliger Basis alle Aspekte des Auswahlprozesses. Die Kommission legt den Rahmen fest, gibt Leitlinien heraus, fördert die Teilnahme und sorgt für Management und Koordinierung.

Der Mechanismus sollte in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 eingerichtet werden. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass angesichts der gegenwärtigen humanitären Notlage so schnell wie möglich konkrete Maßnahmen vorgesehen und durchgeführt werden müssen. Der Europäische Rat rief dazu auf, die freiwilligen Maßnahmen zur internen Umverteilung der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben und sich in Mitgliedstaaten befinden, die einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, und äußerst schutzbedürftiger Personen zu koordinieren, und begrüßte, dass die Kommission beabsichtigt, diesbezügliche Initiativen zu ergreifen, beginnend mit einem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 18. Februar 2009, zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (KOM(2009) 67 endg.).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

18 03 04   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 800 000

7 840 000

9 800 000

5 000 000

9 704 000,—

332 800,—

Erläuterungen

Bei massivem Zustrom von Flüchtlingen oder Vertriebenen können mit den Mitteln dieses Artikels Sofortmaßnahmen in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

Aufnahme und Unterbringung,

Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt,

medizinische, psychologische und sonstige Hilfe, insbesondere für Kinder, einschließlich spezieller Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer irgendeiner Form von Belästigung oder einer Straftat (Vergewaltigung oder Gewalt) geworden sind oder die unter schlechten Flüchtlingsbedingungen gelitten haben,

die Personal- und Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Menschen und der Durchführung der Maßnahmen,

Expertenmissionen und sonstige technische Unterstützung bei der Identifizierung von Vertriebenen,

Logistik- und Transportkosten.

Nach diesen Bestimmungen können Sofortmaßnahmen auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten ergriffen werden, die besonderem Druck ausgesetzt sind; in denen z. B. durch die plötzliche Ankunft einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, an bestimmten Grenzpunkten ein außergewöhnlich hoher und dringlicher Bedarf an Aufnahmeeinrichtungen entsteht und das Asylsystem oder die Infrastruktur derart unter Druck geraten, dass das menschliche Leben, das Wohlergehen oder der durch das EU-Recht gewährleistete Zugang zum Schutz gefährdet sind.

Die Dauer der betreffenden Maßnahmen ist auf sechs Monate beschränkt. Die Sofortmaßnahmen können — neben den vorstehenden Maßnahmen — Rechtshilfe, sprachliche Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Informationen über das Herkunftsland und weitere Maßnahmen umfassen, die zur raschen Identifizierung von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, und einer gerechten und effizienten Bearbeitung der Asylanträge beitragen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 05   Europäisches Migrationsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

6 750 000

8 800 000

4 500 000

6 500 000,—

573 630,62

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Union und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll.

Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Union nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

18 03 06   Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

774 000

p.m.

1 000 000

0,—

1 699 735,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 03 07   Abschluss des Programms ARGO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

p.m.

1 000 000

0,—

3 144 282,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11).

18 03 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

110 500 000

70 000 000

97 500 000

59 000 000

76 974 980,33

31 457 902,93

Erläuterungen

Angesichts des allgemeinen Ziels, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft, wie in den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zu Strategien und Mitteln für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union vorgesehen, zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen, wodurch u.a. folgende Ziele unterstützt werden: Verringerung der Beschäftigungslücke zwischen Einheimischen und Zuwanderern, stärkere und erfolgreichere Teilnahme von Zuwanderern am Bildungssystem, Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungschancen von Migrantinnen, Sprachkurse und Einführungsprogramme, Gesundheit, Wohnverhältnisse und Lebensbedingungen in der Stadt sowie stärkere Teilhabe von Zuwanderern am bürgerlichen Leben.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der EU/Gemeinschaft“), zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

18 03 11   Eurodac

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 900 000

2 000 000

1 400 000

6 896 341,—

605 720,67

Erläuterungen

Aus diesem Artikel werden die Einrichtung und der Betrieb der Zentraleinheit des „Eurodac“-Systems finanziert.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

18 03 14   Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — EASO

18 03 14 01   Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (328)

p.m. (329)

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlten Beträge sind zweckgebundene Einahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die bei Artikel 6 6 0 0 der Einnahmenübersicht zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Stellenplan“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 18. Februar 2009, zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (KOM(2009) 66 endg.).

18 03 14 02   Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (331)

p.m. (332)

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 18. Februar 2009, zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (KOM(2009) 66 endg.).

KAPITEL 18 04 —   GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

3.1

p.m.

2 300 000

p.m.

1 000 000

1 362,98

1 467 166,67

18 04 03

Abschluss des Programms zur Erforschung und Bewertung der Achtung der Grundrechte

3.1

0,—

176 709,20

18 04 04

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

3.1

p.m.

150 000

p.m.

270 000

0,—

1 113 831,28

18 04 05

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

318 031,64

318 031,64

18 04 05 02

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

303 896,91

303 896,91

18 04 05 03

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

13 830 000

13 830 000

11 653 000

11 653 000

8 169 968,36

8 169 968,36

18 04 05 04

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

5 270 000

5 270 000

5 347 000

5 347 000

6 208 103,09

6 208 103,09

 

Artikel 18 04 05 — Subtotal

 

19 100 000

19 100 000

17 000 000

17 000 000

15 000 000,—

15 000 000,—

18 04 06

Grundrechte und Unionsbürgerschaft

3.1

13 800 000

12 990 000

14 200 000

9 000 000

12 000 000,—

3 032 146,—

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

3.1

18 000 000

14 000 000

17 380 000

10 000 000

14 744 160,—

5 583 453,56

18 04 08

Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

250 000

1 000 000,—

0,—

18 04 09

Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

250 000

1 000 000,—

0,—

18 04 10

Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

3.1

p.m.

1 000 000

500 000

1 500 000,—

0,—

 

Kapitel 18 04 — Insgesamt

 

50 900 000

49 540 000

48 580 000

38 270 000

45 245 522,98

26 373 306,71

18 04 01   Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 300 000

p.m.

1 000 000

1 362,98

1 467 166,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 03   Abschluss des Programms zur Erforschung und Bewertung der Achtung der Grundrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

176 709,20

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 04   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

p.m.

270 000

0,—

1 113 831,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 05   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

318 031,64

318 031,64

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Beträge, die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Stelle ist in Teil C „Stellenplan“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

18 04 05 02   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

303 896,91

303 896,91

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Deckung der Ausgaben für die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestimmt, deren Aufgabe die kritische Beobachtung dieser Phänomene innerhalb der Europäischen Union, die Analyse der Ursachen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten ist.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle gehören auch die Schaffung eines öffentlichen Dokumentationsfonds, die Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Informationsnetzes über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) sowie die Förderung von regelmäßigen Rundtischgesprächen.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

18 04 05 03   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 830 000

13 830 000

11 653 000

11 653 000

8 169 968,36

8 169 968,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Stellenplan“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 05 04   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 270 000

5 270 000

5 347 000

5 347 000

6 208 103,09

6 208 103,09

Erläuterungen

Die Mittel sind für die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt. Diese Agentur soll die zuständigen EU-Stellen und die einzelstaatlichen Behörden bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Bereitstellung von Fachwissen unterstützen. Ziel ist, ihnen dabei zu helfen, bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

Von der Agentur kann erwartet werden, dass sie folgende operative Aufgaben erfüllt:

Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten,

Förderung der Vernetzung der Akteure und des Dialogs auf EU-Ebene,

Förderung der Informationsverbreitung und von Sensibilisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundrechte,

effiziente Verwaltung und effiziente Durchführung von Maßnahmen.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Der Zuschuss der Europäischen Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 20 000 000 EUR. Zu dem im Haushalt ausgewiesenen Betrag von 19 100 000 EUR kommen eingezogene Überschüsse in Höhe von 900 000 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 06   Grundrechte und Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 800 000

12 990 000

14 200 000

9 000 000

12 000 000,—

3 032 146,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft, in der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, geachtet werden,

Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs über die Achtung der Grundrechte,

Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und Förderung eines größeren Verständnisses für andere Religionen und Kulturen sowie unionsweit größerer Toleranz in diesen Fragen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungen, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich Tätigkeiten zur Vernetzung von NRO, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die Datenbanken mit einer europaweiten Sammlung nationaler Urteile in Zusammenhang mit der Anwendung des EU-Rechts unterhält, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das EU-Recht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Die Mittel sind auch für eine Sensibilisierungskampagne über die Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/252/JI des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 07   Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 000 000

14 000 000

17 380 000

10 000 000

14 744 160,—

5 583 453,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Beitrag zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen gegen alle Formen von Gewalt und Sicherstellung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz, Lebensqualität und sozialem Zusammenhalt,

Beitrag zur Entwicklung von Unionsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen und Frauen; Beitrag insbesondere zur Entwicklung von Strategien für die Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie von Maßnahmen zum Schutz der Kinderrechte sowie der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor allen Arten von Gewalt sowie vor der gewerblichen sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel und anderen Formen des Missbrauchs, vor schulischer Gewalt und Jugendkriminalität sowie Vorbeugung vor diesen Phänomenen und Förderung der Wiedereingliederung von Opfern solchen Missbrauchs,

Durchführung von Informationskampagnen zur Bekämpfung von Pädophilie, Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, Genitalverstümmelungen bei Frauen und Zwangsehen sowie der Jugendkriminalität,

Förderung von Maßnahmen, die darauf abstellen, dass Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche und verschiedene Formen des Handels mit Frauen zur sexuellen Ausbeutung verstärkt zur Anzeige gebracht werden,

Pilotprojekte und finanzielle Unterstützung von Organisationen, die sich im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und zur Bekämpfung von Internet-Pädophilie an der Festlegung und/oder Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung kinderpornographischer oder die Menschenwürde verletzender Inhalte und Bilder via Internet beteiligen,

Austausch bewährter Praktiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung schulischer Gewalt und der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, Unterstützung einschlägiger Initiativen der NRO und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, Durchführung von Pilotprojekten auf lokaler und regionaler Ebene und Vernetzung der für die Bekämpfung der Jugendkriminalität zuständigen Behörden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 08   Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

250 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Die für diese Maßnahme bestimmten Mittel dienen zur Vorbereitung der Durchführung der EU-Kinderrechtsstrategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367), z. B.

Koordinierung der in der EU zur Bekämpfung der Kinderarmut ergriffenen Maßnahmen;

direkte Maßnahmen zur Vermeidung der sozialen Ausgrenzung von Kindern, des Kinderhandels und der Kinderpornographie im Internet.

Diese Mittel können auch für vorbereitende Maßnahmen zur Verfolgung der vorgenannten Ziele verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367 endg.).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 09   Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

250 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Ziel dieser Haushaltslinie ist es, in der gesamten Europäischen Union ein über die Grenzen hinweg zusammengeschaltetes Alarmsystem nach dem Vorbild des Systems „Amber alert“ (USA und Griechenland) oder „Alerte — enlèvement“ (Frankreich) einzuführen.

Nachdem in Frankreich und Griechenland (und auch in den USA und Kanada) erfolgreich Systeme eingesetzt wurden, um die Öffentlichkeit über Kindesentführungen (oder das Verschwinden von Kindern) zu informieren und zu alarmieren, wenn möglicherweise große Gefahr für Leib und Leben der Kinder besteht, will die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ähnliche Systeme auf nationaler Ebene einzuführen. Wenn alle Mitgliedstaaten derartige Systeme einführen und Kommunikationseinrichtungen geschaffen werden, können grenzüberschreitende Fälle leichter gelöst werden.

Diese Haushaltslinie dient zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten, die die Einführung eines derartigen Systems verursachen könnte. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für die Einrichtung von rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, von kostenlosen Telefonleitungen und von Datennetzen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 10   Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

500 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Mit diesen Mitteln wird eine vorbereitende Maßnahme finanziert, mit der die bisherigen Anstrengungen der Europäischen Union zur Förderung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Heranwachsende und Frauen gebündelt werden, um diesbezüglich in allen Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dabei werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt, wobei jede Art von Gewalt erfasst wird: Gewalt in der Familie, sexuelle Gewalt, Prostitution und Menschenhandel, Genitalverstümmelungen von Frauen und Ehrenmorde;

Untersuchung der bestehenden Defizite bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten;

Umsetzung des Verfahrens zur Angleichung der Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt auf europäischer Ebene durch Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 05 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

18 05 01

Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01

Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

3.1

p.m.

3 000 000

p.m.

5 000 000

1 921,83

549 923,33

18 05 01 03

Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

500 000

0,—

255 122,51

 

Artikel 18 05 01 — Subtotal

 

p.m.

3 000 000

p.m.

5 500 000

1 921,83

805 045,84

18 05 02

Europäisches Polizeiamt — Europol

18 05 02 01

Europäisches Polizeiamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

59 989 000

59 989 000

1 250 000

1 250 000

 

 

18 05 02 02

Europäisches Polizeiamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

19 735 150

19 735 150

 

 

 

 

 

Artikel 18 05 02 — Subtotal

 

79 724 150

79 724 150

1 250 000

1 250 000

 

 

18 05 04

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

241 710,61

18 05 05

Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01

Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

4 000 000

4 000 000

3 931 000

3 931 000

3 731 000,—

1 223 837,05

18 05 05 02

Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

3 800 000

3 800 000

3 869 000

3 869 000

4 969 000,—

1 876 162,95

 

Artikel 18 05 05 — Subtotal

 

7 800 000

7 800 000

7 800 000

7 800 000

8 700 000,—

3 100 000,—

18 05 06

Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

2 500 000

0,—

3 521 379,98

18 05 07

Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

315 702,29

18 05 08

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

3.1

20 420 000

14 600 000

19 470 000

12 000 000

15 200 000,—

4 622 874,41

18 05 09

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

3.1

85 880 000

55 529 000

70 850 000

45 750 000

51 259 954,37

15 092 592,36

 

Kapitel 18 05 — Insgesamt

 

193 824 150

161 653 150

99 370 000

75 800 000

75 161 876,20

27 699 305,49

18 05 01   Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01   Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

p.m.

5 000 000

1 921,83

549 923,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (OISIN II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (STOP II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

18 05 01 03   Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

500 000

0,—

255 122,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 02   Europäisches Polizeiamt — Europol

18 05 02 01   Europäisches Polizeiamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

59 989 000

59 989 000

1 250 000

1 250 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Amtes übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Stellenplan“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

18 05 02 02   Europäisches Polizeiamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 735 150

19 735 150

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Amtes übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Mitteln und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

18 05 04   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

241 710,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 05   Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01   Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

3 931 000

3 931 000

3 731 000,—

1 223 837,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Polizeiakademie bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag der Akademie die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Polizeiakademie ist in Teil C „Stellenplan“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 05 02   Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 800 000

3 800 000

3 869 000

3 869 000

4 969 000,—

1 876 162,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Europäischen Polizeiakademie im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Akademie übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 06   Abschluss der Terrorismusbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

2 500 000

0,—

3 521 379,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 07   Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

315 702,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 08   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 420 000

14 600 000

19 470 000

12 000 000

15 200 000,—

4 622 874,41

Erläuterungen

Auf dem Gebiet der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen, einschließlich Evaluierungen vor Ort, zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,

Förderung und Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsstandards sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen,

Förderung und Unterstützung der EU-weiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung nach Terroranschlägen sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen,

Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung einschlägiger Methoden und Notfallpläne,

Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten des Terrorismus über die verschiedenen Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen zeitnah weitergegeben werden.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen sowie Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Audit- und Kontrolltätigkeiten,

Maßnahmen zur Entwicklung und Übertragung von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf Informationsaustausch und Interoperabilität,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen,

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen und

finanzielle Unterstützung von Projekten, mit denen Opfern von Terroranschlägen bzw. ihren Angehörigen geholfen werden soll, mit Hilfe sozialer oder psychologischer Unterstützung durch Organisationen bzw. Netze ihre traumatischen Erfahrungen zu verarbeiten, und von Projekten, mit denen die Öffentlichkeit zum Kampf gegen Terrorismus in allen seinen Ausprägungen mobilisiert werden soll. Ein Teil der Mittel dient hauptsächlich zur Verbesserung des Rechtsbeistands und der Rechtsberatung für die Opfer und ihre Angehörigen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

18 05 09   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

85 880 000

55 529 000

70 850 000

45 750 000

51 259 954,37

15 092 592,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung und Verbesserung der Abstimmung, Zusammenarbeit und gegenseitigen Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen (insbesondere der im Bereich der Gewalt- und Kriminalitätsprävention tätigen Organisationen), sowie anderer einschlägiger Behörden und Einrichtungen auf nationaler und EU-Ebene,

Entwicklung und gezielte Förderung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verbrechensverhütung und -bekämpfung, z. B. Verhütung von Gewalt in den Städten, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität durch den Austausch bewährter Praktiken, die Vernetzung der zuständigen Behörden und die Durchführung von Pilotprojekten, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, bewährte Praktiken der Kriminalprävention, vergleichende Statistik und angewandte Kriminologie, und

Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken zum Schutz der Opfer krimineller Handlungen und der Zeugen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten,

Entwicklung und Transfer von Technologien und Methoden,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Ein Teil der Mittel dient zur Deckung der Kosten für die Einrichtung einer EU-weiten Telefonhotline für die Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Telefonnummer einzurichten, um gleiche Standards für den sozialen, psychologischen und rechtlichen Beistand für die Opfer von Menschenhandel zu schaffen und gegebenenfalls auf Wunsch Zuflucht bieten zu können. Dieses Projekt erfordert die Mitwirkung einer Vielzahl von Beteiligten: nationale Regelungsbehörden zur Bereitstellung der Telefonleitungen, Telekommunikationsgesellschaften, spezialisierte NRO, lokale Mitarbeiter und Fachpersonal, Vollstreckungsbehörden (für den Austausch von Informationen über Menschenschmuggler und am Menschenhandel beteiligte Akteure).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

KAPITEL 18 06 —   EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

18 06 01

Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

1 493 597,57

18 06 04

Eurojust

18 06 04 01

Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

21 869 637

21 869 637

19 046 400

19 046 400

19 133 228,—

19 133 228,—

18 06 04 02

Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

8 293 583

8 293 583

5 753 600

5 753 600

5 706 670,—

5 706 670,—

 

Artikel 18 06 04 — Subtotal

 

30 163 220

30 163 220

24 800 000

24 800 000

24 839 898,—

24 839 898,—

18 06 06

Strafjustiz

3.1

26 000 000

15 800 000

30 900 000

22 000 000

29 800 000,—

12 090 490,14

18 06 07

Ziviljustiz

3.1

15 500 000

9 400 000

15 050 000

8 700 000

14 020 900,—

3 281 303,36

18 06 08

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3.1

p.m.

250 000

0,—

0,—

18 06 09

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3.1

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 06 — Insgesamt

 

72 663 220

55 863 220

70 750 000

56 750 000

68 660 798,—

41 705 289,07

18 06 01   Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

1 493 597,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1).

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

18 06 04   Eurojust

18 06 04 01   Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 869 637

21 869 637

19 046 400

19 046 400

19 133 228,—

19 133 228,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust bestimmt (Titel 1 und 2).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan von Eurojust ist in Teil C „Stellenplan“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 04 02   Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 293 583

8 293 583

5 753 600

5 753 600

5 706 670,—

5 706 670,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben von Eurojust im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 06   Strafjustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 000 000

15 800 000

30 900 000

22 000 000

29 800 000,—

12 090 490,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Anpassung der einzelstaatlichen Justizsysteme an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einzigen Währung sowie freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr,

Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten; die Konzipierung und Durchführung spezifischer Projekte (z. B. Einrichtung eines Systems zum elektronischen Austausch von Strafregisterdaten), Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

einen Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem ständigen Arbeitsprogramm des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

Ein Teil dieser Mittel ist auch zur Deckung der Kosten eines Projekts zur Einsetzung eines Gremiums europäischer Strafverteidiger („Eurorechte“) bestimmt. Das Gremium sollte die Funktion eines Bürgerbeauftragten wahrnehmen und Probleme untersuchen, die sich im Rahmen der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit für die Verteidigung stellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 07   Ziviljustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 500 000

9 400 000

15 050 000

8 700 000

14 020 900,—

3 281 303,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines Raums des Rechts in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Beseitigung von Hindernissen, die den reibungslosen Ablauf grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen,

Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das EU-Recht, gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird,

Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung eines Online-Netzes der Testamentsregister für diejenigen Mitgliedstaaten, die über ein Testamentsregister verfügen oder ein solches anstreben.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 08   Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist die Finanzierung der folgenden Maßnahmen:

Durchführung einer Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht;

Prüfung, welche Kollisionsnormen im EU-Recht und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gelten, und Erläuterung, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen für die Bewertung der Zulässigkeit der Wahl des anwendbaren Rechts, verbindliche Bestimmungen sowie die Rolle der „lex fori“;

Prüfung und Entwicklung des Gemeinsamen Referenzrahmens.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 06 09   Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Durchführung einer Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht;

Prüfung und Entwicklung des „Common Frame of Reference“ (CFR) auf der Grundlage des „Draft Common Frame of Reference“ und anderer wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich des europäischen Vertragsrechts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 07 —   DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

18 07 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

10 803 028

10 803 028

9 992 904

9 992 904

9 592 800,—

9 592 800,—

18 07 01 02

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

3 996 972

3 996 972

4 157 096

4 157 096

4 326 800,—

4 326 800,—

 

Artikel 18 07 01 — Subtotal

 

14 800 000

14 800 000

14 150 000

14 150 000

13 919 600,—

13 919 600,—

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

3.1

3 000 000

3 000 000

3 000 000

2 870 000

3 071 700,—

769 024,80

 

Kapitel 18 07 — Insgesamt

 

17 800 000

17 800 000

17 150 000

17 020 000

16 991 300,—

14 688 624,80

18 07 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 803 028

10 803 028

9 992 904

9 992 904

9 592 800,—

9 592 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Beobachtungsstelle ist in Teil C „Stellenplan“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 01 02   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 996 972

3 996 972

4 157 096

4 157 096

4 326 800,—

4 326 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Beobachtungsstelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Zuschuss der Europäischen Union beträgt für das Jahr 2010 insgesamt 14 800 000 EUR. Der in den Haushaltsplan eingestellte Betrag von 14 600 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 200 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 03   Drogenprävention und -aufklärung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

3 000 000

2 870 000

3 071 700,—

769 024,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden,

Beitrag zur Verbesserung der Informationsarbeit zum Thema Drogenkonsum,

Unterstützung der Durchführung der Drogenbekämpfungsstrategie der Europäischen Union.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von Unionsinteresse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

KAPITEL 18 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

18 08 01

Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

3.1

5 200 000

4 400 000

5 000 000

4 500 000

6 018 629,68

6 714 217,76

18 08 05

Evaluierung und Folgenabschätzung

3.1

900 000

800 000

900 000

900 000

515 259,—

474 138,50

18 08 06

Abschluss des Statistikprogramms

3.1

0,—

0,—

 

Kapitel 18 08 — Insgesamt

 

6 100 000

5 200 000

5 900 000

5 400 000

6 533 888,68

7 188 356,26

18 08 01   Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 200 000

4 400 000

5 000 000

4 500 000

6 018 629,68

6 714 217,76

Erläuterungen

Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über die Politiken der Union.

Darunter fallen Informationsmaßnahmen im Bereich Justiz und Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Organen der Union konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die Mittel decken die Finanzierung einer Informationskampagne über die neuen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz auf der Grundlage von Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 255 des EG-Vertrags) und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) sowie der Einrichtung eines interinstitutionellen Servers, der einen Online-Zugang zu dem EU-Rechtsetzungsprozess bietet.

Sie decken die Ausgaben für die Information der Bürger über ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in Verbindung mit dem interinstitutionellen Rechtsetzungsprozess stehen. Die Bürger sollen über die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu EU-Dokumenten informiert werden und ein einheitliches Instrument an die Hand bekommen, um ihren Zugang zu Dokumenten in Verbindung mit interinstitutionellen Gesetzgebungsverfahren und einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zu erleichtern. Die Mittel sind auch für die Weiterentwicklung des Projekts TRANS-JAI bestimmt (Beherbergung des Systems, Unterstützung der Systemumgebung, Entwicklung und Vorbereitung mit Wartung). Dieses Projekt muss 2010 auf das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übertragen und in das System EUR-Lex einbezogen werden. Dieses System muss rationalisiert werden, um einen transparenteren Zugang der Öffentlichkeit zum EU-Recht in Übereinstimmung mit Geist und Buchstaben der Verträge, einschließlich des Vertrags von Lissabon, zu ermöglichen.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft durchgeführten Sensibilisierungskampagne für die Rechte der EU-Bürger gemäß Artikel 13 des EU-Vertrags.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 05   Evaluierung und Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

800 000

900 000

900 000

515 259,—

474 138,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für

die Ausdehnung der Evaluierung auf alle Tätigkeiten (Politiken und Rechtsetzung),

die bessere Integration der Evaluierung in die Planungs- und Programmierungsstrategie,

die Vervollständigung der methodologischen Vorarbeiten zur Entwicklung einer echten Evaluierung der Politiken,

die Anwendung des Evaluierungsrahmens auf alle wesentlichen unter Tampere fallenden Politikbereiche,

die Vorbereitung der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 06   Abschluss des Statistikprogramms

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Allgemeine Ziele

Beitrag zur Umsetzung der Bestimmungen der europäischen Sicherheitsstrategie, um im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki sowie den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, Frieden zu wahren, Konflikte zu vermeiden und die internationale Sicherheit zu stärken.

Förderung — in Zusammenarbeit mit den Partnerländern — einer sicheren, stabilen und prosperierenden Nachbarschaft auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen.

Festigung und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts.

Förderung einer Weltordnung, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen „Global Governance“ beruht.

Entwicklung einer externen Energiepolitik der Europäischen Union, um

zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen,

die Energieversorgung für die Europäische Union sicherzustellen,

zur Entwicklung internationaler Maßnahmen beizutragen, die notwendig sind, um die Qualität der Umwelt zu bewahren und zu verbessern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung der globalen natürlichen Ressourcen zu fördern.

Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Entwicklung der Partnerländer, insbesondere der Entwicklungsländer, wobei die Armutsbekämpfung das wichtigste Ziel darstellt.

Unterstützung der Menschen, Länder und Regionen, die Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen bewältigen müssen (im Einklang mit der Vision und dem Rahmen, die in der Erklärung über die Entwicklungspolitik der Union vom Dezember 2005 dargelegt sind).

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

435 309 871

435 309 871

417 287 070

417 287 070

387 207 238,09

387 207 238,09

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

52 959 000

50 000 000

51 309 000

35 000 000

52 154 312,66

54 157 618,65

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

280 891 000

225 000 000

242 750 000

234 000 000

289 154 619,—

194 816 148,04

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

154 224 200

148 400 000

148 354 000

139 902 000

142 837 331,56

112 160 839,58

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

23 640 000

17 713 000

28 207 000

21 297 000

24 863 146,33

15 932 292,98

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

295 711 882

256 305 160

261 252 000

253 786 269

246 909 665,50

202 612 949,45

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

1 722 667 073

1 384 200 000

1 645 182 039

1 357 973 000

1 735 317 847,30

1 493 695 509,47

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

356 268 000

309 484 268

355 681 000

332 810 000

347 827 000,—

310 085 281,56

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

855 898 000

769 397 103

827 500 400

755 357 000

839 535 945,—

672 602 479,84

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

31 500 000

32 400 000

33 350 000

25 806 000

24 617 520,45

21 712 323,54

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

807,82

 

Titel 19 — Insgesamt

4 209 069 026

3 628 209 402

4 010 872 509

3 573 218 339

4 090 424 625,89

3 464 983 489,02

KAPITEL 19 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

5

90 313 364 (334)

88 038 460 (335)

70 112 768,24

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

89 814 816

84 240 499

79 589 376,46

 

Artikel 19 01 01 — Subtotal

 

180 128 180

172 278 959

149 702 144,70

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

5

7 347 950

7 168 166

6 649 720,49

19 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

31 711 222

31 924 589

25 773 379,49

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

5

8 474 241

9 235 722

8 297 845,69

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

8 840 354

8 186 381

8 345 714,46

 

Artikel 19 01 02 — Subtotal

 

56 373 767

56 514 858

49 066 660,13

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

5

6 604 467

6 577 938

6 823 021,92

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

69 667 957

72 443 155

73 390 110,69

 

Artikel 19 01 03 — Subtotal

 

76 272 424

79 021 093

80 213 132,61

19 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

55 858 500

47 454 960

50 739 679,76

19 01 04 02

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

4

42 833 000

41 795 000

37 636 575,29

19 01 04 03

Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

4

6 000 000

7 314 000

5 663 823,14

19 01 04 04

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

4

650 000

150 000

146 585,—

19 01 04 05

Beurteilung der Ergebnisse der EU-Hilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

1 500 000

1 150 000

1 500 000,—

19 01 04 06

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

4

1 300 000

1 290 000

1 237 750,37

19 01 04 07

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

4

9 974 000

9 007 200

9 974 647,73

19 01 04 08

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

4

100 000

80 000

88 239,36

19 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

4

p.m.

p.m.

0,—

19 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

4

4 320 000

1 231 000 (336)

1 238 000,—

 

Artikel 19 01 04 — Subtotal

 

122 535 500

109 472 160

108 225 300,65

 

Kapitel 19 01 — Insgesamt

 

435 309 871

417 287 070

387 207 238,09

19 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

90 313 364 (337)

88 038 460 (338)

70 112 768,24

Erläuterungen

Es wird mehr Personal der Kommission im Krisenreaktionsmanagement eingesetzt werden, damit genügend Kapazitäten für die Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

89 814 816

84 240 499

79 589 376,46

Erläuterungen

Die Kommission wird hoch qualifiziertes Fachpersonal für Menschenrechtsfragen auf der Grundlage eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen.

Es wird ausreichend Personal für die Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 347 950

7 168 166

6 649 720,49

19 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

31 711 222

31 924 589

25 773 379,49

19 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 474 241

9 235 722

8 297 845,69

19 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 840 354

8 186 381

8 345 714,46

19 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 604 467

6 577 938

6 823 021,92

19 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

69 667 957

72 443 155

73 390 110,69

19 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 858 500

47 454 960

50 739 679,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 4 558 500 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die EU-Delegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben einzusetzenden Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei im Durchschnitt im Rahmen der einzelnen Kapitel nicht mehr als 4 % der Beiträge für das betreffende Programm eingesetzt werden dürfen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 09 und 19 10.

19 01 04 02   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

42 833 000

41 795 000

37 636 575,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 5 233 566 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die EU-Delegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 08.

19 01 04 03   Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 000 000

7 314 000

5 663 823,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die EU-Delegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 05 02, 19 06 01, 19 06 02 und 19 06 03.

19 01 04 04   Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

650 000

150 000

146 585,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der GASP, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07.

19 01 04 05   Beurteilung der Ergebnisse der EU-Hilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 500 000

1 150 000

1 500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikel 19 11 01.

19 01 04 06   Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 300 000

1 290 000

1 237 750,37

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen punktueller Dienstleistungsverträge zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 968 300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikels 19 05 02 und der Posten 19 06 04 01 und 19 06 04 02.

19 01 04 07   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 974 000

9 007 200

9 974 647,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 950 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die EU-Delegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04.

19 01 04 08   Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

80 000

88 239,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Sie decken auch die Verwaltungskosten zulasten des Artikels 19 05 01.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

19 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 04, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10.

19 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 320 000

1 231 000 (339)

1 238 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die dadurch entstehen, dass dieser Agentur die Verwaltung operationeller Programme im Bereich „Außenbeziehungen“ (Rubrik 4) zu Lasten der Kapitel 19 05, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10 übertragen wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

KAPITEL 19 02 —   ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

19 02 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4

52 959 000

50 000 000

51 309 000

35 000 000

52 154 312,66

54 157 618,65

 

Kapitel 19 02 — Insgesamt

 

52 959 000

50 000 000

51 309 000

35 000 000

52 154 312,66

54 157 618,65

19 02 01   Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 959 000

50 000 000

51 309 000

35 000 000

52 154 312,66

54 157 618,65

Erläuterungen

Im Zuge der Rationalisierung und Vereinfachung der Instrumente für Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer in den Bereichen Migration und Asyl, die im Rahmen des am 10. März 2004 im Anschluss an die Vorbereitende Maßnahme von 2001-2003 und die Mitteilung der Kommission über die „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.) angenommenen Aenas-Programm geleistet wird, durch ein thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) ersetzt.

Das allgemeine Ziel des DCI ist die Steigerung der Wirksamkeit der Außenhilfe der EU/Gemeinschaft. Im Rahmen des DCI soll das neue thematische Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl Drittländer in ihren Bemühungen um eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen Bereichen unterstützen. Die Mittel des Programms werden eingesetzt, um spezifische und ergänzende technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu leisten und die Drittländer so bei ihren Anstrengungen zu unterstützen.

Das Programm der EU/Gemeinschaft für die Kooperation mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Herkunfts- und Transitländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich hat das Ziel, eine stärkere Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern, die Abwanderung von Fachkräften von Süden nach Norden einzudämmen, eine gut organisierte Steuerung der Arbeitskräftemigration zu fördern, illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen, die Rückübernahme zu vereinfachen, Migranten zu schützen und die Drittländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich nachkommen können.

Aus diesem Kooperationsprogramm der EU/Gemeinschaft werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der EU/Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen — insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene — ergänzen, die aus anderen Instrumenten der EU/Gemeinschaft für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

In diesem thematischen Programm müssen die durch den Klimawandel bedingten zusätzlichen Notmigrationen in vollem Umfang Berücksichtigung finden.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Anwendung dieses Instruments. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Einhaltung einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, verbunden.

Partner, die für eine finanzielle Unterstützung zu Lasten dieser Mittel in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen von Drittländern auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (Aeneas) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endg.).

KAPITEL 19 03 —   GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

19 03 01

Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

4

38 000 000

26 000 000

5 000 000

4 600 000

37 500 000,—

22 679 119,63

19 03 02

Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

4

15 000 000

12 000 000

15 000 000

10 190 000

17 532 825,—

5 017 752,03

19 03 03

Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

4

137 000 000

110 300 000

136 250 000

139 820 000

137 465 000,—

70 233 825,39

19 03 04

Sofortmaßnahmen

4

5 000 000

4 000 000

5 000 000

4 000 000

0,—

0,—

19 03 05

Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

4

4 850 000

3 500 000

3 245 000

2 450 000

1 069 966,—

98 122,54

19 03 06

Sonderbeauftragte der Europäischen Union

4

19 948 000

17 350 000

19 105 000

17 170 000

19 998 000,—

15 749 167,35

19 03 07

Polizeimissionen

4

61 093 000

51 850 000

59 150 000

55 770 000

75 588 828,—

81 038 161,10

 

Kapitel 19 03 — Insgesamt

 

280 891 000

225 000 000

242 750 000

234 000 000

289 154 619,—

194 816 148,04

Erläuterungen

Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng in alle Phasen des Entscheidungsprozesses eingebunden wird. Die in Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen bieten Gelegenheit zur Verankerung eines ständigen Dialogs zwischen den beiden Organen über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der GASP der Union.

19 03 01   Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 000 000

26 000 000

5 000 000

4 600 000

37 500 000,—

22 679 119,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Krisenmanagementmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen bestimmt. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2006/773/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 15).

Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP des Rates vom 30. November 2006 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 48); 2 318 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/359/GASP des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 51); 7 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26); 31 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/759/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 15); 4 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/862/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 98); 2 500 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/294/GASP des Rates vom 23 März 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 60); 2 100 000 EUR.

19 03 02   Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

12 000 000

15 000 000

10 190 000

17 532 825,—

5 017 752,03

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen finanziert werden (SALW).

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44); 3 914 000 EUR.

Beschluss 2005/852/GASP des Rates vom 29. November 2005 über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine (ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 27); 1 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51); 867 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) im Bereich Ausbildung und Kapazitätsaufbau für die Verifikation und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68); 1 133 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20); 6 695 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30); 195 000 EUR.

Beschluss 2006/1000/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und der Karibik (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 77); 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10); 1 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates vom 28. Juni 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31); 1 670 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/528/GASP des Rates vom 23. Juli 2007 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 194 vom 26.7.2007, S. 11); 828 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/753/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 38); 1 780 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 16); 299 825 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81); 500 500 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62); 7 703 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78); 475 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41); 1 070 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28); 2 136 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BTWC), im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29); 1 400 000 EUR.

Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91); 1 015 000 EUR.

Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39); 836 260 EUR.

19 03 03   Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

137 000 000

110 300 000

136 250 000

139 820 000

137 465 000,—

70 233 825,39

Erläuterungen

Die Mittel sollen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Konfliktlösung und sonstigen Stabilisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, die von der Europäischen Union oder mit ihrer Unterstützung durchgeführt werden. Darunter fallen auch andere Krisenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) als Überwachungs- und Polizeimissionen. Zusammen mit Artikel 19 03 07 für Polizeimissionen sollen aus dieser Haushaltslinie vor allem die ESVP-Missionen im Kosovo, in Afghanistan und in der Demokratischen Republik Kongo zur Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Konfliktlösung finanziert werden. Im Rahmen dieses Haushaltsartikels sollen auch das Funktionieren des Sekretariats des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und seines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP des Rates vom 27. Juni 2006 betreffend einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 9); 140 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP des Rates vom 15. September 2006 zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29); 869 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/708/GASP des Rates vom 17. Oktober 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 43); 11 200 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 57); 10 545 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/203/GASP des Rates vom 27. März 2007 zur Verlängerung des Mandats des EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (IMO/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 94); 807 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/334/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 29); 43 955 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC DR Kongo) (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52); 9 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/517/GASP des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP des Rates zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 38); 1 875 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/520/GASP des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 28).

Gemeinsame Aktion 2007/744/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP des Rates zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 27); 1 692 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/760/GASP des Rates vom 22. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 58); 0 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 68); 22 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92); 205 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/228/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 78); 79 505 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/304/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 105 vom 15.4.2008, S. 10).

Gemeinsame Aktion 2008/450/GASP des Rates vom 16. Juni 2008 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 110); 223 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/480/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 50); 7 200 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP des Rates vom 26. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 42); 8 450 000 EUR.

Beschluss 2008/901/GASP des Rates vom 2. Dezember 2008 über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 66); 1 600 000 EUR.

Gemeinsamer Standpunkt 2008/959/GASP des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 77); 1 600 000 EUR.

19 03 04   Sofortmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 000 000

5 000 000

4 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen.

Dieser Artikel dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts.

19 03 05   Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 850 000

3 500 000

3 245 000

2 450 000

1 069 966,—

98 122,54

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der EU im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden. Finanziert werden können Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Bewertung der Mittel, spezifische Studien, die Organisation von Konferenzen, Erkundungen vor Ort). Insbesondere bei den Krisenmanagementoperationen der EU und für die Sonderbeauftragten der EU (EUSR) könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder vor Ort die Voraussetzungen für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der EU-Krisenmanagementoperationen in bestimmten technischen Fragen (z.B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) oder das Sicherheitstraining für das an einer ESVP-Mission/EUSR-Team beteiligte Personal finanziert werden.

Auch Folgemaßnahmen und Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen sind dadurch abgedeckt.

Diese Mittel decken ferner die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichung, die direkt zur Verwirklichung des Zieles der Aktionen, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07 fallen, beitragen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 03 06   Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 948 000

17 350 000

19 105 000

17 170 000

19 998 000,—

15 749 167,35

Erläuterungen

Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung eines Sonderbeauftragten für Tibet.

Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EU-Sonderbeauftragten und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EU-Sonderbeauftragten durchgeführt werden, abgedeckt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 50); 1 850 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/128/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 36); 1 425 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/129/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 40); 305 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/130/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 43); 998 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 47); 445 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/132/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 50); 1 280 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/133/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 53); 2 510 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/134/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 57); 1 800 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 61); 2 830 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/136/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 65); 1 190 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/137/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 69); 645 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP des Rates vom 11. März 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 88); 3 200 000 EUR.

19 03 07   Polizeimissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

61 093 000

51 850 000

59 150 000

55 770 000

75 588 828,—

81 038 161,10

Erläuterungen

Die Mittel sind für Polizeimissionen veranschlagt, die als Teil von Kriseneinsätzen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind in der Regel mit beträchtlichen laufenden Kosten und einem hohen logistischen Aufwand verbunden.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EU COPPS) (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65); 6 100 000 EUR.

Beschluss 2006/807/GASP des Rates vom 20. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 76); 2 800 000 EUR.

Beschluss 2006/865/GASP des Rates vom 28. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 46); 12 150 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33); 43 600 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46); 5 500 000 EUR.

Beschluss 2007/791/GASP des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 83); 14 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU) (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11); 5 650 000 EUR.

Beschluss 2008/134/GASP des Rates 18. Februar 2008 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 38); 5 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/229/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 80); 0 EUR.

Beschluss 2008/482/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2008/134/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 52); 1 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44); 6 920 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/643/GASP des Rates vom 4. August 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 43); 64 000 000 EUR.

Beschluss 2008/890/GASP des Rates vom 27. November 2008 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 14); 12 400 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 75); 6 200 000 EUR.

KAPITEL 19 04 —   EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

19 04 01

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

116 500 000

90 000 000

116 286 000

77 879 000

114 522 533,86

35 673 133,44

19 04 02

Pilotprojekt — Europäische Prozesssoforthilfe

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

200 000,—

19 04 03

EU-Wahlbeobachtungsmissionen

4

37 724 200

30 000 000

32 068 000

29 000 000

25 411 595,02

14 849 055,81

19 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

4

p.m.

400 000

p.m.

1 023 000

0,—

971 500,—

19 04 05

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

28 000 000

p.m.

32 000 000

2 903 202,68

60 467 150,33

 

Kapitel 19 04 — Insgesamt

 

154 224 200

148 400 000

148 354 000

139 902 000

142 837 331,56

112 160 839,58

19 04 01   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

116 500 000

90 000 000

116 286 000

77 879 000

114 522 533,86

35 673 133,44

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Europäischen Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, wo diese am stärksten gefährdet sind, sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit,

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen unter gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Verteidiger der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, bei dem friedlichen Ausgleich zwischen verschiedenen Gruppeninteressen sowie bei der Stärkung der politischen Partizipation und Repräsentation,

Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den EU-Leitlinien abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter sowie Kindheit und bewaffnete Konflikte,

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente, wobei ein Teil dieser Unterstützung für Rechtsberatung und für die Aufklärung von Morden an Verteidigern der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmt ist.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Haushaltsordnung verpflichtet sich die Kommission, bei einer gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen ihrem internen Prüfer sowie dem Europäischen Rechnungshof — auf Antrag — alle internen und externen Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel zugänglich zu machen.

Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel sind auch für die Unterstützung von NRO und Menschenrechtsaktivisten bestimmt, die im Nordkaukasus tätig sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

19 04 02   Pilotprojekt — Europäische Prozesssoforthilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

200 000,—

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, Anwälte finanziell zu unterstützen, die mit Strafsachen befasst sind, an denen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Drittländern beteiligt sind und bei denen festgestellt wurde, dass justizielle Rechte nicht beachtet wurden.

Zu diesem Zweck sind mehrere Maßnahmen vorgesehen:

Sicherstellung der Verteidigung von Beschuldigten und Opfern durch örtliche Anwälte und Gewährleistung eines fairen Prozessverlaufs,

finanzielle Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten verteidigen, deren Grundrechte bedroht sind.

Ziel des Projekts ist es, Partnerschaftsbeziehungen mit verschiedensten Anwaltsvereinigungen, Nichtregierungsorganisationen, in denen Juristen zusammengeschlossen sind, und Verbänden der Rechtsberufe in Drittländern herzustellen, um den Beistand vor Gericht zu organisieren.

Eine Unterstützung erhalten könnten Organisationen, die eine sofortige Verteidigung übernehmen (punktuelle Missionen in Ländern, in denen die Menschenrechte bedroht sind, sei es allein oder in Zusammenarbeit mit Verteidigern vor Ort vor Strafgerichten bei sensiblen Verfahren). In diesem Fall würden die Dringlichkeitsbestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte unverändert bleiben.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 04 03   EU-Wahlbeobachtungsmissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 724 200

30 000 000

32 068 000

29 000 000

25 411 595,02

14 849 055,81

Erläuterungen

Schwerpunktbereiche sind unter anderem: Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Wahlprozesse und deren Zuverlässigkeit und Transparenz, indem verstärkt EU-Wahlbeobachtungsmissionen entsandt und die Wahlbeobachtungsmöglichkeiten auf regionaler und nationaler Ebene ausgebaut werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verweise

Erklärung der Kommission zu EU-Wahlbeobachtungsmissionen anlässlich der Annahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, in der die Kommission ihre Absicht bestätigt, bei den Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Missionen 25 % der Mittel des genannten Instruments im siebenjährigen Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 nicht zu überschreiten.

19 04 04   Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

1 023 000

0,—

971 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Netzwerks zur Konfliktverhütung bestimmt, das die Beschlussfassung im Bereich der Außenbeziehungen analytisch vorbereiten und untermauern soll, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 291) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1) und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

19 04 05   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

28 000 000

p.m.

32 000 000

2 903 202,68

60 467 150,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bestimmt.

Aus diesen Mitteln werden die Einrichtung und Betreuung von Rehabilitations-Zentren für Folteropfer, unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte der Folterung von Frauen und Mädchen, und für ihre Familien sowie andere Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe anbieten, unterstützt. Der Unterstützung der Rehabilitation von Folteropfern muss weiterhin Priorität eingeräumt werden. Projekte können gegebenenfalls auch Präventionsmaßnahmen umfassen.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Hilfe zu decken, die in Form von Zuschüssen für in Drittländern und in der Europäischen Union durchgeführte Projekte gewährt wird, die folgende Zielsetzungen aufweisen:

Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten,

Unterstützung der Demokratisierung sowie Stärkung des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung,

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und Demokratisierung,

Unterstützung der Bemühungen im Hinblick auf die Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder bei den Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und den regionalen Organisationen.

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Vertrauen in die demokratischen Wahlprozesse aufzubauen und deren Zuverlässigkeit und Transparenz durch die Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene zu verbessern.

Die Mittel decken außerdem die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von externem Personal zur Unterstützung der Wahlbeobachtungsmissionen, einschließlich der Finanzierung des Vertrags des Missionsleiters, der von der Kommission als Sonderberater im Sinne von Artikel 5 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt wird.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sowie zur Unterstützung des Internationalen Sondergerichtshofs für Sierra Leone.

Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung der Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, einschließlich der Unterstützung für internationale, regionale und lokale Organisationen, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, zur Förderung der weiteren Ratifizierungen des Statuts des Strafgerichtshofs, zur Vermittlung der für die Umsetzung des Statuts in innerstaatliches Recht erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse, zur Förderung der stärkeren Unterstützung des Strafgerichtshofs seitens der Öffentlichkeit sowie zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen betreffend die Arbeitsweise des Strafgerichtshofs.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

KAPITEL 19 05 —   BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

19 05 01

Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

4

23 640 000

16 963 000

25 207 000

18 797 000

24 863 146,33

15 932 292,98

19 05 02

Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 05 03

Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

4

p.m.

750 000

3 000 000

2 500 000

0,—

0,—

 

Kapitel 19 05 — Insgesamt

 

23 640 000

17 713 000

28 207 000

21 297 000

24 863 146,33

15 932 292,98

19 05 01   Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 640 000

16 963 000

25 207 000

18 797 000

24 863 146,33

15 932 292,98

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Union aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der Global Governance sind. Die Zusammenarbeit bezieht sich auch auf neu industrialisierte Länder und Gebiete bzw. Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, zu denen die Union die Beziehungen aus strategischen Gründen fördert.

Ein besonderes Augenmerk wird Maßnahmen mit regionaler Dimension in den folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entgegengebracht:

Förderung der Zusammenarbeit sowie von Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und den Partnerländern;

Stimulierung des bilateralen Handels, der Investitionstätigkeit und von Wirtschaftspartnerschaften;

Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und anderen in relevanten Bereichen tätigen Nichtregierungsorganisationen der Union und der Partnerländer;

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen;

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt — einschließlich Klimawandel — Zoll- und Finanzangelegenheiten und sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;

Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Europäischen Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekte oder gemeinsame Projekte, mit denen effizient und flexibel Zielen der Zusammenarbeit gedient werden soll, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

19 05 02   Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Es sind keine Mittel für einen Beitrag zur Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) vorgesehen, da diese voraussichtlich in deutlich reduzierter Form weitergeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Abkommen vom 24. März 2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 05 03   Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

3 000 000

2 500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt dient der Förderung gemeinsamer transatlantischer Lösungsansätze für zentrale internationale politische Herausforderungen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Im Rahmen des Pilotprojekts werden innovative Initiativen von politischen Entscheidungsträgern aus Europa und den Vereinigten Staaten gefördert, die nicht unter den Anwendungsbereich der in den bestehenden Rechtsakten vorgesehenen Instrumente fallen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Das Projekt soll ferner dazu beitragen, eine neue US-Regierung zur Stärkung der transatlantischen Partnerschaft zu veranlassen. Schließlich bietet sich damit die Gelegenheit, amerikanischen Hochschulkreisen EU-Denkweisen näher zu bringen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357) und Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226) und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235).

KAPITEL 19 06 —   KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

19 06 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

4

151 559 000

150 000 000

134 769 000

150 000 000

137 107 868,50

93 057 069,97

19 06 01 02

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

848 824

p.m.

1 914 269

0,—

6 786 912,21

 

Artikel 19 06 01 — Subtotal

 

151 559 000

150 848 824

134 769 000

151 914 269

137 107 868,50

99 843 982,18

19 06 02

Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01

Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

4

41 000 000

25 800 000

33 000 000

18 000 000

25 500 000,—

16 760 100,—

19 06 02 02

Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

4

p.m.

p.m.

p.m.

150 000

0,—

1 817 172,—

19 06 02 03

Unionspolitik zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

4

p.m.

400 000

p.m.

1 200 000

2 000 000,—

400 000,—

 

Artikel 19 06 02 — Subtotal

 

41 000 000

26 200 000

33 000 000

19 350 000

27 500 000,—

18 977 272,—

19 06 03

Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

4

21 000 000

8 756 336

13 000 000

8 922 000

10 293 377,—

7 999 196,60

19 06 04

Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01

Unterstützung im Nuklearbereich

4

54 152 882

45 500 000

62 983 000

55 300 000

56 255 000,—

60 458 712,42

19 06 04 02

Beitrag der Union an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

4

15 000 000

15 000 000

9 700 000

9 700 000

15 000 000,—

15 000 000,—

 

Artikel 19 06 04 — Subtotal

 

69 152 882

60 500 000

72 683 000

65 000 000

71 255 000,—

75 458 712,42

19 06 05

Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

4

8 000 000

6 000 000

6 800 000 (340)

7 600 000

753 420,—

333 786,25

19 06 06

Konsularische Zusammenarbeit

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

19 06 07

Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Unionsschiffe, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

4

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

19 06 08

Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

4

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

19 06 09

Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

4

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 19 06 — Insgesamt

 

295 711 882

256 305 160

261 252 000

253 786 269

246 909 665,50

202 612 949,45

19 06 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

151 559 000

150 000 000

134 769 000

150 000 000

137 107 868,50

93 057 069,97

Erläuterungen

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch das Stabilitätsinstrument ist darauf ausgerichtet, dass bei Not- oder Krisensituationen oder sich anbahnenden Krisen, in Situationen, in denen die Demokratie, die öffentliche Ordnung, der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Sicherheit Einzelner gefährdet sind, in Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt auszuufern oder das betreffende Land zu destabilisieren drohen, und wenn diese Situationen den Nutzen der Hilfe- und Kooperationsstrategien und -programme, deren Wirksamkeit und/oder die Bedingungen für deren ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich gefährden, rasch reagiert werden kann.

Diese Mittel sind veranschlagt für ein integriertes Maßnahmenprogramm zur Wiederherstellung der Mindestbedingungen, die für Hilfeleistungen im Rahmen der Unionsinstrumente für langfristige Hilfe erforderlich sind. Diese Programme sollen eine reibungslose Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gewährleisten. Außerdem sollen sie ergänzende Maßnahmen unterstützen, die als Teil eines umfassenden Krisenmanagementkonzepts der EU unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für im Rahmen der GASP angenommene Maßnahmen fallen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von durch den Klimawandel verursachten Risiken, insbesondere im Bereich der Wasserbewirtschaftung, in Fällen, in denen sich diese Risiken zu einer Sicherheitsgefährdung auszuweiten drohen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

technischen und logistischen Unterstützung der Bemühungen von internationalen und regionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zur Förderung der Vertrauensbildung, der Vermittlung, des Dialogs und der Versöhnung;

Wiederaufnahme der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten;

ersten materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der institutionellen Kapazitäten für eine verantwortungsvolle Staatsführung und zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit und Demokratie;

Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere zur Rehabilitation von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, sowie von Kindersoldaten;

Ergreifung von vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeiten internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bezüglich ihrer Bemühungen zur Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Vermittlung sowie der Versöhnung und der Bewältigung aufkommender Spannungen zwischen Volksgemeinschaften und zur Verbesserung der Schadensbewältigung nach Konflikten und Katastrophen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Kapazität der zivilgesellschaftlichen Organisationen stärken und sich dabei auf vorausgegangene Maßnahmen zur Vorbereitung des Aufbaus eines Netzwerks zur Konfliktverhütung stützen;

Unterstützung von internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen und Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen;

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der illegalen Verwendung von Feuerwaffen und des illegalen Zugangs zu diesen Waffen auf die Zivilbevölkerung;

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte;

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 01 02   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

848 824

p.m.

1 914 269

0,—

6 786 912,21

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll, in Ergänzung der im Rahmen von Kooperationsprogrammen mit den jeweiligen Empfängerländern gewährten Mittel für Maßnahmen gegen Antipersonenminen, der Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten gegen Minen und insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Ottawa (Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen) finanziert werden.

Sie sind auch für Maßnahmen zur Rehabilitation der Opfer von Antipersonenminen bestimmt.

Dabei soll ein breites Spektrum von Maßnahmen abgedeckt werden, wie z. B. Minenräumung, Vernichtung von Minenbeständen, Erkundung von möglicherweise vermintem Gelände und Opferhilfe.

Mit diesen Mitteln werden auch die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanziert, die das Problem der Landminen gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen zur Sprache bringen, die Teil des Problems sind und daher auch Teil der Lösung sein sollten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02   Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01   Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

41 000 000

25 800 000

33 000 000

18 000 000

25 500 000,—

16 760 100,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02 02   Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

150 000

0,—

1 817 172,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen.

Ferner sind sie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 02 03   Unionspolitik zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

1 200 000

2 000 000,—

400 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 03   Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 000 000

8 756 336

13 000 000

8 922 000

10 293 377,—

7 999 196,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.

Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr,

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die über die frühere Haushaltslinie 19 02 11 „Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit“ finanziert wurden, gedeckt werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 04   Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01   Unterstützung im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

54 152 882

45 500 000

62 983 000

55 300 000

56 255 000,—

60 458 712,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung von Maßnahmen zur Finanzierung:

der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich auf allen Ebenen insbesondere durch:

kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen;

gestützt auf die Erfahrungen der Betreiber durch Programme zur Unterstützung vor Ort und durch Dritte sowie Beratungs- und damit verbundene Tätigkeiten zur Verbesserung der Sicherheit bei Konzeption, Betrieb und Wartung lizenzierter Kernkraftwerke und anderer bestehender kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann;

Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen;

Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

der Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Auswirkungen der Katastrophe von Tschernobyl auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Nachbarländern, insbesondere in der Ukraine und in Belarus, und die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Katastrophe zu überwachen und zu erforschen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 04 02   Beitrag der Union an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

15 000 000

9 700 000

9 700 000

15 000 000,—

15 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Kommission zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (Dritte Beitragskonferenz).

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 05   Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 000 000

6 000 000

6 800 000 (341)

7 600 000

753 420,—

333 786,25

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 06 05

Dieser Artikel ist für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Bevölkerungsschutz und des Verfahrens der EU/Gemeinschaft zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen bestimmt:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe — einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel — bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

19 06 06   Konsularische Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

19 06 07   Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Unionsschiffe, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Durchführung von Studien und Analysen bestimmt, in denen untersucht werden soll, welche Möglichkeiten bestehen, die Finanzierung, Verwaltung und Koordinierung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Unionsschiffe, die von internationalen Piraten bedrohte Regionen durchqueren, zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 08   Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Notfallmaßnahmen und kurzfristigen Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die anfälligsten und instabilsten der unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit fallenden Länder.

Aus diesen Mitteln können unter anderem Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen Folgen der Krise einschließlich sozialer Sicherheitsnetze, Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender sozialer Dienste finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 09   Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel ergänzen die in der Partnerschaft zur Friedensbildung im Rahmen des Stabilitätsinstruments vorgesehenen Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau und sind zur Finanzierung eines Programms für friedensbildende Maßnahmen von NRO bestimmt, um das Engagement der EU für Konfliktverhütung und Friedensbildung außerhalb ihres Territoriums zu unterstützen.

Aus diesem Pilotprojekt werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert: Erforschung und Analyse spezifischer Konflikte; Unterstützung von Friedensprozessen, Vermittlung und Dialog; Unterstützung von Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung sowie Förderung einer umfassenderen wirtschaftlichen Entwicklung nach Konflikten; Förderung der Beteiligung von lokalen Akteuren an Friedensregelungen; Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Reform des Sicherheits- und Justizsektors und an Verfahren der Übergangsjustiz; Förderung von konfliktgerechten Entwicklungspraktiken; Überzeugungsarbeit auf internationaler und nationaler Ebene zur Förderung der Friedenskonsolidierung und der Verhütung gewaltsamer Konflikte; Entwicklung und Überwachung von Frühwarnsystemen; Förderung der Rolle der Frauen bei der Friedenskonsolidierung; Friedenssicherung durch unbewaffnete Zivilisten; Entsendung von professionellen Kräften zur Unterstützung der lokalen Akteure durch Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt sowie durch Unterstützung des Dialogs, der Schaffung eines dauerhaften Friedens und des Aufbaus einer konfliktresistenten Gesellschaft.

Dieses Pilotprojekt könnte auch als Testfall für eine Unterstützung der Union für friedensbildende Maßnahmen von NRO dienen und so schließlich zur Schaffung eines dauerhaften Mechanismus für kurz-, mittel- und langfristige Finanzierungen in diesem Bereich führen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 19 08 —   EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

790 604 627

700 000 000

787 708 000

699 153 000

778 387 441,64

713 374 760,87

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

295 000 000

260 000 000

300 000 000

280 000 000

382 000 000,—

422 820 773,32

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

466 103 000

279 000 000

408 447 000

248 820 000

441 656 949,66

317 594 805,14

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

p.m.

1 500 000

1 000 000

500 000

2 500 000,—

0,—

19 08 01 05

Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

2 000 000

2 100 000

2 500 000

2 500 000

2 500 000,—

0,—

19 08 01 07

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Georgien

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

19 08 01 08

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

4

p.m.

500 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 19 08 01 — Subtotal

 

1 553 707 627

1 243 100 000

1 501 655 000

1 232 973 000

1 607 044 391,30

1 453 790 339,33

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

78 327 000

78 000 000

68 000 000 (342)

80 000 000

59 968 816,—

39 074 986,11

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

90 632 446

63 100 000

75 527 039 (343)

45 000 000

68 304 640,—

436 227,30

19 08 02 03

Ostseestrategie der EU

4

p.m. (344)

p.m. (344)

p.m.

p.m.

 

 

19 08 02 04

Pilotprojekt — Ostseestrategie der EU

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 19 08 02 — Subtotal

 

168 959 446

141 100 000

143 527 039

125 000 000

128 273 456,—

39 511 213,41

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

393 956,73

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

1 722 667 073

1 384 200 000

1 645 182 039

1 357 973 000

1 735 317 847,30

1 493 695 509,47

Erläuterungen

Ziel der EU ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (159 160 319 320 321 322 323 324 327 330 333 345) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die EU mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die EU eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der EU.

19 08 01   Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01   Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

790 604 627

700 000 000

787 708 000

699 153 000

778 387 441,64

713 374 760,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne mit den Nachbarländern der EU im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Unterstützt werden sollen mit diesen Mitteln auch die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Europa-Mittelmeer-Arbeitsplans 2006-2010, der auf dem EuroMed-Gipfel von Barcelona im November 2005 festgelegt wurde, sowie einige Maßnahmen im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum, die bei dem Gipfeltreffen in Paris am 13. Juli 2008 auf den Weg gebracht wurde. Dies umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern, sowie der verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der EU und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Postens 19 02 01 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Union und zur Information.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Mit diesen Mitteln werden auch die Kosten folgender Maßnahmen gedeckt:

Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität des Mittelmeers;

Untersuchung der Küstenverschmutzung am Mittelmeer;

Ermittlung des Zustands der Energieinfrastrukturen unter Wasser (Gasleitungen, Ölleitungen, Stromkabel usw.);

Förderung der Vernetzung der an der Überwachung des Mittelmeerwassers und des Küstenzustands beteiligten öffentlichen und privaten Forschungszentren, damit Daten ausgetauscht, Forschungsergebnisse gemeinsam genutzt und gemeinsame Vorschläge für Schutzmaßnahmen und -initiativen entwickelt werden können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 02   Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

295 000 000

260 000 000

300 000 000

280 000 000

382 000 000,—

422 820 773,32

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 03   Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

466 103 000

279 000 000

408 447 000

248 820 000

441 656 949,66

317 594 805,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der EU sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Wahrung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung;

Unterstützung bei der Umgestaltung und Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der EU und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 „Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ finanziert werden.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Georgien einschließlich Abchasiens und Südossetiens und für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt.

Die Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 04   Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

1 000 000

500 000

2 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 05   Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 100 000

2 500 000

2 500 000

2 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 07   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Georgien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbauprozesses in Georgien bestimmt. Über den Gesamtbetrag der Hilfe sollte auf der internationalen Geberkonferenz entschieden werden.

Die Kommission wird die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung der auf der Geberkonferenz festgelegten Bedingungen, überwachen. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 08   Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen EU-Kontaktstellen, d.h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der EU-Politik, den EU-Organen und dem gemeinschaftlichen Besitzstand vertraut gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

Erläuterungen

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Bereich der EU-Außengrenzen ist sowohl in der Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch in der Strategischen Partnerschaft mit Russland sowie innerhalb der Schwarzmeersynergie eine der obersten Prioritäten. Durch die Annahme des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) hat sich der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich erweitert. Nach dem neuen Konzept werden die CBC-Programme für die EU-Außengrenze sowohl aus Rubriken des EU-Haushalts für interne als auch aus Rubriken für externe Politikbereiche finanziert und nach Maßgabe eines einzigen Regelwerks, das im Rahmen der ENPI-Verordnung aufgestellt wurde, durchgeführt. Die Beträge, die insgesamt aus diesen Rubriken beigetragen werden, werden über die beiden Posten dieses Artikels bereitgestellt.

Die Mittel sind zur Finanzierung mehrerer Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bestimmt, die die gesamten Land- und Seegrenzen entlang aufgestellt wurden. Diese Programme sollen deutlich signalisieren, dass die EU keine neuen Trennungslinien ziehen möchte; darüber hinaus werden sie die Partnerschaft zwischen den Grenzgebieten der EU und der Nachbarländer vertiefen und ihnen dabei helfen, gemeinsame Entwicklungsprobleme in die Hand zu nehmen. Ihr Schwerpunkt liegt auf den folgenden fünf Bereichen:

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Regionen beiderseits der gemeinsamen Grenzen;

Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

Zusammenarbeit bei der wirksamen Sicherung der gemeinsamen Grenzen;

Förderung grenzüberschreitender Kontakte zwischen den Bevölkerungen („people-to-people“);

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Außerdem sind die Mittel dieses Artikels für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

19 08 02 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

78 327 000

78 000 000

68 000 000 (346)

80 000 000

59 968 816,—

39 074 986,11

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

90 632 446

63 100 000

75 527 039 (347)

45 000 000

68 304 640,—

436 227,30

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 03   Ostseestrategie der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (348)

p.m. (349)

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen und Initiativen zur Unterstützung der Ostseeregion, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt, Energiepolitik, regionale Entwicklung und Überwachung der Grenzen, bestimmt.

19 08 02 04   Pilotprojekt — Ostseestrategie der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Ostseestrategie.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 03   Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

393 956,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern bestimmt. Darunter fällt u. a. die Unterstützung des Investitionsmechanismus Europa-Mittelmeer der Europäischen Investitionsbank und die Deckung der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

KAPITEL 19 09 —   BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

19 09 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

4

356 268 000

306 484 268

353 681 000

329 810 000

346 327 000,—

310 085 281,56

19 09 02

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

4

p.m.

3 000 000

2 000 000

3 000 000

1 500 000,—

0,—

19 09 03

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

4

p.m. (350)

p.m. (351)

 

 

 

 

 

Kapitel 19 09 — Insgesamt

 

356 268 000

309 484 268

355 681 000

332 810 000

347 827 000,—

310 085 281,56

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht in erster Linie darin, Demokratie, verantwortungsvolles Regieren, die Wahrung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu fördern und darüber hinaus eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützten und zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis Ende 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, sowie

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 09 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

356 268 000

306 484 268

353 681 000

329 810 000

346 327 000,—

310 085 281,56

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

institutionellen Unterstützung und Festigung von verantwortungsvoller Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;

Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von KMU-Vereinigungen;

Unterstützung der regionalen Integration;

Verbesserung des Bildungs- und Gesundheitswesens;

Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

Förderung der Katastrophenvermeidung und der Risikominderung, einschließlich der Gefahr durch den Klimawandel verursachter Katastrophen;

Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

Förderung der Zivilgesellschaft und Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen oder von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 09 02   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

2 000 000

3 000 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen für Länder der mittleren Einkommensgruppe und andere Entwicklungsländer in Lateinamerika.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Kooperationsmaßnahmen in Sektoren, die sich unabhängig entwickeln können. Diese EU-Mittel sind nicht dazu bestimmt, einen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den Ländern Lateinamerikas zu leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu den regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 26).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf der Entscheidungen der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 19).

19 09 03   Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (352)

p.m. (353)

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit den DCI-Ländern Lateinamerikas ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Union aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der „Global Governance“ sind.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. April 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009) 197 endg.).

KAPITEL 19 10 —   BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

19 10 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

19 10 01 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

4

523 450 000

483 097 103

517 156 000

464 690 000

521 729 936,49

476 818 026,39

19 10 01 02

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

4

160 000 000

145 000 000

144 000 000 (354)

150 000 000

144 000 000,—

121 365 827,37

19 10 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

4 500 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000,—

1 846 707,57

19 10 01 04

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

4 500 000

5 000 000

4 000 000

5 000 000,—

1 620 579,40

19 10 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

4

p.m.

1 300 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000,—

231 426,—

19 10 01 06

Vorbereitende Maßnahme — EU-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

4

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 19 10 01 — Subtotal

 

684 450 000

639 397 103

673 156 000

625 690 000

677 729 936,49

601 882 566,73

19 10 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

4

124 478 000

70 000 000

104 714 000

69 667 000

63 357 008,51

52 719 913,11

19 10 03

Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

4

46 970 000

60 000 000

49 630 400 (355)

60 000 000

98 449 000,—

18 000 000,—

19 10 04

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

4

p.m. (356)

p.m. (357)

 

 

 

 

 

Kapitel 19 10 — Insgesamt

 

855 898 000

769 397 103

827 500 400

755 357 000

839 535 945,—

672 602 479,84

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt werden. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss.

Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis Ende 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 10 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere in den ärmsten dieser Länder, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von KMU-Vereinigungen bestimmt.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Europäische Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Europäischen Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Europäischen Union und Asien zu erleichtern,

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Diese Mittel dienen ferner zur Finanzierung künftiger Unionsinitiativen zur Unterstützung und Förderung eines ständigen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien sowohl im privaten Sektor als auch in der Forschung in einer ganzen Reihe von Bereichen durch Intensivierung und Förderung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Initiativen und die Verbesserung des Informationsflusses in der Frage des Marktzugangs im Bereich Handel und Investitionen, vor allem im Zusammenhang mit einem künftigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt.

Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 10 01 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

523 450 000

483 097 103

517 156 000

464 690 000

521 729 936,49

476 818 026,39

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Mit diesen Mitteln werden Mikrofinanzierungsprogramme gefördert.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Europäische Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Sie decken ferner Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen.

Diese Mittel decken auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 02   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

160 000 000

145 000 000

144 000 000 (358)

150 000 000

144 000 000,—

121 365 827,37

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ferner soll mit ihnen auch ein Teil des von der Europäischen Union auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Gemeinschaft zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

Die EU sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit) und kleine und mittlere Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit treffen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000,—

1 846 707,57

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der Wirtschaft und Industrie sowie aus Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der EU und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 01 04   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

5 000 000

4 000 000

5 000 000,—

1 620 579,40

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der EU und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 300 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000,—

231 426,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in Ländern der mittleren Einkommensgruppe und anderen Entwicklungsländern in Asien, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem EU-Haushalt keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den asiatischen Ländern leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem regionalen Strategiepapier und dem mehrjährigen Richtprogramm für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 257).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 624).

19 10 01 06   Vorbereitende Maßnahme — EU-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein integrativer Ansatz zur Konzeption und Durchführung von Politik für den Bereich EU-Asien geschaffen werden. Dieser vom Europäischen Institut für Asienforschung konzipierte ganzheitliche Ansatz betrifft Tätigkeiten mit mehreren Rechtsgrundlagen, die sich auf zahlreiche Haushaltslinien verteilen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 02   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

124 478 000

70 000 000

104 714 000

69 667 000

63 357 008,51

52 719 913,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen auf den Ebenen Regierung, Institutionen, nichtstaatliche Organisationen und privater Sektor zur Unterstützung der Armutsreduzierung, des Übergangs zur Marktwirtschaft und zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats in den Partnerstaaten.

Die Maßnahmen betreffen unter anderem die Unterstützung der institutionellen Reformen, die Unterstützung des Privatsektors und der wirtschaftlichen Entwicklung, die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Transformationsprozesses, einschließlich von Reformen im Sozialsektor, die Entwicklung der Infrastrukturnetze, die Stärkung des Umweltschutzes und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Energieträger, die Bekämpfung des Klimawandels, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, sowie die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

Diese Mittel decken auch Maßnahmen im Bereich der sozialen Grundversorgung, einschließlich Grundbildung, medizinische Grundversorgung, reproduktive Gesundheit einschließlich HIV/Aids, Grundversorgung mit Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung.

Ein Teil dieser Mittel soll unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen.

Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 03   Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

46 970 000

60 000 000

49 630 400 (359)

60 000 000

98 449 000,—

18 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Maßnahmen im Irak und im Jemen sowie möglicherweise — in Abhängigkeit von der laufenden Untersuchung der Kommission in diesem Bereich — von gezielten Maßnahmen zur Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung im Iran. Was den Irak anbetrifft, so sind diese Mittel für Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus bestimmt. Im Jemen werden sich die Maßnahmen auf die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Armutsbekämpfung konzentrieren (Unterstützung des sozialen Bereichs und der Privatwirtschaft).

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 04   Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (360)

p.m. (361)

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit den DCI-Ländern ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Union aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der „Global Governance“ sind.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. April 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009) 197 endg.).

KAPITEL 19 11 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

19 11 01

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

4

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 000 000,—

11 559 319,90

19 11 02

Informationsprogramme für Drittländer

4

12 500 000

14 000 000

14 350 000

7 306 000

7 624 499,34

7 270 591,60

19 11 03

Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

4

5 000 000

4 400 000

5 000 000

4 500 000

2 993 021,11

2 875 605,81

19 11 04

Auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

4

p.m.

p.m.

0,—

6 806,23

 

Kapitel 19 11 — Insgesamt

 

31 500 000

32 400 000

33 350 000

25 806 000

24 617 520,45

21 712 323,54

19 11 01   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 000 000,—

11 559 319,90

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der besonderen Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Evaluierer, bei denen die Spezifität der für die Außenhilfe der Union geltenden Regeln im Vordergrund stehen.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 02   Informationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 500 000

14 000 000

14 350 000

7 306 000

7 624 499,34

7 270 591,60

Erläuterungen

Die unter diese Haushaltslinie fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Europäischen Union in den Drittländern und für internationale Organisationen.

Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden

das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Europäischen Union; die Besuche beim Parlament und bei der Kommission finden im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms statt;

die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

gemeinsamer Ankauf von Werbematerial für die Delegationen;

Unterstützung von Informationsaktionen, die von Meinungsführern durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

Die Kommission stellt weiterhin Mittel zur Finanzierung der Ausstrahlung von Nachrichten auf Farsi bereit.

Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen in Drittländern und für internationale Organisationen.

Die Delegationen legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und für den Haushaltsmittel bereitgestellt werden, nachdem er vom Sitz gebilligt worden ist.

Hier sind sechs Arten von Maßnahmen zu unterscheiden:

Mitteilungsblätter,

Websites,

Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

sonstige Maßnahmen. Seit 2007 fällt hierunter auch die Verwaltung des Netzwerks der Infostellen, die bislang unter der Bezeichnung „Europäische Dokumentationszentren“ bekannt sind.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 03   Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 400 000

5 000 000

4 500 000

2 993 021,11

2 875 605,81

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der EU richten und die Außenpolitik der EU im Allgemeinen betreffen.

Die Informationsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der EU einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der EU:

Stärkung der Wahrnehmung der Außenhilfe der EU in der Öffentlichkeit. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Außenhilfe als integraler Bestandteil der Maßnahmen der EU und als maßgebliche politische Zielsetzung wahrzunehmen ist, die die EU und ihre Rolle in der Welt prägt.

Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP). Die Europäische Nachbarschaftspolitik wurde auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ vom 11. März 2003 (KOM(2003) 104 endg.) geschaffen. Zu den Maßnahmen im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds gehören weitere Informationsmaßnahmen über die Aktionen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Informationsmaßnahmen, durch die in Zusammenarbeit mit dem Rat über Ziele und Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird.

Organisation von Besuchsveranstaltungen für Vertreter der Zivilgesellschaft.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.) angenommen. Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 04   Auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

6 806,23

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der fälligen Zahlungen im Zusammenhang mit den 2005 gewährten Haushaltszuschüssen für die verschiedenen Zentren, Institute oder Netzwerke, die sich im Bereich Außenbeziehungen anerkanntermaßen auf Analyse und Monitoring der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und anderen Regionen spezialisiert haben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/911/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 53).

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3) und Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

19 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 49 04 04

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 05

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

118,55

19 49 04 06

Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 12

MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

689,27

 

Artikel 19 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

807,82

 

Kapitel 19 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

807,82

19 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 49 04 04   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 04 (vormals Artikel B7-3 0 0 A, B7-3 0 2 A und B7-3 0 4 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 05   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

118,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 05 (vormals Artikel B7-3 1 0 A, B7-3 1 2 A und B7-3 1 3 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 06   Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 07 (vormals Artikel B7-5 2 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 12   MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

689,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 06 (vormals Artikel B7-4 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG FÜR DAS AMT FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID (RELEX)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION AUSSENBEZIEHUNGEN

AUSSENDIENST

MULTILATERALE BEZIEHUNGEN UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

TITEL 20

HANDEL

Allgemeine Ziele

Förderung von Wachstum und Beschäftigung mittels einer neu gestalteten Handelspolitik, die den Wirtschaftsakteuren, Arbeitnehmern und Verbrauchern in der Europäischen Union zugute kommt und einen Beitrag zur Lissabon-Strategie leistet.

Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

65 417 119

65 417 119

64 460 039

64 460 039

63 669 632,24

63 669 632,24

20 02

HANDELSPOLITIK

13 500 000

16 500 000

14 037 000

12 530 000

12 160 542,81

12 747 360,68

 

Titel 20 — Insgesamt

78 917 119

81 917 119

78 497 039

76 990 039

75 830 175,05

76 416 992,92

KAPITEL 20 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

20 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

5

44 871 483 (362)

43 836 577 (363)

43 437 596,98

20 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

3 679 704

3 451 325

3 260 768,63

 

Artikel 20 01 01 — Subtotal

 

48 551 187

47 287 902

46 698 365,61

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01

Externes Personal der GD Handel

5

3 590 006

3 525 414

3 315 582,73

20 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

1 299 206

1 307 947

1 055 940,89

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

5

5 048 866

5 360 070

5 487 251,40

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

362 188

335 395

341 950,63

 

Artikel 20 01 02 — Subtotal

 

10 300 266

10 528 826

10 200 725,65

20 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Handel“

5

3 281 377

3 275 322

3 374 046,26

20 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

2 854 289

2 967 989

3 006 850,81

 

Artikel 20 01 03 — Subtotal

 

6 135 666

6 243 311

6 380 897,07

20 01 04

Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

4

430 000

400 000

389 643,91

 

Artikel 20 01 04 — Subtotal

 

430 000

400 000

389 643,91

 

Kapitel 20 01 — Insgesamt

 

65 417 119

64 460 039

63 669 632,24

20 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

44 871 483 (364)

43 836 577 (365)

43 437 596,98

20 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 679 704

3 451 325

3 260 768,63

20 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01   Externes Personal der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 590 006

3 525 414

3 315 582,73

20 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 299 206

1 307 947

1 055 940,89

20 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 048 866

5 360 070

5 487 251,40

20 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

362 188

335 395

341 950,63

20 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Handel“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 281 377

3 275 322

3 374 046,26

20 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 854 289

2 967 989

3 006 850,81

20 01 04   Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

430 000

400 000

389 643,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergibt, wie z. B. die Pflege der Website der GD „Handel“.

Diese Mittel decken die bei Artikel 20 02 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 20 02 —   HANDELSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 02

HANDELSPOLITIK

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

4

9 000 000

12 000 000

9 537 000

8 000 000

8 070 542,81

9 809 954,40

20 02 02

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

p.m.

p.m.

30 000

0,—

55 406,28

20 02 03

„Aid for Trade“ — Multilaterale Initiativen

4

4 500 000

4 500 000

4 500 000

4 500 000

4 090 000,—

2 882 000,—

 

Kapitel 20 02 — Insgesamt

 

13 500 000

16 500 000

14 037 000

12 530 000

12 160 542,81

12 747 360,68

20 02 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

12 000 000

9 537 000

8 000 000

8 070 542,81

9 809 954,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen:

Initiativen zur Durchführung neuer multilateraler- und bilateraler Handelsgespräche (insbesondere gemäß der Entwicklungsagenda von Doha)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konzeption der EU-Politik auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert und die Positionen der EU-Politik von einem informations- und koalitionsbildenden Programm gestützt werden. Mit diesen Maßnahmen will die Kommission ihre Verhandlungsposition bei den Verhandlungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha stärken und Koalitionen für deren erfolgreichen Abschluss bilden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien und Seminare zur Vorbereitung politischer Standpunkte und Verhandlungspositionen;

handelspolitische Nachhaltigkeitsprüfungen, in denen die Auswirkungen der Handelsverhandlungen auf die nachhaltige Entwicklung bewertet und anhand deren Ergebnisse gegebenenfalls flankierende Maßnahmen gegen etwaige negative Folgen für bestimmte Länder oder Sektoren vorgeschlagen werden;

Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie als Grundlage für eine weit reichende Öffentlichkeitsarbeit in und außerhalb der Europäischen Union über die Handelspolitik der Union.

Rechtliche und anderweitige Sachverständigenhilfe zur Durchführung der bestehenden Handelsabkommen

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Union die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkommen durch Drittländer;

Rechtsgutachten, insbesondere zum ausländischen Recht, um der Union die Verteidigung ihres Standpunkts in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern;

sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Verwaltung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind.

Handelsbezogene technische Hilfe/Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsübereinkommen und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kapazitäten zu schaffen und auszubauen. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Projekte, die auf Beamte und andere Akteure in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätenaufbaus umfassen, insbesondere im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;

Verwaltung und Weiterentwicklung eines Informationsschalters, um der Industrie in den Entwicklungsländern Informationen über den Zugang zu EU-Märkten zu verschaffen und deren Bemühungen zu unterstützen, die durch das internationale Handelssystem gebotenen Marktzugangsmöglichkeiten zu nutzen;

handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der WTO und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere WTO-Treuhandfonds;

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

Ausgaben, die Experten der Mitgliedstaaten bei der Beratung von Beamten und Wirtschaftsbeteiligten aus Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Einhaltung von Gesundheits- und Pflanzenschutznormen sowie anderen handelsbezogenen Maßnahmen entstehen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktzugangsstrategie der Union

Maßnahmen zur Untermauerung der Marktzugangsstrategie der Union, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zu ihrer Beseitigung anstrebt. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Einrichtung einer Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsteilnehmer über das Internet Zugang haben und in der alle EU-Exporte beeinträchtigenden Handelshemmnisse aufgeführt sind und die grundlegende Informationen für die Ausführer der EU enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten, einschließlich der Analyse der Einhaltung der Verpflichtungen seitens der Drittstaaten im Rahmen der internationalen Handelsabkommen in Verbindung mit der Vorbereitung von Verhandlungen;

Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des SIGL-Systems (Système Intégré de Gestion de Licences)

Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere die Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Die Unterstützung erfolgt in Form einer Finanzierung der Einführung und des Betriebs gemeinsamer Systeme sowie der Festlegung gemeinsamer Leitlinien für Ausbildungsmaßnahmen und technische Unterstützung bei der Realisierung. Die Betriebsausgaben decken auch Beiträge für den Betrieb von Systemen (Hardware, Software, Wartung), die Finanzierung von Informations- und Ausbildungsmaßnahmen für Systembenutzer sowie die Finanzierung technischer Hilfe.

Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Union durch einen strukturierten Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern

Die Handelspolitik der Union wird auch durch die Organisation spezifischer Foren und Treffen unterstützt, um den Dialog mit Meinungsbildnern zu Außenhandelsthemen zu fördern. Die Unterstützung der Kommission kann in Konferenzen, Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder auch in der Erstattung der Reisekosten von Teilnehmern an diesen Maßnahmen bestehen.

Maßnahmen zur Förderung des fairen Handels

a)

Maßnahmen in den Entwicklungsländern, unter anderem Maßnahmen zur Entwicklung neuer Fair-Trade-Produkte, zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätsaufbau (beispielsweise Einhaltung der europäischen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards, der Ursprungsregeln sowie der zunehmenden Zahl von Betriebsstandards), zur Unterstützung von Bemühungen im Bereich der Verarbeitung (Wertschöpfung), zur Förderung von Kapazitätsaufbau und Empowerment-Programmen, zur Erleichterung der Vorfinanzierung für Fair-Trade-Erzeuger und zur Unterstützung des Vertriebs von Fair-Trade-Produkten auf lokalen Märkten, wobei besonderer Wert auf von Frauen durchgeführte Projekte zu legen ist;

b)

Maßnahmen innerhalb der EU, unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung von Programmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf den fairen Handel, öffentlichen Kampagnen und Beratungstätigkeiten, Impaktstudien, bewährten Verfahren, Lieferkettenanalysen, Einschätzungen in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht sowie zur Förderung der Vermarktung von Fair-Trade-Produkten;

c)

Maßnahmen innerhalb der EU und in den Entwicklungsländern zur Förderung der Arbeit und der Rolle von Fair-Trade-Organisationen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

20 02 02   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

30 000

0,—

55 406,28

Erläuterungen

Diese Zahlungen dienen der Deckung vormaliger Mittelbindungen zur Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere der Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Neue Ausgaben werden ab 2007 aus dem Artikel 20 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

20 02 03   „Aid for Trade“ — Multilaterale Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

4 500 000

4 500 000

4 090 000,—

2 882 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern.

Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren.

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen.

Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor.

Entwicklung des Handels

Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder.

Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von „Aid for Trade“ geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem EU-Haushalt für „Aid for Trade“ bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von „Aid for Trade“ an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ zur Verfügung stellen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD HANDEL

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZINSTRUMENTE

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Allgemeine Ziele

Beitrag zur Armutsbekämpfung und zur Verwirklichung der anderen Millenniums-Entwicklungsziele sowie zur schrittweisen Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik. Dies steht im Einklang mit der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen und den zwischen der internationalen Gebergemeinschaft und den Empfängerländern in der Pariser Erklärung und dem Aktionsplan von Accra über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe vereinbarten Grundsätzen und Zielen.

Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Partnerländern.

Beitrag zu Frieden und Stabilität sowie zur Konfliktprävention.

Förderung eines internationalen Entwicklungsrahmens auf der Grundlage einer erweiterten multilateralen Zusammenarbeit und „Global Governance“.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

306 661 077

306 661 077

300 144 538

300 144 538

340 081 542,58

340 081 542,58

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

402 466 452

548 700 000

715 185 000

662 000 000

216 955 667,94

258 209 563,78

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

218 263 951

170 000 000

216 987 000

160 000 000

215 306 764,85

173 534 876,99

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

203 345 000

154 300 000

143 409 150

142 569 050

100 984 220,—

77 365 680,22

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

156 411 491

148 471 430

140 882 500

147 200 000

154 303 937,—

126 749 517,86

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

307 109 045

230 000 000

301 239 000

215 200 000

326 962 429,41

228 161 244,89

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

32 779 000

29 900 000

32 579 000

32 579 000

29 769 428,50

24 060 330,55

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

19 373 000

19 577 000

17 677 000

18 222 000

18 466 527,29

13 187 643,98

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

3 412,52

 

Titel 21 — Insgesamt

1 646 409 016

1 607 609 507

1 868 103 188

1 677 914 588

1 402 830 517,57

1 241 353 813,37

KAPITEL 21 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektionen des Politikbereichs „Entwicklung“

5

55 233 753 (366)

53 608 481 (367)

52 874 407,47

21 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

85 609 440

80 296 128

75 862 782,40

 

Artikel 21 01 01 — Subtotal

 

140 843 193

133 904 609

128 737 189,87

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektionen des Politikbereichs „Entwicklung“

5

5 015 421

4 503 155

4 386 705,13

21 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

30 226 416

30 429 792

24 566 594,44

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektionen des Politikbereichs „Entwicklung“

5

6 002 558

6 140 096

5 546 420,74

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

8 426 424

7 803 072

7 954 939,70

 

Artikel 21 01 02 — Subtotal

 

49 670 819

48 876 115

42 454 660,01

21 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung“

5

4 039 153

4 005 446

4 107 926,56

21 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

66 405 912

69 051 168

69 953 811,26

 

Artikel 21 01 03 — Subtotal

 

70 445 065

73 056 614

74 061 737,82

21 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

35 853 000

32 173 200

34 370 985,94

21 01 04 03

Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der EU/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

2 070 000

1 680 000

1 989 000,—

21 01 04 04

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

4

204 000

204 000

204 000,—

21 01 04 05

Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

4

7 300 000

10 000 000

 

21 01 04 10

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

4

p.m.

p.m.

58 014 294,94

21 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

4

275 000

250 000

249 674,—

 

Artikel 21 01 04 — Subtotal

 

45 702 000

44 307 200

94 827 954,88

 

Kapitel 21 01 — Insgesamt

 

306 661 077

300 144 538

340 081 542,58

21 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektionen des Politikbereichs „Entwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 233 753 (368)

53 608 481 (369)

52 874 407,47

21 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

85 609 440

80 296 128

75 862 782,40

21 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektionen des Politikbereichs „Entwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 015 421

4 503 155

4 386 705,13

21 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 226 416

30 429 792

24 566 594,44

21 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektionen des Politikbereichs „Entwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 002 558

6 140 096

5 546 420,74

21 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 426 424

7 803 072

7 954 939,70

21 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 039 153

4 005 446

4 107 926,56

21 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

66 405 912

69 051 168

69 953 811,26

21 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

35 853 000

32 173 200

34 370 985,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht/EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 3 653 300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die EU-Delegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Kapitel 21 02, 21 03, 21 04, 21 05 und 21 06.

21 01 04 03   Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der EU/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 070 000

1 680 000

1 989 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 01.

21 01 04 04   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

204 000

204 000

204 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Sie decken ebenfalls die Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für Veröffentlichungen) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 02 veranschlagt.

21 01 04 05   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 300 000

10 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige), das Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die EU-Delegationen in Drittländern ausführt, sowie für zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die wegen der Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, einschließlich ihrer jeweiligen staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt im Namen der Gemeinschaft von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 2 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben unter Artikel 21 02 03.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

21 01 04 10   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

58 014 294,94

Erläuterungen

Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 21 01 04 10 eingesetzt.

Diese Mittel sind zur Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, nach Maßgabe der Beschlüsse des neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 60 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 1.

21 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

275 000

250 000

249 674,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht/EU-Recht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 07 02 veranschlagt.

KAPITEL 21 02 —   ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

21 02 01

Ernährungssicherheit

4

238 766 452

190 000 000

233 185 000

195 000 000

216 955 667,94

234 370 647,35

21 02 02

Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

4

p.m.

15 000 000

p.m.

25 000 000

0,—

23 838 916,43

21 02 03

Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

4

162 700 000

342 700 000

480 000 000

440 000 000

0,—

0,—

21 02 04

Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

4

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Kapitel 21 02 — Insgesamt

 

402 466 452

548 700 000

715 185 000

662 000 000

216 955 667,94

258 209 563,78

21 02 01   Ernährungssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

238 766 452

190 000 000

233 185 000

195 000 000

216 955 667,94

234 370 647,35

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht;

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Diese Mittel sollen insbesondere einen Beitrag zu den folgenden strategischen Prioritäten des thematischen Programms für Ernährungssicherheit leisten:

Unterstützung für die Bereitstellung internationaler öffentlicher Güter, die zur Ernährungssicherheit beitragen: Forschung und Technologie;

Verknüpfung von Information und Beschlussfassung, um die Effizienz der Ernährungssicherungsstrategien zu stärken;

Nutzung des Potenzials der für Kontinente und einzelne Regionen entworfenen Konzepte zur Stärkung der Ernährungssicherheit;

Ernährungssicherheit unter außergewöhnlichen Bedingungen — Hilfemaßnahmen in Ländern im Übergang, in fragilen und versagenden Staaten;

Förderung innovativer Maßnahmen zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit;

Unterstützung der Fortschritte bei der Umsetzung der globalen Agenda für Ernährungssicherheit, der Harmonisierung und Abstimmung mit Entwicklungspartnern und Gebern.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,7 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an den Rat und das Europäische Parlament — Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 endg.).

21 02 02   Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

15 000 000

p.m.

25 000 000

0,—

23 838 916,43

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht,

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Insbesondere sollen mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für laufende Nahrungsmittelhilfeprogramme und laufende Budgethilfeprogramme zur Einrichtung einer Devisenfazilität gedeckt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an den Rat und das Europäische Parlament — Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 endg.).

21 02 03   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

162 700 000

342 700 000

480 000 000

440 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung einer raschen und unmittelbaren Reaktion auf den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln in Entwicklungsländern; damit soll die Zeit zwischen der Soforthilfe und der mittel- bis langfristigen Entwicklungszusammenarbeit überbrückt werden. Die Hauptziele der Hilfe und Zusammenarbeit bestehen darin, eine positive Angebotsreaktion der Landwirtschaft in den Zielländern und -regionen zu fördern, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen im Einklang mit den globalen Zielen der Ernährungssicherheit rasch und direkt zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der hohen Nahrungsmittelpreise beigetragen wird, sowie die Produktionskapazitäten des Agrarsektors zu stärken und die Politikgestaltung in diesem Sektor zu verbessern, um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu fördern.

Unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten sind folgende Unterstützungsmaßnahmen förderfähig:

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, einschließlich Düngemitteln und Saatgut, unter besonderer Berücksichtigung lokaler Einrichtungen und der Verfügbarkeit vor Ort;

Maßnahmen zur Schaffung von Sicherheitsnetzen, die auf die Erhaltung oder den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten sowie auf die Deckung des Grundnahrungsmittelbedarfs der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen einschließlich Kindern abzielen;

andere Maßnahmen kleineren Umfangs zur Produktionssteigerung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedürfnisse: Mikrokredite, Investitionen, Ausrüstung, Infrastruktur und Lagerung sowie berufliche Bildung und Unterstützung für Berufsgruppen im Agrarsektor.

Die Unterstützung soll Entwicklungsländern und den dortigen Bevölkerungen zugute kommen. Die Mittel werden auf eine begrenzte Zahl von Ländern mit hoher Priorität konzentriert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

21 02 04   Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt soll den Inhabern landwirtschaftlicher Kleinbetriebe den Zugang zu finanziellen Mitteln erleichtern, die die landwirtschaftliche Produktion in Entwicklungsländern stärken sollen. Die Mittel sind über die in der Vergabe von Kleinstkrediten spezialisierten Organisationen anzubieten, einschließlich lokaler Banken und Verbände, die die internationalen Normen der Transparenz, Rechenschaftspflicht und finanziellen Redlichkeit einhalten.

Angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise werden Mikrofinanzierungen dringender als je zuvor benötigt. Die Europäische Union sollte ihrer Verantwortung gerecht werden und die Erleichterung von Mikrofinanzierungen in Entwicklungsländern wichtig nehmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 21 03 —   NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

21 03 01

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

4

182 663 951

160 000 000

184 987 000

150 000 000

183 570 764,85

172 390 011,06

21 03 02

Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

4

35 600 000

10 000 000

32 000 000

10 000 000

31 736 000,—

1 144 865,93

 

Kapitel 21 03 — Insgesamt

 

218 263 951

170 000 000

216 987 000

160 000 000

215 306 764,85

173 534 876,99

21 03 01   Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

182 663 951

160 000 000

184 987 000

150 000 000

183 570 764,85

172 390 011,06

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen der EU oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in den Partnerländer zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der EU für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der EU.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zum thematischen Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

21 03 02   Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 600 000

10 000 000

32 000 000

10 000 000

31 736 000,—

1 144 865,93

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von lokalen Behörden der EU oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in den Partnerländer zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit für Strategien für die Armutsminderung und die nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen zivilgesellschaftlichen Netzwerken und Vereinigungen lokaler Behörden, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der EU.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zum thematischen Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

KAPITEL 21 04 —   UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

4

200 345 000

147 800 000

140 409 150 (370)

137 369 050

100 984 220,—

77 042 680,22

21 04 05

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

4

p.m.

2 200 000

p.m.

2 200 000

0,—

0,—

21 04 06

Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

4

3 000 000

4 300 000

3 000 000

3 000 000

0,—

323 000,—

 

Kapitel 21 04 — Insgesamt

 

203 345 000

154 300 000

143 409 150

142 569 050

100 984 220,—

77 365 680,22

21 04 01   Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 345 000

147 800 000

140 409 150 (371)

137 369 050

100 984 220,—

77 042 680,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung und Umsetzung der Strategie, die die EU in den Beziehungen zu Entwicklungsländern und ihren Nachbarländern in Europa in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, verfolgt.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden fünf Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Hinarbeiten auf das Millenniums-Entwicklungsziel 7: Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; 2. Förderung der Umsetzung von EU-Initiativen und Unterstützung für Entwicklungsländer im Hinblick auf die Einhaltung international vereinbarter Verpflichtungen; 3. Verbesserung des Fachwissens für Integration und Kohärenz; 4. Stärkung der Umwelt-Governance und der Führungsrolle der EU sowie 5. Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Die Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen umfasst auch Mittel zur Deckung des Beitrags der EU zum Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF). Ziel des GEEREF ist die Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals zur Lösung der Finanzierungsprobleme für Vorhaben und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern und (nicht der EU angehörenden) Transformationsländern.

Die Unterstützung der Anpassung der Partnerländer und -regionen an den Klimawandel umfasst einen Beitrag zur noch wirksameren Umsetzung des EU-Aktionsplans „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ im Rahmen der Globalen Allianz für den Klimaschutz. Die Globale Allianz für den Klimaschutz ist ein wichtiges Instrument für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Entwicklungsländern beim Thema Klimawandel, insbesondere in der Frage der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die für viele arme Entwicklungsländer äußerst dringlich ist.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel in Höhe von 63 000 000 EUR vorgesehen. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen gedeckt werden, die über die frühere Haushaltslinie 21 02 05 („Umwelt in Entwicklungsländern“) finanziert wurden.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis56 der Haushaltsordnung setzt die Kommission, wenn sie Vereinbarungen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alles daran, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an den Rat und das Europäische Parlament — Außenpolitisches Handeln — Thematisches Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie (KOM(2006) 20 endg.).

21 04 05   Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 200 000

p.m.

2 200 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Einrichtung des Fonds für globale Energieeffizienz und erneuerbare Energie in Entwicklungsländern (GEEREF), über den Risikokapital für verschiedene Arten von Investitionsprojekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern, in Europa und in den Nachbarstaaten bereitgestellt werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Klimawandel muss die Europäische Union bei der Einleitung von Maßnahmen zur Verringerung seiner Auswirkungen und Ursachen eine Vorreiterrolle einnehmen. Der Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Energieeffizienz zwischen den Mitgliedstaaten wird die Europäische Union in die Lage versetzen, koordiniert zu handeln, und damit die Festlegung gemeinsamer energiepolitischer Strategien und Maßnahmen erleichtern. Die Europäische Union sollte es in Betracht ziehen, die Energieeffizienz als Instrument im Kampf gegen die Folgen des Klimawandels zu fördern und zudem den Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Entwicklungsländern anzukurbeln, sodass diese Länder weniger von Energielieferungen abhängig sind.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 04 06   Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

4 300 000

3 000 000

3 000 000

0,—

323 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung der Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern bestimmt, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern, die Anrainerstaaten grenzüberschreitender Gewässer sind, verbessert werden soll.

Sie decken die Entwicklung und Verbesserung von Instrumenten zur Wasserbewirtschaftung, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern verbessert werden soll.

Ein Teil der Mittel kann für technische Unterstützung bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern verwendet werden.

Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, den Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren und die Koordinierung zu fördern, um die Effizienz und Wirksamkeit der Wasserbewirtschaftung zu verbessern. Sie dienen insbesondere auch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern.

Vorgesehen ist auch die Unterstützung von Regionen in Afrika, die unter akutem Wassermangel leiden

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002: Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU (KOM(2002) 132 endg.).

Entschließung des Rates vom 30. Mai 2002 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02).

KAPITEL 21 05 —   MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

21 05 01

Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01

Gesundheit

4

45 885 491

16 271 430

30 600 000

12 000 000

29 000 000,—

3 698 853,—

21 05 01 02

Bildung

4

15 000 000

11 000 000

12 282 500 (372)

8 000 000

15 600 000,—

14 000 000,—

21 05 01 03

Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

4

33 226 000

21 000 000

28 000 000

10 000 000

45 000 000,—

3 250 971,66

21 05 01 04

Gleichstellung der Geschlechter

4

3 500 000

7 000 000

10 000 000

4 000 000

10 387 900,—

2 680 340,—

21 05 01 05

Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich — Pilotprojekt

4

p.m.

200 000

p.m.

200 000

500 000,—

0,—

21 05 01 06

Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

3 300 000

3 000 000

5 000 000

3 000 000

1 665 000,—

0,—

21 05 01 07

Vorbereitende Maßnahme für die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

3 000 000

2 500 000

5 000 000

3 000 000

2 000 000,—

0,—

21 05 01 08

Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

 

Artikel 21 05 01 — Subtotal

 

106 411 491

63 471 430

90 882 500

40 200 000

104 152 900,—

23 630 164,66

21 05 02

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

4

50 000 000

50 000 000

50 000 000

50 000 000

50 000 000,—

50 000 000,—

21 05 03

Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

35 000 000

p.m.

57 000 000

151 037,—

53 119 353,20

 

Kapitel 21 05 — Insgesamt

 

156 411 491

148 471 430

140 882 500

147 200 000

154 303 937,—

126 749 517,86

21 05 01   Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01   Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 885 491

16 271 430

30 600 000

12 000 000

29 000 000,—

3 698 853,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden vier Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten unter besonderer Beachtung der übertragbaren Krankheiten und der durch Impfungen zu verhütenden Krankheiten; 2. Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; 3. Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Anbietern von Gesundheitsleistungen, zu Gesundheitsgütern und Gesundheitsdiensten; und 4. Verfolgung eines ausgewogenen Ansatzes zur Förderung von Prävention, Behandlung und Pflege, wobei der Prävention die oberste Priorität eingeräumt wird.

Diese Mittel können nicht für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) zur Verfügung gestellt werden. Ein Teil der Mittel ist für technische Hilfe in den Empfängerländern vorgesehen. Mit diesen Mitteln wird der Finanzierungsauftrag des GFATM ergänzt, womit für einen koordinierten und tragfähigen Mechanismus zur technischen Unterstützung gesorgt wird, der eine erfolgreiche Ausführung der Mittel des Globalen Fonds bewirkt.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programms für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 02   Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

11 000 000

12 282 500 (373)

8 000 000

15 600 000,—

14 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen der Komponente „Bildung, Wissen und Fähigkeiten“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden sieben Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Verwirklichung des Millenniums-Entwicklungsziels „Grundschulbildung für alle“ bis zum Jahre 2015 und des Aktionsrahmens von Dakar in Bezug auf Bildung für alle; 2. Förderung der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie der beruflichen Bildung, um den Zugang zur Bildung für alle Kinder und in zunehmendem Maße auch für Frauen und Männer aller Altersstufen zu verbessern; 3. Förderung einer hochwertigen Grundschulbildung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in von Konflikten betroffenen Gebieten und Kindern aus sozialen Randgruppen und schutzbedürftigeren Gesellschaftsgruppen einschließlich Kindern mit Behinderungen; 4. Entwicklung von Methoden für die Messung der Ergebnisse von Lernprozessen zur besseren Bewertung der Qualität der Bildung; 5. Förderung einer Harmonisierung und Angleichung der Tätigkeiten der Geber zur Unterstützung einer obligatorischen, unentgeltlichen und hochwertigen Bildung für alle durch internationale oder länderübergreifende Initiativen; 6. Einsatz für eine alle Menschen einbeziehende Wissensgesellschaft und Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und von Wissens- und Informationslücken; und 7. Verbesserung von Kenntnissen und Innovation durch Wissenschaft und Technik sowie Entwicklung von und Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen.

Die Maßnahmen sollen in Betracht ziehen, dass durch die Verbesserung der Bildung und damit der Lebensperspektiven im Herkunftsland Migration reduziert wird.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programms für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41)

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 03   Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 226 000

21 000 000

28 000 000

10 000 000

45 000 000,—

3 250 971,66

Erläuterungen

Die Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche. Bei den Maßnahmen in den vier Bereichen sollten übergreifende Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Umweltschutz berücksichtigt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden drei Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Kultur; 2. Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; und 3. Kinder und Jugendliche.

Diese Mittel dienen zudem der Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Projekten zugunsten von Tibetern in China und im Exil.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programms für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 04   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

7 000 000

10 000 000

4 000 000

10 387 900,—

2 680 340,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gleichstellung der Geschlechter“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche.

Finanzielle Unterstützung wird bereitgestellt für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frauen und zur Umsetzung der globalen Verpflichtungen, wie sie in der Aktionsplattform von Beijing und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgelegt sind.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programms für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 05   Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich — Pilotprojekt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

p.m.

200 000

500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung des qualitativen und quantitativen Monitorings von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich und der Diskussion von Maßnahmen bestimmt, die von der Kommission in den Sektoren Gesundheit und Bildung durchgeführt werden.

Die Durchführung konkreter Projekte soll von Experten und von beteiligten Gruppen diskutiert und verfolgt werden, damit das Bewusstsein und die Kenntnis der Bevölkerung über Maßnahmen im Gesundheits- und Bildungsbereich verstärkt wird.

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 05 01 06   Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 300 000

3 000 000

5 000 000

3 000 000

1 665 000,—

0,—

Erläuterungen

Dieses ist das dritte Jahr der 2008 eingeleiteten vorbereitenden Maßnahme, deren Ziel die Schaffung eines Aktionsprogramms ist, mit dem:

die Verbesserung der pharmazeutischen Forschung, Entwicklung und Produktionskapazität in den Entwicklungsländern unterstützt werden,

in Übereinstimmung mit den in Artikel 66 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen der Technologietransfer und der Aufbau von Kapazitäten im Arzneimittelbereich in den Entwicklungsländern und die lokale Produktion von Arzneimitteln in allen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, mit konkreten finanziellen Hilfen unterstützt werden.

Die ersten Ergebnisse der Studie, die voraussichtlich bis Ende 2009 veröffentlicht werden, sollten herangezogen werden, um 2010 die Finanzierung konkreter Vorhaben einzuleiten, die auf einen verbesserten Zugang zu Technologien, den Aufbau von Kapazitäten und eine Erhöhung der lokalen Produktionskapazität (auch auf dem Gebiet der traditionellen Medizin) ausgerichtet sind.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 445).

21 05 01 07   Vorbereitende Maßnahme für die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 500 000

5 000 000

3 000 000

2 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Dieses ist das dritte Jahr der 2008 eingeleiteten vorbereitenden Maßnahme, mit der ein Aktionsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten geschaffen sowie Forschungsinstitute unterstützt werden sollten, die bereit sind, mit auf diesem Gebiet tätigen gesundheitspolitischen Initiativen zusammenzuarbeiten. Die Forschungsarbeiten sollten in erster Linie in den Entwicklungsländern stattfinden, um ihnen zu helfen, vor Ort Wissen aufzubauen und lokal angepasste Lösungen für den mangelhaften Zugang zu Arzneimitteln zu entwickeln.

Die ersten Ergebnisse der Studie dürften bis Ende 2009 vorliegen. Bei der Fortführung der Studie im Jahr 2010 sollte gewährleistet sein, dass der Schwerpunkt weiterhin auf der aktiven Mitwirkung und maßgeblichen Rolle der Wissenschaftler, Entscheidungsträger und Institutionen aus den Entwicklungsländern bei diesem Prozess liegt.

Das Jahr 2010 sollte der Finanzierung von konkreten Maßnahmen gewidmet sein, wie etwa der Unterstützung von Forschungsnetzen und Forschungseinrichtungen in den Entwicklungsländern. Bei allen diesen Projekten sollte gewährleistet sein, dass die beteiligten Akteure aus den Entwicklungsländern (regionale, nationale und lokale Experten, Wissenschaftler und Einrichtungen) angehört werden und eine führende Rolle spielen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 445).

21 05 01 08   Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Fortbildung kongolesischer Ärzte in allgemeiner gynäkologischer Chirurgie und in schwierigen Techniken wie der Entfernung von Fisteln und der Rekonstruktion des Beckenbodens bestimmt.

Mit den Mitteln sollte ein chirurgisches Austausch- und Fortbildungsprogramm unterstützt werden, an dem sich das Personal verschiedener Krankenhäuser in der Demokratischen Republik Kongo beteiligen kann, wobei das Schwergewicht auf dem östlichen Teil des Landes liegt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 05 02   Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

50 000 000

50 000 000

50 000 000

50 000 000,—

50 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 05 03   Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

35 000 000

p.m.

57 000 000

151 037,—

53 119 353,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen einer Reihe von Programmen, u. a. zu den Themen Gesundheit, Grundbildung, kulturelle Zusammenarbeit, zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, dezentrale Zusammenarbeit, Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energieträger, Gleichstellung der Geschlechter.

Gesundheit

Mit diesen Mitteln sollen Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte finanziert werden.

Die Finanzhilfe wird eingesetzt für die Förderung der Anerkennung der Rechte im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, des Schutzes der Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit.

Die Finanzierungen und das Fachwissen sollen prioritär den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der betreffenden Länder sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken.

Die Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Gewährleistung des Rechtes von Frauen, Männern und Jugendlichen auf den Schutz ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten und Erzeugnissen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Verringerung der Müttersterblichkeit unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen,

Bekämpfung der Genitalverstümmelungen von Frauen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den vorgenannten Zielen dienen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten außer HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose. Sie sollen insbesondere zu Immunisierungsprogrammen gegen Krankheiten wie Masern, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Haemophilus influenzae B, Gelbfieber, Hirnhautentzündung oder durch Pneumokokken ausgelöste Krankheiten beitragen und dabei die in einigen Entwicklungsländern bereits eingeleiteten Impfanstrengungen ergänzen.

Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen durch gezielte und innovative Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bessere Koordinierung zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den wichtigsten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Immunisierung tätigen internationalen Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie eine größere Effizienz von Investitionen in die Gesundheitssysteme (Prävention, Aufklärung, Aufbau von Strukturen) in den Entwicklungsländern ermittelt und geschaffen werden.

Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag der EU/Gemeinschaft zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten (HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose) in den Entwicklungsländern finanziert werden.

Im Rahmen dieses Programms stellt die EU/Gemeinschaft finanzielle Hilfe und Know-how bereit, um die Investitionen in das Gesundheitswesen, die Armutsbekämpfung und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern zu fördern.

Die Finanzmittel und das Fachwissen sollen vorrangig den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen (insbesondere Frauen und Mädchen) in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden ferner Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken. Diese Aktivitäten dienen dazu, innovative Lösungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten zu finden.

Alle Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Optimierung der Wirksamkeit bestehender Interventionen, Dienste, Erzeugnisse und Informationen, die auf die Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind,

bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel,

Intensivierung der Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich Impfstoffe, Mikrobizide und innovative Behandlungsmethoden,

Ausweitung der Maßnahmen im Bereich Verhütung von Krankheiten, einschließlich VCCT-Tests, gezielter Informationskampagnen und Beratung von Hochrisikogruppen,

Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen im Bildungsbereich sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mit dem Ziel, Risikoverhalten einzuschränken,

Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Planung von Aufklärungsprogrammen über HIV/Aids und bei der Entwicklung von HIV-Präventionsmethoden, die von Frauen initiiert und gehandhabt werden, sowie Einbeziehung von Männern in Programme, die sich mit den Auswirkungen von HIV/Aids auf Frauen und Mädchen beschäftigen,

Förderung von Ausbildungen, die zur Übernahme von Führungsaufgaben befähigen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Impfprogrammen gegen Malaria.

Die Finanzhilfe der EU/Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den oben genannten Zielen dienen, einschließlich der Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutsbekämpfung, insbesondere des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, der seine Tätigkeit am 29. Januar 2002 aufgenommen hat.

Grundbildung

Veranschlagt sind Mittel als Pilotprojekt, um durch Aktionen und ständige Analysen die nationalen Programme im Bereich Grundbildung in den Entwicklungsländern zu unterstützen.

Kulturelle Zusammenarbeit

Diese Mittel sind zur Förderung der kulturellen Vielfalt durch Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich Kultur bestimmt, einschließlich:

Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen innerhalb von Partnerstaaten,

Austauschprogramme, die mehr kulturelles Verständnis zwischen den Entwicklungsländern und der Europäischen Union ermöglichen.

Zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für die Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren im Grundschulunterricht, insbesondere für Mädchen. Aus der Liste der Länder, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden, wird eine begrenzte Zahl begünstigter Länder ausgewählt, und zwar nach den Regeln, die die Kommission bei der Auswahl der für eine Budgethilfe in Frage kommenden Länder anwendet, insbesondere nach der Fähigkeit der Länder, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient dazu, die Vorbereitungen zu finanzieren, die die begünstigten Länder treffen, um nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Maßnahme der EU die Kosten, die durch den Wegfall der Gebühren entstehen, durch andere Formen der öffentlichen Finanzierung aufzufangen.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für Schulspeisungen für Kinder in Grundschulen. Diese Maßnahme ergänzt die Aktion zur Erzielung rascher Fortschritte bei der Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren und wird zusammen mit denselben Ländern durchgeführt, die aus der Liste der Länder ausgewählt wurden, die vom UN-Millenniumsprojekt als potentielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele sowie gemäß den Regeln ermittelt wurden, die die Kommission für Länder anwendet, die finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere was ihre Fähigkeit betrifft, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient zur Finanzierung der Vorbereitung der Empfängerländer darauf, eine staatliche Finanzierung von Schulspeisungen nach Beendigung dieser zeitlich befristeten Aktion der Europäischen Union zu organisieren.

Mit diesen Mitteln sollen Hilfen für Kleinlandwirte zur umfassenden Nährstoffanreicherung ausgelaugter Böden durch kostenlose oder subventionierte Verteilung chemischer Düngemittel und durch Anwendung agroforstwirtschaftlicher Systeme finanziert werden.

Die durch diese Maßnahme geförderten Länder werden aus der Liste der Länder ausgewählt, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden.

Dezentrale Zusammenarbeit

Diese Mittel dienen der Stärkung der Handlungsfähigkeit, der Mobilisierung und Strukturierung der nichtstaatlichen Akteure und der lokalen Gebietskörperschaften und der Förderung des Dialogs zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den Regierungen. Sie sind zur Finanzierung von sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der ärmsten Bevölkerungsteile der Entwicklungsländer, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, bestimmt. Sie dienen zur Unterstützung von nachhaltigen Entwicklungsinitiativen der örtlichen Behörden, der repräsentativen Organisationen der örtlichen Gemeinschaften und der Verbände oder Gruppierungen in den Entwicklungsländern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in der Europäischen Union.

In diesem Zusammenhang werden vorrangig Informations-, Ausbildungs-, Kapitalisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen finanziert, um den potenziellen Akteuren eine bessere Anpassung an das Konzept für dezentrale Zusammenarbeit und eine aktivere Beteiligung an den Konsultationen im Rahmen der Programmierung durch die EU/Gemeinschaft und der Umsetzung der dezentralen Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energieträger

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die den Prozess der dezentralisierten Zusammenarbeit erleichtern können.

Mit diesen Mitteln sollte die Kommission im Jahr 2002 einen Mechanismus zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und nachhaltige Energie in Entwicklungsländern einrichten. Das Programm ist sorgfältig mit Initiativen anderer Geber im Bereich IKT und nachhaltige Energie zu koordinieren.

Die Komponente „nachhaltige Energie“ wird aus Artikel 06 04 02 finanziert, die „IKT“-Komponente hingegen gegebenenfalls aus nationalen oder regionalen Programmen.

Die Kommission soll diese Mittel auch für eine Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei gemeinsamen Pilotvorhaben verwenden und sicherstellen, dass die Möglichkeiten der IKT und der Technologien zur Nutzung nachhaltiger Energieträger voll ausgeschöpft und entsprechend herausgestellt werden.

Gleichstellung der Geschlechter

Diese Mittel sind veranschlagt für:

die Wahrnehmung einer Katalysatorrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungskooperation der EU/Gemeinschaft;

die Bereitstellung finanzieller Hilfe und einschlägiger Kenntnisse und die gleichzeitige Stärkung der Gender-Mainstreaming-Strategie durch die Unterstützung spezifischer Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 vom 25. Februar 1992 des Rates über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 582).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23./24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen.

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel.

Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005„Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005) 134 endg.).

KAPITEL 21 06 —   GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

21 06 02

Beziehungen zu Südafrika

4

131 352 259

110 000 000

137 680 000

95 000 000

145 000 000,—

111 041 182,01

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

4

175 756 786

80 000 000

163 559 000

80 000 000

152 572 000,—

71 116 522,62

21 06 04

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

200 000

0,—

0,—

21 06 05

Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

4

p.m.

40 000 000

p.m.

40 000 000

29 390 429,41

46 003 540,26

21 06 06

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

21 06 07

Bananen — Begleitmaßnahmen

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 21 06 — Insgesamt

 

307 109 045

230 000 000

301 239 000

215 200 000

326 962 429,41

228 161 244,89

Erläuterungen

Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der EU vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

21 06 02   Beziehungen zu Südafrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

131 352 259

110 000 000

137 680 000

95 000 000

145 000 000,—

111 041 182,01

Erläuterungen

Diese Mittel werden gemäß dem Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen (TDCA) zwischen der Europäischen Union und Südafrika und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit veranschlagt.

Die Entwicklungszusammenarbeit wird über Länderstrategiepapiere (LSP) bzw. Mehrjahresrichtprogramme (MRP) im Rahmen des TDCA durchgeführt und aus dem EU-Haushalt finanziert. Für den Zeitraum 2007-2013 gilt ein neues Länderstrategiepapier und ein neues Mehrjahresprogramm.

Diese Mittel dienen vor allem der Finanzierung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, die

durch Programme und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums im Interesse der Armen einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas leisten;

zur fortgesetzten Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft beitragen und

die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden;

zur Verbesserung der sozialen Dienste und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen.

Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, wobei sie den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen und die Geschlechterperspektive und Umweltdimension der Entwicklung berücksichtigen. Dabei kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

Die Entwicklungszusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:

Ausbau und Unterstützung der Dienste, die auf regionaler und kommunaler Ebene die Versorgungsleistungen für die Armen erbringen (Gesundheitsfürsorge, HIV/Aids, Bildung, Unterbringung und Infrastrukturen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, nachhaltige Energieversorgung und Kommunikation);

Unterstützung für die inoffizielle „zweite Wirtschaft“ Südafrikas, insbesondere was die Schaffung neuer Arbeitsplätze anbetrifft; dabei müssen sowohl Probleme der Arbeitskräftenachfrage als auch des Arbeitskräfteangebots (z. B. berufliche Qualifizierung) angegangen werden;

Unterstützung der Governance (sowohl im öffentlichen wie auch im nichtöffentlichen Bereich).

Die Entwicklungszusammenarbeit kann sich auch auf Bereiche wie die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Umweltschutz, die Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, nachhaltige Energie und mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehende Maßnahmen erstrecken.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten. Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 03   Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

175 756 786

80 000 000

163 559 000

80 000 000

152 572 000,—

71 116 522,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Anpassungshilfe in den von der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen AKP-Staaten veranschlagt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 04   Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

200 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Finanziert werden Maßnahmen, die der Bevölkerung der Entwicklungsländer, vor allem der AKP-Staaten, nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, gewaltsamen Konflikten und anderen Krisen die Rückkehr in ein normales Leben erleichtern sollen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur

Wiederankurbelung eines nachhaltigen Produktionssystems;

materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

zivilen Wiederaussöhnung durch nichtstrukturelle Maßnahmen in Gesellschaften, die Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der in der Rehabilitationsphase benötigten institutionellen Kapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene;

Betreuung von Kindern, insbesondere zur Wiedereingliederung von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, einschließlich Kindersoldaten;

Sensibilisierung betroffener Bevölkerungsgruppen für die Risiken von Naturkatastrophen sowie um Maßnahmen zur Verhütung oder Vermeidung von Naturkatastrophen oder zur Eingrenzung ihrer Folgen;

Unterstützung von Behinderten und Behindertenorganisationen zwecks Förderung ihrer Menschenrechte, um zu gewährleisten, dass älteren Menschen Katastrophenhilfe und Wiederaufbaumaßnahmen zugute kommen und dass der Forschung und der Sammlung von nach dem Alter aufgeschlüsselten Daten zur Unterstützung der Programmplanung und der Maßnahmen genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Die Maßnahmen sollen insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden und die auf die Einbindung der betroffenen Bevölkerung auf allen Ebenen des Beschlussfassungs- und Umsetzungsprozesses abzielen.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 05   Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

40 000 000

p.m.

40 000 000

29 390 429,41

46 003 540,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Abwicklung der Verpflichtungen, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Einkommensbeihilfen für die Erzeuger aus den AKP-Staaten nach der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen eingegangen wurden.

Diese Mittel dienen ferner der Förderung des Aufbaus von Strukturen in AKP-Erzeugerländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern.

Seit dem 1. Januar 1999 wird unter diesem Artikel ferner ein Hilfeprogramm verbucht, mit dem es den AKP-Bananenerzeugern ermöglicht werden soll, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen, die sich aus der Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergeben.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vom 18. Dezember 2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2).

21 06 06   Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit den DCI-Ländern ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Werte wie die Gemeinschaft aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der „Global Governance“ sind.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. April 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009) 197 endg.).

21 06 07   Bananen — Begleitmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 21 07 —   ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

21 07 01

Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

21 07 02

Zusammenarbeit mit Grönland

4

27 879 000

25 000 000

27 327 000

27 327 000

26 811 000,—

21 408 800,—

21 07 03

Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

4

300 000

300 000

552 000

552 000

264 002,50

264 002,50

21 07 04

Rohstoffabkommen

4

4 600 000

4 600 000

4 700 000

4 700 000

2 694 426,—

2 387 528,05

 

Kapitel 21 07 — Insgesamt

 

32 779 000

29 900 000

32 579 000

32 579 000

29 769 428,50

24 060 330,55

21 07 01   Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft/Union bestimmt.

Bisher wurden diese Ausgaben aus dem sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (und damit außerhalb des Gesamthaushaltsplans) finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175 vom 1.7.1986, S. 1).

Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1).

Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

21 07 02   Zusammenarbeit mit Grönland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 879 000

25 000 000

27 327 000

27 327 000

26 811 000,—

21 408 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung Grönlands im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland veranschlagt. Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- und Weiterbildung; b) Bodenschätze; c) Energie; d) Tourismus und Kultur; e) Forschung und f) Lebensmittelsicherheit.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28).

Verweise

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32).

21 07 03   Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

300 000

552 000

552 000

264 002,50

264 002,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Jahresbeitrags der EU/Gemeinschaft zur Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), in der die Gemeinschaft Mitglied ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO).

21 07 04   Rohstoffabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 600 000

4 600 000

4 700 000

4 700 000

2 694 426,—

2 387 528,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die EU/Gemeinschaft für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Jute-Organisation,

Jahresbeitrag zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen, nach dessen endgültiger Genehmigung.

Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/877/EG des Rates vom 24. September 2001 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22).

Beschluss 2002/312/EG des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34).

Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133, sowie Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207.

Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Geltungsdauer: 1. Oktober 2001 bis 30. September 2007 mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um bis zu höchstens sechs Jahre. Das Kaffee-Übereinkommen von 2001 ist um ein Jahr, bis zum 1. Oktober 2009, verlängert worden und ein neues Übereinkommen, dass das Übereinkommen von 2001 ersetzen soll, wurde 2007 ausgehandelt. Je nach Anzahl der Unterzeichnungen und Ratifizierungen könnte das neue Übereinkommen am 1. Oktober 2009 in Kraft treten; andernfalls wird das Übereinkommen von 2001 erneut verlängert.

Internationales Kakao-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2003 für eine Dauer von fünf Jahren und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Das Übereinkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 30. September 2010, verlängert.

Internationales Jute-Übereinkommen, 2001 ausgehandelt, zur Errichtung einer neuen Internationalen Jute-Organisation: Dieses gilt für einen Zeitraum von acht Jahren und kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Internationales Tropenholz-Übereinkommen, 2006 ausgehandelt: Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6). Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 26).

KAPITEL 21 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 08 01

Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der EU/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle

4

9 577 000

9 577 000

9 577 000

9 577 000

9 577 000,—

6 649 564,69

21 08 02

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

4

9 796 000

10 000 000

8 100 000

8 645 000

8 889 527,29

6 538 079,29

 

Kapitel 21 08 — Insgesamt

 

19 373 000

19 577 000

17 677 000

18 222 000

18 466 527,29

13 187 643,98

21 08 01   Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der EU/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 577 000

9 577 000

9 577 000

9 577 000

9 577 000,—

6 649 564,69

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Gutachter, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der EU/Gemeinschaft geltenden Regeln im Vordergrund steht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 08 02   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 796 000

10 000 000

8 100 000

8 645 000

8 889 527,29

6 538 079,29

Erläuterungen

Aktion A: Koordinierungsmaßnahmen

Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Monitoring der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn die Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe gewährleistet werden soll.

Diese Maßnahmen sind sowohl was Strategie als auch Programmplanung betrifft für die Festlegung und Ausrichtung der europäischen Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 208 und 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert. Die Hilfe der EU/Gemeinschaft ergänzt die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; eine solche Komplementarität kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Maßgabe des Artikels 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission eine Koordinatorrolle übernehmen, um einerseits für eine Koordinierung der einzelstaatlichen Entwicklungspolitiken und andererseits für eine Abstimmung zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe zu sorgen.

Diese Koordinationsarbeit bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission in Bezug auf die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten einbringt, sondern sie nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft ein, die immer wieder und in zunehmendem Maße von den anderen europäischen Organen eingefordert wird; die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 auf diesen Koordinationsbedarf verwiesen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten:

Studien auf dem Gebiet der Koordinierung in Bezug auf deren Auswirkungen, Effizienz, Angemessenheit und Nachhaltigkeit,

Sachverständigensitzungen und Treffen zum Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten,

Monitoring laufender Maßnahmen,

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung,

Vorbereitung von Standpunkten, Erklärungen und gemeinsamen Initiativen,

Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Verbindung mit der Koordinationspolitik stehen,

Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

Aktion B: Sensibilisierungsmaßnahmen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Jede Maßnahme, die im Rahmen dieses Artikels finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und einander ergänzenden Komponenten abdecken:

Die Komponente „Information“ beinhaltet die Förderung der verschiedenen von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergriffenen Maßnahmen sowie Maßnahmen, die in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchgeführt werden.

Die Komponente „Sensibilisierung“ richtet sich an die Öffentlichkeit in der EU und in den 78 AKP-Staaten. Die Maßnahmen wenden sich insbesondere an Jugendliche als vorrangige Zielgruppe. Eine unmittelbare Priorität der Sensibilisierungskomponente bildet die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten über die Maßnahmen der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Diese Maßnahmen erfolgen vor allem, aber nicht ausschließlich, in Form von finanzieller Unterstützung für Projekte im audiovisuellen Bereich, von Veröffentlichungen, Seminaren und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie für die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen und auch für den „Lorenzo Natali“-Preis, der für journalistische Arbeit über Entwicklungsprobleme verliehen wird.

Die Maßnahmen richten sich an Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Bereich sowie an die Vertretungen und Delegationen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsstaaten und den AKP-Staaten.

Ferner dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Mobilisierung der europäischen Forschung im Dienst der Entwicklung“. Die Initiative umfasst im Wesentlichen die Ausarbeitung eines „Europäischen Entwicklungsberichts“ (EEB), der jährlich veröffentlicht wird. Dieser Prozess wird durch die Arbeit an einem gemeinsamen Projekt Synergien zwischen Forschung und Politikgestaltung in Europa fördern. Der EEB und die entsprechenden Vorarbeiten (Hintergrundpapiere, Seminare und Workshops) werden maßgeblich zur Stärkung und detaillierten Ausgestaltung der Europäischen Entwicklungsvision und ihres Einflusses auf die internationale Entwicklungsagenda beitragen. Diese Initiative wird von der Kommission und von Mitgliedstaaten, die hierzu freiwillige Beiträge leisten, gemeinsam finanziert.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

KAPITEL 21 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

21 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01

Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

3 412,52

21 49 04 02

Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

21 49 04 05

Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 21 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

3 412,52

 

Kapitel 21 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

3 412,52

21 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01   Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

3 412,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 02   Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 02 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 05   Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 05 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENTWICKLUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID

TITEL 22

ERWEITERUNG

Allgemeine Ziele

Die Erweiterung der Europäischen Union in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zum Erfolg zu führen.

Gewährleistung der kontinuierlichen, wirksamen und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechenden Umsetzung der mit dem Beitritt verbundenen Hilfen für die neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt, bis sämtliche vor dem Beitritt eingeleiteten Programme und die Übergangsfazilitäten vollständig ausgeführt und abgeschlossen worden sind.

Unterstützung der Wiedervereinigung Zyperns und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns.

Beitrag zu einer sachlich fundierten öffentlichen Debatte über die Erweiterung der Europäischen Union und zur Förderung einer stärkeren Unterstützung der Öffentlichkeit für den Erweiterungsprozess.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

92 498 436

92 498 436

87 265 822

87 265 822

89 039 032,15

89 039 032,15

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

914 860 671

1 050 913 150

977 299 235

1 265 652 302

1 063 024 625,27

1 400 451 291,13

22 03

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

49 900 000

50 202 000

0,—

65 745 864,88

22 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

15 000 000

10 186 000

14 000 000

11 588 000

12 330 587,77

9 055 039,20

22 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

0,—

0,—

 

Titel 22 — Insgesamt

1 022 359 107

1 203 497 586

1 078 565 057

1 414 708 124

1 164 394 245,19

1 564 291 227,36

KAPITEL 22 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

22 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

5

22 435 741 (374)

22 557 572 (375)

22 394 459,31

22 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

8 636 040

8 100 048

7 653 134,99

 

Artikel 22 01 01 — Subtotal

 

31 071 781

30 657 620

30 047 594,30

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

5

3 353 038

2 176 209

2 260 412,34

22 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

3 049 156

3 069 672

2 479 405,18

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

5

2 141 897

1 485 055

1 545 620,54

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

850 034

787 152

810 835,98

 

Artikel 22 01 02 — Subtotal

 

9 394 125

7 518 088

7 096 274,04

22 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Erweiterung“

5

1 640 688

1 685 426

1 739 952,45

22 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

5

6 698 842

6 965 688

7 066 583,33

 

Artikel 22 01 03 — Subtotal

 

8 339 530

8 651 114

8 806 535,78

22 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 04 01

Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

4

38 050 000

36 043 000

36 623 083,20

22 01 04 02

Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

4

1 300 000

1 300 000

3 353 910,47

22 01 04 04

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

4

3 000 000

3 000 000

2 987 634,36

22 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich „Erweiterung“

4

1 343 000

96 000 (376)

124 000,—

 

Artikel 22 01 04 — Subtotal

 

43 693 000

40 439 000

43 088 628,03

 

Kapitel 22 01 — Insgesamt

 

92 498 436

87 265 822

89 039 032,15

22 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 435 741 (377)

22 557 572 (378)

22 394 459,31

22 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 636 040

8 100 048

7 653 134,99

22 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 353 038

2 176 209

2 260 412,34

22 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 049 156

3 069 672

2 479 405,18

22 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 141 897

1 485 055

1 545 620,54

22 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

850 034

787 152

810 835,98

22 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 640 688

1 685 426

1 739 952,45

22 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 698 842

6 965 688

7 066 583,33

22 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 04 01   Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

38 050 000

36 043 000

36 623 083,20

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten die Verwaltungskosten gedeckt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) stehen, und zwar insbesondere:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 800 000 EUR beschränkt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Europäischen Union in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei den Artikeln 22 02 01, 22 02 02, 22 02 03, 22 02 04, 22 02 05, 22 02 07, 22 02 08 und 22 04 02 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 02   Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 300 000

1 300 000

3 353 910,47

Erläuterungen

Auch nach der Erweiterung muss die Kommission weiterhin für die Erfüllung aller rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen Sorge tragen und dabei ein besonderes Augenmerk auf ein solides und effizientes Finanzmanagement richten. Alle durchführenden Behörden in den zwölf Mitgliedstaaten, die der EU in den Jahren 2004 und 2007 beigetreten sind, müssen gemäß den Beitrittsakten auf der Grundlage des Erweiterten Dezentralen Durchführungssystems (EDIS) arbeiten. In Bulgarien und Rumänien wurde das EDIS 2007 eingeführt.

Am Hauptsitz werden die verbleibenden folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme wahrgenommen: Projektfolgemaßnahmen in Bezug auf Ergebniskontrolle und Finanzmanagement einschließlich Zahlungsaufforderungen, Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung mittels EDIS und Überwachung der im Anschluss an den Beitritt gewährten Übergangshilfe. Außerdem müssen Anträge auf Erweiterung der Programme und Änderung der Projektbögen und/oder Mittelausstattungen ordnungsgemäß bewertet werden, damit der Kommission ein entsprechender Beschluss vorgelegt werden kann.

Angesicht des großen Umfangs der in Bulgarien und Rumänien noch in der Durchführungsphase befindlichen Mittel werden am Hauptsitz weiterhin ausreichende Kapazitäten benötigt. In Bulgarien gab es bei der Durchführung 2008 große Schwierigkeiten. Dieser Umstand hat großes politisches und öffentliches Interesse geweckt, was 2009 zusätzlichen Arbeitsaufwand für Berichterstattung, Überwachung und Dienstreisen hervorrief und zudem zur Verschiebung zahlreicher Vorgänge führte.

Diese Mittel werden für die Verwaltungsausgaben dieser letzten Phase der auslaufenden Programme im Rahmen der Heranführungshilfe in den neuen Mitgliedstaaten veranschlagt, und zwar insbesondere für:

Ausgaben für kurzfristige technische Unterstützung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele stehen (oder Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden);

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das Aufgaben übernommen hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 100 000 EUR beschränkt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind.

Diese Mittel decken die bei den Posten 22 02 05 01, 22 02 05 04 und bei Artikel 22 03 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 04   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 000 000

3 000 000

2 987 634,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind diese Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum beiderseitigen Nutzen der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 2 945 600 EUR beschränkt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 22 02 06 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 343 000

96 000 (379)

124 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Kosten der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die im Zuge der Programmverwaltung im Bereich der Erweiterungspolitik entstehen. Das Mandat der Agentur wurde auf alle Jugend-, Tempus- und Erasmus-Mundus-Programme ausgedehnt, an denen IPA-Empfängerländer teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Beschluss 2007/114/EG der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

287 113 190

219 155 000

316 930 582

104 064 000

334 621 298,—

116 855 280,57

22 02 02

Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

463 329 616

409 000 000

469 332 953

225 489 000

508 933 097,—

14 712 154,03

22 02 03

Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

4

p.m.

903 000

6 000 000

3 265 000

7 496 572,—

11 345 187,63

22 02 04

Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

22 02 04 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

4

25 057 113

8 845 000

24 565 798

17 442 729

16 454 129,—

0,—

22 02 04 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

4

6 992 002

p.m.

6 854 902

1 500 000

4 485 854,—

0,—

 

Artikel 22 02 04 — Subtotal

 

32 049 115

8 845 000

31 420 700

18 942 729

20 939 983,—

0,—

22 02 05

Abschluss der bisherigen Unterstützung

22 02 05 01

Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

4

81 200 000

222 069 573

1 405,11

511 304 459,44

22 02 05 02

Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

4

p.m.

92 967 000

p.m.

217 245 000

13 184 287,39

306 944 813,09

22 02 05 03

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

4

p.m.

p.m.

p.m.

106 044 000

96 652,77

180 943 356,14

22 02 05 04

Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

4

62 278,32

182 662,22

22 02 05 05

Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf EU-Grenzregionen

3.2

p.m.

p.m.

0,—

828 722,16

22 02 05 06

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für Minenräumaktionen in Zypern

3.2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

22 02 05 07

Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4

0,—

20 000 000,—

22 02 05 08

Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4

0,—

0,—

 

Artikel 22 02 05 — Subtotal

 

p.m.

174 167 000

p.m.

545 358 573

13 344 623,59

1 020 204 013,05

22 02 06

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

4

9 000 000

15 637 000

9 000 000

6 200 000

12 902 558,95

8 431 970,77

22 02 07

Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01

Regionale und horizontale Programme

4

114 118 750

138 483 150

131 115 000

267 541 000

157 786 168,44

204 773 433,52

22 02 07 02

Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der EU/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

4

4 000 000

3 870 000

8 500 000

6 224 000

7 000 324,29

3 886 354,82

22 02 07 03

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

4

3 000 000

76 353 000

2 000 000

87 368 000

0,—

20 242 896,74

 

Artikel 22 02 07 — Subtotal

 

121 118 750

218 706 150

141 615 000

361 133 000

164 786 492,73

228 902 685,08

22 02 08

Pilotprojekt „Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten“

4

p.m.

2 250 000

3 000 000

1 200 000

0,—

0,—

22 02 09

Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

2 250 000

2 250 000

 

 

 

 

 

Kapitel 22 02 — Insgesamt

 

914 860 671

1 050 913 150

977 299 235

1 265 652 302

1 063 024 625,27

1 400 451 291,13

22 02 01   Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

287 113 190

219 155 000

316 930 582

104 064 000

334 621 298,—

116 855 280,57

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA sind diese Mittel für die Finanzierung der Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für Kandidatenländer bestimmt. Das Hauptziel besteht darin, effektive Kapazitäten zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu schaffen, insbesondere durch:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, das dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Mit diesen Mitteln können alle unterstützungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, die nicht ausdrücklich unter andere Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 fallen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Komponenten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 02   Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

463 329 616

409 000 000

469 332 953

225 489 000

508 933 097,—

14 712 154,03

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA kann nicht nur Kandidatenländern, sondern auch potenziellen Kandidatenländern Heranführungshilfe gewährt werden. Die Mittel aus diesem Artikel sind für die Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für potenzielle Kandidatenländer bestimmt. Angesichts der verbesserten europäischen Perspektive der potenziellen Kandidatenländer seit dem Europäischen Rat von Thessaloniki (19./20. Juni 2003) besteht das wichtigste Ziel darin, ihre Einbeziehung in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie ihre Heranführung an den Kandidatenstatus zu fördern. Zu diesem Zweck werden die allmähliche Einführung des gemeinschaftlichen Besitzstands in all diesen Ländern und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Interimsabkommen/Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auf folgende Weise unterstützt:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, dass dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 03   Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

903 000

6 000 000

3 265 000

7 496 572,—

11 345 187,63

Erläuterungen

Die Union übernimmt einen Teil der Finanzierung der Tätigkeit des Amtes des Hohen Vertreters (OHR) in Bosnien und Herzegowina. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Haushaltszuschusses.

Es war vorgesehen, dass das das OHR seine Tätigkeit 2009 einstellt, doch aufgrund politischer Unsicherheiten war die Einstellung der Tätigkeit verschoben worden.

Das OHR berichtet dem Europäischen Parlament über die politische Lage in Bosnien und Herzegowina und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Durchführung der finanziellen Hilfe der Union.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04   Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Erläuterungen

Im Rahmen der Komponente „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (CBC) der Heranführungshilfe werden CBC-Programme sowohl an Land- und Seegrenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern einerseits und angrenzenden Mitgliedstaaten als auch an Grenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern über zwei Haushaltsposten unterstützt: „Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten“ und „Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum“.

22 02 04 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 057 113

8 845 000

24 565 798

17 442 729

16 454 129,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen IPA-Empfängerländern.

Sie dienen gegebenenfalls außerdem zur Finanzierung der Teilnahme der für eine Förderung in Frage kommenden IPA-Empfängerländer an transnationalen und interregionalen Strukturfondsprogrammen im Bereich „europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an multilateralen, die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 992 002

p.m.

6 854 902

1 500 000

4 485 854,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen IPA-Ländern und Mitgliedstaaten.

Für diese Programme werden die IPA-Mittel durch einen Beitrag aus Rubrik 1b (EFRE) des Haushaltspostens 13 05 03 01 „Regionalpolitik“ ergänzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05   Abschluss der bisherigen Unterstützung

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe und der CARDS-Heranführungshilfe eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

22 02 05 01   Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

81 200 000

222 069 573

1 405,11

511 304 459,44

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Phare-Heranführungshilfe für diese Länder, die neuen Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 02   Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

92 967 000

p.m.

217 245 000

13 184 287,39

306 944 813,09

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkans eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 03   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

106 044 000

96 652,77

180 943 356,14

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe für die Türkei eingegangen wurden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 04   Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

62 278,32

182 662,22

Erläuterungen

Da Zypern und Malta im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, ist dieser Posten zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Artikel B7-0 4 0, B7-0 4 1, B7-4 1 0 (teilweise) sowie der Posten B7-4 0 1 0 und B7-4 0 1 1 für diese Länder eingegangen wurden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 05   Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf EU-Grenzregionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

828 722,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen des Artikels „Auswirkungen der Erweiterung in EU-Grenzregionen“ eingegangen wurden. Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 05 06   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für Minenräumaktionen in Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme, die auf ein vom Europäischen Parlament 2004 eingeleitetes Pilotprojekt folgt, dient zur Deckung des Beitrags der EU/Gemeinschaft zur Räumung von Minen in Zypern, insbesondere in der Pufferzone zwischen dem von der Regierung kontrollierten Gebiet und dem Nordteil der Insel, und sie bereitet den Weg für weiter gehende Operationen dieser Art, die aus dem Finanzinstrument für die türkische Gemeinschaft Zyperns finanziert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 05 07   Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

20 000 000,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, ist dieser Posten für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7).

22 02 05 08   Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur (Titel 3) bestimmt.

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, ist dieser Posten für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7).

22 02 06   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

15 637 000

9 000 000

6 200 000

12 902 558,95

8 431 970,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands beteiligt sind bzw. hierbei eine Rolle spielen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07   Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01   Regionale und horizontale Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

114 118 750

138 483 150

131 115 000

267 541 000

157 786 168,44

204 773 433,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogramme für alle Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer bestimmt.

Ein Teil dieser Mittel sollte zur Unterstützung der parlamentarischen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene verwendet werden, insbesondere für den auf der Ebene der regionalen Parlamente stattfindenden Transfer von Wissen und Know-how über die notwendigen Reformen im Erweiterungsprozess, sowie für regionale vertrauensbildende Maßnahmen und Versöhnungsmaßnahmen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 02   Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der EU/Gemeinschaft sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

3 870 000

8 500 000

6 224 000

7 000 324,29

3 886 354,82

Erläuterungen

Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte im Rahmen des IPA und vorheriger Finanzierungsinstrumente für Heranführungshilfe anfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 03   Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

76 353 000

2 000 000

87 368 000

0,—

20 242 896,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Europäischen Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern. Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

Entwicklung und Umstrukturierung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Europäischen Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

schrittweise Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und Vorbereitung auf seine Umsetzung.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Ein Teil dieser Mittel dient auch zur Unterstützung der Arbeit des Ausschusses für die Vermissten (CMP) in Zypern in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entschließung des Europäischen Parlaments über vermisste Personen in Zypern, die am 18. Juni 2008 angenommen wurde (ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 13) und in der sich das Parlament für eine weitere finanzielle Unterstützung des CMP ab 2009 und speziell für 2009 für die Bereitstellung von 2 000 000 EUR ausgesprochen hat. Damit soll an die bereits von der Kommission getroffenen Maßnahmen angeknüpft werden. Diese hat in Übereinstimmung mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007 zu vermissten Personen in Zypern (ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 243) einen Betrag von 1 500 000 EUR für den CMP bereitgestellt, der den Zeitraum bis Ende 2008 abdeckt.

Was die Aufgaben des oben genannten Ausschusses betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass das Projekt des CMP zur Exhumierung, Identifizierung und Rückgabe der sterblichen Überreste der vermissten Personen seit August 2006 läuft und dass bisher die Überreste von 398 Personen exhumiert wurden. Die Überreste von 266 Personen wurden im anthropologischen Labor des CMP analysiert, um mutmaßliche Identifizierungen vorzunehmen. Die ersten positiven Identifizierungen erfolgten Ende Juni 2007, und bisher konnte auf diese Weise im Rahmen des CMP-Projekts die Identität von 91 Personen festgestellt werden. Eine Fortsetzung der Arbeiten und weitere Ergebnisse sind notwendig, und dies kann nur erreicht werden, wenn die Kapazitäten des CMP erweitert werden, weshalb die finanzielle Unterstützung der EU von entscheidender Bedeutung ist.

Diese Mittel dienen zur weiteren finanziellen Unterstützung und Beschleunigung der Arbeit des Ausschusses für die Vermissten in Zypern (CMP), nachdem diesem bereits in den Jahren 2008 und 2009 3,5 Millionen EUR aus dem EU-Haushalt gewährt wurden (1,5 Millionen EUR bzw. 2 Millionen EUR); sie stehen im Einklang mit der einschlägigen oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu vermissten Personen in Zypern und vom 15. März 2007 zum selben Thema.

Was die Aufgaben des oben genannten Ausschusses betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass das Projekt des CMP zur Exhumierung, Identifizierung und Rückgabe der sterblichen Überreste der vermissten Personen seit August 2006 läuft und dass bisher die Überreste von 539 Personen exhumiert wurden. Die Überreste von 349 Personen wurden im anthropologischen Labor des CMP analysiert, um mutmaßliche Identifizierungen vorzunehmen. Die ersten positiven Identifizierungen erfolgten Ende Juni 2007, und bisher konnten durch die Exhumierungen im Rahmen des CMP-Projekts die sterblichen Überreste von 172 Personen identifiziert und ihren Familien übergegeben werden. Angesichts der Tatsache, dass immer noch 1 500 Personen (griechische Zyprer, türkische Zyprer und andere) als vermisst gelten, und dies seit 35-45 Jahren, besteht die dringende Notwendigkeit, die Arbeit des CMP zu beschleunigen, zumal die Zahl der noch lebenden Verwandten und die Zahl der Personen, die als Zeugen für geheime Massengräber usw. in Betracht kommen, allmählich abnimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

22 02 08   Pilotprojekt „Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 250 000

3 000 000

1 200 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen dazu, gemeinnützige Organisationen (wie z. B. zivilgesellschaftliche Organisationen auf lokaler und internationaler Ebene und öffentliche Institutionen) bei der Durchführung nachhaltiger Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Erschließung wertvoller Kulturobjekte (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern zu unterstützen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte nach Möglichkeit Projekten gewidmet werden, die die Prozesse der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen in gemeinsame Vorhaben einbinden, und den Kompetenzerwerb und die Bewusstseinsbildung auf lokaler und nationaler Ebene fördern.

In Zukunft könnten die im Rahmen dieses Pilotprojekts gewonnenen Erfahrungen auch dazu dienen, eine ständige Rechtsgrundlage und ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten anderer geografischer Regionen zu entwickeln.

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und zur Rolle der EU (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207) heißt es, dass eine Regelung für den Kosovo den „Schutz der kulturellen und religiösen Stätten“ beinhalten sollte.

Auf dem Balkan gibt es eine große Zahl beschädigter Gebäude, die eine konkrete Erinnerung an frühere Konflikte darstellen und Misstrauen wecken. Verschiedene ethnische Gruppen und Gebietskörperschaften werden heute von NRO in gemeinsame Restaurierungsprojekte eingebunden, womit der Respekt für die kulturellen Werte anderer gefördert wird, doch stehen hierfür keine EU-Mittel bereit. Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) deckt grob die Bereiche „Wiederaufbau“ und „Zusammenarbeit zwischen Gemeinden“ ab, sieht aber nicht speziell die Wiederherstellung des kulturellen Erbes vor.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 09   Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 250 000

2 250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen dazu, Projekte zur Erhaltung und Restaurierung wertvoller Kulturobjekte (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.), die durch Krieg oder andere politische Konflikte beschädigt oder zerstört wurden, zu unterstützen. Die Mittel können zur Unterstützung von öffentlichen Organisationen und NRO verwendet werden, die Projekte auf diesem Gebiet durchführen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, die zentrale Rolle anzuerkennen, die NRO bei diesen Erhaltungs- und Restaurierungsprojekten häufig spielen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte Projekten gewidmet werden, die die Prozesse der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen in gemeinsame Vorhaben einbinden, und die lokale Bildung und die Herausbildung von Restaurierungskenntnissen und -fertigkeiten von hohem kulturellem Wert fördern.

Bei der Auswahl der Objekte müssen bewährte Restaurierungsverfahren als Leitlinie dienen, und bei der Auswahl und Bewertung der Vorschläge und Auftragnehmer müssen Restaurierungssachverständige mitwirken können.

In Zukunft könnten die im Rahmen des Pilotprojekts 2008-2009 gewonnenen Erfahrungen dazu dienen, ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten sowohl im westlichen Balkan durch das IPA-Programm als auch in anderen geografischen Regionen zu entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 22 03 —   FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 03

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

22 03 01

Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

3.2

48 000 000

48 502 000

0,—

61 406 864,88

22 03 02

Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

3.2

1 900 000

1 700 000

0,—

4 339 000,—

 

Kapitel 22 03 — Insgesamt

 

49 900 000

50 202 000

0,—

65 745 864,88

22 03 01   Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

48 000 000

48 502 000

0,—

61 406 864,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Übergangsfazilität zur Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten eingegangen wurden.

Ziel dieser Übergangsfazilität ist es, die Bemühungen der neuen Mitgliedstaaten für den Ausbau der für die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiter zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu fördern.

Die Übergangsfazilität für die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beitraten, lief von 2004 bis 2006. Für Bulgarien und Rumänien wurde in ihrer Beitrittsakte (2005) ebenfalls eine Übergangsfazilität für das erste Jahr nach ihrem Beitritt zur EU vorgesehen

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

22 03 02   Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 900 000

1 700 000

0,—

4 339 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Gemeinschaft zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die an der Durchführung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

KAPITEL 22 04 —   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

22 04 01

Prince — Informations- und Kommunikationsstrategie

4

5 000 000

4 088 000

5 000 000

5 258 000

5 030 587,77

4 131 136,55

22 04 02

Informations- und Kommunikationsprogramme für Drittländer

4

10 000 000

6 098 000

9 000 000

6 330 000

7 300 000,—

4 923 902,65

 

Kapitel 22 04 — Insgesamt

 

15 000 000

10 186 000

14 000 000

11 588 000

12 330 587,77

9 055 039,20

22 04 01   Prince — Informations- und Kommunikationsstrategie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 088 000

5 000 000

5 258 000

5 030 587,77

4 131 136,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffen und auch Folgenabschätzungs- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Die Höhe der vorgesehenen Mittel spiegelt die Informations- und Kommunikationsprioritäten entsprechend dem Zeitplan für die Erweiterung wider. Ziel der Informations- und Kommunikationsstrategie ist die Förderung der Unterstützung für den Beitritt und der Sensibilisierung der gesamten europäischen Öffentlichkeit für die Erweiterung der Union, wobei die Maßnahmen aber insbesondere auf die Länder abzielen, in denen die öffentliche Meinung künftigen Erweiterungen kritisch begegnet.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über vorrangige EU-Politiken wie: einem wirksamen Dialog über die Erweiterung und Heranführung zwischen den europäischen Bürgern und den EU-Institutionen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Informationsbedarfs jedes einzelnen Landes; einem Dialog zwischen der Zivilgesellschaft der EU und derjenigen der derzeitigen und der potenziellen Kandidatenländer; die Information von Journalisten und anderen Multiplikatoren über den Erweiterungsprozess; die Inauftraggabe von Studien und Meinungsumfragen; Aufbau und Pflege entsprechender Websites; Ausarbeitung von gedrucktem und audiovisuellem Material; Organisation von öffentlichen Veranstaltungen sowie von Konferenzen und Seminaren und Evaluierung des Informationsprogramms.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 04 02   Informations- und Kommunikationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

6 098 000

9 000 000

6 330 000

7 300 000,—

4 923 902,65

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer betreffen und auch Folgenabschätzungs- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Der Großteil dieser Mittel ist für die Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen bestimmt, die dekonzentriert von den Delegationen in den derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern durchgeführt werden.

Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit, einschlägige spezifische Adressatenkreise und Zielgruppen, insbesondere Jugendliche, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen, und sollen die Unterstützung von Meinungsträgern für die Erweiterung und den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess fördern. Ferner sollen das Profil und die politische Hebelwirkung der EU in jenen Ländern gestärkt werden und die Unterstützung der Öffentlichkeit für den Reformprozess vor und während des Beitritts eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 22 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

22 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 49 04 01

Heranführungshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

22 49 04 02

Heranführungshilfe für die Türkei — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

22 49 04 03

Heranführungsstrategie für Malta und Zypern — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

22 49 04 04

Unterstützung der Länder des westlichen Balkanraums — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

 

Artikel 22 49 04 — Subtotal

 

0,—

0,—

 

Kapitel 22 49 — Insgesamt

 

0,—

0,—

22 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 49 04 01   Heranführungshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 22 01 04 01 und 22 01 04 05 (vormals Artikel B7-0 3 0 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 02   Heranführungshilfe für die Türkei — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 22 01 04 02 (vormals Artikel B7-0 5 0 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 03   Heranführungsstrategie für Malta und Zypern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter den vormaligen Artikeln B7-0 4 0 A, B7-0 4 1 A und B7-4 1 0 A (teilweise) eingegangen wurden, bei denen zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 04   Unterstützung der Länder des westlichen Balkanraums — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 22 01 04 08 (vormals Artikel B7-5 4 1 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

ERWEITERUNG — BEITRITTSVERHANDLUNGEN

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE

Allgemeine Ziele

In Notsituationen und unmittelbar danach sowie nach Naturkatastrophen, die Menschenleben fordern, physische Leiden und psychosoziale Folgen mit sich bringen sowie erhebliche materielle Schäden verursachen, Menschenleben retten und erhalten.

Bevölkerungsgruppen, die von längeren Krisen, insbesondere von Konflikten oder Kriegen betroffen sind, die notwendige Hilfe und Unterstützung gewähren.

Zur Finanzierung der Beförderung der Hilfe und der Zugänglichmachung der Hilfe für die Empfänger durch alle verfügbaren logistischen Mittel und durch den Schutz der Hilfsgüter und des zu humanitären Zwecken eingesetzten Personals beitragen.

Kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, insbesondere in Bezug auf Infrastruktur und Ausrüstung, durchführen.

Folgen von Bevölkerungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) aufgrund von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen bewältigen sowie Aktionen der Rückführung durchführen.

Die Vorbereitung auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände gewährleisten und ein geeignetes Frühwarnsystem und Handlungsinstrumentarium entwickeln.

Zivile Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Konflikten oder vergleichbaren Notfällen unterstützen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

29 045 155

29 045 155

28 509 197

28 509 197

26 933 863,24

26 933 863,24

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

791 318 000

791 318 000

767 851 000

767 851 000

928 829 614,40

868 799 351,81

 

Titel 23 — Insgesamt

820 363 155

820 363 155

796 360 197

796 360 197

955 763 477,64

895 733 215,05

KAPITEL 23 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

15 686 006 (380)

15 251 475 (381)

15 182 943,60

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01

Externes Personal

5

1 273 565

1 220 201

1 038 960,88

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 738 492

1 697 981

1 720 206,04

 

Artikel 23 01 02 — Subtotal

 

3 012 057

2 918 182

2 759 166,92

23 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

1 147 092

1 139 540

1 179 425,44

23 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01

Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

4

9 200 000

9 200 000

7 812 327,28

 

Artikel 23 01 04 — Subtotal

 

9 200 000

9 200 000

7 812 327,28

 

Kapitel 23 01 — Insgesamt

 

29 045 155

28 509 197

26 933 863,24

23 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 686 006 (382)

15 251 475 (383)

15 182 943,60

23 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 273 565

1 220 201

1 038 960,88

23 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 738 492

1 697 981

1 720 206,04

23 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 147 092

1 139 540

1 179 425,44

23 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01   Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 200 000

9 200 000

7 812 327,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“ verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

Gebühren und erstattungsfähige Ausgaben, die bei Dienstleistungsverträgen zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen der Partner und der Maßnahmen der GD Humanitäre Hilfe anfallen;

Ausgaben für Studien, Informationen und Veröffentlichungen; Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen sowie andere Maßnahmen, mit denen sichtbar gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Union bereitgestellt wurde;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) sind auf 1 800 000 EUR beschränkt. Dieses Personal soll die bislang von externen Auftragnehmern wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den unabhängigen Sachverständigen übernehmen und die Programme in Drittländern verwalten. Dieser auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr ermittelte Betrag deckt die Gehälter der betreffenden externen Mitarbeiter sowie die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallenden Kosten für Fortbildungen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation;

Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die über die Website Europa oder über eine gesicherte Website beim Datenzentrum zugänglich sind und die Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und den für die GD Humanitäre Hilfe tätigen Sachverständigen vor Ort verbessern sollen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 23 02 01, 23 02 02 und 23 02 03.

KAPITEL 23 02 —   HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Humanitäre Hilfe

4

521 018 000

521 018 000

504 531 000

504 531 000

533 226 705,79

525 112 127,81

23 02 02

Nahrungsmittelhilfe

4

237 005 000

237 005 000

230 025 000

230 025 000

363 251 000,—

315 327 163,61

23 02 03

Katastrophenvorsorge

4

33 295 000

33 295 000

33 295 000

33 295 000

32 351 908,61

28 360 060,39

 

Kapitel 23 02 — Insgesamt

 

791 318 000

791 318 000

767 851 000

767 851 000

928 829 614,40

868 799 351,81

23 02 01   Humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

521 018 000

521 018 000

504 531 000

504 531 000

533 226 705,79

525 112 127,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Europäischen Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

Die Mittel dieses Artikels sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Maßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen europäischer humanitärer Organisationen und Einrichtungen untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Politikbereichs stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 02   Nahrungsmittelhilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

237 005 000

237 005 000

230 025 000

230 025 000

363 251 000,—

315 327 163,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates durchgeführt werden.

Die humanitäre Hilfe der Union stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Europäischen Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Die Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 03   Katastrophenvorsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 295 000

33 295 000

33 295 000

33 295 000

32 351 908,61

28 360 060,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen der Vorsorge sowie Verhütung von Katastrophen und vergleichbaren Notfällen sowie für die Entwicklung von Frühwarnsystemen für Naturkatastrophen jeglicher Art (Überschwemmungen, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche usw.) bestimmt, was auch den Kauf und die Beförderung der für diesen Zweck erforderlichen Ausrüstung mit einschließt.

Mit diesen Mitteln können auch andere, direkt mit der Durchführung von Katastrophenvorsorgemaßnahmen verbundene Ausgaben finanziert werden, wie:

die Finanzierung von wissenschaftlichen Studien über die Verhinderung von Katastrophen;

das Anlegen von Notfallvorräten mit Gegenständen und Ausrüstungen für humanitäre Hilfsmaßnahmen;

die technische Hilfe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenvorsorgeprojekte erforderlich ist, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

TITEL 24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

Allgemeine Ziele

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist mit der Aufgabe betraut, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen und Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Pflichtverletzungen innerhalb der europäischen Organe zu bekämpfen. Dabei ist es bestrebt, in verantwortungsbewusster, transparenter und effizienter Weise qualitativ hochwertige Dienste zu erbringen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

57 145 000

57 145 000

57 851 000

57 851 000

52 317 183,63

52 317 183,63

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

20 500 000

16 200 000

20 500 000

16 300 000

20 185 379,01

12 364 602,66

 

Titel 24 — Insgesamt

77 645 000

73 345 000

78 351 000

74 151 000

72 502 562,64

64 681 786,29

KAPITEL 24 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

24 01 06

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

 

Kapitel 24 01 — Insgesamt

 

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

24 01 06   Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), dessen Ziel die Bekämpfung von Betrugsfällen im interinstitutionellen Rahmen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 22 000 EUR veranschlagt.

Es sollten mindestens fünf zusätzliche Beamte in Bulgarien und Rumänien bereitgestellt werden, um den Kapazitätsaufbau, Ausbildungsmaßnahmen und den Transfer von Know-how zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL 24 02 —   BETRUGSBEKÄMPFUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

24 02 01

Operationelle Programme im Bereich Betrugsbekämpfung

1.1

14 100 000

11 000 000

14 000 000

10 500 000

13 800 000,—

7 700 115,92

24 02 02

Pericles

1.1

900 000

700 000

1 000 000

800 000

912 936,70

801 234,90

24 02 03

Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

1.1

5 500 000

4 500 000

5 500 000

5 000 000

5 472 442,31

3 863 251,84

 

Kapitel 24 02 — Insgesamt

 

20 500 000

16 200 000

20 500 000

16 300 000

20 185 379,01

12 364 602,66

24 02 01   Operationelle Programme im Bereich Betrugsbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 100 000

11 000 000

14 000 000

10 500 000

13 800 000,—

7 700 115,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die im Rahmen des Programms Hercule II zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft organisiert werden, einschließlich im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen.

Die Mittel sind veranschlagt für:

die Entwicklung und Verbesserung von Untersuchungsmethoden und technischen Ressourcen in der Betrugsbekämpfung, die qualitative Verbesserung der technischen und operativen Unterstützung bei Untersuchungen, insbesondere in Bezug auf die technische Unterstützung von nationalen Behörden in der Betrugsbekämpfung, u. a. bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

die Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen Angehörigen der Rechtsberufe und Akademikern,

die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Datenzugang.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der EU/Gemeinschaft können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

24 02 02   Pericles

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

700 000

1 000 000

800 000

912 936,70

801 234,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (KOM(1998) 474 endg.).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39).

24 02 03   Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

4 500 000

5 500 000

5 000 000

5 472 442,31

3 863 251,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien solcher Anwendungen sowie der Kosten für die Entwicklung und Produktion, die die Infrastruktur des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS) bilden. AFIS soll einen raschen und sicheren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission gewährleisten und somit die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von Betrug zulasten des Haushalts der Europäischen Union unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), insbesondere Artikel 23.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES OLAF

TITEL 25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

Allgemeine Ziele

Übergeordnete Ziele dieses Politikbereichs sind:

Umsetzung der politischen Prioritäten der Kommission, wie sie von ihrem Präsidenten festgelegt wurden,

Gewährleistung der strategischen Planung und Programmierung sowie Sicherstellung der Kohäsion innerhalb der Kommission,

Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Beschlussfassungsprozesse im Kollegium und Unterrichtung darüber,

wirksame interne Koordinierung und Beziehungen zu den übrigen Organen,

Förderung der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren,

Management des „Future of Europe“-Prozesses,

Berichterstattung über die Tätigkeiten der Europäischen Union,

Überprüfung der Kohärenz der Rechtsvorschriften,

Verteidigung des Standpunkts der Kommission in etwaigen Streitfällen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

183 340 615

183 340 615

178 228 020

178 228 020

176 145 905,84

176 145 905,84

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

4 183 000

4 183 000

3 949 000

3 949 000

4 207 736,57

4 316 862,85

 

Titel 25 — Insgesamt

187 523 615

187 523 615

182 177 020

182 177 020

180 353 642,41

180 462 768,69

KAPITEL 25 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

25 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

133 378 580 (384)

133 378 580 (384)

129 683 208 (385)

129 683 208 (385)

127 469 531,50

127 469 531,50

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5

9 034 000

9 034 000

10 101 000

10 101 000

8 642 956,66

8 642 956,66

 

Artikel 25 01 01 — Subtotal

 

142 412 580

142 412 580

139 784 208

139 784 208

136 112 488,16

136 112 488,16

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

6 022 679

6 022 679

5 458 914

5 458 914

4 117 020,35

4 117 020,35

25 01 02 03

Sonderberater

5

649 000

649 000

649 000

649 000

524 772,95

524 772,95

25 01 02 11

Sonstige Ausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

12 791 601

12 791 601

11 856 404

11 856 404

13 271 729,69

13 271 729,69

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5

4 631 000

4 631 000

4 540 000

4 540 000

4 466 696,43

4 466 696,43

 

Artikel 25 01 02 — Subtotal

 

24 094 280

24 094 280

22 504 318

22 504 318

22 380 219,42

22 380 219,42

25 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

9 753 755

9 753 755

9 689 494

9 689 494

9 903 045,27

9 903 045,27

25 01 06

Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01

Ausschuss für Folgenabschätzung

5

80 000

80 000

50 000

50 000

50 000,—

50 000,—

 

Artikel 25 01 06 — Subtotal

 

80 000

80 000

50 000

50 000

50 000,—

50 000,—

25 01 07

Qualität der Rechtsvorschriften

25 01 07 01

Kodifizierung des EU-Rechts/Gemeinschaftsrechts

5

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

3 100 000,—

3 100 000,—

 

Artikel 25 01 07 — Subtotal

 

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

3 100 000,—

3 100 000,—

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01

Streitsachen

5

4 000 000

4 000 000

4 200 000

4 200 000

4 600 152,99

4 600 152,99

 

Artikel 25 01 08 — Subtotal

 

4 000 000

4 000 000

4 200 000

4 200 000

4 600 152,99

4 600 152,99

25 01 09

Pilotprojekt — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen, denen sich die EU gegenübersieht

5

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 25 01 — Insgesamt

 

183 340 615

183 340 615

178 228 020

178 228 020

176 145 905,84

176 145 905,84

25 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

133 378 580 (386)

129 683 208 (387)

127 469 531,50

25 01 01 03   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 034 000

10 101 000

8 642 956,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Grundgehälter der Mitglieder der Kommission,

die Residenzzulagen der Mitglieder der Kommission,

die Familienzulagen der Mitglieder der Kommission, und zwar:

die Haushaltszulage,

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle für Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für ehemalige Mitglieder der Kommission,

die Geburtenzulage,

beim Tode eines Mitglieds der Kommission:

die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats,

die Kosten für die Überführung bis zum Herkunftsort des Verstorbenen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und die Übergangsentschädigungen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Finanzierung der gegebenenfalls vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge, Übergangsentschädigungen und Versorgungsbezüge.

Bei diesem Posten werden außerdem erforderlichenfalls Mittel eingestellt zur Deckung

der Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Kommission (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst,

der Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst,

der Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 11 und 14.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

25 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 022 679

5 458 914

4 117 020,35

25 01 02 03   Sonderberater

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

649 000

649 000

524 772,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Dienstreisekosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung für Sonderberater.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

25 01 02 11   Sonstige Ausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 791 601

11 856 404

13 271 729,69

25 01 02 13   Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 631 000

4 540 000

4 466 696,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Ausgaben, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entstehen,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Kommission; diese Kosten können von den Mitgliedern der Kommission in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen der Tätigkeit des Organs gesondert verauslagt werden.

Der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Organe und Einrichtungen der EU/Gemeinschaft sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten wird als zweckgebundene Einnahme eingesetzt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Mitteilung des Kommissionspräsidenten über den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (SEK(2004) 1487).

Beschluss K(2007) 3494 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Regelung der dem Präsidenten, der Kommission oder ihren Mitgliedern entstehenden Kosten für Empfänge und Repräsentationszwecke.

25 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 753 755

9 689 494

9 903 045,27

25 01 06   Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01   Ausschuss für Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

80 000

50 000

50 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung.

25 01 07   Qualität der Rechtsvorschriften

25 01 07 01   Kodifizierung des EU-Rechts/Gemeinschaftsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 000 000

2 000 000

3 100 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Neufassung und Kodifizierung der Rechtsakte der EU/Gemeinschaft.

25 01 08   Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01   Streitsachen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 000 000

4 200 000

4 600 152,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstellen und der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater der Kommission.

Die Mittel sind ebenfalls zur Deckung etwaiger Ausgaben bestimmt, die der Kommission vom Gerichtshof der Europäischen Union oder von anderen Gerichten angelastet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

25 01 09   Pilotprojekt — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen, denen sich die EU gegenübersieht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt soll ein interinstitutionelles System zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen in wichtigen politischen Fragen, denen sich die EU gegenübersieht, geschaffen werden. Mit einem solchen System sollten gemeinsame Analysen zu möglichen Entwicklungen in wichtigen Bereichen erstellt werden, die dann den politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden; diese Aufgabe sollte zwischen Europäischen Parlament (unter Einbeziehung der Fachabteilungen), dem Rat und der Kommission abgestimmt werden, wobei das bereits etablierte Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien als Grundlage für das System herangezogen werden sollte. Dieses System sollte schnell geschaffen werden, damit es bis 2012 in vollem Umfang seinen Betrieb aufnehmen kann.

KAPITEL 25 02 —   BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

25 02 01

Einrichtungen von europäischem Interesse

25 02 01 01

Historische Archive der Europäischen Union

5

2 020 000

2 020 000

1 786 000

1 786 000

1 689 200,—

1 685 280,—

 

Artikel 25 02 01 — Subtotal

 

2 020 000

2 020 000

1 786 000

1 786 000

1 689 200,—

1 685 280,—

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Dokumentationsdatenbanken

5

700 000

700 000

700 000

700 000

758 355,50

564 671,75

25 02 04 02

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

5

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 760 181,07

2 066 911,10

 

Artikel 25 02 04 — Subtotal

 

2 163 000

2 163 000

2 163 000

2 163 000

2 518 536,57

2 631 582,85

 

Kapitel 25 02 — Insgesamt

 

4 183 000

4 183 000

3 949 000

3 949 000

4 207 736,57

4 316 862,85

25 02 01   Einrichtungen von europäischem Interesse

25 02 01 01   Historische Archive der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 020 000

2 020 000

1 786 000

1 786 000

1 689 200,—

1 685 280,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben (Personal- und Betriebskosten), die beim Europäischen Hochschulinstitut für die Verwaltung der historischen Archive entstehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

25 02 04   Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01   Dokumentationsdatenbanken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

700 000

700 000

700 000

758 355,50

564 671,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Datenbanken der Kommission zur Information über den Stand der Verfahren und der amtlichen Schriftstücke, insbesondere für:

die Sammlung, Vor- und Aufbereitung sowie Erfassung der einzugebenden Texte und Verfahren,

die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb eines integrierten Systems,

die Verbreitung der Informationen über die verschiedenen elektronischen Datenträger.

Sie decken nur die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

25 02 04 02   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 463 000

1 760 181,07

2 066 911,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen sowie von sonstigen Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen.

Die betreffenden Ausgaben decken insbesondere die Kosten für: Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), Honorare freiberuflicher Journalisten, die Auswertung von Dokumentation, die Vervielfältigung von Schriftstücken, Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), den Druck, die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 249 Absatz 2.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 125.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES GENERALSEKRETARIATS

KOORDINATION INNERHALB DER KOMMISSION

KOORDINATION UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

BERATUNG IN POLITISCHEN ANGELEGENHEITEN

KABINETTE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES GENERALSEKRETARIATS

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION UND PROTOKOLL

TITEL 26

VERWALTUNG

Allgemeine Ziele

Schaffung einer dienstleistungsorientierten modernen Verwaltungsstruktur durch die hauptverantwortliche Umsetzung der meisten Maßnahmen des administrativen Reformprogramms der Kommission.

Effizientes, wirksames und zeitgerechtes Gebäudemanagement für die Kommission.

Veröffentlichung von Informationen der verschiedenen Organe der Europäischen Union.

Umsetzung des geltenden Regelungsrahmens durch vorschriftsmäßige, einheitliche und transparente Anwendung der Vorschriften für die Festsetzung und Abwicklung der finanziellen Ansprüche.

Schaffung einer modernen und leistungsfähigen IT-Infrastruktur und Erbringung verbundener Dienstleistungen.

Durchführung von Ausschreibungen und Auswahlverfahren, um den vorrangigen Bedarf der Organe zu decken.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

965 218 151

965 218 151

932 423 626

932 423 626

952 700 001,52

952 700 001,52

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

14 400 000

14 400 000

11 900 000

11 900 000

14 341 470,01

14 283 743,49

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

2 000 000

19 000 000

21 000 000

25 700 000

21 520 880,20

22 287 565,17

 

Titel 26 — Insgesamt

981 618 151

998 618 151

965 323 626

970 023 626

988 562 351,73

989 271 310,18

KAPITEL 26 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

5

100 865 768 (388)

99 636 887 (389)

100 088 853,16

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01

Externes Personal

5

5 331 770

6 138 017

5 983 425,69

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

13 073 422 (390)

20 123 781

21 454 415,20

 

Artikel 26 01 02 — Subtotal

 

18 405 192

26 261 798

27 437 840,89

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

5

7 376 147

7 444 534

7 775 919,10

26 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m. (391)

800 000

775 445,86

 

Artikel 26 01 04 — Subtotal

 

p.m.

800 000

775 445,86

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für Veröffentlichungen

26 01 09 01

Amt für Veröffentlichungen

5

84 082 000

80 466 000

87 062 239,30

 

Artikel 26 01 09 — Subtotal

 

84 082 000

80 466 000

87 062 239,30

26 01 10

Konsolidierung des Unionsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Unionsrechts

5

2 000 000

2 500 000

1 931 158,99

 

Artikel 26 01 10 — Subtotal

 

2 000 000

2 500 000

1 931 158,99

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

13 500 000

17 300 000

20 012 410,63

 

Artikel 26 01 11 — Subtotal

 

13 500 000

17 300 000

20 012 410,63

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

5

30 993 000

27 150 000

26 311 843,33

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

213 581 000

194 871 600 (392)

205 228 792,45

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

75 630 000

74 366 000

75 024 663,38

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

5

4 900 000 (393)

4 644 000

5 776 902,95

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

7 216 000

7 016 000

6 993 999,95

 

Artikel 26 01 22 — Subtotal

 

368 670 000

342 256 600

352 803 963,32

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

42 844 000

40 424 000

33 400 920,83

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

15 720 000

14 480 000

15 766 807,69

26 01 23 04

Ausstattung in Luxemburg

5

714 000

640 000

936 922,94

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

718 000

828 000

679 518,70

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

5 535 000

5 535 000

5 213 275,44

 

Artikel 26 01 23 — Subtotal

 

89 961 000

86 015 000

78 870 354,21

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

6 915 000

4 890 000

5 105 806,78

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

31 936 000

31 274 000

30 375 370,04

 

Artikel 26 01 40 — Subtotal

 

38 851 000

36 164 000

35 481 176,82

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

p.m.

p.m.

801,40

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

6 680 000

7 630 000

6 839 812,79

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

2 346 000

2 782 000

2 146 163,56

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

8 552 000

8 497 000

17 548 694,18

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

520 000

520 000

395 000,—

26 01 50 07

Schadenersatz

5

200 000

200 000

200 000,—

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

55 000

53 000

52 881,79

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 221 000

4 213 000

6 008 441,68

 

Artikel 26 01 50 — Subtotal

 

22 574 000

23 895 000

33 190 994,—

26 01 51

Europäische Schulen

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5

8 554 000

8 385 291

7 002 696,—

26 01 51 02

Brüssel I (Uccle)

5

24 197 011

23 822 010

23 018 769,—

26 01 51 03

Brüssel II (Woluwe)

5

22 314 024

21 794 189

21 631 182,—

26 01 51 04

Brüssel III (Ixelles)

5

21 602 655

20 941 593

20 280 133,—

26 01 51 05

Brüssel IV (Übergangsstandort)

5

4 839 706

3 114 472

3 914 922,50

26 01 51 11

Luxemburg I

5

26 418 440

23 456 376

23 388 047,—

26 01 51 12

Luxemburg II

5

4 832 925

4 337 745

3 427 141,—

26 01 51 21

Mol (B)

5

7 019 115

6 259 269

6 386 355,—

26 01 51 22

Frankfurt am Main (D)

5

4 366 031

5 348 868

4 171 773,33

26 01 51 23

Karlsruhe (D)

5

3 133 263

2 519 492

2 720 984,—

26 01 51 24

München (D)

5

494 527

382 717

965 721,45

26 01 51 25

Alicante (E)

5

7 057 719

6 689 523

5 688 179,—

26 01 51 26

Varese (IT)

5

10 163 733

10 570 726

9 622 047,—

26 01 51 27

Bergen (NL)

5

4 946 035

5 160 645

5 570 774,—

26 01 51 28

Culham (GB)

5

4 272 860

5 758 891

5 970 911,—

 

Artikel 26 01 51 — Subtotal

 

154 212 044

148 541 807

143 759 635,28

 

Kapitel 26 01 — Insgesamt

 

965 218 151

932 423 626

952 700 001,52

26 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 865 768 (394)

99 636 887 (395)

100 088 853,16

26 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 331 770

6 138 017

5 983 425,69

26 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 073 422 (396)

20 123 781

21 454 415,20

Erläuterungen

3 735 263 EUR können aus der Reserve freigegeben werden, wenn die Kommission

klare, knappe und verständliche Auflistungen der Themen aller von externen Dienstleistern angefertigten Studien sowie der einzelnen Firmen bzw. der Namen dieser Dienstleister für den Zeitraum 2004-2008 vorlegt;

dieselbe Auflistung auch für alle weiteren in Anspruch genommenen externen Beratungsleistungen vorlegt, unter Angabe der Firmen bzw. der Namen der einzelnen Berater sowie des konkreten Problems, zu dem die Beratung eingeholt wurde.

1 867 632 EUR können aus der Reserve freigegeben werden, sobald die Kommission ihre Stellungnahme zur Überarbeitung der Rechtsgrundlage für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vorgelegt hat und damit die Fortsetzung der Verhandlungen zwischen Parlament und Rat auf der Grundlage der bereits erzielten Ergebnisse ermöglicht.

26 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 376 147

7 444 534

7 775 919,10

26 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01   Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m. (397)

800 000

775 445,86

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 26 03 01 01.

26 01 09   Administrative Unterstützung des Amts für Veröffentlichungen

26 01 09 01   Amt für Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

84 082 000

80 466 000

87 062 239,30

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Veröffentlichungen; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplan dieses Einzelplans zu entnehmen.

Ein Teil der Mittel wird zur Deckung der in einem Zeitraum von 6 Monaten anfallenden Personal- und Betriebskosten eines Teams verwendet, das auf konsolidierter Basis die Informationssysteme TRANS-JAI, PreLex und OEIL und die Dokumentenregister der Organe zugänglich machen soll (siehe Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, 31.5.2001, S. 43)). Diese Tätigkeit ist in das vom Amt für Veröffentlichungen betriebene System EUR-Lex zu integrieren, wobei das Ziel letztlich darin besteht, eine elektronische Fassung des Amtsblatts ins Netz zu stellen, die auch die vorbereitenden Legislativarbeiten der EU umfasst.

Auf der Grundlage der analytischen Buchführungsdaten des Amts werden die Kosten für seine Dienstleistungen für die einzelnen Organe wie folgt veranschlagt:

Parlament

9 987 210

11,88 %

Rat

7 349 752

8,74 %

Kommission

54 558 721

64,89 %

Gerichtshof

3 657 009

4,35 %

Rechnungshof

774 474

0,92 %

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

994 457

1,18 %

Ausschuss der Regionen

506 135

0,60 %

Sonstiges

6 254 242

7,44 %

Insgesamt

84 082 000

100,00 %

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 8 752 800 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 171 bis 175.

26 01 10   Konsolidierung des Unionsrechts

26 01 10 01   Konsolidierung des Unionsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 000 000

2 500 000

1 931 158,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der Rechtsakte der EU/Gemeinschaft sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte über geeignete formale Träger in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom Dezember 1992 (SN/456/92, insbesondere Anhang 3 zu Teil A, S. 5).

Der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügte Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

26 01 11   Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01   Amtsblatt der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 500 000

17 300 000

20 012 410,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in jeder Form, einschließlich Verbreitung, Katalogisierung, Indexierung und Archivierung, bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 216 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 254. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und insbesondere Artikel 297.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 297.

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

26 01 20   Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 993 000

27 150 000

26 311 843,33

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 475 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

26 01 21   Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 3 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

26 01 22   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 340 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 35).

26 01 22 02   Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

213 581 000

194 871 600 (398)

205 228 792,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 584 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 754 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 22 03   Gebäudenebenkosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

75 630 000

74 366 000

75 024 663,38

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 207 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 2 540 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 22 04   Ausstattung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 900 000 (399)

4 644 000

5 776 902,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung,

Erwerb von Fahrscheinen (einfache Fahrt und „Business Pass“), kostenlose Nutzung der Strecken des öffentlichen Nahverkehrs zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Dienstgebäuden der Kommission sowie zwischen den Dienstgebäuden der Kommission und öffentlichen Gebäuden (z. B. Flughafen), Dienstfahrräder sowie weitere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Mobilität des Kommissionspersonals, ausgenommen Dienstfahrzeuge,

Beschaffung von Waren für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 441 000 EUR veranschlagt.

Die Reserve kann freigegeben werden, wenn die CORDIS-Datenbank der Kommission bis Juni 2010 nutzerfreundlich überarbeitet wird — nach dem Vorbild der Datenbanken im Agrarbereich. In der bisherigen Form der CORDIS-Datenbank bedarf es einer Schulung, um die Empfänger von Mitteln einsehen zu können.

Die Bereitstellung spezifischer Mittel für die Erstattung der Kosten von Zeitkarten im öffentlichen Verkehr ist eine bescheidene, aber entscheidende Maßnahme, um das Eintreten der EU-Organe für eine Verringerung ihrer CO2-Emissionen im Einklang mit ihrer Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) und den vereinbarten Zielen zur Bekämpfung des Klimawandels zu unterstreichen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

26 01 22 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 216 000

7 016 000

6 993 999,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Beschaffung von Dienstleistungen für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 340 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 40).

26 01 23 02   Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

42 844 000

40 424 000

33 400 920,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 117 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 575 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23 03   Gebäudenebenkosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 720 000

14 480 000

15 766 807,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, für Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 43 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 23 04   Ausstattung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

714 000

640 000

936 922,94

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

26 01 23 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

718 000

828 000

679 518,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23 06   Gebäudeüberwachung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 535 000

5 535 000

5 213 275,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Fortbildungsmaßnahmen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, für Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 40 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 40   Sicherheit

26 01 40 01   Sicherheit und Überwachung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 915 000

4 890 000

5 105 806,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Anschaffung, Anmietung oder Leasing, Wartung, Instandsetzung, Installation und Ersatzbeschaffung von Material und sicherheitstechnischen Anlagen,

Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (Kontrollen der technischen Anlagen in den Gebäuden, Sicherheitskoordinierung und Gesundheitskontrollen der Lebensmittel), für Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsmaterials, für Fortbildung und Ausstattung der Einsatzleiter (ECI) und Brandschutzhelfer (EPI), deren Präsenz in den Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben ist.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 470 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 40 02   Gebäudeüberwachung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

31 936 000

31 274 000

30 375 370,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewachung, der Überwachung und der Zugangskontrolle sowie dazugehörige Leistungen in den Dienstgebäuden der Kommission (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 2 605 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 49   Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

801,40

Erläuterungen

Veranschlagt werden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung automatisch übertragenen Verwaltungsmittel, die den Linien entsprechen, die in diesem Haushaltsjahr den einzelnen Politikbereichen zugeordnet wurden.

26 01 50   Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01   Ärztlicher Dienst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 680 000

7 630 000

6 839 812,79

Erläuterungen

Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung

der Kosten für ärztliche Jahres- und Einstellungsuntersuchungen, für Behandlungsmaterial und Arzneimittel, für den Ankauf von aus medizinischen Gründen erforderlichen Arbeitsgeräten und Spezialmobiliar sowie der Kosten der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses,

der Kosten des örtlichen ärztlichen, paramedizinischen und psychosozialen Vertragspersonals und von Vertretungskräften sowie der Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden,

der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung von Betreuern für die Kindertagesstätten,

der Kosten für die ärztliche Kontrolle strahlenexponierter Bediensteter im Rahmen des Gesundheitsschutzes,

der Kosten für die Anschaffung bzw. Erstattung der im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG erforderlichen Ausrüstungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 670 000 EUR veranschlagt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Kapitel III.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Grundnormen.

26 01 50 02   Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 346 000

2 782 000

2 146 163,56

Erläuterungen

Die bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mittel dienen zur Deckung

der Kosten für die Einstellung und die Auswahl für Führungsposten,

der Kosten für die Einladung der erfolgreichen Bewerber zu Einstellungsgesprächen,

der Kosten für die Einladung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Delegationen, die an einem Auswahlverfahren oder einer Auswahl teilnehmen,

der Kosten der Organisation von Auswahlverfahren und der Auswahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2002/620/EG.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Nicht gedeckt sind Personalausgaben, die durch die Mittel aus den Artikeln 01 04 und 01 05 der einzelnen Titel gedeckt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

26 01 50 04   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 552 000

8 497 000

17 548 694,18

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung folgender Ausgaben:

der Ausgaben für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Intranet-Site der Kommission (IntraComm) sowie die Herausgabe der Wochenzeitung Commission en direct,

sonstiger Ausgaben für interne Kommunikation und Information, einschließlich Werbemaßnahmen,

der Ausgaben für die Einstellung von Aushilfspersonal für die von der Kommission organisierten Kindertagesstätten, Ferienzentren und Freilufttagesstätten,

der Ausgaben für Vervielfältigungs- und Schreibarbeiten außerhalb des Hauses, soweit diese nicht von den Dienststellen der Kommission ausgeführt werden können,

der Ausgaben in Verbindung mit privatrechtlichen Verträgen, die zur Vertretung der in der Kinderkrippe tätigen verbeamteten Kindergärtner(innen) und Krankenpfleger(innen) geschlossen werden,

eines Teils der Ausgaben für das „Foyer“, für kulturelle Veranstaltungen, für Zuschüsse an die Personalklubs sowie für die Verwaltung und Erweiterung der Sportstätten,

der Ausgaben für Maßnahmen, die die sozialen Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sowie die Integration der Familien fördern,

einer finanziellen Beteiligung an den Kosten des Personals für Tätigkeiten wie häusliche Hilfen, Rechtsberatung, Freiluft-Kindertagesstätten, Sprachkurse und kulturelle Veranstaltungen,

der Ausgaben für die Betreuung der neuen Beamten und Bediensteten auf Zeit und deren Familien sowie für die Beratung des Personals in Grundstücksfragen,

der Ausgaben für finanzielle Zuwendungen an Beamte, ehemalige Beamte oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

bestimmter Ausgaben für Kleinkindertagesstätten und sonstige Kinderkrippen und Tagesstätten (die Einnahmen aus dem Elternbeitrag sind wieder zu verwenden),

der Ausgaben für Maßnahmen als Zeichen der Anerkennung für Beamte, insbesondere Aufwendungen für die Medaillen, die den Beamten nach zwanzig Dienstjahren verliehen werden, und das Geschenk, das die Beamten bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten,

Sonderzahlungen an die Empfänger und Anspruchsberechtigten von Versorgungsbezügen der Gemeinschaft sowie an etwaige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden,

der Finanzierung vorbeugender Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen der ehemaligen Bediensteten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen, sowie des Beitrags zugunsten der Vereinigungen ehemaliger Bediensteter.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Kosten einer Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

Beamte im aktiven Dienst und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Damit soll im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, finanziert werden.

Die Mittel sind weiterhin dazu bestimmt, einen Teil der Ausgaben für den Schulbesuch von Kindern zu decken, die aus unabweisbaren pädagogischen Gründen nicht oder nicht mehr zu den Europäischen Schulen zugelassen sind, oder die aus Gründen des Dienstortes des Vaters oder der Mutter, die Beamte sind (Außenstellen), keinen Schulunterricht in einer Europäischen Schule erhalten können.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 3 084 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 06   Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

520 000

520 000

395 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben.

Des Weiteren sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 07   Schadenersatz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

200 000

200 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel

für den von der Kommission zu leistenden Schadenersatz sowie die im Rahmen ihrer Haftpflicht anfallenden Ausgaben, die Personalfragen oder die laufende Verwaltungstätigkeit des Organs betreffen,

für Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

26 01 50 08   Sonstige Versicherungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 000

53 000

52 881,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben u. a. für die Betriebshaftpflichtversicherung und sonstige vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche verwalteter Versicherungen für die Kommission, die Agenturen, die Gemeinsame Forschungsstelle, die Delegationen und Vertretungen, und den Bereich Indirekte Forschung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 50 09   Sprachkurse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 221 000

4 213 000

6 008 441,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Kosten für die Durchführung von Sprachkursen für Beamte und sonstige Mitarbeiter,

Kosten für die Durchführung von Sprachkursen für die Ehegatten von Beamten und von sonstigen Mitarbeitern im Rahmen der Integrationsmaßnahmen,

Ausgaben für die Anschaffung von Material und Dokumentation,

Ausgaben für die Inanspruchnahme von Sachverständigen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 700 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 51   Europäische Schulen

26 01 51 01   Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 554 000

8 385 291

7 002 696,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind als Zuschuss zur Finanzierung des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel) bestimmt.

Die Europäischen Schulen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit einhalten.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 02   Brüssel I (Uccle)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

24 197 011

23 822 010

23 018 769,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Uccle (Brüssel I) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 03   Brüssel II (Woluwe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 314 024

21 794 189

21 631 182,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Woluwe (Brüssel II) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 04   Brüssel III (Ixelles)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

21 602 655

20 941 593

20 280 133,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Brüssel-Ixelles (Brüssel III) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 05   Brüssel IV (Übergangsstandort)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 839 706

3 114 472

3 914 922,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Brüssel IV (Übergangsstandort) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 11   Luxemburg I

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

26 418 440

23 456 376

23 388 047,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg I bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 12   Luxemburg II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 832 925

4 337 745

3 427 141,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg II bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 21   Mol (B)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 019 115

6 259 269

6 386 355,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Mol bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 22   Frankfurt am Main (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 366 031

5 348 868

4 171 773,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Frankfurt/Main bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 23   Karlsruhe (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 133 263

2 519 492

2 720 984,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Karlsruhe bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 24   München (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

494 527

382 717

965 721,45

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in München bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 25   Alicante (E)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 057 719

6 689 523

5 688 179,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Alicante bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 26   Varese (IT)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 163 733

10 570 726

9 622 047,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Varese bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 27   Bergen (NL)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 946 035

5 160 645

5 570 774,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Bergen bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 51 28   Culham (GB)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 272 860

5 758 891

5 970 911,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Culham bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

KAPITEL 26 02 —   MULTIMEDIAPRODUKTION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.1

14 400 000

14 400 000

11 900 000

11 900 000

14 341 470,01

14 283 743,49

 

Kapitel 26 02 — Insgesamt

 

14 400 000

14 400 000

11 900 000

11 900 000

14 341 470,01

14 283 743,49

26 02 01   Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 400 000

14 400 000

11 900 000

11 900 000

14 341 470,01

14 283 743,49

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge von Auftraggebern der Union und aus Drittstaaten auf verschiedenen Trägern sowie für deren Aufnahme in die Dienste des eProcurement, die den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern von den Organen angeboten werden. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

die Förderung und den Einsatz neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

die Entwicklung und Nutzung von Diensten des eProcurement für die Phasen der Auftragsvergabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 565 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430).

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

Beschluss 2007/497/EG der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5) (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34).

KAPITEL 26 03 —   DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

26 03 01

Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

1.1

p.m. (400)

p.m. (401)

 

 

 

 

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

1.1

p.m.

17 250 000

20 000 000

24 700 000

20 520 880,20

22 224 637,17

 

Artikel 26 03 01 — Subtotal

 

p.m.

17 250 000

20 000 000

24 700 000

20 520 880,20

22 224 637,17

26 03 02

Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

750 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000,—

62 928,—

26 03 03

Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 26 03 — Insgesamt

 

2 000 000

19 000 000

21 000 000

25 700 000

21 520 880,20

22 287 565,17

26 03 01   Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

26 03 01 01   Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (402)

p.m. (403)

 

 

 

 

Erläuterungen

Am 29. September 2008 schlug die Kommission ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) vor, das als Folgeinitiative zu dem im Dezember 2009 auslaufenden IDABC-Programm gedacht war.

Das Programm ISA zielt darauf ab, eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern, um so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund muss das Programm ISA einen Beitrag zur Erstellung des organisatorischen, finanziellen und betrieblichen Rahmens leisten, indem die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen, gemeinsamer Dienste und allgemeiner Instrumente gewährleistet und eine verstärkte Sensibilisierung für die IKT-Aspekte von Rechtsvorschriften der Union bewirkt werden.

Das Programm ISA wird somit einen Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der Politiken und Rechtsvorschriften der Union leisten.

Das Programm wird in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und betreffenden Sektoren im Rahmen von Studien, Projekten und flankierenden Maßnahmen durchgeführt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Gemeinschaft/EU können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

26 03 01 02   Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

17 250 000

20 000 000

24 700 000

20 520 880,20

22 224 637,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der für das vorangegangene IDABC-Programm eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).

26 03 02   Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

750 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000,—

62 928,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Öffentliche Verwaltung und Erasmus“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 03 03   Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll den im Rahmen des Pilotprojekts Öffentliche Verwaltung und Erasmus finanzierten Aktionen Kontinuität verliehen werden, und es sollen Weiterentwicklungen ausgelotet werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES AMTES FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

EU-BOOKSHOP

VERÖFFENTLICHUNGEN ALLGEMEINEN CHARAKTERS

VERTEILUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER GEBÄUDE UND AUSGABEN (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN (INTERINSTITUTIONELL, LUXEMBURG)

GEBÄUDEKOSTEN (ANSCHAFFUNG, MIET- UND NEBENKOSTEN)

AUSSTATTUNG, MOBILIAR, BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (BRÜSSEL)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND MANAGEMENT DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

IKT-INFRASTRUKTUR

KONTROLLE DER INFORMATIONSSYSTEME — IKT-BERATUNG, ENTWICKLUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER INFORMATIONSSYSTEME

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH IKT-INFRASTRUKTUR

EUROPÄISCHE VERWALTUNGSAKADEMIE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES EUROPÄISCHEN AMTS FÜR PERSONALAUSWAHL

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

TITEL 27

HAUSHALT

Allgemeine Ziele

Die Tätigkeiten dieses Politikbereichs umfassen die fünf folgenden Schwerpunkte:

Hinwirken auf die Bereitstellung der für die kosteneffiziente Umsetzung der Kernaufgaben und politischen Prioritäten der Europäischen Union erforderlichen Human- und Finanzressourcen durch die Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat),

Festlegung des Rechtsrahmens für den Gemeinschaftshaushalt,

Ausführung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben nach Maßgabe dieses Rechtsrahmens,

Erstellung der Jahresrechnungen der Organe und Berichterstattung über den Haushaltsvollzug,

Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung auf Ebene der Kommissionsdienststellen durch Beratung, Information und Schulung sowie durch Bereitstellung von Kontroll- und Managementinstrumenten.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

68 135 786

68 135 786

67 633 273

67 633 273

58 867 725,81

58 867 725,81

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

p.m.

p.m.

209 112 912

209 112 912

206 636 292,—

206 636 292,—

 

Titel 27 — Insgesamt

68 135 786

68 135 786

276 746 185

276 746 185

265 504 017,81

265 504 017,81

KAPITEL 27 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

5

39 737 880 (404)

39 087 615 (405)

39 134 710,10

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

5

4 451 735

4 596 890

4 914 038,35

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5

4 586 547

3 914 497

 

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

5

7 780 024

7 266 669

9 928 266,—

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5

7 096 635

7 910 106

 

 

Artikel 27 01 02 — Subtotal

 

23 914 941

23 688 162

14 842 304,35

27 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

5

2 905 965

2 920 496

3 040 484,41

27 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Haushalt“

5

227 000

250 000

361 586,32

27 01 11

Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

5

p.m.

p.m.

0,—

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5

1 100 000

1 500 000

1 488 640,63

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

5

p.m.

p.m.

0,—

27 01 12 03

Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern europäischer Haushaltsmittel und von Schuldnern der Kommission

5

250 000

187 000

 

 

Artikel 27 01 12 — Subtotal

 

1 350 000

1 687 000

1 488 640,63

 

Kapitel 27 01 — Insgesamt

 

68 135 786

67 633 273

58 867 725,81

27 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

39 737 880 (406)

39 087 615 (407)

39 134 710,10

27 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 451 735

4 596 890

4 914 038,35

27 01 02 09   Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 586 547

3 914 497

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die entsprechenden Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden. Sie können bei diesem Posten auch direkt — also ohne eine Übertragung — ausgeführt werden, um jeglichen Anpassungsbedarf zu decken, der bei dem entsprechenden Posten (01 02 01) jedes Politikbereichs entstehen kann.

27 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 780 024

7 266 669

9 928 266,—

27 01 02 19   Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 096 635

7 910 106

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden nicht bei diesem Posten ausgeführt, sondern jeweils im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden.

27 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 905 965

2 920 496

3 040 484,41

27 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

227 000

250 000

361 586,32

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Fremdvergabe der Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Haushalt der Europäischen Union, insbesondere die jährlich erscheinende Haushaltsbroschüre, der Finanzbericht über den Haushaltsvollzug des Vorjahres, die Zusammenfassung des Jahresabschlusses sowie einzelne Veröffentlichungen über verschiedene Aspekte des Haushaltsvollzugs.

Diese Mittel decken ebenfalls die Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Forschung werden aus den Mitteln des Artikels 01 05 der entsprechenden Titel gedeckt.

27 01 11   Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben veranschlagt, die im erklärten Krisenfall anfallen, die Veranlassung zur Anwendung eines oder mehrerer Notfallpläne zur Sicherstellung der Funktionskontinuität gegeben hat, und die aufgrund ihrer Art und/oder des betreffenden Betrags nicht in anderen Verwaltungshaushaltslinien der Kommission eingesetzt werden können.

Die Haushaltsbehörde wird spätestens drei Wochen nach Ende der Krisensituation über die angefallenen Ausgaben unterrichtet.

Aktivitäten, die in keiner Haushaltslinie vorgesehen sind:

Förderung eines effizienten Finanzmanagements,

administrative Unterstützung und Management der Generaldirektion Haushalt,

Finanzrahmen und Haushaltsverfahren,

politische Strategie und Koordinierung für die Generaldirektion Haushalt.

27 01 12   Rechnungsführung

27 01 12 01   Finanzkosten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 100 000

1 500 000

1 488 640,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Deckung der Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Netz der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 02   Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Finanzkorrekturen für:

Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

Fälle, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

Fälle, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 03   Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern europäischer Haushaltsmittel und von Schuldnern der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

250 000

187 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Abonnements und dem Zugang zu elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken für finanzielle Auskünfte über die Solvabilität von Empfängern von EU-Haushaltsmitteln und von Schuldnern der Kommission, um auf diese Weise auf verschiedenen Ebenen der Finanz- und Buchführungsverfahren die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen.

Des Weiteren dient dieser Posten der Ermittlung von Informationen über die Konzernstruktur, Eigentumsverhältnisse und das Management in Bezug auf die Empfänger von EU-Haushaltsmitteln sowie die Schuldner der Kommission.

KAPITEL 27 02 —   HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

27 02 01

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

27 02 02

Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

6

p.m.

p.m.

209 112 912

209 112 912

206 636 292,—

206 636 292,—

 

Kapitel 27 02 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

209 112 912

209 112 912

206 636 292,—

206 636 292,—

27 02 01   Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite des Haushaltsplans des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt.

Die geschätzten Einnahmenbeträge und Zahlungsermächtigungen werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens oder gegebenenfalls im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingesetzt. Diese Beträge werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates ermittelt.

Nach Vorlage der Rechnungen jedes Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den Schätzungen durch Inanspruchnahme des Verfahrens des Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

Überschüsse werden bei Artikel 3 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

27 02 02   Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

209 112 912

206 636 292,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgleichszahlungen, auf die die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Beitrittsakts, dessen Bestimmungen solche Ausgleichszahlungen vorsehen, Anspruch haben.

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Bulgarien

64 699 140

63 971 736

Rumänien

144 413 772

142 664 556

Insgesamt

209 112 912

206 636 292

Rechtsgrundlagen

Beitrittsakt: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgariens und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203), insbesondere Artikel 32. Die hierdurch geschaffenen Ausgleichszahlungen sollten als zeitlich befristetes Instrument Bulgarien und Rumänien zwischen dem Beitrittsdatum und Ende 2009 unterstützen.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

FÖRDERUNG EINES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND MANAGEMENT DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

FINANZRAHMEN UND HAUSHALTSVERFAHREN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

TITEL 28

AUDIT

Allgemeine Ziele

Die Zielsetzung dieses Politikbereichs besteht darin, durch unabhängige, objektive Beratung und effektive Zertifizierung der Zuverlässigkeit der Systeme eine effiziente und leistungsfähige Arbeitsweise der Kommission zu gewährleisten. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Wirksamkeit der existierenden kommissionsinternen Kontrollsysteme sowie generell auf die Fähigkeit der Kommissionsdienststellen, politische Maßnahmen, Programme und Aktionen ordnungsgemäß durchzuführen, und stellen auf eine kontinuierliche und funktionale Verbesserung ab. Des Weiteren soll der Kommission und ihren Dienststellen durch Beratung, Stellungnahmen und Empfehlungen Hilfestellung geleistet werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Risikokontrolle und der Sicherung der Aktiva, bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und der Bereitstellung präziser, zuverlässiger Rechnungsführungs- und Managementinformationen, bei der Gewährleistung eines angemessenen Qualitätsniveaus der internen Kontrolle sowie der Effektivität der Haushaltsabläufe insgesamt. Grundlage für diese Aufgaben sind die Aufgabenbeschreibungen der Haushaltsordnung sowie die einschlägigen, international anerkannten Prüfstandards des „Institute of Internal Auditors“ (IIA).

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

10 593 209

10 373 633

10 177 896,53

 

Titel 28 — Insgesamt

10 593 209

10 373 633

10 177 896,53

KAPITEL 28 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Audit“

5

8 270 803 (408)

8 036 707 (409)

8 089 326,26

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01

Externes Personal

5

1 095 547

1 237 729

882 141,67

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

622 029

498 721

578 065,81

 

Artikel 28 01 02 — Subtotal

 

1 717 576

1 736 450

1 460 207,48

28 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

5

604 830

600 476

628 362,79

 

Kapitel 28 01 — Insgesamt

 

10 593 209

10 373 633

10 177 896,53

28 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 270 803 (410)

8 036 707 (411)

8 089 326,26

28 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 095 547

1 237 729

882 141,67

28 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

622 029

498 721

578 065,81

28 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

604 830

600 476

628 362,79

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER KOMMISSION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER REGULIERUNGSAGENTUREN

TITEL 29

STATISTIK

Allgemeine Ziele

Verbesserung der Qualität von Statistiken und Dienstleistungen.

Eurostat im Dienste der Europäischen Union und ihrer Bürger.

Unterstützung des Ausbaus des Europäischen Statistischen Systems.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

79 323 470

79 323 470

76 195 515

76 195 515

77 043 616,56

77 043 616,56

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

61 424 000

41 000 000

54 900 000

22 725 000

47 860 979,53

33 714 518,27

 

Titel 29 — Insgesamt

140 747 470

120 323 470

131 095 515

98 920 515

124 904 596,09

110 758 134,83

KAPITEL 29 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

5

60 747 621 (412)

58 540 095 (413)

58 416 471,91

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01

Externes Personal

5

5 457 053

5 426 222

5 788 925,59

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 926 423

5 180 278

5 075 227,19

 

Artikel 29 01 02 — Subtotal

 

10 383 476

10 606 500

10 864 152,78

29 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

5

4 442 373

4 373 920

4 538 396,04

29 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben

1.1

3 300 000

2 320 000

3 224 595,83

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

1.1

450 000

355 000

0,—

 

Artikel 29 01 04 — Subtotal

 

3 750 000

2 675 000

3 224 595,83

 

Kapitel 29 01 — Insgesamt

 

79 323 470

76 195 515

77 043 616,56

29 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

60 747 621 (414)

58 540 095 (415)

58 416 471,91

29 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 457 053

5 426 222

5 788 925,59

29 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 926 423

5 180 278

5 075 227,19

29 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 442 373

4 373 920

4 538 396,04

29 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01   Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 300 000

2 320 000

3 224 595,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 2 300 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Personenjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Schulung, Sitzungen, Dienstreisen, DV-Ausstattung und Telekommunikation,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 03.

29 01 04 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

450 000

355 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 04.

KAPITEL 29 02 —   PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information

1.1

p.m.

8 000 000

p.m.

9 500 000

55 623,97

28 419 130,23

29 02 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

1.1

p.m.

p.m.

0,—

151 784,83

29 02 03

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012

1.1

51 219 000

30 000 000

49 800 000

11 545 000

47 805 355,56

5 143 603,21

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1.1

10 205 000

3 000 000

5 100 000

1 680 000

0,—

0,—

 

Kapitel 29 02 — Insgesamt

 

61 424 000

41 000 000

54 900 000

22 725 000

47 860 979,53

33 714 518,27

29 02 01   Abschluss der Politik der statistischen Information

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

8 000 000

p.m.

9 500 000

55 623,97

28 419 130,23

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien „Politik der statistischen Information“.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

29 02 02   Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

151 784,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien (Aktion Edicom „Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr“).

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1).

29 02 03   Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 219 000

30 000 000

49 800 000

11 545 000

47 805 355,56

5 143 603,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,

Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Unionsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Unionsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der EU/Gemeinschaft, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

29 02 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 205 000

3 000 000

5 100 000

1 680 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben im Rahmen der Durchführung des Programms für Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) gedeckt werden, das die folgenden Ziele verfolgt: die Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten, die Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken, die Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung sowie die Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat.

Die folgenden Maßnahmen werden im Rahmen des Programms durchgeführt:

Festlegung von prioritären Bereichen und von Zielindikatoren,

Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen,

Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens,

Ausarbeitung von Statistiken über Unternehmensgruppen,

Durchführung europäischer Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen,

bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen,

bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten,

Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung von Daten,

Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen,

bessere Nutzung von Verwaltungsdaten und

Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustausches für Intrastat.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG VON EUROSTAT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG VON EUROSTAT

TITEL 30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

Allgemeine Ziele

Hochwertige Regelungs-, Unterstützungs- und Dienstleistungstätigkeiten zugunsten der im Ruhestand befindlichen Beamten der Kommission und der anderen Unionsorgane.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

1 214 092 000

1 150 796 000

1 049 498 442,22

 

Titel 30 — Insgesamt

1 214 092 000

1 150 796 000

1 049 498 442,22

KAPITEL 30 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

30 01 13

Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

30 01 13 01

Übergangsgelder

5

3 872 000

697 000

167 694,08

30 01 13 02

Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

5

4 699 000

4 724 000

4 481 237,89

30 01 13 03

Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

5

638 000

585 000

328 124,29

 

Artikel 30 01 13 — Subtotal

 

9 209 000

6 006 000

4 977 056,26

30 01 14

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

30 01 14 01

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5

11 230 000

13 049 000

20 726 664,71

30 01 14 02

Krankenversicherung

5

382 000

580 000

562 991,40

30 01 14 03

Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

5

482 000

1 206 000

616 474,02

 

Artikel 30 01 14 — Subtotal

 

12 094 000

14 835 000

21 906 130,13

30 01 15

Versorgungsbezüge und Vergütungen

30 01 15 01

Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

5

1 111 168 000

1 030 953 000

957 696 994,03

30 01 15 02

Krankenversicherung

5

36 724 000

34 169 000

31 203 284,70

30 01 15 03

Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

5

44 897 000

64 833 000

33 714 977,10

 

Artikel 30 01 15 — Subtotal

 

1 192 789 000

1 129 955 000

1 022 615 255,83

 

Kapitel 30 01 — Insgesamt

 

1 214 092 000

1 150 796 000

1 049 498 442,22

30 01 13   Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

30 01 13 01   Übergangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 872 000

697 000

167 694,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Übergangsentschädigung und

die Familienzulage

der Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 02   Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 699 000

4 724 000

4 481 237,89

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst,

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission wegen Dienstunfähigkeit,

die Versorgungsbezüge der überlebenden Ehegatten und/oder Waisen der ehemaligen Mitglieder der Kommission.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 03   Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

638 000

585 000

328 124,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben infolge der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Übergangsgelder, die Ruhegehälter, die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Versorgung der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission und anderer Anspruchsberechtigter.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Ruhegehälter. Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

30 01 14   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

Erläuterungen

Neuer Artikel

30 01 14 01   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 230 000

13 049 000

20 726 664,71

Erläuterungen

Vormals Posten 30 01 13 04

Veranschlagt sind Mittel für die Vergütungen der Beamten, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 16, AD 15 oder AD 14 innehaben und aus dienstlichen Gründen der Stelle enthoben werden.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen über das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1).

30 01 14 02   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

382 000

580 000

562 991,40

Erläuterungen

Vormals Posten 30 01 13 05

Diese Mittel decken die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger und die Empfänger von Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung und Entlassung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 14 03   Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

482 000

1 206 000

616 474,02

Erläuterungen

Vormals Posten 30 01 13 06

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Stellenenthebung und Entlassung auf die Vergütungen angewendet werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der verschiedenen Vergütungen. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

30 01 15   Versorgungsbezüge und Vergütungen

Erläuterungen

Neuer Artikel

30 01 15 01   Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 111 168 000

1 030 953 000

957 696 994,03

Erläuterungen

Vormals Posten 30 01 13 07

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ruhegehälter der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der Beamten und Bediensteten auf Zeit sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Invalidengelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

Ruhegehaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene der ehemaligen Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Abgangsgelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Auszahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche,

die Zahlungen einer „Ruhegehaltssondervergütung“ an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer (bzw. deren Hinterbliebene),

die Zahlungen, die dem überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 15 02   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

36 724 000

34 169 000

31 203 284,70

Erläuterungen

Vormals Posten 30 01 13 09

Diese Mittel decken den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger.

Veranschlagt sind außerdem die Zahlungen (zusätzliche Krankheitskostenerstattungen) an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 15 03   Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

44 897 000

64 833 000

33 714 977,10

Erläuterungen

Vormals Posten 30 01 13 11

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Versorgungsbezüge angewandt werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

TITEL 31

SPRACHENDIENSTE

Allgemeine Ziele

Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung ihrer rechtlichen und politischen Pflichten im Zusammenhang mit den Sprachen, in denen sie schriftlich kommunizieren muss, sowie bei der Deckung des diesbezüglichen Bedarfs.

Bereitstellung hochwertiger Dolmetschleistungen für Sitzungen der Kommission, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Europäischen Investitionsbank und sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union.

Technische und logistische Unterstützung für die Sitzungen der Kommission; Angebot, Konferenzen zu organisieren, einschlägiges Fachwissen weiterzugeben und Beratungsleistungen zu erbringen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

387 288 152

374 464 600

408 382 954,65

 

Titel 31 — Insgesamt

387 288 152

374 464 600

408 382 954,65

KAPITEL 31 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

304 213 437 (416)

293 431 088 (417)

290 417 770,99

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01

Externes Personal

5

9 510 679

9 193 738

7 615 393,11

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 586 410

5 698 590

7 900 765,66

 

Artikel 31 01 02 — Subtotal

 

15 097 089

14 892 328

15 516 158,77

31 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

22 246 626

21 924 184

22 563 378,03

31 01 03 04

Technische Ausrüstung und Dienste für die Konferenzräume der Kommission

5

1 658 000

1 625 000

1 298 772,75

 

Artikel 31 01 03 — Subtotal

 

23 904 626

23 549 184

23 862 150,78

31 01 06

Ausgaben für Dolmetscher

31 01 06 01

Ausgaben für Dolmetscher

5

25 292 000

26 140 000

58 922 086,67

31 01 06 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5

574 000

640 000

1 312 775,69

31 01 06 03

IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5

1 282 000

1 351 000

2 898 831,50

 

Artikel 31 01 06 — Subtotal

 

27 148 000

28 131 000

63 133 693,86

31 01 07

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01

Ausgaben für Übersetzungen

5

14 725 000 (418)

12 400 000

13 426 052,91

31 01 07 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

5

1 625 000

1 516 000

1 479 450,62

 

Artikel 31 01 07 — Subtotal

 

16 350 000

13 916 000

14 905 503,53

31 01 08

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5

575 000

545 000

547 676,72

 

Artikel 31 01 08 — Subtotal

 

575 000

545 000

547 676,72

31 01 09

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

31 01 09 01

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5

p.m.

p.m.

0,—

31 01 09 02

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 31 01 09 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Kapitel 31 01 — Insgesamt

 

387 288 152

374 464 600

408 382 954,65

31 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

304 213 437 (419)

293 431 088 (420)

290 417 770,99

31 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 510 679

9 193 738

7 615 393,11

31 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 586 410

5 698 590

7 900 765,66

31 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 246 626

21 924 184

22 563 378,03

31 01 03 04   Technische Ausrüstung und Dienste für die Konferenzräume der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 658 000

1 625 000

1 298 772,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für:

Ausrüstung, die für die Nutzung der Konferenzräume der Kommission mit Dolmetscherkabine(n) erforderlich ist;

technische Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung von Sitzungen und Konferenzen der Kommission in Brüssel.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gebiets der Union anfallen, ausgenommen Vertretungen innerhalb der Union.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 06   Ausgaben für Dolmetscher

31 01 06 01   Ausgaben für Dolmetscher

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

25 292 000

26 140 000

58 922 086,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütung der freiberuflichen Dolmetscher (Vertrags-Konferenzdolmetscher), die die GD Dolmetschen (SCIC) gemäß Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt, um den Organen, für die sie Dolmetschleistungen erbringt, qualifizierte Konferenzdolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen zu können;

neben dem Entgelt umfasst die Vergütung die Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Kranken- und Unfallversicherung sowie — bei Dolmetschern, die nicht am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beruflich niedergelassen sind — die Erstattung der Reisekosten sowie die Zahlung einer Reise- und Aufenthaltspauschale;

Leistungen der Dolmetscher (Beamte und Bedienstete auf Zeit) des Europäischen Parlaments für die Kommission;

Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Dolmetscher zur Sitzungsvorbereitung und mit ihrer Ausbildung;

Dolmetschleistungen, die aufgrund von Verträgen erbracht werden, die der SCIC über die Delegationen abschließt, wenn die Kommission Sitzungen in Drittländern organisiert.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 37 310 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 06 02   Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

574 000

640 000

1 312 775,69

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Generaldirektion Dolmetschen bestimmt, die dazu dienen, sich besonders für bestimmte Sprachenkombinationen die Unterstützung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Konferenzdolmetscher zu sichern, sowie für gezielte Fortbildungsmaßnahmen für Konferenzdolmetscher.

Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für Hochschulen, für die Ausbildung von Lehrkräften und für flankierende Bildungsprogramme sowie um Stipendien für Studierende.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 065 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

31 01 06 03   IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 282 000

1 351 000

2 898 831,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken sämtliche IT-Ausgaben der GD Dolmetschen, darunter die für:

Kauf oder Miete von PCs, Servern und Mikrocomputern; Backup-Technik, Terminals, Peripheriegeräte, Anschlüsse, Fotokopier- und Faxgeräte, die gesamte elektronische Ausstattung der SCIC-Büros und Dolmetscherkabinen sowie die für deren Nutzung erforderliche Software, Installation, Konfiguration und Wartung, Studien, Dokumentation und Betriebsmaterial;

Entwicklung und Wartung der Informations- und Nachrichtenübermittlungssysteme für den SCIC, einschließlich der Dokumentation und gezielter Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Systemen, Studien und Aufbau von IT-Kenntnissen und -Fachwissen: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Internet, Entwicklungsmethoden, Datenverwaltung;

fachliche und logistische Unterstützung, Ausbildungsmaßnahmen und Dokumentation für Hard- und Software, allgemeine IT-Ausbildung und -Literatur, externes Personal für den Betrieb und die Verwaltung der Datenbanken, Bürodienste und Abonnements;

Kauf oder Miete, Wartung und Unterstützung für Geräte und Software zur Datenübertragung und Kommunikation sowie Ausbildungsmaßnahmen und Folgekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 807 000 EUR veranschlagt.

31 01 07   Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01   Ausgaben für Übersetzungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

14 725 000 (421)

12 400 000

13 426 052,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für freiberufliche Übersetzer und Computerlinguisten, für Schreibarbeiten sowie für alle anderen von der GD Übersetzung an externe Dienstleister vergebenen Arbeiten zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 500 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Spezialisten und Computerlinguisten für die Übersetzung des „Draft Common Frame of Reference“ (DCFR) und anderer wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich des europäischen Vertragsrechts zu finanzieren.

Ein Teil dieser Mittel ist auch für die Finanzierung der von einigen nationalen Parlamenten angeforderten zusätzlichen Übersetzungen von EU-Dokumenten bestimmt, die für die Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht von Belang oder von politischer Bedeutung sind (z.B. Fortschrittsberichte).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 07 02   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 625 000

1 516 000

1 479 450,62

Erläuterungen

Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Terminologie- und Sprachdatenbanken, für elektronische Übersetzungshilfsmittel sowie für Dokumentation und Bibliothek der GD Übersetzung sollen diese Mittel decken:

die Ausgaben für Erwerb, Entwicklung und Anpassung von Software, Übersetzungssoftware und anderen mehrsprachigen Tools oder Übersetzungshilfen sowie den Erwerb, die Konsolidierung und die Erweiterung der Sprach- und Terminologiedatenbanken, Übersetzungsspeicher und Wörterbücher für die maschinelle Übersetzung, namentlich im Hinblick auf einen effizienteren Umgang mit der Mehrsprachigkeit und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit;

die zur Deckung des Übersetzerbedarfs getätigten Ausgaben für Dokumentation und Bibliotheken, insbesondere:

Ausstattung der Bibliotheken mit einsprachigen Büchern und Abonnements für ausgewählte Zeitungen und Zeitschriften,

Ausstattung neuer Übersetzer mit Wörterbüchern und sonstigen Nachschlagewerken,

Anschaffung von Wörterbüchern, Enzyklopädien und Glossaren in elektronischer Form bzw. Erwerb von Rechten für den Web-Zugriff auf Dokumentationsdatenbanken,

Aufbau und Pflege der Grundausstattung der mehrsprachigen Bibliotheken durch Anschaffung von Nachschlagewerken.

Die Mittel decken die innerhalb der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle, die bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel ausgewiesen sind.

31 01 08   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

575 000

545 000

547 676,72

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen der vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (CITI) organisierten Zusammenarbeit beschlossen werden und die sprachliche Zusammenarbeit der Institutionen fördern sollen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 160 000 EUR veranschlagt.

31 01 09   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Erläuterungen

Dieser Artikel betrifft das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union.

31 01 09 01   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Personal- und Verwaltungsausgaben des Übersetzungszentrums zu decken (Titel 1 und 2).

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Institutionen, mit denen es zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, wie sie in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt werden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

31 01 09 02   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die operativen Ausgaben des Übersetzungszentrums zu decken (Titel 3).

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Institutionen, mit denen es zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, wie sie in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt werden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

DOLMETSCHEN UND VERBUNDENE TÄTIGKEITEN

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERANSTALTUNGEN DER KOMMISSION (LACE)

ORGANISATION VON KONFERENZEN UND BERATUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

ÜBERSETZUNGEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

TITEL 40

RESERVEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

14 843 995

14 843 995

46 832 210

46 832 210

 

 

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

1 271 202 000

643 852 000

2 838 479 250

325 776 000

 

 

 

Titel 40 — Insgesamt

1 286 045 995

658 695 995

2 885 311 460

372 608 210

 

 

KAPITEL 40 01 —   RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

40 01 40

Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

14 843 995

46 832 210

 

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 40 01 — Insgesamt

 

14 843 995

46 832 210

 

40 01 40   Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

14 843 995

46 832 210

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

1.

Artikel

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

142 485

2.

Artikel

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Unternehmen

191 847

3.

Artikel

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wettbewerb

203 854

4.

Artikel

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

173 970

5.

Posten

04 01 04 11

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument — Verwaltungsausgaben

250 000

6.

Artikel

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

270 293

7.

Artikel

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Energie und Verkehr

258 286

8.

Artikel

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Umwelt

164 898

9.

Artikel

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

25 081

10.

Artikel

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

115 001

11.

Artikel

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei

79 514

12.

Artikel

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Binnenmarkt

125 941

13.

Artikel

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Regionalpolitik

160 094

14.

Artikel

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Steuern und Zollunion

118 737

15.

Artikel

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Bildung und Kultur

143 552

16.

Posten

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

148 355

17.

Artikel

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

200 652

18.

Artikel

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

135 547

19.

Posten

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektionen des Politikbereichs Außenbeziehungen

253 484

20.

Posten

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

125 941

21.

Posten

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektionen des Politikbereichs Entwicklung

155 025

22.

Posten

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

62 971

23.

Artikel

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

44 026

24.

Posten

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

374 355

25.

Artikel

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

283 102

26.

Posten

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5 602 895

27.

Posten

26 01 04 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben

700 000

28.

Posten

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

2 400 000

29.

Artikel

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Haushalt

111 533

30.

Artikel

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Audit

23 214

31.

Artikel

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Statistik

170 501

32.

Artikel

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Sprachendienste

853 841

33.

Posten

31 01 07 01

Ausgaben für Übersetzungen

775 000

 

 

 

Insgesamt

14 843 995

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 01 42   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

40 02 40 01

Nichtgetrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

40 02 40 02

Nichtgetrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

 

300 000 000

300 000 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 40 02 40 — Subtotal

 

300 000 000

300 000 000

p.m.

p.m.

 

 

40 02 41

Getrennte Mittel

40 02 41 01

Getrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

 

209 320 000

81 970 000

2 093 429 250

80 726 000

 

 

40 02 41 02

Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

 

13 000 000

13 000 000

1 050 000

1 050 000

 

 

 

Artikel 40 02 41 — Subtotal

 

222 320 000

94 970 000

2 094 479 250

81 776 000

 

 

40 02 42

Soforthilfereserve

4

248 882 000

248 882 000

244 000 000

244 000 000

 

 

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.1

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 40 02 — Insgesamt

 

1 271 202 000

643 852 000

2 838 479 250

325 776 000

 

 

40 02 40   Nichtgetrennte Mittel

40 02 40 01   Nichtgetrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 40 02   Nichtgetrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

300 000 000

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 41   Getrennte Mittel

40 02 41 01   Getrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

209 320 000

81 970 000

2 093 429 250

80 726 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

04 04 15

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument

25 000 000

25 000 000

2.

Posten

06 04 10 01

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

2 000 000

2 000 000

3.

Artikel

06 05 05

Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

75 000 000

 

4.

Artikel

07 03 23

Aktionsprogramm der EU zur Bekämpfung des Klimawandels

15 000 000

5 000 000

5.

Posten

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

2 570 000

2 570 000

6.

Posten

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

900 000

900 000

7.

Artikel

12 04 01

Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

6 000 000

6 000 000

8.

Posten

18 03 14 01

Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3 820 000

3 820 000

9.

Posten

18 03 14 02

Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1 430 000

1 430 000

10.

Posten

19 08 02 03

Ostseestrategie der EU

20 000 000

20 000 000

11.

Artikel

19 09 03

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

11 500 000

5 000 000

12.

Artikel

19 10 04

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

23 000 000

4 500 000

13.

Posten

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

23 100 000

5 750 000

 

 

 

Insgesamt

209 320 000

81 970 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 41 02   Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 000 000

13 000 000

1 050 000

1 050 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

13 000 000

13 000 000

 

 

 

Insgesamt

13 000 000

13 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 42   Soforthilfereserve

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

248 882 000

248 882 000

244 000 000

244 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer zu decken, vorrangig für humanitäre Zwecke, allerdings auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und -schutzes, sofern die Umstände es erfordern. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 000 000 EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2008 ausnahmsweise auf 479 218 000 EUR in laufenden Preisen aufgestockt.

Diese Mittel werden als Rücklagen in den Gesamthaushaltsplan eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich in Überschreitung der Obergrenzen, in den Haushaltsplan eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bei der Vorlage dieses Vorschlags beruft die Kommission einen Trilog — unter Umständen in vereinfachter Form — ein, um von beiden Teilen der Haushaltsbehörde das Einverständnis dafür zu erhalten, dass diese Reserve in Höhe des erforderlichen Betrags in Anspruch genommen wird.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

40 02 43   Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

ANHÄNGEN

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

3 067 000

2 894 000

2 704 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

498 000

432 000

363 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 565 000

3 326 000

3 067 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

4 282 000

3 944 000

3 900 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

4 282 000

3 944 000

3 900 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

7 847 000

7 270 000

6 967 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

3 067 000

2 894 000

2 704 000,—

Aufkommen der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Veröffentlichungen einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Aufkommen der monatlich von den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Veröffentlichungen einbehaltenen befristeten Abgabe.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

498 000

432 000

363 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

4 282 000

3 944 000

3 900 000,—

Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts für Veröffentlichungen zur Finanzierung der Versorgungsordnung; diese Beiträge werden gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE, VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 847 000

7 270 000

6 967 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

A2

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

A2 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

72 384 000

69 948 000

67 853 431,21

A2 02

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

10 260 000

10 518 000

19 208 808,09

A2 10

RESERVEN

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

82 644 000

80 466 000

87 062 239,30

 

GESAMTBETRAG

82 644 000

80 466 000

87 062 239,30

TITEL A2

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL A2 01

A2 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 371 000

50 209 000

47 498 131,62

A2 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01

Externes Forschungspersonal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 544 000

2 430 000

2 602 600,—

A2 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

774 000

744 000

1 263 253,86

 

Artikel A2 01 02 — Insgesamt

3 318 000

3 174 000

3 865 853,86

A2 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 136 000

15 949 000

15 976 519,34

A2 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

525 000

565 000

484 556,99

A2 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 000

18 769,40

A2 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

32 000

9 600,—

 

KAPITEL A2 01 — INSGESAMT

72 384 000

69 948 000

67 853 431,21

KAPITEL A2 02

A2 02 01

EU Bookshop

A2 02 01 01

EU Bookshop

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

970 000

970 000

2 442 525,11

 

Artikel A2 02 01 — Insgesamt

970 000

970 000

2 442 525,11

A2 02 02

Amtsblatt: L- und C-Reihe

A2 02 02 01

Amtsblatt: L- und C-Reihe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

21 508,35

 

Artikel A2 02 02 — Insgesamt

20 000

20 000

21 508,35

A2 02 03

Rechtsdatenbanken

A2 02 03 01

Rechtsdatenbanken

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 100 000

2 500 000

2 368 399,11

 

Artikel A2 02 03 — Insgesamt

3 100 000

2 500 000

2 368 399,11

A2 02 04

Multimedia-Instrumente

A2 02 04 01

Multimedia-Instrumente

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

477 000

599 435,91

 

Artikel A2 02 04 — Insgesamt

400 000

477 000

599 435,91

A2 02 05

Veröffentlichungen

A2 02 05 01

Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

770 000

770 000

2 141 393,17

 

Artikel A2 02 05 — Insgesamt

770 000

770 000

2 141 393,17

A2 02 06

Vertrieb

A2 02 06 01

Vertrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000 000

5 781 000

11 635 546,44

 

Artikel A2 02 06 — Insgesamt

5 000 000

5 781 000

11 635 546,44

 

KAPITEL A2 02 — INSGESAMT

10 260 000

10 518 000

19 208 808,09

KAPITEL A2 10

A2 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

A2 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

 

KAPITEL A2 10 — INSGESAMT

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

82 644 000

80 466 000

87 062 239,30

 

GESAMTBETRAG

82 644 000

80 466 000

87 062 239,30

KAPITEL A2 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A2 02 —

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

KAPITEL A2 10 —

RESERVEN

KAPITEL A2 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A2 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

52 371 000

50 209 000

47 498 131,62

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01   Externes Forschungspersonal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 544 000

2 430 000

2 602 600,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an nationale Verwaltungen oder internationale Organisationen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die zusätzlichen Leistungen im Bereich Textkorrektur, die Ausgaben für Leiharbeitskräfte und Freelance-Personal sowie damit zusammenhängende Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

774 000

744 000

1 263 253,86

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten der Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die es veranstaltet,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Personals im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Amtes zu verbessern,

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben für fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Kosten für die Teilnahme des Amtes am „Bridge Forum Dialogue“.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A2 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 136 000

15 949 000

15 976 519,34

Die Mittel sind bestimmt für vom Amt belegte Gebäude und damit verbundene sonstige Ausgaben, insbesondere:

die Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

die Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den Dienstgebäuden oder Teilen von Dienstgebäuden des Amtes,

Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausführung von Umbauarbeiten wie die Änderung der inneren Aufteilung der Gebäude, Änderungen technischer Einrichtungen und anderer Facharbeiten der Schlosserei, Elektrotechnik, Sanitärinstallation sowie Anstricharbeiten, Fußbodenverlegung usw. sowie die Kosten für die Änderungen der zugehörigen Netzausstattung des Gebäudes und die entsprechenden Aufwendungen für das Material solcher Umbauten (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen über einen Betrag von mehr als 300 000 EUR sowie zur Rationalisierung der Ausgaben erkundigt sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission nach den jeweils erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln — bei ähnlichen Aufträgen),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung usw.),

die Ausgaben für Arbeitsausrüstungen, insbesondere:

die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurantpersonal),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

die Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Verkabelung, Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk die Ausgaben für Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie der zugehörigen Dienstleistungen (Verwaltung, Unterstützung, Dokumentation, Installation und Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von DV-Ausrüstung, wie Rechnern, Terminals, Servern, PC, Peripheriegeräten sowie für deren Betrieb erforderlichem Anschlusszubehör und Software,

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Informationen beliebiger Form, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten und jeglicher sonstigen elektronischen Büroausstattung,

Installation, Konfigurierung, Untersuchungen, Dokumentation und Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit dieser Ausstattung,

die Kosten für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial usw.,

Porto- und Zustellungskosten im Schriftverkehr, für den Versand von Postpaketen sowie anderen Sendungen im Luft-, Landwegs-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernsehen über Internet, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

weitere, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

Die Mittel dieses Artikels decken nicht die Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Vertriebsstelle.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 52 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

525 000

565 000

484 556,99

Diese Mittel sind bestimmt für

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie an der Beförderung von Kindern,

folgende Personen mit einer Behinderung, im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Des Weiteren können daraus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- und Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A2 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

19 000

19 000

18 769,40

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt

A2 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

15 000

32 000

9 600,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes,

Abonnements bei Presseagenturen (per Fernschreiben oder Presse- und Informationsbulletins).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL A2 02 —   SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

A2 02 01   EU Bookshop

A2 02 01 01   EU Bookshop

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

970 000

970 000

2 442 525,11

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „EU Bookshop“, insbesondere:

der Kosten für die Herstellung von Katalogen, einschließlich Auswertung von Dokumentation, Indexierung, Abfassung, Eingabe und Überprüfung der bibliografischen Vermerke, die zur Einrichtung der Datenbanken über Veröffentlichungen der Europäischen Union erforderlich sind,

der Kosten für die Jahresabonnements bei internationalen Katalogisierungsagenturen (ISBN usw.),

der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Anwendung,

der Kosten für die Digitalisierung (Material und Lohnarbeiten) und Archivierung älterer Veröffentlichungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 02   Amtsblatt: L- und C-Reihe

A2 02 02 01   Amtsblatt: L- und C-Reihe

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

21 508,35

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Amtsblatt L und C“, insbesondere der Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Aufwendungen für die Erhaltung der Referenzdokumente und -unterlagen, insbesondere des Amtsblatts der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 03   Rechtsdatenbanken

A2 02 03 01   Rechtsdatenbanken

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 100 000

2 500 000

2 368 399,11

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Rechtsdatenbanken“, insbesondere aller Kosten für den Aufbau und die Verbreitung der Datenbank EUR-Lex, vor allem der Kosten für Dokumentenanalyse, Dateneingabe, Aufbau und Betrieb von DV-Systemen, Abfassung und Herstellung von Benutzerunterlagen in allen Sprachfassungen sowie Konzeption und Herstellung von Unterprodukten und zugehöriger elektronischer Dienste (außerhalb des Amtsblatts).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 300 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (ABl. C 20 vom 28.1.1975, S. 2).

Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (ABl. C 308 vom 28.11.1991, S. 2).

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 04   Multimedia-Instrumente

A2 02 04 01   Multimedia-Instrumente

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

477 000

599 435,91

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Multimedia-Instrumente“, insbesondere:

der Kosten für die Konzeption und Entwicklung von organgemeinsamen Instrumenten zur Einrichtung, Datenversorgung und laufenden Aktualisierung von Multimedia-Produkten und Kollaborationssoftware wie CD-ROM, Internet-Seiten usw. sowie für die Festlegung von Normen, die Abfassung der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Anleitungen und die Bereitstellung entsprechender technischer Unterstützung,

der Kosten für Unterstützungsleistungen, die das Amt für die Organe, Agenturen und Einrichtungen erbringt, die auf elektronischem Wege veröffentlichen, sowie der Ausgaben für Studien und die Entwicklung von Prototypen für gemeinsame Dienste, für deren Einführung, Betrieb und Wartung und entsprechende Werbemaßnahmen.

Ein Teil der Mittel ist für die Umstellung auf diese gemeinsamen Dienste bestimmt. Je nach Art der Nachfrage können sich die Gemeinschaftsorgane an der Finanzierung der betreffenden Arbeiten beteiligen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 05   Veröffentlichungen

A2 02 05 01   Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

770 000

770 000

2 141 393,17

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Veröffentlichungen“, insbesondere:

der Kosten für den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungen und Einrichtungen für die Reproduktion und Archivierung von Dokumenten in jeglicher Form (auf Papier oder elektronischem Datenträger), einschließlich der Kosten für Papier und sonstige Verbrauchsgüter,

der Kosten für die Herstellung von Publikationen, einschließlich Informationsmaterial für das Publishers' Forum und bei Mitherausgabe,

die Kosten für Neuauflagen und Korrekturen infolge von Defekten oder Mängeln, die dem Amt für Veröffentlichungen zur Last zu legen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 400 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 06   Vertrieb

A2 02 06 01   Vertrieb

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 000 000

5 781 000

11 635 546,44

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Vertrieb“, insbesondere:

der Kosten für die Lagerung der Veröffentlichungen (Einlagerung, Eingänge/Abgänge, verschiedene Dienstleistungen usw.),

der Kosten für Verpackung und Adressierung (Maschinen, Anlagen, Verbrauchsmaterial, Handhabung usw.),

der Versandkosten (Porto, Beförderung, Pendelverkehr usw.),

der Kosten für den Versand kostenloser Veröffentlichungen, die von den Bürgern online beim Amt bestellt werden,

der Kosten für den (kostenlosen und kostenpflichtigen) elektronischen Vertrieb: Bedarfspublikationen, Nachdrucke usw.,

der Kosten für den Erwerb und die Pflege von Anschriftenlisten (Anlegen, Erfassen/Codieren, Aktualisieren usw.),

der Kosten für Werbung und Marketing (Messen, Kataloge, Prospekte, Anzeigen, Marktforschung usw.) für Veröffentlichungen und Online-Dienste,

der Kosten für die Information und die Unterstützung der Öffentlichkeit und der Kunden in Bezug auf die Produkte (alle Datenträger), die das Amt für Veröffentlichungen vertreibt,

der Kosten für spezielle Bibliothekenausstattung (Karteikästen, Regale, Möbel, Kataloge usw.).

Die Postgebühren für die Verwaltungskorrespondenz fallen nicht unter diesen Posten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 7 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

KAPITEL A2 10 —   RESERVEN

A2 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

0,—

Diese Mittel in diesem Artikel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 754 000

3 231 000

2 745 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

473 000

440 000

352 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 227 000

3 671 000

3 097 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 067 000

3 000 000

2 834 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 067 000

3 000 000

2 834 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

6 294 000

6 671 000

5 931 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

2 754 000

3 231 000

2 745 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

473 000

440 000

352 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

3 067 000

3 000 000

2 834 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE, VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 294 000

6 671 000

5 931 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

A3

VERWALTUNGSAUSGABEN DES AMTS FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

A3 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

55 320 000

55 951 000

50 768 163,25

A3 02

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1 625 000

1 700 000

1 352 830,38

A3 03

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

200 000

200 000

196 190,—

A3 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

 

GESAMTBETRAG

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

TITEL A3

VERWALTUNGSAUSGABEN DES AMTS FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL A3 01

A3 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 290 000

37 519 000

31 780 239,54

A3 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 495 000

2 833 000

2 998 000,—

A3 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 310 000

3 260 000

3 846 386,02

 

Artikel A3 01 02 — Insgesamt

5 805 000

6 093 000

6 844 386,02

A3 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 207 000

12 321 000

12 131 819,02

A3 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

0,—

A3 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A3 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

13 000

11 718,67

 

KAPITEL A3 01 — INSGESAMT

55 320 000

55 951 000

50 768 163,25

KAPITEL A3 02

A3 02 01

Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 140 000

1 150 000

947 772,60

A3 02 02

Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 000

75 000

83 853,16

A3 02 03

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

475 000

321 204,62

 

KAPITEL A3 02 — INSGESAMT

1 625 000

1 700 000

1 352 830,38

KAPITEL A3 03

A3 03 01

Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

196 190,—

 

KAPITEL A3 03 — INSGESAMT

200 000

200 000

196 190,—

KAPITEL A3 10

A3 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A3 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

 

GESAMTBETRAG

57 145 000

57 851 000

52 317 183,63

KAPITEL A3 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A3 02 —

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL A3 03 —

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL A3 10 —

RESERVEN

KAPITEL A3 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A3 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

37 290 000

37 519 000

31 780 239,54

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 495 000

2 833 000

2 998 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger bzw. mit ihrer vorübergehenden dienstlichen Verwendung beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die den nationalen Verwaltungen bzw. internationalen Organisationen durch diese Abordnung entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahrs zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

A3 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 310 000

3 260 000

3 846 386,02

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen des Amtes nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie keine Untersuchungen oder Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung betreffen und nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die von ihm veranstaltet werden,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern, insbesondere für:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalführung,

die Teilnahme an externen Schulungen und die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Finanzierung von Lehrmitteln.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 120 476 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A3 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 207 000

12 321 000

12 131 819,02

Veranschlagt sind Mittel für vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung belegte Gebäude sowie Nebenkosten, insbesondere für:

den Bau, Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Mieten, Erbpachtzinsen, sonstige Abgaben sowie die Ausübung von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die vom Amt belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung in den vom Amt belegten Dienstgebäuden oder Gebäudeteilen,

die Instandhaltung der Räume, Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen usw.; diese Mittel decken die Ausgaben für bestimmte, regelmäßige Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für das Material der Werkstätten,

die Abfalltrennung, -lagerung und -entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, die Anpassung technischer Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), die Anpassung gebäudeeigener Netze an die jeweilige Bestimmung sowie das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern; hierunter fallen insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen, die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz; hierunter fallen insbesondere die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandschutzgeräten, die Erneuerung der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

finanzielle und technische Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere für die Gebäudeverwaltung bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, für etwaige Zustandsberichte sowie für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),

technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen und technischen Geräten, insbesondere:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,

Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Umzüge und Zusammenlegungen von Dienststellen, einschließlich des Handling (Entgegennahme, Lagerung, Übergabe) von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Büroausstattung,

die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen; hierunter fallen insbesondere der Erwerb, die Anmietung, die Installation und die Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen sowie Sprech- und Mobilfunkanlagen, die Installation und die Wartung von Datennetzen und damit verbundene Dienstleistungen (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner und Mikrokopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Geräte, Studien, Dokumentation sowie entsprechende Betriebsmittel,

die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial und Betriebsmitteln für die Vervielfältigung sowie in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

den Versand und die Zustellung im normalen Schriftverkehr sowie von Berichten und Veröffentlichungen, von Postpaketen, per Luftpost, auf dem Seeweg oder per Eisenbahn beförderten Paketen und der internen Post des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren aller Art (für Festnetze, Mobilnetze, Fernsehempfang, Telefon- und Videokonferenzen), Gebühren für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, Schulungen und sonstige für die optimale Nutzung der Hard- und Software allgemein erforderliche Maßnahmen, allgemeine informationstechnische Schulungen, Abonnements für den Bezug technischer Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Hard- und Software, Gebühren für die Nutzung und Wartung der Software, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige hier nicht genannte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 000

5 000

0,—

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen in Brüssel und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den am Amtssitz beschäftigten Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für die Kinderkrippen und Schulbusse sowie — im Rahmen einer Politik zugunsten Behinderter — an den Auslagen für folgende behinderte Personen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

gemäß dem Statut unterhaltsberechtigte Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden, für notwendig erachtet werden und ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A3 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten und Erneuerungen der Betriebsmittel.

A3 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 000

13 000

11 718,67

Veranschlagt sind Mittel für die Einrichtung und Entwicklung der entsprechenden Seiten auf der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm), für Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, für Buchbinderarbeiten und sonstige für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen erforderliche Arbeiten, für Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften und für die Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A3 02 —   FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

A3 02 01   Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 140 000

1 150 000

947 772,60

Veranschlagt sind Mittel für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die nicht in den Bereich der Verwaltungstätigkeit des Amtes fallen.

Diese Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit Systeme für den Austausch von Informationen und gemeinsame Infrastrukturen zu konzipieren, zu entwickeln, zu optimieren und zu verwalten,

bei den nationalen Prüfinstanzen sämtliche Informationen zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen aufzufinden, zusammenzutragen, zu prüfen, auszuwerten und weiterzuleiten (z. B. mit Hilfe von Datenbanken),

die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen, bei denen ein Eingreifen der Europäischen Union geboten ist,

Methoden für effizientere Präventivmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen zu entwickeln,

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen zu verstärken, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

Kontrollen und Untersuchungen vor Ort zu organisieren bzw. an solchen teilzunehmen,

die Reisekosten und Tagegelder der nationalen Ermittlungsbeamten und Staatsanwälte zu finanzieren, die an Kontrollen und Untersuchungen vor Ort oder an Koordinierungssitzungen teilnehmen, und für Untersuchungen im Allgemeinen zu finanzieren,

die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben der Sachverständigen zu finanzieren, die vom Amt im Rahmen einer Untersuchung hinzugezogen oder fallweise um fachliche Stellungnahmen ersucht werden,

die vom Amt im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungspolitik veranstalteten Konferenzen, Kongresse und Sitzungen zu finanzieren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 280 (jetzt Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

A3 02 02   Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

85 000

75 000

83 853,16

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Initiativen und spezifische Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

A3 02 03   Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

475 000

321 204,62

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Amtes.

Die Strategie für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation ist für die Arbeit des Amtes von entscheidender Bedeutung. Das Amt wurde als autonomes Untersuchungsorgan eingerichtet und benötigt als solches eine eigene Kommunikationsstrategie. Die Arbeit des Amtes ist häufig derart fachspezifisch, dass sie von der breiten Öffentlichkeit nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann. Das Amt muss seine Gesprächspartner und die gesamte Öffentlichkeit über seine Rolle und seine Aufgaben informieren. Für das Amt ist es überaus wichtig, wie seine Tätigkeit von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Als Dienst der Kommission hat das Amt ferner dem Demokratiedefizit zwischen Unionsorganen und europäischen Bürgern Rechnung zu tragen. Die Kommission hat dieses Defizit anerkannt und einen entsprechenden Aktionsplan entwickelt.

Die Kommunikationsstrategie, die das Amt entwickelt hat und umsetzt, muss so angelegt sein, dass sie die Unabhängigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

KAPITEL A3 03 —   AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

A3 03 01   Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

200 000

196 190,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses:

Vergütungen, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses in der Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, sowie Reisekosten und sonstige Ausgaben,

Aufwandskosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei offiziellen Anlässen im Namen des Ausschusses entstehen,

sämtliche Sachausgaben, u. a. für Geräte, Papier und Bürobedarf, für Kommunikation und Telekommunikation (Post-, Telefon-, Telex- und Telegrammgebühren), für Dokumentation, für Bibliotheksdienste, für die Beschaffung von Büchern, für Abonnements bei Mediendiensten, für die Teilnahme an Konferenzen usw.,

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben der Sachverständigen, die von Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Teilnahme an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Ausgaben für Sonderstudien und -anhörungen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Möglichkeit haben, hierfür geeignetes Personal des Amts einzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl.  L 136 vom 31.5.1999, S. 1), insbesondere Artikel 11.

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL A3 10 —   RESERVEN

A3 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

588 000

547 000

525 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

100 000

82 000

69 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

688 000

629 000

594 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

1 142 000

802 000

817 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

1 142 000

802 000

817 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

1 830 000

1 431 000

1 411 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

588 000

547 000

525 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Personalauswahl einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000

82 000

69 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1 142 000

802 000

817 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Personalauswahl zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 830 000

1 431 000

1 411 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

A4 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

18 992 000

16 421 000

14 606 728,83

A4 02

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

8 126 000

6 923 000

8 186 651,22

A4 03

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

3 875 000

3 806 000

3 518 463,28

A4 10

RESERVEN

p.m.

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

30 993 000

27 150 000

26 311 843,33

 

GESAMTBETRAG

30 993 000

27 150 000

26 311 843,33

TITEL A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL A4 01

A4 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 914 000

8 505 000

7 820 161,61

A4 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 394 000

1 624 000

1 275 139,61

A4 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 271 000

1 557 000

1 102 469,56

 

Artikel A4 01 02 — Insgesamt

2 665 000

3 181 000

2 377 609,17

A4 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 383 000

4 705 000

4 382 768,47

A4 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A4 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A4 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

26 189,58

 

KAPITEL A4 01 — INSGESAMT

18 992 000

16 421 000

14 606 728,83

KAPITEL A4 02

A4 02 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

A4 02 01 01

Interinstitutionelle Auswahlverfahren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 003 000

6 800 000

8 048 751,22

A4 02 01 02

Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

114 900,—

A4 02 01 03

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 000

23 000

23 000,—

 

Artikel A4 02 01 — Insgesamt

8 126 000

6 923 000

8 186 651,22

 

KAPITEL A4 02 — INSGESAMT

8 126 000

6 923 000

8 186 651,22

KAPITEL A4 03

A4 03 01

Europäische Verwaltungsakademie

A4 03 01 01

Managementfortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 437 000

1 398 000

1 236 948,68

A4 03 01 02

Schulung bei Dienstantritt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 250 000

1 254 000

1 091 514,60

A4 03 01 03

Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 188 000

1 154 000

1 190 000,—

 

Artikel A4 03 01 — Insgesamt

3 875 000

3 806 000

3 518 463,28

 

KAPITEL A4 03 — INSGESAMT

3 875 000

3 806 000

3 518 463,28

KAPITEL A4 10

A4 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

A4 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

 

KAPITEL A4 10 — INSGESAMT

p.m.

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

30 993 000

27 150 000

26 311 843,33

 

GESAMTBETRAG

30 993 000

27 150 000

26 311 843,33

KAPITEL A4 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A4 02 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

KAPITEL A4 03 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

KAPITEL A4 10 —

RESERVEN

KAPITEL A4 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A4 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 914 000

8 505 000

7 820 161,61

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen,

die Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz der Beamten der Laufbahngruppe AST sowie der örtlichen Bediensteten, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit abgegolten werden können,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben. Des Weiteren sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 394 000

1 624 000

1 275 139,61

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Linguisten sowie für die vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebenen Schreibarbeiten und sonstigen Arbeiten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 271 000

1 557 000

1 102 469,56

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Europäischen Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial,

die Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche und andere nicht ständige Dolmetscher, die von der GD Dolmetschen für die vom Europäischen Amt für Personalauswahl anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte und Zeitbedienstete) erbracht werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A4 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 383 000

4 705 000

4 382 768,47

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere für:

Geräte (einschließlich Fotokopierer) für Produktion, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten in beliebiger Form (Papier, elektronische Träger usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

die Ausstattung der Kantinen und Restaurants,

verschiedenes Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

behindertengerechte Einrichtungen und –ausstattungen,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regale für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

spezielle Ausrüstungen für Kantinen und Restaurants,

Miete von Mobiliar,

die Kosten der Instandsetzung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

die Beschaffung von Fahrzeugen,

der Ersatz von Fahrzeugen, die im Laufe des Haushaltsjahres einen ihre Ausmusterung rechtfertigenden Gesamtkilometerstand erreichen,

die Kurz- und Langzeitmieten der Fahrzeuge, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten der Dienstkraftfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

die Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdienstes des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter und elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten.

Diese Mittel decken auch sonstige Verwaltungsausgaben wie Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen (mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben), Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, Kosten für die Aufnahme in Telefonverzeichnisse usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Diese Mittel sind bestimmt für:

Geldleistungen, die Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, gewährt werden können,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie am Schulbeförderungsdienst,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

A4 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, für Betriebsmaterial sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A4 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 000

30 000

26 189,58

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite des Amtes als Teil der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm), Abonnements bei Bildschirm- Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A4 02 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

A4 02 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

Das Amt sollte der Haushaltsbehörde einen Bericht mit Vorschlägen zur Änderung seiner Arbeitsmethoden vorlegen, um

Maßnahmen zur weiteren Verkürzung der Dauer der Ausleseverfahren zu verabschieden,

Maßnahmen zu treffen, um die Einstellungsverfahren für Bewerber(innen) mit Behinderungen zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass Bewerber(innen) mit Behinderungen an diesen Verfahren teilnehmen,

die Möglichkeit der Anwendung strengerer Zulassungskriterien zu prüfen und gleichzeitig einen offenen und gleichberechtigten Zugang der Unionsbürger zu den Auswahlverfahren zu gewährleisten,

zur Deckung des Personalbedarfs der Organe eine höhere Zahl erfolgreicher Bewerber in die Reservelisten aufzunehmen,

Maßnahmen zur weiteren Verbesserung und Beschleunigung des Zugriffs auf die Reservelisten zu ergreifen,

genauer zu untersuchen, ob die Prüfungsgespräche für bestimmte Auswahlverfahren nicht dezentral durchgeführt werden können.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

A4 02 01 01   Interinstitutionelle Auswahlverfahren

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 003 000

6 800 000

8 048 751,22

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verschiedenen Auswahlverfahren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 300 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

A4 02 01 02   Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

100 000

100 000

114 900,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) durchgeführt werden, wenn hierfür nicht unmittelbar Personal des Amts eingesetzt werden kann. Aus diesem Posten können außerdem der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten finanziert werden.

A4 02 01 03   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

23 000

23 000

23 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen insbesondere der Prüfungsausschüsse und der Übersetzer gereicht werden.

KAPITEL A4 03 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

A4 03 01   Europäische Verwaltungsakademie

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die allgemeine Fortbildung durch die Europäische Verwaltungsakademie, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der beteiligten Organe zu verbessern, insbesondere:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von der Akademie in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die Bildung europaweiter Netzwerke zwischen der Verwaltungsakademie und den nationalen Verwaltungsakademien und einschlägigen Hochschulinstituten zwecks Erfahrungsaustausch, Ermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren und Zusammenarbeit mit dem Ziel, die berufliche Weiterbildung im europäischen öffentlichen Dienst zu entwickeln,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 01   Managementfortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 437 000

1 398 000

1 236 948,68

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Managementfortbildung von Beamten und Bediensteten (Personalqualifikation und -verwaltung, Strategie).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 150 000 EUR veranschlagt.

A4 03 01 02   Schulung bei Dienstantritt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 250 000

1 254 000

1 091 514,60

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Einführung der neu eingestellten Beamten und Bediensteten in das Arbeitsumfeld der Organe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

A4 03 01 03   Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 188 000

1 154 000

1 190 000,—

Veranschlagt sind Mittel für die Ausgaben für Fortbildungslehrgänge für Beamte, die zwecks Aufstiegs in die Funktionsgruppe Administration den Nachweis der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben dieser Funktionsgruppe erlangen wollen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 15 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL A4 10 —   RESERVEN

A4 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den einschlägigen Verfahren der Haushaltsordnung auf andere Haushaltslinien übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

0,—

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 134 000

1 127 000

1 137 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

191 000

179 000

147 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 325 000

1 306 000

1 284 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 073 000

2 173 000

2 117 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 073 000

2 173 000

2 117 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

3 398 000

3 479 000

3 401 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1 134 000

1 127 000

1 137 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

191 000

179 000

147 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

2 073 000

2 173 000

2 117 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

3 398 000

3 479 000

3 401 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

A5 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

A5 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

 

GESAMTBETRAG

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

TITEL A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL A5 01

A5 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 158 000

17 308 000

16 745 483,74

A5 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 910 000

7 148 000

10 120 489,17

A5 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

284 000

203 631,40

 

Artikel A5 01 02 — Insgesamt

8 194 000

7 432 000

10 324 120,57

A5 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 376 000

9 252 000

10 127 760,92

A5 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 01 — INSGESAMT

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

KAPITEL A5 10

A5 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 10 02

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

 

GESAMTBETRAG

33 728 000

33 992 000

37 197 365,23

KAPITEL A5 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A5 10 —

RESERVEN

KAPITEL A5 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A5 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 158 000

17 308 000

16 745 483,74

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 910 000

7 148 000

10 120 489,17

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 3 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

284 000

284 000

203 631,40

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Europäischen Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die vom Amt veranstaltet werden,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann, einschließlich des Erwerbs bereits vorliegender Untersuchungen,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A5 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 376 000

9 252 000

10 127 760,92

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

den Erwerb oder Mietkauf oder die Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Freigaben von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archiven, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Wartung Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Wartung und Reparatur von Mobiliar,

Kauf, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

den Erwerb von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und das Personal der Restaurants und Kantinen),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, insbesondere für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung und Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen (Anlagen und Wartung) zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von gedruckten Informationen, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen und Ähnlichem im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdiensts des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für jegliche Initiative zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A5 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A5 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A5 10 —   RESERVEN

A5 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 10 02   Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 831 000

1 662 000

1 660 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

278 000

236 000

209 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

2 109 000

1 898 000

1 869 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 422 000

3 030 000

2 948 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 422 000

3 030 000

2 948 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

5 531 000

4 928 000

4 817 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1 831 000

1 662 000

1 660 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

278 000

236 000

209 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

3 422 000

3 030 000

2 948 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amtes zur Versorgungsordnung.

Verweise

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

5 531 000

4 928 000

4 817 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL

A6 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

A6 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Insgesamt

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

 

GESAMTBETRAG

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

TITEL A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL A6 01

A6 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 903 000

30 996 000

29 749 584,24

A6 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 009 000

17 410 000

17 303 110,62

A6 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

460 000

450 000

367 861,24

 

Artikel A6 01 02 — Insgesamt

21 469 000

17 860 000

17 670 971,86

A6 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 971 000

12 503 000

12 359 048,49

A6 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A6 01 — INSGESAMT

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

KAPITEL A6 10

A6 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A6 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Insgesamt

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

 

GESAMTBETRAG

67 343 000

61 359 000

59 779 604,59

KAPITEL A6 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A6 10 —

RESERVEN

KAPITEL A6 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A6 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

32 903 000

30 996 000

29 749 584,24

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstigen Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedenen Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

21 009 000

17 410 000

17 303 110,62

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Vertragsbediensteten nach Titel IV sowie für die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 4 360 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

460 000

450 000

367 861,24

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann,

Ausgaben für allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Ausgaben für didaktisches Material.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A6 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 971 000

12 503 000

12 359 048,49

Für das Amt ist Folgendes veranschlagt:

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden oder Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, die Anmietung oder das Leasing, die Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

verschiedene Arten von Versicherungen,

Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung (insbesondere für Amtsgehilfen, Fahrer und Personal der Restaurationseinrichtungen),

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. von Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige, nicht einzeln aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 270 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A6 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A6 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“, der Abonnementskosten für Bildschirm-Schnellinformationsdienste, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, der Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins und sonstigen Fachveröffentlichungen sowie der Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A6 10 —   RESERVEN

A6 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

819 000

962 000

930 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

120 000

119 000

97 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

939 000

1 081 000

1 027 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

1 392 000

1 355 000

1 144 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

1 392 000

1 355 000

1 144 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

2 331 000

2 436 000

2 171 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

819 000

962 000

930 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

120 000

119 000

97 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1 392 000

1 355 000

1 144 000,—

Diese Einnahmen stellen die Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung dar; diese Beiträge werden gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER EU/GEMEINSCHAFT, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

2 331 000

2 436 000

2 171 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

A7 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

A7 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

 

GESAMTBETRAG

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

TITEL A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL A7 01

A7 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 944 000

12 323 000

11 557 170,—

A7 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01

Externes Forschungspersonal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 335 000

5 840 000

5 019 405,—

A7 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

451 000

471 000

447 550,—

 

Artikel A7 01 02 — Insgesamt

6 786 000

6 311 000

5 466 955,—

A7 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 700 000

5 474 000

5 590 351,30

A7 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

258 432,31

A7 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 01 — INSGESAMT

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

KAPITEL A7 10

A7 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

 

GESAMTBETRAG

24 430 000

24 108 000

22 872 908,61

KAPITEL A7 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A7 10 —

RESERVEN

KAPITEL A7 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A7 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 944 000

12 323 000

11 557 170,—

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes Land als das des Dienstortes überwiesen werden,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01   Externes Forschungspersonal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 335 000

5 840 000

5 019 405,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen als Aushilfe sowie für intellektuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

451 000

471 000

447 550,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationspflichten gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Europäischen Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (Erstattung aufgrund von Kommissionsentscheidungen),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben fachbezogener Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A7 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 700 000

5 474 000

5 590 351,30

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und der Nebenkosten bestimmt, insbesondere:

der Kosten für Kauf, Mietkauf oder Bau von Gebäuden,

der Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

der Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

der Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in dem vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

der Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

der Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

der Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die Schulungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstiger Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

der Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedener Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

der Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

für die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

für die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

der Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

der Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Information auf Papier, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

der Kosten für Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

der Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

der Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Überland-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

der Grundgebühren und der Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie der Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

der Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

der Kosten für technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform oder in elektronischer Form usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

weiterer, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesener Sachausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 340 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

258 432,31

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und Kindergärten,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A7 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A7 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben: Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A7 10 —   RESERVEN

A7 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

STRUKTURFONDS

Übersicht über die zulässigen Mittelübertragungen gemäß Artikel 158 der Haushaltsordnung (422)

 

Verpflichtungsermächtigungen

Beschäftigung und Soziales

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fischerei

Regionalpolitik

04 02/04 01 04

05 04/05 01 04

11 06/11 01 04

13 03/13 01 04

Konvergenzprogramme

X

 

 

X

PEACE-Programme

X

p.m.

p.m.

X

Abschluss „Ziel 1“

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

X

 

 

X

Abschluss „Ziel 2“

p.m.

 

 

p.m.

Verwaltungsausgaben

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


 

Zahlungsermächtigungen

Beschäftigung und Soziales

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fischerei

Regionalpolitik

04 02/04 01 04

05 04/05 01 04

11 06/11 01 04

13 03/13 01 04

Konvergenzprogramme

X

 

 

X

PEACE-Programme

X

X

X

X

Abschluss „Ziel 1“

X

X

X

X

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

X

 

 

X

Abschluss „Ziel 2“

X

 

 

X

Abschluss Gemeinschaftsinitiativen

X

X

X

X

Verwaltungsausgaben

X

X

X

X

Zusätzlich zu den Mittelübertragungen innerhalb einer bestimmten Tätigkeit sind auch Übertragungen zwischen den verschiedenen Artikeln und Posten jeder der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Linien möglich, die der Verwirklichung ein und desselben Ziels gewidmet sind.

FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

Bezeichnung

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Maßnahmen

Forschungspersonal

Externes Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Insgesamt

Maßnahmen

Forschungspersonal

Externes Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Insgesamt

Direkte Aktionen

EG-Programm

30,613

132,276

30,425

56,181

 

249,495

32,000

132,276

30,425

56,181

 

250,882

Euratom-Programm

9,358

53,714

9,899

33,955

 

106,926

9,300

53,714

9,899

33,955

 

106,868

Abschluss früherer Aktionen

 

 

 

 

 

 

0,797

 

 

 

 

0,797

Direkte Aktionen insgesamt

39,971

185,990

40,324

90,136

0,000

356,421

42,097

185,990

40,324

90,136

0,000

358,547

Indirekte Aktionen

EG-Programm

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

4 087,509

138,769

44,639

48,302

9,936

4 329,155

3 236,803

138,769

44,639

48,302

9,936

3 478,449

Spezifisches Programm „Ideen“

1 098,000

4,308

1,433

1,407

32,110

1 137,258

536,009

4,308

1,433

1,407

32,110

575,267

Spezifisches Programm „Menschen“

534,190

6,562

2,183

2,143

16,344

561,422

284,000

6,562

2,183

2,143

16,344

311,232

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

623,301

15,404

5,028

6,162

5,713

655,608

383,959

15,404

5,028

6,162

5,713

416,266

Indirekte Aktionen — EG-Programm — insgesamt

6 343,000

165,043

53,283

58,014

64,103

6 683,443

4 440,771

165,043

53,283

58,014

64,103

4 781,214

Euratom-Programm

434,533

28,282

0,816

8,030

30,900

502,561

253,935

28,282

0,816

8,030

30,900

321,963

Abschluss früherer Aktionen

 

 

 

 

 

 

916,251

 

 

 

 

916,251

Indirekte Aktionen insgesamt

6 777,533

193,325

54,099

66,044

95,003

7 186,004

5 610,957

193,325

54,099

66,044

95,003

6 019,428

Forschung — Insgesamt EU-27

6 817,504

379,315

94,423

156,180

95,003

7 542,425

5 653,054

379,315

94,423

156,180

95,003

6 377,975


Bezeichnung

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

2007

2008

2009

2010

2011 + (423)

2012

2013 +

Insgesamt

Direkte Aktionen

EG-Programm

Personal und Durchführungsmittel

196,183

203,481

207,714

218,882

227,001

235,416

244,114

1 532,791

196,183

203,481

207,714

218,882

227,001

235,416

244,114

1 532,791

Operative Mittel

28,847

29,425

30,000

30,613

31,226

31,849

32,898

214,858

11,539

26,828

29,120

32,000

30,829

31,446

53,096

214,858

EG-Programm — insgesamt

225,030

232,906

237,714

249,495

258,227

267,265

277,012

1 747,649

207,722

230,309

236,834

250,882

257,830

266,862

297,210

1 747,649

Euratom-Programm

Personal und Durchführungsmittel

87,624

90,822

92,326

97,568

101,124

 

 

469,464

87,624

90,822

92,326

97,568

101,124

 

 

469,464

Operative Mittel

8,818

8,994

8,200

9,358

9,357

 

 

44,727

4,409

8,924

9,060

9,300

13,034

 

 

44,727

Euratom-Programm insgesamt

96,442

99,816

100,526

106,926

110,481

114,543 (424)

118,673 (425)

514,191

92,033

99,746

101,386

106,868

114,158

 

 

514,191

Direkte Aktionen insgesamt

321,472

332,722

338,240

356,421

368,708

267,265

277,012

2 261,840

299,755

330,055

338,220

357,750

371,988

266,862

297,210

2 261,840

Indirekte Aktionen

EG-Programm

Verwaltungsmittel

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

194,211

203,514

234,323

241,646

286,599

311,446

335,865

1 807,604

194,211

203,514

234,323

241,646

286,599

311,446

335,865

1 807,604

Spezifisches Programm „Ideen“

39,479

30,703

33,670

39,258

44,321

47,471

48,180

283,082

39,479

30,703

33,670

39,258

44,321

47,471

48,180

283,082

Spezifisches Programm „Menschen“

24,217

23,830

22,450

27,232

29,340

31,704

35,437

194,210

24,217

23,830

22,450

27,232

29,340

31,704

35,437

194,210

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

23,884

22,986

30,419

32,307

34,228

31,286

34,506

209,616

23,884

22,986

30,419

32,307

34,228

31,286

34,506

209,616

Zwischensumme Verwaltungsmittel — EG-Programm

281,791

281,033

320,862

340,443

394,488

421,907

453,988

2 494,512

281,791

281,033

320,862

340,443

394,488

421,907

453,988

2 494,512

Operative Mittel

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

3 476,434

3 613,837

3 769,819

4 087,509

4 585,186

5 199,326

5 914,287

30 646,398

499,631

2 292,631

2 703,187

3 236,803

4 581,625

4 731,717

12 600,803

30 646,398

Spezifisches Programm „Ideen“

260,843

516,123

775,000

1 098,000

1 291,000

1 575,000

1 707,000

7 222,966

2,000

318,308

215,861

536,009

1 095,890

1 329,494

3 725,404

7 222,966

Spezifisches Programm „Menschen“

430,179

471,887

503,034

534,190

749,145

900,333

963,717

4 552,485

6,000

232,731

393,004

284,000

667,927

759,028

2 209,796

4 552,485

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

407,730

478,490

546,164

623,301

681,256

548,117

605,013

3 890,071

99,697

340,860

494,664

383,959

679,790

636,666

1 254,434

3 890,071

Zwischensumme Operative Mittel — EG-Programm

4 575,186

5 080,337

5 594,017

6 343,000

7 306,587

8 222,776

9 190,017

46 311,920

607,328

3 184,530

3 806,717

4 440,771

7 025,232

7 456,905

19 790,437

46 311,920

Spezifische Programme (EG) insgesamt

4 856,977

5 361,370

5 914,879

6 683,443

7 701,075

8 644,683

9 644,005

48 806,432

889,119

3 465,563

4 127,579

4 781,214

7 419,720

7 878,812

20 244,425

48 806,432

Euratom-Programm

Verwaltungsmittel

44,870

69,510

70,621

68,028

77,064

 

 

330,093

44,870

69,510

70,621

68,028

77,064

 

 

330,093

Operative Mittel

262,881

326,660

428,143

434,533

443,820

 

 

1 896,037

78,000

271,000

266,500

253,935

1 026,602

 

 

1 896,037

Euratom-Programm insgesamt

307,751

396,170

498,764

502,561

520,884

507,433 (426)

519,621 (427)

2 226,130

122,870

340,510

337,121

321,963

1 103,666

 

 

2 226,130

Indirekte Aktionen insgesamt

5 164,728

5 757,540

6 413,643

7 186,004

8 221,959

8 644,683

9 644,005

51 032,562

1 011,989

3 806,073

4 464,700

5 103,177

8 523,386

7 878,812

20 244,425

51 032,562

Forschung — Gesamtbetrag

5 486,200

6 090,262

6 751,883

7 542,425

8 590,667

8 911,948

9 921,017

53 294,402

1 311,744

4 136,128

4 802,920

5 460,927

8 895,374

8 145,674

20 541,635

53 294,402

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Entsprechend dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich die EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) an zahlreichen Politiken der EU im Rahmen der Rubriken 1a, 3a, 3b, 4 und 5 des Finanzrahmens; im Gegenzug leisten sie einen Finanzbeitrag zu den operativen Mitteln, der sich durch Anwendung eines „Proportionalitätsfaktors“ berechnet. Dieser Faktor entspricht der Summe der Zahlenverhältnisse, die sich ergeben, wenn das BIP zu Marktpreisen jedes EFTA-Staates durch die Summe der BIP zu Marktpreisen der EG-Mitgliedstaaten und des jeweiligen EFTA-Staates dividiert wird.

Für 2010 wird der Proportionalitätsfaktor auf 2,52 % geschätzt (auf der Grundlage der Zahlen von 2008).

Diese Finanzbeiträge werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt; es wird bei jeder Haushaltslinie, die Tätigkeiten beinhaltet, an denen sich EFTA-Staaten beteiligen, informationshalber auf den EFTA-Beitrag verwiesen. In einer Übersichtstabelle im Anhang zum Haushalt der EU sind die betreffenden Haushaltslinien mit den jeweiligen EFTA-Beiträgen aufgeführt. Der Beitrag der EFTA-Staaten zu den Verpflichtungsermächtigungen des operativen Teils des Haushaltsplans wird 2010 voraussichtlich 262 400 000 EUR betragen. Die EFTA-Staaten beteiligen sich auch an den Verwaltungsausgaben, die mit der Umsetzung der jeweiligen Politiken unmittelbar zusammenhängen. Über die einschlägigen Haushaltslinien und Beträge wird derzeit noch mit den EFTA-Staaten verhandelt und diese sind daher als vorläufig zu betrachten.

 

Bezeichnung

Haushaltsplan 2010

EFTA-Beitrag

Verpflichtungsermächtigungen (428)

Zahlungsermächtigungen (428)

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

132 510 000

132 510 000

235 392

235 392

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

171 135 000

171 135 000

1 122 000

1 122 000

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

213 581 000

213 581 000

466 907

466 907

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

75 630 000

75 630 000

165 334

165 334

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

7 300 000

7 300 000

15 958

15 958

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

7 216 000

7 216 000

15 775

15 775

26 01 23 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Luxemburg

42 844 000

42 844 000

93 661

93 661

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

15 720 000

15 720 000

34 365

34 365

 

VERWALTUNGSTEIL INSGESAMT

665 936 000

665 936 000

2 149 392

2 149 392

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

161 000 000

91 900 000

4 057 200

2 315 880

01 04 05

Abschluss des Programms für die Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

p.m.

35 000 000

p.m.

882 000

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

p.m.

45 000

p.m.

1 134

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben (429)

1 000 000

1 000 000

p.m.

p.m.

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

4 500 000

4 500 000

113 400

113 400

02 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

7 341 700

7 341 700

185 011

185 011

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

10 200 000

10 200 000

257 040

257 040

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

2 100 000

2 100 000

52 920

52 920

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

3 000 000

3 000 000

75 600

75 600

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

129 271 300

59 880 500

3 257 637

1 508 989

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung (429)

16 130 000

19 660 000

p.m.

p.m.

02 03 02 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

9 347 100

9 347 100

235 547

235 547

02 03 02 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

18 932 500

18 932 500

477 099

477 099

02 03 02 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

4 500 000

4 500 000

113 400

113 400

02 03 03 01

Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

22 369 000

22 369 000

563 699

563 699

02 03 03 02

Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

12 781 0000

12 781 000

322 081

322 081

02 04 01 01

Weltraumforschung

212 853 000

203 753 000

5 363 896

5 134 576

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

215 053 000

115 953 000

5 419 336

2 922 016

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen — Verbesserung der Europäischen Sicherheitsforschung

p.m.

1 400 000

p.m.

35 280

02 04 04 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

p.m.

p.m.

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

22 050 000

555 660

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

p.m.

p.m.

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

470 000

470 000

11 844

11 844

04 01 04 08

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeiter, einschließlich Wanderarbeiter aus Drittländern — Verwaltungsausgaben (429)

400 000

400 000

p.m.

p.m.

04 01 04 10

Progress-Programm — Verwaltungsausgaben

4 130 000

4 130 000

104 076

104 076

04 03 04

EURES (European Employment Services)

19 100 000

16 000 000

481 320

403 200

04 03 05

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeiter, einschließlich Wanderarbeiter aus Drittländern (429)

4 874 000

3 600 000

p.m.

p.m.

04 04 01 01

Beschäftigung

23 400 000

19 000 000

589 680

478 800

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

32 450 000

25 000 000

817 740

630 000

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

10 320 000

7 500 000

260 064

189 000

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

24 050 000

19 000 000

606 060

478 800

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

13 470 000

10 000 000

339 444

252 000

04 04 01 06

Unterstützung der Umsetzung

1 750 000

1 500 000

44 100

37 800

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2  (429)

6 750 000

6 750 000

p.m.

p.m.

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3  (429)

6 993 434

6 993 434

p.m.

p.m.

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 2007

p.m.

p.m.

04 04 07

Abschluss früherer Programme

3 000 000

75 600

04 04 12

Europäisches Jahr der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung 2010

10 500 000

7 000 000

264 600

176 400

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

250 000

250 000

6 300

6 300

06 01 04 10

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

1 000 000

1 000 000

25 200

25 200

06 01 04 12

Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben  (430)

3 500 000

3 500 000

84 350

84 350

06 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

6 633 300

6 633 300

167 159

167 159

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

1 425 000

1 425 000

35 910

35 910

06 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

9 000 000

9 000 000

226 800

226 800

06 01 05 02

Externes Forschungspersonal

4 600 000

4 600 000

115 920

115 920

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

3 504 000

3 504 000

88 301

88 301

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

25 595 200

25 595 200

644 999

644 999

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

7 283 800

7 283 800

183 552

183 552

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

21 449 360

21 449 360

540 524

540 524

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

10 500 000

9 816 050

264 600

247 364

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

20 500 000

17 500 000

516 600

441 000

06 02 06

Programm Marco Polo II

62 265 000

30 000 000

1 569 078

756 000

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

p.m.

5 000 000

p.m.

126 000

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

15 967 030

15 967 030

402 369

402 369

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

7 292 970

7 292 970

183 783

183 783

06 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

15 000 000

378 000

06 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006): externer Teil — Coopener

1 000 000

25 200

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999-2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

p.m.

p.m.

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

103 561 700

43 270 000

2 609 755

1 090 404

06 04 10 01

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (429)

2 000 000

2 000 000

p.m.

p.m.

06 04 10 02

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3  (429)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

06 06 01 01

Forschung im Energiebereich

123 292 000

86 000 000

3 106 958

2 167 200

06 06 01 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

19 200 000

11 520 000

483 840

290 304

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

66 060 000

35 000 000

1 664 712

882 000

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschl. Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

2 900 000

1 740 000

73 080

43 848

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

53 700 000

40 000 000

1 353 240

1 008 000

06 06 05 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

2 600 000

65 520

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

50 000 000

1 260 000

06 08 01

Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)  (430)

890 900 000

651 256 767

21 470 690

15 695 288

06 08 02 01

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2  (430)

2 635 000

2 635 000

63 504

63 504

06 08 02 02

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3  (430)

2 500 000

2 500 000

60 250

60 250

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz — Verwaltungsausgaben

450 000

450 000

11 340

11 340

07 03 09 01

Zuschuss für die Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

20 394 000

20 394 000

513 929

513 929

07 03 09 02

Zuschuss für die Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

14 864 000

15 024 000

374 573

378 605

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz

18 000 000

12 000 000

453 600

302 400

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

p.m.

p.m.

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

32 110 000

32 110 000

809 172

809 172

08 01 04 31

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (REA)

31 993 000

31 993 000

806 224

806 224

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

100 343 000

100 343 000

2 528 644

2 528 644

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

33 383 000

33 383 000

841 252

841 252

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

32 774 000

32 774 000

825 905

825 905

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

665 884 000

450 158 000

16 780 277

11 343 982

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

96 220 000

77 000 000

2 424 744

1 940 400

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

4 200 000

5 556 000

105 840

140 011

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie

213 848 000

154 114 00

5 388 970

3 883 673

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

403 678 000

274 651 000

10 172 686

6 921 205

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

9 600 000

5 760 000

241 920

145 152

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

95 004 000

97 594 000

2 394 101

2 459 369

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

52 032 000

18 540 000

1 311 206

467 208

08 05 03

Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

3 400 000

3 400 000

85 680

85 680

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

221 106 000

185 950 000

5 571 871

4 685 940

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

3 400 000

1 740 000

85 680

43 848

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

229 216 000

218 510 000

5 776 243

5 506 452

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

121 139 000

103 007 000

3 052 703

2 595 776

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

3 625 000

3 825 000

91 350

96 390

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

4 800 000

2 880 000

120 960

72 576

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

74 444 000

59 152 000

1 875 989

1 490 630

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

50 000 000

50 000 000

1 260 000

1 260 000

08 10 01

Ideen

1 098 000 000

536 009 000

27 669 600

13 507 427

08 11 01

Menschen

534 190 000

284 000 000

13 461 588

7 156 800

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

212 392 000

95 000 000

5 352 278

2 394 000

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

153 354 000

97 791 000

3 864 521

2 464 333

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

16 957 000

13 835 000

427 316

348 642

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

31 287 000

23 888 000

788 432

601 978

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

50 203 000

29 000 000

1 265 116

730 800

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

18 035 000

16 969 000

454 482

427 619

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

30 000 000

30 000 000

756 000

756 000

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

2 600 000

7 476 000

65 520

188 395

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002) — EG

1 500 000

37 800

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

712 765 000

17 961 678

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1 400 000

1 400 000

35 280

35 280

09 01 04 04

Programm „Sichereres Internet“ — Verwaltungsausgaben

250 000

250 000

6 300

6 300

09 01 04 05

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

400 000

400 000

10 080

10 080

09 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Teilrubrik 3b

8 926 500

8 926 500

224 948

224 948

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

45 500 000

45 500 000

1 146 600

1 146 600

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

13 200 000

13 200 000

332 640

332 640

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

18 736 000

18 736 000

472 147

472 147

09 02 02 01

Programm „Sichereres Internet“

10 820 000

4 210 000

272 664

106 092

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

7 900 000

199 080

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5 666 200

5 666 200

142 788

142 788

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1 622 000

1 622 000

40 874

40 874

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2  (429)

2 570 000

2 570 000

p.m.

p.m.

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3  (429)

900 000

900 000

p.m.

p.m.

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

111 000 000

87 500 000

2 797 200

2 205 000

09 03 02

Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

30 400 000

766 080

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

6 260 000

157 752

09 03 04 02

Abschluss des Programms Modinis

p.m.

p.m.

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1 022 601 000

984 467 000

25 769 545

24 808 568

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

53 816 000

21 500 000

1 356 163

541 800

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1 761 000

1 761 000

44 377

44 377

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

63 405 000

22 000 000

1 597 806

554 400

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1 272 000

1 272 000

32 054

32 054

09 04 03

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2007)

112 000 000

2 822 400

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

108 473 000

70 000 000

2 733 520

1 764 000

09 06 01 01

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

101 678 500

92 100 000

2 562 298

2 320 920

09 06 02

Abschluss früherer Media-Programme

1 000 000

25 200

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

132 276 000

132 276 000

3 333 355

3 333 355

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

30 425 000

30 425 000

766 710

766 710

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

56 181 000

56 181 000

1 415 761

1 415 761

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

30 613 000

32 000 000

771 448

806 400

10 04 01 01

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

510 000

12 852

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben (429)

800 000

800 000

p.m.

p.m.

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes (429)

8 700 000

7 500 000

p.m.

p.m.

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

770 000

770 000

19 404

19 404

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

8 843 000

8 843 000

222 844

222 844

15 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Haushaltszuschüsse für Programme der Rubrik 1a

21 199 000

21 199 000

534 215

534 215

15 01 04 31

Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

6 913 000

6 913 000

174 208

174 208

15 01 04 44

Programm Kultur (2007-2013) Verwaltungsausgaben

529 000

529 000

13 331

13 331

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

780 000

780 000

19 656

19 656

15 02 02 05

Erasmus Mundus

94 163 000

78 800 000

2 372 908

1 985 760

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

13 000 000

327 600

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

4 500 000

4 500 000

113 400

113 400

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

25 700 000

21 400 000

647 640

539 280

15 02 22

Programm „Lebenslanges Lernen“

982 313 500

953 200 000

24 754 300

24 020 640

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

1 000 000

25 200

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

53 636 000

43 000 000

1 351 627

1 083 600

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

600 000

15 120

15 05 55

Jugend in Aktion

124 106 000

121 000 000

3 127 471

3 049 200

17 01 04 02

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

1 400 000

1 400 000

35 280

35 280

17 01 04 03

Maßnahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

900 000

900 000

22 680

22 680

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 3b

6 000 000

6 000 000

151 200

151 200

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

p.m.

1 000 000

p.m.

25 200

17 02 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

19 290 000

19 000 000

486 108

478 800

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

p.m.

11 000 000

p.m.

277 200

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

33 360 000

33 360 000

840 672

840 672

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

22 895 000

10 000 000

576 954

252 000

17 03 06

Maßnahmen der Union im Bereich des Gesundheitsschutzes

45 700 000

24 000 000

1 151 640

604 800

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (431)

47 047 000

47 047 000

p.m.

p.m.

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3 (432)

21 994 000

26 150 000

p.m.

p.m.

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

350 000

350 000

8 820

8 820

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

50 000

50 000

1 260

1 260

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

p.m.

2 300 000

p.m.

57 960

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

18 000 000

14 000 000

453 600

352 800

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

3 000 000

3 000 000

75 600

75 600

19 06 05

Interventionen des Katastrophenschutzes in Drittländern

8 000 000

6 000 000

201 600

151 200

26 01 04 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) — Verwaltungsausgaben (429)

700 000

700 000

p.m.

p.m.

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (429)

23 100 000

5 750 000

p.m.

p.m.

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

p.m.

17 250 000

p.m.

434 700

29 01 04 01

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben (433)

2 475 000

2 475 000

62 370

62 370

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben  (433)

337 500

337 500

8 505

8 505

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information (433)

p.m.

6 000 000

p.m.

151 200

29 02 03

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 (433)

38 414 250

22 500 000

968 039

567 000

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)  (433)

7 653 750

2 250 000

192 875

56 700

 

OPERATIVER TEIL INSGESAMT

10 596 586 594

9 068 521 911

262 416 745

224 478 999

 

INSGESAMT

11 262 522 594

9 734 457 911

264 566 137

226 628 391

LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN BEWERBERLÄNDERN UND GEGEBENENFALLS POTENZIELLEN BEWERBERLÄNDERN DES WESTBALKANS OFFEN STEHEN

(AL = Albanien; BA = Bosnien und Herzegowina; HR = Kroatien; MK = ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird); ME = Montenegro; RS = Republik Serbien; TR = Türkei; Kosovo* = Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats)

Beitrag der Drittländer insgesamt

(in Mio. EUR)

 

Teilnehmerstaaten

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

01 04 04

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

02 02 01, 02 01 04 04 und 02 01 04 30

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation —

Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

02 04 01 01

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Weltraumforschung

02 04 01 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Sicherheitsforschung

02 04 03

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

04 04 01 und 04 01 04 10

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Progress-Programm

06 02 06, 06 01 04 01 und 06 01 04 32

0,189

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0,189

Programm Marco Polo II

06 04 06, 06 01 04 10 und 06 01 04 30

0,612

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0,612

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

07 03 07 und 07 01 04 01

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LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

07 03 09 01 und 07 03 09 02

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Europäische Umweltagentur

07 04 01, 19 06 05 und 07 01 04 02

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Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz

09 02 02 01 und 09 01 04 04

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Mehr Sicherheit im Internet

09 03 01 und 09 01 04 03

0,371

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1,801

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2,172

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

09 06 01 01, 09 01 04 05 und 09 01 04 30

0,132

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0,132

Media 2007

14 04 02 und 14 01 04 02 (teilweise)

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Zoll 2008-2013

14 05 03 und 14 01 04 02 (teilweise)

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Fiscalis 2013

15 02 02 05, 15 01 04 14 und 15 01 04 30 (teilweise)

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Erasmus Mundus (2009-2013)

15 02 22, 15 01 04 22 und 15 01 04 30 (teilweise)

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Programm Lebenslanges Lernen

15 04 44, 15 01 04 44 und 15 01 04 31 (teilweise)

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Kultur (2007-2013)

15 05 55, 15 01 04 55 und 15 01 04 31 (teilweise)

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Jugend in Aktion

15 06 66, 15 01 04 66, 04 04 09 und 15 01 04 31 (teilweise)

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Europa für Bürgerinnen und Bürger

17 02 02, 17 01 04 03 und 17 01 04 30 (teilweise)

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Verbraucherschutz:

17 03 06, 17 01 04 02 und 17 01 04 30 (teilweise)

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p.m.

Öffentliches Gesundheitswesen

18 04 07 und 18 01 04 12

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Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

18 04 05 03 und 18 04 05 04

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p.m.

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

26 01 04 01 und 26 03 01 01

p.m.

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Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc)

7. Forschungsrahmenprogramm — EG (nichtnukleare Forschung)  (434)

p.m.

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7. Forschungsrahmenprogramm — Euratom (Nuklearforschung)  (435)

p.m.

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ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALTSPLAN

A. EINLEITUNG

Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) zusammengestellt.

Er enthält Informationen über die Höhe der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt: Darlehen zur Zahlungsbilanzstützung sowie Anleihetransaktionen zur Finanzierung von Finanzhilfen an Drittländer, Euratom-Anleihen für Darlehen, die einen Finanzierungsbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern leisten, sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank in bestimmten Drittländern.

Am 31. Dezember 2008 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag der Transaktionen mit einer Garantie aus dem Gesamthaushalt auf 20 541 000 000 EUR; davon entfielen 6 494 000 000 EUR auf die Mitgliedstaaten (einschließlich Bulgarien und Rumänien) und 14 047 000 000 EUR auf Drittländer (gerundete Zahlen, Euro-Wechselkurse vom 31. Dezember 2008).

B. KURZE DARSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALT

I. EINHEITLICHES SYSTEM DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 20.1.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1)

2. Beschreibung

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 kann die Europäische Union Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewähren. Nur die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können diese Gemeinschaftsfazilität in Anspruch nehmen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Der Rat hat am 2. Dezember 2008 beschlossen, diese Fazilität auf 25 000 000 000 EUR zu erhöhen.

Am 4. November 2008 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 6 500 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal fünf Jahren.

Am 20. Januar 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 3 100 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal sieben Jahren.

Am 6. Mai 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 5 000 000 000 EUR und einer Laufzeit von durchschnittlich maximal fünf Jahren.

Der Rat hat am 18. Mai 2009 beschlossen, diese Fazilität auf 50 000 000 000 EUR zu erhöhen.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Anleihen und Darlehen zu gleichen Bedingungen aufgenommen bzw. gewährt werden, beschränken sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners. Am 31. Dezember 2009 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 9 200 000 000 EUR.

II. EURATOM-ANLEIHEN UND -DARLEHEN

Siehe Punkt VII.

III. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER DES MITTELMEERRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 10. Dezember 2007 eine Makrofinanzhilfe für Libanon in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR genehmigt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

IV. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

2. Beschreibung

Am 22. Juli 1997 beschloss der Rat eine langfristige Finanzhilfe für Bulgarien im Gesamtbetrag von bis zu 250 000 000 EUR, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte (BULGARIEN III). Den ersten Teilbetrag von 125 000 000 EUR erhielt Bulgarien am 10. Februar 1998; die Auszahlung des zweiten Teilbetrags von 125 000 000 EUR erfolgte am 22. Dezember 1998.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien im Umfang von bis zu 100 000 000 EUR (BULGARIEN IV). Das Darlehen wurde in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Den ersten Teilbetrag von 40 000 000 EUR erhielt Bulgarien am 21. Dezember 1999. Der zweite Teilbetrag (60 000 000 EUR) wurde am 29. September 2000 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine Finanzhilfe für Rumänien in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal zehn Jahren (RUMÄNIEN IV). Der erste Teilbetrag von 100 000 000 EUR wurde am 29. Juni 2000 ausgezahlt. Der zweite Teilbetrag (50 000 000 EUR) wurde am 17. Juli 2003 ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

V. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE STAATEN DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN UND DIE MONGOLEI

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63).

Beschluss 96/242/EG des Rates vom 25. März 1996 über eine weitere Finanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 80 vom 30.3.1996, S. 60).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

2. Beschreibung

Am 23. Oktober 1995 hat der Rat beschlossen, eine Gemeinschaftsgarantie für eine weitere Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine zu gewähren.

Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, das in zwei Tranchen ausgezahlt werden soll.

Die Hälfte der ersten Tranche, d. h. 50 000 000 EUR der vorgesehenen 100 000 000 EUR, wurde im August 1996 ausgezahlt und am 29. August 2006 vollständig zurückbezahlt. Die zweite Hälfte der ersten Tranche wurde im Dezember 1996 ausgezahlt und am 30. Oktober 2006 vollständig zurückbezahlt. Die zweite Tranche von 100 000 000 EUR wurde am 25. September 1997 ausgezahlt und am 25. September 2007 vollständig zurückbezahlt.

Der Rat hat am 17. November 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine außerordentliche Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten von Armenien und Georgien zu gewähren. Es handelt sich um Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 142 000 000 EUR für Georgien und von 28 000 000 EUR für Armenien, beide mit einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren.

Den ersten Teilbetrag von 110 000 000 EUR erhielt Georgien am 24. Juli 1998. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

Das Darlehen in Höhe von 28 000 000 EUR an Armenien wurde am 30. Dezember 1998 gezahlt und bis Dezember 2005 vollständig getilgt.

Der Rat hat am 15. Oktober 1998 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine dritte Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine (UKRAINE III) zu gewähren. Vorgesehen war ursprünglich ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 150 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Die erste Tranche von 58 000 000 EUR wurde am 30. Juli 1999 ausgezahlt. Die Auszahlung des nach dem Beschluss 2002/639/EG noch ausstehenden Restbetrags von 110 000 000 EUR ist nicht mehr vorgesehen.

Am 20. März 2000 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Tadschikistans. Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 75 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. 2001 wurde ein Darlehen in Höhe von 60 000 000 EUR ausgezahlt. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VI. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE LÄNDER DES WESTLICHEN BALKANRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 22. Juli 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM I) zu gewähren.

Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 000 000 EUR und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 25 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 30. September 1997 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt. Sie ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Die zweite Tranche (15 000 000 EUR) wurde am 13. Februar 1998 ausgezahlt und ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Am 10. Mai 1999 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN I).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 21. Dezember 1999 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2001 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 hat der Rat beschlossen, eine neuerliche Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gewähren. Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 50 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren (EJRM II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde im Januar 2001 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt, die zweite Tranche von 12 000 000 EUR im Januar 2002, die dritte Tranche von 10 000 000 EUR im Juni 2003 und die vierte Tranche von 18 000 000 EUR im Dezember 2003.

Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien (SERBIEN-UND-MONTENEGRO I) in Form eines langfristigen Darlehens mit einen Kapitalbetrag von bis zu 225 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. Das Darlehen wurde in einer Tranche im Oktober 2001 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren wurde 2004 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt und die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2006 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens und Montenegros (SERBIEN-UND-MONTENEGRO II) in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 55 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR und die zweite Tranche von 30 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurden 2003 an Serbien und Montenegro ausgezahlt, und die dritte Tranche von 15 000 000 EUR 2005.

Das Darlehen an Albanien über 9 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren (ALBANIEN IV) wurde 2006 vollständig ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE EURATOM-ANLEIHEN ZUR FINANZIERUNG DER VERBESSERUNG DES WIRKUNGSGRADES UND DER SICHERHEIT VON KERNKRAFTANLAGEN DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN LÄNDER UND DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

2. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 94/179/Euratom dehnt die Europäische Union die Euratom-Anleihen auf die Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit von Kernkraftanlagen der mittel- und osteuropäischen Länder und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten aus.

Der Höchstbetrag der Euratom-Anleihen für die Mitgliedstaaten und die Drittländer bleibt auf insgesamt 4 000 000 000 EUR begrenzt.

Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für Kosloduj in Bulgarien (212 500 000 EUR), und die letzte Zahlung erfolgte 2006. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für K2R4 in der Ukraine, doch wurde der Darlehensbetrag 2004 auf den Euro-Gegenwert von 83 000 000 USD herabgesetzt. 2007 erhielt K2R4 ein Darlehen in Höhe von 39 000 000 EUR (erste Tranche) gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2004. 2004 beschloss die Kommission ein Darlehen für Cernavodă in Rumänien (223 500 000 EUR). Eine erste Tranche in Höhe von 100 000 000 EUR und eine zweite Tranche in Höhe von 90 000 000 EUR wurden 2005 ausgezahlt; die letzte Tranche in Höhe von 33 500 000 EUR wurde 2006 gezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

VIII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IM MITTELMEERRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 („Mittelmeerprotokolle“).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien — Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95), ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Gemäß dem vorstehend erwähnten Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Mittelmeerländern gewährt.

Dieser Beschluss war die Grundlage für den am 30. Oktober 1978 in Brüssel bzw. am 10. November 1978 in Luxemburg unterzeichneten Bürgschaftsvertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank, der eine Globalgarantie in Höhe von 75 % für alle Kredite vorsah, die im Rahmen der Darlehenstransaktionen in folgenden Ländern bereitgestellt werden: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Griechenland, das ehemalige Jugoslawien und Libanon.

Der Bürgschaftsvertrag wird bei jedem neuen Finanzprotokoll verlängert.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 1999/786/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. April 2000 in Brüssel bzw. am 23. Mai 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

3. Beschreibung

Im Rahmen der Finanzprotokolle mit den Drittländern des Mittelmeerraums sind Gesamtbeträge für Darlehen festgesetzt worden, die gegebenenfalls von der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln gewährt werden. Die Europäische Investitionsbank gewährt Darlehen für Vorhaben in Bereichen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder beitragen können: Verkehrsinfrastruktur, Häfen, Wasserversorgung, Energieerzeugung und -beförderung, landwirtschaftliche Vorhaben, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern zu verlängern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 2 310 000 000 EUR für die vorgenannten Mittelmeerländer. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 29. November 1999 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 600 000 000 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 29. November 1999 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine neuerliche Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG ist der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % der für Darlehen bereitgestellten Gesamtmittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Sie gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Der Rat hat am 4. Dezember 2000 beschlossen, ein Sonderaktionsprogramm der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei einzurichten. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen beläuft sich auf maximal 450 000 000 EUR.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern gewährt: Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), Marokko, Syrien, Tunesien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

Der Beschluss 2006/1016/EG wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners,

die Gewährung von zweiprozentigen Zinszuschüssen in bestimmten Fällen in Form nicht rückzahlbarer Hilfen im Rahmen der in den Finanzprotokollen vorgesehenen Gesamtbeträge.

Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

IX. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN LÄNDER IN MITTEL- UND OSTEUROPA UND IM WESTLICHEN BALKANRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 29. November 1989 betreffend die Transaktionen der Bank in Ungarn und Polen.

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die der Europäischen Investitionsbank gewährte Garantie der Gemeinschaft auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auszudehnen (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank gewährten Garantie auf Darlehen für Vorhaben in Kroatiens (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 24. April 1990 in Brüssel bzw. am 14. Mai 1990 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen und am 31. Juli 1991 in Brüssel und in Luxemburg ein Zusatzvertrag zur Ausdehnung der Garantie auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien unterzeichnet.

Dieser Garantieübernahmevertrag war Gegenstand eines am 19. Januar 1993 in Brüssel bzw. am 4. Februar 1993 in Luxemburg unterzeichneten Rechtstextes, mit dem die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ab 1. Januar 1993 an die Stelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik treten.

Der Beschluss 93/696/EG bildet die Grundlage eines Garantieübernahmevertrags, der am 22. Juli 1994 in Brüssel bzw. am 12. August 1994 in Luxemburg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund der Beschlüsse 98/348/EG und 98/729/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

3. Beschreibung

Gemäß einer Aufforderung des Rates vom 9. Oktober 1989 hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 29. November 1989 beschlossen, die Bank zu ermächtigen, Darlehen aus Eigenmitteln zu gewähren, um Investitionsvorhaben in Ungarn und Polen in einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Milliarde EUR zu finanzieren. Diese Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben gewährt, die den normalerweise von der Bank angewandten Kriterien bei Gewährung von Darlehen aus Eigenmitteln entsprechen.

Am 14. Mai 1991 und am 15. März 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments beschlossen, diese Garantie auf etwaige Darlehen der Europäischen Investitionsbank in den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien) für einen Zeitraum von zwei Jahren (Höchstbetrag: 700 000 000 EUR) auszudehnen.

Am 13. Dezember 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments beschlossen, der Europäischen Investitionsbank nochmals eine Garantie der Europäischen Union für die Darlehen zugunsten von Vorhaben in Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien in Höhe von 3 000 000 000 EUR während eines Zeitraums von drei Jahren zu gewähren.

Die Garantie aus dem Haushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, damit verbundene Kosten) im Zusammenhang mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 3 520 000 000 EUR für die vorgenannten mittel- und osteuropäischen Länder. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 150 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 14. Dezember 1998 beschloss der Rat eine Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 100 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. Dezember 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 7. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien auszudehnen.

Am 6. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien auszudehnen.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016 wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den Bewerberländern Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie in den potenziellen Bewerberländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Kosovo gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

X. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ASIENS UND LATEINAMERIKAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens und Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 93/115/EWG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. November 1993 in Brüssel bzw. am 17. November 1993 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. März 1997 in Brüssel bzw. am 26. März 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 93/115/EWG übernimmt die Europäische Union fallweise die Garantie der von der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, mit denen die Europäische Union Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu vergebenden Darlehen.

Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen durch den Beschluss 93/115/EWG auf 250 000 000 EUR pro Jahr begrenzt.

Am 12. Dezember 1996 gewährte der Rat der EIB eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas), mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Garantie war auf einen Darlehensgesamtbetrag von 275 000 000 EUR beschränkt, der 1996 vergeben werden sollte (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 900 000 000 EUR für die vorgenannten Länder Asiens und Lateinamerikas. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den lateinamerikanischen Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela, in den asiatischen Ländern Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan*, Brunei, Kambodscha*, China, Indien, Indonesien, Irak*, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan*, Thailand, Vietnam, Jemen sowie den zentralasiatischen Ländern Kasachstan*, Kirgisistan*, Turkmenistan* und Usbekistan* (* Förderfähigkeit vom Rat festzustellen) gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XI. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IM SÜDKAUKASUS, IN RUSSLAND, BELARUS, REPUBLIK MOLDAU UND DER UKRAINE

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Vom 31. Dezember 2006 an und gemäß des Kommissionsbeschlusses C(2005) 1499 fallen nur Russland und die Ukraine unter den Beschluss 2005/48/EG.

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 in Brüssel bzw. am 7. Mai 2002 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

3. Beschreibung

Am 6. November 2001 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Am 22. Dezember 2005 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 500 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, mit dem die Bürgschaft auf 100 % angehoben wurde.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den osteuropäischen Ländern Republik Moldau, Ukraine und Belarus (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), in den südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in Russland gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN SÜDAFRIKA

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. Oktober 1995 in Brüssel bzw. am 16. Oktober 1995 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24 Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Südafrika für einen Gesamtbetrag von maximal 300 000 000 EUR.

Die Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, Nebenkosten) in Verbindung mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 375 000 000 EUR für die Republik Südafrika. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2007 festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

C. VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR NEUE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN 2009 UND 2010

Die nachstehende Übersicht enthält ungefähre Angaben zu möglichen neuen Anleihen und Darlehensauszahlungen (mit Garantie aus dem Gesamthaushalt) in den Jahren 2009 und 2010.

Anleihen und Darlehensauszahlungen in den Jahren 2009 und 2010

(Mio. EUR)

Instrument

2009

2010

A. EG- und Euratom-Anleihen/Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt

1. Finanzhilfen der Gemeinschaft für Drittländer

Beschlossene Transaktionen:

 

 

Armenien

 

65

Bosnien und Herzegowina

 

100

Libanon

25

 

Serbien

 

200

Ukraine

 

110

Zwischensumme

25

475

2. Euratom-Darlehen

6,9

 

3. Zahlungsbilanz (436)

7 200

5 200

Zwischensumme

7 231,9

5 675

B. Darlehen der Europäischen Investitionsbank mit Garantie aus dem Gesamthaushalt

1. Beitrittswillige Länder

1 200

1 400

2. Mittelmeer

1 080

1 115

3. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

1 000

900

4. Asien und Lateinamerika

450

432

5. Republik Südafrika

140

120

Zwischensumme

3 870

3 967

Insgesamt

11 101,9

9 642

D. LAUFENDE KAPITALTRANSAKTIONEN UND SCHULDENDIENST

ÜBERSICHT 1 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2009 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2009

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2010

2011

2010

2011

2010

2011

2012

1. Euratom

1977

95,3

23,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

70,8

45,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

151,6

43,6

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

74,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

360,4

245,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

354,6

249,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

366,9

369,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

183,7

207,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

208,3

179,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

575,0

445,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

209,6

329,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

 

40,0

40,0

2,3

2,3

2,3

2002

40,0

40,0

36,3

4,0

4,0

32,3

28,3

0,5

0,4

0,3

2003

25,0

25,0

21,2

2,5

2,5

18,7

16,2

0,3

0,2

0,2

2004

65,0

65,0

63,2

3,5

6,5

59,7

53,2

0,8

0,7

0,6

2005

215,0

215,0

215,0

 

 

215,0

215,0

2,5

2,4

2,4

2006

51,0

51,0

51,0

 

 

51,0

51,0

0,6

0,6

0,6

2007

39,0

39,0

33,2

3,9

3,9

29,3

25,4

0,4

0,4

0,3

2008

15,8

15,8

14,1

1,7

1,7

12,4

10,7

0,2

0,2

0,1

2009

6,9

6,9

6,9

0,9

0,9

6,0

5,1

0,2

0,2

0,1

Insgesamt

3 257,4

2 710,7

480,9

16,5

19,5

464,4

444,9

7,8

7,4

6,9

2. Zahlungsbilanz

2008

2 000,0

2 000,0

2 000,0

 

2 000,0

2 000,0

 

65,0

65,0

 

2009

7 200,—

7 200,—

7 200,—

 

 

7 200,—

7 200,0

182,7

235,0

235,0

Insgesamt

9 200,0

9 200,0

9 200,0

 

2 000,0

9 200,0

7 200,0

247,7

300,0

235,0

3. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

445,0

445,0

15,0

5,0

5,0

10,0

5,0

0,2

0,1

0,1

1998

153,0

153,0

47,5

25,0

16,5

22,5

6,0

0,5

0,2

0,1

1999

108,0

108,0

10,0

2,0

2,0

8,0

6,0

0,1

0,1

0,1

2000

160,0

160,0

40,0

40,0

0

0

0

0,3

 

 

2001

305,0

305,0

273,0

 

 

273,0

273,0

2,8

2,8

2,7

2002

12,0

12,0

12,0

 

 

12,0

12,0

0,2

0,2

0,2

2003

118,0

118,0

118,0

12,5

12,5

105,5

93,0

2,4

2,2

2,1

2004

10,0

10,0

10,0

 

 

10,0

10,0

0,2

0,2

0,2

2005

15,0

15,0

15,0

 

 

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

 

 

19,0

19,0

0,2

0,2

0,2

2009

25,0

25,0

25,0

5

5

20,0

15,0

0,8

0,7

0,5

Insgesamt

5 960,0

5 960,0

584,5

89,5

41,0

495,0

454,0

83,0

7,3

6,8

4. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ÜBERSICHT 2 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2009 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2009

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2010

2011

2010

2011

2010

2011

2012

1. Euratom

1977

98,3

119,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

72,7

95,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

152,9

170,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

200,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

362,3

430,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

355,4

438,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

369,1

400,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

205,0

248,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

337,8

389,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

594,4

500,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

674,6

900,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

88,0

70,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

48,5

47,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

 

40,0

40,0

2,3

2,3

2,3

2002

40,0

40,0

36,3

4,0

4,0

32,3

28,3

0,5

0,4

0,3

2003

25,0

25,0

21,2

2,5

2,5

18,7

16,2

0,3

0,2

0,2

2004

65,0

65,0

63,2

3,5

6,5

59,7

53,2

0,8

0,7

0,6

2005

215,0

215,0

215,0

0

 

215,0

215,0

2,3

2,2

2,2

2006

51,0

51,0

51,0

0

 

51,0

51,0

0,6

0,6

0,6

2007

39,0

39,0

33,2

3,9

3,9

29,3

25,4

0,4

0,3

0,3

2008

15,8

15,8

14,1

1,7

1,7

12,4

10,7

0,2

0,1

0,1

2009

6,9

6,9

6,9

0,9

0,9

6,0

5,1

0,2

0,1

0,1

Insgesamt

4 040,2

4 511,0

480,9

16,5

19,5

464,4

444,9

7,4

6,8

6,7

2. Zahlungsbilanz

2008

2 000,0

2 000,0

2 000,0

 

2 000,0

2 000,0

0

65,0

65,0

 

2009

7 200,0

7 200,0

7 200,0

 

 

7 200,0

7 200,0

182,7

235,0

235,0

Insgesamt

9 200,0

9 200,0

9 200,0

 

2 000,0

9 200,0

7 200,0

247,7

300,0

235,0

3. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

195,0

195,0

15,0

5,0

5,0

10,0

5,0

0,2

0,1

0,1

1998

403,0

403,0

47,5

25,0

16,5

22,5

6,0

0,5

0,2

0,1

1999

108,0

108,0

10,0

2

2

8,0

6,0

0,1

0,1

0,1

2000

160,0

160,0

40,0

40,0

0

0

0

0,3

0

0

2001

305,0

305,0

273,0

0

0

273,0

273,0

2,8

2,8

2,7

2002

12,0

12,0

12,0

0

0

12,0

12,0

0,2

0,2

0,2

2003

118,0

118,0

118,0

12,5

12,5

105,5

93

2,4

2,2

2,1

2004

10,0

10,0

10,0

0

0

10,0

10,0

0,2

0,2

0,2

2005

15,0

15,0

15,0

0

0

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

0

0

19,0

19,0

0,2

0,2

0,2

2009

25,0

25,0

25,0

5

5

20,0

15,0

0,8

0,7

0,5

Insgesamt

5 960,0

5 960,0

584,5

89,5

41,0

495,0

454,0

83,0

7,3

6,8

4. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Anmerkungen zu den Übersichten

Wechselkurs: Die Beträge in Spalte 2 „Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ werden zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Bei Refinanzierungen sind in der Übersicht 1 sowohl die ursprüngliche Transaktion (z. B. im Jahr 1979) als auch die Ersatztransaktion (z. B. im Jahr 1986) aufgeführt. Der Betrag der Ersatztransaktion wird zu dem bei der ursprünglichen Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet. Die daraus entstehende Doppelrechnung wirkt sich auf die jährlichen Zahlen aus, bleibt aber in der Gesamtsumme unberücksichtigt.

Alle anderen Beträge werden zum am 31. Dezember 2009 geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Spalte 3 „Ursprünglicher bis 31. Dezember 2009 vereinnahmter/ausgezahlter Betrag“: Beispiel: Die Angabe für das Jahr 1986 entspricht der Gesamtsumme aller Beträge, die bis zum 31. Dezember 2009 aus 1986 unterzeichneten Darlehen (Übersicht 1) und Refinanzierungen vereinnahmt worden sind (daher eine gewisse Doppelrechnung).

Spalte 4 „Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2009“: Nettozahlen ohne Doppelrechnung aufgrund von Refinanzierungen. Diese Zahlen errechnen sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommenen Tilgungen einschließlich der Refinanzierungstilgungen (Summen in den Übersichten nicht ausgewiesen) von dem Betrag in Spalte 3.

Spalte 7 = Spalte 4 – Spalte 5.

EINZELPLAN IV

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Gerichtshofes für das Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

329 300 000

Eigene Einnahmen

–39 957 000

Zu vereinnahmender Beitrag

289 343 000

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

21 624 000

21 088 000

19 449 479,88

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

2 656 000

2 313 000

2 164 163,21

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

24 280 000

23 401 000

21 613 643,09

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

15 037 000

14 297 000

14 310 824,48

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

500 000

500 000

1 720 446,27

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

15 537 000

14 797 000

16 031 270,75

 

Titel 4 — Insgesamt

39 817 000

38 198 000

37 644 913,84

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

21 624 000

21 088 000

19 449 479,88

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

2 656 000

2 313 000

2 164 163,21

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

15 037 000

14 297 000

14 310 824,48

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

500 000

500 000

1 720 446,27

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

396 469,07

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

396 469,07

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

130 000

130 000

134 037,41

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

130 000

130 000

134 037,41

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

422 100,81

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

131 001,71

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

553 102,52

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

28 888,04

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

28 888,04

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

130 000

130 000

1 112 497,04

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

396 469,07

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

130 000

130 000

134 037,41

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

422 100,81

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

131 001,71

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

28 888,04

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

10 000

10 000

28 551,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

10 000

10 000

28 551,—

 

Titel 9 — Insgesamt

10 000

10 000

28 551,—

 

GESAMTBETRAG

39 957 000

38 338 000

38 785 961,88

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

10 000

10 000

28 551,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

32 267 000

31 919 000

28 131 683,65

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

195 718 000

186 752 520

172 675 432,74

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

15 064 300

14 602 300

13 964 180,16

1 6

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

4 979 000

4 710 000

3 884 970,96

 

Titel 1 — Insgesamt

248 028 300

237 983 820

218 656 267,51

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

59 043 000

55 114 500

44 737 141,23

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

15 643 000

15 333 113

20 112 512,05

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 052 000

2 203 500

3 029 172,15

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

798 000

796 500

704 344,23

2 7

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 210 000

3 483 000

3 134 393,62

 

Titel 2 — Insgesamt

80 746 000

76 930 613

71 717 563,28

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 7

BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

40 000

40 000

11 450,27

 

Titel 3 — Insgesamt

40 000

40 000

11 450,27

10

ANDERE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

485 700

p.m.

0,—

10 1

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

485 700

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

329 300 000

314 954 433

290 385 281,06

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Rechte

1 0 0 0

Amtsbezüge und Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

22 134 000

21 763 000

21 014 129,81

1 0 0 2

Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 208 000

1 286 000

148 288,28

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

23 342 000

23 049 000

21 162 418,09

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 579 000

2 106 000

1 838 469,56

1 0 3

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 381 000

5 723 000

4 622 968,84

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

284 000

282 827,16

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

295 000

270 000

225 000,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

386 000

487 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

32 267 000

31 919 000

28 131 683,65

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und andere Rechte

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

190 363 000

180 544 520

169 047 549,83

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

724 000

731 000

671 376,39

1 2 0 4

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 251 000

2 579 000

2 956 506,52

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

193 338 000

183 854 520

172 675 432,74

1 2 2

Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 380 000

2 898 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

195 718 000

186 752 520

172 675 432,74

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 584 000

3 951 000

3 605 210,51

1 4 0 4

Praktika und Personalaustausch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

675 000

675 000

483 251,32

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

456 000

417 000

397 196,27

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 288 300 (437)

9 491 300

9 478 522,06

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

15 003 300

14 534 300

13 964 180,16

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

61 000

68 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

15 064 300

14 602 300

13 964 180,16

KAPITEL 1 6

1 6 1

Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

220 000

220 000

186 355,95

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 664 000

1 604 000

1 541 158,20

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 884 000

1 824 000

1 727 514,15

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

323 000

308 000

281 820,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 000

17 000

11 895,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

197 000

190 000

131 394,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

240 000

207 000

143 289,—

1 6 5

Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 000

225 000

157 376,18

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

77 000

75 000

80 571,63

1 6 5 4

Kleinkindertagesstätte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 271 000

2 071 000

1 494 400,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

2 532 000

2 371 000

1 732 347,81

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

4 979 000

4 710 000

3 884 970,96

 

Titel 1 — Insgesamt

248 028 300

237 983 820

218 656 267,51

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Amtsbezüge und sonstige Rechte

1 0 0 0   Amtsbezüge und Entschädigungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

22 134 000

21 763 000

21 014 129,81

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 3, 4, 4a, 11 und 14.

Dieser Mittelansatz soll für die Mitglieder des Organs decken:

die Grundgehälter,

die Residenzzulagen,

die Familienzulagen, d. h. die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigungen und die Amtszulagen,

den Arbeitgeberbeitrag (0,87 %) zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, den Arbeitgeberbeitrag (3,4 %) zur Krankenversicherung,

die Geburtszulage,

die bei Tod eines Mitglieds des Organs vorgesehenen Beihilfen,

die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten, die angewendet werden auf die Grundgehälter, die Residenzzulagen, die Familienzulagen und die Überweisungen eines Teils der Amtsbezüge von Mitgliedern des Organs ins Ausland (entsprechende Anwendung des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften).

1 0 0 2   Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Rechte

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 208 000

1 286 000

148 288,28

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Mitglieder des Organs (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt,

die den Mitgliedern des Organs bei ihrem Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt zustehenden Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen,

die Umzugskosten der Mitglieder des Organs bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 579 000

2 106 000

1 838 469,56

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel decken die Übergangsgelder, die Familienzulagen sowie die Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

1 0 3   Ruhegehälter

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 381 000

5 723 000

4 622 968,84

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie den Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und/oder der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

284 000

284 000

282 827,16

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

295 000

270 000

225 000,—

Erläuterungen

Die Mittelansätze dieses Artikels sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Organs an Sprachkursen oder anderen Kursen zur beruflichen Fortbildung decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

386 000

487 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel decken die Auswirkungen von Anpassungen der Amts- und Versorgungsbezüge, die der Rat möglicherweise während des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 2,5 % angewandt.

1 2 0   Dienstbezüge und andere Rechte

1 2 0 0   Dienstbezüge und Zulagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

190 363 000

180 544 520

169 047 549,83

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 62, 64, 65, 66, 67, 68 sowie Anhang VII Abschnitt I, Artikel 69 sowie Anhang VII Artikel 4, Anhang XIII Artikel 18, die Artikel 72, 73 und Anhang VIII Artikel 15, Artikel 70, 74 und 75, Anhang VII Artikel 8 und Artikel 34.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 28a, 42, 47 und 48.

Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 23.

Dieser Mittelansatz soll decken:

das Grundgehalt der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Familienzulagen, die die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten umfassen,

die Auslands- und die Expatriierungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Sekretariatszulage der Beamten der Laufbahngruppe AST, die den Dienstposten eines Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden,

den Arbeitgeberbeitrag (3,4 % des Grundgehalts) zur Krankenversicherung; der Beitrag der Bediensteten beläuft sich auf 1,7 % des Grundgehalts,

den Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle (0,87 % des Grundgehalts) und die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ergebenden zusätzlichen Ausgaben,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit,

die von dem Organ zugunsten der Bediensteten auf Zeit zu leistenden Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihren Herkunftsländern,

die Geburtenzulage und bei Tod eines Beamten die vollen Dienstbezüge eines Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats sowie die Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Herkunftsort,

die Reisekosten der (auf Dauer oder auf Zeit beschäftigten) Beamten, ihrer Ehegatten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen vom Dienstort zum Herkunftsort aus Anlass des Jahresurlaubs,

die Entschädigung für einen wegen offenkundig unzulänglicher Leistungen entlassenen Beamten auf Probe, die Entschädigung für einen Bediensteten auf Zeit bei Kündigung seines Vertrags durch das Organ, die Übertragung der Ansprüche aus der Altersversorgung der ehemaligen Hilfskräfte, die zu Bediensteten auf Zeit oder zu Beamten ernannt worden sind,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Besoldung der Beamten und der Hilfskräfte sowie auf Überstunden anwendbar sind,

die Miet- und Fahrkostenzulagen,

die pauschalen Amtszulagen,

die Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

die Vergütung für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

724 000

731 000

671 376,39

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Dieser Mittelansatz soll die Pauschalvergütungen und die Vergütungen zum Stundensatz für Überstunden der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der örtlichen Bediensteten decken, die nicht nach den vorgesehenen Regelungen durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnten.

1 2 0 4   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 251 000

2 579 000

2 956 506,52

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 20 und 71 sowie Anhang VII Artikel 5, 6, 7, 9 und 10.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich der Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfen, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Umzugskosten der Bediensteten, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Tagegelder der Bediensteten, die nachweisen, dass sie nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln mussten.

1 2 2   Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41, 50 und 72 sowie Anhang IV.

Dieser Mittelansatz soll die Vergütungen decken, die den nach einer Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und den Inhabern einer Planstelle der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 oder AD 14, die dieser Planstelle aus dienstlichen Gründen enthoben worden sind, zu zahlen sind.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

Dieser Mittelansatz ist bestimmt für:

die Vergütungen, die die Beamten erhalten, die aus dienstlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sind, um dem Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergibt,

die nach dem Statut oder anderen Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der für die verschiedenen Vergütungen geltenden Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 380 000

2 898 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Dieser Mittelansatz soll die Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 584 000

3 951 000

3 605 210,51

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 3 sowie Titel III und IV, Artikel 4 und Titel V, Artikel 5 und Titel VI.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Bezüge sowie den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung der Hilfskräfte, der Hilfsdolmetscher, der örtlichen Bediensteten und der Hilfsübersetzer,

die Vergütungen und die Kosten von Sonderberatern, einschließlich der Honorare des Vertrauensarztes,

die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme von Vertragsbediensteten.

1 4 0 4   Praktika und Personalaustausch

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

675 000

675 000

483 251,32

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten von Mitgliedstaaten oder anderer nationaler Sachverständiger an den Gerichtshof der Europäischen Union,

die Finanzierung der den Praktikanten in den Dienststellen des Organs gewährten Stipendien.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

456 000

417 000

397 196,27

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für sonstige Aushilfsleistungen, die nicht vom Personal des Organs erbracht werden können.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 288 300 (438)

9 491 300

9 478 522,06

Erläuterungen

Diese Mittelansätze sollen decken:

die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

die Bezahlung der freiberuflichen Dolmetscher des gemeinsamen Dolmetscher-Konferenzdienstes,

die Bezahlung der Vertrags-Konferenzdolmetscher,

die Bezahlung der Leistungen von Konferenzoperateuren, die auf Vertragsbasis und von Fall zu Fall sind,

die Aushilfsleistungen im Bereich der Korrektur von Texten, insbesondere Honorare, Versicherungs-, Fahr-, Aufenthalts- und Dienstreisekosten der freiberuflichen Korrektoren sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten,

die Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

61 000

68 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Dienstbezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

1 6 1   Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

220 000

220 000

186 355,95

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung der Bewerber und die Miete von Sälen und Material bei der Veranstaltung allgemeiner Auswahlverfahren auf interinstitutioneller Grundlage. In ausreichend durch betriebliche Anforderungen begründeten Fällen und nach Konsultation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl können Teilbeträge aus diesen Mitteln auch zur Veranstaltung von Auswahlverfahren durch das Organ selbst verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 664 000

1 604 000

1 541 158,20

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Diese Mittel decken die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

323 000

308 000

281 820,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialdienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

43 000

17 000

11 895,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel decken die Zuwendungen für Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu deren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Damit werden im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland Erstattungen von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, gedeckt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

197 000

190 000

131 394,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt,

Initiativen zur Förderung der sozialen Kontakte zwischen den Bediensteten verschiedener Staatsangehörigkeit zu fördern und finanziell zu unterstützen, so durch Zuschüsse an Klubs, Sportgruppen und kulturelle Vereinigungen des Personals,

sonstige Maßnahmen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und deren Familien zu decken.

1 6 5   Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

184 000

225 000

157 376,18

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

Die Mittelansätze dieses Postens sind dazu bestimmt, die Kosten der jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchungen angeforderten medizinischen Analysen und Untersuchungen sowie die Betriebskosten der Sanitätsstation zu decken.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

77 000

75 000

80 571,63

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Beschaffung und Unterhaltung von Material im Restaurant und in der Cafeteria sowie einen Teil von deren Betriebskosten.

Der Mittelansatz deckt auch die Kosten der Umgestaltung und der Renovierung der Anlagen der Restaurants und Kantinen.

1 6 5 4   Kleinkindertagesstätte

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 271 000

2 071 000

1 494 400,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Gerichtshofs an der Kleinkindertagesstätte und dem Studienzentrum in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 417 000

10 800 000

11 182 459,77

2 0 0 1

Miete/Kauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 301 000

29 395 000

21 116 349,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

316 000

150 000

686 904,64

2 0 0 8

Mit den Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

702 000

1 070 000

1 139 795,10

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

44 736 000

41 415 000

34 125 508,51

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 050 000

5 620 000

4 763 920,29

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 065 000

3 100 000

2 453 775,53

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 804 000

4 686 500

3 114 825,—

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

81 000

63 000

57 681,90

2 0 2 9

Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

307 000

230 000

221 430,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

14 307 000

13 699 500

10 611 632,72

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

59 043 000

55 114 500

44 737 141,23

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 532 000

3 519 338

5 755 927,11

2 1 0 2

Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 510 000

8 213 275

8 014 621,75

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 068 000

1 062 000

969 491,61

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

13 110 000

12 794 613

14 740 040,47

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

653 000

653 000

3 547 104,50

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

475 000

545 000

581 051,59

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 405 000

1 340 500

1 244 315,49

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

15 643 000

15 333 113

20 112 512,05

KAPITEL 2 3

2 3 0

Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 011 000

1 224 000

1 162 610,78

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 000

36 000

25 339,25

2 3 2

Gerichtskosten und Schadensersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

16 000

0,—

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

621 000

606 500

614 991,41

2 3 8

Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

368 000

321 000

1 226 230,71

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

2 052 000

2 203 500

3 029 172,15

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

169 000

200 445,40

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

411 000

410 000

318 769,90

2 5 6

Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

218 000

217 500

185 128,93

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscher-Konferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

798 000

796 500

704 344,23

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 163 000

1 160 000

1 067 018,31

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

947 000

947 000

683 505,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 100 000

1 376 000

1 383 870,31

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

2 047 000

2 323 000

2 067 375,31

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

3 210 000

3 483 000

3 134 393,62

 

Titel 2 — Insgesamt

80 746 000

76 930 613

71 717 563,28

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 417 000

10 800 000

11 182 459,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Gerichtshof genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Miete/Kauf

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

32 301 000

29 395 000

21 116 349,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Geldleistungen für die Gebäude decken, die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die etwaige Aufnahme eines für die Errichtung von Gebäuden bestimmten Mittelansatzes bestimmt.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

316 000

150 000

686 904,64

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausführung verschiedener Einrichtungsarbeiten, wie u. a. Einbau von Trennwänden, Vorhängen, Verkabelungen, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbeläge, Zwischendecken und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,

die Ausgaben, die mit auf Studien beruhenden Arbeiten und Unterstützungsarbeiten zusammenhängen.

2 0 0 8   Mit den Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

702 000

1 070 000

1 139 795,10

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für Bauvorhaben großen Umfangs zusammenhängen.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 050 000

5 620 000

4 763 920,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Instandhaltungs- und Reinigungskosten gemäß den laufenden Verträgen für die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen sowie die Ausgaben für die Arbeiten und das erforderliche Material für den allgemeinen Unterhalt (Anstrich, Reparaturen usw.) der von dem Organ genutzten Gebäude.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ bei einem ähnlichen Auftrag durchgesetzten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) und unter Berücksichtigung von Artikel 63 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 93 000 Euro veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 065 000

3 100 000

2 453 775,53

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Verbrauchs von Wasser, Gas, Strom und Heizungsenergie.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 Euro veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 804 000

4 686 500

3 114 825,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten der Überwachung der von dem Organ genutzten Gebäude.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ bei einem ähnlichen Auftrag durchgesetzten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) und unter Berücksichtigung von Artikel 63 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 22 000 Euro veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

81 000

63 000

57 681,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen für die von dem Organ genutzten Gebäude vorgesehenen Prämien.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 Euro veranschlagt.

2 0 2 9   Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

307 000

230 000

221 430,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die sonstigen laufenden Ausgaben für Gebäude, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht besonders vorgesehen sind, insbesondere für Wegegebühren, Kanalisation, Müllabfuhr, Beschilderung usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 95 000 Euro veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 532 000

3 519 338

5 755 927,11

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz ist dazu bestimmt, den Erwerb, die Ersatzbeschaffung, die Anmietung, die Instandsetzung und die Unterhaltung aller Anlagen und Einrichtungen, die mit der Datenverarbeitung, der Büroautomation und dem Telefon (einschließlich Fernkopierer, Videokonferenz Material und Multimedia Material) zusammenhängen, sowie von Material für den Dolmetscherdienst, wie Kabinen, Kopfhörer und Schaltsysteme für Simultandolmetschanlagen, zu decken.

2 1 0 2   Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 510 000

8 213 275

8 014 621,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für EDV-Analysen und -Planung.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 068 000

1 062 000

969 491,61

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll alle mit der Telekommunikation zusammenhängenden Ausgaben wie die für Festanschlussgebühren und Gebühren für Telefongespräche (im Festnetz und über Mobilfunk) decken.

Sie decken auch die Ausgaben bezüglich der Datenübertragungsnetze.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

653 000

653 000

3 547 104,50

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von zusätzlichem Mobiliar,

die Erneuerung eines Teils des mindestens 15 Jahre alten Mobiliars und des nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

die Anmietung von Mobiliar,

die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Mobiliar.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

475 000

545 000

581 051,59

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben für den Kauf von technischen Anlagen,

die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, für die Archivierung und für die Bibliothek sowie von verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind, und von Material für Reprografie, Versendung und Post,

die Kosten der Anmietung von Material und technischen Anlagen,

die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Material und die Geräte dieses Artikels.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 405 000

1 340 500

1 244 315,49

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Fahrzeugen,

die Beschaffung von Ersatz für Kraftfahrzeuge mit dem höchsten über 120 000 km liegenden Kilometerstand,

die Kosten der Miete und der Nutzung gemieteter Fahrzeuge,

die Aufwendungen für die Wartung, Instandsetzung, Garagen, Abstellplätze, Autobahngebühren und Versicherungen der Dienstfahrzeuge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 22 000 Euro veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 011 000

1 224 000

1 162 610,78

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Aufwendungen für den Kauf von Schreibwaren und von folgenden Materialien decken:

Xerografiepapier, Fotokopien und Rechnungspapier,

Papier und Büromaterial,

Material für die Vervielfältigungsstelle,

Material für die Verteilungs- und Postdienste,

Tonaufnahmematerial,

Drucksachen und Formulare,

Material für Anlagen der Informatik und der Bürokommunikation,

sonstiges und nicht ins Inventar aufgenommenes Material.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

36 000

36 000

25 339,25

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Bankkosten (Provisionen, Agios, verschiedene Kosten) sowie sonstige Finanzkosten decken.

Die von dem Organ eingenommenen Bankzinsen sind im Einnahmenplan eingesetzt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadensersatz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 000

16 000

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll insbesondere die Honorare der Rechtsanwälte, die die Bediensteten des Gerichtshofs in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs und einem seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten unterstützen, sowie Schadensersatzzahlungen decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

621 000

606 500

614 991,41

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

368 000

321 000

1 226 230,71

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflicht, Diebstahl, von Textverarbeitungsanlagen ausgehendes Risiko, von elektrischen Anlagen ausgehendes Risiko),

den Kauf, den Unterhalt und die Reinigung insbesondere der Roben der Richter und Generalanwälte, der Dienstkleidung für Amtsboten und Fahrer, der Arbeitskleidung für das Personal des Vervielfältigungsdienstes und des Wartungsdienstes,

verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen,

die Kosten von Umzügen und der Instandhaltung des Materials, Mobiliars und der Büroausstattung,

die von Dienstleistern getätigten Sachausgaben,

sonstige in den vorhergehenden Linien nicht besonders vorgesehene Sachausgaben.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

169 000

169 000

200 445,40

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen des Organs als Gastgeber und aus seinen Repräsentationsverpflichtungen ergeben, sowie die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Angehörigen des Personals decken.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

411 000

410 000

318 769,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich die Durchführung von Seminaren und anderen Fortbildungsveranstaltungen für Richter, Staatsanwälte und andere Juristen aus den Mitgliedstaaten am Sitz des Gerichtshofs in Zusammenarbeit mit den Justizministerien.

Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der einzelstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet des EU-Rechts macht Studiensitzungen mit Richtern und Staatsanwälten der höheren einzelstaatlichen Gerichte und mit Fachleuten auf dem Gebiet des EU-Rechts erforderlich.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Veranstaltungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer decken.

2 5 6   Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

218 000

217 500

185 128,93

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das EU-Recht, sonstige Ausgaben für Information und Fotografiekosten sowie die Beteiligung an den Kosten der Besuche beim Gerichtshof decken.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscher-Konferenzdienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll eine etwaige Forderung nach Kostenbeteiligung decken, die die Kommission im Zusammenhang mit dem juristischen Dokumentationszentrum an die anderen Organe richten könnte (Eingabe und Verbreitung der Daten der interinstitutionellen Datenbank).

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 163 000

1 160 000

1 067 018,31

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Büchern, Dokumenten und anderen Veröffentlichungen sowie von Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

die Datenerfassung und den Kauf von informatisierten Daten im Bereich der juristischen Dokumentation,

die Ausstattung der Bibliothek mit besonderen Materialien,

die Kosten der Abonnements von Zeitungen, allgemeinen Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

die Kosten der Abonnements bei Presseagenturen,

die Kosten von Buchbindearbeiten und der Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten der Abfrage bestimmter externer juristischer Datenbanken.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

947 000

947 000

683 505,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Aufnahme der Mitteilungen des Gerichtshofs in das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 52 000 Euro veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 100 000

1 376 000

1 383 870,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Drucks und der Veröffentlichung der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs einschließlich der Rechtsprechung des Gerichts sowie des Nachschlagewerks der Rechtsprechung zum EU-Recht.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Herausgabe des Jahresberichts des Gerichtshofs und anderer Broschüren über den Gerichtshof decken, die den Besuchern zur Verfügung gestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 290 000 Euro veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 3 7

3 7 1

Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 7 1 0

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

11 450,27

3 7 1 1

Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 7 1 — Insgesamt

40 000

40 000

11 450,27

 

KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

40 000

40 000

11 450,27

 

Titel 3 — Insgesamt

40 000

40 000

11 450,27

KAPITEL 3 7 —

BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 3 7 —   BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

3 7 1   Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 7 1 0   Gerichtskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

40 000

11 450,27

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den normalen Gang der Rechtspflege in allen Fällen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglichen und Zeugen- und Sachverständigenauslagen, Kosten für Inaugenscheinnahmen und Rechtshilfeersuchen sowie Anwaltshonorare und sonstige Kosten decken, die unter Umständen vom Gerichtshof zu tragen sind.

3 7 1 1   Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 10

ANDERE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

485 700

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

485 700

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

485 700

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

329 300 000

314 954 433

290 385 281,06

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

485 700

p.m.

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

485 700

 

 

 

Insgesamt

485 700

KAPITEL 10 1 —   RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN V

RECHNUNGSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Rechnungshofes im Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

147 945 731

Eigene Einnahmen

–20 132 000

Zu vereinnahmender Beitrag

127 813 731

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

10 298 000

10 167 000

8 769 807,94

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

885 000

830 000

884 648,68

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

11 183 000

10 997 000

9 654 456,62

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

7 449 000

6 903 000

6 380 897,33

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

1 300 000

1 000 000

1 299 015,92

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

31,57

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

8 749 000

7 903 000

7 679 944,82

 

Titel 4 — Insgesamt

19 932 000

18 900 000

17 334 401,44

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

10 298 000

10 167 000

8 769 807,94

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

885 000

830 000

884 648,68

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

7 449 000

6 903 000

6 380 897,33

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

1 300 000

1 000 000

1 299 015,92

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

31,57

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

41 393,86

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

41 393,86

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

p.m.

p.m.

189 313,69

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

189 313,69

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

215 996,21

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

215 996,21

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

446 703,76

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht; diese Einnahmen werden für den Rechnungshof auf 20 000 EUR veranschlagt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

41 393,86

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format. Die Einnahmen werden für den Rechnungshof auf 70 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

189 313,69

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

215 996,21

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

200 000

200 000

34 879,52

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

200 000

200 000

34 879,52

 

Titel 9 — Insgesamt

200 000

200 000

34 879,52

 

GESAMTBETRAG

20 132 000

19 100 000

17 815 984,72

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

200 000

200 000

34 879,52

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

13 364 068

11 718 000

11 547 248,89

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

94 245 530

92 086 296

77 405 742,44

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

4 589 900

4 497 000

3 864 548,97

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

6 311 000

5 974 000

5 312 629,60

 

Titel 1 — Insgesamt

118 510 498

114 275 296

98 130 169,90

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

18 518 000

7 891 000

12 524 861,70

2 1

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

7 242 333

7 250 000

6 908 542,36

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

404 000

439 000

366 948,20

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

868 000

868 000

861 169,79

2 7

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 389 000

1 921 000

1 841 971,49

 

Titel 2 — Insgesamt

29 421 333

18 369 000

22 503 493,54

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

13 900

55 000 000

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

13 900

55 000 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

147 945 731

187 644 296

120 633 663,44

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 205 000

8 072 000

7 925 270,36

1 0 0 2

Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

778 000

p.m.

118 558,68

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

8 983 000

8 072 000

8 043 829,04

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 126 000

541 000

1 095 428,74

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 636 000

2 451 000

2 097 536,55

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

324 000

324 000

250 672,86

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

153 000

59 781,70

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 068

177 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

13 364 068

11 718 000

11 547 248,89

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

91 008 515

88 402 296

75 332 141,86

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

587 000

605 000

550 394,59

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 522 000

1 589 000

1 357 936,77

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

93 117 515

90 596 296

77 240 473,22

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

75 000

165 269,22

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

75 000

165 269,22

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 128 015

1 415 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

94 245 530

92 086 296

77 405 742,44

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 126 800

3 020 000

2 467 816,74

1 4 0 4

Praktika und Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

861 000

856 000

831 028,74

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

299 000

299 000

326 603,49

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

264 100 (439)

274 000

239 100,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

4 550 900

4 449 000

3 864 548,97

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

39 000

48 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

4 589 900

4 497 000

3 864 548,97

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

142 000

156 000

141 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 030 000

1 030 000

1 020 506,34

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 172 000

1 186 000

1 161 506,34

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 450 000

3 290 000

2 850 670,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

8 000

26 178,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

86 000

84 000

47 000,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

111 000

92 000

73 178,—

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

277 000

277 000

144 440,12

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

62 000

62 000

59 210,18

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 239 000

1 067 000

1 023 624,96

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

1 578 000

1 406 000

1 227 275,26

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

6 311 000

5 974 000

5 312 629,60

 

Titel 1 — Insgesamt

118 510 498

114 275 296

98 130 169,90

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0   Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 205 000

8 072 000

7 925 270,36

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Deckung der Kosten aufgrund der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Amtsbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird.

1 0 0 2   Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

778 000

p.m.

118 558,68

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt:

für die Erstattung der Reisekosten, die den Mitgliedern des Rechnungshofs bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt entstehen,

zur Deckung der bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt fälligen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen für die Mitglieder des Rechnungshofs,

für die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder des Rechnungshofs bei deren Amtsantritt bzw. Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 126 000

541 000

1 095 428,74

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 8.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder und der Familienzulagen für die aus dem Amt ausgeschiedenen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 636 000

2 451 000

2 097 536,55

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter, der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

324 000

324 000

250 672,86

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind zur Deckung der Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen bestimmt, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

140 000

153 000

59 781,70

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs an Sprachkursen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

155 068

177 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 5 % angewandt.

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Zulagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

91 008 515

88 402 296

75 332 141,86

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Beiträge des Organs im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten für den Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

587 000

605 000

550 394,59

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel decken die Zahlungen für Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 522 000

1 589 000

1 357 936,77

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

75 000

165 269,22

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder anderer Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 128 015

1 415 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 126 800

3 020 000

2 467 816,74

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 4 0 4   Praktika und Austausch von Personal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

861 000

856 000

831 028,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung und vorübergehenden Verwendung in den Dienststellen des Rechnungshofs von Beamten (vorzugsweise aus Mitgliedstaaten, aber auch aus anderen Staaten) und anderen Sachverständigen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer,

die Erstattung zusätzlicher Kosten, die den Beamten der Gemeinschaft bei dem Austausch von Personal entstehen,

die Ausgaben für Praktika in den Dienststellen des Rechnungshofs.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

299 000

299 000

326 603,49

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Einstellung von Aushilfspersonal mit Ausnahme vorübergehend beschäftigter Übersetzer.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

264 100 (440)

274 000

239 100,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für die vom interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten für freiberufliche Dolmetscher und sonstige vorübergehend beschäftigte Dolmetscher,

Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

39 000

48 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

142 000

156 000

141 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung von Bewerbern und das Anmieten der Säle und Geräte für die Durchführung der vom Rechnungshof selbst organisierten Auswahlverfahren und sonstigen Ausleseverfahren sowie für die Reisekosten und die ärztliche Untersuchung der Bewerber.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 030 000

1 030 000

1 020 506,34

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von beruflichen Fortbildungskursen einschließlich Sprachkursen und Seminaren auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung auf interinstitutioneller Basis sowie die Einschreibegebühren für ähnliche Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel dienen zum Teil auch zur Deckung der Kosten für Mitgliedsbeiträge zu bestimmten Fachorganisationen, deren Sachgebiet für die Tätigkeit des Hofes relevant ist.

Sie dienen außerdem zur Anschaffung von Lehrmitteln und technischem Material für die Fortbildung des Personals.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 450 000

3 290 000

2 850 670,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, einschließlich der Nebenkosten für die Ausstellung der Fahrausweise und für Reservierungen, der Dienstreisetagegelder sowie der Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen, die im Rahmen von Dienstreisen des Statutspersonals des Hofes, der zu Dienststellen des Hofes abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten oder der Praktikanten entstehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

25 000

8 000

26 178,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Aus diesen Mitteln sollen die Zuwendungen an Bedienstete bestritten werden, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Außerdem sind diese Mittel im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende Personen mit Behinderungen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Sie decken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

86 000

84 000

47 000,—

Erläuterungen

Der Mittelansatz ist dazu bestimmt,

alle Initiativen finanziell zu fördern und zu unterstützen, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet;

die sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien zu decken.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

277 000

277 000

144 440,12

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

62 000

62 000

59 210,18

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Betrieb der Restaurants und Cafeterias.

Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung des Umbaus und des Austauschs der Anlagen im Restaurant und in den Cafeterias im Hinblick auf die Anpassung an die geltenden nationalen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 239 000

1 067 000

1 023 624,96

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Rechnungshofs am Kleinkinderzentrum und der Kindertagesstätte in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 884 000

4 090 000

3 270 112,06

2 0 0 1

Mietkauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 000 000

p.m. (441)

128 783,62

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

165 000

165 000

5 666 342,20

2 0 0 8

Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

270 000

350 396,49

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

15 079 000

4 525 000

9 415 634,37

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 153 000

1 143 000

1 093 346,21

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 012 000

934 000

775 346,77

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 121 000

1 134 000

1 095 972,59

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

73 000

73 000

66 958,21

2 0 2 9

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

82 000

77 603,55

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

3 439 000

3 366 000

3 109 227,33

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

18 518 000

7 891 000

12 524 861,70

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 164 333

1 989 000

2 338 886,52

2 1 0 2

Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 538 000

3 635 000

2 875 076,57

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

663 000

645 000

660 940,73

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

6 365 333

6 269 000

5 874 903,82

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

137 000

262 000

397 332,66

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

140 000

133 821,62

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

610 000

579 000

502 484,26

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

7 242 333

7 250 000

6 908 542,36

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 000

200 000

128 889,67

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

20 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

3 000,—

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

50 000

50 000,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

149 000

149 000

165 058,53

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

404 000

439 000

366 948,20

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

252 000

252 000

231 929,91

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 000

127 000

142 239,88

2 5 6

Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

15 000,—

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

472 000

472 000

472 000,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

868 000

868 000

861 169,79

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

585 000

415 000

327 306,52

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

304 000

301 000

289 489,81

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

700 000

565 000

725 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

800 000

640 000

500 175,16

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

1 500 000

1 205 000

1 225 175,16

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

2 389 000

1 921 000

1 841 971,49

 

Titel 2 — Insgesamt

29 421 333

18 369 000

22 503 493,54

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Rechnungshofs im Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden. Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 884 000

4 090 000

3 270 112,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mieten in Luxemburg und in Brüssel bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 7 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkauf

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Erbpachtzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die das Organ aufgrund der Erbpachtverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

11 000 000

p.m. (442)

128 783,62

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der jährlichen Tranchen für die Erweiterung des Gebäudes des Rechnungshofs in Luxemburg (Kirchberg).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Immobilienprojekts K3 des Rechnungshofs. Sie wurden in die Reserve eingestellt, bis die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 179 der Haushaltsordnung abschließend zu diesem Projekt konsultiert wurde. Es sind drei weitere Jahrestranchen geplant, die sich nach den derzeitigen Prognosen auf einen Gesamtbetrag von rund 79 000 000 EUR belaufen werden.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

165 000

165 000

5 666 342,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Herrichtungsarbeiten, insbesondere Einsetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Anbringung von Vorhängen, Verlegung von Leitungen, Anstrich, Wandverkleidung, Bodenbelag, Einziehung von Zwischendecken sowie entsprechende technische Einrichtungen,

die Ausgaben für Arbeiten, die infolge von Studien und technischer Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs durchgeführt werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 8   Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 000

270 000

350 396,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten von Studien und zur Bereitstellung der technischen Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs bestimmt.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 153 000

1 143 000

1 093 346,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der elektrischen Anlagen sowie für Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten,

die Kosten für Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung sowie das für die Instandhaltung erforderliche Material.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 012 000

934 000

775 346,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch sowie Heizung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 121 000

1 134 000

1 095 972,59

Erläuterungen

Veranschlagt sind verschiedene Ausgaben für die Sicherheit der Gebäude, insbesondere für den Gebäudebewachungsvertrag, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte und der Ausrüstung der Sicherheitsbediensteten usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

73 000

73 000

66 958,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen vorgesehenen Prämien für die vom Rechnungshof belegten Gebäude einschließlich der beweglichen Sachen und der Kunstgegenstände.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 9   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

80 000

82 000

77 603,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die übrigen, in den sonstigen Artikeln dieses Kapitels nicht gesondert ausgewiesenen laufenden Ausgaben für Gebäude bestimmt, insbesondere für Kanalgebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren, Beschilderungsmaterial usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 164 333

1 989 000

2 338 886,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Betriebskosten bestimmt:

Kauf, Leasing und Wartung von EDV-Anlagen und Software sowie sonstiges Material und Dokumentation,

EDV-Verbindungsleitungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2   Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 538 000

3 635 000

2 875 076,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für externes Personal und extern vergebene Arbeiten, einschließlich Helpdesk-Dienstleistungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

663 000

645 000

660 940,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten der Telekommunikation bestimmt, also Grundgebühren, Telefonleitungen, Benutzungsgebühren, Wartungsgebühren sowie Kauf, Austausch, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Telefonanlagen und -geräte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

137 000

262 000

397 332,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von zusätzlichem Mobiliar, für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Mobiliar sowie für die Erneuerung von veraltetem oder beschädigtem Mobiliar bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

130 000

140 000

133 821,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Miete, Instandhaltung und Instandsetzung von Material und Hardware für die Büroautomation bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

610 000

579 000

502 484,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer (einschließlich von Taxis) sowie für die Deckung der Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

155 000

200 000

128 889,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Ausgaben für Papier- und Bürobedarf.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

20 000,—

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

3 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten und Gebühren, die der Rechnungshof gegebenenfalls tragen muss.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

60 000

50 000

50 000,—

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

149 000

149 000

165 058,53

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Versicherung des Reisegepäcks der Bediensteten auf Dienstreise,

die Anschaffung der Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer sowie der sonstigen Arbeitskleidung,

Erfrischungen und Imbisse bei internen Sitzungen,

die Kosten für Umzüge und Transporte von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige, unter den vorangehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben sowie Kosten für die Instandhaltung oder Instandsetzung der Ausrüstung,

Kleinausgaben.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

252 000

252 000

231 929,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsverpflichtungen des Rechnungshofs.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

127 000

127 000

142 239,88

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten für die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur gedeckt sind.

Sie dienen ebenfalls zur Deckung der verschiedenen Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 6   Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

17 000

17 000

15 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Studientagen über die Tätigkeit des Rechnungshofs für Hochschullehrer, Redakteure von Fachzeitschriften und sonstige fachkundige Besucher aus den Mitgliedstaaten bestimmt. Außerdem dienen sie zur Deckung verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik des Rechnungshofs.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

472 000

472 000

472 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der von den Dolmetscherdiensten des Parlaments und der Kommission erbrachten Leistungen bestimmt.

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

585 000

415 000

327 306,52

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergabe von Studienverträgen an qualifizierte Sachverständige im Bereich der Rechnungsprüfung, aber auch auf administrativem Gebiet ermöglichen.

Im Rahmen seiner Prüfungen muss der Rechnungshof auf Fachuntersuchungen und -analysen zurückgreifen (im Bereich der Chemie, Physik, Statistik), die an externe Experten vergeben werden. Der spezifische Charakter der oft nicht vorausplanbaren Untersuchungen, die an externe Experten vergeben werden, begründet die notwendige Verfügbarkeit dieser Mittel, ohne die der Rechnungshof bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Wahrung seiner Unabhängigkeit benachteiligt wäre. Diese Mittel umfassen auch die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses des Rechnungshofs durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

304 000

301 000

289 489,81

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nicht periodischen Veröffentlichungen sowie Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

spezielle Bibliothekenausstattung,

die Abonnementkosten für Zeitungen, Zeitschriften und verschiedene Mitteilungsblätter,

die Kosten für Abonnements bei Presseagenturen oder externen Informationsdatenbanken,

die Kosten für die Abfrage bestimmter externer Datenbanken,

die Kosten für Buchbindearbeiten und für die Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten für die Verarbeitung der Archivbestände und den Erwerb von Ersatzarchivbeständen.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

700 000

565 000

725 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für den Druck der Veröffentlichungen des Rechnungshofs im Amtsblatt der Europäischen Union decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

800 000

640 000

500 175,16

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung:

der Aufwendungen für die Veröffentlichung und Verbreitung der vom Rechnungshof aufgrund von Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Berichte und Stellungnahmen,

der Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den allgemeinen Prüfungsarbeiten und der Tätigkeit des Rechnungshofs.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

13 900

55 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

13 900

55 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

13 900

55 000 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

147 945 731

187 644 296

120 633 663,44

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

13 900

55 000 000

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

13 900

 

 

 

Insgesamt

13 900

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VI

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Wirtschaftsund Sozialausschusses im Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

123 173 749

Eigene Einnahmen

–10 408 414

Zu vereinnahmender Beitrag

112 765 335

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

4 262 590

4 340 041

3 895 752,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

830 195

626 635

502 839,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

5 092 785

4 966 676

4 398 591,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

5 251 629

5 020 330

4 799 674,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

311 858,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

5 251 629

5 020 330

5 111 532,—

 

Titel 4 — Insgesamt

10 344 414

9 987 006

9 510 123,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

4 262 590

4 340 041

3 895 752,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

830 195

626 635

502 839,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

5 251 629

5 020 330

4 799 674,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

311 858,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 5

VERSCHIEDENE EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 500,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 300,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

8 800,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

71 959,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

80 759,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

980 000,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

980 000,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

980 000,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

64 000

64 000

300 233,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

64 000

64 000

300 233,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 829 611,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 829 611,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

150 055,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

474 137,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

624 192,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 382,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

31 382,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

41 278,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

41 278,—

 

Titel 5 — Insgesamt

64 000

64 000

3 887 455,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

6 500,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

2 300,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

71 959,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

980 000,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

64 000

64 000

300 233,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

1 829 611,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

150 055,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

474 137,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

31 382,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

41 278,—

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

 

KAPITEL 9 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

10 408 414

10 051 006

13 397 578,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

17 560 559

16 597 200

15 804 049,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

62 334 426

61 938 083

56 085 006,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

4 283 767

3 870 697

3 640 829,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 941 087

1 873 615

1 625 502,—

 

Titel 1 — Insgesamt

86 119 839

84 279 595

77 155 386,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

19 224 403

18 379 228

17 000 526,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

5 162 034

4 783 857

4 499 770,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

711 715

817 385

696 302,—

2 5

ARBEITEN DER EINRICHTUNG

9 646 745

9 507 391

8 025 482,—

2 6

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 289 013

2 443 353

2 175 131,—

 

Titel 2 — Insgesamt

37 033 910

35 931 214

32 397 211,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

20 000

500 000

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

20 000

500 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

123 173 749

120 710 809

109 552 597,—

TITEL 1

AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

104 000

102 000

69 000,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 950 000

16 000 000

15 300 000,—

1 0 0 8

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

454 039

444 700

396 549,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

17 508 039

16 546 700

15 765 549,—

1 0 5

Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 520

50 500

38 500,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

17 560 559

16 597 200

15 804 049,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 464 048

59 711 960

55 260 519,—

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

60 000

31 760,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

856 500

990 098

728 630,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

61 375 548

60 762 058

56 020 909,—

1 2 2

Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

190 000

210 000

64 097,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

190 000

210 000

64 097,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

768 878

966 025

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

62 334 426

61 938 083

56 085 006,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 077 098

1 802 337

1 730 833,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

953 213

924 360

680 844,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

70 000

26 296,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

3 100 311

2 796 697

2 437 973,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

380 000 (443)

354 000

527 856,—

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

734 000

720 000

675 000,—

1 4 2 4

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 702

 

 

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

1 144 702

1 074 000

1 202 856,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 754

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

4 283 767

3 870 697

3 640 829,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

71 417

71 415

54 860,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

499 335

457 000

453 537,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

570 752

528 415

508 397,—

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

521 335

467 000

453 537,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 500

40 000

7 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

197 500

173 200

76 114,—

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

60 000

56 500,—

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

550 000

605 000

523 954,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

849 000

878 200

663 568,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 941 087

1 873 615

1 625 502,—

 

Titel 1 — Insgesamt

86 119 839

84 279 595

77 155 386,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

104 000

102 000

69 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Zahlung der Gehälter, Vergütungen und Zulagen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 950 000

16 000 000

15 300 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 8   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

454 039

444 700

396 549,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

52 520

50 500

38 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 5 % angewandt.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels wurden unter Zugrundelegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften berechnet.

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

60 464 048

59 711 960

55 260 519,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind vorrangig folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Einrichtung zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 000

60 000

31 760,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

856 500

990 098

728 630,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 2   Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

190 000

210 000

64 097,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die diesen Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung der vorgenannten Regelungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

768 878

966 025

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 077 098

1 802 337

1 730 833,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzveranstalter und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen,

Pauschalzulagen für Überstunden,

Vergütung der Überstunden unter den in Artikel 56 und Anhang VI des Statuts vorgesehenen Bedingungen,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

953 213

924 360

680 844,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

70 000

70 000

26 296,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nach Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Bediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

380 000 (444)

354 000

527 856,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

734 000

720 000

675 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Sachverständigen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 4   Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 702

 

 

Erläuterungen

Neuer Haushaltsposten

Diese Mittel sind für die Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Personalverwaltung vorgesehen.

Des Weiteren decken diese Mittel die Ausgaben für externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

38 754

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Einstellungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

71 417

71 415

54 860,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

499 335

457 000

453 537,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb der Einrichtung verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen,

die Dienstreisekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

521 335

467 000

453 537,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

21 500

40 000

7 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen folgender Gruppen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden,

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses an die Personalvertretung und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

197 500

173 200

76 114,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch die finanzielle Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen der Deckung der Maßnahmen zugunsten der Mitglieder des Personals, soweit hierfür nicht Mittel in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind (Familienhilfen usw.).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

80 000

60 000

56 500,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantine bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

550 000

605 000

523 954,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte der Union und sonstige Kinderkrippen und Kinderhorte.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 050 000

2 040 000

1 988 777,—

2 0 0 1

Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 978 298

10 655 001

9 790 337,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

238 809

205 695

81 929,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 967

35 262

7 250,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

13 303 074

12 935 958

11 868 293,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 657 269

2 654 053

2 102 476,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 077 627

1 063 737

866 101,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 055 503

1 603 238

2 039 080,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 930

122 242

124 576,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

5 921 329

5 443 270

5 132 233,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

19 224 403

18 379 228

17 000 526,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software und damit zusammenhängende Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 144 774

1 180 502

1 312 141,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 099 583

1 818 183

1 605 250,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

754 319

719 480

449 734,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

3 998 676

3 718 165

3 367 125,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

182 590

181 066

164 031,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

870 368

783 955

880 911,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 400

100 671

87 703,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

5 162 034

4 783 857

4 499 770,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

314 438

327 937

284 887,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

10 000

11 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

20 000

33 237,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

315 000

264 350,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

137 277

144 448

102 828,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

711 715

817 385

696 302,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

215 000

185 000

155 569,—

2 5 4 2

Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

587 745

555 000

353 895,—

2 5 4 4

Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

105 000

98 391

68 455,—

2 5 4 6

Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

139 000

169 000

174 396,—

2 5 4 8

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 600 000

8 500 000 (445)

7 273 167,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

9 646 745

9 507 391

8 025 482,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

9 646 745

9 507 391

8 025 482,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

825 000

773 000

682 802,—

2 6 0 2

Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

563 000

514 000

349 346,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

750 000

860 000,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 888 000

2 037 000

1 892 148,—

2 6 2

Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 000

175 000

99 808,—

2 6 2 2

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

182 357

189 369

151 086,—

2 6 2 4

Archivierung und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 656

41 984

32 089,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

401 013

406 353

282 983,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 289 013

2 443 353

2 175 131,—

 

Titel 2 — Insgesamt

37 033 910

35 931 214

32 397 211,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

ARBEITEN DER EINRICHTUNG

KAPITEL 2 6 —

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 60.

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 050 000

2 040 000

1 988 777,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 978 298

10 655 001

9 790 337,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

238 809

205 695

81 929,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine, usw. sowie die weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

35 967

35 262

7 250,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für technische Unterstützung und Architektenleistungen im Zusammenhang mit Studien, der Vorbereitung und Überwachung der Instandhaltung von Gebäuden bzw. von Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Rahmen der bereits gebilligten Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter ermittelt worden sind,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 657 269

2 654 053

2 102 476,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungs(EMAS)-Normen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 077 627

1 063 737

866 101,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 055 503

1 603 238

2 039 080,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

130 930

122 242

124 576,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

Erläuterungen

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software und damit zusammenhängende Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 144 774

1 180 502

1 312 141,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 099 583

1 818 183

1 605 250,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Berater im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

754 319

719 480

449 734,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelgestützte oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die den Mitgliedern bereitgestellt werden, um die Dokumente des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses elektronisch empfangen zu können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

182 590

181 066

164 031,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, einschließlich des Kaufs ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

870 368

783 955

880 911,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

110 400

100 671

87 703,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

314 438

327 937

284 887,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

10 000

11 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

20 000

33 237,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, die Kosten von juristischen Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

200 000

315 000

264 350,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

137 277

144 448

102 828,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Umzugspersonal, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   ARBEITEN DER EINRICHTUNG

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

215 000

185 000

155 569,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 2   Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

587 745

555 000

353 895,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme von Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

Sie decken zudem sämtliche Ausgaben für die Durchführung von Sitzungen zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinen Partnern (einschließlich der Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen) sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittstaaten.

Schließlich decken sie Ausgaben für die Besuche berufsständischer sozialer Interessengruppen aus Drittländern im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie Ausgaben für die Tätigkeiten der Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Ausschusses.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 4   Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

105 000

98 391

68 455,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) mit Ausnahme der Reise- und Sitzungsvergütungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Delegierten der CCMI.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6   Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

139 000

169 000

174 396,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 8   Konferenzdolmetscher

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 600 000

8 500 000 (446)

7 273 167,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der für Dolmetschleistungen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anfallenden Kosten (Bereitstellung durch eine andere Institution oder freiberufliche Dolmetscher) einschließlich Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 6 0   Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Kommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

825 000

773 000

682 802,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, u. a. betreffend die Ziele und die Tätigkeit des Ausschusses, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbände und Gewerkschaften, für die Berichterstattung in den Medien über Kongresse, Konferenzen, Kolloquien und für die Durchführung von Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit und die Berichterstattung in den Medien darüber, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses, einschließlich des Preises der organisierten Zivilgesellschaft. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien, Dienstleistungen, Betriebsstoffe und Büromaterial im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2   Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

563 000

514 000

349 346,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

750 000

860 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 125 000 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

175 000

175 000

99 808,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Anhörung qualifizierter Fachleute in spezifischen Bereichen sowie für Studien bestimmt, mit deren Durchführung externe Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden.

2 6 2 2   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

182 357

189 369

151 086,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischen Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4   Archivierung und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

43 656

41 984

32 089,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten für das Einbinden der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union und verschiedener Broschüren,

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

20 000

500 000

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

20 000

500 000

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

20 000

500 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

123 173 749

120 710 809

109 552 597,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

500 000

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

20 000

 

 

 

Insgesamt

20 000

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VII

AUSSCHUSS DER REGIONEN

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses der Regionen im Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

79 660 950

Eigene Einnahmen

–6 786 152

Zu vereinnahmender Beitrag

72 874 798

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

2 775 808

2 755 473

2 408 161,—

4 0 1

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

11,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

367 219

326 707

318 606,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 143 027

3 082 180

2 726 778,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 543 125

3 348 656

3 074 564,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 543 125

3 348 656

3 074 564,—

 

Titel 4 — Insgesamt

6 686 152

6 430 836

5 801 342,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

2 775 808

2 755 473

2 408 161,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 1   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

11,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

367 219

326 707

318 606,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

3 543 125

3 348 656

3 074 564,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 sowie die Artikel 17 und 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 2.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 43.

TITEL 5

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und aus Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

100 000

100 000

227 696,—

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

100 000

100 000

227 696,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

100 000

100 000

227 696,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und aus Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

100 000

100 000

227 696,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Zinserträgen aus Vorfinanzierungen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erstattung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten infolge eines Unfalls durch die Versicherungen.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 786 152

6 530 836

6 029 038,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden verschiedene Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

7 139 001

6 513 884

6 358 889,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

42 118 109

40 436 410

36 069 324,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

7 455 088

7 090 588

6 261 004,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 422 500

1 258 000

1 278 708,—

 

Titel 1 — Insgesamt

58 134 698

55 298 882

49 967 925,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

13 663 794

12 833 339

11 692 968,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

3 643 429

3 405 322

3 191 948,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

742 704

754 816

638 895,—

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

709 325

844 740

709 325,—

2 6

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 718 000

2 814 621

2 632 096,—

 

Titel 2 — Insgesamt

21 477 252

20 652 838

18 865 232,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

49 000

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

49 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

79 660 950

75 951 720

68 833 157,—

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

92 540

86 000,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 010 501

6 382 844

6 242 889,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

7 100 501

6 475 384

6 328 889,—

1 0 5

Kurse für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 500

38 500

30 000,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

7 139 001

6 513 884

6 358 889,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 954 198

39 634 772

35 382 773,—

1 2 0 2

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 000

91 000

69 562,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

580 000

585 612

616 989,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

41 619 198

40 311 384

36 069 324,—

1 2 2

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

498 911

125 026

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

42 118 109

40 436 410

36 069 324,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 058 099

2 058 099

1 840 660,—

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 898 329

3 718 329

3 356 794,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

623 000

523 000

403 161,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m. (447)

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

6 579 428

6 299 428

5 600 615,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

294 500 (448)

210 000

180 419,—

1 4 2 2

Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

581 160

581 160

479 970,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

875 660

791 160

660 389,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

7 455 088

7 090 588

6 261 004,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

75 000

55 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

290 000

290 000

276 420,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

365 000

365 000

331 420,—

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

500 000,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

92 500

20 000

2 500,—

1 6 3 2

Soziale Kontakte und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

27 288,—

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

33 000

58 000,—

1 6 3 6

Laufende Betriebsausgaben für Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

315 000

359 500,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

557 500

393 000

447 288,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 422 500

1 258 000

1 278 708,—

 

Titel 1 — Insgesamt

58 134 698

55 298 882

49 967 925,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

90 000

92 540

86 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Zahlung der Bürokosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie der teilweisen Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern durch die Nutzung des Internets entstehen. Der zweite Teil dieser Mittel dient zur Deckung der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Unterstützung für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 010 501

6 382 844

6 242 889,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Kurse für die Mitglieder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

38 500

38 500

30 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 5 % angewandt.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 954 198

39 634 772

35 382 773,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Familienzulagen, Auslands- und Expatriierungszulagen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

85 000

91 000

69 562,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

580 000

585 612

616 989,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

1 2 2   Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die:

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die diesen Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Beamtenstatuts bzw. der vorstehend genannten Verordnung zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

498 911

125 026

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassung der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 058 099

2 058 099

1 840 660,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, Leiharbeitskräfte und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die Familienzulagen, Auslandszulagen und die Erstattung der Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung in das Herkunftsland und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzveranstalter und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 898 329

3 718 329

3 356 794,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der für Dolmetschleistungen anfallenden Kosten bestimmt.

Unter diesem Posten werden die Honorare, die Sozialversicherungsbeiträge, die Fahrtkosten und Aufenthaltsvergütungen für die eingesetzten Dolmetscher verbucht.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

623 000

523 000

403 161,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Ausschusses der Regionen, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m. (449)

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen bei der Feststellung und Abwicklung der Ansprüche der Beamten, Zeitbediensteten und sonstigen Bediensteten des AdR. Da zu solchen Dienstleistungen auch die Leistungen des PMO-Amtes der Europäischen Kommission gehören, wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit ausgedehnt und es werden sich Vorteile aufgrund der Skaleneffekte ergeben und zu Einsparungen führen. Folgende Dienstleistungen könnten betroffen sein:

Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem bzw. in das Herkunftsland,

Berechnung von Ruhegehaltsansprüchen,

Feststellung und Abwicklung der Ansprüche auf Wiedereinrichtungsbeihilfe,

Bearbeitung der Anträge auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Auszahlung der Leistungen an die Anspruchsberechtigten.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

294 500 (450)

210 000

180 419,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Ausschuss der Regionen prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Organe der Europäischen Union in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

1 4 2 2   Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

581 160

581 160

479 970,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an qualifizierte Fachleute in spezifischen Bereichen, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirken, gestützt auf die Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Einstellungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

75 000

75 000

55 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs und der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der sonstigen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

290 000

290 000

276 420,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

500 000

500 000

500 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

92 500

20 000

2 500,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 6 3 2   Soziale Kontakte und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

25 000

25 000

27 288,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportlich Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung sowie geringfügige Aufwendungen des sozialen Dienstes und die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung des Ausschusses der Regionen sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen auch dazu, die Unterstützungsleistungen für Mitglieder des Personals zu decken, die nicht unter die Hilfen fallen, die zu Lasten anderer Artikel dieses Kapitels zu verbuchen sind (häusliche Hilfen).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

33 000

58 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die sechs Arbeitsplätze des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

1 6 3 6   Laufende Betriebsausgaben für Restaurants und Kantinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantinen und Cafeterias bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

400 000

315 000

359 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Ausschusses der Regionen an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige Kinderkrippen und Kindertagesstätten der Union.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 430 835

1 370 580

1 287 328,—

2 0 0 1

Mietkaufzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 829 819

7 474 999

6 451 946,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

164 305

144 305

452 228,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 738

24 738

6 450,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

9 449 697

9 014 622

8 197 952,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 895 188

1 861 947

1 438 271,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

768 573

746 263

616 329,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 456 956

1 124 749

1 361 707,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

93 380

85 758

78 709,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

4 214 097

3 818 717

3 495 016,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

13 663 794

12 833 339

11 692 968,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 125 223

923 160

1 057 715,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 488 914

1 385 544

1 282 199,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

253 207

264 820

200 126,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

2 867 344

2 573 524

2 540 040,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 433

124 934

109 326,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

563 752

621 243

469 439,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

84 900

85 621

73 143,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

3 643 429

3 405 322

3 191 948,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

216 562

230 064

157 914,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

33 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

30 000,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

389 000

389 000

358 000,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

97 142

95 752

59 981,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

742 704

754 816

638 895,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 150

134 300

110 150,—

2 5 4 1

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 800

86 940

34 800,—

2 5 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

380 000

429 500

380 000,—

2 5 4 6

Kosten der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 375

194 000

184 375,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

709 325

844 740

709 325,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

709 325

844 740

709 325,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Veröffentlichungen, Informationsmaßnahmen und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

484 996

450 000

449 996,—

2 6 0 2

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

864 268

861 000

814 268,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

185 000

230 000

185 000,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 534 264

1 541 000

1 449 264,—

2 6 2

Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Nach außen vergebene Studien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

499 353

570 000

499 353,—

2 6 2 2

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

156 196

170 831

156 196,—

2 6 2 4

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 187

124 790

119 283,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

775 736

865 621

774 832,—

2 6 4

Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

408 000

408 000

408 000,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 718 000

2 814 621

2 632 096,—

 

Titel 2 — Insgesamt

21 477 252

20 652 838

18 865 232,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 6 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

Erläuterungen

2009 beliefen sich die Mittel für die Gemeinsamen Dienste der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 22 661 822 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 16 176 051 EUR.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 430 835

1 370 580

1 287 328,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 9 500 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkaufzahlungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

7 829 819

7 474 999

6 451 946,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 500 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

164 305

144 305

452 228,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine usw. sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw. Hierunter fallen auch Renovierungsvorhaben im Rahmen des EMAS, durch die der Energieverbrauch gesenkt werden soll.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

24 738

24 738

6 450,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Ausschusses der Regionen,

die Gebühren für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe,

technische Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Herrichtung von Diensträumen und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer eventuellen Kaufoption für Gebäude.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 895 188

1 861 947

1 438 271,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie der Bekämpfung von Ungeziefer, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der EMAS-Norm (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

768 573

746 263

616 329,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 456 956

1 124 749

1 361 707,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Sicherheit und die Überwachung der Gebäude.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

93 380

85 758

78 709,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 300 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 125 223

923 160

1 057 715,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für die Einrichtung und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 488 914

1 385 544

1 282 199,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Berater im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

253 207

264 820

200 126,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelbetriebene oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Dokumente des Ausschusses der Regionen elektronisch empfangen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

127 433

124 934

109 326,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

563 752

621 243

469 439,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 400 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

84 900

85 621

73 143,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Fahrzeugflotte und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

216 562

230 064

157 914,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

33 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

30 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Ausschusses an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, für juristische Leistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

389 000

389 000

358 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

97 142

95 752

59 981,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie Raumschmuck, Geschenke usw.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Interne Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

110 150

134 300

110 150,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

2 5 4 1   Beobachter

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

34 800

86 940

34 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Sitzungsvergütungen der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus den Beitrittsländern sowie aus Ländern mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union anlässlich ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses der Regionen.

2 5 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

380 000

429 500

380 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragsnehmern.

2 5 4 6   Kosten der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

184 375

194 000

184 375,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Sie decken ferner die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmter Beamter im Interesse der Institution.

KAPITEL 2 6 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 6 0   Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Veröffentlichungen, Informationsmaßnahmen und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

484 996

450 000

449 996,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Ausschusses der Regionen, u. a. betreffend seine Ziele und Tätigkeiten, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien und audiovisuelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

2 6 0 2   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

864 268

861 000

814 268,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Ausschusses der Regionen in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen; sie decken ferner die Kosten für den Vertrieb von Veröffentlichungen und für den Vertrieb von Werbemitteln und Material für die Öffentlichkeitsarbeit.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

185 000

230 000

185 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 71 600 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Nach außen vergebene Studien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

499 353

570 000

499 353,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Erstellung von Studien bestimmt, die durch Auftragsvergabe an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute vergeben werden.

2 6 2 2   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

156 196

170 831

156 196,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Ausschuss der Regionen im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

2 6 2 4   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

120 187

124 790

119 283,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

2 6 4   Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

408 000

408 000

408 000,—

Erläuterungen

Regelung (AdR) Nr. 20/2005 betreffend die Finanzierung der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben aufgrund der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses im Rahmen ihres Mandats auf europäischer Ebene.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

49 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

49 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

49 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

79 660 950

75 951 720

68 833 157,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

49 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

33 500

2.

Posten

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

15 500

 

 

 

Insgesamt

49 000

Die in diesem Kapitel veranschlagten Mittel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel des Haushalts übertragen worden sind.

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VIII

EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

9 332 275

Eigene Einnahmen

–1 072 078

Zu vereinnahmender Beitrag

8 260 197

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND SONSTIGER EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

558 683

534 467

448 751,—

4 0 1

Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

50 682

42 306

45 421,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

609 365

576 773

494 172,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

462 713

418 018

384 073,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

462 713

418 018

384 073,—

 

Titel 4 — Insgesamt

1 072 078

994 791

878 245,—

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

558 683

534 467

448 751,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

4 0 1   Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

50 682

42 306

45 421,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a, und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

462 713

418 018

384 073,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 40 Absatz 3, und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 223,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

3 223,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

3 223,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

3 223,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

3 223,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

33 633,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

33 633,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

33 633,—

 

GESAMTBETRAG

1 072 078

994 791

915 101,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

33 633,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

670 000

739 000

472 143,48

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

6 243 775

5 785 380

4 975 047,59

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

360 000

355 000

343 678,61

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

53 000

33 000

24 016,62

 

Titel 1 — Insgesamt

7 326 775

6 912 380

5 814 886,30

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

472 000

455 000

433 792,57

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

87 000

86 000

95 765,35

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

750 000

800 000

799 926,86

 

Titel 2 — Insgesamt

1 309 000

1 341 000

1 329 484,78

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

226 000

193 000

191 190,66

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

444 000

454 000

426 630,45

3 3

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

25 000

5 000

22 607,—

3 4

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

1 500

1 500

1 046,—

 

Titel 3 — Insgesamt

696 500

653 500

641 474,11

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

9 332 275

8 906 880

7 785 845,19

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

360 000

360 000

339 033,98

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

70 000

0,—

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

103 000

105 000

95 587,56

1 0 4

Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

45 000

37 521,94

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000

4 000

0,—

1 0 8

Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 000

155 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

670 000

739 000

472 143,48

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Gehälter und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 187 275

5 703 880

4 922 823,85

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500

1 500

0,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

80 000

52 223,74

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

6 243 775

5 785 380

4 975 047,59

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

6 243 775

5 785 380

4 975 047,59

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 000

180 000

175 345,47

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 000

175 000

168 333,14

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

360 000

355 000

343 678,61

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

360 000

355 000

343 678,61

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

8 000

3 858,21

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 000

17 000

16 239,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

45 000

25 000

20 097,21

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

8 000

3 919,41

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

8 000

8 000

3 919,41

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

53 000

33 000

24 016,62

 

Titel 1 — Insgesamt

7 326 775

6 912 380

5 814 886,30

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0   Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

360 000

360 000

339 033,98

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 4a, 11 und 14.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und sonstigen an das Gehalt des Bürgerbeauftragten gebundenen Zulagen, insbesondere des Arbeitgeberanteils an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken, des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, der Geburtenzulage, der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen, der jährlichen ärztlichen Untersuchung usw.

Diese Mittel decken ferner die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten sowie die Auswirkungen der etwaigen Anpassungen der Gehälter und Altersversorgungsbezüge, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

70 000

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

103 000

105 000

95 587,56

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel sind zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder der Organe sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 4   Dienstreisekosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 000

45 000

37 521,94

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

2 000

4 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren bestimmt.

1 0 8   Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

155 000

155 000

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel sind zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder (einschließlich ihrer Familien) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Gehälter und Zulagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

6 187 275

5 703 880

4 922 823,85

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und auf den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 500

1 500

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

55 000

80 000

52 223,74

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind;

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen;

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen;

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen;

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden;

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 innehaben und die dieser Stelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnungen des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken

die in Anwendung des Statuts oder der vorgenannten Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

180 000

180 000

175 345,47

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Mittel sind hauptsächlich veranschlagt für

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten;

die Honorare des Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Einstellung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

180 000

175 000

168 333,14

Erläuterungen

Beschluss des Bürgerbeauftragten betreffend Praktika und Beschluss des Bürgerbeauftragten betreffend Beamte internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Einrichtungen, die in das Büro des Bürgerbeauftragten abgeordnet wurden.

Diese Mittel decken

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika;

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 000

8 000

3 858,21

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

37 000

17 000

16 239,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb der Einrichtung verwendet werden;

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen;

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen;

die Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten (andere als in Posten 3 0 0 0).

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 zu den Bestimmungen über die Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

8 000

8 000

3 919,41

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., und ein Beitrag zu den Kosten von vom Personalrat organisierten Aktivitäten (kulturelle und Freizeitaktivitäten, Essen usw.) geleistet werden.

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

472 000

455 000

433 792,57

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

472 000

455 000

433 792,57

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

472 000

455 000

433 792,57

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

49 000

48 000

57 476,59

2 1 0 1

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

1 000

0,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

50 000

49 000

57 476,59

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

23 088,76

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

15 200,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

87 000

86 000

95 765,35

KAPITEL 2 3

2 3 0

Verwaltungsausgaben

2 3 0 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

26 182,84

2 3 0 1

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 000

12 738,07

2 3 0 2

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

16 000

12 906,20

2 3 0 3

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

3 000

11 654,08

2 3 0 4

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

4 000

2 180,78

 

Artikel 2 3 0 — Insgesamt

72 000

72 000

65 661,97

2 3 1

Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

608 000

665 000

673 334,89

2 3 2

Unterstützung von Aktivitäten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

63 000

60 930,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

750 000

800 000

799 926,86

 

Titel 2 — Insgesamt

1 309 000

1 341 000

1 329 484,78

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

472 000

455 000

433 792,57

Erläuterungen

Administrative Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament.

Diese Mittel sind für eine Pauschalzahlung an das Europäische Parlament für die Büros, die das Parlament dem Bürgerbeauftragten in seinen Gebäuden in Straßburg und Brüssel zur Verfügung stellt, bestimmt. Sie decken den Mietzins und die Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

49 000

48 000

57 476,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für folgende Bereiche bestimmt:

Kauf, Anmietung, Wartung und Erhaltung von Ausrüstung und Entwicklung von Software,

Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Informatiksystemen,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstige Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 000

1 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, -geräte und ähnliche Ausrüstung, Fernkopierer, Fernschreiber, Installationskosten usw.) bestimmt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

20 000

20 000

23 088,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

17 000

17 000

15 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Dienstwagen) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und der Bezahlung etwaiger Bußgelder.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Verwaltungsausgaben

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

30 000

30 000

26 182,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 1   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

19 000

19 000

12 738,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder private Transportunternehmen bestimmt.

2 3 0 2   Telekommunikation

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 000

16 000

12 906,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

2 3 0 3   Finanzkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 000

3 000

11 654,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 4   Sonstige Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 000

4 000

2 180,78

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.,

Zahlstellen in Brüssel und Straßburg.

2 3 1   Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

608 000

665 000

673 334,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten für etwaige zusätzliche Leistungen, insbesondere die Übersetzungs-, Schreib- und Druckarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und sonstigen Dokumenten anfallen, sowie für die Dienstleistungen vertraglich und gelegentlich beschäftigter Dolmetscher und sonstige damit verbundene Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 2   Unterstützung von Aktivitäten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

70 000

63 000

60 930,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der an das Europäische Parlament zu zahlenden globalen „Verwaltungsgebühr“, die die dem Parlament entstehenden Personalkosten abdeckt, die sich durch die Bereitstellung allgemeiner Dienstleistungen wie Rechnungswesen, Innenrevision, ärztlicher Dienst usw. ergeben.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

141 000

141 000

134 475,32

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

10 447,25

3 0 3

Sitzungen im Allgemeinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

7 000

44 886,46

3 0 4

Interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

28 000

28 000

1 381,63

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

226 000

193 000

191 190,66

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 000

8 000

8 772,23

3 2 0 1

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

9 553,12

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

22 000

18 000

18 325,35

3 2 1

Produktion und Verbreitung

3 2 1 0

Kommunikation und Publikationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

422 000

436 000

408 305,10

 

Artikel 3 2 1 — Insgesamt

422 000

436 000

408 305,10

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

444 000

454 000

426 630,45

KAPITEL 3 3

3 3 0

Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0

Untersuchungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

5 000

0,—

3 3 0 1

Sonstige Zuschüsse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

p.m.

22 607,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

25 000

5 000

22 607,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

25 000

5 000

22 607,—

KAPITEL 3 4

3 4 0

Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Bürgerbeauftragten

3 4 0 0

Verschiedene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500

1 500

1 046,—

 

Artikel 3 4 0 — Insgesamt

1 500

1 500

1 046,—

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

1 500

1 500

1 046,—

 

Titel 3 — Insgesamt

696 500

653 500

641 474,11

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 3 —

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

KAPITEL 3 4 —

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

141 000

141 000

134 475,32

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

17 000

17 000

10 447,25

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten in Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Einrichtung betreffend Empfänge, Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln des Bürgerbeauftragten.

3 0 3   Sitzungen im Allgemeinen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 000

7 000

44 886,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Persönlichkeiten bestimmt, die zu Sitzungen der Ausschüsse, Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Ausgaben (Anmietung von Räumen, Dolmetschbedarf usw.).

3 0 4   Interne Sitzungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

28 000

28 000

1 381,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Organisation der internen Sitzungen der Einrichtung zu decken.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

12 000

8 000

8 772,23

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek;

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Nachrichtenagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte;

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern;

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren);

den Kauf oder die Anmietung von spezifischem Material, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek, sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme;

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft;

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek;

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Dienststellen des Bürgerbeauftragten.

3 2 0 1   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

10 000

10 000

9 553,12

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu vom Europäischen Bürgerbeauftragten angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Diese Mittel decken

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Depots, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung von spezifischem (elektronischem, computertechnischem und elektrischem) Material und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.);

die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die der Europäische Bürgerbeauftragte in Ausübung seines Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Union (AHUE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer geltenden Regelung vermacht hat.

3 2 1   Produktion und Verbreitung

3 2 1 0   Kommunikation und Publikationen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

422 000

436 000

408 305,10

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen (Jahresberichte usw.) in den Amtssprachen,

gedrucktes Material (mit herkömmlichen oder elektronischen Mitteln) zur Förderung von Informationen über den Europäischen Bürgerbeauftragten (Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Förderung des Grundsatzes des Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit),

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 3 —   UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

3 3 0   Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0   Untersuchungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

5 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen bestimmt, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden, ferner für die Veröffentlichung solcher Untersuchungen und die damit verbundenen Kosten.

3 3 0 1   Sonstige Zuschüsse

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

25 000

p.m.

22 607,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben abdecken, die für die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und anderen ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind.

Sie können insbesondere finanzielle Beiträge zu Projekten in den Tätigkeitsbereichen des Netzes der Europäischen Bürgerbeauftragten abdecken (andere als in Posten 3 2 1 0).

Damit werden auch alle finanziellen Beiträge in Verbindung mit Besuchergruppen des Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt.

KAPITEL 3 4 —   AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3 4 0   Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Bürgerbeauftragten

3 4 0 0   Verschiedene Ausgaben

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 500

1 500

1 046,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die in Verbindung mit der besonderen Art der Aufgaben des Bürgerbeauftragten stehen, z. B. die Beziehungen zu den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen der Bürgerbeauftragten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

9 332 275

8 906 880

7 785 845,19

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, bestimmt.

SECTION IX

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2010

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

7 104 351

Eigene Einnahmen

– 803 000

Zu vereinnahmender Beitrag

6 301 351

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

411 000

351 000

249 967,73

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

55 000

41 000

27 678,37

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

466 000

392 000

277 646,10

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

337 000

275 000

176 305,68

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

337 000

275 000

176 305,68

 

Titel 4 — Insgesamt

803 000

667 000

453 951,78

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

411 000

351 000

249 967,73

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

55 000

41 000

27 678,37

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

337 000

275 000

176 305,68

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

803 000

667 000

453 951,78

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2010 und 2009) und Ausgaben (2008)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

906 964

1 185 630

651 017,70

1 1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

4 115 469

3 671 944

2 377 337,93

 

Titel 1 — Insgesamt

5 022 433

4 857 574

3 028 355,63

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 081 918

1 805 452

1 543 575,—

 

Titel 2 — Insgesamt

2 081 918

1 805 452

1 543 575,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 104 351

6 663 026

4 571 930,63

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 1 0

1 0 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

675 917

653 842

566 987,70

1 0 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

160 000

0,—

1 0 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 000

270 000

0,—

1 0 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 451

15 910

0,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

819 368

1 099 752

566 987,70

1 0 1

Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 667

4 575

4 477,—

1 0 1 1

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

82 929

81 303

79 553,—

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

87 596

85 878

84 030,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

906 964

1 185 630

651 017,70

KAPITEL 1 1

1 1 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 246 037

2 889 570

2 092 115,77

1 1 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

198 924

198 924

69 732,56

1 1 0 2

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

928

0,—

1 1 0 3

Außerordentliche Beihilfen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

p.m.

0,—

1 1 0 4

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 5

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 746

89 818

0,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

3 535 707

3 179 240

2 161 848,33

1 1 1

Sonstige Bedienstete

1 1 1 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 719

49 051

0,—

1 1 1 1

Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

164 064

127 773

85 983,54

1 1 1 2

Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 110

17 755

0,—

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

252 893

194 579

85 983,54

1 1 2

Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

105 628

94 142

84 115,—

1 1 2 1

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 895

9 701

3 592,06

1 1 2 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

71 498

63 724

34 699,—

1 1 2 3

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

2 100,—

1 1 2 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 639

11 211

5 000,—

1 1 2 5

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

121 639

115 847

0,—

1 1 2 6

Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 570

3 500

0,—

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

326 869

298 125

129 506,06

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

4 115 469

3 671 944

2 377 337,93

 

Titel 1 — Insgesamt

5 022 433

4 857 574

3 028 355,63

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 1 —

PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

675 917

653 842

566 987,70

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung

der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

des Anteils der Einrichtung (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

den Anteils der Einrichtung (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

die Geburtenzulage,

die im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

1 0 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

160 000

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

127 000

270 000

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

1 0 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder der Organe sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

1 0 0 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

16 451

15 910

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

1 0 1   Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

4 667

4 575

4 477,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen, Seminaren oder beruflichen Weiterbildungskursen.

1 0 1 1   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

82 929

81 303

79 553,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

KAPITEL 1 1 —   PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 1 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 246 037

2 889 570

2 092 115,77

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Deckung

des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

der Auslands- und Expatriierungszulagen,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

des Beitrags der Einrichtung zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

der von der Einrichtung zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

der Geburtszulage,

der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

1 1 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

198 924

198 924

69 732,56

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

1 1 0 2   Überstunden

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

928

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen.

1 1 0 3   Außerordentliche Beihilfen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

5 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung etwaiger Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 1 0 4   Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung

der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

1 1 0 5   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

85 746

89 818

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

1 1 1   Sonstige Bedienstete

1 1 1 0   Vertragsbedienstete

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

50 719

49 051

0,—

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Einstellung von Vertragsbediensteten.

1 1 1 1   Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

164 064

127 773

85 983,54

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung einer Vergütung und der Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

1 1 1 2   Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

38 110

17 755

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei der Institution beschäftigt sind, darunter insbesondere das Interimspersonal.

1 1 2   Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

105 628

94 142

84 115,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

1 1 2 1   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

9 895

9 701

3 592,06

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzbeauftragten selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 1 2 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

71 498

63 724

34 699,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich von Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

1 1 2 3   Sozialer Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

2 100,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst und ihre Ehegatten sowie alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) zur Erstattung der Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 1 2 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

14 639

11 211

5 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 1 2 5   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

121 639

115 847

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzbeauftragten an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte.

1 1 2 6   Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

3 570

3 500

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel, mit denen:

alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten eines ständigen Freizeitzentrums (kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.) geleistet wird,

und ein Beitrag zu den Kosten der vom Personalausschuss organisierten Aktivitäten (kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten, Mahlzeiten usw.) geleistet wird.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

KAPITEL 2 0

2 0 0

Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

578 340

567 000

397 880,—

2 0 1

Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0

Material

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

89 789

88 028

96 133,—

2 0 1 1

Lieferungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 254

18 876

13 470,—

2 0 1 2

Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 054

34 413

33 672,—

2 0 1 3

Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 039 330

807 464

790 082,—

2 0 1 4

Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

164 024

156 213

171 468,—

2 0 1 5

Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

151 127

133 458

40 870,—

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

1 503 578

1 238 452

1 145 695,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

2 081 918

1 805 452

1 543 575,—

 

Titel 2 — Insgesamt

2 081 918

1 805 452

1 543 575,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0 0   Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

578 340

567 000

397 880,—

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der anderen Institution, die die Büroräume bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung einer pauschalen oder anteiligen Zahlung der Mieten sowie der Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

2 0 1   Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0   Material

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

89 789

88 028

96 133,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Webseite,

den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung,

Kauf, Austausch und Wartung technischer Anlagen (Sicherheit usw.) und verwaltungstechnischer Anlagen (Büromaschinen wie Fotokopiergeräte, Rechenmaschinen usw.),

Kauf, Wartung und Austausch des Mobiliars,

alle weiteren Posten im Zusammenhang mit der Herrichtung der Diensträume und damit verbundene Kosten.

2 0 1 1   Lieferungen

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

19 254

18 876

13 470,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung,

des Ankaufs von Papier, Umschlägen und Bürobedarf,

der Ausgaben für Post, Postgebühren, Gebühren für die Lieferung durch einen Kurierdienst, Pakete und Verteilung an die breite Öffentlichkeit.

2 0 1 2   Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

40 054

34 413

33 672,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der an die Institution, die für den Europäischen Datenschutzbeauftragten allgemeine Dienstleistungen — z. B. die Verwaltung von Verträgen, Gehältern und Zulagen — bereitstellt, zu zahlenden globalen „Verwaltungskosten“,

sonstige laufende Verwaltungskosten (Finanzkosten, Gerichtskosten usw.).

2 0 1 3   Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

1 039 330

807 464

790 082,—

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Institution, die die Dienstleistung bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

2 0 1 4   Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

164 024

156 213

171 468,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

2 0 1 5   Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

151 127

133 458

40 870,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln,

Kosten für Sitzungen,

Kosten für Einladungen, einschließlich Reise-, Aufenthalts- und andere Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen, die zu Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige oder Forschungsinstitute beauftragt werden,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Bibliothek des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich unter anderem des Kaufs von Büchern, CD-ROMs, Abonnierung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie andere Nebenkosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 104 351

6 663 026

4 571 930,63

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2010

Mittel 2009

Ausgaben 2008

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.


(1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2009 (ABl. L 69 vom 13.3.2009, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2009 bis Nr. 10/2009.

(2)  Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früherer Artikel 268 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2009 (ABl. L 69 vom 13.3.2009, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2009 bis Nr. 10/2009.

(4)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2010 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 145. Tagung am 12. Mai 2009 angenommen hat.

(5)  Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früherer Artikel 268 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(6)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(7)  Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

(8)  Berechnung des Satzes: (93 352 686 353) / (118 255 626 000) = 0,789414334950965.

(9)  Gerundet.

(10)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: i) den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten) geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2008 angepasst werden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2007-2008 angepasst werden; ii) dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben abgezogen, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(11)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(12)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % ab dem 1. Januar 2001).

(13)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Gesamteinkünfte = Gesamtausgaben); (121 506 703 728 + 1 430 296 272 = 122 937 000 000 = 122 937 000 000).

(14)  Gesamtbetrag der Eigenmittel in % des BNE: (121 506 703 728) / (11 825 562 600 000) = 1,03 %; Eigenmittelobergrenze in % des BNE: 1,24 %.

(15)  Darunter 9 Beförderungen ad personam (2 AD 14 nach AD 15, 1 AD 13 nach AD 14, 1 AST 10 nach AST 11, 5 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

(16)  Virtuelle, in der Gesamtzahl nicht erfasste Reserve für die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten.

(17)  Darunter 4 AD-Halbtagsstellen (Sprachlehrer) und 3 bis zum 31. Dezember 2009 befristete AST1-Stellen (Besucherzentrum).

(18)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung), 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in die Reserve des Stellenplans eingestellt. 1 AD 5 und 7 AST 1 (Verwaltung des Statuts der Assistenten), 3 AST 3 (DIT), 2 AD 5 (Juristischer Dienst), 1 AST 1 (Reisebüro) werden in die Reserve des Stellenplans eingestellt.

(19)  Darunter 6 Beförderungen ad personam (3 AD 14 nach AD 15, 1 AST 10 nach AST 11, 2 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

(20)  Virtuelle, in der Gesamtzahl nicht erfasste Reserve für die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten.

(21)  Darunter 4 AD-Halbtagsstellen (Sprachlehrer) und 1 auf 5 Jahre befristete AD10-Stelle (GD IPOL).

(22)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung) sowie 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in die Reserve des Stellenplans eingestellt.

(23)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(24)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(25)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(26)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(27)  Davon Dauerplanstellen in der Versorgungsagentur: 2 AD 14; 3 AD 12; 1 AD 11; 2 AD 10; 1 AST 10; 2 AST 8; 1 AST 7; 9 AST 6; 1 AST 5 und 2 AST 3. Die Aufgaben des Generaldirektors der Agentur werden von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 15 ad personam wahrgenommen, die Aufgaben des stellvertretenden Generaldirektors der Agentur werden von einem zum stellvertretenden Generaldirektor ernannten Beamten der Besoldungsgruppe AD 14 wahrgenommen; die Ernennung erfolgte in beiden Fällen nach Maßgabe von Artikel 53 Euratom-Vertrag.

(28)  Im Stellenplan sind folgende Ad-personam-Beförderungen möglich: 27 AD 15 werden AD 16; 24 AD 14 werden AD 15; 13 AD 11 werden AD 14; 1 AST 8 wird AST 10.

(29)  Davon 1 Beamter, der die Vergünstigungen gemäß Artikel 93 des Statuts genießt.

(30)  Im Stellenplan sind folgende Ad-personam-Beförderungen möglich: 2 AD 15 werden AD 16, 1 AD 14 wird AD 15.

(31)  Der kumulierte Gesamtpersonalbestand aus AD-Dauerplanstellen und AD-Zeitplanstellen darf 177 nicht überschreiten.

(32)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: 2 AD 12; 1 AD 11; 1 AD 8; 2 AD 7; 1 AST 9; 1 AST 8; 1 AST 7; 1 AST 6; 1 AST 4; 1 AST 3 und 3 AST 1.

(33)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: 2 AD 12; 1 AD 10; 1 AD 8; 2 AD 7; 1 AST 8; 1 AST 6;2 AST 5; 1 AST 4; 1 AST 3 und 3 AST 1.

(34)  Wie im ursprünglichen Haushaltsplan für 2008 bewilligt.

(35)  Die detaillierte Aufschlüsselung nach Besoldungs- und Funktionsgruppen wird zum Zeitpunkt der Annahme des Stellenplans der Agentur verfügbar sein.

(36)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(37)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(38)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(39)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(40)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(41)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(42)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 12 AD 11, 18 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

(43)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 7 AD 11, 13 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

(44)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Funktionsgruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(45)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Funktionsgruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(46)  Die tatsächliche Einweisung in die Besoldungsgruppe bei Besetzung der den Kabinetten der Mitglieder zugeordneten Stellen unterliegt den gleichen Kriterien wie bei Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

(47)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(48)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(49)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(50)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(51)  Davon Umwandlung von 1 AST-8-Planstelle in 1 AD-8-Planstelle gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

(52)  Davon Umwandlung von 1 AST-8-Planstelle in 1 AD-8-Planstelle gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

(53)  Verzicht auf 3 AST2-Stellen.

(54)  Davon Umwandlung von 2 AST 11-Planstellen, 1 AST 9-Planstelle und 1 AST 3-Planstelle in 4 AD 7-Planstellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

(55)  Ohne virtuelle Reserve für die an die Kabinette abgeordneten Beamten, für die keine Mittel bereitgestellt werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 and 3 AST 1).

(56)  Ohne virtuelle Reserve für die an die Kabinette abgeordneten Beamten, für die keine Mittel bereitgestellt werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 and 3 AST 1).

(57)  Die Besetzung bestimmter Planstellen mit Halbzeitkräften kann durch die Einstellung weiterer Bediensteter im Rahmen der so in jeder Funktionsgruppe frei gewordenen Planstellen ausgeglichen werden.

(58)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 5 dem Kabinett des Präsidenten, 4 AD 12, 3 AD 10, 2 AD 9, 3 AD 7, 3 AD 6, 2 AD 5, 1 AST 6, 4 AST 5, 3 AST 4, 2 AST 3 und 2 AST 2 den Fraktionen, 1 AD 6 dem Übersetzungsdienst und 2 AD 6 der Direktion Presse, Kommunikation und Protokoll zugewiesen.

(59)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 5 dem Kabinett des Präsidenten, 2 AD 12, 2 AD 11, 2 AD 10, 3 AD 9, 2 AD 7, 2 AD 6, 2 AD 5, 1 AST 6, 3 AST 5, 2 AST 4, 4 AST 3, 1 AST 2 und 1AST 1 den Fraktionen, 1 AD 6 dem Übersetzungsdienst und 2 AD 6 der Direktion Presse, Kommunikation und Protokoll zugewiesen.

(60)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(61)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(62)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2008 aufgestellten Jahresabschlusses.

(63)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(64)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(65)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2008 aufgestellten Jahresabschlusses.

(66)  Einschließlich Außenbüros und Kosten der Verwaltungsinfrastruktur für die Forschungspolitik.

(67)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den finanziellen Aufstellungen 2009 ausgewiesen.

(68)  Davon sind Mittel von 10 256 400 EUR in Kapitel 40 01 ausgewiesen.

(69)  In den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 eingetragener Nettobuchwert für die Nebengebäude „A“, „B“ und „C“ und für den Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, Ringgebäude, 2 Türme und verbindende Galerie), die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

(70)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption. Der Nettobetrag ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ausgewiesen.

(71)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption. Der Nettobetrag ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen.

(72)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den finanziellen Aufstellungen 2009 ausgewiesen.

(73)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(74)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(75)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(76)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(77)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (vormals Marie de Bourgogne).

(78)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(79)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(80)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(81)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(82)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(83)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(84)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (teilweise benutzt vom OLAF).

(85)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(86)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(87)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(88)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(89)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(90)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(91)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(92)  Miete/Kauf.

(93)  Zu den Immobilien der Außendienststellen gehören 30 Büros, 28 Unterkünfte für Delegationsleiter, 25 Unterkünfte für Beamte, 1 Parkplatz und 1 Grundstück.

(94)  Mittel in Höhe von 703 992 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(95)  Mittel in Höhe von 1 175 200 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(96)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(97)  Mittel in Höhe von 703 992 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(98)  Mittel in Höhe von 1 175 200 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(99)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(100)  Mittel in Höhe von 2 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(101)  Mittel in Höhe von 2 340 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(102)  Mittel in Höhe von 4 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(103)  Mittel in Höhe von 749 600 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(104)  Mittel in Höhe von 400 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(105)  Mittel in Höhe von 2 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(106)  Mittel in Höhe von 2 340 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(107)  Mittel in Höhe von 4 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(108)  Mittel in Höhe von 4 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(109)  Mittel in Höhe von 749 600 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(110)  Mittel in Höhe von 400 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(111)  Mittel in Höhe von 3 427 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(112)  Mittel in Höhe von 215 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(113)  Mittel in Höhe von 3 427 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(114)  Mittel in Höhe von 215 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(115)  Mittel in Höhe von 5 116 100 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(116)  Mittel in Höhe von 26 597 280 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(117)  Mittel in Höhe von 744 771 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(118)  Mittel in Höhe von 219 601 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(119)  Mittel in Höhe von 533 619 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(120)  Mittel in Höhe von 937 200 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(121)  Mittel in Höhe von 692 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(122)  Mittel in Höhe von 51 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(123)  Mittel in Höhe von 647 583 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(124)  Mittel in Höhe von 10 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(125)  Mittel in Höhe von 391 300 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(126)  Mittel in Höhe von 246 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(127)  Mittel in Höhe von 85 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(128)  Mittel in Höhe von 1 682 100 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(129)  Mittel in Höhe von 122 750 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(130)  Mittel in Höhe von 2 676 095 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(131)  Mittel in Höhe von 83 493 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(132)  Mittel in Höhe von 855 665 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(133)  Mittel in Höhe von 524 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(134)  Mittel in Höhe von 5 116 100 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(135)  Mittel in Höhe von 26 597 280 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(136)  Mittel in Höhe von 744 771 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(137)  Mittel in Höhe von 219 601 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(138)  Mittel in Höhe von 533 619 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(139)  Mittel in Höhe von 937 200 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(140)  Mittel in Höhe von 692 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(141)  Mittel in Höhe von 51 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(142)  Mittel in Höhe von 647 583 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(143)  Mittel in Höhe von 10 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(144)  Mittel in Höhe von 391 300 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(145)  Mittel in Höhe von 246 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(146)  Mittel in Höhe von 85 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(147)  Mittel in Höhe von 1 682 100 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(148)  Mittel in Höhe von 122 750 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(149)  Mittel in Höhe von 2 676 095 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(150)  Mittel in Höhe von 83 493 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(151)  Mittel in Höhe von 855 665 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(152)  Mittel in Höhe von 524 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(153)  Mittel in Höhe von 142 485 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(154)  Mittel in Höhe von 728 465 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(155)  Mittel in Höhe von 142 485 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(156)  Mittel in Höhe von 728 465 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(157)  Mittel in Höhe von 9 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(158)  Mittel in Höhe von 9 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(159)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(160)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(161)  Mittel in Höhe von 191 847 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(162)  Mittel in Höhe von 998 523 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(163)  Mittel in Höhe von 325 670 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(164)  Mittel in Höhe von 326 561 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(165)  Mittel in Höhe von 245 990 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(166)  Mittel in Höhe von 191 847 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(167)  Mittel in Höhe von 998 523 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(168)  Mittel in Höhe von 325 670 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(169)  Mittel in Höhe von 326 561 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(170)  Mittel in Höhe von 245 990 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(171)  Mittel in Höhe von 203 854 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(172)  Mittel in Höhe von 1 063 614 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(173)  Mittel in Höhe von 203 854 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(174)  Mittel in Höhe von 1 063 614 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(175)  Mittel in Höhe von 173 970 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(176)  Mittel in Höhe von 905 734 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(177)  Mittel in Höhe von 250 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(178)  Mittel in Höhe von 173 970 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(179)  Mittel in Höhe von 905 734 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(180)  Mittel in Höhe von 250 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(181)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(182)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(183)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(184)  Mittel in Höhe von 270 293 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(185)  Mittel in Höhe von 1 409 843 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(186)  Mittel in Höhe von 270 293 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(187)  Mittel in Höhe von 1 409 843 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(188)  Mittel in Höhe von 300 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(189)  Mittel in Höhe von 300 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(190)  Mittel in Höhe von 258 286 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(191)  Mittel in Höhe von 1 268 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(192)  Mittel in Höhe von 244 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(193)  Mittel in Höhe von 339 214 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(194)  Mittel in Höhe von 312 520 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(195)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(196)  Mittel in Höhe von 258 286 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(197)  Mittel in Höhe von 1 268 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(198)  Mittel in Höhe von 244 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(199)  Mittel in Höhe von 339 214 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(200)  Mittel in Höhe von 312 520 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(201)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(202)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(203)  Mittel in Höhe von 1 188 400 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(204)  Mittel in Höhe von 75 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(205)  Mittel in Höhe von 526 400 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(206)  Mittel in Höhe von 284 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(207)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(208)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(209)  Mittel in Höhe von 1 188 400 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(210)  Mittel in Höhe von 75 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(211)  Mittel in Höhe von 526 400 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(212)  Mittel in Höhe von 284 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(213)  Mittel in Höhe von 75 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(214)  Mittel in Höhe von 75 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(215)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(216)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(217)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(218)  Mittel in Höhe von 164 898 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(219)  Mittel in Höhe von 858 647 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(220)  Mittel in Höhe von 264 193 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(221)  Mittel in Höhe von 331 158 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(222)  Mittel in Höhe von 211 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(223)  Mittel in Höhe von 164 898 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(224)  Mittel in Höhe von 858 647 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(225)  Mittel in Höhe von 264 193 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(226)  Mittel in Höhe von 331 158 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(227)  Mittel in Höhe von 211 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(228)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(229)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(230)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(231)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(232)  Mittel in Höhe von 25 081 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(233)  Mittel in Höhe von 134 337 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(234)  Mittel in Höhe von 12 466 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(235)  Mittel in Höhe von 42 478 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(236)  Mittel in Höhe von 33 095 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(237)  Mittel in Höhe von 25 081 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(238)  Mittel in Höhe von 134 337 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(239)  Mittel in Höhe von 12 466 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(240)  Mittel in Höhe von 42 478 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(241)  Mittel in Höhe von 33 095 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(242)  Mittel in Höhe von 115 001 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(243)  Mittel in Höhe von 588 589 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(244)  Mittel in Höhe von 132 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(245)  Mittel in Höhe von 123 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(246)  Mittel in Höhe von 145 002 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(247)  Mittel in Höhe von 115 001 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(248)  Mittel in Höhe von 588 589 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(249)  Mittel in Höhe von 132 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(250)  Mittel in Höhe von 123 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(251)  Mittel in Höhe von 145 002 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(252)  Mittel in Höhe von 2 570 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(253)  Mittel in Höhe von 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(254)  Mittel in Höhe von 2 570 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(255)  Mittel in Höhe von 2 570 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(256)  Mittel in Höhe von 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(257)  Mittel in Höhe von 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(258)  Mittel in Höhe von 79 514 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(259)  Mittel in Höhe von 422 399 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(260)  Mittel in Höhe von 79 514 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(261)  Mittel in Höhe von 422 399 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(262)  Mittel in Höhe von 13 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(263)  Mittel in Höhe von 1 050 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(264)  Mittel in Höhe von 13 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(265)  Mittel in Höhe von 13 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(266)  Mittel in Höhe von 1 050 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(267)  Mittel in Höhe von 1 050 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(268)  Ursprünglich war eine Laufzeit des Protokolls zum Abkommen mit Marokko vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 vorgesehen. Aufgrund einer Verzögerung im Ratifizierungsprozess trat das Protokoll aber erst am 27. Februar 2007 in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt für vier Jahre.

(269)  Mittel in Höhe von 125 941 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(270)  Mittel in Höhe von 643 985 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(271)  Mittel in Höhe von 125 941 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(272)  Mittel in Höhe von 643 985 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(273)  Mittel in Höhe von 6 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(274)  Mittel in Höhe von 6 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(275)  Mittel in Höhe von 6 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(276)  Mittel in Höhe von 160 094 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(277)  Mittel in Höhe von 833 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(278)  Mittel in Höhe von 160 094 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(279)  Mittel in Höhe von 833 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(280)  Mittel in Höhe von 118 737 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(281)  Mittel in Höhe von 617 672 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(282)  Mittel in Höhe von 118 737 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(283)  Mittel in Höhe von 617 672 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(284)  Mittel in Höhe von 143 552 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(285)  Mittel in Höhe von 699 382 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(286)  Mittel in Höhe von 188 072 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(287)  Mittel in Höhe von 261 488 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(288)  Mittel in Höhe von 172 296 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(289)  Mittel in Höhe von 143 552 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(290)  Mittel in Höhe von 699 382 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(291)  Mittel in Höhe von 188 072 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(292)  Mittel in Höhe von 261 488 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(293)  Mittel in Höhe von 172 296 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(294)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(295)  Mittel in Höhe von 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(296)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(297)  Mittel in Höhe von 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(298)  Mittel in Höhe von 148 355 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(299)  Mittel in Höhe von 740 929 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(300)  Mittel in Höhe von 148 355 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(301)  Mittel in Höhe von 740 929 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(302)  Mittel in Höhe von 200 652 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(303)  Mittel in Höhe von 1 055 305 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(304)  Mittel in Höhe von 330 477 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(305)  Mittel in Höhe von 598 479 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(306)  Mittel in Höhe von 259 979 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(307)  Mittel in Höhe von 200 652 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(308)  Mittel in Höhe von 1 055 305 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(309)  Mittel in Höhe von 330 477 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(310)  Mittel in Höhe von 598 479 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(311)  Mittel in Höhe von 259 979 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(312)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(313)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(314)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(315)  Mittel in Höhe von 135 547 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(316)  Mittel in Höhe von 711 846 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(317)  Mittel in Höhe von 135 547 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(318)  Mittel in Höhe von 711 846 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(319)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(320)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(321)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(322)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(323)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(324)  Das Ratifizierungsverfahren für das Protokoll läuft.

(325)  Mittel in Höhe von 3 820 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(326)  Mittel in Höhe von 1 430 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(327)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(328)  Mittel in Höhe von 3 820 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(329)  Mittel in Höhe von 3 820 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(330)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(331)  Mittel in Höhe von 1 430 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(332)  Mittel in Höhe von 1 430 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(333)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(334)  Mittel in Höhe von 253 484 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(335)  Mittel in Höhe von 1 335 057 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(336)  Mittel in Höhe von 2 563 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(337)  Mittel in Höhe von 253 484 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(338)  Mittel in Höhe von 1 335 057 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(339)  Mittel in Höhe von 2 563 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(340)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(341)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(342)  Mittel in Höhe von 12 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(343)  Mittel in Höhe von 13 328 300 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(344)  Mittel in Höhe von 20 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(345)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der EU und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der EU liegen.

(346)  Mittel in Höhe von 12 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(347)  Mittel in Höhe von 13 328 300 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(348)  Mittel in Höhe von 20 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(349)  Mittel in Höhe von 20 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(350)  Mittel in Höhe von 11 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(351)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(352)  Mittel in Höhe von 11 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(353)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(354)  Mittel in Höhe von 16 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(355)  Mittel in Höhe von 12 407 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(356)  Mittel in Höhe von 23 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(357)  Mittel in Höhe von 4 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(358)  Mittel in Höhe von 16 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(359)  Mittel in Höhe von 12 407 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(360)  Mittel in Höhe von 23 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(361)  Mittel in Höhe von 4 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(362)  Mittel in Höhe von 125 941 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(363)  Mittel in Höhe von 664 759 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(364)  Mittel in Höhe von 125 941 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(365)  Mittel in Höhe von 664 759 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(366)  Mittel in Höhe von 155 025 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(367)  Mittel in Höhe von 812 945 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(368)  Mittel in Höhe von 155 025 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(369)  Mittel in Höhe von 812 945 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(370)  Mittel in Höhe von 21 689 850 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(371)  Mittel in Höhe von 21 689 850 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(372)  Mittel in Höhe von 2 167 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(373)  Mittel in Höhe von 2 167 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(374)  Mittel in Höhe von 62 971 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(375)  Mittel in Höhe von 342 074 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(376)  Mittel in Höhe von 1 314 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(377)  Mittel in Höhe von 62 971 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(378)  Mittel in Höhe von 342 074 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(379)  Mittel in Höhe von 1 314 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(380)  Mittel in Höhe von 44 026 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(381)  Mittel in Höhe von 231 281 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(382)  Mittel in Höhe von 44 026 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(383)  Mittel in Höhe von 231 281 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(384)  Mittel in Höhe von 374 355 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(385)  Mittel in Höhe von 1 966 578 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(386)  Mittel in Höhe von 374 355 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(387)  Mittel in Höhe von 1 966 578 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(388)  Mittel in Höhe von 283 102 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(389)  Mittel in Höhe von 1 510 942 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(390)  Mittel in Höhe von 5 602 895 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(391)  Mittel in Höhe von 700 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(392)  Mittel in Höhe von 10 256 400 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(393)  Mittel in Höhe von 2 400 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(394)  Mittel in Höhe von 283 102 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(395)  Mittel in Höhe von 1 510 942 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(396)  Mittel in Höhe von 5 602 895 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(397)  Mittel in Höhe von 700 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(398)  Mittel in Höhe von 10 256 400 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(399)  Mittel in Höhe von 2 400 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(400)  Mittel in Höhe von 23 100 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(401)  Mittel in Höhe von 5 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(402)  Mittel in Höhe von 23 100 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(403)  Mittel in Höhe von 5 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(404)  Mittel in Höhe von 111 533 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(405)  Mittel in Höhe von 592 743 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(406)  Mittel in Höhe von 111 533 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(407)  Mittel in Höhe von 592 743 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(408)  Mittel in Höhe von 23 214 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(409)  Mittel in Höhe von 121 872 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(410)  Mittel in Höhe von 23 214 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(411)  Mittel in Höhe von 121 872 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(412)  Mittel in Höhe von 170 501 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(413)  Mittel in Höhe von 887 730 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(414)  Mittel in Höhe von 170 501 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(415)  Mittel in Höhe von 887 730 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(416)  Mittel in Höhe von 853 841 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(417)  Mittel in Höhe von 4 449 729 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(418)  Mittel in Höhe von 775 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(419)  Mittel in Höhe von 853 841 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(420)  Mittel in Höhe von 4 449 729 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(421)  Mittel in Höhe von 775 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(422)  „X“ bedeutet, dass eine Übertragung möglich ist.

(423)  Für Euratom.

(424)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(425)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(426)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(427)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(428)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzte Mittel.

(429)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(430)  Ohne die Beteiligung Liechtensteins und Islands (Proportionalitätsfaktor 2,41 %).

(431)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten und ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,49 %).

(432)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten sowie ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,49 %).

(433)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(434)  Betroffene Haushaltslinien: 08 22 04, 09 04 02, 02 04 03, 06 06 04 und 10 02 02.

(435)  Betroffene Haushaltslinien: 08 22 04, 09 04 02, 02 04 03, 06 06 04 und 10 03 02.

(436)  Einschließlich Ungarn, Lettland, Rumänien.

(437)  Mittel in Höhe von 485 700 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(438)  Mittel in Höhe von 485 700 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(439)  Mittel in Höhe von 13 900 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(440)  Mittel in Höhe von 13 900 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(441)  Mittel in Höhe von 55 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(442)  Mittel in Höhe von 55 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(443)  Mittel in Höhe von 20 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(444)  Mittel in Höhe von 20 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(445)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(446)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(447)  Mittel in Höhe von 33 500 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(448)  Mittel in Höhe von 15 500 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(449)  Mittel in Höhe von 33 500 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(450)  Mittel in Höhe von 15 500 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.