ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.123.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 123

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
19. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 406/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 408/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

62

 

*

Verordnung (EG) Nr. 409/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83

78

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/388/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Mai 2009 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates

86

 

 

Kommission

 

 

2009/389/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 25/2000 (ex N 149/99), die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini Siderurgica SpA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3515)  ( 1 )

87

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/390/EG

 

*

Leitlinie der europäischen zentralbank vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2009/9)

94

 

 

2009/391/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2009/10)

99

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 275/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 91 vom 3.4.2009)

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 406/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,9

MA

44,2

MK

80,5

TN

115,0

TR

95,0

ZZ

81,7

0707 00 05

EG

131,0

JO

155,5

MA

32,7

TR

135,1

ZZ

113,6

0709 90 70

JO

216,7

TR

120,7

ZZ

168,7

0805 10 20

EG

44,0

IL

55,5

MA

48,4

TN

49,2

TR

107,8

US

49,3

ZA

56,7

ZZ

58,7

0805 50 10

AR

50,9

TR

50,7

ZA

51,7

ZZ

51,1

0808 10 80

AR

81,5

BR

77,9

CL

82,4

CN

91,5

MK

42,0

NZ

101,5

US

125,7

UY

71,7

ZA

83,4

ZZ

84,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) aufgenommen.

(2)

Die folgenden Arten wurden auf Antrag Chinas in Anhang III des CITES-Übereinkommens aufgenommen: Corallium elatius, Corallium japonicum, Corallium konjoi und Corallium secundum.

(3)

Die Arten Crax daubentoni, Crax globulosa, Crax rubra, Ortalis vetula, Pauxi pauxi, Penelopina nigra, Arborophila campbelli, Arborophila charltonii, Lophura erythrophthalma, Lophura ignita, Semnornis ramphastinus, Baillonius bailloni, Pteroglossus castanotis, Ramphastos dicolorus und Selenidera maculirostris — derzeit in Anhang B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten — werden international nicht in einem Umfang gehandelt, der mit ihrem Überleben unvereinbar ist; die Arten sind jedoch auf Antrag von Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Honduras, Malaysia und Argentinien in Anhang III des CITES-Übereinkommens aufgeführt und sollten daher von Anhang B nach Anhang C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übertragen werden.

(4)

Die Arten Phyllomedusa sauvagii, Leptodactylus laticeps, Limnonectes macrodon, Rana shqiperica, Ranodon sibiricus, Bolitoglossa dofleini, Cynops ensicauda, Echinotriton andersoni, Pachytriton labiatus, Paramesotriton spp., Salamandra algira und Tylototriton spp., die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, werden in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.

(5)

Auf der vierzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens im Juni 2007 wurden neue Nomenklaturreferenzen für Tiere angenommen. Es wurden Unstimmigkeiten zwischen den Anhängen des CITES-Übereinkommens und den wissenschaftlichen Bezeichnungen in diesen Nomenklaturreferenzen für die Arten Asarcornis scutulata und Pezoporus occidentalis, die Familien Rheobatrachidae und Phasianidae sowie die Ordnung SCANDENTIA festgestellt. Da diese Unstimmigkeiten auch im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu finden sind, sollte dieser entsprechend angepasst werden.

(6)

Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1.

Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

a)

mit dem Namen der Art oder

b)

als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2.

Die Abkürzung ‚spp.‘ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3.

Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4.

Im Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (‚Vogelschutz-Richtlinie‘) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (‚Habitat-Richtlinie‘) aufgenommen.

5.

Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

a)

‚ssp.‘ für Unterart;

b)

‚var.‘ für Varietät;

c)

‚fa‘ für Forma (Abart).

6.

Die Zeichen ‚(I)‘, ‚(II)‘, ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7.

Die Angabe von ‚(I)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8.

Die Angabe von ‚(II)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9.

Die Angabe von ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10.

Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

11.

Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ‚#‘ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken der Verordnung wie folgt gekennzeichnet sind:

#1

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien),

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

#2

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen und Pollen und

b)

fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#3

Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon.

#4

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen, ausgenommen aus mexikanischen Kakteen aus Mexiko, und Pollen,

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen,

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder von künstlich vermehrten Pflanzen stammen, und

e)

einzelne Stammglieder (Scheiben) sowie Teile und Erzeugnisse davon aus außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Exemplaren der Gattung Opuntia, Untergattung Opuntia.

#5

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

#6

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.

#7

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.

#8

Bezeichnet unterirdische Teile (z. B. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.

#9

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: solche mit der Kennzeichnung: „Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botsuana/Namibia/Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/ZA xxxx“.

#10

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.

#11

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte.

12.

Da von keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in flüssigem oder festem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter die Verordnung.

13.

Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die Verordnung.

14.

Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, die wie folgt gekennzeichnet sind, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für Teile und Erzeugnisse aus solchen gekennzeichnet sind:

§ 1

ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute,

§ 2

Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

15.

Hinsichtlich der in Anhang D erwähnten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Angabe zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass sie auch für andere Teile und Erzeugnisse gelten:

§ 3

Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

§ 4

Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

 

Anhang A

Anhang B

Anhang C

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATA (CHORDATIERE)

MAMMALIA

 

 

 

Säugetiere

ARTIODACTYLA

 

 

 

Paarhufer

Antilocapridae

 

 

 

Gabelböcke

Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Niederkalifornischer Gabelbock

Bovidae

 

 

 

Hornträger

Addax nasomaculatus (I)

 

 

Addax oder Mendesantilope

 

Ammotragus lervia (II)

 

Mähnenschaf oder Mähnenspringer

 

 

Antilope cervicapra (III Nepal)

Hirschziegenantilope

 

Bison bison athabascae (II)

 

Waldbison

Bos gaurus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Gaur

Bos mutus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Wildyak

Bos sauveli (I)

 

 

Kouprey

 

 

Bubalus arnee (III Nepal) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bubalus bubalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

Arni oder Wasserbüffel

Bubalus depressicornis (I)

 

 

Tieflandanoa oder Gemsbüffel

Bubalus mindorensis (I)

 

 

Tamarau, Mindorobüffel

Bubalus quarlesi (I)

 

 

Berganoa

 

Budorcas taxicolor (II)

 

Takin

Capra falconeri (I)

 

 

Markhor oder Schraubenziege

Capricornis milneedwardsii (I)

 

 

China-Serau

Capricornis rubidus (I)

 

 

Roter Serau

Capricornis sumatraensis (I)

 

 

Sumatra-Serau

Capricornis thar (I)

 

 

Himalaya-Serau

 

Cephalophus brookei (II)

 

Brookeducker

 

Cephalophus dorsalis (II)

 

Schwarzrückenducker

Cephalophus jentinki (I)

 

 

Jentinkducker

 

Cephalophus ogilbyi (II)

 

Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker

 

Cephalophus silvicultor (II)

 

Gelbrückenducker

 

Cephalophus zebra (II)

 

Zebraducker

 

Damaliscus pygargus pygargus (II)

 

Unterart des Buntbocks

Gazella cuvieri (I)

 

 

Edmi-Gazelle

Gazella dorcas (III Algerien/Tunesien)

 

 

Dorkas-Gazelle

Gazella leptoceros (I)

 

 

Afrikanische Dünengazelle

Hippotragus niger variani (I)

 

 

Riesen-Rappenantilope

Kobus leche (II)

 

 

Litschi-Wasserbock

Naemorhedus baileyi (I)

 

 

Roter Goral

Naemorhedus caudatus (I)

 

 

Langschwanz-Goral

Naemorhedus goral (I)

 

 

Goral oder Waldziegenantilope

Naemorhedus griseus (I)

 

 

Chinesischer Goral

Nanger dama (I)

 

 

Damagazelle

Oryx dammah (I)

 

 

Säbel-Antilope

Oryx leucoryx (I)

 

 

Weiße Oryx, Arabische Oryx

Ovis ammon (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

 

Argali

Ovis ammon hodgsonii (I)

 

 

Himalayaschaf

Ovis ammon nigrimontana (I)

 

 

Kara-Tau-Argali

 

Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Mexikanisches Dickhornschaf

Ovis orientalis ophion (I)

 

 

Zyprisches Mufflon

 

Ovis vignei (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

Steppenschaf, Urial

Ovis vignei vignei (I)

 

 

Afghanisches Steppenschaf

Pantholops hodgsonii (I)

 

 

Tibetantilope, Tschiru, Orongo

 

Philantomba monticola (II)

 

Blauducker, Blauböckchen

Pseudoryx nghetinhensis (I)

 

 

Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind

Rupicapra pyrenaica ornata (I)

 

 

Abruzzen-Gämse

 

Saiga borealis (II)

 

Mongolische Saiga

 

Saiga tatarica (II)

 

Steppensaiga

 

 

Tetracerus quadricornis (III Nepal)

Vierhorn-Antilope

Camelidae

 

 

 

Kamele

 

Lama glama guanicoe (II)

 

Guanako

Vicugna vicugna (I) (Ausgenommen die Populationen von: Argentinien [Population der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Population der Primera Región] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.)

Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinen  (1) [Population der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien  (2) [die gesamte Population], Chile  (3) [Population der Primera Región] und Peru  (4) [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

Vikunja

Cervidae

 

 

 

Hirschartige

Axis calamianensis (I)

 

 

Calamian-Hirsch

Axis kuhlii (I)

 

 

Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch

Axis porcinus annamiticus (I)

 

 

Hinterindischer Schweinshirsch

Blastocerus dichotomus (I)

 

 

Sumpfhirsch

 

Cervus elaphus bactrianus (II)

 

Bucharahirsch

 

 

Cervus elaphus barbarus (III Algerien/ Tunesien)

Berberhirsch, Atlashirsch

Cervus elaphus hanglu (I)

 

 

Kaschmirhirsch

Dama dama mesopotamica (I)

 

 

Mesopotamischer Damhirsch

Hippocamelus spp. (I)

 

 

Andenhirsche

 

 

Mazama temama cerasina (III Guatemala)

Großmazama

Muntiacus crinifrons (I)

 

 

Schwarzer Muntjak

Muntiacus vuquangensis (I)

 

 

Riesenmuntjak

 

 

Odocoileus virginianus mayensis (III Guatemala)

Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch

Ozotoceros bezoarticus (I)

 

 

Pampahirsch

 

Pudu mephistophiles (II)

 

Nordpudu

Pudu puda (I)

 

 

Südpudu

Rucervus duvaucelii (I)

 

 

Barasingha

Rucervus eldii (I)

 

 

Leierhirsch

Hippopotamidae

 

 

 

Flusspferde

 

Hexaprotodon liberiensis (II)

 

Zwergflusspferd

 

Hippopotamus amphibius (II)

 

Flusspferd

Moschidae

 

 

 

Moschustiere

Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

Moschus spp. (II) (Ausgenommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang A aufgeführt sind.)

 

Moschustier

Suidae

 

 

 

Echte Schweine

Babyrousa babyrussa (I)

 

 

Buru-Hirscheber

Babyrousa bolabatuensis (I)

 

 

Bola-Batu-Hirscheber

Babyrousa celebensis (I)

 

 

Nördlicher Sulawesi-Hirscheber

Babyrousa togeanensis (I)

 

 

Togian-Hirscheber

Sus salvanius (I)

 

 

Zwergwildschwein

Tayassuidae

 

 

 

Pekaris

 

Tayassuidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Art des Anhangs A und die Populationen von Pecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.)

 

Pekaris

Catagonus wagneri (I)

 

 

Chaco-Pekari

CARNIVORA

 

 

 

RAUBSÄUGER

Ailuridae

 

 

 

Kleine Pandas

 

Ailurus fulgens (I)

 

 

Kleiner Panda

Canidae

 

 

 

Hundeartige

 

 

Canis aureus (III Indien)

Goldschakal

Canis lupus (I/II)

(Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt.)

Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades)

 

Wolf

Canis simensis

 

 

Abessinischer Wolf

 

Cerdocyon thous (II)

 

Waldfuchs, Maikong

 

Chrysocyon brachyurus (II)

 

Mähnenwolf

 

Cuon alpinus (II)

 

Rothund

 

Lycalopex culpaeus (II)

 

Magellanfuchs

 

Lycalopex fulvipes (II)

 

Darwinfuchs

 

Lycalopex griseus (II)

 

Argentinischer Graufuchs

 

Lycalopex gymnocercus (II)

 

Pampasfuchs

Speothos venaticus (I)

 

 

Waldhund

 

 

Vulpes bengalensis (III India)

Bengalfuchs

 

Vulpes cana (II)

 

Afghanfuchs

 

Vulpes zerda (II)

 

Fennek, Wüstenfuchs

Eupleridae

 

 

 

Madagassische Schleichkatzen

 

 

Cryptoprocta ferox (II)

 

Fossa, Frettkatze

 

 

Eupleres goudotii (II)

 

Otterzivette, Mampalon

 

 

Fossa fossana (II)

 

Fanaloka

Felidae

 

 

 

Katzen

 

Felidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

Cats

Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung.)

 

 

Gepard

Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Karakal, Wüstenluchs

Catopuma temminckii (I)

 

 

Asiatische Goldkatze

Felis nigripes (I)

 

 

Schwarzfußkatze

Felis silvestris (II)

 

 

Wildkatze

Leopardus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Katze

Leopardus jacobitus (I)

 

 

Bergkatze

Leopardus pardalis (I)

 

 

Ozelot

Leopardus tigrinus (I)

 

 

Tigerkatze

Leopardus wiedii (I)

 

 

Langschwanzkatze

Lynx lynx (II)

 

 

Eurasischer Luchs

Lynx pardinus (I)

 

 

Pardelluchs

Neofelis nebulosa (I)

 

 

Nebelparder

Panthera leo persica (I)

 

 

Asiatischer Löwe

Panthera onca (I)

 

 

Jaguar

Panthera pardus (I)

 

 

Leopard

Panthera tigris (I)

 

 

Tiger

Pardofelis marmorata (I)

 

 

Marmorkatze

Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangladeschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Indische Bengalkatze

Prionailurus iriomotensis (II)

 

 

Iriomoto-Katze

Prionailurus planiceps (I)

 

 

Flachkopfkatze

Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Rostkatze

Puma concolor coryi (I)

 

 

Florida-Puma

Puma concolor costaricensis (I)

 

 

Costa-Rica-Puma

Puma concolor couguar (I)

 

 

Ostamerikanischer Puma

Puma yagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordamerikas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Wieselkatze, Jaguarundi

Uncia uncia (I)

 

 

Schneeleopard

Herpestidae

 

 

 

Mangusten

 

 

Herpestes fuscus (III Indien)

Indische Kurzschwanzmanguste

 

 

Herpestes edwardsi (III Indien)

Indischer Mungo

 

 

Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien)

Kleiner Mungo

 

 

Herpestes smithii (III Indien)

Indische Rotmanguste

 

 

Herpestes urva (III Indien)

Krabbenmanguste

 

 

Herpestes vitticollis (III Indien)

Halsstreifenmanguste

Hyaenidae

 

 

 

Hyänenartige

 

 

Proteles cristata (III Botsuana)

Erdwolf

Mephitidae

 

 

 

Skunke

 

Conepatus humboldtii (II)

 

Patagonischer Skunk

Mustelidae

 

 

 

Marderartige

Lutrinae

 

 

 

Otter

 

Lutrinae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Otter

Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Kleinkrallenotter

Enhydra lutris nereis (I)

 

 

Seeotter

Lontra felina (I)

 

 

Meerotter

Lontra longicaudis (I)

 

 

Südamerika-Fischotter

Lontra provocax (I)

 

 

Südlicher Flussotter

Lutra lutra (I)

 

 

Eurasischer Fischotter

Lutra nippon (I)

 

 

Japanischer Fischotter

Pteronura brasiliensis (I)

 

 

Riesenotter

Mustelinae

 

 

 

Marder i.e.S.

 

 

Eira barbara (III Honduras)

Tayra

 

 

Galictis vittata (III Costa Rica)

Großer Grison

 

 

Martes flavigula (III Indien)

Buntmarder

 

 

Martes foina intermedia (III Indien)

Steinmarder-Unterart

 

 

Martes gwatkinsii (III Indien)

Indischer Charsa

 

 

Mellivora capensis (III Botsuana)

Honigdachs

Mustela nigripes (I)

 

 

Schwarzfußiltis

Odobenidae

 

 

 

Walrosse

 

Odobenus rosmarus (III Kanada)

 

Walross

Otariidae

 

 

 

Ohrenrobben

 

Arctocephalus spp (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Südliche Seebären

Arctocephalus philippii (II)

 

 

Juan-Fernandez-Seebär

Arctocephalus townsendi (I)

 

 

Guadeloupe-Seebär

Phocidae

 

 

 

Hundsrobben

 

Mirounga leonina (II)

 

Südlicher See-Elefant

Monachus spp. (I)

 

 

Mönchsrobben

Procyonidae

 

 

 

Kleinbären

 

 

Bassaricyon gabbii (III Costa Rica)

Schlankbär

 

 

Bassariscus sumichrasti (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Katzenfrett

 

 

Nasua narica (III Honduras)

Nasenbär

 

 

Nasua nasua solitaria (III Uruguay)

Südamerikanischer Nasenbär

 

 

Potos flavus (III Honduras)

Wickelbär

Ursidae

 

 

 

Bären

 

Ursidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Bären

Ailuropoda melanoleuca (I)

 

 

Riesen-Panda

Helarctos malayanus (I)

 

 

Malayenbär

Melursus ursinus (I)

 

 

Lippenbär

Tremarctos ornatus (I)

 

 

Brillenbär

Ursus arctos (I/II)

(Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die Unterart Ursus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Braunbär

Ursus thibetanus (I)

 

 

Kragenbär

Viverridae

 

 

 

Schleichkatzen

 

 

Arctictis binturong (III Indien)

Binturong

 

 

Civettictis civetta (III Botsuana)

Afrikanische Zibetkatze

 

Cynogale bennettii (II)

 

Mampalon (Otterzivette)

 

Hemigalus derbyanus (II)

 

Bänderroller

 

 

Paguma larvata (III Indien)

Larvenroller

 

 

Paradoxurus hermaphroditus (III Indien)

Fleckenmusang

 

 

Paradoxurus jerdoni (III Indien)

Jerdon-Musang

 

Prionodon linsang (II)

 

Bänderlingsang

Prionodon pardicolor (I)

 

 

Fleckenlingsang

 

 

Viverra civettina (III Indien)

Großfleck-Zibetkatze

 

 

Viverra zibetha (III Indien)

Indien-Zibetkatze

 

 

Viverricula indica (III Indien)

Indische Kleinzibetkatze

CETACEA

 

 

 

WALE

CETACEA spp. (I/II)  (5)

 

 

Wale

CHIROPTERA

 

 

 

FLEDERTIERE

Phyllostomidae

 

 

 

Blattnasen

 

 

Platyrrhinus lineatus (III Uruguay)

Blattnasen-Art

Pteropodidae

 

 

 

Flughunde

 

Acerodon spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

Acerodon jubatus (I)

 

 

Luzon-Flughund

 

Pteropus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

Pteropus insularis (I)

 

 

Truk-Flughund

Pteropus livingstonii (II)

 

 

Komoren-Flughund

Pteropus loochoensis (I)

 

 

Japanischer Flughund

Pteropus mariannus (I)

 

 

Marianen-Flughund

Pteropus molossinus (I)

 

 

Ponape-Flughund

Pteropus pelewensis (I)

 

 

Palau-Flughund

Pteropus pilosus (I)

 

 

Großer Palau-Flughund

Pteropus rodricensis (II)

 

 

Rodriguez-Flughund

Pteropus samoensis (I)

 

 

Samoa-Flughund

Pteropus tonganus (I)

 

 

Tonga-Flughund

Pteropus ualanus (I)

 

 

Kosrae-Flughund

Pteropus voeltzkowi (II)

 

 

Pemba-Flughund

Pteropus yapensis (I)

 

 

Yap-Flughund

CINGULATA

 

 

 

GÜRTELTIERE

Dasypodidae

 

 

 

Gürteltiere

 

 

Cabassous centralis (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Nacktschwanzgürteltier

 

 

Cabassous tatouay (III Uruguay)

Nacktschwanzgürteltier

 

Chaetophractus nationi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Anden-Borstengürteltier

Priodontes maximus (I)

 

 

Riesengürteltier

DASYUROMORPHIA

 

 

 

 

Dasyuridae

 

 

 

Raubbeutler

Sminthopsis longicaudata (I)

 

 

Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus

Sminthopsis psammophila (I)

 

 

Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus

Thylacinidae

 

 

 

Beutelwölfe

Thylacinus cynocephalus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Beutelwolf

DIPROTODONTIA

 

 

 

 

Macropodidae

 

 

 

Känguruhs

 

Dendrolagus inustus (II)

 

Graues Baumkänguruh

 

Dendrolagus ursinus (II)

 

Bären-Baumkänguruh

Lagorchestes hirsutus (I)

 

 

Zottelhasen-Känguruh

Lagostrophus fasciatus (I)

 

 

Bänder-Känguruh

Onychogalea fraenata (I)

 

 

Kurznagel-Känguruh

Onychogalea lunata (I)

 

 

Mondnagel-Känguruh

Phalangeridae

 

 

 

Kletterbeutler

 

Phalanger intercastellanus (II)

 

Östlicher Wollkuskus

 

Phalanger mimicus (II)

 

Südlicher Wollkuskus

 

Phalanger orientalis (II)

 

Nördlicher Wollkuskus

 

Spilocuscus kraemeri (II)

 

Admiralty-Island-Tüpfelkuskus

 

Spilocuscus maculatus (II)

 

Eigentlicher Tüpfelkuskus

 

Spilocuscus papuensis (II)

 

Waigeou-Tüpfelkuskus

Potoroidae

 

 

 

Rattenkänguruhs

Bettongia spp. (I)

 

 

Bürstenkänguruhs

Caloprymnus campestris (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Nacktbrust-Känguruh

Vombatidae

 

 

 

Plumpbeutler, Wombats

Lasiorhinus krefftii (I)

 

 

Moonie-Wombat

LAGOMORPHA

 

 

 

Hasenartige

Leporidae

 

 

 

Hasen

Caprolagus hispidus (I)

 

 

Borstenkaninchen

Romerolagus diazi (I)

 

 

Mexikanisches Vulkankaninchen

MONOTREMATA

Tachyglossidae

 

 

 

Ameisenigel

 

Zaglossus spp. (II)

 

Langschnabeligel

PERAMELEMORPHIA

 

 

 

Nasenbeutler

Chaeropodidae

 

 

 

Schweinsfuß-Nasenbeutler

Chaeropus ecaudatus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Schweinsfuß-Nasenbeutler

Peramelidae

 

Perameles bougainville (I)

 

 

Westaustralischer Streifenbeuteldachs

Thylacomyidae

 

Macrotis lagotis (I)

 

 

Großer Kaninchennasenbeutler

 

Macrotis leucura (I)

 

 

Kleiner Kaninchennasenbeutler

PERISSODACTYLA

 

 

 

Unpaarhufer

Equidae

 

 

 

Pferdeartige

Equus africanus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Afrikanischer Wildesel

Equus grevyi (I)

 

 

Grevyzebra

Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus und Equus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Asiatischer Halbesel

Equus kiang (II)

 

 

Kiang

Equus przewalskii (I)

 

 

Przewalskipferd (Urwildpferd)

 

Equus zebra hartmannae (II)

 

Hartmann-Bergzebra

Equus zebra zebra (I)

 

 

Kap-Bergzebra

Rhinocerotidae

 

 

 

Nashörner

Rhinocerotidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs B.)

 

 

Nashörner

 

Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Südafrikas und Swasilands; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Südliches Breitmaulnashorn

Tapiridae

 

 

 

Tapire

Tapiridae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

 

 

Tapire

 

Tapirus terrestris (II)

 

Flachlandtapir

PHOLIDOTA

 

 

 

Schuppentiere

Manidae

 

 

 

Schuppentiere

 

Manis spp. (II)

(Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare von Manis crassicaudata, Manis culionensis, Manis javanica und Manis pentadactyla, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Schuppentiere

PILOSA

 

 

 

Zahnarme

Bradypodidae

 

 

 

Dreizehenfaultiere

 

Bradypus variegatus (II)

 

Geflecktes Dreizehenfaultier

Megalonychidae

 

 

 

Zweizehenfaultiere

 

 

Choloepus hoffmanni (III Costa Rica)

Weißkopf-Zweizehenfaultier

Myrmecophagidae

 

 

 

Ameisenbären

 

Myrmecophaga tridactyla (II)

 

Großer Ameisenbär

 

 

Tamandua mexicana (III Guatemala)

Kleiner Ameisenbär

PRIMATES

 

 

 

Herrentiere

 

PRIMATES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Herrentiere

Atelidae

 

 

 

Klammerschwanzaffen

Alouatta coibensis (I)

 

 

Coiba-Brüllaffe

Alouatta palliata (I)

 

 

Mantelbrüllaffe

Alouatta pigra (I)

 

 

Guatemala-Brüllaffe

Ateles geoffroyi frontatus (I)

 

 

Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe

Ateles geoffroyi panamensis (I)

 

 

Panama-Klammeraffe

Brachyteles arachnoides (I)

 

 

Südlicher Spinnenaffe

Brachyteles hypoxanthus (I)

 

 

Nördlicher Spinnenaffe

Oreonax flavicauda (I)

 

 

Gelbschwanz-Wollaffe

Cebidae

 

 

 

Kapuzinerartige

Callimico goeldii (I)

 

 

Springtamarin

Callithrix aurita (I)

 

 

Weißohr-Seidenäffchen

Callithrix flaviceps (I)

 

 

Gelbkopf-Büscheläffchen

Leontopithecus spp. (I)

 

 

Löwenäffchen

Saguinus bicolor (I)

 

 

Manteläffchen

Saguinus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe

Saguinus leucopus (I)

 

 

Weißfußäffchen

Saguinus martinsi (I)

 

 

Martin-Tamarin

Saguinus oedipus (I)

 

 

Lisztäffchen

Saimiri oerstedii (I)

 

 

Gelbes Totenkopfäffchen

Cercopithecidae

 

 

 

Meerkatzenartige

Cercocebus galeritus (I)

 

 

Tana-Haubenmangabe

Cercopithecus diana (I)

 

 

Diana-Meerkatze

Cercopithecus roloway (I)

 

 

Roloway-Meerkatze

Cercopithecus solatus (II)

 

 

Gabun-Meerkatze

Colobus satanas (II)

 

 

Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe

Macaca silenus (I)

 

 

Wanderu, Bartaffe

Mandrillus leucophaeus (I)

 

 

Drill

Mandrillus sphinx (I)

 

 

Mandrill

Nasalis larvatus (I)

 

 

Nasenaffe

Piliocolobus foai (II)

 

 

Zentralafrikanischer Stummelaffe

Piliocolobus gordonorum (II)

 

 

Uzungwa-Stummelaffe

Piliocolobus kirkii (I)

 

 

Sansibar-Stummelaffe

Piliocolobus pennantii (II)

 

 

Pennant-Stummelaffe

Piliocolobus preussi (II)

 

 

Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe

Piliocolobus rufomitratus (I)

 

 

Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus

Piliocolobus tephrosceles (II)

 

 

Uganda-Stummelaffe

Piliocolobus tholloni (II)

 

 

Thollon-Stummelaffe

Presbytis potenziani (I)

 

 

Mentawi-Langur

Pygathrix spp. (I)

 

 

Kleideraffen

Rhinopithecus spp. (I)

 

 

Stumpfnasenaffen

Semnopithecus ajax (I)

 

 

Kaschmir-Hanuman-Langur

Semnopithecus dussumieri (I)

 

 

Dussumir-Hanuman-Langur

Semnopithecus entellus (I)

 

 

Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman

Semnopithecus hector (I)

 

 

Tarai-Hanuman-Langur

Semnopithecus hypoleucos (I)

 

 

Schwarzfüßiger Hanuman-Langur

Semnopithecus priam (I)

 

 

Südlicher Hanuman-Langur

Semnopithecus schistaceus (I)

 

 

Nepalesischer Hanuman-Langur

Simias concolor (I)

 

 

Pageh-Stumpfnase

Trachypithecus delacouri (II)

 

 

Delacour-Schwarzlangur

Trachypithecus francoisi (II)

 

 

Tonkin-Schwarzlangur

Trachypithecus geei (I)

 

 

Goldlangur, Gee’s Langur

Trachypithecus hatinhensis (II)

 

 

Hatinh-Langur

Trachypithecus johnii (II)

 

 

Tankin-Langur

Trachypithecus laotum (II)

 

 

Südlicher Schwarzlangur

Trachypithecus pileatus (I)

 

 

Kappenlangur, Schopflangur

Trachypithecus poliocephalus (II)

 

 

Hellköpfiger Schwarzlangur

Trachypithecus shortridgei (I)

 

 

Shortridge-Langur

Cheirogaleidae

 

 

 

Katzenmakis

Cheirogaleidae spp. (I)

 

 

Katzenmakis

Daubentoniidae

 

 

 

Fingertiere

Daubentonia madagascariensis (I)

 

 

Fingertier

Hominidae

 

 

 

Menschenaffen

Gorilla beringei (I)

 

 

Östlicher Gorilla

Gorilla gorilla (I)

 

 

Westlicher Gorilla

Pan spp. (I)

 

 

Schimpansen und Bonobos

Pongo abelii (I)

 

 

Sumatra-Orang-Utan

Pongo pygmaeus (I)

 

 

Borneo-Urang-Utan

Hylobatidae

 

 

 

Gibbons

Hylobatidae spp. (I)

 

 

Gibbons

Indriidae

 

 

 

Indriartige

Indriidae spp. (I)

 

 

Indriartige

Lemuridae

 

 

 

Lemuren

Lemuridae spp. (I)

 

 

Lemuren

Lepilemuridae

 

 

 

Wieselmakis

Lepilemuridae spp. (I)

 

 

Wieselmakis

Lorisidae

 

 

 

Loris und Galagos

Nycticebus spp. (I)

 

 

Plumploris

Pitheciidae

 

 

 

Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen

Cacajao spp. (I)

 

 

Uakaris, Kurzschwanzaffen

Callicebus barbarabrownae (II)

 

 

Nordbahia-Springaffe

Callicebus melanochir (II)

 

 

Südbahia-Springaffe

Callicebus nigrifrons (II)

 

 

Schwarzstirn-Springaffe

Callicebus personatus (II)

 

 

Schwarzköpfiger Springaffe

Chiropotes albinasus (I)

 

 

Weißnasen-Saki

Tarsiidae

 

 

 

Koboldmakis

Tarsius spp. (II)

 

 

Koboldmakis

PROBOSCIDEA

 

 

 

RÜSSELTIERE

Elephantidae

 

 

 

Elefanten

Elephas maximus (I)

 

 

Asiatischer Elefant

Loxodonta africana (I) (Ausgenommen sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.)

Loxodonta africana (II)

(Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (6); alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

African elephant

RODENTIA

 

 

 

NAGETIERE

Chinchillidae

 

 

 

Hasenmäuse, Chinchillas

Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

 

Chinchillas

Cuniculidae

 

 

 

Pakas

 

 

Cuniculus paca (III Honduras)

Paka

Dasyproctidae

 

 

 

Agutis

 

 

Dasyprocta punctata (III Honduras)

Flecken-Aguti

Erethizontidae

 

 

 

Baumstachler

 

 

Sphiggurus mexicanus (III Honduras)

Zentralamerikanischer Greifstachler

 

 

Sphiggurus spinosus (III Uruguay)

Spitzgreifstachler

Hystricidae

 

 

 

Stachelschweine

Hystrix cristata

 

 

Stachelschwein

Muridae

 

 

 

Echte Mäuse

Leporillus conditor (I)

 

 

Langohr-Häschenratte

Pseudomys fieldi praeconis (I)

 

 

Shark-Bay-Falschmaus

Xeromys myoides (I)

 

 

Australische Landmaus

Zyzomys pedunculatus (I)

 

 

Dickschwanzratte

Sciuridae

 

 

 

Hörnchen

Cynomys mexicanus (I)

 

 

Mexikanischer Präriehund

 

 

Marmota caudata (III India)

Langschwänziges Murmeltier

 

 

Marmota caudata (III Indien)

Himalaya-Murmeltier

 

Ratufa spp. (II)

 

Riesenhörnchen

 

 

Sciurus deppei (III Costa Rica)

Deppe’s Hörnchen

SCANDENTIA

 

 

SCANDENTIA spp. (II)

 

Spitzhörnchen

SIRENIA

 

 

 

SEEKÜHE

Dugongidae

 

 

 

Gabelschwanz-Seekühe

Dugong dugon (I)

 

 

Dugong, Pazifische Seekuh

Trichechidae

 

 

 

Rundschwanz-Seekühe

Trichechidae spp. (I/II) (Trichechus inunguis und Trichechus manatus sind in Anhang I aufgeführt. Trichechus senegalensis ist in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Rundschwanz-Seekühe

AVES

 

 

 

VÖGEL

ANSERIFORMES

 

 

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

 

 

Entenvögel

Anas aucklandica (I)

 

 

Auckland-Ente

 

Anas bernieri (II)

 

Bernier-Ente

Anas chlorotis (I)

 

 

Neuseeland-Ente

 

Anas formosa (II)

 

Gluckente, Baikal-Ente

Anas laysanensis (I)

 

 

Laysan-Stockente

Anas nesiotis (I)

 

 

Campbell-Ente

Anas oustaleti (I)

 

 

Marianen-Stockente

Anas querquedula

 

 

Knäkente

Asarcornis scutulata (I)

 

 

Weißflügel-Moschusente

Aythya innotata

 

 

Malegassen-Moorente

Aythya nyroca

 

 

Moorente

Branta canadensis leucopareia (I)

 

 

Aleuten-Zwergkanadagans

Branta ruficollis (II)

 

 

Rothalsgans

Branta sandvicensis (I)

 

 

Sandwichgans, Hawaiigans

 

 

Cairina moschata (III Honduras)

Moschusente

 

Coscoroba coscoroba (II)

 

Coscorobaschwan

 

Cygnus melancoryphus (II)

 

Schwarzhalsschwan

 

Dendrocygna arborea (II)

 

Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente

 

 

Dendrocygna autumnalis (III Honduras)

Herbstpfeifgans

 

 

Dendrocygna bicolor (III Honduras)

Fahlpfeifgans

Mergus octosetaceus

 

 

Dunkelsäger

 

Oxyura jamaicensis

 

Schwarzkopf-Ruderente

Oxyura leucocephala (II)

 

 

Weißkopf-Ruderente

Rhodonessa caryophyllacea (possibly extinct) (I)

 

 

Rosenkopfente

 

Sarkidiornis melanotos (II)

 

Höckerente

Tadorna cristata

 

 

Schopfkasarka

APODIFORMES

 

 

 

SEGLERARTIGE

Trochilidae

 

 

 

Kolibris

 

Trochilidae spp. (II) (Except for the species included in Annex A)

 

Kolibris

Glaucis dohrnii (I)

 

 

Hakenschnabel-Kolibri

CHARADRIIFORMES

 

 

 

REGENPFEIFERARTIGE

Burhinidae

 

 

 

Triele

 

 

Burhinus bistriatus (III Guatemala)

Amerikanischer Triel

Laridae

 

 

 

Möwen

Larus relictus (I)

 

 

Gobi-Schwarzkopfmöwe

Scolopacidae

 

 

 

Schnepfen

Numenius borealis (I)

 

 

Eskimo-Brachvogel

Numenius tenuirostris (I)

 

 

Dünnschnabel-Brachvogel

Tringa guttifer (I)

 

 

Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel

CICONIIFORMES

 

 

 

SCHREITVÖGEL

Ardeidae

 

 

 

Reiher

Ardea alba

 

 

Silberreiher

Bubulcus ibis

 

 

Kuhreiher

Egretta garzetta

 

 

Seidenreiher

Balaenicipitidae

 

 

 

Schuhschnäbel

 

Balaeniceps rex (II)

 

Schuhschnabel

Ciconiidae

 

 

 

Störche

Ciconia boyciana (I)

 

 

Schwarzschnabelstorch

Ciconia nigra (II)

 

 

Schwarzstorch

Ciconia stormi

 

 

Höckerstorch

Jabiru mycteria (I)

 

 

Jabiru

Leptoptilos dubius

 

 

Argala

Mycteria cinerea (I)

 

 

Malayen-Nimmersatt, Milchstorch

Phoenicopteridae

 

 

 

Flamingos

 

Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Flamingos

Phoenicopterus ruber (II)

 

 

Flamingo

Threskiornithidae

 

 

 

Ibissse

 

Eudocimus ruber (II)

 

Roter Sichler

Geronticus calvus (II)

 

 

Glattnacken-Ibis

Geronticus eremita (I)

 

 

Waldrapp

Nipponia nippon (I)

 

 

Japanischer Ibis

Platalea leucorodia (II)

 

 

Löffler

Pseudibis gigantean

 

 

Riesen-Ibis

COLUMBIFORMES

 

 

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

 

 

Tauben

Caloenas nicobarica (I)

 

 

Kragentaube

Claravis godefrida

 

 

Purpurbindentäubchen

Columba livia

 

 

Felsentaube

Ducula mindorensis (I)

 

 

Mindoro-Bronzefrucht-Taube

 

Gallicolumba luzonica (II)

 

Dolchstichtaube

 

Goura spp. (II)

 

Kronentauben

Leptotila wellsi

 

 

Wellstaube, Granada-Taube

 

 

Nesoenas mayeri (III Mauritius)

Pink pigeon

Mauritiustaube, Rosentaube

 

 

Turteltaube

CORACIIFORMES

 

 

 

RACKENVÖGEL

Bucerotidae

 

 

 

Nashornvögel

 

Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Aceros nipalensis (I)

 

 

Nepal-Hornvogel

 

Anorrhinus spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Anthracoceros spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Berenicornis spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Buceros bicornis (I)

 

 

Homrai-Doppelhornvogel

 

Penelopides spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

Rhinoplax vigil (I)

 

 

Schildhornvogel, Schildschnabel

 

Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Rhyticeros subruficollis (I)

 

 

Sunda-Jahrvogel

CUCULIFORMES

 

 

 

KUCKUCKSVÖGEL

Musophagidae

 

 

 

Turakos

 

Tauraco spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Turakos

Tauraco bannermani (II)

 

 

Bannerman-Turako

FALCONIFORMES

 

 

 

GREIFVÖGEL

 

FALCONIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A und eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; die anderen Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Greifvögel

Accipitridae

 

 

 

Habichtartige

Accipiter brevipes (II)

 

 

Kurzfangsperber

Accipiter gentilis (II)

 

 

Habicht

Accipiter nisus (II)

 

 

Sperber

Aegypius monachus (II)

 

 

Mönchsgeier

Aquila adalberti (I)

 

 

Spanischer Kaiseradler

Aquila chrysaetos (II)

 

 

Steinadler

Aquila clanga (II)

 

 

Schelladler

Aquila heliaca (I)

 

 

Kaiseradler

Aquila pomarina (II)

 

 

Schreiadler

Buteo buteo (II)

 

 

Mäusebussard

Buteo lagopus (II)

 

 

Raufußbussard

Buteo rufinus (II)

 

 

Adlerbussard

Chondrohierax uncinatus wilsonii (I)

 

 

Wilsons Langschnabelweih

Circaetus gallicus (II)

 

 

Schlangenadler

Circus aeruginosus (II)

 

 

Rohrweihe

Circus cyaneus (II)

 

 

Kornweihe

Circus macrourus (II)

 

 

Steppenweihe

Circus pygargus (II)

 

 

Wiesenweihe

Elanus caeruleus (II)

 

 

Gleitaar

Eutriorchis astur (II)

 

 

Schlangenhabicht

Gypaetus barbatus (II)

 

 

Bartgeier

Gyps fulvus (II)

 

 

Gänsegeier

Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Seeadler

Harpia harpyja (I)

 

 

Harpyie

Hieraaetus fasciatus (II)

 

 

Habichtsadler

Hieraaetus pennatus (II)

 

 

Zwergadler

Leucopternis occidentalis (II)

 

 

Graurückenbussard

Milvus migrans (II)

 

 

Schwarzmilan

Milvus milvus (II)

 

 

Rotmilan, Gabelweihe

Neophron percnopterus (II)

 

 

Schmutzgeier

Pernis apivorus (II)

 

 

Wespenbussard

Pithecophaga jefferyi (I)

 

 

Affenadler

Cathartidae

 

 

 

Neuweltgeier

Gymnogyps californianus (I)

 

 

Kalifornischer Kondor

 

 

Sarcoramphus papa (III Honduras)

Königsgeier

Vultur gryphus (I)

 

 

Andenkondor

Falconidae

 

 

 

Falken

Falco araeus (I)

 

 

Seychellen-Turmfalke

Falco biarmicus (II)

 

 

Lannerfalke

Falco cherrug (II)

 

 

Würgfalke, Sakerfalke

Falco columbarius (II)

 

 

Merlin

Falco eleonorae (II)

 

 

Eleonorenfalke

Falco jugger (I)

 

 

Laggerfalke

Falco naumanni (II)

 

 

Rötelfalke

Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen)

 

 

Madagaskar-Falke

Falco pelegrinoides (I)

 

 

Wüstenfalke, Berberfalke

Falco peregrinus (I)

 

 

Wanderfalke

Falco punctatus (I)

 

 

Mauritius-Turmfalke

Falco rusticolus (I)

 

 

Gerfalke

Falco subbuteo (II)

 

 

Baumfalke

Falco tinnunculus (II)

 

 

Turmfalke

Falco vespertinus (II)

 

 

Rotfußfalke

Pandionidae

 

 

 

Fischadler

Pandion haliaetus (II)

 

 

Fischadler

GALLIFORMES

 

 

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

 

 

Hokkohühner

 

Crax fasciolata

 

 

Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko

 

Crax blumenbachii (I)

 

 

Blumenbach-Hokko

 

 

 

Crax daubentoni (III Colombia)

Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko

 

 

 

Crax globulosa (III Colombia)

Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko

 

 

 

Crax rubra (III Kolumbien, Costa Rica, Guatemala und Honduras)

Tuberkel-Hokko

 

Mitu mitu (I)

 

 

Nordwest-Mitu

 

Oreophasis derbianus (I)

 

 

Bergguan, Zapfenguan

 

 

Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras)

 

Blauflügelguan

 

 

Pauxi pauxi (III Kolumbien)

 

Nördlicher Helmhokko

 

Penelope albipennis (I)

 

 

Weißschwingen-Guan

 

 

 

Penelope purpurascens (III Honduras)

Rostbauch-Schakohuhn

 

 

 

Penelopina nigra (III Guatemala)

Mohrenguan

 

Pipile jacutinga (I)

 

 

Schakutinga

 

Pipile pipile (I)

 

 

Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

Megapodiidae

 

 

 

Großfußhühner

Macrocephalon maleo (I)

 

 

Hammerhuhn

Phasianidae

 

 

 

Fasanenartige

 

 

Arborophila campbelli (III Malaysia)

Graubrust-Buschwachtel

 

 

Arborophila charltonii (III Malaysia)

Charlton-Waldrebhuhn

 

Argusianus argus (II)

 

Argusfasan

 

 

Caloperdix oculeus (III Malaysia)

Augenwachtel

Catreus wallichii (I)

 

 

Wallich-Fasan

Colinus virginianus ridgwayi (I)

 

 

Masked bobwhite

Crossoptilon crossoptilon (I)

 

 

Weißer Ohrfasan

Crossoptilon mantchuricum (I)

 

 

Brauner Ohrfasan

 

Gallus sonneratii (II)

 

Sonnerathuhn

 

Ithaginis cruentus (II)

 

Blutfasan

Lophophorus impejanus (I)

 

 

Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

Lophophorus lhuysii (I)

 

 

Grünschwanz-Glanzfasan

Lophophorus sclateri (I)

 

 

Weißschwanz-Glanzfasan

Lophura edwardsi (I)

 

 

Edwards-Fasan

 

 

Lophura erythrophthalma (III Malaysia)

Gabelschwanzfasan

 

Lophura hatinhensis

 

Vietnamfasan

 

 

Lophura ignita (III Malaysia)

Hauben-Feuerrückenfasan

Lophura imperialis (I)

 

 

Kaiserfasan

Lophura swinhoii (I)

 

 

Swinhoe-Fasan

 

 

Melanoperdix niger (III Malaysia)

Schwarzwachtel

 

 

Meleagris ocellata (III Guatemala)

Pfauen-Truthuhn

Odontophorus strophium

 

 

Kragenwachtel

Ophrysia superciliosa

 

 

Hangwachtel, Himalaya-Wachtel

 

Pavo muticus (II)

 

Ährenträgerpfau

 

Polyplectron bicalcaratum (II)

 

Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan

 

Polyplectron germaini (II)

 

Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan

 

 

Polyplectron inopinatum (III Malaysia)

Spiegel-Bronzeschwanzfasan, Rothschild-Pfaufasan

 

Polyplectron malacense (II)

 

Malaiischer Pfaufasan

Polyplectron napoleonis (I)

 

 

Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan

 

Polyplectron schleiermacheri (II)

 

Borneo-Pfaufasan

Rheinardia ocellata (I)

 

 

Rheinart-Fasan

 

 

Rhizothera dulitensis (III Malaysia)

Langschnabelwachtel

 

 

Rhizothera longirostris (III Malaysia)

Langschnabelwachtel

 

 

Rollulus rouloul (III Malaysia)

Straußwachtel

Syrmaticus ellioti (I)

 

 

Elliot-Fasan

Syrmaticus humiae (I)

 

 

Hume-Fasan

Syrmaticus mikado (I)

 

 

Mikado-Fasan

Tetraogallus caspius (I)

 

 

Tetraogallus caspius

Tetraogallus tibetanus (I)

 

 

Tibet-Königshuhn

Tragopan blythii (I)

 

 

Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan

Tragopan caboti (I)

 

 

Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan

Tragopan melanocephalus (I)

 

 

West-Satyrhuhn, West-Tragopan

 

 

Tragopan satyra (III Nepal)

Satyr-Tragopan

Tympanuchus cupido attwateri (I)

 

 

Attwaters-Präriehuhn

GRUIFORMES

 

 

 

KRANICHVÖGEL

Gruidae

 

 

 

Kraniche

 

Gruidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Kraniche

Grus americana (I)

 

 

Schreikranich

Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Kanadakranich

Grus grus (II)

 

 

Kranich

Grus japonensis (I)

 

 

Mandschurenkranich

Grus leucogeranus (I)

 

 

Nonnenkranich, Schneekranich

Grus monacha (I)

 

 

Mönchskranich

Grus nigricollis (I)

 

 

Grus nigricollis

Grus vipio (I)

 

 

Weißnackenkranich

Otididae

 

 

 

Trappen

 

Otididae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Trappen

Ardeotis nigriceps (I)

 

 

Indische Trappe, Hindu-Trappe

Chlamydotis macqueenii (I)

 

 

Steppen-Kragentrappe

Chlamydotis undulata (I)

 

 

Kragentrappe

Houbaropsis bengalensis (I)

 

 

Barttrappe

Otis tarda (II)

 

 

Großtrappe

Sypheotides indicus (II)

 

 

Flaggentrappe

Tetrax tetrax (II)

 

 

Zwergtrappe

Rallidae

 

 

 

Rallen

Gallirallus sylvestris (I)

 

 

Lord-Howe-Waldralle

Rhynochetidae

 

 

 

Kagus

Rhynochetos jubatus (I)

 

 

Kagu

PASSERIFORMES

 

 

 

SPERLINGSVÖGEL

Atrichornithidae

 

 

 

Dickichtschlüpfer

Atrichornis clamosus (I)

 

 

Großer Dickichtschlüpfer

Cotingidae

 

 

 

Schmuckvögel, Kotingas

 

 

Cephalopterus ornatus (III Kolumbien)

Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel

 

 

Cephalopterus penduliger (III Kolumbien)

Zapfentragender Schirmvogel

Cotinga maculata (I)

 

 

Halsbandkotinga

 

Rupicola spp. (II)

 

Klippenvögel

Xipholena atropurpurea (I)

 

 

Weißflügelkotinga

Emberizidae

 

 

 

Ammern

 

Gubernatrix cristata (II)

 

Grünkardinal

 

Paroaria capitata (II)

 

Mantelkardinal

 

Paroaria coronata (II)

 

Graukardinal

 

Tangara fastuosa (II)

 

Vielfarbentangare

Estrildidae

 

 

 

Prachtfinken

 

Amandava formosa (II)

 

Olivgrüner Astrild

 

Lonchura fuscata

 

Timorreisfink, Brauner Reisfink

 

Lonchura oryzivora (II)

 

Reisfink

 

Poephila cincta cincta (II)

 

Schwarzkehl-Gürtelgrasfink

Fringillidae

 

 

 

Finken

Carduelis cucullata (I)

 

 

Kapuzenzeisig

 

Carduelis yarrellii (II)

 

Yarellzeisig

Hirundinidae

 

 

 

Schwalben

Pseudochelidon sirintarae (I)

 

 

Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe

Icteridae

 

 

 

Stärlinge

Xanthopsar flavus (I)

 

 

Gelbhaubenstärling

Meliphagidae

 

 

 

Honigfresser

Lichenostomus melanops cassidix (I)

 

 

Muscicapidae

Muscicapidae

 

 

 

Fliegenschnäpper

Acrocephalus rodericanus (III Mauritius)

 

 

Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper

 

Cyornis ruckii (II)

 

Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper

Dasyornis broadbenti litoralis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Westliche Rötlichbraune Grasmücke

Dasyornis longirostris (I)

 

 

Westliche Langschnabel-Grasmücke

 

Garrulax canorus (II)

 

Augenbrauenhäherling

 

Leiothrix argentauris (II)

 

Silberohr-Sonnenvogel

 

Leiothrix lutea (II)

 

Chinesische Nachtigall

 

Liocichla omeiensis (II)

 

Omei-Häherling

Picathartes gymnocephalus (I)

 

 

Gelbkopf-Felshüpfer

Picathartes oreas (I)

 

 

Buntkopf-Felshüpfer

 

 

Terpsiphone bourbonnensis (III Mauritius)

Maskarenen-Paradiesschnäpper

Paradisaeidae

 

 

 

Paradiesvögel

 

Paradisaeidae spp. (II)

 

Paradiesvögel

Pittidae

 

 

 

Pittas

 

Pitta guajana (II)

 

Blauschwanzpitta

Pitta gurneyi (I)

 

 

Goldkehlpitta

Pitta kochi (I)

 

 

Kochs Pitta

 

Pitta nympha (II)

 

Japanischer Neunfarbenpitta

Pycnonotidae

 

 

 

Bülbüls

 

Pycnonotus zeylanicus (II)

 

Gelbscheitelbülbül

Sturnidae

 

 

 

Stare

 

Gracula religiosa (II)

 

Beo

Leucopsar rothschildi (I)

 

 

Balistar

Zosteropidae

 

 

 

Brillenvögel

Zosterops albogularis (I)

 

 

Norfolk-Brillenvogel

PELECANIFORMES

 

 

 

RUDERFÜSSER

Fregatidae

 

 

 

Fregattvögel

Fregata andrewsi (I)

 

 

Weißbauch-Fregattvogel

Pelecanidae

 

 

 

Pelikane

Pelecanus crispus (I)

 

 

Krauskopfpelikan

Sulidae

 

 

 

Tölpel

Papasula abbotti (I)

 

 

Graufußtölpel

PICIFORMES

 

 

 

SPECHTVÖGEL

Capitonidae

 

 

 

Bartvögel

 

 

Semnornis ramphastinus (III Kolumbien)

Tukan-Bartvogel

Picidae

 

 

 

Spechte

Campephilus imperialis (I)

 

 

Kaiserspecht

Dryocopus javensis richardsi (I)

 

 

Ramphastidae

Ramphastidae

 

 

 

Tukane

 

 

Baillonius bailloni (III Argentina)

Regenbogen-Tukan

 

Pteroglossus aracari (II)

 

Schwarzkehl-Arassari

 

 

Pteroglossus castanotis (III Argentina)

Braunohr-Arassari

 

Pteroglossus viridis (II)

 

Grün-Arassari

 

 

Ramphastos dicolorus (III Argentinien)

Bunttukan

 

Ramphastos sulfuratus (II)

 

Fischertukan

 

Ramphastos toco (II)

 

Riesentukan

 

Ramphastos tucanus (II)

 

Weißbrusttukan

 

Ramphastos vitellinus (II)

 

Dottertukan

 

 

Selenidera maculirostris (III Argentinien)

Flecken-Arassari

PODICIPEDIFORMES

 

 

 

LAPPENTAUCHER

Podicipedidae

 

 

 

Lappentaucher

Podilymbus gigas (I)

 

 

Atitlantaucher

PROCELLARIIFORMES

 

 

 

RÖHRENNASEN

Diomedeidae

 

 

 

Albatrosse

Phoebastria albatrus (I)

 

 

Kurzschwanz-Albatros

PSITTACIFORMES

 

 

 

PAPAGEIENVÖGEL

 

PSITTACIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Agapornis roseicollis, Melopsittacus undulatus, Nymphicus hollandicus und Psittacula krameri, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wurden.)

 

Papageienvögel

Cacatuidae

 

 

 

Goffins-Kakadu

Cacatua haematuropygia (I)

 

 

Rotsteißkakadu

Cacatua moluccensis (I)

 

 

Molukken-Kakadu

Cacatua sulphurea (I)

 

 

Gelbwangen-Kakadu

Probosciger aterrimus (I)

 

 

Palmkakadu, Ara-Kakadu

Probosciger aterrimus (I)

 

 

Palm cockatoo

Loriidae

 

 

 

Loris

Eos histrio (I)

 

 

Eos histrio

Vini spp. (I/II) (Vini ultramarina steht in Anhang I, die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Maidloris

Psittacidae

 

 

 

Papageien

Amazona arausiaca (I)

 

 

Blaukopf-Amazone

Amazona auropalliata (I)

 

 

Gelbnacken-Amazone

Amazona barbadensis (I)

 

 

Gelbschulter-Amazone

Amazona brasiliensis (I)

 

 

Red-tailed parrot

Amazona finschi (I)

 

 

Blaukappen-Amazone

Amazona guildingii (I)

 

 

Königsamazone

Amazona imperialis (I)

 

 

Kaiseramazone

Amazona leucocephala (I)

 

 

Kuba-Amazone

Amazona oratrix (I)

 

 

Doppelgelbkopf-Amazone

Amazona pretrei (I)

 

 

Prachtamazone

Amazona rhodocorytha (I)

 

 

Granada-Amazone

Amazona tucumana (I)

 

 

Tucuman-Amazone

Amazona versicolor (I)

 

 

Blaumasken-Amazone

Amazona vinacea (I)

 

 

Taubenhals-Amazone

Amazona viridigenalis (I)

 

 

Grünwangen-Amazone

Amazona vittata (I)

 

 

Puerto-Rico-Amazone

Anodorhynchus spp. (I)

 

 

Blauaras

Ara ambiguus (I)

 

 

Großer Soldaten-Ara, Bechstein-Ara

Ara glaucogularis (I)

 

 

Caninde-Ara, Blaulatz-Ara

Ara macao (I)

 

 

Hellroter Ara

Ara militaris (I)

 

 

Ara militaris

Ara rubrogenys (I)

 

 

Rotohr-Ara

Cyanopsitta spixii (I)

 

 

Spix-Ara

Cyanoramphus cookii (I)

 

 

 

Cyanoramphus forbesi (I)

 

 

Forbes Springsittich

Cyanoramphus novaezelandiae (I)

 

 

Ziegen-Sittich

Cyanoramphus saisseti (I)

 

 

 

Cyclopsitta diophthalma coxeni (I)

 

 

Coxens Rotwangen-Zwergpapagei

Eunymphicus cornutus (I)

 

 

Hornsittich

Guarouba guarouba (I)

 

 

Gold-Sittich

Neophema chrysogaster (I)

 

 

 

Ognorhynchus icterotis (I)

 

 

Gelbohrsittich

Pezoporus occidentalis (possibly extinct) (I)

 

 

Nachtsittich

Pezoporus wallicus (I)

 

 

Erdsittich

Pionopsitta pileata (I)

 

 

Scharlachkopfpapagei

Primolius couloni (I)

 

 

Blaukopf-Ara, Gebirgsara

Primolius maracana (I)

 

 

Rotrücken-Ara

Psephotus chrysopterygius (I)

 

 

Goldschultersittich

Psephotus dissimilis (I)

 

 

Hooded-Sittich

Psephotus pulcherrimus (possibly extinct) (I)

 

 

Paradiessittich

Psittacula echo (I)

 

 

Mauritiussittich

Pyrrhura cruentata (I)

 

 

Blaulatzsittich

Rhynchopsitta spp. (I)

 

 

Arasittiche

Strigops habroptilus (I)

 

 

Strigops habroptilus

RHEIFORMES

 

 

 

NANDUS

Rheidae

 

 

 

Nandus

Pterocnemia pennata (I) (Ausgenommen die Art Pterocnemia pennata pennata, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Darwin-Nandu

 

Pterocnemia pennata pennata (II)

 

Darwin-Nandu

 

Rhea americana (II)

 

Nandu

SPHENISCIFORMES

 

 

 

PINGUINE

Spheniscidae

 

 

 

Pinguine

 

Spheniscus demersus (II) (II)

 

Brillenpinguin

Spheniscus humboldti (I)

 

 

Humboldtpinguin

STRIGIFORMES

 

 

 

EULENVÖGEL

 

STRIGIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Eulenvögel

Strigidae

 

 

 

Eigentliche Eulen

Aegolius funereus (II)

 

 

Raufußkauz

Asio flammeus (II)

 

 

Sumpfohreule

Asio otus (II)

 

 

Waldohreule

Athene noctua (II)

 

 

Steinkauz

Bubo bubo (II)

 

 

Uhu

Glaucidium passerinum (II)

 

 

Sperlingskauz

Heteroglaux blewitti (I)

 

 

Bänder-Steinkauz, Blewitt-Kauz

Mimizuku gurneyi (I)

 

 

Rotohreule

Ninox natalis (I)

 

 

Weihnachtsinsel-Buschkauz

Ninox novaeseelandiae undulata (I)

 

 

Norfolk-Buschkauz

Nyctea scandiaca (II)

 

 

Schnee-Eule

Otus ireneae (II)

 

 

Sokoke-Eule

Otus scops (II)

 

 

Zwergohreule

Strix aluco (II)

 

 

Waldkauz

Strix nebulosa (II)

 

 

Bartkauz

Strix uralensis (II)

 

 

Habichtskauz

Surnia ulula (II)

 

 

Sperbereule

Tytonidae

 

 

 

Schleiereulen

Tyto alba (II)

 

 

Schleiereule

Tyto soumagnei (I)

 

 

Madagaskar-Schleiereule

STRUTHIONIFORMES

 

 

 

STRAUSSENVÖGEL

Struthionidae

 

 

 

Straußenvögel

Struthio camelus (I) (Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan; alle anderen Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Strauß

TINAMIFORMES

 

 

 

STEISSHÜHNER

Tinamidae

 

 

 

Steißhühner

Tinamus solitarius (I)

 

 

Grausteiß-Tinamu

TROGONIFORMES

 

 

 

TROGONS

Trogonidae

 

 

 

Trogons

Pharomachrus mocinno (I)

 

 

Quetzal

REPTILIA

 

 

 

KRIECHTIERE, REPTILIEN

CROCODYLIA

 

 

 

KROKODILE

 

CROCODYLIA spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Krokodile

Alligatoridae

 

 

 

Alligatoren, Kaimane

Alligator sinensis (I)

 

 

China-Alligator

Caiman crocodilus apaporiensis (I)

 

 

Rio-Apaporis-Brillenkaiman

Caiman latirostris (I) (ausgenommen ist die Population Argentiniens, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Breitschnauzenkaiman

Melanosuchus niger (I) (Ausgenommen die Population Brasiliens, die in Anhang B aufgeführt ist, und die Population Ecuadors, die in Anhang B aufgeführt ist und eine Jahresausfuhrquote von Null hat bis zur Billigung einer jährlichen Ausfuhrquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Krokodil-Spezialistengruppe.)

 

 

Mohrenkaiman

Crocodylidae

 

 

 

Echte Krokodile

Crocodylus acutus (I) (Ausgenommen ist die Population Kubas, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Spitzkrokodil

Crocodylus cataphractus (I)

 

 

Panzerkrokodil

Crocodylus intermedius (I)

 

 

Orinoco crocodile

Crocodylus mindorensis (I)

 

 

Mindorokrokodil, Philippinenkrokodil

Crocodylus moreletii (I)

 

 

Beulenkrokodil

Crocodylus niloticus (I) (Ausgenommen sind die Populationen von Botsuana, Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, der Vereinigten Republik Tansania [vorbehaltlich einer jährlichen Ausfuhrquote von höchstens 1 600 Wildfängen, einschließlich Jagdtrophäen, und zusätzlich zu Exemplaren aus Ranching-Betrieben], Sambia und Simbabwe; diese Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Nilkrokodil

Crocodylus palustris (I)

 

 

Sumpfkrokodil

Crocodylus porosus (I) (Ausgenommen sind die Populationen Australiens, Indonesiens und Papua-Neuguineas, die in Anhang B aufgeführt sind.)

 

 

Leistenkrokodil

Crocodylus rhombifer (I)

 

 

Rautenkrokodil

Crocodylus siamensis (I)

 

 

Siamkrokodil

Osteolaemus tetraspis (I)

 

 

Stumpfkrokodil

Tomistoma schlegelii (I)

 

 

Sunda-Gavial

Gavialidae

 

 

 

Gaviale

Gavialis gangeticus (I)

 

 

Gangesgavial

RHYNCHOCEPHALIA

 

 

 

BRÜCKENECHSEN

Sphenodontidae

 

 

 

Brückenechsen

Sphenodon spp. (I)

 

 

Brückenechsen

SAURIA

 

 

 

ECHSEN

Agamidae

 

 

 

Agamen

 

Uromastyx spp. (II)

 

Dornschwanzagamen

Chamaeleonidae

 

 

 

Chamäleons

 

Bradypodion spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Brookesia spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Stummelschwanz-Chamäleons

Brookesia perarmata (I)

 

 

Panzerchamäleon

 

Calumma spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Chamaeleo spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Chamäleon-Gattung

Chamaeleo chamaeleon (II)

 

 

Europäisches Chamäleon, Gewöhnliches Chamäleon

 

Furcifer spp. (II)

 

Chamäeleon-Gattung

Cordylidae

 

 

 

Gürtelschweife

 

Cordylus spp. (II)

 

Echte Gürtelschweife

Gekkonidae

 

 

 

Geckos

 

Cyrtodactylus serpensinsula (II)

 

Serpent-Insel-Gecko

 

 

Hoplodactylus spp. (III Neuseeland)

Baumgecko-Gattung

 

 

Naultinus spp. (III Neuseeland)

Baumgecko-Gattung

 

Phelsuma spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Taggeckos

Phelsuma guentheri (II)

 

 

Guenthers Taggecko

 

Uroplatus spp. (II)

 

Plattschwanzgeckos

Helodermatidae

 

 

 

Krustenechsen

 

Heloderma spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Krustenechsen

Heloderma horridum charlesbogerti (I)

 

 

Guatemala-Skorpions-Krustenechse

Iguanidae

 

 

 

Leguane

 

Amblyrhynchus cristatus (II)

 

Galapagos-Meerechse

Brachylophus spp. (I)

 

 

Fidschi-Leguane, Südpazifische Leguane

 

Conolophus spp. (II)

 

Galapagos-Landleguane, Drusenköpfe

Cyclura spp. (I)

 

 

Wirtelschwanz-Leguane

 

Iguana spp. (II)

 

Grüne Leguane Mittel- und Südamerikas

 

Phrynosoma coronatum (II)

 

Texas-Krötenechse

Sauromalus varius (I)

 

 

Esteban-Chuckwalla

Lacertidae

 

 

 

Eidechsen

Gallotia simonyi (I)

 

 

Hierro-Rieseneidechse

Podarcis lilfordi (II)

 

 

Balearen-Eidechse

Podarcis pityusensis (II)

 

 

Pityusen-Eidechse

Scincidae

 

 

 

Skinks

 

Corucia zebrata (II)

 

Wickelschwanz-Skink

Teiidae

 

 

 

Schienenechsen

 

Crocodilurus amazonicus (II)

 

Krokodilschwanz-Echse

 

Dracaena spp. (II)

 

Krokodiltejus

 

Tupinambis spp. (II)

 

Großtejus

Varanidae

 

 

 

Warane

 

Varanus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Warane

Varanus bengalensis (I)

 

 

Bengalwaran

Varanus flavescens (I)

 

 

Gelbwaran

Varanus griseus (I)

 

 

Wüstenwaran

Varanus komodoensis (I)

 

 

Komodo-Waran

Varanus nebulosus (I)

 

 

Nebelwaran

Varanus olivaceus (II)

 

 

Gray-Waran

Xenosauridae

 

 

 

Höckerechsen

 

Shinisaurus crocodilurus (II)

 

Krokodilschwanz-Höckerechse

SERPENTES

 

 

 

SCHLANGEN

Boidae

 

 

 

Riesenschlangen, Boas

 

Boidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Riesenschlangen, Boas

Acrantophis spp. (I)

 

 

Madagaskar-Boas

Boa constrictor occidentalis (I)

 

 

Südboa

Epicrates inornatus (I)

 

 

Puerto-Rico-Boa

Epicrates monensis (I)

 

 

Mona-Schlankboa

Epicrates subflavus (I)

 

 

Jamaica-Boa

Eryx jaculus (II)

 

 

Westliche Sandboa

Sanzinia madagascariensis (I)

 

 

Madagaskar-Hundskopfboa

Bolyeriidae

 

 

 

Mauritius-Boas

 

Bolyeriidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Mauritius-Boas

Bolyeria multocarinata (I)

 

 

Mauritius-Boa

Casarea dussumieri (I)

 

 

Rundinsel-Boa

Colubridae

 

 

 

Land- und Baumnattern

 

 

Atretium schistosum (III Indien)

Kielrücken-Wassernatter

 

 

Cerberus rynchops (III Indien)

Hundskopf-Wassernatter

 

Clelia clelia (II)

 

Mussurana

 

Cyclagras gigas (II)

 

Brasilianische Glattnatter

 

Elachistodon westermanni (II)

 

Indische Eierschlange

 

Ptyas mucosus (II)

 

Rattennatter

 

 

Xenochrophis piscator (III Indien)

Fischnatter

Elapidae

 

 

 

Giftnattern

 

Hoplocephalus bungaroides (II)

 

Gelbfleckenschlange

 

 

Micrurus diastema (III Honduras)

Honduras-Korallenschlange

 

 

Micrurus nigrocinctus (III Honduras)

Zentralamerikanische Korallenschlange

 

Naja atra (II)

 

Chinesische Kobra

 

Naja kaouthia (II)

 

Monokelkobra

 

Naja mandalayensis (II)

 

Burmesische Speikobra

 

Naja naja (II)

 

Brillenschlangen

 

Naja oxiana (II)

 

Mittelasiatische Kobra

 

Naja philippinensis (II)

 

Philippinen-Kobra

 

Naja sagittifera (II)

 

Andamanen-Kobra

 

Naja samarensis (II)

 

Samarkobra

 

Naja siamensis (II)

 

Siamkobra

 

Naja sputatrix (II)

 

Javanische Speikobra

 

Naja sumatrana (II)

 

Goldene Speikobra

 

Ophiophagus hannah (II)

 

Königskobra

Loxocemidae

 

 

 

Spitzkopfpythons

 

Loxocemidae spp. (II)

 

Spitzkopfpythons

Pythonidae

 

 

 

Pythons

 

Pythonidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Pythons

Python molurus molurus (I)

 

 

Heller Tigerpython

Tropidophiidae

 

 

 

Zwergboas

 

Tropidophiidae spp. (II)

 

Zwergboas

Viperidae

 

 

 

Vipern

 

 

Crotalus durissus (III Honduras)

Schauer-Klapperschlange

 

Crotalus durissus unicolor

 

Aruba-Klapperschlange

 

 

Daboia russelii (III Indien)

Kettenviper

Vipera latifii

 

 

Latifi-Otter

Vipera ursinii (I) (Nur die europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion; letztere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Wiesenotter

 

Vipera wagneri (II)

 

Wagners Bergotter

TESTUDINES

 

 

 

SCHILDKRÖTEN

Carettochelyidae

 

 

 

Neuguinea-Weichschildkröten

 

Carettochelys insculpta (II)

 

Neuguinea-Weichschildkröte

Chelidae

 

 

 

Schlangenhals-Schildkröten

 

Chelodina mccordi (II)

 

McCords Schlangenhals-Schildkröte

Pseudemydura umbrina (I)

 

 

Falsche Spitzkopf-Schildkröte

Cheloniidae

 

 

 

Meeresschildkröten

Cheloniidae spp. (I)

 

 

Meeresschildkröten

Chelydridae

 

 

 

Alligator-Schildkröten

 

 

Macrochelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Geierschildkröte

Dermatemydidae

 

 

 

Tabasco-Schildkröten

 

Dermatemys mawii (II)

 

Tabasco-Schildkröte

Dermochelyidae

 

 

 

Lederschildkröten

Dermochelys coriacea (I)

 

 

Lederschildkröte

Emydidae

 

 

 

Sumpfschildkröten

 

Chrysemys picta

 

Zierschildkröte

 

Glyptemys insculpta (II)

 

Waldbachschildkröte

Glyptemys muhlenbergii (I)

 

 

Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte

 

 

Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Höckerschildkröten

 

Terrapene spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dosenschildkröten

Terrapene coahuila (I)

 

 

Wasser-Dosenschildkröte

 

Trachemys scripta elegans

 

Rotwangen-Schmuckschildkröte

Geoemydidae

 

 

 

Altwelt-Sumpfschildkröten

 

Batagur baska (I)

 

 

Batagur-Schildkröte

 

 

Callagur borneoensis (II)

 

Callagur-Schildkröte

 

Cuora spp. (II)

 

 

Scharnierschildkröten

 

 

 

Geoemyda spengleri (III China) (III China)

Zacken-Erdschildkröte

 

 

Heosemys annandalii (II)

 

Tempelschildkröte

 

 

Heosemys depressa (II)

 

Flache Erdschildkröte

 

 

Heosemys grandis (II)

 

Riesen-Erdschildkröte

 

 

Heosemys spinosa (II)

 

Stachel-Erdschildkröte

 

 

Kachuga spp. (II)

 

Dachschildkröten

 

 

Leucocephalon yuwonoi (II)

 

Sulawesi-Erdschildkröte

 

 

Malayemys macrocephala (II)

 

Westliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

 

Malayemys subtrijuga (II)

 

Östliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

 

Mauremys annamensis (II)

 

Annam-Sumpfschildkröte, Annam-Wasserschildkröte

 

 

 

Mauremys iversoni (III China)

Iversons Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys megalocephala (III China)

Chinesische Dickkopfschildkröte

 

 

Mauremys mutica (II)

 

Dreikiel-Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys nigricans (III China)

Chinesische Rothalsschildkröte

 

 

 

Mauremys pritchardi (III China)

Pritchards Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys reevesii (III China)

Chinesische Dreikielschildkröte

 

 

 

Mauremys sinensis (III China)

Chinesische Streifenschildkröte

 

Melanochelys tricarinata (I)

 

 

Dreikiel-Erdschildkröte

 

Morenia ocellata (I)

 

 

Hinterindische Pfauenaugen-Schildkröte

 

 

Notochelys platynota (II)

 

Plattenrücken-Schildkröte

 

 

 

Ocadia glyphistoma (III China)

Guangxi-Streifenschildkröte

 

 

 

Ocadia philippeni (III China)

Philippens Streifenschildkröte

 

 

Orlitia borneensis (II)

 

Borneo-Flussschildkröte

 

 

Pangshura spp. (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dachschildkröten

 

Pangshura tecta (I)

 

 

Indische Dachschildkröte

 

 

 

Sacalia bealei (III China)

Chinesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

 

Sacalia pseudocellata (III China)

Hainan-Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

 

Sacalia quadriocellata (III China)

Vietnamesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Siebenrockiella crassicollis (II)

 

Schwarze Dickkopfschildkröte

 

 

Siebenrockiella leytensis (II)

 

Philippinen-Erdschildkröte

Platysternidae

 

 

 

Großkopfschildkröten

 

Platysternon megacephalum (II)

 

Chinesische Großkopfschildkröte

Podocnemididae

 

 

 

Schienenschildkröten

 

Erymnochelys madagascariensis (II)

 

Madagaskar-Schienenschildkröte

 

Peltocephalus dumerilianus (II)

 

Dumerils Schienenschildkröte

 

Podocnemis spp. (II)

 

Schienenschildkröten

Testudinidae

 

 

 

Landschildkröten

 

Testudinidae spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A; eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Geochelone sulcata für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Landschildkröten

Astrochelys radiata (I)

 

 

Strahlenschildkröte

Astrochelys yniphora (I)

 

 

Madagassische Schnabelbrust-Schildkröte

Chelonoidis nigra (I)

 

 

Elefantenschildkröte, Galapagos-Riesenschildkröte

Gopherus flavomarginatus (I)

 

 

Mexikanische Gopherschildkröte

Malacochersus tornieri (II)

 

 

Spaltenschildkröte

Psammobates geometricus (I)

 

 

Geometrische Landschildkröte

Pyxis arachnoides (I)

 

 

Gewöhnliche Spinnenschildkröte

Pyxis planicauda (I)

 

 

Madagassische Flachrücken-Schildkröte

Testudo graeca (II)

 

 

Maurische Landschildkröte

Testudo hermanni (II)

 

 

Griechische Landschildkröte

Testudo kleinmanni (I)

 

 

Ägyptische Landschildkröte

Testudo marginata (II)

 

 

Breitrandschildkröte

Trionychidae

 

 

 

Weichschildkröten

 

Amyda cartilaginea (II)

 

Knorpel-Weichschildkröte

Apalone spinifera atra (I)

 

 

Schwarze Weichschildkröte

Aspideretes gangeticus (I)

 

 

Ganges-Weichschildkröte

Aspideretes hurum (I)

 

 

Pfauenaugen-Weichschildkröte

Aspideretes nigricans (I)

 

 

Dunkle Weichschildkröte, Tempel-Weichschildkröte

 

Chitra spp. (II)

 

Kurzkopf-Weichschildkröten

 

Lissemys punctata (II)

 

Westliche Klappen-Weichschildkröte

 

Lissemys scutata (II)

 

Östliche Klappen-Weichschildkröte

 

 

Palea steindachneri (III China)

Nackendornen-Weichschildkröte

 

Pelochelys spp. (II)

 

Riesen-Weichschildkröten

 

 

Pelodiscus axenaria (III China)

Hunan-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus maackii (III China)

Amur-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus parviformis (III China)

Guangxi-Weichschildkröte

 

 

Rafetus swinhoei (III China)

Shanghai-Weichschildkröte

AMPHIBIA

 

 

 

Lurche, Amphibien

ANURA

 

 

 

FROSCHLURCHE

Bufonidae

 

 

 

Echte Kröten

Altiphrynoides spp. (I)

 

 

 

Atelopus zeteki (I)

 

 

Panama-Stummelfußfrosch

Bufo periglenes (I)

 

 

Goldkröte

Bufo superciliaris (I)

 

 

Zipfelkröte

Nectophrynoides spp. (I)

 

 

Nectophrynoides

Nimbaphrynoides spp. (I)

 

 

 

Spinophrynoides spp. (I)

 

 

 

Dendrobatidae

 

 

 

Pfeilgiftfrösche

 

Allobates femoralis (II)

 

Glanzschenkel-Baumsteiger

 

Allobates zaparo (II)

 

Blut-Baumsteiger

 

Cryptophyllobates azureiventris (II)

 

 

 

Dendrobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

Epipedobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

Phyllobates spp. (II)

 

Blattsteigerfrösche

Mantellidae

 

 

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

 

Mantella spp. (II)

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

Microhylidae

 

 

 

Engmaulfrösche, Engmundfrösche

Dyscophus antongilii (I)

 

 

Tomatenfrosch

 

Scaphiophryne gottlebei (II)

 

Gottlebes Engmaulfrosch

Ranidae

 

 

 

Echte Frösche

 

Conraua goliath

 

Goliathfrosch

 

Euphlyctis hexadactylus (II)

 

Sechszehenfrosch

 

Hoplobatrachus tigerinus (II)

 

Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch

 

Rana catesbeiana

 

Ochsenfrosch

Rheobatrachidae

 

 

 

Australische Südfrösche

 

Rheobatrachus spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Magenbrüterfrösche

Rheobatrachus silus (II)

 

 

Magenbrüterfrosch

CAUDATA

 

 

 

SCHWANZLURCHE

Ambystomatidae

 

 

 

Querzahnmolche

 

Ambystoma dumerilii (II)

 

Patzcuarosee-Salamander, Dumerils Querzahnmolch

 

Ambystoma mexicanum (II)

 

Axolotl

Cryptobranchidae

 

 

 

Riesensalamander

Andrias spp. (I)

 

 

Riesensalamander

ELASMOBRANCHII

 

 

 

PLATTENKIEMER

LAMNIFORMES

 

 

 

MAKRELENHAIARTIGE

Cetorhinidae

 

 

 

Riesenhaie

 

Cetorhinus maximus (II)

 

Riesenhai

Lamnidae

 

 

 

Makrelenhaie

 

Carcharodon carcharias (II)

 

Weißer Hai

ORECTOLOBIFORMES

 

 

 

AMMENHAIARTIGE

Rhincodontidae

 

 

 

Walhaie

 

Rhincodon typus (II)

 

Walhai

RAJIFORMES

 

 

 

ROCHEN

Pristidae

 

 

 

Sägerochen, Sägefische

Pristidae spp. (I) (Except for the species included in Annex B)

 

 

Sägerochen, Sägefische

 

Pristis microdon (II) (Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die in erster Linie zu Erhaltungszwecken nach annehmbaren und geeigneten Aquarien verbracht werden. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Laichhard’s Sägerochen, Süßwasser Sägerochen

ACTINOPTERYGII

 

 

 

STRAHLENFLOSSER

ACIPENSERIFORMES

 

 

 

STÖRARTIGE

 

 

ACIPENSERIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Störartige

Acipenseridae

 

 

 

Eigentliche Störe

Acipenser brevirostrum (I)

 

 

Kurznasenstör

Acipenser sturio (I)

 

 

Baltischer Stör, Europäischer Stör

ANGUILLIFORMES

 

 

 

AALARTIGE

Anguillidae

 

 

 

Aale

 

Anguilla anguilla (II) (Diese Aufnahme wird am 13. März 2009 in Kraft treten.)

 

Europäischer Aal

CYPRINIFORMES

 

 

 

KARPFENARTIGE

Catostomidae

 

 

 

Saugkarpfen

Chasmistes cujus (I)

 

 

Cui-ui

Cyprinidae

 

 

 

Karpfenfische

 

Caecobarbus geertsi (II)

 

Kongo-Blindbarbe, Blinde Höhlenbarbe

Probarbus jullieni (I)

 

 

Temoleh, Eesog

OSTEOGLOSSIFORMES

 

 

 

KNOCHENZÜNGLERARTIGE

Osteoglossidae

 

 

 

Knochenzüngler

 

Arapaima gigas (II)

 

Arapaima

Scleropages formosus (I)

 

 

Malaiischer Knochenzüngler

PERCIFORMES

 

 

 

BARSCHARTIGE

Labridae

 

 

 

Lippfische

 

Cheilinus undulatus (II)

 

Napoleonfisch

Sciaenidae

 

 

 

Umberfische

Totoaba macdonaldi (I)

 

 

Macdonalds Umberfisch

SILURIFORMES

 

 

 

WELSARTIGE

Pangasiidae

 

 

 

Haiwelse

Pangasianodon gigas (I)

 

 

Riesenwels

SYNGNATHIFORMES

 

 

 

SEENADELARTIGE

Syngnathidae

 

 

 

Seenadeln und Seepferdchen

 

Hippocampus spp. (II)

 

Seepferdchen

SARCOPTERYGII

 

 

 

MUSKEL- ODER FLEISCHFLOSSER

CERATODONTIFORMES

 

 

 

LUNGENFISCHE

Ceratodontidae

 

 

 

Lungenfische

 

Neoceratodus forsteri (II)

 

Australischer Lungenfisch

COELACANTHIFORMES

 

 

 

QUASTENFLOSSER

Latimeriidae

 

 

 

Quastenflosser

Latimeria spp. (I)

 

 

Quastenflosser

ECHINODERMATA (STACHELHÄUTER)

HOLOTHUROIDEA

 

 

 

SEEGURKEN, SEEWALZEN

ASPIDOCHIROTIDA

 

 

 

SEEGURKEN, SEEWALZEN

Stichopodidae

 

 

 

Seegurken

 

 

Isostichopus fuscus (III Ecuador)

Braune Seegurke

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

ARACHNIDA

 

 

 

SPINNENTIERE

ARANEAE

 

 

 

ECHTE SPINNEN

Theraphosidae

 

 

 

Vogelspinnen

 

Aphonopelma albiceps (II)

 

 

 

Aphonopelma pallidum (II)

 

Schwarze Mexikanische Vogelspinne

 

Brachypelma spp. (II)

 

Brachypelma-Vogelspinnen

SCORPIONES

 

 

 

SKORPIONE

Scorpionidae

 

 

 

Skorpione

 

Pandinus dictator (II)

 

Skorpions-Art

 

Pandinus gambiensis (II)

 

Skorpions-Art

 

Pandinus imperator (II)

 

Kaiserskorpion

INSECTA

 

 

 

INSEKTEN

COLEOPTERA

 

 

 

KÄFER

Lucanidae

 

 

 

Hirschkäfer, Schröter

 

 

Colophon spp. (III South Africa)

Südafrikanische Hirschkäfer

LEPIDOPTERA

 

 

 

SCHMETTERLINGE

Papilionidae

 

 

 

Ritterfalter

 

Atrophaneura jophon (II)

 

Sri Lanka Rosenschmetterling, Rose von Ceylon

 

Atrophaneura palu

 

 

 

Atrophaneura pandiyana (II)

 

 

 

Bhutanitis spp. (II)

 

Ritterfalter-Gattung

 

Graphium sandawanum

 

Segelfalter-Art

 

Graphium stresemanni

 

Segelfalter-Art

 

Ornithoptera spp. (II) (except for the species included in Annex A)

 

Vogelflügler-Gattung

Ornithoptera alexandrae (I)

 

 

Königin-Alexandra-Vogelflügler

 

Papilio benguetanus

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio chikae (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio esperanza

 

 

Papilio homerus (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio hospiton (I)

 

 

Korsischer Schwalbenschwanz

 

Papilio morondavana

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio neumoegeni

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Parides ascanius

 

Ritterfalter-Art

 

Parides hahneli

 

Ritterfalter-Art

Parnassius apollo (II)

 

 

Apollofalter

 

Teinopalpus spp. (II)

 

Segelfalter-Gattung

 

Trogonoptera spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

 

Troides spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

ANNELIDA (RINGELWÜRMER)

HIRUDINOIDEA

 

 

 

EGEL

ARHYNCHOBDELLIDA

 

 

 

 

Hirudinidae

 

 

 

Blutegel

 

Hirudo medicinalis (II)

 

Medizinischer Blutegel

MOLLUSCA (MOLLUSCS)

BIVALVIA

 

 

 

MUSCHELN

Mytilidae

 

 

 

Miesmuscheln

 

Lithophaga lithophaga (II)

 

Seedattel, Steindattel

UNIONIDAE

 

 

 

 

Unionidae

 

 

 

Flussmuscheln

Conradilla caelata (I)

 

 

 

 

Cyprogenia aberti (II)

 

 

Dromus dromas (I)

 

 

 

Epioblasma curtisii (I)

 

 

 

Epioblasma florentina (I)

 

 

Yellow-blossom pearly mussel

Epioblasma sampsonii (I)

 

 

 

Epioblasma sulcata perobliqua (I)

 

 

 

Epioblasma torulosa gubernaculum (I)

 

 

 

 

Epioblasma torulosa rangiana (II)

 

 

Epioblasma torulosa torulosa (I)

 

 

 

Epioblasma turgidula (I)

 

 

 

Epioblasma walkeri (I)

 

 

 

Fusconaia cuneolus (I)

 

 

 

Fusconaia edgariana (I)

 

 

 

Lampsilis higginsii (I)

 

 

 

Lampsilis orbiculata orbiculata (I)

 

 

 

Lampsilis satur (I)

 

 

 

Lampsilis virescens (I)

 

 

 

Plethobasus cicatricosus (I)

 

 

 

Plethobasus cooperianus (I)

 

 

 

 

Pleurobema clava (II)

 

 

Pleurobema plenum (I)

 

 

 

Potamilus capax (I)

 

 

 

Quadrula intermedia (I)

 

 

 

Quadrula sparsa (I)

 

 

 

Toxolasma cylindrellus (I)

 

 

 

Unio nickliniana (I)

 

 

 

Unio tampicoensis tecomatensis (I)

 

 

 

Villosa trabalis (I)

 

 

 

VENEROIDA

Tridacnidae

 

 

 

Riesenmuscheln

 

Tridacnidae spp. (II)

 

Riesenmuscheln

GASTROPODA

 

 

 

SCHNECKEN

ARCHAEOGASTROPODA

 

 

 

ALTSCHNECKEN ODER URSCHNECKEN

Haliotidae

 

 

 

Seeohren oder Hasenohren

 

 

Haliotis midae (III Südafrika)

Hasenohr-Art

MESOGASTROPODA

Strombidae

 

 

 

Fechterschnecken, Flügelschnecken

 

Strombus gigas (II)

 

Riesen-Fechterschnecke, Riesen-Flügelschnecke

STYLOMMATOPHORA

Achatinellidae

 

 

 

Achatschnecken, Hawaiianische Baumschnecken

Achatinella spp. (I)

 

 

Hawaiianische Baumschnecken

Camaenidae

 

 

 

Strauchschnecken

 

Papustyla pulcherrima (II)

 

Grüne Manus-Baumschnecke

CNIDARIA (NESSELTIERE)

ANTHOZOA

 

 

 

KORALLENTIERE, BLUMENTIERE

ANTIPATHARIA

 

 

 

DÖRNCHENKORALLEN, SCHWARZE KORALLEN

 

 

ANTIPATHARIA spp. (II)

 

Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen

GORGONACEAE

 

 

 

 

Coralliidae

 

 

Corallium elatius (III China

 

 

 

Corallium japonicum (III China)

 

 

 

Corallium konjoi (III China)

 

 

 

Corallium secundum (III China)

 

HELIOPORACEA

 

 

 

 

Helioporidae

 

 

 

Blaue Korallen

 

Helioporidae spp. (II) (Umfasst nur die Art Heliopora coerulea) (7)

 

Blaue Korallen

SCLERACTINIA

 

 

 

STEINKORALLEN

 

 

SCLERACTINIA spp. (II) (7)

 

Steinkorallen

STOLONIFERA

 

 

 

RÖHRENKORALLEN

Tubiporidae

 

 

 

Orgelkorallen

 

Tubiporidae spp. (II) (7)

 

Orgelkorallen

HYDROZOA

 

 

 

HYDROZOEN

MILLEPORINA

 

 

 

FEUERKORALLEN

Milleporidae

 

 

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

 

Milleporidae spp. (II) (7)

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

STYLASTERINA

 

 

 

 

Stylasteridae

 

 

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

 

Stylasteridae spp. (II) (7)

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

FLORA

AGAVACEAE

 

 

 

Agaves

Agave parviflora (I)

 

 

 

 

Agave victoriae-reginae (II) #1

 

Königin-Victoria-Agave, Königsagave

 

Nolina interrata (II)

 

 

AMARYLLIDACEAE

 

 

 

Amaryllids

 

Galanthus spp. (II) #1

 

Schneeglöckchen

 

Sternbergia spp. (II) #1

 

Sternbergien

APOCYNACEAE

 

 

 

Hundsgiftgewächse

 

Hoodia spp. (II) #9

 

Hoodia

 

Pachypodium spp. (II) (Except for the species included in Annex A) #1

 

Madagaskarpalme, Dickfuß

Pachypodium ambongense (I)

 

 

 

Pachypodium baronii (I)

 

 

 

Pachypodium decaryi (I)

 

 

 

 

Rauvolfia serpentina (II) #2

 

Schlangenwurzel

ARALIACEAE

 

 

 

Efeugewächse

 

Panax ginseng (II) (Nur die Population der Russischen Föderation; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #3

 

Koreanischer Ginseng, Chinesischer Ginseng

 

Panax quinquefolius (II) #3

 

Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz

ARAUCARIACEAE

 

 

 

Araukarien

Araucaria araucana (I)

 

 

Chilenische Araukarie, Andentanne

BERBERIDACEAE

 

 

 

Berberitzgewächse, Sauerdorngewächse

 

Podophyllum hexandrum (II) #2

 

Himalaya-Maiapfel, Indischer Entenfuß

BROMELIACEAE

 

 

 

Bromeliengewächse, Ananasgewächse

 

Tillandsia harrisii (II) #1

 

 

 

Tillandsia kammii (II) #1

 

 

 

Tillandsia kautskyi (II) #1

 

 

 

Tillandsia mauryana (II) #1

 

 

 

Tillandsia sprengeliana (II) #1

 

 

 

Tillandsia sucrei (II) #1

 

Sucre tillandsia

 

Tillandsia xerographica (II) #1

 

 

CACTACEAE

 

 

 

Kakteen

 

CACTACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp.) (8) #4

 

Kakteen

Ariocarpus spp. (I)

 

 

Living rock cacti

Wollfruchtkaktus (I)

 

 

Star cactus

Aztekium ritteri (I)

 

 

Aztekenkaktus

Coryphantha werdermannii (I)

 

 

 

Discocactus spp. (I)

 

 

Scheibenkaktus

Echinocereus ferreirianus ssp. lindsayi (I)

 

 

Igel-Säulenkaktus

Echinocereus schmollii (I)

 

 

 

Escobaria minima (I)

 

 

 

Escobaria sneedii (I)

 

 

 

Mammillaria pectinifera (I)

 

 

 

Mammillaria solisioides (I)

 

 

 

Melocactus conoideus (I)

 

 

 

Melocactus deinacanthus (I)

 

 

 

Melocactus glaucescens (I)

 

 

 

Melocactus paucispinus (I)

 

 

 

Obregonia denegrii (I)

 

 

Artichoke cactus

Pachycereus militaris (I)

 

 

 

Pediocactus bradyi (I)

 

 

 

Pediocactus knowltonii (I)

 

 

 

Pediocactus paradinei (I)

 

 

 

Pediocactus peeblesianus (I)

 

 

 

Pediocactus sileri (I)

 

 

 

Pelecyphora spp. (I)

 

 

Asselkaktus

Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii (I)

 

 

 

Sclerocactus erectocentrus (I)

 

 

 

Sclerocactus glaucus (I)

 

 

 

Sclerocactus mariposensis (I)

 

 

 

Sclerocactus mesae-verdae (I)

 

 

 

Sclerocactus nyensis (I)

 

 

 

Sclerocactus papyracanthus (I)

 

 

 

Sclerocactus pubispinus (I)

 

 

Great-Basin fishhook cactus

Sclerocactus wrightiae (I)

 

 

 

Strombocactus spp. (I)

 

 

Kreiselfrucht-Kaktus

Turbinicarpus spp. (I)

 

 

Kreiselkaktus

Uebelmannia spp. (I)

 

 

Uebelmanns Kaktus

CARYOCARACEAE

 

 

 

Ajos

 

Caryocar costaricense (II) #1

 

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

 

 

Korbblütler

Saussurea costus (I) (auch bekannt als S. lappa oder Aucklandia costus)

 

 

Indische Kostuswurzel

CRASSULACEAE

 

 

 

Dickblattgewächse

 

Dudleya stolonifera (II)

 

 

 

Dudleya traskiae (II)

 

 

CUPRESSACEAE

 

 

 

Zypressen

Fitzroya cupressoides (I)

 

 

Alerce

Pilgerodendron uviferum (I)

 

 

Chilenische Flusszeder

CYATHEACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

Cyathea spp. (II) #1

 

Baumfarne

CYCADACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

CYCADACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Palmfarne

Cycas beddomei (I)

 

 

 

DICKSONIACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

Cibotium barometz (II) #1

 

 

 

Dicksonia spp. (II) (Nur die Populationen Amerikas; umfasst Dicksonia berteriana, D. externa, D. sellowiana und D. stuebelii; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #1

 

Baumfarne

DIDIEREACEAE

 

 

 

Didieragewächse

 

DIDIEREACEAE spp. (II) #1

 

 

DIOSCOREACEAE

 

 

 

Yamswurzelgewächse

 

Dioscorea deltoidea (II) #1

 

Delta-Yamswurzel (Diosgenin)

DROSERACEAE

 

 

 

Sonnentaugewächse

 

Dionaea muscipula (II) #1

 

Venusfliegenfalle

EUPHORBIACEAE

 

 

 

Wolfsmilchgewächse

 

Euphorbia spp. (II) (Nur sukkulente Arten; ausgenommen sind die Arten des Anhangs A; diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia trigona, künstlich vermehrte kammförmige, fächerförmige oder farbmutierte Exemplare von Euphorbia lactea, sofern auf künstlich vermehrte Unterlagen von Euphorbia neriifolia und künstlich vermehrte Exemplare des Kultivars von Euphorbia ‚Milli‘ aufgepropft, sofern sie in Mengen von 100 Pflanzen oder mehr gehandelt werden und ohne weiteres als künstlich vermehrte Exemplare erkennbar sind.) #1

 

Euphorbias

Euphorbia ambovombensis (I)

 

 

 

Euphorbia capsaintemariensis (I)

 

 

 

Euphorbia cremersii (I)

 

 

 

Euphorbia cylindrifolia (I)

 

 

 

Euphorbia decaryi (I)

 

 

 

Euphorbia francoisii (I)

 

 

 

Euphorbia handiensis (II)

 

 

 

Euphorbia lambii (II)

 

 

 

Euphorbia moratii (I)

 

 

 

Euphorbia parvicyathophora (I)

 

 

 

Euphorbia quartziticola (I)

 

 

 

Euphorbia stygiana (II)

 

 

 

Euphorbia tulearensis (I)

 

 

 

FOUQUIERIACEAE

 

 

 

Ocotillogewächse

 

Fouquieria columnaris (II) #1

 

 

Fouquieria fasciculata (I)

 

 

 

Fouquieria purpusii (I)

 

 

 

GNETACEAE

 

 

 

Gnetumgewächse

 

 

Gnetum montanum (III Nepal) #1

 

JUGLANDACEAE

 

 

 

Walnussgewächse

 

Oreomunnea pterocarpa (II) #1

 

Gavilàn

LEGUMINOSAE

(FABACEAE)

 

 

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

 

Caesalpinia echinata (II) #10

 

Fernambuk, Echtes Brasilholz

Dalbergia nigra (I)

 

 

Rio-Palisander

 

 

Dalbergia retusa (III population of Guatemala) #5

Honduras-Palisander

 

 

Dalbergia stevensonii (III population of Guatemala) #5

Almendro, Waldmandelbaum

 

 

Pericopsis elata (III Costa Rica/Nicaragua)

Afrormosia

 

Platymiscium pleiostachyum (II) #5

 

Afrormosia

 

Platymiscium pleiostachyum (II) #1

 

Macacauba, Nambar, Cristobal

 

Pterocarpus santalinus (II) #7

 

Rotes Sandelholz

LILIACEAE

 

 

 

Liliengewächse

 

Aloe spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A und Aloe vera, auch unter Aloe barbadensis geführt, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt ist.) #1

 

Aloes

Aloe albida (I)

 

 

 

Aloe albiflora (I)

 

 

 

Aloe alfredii (I)

 

 

 

Aloe bakeri (I)

 

 

 

Aloe bellatula (I)

 

 

 

Aloe calcairophila (I)

 

 

 

Aloe compressa (I)

 

 

 

Aloe delphinensis (I)

 

 

 

Aloe descoingsii (I)

 

 

 

Aloe fragilis (I)

 

 

 

Aloe haworthioides (I)

 

 

 

Aloe helenae (I)

 

 

 

Aloe laeta (I)

 

 

 

Aloe parallelifolia (I)

 

 

 

Aloe parvula (I)

 

 

 

Aloe pillansii (I)

 

 

 

Aloe polyphylla (I)

 

 

 

Aloe rauhii (I)

 

 

 

Aloe suzannae (I)

 

 

 

Aloe versicolor (I)

 

 

 

Aloe vossii (I)

 

 

 

MAGNOLIACEAE

 

 

 

Magnoliengewächse

 

 

Magnolia liliifera var. obovata (III Nepal) #1

Taungme-Baum

MELIACEAE

 

 

 

Zedrachgewächse, Mahagonigewächse

 

 

Cedrela odorata (III Population Kolumbiens, Population Guatemalas, Population Perus) #5

Spanische Zeder, Cedro

 

Swietenia humilis (II) #1

 

Gateado-Mahagonibaum

 

Swietenia macrophylla (II) (Population der Neotropen — umfasst Mittel- und Südamerika und die Karibik.) #6

 

Amerikanischer Mahagoni

 

Swietenia mahagoni (II) #5

 

Echter Mahagonibaum

NEPENTHACEAE

 

 

 

Kannenpflanzengewächse

 

Nepenthes spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Kannenpflanzen

Nepenthes khasiana (I)

 

 

 

Nepenthes rajah (I)

 

 

 

ORCHIDACEAE

 

 

 

Orchideen

 

ORCHIDACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) (9) #1

 

Orchideen

Für folgende Arten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht: Sämlinge oder Gewebekulturen, welche in vitro erworben werden, in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden.

 

 

 

Aerangis ellisii (I)

 

 

 

Cephalanthera cucullata (II)

 

 

Kretisches Waldvöglein

Cypripedium calceolus (II)

 

 

Echter Frauenschuh

Dendrobium cruentum (I)

 

 

 

Goodyera macrophylla (II)

 

 

Großblättriges Netzblatt

Laelia jongheana (I)

 

 

 

Laelia lobata (I)

 

 

 

Liparis loeselii (II)

 

 

Sumpf-Glanzkraut

Ophrys argolica (II)

 

 

Argolische Ragwurz

Ophrys lunulata (II)

 

 

Halbmond-Ragwurz

Orchis scopulorum (II)

 

 

Klippen-Knabenkraut

Paphiopedilum spp. (I)

 

 

Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen

Peristeria elata (I)

 

 

Holy ghost orchid

Phragmipedium spp. (I)

 

 

Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen

Renanthera imschootiana (I)

 

 

 

Spiranthes aestivalis (II)

 

 

Sommer-Drehwurz

OROBANCHACEAE

 

 

 

Sommerwurzgewächse

 

Cistanche deserticola (II) #1

 

Wüstenginseng

PALMAE

(ARECACEAE)

 

 

 

Palmen

 

Beccariophoenix madagascariensis (II) #1

 

Manarano-Palme

Chrysalidocarpus decipiens (I)

 

 

Madagaskar-Königspalme

 

Lemurophoenix halleuxii (II)

 

 

 

Marojejya darianii (II)

 

 

 

Neodypsis decaryi (II) #1

 

Dreieckspalme, Dreikantpalme

 

Ravenea louvelii(II)

 

 

 

Ravenea rivularis (II)

 

Weißstammpalme

 

Satranala decussilvae (II)

 

 

 

Voanioala gerardii (II)

 

 

PAPAVERACEAE

 

 

 

Mohngewächse

 

 

Meconopsis regia (III Nepal) #1

Gelber Himalaya-Mohn

PINACEAE

 

 

 

Kieferngewächse

Abies guatemalensis (I)

 

 

Guatemala-Tanne

PODOCARPACEAE

 

 

 

Steineibengewächse

 

 

Podocarpus neriifolius (III Nepal) #1

Oleanderblättrige Steineibe

Podocarpus parlatorei (I)

 

 

Pinoholzbaum

PORTULACACEAE

 

 

 

Portulakgewächse

 

Anacampseros spp. (II) #1

 

Liebesröschen

 

Avonia spp. #1

 

 

 

Lewisia serrata (II) #1

 

 

PRIMULACEAE

 

 

 

Primelgewächse

 

Cyclamen spp. (II) (10) #1

 

Alpenveilchen

PROTEACEAE

 

 

 

Proteusgewächse

 

Orothamnus zeyheri (II) #1

 

Marsch-Rose

 

Protea odorata (II) #1

 

Wohlriechender Schimmerbaum

RANUNCULACEAE

 

 

 

Hahnenfußgewächse

 

Adonis vernalis (II) #2

 

Frühlings-Adonisröschen

 

Hydrastis canadensis (II) #8

 

Kanadische Orangenwurzel

ROSACEAE

 

 

 

Rosengewächse

 

Prunus africana (II) #1

 

Afrikanisches Stinkholz, Pygeum

RUBIACEAE

 

 

 

KRAPPGEWÄCHSE, RÖTEGEWÄCHSE

Balmea stormiae (I)

 

 

Ayuque

SARRACENIACEAE

 

 

 

Schlauchpflanzengewächse

 

Sarracenia spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Schlauchpflanzen

Sarracenia oreophila (I)

 

 

Gebirgsschlauchpflanze, grüne Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. alabamensis (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. jonesii (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

SCROPHULARIACEAE

 

 

 

Braunwurzgewächse

 

Picrorhiza kurrooa (II) (excludes Picrorhiza scrophulariiflora) #2

 

 

STANGERIACEAE

 

 

 

Stangeria

 

Bowenia spp. (II) #1

 

Palmfarne

Stangeria eriopus (I)

 

 

 

TAXACEAE

 

 

 

Eibengewächse

 

Taxus chinensis (II) #2

 

Chinesische Eibe

 

Taxus cuspidata (II) (11) #2

 

Japanische Eibe

 

Taxus fuana (II) #2

 

 

 

Taxus sumatrana (II) #2

 

 

 

Taxus wallichiana (II) #2

 

Himalaya-Eibe

THYMELEACEAE

(AQUILARIACEAE)

 

 

 

Seidelbastgewächse

 

Aquilaria spp. (II) #1

 

Adlerholz, Agarholz

 

Gonystylus spp. (II) #1

 

Ramin

 

Gyrinops spp. (II) #1

 

Adlerholz, Agarholz

TROCHODENDRACEAE

(TETRACENTRACEAE)

 

 

 

Tetracentron

 

 

Tetracentron sinense (III Nepal) #1

 

VALERIANACEAE

 

 

 

Baldriangewächse

 

Nardostachys grandiflora #2

 

 

WELWITSCHIACEAE

 

 

 

Welwitschiagewächse

 

Welwitschia mirabilis (II) #1

 

Welwitschie

ZAMIACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

ZAMIACEAE spp. (II) (Except for the species included in Annex A) #1

 

Palmfarne

Ceratozamia spp. (I)

 

 

 

Chigua spp. (I)

 

 

 

Encephalartos spp. (I)

 

 

Brotpalmenfarne

Microcycas calocoma (I)

 

 

 

ZINGIBERACEAE

 

 

 

Ingwergewächse

 

Hedychium philippinense (II) #1

 

 

ZYGOPHYLLACEAE

 

 

 

Jochblattgewächse

 

Guaiacum spp. (II) #2

 

Guajakholz-Baum

 

 

Bulnesia sarmientoi (III Argentinien) #11

Guaiacwood


 

Anhang D

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATA (CHORDATIERE)

MAMMALIA

 

SÄUGETIERE

CARNIVORA

 

RAUBSÄUGER

Canidae

 

Hundeartige

Vulpes vulpes griffithi (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes montana (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes pusilla (III Indien) §1

Red fox

Mustelidae

 

Marderartige

Mustela altaica (III Indien) §1

Altaiwiesel

Mustela erminea ferghanae (III Indien) §1

Hermelin-Unterart

Mustela kathiah (III Indien) §1

Gelbbauchwiesel

Mustela sibirica (III Indien) §1

Sibirisches Feuerwiesel

DIPROTODONTIA

Macropodidae

 

Känguruhs

Dendrolagus dorianus

Doria-Baumkänguruh

Dendrolagus goodfellowi

Goodfellow-Baumkänguruh

Dendrolagus matschiei

Matschie-Baumkänguruh

Dendrolagus pulcherrimus

Goldmantel-Baumkänguruh

Dendrolagus stellarum

Seri-Baumkänguruh

AVES

 

Vögel

ANSERIFORMES

 

Enten- und Gänsevögel

Anatidae

 

Entenvögel

Anas melleri

Madagaskar-Ente

COLUMBIFORMES

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

Tauben

Columba oenops

Salvintaube, Perutaube

Didunculus strigirostris

Zahntaube

Ducula pickeringii

Pickering-Fruchttaube

Gallicolumba crinigera

Bartlett-Dolchstichtaube

Ptilinopus marchei

Ptilinopus marchei

Turacoena modesta

Timortäubchen

GALLIFORMES

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

Hokkohühner

Crax alector

Glattschnabelhokko

Pauxi unicornis

Hornhokko

Penelope pileata

Weißschopfguan

Megapodiidae

 

Großfußhühner

 

Eulipoa wallacei

Molukkenhuhn

Eulipoa wallacei

Molukkenhuhn

Phasianidae

 

Fasanenartige

Arborophila gingica

Chinawachtel

Lophura bulweri

Bulwerfasan

Lophura diardi

Prälatfasan

Lophura inornata

Salvadori-Fasan

Lophura leucomelanos

Kalij-Fasan, Weißhaubenfasan

Syrmaticus reevesii §2

Königsfasan

PASSERIFORMES

 

SPERLINGSVÖGEL

Bombycillidae

 

Seidenschwanz

Bombycilla japonica

Japanischer Seidenschwanz, Blutseidenschwanz

Corvidae

 

Rabenvögel

Cyanocorax caeruleus

Azurblaurabe

Cyanocorax dickeyi

Schopfblaurabe

Cotingidae

 

Kotingas

Procnias nudicollis

Nacktkehlglöckner

Emberizidae

 

Ammern

Dacnis nigripes

Schwarzfußpitpit

Sporophila falcirostris

Falzschnabelpfäffchen

Sporophila frontalis

Riesenpfäffchen

Sporophila hypochroma

Rotbürzelpfäffchen

Sporophila palustris

Sumpfpfäffchen

Estrildidae

 

Prachtfinken

Amandava amandava

Tigerfink

Cryptospiza reichenovii

Bergastrild

Erythrura coloria

Buntkopf-Papageiamadine

Erythrura viridifacies

Manila-Papageiamadine

Estrilda quartinia (häufig gehandelt als Estrilda melanotis)

Grünastrild

Hypargos niveoguttatus

Tropfenastrild

Lonchura griseicapilla

Perlhalsamadine

Lonchura punctulata

Muskatamadine

Lonchura stygia

Hadesschilffink

Fringillidae

 

Finken

Carduelis ambigua

Schwarzkopfgrünling

Carduelis atrata

Schwarzzeisig

Kozlowia roborowskii

Roborowski-Gimpel

Pyrrhula erythaca

Maskengimpel

Serinus canicollis

Gelbscheitelgirlitz

Serinus citrinelloides hypostictus (häufig gehandelt als Serinus citrinelloides) (Frequently traded as Serinus citrinelloides)

Streifengirlitz, Dünnschnabelgirlitz

Icteridae

 

Stärlinge

Sturnella militaris

Langschwanz-Soldatenstärling, Rotbruststärling

Muscicapidae

 

Fliegenschnäpper

Cochoa azurea

Sundaschnäpperdrossel

Cochoa purpurea

Purpurschnäpper, Purpurschnäpperdrossel

Garrulax formosus

Prachthäherling

Garrulax galbanus

Gelbbauchhäherling

Garrulax milnei

Rotschwanzhäher, Rotschwanzhäherling

Niltava davidi

Davidniltava

Stachyris whiteheadi

Brillentimalie

Swynnertonia swynnertoni (auch als Pogonicichla swynnertoni bezeichnet)

Swynnerton-Rötel

Turdus dissimilis

Schwarzbrustdrossel

Pittidae

 

Pittas

Pitta nipalensis

Blaunackenpitta

Pitta steerii

Blaubauchpitta

Sittidae

 

Kleiber

Sitta magna

Riesenkleiber

Sitta yunnanensis

Yünnankleiber

Sturnidae

 

Stare

Cosmopsarus regius

Königsglanzstar

Mino dumontii

Papua-Atzel

Sturnus erythropygius

Amandanenstar

REPTILIA

 

KRIECHTIERE, REPTILIEN

TESTUDINES

 

SCHILDKRÖTEN

Geoemydidae

 

Altweltsumpfschildkröten

Melanochelys trijuga

Schwarzbauch-Erdschildkröte

SAURIA

 

ECHSEN

Cordylidae

 

Gürtelschweife

Zonosaurus karsteni

Karaten-Ringelschildechse

Zonosaurus quadrilineatus

Vierstreifen-Ringelschildechse

Gekkonidae

 

Geckos

Rhacodactylus auriculatus

Höckerkopfgecko

Rhacodactylus ciliatus

Neukaledonischer Kronengecko

Rhacodactylus leachianus

Neukaledonischer Riesengecko

Teratoscincus microlepis

Zwerg-Wundergecko

Teratoscincus scincus

Mittelasiatischer Wundergecko

Scincidae

 

Skinks

Tribolonotus gracilis

Buschkrokodil, Orangeaugen-Helmskink

Tribolonotus novaeguineae

Neuguinea-Helmskink

SERPENTES

 

SCHLANGEN

Colubridae

 

Nattern

Elaphe carinata §1

Stinknatter

Elaphe radiata §1

Strahlennatter, Sprungfedernatter

Elaphe taeniura §1

Streifenschwanznatter, Schönnatter

Enhydris bocourti §1

Bocourts Trugnatter

Homalopsis buccata §1

Boa-Wassertrugnatter

Langaha nasuta

Blattnasennatter-Art

Leioheterodon madagascariensis

Madagaskar-Natter

Ptyas korros §1

Gelbbäuchige Rattenschlange

Rhabdophis subminiatus §1

Rotnacken-Wassernatter, Rothals-Kielrückennatter

Hydrophiidae

 

Seeschlangen

Lapemis curtus (einschließlich Lapemis hardwickii) §1

Plump-Seeschlange

Viperidae

 

Vipern

Calloselasma rhodostoma §1

Malaiische Mokassinschlange

AMPHIBIA

 

LURCHE, AMPHIBIEN

ANURA

 

FROSCHLURCHE

Hylidae

 

Laubfrösche

Phyllomedusa sauvagii

Warziger Lemurenfrosch

Leptodactylidae

 

Südfrösche

Leptodactylus laticeps

Südamerikanischer Ochsenfrosch

Ranidae

 

Echte Frösche

Limnonectes macrodon

Zahnfrosch

Rana shqiperica

Skutari-Wasserfrosch, Balkan-Wasserfrosch

CAUDATA

Hynobiidae

 

Winkelzahnmolche

Ranodon sibiricus

Sibirischer Froschzahnmolch

Plethodontidae

 

Lungenlose Salamander

Bolitoglossa dofleini

Großer Palmensalamander

Salamandridae

 

Echte Salamander

Cynops ensicauda

Schwertschwanzmolch

Echinotriton andersoni

Andersons Krokodilmolch, Japanischer Krokodilmolch

Pachytriton labiatus

Chinesischer Lippenmolch, Chinesischer Kurzfußmolch

Paramesotriton spp.

Warzenmolche

Salamandra algira

Nordafrikanischer Feuersalamander

Tylototriton spp.

Krokodilmolche

ACTINOPTERYGII

 

STRAHLENFLOSSER

PERCIFORMES

 

BARSCHARTIGE

Apogonidae

 

Kardinalbarsche

 

Pterapogon kauderni

Banggai-Kardinalbarsch, Molukkenbarsch

ARTHROPODA (ARTHROPODS)

INSECTA

 

INSEKTEN

LEPIDOPTERA

 

SCHMETTERLINGE

Papilionidae

 

Ritterfalter

Baronia brevicornis

Ritterfalter-Art

Papilio grosesmithi

Schwalbenschwanz-Art

Papilio maraho

Schwalbenschwanz-Art

FLORA

AGAVACEAE

 

Agaves

Calibanus hookeri

 

Dasylirion longissimum

Rauschopf, Mikadopflanze

ARACEAE

 

Aronstabgewächse

Arisaema dracontium

Grüner Drachen

Arisaema erubescens

 

Arisaema galeatum

 

Arisaema nepenthoides

 

Arisaema sikokianum

 

Arisaema thunbergii var. urashima

 

Arisaema tortuosum

 

Biarum davisii ssp. marmarisense

 

Biarum ditschianum

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

Korbblütler

Arnica montana §3

Berg-Wohlverleih

Othonna cacalioides

 

Othonna clavifolia

 

Othonna hallii

 

Othonna herrei

 

Othonna lepidocaulis

 

Othonna retrorsa

 

ERICACEAE

 

Heidekrautgewächse

Arctostaphylos uva-ursi §3

Echte Bärentraube

GENTIANACEAE

 

Enziangewächse

Gentiana lutea §3

Gelber Enzian

LEGUMINOSAE (FABACEAE)

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

Dalbergia granadillo §4

Cocobolo

Dalbergia retusa (Except for the populations which are included in Annex C) §4

Cocobolo

Dalbergia stevensonii (Except for the populations which are included in Annex C) §4

Honduras-Palisander

LYCOPODIACEAE

 

Bärlappgewächse

Lycopodium clavatum §3

Keulen-Bärlapp

MELIACEAE

 

Zedrachgewächse, Mahagonigewächse

Cedrela fissilis §4

Cedro

Cedrela lilloi (C. angustifolia) §4

 

Cedrela montana §4

 

Cedrela oaxacensis §4

 

Cedrela odorata (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) §4

Spanische Zeder, Cedro

Cedrela salvadorensis §4

 

Cedrela tonduzii §4

 

MENYANTHACEAE

 

Fieberkleegewächse

Menyanthes trifoliata §3

Menyanthes trifoliata

PARMELIACEAE

 

Schlüsselflechten

Cetraria islandica §3

Isländisch Moos

PASSIFLORACEAE

 

Passionsblumengewächse

Adenia glauca

Adenie, Blaugrüne

Adenia pechuelli

Adenie

PORTULACACEAE

 

Portulakgewächse

Ceraria carrissoana

 

Ceraria fruticulosa

 

LILIACEAE

 

Liliengewächse

Trillium pusillum

 

Trillium rugelii

 

Trillium sessile

Waldlilie, Dreiblatt

PEDALIACEAE

 

Sesamgewächse

Harpagophytum spp. §3

Teufelskralle

SELAGINELLACEAE

 

Moosfarngewächse

Selaginella lepidophylla

Rose von Jericho, Auferstehungspflanze“


(1)  Population Argentiniens (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten sowie mit anderen handgefertigten Waren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - ARGENTINA‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-ARGENTINA-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(2)  Population Boliviens (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - BOLIVIA‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-BOLIVIA-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(3)  Population Chiles (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - CHILE‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-CHILE-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(4)  Population Perus (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und aus Wollelagerbeständen zum Zeitpunkt der neunten Tagung der Konferenz der Parteien vom November 1994 (3 249 kg) sowie mit Stoffen und Artikeln aus solchen einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - PERU‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-PERU-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(5)  Alle Arten mit Ausnahme von Balaena mysticetus, Eubalaena spp., Balaenoptera acutorostrata (mit Ausnahme der Population in Westgrönland), Balaenoptera bonaerensis, Balaenoptera borealis, Balaenoptera edeni, Balaenoptera musculus, Balaenoptera physalus, Megaptera novaeangliae, Orcaella brevirostris, Sotalia spp, Sousa spp, Eschrichtius robustus, Lipotes vexillifer, Caperea marginata, Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Physeter catodon, Platanista spp., Berardius spp. und Hyperoodon spp., die in Anhang I stehen, sind in Anhang II aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden, gelten als in Anhang B aufgeführt. Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde für lebende, der Natur entnommene und für hauptsächlich kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare der Schwarzmeer-Population des Tursiops truncatus festgelegt.

(6)  Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (in Anhang B aufgeführt):

Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort in Übereinstimmung mit der Entschließung Conf. 11.20 für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung COP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia), 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung COP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Simbabwes, Namibias und Südafrikas, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g) Ziffer iv) in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und –entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g) Ziffer v) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung COP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g) Ziffern i), ii), iii), vi) und vii) endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(7)  Diese Verordnung gilt nicht für:

 

Fossilien;

 

Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;

 

Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und andere Materialien mit einem Durchmesser zwischen 2 und 30 mm.

(8)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare folgender Hybriden und/oder Kultivare:

 

Hatiora x graeseri

 

Schlumbergera x buckleyi

 

Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera truncata (Kultivare)

 

Cactaceae spp. chlorophyllfreie Farbmutanten, aufgepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia‚Jusbertii‘, Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus

 

Opuntia microdasys (Kultivare)

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen, wenn die nachstehend unter den Buchstaben a) und b) angegebenen Bedingungen erfüllt werden: Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda:

a)

Die Exemplare sind als künstlich vermehrt leicht erkennbar und zeigen keinerlei Anzeichen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und

b)

i)

wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder

ii)

wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z.B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen.

Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein.

(10)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Exemplare, die als ruhende Knollen in den Handel kommen.

(11)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte, lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, die jeweils mit einem Etikett versehen sind oder denen ein Begleitdokument beiliegt, aus denen der Name des Taxons oder der Taxa hervorgeht und auf denen der Wortlaut ‚künstlich vermehrt‘ angebracht ist.


19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 408/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ist auf Madeira im Rahmen des örtlichen Bedarfs und ausschließlich für den örtlichen Verbrauch die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch sichergestellt ist. Zu dieser Bestimmung sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(3)

Der Absatz von auf Madeira erzeugter frischer Kuhmilch und das Mindestvolumen, das in die für den örtlichen Verbrauch bestimmte, rekonstituierte UHT-Milch eingehen muss, sind zu regeln. Um die Sammlung und den Absatz der örtlichen Erzeugung zu gewährleisten, ist erfahrungsgemäß eine Mindestzusatzrate von 15 % angebracht.

(4)

Damit der Verbraucher richtig informiert wird, und wegen des außergewöhnlichen Charakters dieser Ausnahmeregelung empfiehlt es sich, die Herstellungsmethode auf dem Etikett anzugeben.

(5)

Die Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt nur für die Herstellung von UHT-Milch, die für den örtlichen Verbrauch bestimmt ist, und ist folglich durch ein Ausfuhrverbot für die rekonstituierte Milch zu ergänzen.

(6)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 dürfen die französischen überseeischen Departements und Madeira Rinder mit Ursprung in Drittländern zur Mast und zum örtlichen Verbrauch ohne Erhebung von Zöllen einführen, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, mit dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung sichergestellt sind. Diese Versorgung muss auf für die Mast bestimmte männliche Jungrinder begrenzt werden.

(7)

Die Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfordert wirksame Kontrollen der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere und insbesondere der Einhaltung der Mindestmastdauer. Um zu gewährleisten, dass die Tiere während des genannten Zeitraums in den hierzu angegebenen Betrieben gemästet werden, ist daher vorzusehen, dass eine Sicherheit geleistet werden muss.

(8)

Wegen des technischen Aspekts der Durchführungsbestimmungen der oben genannten Vorschriften ist für ihre Anwendung eine Übergangszeit vorzusehen.

(9)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf ein Quartal folgt, die Angaben der Vormonate. Nach Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die Angaben gemäß Unterabsatz 1 jedoch auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen zu übermitteln. Andererseits wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung die Gültigkeitsdauer der Lizenz nach Maßgabe der Lieferfrist festgesetzt, die jedoch zwei Monate vom Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung nicht überschreiten darf. Nach Artikel 7 derselben Verordnung schließlich muss die Beihilfebescheinigung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Da es nicht legitim ist, von den Marktteilnehmern zu verlangen, dass sie die verwendeten Mengen innerhalb einer kürzeren Frist übermitteln als der gemäß der Verordnung zugelassen Frist, die bis zu drei Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz betragen kann, sind die monatlichen Angaben des Quartals, die am fünfzehnten Tag des auf dieses Quartal folgenden Monats übermittelt werden müssen, unweigerlich sehr unvollständig. Die Frist für die Übermittlung dieser Angaben ist folglich auf den letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats festzusetzen, und es ist vorzusehen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Angaben zu übermitteln sind. In späteren Mitteilungen werden diese vorläufigen Angaben dann durch die endgültigen Angaben ersetzt.

(10)

Damit die der Kommission regelmäßig zu übermittelnden Angaben über die besonderen Versorgungsregelungen einheitlich und harmonisiert verwaltet werden, müssen die zuständigen Behörden das im Anhang festgelegte einheitliche Format verwenden.

(11)

Die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 vorgesehenen Verfahren für Programmänderungen müssen genauer festgelegt werden. Es ist angezeigt, den Termin für die Vorlage der jährlichen Programmänderungsanträge vorzuziehen, damit die Genehmigungsentscheidungen rechtzeitig erlassen werden können. Aufgrund der Haushaltsregeln sollten die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Jahres gelten, das auf das Beantragungsjahr folgt. Außerdem sollten bestimmte Regeln für die Vornahme kleinerer Änderungen präzisiert werden, die der Kommission lediglich informationshalber mitgeteilt werden müssen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Titel IV wird folgendes Kapitel III angefügt:

KAPITEL III

Tierische Erzeugnisse

Artikel 46a

Milch

(1)   Der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 muss mindestens 15 % örtlich erzeugter Frischmilch zugesetzt werden.

Auf dem Verkaufsetikett ist deutlich anzugeben, wie die so rekonstituierte UHT-Milch hergestellt wurde.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Milch darf nicht aus dem Gebiet des Archipels Madeira ausgeführt werden.

Artikel 46b

Tierhaltung

(1)   Für die Einfuhr männlicher Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 mit Ursprung in Drittländern, die zur Mast in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, brauchen keine Zölle entrichtet zu werden, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, bei dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Rindfleischerzeugung sichergestellt sind.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Einfuhrzollbefreiung gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere mindestens 120 Tage lang in der Region in äußerster Randlage gemästet werden, die die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(3)   Die Befreiung von den Einfuhrzöllen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

a)

Der Einführer oder Antragsteller erklärt zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere in den französischen überseeischen Departements oder in Madeira schriftlich, dass die Rinder dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum vom 120 Tagen ab dem Tag ihrer Ankunft dort gemästet und anschließend dort verbraucht zu werden;

b)

der Einführer oder der Antragsteller verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere schriftlich, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden;

c)

bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wird eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang VIIIa für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3).

(4)   Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 3 Buchstabe c erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)

in den Betrieben gemäß Absatz 3 Buchstabe b gemästet wurden;

b)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder

c)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

d)

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

2.

Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das betreffende Quartal folgt, die folgenden für die Vormonate des betreffenden Kalenderjahres nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken aufgeschlüsselten Angaben, die zu diesem Zeitpunkt vorliegen:“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt. Sie werden auf elektronischem Weg unter Verwendung der Formulare in Anhang VIIIb an die Kommission geschickt. Sollten die am letzten Tag des Monats Januar für das vergangene Kalenderjahr mitgeteilten Angaben nur vorläufig sein, so werden sie bei einer späteren Mitteilung, die die zuständigen Behörden der Kommission spätestens bis zum darauf folgenden 31. März übermitteln, durch die endgültigen Angaben ersetzt.“

3.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

Programmänderungen

(1)   Geplante Änderungen der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

a)

die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

c)

die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm Programmänderungsanträge vor. Diese Änderungsanträge müssen bis spätestens 1. August jedes Jahres bei der Kommission eingehen.

Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.

Die Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis und die Änderung gilt erst, wenn die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.

(2)   Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

a)

die Aufnahme neuer Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und

b)

die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für alle bestehenden Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Regelungen um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge.

Die genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:

a)

im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe;

b)

im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anhebungen oder Verringerungen der Beträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen um bis zu 20 % und

c)

Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) festgelegten Codes und Beschreibungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.

Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden:

a)

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände,

b)

Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung,

c)

Änderung der statistischen Nomenklatur und der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,

d)

Mittelübertragungen innerhalb der Maßnahmen zugunsten der Erzeugung. Diese Änderungen sind jedoch spätestens am 30. April des Jahres mitzuteilen, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde.

4.

Die Anhänge VIIIa und VIIIb werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


ANHANG

ANHANG VIIIa

BETRÄGE DER SICHERHEITEN

Männliche Jungrinder für die Mast

(KN-Code)

Betrag in Euro/Tier

0102 90 05

28

0102 90 29

56

0102 90 49

105

ANHANG VIIIb

MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER VIERTELJÄHRLICHEN MITTEILUNG DER ANGABEN ZUR BESONDEREN VERSORGUNGSREGELUNG

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe a

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Nach Herkunft aufgeschlüsselte Mengen (Einfuhr aus einem Drittland oder Lieferung aus der Gemeinschaft)

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr insgesamt

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

Herkunft

Liefermenge

(in Tonnen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe b

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses (1)

KN-Code

Beihilfebetrag

(EUR/Tonne)

Gezahlter Betrag

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe c

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Nicht in Anspruch genommene Mengen der Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Bescheinigung (Beihilfebescheinigung oder Freistellungsbescheinigung)

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Art der Bescheinigung

Nicht in Anspruch genommene Mengen

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe d

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführte bzw. weiterversandte Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Januar

Februar

März

April

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Mai

Juni

Juli

August

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

September

Oktober

November

Dezember

Jahr insgesamt

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Einheitsbetrag

Wiedereingezogene Beträge

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen

(in Tonnen)

Wiedereingezogene Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe e

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Gegebenenfalls nach Verarbeitung gemäß Artikel 18 wiederausgeführte bzw. weiterversandte Mengen

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen)

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe f

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

1. Quartal

2. Quartal

3. Quartal

4. Quartal

Jahr insgesamt

Bedarfsvorausschätzung

(in Tonnen)

Übertragene Mengen

Geänderte Vorausschätzung

Bedarfsvorausschätzung

(in Tonnen)

Übertragene Mengen

Geänderte Vorausschätzung

Bedarfsvorausschätzung

(in Tonnen)

Übertragene Mengen

Geänderte Vorausschätzung

Bedarfsvorausschätzung

(in Tonnen)

Übertragene Mengen

Geänderte Vorausschätzung

Bedarfsvorausschätzung

(in Tonnen)

Übertragene Mengen

Geänderte Vorausschätzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe g

DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006

Verfügbarer Restbetrag und Prozentsatz der Inanspruchnahme

“REGION”

ZEITRAUM “VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ”

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen)

In Anspruch genommene Mengen

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 18

Bezeichnung des Erzeugnisses

KN-Code

Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen)

In Anspruch genommene Mengen

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

In Anspruch genommene Mengen

Restmenge

Prozentsatz der Inanspruchnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Angeben, ob direkter oder industrieller Verbrauch


19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 409/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2009

zur Festlegung von gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (2) traten bestimmte Unterschiede zutage, die zu Problemen bei der Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften geführt haben und die beseitigt werden sollten, insbesondere durch die Harmonisierung der Umrechnungsfaktoren für Frischfisch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

(2)

Für verarbeiteten Fisch sind Aufmachungscodes festzulegen, um Unklarheiten bei der Auslegung der aufgezeichneten Daten zu beseitigen und somit eine wirksamere Kontrolle der durch die Mitgliedstaaten getätigten Fänge zu ermöglichen.

(3)

Harmonisierte gemeinschaftliche Umrechnungsfaktoren werden auch eine Harmonisierung bei den Berechnungen der jeweiligen nationalen Quotenausschöpfung, eine wirksamere Überwachung der Meldepflicht und eine standardisierte Berechnung der Toleranzspanne gewährleisten.

(4)

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Umrechnungsfaktoren für Fisch sind nur die von der FAO festgelegten Alpha-3-Codes für Fischarten zu verwenden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschuss für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden gemeinschaftliche Umrechungsfaktoren und Aufmachungscodes zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht zum Zweck der Überwachung der Fänge festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von in Gewässern der Europäischen Union fischenden Drittlandsschiffen an Bord behalten, angelandet oder umgeladen werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck:

a)   „Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

b)   „Fisch“: jedes Meerestier, für das Fangbeschränkungen gelten;

c)   „Aufmachung“: die Form, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung gemäß Anhang I verarbeitet wird;

d)   „gemeinsame Aufmachung“: eine Aufmachung, die in zwei oder mehr Teilen besteht, die demselben Fisch entnommen wurden;

e)   „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

f)   „Quote“: ein der Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten zugeteilter, fester Anteil an der TAC;

g)   „Verarbeitungsart“: die Art, wie der Fisch haltbar gemacht wird (frisch und frisch gesalzen).

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die in den Anhängen II und III aufgeführten gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren dienen zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht.

(2)   Haben regionale Fischereiorganisationen, bei denen die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, oder Regionen oder Küstengebiete, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen zur Befischung von Drittlandgewässern hat, regionale Umrechnungsfaktoren festgesetzt, so gelten diese Faktoren abweichend von Absatz 1.

(3)   Gibt es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine gemeinschaftlichen oder regionalen Umrechnungsfaktoren, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.

Artikel 5

Berechnungsmethode

(1)   Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 4 multipliziert wird.

(2)   Im Falle gemeinsamer Aufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der gemeinsamen Aufmachung entspricht.

Artikel 6

Verwendung der Umrechnungsfaktoren durch den Kapitän

(1)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verwenden die Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 4 im Logbuch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, um

a)

das Lebendgewicht der an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Mengen zu schätzen und

b)

das Lebendgewicht der Mengen bei der Anlandung zu berechnen.

(2)   Hält der Kapitän des Fischereifahrzeugs es für notwendig, in der Anlandungserklärung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bzw. der Umladungserklärung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 den Aufmachungscode „OTH“ (andere) zu verwenden, so muss er genau angeben, auf welche Aufmachung „andere“ sich bezieht.

Artikel 7

Verwendung der Umrechnungsfaktoren durch die Behörden der Mitgliedstaaten

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 4 bei der Berechnung des Lebendgewichts der Anlandungen, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zur Bezeichnung der verwendeten Fanggeräte und der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes in Anhang VI und die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten verwendet.“

Artikel 9

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2009.

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.


ANHANG I

ALPHA-3-CODES FÜR DIE AUFMACHUNG

Alpha-3-Code für die Aufmachung

Aufmachung

Beschreibung

FIL

Filets

Entfernung von Kopf, Eingeweide, Gräten und Flossen. Jeder Fisch erbringt zwei Filets, die nicht zusammenhängen

FIS

Enthäutete Filets

Entfernung von Kopf, Eingeweide, Gräten und Flossen. Jeder Fisch erbringt zwei Filets, die nicht zusammenhängen

GHT

Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

Eingeweide, Kopf und Schwanz entfernt

GUG

Ausgenommen und ohne Kiemen

Eingeweide und Kiemen entfernt

GUH

Ausgenommen und ohne Kopf

Eingeweide und Kopf entfernt

GUL

Ausgenommen, mit Leber

Eingeweide mit Ausnahme der Leber entfernt

GUS

Ausgenommen, ohne Kopf und enthäutet

Eingeweide, Kopf und Haut entfernt

GUT

Ausgenommen

Alle Eingeweide entfernt

HEA

Ohne Kopf

Kopf entfernt

LVR

Leber

Nur Leber. Bei gemeinsamer Aufmachung den Code LVR-C verwenden

OTH

Andere

Andere Aufmachungen

ROE

Rogen und Fischmilch

Nur Rogen und Fischmilch. Bei gemeinsamer Aufmachung den Code ROE-C verwenden

SGT

Ausgenommen und gesalzen

Eingeweide entfernt und Fisch gesalzen

TAL

Schwanz

Nur Schwänze

TNG

Zunge

Nur Zunge. Bei gemeinsamer Aufmachung den Code TNG-C verwenden

WHL

Ganz

Ohne Verarbeitung

WNG

Flügel

Nur Flügel


ANHANG II

GEMEINSCHAFTLICHE UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FRISCHFISCH

Art: Weißer Thun

Thunnus alalunga

ALB

WHL

1,00

GUT

1,11


Art: Kaiserbarsch

Beryx spp.

ALF

WHL

1,00


Art: Sardelle

Engraulis encrasicholus

ANE

WHL

1,00


Art: Seeteufel

Lophiidae

ANF

WHL

1,00

GUT

1,22

GUH

3,00

TAL

3,00


Art: Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

WHL

1,00


Art: Goldlachs

Argentina silus

ARU

WHL

1,00


Art: Großaugenthun

Thunnus obesus

BET

WHL

1,00

GUT

1,10

GUH

1,29


Art: Blauleng

Molva dypterygia

BLI

WHL

1,00

GUT

1,17


Art: Glattbutt

Scophthalmus rhombus

BLL

WHL

1,00

GUT

1,09


Art: Black scabbardfish

Aphanopus carbo

BSF

WHL

1,00

GUT

1,24

HEA

1,40


Art: Blauer Marlin

Makaira nigricans

BUM

WHL

1,00


Art: Lodde

Mallotus villosus

CAP

WHL

1,00


Art: Kabeljau

Gadus morhua

COD

WHL

1,00

GUT

1,17

GUH

1,70

HEA

1,38

FIL

2,60

FIS

2,60


Art: Kliesche

Limanda limanda

DAB

WHL

1,00

GUT

1,11

GUH

1,39


Art: Dornhai

Squalus acanthias

DGS

WHL

1,00

GUT

1,35

GUS

2,52


Art: Flunder

Platichthys flesus

FLE

WHL

1,00

GUT

1,08

GUS

1,39


Art: Gabeldorsch

Phycis blennoides

GFB

WHL

1,00

GUT

1,11

GUH

1,40


Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

WHL

1,00

GUT

1,08


Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAD

WHL

1,00

GUT

1,17

GUH

1,46


Art: Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HAL

WHL

1,00


Art: Hering

Clupea harengus

HER

WHL

1,00

GUT

1,12

GUH

1,19


Art: Seehecht

Merluccius merluccius

HKE

WHL

1,00

GUT

1,11

GUH

1,40


Art: Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

HKW

WHL

1,00


Art: Bastardmakrelen

Trachurus spp.

JAX

WHL

1,00

GUT

1,08


Art: Antarktischer Krill

Euphausia superba

KRI

WHL

1,00


Art: Limande

Microstomus kitt

LEM

WHL

1,00

GUT

1,05


Art: Butte

Lepidorhombus spp.

LEZ

WHL

1,00

GUT

1,06

FIL

2,50


Art: Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

WHL

1,00


Art: Leng

Molva molva

LIN

WHL

1,00

GUT

1,14

GUH

1,32

FIL

2,64


Art: Makrele

Scomber scombrus

MAC

WHL

1,00

GUT

1,09


Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

NEP

WHL

1,00

TAL

3,00


Art: Grüne Notothenia

Notothenia gibberifrons

NOG

WHL

1,00


Art: Stintdorsch

Trisopterus esmarkii

NOP

WHL

1,00


Art: Marmorbarsch

Notothenia rossii

NOR

WHL

1,00


Art: Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

ORY

WHL

1,00


Art: Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

PCR

WHL

1,00


Art: Geißelgarnelen

Penaeus spp.

PEN

WHL

1,00


Art: Scholle

Pleuronectes platessa

PLE

WHL

1,00

GUT

1,05

GUH

1,39

FIL

2,40


Art: Seelachs

Pollachius virens

POK

WHL

1,00

GUT

1,19


Art: Pollack

Pollachius pollachius

POL

WHL

1,00

GUT

1,17


Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

PRA

WHL

1,00


Art: Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

RED

WHL

1,00

GUT

1,19


Art: Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

RHG

WHL

1,00


Art: Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

RNG

WHL

1,00

GUT

1,11

GUH

1,92

GHT

3,20


Art: Sandaale

Ammodytes spp.

SAN

WHL

1,00


Art: Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

SBR

WHL

1,00

GUT

1,11


Art: Rauh-Langnasen-Dornhai

Deania histricosa

SDH

WHL

1,00


Art: Pfeilspitzen-Dornhai

Deania profundorum

SDU

WHL

1,00


Art: South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

WHL

1,00


Art: Gemeine Seezunge

Solea solea

SOL

WHL

1,00

GUT

1,04


Art: Sprotte

Sprattus sprattus

SPR

WHL

1,00


Art: Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

SQI

WHL

1,00


Art: Kalmar

MArtialia hyadesi

SQS

WHL

1,00


Art: Rochen

Rajidae

SRX

WHL

1,00

GUT

1,13

WNG

2,09


Art: Schwertfisch

Xiphias gladius

SWO

WHL

1,00

GUT

1,11

GUH

1,31


Art: Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

TOP

WHL

1,00


Art: Steinbutt

Psetta maxima

TUR

WHL

1,00

GUT

1,09


Art: Lumb

Brosme brosme

USK

WHL

1,00

GUT

1,14


Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WHB

WHL

1,00

GUT

1,15


Art: Wittling

Merlangius merlangus

WHG

WHL

1,00

GUT

1,18


Art: Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

WHM

WHL

1,00


Art: Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

WHL

1,00

GUT

1,06


Art: Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

YEL

WHL

1,00


ANHANG III

GEMEINSCHAFTLICHE UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FRISCHFISCH/GESALZENEN FISCH

Art: Leng

Molva molva

LIN

SGT

2,80


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/86


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Mai 2009

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates

(2009/388/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der von der LETTISCHEN Regierung unterbreiteten Kandidaturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 18. September 2006 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 17. September 2009 ernannt.

(2)

Aufgrund des Rücktritts von Herrn Gunars KRUSTS ist der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen frei geworden.

(3)

Das lettische Mitglied im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollte für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2009, ernannt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2009, ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN

LETTLAND

:

Herr Jānis GAIGALS

Geschehen zu Brüssel 11. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. KOPICOVÁ


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 240 vom 5.10.2006, S. 1.


Kommission

19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

über die staatliche Beihilfe C 25/2000 (ex N 149/99), die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini Siderurgica SpA gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3515)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/389/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 21. Dezember 2000 erließ die Kommission eine Negativentscheidung in der Sache C 25/2000 — Lucchini (ex N 145/99) betreffend Umweltschutzbeihilfen, die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini SpA („Lucchini“) gewähren wollte (2).

(2)

Der Beihilfeempfänger erhob beim Gericht erster Instanz Klage gegen diese Entscheidung. Mit Urteil vom 19. September 2006 erklärte das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig, als sie die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen in Höhe von 2,7 Mio. ITL (1,369 Mio. EUR) für die Investitionen in die Kokerei bzw. in Höhe von 1,38 Mrd. ITL (713 550 EUR) für die Investitionen in das Wasser- und Abwassersystem betraf. Dagegen wurde die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf das Stahlwerk, den Hochofen und die Rauchgasabsaugung bestätigt (3).

(3)

Am 9. August 2007 übermittelte die Kommission Italien ein Auskunftsersuchen, das Italien mit Schreiben vom 5. September 2007 beantwortete. Weitere Informationen wurden bei einem Besuch im Stahlwerk in Piombino (Toskana) am 10. September 2007 eingeholt (4). Auf ein weiteres, am 3. Oktober 2007 übermitteltes Auskunftsersuchen antwortete Italien mit Schreiben vom 7. November 2007.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Unternehmen und Anlagen

(4)

Das Stahlunternehmen ist in Piombino (Toskana, Italien) direkt am Meer angesiedelt. Es befindet sich in nur wenigen hundert Metern Entfernung von einem Badestrand und einer Fischereizone, so dass der Standort von der Bevölkerung nur dann toleriert wird, wenn den Umweltauswirkungen gebührend Rechnung getragen wird.

(5)

In der Kokerei wird aus Kohle mittels eines Destillationsverfahrens bei 1 240 °C bis 1 250 °C Koks erzeugt, der anschließend für die Herstellung von Eisenerz verwendet wird. Die Koksofenbatterie besteht aus mehreren schmalen, hohen und tiefen Öfen, die nebeneinander angeordnet sind. Zwischen den Öfen befinden sich jeweils mit feuerfesten Steinen ausgemauerte Heizzüge, in denen Gas verbrannt wird, um die Öfen zu erhitzen. Die Öfen werden durch eine Füllöffnung an der Ofendecke mit Kohle beschickt. Zum Ausstoßen des Kokses werden die Türen auf beiden Seiten der Öfen geöffnet, und die Druckmaschine drückt den Koks nach außen.

(6)

Der Verkokungsprozess dauert rund 24 Stunden. Eine etwaige Beschleunigung der Verfahrensabläufe vor oder während der Kokserzeugung ermöglicht nicht, den Produktionsprozess insgesamt zu beschleunigen oder innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit mehr Koks zu erzeugen.

(7)

Die Ofenbatterie, auf die sich die angemeldeten Investitionen beziehen, wurde 1971 gebaut. Damals verfügte das Werk Lucchini Piombino über drei Koksofenbatterien, die aus 27, 43 bzw. 45 Öfen bestanden. Im November 1992 wurde die dortige Koksherstellung in Erwartung einer Entscheidung der Geschäftsführung über die Fortführung der Kokserzeugung im Werk unterbrochen. Im März 1993 wurde diese Fortführung beschlossen, und die Ofenbatterien wurden wieder in Betrieb genommen.

(8)

Während der Produktionsunterbrechung wurden die Koksöfen mit der gebotenen Sorgfalt entleert und langsam auf eine Temperatur zwischen 900 °C und 950 °C abgekühlt. Italien hat erklärt, dass bei einer Produktionsunterbrechung selbst dann, wenn mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wird, zwangsläufig gewisse Schäden an den Anlagen auftreten.

(9)

Im Jahr 1996 wurden Investitionen zur Modernisierung der Kokerei beschlossen. Im Falle der in Rede stehenden Batterie, die von relativ guter Qualität war und sich noch in recht gutem Zustand befand, wurde festgestellt, dass sie nach einer entsprechenden Modernisierung noch weitere 10 Jahre in Betrieb bleiben könnte. Mit den Investitionen wurde 1998 begonnen. Die übrigen beiden Batterien wurden nicht weiter genutzt und abgebaut.

(10)

Es handelt sich um ein geschlossenes System, bei dem das Wasser zur indirekten Kühlung der verschiedenen Anlagen des Werks genutzt wird. Das Wasser kommt nicht direkt mit den Anlagen in Kontakt, so dass sich seine chemische Zusammensetzung nicht verändert.

(11)

Das Wasser wird einem bestimmten Wasservorkommen entnommen (zum Beispiel Meer oder Grundwasser) und diesem nach Gebrauch wieder zugeführt. Das Werk Lucchini verwendet viel Kühlwasser aus dem Mittelmeer. Das Wasser wird aus dem Meer gepumpt und dann zur Kühlung der Anlagen genutzt. Anschließend wird es mit erhöhter Temperatur wieder ins Meer zurückgeleitet. Dies ist im Hinblick auf die Meeresfauna und -flora problematisch, selbst wenn die zulässige Höchsttemperatur von 35 °C nicht überschritten wird.

2.2.   Beihilfemaßnahmen

(12)

Die meisten Maßnahmen, die Gegenstand der beihilferechtlichen Würdigung sind, betreffen die verschiedenen Stufen der Kokserzeugung. Diese Maßnahmen werden nachstehend näher erläutert. Die Investitionen beliefen sich insgesamt auf 38,45 Mrd. ITL (rund 19,2 Mio. EUR).

(13)

Die Investitionen in das Wasser- und Abwassersystem zielten darauf ab, einen Teil des Meerwassers durch Wasser aus der kommunalen Wasseraufbereitungsanlage zu ersetzen. Diese Investitionen ändern zwar nichts an der Erhöhung der Temperatur des ins Meer zurückgeleiteten Wassers, führen jedoch zu einer deutlichen Verringerung der betreffenden Wassermenge. Die Investitionen in das Wasser- und Abwassersystem beliefen sich auf 19,7 Mrd. ITL (rund 9,85 Mio. EUR).

3.   URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

(14)

Im Wesentlichen gelangte das Gericht erster Instanz zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die für nichtig erklärten Teile unzureichend begründet war (5).

(15)

Das Gericht erster Instanz bestätigte, dass der Anhang des Sechsten Stahlbeihilfenkodex (6) und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt), die zum damaligen Zeitpunkt Anwendung fanden, die Bedingungen für die Gewährung von Umweltschutzbeihilfen im Stahlsektor vorgaben (8). Maßgebend für diese Sache waren genauer gesagt die Punkte 3.2.1 und 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens, so wie diese im zweiten Teil des Anhangs des Stahlbeihilfenkodex präzisiert und für die EGKS-Stahlindustrie angepasst wurden.

(16)

Unter Punkt 3.2.1. des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, sind von diesem Gemeinschaftsrahmen grundsätzlich auszuschließen.“ Dies bekräftigt den im Anhang zum Stahlbeihilfenkodex festgelegten Grundsatz, dem zufolge die Kommission bei der Gewährung von Umweltschutzbeihilfen in geeigneten Fällen strenge Bedingungen und Sicherungen auflegt, um versteckte Investitionsbeihilfen für neue Anlagen oder Ausrüstungen zu verhindern. In entsprechenden Fällen wird im Rahmen der Würdigung zunächst geprüft, ob die betreffende Investition nicht „in jedem Fall“ getätigt worden wäre. Kann der Staat jedoch nachweisen, dass die Investition dem Umweltschutz dient, so hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass diese Investition nicht allein deshalb für nicht beihilfefähig erklärt werden darf, weil sie positive Auswirkungen auf die Produktion hat. In diesen Fällen sind lediglich etwaige Produktionsvorteile in Abzug zu bringen (9).

(17)

Gemäß dem Stahlbeihilfenkodex „sind Neuinvestitionen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen oder Ausrüstungen auf jeden Fall getätigt worden wären, nicht beihilfefähig. Die verbleibende Lebensdauer der Anlage muss noch mindestens 25 % betragen, damit Neuinvestitionen gefördert werden können“ (10). In dem in Rede stehenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidung unzureichend begründet hat, warum sie das von Italien vorgelegte Gutachten, dem zufolge die verbleibende Lebensdauer der vorhandenen Anlagen mindestens 25 % betrug, zurückgewiesen hat (11). Im Übrigen bestätigte das Gericht erster Instanz, dass die Investitionen, die aus technischen Gründen/produktionsbedingt notwendig waren, „in jedem Fall“ getätigt worden wären (12).

(18)

Das Gericht erster Instanz gelangte wie die Kommission zu dem Schluss, dass das Lucchini-Werk in Piombino die verbindlichen Umweltnormen erfüllte. Die maßgebliche Nummer 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens betrifft Beihilfen an „Unternehmen, die die verbindlichen Umweltnormen übertreffen“. Das Gericht erster Instanz kam zu dem Ergebnis, dass die Investitionen in die Kokerei ermöglichten, „die verbindlichen Umweltnormen [zu] übertreffen“: Die beiden getrennt angemeldeten Vorhaben sind dabei als einziges Vorhaben zu betrachten (13). Die Kommission hat unzureichend begründet, warum sie den Erläuterungen Italiens nicht Rechnung getragen hat.

(19)

Eine Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung ist, dass der Investor nachweist, „dass eine klare Entscheidung für höhere Umweltnormen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert, d. h., dass eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre, um den neuen Umweltanforderungen gerecht zu werden“  (14). Das Gericht erster Instanz gelangte unter Berücksichtigung der von Italien vorgelegten Unterlagen und Beweise zu dem Schluss, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die alten Umweltschutzausrüstungen nicht mehr funktionierten (15).

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(20)

Bei den von Italien geplanten Investitionszuschüssen für das Stahlwerk handelt es sich um staatliche Mittel, die Lucchini einen selektiven Vorteil verschaffen, den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Sie stellen somit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(21)

Die Kommission hat die beiden Gruppen von Investitionen erneut einer beihilferechtlichen Würdigung unterzogen und jeweils separat vor allem im Hinblick darauf untersucht, ob die Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen auf jeden Fall getätigt worden wären.

4.1.   Kokerei

4.1.1.   Typische Umweltprobleme

(22)

Bei der Einstufung der Investitionen in die Kokerei stützte sich die Kommission auf ihr Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken (Best available techniques, BAT) für die Eisen- und Stahlherstellung vom Dezember 2001 (16). Gemäß diesem Dokument stellen die Abgasemissionen von Kokereien das größte Umweltproblem dar. Dabei handelt es sich in vielen Fällen um diffuse Emissionen aus verschiedenen Quellen wie undichten Ofendeckeln, Ofentüren, Arbeitstüren für die Planierstangen sowie Steigrohren und um Emissionen von bestimmten Vorgängen wie der Kohlebeschickung und dem Koksdrücken und -löschen. Auch aus Kokereigasaufbereitungsanlagen rühren Emissionen her. Das Abgas der Unterfeuerung stellt die wichtigste Punktquelle für Abgasemissionen her. Folglich beziehen sich die als beste verfügbare Techniken in Frage kommenden Verfahren mehrheitlich auf die Verminderung der Abgasemissionen. Dem gleichmäßigen und störungsfreien Betrieb sowie der Wartung der Koksöfen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die Entschwefelung des Kokereigases hat eine große Bedeutung hinsichtlich der Reduzierung der SO2-Emissionen. Dies betrifft nicht nur seine Verwendung für die Feuerung der Koksöfen, sondern auch seine Verwendung in anderen Anlagen, in denen das Kokereigas als Brennstoff eingesetzt wird.

4.1.2.   Beihilfefähige Maßnahmen

(23)

Bei der beihilferechtlichen Würdigung kam die Kommission zu dem Schluss, dass Italien den Nachweis erbracht hat, dass Investitionen in Höhe von insgesamt 29,93 Mrd. ITL tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurden. Im Hinblick auf diese Investitionen stellt sie fest, dass nachweislich eine klare Entscheidung für höhere Umweltschutznormen getroffen wurde. Bei allen von den Investitionen betroffenen Anlagen des Werks kann davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Lebensdauer nicht weniger als 25 % betrug. Die Kommissionsuntersuchung bestätigte die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben Italiens. Ferner wird davon ausgegangen, dass es abgesehen von der weiteren Nutzung der alten Anlagen keine kostengünstigere Lösung gab, denn die betreffenden Investitionen dienten ausschließlich dem Umweltschutz.

(24)

Im Folgenden werden diese Investitionen im Einzelnen beschrieben.

(25)

Lucchini beabsichtigte, 3 Mrd. ITL (rund 1,5 Mio. EUR) in ein neues Transportband zu investieren. Die Beförderung der Kohle vom Ofen in die Kokerei auf einem offenen Band führte zu erheblichen Staubemissionen. Daher beschloss Lucchini, das alte Band durch ein umweltgerechtes, von einer Röhrenkonstruktion umgebenes Band zu ersetzen.

(26)

Zur weiteren Verringerung der Staubemissionen installierte Lucchini eine Befeuchtungsanlage. Die entsprechende Investition belief sich auf 269 Mio. ITL (rund 135 000 EUR).

(27)

Aufgrund der Befeuchtung kann die Kohle leicht verklumpen, was zu Problemen bei der Beschickung der Öfen führen kann. Um dies zu verhindern, wurden in den Kohletürmen Belüftungsvorrichtungen installiert. Die entsprechende Investition belief sich auf 295 Mio. ITL (rund 150 000 EUR).

(28)

Diese Investitionen wirken sich nicht auf den Betrieb der Kokerei bzw. des Stahlwerks im Allgemeinen aus.

(29)

Lucchini beabsichtigte, insgesamt 14,3 Mrd. ITL (rund 5,9 Mio EUR) in die Verringerung der Emissionen während der Beschickung der Öfen zu investieren.

(30)

Die Ofenbeschickung erfolgte mit Hilfe von Füllwagen, die über den Ofendeckeln entlangfuhren. Zunächst wurde die Kohle aus dem Kohleturm in die unterhalb des Turms bereitstehenden Füllwagen geschüttet. Anschließend wurde das Kohlegemisch in den Füllwagen auf einem Gleis oberhalb der Ofenbatterie transportiert und dann über die Ofendeckel in die einzelnen Ofenkammern geschüttet.

(31)

Vor Durchführung des Investitionsvorhabens wurde die Kohle ohne weitere Schutzvorkehrungen in die Ofenkammern geschüttet, so dass es während der Beschickung zu erheblichen Gasemissionen kam. Die Investition zielte darauf ab, eine hermetische Verbindung zwischen den Schütttrichtern der Füllwagen und den Füllöffnungen der Öfen herzustellen, um eine emissionsfreie Beschickung zu ermöglichen. Das Investitionsvorhaben umfasste die folgenden drei Komponenten: 1) Erneuerung der Füllwagen — 5 Mrd. ITL (rund 2,5 Mio. EUR); 2) Erneuerung der Füllöffnungen an den Ofendecken und Anpassung der Ofendecken (d. h. Erneuerung der gesamten Ofendecken) — 7,7 Mrd. ITL (rund 3,3 Mio. EUR); 3) Gleiserneuerung — 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR).

(32)

Die Kommission hat insbesondere geprüft, ob die hohen Investitionsbeträge bei den ersten beiden Maßnahmen gerechtfertigt waren. Der Ersatz der alten Füllwagen erwies sich als notwendig, weil die neuen, hochwertigeren Fülltrichter höher sind als die alten, einfacher gebauten Trichter. Wären die neuen Trichter auf die alten Füllwagen montiert worden, hätten die Füllwagen nicht mehr unter die Kohletürme gepasst. Die hohen Kosten für die Erneuerung der Ofendecken sind darauf zurückzuführen, dass spezielle feuerfeste Materialien verwendet werden müssen.

(33)

Die betreffenden Maßnahmen wirken sich nicht auf die Produktion aus.

(34)

Insgesamt 5 Mrd. ITL (rund 2,13 Mio. EUR) wurden investiert, um die Emissionen auf Ebene der Ofentüren so weit wie möglich zu verringern. Die alten Türen schlossen die Öfen nicht hermetisch ab, so dass Gas entweichen konnte. Zudem lagerte sich nach jeder Ofenbeschickung Teer an den Türen und Rahmen der Öfen ab, was weitere Undichtigkeiten zur Folge hatte. Die alten, einfachen und starren Türen konnten nicht in ausreichendem Maße modernisiert werden, so dass sämtliche 54 Ofentüren für 2,5 Mrd. ITL (rund 1,12 Mio. EUR) ersetzt werden mussten.

(35)

Darüber hinaus müssen von den Türen und den Türrahmen regelmäßig die Teerablagerungen, die auch andere gefährliche Stoffe wie Phosphor und Schwefel enthalten, entfernt werden. Ursprünglich geschah dies einmal pro Woche in Handarbeit. Durch die Automatisierung des Reinigungsprozesses, die 2,1 Mrd. ITL (rund 1 Mio. EUR) kostete, konnte Lucchini die Reinigung nach jeder Ofenbeschickung, d. h. täglich und nicht mehr nur einmal wöchentlich, durchführen. Dadurch schlossen die Ofentüren besser, so dass die Umweltbelastungen weiter verringert wurden.

(36)

Da die neuen Türen 1,5 t mehr wogen als die alten, wurde es für die Arbeiter des Stahlwerks zu gefährlich, die Türen mit dem alten Kettenmechanismus zu öffnen und zu schließen. Daher wurde für rund 356 Mio. ITL (rund 175 000 EUR) ein neuer Mechanismus installiert, der mehr Sicherheit für die Arbeiter bot. Die Investition selbst diente zwar nicht dem Umweltschutz, war jedoch aufgrund der Montage der neuen Türen notwendig. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich um eine ergänzende, infolge einer Umweltschutzmaßnahme notwendige Investition handelt, so dass beide Investitionen als ein einziges Investitionspaket angesehen werden können.

(37)

Die Maßnahmen wirken sich nicht auf den Produktionsprozess insgesamt aus.

(38)

Lucchini investierte 1 Mrd. ITL (rund 500 000 EUR) in die Modernisierung der Anlage zum Absaugen der Abgase aus den Öfen. Ziel war es, die Geschwindigkeit der Gasabsaugung zu regulieren. Der Druck in den Röhren schwankt, und wenn er zu hoch wird, öffnen sich die Ventile, damit das überschüssige Gas entweichen kann. Durch die Investition sollte der Gasstrom reguliert und damit bewirkt werden, dass sich die Ventile nicht so häufig öffnen.

(39)

Im Rahmen eines Investitionsvorhabens im Wert von 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR) wurden auch das Hauptabsaugrohr, die Steigrohre und die Verbindungsrohre zum Absaugsystem vollständig erneuert. Das alte System wurde mit Dampf betrieben, und aufgrund von Undichtigkeiten in den Verbindungsrohren kam es zu Gasemissionen. Ferner verfügten die Steigrohre nicht über hydraulische Ventile. Bei dem neuen System wird das Gas mit Hilfe von Ammoniak unter Hochdruck abgekühlt, wodurch sich die Schadstoffbelastung des Gases verringert.

(40)

Weitere Investitionen wurden zur Modernisierung der Gasaufbereitungsanlage getätigt. Im Wesentlichen wurden die Zufuhrleitungen ersetzt sowie ein neues System zur Naphthalin-Gewinnung und ein EDV-gestütztes Kontrollsystem für die Gasaufbereitungsanlage installiert. Die Investitionen beliefen sich auf 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR).

(41)

Das System elektrostatischer Filter zur Entfernung der volatilen Bestandteile aus dem Gas wurde vollständig überholt, damit mehr Teer ausgefiltert werden konnte. Für die Investition wurden 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR) veranschlagt.

(42)

Der während der Verkokung entstehende Teer wird dann bei einer Temperatur von 70 °C gelagert. Aus heißem Teer entweichen krebserregende Gase. Lucchini beschloss, 1 427 Mrd. ITL (rund 0,7 Mio. EUR) in ein System zum Aufsaugen und Verbrennen dieser krebserregenden Emissionen zu investieren. Diese Investition wirkt sich nicht auf die Produktion aus.

(43)

Die Investitionen in die Gasaufbereitungsanlage ermöglichen, in geringfügigem Umfang mehr und hochwertigere chemische Substanzen aus dem Kokereigas zu gewinnen und zu verkaufen. Allerdings muss die neue Anlage kontinuierlich überwacht werden, wodurch deutlich höhere Kosten anfallen. Somit ergeben sich keine allgemeinen Produktionsvorteile.

(44)

Ferner musste ein System zur besseren Messung der freigesetzten SO2-Emissionen installiert werden. Diese Investition wurde ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt und belief sich auf 138 Mio. ITL (rund 70 000 EUR). Diese Investition wirkt sich nicht auf die Produktion aus.

4.1.3.   Investitionen, die in jedem Fall getätigt worden wären

(45)

Hinsichtlich der im Folgenden beschriebenen Investitionen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Investitionen in jedem Fall getätigt worden wären, so dass sie nicht für Umweltschutzbeihilfen in Betracht kommen. Diese Investitionen belaufen sich auf 8,52 Mrd. ITL und kommen, da sie keinen Anreizeffekt gehabt haben, nicht für Umweltschutzbeihilfen in Betracht.

(46)

Lucchini beschloss, 4,241 Mrd. ITL (rund 2,1 Mio. EUR) in die Reparatur der Ofenkammern zu investieren; genauer gesagt ging es darum, die Ofenkammern neu zu versiegeln oder sie ganz oder teilweise neu auszumauern. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Investition produktionsbedingt getätigt wurde. Erstens weist sie darauf hin, dass die Ofenbatterie nicht zur „Umweltschutzausrüstung“ gehört, sondern das Herzstück der Kokerei darstellt.

(47)

Zweitens ist eine Instandsetzung in Form einer Versiegelung Teil der üblichen Wartung eine Koksofenbatterie.

(48)

Darüber hinaus hat Italien die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Zustand der Ofenbatterie durch die Produktionsunterbrechung in den Jahren 1992 und 1993 noch schneller verschlechtert und sich somit die Lebensdauer verringert hatte. Als das Unternehmen im Jahr 1999 die Wiederinbetriebnahme der Batterie beschloss, wurde von einer verbleibenden Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren ausgegangen. Ist statt einer Versiegelung eine Neuausmauerung erforderlich, ist davon auszugehen, dass sich die Ofenwände bereits in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfalls befinden. Befinden sich die Ofenwände in einem schlechten Zustand, besteht beispielsweise die Gefahr, dass sie sich nach innen neigen, so dass die Drückmaschine den Koks nicht mehr aus der Ofenkammer rausdrücken kann. Dann kann die Ofenkammer überhaupt nicht mehr genutzt werden. Außerdem ist die Stabilität der Ofendecke nicht mehr gewährleistet.

(49)

Italien hat geltend gemacht, dass die Maßnahmen auf der Ebene der Ausmauerung aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt worden seien. Denn wenn das Gas aus den Ofenkammern in die Heizzüge entwichen wäre, hätte sich die Zusammensetzung des Verbrennungsgases geändert, so dass aus den Schornsteinen schwarzer Rauch aufgestiegen wäre.

(50)

Die Kommission folgt den Erläuterungen Italiens, soweit sie sich auf die Notwendigkeit einer hermetischen Abtrennung von Ofenkammern und Heizzügen beziehen, stellt jedoch fest, dass mit diesen Erläuterungen nicht der Nachweis erbracht wird, dass der Investor die klare Entscheidung getroffen hat, höheren Umweltschutznormen gerecht zu werden. Vielmehr gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Investitionen aus den oben dargelegten Gründen in jedem Fall getätigt worden wären. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 wurde Italien Gelegenheit gegeben, zu dem Standpunkt der Kommission Stellung zu nehmen, allerdings hat Italien von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen auf der Ebene der Ausmauerung der Ofenkammern in jedem Fall aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt worden wären, um die Fortführung der Koksherstellung im Werk zu ermöglichen.

(51)

Zwar trifft es zu, dass Stromunterbrechungen zu Umweltbeeinträchtigungen führen, doch hatte die Installation eines Reservegenerators nach Auffassung der Kommission vor allem produktionsbedingte Gründe. Stromunterbrechungen haben erhebliche negative Folgen für die Produktion, und ein Reservegenerator wäre in jedem Fall installiert worden. Die Investition belief sich auf 1,8 Mrd. ITL (rund 0,9 Mio. EUR).

(52)

Lucchini investierte 220 Mio. ITL (rund 110 000 EUR) in den Kauf neuer Filter für den Dampf, der bei der Abkühlung des Kokses nach dem Ausdrücken aus den Öfen entsteht. Nach Auffassung der Kommission wären die Filter in jedem Fall ersetzt worden, da sie, wie Italien während des Besuchs im Stahlwerk bestätigte, das Ende ihrer Lebensdauer (20 Jahre) erreicht hatten.

(53)

Das Glattschieben der Kohle im Koksofen ist im Hinblick auf den Umweltschutz grundsätzlich sinnvoll. Die betreffende Investition bestand jedoch nur darin, den bisher von Hand durchgeführten Vorgang zu automatisieren. Diese Automatisierung hat praktisch keine Auswirkungen auf die Emissionen. Die Investition wäre aus wirtschaftlichen Gründen in jedem Fall getätigt worden. Die angemeldete Investition belief sich auf 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR).

(54)

Das Verbindungsrohr, durch das das Gas in die Heizzüge geleitet wurde, um dort zwecks Erhitzung der Öfen verbrannt zu werden, war undicht, so dass Gas austrat. Es hätte in jedem Fall ersetzt werden müssen, weil das Gas hoch explosiv ist und die Leckagen ein hohes Risiko für die Arbeiter darstellten. Die Investition belief sich auf 761 Mio. ITL (rund 380 000 EUR).

4.2.   Wasser- und Abwassersystem

(55)

Vor der Durchführung des Investitionsvorhabens wurden beim Wasser- und Abwassersystem die verbindlichen Schwellenwerte eingehalten.

(56)

Vor dem Investitionsvorhaben wurden 36 800 000 m3 Wasser aus dem Meer entnommen und anschließend wieder zurückgeleitet, inzwischen sind es nur noch 26 000 000 m3. Die Investition diente insbesondere dazu, eine Verbindung zur kommunalen Wasseraufbereitungsanlage zu bauen und das Rohrsystem so umzubauen, dass die erforderliche Wassermenge insgesamt verringert wurde. Die Kommission stellt fest, dass die Investition tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurde.

(57)

Durch die Investition konnten die Pumpkosten jährlich um 206 712 EUR gesenkt werden. Zugleich mussten allerdings für das Wasser aus der kommunalen Aufbereitungsanlage 0,15 EUR pro m3 gezahlt werden, so dass sich zusätzliche Kosten in Höhe von 226 200 EUR ergaben. Beim neuen System musste Lucchini somit Mehrkosten in Höhe von 19 448 EUR tragen. Demnach sind keinerlei Produktionsvorteile in Abzug zu bringen.

5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(58)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission hinsichtlich der Investitionen in die Kokerei zu dem Schluss gelangt, dass Investitionen in Höhe von 29,93 Mrd. ITL (d. h. 72 % der Investitionen insgesamt) tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurden und somit gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahr 1994 beihilfefähig sind (siehe Randnummer 15) (17). Aus diesen Investitionen ergeben sich keine Produktionsvorteile. Italien hat eine Beihilfeintensität von 7 % angemeldet. Die entsprechende Beihilfe in Höhe von 2,095 Mrd. ITL (1 081 977,2 EUR) kann somit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(59)

Hinsichtlich der übrigen Investitionen in die Kokerei in Höhe von 8,52 Mrd. ITL (rund 4,3 Mio. EUR) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund der Lebensdauer der Anlagen in jedem Fall getätigt worden wären. Da in der Stahlindustrie keine regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden dürfen, ist die entsprechende Beihilfe in Höhe von 0,596 Mrd. ITL (307 808,31 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(60)

Was das Wasser- und Abwassersystem anbetrifft, so dient das gesamte Investitionsvorhaben dem Umweltschutz. Da sich keine Produktionsvorteile ergeben, kann die gesamte Beihilfe in Höhe von 1,379 Mrd. ITL (712 184,06 EUR; Beihilfeintensität von 7 %) genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 1 081 977,2 EUR (2,095 Mrd. ITL) bzw. 712 184,06 EUR (1,379 Mrd. ITL), die Italien dem Stahlunternehmen Lucchini Siderurgica SpA für dem Umweltschutz dienende Investitionen in die Kokerei bzw. das Abwasser- und Wassersystem gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die Beihilfen in Höhe von 307 808,31 EUR (0,569 Mrd. ITL), die Italien dem Stahlunternehmen Lucchini Siderurgica SpA für andere als die in Artikel 1 genannten Investitionen in die Kokerei gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Diese Beihilfen dürfen somit nicht durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 25.

(2)  ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 24.

(3)  Rechtssache T-166/01, Lucchini/Kommission, Slg. 2006, II-2875.

(4)  Der Besuch wurde von zwei Beamten der GD Wettbewerb und einem auf Fragen der Stahlindustrie spezialisierten Experten der GD Unternehmen und Industrie durchgeführt.

(5)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 112 ff.

(6)  Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42).

(7)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(8)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 59.

(9)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 92.

(10)  Idem.

(11)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 103.

(12)  So bestätigte das Gericht erster Instanz beispielweise die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die Investitionen in den Hochofen. Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Modernisierung des Hochofens die ursprünglichen Umweltschutzausrüstungen überflüssig gemacht hatten, so dass diese produktionsbedingt in jedem Fall hätten ersetzt werden müssen.

(13)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 107 ff.

(14)  Anhang des Stahlbeihilfenkodex, Teil 2 Buchstabe a: „Im Fall der Unternehmen, die beabsichtigen, die verbindlichen Umweltnormen erheblich zu übertreffen, muss der Investor zusätzlich zu Buchstabe b) Ziffer ii) oben nachweisen, dass eine klare Entscheidung für höhere Umweltnormen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert, d. h., dass eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre, um den neuen Umweltanforderungen gerecht zu werden. Das höhere Beihilfeniveau [30 % im Vergleich zum Niveau von 15 %, das zum damaligen Zeitpunkt zulässig war, um den verbindlichen Normen gerecht zu werden] gilt jedoch nur für das zusätzlich erreichte Umweltschutzniveau.“

(15)  Gericht erster Instanz, Randnrn. 104 ff.

(16)  http://www.envir.ee/ippc/docs/iron%20and%20steel.doc

(17)  Dies berührt nicht die Frage, ob die Investitionen gemessen an den verfügbaren Techniken eine Verbesserung ermöglichen, wie dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen gefordert wird (Siehe ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/94


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Mai 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2009/9)

(2009/390/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, das durch eine einzige technische Plattform mit der Bezeichnung „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform“ — SSP) gekennzeichnet ist.

(2)

Die Leitlinie EZB/2007/2 sollte geändert werden, a) im Hinblick auf die neue Version der SSP und das Bedürfnis, die neu eingeführte systemübergreifende Abwicklung zu definieren, und b) um den Zugang zu TARGET2 durch Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum zu ermöglichen, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Leitlinie EZB/2007/2 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt am 8. Mai 2009 in Kraft.

(2)   Artikel 1 gilt ab dem 11. Mai 2009.

Artikel 3

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, übermitteln der EZB bis zum 11. Mai 2009 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Mai 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG

1.

Anhang II der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„—

‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): a) ein Kreditinstitut im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 2 der Bankenrichtlinie einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Institut im Sinne des Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;“.

2.

Anhang III der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Liste der Begriffsbestimmungen in diesem Anhang erhält folgende Fassung:

„—

‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Bankenrichtlinie, das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;“.

3.

Anhang IV der Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 werden folgende Definitionen angefügt:

„—

‚systemübergreifende Abwicklung‘: die Abwicklung von AS-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden;

‚Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul‘: das SSP-Modul, in dem Stammdaten erhoben und gespeichert werden.“

2.

In Abschnitt 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7)

Die AS-Zentralbanken gewährleisten, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung getroffen haben, Name und BIC des Nebensystems angeben, mit dem sie beabsichtigen, die systemübergreifende Abwicklung durchzuführen, sowie den Zeitpunkt, von dem an die systemübergreifende Abwicklung mit einer bestimmten Nebenstelle beginnen oder enden soll. Diese Informationen werden im Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul gespeichert.“

3.

Abschnitt 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3)

Ein Zahlungsauftrag gilt als angenommen, wenn

a)

er den vom Netzwerkdienstleister festgelegten Vorschriften entspricht,

b)

er den Formatierungsregeln und -bedingungen des TARGET2-Komponenten-Systems der AS-Zentralbank entspricht,

c)

die Verrechnungsbank in der in Abschnitt 3 Absatz 1 genannten Liste der Verrechnungsbanken aufgeführt ist,

d)

bei systemübergreifender Abwicklung das entsprechende Nebensystem in der Liste der Nebensysteme aufgeführt ist, mit denen die systemübergreifende Abwicklung durchgeführt werden kann, und

e)

im Fall der Suspendierung einer Verrechnungsbank von der Teilnahme an TARGET2 die ausdrückliche Zustimmung der Verrechnungs-Zentralbank der suspendierten Verrechnungsbank eingeholt wurde.“

4.

Abschnitt 6 Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Abwicklungsverfahren 6 (‚dedizierte Liquidität und systemübergreifende Abwicklung‘).“

5.

Abschnitt 8 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5)

Wenn eine AS-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 (Schnittstellenmodell) anbietet, eröffnen die Verrechnungs-Zentralbanken in ihren TARGET2-Komponenten-Systemen für die Verrechnungsbanken ein oder mehrere Unterkonten zum Zwecke der Liquiditätszuordnung und, falls relevant, der systemübergreifenden Abwicklung. Unterkonten werden anhand des BIC des PM-Kontos, auf das sie sich beziehen, sowie einer spezifischen Kontonummer für das betreffende Unterkonto identifiziert. Die Kontonummer setzt sich zusammen aus dem Ländercode plus bis zu 32 Stellen (je nach der Bankkontenstruktur in dem betreffenden Land).“

6.

Abschnitt 14 erhält folgende Fassung:

„14.   Abwicklungsverfahren 6 — Dedizierte Liquidität und systemübergreifende Abwicklung

1)

Das Abwicklungsverfahren 6 kann sowohl für das Schnittstellenmodell gemäß den Absätzen 4 bis 13 als auch für das integrierte Modell gemäß den Absätzen 14 bis 18 genutzt werden. Im Fall des integrierten Modells muss das betreffende Nebensystem ein Spiegelkonto verwenden, um die erforderliche, von seinen Verrechnungsbanken bereitgestellte Liquidität einzuziehen. Beim Schnittstellenmodell muss die Verrechnungsbank mindestens ein Unterkonto je Nebensystem eröffnen.

2)

Auf Wunsch werden die Verrechnungsbanken per SWIFT MT 900 oder MT 910 über Gutschriften und Belastungen auf ihren PM-Konten und gegebenenfalls Unterkonten informiert.

3)

Bei systemübergreifender Abwicklung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die AS-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung, wenn diese von den entsprechenden Nebensystemen veranlasst werden. Ein Nebensystem kann die systemübergreifende Abwicklung nur während seines Verarbeitungszyklus veranlassen, und das Abwicklungsverfahren 6 muss in dem Nebensystem laufen, das den Zahlungsauftrag erhält. Die systemübergreifende Abwicklung ist sowohl während der Tagverarbeitung als auch während der Nachtverarbeitung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 nutzbar. Die Möglichkeit der Durchführung der systemübergreifenden Abwicklung zwischen zwei einzelnen Nebensystemen wird im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

A.   Das Schnittstellenmodell

4)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die AS-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung bilateraler und/oder multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen dadurch, dass sie

a)

eine Verrechnungsbank in die Lage versetzen, ihre voraussichtliche Abrechnungsverbindlichkeit vor der Verarbeitung im Nebensystem mittels Liquiditätsübertragungen von ihrem PM-Konto auf ihr Unterkonto (nachfolgend ‚dedizierte Liquidität‘) vorzufinanzieren, und

b)

die AS-Zahlungsaufträge nach Abschluss der Verarbeitung im Nebensystem abwickeln, indem bei Verrechnungsbanken in Soll-Position deren Unterkonten (im Rahmen der auf diesen Konten verfügbaren Liquidität) belastet werden und eine Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems erfolgt, sowie bei Verrechnungsbanken in Haben-Position eine Gutschrift auf deren Unterkonten erfolgt und das technische Konto des Nebensystems belastet wird.

5)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 eröffnen

a)

die Verrechnungs-Zentralbanken mindestens ein Unterkonto pro Nebensystem für jede Verrechnungsbank und

b)

die AS-Zentralbanken des Eurosystems ein technisches Konto für das Nebensystem i) zur Gutschrift von Geldern, die von den Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position eingezogen werden, und ii) zur Belastung, wenn Gutschriften auf den entsprechenden Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position vorgenommen werden.

6)

Das Abwicklungsverfahren 6 ist sowohl für die Tag- wie auch die Nachtverarbeitung der Nebensysteme nutzbar. Bei der Nachtverarbeitung beginnt der neue Geschäftstag unmittelbar nach Erfüllung der Mindestreserve-Anforderungen. Alle nachfolgenden Belastungen von oder Gutschriften auf den jeweiligen Konten erfolgen mit Wertstellung zum darauf folgenden Geschäftstag.

7)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 und im Hinblick auf die Dedizierung von Liquidität bieten die AS-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität vom und zum Unterkonto an:

a)

Daueraufträge, die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge zur Gutschrift auf verschiedenen Unterkonten werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während der Nachtverarbeitung werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der AS-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein vom Nebensystem eingereichter laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 und während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt. Bei einem laufenden Verarbeitungszyklus erfolgt dies ohne Benachrichtigung des Nebensystems.

8)

Das Abwicklungsverfahren 6 wird mittels einer Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) gestartet und mittels einer Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) beendet, wobei beide Nachrichten vom Nebensystem versandt werden. Bei der Nachtverarbeitung wird die Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) jedoch von der AS-Zentralbank versandt. Eine Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) leitet die Abwicklung von Daueraufträgen für die Liquiditätsübertragung auf die Unterkonten ein. Die Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) führt zu einer automatischen Rückübertragung von Liquidität vom Unterkonto auf das PM-Konto.

9)

Im Abwicklungsverfahren 6 wird die dedizierte Liquidität auf den Unterkonten für den laufenden Verarbeitungszyklus des Nebensystems (von der Nachricht ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Zyklus‘ (‚end of cycle‘), jeweils vom Nebensystem versandt) eingefroren und danach wieder freigegeben. Das eingefrorene Guthaben kann sich während des Verarbeitungszyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung ändern.

10)

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems werden AS-Zahlungsaufträge im Rahmen der vorhandenen dedizierten Liquidität abgewickelt, wobei in der Regel Algorithmus 5 (gemäß Anhang II Anlage I) verwendet wird.

11)

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems kann die dedizierte Liquidität einer Verrechnungsbank dadurch erhöht werden, dass bestimmte eingehende Zahlungen (d. h. Zins- und Tilgungszahlungen) direkt auf deren Unterkonten gutgeschrieben werden. In diesen Fällen muss die Liquidität zunächst auf dem technischen Konto gutgeschrieben und dann diesem Konto belastet werden, um sie anschließend dem Unterkonto (oder dem PM-Konto) gutzuschreiben.

12)

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die im ‚interfaced‘-Modus arbeiten, kann nur von einem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Teilnehmer-Unterkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.

13)

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, an ein Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das das Schnittstellenmodell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto gutgeschrieben wird, das von dem Nebensystem genutzt wird, das das integrierte Modell verwendet. Die Zahlung kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet und auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.

B.   Das integrierte Modell

14)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (integriertes Modell) unterstützen die AS-Zentralbanken oder Verrechnungs-Zentralbanken die entsprechende Abwicklung. Bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 6 für das integrierte Modell während der Tagverarbeitung wird lediglich eine begrenzte Funktionalität angeboten.

15)

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 und im Hinblick auf das integrierte Modell bieten die AS-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität auf ein Spiegelkonto an:

a)

Daueraufträge (jeweils für die Tag- und die Nachtverarbeitung der Nebensysteme), die die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Wenn ein Dauerauftrag für die Tagverarbeitung nicht gedeckt ist, wird er zurückgewiesen. Während des Nachtbetriebs der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der AS-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

16)

Die Bestimmungen über die Nachrichten ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) sowie über den Beginn und das Ende des Verfahrenszyklus (‚start/end of cycle‘) für das Schnittstellenmodell gelten entsprechend.

17)

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die das integrierte Modell verwenden, kann nur von einem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, dessen Spiegelkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, um den im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Spiegelkonto eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, auf dessen Spiegelkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.

18)

Die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem, das das integrierte Modell verwendet, an ein Nebensystem, das das Schnittstellenmodell verwendet, kann von dem Nebensystem (oder von der AS-Zentralbank in seinem Namen) veranlasst werden, das das integrierte Modell verwendet. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Spiegelkonto des Nebensystems, das das integrierte Modell verwendet, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, das das Schnittstellenmodell verwendet und auf dessen Teilnehmer-Unterkonto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt.“


19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/99


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Mai 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2009/10)

(2009/391/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Die Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems vom 31. August 2000 (1) sollte geändert werden, um den Zugang zu den Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten des Eurosystems durch Kreditinstitute zu ermöglichen, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7

In Abschnitt 2.1, Absatz 1, zweiter Gedankenstrich erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung können wirtschaftlich solide Institute im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags, die einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist, als Geschäftspartner zugelassen werden. Wirtschaftlich solide Institute, die einer nicht harmonisierten Aufsicht durch nationale Behörden unterliegen, die einen mit der harmonisierten EU/EWR-Aufsicht vergleichbaren Standard aufweist, können ebenfalls als Geschäftspartner zugelassen werden, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten mit Sitz außerhalb des EWR.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 11. Mai 2009 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Die NZBen gemäß Absatz 1 übermitteln der EZB bis zum 11. Mai 2009 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Mai 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


Berichtigungen

19.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/100


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 275/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

( Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 3. April 2009 )

Seite 19, Anhang, Absatz 2, Buchstabe c:

anstatt:

„Ali Ramadan Kleilat Al-Delby“,

muss es heißen:

„Ali Ramadhan Kleilat Al-Delbi“.