ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.342.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
22. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

1

 

*

Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ( 1 )

46

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ( 1 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern.

(2)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) ist die Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Unternehmen als ein strategisches Konzept zur Erfüllung der Umweltziele genannt. Freiwillige Verpflichtungen sind hiervon ein wesentlicher Bestandteil. In diesem Zusammenhang wird es für notwendig erachtet, eine größere Teilnahme am Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu fördern und Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Organisationen angeregt werden sollen, strenge und von unabhängiger Stelle überprüfte Berichte über Umwelt und nachhaltige Entwicklung zu veröffentlichen.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 30. April 2007 über die Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft wird festgestellt, dass die Funktionsweise der für die Wirtschaft konzipierten freiwilligen Instrumente verbessert werden muss und dass die Instrumente ein hohes Potenzial aufweisen, das bisher aber nicht voll ausgeschöpft wurde. Die Kommission wird aufgefordert, die Instrumente zu überarbeiten, um ihre Anwendung zu fördern und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu verringern.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik wird festgestellt, dass EMAS die Organisationen bei der Optimierung ihrer Produktionsprozesse, der Verringerung der Umweltauswirkungen und bei einer effektiveren Ressourcennutzung unterstützt.

(5)

Um eine kohärente Vorgehensweise zwischen den auf Gemeinschaftsebene im Bereich des Umweltschutzes entwickelten Rechtsinstrumenten zu fördern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten untersuchen, wie die EMAS-Registrierung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften berücksichtigt oder als Instrument zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften verwendet werden kann. Um EMAS für Organisationen attraktiver zu machen, sollten sie EMAS auch im Rahmen ihrer Beschaffungspolitik berücksichtigen und bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen gegebenenfalls auf EMAS oder gleichwertige Umweltmanagementsysteme als eine Bedingung für die Auftragsausführung verweisen.

(6)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (5) überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.

(7)

Die Anwendung von Umweltmanagementsystemen, einschließlich EMAS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, hat sich als wirksames Instrument zur Förderung von Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen erwiesen. Jedoch muss die Zahl der sich an EMAS beteiligenden Organisationen erhöht werden, um eine bessere Gesamtwirkung in Bezug auf Verbesserungen im Umweltbereich erzielen zu können. Um dies zu erreichen, sollten die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen genutzt werden, um das Potential von EMAS zur Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen insgesamt zu steigern.

(8)

Organisationen sollten zur freiwilligen Teilnahme an EMAS angeregt werden und könnten so einen zusätzlichen Vorteil hinsichtlich der behördlichen Kontrolle, der Kosteneinsparungen und ihres Bildes in der Öffentlichkeit erhalten, wenn sie in Bezug auf die Umweltleistung eine Verbesserung ihres Niveaus nachweisen können.

(9)

EMAS sollte allen Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeiten Umweltauswirkungen haben, offen stehen. EMAS sollte diesen Organisationen ein Mittel an die Hand geben, mit dem sie diese Auswirkungen beherrschen und ihre Umweltleistung insgesamt verbessern können.

(10)

Organisationen, insbesondere kleine Organisationen, sollten zur Teilnahme an EMAS angeregt werden. Ihre Beteiligung sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, vorhandenen Fördermitteln und öffentlichen Einrichtungen erleichtert und Maßnahmen der technischen Hilfe eingeführt oder unterstützt werden.

(11)

Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und auf EMAS umsteigen wollen, sollten dies auf möglichst einfache Weise tun können. Daher sollten Verknüpfungen mit anderen Umweltmanagementsystemen in Betracht gezogen werden.

(12)

Organisationen mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollten alle oder eine bestimmte Zahl dieser Standorte unter einer einzigen Registrierung registrieren lassen können.

(13)

Der Mechanismus, mit dem festgestellt wird, ob eine Organisation alle einschlägigen Umweltvorschriften einhält, sollte verbessert werden, um die Glaubwürdigkeit von EMAS zu erhöhen und insbesondere den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Verwaltungsaufwand für registrierte Organisationen durch Deregulierung oder regulatorische Entlastung zu verringern.

(14)

Bei der Anwendung von EMAS sollte auch eine Beteiligung der Arbeiter und Angestellten der Organisation vorgesehen werden, da dadurch die Arbeitszufriedenheit wächst und die Umweltkenntnisse verbessert werden, die innerhalb und außerhalb des Arbeitsumfelds nutzbringend angewandt werden können.

(15)

Das EMAS-Logo sollte für Organisationen ein attraktives Kommunikations- und Marketinginstrument sein, mit dem die Käufer und andere Interessenträger für EMAS sensibilisiert werden. Die Bestimmungen für die Verwendung des EMAS-Logos sollten durch die Verwendung eines einzigen Logos vereinfacht werden, und die bestehenden Beschränkungen sollten aufgehoben werden, außer denen, die sich auf das Produkt und seine Verpackung beziehen. Die Möglichkeit von Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen sollte ausgeschlossen werden.

(16)

Die Kosten und Gebühren für die EMAS-Registrierung sollten sich in einem vertretbaren Rahmen halten und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation und zu dem damit verbundenen Arbeitsaufwand für die zuständigen Stellen stehen. Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen sollten Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen für kleine Organisationen in Erwägung gezogen werden.

(17)

Die Organisationen sollten in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen erstellen und öffentlich zugänglich machen, in denen die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften durch die betreffende Organisation sowie über deren Umweltleistung informiert werden.

(18)

Damit Relevanz und Vergleichbarkeit der Informationen gewährleistet sind, sollte die Berichterstattung über die Umweltleistung der Organisationen auf der Grundlage allgemeiner und branchenspezifischer Leistungsindikatoren erfolgen, deren Schwerpunkt bei Verwendung geeigneter Referenzwerte und Skalen auf Prozess- und Produktebene auf den wesentlichen Umweltbereichen liegt. Dies dürfte dazu beitragen, dass die Organisationen ihre Umweltleistung sowohl von einem Berichterstattungszeitraum zum anderen als auch mit der Umweltleistung anderer Organisationen vergleichen können.

(19)

Durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten Referenzdokumente, auch über bewährte Umweltmanagementpraktiken und Umweltleistungsindikatoren für bestimmte Branchen, ausgearbeitet werden. Diese Dokumente dürften den Organisationen helfen, sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einem gegebenen Branche zu konzentrieren.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) regelt die Akkreditierung auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene und legt den allgemeinen Rahmen für die Akkreditierung fest. Die vorliegende Verordnung sollte diese Bestimmungen soweit erforderlich ergänzen, wobei die Besonderheiten von EMAS, wie die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit gegenüber Interessenträgern, namentlich den Mitgliedstaaten, zu sichern, berücksichtigt und gegebenenfalls speziellere Bestimmungen festgelegt werden sollten. Die EMAS-Bestimmungen dürften die Kompetenz der Umweltgutachter gewährleisten und fortlaufend verbessern, indem ein unabhängiges, neutrales Akkreditierungs- oder Zulassungssystem, die Ausbildung der Umweltgutachter und eine angemessene Überwachung von deren Tätigkeiten vorgesehen und damit die Transparenz und Glaubwürdigkeit der an EMAS teilnehmenden Organisationen sichergestellt werden.

(21)

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat gegen eine Akkreditierung für EMAS, so sollte Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Anwendung finden.

(22)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Werbung betreiben und Fördermaßnahmen durchführen.

(23)

Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Regelungen zur Förderung der Umweltleistung der Industrie EMAS-registrierten Organisationen Anreize wie den Zugang zu Finanzierungsmitteln oder steuerliche Anreize bieten, sofern die Organisationen eine Verbesserung ihrer Umweltleistung nachweisen können.

(24)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten spezielle Maßnahmen ausarbeiten und durchführen, um eine stärkere Beteiligung von Organisationen und insbesondere kleinen Organisationen an EMAS zu erreichen.

(25)

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach einer Prioritätenliste branchenspezifische Referenzdokumente auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet ausarbeiten.

(26)

Diese Verordnung sollte gegebenenfalls innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden.

(27)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die daher aufgehoben werden sollte.

(28)

Da zweckdienliche Elemente aus der Empfehlung 2001/680/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (7) und der Empfehlung 2003/532/EG der Kommission vom 10. Juli 2003 über Leitlinien zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen (8) in die vorliegende Verordnung übernommen wurden, sollten die genannten Rechtsakte nicht länger angewandt werden.

(29)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einzigen, glaubwürdigen Systems und die Vermeidung der Einführung unterschiedlicher einzelstaatlicher Systeme, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(31)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Verfahren für die Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen (peer review) festzulegen, branchenspezifische Referenzdokumente auszuarbeiten, bestehende Umweltmanagementsysteme oder Teile davon als den jeweiligen Anforderungen dieser Verordnung entsprechend anzuerkennen, und die Anhänge I bis VIII zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(32)

Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung über einen Zeitraum von zwölf Monaten verfügen, um die von den Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen nach den entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung angewandten Verfahren zu ändern. Innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten sollten die Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vorgesehenen Verfahren weiterhin anwenden können —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zielsetzung

Es wird ein Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend als „EMAS“ bezeichnet) geschaffen, an dem sich Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft freiwillig beteiligen können.

Das Ziel von EMAS, einem wichtigen Instrument des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und die Arbeitnehmer der Organisationen aktiv beteiligt werden und eine angemessene Schulung erhalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Umweltpolitik“: die von den obersten Führungsebenen einer Organisation verbindlich dargelegten Absichten und Ausrichtungen dieser Organisation in Bezug auf ihre Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung aller geltenden Umweltvorschriften und der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung. Sie bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele;

2.

„Umweltleistung“: die messbaren Ergebnisse des Managements der Umweltaspekte einer Organisation durch diese Organisation;

3.

„Einhaltung der Rechtsvorschriften“: vollständige Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften, einschließlich der Genehmigungsbedingungen;

4.

„Umweltaspekt“: derjenige Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann;

5.

„bedeutender Umweltaspekt“: ein Umweltaspekt, der bedeutende Umweltauswirkungen hat oder haben kann;

6.

„direkter Umweltaspekt“: ein Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegt;

7.

„indirekter Umweltaspekt“: ein Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in angemessenem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann;

8.

„Umweltauswirkung“: jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation zurückzuführen ist;

9.

„Umweltprüfung“: eine erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation;

10.

„Umweltprogramm“: eine Beschreibung der Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und der diesbezügliche Zeitplan;

11.

„Umweltzielsetzung“: ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat;

12.

„Umwelteinzelziel“: eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte Leistungsanforderung, die sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen;

13.

„Umweltmanagementsystem“: der Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik und das Management der Umweltaspekte umfasst;

14.

„bewährte Umweltmanagementpraktiken“: die wirkungsvollste Art der Umsetzung des Umweltmanagementsystems durch Organisationen in einer Branche, die unter bestimmten wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zu besten Umweltleistungen führen kann;

15.

„wesentliche Änderung“: jegliche Änderungen in Bezug auf Betrieb, Struktur, Verwaltung, Verfahren, Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, die bedeutende Auswirkungen auf das Umweltmanagementsystem der Organisation, die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben oder haben können;

16.

„Umweltbetriebsprüfung“: die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt;

17.

„Betriebsprüfer“: eine zur Belegschaft der Organisation gehörende Person oder Gruppe von Personen oder eine organisationsfremde natürliche oder juristische Person, die im Namen der Organisation handelt und insbesondere die bestehenden Umweltmanagementsysteme bewertet und prüft, ob diese mit der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation übereinstimmen und ob die geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden;

18.

„Umwelterklärung“: die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation:

a)

Struktur und Tätigkeiten,

b)

Umweltpolitik und Umweltmanagementsystem,

c)

Umweltaspekte und -auswirkungen,

d)

Umweltprogramm, -zielsetzung und -einzelziele,

e)

Umweltleistung und Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen gemäß Anhang IV;

19.

„aktualisierte Umwelterklärung“: die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise, die Aktualisierungen der letzten validierten Umwelterklärung enthält, wozu nur Informationen über die Umweltleistung einer Organisation und die Einhaltung der für sie geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen gemäß Anhang IV gehören;

20.

„Umweltgutachter“:

a)

eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist; oder

b)

jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, der eine Zulassung zur Durchführung von Begutachtungen und Validierungen gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt worden ist;

21.

„Organisation“: Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teil oder Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung;

22.

„Standort“: ein bestimmter geografischer Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien; ein Standort ist die kleinste für die Registrierung in Betracht zu ziehende Einheit;

23.

„Cluster“: eine Gruppe von voneinander unabhängigen Organisationen, die durch ihre räumliche Nähe oder ihre geschäftlichen Tätigkeiten miteinander in Beziehung stehen und zusammenwirkend ein Umweltmanagementsystem anwenden;

24.

„Begutachtung“: eine von einem Umweltgutachter durchgeführte Konformitätsbewertung, mit der festgestellt werden soll, ob Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und interne Umweltbetriebsprüfung einer Organisation sowie deren Umsetzung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

25.

„Validierung“: die Bestätigung des Umweltgutachters, der die Begutachtung durchgeführt hat, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation und die Aktualisierungen der Erklärung zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

26.

„Durchsetzungsbehörden“: zuständige Behörden, die von den Mitgliedstaaten dazu bestimmt wurden, Verstöße gegen das geltende Umweltrecht aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären sowie erforderlichenfalls Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

27.

„Umweltleistungsindikator“: ein spezifischer Parameter, mit dem sich die Umweltleistung einer Organisation messen lässt;

28.

„kleine Organisationen“:

a)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (10), oder

b)

lokale Behörden, die für weniger als 10 000 Einwohner zuständig sind, oder sonstige Behörden, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder über einen Jahreshaushalt von höchstens 50 Mio. EUR verfügen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft; hierzu gehören:

i)

Regierungsstellen oder andere Stellen der öffentlichen Verwaltung oder öffentliche Beratungsgremien auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene,

ii)

natürliche oder juristische Personen, die nach einzelstaatlichem Recht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen, und

iii)

natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe b genannten Stelle oder Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;

29.

„Sammelregistrierung“: eine einzige Registrierung aller oder einiger Standorte einer Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern;

30.

„Akkreditierungsstelle“: eine nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte nationale Akkreditierungsstelle, die für die Akkreditierung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter zuständig ist;

31.

„Zulassungsstelle“: eine nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte Stelle, die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern zuständig ist.

KAPITEL II

REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN

Artikel 3

Bestimmung der zuständigen Stelle

(1)   Registrierungsanträge von Organisationen, die innerhalb eines Mitgliedstaats ansässig sind, erfolgen bei einer zuständigen Stelle in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Eine Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern kann für alle oder einige dieser Standorte eine Sammelregistrierung beantragen.

Anträge auf Sammelregistrierung erfolgen bei einer zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz oder das für die Zwecke dieses Absatzes benannte Managementzentrale der Organisation befindet.

(3)   Registrierungsanträge von Organisationen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, einschließlich Sammelregistrierungen von Organisationen, deren Standorte sich ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft befinden, können bei jeder zuständigen Stelle in denjenigen Mitgliedstaaten gestellt werden, die die Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vornehmen.

Diese Organisationen stellen sicher, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung durchführen und das Umweltmanagementsystem der Organisation validieren wird, in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Registrierungsantrag stellt, akkreditiert oder zugelassen ist.

Artikel 4

Vorbereitung der Registrierung

(1)   Organisationen, die erstmalig eine Registrierung anstreben,

a)

nehmen eine Umweltprüfung aller sie betreffenden Umweltaspekte gemäß den Anforderungen in Anhang I und in Anhang II Nummer A.3.1. vor;

b)

führen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Umweltprüfung ein von ihnen entwickeltes Umweltmanagementsystem ein, das alle in Anhang II genannten Anforderungen abdeckt und etwaige bewährte branchenspezifische Umweltmanagementpraktiken gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt;

c)

führen eine Umweltbetriebsprüfung gemäß den Anforderungen in Anhang II Nummer A.5.5. und Anhang III durch;

d)

erstellen eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV. Sofern branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 für die betreffende Branche zur Verfügung stehen, erfolgt die Beurteilung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung dieser einschlägigen Dokumente.

(2)   Die Organisationen können die Unterstützung gemäß Artikel 32, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, zur Verfügung steht, in Anspruch nehmen.

(3)   Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 Absatz 4 anerkannten Umweltmanagementsystem sind nicht verpflichtet, jene Bestandteile durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.

(4)   Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie geltenden Umweltvorschriften einhalten.

Die Organisationen können bei der/den zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 32 oder bei dem Umweltgutachter Informationen anfordern.

Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.

Sofern branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 für die betreffende Branche zur Verfügung stehen, erfolgt die Beurteilung der Umweltleistung der Organisation anhand dieser einschlägigen Dokumente.

(5)   Die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung werden von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter begutachtet und die Umwelterklärung wird von diesem validiert.

Artikel 5

Registrierungsantrag

(1)   Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.

(2)   Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes:

a)

die validierte Umwelterklärung in elektronischer oder gedruckter Form;

b)

die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9;

c)

ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält;

d)

gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.

(3)   Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN REGISTRIERTER ORGANISATIONEN

Artikel 6

Verlängerung der EMAS-Registrierung

(1)   Eine registrierte Organisation muss mindestens alle drei Jahre

a)

ihr gesamtes Umweltmanagementsystem und das Programm für die Umweltbetriebsprüfung und deren Umsetzung begutachten lassen;

b)

eine Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen;

c)

die validierte Umwelterklärung der zuständigen Stelle übermitteln;

d)

der zuständigen Stelle ein ausgefülltes Formular mit wenigstens den in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben übermitteln;

e)

gegebenenfalls eine Gebühr für die weitere Führung der Registrierung an die zuständige Stelle entrichten.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 muss eine registrierte Organisation in den dazwischen liegenden Jahren

a)

gemäß dem Programm für die Betriebsprüfung eine Betriebsprüfung ihrer Umweltleistung und der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften gemäß Anhang III vornehmen;

b)

eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen;

c)

der zuständigen Stelle die validierte aktualisierte Umwelterklärung übermitteln;

d)

der zuständigen Stelle ein ausgefülltes Formular mit wenigstens den in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben übermitteln,

e)

gegebenenfalls eine Gebühr für die weitere Führung der Registrierung an die zuständige Stelle entrichten.

(3)   Die registrierten Organisationen veröffentlichen ihre Umwelterklärung und deren Aktualisierungen innerhalb eines Monats nach der Registrierung und innerhalb eines Monats nach der Verlängerung der Registrierung.

Die registrierten Organisationen können dieser Anforderung nachkommen, indem sie die Umwelterklärung und deren Aktualisierungen auf Anfrage zugänglich machen oder Links zu Internet-Seiten einrichten, auf denen diese Umwelterklärungen zu finden sind.

Die registrierten Organisationen teilen mit, auf welche Weise sie den öffentlichen Zugang zu Informationen in den in Anhang VI genannten Formularen gewährleisten.

Artikel 7

Ausnahmeregelung für kleine Organisationen

(1)   Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern die zuständigen Stellen für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu vier Jahre oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern der Umweltgutachter, der die Organisation begutachtet hat, bestätigt, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es liegen keine wesentlichen Umweltrisiken vor,

b)

die Organisation plant keine wesentlichen Änderungen im Sinne von Artikel 8, und

c)

es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor, zu denen die Organisation beiträgt.

Zur Einreichung des in Unterabsatz 1 genannten Antrags kann die Organisation die in Anhang VI genannten Formulare verwenden.

(2)   Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Sie übermittelt der Organisation hierfür eine ausführliche Begründung.

(3)   Organisationen, denen gemäß Absatz 1 eine Verlängerung auf bis zu zwei Jahre gewährt wurde, übermitteln der zuständigen Stelle in jedem Jahr, in dem sie von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit sind, die nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung.

Artikel 8

Wesentliche Änderungen

(1)   Plant eine registrierte Organisation wesentliche Änderungen, so führt sie eine Umweltprüfung dieser Änderungen, einschließlich ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen, durch.

(2)   Nach der Umweltprüfung der Änderungen aktualisiert die Organisation die erste Umweltprüfung, ändert die Umweltpolitik, das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem und überprüft und aktualisiert die gesamte Umwelterklärung entsprechend.

(3)   Alle gemäß Absatz 2 geänderten und aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren.

(4)   Nach der Validierung übermittelt die Organisation die Änderungen der zuständigen Stelle anhand des Formulars in Anhang VI und veröffentlicht die Änderungen.

Artikel 9

Interne Umweltbetriebsprüfung

(1)   Registrierte Organisationen stellen ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung auf, das gewährleistet, dass alle Tätigkeiten der Organisation innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren einer internen Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III unterzogen werden, oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren, wenn die in Artikel 7 genannte Ausnahmeregelung Anwendung findet.

(2)   Die Prüfung wird von Betriebsprüfern vorgenommen, die einzeln oder als Gruppe über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Ausführung dieser Aufgaben verfügen, und deren Unabhängigkeit gegenüber den geprüften Tätigkeiten ausreichend ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten.

(3)   Im Programm der Organisation für die Umweltbetriebsprüfung sind die Zielsetzungen jeder Umweltbetriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, festzulegen.

(4)   Nach jeder Umweltbetriebsprüfung und nach jedem Prüfungszyklus erstellen die Betriebsprüfer einen schriftlichen Bericht.

(5)   Der Betriebsprüfer teilt die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus der Umweltbetriebsprüfung der Organisation mit.

(6)   Im Anschluss an die Umweltbetriebsprüfung erstellt die Organisation einen geeigneten Aktionsplan und setzt diesen um.

(7)   Die Organisation schafft geeignete Mechanismen, die gewährleisten, dass die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung in der Folge berücksichtigt werden.

Artikel 10

Verwendung des EMAS-Logos

(1)   Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 darf das EMAS-Logo gemäß Anhang V nur von registrierten Organisationen und nur während der Gültigkeitsdauer ihrer Registrierung verwendet werden.

Das Logo muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen.

(2)   Das EMAS-Logo darf nur im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang V verwendet werden.

(3)   Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschlossen haben, nicht alle ihre Standorte in die Sammelregistrierung einzubeziehen, müssen sicherstellen, dass in ihren Informationen für die Öffentlichkeit und bei der Verwendung des EMAS-Logos erkenntlich ist, welche Standorte von der Registrierung erfasst sind.

(4)   Das EMAS-Logo darf nicht verwendet werden

a)

auf Produkten oder ihrer Verpackung, oder

b)

in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen oder in einer Weise, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen führen kann.

(5)   Jede von einer registrierten Organisation veröffentlichte Umweltinformation darf das EMAS-Logo tragen, sofern in den Informationen auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung oder aktualisierte Umwelterklärung der Organisation verwiesen wird, aus der diese Information stammt, und sie von einem Umweltgutachter als

a)

sachlich richtig,

b)

begründet und nachprüfbar,

c)

relevant und im richtigen Kontext bzw. Zusammenhang verwendet,

d)

repräsentativ für die gesamte Umweltleistung der Organisation,

e)

unmissverständlich und

f)

wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen validiert wurde.

KAPITEL IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN

Artikel 11

Benennung und Aufgaben der zuständigen Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Stellen, die für die Registrierung von innerhalb der Gemeinschaft angesiedelten Organisationen gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die von ihnen benannten zuständigen Stellen für die Registrierung von außerhalb der Gemeinschaft angesiedelten Organisationen sorgen und gemäß dieser Verordnung zuständig sind.

Die zuständigen Stellen überwachen die Registrierung und weitere Führung von Organisationen im Register, einschließlich der Aussetzung oder Streichung von Registrierungen.

(2)   Bei den zuständigen Stellen kann es sich um nationale, regionale oder lokale Stellen handeln.

(3)   Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen gewährleistet ihre Unabhängigkeit und Neutralität.

(4)   Die zuständigen Stellen verfügen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die geeigneten finanziellen und personellen Mittel.

(5)   Die zuständigen Stellen wenden diese Verordnung einheitlich an und nehmen regelmäßig an Bewertungen durch Fachkollegen (peer reviews) gemäß Artikel 17 teil.

Artikel 12

Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren

(1)   Die zuständigen Stellen legen Verfahren für die Registrierung von Organisationen fest. Sie stellen insbesondere Regeln auf, die es ermöglichen,

a)

die Bemerkungen interessierter Kreise, einschließlich Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, zuständige Durchsetzungsbehörden und Vertretungsgremien der Organisationen, zu Antrag stellenden oder registrierten Organisationen zu berücksichtigen,

b)

die Registrierung von Organisationen abzulehnen, auszusetzen oder zu streichen und

c)

Beschwerden und Einsprüche gegen ihre Entscheidungen zu regeln.

(2)   Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Register der in ihren Mitgliedstaaten registrierten Organisationen, einschließlich der Information, auf welche Weise deren Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung erhältlich ist, und bringen im Falle von Änderungen dieses Register monatlich auf den neuesten Stand.

Das Register wird auf einer Internet-Seite veröffentlicht.

(3)   Die zuständigen Stellen teilen der Kommission monatlich entweder auf direktem Weg oder über die nationalen Behörden, so wie es die betroffenen Mitgliedstaaten beschlossen haben, Änderungen des Registers gemäß Absatz 2 mit.

Artikel 13

Registrierung von Organisationen

(1)   Die zuständigen Stellen prüfen die Registrierungsanträge von Organisationen nach den zu diesem Zwecke aufgestellten Verfahren.

(2)   Stellt eine Organisation einen Registrierungsantrag, so registriert die zuständige Stelle die betreffende Organisation und vergibt eine Registrierungsnummer, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Stelle hat einen Registrierungsantrag erhalten, der alle in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Unterlagen enthält;

b)

die zuständige Stelle hat sich vergewissert, dass die Begutachtung und Validierung gemäß den Artikeln 25, 26 und 27 durchgeführt wurden;

c)

die zuständige Stelle ist aufgrund der vorliegenden materiellen Nachweise, beispielsweise eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde davon überzeugt, dass es keinen Nachweis für einen Verstoß gegen die geltenden Umweltrechtsvorschriften gibt,

d)

es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. Beschwerden wurden positiv geklärt;

e)

die zuständige Stelle ist aufgrund von Nachweisen überzeugt, dass die Organisation alle Forderungen dieser Verordnung einhält; und

f)

die zuständige Stelle hat gegebenenfalls eine Registrierungsgebühr erhalten.

(3)   Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass sie registriert wurde, und vergibt die Registrierungsnummer sowie das EMAS-Logo an die Organisation.

(4)   Gelangt eine zuständige Stelle zu dem Schluss, dass eine Organisation, die eine Registrierung beantragt hat, die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so lehnt sie die Registrierung der Organisation ab und übermittelt ihr hierfür eine ausführliche Begründung.

(5)   Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstellen oder der Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die antragstellende Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so lehnt sie die Registrierung dieser Organisation ab. Die zuständige Stelle fordert die betreffende Organisation auf, erneut einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

(6)   Die zuständige Stelle hört die betroffenen Beteiligten, einschließlich der Organisation, um sich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Ablehnung der Registrierung einer Organisation zu verschaffen.

Artikel 14

Verlängerung der EMAS-Registrierung

(1)   Die zuständige Stelle verlängert die Registrierung der Organisation, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

der zuständigen Stelle wurde eine validierte Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, eine aktualisierte validierte Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder eine nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung nach Artikel 7 Absatz 3 übermittelt;

b)

der zuständigen Stelle wurde ein ausgefülltes Formular mit wenigstens den in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt;

c)

der zuständigen Stelle liegen keine Nachweise vor, dass die Begutachtung und Validierung nicht entsprechend den Artikeln 25, 26 und 27 durchgeführt wurden;

d)

der zuständigen Stelle liegen keine Nachweise vor, dass die Organisation die geltenden Umweltvorschriften nicht eingehalten hat;

e)

es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. Beschwerden wurden positiv geklärt;

f)

die zuständige Stelle ist aufgrund von vorliegenden Nachweisen überzeugt, dass die Organisation alle Forderungen dieser Verordnung einhält, und

g)

die zuständige Stelle hat gegebenenfalls eine Gebühr für die Verlängerung der Registrierung erhalten.

(2)   Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass ihre Registrierung verlängert wurde.

Artikel 15

Aussetzung oder Streichung der Registrierung von Organisationen

(1)   Ist eine zuständige Stelle der Auffassung, dass eine registrierte Organisation die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, so gibt sie der Organisation Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Ist die Antwort der Organisation unzulänglich, so wird ihre Registrierung ausgesetzt oder gestrichen.

(2)   Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die registrierte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so wird die Registrierung ausgesetzt.

(3)   Die Registrierung einer Organisation wird ausgesetzt oder im Register gestrichen, wenn die Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung Folgendes zu übermitteln:

a)

die validierte Umwelterklärung, eine aktualisierte Umwelterklärung oder die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9;

b)

ein Formular, das wenigstens die in Anhang VI vorgesehenen Mindestangaben zur Organisation enthält.

(4)   Wird eine zuständige Stelle von der zuständigen Durchsetzungsbehörde in einem schriftlichen Bericht über einen Verstoß der Organisation gegen geltende Umweltvorschriften unterrichtet, so setzt sie die Registrierung der betreffenden Organisation aus bzw. streicht den Registereintrag.

(5)   Bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung oder Streichung einer Registrierung berücksichtigt die zuständige Stelle mindestens Folgendes:

a)

die Umweltauswirkung der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung durch die Organisation,

b)

die Vorhersehbarkeit der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung durch die Organisation oder die Umstände, die dazu führen,

c)

die vorangegangene Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung durch die Organisation und

d)

die besondere Situation der Organisation.

(6)   Die zuständige Stelle hört die betroffenen Beteiligten, einschließlich der Organisation, um sich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Aussetzung der Registrierung der betreffenden Organisation oder ihre Streichung aus dem Register zu verschaffen.

(7)   Erhält die zuständige Stelle auf anderem Wege als durch einen schriftlichen Kontrollbericht der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle den Nachweis dafür, dass die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so konsultiert sie die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, die den Umweltgutachter beaufsichtigt.

(8)   Die zuständige Stelle gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.

(9)   Die zuständige Stelle informiert die Organisation in angemessener Weise über die mit den betroffenen Beteiligten geführten Gespräche.

(10)   Die Aussetzung der Registrierung einer Organisation wird rückgängig gemacht, wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert wurde, dass die Organisation die Vorschriften dieser Verordnung einhält.

Artikel 16

Forum der zuständigen Stellen

(1)   Die zuständigen Stellen richten ein Forum der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten (nachstehend als „Forum der zuständigen Stellen“ bezeichnet) ein, das mindestens einmal jährlich zusammentritt, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.

Das Forum der zuständigen Stellen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)   Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten nehmen an dem Forum der zuständigen Stellen teil. Verfügt ein Mitgliedstaat über mehrere zuständige Stellen, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Stellen über die Tätigkeiten des Forums der zuständigen Stellen informiert werden.

(3)   Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder der Streichung des Registereintrags von Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.

Das Forum der zuständigen Stellen übermittelt der Kommission die Leitlinien und die Unterlagen für die Bewertung durch Fachkollegen.

(4)   Die vom Forum der zuständigen Stellen angenommenen Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission gegebenenfalls zur Annahme nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen.

Diese Dokumente werden veröffentlicht.

Artikel 17

Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen

(1)   Das Forum der zuständigen Stellen veranstaltet eine Bewertung durch Fachkollegen, um zu prüfen, ob die Registrierungssysteme der einzelnen zuständigen Stellen mit dieser Verordnung übereinstimmen, und um zu einem einheitlichen Konzept für die Anwendung der Registrierungsregeln zu gelangen.

(2)   Die Bewertung durch Fachkollegen erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen und mindestens alle vier Jahre und umfasst eine Bewertung der in den Artikeln 12, 13 und 15 genannten Regeln und Verfahren. An der Bewertung durch Fachkollegen nehmen alle zuständigen Stellen teil.

(3)   Die Kommission entwickelt ein Verfahren für die Bewertung durch Fachkollegen, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch Fachkollegen getroffenen Entscheidungen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Verfahren werden eingeführt, bevor die erste Bewertung durch Fachkollegen stattfindet.

(5)   Das Forum der zuständigen Stellen übermittelt der Kommission und dem gemäß Artikel 49 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss regelmäßig einen Bericht über die Bewertung durch Fachkollegen.

Dieser Bericht wird nach Genehmigung durch das Forum der zuständigen Stellen und den in Unterabsatz 1 genannten Ausschuss veröffentlicht.

KAPITEL V

UMWELTGUTACHTER

Artikel 18

Aufgaben der Umweltgutachter

(1)   Die Umweltgutachter prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2)   Der Umweltgutachter prüft Folgendes:

a)

die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung durch die Organisation in Bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung;

b)

die Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften durch die Organisation;

c)

die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation; und

d)

die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Informationen in folgenden Dokumenten:

i)

Umwelterklärung,

ii)

aktualisierte Umwelterklärung,

iii)

zu validierende Umweltinformationen.

(3)   Der Umweltgutachter prüft insbesondere die Angemessenheit der ersten Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet.

(4)   Der Umweltgutachter prüft, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind. Gegebenenfalls führt er zu diesem Zweck Stichproben durch.

(5)   Bei der Begutachtung in Vorbereitung der Registrierung einer Organisation untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II;

b)

es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so dass zumindest die bedeutendsten Umweltauswirkungen erfasst sind;

c)

es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen, und

d)

es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt und es wurden — soweit verfügbar — branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

(6)   Im Rahmen der Begutachtung für die Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Die Organisation verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II;

b)

die Organisation verfügt über ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, für das die operative Planung und mindestens ein Prüfzyklus abgeschlossen sind;

c)

die Organisation hat eine Managementbewertung vorgenommen und

d)

die Organisation hat eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden — soweit verfügbar — branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

(7)   Im Rahmen der Begutachtung für die Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Sie hat eine interne Umweltbetriebsprüfung und eine Prüfung der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften gemäß Anhang III vorgenommen;

b)

sie erbringt den Nachweis für die dauerhafte Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation und

c)

sie hat eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden — soweit verfügbar — branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

Artikel 19

Häufigkeit der Begutachtungen

(1)   Der Umweltgutachter erstellt in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 begutachtet werden.

(2)   Der Umweltgutachter validiert in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung.

Gegebenenfalls wird die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 angewandt.

Artikel 20

Anforderungen an Umweltgutachter

(1)   Umweltgutachter, die eine Akkreditierung oder Zulassung gemäß dieser Verordnung anstreben, stellen einen entsprechenden Antrag bei der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle.

In dem Antrag ist der Geltungsbereich der beantragten Akkreditierung oder Zulassung gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (11) festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige zu präzisieren.

(2)   Der Umweltgutachter weist der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle auf geeignete Weise nach, dass er in den folgenden Bereichen über die für die beantragte Akkreditierung oder Zulassung erforderlichen Qualifikationen, einschließlich der Kenntnisse, einschlägigen Erfahrungen und technischen Fähigkeiten, verfügt:

a)

vorliegende Verordnung;

b)

allgemeine Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen;

c)

einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente, die von der Kommission gemäß Artikel 46 für die Anwendung dieser Verordnung erstellt wurden;

d)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit;

e)

Umweltaspekte und -auswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;

f)

umweltbezogene technische Aspekte der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit;

g)

allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems im Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können, einschließlich mindestens folgender Elemente:

i)

von der Organisation eingesetzte Techniken,

ii)

im Rahmen der Tätigkeiten verwendete Definitionen und Hilfsmittel,

iii)

Betriebsabläufe und Merkmale ihrer Interaktion mit der Umwelt,

iv)

Methoden für die Bewertung bedeutender Umweltaspekte,

v)

Techniken zur Kontrolle und Verminderung von Umweltbelastungen;

h)

Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden einschließlich der Fähigkeit, eine wirksame Kontrollprüfung eines Umweltmanagementsystems vorzunehmen, Formulierung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung in geeigneter Form sowie mündliche und schriftliche Berichterstattung, um eine klare Darstellung der Umweltbetriebsprüfung zu geben;

i)

Begutachtung von Umweltinformationen, Umwelterklärung und aktualisierter Umwelterklärung unter den Gesichtspunkten Datenmanagement, Datenspeicherung und Datenverarbeitung, schriftliche und grafische Darstellung von Daten zwecks Evaluierung potenzieller Datenfehler, Verwendung von Annahmen und Schätzungen;

j)

Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für umweltrelevante Entscheidungen bereitgestellten Daten.

(3)   Der Umweltgutachter muss nachweisen, dass er sich beständig auf den Fachgebieten gemäß Absatz 2 fortbildet, und muss bereit sein, seinen Kenntnisstand von der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle bewerten zu lassen.

(4)   Der Umweltgutachter muss ein externen Dritter und bei der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation unabhängig sowie unparteiisch und objektiv sein.

(5)   Der Umweltgutachter muss die Gewähr bieten, dass er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflusst oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität bei der Gutachtertätigkeit in Frage stellen könnte. Er gewährleistet ferner, dass alle diesbezüglichen Vorschriften eingehalten werden.

(6)   Der Umweltgutachter verfügt im Hinblick auf die Einhaltung der Begutachtungs- und Validierungsvorschriften dieser Verordnung über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren, einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit.

(7)   Organisationen, die Umweltgutachtertätigkeiten ausführen, verfügen über einen Organisationsplan mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie über eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen.

Der Organisationsplan wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(8)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die vor der Akkreditierung oder Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.

Artikel 21

Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die als natürliche Personen eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen

Für natürliche Personen, die als Umweltgutachter eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen, gelten zusätzlich zu den Vorschriften von Artikel 20 folgende Vorschriften:

a)

Sie müssen über alle fachlichen Qualifikationen verfügen, die für Begutachtungen und Validierungen in den Bereichen, für die sie zugelassen werden, erforderlich sind;

b)

eine im Umfang begrenzte Zulassung entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation erhalten.

Artikel 22

Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in Drittländern durchführen

(1)   Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Drittländern durchzuführen beabsichtigen, beantragen eine Akkreditierung oder Zulassung für bestimmte Drittländer.

(2)   Um für ein Drittland eine Akkreditierung oder Zulassung zu erhalten, muss der Umweltgutachter neben den Vorschriften der Artikel 20 und 21 die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird;

b)

Kenntnis und Verständnis der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird.

(3)   Die Anforderungen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn der Umweltgutachter nachweist, dass zwischen ihm und einer qualifizierten Person oder Organisation, die diese Anforderungen erfüllt, eine vertragliche Vereinbarung besteht.

Die betreffende Person oder Organisation muss von der zu begutachtenden Organisation unabhängig sein.

Artikel 23

Aufsicht über Umweltgutachter

(1)   Die Aufsicht über die Gutachter- und Validierungstätigkeiten der Umweltgutachter

a)

in dem Mitgliedstaat, in dem diese akkreditiert sind oder eine Zulassung haben, erfolgt durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder die Zulassung erteilt hat;

b)

in einem Drittland erfolgt durch die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle, die den Umweltgutachter für diese Tätigkeiten akkreditiert oder ihm eine Zulassung erteilt hat;

c)

in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat erfolgt durch die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung stattfindet.

(2)   Spätestens vier Wochen vor der Aufnahme einer Gutachtertätigkeit in einem Mitgliedstaat teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle, die für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeiten zuständig ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung mit.

(3)   Der Umweltgutachter hat die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle unverzüglich über jede Veränderung zu unterrichten, die seine Akkreditierung bzw. Zulassung oder deren Geltungsbereich betrifft.

(4)   In regelmäßigen Zeitabständen und mindestens alle 24 Monate vergewissert sich die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, ob der Umweltgutachter weiterhin die Akkreditierungs- oder Zulassungsanforderungen erfüllt, und kontrolliert die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen.

(5)   Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office-audit), einer Vor-Ort-Aufsicht in den Organisationen, durch Fragebögen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern validierten Umwelterklärungen und aktualisierten Umwelterklärungen oder Prüfung der Gutachterberichte erfolgen.

Der Umfang der Aufsicht sollte sich an der Tätigkeit des Umweltgutachters orientieren.

(6)   Die Organisationen müssen den Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen gestatten, den Umweltgutachter während seiner Begutachtungs- und Validierungstätigkeit zu beaufsichtigen.

(7)   Entscheidungen über den Entzug oder die Aussetzung der Akkreditierung bzw. der Zulassung oder die Einschränkung von deren Geltungsbereich werden von der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

(8)   Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der von einem Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein schriftlicher Kontrollbericht zugeleitet.

Bei weiteren Streitigkeiten wird der Kontrollbericht dem Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.

Artikel 24

Zusätzliche Vorschriften für die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat durchführen

(1)   Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat eine Akkreditierung oder Zulassung erwirbt, teilt spätestens vier Wochen vor der Aufnahme von Gutachter- und Validierungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaats Folgendes mit:

a)

die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung, seine fachlichen Qualifikationen, insbesondere Kenntnis der Umweltvorschriften und der Amtssprache des anderen Mitgliedstaats, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung des Teams;

b)

Ort und Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung;

c)

Anschrift und Ansprechpartner der Organisation.

Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung und Validierung zu übermitteln.

(2)   Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den Kenntnissen des Umweltgutachters über die geltenden Umweltvorschriften ersuchen.

(3)   Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle kann andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen nur stellen, wenn diese das Recht des Umweltgutachters, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Akkreditierung oder die Zulassung erteilt wurde, nicht einschränken.

(4)   Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle darf das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Umweltgutachtertätigkeit zu verzögern. Ist die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle nicht imstande, ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 vor dem vom Umweltgutachter gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung wahrzunehmen, so liefert sie dem Umweltgutachter hierfür eine ausführliche Begründung.

(5)   Die Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen erheben für das Mitteilungs- und Aufsichtsverfahren keine diskriminierenden Gebühren.

(6)   Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter, der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein schriftlicher Kontrollbericht zugeleitet. Bei weiteren Meinungsverschiedenheiten wird der Kontrollbericht dem Forum der Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.

Artikel 25

Bedingungen für die Begutachtung und Validierung

(1)   Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs seiner Akkreditierung oder Zulassung und auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus.

Diese Vereinbarung

a)

legt den Gegenstand der Tätigkeit fest,

b)

legt Bedingungen fest, die dem Umweltgutachter die Möglichkeit geben sollen, professionell und unabhängig zu handeln, und

c)

verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen Umfang.

(2)   Der Umweltgutachtergewährleistet, dass die Teile der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Tätigkeiten entspricht.

Die Umwelterklärung muss die verschiedenen zu begutachtenden und zu validierenden Punkte klar angeben.

(3)   Der Umweltgutachter nimmt eine Bewertung der in Artikel 18 aufgeführten Elemente vor.

(4)   Im Rahmen der Begutachtung und Validierung prüft der Umweltgutachter die Unterlagen, besucht die Organisation, nimmt Stichprobenkontrollen vor und führt Gespräche mit dem Personal.

(5)   Die Organisation liefert dem Umweltgutachter vor seinem Besuch grundlegende Informationen über die Organisation und ihre Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, eine Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems, Einzelheiten der durchgeführten Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung oder einer aktualisierten Umwelterklärung.

(6)   Der Umweltgutachter erstellt für die Organisation einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Begutachtung, der Folgendes umfasst:

a)

alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte;

b)

eine Beschreibung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften dieser Verordnung, einschließlich Nachweise, Feststellungen und Schlussfolgerungen.

c)

einen Vergleich der Umweltleistungen und Einzelziele mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung und der ständigen Umweltleistungsverbesserung der Organisation;

d)

die bei der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder anderen relevanten Prozessen aufgetretenen technischen Mängel,

(7)   Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung enthält der Bericht zusätzlich folgende Angaben:

a)

Feststellungen und Schlussfolgerungen betreffend die Nichteinhaltung der Bestimmungen durch die Organisation und Sachverhalte, auf denen diese Feststellungen und Schlussfolgerungen basieren,

b)

Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung aufgenommen werden sollten.

(8)   Nach der Begutachtung validiert der Umweltgutachter die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung der Organisation und bestätigt, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern die Ergebnisse der Begutachtung und Validierung zeigen,

a)

dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung der Organisation zuverlässig und korrekt sind und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, und

b)

dass keine Nachweise für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften durch die Organisation vorliegen.

(9)   Nach der Validierung stellt der Umweltgutachter eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII aus, mit der bestätigt wird, dass die Begutachtung und die Validierung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt sind.

(10)   Die in einem Mitgliedstaat akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung in allen anderen Mitgliedstaaten Begutachtungen und Validierungen vornehmen.

Die Gutachter- oder Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Aufnahme der Tätigkeit ist dieser Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Frist zu melden.

Artikel 26

Begutachtung und Validierung von kleinen Organisationen

(1)   Bei der Begutachtung und Validierung berücksichtigt der Umweltgutachter die besonderen Merkmale, die kleine Organisationen kennzeichnen, insbesondere

a)

kurze Kommunikationswege,

b)

multifunktionelles Arbeitsteam,

c)

Ausbildung am Arbeitsplatz,

d)

Fähigkeit, sich schnell an Veränderungen anzupassen, und

e)

begrenzte Dokumentierung der Verfahren.

(2)   Der Umweltgutachter führt die Begutachtung oder Validierung so durch, dass kleine Organisationen nicht unnötig belastet werden.

(3)   Der Umweltgutachter zieht objektive Belege für die Wirksamkeit des Systems heran; insbesondere berücksichtigt er, ob die Verfahren innerhalb der Organisation in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität des Betriebs, der Art der damit verbundenen Umweltauswirkungen sowie der Kompetenz der Beteiligten stehen.

Artikel 27

Bedingungen für Begutachtungen und Validierungen in Drittländern

(1)   Die in einem Mitgliedstaat akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung für eine in einem Drittland ansässige Organisation Begutachtungen und Validierungen vornehmen.

(2)   Spätestens sechs Wochen vor der Aufnahme von Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit.

(3)   Die Gutachter- und Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen ist. Die Aufnahme der Tätigkeit ist dieser Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu melden.

KAPITEL VI

AKKREDITIERUNGS- UND ZULASSUNGSSTELLEN

Artikel 28

Verfahren der Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen

(1)   Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten Akkreditierungsstellen sind für die Akkreditierung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung der von den Umweltgutachtern gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Zulassungsstelle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benennen, die für die Erteilung von Zulassungen für Umweltgutachter und deren Beaufsichtigung zuständig ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, natürlichen Personen keine Akkreditierung oder Zulassung als Umweltgutachter zu erteilen.

(4)   Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen beurteilen die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der für den Geltungsbereich der beantragten Akkreditierung relevanten Kriterien gemäß den Artikeln 20, 21 und 22.

(5)   Der Geltungsbereich der Akkreditierung oder der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige bestimmt. Er wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt, wobei gegebenenfalls auch dem Umfang und der Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen ist.

(6)   Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen legen geeignete Verfahren für die Akkreditierung oder Zulassungsvergabe sowie die Ablehnung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über Umweltgutachter fest.

Diese Verfahren umfassen Regeln, die es ermöglichen, Bemerkungen der betroffenen Beteiligten einschließlich der zuständigen Stellen und Vertretungsgremien der Organisationen zu Antrag stellenden und akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern zu berücksichtigen.

(7)   Lehnt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Akkreditierung oder Zulassung ab, so teilt sie dem Umweltgutachter die Gründe für ihre Entscheidung mit.

(8)   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter in ihrem Mitgliedstaat und des Geltungsbereichs der Akkreditierung oder Zulassung und teilen monatlich auf direktem Wege oder über die von den Mitgliedstaaten bestimmten nationalen Behörden der Kommission und der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, Änderungen dieser Liste mit.

(9)   Im Rahmen der Regeln und Verfahren für die Überwachung von Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erstellen die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen einen Kontrollbericht, wenn sie nach Anhörung des betreffenden Umweltgutachters zu dem Schluss gelangen, dass

a)

die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die Organisation die Vorschriften dieser Verordnung einhält, oder

b)

der Umweltgutachter bei der Ausführung seiner Gutachter- und Validierungstätigkeiten gegen eine oder mehrere Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat.

Dieser Bericht wird der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist oder die Registrierung beantragt, und gegebenenfalls der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, übermittelt.

Artikel 29

Aussetzung und Entzug der Akkreditierung oder Zulassung

(1)   Die Aussetzung oder der Entzug der Akkreditierung oder Zulassung erfordert die Anhörung der betroffenen Beteiligten, einschließlich des Umweltgutachters, damit die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt.

(2)   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle unterrichtet den Umweltgutachter über die Gründe für die getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls über die Gespräche mit der zuständigen Durchsetzungsbehörde.

(3)   Die Akkreditierung oder Zulassung wird je nach Art und Umfang des Versäumnisses oder des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften ausgesetzt oder entzogen, bis nachgewiesen ist, dass der Umweltgutachter diese Verordnung einhält.

(4)   Die Aussetzung der Akkreditierung oder Zulassung wird rückgängig gemacht, wenn die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle hinreichend darüber informiert worden ist, dass der Umweltgutachter diese Verordnung einhält.

Artikel 30

Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen

(1)   Ein Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen aller Mitgliedstaaten wird eingerichtet und tritt mindestens einmal jährlich zusammen (nachstehend „Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen“ genannt), wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.

(2)   Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen hat die Aufgabe, einheitliche Verfahren sicherzustellen für

a)

die Akkreditierung oder Zulassung der Umweltgutachter im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich Ablehnung, Aussetzung und Entzug der Akkreditierung oder Zulassung, und

b)

die Beaufsichtigung der Tätigkeiten der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter.

(3)   Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen erstellt Leitlinien zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen fallen.

(4)   Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Die Leitlinien gemäß Absatz 3 und die Geschäftsordnung gemäß Absatz 4 werden der Kommission übermittelt.

(6)   Die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen angenommenen Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission gegebenenfalls zur Annahme nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen.

Diese Dokumente werden veröffentlicht.

Artikel 31

Bewertung der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch Fachkollegen

(1)   Die Bewertung durch Fachkollegen in Bezug auf die Akkreditierung und Zulassung von Umweltgutachtern im Rahmen dieser Verordnung, die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen vorzunehmen ist, erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle vier Jahre, und umfasst die Bewertung der in den Artikeln 28 und 29 genannten Regeln und Verfahren.

An der Bewertung durch Fachkollegen nehmen alle Akkreditierungs- und Zulassungsstellen teil.

(2)   Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen übermittelt der Kommission und dem nach Artikel 49 Ansatz 1 eingerichteten Ausschuss regelmäßig einen Bericht über die Bewertung durch Fachkollegen

Dieser Bericht wird nach seiner Genehmigung durch das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und den in Absatz 1 genannten Ausschuss veröffentlicht.

KAPITEL VII

VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 32

Unterstützung der Organisationen bei der Einhaltung von Umweltvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen Zugang zu Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Umweltvorschriften erhalten.

(2)   Die Unterstützung umfasst Folgendes:

a)

Informationen über die geltenden Umweltvorschriften,

b)

Angabe der für die jeweiligen Umweltvorschriften, die als anwendbar identifiziert worden sind, zuständigen Durchsetzungsbehörden,

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den zuständigen Stellen oder einer anderen Stelle, die über die erforderliche Erfahrung und die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, übertragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Durchsetzungsbehörden zumindest Anfragen von kleinen Organisationen zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geltenden Umweltvorschriften beantworten und die Organisationen über die Mittel zum Nachweis der Einhaltung der relevanten Vorschriften durch diese Organisationen informieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Durchsetzungsbehörden eine Nichteinhaltung geltender Umweltvorschriften durch eine registrierte Organisation der zuständigen Stelle mitteilen, die die Organisation registriert hat.

Die zuständige Durchsetzungsbehörde informiert die zuständige Stelle sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats, nachdem sie von der Nichteinhaltung Kenntnis erlangt hat.

Artikel 33

Werbeprogramm für EMAS

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, den Durchsetzungsbehörden und anderen relevanten Interessenträgern Werbung für EMAS durch und berücksichtigen dabei die in den Artikeln 34 bis 38 genannten Tätigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine Werbestrategie festlegen, welche regelmäßig überprüft wird.

Artikel 34

Information

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um

a)

die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Komponenten von EMAS zu unterrichten;

b)

Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung zu unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten benutzen gegebenenfalls Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern zusammenarbeiten.

Artikel 35

Werbemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Werbemaßnahmen für EMAS durch. Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören:

a)

Förderung des Austauschs von Wissen und bewährten Praktiken im EMAS-Bereich zwischen allen betroffenen Beteiligten;

b)

Entwicklung wirksamer Instrumente für die EMAS-Werbung, die sie den Organisationen zur Verfügung stellen;

c)

technische Unterstützung für Organisationen bei der Konzipierung und Durchführung ihrer mit EMAS verknüpften Marketingmaßnahmen;

d)

Förderung von Partnerschaften von Organisationen für die EMAS-Werbung.

(2)   Das EMAS-Logo ohne Registrierungsnummer kann von zuständigen Stellen, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, nationalen Behörden und anderen Interessenträgern zu mit EMAS verknüpften Vermarktungs- und Werbezwecken verwendet werden. In solchen Fällen bedeutet die Verwendung des in Anhang V enthaltenen EMAS-Logos nicht, dass der Benutzer registriert ist, wo dies nicht zutrifft.

Artikel 36

Förderung der Teilnahme von kleinen Organisationen

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Teilnahme von kleinen Organisationen zu fördern, indem sie unter anderem

a)

den Zugang zu eigens auf diese Organisationen zugeschnittenen Informationen und Unterstützungsfonds erleichtern;

b)

sicher stellen, dass vernünftig gestaltete Registrierungsgebühren diese Organisationen zur Teilnahme motivieren;

c)

Maßnahmen der technischen Unterstützung fördern.

Artikel 37

Clusterkonzept und schrittweises Vorgehen

(1)   Die Mitgliedstaaten fordern die Kommunalbehörden dazu auf, unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und anderen betroffenen Beteiligten Clustern von Organisationen dabei behilflich zu sein, die Registrierungsanforderungen gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 zu erfüllen.

Jede einem Cluster angehörende Organisation wird getrennt registriert.

(2)   Die Mitgliedstaaten fordern die Organisationen zur Anwendung eines Umweltmanagementsystems auf. Sie fördern insbesondere ein schrittweises Vorgehen, das zu einer EMAS-Registrierung führt.

(3)   Bei der Anwendung von Systemen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt werden, sind unnötige Kosten für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.

Artikel 38

EMAS und andere Strategien und Instrumente der Gemeinschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung

a)

bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann,

b)

als Instrument für die Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften genutzt werden kann,

c)

im öffentlichen Beschaffungs- und Auftragswesen berücksichtigt werden kann.

(2)   Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Steuern und staatliche Beihilfen, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen, die den Organisationen die EMAS-Registrierung oder die Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung erleichtern.

Diese Maßnahmen können unter anderem auf Folgendes beinhalten:

a)

regulatorische Entlastung, so dass für eine registrierte Organisation gilt, dass sie bestimmte in anderen Rechtsakten festgelegte und von den zuständigen Behörden angegebene Umweltvorschriften erfüllt;

b)

bessere Rechtsetzung, wodurch andere Rechtsinstrumente geändert werden, so dass der Arbeitsaufwand für Organisationen, die an EMAS teilnehmen, beseitigt, verringert oder vereinfacht wird, um so das wirksame Funktionieren der Märkte zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Artikel 39

Gebühren

(1)   Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die Folgendem Rechnung tragen:

a)

den Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen und der Unterstützung von Organisationen durch die gemäß Artikel 32 von den Mitgliedstaaten benannten oder zu diesem Zweck geschaffenen Stellen;

b)

den Kosten im Zusammenhang mit der Akkreditierung, Zulassungserteilung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern;

c)

den Kosten für die Registrierung, die Verlängerung und die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung des Registereintrags durch die zuständigen Stellen sowie den zusätzlichen Kosten für die Verwaltung dieser Verfahren für Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft.

Die Gebühren müssen sich innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegen und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation und zur auszuführenden Arbeit stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen über alle anfallenden Gebühren informiert sind.

Artikel 40

Nichteinhaltung von Vorschriften

(1)   Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Vorschriften, um jede dieser Verordnung zuwiderlaufende Verwendung des EMAS-Logos zu ahnden.

Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (12) eingeführt wurden, können angewendet werden.

Artikel 41

Information und Berichterstattung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Struktur und Verfahren im Zusammenhang mit den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und aktualisieren gegebenenfalls diese Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre einen aktualisierten Bericht über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden.

In diesen Berichten tragen die Mitgliedstaaten dem letzten Bericht Rechnung, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 47 vorgelegt hat.

KAPITEL VIII

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOMMISSION

Artikel 42

Information

(1)   Die Kommission unterrichtet

a)

die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS;

b)

die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.

(2)   Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:

a)

ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen,

b)

eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen;

c)

eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden;

d)

eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.

Artikel 43

Zusammenarbeit und Koordinierung

(1)   Die Kommission fördert erforderlichenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erreichung einer gemeinschaftsweiten einheitlichen und kohärenten Anwendung der Vorschriften für

a)

die Registrierung von Organisationen;

b)

Umweltgutachter;

c)

die Information und Unterstützung gemäß Artikel 32.

(2)   Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nehmen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen für die Bedingungen der Auftragsausführung je nach Sachlage auf EMAS oder andere gemäß Artikel 45 anerkannte, gleichwertige Umweltmanagementsysteme Bezug.

Artikel 44

Einbindung von EMAS in andere Umweltstrategien und -instrumente der Gemeinschaft

Die Kommission prüft, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung

1.

bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften und der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann, und zwar insbesondere in Form regulatorischer Entlastung und besserer Rechtsetzung gemäß Artikel 38 Absatz 2;

2.

als Instrument bei der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften genutzt werden kann.

Artikel 45

Beziehungen zu anderen Umweltmanagementsystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten präzisieren in ihrem Antrag die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung.

(3)   Die Mitgliedstaaten weisen für alle maßgeblichen Teile des betreffenden Umweltmanagementsystems nach, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4)   Nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 1 erkennt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen an, wenn sie der Ansicht ist, dass der Mitgliedstaat

a)

in seinem Antrag die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung hinreichend klar angegeben hat;

b)

für alle maßgeblichen Teile des betreffenden Umweltmanagementsystems hinreichend nachgewiesen hat, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(5)   Die Kommission veröffentlicht die Angaben zu den anerkannten Umweltmanagementsystemen mit Verweis auf die Abschnitte von EMAS gemäß Anhang I, auf die diese Angaben Anwendung finden, und zu den anerkannten Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen, im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 46

Ausarbeitung von Referenzdokumenten und Anleitungen

(1)   Die Kommission erarbeitet in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessensträgern branchenspezifische Referenzdokumente, die Folgendes umfassen:

a)

bewährte Praktiken im Umweltmanagement;

b)

branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung;

c)

erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus.

Die Kommission kann auch Referenzdokumente zur branchenübergreifenden Verwendung ausarbeiten.

(2)   Die Kommission berücksichtigt bestehende Referenzdokumente und Umweltleistungsindikatoren, die gemäß anderen umweltpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Gemeinschaft oder internationalen Normen ausgearbeitet wurden.

(3)   Bis Jahresende 2010 erstellt die Kommission einen Arbeitsplan, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die in den kommenden drei Jahren bei der Ausarbeitung der branchenspezifischen Referenzdokumente Vorrang haben.

Dieser Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.

(4)   Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Forum der zuständigen Stellen einen Leitfaden zur Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft.

(5)   Die Kommission veröffentlicht ein Nutzerhandbuch, in dem die Schritte dargelegt sind, die für eine Beteiligung am EMAS unternommen werden müssen.

Dieses Handbuch muss in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union im Internet verfügbar sein.

(6)   Die nach den Absätzen 1 und 4 erarbeiteten Dokumente werden zur Annahme unterbreitet. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 47

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht mit Angaben über die aufgrund dieses Kapitels getroffenen Aktionen und Maßnahmen sowie mit den Informationen, die gemäß Artikel 41 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

Der Bericht beinhaltet eine Bewertung der Auswirkungen des Systems auf die Umwelt und die sich abzeichnende Entwicklung bezüglich der Teilnehmerzahl.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Änderung der Anhänge

(1)   Die Kommission kann die Anhänge im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gewonnenen Erfahrungen anpassen, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen besteht, sowie im Lichte der Änderungen von internationalen Normen oder neuer Normen mit Bedeutung für die Wirksamkeit dieser Verordnung.

(2)   Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 49

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 50

Überarbeitung

Die Kommission überarbeitet EMAS im Lichte der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen und der internationalen Entwicklungen bis zum 11. Januar 2015. Sie trägt dabei den Berichten Rechnung, die gemäß Artikel 47 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wurden.

Artikel 51

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 761/2001,

b)

Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (13),

c)

Entscheidung 2006/193/EG der Kommission vom 1. März 2006 zur Festlegung von Regeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Logos für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen (14).

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

bleiben die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingesetzten nationalen Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahrensvorschriften für Akkreditierungsstellen und zuständige Stellen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme zur Umsetzung der geänderten Verfahren bis zum 11. Januar 2011 voll funktionsfähig sind.

b)

verbleiben Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register. Bei der nächsten Begutachtung einer Organisation prüft der Umweltgutachter, ob sie die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Hat die nächste Begutachtung vor dem 11. Juli 2010 zu erfolgen, so kann die Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.

c)

können die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 akkreditierten Umweltgutachter ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung weiterhin ausüben.

(3)   Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 52

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 56.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 19.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(12)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(13)  ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24.

(14)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 63.


ANHANG I

UMWELTPRÜFUNG

Die Umweltprüfung deckt folgende Bereiche ab:

1.

Erfassung der geltenden Umweltvorschriften

Zusätzlich zur Aufstellung einer Liste der geltenden Rechtsvorschriften gibt die Organisation auch an, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die verschiedenen Vorschriften einhält.

2.

Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte.

Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Umweltaspekts berücksichtigt die Organisation Folgendes:

i)

Umweltgefährdungspotenzial,

ii)

Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt,

iii)

Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen,

iv)

Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen,

v)

Bedeutung für die Interessenträger und die Mitarbeiter der Organisation.

a)

Direkte Umweltaspekte

Direkte Umweltaspekte sind verbunden mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen.

Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen.

Die direkten Umweltaspekte betreffen u. a.

i)

Rechtsvorschriften und zulässige Grenzwerte in Genehmigungen;

ii)

Emissionen in die Atmosphäre;

iii)

Ein- und Ableitungen in Gewässer;

iv)

Erzeugung, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen;

v)

Nutzung und Kontaminierung von Böden;

vi)

Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie);

vii)

Nutzung von Zusätzen und Hilfsmitteln sowie Halbfertigprodukten;

viii)

lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.);

ix)

Verkehr (in Bezug auf Waren und Dienstleistungen);

x)

Risiko von Umweltunfällen und Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben könnten;

xi)

Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.

b)

Indirekte Umweltaspekte

Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation, die die EMAS-Registrierung anstrebt, beeinflusst werden.

Für nichtindustrielle Organisationen wie Kommunalbehörden oder Finanzinstitute ist es wesentlich, dass sie auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer eigentlichen Tätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.

Die indirekten Umweltaspekte betreffen u. a.

i)

produktlebenszyklusbezogene Aspekte (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwendung/Entsorgung von Abfall);

ii)

Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen;

iii)

neue Märkte;

iv)

Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Transport- oder Gaststättengewerbe);

v)

Verwaltungs- und Planungsentscheidungen;

vi)

Zusammensetzung des Produktangebots;

vii)

Umweltleistung und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten.

Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihren Beschaffungsverfahren ermittelt wurden und bedeutende Umweltauswirkungen, die sich aus diesen Aspekten ergeben, im Managementsystem berücksichtigt wurden. Die Organisation sollte bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass die Lieferanten und alle im Auftrag der Organisation Handelnden bei der Ausführung ihres Auftrags der Umweltpolitik der Organisation genügen.

Bei diesen indirekten Umweltaspekten sollte die Organisation prüfen, inwiefern sie diese Aspekte beeinflussen kann und welche Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen getroffen werden können.

3.

Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen

Die Organisation muss Kriterien festlegen, anhand deren die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt wird, um zu bestimmen, welche davon bedeutende Umweltauswirkungen haben.

Die von einer Organisation festgelegten Kriterien sollten den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden.

Bei der Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte einer Organisation kann u. a. Folgendes berücksichtigt werden:

a)

Informationen über den Zustand der Umwelt, um festzustellen, welche Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation Umweltauswirkungen haben können;

b)

die vorhandenen Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf das damit verbundene Umweltrisiko;

c)

Standpunkte der interessierten Kreise;

d)

geregelte Umwelttätigkeiten der Organisation;

e)

Beschaffungstätigkeiten;

f)

Design, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung der Produkte der Organisation;

g)

Tätigkeiten der Organisation mit den signifikantesten Umweltkosten und Umweltnutzen.

Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten geht die Organisation nicht nur von den normalen Betriebsbedingungen aus, sondern berücksichtigt auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Berücksichtigt werden vergangene, laufende und geplante Tätigkeiten.

4.

Prüfung aller angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements

5.

Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle


ANHANG II

Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem und von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen

Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004. Diese Anforderungen sind in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt, die Teil A dieses Anhangs bildet.

Darüber hinaus müssen registrierte Organisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen angehen, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in der rechten Tabellenspalte aufgeführt, die Teil B dieses Anhangs bildet.

TEIL A

Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004

TEIL B

Von EMAS-Teilnehmerorganisationen anzugehende zusätzliche Fragen

Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm (1) EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:

 

A.

Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem

 

A.1.

Allgemeine Anforderungen

 

Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.

 

Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.

 

A.2.

Umweltpolitik

 

Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems

 

a)

in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;

 

b)

eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;

 

c)

eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;

 

d)

den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;

 

e)

dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;

 

f)

allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten, und

 

g)

für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

A.3.

Planung

 

A.3.1.

Umweltaspekte

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um

 

a)

jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln, und

 

b)

jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte).

 

Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten.

 

Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden.

 

 

B.1.

Umweltprüfung

 

Die Organisationen führen eine erste Umweltprüfung gemäß Anhang I zur Feststellung und Bewertung ihrer Umweltaspekte sowie zur Ermittlung geltender Umweltvorschriften durch.

 

Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.

A.3.2.

Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um

 

a)

geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben, und

 

b)

zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind.

 

Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.

 

 

B.2.

Einhaltung von Rechtsvorschriften

 

Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, weisen nach, dass sie

 

1)

alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt haben und die im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Anhang I festgestellten Auswirkungen dieser Verpflichtungen auf ihre Organisationen kennen;

 

2)

für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, sorgen; und

 

3)

über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.

A.3.3.

Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)

 

Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

 

Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung.

 

Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten. Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen.

 

Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten:

 

a)

Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation und

 

b)

die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen.

 

 

B.3.

Umweltleistung

 

1)

Organisationen müssen nachweisen können, dass das Managementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich in Bezug auf die in der Umweltprüfung gemäß Anhang I ermittelten direkten und indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung der Organisation orientieren.

 

2)

Die Umweltleistung der Organisation gemessen an ihren Zielsetzungen und Einzelzielen muss als Teil der Managementprüfung evaluiert werden. Die Organisation muss sich ferner verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Dabei kann sie ihre Maßnahmen auf lokale, regionale und nationale Umweltprogramme stützen.

 

3)

Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen darf es sich nicht um Umweltziele handeln. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen.

A.4.

Verwirklichung und Betrieb

 

A.4.1.

Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis

 

Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen. Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel.

 

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.

 

Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um

 

a)

sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird;

 

b)

über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten.

 

A.4.2.

Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein

B.4.

Mitarbeiterbeteiligung

 

1)

Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einbeziehung ihrer Mitarbeiter treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen sowie eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation ist.

 

2)

Der Begriff „Mitarbeiterbeteiligung“ umfasst sowohl die Einbeziehung als auch die Information der einzelnen Mitarbeiter der Organisation und ihrer Vertreter. Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden. Die Organisation sollte anerkennen, dass Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung seitens der Organisationsleitung Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse sind. In diesem Zusammenhang wird auf den notwendigen Informationsrückfluss von der Leitung an die Mitarbeiter der Organisation verwiesen.

Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.

 

Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist. Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren.

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über:

 

a)

die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;

 

b)

die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung;

 

c)

ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems und

 

d)

die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen.

 

 

3)

Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch

 

a)

die erste Umweltprüfung und die Prüfung des derzeitigen Stands sowie die Erhebung und Begutachtung von Informationen,

 

b)

die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung,

 

c)

Umweltgremien, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Vertreter der Organisationsleitung sowie Mitarbeiter der Organisation und ihre Vertreter mitwirken,

 

d)

gemeinsame Arbeitsgruppen für Umweltaktionsprogramm und Umweltbetriebsprüfung,

 

e)

die Ausarbeitung von Umwelterklärungen.

 

4)

Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltgremien zurückgegriffen werden. Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich. Auf Antrag werden auch Mitarbeitervertreter einbezogen.

A.4.3.

Kommunikation

 

Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für

 

a)

die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation;

 

b)

die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise.

 

Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren. Wenn die Entscheidung fällt zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen.

 

 

B.5.

Kommunikation

 

1)

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen, um die Belange der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise in Erfahrung zu bringen.

 

2)

Offenheit, Transparenz und regelmäßige Bereitstellung von Umweltinformationen sind Schlüsselfaktoren, durch die sich EMAS von anderen Systemen abhebt. Diese Faktoren helfen der Organisation auch dabei, bei interessierten Kreisen Vertrauen aufzubauen.

 

3)

EMAS ist so flexibel, dass Organisationen relevante Informationen an spezielle Zielgruppen richten und dabei gewährleisten können, dass sämtliche Informationen denjenigen Personen zur Verfügung stehen, die sie benötigen.

A.4.4.

Dokumentation

 

Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten:

 

a)

die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele;

 

b)

eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems;

 

c)

eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente;

 

d)

Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden, und

 

e)

Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen.

 

A.4.5.

Lenkung von Dokumenten

 

Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in A.5.4 gelenkt werden.

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um

 

a)

Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe zu genehmigen;

 

b)

Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut zu genehmigen;

 

c)

sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von Dokumenten gekennzeichnet werden;

 

d)

sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind;

 

e)

sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;

 

f)

sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird, und

 

g)

die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.

 

A.4.6.

Ablauflenkung

 

Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch:

 

a)

Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte, und

 

b)

Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren, und

 

c)

Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.

 

A.4.7.

Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.

 

Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.

 

Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen.

 

Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.

 

A.5.

Überprüfung

 

A.5.1.

Überwachung und Messung

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen. Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen.

 

Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden.

 

A.5.2.

Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften

 

A.5.2.1.

Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

 

Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.

 

A.5.2.2.

Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten. Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.

 

Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.

 

A.5.3.

Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum:

 

a)

Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en);

 

b)

Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden;

 

c)

Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern;

 

d)

Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, und

 

e)

Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein.

 

Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden.

 

A.5.4.

Lenkung von Aufzeichnungen

 

Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten.

 

Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

 

Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben.

 

A.5.5.

Internes Audit

 

Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden, um:

 

a)

festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem

 

die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt, und

 

ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird, und

 

b)

dem Management Informationen über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.

 

(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind.

 

(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten):

 

die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen;

 

die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise.

 

Die Auswahl der Auditoren und die Auditdurchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.

 

A.6.

Managementbewertung

 

Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten.

 

Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden.

 

Der Input für die Bewertung muss enthalten:

 

a)

Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat;

 

b)

Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden;

 

c)

die Umweltleistung der Organisation;

 

d)

den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;

 

e)

Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;

 

f)

Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;

 

g)

sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation, und

 

h)

Verbesserungsvorschläge.

 

Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten.

 

Liste der nationalen Normungsgremien

BE: IBN/BIN (Institut Belge de Normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie)

CZ: ČNI (Český normalizační institut)

DK: DS (Dansk Standard)

DE: DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.)

EE: EVS (Eesti Standardikeskus)

EL: ELOT (Ελληνικός Οργανισμός Τυποποίησης)

ES: AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación)

FR: AFNOR (Association Française de Normalisation)

IE: NSAI (National Standards Authority of Ireland)

IT: UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificazione)

CY: Κυπριακός Οργανισμός Προώθησης Ποιότητας

LV: LVS (Latvijas Standarts)

LT: LST (Lietuvos standartizacijos departamentas)

LU: SEE (Service de l’Energie de l’Etat) (Luxembourg)

HU: MSZT (Magyar Szabványügyi Testület)

MT: MSA (Awtorità Maltija dwar l-iStandards/Malta Standards Authority)

NL: NEN (Nederlands Normalisatie-Instituut)

AT: ON (Österreichisches Normungsinstitut)

PL: PKN (Polski Komitet Normalizacyjny)

PT: IPQ (Instituto Português da Qualidade)

SI: SIST (Slovenski inštitut za standardizacijo)

SK: SÚTN (Slovenský ústav technickej normalizácie)

FI: SFS (Suomen Standardisoimisliitto r.y)

SE: SIS (Swedish Standards Institute)

UK: BSI (British Standards Institution).

 

 

Ergänzende Liste nationaler Normungsgremien

 

Nationale Normungsgremien in den Mitgliedstaaten, die nicht von der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 abgedeckt sind:

 

BG: BDS (Български институт за стандартизация),

 

RO: ASRO (Asociația de Standardizare din România).

 

Nationale Normungsgremien in Mitgliedstaaten, in denen ein in der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 aufgeführtes Normungsgremium ersetzt wurde:

 

CZ: ÚNMZ (Ústav pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví).


(1)  Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden. Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.


ANHANG III

INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG

A.   Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen

1.   Programm für die Umweltbetriebsprüfung

Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung gewährleistet, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.

2.   Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung

Zu den Zielen gehören insbesondere die Bewertung der vorhandenen Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation, was auch die Übereinstimmung mit den einschlägigen Umweltvorschriften einschließt.

3.   Umfang der Umweltbetriebsprüfung

Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Abschnitte eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:

a)

die erfassten Bereiche;

b)

die zu prüfenden Tätigkeiten;

c)

die zu berücksichtigenden Umweltkriterien;

d)

der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.

4.   Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, ist in regelmäßigen Abständen abzuschließen; die Abstände betragen nicht mehr als 3 Jahre, im Fall der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 jedoch 4 Jahre. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

a)

Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;

b)

Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

c)

Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;

d)

Vorgeschichte der Umweltprobleme.

Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.

Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durch, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.

Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen durch in Bezug auf

a)

ihre Umweltleistung und

b)

die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften durch die Organisation.

B.   Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.

Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Schritte:

a)

Verständnis des Managementsystems;

b)

Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;

c)

Erfassung relevanter Nachweise;

d)

Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung Erkenntnisse;

e)

Formulierung von Schlussfolgerungen;

f)

Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.

C.   Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,

a)

den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;

b)

die Leitung der Organisation über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten;

c)

die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;

d)

gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.


ANHANG IV

UMWELTBERICHTERSTATTUNG

A.   Einleitung

Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in elektronischer oder gedruckter Form vorzulegen.

B.   Umwelterklärung

Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:

a)

klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, die sich nach EMAS registrieren lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;

b)

Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung ihres Umweltmanagementsystems;

c)

Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang I Nummer 2);

d)

Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;

e)

Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C;

f)

sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;

g)

Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;

h)

Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung.

Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind.

C.   Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

1.   Einleitung

Die Organisationen liefern in der Umwelterklärung und deren Aktualisierungen Angaben zu den nachstehend aufgeführten Kernindikatoren, soweit sie sich auf die direkten Umweltaspekte der Organisation beziehen, und zu anderen bereits vorhandenen Indikatoren für die Umweltleistung.

Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs/Auswirkungen. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. der tatsächlichen Auswirkungen bezieht.

Die Indikatoren müssen

a)

die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen;

b)

verständlich und eindeutig sein;

c)

einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;

d)

gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen;

e)

gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

2.   Kernindikatoren

a)

Kernindikatoren gelten für alle Arten von Organisationen. Sie betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen:

i)

Energieeffizienz,

ii)

Materialeffizienz,

iii)

Wasser,

iv)

Abfall,

v)

biologische Vielfalt und

vi)

Emissionen.

Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre direkten Umweltaspekte nicht wesentlich sind, muss die Organisation keine Informationen zu diesen Kernindikatoren geben. Die Organisation gibt hierfür eine Begründung, die in Bezug zu ihrer Umweltprüfung steht.

b)

Jeder Indikator setzt sich zusammen aus

i)

einer Zahl A zur Angabe der gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich;

ii)

einer Zahl B zur Angabe des gesamten jährlichen Outputs der Organisation, und

iii)

einer Zahl R zur Angabe des Verhältnisses A/B.

Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators.

c)

Die gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:

i)

Bereich Energieeffizienz

„gesamter direkter Energieverbrauch“ mit Angabe des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs, ausgedrückt in MWh oder GJ;

„Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien“ mit Angabe des Anteils der Energie aus erneuerbaren Energiequellen am jährlichen Gesamtverbrauch (Strom und Wärme) der Organisation;

ii)

Bereich Materialeffizienz

„jährlicher Massenstrom der verschiedenen Einsatzmaterialien“ (ohne Energieträger und Wasser), ausgedrückt in Tonnen;

iii)

Bereich Wasser

„gesamter jährlicher Wasserverbrauch“, ausgedrückt in m3;

iv)

Bereich Abfall

„gesamtes jährliches Abfallaufkommen“, aufgeschlüsselt nach Abfallart und ausgedrückt in Tonnen;

„gesamtes jährliches Aufkommen an gefährlichen Abfällen“, ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen;

v)

Bereich biologische Vielfalt

„Flächenverbrauch“, ausgedrückt in m2 bebauter Fläche;

vi)

Bereich Emissionen

„jährliche Gesamtemissionen von Treibhausgasen“, die mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, Hydrofluorkarbonat, Perfluorkarbonat und SF6 enthalten, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent;

„jährliche Gesamtemissionen in die Luft“, die mindestens die Emissionen an SO2, NOX und PM enthalten, ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen.

Zusätzlich zu den oben definierten Indikatoren können die Organisationen auch andere Indikatoren verwenden, um die gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich anzugeben.

d)

Die Angabe des jährlichen Gesamtoutputs der Organisation (Zahl B) ist in allen Bereichen gleich, wird aber an die verschiedenen Arten von Organisationen nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsart angepasst, und ist wie folgt anzugeben.

i)

Für in der Produktion tätige Organisationen (Industrie) wird die jährliche Gesamtbruttowertschöpfung, ausgedrückt in Millionen Euro (Mio. EUR), oder die jährliche Gesamtausbringungsmenge, ausgedrückt in Tonnen, bzw. — bei kleinen Organisationen — der jährliche Gesamtumsatz oder die Zahl der Mitarbeiter angegeben.

ii)

Für Organisationen in den nicht produzierenden Branchen (Verwaltung/Dienstleistungen) wird die Größe der Organisation, ausgedrückt als Zahl ihrer Mitarbeiter, angegeben.

Zusätzlich zu den oben definierten Indikatoren können die Organisationen auch andere Indikatoren verwenden, um ihren jährlichen Gesamtoutput anzugeben.

3.   Andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.

D.   Öffentlicher Zugang

Die Organisation muss dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.

Die Organisation sorgt dafür, dass diese Informationen in (einer) der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, und gegebenenfalls in (einer) der Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten, in denen sich von einer Sammelregistrierung erfasste Standorte befinden, verfügbar sind.

E.   Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst.

Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.


ANHANG V

EMAS-LOGO

Image

1.   Das EMAS-Logo kann in allen 23 Sprachen verwendet werden, sofern der folgende Wortlaut Anwendung findet:

Bulgarisch

:

„Проверено управление по околна среда“

Tschechisch

:

„Ověřený systém environmentálního řízení“

Dänisch

:

„Verificeret miljøledelse“

Niederländisch

:

„Geverifieerd milieuzorgsysteem“

Englisch

:

„Verified environmental management“

Estnisch

:

„Tõendatud keskkonnajuhtimine“

Finnisch

:

„Todennettu ympäristöasioiden hallinta“

Französisch

:

„Management environnemental vérifié“

Deutsch

:

„Geprüftes Umweltmanagement“

Griechisch

:

„επιθεωρημένη περιβαλλοντική διαχείριση“

Ungarisch

:

„Hitelesített környezetvédelmi vezetési rendszer“

Italienisch

:

„Gestione ambientale verificata“

Irisch

:

„Bainistíocht comhshaoil fíoraithe“

Lettisch

:

„Verificēta vides pārvaldība“

Litauisch

:

„Įvertinta aplinkosaugos vadyba“

Maltesisch

:

„Immaniggjar Ambjentali Verifikat“

Polnisch

:

„Zweryfikowany system zarządzania środowiskowego“

Portugiesisch

:

„Gestão ambiental verificada“

Rumänisch

:

„Management de mediu verificat“

Slowakisch

:

„Overené environmentálne manažérstvo“

Slowenisch

:

„Preverjen sistem ravnanja z okoljem“

Spanisch

:

„Gestión medioambiental verificada“

Schwedisch

:

„Verifierat miljöledningssystem“

2.   Das Logo ist in folgenden Farben abzubilden:

entweder in drei Farben (Pantone Nr. 355 Grün; Pantone Nr. 109 Gelb; Pantone Nr. 286 Blau)

in Schwarz

in Weiß oder

in Grauwerten.


ANHANG VI

FÜR DIE REGISTRIERUNG ERFORDERLICHE ANGABEN

(gegebenenfalls bereitzustellende Angaben)

1.

ORGANISATION

 

Name

Anschrift

Ort

Postleitzahl

Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft

Kontaktperson

Telefon

Fax

E-Mail

Website

Öffentlicher Zugang zur Umwelterklärung oder deren Aktualisierungen

 

a)

in gedruckter Form

b)

in elektronischer Form

Registrierungsnummer

Registrierungsdatum

Datum der Aussetzung der Registrierung

Datum der Streichung der Registrierung

Datum der nächsten Umwelterklärung

Datum der nächsten aktualisierten Umwelterklärung

Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7

JA — NEIN

NACE-Code der Tätigkeiten

Zahl der Mitarbeiter

Umsatz oder Jahresbilanz

2.

STANDORT

 

Name

Anschrift

Postleitzahl

Ort

Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft

Kontaktperson

Telefon

Fax

E-Mail

Website

Öffentlicher Zugang zur Umwelterklärung oder deren Aktualisierungen

 

a)

in gedruckter Form

b)

in elektronischer Form

Registrierungsnummer

Registrierungsdatum

Datum der Aussetzung der Registrierung

Datum der Streichung der Registrierung

Datum der nächsten Umwelterklärung

Datum der nächsten aktualisierten Umwelterklärung

Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7

JA — NEIN

NACE-Code der Tätigkeiten

Zahl der Mitarbeiter

Umsatz oder Jahresbilanz

3.

UMWELTGUTACHTER

 

Name des Umweltgutachters

Anschrift

Postleitzahl

Ort

Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft

Telefon

Fax

E-Mail

Registrierungsnummer der Akkreditierung oder Zulassung

Geltungsbereich der Akkreditierung oder Zulassung (NACE-Codes)

Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle

…, den … … 20….

Unterschrift des Vertreters der Organisation


ANHANG VII

ERKLÄRUNG DES UMWELTGUTACHTERS ZU DEN BEGUTACHTUNGS- UND VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN

Der Unterzeichnete, … (Name),

EMAS-Umweltgutachter mit der Registrierungsnummer …,

akkreditiert oder zugelassen für den Bereich … (NACE-Code),

bestätigt, begutachtet zu haben, ob der/die Standort(e) bzw. die gesamte Organisation, wie in der Umwelterklärung/der aktualisierten Umwelterklärung (1) der Organisation … (Name)

mit der Registrierungsnummer (soweit vorliegend) …

angegeben, alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erfüllt/erfüllen.

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass

die Begutachtung und Validierung in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 durchgeführt wurden,

das Ergebnis der Begutachtung und Validierung bestätigt, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen,

die Daten und Angaben der Umwelterklärung/der aktualisierten Umwelterklärung (1) der Organisation/des Standorts (1) ein verlässliches, glaubhaftes und wahrheitsgetreues Bild sämtlicher Tätigkeiten der Organisation/des Standorts (1) innerhalb des in der Umwelterklärung angegebenen Bereichs geben.

Diese Erklärung kann nicht mit einer EMAS-Registrierung gleichgesetzt werden. Die EMAS-Registrierung kann nur durch eine zuständige Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfolgen. Diese Erklärung darf nicht als eigenständige Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendet werden.

…, den …/…/20….

Unterschrift


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 761/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 12

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 16

Artikel 2 Buchstabe l Ziffer i

Artikel 2 Buchstabe l Ziffer ii

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 17

Artikel 2 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 18

Artikel 2 Buchstabe p

Artikel 2 Buchstabe q

Artikel 2 Absatz 20

Artikel 2 Buchstabe r

Artikel 2 Buchstabe s Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 21

Artikel 2 Buchstabe s Unterabsatz 2

Artikel 2 Buchstabe t

Artikel 2 Absatz 22

Artikel 2 Buchstabe u

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1; Artikel 6 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erster Satz

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Satz

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5 erster Satz

Artikel 25 Absatz 10 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz

Artikel 25 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 41

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absätze 3 und 5

Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 letzter Satz

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 erster Satz

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 5 erster Satz

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 5 zweiter Satz

Artikel 16 Absatz 3 erster Satz

Artikel 5 Absatz 5 dritter Satz

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 5 vierter Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 erster Satz

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz

Artikel 15 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5 erster Satz

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz

Artikel 15 Absätze 8 und 9

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 15 Absatz 10

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 8

Artikel 7 Absatz 2 erster Satz

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 erster Satz

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 38 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz

Artikel 41

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz

Artikel 47

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 36

Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 36 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 36 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 36 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Satz

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Satz

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3 erster Satz

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3 zweiter Satz

Artikel 47

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 50

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 48

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 52


22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/46


VERORDNUNG Nr. 1222/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2008 mit dem Titel „Ökologisierung des Verkehrs“ hervorgehoben wurde, ist nachhaltige Mobilität angesichts des Klimawandels und der Notwendigkeit zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas für die Gemeinschaft eine große Herausforderung.

(2)

Die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ hat aufgezeigt, dass der Gesamtenergieverbrauch durch eine Reihe gezielter Maßnahmen, darunter die Kennzeichnung von Reifen, bis zum Jahr 2020 um 20 % gesenkt werden kann.

(3)

Die Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2007 mit dem Titel „Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ hat aufgezeigt, dass auch durch ergänzende Maßnahmen in Bezug auf PKW-Komponenten, die sich am stärksten auf den Kraftstoffverbrauch auswirken, wie z. B. Reifen, die CO2-Emissionen verringert werden könnten.

(4)

20 % bis 30 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen entfallen — vorwiegend aufgrund des Rollwiderstands — auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen kann daher erheblich zur Energieeffizienz im Straßenverkehr und damit zur Verringerung der Schadstoffemissionen beitragen.

(5)

Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen in Bezug auf einen Parameter, etwa den Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die bereits erreichten Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren.

(6)

Kraftstoffeffiziente Reifen sind kostengünstig, weil die Kraftstoffeinsparungen den aus höheren Herstellungskosten resultierenden höheren Anschaffungspreis mehr als aufwiegen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (3) werden Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen können die durch den Rollwiderstand von Reifen bedingten Energieverluste weit über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Straßenverkehrs sollten deshalb Vorschriften erlassen werden, die die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit höherer Kraftstoffeffizienz bewegen, indem harmonisierte Informationen zu diesem Parameter vorgesehen werden.

(8)

Verkehrslärm ist eine erhebliche Belästigung mit gesundheitsschädigender Wirkung. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden Mindestanforderungen an das externe Rollgeräusch von Reifen festgelegt. Aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen kann das externe Rollgeräusch weit über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung des Verkehrslärms sollten deshalb Vorschriften erlassen werden, die die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit geringem externen Rollgeräusch bewegen, indem harmonisierte Informationen zu diesem Parameter vorgesehen werden.

(9)

Die Bereitstellung harmonisierter Informationen zum externen Rollgeräusch würde auch die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Verkehrslärms fördern und im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (4) einen Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Anteil des Reifengeräuschs am Verkehrslärm leisten.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden Mindestanforderungen an die Nasshaftungseigenschaften von Reifen festgelegt. Aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen kann die Nasshaftung weit über das diese Mindestanforderungen hinaus verbessert werden, wodurch sich der Bremsweg bei Nässe verkürzt. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollten deshalb Vorschriften erlassen werden, die die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit hoher Nasshaftung bewegen, indem harmonisierte Informationen zu diesem Parameter vorgesehen werden.

(11)

Informationen zur Nasshaftung spiegeln eventuell nicht die Haupteigenschaften von Reifen wider, die speziell für den Einsatz auf Schnee und Eis konzipiert wurden. Da es noch keine harmonisierten Prüfmethoden für diese Reifen gibt, sollte vorgesehen werden, dass die Klassifizierung dieser Reifen hinsichtlich ihrer Haftungseigenschaften zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden kann.

(12)

Die Bereitstellung von Informationen zu Reifenparametern in Form einer Standardkennzeichnung wird wahrscheinlich die Kaufentscheidungen der Endnutzer zugunsten von Reifen beeinflussen, die sicherer, geräuschärmer und kraftstoffeffizienter sind. Dies wiederum dürfte für die Reifenhersteller ein Anreiz sein, die betreffenden Reifenparameter zu optimieren, was den Weg zu nachhaltigerem Verbrauch und nachhaltigerer Produktion ebnen würde.

(13)

Eine Vielfalt nationaler Regeln für die Reifenkennzeichnung würde den innergemeinschaftlichen Handel behindern und zu höherem Verwaltungsaufwand und höheren Prüfkosten für die Reifenhersteller führen.

(14)

Als Ersatz verkaufte Reifen machen 78 % des Reifenmarktes aus. Deshalb sollten die Endnutzer über die Parameter sowohl von Reifen, die als Ersatz verkauft werden, als auch der Originalbereifung neuer Fahrzeuge informiert werden.

(15)

Verbraucher, sowie Fuhrparkmanager und Transportunternehmen, die die Parameter unterschiedlicher Reifenmarken in Ermangelung einer Kennzeichnung und einer harmonisierten Prüfregelung nicht ohne Weiteres vergleichen können, benötigen mehr Informationen zu Kraftstoffeffizienz und anderen Parametern von Reifen. Daher sollten Reifen der Klassen C1, C2 und C3 in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden.

(16)

Die Energieeffizienzkennzeichnung, wonach Haushaltsgeräte gemäß der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (5) auf einer Skala von „A“ bis „G“ eingestuft werden, ist den Verbrauchern gut bekannt und hat sich bei der Förderung effizienterer Geräte bewährt. Die Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz von Reifen sollte der gleichen Konzeption folgen.

(17)

Eine sichtbare Kennzeichnung von Reifen in den Verkaufsstellen und in technischem Werbematerial würde gewährleisten, dass sowohl Händler als auch potenzielle Endnutzer zum Zeitpunkt und am Ort der Kaufentscheidung harmonisierte Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften und zum externen Rollgeräusch von Reifen erhalten.

(18)

Manche Endnutzer treffen ihre Wahl bereits vor der Ankunft in der Verkaufsstelle oder kaufen Reifen im Versandhandel. Um zu gewährleisten, dass auch diese Endnutzer ihre Kaufentscheidung sachkundig auf der Grundlage harmonisierter Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften und zum externen Rollgeräusch von Reifen treffen können, sollten die Kennzeichnungen in jeglichem technischen Werbematerial erscheinen, auch wenn dieses im Internet veröffentlicht wird. Zum technischen Werbematerial gehören nicht Anzeigen auf Plakatwänden, in Zeitungen, Zeitschriften, Radio- oder Fernsehsendungen und diesen ähnlichen Online-Formaten.

(19)

Den potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Kennzeichnung und deren Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in technischem Werbematerial, z. B. auf der Internetseite des Lieferanten, bereitgestellt werden.

(20)

Informationen sollten gemäß harmonisierten Prüfmethoden bereitgestellt werden, die zuverlässig, genau und reproduzierbar sein sollten, um den Endnutzern einen Vergleich verschiedener Reifen zu ermöglichen und die den Herstellern entstehenden Prüfkosten zu begrenzen.

(21)

Um die Treibhausgasemissionen zu verringern und die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten Anreize zugunsten kraftstoffeffizienter, sichererer und geräuscharmer Reifen schaffen. Es sollten Mindestklassen für die Kraftstoffeffizienz und die Nasshaftung festgelegt werden, unterhalb derer keine derartigen Anreize gewährt werden dürfen, um eine Zersplitterung des Binnenmarktes zu vermeiden. Derartige Anreize können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Verordnung sollte dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags in Bezug auf solche Anreize nicht vorgreifen und sollte keine steuer- und finanzpolitischen Fragen regeln.

(22)

Die Vorschriften zur Kennzeichnung durch die Lieferanten und Händler müssen unbedingt eingehalten werden, damit die mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele erreicht werden können und einheitliche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet sind. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Vorschriften durch Marktaufsicht und regelmäßige nachträgliche Kontrollen — insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) — überwachen.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung von Durchführungsmaßnahmen absehen, die kleinen und mittleren Unternehmen ungerechtfertigte, bürokratische und umständliche Verpflichtungen aufbürden.

(24)

Um den Erkennungswert der Kennzeichnung zu steigern und die Realisierung der damit verbundenen Vorteile zu beschleunigen, sollten Reifenlieferanten und -händler ermutigt werden, die Bestimmungen dieser Verordnung bereits vor 2012 einzuhalten.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(26)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anforderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften festzulegen, die Klassifizierung von speziell für den Einsatz auf Schnee und Eis konzipierten Reifen hinsichtlich der Haftungseigenschaften anzupassen und die Anhänge dieser Verordnung einschließlich der Prüfmethoden und der entsprechenden Toleranzen an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(27)

Um zu ermitteln, ob die Endnutzer die Kennzeichnung verstehen und ob diese Verordnung eine Marktumstellung bewirken kann, sollte eine Überprüfung dieser Verordnung durchgeführt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Gegenstand

(1)   Ziel dieser Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch.

(2)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Bereitstellung von harmonisierten Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

runderneuerte Reifen;

b)

Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;

c)

Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;

d)

Notreifen des Typs T;

e)

Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;

f)

Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;

g)

Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;

h)

Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Reifen der Klassen C1, C2 und C3“ Reifen der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen;

2.

„Notreifen des Typs T“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit höheren Drücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Drücken ausgelegt ist;

3.

„Verkaufsstelle“ einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und Endnutzern zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden;

4.

„technisches Werbematerial“ technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge (in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung von Reifen an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter eines Reifens beschrieben werden;

5.

„technische Unterlagen“ Informationen zu Reifen einschließlich Hersteller und Marke, Beschreibung des Reifentyps oder der Reifengruppe, die für die Angabe der Kraftstoffeffizienzklasse, der Nasshaftungsklasse und der Klasse des externen Rollgeräuschs und den entsprechenden Messwert ermittelt wurde, Prüfberichte und Prüfgenauigkeit;

6.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

7.

„Importeur“ jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

8.

„Bevollmächtigter“ jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

9.

„Lieferant“ den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft oder den Importeur;

10.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Reifen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;

11.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

12.

„Endnutzer“ einen Verbraucher, sowie einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der oder das einen Reifen kauft oder kaufen soll;

13.

„wesentlicher Parameter“ einen Reifenparameter wie Rollwiderstand, Nasshaftung oder externes Rollgeräusch, der bei der Nutzung erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat.

Artikel 4

Verantwortlichkeiten von Reifenlieferanten

(1)   Die Lieferanten gewährleisten, dass die an Händler oder Endnutzer gelieferten Reifen der Klassen C1 und C2:

a)

auf der Lauffläche einen Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Anhang I Teil A, der Klasse des externen Rollgeräuschs und dem entsprechenden Messwert gemäß Anhang I Teil C und gegebenenfalls der Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I Teil B tragen

oder dass

b)

jedem Posten aus einem oder mehr identischen Reifen, der geliefert wird, eine gedruckte Kennzeichnung mit der Angabe der Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Anhang I Teil A, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts gemäß Anhang I Teil C und gegebenenfalls der Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I Teil B beigegeben wird.

(2)   Das Format des Aufklebers und der Kennzeichnung nach Absatz 1 mussden Vorgaben in Anhang II entsprechen.

(3)   Die Lieferanten geben die Kraftstoffeffizienzklasse, die Klasse des externen Rollgeräuschs und den entsprechenden Messwert sowie gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 in technischem Werbematerial — auch auf ihren Websites — gemäß Anhang I in der in Anhang III genannten Reihenfolge an.

(4)   Die Lieferanten stellen den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens eines bestimmten Reifentyps auf dem Markt technische Unterlagen zur Verfügung. Die technischen Unterlagen müssen ausreichend detailliert sein, um den Behörden eine Überprüfung der Richtigkeit der Informationen hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz, der Nasshaftung und dem externen Rollgeräusch auf der Kennzeichnung zu erlauben.

Artikel 5

Verantwortlichkeiten von Reifenhändlern

(1)   Die Händler gewährleisten, dass:

a)

Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellten Aufkleber deutlich sichtbar tragen

oder dass:

b)

vor dem Verkauf des Reifens dem Endnutzer die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kennzeichnung gezeigt wird undin unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist.

(2)   Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftungsklasse sowie zur Klasse des externen Rollgeräuschs und zum entsprechenden Messwert der betreffenden Reifen zur Verfügung.

(3)   Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 geben die Lieferanten auf oder zusammen mit den Rechnungen, die sie den Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen, die Kraftstoffeffizienzklasse, den Messwert für das externe Rollgeräusch sowie gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I an.

Artikel 6

Verantwortlichkeiten von Fahrzeuglieferanten und -händlern

Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die Bereifung eines Neufahrzeugs, das sie erwerben möchten, die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen angeboten, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler ihnen vor dem Verkauf für jeden angebotenen Reifen Informationen zur Kraftstoffeffizienzklasse, zur Klasse des externen Rollgeräuschs und zum entsprechenden Messwert sowie gegebenenfalls zur Nasshaftungsklasse der Reifen der Klassen C1, C2 und C3 gemäß Anhang I in der in Anhang III angegebenen Reihenfolge zur Verfügung. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.

Artikel 7

Harmonisierte Prüfmethoden

Die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 zur Verfügung zu stellenden Informationen zur Kraftstoffeffizienzklasse und zur Klasse des externen Rollgeräuschs und zum entsprechenden Messwert sowie zur Nasshaftungsklasse werden nach den in Anhang I aufgeführten harmonisierten Prüfmethoden ermittelt.

Artikel 8

Überprüfungsverfahren

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Konformität der angegebenen Kraftstoffeffizienzklassen und Nasshaftungsklassen im Sinne des Anhangs I Teile A und B und der angegebenen Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts im Sinne des Anhangs I Teil C nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren.

Artikel 9

Binnenmarkt

(1)   Wenn die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von in Artikel 2 genannten Reifen auf dem Markt unter Verweis auf Produktinformationen weder untersagen noch beschränken

(2)   Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Kennzeichnungen und Produktinformationen mit dieser Verordnung übereinstimmen. Sie können von den Lieferanten die Bereitstellung technischer Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 verlangen, um die Richtigkeit der angegebenen Werte und Klassen zu prüfen.

Artikel 10

Anreizmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten geben keine Anreize in Bezug auf Reifen unterhalb der Kraftstoffeffizienz- bzw. Nasshaftungsklasse C im Sinne von Anhang I Teil A bzw. B. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung dar.

Artikel 11

Änderungen und Anpassung an den technischen Fortschritt

Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Einführung von Informationsanforderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, falls geeignete harmonisierte Prüfmethoden verfügbar sind;

b)

gegebenenfalls Anpassung der Klassifizierung hinsichtlich der Haftungseigenschaften an die technischen Besonderheiten von Reifen, die vorwiegend dafür ausgelegt sind, bei Eis und/oder Schnee bessere Anfahr-, Fahr- oder Bremseigenschaften zu erzielen als normale Reifen;

c)

Anpassung der Anhänge I bis IV an den technischen Fortschritt.

Artikel 12

Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sicher, dass die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden die Einhaltung der Artikel 4, 5 und 6 dieser Verordnung überprüfen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Überprüfung

(1)   Die Kommission prüft die Notwendigkeit einer Änderung dieser Verordnung unter anderem nach folgenden Gesichtspunkten:

a)

Wirksamkeit der Kennzeichnung im Hinblick auf die Sensibilisierung der Endnutzer, und zwar insbesondere unter dem Aspekt, ob Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele ebenso wirksam ist wie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

Zweckmäßigkeit der Ausdehnung des Kennzeichnungssystems auf runderneuerte Reifen;

c)

Zweckmäßigkeit der Einführung neuer Reifenparameter wie etwa Laufleistung;

d)

von Fahrzeuglieferanten und -händlern den Endnutzern bereitgestellte Informationen über Reifenparameter.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. März 2016 die Ergebnisse dieser Prüfung vor und unterbreitet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge.

Artikel 15

Übergangsbestimmung

Die Artikel 4 und 5 gelten nicht für vor dem 1. Juli 2012 hergestellte Reifen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 81.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(5)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

KLASSIFIZIERUNG VON REIFENPARAMETERN

Teil A: Kraftstoffeffizienzklassen

Die Kraftstoffeffizienzklasse ist auf der Grundlage des Rollwiderstandsbeiwerts (CR) nach der unten aufgeführten Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln, der gemäß der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen zu messen ist.

Wird ein Reifentyp für mehr als eine Reifenklasse zugelassen (z. B. C1 und C2), sollte zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala verwendet werden.

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse

CR ≤ 6,5

A

CR ≤ 5,5

A

CR ≤ 4,0

A

6,6 ≤ CR ≤ 7,7

B

5,6 ≤ CR ≤ 6,7

B

4,1 ≤ CR ≤ 5,0

B

7,8 ≤ CR ≤ 9,0

C

6,8 ≤ CR ≤ 8,0

C

5,1 ≤ CR ≤ 6,0

C

Leer

D

Leer

D

6,1 ≤ CR ≤ 7,0

D

9,1 ≤ CR ≤ 10,5

E

8,1 ≤ CR ≤ 9,2

E

7,1 ≤ CR ≤ 8,0

E

10,6 ≤ CR ≤ 12,0

F

9,3 ≤ CR ≤ 10,5

F

CR ≥ 8,1

F

CR ≥ 12,1

G

CR ≥ 10,6

G

Leer

G

Teil B: Nasshaftungsklassen

Die Nasshaftungsklasse von Reifen der Klasse C1 sind auf der Grundlage des in der nachfolgenden Skala von „A“ bis „G“ angegebenen Nasshaftungskennwerts (G) zu ermitteln, der gemäß der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen zu messen ist.

G

Nasshaftungsklassen

1,55 ≤ G

A

1,40 ≤ G ≤ 1,54

B

1,25 ≤ G ≤ 1,39

C

Leer

D

1,10 ≤ G ≤ 1,24

E

G ≤ 1,09

F

Leer

G

Teil C: Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert

Der Messwert für das externe Rollgeräusch (N) ist in Dezibel anzugeben und gemäß der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE/ECE) und ihren späteren Änderungen zu ermitteln.

Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt zu bestimmen.

N in dB

Klasse des externen Rollgeräuschs

N ≤ LV – 3

Image

LV-3 < N ≤ LV

Image

N > LV

Image


ANHANG II

FORMAT DER KENNZEICHNUNG

1.   Gestaltung der Kennzeichnung

1.1   Die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 muss folgender Abbildung entsprechen:

Image

1.2   Spezifikationen für die Kennzeichnung:

Image

1.3   Die Kennzeichnung muss mindestens 75 mm breit und 110 mm hoch sein. Bei Vergrößerung müssen die obigen Proportionen gewahrt bleiben.

Die Kennzeichnung muss folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

b)

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die Abbildung in Abschnitt 1.2.

Image

Kraftstoffeffizienz

Piktogramm gemäß Muster. Breite: 19,5 mm, Höhe: 18,5 mm — Strich des Piktogrammrahmens: 3,5 pt, Breite: 26 mm, Höhe: 23 mm — Strich des Rahmens der Klassifizierung: 1 pt — Strich des Rahmenabschlusses 3,5 pt, Breite: 36 mm — Farbe: X-10-00-05.

Image

Nasshaftung

Piktogramm gemäß Muster. Breite: 19 mm, Höhe: 19 mm — Strich des Piktogrammrahmens: 3,5 pt, Breite: 26 mm, Höhe: 23 mm — Strich des Rahmens der Klassifizierung: 1 pt — Strich des Rahmenabschlusses 3,5 pt, Breite: 26 mm — Farbe: X-10-00-05.

Image

Externes Rollgeräusch

Piktogramm gemäß Muster. Breite: 14 mm, Höhe: 15 mm — Strich des Piktogrammrahmens: 3,5 pt, Breite: 26 mm, Höhe: 24 mm — Strich des Rahmens [des Wertes] der Klassifizierung: 1 pt — Strich des Rahmenabschlusses 3,5 pt, Höhe: 24 mm — Farbe: X-10-00-05.

Image

Umrandung: Strich: 1,5 pt — Farbe: X-10-00-05.

Image

Skala A bis G

Pfeile: Höhe: 4,75 mm, Zwischenraum: 0,75 mm, schwarzer Strich: 0,5 pt — Farben:

A: X-00-X-00;

B: 70-00-X-00;

C: 30-00-X-00;

D: 00-00-X-00;

E: 00-30-X-00;

F: 00-70-X-00;

G: 00-X-X-00.

Text: Helvetica fett 12 pt, 100 % weiß, schwarzer Umriss: 0,5 pt.

Image

Klassifizierung

Pfeil: Breite: 16 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text: Helvetica fett 27 pt, 100 % weiß.

Image

Zeilen in Skala: 0,5 pt, Zeilenabstand der gestrichelten Linien: 5,5 mm, 100 % schwarz.

Image

Text in Skala: Helvetica fett 11 pt, 100 % schwarz.

Image

Messwert des externen Rollgeräuschs

Pfeil: Breite: 25,25 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text für Messwert: Helvetica fett 20 pt, 100 % weiß.

Text für Einheit: Helvetica fett 13 pt, 100 % weiß.

Image

EU-LoGo: Breite: 9 mm, Höhe: 6 mm.

Image

Verweis auf Verordnung: Helvetica normal 7,5 pt, 100 % schwarz.

Angabe der Reifenklasse: Helvetica fett 7,5 pt, 100 % schwarz.

Image

Klasse des externen Rollgeräuschs nach Anhang I Teil C: Breite: 8,25 mm, Höhe: 15,5 mm — 100 % schwarz.

c)

Der Hintergrund muss weiß sein.

1.5   Die Reifenklasse (C1 oder C2) ist in dem in der Abbildung in Abschnitt 1.2 vorgeschriebenen Format auf der Kennzeichnung anzugeben.

2.   Aufkleber

2.1   Der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannte Aufkleber besteht aus zwei Teilen: i) aus einer gedruckten Kennzeichnung in dem in Abschnitt 1 dieses Anhangs beschriebenen Format und ii) aus einem gemäß Abschnitt 2.2 dieses Anhangs bedruckten Markenfeld.

2.2   Markenfeld: Die Lieferanten müssen zusammen mit der Kennzeichnung ihren Handelsnamen oder ihre Marke, die Reifenlinie, die Reifendimension, die Tragfähigkeitskennzahl, die Geschwindigkeitskategorie sowie sonstige technische Spezifikationen auf dem Aufkleber anbringen, wobei Farbe, Form und Gestaltung freigestellt sind; allerdings darf damit die Aussage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs vorgegebenen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt oder von ihr abgelenkt werden. Die Gesamtoberfläche des Aufklebers darf 250 cm2 und seine Gesamthöhe 220 mm nicht übersteigen.


ANHANG III

Informationen in technischem Werbematerial

1.   Informationen zu Reifen sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge bereitzustellen:

i)

Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „G“);

ii)

Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „G“);

iii)

Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert (dB).

2.   Die Angaben gemäß Abschnitt 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

Sie müssen gut lesbar sein.

ii)

Sie müssen leicht verständlich sein.

iii)

Bestehen für einen bestimmten Reifentyp in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Parametern unterschiedliche Einstufungen, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifen mit der schlechtesten und dem Reifen mit der besten Einstufung anzugeben.

3.   Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Webseiten Folgendes bereitstellen:

i)

einen Link zu der einschlägigen Webseite der Kommission, die dieser Verordnung gewidmet ist;

ii)

eine Erläuterung der Piktogramme auf der Kennzeichnung;

iii)

einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, sowie speziell auf folgende Umstände:

Der Kraftstoffverbrauch kann durch umweltschonende Fahrweise erheblich reduziert werden.

Zur Verbesserung der Nasshaftung und der Kraftstoffeffizienz sollte der Reifendruck regelmäßig geprüft werden.

Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand sollte stets eingehalten werden.


ANHANG IV

Überprüfungsverfahren

Die Richtigkeit der angegebenen Kraftstoffeffizienzklasse und Nasshaftungsklasse sowie der angegebenen Klasse für das externe Rollgeräusch und des entsprechenden Messwerts sind für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:

a)

i)

Zunächst wird ein einzelner Reifen geprüft. Entspricht der gemessene Wert der angegebenen Klasse oder dem Messwert für das externe Rollgeräusch, gilt die Prüfung als bestanden.

ii)

Entspricht der gemessene Wert nicht der angegebenen Klasse oder dem Messwert für das externe Rollgeräusch, werden drei weitere Reifen geprüft. Die Übereinstimmung mit den angegebenen Informationen wird anhand des Durchschnitts der bei den vier geprüften Reifen ermittelten Werte beurteilt.

b)

Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Richtlinie 2001/43/EG, der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen zurückgehen, können die Mitgliedstaaten auf die in den betreffenden Typgenehmigungen enthaltenen Daten betreffend die Übereinstimmung der Reifenproduktion zurückgreifen.

Bei der Bewertung der Daten betreffend die Übereinstimmung der Produktion sind die in Abschnitt 8 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen spezifizierten Toleranzen zu berücksichtigen.


22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über kosmetische Mittel

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (3) ist mehrmals erheblich geändert worden. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollte in diesem besonderen Fall die Richtlinie aus Gründen der Klarheit zu einem einzigen Text neu gefasst werden.

(2)

Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Regeln vorschreibt, die keinen Raum für eine uneinheitliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Zudem wird mit einer Verordnung sichergestellt, dass die Rechtsvorschriften überall in der Gemeinschaft zum selben Zeitpunkt durchgeführt werden.

(3)

Das Ziel dieser Verordnung ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Begrifflichkeit zu vereinheitlichen, um so den Verwaltungsaufwand und Unklarheiten zu verringern. Darüber hinaus sieht die Verordnung den Ausbau bestimmter Elemente des Regelwerks für kosmetische Mittel vor, etwa der Marktüberwachung, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(4)

Mit dieser Verordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(5)

Den ökologischen Bedenken, die in kosmetischen Mitteln verwendete Stoffe auslösen könnten, wird durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (4) Rechnung getragen, die eine Einschätzung der Umweltsicherheit in sektorenübergreifender Art ermöglicht.

(6)

Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. Die Abgrenzung ergibt sich insbesondere aus der ausführlichen Definition der kosmetischen Mittel sowohl in Bezug auf die Stellen, an denen diese Mittel angewendet werden, als auch auf die damit verbundene Zweckbestimmung.

(7)

Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden. Kosmetische Mittel können unter anderem Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die Hautpflege, Gesichtsmasken, Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder), Gesichtspuder, Körperpuder, Fußpuder, Toilettenseifen, desodorierende Seifen, Parfums, Toilettenwässer und Kölnisch Wasser, Bade- und Duschzusätze (Salz, Schaum, Öl, Gel), Haarentfernungsmittel, Desodorantien und schweißhemmende Mittel, Haarfärbungsmittel, Haarwell-, -glättungs- und -frisiermittel, Haarfestigungsmittel, Haarreinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos), Haarpflegemittel (Lotionen, Cremes, Öle), Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lack, Brillantine), Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Schmink- und Abschminkmittel, Lippenpflegemittel und -kosmetika, Zahn- und Mundpflegemittel, Nagelpflegemittel und -kosmetika, Mittel für die äußerliche Intimpflege, Sonnenschutzmittel, Selbstbräunungsmittel, Hautbleichmittel, Antifaltenmittel sein.

(8)

Die Kommission sollte diejenigen Kategorien kosmetischer Mittel festlegen, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

(9)

Die kosmetischen Mittel sollten bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch sicher sein. Insbesondere darf dabei eine Nutzen-Risiko-Abwägung kein Risiko für die menschliche Gesundheit rechtfertigen.

(10)

Die Aufmachung kosmetischer Mittel und insbesondere ihre Form, ihr Geruch, ihre Farbe, ihr Aussehen, ihre Verpackung, ihre Kennzeichnung, ihr Volumen und ihre Größe sollte die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher nicht dadurch gefährden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden, im Einklang mit der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf Grund ihrer Verwechselbarkeit die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (5).

(11)

Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, ist jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zuzuordnen.

(12)

Durch die Rückverfolgbarkeit eines kosmetischen Mittels über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren.

(13)

Es ist notwendig festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Händler als verantwortliche Person gilt.

(14)

Alle juristischen oder natürlichen Personen im Großhandel sowie Einzelhändler, die direkt an Verbraucher verkaufen, sind durch Bezugnahme auf den Händler erfasst. Die Verpflichtungen des Händlers sollten deshalb an die jeweilige Rolle und den jeweiligen Anteil der Tätigkeit jedes dieser Akteure angepasst werden.

(15)

Der europäische Kosmetiksektor ist einer der von Produktfälschungen betroffenen Wirtschaftszweige, was mit erhöhten Risiken für die menschliche Gesundheit einhergehen kann. Die Mitgliedstaaten sollten der Umsetzung horizontaler gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Produktfälschung im Bereich der kosmetischen Mittel, z.B. der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (6), und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (7), besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Marktüberwachung stellt ein wirksames Instrument zur Ermittlung von Produkten dar, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

(16)

Damit die Sicherheit von in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel gewährleistet ist, müssen sie nach guter Herstellungspraxis hergestellt werden.

(17)

Im Interesse einer effektiven Marktüberwachung sollte eine Produktinformationsdatei für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem sich die Datei befindet, an einer einzigen Stelle innerhalb der Gemeinschaft bereitgehalten werden.

(18)

Damit die Ergebnisse nicht klinischer Sicherheitsstudien, die zur Bewertung der Sicherheit eines kosmetischen Mittels durchgeführt werden, vergleichbar und von hoher Qualität sind, müssen diese Ergebnisse den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft genügen.

(19)

Es sollte genau festgelegt werden, welche Angaben für die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Diese Angaben sollten alle notwendigen Hinweise über Identität, Qualität, Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die angepriesenen Wirkungen des kosmetischen Mittels umfassen. Insbesondere sollte diese Produktinformation einen Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel enthalten, in dem belegt wird, dass eine Sicherheitsbewertung durchgeführt worden ist.

(20)

Um die einheitliche Anwendung und Kontrolle der Einschränkungen für Stoffe zu gewährleisten, sollten Probenahme und Analyse auf reproduzierbare und genormte Weise ausgeführt werden.

(21)

Der in dieser Verordnung definierte Begriff „Gemisch“ sollte die gleiche Bedeutung wie der früher in den Gemeinschaftsvorschriften verwendete Begriff „Zubereitung“ haben.

(22)

Der zuständigen Behörde sollten zum Zweck einer wirksamen Marktüberwachung bestimmte Angaben über das in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gemeldet werden.

(23)

Um bei Schwierigkeiten eine schnelle und angemessene medizinische Behandlung zu ermöglichen, sollten die erforderlichen Angaben über die Produktrezeptur bei den Giftnotrufzentralen und vergleichbaren Einrichtungen eingereicht werden, wenn die Mitgliedstaaten solche Zentralen zu diesem Zweck eingerichtet haben.

(24)

Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sind die den zuständigen Behörden, Giftnotrufzentralen und vergleichbaren Einrichtungen zu meldenden Informationen für die gesamte Gemeinschaft über eine elektronische Schnittstelle abzugeben.

(25)

Um einen reibungslosen Übergang zur neuen elektronischen Schnittstelle zu gewährleisten, sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, die nach dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte vor dem Beginn ihrer Anwendung zu erteilen.

(26)

Der allgemeine Grundsatz der Verantwortlichkeit des Herstellers oder Importeurs für die Sicherheit des kosmetischen Mittels ist durch Einschränkungen für einige Stoffe in den Anhängen II und III zu unterstützen. Darüber hinaus sollten Stoffe, die für den Gebrauch als Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter bestimmt sind, für den jeweiligen Gebrauch nur zulässig sein, wenn sie in den Anhängen IV, V bzw. VI aufgeführt sind.

(27)

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollte klar dargelegt werden, dass die Liste zulässiger Farbstoffe in Anhang IV nur solche Stoffe umfasst, deren Färbungswirkung auf Absorption und Reflektion, nicht aber auf Fotolumineszenz, Interferenz oder einer chemischen Reaktion beruht.

(28)

Zur Berücksichtigung vorgebrachter Sicherheitsbedenken sollte der gegenwärtig auf Hautfärbemittel beschränkte Anhang IV auch auf Haarfärbungsmittel ausgedehnt werden, sobald die Risikobewertung für diese Stoffe von dem durch den Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (8) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) abgeschlossen worden ist. Zu diesem Zweck sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Haarfärbungsmittel durch das Ausschussverfahren in den Anwendungsbereich dieses Anhangs einzubeziehen.

(29)

Die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln kann mit der Weiterentwicklung der Technologie zunehmen. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau, den freien Warenverkehr und die Rechtssicherheit für Hersteller gewährleisten zu können, muss eine einheitliche Definition für Nanomaterialien auf internationaler Ebene erstellt werden. Die Gemeinschaft sollte sich darum bemühen, eine Einigung über eine solche Definition in entsprechenden internationalen Foren herbeizuführen. Sollte eine solche Einigung erzielt werden, sollte die Definition von Nanomaterialien in dieser Verordnung entsprechend angepasst werden.

(30)

Gegenwärtig existieren nur unzureichende Informationen über die mit der Verwendung von Nanomaterialien verbundenen Risiken. Um ihre Sicherheit besser bewerten zu können, sollte der SCCS in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen Hinweise zu Testmethoden geben, bei denen die spezifischen Merkmale von Nanomaterialien berücksichtigt werden.

(31)

Die Kommission sollte die Bestimmungen über Nanomaterialien im Hinblick auf den wissenschaftlichen Fortschritt regelmäßig überprüfen.

(32)

Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (9) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch („CMR“) der Kategorien 1A, 1B und 2 eingestuft sind, sollten aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften in kosmetischen Mitteln verboten werden. Da aber eine gefährliche Eigenschaft eines Stoffes nicht unbedingt stets ein Risiko nach sich zieht, sollte die Möglichkeit bestehen, die Verwendung von als CMR-2-Stoffe eingestuften Stoffen zu gestatten, wenn angesichts der Exposition und Konzentration vom SCCS festgestellt worden ist, dass ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln sicher ist und sie von der Kommission in den Anhängen dieser Verordnung geregelt werden. Für Stoffe der Kategorien CMR 1A oder 1B sollte die Möglichkeit bestehen, sie in Ausnahmefällen in kosmetischen Mitteln zu verwenden, wenn diese Stoffe die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllen, auch weil sie unter natürlichen Bedingungen in Nahrungsmitteln vorkommen, keine geeigneten Ersatzstoffe vorhanden sind und ihre Verwendung vom SCCS für sicher befunden worden ist. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, sollte die Kommission die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung innerhalb von 15 Monaten nach der Einstufung von Stoffen als CMR 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ändern. Derartige Stoffe sollten vom SCCS fortlaufend überprüft werden.

(33)

Bei einer Sicherheitsbewertung der Stoffe, insbesondere der Stoffe der Kategorien CMR- 1A oder 1B, sollte die Gesamtexposition gegenüber solchen Stoffen aus allen Quellen berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist es für die mit der Erstellung von Sicherheitsbewertungen betrauten Personen von wesentlicher Bedeutung, dass eine harmonisierte Vorgehensweise bezüglich der Entwicklung und Nutzung solcher Gesamtexpositionsschätzungen existiert. Aus diesem Grund sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem SCCS, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und anderen Beteiligten unverzüglich eine Überprüfung durchführen und Leitlinien für die Erstellung und Verwendung von Gesamtexpositionsschätzungen für diese Stoffe erarbeiten.

(34)

Bei seiner Bewertung der Verwendung von als Stoffe der Kategorien CMR- 1A und 1B in kosmetischen Mitteln sollte der SCCS die Exposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, wie Kinder unter drei Jahren, älteren Menschen, Schwangeren und stillenden Frauen sowie Personen mit eingeschränkter Immunreaktion gegenüber diesen Stoffen berücksichtigen.

(35)

Der SCCS sollte gegebenenfalls Stellungnahmen zur Sicherheit der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln abgeben. Diese Stellungnahmen sollten sich auf umfassende Informationen, die von der verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt werden, stützen.

(36)

Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheit von Menschen sollten auf dem Vorsorgeprinzip beruhen.

(37)

Zwecks Gewährleistung der Produktsicherheit sollten verbotene Stoffe nur dann in Spuren zulässig sein, wenn dies unter guten Herstellungspraktiken technisch unvermeidlich und das kosmetische Mittel sicher ist.

(38)

Das dem Vertrag beigefügte Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich des Binnenmarkts, dem Wohlergehen der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen haben.

(39)

In der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (10) wurden gemeinsame Regeln für die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken in der Gemeinschaft aufgestellt und die Bedingungen festgelegt, unter denen diese Versuche im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen. Insbesondere dürfen gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie keine Tierversuche durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich zufrieden stellende Alternativen zur Verfügung stehen.

(40)

Es besteht die Möglichkeit, die Sicherheit kosmetischer Mittel und ihrer Bestandteile mit alternativen Methoden zu gewährleisten, die nicht zwangsläufig auf alle Verwendungsmöglichkeiten chemischer Bestandteile anwendbar sind. Daher sollte der Einsatz dieser Methoden in der gesamten Kosmetikindustrie gefördert und die Übernahme dieser Methoden auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden, wenn sie den Verbrauchern ein gleichwertiges Schutzniveau bieten.

(41)

Es ist inzwischen möglich, die Sicherheit kosmetischer Fertigerzeugnisse aufgrund des Wissens über die Sicherheit der darin enthaltenen Bestandteile zu garantieren. Folglich sollte ein Verbot von Tierversuchen für kosmetische Fertigerzeugnisse vorgesehen werden. Den Einsatz sowohl von Testmethoden als auch von Verfahren zur Bewertung einschlägiger verfügbarer Daten, einschließlich der Verwendung eines Übertragungs- und Beweiskraftkonzepts, mit denen sich Tierversuche zur Bewertung der Sicherheit kosmetischer Fertigerzeugnisse vermeiden lassen, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, könnten Leitlinien der Kommission vereinfachen.

(42)

Es wird zunehmend möglich sein, die Sicherheit der in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteile durch die Verwendung der vom Europäischen Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (EZVAM) auf Gemeinschaftsebene validierten oder als wissenschaftlich validiert anerkannten tierversuchsfreien Alternativmethoden zu gewährleisten, unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Nach Anhörung des SCCS zur Anwendbarkeit der validierten alternativen Methoden auf den Bereich der kosmetischen Mittel sollte die Kommission unverzüglich die als auf solche Bestandteile anwendbar anerkannten validierten oder gebilligten Methoden veröffentlichen. Um ein Höchstmaß an Schutz für die Tiere zu erreichen, sollte eine Frist für die Einführung eines endgültigen Verbots festgesetzt werden.

(43)

Die Kommission hat Zeitpläne mit Fristen zum Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung, Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen mit Tierversuchen getestet wurden, und zum Verbot jedes derzeit durchgeführten Tests mit Tierversuchen bis zum 11. März 2009 festgelegt. Angesichts der Tests, die die Toxizität bei wiederholter Verabreichung, die Reproduktionstoxizität und die Toxikokinetik betreffen, ist es jedoch angemessen, dass die Frist für das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, für die diese Tests genutzt werden, bis zum 11. März 2013 dauert. Auf der Grundlage jährlicher Berichte sollte der Kommission gestattet werden, die Zeitpläne innerhalb der genannten Höchstfrist anzupassen.

(44)

Eine bessere Koordinierung der Ressourcen auf Gemeinschaftsebene wird zu einem Ausbau der wissenschaftlichen Kenntnisse beitragen, die für die Entwicklung alternativer Methoden unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist es von größter Bedeutung, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen fortsetzt und verstärkt und dass sie insbesondere in ihren Forschungsrahmenprogrammen die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Forschung und Entwicklung neuer tierversuchsfreier alternativer Methoden zu fördern.

(45)

Die Anerkennung der in der Gemeinschaft entwickelten alternativen Versuchsmethoden durch Drittländer sollte gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Anerkennung dieser Methoden durch die OECD zu erleichtern. Ferner sollte sich die Kommission darum bemühen, im Rahmen der Kooperationsabkommen der Europäischen Gemeinschaft die Anerkennung der in der Gemeinschaft mit alternativen Methoden durchgeführten Sicherheitsprüfungen zu erwirken, damit die Ausfuhr der nach diesen Verfahren getesteten kosmetischen Erzeugnisse nicht behindert wird, und um zu vermeiden, dass Drittländer eine Wiederholung dieser Versuche unter Verwendung von Tieren verlangen.

(46)

Es ist eine größere Transparenz nötig hinsichtlich der Bestandteile kosmetischer Mittel. Diese Transparenz sollte durch Deklaration der in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Bestandteile auf der Verpackung erreicht werden. Sollte es aus praktischen Gründen nicht möglich sein, diese Bestandteile auf der Verpackung aufzuführen, so sollten diese Angaben dem Erzeugnis in der Weise beigefügt werden, dass die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet ist.

(47)

Die Kommission sollte ein Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile zusammenstellen, um eine einheitliche Kennzeichung sicherzustellen und die Ermittlung der Bestandteile kosmetischer Mittel zu erleichtern. Dieses Glossar sollte keine abschließende Aufzählung der in kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffe darstellen.

(48)

Zur Information der Verbraucher sollten kosmetische Mittel mit genauen und leicht verständlichen Angaben zu ihrer Haltbarkeit versehen werden. Da den Verbrauchern das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel seine ursprüngliche Funktion erfüllt und sicher ist, bekannt gegeben werden sollte, ist es wichtig, das Mindesthaltbarkeitsdatum zu kennen, d.h. das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel aufgebraucht werden sollte. Beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, sollte der Verbraucher darüber informiert werden, in welchem Zeitraum nach der Öffnung das kosmetische Mittel ohne Schaden für den Verbraucher benutzt werden kann. Diese Anforderung sollte allerdings nicht gelten, wenn das Konzept der Haltbarkeit nach Öffnung nicht relevant ist, d.h. bei kosmetischen Mitteln, die nur einmal benutzt werden, bei Mitteln, bei denen keine Gefahr des Verderbs besteht, oder bei Mitteln, die nicht geöffnet werden.

(49)

Bei einer Reihe von Stoffen hat der SCCS festgestellt, dass sie allergische Reaktionen auslösen können, so dass es erforderlich ist, deren Verwendung einzuschränken und/oder bestimmte Bedingungen an die Verwendung dieser Stoffe zu knüpfen. Um sicherzustellen, dass Verbraucher angemessen informiert werden, ist das Vorhandensein dieser Stoffe auf der Liste der Bestandteile anzugeben, und die Verbraucher sollten auf das Vorhandensein dieser Bestandteile aufmerksam gemacht werden. Diese Information soll die Diagnose von Kontaktallergien bei diesen Verbrauchern verbessern und ihnen ermöglichen, die für sie unverträglichen kosmetischen Mittel zu meiden. Für Stoffe, die bei einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung Allergien auslösen können, sollten andere restriktive Maßnahmen, wie etwa ein Verbot oder eine Beschränkung der Konzentration, in Betracht gezogen werden.

(50)

Es sollte möglich sein, dass in die Sicherheitsbewertung eines kosmetischen Mittels Ergebnisse von Risikobewertungen einfließen, die bereits in anderen einschlägigen Bereichen vorgenommen wurden. Die Verwendung solcher Daten sollte ordnungsgemäß belegt und begründet werden.

(51)

Die Verbraucher sollten vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden. Insbesondere gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11). Darüber hinaus sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für bestimmte Werbeaussagen über kosmetische Mittel festlegen.

(52)

Es sollte möglich sein, bei einem kosmetischen Mittel damit zu werben, dass bei seiner Entwicklung keine Tierversuche durchgeführt wurden. Die Kommission hat in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien erarbeitet, um sicherzustellen, dass gemeinsame Kriterien für die Verwendung solcher Werbeaussagen gelten, dass diese Werbeaussagen einheitlich interpretiert werden und insbesondere dass solche Werbeaussagen den Verbraucher nicht in die Irre führen. Bei der Erarbeitung solcher Leitlinien hat die Kommission auch die Meinung der vielen kleinen und mittleren Unternehmen, die die Mehrheit der Hersteller mit tierversuchsfreien Methoden ausmachen, und von relevanten Nichtregierungsorganisationen sowie das Bedürfnis der Verbraucher berücksichtigt, praktische Unterscheidungen zwischen den Produkten auf der Grundlage des Kriteriums der Tierversuche treffen zu können.

(53)

Zusätzlich zu den auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten die Verbraucher auch die Möglichkeit haben, bei der verantwortlichen Person bestimmte produktbezogene Auskünfte einzuholen, um ihre Produktauswahl wohlinformiert treffen zu können.

(54)

Es ist eine wirksame Marktüberwachung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung beachtet werden. Zu diesem Zweck sollten ernste unerwünschte Wirkungen gemeldet werden, und die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, von der verantwortlichen Person eine Liste derjenigen kosmetischen Mittel zu verlangen, die Stoffe enthalten, welche hinsichtlich ihrer Sicherheit zu ernsten Zweifeln Anlass gegeben haben.

(55)

Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die Meldung ernster unerwünschter Wirkungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe oder Verbraucher an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu regeln.

(56)

Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die Geschäftsaufnahme von Wirtschaftsakteuren im Bereich kosmetischer Mittel zu regeln.

(57)

Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung ist unter Umständen ein klares und effizientes Verfahren für die Rücknahme und den Rückruf kosmetischer Mittel erforderlich. Dieses Verfahren sollte nach Möglichkeit auf bestehenden Regeln der Gemeinschaft für unsichere Güter aufbauen.

(58)

Für Fälle von kosmetischen Mitteln, die sich als für die menschliche Gesundheit schädlich erweisen, obgleich sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sollte ein Schutzklauselverfahren eingeführt werden.

(59)

Die Kommission sollte Angaben zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Begriffs der ernsten Risiken zur Verfügung stellen, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(60)

Im Einklang mit den Grundsätzen guten Verwaltungshandelns sollte jede Entscheidung einer zuständigen Behörde im Rahmen der Marktüberwachung ordnungsgemäß begründet werden.

(61)

Um eine effiziente Marktüberwachung zu gewährleisten, ist eine enge Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erforderlich. Dies betrifft insbesondere die gegenseitige Unterstützung bei der Überprüfung von Produktinformationsdateien, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

(62)

Die Kommission sollte vom SCCS unterstützt werden, einem unabhängigen Gremium für die Risikobewertung.

(63)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(64)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(65)

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG für die Annahme bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit CMR-Stoffen, Nanomaterialien und potentiellen Gefahren für die menschliche Gesundheit anzuwenden.

(66)

Die Mitgliedstaaten sollten Strafvorschriften für Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung erlassen und deren Vollzug sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(67)

Sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen ausreichend Zeit, um sich an die mit dieser Verordnung eingeführten Veränderungen anpassen zu können. Deshalb ist es zweckmäßig, eine ausreichend lange Übergangsfrist für diese Anpassung vorzusehen. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, sollte allerdings den Wirtschaftsakteuren gestattet werden, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor Ablauf dieser Übergangsfrist in Verkehr zu bringen.

(68)

Um die Sicherheit kosmetischer Mittel und die Marktüberwachung zu erhöhen, sollten kosmetische Mittel, die nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei und Meldung entsprechen, selbst wenn ähnliche Verpflichtungen bereits nach der Richtlinie 76/768/EWG erfüllt wurden.

(69)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte aufgehoben werden. Um bei Schwierigkeiten eine angemessene medizinische Behandlung zu ermöglichen und die Marktüberwachung sicherzustellen, sollten allerdings die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG eingegangenen Informationen zu kosmetischen Mitteln von den zuständigen Behörden für einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden, und die von der verantwortlichen Person aufbewahrten Informationen sollten während desselben Zeitraums weiterhin verfügbar sein.

(70)

Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliches Recht.

(71)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts und ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch vorschriftsmäßige kosmetische Mittel, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Zielsetzung

Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;

b)

„Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

c)

„Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

d)

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

e)

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

f)

„Endverbraucher“: entweder ein Verbraucher, der das kosmetische Mittel verwendet, oder eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet;

g)

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

h)

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;

i)

„Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

j)

„harmonisierte Norm“: eine Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (13) von einem der Europäischen Normungsgremien angenommen worden ist, die in Anhang I jener Richtlinie aufgeführt sind;

k)

„Nanomaterial“: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern;

l)

„Konservierungsstoffe“: Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen;

m)

„Farbstoffe“: Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben; des Weiteren gelten auch die Vorstufen oxidativer Haarfärbestoffe als Farbstoffe;

n)

„UV-Filter“: Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen bestimmte UV-Strahlung zu schützen;

o)

„unerwünschte Wirkung“: eine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist;

p)

„ernste unerwünschte Wirkung“: eine unerwünschte Wirkung, die zu vorübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Krankenhausaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt;

q)

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;

r)

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten kosmetischen Mittels abzielt;

s)

„Rahmenrezeptur“: eine Rezeptur, in der die Kategorie oder Funktion der Bestandteile und ihre Höchstkonzentration im kosmetischen Mittel aufgeführt ist oder die relevante quantitative und qualitative Angaben enthält, falls ein kosmetisches Mittel von einer solchen Rezeptur nur teilweise oder gar nicht abgedeckt ist. Die Kommission stellt ein System zur Verfügung, das die Erstellung einer Rahmenrezeptur ermöglichen, und passt sie regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, nicht als kosmetische Mittel.

(3)   Angesichts der unterschiedlichen Definitionen verschiedener Institutionen für den Begriff „Nanomaterialien“ passt die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Nanotechnologie Absatz 1 Buchstabe k an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die in weiterer Folge später auf internationaler Ebene vereinbarten Definitionen an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL II

SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR

Artikel 3

Sicherheit

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:

a)

Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;

b)

Kennzeichung;

c)

Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;

d)

alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person.

Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.

Artikel 4

Verantwortliche Person

(1)   Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.

(2)   Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.

(3)   Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.

Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

(4)   Ist der Hersteller eines innerhalb der Gemeinschaft hergestellten kosmetischen Mittels, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person, die das Mandat schriftlich annimmt.

(5)   Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.

Der Importeurkann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

(6)   Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltungder geltenden Anforderungen berührt sein kann.

Die Übersetzung von Informationen im Zusammenhang mit einem kosmetischen Mittel, das bereits in Verkehr gebracht wurde, gilt nicht als Änderung dieses Produkts dahingehend, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung berührt sein könnte.

Artikel 5

Verpflichtungen von verantwortlichen Personen

(1)   Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden.

(2)   Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Wenn das kosmetische Mittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, informieren die verantwortlichen Personen außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Mittel auf dem Markt bereitgestellt haben, und des Mitgliedstaats, in denen die Produktinformationsdatei leicht zugänglich ist; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(3)   Die verantwortlichen Personen kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken, die von kosmetischen Mitteln ausgehen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Insbesondere händigen die verantwortlichen Personen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität spezifischer Aspekte des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die für diese Behörde leicht verständlich ist.

Artikel 6

Verpflichtungen der Händler

(1)   Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2)   Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3)   Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;

ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dassdie erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(4)   Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Insbesondere stellen die Händler der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, bereit, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erforderlich sind.

Artikel 7

Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:

identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;

identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde.

Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde.

Artikel 8

Gute Herstellungspraxis

(1)   Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.

(2)   Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Artikel 9

Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt nicht auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn die kosmetischen Mittel den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

KAPITEL III

SICHERHEITSBEWERTUNG, PRODUKTINFORMATIONSDATEI, NOTIFIZIERUNG

Artikel 10

Sicherheitsbewertung

(1)   Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.

Die verantwortliche Person stellt sicher, dass

a)

die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in einer endgültigen Zusammensetzung bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt werden,

b)

bei der Sicherheitsbewertung ein angemessenes Beweiskraftkonzept für die Überprüfung der Daten aus allen vorhandenen Quellen angewendet wird,

c)

der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel hinsichtlich zusätzlicher sachdienlicher Informationen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Mittels ergeben haben, aktualisiert wird.

Der erste Unterabsatz gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden.

Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen Anforderungen zu ermöglichen. Die Leitlinien werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang I Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist.

(3)   Werden in der Sicherheitsbewertung gemäß Absatz 1 nicht klinische Sicherheitsstudien herangezogen, die nach dem 30. Juni 1988 mit dem Ziel durchgeführt worden sind, die Sicherheit eines kosmetischen Mittels zu bewerten, so müssen diese Studien den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Grundsätze der guten Laborpraxis, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Studien galten, oder anderen internationalen Normen entsprechen, die von der Kommission oder von ECHA als gleichwertig anerkannt worden sind.

Artikel 11

Produktinformationsdatei

(1)   Wenn ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht wird, führt die verantwortliche Person darüber eine Produktinformationsdatei. Die Produktinformationsdatei wird während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde.

(2)   Die Produktinformationsdatei enthält folgende Angaben und Daten, die gegebenenfalls aktualisiert werden:

a)

eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die es ermöglicht, die Produktionsinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;

b)

den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel;

c)

eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 8 genannten guten Herstellungspraxis;

d)

wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist, den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;

e)

Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern.

(3)   Die verantwortliche Person macht die Produktinformationsdatei an ihrer Anschrift, die auf dem Etikett angegeben wird, in elektronischem oder anderem Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich.

Die Angaben in der Produktinformationsdatei müssen in einer für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache verfügbar sein.

(4)   Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden.

Artikel 12

Probenahme und Analyse

(1)   Die Probenahme und Analyse kosmetischer Mittel muss zuverlässig und reproduzierbar erfolgen.

(2)   In Ermangelung anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wird die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit vermutet, wenn die verwendete Methode den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Artikel 13

Notifizierung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege folgende Angaben:

a)

die Kategorie des kosmetischen Mittels und seinen Namen bzw. seine Namen, durch den/die die spezifische Identifizierung möglich ist;

b)

den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;

c)

das Herkunftsland im Falle des Imports;

d)

den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird;

e)

die Angaben, die es ermöglichen, bei Bedarf Verbindung zu einer natürlichen Person aufzunehmen;

f)

die Anwesenheit von Stoffen in Form von Nanomaterialien und:

i)

ihre Identifizierung, einschließlich des chemischen Namens (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Nummer 2 der Präambel zu den Anhängen II bis VI dieser Verordnung;

ii)

die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen;

g)

den Namen und die „Chemicals Abstracts Service“ (CAS) - oder EG-Nummer der als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) in den Kategorien 1A oder 1B nach Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuften Stoffe;

h)

die Rahmenrezeptur, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen.

Unterabsatz 1 gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG gemeldet wurden.

(2)   Wird ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission das Originaletikett und eine Fotografie der entsprechenden Verpackung, wenn sie ausreichend lesbar ist.

(3)   Ab dem 11. Juli 2013, macht ein Händler, der in einem Mitgliedstaat ein kosmetisches Mittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, bereitstellt und auf eigene Initiative ein Element der Kennzeichnung dieses Produkts gemäß nationalem Recht übersetzt, auf elektronischem Weg der Kommission folgende Informationen zugänglich:

a)

die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat, in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische Identifizierung möglich wird;

b)

den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird;

c)

seinen Namen und seine Anschrift;

d)

den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;

(4)   Wird ein kosmetisches Mittel vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht, befindet es sich nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr auf dem Markt, teilt der Händler, der das Produkt in einem Mitgliedstaat nach diesem Datum einführt, der verantwortlichen Person Folgendes mit:

a)

die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat, in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische Identifizierung möglich wird;

b)

den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird;

c)

seinen Namen und seine Anschrift.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Weg die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, wenn Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG in dem Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird, nicht erfolgt sind.

(5)   Die Kommission stellt unverzüglich allen zuständigen Behörden auf elektronischem Weg die in Absatz 1 Buchstaben a bis g und in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben zur Verfügung.

Diese Angaben dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke der Marktüberwachung, Marktanalyse, Evaluierung und Verbraucherinformation im Zusammenhang mit den Artikeln 25, 26 und 27 verwendet werden.

(6)   Die Kommission stellt unverzüglich auf elektronischem Wege die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben den Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen, die von Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, zur Verfügung.

Diese Angaben dürfen von diesen Stellen nur für die Zwecke der medizinischen Behandlung verwendet werden.

(7)   Ändert sich eine der in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgeführten Angaben, so sorgt die verantwortliche Person oder der Händler unverzüglich für eine Aktualisierung.

(8)   Die Kommission kann unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie spezifischer Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung die Absätze 1 bis 7 durch die Hinzufügung von Anforderungen ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 32 Absatz 3 erlassen.

KAPITEL IV

EINSCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE STOFFE

Artikel 14

Einschränkungen für in den Anhängen aufgeführte Stoffe

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten:

a)

verbotene Stoffe

in Anhang II aufgeführte verbotene Stoffe;

b)

Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist

Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht gemäß den in Anhang III festgelegten Einschränkungen verwendet werden;

c)

Farbstoffe

i)

andere als in Anhang IV aufgeführte Farbstoffe sowie Farbstoffe, die zwar dort aufgeführt sind, aber nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden, mit Ausnahme der Haarfärbemittel in Absatz 2;

ii)

unbeschadet der Buchstaben b, d Ziffer i und e Ziffer i Stoffe, die in Anhang IV aufgeführt sind, aber nicht zur Verwendung als Farbstoffe bestimmt sind und nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.

d)

Konservierungsstoffe

i)

andere als die in Anhang V aufgeführten Konservierungsstoffe sowie Konservierungsstoffe, die zwar dort aufgeführt sind, aber nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden;

ii)

unbeschadet des Buchstabens b, des Buchstabens c Ziffer i und des Buchstabens e Ziffer i Stoffe, die in Anhang V aufgeführt sind, aber nicht zur Verwendung als Konservierungsstoffe bestimmt sind und nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.

e)

UV-Filter

i)

andere UV-Filter als die in Anhang VI aufgeführten sowie UV-Filter, die zwar dort aufgeführt sind, aber nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden;

ii)

unbeschadet des Buchstabens b, des Buchstabens c Ziffer i und des Buchstabens d Ziffer i Stoffe, die in Anhang VI aufgeführt sind, aber nicht zur Verwendung als UV-Filter bestimmt sind und nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.

(2)   Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission, den Anwendungsbereich von Anhang IV auf Haarfärbemittel auszudehnen, dürfen diese Mittel keine Farbstoffe zum Färben des Haares enthalten außer die in Anhang IV aufgeführten, sowie keine Farbstoffe zum Färben der Haare, die zwar dort aufgeführt sind, aber deren Gebrauch nicht den Bedingungen dieses Anhangs entspricht.

Die im ersten Unterabsatz genannte Entscheidung der Kommission zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Als CMR-Stoffe eingestufte Stoffe

(1)   Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. Jedoch kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für sicher befunden worden ist. Die Kommission trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(2)   Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten.

Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn nach ihrer Einstufung als CMR-Stoffe in den Kategorien 1A oder 1B gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (14).

b)

Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung.

c)

Der Antrag richtet sich auf eine bestimmte Verwendung der Produktkategorie mit einer bekannten Exposition.

d)

Sie sind vom SCCS bewertet und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln ist insbesondere hinsichtlich der Exposition gegenüber diesen Produkten und unter Berücksichtigung der Gesamtexposition aus anderen Quellen sowie unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen für sicher befunden worden.

Es ist gemäß Artikel 3 dieser Verordnung für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des kosmetischen Mittels zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege.

Zur Durchführung dieses Absatzes ändert die Kommission die Anhänge dieser Verordnung gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb von 15 Monaten nach der Aufnahme der betroffenen Stoffe in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Die Kommission beauftragt den SCCS diese Stoffe neu zu bewerten, sobald Sicherheitsbedenken vorgebracht werden, spätestens jedoch alle fünf Jahre nach ihrer Aufnahme in die Anhänge III bis VI dieser Verordnung.

(3)   Bis zum 11. Januar 2012 stellt die Kommission sicher, dass angemessene Leitlinien ausgearbeitet werden, damit eine harmonisierte Vorgehensweise hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung Gesamtexpositionsschätzungen bei der Bewertung der sicheren Verwendung von CMR-Stoffen ermöglicht wird. Die Leitlinien werden in Abstimmung mit dem SCCS, der ECHA, der EFSA und anderen relevanten Interessenvertretern, gegebenenfalls unter Heranziehung bewährter Verfahren, erarbeitet.

(4)   Wenn in der Gemeinschaft oder international anerkannte Kriterien für die Bestimmung von Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften zur Verfügung stehen, oder spätestens am 11. Januar 2015 überprüft die Kommission die Verordnung hinsichtlich Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften.

Artikel 16

Nanomaterialien

(1)   Für jedes kosmetische Mittel, das Nanomaterialien enthält, muss ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.

(2)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern nicht ausdrücklich angegeben, nicht für Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsstoffe gemäß Artikel 14 verwendet werden.

(3)   Zusätzlich zur Anmeldung gemäß Artikel 13, sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu notifizieren, es sei denn, sie wurden von derselben verantwortlichen Person bereits vor 11. Januar 2013 in Verkehr gebracht.

Im letztgenannten Fall sind in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person der Kommission zwischen 11. Januar 2013 und 11. Juli 2013 auf elektronischem Wege zusätzlich zur Anmeldung gemäß Artikel 13 zu notifizieren.

Die Unterabsätze 1 und 2 finden auf kosmetische Mittel keine Anwendung, die Nanomaterialien in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Anhang III enthalten.

Die der Kommission notifizierten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

die Identifizierung des Nanomaterials, einschließlich seiner chemischen Bezeichnung (IUPAC) und anderer Deskriptoren, wie sie in Nummer 2 der Präambel der Anhänge II bis VI vorgegeben sind;

b)

die Spezifikation des Nanomaterials, einschließlich der Größe der Partikel, der physikalischen und chemischen Eigenschaften;

c)

eine Schätzung der Menge an Nanomaterial in kosmetischen Mitteln, die pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll;

d)

das toxikologische Profil des Nanomaterials;

e)

die Sicherheitsdaten des Nanomaterials bezogen auf die Kategorie des kosmetischen Mittels, in dem es verwendet wird;

f)

die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen.

Die verantwortliche Person kann eine andere juristische oder natürliche Person durch schriftliche Vollmacht für die Notifizierung von Nanomaterialien benennen und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission vergibt für die Erstellung des toxikologischen Profils eine Referenznummer, die die Information gemäß Buchstabe d ersetzen kann.

(4)   Sollte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Nanomaterialien haben, fordert die Kommission den SCCS unverzüglich auf, eine Stellungnahme zur Sicherheit dieser Nanomaterialien für die Verwendung in den relevanten Produktkategorien und zu den vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen abzugeben. Die Kommission macht diese Information öffentlich zugänglich. Der SCCS legt seine Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung der Kommission vor. Wenn der SCCS feststellt, dass erforderliche Daten fehlen, fordert die Kommission die verantwortliche Person auf, diese Daten innerhalb einer ausdrücklich erklärten angemessenen Frist, die nicht verlängert wird, einzureichen. Der SCCS legt seine endgültige Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Bereitstellung ergänzender Daten vor. Die Stellungnahme des SCCS wird öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Die Kommission kann zu jeder Zeit das in Absatz 4 genannte Verfahren einleiten, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit hat, beispielsweise aufgrund von neuen von einer dritten Partei vorgelegten Informationen.

(6)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SCCS und bei Bestehen eines potentiellen Risikos für die menschliche Gesundheit, auch wenn unzureichende Daten vorliegen, kann die Kommission Anhänge II und III ändern.

(7)   Die Kommission kann unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts Absatz 3 durch Hinzufügung von Anforderungen ändern.

(8)   Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9)   In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 32 Absatz 4 vorgesehene Verfahren anwenden.

(10)   Die Kommission stellt folgende Informationen bereit:

a)

Bis zum 11. Januar 2014 stellt die Kommission einen Katalog aller Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln, die in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung, in einem gesonderten Bereich auch solcher, die als Farbstoffe, UV-Filter und Konservierungsstoffe verwendet werden, in dem die Kategorien der kosmetischen Mittel und die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen aufgelistet werden. Dieser Katalog wird regelmäßig aktualisiert und danach öffentlich zugänglich gemacht.

b)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Sachstandsbericht vor, der Informationen über die Entwicklungen bei der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln in der Gemeinschaft enthält, in einem gesonderten Bereich auch solcher, die als Farbstoffe, UV-Filter und Konservierungsstoffe verwendet werden. Der erste Bericht wird vor 11. Juli 2014 übermittelt. Der aktualisierte Bericht umfasst insbesondere neu gemeldete Nanomaterialien in neuen Produktkategorien, die Anzahl der Notifizierungen, den Fortschritt bei der Entwicklung spezifischer Bewertungsverfahren für Nanomaterialien und Leitlinien für die Sicherheitsbewertung sowie Informationen über internationale Kooperationsprogramme.

(11)   Die Kommission überprüft regelmäßig unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts die Nanomaterialien betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen der Bestimmungen vor.

Der erste Überprüfungsbericht wird bis zum 11. Juli 2018 erstellt.

Artikel 17

Spuren verbotener Stoffe

Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung, der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, wird erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 steht.

KAPITEL V

TIERVERSUCHE

Artikel 18

Tierversuche

(1)   Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 3 ist Folgendes untersagt:

a)

das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden ist, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde;

b)

das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde;

c)

die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung;

d)

die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, nach dem Datum, an dem diese Versuche durch eine oder mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (15) oder in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte, validierte Alternativmethoden ersetzt werden müssen.

(2)   Die Kommission hat nach Anhörung des SCCS und des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD Zeitpläne für die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) einschließlich der Fristen für die stufenweise Einstellung der verschiedenen Versuche erstellt. Die Zeitpläne wurden am 1. Oktober 2004 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a, b und d endete am 11. März 2009.

Für Versuche im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden, endet der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a und b am 11. März 2013.

Die Kommission untersucht mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots in Bezug auf Versuche, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse dieser Studien werden in die jährlichen Berichte gemäß Artikel 35 aufgenommen.

Auf der Grundlage dieser Jahresberichte konnten die erstellten Zeitpläne nach Anhörung der in Unterabsatz 1 genannten Gremien bis zum 11. März 2009 angepasst werden, soweit Unterabsatz 1 gilt, bzw. können bis zum 11. März 2013 angepasst werden, soweit Unterabsatz 2 gilt.

Die Kommission untersucht die Fortschritte und die Einhaltung der Fristen sowie mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse der Studien der Kommission werden in die jährlichen Berichte gemäß Artikel 35 aufgenommen. Ergeben diese Studien spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Höchstzeitraums gemäß dem zweiten Unterabsatz, dass ein oder mehrere Versuche gemäß diesem Unterabsatz aus technischen Gründen nicht vor Ablauf des darin genannten Zeitraums entwickelt und validiert werden können, so erstattet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht und legt im Einklang mit Artikel 251 des Vertrags einen Legislativvorschlag vor.

Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen, kann ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Ausnahme von Absatz 1 zu gewähren. Das Ersuchen enthält eine Bewertung der Lage und umfasst die notwendigen Maßnahmen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission nach Anhörung des SCCS in Form einer begründeten Entscheidung eine Ausnahme genehmigen. Diese Genehmigung enthält die Bedingungen, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten.

Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn

a)

der Bestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Bestandteil mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann;

b)

das spezifische Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.

Der Beschluss über die Genehmigung, die damit verbundenen Bedingungen und das erzielte Endergebnis müssen in den von der Kommission gemäß Artikel 35 vorzulegenden Jahresbericht eingehen.

Die in Unterabsatz 6 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Im Sinne dieses Artikels und im Sinne des Artikels 20 bezeichnet:

a)

„kosmetisches Fertigerzeugnis“ das kosmetische Mittel in seiner endgültigen Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird, oder dessen Prototyp;

b)

„Prototyp“ das erste Muster oder den ersten Entwurf, das bzw. der nicht in Serie gefertigt wird und die Vorlage für Kopien oder Weiterentwicklungen des kosmetischen Fertigerzeugnisses darstellt.

KAPITEL VI

INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRAUCHER

Artikel 19

Kennzeichnung

(1)   Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

a)

den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;

b)

den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe; hiervon ausgenommen sind Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten, Gratisproben und Einmalpackungen; bei Vorverpackungen, die in der Regel als Großpackungen mit mehreren Stücken verkauft werden und für die die Gewichts- und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist, ist die Angabe des Inhalts nicht erforderlich, sofern die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn sie von außen leicht zu erkennen ist oder wenn das Erzeugnis in der Regel nur als Einheit verkauft wird;

c)

das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und insbesondere mit Artikel 3 vereinbar ist („Mindesthaltbarkeitsdatum“).

Vor dem Datum selbst oder dem Hinweis auf die Stelle, an der es auf der Verpackung angegeben ist, steht das in Anhang VII Nummer 3 angegebene Symbol oder die Wörter: „Mindestens haltbar bis“.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird eindeutig angegeben und setzt sich entweder aus dem Monat und dem Jahr oder dem Tag, dem Monat und dem Jahr in dieser Reihenfolge zusammen. Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Angabe der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, die zur Gewährleistung der angegebenen Haltbarkeit erfüllt sein müssen.

Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben. Für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. Für solche Erzeugnisse wird, außer wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist. Diese Information wird durch das in Anhang VII Nummer 2 dargestellte Symbol, gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben;

d)

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;

e)

die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht. Ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessungen der kosmetischen Mittel nicht möglich, so brauchen diese Angaben nur auf der Verpackung zu stehen;

f)

der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;

g)

eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.

Im Sinne dieses Artikels ist ein Bestandteil jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird. Als Bestandteile gelten jedoch nicht:

i)

Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen,

ii)

technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind.

Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte „Sonstige“ in Anhang III aufgeführt werden müssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder Aroma anzugeben.

Die Liste der Bestandteile weist diese in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel aus. Bestandteile in einer Konzentration von weniger als 1 v. H. können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die mit einer Konzentration von mehr als 1 v. H. aufgeführt werden.

Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen.

Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. Dabei muss gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden.

(2)   Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen, gilt Folgendes:

Die Angaben müssen auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.

Auf diese Angaben istaußer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das in Anhang VII Nummer 1 dargestellte Symbol hinzuweisen, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und auf der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben erscheinen muss.

(3)   Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.

(4)   Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel bzw. für kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben angegeben werden.

(5)   Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.

(6)   Die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß dem Glossar in Artikel 33 abzufassen. Ist keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.

Artikel 20

Werbeaussagen

(1)   Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

(2)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zu verwendeten Werbeaussagen und bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer Kriterien, die die Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen.

Nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien nimmt die Kommission gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagenan, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.

Bis zum 11. Juli 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angenommenen gemeinsamen Kriterien vor. Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln im Widerspruch zu den gemeinsamen Kriterien stehen, ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Kriterien sicherzustellen.

(3)   Die verantwortliche Person kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Artikel 21

Zugang der Öffentlichkeit zur Information

Ungeachtet des Schutzes vor allem der Geschäftsgeheimnisse und der Rechte am geistigen Eigentum gewährleistet die verantwortliche Person, dass die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln leicht zugänglich gemacht werden.

Die öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels beschränken sich auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

KAPITEL VII

MARKTÜBERWACHUNG

Artikel 22

Marktkontrolle

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung dieser Verordnung auf dem Wege der Marktkontrolle der auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel. Sie führen angemessene Kontrollen der kosmetischen Mittel und, der Wirtschaftsteilnehmer in angemessenem Umfang anhand der Produktinformationsdateien sowie gegebenenfalls physikalische Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf der Grundlage angemessener Proben durch.

Die Mitgliedstaaten überwachen auch die Einhaltung der Grundsätze zur guten Herstellungspraxis.

Die Mitgliedstaaten statten die Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden aus.

Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten. Diese Überprüfungen und Bewertungen werden mindestens alle vier Jahre durchgeführt, und ihre Ergebnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und mittels elektronischer Kommunikationsmittel sowie gegebenenfalls anderer Mittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 23

Meldung ernster unerwünschter Wirkungen

(1)   Im Falle ernster unerwünschter Wirkungen melden die verantwortliche Person und die Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die ernsten unerwünschten Wirkungen aufgetreten sind, unverzüglich folgende Angaben:

a)

alle ernsten unerwünschten Wirkungen, die ihnen bekannt sind oder deren Kenntnis vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann;

b)

den Namen des jeweiligen kosmetischen Mittels, der dessen genaue Identifizierung ermöglicht;

c)

die von ihnen gegebenenfalls eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.

(2)   Wenn die verantwortliche Person der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilt, übermittelt die zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Wenn Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilen, übermittelt diese zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die verantwortliche Person.

(4)   Wenn Endverbraucher oder Fachleute aus dem Gesundheitswesen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilen, übermittelt diese zuständige Behörde unverzüglich die Informationen zu dem betreffenden kosmetischen Mittel an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die verantwortliche Person.

(5)   Die zuständigen Behörden dürfen die in diesem Artikel genannten Angaben für die Zwecke der Marktüberwachung, der Markanalyse, der Evaluierung und der Verbraucherinformation im Kontext von Artikel 25, 26 und 27 verwenden.

Artikel 24

Angaben über Stoffe

Im Falle ernster Zweifel hinsichtlich der Sicherheit eines beliebigen in einem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffes, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein kosmetisches Mittel, das einen solchen Stoff enthält, auf dem Markt bereitgestellt wird, von der verantwortlichen Person mit einer begründeten Aufforderung verlangen, eine Liste aller kosmetischen Mittel vorzulegen, für die sie verantwortlich ist und die diesen Stoff enthalten. In der Liste ist die Konzentration dieses Stoffes in den kosmetischen Mitteln anzugeben.

Die zuständigen Behörden dürfen die in diesem Artikel genannten Angaben für die Zwecke der Marktüberwachung, der Markanalyse, der Marktentwicklung und der Verbraucherinformation im Kontext von Artikel 25, 26 und 27 verwenden.

KAPITEL VIII

NICHTEINHALTUNG, SCHUTZKLAUSEL

Artikel 25

Nichteinhaltung durch die verantwortliche Person

(1)   Unbeschadet Absatz 4 fordern die zuständigen Behörden die verantwortliche Person auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt wird:

a)

die in Artikel 8 genannte gute Herstellungspraxis;

b)

die in Artikel 10 genannte Sicherheitsbewertung;

c)

die in Artikel 11 genannten Anforderungen an die Produktinformationsdatei;

d)

die in Artikel 12 genannten Vorschriften zu Probenahme und Analyse;

e)

die in den Artikeln 13 und 16 genannten Meldepflichten;

f)

die in den Artikeln 14, 15 und 17 genannten Einschränkungen für Stoffe;

g)

die in Artikel 18 genannten Vorschriften über Tierversuche;

h)

die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 5 und 6 genannten Kennzeichnungsvorschriften;

i)

die in Artikel 20 genannten Vorschriften über Werbeaussagen über das Mittel;

j)

der in Artikel 21 genannte Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;

k)

die in Artikel 23 genannte Meldung ernster unerwünschter Wirkungen;

l)

die in Artikel 24 genannten erforderlichen Angaben über Stoffe.

(2)   Gegebenenfalls unterrichtet eine zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die verantwortliche Person ansässig ist, über die Maßnahmen, die sie der verantwortlichen Person auferlegt hat.

(3)   Die verantwortliche Person stellt sicher, dass die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen für alle betroffenen, in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel ergriffen werden.

(4)   Gelangt die zuständige Behörde bei ernsten Risiken für die menschliche Gesundheit zu der Ansicht, dass die Nichteinhaltung nicht auf das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem das kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt wird, beschränkt ist, unterrichtet sie die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen, die sie der verantwortlichen Person auferlegt hat.

(5)   Die zuständige Behörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um in folgenden Fällen die Bereitstellung des kosmetischen Mittels auf dem Markt zu verbieten, einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen:

a)

wenn bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist; oder

b)

wenn die verantwortliche Person innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht alle geeigneten Maßnahmen unternommen hat.

Bestehen ernste Risiken für die Gesundheit, unterrichtet diese zuständige Behörde die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(6)   Wenn kein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, informiert die zuständige Behörde für den Fall, dass die verantwortliche Person nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die verantwortliche Person ansässig ist, über die getroffenen Maßnahmen.

(7)   Im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels findet das System für Informationsaustausch gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (16) Anwendung.

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/95/EG und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (17) finden ebenfalls Anwendung.

Artikel 26

Nichteinhaltung durch die Händler

Die zuständigen Behörden fordern die Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern Bestimmungen nach Artikel 6 nicht erfüllt werden.

Artikel 27

Schutzklausel

(1)   Stellt eine zuständige Behörde im Fall von Produkten, die den Anforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 entsprechen, fest, oder hat sie begründete Besorgnis, dass eines oder mehrere auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen könnten, ergreift sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das oder die kosmetischen Mittel vom Markt genommen, zurückgerufen oder seine bzw. ihre Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird bzw. werden.

(2)   Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen und teilt ihnen alle sachdienlichen Daten mit.

Im Sinne von Unterabsatz 1 wird das in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genannte Informationsaustauschsystem verwendet.

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/95/EG finden Anwendung.

(3)   Die Kommission entscheidet, so bald wie möglich, ob die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind. Dazu konsultiert die Kommission, soweit dies möglich ist, die Betroffenen, die Mitgliedstaaten und den SCCS.

(4)   Falls die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, findet Artikel 31 Absatz 1 Anwendung.

(5)   Falls die vorläufigen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, und die betroffene zuständige Behörde hebt die fraglichen vorläufigen Maßnahmen auf.

Artikel 28

Gute Verwaltungspraxis

(1)   In jeder gemäß Artikel 25 und 27 getroffenen Entscheidung sind die ihr zugrunde liegenden genauen Gründe anzugeben. Sie wird von der zuständigen Behörde der verantwortlichen Person unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach dem im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt.

(2)   Sofern nicht wegen ernster Risiken für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist, wird der verantwortlichen Person die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

(3)   Sofern zutreffend, gelten die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 im Hinblick auf die Händler für alle Entscheidungen, die gemäß den Artikeln 26 und 27 getroffen werden.

KAPITEL IX

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 29

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die richtige Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, und übermitteln einander alle Informationen, die für eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Die Kommission sorgt für die Organisation eines Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu koordinieren.

(3)   Die Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von Initiativen erfolgen, die auf internationaler Ebene verfolgt werden.

Artikel 30

Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Produktinformationsdatei

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem ein kosmetisches Mittel bereitgestellt wird, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, um die Überprüfung ersuchen, ob die Produktinformationsdatei die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt und ob die in der Datei enthaltenen Angaben einen Nachweis der Sicherheit des kosmetischen Mittels darstellen.

Die ersuchende zuständige Behörde muss ihr Ersuchen begründen.

Auf ein solches Ersuchen hin führt die ersuchte zuständige Behörde die Überprüfung unverzüglich und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit durch und unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde von ihren Erkenntnissen.

KAPITEL X

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Änderung der Anhänge

(1)   Bedarf ein von der Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgehendes mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit einer gemeinschaftsweiten Regelung, kann die Kommission nach Anhörung des SCCS die Anhänge II bis VI entsprechend ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 32 Absatz 3 erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 32 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2)   Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS die Anhänge III bis VI und den Anhang VIII ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS Anhang I ändern, sofern dies nötig erscheint, um die Sicherheit in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss „Kosmetische Mittel“ unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 33

Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen

Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) berücksichtigen. Dieses Glossarstellt keine Liste von Stoffen dar, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln zulässig ist.

Die gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen werden für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet.

Artikel 34

Zuständige Behörden, Giftnotrufzentralen oder gleichartige Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.

(3)   Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.

Artikel 35

Jährlicher Bericht über Tierversuche

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über Folgendes vor:

1.

die Fortschritte bei der Entwicklung, Validierung und rechtlichen Anerkennung der alternativen Versuchsmethoden. Dieser Bericht enthält genaue Angaben zu Anzahl und Art der Tierversuche für kosmetische Mittel. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Angaben zusätzlich zu der Erhebung der statistischen Angaben gemäß der Richtlinie 86/609/EWG zu sammeln. Die Kommission sorgt insbesondere für die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung alternativer Versuchsmethoden, die ohne lebende Tiere auskommen;

2.

die Fortschritte der Kommission bei ihren Bemühungen, die Anerkennung der auf Gemeinschaftsebene validierten alternativen Methoden durch die OECD zu erwirken und die Anerkennung der Ergebnisse der in der Gemeinschaft mit Hilfe alternativer Methoden durchgeführten Sicherheitsprüfungen durch Drittstaaten zu erwirken, insbesondere im Rahmen der Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern;

3.

die Art der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen.

Artikel 36

Förmlicher Widerspruch gegen harmonisierte Normen

(1)   Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Kommission zu der Ansicht, dass eine harmonisierte Norm die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen nicht vollständig erfüllt, befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit unter Angabe von Gründen. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.

(2)   Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Verweise auf die betreffenden harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das betroffene europäische Normungsgremium. Sie beantragt bei Bedarf die Überprüfung der betreffenden harmonisierten Normen.

Artikel 37

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 11. Juli 2013 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 38

Aufhebung

Die Richtlinie 76/768/EWG wird abgesehen von Artikel 4b, der mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben wird, mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliches Recht.

Die zuständigen Behörden halten jedoch die Informationen weiter zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG eingegangen sind und die verantwortlichen Personen sorgen weiterhin dafür, dass die gemäß Artikel 7a jener Richtlinie erhobenen Informationen bis zum 11. Juli 2020 leicht zugänglich bleiben.

Artikel 39

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 40 Absatz 211. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden.

Ab 11. Januar 2012 werden abweichend von Richtlinie 76/768/EWG Anmeldungen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Verordnung als in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 dieser Richtlinie angesehen.

Artikel 40

Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.

(2)   Sie gilt ab 11. Juli 2013 mit Ausnahme von:

Artikel 15 Absätze 1 und 2, die ab dem 1. Dezember 2010 gelten, sowie Artikel 14, 31 und 32, soweit dies für die Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erforderlich ist; und

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2, der ab 11. Januar 2013 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 34.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2009.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49.

(6)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

(7)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(8)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.

(9)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(11)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(14)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

(16)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(17)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.


ANHANG I

SICHERHEITSBERICHT FÜR KOSMETISCHE MITTEL

Der Sicherheitsbericht für ein kosmetisches Mittel muss mindestens Folgendes enthalten:

TEIL A –   Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel

1.   Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses

Die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe (einschließlich chemischer Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS, wenn möglich) und ihrer beabsichtigten Funktion. Bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Codenummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten.

2.   Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels

Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische sowie des kosmetischen Mittels.

Die Stabilität des kosmetischen Mittels unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen.

3.   Mikrobiologische Qualität

Die mikrobiologischen Spezifikationen der Stoffe oder Gemische und des kosmetischen Mittels. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen kosmetische Mittel, die in der Nähe der Augen, auf Schleimhäuten im Allgemeinen, auf geschädigter Haut, bei Kindern im Alter von weniger als drei Jahren, bei älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Immunantwort angewendet werden.

Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests.

4.   Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial

Die Reinheit der Stoffe und Gemische.

Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind.

Die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität.

5.   Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch

Der normale und vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des kosmetischen Mittels. Die Darlegungen müssen insbesondere hinsichtlich der Warnhinweise und anderer Erläuterungen auf dem Etikett des kosmetischen Mittels gerechtfertigt sein.

6.   Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel

Daten zur Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß Abschnitt 5 hinsichtlich:

1.

Ort(e) der Anwendung;

2.

Oberfläche(n) der Anwendung;

3.

Menge des angewendeten kosmetischen Mittels;

4.

Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs;

5.

normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege;

6.

Zielgruppen (oder exponierte Gruppen). Die mögliche Exposition einer bestimmten Personengruppe ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Exposition sind auch die toxikologischen Wirkungen zu berücksichtigen (z. B. Berechnung der Exposition je Flächeneinheit der Haut oder je Einheit des Körpergewichts). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer sekundären Exposition auf anderen Wegen als denen, die sich durch die unmittelbare Anwendung ergeben (z. B. unbeabsichtigtes Einatmen von Sprays, unbeabsichtigtes Verschlucken von Lippenmitteln usw.).

Besonderer Berücksichtigung bedürfen alle möglichen Expositionsfolgen infolge der Partikelgröße.

7.   Exposition gegenüber den Stoffen

Daten zur Exposition gegenüber den im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen für die maßgeblichen toxikologischen Endpunkte unter Berücksichtigung der Informationen von Abschnitt 6.

8.   Toxikologische Profile der Stoffe

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 die toxikologischen Profile der im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe für alle maßgeblichen toxikologischen Endpunkte. Besonders zu beachten ist die Bewertung der lokalen Toxizität (Reizung von Haut und Augen), die Sensibilisierung der Haut und im Fall der UV-Absorption die photoinduzierte Toxizität.

Alle signifikanten toxikologischen Absorptionswege sind ebenso zu berücksichtigen wie die systemischen Effekte; auf NOAEL (no observed adverse effects level) basierende MoS (margin of safety) sind zu berechnen. Die Unterlassung dieser Erwägungen ist ordnungsgemäß zu begründen.

Besonders zu beachten sind alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von

Partikelgrößen, einschließlich Nanomaterialien;

Verunreinigungen von verwendeten Stoffen und Rohstoffen und

Wechselwirkung zwischen Stoffen.

Alle Analogschlüsse sind ordnungsgemäß zu belegen und zu begründen.

Die Informationsquelle ist eindeutig zu kennzeichnen.

9.   Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen

Alle verfügbaren Daten zu den unerwünschten Wirkungen und den ernsten unerwünschten Wirkungen des kosmetischen Mittels bzw., soweit sachdienlich, anderer kosmetischer Mittel. Dies umfasst statistische Daten.

10.   Informationen über das kosmetische Mittel

Weitere sachdienliche Informationen, z. B. vorhandene Untersuchungen an menschlichen Freiwilligen oder ordnungsgemäß bestätigte und begründete Ergebnisse der Risikobewertungen, die in anderen relevanten Bereichen vorgenommen wurden.

TEIL B –   Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel

1.   Schlussfolgerungen aus der Bewertung

Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels hinsichtlich Artikel 3.

2.   Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen

Aussagen zur Notwendigkeit, auf dem Etikett bestimmte Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d anzubringen.

3.   Begründung

Erläuterung der wissenschaftlichen Überlegungen, die zu der Schlussfolgerung der Bewertung nach Abschnitt 1 und zu den Aussagen nach Abschnitt 2 geführt haben. Diese Erläuterung stützt sich auf die Beschreibungen nach Teil A. Soweit maßgeblich sind Sicherheitsmargen zu bewerten und zu erörtern.

Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschließlich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt.

Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen im kosmetischen Mittel sind zu bewerten.

Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der einzelnen toxikologischen Profile ist stichhaltig zu begründen.

Die Auswirkungen der Stabilität auf die Sicherheit des kosmetischen Mittels sind gebührend zu berücksichtigen.

4.   Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B

Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters.

Qualifikationsnachweis des Sicherheitsbewerters.

Datum und Unterschrift des Sicherheitsbewerters.


Präambel der Anhänge II bis VI

1.

Im Sinne der Anhänge II bis VI bedeutet:

a)

„Auszuspülendes/abzuspülendes Mittel“ ein kosmetisches Mittel, das nach der Anwendung von der Haut, aus dem Haar oder von den Schleimhäuten entfernt werden muss;

b)

„Mittel, das auf der Haut/in den Haaren verbleibt“ ein kosmetisches Mittel, das dazu bestimmt ist, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben;

c)

„Haarmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf das Haupthaar oder die Gesichtsbehaarung mit Ausnahme der Wimpern bestimmt ist;

d)

„Hautmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Haut bestimmt ist;

e)

„Lippenmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Lippen bestimmt ist;

f)

„Gesichtsmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Gesichtshaut bestimmt ist;

g)

„Nagelmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Nägel bestimmt ist;

h)

„Mundmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Zähne oder die Schleimhäute der Mundhöhle bestimmt ist;

i)

„Mittel, das auf Schleimhäute aufgetragen wird“ ein kosmetisches Mittel, das bestimmt ist zum Auftragen auf die Schleimhäute

der Mundhöhle,

am Augenrand,

oder der äußeren Geschlechtsteile;

j)

„Augenmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen in der Nähe der Augen bestimmt ist;

k)

„gewerbliche Verwendung“ die Anwendung und der Gebrauch kosmetischer Mittel durch Personen bei der Ausübung ihres Berufs.

2.

Um die Identifizierung von Stoffen zu erleichtern, werden folgende Deskriptoren verwendet:

die nicht geschützten Namen der Weltgesundheitsorganisation für Arzneimittel (Non-proprietary Names (INN) for pharmaceutical products, WHO, Genf, August 1975);

CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service);

die EG-Nummer, die entweder der Nummer des Europäischen Verzeichnisses der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances, EINECS) oder der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (European List of Notified Chemical Substances, ELINCS) oder der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erteilten Registrierungsnummer entspricht;

der XAN, der der von einem bestimmten Land (X) genehmigte Name ist, z. B. USAN, der dem von den Vereinigten Staaten genehmigten Namen entspricht;

der Name im Glossar über die gemeinsame Bezeichnung der Bestandteile gemäß Artikel 33 dieser Verordnung.

3.

Stoffe, die in den Anhängen III bis VI aufgelistet sind, schließen, außer wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein.


ANHANG II

LISTE DER STOFFE, DIE IN KOSMETISCHEN MITTELN VERBOTEN SIND

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

1

2-Acetamido-5-chlor-benzoxazol

35783-57-4

 

2

ß-Acetoxyethyl-trimethyl-ammonium-hydroxid (Acetylcholin) und seine Salze

51-84-3

200-128-9

3

Deanoli aceglumas (INN)

3342-61-8

222-085-5

4

Spironolactonum (INN)

52-01-7

200-133-6

5

4-(4-Hydroxy-3-jod-phenoxy)-3,5-dijod-phenylessigsäure (3,3',5-Trijodthyroessigsäure) (Tiratricol (INN)) und ihre Salze

51-24-1

200-086-1

6

Methotrexatum (INN)

59-05-2

200-413-8

7

Acidum aminocaproicum (INN) und seine Salze

60-32-2

200-469-3

8

Cinchophenum (INN), seine Salze, Derivate und deren Salze

132-60-5

205-067-1

9

Acidum thyropropicum (INN) und seine Salze

51-26-3

 

10

Trichloressigsäure

76-03-9

200-927-2

11

Aconitum napellus L., seine Blätter, Wurzeln und Zubereitungen

84603-50-9

283-252-6

12

Aconitin und seine Salze

302-27-2

206-121-7

13

Adonis vernalis L. und seine Zubereitungen

84649-73-0

283-458-6

14

Epinephrinum (INN)

51-43-4

200-098-7

15

Alkaloide aus Rauwolfia serpentina L. und ihre Salze

90106-13-1

290-234-1

16

Acetylenalkohole, ihre Ester, Ether und Salze

 

 

17

Isoprenalinum (INN)

7683-59-2

231-687-7

18

Allylisothiocyanat (Allylsenföl)

57-06-7

200-309-2

19

Alloclamidum (INN) und seine Salze

5486-77-1

 

20

Nalorphinum (INN), seine Salze und Ether

62-67-9

200-546-1

21

Adrenomimetische Amine mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem: alle Stoffe der in der Entschließung AP (69) 2 des Europarats enthaltenen Liste rezeptpflichtiger Arzneimittel

300-62-9

206-096-2

22

Aminobenzol (Anilin), seine Salze und seine halogenierten und sulfonierten Derivate

62-53-3

200-539-3

23

Betoxycainum (INN) und seine Salze

3818-62-0

 

24

Zoxazolaminum (INN)

61-80-3

200-519-4

25

Procainamidum (INN), seine Salze und seine Derivate

51-06-9

200-078-8

26

4,4'-Biphenyldiamin (Benzidin)

92-87-5

202-199-1

27

Tuaminoheptanum (INN), seine Isomeren und seine Salze

123-82-0

204-655-5

28

Octodrinum (INN) und seine Salze

543-82-8

208-851-1

29

D,L-2-Amino-1,2-bis-(p-methoxyphenyl)-ethanol (Evadol) und seine Salze

530-34-7

 

30

1,3-Dimethylpentylamin und seine Salze

105-41-9

203-296-1

31

4-Amino-salicylsäure und ihre Salze

65-49-6

200-613-5

32

Isomere Aminotoluole (Toluidine), ihre Salze, ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate

26915-12-8

248-105-2

33

Isomere Aminoxylole (Xylidine), ihre Salze, ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate

1300-73-8

215-091-4

34

9-(3-Methylbut-2-enyloxy)-7H-furo[3,2-g][1]benzopyran-7-on (Imperatorin)

482-44-0

207-581-1

35

Ammi majus L. und seine Zubereitungen

90320-46-0

291-072-4

36

D,L-2,3-Dichlor-2-methylbutan (Amylendichlorid)

507-45-9

 

37

Stoffe mit androgener Wirksamkeit

 

 

38

Anthracenöl

120-12-7

204-371-1

39

Antibiotika

 

 

40

Antimon und seine Verbindungen

7440-36-0

231-146-5

41

Apocynum cannabinum L. und Zubereitungen

84603-51-0

283-253-1

42

5,6,6a,7-Tetrahydro-6-methyl-4H-dibenzo[de,g]chinolin-10,11-diol (Apomorphin) und seine Salze

58-00-4

200-360-0

43

Arsen und seine Verbindungen

7440-38-2

231-148-6

44

Atropa belladonna L. und ihre Zubereitungen

8007-93-0

232-365-9

45

Tropin-D,L-tropat (Atropin), seine Salze und Derivate

51-55-8

200-104-8

46

Bariumsalze, ausgenommen Bariumsulfid unter den in Anhang III genannten Bedingungen sowie Bariumsulfat, Lacke, Pigmente und Salze bestimmter in der Liste des Anhangs IV aufgeführter Farbstoffe

 

 

47

Benzol

71-43-2

200-753-7

48

Benzimidazolon

615-16-7

210-412-4

49

Dibenzazepin und Dibenzodiazepin

12794-10-4

 

50

D,L-(l-Dimenthylaminomethyl-1-methyl-propyl)-benzoat (Amylocain) und seine Salze

644-26-8

211-411-1

51

2,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl-benzoat (Eukain) und seine Salze

500-34-5

 

52

Isocarboxacidum (INN)

59-63-2

200-438-4

53

Bendroflumethiazidum (INN) und seine Derivate

73-48-3

200-800-1

54

Beryllium und seine Verbindungen

7440-41-7

231-150-7

55

Brom, elementar

7726-95-6

231-778-1

56

Bretylii tosilas (INN)

61-75-6

200-516-8

57

Carbromalum (INN)

77-65-6

201-046-6

58

Bromisovalum (INN)

496-67-3

207-825-7

59

Brompheniraminum (INN) und seine Salze

86-22-6

201-657-8

60

Benzilonii bromidum (INN)

1050-48-2

213-885-5

61

Tetrylammonii bromidum (INN)

71-91-0

200-769-4

62

10,11-Dimethoxystrychin (Bruzin)

357-57-3

206-614-7

63

Tetracainum (INN) und seine Salze

94-24-6

202-316-6

64

Mofebutazonum (INN)

2210-63-1

218-641-1

65

Tolbutamidum (INN)

64-77-7

200-594-3

66

Carbutamidum (INN)

339-43-5

206-424-4

67

Phenylbutazonum (INN)

50-33-9

200-029-0

68

Cadmium und seine Verbindungen

7440-43-9

231-152-8

69

Cantharis vesicatoria (Kanthariden, Spanische Fliegen)

92457-17-5

296-298-7

70

Cantharidin

56-25-7

200-263-3

71

Phenprobamatum (INN)

673-31-4

211-606-1

72

Nitroderivate von Carbazol

 

 

73

Schwefelkohlenstoff

75-15-0

200-843-6

74

Katalase

9001-05-2

232-577-1

75

Emetin-methylether (Cephälin) und seine Salze

483-17-0

207-591-6

76

Ätherisches Öl aus Chenopodium ambrosioides L.

8006-99-3

 

77

2,2,2-Trichloracetaldehydhydrat (Chloralhydrat)

302-17-0

206-117-5

78

Chlor, elementar

7782-50-5

231-959-5

79

Chlorpropamidum (INN)

94-20-2

202-314-5

80

(moved or deleted)

 

 

81

2,4-Diamionoazobenzol-hydrochlorid-citrat (Chrysoidin-hydrochlorid-citrat)

5909-04-6

 

82

Chlorzoxazonum (INN)

95-25-0

202-403-9

83

2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin (Crimidin - ISO)

535-89-7

208-622-6

84

Chlorprothixenum (INN) und seine Salze

113-59-7

204-032-8

85

Clofenamidum (INN)

671-95-4

211-588-5

86

N-Methyl-bis-(2-chlorethyl)-amin-N-oxid (Mustin-N-oxid) und seine Salze

126-85-2

 

87

Chlormethinum (INN) und seine Salze

51-75-2

200-120-5

88

Cyclophosphamidum (INN) und seine Salze

50-18-0

200-015-4

89

Mannomustinum (INN) und seine Salze

576-68-1

209-404-3

90

Butanilicainum (INN) und seine Salze

3785-21-5

 

91

Chlormezanonum (INN)

80-77-3

201-307-4

92

Triparanolum (INN)

78-41-1

201-115-0

93

2-[2-(p-Chlorphenyl)-2-phenyl-acetyl]-1,3-indandion (Chlorophacinon - ISO)

3691-35-8

223-003-0

94

Chlorphenoxaminum (INN)

77-38-3

 

95

Phenaglycodolum (INN)

79-93-6

201-235-3

96

Monochlorethan (Ethylchlorid)

75-00-3

200-830-5

97

Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze

7440-47-3

231-157-5

98

Claviceps purpurea Tul., seine Alkaloide und seine Zubereitungen

84775-56-4

283-885-8

99

Conium maculatum L. (Früchte, Pulver und Zubereitungen)

85116-75-2

285-527-6

100

Glycyclamidum (INN)

664-95-9

211-557-6

101

Cobalt-benzolsulfonat

23384-69-2

 

102

Colchicin, seine Salze und seine Derivate

64-86-8

200-598-5

103

Colchicosid und seine Derivate

477-29-2

207-513-0

104

Colchicum autumnale L. und seine Zubereitungen

84696-03-7

283-623-2

105

Convallatoxin

508-75-8

208-086-3

106

Früchte von Anamirta cocculus L.

 

 

107

Fettes Öl von Croton tiglium L.

8001-28-3

 

108

N-Butyl-N'-(N-crotonoyl-sulfanilyl)-harnstoff

52964-42-8

 

109

Curare und Curarin

8063-06-7/22260-42-0

232-511-1/244-880-6

110

Synthetische Mittel mit curareartiger Wirkung

 

 

111

Cyanwasserstoffsäure und ihre Salze

74-90-8

200-821-6

112

Feclemin (INN); N,N'-Tetraethyl-2-(α-cyclohexylbenzyl)-1,3-propandiamin

3590-16-7

 

113

Cyclomenolum (INN) und seine Salze

5591-47-9

227-002-6

114

Natrii hexacyclonas (INN)

7009-49-6

 

115

Hexapropymatum (INN)

358-52-1

206-618-9

116

(moved or deleted)

 

 

117

N-Allyl-normorphin-diacetat (Diacetylnalorphin)

2748-74-5

 

118

Pipazetatum (INN) und seine Salze

2167-85-3

218-508-8

119

5-(α,ß-Dibromphenethyl)-5-methyl-imidazolidin-2,4-dion

511-75-1

208-133-8

120

Pentamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze (z. B. Pentamethonii bromidum (INN))

541-20-8

208-771-7

121

Azamethonii bromidum (INN)

306-53-6

206-186-1

122

Cyclarbamatum (INN)

5779-54-4

227-302-7

123

Chlofenotanum (INN); DDT (ISO)

50-29-3

200-024-3

124

Hexamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze (z. B. Hexamethonii bromidum (INN))

55-97-0

200-249-7

125

Dichlorethane (Ethylenchloride) (z. B. 1,2-Dichlorethan)

107-06-2

203-458-1

126

Dichlorethylene (Ethylendichloride) (z. B. Vinylidenchlorid (1,1-Dichlorethylen))

75-35-4

200-864-0

127

Lysergidum (INN) (LSD) und seine Salze

50-37-3

200-033-2

128

(2-Diethylaminoethyl 3-hydroxy-4-phenylbenzoat) und seine Salze

3572-52-9

222-686-2

129

Cinchocainum (INN) und seine Salze

85-79-0

201-632-1

130

3-Diethylaminopropyl-cinnamat

538-66-9

 

131

O,O'-Diethyl-O″-(p-nitrophenyl)-thiophosphat (Parathion - ISO)

56-38-2

200-271-7

132

N,N'-Bis-(diethyl)-N,N'-bis-(o-chlorbenzyl)-N,N'-(4,5-dioxo-3,6-diaza-octamethylen)-diammonium-Salze (z. B. Ambenonii chloridum) (INN)

115-79-7

204-107-5

133

Methyprylonum (INN) und seine Salze

125-64-4

204-745-4

134

Digitalin und alle Digitalisglycoside

752-61-4

212-036-6

135

7-(2-Hydroxy-3-(N-(2-hydroxyethyl)-N-ethyl-amino)-propyl)-theophyllin (Xanthinol)

2530-97-4

 

136

Dioxethedrinum (INN) und seine Salze

497-75-6

207-849-8

137

Piprocurarii iodidum (INN)

3562-55-8

222-627-0

138

Propyphenazonum (INN)

479-92-5

207-539-2

139

Tetrabenazinum (INN) und seine Salze

58-46-8

200-383-6

140

Captodiamum (INN)

486-17-9

207-629-1

141

Mefeclorazinum (INN) und seine Salze

1243-33-0

 

142

Dimethylamin

124-40-3

204-697-4

143

l,1-Bis-(dimethylaminomethyl)-propyl-benzoat (Amydricain, Alypin) und seine Salze

963-07-5

213-512-6

144

Methapyrilenum (INN) und seine Salze

91-80-5

202-099-8

145

Metamfepramonum (INN) und seine Salze

15351-09-4

239-384-1

146

Amitriptylinum (INN) und seine Salze

50-48-6

200-041-6

147

Metforminum (INN) und seine Salze

657-24-9

211-517-8

148

Isosorbidii dinitras (INN)

87-33-2

201-740-9

149

Propandinitril (Malononitril)

109-77-3

203-703-2

150

Butandinitril (Succinonitril)

110-61-2

203-783-9

151

Dinitrophenol-Isomere

51-28-5/329-71-5/573-56-8/25550-58-7

200-087-7/206-348-1/209-357-9/247-096-2

152

Inproquonum (INN)

436-40-8

 

153

Dimevamidum (INN) und seine Salze

60-46-8

200-479-8

154

Diphenylpyralinum (INN) und seine Salze

147-20-6

205-686-7

155

Sulfinpyrazonum (INN)

57-96-5

200-357-4

156

N-(4-Amino-4-oxo-3,3-diphenyl-butyl)- N,N-diisopropyl-N-methyl-ammonium-Salze (z. B. Isopropamidi iodidum (INN))

71-81-8

200-766-8

157

Benactyzinum (INN)

302-40-9

206-123-8

158

Benzatropinum (INN) und seine Salze

86-13-5

 

159

Cyclizinum (INN) und seine Salze

82-92-8

201-445-5

160

5,5-Diphenyl-4-imidazolidinon (Doxenitoin (INN))

3254-93-1

221-851-6

161

Probenecidum (INN)

57-66-9

200-344-3

162

Disulfiramum (INN); Thiram (INN)

97-77-8/137-26-8

202-607-8/205-286-2

163

Emetin, seine Salze und Derivate

483-18-1

207-592-1

164

Ephedrin und seine Salze

299-42-3

206-080-5

165

Oxanamidum (INN) und seine Derivate

126-93-2

 

166

Eserin (Physostigmin) und seine Salze

57-47-6

200-332-8

167

4-Aminobenzoesäure und seine Ester, mit freier Aminogruppe, ausgenommen die in Anhang VI aufgeführte

 

 

168

Ester von Cholin und Methylcholin und ihre Salze (INN)

67-48-1

200-655-4

169

Caramiphenum (INN) und seine Salze

77-22-5

201-013-6

170

O,O'-Diethyl-O″-(p-nitrophenyl)-phosphat (Paraoxon - ISO)

311-45-5

206-221-0

171

Metethoheptazinum (INN) und seine Salze

509-84-2

 

172

Oxypheneridinum (INN) und seine Salze

546-32-7

 

173

Ethoheptazinum (INN) und seine Salze

77-15-6

201-007-3

174

Metheptazinum (INN) und seine Salze

469-78-3

 

175

Methylphenidatum (INN) und seine Salze

113-45-1

204-028-6

176

Doxylaminum (INN) und seine Salze

469-21-6

207-414-2

177

Tolboxanum (INN)

2430-46-8

 

178

4-Benzyloxyphenol and 4-Ethoxyphenol

103-16-2/622-62-8

203-083-3/210-748-1

179

Parethoxycainum (INN) und seine Salze

94-23-5

205-246-4

180

Fenozolonum (INN)

15302-16-6

239-339-6

181

Glutethimidum (INN) und seine Salze

77-21-4

201-012-0

182

Ethylenoxid

75-21-8

200-849-9

183

Bemegridum (INN) und seine Salze

64-65-3

200-588-0

184

Valnoctamidum (INN)

4171-13-5

224-033-7

185

Haloperidolum (INN)

52-86-8

200-155-6

186

Paramethasonum (INN)

53-33-8

200-169-2

187

Fluanisonum (INN)

1480-19-9

216-038-8

188

Trifluperidol (INN)

749-13-3

 

189

Fluoresonum (INN)

2924-67-6

220-889-0

190.

Fluorouracilum (INN)

51-21-8

200-085-6

191

Fluorwasserstoffsäure, ihre Salze, ihre Komplexverbindungen und Hydrofluoride, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten

7664-39-3

231-634-8

192

Furfuryl-trimethyl-ammonium-Salze (z. B. Furtrethonii iodidum (INN))

541-64-0

208-789-5

193

Galantaminum (INN)

357-70-0

 

194

Stoffe mit gestagener Wirksamkeit

 

 

195

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (Lindan) und seine Salze (BHC - ISO)

58-89-9

200-401-2

196

1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin (Endrin - ISO)

72-20-8

200-775-7

197

Hexachlorethan

67-72-1

200-666-4

198

1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4; 5,8-endo-endo-dimethanonaphthalin (Isodrin - ISO)

465-73-6

207-366-2

199

Hydrastin sowie Hydrastinin und ihre Salze

118-08-1/6592-85-4

204-233-0/229-533-9

200

Hydrazide und ihre Salze (z. B. Isoniazid (INN)

54-85-3

200-214-6

201

Hydrazin, seine Derivate und ihre Salze

302-01-2

206-114-9

202

Octamoxinum (INN) und seine Salze

4684-87-1

 

203

Warfarinum (INN) und seine Salze

81-81-2

201-377-6

204

Ethyl-2,2-bis-(4-hydroxy-3-cumarinyl)-acetat (Ethylbiscoumacetat) und die Salze der nicht veresterten Säure

548-00-5

208-940-5

205

Methocarbamolum (INN)

532-03-6

208-524-3

206

Propatylnitratum (INN)

2921-92-8

220-866-5

207

3,3'-(3-Methylthiopropyliden-bis)-(4-hydroxycumarin) (Thioporan)

 

 

208

Fenadiazolum (INN)

1008-65-7

 

209

Nitroxolinum (INN) und seine Salze

4008-48-4

223-662-4

210

Hyoscyamin, seine Salze und seine Derivate

101-31-5

202-933-0

211

Hyoscyamus niger L., Blätter, Samen, Pulver und Zubereitungen

84603-65-6

283-265-7

212

Pemolinum (INN) und seine Salze

2152-34-3

218-438-8

213

Jod, elementar

7553-56-2

231-442-4

214

Decamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze (z. B. Decamethonii bromidum (INN))

541-22-0

208-772-2

215

Uragoga ipecacuanha Baill. und verwandte Arten (Wurzeln, Pulver und ihre Zubereitungen)

8012-96-2

232-385-8

216

2-Isopropyl-4-pentenoyl-harnstoff (Apronalid)

528-92-7

208-443-3

217

Santonin

481-06-1

207-560-7

218

Lobelia inflata L. und Zubereitungen

84696-23-1

283-642-6

219

Lobelinum (INN) und seine Salze

90-69-7

202-012-3

220

Barbitursäure, ihre Derivate und Salze

 

 

221

Quecksilber und seine Verbindungen, außer in den in Anhang V aufgeführten Ausnahmefällen

7439-97-6

231-106-7

222

Mescalin und seine Salze

54-04-6

200-190-7

223

Metaldehyd

9002-91-9

 

224

N,N-Diethyl-(4-allyl-2-methoxyphenoxy)-acetamid und seine Salze

305-13-5

 

225

Coumetarolum (INN)

4366-18-1

224-455-1

226

Dextromethorphanum (INN) und seine Salze

125-71-3

204-752-2

227

N,2-Dimethyl-hexylamin und seine Salze

540-43-2

 

228

Isometheptenum (INN) und seine Salze

503-01-5

207-959-6

229

Mecamylaminum (INN)

60-40-2

200-476-1

230

Guaifenesinum (INN)

93-14-1

202-222-5

231

Dicoumarolum (INN)

66-76-2

200-632-9

232

Phenmetrazinum (INN), seine Derivate und seine Salze

134-49-6

205-143-4

233

Thiamazolum (INN)

60-56-0

200-482-4

234

3,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H-pyrano [3,2-c] [1] benzopyran-5-on (Cyclocumarol)

518-20-7

208-248-3

235

Carisoprodolum (INN)

78-44-4

201-118-7

236

Meprobamatum (INN)

57-53-4

200-337-5

237

Tefazolinum (INN) und seine Salze

1082-56-0

 

238

Arecolin

63-75-2

200-565-5

239

Poldini metilsulfas (INN)

545-80-2

208-894-6

240

Hydroxyzinum (INN)

68-88-2

200-693-1

241

ß-Naphthol

135-19-3

205-182-7

242

α-Naphthylamin und ß-Naphthylamin und ihre Salze

134-32-7/91-59-8

205-138-7/202-080-4

243

4-Hydroxy-3-(l-naphthyl)-cumarin

39923-41-6

 

244

Naphazolinum (INN) und seine Salze

835-31-4

212-641-5

245

Neostigmin und seine Salze (z. B. Neostigmii bromidum (INN))

114-80-7

204-054-8

246

Nicotin und seine Salze

54-11-5

200-193-3

247

Isopentylnitrit

110-46-3

203-770-8

248

Metallsalze der salpetrigen Säure, ausgenommen Natriumnitrit

14797-65-0

 

249

Nitrobenzol

98-95-3

202-716-0

250

Nitrocresole und ihre Alkalisalze

12167-20-3

 

251

Nitrofurantoinum (INN)

67-20-9

200-646-5

252

Furazolidonum (INN)

67-45-8

200-653-3

253

Nitroglycerin

55-63-0

200-240-8

254

Acenocoumarolum (INN)

152-72-7

205-807-3

255

Alkali-pentacyanonitrosylferrat (II)

14402-89-2/13755-38-9

238-373-9 / -

256

Nitrostilbene, ihre Homologen und ihre Derivate

 

 

257

Noradrenalin und seine Salze

51-41-2

200-096-6

258

Noscapinum (INN) und seine Salze

128-62-1

204-899-2

259

Guanethidinum (INN) und seine Salze

55-65-2

200-241-3

260

Stoffe mit östrogener Wirksamkeit

 

 

261

Oleandrin

465-16-7

207-361-5

262

Chlortalidonum (INN)

77-36-1

201-022-5

263

Pelletierin und seine Salze

2858-66-4/4396-01-4

220-673-6/224-523-0

264

Pentachlorethan

76-01-7

200-925-1

265

Pentaerithrityli tetranitras (INN)

78-11-5

201-084-3

266

Petrichloralum (INN)

78-12-6

 

267

Octamylamimum (INN) und seine Salze

502-59-0

207-947-0

268

Pikrinsäure

88-89-1

201-865-9

269

Phenacemidum (INN)

63-98-9

200-570-2

270

Difencloxazinum (INN)

5617-26-5

 

271

2-Phenyl-1,3-indandion (Phenindion (INN))

83-12-5

201-454-4

272

Ethylphenacemidum (INN)

90-49-3

201-998-2

273

Phenprocoumonum (INN)

435-97-2

207-108-9

274

Fenyramidolum (INN)

553-69-5

209-044-7

275

Triamterenum (INN) und seine Salze

396-01-0

206-904-3

276

Tetraethylpyrophosphat (TEPP - ISO)

107-49-3

203-495-3

277

Tricresylphosphat

1330-78-5

215-548-8

278

Psilocybinum (INN)

520-52-5

208-294-4

279

Phosphor und Metallphosphide

7723-14-0

231-768-7

280

Thalidomidum (INN) und seine Salze

50-35-1

200-031-1

281

Physostigma venenosum Balf.

89958-15-6

289-638-0

282

Picrotoxin

124-87-8

204-716-6

283

Pilocarpin und seine Salze

92-13-7

202-128-4

284

(—)-L-Threo-α-phenyl-2-piperidinomethanol-acetat (Levofacetoperan (INN)) und seine Salze

24558-01-8

 

285

Pipradrolum (INN) und seine Salze

467-60-7

207-394-5

286

Azacyclonolum (INN) und seine Salze

115-46-8

204-092-5

287

Bietamiverinum (INN)

479-81-2

207-538-7

288

Butopiprinum (INN) und seine Salze

55837-15-5

259-848-7

289

Blei und dessen Verbindungen

7439-92-1

231-100-4

290

Coniin

458-88-8

207-282-6

291

Prunus laurocerasus L., wässriges Destillat der Blätter (Kirschlorbeerwasser)

89997-54-6

289-689-9

292

Metyraponum (INN)

54-36-4

200-206-2

293

Radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom (1) zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.

 

 

294

Juniperus sabina L. (Zweigspitzen, ätherisches Öl und Zubereitungen)

90046-04-1

289-971-1

295

Scopolamin, seine Salze und seine Derivate

51-34-3

200-090-3

296

Goldsalze

 

 

297

Selen und seine Verbindungen mit Ausnahme von Selendisulfid unter den in Anhang III Nummer 49 festgelegten Bedingungen

7782-49-2

231-957-4

298

Solanum nigrum L. und seine Zubereitungen

84929-77-1

284-555-6

299

Spartein (INN) und seine Salze

90-39-1

201-988-8

300

Glucocorticoide (Corticosteroide)

 

 

301

Datura stramonium L. und Zubereitungen

84696-08-2

283-627-4

302

Strophantine, ihre Genine (Strophanthidine) und die jeweiligen Derivate

11005-63-3

234-239-9

303

Strophantusarten und Zubereitungen

 

 

304

Strychnin und seine Salze

57-24-9

200-319-7

305

Strophantusarten und Zubereitungen

 

 

306

Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist

 

 

307

Sulfonamide (p-Aminobenzolsulfon-amid und seine durch Substitution eines oder mehrerer H-Atome in einer der beiden NH2-Gruppen erhaltenen Derivate) und ihre Salze

 

 

308

Sultiamum (INN)

61-56-3

200-511-0

309

Neodym und seine Salze

7440-00-8

231-109-3

310

Thiotepum (INN)

52-24-4

200-135-7

311

Pilocarpus Jaborandi Holmes und Zubereitungen

84696-42-4

283-649-4

312

Tellur und seine Verbindungen

13494-80-9

236-813-4

313

Xylometazolinum (INN) und seine Salze

526-36-3

208-390-6

314

Tetrachlorethylen

127-18-4

204-825-9

315

Tetrachlorkohlenstoff

56-23-5

200-262-8

316

Hexaethyl tetraphosphat

757-58-4

212-057-0

317

Thallium und seine Verbindungen

7440-28-0

231-138-1

318

Glycoside der Thevetia neriifolia Juss.

90147-54-9

290-446-4

319

Ethionamidum (INN)

536-33-4

208-628-9

320

Phenothiazinum (INN) und seine Verbindungen

92-84-2

202-196-5

321

Thioharnstoff und seine Derivate, ausgenommen das in Anhang III genannte

62-56-6

200-543-5

322

Mephenesinum (INN) und seine Ester

59-47-2

200-427-4

323

Impfstoffe, Toxine oder Seren, die nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG als immunologische Arzneimittel definiert sind

 

 

324

Tranylcyprominum (INN) und seine Salze

155-09-9

205-841-9

325

Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

76-06-2

200-930-9

326

2,2,2-Tribromethanol

75-80-9

200-903-1

327

Trichlormethinum (INN) und seine Salze

817-09-4

212-442-3

328

Tretaminum (INN)

51-18-3

200-083-5

329

Gallamini triethiodidum (INN)

65-29-2

200-605-1

330

Urginea scilla Steinh. und Zubereitungen

84650-62-4

283-520-2

331

Veratrin, seine Salze und Zubereitungen

8051-02-3

613-062-00-4

332

Schoenocaulon officinale Lind. (Samen und Zubereitungen)

84604-18-2

283-296-6

333

Veratrum Spp. und Zubereitungen

90131-91-2

290-407-1

334

Monochlorethylen (monomeres Vinylchorid)

75-01-4

200-831-0

335

Ergocalciferolum (INN) und Cholecalciferol (Vitamin D2 und D3)

50-14-6/67-97-0

200-014-9/200-673-2

336

Alkalixanthat und Alkylxanthate

 

 

337

Yohimbin und seine Salze

146-48-5

205-672-0

338

Dimethyli sulfoxidum (INN)

67-68-5

200-664-3

339

Diphenhydraminum (INN) und seine Salze

58-73-1

200-396-7

340

p-tert.-Butyl-phenol

98-54-4

202-679-0

341

p-tert.-Butyl-brenzcatechin

98-29-3

202-653-9

342

Dihydrotachysterolum (INN)

67-96-9

200-672-7

343

1,4-Diethylendioxid(p-Dioxan)

123-91-1

204-661-8

344

Tetrahydro-1,4-oxazin (Morpholin) und seine Salze

110-91-8

203-815-1

345

Pyrethrum album L. und seine Zubereitungen

 

 

346

Pyridinmaleat (Pyrianisaminmaleat) (Mepyraminmaleat; Pyrilaminmaleat)

59-33-6

200-422-7

347

Pyribenzaminum (INN)

91-81-6

202-100-1

348

Tetrachlorsalicylanilide

7426-07-5

 

349

Dichlorsalicylanilide

1147-98-4

 

350

Tetrabromsalicylanilide

 

 

351

Dibromsalicylanilide

 

 

352

Bithionolum (INN)

97-18-7

202-565-0

353

Thiurammonosulfide

97-74-5

202-605-7

354

(Moved or deleted)

 

 

355

Dimethylformamid (N,N-Dimethylformamid)

68-12-2

200-679-5

356

4-Phenyl-3-buten-2-on (Benzylidenaceton)

122-57-6

204-555-1

357

Coniferylbenzoate (Coniferylalkohol), ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen

 

 

358

Furocumarine [z. B. Trioxylsalenum (INN), 8-Methoxypsoralen, 5-Methoxypsoralen], ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen.

Bei Sonnenschutz- und Bräunungsmitteln müssen die Gehalte an Furocumarinen weniger als 1 mg/kg betragen.

3902-71-4/298-81-7/484-20-8

223-459-0/206-066-9/207-604-5

359

Laurus nobilis L., Samenöl (Oleum Lauri)

84603-73-6

283-272-5

360

Safrol, außer normale Gehalte in verwendeten natürlichen ätherischen Ölen und unter der Voraussetzung, dass die Konzentration folgende Werte nicht überschreitet:

100 ppm im Enderzeugnis, 50 ppm bei Zahn- und Mundpflegemitteln, wobei jedoch Kinderzahnpasten safrolfrei sein müssen.

94-59-7

202-345-4

361

6,6-Bithymoldijodid (Jodothymol)

552-22-7

209-007-5

362

3′-Ethyl-5′,6′,7′,8′-tetrahydro-5′,6′,8′,8′-tetramethyl-2′-acetonaphthon (syn: 1,1,4,4-Tetramethyl-6-ethyl-7-acetyl-1,2,3,4-tetrahydronaphtalen) (AETT; Versalide)

88-29-9

201-817-7

363

o-Phenylendiamin und seine Salze

95-54-5

202-430-6

364

m-Diaminotoluol (2,4-Toluoldiamin) und seine Salze

95-80-7

202-453-1

365

Aristolochiasäure und ihre Salze sowie Aristolochia Spp. und ihre Zubereitungen

475-80-9/313-67-7/15918-62-4

202-499-6/206-238-3/ -

366

Chloroform

67-66-3

200-663-8

367

2,3,7,8-Tetrachlorodibenzo-p-dioxin (TCDD)

1746-01-6

217-122-7

368

6-Acetoxy-2,4-dimethyl-1,3-dioxan (Dimethoxan)

828-00-2

212-579-9

369

Pyrithion-Natrium (INNM) (2)

3811-73-2

223-296-5

370

N-(Trichlormethylthio-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid (Captan - ISO)

133-06-2

205-087-0

371

2,2′-Dihydroxy-3,3′,5,5′,6,6′-hexachlordiphenylmethan (Hexachlorophen (INN))

70-30-4

200-733-8

372

6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid (Minoxidil (INN)) und seine Salze

38304-91-5

253-874-2

373

3,4′,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalan (INN))

87-10-5

201-723-6

374

Phytolacca Spp. und Zubereitungen

65497-07-6/60820-94-2

 

375

Tretinoinum (INN) (Retinsäure und ihre Salze)

302-79-4

206-129-0

376

1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol; CI 76050) und seine Salze

615-05-4

210-406-1

377

1-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol) und seine Salze

5307-02-8

226-161-9

378

Farbstoff CI 12140

3118-97-6

221-490-4

379

Farbstoff CI 26105 (Solvent Red 24)

85-83-6

201-635-8

380

Farbstoff CI 42555 (Basic Violet 3)

Farbstoff CI 42555:1

Farbstoff CI 42555:2

548-62-9

467-63-0

208-953-6

207-396-6

381

4-Dimethylaminobenzoesäure-amylester (Mischung von Isomeren) (Padimate A (INN))

14779-78-3

238-849-6

383

2-Amino-4-nitrophenol

99-57-0

202-767-9

384

2-Amino-5-nitrophenol

121-88-0

204-503-8

385

11-α-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion und sein Ester

80-75-1

201-306-9

386

Farbstoff CI 42640 ([4-[[4-(Dimethylamino)phenyl][4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz)

1694-09-3

216-901-9

387

Farbstoff CI 13065 und seine Salze

587-98-4

209-608-2

388

Farbstoff CI 42535 (Basic Violet 1)

8004-87-3

 

389

Farbstoff CI 61554 (Solvent Blue 35)

17354-14-2

241-379-4

390

Anti-Androgene mit Steroid-Grundgerüst

 

 

391

Zirconium und seine Verbindungen mit Ausnahme der unter der laufenden Nummer 50 des Anhangs III geführten Stoffe, sowie Zirconiumlacke, -pigmente oder -salze bestimmter in Anhang IV genannter Farbstoffe

7440-67-7

231-176-9

392

(moved or deleted)

 

 

393.

Acetonitril

75-05-8

200-835-2

394

Tetrahydrozolin (Tetryzolin (INN)) und seine Salze

84-22-0

201-522-3

395

8-Quinolinol und sein Sulfat mit Ausnahme der Verwendungen in Nr. 51 des Anhangs III

148-24-3/134-31-6

205-711-1/205-137-1

396

2,2'-Dithio-bis(pyridin-1-oxid), Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (Disulfidpyrithion + Magnesiumsulfat)

43143-11-9

256-115-3

397

Farbstoff CI 12075 (Pigment Orange 5), einschließlich der Lacke, Pigmente und Salze

3468-63-1

222-429-4

398

Farbstoff CI 45170 und CI 45170:1 (Basic Violet 10)

81-88-9/509-34-2

201-383-9/208-096-8

399

Lidocainum (INN)

137-58-6

205-302-8

400

1,2-Epoxybutan

106-88-7

203-438-2

401

Farbstoff CI 15585

5160-02-1/2092-56-0

225-935-3/218-248-5

402

Strontiumlactat

29870-99-3

249-915-9

403

Strontiumnitrat

10042-76-9

233-131-9

404

Strontiumpolycarboxylat

 

 

405

Pramocain (INN)

140-65-8

205-425-7

406

4-Ethoxy-m-phenylendiamin und seine Salze

5862-77-1

 

407

2,4-Diaminophenylethanol und seine Salze

14572-93-1

 

408

Brenzcatechin

120-80-9

204-427-5

409

Pyrogallol

87-66-1

201-762-9

410

Nitrosamine (z. B. Dimethylnitrosoamin, Nitrosodipropylamin, 2,2'-(Nitrosoimino)bisethanol)

62-75-9/621-64-7/1116-54-7

200-549-8/210-698-0/214-237-4

411

Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine und deren Salze

 

 

412

4-Amino-2-nitrophenol

119-34-6

204-316-1

413

2-Methyl-m-phenylendiamin (2,6-Toluoldiamin)

823-40-5

212-513-9

414

4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen (Moschus-Ambrette)

83-66-9

201-493-7

415

(moved or deleted)

 

 

416

Zellen, Gewebe oder Erzeugnisse menschlichen Ursprungs

 

 

417

3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid (Phenolphthalein) (INN))

77-09-8

201-004-7

418

3-Imidazol-4-ylacrylsäure (Urocaninsäure) und ihr Ethylester

104-98-3/27538-35-8

203-258-4/248-515-1

419

Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und daraus gewonnene Bestandteile

 

 

420

Rohe und raffinierte Steinkohlenteere

8007-45-2

232-361-7

421

1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan (Mosken)

116-66-5

204-149-4

422

5-tert-Butyl-1,2,3-trimethyl-4,6-dinitrobenzol (Moschus-Tibeten).

145-39-1

205-651-6

423

Alantwurzelöl (Inula helenium L.) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

97676-35-2

 

424

Benzylcyanid bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

140-29-4

205-410-5

425

Cyclamenalkohol bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

4756-19-8

225-289-2

426

Diethylmaleat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

141-05-9

205-451-9

427

3,4-Dihydrocumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

119-84-6

204-354-9

428

2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

6248-20-0

228-369-5

429

3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

40607-48-5

254-999-5

430

4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

17874-34-9

241-827-9

431

Dimethylcitraconat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

617-54-9

 

432

7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on (Pseudomethyljonon) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

26651-96-7

247-878-3

433

6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on (Pseudojonon) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

141-10-6

205-457-1

434

Diphenylamin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

122-39-4

204-539-4

435

Ethylacrylat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

140-88-5

205-438-8

436

Feigenblätter, rein (Ficus carica L.) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

68916-52-9

 

437

trans-2-Heptenal bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

18829-55-5

242-608-0

438

trans-2-Hexenaldiethylacetal bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

67746-30-9

266-989-8

439

trans-2-Hexenaldimethylacetal bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

18318-83-7

242-204-4

440

Hydroabiethylalkohol bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

13393-93-6

236-476-3

441

6-Isopropyl-2-decahydronaphthalinol bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

34131-99-2

251-841-7

442

7-Methoxycumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

531-59-9

208-513-3

443

4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on (Anisylidenaceton) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

943-88-4

213-404-9

444

1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on (α-Methylanisylidenaceton) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

104-27-8

203-190-5

445

Methyl-trans-2-butenoat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

623-43-8

210-793-7

446

7-Methylcumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

2445-83-2

219-499-3

447

5-Methyl-2,3-hexandion (Acetylisovaleryl) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

13706-86-0

237-241-8

448

2-Pentylidencyclohexanon bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

25677-40-1

247-178-8

449

3,6,10-Trimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on (Pseudo-Isomethyljonon) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

1117-41-5

214-245-8

450

Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth.) (bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

8024-12-2

 

451

(Moved or deleted)

 

 

452

6-(2-Chlorethyl)-6-(2-methoxyethoxy)-2,5,7,10-tetraoxa-6-silaundecan

37894-46-5

253-704-7

453

Cobaltdichlorid

7646-79-9

231-589-4

454

Cobaltsulfat

10124-43-3

233-334-2

455

Nickelmonoxid

1313-99-1

215-215-7

456

Dinickeltrioxid

1314-06-3

215-217-8

457

Nickeldioxid

12035-36-8

234-823-3

458

Trinickeldisulphid

12035-72-2

234-829-6

459

Tetracarbonylnickel

13463-39-3

236-669-2

460

Nickelsulfid

16812-54-7

240-841-2

461

Kaliumbromat

7758-01-2

231-829-8

462

Kohlenmonoxid

630-08-0

211-128-3

463

Buta-1,3-dien (s. auch Einträge 464-611)

106-99-0

203-450-8

464

Isobutan, falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt

75-28-5

200-857-2

465

Butan, falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt

106-97-8

203-448-7

466

Gase (Erdöl), C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68131-75-9

268-629-5

467

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und katalytisch gekrackte Naphtha-Fraktionierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68307-98-2

269-617-2

468

Endgas (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68307-99-3

269-618-8

469

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, schwefelwasserstofffrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-00-9

269-619-3

470

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Stripper, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-01-0

269-620-9

471

Endgas (Erdöl), Gasöl katalytisches Kracken Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-03-2

269-623-5

472

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-04-3

269-624-0

473

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage Deethanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-05-4

269-625-6

474

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Destillat und hydrodesulfurierter Naphtha-Fraktionator, säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-06-5

269-626-1

475

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Vakuumgasöl Stripper, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-07-6

269-627-7

476

Endgas (Erdöl), isomerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-08-7

269-628-2

477

Endgas (Erdöl), leichtes Straight-run Naphtha Stabilisator, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-09-8

269-629-8

478

Endgas (Erdöl), Straight-run Destillat Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-10-1

269-630-3

479

Endgas (Erdöl), Propan-Propylen Alkylierung Zulaufvorbereitung Deethanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-11-2

269-631-9

480

Endgas (Erdöl), Vakuumgasöl Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68308-12-3

269-632-4

481

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Kopfprodukte, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68409-99-4

270-071-2

482

Alkane, C1-2-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68475-57-0

270-651-5

483

Alkane, C2-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68475-58-1

270-652-0

484

Alkane, C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68475-59-2

270-653-6

485

Alkane, C4-5-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68475-60-5

270-654-1

486

Brenngase, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-26-6

270-667-2

487

Brenngase, Rohöldestillate, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-29-9

270-670-9

488

Kohlenwasserstoffe, C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-40-4

270-681-9

489

Kohlenwasserstoffe, C4-5-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-42-6

270-682-4

490

Kohlenwasserstoffe, C2-4-, C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-49-3

270-689-2

491

Erdölgase, verflüssigt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-85-7

270-704-2

492

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68476-86-8

270-705-8

493

Gase (Erdöl), C3-4-, reich an Isobutan, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-33-8

270-724-1

494

Destillate (Erdöl), C3-6-, reich an Piperylen, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-35-0

270-726-2

495

Gase (Erdöl), Aminsystem Beschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-65-6

270-746-1

496

Gase (Erdöl), Benzolanlage Hydrodesulfurierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-66-7

270-747-7

497

Gase (Erdöl), Benzolanlage Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-67-8

270-748-2

498

Gase (Erdöl), Verschnittöl, reich an Wasserstoff und Stickstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-68-9

270-749-8

499

Gase (Erdöl), Butanspaltung-Überschüsse, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-69-0

270-750-3

500

Gase (Erdöl), C2-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-70-3

270-751-9

501

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Gasöl Depropanisierer Boden, C4-reich säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-71-4

270-752-4

502

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Debutanisierer Boden, C3-5-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-72-5

270-754-5

503

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Depropanisierer Kopf, C3-reich säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-73-6

270-755-0

504

Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-74-7

270-756-6

505

Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, C1-5-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-75-8

270-757-1

506

Gase (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Stabilisierer Kopf, C2-4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-76-9

270-758-7

507

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stripper Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-77-0

270-759-2

508

Gase (Erdöl), katalytischer Reformer, C1-4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-79-2

270-760-8

509

Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer Recycling, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-80-5

270-761-3

510

Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-81-6

270-762-9

511

Gase (Erdöl), C6-8 durch katalytisch reformiertes Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-82-7

270-763-4

512

Gase (Erdöl), C3-5 olefinhaltige-paraffinhaltige Alkylierungsbeschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-83-8

270-765-5

513

Gase (Erdöl), C2-Rücklauf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-84-9

270-766-0

514

Gase (Erdöl), C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-85-0

270-767-6

515

Gase (Erdöl), Deethanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-86-1

270-768-1

516

Gase (Erdöl), Deisobutanisierer Turmkopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-87-2

270-769-7

517

Gase (Erdöl), Depropanisierer trocken, propenreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-90-7

270-772-3

518

Gase (Erdöl), Depropanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-91-8

270-773-9

519

Gase (Erdöl), trocken sauer, Gaskonzentrationsanlage-Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-92-9

270-774-4

520

Gase (Erdöl), Gaskonzentration Reabsorber Destillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-93-0

270-776-5

521

Gase (Erdöl), Gaswiedergewinnungsfabrik Depropanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-94-1

270-777-0

522

Gase (Erdöl), Girbatolanlage Beschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-95-2

270-778-6

523

Gase (Erdöl), Wasserstoff Absorber Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-96-3

270-779-1

524

Gase (Erdöl), wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-97-4

270-780-7

525

Gase (Erdöl), Wasserstoffbehandlungs- Verschnittöl Recycling, reich an Wasserstoff und Stickstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-98-5

270-781-2

526

Gase (Erdöl), isomerisierte Naphthafraktionate, C4-reich, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68477-99-6

270-782-8

527

Gase (Erdöl), Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-00-2

270-783-3

528

Gase (Erdöl), Reformer Zusammensetzung, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-01-3

270-784-9

529

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-02-4

270-785-4

530

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, reich an Wasserstoff und Methan, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-03-5

270-787-5

531

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler Zusammensetzung, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-04-6

270-788-0

532

Gase (Erdöl), thermisches Kracken Destillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-05-7

270-789-6

533

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes aufgehelltes Öl und thermisch gekrackte Vakuumrückstandsfraktionierung Reflux Trommel, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-21-7

270-802-5

534

Endgas (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Stabilisierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-22-8

270-803-0

535

Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker, katalytischer Reformer und Hydrodesulfurierer kombinierter Fraktionator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-24-0

270-804-6

536

Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker Refraktionierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-25-1

270-805-1

537

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-26-2

270-806-7

538

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-27-3

270-807-2

539

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-28-4

270-808-8

540

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-29-5

270-809-3

541

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Straight-run Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-30-8

270-810-9

542

Endgas (Erdöl), gesättigter Gasanlage Mischungsstrom, C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-32-0

270-813-5

543

Endgas (Erdöl), gesättigte Gaswiedergewinnungsanlage, C1-2-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-33-1

270-814-0

544

Endgas (Erdöl), Vakuumrückstände thermischer Kracker, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68478-34-2

270-815-6

545

Kohlenwasserstoffe, C3-4-reich, Erdöldestillat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68512-91-4

270-990-9

546

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Straight-run Naphtha Stabilisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-14-4

270-999-8

547

Gase (Erdöl), gesamte Straight-run Naphtha Dehexanisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-15-5

271-000-8

548

Gase (Erdöl), Hydrokracken Depropanisierer Ab-, kohlenwasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-16-6

271-001-3

549

Gase (Erdöl), leichte Straight-run Naphtha Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-17-7

271-002-9

550

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Hochdruck Entspannungstrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-18-8

271-003-4

551

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Niedrigdruck Entspannungstrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-19-9

271-005-5

552

Rückstände (Erdöl), Alkylierung Splitter, C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68513-66-6

271-010-2

553

Kohlenwasserstoffe, C1-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68514-31-8

271-032-2

554

Kohlenwasserstoffe, C1-4-, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68514-36-3

271-038-5

555

Gase (Erdöl), Öl Raffinerie Gasdestillation Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68527-15-1

271-258-1

556

Kohlenwasserstoffe, C1-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68527-16-2

271-259-7

557

Kohlenwasserstoffe, C1-4, Debutaniererfraktion, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68527-19-5

271-261-8

558

Gase (Erdöl), Benzoleinheit Wasserstoffbehandler Entpentanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68602-82-4

271-623-5

559

Gase (Erdöl), C1-5-, nass, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68602-83-5

271-624-0

560

Gase (Erdöl), sekundäre Absorber Ab-, verflüssigte katalytische Kracker Kopf Fraktionator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68602-84-6

271-625-6

561

Kohlenwasserstoffe, C2-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68606-25-7

271-734-9

562

Kohlenwasserstoffe, C3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68606-26-8

271-735-4

563

Gase (Erdöl), Alkylierungsbeschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68606-27-9

271-737-5

564

Gase (Erdöl), Entpropanisierer Boden-Fraktionen Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68606-34-8

271-742-2

565

Erdölprodukte, Raffineriegase, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68607-11-4

271-750-6

566

Gase (Erdöl), Hydrokracken Niedrigdruckseparator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68783-06-2

272-182-1

567

Gase (Erdöl), Raffinerieverschnitt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68783-07-3

272-183-7

568

Gase (Erdöl), katalytisches Kracken, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68783-64-2

272-203-4

569

Gase (Erdöl), C2-4-, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68783-65-3

272-205-5

570

Gase (Erdöl), Raffinerie, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68814-67-5

272-338-9

571

Gase (Erdöl), Platformerprodukte Separator Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68814-90-4

272-343-6

572

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entpentanisierer Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68911-58-0

272-775-5

573

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entspannungstrommel, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68911-59-1

272-776-0

574

Gase (Erdöl), Rohöl Fraktionierung Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68918-99-0

272-871-7

575

Gase (Erdöl), Enthexanisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-00-6

272-872-2

576

Gase (Erdöl), Destillat Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-01-7

272-873-8

577

Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Fraktionierung Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-02-8

272-874-3

578

Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Auswaschen sekundärer Absorber Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-03-9

272-875-9

579

Gase (Erdöl), schweres Destillat Wasserstoffbehandler Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-04-0

272-876-4

580

Gase (Erdöl), leichte Straight-run Benzinfraktionierung Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-05-1

272-878-5

581

Gase (Erdöl), Naphtha Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-06-2

272-879-0

582

Gase (Erdöl), Platformer Stabilisator Ab-, leichte Bestandteile Fraktionierung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-07-3

272-880-6

583

Gase (Erdöl), Vorentspannungsturm Ab-, Rohdestillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-08-4

272-881-1

584

Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytisches Reformieren Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-09-5

272-882-7

585

Gase (Erdöl), Straight-run Stabilisator Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-10-8

272-883-2

586

Gase (Erdöl), Teer Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-11-9

272-884-8

587

Gase (Erdöl), Unifiner Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-12-0

272-885-3

588

Gase (Erdöl), Fließbettkracker Spalter Kopfbestandteile, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68919-20-0

272-893-7

589

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Naphtha Debutanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68952-76-1

273-169-3

590

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und Naphtha Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68952-77-2

273-170-9

591

Endgas (Erdöl), katalytisch hydrodesulfuriertes Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68952-79-4

273-173-5

592

Endgas (Erdöl), Straight-run Naphtha Hydrodesulfurierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68952-80-7

273-174-0

593

Endgas (Erdöl), thermisch gekracktes Destillat, Gasöl und Naphtha Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68952-81-8

273-175-6

594

Endgas (Erdöl), thermisch gekrackter Kohlenwasserstoff-Fraktion Stabilisator, Erdöl-Verkokung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68952-82-9

273-176-1

595

Gase (Erdöl), leichte dampfgekrackte, Butadienkonzentrat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68955-28-2

273-265-5

596

Gase (Erdöl), Schwamm Absorber Ab-, Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer Kopffraktionierung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68955-33-9

273-269-7

597

Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytischer Reformer Stabilisator Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68955-34-0

273-270-2

598

Gase (Erdöl), Rohöl-Destillation und katalytisches Kracken, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

68989-88-8

273-563-5

599

Kohlenwasserstoffe, C4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

87741-01-3

289-339-5

600

Alkane, C1-4-, C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

90622-55-2

292-456-4

601

Gase (Erdöl), Gasöl Diethanolamin Wäscher Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-15-3

295-397-2

602

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Ausfluss, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-16-4

295-398-8

603

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Entlüfter, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-17-5

295-399-3

604

Gase (Erdöl), Hydrierreaktor Ausfluss Flashtrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-18-6

295-400-7

605

Gase (Erdöl), Naphtha Dampfkracken Hochdruck Rückstand, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-19-7

295-401-2

606

Gase (Erdöl), Rückstand Viskositätsbrechen Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-20-0

295-402-8

607

Gase (Erdöl), Dampfkracker C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-22-2

295-404-9

608

Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-23-3

295-405-4

609

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, C4-Fraktion, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

92045-80-2

295-463-0

610

Kohlenwasserstoffe, C4-, frei von 1,3-Butadien und Isobuten, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

95465-89-7

306-004-1

611

Raffinate (Erdöl), dampfgekrackte C4-Fraktion, Kupferammoniakacetat-Extraktion, C3-5- und C3-5-ungesättigt, frei von Butadien, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

97722-19-5

307-769-4

612

Benzo[d,e,f]chrysen (Benzo[a]pyren)

50-32-8

200-028-5

613

Pech, Kohleteer-Erdöl-, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

68187-57-5

269-109-0

614

Destillate (Kohle-Erdöl), kondensierte Ringe aromatisch, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

68188-48-7

269-159-3

615

(moved or deleted)

 

 

616

(moved or deleted)

 

 

617

Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion, frei von Acenaphthen, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

90640-85-0

292-606-9

618

Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

90669-57-1

292-651-4

619

Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, wärmebehandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

90669-58-2

292-653-5

620

Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, oxidiert, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

90669-59-3

292-654-0

621

Extraktrückstände (Kohle), braun, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

91697-23-3

294-285-0

622

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

92045-71-1

295-454-1

623

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Wasserstoff behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

92045-72-2

295-455-7

624

Feste Abfallstoffe, Kohleteer-Pech-Verkokung, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

92062-34-5

295-549-8

625

Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, sekundär, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

94114-13-3

302-650-3

626

Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

94114-46-2

302-681-2

627

Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion-Lösung, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

94114-47-3

302-682-8

628

Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

94114-48-4

302-683-3

629

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

97926-76-6

308-296-6

630

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Ton behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

97926-77-7

308-297-1

631

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kieselsäure behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

97926-78-8

308-298-7

632

Absorptionsöle, bizykloaromatische und heterozyklische Kohlenwasserstoff-Fraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

101316-45-4

309-851-5

633

Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Polypropylen-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

101794-74-5

309-956-6

634

Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

101794-75-6

309-957-1

635

Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polystyrol-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

101794-76-7

309-958-7

636

Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, hitzebehandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

121575-60-8

310-162-7

637

Dibenz[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3)

53-70-3

200-181-8

638

Benz[a]anthracen

56-55-3

200-280-6

639

Benzo[e]pyren

192-97-2

205-892-7

640

Benzo[j]fluoranthen)

205-82-3

205-910-3

641

Benz[e]acephenanthrylen

205-99-2

205-911-9

642

Benzo[k]fluoranthen

207-08-9

205-916-6

643

Chrysen

218-01-9

205-923-4

644

2-Brompropan

75-26-3

200-855-1

645

Trichlorethylen

79-01-6

201-167-4

646

1,2-Dibrom-3-chlorpropan

96-12-8

202-479-3

647

2,3-Dibrompropan-1-ol

96-13-9

202-480-9

648

1,3-Dichlorpropan-2-ol

96-23-1

202-491-9

649

α,α,α-Trichlortoluol

98-07-7

202-634-5

650

α-Chlortoluol (Benzylchlorid)

100-44-7

202-853-6

651

1,2-Dibromethan

106-93-4

203-444-5

652

Hexachlorbenzol

118-74-1

204-273-9

653

Bromethylen (Vinylbromid)

593-60-2

209-800-6

654

1,4-Dichlorbut-2-en

764-41-0

212-121-8

655

Methyloxiran (Propylenoxid)

75-56-9

200-879-2

656

(Epoxyethyl)benzol (Styroloxid)

96-09-3

202-476-7

657

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

106-89-8

203-439-8

658

(R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan

51594-55-9

424-280-2

659

1,2-Epoxy-3-phenoxypropan (Phenylglycidylether)

122-60-1

204-557-2

660

2,3-Epoxypropan-1-ol (Glycidol)

556-52-5

209-128-3

661

2,3-Epoxypropan-1-ol

57044-25-4

404-660-4

662

2,2′-Bioxiran (1,2,3,4-Diepoxybutan)

1464-53-5

215-979-1

663

(2RS,3RS)-3-(2-Chlorophenyl)-2-(4-Fluorphenyl)-[1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]oxiran; Epoxiconazol

133855-98-8

406-850-2

664

Chlormethyl-methylether

107-30-2

203-480-1

665

2-Methoxyethanol und sein Acetat (2-Methoxyethylacetat)

109-86-4/110-49-6

203-713-7/203-772-9

666

2-Ethoxyethanol und sein Acetat (2-Ethoxyethylacetat)

110-80-5/111-15-9

203-804-1/203-839-2

667

Oxybis[chlormethan]; Bis(chlormethyl)ether

542-88-1

208-832-8

668

2-Methoxypropanol

1589-47-5

216-455-5

669

Propiolacton

57-57-8

200-340-1

670

Dimethylcarbamoylchlorid

79-44-7

201-208-6

671

Urethan (Ethylcarbamat)

51-79-6

200-123-1

672

(moved or deleted)

 

 

673

(moved or deleted)

 

 

674

Methoxyessigsäure

625-45-6

210-894-6

675

Dibutylphthalat

84-74-2

201-557-4

676

Bis(2-methoxyethyl)ether (Dimethoxydiglycol)

111-96-6

203-924-4

677

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (Diethylhexylphthalat)

117-81-7

204-211-0

678

Bis(2-methoxyethyl)phthalat

117-82-8

204-212-6

679

2-Methoxypropylacetat

70657-70-4

274-724-2

680

2-Ethylhexyl-[[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]thio]acetat

80387-97-9

279-452-8

681

Acrylamid, falls nicht anderswo in der vorliegenden Verordnung geregelt

79-06-1

201-173-7

682

Acrylonitril

107-13-1

203-466-5

683

2-Nitropropan

79-46-9

201-209-1

684

Dinoseb, dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten

88-85-7

201-861-7

685

2-Nitroanisol

91-23-6

202-052-1

686

4-Nitrobiphenyl

92-93-3

202-204-7

687

2,4-Dinitrotoluol;

Dinitrotoluol, technische Qualität

121-14-2/25321-14-6

204-450-0/246-836-1

688

Binapacryl

485-31-4

207-612-9

689

2-Nitronaphthalin

581-89-5

209-474-5

690

2,3-Dinitrotoluol

602-01-7

210-013-5

691

5-Nitroacenaphthen

602-87-9

210-025-0

692

2,6-Dinitrotoluol

606-20-2

210-106-0

693

3,4-Dinitrotoluol

610-39-9

210-222-1

694

3,5-Dinitrotoluol

618-85-9

210-566-2

695

2,5-Dinitrotoluol

619-15-8

210-581-4

696

Dinoterb, dessen Salze und Ester

1420-07-1

215-813-8

697

Nitrofen

1836-75-5

217-406-0

698

(moved or deleted)

 

 

699

Diazomethan

334-88-3

206-382-7

700

1,4,5,8-Tetraaminoanthrachinon (Disperse Blue 1)

2475-45-8

219-603-7

701

(moved or deleted)

 

 

702

1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin

70-25-7

200-730-1

703

(moved or deleted)

 

 

704

(moved or deleted)

 

 

705

4,4′-Methylendianilin

101-77-9

202-974-4

706

4,4′-(4-Iminocyclohexa-2,5-dienylidenmethylen)dianilinhydrochlorid

569-61-9

209-321-2

707

4,4′-Methylendi-o-toluidin

838-88-0

212-658-8

708

o-Anisidin

90-04-0

201-963-1

709

3,3′-Dimethoxybenzidin (ortho-Dianisidin) und seine Salze

119-90-4

204-355-4

710

(moved or deleted)

 

 

711

Auf o-Dianisidin basierende Azofarbstoffe

 

 

712

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

202-109-0

713

Benzidindihydrochlorid

531-85-1

208-519-6

714

[[1,1′-Biphenyl]-4,4′-diyl]diammoniumsulfat

531-86-2

208-520-1

715

3,3′-Dichlorbenzidindihydrochlorid

612-83-9

210-323-0

716

Benzidinsulfat

21136-70-9

244-236-4

717

Benzidinacetat

36341-27-2

252-984-8

718

3,3′-Dichlorbenzidindihydrogenbis(sulfat)

64969-34-2

265-293-1

719

3,3′-Dichlorbenzidinsulfat

74332-73-3

277-822-3

720

Auf Benzidin basierende Azofarbstoffe

 

 

721

4,4′-Bi-o-toluidin (ortho-Tolidin)

119-93-7

204-358-0

722

4,4′-Bi-o-toluidindihydrochlorid

612-82-8

210-322-5

723

[3,3′-Dimethyl[1,1′-biphenyl]-4,4′-diyl]diammoniumbis(hydrogensulfat)

64969-36-4

265-294-7

724

4,4′-Bi-o-toluidinsulfat

74753-18-7

277-985-0

725

Auf o-Toluidin basierende Azofarbstoffe

 

611-030-00-4

726

Biphenyl-4-ylamin (4-Aminobiphenyl) und dessen Salze

92-67-1

202-177-1

727

Azobenzol

103-33-3

203-102-5

728

(Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat

592-62-1

209-765-7

729

Cicloheximid

66-81-9

200-636-0

730

2-Methylaziridin

75-55-8

200-878-7

731

Imidazolidin-2-thion (Ethylenthioharnstoff)

96-45-7

202-506-9

732

Furan

110-00-9

203-727-3

733

Aziridin

151-56-4

205-793-9

734

Captafol

2425-06-1

219-363-3

735

Carbadox

6804-07-5

229-879-0

736

Flumioxazin

103361-09-7

613-166-00-X

737

Tridemorph

24602-86-6

246-347-3

738

Vinclozolin

50471-44-8

256-599-6

739

Fluazifop-butyl

69806-50-4

274-125-6

740

Flusilazol

85509-19-9

014-017-00-6

741

1,3,5-Tris(oxiranylmethyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion (TGIC)

2451-62-9

219-514-3

742

Thioacetamid

62-55-5

200-541-4

743

(moved or deleted)

 

 

744

Formamid

75-12-7

200-842-0

745

N-Methylacetamid

79-16-3

201-182-6

746

N-Methylformamid

123-39-7

204-624-6

747

N,N-Dimethylacetamid

127-19-5

204-826-4

748

Hexamethylphosphorsäuretriamid

680-31-9

211-653-8

749

Diethylsulfat

64-67-5

200-589-6

750

Dimethylsulfat

77-78-1

201-058-1

751

1,3-Propansulton

1120-71-4

214-317-9

752

Dimethylsulfamoylchlorid

13360-57-1

236-412-4

753

Sulfallat

95-06-7

202-388-9

754

Gemisch aus: 4-[[Bis-(4-fluorphenyl)methylsilyl]methyl]-4H-1,2,4-triazol und 1-[[Bis-(4-fluorophenyl)methylsilyl]methyl]-1H-1,2,4-triazol

 

403-250-2

755

(+/–) Tetrahydrofurfuryl-(R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenyloxy]propanoat

119738-06-6

607-373-00-4

756

6-Hydroxy-1-(3-isopropoxypropyl)-4-methyl-2-oxo-5-[4-(phenylazo)phenylazo]-1,2-dihydro-3-pyridincarbonitril

85136-74-9

400-340-3

757

(6-(4-Hydroxy-3-(2-methoxyphenylazo)-2-sulfonato-7-naphthylamino)-1,3,5-triazin-2,4-diyl)bis[(amino-1-methylethyl)ammonium]-format

108225-03-2

402-060-7

758

Trinatrium-[4′-(8-acetylamino-3,6-disulfonato-2-naphthylazo)-4″-(6-benzoylamino-3-sulfonato-2-naphthylazo)-biphenyl-1,3′,3″0,1″′-tetraolato-O, O′, O″, O″′]kupfer(II)

 

413-590-3

759

Gemisch aus: N-[3-Hydroxy-2-(2-methylacryloylaminomethoxy)-propoxymethyl]-2-methylacrylamid; N-2,3-Bis-(2-methylacryloylaminomethoxy)-propoxymethyl]-2-methylacrylamid; Methacrylamid; 2-Methyl-N-(2-methylacryloylaminomethoxypropoxymethyl)-2-methylacrylamid; N-(2,3-dihydroxypropoxymethyl)-2-methylacrylamid

 

412-790-8

760

1,3,5-Tris[(2S und 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5-triazin-2,4,6-(1H,3H,5H)-trion (Teroxiron)

59653-74-6

616-091-00-0

761

Erionit

12510-42-8

650-012-00-0

762

Asbest

12001-28-4

650-013-00-6

763

Erdöl

8002-05-9

232-298-5

764

Destillate (Erdöl), schwere hydrogekrackte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64741-76-0

265-077-7

765

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64741-88-4

265-090-8

766

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64741-89-5

265-091-3

767

Rückstandsöle (Erdöl), Lösungsmittel-deasphaltierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64741-95-3

265-096-0

768

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64741-96-4

265-097-6

769

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64741-97-5

265-098-1

770

Rückstandsöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-01-4

265-101-6

771

Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-36-5

265-137-2

772

Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-37-6

265-138-8

773

Rückstandsöle (Erdöl), tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-41-2

265-143-5

774

Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-44-5

265-146-1

775

Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-45-6

265-147-7

776

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-52-5

265-155-0

777

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-53-6

265-156-6

778

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-54-7

265-157-1

779

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-55-8

265-158-7

780

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-56-9

265-159-2

781

Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-57-0

265-160-8

782

Restöle (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-62-7

265-166-0

783

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-63-8

265-167-6

784

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-64-9

265-168-1

785

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-65-0

265-169-7

786

Klauenöl (Erdöl), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-67-2

265-171-8

787

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-68-3

265-172-3

788

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-69-4

265-173-9

789

Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-70-7

265-174-4

790

Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-71-8

265-176-5

791

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-75-2

265-179-1

792

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

64742-76-3

265-180-7

793

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, aromatisch konzentriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

68783-00-6

272-175-3

794

Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitetes schweres paraffinhaltiges Destillatlösungsmittel, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

68783-04-0

272-180-0

795

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillate, schwere paraffinhaltige Destillate, durch Lösungsmittel von Asphalt befreit, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

68814-89-1

272-342-0

796

Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, hohe Viskosität, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

72623-85-9

276-736-3

797

Schmieröle (Erdöl), C15-30-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

72623- 86-0

276-737-9

798

Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

72623- 87-1

276-738-4

799

Schmieröle, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

74869-22-0

278-012-2

800

Destillate (Erdöl), komplexe entwachste schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90640-91-8

292-613-7

801

Destillate (Erdöl), komplexe entwachste leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90640-92-9

292-614-2

802

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90640-94-1

292-616-3

803

Kohlenwasserstoffe, C20-50-, durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90640-95-2

292-617-9

804

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90640-96-3

292-618-4

805

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90640-97-4

292-620-5

806

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90641-07-9

292-631-5

807

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90641-08-0

292-632-0

808

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90641-09-1

292-633-6

809

Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

90669-74-2

292-656-1

810

Rückstandsrestöle (Erdöl), katalytisch entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91770-57-9

294-843-3

811

Destillate (Erdöl), entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-39-0

295-300-3

812

Destillate (Erdöl), entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-40-3

295-301-9

813

Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-45-8

295-306-6

814

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leichte naphthenhaltige, mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-54-9

295-316-0

815

Extrakte (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995- 73-2

295-335-4

816

Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-75-4

295-338-0

817

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, säurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-76-5

295-339-6

818

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-77-6

295-340-1

819

Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel, mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

91995-79-8

295-342-2

820

Klauenöl (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

92045-12-0

295-394-6

821

Schmieröle (Erdöl), C17-35-, Lösungsmittel-extrahiert, entwachst, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

92045-42-6

295-423-2

822

Schmieröle (Erdöl), hydrogekrackte, durch nichtaromatische Lösungsmittel entparaffinierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

92045-43-7

295-424-8

823

Restöle (Erdöl), hydrogekrackte, säurebehandelte, durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

92061-86-4

295-499-7

824

Paraffinöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

92129-09-4

295-810-6

825

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

92704-08-0

296-437-1

826

Schmieröle (Erdöl), Basisöle, paraffinhaltig, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93572-43-1

297-474-6

827

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93763-10-1

297-827-4

828

Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93763-11-2

297-829-5

829

Kohlenwasserstoffe, hydrogekrackte paraffinhaltige Destillationsrückstände, mit Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93763-38-3

297-857-8

830

Klauenöl (Erdöl), säurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93924-31-3

300-225-7

831

Klauenöl (Erdöl), tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93924-32-4

300-226-2

832

Kohlenwasserstoffe, C20-50-, Restöl-Hydrierung Vakuumdestillat, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

93924-61-9

300-257-1

833

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, mit Wasserstoff behandelte schwere, hydrierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

94733-08-1

305-588-5

834

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrogekrackte leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

94733-09-2

305-589-0

835

Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte aus Destillatbasis, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

94733-15-0

305-594-8

836

Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrierte aus Raffinatbasis, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

94733-16-1

305-595-3

837

Kohlenwasserstoffe, C13-30-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

95371-04-3

305-971-7

838

Kohlenwasserstoffe, C16-32-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

95371-05-4

305-972-2

839

Kohlenwasserstoffe, C37-68-, entwachste entasphaltierte mit Wasserstoff behandelte Vakuumdestillationsrückstände, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

95371-07-6

305-974-3

840

Kohlenwasserstoffe, C37-65-, mit Wasserstoff behandelte entasphaltierte Vakuumdestillationsrückstände, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

95371-08-7

305-975-9

841

Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97488-73-8

307-010-7

842

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrierte schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97488-74-9

307-011-2

843

Schmieröle (Erdöl), C18-27-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97488-95-4

307-034-8

844

Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelt durch Lösungsmittel deasphaltiert offene Destillation Rückstand leichte Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97675-87-1

307-661-7

845

Kohlenwasserstoffe, C17-40-, mit Wasserstoff behandelter durch Lösungsmittel entwachster Destillationsrückstand, leichte Vakuumdestillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97722-06-0

307-755-8

846

Kohlenwasserstoffe, C13-27-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97722-09-3

307-758-4

847

Kohlenwasserstoffe, C14-29-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97722-10-6

307-760-5

848

Klauenöl (Erdöl), kohlenstoffbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97862-76-5

308-126-0

849

Klauenöl (Erdöl), kieselsäurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97862-77-6

308-127-6

850

Kohlenwasserstoffe, C27-42-, dearomatisiert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97862-81-2

308-131-8

851

Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelte Destillate, Leichtdestillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97862-82-3

308-132-3

852

Kohlenwasserstoffe, C27-45-, naphthenhaltige Vakuumdestillation, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97862-83-4

308-133-9

853

Kohlenwasserstoffe, C27-45-, dearomatisiert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97926-68-6

308-287-7

854

Kohlenwasserstoffe, C20-58-, mit-Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97926-70-0

308-289-8

855

Kohlenwasserstoffe, C27-42-, naphthenhaltig, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

97926-71-1

308-290-3

856

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

100684-02-4

309-672-2

857

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Ton behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

100684- 03-5

309-673-8

858

Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

100684-04-6

309-674-3

859

Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

100684-05-7

309-675-9

860

Rückstandsöle (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, durch Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

100684-37-5

309-710-8

861

Rückstandsöle (Erdöl), mit Ton behandelt, durch Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

100684-38-6

309-711-3

862

Schmieröle (Erdöl), C>25-, durch Lösungsmittel extrahiert, deasphaltiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

101316-69-2

309-874-0

863

Schmieröle (Erdöl), C17-32-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

101316-70-5

309-875-6

864

Schmieröle (Erdöl), C20-35-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

101316-71-6

309-876-1

865

Schmieröle (Erdöl), C24-50-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

101316-72-7

309-877-7

866

Destillate (Erdöl), gesüßte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64741-86-2

265-088-7

867

Gasöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64741-90-8

265-092-9

868

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64741-91-9

265-093-4

869

Gasöle (Erdöl), säurebehandelte, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-12-7

265-112-6

870

Destillate (Erdöl), säurebehandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-13-8

265-113-1

871

Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-14-9

265-114-7

872

Gasöle (Erdöl), chemisch neutralisiert, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-29-6

265-129-9

873

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-30-9

265-130-4

874

Destillate (Erdöl), tonbehandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-38-7

265-139-3

875

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-46-7

265-148-2

876

Gasöle (Erdöl), hydrodesulfuriert, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-79-6

265-182-8

877

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-80-9

265-183-3

878

Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, hochsiedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

68477-29-2

270-719-4

879

Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, intermediär siedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

68477-30-5

270-721-5

880

Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, niedrigsiedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

68477-31-6

270-722-0

881

Alkane, C12-26-, verzweigt und linear, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

90622-53-0

292-454-3

882

Destillate (Erdöl), stark raffinierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

90640-93-0

292-615-8

883

Destillate (Erdöl), katalytische Reformer, schwer aromatisch Konzentrat, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

91995-34-5

295-294-2

884

Gasöle, paraffinhaltig, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

93924-33-5

300-227-8

885

Naphtha (Erdöl), durch Lösungsmittel gereinigt hydrodesulfuriert schwer, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97488-96-5

307-035-3

886

Kohlenwasserstoffe, C16-20- mit Wasserstoff behandeltes Mitteldestillat, leichte Destillate, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97675- 85-9

307-659-6

887

Kohlenwasserstoffe, C12-20-, mit Wasserstoff behandelte paraffinhaltige, leichte Destillate, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97675-86-0

307-660-1

888

Kohlenwasserstoffe, C11-17-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97722-08-2

307-757-9

889

Gasöle, mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97862-78-7

308-128-1

890

Destillate (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelte leichte paraffinhaltige, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

100683-97-4

309-667-5

891

Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

100683-98-5

309-668-0

892

Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

100683-99-6

309-669-6

893

Schmierfette, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

74869-21-9

278-011-7

894

Paraffinkuchen (Erdöl), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64742-61-6

265-165-5

895

Paraffinkuchen (Erdöl), säurebehandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

90669-77-5

292-659-8

896

Paraffinkuchen (Erdöl), tonbehandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

90669-78-6

292-660-3

897

Paraffinkuchen (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

92062-09-4

295-523-6

898

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

92062-10-7

295-524-1

899

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

92062-11-8

295-525-7

900

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97863-04-2

308-155-9

901

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97863-05-3

308-156-4

902

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kieselsäure behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97863-06-4

308-158-5

903

Paraffinkuchen (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

100684-49-9

309-723-9

904

Petrolatum, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

8009-03-8

232-373-2

905

Petrolatum (Erdöl), oxidiertes, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

64743-01-7

265-206-7

906

Petrolatum (Erdöl), mit Aluminiumoxid behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

85029-74-9

285-098-5

907

Petrolatum (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

92045-77-7

295-459-9

908

Petrolatum (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97862-97-0

308-149-6

909

Petrolatum (Erdöl), mit Kieselsäure behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

97862-98-1

308-150-1

910

Petrolatum (Erdöl), mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

100684-33-1

309-706-6

911

Destillate (Erdöl), leichte katalytisch gekrackte

64741-59-9

265-060-4

912

Destillate (Erdöl), mittlere katalytisch gekrackte

64741-60-2

265-062-5

913

Destillate (Erdöl), leichte thermisch gekrackte

64741-82-8

265-084-5

914

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte leichte katalytisch gekrackte

68333-25-5

269-781-5

915

Destillate (Erdöl), leichte dampfgekrackte Naphtha

68475-80-9

270-662-5

916

Destillate (Erdöl), gekrackte dampfgekrackte Erdöldestillate

68477-38-3

270-727-8

917

Gasöle (Erdöl), dampfgekrackte

68527-18-4

271-260-2

918

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte thermisch gekrackte mittlere

85116-53-6

285-505-6

919

Gasöle (Erdöl), thermisch gekrackt, hydrodesulfuriert

92045-29-9

295-411-7

920

Rückstände (Erdöl), hydrierte dampfgekrackte Naphtha

92062-00-5

295-514-7

921

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte Naphthadestillation

92062-04-9

295-517-3

922

Destillate (Erdöl), leichte katalytisch gekrackte, thermisch abgebaut

92201-60-0

295-991-1

923

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackt Wärme-Soaker Naphtha

93763-85-0

297-905-8

924

Gasöle (Erdöl), leichte Vakuum, thermisch gekrackt hydrodesulfuriert

97926-59-5

308-278-8

925

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere Verkoker

101316-59-0

309-865-1

926

Destillate (Erdöl), schwere dampfgekrackte

101631-14-5

309-939-3

927

Rückstände (Erdöl), offener Turm

64741-45-3

265-045-2

928

Gasöle (Erdöl), schwere Vakuum-

64741-57-7

265-058-3

929

Destillate (Erdöl), schwere katalytisch gekrackte

64741-61-3

265-063-0

930

Gereinigte Öle (Erdöl), katalytisch gekrackte

64741-62-4

265-064-6

931

Rückstände (Erdöl), katalytisch reformierte Fraktionator-

64741-67-9

265-069-3

932

Rückstände (Erdöl), hydrogekrackte

64741-75-9

265-076-1

933

Rückstände (Erdöl), thermisch gekrackt

64741-80-6

265-081-9

934

Destillate (Erdöl), schwere thermisch gekrackte

64741-81-7

265-082-4

935

Gasöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte Vakuum-

64742-59-2

265-162-9

936

Rückstände (Erdöl), hydrodesulfurierte Offene-Turm-

64742-78-5

265-181-2

937

Gasöle (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere Vakuum-

64742-86-5

265-189-6

938

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte

64742-90-1

265-193-8

939

Rückstände (Erdöl), offene

68333-22-2

269-777-3

940

Gereinigte Öle (Erdöl), hydrodesulfurierte katalytisch gekrackte

68333-26-6

269-782-0

941

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte intermediäre katalytisch gekrackte

68333-27-7

269-783-6

942

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere katalytisch gekrackte

68333-28-8

269-784-1

943

Brennöl, Öle aus Rückständen von Straight-run-Benzin, hochschwefelhaltig

68476-32-4

270-674-0

944

Brennöl, Rückstand

68476-33-5

270-675-6

945

Rückstände (Erdöl), katalytische Reformer Fraktionator Rückstandsdestillation

68478-13-7

270-792-2

946

Rückstände (Erdöl), schweres Kokereigasöl und Vakuumgasöl

68478-17-1

270-796-4

947

Rückstände (Erdöl), schwere Kokerei und leichte Vakuum

68512-61-8

270-983-0

948

Rückstände (Erdöl), leichte Vakuum

68512-62-9

270-984-6

949

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte leichte

68513-69-9

271-013-9

950

Brennöl, Nr. 6

68553-00-4

271-384-7

951

Rückstände (Erdöl), Topanlage, Schwefelgehalt niedrig

68607-30-7

271-763-7

952

Gasöle (Erdöl), schwere offene

68783-08-4

272-184-2

953

Rückstände (Erdöl), Kokswäscher, kondensierte Ring-Aromaten enthaltend

68783-13-1

272-187-9

954

Destillate (Erdöl), Erdölrückstände Vakuum

68955-27-1

273-263-4

955

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackt, harzartig

68955-36-2

273-272-3

956

Destillate (Erdöl), intermediär Vakuum

70592-76-6

274-683-0

957

Destillate (Erdöl), leichte Vakuum

70592-77-7

274-684-6

958

Destillate (Erdöl), Vakuum

70592-78-8

274-685-1

959

Gasöle (Erdöl), hydrodesulfurierte Koker schwere Vakuum

85117-03-9

285-555-9

960

Rückstande (Erdöl), dampfgekrackt, Destillate

90669-75-3

292-657-7

961

Rückstände (Erdöl), Vakuum, leicht

90669-76-4

292-658-2

962

Brennöl, schwer, hochschwefelhaltig

92045-14-2

295-396-7

963

Rückstände (Erdöl), katalytisches Kracken

92061-97-7

295-511-0

964

Destillate (Erdöl), intermediäre katalytisch gekrackte, thermisch abgebaut

92201-59-7

295-990-6

965

Rückstandsöle (Erdöl)

93821-66-0

298-754-0

966

Rückstände, dampfgekrackt, thermisch behandelt

98219-64-8

308-733-0

967

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte gesamte mittlere

101316-57-8

309-863-0

968

Destillate (Erdöl), leichte paraffinhaltige

64741-50-0

265-051-5

969

Destillate (Erdöl), schwere paraffinhaltige

64741-51-1

265-052-0

970

Destillate (Erdöl), leichte naphthenhaltige

64741-52-2

265-053-6

971

Destillate (Erdöl), schwere naphthenhaltige

64741-53-3

265-054-1

972

Destillate (Erdöl), säurebehandelte schwere naphthenhaltige

64742-18-3

265-117-3

973

Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte naphthenhaltige

64742-19-4

265-118-9

974

Destillate (Erdöl), säurebehandelte schwere paraffinhaltige

64742-20-7

265-119-4

975

Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte paraffinhaltige

64742-21-8

265-121-5

976

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte schwere paraffinhaltige

64742-27-4

265-127-8

977

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte leichte paraffinhaltige

64742-28-5

265-128-3

978

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte schwere naphthenhaltige

64742-34-3

265-135-1

979

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte leichte naphthenhaltige

64742-35-4

265-136-7

980

Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel

64742-03-6

265-102-1

981

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel

64742-04-7

265-103-7

982

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel

64742-05-8

265-104-2

983

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel

64742-11-6

265-111-0

984

Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel

91995-78-7

295-341-7

985

Kohlenwasserstoffe, C26-55-, reich an Aromaten

97722-04-8

307-753-7

986

Dinatrium-3,3′-[[1,1′-biphenyl]-4,4″-diylbis(azo)]bis(4-aminonaphthalin-1-sulfonat)

573-58-0

209-358-4

987

Dinatrium 4-amino-3-[[4′-[(2,4-diaminophenyl)azo] [1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]-5-hydroxy-6-(phenylazo) naphthalen-2,7-disulfonat

1937-37-7

217-710-3

988

Tetranatrium 3,3′-[[1,1′-biphenyl]-4,4′-diylbis(azo)]bis[5-amino-4-hydroxynaphthalen-2,7-disulfonat]

2602-46-2

220-012-1

989

4-o-Tolylazo-o-toluidin

97-56-3

202-591-2

990

4-Aminoazobenzol

60-09-3

200-453-6

991

Dinatrium-[5-[[4′-[[2,6-dihydroxy-3-[(2-hydroxy-5-sulfophenyl)azo]phenyl]azo][1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]salicylato(4-)]cuprat(2-)

16071-86-6

240-221-1

992

Resorcinoldiglycidylether

101-90-6

202-987-5

993

1,3-Diphenylguanidin

102-06-7

203-002-1

994

Heptachlorepoxid

1024-57-3

213-831-0

995

4-Nitrosophenol

104-91-6

203-251-6

996

Carbendazim

10605-21-7

234-232-0

997

Allylglycidylether

106-92-3

203-442-4

998

Chloracetaldehyd

107-20-0

203-472-8

999

Hexan

110-54-3

203-777-6

1000

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (Diethylenglycolmonomethylether; DEGME)

111-77-3

203-906-6

1001

(+/–) 2-(2,4-Dichlorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propyl-1,1,2,2-tetrafluorethylether (Tetraconazol - ISO)

112281-77-3

407-760-6

1002

4-[4-(1,3-Dihydroxyprop-2-yl)phenylamino]-1,8-dihydroxy-5-nitroanthrachinon

114565-66-1

406-057-1

1003

5,6,12,13-Tetrachloranthra(2,1,9-def:6,5,10-d'e'f')diisochinolin-1,3,8,10(2H,9H)-tetron

115662-06-1

405-100-1

1004

Tris(2-chlorethyl)phosphat

115-96-8

204-118-5

1005

4′-Ethoxy-2-benzimidazol-anilid

120187-29-3

407-600-5

1006

Nickeldihydroxid

12054-48-7

235-008-5

1007

N,N-Dimethylanilin

121-69-7

204-493-5

1008

Simazin

122-34-9

204-535-2

1009

Bis(cyclopenta-1,3-dienid,bis(2,6-difluor-3-(1H-pyrrol-1-yl)phenolid)titan(IV)

125051-32-3

412-000-1

1010

N,N,N′,N′-Tetraglycidyl-4,4′-diamino-3,3′-diethyldiphenylmethan

130728-76-6

410-060-3

1011

Divanadiumpentaoxid

1314-62-1

215-239-8

1012

Pentachlorphenol und seine Alkalisalze

87-86-5/131-52-2/7778-73-6

201-778-6/205-025-2/231-911-3

1013

Phosphamidon (CAS-Nr. 13171-21-6)

13171-21-6

236-116-5

1014

N-(Trichlormethylthio)phthalimid (Folpet - ISO)

133-07-3

205-088-6

1015

N-2-Naphthylanilin

135-88-6

205-223-9

1016

Ziram

137-30-4

205-288-3

1017

1-Brom-3,4,5-trifluorbenzol

138526-69-9

418-480-9

1018

Propazin

139-40-2

205-359-9

1019

3-(4-Chlorphenyl)-1,1-dimethyluroniumtrichloracetat; Monuron-TCA

140-41-0

006-043-00-1

1020

Isoxaflutole

141112-29-0

606-054-00-7

1021

Kresoxim-methyl

143390-89-0

607-310-00-0

1022

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

1023

9-Vinylcarbazol

1484-13-5

216-055-0

1024

2-Ethylhexansäure

149-57-5

205-743-6

1025

Monuron

150-68-5

205-766-1

1026

Morpholin-4-carbonylchlorid

15159-40-7

239-213-0

1027

Daminozid

1596-84-5

216-485-9

1028

Alachlor (ISO)

15972-60-8

240-110-8

1029

Reaktionsprodukt aus Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumchlorid mit Harnstoff und destilliertem hydriertem C16-18-Talgalkylamin

166242-53-1

422-720-8

1030

Ioxynil und Ioxyniloctanoat (ISO)

1689-83-4/3861-47-0

216-881-1/223-375-4

1031

Bromoxynil (ISO) 3,5-Dibrom-4-hydroxybenzonitril und Bromoxynil-Heptanoat (ISO)

1689-84-5/56634-95-8

216-882-7/260-300-4

1032

2,6-Dibrom-4-cyanphenyloctanoat

1689-99-2

216-885-3

1033

(moved or deleted)

 

 

1034

5-Chlor-1,3-dihydro-2H-indol-2-on

17630-75-0

412-200-9

1035

Benomyl

17804-35-2

241-775-7

1036

Chlorothalonil

1897-45-6

217-588-1

1037

N′-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-dimethylformamidinmonohydrochlorid

19750-95-9

243-269-1

1038

4,4′-Methylenbis(2-ethylanilin)

19900-65-3

243-420-1

1039

Valinamid

20108-78-5

402-840-7

1040

[(p-Tolyloxy)methyl]oxiran

2186-24-5

218-574-8

1041

[(m-Tolyloxy)methyl]oxiran

2186-25-6

218-575-3

1042

2,3-Epoxypropyl-o-tolylether

2210-79-9

218-645-3

1043

[(Tolyloxy)methyl]oxiran, Kresylglycidylether [4]

26447-14-3

247-711-4

1044

Di-allat

2303-16-4

218-961-1

1045

Benzyl-2,4-dibrombutanoat

23085-60-1

420-710-8

1046

Trifluoriodmethan

2314-97-8

219-014-5

1047

Thiophanat-methyl

23564-05-8

245-740-7

1048

Dodecachlorpentacyclo[5.2.1.02,603,905,8]decan (Mirex)

2385-85-5

219-196-6

1049

Propyzamid

23950-58-5

245-951-4

1050

Butylglycidylether

2426-08-6

219-376-4

1051

2,3,4-Trichlorbut-1-en

2431-50-7

219-397-9

1052

Chinomethionat

2439-01-2

219-455-3

1053

(R)-α-Phenylethylammonium-(-)-(1R,2S)-(1,2-epoxypropyl)phosphonatmonohydrat

25383-07-7

418-570-8

1054

5-Ethoxy-3-trichlormethyl-1,2,4-thiadiazol (Etridiazol - ISO)

2593-15-9

219-991-8

1055

Disperse Yellow 3

2832-40-8

220-600-8

1056

1,2,4-Triazol

288-88-0

206-022-9

1057

Aldrin (ISO)

309-00-2

206-215-8

1058

Diuron (ISO)

330-54-1

206-354-4

1059

Linuron (ISO)

330-55-2

206-356-5

1060

Nickelcarbonat

3333-67-3

222-068-2

1061

3-(4-Isopropylphenyl)-1,1-dimethylharnstoff (Isoproturon - ISO)

34123-59-6

251-835-4

1062

Iprodion

36734-19-7

253-178-9

1063

(moved or deleted)

 

 

1064

1-(4-Fluor-5-hydroxymethyl-tetrahydrofuran-2-yl)-1H-pyrimidin-2,4-dion

41107-56-6

415-360-8

1065

Crotonaldehyd

4170-30-3

224-030-0

1066

Hexahydrocyclopenta[c]pyrrol-1-(1H)-ammonium-N-ethoxycarbonyl-N-(p-tolylsulfonyl)azanid

 

418-350-1

1067

4,4′-Carbonimidoylbis[N,N-dimethylanilin] und seine Salze

492-80-8

207-762-5

1068

DNOC; 2-Methyl-4,6-dinitro-phenol (ISO)

534-52-1

208-601-1

1069

p-Toluidiniumchlorid

540-23-8

208-740-8

1070

p-Toluidinsulfat (1:1)

540-25-0

208-741-3

1071

2-(4-tert-Butylphenyl)ethanol

5406-86-0

410-020-5

1072

Fenthion

55-38-9

200-231-9

1073

Chlordan, rein

57-74-9

200-349-0

1074

Hexan-2-on- (Methylbutylketon)

591-78-6

209-731-1

1075

Fenarimol

60168-88-9

262-095-7

1076

Acetamid

60-35-5

200-473-5

1077

N-Cyclohexyl-N-methoxy-2,5-dimethyl-3-furamid (Furmecyclox - ISO)

60568-05-0

262-302-0

1078

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

1079

4,4′-Isobutylethylidendiphenol

6807-17-6

401-720-1

1080

Chlordimeform

6164-98-3

228-200-5

1081

Amitrol

61-82-5

200-521-5

1082

Carbaryl

63-25-2

200-555-0

1083

Destillate (Erdöl), leichte hydrogekrackte

64741-77-1

265-078-2

1084

1-Ethyl-1-methylmorpholiniumbromid

65756-41-4

612-182-00-4

1085

(3-Chlorphenyl)-(4-methoxy-3-nitrophenyl)methanon

66938-41-8

423-290-4

1086

Brennstoffe, Diesel-, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

68334-30-5

269-822-7

1087

Brennöl, Nr. 2

68476-30-2

270-671-4

1088

Brennöl, Nr. 4

68476-31-3

270-673-5

1089

Brennöl, Diesel, Nr. 2

68476-34-6

270-676-1

1090

2,2-Dibrom-2-nitroethanol

69094-18-4

412-380-9

1091

1-Ethyl-1-methylpyrrolidiniumbromid

69227-51-6

612-183-00-X

1092

Monocrotophos

6923-22-4

230-042-7

1093

Nickel

7440-02-0

231-111-4

1094

Brommethan (Methylbromid - ISO)

74-83-9

200-813-2

1095

Chlormethan (Methylchlorid)

74-87-3

200-817-4

1096

Iodmethan (Methyliodid)

74-88-4

200-819-5

1097

Bromethan (Ethylbromid)

74-96-4

200-825-8

1098

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

1099

Fentinhydroxid

76-87-9

200-990-6

1100

Nickelsulfat

7786-81-4

232-104-9

1101

3,5,5-Trimethylcyclohex-2-enon (Isophoron)

78-59-1

201-126-0

1102

2,3-Dichlorpropen

78-88-6

201-153-8

1103

Fluazifop-P-butyl (ISO)

79241-46-6

607-305-00-3

1104

(S)-2,3-Dihydro-1H-indol-2-carbonsäure

79815-20-6

410-860-2

1105

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

1106

(4-Hydrazinophenyl)-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

81880-96-8

406-090-1

1107

CI Solvent Yellow 14; 1-Phenylazo-2-naphthol

842-07-9

212-668-2

1108

Chlozolinate

84332-86-5

282-714-4

1109

Alkane, C10-13-, Monochlor-

85535-84-8

287-476-5

1110

(moved or deleted)

 

 

1111

2,4,6-Trichlorphenol

88-06-2

201-795-9

1112

Diethylcarbamoylchlorid

88-10-8

201-798-5

1113

1-Vinyl-2-pyrrolidon

88-12-0

201-800-4

1114

Myclobutanil (ISO)

88671-89-0

410-400-0

1115

Fentinacetat

900-95-8

212-984-0

1116

Biphenyl-2-ylamin

90-41-5

201-990-9

1117

trans-4-Cyclohexyl-L-prolinmonohydrochlorid

90657-55-9

419-160-1

1118

2-Methyl-m-phenylendiisocyanat (2,6-Diisocyanattoluol)

91-08-7

202-039-0

1119

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat (2,4-Diisocyanattoluol)

584-84-9

209-544-5

1120

m-Tolylidendiisocyanat (Toluoldiisocyanat)

26471-62-5

247-722-4

1121

Brennstoffe, Düsenflugzeug, Kohle Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte

94114-58-6

302-694-3

1122

Brennstoffe, Diesel, Kohle Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte

94114-59-7

302-695-9

1123

Pech, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

61789-60-4

263-072-4

1124

2-Butanonoxim

96-29-7

202-496-6

1125

Kohlenwasserstoffe, C16-20-, durch Lösungsmittel entwachst hydrogekrackt paraffinhaltig Destillationsrückstand

97675-88-2

307-662-2

1126

α,α-Dichlortoluol

98-87-3

202-709-2

1127

Mineralwolle, mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten; [Künstlich hergestellte ungerichtete glasartige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von mehr als 18 Gew.- %]

 

 

1128

Reaktionsprodukt aus Acetophenon, Formaldehyd, Cyclohexylamin, Methanol und Essigsäure

 

406-230-1

1129

(moved or deleted)

 

 

1130

(moved or deleted)

 

 

1131

Trinatriumbis (7-acetamido-2-(4-nitro-2-oxidophenylazo)-3-sulfonato-1-naphtholato)chromat(1-)

 

400-810-8

1132

Gemisch aus: 4-Allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenol; 4-Allyl-6-[3-[6-[3-[6-[3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl) phenoxy)2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)-2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl) phenoxy-2-hydroxypropyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenol; 4-Allyl-6-(3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2-hydroxypropyl)-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)phenol; 4-Allyl-6-(3-(6-(3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)-2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2-hydroxypropyl)-2-(2,3-epoxypropyl)phenol

 

417-470-1

1133

Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

8023-88-9

 

1134

7-Ethoxy-4-Methylcumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

87-05-8

201-721-5

1135

Hexahydrocumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

700-82-3

211-851-4

1136

Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzch (Perubalsam, roh) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

8007-00-9

232-352-8

1137

Isobutylnitrit

542-56-2

208-819-7

1138

Isopren (stabilisiert); (2-Methyl-1,3-butadien)

78-79-5

201-143-3

1139

1-Brompropan; n-Propylbromid

106-94-5

203-445-0

1140

Chloropren (stabilisiert); (2-Chlor-1,3-butadien)

126-99-8

204-818-0

1141

1,2,3-Trichlorpropan

96-18-4

202-486-1

1142

Dimethylglykol (EGDME)

110-71-4

203-794-9

1143

Dinocap (ISO)

39300-45-3

254-408-0

1144

Diaminotoluol, technisches Gemisch aus (4-Methyl-m-phenylendiamin) (4) und (2-Methyl-m-phenylendiamin) (5)

Methylphenylendiamin

25376-45-8

246-910-3

1145

p-Chlorbenzotrichlorid

5216-25-1

226-009-1

1146

Diphenylether, Octabromderivat

32536-52-0

251-087-9

1147

1,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan; Triethylenglycol-Dimethylether (TEGDME)

112-49-2

203-977-3

1148

Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd

61571-06-0

407-330-8

1149

4,4'-Bis(dimethylamino)benzophenon (Michlers Keton)

90-94-8

202-027-5

1150

(S)-Oxiranmethanol, 4-Methylbenzol-sulfonat

70987-78-9

417-210-7

1151

1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1]

84777-06-0 [1]

284-032-2

n-Pentyl-isopentylphthalat [2]

-[2]

 

Di-n-pentylphthalat [3]

131-18-0 [3]

205-017-9

Diisopentylphthalat [4]

605-50-5 [4]

210-088-4

1152

Benzylbutylphtalat (BBP)

85-68-7

201-622-7

1153

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11, verzweigte und lineare Alkylester

68515-42-4

271-084-6

1154

Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und Trinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat

 

402-660-9

1155

(Methylenbis(4,1-phenylenazo-(1-(3-(dimethylamino)propyl)-1,2-dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopyridin-5,3-diyl)))-1,1'-dipyridiniumdichlorid-dihydrochlorid

 

401-500-5

1156

2-[2-Hydroxy-3-(2-chlorphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]-7-[2-hydroxy-3-(3-methylphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]fluoren-9-on

 

420-580-2

1157

Azafenidin

68049-83-2

 

1158

2,4,5-Trimethylanilin [1]

137-17-7 [1]

205-282-0

2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid [2]

21436-97-5 [2]

 

1159

4,4'-Thiodianilin [1] und seine Salze

139-65-1

205-370-9

1160

4,4'-Oxydianilin (p-Aminophenylether) und seine Salze

101-80-4

202-977-0

1161

N,N,N',N'-Tetramethyl-4,4'-methylendianilin

101-61-1

202-959-2

1162

6-Methoxy-m-toluidin; (p-Cresidin)

120-71-8

204-419-1

1163

3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin

143860-04-2

421-150-7

1164

Gemisch aus: 1,3,5-Tris-(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion und einem Oligomerengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion

 

421-550-1

1165

2-Nitrotoluol

88-72-2

201-853-3

1166

Tributylphosphat

126-73-8

204-800-2

1167

Naphthalin

91-20-3

202-049-5

1168

Nonylphenol [1]

25154-52-3 [1]

246-672-0

4-Nonylphenol, verzweigt [2]

84852-15-3 [2]

284-325-5

1169

1,1,2-Trichlorethan

79-00-5

201-166-9

1170

(moved or deleted)

 

 

1171

(moved or deleted)

 

 

1172

Allylchlorid; (3-Chlorpropen)

107-05-1

203-457-6

1173

1,4-Dichlorbenzol; (p-Dichlorbenzol)

106-46-7

203-400-5

1174

Bis(2-chlorethyl)ether

111-44-4

203-870-1

1175

Phenol

108-95-2

203-632-7

1176

Bisphenol A (4,4'-Isopropylidendiphenol)

80-05-7

201-245-8

1177

Trioxymethylen (1,3,5-Trioxan)

110-88-3

203-812-5

1178

Propargit (ISO)

2312-35-8

219-006-1

1179

1-Chlor-4-nitrobenzol

100-00-5

202-809-6

1180

Molinat (ISO)

2212-67-1

218-661-0

1181

Fenpropimorph (ISO)

67564-91-4

266-719-9

1182

(moved or deleted)

 

 

1183

Methylisocyanat

624-83-9

210-866-3

1184

N,N-Dimethylanilinium-tetrakis(pentafluorphenyl)borat

118612-00-3

422-050-6

1185

O,O′-(Ethenylmethylsilylen)-di[(4-methylpentan-2-on)oxim]

 

421-870-1

1186

2:1 Gemisch aus: 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-4-yl-tris(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat) und 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-bis(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat)

140698-96-0

414-770-4

1187

Gemisch aus dem Reaktionsprodukt aus 4,4′-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:2) und dem Reaktionsprodukt aus 4,4′-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:3)

 

417-980-4

1188

Malachitgrün Hydrochlorid [1]

569-64-2 [1]

209-322-8

Malachitgrün Oxalat [2]

18015-76-4 [2]

241-922-5

1189

1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol

107534-96-3

403-640-2

1190

5-(3-Butyryl-2,4,6-trimethylphenyl)-2-[1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-on

138164-12-2

414-790-3

1191

trans-4-Phenyl-L-prolin

96314-26-0

416-020-1

1192

(moved or deleted)

 

 

1193

Gemisch aus: 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-2-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure und 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-3-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure

163879-69-4

418-230-9

1194

2-{4-(2-Ammoniopropylamino)-6-[4-hydroxy-3-(5-methyl-2-methoxy-4-sulfamoylphenylazo)-2-sulfonatonaphth-7-ylamino]-1,3,5-triazin-2-ylamino}-2-aminopropylhydroformiat

 

424-260-3

1195

5-Nitro-o-toluidin [1]

99-55-8 [1]

202-765-8

5-Nitro-o-toluidin-Hydrochlorid [2]

51085-52-0 [2]

256-960-8

1196

1-(1-Naphthylmethyl)quinolinium-chlorid

65322-65-8

406-220-7

1197

(R)-5-Brom-3-(1-methyl-2-pyrrolidinyl-methyl)-1H-indol

143322-57-0

422-390-5

1198

Pymetrozin (ISO)

123312-89-0

613-202-00-4

1199

Oxadiargyl (ISO)

39807-15-3

254-637-6

1200

Chlortoluron (3-(3-Chlor-p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff)

15545-48-9

239-592-2

1201

N-[2-(3-Acetyl-5-nitrothiophen-2-ylazo)-5-diethylaminophenyl]-acetamid

 

416-860-9

1202

1,3-Bis(vinylsulfonylacetamido)-propan

93629-90-4

428-350-3

1203

p-Phenetidin (4-Ethoxyanilin)

156-43-4

205-855-5

1204

m-Phenylendiamin und seine Salze

108-45-2

203-584-7

1205

Rückstände (Kohlenteer), Kreosotöldestillation, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

92061-93-3

295-506-3

1206

Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

90640-84-9

292-605-3

1207

Kreosotöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

61789-28-4

263-047-8

1208

Kreosot, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

8001-58-9

232-287-5

1209

Kreosotöl, hoch siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

70321-79-8

274-565-9

1210

Extraktrückstände (Kohle), Kreosotölsäure, Waschölextraktrückstand falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

122384-77-4

310-189-4

1211

Kreosotöl, niedrig siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

70321-80-1

274-566-4

1212

6-Methoxypyridin-2,3-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

94166-62-8

303-358-9

1213

Naphthalin-2,3-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

92-44-4

202-156-7

1214

2,4-Benzoltriamin, N-Phenyl bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

136-17-4

 

1215

Pyridin, 3,5-Diamino-2,6-bis(2-Hydroxyethoxy)-, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

117907-42-3

 

1216

Phenol, 4-Amino-2-Methoxymethyl-, Hydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

135043-65-1/29785-47-5

 

1217

H-Pyrazol, 4,5-Diamino-1-Methyl, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

20055-01-0/21616-59-1

 

1218

H-Pyrazol-4,5-diamin, 1-[(4-Chlorophenyl)methyl]-Sulfat (2:1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

163183-00-4

 

1219

2-Amino-4-chlorphenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

95-85-2

202-458-9

1220

4-Hydroxyindol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2380-94-1

219-177-2

1221

1,4-Benzoldiamin, 2-Methoxy-5-methyl-, Dihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

56496-88-9

 

1222

Phenol, 5-Amino-4-fluoro-2-methyl-, Sulfat (2:1) (Salz) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

163183-01-5

 

1223

3-Diethylaminophenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

91-68-9/68239-84-9

202-090-9/269-478-8

1224

2,6-Pyridindiamin, N,N-Dimethyl-, Mono- (oder Di-) Hydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

 

1225

N-Cyclopentyl-m-Aminophenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

104903-49-3

 

1226

N-(2-Methoxyethyl)benzol-1,4-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

72584-59-9/66566-48-1

276-723-2

1227

1,3-Benzoldiamin, 4-Ethoxy-6-methyl und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

113715-25-6

 

1228

Naphthalin-1,7-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

575-38-2

209-383-0

1229

3,4-Diaminobenzoesäure bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

619-05-6

210-577-2

1230

Phenol, 2-Aminomethyl-4-Amino-, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

79352-72-0

 

1231

Solvent Red 1 (CI 12150) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1229-55-6

214-968-9

1232

Acid Orange 24 (CI 20170) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1320-07-6

215-296-9

1233

Acid Red 73 (CI 27290) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

5413-75-2

226-502-1

1234

PEG-3,2′,2′-di-p-Phenylendiamin

144644-13-3

 

1235

6-Nitro-o-Toluidin

570-24-1

209-329-6

1236

HC Yellow No 11

73388-54-2

 

1237

HC Orange No 3

81612-54-6

 

1238

HC Green No 1

52136-25-1

257-687-7

1239

HC Red No 8 und seine Salze

13556-29-1/97404-14-3

- / 306-778-0

1240

Tetrahydro-6-Nitrochinoxalin und seine Salze

158006-54-3/41959-35-7/73855-45-5

 

1241

Disperse Red 15, außer als Verunreinigung in Disperse Violet 1

116-85-8

204-163-0

1242

4-Amino-3-Fluorphenol

399-95-1

402-230-0

1243

N,N′-Dihexadecyl-N,N′-bis(2-Hydroxyethyl)Propandiamid

Bishydroxyethyl Biscetyl Malonamid

149591-38-8

422-560-9

1244

1-Methyl-2,4,5-trihydroxybenzol (CAS-Nr. 1124-09-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1124-09-0

214-390-7

1245

2,6-Dihydroxy-4-methylpyridin (CAS-Nr. 4664-16-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

4664-16-8

225-108-7

1246

5-Hydroxy-1,4-benzodioxan und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

10288-36-5

233-639-0

1247

3,4-Methylenedioxyphenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

533-31-3

208-561-5

1248

3,4-(Methylendioxy)anilin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

14268-66-7

238-161-6

1249

Hydroxypyridinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

822-89-9

212-506-0

1250

3-Nitro-4-aminophenoxyethanol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

50982-74-6

 

1251

2-Methoxy-4-nitrophenol (4-Nitroguaiacol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

3251-56-7

221-839-0

1252

CI Acid Black 131 und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

12219-01-1

 

1253

1,3,5-Trihydroxybenzol (Phloroglucinol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

108-73-6

203-611-2

1254

1,2,4-Benzentriacetat und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

613-03-6

210-327-2

1255

Ethanol, 2,2'-Iminobis-, Reaktionsprodukte mit Epichlorohydrin und 2-Nitro-1,4-benzoldiamin (HC Blue No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

68478-64-8/158571-58-5

 

1256

N-Methyl-1,4-diaminoanthraquinon, Reaktionsprodukte mit Epichlorohydrin und Monoethanolamin, (HC Blue No. 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

158571-57-4

 

1257

4-Aminobenzolsulfonsäure (Sulfanilsäure) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

121-57-3/515-74-2

204-482-5/208-208-5

1258

3,3'-(Sulfonylbis(2-nitro-4,1-phenylen)imino)bis(6-(phenylamino))benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

6373-79-1

228-922-0

1259

3(oder5)-((4-(Benzylmethylamino)phenyl)azo)-1,2-(oder1,4)-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

89959-98-8/12221-69-1

289-660-0

1260

2,2'-((3-Chlor-4-((2,6-dichlor-4-nitrophenyl)azo)phenyl)imino)bisethanol (Disperse Brown 1) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

23355-64-8

245-604-7

1261

Benzothiazol, 2-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]phenyl]azo]-6-methoxy-3-methyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

12270-13-2

235-546-0

1262

2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)azo]-N-(2-methoxyphenyl)-3-oxobutanamid (Pigment Yellow 73) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

13515-40-7

236-852-7

1263

2,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[3-oxo-N-phenylbutanamid] (Pigment Yellow 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

6358-85-6

228-787-8

1264

2,2'-(1,2-Ethendiyl)bis[5-((4-ethoxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2870-32-8

220-698-2

1265

2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-6-[(4-(phenylazo)-1-naphthalenyl)azo]-1H-pyrimidin (Solvent Black 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

4197-25-5

224-087-1

1266

3(oder5)-[[4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfonato-2-naphthyl)azo]-1-naphthyl]azo]salizylsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

3442-21-5/34977-63-4

222-351-0/252-305-5

1267

2-Naphthalensulfonsäure, 7-(Benzoylamino)-4-hydroxy-3-[[4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2610-11-9

220-028-9

1268

(μ-((7,7'-Iminobis(4-hydroxy-3-((2-hydroxy-5-(N-methylsulfamoyl)phenyl)azo)naphthalen-2-sulphonato))(6-)))dicuprat(2-) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

37279-54-2

253-441-8

1269

3-[(4-(Acetylamino)phenyl)azo]-4-hydroxy-7-[[[[5-hydroxy-6-(phenylazo)-7-sulfo-2-naphthalenyl]amino]carbonyl]amino]-2-naphthalensulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

3441-14-3

222-348-4

1270

2-Naphthalensulfonsäure, 7,7'-(Carbonyldiimino)bis(4-hydroxy-3-[[2-sulfo-4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, (CAS-Nr. 25188-41-4) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2610-10-8/25188-41-4

220-027-3

1271

Ethanamin, N-(4-[Bis[4-(diethylamino)phenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2390-59-2

219-231-5

1272

3H-Indol, 2-[[(4-Methoxyphenyl)methylhydrazono]methyl]-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

54060-92-3

258-946-7

1273

3H-Indol, 2-(2-((2,4-Dimethoxyphenyl)amino)ethenyl)-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

4208-80-4

224-132-5

1274

Nigrosin, spirituslöslich (Solvent Black 5), bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

11099-03-9

 

1275

Phenoxazin-5-ium, 3,7-Bis(diethylamino)-, (CAS-Nr. 47367-75-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

47367-75-9/33203-82-6

251-403-5

1276

Benzo[a]phenoxazin-7-ium, 9-(Dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

7057-57-0/966-62-1

230-338-6/213-524-1

1277

6-Amino-2-(2,4-dimethylphenyl)-1H-benz[de]isoquinolin-1,3(2H)-dion (Solvent Yellow 44) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2478-20-8

219-607-9

1278

1-Amino-4-[[4-[(dimethylamino)methyl]phenyl]amino]anthraquinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

67905-56-0/12217-43-5

267-677-4/235-398-7

1279

Laccaic Acid (CI Natural Red 25) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

60687-93-6

 

1280

Benzolsulfonsäure, 5-[(2,4-Dinitrophenyl)amino]-2-(phenylamino)-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

6373-74-6/15347-52-1

228-921-5/239-377-3

1281

4-[(4-Nitrophenyl)azo]anilin (Disperse Orange 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

730-40-5/70170-61-5

211-984-8

1282

4-Nitro-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

5131-58-8

225-876-3

1283

1-Amino-4-(methylamino)-9,10-anthracendion (Disperse Violet 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1220-94-6

214-944-8

1284

N-Methyl-3-nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2973-21-9

221-014-5

1285

N1-(2-Hydroxyethyl)-4-nitro-o-phenylendiamin (HC Yellow No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

56932-44-6

260-450-0

1286

N1-(Tris(hydroxymethyl))methyl-4-nitro-1,2-phenylendiamin (HC Yellow No. 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

56932-45-7

260-451-6

1287

2-Nitro-N-hydroxyethyl-p-anisidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

57524-53-5

 

1288

N,N'-Dimethyl-N-hydroxyethyl-3-nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

10228-03-2

233-549-1

1289

3-(N-Methyl-N-(4-methylamino-3-nitrophenyl)amino)propan-1,2-diol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

93633-79-5

403-440-5

1290

4-Ethylamino-3-nitrobenzoesäure (N-Ethyl-3-Nitro PABA) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2788-74-1

412-090-2

1291

(8-[(4-Amino-2-nitrophenyl)azo]-7-hydroxy-2-naphthyl)trimethylammonium und seine Salze, außer Basic Red 118 (CAS-Nr. 71134-97-9) als Verunreinigung in Basic Brown 17, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

71134-97-9

275-216-3

1292

5-((4-(Dimethylamino)phenyl)azo)-1,4-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

12221-52-2

 

1293

m-Phenylendiamin, 4-(Phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

495-54-5

207-803-7

1294

1,3-Benzoldiamin, 4-Methyl-6-(phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

4438-16-8

224-654-3

1295

2,7-Naphthalendisulfonsäure, 5-(Acetylamino)-4-hydroxy-3-((2-methylphenyl)azo)-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

6441-93-6

229-231-7

1296

4,4'-[(4-Methyl-1,3-phenylen)bis(azo)]bis[6-methyl-1,3-benzoldiamin] (Basic Brown 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

4482-25-1

224-764-1

1297

Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-2-methylphenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

83803-99-0

280-920-9

1298

Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-1-naphthalenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

83803-98-9

280-919-3

1299

Ethanamin, N-[4-[(4-(Diethylamino)phenyl)phenylmethylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

633-03-4

211-190-1

1300

9,10-Anthracendion, 1-[(2-Hydroxyethyl)amino]-4-(methylamino)-, und seine Derivate und Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2475-46-9/86722-66-9

219-604-2/289-276-3

1301

1,4-Diamino-2-methoxy-9,10-anthracendion (Disperse Red 11) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2872-48-2

220-703-8

1302

1,4-Dihydroxy-5,8-bis[(2-hydroxyethyl)amino]anthraquinon (Disperse Blue 7) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

3179-90-6

221-666-0

1303

1-[(3-Aminopropyl)amino]-4-(methylamino)anthraquinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

22366-99-0

244-938-0

1304

N-[6-[(2-Chlor-4-hydroxyphenyl)imino]-4-methoxy-3-oxo-1,4-cyclohexadien-1-yl]acetamid) (HC Yellow No. 8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

66612-11-1

266-424-5

1305

[6-[[3-Chlor-4-(methylamino)phenyl]imino]-4-methyl-3-oxocyclohexa-1,4-dien-1-yl]urea (HC Red No. 9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

56330-88-2

260-116-4

1306

Phenothiazin-5-ium, 3,7-Bis(dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

61-73-4

200-515-2

1307

4,6-Bis(2-hydroxyethoxy)-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

94082-85-6

 

1308

5-Amino-2,6-dimethoxy-3-hydroxypyridin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

104333-03-1

 

1309

4,4'-Diaminodiphenylamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

537-65-5

208-673-4

1310

4-Diethylamino-o-toluidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

148-71-0/24828-38-4/2051-79-8

205-722-1/246-484-9/218-130-3

1311

N,N-Diethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

93-05-0/6065-27-6/6283-63-2

202-214-1/227-995-6/228-500-6

1312

N,N-Dimethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

99-98-9/6219-73-4

202-807-5/228-292-7

1313

Toluene-3,4-diamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

496-72-0

207-826-2

1314

2,4-Diamino-5-methylphenoxyethanol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

141614-05-3/113715-27-8

 

1315

6-Amino-o-cresol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

17672-22-9

 

1316

Hydroxyethylaminomethyl-p-aminophenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

110952-46-0/135043-63-9

 

1317

2-Amino-3-nitrophenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

603-85-0

210-060-1

1318

2-Chloro-5-nitro-N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

50610-28-1

256-652-3

1319

2-Nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

5307-14-2/18266-52-9

226-164-5/242-144-9

1320

Hydroxyethyl-2,6-dinitro-p-anisidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

122252-11-3

 

1321

6-Nitro-2,5-pyridindiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

69825-83-8

 

1322

Phenazin, 3,7-Diamino-2,8-dimethyl-5-phenyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

477-73-6

207-518-8

1323

3-Hydroxy-4-[(2-hydroxynaphthyl)azo]-7-nitronaphthalen-1-sulfonsäure und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

16279-54-2/5610-64-0

240-379-1/227-029-3

1324

3-[(2-Nitro-4-(trifluormethyl)phenyl)amino]propan-1,2-diol (HC Yellow No. 6) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

104333-00-8

 

1325

2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)amino]ethanol (HC Yellow No. 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

59320-13-7

 

1326

3-[[4-[(2-Hydroxyethyl)methylamino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

173994-75-7/102767-27-1

 

1327

3-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

114087-41-1/114087-42-2

 

1328

Ethanamin, N-[4-[[4-(diethylamino)phenyl][4-(ethylamino)-1-naphthalenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2390-60-5

219-232-0


(1)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(2)  Geänderte INNM-Bezeichnung.

(3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(4)  Zu dem Einzelbestandteil siehe Anhang II Nummer 364.

(5)  Zu dem Einzelbestandteil siehe Anhang II Nummer 413.


ANHANG III

LISTE DER STOFFE, DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

1a

Borsäure, Borate und Tetraborate, ausgenommen Stoff Nr. 1184 in Anhang II

Boric acid

10043-35-3/11113-50-1

233-139-2/234-343-4

a)

Puder

a)

5 % (als Borsäure)

a)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden

Nicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden, wenn die Konzentration an freiem löslichen Borat mehr als 1,5 % (als Borsäure) beträgt

a)

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden

Nicht auf verletzter oder gereizter Haut anwenden

 

 

 

 

 

b)

Mundmittel

b)

0,1 % (als Borsäure)

b)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden

b)

Nicht verschlucken

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden

 

 

 

 

 

c)

Andere Mittel (außer Badezusätze und Haarwellmittel)

c)

3 % (als Borsäure)

c)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden

Nicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden, wenn die Konzentration an freiem löslichen Borat mehr als 1,5 % (als Borsäure) beträgt

c)

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden

Nicht auf verletzter oder gereizter Haut anwenden

1b

Tetraborate, siehe auch 1a

 

 

 

a)

Badezusätze

a)

18 % (als Borsäure)

a)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden

a)

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden

b)

Haarmittel

b)

8 % (als Borsäure)

 

b)

Sorgfältig ausspülen

2a

Thioglycolsäure und ihre Salze

Thioglycollic acid

68-11-1

200-677-4

a)

Haarmittel

8 %

Allgemeine Verwendung

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

Anwendungsbedingungen:

a) b) c)

Kontakt mit den Augen vermeiden

Im Falle von Berührung mit den Augen sofort mit viel Wasser spülen und einen Arzt aufsuchen

a) c)

geeignete Handschuhe tragen

Warnhinweis:

a) b) c)

Enthält Salze der Thioglycolsäure

Gebrauchsanweisung beachten

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

a) Nur für gewerbliche Verwendung

11 %

Gewerbliche Verwendung

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

b)

Enthaarungsmittel

5 %

gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7

c)

Auszuspülende Haarmittel

2 %

Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

2b

Ester der Thioglycolsäure

 

 

 

Haarwell- oder -glättungsmittel

a)

8 %

Allgemeine Verwendung

gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5

Anwendungsbedingungen:

a) b)

Kann bei Hautkontakt eine Sensibilisierung hervorrufen

Kontakt mit den Augen vermeiden

Im Falle von Berührung mit den Augen sofort mit viel Wasser spülen und einen Arzt aufsuchen

Geeignete Handschuhe tragen

Warnhinweis:

Enthält Ester der Thioglycolsäure

Gebrauchsanweisung befolgen

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

b)

11 %

Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet

Gewerbliche Verwendung

gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5

b)

Nur für gewerbliche Verwendung

3

Oxalsäure, ihre Ester und ihre Alkalisalze

Oxalic acid

144-62-7

205-634-3

Haarmittel

5 %

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

4

Ammoniak

Ammonia

7664-41-7/1336-21-6

231-635-3/215-647-6

 

6 % NH3

 

Über 2 %: Enthält Ammoniak

5

Tosylchloramidum natricum

Chloramine-T

127-65-1

204-854-7

 

0,2 %

 

 

6

Chlorate der Alkali-Metalle

Sodium chlorate

7775-09-9

231-887-4

a)

Zahnpasta

b)

Sonstige Mittel

a)

5 %

b)

3 %

 

 

 

 

Potassium chlorate

3811-04-9

223-289-7

 

 

 

 

7

Methylenchlorid

Dichloromethane

75-09-2

200-838-9

 

35 % (bei Verbindung mit 1,1,1-Trichloräthan darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten)

0,2 % als Höchstgehalt an Verunreinigung

 

8

p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (1), ausgenommen die in diesem Anhang an anderer Stelle und die in Anhang II unter den laufenden Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate

p-Phenylenediamine

106-50-3

203-404-7

Oxidations-Haarfärbemittel

6 % als freie Base

a)

Allgemeine Verwendung

Nicht für Augenbrauen und Wimpern verwenden

a)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

Enthält Phenylendiamin.

Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden

b)

Gewerbliche Verwendung

b)

Nur für gewerbliche Verwendung

Enthält Phenylendiamin

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

Geeignete Handschuhe tragen

9

o, m, p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate (1) und ihre Salze, mit Ausnahme der Stoffe unter den Nummern 364, 413, 1144, 1310 und 1313 in Anhang II

Toluene-2,5-diamine

95-70-5

202-442-1

Oxidations- Haarfärbemittel

10 % als freie Base

a)

Allgemeine Verwendung

Nicht für Augenbrauen und Wimpern verwenden

a)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

Enthält Toluylendiamin

Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden

b)

Gewerbliche Verwendung

b)

Nur für gewerbliche Verwendung

Enthält Toluylendiamin

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

Geeignete Handschuhe tragen

10

Diaminophenol (1)

 

 

 

Oxidations-Haarfärbemittel

10 % als freie Base

a)

Allgemeine Verwendung

Nicht für Augenbrauen verwenden

a)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden

b)

Gewerbliche Verwendung

b)

Nur für gewerbliche Verwendung

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

Geeignete Handschuhe tragen

11

Dichlorophen

Dichlorophene

97-23-4

202-567-1

 

0,5 %

 

Enthält Dichlorophene

12

Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, einschließlich Carbamid-Peroxid und Zinkperoxid

Hydrogen peroxide

7722-84-1

231-765-0

a)

Haarmittel

12 % H2O2 (40 Volumenprozent), anwesend oder freigesetzt

 

a)

Geeignete Handschuhe tragen

a) b) c):

Enthält Wasserstoffperoxid

Kontakt mit den Augen vermeiden

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist

a)

Hautmittel

4 % H2O2, anwesend oder freigesetzt

c)

Nagelhärter

2 % H2O2, anwesend oder freigesetzt

d)

Mundmittel

0,1 % H2O2, anwesend oder freigesetzt

 

 

13

Formaldehyd (2)

Formaldehyde

50-00-0

200-001-8

Nagelhärter

5 % als Formaldehyd

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

Die Nagelhaut mit einem Fettkörper schützen

Enthäl: Formaldehyd (3)

14

Hydrochinon (4)

Hydroquinone

123-31-9

204-617-8

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

0,3 %

Allgemeine Verwendung

Nicht für Augenbrauen verwenden

Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden

Bei Kontakt mit den Augen sofort mit klarem Wasser ausspülen

Enthält Hydrochinon

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Enthält Hydrochinon

Bei Kontakt mit den Augen sofort mit klarem Wasser ausspülen

 

 

 

 

 

b)

Mittel für künstliche Fingernagelsysteme

0,02 % (nach Mischung für die Verwendung)

Gewerbliche Verwendung

b)

Nur für gewerbliche Verwendung

Hautkontakt vermeiden

Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen

15a

Kaliumhydroxid oder Natriumhydroxid

Potassium hydroxide sodium hydroxide

1310-58-3/1310-73-2

215-181-3/215-185-5

a)

Nagelhautentferner

a)

5 % (5)

 

a)

Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

b)

Haarglättungsmittel

2 % (5)

Allgemeine Verwendung

Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

 

 

 

 

 

 

4,5 % (5)

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

c)

Mittel zur Regulierung des pH-Wertes fürEnthaarungsmittel

 

c)

pH < 12,7

c)

Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren

Kontakt mit den Augen vermeiden

d)

Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertes

 

d)

pH < 11

 

15b

Lithiumhydroxid

Lithium hydroxide

1310-65-2

215-183-4

a)

Haarglättungsmittel

2 % (6)

Allgemeine Verwendung

a)

Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

4,5 % (6)

Gewerbliche Verwendung

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

b)

Mittel zur Regulierung des pH-Werts – für Enthaarungsmittel

 

pH < 12,7

b)

Enthält Alkali

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

Kontakt mit den Augen vermeiden

c)

Andere Verwendungen — Mittel zur Regulierung des pH-Werts (nur in Erzeugnissen, die ausgespült werden)

 

pH < 11

 

15c

Calciumhydroxid

Calcium hydroxide

1305-62-0

215-137-3

a)

Entkräuselungsmittel für die Haare mit zwei Komponenten: Calciumhydroxid und Guanidinsalz

a)

7 % als Calciumhydroxid

 

a)

Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

Erblindungsgefahr

b)

Mittel zur Regulierung des pH-Werts in Enthaarungsmitteln

 

b)

pH < 12,7

b)

Enthält Alkali

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

Kontakt mit den Augen vermeiden

c)

Sonstige Verwendungen (z. B. Mittel zur Regulierung des pH-Werts, Verarbeitungshilfsstoff)

 

c)

pH < 11

 

16

1-Naphthol und seine Salze

1-Naphtol

90-15-3

201-969-4

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

17

Natriumnitrit

Sodium nitrite

7632-00-0

231-555-9

Korrosionsinhibitor

0,2 %

Nicht zusammen mit sekundären und/oder tertiären Aminen oder sonstigen Nitrosamine bildenden Substanzen verwenden

 

18

Nitromethan

Nitromethane

75-52-5

200-876-6

Korrosionsinhibitor

0,3 %

 

 

19

(moved or deleted)

20

(moved or deleted)

21

Cinchonan-9-ol, 6'-Methoxy-, (8α, 9R) (Chinin) und seine Salze

Quinine

130-95-0

205-003-2

a)

Auszuspülende Haarmittel

a)

0,5 % als Chininbase

 

 

b)

Haarmittel, die im Haar verbleiben

b)

0,2 % als Chininbase

 

 

22

Resorcin (4)

Resorcinol

108-46-3

203-585-2

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

5 %

Allgemeine Verwendung

Nicht für Augenbrauen verwenden

Enthält Resorcin

Nach Anwendung die Haare gut spülen

Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Enthält Resorcin

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist

 

 

 

 

 

b)

Haarlotion und Shampoo

0,5 %

 

Enthält Resorcin

23

a)

Alkalisulfide

 

 

 

a)

Enthaarungsmittel

a)

2 % als Schwefel

pH ≤ 12,7

a) b)

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

Kontakt mit den Augen vermeiden

b)

Erdalkalisulfide

 

 

 

b)

Enthaarungsmittel

b)

6 % als Schwefel

24

Wasserlösliche zinkhaltige Salze, ausgenommen Zinkphenolsulfat (Eintrag 25) und Pyrithion-Zink (Eintrag 101 und Anhang V Eintrag 8)

Zinc acetate, zinc chloride, zinc gluconate, zinc glutamate

 

 

 

1 % als Zink

 

 

25

Zinkphenolsulfonat

Zinc phenolsulfonate

127-82-2

204-867-8

Desodorierungsmittel, schweißhemmende Mittel und adstringierende Lotionen

6 % (als Anhydrid)

 

Kontakt mit den Augen vermeiden

26

Ammoniummonofluorphosphat

Ammonium monofluorophosphate

20859-38-5/66115-19-3

 

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Ammoniummonofluorphosphat

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

27

Dinatriumfluorophosphat

Sodium monofluorophosphate

10163-15-2/7631-97-2

233-433-0/231-552-2

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Natriummonofluorphosphat

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

28

Dikaliumfluorophosphat

Potassium monofluorophosphate

14104-28-0

237-957-0

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Kaliummonofluorphosphat

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

29

Calciumfluorophosphat

Calcium monofluorophosphate

7789-74-4

232-187-1

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Calciumfluorophosphat

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

30

Calciumfluorid

Calcium fluoride

7789-75-5

232-188-7

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Calciumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

31

Natriumfluorid

Sodium fluoride

7681-49-4

231-667-8

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Natriumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

32

Kaliumfluorid

Potassium fluoride

7789-23-3

232-151-5

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Kaliumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

33

Ammoniumfluorid

Ammonium fluoride

12125-01-8

235-185-9

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Ammoniumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

34

Aluminiumfluorid

Aluminium fluoride

7784-18-1

232-051-1

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Aluminiumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

35

Zinn(II)fluorid

Stannous fluoride

7783-47-3

231-999-3

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Zinn(II)fluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

36

Cetylamin-hydrofluorid (Hexadecylaminhydrofluorid)

Cetylamine hydrofluoride

3151-59-5

221-588-7

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Cetylaminhydrofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

37

Bis-(hydroxyethyl)-aminopropyl-N-hydroxyethyl-otadecylamin- dihydrofluorid

 

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Bis-(hydroxyethyl)-aminopropyl-N-hydroxyethyl-otadecylamin-dihydrofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

38

N,N',N'-Tri-(poly-oxythylen)-N-hexadecyl-propylendiamindihydrofluorid

 

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält N,N',N'-Tri-(poly-oxythylen)-N-hexadecyl-propylendiamindihydrofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

39

9-Octadecenamin, Hydrofluorid

Octadecenyl-ammonium fluoride

2782-81-2

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Octadecenyl-ammoniumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

40

Dinatriumhexafluorosilicat

Sodium fluorosilicate

16893-85-9

240-934-8

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Natriumsilicofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

41

Dikaliumhexafluorsilicat

Potassium fluorosilicate

16871-90-2

240-896-2

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten

 

Enthält Kaliumsilicofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

42

Ammoniumhexafluorosilicat

Ammonium fluorosilicate

16919-19-0

240-968-3

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Ammoniumsilicofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

43

Magnesiumhexafluorosilicat

Magnesium fluorosilicate

16949-65-8

241-022-2

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.

 

Enthält Magnesiumsilicofluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

44

1,3-bis (Hydroxymethyl)-imidazolidin-2-thion

Dimethylol ethylene thiourea

15534-95-9

239-579-1

a)

Haarmittel

a)

2 %

a)

Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden

Enthält Dimethylolethylene thiourea

b)

Nagelmittel

b)

2 %

b)

pH < 4

45

Benzylalkohol (7)

Benzyl alcohol

100-51-6

202-859-9

Lösemittel, Duftstoffe und Aromastoffe

 

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

46

6-Methyl-Cumarin

6-Methylcoumarin

92-48-8

202-158-8

Mundmittel

0,003 %

 

 

47

3-Hydroxymethylpyridiniumfluorid

Nicomethanol hydrofluoride

62756-44-9

Mundmittel

0,15 % (als F). Bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten

 

Enthält Nicomethanolfluorhydrat

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

48

Silbernitrat

Silver nitrate

7761-88-8

231-853-9

Nur zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen

4 %

 

Enthält Silbernitrat

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung kommt

49

Selendisulfid

Selenium disulphide

7488-56-4

231-303-8

Schuppenshampoos

1 %

 

Enthält Selendisulfid

Kontakt mit den Augen und mit gereizter Haut vermeiden

50

Aluminium-Zirconiumhydroxochloridhydrate

AlxZr(OH)yClz.nH2O und ihre Komplexe mit Glycin

 

 

 

Schweißhemmende Mittel

20 % (als wasserfreies Aluminium-Zirconiumhydroxochlorid)

5,4 % (als Zirconium)

1.

Das Verhältnis der Aluminiumatome zu den Zirconiumatomen muss zwischen 2 und 10 liegen

2.

Das Verhältnis der (Al + Zr)-Atome zu den Chloratomen muss zwischen 0,9 und 2,1 liegen

3.

Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden

Nicht auf gereizter oder verletzter Haut anwenden

51

8-Quinolinol und sein Sulfat

Oxyquinoline and oxyquinoline sulfate

148-24-3/134-31-6

205-711-1/205-137-1

Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in Haarmitteln, die ausgespült werden

0,3 % als Base

 

 

Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in Haarmitteln, die nicht ausgespült werden

0,03 % als Base

 

 

52

Methylalkohol

Methyl alcohol

67-56-1

200-659-6

Denaturierungsmittel für Ethyl- und Isopropylalkohol

5 % (in Prozent des Ethyl- und Isopropylalkohols)

 

 

53

Etidronsäure und ihre Salze (1-Hydroxyethylidendiphosphorsäure und ihre Salze)

Etidronic acid

2809-21-4

220-552-8

a)

Haarmittel

1,5 % (als Etidronsäure)

 

 

b)

Seifen

0,2 % (als Etidronsäure)

 

 

54

3-Phenoxy-1-propanol (8)

Phenoxyisopropanol

770-35-4

212-222-7

Nur für Mittel, die ausgespült werden

Nicht in Mundmitteln verwenden

2 %

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

55

(moved or deleted)

56

Magnesiumfluorid

Magnesium fluoride

7783-40-6

231-995-1

Mundmittel

0,15 % (als F); bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten

 

Enthält Magnesiumfluorid

Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“

57

Strontiumchlorid (Hexahydrat)

Strontium chloride

10476-85-4

233-971-6

a)

Mundmittel

3,5 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 3,5 % nicht überschreiten

 

Enthält Strontiumchlorid

Für Kinder wird von einem regelmäßigen Gebrauch abgeraten

b)

Shampoo und Gesichtsmittel

2,1 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 2,1 % nicht überschreiten

 

 

58

Strontiumacetat (Hemihydrat)

Strontium acetate

543-94-2

208-854-8

Mundmittel

3,5 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 3,5 % nicht überschreiten

 

Enthält Strontiumacetat

Für Kinder wird von einem regelmäßigenGebrauch abgeraten

59

Talkum: wasserhaltiges Magnesiumsilikat

Talc

14807-96-6

238-877-9

a)

Pulverförmige Erzeugnisse für Kinder unter 3 Jahren

b)

Sonstige Produkte

 

 

a)

Von Nase und Mund des Kindes fernhalten

60

Fettsäure-Dialkylamide und Dialkanolamide

 

 

 

 

Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 %

Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden

Höchstgehalt an sekundärem Amin: 5 % (gilt für Rohstoffe)

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren

 

61

Monoalkylamine, Monoalkanolamine und deren Salze

 

 

 

 

Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 %

Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden - Reinheit mindestens 99 %

Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 % (gilt für Rohstoffe)

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren

 

62

Trialkylamine, Trialkanolamine und deren Salze

 

 

 

a)

Auf der Haut verbleibende Mittel

b)

Mittel, die abgespült werden

a)

2,5 %

a) b)

Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden

Reinheit mindestens 99 %

Höchstgehaltan sekundärem Amin: 0,5 % (gilt für Rohstoffe)

Höchstgehaltan Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren

 

63

Strontiumhydroxid

Strontium hydroxide

18480-07-4

242-367-1

Mittel zur Regulierung des pH-Wertes in Enthaarungsmitteln

3,5 % (als Strontium)

pH ≤ 12,7

Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren

Kontakt mit den Augen vermeiden

64

Strontiumperoxid

Strontium peroxide

1314-18-7

215-224-6

Haarmittel, die ausgespült werden

4,5 % (als Strontium)

Die Erzeugnisse müssen die für die Freisetzung von Wasserstoffperoxid festgelegten Anforderungen erfüllen

Gewerbliche Verwendung

Kontakt mit den Augen vermeiden

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist

Nur für gewerbliche Verwendung

Geeignete Handschuhe tragen

65

Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat (9)

Benzalkonium bromide

91080-29-4

293-522-5

Auszuspülende Haarmittel, die ausgespült werden

3 % (als Benzalkoniumchlorid)

Im Endprodukt darf die Konzentration an Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat mit einer Alkylkettenlänge von kleiner oder gleich C14 0,1 % (als Benzalkoniumchlorid) nicht übersteigen.

Kontakt mit den Augen vermeiden

 

 

 

 

 

 

 

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

Benzalkonium chloride

63449-41-2/68391-01-5/68424-85-1/85409-22-9

264-151-6/269-919-4/270-325-2/287-089-1

Benzalkonium saccharinate

68989-01-5

273-545-7

66

Polyacrylamid

 

 

 

a)

Körpermittel, die auf der Haut verbleiben

 

a)

Maximaler Restacrylamidgehalt 0,1 mg/kg

 

b)

Sonstige Mittel

 

b)

Maximaler Restacrylamidgehalt 0,5 mg/kg

 

67

2-Benzylidenheptanal

Amyl cinnamal

122-40-7

204-541-5

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

68

Benzylalkohol

Benzyl alcohol

100-51-6

202-859-9

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

69

Cinnamylalkohol

Cinnamyl alcohol

104-54-1

203-212-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

70

3,7-Dimethyl-2,6-octadienal

Citral

5392-40-5

226-394-6

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

71

2-Methoxy-4-(2-propenyl)-phenol

Eugenol

97-53-0

202-589-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

72

7-Hydroxycitronellal

Hydroxycitronellal

107-75-5

203-518-7

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

73

2-Methoxy-4-(1-propenyl)-phenol

Isoeugenol

97-54-1

202-590-7

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

74

2-Pentyl-3-phenylprop-2-en-1-ol

Amylcinnamyl alcohol

101-85-9

202-982-8

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

75

Benzylsalicylat

Benzyl salicylate

118-58-1

204-262-9

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

76

3-Phenyl-2-Propenal

Cinnamal

104-55-2

203-213-9

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

77

2H-1-Benzopyran-2-on

Coumarin

91-64-5

202-086-7

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

78

(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol

Geraniol

106-24-1

203-377-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

79

3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehyd

Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde

51414-25-6/31906-04-4

257-187-9/250-863-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

80

4-Methoxybenzylalkohol

Anise alcohol

105-13-5

203-273-6

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

81

2-Propensäure, 3-Methyl-, Phenyl, Phenylmethylester

Benzyl cinnamate

103-41-3

203-109-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

82

3,7,11-Trimethyl-2,6,10-dodecatrien-1-ol

Farnesol

4602-84-0

225-004-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

83

2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd

Butylphenyl methylpropional

80-54-6

201-289-8

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

84

3,7-Dimethyl-1,6-octadien-3-ol

Linalool

78-70-6

201-134-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

85

Benzylbenzoat

Benzyl benzoate

120-51-4

204-402-9

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

86

Citronellol/(±)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol

Citronellol

106-22-9/26489-01-0

203-375-0/247-737-6

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

87

2-Benzylidenoctanal

Hexylcinnamaldehyd

101-86-0

202-983-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

88

(4R)-1-Methyl-4-(1-methylethenyl)cyclohexen

Limonene

5989-27-5

227-813-5

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

89

Methylheptincarbonat

Methyl 2-octynoate

111-12-6

203-836-6

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

90

3-Methyl-4-(2,6,6-tri-methyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on

alpha-Isomethyl ionone

127-51-5

204-846-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

91

Eichenmoosextrakt

Evernia prunastri extract

90028-68-5

289-861-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

92

Baummoosextrakt

Evernia furfuracea extract

90028-67-4

289-860-8

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,

0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.

 

93

2,4-Diamino-pyrimidin-3-oxid

Diaminopyrimidine oxide

74638-76-9

Haarmittel

1,5 %

 

 

94

Dibenzoylperoxid

Benzoyl peroxide

94-36-0

202-327-6

Mittel für künstliche Fingernagelsysteme

0,7 % (nach Mischung für die Verwendung)

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Hautkontakt vermeiden

Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen

95

Hydrochinonmethylether/Mequinol

p-Hydroxyanisol

150-76-5

205-769-8

Mittel für künstliche Fingernagelsysteme

0,02 % (nach Mischung für die Verwendung)

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Hautkontakt vermeiden

Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen

96

5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol

Musk xylene

81-15-2

201-329-4

Alle kosmetischen Mittel, ausgenommen Mundmittel

a)

1,0 % in Parfum

b)

0,4 % in Eau de Toilette

c)

0,03 % in sonstigen Erzeugnissen

 

 

97

4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetophenon

Musk ketone

81-14-1

201-328-9

Alle kosmetischen Mittel, ausgenommen Mundmittel

a)

1,4 % in Parfum

b)

0,56 % in Eau de Toilette

c)

0,042 % in sonstigen Erzeugnissen

 

 

98

2-Hydroxybenzoesäure (Salicylsäure) (10)

Salicylic acid

69-72-7

200-712-3

a)

Haarmittel, die ausgespült werden

b)

Sonstige Mittel

a)

3,0 %

b)

2,0 %

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos.

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

Nicht fürKinder unter 3 Jahren verwenden (11)

99

Anorganische Sulfite und Bisulfite (12)

 

 

 

a)

Oxidations- Haarfärbemittel

a)

0,67 % (als ungebundenes SO2)

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

b)

Haarglättungsmittel

b)

6,7 % (als ungebundenes SO2)

c)

Gesichtsbräunungsmittel

c)

0,45 % (als ungebundenes SO2)

d)

Sonstige Bräunungsmittel

d)

0,40 % (als ungebundenes SO2)

100

1-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)-harnstoff (13)

Triclocarban

101-20-2

202-924-1

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

1,5 %

Reinheitskriterien:

3,3',4,4'-Tetrachloroazobenzol ≤ 1 ppm

3,3',4,4'-Tetrachloroazoxybenzol ≤ 1 ppm

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

101

Pyrithionzink (14)

Zinc pyrithione

13463-41-7

236-671-3

Im Haar verbleibende Haarmittel

0,1 %

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

102

1,2-Dimethoxy-4-(2-propenyl)-benzol

Methyl eugenol

93-15-2

202-223-0

Parfum

0,01 %

 

 

Eau de Toilette

0,004 %

Cremeparfüm

0,002 %

Sonstige Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben, und Mundmittel

0,0002 %

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

0,001 %

215

4-Amino-3-nitrophenol und seine Salze

4-Amino-3-nitrophenol

610-81-1

210-236-8

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

a) b)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

3,0 %

216

2,7-Naphthaldiol und seine Salze

Naphthalene-2,7-diol

582-17-2

209-478-7

Oxidations-Haarfärbemittel

1,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

217

m-Aminophenol und seine Salze

3-Aminophenol

591-27-5

209-711-2

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

218

2,6-Dihydroxy-3,4-dimethylpyridine und seine Salze

2,6-Dihydroxy-3,4-dimethylpyridine

84540-47-6

283-141-2

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

219

1-Hydroxy-3-nitro-4-(3-hydroxypropylamino)benzol und seine Salze

4-Hydroxypropylamino-3-nitrophenol

92952-81-3

406-305-9

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

5,2 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 2,6 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

a) b)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

2,6 %

220

1-[(2'-Methoxyethyl)amino]-2-nitro-4-[di-(2'-hydroxyethyl)amino]benzol und seine Salze

HC Blue No 11

23920-15-2

459-980-7

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

a) b)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

2,0 %

221

1-Methyl-3-nitro-4-(β-hydroxyethyl)anilin und seine Salze

Hydroxyethyl-2-nitro-p-toluidine

100418-33-5

408-090-7

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

a) b)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

1,0 %

222

1-Hydroxy-2-β-hydroxyethylamino-4,6-dinitrobenzol und seine Salze

2-Hydroxyethylpicramic acid

99610-72-7

412-520-9

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

a) b)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

2,0 %

223

p-Methylaminophenol und seine Salze

p-Methylaminophenol

150-75-4

205-768-2

Oxidations-Haarfärbemittel

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

224

1-(3-Hydroxypropylamino)-2-nitro-4-bis(2-hydroxyethylamino)benzol und seine Salze

HC Violet No 2

104226-19-9

410-910-3

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

2,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

225

1-(β-Hydroxyethyl)amino-2-nitro-4-N-ethyl-N-(β-hydroxyethyl)anilin und seine Salze

HC Blue No 12

104516-93-0

407-020-2

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

1,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,75 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

a) b)

Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

1,5 %

226

4,4'-[1,3-Propandiylbis(oxy)]bisbenzol-1,3-diamin und seine Salze

1,3-Bis-(2,4-diaminophenoxy)propane

81892-72-0

279-845-4

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

227

3-Amino-2,4-dichlorophenol und seine Salze

3-Amino-2,4-dichlorophenol

61693-43-4

262-909-0

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

228

3-Methyl-1-phenyl-5-pyrazolon und seine Salze

Phenyl methyl pyrazolone

89-25-8

201-891-0

Oxidations-Haarfärbemittel

0,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

229

5-[(2-Hydroxyethyl)amino]-o-kresol und seine Salze

2-Methyl-5-hydroxyethylaminophenol

55302-96-0

259-583-7

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

230

3,4-Dihydro-2H-1,4-benzoxazin-6-ol und seine Salze

Hydroxybenzomorpholine

26021-57-8

247-415-5

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

231

1,5-Bis-(β-hydroxyethyl)amino-2-nitro-4-chlorbenzol und seine Salze

HC Yellow No 10

109023-83-8

416-940-3

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

0,2 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

232

3,5-Diamino-2,6-dimethoxypyridin und seine Salze

2,6-Dimethoxy-3,5-pyridinediamine HCl

85679-78-3/56216-28-5

- / 260-062-1

Oxidations-Haarfärbemittel

0,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

233

1-(2-Aminoethyl)amino-4-(2-hydroxyethyl)oxy-2-nitrobenzol und seine Salze

HC Orange No 2

85765-48-6

416-410-1

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

234

Ethanol, 2-[(4-amino-2-methyl-5-nitrophenyl)amino]- und seine Salze

HC Violet No 1

82576-75-8

417-600-7

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

0,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

0,5 %

235

2-[3-(Methylamino)-4-nitrophenoxy]ethanol und seine Salze

3-Methylamino-4-nitro-phenoxyethanol

59820-63-2

261-940-7

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

236

2-[(2-Methoxy-4-nitrophenyl)amino]ethanol und seine Salze

2-Hydroxyethylamino-5-nitro-anisole

66095-81-6

266-138-0

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

237

2,2'-[(4-Amino-3-nitrophenyl)imino]bisethanolhydrochlorid und andere Salze

HC Red No 13

94158-13-1

303-083-4

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

2,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,25 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

2,5 %

238

Naphthalin-1,5-diol und seine Salze

1,5-Naphthalenediol

83-56-7

201-487-4

Oxidations-Haarfärbemittel

1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

239

Hydroxypropyl-bis- (N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin) und seine Salze

Hydroxypropyl bis(N-hydroxyethyl-p-phenyldiamine) HCl

128729-30-6

416-320-2

Oxidations-Haarfärbemittel

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

Kann eine allergische Reaktion hervorrufen

240

o-Aminophenol und seine Salze

o-Aminophenol

95-55-6

202-431-1

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

241

5-Amino-o-kresol und seine Salze

4-Amino-2-hydroxytoluene

2835-95-2

220-618-6

Oxidations-Haarfärbemittel

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

242

2,4-Diaminophenoxyethanol und seine Salze

2,4-Diaminophenoxyethanol HCl

66422-95-5

266-357-1

Oxidations-Haarfärbemittel

4,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 2,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

243

2-Methyl-1,3-dihydroxybenzol und seine Salze -

2-Methylresorcinol

608-25-3

210-155-8

Oxidations-Haarfärbemittel

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

244

4-Amino-m-kresol und seine Salze

4-Amino-m-cresol

2835-99-6

220-621-2

Oxidations-Haarfärbemittel

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentra-tion bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

245

2-[(3-Amino-4-methoxyphenyl)amino]ethanol und seine Salze

2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole

83763-47-7

280-733-2

Oxidations-Haarfärbemittel

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

246

Hydroxyethyl-3,4-methylendioxyanilin 2-(1,3-Benzodioxol-5-ylamino)ethanolhydrochlorid und andere Salze

Hydroxyethyl-3,4-methylenedioxyaniline HCI

81329-90-0

303-085-5

Oxidations-Haarfärbemittel

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

247

2,2'-[[4-[(2-Hydroxyethyl)amino]-3-nitrophenyl]imino]bisethanol und seine Salze

HC Blue No 2

33229-34-4

251-410-3

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

2,8 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

248

4-[(2-Hydroxyethyl)amino]-3-nitrophenol und seine Salze

3-Nitro-p-hydroxyethylaminophenol

65235-31-6

265-648-0

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

6,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 3,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

6,0 %

249

1-(β-Ureidoethyl)amino-4-nitrobenzol und seine Salze

4-Nitrophenyl aminoethylurea

27080-42-8

410-700-1

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

0,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

0,5 %

250

1-Amino-2-nitro-4-(2',3'-dihydroxypropyl)amino-5-chlorbenzol und 1,4-bis-(2',3'-Dihydroxypropyl)amino-2-nitro-5-chlorbenzol und seine Salze

HC Red No 10 und HC Red No 11

95576-89-9 und 95576-92-4

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

1,0 %

251

2-Chlor-6-(ethylamin)-4-nitrophenol und seine Salze

2-Chloro-6-ethylamino-4-nitrophenol

131657-78-8

411-440-1

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

3,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,5 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

3,0 %

252

2-Amino-6-chlor-4-nitrophenol und seine Salze

2-Amino-6-chloro-4-nitrophenol

6358-09-4

228-762-1

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

2,0 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 1,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

2,0 %

253

4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid und andere Salze

Basic Blue 26 (CI 44045)

2580-56-5

219-943-6

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

0,5 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,25 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

0,5 %

254

Dinatrium-5-amino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat (CI 17200) und andere Salze

Acid Red 33 (CI 17200)

3567-66-6

222-656-9

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

2,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

255

Dinatrium-6-[(2,4-dimethyl-6-sulfonatophenyl)azo]-5-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (CI 14700) und andere Salze

Ponceau SX (CI 14700)

4548-53-2

224-909-9

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

2,0 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

256

(4-(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dienyliden)methyl)-2-methylanilinhydrochlorid (CI 42510) und andere Salze

Basic Violet 14 (CI 42510)

632-99-5

211-189-6

a)

Oxidations-Haarfärbemittel

a)

0,3 %

In Verbindung mit Wasserstoffperoxid gilt eine Höchstkonzentration bei der Anwendung von 0,15 %

Nicht nach dem 31.12.2009 verwenden

 

b)

Nicht oxidierende Haarfärbemittel

b)

0,3 %


(1)  Diese Stoffe können einzeln oder kombiniert verwendet werden, vorausgesetzt, die Summe der Anteilswerte der einzelnen Stoffe im kosmetischen Mittel, ausgedrückt als zulässiger Höchstwert, überschreitet nicht 1.

(2)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 5.

(3)  Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 %.

(4)  Diese Stoffe können einzeln oder kombiniert verwendet werden, vorausgesetzt, die Summe der Anteilswerte der einzelnen Stoffe im kosmetischen Mittel, ausgedrückt als zulässiger Höchstwert, überschreitet nicht 2.

(5)  Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte d nicht überschreiten.

(6)  Die Natrium-, Kalium - oder Lithiumhydroxidkonzentration wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Gemischen darf die Summe die in Spalte d angegebenen Obergrenzen nicht überschreiten.

(7)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 34.

(8)  Als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 43

(9)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 54.

(10)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 3.

(11)  Nur für Mittel, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.

(12)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 9.

(13)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 23.

(14)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 8.


ANHANG IV

LISTE DER IN KOSMETISCHEN MITTELN ZUGELASSENEN FARBSTOFFE

Einleitung

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung umfasst ein Farbstoff auch seine Salze und Lacke, und wird ein Farbstoff als ein bestimmtes Salz ausgedrückt, so umfasst es auch seine anderen Salze und Lacke.

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung

Colour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Farbe

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

1

Natriumtris(1,2-naphthochinon-1-oximato-O,O′)ferrat(1-)

10006

 

 

Grün

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

2

Trinatriumtris[5,6-dihydro-5-(hydroxyimino)-6-oxonaphthalin-2-sulfonato(2-)-N5,O6]ferrat(3-)

10020

 

 

Grün

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

3

Dinatrium-5,7-dinitro-8-oxidonaphthalin-2-sulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

10316

 

 

Gelb

Nicht in Augenmitteln verwenden

 

 

 

4

2-[(4-Methyl-2-nitrophenyl)azo]-3-oxo-N-phenylbutyramid

11680

 

 

Gelb

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

5

2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)azo]-N-(2-chlorphenyl)-3-oxobutyramid

11710

 

 

Gelb

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

6

2-[(4-Methoxy-2-nitrohenyl)azo]-3-oxo-N-(o-tolyl)butyramid

11725

 

 

Orange

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

7

4-(Phenylazo)resorcin

11920

 

 

Orange

 

 

 

 

8

4-[(4-Ethoxyhenyl)azo]naphthol

12010

 

 

Rot

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

9

1-[(2-Chlor-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

12085

 

 

Rot

 

3 %

 

 

10

1-[(4-Methyl-2-nitrophenyl)azo]-2-naphthol

12120

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

11

3-Hydroxy-N-(o-tolyl)-4-[(2,4,5-trichlorphenyl)azo]naphthalin-2-carboxamid

12370

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

12

N-(4-Chlor-2-methylphenyl)-4-[(4-chlor-2-methylphenyl)azo]-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid

12420

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

13

4-[(2,5-Dichlorphenyl)azo]-N-(2,5-dimethoxyphenyl)-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid

12480

 

 

Braun

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

14

N-(5-Chlor-2,4-dimethoxyphenyl)-4-[[5-[(diethylamino)sulfonyl]-2-methoxyphenyl]azo]-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid

12490

 

 

Rot

 

 

 

 

15

2,4-Dihydro-5-methyl-2-phenyl-4-(phenylazo)-3H-pyrazol-3-on

12700

 

 

Gelb

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

16

Dinatrium-2-amino-5-[(4-sulfonatophenyl)azo]benzolsulfonat

13015

 

 

Gelb

 

 

 

 

17

Natrium-4-(2,4-dihydroxyphenylazo)benzolsulfonat

14270

 

 

Orange

 

 

 

 

18

Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat

14700

 

 

Rot

 

 

 

 

19

Dinatrium-4-hydroxy-3-[(4-sulfonatonaphthyl)azo]naphthalinsulfonat

14720

 

222-657-4

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 122)

 

20

Dinatrium-6-[(2,4-dimethyl-6-sulfonatophenyl)azo]-5-hydroxynaphthalin-1-sulfonat

14815

 

 

Rot

 

 

 

 

21

Natrium-4-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]benzolsulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

15510

 

 

Orange

Nicht in Augenmitteln verwenden

 

 

 

22

Calcium dinatrium bis[2-chlor-5-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]-4-sulfonatobenzoat]

15525

 

 

Rot

 

 

 

 

23

Bariumbis[4-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]-2-methylbenzolsulfonat]

15580

 

 

Rot

 

 

 

 

24

Natrium-4-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]naphthalinsulfonat

15620

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

25

Natrium-2-[(2-hydroxynaphthyl)azo]naphthalinsulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

15630

 

 

Rot

 

3 %

 

 

26

Calciumbis[3-hydroxy-4-(phenylazo)-2-naphthoat]

15800

 

 

Rot

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

27

Dinatrium-3-hydroxy-4-[(4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-2-naphthoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

15850

 

226-109-5

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 180)

 

28

Dinatrium-4-[(5-chloro-4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

15865

 

 

Rot

 

 

 

 

29

Calcium-3-hydroxy-4-[(1-sulfonato-2-naphthyl)azo]-2-naphthoat

15880

 

 

Rot

 

 

 

 

30

Dinatrium-6-hydroxy-5-[(3-sulfonatophenyl)azo]naphthalin-2-sulfonat

15980

 

 

Orange

 

 

 

 

31

Dinatrium-6-hydroxy-5-[(4-sulfonatophenyl)azo]naphthalin-2-sulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

15985

 

220-491-7

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 110)

 

32

Dinatrium-6-hydroxy-5-[(2-methoxy-4-sulfonato-m-tolyl)azo]naphthalin-2-sulfonat

16035

 

247-368-0

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 129)

 

33

Trinatrium-3-hydroxy-4-[(4'-sulfonatonaphthyl)azo]naphthalin-2,7-disulfonat

16185

 

213-022-2

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 123)

 

34

Dinatrium-7-hydroxy-8-(phenylazo)naphthalin-1,3-disulfonat

16230

 

 

Orange

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

35

Trinatrium-1-(1-naphthylazo)-2-hydroxynaphthalin-4′,6,8-trisulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

16255

 

220-036-2

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 124)

 

36

Tetranatrium-7-hydroxy-8-[(4-sulfonato-1-naphthyl)azo]naphthalin-1,3,6-trisulfonat

16290

 

 

Rot

 

 

 

 

37

Dinatrium-5-amino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

17200

 

 

Rot

 

 

 

 

38

Dinatrium-5-acetylamino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat

18050

 

223-098-9

Rot

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 128)

 

39

2,7-Naphthalindisulfonsäure, 3-((4-Cyclohexyl-2-methylphenyl)azo)-4-hydroxy-5-(((4-methylphenyl)sulfonyl)amino)-, Dinatriumsalz

18130

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

40

Hydrogenbis[2-[(4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]benzoato(2-)]chromat(1-)

18690

 

 

Gelb

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

41

Dinatriumhydrogenbis[5-chlor-3-[(4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]-2-hydroxybenzolsulfonato(3-)]chromat(3-)

18736

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

42

Natrium-4-(3-hydroxy-5-methyl-4-(phenylazo)pyrazol-2-yl)benzolsulfonat

18820

 

 

Gelb

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

43

Dinatrium-2,5-dichlor-4-(5-hydroxy-3-methyl-4-((sulfophenyl)azo)pyrazol-1-yl)benzolsulfonat

18965

 

 

Gelb

 

 

 

 

44

Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-((4-sulfophenyl)azo)pyrazol-3-carboxylat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

19140

 

217-699-5

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 102)

 

45

N,N'-(3,3'-Dimethyl[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis[2-[(2,4-dichlorphenyl)azo]-3-oxobutyramid]

20040

 

 

Gelb

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

Höchstgehalt 3,3'-Dimethylbenzidin im Farbstoff: 5 ppm

 

46

Natrium-4-amino-5-hydroxy-3-((4-nitrophenyl)azo)-6-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat

20470

 

 

Schwarz

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

47

2,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[N-(2,4-dimethylphenyl)-3-oxobutyramid]

21100

 

 

Gelb

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

Höchstgehalt 3,3'-Dichlorbenzidin im Farbstoff: 5 ppm

 

48

2,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[N-(4-chlor-2,5-dimethoxyphenyl)-3-oxobutyramid]

21108

 

 

Gelb

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

Höchstgehalt 3,3'-Dichlorbenzidin im Farbstoff: 5 ppm

 

49

2,2'-[Cyclohexylidenbis[(2-methyl-4,1-phenylen)azo]]bis[4-cyclohexylphenol]

21230

 

 

Gelb

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

50

Dinatrium-4,6-dihydroxy-3-[[4-[1-[4-[[1-hydroxy-7-[(phenylsulfonyl)oxy]-3-sulfonato-2-naphthyl]azo]phenyl]cyclohexyl]phenyl]azo]naphthalin-2-sulfonat

24790

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

51

1-(4-(Phenylazo)phenylazo)-2-naphthol

26100

 

 

Rot

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

Reinheitskriterien:

Anilin ≤ 0,2 %

2-Naphtol ≤ 0,2 %

4-Aminoazobenzol ≤ 0,1 %

1-(Phenylazo)-2-naphtol ≤ 3 %

1-[[2-(Phenylazo)phenylazo]-2 naphtol ≤ 0,2 %

 

52

Tetranatrium-6-amino-4-hydroxy-3-[[7-sulfonato-4-[(4-sulfonatophenyl)azo]-1-naphthyl]azo]naphthalin-2,7-disulfonat

27755

 

 

Schwarz

 

 

 

 

53

Tetranatrium-1-acetamido-2-hydroxy-3-(4-((4-sulfonatophenylazo)-7-sulfonato-1-naphthylazo))naphthalin-4,6-disulfonat

28440

 

219-746-5

Schwarz

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 151)

 

54

Benzolsulfonsäure, 2,2'-(1,2-Ethendiyl)bis[5-nitro-, Dinatriumsalz, Reaktionsprodukte mit 4-[(4-Aminophenyl)azo]benzolsulfonsäure, Natriumsalze

40215

 

 

Orange

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

55

β-Carotin

40800

 

230-636-6

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 a)

 

56

8'-Apo-β-caroten-8′-al

40820

 

 

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 e)

 

57

Ethyl-8'-apo-β-caroten-8′-oat

40825

 

214-173-7

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 f)

 

58

Canthaxanthin

40850

 

208-187-2

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 161 g)

 

59

Ammonium, (4-(α-(p-(Diethylamino)phenyl)-2,4-disulfobenzyliden)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)diethyl-, Hydroxid, Mononatriumsalz

42045

 

 

Blau

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

60

Ethanamin, N-(4-((4-(Diethylamino)phenyl)(5-hydroxy-2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Calciumsalz (2:1) einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

42051

 

222-573-8

Blau

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 131)

 

61

Benzolmethanamin, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(4-hydroxy-2-sulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz

42053

 

 

Grün

 

 

 

 

62

Hydrogen(benzyl)[4-[[4-[benzylethylamino]phenyl](2,4-disulfonatophenyl)methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)ammonium, Natriumsalz

42080

 

 

Blau

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

63

Benzolmethanamin, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(2-sulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz

42090

 

223-339-8

Blau

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 133)

 

64

Hydrogen[4-[(2-chlorphenyl)[4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz

42100

 

 

Grün

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

65

Hydrogen[4-[(2-chlorphenyl)[4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]-o-tolyl]methylen]-3-methylcyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz

42170

 

 

Grün

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

66

(4-(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dienyliden)methyl)-2-methylanilinhydrochlorid

42510

 

 

Violett

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

67

4-[(4-Amino-m-tolyl)(4-imino-3-methylcyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidinmonohydrochlorid

42520

 

 

Violett

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

5 ppm

 

 

68

Hydrogen[4-[[4-(diethylamino)phenyl][4-[ethyl[(3-sulfonatobenzyl)amino]-o-tolyl]methylen]-3-methylcyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz

42735

 

 

Blau

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

69

[4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid

44045

 

 

Blau

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

70

Hydrogen[4-[4-(dimethylamino)-α-(2-hydroxy-3,6-disulfonato-1-naphthyl)benzyliden]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammonium, Mononatriumsalz

44090

 

221-409-2

Grün

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 142)

 

71

Hydrogen-3,6-bis(diethylamino)-9-(2,4-disulfonatophenyl)xanthylium, Natriumsalz

45100

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

72

Hydrogen-9-(2-carboxylatophenyl)-3-(2-methylanilino)-6-(2-methyl-4-sulfoanilino)xanthylium, Mononatriumsalz

45190

 

 

Violett

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

73

Hydrogen-9-(2,4-disulfonatophenyl)-3,6-bis(ethylamino)-2,7-dimethylxanthylium, Mononatriumsalz

45220

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

74

Dinatrium-2-(3-oxo-6-oxidoxanthen-9-yl)benzoat

45350

 

 

Gelb

 

6 %

 

 

75

4′,5′-Dibrom-3′,6′-dihydroxyspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

45370

 

 

Orange

 

 

Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein

 

76

Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetrabrom-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

45380

 

 

Rot

 

 

Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein

 

77

3′,6′-Dihydroxy-4′,5′-dinitrospiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on

45396

 

 

Orange

 

1 % bei Verwendung in Lippenmitteln

Nur als freie Säure bei Verwendung in Lippenmitteln

 

78

Dikalium-3,6-dichlor-2-(2,4,5,7-tetrabrom-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat

45405

 

 

Rot

Nicht in Augenmitteln verwenden

 

Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein

 

79

3,4,5,6-Tetrachlor-2-(1,4,5,8-tetrabrom-6-hydroxy-3-oxoxanthen-9-yl)benzoesäure einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

45410

 

 

Rot

 

 

Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein

 

80

Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetraiod-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente

45430

 

240-474-8

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 127)

 

81

1,3-Isobenzofurandion, Reaktionsprodukte mit Methylchinolin und Chinolin

47000

 

 

Gelb

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

82

1H-Inden-1,3(2H)-dion, 2-(2-Chinolinyl)-, sulfoniert, Natriumsalze

47005

 

305-897-5

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 104)

 

83

Hydrogen-9-[(3-methoxyphenyl)amino]-7-phenyl-5-(phenylamino)-4,10-disulfonatobenzo[a]phenazinium, Natriumsalz

50325

 

 

Violett

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

84

Sulfoniertes Nigrosin

50420

 

 

Schwarz

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

85

8,18-Dichlor-5,15-diethyl-5,15-dihydrodiindolo[3,2-b:3′,2′-m]triphenodioxazin

51319

 

 

Violett

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

86

1,2-Dihydroxyanthrachinon

58000

 

 

Rot

 

 

 

 

87

Trinatrium-8-hydroxypyren-1,3,6-trisulfonat

59040

 

 

Grün

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

88

1-Anilino-4-hydroxyanthrachinon

60724

 

 

Violett

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

89

1-Hydroxy-4-(p-toluidino)anthrachinon

60725

 

 

Violett

 

 

 

 

90

Natrium-4-[(9,10-dihydro-4-hydroxy-9,10-dioxo-1-anthryl)amino]toluol-3-sulfonat

60730

 

 

Violett

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

91

1,4-Bis(p-tolylamino)anthrachinon

61565

 

 

Grün

 

 

 

 

92

Dinatrium-2,2'-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(5-methylsulfonat

61570

 

 

Grün

 

 

 

 

93

Natrium-3,3'-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(2,4,6-trimethylbenzolsulfonat)

61585

 

 

Blau

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

94

Natrium-1-amino-4-(cyclohexylamino)-9,10-dihydro-9,10-dioxoanthracen-2-sulfonat

62045

 

 

Blau

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

95

6,15-Dihydroanthrazin-5,9,14,18-tetron

69800

 

 

Blau

 

 

 

 

96

7,16-Dichlor-6,15-dihydroanthrazin-5,9,14,18-tetron

69825

 

 

Blau

 

 

 

 

97

Bisbenzimidazo[2,1-b:2′,1′-i]benzo[lmn][3,8]phenanthrolin-8,17-dion

71105

 

 

Orange

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 

98

2-(1,3-Dihydro-3-oxo-2H-indazol-2-yliden)-1,2-dihydro-3H-indol-3-on

73000

 

 

Blau

 

 

 

 

99

Dinatrium-5,5'-(2-(1,3-dihydro-3-oxo-2H-indazol-2-yliden)-1,2-dihydro-3H-indol-3-on)disulfonat

73015

 

212-728-8

Blau

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 132)

 

100

6-Chlor-2-(6-chlor-4-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-4-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on

73360

 

 

Rot

 

 

 

 

101

5-Chlor-2-(5-chlor-7-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-7-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on

73385

 

 

Violett

 

 

 

 

102

5,12-Dihydrochino[2,3-b]acridin-7,14-dion

73900

 

 

Violett

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

103

5,12-Dihydro-2,9-dimethylchino[2,3-b]acridin-7,14-dion

73915

 

 

Rot

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

104

29H,31H-Phthalocyanin

74100

 

 

Blau

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

105

[29H,31H-Phthalocyaninato(2-)-N-9}-,N-0}-,N-1}-,N-2}-]kupfer

74160

 

 

Blau

 

 

 

 

106

Dinatrium-[29H,31H-phthalocyanindisulfonato(4-)-N29,N30,N31,N32]cuprat(2-)

74180

 

 

Blau

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

107

Polychlorkupferphthalocyanin

74260

 

 

Grün

Nicht in Augenmitteln verwenden

 

 

 

108

8,8'-Diapo-φ,φ-carotindisäure

75100

 

 

Gelb

 

 

 

 

109

Annatto

75120

 

215-735-4/289-561-2/230-248-7

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160b)

 

110

Lycopin

75125

 

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160d)

 

111

CI Food Orange 5

75130

 

214-171-6

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160a)

 

112

(3R)-β-4-Carotin-3-ol

75135

 

 

Gelb

 

 

 

 

113

2-Amino-1,7-dihydro-6H-purin-6-on

75170

 

 

Weiß

 

 

 

 

114

Kurkumine

75300

 

207-280-5

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 100)

 

115

Carmine

75470

 

215-680-6/215-023-3/215-724-4

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 120)

 

116

Trinatrium-(2S-trans)-[18-carboxy-20-(carboxymethyl)-13-ethyl-2,3-dihydro-3,7,12,17-tetramethyl-8-vinyl-21H,23H-porphin-2-propionato(5-)-N21,N22,N23,N24]cuprat(3-)(Chlorophylle)

75810

 

215-800-7/207-536-6/208-272-4/287-483-3/239-830-5/246-020-5

Grün

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 140, E 141)

 

117

Aluminium

77000

 

231-072-3

Weiß

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 173)

 

118

Aluminiumhydroxidsulfat

77002

 

 

Weiß

 

 

 

 

119

Natürliches, hydriertes Aluminiumsilicat, Al2O3.2SiO2.2H2O, verunreinigt mit Calcium-, Magnesium- oder Eisencarbonaten, Eisen(III)-Hydroxid, Quarzsand, Mica usw.

77004

 

 

Weiß

 

 

 

 

120

Lazurit

77007

 

 

Blau

 

 

 

 

121

Aluminiumsilicat, gefärbt durch Eisen(III)-Oxid

77015

 

 

Rot

 

 

 

 

122

Bariumsulfat

77120

 

 

Weiß

 

 

 

 

123

Bismutchloridoxid

77163

 

 

Weiß

 

 

 

 

124

Calciumcarbonat

77220

 

207-439-9/215-279-6

Weiß

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 170)

 

125

Calciumsulfat

77231

 

 

Weiß

 

 

 

 

126

Kohlenstoff schwarz

77266

 

215-609-9

Schwarz

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 153)

 

127

Holzkohle, Knochen-. Feines schwarzes Pulver, durch Verbrennen von Tierknochen in geschlossenem Behälter gewonnen. Besteht in erster Linie aus Calciumphosphat und Kohlenstoff.

77267

 

 

Schwarz

 

 

 

 

128

Coke black

77268:1

 

 

Schwarz

 

 

 

 

129

Chrom(III)oxid

77288

 

 

Grün

 

 

frei von Chromat-ionen

 

130

Chrom(III)hydroxid

77289

 

 

Grün

 

 

frei von Chromat-ionen

 

131

Kobaltaluminiumoxid

77346

 

 

Grün

 

 

 

 

132

Kupfer

77400

 

 

Braun

 

 

 

 

133

Gold

77480

 

231-165-9

Braun

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission(E 175)

 

134

Eisenoxid

77489

 

 

Orange

 

 

 

 

135

Eisenoxid Rot

77491

 

215-168-2

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)

 

136

Eisenoxid Gelb

77492

51274-00-1

257-098-5

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)

 

137

Eisenoxid Schwarz

77499

 

235-442-5

Schwarz

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)

 

138

Eisenammonium-Ferrocyanid

77510

 

 

Blau

 

 

frei von Cyanidionen

 

139

Magnesiumcarbonat

77713

 

 

Weiß

 

 

 

 

140

Ammoniummangan(3+)diphosphat

77742

 

 

Violett

 

 

 

 

141

Trimanganbis(orthophosphat)

77745

 

 

Rot

 

 

 

 

142

Silber

77820

 

231-131-3

Weiß

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 174)

 

143

Titandioxid (1)

77891

 

236-675-5

Weiß

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 171)

 

144

Zinkoxid

77947

 

 

Weiß

 

 

 

 

145

Riboflavin

Lactoflavin

 

201-507-1/204-988-6

Gelb

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 101)

 

146

Karamel (Zuckerkulör)

Caramel

 

232-435-9

Braun

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 150 a-d)

 

147

Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin

Capsanthin, Capsorubin

 

207-364-1/207-425-2

Orange

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 c)

 

148

Beetenrot

Beetroot red

7659-95-2

231-628-5

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 162)

 

149

Anthocyane

(Cyanidin,

Peonidin

Malvidin

Delphinidin

Petunidin

Pelargonidin)

Anthocyanins

528-58-5

134-01-0

528-53-0

643-84-5

134-04-3

208-438-6

205-125-6

211-403-8

208-437-0

205-127-7

Rot

 

 

Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 163)

 

150

Aluminium-, Zink-, Magnesium- und Calciumstearate

Aluminum stearate;

Zinc stearate;

Magnesium stearate und

Calcium stearate

7047-84-9

557-05-1

557-04-0

216-472-8

230-325-5

209-151-9

209-150-3

216-472-8

Weiß

 

 

 

 

151

Phenol, 4,4'-(3H-2,1-Benzoxathiol-3-yliden)bis[2-brom-3-methyl-6-(1-methylethyl)-, S,S-dioxid

Bromothymol blue

76-59-5

200-971-2

Blau

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

152

Phenol, 4,4'-(3H-2,1-Benzoxathiol-3-yliden)bis[2,6-dibrom-3-methyl-phenol], S,S-dioxid

Bromokresol green

76-60-8

200-972-8

Grün

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

 

 

 

153

Natrium-4-[(4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]-3-hydroxynaphthalin-1-sulfonat

Acid red 195

12220-24-5

Rot

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

 

 


(1)  Zur Verwendung als UV-Filter, siehe Anhang VI, Nr. 27.


"ANHANG V

LISTE DER IN KOSMETISCHEN MITTELN ZUGELASSENEN KONSERVIERUNGSSTOFFE

Einleitung

1.   In dieser Liste gelten als:

Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Äthanolamine; Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat

Ester: Methyl-, Ethyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester.

2.   Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieses Anhangs enthalten und die Formaldehyd abspalten, müssen bei der Kennzeichnung den Hinweis „enthält Formaldehyd“ tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet.

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

1

Benzoesäure und ihr Natriumsalz

Benzoic acid

Sodium Benzoate

65-85-0

532-32-1

200-618-2

208-534-8

Auszuspülende/abzuspülende Mittel, ausgenommen Mundmittel

2,5 % (Säure)

 

 

Mundmittel

1,7 % (Säure)

Auf der Haut/im Haar verbleibende Mittel

0,5 % (Säure)

1a

Andere als die unter Nr. 1 genannten Salze der Benzoesäure und Benzoesäureester

Ammonium benzoate, calcium benzoate, potassium benzoate, magnesium benzoate, MEA-benzoate, methyl benzoate, ethyl benzoate, propyl benzoate, butyl benzoate, isobutyl benzoate, isopropyl benzoate, phenyl benzoate

1863-63-4, 2090-05-3, 582-25-2, 553-70-8, 4337-66-0, 93-58-3, 93-89-0, 2315-68-6, 136-60-7, 120-50-3, 939-48-0, 93-99-2

217-468-9, 218-235-4, 209-481-3, 209-045-2, 224-387-2, 202-259-7, 202-284-3, 219-020-8, 205-252-7, 204-401-3, 213-361-6, 202-293-2

 

0,5 % (Säure)

 

 

2

Propionsäure und ihre Salze

Propionic acid, ammonium propionate, calcium propionate, magnesium propionate, potassium propionate, sodium propionate

79-09-4, 17496-08-1, 4075-81-4, 557-27-7, 327-62-8, 137-40-6

201-176-3, 241-503-7, 223-795-8, 209-166-0, 206-323-5, 205-290-4

 

2 % (Säure)

 

 

3

Salicylsäure (1) und ihre Salze

Salicylic acid, calcium salicylate, magnesium salicylate, MEA-salicylate, sodium salicylate, potassium salicylate, TEA-salicylate

69-72-7, 824-35-1, 18917-89-0, 59866-70-5, 54-21-7, 578-36-9, 2174-16-5

200-712-3, 212-525-4, 242-669-3, 261-963-2, 200-198-0, 209-421-6, 218-531-3

 

0,5 % (Säure)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (2)

4

2,4-Hexadiensäure und ihre Salze (Sorbinsäure)

Sorbic acid, calcium sorbate, sodium sorbate, potassium sorbate

110-44-1, 7492-55-9, 7757-81-5, 24634-61-5

203-768-7, 231-321-6, 231-819-3, 246-376-1

 

0,6 % (Säure)

 

 

5

Formaldehyd und Paraformaldehyd (3)

Formaldehyde

Paraformaldehyde

50-00-0, 30525-89-4

200-001-8

Mundmittel

0,1 % (ungebundenes Formaldehyd)

Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden

 

Sonstige Mittel

0,2 % (ungebundenes Formaldehyd)

6

(moved or deleted)

7

2-Hydroxybiphenyl und seine Salze

o-Phenylphenol, sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate, MEA o-phenylphenate

90-43-7, 132-27-4, 13707-65-8, 84145-04-0

201-993-5, 205-055-6, 237-243-9, 282-227-7

 

0,2 % (als Phenol)

 

 

8

Pyrithionzink (4)

Zinc pyrithione

13463-41-7

236-671-3

Haarmittel

1,0 %

Nur in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln

Nicht in Mundmitteln verwenden

 

Sonstige Mittel

0,5 %

9

Anorganische Sulfite und Bisulfite (5)

Sodium sulfite, ammonium bisulfite, ammonium sulfite, potassium sulfite, potassium hydrogen sulfite, sodium bisulfite, sodium metabisulfite, potassium metabisulfite

7757-83-7, 10192-30-0, 10196-04-0, 10117-38-1, 7773-03-7, 7631-90-5, 7681-57-4, 16731-55-8

231-821-4, 233-469-7, 233-484-9, 233-321-1, 231-870-1, 231-548-0, 231-673-0, 240-795-3

 

0,2 % (als ungebundenes SO2)

 

 

10

(moved or deleted)

11

Chlorobutanol

Chlorobutanol

57-15-8

200-317-6

 

0,5 %

Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden

Enthält Chlorobutanol

12

4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester

4-Hydroxybenzoic acid, methylparaben, butylparaben, potassium ethylparaben, potassium paraben, propylparaben, isobutylparaben, sodium methylparaben, sodium ethylparaben, sodium propylparaben, sodium butylparaben, sodium isobutylparaben, ethylparaben, sodium paraben, isopropylparaben, potassium-methylparaben, potassium butylparaben, potassium propylparaben, sodium propylparaben, calcium paraben, phenylparaben

99-96-7, 99-76-3, 94-26-8, 36457-19-9,16782-08-4, 94-13-3, 4247-02-3, 5026-62-0, 35285-68-8, 35285-69-9, 36457-20-2, 84930-15-4, 120-47-8, 114-63-6, 4191-73-5, 2611-07-2, 38566-94-8, 84930-17-4, 35285-69-9, 69959-44-0, 17696-62-7

202-804-9, 202-785-7, 202-318-7, 253-048-1, 240-830-2, 202-307-7, 224-208-8, 225-714-1, 252-487-6, 252-488-1, 253-049-7, 284-595-4, 204-399-4, 204-051-1, 224-069-3, 247-464-2, 254-009-1, 284-597-5, 252-488-1, 274-235-4, 241-698-9

 

0,4 % (als Säure) bei einem Ester

0,8 % (als Säure) bei Estergemischen

 

 

13

3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyrandion (Dehydracetsäure) und seine Salze

Dehydroacetic acid, sodium dehydroacetate

520-45-6, 4418-26-2, 16807-48-0

208-293-9, 224-580-1

 

0,6 % (als Säure)

Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden

 

14

Ameisensäure und ihr Natriumsalz

Formic acid, sodium formate

64-18-6, 141-53-7

200-579-1, 205-488-0

 

0,5 % (als Säure)

 

 

15

1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n-hexan (Dibromhexamidin) und seine Salze (einschl. Isethionat)

Dibromohexamidine Isethionate

93856-83-8

299-116-4

 

0,1 %

 

 

16

Thiomersal

Thiomersal

54-64-8

200-210-4

Augenmittel

0,007 % (Hg)

Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten

 

Enthält Thiomersal

17

Phenylquecksilber und seine Salze (einschl. Borat)

Phenyl Mercuric Acetate, Phenyl Mercuric Benzoate

62-38-4, 94-43-9

200-532-5, 202-331-8

Augenmittel

0,007 % (Hg)

Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf diemaximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten

 

Enthält Phenylquecksilberverbindungen

18

10-Undecylensäure und seine Salze

Undecylenic acid, potassium undecylenate, sodium undecylenate, calcium undecylenate, TEA-undecylenate, MEA-undecylenate

112-38-9, 6159-41-7, 3398-33-2, 1322-14-1, 84471-25-0, 56532-40-2

203-965-8, 222-264-8, 215-331-8, 282-908-9, 260-247-7

 

0,2 % (als Säure)

 

 

19

5-Pyrimidinamin, 1,3-Bis(2-ethylhexyl)hexahydro-5-methyl

Hexetidine

141-94-6

205-513-5

 

0,1 %

 

 

20

5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan

5-Bromo-5-nitro-1,3-dioxane

30007-47-7

250-001-7

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

0,1 %

Nitrosaminbildung vermeiden

 

21

Bronopol

2-Bromo-2-nitropropane-1,3-diol

52-51-7

200-143-0

 

0,1 %

Nitrosaminbildung vermeiden

 

22

2,4-Dichlorbenzylalkohol

Dichlorobenzyl Alcohol

1777-82-8

217-210-5

 

0,15 %

 

 

23

1-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)-harnstoff (6)

Triclocarban

101-20-2

202-924-1

 

0,2 %

Reinheitskriterien:

3-3′-4-4′-Tetrachloroazobenzol < 1 ppm

3-3′-4-4′-Tetrachloroazoxybenzol < 1 ppm

 

24

Chlorkresol

p-Chloro-m-Cresol

59-50-7

200-431-6

Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

0,2 %

 

 

25

5-Chloro-2-(2,4-dichlorophenoxy)-phenol

Triclosan

3380-34-5

222-182-2

 

0,3 %

 

 

26

Chloroxylenol

Chloroxylenol

88-04-0

201-793-8

 

0,5 %

 

 

27

N,N″-Methylenbis[N′-[3-(hydroxymethyl)-2,5-dioxoimidazolidin-4-yl]harnstoff

Imidazolidinyl urea

39236-46-9

254-372-6

 

0,6 %

 

 

28

Poly(methylen), α, ω-Bis[[[(aminoiminomethyl)amino]iminomethyl]amino]-, Dihydrochlorid

Polyaminopropyl biguanide

70170-61-5, 28757-47-3, 133029-32-0

 

 

0,3 %

 

 

29

2-Phenoxyethanol

Phenoxyethanol

122-99-6

204-589-7

 

1,0 %

 

 

30

Methenamin

Methenamine

100-97-0

202-905-8

 

0,15 %

 

 

31

1-(3-Chloroallyl)-3,5,7-triaza-1-azonia- adamantanchlorid

Quaternium-15

4080-31-3

223-805-0

 

0,2 %

 

 

32

1-(4-Chlorphenoxy)1-(1H-imidazol-1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanon

Climbazole

38083-17-9

253-775-4

 

0,5 %

 

 

33

1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl-2,4-imidazolidindion

DMDM Hydantoin

6440-58-0

229-222-8

 

0,6 %

 

 

34

Benzylalkohol (7)

Benzyl alcohol

100-51-6

202-859-9

 

1,0 %

 

 

35

1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4-trimethyl- pentyl)-2-pyridon und sein Monoethanolaminsalz

Piroctone Olamine

50650-76-5, 68890-66-4

272-574-2

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

1,0 %

 

 

Sonstige Mittel

0,5 %

36

(moved or deleted)

37

2,2'-Methylenbis(6-brom-4-chlorphenol) (Bromchlorophen)

Bromochlorophene

15435-29-7

239-446-8

 

0,1 %

 

 

38

3-Methyl-4-(1-methyläthyl)phenol

o-Cymen-5-ol

3228-02-2

221-761-7

 

0,1 %

 

 

39

Gemisch von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon mit Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat

Methylchloroisothiazolinone, Methylisothiazolinone

26172-55-4, 2682-20-4, 55965-84-9

247-500-7, 220-239-6

 

0,0015 % (eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1)

 

 

40

Chlorophen

Chlorophene

120-32-1

204-385-8

 

0,2 %

 

 

41

2-Chloracetamid

Chloroacetamide

79-07-2

201-174-2

 

0,3 %

 

Enthält Chloroacetamid

42

N,N″-Bis(4-chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13-tetraaza-tetradecandiimidamid, sein Azetat, Gluconat und Hydrochlorid

Chlorhexidine, Chlorhexidine Diacetate, Chlorhexidine Digluconate, Chlorhexidine Dihydrochloride

55-56-1, 56-95-1, 18472-51-0, 3697-42-5

200-238-7, 200-302-4, 242-354-0, 223-026-6

 

0,3 % (als Chlorhexidin)

 

 

43

3-Phenoxy-1-propanol (8)

Phenoxyisopropanol

770-35-4

212-222-7

Nur für auszuspülende/abzuwaschende Mittel

1,0 %

 

 

44

Alkyl(C12-22)trimethylammoniumbromid und -chlorid

Behentrimonium chloride, cetrimonium bromide, cetrimonium chloride, laurtrimonium bromide, laurtrimonium chloride, steartrimonium bromide, steartrimonium chloride

17301-53-0, 57-09-0, 112-02-7, 1119-94-4, 112-00-5, 1120-02-1, 112-03-8

241-327-0, 200-311-3, 203-928-6, 214-290-3, 203-927-0, 214-294-5, 203-929-1

 

0,1 %

 

 

45

4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin

Dimethyl Oxazolidine

51200-87-4

257-048-2

 

0,1 %

pH-Wert > 6

 

46

N-Hydroxymethyl-N-[1,3-di(hydroxy-methyl)-2,5-dioxo-imidazolidinyl-4-yl]-TN- hydroxymethyl-harnstoff

Diazolidinyl Urea

78491-02-8

278-928-2

 

0,5 %

 

 

47

Benzolcarboximidamid, 4,4'-(1,6-Hexandiylbis(oxy))bis- und seine Salze (darunter Isethionat und Þ-Hydroxybenzoat)

Hexamidine, Hexamidine diisethionate, Hexamidine paraben

3811-75-4, 659-40-5, 93841-83-9

211-533-5, 299-055-3

 

0,1 %

 

 

48

Glutaraldehyd (1,5-pentandial)

Glutaral

111-30-8

203-856-5

 

0,1 %

Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden

Enthält Glutaral (9)

49

5-Ethyl-3,7-dioxa-1-azabicyclo [3.3.0] octan

7- Ethylbicyclooxazolidine

7747-35-5

231-810-4

 

0,3 %

Nicht verwenden in Mundmitteln und Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden

 

50

3-(p-Chlorphenoxy)-1,2-propandiol

Chlorphenesin

104-29-0

203-192-6

 

0,3 %

 

 

51

Natriumhydroxymethylaminoacetat

Sodium Hydroxymethylglycinate

70161-44-3

274-357-8

 

0,5 %

 

 

52

Silberchlorid aufgebracht auf Titandioxid

Silver chloride

7783-90-6

232-033-3

 

0,004 % (als AgCl)

20 % AgCl (g/g) auf TiO2. Nicht verwenden in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren, in Mundmitteln und Augen- und Lippenmitteln

 

53

Benzolmethanaminium, N,N-Dimethyl-N-[2-[2-[4-(1,1,3,3,-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]ethyl]-, Chlorid

Benzethonium Chloride

121-54-0

204-479-9

a)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

b)

Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben, ausgenommen Mundmittel

0,1 %

 

 

54

Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat (10)

Benzalkonium chloride, benzalkonium bromide, benzalkonium saccharinate

8001-54-5, 63449-41-2, 91080-29-4, 68989-01-5, 68424-85-1, 68391-01-5, 61789-71-7, 85409-22-9

264-151-6, 293-522-5, 273-545-7, 270-325-2, 269-919-4, 263-080-8, 287-089-1

 

0,1 % (als Benzalkoniumchlorid)

 

Kontakt mit den Augen vermeiden

55

Methanol, (Phenylmethoxy)-

Benzylhemiformal

14548-60-8

238-588-8

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

0,15 %

 

 

56

3-Iod-2-propinylbutylcarbamat

Iodopropynyl butylcarbamate

55406-53-6

259-627-5

a)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

b)

Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben

c)

Desodorierungsmittel/schweißhemmende Mittel

a)

0,02 %

b)

0,01 %

c)

0,0075 %

Nicht in Mund- und Lippenmitteln verwenden

a)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoo

b)

Nicht in Körperlotion und Körpercreme verwenden (13)

b) und c)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden

a)

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (11)

b) und c)

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (12)

57

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on

Methylisothiazolinone

2682-20-4

220-239-6

 

0,01 %

 

 


(1)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 98.

(2)  Nur für Mittel, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.

(3)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 13.

(4)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 101.

(5)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 99.

(6)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 100.

(7)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 45, 68.

(8)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 54.

(9)  Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 %.

(10)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 65.

(11)  Nur für Mittel, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten.

(12)  Nicht für Mittel, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden können.

(13)  Betrifft alle Mittel, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.


ANHANG VI

LISTE DER IN KOSMETISCHEN MITTELN ZUGELASSENEN UV-FILTER

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN/XAN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

1

4-Aminobenzoesäure

PABA

150-13-0

205-753-0

 

5 %

 

 

2

N,N,N,-Trimethyl-4(2-oxoborn-3-ylidenmethyl)-aniliniummethylsulfat

Camphor Benzalkonium Methosulfate

52793-97-2

258-190-8

 

6 %

 

 

3

Benzoesäure, 2-Hydroxy-3,3,5-trimethylcyclohexylester/Homosalat

Homosalate

118-56-9

204-260-8

 

10 %

 

 

4

2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon

Benzophenone-3

131-57-7

205-031-5

 

10 %

 

Enthält Benzophenone-3 (1)

5

(moved or deleted)

6

2-Phenylbenzimidazol-5-sulfonsäure und ihre Kalium-, Natrium- und Triethanolaminsalze/Ensulizol

Phenylbenzimidazole Sulfonic Acid

27503-81-7

248-502-0

 

8 % (als Säure)

 

 

7

3,3'-(1,4-Phenylendimethin)bis(7,7-dimethyl-2-oxo-bicyclo-[2,2,1]heptan-1-ylmethansulfonsäure) und ihre Salze/Ecamsul

Terephthalylidene Dicamphor Sulfonic Acid

92761-26-7, 90457-82-2

410-960-6

 

10 % (als Säure)

 

 

8

1-(4-tert-Butylphenyl)-3-(4-methoxy-phenyl)propan-1,3-dion/Avobenzon

Butyl Methoxydibenzoylmethane

70356-09-1

274-581-6

 

5 %

 

 

9

alpha-(2-Oxoborn-3-yliden)-toluen-4-sulfonsäure und ihre Salze

Benzylidene Camphor Sulfonic Acid

56039-58-8

 

 

6 % (als Säure)

 

 

10

2-Cyano-3,3-Diphenyl-acrylsäure, 2-ethyl-hexylester/Octocrilen

Octocrylene

6197-30-4

228-250-8

 

10 % (als Säure)

 

 

11

Polymer von N-{(2 und 4)-[(2-oxoborn-3-yliden)-methyl]benzyl}-acrylamid

Polyacrylamidomethyl Benzylidene Camphor

113783-61-2

 

 

6 %

 

 

12

2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat/Octinoxat

Ethylhexyl Methoxycinnamate

5466-77-3

226-775-7

 

10 %

 

 

13

Ethoxyliertes Ethyl-4-aminobenzoat

PEG-25 PABA

116242-27-4

 

 

10 %

 

 

14

Isopentyl-4 methoxycinnamat/Amiloxat

Isoamyl p-Methoxycinnamate

71617-10-2

275-702-5

 

10 %

 

 

15

2,4,6-Tris[Þ-(2-ethylhexyl-oxycarbonyl)anilino]-1,3,5-triazin

Ethylhexyl Triazone

88122-99-0

402-070-1

 

5 %

 

 

16

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-methyl-6-(2-methyl-3-(1,3,3,3-tetramethyl-1-(trimethylsilyloxy)disiloxanyl)propyl)phenol

Drometrizole Trisiloxane

155633-54-8

 

 

15 %

 

 

17

4,4'-[(6-[4-((1,1-Dimethylethyl)aminocarbonyl)phenylamino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl)diimino]bis(benzoesäure-2-ethylhexylester)/Iscotrizinol (USAN)

Diethylhexyl Butamido Triazone

154702-15-5

 

 

10 %

 

 

18

3-(4'-Methylbenzyliden)-DL-campher/Enzacamen

4-Methylbenzylidene Camphor

38102-62-4/36861-47-9

- / 253-242-6

 

4 %

 

 

19

3-Benzylidencampher

3-Benzylidene Camphor

15087-24-8

239-139-9

 

2 %

 

 

20

2-Ethylhexylsalicylat/Octisalat

Ethylhexyl Salicylate

118-60-5

204-263-4

 

5 %

 

 

21

2-Ethylhexyl-4-(dimethylamino)benzoat/Padimat O (USAN:BAN)

Ethylhexyl Dimethyl PABA

21245-02-3

244-289-3

 

8 %

 

 

22

2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5-sulfonsäure und ihr Natriumsalz/Sulisobenzon

Benzophenone-4, Benzophen one-5

4065-45-6/6628-37-1

223-772-2 / -

 

5 % (als Säure)

 

 

23

2,2'-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol)/Bisoctrizol

Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol

103597-45-1

403-800-1

 

10 %

 

 

24

2-2′-(1,4-Phenylen)bis(1H-benzimidazol-4,6-disulfonsäure, Natriumsalz)/ Bisdisulizoldinatrium (USAN)

Disodium Phenyl Dibenzimidazole Tetrasulfonate

180898-37-7

429-750-0

 

10 % (als Säure)

 

 

25

2,2'-(6-(4-Methoxyphenyl)-1,3,5-triazin-2,4-diyl)bis(5-((2-ethylhexyl)oxy)phenol)/Bemotrizinol

Bis-Ethylhexyloxyphenol Methoxyphenyl Triazine

187393-00-6

 

 

10 %

 

 

26

Dimethicodiethylbenzalmalonat

Polysilicone-15

207574-74-1

426-000-4

 

10 %

 

 

27

Titandioxid (2)

Titanium Dioxide

13463-67-7/1317-70-0/1317-80-2

236-675-5/205-280-1/215-282-2

 

25 %

 

 

28

2-[-4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-Benzoesäurehexylester

Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate

302776-68-7

443-860-6

 

10 % in Sonnenschutzmitteln

 

 


(1)  Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient.

(2)  Für andere Verwendungszwecke als als Farbstoff, siehe Anhang IV, Nr. 143.


ANHANG VII

AUF VERPACKUNGEN/BEHÄLTERN VERWENDETE SYMBOLE

1.   Verweis auf die beiliegenden oder am Produkt befestigten Informationen

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2.   Geöffnet haltbar

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3.   Mindesthaltbarkeitsdatum

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ANHANG VIII

VERZEICHNIS DER VALIDIERTEN ALTERNATIVMETHODEN ZU TIERVERSUCHEN

In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist in Anhang VIII anzugeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.

Laufende Nummer

Validierte Alternativmethode

Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise

A

B

C


ANHANG IX

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie und ihre späteren Änderungen

(gemäß Artikel 33)

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169

Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 1979

ABl. L 192 vom 31.7.1979, S. 35

Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982

ABl. L 63 vom 6.3.1982, S. 26

Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982

ABl. L 167 vom 15.6.1982, S. 1

Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983

ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 25

Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983

ABl. L 188 vom 13.7.1983, S. 15

Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983

ABl. L 275 vom 8.10.1983, S. 20

Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983

ABl. L 332 vom 28.11.1983, S. 38

Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984

ABl. L 228 vom 25.8.1984, S. 31

Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985

ABl. L 224 vom 22.8.1985, S. 40

Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986

ABl. L 138 vom 24.5.1986, S. 40

Richtlinie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986

ABl. L 149 vom 3.6.1986, S. 38

Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987

ABl. L 56 vom 26.2.1987, S. 20

Richtlinie 88/233/EWG der Kommission vom 2. März 1988

ABl. L 105 vom 26.4.1988, S. 11

Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988

ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 46

Richtlinie 89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989

ABl. L 64 vom 8.3.1989, S. 10

Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989

ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 25

Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 1990

ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 40

Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 1991

ABl. L 91 vom 12.4.1991, S. 59

Richtlinie 92/8/EWG der Kommission vom 18. Februar 1992

ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 23

Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1992

ABl. L 325 vom 11.11.1992, S. 18

Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993

ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32

Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993

ABl. L 203 vom 13.8.1993, S. 24

Richtlinie 94/32/EG der Kommission vom 29. Juni 1994

ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 31

Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995

ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26

Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995

ABl. L 167 vom 18.7.1995, S. 19

Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996

ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 36

Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997

ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 85

Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997

ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43

Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997

ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 77

Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 1998

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 44

Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998

ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 20

Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000

ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 42

Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 2000

ABl. L 65 vom 14.3.2000, S. 22

Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000

ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 25

Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002

ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 19

Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003

ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 14

Richtlinie 2003/16/EG der Kommission vom 19. Februar 2003

ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 24

Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003

ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26

Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003

ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 27

Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003

ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23

Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004

ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 4

Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 2004

ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 5

Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004

ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 28

Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004

ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 13

Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005

ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 46

Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005

ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 17

Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005

ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9

Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005

ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32

Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006

ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 11

Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. September 2006

ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 56

Richtlinie 2007/1/EG der Kommission vom 29. Januar 2007

ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 9

Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007

ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27

Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007

ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 11

Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007

ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 19

Richtlinie 2007/54/EG der Kommission vom 29. August 2007

ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 21

Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007

ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 22

Richtlinie 2008/14/EG der Kommission vom 15. Februar 2008

ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 43

Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008

ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13

Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008

ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 12

Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008

ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 71

Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009

ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 15

Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009

ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 31

TEIL B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung

(gemäß Artikel 33)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976

30.1.1978

Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 1979

30.7.1979

Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982

31.12.1982

Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982

31.12.1983

Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983

31.12.1984

Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983

31.12.1984

Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983

31.12.1984

Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983

31.12.1984

Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984

31.12.1985

Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985

31.12.1986

Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986

31.12.1986

Richtlinie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986

31.12.1986

Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987

31.12.1987

Richtlinie 88/233/EWG der Kommission vom 2. März 1988

30.9.1988

Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988

31.12.1993

Richtlinie 89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989

31.12.1989

Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989

3.1.1990

Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 1990

31.12.1990

Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 1991

31.12.1991

Richtlinie 92/8/EWG der Kommission vom 18. Februar 1992

31.12.1992

Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1992

30.6.1993

Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993

14.6.1995

Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993

30.6.1994

Richtlinie 94/32/EG der Kommission vom 29. Juni 1994

30.6.1995

Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995

30.11.1995

Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom10. Juli 1995

30.6.1996

Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996

30.6.1997

Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997

30.6.1997

Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997

31.12.1997

Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997

30.6.1998

Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 1998

1.4.1998

Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998

30.6.1999

Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000

1.7.2000

Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 2000

1.6.2000

Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000

29.6.2000

Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002

15.4.2003

Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003

15.4.2003

Richtlinie 2003/16/EG der Kommission vom 19. Februar 2003

28.2.2003

Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003

10.9.2004

Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003

11.9.2004

Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003

23.9.2004

Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004

1.10.2004

Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 2004

1.10.2004

Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004

21.9.2004

Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004

30.9.2004

Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005

16.2.2006

Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005

31.12.2005

Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005

1.1.2006

Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005

22.5.2006

Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006

1.9.2006

Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. September 2006

30.3.2007

Richtlinie 2007/1/EG der Kommission vom 29. Januar 2007

21.8.2007

Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007

23.9.2007

Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007

18.1.2008

Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007

19.4.2008

Richtlinie 2007/54/EG der Kommission vom 29. August 2007

18.3.2008

Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007

31.12.2007

Richtlinie 2008/14/EG der Kommission vom 15. Februar 2008

16.8.2008

Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008

4.10.2008

Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008

14.2.2009

Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008

8.7.2009

Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009

5.8.2009

Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009

15.11.2009


ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 76/768/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 4a

Artikel 18

Artikel 4b

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 33

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absätze 1 bis 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 20

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 19 Absätze 5 und 6

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 21

Artikel 7a Absätze 1 bis 3

Artikel 10 und 11, Anhang I

Artikel 7a Absatz 4

Artikel 13

Artikel 7a Absatz 5

Artikel 29 und 34

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 31

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 35

Artikel 10

Artikel 32

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 27

Artikel 13

Artikel 28

Artikel 14

Artikel 15

Anhang I

Erwägung 7

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang VIIIa

Anhang VII

Anhang IX

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X