ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
31. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung)  ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)  ( 1 )

42

 

*

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)  ( 1 )

70

 

*

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil

109

 

*

Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

155

 

*

Verordnung (EG) Nr. 221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  ( 1 )

157

 

*

Verordnung (EG) Nr. 222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

160

 

*

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften  ( 2 )

164

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007)

174

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (2), wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(3)

In einem zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten Protokoll ist vorgesehen, dass die Kommission der FAO die geforderten Statistiken liefert.

(4)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreicht werden, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann, während die Erfassung der Fischereistatistiken und die Infrastruktur, die für die Verarbeitung der Daten und die Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen.

(5)

Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang V vorgesehenen (entspricht den Statlant-Fragebogen) übermitteln zu dürfen.

(6)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(7)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Fangmengen der Fahrzeuge, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften einzuhalten (5).

Die Daten über die Fangmengen umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Die Daten sind in auf die nächste Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

Artikel 2

(1)   Zu übermitteln sind die Fangmengen für jedes der in Anhang I genannten, in Anhang II beschriebenen und in Anhang III abgebildeten Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche. Anhang IV enthält für jedes der Fischereigebiete die Arten, für die Daten vorzulegen sind.

(2)   Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen.

(3)   Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der Kommission dies mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten, die in den Fischereigebieten Fischfang betrieben haben, müssen jedoch nur Angaben für die Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten vorlegen, für die im Bezugsjahr Fänge verzeichnet wurden.

(4)   Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 5 % der jährlichen Fangmengen in diesem Fischereigebiet nicht überschreiten.

(5)   Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format einreichen.

Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format übermitteln.

Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (6) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. November 1996 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Berichte, die von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses erörtert wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

Artikel 7

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(2)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

(3)  Siehe Anhang VII.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(6)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER FAO-FISCHEREIGEBIETE UND IHRER UNTERGEBIETE, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND

(Die Beschreibung dieser Gebiete und Untergebiete findet sich in Anhang II)

MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34)

34.1.1

Bereich Marokkanische Küste

34.1.2

Bereich Kanarische Inseln und Madeira

34.1.3

Bereich Küste der Sahara

34.2

Untergebiet Nördlicher Ozean

34.3.1

Bereich Kapverdische Küste

34.3.2

Bereich Kapverdische Inseln

34.3.3

Bereich Sherbro

34.3.4

Bereich Westlicher Golf von Guinea

34.3.5

Bereich Golf von Guinea

34.3.6

Bereich Südlicher Golf von Guinea

34.4.1

Bereich Südwestlicher Golf von Guinea

34.4.2

Bereich Südwestlicher Ozean

MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)

37.1.1

Bereich Balearen

37.1.2

Bereich Löwengolf

37.1.3

Bereich Sardinien

37.2.1

Bereich Adriatisches Meer

37.2.2

Bereich Ionisches Meer

37.3.1

Bereich Ägäisches Meer

37.3.2

Bereich Levantinisches Meer

37.4.1

Bereich Marmarameer

37.4.2

Bereich Schwarzes Meer

37.4.3

Bereich Asowsches Meer

SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)

41.1.1

Bereich Amazonas

41.1.2

Bereich Natal

41.1.3

Bereich Salvador

41.1.4

Bereich Nördlicher Ozean

41.2.1

Bereich Santos

41.2.2

Bereich Río Grande

41.2.3

Bereich Platense

41.2.4

Bereich Mittlerer Atlantik

41.3.1

Bereich Nördliches Patagonien

41.3.2

Bereich Südliches Patagonien

41.3.3

Bereich Südlicher Atlantik

SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)

47.1.1

Bereich Kap Palmeirinhas

47.1.2

Bereich Kap Salinas

47.1.3

Bereich Cunene

47.1.4

Bereich Kap Cross

47.1.5

Bereich Oranjefluss

47.1.6

Bereich Kap der Guten Hoffnung

47.2.1

Bereich Mittlere Agulhas

47.2.2

Bereich Östliche Agulhas

47.3

Untergebiet Südlicher Atlantik

47.4

Untergebiet Tristan da Cunha

47.5

Untergebiet St. Helena und Ascensión

WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)

51.1

Untergebiet Rotes Meer

51.2

Untergebiet Golf

51.3

Untergebiet Westliches Arabisches Meer

51.4

Untergebiet Östliches Arabisches Meer, Lakkadiven und Sri Lanka

51.5

Untergebiet Somalia, Kenia und Tansania

51.6

Untergebiet Madagaskar und Straße von Mosambik

51.7

Untergebiet Ozean

51.8.1

Bereich Marion-Edward

51.8.2

Bereich Sambesi


ANHANG II

MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34)

Die Karte in Anhang III A zeigt die Abgrenzungen sowie die Untergebiete, Bereiche und Unterbereiche des Mittleren Ostatlantiks (Fischereigebiet 34 (Mittlerer Ostatlantik)). Im Folgenden findet sich eine Beschreibung des Gebiets und der Untergebiete, Bereiche und Unterbereiche. Der Bereich Mittlerer Ostatlantik umfasst alle Gewässer, die von der folgenden Linie begrenzt werden:

Von einem Punkt auf der Flutgrenze Nordafrikas 5o36′ westlicher Länge in südwestlicher Richtung, der Flutgrenze dieser Küste folgend, bis zu einem Punkt bei Ponta do Padrao (6o04′36″ südlicher Breite und 12o19′48″ östlicher Länge); von dort entlang einer Kursgleichen in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 6o00′ südlicher Breite und 12o00′ östlicher Länge; von dort westlich entlang dem 6. südlichen Breitenkreis bis 20o00′ westlicher Länge; von dort genau nach Norden zum Äquator; von dort genau nach Westen zum 30. westlichen Längengrad; von dort genau nach Norden zum 5. nördlichen Breitengrad; von dort genau nach Westen zum 40. westlichen Breitengrad; von dort genau nach Norden zum 36. nördlichen Breitengrad; von dort genau nach Osten nach Punta Marroquí 5o36′ westlicher Länge; von dort genau nach Süden zum Ausgangsort an der afrikanischen Küste.

Der Mittlere Ostatlantik ist wie folgt untergliedert:

Untergebiet Nördliche Küste (Untergebiet 34.1)

a)   Bereich Marokkanische Küste (Bereich 34.1.1)

Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 26. nördlichen Breitenkreis liegen sowie östlich einer Linie, die genau nach Süden vom 36. nördlichen Breitenkreis entlang dem 13. westlichen Längenkreis zum 29. nördlichen Breitenkreis und von dort in südwestlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zu einem Punkt 26o00′ nördlicher Breite und 16o00′ westlicher Länge verläuft.

b)   Bereich Kanarische Inseln und Madeira (Bereich 34.1.2)

Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 26. nördlichen Breitenkreis liegen sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und einer Linie, die vom 26. nördlichen Breitenkreis entlang dem 13. westlichen Längenkreis zum 29. nördlichen Breitenkreis verläuft und von dort entlang einer Kursgleichen zu einem Punkt 26o00′ nördlicher Breite und 16o00′ westlicher Länge.

c)   Bereich Küste der Sahara (Bereich 34.1.3)

Die Gewässer, die zwischen dem 26. nördlichen Breitenkreis und dem 19. nördlichen Breitenkreis sowie östlich des 20. westlichen Längenkreises liegen.

Untergebiet Nördlicher Ozean (Untergebiet 34.2)

Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 20. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 40. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen.

Untergebiet Südliche Küste (Untergebiet 34.3)

a)   Bereich Kapverdische Küste (Bereich 34.3.1)

Die Gewässer, die zwischen dem 19. nördlichen Breitenkreis und dem 9. nördlichen Breitenkreis sowie östlich des 20. westlichen Längenkreises liegen.

b)   Bereich Kapverdische Inseln (Bereich 34.3.2)

Die Gewässer, die zwischen dem 20. nördlichen Breitenkreis und dem 10. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 30. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen.

c)   Bereich Sherbro (Bereich 34.3.3)

Die Gewässer, die zwischen dem 9. nördlichen Breitenkreis und dem Äquator sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 8. westlichen Längenkreis liegen.

d)   Bereich Westlicher Golf von Guinea (Bereich 34.3.4)

Die Gewässer, die nördlich des Äquators sowie zwischen dem 8. westlichen Längenkreis und dem 3. östlichen Längenkreis liegen.

e)   Bereich Golf von Guinea (Bereich 34.3.5)

Die Gewässer, die nördlich des Äquators und östlich des 3. östlichen Längenkreises liegen.

f)   Bereich Südlicher Golf von Guinea (Bereich 34.3.6)

Die Gewässer, die zwischen dem Äquator und dem 6. südlichen Breitenkreis und östlich des 3. östlichen Längenkreises liegen. Dieser Bereich umfasst auch die Gewässer der Kongomündung südlich des 6. südlichen Breitenkreises, die von einer Linie begrenzt werden, die von einem Punkt bei Ponta do Padrao (6o04′36″ südlicher Breite und 12o19′48″ östlicher Länge) entlang einer Kursgleichen in nordwestlicher Richtung zu einem Punkt 6o00′ südlicher Breite und 12o00′ östlicher Länge und von dort genau nach Osten entlang dem 6. südlichen Breitenkreis zur afrikanischen Küste und von dort entlang der afrikanischen Küste bis zum Ausgangspunkt verläuft.

Untergebiet Südlicher Ozean (Untergebiet 34.4)

a)   Bereich Südwestlicher Golf von Guinea (Bereich 34.4.1)

Die Gewässer, die zwischen dem Äquator und dem 6. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 3. östlichen Längenkreis liegen.

b)   Bereich Südwestlicher Ozean (Bereich 34.4.2)

Die Gewässer, die zwischen dem 20. nördlichen Breitenkreis und dem 5. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 40. westlichen Längenkreis und dem 30. westlichen Längenkreis liegen; die Gewässer, die zwischen dem 10. nördlichen Breitenkreis und dem Äquator und zwischen dem 30. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen.

MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)

Die Karte in Anhang III B zeigt die Abgrenzungen sowie die Untergebiete und Bereiche des Mittelmeers und des Schwarzen Meers (Fischereigebiet 37). Im Folgenden findet sich eine Beschreibung dieses Gebiets und seiner Unterbereiche.

Das statistische Gebiet Mittelmeer und Schwarzes Meer umfasst alle Salzwassergebiete a) des Mittelmeers, b) des Marmarameers, c) des Schwarzen Meers und d) des Asowschen Meers. Die Salzwassergebiete umfassen auch die Brachwasserlagunen und alle anderen Gebiete, in denen Salzwasserfische und andere Salzwasserorganismen überwiegen. Die westliche und die südöstliche Grenze verlaufen wie folgt:

a)

westliche Grenze: eine Linie, die vom Punta Marroquí entlang 5o36′ westlicher Länge genau nach Süden zur Küste Afrikas verläuft;

b)

südöstliche Grenze: der nördliche Zugang (vom Mittelmeer her) zum Suezkanal.

DIE UNTERGEBIETE UND BEREICHE DES STATISTISCHEN GEBIETS MITTELMEER

Das Westliche Mittelmeer (Untergebiet 37.1) umfasst die folgenden Bereiche:

a)   Balearen (Bereich 37.1.1)

Die Gewässer des westlichen Mittelmeers, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Afrikas an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien genau nach Norden zum 38. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Westen zum 8. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden bis zu 41o20′ nördlicher Länge; von dort entlang einer Kursgleichen zur Festlandsküste am östlichen Ende der Grenze zwischen Frankreich und Spanien; von dort entlang der spanischen Küste nach Punta Marroquí; von dort genau nach Süden entlang 5o36′ westlicher Länge bis zur Küste Afrikas; von dort der afrikanischen Küste in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt folgend.

b)   Löwengolf (Bereich 37.1.2)

Die Gewässer des nordwestlichen Mittelmeers, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Festlandsküste am östlichen Ende der Grenze zwischen Frankreich und Spanien entlang einer Kursgleichen in östlicher Richtung nach 8o00′ östlicher Länge 41o20′ nördlicher Breite verläuft; von dort in nördlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zur Festlandsküste an der Grenze zwischen Frankreich und Italien; von dort in südwestlicher Richtung entlang der französischen Küste zum Ausgangspunkt.

c)   Sardinien (Bereich 37.1.3)

Die Gewässer des Tyrrhenischen Meers und die angrenzenden Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Afrikas an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien genau nach Norden zum 38. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Westen bis zum 8. nördlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden nach 41o20′ nördlicher Breite; von dort in nördlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zur Festlandsküste an die Grenze zwischen Frankreich und Italien; von dort entlang der italienischen Küste bis zum 38. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang dem 38. nördlichen Breitenkreis zur Küste Siziliens; von dort entlang der nördlichen Küste Siziliens nach Trapani; von dort entlang einer Kursgleichen zum Kap Bon; von dort entlang der tunesischen Küste zum Ausgangspunkt.

Das Gebiet Mittelmeer Mitte (Untergebiet 37.2) umfasst die folgenden Bereiche:

a)   Adriatisches Meer (Bereich 37.2.1)

Die Gewässer des Adriatischen Meers nördlich einer Linie, die von der Grenze zwischen Albanien und Montenegro an der Ostküste des Adriatischen Meers genau nach Westen zum Kap Gargano an der italienischen Küste verläuft.

b)   Ionisches Meer (Bereich 37.2.2)

Die Gewässer des mittleren Mittelmeers und der angrenzenden Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von einem Punkt auf dem 25. östlichen Längenkreis an der Küste Afrikas genau nach Norden zum 34. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Westen zum 23. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur griechischen Küste; von dort entlang der westlichen Küste Griechenlands und der Küste Albaniens zur Grenze zwischen Albanien und Montenegro; von dort genau nach Westen zum Kap Gargano an der italienischen Küste; von dort entlang der italienischen Küste zum 38. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang dem 38. nördlichen Breitenkreis zur Küste Siziliens; von dort entlang der nördlichen Küste Siziliens nach Trapani; von dort entlang einer Kursgleichen von Trapani nach Kap Bon; von dort in östlicher Richtung zum Ausgangspunkt an der Küste Afrikas.

Das Östliche Mittelmeer (Untergebiet 37.3) umfasst die folgenden Bereiche:

a)   Ägäisches Meer (Bereich 37.3.1)

Die Gewässer des Ägäischen Meeres und die angrenzenden Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom 23. östlichen Längenkreis an der Südküste Griechenlands genau nach Süden bis zum 34. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 29. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur Küste der Türkei; von dort entlang der Westküste der Türkei nach Kum Kale; von dort entlang einer Kursgleichen von Kum Kale nach Kap Hellas; von dort entlang der türkischen und griechischen Küste zum Ausgangspunkt.

b)   Levantinisches Meer (Bereich 37.3.2)

Die Gewässer des Mittelmeers östlich einer Linie, die vom 25. östlichen Längenkreis an der Küste Nordafrikas genau nach Norden zum 34. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 29. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur türkischen Küste; von dort entlang der türkischen Küste und anderer Mittelmeerländer zum Ausgangspunkt.

Das Schwarze Meer (Unterbereich 37.4) umfasst die folgenden Bereiche:

a)   Marmarameer (Bereich 37.4.1)

Die Gewässer des Marmarameers werden im Westen von einer Linie begrenzt, die vom Kap Hellas bis Kum Kale am Eintritt der Dardanellen verläuft, und im Osten von einer Linie, die von Kumdere über den Bosporus verläuft.

b)   Schwarzes Meer (Bereich 37.4.2)

Die Gewässer des Schwarzen Meers und der angrenzenden Gewässer werden im Südwesten von einer Linie begrenzt, die von Kumdere über den Bosporus verläuft, und im Nordosten von einer Linie, die von der Takil Landspitze auf der Halbinsel Kertsch zur Panagija Landspitze auf der Halbinsel Taman verläuft.

c)   Asowsches Meer (Bereich 37.4.3)

Die Gewässer des Asowschen Meers liegen nördlich einer Linie, die entlang dem südlichen Eintritt der Straße von Kertsch von der Takil Landspitze bei 45o06′ N und 36o27′ O auf der Halbinsel Kertsch zur Panagija Landspitze bei 45o08′ N und 36o38′ O auf der Halbinsel Taman verläuft.

SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)

Anhang III C zeigt die Grenzen und die Untergliederung des Südwestatlantiks (Fischereigebiet 41).

Die Bereiche werden im Folgenden beschrieben.

Der Südwestatlantik (Fischereigebiet 41) umfasst die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 5. nördlichen Breitenkreis zum 30. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum Äquator; von dort genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 50. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 50. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 60. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum Längenkreis 67o16′ westlicher Länge; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt bei 56o22′ S 67o16′ W; von dort genau nach Osten entlang einer Linie bei 56o22′ S bis zu einem Punkt bei 65o43′ W; von dort entlang der Verbindungslinie der Punkte 55o22′ S 65o43′ W, 55o11′ S 66o04′ W und 55o07′ S 66o25′ W; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Der Südwestatlantik ist wie folgt untergliedert:

Bereich Amazonas (Bereich 41.1.1)

Alle Gewässer, die von einer Länge begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas bei 5o00′ nördlicher Breite entlang diesem Breitenkreis bis zum Schnittpunkt mit dem 40. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden, wo der Längenkreis auf die brasilianische Küste trifft; dann entlang der Küste Südamerikas in nordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt.

Bereich Natal (Bereich 41.1.2)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Brasiliens entlang dem 40. westlichen Längenkreis genau nach Norden verläuft, bis zu dem Punkt, wo sie den Äquator schneidet; von dort genau nach Osten entlang dem Äquator zum 32. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen, wo der 10. südliche Breitenkreis auf die Küste Südamerikas trifft; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Salvador (Bereich 41.1.3)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas genau nach Osten entlang dem 10. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo er den 35. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 20. südlichen Breitenkreis; von dort entlang diesem Breitenkreis genau nach Westen zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Nördlicher Ozean (Bereich 41.1.4)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von 5o00′ N 40o00′ W genau nach Osten zum 30. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum Äquator; von dort genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 20. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 35. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 32. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Äquator; von dort genau nach Westen zum 40. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt.

Bereich Santos (Bereich 41.2.1)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas genau nach Osten entlang dem 20. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo er den 39. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 29. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas, von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Río Grande (Bereich 41.2.2)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas genau nach Osten entlang dem 29. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo er den 45. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 34. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Platense (Bereich 41.2.3)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 34. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo sie den 50. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 40. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Mittlerer Atlantik (Bereich 41.2.4)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von 20o00′ S 39o00′ W genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 40. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 50. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 34. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 45. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 29. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 39. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt.

Bereich Nördliches Patagonien (Bereich 41.3.1)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 40. südlichen Breitenkreis genau nach Osten bis zu dem Punkt verläuft, wo sie den 50. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 48. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Südliches Patagonien (Bereich 41.3.2)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 48. südlichen Breitenkreis genau nach Osten bis zu dem Punkt verläuft, wo sie den 50. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 60. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zum Längenkreis 67o16′ westlicher Länge; von dort genau nach Norden nach 56o22′ S 67o16′ W; von dort entlang der Kursgleichen, die die Punkte 56o22′ S 65o43′ W, 55o22′ S 65o43′ W, 55o11′ S 66o04′ W und 55o07′ S 66o25′ W verbindet; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.

Bereich Südlicher Atlantik (Bereich 41.3.3)

Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von einem Punkt bei 40o00′ S 55o00′ W genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 50. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt.

SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)

Anhang III D zeigt die Grenzen und die Untergliederung des Südostatlantiks (Fischereigebiet 47). Im Folgenden findet sich eine Beschreibung des Vertragsgebiets der ICSEAF.

Der Südostatlantik (Fischereigebiet 47) umfasst die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 6o04′36″ S 12o19′48″ O beginnt und von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Kursgleichen zu einem Punkt verläuft, wo sich der 12. östliche Längenkreis und der 6. südliche Breitenkreis schneiden; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zum 20. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden entlang diesem Längenkreis zum 50. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten entlang diesem Breitenkreis zum 30. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden entlang diesem Längenkreis zur Küste des afrikanischen Kontinents; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste zum Ausgangspunkt.

Der Südostatlantik (Fischereigebiet 47) ist wie folgt untergliedert:

Untergebiet Westliche Küste (Untergebiet 47.1)

a)   Bereich Kap Palmeirinhas (Bereich 47.1.1)

Die Gewässer, die zwischen dem 6. und dem 10. südlichen Breitenkreis sowie östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen. Ausgenommen sind die Gewässer der Kongomündung, d. h. die Gewässer, die nordöstlich einer Linie liegen, die von Ponta do Padrao (6o04′36″ S 12o19′48″ O) zu dem Punkt bei 6o00′ S 12o00′ O verläuft.

b)   Bereich Kap Salinas (Bereich 47.1.2)

Die Gewässer, die zwischen dem 10. südlichen Breitenkreis und dem 15. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.

c)   Bereich Cunene (Bereich 47.1.3)

Die Gewässer, die zwischen dem 15. südlichen Breitenkreis und dem 20. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.

d)   Bereich Kap Cross (Bereich 47.1.4)

Die Gewässer, die zwischen dem 20. südlichen Breitenkreis und dem 25. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.

e)   Bereich Oranjefluss (Bereich 47.1.5)

Die Gewässer, die zwischen dem 25. südlichen Breitenkreis und dem 30. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.

f)   Bereich Kap der Guten Hoffnung (Bereich 47.1.6)

Die Gewässer, die zwischen dem 30. südlichen Breitenkreis und dem 40. südlichen Breitenkreis und zwischen dem 10. östlichen Längenkreis und dem 20. östlichen Längenkreis liegen.

Untergebiet Küste Agulhas (Untergebiet 47.2)

a)   Bereich Mittlere Agulhas (Bereich 47.2.1)

Die Gewässer, die nördlich des 40. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 20. östlichen Längenkreis und dem 25. östlichen Längenkreis liegen.

b)   Bereich Östliche Agulhas (Bereich 47.2.2)

Die Gewässer, die nördlich des 40. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 25. östlichen Längenkreis und dem 30. östlichen Längenkreis liegen.

Untergebiet Südlicher Atlantik (Untergebiet 47.3)

Die Gewässer, die zwischen dem 40. südlichen Breitenkreis und dem 50. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 10. östlichen Längenkreis und dem 30. östlichen Längenkreis liegen.

Untergebiet Tristan da Cunha (Untergebiet 47.4)

Die Gewässer, die zwischen dem 20. südlichen Breitenkreis und dem 50. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 10. östlichen Längenkreis liegen.

Untergebiet St. Helena und Ascensión (Untergebiet 47.5)

Die Gewässer, die zwischen dem 6. südlichen Breitenkreis und dem 20. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 10. östlichen Längenkreis liegen.

WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)

Der Westliche Indische Ozean umfasst im Allgemeinen:

a)

das Rote Meer,

b)

den Golf von Aden,

c)

den Persischen Golf,

d)

das Arabische Meer,

e)

den Teil des Indischen Ozeans, einschließlich der Straße von Mosambik, der zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 80. östlichen Längenkreis sowie nördlich der Linie der antarktischen Konvergenz liegt, einschließlich der Gewässer um Sri Lanka.

Anhang III E zeigt die Grenzen und Untergebiete des Westlichen Indischen Ozeans (Fischereigebiet 51) auf.

Für den Westlichen Indischen Ozean werden die folgenden Grenzen definiert:

die Abgrenzung zum Mittelmeer: die nördliche Einfahrt in den Suezkanal;

die westliche Meeresabgrenzung: eine Linie, die an der Ostküste Afrikas bei 30o00′ O beginnt und genau nach Süden zum 45. südlichen Breitenkreis verläuft;

die östliche Meeresabgrenzung: eine Kursgleiche, die an der Südküste Indiens (Point Calimere) beginnt und von da in nordöstlicher Richtung zu einem Punkt bei 82o00′ O 11o00′ N verläuft, von dort genau nach Osten zum 85. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 3. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 80. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 45. südlichen Breitenkreis;

die südliche Abgrenzung: eine Linie, die entlang dem 45. Breitenkreis von 30o00′ O nach 80o00′ O verläuft.

Der Westliche Indische Ozean wird wie folgt untergliedert:

Untergebiet Rotes Meer (Untergebiet 51.1)

Nördliche Grenze: die nördliche Einfahrt zum Suezkanal;

südliche Grenze: eine Kursgleiche, die von der Grenze zwischen Äthiopien und der Republik Dschibuti an der Küste Afrikas über die Öffnung des Roten Meers zur Grenze zwischen der ehemaligen Arabischen Republik Jemen und der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen auf der Arabischen Halbinsel führt.

Untergebiet Golf (Untergebiet 51.2)

Die Öffnung des Golfs wird von einer Linie begrenzt, die an der nördlichen Spitze der Halbinsel Musandam beginnt und von dort genau nach Osten zur Küste Irans verläuft.

Untergebiet Westliches Arabisches Meer (Untergebiet 51.3)

Die östliche und die südliche Grenze sind eine Linie, die von der Grenze zwischen Iran und Pakistan an der Küste Asiens genau nach Süden zum 20. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 65. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 10. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zur Küste Afrikas; die anderen Grenzen im Meer sind die gemeinsamen Grenzen mit den Untergebieten 51.1 und 51.2 (siehe oben).

Untergebiet Östliches Arabisches Meer, Lakkadiven und Sri Lanka (Untergebiet 51.4)

Die Grenze im Meer entspricht einer Linie, die von der Küste Asiens an der Grenze zwischen Iran und Pakistan beginnt und von dort genau nach Süden zum 20. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 65. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 80. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 3. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 85. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 11. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 82. östlichen Längenkreis; von dort entlang einer Kursgleichen in südwestlicher Richtung zur Südostküste Indiens.

Untergebiet Somalia, Kenia und Tansania (Untergebiet 51.5)

Eine Linie, die an der Küste Somalias bei 10o00′ N beginnt und genau nach Osten zum 65. östlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 45. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum Breitenkreis 10o28′ S; von dort genau nach Westen zur Ostküste Afrikas zwischen dem Ras Mwambo (im Norden) und dem Dorf Mwambo (im Süden).

Untergebiet Madagaskar und Straße von Mosambik (Untergebiet 51.6)

Eine Linie, die an der Ostküste Afrikas zwischen dem Ras Mwambo (im Norden) und dem Dorf Mwambo (im Süden) an einem Punkt 10o28′ S beginnt und genau nach Osten entlang dem 45. östlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Norden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 55. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 30. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 40. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur Küste Mosambiks.

Untergebiet Ozean (Westlicher Indischer Ozean) (Untergebiet 51.7)

Eine Linie, die an einem Punkt 10o00′ S 55o00′ O beginnt und von dort genau nach Osten zum 80. östlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 45. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 40. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 30. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 55. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt auf dem 10. südlichen Breitenkreis.

Untergebiet Mosambik (Untergebiet 51.8)

Das Untergebiet umfasst die Gewässer, die nördlich des 45. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 40. östlichen Längenkreis liegen. Dieses Untergebiet wird in zwei Bereiche unterteilt:

Bereich Marion-Edward (Bereich 51.8.1)

Die Gewässer, die zwischen dem 40. südlichen Breitenkreis und dem 50. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 40. östlichen Längenkreis liegen.

Bereich Sambesi (Bereich 51.8.2)

Die Gewässer, die nördlich des 40. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 40. östlichen Längenkreis liegen.


ANHANG III

A: MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34)

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B: MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)

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C: SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)

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D: SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)

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E: WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)

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ANHANG IV

VERZEICHNIS DER ARTEN, FÜR DIE DATEN FÜR DIE GROSSEN FISCHEREIGEBIETE VORZULEGEN SIND

Für die im Folgenden genannten Arten wurden in den amtlichen Statistiken Fangstatistiken verzeichnet. Die Mitgliedstaaten haben für alle identifizierten Arten Daten vorzulegen, sofern Daten verfügbar sind. Können einzelne Arten nicht identifiziert werden, sind die Daten zu aggregieren und unter dem Posten mit der tiefsten Untergliederungsebene zu erfassen.

Vermerk:

„n.n.b.“ =

=

nicht näher bestimmt.

ÖSTLICHER MITTELATLANTIK (Fischereigebiet 34)

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

Europäischer Aal

ELE

Anguilla anguilla

European eel

Maifische n.n.b.

SHZ

Alosa spp.

Shads n.e.i.

Westafrikanische Ilisha

ILI

Ilisha africana

West African ilisha

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Butte

LEF

Bothidae

Lefteye flounders

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Common sole

Cuneata-Seezunge

CET

Dicologlossa cuneata

Wedge (= Senegal) sole

Seezungen n.n.b.

SOX

Soleidae

Soles n.e.i.

Hundszungen n.n.b.

TOX

Cynoglossidae

Tonguefishes n.e.i.

Scheefsnut, Flügelbutt

MEG

Lepidorhombus whiffiagonis

Megrim

LEZ

Lepidorhombus spp.

Megrims n.e.i.

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

Greater forkbeard

Franzosendorsch

BIB

Trisopterus luscus

Pouting (= Bib)

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blue whiting (= Poutassou)

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

European hake

Senegalesischer Seehecht

HKM

Merluccius senegalensis

Senegalese hake

Seehechte n.n.b.

HKX

Merluccius spp.

Hakes n.e.i.

Dorschartige n.n.b.

GAD

Gadiformes

Gadiformes n.e.i.

Kreuzwelse n.n.b.

CAX

Ariidee

Sea catfishes n.e.i.

Meeraal

COE

Conger conger

European conger

Meeraale n.n.b.

COX

Congridae

Conger eels n.e.i.

Schnepfenfisch

SNS

Macroramphosus scolopax

Slender snipefish

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Alfonsinos

Petersfisch

JOD

Zeus faber

John dory

Amerikanischer Petersfisch

JOS

Zenopsis conchifer

Silvery John dory

Eberfische

BOR

Caproidae

Boar fishes

Demersale Barschartige n.n.b.

DPX

Perciformes

Demersal percomorphs n.e.i.

Riesen-Zackenbarsch

GPD

Epinephelus marginatus

Dusky grouper

Weißer Zackenbarsch

GPW

Epinephelus aeneus

White grouper

Zackenbarsche n.n.b.

GPX

Epinephelus spp.

Groupers n.e.i.

Wrackbarsch

WRF

Polyprion americanus

Wreckfish

Sägebarsche n.n.b.

BSX

Serranidae

Groupers, seabasses n.e.i.

Gefleckter Streifenbarsch

SPU

Dicentrarchus punctatus

Spotted seabass

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Seabass

Großaugenbarsche n.n.b.

BIG

Priacanthus spp.

Bigeyes n.e.i.

Kardinalfische n.n.b.

APO

Apogonidae

Cardinal fishes n.e.i.

Ziegelbarsche

TIS

Branchiostegidae

Tilefishes

EMT

Emmelichthyidae

Bonnetmouths, rubyfishes, etc.

Schnapper n.n.b.

SNA

Lutjanus spp.

Snappers n.e.i.

Schnapper n.n.b.

SNX

Lutjanidae

Snappers, iobfishes, n.e.i.

Westmediterrane Süßlippe

GBR

Plectorhinchus mediterraneus

Rubberlip grunt

Bastard-Süßlippe

BGR

Pomadasys incisus

Bastard grunt

Sompat-Süßlippe

BUR

Pomadasys jubelini

Sompat grunt

Großaugen-Angola-Meerbrasse

GRB

Brachydeuterus auritus

Bigeye grunt

Grunzer n.n.b.

GRX

Haemulidae (= Pomedasyidae)

Grunts, sweetlips, n.e.i.

Umberfische

DRU

Sciaena spp.

Drums

Umberfisch

COB

Umbrina cirrosa

Shi drum (= Corb)

Adlerfisch

MGR

Argyrosomus regius

Meagre

Boe-Umberfisch

DRS

Pteroscion peli

Boe drum

Kurzkiefer-Umberfisch

CKL

Pseudotolithus brachygnatus

Law croaker

Senegal-Umberfisch

PSS

Pseudotolithus senegalensis

Cassava croaker

Bobo-Umberfisch

PSE

Pseudotolithus elongatus

Bobo croaker

Umberfische

CKW

Pseudotolithus spp.

West African croakers

Umberfische n.n.b.

CDX

Sciaenidae

Croakers, drums n.e.i.

Nordische Meerbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Red (= Blackspot) seabream

Rotbrasse

PAC

Pagellus erythrinus

Common pandora

Achselfleck-Meerbrasse

SBA

Pagellus acarne

Axillary seabream

Rote Pandora

PAR

Pagellus bellottii

Red pandora

Meerbrassen n.n.b.

PAX

Pagellus spp.

Pandoras n.e.i.

Brassen n.n.b.

SRG

Diplodus spp.

Sargo breams, n.e.i.

Großaugenzahnbrasse

DEL

Dentex macrophthalmus

Large-eye dentex

Zahnbrasse

DEC

Dentex dentex

Common dentex

Angola-Zahnbrasse

DEA

Dentex angolensis

Angolan dentex

Kongo-Zahnbrasse

DNC

Dentex congoensis

Congo dentex

Zahnbrassen n.n.b.

DEX

Dentex spp.

Dentex n.e.i.

Streifenbrasse

BRB

Spondyliosoma cantharus

Black seabream

Brandbrasse

SBS

Oblada melanura

Saddled seabream

Blaugefleckte Meerbrasse

BSC

Pagrus caeruleostictus

Bluespotted seabream

Gewöhnliche Sackbrasse

RPG

Pagrus pagrus

Red porgy

Goldbrasse

SBG

Sparus aurata

Gilthead seabream

Meerbrassen n.n.b.

SBP

Pagrus spp.

Pargo breams, n.e.i.

Gelbstrieme

BOG

Boops boops

Bogue

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, seabreams, n.e.i.

Schnauzenbrassen

PIC

Spicara spp.

Picarels

Meerbarben

MUX

Mullus spp.

Surmullets (= Red mullets)

Westafrikanische Meerbarbe

GOA

Pseudopeneus prayensis

West African goatfish

Meerbarben n.n.b.

MUM

Mullidae

Goatfishes, red mullets n.e.i.

Afrikanischer Sichelflosser

SIC

Drepane africana

African sicklefish

Spatenfische

SPA

Ephippidae

Spadefishes

PRC

Percoidei

Percoids n.e.i.

Bärtige Brotula

BRD

Brotula barbata

Bearded brotula

Doktorfische

SUR

Acanthuridae

Surgeonfishes

Knurrhähne n.n.b.

GUX

Triglidae

Gurnards, searobins n.e.i.

Drückerfische

TRI

Balistidae

Triggerfishes, durgons

Atlantischer Seeteufel

MON

Lophius piscatorius

Angler (= Monk)

Seeteufel n.n.b.

ANF

Lophiidae

Anglerfishes n.e.i.

Hornhechte n.n.b.

BEN

Belonidae

Needlefishes, n.e.i.

Fliegende Fische n.n.b.

FLY

Exocoetidae

Flying fishes n.e.i.

Pfeilhechte

BAR

Sphyraena spp.

Barracudas

Großkopf-Meeräsche

MUF

Mugil cephalus

Flathead grey mullet

Kapitänsfisch

TGA

Polydactylus quadrifilis

Giant African threadfin

GAL

Galeoides decadactylus

Lesser African threadfin

Königsfadenfisch

PET

Pentanemus quinquarius

Royal threadfin

Fadenfische n.n.b.

THF

Polynemidae

Threadfins, tasselfishes n.e.i.

Pelagische Barschartige n.n.b.

PPX

Perciformes

Pelagic percomorphs n.e.i.

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Königsbarsch

CBA

Rachycentron canadum

Cobia

Stöcker

HOM

Trachurus trachurus

Atlantic horse mackerel

Bastardmakrelen n.n.b.

JAX

Trachurus spp.

Jack and horse mackerels n.e.i.

Stachelmakrelen

SDX

Decapterus spp.

Scads

Pferde-Stachelmakrele

CVJ

Caranx hippos

Crevalle jack

Gelbe Stachelmakrele

HMY

Caranx rhonchus

False scad

Stachelmakrelen n.n.b.

TRE

Caranx spp.

Jacks, crevalles n.e.i.

Afrikanischer Pferdekopf

LUK

Selene dorsalis

Lookdown fish

Pampanos

POX

Trachinotus spp.

Pompanos

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Große Gabelmakrele

LEE

Lichia amia

Leerfish (= Garrick)

Schwanzfleck-Stachelmakrele

BUA

Chloroscombrus chrysurus

Atlantic bumper

Gemeine Goldmakrele

DOL

Coryphaena hippurus

Common dolphinfish

Deckfisch

BLB

Stromateus fiatola

Blue butterfish

Erntefische

BUX

Stromateidae

Butterfishes, silver pomfrets

Damenfisch

BOF

Albula vulpes

Bonefish

Ohrensardine

SAA

Sardinella aurita

Round sardinella

Madeira-Sardinelle

SAE

Sardinella maderensis

Madeiran sardinella

Sardinellen

SIX

Sardinella spp.

Sardinellas

Bonga-Hering

BOA

Ethmalosa fimbriata

Bonga shad

Sardine (Pilchard)

PIL

Sardina pilchardus

European pilchard (sardine)

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

European anchovy

Heringartige n.n.b

CLU

Clupeoidei

Clupeoids n.e.i.

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Ungestreifte Pelamide

BOP

Orcynopsis unicolor

Plain bonito

Wahoo

WAH

Acanthocybium solandri

Wahoo

MAW

Scomberomorus tritor

West African Spanish mackerel

Fregattmakrelen

FRZ

Auxis thazard, A. rochei

Frigate and bullet tunas

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefin tuna

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Thunfische n.n.b.

TUN

Thunnini

Tunas n.e.i.

Sägefische

SAW

Pristidae

Sawfishes

Atlantischer Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Atlantic sailfish

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantic blue marlin

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Atlantic white marlin

Fächerfische

BIL

Istiophoridae

Marlins, sailfishes, spearfishes

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Thunfischartige n.n.b.

TUX

Scombroidei

Tuna-like fishes n.e.i.

Degenfisch

LHT

Trichiurus lepturus

Largehead hairtail

Siberner Degenfisch

SFS

Lepidopus caudatus

Silver scabbardfish

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Black scabbardfish

Haarschwänze n.n.b.

CUT

Trichiuridae

Hairtails, cutlassfishes, n.e.i.

Spanische Makrele

MAS

Scomber japonicus

Chub mackerel

Europäische Makrele

MAC

Scomber scombrus

Atlantic mackerel

Makrelen n.n.b.

MAZ

Scomber spp.

Scomber mackerels n.e.i.

Makrelenartige n.n.b.

MKX

Scombroidei

Mackerel-like fishes n.e.i.

Drescherhai

ALV

Alopias vulpinus

Thresher shark

Großäugiger Fuchshai

BTH

Alopias superciliosus

Bigeye thresher

Mako-Hai

MAK

Isurus spp.

Mako sharks

Großer Blauhai

BSH

Prionace glauca

Blue shark

FAL

Carcharhinus falciformis

Silky shark

SPZ

Sphyrna zygaena

Smooth hammerhead

SPL

Sphyrna lewini

Scalloped hammerhead

SPY

Sphyrnidae

Hammerhead sharks, etc. n.e.i.

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Kitefin shark

Geigenrochen usw. n.n.b.

GTF

Rhinobatidae

Guitarfishes, etc. n.e.i.

Glatthaie

SDV

Mustelus spp.

Smoothhounds

Rochen n.n.b.

SRX

Rajiformes

Skates and rays n.e.i.

Hai, Rochen n.n.b.

SKX

Elasmobranchii

Sharks, rays, skates, n.e.i.

Meeresfische n.n.b.

MZZ

Osteichthyes

Marine fishes n.e.i.

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Langusten n.n.b.

SLV

Panulirus spp.

Tropical spiny lobsters n.e.i.

Langusten n.n.b.

CRW

Palinurus spp.

Palinurid spiny lobsters n.e.i.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Norway lobster

Europäischer Hummer

LBE

Homarus gammarus

European lobster

Furchengarnele

TGS

Melicertuskerathurus

Caramote prawn

Südliche rosa Geißelgarnele

SOP

Farfantepenaeusnotialis

Southern pink shrimp

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Rosa Geißelgarnele

DPS

Parapenaeus longirostris

Deepwater rose shrimp

Guinea Geißelgarnele

GUS

Parapenaeopsis atlantica

Guinea shrimp

Atlantische rote Riesengarnele

SSH

Aristaeopsis edwardsiana

Scarlet shrimp

Felsengarnelen n.n.b.

PAL

Palaemonidae

Palaemonid shrimps

Garnelen n.n.b.

DCP

Natantia

Natantian decapods n.e.i.

Meereskrebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

GAS

Gastropoda

Gastropods n.e.i.

Felsenaustern n.n.b.

OYC

Crassostrea spp.

Cupped oysters n.e.i.

Miesmuscheln n.n.b.

MSX

Mytilidae

Sea mussels n.e.i.

CEP

Cephalopoda

Cephalopods n.e.i.

Gemeiner Tintenfisch

CTC

Sepia officinalis

Common cuttlefish

CTL

Sepiidae, Sepiolidae

Cuttlefishes, bobtail squids

Gewöhnliche Kalmare

SQC

Loligo spp.

Common squids

Gewöhnlicher Krake

OCC

Octopus vulgaris

Common octopus

Oktopusartige

OCT

Octopodidae

Octopuses

Kalmare n.n.b.

SQU

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

TTX

Testudinata

Marine turtles n.e.i.


MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

Störe n.n.b.

STU

Acipenseridae

Sturgeons n.e.i.

Europäischer Aal

ELE

Anguilla anguilla

European eel

Donauhering

SHC

Alosa immaculata

Pontic shad

Maifische n.n.b.

SHD

Alosa spp.

Shads n.e.i.

Kilka

CLA

Clupeonella cultriventris

Azov tyulka

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

European plaice

Flunder

FLE

Platichthys flesus

European flounder

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Common sole

Seezungen n.n.b.

SOX

Solea spp.

Soles n.e.i.

Scheefsnut

MEG

Lepidorhombus whiffiagonis

Megrim

Scheefsnutte n.n.b.

LEZ

Lepidorhombus spp.

Megrims n.e.i.

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Turbot

Schwarzmeer-Steinbutt

TUB

Psetta maeotica

Black Sea turbot

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

Greater forkbeard

Zwergdorsch

POD

Trisopterus minutus

Poor cod

Französischer Dorsch

BIB

Trisopterus luscus

Pouting (= Bib)

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blue whiting (= Poutassou)

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Whiting

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

European hake

Dorschartige n.n.b.

GAD

Gadiformes

Gadiformes n.e.i.

Glasauge, Goldlachse n.n.b.

ARG

Argentina spp.

Argentines

Großschuppen-Eidechsenfisch

LIB

Saurida undosquamis

Brushtooth lizardfish

Eidechsenfische n.n.b.

LIX

Synodontidae

Lizardfishes n.e.i.

Meeraal

COE

Conger conger

European conger

Meeraale n.n.b.

COX

Congridae

Conger eels n.e.i.

Petersfisch

JOD

Zeus faber

John Dory

Demersale Barschartige n.n.b.

DPX

Perciformes

Demersal percomorphs n.e.i.

Riesen-Zackenbarsch

GPD

Epinephelus marginatus

Dusky grouper

Weißer Zackenbarsch

GPW

Epinephelus aeneus

White grouper

Zackenbarsche n.n.b.

GPX

Epinephelus spp.

Groupers n.e.i.

Wrackbarsch

WRF

Polyprion americanus

Wreckfish

Ziegenbarsch

CBR

Serranus cabrilla

Comber

Sägebarsche n.n.b.

BSX

Serranidae

Groupers, seabasses n.e.i.

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Seabass

Meerbarsche

BSE

Dicentrarchus spp.

Seabasses

Westmediterrane Süßlippe

GBR

Plectorhinchus mediterraneus

Rubberlip grunt

Umberfische

DRU

Sciaena spp.

Drums

Umberfisch

COB

Umbrina cirrosa

Shi drum (= Corb)

Adlerfisch

MGR

Argyrosomus regius

Meagre

Umberfische n.n.b.

CDX

Sciaenidae

Croakers, drums n.e.i.

Rote Fleckenbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Red (= Blackspot) seabream

Rotbrasse

PAC

Pagellus erythrinus

Common pandora

Achselbrasse

SBA

Pagellus acarne

Axillary seabream

Meerbrassen n.n.b.

PAX

Pagellus spp.

Pandoras n.e.i.

Geißbrasse

SWA

Diplodus sargus

White seabream

Brassen n.n.b.

SRG

Diplodus spp.

Sargo breams, n.e.i.

Großaugenzahnbrasse

DEL

Dentex macrophthalmus

Large-eye dentex

Zahnbrasse

DEC

Dentex dentex

Common dentex

Zahnbrassen n.n.b.

DEX

Dentex spp.

Dentex n.e.i.

Streifenbrasse

BRB

Spondyliosoma cantharus

Black seabream

Bandbrasse

SBS

Oblada melanura

Saddled sea bream

Gewöhnliche Sackbrasse

RPG

Pagrus pagrus

Red porgy

Goldbrasse

SBG

Sparus aurata

Gilthead seabream

Meerbrassen n.n.b.

SBP

Pagrus spp.

Pargo breams, n.e.i.

Gelbstrieme

BOG

Boops boops

Bogue

Marmorbrasse

SSB

Lithognathus mormyrus

Sand steenbras

Goldstrieme

SLM

Sarpa salpa

Salema (= Strepie)

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, seabreams, n.e.i.

Laxierfisch

BPI

Spicara maena

Blotched picarel

Schnauzenbrassen

PIC

Spicara spp.

Picarels

Streifenbarbe

MUR

Mullus surmuletus

Red mullet

Gewöhnliche Meerbarbe

MUT

Mullus barbatus

Striped mullet

Meerbarben

MUX

Mullus spp.

Surmullets (= red mullets)

Petermännchen

WEG

Trachinus draco

Greater weever

PRC

Percoidei

Percoids n.e.i.

Sandaale n.n.b.

SAN

Ammodytes spp.

Sandeels (= Sandlances)

Kaninchenfische

SPI

Siganus spp.

Spinefeet (= Rabbitfishes)

Grundeln n.n.b.

GOB

Gobius spp.

Atlantic gobies

Meergrundeln n.n.b.

GPA

Gobiidae

Gobies n.e.i.

Drachenköpfe n.n.b.

SCO

Scorpaenidae

Scorpionfishe, n.e.i.

Leierknurrhahn

GUN

Trigla lyra

Piper gurnard

Knurrhähne n.n.b.

GUX

Triglidae

Gurnards, searobins n.e.i.

Atlantischer Seeteufel

MON

Lophius piscatorius

Angler (= Monk)

Seeteufel n.n.b.

ANF

Lophiidae

Anglerfishes n.e.i.

Hornhecht

GAR

Belone belone

Garfish

Pfeilhechte

BAR

Sphyraena spp.

Barracudas

Großkopf-Meeräsche

MUF

Mugil cephalus

Flathead grey mullet

Ährenfische

SIL

Atherinidae

Silversides (Sandsmelts)

Pelagische Barschartige n.n.b.

PPX

Perciformes

Pelagic percomorphs n.e.i.

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Stöcker

HOM

Trachurus trachurus

Atlantic horse mackerel

Mittelmeerstöcker

HMM

Trachurus mediterraneus

Mediterranean horse mackerel

Bastardmakrelen n.n.b.

JAX

Trachurus spp.

Jack and horse mackerels n.e.i.

Stachelmakrelen n.n.b.

TRE

Caranx spp.

Jacks, crevalles n.e.i.

Bernsteinfisch

AMB

Seriola dumerili

Greater amberjack

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Große Gabelmakrele

LEE

Lichia amia

Leerfish (= Garrick)

Bastardmakrelen n.n.b.

CGX

Carangidae

Carangids n.e.i.

Brachsenmakrele

POA

Brama brama

Atlantic pomfret

Gemeine Goldmakrele

DOL

Coryphaena hippurus

Common dolphinfish

Sardinellen n.n.b

SIX

Sardinella spp.

Sardinellas n.e.i.

Pilchard

PIL

Sardina pilchardus

European pilchard (= Sardine)

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

European sprat

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

European anchovy

Heringartige n.n.b

CLU

Clupeoidei

Clupeoids n.e.i.

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Ungestreifte Pelamide

BOP

Orcynopsis unicolor

Plain bonito

Fregattmakrelen

FRZ

Auxis thazard A. rochei

Frigate and bullet tunas

Falscher Bonito

LTA

Euthynnus alletteratus

Atlantic black skipjack

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefin tuna

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Thunfische n.n.b.

TUN

Thunnini

Tunas n.e.i.

Atlantischer Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Atlantic sailfish

Fächerfische

BIL

Istiophoridae

Marlins, sailfishes, spearfishes

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Thunfischartige n.n.b.

TUX

Scombroidei

Tuna-like fishes n.e.i.

Degenfisch

SFS

Lepidopus caudatus

Silver scabbardfish

Spanische Makrele

MAS

Scomber japonicus

Chub mackerel

Europäische Makrele

MAC

Scomber scombrus

Atlantic mackerel

Makrelen n.n.b.

MAZ

Scomber spp.

Scomber mackerels n.e.i.

Makrelenartige n.n.b.

MKX

Scombroidei

Mackerel-like fishes n.e.i.

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Basking shark

Drescherhai

ALV

Alopias vulpinus

Thresher

Makrelenhai

SMA

Isurus oxyrinchus

Shortfin mako

Fleckhai

SHO

Galeus melastomus

Blackmouth catshark

Großer Blauhai

BSH

Prionace glauca

Blue shark

Atlantischer Braunhai

CCP

Carcharhinus plumbeus

Sandbar shark

SPZ

Sphyrna zygaena

Smooth hammerhead

SPL

Sphyrna lewini

Scalloped hammerhead

Blainvilles Dornhai

QUB

Squalus blainville

Longnose spurdog

Rauher Dornhai

GUP

Centrophorus granulosus

Gulper shark

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Kitefin shark

Kleiner Schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Velvet belly

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Thornback ray

Gewöhnlicher Stechrochen

JDP

Dasyatis pastinaca

Common stingray

Heringshai

POR

Lamna nasus

Porbeagle

Katzenhaie

SCL

Scyliorhinus spp.

Catsharks, nursehounds

Glatthaie

SDV

Mustelus spp.

Smoothhounds

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Picked (= Spiny) dogfish

Dornhaie n.n.b.

DGX

Squalidae

Dogfish sharks n.e.i.

Engelhai

AGN

Squatina squatina

Angelshark

Meerengel

ASK

Squatinidae

Angelsharks, sand devils

Haiartige n.n.b.

SHX

Squaliformes

Large sharks n.e.i.

Geigenrochen

GTF

Rhinobatidae

Guitarfishes

Rochen im engeren Sinne n.n.b.

SKA

Raja spp.

Skates

Rochen n.n.b.

SRX

Rajiformes

Skates and rays n.e.i.

Haie, Rochen n.n.b.

SKX

Elasmobranchii

Sharks, rays and skates n.e.i.

Meeresfische n.n.b.

MZZ

Osteichthyes

Marine fishes n.e.i.

Taschenkrebs

CRE

Cancer pagurus

Edible crab

Mittelmeer-Strandkrabbe

CMR

Carcinus aestuarii

Mediterranean shore crab

Große Seespinne

SCR

Maja squinado

Spinous spider crab

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Mauretanische Languste

PSL

Palinurus mauritanicus

Pink spiny lobster

Europäische Languste

SLO

Palinurus elephas

Common spiny lobster

Langusten n.n.b.

CRW

Palinurus spp.

Palinurid spiny lobsters n.e.i.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Norway lobster

Europäischer Hummer

LBE

Homarus gammarus

European lobster

Furchengarnele

TGS

Melicertus kerathurus

Caramote prawn

Rosa Geißelgarnele

DPS

Parapenaeus longirostris

Deepwater rose shrimp

Atlantische Rote Riesengarnele

SSH

Aristaeopsis edwardsiana

Scarlet shrimp

Afrikanische Tiefseegarnele

ARA

Aristeus antennatus

Blue and red shrimp

Sägegarnele

CPR

Palaemon serratus

Common prawn

Nordseegarnele

CSH

Crangon crangon

Common shrimp

Garnelen n.n.b.

DCP

Natantia

Natantian decapods n.e.i.

Gemeiner Heuschreckenkrebs

MTS

Squilla mantis

Mantis squillid

Meereskrebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

GAS

Gastropoda

Gastropods n.e.i.

Strandschnecke

PEE

Littorina littorea

Periwinkle

Europäische Auster

OYF

Ostrea edulis

European flat oyster

Pazifische Felsenauster

OYG

Crassostrea gigas

Pacific cupped oyster

Mittelmeer-Miesmuschel

MSM

Mytilus galloprovincialis

Mediterranean mussel

Pilgermuschel

SJA

Pecten jacobaeus

Great scallop

Stachelschnecken

MUE

Murex spp.

Murex

Herzmuschel

COC

Cerastoderma edule

Common cockle

Gestreifte Venusmuschel

SVE

Chamelea gallina

Striped Venus

Große Teppichmuschel

CTG

Ruditapes decussatus

Grooved carpetshell

Kleine Teppichmuschel

CTS

Venerupis pullastra

Carpetshell

Teppichmuscheln n.n.b.

TPS

Tapes spp.

Carpetshells n.e.i.

Sägezähnchen

DON

Donax spp.

Donax clams

Meerscheiden

RAZ

Solen spp.

Razor clams

Muscheln n.n.b.

CLX

Bivalvia

Clams n.e.i.

CEP

Cephalopoda

Cephalopods n.e.i.

Gemeiner Tintenfisch

CTC

Sepia officinalis

Common cuttlefish

CTL

Sepiidae, Sepiolidae

Cuttlefishes, bobtail squids

Gewöhnliche Kalmare

SQC

Loligo spp.

Common squids

Pfeilkalmar

SQE

Todarodes sagittatus

European flying squid

Gewöhnlicher Krake

OCC

Octopus vulgaris

Common octopus

Zirrenkraken

OCM

Eledone spp.

Horned and musky octopuses

Oktopusartige n.n.b.

OCT

Octopodidae

Octopuses n.e.i.

Kalmare n.n.b.

SQU

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

TTX

Testudinata

Marine turtles n.e.i.

Seefeige

SSG

Microcosmus sulcatus

Grooved sea-squirt

Steinseeigel

URM

Paracentrotus lividus

Stony sea-urchin

Wurzelmund-Quallen

JEL

Rhopilema spp.

Jellyfishes


SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

Maifische n.n.b.

SHZ

Alosa spp.

Shads n.e.i.

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Steinbutte

BAX

Paralichthys spp.

Bastard halibuts

Hundszungen n.n.b.

TOX

Cynoglossidae

Tonguefishes n.e.i.

SAO

Salilota australis

Tadpole codling

Tiefseedorsche

MOR

Moridae

Moras

Brasilianischer Gabeldorsch

HKU

Urophycis brasiliensis

Brazilian codling

Südlicher Wittling

POS

Micromesistius australis

Southern blue whiting

Argentinischer Seehecht

HKP

Merluccius hubbsi

Argentine hake

Patagonischer Seehecht

HKN

Merluccius australis

Patagonian hake

Seehechte n.n.b.

HKX

Merluccius spp.

Hakes n.e.i.

Patagonischer Grenadier

GRM

Macruronus magellanicus

Patagonian grenadier

Grenadierfische

GRS

Macruronus spp.

Blue grenadiers

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Grenadiers

Dorschartige n.n.b.

GAD

Gadiformes

Gadiformes n.e.i.

Kreuzwelse n.n.b.

CAX

Ariidae

Sea catfishes n.e.i.

Großer Eidechsenfisch

LIG

Saurida tumbil

Greater lizardfish

Argentinischer Meeraal

COS

Conger orbignyanus

Argentine conger

Demersale Barschartige n.n.b.

DPX

Perciformes

Demersal percomorphs n.e.i.

Snooks n.n.b.

ROB

Centropomus spp.

Snooks (= Robalos) n.e.i

Zackenbarsche

GPB

Mycteroperca spp.

Brazilian groupers

Roter Zackenbarsch

GPR

Epinephelus mario

Red grouper

Zackenbarsche n.n.b.

GPX

Epinephelus spp.

Groupers n.e.i.

Argentinischer Zackenbarsch

BSZ

Acanthistius brasilianus

Argentine seabass

Sägebarsche n.n.b.

BSX

Serranidae

Groupers, seabasses n.e.i.

Südlicher Schnapper

SNC

Lutjanus purpureus

Southern red snapper

Gelbschwanzschnapper

SNY

Ocyurus chrysurus

Yellowtail snapper

Schnapper n.n.b.

SNX

Lutjanidae

Snappers, jobfishes, n.e.i.

Gestreifte Süßlippe

BRG

Conodon nobilis

Barred grunt

Grunzer n.n.b.

GRX

Haemulidae (= Pomadasyidae)

Grunts, sweetlips, n.e.i.

Gefleckter Umberfisch

WKS

Cynoscion striatus

Striped weakfish

Umberfische n.n.b.

WKX

Cynoscion spp.

Weakfishes n.e.i.

Atlantischer Umberfisch

CKA

Micropogonias undulatus

Atlantic croaker

Amerikanischer Umberfisch

KGB

Menticirrhus americanus

Southern kingcroaker

Argentina-Schattenfisch

CKY

Urnbrina canasai

Argentine croaker

Südamerikanischer Königs-Umberfisch

WKK

Macrodon ancylodon

King weakfish

Trommelfisch

BDM

Pogonias cromis

Black drum

Umberfische n.n.b.

CDX

Sciaenidae

Croakers, drums n.e.i.

Brassen n.n.b.

SRG

Diplodus spp.

Sargo breams n.e.i.

Zahnbrassen n.n.b.

DEX

Dentex spp.

Dentex n.e.i.

Gewöhnliche Sackbrasse

RPG

Pagrus pagrus

Red porgy

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, seabreams, n.e.i.

Meerbarben

MUX

Mullus spp.

Surmullets (= Red mullets)

Bergs Morwong

CTA

Nemadactylus bergi

Castaneta

Brasilianische Sandbarsche

SPB

Pinguipes spp.

Brazilian sandperches

Brasilianischer Plattkopf

FLA

Percophis brasiliensis

Brazilian flathead

Patagonischer Zahnfisch

BLP

Eleginops maclovinus

Patagonian blennie

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Patagonian toothfish

Grüne Notothenia

NOG

Gobiotothen gibberifrons

Humped rockcod

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grey rockcod

Kurzschwanz-Notothenia

NOT

Patagonotothen brevicauda

Patagonian rockcod

Ramsay's Notothenia

PAT

Patagonotothen ramsayi

Cod icefish

Antarktis-Eisfische n.n.b.

NOX

Nototheniidae

Antarctic rockcods, noties n.e.i.

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blackfin icefish

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Mackerel icefish

Eisfische n.n.b.

ICX

Channichthyidae

Icefishes n.e.i.

PRC

Percoidei

Percoids n.e.i.

Rosa Kingklip

CUS

Genypterus blacodes

Pink cusk-eel

Schwarzfische n.n.b.

CEN

Centrolophidae

Ruffs, barrelfishes n.e.i.

Blaumaul

BRF

Helicolenus dactylopterus

Blackbelly rosefish

Drachenköpfe n.n.b.

SCO

Scorpaenidae

Scorpionfishes n.e.i.

Nordamerikanische Knurrhähne

SRA

Prionotus spp.

Atlantic searobins

Brasilianischer Halbschnäbler

BAL

Hemiramphus brasiliensis

Ballyhoo halfbeak

Fliegende Fische n.n.b.

FLY

Exocoetidae

Flying fishes n.e.i.

Pfeilhechte

BAR

Sphyraena spp.

Barracudas

Meeräschen n.n.b.

MUL

Mugilidae

Mullets n.e.i.

Ährenfische

SIL

Atherinidae

Silversides (= Sandsmelts)

Pelagische Barschartige n.n.b.

PPX

Perciformes

Pelagic percomorphs n.e.i.

Blaufisch

BLU

Pometomus saltatrix

Bluefish

Blaue Bastardmakrele

JAA

Trachurus picturatus

Blue jack mackerel

Bastardmakrelen n.n.b.

JAX

Trachurus spp.

Jack and horse mackerels n.e.i.

Stachelmakrelen n.n.b.

TRE

Caranx spp.

Jacks, crevalles, n.e.i.

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Parona

PAO

Parona signata

Parona leatherjack

Bastardmakrelen n.n.b.

CGX

Carangidae

Carangids n.e.i.

Gemeine Goldmakrele

DOL

Coryphaena hippurus

Common dolphinfish

Butterfische

BTG

Peprilus spp.

Gulf butterfish, harvestfishes

Erntefische

BUX

Stromateidae

Butterfishes silver pomfrets

Tarpon

LAD

Elops saurus

Ladyfish

Atlantischer Tarpun

TAR

Megalops atlanticus

Tarpon

BSR

Sardinella janeiro

Brazilian sardinella

Sardinellen n.n.b

SIX

Sardinella spp.

Sardinellas n.e.i.

MHS

Brevoortia aurea

Brazilian menhaden

MHP

Brevoortia pectinata

Argentine menhaden

Kleinheringe

SAS

Harengula spp.

Scaled sardines

FAS

Sprattus fuegensis

Falkland sprat

Argentinische Sardelle

ANA

Engraulis anchoita

Argentine anchoita

Sardellen n.n.b.

ANX

Engraulidae

Anchovies n.e.i.

Heringartige n.n.b

CLU

Clupeoidei

Clupeoids n.e.i.

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Wahoo

WAH

Acanthocybium solandri

Wahoo

Gefleckte Königsmakrele

KGM

Scomberomorus cavalla

King mackerel

Gefleckte Königsmakrele

SSM

Scomberomorus maculatus

Atlantic Spanish mackerel

Spanische Makrelen n.n.b.

KGX

Scomberomorus spp.

Seerfishes n.e.i.

Fregattmakrelen

FRZ

Auxis thazard, A. rochei

Frigate and bullet tunas

Falscher Bonito

LTA

Euthynnus alletteratus

Atlantic black skipjack

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefin tuna

Schwarzflossenthun

BLF

Thunnus atlanticus

Blackfin tuna

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Southern bluefin tuna

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Thunfische n.n.b.

TUN

Thunnini

Tunas n.e.i.

Atlantischer Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Atlantic sailfish

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantic blue marlin

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Atlantic white marlin

Fächerfische

BIL

Istiophoridae

Marlins, sailfishes, spearfishes

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Thunfischartige n.n.b.

TUX

Scomhroidei

Tuna-like fishes n.e.i.

Weißer Atun

WSM

Thyrsitops lepidopoides

White snake mackerel

Degenfisch

LHT

Trichiurus lepturus

Largehead hairtail

Spanische Makrele

MAS

Scomber japonicus

Chub mackerel

Großäugiger Fuchshai

BTH

Alopias superciliosus

Bigeye thresher

Makrelenhai

SMA

Isurus oxyrinchus

Shortfin mako

Großer Blauhai

BSH

Prionace glauca

Blue shark

FAL

Carcharhinus falciformis

Silky shark

Kupferhai

BRO

Carcharhinus brachyurus

Copper shark

SPZ

Sphyrna zygaena

Smooth hammerhead

SPL

Sphyrna lewini

Scalloped hammerhead

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Tope shark

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Picked dogfish

Meerengel

ASK

Squatinidae

Angel sharks, sand devils n.e.i.

Südlicher Geigenrochen

GUD

Rhinobatos percellens

Chola guitarfish

Sägefische

SAW

Pristidae

Sawfishes

Pflugnasenchimären

CAH

Callorhinchidae

Elephantfishes n.e.i.

Patagonischer Glatthai

SDP

Mustelus schmitti

Patagonian smoothhound

Glatthaie

SDV

Mustelus spp.

Smoothhounds

LSK

Galeorhinus spp.

Liveroil sharks

Rochen n.n.b.

SRX

Rajiformes

Skates and rays, n.e.i.

Haie, Rochen

SKX

Elasmobranchii

Sharks, rays, skates, etc.

Meeresfische n.n.b.

MZZ

Osteichthyes

Marine fishes n.e.i.

Dana-Blaukrabbe

CRZ

Callinectes danae

Dana swimcrab

Antarktische Königskrabbe

KCR

Lithodes santolla

Southern kingcrab

PAG

Paralomis granulosa

Softshell red crab

Tiefseekrabben n.n.b.

GER

Geryon spp.

Geryons n.e.i.

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Amerikanische Languste

SLC

Panulirus argus

Caribbean spiny lobster

Langusten n.n.b.

SLV

Panulirus spp.

Tropical spiny lobsters n.e.i.

Azteken-Geißelgarnele

ABS

Penaeus aztecus

Northern brown shrimp

PNB

Penaeus brasiliensis

Redspotted shrimp

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Kroyers Geißelgarnele

BOB

Xiphopenaeus kroyeri

Atlantic seabob

Argentinische Stilettgarnele

ASH

Artemesia longinaris

Argentine stiletto shrimp

Argentinische Rotgarnele

LAA

Pleoticus muelleri

Argentine red shrimp

Garnelen n.n.b.

DCP

Natantia

Natantian decapods n.e.i.

Antarktischer Krill n.n.b.

KRI

Euphausia spp.

Antarctic krill n.e.i.

Meereskrebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

GAS

Gastropoda

Gastropods n.e.i.

Felsenaustern n.n.b.

OYC

Crassostrea spp.

Cupped oysters n.e.i.

Rio-de-la-Plata-Miesmuschel

MSR

Mytilus platensis

River Plata mussel

Magellan-Miesmuschel

MSC

Aulacomya ater

Magellan mussel

Pilgermuscheln n.n.b.

SCX

Pectinidae

Scallops n.e.i.

Sägezähnchen

DON

Donax spp.

Donax clams

Muscheln n.n.b.

CLX

Bivalvia

Clams n.e.i.

CTL

Sepiidae, Sepiolidae

Cuttlefishes, bobtail squids

SQP

Loligo gahi

Patagonian squid

Gewöhnliche Kalmare

SQC

Loligo spp.

Common squids

Argentinischer Kurzflossenkalmar

SQA

Illex argentinus

Argentine shortfin squid

SQS

Martialia hyadesii

Sevenstar flying squid

Oktopusartige

OCT

Octopodidae

Octopuses

Kalmare n.n.b.

SQU

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

TTX

Testudinata

Marine turtles n.e.i.


SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Westküsten-Seezunge

SOW

Austroglossus microlepis

West coast sole

Ostküsten-Seezunge

SOE

Austroglossus pectoralis

Mud sole

Südostatlantik-Seezungen n.n.b.

SOA

Austroglossus spp.

Southeast Atlantic soles n.e.i.

Hundszungen n.n.b.

TOX

Cynoglossidae

Tonguefishes n.e.i.

Benguela Seehecht

HKB

Merluccius polli

Benguela hake

Kaphecht

HKK

Merluccius capensis

Shallow-water Cape hake

Tiefenwasser-Kapseehecht

HKO

Merluccius paradoxus

Deepwater Cape hake

Kaphechte

HKC

Merluccius capensis, M. paradoxus

Cape hakes

Seehechte

HKZ

Merlucciidae

Merluccid hakes

Dorschartige n.n.b.

GAD

Gadiformes

Gadiforms n.e.i.

HAF

Sternoptychidae

Hatchetfishes

MAU

Maurolicus spp.

Lightfishes n.e.i.

MAV

Maurolicus muelleri

Silver lightfish

Grünaugen

GRE

Chlorophthalmidae

Greeneyes

Katzen-Kreuzwels

GAT

Galeichthyes feliceps

White barbel

Glattmaul-Kreuzwels

SMC

Arius heudelotii

Smoothmouth sea catfish

Kreuzwelse n.n.b.

CAX

Ariidae

Sea catfishes n.e.i.

Großer Eidechsenfisch

LIG

Saurida tumbil

Greater lizardfish

Eidechsenfische n.n.b.

LIX

Synodontidae

Lizardfishes n.e.i.

Meeraale n.n.b.

COX

Congridae

Conger eels n.e.i.

Schnepfenfisch

SNS

Macroramphosus scolopax

Slender snipefish

Schnepfenfische

SNI

Macroramphosidae

Snipefishes

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Alfonsinos

Schleimköpfe n.n.b.

BRX

Berycidae

Alfonsinos n.e.i.

Petersfisch

JOD

Zeus faber

John Dory

Amerikanischer Petersfisch

JOS

Zenopsis conchifer

Silvery John Dory

Petersfische n.n.b.

ZEX

Zeidae

Dories n.e.i.

Eberfische

BOR

Caproidae

Boarfishes

Eberfisch

BOC

Capros aper

Boarfish

Demersale Barschartige n.n.b.

DPX

Perciformes

Demersal percomorphs n.e.i.

Zackenbarsche n.n.b.

GPX

Epinephelus spp.

Groupers n.e.i.

Wrackbarsch

WRF

Polyprion americanus

Wreckfish

Sägebarsche n.n.b.

BSX

Serranidae

Groupers, seabasses n.e.i.

Großaugenbarsche n.n.b.

BIG

Priacanthus spp.

Bigeyes n.e.i.

Großaugenbarsche

PRI

Priacanthidae

Bigeyes, glasseyes, bulleyes

Kardinalfische n.n.b.

APO

Apogonidae

Cardinalfishes n.e.i.

ACR

Acropomatidae

Glow-bellies, splitfins

Japanischer Kardinalfisch

SYN

Synagrops japonicus

Blackmouth splitfin

SYS

Synagrops spp.

Splitfins n.e.i.

EMM

Emmelichthys nitidus

Cape bonnetmouth

EMT

Emmelichthyidae

Bonnetmouths, rubyfishes, etc.

Schnapper n.n.b.

SNX

Lutjanidae

Snappers, jobfishes, n.e.i.

Scheinschnapper

THB

Nemipterus spp.

Threadfin breams

Scheinschnapper

THD

Nemipteridae

Threadfin, monocle, dwarf breams

Großaugen-Angola-Meerbrasse

GRB

Brachydeuterus auritus

Bigeye grunt

Westmediterrane Süßlippe

GBR

Plectorhinchus mediterraneus

Rubberlip grunt

Sompat-Süßlippe

BUR

Pomadasys jubelini

Sompat grunt

Grunzer n.n.b.

GRX

Haemulidae (= Pomadasyidae)

Grunts, sweetlips, n.e.i.

Afrikanischer Adlerfisch

KOB

Argyrosomus hololepidotus

Southern meagre (= Kob)

Afrikanischer Umberfisch

AWE

Atractoscion aequidens

Geelbek croaker

Hundszahn-Umberfisch

LKR

Otolithes ruber

Tigertooth croaker

Umberfische

CKW

Pseudotolithus spp.

West African croakers

Umberfische n.n.b.

CDX

Sciaenidae

Croakers, drums n.e.i.

UCA

Umbrina canariensis

Canary drum (= Baardman)

Umberfische n.n.b.

WKX

Cynoscion spp.

Weakfishes n.e.i.

Natal-Meerbrasse

TJO

Pagellus natalensis

Natal pandora

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, seabreams n.e.i.

Meerbrassen n.n.b.

PAX

Pagellus spp.

Pandoras n.e.i.

Brassen n.n.b.

SRG

Diplodus spp.

Sargo breams n.e.i.

Großaugenzahnbrasse

DEL

Dentex macrophthalmus

Large-eye dentex

Angola-Zahnbrasse

DEA

Dentex angolensis

Angolan dentex

Kanarische Zahnbrasse

DEN

Dentex canariensis

Canary dentex

Zahnbrassen n.n.b.

DEX

Dentex spp.

Dentex n.e.i.

Streifenbrasse

BRB

Spondyliosoma cantharus

Black seabream

Tischler-Seebrasse

SLF

Argyrozona argyrozona

Carpenter seabream

Nufar-Seebrasse

SLD

Cheimerius nufar

Santer seabream

Gelbrote Meerbrasse

RER

Petrus rupestris

Red steenbras

Panga-Meerbrasse

PGA

Pterogymnus laniarius

Panga seabream

Weiße Stumpfnase

WSN

Rhabdosargus globiceps

White stumpnose

Meerbrassen n.n.b.

SBP

Pagrus spp.

Pargo breams n.e.i.

Gelbstrieme

BOG

Boops boops

Bogue

Stumpfnasenbrassen n.n.b.

RSX

Chrysoblephus spp.

Stumpnose, dageraadbreams, n.e.i.

Südafrikanische Marmorbrasse

SNW

Lithognathus lithognathus

Whitesteenbras

Streifenbrassen n.n.b.

STW

Lithognathus spp.

Steenbrasses, n.e.i.

Marmorbrasse

SSB

Lithognathus mormyrus

Sand steenbras

Meerbrassen

CPP

Pachymetopon spp.

Copper breams

Goldstrieme

SLM

Sarpa salpa

Salema (= Strepie)

PLY

Polysteganus spp.

Polystegan seabreams n.e.i.

Natal-Meerbrasse

SCM

Polysteganus praeorbitalis

Scotsman seabream

SEV

Polysteganus undulosus

Seventyfour seabream

SBU

Polysteganus coeruleopunctatus

Blueskin seabream

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, seabreams, n.e.i.

Schnauzenbrassen

PIC

Spicara spp.

Picarels

Meerbarben n.n.b.

MUM

Mullidae

Goatfishes, red mullets n.e.i.

Meerbarben

MUX

Mullus spp.

Surmullets (= Red mullets)

Galjoen-Fische n.n.b.

COT

Dichistiidae

Galjoens n.e.i.

Südafrikanischer Galjoen

GAJ

Dichistius capensis

Galjoen

Spatenfische

SPA

Ephippidae

Spadefishes

Afrikanischer Sichelflosser

SIC

Drepane africana

African sicklefish

OPH

Ophidiidae

Cuskeels, brotulas n.e.i.

Südafrikanischer Kingclip

KCP

Genypterus capensis

Kingclip

Meergrundeln n.n.b.

GPA

Gobiidae

Gobies n.e.i.

Kap-Drachenkopf

REC

Sebastes capensis

Cape redfish

Drachenköpfe n.n.b.

ROK

Helicolenus spp.

Rosefishes n.e.i.

Blaumaul

BRF

Helicolenus dactylopterus

Blackbelly rosefish

Drachenköpfe n.n.b.

SCO

Scorpaenidae

Scorpionfishes, n.e.i.

Leierknurrhahn

GUN

Trigla lyra

Piper gurnard

Kap-Knurrhahn

GUC

Chelidonichthys capensis

Cape gurnard

Knurrhähne n.n.b.

GUX

Triglidae

Gurnards, searobins n.e.i.

Knurrhähne n.n.b.

GUY

Trigla spp.

Gurnards

Drückerfische

TRI

Balistidae

Triggerfishes, durgons

Westafrikanischer Anglerfisch

MOK

Lophius upsicephalus

Cape monk

Seeteufel n.n.b.

ANF

Lophiidae

Anglerfishes n.e.i.

Hektor-Laternenfisch

LAN

Lampanyctodes hectoris

Lanternfish

Laternenfische

LXX

Myctophidae

Lanternfishes

Hornhechte n.n.b.

BEN

Belonidae

Needlefishes n.e.i.

Hornhechte

NED

Tylosurus spp.

Needlefishes

Makrelenhechte n.n.b.

SAX

Scomberesocidae

Sauries n.e.i.

Makrelenhecht

SAU

Scomberesox saurus

Atlantic saury

Pfeilhechte

BAR

Sphyraena spp.

Barracudas

Pfeilhechte

BAZ

Sphyraenidae

Barracudas

Meeräschen n.n.b.

MUL

Mugilidae

Mullets n.e.i.

Fadenfische n.n.b.

THF

Polynemidae

Threadfins, tasselfishes n.e.i.

GAL

Galeoides decadactylus

Lesser African threadfin

Pelagische Barschartige n.n.b.

PPX

Perciformes

Pelagic percomorphs n.e.i.

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Blaufische n.n.b.

POT

Pomatomidae

Bluefishes n.e.i.

Königsbarsch

CBA

Rachycentron canadum

Cobia

CBX

Rachycentridae

Cobias n.e.i.

Kap-Bastardmakrele

HMC

Trachurus capensis

Cape horse mackerel

Cunene-Bastardmakrele

HMZ

Trachurus trecae

Cunene horse mackerel

Bastardmakrelen n.n.b.

JAX

Trachurus spp.

Jack and horse mackerels n.e.i.

Stachelmakrelen

SDX

Decapterus spp.

Scads

Pferde-Stachelmakrele

CVJ

Caranx hippos

Crevalle jack

Gelbe Stachelmakrele

HMY

Caranx rhonchus

False scad

Stachelmakrelen n.n.b.

TRE

Caranx spp.

Jacks, crevalles, n.e.i.

Afrikanischer Pferdekopf

LUK

Selene dorsalis

Lookdown fish

Pampanos

POX

Trachinotus spp.

Pompanos

Australische Gelbschwanzmakrele

YTC

Seriola lalandi

Yellowtail amberjack

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Große Gabelmakrele

LEE

Lichia amia

Leerfish (= Garrick)

Schwanzfleck-Stachelmakrele

BUA

Chloroscombrus chrysurus

Atlantic bumper

Bastardmakrelen n.n.b.

CGX

Carangidae

Carangids n.e.i.

Brachsenmakrelen n.n.b.

BRZ

Bramidae

Pomfrets, ocean breams n.e.i.

Brachsenmakrele

POA

Brama brama

Atlantic pomfret

Gemeine Goldmakrele

DOL

Coryphaena hippurus

Common dolphinfish

DOX

Coryphaenidae

Dolphinfishes n.e.i.

Deckfisch

BLB

Stromateus fiatola

Blue butterfish

Erntefische

BUX

Stromateidae

Butterfishes, silverpomfrets

Damenfische

ALU

Albulidae

Bonefishes

Großflossen-Grätenfisch

BNF

Pterothrissus belloci

Longfin bonefish

Ohrensardine

SAA

Sardinella aurita

Round sardinella

Madeira-Sardinelle

SAE

Sardinella maderensis

Madeiran sardinella

Südafrikanische Sardine

PIA

Sardinops ocellatus

Southern African pilchard

WRR

Etrumeus whiteheadi

Whitehead's round herring

Südafrikanische Sardelle

ANC

Engraulis capensis

Southern African anchovy

Sardellen n.n.b.

ANX

Engraulidae

Anchovies n.e.i.

Heringe n.n.b.

CLP

Clupeidae

Herrings, sardines n.e.i.

Sardinellen n.n.b.

SIX

Sardinella spp.

Sardinellas n.e.i.

Heringartige n.n.b.

CLU

Clupeoidei

Clupeoids n.e.i.

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Wahoo

WAH

Acanthocybium solandri

Wahoo

Fregattmakrele

FRI

Auxis thazard

Frigate tuna

Fregattmakrelen

FRZ

Auxis thazard, A. rochei

Frigate and bullet tunas

Indische Königsmakrele

COM

Scomberomorus commerson

Narrow-barred Spanish mackerel

Gefleckte Königsmakrele

SSM

Scomberomorus maculatus

King mackerel

Ostatlantische Königsmakrele

MAW

Scornberomorus tritor

West African Spanish mackerel

Kanadi-Makrele

KAK

Scomberomorus plurilineatus

Kanadi kingfish

Spanische Makrelen n.n.b.

KGX

Scomberomorus spp.

Seerfishes n.e.i.

Falscher Bonito

LTA

Euthynnus alletteratus

Atlantic black skipjack

Pazifische Thonine

KAW

Euthynnus affinis

Kawakawa

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefin tuna

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyji

Southern bluefin tuna

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Atlantischer Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Atlantic sailfish

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantic blue marlin

Schwarzer Marlin

BLM

Makaira indica

Black marlin

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Atlantic white marlin

Fächerfische

BIL

Istiophoridae

Marlins, sailfishes, spearfishes

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Schwertfische

XIP

Xiphiidae

Swordfishes

Thunfischartige n.n.b.

TUX

Scombroidei

Tuna-like fishes n.e.i.

Schlangenmakrelen n.n.b.

GEP

Gempylidae

Snake mackerels, escolars n.e.i.

Atun

SNK

Thyrsites atun

Snoek

Degenfisch

LHT

Trichiurus lepturus

Largehead hairtail

Haarschwänze n.n.b.

CUT

Trichiuridae

Hairtails, cutlassfishes n.e.i.

Degenfisch

SFS

Lepidopus caudatus

Silver scabbardfish

Spanische Makrele

MAS

Scomber japonicus

Chub mackerel

Makrelen n.n.b.

MAX

Scombridae

Mackerels n.e.i.

Makrelenartige n.n.b.

MKX

Scombroidei

Mackerel-like fishes n.e.i.

Makrelenhai

SMA

Isurus oxyrinchus

Shortfin mako

Großer Blauhai

BSH

Prionace glauca

Blue shark

SPZ

Sphyrna zygaena

Smooth hammerhead

Glatthaie

SDV

Mustelus spp.

Smooth-hounds n.e.i.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Tope shark

Meerengel

ASK

Squatinidae

Angelsharks, sand devils n.e.i.

SKA

Raja spp.

Raja rays n.e.i.

Rochen n.n.b.

SRX

Rajiformes

Rays, stingrays, mantas n.e.i.

Totenkopfchimäre

CHM

Callorhinchus capensis

Cape elephantfish

Hai, Rochen n.n.b.

SKX

Elasmobranchii

Sharks, rays, skates, etc. n.e.i.

Heringshaie

MSK

Lamnidae

Mackerel sharks, porbeagles

Katzenhaie

SYX

Scyliorhinidae

Catsharks

Blauhaie

RSK

Cercharhinidae

Requiem sharks

Hammerhaie

SPY

Sphyrnidae

Bonnethead, hammerhead sharks

Südlicher Glatthai

SMD

Mustelus mustelus

Smoothhound

Dornhaie n.n.b.

DGX

Squalidae

Dogfish sharks n.e.i.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Picked (= Spiny) dogfish

Großaugen-Dornhai

DOP

Squalus megalops

Shortnose dogfish

Geigenrochen

GTF

Rhinobatidae

Guitarfishes

Sägefische

SAW

Pristidae

Sawfishes

Rochen n.n.b.

RAJ

Rajidae

Skates n.e.i.

Rochen

SKA

Raja spp.

Skates

Stechrochen

STT

Dasyaididae (= Trygonidae)

Stingrays, butterfly rays

Adlerrochen

EAG

Myliobatidae

Eagle rays

Teufelsrochen

MAN

Mobulidae

Mantas

Zitterrochen

TOD

Torpedinidae

Torpedo (= Electric) rays

Pflugnasenchimären

CAH

Callorhinchidae

Elephantfishes n.e.i.

Rochen n.n.b.

BAI

Batoidimorpha (Hypotremata)

Rays, skates, mantas n.e.i.

Haie n.n.b.

SKH

Selachimorpha (Pleurotremata)

Various sharks n.e.i.

Hai, Rochen

SKX

Elasmobranchii

Sharks, rays, skates etc.

Knorpelfische n.n.b.

CAR

Chondrichthyes

Cartilaginous fishes n.e.i.

HOL

Chimaeriformes

Chimaeras n.e.i.

Meeresfische n.n.b.

MZZ

Osteichthyes

Marine fishes n.e.i.

Taschenkrebs

CRE

Cancer pagurus

Edible crab

Taschenkrebse

CAD

Cancridae

Jonah crabs, rock crabs

SWM

Portunidae

Swimming crabs n.e.i.

Königskrabben n.n.b.

KCX

Lithodidae

King crabs n.e.i.

Antarktische Königskrabbe

KCR

Lithodes santolla

Southern king crabs

KCA

Lithodes ferox

King crab

CGE

Chaceon maritae

West African geryon

Tiefseekrabben n.n.b.

GER

Geryon spp.

Geryons n.e.i.

GEY

Geryonidae

Deep-sea crabs, geryons

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Langusten n.n.b.

SLV

Panulirus spp.

Tropical spiny lobsters n.e.i.

Königslanguste

LOY

Panulirus regius

Royal spiny lobster

Transkei-Languste

LOK

Panulirus homarus

Scalloped spiny lobster

Kaplanguste

LBC

Jasus lalandii

Cape rock lobster

Tristans-Languste

LBT

Jasus tristani

Tristan da Cunha rock lobster

Natal-Languste

SLN

Palinurus delagoae

Natal spiny lobster

Gilchrists-Languste

SLS

Palinurus gilchristi

South coast spiny lobster

Langusten n.n.b.

VLO

Palinuridae

Spiny lobsters n.e.i.

Bärenkrebse

LOS

Scyllaridae

Slipper lobsters

NES

Nephropsis stewarti

Indian Ocean lobsterette

NEX

Nephropidae

True lobsters, lobsterettes

Furchengarnele

TGS

Melicertus kerathurus

Caramote prawn

PNI

Penaeus indicus

Indian white prawn

Südliche rosa Geißelgarnele

SOP

Penaeus notiatis

Southern pink shrimp

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Rosa Geißelgarnele

DPS

Parapenaeus longirostris

Deepwater rose shrimp

Geißelgarnelen

PEZ

Penaeidae

Penaeid shrimps

ARV

Aristeus varidens

Striped red shrimp

Tiefseegarnelen

ARI

Aristeidae

Aristeid shrimps

Sägegarnele

CPR

Palaemon serratus

Common prawn

SOZ

Solenoceridae

Solenocerid shrimps

Messergarnelen

KNI

Haliporoides spp.

Knife shrimps

Messergarnele

KNS

Haliporoides triarthrus

Knife shrimp

JAQ

Haliporoides sibogae

Jack-knife shrimp

Garnelen n.n.b.

DCP

Natantia

Natantian decapods n.e.i.

Meereskrebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

Südafrikanisches Meerohr

ABP

Haliotis midae

Perlemoen abalone

Südafrikanische Turbanschnecke

GIW

Turbo sarmaticus

Giant periwinkle

Plattaustern n.n.b.

OYX

Ostrea spp.

Flat oysters n.e.i.

Gezähnte Auster

ODE

Ostrea denticulata

Denticulate rock oyster

Pazifische Felsenauster

OYG

Crassostrea gigas

Pacific cupped oyster

Felsenaustern n.n.b.

OYC

Crassostrea spp.

Cupped oysters n.e.i.

Westatlantische Miesmuschel

MSL

Perna perna

Rock mussel

Miesmuscheln n.n.b.

MSX

Mytilidae

Sea mussels n.e.i.

Südamerikanische Kammmuschel

PSU

Pecten sulcicostatus

Pilgermuscheln n.n.b.

SCX

Pectinidae

Scallops n.e.i.

Glatte Mactra

MAG

Mactra glabrata

Smooth mactra

MAT

Mactridae

Mactra surf clams

Venusmuscheln

CLV

Veneridae

Venus clams

Orbignys Dosinia

DOR

Dosinia orbignyi

Sägezähnchen

DON

Donax spp.

Donax clams

Kap-Messermuscheln

RAC

Solen capensis

Cape razor clams

Scheidenmuscheln

SOI

Solenidae

Razor clams, knife clams

Muscheln n.n.b.

CLX

Bivalvia

Clams n.e.i.

CTL

Sepiidae, Sepiolidae

Cuttlefishes, bobtail squids

Kapkalmar

CHO

Loligo reynaudi

Chokker squid

SQG

Todarodes angolensis

Angolan flying squid

Gewöhnliche Kalmare

SQC

Loligo spp.

Common squids

Oktopusartige

OCT

Octopodidae

Octopuses

Kalmare n.n.b.

SQU

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

Südafrikanischer Seebär

SEK

Arctocephalus pusillus

South African fur seal

Mittelmeer-Aszidie

SSR

Pyura stolonifera

Red bait

URR

Parechinus angulosus

Seegurken n.n.b.

CUX

Holothuroidea

Sea-cucumbers n.e.i.

Wirbellose Meerestiere n.n.b.

INV

Invertebrata

Aquatic invertebrates n.e.i.


WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

Kelee-Alse

HIX

Hilsa kelee

Kelee shad

Ilisha-Alse

HIL

Tenualosa ilisha

Hilsa shad

Milchfisch

MIL

Chanos chanos

Milkfish

Barramundi

GIP

Lates calcarifer

Giant seaperch (= Barramundi)

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Indopazifischer Ebarme

HAI

Psettodes erumei

Indian halibut

Hundszungen n.n.b.

TOX

Cynoglossidae

Tonguefishes n.e.i.

Einhorndorsch

UNC

Bregmaceros mcclellandi

Unicorn cod

Dorschartige n.n.b.

GAD

Gadiformes

Gadiformes n.e.i.

Bombay-Ente

BUC

Harpadon nehereus

Bombay duck

Kreuzwelse n.n.b.

CAX

Ariidae

Seacatfishes n.e.i.

Großer Eidechsenfisch

LIG

Saurida tumbil

Greater lizardfish

Großschuppen-Eidechsenfisch

LIB

Saurida undosquamis

Brushtooth lizardfish

Eidechsenfische n.n.b.

LIX

Synodontidae

Lizardfishes n.e.i.

Messerzahnaale n.n.b.

PCX

Muraenesox spp.

Pike congers n.e.i.

Meeraale n.n.b.

COX

Congridae

Conger eels n.e.i.

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Alfonsinos

JOD

Zeus faber

Japanese John Dory

Demersale Barschartige n.n.b.

DPX

Perciformes

Demersal percomorphs n.e.i.

Zackenbarsche n.n.b.

GPX

Epinephelus spp.

Groupers n.e.i.

Sägebarsche n.n.b.

BSX

Serranidae

Groupers, seabasses n.e.i.

Großaugenbarsche n.n.b.

BIG

Priacanthus spp.

Bigeyes n.e.i.

Weißlinge

WHS

Sillaginidae

Sillago whitings

Lactarius

TRF

Lactarius lactarius

False trevally

EMT

Emmelichthyidae

Bonnetmouths, rubyfishes, etc.

Mangroven-Schnapper

RES

Lutjanus argentimaculatus

Mangrove red snapper

Schnapper n.n.b.

SNA

Lutjanus spp.

Snappers n.e.i.

Schnapper n.n.b.

SNX

Lutjanidae

Snappers, jobfishes, n.e.i.

Scheinschnapper

THB

Nemipterus spp.

Threadfin breams

Scheinschnapper

THD

Nemipteridae

Threadfin, monocle dwarf breams

Ponyfische n.n.b.

POY

Leiognathus spp.

Ponyfishes (= Slipmouths) n.e.i.

Grunzer n.n.b.

GRX

Haemulidae (= Pomadasyidae)

Grunts, sweetlips, n.e.i.

Afrikanischer Adlerfisch

KOB

Argyrosomus hololepidotus

Southern meagre (= Kob)

Afrikanischer Umberfisch

AWE

Atractoscion aequidens

Geelbek croaker

Umberfische n.n.b.

CDX

Sciaenidae

Croakers, drums n.e.i.

Imperatorfische

EMP

Lethrinidae

Emperors (Scavengers)

Meerbrassen n.n.b.

PAX

Pagellus spp.

Pandoras n.e.i.

Zahnbrassen n.n.b.

DEX

Dentex spp.

Dentex n.e.i.

KBR

Argyrops spinifer

King soldier bream

Nufar-Seebrasse

SLD

Cheimerius nufar

Santer seabream

Gelbrote Meerbrasse

RER

Petrus rupestris

Red steenbras

Stumpfnasenbrassen n.n.b.

RSX

Chrysoblephus spp.

Stumpnose, dageraad breams, n.e.i.

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, seabreams, n.e.i.

Meerbarben

MUX

Mullus spp.

Surmullets (= Red mullets)

Meerbarben

GOX

Upeneus spp.

Goatfishes

Meerbarben n.n.b.

MUM

Mullidae

Goatfishes, red mullets n.e.i.

Geperlter Sichelflosser

SPS

Drepane punctata

Spotted sicklefish

Lippfische

WRA

Labridae

Wrasses, hogfishes, etc.

Mojarras

MOJ

Gerres spp.

Mojarras (= Silver-biddies)

PRC

Percoidei

Percoids n.e.i.

Kaninchenfische

SPI

Siganus spp.

Spinefeet (= Rabbitfishes)

Drachenköpfe n.n.b.

SCO

Scorpaenidae

Scorpionfishes, n.e.i.

Flachköpfe

FLH

Platycephalidae

Flatheads

Drückerfische

TRI

Balistidae

Triggerfishes, durgons

Laternenfische

LXX

Myctophidae

Lanternfishes

Hornhechte

NED

Tylosurus spp.

Needlefishes

Halbschnäbler n.n.b.

HAX

Hemiramphus spp.

Halfbeaks n.e.i.

Fliegende Fische n.n.b.

FLY

Exocoetidae

Flyingfishes n.e.i.

Pfeilhechte

BAR

Sphyraena spp.

Barracudas

Großkopf-Meeräsche

MUF

Mugil cephalus

Flathead grey mullet

Meeräschen n.n.b.

MUL

Mugilidae

Mullets n.e.i.

Riesenfadenfisch

FOT

Eleutheronema tetradactylum

Fourfinger threadfin

Fadenfische n.n.b.

THF

Polynemidae

Threadfins, tasselfishes n.e.i.

Pelagische Barschartige n.n.b.

PPX

Perciformes

Pelagic percomorphs n.e.i.

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Königsbarsch

CBA

Rachycentron canadum

Cobia

CBX

Rachycentridae

Cobias, n.e.i.

Bastardmakrelen n.n.b.

JAX

Trachurus spp.

Jack and horse mackerels n.e.i.

Indische Stachelmakrele

RUS

Decapterus russelli

Indian scad

Stachelmakrelen

SDX

Decapterus spp.

Scads

Stachelmakrelen n.n.b.

TRE

Caranx spp.

Jacks, crevalles, n.e.i.

Pampanos

POX

Trachinotus spp.

Pompanos

Australische Gelbschwanzmakrele

YTC

Seriola lalandi

Yellowtail amberjack

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Regenbogen-Stachelmakrele

RRU

Elagatis bipinnulata

Rainbow runner

GLT

Gnathanodon speciosus

Golden trevally

Torpedo — Stachelmakrele

HAS

Megalaspis cordyla

Torpedo scad

Königinnen-Stachelmakrelen

QUE

Scomberoides (= Chorinemus) spp.

Queenfishes

Großäugiger Selar

BIS

Selar crumenophthalmus

Bigeye scad

Goldband-Selar

TRY

Selaroides leptolepis

Yellowstripe scad

Bastardmakrelen n.n.b.

CGX

Carangidae

Carangids n.e.i.

Schwarzer Pomfret

POB

Parastromateus niger

Black pomfret

Gemeine Goldmakrele

DOL

Coryphaena hippurus

Common dolphinfish

Silberne Pampel

SIP

Pampus argenteus

Silver pomfret

Erntefische

BUX

Stromateidae

Butterfishes, silver pomfrets

SAG

Sardinella gibbosa

Goldstripe sardinella

Großkopfsardine

IOS

Sardinella longiceps

Indian oil sardine

Sardinellen n.n.b

SIX

Sardinella spp.

Sardinellas n.e.i.

Südafrikanische Sardine

PIA

Sardinops ocellatus

Southern African pilchard

Gemeiner Rundhering

RRH

Etrumeus teres

Redeye round herring

Anchovis

STO

Stolephorus spp.

Stolephorus anchovies

Sardellen n.n.b.

ANX

Engraulidae

Anchovies n.e.i.

Heringartige n.n.b

CLU

Clupeoidei

Clupeoids n.e.i.

Großer Wolfshering

DOB

Chirocentrus dorab

Dorab wolf-herring

Wolfsheringe

DOS

Chirocentrus spp.

Wolf-herrings

Wahoo

WAH

Acanthocybium solandri

Wahoo

Indische Königsmakrele

COM

Scomberomorus commerson

Narrow-barred Spanish mackerel

Indopazifische Königsmakrele

GUT

Scomberomorus guttatus

Indo-Pacific king mackerel

Gestreifte Makrele

STS

Scomberomorus lineolatus

Streaked seerfish

Spanische Makrelen n.n.b.

KGX

Scomberomorus spp.

Seerfishes n.e.i.

Fregattmakrelen

FRZ

Auxis thazard, A. rochei

Frigate and bullet tunas

Pazifische Thonine

KAW

Euthynnus affinis

Kawakawa

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Langschwanz-Thun

LOT

Thunnus tonggol

Longtail tuna

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Southern bluefin tuna

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Indopazifischer Segelfisch

SFA

Istiophorus platypterus

Indo-Pacific sailfish

BLZ

Makaira mazara

Indo-Pacific blue marlin

Schwarzer Marlin

BLM

Makaira indica

Black marlin

Gestreifter Marlin

MLS

Tetrapturus audax

Striped marlin

Fächerfische

BIL

Istiophoridae

Marlins, sailfishes, spearfishes

Thunfischartige n.n.b.

TUX

Scombroidei

Tuna-like fishes n.e.i.

Atun

SNK

Thyrsites atun

Snoek

Degenfisch

LHT

Trichiurus lepturus

Largehead hairtail

Degenfisch

SFS

Lepidopus caudatus

Silver scabbardfish

Haarschwänze n.n.b.

CUT

Trichiuridae

Hairtails, cutlassfishes, n.e.i.

Spanische Makrele

MAS

Scomber japonicus

Chub mackerel

Indische Zwergmakrele

RAG

Rastrelliger kanagurta

Indian mackerel

Indische Makrelen n.n.b.

RAX

Rastrelliger spp.

Indian mackerels n.e.i.

Makrelenartige n.n.b.

MKX

Scombroidei

Mackerel-like fishes n.e.i.

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Makrelenhai

SMA

Isurus oxyrinchus

Shortfin mako

Großer Blauhai

BSH

Prionace glauca

Blue shark

Langflossen-Hai

OCS

Carcharhinus longimanus

Oceanic whitetip shark

CCQ

Carcharhinus sorrah

Spot-tail shark

Sandbankhai

DUS

Carcharhinus obscurus

Dusky shark

FAL

Carcharhinus falciformis

Silky shark

RHA

Rhizoprionodon acutus

Milk shark

Blauhaie n.n.b.

RSK

Carcharhinidae

Requiem sharks n.e.i.

SPY

Sphyrnidae

Hammerhead sharks, etc. n.e.i.

Geigenrochen usw. n.n.b.

GTF

Rhinobatidae

Guitarfishes, etc. n.e.i.

Sägefische

SAW

Pristidae

Sawfishes

Rochen n.n.b.

SRX

Rajiformes

Rays, stingrays, mantas n.e.i.

Hai, Rochen n.n.b.

SKX

Elasmobranchii

Sharks, rays, skates, etc. n.e.i.

Meeresfische n.n.b.

MZZ

Osteichthyes

Marine fishes n.e.i.

Schwimmkrabben

CRS

Portunus spp.

Swimcrabs

Mangrovenkrabbe

MUD

Scylla serrata

Mud crab

Tiefseekrabben n.n.b.

GER

Geryon spp.

Geryons n.e.i.

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Langusten n.n.b.

SLV

Panulirus spp.

Tropical spiny lobsters n.e.i.

Natal-Languste

SLN

Palinurus delagoae

Natal spiny lobster

Bärenkrebse

LOS

Scyllaridae

Slipper lobsters

Andamanen-Schlankhummer

NEA

Metanephrops andamanicus

Andaman lobster

Bärengarnele

GIT

Penaeus monodon

Giant tiger prawn

Grüne Tigergarnele

TIP

Penaeus semisulcatus

Green tiger prawn

PNI

Penaeus indicus

Indian white prawn

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Messergarnele

KNS

Haliporoides triarthrus

Knife shrimp

JAQ

Haliporoides sibogae

Jack-knife shrimp

Messergarnelen

KNI

Haliporoides spp.

Knife shrimps

Garnelen n.n.b.

DCP

Natantia

Natantian decapods n.e.i.

Meereskrebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

Meerohren n.n.b.

ABX

Haliotis spp.

Abalones n.e.i.

Nagelrochen

CSC

Saccostrea cucullata

Rock-cupped oyster

Felsenaustern n.n.b.

OYC

Crassostrea spp.

Cupped oysters n.e.i.

CEP

Cephalopoda

Cephalopods n.e.i.

CTL

Sepiidae, Sepiolidae

Cuttlefishes, bobtail squids

Gewöhnliche Kalmare

SQC

Loligo spp.

Common squids

Oktopusartige

OCT

Octopodidae

Octopuses

Kalmare n.n.b.

SQU

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

Suppenschildkröte

TUG

Chelonia mydas

Green turtle

TTX

Testudinata

Marine turtles n.e.i.

Seegurken n.n.b.

CUX

Holothuroidea

Sea cucumbers n.e.i.

Wirbellose Meerestiere n.n.b.

INV

Invertebrata

Aquatic invertebrates n.e.i.


ANHANG V

FORMAT FÜR DIE UNTERBREITUNG VON FANGDATEN FÜR DIE REGIONEN, DIE AUSSERHALB DES NORDATLANTIKS LIEGEN

Magnetträger

Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCEIC- oder ASCII-Codierung, möglichst ohne Etikettierung. Bei Etikettierung muss eine Dateiend-Kennung eingegeben werden.

Disketten: MS-DOS, 3,5 Zoll, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25 Zoll, 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

Satzaufbau

Pos.

Bezeichnung

Anmerkung

1-4

Land (ISO-Code, 3 Buchstaben)

z. B. FRA = Frankreich

5-6

Jahr

z. B. 90 = 1990

7-8

Fischereigebiet

34 = Mittlerer Ostatlantik

9-15

Untergebiet

3.3 = Untergebiet 3.3

16-18

Arten

Schlüssel aus 3 Buchstaben

19-26

Fangmenge

Tonnen

Anmerkungen:

a)

Die Angaben im Feld Fangmengen (Pos. 19-26) sind rechtsbündig mit führenden Nullen einzugeben. Alle anderen Felder sind linksbündig ausgerichtet und werden gegebenenfalls aufgefüllt.

b)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

c)

Mengenangaben (Pos. 19-26) von weniger als einer halben Tonne sind als „-1“ zu registrieren.

d)

Unbekannte Mengen (Pos. 19-26) sind als „-2“ zu registrieren.


ANHANG VI

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN FÜR REGIONEN, DIE AUSSERHALB DES NORDATLANTIKS LIEGEN

A.   CODIERUNGSFORMAT

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

Alpha-3-Ländercode, z. B. FRA = Frankreich

Jahr

z. B. 2001 oder 01

Große FAO-Fischereigebiete

z. B. 34 = Östlicher Mittelatlantik

Abteilung

z. B. 3.3 = Abteilung 3.3

Arten

Alpha-3-Fischcode

Fangmenge

Tonnen

a)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen, zur nächsten Tonne (t) auf- bzw. abgerundet.

b)

Mengen von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“ zu erfassen.

c)

Ländercodes:

Österreich

AUT

Belgien

BEL

Bulgarien

BGR

Zypern

CYP

Tschechische Republik

CZE

Deutschland

DEU

Dänemark

DNK

Spanien

ESP

Estland

EST

Finland

FIN

Frankreich

FRA

Vereinigtes Königreich

GBR

England und Wales

GBRA

Schottland

GBRB

Nordirland

GBRC

Griechenland

GRC

Ungarn

HUN

Irland

IRL

Island

ISL

Italien

ITA

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Lettland

LVA

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Norwegen

NOR

Polen

POL

Portugal

PRT

Rumänien

ROU

Slowakei

SVK

Slowenien

SVN

Schweden

SWE

Turkei

TUR

B.   VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates

(ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission

(ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

nur Anhang III Nr. 57


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2597/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Anhang 1

Anhang I

Anhang 2

Anhang II

Anhang 3

Anhang III

Anhang 4

Anhang IV

Anhang 5

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (2), wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (4) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht.

(3)

Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen.

(4)

Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger als den in Anhang V (entspricht den Statlant-Fragebögen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen.

(5)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(6)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6) einzuhalten.

Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in auf die nächste Tonne gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

Artikel 2

(1)   Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:

a)

das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks;

b)

die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten.

Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.

Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden.

Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.

(3)   Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.

(4)   Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format vorlegen.

Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format vorlegen.

Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Artikel 5

Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

Artikel 8

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(2)  ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1.

(3)  Siehe Anhang VI.

(4)  ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(7)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WERDEN

Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert.

Anmerkung:

:

„n.n.b.“ ist die Abkürzung für „nicht näher bestimmt“.

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

GRUNDFISCHE

Dorsch, Kabeljau

COD (*)

Gadus morhua

Atlantic cod

Schellfisch

HAD (*)

Melanogrammus aeglefinus

Haddock

Rotbarsche n.n.b.

RED (*)

Sebastes spp.

Atlantic redfishes n.e.i.

Nordamerikanischer Seehecht

HKS (*)

Merluccius bilinearis

Silver hake

Roter Gabeldorsch

HKR (*)

Urophycis chuss

Red hake

Seelachs

POK (*)

Pollachius virens

Saithe (= pollock)

Goldbarsch

REG (*)

Sebastes marinus

Golden redfish

Tiefenbarsch

REB (*)

Sebastes mentella

Beaked redfish

Raue Scharbe

PLA (*)

Hippoglossoides platessoides

American plaice (L. R. dab)

Rotzunge, Hundszunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Witch flounder

Gelbschwanzflunder

YEL (*)

Limanda ferruginea

Yellowtail flounder

Schwarzer Heilbutt

GHL (*)

Reinhardtius hippoglossoides

Greenland halibut

Atlantischer Heilbutt

HAL (*)

Hippoglossus hippoglossus

Atlantic halibut

Amerikanische Winterflunder

FLW (*)

Pseudopleuronectes americanus

Winter flounder

Sommerflunder

FLS (*)

Paralichthys dentatus

Summer flounder

Sandbutt

FLD (*)

Scophthalmus aquosus

Windowpane flounder

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Amerikanischer Seeteufel

ANG (*)

Lophius americanus

American angler

Nordamerikanische Knurrhähne

SRA

Prionotus spp.

Atlantic searobins

Atlantischer Tomcod

TOM

Microgadus tomcod

Atlantic tomcod

Blauhecht

ANT

Antimora rostrata

Blue antimora

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blue whiting (= poutassou)

Amerikanischer Lippfisch

CUN

Tautogolabrus adspersus

Cunner

Brosme, Lumb

USK

Brosme brosme

Cusk (= tusk)

Grönland-Dorsch

GRC

Gadus ogac

Greenland cod

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blue ling

Leng

LIN (*)

Molva molva

Ling

Seehase

LUM (*)

Cyclopterus lumpus

Lumpfish (= lumpsucker)

Königs-Umberfisch

KGF

Menticirrhus saxatilis

Northern kingfish

Nördlicher Kugelfisch

PUF

Sphoeroides maculatus

Northern puffer

Wolfsfische n.n.b.

ELZ

Lycodes spp.

Eelpouts n.e.i.

Nordamerikanische Aalmutter

OPT

Zoarces americanus

Ocean pout

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Polar cod

Rundnasen-Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Roundnose grenadier

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Roughhead grenadier

Sandaale n.n.b.

SAN

Ammodytes spp.

Sandeels (= sand lances)

Seeskorpione n.n.b.

SCU

Myoxocephalus spp.

Sculpins n.e.i.

Nordamerikanische Brasse

SCP

Stenotomus chrysops

Scup

Tautog

TAU

Tautoga onitis

Tautog

Blauer Ziegelbarsch

TIL

Lopholatilus chamaeleonticeps

Tilefish

Weißer Gabeldorsch

HKW (*)

Urophycis tenuis

White hake

Seewölfe n.n.b.

CAT (*)

Anarhichas spp.

Wolf-fishes n.e.i.

Gestreifter Katfisch oder Seewolf

CAA (*)

Anarhichas lupus

Atlantic wolf-fish

Gefleckter Katfisch oder Seewolf

CAS (*)

Anarhichas minor

Spotted wolf-fish

Grundfische n.n.b.

GRO

Osteichthyes

Groundfishes n.e.i.

PELAGISCHE FISCHE

Atlantischer Hering

HER (*)

Clupea harengus

Atlantic herring

Europäische Makrele

MAC (*)

Scomber scombrus

Atlantic mackerel

Amerikanischer Butterfisch

BUT

Peprilus triacanthus

Atlantic butterfish

Nordwestatlantischer Menhaden

MHA (*)

Brevoortia tyrannus

Atlantic menhaden

Makrelenhecht

SAU

Scomberesox saurus

Atlantic saury

Nordwestatlantische Sardelle

ANB

Anchoa mitchilli

Bay anchovy

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Pferde-Stachelmakrele

CVJ

Caranx hippos

Crevalle Jack

Fregattmakrele

FRI

Auxis thazard

Frigate tuna

Königsmakrele

KGM

Scomberomorus cavalla

King mackerel

Gefleckte Königsmakrele

SSM (*)

Scomberomorus maculatus

Atlantic Spanish mackerel

Indopazifischer Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Sailfish

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

White marlin

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blue marlin

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore tuna

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Falscher Bonito

LTA

Euthynnus alletteratus

Little tunny

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefish tuna

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Thunfische n.n.b.

TUN

Thunnini

Tunas n.e.i.

Pelagische Fische n.n.b.

PEL

Osteichthyes

Pelagic fishes n.e.i.

SONSTIGE FISCHE

Nordamerikanischer Flusshering

ALE

Alosa pseudoharengus

Alewife

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Amerikanischer Meeraal

COA

Conger oceanicus

American conger

Amerikanischer Aal

ELA

Anguilla rostrata

American eel

Amerikanischer Maifisch

SHA

Alosa sapidissima

American shad

Glasauge, Goldlachse n.n.b.

ARG

Argentina spp.

Argentines n.e.i.

Atlantischer Umberfisch

CKA

Micropogonias undulatus

Atlantic croaker

Atlantischer Hornhecht

NFA

Strongylura marina

Atlantic needlefish

Atlantischer Fadenhering

THA

Opisthonema oglinum

Atlantic thread herring

Glattkopf

ALC

Alepocephalus bairdii

Baird's slickhead

Trommelfisch

BDM

Pogonias cromis

Black drum

Schwarzer Sägebarsch

BSB

Centropristis striata

Black sea bass

Kanadische Alse

BBH

Alosa aestivalis

Blueback herring

Lodde

CAP (*)

Mallotus villosus

Capelin

Saiblinge n.n.b.

CHR

Salvelinus spp.

Char n.e.i.

Königsbarsch

CBA

Rachycentron canadum

Cobia

Gemeiner Pampano

POM

Trachinotus carolinus

Common (= Florida) pompano

Fadenflossige Alse

SHG

Dorosoma cepedianum

Gizzard shad

Süßlippen n.n.b.

GRX

Haemulidae

Grunts n.e.i.

Westatlantische Alse

SHH

Alosa mediocris

Hickory shad

Laternenfische

LAX

Notoscopelus spp.

Lanternfish

Meeräschen n.n.b.

MUL

Mugilidae

Mullets n.e.i.

Amerikanischer Butterfisch

HVF

Peprilus alepidotus

North Atlantic harvestfish

Gelbflossen-Süßlippe

PIG

Orthopristis chrysoptera

Pigfish

Regenbogen-Stint

SMR

Osmerus mordax

Rainbow smelt

Augenfleck-Umberfisch

RDM

Sciaenops ocellatus

Red drum

Gewöhnliche Sackbrasse

RPG

Pagrus pagrus

Red porgy

Raue Bastardmakrele

RSC

Trachurus lathami

Rough shad

Sandbarsch

PES

Diplectrum formosum

Sand perch

Schafskopf-Brasse

SPH

Archosargus probatocephalus

Sheepshead

Punkt-Umberfisch

SPT

Leiostomus xanthurus

Spot croaker

Gefleckter Umberfisch

SWF

Cynoscion nebulosus

Spotted weakfish

Königs-Corvina

STG

Cynoscion regalis

Squeteague

Felsenbarsch

STB

Morone saxatilis

Striped bass

Störe n.n.b.

STU

Acipenseridae

Sturgeons n.e.i.

Atlantischer Tarpun

TAR

Megalops atlanticus

Tarpon

Forellen n.n.b.

TRO

Salmo spp.

Trout n.e.i.

Amerikanischer Streifenbarsch

PEW

Morone americana

White perch

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Alfonsinos

Dornhai

DGS (*)

Squalus acanthias

Spiny (= picked) dogfish

Dornhaie n.n.b.

DGX (*)

Squalidae

Dogfishes n.e.i.

Heringshai

POR (*)

Lamna nasus

Porbeagle

Dornhaie n.n.b.

SHX

Squaliformes

Large sharks n.e.i.

Makrelenhai

SMA

Isurus oxyrinchus

Shortfin mako shark

Atlantischer Spitzmaulhai

RHT

Rhizoprionodon terraenovae

Atlantic sharpnose shark

Fabricius Tiefendornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Black dogfish

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

Boreal (Greenland) shark

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Basking shark

Igelrochen

RJD

Leucoraja erinacea

Little skate

RJL

Dipturus laevis

Barndoor skate

Winterrochen

RJT

Leucoraja ocellata

Winter skate

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Thorny skate

RJS

Malacoraja senta

Smooth skate

Grönlandrochen

RJQ

Bathyraja spinicauda

Spinytail (spinetail) skate

RJG

Amblyraja hyperborea

Arctic skate

Raja-Rochen n.n.b.

SKA (*)

Raja spp.

Skates n.e.i.

Fische n.n.b.

FIN

Osteichthyes

Finfishes n.e.i.

WIRBELLOSE TIERE

Langflossen-Schelfkalmar

SQL (*)

Loligo pealeii

Long-finned squid

Kurzflossenkalmar

SQI (*)

Illex illecebrosus

Short-finned squid

Kalmare n.n.b.

SQU (*)

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Amerikanische Schwertmuschel

CLR

Ensis directus

Atlantic razor clam

Nördliche Venusmuschel

CLH

Mercenaria mercenaria

Hard clam

Islandmuschel

CLQ

Arctica islandica

Ocean quahog

Sandklaffmuschel

CLS

Mya arenaria

Soft clam

Riesentrogmuschel

CLB

Spisula solidissima

Surf clam

Muscheln n.n.b.

CLX

Bivalvia

Clams n.e.i.

Karibik-Pilgermuschel

SCB

Argopecten irradians

Bay scallop

Calico-Pilgermuschel

SCC

Argopecten gibbus

Calico scallop

Isländische Kammmuschel

ISC

Chlamys islandica

Icelandic scallop

Atlantischer Tiefseescallop

SCA

Placopecten magellanicus

Sea scallop

Pilgermuscheln n.n.b.

SCX

Pectinidae

Scallops n.e.i.

Amerikanische Auster

OYA

Crassostrea virginica

American cupped oyster

Miesmuschel

MUS

Mytilus edulis

Blue mussel

Helmschnecken n.n.b.

WHX

Busycon spp.

Whelks n.e.i.

Strandschnecken n.n.b.

PER

Littorina spp.

Periwinkles n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

Felsenkrabbe

CRK

Cancer irroratus

Atlantic rock crab

Blaue Schwimmkrabbe

CRB

Callinectes sapidus

Blue crab

Strandkrabbe

CRG

Carcinus maenas

Green crab

Jonahkrabbe

CRJ

Cancer borealis

Jonah crab

Arktische Seespinne

CRQ

Chionoecetes opilio

Queen crab

Rote Tiefseekrabbe

CRR

Geryon quinquedens

Red crab

Nördliche Steinkrabbe

KCT

Lithodes maja

Stone king crab

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Amerikanischer Hummer

LBA

Homarus americanus

American lobster

Grönlandgarnele

PRA (*)

Pandalus borealis

Northern prawn

Rosa Garnele

AES

Pandalus montagui

Aesop shrimp

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN (*)

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Tiefseegarnelen, Grönlandgarnelen n.n.b.

PAN (*)

Pandalus spp.

Pink (= pandalid) shrimps

Krebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

Seeigel

URC

Strongylocentrotus spp.

Sea urchin

Vielborstenwürmer n.n.b.

WOR

Polychaeta

Marine worms n.e.i.

Atlantischer Schwertschwanz

HSC

Limulus polyphemus

Horseshoe crab

Wirbellose Tiere n.n.b.

INV

Invertebrata

Marine invertebrates n.e.i.

ALGEN

Braunalgen

SWB

Phaeophyceae

Brown seaweeds

Rotalgen

SWR

Rhodophyceae

Red seaweeds

Algen n.n.b.

SWX

Algae

Seaweeds n.e.i.

ROBBEN

Sattelrobbe

SEH

Pagophilus groenlandicus

Harp seal

Klappmütze

SEZ

Cystophora cristata

Hooded seal


ANHANG II

STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND

Unterzone 0

 

Abteilung 0A

 

Abteilung 0B

Unterzone 1

 

Abteilung 1A

 

Abteilung 1B

 

Abteilung 1C

 

Abteilung 1D

 

Abteilung 1E

 

Abteilung 1F

 

Abteilung 1NK (unbekannt)

Unterzone 2

 

Abteilung 2G

 

Abteilung 2H

 

Abteilung 2J

 

Abteilung 2NK (unbekannt)

Unterzone 3

 

Abteilung 3K

 

Abteilung 3L

 

Abteilung 3M

 

Abteilung 3N

 

Abteilung 3O

 

Abteilung 3P

 

Unterabteilung 3Pn

 

Unterabteilung 3Ps

 

Abteilung 3NK (unbekannt)

Unterzone 4

 

Abteilung 4R

 

Abteilung 4S

 

Abteilung 4T

 

Abteilung 4V

 

Unterabteilung 4Vn

 

Unterabteilung 4Vs

 

Abteilung 4W

 

Abteilung 4X

 

Abteilung 4NK (unbekannt)

Unterzone 5

 

Abteilung 5Y

 

Abteilung 5Z

 

Unterabteilung 5Ze

 

Teilgebiet 5Zc

 

Teilgebiet 5Zu

 

Unterabteilung 5Zw

 

Abteilung 5NK (unbekannt)

Unterzone 6

 

Abteilung 6A

 

Abteilung 6B

 

Abteilung 6C

 

Abteilung 6D

 

Abteilung 6E

 

Abteilung 6F

 

Abteilung 6G

 

Abteilung 6H

 

Abteilung 6NK (unbekannt)

Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks

Image


ANHANG III

BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR DIE FISCHEREISTATISTIK UND FÜR BESTIMMUNGEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN

Die wissenschaftlichen und statistischen Unterzonen, Abteilungen und Unterabteilungen gemäß Artikel XX des Übereinkommens der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik sehen wie folgt aus:

Unterzone 0

Der Teil des NAFO-Übereinkommensgebiets, der im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61o00′ nördlicher Breite und 59o00′ westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompasslinie zu einem Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

60o12′0

57o13′0

2

61o00′0

57o13′1

3

62o00′5

57o21′1

4

62o02′3

57o21′8

5

62o03′5

57o22′2

6

62o11′5

57o25′4

7

62o47′2

57o41′0

8

63o22′8

57o57′4

9

63o28′6

57o59′7

10

63o35′0

58o02′0

11

63o37′2

58o01′2

12

63o44′1

57o58′8

13

63o50′1

57o57′2

14

63o52′6

57o56′6

15

63o57′4

57o53′5

16

64o04′3

57o49′1

17

64o12′2

57o48′2

18

65o06′0

57o44′1

19

65o08′9

57o43′9

20

65o11′6

57o44′4

21

65o14′5

57o45′1

22

65o18′1

57o45′8

23

65o23′3

57o44′9

24

65o34′8

57o42′3

25

65o37′7

57o41′9

26

65o50′9

57o40′7

27

65o51′7

57o40′6

28

65o57′6

57o40′1

29

66o03′5

57o39′6

30

66o12′9

57o38′2

31

66o18′8

57o37′8

32

66o24′6

57o37′8

33

66o30′3

57o38′3

34

66o36′1

57o39′2

35

66o37′9

57o39′6

36

66o41′8

57o40′6

37

66o49′5

57o43′0

38

67o21′6

57o52′7

39

67o27′3

57o54′9

40

67o28′3

57o55′3

41

67o29′1

57o56′1

42

67o30′7

57o57′8

43

67o35′3

58o02′2

44

67o39′7

58o06′2

45

67o44′2

58o09′9

46

67o56′9

58o19′8

47

68o01′8

58o23′3

48

68o04′3

58o25′0

49

68o06′8

58o26′7

50

68o07′5

58o27′2

51

68o16′1

58o34′1

52

68o21′7

58o39′0

53

68o25′3

58o42′4

54

68o32′9

59o01′8

55

68o34′0

59o04′6

56

68o37′9

59o14′3

57

68o38′0

59o14′6

58

68o56′8

60o02′4

59

69o00′8

60o09′0

60

69o06′8

60o18′5

61

69o10′3

60o23′8

62

69o12′8

60o27′5

63

69o29′4

60o51′6

64

69o49′8

60o58′2

65

69o55′3

60o59′6

66

69o55′8

61o00′0

67

70o01′6

61o04′2

68

70o07′5

61o08′1

69

70o08′8

61o08′8

70

70o13′4

61o10′6

71

70o33′1

61o17′4

72

70o35′6

61o20′6

73

70o48′2

61o37′9

74

70o51′8

61o42′7

75

71o12′1

62o09′1

76

71o18′9

62o17′5

77

71o25′9

62o25′5

78

71o29′4

62o29′3

79

71o31′8

62o32′0

80

71o32′9

62o33′5

81

71o44′7

62o49′6

82

71o47′3

62o53′1

83

71o52′9

63o03′9

84

72o01′7

63o21′1

85

72o06′4

63o30′9

86

72o11′0

63o41′0

87

72o24′8

64o13′2

88

72o30′5

64o26′1

89

72o36′3

64o38′8

90

72o43′7

64o54′3

91

72o45′7

64o58′4

92

72o47′7

65o00′9

93

72o50′8

65o07′6

94

73o18′5

66o08′3

95

73o25′9

66o25′3

96

73o31′1

67o15′1

97

73o36′5

68o05′5

98

73o37′9

68o12′3

99

73o41′7

68o29′4

100

73o46′1

68o48′5

101

73o46′7

68o51′1

102

73o52′3

69o11′3

103

73o57′6

69o31′5

104

74o02′2

69o50′3

105

74o02′6

69o52′0

106

74o06′1

70o06′6

107

74o07′5

70o12′5

108

74o10′0

70o23′1

109

74o12′5

70o33′7

110

74o24′0

71o25′7

111

74o28′6

71o45′8

112

74o44′2

72o53′0

113

74o50′6

73o02′8

114

75o00′0

73o16′3

115

75o05′

73o30′

von dort genau nach Norden zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61o00′ nördlicher Breite und 65o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompasslinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61o55′ nördlicher Breite und 66o20′ westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem 80. Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite verläuft; im Norden begrenzt durch den Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite.

Die Unterzone 0 umfasst zwei Abteilungen:

Abteilung 0A

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.

Abteilung 0B

Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.

Unterzone 1

Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Unterzone 0 und nördlich und östlich einer Kompasslinie, die einen Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge mit einem Punkt 52o15′ nördlicher Breite und 42o00′ westlicher Länge verbindet.

Die Unterzone 1 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 1A

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).

Abteilung 1B

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und dem Breitenkreis 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).

Abteilung 1C

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb) und dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak).

Abteilung 1D

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb) und dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb).

Abteilung 1E

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation) und dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb).

Abteilung 1F

Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation).

Unterzone 2

Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich des Längenkreises 64o30′ westlicher Länge im Gebiet der Hudson-Straße, südlich der Unterzone 0, südlich und westlich der Unterzone 1 und nördlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite.

Die Unterzone 2 umfasst drei Abteilungen:

Abteilung 2G

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).

Abteilung 2H

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale) und dem Breitenkreis 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).

Abteilung 2J

Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale).

Unterzone 3

Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite; östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste von Neufundland aus genau nördlich zu 52o15′ nördlicher Breite verläuft; nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite; und östlich und nördlich einer Kompasslinie, die 39o00′ nördlicher Breite und 50o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung verläuft, um einen Punkt in 43o30′ nördlicher Breite und 55o00′ westlicher Länge in Richtung eines Punktes 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge zu durchlaufen, bis sie eine gerade Linie schneidet, die Cape Ray 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge, an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47o02,0′ nördlicher Breite und 60o25,0′ westlicher Länge, auf Cape Breton Island verbindet; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der genannten geraden Linie bis Cape Ray, 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge.

Die Unterzone 3 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 3K

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 49o15′ nördlicher Breite (Cape Freels, Neufundland).

Abteilung 3L

Der Teil der Unterzone, der sich zwischen der Küste von Neufundland von Cape Freels bis Cape St. Mary und einer Linie erstreckt, die an Cape Freels beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zum Längenkreis 46o30′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 46o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 54o30′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie bis Cape St. Mary (Neufundland).

Abteilung 3M

Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 49o14′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 46o30′ westlicher Länge erstreckt.

Abteilung 3N

Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 46o30′ westlicher Länge und 51o00′ westlicher Länge erstreckt.

Abteilung 3O

Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 51o00′ westlicher Länge und 54o30′ westlicher Länge erstreckt.

Abteilung 3P

Der Teil der Unterzone, der sich südlich der Küste von Neufundland und westlich einer Linie erstreckt, die von Cape St. Mary (Neufundland) zu einem Punkt 46o00′ nördlicher Breite und 54o30′ westlicher Länge und von dort genau südlich bis zur Grenze der Unterzone verläuft.

Die Abteilung 3P umfasst zwei Unterabteilungen:

3Pn — Unterabteilung Nordwest — Der Teil der Abteilung 3P, der sich nordwestlich einer Linie erstreckt, die von einem Punkt 47o30,7′ nördlicher Breite und 57o43,2′ westlicher Länge in annähernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt 46o50,7′ nördlicher Breite und 58o49,0′ westlicher Länge verläuft;

3Ps — Unterabteilung Südost — Der Teil der Abteilung 3P südöstlich der für die Unterabteilung 3Pn geltenden Linie.

Unterzone 4

Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite, westlich der Unterzone 3 und östlich einer Linie,

die am äußersten Punkt der Staatsgrenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Maman Channel in einem Punkt 44o46′35,346″ nördlicher Breite und 66o54′11,253″ westlicher Länge beginnt und von da wie folgt verläuft: genau südlich zum Breitenkreis 43o50′ nördlicher Breite; von dort genau westlich zum Längenkreis 68o24′27,24″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 42o53′14″ nördlicher Breite und 67o44′35″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o31′08″ nördlicher Breite und 67o28′05″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie zu einem Punkt 42o20′ nördlicher Breite und 67o18′13,15″ westlicher Länge;

von dort genau östlich zu einem Punkt 66o00′ westlicher Länge; von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o00′ nördlicher Breite und 65o40′ westlicher Länge; und von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite.

Die Unterzone 4 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 4R

Der Teil der Unterzone zwischen der Küste von Neufundland vom Cape Bauld zum Cape Ray und einer Linie, die am Cape Bauld beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich zum Breitenkreis 52o15′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste von Labrador zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec, von dort entlang einer Kompasslinie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zum Schnittpunkt der Grenze der Unterzone 3 mit der geraden Linie, die Cape North (Neuschottland) mit Cape Ray (Neufundland) verbindet, und von dort bis Cape Ray (Neufundland).

Abteilung 4S

Der Teil der Unterzone zwischen der Südküste der Provinz Quebec vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, dann genau nördlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie in nordöstlicher Richtung zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec.

Abteilung 4T

Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Neuschottland, Neubraunschweig und Quebec, von Cape North bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, und von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

Abteilung 4V

Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Cape North bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zu einem Punkt, in welchem die Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 den Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite schneidet, von dort entlang der Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 und einer Linie, die sie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge verlängert, und von dort entlang einer Kompasslinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

Die Abteilung 4V umfasst zwei Unterabteilungen:

4Vn — Unterabteilung Nord — Der Teil der Abteilung 4V nördlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.

4Vs — Unterabteilung Süd — Der Teil der Abteilung 4V südlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.

Abteilung 4W

Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Halifax bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung bis zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 63o20′ westlicher Länge, von dort genau nördlich zu einem Punkt dieses Längenkreises in 44o20′ nördlicher Breite und von dort entlang einer Kompasslinie in nordwestlicher Richtung bis Halifax (Neuschottland).

Abteilung 4X

Der Teil der Unterzone zwischen der Westgrenze der Unterzone 4 und den Küsten von Neubraunschweig und Neuschottland vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Neubraunschweig und Maine bis Halifax und einer Linie, die in Halifax beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 44o20′nördlicher Breite und 63o20′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite und von dort genau westlich zum Längenkreis 65o40′ westlicher Länge.

Unterzone 5

Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der Westgrenze der Unterzone 4, nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 71o40′ westlicher Länge.

Die Unterzone 5 umfasst zwei Abteilungen

Abteilung 5Y

Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und Neubraunschweig bis 70o00′ westlicher Länge am Cape Cod (ungefähr 42o nördlicher Breite) und einer Linie, die in einem Punkt von Cape Cod in 70o westlicher Länge (ungefähr 42o nördlicher Breite) beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich bis 42o20′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 67o18′13,15″ westlicher Länge an der Grenze zwischen den Unterzonen 4 und 5 und von dort entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten.

Abteilung 5Z

Der Teil der Unterzone südlich und östlich der Abteilung 5Y.

Die Abteilung 5Z umfasst zwei Teile: eine Unterabteilung Ost und eine Unterabteilung West.

5Ze — Unterabteilung Ost — der Teil der Abteilung 5Z östlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge.

Die Unterabteilung 5Ze umfasst 2 Teilgebiete (1):

5Zu (Gewässer der Vereinigten Staaten) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze westlich der geodätischen Linien, die die Punkte mit den folgenden Koordinaten verbinden:

Nördliche Breite

Westliche Länge

A

44o11′12″

67o16′46″

B

42o53′14″

67o44′35″

C

42o31′08″

67o28′05″

D

40o27′05″

65o41′59″

5Zc (Kanadische Gewässer) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze, der östlich der genannten geodätischen Linien liegt.

5Zw — Unterabteilung West — der Teil der Abteilung 5Z, der westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge liegt.

Unterzone 6

Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die in einem Punkt an der Küste von Rhode Island in 71o40′ westlicher Länge beginnt und dann wie folgt verläuft: genau südlich bis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 42o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich bis 35o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste Nordamerikas und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Nordamerikas zum Punkt 71o40′ westlicher Länge an der Küste von Rhode Island.

Unterzone 6 umfasst acht Abteilungen:

Abteilung 6A

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und westlich der Unterzone 5.

Abteilung 6B

Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite sowie nördlich und westlich einer Linie, die in westlicher Richtung entlang dem Breitenkreis 37o00′ nördlicher Breite bis 76o00′ westlicher Länge und von dort genau südlich zum Cape Henry (Virginia) verläuft.

Abteilung 6C

Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich der Abteilung 6B.

Abteilung 6D

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilungen 6B und 6C und westlich des Längenkreises 65o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6E

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6D und westlich des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6F

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6E und westlich des Längenkreises 55o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6G

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6F und westlich des Längenkreises 50o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6H

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6G und westlich des Längenkreises 42o00′ westlicher Länge.


(1)  Diese beiden Teilgebiete sind nicht in der 6. Veröffentlichung des NAFO-Übereinkommens (Mai 2000) beschrieben. Sie wurden jedoch vom Generalrat der NAFO auf Vorschlag des Wissenschaftsrats der NAFO gemäß Artikel XX Absatz 2 des NAFO-Übereinkommens angenommen.


ANHANG IV

DEFINITIONEN UND CODES FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

A.   KATEGORIEN VON FISCHFANGGERÄTEN UND FISCHEREIFAHRZEUGEN

(gemäß ISSCFG (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten))

Kategorie

Abkürzung

Schleppnetze

 

Grundschleppnetze

 

Baumkurre

TBB

Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)

OTB

Scherbrettnetz (Seite)

OTB1

Scherbrettnetz (Heck)

OTB2

Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)

PTB

Garnelentrawl

TBS

Kaisergranattrawl

TBN

Grundschleppnetze (ohne nähere Angaben)

TB

Pelagische Schleppnetze

 

Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)

OTM

Scherbrettnetz (Seite)

OTM1

Scherbrettnetz (Heck)

OTM2

Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)

PTM

Garnelentrawl

TMS

Pelagische Schleppnetze (ohne nähere Angaben)

TM

Doppelnetz-Rigg

OTS

Scherbrett-Hosennetze (ein Fahrzeug)

OTT

Zweischiffschleppnetze (ohne nähere Angaben)

PT

Scherbrettnetz (ohne nähere Angaben)

OT

Sonstige Schleppnetze (ohne nähere Angaben)

TX

Waden

 

Strandwaden

SB

Bootswaden

SV

Snurrewade

SDN

Schottisches Wadennetz

SSC

Zweischiffwadennetz

SPR

Waden (ohne nähere Angaben)

SX

Umschließungsnetze

 

Mit Wadenschließleinen (Ringwade)

PS

Handhabung von einem Fahrzeug aus

PS1

Handhabung von zwei Fahrzeugen aus

PS2

Ohne Wadenschließleinen (Lampara)

LA

Setznetze und Verwickelnetze

 

Stellnetze (verankert)

GNS

Treibnetze

GND

Umschließendes Kiemennetz

GNC

Einwandiges Kiemennetz (an Stangen befestigt)

GNF

Trammelnetz

GTR

Kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz

GTN

Setznetze und Verwickelnetze (ohne nähere Angaben)

GEN

Setznetze (ohne nähere Angaben)

GN

Haken und Langleinen

 

Grundleinen

LLS

Treibende Langleinen

LLD

Langleinen (ohne nähere Angaben)

LL

Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben)

LHP

Angeln und Angelleinen (mechanisiert)

LTM

Schleppangeln

LTL

Haken und Langleinen (ohne nähere Angaben)

LX

Fischfallen

 

Nicht bedeckte stationäre Reusen

FPN

Korbreusen

FPO

Garnreusen

FYK

Fangbaue, Standnetze, Fischwehre usw.

FWR

Ankerhamen

FSN

Sprungfischreusen

FAR

Fischfallen (ohne nähere Angaben)

FIX

Fallende Netze

 

Wurfnetze

FCN

Fallende Netze (ohne nähere Angaben)

FG

Dredgen

 

Dredge

DRB

Handdredge

DRH

Hakende und verwundende Geräte

 

Harpune

HAR

Hebenetze

 

Handsenknetze

LNP

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Hebenetze (ohne nähere Angaben)

LN

Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen

 

Pumpen

HMP

Mechanisierte Dredgen

HMD

Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen (ohne nähere Angaben)

HMX

Sonstige Geräte

MIS

Gerät unbekannt

NK

B.   DEFINITIONEN DER MASSGRÖSSEN FÜR DEN FISCHEREIAUFWAND JE FANGGERÄTEKATEGORIE

Soweit möglich sind drei Präzisionsniveaus des Fischereiaufwands anzugeben.

Kategorie A

Fischfanggerät

Maßgröße des Fischereiaufwands

Definition

Umschließungsnetze (Ringwaden)

Anzahl der Aussetzvorgänge

Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde. Diese Maßgröße ist angebracht, wenn Schwarmgröße und Dichte vom Bestand abhängen oder das Netz willkürlich ausgesetzt wurde

Strandwaden

Anzahl der Aussetzvorgänge

Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde

Bootswaden

Anzahl der Fangstunden

Anzahl der Stunden, in denen die Wade im Wasser ausgesetzt war

Schleppnetze

Anzahl der Stunden

Anzahl der Stunden, in denen das Schleppnetz im Wasser (pelagisches Scherbrettnetz) bzw. auf dem Grund (Grundscherbrettnetz) war und Fischfang betrieben wurde

Dredgen

Anzahl der Fangstunden

Anzahl der Stunden, in denen die Dredge auf dem Grund war und Fischfang betrieben wurde

Setznetze (Stell- oder Treibnetz)

Anzahl der Aufwandseinheiten

Länge der Netze in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Aussetzvorgänge (= Gesamtlänge des in der entsprechenden Zeit verwendeten Netzes in Metern dividiert durch 100)

Setznetze (einwandiges Kiemennetz)

Anzahl der Aufwandseinheiten

Länge des Netzes in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen

Fallen (nicht bedeckte stationäre Reusen)

Anzahl der Aufwandseinheiten

Anzahl der Fangtage multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen

Korb- und Garnreusen

Anzahl der Aufwandseinheiten

Anzahl der Fangentnahmen multipliziert mit der Anzahl der Einheiten, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden

Langleinen (treibende oder Grundleinen)

Anzahl der Haken in Tausend

Anzahl der Haken, die in einer bestimmten Zeit verwendet wurde, dividiert durch 1 000

Handangeln (Angelleinen, Schleppangeln, Reißangeln usw.)

Anzahl der Angeln/Tag

Gesamtzahl der Angeln, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden

Harpunen

 

(Angaben nur zum Aufwandsniveau B und C)

Kategorie B

Angaben zu „Anzahl der Fangtage“: die Anzahl der Tage, an denen Fischfang betrieben wurde. Für die Fischfangarten, in denen Orten einen beträchtlichen Anteil am Fangvorgang hat, sind die Tage, an denen gesucht, aber kein Fischfang betrieben wurde, in die Anzahl der „Fangtage“ aufzunehmen.

Kategorie C

Die Angabe „Anzahl der Tage am Fangplatz“ schließt neben den Fangtagen und den Suchtagen auch alle anderen Tage ein, an denen das Fahrzeug am Fangplatz war.

Anteil des geschätzten Aufwands (anteilmäßiger Aufwand)

Da die geforderte Aufwandsmessung möglicherweise nicht für die gesamte Fangmenge verfügbar ist, ist der geschätzte Aufwandsanteil anzugeben. Er wird wie folgt berechnet:

(((Gesamtfang) - (Fangmenge, für die der Aufwand festgehalten wurde)) × 100)/(Gesamtfang)

C.   KATEGORIEN DER FAHRZEUGGRÖSSE

(gemäß ISSCFV (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen))

Tonnageklassen

BRZ-Kategorie

Code

0-49,9

02

50-149,9

03

150-499,9

04

500-999,9

05

1 000-1 999,9

06

2 000-99 999,9

07

Unbekannt

00

D.   HAUPTSÄCHLICH GEWÜNSCHTE FISCHART

Damit ist die Art gemeint, nach der in erster Linie gefischt wird. Diese muss nicht notwendigerweise mit der Art übereinstimmen, die den größten Anteil am Fang hat. Die Art ist mit Hilfe des Alpha-3-Codes anzugeben (vgl. Anhang I).


ANHANG V

FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN

A.   MAGNETTRÄGER

Magnetbänder:

9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.

Disketten:

MS-DOS, 3,5″ 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″ 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

B.   SATZAUFBAU

Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Position

Bezeichnung

Anmerkung

1 bis 4

Land (ISO-Code 3 Buchstaben)

z. B. FRA = Frankreich

5 bis 6

Jahr

z. B. 90 = 1990

7 bis 8

Hauptfischereigebiet der FAO

21 = Nordwestatlantik

9 bis 15

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

16 bis 18

Arten

Schlüssel aus 3 Buchstaben

19 bis 26

Fangmenge

Tonnen

Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Position

Bezeichnung

Anmerkung

1 bis 4

Land

ISO-Code 3 Buchstaben (z. B. FRA = Frankreich)

5 bis 6

Jahr

z. B. 94 = 1994

7 bis 8

Monat

z. B. 01 = Januar

9 bis 10

Hauptfischereigebiete der FAO

21 = Nordwestatlantik

11 bis 18

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn: alphanumerisch

19 bis 21

Hauptsächlich gewünschte Fischarten

Schlüssel aus 3 Buchstaben

22 bis 26

Fahrzeug-/Fischfanggerätekategorie

ISSCFV-Code (z. B. OTB2 = Grundscherbrettnetz): alphanumerisch

27 bis 28

Fahrzeuggrößenklasse

ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BT): alphanumerisch

29 bis 34

Durchschnittliche Bruttotonnage

Tonnen: numerisch

35 bis 43

Durchschnittliche Motorstärke

Kilowatt: numerisch

44 bis 45

Geschätzter Aufwandsanteil

Numerisch

46 bis 48

Datentyp

Schlüssel mit 3 Buchstaben für die Art- oder Aufwandskennung (z. B. COD = Dorsch A— = Aufwandsmaßgröße A)

49 bis 56

Datenwert

Fangmenge (in Tonnen) oder Aufwandseinheit

Anmerkungen

a)

Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder gilt: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

b)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

c)

Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“ zu registrieren.

d)

Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als „-2“ zu registrieren.

e)

Ländercodes: (ISO-Codes):

Österreich

AUT

Belgien

BEL

Bulgarien

BGR

Zypern

CYP

Tschechische Republik

CZE

Deutschland

DEU

Dänemark

DNK

Spanien

ESP

Estland

EST

Finnland

FIN

Frankreich

FRA

Vereinigtes Königreich

GBR

England und Wales

GBRA

Schottland

GBRB

Nordirland

GBRC

Griechenland

GRC

Ungarn

HUN

Irland

IRL

Island

ISL

Italien

ITA

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Lettland

LVA

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Norwegen

NOR

Polen

POL

Portugal

PRT

Rumänien

ROU

Slowakei

SVK

Slowenien

SVN

Schweden

SWE

Türkei

TUR


ANHANG VI

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRAEGERN

A.   CODIERUNGSFORMAT

Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich)

Jahr

z. B. 2001 oder 01

Große FAO-Fischereigebiete

z. B. 21 = Nordwestatlantik

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

Arten

Alpha-3-Fischcode

Fangmenge

Tonnen

Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich)

Jahr

z. B. 0001 oder 2001 für das Jahr 2001

Monat

z. B. 01 = Januar

Große FAO-Fischereigebiete

z. B. 21 = Nordwestatlantik

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

Gewünschte Fischart

Alpha-3-Fischcode

Fahrzeug/Geräteklasse

ISSCFG-Code (z. B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck)

Fahrzeugtonnageklasse

ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BRZ)

Mittlere Bruttoraumzahl

Tonnen

Mittlere Motorleistung

Kilowatt

Geschätzter Aufwand in %

Numerische Angabe

Einheit

Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z. B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A)

Daten

Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands

a)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen.

b)

Ländercodes:

Österreich

AUT

Belgien

BEL

Bulgarien

BGR

Zypern

CYP

Tschechische Republik

CZE

Deutschland

DEU

Dänemark

DNK

Spanien

ESP

Estland

EST

Finnland

FIN

Frankreich

FRA

Vereinigtes Königreich

GBR

England und Wales

GBRA

Schottland

GBRB

Nordirland

GBRC

Griechenland

GRC

Ungarn

HUN

Irland

IRL

Island

ISL

Italien

ITL

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Lettland

LVA

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Norwegen

NOR

Polen

POL

Portugal

PRT

Rumänien

ROU

Slowakei

SVK

Slowenien

SVN

Schweden

SWE

Türkei

TUR

B.   VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.

Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates

(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1)

 

Anhang 1 Ziffer X.6 der Beitrittsakte von 1994

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 189)

 

Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission

(ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Artikel 3 und Anhang III Nummer 44

Anhang II Nummer 10.9 der Beitrittsakte von 2003

(ABl. C 236 vom 23.9.2003, S. 571)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2018/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischbestände werden genaue und termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten im Nordostatlantik benötigt.

(3)

Nach dem durch den Beschluss 81/608/EWG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik eingesetzt worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Kommission die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.

(4)

Die Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung gemäß dem Abkommen über die Kooperation zwischen dieser Organisation und der Gemeinschaft (5) werden durch die Verfügbarkeit von Statistiken über die Aktivitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte untermauert.

(5)

Nach dem durch den Beschluss 82/886/EWG des Rates (6) genehmigten Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Organisation die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.

(6)

Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang IV vorgesehenen (entspricht den Statlant-Fragebogen) übermitteln zu dürfen.

(7)

Es besteht ein Bedarf an umfassenderen Definitionen und Beschreibungen in der Fischereistatistik und bei der Bewirtschaftung der Fischbestände im Nordostatlantik.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(9)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und der zulässige Grad der Datenzusammenfassung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordostatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren.

Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

Artikel 2

(1)   Zu übermitteln ist die Fangmenge für jede der in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III beschriebenen statistischen Fischereigebiete.

(2)   Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die im Bezugsjahr keine Fänge verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht zu werden. Die Daten über weniger bedeutende Fischarten in einem Mitgliedstaat brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 10 % der Gesamtfänge in dem betreffenden Mitgliedstaat und Kalendermonat nicht überschreiten.

(3)   Die Kommission kann die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und den zulässigen Grad der Datenzusammenfassung ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang IV beschriebenen Format einreichen.

Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format übermitteln.

Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (8) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 1993 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

Artikel 7

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(2)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(3)  Siehe Anhang VI.

(4)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

(5)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ABl. L 149 vom 10.6.1987, S. 14).

(6)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

Verzeichnis der Arten, die in den kommerziellen Fangstatistiken für den Nordostatlantik genannt werden

Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert.

Anmerkung

:

„n.n.b.“ ist die Abkürzung für „nicht näher bestimmt“.

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

Brachse, Brassen, Blei n.n.b.

FBR

Abramis spp.

Freshwater breams n.e.i.

Aland, Orfe

FID

Leuciscus (= Idus) idus

Ide (Orfe)

Plötze

FRO

Rutilus rutilus

Roach

Karpfen

FCP

Cyprinus carpio

Common carp

Karausche

FCC

Carassius carassius

Crucian carp

Schlei

FTE

Tinca tinca

Tench

Karpfenfische n.n.b.

FCY

Cyprinidae

Cyprinids n.e.i.

Hecht

FPI

Esox lucius

Northern pike

Zander

FPP

Sander lucioperca

Pike-perch

Flussbarsch

FPE

Perca fluviatilis

European perch

Quappe

FBU

Lota lota

Burbot

Süßwasserfische n.n.b.

FRF

ex Osteichthyes

Freshwater fishes n.e.i.

Störe n.n.b.

STU

Acipenseridae

Sturgeons n.e.i.

Europäischer Aal

ELE(*)

Anguilla anguilla

European eel

Kleine Maräne

FVE

Coregonus albula

Vendace

Felchen n.n.b.

WHF

Coregonus spp.

Whitefishes n.e.i.

Lachs

SAL(*)

Salmo salar

Atlantic salmon

Meerforelle

TRS

Salmo trutta trutta

Sea trout

Forellen n.n.b.

TRO

Salmo spp.

Trouts n.e.i.

Saiblinge n.n.b.

CHR

Salvelinus spp.

Chars n.e.i.

Stint

SME

Osmerus eperlanus

European smelt

Lachsähnliche n.n.b.

SLZ

Salmonidae

Salmonids n.e.i.

Große Maräne, Ostseeschnäpel

PLN

Coregonus lavaretus

European whitefish

Schnepel, Nordseeschnäpel

HOU

Coregonus oxyrinchus

Houting

Neunaugen

LAM

Petromyzon spp.

Lampreys

Maifische

SHD

Alosa alosa, A. fallax

Allis and twaite shads

DCX

Clupeoidei

Diadromous clupeoids n.e.i.

Diadrome Fische n.n.b.

DIA

ex Osteichthyes

Diadromous fishes n.e.i.

Scheefsnut

MEG(*)

Lepidorhombus whiffiagonis

Megrim n.e.i.

LDB

Lepidorhombus boscii

Fourspot megrim

LEZ(*)

Lepidorhombus spp.

Megrims

Steinbutt

TUR(*)

Psetta maxima

Turbot

Glattbutt

BLL(*)

Scophthalmus rhombus

Brill

Atlantischer Heilbutt

HAL(*)

Hippoglossus hippoglossus

Atlantic halibut

Scholle

PLE(*)

Pleuronectes platessa

European plaice

Schwarzer Heilbutt

GHL(*)

Reinhardtius hippoglossoides

Greenland halibut

Rotzunge, Hundszunge

WIT(*)

Glyptocephalus cynoglossus

Witch flounder

Doggerscharbe

PLA(*)

Hippoglossoides platessoides

Long-rough dab

Scharbe, Kliesche

DAB(*)

Limanda limanda

Common dab

Limande

LEM(*)

Microstomus kitt

Lemon sole

Flunder

FLE(*)

Platichthys flesus

European flounder

Gemeine Seezunge

SOL(*)

Solea solea

Common sole

Sandzunge

SOS

Pegusa lascaris

Sand sole

OAL

Solea senegalensis

Senegalese sole

SOO(*)

Solea spp.

SOO Soles spp.

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Brosme, Lumb

USK(*)

Brosme brosme

Tusk (= cusk)

Dorsch, Kabeljau

COD(*)

Gadus morhua

Atlantic cod

Europäischer Seehecht

HKE(*)

Merluccius merluccius

European hake

Leng

LIN(*)

Molva molva

Ling

Blauleng

BLI(*)

Molva dypterygia (= byrkelange)

Blue ling

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

Greater forkbeard

Schellfisch

HAD(*)

Melanogrammus aeglefinus

Haddock

Navaga

COW

Eleginus nawaga

Wachna cod (= navaga)

Seelachs

POK(*)

Pollachius virens

Saithe (= pollock = coalfish)

Pollack

POL(*)

Pollachius pollachius

Pollack

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Polar cod

Stintdorsch

NOP(*)

Trisopterus esmarkii

Norway pout

Franzosendorsch

BIB

Trisopterus luscus

Pouting (= bib)

Blauer Wittling

WHB(*)

Micromesistius poutassou

Blue whiting (= poutassou)

Wittling

WHG(*)

Merlangius merlangus

Whiting

Rundnasen-Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Roundnose grenadier

Tiefseedorsche

MOR

Moridae

Morid cods

Zwergdorsch

POD

Trisopterus minutus

Poor cod

Grönland-Dorsch

GRC

Gadus ogac

Greenland cod

ATG

Arctogadus glacialis

Arctic cod

Dorschfische n.n.b.

GAD

Gadiformes

Gadiformes n.e.i.

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Greater argentine

Glasauge

ARY

Argentina sphyraena

Argentine

Glasauge, Goldlachse n.n.b.

ARG

Argentina spp.

Argentines

Meeraal

COE

Conger conger

European conger

Heringskönig

JOD

Zeus faber

Atlantic John Dory

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Sea bass

Riesen-Zackenbarsch

GPD

Epinephelus marginatus

Dusky grouper

Wrackbarsch

WRF

Polyprion americanus

Wreckfish

Sägebarsche

BSX

Serranidae

Sea basses, sea perches

Süßlippen n.n.b.

GRX

Haemulidae (= Pomadasyidae)

Grunts n.e.i.

Adlerfisch

MGR

Argyrosomus regius

Meagre

Rote Fleckenbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Red (= common) sea bream

Rotbrasse

PAC

Pagellus erythrinus

Common pandora

Großaugenzahnbrasse

DEL

Dentex macrophthalmus

Large-eye dentex

Zahnbrassen n.n.b.

DEX

Dentex spp.

Dentex n.e.i.

Gewöhnliche Sackbrasse

RPG

Pagrus pagrus)

Red porgy

Goldbrasse

SBG

Sparus aurata

Gilthead sea bream

Geldstriemen

BOG

Boops boops

Bogue

Meerbrassen n.n.b.

SBX

Sparidae

Porgies, sea breams n.e.i.

Streifenbarbe

MUR

Mullus surmuletus

Red mullet

Petersmännchen

WEG

Trachinus draco

Greater weaver

Gestreifter Katfisch oder Seewolf

CAA(*)

Anarhichas lupus

Atlantic wolf-fish (= catfish)

Gefleckter Katfisch oder Seewolf

CAS(*)

Anarhichas minor

Spotted wolf-fish

Aalmutter

ELP

Zoarces viviparus

Eel-pout

Sandaale n.n.b.

SAN(*)

Ammodytes spp.

Sand eels (= sand lances)

Grundeln n.n.b.

GOB

Gobius spp.

Atlantic gobies

Rotbarsche n.n.b.

RED(*)

Sebastes spp.

Atlantic redfishes

Drachenköpfe n.n.b.

SCO

Scorpaenidae

Scorpion fishes n.e.i.

Knurrhähne n.n.b.

GUX(*)

Triglidae

Gurnards n.e.i.

Seehase

LUM

Cyclopterus lumpus

Lumpfish (= lumpsucker)

Seeteufel

MON(*)

Lophius piscatorius

Monk (= anglerfish)

Budegassa-Anglerfisch

ANK

Lophius budegassa

Blackbellied angler

Seeteufel n.n.b.

MNZ(*)

Lophius spp.

Monkfishes n.e.i

Stichlinge

SKB

Gasterosteus spp.

Sticklebacks

Achselfleck-Meerbrasse

SBA

Pagellus acarne

Axillary (= Spanish) seabream

Zahnbrasse

DEC

Dentex dentex

Common dentex

Schnepfenfische

SNI

Macroramphosidae

Snipe fishes

Felsenbarsch

STB

Morone saxatilis

Striped bass

Seewölfe n.n.b.

CAT(*)

Anarhichas spp.

Wolf-fishes (= catfishes) n.e.i.

Tiefenbarsch

REB(*)

Sebastes mentella

Beaked redfish

Goldbarsch

REG(*)

Sebastes marinus

Golden redfish

Kuckucks-Knurrhahn, Seekuckuck

GUR(*)

Aspitrigla (= Trigla) cuculus

Red gurnard

Grauer Knurrhahn

GUG(*)

Eutrigla (= Trigla) gurnardus

Grey gurnard

GUM

Chelidonichthys obscurus

Long-finned gurnard

Gestreifter Knurrhahn

CTZ

Trigloporus lastoviza

Streaked gurnard

CBC

Cepola macrophthalma

Red bandfish

TLD

Nemadactylus monodactylus

St Paul's fingerfin

IYL

Sicyopterus lagocephalus

Bichique

EPI

Epigonus telescopus

Black cardinal fish

HPR

Hoplostethus mediterraneus

Mediterranean slimehead

TZY

Trachyscorpia echinata

Spiny scorpionfish

Gefleckter Lippfisch

USB

Labrus bergylta

Ballan wrasse

WRM

Labrus merula

Brown wrasse

Südlicher Kaiserbarsch

BYS

Beryx splendens

Splendid alfonsino

Demersale Barschartige n.n.b.

DPX

Perciformes

Demersal percomorphs n.e.i.

Lodde

CAP(*)

Mallotus villosus

Capelin

Hornhecht

GAR

Belone belone

Garfish

Makrelenhecht

SAU

Scomberesox saurus

Atlantic saury

Meeräschen n.n.b.

MUL

Mugilidae

Mullets n.e.i.

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Stöcker

HOM(*)

Trachurus trachurus

Atlantic horse mackerel

Blauer Bastardmakrele

JAA

Trachurus picturatus

Blue jack mackerel

Mittelmeerstöcker

HMM

Trachurus mediterraneus

Mediterranean horse mackerel

Bastardmakrelen n.n.b.

JAX(*)

Trachurus spp.

Jack and horse mackerels n.e.i

Große Gabelmakrele

LEE

Lichia amia

Leerfish

Brachsenmakrele

POA

Brama brama

Atlantic pomfret

Ährenfische

SIL

Atherinidae

Silversides (= sandsmelt)

Pelagische Barschartige n.n.b.

PPX

Perciformes

Pelagic percomorphs n.e.i.

Atlantischer Hering

HER(*)

Clupea harengus

Atlantic herring

Sardinellen n.n.b.

SIX

Sardinella spp.

Sardinellas n.e.i.

Sardine (Pilchard)

PIL(*)

Sardina pilchardus

European sardine (= pilchard)

Sprott

SPR(*)

Sprattus sprattus

Sprat

Europäische Sardelle

ANE(*)

Engraulis encrasicolus

European anchovy

Heringartige n.n.b.

CLU

Clupeoidei

Clupeoids n.e.i.

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Fregattmakrele

FRI

Auxis thazard

Frigate tuna

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefin tuna

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Thunfischartige n.n.b.

TUX

Scombroidei

Tuna-like fishes n.e.i.

Spanische Makrele

MAS(*)

Scomber japonicus

Chub mackerel

Europäische Makrele

MAC(*)

Scomber scombrus

Atlantic mackerel

Makrelen n.n.b.

MAX

Scombridae

Mackerels n.e.i.

Siberner Degenfisch

SFS

Lepidopus caudatus

Silver scabbardfish

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Black scabbardfish

Makrelenartige n.n.b.

MKX

Scombroidei

Mackerel-like fishes n.e.i.

Heringshai

POR(*)

Lamna nasus

Porbeagle

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Basking shark

Dornhai

DGS(*)

Squalus acanthias

Picked (= spiny) dogfish

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

Greenland shark

Dornhaie n.n.b.

DGX(*)

Squalidae

Dogfish sharks n.e.i.

Rochen im engeren Sinne n.n.b.

SKA(*)

Raja spp.

Skates n.e.i.

Dornhaie und Katzenhaie

DGH(*)

Squalidae, Scyliorhinidae

Dogfishes and hounds

Haie n.n.b.

SKH

Selachimorpha (Pleurotremata)

Various sharks n.e.i.

Sägeschwanz Katzenhaie n.n.b.

GAU

Galeus spp.

CREST-tail catsharks n.e.i.

Fleckhai

SHO

Galeus melastomus

Blackmouth catshark

Kleingefleckter Katzenhai

SYC

Scyliorhinus canicula

Small-spotted catshark

Tiefsee-Katzenhaie n.n.b.

API

Apristurus spp.

Deep-water catsharks

Falscher Katzenhai

PTM

Pseudotriakis microdon

False catshark

Kleiner Eishai

SOR

Somniosus rostratus

Little sleeper shark

Rauer Dornhai

GUP

Centrophorus granulosus

Gulper shark

Kleiner Schlingerhai

CPU

Squalus uyato

Little gulper shark

Düsterer Dornhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Leafscale gulper shark

Flachflossen- oder Lustanischer Schlinghai

CPL

Centrophorus lusitanicus

Lowfin gulper shark

Kleiner Schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Velvet belly

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Great lanternshark

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Smooth lanternshark

Schwarze Dornhaie n.n.b.

SHL

Etmopterus spp.

Lantern sharks n.e.i.

Schaufelnasen-Dornhaie n.n.b.

DNA

Deania spp.

Deania dogfishes n.e.i.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Birdbeak dogfish

Portugieserhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Portuguese dogfish

Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Longnose velvet dogfish

Kurznasen-Dornhai

CYY

Centroselachus cryptacanthus

Shortnose velvet dogfish

Kleiner Messerzahn-Tiefendornhai

SYO

Scymnodon obscurus

Smallmouth knifetooth dogfish

Messerzahn-Tiefendornhai

SYR

Scymnodon ringens

Knifetooth dogfish

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Kitefin shark

Fabricus Tiefendornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Black dogfish

Gefleckte Meersau

OXY

Oxynotus centrina

Angular roughshark

Graue Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Sailfin roughshark

Brombeerhai

SHB

Echinorhinus brucus

Bramble shark

Echte Rochen

RAJ

Rajidae

Rays and skates n.e.i.

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Starry ray

Blonde Rochen

RJH

Raja brachyura

Blonde ray

Sandrochen

RJI

Leucoraja circularis

Sandy ray

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Small-eyed ray

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Undulate ray

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

White skate

Fyllarochen

RJY

Rajella fyllae

Round ray

Seeratte

CMO

Chimaera monstrosa

Rabbit fish

HYD

Hydrolagus spp.

Ratfishes n.e.i.

RHC

Rhinochimaera spp.

Knife-nosed chimaeras

HAR

Harriotta spp.

Longnose chimaeras

Knorpelfische n.n.b.

CAR

Chondrichthyes

Cartilaginous fishes n.e.i.

Grundfische n.n.b.

GRO

ex Osteichthyes

Groundfishes n.e.i.

Pelagische Fische n.n.b.

PEL

ex Osteichthyes

Pelagic fishes n.e.i.

Seefische n.n.b.

MZZ

ex Osteichthyes

Marine fishes n.e.i.

Fische n.n.b.

FIN

ex Osteichthyes

Finfishes n.e.i.

Taschenkrebs

CRE(*)

Cancer pagurus

Edible crab

Strandkrabbe

CRG

Carcinus maenas

Green crab

Große Seespinne

SCR

Maja squinado

Spinous spider crab

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Schwimmkrabbe

CRS

Portunus spp.

Swimcrabs n.e.i.

Langusten n.n.b.

CRW(*)

Palinurus spp.

Palinurid spiny lobsters n.e.i.

Hummer

LBE(*)

Homarus gammarus

European lobster

Kaisergranat

NEP(*)

Nephrops norvegicus

Norway lobster

Sägegarnele

CPR(*)

Palaemon serratus

Common prawn

Grönlandgarnele

PRA(*)

Pandalus borealis

Northern prawn

Nordseegarnele

CSH(*)

Crangon crangon

Common shrimp

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN(*)

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Felsengarnelen n.n.b.

PAL(*)

Palaemonidae

Palaemonid shrimps

Tiefseegarnele, Grönlandgarnelen n.n.b.

PAN(*)

Pandalus spp.

Pink (= pandalid) shrimps

Sandgarnelen n.n.b.

CRN(*)

Crangonidae

Crangonid shrimps

Garnelen n.n.b.

DCP

Natantia

Natantian decapods n.e.i.

Entenmuscheln

GOO

Lepas spp.

Goose barnacles

PNQ

Palaemon elegans

Rockpool prawn

PIQ

Palaemon longirostris

Delta prawn

JSP

Jasus paulensis

St Paul rock lobster

LOX

Reptantia

Lobsters n.e.i.

Furchenkrebse

LOQ

Galatheidae

Craylets, squat lobsters n.e.i.

Krebstiere n.n.b.

CRU

ex Crustacea

Marine crustaceans n.e.i

Wellhornschnecke

WHE

Buccinum undatum

Whelk

Gewöhnliche Strandschnecke

PEE

Littorina littorea

Periwinkle

Strandschnecken n.n.b.

PER

Littorina spp.

Periwinkles n.e.i.

Europäische Auster

OYF(*)

Ostrea edulis

European flat oyster

Pazifische Felsenauster

OYG

Crassostrea gigas

Pacific cupped oyster

Felsenauster n.n.b.

OYC(*)

Crassostrea spp.

Cupped oyster n.e.i.

Miesmuschel

MUS(*)

Mytilus edulis

Blue mussel

Miesmuscheln n.n.b.

MSX

Mytilidae

Sea mussels n.e.i.

Kamm-Muschel

SCE(*)

Pecten maximus

Common scallop

Bunte Kamm-Muschel

QSC(*)

Aequipecten opercularis

Queen scallop

Pilgermuscheln n.n.b.

SCX(*)

Pectinidae

Scallops n.e.i.

Herzmuschel

COC

Cerastoderma edule

Common cockle

Große Teppichmuschel

CTG

Ruditapes decussatus

Grooved carpet shell

Islandmuschel

CLQ

Arctica islandica

Ocean quahog

Muscheln n.n.b.

CLX

Bivalvia

Clams n.e.i.

Meerscheiden

RAZ

Solen spp.

Razor clams

Kleine Teppichmuschel

CTS

Venerupis pullastra

Carpet shell

Gestreifte Venusmuschel

SVE

Chamelea gallina

Striped venus

CLV

Veneridae

Venus clams n.e.i.

MAT

Mactridae

Mactra surf clams n.e.i.

KFA

Circomphalus casina

Chamber venus

GKL

Glycymeris glycymeris

Common European bittersweet

Sägezähnchen

DON

Donax spp.

Donax clams

Herzmuscheln

COZ

Cardiidae

Cockles n.e.i.

LVC

Laevicardium crassum

Norwegian egg cockle

LPZ

Patella spp.

Limpets n.e.i.

Abalonen

ABX

Haliotis spp.

Abalones n.e.i.

GAS

Gastropoda

Gastropods n.e.i.

ULV

Spisula ovalis

Oval surf clam

TWL

Tellina spp.

Tellins n.e.i.

Gemeiner Tintenfisch

CTC(*)

Sepia officinalis

Common cuttlefish

Gewöhnlicher Kalmar

SQC(*)

Loligo spp.

Common squids

Kurzflossenkalmar

SQI(*)

Illex illecebrosus

Short-finned squid

Oktopusartige n.n.b.

OCT

Octopodidae

Octopuses n.e.i.

Kalmare n.n.b.

SQU(*)

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Tintenfische n.n.b.

CTL(*)

Sepiidae, Sepiolidae

Cuttlefishes n.e.i.

Pfeilkalmar

SQE(*)

Todarodes sagittatus

European flying squid

CEP

Cephalopoda

Cephalopods n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

ex Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

Gemeiner Seestern

STH

Asterias rubens

Starfish

Seesterne n.n.b.

STF

Asteroidea

Starfishes n.e.i.

Essbarer Seeigel

URS

Echinus esculentus

Sea urchin

Steinseeigel

URM

Paracentrotus lividus

Stony sea urchin

Seeigel n.n.b.

URX

Echinoidea

Sea urchins n.e.i.

Seegurken n.n.b.

CUX

Holothuroidea

Sea cucumbers n.e.i.

Stachelhäuter n.n.b.

ECH

Echinodermata

Echinoderms n.e.i.

Seefeige

SSG

Microcosmus sulcatus

Grooved sea squirt

Seescheiden n.n.b.

SSX

Ascidiacea

Sea squirts n.e.i.

Atlantischer Schwertschwanz

HSC

Limulus polyphemus

Horseshoe crab

Wirbellose Meerestiere n.n.b.

INV

ex Invertebrata

Aquatic invertebrates n.e.i.

Braunalgen

SWB

Phaeophyceae

Brown seaweeds

Irischmoos

IMS

Chondrus crispus

Carragheen

Gelidium spp.

GEL

Gelidium spp.

Gelidium spp.

Gigartina spp.

GIG

Gigartina spp.

Gigartina spp.

Lithothamnion spp.

LIT

Lithothamnium spp.

Lithothamnium spp.

Rotalgen

SWR

Rhodophyceae

Red seaweeds

UCU

Fucus spp.

Wracks n.e.i.

ASN

Ascophyllum nodosum

North Atlantic rockweed

FUU

Fucus serratus

Toothed wrack

UVU

Ulva lactuca

Sea lettuce

Algen n.n.b.

SWX

ex Algae

Seaweeds n.e.i.


ANHANG II

Statistische Fischereigebiete des Nordostatlantiks, für die Daten vorzulegen sind

ICES-Bereich Ia

ICES-Bereich Ib

ICES-Unterbereich IIa 1

ICES-Unterbereich IIa 2

ICES-Unterbereich IIb 1

ICES-Unterbereich IIb 2

ICES-Bereich IIIa

ICES-Bereich IIIb, c

ICES-Bereich IVa

ICES-Bereich IVb

ICES-Bereich IVc

ICES-Unterbereich Va 1

ICES-Unterbereich Va 2

ICES-Unterbereich Vb 1a

ICES-Unterbereich Vb 1b

ICES-Unterbereich Vb 2

ICES-Bereich VIa

ICES-Unterbereich VIb 1

ICES-Unterbereich VIb 2

ICES-Bereich VIIa

ICES-Bereich VIIb

ICES-Unterbereich VIIc 1

ICES-Unterbereich VIIc 2

ICES-Bereich VIId

ICES-Bereich VIIe

ICES-Bereich VIIf

ICES-Bereich VIIg

ICES-Bereich VIIh

ICES-Unterbereich VIIj 1

ICES-Unterbereich VIIj 2

ICES-Unterbereich VIIk 1

ICES-Unterbereich VIIk 2

ICES-Bereich VIIIa

ICES-Bereich VIIIb

ICES-Bereich VIIIc

ICES-Unterbereich VIIId 1

ICES-Unterbereich VIIId 2

ICES-Unterbereich VIIIe 1

ICES-Unterbereich VIIIe 2

ICES-Bereich IXa

ICES-Unterbereich IXb 1

ICES-Unterbereich IXb 2

ICES-Unterbereich Xa 1

ICES-Unterbereich Xa 2

ICES-Bereich Xb

ICES-Unterbereich XIIa 1

ICES-Unterbereich XIIa 2

ICES-Unterbereich XIIa 3

ICES-Unterbereich XIIa 4

ICES-Bereich XIIb

ICES-Bereich XIIc

ICES-Bereich XIVa

ICES-Unterbereich XIVb 1

ICES-Unterbereich XIVb 2

BAL 22

BAL 23

BAL 24

BAL 25

BAL 26

BAL 27

BAL 28-1

BAL 28-2

BAL 29

BAL 30

BAL 31

BAL 32

Anmerkungen:

1.

Die statistischen Fischereigebiete, deren Kennung die Abkürzung „ICES“ umfasst, wurden vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegt.

2.

Die statistischen Fischereigebiete, deren Kennung die Abkürzung „BAL“ umfasst, wurden von der Internationalen Fischereikommission für die Ostsee (IBSFC) festgelegt.

3.

Daten sind mit der größtmöglichen Untergliederungstiefe zu übermitteln. „Unbekannt“ und Gebietszusammenfassungen sollten nur verwendet werden, wenn keine ausführlichen Angaben vorliegen. Sind ausführliche Daten verfügbar, sollten keine Aggregierungen vorgenommen werden.

Statistische Fischereigebiete des Nordostatlantiks

Image

Image

Image


ANHANG III

Beschreibung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für die Fischereistatistik und für Bestimmungen im Nordostatlantik verwendet werden

Statistisches ICES-Gebiet (Nordostatlantik)

Alle Gewässer des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer Nebenmeere, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 40. Meridian westlicher Länge zur Nordküste von Grönland verläuft; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Punkt bei 44o00′ W; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 42o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 5o36′ W an der Küste von Spanien (Isthmus von Punta Marroquí); dann in nordwestlicher und nördlicher Richtung entlang der Südwestküste Spaniens, der Küste Portugals, der Nordwest- und Nordküste Spaniens und der Küste Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Deutschlands bis zum westlichen Endpunkt seiner Grenze mit Dänemark; von dort entlang der Westküste Jütlands bis Thyborön; von dort in südlicher und östlicher Richtung entlang der Südküste des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort in südlicher Richtung entlang der Ostküste Jütlands bis zum östlichen Endpunkt der Grenze Dänemarks mit Deutschland; von dort entlang der Küste Deutschlands, Polens, Russlands, Litauens, Lettlands, Estlands, Russlands, Finnlands, Schwedens und Norwegens und der nördlichen Küste Russlands bis Chabarowo; von dort durch den westlichen Eingang der Jugor-Straße; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Küste der Waigatsch-Insel; von dort durch den westlichen Eingang der Kara-Straße; von dort westlich und nördlich entlang der Küste der Südinsel von Nowaja Semlja; von dort durch den westlichen Eingang der Matotschkin-Straße; von dort entlang der Westküste der Nordinsel von Nowaja Semlja bis zu einem Punkt bei 68o30′ O; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.

Dieses Gebiet bildet auch das Statistische Gebiet 27 (Statistisches Gebiet Nordostatlantik) in der International Standard Statistical Classification of Fishing Areas der FAO.

Statistisches ICES-Untergebiet I

Die Meeresgewässer, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 30. Meridian östlicher Länge bis 72o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 26o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Norwegens; von dort in östlicher Richtung entlang der Küste Norwegens und Russlands bis Chabarowo; von dort durch den westlichen Eingang der Jugor-Straße; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Küste der Waigatsch-Insel; von dort durch den westlichen Eingang der Kara-Straße; von dort westlich und nördlich entlang der Küste der Südinsel von Nowaja Semlja; von dort durch den westlichen Eingang der Matotschkin-Straße; von dort entlang der Westküste der Nordinsel von Nowaja Semlja bis zu einem Punkt bei 68o30′ O; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.

Statistischer ICES-Bereich Ia

Der Teil des Untergebiets I liegt innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

73,98 N

33,70 O

74,18 N

34,55 O

74,36 N

35,28 O

74,71 N

36,38 O

75,14 N

37,57 O

75,45 N

38,31 O

75,84 N

39,05 O

76,26 N

39,61 O

76,61 N

41,24 O

76,96 N

42,81 O

76,90 N

43,06 O

76,75 N

44,48 O

75,99 N

43,51 O

75,39 N

43,18 O

74,82 N

41,73 O

73,98 N

41,56 O

73,17 N

40,66 O

72,20 N

40,51 O

72,26 N

39,76 O

72,62 N

38,96 O

73,04 N

37,74 O

73,37 N

36,61 O

73,56 N

35,70 O

73,98 N

33,70 O

Statistischer ICES-Bereich Ib

Der Teil des Untergebiets I, der außerhalb des Bereichs Ia liegt.

Statistisches ICES-Untergebiet II

Die Meeresgewässer, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 30o00′-Meridian östlicher Länge bis 72o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 26o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Norwegens; von dort in westlicher und südwestlicher Richtung entlang der Küste Norwegens bis 62o00′ N; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.

Statistischer ICES-Bereich II a

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der norwegischen Küste bei 62o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis 72o30′ N; von dort genau nach Osten bis 30o00′ O; von dort genau nach Süden bis 72o00′ N; von dort genau nach Westen bis 26o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Norwegens; von dort in westlicher und südwestlicher Richtung entlang der norwegischen Küste bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich IIa 1

Der Teil des Bereichs II a innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

73,50 N

00,20 W

73,50 N

07,21 O

73,45 N

07,28 O

73,14 N

07,83 O

72,76 N

08,65 O

72,49 N

09,33 O

72,31 N

09,83 O

72,18 N

10,29 O

71,98 N

09,94 O

71,91 N

09,70 O

71,64 N

08,75 O

71,36 N

07,93 O

71,13 N

07,42 O

70,79 N

06,73 O

70,17 N

05,64 O

69,79 N

05,01 O

69,56 N

04,74 O

69,32 N

04,32 O

69,10 N

04,00 O

68,86 N

03,73 O

68,69 N

03,57 O

68,46 N

03,40 O

68,23 N

03,27 O

67,98 N

03,19 O

67,77 N

03,16 O

67,57 N

03,15 O

67,37 N

03,18 O

67,18 N

03,24 O

67,01 N

03,31 O

66,84 N

03,42 O

66,43 N

03,27 O

66,39 N

03,18 O

66,23 N

02,79 O

65,95 N

02,24 O

65,64 N

01,79 O

65,38 N

01,44 O

65,32 N

01,26 O

65,08 N

00,72 O

64,72 N

00,04 O

64,43 N

00,49 W

64,84 N

01,31 W

64,92 N

01,56 W

65,13 N

02,17 W

65,22 N

02,54 W

65,39 N

03,19 W

65,47 N

03,73 W

65,55 N

04,19 W

65,59 N

04,56 W

65,69 N

05,58 W

65,96 N

05,60 W

66,22 N

05,67 W

66,47 N

05,78 W

67,09 N

06,25 W

67,61 N

06,62 W

67,77 N

05,33 W

67,96 N

04,19 W

68,10 N

03,42 W

68,33 N

02,39 W

68,55 N

01,56 W

68,86 N

00,61 W

69,14 N

00,08 O

69,44 N

00,68 O

69,76 N

01,18 O

69,97 N

01,46 O

70,21 N

01,72 O

70,43 N

01,94 O

70,63 N

02,09 O

70,89 N

02,25 O

71,14 N

02,35 O

71,35 N

02,39 O

71,61 N

02,38 O

71,83 N

02,31 O

72,01 N

02,22 O

72,24 N

02,06 O

72,43 N

01,89 O

72,60 N

01,68 O

72,75 N

01,48 O

72,99 N

01,08 O

73,31 N

00,34 O

73,50 N

00,20 W

Statistischer ICES-Unterbereich IIa 2

Der Teil des Bereichs IIa, der nicht in den Unterbereich IIa 1 fällt.

Statistischer ICES-Bereich IIb

Die Meeresgewässer, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 30. Meridian östlicher Länge bis 73o30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.

Statistischer ICES-Unterbereich IIb 1

Der Teil des Bereichs IIb innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

73,50 N

07,21 O

73,50 N

00,20 W

73,60 N

00,48 W

73,94 N

01,88 W

74,09 N

02,70 W

74,21 N

05,00 W

74,50 N

04,38 W

75,00 N

04,29 W

75,30 N

04,19 W

76,05 N

04,30 W

76,18 N

04,09 W

76,57 N

02,52 W

76,67 N

02,10 W

76,56 N

01,60 W

76,00 N

00,80 O

75,87 N

01,12 O

75,64 N

01,71 O

75,21 N

03,06 O

74,96 N

04,07 O

74,86 N

04,55 O

74,69 N

05,19 O

74,34 N

06,39 O

74,13 N

06,51 O

73,89 N

06,74 O

73,60 N

07,06 O

73,50 N

07,21 O

Statistischer ICES-Unterbereich IIb 2

Der Teil des Bereichs IIb, der nicht in den Unterbereich IIb 1 fällt.

Statistisches ICES-Untergebiet III

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Küste Norwegens bei 7o00′ O beginnt; von dort genau nach Süden bis 57o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 8o00′ O; von dort genau nach Süden bis 57o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Dänemarks; von dort entlang der nordwestlichen und östlichen Küste Jütlands bis Hals; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Jütlands bis zum östlichen Endpunkt der Grenze Dänemarks mit Deutschland; von dort entlang der Küste Deutschlands, Polens, Russlands, Litauens, Lettlands, Estlands, Russlands, Finnlands, Schwedens und Norwegens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IIIa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Küste Norwegens bei 7o00′ O beginnt; von dort genau nach Süden bis 57o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 8o00′ O; von dort genau nach Süden bis 57o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Dänemarks; von dort entlang der nordwestlichen und östlichen Küste Jütlands bis Hals; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Jütlands bis Kap Hasenöre; von dort durch den Großen Belt bis Kap Gniben; von dort entlang der Nordküste Seelands bis Kap Gilbierg; von dort durch die nördlichen Zufahrtsstraßen des Öresunds bis zum Kullen an der Küste Schwedens; von dort in östlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Schwedens und der Südküste Norwegens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IIIb und c

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre an der Ostküste Jütlands bis Kap Gniben an der Westküste Seelands verläuft; von dort durch die nördlichen Zufahrtsstraßen des Öresunds bis zum Kullen an der Küste Schwedens; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtturm von Falsterbo; von dort durch den südlichen Eingang des Öresunds bis zum Leuchtturm von Stevns; von dort entlang der Südostküste Seelands; von dort durch den östlichen Eingang des Storströms; von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser; von dort bis Darßer Ort an der Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 22 (BAL 22)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre (56o09′ N, 10o44′ O) an der Ostküste Jütlands bis Gniben (56o01′ N, 11o18′ O) an der Westküste Seelands verläuft; von dort entlang der West- und Südküste Seelands bis zu einem Punkt bei 12o00′ O; von dort genau nach Süden zur Insel Falster; von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser Odde (54o34′ N, 11o58′ O); von dort genau nach Osten bis 12o00′ O; von dort genau nach Süden zur Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 23 (BAL 23)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Gilbierg (56o08′ N, 12o18′ O) an der Nordküste Seelands bis zum Kullen (56o18′ N, 12o28′ O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtturm von Falsterbo (55o23′ N, 12o50′ O); von dort durch den südlichen Eingang des Öresunds bis zum Leuchtturm von Stevns (55o19′ N, 12o29′ O) an der Küste Seelands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 24 (BAL 24)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtturm von Stevns (55o19′ N, 12o29′ O) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Öresunds zum Leuchtturm von Falsterbo (55o23′ N, 12o50′ O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtturm von Sandhammaren (55o24′ N, 14o12′ O); von dort zum Leuchtturm von Hammerodde (55o18′ N, 14o47′ O) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis zu einem Punkt bei 15o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und Deutschlands bis zu einem Punkt bei 12o00′ O; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt bei 54o34′ N, 12o00′ O; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54o34′ N, 11o58′ O); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis zu einem Punkt bei 12o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 25 (BAL 25)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 56o30′ N an der Ostküste Schwedens beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Öland verläuft; von dort südlich der Insel Öland vorbei bis zu einem Punkt bei 56o30′ N an der Ostküste, von dort genau nach Osten bis 18o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste Polens bis zu einem Punkt bei 15o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Insel Bornholm; von dort entlang der Süd- und Westküste Bornholms bis zum Leuchtturm von Hammerodde (55o18′ N, 14o47′ O); von dort zum Leuchtturm von Sandhammaren (55o24′ N, 14o12′ O) an der Südküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 26 (BAL 26)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 56o30′ N, 18o00′ O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Lettlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Lettlands, Litauens, Russlands und Polens bis zu einem Punkt bei 18o00′ O an der polnischen Küste; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 27 (BAL 27)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 56o30′ N, 19o00′ O an der Ostküste des schwedischen Festlands beginnt; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste der Insel Gotland verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste von Gotland bis zu einem Punkt bei 57o00′ N; von dort genau nach Westen bis 18o00′ O; von dort genau nach Süden bis 56o30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Öland; von dort südlich an der Insel Öland vorbei bis zu einem Punkt bei 56o30′ N an ihrer Westküste; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 28 (BAL 28)

Die Meeresgewässer, die im Westen von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 58o30′ N, 19o00′ O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Saaremaa verläuft; von dort nördlich an der Insel Saaremaa vorbei bis zu einem Punkt an ihrer Ostküste bei 58o30′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Estlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste von Estland und Lettland bis zu einem Punkt bei 56o30′ N; von dort genau nach Westen bis 18o00′ O; von dort genau nach Norden bis 57o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Gotland; von dort in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Nordküste Gotlands bei 19o00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 28-1 (BAL 28.1)

Die Gewässer, die im Westen von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtturm von Ovoši (57o 34.1234′ N, 21o 42.9574′ O) an der Westküste Lettlands bis zum südlichen Punkt von Kap Lodes (57o 57.4760′ N, 21o 58.2789′ O) auf der Insel Saaremaa, dann in südlicher Richtung zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sāre, dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa und dann nördlich entlang einer Linie von 58o30.0′ N, 23o 13.2′ O nach 58o30′ N, 23o 41.1′ O.

Statistischer ICES-Unterbereich 28-2 (BAL 28.2)

Der Teil des Unterbereichs 28, der außerhalb des Unterbereichs 28-1 liegt.

Statistischer ICES-Unterbereich 29 (BAL 29)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 60o30′ N an der Ostküste des schwedischen Festlandes beginnt; von dort genau nach Osten zur Küste des finnischen Festlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der West- und Südküste Finnlands bis zu einem Punkt an der südlichen Festlandsküste bei 23o00′ O; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Festlandküste Estlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Estlands bis zu einem Punkt bei 58o30′ N; von dort genau nach Westen zur Ostküste der Insel Saaremaa; von dort nördlich an der Insel Saaremaa vorbei bis zu einem Punkt an ihrer Westküste bei 58o30′ N; von dort genau nach Westen bis 19o00′ O; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt an der Ostküste des schwedischen Festlands bei 59o41′ N; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 30 (BAL 30)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 63o30′ N an der Ostküste Schwedens beginnt; von dort genau nach Osten zur Küste des finnischen Festlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Finnlands bis zu einem Punkt bei 60o30′ N; von dort genau nach Westen zur Küste des schwedischen Festlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 31 (BAL 31)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Ostküste Schwedens bei 63o30′ N beginnt; von dort entlang der Nordküste des Bottnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste des finnischen Festlands bei 63o30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich 32 (BAL 32)

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste Finnlands bei 23o00′ O beginnt; von dort entlang der Ostküste des Finnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste Estlands bei 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 23o00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistisches ICES-Untergebiet IV

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Küste Norwegens bei 62o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Süden bis zur Küste Schottlands; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang den Küsten Schottlands und Englands bis zu einem Punkt bei 51o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nordöstlicher Richtung entlang den Küsten Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Deutschlands bis zum westlichen Endpunkt seiner Grenze mit Dänemark; von dort entlang der Westküste Jütlands bis Thyborön; von dort in südlicher und östlicher Richtung entlang der Südküste des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Hals; von dort in westlicher Richtung entlang der Nordküste des Limfjords bis zum südlichsten Punkt der Landzunge von Agger; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Jütlands bis zu einem Punkt bei 57o00′ N; von dort genau nach Westen bis 8o00′ O; von dort genau nach Norden bis 57o30′ N; von dort genau nach Westen bis 7o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Küste Norwegens; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste Norwegens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IVa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der norwegischen Küste bei 62o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 3o00′ W; von dort genau nach Süden bis zur Küste Schottlands; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Schottlands bis zu einem Punkt bei 57o30′ N; von dort genau nach Osten bis 7o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Küste Norwegens; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste Norwegens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IVb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 57o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 8o00′ O; von dort genau nach Norden bis 57o30′ N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schottlands; von dort in südlicher Richtung entlang den Küsten Schottlands und Englands bis zu einem Punkt bei 53o30′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Deutschlands; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Küste Jütlands bis Thyborön; von dort in südlicher und östlicher Richtung entlang der Südküste des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Hals; von dort in westlicher Richtung entlang der Nordküste des Limfjords bis zum südlichsten Punkt der Landzunge von Agger; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IVc

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Deutschlands bei 53o30′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Küste Englands verläuft; von dort in südlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 51o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nordöstlicher Richtung entlang den Küsten Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Deutschlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistisches ICES-Untergebiet V

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 68o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 27o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 62o00′ N; von dort genau nach Osten bis 15o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Osten bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich Va

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 68o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 27o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 62o00′ N; von dort genau nach Osten bis 15o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich Va 1

Das Gebiet innerhalb des durch folgende Koordinaten gebildeten Rechtecks:

Breitengrad

Längengrad

63,00 N

24,00 W

62,00 N

24,00 W

62,00 N

27,00 W

63,00 N

27,00 W

63,00 N

24,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich Va 2

Der Teil des Bereichs Va, der nicht in den Unterbereich Va 1 fällt.

Statistischer ICES-Bereich Vb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 63o00′ N, 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 15o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich Vb 1

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 63o00′ N, 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 15o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 10o00′ W; von dort genau nach Norden bis 61o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 8o00′ W; von dort entlang einer Loxodrome bis zu einem Punkt bei 61o15′ N, 7o30′ W; von dort genau nach Süden bis 60o30′ N; von dort genau nach Westen bis 8o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Osten bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich Vb 1 a

Der Teil des Unterbereichs Vb 1 innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

60,49 N

15,00 W

60,71 N

13,99 W

60,15 N

13,29 W

60,00 N

13,50 W

60,00 N

15,00 W

60,49 N

15,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich Vb 1 b

Der Teil des Unterbereichs Vb 1, der nicht in den Unterbereich Vb 1 a fällt.

Statistischer ICES-Unterbereich Vb 2

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 60o00′ N, 10o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 61o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 8o00′ W; von dort entlang einer Loxodrome bis zu einem Punkt bei 61o15′ N, 7o30′ W; von dort genau nach Süden bis 60o30′ N; von dort genau nach Westen bis 8o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt.

Statistisches ICES-Untergebiet VI

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordküste Schottlands bei 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Westen bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N, von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 54o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Irlands; von dort in nördlicher und östlicher Richtung entlang der Küste Irlands und Nordirlands bis zu einem Punkt an der Ostküste Nordirlands bei 55o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Schottlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Schottlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordküste Schottlands bei 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Westen bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N, von dort genau nach Westen bis 12o00′ W; von dort genau nach Süden bis 54o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Irlands; von dort in nördlicher und östlicher Richtung entlang der Küste Irlands und Nordirlands bis zu einem Punkt an der Ostküste Nordirlands bei 55o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Schottlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Schottlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 60o00′ N, 12o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 54o30′ N; von dort genau nach Osten bis 12o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich VIb 1

Der Teil des Bereichs VI b innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

54,50 N

18,00 W

60,00 N

18,00 W

60,00 N

13,50 W

60,15 N

13,29 W

59,65 N

13,99 W

59,01 N

14,57 W

58,51 N

14,79 W

57,87 N

14,88 W

57,01 N

14,63 W

56,57 N

14,34 W

56,50 N

14,44 W

56,44 N

14,54 W

56,37 N

14,62 W

56,31 N

14,72 W

56,24 N

14,80 W

56,17 N

14,89 W

56,09 N

14,97 W

56,02 N

15,04 W

55,95 N

15,11 W

55,88 N

15,19 W

55,80 N

15,27 W

55,73 N

15,34 W

55,65 N

15,41 W

55,57 N

15,47 W

55,50 N

15,54 W

55,42 N

15,60 W

55,34 N

15,65 W

55,26 N

15,70 W

55,18 N

15,75 W

55,09 N

15,79 W

55,01 N

15,83 W

54,93 N

15,87 W

54,84 N

15,90 W

54,76 N

15,92 W

54,68 N

15,95 W

54,59 N

15,97 W

54,51 N

15,99 W

54,50 N

15,99 W

54,50 N

18,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich VIb 2

Der Teil des Bereichs VIb, der nicht in den Unterbereich VIb 1 fällt.

Statistisches ICES-Untergebiet VII

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Irlands bei 54o30′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis zu einem Punkt bei 51o00′ N; von dort genau nach Westen bis zur Südostküste Englands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang den Küsten von England, Wales und Schottland bis zu einem Punkt an der Westküste Schottlands bei 55o00′ N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Nordirlands verläuft; von dort in nördlicher und westlicher Richtung entlang der Küsten Nordirlands und Irlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Schottlands bei 55o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Küste Nordirlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Nordirlands und Irlands bis zu einem Punkt an der Südostküste Irlands bei 52o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste von Wales; von dort in nordöstlicher und nördlicher Richtung entlang der Küsten von Wales, England und Schottland bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Irlands bei 54o30′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 12o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 52o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Irlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Irlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIc

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 54o30′ N, 12o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 52o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 12o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich VIIc 1

Der Teil des Bereichs VIIc innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

54,50 N

15,99 W

54,42 N

15,99 W

54,34 N

16,00 W

54,25 N

16,01 W

54,17 N

16,01 W

54,08 N

16,01 W

53,99 N

16,00 W

53,91 N

15,99 W

53,82 N

15,97 W

53,74 N

15,96 W

53,66 N

15,94 W

53,57 N

15,91 W

53,49 N

15,90 W

53,42 N

15,89 W

53,34 N

15,88 W

53,26 N

15,86 W

53,18 N

15,84 W

53,10 N

15,88 W

53,02 N

15,92 W

52,94 N

15,95 W

52,86 N

15,98 W

52,77 N

16,00 W

52,69 N

16,02 W

52,61 N

16,04 W

52,52 N

16,06 W

52,50 N

16,06 W

52,50 N

18,00 W

54,50 N

18,00 W

54,50 N

15,99 W

Statistischer ICES-Unterbereich VIIc 2

Der Teil des Bereichs VIIc, der nicht in den Unterbereich VIIc 1 fällt.

Statistischer ICES-Bereich VIId

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 51o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Küste Englands verläuft; von dort in westlicher Richtung entlang der Südküste Englands bis 2o00′ W; von dort nach Süden bis zur Küste Frankreichs bei Cap de la Hague; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIe

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste Englands bei 2o00′ W beginnt; von dort in südlicher und westlicher Richtung entlang der Küste Englands bis zu einem Punkt an der Südwestküste bei 50o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 7o00′ W; von dort genau nach Süden bis 49o30′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis Cap de la Hague; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIf

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste von Wales bei 5o00′ W beginnt; von dort genau nach Süden bis 51o00′ N; von dort genau nach Westen bis 6o00′ W; von dort genau nach Süden bis 50o30′ N; von dort genau nach Westen bis 7o00′ W; von dort genau nach Süden bis 50o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Englands; von dort entlang der Südwestküste Englands und der Südküste von Wales bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIg

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste von Wales bei 52o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Südostküste Irlands verläuft; von dort in südwestlicher Richtung entlang der Küste Irlands bis zu einem Punkt bei 9o00′ W; von dort genau nach Süden bis 50o00′ N; von dort genau nach Osten bis 7o00′ W; von dort genau nach Norden bis 50o30′ N; von dort genau nach Osten bis 6o00′ W; von dort genau nach Norden bis 51o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis zur Südküste von Wales; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste von Wales bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIh

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 50o00′ N, 7o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 9o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 49o30′ N; von dort genau nach Westen bis 7o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIj

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 52o30′ N an der Westküste Irlands beginnt; von dort genau nach Westen bis 12o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 9o00′ W; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Irlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Irlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich VIIj 1

Der Teil des Bereichs VII j innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

48,43 N

12,00 W

48,42 N

11,99 W

48,39 N

11,87 W

48,36 N

11,75 W

48,33 N

11,64 W

48,30 N

11,52 W

48,27 N

11,39 W

48,25 N

11,27 W

48,23 N

11,14 W

48,21 N

11,02 W

48,19 N

10,89 W

48,17 N

10,77 W

48,03 N

10,68 W

48,00 N

10,64 W

48,00 N

12,00 W

48,43 N

12,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich VIIj 2

Der Teil des Bereichs VIIj, der nicht in den Unterbereich VIIj 1 fällt.

Statistischer ICES-Bereich VIIk

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 52o30′ N, 12o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 12o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich VIIk 1

Der Teil des Bereichs VII k innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

48,00 N

18,00 W

52,50 N

18,00 W

52,50 N

16,06 W

52,44 N

16,07 W

52,36 N

16,08 W

52,27 N

16,09 W

52,19 N

16,09 W

52,11 N

16,09 W

52,02 N

16,08 W

51,94 N

16,07 W

51,85 N

16,07 W

51,77 N

16,05 W

51,68 N

16,04 W

51,60 N

16,02 W

51,52 N

15,99 W

51,43 N

15,96 W

51,34 N

15,93 W

51,27 N

15,90 W

51,18 N

15,86 W

51,10 N

15,82 W

51,02 N

15,77 W

50,94 N

15,73 W

50,86 N

15,68 W

50,78 N

15,63 W

50,70 N

15,57 W

50,62 N

15,52 W

50,54 N

15,47 W

50,47 N

15,42 W

50,39 N

15,36 W

50,32 N

15,30 W

50,24 N

15,24 W

50,17 N

15,17 W

50,10 N

15,11 W

50,03 N

15,04 W

49,96 N

14,97 W

49,89 N

14,89 W

49,82 N

14,82 W

49,75 N

14,74 W

49,69 N

14,65 W

49,62 N

14,57 W

49,56 N

14,48 W

49,50 N

14,39 W

49,44 N

14,30 W

49,38 N

14,22 W

49,32 N

14,13 W

49,27 N

14,04 W

49,21 N

13,95 W

49,15 N

13,86 W

49,10 N

13,77 W

49,05 N

13,67 W

49,00 N

13,57 W

48,95 N

13,47 W

48,90 N

13,37 W

48,86 N

13,27 W

48,81 N

13,17 W

48,77 N

13,07 W

48,73 N

12,96 W

48,69 N

12,85 W

48,65 N

12,74 W

48,62 N

12,64 W

48,58 N

12,54 W

48,55 N

12,43 W

48,52 N

12,32 W

48,49 N

12,22 W

48,46 N

12,11 W

48,43 N

12,00 W

48,00 N

18,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich VIIk 2

Der Teil des Bereichs VIIk, der nicht in den Unterbereich VIIk 1 fällt.

Statistisches ICES-Untergebiet VIII

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 48o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 43o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Spaniens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Spaniens und Frankreichs bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIIa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 48o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 8o00′ W; von dort genau nach Süden bis 47o30′ N; von dort genau nach Osten bis 6o00′ W; von dort genau nach Süden bis 47o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 46o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIIb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 46o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Süden bis 45o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 3o00′ W; von dort genau nach Süden bis 44o30′ N; von dort genau nach Osten bis 2o00′ W; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste Spaniens; von dort entlang der Nordküste Spaniens und der Westküste Frankreichs bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIIc

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordküste Spaniens bei 2o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 44o30′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Süden bis 43o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Spaniens; von dort in nördlicher und östlicher Richtung entlang der Küste Spaniens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich VIIId

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 48o00′ N, 8o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Süden bis 44o30′ N; von dort genau nach Osten bis 3o00′ W; von dort genau nach Norden bis 45o30′ N; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 46o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 47o00′ N; von dort genau nach Westen bis 6o00′ W; von dort genau nach Norden bis 47o30′ N; von dort genau nach Westen bis 8o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich VIIId 1

Der Teil des Bereichs VIIId innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

48,00 N

11,00 W

48,00 N

10,64 W

47,77 N

10,37 W

47,45 N

09,89 W

46,88 N

09,62 W

46,34 N

10,95 W

46,32 N

11,00 W

48,00 N

11,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich VIIId 2

Der Teil des Bereichs VIIId, der nicht in den Unterbereich VIIId 1 fällt.

Statistischer ICES-Bereich VIIIe

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 48o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 43o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich VIIIe 1

Der Teil des Bereichs VIIIe innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

43,00 N

18,00 W

48,00 N

18,00 W

48,00 N

11,00 W

46,32 N

11,00 W

44,72 N

13,31 W

44,07 N

13,49 W

43,00 N

13,80 W

Statistischer ICES-Unterbereich VIIIe 2

Der Teil des Bereichs VIIIe, der nicht in den Unterbereich VIIIe 1 fällt.

Statistisches ICES-Untergebiet IX

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordwestküste Spaniens bei 43o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 5o36′ W an der Südküste von Spanien (Isthmus von Punta Marroquí); von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestküste Spaniens, der Küste Portugals und der Nordwestküste Spaniens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IXa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordwestküste Spaniens bei 43o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 5o36′ W an der Südküste von Spanien (Isthmus von Punta Marroquí); von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestküste Spaniens, der Küste Portugals und der Nordwestküste Spaniens bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich IXb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 43o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich IXb 1

Der Teil des Bereichs IXb innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

43,00 N

18,00 W

43,00 N

13,80 W

42,88 N

13,84 W

42,04 N

13,64 W

41,38 N

13,27 W

41,13 N

13,27 W

40,06 N

13,49 W

38,75 N

13,78 W

38,17 N

13,69 W

36,03 N

12,73 W

36,04 N

15,30 W

36,02 N

17,90 W

36,00 N

18,00 W

43,00 N

18,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich IXb 2

Der Teil des Bereichs IXb, der nicht in den Unterbereich IXb 1 fällt.

Statistisches ICES-Untergebiet X

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 48o00′ N, 18o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 42o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 18o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich Xa

Der Teil des Untergebiets X südlich des Breitengrades 43o N.

Statistischer ICES-Unterbereich Xa 1

Der Teil des Bereichs Xa innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

36,00 N

18,00 W

36,00 N

22,25 W

37,58 N

20,62 W

39,16 N

21,32 W

40,97 N

23,91 W

41,35 N

24,65 W

41,91 N

25,79 W

42,34 N

28,45 W

42,05 N

29,95 W

41,02 N

35,11 W

40,04 N

35,26 W

38,74 N

35,48 W

36,03 N

31,76 W

36,00 N

32,03 W

36,00 N

42,00 W

43,00 N

42,00 W

43,00 N

18,00 W

36,00 N

18,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich Xa 2

Der Teil des Bereichs Xa, der nicht in den Unterbereich Xa 1 fällt.

Statistischer ICES-Bereich Xb

Der Teil des Untergebiets X nördlich des Breitengrades 43o N.

Statistisches ICES-Untergebiet XII

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 62o00′ N, 15o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 27o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 42o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 18o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 15o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Bereich XIIa

Der Teil des Untergebiets XII innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

62,00 N

15,00 W

62,00 N

27,00 W

59,00 N

27,00 W

59,00 N

42,00 W

52,50 N

42,00 W

52,50 N

18,00 W

54,50 N

18,00 W

54,50 N

24,00 W

60,00 N

24,00 W

60,00 N

18,00 W

60,00 N

15,00 W

62,00 N

15,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich XIIa 1

Der Teil des Bereichs XII a innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

52,50 N

42,00 W

56,55 N

42,00 W

56,64 N

41,50 W

56,75 N

41,00 W

56,88 N

40,50 W

57,03 N

40,00 W

57,20 N

39,50 W

57,37 N

39,00 W

57,62 N

38,50 W

57,78 N

38,25 W

57,97 N

38,00 W

58,26 N

37,50 W

58,50 N

37,20 W

58,63 N

37,00 W

59,00 N

36,77 W

59,00 N

27,00 W

60,85 N

27,00 W

60,69 N

26,46 W

60,45 N

25,09 W

60,37 N

23,96 W

60,22 N

23,27 W

60,02 N

21,76 W

60,00 N

20,55 W

60,05 N

18,65 W

60,08 N

18,00 W

60,00 N

18,00 W

60,00 N

24,00 W

54,50 N

24,00 W

54,50 N

18,00 W

52,50 N

18,00 W

52,50 N

42,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich XIIa 2

Der Teil des Bereichs XII a innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

60,00 N

20,55 W

60,00 N

15,00 W

60,49 N

15,00 W

60,44 N

15,22 W

60,11 N

17,32 W

60,05 N

18,65 W

60,00 N

20,55 W

Statistischer ICES-Unterbereich XIIa 3

Der Teil des Bereichs XIIa innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

59,00 N

42,00 W

56,55 N

42,00 W

56,64 N

41,50 W

56,75 N

41,00 W

56,88 N

40,50 W

57,03 N

40,00 W

57,20 N

39,50 W

57,37 N

39,00 W

57,62 N

38,50 W

57,78 N

38,25 W

57,97 N

38,00 W

58,26 N

37,50 W

58,63 N

37,00 W

59,00 N

36,77 W

59,00 N

42,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich XIIa 4

Der Teil des Bereichs XIIa innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

62,00 N

27,00 W

60,85 N

27,00 W

60,69 N

26,46 W

60,45 N

25,09 W

60,37 N

23,96 W

60,22 N

23,27 W

60,02 N

21,76 W

60,00 N

20,55 W

60,05 N

18,65 W

60,11 N

17,32 W

60,44 N

15,22 W

60,49 N

15,00 W

62,00 N

15,00 W

62,00 N

27,00 W

Statistischer ICES-Bereich XIIb

Der Teil des Untergebiets XII innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

60,00 N

18,00 W

54,50 N

18,00 W

54,50 N

24,00 W

60,00 N

24,00 W

60,00 N

18,00 W

Statistischer ICES-Bereich XIIc

Der Teil des Untergebiets XII innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

52,50 N

42,00 W

48,00 N

42,00 W

48,00 N

18,00 W

52,50 N

18,00 W

52,50 N

42,00 W

Statistisches ICES-Untergebiet XIV

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 40. Meridian westlicher Länge bis zur Nordküste Grönlands verläuft; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Punkt bei 44o00′ W; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 27o00′ W; von dort genau nach Norden bis 68o00′ N; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.

Statistischer ICES-Bereich XIVa

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 40. Meridian westlicher Länge bis zur Nordküste Grönlands verläuft; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Punkt bei Kap Savary bei 68o30′ N; von dort genau nach Süden entlang dem 27. Meridian westlicher Länge bis 68o00′ N; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.

Statistischer ICES-Bereich XIVb

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste Grönlands bei 44o00′ W beginnt; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 27o00′ W; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt bei Kap Savary bei 68o30′ N; von dort in südwestlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zum Ausgangspunkt.

Statistischer ICES-Unterbereich XIVb 1

Der Teil des Bereichs XIVb innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

Breitengrad

Längengrad

59,00 N

27,00 W

59,00 N

36,77 W

59,35 N

36,50 W

59,50 N

36,35 W

59,75 N

36,16 W

60,00 N

35,96 W

60,25 N

35,76 W

60,55 N

35,50 W

60,75 N

35,37 W

61,00 N

35,15 W

61,25 N

34,97 W

61,50 N

34,65 W

61,60 N

34,50 W

61,75 N

34,31 W

61,98 N

34,00 W

62,25 N

33,70 W

62,45 N

33,53 W

62,50 N

33,27 W

62,56 N

33,00 W

62,69 N

32,50 W

62,75 N

32,30 W

62,87 N

32,00 W

63,03 N

31,50 W

63,25 N

31,00 W

63,31 N

30,86 W

63,00 N

30,61 W

62,23 N

29,87 W

61,79 N

29,25 W

61,44 N

28,61 W

61,06 N

27,69 W

60,85 N

27,00 W

59,00 N

27,00 W

Statistischer ICES-Unterbereich XIVb 2

Der Teil des Bereichs XIVb, der nicht in den Unterbereich XIVb 1 fällt.


ANHANG IV

Format für die Vorlage der Fangdaten für den Nordostatlantik

Magnetträger

Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst ohne Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.

Disketten: MS-DOS, 3,5″, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″, 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

Satzaufbau

Pos.

Bezeichnung

Anmerkung

1 bis 4

Land (ISO-Code, 3 Buchstaben)

z.B. FRA = Frankreich

5 bis 6

Jahr

z.B. 90 = 1990

7 bis 8

Hauptfischereigebiete der FAO

27 = NO-Atlantik

9 bis 15

Bereich

z.B. IV a = ICES Bereich IV a

16 bis 18

Arten

Schlüssel aus 3 Buchstaben

19 bis 26

Fanggewicht

Tonnen

Anmerkungen:

a)

Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

b)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

c)

Mengenangaben (Pos. 19 bis 26) von weniger als einer halben Tonne sind als „-1“ zu registrieren.

d)

Unbekannte Mengen (Pos. 19 bis 26) sind als „-2“ zu registrieren.


ANHANG V

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN FÜR DEN NORDOSTATLANTIK AUF DATENTRÄGERN

A.   Codierungsformat

Die Daten sind als Datensätze mit variabler länge zu übermitteln: als Trennzeichen zwischen den einzelnene Datenfelern der Datensätze wird der Deoppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

Alpha-3-Ländercode, z. B. FRA = Frankreich

Jahr

z. B. 2001 oder 01

Groβe FAO-Fischereigebiete

Z.B. 27 = Nordostatlantik

Abteilung

z. B. IVa = ICES Bereich IVa

Arten

Alpha-3-Fischcode

Fangmenge

Tonnen

a)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen, zur nächsten Tonne (t) aufbzw, abgerundet.

b)

Mengen von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“zu erfassen.

c)

Ländercodes:

Österreich

AUT

Belgien

BEL

Bulgarien

BGR

Zypern

CYP

Tschechische Republik

CZE

Deutschland

DEU

Dänemark

DNK

Spanien

ESP

Estland

EST

Finnland

FIN

Frankreich

FRA

Vereinigtes Königreich

GBR

England und Wales

GBRA

Schottland

GBRB

Nordirland

GBRC

Griechenland

GRC

Ungarn

HUN

Irland

IRL

Island

ISL

Italien

ITA

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Lettland

LVA

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Norwegen

NOR

Polen

POL

Portugal

PRT

Rumänien

ROU

Slowakei

SVK

Slowenien

SVN

Schweden

SWE

Türkei

TUR

B.   Verfahren zur Übermittlung von Daten an die Europäische Kommission

Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.

Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.


ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates

(ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission

(ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang I Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission

(ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5)

 


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 3880/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/109


VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 175 Absatz 1, Artikel 179 und Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(2)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(3)

Da die zu diesem Zweck an den Rechtsakten vorgenommenen Änderungen technischer Art sind und ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.

Artikel 2

Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


ANHANG

1.   HUMANITÄRE HILFE

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe  (1)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren und in den Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich über die Fortsetzung der nach dem Dringlichkeitsverfahren eingeleiteten Aktionen.“

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren

beschließt die Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schutzmaßnahmen im Rahmen der Durchführung der humanitären Hilfe;

beschließt die Kommission über ihre Direktinterventionen oder die Finanzierung der Interventionen von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten.

(3)   Nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren

genehmigt die Kommission die globalen Pläne, die dazu bestimmt sind, Aktionen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Region vorzusehen, in dem bzw. in der die humanitäre Krise insbesondere aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Komplexität naturgemäß länger andauert; sie genehmigt auch den Finanzrahmen dieser Pläne. In diesem Zusammenhang prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Prioritäten, die im Rahmen der Durchführung dieser globalen Pläne zu setzen sind;

beschließt die Kommission unbeschadet des Artikels 13 über Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. ECU.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.   UNTERNEHMEN

2.1.   Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen  (2)

Was die Richtlinie 75/324/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen technischen Anpassungen dieser Richtlinie und die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 75/324/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Kommission beschließt die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann die erforderlichen technischen Anpassungen dieser Richtlinie beschließen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Anpassungen beibehalten.“

2.2.   Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke  (3)

Was die Richtlinie 93/15/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie anzupassen, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen, und die Bedingungen für die Durchführung von Artikel 14 Absatz 2 festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 93/15/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 93/15/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, um insbesondere künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. Die Kommission kann Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieses Absatzes erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.3.   Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen  (4)

Was die Richtlinie 2000/14/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/14/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/14/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt, insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen wirken sich nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen aus.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 19 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Unterstützung der Kommission bei der Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt;“.

2.4.   Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel  (5)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen, die Mess-, Probenahme- und Analysemethoden anzupassen, Bestimmungen zu den Kontrollmaßnahmen zu erlassen und neue EG-Düngemitteltypen aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission nimmt die Anpassung und Modernisierung der Mess-, Probenahme- und Analysemethoden, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dasselbe Verfahren gilt für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel und in den Artikeln 8, 26 und 27 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen im Einzelnen festzulegen. Diese Bestimmungen regeln insbesondere die Häufigkeit der Testwiederholung sowie die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten Düngemittel mit den getesteten Düngemitteln identisch sind.“

2.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission passt Anhang I zur Aufnahme neuer Düngemitteltypen an.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission passt die Anhänge an den technischen Fortschritt an.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.5.   Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung)  (6)

Was die Richtlinie 2004/9/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen und den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Wortlaut der Bestätigung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/9/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/9/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sind nach Auffassung der Kommission Änderungen dieser Richtlinie erforderlich, um die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zu regeln, so erlässt sie diese Änderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (7) eingesetzten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen

a)

zur Anpassung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Wortlauts der Bestätigung;

b)

zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.6.   Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung)  (8)

Was die Richtlinie 2004/10/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/10/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/10/EG wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Die Kommission kann Anhang I im Hinblick auf die Grundsätze der GLP an den technischen Fortschritt anpassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die erforderlichen technischen Anpassungen dieser Richtlinie vorzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

In dem in Unterabsatz 3 genannten Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten.“

2.7.   Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe  (10)

Was die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes betreffen:“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Absatz 1 Buchstabe f genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (11) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.8.   Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien  (12)

Was die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen und Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der genannten Verordnung auf lösungsmittelbasierte Detergenzien anzuwenden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wie folgt geändert:

1.

Erwägungsgrund 27 wird gestrichen.

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anpassung der Anhänge

(1)   Die Kommission nimmt die zur Anpassung der Anhänge erforderlichen Änderungen, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, an.

(2)   Die Kommission nimmt Änderungen oder Ergänzungen an, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Verordnung auf lösungsmittelbasierte Detergenzien anzuwenden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

In Anhang VII Abschnitt A erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.9.   Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur  (13)

Was die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge anzupassen, neue Bestimmungen anzunehmen und bestimmte Bedingungen für die Anwendung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Agentur kann die Kommission den Anhang an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen und alle erforderlichen Änderungen annehmen, ohne den Anwendungsbereich des zentralisierten Verfahrens auszudehnen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt eine Verordnung mit Bestimmungen für die Erteilung dieser Genehmigung. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur geeignete Bestimmungen für die Beurteilung der an den Genehmigungen vorgenommenen Änderungen in Form einer Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels stellt sicher, dass alle vermuteten unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen und jede vermutete Übertragung eines Krankheitserregers durch ein Arzneimittel, die im Hoheitsgebiet eines Drittlands auftreten, den Mitgliedstaaten und der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt werden. Die Kommission erlässt Bestimmungen zur Mitteilung nicht schwerwiegender vermuteter unerwarteter Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland auftreten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann aufgrund der bei der Anwendung des Absatzes 3 gewonnenen Erfahrungen Bestimmungen zur Änderung jenes Absatzes festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Die Kommission kann Änderungen annehmen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 41 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur geeignete Bestimmungen für die Beurteilung der an den Genehmigungen vorgenommenen Änderungen in Form einer Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels stellt sicher, dass alle vermuteten unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen und Nebenwirkungen beim Menschen und jede vermutete Übertragung eines Krankheitserregers durch ein Arzneimittel, die im Hoheitsgebiet eines Drittlands auftreten, den Mitgliedstaaten und der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt werden. Die Kommission erlässt Bestimmungen zur Mitteilung nicht schwerwiegender vermuteter unerwarteter Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland auftreten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann aufgrund der bei der Anwendung des Absatzes 3 gewonnenen Erfahrungen Bestimmungen zur Änderung jenes Absatzes festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 54

Die Kommission kann Änderungen vornehmen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt jedoch Bestimmungen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen kleinen und mittleren Unternehmen eine Gebührensenkung, ein Zahlungsaufschub für die Gebühren oder administrative Unterstützung gewährt werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf Ersuchen der Agentur kann die Kommission gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die aufgrund dieser Verordnung erteilt wurden, Geldbußen verhängen, wenn sie bestimmte im Rahmen dieser Genehmigungen festgelegte Verpflichtungen nicht einhalten. Die Höchstbeträge sowie die Bedingungen und die Modalitäten für die Einziehung dieser Geldbußen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

3.   UMWELT

3.1.   Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien  (14)

Was die Richtlinie 82/883/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte „Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist“ und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 82/883/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 82/883/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Kommission beschließt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte ‚Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist‘ und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.2.   Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft  (15)

Was die Richtlinie 86/278/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bestimmungen der Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 86/278/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 86/278/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Die Kommission passt die Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an; hiervon ausgenommen sind die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter, die zu analysieren sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.3.   Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle  (16)

Was die Richtlinie 94/62/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten, zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern sowie festzulegen, unter welchen Bedingungen die Konzentrationen von Schwermetallen, die sich in Verpackungen oder Verpackungskomponenten befinden, auf einige Materialien und Produktkreisläufe keine Anwendung finden, welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Bezug auf die Konzentrationen ausgenommen sind, und die technischen Maßnahmen festzulegen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu begegnen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 94/62/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt fest, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Konzentrationen auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Harmonisierung der Merkmale und der Aufmachung der gelieferten Daten und im Hinblick auf die Kompatibilität der Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die ihnen vorliegenden Daten in Tabellen, die auf der Grundlage von Anhang III nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt werden.“

4.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(1)   Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems sowie zur Anpassung der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die Kommission beschließt die Änderungen zur Anpassung der in Anhang I genannten Beispiele für die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission legt die technischen Maßnahmen fest, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Gemeinschaft in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu begegnen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.4.   Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe  (17)

Was die Richtlinie 1999/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festzulegen und Änderungen, die zur technischen Anpassung einiger Bestimmungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/32/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4c Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission teilt diese Kriterien der IMO mit.“

2.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.5.   Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe  (18)

Was die Richtlinie 2001/81/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/81/EG, auch durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/81/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Aktualisierungen der gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.6.   Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft  (19)

Was die Richtlinie 2003/87/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 11b Absatz 5, Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen sowie eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem einschließlich Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung zu erlassen, Anhang III nach Maßgabe von Artikel 22 zu ändern, die Einbeziehung nicht in Anhang I aufgeführter Tätigkeiten und Treibhausgase zu billigen, die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen von Abkommen mit Drittländern auszuarbeiten sowie standardisierte oder etablierte Verfahren für die Überwachung anderer Treibhausgasemissionen anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/87/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 11b Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Kommission erlässt Bestimmungen zur Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission verabschiedet Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten von für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgasen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Hinblick auf die Durchführung dieser Richtlinie erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind. Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Änderungen des Anhangs III

Unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen kann die Kommission Anhang III mit Ausnahme der Kriterien 1, 5 und 7 für den Zeitraum 2008 bis 2012 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens können die Mitgliedstaaten ab 2008 im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten ausweiten auf:

a)

nicht in Anhang I aufgeführte Anlagen, sofern die Einbeziehung solcher Anlagen von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gebilligt wird, und

b)

nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten und Treibhausgase, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Ab 2005 können die Mitgliedstaaten unter denselben Voraussetzungen den Handel mit Emissionszertifikaten auf Anlagen ausweiten, die in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten durchführen und bei denen die in jenem Anhang vorgesehenen Kapazitätsgrenzen nicht erreicht werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann aus eigener Initiative bzw. muss auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgasen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festlegen, wenn die Überwachung und die Berichterstattung in Bezug auf diese Emissionen mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wurde ein Abkommen im Sinne von Absatz 1 geschlossen, so erlässt die Kommission die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

In Anhang IV erhält der Absatz unter der Überschrift „Überwachung anderer Treibhausgasemissionen“ folgende Fassung:

„Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt worden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.7.   Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe  (20)

Was die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Konzentrationsgrenzen in den Anhängen festzulegen, die Anhänge zu ändern, wenn ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen wird, bestehende Einträge zu ändern und die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bis die Konzentrationsgrenzen gemäß diesem Verfahren festgelegt werden, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Konzentrationsgrenzen oder spezifische technische Anforderungen bezüglich der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle gemäß diesem Buchstaben festlegen oder anwenden.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Konzentrationsgrenzen in Anhang V Teil 2 werden für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Änderung der Anhänge

(1)   Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Anhänge I, II und III vor.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung des Anhangs IV vor.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in den Anhängen I, II und III, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in Anhang IV und Änderungen des Anhangs V, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.8.   Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft  (21)

Was die Richtlinie 2004/107/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/107/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für jedes Gebiet von 100 000 km2 jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein. Die Mitgliedstaaten können jedoch einvernehmlich und nach den Leitlinien, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufzustellen sind, eine oder mehrere gemeinsame Messstationen einrichten, die benachbarte Gebiete in aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten erfassen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. Zusätzlich wird die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber empfohlen. Sofern angebracht, ist die Überwachung mit der des Mess- und Bewertungsprogramms zur Messung und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstoffen in Europa (EMEP) zu koordinieren. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.“

b)

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)   Sämtliche zur Anpassung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs II Abschnitt II sowie der Anhänge III, IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dabei dürfen jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden.“

2.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren alle Modalitäten für die Weiterleitung der gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen fest.“

3.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Anhang V Abschnitt V erhält folgende Fassung:

„V.   Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen. Die Kommission kann Änderungen zur Anpassung dieses Abschnitts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.9.   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen  (22)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge nach Maßgabe von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu ändern und bestimmte zusätzliche Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Entschieden wird dann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“

2.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Änderung der Anhänge

(1)   Die Kommission kann die Anhänge ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Außerdem

a)

werden die Anhänge I, II, III, IIIA, IV und V geändert, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen;

b)

können noch nicht eingestufte Abfälle vorläufig den Anhängen IIIB, IV oder V hinzugefügt werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist;

c)

kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang IIIA in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen erwogen werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. In Anhang IIIA kann vorgeschrieben werden, dass einer oder mehrere der dort aufgeführten Einträge nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt;

d)

werden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle definiert und die entsprechenden Abfälle gegebenenfalls den Anhängen IVA und V hinzugefügt und aus Anhang III gestrichen;

e)

wird Anhang V so geändert, dass er die vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegelt;

f)

wird Anhang VIII geändert, um den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

(2)   Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (23) eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt.

3.

Artikel 59 erhält folgende Fassung:

„Artikel 59

Zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die folgenden zusätzlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen:

a)

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g;

b)

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren;

c)

Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24;

d)

technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4;

e)

weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27;

f)

weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft;

g)

weitere Empfehlungen zu undefinierten Rechtsbegriffen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6;

b)

weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 59a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.“

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.“

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.“

4.   EUROSTAT

4.1.   Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern  (24)

Was die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der von dieser Verordnung betroffenen Güter zu aktualisieren. Sie sollte außerdem die Befugnis erhalten, die Durchführungsmodalitäten zur Repräsentanz und Periodizität der Erhebung für bestimmte Güter sowie die Modalitäten zum Erhebungsinhalt festzulegen und Durchführungsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Prodcom-Liste und die für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben werden von der Kommission aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10“ durch die Worte „nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren“ ersetzt.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Durchführungsmodalitäten zu Absatz 3, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den technischen Fortschritt, werden erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Periodizität der Erhebung

Die Erhebung erstreckt sich auf einen jährlichen Kalenderzeitraum im Sinne eines Kalenderjahres.

Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste kann die Kommission jedoch auch beschließen, dass monatliche oder vierteljährliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den von der Kommission festgelegten Modalitäten entspricht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Aufbereitung der Ergebnisse

Die Mitgliedstaaten werten die in Artikel 5 Absatz 1 genannten vollständigen Fragebögen oder die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen aus anderen Quellen nach den von der Kommission festgelegten Durchführungsmodalitäten aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10“ durch die Worte „nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren“ ersetzt.

7.

Artikel 9 wird aufgehoben.

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (25) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.2.   Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse  (26)

Was die Richtlinie 96/16/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Begriffsbestimmungen betreffend landwirtschaftlicher Betriebe zu erlassen, in denen die Mitgliedstaaten die erzeugte Milch und deren Verwendung ermitteln, das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, festzulegen und einheitliche Definitionen für die Mitteilung der Ergebnisse an die Kommission aufzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/16/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/16/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   ermitteln jährlich die Milch, die in den von der Kommission definierten landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wird, sowie deren Verwendung. Die Maßnahmen zur Definition der landwirtschaftlichen Betriebe, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, wird von der Kommission aufgestellt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die einheitlichen Definitionen für die Mitteilung der Ergebnisse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

In Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 7“ durch die Worte „nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.3.   Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen  (27)

Was die Richtlinie 2001/109/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Baumobstanlagen sowie die Tabelle mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhebenden Arten zu ändern, die Durchführungsbestimmungen zu einigen Artikeln zu erlassen und die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/109/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/109/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Verzeichnis der genannten Arten sowie die genannte Tabelle können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Durchführungsbestimmungen zur Organisation der Erhebungen, die sachdienliche Ergebnisse bringen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Bestimmungen für die Modalitäten der Stichprobenerhebung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ergebnisse gemäß Absatz 1 sind für jede Produktionszone vorzulegen. Die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (28) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.4.   Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs  (29)

Was die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen anzupassen sowie weitere Bestimmungen zu erlassen, den Inhalt der Anhänge anzupassen und die für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu liefernden Angaben im Einzelnen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann die in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen anpassen und weitere, zur Harmonisierung der Statistiken erforderliche Begriffsbestimmungen festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den Anhängen B und D ist das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung dargestellt, auf das die Mitgliedstaaten als Alternative zu dem im Normalfall verwendeten, in den Anhängen A und C dargelegten Verfahren der ausführlichen Berichterstattung zurückgreifen können, wenn es sich um Unternehmen handelt, bei denen das gesamte Fracht- bzw. Fahrgastaufkommen weniger als 500 Mio. Tonnenkilometer bzw. 200 Mio. Personenkilometer beträgt. Diese Schwellenwerte können von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Inhalt der Anhänge kann von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Einzelheiten der Übermittlung von Daten an Eurostat werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:

a)

Anpassung der Schwellenwerte für das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung (Artikel 4),

b)

Anpassung der Begriffsbestimmungen und Festlegung weiterer Begriffsbestimmungen (Artikel 3 Absatz 2),

c)

Anpassung des Inhalts der Anhänge (Artikel 4),

d)

Bestimmung der für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu liefernden Angaben (Artikel 8 Absatz 2).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

In Anhang H Nummer 5 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2“ durch die Worte „nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle“ ersetzt.

4.5.   Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr  (30)

Was die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Genauigkeitsanforderungen festzulegen, Datensätze festzulegen und gewisse Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 437/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ergebnisse werden entsprechend den in Anhang I aufgeführten Datensätzen übermittelt. Die Datensätze werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Das für die Übermittlung zu verwendende Übertragungsmedium wird von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:

das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2,

die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).

(2)   Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:

die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung,

die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3),

die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5),

den Aufbau der Datensätze (Artikel 7).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.6.   Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009  (31)

Was die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der von dieser Verordnung betroffenen Merkmale zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Übermittlungsformate und den ersten Übermittlungszeitraum werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2)   Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Aktualisierung der Merkmalliste, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, handelt, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern den Mitgliedstaaten dadurch keine erhebliche zusätzliche Belastung auferlegt wird.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.   BINNENMARKT

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote  (32)

Was die Richtlinie 2004/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 hinsichtlich des Inhalts der Angebotsunterlage zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Die Richtlinie 2004/25/EG sah eine zeitliche Befristung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vor. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG stellten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass der Beschluss 2006/512/EG eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission dementsprechend die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden sollten. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/25/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/25/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann Bestimmungen zur Änderung der Liste in Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

6.   GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

6.1.   Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln  (33)

Was die Richtlinie 79/373/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abweichungen von den Vorschriften für die Verpackung von Mischfuttermitteln festzulegen und den Anhang zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 79/373/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 79/373/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt die Abweichungen von dem Grundsatz des Absatzes 1 fest, die auf Gemeinschaftsebene zu gestatten sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern die Identifizierung und die Qualität der Mischfuttermittel gewährleistet bleiben.“

2.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse

a)

erstellt die Kommission Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse;

b)

legt die Kommission die Berechnungsverfahren für den Energiewert der Mischfuttermittel fest;

c)

erlässt die Kommission die erforderlichen Änderungen des Anhangs.

Alle oben genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.2.   Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung  (34)

Was die Richtlinie 82/471/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen zu beschließen und die Kriterien festzulegen, die für die Definition der in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 82/471/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, beim Erlass von Änderungen der Richtlinie das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 82/471/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck hört die Kommission in Bezug auf die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss und den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss an.

Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung ‚Candida‘ auf n-Alkanen gezüchtet werden, fasst die Kommission jedoch einen Beschluss innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie nach Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse kann die Kommission die Kriterien festlegen, aufgrund deren die in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse sich näher beschreiben lassen, insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Reinheit sowie der physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 13“ durch die Worte „nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

3.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Richtlinie geändert werden muss, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit sicherzustellen, so erlässt sie entsprechende Maßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Artikel 14 wird aufgehoben.

6.3.   Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung  (35)

Was die Richtlinie 96/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, zu erstellen und zu ändern sowie den Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/25/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung des Verzeichnisses der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass der am Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen abzukürzen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/25/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

gemäß Gemeinschaftsbestimmungen, die in einem von der Kommission festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene — insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung — ermöglicht, kann nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeführt werden.

(2)   Das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, um die Übereinstimmung dieser Stoffe mit Artikel 3 zu gewährleisten, wird von der Kommission erstellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis wird von der Kommission aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Maßnahmen auf das in Artikel 13 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(4)   Die aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.4.   Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung  (36)

Was die Richtlinie 2002/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II zu ändern und sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse anzupassen sowie zusätzliche Kriterien für die Entgiftungsverfahren festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Anpassung der Anhänge I und II unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/32/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.“

2.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ändert die Kommission die Anhänge I und II. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Änderungen auf das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2)   Außerdem

erstellt die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren regelmäßig konsolidierte Fassungen der Anhänge I und II, die die nach Absatz 1 vorgenommenen Änderungen einschließen;

kann die Kommission zusätzlich zu den Kriterien für die Zulässigkeit von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die Entgiftungsverfahren unterworfen wurden, Kriterien für die Zulässigkeit von solchen Entgiftungsverfahren bestimmen; diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates (37) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.

Artikel 12 wird gestrichen.

6.5.   Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken  (38)

Was die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der in Anhang I Teil C genannten Tierarten und die Listen der in Anhang II Teile B und C genannten Staaten und Gebiete zu ändern, für andere Krankheiten als Tollwut besondere Anforderungen im Hinblick auf die Mitgliedstaaten und die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiete aufzustellen sowie Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern und Anforderungen technischer Art für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Arten festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Annahme der Liste bestimmter Drittländer abzukürzen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzuführenden Bescheinigung wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer wird von der Kommission erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dass“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können von der Kommission andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Etwaige Übergangsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.“

6.6.   Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern  (39)

Was die Richtlinie 2003/99/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, koordinierte Überwachungsprogramme für Zoonosen und Zoonoseerreger aufzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, bei der Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/99/EG zur Aufnahme von Zoonosen und Zoonoseerregern in die darin enthaltenen Listen oder zur Streichung von Zoonosen und Zoonoseerregern von diesen Listen das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/99/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Anhang I kann von der Kommission geändert werden, um Zoonosen und Zoonoseerreger den darin enthaltenen Listen insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien hinzuzufügen oder von diesen Listen zu streichen:“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sind die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend, so können von der Kommission für eine oder mehrere Zoonosen und/oder einen oder mehrere Zoonoseerreger koordinierte Überwachungsprogramme zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene aufgestellt werden, insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Änderungen der Anhänge und Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen

Die Anhänge II, III und IV können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.7.   Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene  (40)

Was die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen über spezifische Hygienemaßnahmen und die Zulassung von Unternehmen zu erlassen sowie unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Anhängen I und II zu gewähren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele sowie die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

aufgrund eines von der Kommission gefassten Beschlusses. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die Anhänge I und II können von der Kommission angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:“.

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren kann die Kommission Ausnahmen von den Anhängen I und II gewähren, um insbesondere die Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe zu erleichtern, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.8.   Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs  (41)

Was die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen über die allgemeinen Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers und die besonderen Garantien für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Schweden oder Finnland zu erlassen sowie unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Anhängen zu gewähren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Lebensmittelunternehmer dürfen zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Trinkwasser — oder sauberes Wasser, wenn dessen Verwendung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der vorliegenden Verordnung erlaubt ist — verwenden, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist von der Kommission genehmigt worden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.

a)

Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 können von der Kommission aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Kontrollprogramme der Mitgliedstaaten oder der Annahme mikrobiologischer Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)

Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können die Vorschriften des Absatzes 2 für alle in Absatz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise auf alle Mitgliedstaaten oder alle Regionen eines Mitgliedstaats ausgedehnt werden, die über ein Kontrollprogramm verfügen, das als dem für Schweden und Finnland hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs genehmigten Programm gleichwertig anerkannt worden ist.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die Anhänge II und III können von der Kommission angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:“.

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann Ausnahmen von den Anhängen II und III gewähren, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

In Artikel 11 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen und nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der Anhänge II oder III betreffen, erlassen werden, um“.

6.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.9.   Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs  (42)

Was die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieses Rechtsaktes zu ändern oder anzupassen und Übergangsmaßnahmen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Erfordernissen, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“

2.

In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI können von der Kommission geändert oder ergänzt werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann Ausnahmen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewähren, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung damit nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

In Artikel 18 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsbestimmungen und nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI betreffen, erlassen werden, um Folgendes festzulegen:“.

4.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.10.   Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene  (43)

Was die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, mikrobiologische Kriterien und Zielvorgaben, die die Futtermittelunternehmen erfüllen müssen, festzulegen, Bestimmungen über die Zulassung von Betrieben zu erlassen, die Anhänge I, II und III zu ändern sowie Abweichungen von diesen Anhängen zu genehmigen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kriterien und Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a und b werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   eine Zulassung durch eine von der Kommission erlassene Verordnung vorgeschrieben ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Änderung der Anhänge I, II und III

Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

a)

der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,

b)

den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen,

c)

technologischen Entwicklungen,

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e)

der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit

und

f)

der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Abweichung von den Anhängen I, II und III

Die Kommission kann aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gestatten, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

7.   ENERGIE UND VERKEHR

7.1.   Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (44)

Was die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das System muss in Bezug auf die Sicherheit den technischen Vorschriften des Anhangs I B entsprechen. Die Kommission stellt sicher, dass in diesen Anhang Vorschriften aufgenommen werden, nach denen die EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät nur erteilt werden kann, wenn für das Gesamtsystem (das Kontrollgerät selbst, die Speicherkarte und die elektrischen Verbindungen mit dem Getriebe) nachgewiesen wurde, dass es gegen Manipulationen oder Verfälschungen der Daten über die Lenkzeiten gesichert ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die hierfür erforderlichen Prüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, denen die neuesten Manipulationstechniken bekannt sind.“

2.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

7.2.   Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr  (45)

Was die Richtlinie 97/70/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur harmonisierten Auslegung von Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll und zur Anwendung der Richtlinie zu erlassen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen der Richtlinie sowie deren Anhänge zu ändern, um den Änderungen des Torremolinos-Protokolls, die nach Erlass der Richtlinie in Kraft treten, in der Richtlinie Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 97/70/EG wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 9“ durch die Worte „nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Folgende Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Es können Bestimmungen erlassen und aufgenommen werden, die sich auf Folgendes beziehen:

eine harmonisierte Auslegung der Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll, die in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden sind, soweit dies erforderlich ist, um ihre einheitliche Anwendung in der Gemeinschaft zu gewährleisten;

die Anwendung dieser Richtlinie, ohne ihren Geltungsbereich auszudehnen.

b)

Die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 dieser Richtlinie können angepasst und ihre Anhänge geändert werden, um den Änderungen des Torremolinos-Protokolls, die nach Erlass dieser Richtlinie in Kraft treten, in dieser Richtlinie Rechnung zu tragen.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (47) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

7.3.   Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr  (48)

Was die Richtlinie 1999/35/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und Rechtsinstrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) anzupassen, um sie mit später in Kraft getretenen Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO in Übereinstimmung zu bringen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zur Verbesserung der mit der Richtlinie festgelegten Regelung die Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/35/EG wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz, in Artikel 11 Absätze 6 und 8 und in Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 und letzter Satz werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 16“ durch die Worte „nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Änderungsverfahren

Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und auf Rechtsinstrumente der IMO können angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um sie mit Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO, die in Kraft getreten sind, in Übereinstimmung zu bringen, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird.

Die Anhänge dieser Richtlinie können ferner angepasst werden, wenn dies zur Verbesserung der mit dieser Richtlinie festgelegten Regelung erforderlich ist, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.“

7.4.   Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe  (50)

Was die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Verweisungen auf die einschlägigen Regeln zu MARPOL 73/78 und auf die Entschließungen MEPC 111(50) und 94(46) zu ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich der genannten Verordnung nicht erweitert wird. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Verweisungen in dieser Verordnung auf die Regeln des Anhangs I zu MARPOL 73/78, auf die Entschließung MEPC 111(50) und die Entschließung MEPC 94(46) in ihrer durch die Entschließungen MEPC 99(48) und MEPC 112(50) geänderten Fassung ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der IMO verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.5.   Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen  (52)

Was die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine harmonisierte Regelung für Besichtigungen und Zeugnisse für bestimmte Schiffe festzulegen, bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, zu ergreifen, Verfahren für Hafenstaatkontrollen festzulegen sowie bestimmte Verweisungen und die Anhänge zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit der genannten Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls kann die Kommission eine harmonisierte Regelung für Besichtigung und Zeugnisse für diese Schiffe festlegen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, so erlässt die Kommission geeignete Maßnahmen, damit Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, nachweisen können, dass sie Artikel 5 einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, legt die Kommission geeignete Verfahren für die Kontrollen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Kommission kann die Verweise auf das AFS-Übereinkommen, das AFS-Zeugnis, die AFS-Erklärung und die AFS-Bestätigung und die Anhänge dieser Verordnung einschließlich der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Bezug auf Artikel 11 des AFS-Übereinkommens ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

7.6.   Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt  (54)

Was die Richtlinie 2004/8/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zu untersuchen, die in Artikel 13 genannten Schwellenwerte an den technischen Fortschritt anzupassen sowie detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG, einschließlich der Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses, festzulegen und an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/8/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission untersucht die in Absatz 1 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zum ersten Mal am 21. Februar 2011 und danach alle vier Jahre, um technologische Entwicklungen und Änderungen bei der Nutzung der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen. Alle aus dieser Untersuchung resultierenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anpassung an den technischen Fortschritt

(1)   Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des in KWK erzeugten Stroms nach Anhang II Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des Wirkungsgrads der KWK-Erzeugung und der Primärenergieeinsparungen nach Anhang III Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission passt die Leitlinien zur Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses gemäß Anhang II Buchstabe d an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Anhang II Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Die Kommission legt detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II, einschließlich der Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.7.   Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft  (55)

Was die Richtlinie 2004/52/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang anzupassen und Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes zu treffen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Entscheidungen über die Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/52/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Gegebenenfalls kann dieser Anhang aus technischen Gründen angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission trifft Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Entscheidungen werden nur getroffen, wenn entsprechend einer Bewertung auf der Grundlage geeigneter Untersuchungen alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Interoperabilität in jeder Hinsicht — einschließlich technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen — funktioniert.

(5)   Die Kommission trifft technische Entscheidungen über die Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem ‚Ausschuss für elektronische Maut‘ unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

7.8.   Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen  (56)

Was die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten zu beschließen, ob Änderungen der Anhänge betreffend bestimmte besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, die automatisch für den internationalen Verkehr gelten, auch für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen gelten sollten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 enthält Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stützt sich auf internationale Instrumente, die geändert werden können. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission beschließt über die Einbeziehung von Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sofern diese Änderungen eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes darstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Konformitätsprüfungsverfahren findet in diesen Fällen keine Anwendung.“

2.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann Bestimmungen für die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes erlassen, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 6 Buchstaben b und c des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

7.9.   Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft  (57)

Was die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Begriffsbestimmungen zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen und um die Wirksamkeit der Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und um die Wirksamkeit dieser Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern, kann die Kommission die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ändern, soweit durch diese Änderungen der Geltungsbereich der Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.10.   Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft  (59)

Was die Richtlinie 2005/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/44/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Änderungsverfahren

Die Anhänge I und II können aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert und an den technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (60) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Die Kommission konsultiert regelmäßig Vertreter des Wirtschaftssektors.

7.11.   Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen  (61)

Was die Richtlinie 2005/65/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, deren Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Die Richtlinie 2005/65/EG enthält Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stützt sich auf internationale Instrumente, die geändert werden können. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für die Anpassung der Anhänge die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhalten die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2005/65/EG folgende Fassung:

„Artikel 14

Anpassungen

Die Kommission kann die Anhänge I bis IV anpassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“


(1)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(3)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(4)  ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28.

(7)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“

(8)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.

(9)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“

(10)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.“

(12)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(14)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.

(15)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(16)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(17)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(18)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

(19)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(20)  ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.

(21)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

(22)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(23)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.“

(24)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.

(25)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.“

(26)  ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27.

(27)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.

(28)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.“

(29)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.

(30)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1.

(31)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.

(32)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(33)  ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

(34)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.

(35)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

(36)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(37)  ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.“

(38)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(39)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(40)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(41)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(42)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(43)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(44)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(45)  ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1.

(46)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(47)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(48)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

(49)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(50)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.

(51)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(52)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

(53)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(54)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(55)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.

(56)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(57)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

(58)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(59)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.

(60)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.“

(61)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.


Chronologischer Index

1.

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen

2.

Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

3.

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

4.

Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

6.

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

7.

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern

8.

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

9.

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

10.

Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

11.

Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung

12.

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe

13.

Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

14.

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

15.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

16.

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

17.

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

18.

Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen

19.

Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

20.

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

21.

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

22.

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

23.

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

24.

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

25.

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel

26.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

27.

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

28.

Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009

29.

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

30.

Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt

31.

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung)

32.

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung)

33.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

34.

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

35.

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur

36.

Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft

37.

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote

38.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe

39.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

40.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

41.

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

42.

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft

43.

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

44.

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

45.

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

46.

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

47.

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/155


VERORDNUNG (EG) Nr. 220/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (5) geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für bestimmte von den Änderungen betroffene Durchführungsmaßnahmen das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die verbleibenden Durchführungsbefugnisse angepasst werden.

(5)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Zulassung von Schnelltests, die Ausweitung bestimmter Bestimmungen auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, den Erlass von Durchführungsbestimmungen einschließlich der Methode zur Bestätigung von boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei Schafen und Ziegen, die Änderung der Anhänge und den Erlass von Übergangsmaßnahmen übertragen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(6)

Außerdem sollte nach Bestätigung eines Falls von transmissibler spongiformer Enzephalopathie (TSE) die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auch andere Maßnahmen zu treffen, auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Genehmigung dieser Maßnahmen durch die Kommission auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung erfolgt, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen und ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz wird wie folgt geändert:

„Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, sofern dieses Testsystem in die Liste in Anhang X aufgenommen wurde.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung gemäß den Artikeln 24a und 25, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, auch andere Maßnahmen treffen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt worden sind.“

4.

Artikel 16 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

„(7)   Nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 können die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse ausgedehnt werden. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

5.

Artikel 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2)   Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 festgelegt.“

6.

Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.“

7.

Artikel 23a wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,“.

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„k)

Ausweitung der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 bis 6 auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

l)

Erlass von Methoden zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen gemäß Artikel 20 Absatz 2,

m)

Änderung oder Ergänzung der Anhänge und Erlass geeigneter Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 47.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/157


VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 (2) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (4) geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrages erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Bewertung der Qualität sowie des Inhalts der Berichte festzulegen, die Ergebnisse der Pilotstudien umzusetzen und die Anhänge inhaltlich anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erstellt eine Äquivalenztabelle für die in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG (6) eingeführte Abfallverzeichnis. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der in Anhang I und II aufgeführten Merkmale mit Hilfe eines der folgenden Mittel:

Erhebungen,

administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte,

statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder

Kombination dieser Mittel.

Die Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.“

3.

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen:

a)

Ermittlung der Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat. Im Rahmen dieser Maßnahme kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln,

b)

binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.

(2)   Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden jedoch nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie betreffen vor allem:

a)

die Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse,

b)

die Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen,

c)

die Festlegung geeigneter Kriterien für die Qualitätsbewertung und den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II,

d)

die Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (8) eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.

7.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden.“

8.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Unter Berücksichtigung der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 94/62/EG stellt die Kommission ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und Aufschluss darüber geben sollen, ob es sich empfiehlt, den Eintrag ‚Verpackungsabfälle‘ (EAK-Stat, 3. Fassung) in das Verzeichnis gemäß Nummer 1 aufzunehmen. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Abschnitt 7 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 7 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Abschnitt 8 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Sammlung von Daten über die Abfallmengen, die bei Verfahren zur Vorbehandlung von Abfällen gemäß den Anhängen II.A und II.B der Richtlinie 2006/12/EG anfallen, zu bewerten. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(2)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.“

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.“


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/160


VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2006 über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik ist Intrastat, das System für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, als ein Bereich genannt, in dem eine Vereinfachung möglich und wünschenswert ist.

(3)

Die Herabsetzung des Erfassungsgrads für die im Rahmen von Intrastat erhobenen Daten ist eine Sofortmaßnahme zur Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands. Dies kann durch eine Anhebung der Schwellen geschehen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind. Dementsprechend wird der Anteil von Statistiken zunehmen, die auf Schätzungen durch die nationalen Behörden beruhen.

(4)

Im Hinblick auf die langfristige Effizienz sollten zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, in Betracht gezogen werden. Hierzu könnten unter anderem eine weitere Herabsetzung des obligatorischen Mindesterfassungsgrads sämtlicher Versendungen und Eingänge sowie die mögliche künftige Einführung eines Einstromverfahrens zählen. Dazu sollten Nutzen und Durchführbarkeit derartiger Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Qualität von der Kommission näher untersucht werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission (Eurostat) jährliche aggregierte Daten über den Warenverkehr vorlegen, die nach Unternehmensmerkmalen untergliedert sind. Den Datennutzern werden so neue statistische Informationen über einschlägige wirtschaftliche Fragen zur Verfügung gestellt, und eine neue Art der Analyse wird ermöglicht, z. B. die Untersuchung der Frage, wie europäische Unternehmen im Rahmen der Globalisierung arbeiten, ohne dass neue statistische Anforderungen an die meldepflichtigen Unternehmen gestellt werden. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte durch die Zusammenführung von Daten aus dem Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer mit Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (3) vorzulegen sind, erfolgen.

(6)

Die Durchführungsbefugnisse zur Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads in Bezug auf den Handel sollten der Kommission übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten Flexibilität gewährleisten für mögliche zukünftige Änderungen auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung der Schwellen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden mit dem Ziel, einen bestmöglichen Ausgleich zwischen Meldelast und Datengenauigkeit zu erreichen.

(7)

Die Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads in Bezug auf den Handel erfordert Maßnahmen, die die unvollständigere Datenerfassung und die damit verbundenen negativen Folgen für die Qualität, insbesondere die Datengenauigkeit, kompensieren. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Qualitätsanforderungen für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und insbesondere die Kriterien für die Schätzung des nicht in Intrastat erfassten Handels festzulegen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(9)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(10)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(11)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen zu erlassen, zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen den Bezugszeitraum anzupassen, die Modalitäten der Erhebung der von den nationalen Behörden zu erhebenden Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, festzulegen, den Intrastat-Mindesterfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen können, die zu übermittelnden aggregierten Daten und die für die Ergebnisse von Schätzungen geltenden Kriterien festzulegen, Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken durch die Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 erhoben werden, mit Daten über Versendungen und Eingänge von Waren zu erlassen und alle anderen Maßnahmen zu treffen, die für die Gewährleistung der Datenqualität erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen kann der Bezugszeitraum von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmung dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die für die Bereitstellung der Informationen für Intrastat verantwortlichen Parteien sind:

a)

der im Absendemitgliedstaat Steuerpflichtige gemäß Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7), der

i)

den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls

ii)

die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls

iii)

im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind,

oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG und

b)

der im Eingangsmitgliedstaat Steuerpflichtige gemäß Titel III der Richtlinie 2006/112/EG, der

i)

den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls

ii)

die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder andernfalls

iii)

im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind,

oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG.

4.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mindestens einmal monatlich die Verzeichnisse der Steuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie in dem fraglichen Zeitraum an andere Mitgliedstaaten Waren geliefert oder von anderen Mitgliedstaaten Waren erworben haben. Aus den Verzeichnissen gehen die Gesamtwerte der Waren hervor, die jeder Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke angegeben hat;“.

5.

Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die individuelle Identifikationsnummer, die der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde;“.

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Definitionen für die in den Buchstaben e bis h genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Schwellen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind, werden in einer Höhe festgelegt, die gewährleistet, dass der Wert von mindestens 97 % aller Versendungen und mindestens 95 % aller Eingänge der Steuerpflichtigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt ist.

Die Kommission passt diesen Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung an, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission bestimmt die Bedingungen für die Festlegung dieser Schwellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die den Qualitätsanforderungen genügen, die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Statistische Geheimhaltung

Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.“

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei von der Kommission festzulegenden aggregierten Ergebnissen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“.

b)

In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Ergebnisse der Schätzungen müssen den Kriterien genügen, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) jährlich Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, insbesondere nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens entsprechend dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der Aufstellung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der nach der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger gemessenen Größenklasse.

Diese Statistiken werden durch Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (9) erhoben werden, mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Statistiken erstellt.

Die Kommission legt Durchführungsbestimmungen für die Erstellung dieser Statistiken fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Qualität

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Statistiken folgende Qualitätskriterien:

a)

‚Relevanz‘: Diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

‚Genauigkeit‘: Diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

‚Aktualität‘: Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

‚Pünktlichkeit‘: Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e)

‚Zugänglichkeit‘ und ‚Klarheit‘: Diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

‚Vergleichbarkeit‘: Diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g)

‚Kohärenz‘: Diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor.

(3)   Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken.

(4)   Die Kommission legt alle Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

11.

Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)

als die Bemessungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung festzulegenden Wert darstellt,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.“

(8)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.“


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/164


VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren.

(2)

Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Befugnisse und institutionellen Regelungen in vollem Umfang beachtet werden sollten und die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen, besser auf künftige Herausforderungen reagieren zu können und eine bessere Harmonisierung der europäischen Statistiken sicherzustellen.

(3)

Es ist daher erforderlich, die Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zu konsolidieren und seine Governance zu verbessern, insbesondere um die Funktionen der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und anderer einzelstaatlicher Stellen sowie diejenigen der statistischen Stelle der Gemeinschaft noch klarer zu definieren.

(4)

Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollten ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können.

(5)

Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des statistischen Programms sollte die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) auch Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen leisten, um die zusätzlichen Kosten, die den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen bei der Durchführung der von der Kommission beschlossenen zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahmen entstehen können, vollständig zu decken.

(6)

Die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (6) sind, und die der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu jenem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (7), insbesondere in Artikel 2, vorgesehen.

(7)

Darüber hinaus ist es wichtig, im Lichte des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu gewährleisten, um vor allem den Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden Systemen für statistische Zwecke zu fördern.

(8)

Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen Governance-Strukturen abgestimmter Rechtsrahmen. Diese Verordnung sollte daher unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank gelten (8).

(9)

Obwohl die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden nationalen Zentralbank und der statistischen Stelle der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und dem NSA oder anderen einzelstaatlichen Stellen, von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Stelle der Gemeinschaft direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die Mitglieder des ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die vom ESS erstellten Daten direkt oder indirekt verwenden, sofern die Notwendigkeit begründet wurde.

(10)

Im allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen dem ESS und dem ESZB spielt der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken eine wichtige Rolle, insbesondere weil er die Kommission bei der Aufstellung und Durchführung von Arbeitsprogrammen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt.

(11)

Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollten internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt werden.

(12)

Es ist wichtig, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern.

(13)

Zur Angleichung der statistischen Konzepte und Verfahren sollte eine geeignete interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in die Wege geleitet werden.

(14)

Auch die Funktionsweise des ESS sollte überprüft werden, da es flexiblerer Verfahren für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sowie der Setzung klarer Prioritäten bedarf, um die Auskunftspflichtigen und die Mitglieder des ESS zu entlasten sowie die Verfügbarkeit und Aktualität der europäischen Statistiken zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte ein „Europäischer Ansatz für die Statistik“ entwickelt werden.

(15)

Europäische Statistiken bauen zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten auf, die von den statistischen Stellen aller Mitgliedstaaten erstellt und verbreitet werden, können aber auch anhand von nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge, eigens entwickelten europäischen statistischen Erhebungen oder harmonisierten Konzepten und Methoden erstellt werden.

(16)

In diesen besonderen Fällen und sofern es hinreichend begründet ist, sollte es möglich sein, einen „Europäischen Ansatz für die Statistik“ einzuführen, bei dem es sich um eine pragmatische Strategie zur Erleichterung der Erstellung europäischer statistischer Aggregate handelt, die für die Europäische Union insgesamt oder für den Euroraum insgesamt repräsentativ und von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftspolitik sind.

(17)

Außerdem könnten gemeinsame Strukturen, Instrumente und Prozesse eingeführt oder über Kooperationsnetze weiterentwickelt werden, an denen die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen und die statistische Stelle der Gemeinschaft beteiligt sind und die die Spezialisierung bestimmter Mitgliedstaaten auf spezifische statistische Tätigkeiten zum Nutzen des gesamten ESS erleichtern. Ziel dieser Kooperationsnetze zwischen Partnern des ESS sollte es sein, durch die Vermeidung von Doppelarbeit die Effizienz zu erhöhen und den Beantwortungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern.

(18)

Gleichzeitig sollte besonderes Augenmerk auf die kohärente Verarbeitung von Daten gelegt werden, die aus verschiedenen Erhebungen stammen. Zu diesem Zweck sollten interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden.

(19)

Mit den verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die europäischen Statistiken sollte insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, entsprechend den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der auf europäischer Ebene entstehenden Verwaltungslasten beizutragen. Die wichtige Rolle der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen bei der Entlastung der europäischen Unternehmen auf nationaler Ebene sollte jedoch ebenfalls betont werden.

(20)

Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten, von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (die den Verhaltenskodex für europäische Statistiken beinhaltet) gebilligten Grundsätzen sollten die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen. Die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa am 15. April 1992 und die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(21)

Diese Verordnung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (10).

(22)

Diese Verordnung gewährleistet ferner den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und führt die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) im Hinblick auf europäische Statistiken genauer aus.

(23)

Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten. Die Geheimhaltung der Daten sollte in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen unterliegen.

(24)

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, einheitliche Grundsätze und Leitlinien für die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der für die Erstellung europäischer Statistiken verwendeten Daten sowie des Zugangs zu diesen vertraulichen Daten unter hinreichender Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Anforderungen der Nutzer in einer demokratischen Gesellschaft festzulegen.

(25)

Die Verfügbarkeit vertraulicher Daten für den Bedarf des ESS ist von besonderer Bedeutung, damit aus den Daten der größtmögliche Nutzen zur Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken gezogen und auf neu entstehenden Bedarf an statistischen Daten in der Gemeinschaft flexibel reagiert werden kann.

(26)

Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden. Daher sollte Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden, ohne das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau zu gefährden.

(27)

Die Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Einheiten sollte streng untersagt sein.

(28)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (14) gelten.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gilt daher unbeschadet einzelstaatlicher Modalitäten, Zuständigkeiten und Bedingungen, die für einzelstaatliche Statistiken spezifisch sind.

(30)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (15) erlassen werden.

(31)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu den Qualitätskriterien europäischer Statistiken zu erlassen und die Modalitäten, Regeln und Bedingungen festzulegen, unter denen auf Gemeinschaftsebene für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(32)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates (17) und dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (18) vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (19) und der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (20), vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollten weiterhin gelten.

(33)

Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Die europäischen Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm festgelegt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags festgelegten statistischen Grundsätzen, die in dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Verhaltenskodex) gemäß Artikel 11 weiter ausgearbeitet werden, entwickelt, erstellt und verbreitet. Sie werden gemäß dieser Verordnung umgesetzt.

Artikel 2

Statistische Grundsätze

(1)   Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze:

a)

„Fachliche Unabhängigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen oder Interessengruppen oder Stellen der Gemeinschaft oder einzelstaatliche Stellen Druck ausüben können; dies gilt unbeschadet institutioneller Rahmenbedingungen wie gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher institutioneller oder haushaltsrechtlicher Bestimmungen oder der Festlegung des statistischen Bedarfs.

b)

„Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.

c)

„Objektivität“ bedeutet, dass die Statistiken in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen; dabei werden fachliche und ethische Standards angewandt und die angewandten Grundsätze und Verfahren sind für Nutzer und Befragte transparent.

d)

„Zuverlässigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsistent wie möglich messen müssen, wobei zur Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden.

e)

„Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Einheiten geschützt werden müssen, wobei die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung untersagt sind.

f)

„Kostenwirksamkeit“ bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses und Nutzens stehen und die Mittel optimal genutzt werden müssen und dass der Beantwortungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Die verlangten Informationen werden nach Möglichkeit direkt aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen entnommen.

Die in diesem Absatz dargelegten statistischen Grundsätze werden in dem in Artikel 11 genannten Verhaltenskodex weiter ausgearbeitet.

(2)   Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken werden internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Statistiken“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;

2.

„Entwicklung“ die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;

3.

„Erstellung“ alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;

4.

„Verbreitung“ die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden;

5.

„Datengewinnung“ Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen;

6.

„Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen;

7.

„Vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren;

8.

„Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und Analysen;

9.

„Direkte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer;

10.

„Indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung;

11.

„Beamte der Kommission (Eurostat)“ Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind;

12.

„Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)“ Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind.

KAPITEL II

STATISTISCHE GOVERNANCE

Artikel 4

Das Europäische Statistische System

Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Gemeinschaft, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Artikel 5

Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen

(1)   Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (NSA), tritt als Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der NSÄ und der anderen von den Mitgliedstaaten benannten einzelstaatlichen Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

(3)   Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.

Artikel 6

Kommission (Eurostat)

(1)   Die statistische Stelle der Gemeinschaft, die von der Kommission dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, wird in dieser Verordnung als „die Kommission (Eurostat)“ bezeichnet.

(2)   Auf Gemeinschaftsebene stellt die Kommission (Eurostat) die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicher. Dabei entscheidet sie in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere um die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft auffordern, sich zur Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten oder zu diesem Zweck mit ihr zusammenzuarbeiten. Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die beabsichtigen, Statistiken zu erstellen, konsultieren die Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle Empfehlungen, die sie in diesem Zusammenhang möglicherweise ausspricht.

Artikel 7

Ausschuss für das Europäische Statistische System

(1)   Es wird ein Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) eingesetzt. Er gibt dem ESS fachliche Anleitung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze.

(2)   Der ESS-Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ, die nationale Statistikfachleute sind. Den Vorsitz übernimmt die Kommission (Eurostat).

(3)   Der ESS-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Aufgaben widerspiegelt.

(4)   Der ESS-Ausschuss wird von der Kommission zu folgenden Punkten angehört:

a)

Maßnahmen, die die Kommission zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu ergreifen beabsichtigt, ihre Begründetheit unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Fristen für ihre Umsetzung und der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden;

b)

vorgeschlagene Entwicklungen und Prioritäten im Europäischen Statistischen Programm;

c)

Initiativen zur Umsetzung neuer Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands;

d)

Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung;

e)

Weiterentwicklung des Verhaltenskodexes; und

f)

sonstige Fragen, insbesondere Fragen zur Methodik, die sich bei der Aufstellung oder Umsetzung statistischer Programme ergeben und die der Ausschussvorsitz entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Der Europäische Statistische Beratende Ausschuss und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance werden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit gehört.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem ESZB

Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit

Unbeschadet des Standpunkts und der Rolle einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische Statistik auf internationaler Ebene sowie die besonderen Modalitäten der Vertretung in internationalen statistischen Gremien vom ESS-Ausschuss erarbeitet und von der Kommission (Eurostat) koordiniert.

Artikel 11

Verhaltenskodex für europäische Statistiken

(1)   Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken zu gewährleisten, indem er festlegt, wie europäische Statistiken in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen und nach vorbildlichen internationalen statistischen Verfahren entwickelt, erstellt und verbreitet werden sollen.

(2)   Der Verhaltenskodex wird vom ESS-Ausschuss überprüft und soweit nötig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht Änderungen des Verhaltenskodexes.

Artikel 12

Qualität der Statistik

(1)   Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien:

a)

„Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

„Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

„Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

„Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e)

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

„Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g)

„Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Statistikproduktion können in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein. Enthalten die sektoralen Rechtsvorschriften keine derartigen Bestimmungen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der europäischen Statistiken.

KAPITEL III

ERSTELLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 13

Europäisches Statistisches Programm

(1)   Das Europäische Statistische Programm bildet für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen. Es wird vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.

(2)   Das Europäische Statistische Programm legt Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft fest. Der Bedarf wird mit den Ressourcen, die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie mit dem Beantwortungsaufwand und den damit für den Auskunftgebenden verbundenen Kosten abgewogen.

(3)   Die Kommission ergreift Initiativen, um für das Europäische Statistische Programm insgesamt oder Teile davon Prioritäten zu setzen und den Beantwortungsaufwand zu verringern.

(4)   Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss den Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vor.

(5)   Zu jedem Europäischen Statistischen Programm erstellt die Kommission nach Anhörung des ESS-Ausschusses einen Zwischenbericht über die Fortschritte und einen abschließenden Bewertungsbericht und legt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 14

Durchführung des Europäischen Statistischen Programms

(1)   Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt

a)

vom Europäischen Parlament und vom Rat,

b)

von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder

c)

in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2)   Die Kommission kann eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschließen, sofern

a)

die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;

b)

die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf europäischer Ebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden; und

c)

die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten leistet.

(3)   Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über

a)

die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,

b)

die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse,

c)

eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und

d)

die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Kooperationsnetze

Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien erzielt, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.

Die Ergebnisse dieser Maßnahmen wie gemeinsame Strukturen, Instrumente, Verfahren und Methoden werden im gesamten ESS zur Verfügung gestellt. Die Initiativen zur Schaffung von Kooperationsnetzen und die Ergebnisse werden vom ESS-Ausschuss geprüft.

Artikel 16

Europäischer Ansatz für die Statistik

(1)   In besonderen und hinreichend begründeten Fällen und im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms verfolgt der Europäische Ansatz für die Statistik das Ziel,

a)

die Verfügbarkeit statistischer Aggregate auf europäischer Ebene zu optimieren und die Aktualität europäischer Statistiken zu verbessern;

b)

den Aufwand für die Auskunftgebenden, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der Kostenwirksamkeit zu verringern.

(2)   Die Fälle, in denen der Europäische Ansatz für die Statistik relevant ist, umfassen

a)

die Erstellung europäischer Statistiken durch die Verwendung

i)

nicht veröffentlichter einzelstaatlicher Datenbeiträge oder einzelstaatlicher Datenbeiträge aus einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten,

ii)

spezifischer Erhebungsdesigns,

iii)

von Teilinformationen aufgrund von modellbasierten Schätzungen;

b)

die Verbreitung statistischer Aggregate auf europäischer Ebene durch die Anwendung besonderer Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle, ohne dass einzelstaatliche Verbreitungsbestimmungen dadurch beeinträchtigt werden.

(3)   Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt.

(4)   Bei Bedarf wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine koordinierte Veröffentlichungs- und Revisionspolitik festgelegt.

Artikel 17

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Das Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:

a)

die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik und die finanziellen Zwänge auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind,

b)

Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands und

c)

die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms.

KAPITEL IV

VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 18

Verbreitungsmaßnahmen

(1)   Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit.

(2)   Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.

Artikel 19

Dateien zur öffentlichen Verwendung (public use files)

Daten über einzelne statistische Einheiten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung (public use file) verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommender Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann.

Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die ausdrückliche Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.

KAPITEL V

STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG

Artikel 20

Schutz vertraulicher Daten

(1)   Die folgenden Regeln und Maßnahmen gelten, um sicherzustellen, dass vertrauliche Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und ihre rechtswidrige Offenlegung verhindert wird.

(2)   Vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, werden von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und von der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt.

(3)   Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung einer statistischen Einheit ermöglichen könnten, dürfen in folgenden Ausnahmefällen von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) verbreitet werden:

a)

wenn in einem Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 251 des Vertrags besondere Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind und die statistischen Ergebnisse auf Ersuchen der statistischen Einheit so verändert werden, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet; oder

b)

wenn die statistische Einheit der Offenlegung der Daten unmissverständlich zugestimmt hat.

(4)   Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten (statistische Offenlegungskontrolle).

Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Harmonisierung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(5)   Beamte und sonstige Mitarbeiter der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der statistischen Geheimhaltungspflicht.

Artikel 21

Übermittlung vertraulicher Daten

(1)   Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist zulässig, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist.

(2)   Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist zulässig, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche des ESS und des ESZB erforderlich ist und diese Notwendigkeit hinreichend gerechtfertigt worden ist.

(3)   Jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus erfordert die ausdrückliche Einwilligung der Stelle, die die Daten erhoben hat.

(4)   Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakt vorgesehen ist.

(5)   Vertrauliche Daten, die im Einklang mit diesem Artikel übermittelt werden, dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Personen, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs zugänglich sein.

(6)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen über die statistische Geheimhaltung gelten für alle vertraulichen Daten, die innerhalb des ESS und zwischen dem ESS und dem ESZB übermittelt werden.

Artikel 22

Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen haben nur Beamte der Kommission (Eurostat) innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten.

(2)   Die Kommission (Eurostat) darf in Ausnahmefällen ihren sonstigen Mitarbeitern und sonstigen auf Vertragsbasis für die Kommission (Eurostat) tätigen natürlichen Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten gewähren.

(3)   Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, verwenden diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

Artikel 23

Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen dürfen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewähren. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.

Die Modalitäten, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Gemeinschaftsebene werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 24

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

Artikel 25

Daten aus öffentlichen Quellen

Daten aus Quellen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für den Zweck der Verbreitung der aus diesen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.

Artikel 26

Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem ESS-Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 28

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben.

Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. C 308 vom 3.12.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(7)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

(8)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(9)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(10)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(13)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(14)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.

(17)  ABl. L. 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(18)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(19)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(20)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.


Berichtigungen

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/174


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 10. Dezember 2007 )

Seite 131, Artikel 28, Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, Nummer 4:

anstatt:

„4.   Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt wurde.‘“

muss es heißen:

„4.   Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt wurde.


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.‘“